498  Eintritt  der  Eldesunfähigkeit.

nicht  Beweismittel  in  dem  gewöhnlichen  Sinne  —
vgl.  statt  aller  andern  Anführungen  v.  Bayer  Vorträge
  VIII  Aufl.  S.  910  —  sie  sind  Nothbehelfe
für  den  Richter  !).  Gehen  diese  daher  zu  Verlust,
so  gehen  nicht  Beweismittel  der  Partei,  sondern
nothwendige  Behelfe  des  Richters  verloren.  Derjenige,
  welcher  etwas  verloren  hat,  muß  aber  sich
ein  Surrogat  schaffen-  und  die  Verschaffung  dieses
Surrogates  liegt  also  hier  dem  Richter,  nicht  dem
Beweisführer  ob.  Es  ist  ja  gemeinrechtlich  nicht
einmal  erforderlich,  daß  sich  die  Partei  zum  Erfüllungseide
  erbiete  und  bekannten  Rechtens  braucht
nach  bayerischem  Prozeßrechte  ein  Erbieten  zum
Reinigungseid  nicht  einzutreten,  somit  ist  auch  hier
das  purgatorium  als  ein  Expediens  zur  Vermeidung
  des  non  liquet,  als  Nothbehelf  für  den  Richter
  klar  anerkannt.  Ob  die  eidespflichtige  Partei
sich  bereit  erklärt  habe,  den  Reinigungseid  zu  leisten
oder  nicht,  dürfte  somit  als  ein  superlloum  ganz
außer  Betracht  bleiben;  keinesfalls  aber  darf  dieses
zum  Nachtheile  der  Gegenpartei  ausgebeutet  und
ie  Sache  um  so  weniger  dadurch  von  ihrem  Standpunkte
  verrückt  werden,  als  die  GO.  unter  sehr
bestimmten  und  engen,  hier  nicht  vorliegenden  Bedingungen
  auf  diese  Bereiterklärung  Werth  legt

.1)  Dieser  Nothbehelfe  hat  sich  der  Richter  nach  Maßgabe

  gesetzlicher  Vorschriften  zu  bedienen.  Wenn
eine  Partei  auf  Grund  der  gesepßlichen  Vorschriften
diesen  oder  jenen  Gebrauch  der  fraglichen  Nothbehelfe,
  zum  Zwecke  der  Erbringung  eines  ihr  obliegenden
  Beweises,  beantragt,  so  erscheint  bei  diesem
Antrage  auch  der  nothwendige  Eid  in  der  Stellung
eines  Mittels  zum  Zwecke  der  Beweisführung.
Kann  nun  dem  Antrage  in  Folge  eines  zufälligen
Ereignisses  nicht  entsprochen  werden,  so  ist  es  eine
praktisch  richtige  Bemerkung,  wenn  man  sagt:  es  ist
für  den  Beweisführer  der  Verlust  eines  Beweismittels
eingetreten.  S.