„Vollständige  Bezahlung“  in  §.  64  des  Hyp.-Ges.  511

girten  Accessorien  überhaupt  gar  nicht  als
Hypothek-Gläubiger,,  und  am  allerwenigsten  als
ein  älterer  Berechtigter,  wenn  sich  der  ingrossirten
Kapitalschuld  andere  Inskriptionen  anreihen,  welchen
der  Eintrag  der  Accessorien  nachgehen  würde,  in
Betracht  kommen.

Hiernach  kann  also  der  Absatz  3  des  F.  64,
wie  schon  oben  bemerkt,  nur  die  Bedentung  haben,
daß  der  jün  gere  Hypothekgläubiger,  der  das  Einlösungsrecht
  ausüben  will,  dem  sich  gleichfalls  darum
  meldenden  älteren  Hypothekgläubiger
nur  das  zu  vergüten  hat,  wofür  ihm  eine  wirksame
ältere  Hypothek  zusteht.  Das  Wort  „vollständig“,
woran  sich  Revident  bei  seiner  vorzugsweise  grammatikalischen
  Interpretation  hält,  ist  augenfällig
nur  um  deßwillen  in  die  beregte  Bestimmung  aufgenommen
  worden,  um  damit  auszudrücken,  daß  es
nicht  genügt,  wenn  der  einlösende  jüngere  Hypothekgläubiger
  bloß  das  Meistgebot  behufs  der
Vertheilung  unter  die  konkurrirenden  Gläubiger  nach
Maßgabe  des  ihnen  zukommenden  Ranges  realisirt,
sondern,  daß  noch  überdieß  erfordert  wird,  falls
der  ältere  Hypothekgläubiger  bei  dieser  Vertheilung
des  Preises  zu  kur  z  kommen  und  seine  durch
den  Eintrag  gesicherte  Hypothekforderung  nicht  im
vollen  Betrage  erhalten  würde,  ihn  auch  hiefür
d.  h.  nicht  bloß  theilweise  mittelst  des  Meistgebotes,
  sondern  vollständig  durch  eine  entsprechende
  Zulage  zu  befriedigen.  Wollte  man  umgekehrt
  im  Sinne  des  Revidenten  den  jüngeren
Hypothekgläubiger  für  verpflichtet  halten,  auch  die
nicht  in  das  Hypothekenbuch  eingetragenen  Zinsrückstände
  der  abzulösenden  Schuld  zu  vergüten  so
wäre  dieß  ein  auffallender  Verstoß  gegen  das  Prinzip
  des  §.  25  und  zugleich  eine  Verkennung  des  in
S.  64  Abs.  3  selbst  ausgedrückten  Grundsatzes  der
Priorität.

Unmöglich  kann  nämlich  ein  Gläubiger  durch