478  Gemeinde-Eigenthum.

6.

Gemeinde-Eigenthum,  Plolge  der  Vdng.  vom  13.  Februar
1805  1)  behauptet.

In  einer  Streitsache  zwischen  den  Kleingütlern
und  den  Großbegüterten  zu  Reding  handelte  es  sich
davon,  ob  die  dortigen  Inn-Auen  Gemeinde-Eigenthum,
  oder  Prioakeigentyun  der  beklagten
Großbegüterten  seien.  Die  klagenden  Kleingütler
beriefen  sich  für  die  Annahme  des  Gemeinde-Eigenthums
  unter  Anderem  auf  die  Verordnung  vom  13.
Feb.  18051).  Hierüber  sagen  die  Motive  der  oberstrichterlichen
  Entscheidung.

Die  Bezugnahme  auf  die  Vdg.  v.  13.  Feb.
1805  ist  unbehelflich;  denn  in  derselben  ist  keineswegs
  der  Grundsatz  in  unbeschränkter  Allgemeinheit
ausgesprochen,  daß  in  allen  Fällen  die  gesetzliche
Vermuthung  für  das  Dasein  eines  Gemeinde-Eigenthums
  in  so  lange  Platz  greife,  bis  von  einem
Dritten  ein  spezieller  Titel  des  Eigenthums-Erwerbes
  dargethan  sei.  Es  ist  vielmehr  daselbst  die
Voraussetzung  unterstellt,  daß  die  einzelnen  Besitzer
  an  den  unvertheilten  Gründen  wirklich  Genußrechte
  haben  und  ausüben.  Daß  die
Kläger  und  ihre  Vorfahren  Genußrechte  (an  den.
fraglichen  Inn-Auen)  ausgeübt  haben,  ist  nicht  zugestanden
  und  nicht  dargethan;  die  Absicht,  welche

er  Klagestellung  zu  Grunde  liegt,  ist  vielmehr
darauf  gerichtet,  die  Auen  erst  für  Gemeinde-Eigenthum
  erkennen  zu  lassen,  damit  sodann  an  derselben
Gennßrechte,  welche  sie  noch  nicht  haben,  geltend
gemacht  werden  können.

OAGE.  v.  19.  Nov.  1855.  Nr.  12115  3/84.

1)  Churbaterisches  Reg.  Bl.  1805  S.  27.