Ebeliche  Gütergemeinschaft  und  Intestaterbfolge.  501

Mittheilungen  aus  der  Praris.

1.

Ebeliche  Gütergemeinschaft  und  Intestaterbfolge  des  mit
Kindern  konkurrirenden  Ehegatten  nach  bayreuther  Recht.

Bei  der  Erötheiluung  und  Aueinandersetzung
zwischen  dem  Wittwer  und  seinen  Stiefkindern  über
die  Verlassenschaft  deren  Mutter,  mit  welcher  ersterer
  in  Gütergemeinschaft  nach  dem  bayreuther  Provinzialrecht
  gelebt  hatte,  wurde  von  demselben  das
alleinige  Eigenthum  der  vorhandenen  Immobilien
beansprucht  und  nebstdem  geltend  gemacht,  daß  ihm
auch  die  Errungenschaft  ausschließlich  gebühre.

Diese  Ansprüche  wurden  jedoch  in  allen  drei
Instanzen  zurückgewiesen  und  die  Entscheidung5gründe
des  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  vom  28.  April
1856.,  Reg.-Nr.  14335/85,  enthalten  hierüber  folgende
  Ausführung:

Nach  Tit.  VII  §.  1  der  bayreuther  Landeskonstitution
  vom  16.  Sept.  1722  bildet  die  allg.  Gütergemeinschaft
  den  gesetzlichen  Vermögensstand  zwischen
  den  Eheleuten,  sofern  nicht  durch  Ehepakten
hierüber  andere  Bestimmungen  getroffen  wurden.
Dieser  im  F.  3  ausdrücklich  benannten  communio
bonorum  universalis  ist  inhaltlich  desselben  das
beiderseitige  Vermögen  der  Eheleute,  es  mag  wirklich
  ein=  und  zugebracht  sein  oder  nicht,  jedoch  mit
Ausnahme  der  Ritter  oder  anderen  Mannlehen,
sowie  der  Fideikommißgüter,  unterworfen  und  zwar,
wie  sich  das  Gesetz  wörtlich  ausdrückt,  dergestalt,
daß  dasselbe  ein  vermischt  und  vermengt  Gut  sein  soll.

Hierin  besteht  nun  gerade  das  Wesen  dieser
allgemeinen  und  zwar  materiellen  oder  inneren  Gütergemeinschaft,
  weil  das  beiderseitige,  dem  (jedoch
im  Falle  des  Mißbrauchs  beschränkbaren)  Mundium
des  Mannes  unterstellte  Vermögen  sich  zu  einer  ge-