484  Einfluß  der  Strafgerichtsurtheile  auf  den  Civilprozeß.

die  Auslegungsregel,  nach  welcher  es  statthaft  sein
soll,  solchen  unbestimmten  Worten  (besonders,
u.  s.  w.)  eine  dem  Zusammenhang  nicht  ent-,  sondern
  widersprechende,  die  Lage  des  Schuldigen
verschlimmernde  Tragweite  beizumessen?

3)  Vor  dem  29.  Ang.  1848  konnte  einem
jungen  Menschen,  welcher  das  12.  aber  noch  nicht
das  16.  Lebensjahr  zurückgelegt  hatte,  wenn  mit
dem  jugendlichen  Alter  noch  andere  Gründe  für  die
Minderung  der  Juchmmngefehzort  gegeben  waren,
im  Hinblicke  auf  die  Anmerkungen  Bd.  I  S.  300
und  Art.  106  allerdings  eine  unter  das  Maaß  des
Art.  99  herabgehende  Strafe  zuerkannt  werden.  Die
Art.  152  und  185,  auf  welche  (und  den  Art.  106)
die  Anmerkungen  a.  a.  O.  Bezug  nehmen,  gestatten
  das  Herabgehen  von  zeitlich  unbestimmter  auf
das  Minimum  zeitlich  bestimmter  Zuchthausstrafe,
beziehungsweise  Herabgehen  auf  die  Hälfte  des  Minimums
  der  ordentlichen  Strafe,  und  damit  großentheils
  ein  Herabsteigen  in  eine  niedrigere  Strafgattung.
  Wenn  nun  z.  B.  wegen  urverschuldeten

ausches  dieses  Herabsteigen  in  eine  niedrigere
Strafgattung  gerechtfertigt  war,  und  nebstdem  der
Strafmilderungsgrund  jugendlichen  Alters  obwaltete,
so  war  auch  nach  dem  älteren  Rechte  doppelte  Herabsetzung
  allerdings  statthaft.

Wittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Ueber  den  Einfluß  strafrichterlicher  Urtheile  auf  den  Ciwvilprozef,
  bezüglich  der  privatrechtlichen  Folgen.
Die  Frage:  ·  »
„welche  Wirkung  die  Civilgerichte  rechtskräftigen
  Urtheilen  der  Strafgerichte  auf  die  Ent-