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welches  durch  die  Verzichtserklärung  aufgegeben  worden
  sein  soll,  nothwendig;  denn  ohne  diese  Angabe
  läßt  sich  der  Umfang  und  die  rechtliche  Wirksamkeit
  einer  Verzichtleistung  nicht  beurtheilen.
Eine  stillschweigende  Verzichtleistung  aber  kann
nur  aus  konkludenten  Thatsachen  gefolgert  werden,
faktische  Verzichte  wie  überhaupt  sttillschweigende
Willenserklärungen,  durch  welche  begründeten  Rechten
  präjudizirt  werden  soll,  können  nur  aus  solchen
Handlungen  geschlossen  werden,  welche  gar  keine
andere  Deutungen  zulassen.  Diese  Thatsachen  müssen
  aber  schon  in  den  ersten  Verhandlungen  angegeben
  werden,  nicht  nur  damit  dem  Gegentheile

eranlassung  verschafft  wird,  sich  gegen  die  aus
jenen  Thatsachen  gezogenen  Schlugfolgerungen  zu
vertheidigen,  sondern  auch  damit  der  Richter  in
den  Stand  gesetzt  wird,  die  Bündigkeit  der  Schlußfolgerung
  zu  prüfen,  und  die  relevanten  Thatachen
  zum  Beweise  auszusetzen;  denn  es  widerspricht
  den  Regeln  der  Beweistheorie,  einen  bloßen
Rechtsbegriff,  für  welchen  ein  stillschweigender  Verzicht
  zu  halten  ist,  zum  Beweise  aufzutragen,  und
erst  in  dem  Beweis-Verfahren  die  Verhandlungen
  über  die  Relevanz  jener  Thatsachen,  aus  welchen
  die  Verklagten  einen  Verzicht  folgern  zu
können  glauben,  zu  eröffnen  und  zuzulassen

OAGE.  v.  19.  Nov.  1855.  Nr.  12115  3/864.

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3)  über  „vollständige  Bezahlung“  in  8.  64  Abs.  3  des  Hyp.
Ges.,  4)  über  die  Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besitzer  —
sind  zum  Abdrucke  im  heurigen  Jahrgang  bestimmt.

Berichtigung.  S.  112  8.  17  statt  „1701“  lies  „1794“.

Red.  J.  A.  Seufferk.  Verl.;  Palm  &amp;  Enke  (Mdolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.