Eheliche  Gütergemeinschaft  und  Intestaterbfolge.  505

laß,  ohne  Rücksicht,  ob  dieser  Rest  in  irgend  einem
Verhältnisse  zu  der  Größe  des  ursprünglichen  Vermögenstheiles
  steht.
Arnold  S.  177  Note  1.  Bayerlein
.  5  Z

S.  4  S.  5.

Dieses  ist  insonderheit  für  den  Fall  vorgeschrieben,
  wenn  mit  dem  überlebenden  Ehegatten  Kinder
aus  derselben  oder  aus  einer  früheren  Ehe  des  verstorbenen
  Ehegatten  konkurriren,  und  in  diesem  Falle
erhält  der  überlebende  Ehegatte  aus  der  reinen  Theilungsmasse
  einen  gleichen  Kindstheil  als  Erbportion.

Landeskonstitution  a.  a.  O.  §.  7  und  8.

Aus  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  rangweisen
  Vermögensausscheidung,  wodurch  sich  das  Verhältniß
  zwischen  den  Gläubigern,  dem  überlebenden
Ehegatten  und  den  Erben  des  verstorbenen  zur  Gesammtmasse
  in  der  vorherbemerkten  Art  dahin  feststellt,
  daß

1)  vor  Allem  und  gleichsam  in  erster  Klasse  die
sämmtlichen  Gläubiger  zum  Zuge  kommen,
sodann

2)  das  eingebrachte  Vermögen  des  überlebenden
Ehegatten  in  zweiter  Reihe  vorweg  berichtigt
wird,  und

3)  der  nach  diesen  beiderlei  Abzügen  übrig  bleibende
  Rest  des  biöher  gemeinschaftlich  gewesenen
  Vermögens  den  zu  theilenden  Nachlaß
  des  verstorbenen  Ehegatten  bildet,

folgt  von  selbst,  daß  aller  dem  Vermögen  während
der  Gemeinschaft  zugekommene  Gewinn  nicht  dem
auszuscheidenden  Vermögenstheile,  sondern  nur  dem
residuirenden  zuwächst,  so  wie  dagegen  auch  aller
Verlust  zunächst  nur  diesen  letzteren  trifft,  und  daß
daher  von  einer  Berechnung  und  Theilung  der  Errungenschaft
  oder  der  Einbuße  bei  der  erbschaftlichen
  Vermögenstheilung  keine  Rede  sein  kann,
indem  dieses  blos  bei  dem  System  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  vorkommt,  welches  dem  bayreuth.