„Vollständige  Bezahlung“  in  §.  64  des  Hyp.-Ges.  509

Sache  geltend  machen,  noch  dafür  gegen  andere
Hypothekgläubiger  den  Vorzug  nach  der  Eintragung
  der  Hauptschuld  oder  im  Falle  eines  Konkurses
  eine  Stelle  in  der  zweiten  Klasse  verlangen
könne.  Damit  übereinstimmend  ist  in  §.  16  der
Prioritätsordnung  gesagt,  daß  der  Vorzug  der
Hypothekgläubiger  unter  sich,  den  Bestimmungen
  der  §§.  49  und  60  des  Hypothekengesetzes
gemäß  sich  nach  dem  Zeitpunkte  richte,  wie  auf  ein
bestimmtes  Gut  jede  Hypothek  vor  der  anderen  in
das  Hypothekenbuch  eingetragen  sei,  und  daß  dieser  Vorug
  des  Kapitals  sich  auch  auf  die  bedungenen  Zinen
  des  bei  der  Konkurseröffnung  laufenden  und
des  unmittelbar  vorausgegangenen  Jahres,  dann
auf  die  während  des  Konkurses  weiter  verfallenden
Zinsen  erstrecke,  jedoch  nur  alsdann,  wenn  das  Kapital
  als  ein  verzinsliches  in  das  Hypothekenbuch
eingetragen  ist.

Die  Beschränkung  in  Ansehung  dritter  Besitzer
  und  anderer  Hypothekgläubiger  beruht
auf  der  Absicht  des  Gesetzgebers,  alle  Nachtheile,
welche  aus  einer  Unbestimmtheit  der  Forderung
entstehen  könnten,  von  ihnen  abzuwenden  und  sie  nur
den  Rechtsfolgen  zu  unterwerfen,  welche  sie  nach  den
Einträgen  im  Hypothekenbuche  bemessen  konnten;

vgl.  Hyp.-Ges.  S.  19,  22  Nr.  8.  Gönner
Komment.  Bd.  1  S.  204.

Eben  deßwegen,  und  um  das  Irnteresse  des
Gläubigers,  der  für  ältere  Zin  Srückstände  und
sonstige  Accessorien  noch  nicht  befriedigt  ist,
und  im  Verhältnisse  zum  Schuldner  auch  dinglich
berechtigt  erscheint,  mit  dem  der  übrigen  Betheiligten
in  Einklang  zu  bringen,  ist  ersterem  in  S.  12  Nr.
11  a.  a.  O.  ein  zureichendes  Mittel  zu  seiner  Sicherstellung
  geboten.  Er  kann  nämlich  wegen  der
nicht  über  zwei  Jahre  alten  rückständigen  Zinsen
von  Hypothekschulden  —  außer  den  bedungenen
Zinsen,  welche  den  Rang  des  Kapitals  haben  —