496  Beweislast  bei  der  actio  nogaloria.

lungen  angeregte  Beweislast-Frage  äussern  die  Motive
  der  oberstrichterlichen  Entscheidung:  -

Die  Gemeinde  muß,  als  jetzige  Klägerin,  den
bezeichneten  rechtsverjährten  Zustand,  welcher  ihr
in  dem  Vorprozesse  den  Sieg  verschaffte,  gegen
sich  anerkennen,  und  zwar  ungetheilt  d.  h.  auch
hinsichtlich  der  Weide  des  Zeiselrieder  Hofbesitzers
auf  der  Flurmarkung  von  Langemeichen.  Daher
kann  ihre  Negation  des  rechtlichen  Charakters
dieses  Zustandes  nur  als  die  Behauptung  der  Erlöschung
  der  Berechkigung  aufgefaßt  werden.
In  einem  Falle  der  gegenwärtigen  Art  liegt  aber,
auch  nach  der  Meinung  derjenigen  Rechtslehrer,
welche,  gegen  die  von  dem  obersten  Gerichtshofe
konstant  adoptirte  Entscheidung  der  hier  in  Frage
stehenden  gemeinrechtlichen  Kontroverse  über  die  Beweislast
  bei  der  actio  negatoria,  dem  ordentlichen
Besitzstande  des  Negatorkenbeklagten  die  Wirkung
nicht  beilegen,  daß  den  Negatorienkläger  die  Beweislast
  der  Nichtberechtigung  treffe,  —  der  Beweis  der
Aufhebung  des  feststehenden  Rechtszustandes  ob.

Vgl.  Vangerom  Leitf.  f.  Pand.  Vorl.  ed.  3
Bd.  1  S.  711  (ed.  6  S.  883).

Es  liegt  daher  für  die  klagende  Gemeinde  in
der  Beweisauflage,  daß  den  Beklagten  ein  Welderecht
  nicht  zustehe,  jedenfalls  keine  Beschwerde


OAGE.  v.  4.  Januar  1856.  Nr.  6615//8.

Zur  Nottz.

Nach  elnem  Schrelben  an  die  Verlägshandlung  wurde  die  auf
den  Schluß  der  regelmäßigen  Folge  fortzählende  Paglnirung  der
heurigen  Ergänzungsblätter  als  Druckversehen  aufgefaßt.  Diese
Aenderung  geschah  aber  absichtlich  zur  Vereinfachung  der  Alleglrung.

Berichtigung.  S.  405  a.  E.  der  Inhaltsübersicht  statt
„Gnome“  lies  „Anzeige“.

NRed.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
«  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.