486  Einfluß  der  Strafgerichtsurtheile  auf  den  Eivilprozeß.

satz  aufstellen  lasse,  daß  vielmehr  für  jeden  einzelneu
  Fall  dessen  besondere  Eigenthümlichkeiten  Maaß
zu  geben  habe;  es  wurde  demzufolge  einem  strafrichterlichen
  Urtheile  auf  Freisprechung  in  einem  darauf
  folgenden  Civilprozesse  gar  keine  Wirkung  beigelegt.


Nach  Verweisung  einer  Untersuchung  wegen
Körperverletzung  durch  einen  Schuß,  welchen  W.,
hinter  seiner  Scheunenthüre  stehend,  auf  den  ihn
bedrohenden  und  verfolgenden  B.  in  dem  Momente,
als  sich  dieser,  um  Steine  zur  Fortsetzung  des  Angriffes
  zu  sammeln,  auf  8  bis  10  Schritte  zurück
gLezogen  hatte,  abfeuerte  und  wodurch  B.  von  rilckwärts
  so  schwer  verletzt  wurde,  daß  er  sich  nicht
nur  einer  Kur  von  vielen  Monaten  unterwerfen
mußte,  sondern  auch  in  Verrichtung  seiner  Berufsarbeiten
  auf  Lebenszeit  beschränkt  wurde,  war  der
Beschuldigte  W.  vom  Kriminalgerichte  I.  Instanz
—  der  vorgeschützten  Nothwehr  ohngeachtet  —  wegen
  Verbrechens  der  Körperverletzung  II.  Grades  —
verübt  ohne  Ueberlegung  und  Vorbedacht  in  aufwallender
  Hitze  des  Zornes  —  zur  Strafe  des
Arbeitshauses  auf  drei  Jahre  verurtheilt,  auf  da-T
  ergriffene  Berufung  aber  vom  Kriminalgerichte

.  Instanz  weten  Nothwehr  von  der  Strafe  aus
folgenden  Gründen  freigesprochen  worden.

„Feste  Ueberzeugung  liegt  vor,  daß  W.  am
13.  Sept.  1848  bei  dem  Abfeuern  emes  Gewehres
auf  B.  im  Zustande  der  Nothwehr  sich  befunden
habe.  Hiefür  spricht  schon,  daß  bei  der  Augenscheinseinnahme
  an  dem  Stadelthürchen  drei  Merkmale
  von  Würfen  oder  Schlägen  durch  Steine,
auch  Spuren  von  Stößen  mit  einem  eisernen  Instrumente
  sich  zeigten,  und  daß  das  Stadelthürchen
zur  Hälfte  auseinandergesprengt  getroffen  wurde.
Ob  B.  als  der  Schuß  fiel,  dem  Stadelthürchen
zu=  oder  abgewendet  war,  ist  von  besonderer  Er-