Eintritt  der  Eidesunfähigkett.  499

(vgl.  GO.  cap.  XIII  §S.  2  Nr.  7).  Den  angedeuteten
  Gesichtspunkten  zufolge  ergiebt  sich  aber,
daß  hier  ein  Fall  vorliege,  auf  welchen  keines  der
Auskunftsmittel  angewandt  werden  kann,  die  bei
dem  Haupteide  zulässig  sind.  Weder  kann  der  Eid
Pro  praestito,  noch  pro  recusato  gehalten,  noch
elne  Beweisnachholung  durch  die  Partei  gestaktet
werden  2).  Gleichwohl  dürfte  aber  ein  Expediens
sich  finden,  sobald  man  auf  die  Bestimmung  der
GO.  in  cap.  XVI  S.  1  Nr.  2  und  in  cap.  XV
§.  5  Nr.  8  Rücksicht  nimmt.  Hienach  ergeben  sich
folgende  Auskunftsmittel:  Ist  die  Rechtssache  in
erster  Instanz  anhängig,  so  kann  die  beweispflichtige
  Partei  den  Richter  um  Restitution  gegen  die
Sentenz  auf  den  nothwendigen  Eid  angehen.  Dieser
  hat  nun  zu  erwägen,  ob  nach  Eintritt  der  Eidesunfähigkeit
  des  zum  purgatorium  Gelassenen
es  sich  noch  rechtfertige,  bei  der  Auflage  des  purgatorium
  zu  beharren,  da  in  dieser  Beziehung  eben
nach  GO.  cap.  XIII  §.  3  Nr.  8  das  richterliche
arbitrium  durch  die  veränderte  soziale  Stellung
des  Eldespflichtigen  und  dessen  Ehrenminderung  ein
anderes  geworden  und  ihm  nun  die  Auflage  des
suppletorium  passender  erscheinen  dürfte.  Versirt
die  Rkechtesache  in  appellatorio,  so  ergiebt  sich
aus  GO.  cap.  XV.  §.  5  Nr.  8  gleichfalls  die
Zulässigkeit  der  Restitutionsbitte  und  des  entsprechenden
  Urtheils.  Wie  aber,  frägt  sich  zuletzt,  wenn
das  richterlche  arbitrium  troß  der  eingetretenen
Eidesunfähigkeit  nicht  genug  bewiesen  findet,  um
dem  suppletorium  des  Gegentheils  Statt  zu  geben?
  Hier  scheint  man  unvermeidlich  einem  non
liquet  entgegengehen  zu  müssen.  Allein  hier  darf
doch  der  Nachthell  keine  andere  Person  treffen,  als
die,  welche  den  Richter  in  dieses  Dilemma  durch

.2)  Vgl.  indessen  Komment.  u.  d.  CO.  Bd.  In  Aufl.  11
S.  50.  —  S.  "