Ergänzungsblatt.  G6.  21.  Jahrgang.

Blätter

für

echtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

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  der  Eidesnnfähigkeit  nach  der  Buerkennung
eines  jaramenkum  necessarium.

In  diesen  Blättern  und  zwar  im  heurigen
Jahrgange  Nr.  6  ist  eine  oberstrichterliche  Entscheidung
  mitgetheilt,  welche  ausspricht,  daß  auf  Antrag
  einer  Partei  über  die  Folge  eingetretener  Eidesunfähigkeit,
  resp.  die  Frage,  ob  der  aufgetragene  Eid
für  verweigert  zu  erachten  sei,  das  Untergericht
auch  dann  zu  erkennen  habe,  wenn  der  in  Rede  stehende
Eid  oberrichterlich  aufgetragen  war.  Die  Frage
der  Kompetenz  ist  hiemit  erlediget,  offen  belassen
aber  ist  die  Frage,  wie  erkannt  werden  müsse.
Der  Hr.  Herausgeber  dieser  Zeitschrift  hat  in  einer
Schlußbemerkung  angedeutet,  in  welchem  Sinne  er
die  Entscheidung  angemessen  erachte,  indem  er  anführte:
  „Der  sich  durch  zufälligen  Verlust  eines
Beweismittels  ergebende  Nachtheil  trifft  den  Beweisführer.“
  Dieser  Satz,  allgemein  hingestellt,
ohne  Mcksiht  auf  den  an  allegirtem  Orte  berichteten
  Fall,  muß  als  richtig  anerkannt  werden;  allein
handelt  es  sich  denn  in  dem  vorliegenden  Falle  um
den  Verlust  eines  Beweismittels  im  gewöhnlichen
Sinne  oder  handelt  es  sich  um  ein  Beweismittel
des  Beweisführers  ?  Diese  Fragen  müssen  entschieden
  verneint  werden.  Die  nothwendigen  Eide  sind

Neue  Folge  l.  Band.