Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.  483

ungsgrunde  jugendlichen  Alters  zukommenden  selbst-Fbcgen
  Einflusses.

2)  Der  Strafrahmen  des  Art.  99  ist  nur  für
den  Einfluß  des  jugendlichen  Alters,  nicht  auch  für
den  konkurrirenden  Einfluß  auderer  Straf-Herabsehngsgrüme
  gezogen.  Wenn  es  im  Art.  100
eißt:

„Bei  Ausmessung  der  Art.  98  Nr.  II  und

Art.  99  bestimmten  Strafen  ist  besonders

Rücksicht  zu  nehmen  auf  die  Beschaffenheit

der  Uebertretung  selbst,  und  auf  das  mehr

oder  weniger  vorgerückte  Alter  des  Uebertreters,
  so  wie  auf  dessen  Gemüthsbeschaffenheit,
  den  Grad  seiner  Bildung  und  der  von
ihm  geäußerten  gefährlichen  Neigungen“,
so  sind  hier  nur  solche  Umstände  zur  Beachtung
vorgezeichnet,  welche  die  Eigenschaft  einer  Ursache
geminderter  Zurechnungsfähigkeit  nicht
an  sich  tragen.  Das  Wort  „besonders“  deutet  nur
an,  daß  auf  die  zunächst  erwähnte  „Beschaffenheit
der  Uebertretung“  vorzugsweise  Rücksicht  zu  nehmen
sei.  Könnte  man  aber  auch  darin  den  Vorbehalt
der  Rücksichtnahme  auf  andere  nicht  erwähnte  Umstände
  finden,  so  müßten  es  gleichartige  sein,  d.  h.
solche,  welche  nicht  eine  andere  besondere  Ursache
geminderter  Zurechnungsfähigkeit  enthalten.

Die  betreffenden  Anmerkungen  z.  StGB.
sagen  in  Bd.  1  S.  242  Nr.  4:

„die  Strafe  wird  innerhalb  der  gesetlichen

Grade  nach  dem  mehr  oder  minder  vorgerückten

Alter  des  Uebertreters,  nach  seiner  Bildung

u.  s.  w.  (Art.  100)  abgemessen“.

Das  „u.  s.  w.“  ist  nur  als  Hinweisung
auf  alle  die  im  Art.  100  aufgeführten  Umstände,
nicht  aber  auf  andere  (d.  h.  vom  jugendlichen  Alter
verschiedene)  Ursachen  geminderter  Zurechnungsfähigkeit
  eufzususen.  —  Wie  lautet  wohl

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