504  Ehbeliche  Gütergemeinschaft  und  Intestaterbfolge.

Landeskonstitution  1.  c.  S.  6,  7,  8  und  9.
Eine  weitere  Folge  jenes  Prinzipes  besteht
darin,  daß  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten
und  den  hinterlassenen  Kindern  keine  Fortsetzung  der
Gütergemeinschafk  stattfindet.
Arnold  a.  a.  O.  S.  177  Note  1.
Bayerlein  v.  d.  Fesebl.  Erbfolge  zw.  Eltern
und  Kindern  nach  bayreuther  Recht  1856

g.  5.

Gegenüber  den  Gläubigern  ist  die  Gütergemeinschaft
  nach  bayreuther  Rechte  allerdings  eine  ganz
vollständige,  indem  die  vereinigte  Vermögensmasse
beider  Ehegatten  für  alle  nicht  nur  während  der
Ehe,  gleichviel  ob  mit  oder  ohne  Zustimmung  der
Ehefrau  kontrahirten,  sondern  auch  für  die  vorehelichen
  Schulden  des  einen  oder  anderen  Theils
haftet,  und  die  Ehefrau  sich  nur  gegen  künftige
Gläubiger  unter  den  gesetzlich  bestimmten  Voraussetzungen
  durch  Warnung  oder  Andringen  auf  Vermögensseparation
  schützen  kann.

Landeskonst.  a.  a.  O.  g.  5.  6
Arnold  a.  a.  O.  S.  166  —  170.  Note  4
S.  174  Note  2.

Unter  den  Eheleuten  selbst  ist  aber  die  Vermischung
  des  Vermögens  nicht  von  der  Wirkung,
daß  bei  einer  Aufhebung  der  Gemeinschaft,  sowie
namentlich  bei  der  im  Falle  des  Todes  eines  Eheatten
  eintretenden  Gütertrennung,  die  gesammte

ermögensmasse  und  beziehungsweise  die-  vorhandenen
  Schulden  quotiell  oder  nach  Verhältniß  des
Eingebrachten  gethellt  werden,  sondern  es  wird,  nach
Abzug  der  Passiva,  von  der  beim  Ableben  des  einen
Ehegatten  vorhandenen  Gesammtmasse  das  Vermögen,
  welches  der  überlebende  Ehegatte  in  die  Ehe
gebracht  hat,  gleichfalls  ausgeschieden  und  voraus
weggenommen,  und  das,  was  alsdann  noch  von
dem  bisher  gemeinschaftllch  ewesenen.  Vermögen
übrig  bleibt,  bildet  den  zu  verthetlenden  reinen  Nach-