Einfluß  der  Strafgerichtsurthelle  auf  den  Civilprozeß.  487

heblichkeit  deshalb  nicht,  weil  derselbe,  als  der
Schuß  ihn  traf,  nur  einige  Schritte  davon  entfernt
war,  somit  W.  die  Gefahr  noch  nicht  als  ganz  beseitigt
  erachten  konnte.  W.  wird  nach  den  Aussagen
  von  Zeugen  durch  Angst  und  Schrecken  im
Gebrauche  seiner  Gelsteskräfte  beschränkt,  selbst  verwirrt.
  Es  ergibt  sich  somit  aus  der  Persönlichkeit
des  Beschuldigten  —  um  so  mehr  als  bereits
früher  von  der  Familie  des  B.  vielmals  gefährliche
Angriffe  egen  ihn  stattfanden  —  daß  er  nur  aus
Ueberraschung,  übermäßiger  Furcht,  in  gestörter  Besonnenheit
  das  Maaß  erlaubter  Vertheidigung  überschritten
  hat.  Diese  unverschuldete  Unbedachtsamkeit
  darf  ihm  zu  keiner  Strafe  gereichen,  es  muß
daher  Freisprechung  wegen  Nothwehr  erfolgen“.

Nachdem  dieses  Urtheil  die  Rechtskraft  beschritten
  hatte,  bekrat  Beschädigter  den  Rechtsweg
und  ließ  auf  eine  sehr  bedeutende  Summe  von  Kurund
  Verpflegskosten,  Schmerzengeld  und  Entschädigung
  für  Verdienstentgang  Klage  erheben.  Der
Beklagte  berief  sich  vor  Allem  auf  seine  Freisprechung
im  Strafprozesse.,  beanspruchte  volle  rechtliche  Wirksamkeit
  dieses  Ausspruches  auch  vor  dem  Civilgerichte,
  verweigerte  wegen  vorliegender  res  judicata
die  Einlassung  und  erneuerte  eventuell  auch  hier  die
Einrede  der  Nothwehr  mit  der  Bitte  um  Klagsentbindung.


In  beiden  Vorinstanzen  wurde  —  unter  Verwerfung
  der  Einreden  auf  Einlassung  erkannt  und
Kläger  zum  Beweise  der  Größe  der  eingeklagten
Kosten  und  Schäden  gelassen.  Diese  Erienntuhße
erlangten  auf  Revision  des  Beklagten  oberstrichterliche
Bestätigung,  deren  Gründe,  so  weit  sie  sich  auf
obige  Frage  beziehen,  dahin  lauten:

„Wenn  gleich  —  einer  Seits  der  Art.  9  Th.  I
d.  StGB.  vom  Jahre  1813  durch  den  Art.  368
d.  St  PrG.  vom  10.  Nov.  1848  nicht  aufgehoben,