Herkommen  als  Uebung  eines  Rechtes.  491

larstatuten  d.  i.  statutarische  Gesetze  von  Stadtund
  Landgemeinden,  von  Korporationen  und  Genossenschaften,
  so  wie  Gewohnheiten,  wenn  sie
nicht  öffentlich  kundbar  sind,  dargethan  werden.
Wird  sich  also  von  einer  Partei  auf  das  Dasein
eines  partikularen  Ortsrechtes  berufen,  so  ist  dieselbe
  verbunden,  wie  in  anderen  Fillen  des  ihr
obliegenden  Beweises  von  Thatsachen,  diejenigen
Momente  anzuführen,  aus  welchen  der  Richter  die
Relevanz  des  Statuts  oder  Herkommens  für  die
ihm  zur  Prüfung  und  Entscheidung  vorliegende
Rechtssache  beurtheilen  kann.  Eine  allgemeine  Bezugnahme
  auf  bestehende  partikulare  Ortsrechte  ohne
schern  Angabe  der  Ark  und  Weise,  durch  welche
eine  Rechtsnorm,  die  zur  Anwendung  kommen  soll,
Geltung  und  verbindliche  Kraft  erlangt  habe,  kann
nicht  berücksichtigt  werden.
OAGE.  v.  19.  Nov.  1855  Nr.  12115  /84.

3.

Herkommen  als  Uebung  eines  Rechtes  (im  subjektiven  Sinne.)
Vgl.  Bd.  VII  S.  33  f.,  142.

Der  Kirchengemeinde  F.  war  der  Beweis  eines
Orts-Herkommens  auferlegt,  vermöge  dessen  den
Markgrafen  von  B.  als  damaligen  Landesherrn
  von  F.  die  Baufälle  an  Kirche  und
Schule  dortselbst  zu  wenden  obgelegen.  Dem  versuchten
  Beweisantritte,  welcher  sich  auf  eine  Reihe
von  Fällen  der  Bethätigung  stützte,  setzte  der  beklagte
  Fiskus  den  Einwand  entgegen,  ein  Herkommen
  müsse  immer  eine  ganze  Klasse  von  Rechtssubjekten
  oder  Objekten,  einen  gewissen  Bezirk  umfassen
  und  könne  sich  nicht  an  das  einzelne  Recht
anknüpfen;  der  Beweisantritt  sei  daher  schon  in
der  Anlage  verfehlt  und  könne  in  keinem  Falle  einen
Erfolg  herbeiführen.