Einrede  des  Verzichtes.  Röthige  Begründung.  479

7.

Beweis  über  die  Gemeindemitglieds-Eigenschaft.
Vgl.  Bd.  8  S.  236.

In  bolberstrichterlichen  Entscheidungsgründen
kommt  vor:

Das  k.  Aericht  hat  den  Klägern  den  Beweis
aufgetragen,  daß  sie  wirkliche  Mitglieder  der  Ortsgemeinde
  N.  seien.  Mit  Recht  beschwerten  sich  die

evidenten  über  diese  Beweisauflage;  denn  in  der
an  die  zweite  Instanz  gebrachten  Berufung  haben
die  Beklagten  zugegeben:  daß  die  Kläger  zu  KR.
ansäßig  und  verheirathet  sind,  daß  sie  daselbst  ihren
ständigen  Wohnsitz  haben,  häusliche  Anwesen  und
besteuerte  Gründe  besitzen.  Hiedurch  ist  die  Eigenschaft
  der  Kläger  als  wirkliche  Gemeindeglieder  thatsächlich
  anerkannt;  es  ist  daher  eine  Beweisführung
hierüber  nicht  mehr  nöthig.

OAGE.  v.  19.  Nov.  1855.  Nr.  12115¾/66.

8.
Einrede  des  Verzichtes.  Nöthige  Begründung.

Hierüber  äußern  sich  oberstrichterliche  Entscheidungsgründe,
  wie  folgt:

Das  k.  Aericht  hat  die  Beklagten  zu  der
Beweisführung  zugelassen,  daß  die  Kläger  auf  Antheilnahme
  an  irgend  welchen  Rechten  an  den  streitigen
  Gründen  bereits  ausdrücklich  oder  stillschweiend
  verzichtet  haben.  Diese  Beweisauflage  ist  in
einer  Weise  zu  rechtfertigen.  War  der  Verzicht  ein
ausdrücklicher  d.  i.  durch  eine  bestimmte  Aeußerung
  kundgegebener,  so  war  nicht  nur  die  Angabe
der  Person,  welche  den  Verzicht  erklärt  haben  soll,
sondern  auch  die  Angabe  des  besonderen  Rechteö,