492  Herkommen  als  Uebung  eines  Rechtes.

Dieser  Einwurf  wurde  nach  durchgeführtem
Beweise  von  dem  obersten  Gerichtshof  als  ungegründet
  zurückgewiesen  und  in  den  Gründen  hiezu
bemerkt:

Das  Herkommen  im  Sinne  des  rechtskräftigen
Beweisinterlokutes  hat  nicht  die  Bedeutung  eines
wahren  Gewohnheitsrechtes,  welches  sich  in  der
Ausübung  eines  abstrakten  Rechtssatzes  offenbart,
sondern  vielmehr  die  eines  ihm  nachgebildeten  materiellen
  oder  attributiven  Herkommens,  welches
ausnahmsweise  die  individuelle  nur  auf  gleichem
Wege  einer  oftmaligen  Wiederkehr  ermittelte  Regel
für  die  Zuständigkeik  eines  vereinzelten  Rechtes  in
mehreren  aufeinander  folgenden  Fällen  oder  die  Befreiung
  von  demselben  vorstellet  und  befestigt.  In
diesem  Sinne  verordnet  auch  das  preuß.  LR.  II,
11  S.  710,  wo  in  Ansehung  der  Kosten  zum  Baue
und  zur  Unterhaltung  eines  Kirchengebäudes  durch
Verträge,  rechtskräftige  Erkenntnisse  oder  ununterbrochene
  Gewohnheiten  eine  gewisse  Regel
bestimmt  sei,  da  habe  es  auch  ferner  dabei  sein
Bewenden.  In  gleichem  Sinne  gab  schon  früher
das  bayr.  LR.  IV,  7  §.  11  Nr.  5  u.  9  die  Vorschrift,
  man  gebe  für  den  Todes=  und  Alimentationsfall
  kein  doppeltes,  sondern  nur  ein  einfaches
Handlohn,  ausser  wo  von  unfürdenklichen
Zeiten  ein  Anderes  bei  dem  Gute  hergebracht
  sei.  Die  Quelle  für  diese  Art  des  uneigentlichen
  und  ausgearteten  Herkommens,  welches
sich  nur  an  ein  konkretes  Recht  oder  Rechtsverhältniß
  anknüpft,  bildet  gewissermassen  das  fr.  1  §.  23
de  aqua  et  a.  pluv.  arc.  (39,  3),  wo  es  heißt:
„Si  tamen  lex  agri  non  inveniatur,  vetustatem
  vicem  legis  tenere;  sane  enim  im
servitutibus  hoc  idem  sequimur,  ut,  ubi  servitus
  non  invenitur  imposita,  qui  diu  usus  est
servitute,  babuisse  longa  consuetu-