488  Einfluß  der  Strafgerichtsurtheile  auf  den  Givilprozeß.

anderer  Seits  durch  Art.  205  des  letztern  Gesetzes
der  Entschädigungs-Anspruch  des  Beschädigten  der
Entscheidung  des  zuständigen  Civilrichters  vorbehalten
  wurde,  so  folgt  doch  weder  aus  dem  Fortbestehen
  der  gesetzlichen  Kraft  des  Art.  9,  daß  die
Civilgerichte  an  die  Aussprüche  der  Strafgerichte
unbedingt  gebunden  seien,  noch  aus  der  Bestimmung
  des  Art.  205,  daß  Letztere  von  den  Erstern
gar  nicht  zu  beachten  sein  sollen.  Bei  der  Fassung
des  Art.  205  erscheint  die  Absicht  des  Gesetzgebers
darauf  beschränkt,  die  früher  zulässig  gewesene  Erstreckung
  strafrechtlicher  Untersuchung  und  Entscheidung
  auf  privatrechtliche  Ansprüche  abzustellen.  Es
wollte  jedoch  die  Befugniß  des  Civilrichters  bei  der
ihm  zugewiesenen  Entscheidung  strafrichterliche  Erkenntnisse
  zu  berücksichtigen  und  denselben  auch  im
Civilverfahren  Beweiskraft  beizulegen,  nicht  ausgeschtosen
  werden.  Der  —  eben  deshalb  nicht  aufgehobene
  —  jedoch  an  und  für  sich  unvollständige
und  unverständliche  Art.  9  kann  dagegen  nur  durch
angemessene  Ergänzung  aus  dem  seinem  Eingange
korrespondirenden  Schlußsatze  des  Art.  8  wirksam,
daher  nur  unter  der  Voraussetzung  anwendbar  erachtet
  werden,  daß  das  strafrichterliche  Erkenntniß,
dessen  Präjudizialität  für  den  Civilpunkt  er  verordnet,
auf  solche  Beweise  gegründet  ist,  welche  auch  im
Civilprozesse  zulässig  sind.  Diese  Beschränkung  hatte
schon  früher  in  jedem  einzelnen  Falle  eine  Prüfung
der  dem  Strafurtheile  unterstellten  Gründe  von
Seite  des  Civilgerichtes  erforderlich  gemacht,  und
es  wurde  solche  seit  dem  Erscheinen  des  Gesetzes
vom  10.  Nov.  1848,  wem  überhaupt  noch  möglich,
  um  so  unerläßlicher,  als  dieses  jede  Beweistheorie
  im  Strafverfahren  aufgehoben  und  die  Spruchfällung
  der  subjektiven  1eeberzengung  des  Strafrichters
  anheimgegeben  hat,  so  daß  nur  mehr  in
seltenen  Fällen  zur  Gewißheit  darüber  gelangt  wer-