508  „Vollstaͤndige  Bezahlung“  in  §.  64  des  Hyp.--Ges.

Die  Bestimmung  des  §.  64  Abs.  3  des  Hypothekengesetzes
  vom  1.  Juni  1822,  wonach  in  Ansehung
  des  Einlösungsrechtes  der  neuere  Hypothekläubiger

  vor  dem  älteren  nur  gegen  dessen  vollimts“#

  Bezahlung  den  Vorzug  hat,  ist  nach  ihrem
Wortlaute  und  inneren  Zusammenhang  mit  der
unter  derselben  Rubrik  (von  den  Wirkungen  der
Hypotheken)  enthaltenen  Vorschriften  in  den  S§.  42
und  43  nicht  so  zu  verstehen,  als  ob  die  Befriedigung,
  welche  dem  abzulösenden  älteren  Sypothekgläubiger
  zu  Theil  werden  soll,  alles  dasjenige  zu
Umfassen  habe,  was  dieser  Gläubiger  an  Hauptsumme,
rückständigen  Zinsen  und  Kosten  zu  fordern  hat,  und
wofür  ihm  das  dingliche  Recht  und  die  daraus  hervorgehende
  dingliche  Klage  (actio  hypothecaria),
so  lange  der  Schuldner  die  hypothezirte  Sache  besitzt,
diesem  gegenüber  zusteht.  Diese  Befriedigung  beschränkt
  sich  vielmehr  auf  vollständige  Zahlung
berjeuigen  Summe,  bezüglich  welcher  der  abzulösende
  Gläubiger  den  konkurrirenden  ander  en
Gläubigern  gegenüber  nach  Maßgabe  der  Einträge
  im  Hypothekenbuche  wirklich  als  der  ältere
und  somit  bevorzugte  Gläubiger  erscheint.

In  g.  42  a.  a.  O.  ist  nämlich  bestimmt,  daß
die  Hypothek  sich  sowohl  gegen  den  Schuldner  als
gegen  jeden  dritten  Besitzer  der  Sache  nebst  dem
Kapital  auch  auf  die  Zinsen  des  laufenden  und
des  unmittelbar  vorausgegangenen  Jahres,
  wenn  dasselbe  als  ein  verzinsliches  im  Hypothekenbuche
  eingetragen  ist  (S.  22  Nr.  8),  erstrecke.
In  §.  43  ist  dann  weiter  verfügt,  daß  wegen  früherer
Räckstände  an  bedungenen  Zinsen,  wegen  der  Verzugszinsen
  und  wegen  der  auf  Ausklagung  und  Beitreibung
  einer  Hypothekforderung  entstandenen  Streitkosten
  der  Gläubiger  das  dingliche  Recht  auf  die
hypothezirte  Sache  zwar  gegen  seinen  Schuldner
habe,  62  lange  dieser  die  Sache  besitzt,  daß  er  es
aber  weder  gegen  einen  dritten  Besitzer  der