Freiwillige  Unterwerfung  unter  die  curs  prodlgi.  477

Demzrfolge  findet  die  Vorschrift,  nach  welcher  im
Exekutionsverfahren  bei  gleichförmigen  Erkenntnissen
der  I.  und  II.  Instanz  keine  Berufung  an  die  III.
Instanz  stattsindet,  hier  allerdings  Anwendung.
OAGE.  v.  7.  Juni  1853.  Nr.  817512.

5.

Freiwillige  Unterwerfung  unter  cura  prodigi.

Es  kommt  vor,  daß  schlechte  Wirthschafter  sich
freiwillig,  d.  h.  ohne  Einleitung  des  Interdiktionsverfahrens
  und  Dazvischenkunsk  eines  die  Prodigalität
  konstatirenden  richterlichen  Dekretes,  durch
Erklärung  bei  Gericht  unter  die  Kuratel  eines  Anderen
  begeben  „,  und  hierüber  auch  ein  öffentliches
Ausschreiben  erlassen  wird.  Wenn  nun  später  über
Handlungen  des  Privatkurators  Differenzen  mit  dem
Kuranden  entstehen,  so  kann  dieser  nicht  beantragen,
daß  zur  Aufrechthaltung  der  Geschäftsgränzen  des
Kurators  von  Seite  der  Obervormundschaftsbehörde
  (extra  viam  et  ordinem  processus)
eingeschritten  werde,  indem  ein  Fall  obervormundschaftlicher
  Obhut  nicht  gegeben  ist.
Vielmehr  erscheint  das  Verhältniß  zwischen  Kurator
und  Kurand  lediglich  als  ein  vertragsmäßiges,  und
das  Gericht,  als  solches,  ist  zur  Schlichtung  der
entstandenen  Differenzen  Anzugeten  „,  wobei  die  Art
des  einzuleitenden  Verfahrens  von  den  Umständen
des  einzelnen  Falles  abhängt.  Im  Sinne  dieser
Sätze  r  der  oberste  Gerichtshof  in  der  (nach
preuß.  R.  zu  beurtheilenden)  Sache  Nr.  536  5/84
am  31.  März  1854  erkannt.