502  Cheliche  Gütergemeinschaft  und  Intestaterbfolge.

meinschaftlichen  Masse  vereinigt,  in  welcher  das
vorher  jedem  Ehegatten  allein  zugehörig  gewesene
Vermögen  aufgeht  und  an  dessen  Stelle  ein  intellektueller
  Theil  jedes  der  Chegatten  an  der  Gesammt-=masse
  tritt,  während  bei  der  blos  formellen  oder
äußeren  Gütergemeinschaft  die  Güter  dem  Rechte
nach  getreunt  bleiben  und  nur  der  Ausübung  nach
in  der  Hand  des  Mannes  vereinigt  werden.
Runde  deutsches  ehel.  Güterrecht  8.  33

S.  74  Nr.  3.

Arnold  Beitr.  zum  deutsch.  Privatrecht  Bd  1
S.  174  Note  2.

Insbesondere  bezeichnet  der  bayreuther  Rechtsgelehrte

  Heinrich  Arnold  Lange  in  der  Lehre  von
er  ehel.  Gütergemeinschaft  S.  52  als  charakteristische
  Kennzeichen  der  bayreuther  ehelichen  Gütergemeinschaft,
  sowie  als  Wirkungen  des  vermöge
erselben  bestehenden  Condowinü  pro  indiviso,

daß  die  Fran  für  die  Schulden  des  Mannes  haftet,
  und  daß  der  überlebende  Ehegatte  den  verstorbenen
  Ehegatten  mit  Ausschluß  aller  Seitenverwandten
  als  heres  ex  asse  beerbt.

Im  S.  6  I.  c.  der  Landeskonstitution  wird
auch  mit  ausdrücklichen  Worten  gesagt,  daß,  wenn
weder  Deszendenten  noch  Aszendenten  vorhanden
sind,  der  überlebende  Ehegatte  „wegen  obangeführter
  Kommunion“  Intestaterbe  ex  asse,
mit  Ausschluß  der  Geschwister  und  übrigen  Seitenverwandten
  des  verstorbenen  Ehegatten  sein  soll.

Die  Ansicht,  daß  hier  der  Ausdruck  „Erbe“
uneigentlich  gebraucht  sei,  weil  die  Gütergemein-=schaft
  bereits  einen  solidarischen  Besitz  beider  Ehegatten
  involvire  und  durch  den  Tod  des  einen  Gatten
  der  andere  das  alleinige  Eigenthum  durch  Konsolidation
  erwerbe,  beruht  auf  der  sonst  verbreiteten
Idee  eines  s.  g.  Gesammteigenthums  (dominium
plurium  in  solidum.)

Diese  Ansicht  ist  jedoch  in  der  neueren  und