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Bezugnahme  auf  Ortsrechte.  Nöthige  Begründung.

Oberstrichterliche  Entscheidungsgründe  sagen
hierüber:

Wenn  die  Beklagten  ihr  vermeintliches  Recht,
die  Kläger  von  der  Benützung  des  Gemeinde-Eigenthums
  auszuschließen,  auf  ein  bestehendes  partikulares
Ortsrecht  gründen  zu  können  glauben,  so  mußten
dieselben  sowohl  in  Beziehung  auf  die  Existenz
als  auf  den  Inhalt  eines  solchen  Orksrechtes
wenigstens  so  viel  angeben,  daß  der  Richter  in  den
Stand  gesetzt  werde,  zu  beurtheilen,  ob  eine  solche
Rechesnorm  vorhanden  sei,  welche  als  gültige  Rechtsquelle
  zur  Entscheidung  das  zwischen  den  Kleinbe-=üterten

  und  den  Großbegüterten  (s.  oben  S.  478)
freing  gewordenen  Rechtsverhältnisses  benützt  und
angewendet  werden  könne.  Daß  von  einer  gesetzebenden

  Gewalt  ein  Statut  erlassen  worden
8  welches  die  betreffenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  enthalte,  wurde  nicht  behauptet;  eben  so  wenig
wurde  angeführt,  welches  die  gesetzlichen  Vorschriften
  seien,  durch  welche,  abweichend  von  dem
im  §S.  19  Nr.  3  des  Gemeinde-Ediktes  ausgestellten
Grundsatze,  daß  jedes  Gemeindeglied  von  der  Zeit
seines  Eintritkes  gleiche  Gemeinderechte  besitze  statuirt
  worden  sei,  daß  die  Mitbenützung  der  unvertheilten
  Gemeindegründe  von  Seite  einzelner  Gemeindeglieder
  von  dem  Besitze  besonders  ausgeschiedener
  bäuerlicher  Anwesen  abhängig  gemacht
  sei.  Die  Kläger  haben  aber  auch  unterlassen,
anzugeben,  ob  eine  gültige  Rechtsnorm  für  die  Entscheidung
  der  vorliegenden  Streitfrage  sich  auf  eine
andere  Weise,  durch  Gewohnheit  oder  Herkommen,
  gebildet  habe.  Nach  der  Bestimmung
der  GO.  Kap.  IX  §.  3  Nr.  2  müssen  Partiku-