Ergänzungöblatt.  5.  21.  Jahrgang.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inball:  Zusammemressen  von  Stkrasmilderungsgründen.  Jugend  und  geminderte
  Zurechunnyssählgkelt.  —  Ueber  den  Elufluß  Krafrichterlicher  ur.
tbelle  auf  den  Giollprozeh,  bezüglich  der  vrevatrechtilchen  Solgen.  —
Dezuh  bme  auf  Ortsrechte.  Aöthlge  Begründung.  —  Herkommen  als

Uebung  eines  Rechts  (m  sublektiven  Shmen  —  Erbelnsepung  des  R.

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nachMlItbkilImqdel-gegnerischen  Pontia-Its  elngerelchtes  Geluch  um
Verlängerung  der  Bewelssrist.  —  Prozeblübrende  Kloͤster.  Kuratel-—

  Eln  Kloster  ceidesprflichiulg.  Mer  hat  zu  schwören!  —
Actio  negatorlas.  Bewelelast,  wenn  Urközung  elner  früber  bestandenen
Servitut  in  Grage  ist.

lonsen

Busammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.  Ingend
  und  geminderte  Zurechnungsfähigkeit.
(Nachtrag  zu  Nr.  12  S.  177  (.)

Eine  Grörterung  des  überschriftlich  bezeichneten
Gegenstandes,  aus  der  Feder  des  Hrn.  Oberstaatsanwaltes
  (nunmehrigen  Appellationsgerichts-Direktors)
  Dr.  Barth  findet  sich  in  der  Zeitschrift  für
Gesetzgebung  und  Rechtspflege  des  Köntigreichs
Bayern  Bd.  II  S.  121  f.  Dieselbe  ist  unter  der
Ueberschrift  „Beiträge  zur  Fragestellung  in  Brandstiftungsfällen“
  mitgetheilt,  und  blieb  in  Folge  dieses
  Umstandes  bei  Abfassung  des  Artikels  in  Nr.  12
außer  Beachtung.  Zur  Aufrechthaltung  der  in  diesem
  bekannten  Ansicht  sei  uns  vergönnt,  der  Ausführung
  in  der  „Zeitschrift“  folgende  Erwägungen
gegenüberzustellen.

1)  Der  Art.  3  des  Gesetzes  vom  29.  Aug.
1848  bestimmt  keineswegs,  die  Strafminderung  wegen
  geminderter  Zurechnungsfähigkeit  dürfe  nie  das
im  Art.  99  Th.  1  des  St  G.  bestimmte  niedrigste

Neue  Folge  I.  Band.