Ebeliche  Gütergemeinschaft  und  Intestaterbfolge.  503

jebt  herrschenden  Doktrin  aus  überzeugenden  Gründen
  für  unrichtig  erklärt  und  derjenigen  der  Vorzug
gegeben  worden,  daß  der  Ueberlebende,  auf  welchen
in  dem  bemerkten  Falle  das  ganze  Vermögen  übergeht,
  bezüglich  des  idealen  Theiles  des  verstorbenen
Ehegatten  als  Erbe  des  letzteren  zu  betrachten  sei.
Maurenbrecher  Lehrb.  des  deutsch.  Privatrechts
  §.  549  und  552,  vergl.  mit
§.  211  und  541  2.  Ausg.
Mittermaier  Grunds.  des  deutsch.  Privatrechts
  §.  403  6.  Ausg.
Runde  a.  a.  O.  g.  63,  65  und  104.
Aus  den  Bestimmungen  des  bayreuther  Provinzialrechts
  kann  aber  um  so  weniger  gefalgert
werden,  daß  durch  die  Gütergemeinschaft  ein  Gesammteigenthum
  (dominium  in  solidum)  begründet
  werde,  in  Folge  dessen  mit  dem  Tode  des  einen
Ehegatten  das  Vermögen  in  der  Person  des  überlebenden
  konsolidirt  wird,  weil  nicht  das  Prinzip
der  Kontinnität,  d.  i.  der  Nichtauflösung  der
Vermögensgesammtheit  im  Falle  des  Todes  eines
Ehegatten,  sondern  das  Prinzip  der  Abschichtung
oder  Gütertrennung  für  den  Fall,  wenn  der  verstorbene
  Ehegatte  nebst  dem  überlebenden  auch  Deszendenten
  oder  Aszendenten  hinterläßt,  angenommen

wurde.  .
Gengler  Lehrb.  des  deutsch.  Privatrechts
g.  182  S.  978  und  1004.

Konsequent  nach  diesem  Prinzipe  spricht  daher
die  Landeskonstitution  von  einer  „Successlon  der
Eheleute  und  des  Abgestorbenen  Vermögen“  und  erklärt
  den  überlebenden  Ehegatten  als  „Erben“  des
verstorbenen,  und  zwar  in  der  Art,  daß  er  beim
Nichtvorhandensein  von  Des=  und  Aszendenten  als
Erbe  ab  intestato  ex  asse,  und  bei  der
Konkurrenz  von  Erben  in  ab=  oder  aufsteigender
Linie  als  Miterbe  in  den  ihm  gesetzlich  bestimmten
Erbtheil  berufen  wird.