494  Prozeßführende  Klöster.  Kuratelkonsens.

nur  diesen  selbst  Anlaß  geben  könne,  sich  darüber
außeinander  zu  setzen,  von  dem  Dritten  dagegen
(nach  Analogie  dessen,  was  für  die  exceplio  de
jure  tertii  Rechtens)  nicht  zum  Vorwande  genommen
  werden  könne,  um  die  Rechte  beider  zu  verleugnen
  oder  umzustürzen.

GE.  v.  29.  März  1856.  —  Nr.  18315/8.

5.

Verzicht  auf  Adhäsion  durch  ein  nach  Mittheilung  der  gegneulichen
  Berufung  eingereichtes  Gesuch  um  Verlängerung
der  Beweisfrist.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen
entnehmen  wir,  was  folgt:

Die  Adhäsion  des  Klägers  ist  materiell  nicht
zu  würdigen,  weil  ihr  dessen  Verzicht  auf  dieselbe
entgegensteht,  indem  er,  nachdem  ihm  die  Revision
des  Beklagten  am  23.  Febr.  1855  zugestellt  worden,
  am  10.  März  um  Suspendirung  der  Beweisfrist
  gebeten,  und  dadurch,  da  er  seine  Bitte  ohne
Vorbehalt  und  Protestation  stellte,  faktisch  erklärt
hat,  gegen  die  ihm  gemachte  Beweisauflage  nicht
revidiren  zu  wollen,  seine  Adhäsion  aber  anst  am
24.  März  einkam.  GO.  XV  8.  10  in  not.  lit.
b;  Seuffert's  Komment.  Bd.  IV  S.  109,  110.

OAGE.  v.  18.  Mai  1855.  Nr.  9915  /=6.


Prozeßführende  Klöster.  Kuratelkonsens.

Die  in  einer  Rechtssache  vorgeschützte  dilatorische
  Einwendung,  dem  verklagten  Kloster  mangle  der
Kuratelkonsens  zum  Streite,  wurde  für  unerheblich
erachtet,  indem  die  Annahme,  daß  es  hier  eines
Krratelkonsenses  bedürfe,  durch  keine  gesetzliche  Bestimmung
  und  eben  so  wenig  durch  die  Gerichtspraxis
in  Bayern  unterstützt  werde.

Vgl.  OAGott.  Nr.  1755  5/.  4.