Einfluß  der  Strafgerichtsurtheile  auf  den  Civilprozeß.  485

„scheidung  der  daraus  abgeleitet  werdenden

„privatrechtlichen  Ansprüche  auf  Entschädigung

„oder  auf  Befreiung  davon  nach  dem  heuti-*

  Standpunkte  der  bayerischen  Gesetzge-„bung

  einzuräumen  haben?
hat  neuster  Zeit  in  diesen  Blättern  mit  Rücksicht
auf  hierher  bezügliche  Erkenntnisse  des  obersten  Gerichtshofes
  sehr  verschiedene  Beurtheilung  und  Beantwortung
  erfahren.

Es  wird  nämlich  den  strafrichterlichen  Urtheilen
  bald

1)  auf  dem  Grunde  des  nicht  aufgehobenen
Art.  9  Th.  II  des  St  GB.  vom  Jahre  1813  und
unter  Ergänzung  desselben  mit  dem  Schlußsatze  des
aufgehobenen  Art.  8  eine  durch  die  Art  der  Beweismittel
  bedingte  Berücksichtigung  verstattet  1);

bald

2)  in  Folge  der  durch  Art.  205  des  StPr.
Ges.  vom  10.  Nov.  1848  eingetretenen  Aufhebung
der  früher  bestandenen  Zuständigkeit  der  Kriminalgerichte
  für  den  Civilpunkt  und  wegen  der  deshalb
wegfallenden  Konnexität  des  Gerichtsstandes  gar
kein  Einfluß  mehr  beigemessen  2);  bald

3)  nach  dem  Ergebniß  tiefen  Eindringens  in
den  Geist  und  Zusammenhang  der  bestehenden  Gesetze
  und  im  Anubetrachte  der  mit  der  vorstehenden
gegentheiligen  Ansicht  sich  verbindenden  Uebelstände
unbedingte  Geltung  zu  vindiziren  versucht  3).

In  einem  unterm  23.  Febr.  1856  vom  obersen
  Gerichtshofe  erlassenen  Erkenntnisse  „OAG.

eg.  Nr.  8955384“  wurde,  diesen  divergirenden

Ansichten  gegenüber,  angenommen,  daß  sich  zur  Beantwortung
  obiger  Frage  kein  durchgreifender  Grund-1)

  Bl.  f.  RA.  Bd.  XVII  S.  183.
25  Cbd.  Bd.  XIX  S.  363.
5)  Ebd.  Bd.  XX  S.  113  f.  Ugl.  Bd.  XXI  S.  74.