„Respektive“  in  einer  Erbeinsetzung.  493

dine  vel  ex  jure  impositam  servitutem
videatur".  Der  Sinn  dieser  Stelle  läuft  offenbar
  darauf  hinaus,  wo  man  eine  Urkunde  über  den
Bestand  der  dinglichen  Rechke  an  einem  Grundstücke,
wie  Kauf=  und  Lehenbriefe,  Sal=  und  Lagerbücher,
Steuerkataster  und  Hypothekenbücher  nicht  vorfinde,
da  solle  der  uralte  und  hergebrachte  Besitzstand
deren  Stelle  vertreten,  in  Kraft  einer  Rechtsvermuthung,
  daß,  so  wie  die  Sache  von  jeher  gehalten
  wurde,  hiefür  ein  ursprünglicher  nur  in  Vergessenheit
  gekommener  Rechtötitel  bestanden  habe,  mit
der  Folge,  daß  es  auch  für  alle  Zukunft  dabei  sein
Verbleiben  haben  solle.  —  Der  Einwirf  des  k.
ziskus,  daß  schon  der  Antritt  des  Beweises  verehlt
  sei,  weil  derselbe  nicht  auf  eine  unter  der
Herrschaft  derselben  Regel  stehende  ganze  Klasse
von  Kirchen  gerichtet  sei,  wovon  die  zu  Faulenberg
nur  ein  Individuum  bilde,  kann  daher  keine  Berücksichtigung
  finden.

OAGE.  v.  15.  März  1856  in  S.  Faulenberg

g.  Fiskus.  —  Nr.  240  5/6#  W##s

4.

Erbeinsetzung  des  N.  „respektive  der  Familie  desselben“.

X.  hatte  mit  Umgehung  seines  Bruders  den
„N.  resp.  dessen  Familie“  zu  Universalerben
eingesetzt.  Der  Bruder  als  Intestaterbe  griff  das
Testament  aus  mehreren  Gründen  als  nichtig  an,
worunter  auch  der  vorkam,  es  fehle  an  einer  verständlichen
  Erbeinsetzung,  die  vorkommende  sei  perplex,
  weil  sie  im  Unklaren  lasse,  wer  die  Familie
sei,  ob  N.  und  seine  Familie  als  Milterben  eingesetzt,
  oder  letztere  vulgär  oder  fideikommissarisch  substituirt
  sei.  Der  oberste  Gerichtshof  wies  mit  den
beiden  Vorinstanzen  diesen  Nichtigkeitsgrund  zurück,
weil  ein  Zweifel  über  die  Art  der  Verbindung  mehrerer
  eingesetzter  Erben,  wenn  er  überhaupt  bestehe,