Einfluß  der  Strafgerichtsurtheile  auf  den  Civilprozeß.  489

den  kann,  welche  Beweismittel  der  strafrichterlichen
Entscheidung  das  Uebergewicht  verschafft  haben.

Der  vorliegende  Fall  gehört  zu  einer  solchen
Ausnahme  nicht.  Wohl  konnte  die  Kombination
der  in  den  Motiven  des  vorliegenden  strafrichterlichen
  Erkenntnisses  angeführten  Beweismittel  in
Verbindung  mit  den  persönlichen  Eindrücken  der
öffentlichen  Verhandlung  zu  der  subjektiven  Ueberzeugung
  führen,  daß  die  Unbedachtsamkeit,  mit  welcher
  vom  Beschuldigten  das  Maaß  erlaubter  Vertheidigung
  überschritten  worden,  das  zur  Verhängung
  einer  Kriminalstrafe  erforderliche  Verschulden
ausschließe.  Abgesehen  jedoch  davon,  daß  fragliche
Beweismittel  nicht  unter  Beobachtung  der  im  Civilverfahren
  erforderlichen  Förmlichkeiten  erhoben  wurden,
  läßt  sich  weder  ermitteln,  welche  derselben  bei
der  strafrichterlichen  Berathung  und  Schlußfassung
den  Ausschlag  gegeben  haben,  noch  erscheinen  dieselben
  in  den  Motiven  des  Strafurtheiles  so  vollständig
  vorgetragen,  um  den  Mangel  irgend  eines
Grades  von  Verschulden  des  Beklagten  auch  unter
dem  Gesichtspunkte  des  zur  Anwendung  kommenden
gemeinen  Civilrechtes  zu  erkennen  und  sofort  als  hinreichend
  konstatirt  anzunehmen.

Hiernach  geht  es  nicht  an,  die  Tragweite  des
vorliegenden  Strafurtheiles  den  privatrechtlichen  Ansprüchen
  des  Beschädigken  gegenüber,  der  Beurtheilung
  des  Civilgerichtes  zu  entziehen.  Es  muß  ihm
vielmehr,  bei  einem  freisprechenden  strafrichterlichen
Urtheile  noch  im  weiteren  Umfange  als  bei  einem
verurtheilenden  —  die  freie  Prüfung  gewahrt  bleiben,
  und  kann  daher  keine  Rede  davon  sein,  die
Klage  schon  deshalb  abzuweisen,  weil  Beklagter  von
der  Strafe  freigesprochen  worden  ist“.

rd
NS.  Val.  oben  S.  74  und  das  Prajudiziengesetz  v.
1837.  S.  6  lnzeset