Beweilslast  bei  der  actio  negatoria.  495

7.
Ein  Kloster  eidespflichtig.  Wer  hat  zu  schwören?

Das  Zentralkloster  der  armen  Schulschwestern
hatte  in  der  Parteirolle  des  Beklagten  einen  Eid
#  schwören.  Die  Gegner  verlangten  Ableistung
urch  den  Beichtvater  und  den  ganzen  Korvent.
Oberstrichterlich  wurde  bestimmt:  es  haben  die
Oberin  des  Klosters  und  der  Beichtvater  zu  schwsren;
  indem  umöthige  Vervielfältigung  von  Eldschwüren
  richteramtlich  nicht  gestattet,  vielmehr  ex
oflicio  abgeschnitten  werden  solle.

OAGE.  v.  15.  Mai  1855.  Nr.  1755  5  5/64.

8.

Aclio  negatoria.  Beweislast,  wenn  Erlöschung  einer  früher
bestandenen  Servitut  in  Frage  ist.

Vgl.  Bd.  XX  S.  180.

In  einem  Vorprozesse  hatte  der  Besiter  des
Seielrieder  Hofes  negatorisch  gegen  die  Gemeinde
angenreichen  auf  Aberkennung  des  von  der  Verklagten
  auf  seine  Grundbesitzungen  in  Anspruch  genommenen
  Weiderechts  geklagt.  Die  Klage  hatte
keinen  Erfolg,  indem  als  Resultat  der  Verhandlungen
  angenommen  wurde:  rechtsverjährte  Zeit
hindurch  sei  das  Vieh  der  Gemeinde  und  des  Zeiselrieder
  Hofes  zu  einer  Heerde  vereinigt  gewesen,
und  damit  gemeinschaftlich,  wie  auf  den  Feldern
der  Gemeindemarkung,  so  auf  den  Grundstücken
des  genaunten  Hofes,  ungestört  geweidet  worden.

Später  trat  die  Gemeinde  mit  der  Negatorienklage
  gegen  die  jetzige  Besitzerin  des  Zeiselrieder
Hases  auf,  um  das  Vieh  des  Hofes  von  der
Weide  auf  den  anderen  Feldern  der  Gemeinde  auszuschließen.
  Ueber  die  in  den  neueren  Verhand-