500  Eintritt  der  Eidesunfähigkeit.

ihr  Verschulden,  gleichviel  mittel=  oder  unmittelbares,
  gebracht  hat  und  es  dürfte  hier  sicher  im  Geiste
des  Gesetzgebers  sein,  auch  bei  nicht  genau  halber
Probe  auf  das  suppletlorium  zu  erkennen.  Hiefür
sprechen  seine  eigenen  Worte  in  den  Anmerkungen
zu  cap.  XIII  8.  3  Nr.  8:  „In  zweifelhaften
Fällen  und  da  man  anstehet,  ob  einem  Theil  das
purgatorium,  oder  dem  andern  Theil  das  suppleiorium
  aufzutragen  sei,  ist  die  erste  Regel,  daß
man  requisita  von  beiden  Juramenten  wobl  betrachten
  Poue,  denn  wo  es  hierin  bei  einem  ermangelt,
  da  fällt  man  alsdann  ganz  natürlich
auf  das  andere  Jurament  ?).“  Auch  das
OAG.  zu  Dresden  scheint  in  dem  in  Seuffert's
Archiv  Bd.  VII  S.  155  mitgetheilten  Erkenntnisse
diese  Ansicht  zu  theilen,  indem  es  dort  heißt:  „Da
dem  Kläger  durch  Beklagtens  Schuld  das  wichtigste
Beweismittel  verloren  gegangen,  so  hat  sowohl  in
Ansehung  der  Beschaffenheit  der  Beweismittel,  als
des  Erfolges  der  durch  sie  zu  begründenden  Beweisführung
  ein  besonderes  billiges  Ermessen.4)
  einzutreten.  Dr.  Rau.

8)  Natürlich  unter  der  Voraussetzung,  daß  es  an  Erfordernissen
  des  andern  Juramentes  nicht  auch
fehlt,  und  der  Fall  wirklich  ein  in  der  Art  zweifelbafter
  war,  daß  die  Waage  schon  vorneherein
zwischen  Erfüllungs=  und  Reinigungseid  schwankte.
Wo  das  vom  Beweisführer  Erbrachte  einem  halben
Beweilse  sich  nicht  einmal  annäherte,  sondern  nur
einigen  Verdacht  zu  erwecken  geeignet  war,  kann
Zuerkennung  des  Erfüllungseides  auch  dann  nicht
stattfinden,  wenn  die  Ableistung  des  dem  Gegner
zuerkannten  Reinigungseides  durch  Eintritt  der  Eidesunfähigkeit
  vereitelt  wurde.  S.

14)  Zwischen  einem  solchen  bllligen  Ermessen  und  gänzlichem
  Absehen  von  Ermangelung  gesetzlicher  Erforderniß
  ist  ein  wesentlicher  Unterschied.  S.