482  Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.

Strafmaß  überschreiten.  Vielmehr  ist  die  Zulässigkeit
  der  Herabsetzung  unter  das  im  ebenerwähnten
Art.  99  bestimmte  niedrigste  Strafmaß  nicht  mit
dem  nachdrucksvollen  ausschließenden  „Nie“,  sondern
  nur  mit  dem  einfachen  „Nicht“  verneint,  und
zwar  lediglich  unter  der  Voraussetzung,  daß  Trübung
  des  Bewußtseins  der  Strafbarkeit  aus  einer
der  in  Art.  3  vorbezeichneten  Ursachen  festgestellt
sei;  indem  der  Art.  3  die  verschiedenen  Ursachen
disjunktiv  (mit  „oder“)  anführt.  Den  Fall  des
Zusammentreffens  mehrerer  dieser  Ursachen  hat  der
Gesetzgeber  nicht  vorgesehen,  und  sich  darüber,  ob
auch  im  Falle  solchen  Zusammentreffens  die  fragliche
  Gränze  der  Herabsetzung  gelten  solle,  gar
nicht  ausgesprochen.  Weder  eine  genaue  Analyse
des  Buchstabens,  noch  die  Benützung  der  Hilfsmittel
  der  logischen  Auslegung  rechtfertigt  die  Annahme,
  daß  eine  Willensäußerung  des  Gesetzgebers
für  die  Bejahung  dieser  Frage  vorliege.  Somit
wird  der  Satz:
„das  Zusammentreffen  mehrerer  Gründe  der
geminderten  Zurechnungsfähigkeit  bildet  einen
Thatumstand,  welcher  bloß  auf  Ausmessung
der  Strafe  innerhalb  des  höchsten  und  niedrigsten
  Strafmaßes  Einfluß  hat“
durch  den  Inhalt  des  Art.  3  nicht  begründet.  —
Müßte  man  aber  auch  diesen  Sat  für  das  Zusammentreffen
  mehrerer  der  in  Art.  3  bezeichneten
Ursachen  gelten  lassen;  so  würde  daraus  nicht  das  Geringste
  für  das  Zusammentreffen  einer  dieser  Ursachen
mit  der  Minderung  der  Zurechnungsfähigkeit  durch
jugendliches  Alter  zu  folgern  sein.  Eben  indem
der  Gesetzgeber  diesen  besonderen  Fall,  obwohl  er
ihm  zufolge  der  Hinweisung  auf  Art.  99  vorschwebte,
den  im  Art.  3  bezeichneten  nicht  beifügte,  gab  er
einen  Haltpunkt  für  die  gesonderte  Behandlung
desselben,  für  die  Annahme  eines  dem  Strafermäßi=