506  Eheliche  Gütergemeinschaft  und.  Intestaterbfolge.

Rechte  völlig  fremd  ist.  Bayerlein  S.  6.  Arnold
S.  177  Note  1.

Der  Aufstellung  des  Revidenten,  daß  die  Erungenschaft
  nicht  zum  Nachlasse  der  Frau,  sondern
zu  dem  Vermögen  des  Mannes  gehöre,  steht  der
von  ihm  in  Bezug  genommene  §.  7  der  Landeskonst.
  geradezu  entgegen.  Da  nämlich  nach  der
Bestimmung  der  S§.  7  u.  8,  wenn  nebst  dem  überlebenden
  Ehegatten  Kinder  aus  der  Ehe  desselben
mit  dem  verstorbenen  Ehegatten,  oder  aus  einer
vorigen  Ehe  des  letzteren  vorhanden  sind,  der  überlebende
  Ehegatte,  es  sei  Vater  oder  Mutter,
nach  getilgten  Passiven  und  nach  Vorwegnahme
seines  Eingebrachten,  wozu  bezüglich  des  Mannes
auch  das  gerechnet  wird,  was  er  von  dem  seinigen
in  das  Haushalten  erweislich  verwendet  hat,  einen
gleichen  Kindestheil  alles  hinterlassenen  Vermögens
  erben  und  bekommen  soll,  so  ergibt  sich
hieraus  von  selbst,  daß  in  dem  residuirenden  d.  i.  als
hinterlassen  bezeichneten  Vermögen  des  verstorbenen
  Ehegatten,  es  mag  dies  der  Mann  oder  die
Ehefrau  sein,  aus  welchem  der  überlebende  Ehegatte
einen  gleichen  Kindestheil  zu  empfangen  hat,  auch
die  Errungenschaft  begriffen  ist.

Etwas  Gegentheiliges  kann  auch  aus  §.  15
1I.  c.  nicht  gefolgert  werden,  woselbst  für  den  Fall,
wenn  der  Mann  vor  dem  Weibe  stirbt  und  das
Weib  ihr  Eingebrachtes  weder  durch  legale  Quittung
noch  auf  andere  nicht  mit  Weitläuftigkeit  verbundene
Art  beweisen  könnte,  behufs  der  Theilung  des  väterlichen
  Nachlasses  zwischen  der  Frau  und  den  Kindern
  (in  ordine  ad  überos  bestimmt  ist,  daß
alsdann  der  dritte  Theil  alles  vorhandenen  Vermögens,
  worunter  auch  der  acquaestus  conjugalis
mitbegriffen,  für  des  Weibes  Ein=  und  Zugebrachtes,
  alle  übrige  Verlassenschaft  aber,  es  sei  während
der  Ehe  errungenes  oder  anderes,  für  Väterliches
gehalten  und  geachtet  werden  soll.