476  NRevisionszulaͤssigkeit.  Exekutionsverfahren.

wurde,  während  doch  nach  dem  Schlußsatze  des  augeführten
  S.  4  K.  XIV  d.  GO.  in  Revisorio  eine
neue  Communicatio  ad  Cameram  nicht  vonnsthen
ist,  mithin  das  damit  beabsichtigte  Gehör  immerhin
in  einem  engeren  Umkreise  eingeschlossen  sein  sollte.

OAGE.  v.  18.  März  1856  Nr.  41953/84.

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4.

Revisionszulässigkeit.  Exekutionsverfahren.  Streit  zwischen
dem  Adjudikatar  und  einem  Kaufschillings-Assignatar.

In  der  Klagsache  A.  wider  B.  kam  es  zur
Zwangsversteigerung.  Das  vergantete  Gut  wurde
dem  C.  adjudizirt,  und  D.,  ein  anderer  Gläubiger  des
B.,  auf  einen  Theil  des  Kaufschillings  angewiesen.
Wegen  Nichtbezahlung  der  angewiesenen  Summe
beautragte  nun  D.  gegen  C.  nochmalige  Versteigerung
  zufolge  §.  105  der  Novelle  von  1837.  Das
Untergericht  erließ  eine  dem  gestellten  Antrage  entserechende
  Verfügung,  und  inhärirte  darauf  gegen
ie  Remonstration  des  C.  Auf  Appellation  desselben
bestätigte  das  Wergeiicht.  Nun  der  Revision  sich  bedienend,
  suchte  C.  die  Zulässigkeit  des  Rechtsmittels
durch  den  Umstaud  zu  rechtfertigen,  daß  gegenwärtige
zwischen  ihm  und  D.  gepflogene  Verhandlung  als
Bestandtheil  des  in  der  Sache  A.  wider  B.  eingeleiteten
  Exekutionsverfahrens  nicht  betrachtet
werden  könne.  Diese  Deduktion  hatte  keinen  Erfolg.
  Gründe:

Erst  durch  die  gänzliche  Bereinigung  des  Kaufpreises
  erhält  die  eingeleitete  Hülfsvollstreckung  ihre
Erledigung;  bis  dahin  bleibt  die  Sache  in  der  Exekutionsinstanz.
  Die  erstrichterlichen  Verfügungen
waren  auf  Eintreibung  des  (in  der  Sache  A.  wider
B.)  noch  ausstehenden  Kaufpreises  gerichtet,  und
sind  daher  im  Stadium  der  Exekution  erlassen  worden.