„Vollständige  Bezahlung“  in  §.  64  des  Hyp.-Ges.  507

Durch  diese  Bestimmung  ist  an  den  in  den
SS.  7  u.  8  aufsgestellten  Theilungsgrundsätzen  nichts
geändert,  nach  welchen  die  Errungenschaft  zum  nachgelassenen
  Vermögen  des  verstorbenen  Ehegatten  8
rechnet  wird;  und  daraus,  daß  dieselbe,  wenn  der
Ehemann  gestorben  ist,  zu  dessen  Nachlaß  gehört,
folgt  noch  keinesweges,  daß  sie  ihm  allein  gebuͤhre,
wenn  er  die  Frau  überlebt  und  mit  Kindern  bei
ihrem  Nachlasse  konkurrirt.  ·

Da,  wie  bereits  bemerkt,  das  Prinzip  der
Gütertrennung  beim  Ableben  eines  Ehegatten  in
bayreuth.  Provinzialrechte  angenommen  ist,  damit
aber  das  während  der  Ehe  bestandene  Condominium
ro  indiviso  der  beiden  Ehegatten  aufhört  und  in
H  dessen  nach  den  mehrerwähnten  gesetzlichen

estimmungen  die  Errungenschaft  einen  Bestandtheil
  des  Nachlasses  des  verstorbenen  Ehegatten
bildet,  so  findet  der  Scheingrund,  daß  der  überlebende
  Ehegatte  mit  dem  ihm  zu  Theil  werdenden  Kindestheile
  dasjenige  bekomme,  was  ihm  bereits  eigenthümlich
  gehört  habe,  von  selbst  seine  Widerlegung.

Es  zeigt  sich  sonach  der  vom  Revidenten  geltend
  gemachte  ausschließliche  Anspruch  auf  die  Erzunenschaft
  und  insonderheit  auf  die  Immobilien,
welche  von  ihm  nicht  eingebracht,  sondern  erst  während
  der  Ehe,  aber  nicht  mit  seinem  eingebrachten
Vermäögen  angeschafft  wurden,  ungegründet.  Es
gehören  vielmehr  dieselben  zur  Errungenschaft  und
ilden  mit  dieser  einen  Bestandtheil  des  Nachlasses
seiner  verstorbenen  Ehefrau,  welchen  er  mit  den
erstehelichen  Kindern  derselben  gleichheitlich  zu  theilen
  hat.  G.

2

„Vollständige  Bezahlung“  im  Sinne  des  Hyp.-Ges.  F.  64
Absatz  3.
Vgl  oben  S.  305  f.

In  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung
  kommt  hierüber  vor: