512  „Vollständige:  Bezahlung“  in  §.  64  des  Syp.-Oes.

Unterlassung  eines  gesetzlich  gebotenen  Eintrags
in  das  Hypothekenbuch  anderen  Gläubigern  gegenüber
  mehr  Vortheile  erlangen,  als  wenn  er  den
Eintrag  wirklich  vorgenommen  hätte.  Eine  solche
Abnormität  könnte  aber  eintreten,  wenn  man  einen
Gläubiger,  der  hinsichtlich  des  Kapitals  und  der
Zinsen  des  laufenden  und  unmittelbar  vorhergegangenen
  Jahres  bevorzugt  ist,  auch  in
Ansehung  der.  älteren  Zinsrückstände  als  älteren
oder  vorgehenden  Gläubiger  betrachten  wollte,
während  er  bei  einem  wirklich  erfolgten  Eintrag  bezüglich
  jener  Accessorien  nur  den  Rang  eines  jüngeren
  Gläubigers  mit  allen  daraus  hervorgehenden
Konsequenzen  einnehmen  würde.  .-«

Vergebens  beruft  sich  Revident  noch  auf  den
Zusammenhang  des  §.  64  mit  der  Bestimmung
uͤber  Ablösung  in  §.  63,  wonach  die  Befriedigung
des  abzulösenden  Gläubigers  in  dem  ganzen  Umfange
  der  Hypothekklage,  also  auch  in  Ansehung
aller  rückständigen  Zinsen  und  Kosten  zu  geschehen
habe.  Denn  im  Falle  des  §F.  63  kann  der  Gläubiger,
  welcher  ablösen  will,  über  den  Umfang  seiner
Leistungen  nicht  im  Zweifel  sein,  da  ja  die  sämmtlichen
  Ausprüche  Gegenstand  der  gerichtlichen  Verhandlung
  waren;  während  bei  einer  gezwungenen
Veräußerung  der  einlösende  Gläubiger  sich  zunächst
  nach  dem  Inhalte  des  Hypothekenbuches
  richtet,  und  die  anderweitigen  Forderungen
  eines  vorangehenden  Gläubigers  ihm  möglicherweise
  erst  nach  Anmeldung  des  Einlösungsrechtes
und  nach  der  Adjudikation  bekannk  werden

OAGE.  v.  18.  Juli  1856.  Nr.  1309  5  5/86.

Gnome.
Max  Joseph's  Koder  ist  nun  hundert  Jahre  alt;
Ihn  zu  verjüngen,  macht  viel  Müh'  und  Aufenthalt.

N  Seuffrt.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke.  (Adolph  Eake)
Red.  J  in  Suffet  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.