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        <title>Blätter für Rechtsanwendung. XXI. Band.</title>
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            <idno>blaetter_rechtsanwendung_21_1856</idno>
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        Blätter

für

Nechtsanwendung

zunächst  in  Bayern,
in  Verbindung  mit
Christian  Carl  Glück  und  Carl  Friedrich  Dollmann,

herausgegeben

Johann  Adam  Seuffert.

Neue  Folge  I.  Band.
Der  gesammten  Folge  XXI.  Band.

Erlangen,  1856,
Verlag  von  J.  J.  Palm  und  Ernst  Enke.
(Adolph  Enke.)
        <pb n="2" />
        Druck  von  Junge  4  Sohn  in  Erlangen.
        <pb n="3" />
        Alphabetisches  Register

zum

ein  und  zwanzigsten  Bande  der  Blätter
Rechtsanwendung.

Neue  Folge  l.  Band.

Ablehnungsrecht:  des  Angeklagten  bezüglich  der  Gewornen

Llnn-  Arrestgesuch  *  Enn!  Art.  desn“x-*N

  mg  in  der  angebrachten  Art
Abw  elanz  Extinktivverjährung  gegen  bienstlich  Abwesende
pr.  Recht
Ueber  die  Berücksichtigung  der  Nechie  des  abwesenden  Vaters
  bei  den  im  Interesse  des  Minderüährigen  Kindes  zu
tressenden  Anordnungen.
Actio  negatoria:  Beweiolast.  wenn  Erlöschung  einer
früher  bestandenen  Servitut  in  Frage
Adhäsion:  Verzicht  auf  dieselbe  durch  ein  nach  Mittheilung
der  gegnerischen  Vernfung  eindereichies  Gesuch  um  m  Verlängerung
  der  Bewei,sfrist
Advokatengebühren,  s.  Net
Alimente,  provisorische:  einer  hthan  während  des  Scheidungöprozesseo“
  verabreicht,  sind  nicht  zur  Rücksorderung
ceignet  .
A  imentenklage:  Ernährung  des  Kindes  durch  Dritte
Amtcsehrenbeleidigung:  über  deren  Thatbestand
Ankauf:  von  Papieren,  die  aunt  ½  Inhaber  lauten,  von
verdächtigen  Personen.  (pr.  N
Ansbacher  Recht,  ".  Erenbnnen.
Appellation  s.  Ber  8
Arxrest:  zur  Sicherung  den-  später  Verfallenden
Arrestgesuch  auf  Grund  Art.  34  des  hülssangcopes

Seite
337

350
296

448

381
495

494

165
220

372

32

125
350
        <pb n="4" />
        IV  Alphabetisches  Register.

Seite
Legitimation  zur  Anstellung  eines  Arrestgesuches  270
Revision  gegen  Erkennniss=  auf  Vrreslvergängung  416
n#  rorteur:  Papiere,  s.  Ank  kauf.  Privakschus  d
Auslekd,  s.  Verbr
Aussetzun  :  55  Verhãltnisse  als  Thatbestandsmerkmale
  be  #1841
A#etännte  ür  PHandiing:  hierauf  berupte  *
tionsre  168
Str  Re  cht,  .  rergie  non  num.  peenn.
recht.  Verzugozin
mt  r  Recht,  s.  eir.  rgemeinschaft.
  Intesta.  aterbfolge.  gehtch  Sterge
Beamte:  H  Leastung,  des  Fiokus  i  Beschädigungen  durch
deren  Nachläffigte  1.21,
Benefiziale  Frn.  Kompetenz  der-  —  bezüglich  «
der  Wichselserderungen  gegen  dieselben  212
Bergordnung,  r  *2  v.  14  deren  Ser
tung  im  Würzburgischen  .  246
Berichtigung  und  Zahlung  342
Seub  ung:  ebentuelle,  einer  Remonstration  beigejügt  55
Prüfung  der  Berufungs-(Nevisions-)  Zulässigkeit  vor  Einung
  auf  die  Frage,  ob  eine  Justigsache  vorliege?  190
Deufungunzulässigren  Legen  einen  Bescheid  über  Zeugenbeeidigunge-Mo
  191.
Zuräfsoheit  der  Winen  begen  dao  Dekret  über  Fesistellung
  der  zur  Eideoleistung  für  eine  Genosseuschaft  beslimmten
  Schwurmänner  462
JInwiesern  Berufung  gegen  das  Erkenntniß  auf  Leistuͤng
deg  Diffessionseides  im  Hrekntivpre  esse  zulasis  sei  376
Berufung  im  Konkurse.  Ueber  d  äö  der  Sieg
eines  alirenden  „Gleubigera  zuchr  abtennn  rpv-s
gern  zu  Gute  kom  .  223
odknunn  zur  brithen'  Inhen.  s.  X
Berufungesumme:  Schäben  als  hi  Verschie“
denheit  im  Ansatze  des  Streitgegenstandes  bei  Würdigung
beiderseitiger  Berufungen  14
Berufungssumme  durch  Zusammenrechnen  veischiedener  *7
derungen  in  Konkurafällen  144
Unschäybarkeit  des  Beschwerdegegensendts#  l2  .446
S.  auch  Revisionssumme
Bes  bhärig  u  uße  durch  Mehlsoren  der  Beamten;  de  fallsige
  Hafeng  es  121
Be  Kopreits  nm  cimmischung  der  *5*s  von
Erbschaftstheilen  .  57
eweis,  zusammiengesetzter  337,  301
Veuteio-  von  Dolus  und  bösem  Glauben  .  ....  00
Beweis  über  Gemeindemitgliedoe  Ecenlcheft  ..  4279
Beweis  der  Nichtrealität  eines  Gewerb  ½m“  285
Beweisführung:  durch  beglaubigte  n“i]O%  9  116.

Beweiskraft:  des  Grundsteuerkatasters
        <pb n="5" />
        Alphabetisches  Register.  V

Seite
Beweislraft  der  Gutsrechnungen  .  87,  301
Beweiskrast  der  Strafurtheile  im  Civilprozesse  .  74  288  484
Beweislast:  bei  der  aclio  negaloria,  wenn  Erlöschung
einer  früher  bestandenen  Servitut  in  Frage
Beweislast  bei  dem  Einwande  unvolsständig  z  Verkanse
  366
Beweiolast  über  Nichteinhallung  der  Lieferungczeit  4415
Beweislast  in  Realgewerbsstreiten  .  303
Beweislast  über  die  Eigenschaft  eines  Zehentrechto  —  4412
Beeellt:  eine  Expromission  betr  171
Degleichen  im  Betreff  des  Entschädigun  jsanspruches  wegen
eines  durch  Lokomotiv-Funken  obrursachten  Brande  439
Brandschaden:  durch  S  dn  Mien  veranlaßt  439

Civilprozeßsachc,  s.  Justig
Civilrechtliche  V  erh  ng  "dP%  Thatbestandsmerte

male  von  Verbrechen  und  Vergehe  1381
Clausula:  rebus  sic  slantibus.  OCr.  Re  ccht)  64
Commic:  Haftung  des  Prinzipals  für  dessen  Handiungen  278
Communicaltio  ad  Camerom:  ihr.  Unterbleiben  eine

heilbare  Nullität  474
Condictio  ind  ebi  ti:  Berzugozinfen  bei  derseiben.  r
Recht)  464
Constitulum  possessorium.-  (pr.  Recht)  3638
Cura  Hrodigi:  freiwillige  Unterwerfung  unter  dieselbe  477

Datum:  Zurückweisung  einer  ewakkure  ube#  im  Sehrauche
gegen  Dritte  *r*  Mangels  eines  sichern  Datum

Debitverhandlungen  in  Verlassenschaftsakten;  Mechtemittel
  gegen  die  desfallsigen  Verfügungnge  1356

Oeklaration,  s.  Injurienklage.

Depositen:  Hastung  beo  Staatsãraro  für  gestohlene  152

Sata7:  dessen  Verhältniß  zu  dem  diachifuührer  und

dewemion-  über  deren  Umsang  .

Dieb  stahl:  von  mehreren  Personen  verabtedet,  aber  nur  -
von  einer  Person  ausgeführt  369

Denstpersonale:  Haflung  des  Unternehmere“  für  bas-439


Sc  Erkenntniß  auf  15  einung  im  Ext
kutioprozesse.  eruftangzulässigkeit?“  .  376
Dolus:  dessen  Beweis  400
Domizil:  von  dessen  Begrnndung  Animus  perpeluo  commorondi
  45
Dotationsberechtigung  eines  Kindeo,  dem  ein  Voraus
ausgemacht  ist.  (fränk.  Recht)  ..  318

Ediklotag,  s.  Präsenzmachen.
Ehe,  zweite:  umfassen  deren  Nachtheile  auch  die  statutarische
Portion?  ·01
Ehefrau:  die  ihr  während  des  Steunge  eprozesses  provisorisch
  verabreichten  Alimente  können  nicht  zurückgesordert  155
werden  5
es  deren  wechselseitiges  Testament,  s.  Testament.
        <pb n="6" />
        vi  Alphabetisches  Register.

Eheliche  Pflicht:  Kompetenz  sechuch  der  Anträge  auf
deren  geisung.  bet  in  Aussicht  stehender  Ehescheidungsklage
Eberichte  ompetenz  Differensen  bei  gemischten
Ehes  scheid#“  rrnui.h  Anträge  wegen  Verms  enosicherung
  während  desselben  achören  nicht  vor  das  he-  sondern
  vor  das  betr.  Civilgericht
Ehescheidungostrafen:  Bestimmun  en  bieräben  im  Eheverlrage.

  Süphulalio  turpis.  (pr.  R  deecheh  E
Ehestreitigkeiten:  in  Femischter  W  Eriani.  be

Art.  III  der  V.  v.  28.  Juli
Eheverlöbniß,  bedingtes.  Mdmoe  Kündigung
Eterern  Konventionalstrasen  in  denselben.

S.  auch  E  Esscheiungsstrafen
Ebrenstrafen:  ob  sie  wegen  Meids  im  Falle  der  Anwendung

  des  Art.  99  Nr.  IV  Th.  1  des  SiGB.  gerecht.

fertigt  erscheinen?

Eid:  dem  Sohne  zuerkannt  in  dem  vom  Vater  jir-  ivn  ae
führten  Prozesse

Eidesleistung:  einer  Gemein  de  .  .

Ableistung  des  einem  Kloster  iserledten  Eides

Eidcoleistung  bei  Streitgenossen  .
Eidesunfähi  deren  Eintritt  nach  der  Eideszuerkennung.

  MVeitn  des  Untergerichts,  über  die  Folgen

dieses  Eintritts  zu  erlennen.  wenn  der  feeolße  **p  oberrichierlich

  zuerkannt  wa  .

Wie  ist  in  diesem  Falle“  zu  erkennen?  .
Eidesuumündige:  hat  deren  Meineid  auch  die  Ehrenstrafen

  zur  Folge?

Stralbarteit  des  von  Eidesunmündigen  **  Meincioeuchum,
  s.  Gemeinde-  Eigenthum.
Eingepfarte:  s.  Kirchenbauten.
Einkommensteuer:  ist  im  Konkurse  aus  der  gemeinen

Masse  zu  berichtigen  .
Einlöfnngstechtilbei  «vollsiändige  Bezahlung«  ini

SinnebesvaGef8·fsbeiAnänbnngbiefed

Rechts  von  Seite  eines  Matt  Hyp.-Gläubigers  gegenüber

  dem  älteren  305,

Einreden:  unzulässige  Verbindung  sich  widersprechender  74,

Der  Nichtwiderspruch  einer  in  faktischer  Hinsicht  mangelhaften
  Einrede  ist  unnachtheilig

Yersahren  in  Bezug  auf  Einreden,  welche  sich  im  Lause
des  Versahrens  hervorgethan  haben,  und  citwa  erst  in
einer  oberen  Instanz  vorgebracht  werden

Einrede  des  unvollständig  erfüllten  Verkauss;  Veweickast

Die  der  Klage  auf  Erfüllung  eines  Lieferungogeschäfte  aus
dem  Grunde  entgegengesetzte  exceplio  doli,  weil  Kläger
zur  Zeit  des  #elchoschiusfe  bercite  auf  telcgraph.
Welt  einc  einflußreiche  Nachricht  gehabt,  alo,  r**e
lich  verworsffen  .

Seite

156
366

264
        <pb n="7" />
        Alphabetisches  Register.  VII
’  Seite
Exceptio  non  numeralae  pecuniae;  einmal  entgegengesetzt

ist  sie  perpetuirt  296
Die  Ummchtrhohnne  bes  HOypothekenbriefes  nach  ausgenommenem

  Hypothekenprotokolle  enthält  kein  die  enc.  n.  u.

p.  auoschließendes  wiederholtes  Schuldbekenntnif  76
Einrede  der  Rechtohängigkeit  .....  93
Einrede  des  Verzichts;  nöthige  Begründung  ..  439
Begründung  der  Zahlungseinrede  342

Einspruch:  des  Micthers  gegen  beabsichligten  Hausverkauf  253
Einstandorecht:  nach  bayrenth.  Provinzlalrechte.  -
1)  8  ist  unter  Kindern  „außer  dem  Brobe  der
tern“  zu  verstehen?  .  348
2)  Sat  Anbieten  des  Vo  fraufo  is  Drforderlich  .  349
Emittent:  von  Privatschuldbriefen  auf  den  Inhaber;  Derhältnih
  desselben  zu  den  Partialgläubigern  452
Enteignungoprozesse:  in  solchen  können  zwar  nicht
Prozeßzinsen,  wohl  aber  Verzugozinsen  zuerkannt  werden  85
Enthsbnng  vom  Portefeullle;  Rakzioirung;  Gehaltsans
  456
nn–ius  wegen  Brandes,  durch  Lokomotiv-Funken
verursacht  439
Errinseb  uno:  mit  den  Worien  n.  tespei  ektive  bessen
Familie“  433
Erbfolge,.  s.  Intestaterbfsolge.
Erbschaftlicher  Besitz  eit:  Einmischung  der  Käufer
von  hte  .  57
Erbschaftcentsagung:  nach  abgelausener  Ucberlegungsfrist.
  (pr.  Recht  320,  335
Erfüllungseid:  dem  Sohne.  auseriegi,  bessen  Vater  für
ihn  als  Kläger  auftrat.  Nachträgliches  Erbieten  in  ber
böheren  Instanz  ·  271
Errungenschaft:;  die  Gemeinschaft  derselben  nach  Mainzer
  Landrecht  wird  nach  de  l  Tode  eines  Ehegatten  mit
den  Chekindern  nicht  fortgesetzt  239.
Klage  auf  Heraucgabe  des  Errungenschaftsautheils  nach
erfolgter  Chetrennung.  (Schweinfurter  Stadtrecht)  61
Einwand,  Klägerin  habe  keine  Unterstühuum  im  Hausiaalt
und  im  Gewerbsbetrieb  geleistet.  (Dasselbe  Stadtrecht)  462

Ersitzung,  s.  Servituten.
Exceptio  doll

Eceplio  non  numeralae  pecuniae  ..  758,  296

S.  das  Nähere  unter  Einreden.
Exekutionsverfahren:  erfordert  die  Verfügung  der

Gutsschätzung  kollegiale  Berathung?

Uebereinkommen  zur  Anwendung  eingeleileter  Erckution.
Dessen  Gilligkeit  bei  Wiederaufnahme  des  Erekutionsverfahrens
  in  Frage  gestellt.  Ist  der  Bescheid  über  diesen
  Inzidentpunkt  414  im  Erekutionsverfahren  ergangen
zu  betrachten?

Frage  über  Revistenezuläihreit  im  Betresse  des  im  Erxe

60

76
        <pb n="8" />
        VIII  Alphahrtisches  Register.

kutionsverfahren  entstandenen  Streites  zwischen  dem

Adjudikatar  und  eincm  Kausschillingo-Assignatar

Exekutivprozeß:  Erkenniniß  auf  Leistung  des  Diffessiondeides.

  Roisionshulesigreitd

Erpromission:  Aagze  daraus;  Begründung;  5  Beweigsatz  ·
werde:  gegen  einen  Bescheid  über

Extrajudizialbes
Zeugenbceidigungs-  Mroalitt
Er#ti  inktivverjährun  “-  gegen  diensllich  Abvesende.  (pr.

)  .
Faustun  terpfand:  an  einem  Waarenlager  im  Universalkonkurse

  beansprucht
Fideirommisse,  bedingte:  deren  #ronepeifin.  (preuß.
Re

Finanzg  eset:  cCrlöschung  von  Forderun  en  an  bie  Staatskasse
  nach  §.  31  des  Finanzgesetzes  v.  1831

Firma:  Verzicht  auf  sernere  “m“*•*  unter  ber  hrheren
  Firma
Klage  gegen  Theilhaber  einer  Firma  .-Fiokus:

  dessen  Haftung  für  Veschädigungen  durch  Beamtennachlässigkeit,
  insbesonderc  bei  Erhebung  und  Verabfolgung
von  Inserationsgebühren.  Einfluß  dienstlicher  Personalveränderungen
  .
Haftung  des  Staatsũrars  für  gestoylene  Depositen

Entschädigungsanspruch  gegen  den  Fiskus  der  k.  Verrehrs-  E—
bnch  Lokomotiv=  Funken  veruranstalten

  wegen  eines
sachten  Brandes.  Beschränkte  Geltung  des  Sates:  qui
jure  suo  ulitur  eic.  Hastung  des  Unternehmers  für  das
Dienstpersonale.  Beweissatz
Flußbette:  Streiligkeit  darüber,  ob  eine  munslöche  Uferländerei
  oder  Bestandtheil  des  Flußbettes  sei
Form:  der  Immobiliarverträge;  Statntenkollision.  Noth-Rendigkeit
  d  der  schriftlichen  Form  solcher  Verträge  nach  pr.
echte

For  n  rechte:  ber  7  *  Bürger  der  Stadt  Nürn-Frachtführer:

  eehälkniß  6  Destinaiaro  zu-  demselben  .
i  ht,  s.  Dotationoberechtidung.
Heimsteuer.  Notherbrecht.
Fristen=  und  Nachlaßverträge  von  Gemeinden
HPruttisiiket  hon:  bei  Kleefeldern
ebühren  Ermäßigung,  s.  Rekr

berg  in  dem  s.  g.  Reichow
be.
Rech

Gehalt:  Reaktivirung  nach  vorgängiger  n  vom

Portefeuille;  Gehaltsanf  spruch

Unter  dem  Gesammtgehalt  im  Sinne  des  g.  23  der  Ix.  Bell.
zur  V.  U.  sind  auch  die  Mehrbezüge  aus  früheren  Hienstverhältnissen
  begrifsen

Verzugszinsen  aus  zuertaniien  Othalionaciahlungen.
(bayer.  Recht

Geigel,  Philipoe  WWR  Netroleg  s-·
Benchtgunghkez.  .-.-·«-·

Seite

274
        <pb n="9" />
        Aphabetisches  Register.

Seite
Gemeinde=  Eigenthum:  zufolge  der  V.  v.  13.  Februar
1805  behauptet.  478
Gemeindemarkung:  Mithut  auf  berselben  dem  Weideberechtigten
  gegenüber  109
Gemcindemitglicds-  Eigenschaft:  deren  veweie  479
Gemeinden:  Eidesleistung  einer  Gemcinde  43
Fristen=  und  Nachlaßverträ  e  von  Gemeinden  .  280
Gemeinderechte:  —  hierüber  nach  vollzogener
Theilung  des  Gemeindegrundes.  Verwaltungssache  159
Gemeindenumlagen:  sind  im  Konkurse  aus  der  Immer
biliarmasse  di  berichligen  408
Gerichtozuständigkeit,  s.  unter  Kompetenz.
Seschäftever  kauie  sammt  der  biaherigen  Kundschaft  269
Gestän  -dniß:  im  Strafverfahren;  Wirtsomkeite  im  äi
proze  se  .  .  319
Ssnu  beim  Sühneversuch  abgelegt  .  449
Gewerbe:  Beweis  der  Nichtrealität  eines  Gewerb  285
Kompetenz  zur  Konstatirung  der  radizirten  Gnsean  eines
Gewerbes  317
Gewerbskadnzität;  Geltungogebiet  der  V.  v.  8.  Febr  1811  333
Beweislast  in  Realgewerbsstreiten  ..  303
—  von  Realgewerbsrechten  durch  Nichtaucübung  332
Dreißigjährige  Nichtangübung  als  —*  bei
Rea  gwerborechten  .  336
Gewerl  en  ist  im  Konkurse  aus  der  bemeinen,  nicht
aus  der  —  Masse.  zu  berichtigen  407
Slaube,  böser:  dessen  Bewei  400
Gno  1,  48,  128,  145,  2  177  an,  417,  456,  *  512
—  dessen  Bewei  174
Gütergemeinschaft,  eheliche:  nach  b#  *F“  164
Guterechnungen:  deren  Beweickraft  .  301

Gutsschätzung,  s.  Krekuriono*:

rfahre
Gutszertrümmerung,  9ewerbomäbige:  baren  Ge

lhe  Eigenschaf  ft.
Verlaut
suchung  wegn  garperbanabiger  Gutszertrũmmerung
Haftung,  s.  Fiskus.  Prinzipal.  Unternehmer.
Hagelv  ersi  aa  ei  als  juristische  Person
Hand=  und  Spaupydienste,  s.  Kirchenbauten.
Handelofirma,  s.  n
Handelsfrauen
band  elsgeri  5  krich  e  wrarzi  *n  Mittheilungen  aus  ber
selben  .
andlung  orei  s  ende:  Verkehr  mit  Em
Rechtogeschäfte  mit  Handlungsreisenden.  (pr.  Recht)
Hausbau:  auf  fremdem  Grundstück,  mit  it  Einwilligung  des
Eigenthümers  .
XE  ezeit:  bei  Keeseldern  ...
eimsteuer:  deren  Norderung  vom  Manne  noch  bem  *
der  Frau.  (fränk.  R
beraocbträge:  "1.  Cheverträge.

arung  der  Parzellenkäufe  bei  schwebender  Unter-  “

129.
252
254

270
        <pb n="10" />
        x  Alphabetisches  Register.
erkommen:  als  Uebung  eines  Rechts
opfenkauf:  Einwand  unvollständig  erfüllten  ;
(““]-“à
5%  poth  ;  en  WE  c  s  *“¾  polindige  Bezahlung“  im  Sinne
es  KF.  3

H  n-  begen  den  dritten  Besitzer  de
97,  321

Hypotbekenobjekts
Eingetragene  Protestation  ist  gegen  diese  Klage  unerhelich
Hypothekgläubiger:  deren  Beiziehung  zur  Zahlung  der
Forderungen  der  I.  Klasse,  desgleichen  zu  den  allgemeinen
Kosten  des  Konkuroprozesses  und  der  Masseverwaltung
Immobiliarv  erträge:  die  Vorschrift  des  Targesetzes  v.
1852  Art.  23  über  das  Erforderniß  öffentlicher  Urkunden
bei  Immobiliarverträgen  ist  keine  civilrechtliche
Statutenkollision  bezüglich  der  Form  der  Immobiliarvernäge.
  Nothwendigkeit  der  schriftlichen  Form  nach  preuß.

Jleenierberiräce  nach  vorderösterreichischem  Nechte

Injurien,  briefliche:  Statutenkollision

Injurienilage:  deren  Entkrästung  burch  Deklaralion  auf
dieselbe  nah  geni.  Rechte

Intestaterbfolge:  des  mit  Kindern  *N  ebe
gatten  nach  bayreuih.  Recht  .

I  nzidentpunkt  im  Erckutionsverfahren  .

Jüdi  F¾-v  scher  Zeugeneid:  ob  in  der  Synagoge  abzu·
nehmen
Der  Deschein  über  die  Art  dieser  eiderbnahne  in  richi

Bchomerlicger  einer  Söbengeseuschal  beiditreien  iie
Civilproze  sache  ·
Kaduzität,  s.  ewerbe.
Kapitalverbrechen:  sind  nur  die  mit  Todesstrafe  bedrohten
Kauf:  Einwand  unvonsständig  erfüllten  Verkaufs
Wiesern  berechtigt  die  Erfilllungssäumniß  des  Verkäufero
den  Käufer  vom  Wertrage  zurückzutreten  und  auf  das  Interesse
  zu  klagen?“
Ankauf  von  ht  au  porteur  von  verdächtigen  Personeu.
  (pr.  .
Kind:  Selrt  für  2%  Kind  uo  eefehheit  bes  Vaiera
Kinder  „außer  dem  Brode  der  Eltern“
Notherbrecht  der  Kinder  nach-  fräule  Ne  echte
Kindesaussebung:  civilrechtliche  Verhältnisse  als  Thatbestandcsmerkmale
  derselben
Kirchenbauten:  Hand=  und  Spanndienste  der  Einge-Ile
  biezu  nach  Ansbacher  und  Bayreuther  Provinialrecht


Khauszel,  s  ctausu1s.

Seite
491

445

40

161
        <pb n="11" />
        Alphabetisches  Register.

Kleefelder:  Fruktifikations=  und  Hegezeit.  Oberaussichts.
kompetenz  des  betr.  Staatoministeriums

Kloster:  Eidcoleistung  für  dasselbe
Kuratelkonsens  zu  dessen  Prozeßführung

Kollegialberathung:  über  Verfügung  E  Gutsschätzung

in  Erckutionsverfahren  .
Kommis:  Hastung  des  Prinzipals  für  dessen  *
Kompensation:  illiguide  Gegenfor
Kompetenz:  Ebeherichts  Kompeenz=  *z-  bei  *s
mischten  Ehen.
Zur  Crisnterung  des  Art.  I  der  V.  v.  28.  Juli  1818.
die-  Kompetenz  über  Ghestreitigkeiten  beie  gemischten  chen

Gälaechtozunieunbigreir  für.  Aunträge,  bit  Leistung  der  eheli
chen  Pflicht  betr.,  bei  in  Aussicht  sehender  Ebescheidungsklage.
  Mandalum  de  reverien

.  Anträge  wegen  Vermsgenosicherungg  weiche  wãhrend  eines
Ghescheidegtgaprezessds  gestellt  werden,  #chören  nicht  vor
das  Ehegericht,  sondern  vor  dag  betr.  Civilgericht

Kompetenz  in  Streitipreiten  über  Geneinderechse  nach  vollzogener
  Theilung  des  Gemeindegrundes

Kompetenz  zur  Konstatirung  der  rabizirten  Eigenschaft  eines
Tafernrechts

Oberousschthkompeienz  des  betr.  Staatsministeriums  bezüglich

  der  Fruktifikation  und  Hegezeit  bei  Kleefeldern

Gerichtezuustänbigreit  in  Prozessen  über  Ausübung  des

Weiderechts,  welche  bei  Verkündung  des  Gesetes  v.  28.

Mai  1852  bereits  auhängig  warc

Kompetenz  im  Betreffe  der  Varstchtung,  einer  Schütengesellschaft
  beizutreten

n-  der  Weigercc  bezüglich  der  Wbleiserderun
gen  gen  Bencfizialerben

Ueber  Nichtigkeitobeschwerden  und  Nemonstralionen“  hegen
oberstrichterliche  Erkenntnisse  im  Kompetenzpunkie

Kompetenzkonslikte:  oberstrichterliche  Guschngeß

über  dergleichen  unter  Gerichten  *
Konkurcs:  Präsenzmachen  am  ersten  Ediktotage  .-Appellation

  im  Konkurse;  über  den  Satz,  daß  der  2

eines  appellirenden  Gläubigers  uche  anderen  n  Mitglaub
gern  zu  Gute  komme  ..

Konknrokoflen,  s.  Kosten.

S.  auch  Partikularkonkurs.
Konventionalstrafen:  in  Heirathsverträgen.
Körperverletzung:  kulpose  mit  Wassen  .
KostenübrrdteVecztchnngbersypothckglänbn  er  zu  den
allgemeinen  Kosten  des  Konkursprozesses  und  der  Masseverwaltung



Kostenpunkt,  vom  untergerichte  vorbehalten,  vomB  Obergerichte

  durch  Kompensalion  etletigt  Nevisienssumme  in
diesem  Falle

257

257

409

454
        <pb n="12" />
        I  Alyhabetisches  Register.

Seite
Kreisumlagen:  ob  zu  deren  Berichtigung  im  Konkurse  -
·dieJmmobtlmrmassebeizutragenhabe?  408
Kuratelkens  ens:  aus  der  lenbrrichche  Begianbigung
der  Vollmacht  zu  eninehmen  445
Kuratelkonsens;.  prozeßführende  Klösier  ...  494
Legitimation:  zur  Anstellung  eines  Arrestgesu  5  270
Lehnherrliche  Erinnennus:  unterlaslene  GEoline  I--derselbenemeetlbateNullttåt..
  474
Leugnen,  frivoles:  dessen  Strafe  301
Lieferungsgeschäft:  Klage  auf  Erfüllun  ;  eserplio  doll,  «.
weil  Kläger  zur  Zeit  des  graelgebthun  bercites  auf
telegraph.  Wege  cinc  einflußreiche  Nachricht  gehabt,  als
unerheblich  verworfen  .  264
Beweiolast  über  die  Alchteinhaltung  n  Lieserungezeit  415
Mainzer  Recht,  s.  Errungenschaf
Malzusschlagögefärte  sind  im  Konlurse  aus  der
gemeinen,  nicht  aus  der  Immobiliar-Masse  zu  berichti  -  407
Mandant:  dessen  Klagerecht  aus  Verträgen  des  Mandatara
  273
Mandatum  de  Neertend  Kompetenz,  zu  bessen  ertlassung.
  (pr.  R  *W  261
Mehrbezug:  aucs  f  heren  Dienstverhältnissen  459
Meineid:  dessen  Sibrkein  bei  Eidesunmündigen  5,  95
Vergl.  auch  Ehrenstrafen
Miethe:  auf  eine  *5*5ö‚  von  vahren;  Arrest  zur  Sicherstellung
  des  Vermiethers  125
Einspruch  -  Miethere  gegen  beabsichtigten  Haucverkauf.  253
Ministerstell  Enthebung.  von  berselben;  Meaktioirung;  «
Gehaltoanipkuch  456
iszellen  ...  76,  432
Mithut:  auf  einer  Gemeindemarkung,  dem  Weideberechtigten
  gehenber:  Eidesleisung  burch  einige  der  Hireitgenossen
  109
Mora  s.  Verzu
Mutter  ura  l  Sheie::  für  Kinder  von  Siegelmäßigen.  385
NArchlaß:  und  Fristen  verträ  on  Gemeinden  280
Näbersecht:  vertragomöhiges;  Aawserch  (bayer.  -
Recht.)  ..  2398
S.  auch  Einstand  erecht.
riixm.  Philipp  2.  .  ...  111
Verichtigung  hiecz  ·.  ...  480
Nichtaänsübung,  s.  Ge
Richtigkeit,  heilbare  i  v  rie  olibener  communicatio
ad  Cameram  474
Nichtigkeitsbeschwerder  einer  kaihol.  geistlichen  Spterichtsbehörde
  gegen  ein  Erkenntniß  des  prot.  Ehegerichts.  391
Ueber  Nichtigkeitsbeschwerden  und  Remonstrationen  gegen
oberstrichterliche  Erkenninisse  in  Kompetenzpunkle  17.
Nichtigkeitsbeschwerde  im  Falle  eines  Verstob  es  a  gegen.  kr.  193

196  des.  SlPGesetze#  v.  10.  Nov.  1848
        <pb n="13" />
        Myhabetisches  Register.

Seite
Nen  ble  n  ide  261
Na  risuunder  auswörülge,  als  Affentiche  iicundẽ
anerkannt  ...  26
Notherbrecht#:  der  ainder  naqh  fränk.  *s*—*  .  286
Nodum  pracceptu  *****  .  241
Nürnberg,  l.  Vorktrechtn.
Oberberufung,  s.  Revisio
Ortserechte:  Be  augnahme  brranst  nöthige  Ds  490
Pächter:  Verschuongerestt  durch  diesel  S  Roche.  240
Partikularkonkurc:  zur  Feststellung  der  utsst
der  Hyp.-Gläubiger  in  dem  Erlöse  eines  verpfändeten
*  auch  außer  dem  Falle  einer  Ueberschuldung  zu-92

ptichtiy#ir-  über  den  deeigneien  Weg  zu  dessen  Erminelung
  bei  Erbstreitigkei  33,  a0
Possessorium  #riom  bessen  Verbindung  *
den!  Petitorium;  das  letztere  aber  nur  aushilfsweise  zu  ver-829

5t  ensmachen:  am  ersten  2  dessen  Noihwen  1
28
minmiesk  ches  —A  rs  von  Vedieien  au  vertem-  ,
von  verdächtigen  32
Clausula  rebus  sic  —i  4  64
Conslilulum  possessoriu  f  368
Bestimmungen  über  Chescheidun  sostrafen  im  Ehevertrage  164
Skbschaftseesagung  nach  abgelaushener  echerlegungefrik.  320,  335
Form  der  Immoblliarverträge  377
Rechtsgeschäfte  mit  Handlungereiseuden.  464
Alondolum  de  reverlendo;  Kompetenz  zu  bessen  orlassins.  261
Wechselseilige  Testamente  der  E  hegatte  220
Transmission  bedingter  Aleitomnisse  ....  448
Verjährungobesitz  durch  Pächter  240
Unterbrechung  deo  Versehrungobesibe  bei  S#zwituten?  .  352
Hrünkiipversährung  gegen  dienstlich  Abwesende  44838
Verzugszinsen  bei  der  condictio  indebili  464
Peinsipal:  dessen  Haftung  für  *-  ines
Comm  278
P  S  Verhältmiß  der  I.  und  U.  Kla  asse.  406
——  auf  den  Inhaber;  deren  Nechtoͤgil.
417
7“  wwischen  dem  Cmiitenten  und  den  wrslzieu-  452.
bigern
Privaturkunde:  deren  Jurückweisung  im  Gebrauche  gegen
  Dritte  wegen  Mangels  eines  sicheren  Datums  ..  85
Protestation:  deren  Unerheblichket  gegen  die  98ve
kinsklage  .  45
Querela  non  numeralon  pecuniac  durch  freichae  iem
Hypotbekenamteprotokolle  471
p  81

##  rozeß  insen;  illiquider  dorderungobelreg
DQuerela  non  numeraltae  peounite:  uls  Protesialien
zum  Hyppthekenamtsprotokolll  ·
        <pb n="14" />
        II  Abbabekisches  Megisterr

Reaktivirung;  nach  der  Enthebung  vom  Portefeuille;
Gehaltsanspruch

Realgewerbe,  s.  Gewerb

Re  al  itation:  im  Verfahren  des  niliublichen  Verhörs.
Nachtrag  hiezu

Rechisausübn  ud:  beschränkte  Leiiang  deß  Sabes  %

sein  Recht  Ausübende  fügt  kein  Unrecht  z
Rechtshängigkeit:  Verwei  isung  von  Stweitposien-  wegen

Rechtshängigkeit.  Entkräftung  dieses  Abofpruchs  in  Wwei-Nusrs

  **  laßt  Nevision  nicht  zu

e

Rechtomittel:  gegen  Verfügungen  über  Debitverhandlungen
  in  Verlassenschaftsakten

Rekurs:  7  Ge  krenernößigung  Einreichung  bei  dem

Rekursge
minnsnn  Zur  Erläuterung  deo  ñ  5  der  bornaenovelle
  von  1
Feeulg  eo#  u  —  evenlueller  Berufun
Remonstrationen  gegen  oberstrich  Erichu  teriennmaisse-Revision:
  gegen  Erkenninisse  auf  Arrestverhängung
Peäkung  der  Revisionszulässigkeit  vor  Eingehung  auf  bie
rage,  ob  eine  Justigsache  vorliege
Revisionsunzulässigkcit,  wenn  in  zweiter  Justanz  die  Sache
zur  weiteren  Aburkheilung  über  Streitposten  an  die  erste

Instanz  zurückverwiesen  wurde,  welche  dieselbe  wegen

Rechtshängigkeit  ad  separatum  verwiesen  hatto
Ueber  Revisionszulässigkeit  bei  gleichförmiger  Cntscheidung

über  einen  Inzidentpunkt  im  Erekutionsverfahren  .
Nevtsionmtnzulttifi

über  einen  im  Erckutionsverfahren  entstandenen  Stereit

Hoischen  dem  Mindikater  und  ainem  Kansschillinge-Assiguzel

  Inefumme=  Unschäbbarkeit  des  Vejchwerdegeden.
deo
Mevisionosumme,  wenn  der  Kostenpunti  vom  untergericht

vorbehalten  und  vom  Obergericht  durch  Kompensation
erledigt  wurde

Richteramt:  die  Aussassung  geltend  rs*e  Urrtage  »

betreffsd.
Vernehmung  Stchresnwiger  von  Aminee
Rückkauferecht.  (bayer.  Recht.
S]hlegitimation:  über  Veerbung  des  Släubigers
Sachverständige:  deren  Vernehmung  von  Amtswegen.
Schätzung:  ist  zu  deren  Verfügung  im  Erekutiensve  ahren
  Kollegialberathung  erforderliche
Schiffer:  Verhältniß  des  Destinatars  zu  demselben
Schuldbekenntniß:  wiederholtes,  um  die  cxc.  non  num.
becunie  zu  beseitigen;  Hypothekenprokokoll  und  Hypothe-S

  r.  II  to-Verhäl  b  :
S  Spieineig  s  5.  3  Wn

keit  bei  gleichförmigen  Erkenntissen
i9  91  c  9

Seite
        <pb n="15" />
        Alphabetisches  Register.  xy

J  Seite
Selbsthülfe:  civilrechtliche  Verhalinisse  ale  Thalbestands.

merkmale  .  184

Ein  Fall  ticnbt  —  157
Separationo  an  einem  Waarenlager  und  den

Ausständen  eincr  r  an  im  Universalkonkurse  auf  Brund
tinirch  Zusicherung  in  Anspruch  genommen  168
estration:  bei  Klagen  auf  Kontraktoerfüllung  .  350

S###ihnten:  ist  zur  Ersitzung  erforderlich,  daß  der  Eigenthümer

  des  dienenden  Grundstücke  von  den  Ausübungshaudlungen

  Kenntniß  hatte?  .  364

Unterbrechung  des  Verjährun  öbesitzeo.  (rr.  Recht.)  .  352
Sichr###  Verm  #gostn  erun  -
Siegelmäßige:  Muntechuicauchl  e  für  deren  Kinder  385

Sohn:  des  Vaters  Klage  für  den  Sohn;  Eid  dem  So  ne
zuerkannt.  Nachträgliches  Erbieten  in  der  hböheren  nstanz

  .
sponsalitia  largilas  6  167
Staatoärar,  s.  Fiokuc.
Staatskasse,  s.  Finanzgesetz
Statutarische  Portion:  Fuihebaen  sich  die  Nachtheile

der  zweiten  Ehe  alf  dieselbe  2  401
Statutenkollision:  W  ber  dorm  ber  Jinmobi
liarverträge  377
Bezüglich  vntign  Injurien  .  361
Stipulatio  tur  ..  .164
Strafgesetze:  W  deren  zncleoun  .  1,  369
Strafmilderungogründe:  nsnieesei  derse  elben.
Jugend  und  geminderte  Zurechnungsfähigkeit  177,  481

„Ermächtigung“  zur  Strasherobsetzung“  wete  bemitbener
Zurechnungofähi  .
Strafrechtliche  mem  .
Strafurtheile:  deren  Beweiokraft  im  biisrogee  74,  15;##  4
Streitgeno  (leue  Eidesleistung  bei  denselben  9
Tasrur  echt  sonstatirung  ra  izirier  Eensgaft.  Kom-  5
vee
Ta  ê0  et:  von  1852;  bie  Vorschrift  des  Art.  23  #ber  das
Esordern  Fssengiche.  Urkunden  bei  Immobiliarverträgen
ist  keine  civilrechtliche  161
Telegraphz  dessen  Benützung  im  nunsmännischen  Verkehr.  330
Testament:  dessen  Erklärung  durch  einen  Beistand  314
Von  der  Erklärung  des  Testirers,  die  den  Zeugen  vorgelegte
  Schrift  ent  Galte  seinen  letzten  Willen  455
Wechselseitiges  Teslament  unter  Chelenten.  Bestimmungen
zu  Gunsten  der  Kinder.  Erlöschen  durch  deren  Teb.  «
(kaecht)-..  20

Testamentscrekutor'u#:  nudum  pracceptlo  241

Thatbestand:  Gibilrcchtliche  Verhältnisse  als  *
merkmale.  Selbsthülfe.  Aussetzung  .  .  1

ken  émission  ncbingter  Fideikommisse.  (#r.  N  448.

ccht)
Uferlän  derei:  Strelligkeit  darüber,  ob  eine  Erundpäce
Userländerei  oder  Bestandtheil  des  Flußbettes  sei  127
        <pb n="16" />
        *  Alphabetisches  Register.

uniern  ehmer:  bessen  Hestung  für  das  Dienstpersonal
Unters  uchungarten:  deren  Benützung  zu  *
wecken
u  ch  à  ba  r  k  e  it  des  Beschwerdegegenstandes  ·
Urkunde:  Zurückweisung  einer  Privaturkunde  im  Gebrauche
egen  Drille  wegen  Mangels  eines  sicheren  Datums
Liae  Vorschrift  des  Taxgesetzes  v.  1852  Art.  23  über  das

Erforderniß  öffentlicher  Urkunden  bei  Immobiliarvertrgen

  ist  keine  civilrechtliche
VWater:  Sorge  für  das  Kind  bei  ichwesenbeit  des  Vaters
Der  Vater  als  Kläger  für  den  Sohn.  Eid  dem  Sohne
zuerkannt.  Machträpliche  Erbieten  in  der  höheren  Instanz.
Vaterschaft:  Über  die  Befugniß  der  außerehelichen  Muriszur
  Erhebung  der  Klage  auf  Anerkennung  der  Vaterschaft.
Verbrechen:  von  einem  Bayer  im  Auslaude  begangen,
von  dem.  tuständigen  auswärtigen.  Gerichte  bestraft.  Non
bis  in  idem
Kapitalverbrechen  sind  nur  die  mit  Todesstrafe  bedrohien.
Verfahren:  des  mündlichen  Verhörs;  Realzitation.
Verjährung:  Verjährungsbesid  durch  Bäckter  Gekr  e  Recht.)
st.  zur  Serviluten-  Ersitzung  erforderlich  Eigenthümer
  des  dienenden  Grundstücko  R  von  den
Ausübungshaudlungen  hatte?
Unerdrehung  des  Vvehẽhringobesibes  bei  Servlluten  (rr.
t

ech
Erxtinktivverjä  rung  gegen  dienstrich  eibwesende.  (pr.  Nech  tt.)
Erlinceer  hrung  von  realen  Hewerdrechten  durch  Kcctaus

Verkauf,  e  Geschäfts  sammt  der  bioherigen  Kundschaft.
Einwand  unvollständig  erfüllten  Verkauf
Wozu  berechiigt  den  Käuser  die  ersislungosumi  des
erkäufers?
Verlassenschasts  akten:  Dobilverhandlungen  in  denselben.
  Rechtomittel  gegen  die  desfallsigen  Verfügungen
Verlautbarung:  der  Parzellenkäufe  bei  schwebender  Untersuchung
  wegen  gewerbomäßiger  Gutozertrümmerung

Vermögenssicherun  7*rtm  für  de  falsige  Auträge

während  eines  Cheschei  ungoprozesse
Verschwendu  us;  freiwillige  —l–.  *  e
sige  Kuratelstellung  .
Vertheidiger:  als  JZeuge  vorgeschlagen  .
Vertrag  dessen  Aufhebung  wegen  veränderter  Aunsiinde

Quinch  iect.  als  Grund  des  Nütritte  vom  Vertrag  e
Michteramt,  die  Auffassung  geltend  gemachter  erträge

veoi,  e  über  Immobilien,  sImmobiliarverträge.
Verwahrung:  ist  deren  E  ung  innerhalb  der  14  tägigen

  Frist  gegen  eine  inappellable  4(½t  nothwendig,

von  wel  er  die  Partei  zgleich  mit  dem  ndurtheile  Kenntniß
  erhält?  ..  ..

2,  336
2

Seite
439
433
446

85
161
L

rlm'
        <pb n="17" />
        Alphabetisches  Megister.

Verwaltungekosten:  im  Konkurse
W  .  nges  achen;  dazu  gehören  Schütengesenlchalteerhältnisse

Deogl.  Streiligkeilen  über  Gemeinderechte  nach,  vollzogener
DTiheilung  des  Gemeindegrundes
Deggl.  die  Konstatirung  der  indbirte  Eigenschaft  eines
Gewerborechtes
Verwandte:  über  **m“  Besreiung  von  der  berbndüchrelt
zur  Zeugnißablegu
Verzicht:  faricher  #e  Adhäsion  .
Einrede  des  Verzichtes;  nöthige  Begründn  ug
Verzicht  auf  fernere  Geschöftsführung  uniter  der  r*“*me
irma
Verzug:  als  Grund  des  Rücktritto  vom  Fichs  e
Verzug  szinsen:  Unterschied  von  Prozeßzin
Betpugezinsen  auc  zuerkannten  Ge##n

ayer.  t.  .
Delznoginsen.  bel  der  condiclio  indebil.  (pr.  Necht  5)
Voraus;  dessen  Bestellun  chreeber  die  Dotationberechtigung
des  Kindes  nicht  aus.  e  t.
Waarenla  hierau  8  *8  Separalionorecht  .
ztiskeitcbefchivedde  im  5  eines  Verv.


ängig  waren  ...

Werthpapiere  au  borteur,  s.  Ankauf.  Priva##
schuldöriefe.

Widerklage:  ist  sie  *  ein  Mitglicd  der  nut
Feiie  in  einer  von

e
W  zrerns  pruch:  *  acianeal  Wcen  un  gegen

Würzburg,  s.  Be  r  ordnung.  Fränkisches  Re
Zahlung:  vK.  aien  und  *  *  Lt
der  2  unggeinrede

st  geeneihe  Bezahlung“  im  Sinne  des  Hyp.  escb

eh  6  .  speima  über  dessen  Eigenschaft  .
us;  der  Vertheidiger  als  Zeuge  vorgeschlagen  4
eneid:  ob  bei  Juden  in  der  Synagoge  Mzunchmen
cheid  über  Zeugenbceidigungs-  Mobalilät  Bernfungsun-=r
  Erkrajudizialbeschwe
1.  Aui  Verbindlichkeit  zu  2  zuisgun:  ;  fün  nehe
Msnn  naher  Verwandten
Daosen,  Verhzinssen.

58
Sien  ban.

Wnebung,  bei  h  ung  des  Su#sn  v.  28.  Mai

XV
Seite
406

191
65
        <pb n="18" />
        xviii  Systematisches  Register.
Seite

Zurechnungosähigreit,  geminderle,  s.  Strafmil
derungogrün  "
Zurückw  vin  an  den  vorigen  Richter  224
Zuschlag  des  ohne  Erfolg  verseeigerten  Gntes  an  den  meien-  ·
iger  .  70
Berichugung  hiezu  .  .....«....«.»96

St)ste"matischesRegister,

I.  Civilprozeß.

A.  Gerichtsordnung  und  Prioritätsordnung.
Erstes  Kapitel.  §.  1.  Ein  Fall  erlaubter  Sekbshülffe.
8.  8.  V  5

187.  .  Von  Begründung  des  Domizils.  .  ..
;  Ehegenchts  Kompetenz-Disferenzen  bei  öobemischten  öhen.  51.
Zur  Erläuterung  des  Art.  1II.  der  V.  v.  28.  Juli  1818,  Ehestreitigkeiten

  bei  gem.  Ehen  beir.  396.  c)  Gerichiszuständigkeit  für
Anträge,  die  Leistung  der  ehelichen  Pflicht  betr.  Mandakum  de  revertendo.
  257.  d)  Kompetenz  für  Anträge  wegen  Vermögenssicherung
während  eines  Chescheidungsprozesses.  209.  c)  Kompetenz  in
Streitigkeiten  über  Gemeinderechte  nach  vollzogener  Theilung  des
Gemeindegrundes.  159.  1)  Kompcienz  zur  Konslatirung  der  radizirten
  Eigenschaft  eines  Gewerbsrechtes.  317.  6)  Gerichtszuständigkeit
  in  Weiderechtsstreitigkeiten,  welche  bei  Verkündung  des  Gesetzes
  v.  1852  bereits  anhängig  waren.  40.  h))  Oberaussichtskompetenz
  des  beir.  Staatsministeriums  bezüglich  der  Fruktisikation  u.
Hegezeit  bei  Kleefeldern.  431.  i)  Kompetenz  über  Schützengesellschaftsverhältnisse.
  149.  7)  Kompetenz  der  Wechselgariche  beaglich
der  Wechselforderungen  gegen  Benesizialerben.  212.  1)  Ueber
Nichtigkeilsbeschwerden  und  Remonstrationen  gegen  oberslrichterl.  Erkenninisse
  im  Kompctenzpunkte.  17.  —  FK.  17.  Debilverhandlungen
  in  Verlassenschaflsakten.  166.

Zweited  Kapitel.  K6.  2.  Nichteramt,  die  Auffassung  geltend
  gemachler  Verträge  betr.  88.  —  5.  Rekurs  gegen  Gebührenermäßigung,
  bei  dem  Reekurogerichte  eingereicht.  222.

Drittes  Kapitel.  HFHBosscssorium  ord.  u.  pelilorium
kumulirt.  329.  —  g.  6.  Kuratelkonsens  durch  Vollmachtsbe-Hlanbichng
  ertheilt.  445.  Prozeßführende  Klöster;  Kuralkonen


Viertes  Kapitel.  8.  7.  a)  Klage  aus  einer  Expromission;
Begrümung.  171  b)  Sochlegilimation  über  Beerbung  des  Gläubihers.
  288.  c)  Neegeßzinfen.  80,  81.  —  8.  17.  Abweisung
in  der  angebrachten  Art.
        <pb n="19" />
        Systematisches  Register.  xix

Fuünftes  Kapitel.  8.  2.  m——  die  Mealzitation=  im  Vernahren
  *  mündlichen.  Jerhere.  (Nach  336.)
Sechstes  Kapit  KS.  2.  2.  Et  w#sb
widersprechener  wapitel  74,  173.  b)  Einreden,  im  *—
Verfahrens  hervorgelhau.  155  .  8.  u))  Einrede  des  n
Achta:  ns  hige  Begründung.  79.  b  benrübn  1#r  Zahlungseinred
  e)  Frivoles  beugnen.  301  ##.  10.  Perpetui=*
  der  n  eutgegengesetien  cnc.  non  num.  pecuniac.  296.
Siebentes  Kap  itel.  P  .  1.  Sachlegitimation  über  Veerbung
38  i“*sM  288.  K.  9.  Legitimation  bei  Arrestgesuchen.

Achtes  Kapitel.  K.  1.  Widerklage  gegen  Mitglieder  der
Familie.  353.  —  8.  4.  Einmischung  der  Käufer  von  Erbhastötheilen
  in  den  erbschaftlichen  Besitstreit.  57.  —  K.  6.

Arrest  zur  Sicherung  des  später  Verfallenden.  125  b)  Arrest-7
  auf  Wrund  Art.  1  des  Ablösungsgesees.  9250.  —  C.  7.
Sequestration  bei  Klagen  auf  Vertra  Fperfüllung.  3
Neuntes  Kapitel.  8.  1.  Beweislast  55  der  oclio  negatoria.
  495.  b)  Desgl.  bei  bem“.  Einwande  unvollständig  erfüllten
  Verkaufs.  366.  c)  Deogl.  über  Nichteinhaltung  der  Lie  —
eit.  415.  d))  Desgl.  in  Nealgewerbsstreiten.  303.  c)  Deögl.
iber  die  o“  eines  e5ebenkrechto.  412.  —  5.  2.  Zusammengesetzter
  Beweis.  8  01.  —  3.  .2N  Fall  ige  Beweisauflage

  über  &amp;amp;  -

nahme  auj  Orkerechte;  dun  Begründung.  1  —.

7  Beweis  von  Dolus  und  bösem  Glauben.  400.  b)  Beweia  brr
ichtrealität  eines  Gewerbes.  285.  2  Veweissatz,  Expromission

betr.  171.  d))  Veweissahz,  einen  durch  Lokomotivfunken  verursachten.

Brand  betr.  439.

Zehntes  Kapit  tel.  98.  Verbindlichkeit,  ein  Jeug  abulegen.
  Aucnahme  in  4  naher  erwandten.  65.
*  —  —  ob  in  der  Synagoge  abzunehmen?  —i

Ifte  a)  Beweiökrast  des  Grundstener-—ise

  4t  5„  —i’  Notariatsurkunde  als  öffentl.  Urkunde

  anuerkannt.  26.  2  Beweiokraft  der  Strafurtheile  im  Civilprozesse.

  74,  288,  484.  .  3.  a)  Mangel  eines  sichern  Datums

bei  Ni“*s¾  85.  b.)  Beweio  durch  Gutarechmungen  67,
301.  —  8.  4.  Beweisführung  durch  beglaubigte  Abschriften.

z  viihin  der  Untersuchungsakten  zu  civilrechtlichen  Zubze.

Zwölftes  Kapitel.  8.  1.  o)  Geständniß  in  Shefoeriag.
ren,  dessen  Wirksamkeit  im  Civilprozesse.  319.  Geständni
beim  Sühneversuch  abgelegt.  449.  —  8.  3.  Verbehbe  Sachverständiger
  von  Amtawegen.  234.

Dreizehntes  Kapitel.  8.  1.  a)  Eidesleistung  einer  Gemeinde.
  43.  b)  Ableistung  des  einem  Kloster  auerlegten  Eides.
46.  e)  Ableistung  bei  Streitgenossen.  109.  d)  Der  Vater  .

r  für  den  Sohn;  Eid  dem  Sohne  zuerkannt.  271.  —  §.  3

tnd  Erbielen  zum  Erfilllungseid  in  der  höhern  J  Anstaf
b))  Eintritt  der  Eidesunfähigkeit  nach  Zuerkennung  des  Re

n  geides.  90,  4
UMerzehnt"e  Kapitel.  S.  4.  Conwunbeall  ad  Cameram;
        <pb n="20" />
        XX  Systematisches  Register.

ibr  Unterbleiben  eine  heilbare  Nullität.  474.  S.  6
Verfügun  der  Gntsobschähung  Lobegielkerochunge  zue
60.  7.  Abweisung  in  angebrachter  Art.  .
Rechtskraft  296.

Fünfzehntes  Kapitel.  #.5.  a)  Rechtsmittel  gegen  Versoungen,
  welche  die  in  Verlossenschastsakten  gepflogenen  ebitver-Vdinsen
  bctreffen.  166.  b.)  Ertrasncdigialbeschwer  "%  gegen  einen

escheid  über  191.  Einreden,
wel  he  si  sich  Fwäer  berverhethan,  in  der  oberen  Indant  vorgebracht.
156.  Umfang  8  Devolution;  Frage  der  Aurs  weisung
an  den  3  Richter.  8.  10.  Verzicht  auf  Abhäsion.
494.  11.  Prüfung  224.  werustgch  ssige.  vor  Eingehung
auf  die  Frage,  ob  eine  Nuache  vorsiege.  190.

Sechzehntes  Kapitel.  K.  2.  a)  Nichtigkeitsbeschwerden
u.  Remonstrationen  gegen  oberstrichterl.  Erkenntnisse  im  Kompetenzpunkte.
  17.  b)  Nichiigkeitsbeschwerde  einer  kath.  geiste  q  begerichtãbehörde
  gegen  ein  Erkenntniß  des  prot.  Ehegerichts.

Nenunzehntes  Kapitel.  F.  5.  Ueber  rhrd  Ligteit  bes
Präsenzmachens  am  1.  Ediktstage.  281.  —  85.  16.  Appellation
im  Konkurse;  über  den  Satyz,  daß  der  Sieg  eines  appellirenden.
Gläubigers  auch  andern  Mitgisndigern  zu  Gute  komme.  223.

sN—N—..e  vom  1.  Juni  1822.

.  3.  Separationsrecht  und  Fanstunterpfand  an  einem  Waarenlager
  u.  den  Ausständen  einer  Handlung  aa  Grund  einfacher  Zus
  beansprucht.  168.  8.  8.  Parütikularkonkurs  zur  Fest-Hheren
  der  Rangordnun  der  Hyp.-Gläubiger  in  dem  Erlös  des
K#.  .„Objekts  außer  dem  Four  einer  neberschuldung  92.  —  8.
Ueber  die  Beizichung  der  Hyp.-Gläubiger  zur  Zahlung  der  Forderungen
  der  J.  Klasse  und  zu  den  allg  Kosten  des  Konkursprozesses
und  der  Masseverwaltung.  406.  #.  21.  Ueber  die  Beanspruchung
  cines  Fausiumterpfandee,  s.  K  oben  §.  3.  —  K.  31.  Konkurekosien.
  409  ·

B.  Prozeßnovelle  v.  17.  Nov.  1837.

K.  8.  Ueber  Roalzitation.  im  Verfahren  des  mündlichen  Verbörs.
  289.  (Nachtrag.  336.)  —  K.  21.  Unterlassener  Diberpruch
  einer  in  atilch.  Hinsicht  mangelhaften  Einrede.  .

51.  90)  Derufungaungulässtgkeit  gegen  einen  Bescheid  über  Jeuzenbecidigungs=
  Meobgelitel  191.  b.).  Zur  Lehre  von  der  Verwah-M
  28.  —  K.  52.  5)  Erkenntniß  auf  den  Diffessionseid  im
Frekutivprozesse;  Berufun  Smulsssioker,  wenn  dadurch  auch  über  die
Brozeßart  entschieden  wird.  b).  Appellabilitét  des  Dekrets
Über  Bestimmung  der  ius-  einer  Genossenschaft.  462.  —

53.  Bernfungsunzulässigkeit  gegen  das  Erk.  II.  Inst.,  wodurch
as  Untergericht  augewiesen,  wird,  über  ad  pm  verwiesene
Streitposten  anderweit  zu  erkennen.  k  54.  Revision
egen  Erkenntnisse  auf  krese  64.  b)  Ueber  Revi-Rechto
  ufftgreit“  bei  gleichförmiger  ot  cheidung  .  einen  die

—

Grer  333  Pc#n
*
        <pb n="21" />
        Systenialisches  Register.  XXI

Wiederaufnahme  des  Exekutionsverfahrens  betr.  Inzidentpunkt,  wobei
  ce  sich  um  die  Giltigkeit  eines  Uebereinkommens  zu  Abwendung
der  Exekution  handelt.  76.  c)  Revisionsunzulässigkeit  bei  gleichlörmigen
  Erkenntnissen  über  einen  im  Exekutionsverfahren  entstandenen
  Streit  i4  wischen  dem  Adjudikatar  und  einem  Kausschillingsignatar.
  476.  —  5K.  55.  o)  Zur  Erläuterung  dieser  Gesetzstelle.
b)  Remonstration  mit  eventueller  Berusung.  55.  c)  Remon-2
  tion  gegen  obertrichterliche  Erkenninisse.  17.  —  8.  57.  a)  Berufungssummc;
  Schäden  als  Hauptsache.  Verschiedenheit  im  Ausatze
des  Sreeitgegenstandes  bei  Würd  digung  beiderscitiger  Berufung.
b.)  Revisionssumme,  wenn  der  Kostenpunkt  vom  Untergericht  vorbehalten
  und  vom  Obergericht  durch  Kompensation  erledigt  wurde.
454.  g.  58.  Schäden  als  Hauplsache,  s.  S.  57.  .  62.
weribungestmme  durch  Zu  Iusemmseurechen  verschicdener  Forderungen.
in  Konkurosfällen.  63.  Unschè  sbarkeit  des  Beschwerde-Fenstandeo.-:
  446.  —  5  .  Höstir  und  Nachlaßverträge  von
emeinden.  280.  —  K.  87.  Ist  zur  Verfügung  der  Guteschätzung
Kollegialberathung  msesdenlo  60.  —  K.  100.  Zuschlag  an  den
Gläub  Wiyer.  70.  .  Berichtigung  hiezu.  96.  —  K.  108.  n  .  54.
suc.  b  u.  c.

II.  Civilrecht.

A.  Allgemeine  Lehren.  T  Herkommen.  491.  b)  Bezugnahme
  aul  Ortsrechte.  490.  Geltung  der  aechurbeer  Bergordnung
  v.  1784  im  m““  6  246.  d)  Die  Vorschrift  des
Targesegeo  v.  1852  ?T  das  Erforderniß  öffentlicher  Urkunden
  bei  n“ghe  -—  ist  keine  civilrechtliche.  161.
3  Statutenkollision.  æ)  Bezilgl.  der  Form  der  Imwebiliarvertöge.

4)  Bezühlich  brieflicher  Injurien.  331.  1)  Beschränkte  Gel-Enr
  des  Sates:  wer  sein  Recht  ausiübt,  fügt  kein  Unrecht  zu.  439.
6)  Hagelvcrsicherungsverein  als  jurist.  Person.  254.
Dingliche  und  denselben  verwandte  Rechte.
1)  Eigenthum.  a)  Uferländerei  oder  Flußbeit.  127.  b)  Geneinde
  Eigenthum,  zufolge  der  V.  v.  13.  Febr.  1805  behauptct.
478.  Hauzbon  auf  fremdem  Grunostück.  334.  d)  Verjährung:
er)  gorinerelt  durch  Pächter.  (pr.  R.)  240.  8),  Exkinktivverjährung
  gegen  dienstlich  Abwelend-  (pr.  R.)  448.  7)  Beweio
des  bösen  Glaubens.  400.  Ankauf  von  verdächtigen  Personen.
(pr.  R.)  32.  —  2)  Seroltuten.  a)  Ist  zur  Ersitzung  erforderlich,
  baß  der  Eigenthümer  des  dienenden  Grundstücks  von  den
Ausübungshandlungen  Kenntniß  hatte?  364.  b.)  Unterbrechung
des  Verjährungsbesitzeo.  (pr.  R.)  352.  c))  Mithut  auf  einer  Gemeindemarkung,
  dem  Weideberechtigten  Egennber.  109.  d)  Nürnberger
  Farsleczi=  in  g-ev  2  Neichswafde.  e)  Beweiclast  bei  der

actio  negatoria.  3)  Gewerborechte.  a)  Beweislast
in  nNBe3  303.  b)  Beweis  der  Nichtrealität  einco
Gewerbes.  285.  n-m.  der  radizirten  Eigenschaft  eines
Gewerbes;  Kom  4,  9176  ag  Hewen#korabnzität  eltungsgebiet

er  V.  v.  *  Febr.  1811.  e)  Ersschung  von  Realgewerbsnochten
  durch  oü  205  332,  336.  4)  Retrakt.
        <pb n="22" />
        xxii  Systematisches  Register.

J  Näherrecht;  Rückkauforecht.  (bayer.  R.)  23
Vom  Einstendercche  nach  dem  Vayreuther  Provin  S27
48.  —  5)  Reallasten.  r  Beweis  durch  Gutorechnungen;
siebhinmenselsctn  Beweis.  87.  301.  b)  Beweislast  über  die  Eigenschaft
  eines  Zehentrechts.  412.  c)  Hand=  und  Spanndienste  der
Eingepfarrten  zu  Kirchenbauten  nach  Anobacher  u.  Bayrenther  Provinz#alrecht.
  94.  d)  MBrresgesuch  auf  Grund  Art.  34  des  Ablösungsgesebes.
  350.  —  6)  Hypothekenrecht.  a)  Hypothekenziuslae,
  gegen  den  dritten  ster  des  Hppaiheenobienie  9,  321.
l-  Eingetragene  Protestation  ist  gegen  diese  Alage  knerberuch  446.
„Bollständiger  Hrzahlunge  im  Sinne  des  8.  64  Abs.  3  des  Hyp.=Geset
  es.  305,  d)  Ucber  die  achiehung  der  Hyp.=  -Elzutt  er
ahlung  Ler  Ferderdngen  der  1.  Klasse  u.  zu  den  allg.  Koflen.
6n  Konkursproze  ses  u.  der  Masseverwaltung.
C.  Ob  ioneurecht.  1)  kelleine  enstände.
)  Kenlnn  illiquid.  SWngorderuug.  80.  rozeßzinsen;
illignid.  Forderungsbetrag.  80,  81.  c)  Zinsen  im  Wd
prozesse  wegen  Seigunng.  85.  d))  Verzugszinsen  bei  der  cond.
indebiti.  (pr.  R.)  464.  a)  Verzugsziusen  aus  zuerkaunten  Gehaltonachzahlungen.
  (bayer.  R.)  461.  1)  Erlöschung  von  Forberungen
  au  die  Staatokasse  nach  K.  31  bes  d  Finanzgesetes  v.  1831.
erträge  u.  vertrago  bnliche  erbältnisss
A.  Arr  emeines.  o)  Clausula  rebus  sic  slantibus.  r.
64.  b)  Stipulatio  iurpis.  164.  c)  Die  Vorschrift  des  Wmvrs
wegen  Errichtung  öffentl.  Urkunden  über  Immobiliarverträge  ist
keine  civilrechtliche.  161.  d.)  Statntenkollision  bezüglich  der  *
der  Immebiliarverträge.  Mhwendigkeit  schriftlicher  For#  knch
Recht.  377.  e.)  Immobiliarverträge  nach  vorderösterreichi  chem
Wchte.  ½.  2#  Berzuß,  als  Grund  des  —“b  vom  Vertrage.
ez  e  les.  a)  Darlehn.  Quarela  non
*  horssenhe  burch  Protestation  zum  Hopoanch  ekenamts-Protokolle.
  471.  6)  Exceptio  non  num.  pecuniae;  wiederholt
Schuldbekenntniß.  Hyp.-Protokoll  u.  Hyp.-Brief.  76.  „)  Exceplio
non  num.  pecuniac;  deren  Perpetuität  nach  cuger  Menbrenosng,
296.  —  b)  Dienstvertrag.  a))  Unter  dem  Gesammt  ehalt  sin
auch  Mehrbezüge  aus  früheren  Dienslverhältnissen  be  aistene  459.
80).  Euthebung  vom  Portefenille;  Reaktivirung;  Gehaltsanspruch.
.  0P)  Verzugszinsen  aus  zuerkannten  Mzoltenachzahlungen.
Lar  N.)  464.  —  c)  Exprommission,  Begründung  der
age  hieraus.  171.  —  d)  Kauf.  a)  Einwand  unvollständig
ten  Verkaufs.  366.  5)  Wiefern  berechtigt  die.  Erfüllungssäumniß
  des  Verkäufers  dent  Käufer,  vom  Vertrage  zurückzutreien
u.  auf  das  Inleresse  zu  Elagen?  397.  7)  Geschäftoverkauf  lammt
der  bieherigen  Kundschaft.  269.  9  Dcklaulbarung  der  Parzellenverkäufe
  bei  schwebender  Untersuchung  wegen  gewerbsmäßiger  uitzertrümmerung.
  252.  e)  Constilutum  DPosscssorium  beim  Kaufx



vertrage.  (pr.  R.)  368.  5)  Nichtanserect.  238.  Ankauf
von  verdächtigen  Personen.  —  32.  —  c))  L  männicher
  Verkehr.  «)  „eutun  2%  Tele  Vben  im  Llaufmännt.
schen  Verkehr.  330.  Handeksfrauen.  7)  Verkehr  mit

Handlungereisenden.  27.  O)  Rechtagesch  al  Vit  Haͤndlungsreisenden.
  (pr.  R.)  464.  6)  %  2  Prinzipals  für  die  Hand-
        <pb n="23" />
        Systematisches  Register.  XIN

lungen  seines  Commis.  278.  ½)  Klage  gegen  Thellhaber  elner.
Firma.  275.  9)  Verzicht  auf  fernere  Geschäflsführung  unter  der.
früheren  Firma.  269.  —  1)  Lieserungöge#schäft.  æ)  Klage.
auf  Erfüllung;  enceplio  doll,  weil  Kläger  zur  Zeit  des  enlbschlusseg.
bereits  auf  lelegraphischem  Wege  eine  einstußreiche  achricht  -
habt,  als  une  chho  verworfen.  264.  8)  rehe  über  Miche
einhaltung  der  Lieferungsgeit.  41.  7)  as  des  Destinatars,
zum  Frachtführer  u.  Schiffer.  6)Mandat.  aa)  Klagerecht
  des  Mandanten  aus  krr  dea  Wndaa  273.  “  Hafstung
  des  unternehmens  für  das  Dienstpersonal.  439.  .

odettsubk.y.ck.  h)  Miethe.  a))  Micthe  auf  eine  Reihe
von  Jahren.  125.  **E  Einspruch  des  Miethers  ge  en  beabsichtigten
HausverkauIZos-)WlppreckJ  vatschuldbriefe
auf  den  Inhaber;  deren  Rochishuühgreil.  417.  8)  bechihch  ma  zwi-2


Obligationen  aus  Rechtoverle  balgisüge  a)  E  nirräfung
  der  pue  durch  Deklaration,  nach  gem.  Rechte.  22  1.

milien  urenctt.  ir))  sci  Ernäh  nd  des
aternwmuelgteh

  ist.  n  318.  0r  7nt-  der  Prasn  vom
aune  nach  dem  Tode  der  Fraus  (Ckränk.  310.  h)  Eheliche
Gütergemeinschaft  nach  Bayreuther  Recht.  -*  à  Die  Errungenschaftsgemeinschaft
  nach  Mainzer  Recht  wird  nach  dem  Tode  cincs
Ehegatten  mit  den  Ehekindern  nicht  fortgesetzt.  239.  k)  Klage
an  Herausgabe  des  Errungenschaftsantheils  nach  erfolgter  Ehetrennung.

  (Schweinfurter  Stadtrecht.)  61.  1)  Einwand,  Klägerin
habe  keine  Unterstützung  im  Hauchalte  und  im  Gewerbobetriebe  geleistet.
  (Schweinf.  Stadtrecht.)  462.  m)  Umfassen  die  Nachtheile
der  zweiten  Ehe  auch  die  statutarische  Porüon?  401.  )  Provisorische
  Alimente  während  des  Scheidungsprozesses  sind  nicht  zur
Rückforderung  geeignet.  155.  o)  Nichtigkeitsbeschwerde  einer  leih.
geistl.  beperlhbhorge=  gegen  cin  Erkenntniß  des  protest.  Ehegerichts.
  39  )  Zur  Erläut.  des  Art.  II  der  V.  v.  28.  Juli  1818,
die  Kompetemgl  in  Chestreitigkeiten  hei  gemischten  Eben  betr.  396.

Sorge  für  das  Kind  bei  Abwesenheit  des  Vaters.  381.  r)  Die

lnmies  für  die  Kinder  von  Siehelmößigen.  385.
5)  örciwillige  Unserwerfung  unter  cura  prodigi.  477.

Erbrecht.  9)  Erbschaftocntsagung  nach  abgelaufener
nachersegungefriee“  (pr.  R.)  320,  335.  Erbschaftlicher  Besistreit;
  Ginmischung  der  Käufer  von  5.  00  en.  57.  e)  Intestaterßfolge
  des  Ehegaiten  mit  konkurrirenden  Kindern  nach  Bayreuth.
Recht.  501.  4)  Muttergutsauszeige  bei  Siegelmäßigen.  355.
        <pb n="24" />
        XXIV  Systematisches  Register.

2  Erbeinsetzung  mit  den  Worten  „N.  uebersdee  d96  dessen  amilie

493.  1)  Testamentgerglärung,  wch  elnen  Belstand.  314.  g)  Von
der  Erklärung  des  Testirers,  die  dem  **  vorgelegte  Schrift  enthalte
  seinen  leßten  Willen.  456.  B)  epuah  66  sE—
uͤnter  Ehelenten.  Besiimanangen  zu  Gunsten  der  Kinke  löschen
durch  deren  Tod.  (pr.  R.)  220.  i)  Ten  er  weineere  Ert  Nudum
  pracceplum.  Ai.  k)  whi  des  PMüchthheile.  33,
49.  1)  Notherbrecht  der  Kinder  nach  sertn  286.  m)  Trans-=mission
  bedingter  Fideikommisse.  (pr.  R.

III.  Strafrecht  und  nn-J

A.  Strafrecht.  Th.I.  des  StGB.  Art.  1.  Zur  Auele  ung
der  Streseset  be.  1.  —  Art.  2.  Ueber  die  Krafrechtliche  Eigen  riér2
der  gewerbemäßigen  wutgzerzriimmerung.  113,  129.  —  J  7.  Die
Kettenstrase  ist  kcine  Kapitalstrase.  216.  —  Art.  69.  Die  Bestimmung
  unter  Num.  V  dieses  Ark.  kann  5  kulpose  rnerihg
mit  Wassen  nicht  an  bewendet  werden.
des  Gesetzes  v.  29.  Aug.  1848.  Eiten#t  rwesen  von  Strafmilderungsgrilnden.
  Jugend  und  geminderte  Zurechmungefähl  keit.  E##
4  S.  auch  bei  Art.  269.)  —  Art.  106,  nun  A  *9  %  Gest.
rv.  29.  Aug.  1848.  „Ermächtigung“  zur  Wi  t.  00  hogelt
geminderter  Zurechnungsfähigkeit.  465.  Art.  137.  Verbrechen,
welche  ein  Bayer  im  Auslande  begangen,  von  dem  n  zuständigen  aus  ausOü
wärtigen  Gerichte  bestraft.  Non  bis  in  idem.

Das  civilrechtliche  Verhältniß  als  Ge  261.  nn  bei  4—
Verbrechen  Coder  Vergehen)  der  Augsecun  181.  Art.  221,
nun  Art.  II  Nr.  9  der  V.  v.  25.  M  9  816.  Der  erschwerende
Umstand  der  vorauagegangenen  P.  W  Verbindung  kann  demsjenigen
  Komplottanten,  der  an  der  Ausführung  des  Diebstahls  nicht
Theil  genommen  hat,  nicht  aufgerechnet  werden.  369.  —

290.  a)  Strasharkeit  des  von  Eidesunmündigen  heschwornen  Meineides.
  95.  b)  Auf  die  im  Art.  269  bestimmten  Ehrenstrasen  kann
nicht  erkannt  werden,  wenn  sich  die  Hauptstrafe  gemäß  Art.  99
Nr.  IV.  in  Gefän  Luiß  umwandelt.  5.  —  Art.  317.  Widersetzung
an  obrigkeitlichen  Dienern.  9.  —  Art.  368.  Kilpose  Körperverletung
mit  Wassen.  374.  —  Art.  370.  s.  o.  bei  Art.  474.  405.
Amtsehrenbeleidigung.  372.  Art.  420.  *  irechuig.  Ver--hältnisse
  als  ibesi  mep  bei  der  Selbsthülfe.  181.  b)  Ein
Fall  Frlanbter  Selbsthülfe.  187.

B.  afpr  iiube  Thl.  U  des  St  G.  Art.  7.  Benbzun
der  llueihnceang  zu  civilrechtlichen  Zwecken,  433.  —  "
Beweiskraft  dertrafnktbetlennkalpkozesse74  288,  484.  —-Der

  Verbegiger.  als  Zen  e  areile

Strafprozeßgesetz  9.
Vom  E#lehnunghrech  1PP  An  *  “#r  —  1  134.  Der
Vertheidiger  als  3  JZeuge  berfet  lagen.  47.  196,  230.
zGper  i  Falle  eines  Ve  —*  thirt  190  des
        <pb n="25" />
        Samstag  den  5.  Jannar  1856.  21.  Jahrgang.  N  1.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

:  Auel  der  Strasgesetze.  Melneld.  Wibd  4  —  Bee-Snbaln
  ue  un  ht  4heglaubbine  FKulten.  *  erlebung

Bur  Auelegung  der  Strafgesetze.  Mleineid.  Widersetzung.


Blelbt  aller  Müh'  zum  Krotz  der  Zwellel  ungeboben,
So  wirst  du  als  gerecht  durch  Milde  dich  erproben.

Wer  die  guten  Eigenschaften  des  Strafgesetzbuches
  von  1813  zu  bezeichnen  unternimmt,  kommt
nicht  in  Versuchung,  auch  die  Milde  der  Strafandrohungen
  zu  rühmen.  Diese  tragen  vielmehr,  verglichen
  mit  dem  durch  Doktrin  und  Praxis  vermittelten
  weiland  gemeinrechtlichen  Strafmaaße,  das  Gepräge
  der  Verschärfung.  In  dieser  Beziehung  war
der  Einfluß  des  code  pénal  unverkennbar,  zumal
im  Gebiete  der  Staatsverbrechen.  Seit  Verkündung
des  bahnbrechenden  bayerischen  Strafgesetzbuches  sind
nun  42  Jahre  vorübergegangen,  und  während  dieser
Zeit  fast  in  allen  deutschen  Staaten  umfassende  Reformen
  der  Strafgesetzgebung  durchgeführt  worden.
Diese  neueren  Strafgesetzgebungen  beurkunden  die
Hortschrtte  der  Wissenschaft,  man  ist  von  einseitiger

urchführung  der  s.  g.  Abschreckungstheorie  zurückgekommen
  und  hat  nicht  nur  Überhaupt  das  Strafmaaß
vielfach  herabgesetzt,  sondern  es  auch  als  eine  Forderung
  der  Gerechtigkeit  erkannt,  den  Gerichten  in
Ausmessung  der  im  einzelnen  Falle  zu  erkennenden

Neue  Folge  I.  Band.
        <pb n="26" />
        2  Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineld.  Widersetzung.

Strafe  einen  solchen  Spielraum  zu  gewähren,  welcher
die  volle  Berücksichtigung  obwaltender  besonderer
Milderungsgründe  möglich  macht.  Bayern,  welches
sich  im  Jahre  1813  an  die  Spitze  des  Fortschrittes
gestellt  hatte,  ist  nun  hinter  den  anderen  deutschen
Staaten  zurückgeblieben.  Diese  ungünstige  Positur
gibt  sich  insbesondere  durch  das  viel  höhere  Strafmaaß
  kund,  indem  die  bayerische  Strafpraxis,  in  Verleichung
  mit  den  Bestrafungen  in  den  anderen  deut-#en
  Staaten,  als  eine  übermäßig  harte  erscheint!).
Zu  den  Ursachen  dieser  Erscheinung,  den  höheren
Strafandrohungen  und  den  engen  Gränzen  des  richterlichen
  Ermessens,  gesellt  sich  auch  eine  der  Strenge
zuneigende  Richtung  der  Gesetzauslegung  (nicht  der
Strafausmessung).  Eine  beklagenswerthe  Folge  der
Zersplitterung  in  Partikulargesetzgebungen  ist  die
Entwöhnung  von  Anwendung  der  allgemeinen  wissenschaftlichen
  Grundsätze,  insbesondere  auch  der  Auslegungsregeln,
  für  welche  der  Praktiker  in  dem  Landeßgesetzbuch
  keine  bestätigende  Vorschrift  findet.
Bei  Durchlesung  der  Mittheilungen  aus  der  Strafrechtspraxis
  der  einzelnen  deutschen  Staaten  könnte
man  auf  den  Gedanken  kommen,  daß  es  eine  deutsche
Strafrechts  wissenschaft  nicht  mehr  gebe  oder  doch
den  Praktikern  völlig  verschlossen  sei.  Nicht  positive
Erzeugnisse  legislativer  Machtvollkommenheit,  sondern
allgemein  wissenschaftliche  Sätze  liegen  in  den  Stellen
  des  römischen  und  kanonischen  Rechtes  vor,
nach  welchen  bei  Zweifelhaftigkeit  der  Auslegung  eines
  Strafgesetzes  nach  der  milderen  Meinung  entschieden
  werden  soll  ?).

1)  Vgl.  den  Artlkel  „zur  Statistik  der  Strafrechtspflege“
in  Bd.  XVI,  S.  93—96.

2)  Vgl.  Heffter,  Lehrbuch  des  Strafrechtes.  Ausg.  V,
K  22;  Kößttlin,  System  des  deutschen  Strafrechtes
(1655)  f.  25.
        <pb n="27" />
        Zur  Auslegung  der  Strafgesehe.  Meineid.  Widersetzung.  3

Fr.  42  de  poenis  (48,  19).  Hermogenianus:
  „Interpretatione  legum  poehae
molliendae  sunt  potius,  qduam  asperandae.“

Fr.  155  S.  2  de  reg.  juris.  Paulus:
„In  poenalibus  causisheht-iius  interpretandum
  est.“

Fr.  192  S.  1  Marce  llus:  „In  re
dubia  benigniorem  interpretationem  sedui,
  non  minus  justius  est,  quam  tutius.“

-  49  de  reg.  juris  in  VIo.  Bonifacius
  VIII:  „In  poenis  benignior  est  interpretatio
  facienda.“

Ganz  richtig  bemerkt  Marcellus,  es  sei  ein
Gebot  der  Gerechtigkeit,  im  Zwelfel  nach  der
milderen  Ansicht  zu  urtheilen.  Denn  wo  noch  der
geringste  Zweifel  darüber  obwaltet,  ob  der  Gesetzgeber
  Handlungen  der  vorliegenden  Beschaffenheit  bei
seiner  Strafbestimmung,  oder  bei  der  strengeren  unter
  mehreren,  im  Sinne  gehabt,  läßt  sich  der  Richter,
welcher  nicht  nach  der  milderen  Auffassung  entscheidet,
  auf  das  Wagniß  ein,  dem  Angeklagten  ein  vom
Gesetzgeber  nicht  gewolltes  Uebel,  ein  Unrecht  zuzufügen.
  Es  ist  zwar  für  Viele  eine  schwere  Aufgabe,
  bei  Motivirung  des  Urtheils  zuzugeben,  daß
man  zu  einer  befriedigenden  Lösung  des  obwaltenden
  Zweifels  nicht  gelangt  sei,  daß  die  Auslegungskunst
  der  Urtheiler  ihr  Ziel  nicht  erreicht  habe;
Manche  wähnen  vielleicht,  durch  Aufstellung  eines
solchen  Zwischengliedes  der  Argumentation  die  Autorität
  ihres  Richteramtes  zu  gefährden.  Aber  der
Wahrheit  unbefangen  die  Ehre  zu  geben  und  die
Möglichkeit  der  Zufügung  eines  Unrechtes  gewissenhaft
  zu  vermeiden,  muß  vielmehr  jene  Autorität  befestigen;
  die  ächten  Priester  der  Gerechtigkeit,  welchen
ihr  Richteramt  nicht  blos  nährender  Beruf  sondern
heilige  Herzensangelegenheit  ist,  werden  durch  Bedenken
  der  angeführten  Art  nicht  in  Versuchung  ge-*
        <pb n="28" />
        4  Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineld.  Widersetzung.

führt.  Bei  der  Beschaffenheit  unserer  Gesetze,  insbesondere
  bei  den  schwankenden  Beziehungen  der
späteren  Novellen  zu  dem  Gesetzbuche  von  1813,
kommt  der  Richter  häufig  in  den  Fall,  in  unbefangener
  Ziehung  des  Resultates  einer  gewissenhaften
Erwägung  aller  Gründe  für  und  wider  sagen  zu
müssen:  es  ist  wahrscheinlicher,  daß  diese  Meinung
  dem  Willen  des  Gesetzgebers  entspreche,  zur
Gewißheit  darüber,  daß  nur  diese  die  richtige  sein
könne,  habe  ich  es  nicht  gebracht.  Oft  scheinen  die
für  die  eine  Ansicht  entwickelten  Gründe  wohl  geeignet,
  volle  Ueberzeugung  zu  gewähren;  aber  es  ist
nicht  gelungen,  die  etwa  aus  anderen  Stellen  entspringenden
  Bedenken,  überhaupt  die  für  die  andere
Meinung  sprechenden  Gründe  mit  gleicher  Bündigkeit
auß  dem  Felde  zu  schlagen.  Handelt  es  sich  in  solchen
  Fällen  von  der  Wahl  zwischen  einer  strengeren
oder  milderen  Auffassung,  zwischen  Annahme  der
Strafbarkeit  oder  Entscheidung  für  Straflosigkeit  einer
Handlung,  zwischen  Annahme  einer  höheren  oder  Entscheidung
  für  die  geringere  Strafbarkeit,  so  darf  sich
der  Richter  durch  höhere  Wahrscheinlichkeit,
daß  die  strengere  Auffassung  im  Sinne  des  Gesetzgebers
  liege,  nicht  bestimmen  lassen,  das  Urtheil  nach
dieser  strengeren  Meinung  zu  sprechen,  es  hat  vielmehr
  die  Regel:  in  poenalibus  causis  benignius
interpretancum  est  —  den  Ausschlag  zu  geben.
Nur  da,  wo  jeder  Zweifel  über  die  Richtigkeit
  der  strengeren  Ansicht  beseitigt  ist  ),
hat  ein  dieser  folgendes  Urtheil  das  Gepräge  eines

erechten  Ausspruchs.  Die  Annahme  der  Zweiberlof
  igkeit  unterliegt  besonderen  Schwierigkeiten
und  Bedenken,  wenn  die  mildere  Meinung  die  frü-2)

  Heffter  a.  a.  O.  Bei  „Snicht  zweifelloser
Interpretation"“  —  soll  obiger  Grundsag  gelten.
        <pb n="29" />
        Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineld.  Widersetzung.  5

here  Praxis  für  sich  hat,  und  hiedurch  die  Zwelifelhaftigkeit
  der  Frag=  außer  Zweifel  scheint.
Vorstehende  Bemerkungen  wurden  durch  eine  Anzahl
  von  Entscheidungen  unseres  obersten  Gerichtshofes
  veranlaßt,  von  welchen  sich  die  Vermuthung  wagen
  läßt,  daß  sie  milder  ansgefallen  wären,  wenn
die  Lehre  der  römischen  Juristen  Hermogenian,
Paulus  und  Marcellus,  welche  der  Pabst  Bonifaz
  VIII.  allen  christlichen  Richtern  ans  Herz  gelegt
  hat,  einige  Berücksichtigung  gefunden  hätte.  Es
sei  vergönnt,  ein  Paar  derselben  ins  Auge  zu  fassen.
1)  Im  Art.  99  Th.  des  StGB.  finden  sich
Bestimmungen  über  den  Einfluß  des  jugendlichen
Alters  zwischen  12  und  16  Jahren  auf  die  Zuerkennung
  der  Strafen,  wobei  jedoch  nur  von  Milderung
  der  Todes=  und  der  verschiedenen  Arten  von
Freiheitsstrafen  die  Rede  ist,  der  Ehren=  und  demüthigenden
  Strafen  aber  (Art.  22  —  24)  keine
Erwähnung  geschieht.  In  einem  gegebenen  Falle
wurde  gegen  einen  des  Meineides  Schuldigen,  welcher
  zur  Zeit  dieser  That  das  16.  Jahr  noch  nicht
zurückgelegt  hatte,  unter  Anwendung  der  Bestimmung
des  Art.  99  nur  auf  Gefängniß  erkannt,  die
Frage  aber,  ob  mit  der  Gefängnißstrafe  nach  Art.  269
auch  auf  immerwährende  Unfähigkeit  zu  allen  Würden,
  Staats=  und  Ehrenämtern,  8  wie  zur  Ablegung
eines  Zeugnisses  oder  Eides  zu  erkennen  gewesen,
vom  obersten  Gerichtshofe  durch  Urtheil  vom  17.  Dez.
1852  bejaht.  „Hat  der  Gesetzgeber“  (sagen  die
Motive  ")  «
„in  jenen  Gesetzstellen,  wo  er  verordnete,  in  wie
weit  bei  jungen  Leuten,  welche  zwar  das  12.
aber  noch  nicht  das  16.  Lchinsjayr  zurückgelegt
  haben,  elne  Strafmilderung  einzutreten

1)  Sitzungsberlchte  der  bayer.  Strafgerichte  Bd.  IV  S.  445.
        <pb n="30" />
        6  Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineid.  Widersetzung.

habe,  von  solcher  Unfähigkeitserklärung  und

Ehrenstrafe  keine  Erwähnung  gemacht,  und

sagt  er  auch  sonst  nirgends  davon  etwas,  daß

sie  erlassen  oder  gemildert  werden  sollen,  sondern
  hat  er  sich  darauf  beschränkt,  lediglich  zu
bestimmen,  wie  die  in  den  einschlägigen  Gesetzen
  angedrohte  Todes--  und  Freiheitsstrafe
vom  Richter  zu  mildern  sei,  so  geht  daraus  unverkennbar
  hervor,  daß  es  keinesweges  in  der  Absicht
  des  Gesetzgebers  gelegen  sei,  daß  bei  derlei
  Verbrechen  auf  die  vom  Gesetze  angedrohte
Strafe  der  Unfähigkeit  2c.  nicht  erkannt  werden
  solle,  und  der  Richter  die  diesfallsige
strafgesetzliche  Bestimmung  unbeachtet  lassen
solle,  da  ja  bei  den  vorerwähnten  Umständen
eine  solche  Befugniß  des  Richters  nicht  präsumirt
  werden  kann,  sondern  auf  eine  ausdrückliche
  Bestimmung  sich  fußen  müßte.  Aus
dem  Angeführten  ergibt  sich  vielmehr  zur  Genüge,
  daß  es  der  Tendenz  des  Gesetzgebers
ganz  entgegen  wäre,  einem  Meineldigen,  den
der  Gesetzgeber  in  Rücksicht  auf  das  allgemeine
Wohl  nicht  blos  als  unfähig  zu  allen  Würden,
  Staats=  und  Ehrenämtern,  sondern  für
immer  unfähig  zur  Ablegung  eines  Zeugnisses
oder  Eides  erklärt  haben  will,  die  genannte

Ehrenstrafe  gänzlich  zu  erlassen  .  .“

Bei  dieser  Erörterung  ist  es  als  ausgemacht
vorausgesetzt,  daß  die  Nichterwähnung  der  Ehrenstrafen
  im  Art.  99  eine  dem  Gesetzgeber  bewußte,
absichtliche  sei,  daß  der  Gesetzgeber  mit  diesem  Stillschweigen
  einen  bestimmten  Willen  ausgeprägt  habe.
Die  Richtigkeit  dieser  Voraussetzung  erscheint  aber
als  sehr  zweifelhaft,  indem,  wenn  eine  solche  Absichtlichkeit
  obgewaltet  hätte,  zuverläßig  davon  in  den
Motiven  des  Entwurfes  oder  in  den  Berathungsprotokollen,
  und  folgeweise  auch  in  den  offiziellen
        <pb n="31" />
        Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineid.  Widersetzung.  7

Anmerkungen  Erwähnung  geschehen  wäre.  Das
fragliche  Stillschweigen  erklärt  sich  vielmehr  aus  der
Bemerkung  Julian's  in  fr.  12  de  legibus
(1,  3);  „non  possunt  omnes  articuli  singissatim
aut  legibus  aut  senatusconsultis  comprehendi;“
bei  Abfassung  des  Art.  99  ist  an  die  Ehrenstrafen
nicht  gedacht  worden,  und  der  Richter  hat  daher  die
sich  darbietende  Zweifelsfrage  nach  dem  vermuthlichen
Willen  des  Gesetzgebers  zu  lösen.  In  dieser  Beziehung
  fehlt  es  nicht  an  festen  Haltpunkten  (sententia
  manikesta):

a)  die  Anmerkungen  (Bd.  1I  S.  241  f.)
sagen:
»  „Wenn  gleich  mit  dem  zurückgelegten  achten
Jahre  die  Strafbarkeit  anfängt,  so  muß  dennoch
  bis  zu  dem  vorbemerkten  Zeitpunkt  des
vollendeten  sechzehnten  Jahres  die  Strafe  selbst
ihrer  Qualität  nach  verändert,  und  die  ordentliche
  Strafe  gemildert  werden;  denn  der  mit
der  Jugend  stets  verbundene  Mangel  an
Kenntnissen,  an  Erfahrung,  an  Ueberlegung
und  der  vorherrschende  durch  Vernunft  nicht
hinreichend  geleitete  Trieb  der  Sinnlichkeit  ersautte
  ins  Zurechnung  zur  vollen  Strafe
nicht.“

Der  von  solchen  Erwägungen  ausgehende  Geletgeber
  kann  ummöglich  gewollt  haben,  daß  dem  jugendlichen,
  nicht  vollzurechnungsfähigen  Schuldigen
eine  für  die  ganze  Lebenszeit  fortwirkende
Ehrenstrafe,  die  in  Frage  befindliche  immerwährende
  Unfähigkeit,  zuerkannt  werde;  bei  dem  Strafvollzuge
  soll  hier  (nach  Art.  101)  die  Erstrebung
des  Besserungszweckes  in  den  Vordergrund  treten,
und  es  darf  salhewesse  dem  Sträfling  die  Aussicht,
durch  Fähigkeit  zu  allen  Ehren  die  Früchte  seiner
Besserung  zu  erndten,  nicht  entzogen  sein.

b)  Wenn  die  für  ein  Verbrechen  angedrohte
        <pb n="32" />
        8  Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineld.  Widersetzung.

Freiheitsstrafe  wegen  jugendlichen  Alters  des  Schuldigen
  zur  Gefängnißstrafe  herabsinkt,  so  tritt  Umwandlung
  der  an  sich  verbrecherischen  That  in  ein
Vergehen  ein,  worüber  in  den  Motiven  einer  früheren
  oberstrichterlichen  Entscheidung  eine  gründliche
Ausführung  vorliegt  5).  Eine  nothwendige  Folge
dieser  Umwandlung  ist  das  Wegfallen  der  Ehrenstrafe,
  mit  welcher  das  umgewandelte  Verbrechen
neben  der  kriminellen  Freiheitsstrafe  bedroht  ist,  indem
ein  Vergehen  niemals  eine  Verbrechensstrafe
nach  sich  ziehen  kann.  In  den  Anmerk.  Bd.  1  S.  71
heißt  es:  ·
„der  Charakter  der  strafbaren  Handlung,
ob  sie  Verbrechen  oder  Vergehen,  ist  allemal
nur  nach  der  Hauptstrafe,  niemals  aber
nach  den  allenfalls  damit  verbundenen  Nebenstrafen
  zu  bestimmen.“

Unrichtigerweise  wird  dieser  Satz  in  den  Motiven
  zum  OAGE.  v.  17.  Dez.  1852  nur  auf
die  Fälle  der  allgemeinen  Regel  bezogen,  nach
welcher  (Art.  23  und  24  Th.  I  des  StGB.)
Unfähigkeit  zu  Würden  u.  s.  w.  als  Folge  einer
jeden  Kriminalstrafe  einzutreten  hat  5).  Die  zur
Erläuterung  des  angeführten  Satzes  in  den  Anmerkungen
  a.  a.  O.  hinzugefügten  Beispiele  (Art.  295
und  Art.  361)  betreffen  ja  gerade  solche  Fälle,  in
welchen  die  Verbindung,  von  Ehren=  und  Freiheitsstrafe
  in  der  gesetzlichen  Strafandrohung  ausdrücklich
  vorkömmt.  In  der  Strafandrohung  wider  den
Meineid  (Art.  269)  erscheint  die  Freiheitsstrafe  als
die  Hauptstrafe,  die  Ehrenstrafe  als  die  Nebenstrafe,
  welche  sich  jener  zugesellt,  mit  jener  verbunden
wird.  In  den  Anmerkungen  Bd.  II  S.  274—5lesen  wir:

)  Sthungtbenict  Sd.  I.  S.  45  f.  Val.  Bl.  k  au.
Bd.  XVI  S.  1  f.
*  )  Sitzungsberichte  Bd.  IV  S.  446.
        <pb n="33" />
        Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineid.  Widersetzung.  9

„  die  Strafe  des  Meineides  ist  ohne  Rücksicht
  auf  den  Eintritt  und  den  Betrag  des
bezielten  Erfolges  vier=  bis  achtjähriges  ArbeitSshaus,
  geschärft  durch  öffentliche  Ausstellung,
  verbunden  mit  immerwährender  Unfähigkeit
  zu  allen  Würden,  Staats=  und  Ehrenämtern
  und  zur  Ablegung  eines  Zeugnisses
oder  Eides.“

Demgufolge  steht  es  allerdings  fest,  daß  durch
die  nach  Art.  99  erfolgende  Umwandlung  der  angedrohten
  Arbeitshausstrafe  in  Gefängniß  die  begangene
That  selbst  ihrer  Eigenschaft  als  Verbrechen  entkleidet
wird,  und  daher  mitder  kriminellen  Strafe  der  Unfähigkeit
zu  allen  Würden  u.  s.  w.  nicht  belegt  werden  kann.

Dieses  Resultat  stellt  sich  als  gerechtfertigt  dar,
auch  wenn  man  von  der  Voraussetzung  ausgeht,  das
Stillschweigen  unserer  Gesetzgebung  über  die  vorwürfige
  Frage  sei  ein  bewußtes.  Bei  der  Umwandlung
  der  Arbeitshausstrafe  in  Gefängniß  verstand
sich  im  Hinblick  auf  Art.  2  Abs.  3  Th.  I  des
StGB.  das  Wegfallen  der  accessorisch  angedrohten
kriminellen  Ehrenstrafe  von  selbst,  und  es  bedurfte
daher  keiner  ausdrücklichen  Vorschrift  dieses  Wegfallens.

Vorstehende  Ausführung  wurde  mit  der  vollsten
Ueberzeugung  von  der  Richtigkeit  der  außgeführten
Ansicht  niedergeschrieben;  aber  wenn  auch  die  Frage
als  eine  wirklich  zweifelhafte  gelten  könnte,  würde
doch  nach  obiger  Auslegungsregel  der  Ausschlag  für
diese  mildere  Meinung  zu  geben  sein.

2)  Der  Art.  317  Th.  1  des  StGB.  bestimmt:
„Wer  in  der  Person  obrigkeitlicher  Diener
oder  einer  obrigkeitlich  beorderten  Militärperson
sich  einer  Verfügung  der  Obrigkeit
mit  Gewalt  widersetzt,  ist  eben  so  zu  strafen,
  als  wäre  seine  Gewalt  unmittelbar  wider
die  obrigkeitliche  Person  selbst  gerichtet  gewesen.“
        <pb n="34" />
        10  Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineid.  Widersetzung.

Bel  der  Anwendung  dieser  Gesetzstelle  wurden
die  Worte  „einer  Verfügung  der  Obrigkeit“  von
jeher  dahin  ausgelegt,  daß  es  keinen  Unterschied
mache,  ob  der  obrigkeitliche  Diener,  resp.  die  Militärperson
  zu  der  fraglichen  dienstlichen  Handlung  durch
einen  besonderen,  in  Bezug  auf  den  gegebenen  Fall
ergangenen  obrigkeitlichen  Befehl  beordert  war,  oder
ob  die  dienstliche  Handlung  in  Gemäßheit  einer  in
der  allgemelnen  Dienstesinstruktion  (z.  B.  für  die
Gensdarmerie)  enthaltenen  Verfügung  vorgenommen
  wurde.  Diese  über  den  buchstäblichen  Inhalt
der  Gesetzstelle  hinausgehende  Auslegung  hat  eine
Stelle  der  Anmerkungen  für  sich,  nämlich  Bd.  II
S.  52,  3),  wo  es  heißt:

„Amtshandlungen  im  Allgemeinen,  gleichfalls

  ohne  Unterschied,  ob  von  allgemeinen

Vorschriften  oder  von  besonderen  Anordnungen

in  einzelnen  Sachen  die  Rede  ist.“

Immer  muß  aber  das  Merkmal  der  Widersetzung
  gegen  eine  obrigkeitliche  Verfügung
gegeben  sein.  Geht  der  obrigkeitliche  Diener  über
den  ihm  in  der  einzelnen  Sache  gegebenen  Befehl
hinaus,  und  die  gewaltsame  Widersetzung  wird  gegen
  diese  Ueberschreitung  gerichtet,  so  ist  der  Fall
des  Art.  317  nicht  gegeben.  Gerade  so  verhält  es
sich,  wenn  der  Gensdarme  zu  einer  Verhaftung,
Haussuchung  u.  dgl.  unter  Umständen  schreitet,  welche
die  dienstesinstruktionsmäßigen  Voraussetzungen  solcher
  Einschreitung  nicht  enthalten.  Nach  dieser  Auffassung
  wurde  der  Art.  317  in  früheren  Jahren
von  dem  obersten  Gerichtshofe  mehrfach  (Bl.  f.  RA.
Bd.  VIII  S.  30,  Bd.  IX  S.  128)  zur  Anwendun
gebracht  und  dabei  ausdrücklich  anerkannt,  das
die  Stelle  der  Anmerkungen  Bd.  Ul  S.  52  Nr.  4,
nach  welcher

„die  thätliche  Widersetzung  durch  Inkompetenz
        <pb n="35" />
        Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineid.  Widersetzung.  11

der  anordnenden  Obrigkeit  oder  durch  Widerrochtlichkeit
  ihrer  Anordnung  nicht  entschuldigt
wird,“
sich  nur  auf  obrigkeitliche  Personen  d.  h.  die  Obrigkeit
  selbst  beziehe,  und  keine  Anwendung  auf  obrigkeitliche
  Diener  gestatte.
Dagegen  hat  sich  die  Praxis  der  neuesten  Zeit
einer  strengeren  Ansicht  zugewendet.  Nach  den  Motiven
  einer  Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes
vom  9.  Sept.  1853  7)  soll  es  zur  Anwendung  des
Art.  317  genügen,  daß  sich  der  Gensdarme  „äußerlich
  in  Ausübung  seines  Dienstes  befand.“  In
dieser  Beziehung  wurde  bemerkt:

„Es  wird  nach  den  Anmerkungen  zum  StGB.
Bd.  III  S.  52  und  53  Nr.  4  der  Thatbestand
  der  Widersetzung  durch  die  Inkompetenz
zu  der  betreffenden  dienstlichen  Handlung  auf
Seite  der  obrigkeitlichen  Person  oder  des
obrigkeitlichen  Dieners  nicht  aufgehoben,
und  hat,  wenn  eine  Ueberschreitung  der  dienstlichen
  Befugnisse  bei  Arretirungen  auf  Seite
eines  Gensdarmen  vorliegen  sollte,  nach  Art.  201
des  Ediktes  vom  11.  Oktober  1812  lediglich
Einschreitung  gegen  den  Gensdarmen  bei  dem
Militärgerichte  einzutreten.“

Gegen  diese  Motivirung  waltet  aber  das  wesentliche
  Bedenken  ob,  daß  die  verhängnißvollen
Worte  „woder  des  obrigkeitlichen  Dieners“
in  der  angeführten  Stelle  der  Anmerkungen  nicht
vorkommen,  indem  diese  nur  von  der  Inkompetenz
der  „auordnenden  Obrigkeit“  spricht.  Dieser  völlig
ungerechtfertigte  Zusatz  steht  in  offenem  Widerstreit
mit  dem  Inhalte  des  Art.  317,  welcher  nicht  die
Widersetzung  gegen  die  Einschreitung  des  obrigkeitlichen
  Dieners  bedroht,  sondern  die  Widersetzung  ge-7)

  Sitzungsberichte  Bd.  V  S.  329  f.
        <pb n="36" />
        12  Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineld.  Widersetzung  ·

g  die  Verfügung  der  Obrigkeit,  in  deren
ollzug  der  obrigkeitliche  Diener  begriffen  war;  wodurch
  die  Annahme  des  im  Art.  317  bedrohten  Verbrechens,
  wenn  die  fragliche  Einschreitung  des  Dieners
  durch  eine  Verfügung  der  Obrigkeit  nicht  ermächtigt
  war,  als  ausgeschlossen  erscheint.  Die  Kompetenz
  des  Dieners  zu  der  Einschreitung,  das  Dasein
einer  den  Diener  zu  der  Einschreitung  ermächtigenden
  Verfügung  ist  unerläßliche  Voraussetzung  der
Anwendung  des  Art.  317,  daher  hat  man  guten
Grund,  jene  Einschaltung  „oder  des  obrigkeitlichen
Dieners,“  als  eine  gesetzverletzende  zu  bezeichnen.
Eine  ausdehnende  Auslegung  einer  Gesesstelle,  welche
Auslegung  dem  unzweideutigen  Inhalte  einer  anderen
widerstreitet,  darf  natürlich  niemals  Platz  greifen.

Eben  so  wenig  findet  das  in  den  angezogenen
Motiven  bedeutungsvoll  vorkommende  „lediglich“
einen  Haltpunkt  im  Art.  201  des  Ediktes  vom  11.
Okt.  1812,  indem  hier  von  einer  Bestimmung,  daß
die  Ueberschreitung  der  dienstlichen  Befugnisse  von
Seite  des  Gensdarmen  keinen  Einfluß  auf  die  Beurtheilung
  der  gegen  die  unbefugte  Einschreitung  begangenen
  Widersetzung  haben  solle,  keine  Spur  zu
finden  ist.  Wäre  aber  auch  eine  solche  Bestimmung
im  Jahre  1812  ergangen,  so  würde  sie  gegen  die
neuere  Vorschrift  des  im  Jahre  1813  verkündeten
Strafgesetzbuches  nicht  in  Betracht  kommen.

Die  Rechtfertigung  der  in  dem  OAGE.  vom
9.  Sept.  1853  zur  Anwendung  gekommenen  Ansicht
wurde,  in  Bezug  auf  Arretirungen  durch  Gensdarmen
ohne  spezielle  obrigkeitliche  Verfügung,  neuerdings  in
einer  Anmerkung  versucht,  welche  in  der  Zeitschrift
für  Gesetzgebung  und  Rechtspflege  des  Königreichs
Bayern  Bd.  II  S.  200  der  Mittheilung  aus  einem
OAGE.  vom  2.  Juni  1855  beigefügt  ist.  Diese
Anmerkung  lautet:  „

„Der  Art.  123  des  Ediktes  (die  Errichtung
        <pb n="37" />
        Zur  Auolegung  der  Strafgesetze.  Meineid.  Widersetzung.  13

der  Gensdarmerie  betr.)  setzt  allerdings.  voraus,

  daß  der  Arretirte  durch  sichere  Anzeigen

den  Verdacht  eines  Verbrechens  auf  sich  geladen

  habe,  daß  sonach  der  auf  denselben  geworfene

  Verdacht  ein  dringender  sei;  allein

dadurch,  daß  das  Edikt  die  Gensdarmerie  ermächtigt

  hat,  auch  ohne  Aufforderung  der

Polizeibehörde  oder  des  Untersuchungsgerichts

Personen,  welche  sich  durch  sichere  Anzeigen

eined  Verbrechens  verdächtig  gemacht  haben,

u  arretiren,  hat  es  derselben  nothwendig  auch

ie  Beurtheilung  der  Erheblichkeit  und  Stärke

der  in  jedem  einzelnen  Falle  vorliegenden  Verdachtsgründe

  anheimgegeben,  und  wenn  daher

  auch  ein  Gensdarme  bei  Würdigung  der

vorliegenden  Verdachtsgründe  geirrt  und  eine

Person  auf  dem  Grunde  von  Anzeigen,  welche

zu  strafrechtlicher  Einschreitung  für  ungenügend

befunden  wurden,  verhaftet  haben  sollte,  so

hat  er  hiebei  gleichwohl  in  Ausübung  einer

ihm  (nach  Art.  123  des  Ediktes)  im  Allgemeinen

  eingeräumten  dien  stlichen
Befugniß  gehandelt“.  «

Dieser  Ausführung  lassen  sich  folgende  Bedenken

entgegenstellen.  Indem  man  die  Worte  des  Art.  317

„einer  Verfügung  der  Obrigkeit“  auch  auf  den  Inhalt

  einer  allgemeinen  Dienstesinstruktion  bezieht,

steht  man  bereits  auf  dem  Boden  einer  ausdehnenden

  Auslegung,  welche  nur  deswegen  für

statthaft  zu  achten  ist,  weil  sie  eine  Stelle  der  mit

Gesetzeskraft  versehenen  Anmerkungen  für  sich  hat.

Abgesehen  von  solchem  Stützpunkte  lassen  Strafgesetze

keine  ausdehnende  Erklärung  zu,  so  wie

auch  die  Analogie  nicht  zur  Vermehrung  der  Straffälle

  führen  kann  s)  Diese  Regel  muß  um  so  mehr

8)  St###.  von  1813  Th.  1  Art.  1  und  Anmerk.  BDd.  1
        <pb n="38" />
        14  Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineld.  Widersetzung.

dann  zur  Richtschnur  dienen,  wenn  es  sich  von  Ausdehnung
  des  Ergebnisses  einer  ausdehnenden  Auslegung
  handelt.  Diejenige  Ausdehnung  aber,  welcher
obige  Anmerkung  das  Wort  redet,  würde  die  Gränzen
  jeder  Auslegung  überschreiten,  nämlich  das  vorliegende
  Gesetz  ganz  bei  Seite,  und  ein  anderes,
wesentlich  verschiedenes  an  dessen  Stelle  setzen.  Der
Art.  317  spricht  von  der  Widersetzung  gegen  eine
Verfügung  der  Obrigkeit,  er  bedingt  die  Annahme
  des  bedrohten  Verbrechens  durch  den  objektiven
  Zusammenhang  der  Einschreitung  des  obrigkeitlichen
  Dieners  mit  einer  obrigkeitlichen  Verfügung,
vermöge  dessen  erstere  als  Verwirklichung  der  letzteren
sich  darstellt.  Die  Anmerkung  der  Zeitschrift  hingegen
  findet  den  Thatbestand  des  in  Art.  317  bedrohten
  Verbrechens  auch  dann  gegeben,  wenn  ein  solcher
Zusammenhang  zwischen  der  Einschreitung  des  Dieners
  und  einer  Verfügung  der  Obrigkeit  nicht  wirklich,
  sondern  nur  in  der  irrigen  Meinung  des  Dieners
  stattsindet,  wenn  also  die  Einschreitung  das
objektive  Merkmal  der  Verwirklichung  einer  obrigkeitlichen
  Verfügung  nicht  an  sich  trägt,  wenn  hiernach
die  Voraussetzung,  unter  welcher  die  Strafandrohungen
  der  Art.  315  und  16  auch  auf  Fälle  der  Wiersetzung
  gegen  obrigkeitliche  Diener  Anwendung
finden  sollen,  in  der  That  nicht  gegeben  ist.  Das
Gesetz  schreibt  vor:  die  Widersetzung  gegen  den  Diener
  muß  sich  als  Widersetzung  gegen  eine  Verfügung
der  Obrigkeit  darstellen;  die  Anmerkung  der  Zeitschrift
sagt  aber:  es  kommt  darauf,  was  das  Gesetz  vorschreibt,
  nicht  an,  sofern  sich  nur  der  einschreitende
Gensdarme  eingebildet  hat,  durch  eine  Stelle  der
Dienstesinstruktion  zu  der  fraglichen  Einschreitung

S.  66  Nr.  1;  kgl.  Reskript  v.  29.  April  1815
(Gönner  und  Schmidtlein,  Jahrbücher  Bd.  1
S.  228).  Dgl.  Köstlin,  a.  a.  O.  (1855)  S.  25.
        <pb n="39" />
        Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineld.  Widersetzung.  15

ermächtigt  zu  sein  ).  Die  Einbildung  des  Gensdarmen
  wird,  in  Bezug  auf  Begründung  der  Straffälligkeit
  im  Verbrechensgrade,  mit  dem  vom  Gesetze
vorausgesetzten-Dasein  und  Zutreffen  einer  obrigkeitlichen
  Verfügung  auf  gleiche  Linie  gestellt.  Da
nun  in  allen  Fällen  solcher  Einschreitungen,  wo  nicht
besondere  Merkmale  einer  wissentlichen  Ueberschreitung
der  Dienstbefugniß  hervortreten,  auf  Seite  des  Einschreitenden
  die  Meinung,  in  den  Gränzen  seiner  Befugniß
  zu  handeln,  als  vorhanden  anzunehmen  ist,
so  würde  ein  im  Sinne  der  Anmerkung  redigirter
Artikel  also  lauten:
Wer  sich  einer  dienstlichen  Einschreitung  ob-Fipkeitlicher
  Diener  oder  einer  obrigkeitlich  beorderten
  Militärperson  mit  Gewalt  widersetzt,
ist  eben  so  zu  strafen,  als  wäre  seine  Gewalt
unmittelbar  wider  eine  obrigkeitliche  Person
selbst  gerichtet  gewesen.  Fälle  wissentlicher
Ueberschreitung  der  Dienstbefugniß  sind  ausgenommen.


Eine  solchergestalt  abgefaßte  Bestimm  ng  .
es,  welche  die  mehrgedache  Anmerkung  an  die  Stelle
des  Art.  317  zu  setzen  unternimmt.  Offenbar  hat
man  hier,  den  Boden  der  Anslegung  überschreitend,
ein  für  angemessen  gehaltenes  Hineinlegen  19)
gewagt,  und  nicht  einem  Auslegungsresultate,  sondern
elner  erweiternden  Abänderung  des  Gesetzes
das  Wort  gesprochen  ½1).

In  der  früheren  milderen  Praxis  steht  uns  eine
gewichtige  Antorität  für  die  Annahme  zur  Seite,  daß

*)  In  der  That  eine  kühne  und  eigenthümliche  analoge
Anwendung  römischrechtlicher  Sätze,  den  s.  g.  putativen
  Titel  betreffend!

10)  Nämlich  der  Gleichstellung  einer  blos  vermeinten
Verfügung  der  Obrigkeit  mit  einer  wirklichen.

11)  Pgl.  über  die  Unstatthaftigkeit  einer  solchen  Pseudo-Auslegung

  Savigny  System  Bd.  1  S.  321.
        <pb n="40" />
        16  Beweisführung  durch  beglaubigte  Abschriften.

die  Frage  wenigstens  als  eine  höchst  zweifelhafte
gelten  müsse.

Wir  schließen  mit  dem  Wunsche,  es  möge  überall
in  den  strafgerichtlichen  Berathung#zimmern,  den  Richtern
  in  die  Augen  fallend,  die  Wandschrift  angebracht
werden:

In  poenalibus  causis  benignius  interpretandum
  est.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
Beweisführung  durch  beglaubigte  Abschriften.

Die  Beanstandung  der  unternommenen  Beweisführung,
  durch  beglaubigte  Abschrift  einer  rheinhessischen
  Notoriatsurkunde,  wurde  für  unerheblich  erachtet.
  Man  erwog,  daß  bei  Abschriften  von  Urkunden,
die  im  Auslande  von  Behörden  oder  Notaren  beglaubigt
  werden,  nicht  die  Vorschriften  der  GO.  Kap.  XI
8.  4  Nr.  2  maaßgebend  sein  können,  vielmehr  die  Zuständigkeit
  derselben  nach  den  dortigen  Gesetzen  zu  beurtheilen
  sei  1).  Da  nun  nach  den  in  Rheinhessen
bestehenden  Gesetzen  diejenigen  beglaubigten  Abschriften
und  Auszüge,  welche  die  Notare  von  und  aus  den
von  ihnen  aufgenommenen  und  bei  ihnen  beständig
aufbewahrten  Urkunden  ertheilen,  bei  allen  gerichtlichen
und  außHergerichtlichen  Verhandlungen  vollen  Beweis
liefern,  so  müssen  dergleichen  von  den  dazu  berufenen
öffentlichen  Beamten  herrührende  beglaubigte  Abschriften
  und  Auszüge  auch  in  Bayern  dieselbe  Beweiskraft
  wie  die  Originalien  haben.

Entsprechend  diesen  Erwägungen  hat  das  O#.
am  4.  Febr.  1854  in  der  Rechtssache  Nr.  7065/
erkannt.

1)  Bezugnahme  auf  Seuffert's  Komment.  üUber  die
GO.  Bd.  III  S.  148  Note  16.
Ke.:  J.  A.  Seuffert.  Verk.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enke)
In  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="41" />
        Samstag  den  19.  Januar  1856.  21.  Jahrgang.  M.  2.

Blätter

für

Mechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  Richliglellsbeschwerden  und  Remonstratlonen  gegen  oberstrichterliche
  Erkenumisse.  Beamragung  der  Verwelsung  an
de

behörde  durch  den  Staatsanwalt  nach  A  Komvetenzkonsflikt.

etbes.  —  auswäriige  Notariatsurkunde  als  effentliche  Urkunde
anerkannt.  —  In  die  Einlegung  einer  Verwahrung  in  der  durch  .  51
des  Brrzebgeehe  n  v  7  bestimmten  notbwendig

Verlügung,  von  welcher  die  Partei  zuglelch  mit  dem  Endurtbelle  Kenntnih
  erhält  —  Ueber  die  Beluygul  der  außerebellchen  Multer  zur

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Ueber  Nichtigkeitsbeschwerden  und  Remonstrationen  gegen
oberstrichterliche  Erkenntnisse.  Beantragung  der  Verweisung
an  die  Verwaltungsbehörde  durch  den  Staatsanwalt  nach
Art.  4  des  Kompetenzkonflikt-Gesetzes.

In  der  Nummer  19,  3,  S.  300  des  20.  Jahrganges
  dieser  Blätter  wurde  ein  oberstrichterliches
Erkenntniß  mitgetheilt,  welches  in  Folge  einer  durch
den  Beklagten  bei  dem  obersten  Gerichtshofe  erhobenen
  Nichtigkeitsbeschwerde  die  Urtheile  erster  und
zweiter  Instanz  als  nichtig  aufhob,  weil  die  Gerichte
  in  dieser  Sache  nicht  zuständig  seien.

Gegen  dieses  oberstrichterliche  Erkenntniß  vom
23.  April  1855  richtete  nun  die  Klä  gerin  an  den
obersten  Gerichtshof  selbst  eine  Nichtigkeitsbeschwerde,
verbunden  mit  einer  eventuellen  Remonstration  und
beantragte  die  Vernichtung,  eventuell  die  Zurücknahme
  des  erwähnten  Erkenntnisses.

Zur  genaueren  Bezeichnung  des  Standes  der
Neue  Folge  1.  Band.
        <pb n="42" />
        18  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  OAGErkenntnisse.

Sache  muß  bemerkt  werden,  daß  der  Beklagte  die
Einrede  der  Inkompetenz  dem  Gerichte  nicht  entgegengesetzt,
  das  Beweisinterlokut,  welches  der  Klägerin
  den  Beweis  des  Klagegrundes  und  ihm  den
Beweis  seiner  Einrede  und  Widerklage  auferlegte,
die  Rechtskraft  hat  beschreiten  lassen,  und  erst,
nachdem  er  in  erster  und  zweiter  Instanz  als  sachfällig
  erkannt  worden,  die  Oberberufung,  obschon  die
hiezu  erforderliche  Summe  offeubar  nicht  gegeben  war,
ergriffen  und  später  mit  dieser  eine  auf  den  Mangel
der  Kompetenz  der  Gerichte  gegründete  Nichtigkeitsbeschwerde
  verknüpft,  in  dieser  aber  erklärt  hatte,
daß  er  für  den  Fall  der  Unstatthaftigkeit  der  letzteren
  seine  Revision  zurücknehme.  Zugleich  mit  Erhebung
  der  Nichtigkeitsbeschwerde  stellte  der  Beklagte
bei  der  königlichen  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg
  den  Antrag,  diese  Behörde  möge  einen  bejahenden
  Kompetenzkonflikt  anregen  und  die  Zuständigkeit
  der  Administrativbehörden  für  die  Sache  in
Anspruch  nehmen,  und  der  kgl.  Generalstaatsanwalt
beantragte  sofort  nach  Art.  4  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1850,  die  Kompetenzkonflikte  betreffend,
die  Verweisung  der  Sache  an  die  Verwaltungsbehörden.
  Das  königl.  Oberappellationsgericht  verwies  die
Sache  nicht  vor  den  Kompetenzkonfliktssenat,  weil
es  sich  veraulaßt  fand,  das  erwähnte  Erkenntniß
vom  23.  April  1855  zu  erlassen.

Die  Nichtigkeitsbeschwerde  der  Klägerin
bezieht  sich  bezüglich  der  Befugniß  des  obersten  Gerichtshofes
  zur  Vernichtung  seines  eigenen  Erkenntnisses
  auf  GO.  Kap.  16  §.  2  Nr.  3,  auf  den  Kommentar
  zu  derselben  B.  4  S.  184  und  auf  die  Blätter
  für  RA.  Bd.  8  S.  198  und  Bd.  17  S.  301,
und  stützt  sich  in  der  Hauptsache  darauf,  daß

1)  die  Kompetenzfrage  durch  die  Beweisinterlokute
  bereits  rechtskräftig  entschieden  sei,  und  der
Beklagte  dadurch,  daß  er  die  Einrede  der  Inkompe=
        <pb n="43" />
        Nichtigkeltsbeschwerde  gegen  OA###kenntnisse.  19

tenz  der  Gerichte  nicht  erhoben,  auf  diese  und  mithin
  auch  auf  die  Nichtigkeitsbeschwerde  ex  dekectu
Ccompetentiae  nach  S.  41  Bd.  17  der  Bl.  f.  RA.
verzichtet  habe;  daß

2)  ein  rechtskräftiges  Definitiverkenntniß  vorliege,
  indem  die  zu  einer  Berufung  an  die  dritte
Instanz  erforderliche  Summe  nicht  gegeben  sei,  mithin
auch  kein  Kompetenzkonflikt  mehr  habe  angeregt  werden
  können,  und  daß

3)  ein  defectus  citationis  vorliege,  indem
nach  Anregung  des  Kompetenzkonfliktes  durch  den
kgl.  Generalstaatsanwalt  die  Sache  nach  Vorschrift
des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1850  hätte  behandelt
werden  sollen.

Die  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  der  Klägerin
  verbundene  eventuelle  Remonstration  gegen  das
oberstrichterliche  Erkenntniß  vom  23.  April  1855  beruht
  auf  den  so  eben  erwähnten  Gründen  und  sucht
nebstdem  darzuthun,  daß  eine  Justizsache  und  nicht
ein  vor  die  Administrativbehörden  gehöriger  Gegenstand
  hier  vorliege.  »

Mittels  Erkenntnisses  vom  31.  August  1855
verwarf  das  kgl.  Oberappellationsgerlcht  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  und  die  Remonstration  der  Klägerin
aus  folgenden  Gründen:

„Das  oberstrichterliche  Erkenntniß  vom  23.  April
1855  wird  von  der  Klägerin  als  nichtig  angefochten

1)  wegen  Mangels  der  Kompetenz  oder  Jurisdiktion,


2)  wegen  entgegenstehender  oder  verletzter  Rechtskraft
  und

3)  wegen  Mangels  der  Citation.

In  allen  Bezlehungen  ist  diese  Beschwerde
        <pb n="44" />
        20  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  OAGErkenninisse.

bare  Nichtigkeit  zu  vermeiden,  weil  ein  von  einem
imkompetenten  Richter  erlassenes  Urtheil  die  Rechtskraft
  nicht  erlangt  und  30  Jahre  lang  als  nichtig
angefochten  werden  kann.  Zu  dieser  Entscheidung
ist  er  nicht  blos  im  Falle  eines  Streites  über  die
Gerichtszuständigkeit,  sondern  auch  von  Amtswegen
berechtigt  und  verpflichtet,  eben  aus  dem  Grunde,
weil  eine  unheilbare  Nichtigkeit  des  ganzen  Prozeßverfahrens
  in  Frage,  und  ihm  die  Leitung  dieses
Verfahrens  zusteht,  sohin  auch  die  Vermeidung  jeder
  Unregelmäßigkeit  obliegt,  um  so  mehr  einer  solchen,
  welche  die  Nichtighee  der  Verhandlung  zur
Vocge  haben  würde.  Im  vorliegenden  Falle  hat  der

eklagte  nicht  blos  gegen  das  appellationsgerichtliche
  Erkenntniß  vom  15.  September  1854  revidirt,
sondern  auch  nachträglich  eine  Nichtigkeitsbeschwerde
wegen  Mangels  der  Zuständigkeit  der  Gerichtsbehörde
  an  den  obersten  Gerichtshof  mit  der  Bitte  gebracht,
  das  in  dieser  Sache  bisher  gepflogene  Verfabren
  zu  annulliren.  Diese  Beschwerde  war  nach
der  GO.  Kap.  16  F.  2  zulässig  und  der  oberste  Gerichtshof
  war  daher,  als  zur  Entscheidung  angerufener,
  höherer  Richter  veranlaßt  und  kompetent,  darüber
r  entscheiden,  ob  die  in  den  Vorinstanzen  verhanelte
  Streitsache  wirklich  eine  Justizsache,  oder  ob
sie  ein  zur  Kompetenz  der  Administrativbehörden  gehöriger
  Streitgegenstand  sei,  und  wenn  der  oberste
Gerichtshof  nach  seiner  rechtlichen  Ueberzeugung  zu
dem  Ausspruche  gelangte,  daß  eine  Justizsache  nicht
vorliege,  so  mußte  er  zugleich  die  rechtliche  Folge
hievon  aussprechen  und  erkennen,  daß  die  Erkenntnisse
  der  ersten  und  zweiten  Instanz  als  nichtig  aufzuheben
  und  der  Antrag  der  Klägerin  an  die  zuständige
  Administrativbehörde  hinzuweisen  sei.  Das
in  dieser  Art  erlassene  oberstrichterliche  Erkenntniß
vom  23.  April  1855  kann  demnach  wegen  Mangels
der  Kompetenz  nicht  angefochten  werden.  Zur  Zeit
        <pb n="45" />
        Nichtigkeitsbeschwerden  gegen  OAGErkenntnisse.  21

der  Fillung  dieses  Erkenntnisses  war  noch  von  keiner
  Verwaltungsstelle  nach  Art.  5  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1850  über  Kompetenzkonflikte  ein  Kompetenzkonflikt
  angeregt.  Der  Antrag  des  kgl.  Generalstaatsanwaltes
  vom  %  Dezember  1854  kann  als
eine  solche  Anregung  nicht  gelten,  weil  dieser  immer
nur  von  der  die  Kompetenz  für  sich  in  Anspruch  nehmenden
  Administrativstelle  (Kreisregierung  oder  Centralstelle)
  geschehen  kann  (Art.  5,  2  und  3  I.  c.),
und  weil  der  Antrag  nur  nach  Art.  4  Nr.  1  I.  c.
gestellt  worden  ist,  Esguch  erst  in  dem  Falle,  wenn
nicht  demselben  entsprochen  worden  wäre,  die  Veranlassung
  zu  Anregung  eines  Kompetenzkonfliktes  nach
Nr.  2  ibid.  sich  ergeben  haben  würde.  Es  war  daher
  der  oberste  Gerichtshof  als  solcher  ohne  Beiziehung
  von  höheren  Verwaltungsbeamten  in  der
Sache  zu  entscheiden  kompetent.

Zu  2.  Zur  Zeit  dieser  Entscheidung  lag  auch
noch  kein  rechtskräftiges  Erkenntniß  über  die  Zuständigkeit
  der  Gerichte  vor,  weil  von  dem  Beklagten
die  forideklinatorische  Einrede,  oder  die  Einrede  der
Unzuständigkeit  der  Gerichte  niemals  vorgebracht
worden,  folglich  auch  der  Richter  zu  einem  Erkenntnisse
  hierüber  nicht  veranlaßt  war,  die  blos  faktische
oder  stillschweigende  Annahme  der  Zuständigkeit  von
Seite  der  Gerichte  erster  und  zweiter  Instanz  aber
als  eine  rechtskräftige  Entscheidung  über  die  Kompetenzfrage
  nach  Art.  2  1.  c.  nicht  angesehen  werden
  kann.  Eben  so  wenig  war  ein  rechtskräftiges
Erkenntniß  in  der  Hauptsache  gegeben,  indem  der
Beklagte  gegen  das  Urtheil  zweiter  Instanz  revidirt
hat  und  diese  Revision  als  unzulässig  wegen  Mangels
der  Summe  nur  dann  zurückgewiesen  werden  könnte,
wenn  eine  Justizsache  vorläge  und  der  oberste  Gerichtshof
  die  Zuständigkeit  der  Civilgerichte  anerkannt
hätte,  über  die  an  eine  Summe  nicht  gebundene
Nichtigkeitsbeschwerde  aber  vor  Allem  zu  erkennen
        <pb n="46" />
        22  Nichtigkeitsbeschwerden  gegen  OAGCErkenninisse.

war,  weil  davon  die  Kompetenz  zur  Entscheidung
über  die  Revision  abhing.  Klägerin  meint  zwar,
der  Beklagte  habe  durch  die  eingelegte  Revision  auf
das  außerordentliche  Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  verzichtet,  das  Erkenntniß  sei  bezüglich  der
Frage  über  die  Kompetenz  in  Rechtskraft  übergegangen
  und  habe  vom  otbersten  Gerichtshofe  nicht
mehr  abgeändert  werden  können;  allein  ein  solcher
Verzicht  läßt  sich  nach  Lage  der  Akten  nicht,  sondern
  nur  ein  unschädlicher  Rechtsirrthum  annehmen,
da  beide  Theile  und  die  Gerichte  die  Zuständigkeit
der  Ci  ilgerichte  als  begründet  faktisch  voraussetzten
und  einen  Zweifel  darüber  niemals  angeregt  haben.
Jedenfalls  wurde  die  Nichtigkeitsbeschwerde  noch
rechtzeitig  geltend  gemacht,  da  über  die  Revision
noch  nicht  erkannt,  sohin  noch  res  integra  war.
Wenn  aber  auch  der  oberste  Gerichtshof  bei  Fällung
seines  Erkenntnisses  einen  solchen  Verzicht  mit  Unrecht
  nicht  angenommen  hätte,  so  würde  dieses  Erkenntniß
  wohl  als  ungerecht  oder  unrichtig  prädizirt,
aber  nicht  wegen  Mangels  der  Kompetenz  oder  wegen
  entgegenstehender  Rechtskraft  als  nichtig,  so  wie
überhaupt  nicht  angefochten  werden  können,  weil  er
ja  auch  darüber  zu  urtheilen  hatte,  ob  eine  Rechtskraft
  wegen  Verzichtes  vorliege,  und  gegen  dieses
Urtheil  eine  weitere  Beschwerdeführung  nicht  stattfindet,
  da  ein  höherer  Richter  hiefür  nicht  besteht.
Zu  3.  Eine  Nichtigkeit  wegen  Mangels  des
rechtlichen  Gehöres  soll  in  dem  Umstande  liegen,
daß  der  Klägerin  der  Antrag  des  Generalstaatsanwaltes
  vom  ⅝  Dezember  1854  nicht  mitgetheilt,
die  Einreichung  einer  Denkschrift  nicht  gestattet  und
hierauf  eine  mündliche  Verhandlung  in  öffentlicher
Sitzung  nicht  gepflogen  worden  sei.  Es  wurde  jedoch
bereits  oben  ad  1  bemerkt,  daß  nach  den  dort  allegirten
  Gesetzesbestimmungen  dieser  Antrag  nicht  als
Anregung  eines  Kompetenzkonfliktes  durch  eine  Ver-
        <pb n="47" />
        Nichtigkeitsbeschwerden  gegen  OAGErkenntnisse.  23

waltungsstelle  anzusehen  sei,  folglich  war  auch  das
im  Art.  7  u.  f.  vorgeschriebene  Verfahren  nicht  einzuleiten,
  sondern  vom  obersten  Gerichtshofe  als  solchen
  ohne  Beiziehung  höherer  Verwaltungsbeamten
zu  erkennen,  wie  es  auch  geschehen  ist.  Es  war  zunächst
  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde  des  Beklagten
und  über  die  dadurch  angeregte  Frage  der  Zuständigkeit
  der  Civilgerichte  zu  entscheiden,  diese  Entscheidung
  lag  dem  obersten  Gerichtshofe  auch  schon
von  Amtswegen  ob,  um  durch  Feststellung  der  Kompetenz
  oder  Jurisdiktion  jede  weitere  Nullität  zu  beseitigen,
  und  dabei  war  lediglich  die  aus  den  vorgelegten
  Akten  zu  entnehmende  Beschaffenheit  der
Streitsache  zu  berücksichtigen  und  nach  den  über  die
Kompetenzverhältnisse  bestehenden  Gesetzen  zu  beurtheilen.
  Eine  weitere  Vernehmung  der  Klägerin
über  die  Beschwerde  des  Beklagten  war  daher  unnöthig,
  folglich  begründet  auch  deren  Unterlassung
keinen  Mangel  rechtlichen  Gehöres.  Zu  dieser  Entscheidung
  war  weder  die  Anregung  eines  Kompetenzkonfliktes
  erforderlich  oder  die  Veranlassung,  noch  der
Antrag  des  kgl.  Generalstaatsanwaltes  maßgebend,
und  man  würde  die  Stellung  und  den  Wirkungskreis
  der  Staatsanwaltschaft  gänzlich  mißkennen,
wenn  man  die  bei  den  Unter=  und  Obergerichten
zur  Wahrung  der  Straf=  und  anderen  Gesetze  bei
den  Entscheidungen  derselben  ausgestellten  Staatsanwälte
  in  die  Kategorie  der  Verwaltungsstellen  einreihen
  wollte.

Die  Nichtigkeitsbeschwerde  der  Klägerin  ist  daher
  durchaus  unbegründet.

Eventuell  hat  dieselbe  mit  dieser  eine  Remonstration
  gegen  das  oberstrichterliche  Erkenntniß  vom
23.  April  1855  verbunden  und  um  Zurücknahme
desselben  gebeten.  Die  Zulässigkeit  dieser  Remonstration
  wird  auf  den  §.  55  des  Prozeßgesetzes  vom
17.  November  1837  gegründet,  dieser  §  ist  aber
        <pb n="48" />
        24  Nichtigkeltabeschwerden  gegen  OAGErkenninisse.

auf  oberstrichterliche  Definitiverkenntnisse  eben  so  wenig
  anwendbar,  als  gegen  dieselben  eine  Berufung
zulässig  ist.  Der  oberste  Gerichtshof  hat  nicht  auf
oder  über  einseitigen  Antrag  im  Anfange  oder  im
Laufe  des  Prozesses,  sondern  nach  verhandelter  Sache
über  das  außerordentliche  Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  des  Beklagten  auf  dem  Grund  der
ganzen  Aktenlage  erkannt,  von  einem  auf  einseitigen
Antrag  ergangenen  Beschlusse  kann  sonach  hier  keine
Rede  sein.  Der  §.  55  setzt  aber  auch  voraus,  daß
gegen  die  Verfügungen  des  Richters,  welcher  einen
solchen  Beschluß  erlassen  hat,  überhaupt  noch  eine
Berufung  oder  Beschwerde  an  einen  höheren  Richter
möglich  ist;  an  dieser  Voraussetzung  mangelt  es  aber
hier  gänzlich.  Zur  materiellen  Rechtfertigung  der
Remonstration  wird  auf  die  für  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  angeführten  Gründe  Bezug  genommen,
welche  hier  nach  der  bereits  vorausgegangenen  Widerlegung
  derselben  nicht  weiter  zu  erörtern  sind.
Sodann  wird  aus  den  einschlägigen  Gesetzen  darzuthun
  gesucht,  daß  hier  keine  Verwaltungs-,  sondern
eine  Justizsache  vorliege,  sohin  nur  die  Civilgerichte
kompetent  seien.  Da  diese  Darstellung  nur  eine
rechtliche  Deduktion  zur  Widerlegung  der  vom  obersten
  Gerichtshofe  ausgesprochenen  Rechtsansicht  enthält
  und  ihre  Argumentation  auf  dieselben  Gesetze
gründet,  welche  auch  der  oberste  Gerichtshof  bei  seinem
  Erkenntnisse  vom  23.  April  1855  gehörig  gewücdigt
  und  zum  Grunde  gelegt  hat,  so  zeigt  sich
diese  Remonstration  in  ihrer  rechtlichen  Eigenschaft
lediglich  als  eine  Berufung,  welche  klar  machen  soll,
daß  die  Klägerin  Recht  habe,  dieselbe  verdient  aber
keine  Beachtung  und  hätte  diese  nur  dann  finden
  können,  wenn  sie  per  evidentiam
  facti  darzuthun  vermochte,  daß
das  oberstrichterliche  Erkenntniß  auf
einer  unwahren  faktischen  Grundlage  be-
        <pb n="49" />
        Nichtigkeltobeschwerden  gegen  OAGErkenninisse.  25

ruhe,  was  jedoch  nicht  geschehen  ist.  Cod.  jud.

Kap.  15  §.  12.  Die  Remonstration  ist  daher  gleichfalls

  abzuweisen.“

OAAGE.  vom  31.  August  1855  in  S.  israelitische
  Kultusgemeinde  in  Wallerstein  w.  Aaron
Rothenheim.

Das  vorstehende  Erkenntniß  des  obersten  Gerichtshofes
  scheint  bezüglich  der  Frage  über  den  Verzicht
  auf  die  Nichtigkeitsbeschwerde  in  Widerspruch
mit  dem  in  Bd.  17  S.  41  dieser  Blätter  angeführten
oberstrichterlichen  Urtheile  zu  stehen.  Dieses  frühere
Erkenntniß  hat  die  Frage:  ob  in  dem  Nichtvorbringen
  der  Einrede  der  Inkompetenz  und  in  dem
in  Rechtskraft  Uebergehenlassen  eines  Erkenntnisses,
durch  welches  ein  inkompetenter  Richter  sich  für
kompetent  erklärt,  ein  stillschweigender  Verzicht  auf
die  Nichtigkeitsbeschwerde  liege,  bejaht,  das  spätere
  Erkenntniß  vom  31.  August  1855  hat  sie  verneint,
  und  der  zuletzt  entscheidende  Senat  erklärte
#ih  mithin  für  eine  der  früheren  Entscheidung  wiersprechende
  Rechtsansicht.  Bei  diesem  Widerstreite
hätte  wohl  die  Rechtsfrage,  um  welche  es  sich  handelt,
  nach  Art.  II  des  Gesetzes  vom  17.  November
1837  über  Verhütung  ungleichförmiger  Erkenntnisse
des  obersten  Gerichtshofes  um  so  mehr  vor  die  Plenarversammlung
  des  obersten  Gerichtshofes  gebracht
werden  sollen,  als  im  Art.  III  bestimmt  ist,  daß  der
Plenarbeschluß  für  den  veranlassenden  Fall  als  Entscheidungsnorm
  diene  und  daß  dieser  sofort  hienach
von  dem  betreffenden  Senate  abzuurtheilen  sei.  Ob,
wenn  dem  entgegen  —  wie  im  vorliegenden  Falle
—  ein  Senat  des  obersten  Gerichtshofes  die  veranlassende
  Sache  entscheidet  und  hiebei,  ohne  zuvor
einen  Plenarbeschluß  veranlaßt  zu  haben,  eine  Rechtsansicht
  adoptirt,  welche  im  Widerspruch  mit  einer,
von  einem  anderen  Senate  früher  aufgestellten  Rechts-
        <pb n="50" />
        26  Von  auswärtigen  Notariatsurkunden.

ansicht  steht,  eine  Nichtigkeit  gegeben  sei,  ist  in  dem
Gesetze  nicht  ausgesprochen.  Sie  scheint  mir  aber
deßhalb  vorzuliegen,  weil  nach  der  Bestimmung  des
fraglichen  Gesetzes  dem  betreffenden  Senate  die  Kompetenz
  mangelte,  den  ihm  vorliegenden  Fall  ohne
vorgängigen  Plenarbeschluß  zu  entscheiden.  r

W.

Nachschrift  des  Herausgeber5.  Das
OAGE.  vom  28.  November  1851  fußte  nach  der
Mittheilung  in  unserer  Zeitschrift  Bd.  XVII  S.  40  f.
auf  der  Voraussetzung,  daß  eine  Partei  bei  schon

egebenem  Nichtigkeitsgrunde  und  der  Bekannt-Schafr.
  mit  solchem  die  Verhandlungen  fortgesetzt,
richterlichen  Auflagen  genügt,  das  ordentliche  Rechtsmittel
  der  Berufung  ergriffen  hat,  ohne  die  Nichtigkeit
  der  betreffenden  Verhandlungen  oder  Judikate
  geltend  zu  machen.  In  dem  vorstehenden
neueren  Erkenntnisse  ist  aber  nicht  als  feststehend  angenommen,
  daß  dem  Beklagten  der  obwaltende
Nichtigkeitsgrund  schon  in  einem  früheren  Stadium
des  Verfahrens  zum  Bewußtsein  gekommen  war.
Man  hat  deßwegen  Ursache,  die  Qualifikation  zur
Verweisung  an  die  Plenarversammlung  zu  bezweifeln.
  —  Ueber  das  am  Schlusse  obiger  Mittheilung
  angeregte  Bedenken  hat  der  Herausgeber  seine
mit  der  Praxis  des  OAG.  übereinstimmende  Ansicht
  im  Kommentar  über  die  GO.  Bd.  IV  S.  181
ausgesprochen.  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  IX  S.  168.

2.
Auswärtige  Notariatsurkunde  als  öffentliche  Urkunde  anerkannt.


In  einer  Rechtssache  hatten  die  Kläger  den
ihnen  rechtskräftig  aufgetragenen  Beweis,  dah  sie  die
Erben  des  zu  Mainz  verlebten  P.  G.  geworden.  seien,
        <pb n="51" />
        Von  auswaͤrtigen  Notariatsurkunden.  27

durch  Vorlage  eines  Auszugs  aus  dem  von  einem
großherzoglich  hessischen  Notar  aufgenommenen  Inventar
  über  den  Nachlaß  des  P.  G.  angetreten,
und  von  den  Gerichten  I.  und  II.  Instanz  wurde
angenommen,  daß  der  fragliche  Beweis  durch  diese
Urkunde  vollständig  erbracht  sei.  Hiegegen  führte
Beklagter  in  der  Oberberufung  aus:  bei  Urkunden,
welche  von  auswärtigen  Behörden  gefertigt  seien,
könne  die  giltige  Errichtung  nur  dann  angenommen
werden,  wenn  es  an  den  im  Inlande  geltenden  Ere
fordernissen  nicht  fehle;  daher  könne  das  fragliche  Inventar,
  welches,  um  als  documentum  publicum
nach  bayerischem  Rechte  zu  gelten,  von  einer  Gerichtskommission
  hätte  errichtet  werden  müssen,  nur
als  ein  auHßergerichtliches  Zeugniß  betrachtet  werden.
Diese  Ausführung  wurde  für  unerheblich  erachtet.
Nach  der  GO.  Kap.  XI  §.  1  haben  amtliche
Urkunden,  d.  i.  solche,  welche  von  einer  öffentlichen
Person  über  die  ihr  amtlich  durch  eigene  Wahrnehnehmung
  kundgewordene  Wahrheit  von  Thatsachen
nach  den  darüber  bestehenden  Vorschriften  gefertigt
sind,  die  Kraft  vollständigen  Beweises,  und  Seuffert
  bemerkt  in  seinem  Kommentar  Bd.  III  S.  118
Note  9  hiezu  ausdrücklich,  daß  das  Wort  „amtlich“
hier  in  dem  weiteren  Sinne  gebraucht  sei,  nach  welchem
  es  auch  die  Funktionen  der  Gerichtsboten  so
wie  der  Notare  begreife.  Notariatsakte  müssen  daher
  als  öffentliche  vollständig  beweisende  Urkunden
betrachtet  werden,  wo  den  Notaren  durch  die  Gesetzgebung
  der  Charakter  öffentlicher  Personen  beigelegt
ist,  die  in  dem  Akte  bekundete  Thatsache  in  den
ihnen  angewiesenen  Geschäftskreis  fällt,  und  die  hiefür
  vorgeschriebenen  Formen  eingehalten  sind.  Hiebei
  ist  es  wohl  einleuchtend,  daß  bei  Prüfung  der
Stellung  und  Kompetenz  der  handelnden  Person,
so  wie  der  von  ihr  einzuhaltenden  gesetzlichen  Formen
nur  diejenigen  Bestimmungen  maaßgebend  sein  können,
  welche  an  dem  Orte  gelten,  wo  die  Urkunde
        <pb n="52" />
        28  Zur  Lehre  von  der  Verwahrung  (Nov.  v.  1837  8.  51).

errichtet  wurde,  so  daß  eine  im  Auslande  ausgestellte
Urkunde  auch  von  den  Gerichten  des  Inlandes  als
richtig  und  giltig  anerkannt  werden  muß,  wenn  sie
den.  ben  des  Landes,  wo  sie  ausgestellt  worden,
entspricht.

Bl.  f.  RA.  Bd.  XIII  S.  111.

Daß  aber  die  Notare  nach  den  in  Rheinhessen
eltenden  Gesetzen  zur  Fertigung  von  Nachlaßinvenaren
  befugt  sind,  und  daß  ihre  hierüber  aufgenommenen
  Urkunden  die  Eigenschaft  von  amtlichen  Urkunden
  an  sich  tragen,  ist  notorisch,  auch  von  den
Revidenten  so  wenig  bestritten,  als  daß  bei  Errichtung
  der  vorgelegten  Urkunden  die  nach  jenen  Gesetzen
  erforderlichen  Formen  eingehalten  wurden.

Entsprechend  diesen  Erwägungen  wurde  vom
OAG  am  4.  Februar  1854  in  der  Rechtssache
Nr.  706  51/8)  erkannt.

3.
Ist  die  Einlegung  einer  Verwahrung  in  der  durch  8.  51
des  Prozeßgesetzes  vom  17.  Nov.  1837  bestimmten  Frist
nothwendig  gegen  eine  der  selbständigen  Berufung  nicht  unterworfene
  richterliche  Verfügung,  von  welcher  die  Partei
zugleich  mit  dem  Endurtheile  Kenntniß  erhält?

In  der  aus  Bd.  XX  S.  94“  ersichtlichen  Sache
war  der  Beschluß  vom  23.  September  und  die  an
demselben  Tage  erfolgte  Eidesabnahme  dem  Kläger
zugleich  mit  dem  Endurtheile  notifizirt  worden.  Er
legte  gegen  ersteren  keine  Verwahrung  ein,  sondern  verband
  seine  desfallsigen  Beschwerden  mit  der  nach  Ablauf
der  14  tägigen  Frist  gegen  das  Endurtheil  eingelegten
  Berufung.  Es  wurde  deshalb  die  Frage  erhoben,
  ob  er  seines  Beschwerderechtes  gegen  den  Beschluß
  nicht  durch  die  Versäumung  der  rechtzeitigen
Verwahrung  verlustig  geworden  sei.  Die  Motive
des  angeführten  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  sagen
hierüber:

„Nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes  würde  die
        <pb n="53" />
        Klage  auf  Anerkennung  der  Vaterschaft.  29

Bestimmung  des  angeführten  §S.  allerdings  auch  hier
Anwendung  finden;  auch  kann  der  vorliegende  Fall
nicht  unmittelbar  unter  den  Gesichtspunkt  de5  Plenarbeschlusses
  des  obersten  Gerichtshofes  vom  26.  April
1843  (Reg.  Bl.  S.  373),  subsumirt  werden,  wonach
  es  keiner  vorausgegangenen  Verwahrung  bedarf,
wenn  die  einer  selbständigen  Berufung  nicht  unterworfene
  richterliche  Entscheidung  zugleich  mit  dem
Erkenntnisse  in  der  Hauptsache  ergangen  ist.  Eine
solche  Anwendung  würde  jedoch  der  Absicht  des  Gesetzgebers
  nicht  entsprechen.  Diese  geht  dahin,  daß
die  Verhandlung  des  Rechtsstreites  nicht  durch  ein
Inzidentverfahren  über  solche  Beschwerden  aufgehalten
  werden  soll,  welche  möglicherweise  durch  den
Ausgang  des  Prozesses  hiunwegfallen,  daß  aber  in
solchen  Fällen  immerhin  „das  Gericht  und  die  Gegenpartei
  nicht  in  Ungewißheit  darüber  bleiben  sollen,
ob  jener  richterliche  Ausspruch  als  gerecht  erkannt
werde.“
S.  Motive  des  Gesetzentwurfes  S.  65.

Daß,  von  der  an  dem  gleichen  Tage  erfolgten
Notifikation  des  Beschlusses  und  des  Endurtheiles  an,
dem  Kläger  eine  zweifache  Nothfrist  laufen  sollte,
wäre  eine  Abnormität,  für  welche  unsere  Prozeßgesetzgebung
  nirgends  ein  Vorbild  darbietet  und  welche
mit  dem  angeführten  Motive  des  Gesetzes  in  keinem
Zusammenhange  stünde.“  M.

4.

Ueber  die  Befugniß  der  außerehelichen  Mutter  zur  Erhebung
der  Klage  auf  Anerkennung  der  Vaterschaft.

In  Seufferb's  Archiv  Bd.  II  Nr.  55  wurde
ein  Erkenntniß  des  OAG.  zu  München  vom
13.  April  1824  mitgetheilt,  welches  der  außerehelichen
  Mutter  das  Recht  zugesteht,  in  ihrem  eigenen
Interesse  die  Klage  auf  Anerkennung  der  Vaterschaft
gegen  den  Schwängerer  anzustellen,  so  wie  ein  neue-
        <pb n="54" />
        30  Klage  auf  Anerkennung  der-  Vaterschaft.

res  Erkenntniß  des  OAG.  zu  Dreöden,  welches
derselben  dieses  Recht  abspricht.  Die  Frage  ist  in
jüngster  Zeit  bei  dem  bayerischen  obersten  Gerichtshofe
  einer  eingehenden  Erörterung  unterworfen  worden,
  deren  Resultat  wir  nachfolgend  mittheilen.

Eine  ledige  Weibsperson  aus  Rheinbayern,  welche
sich  als  Dienstmagd  in  Oberbayern  aufhält,  erhob
egen  ihren  Dienstherrn  Klage  auf  Anerkennung  der

aterschaft  zu  ihrem  Kinde  und  auf  Alimentations-=beitrag.
  Der  Beklagte  machte  hiergegen  unter  anderen
  geltend:  die  hier  angestellte  actio  filiationis
aflirmativa  utilis,  so  wie  die  actio  alimentaria,
stehe  nur  dem  Kinde  zu;z  da  die  Klägerin  nun  nicht
als  Vormünderin  ihre5  Kindes  bestellt  sei,  und  ihr
auch  nach  der  desfalls  zur  Anwendung  kommenden
Gesetzgebung  der  Pfalz  die  gesetzliche  Vormundschaft
nicht  zustehe,  so  sel  sie  zu  der  erhobenen  Klage  nicht
legitimirt.  Der  Gerichtshof  verwarf  diese  Einrede
aus  folgenden  Gründen:

Wenn  es  auch  streitig  ist,  aus  welchem  Gesichtspunkte
  nach  dem  deutschen  gemeinem.  Rechte
und  nach  dem  bayerischen  Landrechte  die  Klage  des
außerehelich  erzeugten  Kindes  gegen  den  Vater  auf
Anerkennung  der  Paternität  zu  beurtheilen  sei,  so
betrachten  doch  beide  den  außerehelichen  Beischlaf  und
die  Erzeugung  des  Kindes,  der  Geschwächten  gegenüber,
als  eine  unerlaubte  Handlung  des  Stuprators,  für
deren  Folgen  er  derselben  Entschädigung  zu  leisten
verpflichtet  ist.  Hierzu  gehört  insbesondere  die  Verpflichtung
  desselben,  zur  Alimentation  des  Kindes
beizutragen.  Diese  liegt  zunächst  der  Mutter  ob;
sie  hat  daher  ein  eigenes  persönliches  Interesse,  die
Verurtheilung  des  Kindesvaters  zu  dieser  Leistung
zu  erwirken  und  desfalls  die  Anerkennung  der  Vaterschaft
  zu  verlangen.  Die  gemeinrechtliche  Praxis
gestattet  der  Mutter  in  dieser  Beziehung  die  Präjudizialklage
  de  horiu  agnoscendo.  „Der  Grund
dieses  heutigen  Rechtes
        <pb n="55" />
        Klage  auf  Anerkennung  der  Vaterschaft.  31
sagt  Glück  in  den  Erläut.  der  Pand.  Bd.  28
S.  149

beruht  hauptsächlich  in  den  Verordnungen  des  kanonischen
  Rechts;  denn  diese  legen,  ohne  einige  Rücksicht
  auf  die  römischen  Gesetze,  dem  Vater  schon  als
Zeuger  seines  Kindes,  die  Pflicht  auf,  auch  seine
unehelichen  Kinder  zu  ernähren.  .  Er  ist  dazu  sogar
  in  einem  vorzüglicheren  Grade  als  die  Mutter
verbunden.  Es  muß  also  auch  die  Mutter  des  unehelichen
  Kindes  ihn  zur  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeit,
  wenn  er  dieselbe  verweigert  oder  verzögert,
  aufzufordern  und  durch  die  Präjudizialklage  de
Partu  agnoscendo  die  Verpflegung  ihres  Kindes
auf  ihn  zu  übertragen  berechtigt  sein.  Da  diese
Klage,  ebenso  wie  die  direkte  Präjudizialklage,  auf
Anerkennung  und  Ernährung  des  unehelichen  Kindes
gerichtet  wird,  und  auch  die  Paternität  des  Vaters
zum  Grunde  hat,  so  wird  sie  actio  de  partu  agnoscendo
  ulilis  genannt.“

Vgl.  Böhmer,  doctr.  de  Action.  Sect.  I

Cap.  1  §.  29,

Leyser,  meditat.  spec.  36  Nr.  5,

Schmidt,  von  Klagen  und  Einreden  §.  395.

Das  bayerische  Landrecht  enthält  keine  Abweichung
  von  dieser  gemeinrechtlichen  Auffassuung.  Es
stellt  die  Entschädigungöansprüche  der  Kindesmutter
unter  den  Gesichtspunkt  der  lex  Aquilia,

Th.  IV  Kap.  16  8.  6  Nr.  6,
und  legt  dem  Stuprator  die  ausschließliche  oder  theilweise
  Alimentation  des  Kindes  sogar  für  den  Fall
auf,  wenn  die  Vaterschaft  ungewiß  ist,  weil  die
Mutter  auch  anderen  in  Unehren  beigehalten  hat.
.  I  Kap.  4  §.  9  Nr.  4.

Um  so  mehr  muß  die  Mutter  alsdann  zur  Forderung
  des  Alimentationsbeitrages  für  berechtigt  erachtet
  werden,  wenn  diese  Ungewißheit  hinwegfällt
und  der  Beklagte,  als  alleiniger  Beihälter,  für  den
Vater  des  Kindes  zu  halten  ist.  Für  die  Geschwächte
        <pb n="56" />
        32  Ankauf  von  verdächtigen  Personen.

ist  allerdings  die  Anerkennung  der  Vaterschaft  nicht
der  unmittelbare  Gegenstand  der  Klage;  sie  bildet
aber  die  Grundlage  ihrer  pekuniären  Ansprüche.  Dieselbe
  ist  daher  nothwendig  in  den  Fall  gesetzt,  dieses
Fundament  ebenfalls  klagbar  geltend  zu  machen.  —
Der  oberste  Gerichtshof  ist  sogar  noch  weiter  gegangen.
  Durch  Erkenntniß  vom  13.  April  1824  in
Sachen  Gruber  gegen  Plattner  Nr.  4612  /2%
wurde  der  außerehelichen  Mutter  die  Klage  auf  Anerkennung
  der  Vaterschaft,  —  ohne  Verbindung  mit
weiteren  Ansprüchen  auf  Alimentation  des  Kindes
oder  Schadloshaltung  für  die  Defloration,  aus  dem
Gesichtspunkte  zugestanden:  daß  sie  dabei  ihrer  eigenen
  Ehre  wegen  betheiligt  sei,  um  ein  bestimmtes
Individuum  zum  Vater  des  Kindes  zu  haben  und
nicht  als  liederliche,  sich  jedem  preisgebende  Dirne  zu
erscheinen.“

AGE.  v.  5.  Mai  1855.  Nr.  2615/6/8.

5.
Ankauf  von  Papieren,  die  auf  jeden  Inhaber  lauten,  von
verdächtigen  Personen.
Preuß.  R.

Die  Vorschriften  der  88.  18  u.  19  Tit.  15
Thl.  I  des  A.  L.  R.,  so  wie  des  §.  49  des  Anh.,
wonach  der  Käufer  einer  Sache  schon  deshalb,  weil
er  die  Sache  von  einer  ganz  unbekannten,  oder  von
einer  solchen  Person  gekauft  hat,  die  mit  Sachen
solcher  Art  nicht  zu  handeln,  oder  nach  ihrem  Stande
und  ihrer  Lebensart  sie  nicht  zu  besitzen  pflegt,  —
verpflichtet  wird,  dem  besser  berechtigten  Rückforderer
die  Sache  unentgeltlich  herauszugeben,  finden  auf
Ankäufe  von  Papieren,  die  auf  jeden  Inhaber  lauten,
und  nicht  außer  Kurs  gesetzt  sind,  nicht  Anwendung.

Erk.  des  Obertribunals  zu  Berlin  v.  5.  April

1854.  Entscheid.  d.  OT.  Bd.  27  S.  348.

NRed.:  J.  A.  Seuffert.  Verk.:  Palm  Enke  (Adolph  Enre)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="57" />
        Samstag  den  2.  Februar  1856.  21.  Jahrgang.  N  3.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Meber  den  geeigneten  Weg  zur  Ermittelung  des
Pllichttheiles  bei  Erbstreitigkeiten.

Wenn  sich  ein  Notherbe  darüber  beklagt,  daß
ihn  der  Erblasser  durch  seine  letztwillige  Verfügung
am  Pflichttheile  verletzt  habe,  oder  auch  wenn  derselbe
  wirklich  auf  den  Pflichttheil  gesetzt  ist  und  über
den  Betrag,  welcher  von  ihm  in  dieser  Beziehung
beansprucht  wird,  eine  Differenz  obwaltet,  so  ergibt
sich  beinahe  immer  die  Frage,  in  welcher  Weise  denn
ermittelt  werden  könne,  worin  der  Pflichttheil  bestehe,
ob  er  verletzt  und  wie  viel  zu  seiner  Deckung  oder
Ergänzung  erforderlich  sei.  Wie  ist  aber  diese  Frage,
welche  sich  offenbar  um  einen  streitigen  Thatbestand
dreht,  zur  Lösung  zu  bringen?  Als  der  gewöhnliche
und  am  nächsten  liegende  Weg,  der  auch  am  häugsten

  betreten  wird,  scheint  sich  die  Beweisauflage
arzubieten.  So  oft  der  Richter  im  Angesichte  der
Verhandlungen  einer  Sache  auf  ein  streitiges  Faktum
stößt,  wovon  der  Ausgang  der  Sache  abhängt,  setzt
er  es  der  treffenden  Partei  zum  Beweise  aus;  das
Beweisinterlokut  ist  das  ganz  regel=  und  normalmäßige
  Mittel,  um  aus  der  Ungewißheit  über  be-Neue
  Folge  I.  Band.
        <pb n="58" />
        34  Ausmittelung  des  Pflichttheiles.

strittene  Thatsachen  herauszukommen,  die  Beweisauflage
  ist  zugleich  eine  bequeme  Brücke,  um  von
der  vorgenommenen  Prüfung  der  Rechtsfragen  auf
die  Erforschung  des  Faktums,  was  ihnen  zu  Grunde
liegt,  hinüberzusetzen.  Die  Sorge,  wie  derjenige,
dem  eine  erhebliche  Behauptung  widersprochen  ist,
seinen  Beweis  zu  erbringen  vermöge,  glaubt  man
in  der  Berufung  auf  die  Verhandlungsmaxime  getrost
  ihm  selbst  überlassen  zu  können;  die  Frage  daüber,
  wie  am  Ende  die  sich  durchkreuzenden  Beweiserhebungen
  mit  Hilfe  einiger  in  ewiger  Bereitschaft
stehender  Notheide  zu  entwirren  und  zu  einem  festen
Niederschlage  zu  bringen  seien,  liegt  noch  in  weitem
Felde  und  belästigt  uns  für  den  Augenblick  nur
wenig.  Da  nun  das  Recht  auf  den  Pflichttheil,  und
ebenso  seine  Verhältnißzahl  zum  Bestande  der  ganzen
Erbschaft  melstens  unbeanstandet  feststehen,  und  der
Notherbe,  ver  ihn  verlangt,  nicht  die  Verletzung  als
die  blose  Negation  des  Umstandes,  daß  er  ihn  habe
oder  damit  zufrieden  gestellt  sei,  zu  beweisen  haben
wird,  so  scheint  der  einfachste  Ausweg  von  selbst
dahin  zu  führen,  dem  eingesetzten  Erben,  welcher  in
Bezug  auf  den  Pflichttheil  als  Schuldner  einer  noch
ungewissen  Werthssumme  zu  betrachten  ist,  den  Beweis
  darüber  aufzulegen,  daß  der  Notherbe  durch
dasjenige,  was  er  als  Vorempfänge  wieder  einwerfen
  u,  und  was  ihm  der  Erblasser  in  seinem  Testamente
  noch  zulegte,  dabjenige,  was  ihm  gebührt,
auch  vollständig  zugewendet  erhalten  habe,  mit  anderen
  Worten,  daß  sein  Pflichttheil  nicht  verletzt  sei.
Dem  Gegner  bleibt  dann  natürlich  überlassen,  wie
er  das  Widerspiel  von  dem  Allen  in  seinem  vorbehaltenen
  Gegenbeweise  darzuthun  vermöge.  Beweisauflagen
  dieser  Art  kommen  wirklich  in  der  Praxis
vor  und  führen  dann  zu  jenen  monströsen  Beweisverfahren,
  wobei  die  Liquidation  einer  ganzen  Erbschaft
  ihren  obligaten  Tummelplatz  innerhalb  der
        <pb n="59" />
        Ausmittelung  des  Pflichtthelles.  35
72—  eines  ganz  unscheinbaren  Bewelsthema'
ndet.

Eine  nähere  Betrachtung  dieser  Sache  wird
nicht  blos  auf  das  Mißliche  und  Verwirrende,  sondern
  auch  auf  die  Unhaltbarkeit  einer  solchen  Behandlung
  verwickelter  Streitfragen  hinführen.

1)  Um  den  wahren  Erbtheil  eines  Jeden  von
mehreren  Miterben  zu  ermitteln,  ist  der  gesetzlich
vorgezeichnete  Weg  die  förmliche  Erbtheilung,  worüber
das  römische  Recht  in  seiner  Lehre  von  der  actio
familiae  erciscundae,  und  das  bayer.  Landrecht
Th.  III  Kap.  1  S§§.  14—  16  die  geeigneten  Vorschriften
  ertheilt  haben.  Die  Klage  auf  Erbtheilung
hat  aber  das  Eigenthümliche  eines  judicium  dupler,
daß  ein  Jeder  der  Betheiligten  dabei  als  Kläger
und  Beklagter  zugleich  erscheint.

Fr.  2  S.  3  fam.  ercisc.  (10,  2):

„In  familiae  erciscundae  judicio  unus  qduis-.
  heredum  et  rei  et  actoris  partes  sustinet.“

er  wahre  Sinn  dieser  Anleitung  kann  nur  der
sein,  der  zufällige  Umstand,  welcher  von  den  Miterben
  die  Klage  erhebt,  solle  die  Gesichtspunkte  ihrer
alle  Interessen  umfassenden  Erledigung  nicht  verrücken
können,  einem  jeden  Miterben  liege  vielmehr  ob,  zu
dem  allseitigen  Zusammentrage  der  Elemente,  welche
ur  Erbtheilung  gehören,  seiner  Seits  mitzu  irken,
wie  an  ihm  gelegen  ist,  ein  jeder  solle  sich  in  der
gleichen  Lage  befinden,  eine  Verurtheilung  oder  einen
“7  als  den  Schluß  der  ganzen  Operation  anzunehmen.


2)  Da  dieses  Verfahren  in  vielen  Fällen  ein
zusammengeseßtes  und  verwickeltes  sein  muß,  so  erwähnt
  schon  das  römische  Recht  an  mehreren  Stellen
des  Kodex,  insbesondere  in  Const.  5,  15  und  21
h.  t.  (3,  36)  eines  arbiter  familiae  erciscundae
judicio  datus,  dessen  Verrichtungen  wir  in  dem
Amte  des  französischen  Notars  und  der  deutschen

l*P
        <pb n="60" />
        36  Auemittelung  des  Pflichtthelles.

Verlassenschaftsbehörde  genau  wieder  finden.  Das
Verfahren  dieses  arbiter  gewährt  den  Vortheil,  nicht
die  ganze  Masse  der  dabei  auftauchenden  Fragen  den
Gerichten  aufzubürden,  sondern  nur  die  wahrhaft
streitigen  auszuscheiden,  um  den  Richter  mit  ihrer
Erledigung  befassen  zu  können.  In  den  deutschen
Gerichten  sind  insbesondere  die  Verrichtungen  jenes
arbiter  unter  dem  Namen  der  Verlassenschaftsbehandlung
  wohl  bekannt,  deren  Schlußstein  sodann  die
Erbtheilung,  oder  wenn  die  Theile  sich  nicht  darüber
vereinigen,  die  Aufstellung  eines  Erbvertheilungs-=planes
  bildet,  mit  dem  Vorbehalte,  denjenigen,  der
ihn  angreifen  will,  damit  auf  den  Rechtsweg  zu
verweisen  und  also  mittelbar  ihm  die  Rolle  des  Klägers
  anzuweisen.

3)  Jede  Streitverhandlung  über  Größe  und
Zuwendung  des  Pflichttheils  hat  die  Aufgabe  der
actio  sfam.  erc.  zu  lösen,  sie  muß  sich  daher  auch
unter  alle  gesetzlichen  Regeln  fügen,  welche  jener
Klage  vorgezeichnet  sind.  Eine  derselben  besteht  nun
darin,  daß  der  Kläger  hiedurch  zugleich  und  ohne
förmliche  Widerklage  von  selbst  Beklagter  wird,  eine
zweite,  daß  er  einen  arbiter  familiac  erciscundae
judicio  datus  annehmen,  d.  h.  das  Verfahren  einer
wohlgeordneten  Nachlaßbehandlung  als  eine  Vorbereitung
  seiner  Klage  mit  durchlaufen  muß,  weil  dieses
  Verfahren  den  Streit  erst  auf  so  einfache  Punkte
zurückführen  wird,  in  Ansehung  deren  sich  leicht  beurtheilen
  läßt,  wer  für  jeden  einzelnen  der  Kläger
und  wer  der  Beklagte  sei,  wem  der  Beweis  und
wem  der  Gegenbeweis  obliege.

4)  Wenn  dagegen  die  Frage  der  Verletzun
des  Pflichttheils  als  eine  versammte  Thatsache  auß
gefaßt  und  dem  beklagten  Testamentserben  der  Beweis
  darüber  auferlegt  wird,  daß  durch  das  vorliegende
  Testament  dem  Kläger  seine  Notbgebühruß
ereits  zugewendet  sel,  so  liegt  in  diesem  Verlangen
        <pb n="61" />
        Ausmittelung  des  Pflichtthelles.  37

sehr  oft  eine  kolossale  Aufgabe  verborgen,  welche
durch  ihre  Entwickelung  den  Beklagten  beinahe  immer
beschweren  muß,  weil  sie  die  ganze  Erbtheilung  als
eine  samilia  erciscunda  mit  all'  ihren  Elementen
umschließt,  die  Liquidation  einer  ganzen  Erbschaft
in  ein  Beweisthema  einspinnt  und  mithin  sich  auf
zahlreiche  Punkte  erstreckt,  worüber  der  Beklagte
selbst  als  Kläger  zu  betrachten,  und  in  keinem  Falle
beweispflichtig  wäre.

Die  Erbtheilung,  wie  wir  solche  in  unseren
Verlassenschaftssachen  sich  entwickeln  sehen,  umfaßt
gewöhnlich  die  genaue  Erhebung  des  Aktivstandes
durch  Inventur,  die  des  Passivstandes  durch  eine
veranstaltete  Vorladung  und  Liquidation  der  Gläubiger,
  die  der  Konferendposten,  wobei  jeder  einzelne
Erbe  als  Schuldner  der  ganzen  Massa,  jeder  Miterbe
  als  sein  Gläubiger  in  Betracht  kommt.  Erst
aus  einer  genauen  Keuntniß  dieser  Faktoren  läßt  sich
der  Bestand  der  reinen  zur  Vertheilung  kommenden
Erbschaft  in  einer  Werthssumme  angeben,  sich  nach
dem  Verhältnisse  der  zusammentreffenden  Erben  und
ihrer  Portionen  vertheilen,  jedem  Einzelnen  sich  sein
Vorempfang  als  Gutmachung  aufrechnen  und  sodann
das  übrige,  was  ihm  noch  fehlt,  aus  der  noch  vorhandenen
  Aktivmassa  anweisen.  Erst  wenn  all'  jene
Vorpunkte  bekannt  sind,  läßt  sich  die  Intestaterbportion
  des  Notherben  und  folglich  auch  sein  Pflichttheil
  als  ein  Theil  derselben  berechnen.  In  jenem
Beweisthema  liegt  aber  nun  die  Aufgabe  für  den
beklagten  und  begünstigten  Testamentserben  versteckt,
diese  ganze  komplizirte  Operation  nicht  bloß  auf  seine
Wag  und  Gefahr  zu  veranstalten,  sondern  auch  jedes
einzelne  Stück  derselben  zu  beweisen,  mit  den  gewöhnlichen
  Beweismitteln  und  eingezwängt  in  zahlreiche
  Fallfristen,  umstellt  von  der  Gefahr  leicht
möglicher  Versehen  darzuthun,  was  für  ihn  in  den
meisten  Fällen  unerschwinglich  sein  oder  werden  muß.
        <pb n="62" />
        38  Auemittelung  des  Pflichttheiles.

5)  Betrachten  wir  die  Sache  etwas  näher  im
Einzelnen,  so  läßt  sich  gewiß  jenes  Beweisthema,
daß  der  Kläger  in  Ansehung  seines  Pflichttheiles  zufrieden
  gestellt  sei,  beinahe  immer  in  folgende  Glieder
  auflösen,  der  Beklagte  habe  zu  beweisen:

a)  in  welcher  Größe  sich  der  wirkliche  Aktivstand
des  Rücklasses  an  liegenden  Gründen,  fahrender  Habe
und  Schuldforderungen  gestalte.

Allein  hiezu  ist  die  Inventur  mit  der  in  ihr
begriffenen  Befugniß  des  Richters  zur  selbstthätigen

orschung  nach  Aktiven  der  geeignete  Weg;  den  Aktiovstand
  zu  erhöhen,  hat  überdies  nicht  der  bevorzugte
  Testamentserbe,  sondern  der  um  den  Pflichttheil
  ringende  Miterbe  ein  Interesse,  nur  ihm  kann
daher  auch  die  Beweislast  über  den  Aktivstand  obliegen,
  wie  schon  Const.  3  fam.  erc.  andeutete:  Si
duich  a  coherede  etiam  tuae  porlionis  ex  hereitate

  sublatum  fuerit  probatum“;  der  begünstigte
Erbe  müßte  außerdem  den  Beweis  auf  sich  nehmen,
daß  die  Erbschaft  aus  nicht  mehr  als  diesen  und
jenen  Stücken  bestehe,  was  doch  ein  negativer  Umstand
  wäre.  Die  beste  Ermittelung  des  Werthes
der  Aktivmassa  wird  überdies  durch  ihren  öffentlichen
Verkauf  im  Wege  der  Subhastation  oder  Lizitation,
und  bei  Aktivansständen  durch  ihre  gerichtliche  Beitreibung
  erzielt;  mithin  erscheint  in  all  diesen  Punkten
  der  beklagte  Haupterbe  durch  jene  Auflage  beschwert.


b)  Das  Beweisthema  gibt  weiter  auf,  darzuthun,
  wie  groß  der  Passivstand  der  Massa,  welche
lignide  Schulden  vorhanden  sind.  Allein  hiemit
scheint  wieder  zuviel  von  dem  eingesetzten  Erben  verlangt
  zu  sein;  zur  Kenntniß  des  Passivstandes  kann
vielmehr  nur  eine  Vorladung  und  Liquidation  der
Gläubiger  führen,  da  alle  Miterben  ein  gleiches  Interesse
  haben,  die  Erbschaft  so  wenig  als  möglich  mit
Schulden  beladen  zu  sehen.  Auch  hat  der  Erbe  hiezu
        <pb n="63" />
        Auemittelung  des  Pflichtthelles.  39

die  Beweismittel  noch  gar  nicht,  die  sich  nur  in  den
Händen  der  dritten  Gläubiger  befinden  können  und
die  er  gegen  dieselben  anzufechten  sogar  leicht  in  den
Fall  kommen  kann.  Eine  solche  Belveisauflage  könnte
den  Erben  in  die  zweideutige  Lage  bringen,  eine
eingeklagte  Forderung  gegen  den  Gläubiger  als  grundlos
  zu  widersprechen,  sie  aber  seinem  Miterben  gleichwohl
  als  Passivum  auf=  und  abzurechnen,  weil  die
Verurtheilung  am  Ende  dennoch  erfolgen  und  mittelbar
  den  Pflichttheil  verringern  kann.

c)  Weiter  müßte  der  Erbe  in  Gemäßheit  jenes
Beweisthema's  darlegen,  wie  groß  die  Vorempfänge
seiner  Miterben  und  wie  klein  seine  eigenen  seien;
in  dem  ersten  Punkte  liegt  zwar  der  Beweis  ihm,
in  dem  zweiten  dagegen  seinen  Gegnern  ob;  ja  die
angeblich  verletzten  Miterben  können  leicht  sogar  über
ihre  eigenen  Vorempfänge  unter  sich  gar  nicht  einig
sein.  Hiebei  können  sehr  spinöse  Fragen  darüber
mit  einfließen,  ob  sich  denn  ein  Vorempfang  auch
zur  Kollation  eigne,  wie  namentlich  in  dem  unten
beigefügten  Falle  vorkam,  wo  eine  Tochter  ein  Darlehen
  vom  Vater  empfangen,  dieser  aber  dasselbe  in
ihrem  Konkurse  bereits  verloren  hatte,  und  in  seinem
Testamente  ihr  solches  dennoch  wieder  als  Konferendposten
  aufrechnen  wollte.  Wie  kann  diese  Frage  mit
allen  Wechselfällen  ihrer  Lösung  in  die  Auflage,  die
Deckung  des  Pflichttheiles  durch  das  Testament  zu
beweisen,  zur  gelegenheitlichen  Erledigung  mit  untergebracht
  werden?

Jenem  ganz  allgemeinen  Beweisthema  wird  daher
  in  allen  Fällen  die  ganz  verschlungene  und  vielköpfige
  Bedeutung  inne  wohnen,  der  begünstigte
Haupterbe  habe  darzuthun,  daß  der  wahre  und  erweisliche
  Aktivnachlaß  nach  Abzug  der  erweisbaren
Schulden,  jedoch  mit  Einrechnung  der  sämmtlichen.
zur  Kollation  sich  eignenden  und  erst  zu  erprobenden
Vorempfänge  der  Notherben  sich  immerhin  als  zur
        <pb n="64" />
        40  Kompetenzfrage,  Welderechtsausübung  betr.

Vertheilung  kommende  Erbschaft  nur  so  hoch  belaufe,
daß  der  klagende  Notherbe  unter  Zusammenrechnung
dessen,  was  ihm  als  kollationspflichtiger  Vorempfang
erwiesen  werden  konnte  und  was  ihm  der  Erblasser
in  seinem  letzten  Willen  noch  zuwendete,  in  Ansehung
seines  gesetzlich  zu  berechnenden  Pflichttheiles  vollständig
  zufrieden  gestellt  erscheine.  Welch'  schwerfälliger
  Stoff  für  das  Unternehmen  einer  Beweisführung,
  welch'  übermäßige  Ladung  für  die  geregelte
Bahn  eines  Beweisverfahrens  im  ordentlichen  Prozesse!
(Schluß  folgt.)

Wittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Gerichtszuständigkeit  in  Prozessen  über  Ausübung  des  Weiderechts,
  welche  bei  Verkündung  des  Gesetzes  vom  28.  Mai
1852  bereits  anhängig  waren.

BVal.  Bd.  XX  S.  330.

Abweichend  von  dem  am  ebenbezeichneten  Orte
mitgetheilten  Urtheile  vom  27.  Dez.  1854  erkannte
der  oberste  Gerichtshof  in  einer  anderen  (gleichfalls
unterfränkischen)  Sache.  Aus  den  Motiven  entnehmen
  wir,  was  folgt:

Daß  die  Entscheidung  der  Streitfrage,  welche
sich  in  Folge  der  Bestimmung  des  Art.  5  des  Ges.
vom  4.  Juni  1848  darüber  ergab:  ob  die  mit  Klee
besäten  Aecker  zu  den  in  Fruktifikation  befindlichen
Feldern  zu  rechnen  seien,  von  welchen  die  Weide
nicht  blos  während  des  Sommers,  sondern  auch
während  des  Herbstes,  Winters  und  Frühjahrs  ausgeschlossen
  sei,  in  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  ge-
        <pb n="65" />
        Kompetenzfrage,  Weiderechtsauslbung  betr.  41

hörte,  ist  in  mehreren  oberstrichterlichen  Erkenntnissen
anerkannt  und  ausgesprochen  worden.

Dieses  Kompetenzverhältniß  ist  aber  durch  das
Gesetz  v.  28.  Mai  1852  geändert  worden.  Nach
Art.  47  und  48  d.  G.  ist  die  Entscheidung  dieser
Frage  den  Verwaltungsbehörden  zugewiesen  worden;
denn  diese  Frage  läßt  sich  jenen  Filen  nicht  beirechnen,
  zu  deren  Entscheidung  die  Zuständigkeit  den
Gerichten  in  den  Art.  27,  32  und  48  ausdrücklich
vorbehalten  worden  ist.

Die  hierüber  zwischen  den  Streittheilen  gepflogenen
  Verhandlungen  wurden  aber  schon  durch  die
am  2.  Sept.  1851  erhobene  Klage  eingeleitet,  und
am  7.  Febr.  1852  erfolgte  das  Erkenntniß  erster
Instanz.  Die  Einrede  der  Unzuständigkeit  der  Gerichte
  auf  den  Grund  des  Ges.  v.  28.  Mai  1852
konnte  bei  diesen  Verhandlungen  nicht  vorgebracht
werden,  weil  damals  dieses  Gesetz  noch  nicht  erlassen
war.  Es  ist  im  Art.  65  d.  G.  aber  auch  bezüglich
des  Vollzugs  desselben  bestimmt,  daß  dasselbe
2  Monate  nach  der  Verkündung,  und  zwar,  so  weit
es  von  Ablösung  von  Weiderechten  handelt,
für  alle,  bis  dahin  noch  nicht  in  erster  Instanz
entschiedenen  Fälle  in  Wirksamkeit  treten  soll.
Dem  Gesetze  ist  also  eine  rückwirkende  Kraft  nur  in
so  weit  eingeräumt  worden,  als  die  Ablösung  von
Weiderechten,  d.  i.  die  Ermittelung  der  Entschädigungssumme
  für  das  abzulösende  Hutrecht  nach
einem  bestimmten  Maaßstab  in  Frage  gestellt,  und
über  die  desfalls  gepflogenen  Verhandlungen  I.  Instanz
  noch  keine  Entscheidung  erlassen  war.  Keine

ieser  Voraussetzungen  ist  hier  vorhanden.  Durch
die  spezielle  Erwähnung  dieses  Ausnahmkfalles  in
den  Bestimmungen  über  den  Eintritt  der  Wirksamkeit
  des  Gesetzes  hat  der  als  Regel  geltende  Grundsatz
  seine  volle  Anerkennung  und  Bestätigung  erhalten,
  daß  die  Wirksamkeit  eines  Gesetzes  nur  für
        <pb n="66" />
        42  Kompetenzfrage,  Welderechtsausübung  betr.

künftige  nicht  für  vergangene  Fälle  eintritt,  und  die
Folgen  und  Wirkungen,  welche  sich  erst  nach  Erlassung
  des  neuen  Gesetzes  entwickelten,  doch  immer
nach  dem  alten  Gesetze  zu  bestimmen  sind.  Die  Zuständigkeit
  der  Gerichte  muß  daher,  so  wie  die  Handlungen
  der  Beklagten,  aus  welchen  die  Kläger  eine
Verletzung  ihrer  Rechte  ableiteten,  nach  denjenigen
Gesetzen  beurtheilt  werden,  welche  zu  der  Zeit  der
begangenen  Rechtsverletzung  und  der  gerichtlichen
Rechtsverfolgung  in  Gültigkeit  bestanden.  Diesem
nach  können  Streitigkeiten,  welche  nicht  die  Ablösung
  des  Weiderechtes,  sondern  die  Ausübun

des  Weiderechtes  selbst  auf  Kleefeldern  betreffen,  un

die  in  erster  Instanz  von  einem  Gerichte  bereits  entschieden
  worden  sind,  nicht  mehr  vor  die  Verwaltungsbehörden
  zur  Kognition  und  Erledigung  gezogen
werden,  sondern  sie  sind  in  dem  Instanzenzuge,  in
welchem  sie  sich  bereits  befinden,  von  den  Gerichten
fortzubehandeln  und  zu  entscheiden.

Das  oberstrichterliche  Erk.  vom  27.  Dez.  1854
(Nr.  1011553/84)  wurde  in  einer  anderen  Prozeßlage  1)
erlassen;  denn  als  die  Hauptsache  am  20.  Juli  1853
zur  Verhandlung  kam,  war  das  Gesetz  vom  28.  Mai
1852  bereits  in  Wirksamkeit  getreten,  es  wurde  die
Einrede  der  Unzuständigkeit  der  Gerichte  auf  den
Grund  dieses  Gesetzes  ausdrücklich  eingewendet  2),

1)  Aber  aus  Motiven,  von  deren  Standpunkte  aus  die
Verschiedenheit  der  Prozeßlage  als  unerheblich  erscheint,
  und  auch  die  jetzt  vorliegende  Rechtssache,
ungeachtet  der  Verschiedenheiten  der  Prozeßlage,  zur
Verweisung  an  die  Verwaltungsbehörde  sich  geeignet
hätte.  S.

In  den  Motiven  des  OACE.  v.  27.  Dez.  1854  heißt
es  hierüber:  „die  vorwürfige  Frage  muß  im  Interesse
der  öffentlichen  Ordnung  ex  olbcio  unabhängig  von
dem  Parteiwillen  regulirt  werden,  und  deshalb  kann
und  soll  der  Oberrichter  selbst  ohne  desfallsige  Ein-
        <pb n="67" />
        Eidesleistung  einer  Gemeinde.  43

und  es  wurde  die  angeregte  Streitfrage  in  den  beiden
  Vorinstanzen  als  eine  solche  erkannt,  deren  Entscheidung
  den  Gerichten  auch  nach  dem  Gesetze  vom
J.  1852  nicht  entzogen  sei.

OAGE.  v.  14.  Sept.  1855.  Nr.  890  5/88.

2.

Zur  Lehre  von  der  Leistung  des  einer  Gemeinde  auferlegten
Eides.
Vgl.  Bb.  II  S.  49,  256;  Bd.  IV  S.  8;  Bb.  XI  S.  155.

Einer  Stadtgemeinde  war  der  Erfüllungseid
darüber  auferlegt,  daß  eine  Mauer,  welche  einem
Gemeindewege  zur  Stütze  dient,  Eigenthum  ihres
Gegners  sei,  indem  von  diesem  Eigenthumsverhältnisse
  die  Verpflichtung  desselben  zur  Wiederherstellung
der  Mauer,  der  Gemeinde  gegenüber  abhing.  Zur
Leistung  dieses  Eides  brachte  der  Magistrat  einen
Maurermeister  und  einen  Zimmermann,  Mitglieder
der  Stadtgemeinde,  in  Vorschlag,  —  als  Baukundige,
  welche  Kenntniß  von  Plänen,  von  der  Manipulation
  des  Vermessens  u.  s.  w.  besitzen  und  daher
zur  Beurtheilung  der  hier  in  Frage  stehenden  technischen
  Thatsache  geeignet  seien,  indem  insbesondere
die  Prüfung  der  Fundamente  der  alten  Mauer  und
die  Aufbauung  der  neuen  technische  Kenntnisse  und
den  Besitz  der  Mittel  zur  Prüfung  der  Mauerverhältnisse
  voraussetze,  welche  den  Mitgliedern  des
Magistrats  fehlen.  Der  Beklagte  verlangte  dagegen,
daß  der  Eid  durch  den  Bürgermeister  und  den  rechtsrede,

  und  Beschwerde  zur  höheren  Instanz  —  (eine
solche  war  gegen  die  erstrichterliche  Verwerfung  der
Einrede  nicht  geführt  worden)  —  die  Verweisung
einer  an  ihn  gelangenden  Sache,  worüber  den  Justizbehörden
  die  Kognition  mangelt,  an  die  Administrativbehörde
  anordnen."“
        <pb n="68" />
        44  Eldesleistung  einer  Gemelnde.

lundigen  Magistratsrath,  der  den  Prozeß  für  die
Gemeinde  durchgeführt  hatte,  oder  durch  einen  derselben
  im  Vereine  mit  den  vorgeschlagenen  Schwurmännern
  geleistet  werde.  Dieses  Begehren  wurde
insbesondere  auf  die  Bestimmung  des  fr.  97  de
condit.  et  demonstr.  (35,  1)  gegründet,  worin
der  Grundsatz  aufgestellt  sei,  daß  der  einer  Gemeinde
auferlegte  Eid  durch  die  Gemeindevorsteher  geleistet
werden  müsse.

Diese  Ansicht  fand  auch  Eingang  bei  dem  Richter
  erster  Instanz,  welcher  die  Leistung  des  Eides
durch  den  rechtskundigen  Magistratsrath  anordnete.
Auf  die  Berufung  des  Magistrats  erkannte  das  Apbellationsgericht
  der  Magistrat  habe  denjenigen  oder

iejenigen,  welche  den  Eid  ableisten  sollen,  aus  seiner

  Mitte  zu  benennen.  Der  Magistrat  legte  hiergegen
  Revisionsbeschwerde  ein,  durch  oberstrichterliches
  Erkenntniß  vom  6.  Sept.  1855  (RNr.  6225/)
wurde  jedoch  die  appellationsgerichtliche  Entscheidung
aus  folgenden  Gründen  bestätigt:

Wenn  das  vom  Beklagten  und  vom  ersten
Richter  angerufene  fragm.  97  Dig.  de  concition.
et  demonstr.  (35,  1)  als  Auskunftsmittel  für  den
Fall  der  mit  einem  Legat  an  die  Gemeinde  verbundenen
  Eidesauflage,  die  Ausschwörung  des  Eides
durch  die  Gemeindevorsteher  bezeichnet:

quemadmodum  ergo  pareri  potest?  per

eos  itaque  (municipes)  jurabunt,  per  quos

municipü  res  geruntur,  —
so  kann  diese  nur  für  eine  spezielle  Klasse  von  promissorischen
  Eiden  gegebene  Vorschrift  nicht  als  Regel
  für  andere  Klassen  von  Eiden  aufgefaßt  werden,
welche  selbst  alsdann  Anwendung  finden  sollte,  wenn
dlejenigen,  welchen  die  Verwalkung  und  Vertretung
der  Gemeinde  im  Allgemeinen  anvertraut  ist,  von
der  zu  beschwörenden  Thatsache  keine  persönliche
Kenntniß  haben,  wohl  aber  andere  Mitglieder  der
        <pb n="69" />
        Eldesleistung  einer  Gemeinde.  45

Gemeinde.  Es  würde  dieses  mit  den  Erundsätzen
im  Widerspruche  stehen,  welche  das  römische  Recht
im  Betreff  der  verwandten  Frage  der  Eidesleistung
durch  Vormünder  aufstellt.

Sed  nec  tutorem  cogendum  (urare)  D.
D.  fratres  rescripserunt.  grave  enim  videbatur,
  et  ignorantes  et  invitos  tutores,
sub  alieni  crompendü  emolumento  eliam
perfarum  anceps  subire.  fr.  4  pr.  D.  de
in  litem  jor.

Daraus,  daß  dem  Gemeindevorstande  die  Verwaltung
  und  Vertretung  der  Gemeinde  anvertraut
ist,  kann  der  ausschließliche  Beruf  der  Mitglieder
desselben  zur  Ausschwörung  eines  der  Gemeinde  auferlegten
  Eides  nicht  abgeleitet  werden;  denn  diese
Eidesleistung  läßt  sich  den  gewöhnlichen  Verwaltungshandlungen
  nicht  gleichstellen.  Schon  bei  dem  der
Parteienwillkür  anheim  gestellten  Haupteide  tritt  neben
  dem  Gesichtspunkte  des  Vergleichs  immerhin
auch  die  Natur  des  Eides  als  Beweismittel  hervor,
wodurch  die  Wahrheit  eines  thatsächlichen  Verhältnisses
  juristisch  erbracht  werden  soll.

Vgl.  Linde  in  der  Zeitschrift  für  Civilr.  und
Proz.  Bd.  15  S.  160  und  f.

Der  richterlich  auferlegte  Eid  beruht  vollends
ausschließlich  auf  diesem  zweiten  Gelsichtspunkte.
Bei  der  Frage,  wer  für  die  Gemeinde  zu  schwören
habe,  kann  daher  nur  das  persönliche  Wissen  der
Schwurmänner  entscheiden.

Die  gemeinrechtliche  Praxis  hat  sich  deshalb
längst  dahin  festgestellt,  daß  ein  solcher  Eid  auch
durch  andere  Gemeindeglieder  geleistet  werden  könne,
und  es  wird  hauptsächlich  nur  darüber  gestritten,
welcher  Partel  die  Wahl  der  Schwurmänner  zusteht,
und  wie  viele  Mitglieder  schwören  sollen.

S.  1n.h  Ser,  medit.,  spec.  143  medit.
        <pb n="70" />
        46  Eidesleistung  einer  Gemeinde.

Glück,  Komment.  Bd.  12  S.  221.  —

Linde,  im  Archiv  für  Civ.  Pr.  Bd.  10  S.  9
S.  54  Bd.  13  S.  181  und  in  der  Zeitschr.
Bd.  15  S.  160  und  Bd.  18  S.  280.  —

Hecht,  in  der  Zeitschrift  Bd.  15  S.  153
Bd.  18  S.  262.  —

Deurer,  im  Archiv  Bd.  25  S.  208.  —
Arnold,  über  Eidesleistung  durch  Stellvertreter
  S.  25.

Die  Zulassung  der  zur  Gemeindeverwaltung
nicht  gehörigen  Mitglieder  der  Gemeinde  zur  Eidesleistung
  kann  noch  weniger  im  bayerischen  Prozesse  beanstandet
  werden,  indem  die  Gerichtsordnung  durch  ihr
Stillschweigen  über  diese  Frage,  die  Entscheidung
lediglich  dem  durch  die  Lage  der  Sache  zu  leitenden
Ermessen  des  Richters  anheimstellt.  ·

Vgg  S  gufferh  Komment.  zur  GO.  Bd.  3
.  285.

Dem  Antrage  des  Magistrats,  daß  der  auferlegte
  Erfüllungseid  durch  die  von  ihm  vorgeschlagenen
  Gemeindeglieder  geleistet  werden  soll,  würde
daher  zu  entsprechen  sein,  wenn  nachgewiesen  wäre,
daß  diese  über  die  zu  beschwörende  Thatsache:  „daß
die  fragliche  Mauer  zur  Zeit  ihrer  Wiederherstellung
auf  dem  Weinberge  des  Beklagten  stand,“  persönliche
Kenntniß  besitzen,  welche  den  Mitgliedern  des  Magistrats
  fehlt.  Jener  Antrag  wird  aber  nicht  auf
ein  besonderes  historisches  Wissen  der  vorgeschlagenen
Schwurmänner  gegründet,  sondern  auf  ihre  Eigenschaft
  als  Baukundige,  welche  Kenntniß  von  Plänen,
von  der  Manipulation  des  Vermessens  u.  s.  w.  besitzen,
  und  daher  zur  Beurtheilung  der  hier  in  Frage

ehenden  technischen  Thatsache  geeignet  seien,  indem
insbesondere  die  Prüfung  der  Fundamente  der  alten
Mauer  und  die  Aufbauung  der  neuen  technische
Kenntnisse  und  den  Besitz  der  Mittel  zur  Prüfung
der  Mauerverhältnisse  voraussetze,  welche  den  Mit-
        <pb n="71" />
        Der  Vertheidiger  als  Zeuge  vorgeschlagen.  47

gliedern  des  Magistrats  fehlen.  Ob  überhaupt  ein
bloses  Urtheil  über  die  zu  beschwörende  Thatsache
zu  einem  assertorischen  Eide  befähige,  welcher  nach
der  Bestimmung  der  GO.  Kap.  13  §.  1  eigenes
gutes  Wissen  voraussetzt,  ist  hier  nicht  Gegenstand
  der  Entscheidung;  geht  man  aber  hierin  auch
von  dem  Standpunkte  der  revidirenden  Partei  aus,  so
ist  es  jedenfalls  einleuchtend,  daß  es  sich  hier  nicht  von
einer  dem  Laien  schwer  oder  gar  nicht  zugänglichen
wissenschaftlichen  Erörterung  handelt,  daß  vielmehr
der  rechtskundige  Magistratsrath  Roßbach,  welcher
wegen  seiner  Theilnahme  an  der  Verhandlung  des
Rechtsstreits  vom  ersten  Richter  zur  Leistung  des
Eides  bezeichnet  worden  war,  oder  andere  Mitglieder
des  Magistrats,  zu  dessen  amtlichem  Wirkungskreise
die  Gemeindewege  gehören,  wohl  im  Stande  sind,
sich  durch  Zuziehung  und  Belehrung  von  Fachmännern
  ein  Urtheil  über  die  betreffenden  Verhältnisse
zu  bilden,  auf  dessen  Grund  se  so  gut,  wie  die
vorgeschlagenen  Gewerbsleute  den  Eid  mit  zutem
Gewissen  schwören  können.  M.

3.
Der  Vertheidiger  des  Angeklagten  auf  die  Zeugenliste  gesetzt.

Der  Advokat  S.,  welcher  in  der  Anklagesache
wider  M.  von  der  Staatsanwaltschaft  als  Zeuge
vorgeschlagen  war,  protestirte  gegen  die  Ablegung
eines  Zeugnisses,  weil  er  dem  Angeklagten  schon  in
der  Voruntersuchung  beiräthig  gewesen  und  von  demselben
  zum  Vertheidiger  bestellt  sei.  Diese  Protestation
  wurde  als  unstatthaft  verworfen.  Gründe:

Die  allgemeine  staatsbürgerliche  Pflicht,  vor
Gericht  Zeugniß  abzulegen,  leidet  zwar  dann  eine
Ausnahme,  wenn  es  sich  um  Thatsachen,  welche  ein
Rechtsanwalt  in  Folge  und  Anlaß  des  ihm  übertragenen
  Patronats  in  Erfahrung  gebracht  hat,  handelt.
        <pb n="72" />
        48  Der  Vertheidiger  als  Zeuge  vorgeschlagen.

Ein  Rechtsanwalt  wird  aber  der  Pflicht,  über  seine
außerhalb  dieses  Verhältnisses  liegenden  Wahrnehmungen
  Zeugniß  abzulegen,  durch  Annahme  eines
Patronats  oder  einer  Vertheidigung  nicht  enthoben.
Vielmehr  könnte  es  die  Zwecke  der  Rechtspflege  geradezu
  vereiteln,  wenn  es  einem  Angeklagten  freistände,
  durch  die  Wahl  eines  für  den  Anschuldigungsbeweis
  unentbehrlichen  Zeugen  zum  Vertheidiger
dessen  Vernehmung  zu  verhindern.  Mithin  ist  Adv.
S.  als  unzulässiger  Zeuge  nicht  zu  betrachten,  indem
er  nach  der  Intention  der  Staatsanwaltschaft  über
Thatsachen,  welche  sich  vor  Einleitung  der  gegenwärtigen
  Untersuchung  ereignet  haben,  und  üÜber
Wahrnehmungen,  welche  er  außerhalb  seines  Verhältnisses
  als  erwählter  Vertheidiger  des  Angeklagten
M.  gemacht  hat,  als  Zeuge  vernommen  werden  soll.
Es  wird  sich  vielmehr  erst  in  der  Hauptverhandlung
ergeben,  ob  und  wie  weit  eine  Befugniß  desselben,
unter  Berufung  auf  das  zwischen  ihm  und  dem  Angeklagten
  behauptetermassen  seit  Einleitung  der  gegenwärtigen
  Untersuchung  bestandene  Klientelverhältniß
die  Antwort  auf  ihm  vorgelegte  Fragen  zu  verweigern,
  anzuerkennen  ist.  Unter  diesen  Umständen
kann  er  aber  als  Vertheidiger  nicht  fungiren;  es
wird  daher  verfügt,  daß  der  eventuell  bestellte  Vertheidiger
  R.  einzutreten  habe.

Erk.  des  Schwurgerichtshofes  zu  Braunschweig
vom  20.  Juni  1855.  Zeitschrift  für  RechtswWege
  im  H.  Braunschweig.  Jahrgang  II.

.  109.

Gnome.

Streltfragen  sind  begabt  mit  götllicher  Natur;
Von  Sterblichkelt  erscheint  bel  ihnen  kelne  Spur.

eb.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;X  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="73" />
        Samstag  den  16.  Februar  1856.  21.  Jahrgang.  M  4.

Blätter

für

Nnechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Ueber  den  geelgneten  Weg  zur  Ermltielung  des  Pflichtibelles  bei  Erb·
strelilgkelten.  Schluß.  —  Coemuelle  Ver#-lung,  elner  Remonstratlon  belã·
  ·  ser  von

efügt.  .  ekK
klkbfckmimbellut  —BeklüqunqdekGucslchdpunqtm  Heisa-sonstwsabren.
  Ersordert  dieselbe  Kollegialberatbung  —  Klage  auf  Heraus-Aees
  des  Errungenschaftsautbeils  nach  ersolnter  Ebetrennung.  Schwelnurt
  2.  —

Ueber  den  geeigneten  Weg  zur  Ermittelung  des
Pllichttheiles  bei  Erbstreitigkeiten.

(Schluß.)

6)  Als  das  einfachste  Mittel,  um  all'  diese
Mißstände  und  Verwickelungen  des  Verfahrens  zu
vermeiden,  kommt  uns  dafür  außer  der  Anleitung
de5  römischen  Rechtes,  welches  dem  Richter  erlaubt,
einen  arbiter  familiae  erciscundae  auffzustellen,
nur  eine  solche  Zergliederung  der  hiebei  einverwebten
Fragen  entgegen,  vermäöge  welcher  diejenigen,  welche
das  Recht  auf  den  Pflichttheil  und  dessen  Belauf
als  aliquoten  Theil  der  Erbschaft  betreffen,  von  den
übrigen  getrennt  und  als  präjudiziell  zum  Voraus
entschieden,  die  Frage  des  Quantum  aber,  wie  hoch
ich  nach  all  jenen  erst  zu  erhebenden  Anhaltspunken
  der  Pflichttheil  und  seine  etwa  nöthige  Ergänzung
  wirklich  belaufe,  zu  einer  abgesonderten  summarischen
  Liquidation  verwiesen  wird.  Denn
eine  gerichtliche  Erbtheilung  läßt  sich  nie  so  leicht  in
den  engen  Rahmen  des  ordentlichen  Prozesses  mit

Neue  Folge  1.  Band.
        <pb n="74" />
        50  Ausmittelung  des  Pflichttheiles.

seiner  souveränen  Verhandlungsmaxime  einzwängen.
Ein  solches  Liquidationsverfahren  ist  auch  durchaus
nicht  aus  dem  Stegreif  gegriffen  oder  dem  bayerischen
Prozesse  fremd;  es  ist  nur  zu  wenig  in  Uebung  und
wird  seine  oft  so  wohlthätige  Vermittelung  von  der
Pragxis  in  den  meisten  Fällen  vernachläßigt.  Die
Anmerk.  zur  GO.  Kap.  XVIII  §S.  1  lit.  f  sagen  in
vollkommener  Uebereinstimmung  mit  dem  gemeinen
Prozesse:  „Bei  Generalaktionen,  wie  auch  wo  es
um  Schaden  oder  fructus  perceptos  und  derleichen
  zu  thun  ist,  wird  das  Quantum  in  der  Desintirsenten
  nicht  ausgeworfen,  sondern  auf  Liquidation
  ausgestellt.“  Jede  Klage  auf  Abgewährung
des  Pflichttheiles  ist  aber  immer  eine  Generalaktion,
da  sie  einen  seiner  Größe  nach  unbekannten  Theil
einer  Erbschaft  als  einer  universitas  juris  zum  Geenstande
  hat.  Der  oberste  Gerichtshof  in  München
gat  in  einem  Erkenntnisse  vom  10.  Oktober  1853
ausdrücklich  das  Verfahren  eines  Untergerichtes  gebilligt,
  welches,  um  zu  einer  festen  Grundlage  über
den  Erbschaftsbesitz  unter  einer  übermäßigen  Zahl
von  Prätendenten  zu  gelangen,  ein  dem  Konkurse
nachgebildetes  Liquidationsverfahren  eingeleitet  hatte,
indem  hiedurch  dem  Wesen  eines  judicium  dupler,
wobei  jeder  Theil  Kläger  und  Bellagter  zuglei
am  nächsten  getreten  wird.  (Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.
S.  102  f.)  Warum  sollte  eine  solche  Analogie  mit
dem  Konkursprozesse  nicht  auch  da  eintreten  können,
wo  mehrere  Erben,  wie  dort  mehrere  Gläubiger,
unter  sich  in  einem  gleich  kollektiven  Widerstreite  begeiffen
  sind,  wie  viel  jedem  einzeln  von  ihnen  nach
en  hiefür  in  Mitte  liegenden  Direktiven  gebühre?
Die  Vorzüge  einer  solchen  Liquidation  vor  einer  gewöhnlichen
  Beweisauflage  geben  sich  vor  allem  darin
kund,  daß  hiedurch  jeder  einzelne  Interessent  in
Punkten,  worüber  sie  ihm  gebührt,  die  Lage  des
Beweisführers  auf  sich  nehmen  muß,  daß  jeder  in
        <pb n="75" />
        Ausmittelung  des  Pflichttheiles.  51

diesem  rechtmäßigen  Angriffe  bezüglich  anderer  Punkte
sich  zugleich  alle  Freiheit  einer  vollständigen  Vertheidigung
  eröffnet  findet,  daß  die  Beweise  zugleich  mit
der  Aufstellung  und  Entfaltung  der  Ansprüche  verbunden
  und  dadurch  die  weitaussehenden  Verhandlungen
  über  Beweislast  und  Beweisthema,  die  Zwischenfälle
  der  Editions=  und  Restitutionsgesuche,
gleichwie  der  ganze  verwickelte  und  mühselige  Gang
des  ordentlichen  Beweisverfahrens  vermieden  werden,
daß  endlich  dem  Gerichte  nebenbei  mit  zustehen  muß,
das  Amt  eines  arbiter  lamiliae  erciscundae,  den
das  römische  Recht  im  Sinne  hatte,  in  sich  zu  vereinigen
  und  gleichwie  die  Verlassenschaftsbehörde  inventirt
  und  Gläubiger  zur  Anmeldung  und  zum  Nachweise
  ihrer  Forderungen  vorladet,  ebenso  von  Amtswegen
  ergänzende  Forschungen  anzustellen,  welche
seiner  ansta,  den  wahren  Bestand  der  zu  vertheilenden
  Erbschaft  genau  zu  umgränzen,  einen  besseren
Vorschub  zu  leisten  im  Stande  sind.  Kommen  dabei
weit  aussehende,  noch  in  der  Schwebe  befindliche
oder  zu  verwickelte  Posten  vor,  welche  ihre  Erledigung
in  diesem  summarischen  Verfahren  nicht  so  leicht  finden
  mögen,  so  können  die  geeigneten  Verwahrungen
die  endgültige  Ausgleichung  hierüber  noch  immer
einer  späteren  gerichtlichen  Kognition  vorbehalten,
wie  hiezu  fr.  12  und  20  S.  4  fam.  hercisc.  (10,  2)
und  übereinstimmend  damit  das  bayer.  LR.  Th.  III
Kap.  1  §S.  14  Nr.  11  bereits  die  Anleitung  gegeben
haben  und  auch  die  GO.  Kap.  XIX  §.  14  für  den
Konkurs  auf  das  nämliche  Auskunftsmittel  hinverweist

  1).

1)  Zwei  Erkenntuisse  der  Oberappellationsgerichte  in
Celle  v.  1847  und  in  Cassel  v.  1853  geben  dem
Pflichttheilberechtigten,  der  sich  für  verletzt  hält,  eine
eigene  präjudizielle  Klage  auf  Inventarisirung  des
Nachlasses,  aushülfsweise  auf  eine  eidliche  Speziftkaw
        <pb n="76" />
        52  Ausmittelung  des  Pflichttheiles.

Nach  vorstehenden  Betrachtungen  hat  wirklich
der  oberste  Gerichtshof  in  München  erst  in  neuster
Zeit  einen  unter  der  Herrschaft  des  bayerischen  Landrechtes
  stehenden  Rechtsfall  zur  Erledigung  gebracht.
Der  Verlauf  der  Sache  war  folgender:

Ein  Vater  von  fünf  Kindern,  von  denen  drei
bereits  versorgt  und  ausgestattet  waren,  hatte  in  seinem
  gerichtlichen  Testamente  seine  jüngste  noch  bei
ihm  zu  Hause  befindliche  Tochter  in  der  Art  zur
Haupterbin  eingesetzt,  daß  sie  seinen  ganzen  Immobiliarbesitz
  um  einen  bestimmten  sehr  billigen  Anschlag
übernehmen,  ihren  Geschwistern  gewisse  Beträge
hinauszahlen,  und  den  Ueberschuß  jenes  Anschlagpreises
zu  1200  fl.  mit  zwei  Schwestern  theilen,  also  jeder
400  fl.  davon  hinausgeben  sollte,  indem  hiedurch
jedes  seiner  Kinder  in  Ansehung  seines  Pflichttheiles
hinlänglich  gedeckt  sein  würde.  Die  vier  Geschwister
erhoben  sogleich  eine  Nullitätsklage  gegen  das  Testation

  desselben,  um  nach  den  Ergebnissen  seinen  Pflichttheil
  erst  berechnen  und  sodann  mit  der  Ergänzungsklage
  hervortreten  zu  konnen.  Seuffert's  Archiv
Bd.  V  Nr.  35,  Bd.  VII  Nr.  212.  Eine  besonders
angemessene  Vorsehung  bat  hierüber  das  franz.  Recht
getroffen.  Das  Civilgesetzbuch  stellt  im  Art.  922  die
Regeln  auf,  wie  in  Berechnung  des  Pflichttheiles  zu
verfahren  und  wie  derselbe  zu  ergänzen  sei,  verordnet
auch  schon  vorher  im  Art.  823,  wenn  Streitigkeiten
unter  den  Erben  entstehen,  könne  sie,  und  in  Art.  838,
wenn  Minderjährige  oder  Abwesende  dabei  betheiligt
sind,  müsse  sie  gerichtlich  geschehen,  wo  dann  das
Gericht  nach  Gutbefinden  einen  Richter  aus  seiner
Mitte  bestellen  könne  (orditer  lam.  ercisc.  judicio
dandus),  um  über  die  streitigen  Punkte  Vortrag  als
Grundlage  seiner  Entscheidung  zu  erstatten.  Die
Art.  969  und  976  c.  d.  proced.  bezeichnen  sodann
näher  das  entsprechende  Verfahren,  welches  der  Sache
nach  auf  eine  summarische  Erbschaftsliqutdation
  hinausläuft.  Vgl.  preuß.  G.  I,  51  K.  69  .
        <pb n="77" />
        Ausmittelung  des  Pflichttheiles.  53

ment  aus  mehreren  Gründen,  mit  der  sie  aber  nach
verhandelter  Sache  ohne  Zulassung  zu  einem  Beweise
in  der  letzten  Instanz  zurückgewiesen  wurden.  Aushülfsweise
  hatten  sie  damit  unter  Bezug  auf  das
LR.  III,  3  S.  15  Nr.  13  eine  Klage  auf  Ergänzung
  des  Pflichttheiles,  der  hier  die  Hälfte,  für
jedes  also  ein  Zehntheil  der  reinen  Erbschaft  betrug,
verbunden.  Diese  Klage  wurde  mit  verhandelt  und
dabei  von  beiden  Seiten  Vieles  über  die  Größe  des
Aktiv=  und  Passivstandes,  besonders  über  die  angeblichen
  Vorempfänge,  welche  die  Kläger  nicht  anerkennen
  wollten,  vorgebracht.  Die  erste  Instanz  wies
hierauf  die  Klage  aus  formellen  Gründen,  wegen
präjudizieller  Eigenschaft  des  Nullitätspunktes  zurück;
das  k.  Appellationsgericht  legte  dagegen  der  Beklagten,
  ihrer  Behauptung  entsprechend,  den  Beweis  auf,
daß  der  Erblasser  durch  sein  Testament  und  schon
vorher  jedem  seiner  vier  übrigen  Kinder  ein  Zehntheil
  seines  Vermögens  (als  gleichkommend  dem  Betrage
  des  Pflichttheiles)  als  Erbbestandtheil  zugewendet
  habe.  In  den  Gründen  hiezu  war  bemerkt,
alles  Einzelne,  was  auf  die  Komputation  des
Pflichttheiles  von  Einfluß  sei,  gehöre  in  das  Beweisverfahren.


Der  oberste  Gerichtshof  dagegen,  durch  die  Revisionsbeschwerde
  der  Beklagten  mit  der  Sache  befaßt,
fand  vor  Allem,  daß  für  zwei  Schwestern,  ihre  eigenen
  Behauptungen  über  den  Bestand  der  Erbschaft
und  alle  hierauf  einfließenden  Punkte  zu  Grund  gelegt,
  deren  Pflichttheil  gar  nicht  verletzt  sei,  und
nur  bezüglich  der  dritten  Schwester  und  des  einzigen
Bruders  die  Theile  in  mehreren  Stücken  darüber

folge  zu  Recht  „2)  Die  Klaze  auf  Ergänzung
  des  Pflichttheiles  sei  auf  Seite  der  Mitkläge-
        <pb n="78" />
        54  Auemittelung  des  Pflichtthelles.

rinnen  A.  und  B.  zurückzuweisen;  3)  dagegen  sei  die
Beklagte  N.  zwar  verbunden,  ihrer  Schwester  C.
das  bereits  vom  verlebten  Vater  erhaltene,  und  ebenso
ihrem  Bruder  D.  die  ihm  zugewendeten  1000  fl.
jedenfalls  bis  zum  Belaufe  von  ein  Zehntheil  der
ganzen  väterlichen  Erbschaft  mit  Einrechnung
der  allseitigen  erweislichen  Vorempfänge
zu  ergänzen;  4)  die  Ermittelung,  ob  eine  solche  Erginzung
  noch  erforderlich  sei  und  bis  zu  welchem
etrage,  sei  jedoch  zur  besonderen  summarischen  Liquidation
  im  Wege  der  förmlichen  Erbtheilung  zu
verweisen.“
In  den  Entscheldungsgründen  wurde  hierüber
folgendes  bemerkt:

„Die  Gegenbeweisauflage  des  k.  Appellationsgerichtes
ist  beschwerend  für  die  Beklagte:  einestheils  weil  sie
die  Abgewährung  des  Pflichttheiles  auch  für  ihre
Schwestern  A.  und  B.  beweisen  soll,  die  sich  doch,  ihre
eigenen  Angaben  und  Zugeständnisse  zu  Grund  gelegt,
Über  eine  Verletzung  des  Pflichttheiles  gar  nicht  beschweren
  können;  anderntheils  auch  darum,  weil  jener
Beweis,  wenn  mißglückt,  zu  nichts  führt  als  dahin,
daß  die  Beklagte,  was  sie  gar  nicht  verkennt,  verbunden
  sei,  ihren  Geschwistern  C.  und  D.  den  Pflichttheil
zu  ergänzen,  man  aber  dann  immer  noch  nicht  wüßte,
wie  viel  sie  denselben  noch  darauf  zu  bezahlen  hätte.
Bei  Streitigkeiten  über  den  Pflichttheil  kann  die  Frage,
ob  derselbe  überhaupt  gedeckt  sei,  von  der  Größe  desselben
  und  der  vollständigen  Erbtheilung  nicht  abgesondert
  werden;  das  Beweisthema  des  k.  Appellationsgerichtes
  dagegen  ist  zu  überladen  und  selbst  verwirrend,
  weil  es  zahlreiche  Elemente  von  verschiedener
Beschaffenheit  umfaßt,  aus  deren  allmähliger  Ermittelung
  auf  andere  Weise  sich  erst  ein  Aufbau  der  reinen
Erbschaft  und  eine  Berechnung  des  Pflichttheiles  als
möglich  ergibt,  insbesondere  die  ganze  Aufstellung  des
Aktivstandes,  wofür  die  Inventur  —,  des  Passivstandes,
  wofür  die  Gläubigervorladung  und  Liquidation  —,
der  Vorempfänge  einzelner  Erben,  wofür  die  Aufzeichnungen
  des  Erblassers  und  andere  Behelfe  die  normalen
  und  schnell-förderlichen  Mittel  der  Ergründung
        <pb n="79" />
        Eventuelle  Berufung,  einer  Remonstration  beigefügt.  55

darbleten.  Vielmehr  erscheint  für  die  Entwirrung
einer  verwickelten  Erbtheilung,  wobei  zahlreiche  und
illiguide  Passiven,  zweifelhafte  Aktiven,  bestrittene
Konferendposten  in  Frage  kommen,  die  Beweisauflage
nicht  als  der  geeignete  Weg,  um  zu  ermitteln,  wie
viel  jedem  Interessenten  gebühre,  sondern  es  ist  der  Weg
einer  summarischen  Liquidation  im  Sinne  der
Anm.  z.  GO.  Kap.  XVIII  8.  1  Ull.  für  General--aktionen,
  als  der  weit  einfachere,  der  gewöhnlichen
Auseinandersetzung  einer  Verlassenschaft  vorzuziehen,
wobei  jeder  Theil  die  Belege  soglelch  mit  seiner  Aufstellung
  zu  verbinden  hat,  und  erst  nach  dem  Ergebnisse
  aller  Ab-  und  Aufrechnungen  sich  ein  Schluß
ziehen  läßt,  wie  groß  die  ganze  zu  vertheilende  Masse
sei,  wie  viel  auf  den  Einzelnen  hievon  treffe  und  wie
hoch  sich  der  ihm  auszuzeigende  Pflichttheil  berechne.
Aus  Anlaß  der  dritten  Revisionsbeschwerde  der  Beklagten
  —  war  daher  .  die  beschwerende  Beweisauflage
  für  die  Beklagte  vielmehr  blos  in  die  Auflage
einer  weit  besser  und  sicherer  zum  Ziele  führenden
summarischen  Liquidation  der  noch  streitigen  Passiven
und  Konferendposten  mit  ihren  Geschwistern  C.  und
D.  umzuwandeln.“

OAGE.  v.  22.  Okt.  1855  in  Sachen:  Schuster

ak  ei  eke

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Eventuelle  Berufung,  einer  Remonstration  beigefügt.
Vgl.  Bb.  XVI  S.  30.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  entnehmen
  wir,  was  folgt:

Das  Dekret  des  Untergerichts  vom  19.  Dez.
1854,  wodurch  der  Ehefrau  G.  eine  Frist  von  24
Stunden  zur  Fortbringung  der  ihr  gehörigen  Gegenstände
  aus  dem  Hause  vorgesetzt  wurde,  —  war
        <pb n="80" />
        56  Eventuelle  Berufung,  einer  Remonstration  beigefügt.

ohne  vorgängige  Vernehmung  derselben  auf  den  Antrag
  ihres  Ehemannes  erlassen  worden.  Wegen  Zurücknahme
  dieses  Dekretes  hat  sich  die  Imploratin
rechtzeitig  am  23.  Dez.  1854  mit  Remonstration
an  den  ersten  Richter  gewendet,  welcher  unter  den
5.  Januar  1855  jenem  Dekrete  inhärirt  hat.  Dem
Wortlaute  des  §.  55  des  Prozeßgesetzes  vom  17.  Nov.
1837  hätte  es  nun  allerdings  entsprochen,  daß  jetzt
erst  Berufung  an  den  höheren  Richter  eingelegt  worden
  wäre,  indem  gegen  Beschlüsse,  welche  auf  den
Antrag  eines  Betheiligten  ergangen  sind,  Berufun
von  Seiten  des  anderen  Theils  nicht  stattfindet,  un
das  Rechtsmittel  erst,  wenn  die  dagegen  eingebrachte
Remonstration  fruchtlos  geblieben  ist,  eingewendet
werden  soll.  Es  hieße  jedoch  einem  dem  Geiste  der
bayerischen  Prozeßgesetzgebung  nicht  entsprechenden
Formalismus  huldigen,  wenn  man  eine  Berufung,
welche,  —  in  der  Voraussicht  des  Beharrens  des
Unterrichters  bei  seiner  Entscheidung,  —  sogleich
#epentuell  mit  der  Remonstration  verbunden  wird,
als  nicht  geschehen  betrachten,  und  wegen  unterlassener
  Wiederholung  des  Rechtsmittels  nach  der  Erlassung
  der  unterrichterlichen  Inhäsive  die  Berufung
als  desert  erkennen  wollte.  Das  Wesentliche  der
angeführten  gesetzlichen  Bestimmung  liegt  nicht  in  der
Form,  sondern  in  der  Febletzung  der  Zuständigkeit
der  beiden  Instanzen  und  der  Unzuläßigkeit  der  Umgehung
  des  Unterrichters,  so  lange  bei  diesem  die
Zurücknahme  der  gravirlichen  Entscheidung  erwirkt
werden  kann.  Wenn  auch  im  Allgemeinen  eine  eventuelle
  Berufung  vor  der  Erlassung  der  unterrichterlichen
  Entscheidung  nicht  Platz  greifen  kann,  weil  es
derselben  an  einem  bestimmten  Gegenstande  fehlt,  so
ist  ein  solcher  hier  durch  die  bereits  erfolgte,  wiewohl
der  Zurücknahme  unterworfene  Verfügung  gegeben;
2  erlangt  volle  Wirksamkeit,  wenn  der  vorausgeehene
  Erfolg  der  unterrichterlichen  Inhäsive  einge-
        <pb n="81" />
        Erbschaftlicher  Besitzstreit.  57

treten  ist.  Ebenso  ist  auch  die  Bezugnahme  der
Berufung  auf  die  in  der  Remonstration  enthaltene
Ausführung  allerdings  nicht  streng  formgerecht;  im
Wesentlichen  muß  es  aber  für  gleichgeltend  betrachtet
  werden,  ob  die  Begründung  des  Rechtsmittels
dem  Obergerichte  in  der  Berufungsschrift  oder  in
einem  zu  gleicher  Zeit  in  Vorlage  kommenden  Aktenstücke
  vorgetragen  ist.
OAGE.  v.  18.  Mai  1855.  Nr.  94151/88.

2.

Erbschaftlicher  Besitzstreit.  Einmischung  der  Käufer  von  Erb-»
  schaftstheilen.

In  der  aus  Bd.  XIX  S.  102  f.  und  Bd.  XX
S.  381  ersichtlichen  Rechtssache  hatten  mehrere  (im
Possessorium  obsiegende)  Prätendenten  die  von  ihnen
  in  Anspruch  genommenen  Erbschaftsantheile  an
W.  und  Genossen  verkauft.  Diese  Käufer  waren
auf  die  ergangene  Ediktalladung  mit  den  ihnen  abgetretenen
  Ansprüchen  aufgetreten,  jedoch  zunächst
ohne  Erfolg,  indem  in  erster  und  zweiter  Instanz
erkannt  wurde:  den  Zessionarien  bleibe  überlassen,
ihre  Ansprüche  gegen  die  Zedenten  im  Civilrechtswege
  geltend  zu  machen.  Auch  der  oberste  Gerichtshof
  ließ  es  bezüglich  der  Geltendmachung  der  Rechte
aus  der  fraglichen  Zession  bei  der  Verweisung  auf
den  ordentlichen  Rechtsweg,  fügte  aber  die  Verordnung
  bei:  Die  auf  die  4  Zedenten  fallenden  Antheile
  seien  vorläufig  in  gerichtlicher  Verwahrung
und  Verwaltung  zu  Gunsten  der  Zessionare  zurückzubehalten.
  Gründe:

Beide  Vorinstanzen  stützen  ihren  zurückweisenden
  Ausspruch  auf  den  Satz,  dem  Zessionar  oder
Käufer  stehe  nicht  zu,  sich  in  den  vorliegenden  Streit
über  den  Besitz  der  Erbschaft  einzumischen,  die  Zessionare
  müßten  also  hier  nur  ihre  Zedenten  walten
        <pb n="82" />
        58  Erbschaftlicher  Belitzstreit.

lassen,  wonach  es  dem  W.  an  aller  Legitimation
ur  Anmeldung  von  Erbrechten  und  zur  Beschwerde-22
  fehle.  Diese  Ansicht  ist  indessen  nicht  haltbar.

1)  Dem  Käufer  einer  Erbschaft  wie  jedem
Zessionar  stehen  in  der  Regel  alle  possessorischen
und  petitorischen  Rechtsmittel  zu,  deren  sich  sein
Rechtsvorfahrer,  Verkäufer  oder  Zedent,  selbst
hätte  bedienen  können;  er  kann  sogar  auf  Erbtheilung
  klagen  und  sich  an  dem  Betriebe  der  letzteren
selbst  betheiligen.

C.  5,  9  de  hered.  vel  act.  vend.  (4,  39).

2)  Daß  ein  nur  bedingt  ein=  oder  nachgesetzter
  Erbe  die  bonorum  possessio,  um  die  es
sich  hier  handelt  1),  agnosziren  könne,  ist  außer

Zweifel.  .
Fr.  2  88.  3,  4,  fr.  5,  6,  10  de  bon.
Ps  sec.  tab.  (37,  11).
Der  Eintritt  der  Bedingung  ist  aber  in  solchen

kun  auf  den  Anfang  ihres  Schwebens  zurückzubeziehen.



.  Fr.  54  de  acquir.  hered.  (29,  2);  fr.  75
de  condit.  et  demonstr.  (35,  1).

3)  Die  Erbschaft  selböst  war  im  vorliegenden
Falle  seit  dem  Tode  der  Erblasserin  eine  gewisse
Sache  und  nur  der  Eintritt  der  Bedingung  für  die
substituirten  Erben  noch  unsicher;  es  konnten  daher
auch  im  J.  1833  (vor  der  Entscheidung  über  den
Elntritt  der  Bedingung)  Verabredungen  über  die
künftige  Erbtheilung  gepflogen  werden.

Fr.  12  8.  2  fam.  ercisc.  (10,  2).

Ein  aleatorischer  und  zu  nichts  verpflichtender
Vertrag  würde  nur  dann  vorliegen,  wenn  das  Da-7
  einer  Erbschaft  sich  überhaupt  gar  nicht  bewährt
ätte.

1)  Es  handelte  sich  nämlich  von  Ansprüchen  aus  einer
testamentaritschen  Substitution.
        <pb n="83" />
        Erbschaftlicher  Befitzstreit.  59

Fr.  7  de  hered.  vel  act.  vend.  (18,  4).
4)  Wenn  gleich  das  römische  Recht  den  Verkauf
  eines  noch  von  Bedingungen  abhängenden
Erbrechts  wegen  der  daraus  erwachsenden  Unsicherheit
  mit  mißliebigen  Augen  ansieht  und  davon  abräth,
  so  blieb  derselbe  dennoch  erlaubt,  und  soll
nur  für  den  Fall  ohne  Wirkung  sein,  wenn  durch
die  Erkfilung  einer  Bedingung  die  verkaufte  Erbschaft
  dem  Verkäufer  selbst  später  wieder  aus  den
Händen  fiele.
C.  3  8  3  commun.  de  legat.  (6,  43)
.  .  .  .  „melius  quidem  faciet,  si  ct  inm
his  casibus  caveat  ab  omni  venditione;
.....  8.  4  ibid.:  bonae  sidei  emtoribus
  integra  jura  et  nullo  modo  ex  hac
constitulione  diminuta  contra  venditores
habentibus;“
vgl.  fr.  19  de  hered.  et  act.  vend.
(18,  4))  ppposteriore  (casu)  statim
  venditionem  consistere.“

—  2  2  2  22  22  2  2  “##  “#“

sieht  ihnen  nach  Kap.  XV  g.  2  auch  das  Recht
er  selbstständigen  Berufung  für  ihre  Vormän-6)

  Der  Streit  über  die  Gültigkeit  und  die
Wirkungen  der  Zession  konnte  freilich  in  diesem
summarischen  Besitzstreite  nicht  mit  zur  Erledigung
gebracht  werden,  zumal  die  Zedenten  nicht  geladen
und  veranlaßt  waren,  sich  darüber  zu  erklären,  auch
weltere  Verhandlungen  in  dieser  Richtung  nicht  gebflogen
  sindg  darum  konnte  au  ie
Beschwerde  der  Zessionare  darüber,  daß  nicht  die
Herausgabe  der  treffenden  Erbtheile  verfügt  worden,
        <pb n="84" />
        60  Verfügung  der  Gutsschätzung.  Kollegialberathung.

keinen  Erfolg  haben.  Wohl  aber  war  deren  eventueller
  Antrag,  auf  Segquestration  der  fraglichen
Erbtheile  gerichtet,  im  Hinblick  auf  die  vorliegende
noch  durch  keine  Einwendung  beanstandete  Original-Zesstonzurlunde
  als  sachgemäß  zu  achten.  Nach
.  4  de  hered.  vel  act.  vend.  (3,  39)  scheint
in  vorliegendem  Falle  allerdings  eine  Reszissionsklage
  in  Aussicht  zu  stehen,  über  deren  Erfolg  sich
vor  gepflogener  Verhandlung  kein  Urtheil  fällen
läßt.  Bis  dahin  muß  also  jedem  von  beiden  im
Konflikte  befindlichen  Interessenten,  deren  sich  keiner
im  Besitze  befindet,  Verkäufer  wie  Käufer,  unbenommen
  bleiben,  das  streitige  Erbrecht  zu  verfolgen;
nam  Suo  quoque  jure  eorum  persecutionem
habet.  Bis  eben  dieser  Umstand  beseitigt  ist,  kann
nach  dem  Grundsatz  der  Litispendenz  an  dem  bisherigen
  Zustande  nichts  geändert  werden,  weil  die
Segquestration  und  gerichtliche  Verwaltung  bereits
besteht,  nach  GO.  Kap.  VIII  S.  7  also  nur  desto
mehr  eine  rechtserhebliche  Ursache  vorliegt,  dieselbe
fortzusetzen;  wobei  noch  S.  8  Nr.  3  der  Nov.  von
1819  in  analoge  Betrachtung  komnt
indem  jeder  von  beiden  Theilen  ein  wohlbegründetes
Interesse  hat,  die  schon  bestehende  Sicherheit  bis
zum  endlichen  Ausgange  dieser  Nachklagen  fortbestehen
  zu  sehen

OAGE.  v.  14.  Juli  1855.  Nr.  559  /

3.

Verfuͤgung  der  Gutsschätzung  im  Exekutionsverfahren.  Erfordert
  dieselbe  Kolleglalberathung?

Die  gegen  ein  Dekret  der  bezeichneten  Kategorie
  wegen  Mangels  der  Kollegialberathung  erhoene
  Nichtigkeitsbeschwerde  wurde  für  unbegründet
erachtet.  In  den  Motiven  kommt  vor:  Zr

Das  erstrichterliche  Dekret  vom  7.  Mai  1849,
        <pb n="85" />
        62  Kläge  auf  Herausgabe  des  Errungenschaftsanthells.

Ehefrau  gegen  den  geschiedenen  Mann  auf  Herausgabe
  des  ihr  zukommenden  Errungenschaftsantheils.
In  erster  und  zweiter  Instanz  wurde  die  Klage,
als  zu  allgemein  und  mangelhaft  substanziirt,  in
der  angebrachten  Art  abgewiesen.  Von  Seite  des
obersten  Gerichtshofs  erfolgte  der  Ausspruch:  Der
Beklagte  sei  schuldig,  über  die  in  der  Ehe  mit  der
Klägerin  erzielte  Errungenschaft  Rechnung  abzulegen.
  Aus  den  Motiven  entnehmen  wir,  was  folgt:
Die  G.  stellt  in  Kap.  IV  S.  7  Nr.  2—5

als  Erforderniß  jeder  Klage  auf,  daß  die  Geschichte
mit  Anführung  aller  erforderlichen  Umstände  vorgetragen,
  nach  Beschaffenheit  der  Klage  der  Grund,
worauf  dieselbe  hauptsächlich  beruht  (causa  petendi
et  medium  concludendi)  angeführt  werde,  und
daß  aus  dem  Petitum  arpeesse  werden  könne,
was,  wieviel  und  von  welcher  Gattung  die
eingeklagte  Sache  sei.  Als  Ausnahme  werden  in
der  Anmerkung  hiezu  lit.  d  die  actiones  generales
  et  universales,  z.  B.  Erbschafts-,  Vormund-=schafts-,
  Societäts-,  Administrations=  und  dergleichen
  Klagen  aufgeführt.  Diese  Beschränkung  geht
aus  der  eigenthümlichen  Natur  der  angeführten  Ke
en  und  des  ihnen  zu  Grunde  liegenden  rechtlichen
erhältnisses  mit  Nothwendigkeit  hervor.  Sie  sind
nicht  auf  bestimmte  einzelne  Objekte  gerichtet,  deren
nähere  Angabe  in  sehr  vielen  Fällen  dem  Kläger
rein  unmöglich  wäre,  namentlich  alsdann,  wenn
der  Beklagte  ausschließlich  die  Verwaltung  des  Vermögens
  geführt  hat,  über  welche  er  Rechnung  zu
legen  verpflichtet  ist.  Der  historische  Grund  einer
solchen  Klage  besteht  vielmehr  lediglich  darin,  daß
der  Beklagte,  als  Vormund  oder  Administrator  ein
fremdes  oder  als  geschäftsführender  Genosse  ein  gemeinschaftliches
  Vermögen  verwaltet  habe;  das  medium
  concludendi  bildet  die  hiedurch  begründete
Verpflichtung  zur  Rechnungsstellung  und  Heraus-
        <pb n="86" />
        Klage  auf  Herausgabe  des  Errungenschaftsantheils.  63

gabe  des  sich  aus  der  Rechnungsverhandlung  für
den  Kläger  ergebenden  Guthabens.

In  vorliegendem  Falle  wird  die  Klage  darauf
gegründet:  daß  die  zwischen  den  Parteien  bestandene
Ehe  durch  die  ehegerichtlichen  Erkenntnisse  vom
13.  März  und  22.  Nov.  1852  dem  Bande  nach
getrennt  worden,  wonach  das  Vermögen  derselben
gleichfalls  getrennt,  und  die  Errungenschaft,  welche
der  Beklagte  in  Händen  habe,  zur  Hälfte  der  Klägerin
  zugefallen  sei.  Aus  den  Klagebeilagen  geht
außerdem  die  langjährige  Dauer  dieser  Ehe  bis  zur

erichtlichen  Trennung  derselben  hervor.  Daß  zwisen
  den  Eheleuten  die  Errungenschaftsgemeinschaft
#  gleichen  Hälften  bestanden  habe  1),  steht  durch
ie  Bestimmungen  des  Schweinfurter  Statutarrechts
fest.  Hiedurch  erscheint  die  Klage  genugsam  begründet,
  und  es  kann  der  Klägerin  nicht  zugemuthet
werden,  über  den  Bestand  der  zu  theilenden  Errungenschaft
  irgend  nähere  Angaben  zu  machen.  Sie
besitzt  hiezu  nach  der  Sachlage  offenbar  die  erforderliche
  Kenntniß  der  Resultate  der  vom  Beklagten  geführten
  Vermögensverwaltung  nicht,  da  aus  den  aneführten
  Erkenntnissen  erhellt,  daß  die  Parteien  schon
—2  1838  in  völliger  faktischer  Absonderung  lebten.
Daß  es  aber  für  die  Verpflichtung  des  Beklagten,
über  die  von  ihm  geführte  Verwaltung  Rechnung  zu
legen,  an  einem  Objekte  nicht  fehle,  ist  dadurch  zwischen
  den  Parteien  außer  Zweifel  gestellt,  daß  der
Beklagte  aktenmäßig  anerkannt  hat,  von  der  Klägerin
  seien  außer  3  Grundstücken  13,271  fl.  (größtentheils
  in  Ausständen)  in  die  Ehe  gebracht  wordreen
  Der  Ertrag  des  eigenen  Vermögens
aber,  so  wie  das,  was  die  Eheleute  durch  ihre  Handarbeit,
  Handthierung  oder  sonst  gewinnen,  ist  beiden
Eheleuten  gemein,  und  was  davon  zur  Zeit  der

1)  Von  einer  kinderlosen  Ehe  Fandelte  es  sich.
        <pb n="87" />
        64  Clausula  rebur  asic  stantlibus.

Theilung  noch  vorhanden,  gehört  denselben  zu  glelchen
  Hälften  )  Die  Klage  auf  Liquidstellung
  und  Theilung  der  Errungenschaft  erscheint
hienach  vollkommen  begründet,  und  der  gestellte  Antrag
  geht  nur  in  so  ferne  zu  weit,  als  derselbe  jetzt
schon  auf  Heraußgabe  des  der  Klägerin  zukommenden
  Antheils  gerichtet  ist,  weil  sich  erst  aus  der  Liquidationsverhandlung
  ergeben  muß,  ob  ein  zu  theilender
  Ueberschuß  vorhanden  ist,  in  welcher  Beziehung
jedem  Theile  die  seiner  Zeit  zu  stellenden  Anträge
vorbehalten  bleiben  mußten.
OAGE.  v.  29.  Nov.  1854.  Nr.  9305¾,

5.
Clausuls  rebus  sic  slantibus.
Preuß.  LN.  I,  5  5§.  377,  378  vgl.  mit  I,  16  86.  15,  16.

Bei  Aufhebung  des  Vertrags  wegen  veränderter
  Umstände  ist  bezüglich  der  Frage,  ob  solche  Umstände
  obwalten,  lediglich  auf  den  Zeitpunkt  Rücksicht
  zu  nehmen,  in  welchem  der  Vertrag  zu  erfüllen,
  ob  also  zu  dieser  Zeit  diejenige  Veränderung
eingetreten  war,  welche  die  Erreichung  des  beim
Abschlusse  des  Vertrags  vorgewalteten  Endzwecks
unmöglich  macht.  Veränderte  Verhältnisse,  welche
sich  später  ereignen,  kommen  in  so  weit  nicht  in
Betracht.

Erk.  des  Obertribunals  zu  Berlin  v.  23.  Nov.

1853.  Entsch.  d.  OT.  Bd.  26  S.  236.

2)  Bezugnahme  auf  Schweinfurter  Stadtrecht  Soct.
III  Tit.  17  8.  13,  Sect.  V.  Tit.  52  8.  11,  Seet.
VII  Tit.  61  §.  2—4  und  Tit.  62  fK.  2,  3.

Ned.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.;  Palm  4  Enke  (Adlph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="88" />
        Samstag  den.  1.  März  1856.  21.  Jahrgang.  M  5.

Blätter

für

G  8.

zunächst  in  Bayern.

—  Juschlag  des  ohne  Ersolg  versteige  rien  Gutes  au  den
u  ze  un  —  Bewelolt.  i  ecSInsnkllseilkslükdeutuchlolgmdm
Molspkoth  —  itzt-lange  Attblctvstnqsschntsuchenden-Einteen.-Sl
  meratae  peconine.  ibostes  Schune
bekenntniß.  #elen  Prornfeon  und  Hypothit  lenbries.  —.  Ueberelnd

ommen  zur  Sbendung  elngeleileter  Exekurlon.  ree  Günlgtell  be.

BWterampohm  et  deo  lrsd  kuflonererfabrene  In  Frage  gestellt.  N2

iber  dlesen  In  e#om  aukt  alo  im  Exekutlonsverfahren

66  8  betrachten!  —  Zur  Erläuterung  des  K.  55  der  rehnebel
entkon.  Illiqulde  Gegensorderung.  —  Prozeß

Scnen  Ißlaulder  Forderungsbetrag.

—5  ein  Beugniß  abzulegen.  Ausnahme
in  Ansehung  naher  Verwandten.

Regel  ist,  daß  sich  Jedermann  auf  Verlangen
einer  Partei  als  Zeuge  vernehmen  lassen  muß.  Unsere
  Gerichtsordnung  bestimmt  in  Kap.  10  F.  8:

Wer  sich  ohnerechtserhebliche  Ursache
der  Zeugschaftsleistung  weigert,  soll  allenfalls
  mit  Gefängniß,  geringer  Nahrung  oder
Geldstrafe  dazu  angehalten,  auch  in  die  durch
seine  Widerspenstigkeit  verursachten  Kosten
kondemnirt  werden.“

Zur  Erläuterung  der  Worte  „ohne  rechtserhebliche
  Ursache“  äußert  Kreittmayr  in  den  Anmerk.
  lit.  a:

„Eine  rechtserhebliche  Ursache,  das  Zeugniß

zu  verweigern,  ist  z.  E.  ofenbore  nntüchtigkei,

Anverwandtschaft  oder  besondere  Pflicht

Wegen  naher  Anverwandtschaft  oder  besonderer

  Pflicht  sind  erstlich  entschuldigt:  Eltern

in  Sachen  ihre  Kinder  betreffend,  et  viciseue
  Folge  I.  Band.
        <pb n="89" />
        66  Verbindlichkeit,  ein  Zeugniß  abzulegen.

sim.  ...  Zweitens  Blutsverwandte  oder

Verschwägerte  in  causis  ihrer  Anverwandten

oder  Verschwägerten,  und  zwar  de  jure

communi  bei  jenen  bis  in  den  7ten  Grad  1),
bei  diesen  aber,  so  weit  eine  Parentel  vorhanden
ist.  —  Drittens  Eheleute  und  Eheverlobte

Kreittmayr  erwähnt  zwar  die  Ausdehnung
der  für  Anverwandte  bestehenden  Ausnahme  „bis
in  den  7ten  Grad“  nur  als  eine  gemeinrechtlich
geltende,  und  diese  Modalität  der  Erwähnung  kommt
in  den  Anmerkungen  häufig  in  solcher  Beziehung
vor,  daß  damit  eine  Abweichung  von  dem,  was  in
Betreff  derselben  Frage  bayerischen  Rechtens  ist,
ausgedrückt  werden  will.  Aber  einer  von  dem  gemeinen
  abweichenden  Norm  des  bayerischen  Rechtes
wird  dabei  nicht  gedacht,  und  demzufolge  ist  der
allgemeine  Grundsatz,  nach  welchem  unbestimmte
oder  lückenhafte  Bestimmungen  der  Gerichtsordnung
aus  dem  gemeinen  Rechte  zu  ergänzen  sind,  hier
in  Anwendung  zu  bringen.

Durch  die  Bezugnahme  auf  das  eneeine  Recht
ist  man  veranlaßt,  auch  auf  die  Beschränkungen
Rücksicht  zu  nehmen,  welchen  die  gemeinrechtliche
Doktrin  und  Praxis  die  fraglichen  Ausnahmen  (für
Eltern  und  Kinder,  Blutsverwandte  bis  zum  kten
Grade,  Stief=  und  Schwiegereltern  oder  Kinder)
von  der  Zeugnißverbindlichkeit  unterwirft.  In
Kreittmayr's  Anmerk.  lit.  a  ist  unter  anderen
spec.  283  von  Leyser  med.  ad  Pand.  benützt.
In  der  medit.  27  dieses  spec.  äußert  Leyser:

„In  legibus  4  et  5  de  testibus,  item  10

de  gradibus  personis  arctissime  cum

1)  Bgt.  fr.  4  do  testibus  (21,  5)  mit  C.  16,  19
eod.  (4,  20).  Das  Fragment  spricht  blos  von
Zeugen  in  Kriminalsachen;  aus  den  Konstitutionen
(davon  erstere  unglossirt)  erhellt  die  Ausdehnung
der  Geltung  auf  Civilsachen.
        <pb n="90" />
        Verbindlichkeit,  ein  Zeugniß  abzulegen.  67

eo,  contra  duem  evocantur,  conjunctis,

necessitas  testimonü  ferendi  remittitur:

cujus  remissionis  ratio  est,  ne  vel  concordia

  inter  istiusmodi  personas  amordue

  mutuus  contrario  testimonio  turbetur,

  vel  conservandi  ejus  studium  testem

  in  mendacium  et  persurium  inducatl.

Sed  hic  iterum  suetam  limitationem  suam,

nisi  veritas  aliter  haberi  nequeat,  infarciunt

  Doctores,  quae  duidem  ex  cap.  2

et  ult.  X  de  testibus  cogendis,  ad  quae

vulgo  provocant,  non  probatur,  sed  tamen

  in  prasi  recepla  estt.....

Addunt  adhuc  aliam  limitationem  commentatores,

  Martini  in  processu  lit.

20  8.  2  Nr.  139  et  Bergerus  in  elect.

Discept.  tfor.  tit.  22  pag.  714,  si  testis

utramque  partem  aeduali  necessitudine

contingat,  sccundum  duam  mense  Septembri

  anni  1734  matrem  in  lite,  quae

inter  liberos  ejus  verlebatur,  coegimus  2),

ut  testimonium  pro  llia  contra  silium,

cui  magis  favere  videbatur,  perhiberet.“

Uebereinstimmend  äußert  sich  der  gleichfalls

von  Kreittmayr  häufig  (auch  in  obiger  Anm.

lit.  a)  in  Bezug  geuommmene  Seyfart  (deutscher
Reichsprozeß  Kap.  XIII  S.  204),  wie  folgt.

«  „In  praxi  wird  deren  naher  Anverwandten

Zeugniß  erlaubet  )  in  probatione  consan-2)

  Von  einem  urtheilsspruche  der  Helmstädter  Juristenfakultät
  ist  die  Rede.

2)  Nach  diesem  Ausdruck  könnte  man  dafürhalten,  es
handle  sich  hier  von  der  Zuläßigkeit  der  fraglichen
  Zeugen,  nicht  von  deren  Weigerungsbefug
  iß.  Aber  der  Zusammenhang  mit  dem  Vorhergehenden
  macht  es  gleichwohl  unzwelfelhaft,  daß
von  der  Weigerungsbefugniß  die  Rede  sei.

-
        <pb n="91" />
        68  Verbindlichkeit,  ein  Zeugniß  abzulegen.

guinitatis,  nativitatis,  in  causa  matrimoniali,
  in  casu  si  testes  utrique  litiganti
Pari  gradu  sunt  conjuncti,  et  si  veritas
aliter  haberi  nequeat.“
8.1  Coen  so  Hellfeld  jurispr.  for.  ad  h.  üt.
.  1906:
„Ad  testimonium  dicendum  compelli  nequeunt
  —  3.  Parentes  et  liberi,  conjuges,
  socer  et  gener,  ut  et  fratres  sororesve
  adversus  se  invicem.  Ouos  tamen
cogi  posse,  statuit  praxis,  si  utrique
litiganti  aequali  gradu  sint  conjuncti,
Vel  aliter  veritas  haberi  nequeat.“
Dieser  älteren  Doktrin  und  Praxis  ist  auch
der  Kommentar  über  die  Gerichtsordnung  (Bd.  III
zu  Kap.  X  §.  8  Note  2)  gefolgt,  indem  er  Beschränkungen
  der  fraglichen  Ausnahmen  angenommen
hat,  nicht  bloß  für  Fälle,  wo  es  auf  die  in  den
Familien  vorgekommenen  Geburten,  Verheirathungen,
  Sterbfälle  und  Ehestreitigkeiten  ankommt,  und
die  Wahrheit  auf  andere  Art  nicht  erhoben  werden
kann,  sondern  auch  für  den  Fall  „,  wenn  das  Verwandtschaftsverhältniß
  auf  beiden  Seiten  gleich  ist.
On  einer  Berichtigung  zur  zweiten  Auflage  ')  wurde
diese  letztere  Beschränkung  für  unstatthaft  erklärt,
aus  folgenden  Gründen  5).  -
Abgesehen  davon,  daß  elne  solche  Beschränkung
  der  gesetzlichen  Ausnahme  keine  Gesetzstelle  für
sch  hat,  so  kann  sie  auch  nach  der  Absicht  und
em  Zwecke  des  Gesetzes  nicht  für  zulässig  erachtet
werden,  vielmehr  muß  man  die  Entschuldigung  des
Zeugen  um  so  gewisser  zulassen,  wenn  er  nicht  bloß

4)  S.  den  Umschlag  zur  Lleferung  1  des  Bd.  I1II
(letzte  Seite.)

5)  Bgl.  Erk.  des  OAG.  zu  Lübeck  v.  14.  Mai  1840
(Hamburger  Sammlung  N.  F.  Bd.  1  S.  207  f.)
        <pb n="92" />
        Verblndlichkelt,  ein.  Zeugniß  abzulegen.  69

mit  dem  Produkten,  sondern  auch  mit  dem  Produzenten
  in  demselben  zur  Zeugnißverweigerung  berechtigenden
  Grade  verwandt  ist.  Denn  der  Grund,
weshalb  solche  Verwandte  von  der  allgemeinen  Verpflichtung,
  vor  Gericht  als  Zeugen  aufzutreten,
dispensirt  werden,  sofern  sie  sich  nicht  freiwillig
dazu  entschließen,  besteht  darin,  daß  sie  mit  dem
Familiengliede,  gegen  welches  sie  zeugen  sollen,
durch  ihre  Aussage  in  ein  unangenehmes  Verhältniß
gerathen  würden.  Dieser  Grund  tritt  eben  dann
anz  unfehlbar  ein,  wenn  der  Zeuge  mit  beiden
Rretzenden  Theilen  in  gleichem  Grade  verwandt  ist,
weil  sein  Zeugniß  in  diesem  Falle  nothwendig  dem
einen  oder  dem  andern  zum  Nachtheil  gereichen  muß.

Offenbar  ist  auch  die  hier  geprüfte  Beschräukung
  nur  entstanden  aus  einer  Verwechselung  der
Fäare  ob  ein  nahe  verwandter  Zeuge  sich  entchuldigen
  könne,  mit  der  davon  ganz  verschiedenen
  Frage,  ob  ein  naher  Verwandter  des  Produzenten
  als  zulässiger  Zeuge  anzusehen,  oder
ob  der  Produkt  die  Iuiasunh  eines  solchen  Zeugen
zu  widersprechen  befugt  sei?  Bei  dieser  letzteren
Frage  wird  die  Sache  freilich  dadurch  verändert,
daß  der  Zeuge  mit  dem  Produkten  eben  so  nah
verwandt  ist,  als  mit  dem  Produzenten,  weil  dies
Verhältniß  in  der  Regel  die  sonst  eintretende  Besorgniß
  der  Parteilichkeit  des  Zeugen  wieder  aufhebt.


Arg.  fr.  67  S.  1  de  ritu  nupt.  (23,  2).

Da  nun  aber  die  eigene  Weigerung  des  Zeugen
  auf  einem  ganz  anderen  Fundamente  beruht,
und  durch  dessen  gleich  nahe  Verwandtschaft,  mit
beiden  Theilen  sogar  noch  verstärkt  wird,  so  kann
dies  Verhältniß  nicht  dahin  führen,  den  Zeugen
egen  seinen  Willen  zur  Ablegung  des  verlangten
I#ussees  schuldig  zu  erkennen.

Dazu  kommt,  anlangend  das  bayerische  Pro-
        <pb n="93" />
        70  Zuschlag  an  den  Gläubiger.

zeßrecht,  der  Umstand,  daß  in  Kreittmayr's
Ammerkungen  nur  die  eine  Beschränkung  für  Fälle,
wenn  bei  Streitigkeiten  über  Familiensachen  die
Wahrheit  auf  andre  Weise  nicht  zu  erholen  ist,
erwähnt  wird,  nicht  aber  die  andere  für  den  Fall
gleich  naher  Verwandtschaft  des  Zeugen  mit  beiden
Parteien.  Diese  Uebergehung  erscheint  um  so  bedeutsamer,
  wenn  man  erwägt,  daß  dem  Kommentator,
  wie  aus  den  Allegaten  der  Anmerk.  lit  a.
erhellt,  diejenigen  Schriften,  in  welchen  auch  die
zweite  Beschränkung  anerkannt  wird,  vor  Augen  lagen.

Auch  die  neueren  Schriftsteller  über  gemeimechtlichen
  Civilprozeß  kennen  diese  zweite  Beschränkung  nicht.

Buschlag  des  ohne  Erfolg  versteigerten  Gutes  an  den
Elänbiger.

Der  §.  99  der  Novelle  vom  17.  November
1837  bestimmt,  daß  bei  der  zweiten  Versteigerung
eines  Immobile  der  Zuschlag  ohne  Rücksicht  auf
den  Schätzungswerth  erfolge.

Der  §.  100  setzt  fest,  daß  wenn  am  zweiten
Versteigerungstage  gar  kein  Angebot  erfolge,
das  Gut  dem  Gläubiger  um  die  Tage  zugeschlagen
werde,  soferne  er  es  übernehmen  wolle.  Hiezu
macht  Seuffert  in  seinem  Kommentar  über  die
bayerische  Gerichtsordnung  Bd.  4  S.  278  Note  58
die  Bemerkung:

„Der  Gläubiger  kann  sich  dadurch,  daß  er  selbst.
bietet,  den  Zuschlag  unter  der  Tage  nicht  verschaffen.“


Diese  kurz  hingeworfene  Bemerkung  wird  im
Kommentare  selbst  nicht  weiter  motlvirt,  dagegen
wird  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung  Bd.
XII  S.  77  u.  ff.  eine  solche  Motivirung  versucht.
        <pb n="94" />
        Zuschlag  an  den  Gläubiger.  71

Veocrerst  wird  hier  erläutert,  daß  sich  obige
Aeußerung,  —  daß  der  Gläubiger  dadurch  daß  er  selost
bietet,  sich  den  Zuschlag  unter  der  Tage  nicht  verschaffen
  könne,  —  nicht  auf  den  Fall  beziehe,  wenn
in  der  zweiten  Versteigerung  auch  ein  Dritter  ein
Angebot,  der  Gläubiger  aber  das  Meistgebot  gelegt
habe,  also  eine  Konkurrenz  von  Steigerungslustigen
vorhanden  ist.

Dagegen  wird  daran  festgehalten,  daß  aus
dem  Gegensatze  in  den  Gesetzesworten:

„Erfolgt  am  zweiten  Versteigerungstage  kein

Angebot,  so  wird  das  Gut  dem  Gläubiger“
  2c.
sich  ergebe,  daß  unter  dem  „kein  Angebot“  nur
das  Angebot  eines  Dritten  verstanden  werde.

Es  wird  sich  in  diesem  Aufsatze  auf  ein  Erkenntniß
  des  königlichen  Appellationsgerichts  von
Oberbayern  vom  27.  Mai  1843  bezogen,  welches
obige  Ansicht  adoptirt  habe.

Es  möge  nun  gestaltet  sein,  gegen  die  fragliche
  Ansicht  des  Kommentars  einige  Bemerkungen
  vorzutragen.

Ich  glaube  nämlich  nicht,  daß  obiger  Gegensatz
der  Gesetzesworte  den  Sinn  habe,  daß  das  Angebot
  von  einem  Dritten  gelegt  sein  müsse.  Denn
wenn  bei  der  zweiten  Versteigerung  auch  nur  allein
der  Gläubiger  ein  Angebot  gelegt  hat,  so  ist  ja
nicht  mehr  die  Voraussetzung  des  §.  100,  sondern
nur  mehr  die  des  §.  99  gegeben,  d.  h.  es  wird
das  Gut  nicht  mehr  um  die  Taxe,  sondern  um
das  Meistgebot  zugeschlagen.  Es  existirt  keine  Gesetzesvorschrift,
  welche  den  Satz  ausspricht,  daß
sich  der  Gläubiger  dadurch,  daß  er  selbst  bietet,
den  Zuschlag  unter  der  Taxe  nicht  verschaffen  könne.
In  dem  allegirten  Aufsatze  in  den  Blättern  für
Rechtsanwendung  ist  zugegeben,  daß  sich  der  Gläubiger
  den  Zuschlag  unter  der  Taxe  durch  eine  un-
        <pb n="95" />
        72  Zuschlag  an  den  Gläubigerredliche

  Machination  verschaffen  könne,  indem  er
statt  seiner  von  einem  Auderen  ein  niedriges  Angebot
  legen  läßt.  Allein  die  Leichtigkeit  doloser  Umgehung
  einer  Gesetzesvorschrift  liefere  keinen  Grund,
die  Anwendung  derselben  auf  Fälle  auszuschließen,
welche  nach  richtiger  Auslegung  darunter  passen.

Dieser  Satz  läßt  sich  nun  auch  umkehren,
indem  man  sagt:  Die  Möglichkeit  eines  Mißbrauchs
der  Steigerungsbefugniß  gibt  keinen  Grund  ab,  den
Gläubiger  von  diesem  Rechte  auszuschließen.  Der
§.  99  unterscheidet  nicht,  ob  das  Angebot  von
einem  Dritten,  oder  von  dem  Gläubiger  gelegt
wurde.  Es  würde  gegen  den  obersten  Grundsatz
von  der  Gleichheit  vor  dem  Gesetze  verstoßen,  wenn
gerade  der  Gläubiger  sich  den  Zuschlag  unter  der
Taxe  um  das  von  ihm  vereinzelt  d.  h.  ohne
Konkurrenz  anderer  Steigerungslustiger  gelegte  Angebot
  (von  einem  Meistgebot  kann  hier  nicht  gesprochen
  werden)  nicht  sollte  verschaffen  können,
während  dieß  einem  dritten  Unbetheiligten  gestattet  ist.

Es  läge  in  einer  solchen  Bestimmung  unverkennbar
  eine  Härte  gegen  den  Gläubiger  gegenüber
dem  dritten  Unbetheiligten,  da  es  sich  bei  Letzterem
gewöhnlich  um  einen  beabsichteten  Gewinn  handelt,
während  der  Gläubiger  in  der  Regel  nur  einen
ihm  drohenden  Schaden  abzuwenden  sucht.  Wenn
also  ein  unbetheiligter  Dritter  am  zweiten  Versteigerungstermine
  das  Recht  hat,  auf  dem  Zuschlag
unter  dem  Schätzungswerthe  zu  bestehen,  so  ist  nicht
einzusehen,  aus  welchen  Gründen  gerade  dem  Gläubiger
  diese  Befugniß  verkümmert  werden  soll.

Nach  dieser  eben  entwickelten  Ansicht  hat  auch
das  königliche  Appellationsgericht  von  Schwaben
und  Neuburg  in  einem  Erkenntnisse  vom  14.  Dezember
  1852  in  Sachen  der  Leihkasse  Giengen  gegen
  Matthias  Wachter  entschieden.

Advokat  Fleißner.
        <pb n="96" />
        Zuschlag  an  den  Gläubiger.  73

Nachschrift  des  Herausgebers.  Der
Gläubiger  ist  es,  welcher  die  Zwangsversteigerung
durch  4#  Ausklagung  des  Schuldners  veranlaßt
hat,  und  etwa  auch  zu  dieser  Einschreitung  einen
für  die  Konkurrenz  ungünstigen,  für  die  Erzielung
wohlfeilen  Kaufs  günstigen  Zeitpunkt  wählen  konnte.
Hierin  liegt  eine  bedeutsame  Verschiedenheit  zwischen
seiner  und  der  Stellung  eines  dritten  Kaufliebhabers.
  In  Bezug  auf  die  Gelegenheit,  den  Gegenstand
  der  Versteigerung  um  einen  unter  dem  wahren
  Werth  bleibenden  Preis  zu  erwerben,  mag
es  sich  auch  für  den  Gläubiger  häufig  um  „beabsichteten
  Gewinn“  handeln;  indem  man  nicht  als
Regel  annehmen  kann,  daß  der  Zuschlag  um  die
Taxe  den  Gläubiger  in  Schaden  bringe.  Dem
Hypothekgläubiger  steht  ohnehin  noch  das  Einlösungsrecht
  nach  §.  64  des  HG.  zur  Seite.  Uebrigens
  hat  die  Ansicht  des  Kommentars  allerdings
kelne  ausdrückliche  Bestimmung  für  sich,  wohl  aber
den  Zusammenhang  der  betreffenden  Stellen.  Das
öffentliche  Ausschreiben  der  Verstelgerung,  mit  dessen
  Erwähnung  der  §.  99  schließt,  ist  bestinunt,
dritte  Personen  zu  Angeboten  zu  veranlassen.  Unmittelbar
  an  diese  Erwähnung  anknüpfend  heißt  es
nun  im  8.  100:

„Erfolgt  am  zweiten  Versteigerungstage  gar
kein  Angebot,
d.  h.  hat  die  zur  Herbeiziehung  dritter  Kaufliebhaber
  bestimmte  Ankündigung  der  Versteigerung
keinen  Erfolg,
so  wird  das  Gut  dem  Gläubiger  um  die
Taxe  zugeschlagen,  so  ferne  er  es  übernehmen
  will.
Noch  mag  bemerkt  werden,  daß  auch  nach  gemelnem
  Rechte  (Nov.  4  cap.  3),  in  Ermangelung
von  Käufern  der  Sachen  des  Schuldners,  die  Hin-
        <pb n="97" />
        4  Beweiskraft  des  Strafurtheils  im  Civilprozesse.

gabe  an  den  Gläubiger  anstatt  der  Zahlung  um
sinen  gerhtlih  ausgemittelten  Schätzungswerth  geieht.


Wittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Beweiskraft  des  Strafurtheiles  für  den  nachfolgenden  Civilprozeß;
  —  unzuläßige  Verbindung  sich  widersprechender
·  Einreden.

(Bu  Bb.  XVIII  S.  183;  Db.  XIX  S.  363  und  Ergänz.  Bl.
*  S.  124.)

Ein  neunzehnjähriges  Bauernmädchen  war  mit
dem  fünf  Jahre  älteren  Sohne  ihres  Nachbarn  wegen
  Schüttelns  eines  Birnbaumes,  der  auf  der
Gränze  ihrer  beiden  Gärten  stand,  in  Streit  gerathen
  und  hatte  ihm  hiebei  mit  ihrem  Schnappmesser
  einen  Stich  in  die  Seite  versetzt,  welcher  ihn
auf  acht  Tage  zu  aller  Arbeit  untauglich  machte.
Sie  wurde  deshalb  vor  Gericht  gestellt  und  ihrer
Ausrede  unerachtet,  sie  habe  sich  nur  wehren  müssen,
  zu  vierzehntägigem  geschärften  Gefängnisse
verurtheilt,  was  sie  auch  erstand.

Als  nun  der  Verwundete  wider  sie  eine  Civilklage
  wegen  Realinjurien  erhob,  widersprach  ihr  Anwalt
  den  ganzen  Vorgang,  versagte  dem  mit  vorelegten
  Strafurtheile  die  Anerkennung  und  brachte
iedurch  die  Sache  dahin,  daß  in  beiden  Vorinstanen
  dem  Kläger  der  Beweis  der  Verletzung,  ihr
jelbn-  der  Gegenbeweis  über  die  Einrede  der  Nothwehr
  auferlegt  wurde.  Der  Kläger  hatte  sich  hiebei
  gleich  anfangs  beruhigt,  die  Beklagte  suchte
        <pb n="98" />
        Beweiskraft  des  Strafurtheils  im  Civilprozesse.  75

aber  nach  vergeblicher  Appellation  die  Revision  nach,
weil  ihr  nicht  auch  die  vorgeschützte  Einrede  eines.
blosen  Zufalles  alternativ  mit  zum  Beweise  ausgesetzt
  worden  sei,  welche  beide  Vorinstanzen  als
zum  direkten  Gegenbeweise  gehörig  beseitiget  hatten.

Der  oberste  Gerichtshof  verwarf  diese  Beschwerde
als  ungegründet,  und  bemerkte  hierüber  in  seinen
Gründen,  mit  allgemeinem  Bezuge  auf  die  der  Vorinstauz..
  Noch  zwei  weitere  und  näher
liegende  Gründe  stellen  sich  diesem  Begehren  (der
Beklagten)  entgegen,  nämlich

a)  daß  die  Beklagte  nach  dem  mit  den  Kriminalakten
  im  Original  vorliegenden  Strafurhheile
wegen  des  fraglichen  Vorfalles  als  des  Vergehens
der  vorsätzlichen  Körperverletzung  schuldig  verurtheilt
wurde,  und,  wie  sie  selbst  anführt,  ihre  Strafe
bereits  erstanden  hat,  jenes  Urtheil  aber  im  Hinblicke
  auf  Art.  9  Thl.  II  des  St  GB.  für  die  civilrechtliche
  Nachklage  die  Kraft  eines  vollen  Bewelses
hat,  und  im  übrigen  die  Unterstellung  jedes  Zufalles,
  der  bei  der  beschuldigten  Handlung  im  Spiele.
gewesen,  auf  das  bestimmteste  ausschließt;  dann

b)  daß  die  Beklagte  die  Einrede  der  Nothwehr
  vorschützte  und  darüber  zum  Beweise  zugelassen
  ist,  wobei  es  auch  in  Ermangelung  einer  klägerischen
  Beschwerde  sein  Bewenden  haben  muß,
diese  Einrede  aber,  als  auf  der  Grundlage  einer
freiwilligen  und  absichtlichen  Handlung  beruhend,
mit  der  Annahme  eines  blosen  Zufalles  in  unauflösbarem
  Widerspruche  steht,  während  doch  nach
der  GO.  Kap.  VI  §§.  2  und  7  im  Vergleiche
mit  Kap.  IV  §.  9  einander  widersprechende  oder
sich  gegenseitig  wiederaufhebende  Einreden  und  andere
  Vertheidigungsmittel,  was  in  richterlichem  Ermessen
  steht,  nicht  miteinander  cumulirt  werden  dürfen.

OAGE.  v.  16.  Okt.  1855  in  Sachen  Witzelsberger
  g.  Egger.  Reg.  Nr.  1150,  5  3/8.
        <pb n="99" />
        76  Inzidentpunkt  im  Exekutionsverfahrem:

2.

Exceplio  non  numeratae  pecuniao.  Wiederholtes  Schuldbekenntniß.
  Hypothekenprotokoll  und  Hypothekenbrief.

Die  esc.  non  numeratae  pecuniae  wird
beseitigt  durch  jede  der  Ausstellung  des  Schuldscheines
  nachfolgende  ausdrückliche  oder  stillschweigende
  Erklärung  des  Ausstellers,  durch  welche  er
sich  zu  der  Schuld  bekennt.  In  einem  gegebenen
Falle  wollte  eine  solche  nachfolgende  Erklärung  in
der  Unterzeichnung  des  Hypothekenbriefes,  als
dem  Schuldbekenntnisse  im  Hypothekenprotokolle
nachfolgend,  gefunden  werden.  Hierüber  sagen  die
Motive  der  oberstrichterlichen  Entscheidung.

Der  Hypothekenbrief  ist  nichts  weiter  als  eine
Ausfertigung  des  Hypothekenprotokolls,  welche  dem
Gläubiger  gegeben  wird,  damit  er  einen  beweisenden
  Titel  für  seine  Forderung  in  Händen  habe;
derselbe  kann  daher  niemals  als  eine  getrennte,
selbstständige  Urkunde  qualifizirt  werden,  welche  eine
nochmalige  nachträgliche  Anerkennung  des  im  Hypothekenprotokolle
  niedergelegten  Bekenntnisses  über
den  baaren  Empfang  des  Darlehens  enthält.  Es
wäre  somit  ohne  allen  Belang,  wenn  auch  der  Hypothekenbrief
  wirklich  erst  einige  Tage  später  von

dem  Gemeinschuldner  unterschrieben  sein  sollte
OAGE.  v.  4.  Sept.  1855.  Nr.  15795/8.
3.

Uebereinkommen  zur  Abwendung  eingeleiteter  Exekution.

Dessen  Gültigkeit  bei  Wiederaufnahme  des  Exekutionsverfahrens

  in  Frage  gestellt.  Ist  der  Bescheid  über  diesen

Inzidentpunkt  als  im  CExekutionsverfahren  ergangen  zu
betrachten?

Ueber  diese  Frage  liegen  uns  zwei  Entscheidungen
  des  obersten  Gerichtshofes  vor.  Die  verneinende
  beruhte  auf  folgenden  Erwägungen.
        <pb n="100" />
        Inzidentpunkt  im  Exekutionsverfahren.  77

Betrachtet  man  die  Verhandlungen,  welche
den  vorliegenden  gleichförmigen  Erkenntnissen  der
Vorinstanzen  zu  Grunde  liegen,  so  ergibt  sich,  daß
zunächst  die  Frage  über  die  Rechtsgültigkeit  der
Uebereinkunft  vom  10.  Januar  1848  den  Gegenstand
  des  Streits  bildete.  Gertraud  H.  erklärte
diesen  von  ihrem  Ehemann  abgeschlossenen  Vertrag
deshalb  als  unwirksam,  weil  ihre  Einwilligung
hiezu  nicht  erholt  worden  ist.  Wenn  nun  die  Vorinstanzen
  sich  für  die  Gültigkeit  jener  Uebereinkunft
und  deren  Füeen  ausgesprochen  haben,  so  liegt
hierin  unzweifelhaft  keine  Entscheidung  in  executione.
  Das  Resultat  geht  zwar  allerdings  dahin,
daß  dem  Georg  Heinrich  G.  das  A.  St.'  sche  Grundvermögen
  um  das  von  W.  St.  gelegte  Meistgebot
zugeschlagen  werde,  es  geht  auf  eine  Fortsetzung
es  früheren  Exekutionsverfahrens.  Allein  zwischen
dem  früheren  und  dem  jetzigen  Exekutionsverfahren
liegt  ein  neues  Rechtsgeschäft  in  Mitte,  auf  dessen
Grund  ein  Dritter  das  Gut  um  das  Meistgebot
adjudizirt  wissen  will.  Dieses  Rechtsgeschäft  ist
angefochten,  der  Streit  hierüber  ist  ein  ganz  selbstständiger
  Rechtsstreit,  und  zwar  nicht  im  Exekutionsstadium,
  indem  vielmehr  die  Fortsetzung  der
Exekution  von  Erledigung  dieses  Rechtsstreits  abhängt.
  Soll  eine  Streitsache  wirklich  in  executione
  versiren,  so  wird  vorausgesetzt,  daß  das  Recht,
welches  im  Wege  der  W¾0%*  realisirt
werden  soll,  bereits  liquid  sei,  was  man  hier  offeubar
  nicht  behaupten  kann.  —  Demgemäß  wurde
die  Revision  gegen  die  gleichförmigen  Urthelle  der
Vorinstanzen  für  zuläßig,  und  die  Einhaltung  de5
dreiß  igtägigen  Fatale  für  genügend  erachtet,  und
sofort  über  die  Materialien  erkannt.

OAGE.  v.  10.  Dez.  1852.  Nr.  1585/18.

Dagegen  wurde  obige  Frage  in  einer  neueren
        <pb n="101" />
        78  Inzidentpunkt  im  Exekutionsverfahren.

Entscheidung  bejaht.  Aus  den  Motiven  entnehmen
  wir,  was  folgt:  *
Der  k.  Advokat  L.,  Anwalt  des  Joh.  N.
(Klägers),  hat  am  31.  Dez.  1851,  nachdem  bereits
  gegen  Salomon  X.  (Beklagten)  dab  Exekutionsverfahren
  eingeleitet  war,  mit  Vorbehalt  der
Genehmigung  seines  Mandanten,  mit  dem  Beklagken
  und  dessen  Bruder  Bernhard  X.  einen  Vergleich
obgeschlossen,  wonach  Letzterer  sich  anheischig  machte,
binnen  6  Monaten  an  den  Kläger  2000  fl.,  eventuell
den  ganzen  Betrag  der  judikatmäßigen  Forderung
zu  zahlen,  die  gegen  Salomon  X.  eingeleitete  Exekution
  aber  auf  sich  beruhen  sollte.  Auf  Grund  dieses
  Vergleiches  bestritt  der  Verklagte  in  Folge  des
erneuerten  klägerischen  Anrufens  die  Stallhaheig  elt
der  gegen  ihn  eingeleiteten  Exekution,  indem  er  behauptete,
  daß  die  Genehmigung  des  besagten  Verleiches
  von  Seite  des  Joh.  N.  nachträglich  erfztgt
*  was  aber  von  Letzterem  in  Abrede  gestellt  wird.
Unter  dem  27.  Dez.  1852  erging  nun  der  landgerichtliche
  Beschluß  dahin,  daß  die  Einrede  der  verglichenen
  Sache  als  unbegründet  verworfen  werde,
und  es  sohin  bei  der  verfügten  Exekution  durch  Aufstrich
  des  verpfändeten  Anwesens  sein  Verbleiben
habe.  Dieses  Dekret  wurde  auf  Berufung  des  Salomon
  X.  in  zweiter  Instanz  bestätigt.  Es  liegen
hiernach  zwei  gleichförmige  Urtheile  in  ekecutione
vor,  wogegen  nach  §.  54  Abs.  8  und  §.  108  der
Novelle  vom  17.  Nov.  1837  eine  Berufung  zur
dritten  Instanz  nicht  zulässig  ist.  Der  Anwendbarkeit
  dieser  Bestimmungen  steht  nicht  entgegen,  daß
es  sich  in  conereto  vor  Allem  um  die  Gültigkeit
des  Vergleiches  handelt.  Denn  nur  zum  Zwecke
der  Abwendung  der  Exekution  berief  sich  der  Beklagte
  auf  den  Vergleich,  indem  er  ausdrücklich  die
Bitte  stellte,  die  Exekutionsanträge  des  Joh.  N.
        <pb n="102" />
        8.  55  der  Nov.  v.  1837.  79.

zurückzuweisen.  Es  war  die  Frage  über  den  Fortgang
  der  Hülfsvollstreckung  zu  entscheiden,  und  hlerüber
  sind  übereinstimmende  Aussprüche  vorhanden.
Bei  der  allgemeinen  Fassung  des  Gesetzes  ist  es
gleichgültig,  aus  welchem  Grunde  sich  der  Beklagte
von  der  Exekution  zu  befreien  sucht;  so  wie  auch
a.  a.  O.  hinsichtlich  der  Inzidentpunkte,  welche  bei
diesem  Verfahren  vorkommen  können,  keine  Ausnahme
  statuirt  ist.  «
Vgl.  den  oberstrichterlichen  Plenarbeschluß  v.  13.
März  1845  (diBl.  S.  203  f.).  ·
Demgemäß  war  die  Revisionsbeschwerde  des
Beklagten  als  unzulässig  abzuweisen.
OAGE.  v.  6.  Mai  1854.  Nr.  8515  3/84.

4.
Zur  Erläuterung  des  K.  55  der  Prozeßnovelle  von  1837.

Die  Ausschließung  der  Berufung  und  die  Verweisung
  der  gravirten  Partei  auf  den  Weg  der  Remonstration
  sind  im  §.  55  des  Prozeßgesetzes  vom
17.  Nov.  1837  einfach  auf  die  Voraussetzung  gestellt,
  daß  der  gerichtliche  Beschluß  nur  auf  den  Antrag
  eines  Theils  ergangen  sei.  Es  kommt  daher
  bei  der  Anwendung  dieser  Verfügung  nicht  darauf
  an,  in  welchem  Sinne  der  Richter  den  Beschluß
erlassen  hat,  ob  er  dabei  die  Zuläßigkeit  einer  nachträglichen
  Rechtsvertheidigung,  wie  sie  der  unbedingte
  Mandatsprozeß  gestattet  (GO.  Kap.  V
8.  7)  für  den  Imploraten  voraussetzte  oder  nicht.
Ist  dieser  faktisch  mit  seiner  Vertheidigung  nicht
vernommen  worden,  so  kann  er  sich  wegen  Zurücknahme
  des  Beschlusses  an  denselben  Richter  wenden,
  und  die  Remonstration  kann  sich  insbesondere
darüber  verbreiten,  daß  die  Annahme,  als  habe
eine  rechtsgenügende  Verhandlung  über  den  betreffenden
  Streitpunkt  bereits  in  einem  anhängigen
        <pb n="103" />
        80  Kompensation.  Illiquide  Gegenforderung.

Verfahren  über  die  Hauptsache  1)  stattgefunden,  —
irrig  uud  durch  die  Akten  widerlegt  sel.
OA##kten  v.  6.  Juni  1854.  Nr.  1098  5/8.

5.
.Kompensation.  Illiquide  Gegenforderung.
Bol.  Bb.  XX  S.  401.

Inoberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  kommt
hierüber  vor:

Da  der  klägerische  Anspruch  durch  das  Geständniß?)
  des  Beklagten  liquid  gestellt  ist,  und
von  sonstigen  Einredebeweisen  nicht  weiter  abhängt,
gegen  liquide  Forderungen  aber  illiquide  Gegenforderungen,
  wenn  solche  Weiterungen  herbeiführen
würden,  zur  Kompensation  selbst  im  ordentlichen
Prozesse  nicht  gebraucht  werden  dürfen,

C.  ult.  1  de  compens.  (4,  31)
so  war  die  Einrede  der  Kompensation  in  dem  gegenwärtigen
  Verfahren  unberücksichtigt  zu  lassen.
Erk.  des  OAG.  zu  Lübeck  v.  28.  Febr.  1852.
Temmzurter  Sammlung  von  Römer  Bd.  1

6.
Prozeßzinsen.  Illiquider  Forderungsbetrag.

Bei  Klagen  auf  einen  richterlich  festzustellenden  Entschädigungsbetrag
  kommt  die  Regel,  nach  welcher  von  der
Klagzustellung  an  Verzugszinsen  (Prozeßzinsen)  zuerkannt
werden,  nicht  sue  Anwendung.

Erk.  des  OAG.  zu  Cassel  v.  1838.  Heuser,  Annalen

  III  S.  52.

1)  Im  Gegensatze  zu  dem  unmittelbar  in  Frage  befindlichen
  Provisorium.

2)  Gleiches  gilt,  wenn  der  klägerische  Anspruch  zwar
in  Zweifel  gezogen,  aber  durch  öffentliche  Urkunde
liquid  gestellt  ist.

Ne.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  Sohn.
        <pb n="104" />
        Samstag  den  15.  März  1856.  21.  Jahrgang.  #.  6.

Blätter

für

Mechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Juhall:  Pr  1  rozesse.  —
·  intksmvetiunqetnckPktvamttuavemGebkaucheqegeaDritte-used
weis  dur  Utorechnungen.
Dusammengesehter  Bewels.  —  Die  rechtliche  Qualisikatton  elnes  Verrages
  steht  den  Gerichten  zu,  selbst  im  Widerlspruche  mit  der  Aul  ·
ellung  desjenlgen,  der  daraus  Mechte  versolgt.  —  Eintrikt  der  Eide
unfählnkeit  nach  der  Eideszuerkennung.  Zuständigkeit  deo  Untergerl#c
tes,  über  die  Folgen  dleses  Eintrilles  zu  erkennen,  wenn  der  fraglich
Eid  obergerichtlich  zuerkamm  war.  —  Der  Partlkularkonkurs  zu
Feststellung  der  Rangordnung  der  Hypothekgläubiger  in  dem  Erl
elnes  verpländeten  Gutes  auch  auher  dem  Falle  einer  Ueberschuldun

PF#ß““s

[7  —  Verwellung  von  Stereltposten  wegen  Mechtchängigkel
ukräftung  dieses  Ansspruches  in  zwelter  Instaus  läht  Revlsion  ulch
zu.  —  Hand-  und  Spanmlenste  der  Eingevfarrten  zu  Kirchenbauten
nach  Ansbacher  und  Bayreulher  hrebistke  —  Strasbarkelt  des
von  Eldesunmünolgen  geschworenen  Melneldes.  —

Prozeßzinsen.  Illiquider  Forderungebetrag.  Enteignungsprozesse.

Vol.  Kommentar  ũ.  d.  GO.  Bd.  II  (Aufl.  II)  S.  276  f.

Das  auf  der  vorigen  Seite  (80)  mitgetheilte
Erk.  des  OAG.  zu  Cassel  gibt  uns  Anla-  über
obigen  Gegenstand  einige  Bemerkungen  vorzutragen.

In  täglicher  Uebung  befindet  sich  die  Regel,
nach  welcher  dem  Kläger  aus  der  Geldsumme,  die
ihm  der  Beklagte  nach  dem  Urtheile  zahlen  soll,
Zinsen  von  Zeit  der  Klagebehändigung  gebühren;
und  zwar  abgesehen  von  einem  Zinsversprechen,  beziehungsweise
  von  einem  sonstigen  aus  der  Beschaffenheit
  der  Sache  oder  der  Eigenschaft  der  Person
  fließenden  Grunde  der  Zinsverbindlichkeit.

Die  früher  herrschende  Ansicht  war,  daß  es  sich
hier  nur  von  Verzugszinsen  handle,  laufend
vom  Tage  der  durch  die  Klagbehändigung  bewirkten

Neue  Folge  1.  Band.
        <pb n="105" />
        82  Prozeßzinsen.  Illiquld.  Forderungsbetr.  Enteignungspr.

Interpellation  1).  Dieser  Auffassung  würde
die  Annahme  entsprechen,  daß  die  Zuerkennung  der
fraglichen  Zinsen  überall  wegfalle,  wo  nach  den
Umständen  des  besonderen  Falles  in  der  Vertheidigung
  des  Beklagten  gegen  den  klägerischen  Anspruch
eine  widerrechtliche  Erfüllungs-Verzögerung,  eine  civilrechtliche
  Mora  nicht  gefunden  werden  kann.
Um  in  einer  Zahlungsweigerung  widerrechtlichen  Verzug
  zu  finden,  muß  sich  die  Annahme  rechtfertigen
lassen,  daß  den  Schuldner  dabei  ein  Vorwurf  treffe.
Stehen  der  Verzögerung  der  Leistung  hinreichende
Gründe  zur  Seite,  so  ist  ein  Fall  des  Verzuges
nicht  gegeben  2).  Fehlte  es  nach  Lage  der  Sache
nicht  an  Motiven  für  den  Schuldner,  die  Existenz
der  Forderung  überhaupt  oder  doch  die  Richtigkeit
des  geforderten  Betrages  zu  bezweifeln,  so  liegt
seine  auch  nach  der  Klagestellung  fortgesetzte  Zahlungsweigerung
  außer  dem  Gebiete  der  Mora.  Gerade
  bei  Entschädigungsforderungen  mag  dieß  ein  gewöhnlicher
  Hall  sein,  insbesondere  in  Ansehung  des
geforderten  Betrages,  indem  die  über  den  Schadensbetrag
  gepflogenen  Ermittelungen  dem  Verklagten
weder  vor  der  Klagestellung  noch  nach  derselben
(während  des  Vorverfahrens)  zur  Einsicht  und  Prüfung
  vorlagen.  Wo  zumal  die  Sache  so  beschaffen
ist,  daß  zu  dem  Resultate  der  Feststellung  einer
Summe  nur  durch  das  Ergänzungsamt  eines
richterlichen  aestimare  gelangt  werden  konnte  ),
so  war  es  gewiß  nicht  an  dem  Verklagten  Felegen,
die  Zahlung  schon  früher  zu  leisten.  —  Wo  sich

1)  Vgl.  bayer.  LR.  Th.  II  Kap.  3  F.  21  Nr.  3.  —
Auch  in  dem  S.  80  erwähnten  Casseler  OAGCE.  wird
von  Verzugs  zinsen  gesprochen.  (Die  Parenthese
„Prozeßzinsen“  enthält  eine  Redaktions-Bemerkung.)

2)  Vgl.  (r.  21,  sr.  24  pr.  fr.  32  pr.  fr.  47  de  usuris
  (22,  1);  fr.  42,  63  de  rog.  juris.

2)  Pgl.  sr.  4  8.  4,  fr.  5  S.  3  de  in  ltem  jurande  (12,  3).
        <pb n="106" />
        Prozeßzinsen.  Illiquid.  Forderungsbetr.  Enteignungspr.  83

aber  das  Vorhandensein  eines  Verzuges  nicht  annehmen
  läßt,  da  kann  auch  von  einer  Obliegenbett,
  Verzugszinsen  zu  zahlen,  nicht  die

ede  sein.  Aus  dem  Standpunkte  der  Lehre  von
den  Verzugszinsen  erscheint  daher  das  mehrgedachte
Casseler  OAGE.  als  gerechtfertigt.

Aber  ungeachtet  des  hier  gangbaren  Ausdruckes
„Verzugs  zinsen“  pPflegt  man  in  der  Praxis  auf
Zinsen  von  Zeit  der  Klagebehändigung  zu  erkennen,
ohne  zu  untersuchen,  ob  im  gegebenen  Falle  die
Merkmale  des  Verzuges  vorliegen  oder  nicht.  Es
liegt  darin  gleichsam  eine  unbewußte  Anerkennun
der  richtigen  Ansicht,  welche  dahin  geht,  daß  es  sch
in  der  That  nicht  von  Verzugs  zinsen,  sondern
von  einer  Zinsverbindlichkeit  handle,  welche  durch
Verzug  des  Beklagten  nicht  bedingt  ist  “).  Der
unterliegende  Verklagte  hatte  nach  römischem  Rechte
den  Klagegegenstand  dem  Kläger,  ohne  Unterschied
der  Fälle  vorhandener  oder  nicht  vorhandener  Mora,
mit  Verabfolgung  oder  Vergütung  der  „causa  omnis“
von  Zeit  der  Litiskontestation,  zu  leisten  5).  An
die  Stelle  des  Zeitpunktes  der  Litiskontestation  tritt
heutzutage  die  Zeit  der  Klagebehändigung).
Den  Satz  „causa  omnis  restituenda  esl“  erläutert
  Paulus  in  fr.  31  pr.  de  reb.  cred.  (12,  1):
id  est,  omne,  ducd  habiturus  esset  actor,  si
litis  contestatae  tempore  solutus  fuisset  (sc.
fundus  vel  homo).  Zur  causa  omnis  gehören,
nach  Analogie  der  Früchte  bei  fruchtbringenden  Sachen,
  bei  Geldsummen  die  Zinsen  daraus.  Usurae

*)  Vgl.  Savigny  System  Bd.  6  K.  268  —271;
Bayer  Vorträge  ed.  VIII  S.  174  S.  561.
S)  Vgl.  sr.  20  de  rei  vind.  (6,  1);  kr.  31  pr.  de
reb.  cred.  (12,  1);  fr.  2,  3  KF.  1,  fr.  38  K.
usurls  (22,  1);  const.  1,  2  cod.  (6,  47)
*)  Savigny  a.  a.  O.  8§.  278,  279.
—
        <pb n="107" />
        84  Prozeßzinsen.  Illiquid.  Forderungsbetr.  Enteignungspr.

vicem  fructuum  obtinent,  et  merito  non  debent
  a  fructibus  separari7).  Es  wird  vorausesetzt?),
  der  Kläger  würde  die  gebührende  Geld-#enme,
  hätte  er  sie  sofort  nach  der  Klagebehändigung
  empfangen,  alsbald  fruchtbringend  verwendet
und  sich  dadurch  einen  Zinsengenuß  verschafft  haben.
Eben  so  wird  angenommen,  der  Beklagte  habe  die
nunmehr  zu  zahlende  Hauptsumme  mittlerweile  (von
Zeit  der  Klagebehändigung)  in  seinen  Geschäften.
benutzt,  und  dadurch  Vortheile  gezogen,  von  welchen
jetzt  ausgemacht  ist,  daß  sie  ihm  nicht  gebührt  haben;
  daher  ist  ihm  deren  Herausgabe  oder  Vergütung
  aufgelegt,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  seine  bisherige
  Vertheidungs-Stellung  hinreichende  Motive
für  sich  hatte  oder  nicht.  Von  diesem  Standpunkte
ausgehend,  gelangt  man  zu  anderen  Resultaten,  als
das  OAG.  zu  Cassel,  nämlich  zu  dem  in  der  Praxis
  des  OAG.  zu  Lübeck  adoptirten  Rechtssatze:
„bei  dieser  Art  von  Zinsen  macht  es  keinen  Unterschied,
  wenn  das  Quantum  der  zu  zahlenden  Hauptsumme
  erst  im  Laufe  des  Prozesses  durch  richterliches
  Erkenntniß  festgestellt  ist“  »).  Damit  stimmt
die  Rechtsprechung  des  obersten  Gerichtshofes  zu
Berlin  üÜberein  10)  und  auch  das  bayerische  Oberappellatlonsgericht
  hat  in  dem  Plenarbeschlusse  vom
5.  Juni  1844  11)  den  Unterschied  von  Verzugsund
  Prozeß-Zinsen  dahin  anerkannt,  daß  die  gesetzlichen
  Beschränkungen  des  Rechts  auf  Verzugszinsen
für  die  von  Zeit  der  Citation  laufenden  Prozeßzinsen
  nicht  gelten  sollen.

)  Fr.  34  de  usuris.

*)  Vgl.  Savigny  a.  a.  O.  S.  133.

6  )  Vgl.  Seuffert’'s  Archiv  Bd.  II  Nr.  148;  Bo  m
Nr.  17,  18;  Bd.  V  Nr.  261.

10)  Savigny  a.  a.  O.  S.

11)  Regbbl.  v.  1844  S.  619  f.
        <pb n="108" />
        Mangel  eines  sicheren  Datums.  85

Im  Entschädigungeproese  des  Enteignungsverfahrens
  nach  Art.  XIX  des  betreffenden  Gesetzes
  vom  17.  November  1837  kommt  eine  eigentliche
  Klagstellung  nicht  vor,  daher  auch  keine  Klagbehändigung;
  folgeweise  kann,  was  von  Prozeßzinsen
in  obigem  Sinne  gilt,  hier  nicht  zur  Anwendung
kommen.  Fällt  die  Verzögerung  der  Entscheidung,
und  damit  auch  der  Entschädigungsleistung  dem  entschädigungspflichtigen
  Theile  zur  Last,  so  kann  dieser
  Umstand  bei  Ermittelung  des  ganzen  hiebei  obwaltenden
  Interesse  als  Erhöhungsmoment  in  Ansatz
  kommen,  oder  auch  in  Zuerkennung  von  wirklichen
  Verzugs  zinsen  eine  Folge  erhalten.  Eben
so  steht  es  im  oberrichterlichen  Amte,  wegen  Aufenthalts
  durch  unbegründete  Berufungen  des  pflichtigen
  Theiles,  nun  erst  auf  Verzugszinsen  zu  erkennen
  12).

Auf  die  meisten  Enteignungsfälle  wird  übrigens
auch  fr.  13  8.  20  de  act.  e.  v.  (19,  1)  passen=„eum
  re  emtor  fruatur,  aequissimum  est,  eum
usuras  pretü  pendere.“

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Zurückweisung  einer  Privaturkunde  im  Gebrauche  gegen
Dritte  wegen  Mangels  eines  sicheren  Datums.

(Zu  Bd.  XVIII  S.  161  fl.)

Dem  Bauern  X.  wurde  durch  Beschluß  vom  2.
und  zugestellt  9.  September  eröffnet,  daß  man

13)  Daß  die  Bestimmung  der  G.  Kap.  IV  K.  7  Nr.  6
auf  die  oberstrichterliche  Amtsbefugniß  zu  beziehen
sei,  kann  einem  erheblichen  Zweifel  nicht  unterliegen.
Vgl.  GO.  Kap.  XV.  S.  11  Nr.  8.
        <pb n="109" />
        86  Mangel  elnes  sicheren  Datums.

bei  ihm  den  Vollzug  der  beantragten  Auspfändung
für  850  fl.  zu  Gunsten  seine#  Gläubigers  N.  verfügt,
  und  deshalb  an  den  Gerichtsdiener  den  entsprechenden
  Auftrag  erlassen  habe.  Am  18.  September
  wurden  sodann  Mobilien  bis  zum  vorfindlichen
  Werthe  von  292  fl.  wirklich  abgepfändet.  Allein
  schon  am  1.  Oktober  darauf  überreichte  seine
Taglöhnerin  Agatha  H.  eine  Intervention,  worin
sie  jene  Mobilien  als  ihr  Eigenthum  vindizirte,  sich
hiefür  auf  zwei  Privaturkunden  des  F.  stützend.
In  der  ersten,  welche  vom  November  des  vorhergegangenen
  Jahres  datirt  war,  also  bereits
zehn  Monate  älter  sein  sollte,  bekannte  .,
von  seiner  Taglöhnerin  ein  Kapital  von  442  fl.
entlehnt  zu  haben;  vermöge  der  zweiten  vom  11.  September,
  welche  nur  acht  Tage  älter  war  als  das
Pfändungsprotokoll,  und  zwei  Tage  jünger,  als
die  Nachricht,  daß  die  Hülfsvollstreckung  verfügt  sei,
verkaufte  er  an  dieselben  sein  ganzes  Mobiliarvermögen
  an  Hausrath  und  Feldfrüchten  um  352  fl.  Der
oberste  Gerichtshof  ließ  diese  (Verkaufs-)  Urkunde  als
Grundlage  einer  statthaften  Intervention  nicht  gelten
und  bemerkte  hierüber  in  den  Gründen:  Vor  allem
kömmt  zu  erwägen,  daß  die  Privaturkunde  vom
11.  September  1854  im  Hinblicke  auf  die  GO.
Kap.  XI  §.  3  Nr.  11)  dem  Beklagten  gegenüber
nicht  unmittelbar  beweiskräftig  erscheint,  daß  es  beie
derselben  insbesondere  auf  die  Zeit  ihrer  Errichtung
ankömmt,  und  daß  sie  daher  gegen  den  Dritten  nur
insoferne  beweisen  kann,  als  nicht  blos  die  Aechtheit
der  Unterschriften,  sondern  auch  die  Gewißheit
oder  Wahrhaftigkeit  des  Datums  durch  an-1)

  Prlvat-Urkunden  „können  in  der  Regel  für  den
Schriftsteller  niemals  beweisen“.  Hier  wurde  die
Urkunde  produzirt,  um  den  VWollzug  der  gegen  den
Aussteller  verfügten  Hülfsvollstreckung  abzuwenden.
        <pb n="110" />
        Beweis  durch  Gutsrechnungen.  Zusammengesetzter  Beweis.  87

dere  Behelfe  genügender  Weise  annehmbar  oder  dargethan
  wird.
OAGE.  vom  29.  Januar  1856  Nr.  370  55/86.

2.

Beweis  durch  Gutsrechnungen.  Zusammengesetzter  Beweis.
(Vol.  Bd.  XX  S.  380.)

Einer  Gutsherrschaft  war  auf  ihre  Konfessorienklage
  zum  Beweise  auferlegt,  daß  sie  eine  gewisse
Rente  dreißig  Jahre  lang  in  dinglicher  Eigenschaft
von  dem  Gute  des  Beklagten  bezogen  habe.  Sie
führte  den  Beweis  durch  das  Steuerkataster  und
Hypothekenbuch,  die  drei  letzten  Uebergabsbriefe,  worin
  jenes  Gefäll  mit  übernommen  war,  überdieß
durch  ihre  Gutsrechnungen,  die  entsprechenden  Bescheinigungen
  in  dem  hiezu  edirten  Quittungsbüchlein
  ihres  Gegners  selbst  und  durch  die  Zeugschaft  ihrer
zwei  letzten  Rentenverwalter,  welche  für  jede  ihrer
betreffenden  Verwaltungsperioden  den  Bezug  gleichförmig
  bestätigten.  Nicht  leicht  konnte  ein  ähnlicher
Beweis  je  überzeugender  und  nachdrucksamer  geführt
sein;  der  Beklagte  gab  sich  in  dessen  Resultate  doch
nicht  gefangen,  verlangte  vielmehr,  wo  nicht  Entbindung
  von  der  Klage,  doch  jedenfalls  vorerst  den
klägerischen  Erfüllungseid,  weil  die  Zeugen  singulär,
alles  übrige  nur  Vermuthungen  seien.  Der  oberste
Gerichtshof  bestätigte  jedoch  das  verurtheilende  Erkenntniß
  der  II.  Instanz.  In  den  Gründen  kommt
hierüber  vor:

Unerheblich  ist  hiebei,  daß  die  Rechnungen  eine
eigene  Schrift  (scriptura  propria)  der  Gutsherrschaft
  uud  noch  nicht  von  einem  höheren  Alter  bekräftiget
  sind;  da  dem  verrechnenden  Beamten  alles
daran  liegen  mußte,  nichts  in  Einnahme  zu  setzen,
was  er  nicht  wirklich  erhoben,  das  Irnteresse
an  dem  jetzigen  Gebrauche  damals  noch  nicht  vor-
        <pb n="111" />
        88  Richteramt,  die  Auffassung  geltend  gemachter  Verträge  betr.

herzusehen  war,  und  der  Vortrag  der  Rechnungen
mit  allen  anderen  Schriftstücken  und  Umständen  genau
  übereinstimmt,  so  ist  auch  ihre  mitwirkende  Beweiskraft
  nicht  zu  beanstanden  Unerheblich  ist
noch,  daß  für  die  Erhebung  in  jedem  einzelnen
Jahre  nur  die  Aussage  Eines  Zeugen  vorliegt,  wie
es  auch  gar  nicht  wohl  anders  sein  konnte,  da  immer  nur
ein  Rentenverwalter  aufgestellt  war.  Nachdem  die
Gerichtsordnung  für  die  Würdigung  des  zusammengesetzten
  Beweises  keine  besonderen  Beweisregeln  aufgestellt
  hat,  so  muß  vielmehr  der  wesentliche  Punkt
dem  richterlichen  Ermessen  unterstellt  bleiben,  ob  der
gesammte  Eindruck  aller  von  mehreren  Seiten  her
und  aus  verschiedenen  Beweismitteln  auf  den  nämlichen
  Punkt  zusammenströmenden  Erkenntnißgründe
für  die  Ueberzeugung  so  kräftig  und  nachhaltig  sei,
um  daraus  den  vollen  Beweis  eines  Thatumstandes
entnehmen  zu  können,  eine  Voraussetzung,  die  sich
hier  im  höchsten  Grade  gegeben  findet.

OAGE.  vom  9.  Nov.  1855  in  Sachen  Wassermann

  w.  Crailsheim.  Reg.-Nr.  585½6.
*e

3.
Die  rechtliche  Qualifikation  eines  Vertrags  steht  den  Gerichten

  zu,  selbst  im  Widerspruche  mit  der  Aufstellung  desjenigen,
  der  daraus  Rechte  verfolgt.

Die  Ehegatten  WV.  schuldeten  an  E.  aus
einem  Kaufe  100  fl.  und  stellten  demselben  hiefür
ein  schriftliches  Zahlungsversprechen  aus,  welches  ihr
Freund  X.  mit  ihnen  unterzeichnete,  wobei  er  auch
mündlich  zugesichert  haben  soll,  für  die  Schuld  zu
haften.  Ob  seine  Mitunterschrift  als  Mitschuldner,
Bürge  oder  Zeuge  beigesetzt  worden,  war  aus  der
Urkunde  nicht  klar  zu  entnehmen.  Als  nun  T.  bei
dem  Vermögensverfalle  der  Hauptschuldner  von  dem
Gläubiger  E.  auf  Bezahlung  der  Schuld  aus  dem
        <pb n="112" />
        Richteramt,  die  Auffafsung  geltend  gemachter  Verträge  btr.  89

Titel  der  Korrealität  belangt  wurde,  setzte  er  die
gewöhnlichen  Einreden  eines  Bürgen  entgegen,  sah
sich  aber,  um  denselben  auszuweichen,  mit  der  Replik
  begegnet,  es  sei  nicht  aus  der  Bürgschaft,  sondern
  blos  aus  der  Korrealität  geklagt.  Wegen
Unklarheit  dieses  Rechtsverhältnisses  wurde  auch  die
Klage  in  I.  Instanz  angebrachtermassen  abgewiesen,
vom  obersten  Gerichtshofe  dagegen  auf  die  Beschwerde
des  Klägers  zugelassen,  unter  dem  Gesichtspunkte  der
Bürgschaft  in  Betracht  gezogen  und  zum  Beweise
  ausgesetzt.  In  den  Gründen  kommt  hierüber
vor:

..Allein  gegen  diese  Folgerung  (der  Vorinstanz)
  macht  sich  die  Betrachtung  geltend,  daß  es
nicht  darauf  ankommt,  wie  die  Parteien  die  von
ihnen  asserirten  thatsächlichen  Verhältnisse  rechtlich
qualifiziren,  in  welche  Klasse  von  Verträgen  sie  ein
bestimmtes  Uebereinkommen,  sei  es  absichtlich,  um
nachtheiligen  Konsequenzen  zu  entgehen,  oder  aus
Irrthum  und  Misßverständniß  einreihen,  sondern
ob  bei  einer  richtigen  Subsumtion  unter  die  betreffenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  der  behauptete
Sachverzall  ein  darauf  gestütztes  Begehren  rechtfertige.
  Jene  Subsumtion  ist  wesentlich  die  Aufgabe
des  Richteramtes,  das  sich  durch  geflissentlich  unrichtige
  oder  (zufällig)  irrige  Qualifikationen  von
Seite  der  streitenden  Theile  nicht  darf  abhalten  lassen,
  das  von  denselben  vorgebrachte  faktische  Material,
  mit  den  gestellten  Anträgen  zu  vergleichen
und  über  letztere  je  nach  ihrer  rechtlichen  Begründung
  zu  entscheiden.

SAGE.  vom  5.  Jänner  1856.  Nr.  86  5  5  /866.
        <pb n="113" />
        90  Eintritt  der  Eidesunfählgkelt.

4.

Eintritt  der  Eidesunfähigkeit  nach  der  Eideszuerkennung.

Zuständigkeit  des  Untergerichtes,  über  die  Folgen  dieses

Eintritts  zu  erkennen,  wenn  der  fragliche  Eid  obergerichtlich
zuerkannt  war.

In  einer  Rechtssache,  Ansprüche  aus  außerehelichem
  Beischlaf  betr.,  hatte  das  Untergericht  (am
30.  Sept.  1850)  auf  den  Erfüllungseld  der  Kläerin,
  das  Obergericht  hingegen,  weil  es  an  der
galers  Probe  mangle,  (am  6.  Mai  1855)  auf
den  Reinigungseid  des  Beklagten  erkannt.  Dieses
letztere  Urtheil  beschritt  die  Rechtskraft.  Der  Anwalt
  des  Beklagten  beantragte  Anberaumung  der
Schwörungstagfahrt.  Nun  erfolgte  Verurtheilun
des  Beklagten  zur  Kettenstrafe  wegen  Raubs  III.
Grades,  und  damit  Eintritt  der  Eidesunfähigkeit.
Dieser  Zwischenfall  veranlaßte  den  Sachführer  der
Klägerin  zu  dem  Antrage  bei  dem  Untergerichte:
munmehr  den  Eid  für  verweigert  zu  erkennen  und
den  Beklagten  nach  Maßgabe  der  Klagbitte  zu  verurtheilen.
  In  Erwägung,  daß  nach  GO.  XIII
8.  3  Nr.  6  der  aufgetragene  Reinigungseid  nur
von  demselben  Richter  ex  novis  wieder  zurückgenommen
  werden  könne,  verwarf  das  Untergericht
  den  gestellten  Antrag.  Auf  klägerische  Berufung
  erkannte  am  6.  Mai  1854  das  Appellations-=gericht
  zu  Passau  unter  Zurücknahme  seines  Erkenntnisses
  vom  6.  Mai  1851:  es  sei  das  erstrichterliche
Erkenntniß  vom  30.  Sept.  1850  (auf  den  Erfüllungseid
  der  Klägerin)  zu  bestätigen.  Hiegegen
ergriff  der  Vertreter  des  Beklagten  das  Rechtsmittel
  der  Oberberufung,  den  Antrag  stellend:  Beklagten
  mmmehr  von  der  Klage  zu  entbinden.  Der
oberste  Gerichtshof  hielt  dafür,  daß  es  bei  dem
neuern  Erkenntnisse  des  Appellationsgerichts  nicht
belassen  werden  könne.  „Schon  der  Umstand,  daß
        <pb n="114" />
        Eintritt  der  Eidesunfähigleit.  91

dab  k.  AG.,  —  während  es  in  seinem  Erk.  vom  6.
Mai  1851  ausgeführt  hat,  daß  es,  um  die  Klägerin
  zum  Erfüllungseide  zuzulassen,  an  der  erforderlichen
  Probe  ermangle,  da  nur  einiger  Verdacht
gegen  den  Beklagten  bestehe,  —  nun  in  seinem  neuerlichen
  Erk.  vom  6.  Mai  1854,  ohne  daß  inzwischen
  neuere  Behelfe  beigebracht  worden,  und  lediglich
  auf  Grund  der  früheren  Beweißergebnisse,  dicse
für  genügend  erklärt,  um  die  Klägerin  zum  Erfüllungseide
  zuzulassen,  —  beurkundet  die  Unhaltbarkeit
  dieser  Entscheidung.“  Hiernächst  wurde  bemerkt,
daß  dieselbe  auch  über  die  zu  verbescheidenden  Anträge
  hinausgehe.  „Nicht  auf  einen  Widerruf  oder
eine  Abänderung  deß  zweitrichterlichen  Erk.  vom  6.
Mai  1851  lauteten  die  klägerischen  Anträge,  sondern
  vielmehr  auf  Vollzug  desselben,  jedoch  in  der
Art,  daß  nunmehr  der  dort  dem  Beklagten  auferlegte
  Reinigungseid  für  verweigert  erklärt  werden
möge.  Mit  lUnrecht  hat  das  Untergericht  diesen
Antrag  als  einen  zu  der  höheren  Instanz,  von  welcher
  das  Erk.  vom  6.  Mai  1851  erlassen  worden,
gehörigen  Antrag  aufgefaßt.  Dasselbe  war  zu  dessen
  Verbescheidung  micht  nur  zuständig,  sondern  es  war
auch  gar  kein  genügendes  Motiv  vorhanden,  denselben
  sogleich  a  limine  abzuweisen,  weil  er  nicht
von  der  Art  ist,  daß  man  annehmen  könnte,  es  ergebe
  sich  dessen  Ungrund  schon  ex  ipsis  narralis,  daher
jedenfalls  eine  Verhandlung  hierüber  hätte  angeordnet
werden  solle!(  ..........  Das  OAG.  erkannte.
Daß  der  in  der  klägerischen  Eingabe  vom  11.
Mai  1852  gestellte  Antrag,  den  dem  Beklagten
  auferlegten  Reinigungseid  als  verweigert
  zu  erklären  und  sofort  den  Beklagten
nach  den  Klagbitten  zu  verurtheilen,  a  limine
nicht  abzuweisen,  sondern  hierüber  ordnungsmäßig
  zu  verhandeln,  und  sodann  salva  appellatione,
  was  Rechtens,  zu  erkennen  sei.
        <pb n="115" />
        92  Partikularkonkurs,

OAGE.  v.  28.  Feb.  1855.  Nr.  14105¾4.

Nachschrift.  Ueber  die  Folgen  der  Eidesunfähigkeit
  desjenigen,  welcher  einen  gerichtlichen
Parteieneid  schwören  soll,  —  vgl.  Seuffert's
Archiv  Bd.  VII  Nr.  128;  Schmid  Handb.  des
Civilproz.  Bd.  II  S.  160  S.  342:  „Die  poena
recusati  kann  sie  (zunächst  von  Meineidigen  ist  die
Rede)  nicht  treffen,  da  sie  nicht  den  Eid  verweigern,
  sondern  nicht  schwören  dürfen,  eidesunfähig
sind.“  —  Der  sich  durch  zufälligen  Verlust  eines
Beweismittels  ergebende  Nachtheil  trifft  den  Beweisführer.
  Aller  inge  liegt  unter  obigen  Umständen
  ein  Verschulden  des  Gegners,  welcher  schwören
soll,  in  Mitte;  aber  dabei  handelt  es  sich  von  einer
außer  Beziehung  zu  dem  fraglichen  Rechtssreite
stehenden  Thatsache.  Und  kann  man  von  einem  zugegangenen
  Nachtheil  sprechen,  wo  der  Beklagte
den  ahuerkannten  Reinigungseid  zu  schwören  bereit
war?

5.

Der  Partikularkonkurs  zur  Feststellung  der  Rangordnung
der  Hypothekgläubiger  in  dem  Erlöse  eines  verpfändeten
Gutes  auch  außer  dem  Falle  einer  Ueberschuldung  zulässig.

(3u  Kommentar,  Bd.  IV  S.  335;  —  Bl.  f.  RA.  Bd.  XX  S.  92.)

Ein  oberstrichterliches  Erkenntniß  v.  3.  Januar
1856  gieng  hierüber  von  folgenden  Grundsätzen  aus:

Der  Fall  eines  Partikularkonkurses  ist  auch
dann  gegeben,  wenn  außer  dem  Falle  einer  drohenden
  Ueberschuldung  und  eines  dadurch  beinzichteten
Universalkonkurses  mehrere  Hypothekgläubiger  über
die  Vertheilung  des  zur  Befriedigung  Aller  unzulänglichen
  Erlöses  ihres  Pfandobjektes  streiten,  weil
z.  B.  der  dritte,  durch  jenen  Erlös  nicht  mehr
gedeckte  Hypothekgläubiger  behauptet,  die  erste  Hypothek
  sei  bereits  getilgt,  die  zwelte  simulirt,  so
        <pb n="116" />
        Einrede  der  Rechtshängigkeit.  Revifionsuͤnzulaͤssigkeit.  93

daß  seine  Forderung  allein  und  vollständig  aus  dem
Kaufschillinge  zu  befriedigen  sei.  Wenn  gleich  der
.  8  der  Prioritätsordnung  dieses  Falles  als  zum
artikularkonkurse  geeignet  nicht  erwähnt,  so  führt
doch  schon  das  im  §S.  59  des  Hypothekengesetzes
ausgesprochene  Prinzip,  daß  der  Vorzug  unter  den
Hypothekgläubigern  sich  nach  der  Zeit  und  Ordnung
ihres  Eintrages  richte,  zu  dieser  Ergänzung  eines
besonderen  Falles  als  nothwendig  hin.  Auch  ist
das  Verfahren,  welches  die  §§.  10  und  15  des  Einführungsgesetzes
  zur  Regulirung  der  ersten  Rangordnung
  bei  dem  Uebertrage  in  die  Hypothekenbücher
  vorzeichneten,  der  Sache  nach  nichts  anderes
als  ein  Partikularkonkurs.

OAm#Akten  RNr.  2515  3/86.

6.

Verweisung  von  Streltposten  wegen  Rechtshängigkeit.  Entkräftung
  dieses  Ausspruchs  r  zweiter  Instanz  läßt  Revision
nicht  zu.

Der  Unterrichter  hatte  Gegenforderungen  des
Beklagten  auf  Grund  vermeintlich  entgegenstehender
Einrede  der  Rechtshängigkeit  ad  separatum  verwiesen.
  Das  Gericht  zweiter  Instanz  war  in  diesem
  Betreffe  anderer  Ansicht  und  verwie5  die  Sache
zur  weiteren  Aburtheilung,  in  Ansehung  jener  Gegenforderungen,
  an  den  ersten  Richter  zurück.  Hiegegen
  wurde  vom  Kläger  das  Rechtsmittel  der  Oberberufung
  eingewendet,  und  zur  Darlegung  der  Zuläßigkeit,
  unter  Bezugnahme  auf  Seuffert's
Komment.  Bd.  IV  S.  18  bemerkt,  das  Obergericht
  habe  den  erstrichterlichen  Ausspruch  nicht  aufgehoben,
  sondern  abgeändert.  Es  erfolgte  jedoch
  Abweisung  des  Rechtsmittels  wegen  Unzulässigkeit.
  In  der  Verweisung  der  Sache  an  das  Untergericht
  zur  weiteren  Aburtheilung  (in  Betreff  der
        <pb n="117" />
        94  Hand=  und  Spanndienste  der  Eingepfarrten.

Gegenforderungen)  liegt  (sagen  die  Motive)  kein
materielles  Erkenntniß  über  den  fraglichen  Kontestationspunkt,
  der  erste  Richter  ist  vielmehr  in  seiner
Entscheidung  über  die  Forderungen  des  Beklagten
in  keiner  Weise  gebunden,  und  einer  Berufung  gegen
  das  Erkenntniß  des  Appellationsgerichts  kann,
zufolge  S.  51  und  8.  53  Nr.  1  und  2  des  Prozeßgesetzes
  v.  17.  Nov.  1837,  nicht  stattgegeben
werden.

.OAGE.  v.  29.  Nov.  1854.  Nr.  15095/84.

7.

Hand=  und  Spanndienste  der  Eingepfarrten  zu  Kirchenbauten
  nach  Ansbacher  und  Bayrenther  Provinzialrecht.
(zu  Bd.  XII  S.  154  f.).

Nach  dem  Provinzialrechte  der  Fürstenthümer
Ansbach  und  Bayreuth  sind  an  Orten,  wo  die  Kosten
  der  Kultusbauten  nach  Gen.  Art.  VIII  Nr.  4
der  Konsistorialordnung  von  1594  dem  Landesherrn
als  Patron  wegen  seines  Pfründevergebungsrechtes
allein  zur  Last  fallen,  die  Eingepfarrten  dessen  unerachtet
  verbunden,  die  zum  Bauwesen  der  Kirchen
auf  dem  Lande  erforderlichen  Hand=  und  Spanndienste
  nach  Vorschrift  des  preuß.  Landrechtes  Th.
II  Tit.  11  §S.  714  unentgeltlich  zu  leisten,  —  und
zwar  besonders  aus  dem  Grunde,  weil  bei  dem
Schweigen  der  Konsistorialordnung  über  jene  Streitfrage
  des  gemeinen  kanonischen  Rechtes  die  Entscheldung
  derselben  nach  Art.  IV  des  Promulgationspatentes
  vorzugsweise  nach  dem  preuß.  Landrechte
  und  in  nächstem  Anschlusse  an  dasselbe  erfolgen
  soll,  welches  doch  in  der  obigen  Stelle  die  Eingepfarrten
  ohne  Unterschied  in  allen  Fällen  für  pflichtig
  erklärt.  Z„

OAGE.  v.  18.  Dez.  1855  (in  S.  Fiskus  g.

Wallmersbach.)  Nr.  1697  /84.
        <pb n="118" />
        Strafbarkeit  des  v.  Eldesunmündigen  geschwor.  Meineldes.  95

5.
Strafbarkeit  des  von  Eldesunmündigen  geschworenen  Meineides.
  '

Vgc.Bv.xx,S.1-5f.,Statt

Die  15  jährige  Dorothea  Lür  aus  Braunschweig
wußte  sich  einen  Heimathschein  der  unverehelichten
Sonnenberg  aus  Lengade  zu  verschaffen,  und  begab
sich  mit  demselben  in  ein  Bordell  nach  Hamburg.
Hier  wurde  sie  in  einer  Untersuchungssache  gegen  B.
wegen  Kuppelei  auf  Requisition  der  Staatsanwaltschaft
  zu  Braunschweig  von  der  Gerichtsbehörde  zu
Hamburg  als  Zeugin  vernommen,  sagte  aus,  daß
sie  Dorette  Sophie  Johanne  Sonnenberg  heiße,
18  Jahre  10  Monate  alt  und  aus  Lengade  gebürtig
  sei,  bekräftigte  auch  eidlich  die  Wahrheit  dleser
  Angaben  nach  vorgängiger  Verwarnung  vor  dem
Meineide  und  nach  Vorlesung  und  Genehmigung  derselben.
  Die  Lür  wurde  wegen  dieses  Meineides  von
der  Staatsanwaltschaft  angeklagt  und  von  dem  Kreisgerichte
  zu  Braunschweig  am  23.  März  1855  zwar
des  Meineides  für  schuldig,  jedoch  für  straffrei  erklärt,
  da  sie  zur  Zeit  des  Schwörens  noch  nicht
eidesmündig,  der  Eid  ihr  mithin  in  rechtswidriger
Weise  abgenommen  sei,  das  Verbrechen  des  Meineides
  aber  einen  rechtsgiltig  geschworenen  Eld  voraussetze.


Auf  den  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  wurde
dieses  Erkenntniß  vom  Kassationshofe  zu  Wolfeubüttel
  am  1.  Mai  1855  im  öffentlichen  Interesse
als  nichtig  kassirt.  Gründe:

)  Die  Strafandrohung  des  Kriminalgesetzbuches
  gegen  den,  der  mit  der  Ueberzeugung  der  Unwahrheit
  seiner  falschen  Angabe  solche  vor  einer  öffentlichen
  zur  Abnahme  von  Eiden  befugten  Behörde
durch  förmlichen  Eid  bekräftigt,  erscheint  an  und  für
sich  auf  Alle  anwendbar,  bei  welchen  die  allgemeinen
  Bedingungen  der  Strafbarkeit  zutreffen.

2)  Aus  der  dem  Strafprozesse  angehörigen  Vor-
        <pb n="119" />
        96  Strafbarkeit  des  v.  Eidesunmündigen  geschwor.  Meineides.

schrift  über  Eidesmündigkeit,  nach  welcher  der  Richter
  Auskunftspersonen,  die  ihr  18.  Lebenßjahr  noch
nicht  erreicht,  nicht  zu  beeidigen,  sondern  ohne  Eid
zu  vernehmen  hat,  läßt  sich  nicht  folgern,  es  sei
die  Absicht  des  Gesetzgebers  gewesen,  dadurch  zuglich
  den  Begriff  des  Eides  überhaupt  einzuschränen,

  und  von  einem  neuen  aus  der  Person  des
Schwörenden,  namentlich  dessen  vollendeten  18.  Lebensjahre
  zu  entlehnenden  Merkmale  wesentlich  abhängig
  zu  machen,  oder  bei  Personen  unter  18  Jahren,
  wenn  sie  wissentlich  falsch  schwören,  die  Strafbarkeit
  aufzuheben.

3)  Der  gemeinrechtliche  Grundsatz,  daß  „Bosheit
  das  Alter  erfülle“  muß  auch  nach  dem  geltenden
  Kriminalrechte  1)  bei  jugendlichen  Verbrechern,
wenn  sie  mit  besonderer  Ueberlegung  gehandelt  haben,
  angewendet  werden.  Hierunter  ist  aber  die
Handlung  der  Angeklagten,  welche  sich  wissentlich
fälschlich  für  eidesmündig  ausgegeben,  zu  subsumiren,
  da  sie  über  die  Bedeutung  des  Eides  belehrt,
vor  dem  Meineide  gewarnt,  und  nachdem  ihr  mitgecheit
  worden,  daß  sie  den  Eid  verweigern
önne,  den  falschen  Eid  aus  eigenem  freien  Antriebe
übernommen,  und  bei  dessen  Ableistung  mit  besonderer
  Ueberlegung  und  Geflissenheit  gehandelt  hat.

Zeitschrift  für  Rechtsplege  im  Herzogthum  Braunschweig

  Jahrg.  II  S.  142.

1)  Hesanose  auf  das  Braunschweig.  Kriminalgesetzbuch
0  Schlußsatz  §.  4.  —  Vgl.  Anmerk.  zum  bayer.
Se  von  1813  Bd.  1  S.  241:  „Auch  zeigt  die
Erfahrung,  daß  es  unter  jungen  Leuten  Bösewichte
gibt,  bei  welchen  in  der  That  die  Bogheit  das  Alter
ergaͤnzt.“

Berichttanngen.  In  —  S.  71  8.  20  st.  Pegaltet
#„Lestattet.“  —  Im  Komment.  ü.  d.  G.  Bd.  1  Aufl.  I1  S.  298
B.  6  st.  „1847“  l.  „1846.“

Red.:  J.  *  Seuffert.  Verl.  Palm  #  Euke  (Abolph  Eule)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="120" />
        Samstag  den  29.  März  1856.  21.  Jahrgang.  M  V.

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  dle  Hrothetensimeklage  gegen  den  drliten  Besitzer  des  H
'  sbelenobjelis.  —  lubult  auf  einer  Gemelndemarkung,  dem  Weldeberechtigiten
  gegenüber.  Gidesleistung  durch  Einige  aue  einer  grõheren

Anzahl  von  Steltgenossen.  —  Rekrolog.  —

Ueber  die  Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Pesitzer
  des  Hypothesenobjekts.

In  der  Praxis  wie  in  der  Theorie  läßt  man  die
Hypothekenzinsklage  nach  S.  52  des  Hyp.Ges.  auch
gegen  den  dritten  Besitzer  des  Hypothekenobjekts  theils
unbedingt)  theils  wenigstens  in  so  weit  zu,  als  dieser
  gemäß  der  S§.  42  und  54  des  Hypothekengesetzes
zu  haften  hat  ?).

1)  Lehner,  Lehrb.  d.  bayr.  HR.  Thl.  1  §S.  98.  Auch
Seuffert  Komm.  üb.  d.  GO.  (II.  Aufl.)  S.  75
scheint  die  Hypothekenzinsklage  in  ihrem  vollen  Umfange
  gegen  den  dritten  Besitzer  zulassen  zu  wollen,
da  in  Anm.  6  a.  a.  O.  die  88.  42  und  54  des
Hyp.’Ges.,  welche  von  der  Haftbarkeit  des  dritten  Besitzers
  handeln,  neben  den  andern  88.  nicht  allegirt
sind.  Indessen  wird  hier  wohl  nur  die  Zulässigkeit
der  Hypothekenzinsklage  in  so  weit  vorausgesetzt,  als
der  dritte  Besitzer  haftet,  da  die  erwähnte  Anm.  6
nur  den  Zweck  hat,  dieser  Klage  die  Eigenschaft  einer
persönlichen  auch  dem  dritten  Besitzer  gegenüber  zu
vindiciren.  (Allerdings.  Vgl.  unten  die  Nachschrift.

.  104

2)  Gönner,  Komment.  üb.  d.  Hyp.Ges.  Bd.  I  S.  432.
Arnold,  die  Einkl.  d.  Hyp.  Zins.  2c.  S.  27.

eue  Folge  I.  Band.
        <pb n="121" />
        98  GHyyvothelenzinsklage  gegen  den  drstten  Besltzer.

Gegen  diese  Ansicht  bestehen  erhebliche  Bedenken.

Der  §.  52  des  Hypothekengesetzes  lautet:  „Werden
  blos  rückständige  Zinsen  eines  im  Hypothekenbuche
eingetragenen  Kapitals  von  den  letzten  zwei  Jahren
gefordert,  so  ist  auf  die  schriftlich  oder  mündlich  angebrachte,
  jedoch  entweder  mit  dem  Hypothekenbriefe
oder  mit  einem  beglaubigten  Auszuge  aus  dem  Hypothekenbuche
  bescheinigte,  Klage  dem  Schuldner  aufzutragen,
  den  geforderten  Rückstand  binnen  8  Tagen
bei  Vermeidung  der  Exekution  zu  bezahlen.  Der
Schuldner  darf  mit  keiner  Einrede  gehört  werden,
welche  er  nicht  auf  der  Stelle  durch  Urkunden  beweisen
  kann.  Auf  weiteres  Aurufen  des  Gläubigers
wird,  im  Mangel  einer  solchen  Einrede,  sofort  mit  der
Exekution  verfahren.  Diese  kann  in  keinem  Falle
durch  ein  Rechtsmittel  aufgehalten  werden;  dem  Schuldner
  bleibt  jedoch,  nach  geschehener  Zahlung,  die  Rechtsverfolgung
  vorbehalten.  Hinsichtlich  älterer  Zinsrückstände
  bleibt  es  bei  den  Vorschriften  der  Prozeßordnung.“


9  Schon  nach  dem  Wortlanute  dieses  §.  ist  die
Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besitzer  des
Hypothekenobjektes  ausgeschlossen;  überall  ist  nur  von
dem  Schuldner,  d.  h.  dem  persönlich  Verpflichteten
  die  Rede,  während  in  andern  Stellen  des
Hypothekengesetzes  genau  zwischen  diesem  und  dem
dritten  Besitzer  unterschieden  wird,  wenn  es  sich  von
einer  Verbindlichkeit  des  letzteren  und  einer  Berechtigung
  gegen  ihn  handelt.

Aber  auch  andere  Anhaltspunkte  sprechen  für
die  Unzulässigkeit  der  Hypothekenzinsklage  dem  dritten
Besitzer  gegenüber.  Der  §.  52  des  Hyp.Ges.  steht
unter  der  generellen  Rubrik  „Wirkungen  der  Hyposefen,n
  und  es  handeln  hier  die  §§.  42  und  43  von
diesen  Wirkungen  hinsichtlich  der  Forderung,  die
88.  44  —  48  in  Ansehung  des  Schuldners,  die
§§.  49  —  53  in  Ansehung  des  Gläubigers,  die
        <pb n="122" />
        Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besttzer.  99

F8.  54—58  in  Ansehung  des  dritten  Besitzers.
Nun  ist  in  Hinsicht  der  Forderung  allerdings  bestimmt,
daß  auch  der  dritte  Besitzer  für  die  Zinsen  des  laufenden
  und  unmittelbar  vorhergegangenen  Jahres  mit
dem  Hypothekenobjekte  hafte,  allein  in  Ansehung  des
dritten  Besitzers  ist  nirgends  bestimmt,  daß  gegen  ihn
nach  §.  52  deb  Hyp.Ges.  verfahren  werden  dürfe,  eine
Bestimmung,  die  das  Gesetz  gewiß  getroffen  hätte,
wenn  es  dieselbe  gewollt  hätte,  und  gerade  aus  der
Stellung  der  einzelnen  §§.,  wonach  zuerst  von  dem
Schuldner,  dann  von  dem  privilegirten  Verfahren,
das  dem  Gläubiger  gegen  diesen  zusteht,  und  dann
erst  von  dem  dritten  Besitzer  gesprochen  wird,
muß  gefolgert  werden,  daß  es  nicht  in  der  Tendenz
des  Gesetzes  lag,  dieses  Verfahren  auch  gegen  den
dritten  Besitzer  zu  gestatten.

Der  §.  49  des  Hypothekengesetzes  räumt  dem
Hypothekgläubiger  das  Recht  ein,  den  Schuldner
aus  dem  Rechtsgeschäfte,  wofür  die  Hypothek  erworben
  wurde,  persönlich  zu  belangen  oder  die  dingliche
Klage  mit  der  persönlichen  zu  verbinden  oder  die
dingliche  Klage  gleich  allein  anzustellen.  Aus  der
Zusammenstellung  dieser  Alternativen  geht  mit  Evidenz
  hervor,  daß  hiebei  dem  Gesetzgeber  nur  der
Fall  vor  Augen  schwebte,  daß  Schuldner  und

esitzer  des  Hypothekenobjekts  identisch
sind,  weil  die  beiden  ersten  Alternativen  gegen  den
dritten  Besitzer  nicht  Platz  greifen  können  und  die
Haftbarkeit  des  dritten  Besitzers  besonders  bestimmt
ist.  Ganz  dieselbe  Auffassung  liegt  aber  auch  dem
§.  52  des  Hyp.Ges.  zu  Grunde.

Dafür  spricht  vor  Allem  die  Ausdehnung,  welche
der  Hypothekenzinsklage  gegeben  wurde.  Dieselbe
erstreckt  sich  auf  die  Zinsen  der  letzten  zwel  Jahre  mit
Ausschluß  des  laufenden  Zinsjahres  oder  Zinstermins
  (wenn  dieser  ein  kürzerer,  z.  B.  ein  halbjähriger

*
        <pb n="123" />
        100  H5P  ypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besitzer.

ist);  bezüglich  der  Zinsrate  aus  diesem  laufenden
Zinstermin  findet  sie  nicht  statt  5);

Der  dritte  Besitzer  haftet  aber  mit  dem  Hypothekenobjekte
  nicht  für  die  Zinsen  aus  diesem  ganzen
Zeitraum,  sondern,  wie  erwähnt  nur  für  die  des
laufenden  und  unmittelbar  vorhergegangenen  Jahres.
Aus  dieser  Ausdehnung  der  Hypothekenzinsklage  geht
hervor,  daß  das  Gesetz  hiebei  an  den  dritten  Besitzer
gar  nicht  dachte,  weil  es  sonst  nicht  eine  Bestimmung
hätte  treffen  können,  die  für  diesen  gar  nicht  passend  ist.

Dafür  spricht  weiter,  daß  der  Schuldner  zur
Zahlung  bei  Vermeidung  der  Exekution  aufgefordert
wird.  Es  ist  hier  nicht  gerade  ausgesprochen,  daß  die
Exekution  an  dem  Hypothekenobjekte  statt  finden  müsse,
was  allein  gerechtfertigt  sein  kann,  wenn  der  dritte
Besitzer  der  Beklagte  ist,  sondern  das  Gesetz  hat  dem
Kläger  die  Wahl  des  Exekutionsobjektes  überlassen,
also  auch  hier  die  oben  erwähnte  Alternative  im
Sinne  gehabt,  d.  h.  sich  den  Schuldner  und  Besitzer
identisch  vorgestellt,  weil  die  Exekution  in  ein  anderes
als  daß  Hypothekenobjekt  nur  bei  der  persönlichen
Klage  statt  finden  kann.

Dafür  spricht  ferner  die  Bestimmung,  daß  der
Schuldner  mit  keiner  Einrede  gehört  werden  darf,  die
er  nicht  auf  der  Stelle  durch  Urkunden  beweisen  kann.
Diese  Strenge  ist,  vom  legislativen  Standpunkte  aus
betrachtet,  nur  dem  Schuldner  gegenüber  gerechtfertigt,
nicht  auch  dem  dritten  Besitzer  gegenüber.  Diesem,
der  oft  entfernt  von  dem  Schuldner  und  resp.  früheren
Besitzer  wohnt,  kann  nicht  zugemuthet  werden,  binnen
der  so  kurz  gestatteten  Frist  Einreden  und  deren  Beweismittel,
  die  er  selbst  nicht  kennt,  bei  dem  früheren

2)  Gönner  a.  a.  O.  S.  432.  A.  M.  Arnold  a.  a.
O.  Anm.  2.
        <pb n="124" />
        Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besiter.  101

Besitzer  zu  erholen;  eine  Verlängerung  der  Frist  zum
Vorbringen  von  Einreden,  für  welche  überhaupt  gar
keine  Frist  vorgestreckt  wurde,  kann  aber  wohl  nicht
gegeben  werden  ).

Dafür  spricht  endlich  der  Schlußsatz  des  §.  52
des  Hyp.Ges.,  daß  es  bezüglich  älterer  Rückstände
bei  den  Vorschriften  der  Progehordnung  bleibe.  Für
solche  ältere  Rückstände  an  Zinsen  haftet  der  dritte
Besitzer  nie  5).

Es  ist  also  nicht  nur  nach  dem  Wortlaute,  sondern
  auch  nach  dem  Juhalte  des  §.  52  des  Hyp.Ges.
nur  von  dem  Schuldner,  der  zugleich  Besitzer  ist,  die
Rede,  und  da  der  Hypothekenzinsklage  nicht
auch,  wie  dieß  bei  der  Hypothekklage  der  Fall
ist,  gegen  den  dritten  Besitzer  erwähnt  wird,
wird  sich  eine  extensive  Interpretation  für  die  Zulässigkeit
  der  Hypothekzinsklage  gegenletzteren
kaum  rechtfertigen  lassen.

Der  §.  58  des  Hypothekengesetzes  spricht  von
den  Regreßansprüchen  des  dritten  Besitzers,  wenn  er
durch  die  dingliche  Hypothekklage  aus  dem  Besite
  des  Gutes  gekommen  ist.

Nirgends  wird  aber  von  den  Regreßansprüchen
des  dritten  Besitzers  gesprochen,  wenn  er  durch  die
dingliche  Hypothekzinsklage  aus  dem  Besitze
gekommen  ist,  welcher  Fall  bei  ihrer  Zulässigkeit  ge-*)

  Der  Beklagte  kann  wohl,  statt  Zahlung  zu  leisten,
wie  im  unbedingten  Mandatsprozesse  Einreden  vorbringen,
  es  müssen  ihm  aber  doch  solche  vor  der
Exekution  schon  zu  Gebote  stehen,  er  muß  sie  kennen,
ehe  die  Frist  abläuft  und  die  Exekution  vollzogen
wird.  So  kann  er  z.  B.  nicht  wissen,  ob  der
Schuldner,  resp.  frühere  Besitzer  schon  Zahlung  geleistet
  hat  oder  nicht.

Abgesehen  natürlich  hier  wie  auch  sonst  von  der
Uebernahme  der  Verbindlichkeiten  des  Schuldners
als  eigene  Schuld.

d
—
        <pb n="125" />
        102  5  ypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besitzer.

gen  den  dritten  Besitzer  natürlich  eintreten  kann,  und
in  welchem  Falle,  weil  das  Gesetz  ausdrücklich
nur  bei  der  Hypothekklage  einen  Regreß  gestattet,  ein
solcher  bei  der  Hypothekenzinsklage  nicht  statt  finden
könnte,  was  die  offenbarste  Ungerechtigkeit  wäre;  es
liegt  also  auch  hierin  ein  Grund  für  die  Unzulässigkeit
der  Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besitzer.

Man  könnte  zwar  einwenden,  daß  die  Hypothekenzinsklage
  (gleichwie  die  Hypothekklage)  dem  dritten
Besitzer  gegenüber  gar  keine  eigentliche  dingliche  Klage
sei,  indem  eine  Schuldforderung  eingeklagt  werde  #),
daher  auch  gegen  den  dritten  Besitzer  wie  gegen  den
ursprünglichen  Schuldner  verfahren  werden  müsse;  allein
  abgesehen  davon,  daß  die  Ansicht,  die  Hypothekklage
  (und  Hypothekzinsklage)  dem  dritten  Besitzer
gegenüber  sei  nicht  rein  dinglicher  Natur,  kontrovers
ist,  und  namentlich  auch  den  Wortlaut  des  Gesetzes
gegen  sich  hat,  welcher  sie  als  dingliche  Klage
dem  dritten  Besitzer  gegenüber  au5#drücklich
bezeichnet  7)  und  eine  persönliche  Klage  nur  in
dem  Falle  zuläßt,  wenn  der  dritte  Besitzer  für
die  übernommenen  Forderungen  als  Schuldner
eingetreten  ist  8),  welche  Eigenschaft  ihm  also  außerdem
nicht  anklebt,  kann  auch  bei  der  Richtigkeit  der  erwähnten
  Behauptung  in  dieser  kein  Grund  liegen,
das  Verfahren  nach  §.  52  des  Hyp.  Ges.  gegen  den
dritten  Besitzer  auszudehnen,  weil  Wortlaut  und  Sinn
des  Gesetzes  von  dieser  Ausdehnung  nichts  weiß  und
die  Haftbarkeit  des  dritten  Besitzers  durch  das  Verfahren
  selbst  nicht  alterirt  wird.

Es  liegt  auch  darin  keine  Gefährdung  für  die
Hypothekgläubiger,  wenn  man  die  Hypothekenzinsklage

5)  Vgl.  die  oben  Anm.  1  angeführte  Stelle  aus  Seufferts
  Komm.  z.  GO.  und  die  dort  allegirten  Stellen.
  S.  auch  Bl.  f.  RA.  Bd.  XX  Erg.  Bl.  S.  14.

7)  SS.  57  und  58  des  Hyp.  Oes.

8)  §.  56  u.  f.  des  Hyp.Ges.
        <pb n="126" />
        Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besitzer.  103

gegen  den  drlitten  Besitzer  nicht  gestattet,  weil  dieser
mit  dem  Hypothekenobjekte  doch  nie  weiter  haften  kann,
als  es  die  S§.  42  und  54  des  Hypothekenobjekts  vorschreiben,
  und  weil,  wenn  ein  Hypothekenobjekt,  bei
welchem  zweijährige  Zinsen  im  Rückstande  sind,  auf
einen  neuen  Besitzer  übergeht,  dem  Gläubiger  doch
nichts  übrig  bleibt,  als  wegen  der  Zinsen  aus  dem
Zeitraume,  der  außerhalb  der  Sphäre  dieser  Haftbarkeit
  des  dritten  Besitzers  liegt,  die  persönliche  Klage
gegen  den  früheren  Besitzer  resp.  Schuldner  geltend
zu  machen.  Wie  der  Gläubiger  auf  der  einen  Seite
hier  in  Folge  seines  Zuwartens  gegen  seinen  Schuldner
  die  dingliche  Klage  verloren  hat,  so  verliert  er  in
olge  desselben  Zuwartens  das  privilegirte  Verfahren.
uͤberhaupt  dem  dritten  Besitzer  gegenüber;  haftbar
bleibt  ihm  dieser  aber  ja  immer  nach  8.  42  und  g.  54
des  Hyp.Ges.  und  er  kann  diese  Haftbarkeit  in  jedem
anderen  zulässigen  Verfahren  in  Anspruch  nehmen.

Die  Autorität  Gönner's,  als  Verfassers  des
Hypothekengesetzes,  kann  nicht  zur  Entkräftung  der
hier  vertretenen  Ausicht  geltend  gemacht  werden,  da
der  Inhalt  und  Wortlaut  dieses  Gesetzes  der  Ansicht.
Gönner's  widerspricht.

Aber  selbst,  wenn  man  die  Hypothekenzinsklage
gegen  den  dritten  Besitzer  zulassen  wollte,  könnte  sich
diese  nur  auf  das  letztverflossene  Zinsjahr,  nicht  auch
auf  den  Zins  des  laufen  den  Zinsjahres  erstrecken.
Für  ein  weiter  zurückliegendes  Zinsjahr,  als  das
letztverflossene,  haftet  der  dritte  Besitzer,  wie  erwähnt,
nicht,  und  ein  Zins  muß  erst  verfallen  sein,  wenn
er  eingeklagt  werden  will.  Wollte  man  die  Hypothekenzinsklage
  dem  dritten  Besitzer  gegenüber,  so  weit
als  er  üöberhaupt  mit  dem  Hypothekenobjekte  haftet
  ꝰ),  also  auch  auf  den  Zins  des  laufenden  Zins-P))

  Gönner  a.  a.  O.  kommt  mit  sich  selbst  in  Widerspruch,
  da  er  die  Hypothekenzinsklage  für  den  Zins
        <pb n="127" />
        104  Spvothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Befitzer.

jahres  erstrecken,  so  würde  man  zu  der  Anomalie
kommen,  daß  der  Hypothekgläubiger  den  alle  acht.
oder  vierzehn  Tage  oder  alle  Monate  rc.  verfallenen
Zins  immer  besonders  mit  der  Hypothekenzinsklage
einklagen  könnte;  der  dritte  redliche  Besitzer  wäre
also  viel  schlimmer  daran,  als  der  Schuldner  und
resp.  frühere  Besitzer  des  Hypothekenobjektes.  —
Verschieden  von  der  hier  erörterten  Frage,  die
nur  den  Fall  vor  Augen  hat,  daß  der  Zins  verfallen
war,  ehe  das  Hypothekenobjekt  in  den  Besitz  eines
neuen  Erwerbers  kam,  ist  die  Frage  von  der  Haftung
  des  neuen  Erwerbers  für  die  während  seines
Besitzes  verfallenen  Zinsen.  Denn  wenn  er  auch
aus  der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  nicht
entnehmen  kann,  daß  aus  der  Zeit  vor  seinem  Erwerbe
  Zinsen  rückständig  sind,  so  muß  er  doch  hieraus
  ersehen,  daß  auf  dem  erworbenen  Immobile
verzinsliche  Hypothekkapitalien  haften.  Die  während
  seines  Besitzes  verfallenden  Zinsen  erscheinen
daher  als  seine  eigene  Schuld  10);  für  diese
Zinsen  kann  er  also  gerade  wie  der  frühere  Besitzer
und  ursprüngliche  Schuldner  mit  der  Hypothekenzinsklage
  belangt  werden.  Kleiner.
Nachschrift  des  Herausßgebers.  Im
Komment.  ü.  d.  GO.  handelt  es  sich  nicht  von  dem
civilrechtlichen  Umfange  der  Zinsenforderung,
sondern  nur  von  dem  prozeßrechtlichen  Umfange
der  im  §.  52  des  Hyp.  Ges.  bestimmten  Art  des
Verfahrens.  Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  die
Gränzen  der  civilrechtlichen  Haftung,  wie
überhaupt  die  Einklagungs-Befugnisse,  so  auch  die
Geltendmachung  in  einer  günstigeren  Art  des  Verfahrens
  begränzen.  Indessen  erscheint  ein  Zusatz

des  laufenden  Jahres  ausschließt  und  sie  doch  in
dieser  Richtung  gegen  den  dritten  Besitzer  zuläßt.
10)  Gönner  a.  a.  O.  S.  448.
        <pb n="128" />
        Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besitzer.  105
zu  der  betreffenden  Stelle  des  Kommentars  (Aufl.  II.
Bd.  II.  S.  75  Nr.  3.):

„so  weit  derselbe  (vgl.  §.  42  des  HG.)
für  die  Zinsen  der  Hypothekforderung  haftet“
immerhin  als  angemessen.

In  der  Hauptsache  ist  die  scharfe  und  gründliche
  Kritik,  welcher  die  im  Kommentar  adoptirte
Ansicht  in  vorstehendem  Aufsatze  unterzogen  wird,
wohl  geeignet,  Zweifel  über  die  Richtigkeit  derselben
  zu  erwecken.  Insbesondere  hat  die  Annahme
des  Verfassers,  daß  bei  Abfassung  des  §.  52  an
den  dritten  Besitzer  nicht  gedacht  worden,  sehr  gewichtvolle
  Gründe  für  sich.  Aber  aus  dem  Umstande,
daß  die  Frage  der  Erstreckung  auf  den  dritten  Besitzer
  dem  Gesetzgeber  nicht  vorgeschwebt  haben  mag,
läßt  sich  nicht  auf  dessen  Intention  schließen,  das
eigenthümliche  Verfahren  des  §.  52  gegen  den  dritten
  Besitzer  nicht  eintreten  zu  lassen.  Mit  dem
§.  49  des  HG.  beginnt  eine  auch  den  §.  52  umfassende
  Unterabtheilung,  zu  Normen  über  die  Wirkungen
  der  Hypothek  in  Ansehung  des  Gläubigers
  bestimmt.  Diese  Unterabtheilung  hat  es  mit

orschriften  darüber  zu  thun,  welche  Rechtsverfolgungsmittel
  und  Wege  dem  Gläubiger  zufolge  der
erworbenen  Hypothek  zu  Gebote  stehen,  ohne  daß
die  Beantwortung  der  Frage,  ob  und  wiefern  er
sich  dieser  Mittel  und  Wege  nur  gegen  den  Schuldner
  oder  auch  gegen  den  dritten  Besitzer  der  Hypotheksache
  bedienen  könne,  im  Bereiche  der  nächsten
Aufgabe  lag.  Eben  deswegen  ist  dem  Umstande,
daß  in  §.  52  nur  auf  den  gewöhnlichen,  der  Erwägung
  sich  zunächst  darbietenden  Fall  der  Verklaung
  des  Schuldners  Bezug  genommen  wurde,
eine  ausschließende  Bedentung  beizumessen.  Hätte
der  Gesetzgeber  die  Bestimmungen  des  §.  52  in
ihrer  Wirkung  auf  die  Richtung  gegen  den  Schuldner
  zu  beschränken  beabsichtigt,  so  würde  er  ihnen
        <pb n="129" />
        106  Pypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Befitzer.

wohl  einen  Platz  in  der  dritten  Unterabtheilung  (von
den  Wirkungen  der  Hypothek  in  Ausehung  des
Schuldners)  gegeben  haben;  etwa  nach  dem  ersten
  Absatze  des  §.  46,  indem  die  Beschränkung
im  Gebrauche  der  dem  Schuldner  etwa  zustehenden
Einreden  eine  wesentliche  Eigenschaft  der  im  §.  52
eingeführten  Hypothekzinsklage  bildet.  Die  fünfte
Unterabtheilung  (Wirkungen  der  Hypothek  in  Ansehung
  des  dritten  Besitzers)  steht  in  einem
Gegensatzverhältnisse,  wohl  zur  dritten,  nicht  aber
zur  vierten  Unterabthellung  (in  Ansehung  des  Gläubigers),
  so  daß  sich  die  Bestimmungen  dieser
vierten  gleichmäßig  auf  den  Inhalt  der  dritten  wie
der  fünften  beziehen  lassen,  ohne  daß  dafür  besondere
  Hinweisungen  auf  die  einzelnen  Leu  vorliegen
müßten.  Allerdings  passen  einige  Bestandtheile  des
§.  52  nicht  auf  den  dritten  Besitzer;  aber  dieser
Umstand  bestätigt  nur  die  Annahme,  daß  man  bei
Abfassung  des  §.  52  die  besondere  Lage  des  dritten
Besitzers  nicht  vor  Augen  gehabt  und  nicht  in  Erwägung
  gezogen  habe.  Eben  so  wenig  hat  der  Gesetzgeber
  bei  Abfassung  der  Schlußstelle  des  (gleichfalls
  zur  vierten  Unterabtheilung  gehörigen)  S.  53
den  Gegensatz  von  Schuldner  und  drittem  Besitzer
vor  Augen  gehabt.  Gleichwohl  wird  Niemand  behaupten
  wollen,  daß  die  Worte:

„Jedoch  kann  der  Schuldner  den  Pfandinhaber,
  ohne  Zuziehung  des  Verpfänders,
nicht  bezahlen“

auf  den  dritten  Besitzer  keine  Anwendung  finden,
und  dieser  (zur  Freimachung  seines  neuerworbenen
Besitzthums)  den  Pfandinhaber  ohne  Zuziehung
des  Verpfänders  bezahlen  könne.  Man  erkennt  aus
der  Vergleichung  dieser  Gesetzstelle,  daß  ein  den
dritten  Besitzer  nicht  ausschließender  Gebrauch  des
Wortes  „Schuldner“  unserem  Gesetzgeber  wohl  zuzutrauen
  ist.  Dafür,  daß  die  Richtung  gegen  den
        <pb n="130" />
        Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besitzer.  107

dritten  Besitzer  nicht  ausgeschlossen  werden  wollte,
mag  allerdings  Gönner's  Meinungsäußerung  zur
Gewähr  dienen,  wenn  man  auch  guten  Grund  haben
  mag,  diesen  Kommentator  als  Bürgen  für  die
positive  Annahme,  daß  die  Erstreckung  auf  den  dritten
  Besitzer  speziell  beabsichtigt  war,  nicht  gelten  zu
lassen.  Der  Erstreckung  steht  jedenfalls  (was  für
den  Standpunkt  der  analogen  Anwendung  von  Gewicht)
  auch  die  ratio  juris  zur  Seite;  diese  ist  immer
  darauf  gerichtet,  dem  Berechtigten  so  sicher  und
rasch,  als  möglich,  zum  Genusse  seines  Rechtes  zu
verhelfen.

Diese  Gründe  sprechen  für  die  im  Kommentar
  adoptirte  Meinung.  Eine  Entscheidung  der  sehr
zweifelhaften  Frage  im  Wege  der  Gesetzgebung  oder
durch  die  Autorität  eines  oberstrichterlichen  Plenarbeschlusses
  wäre  zu  wünschen.

In  den  Motiven  eines  Erk.  v.  23.  Nov.  1855
(Reg.  Nr.  1503  5/86)  hat  sich  der  oberste,  Gerichtshof,
  wie  folgt,  ausgesprochen:

„So  wenig  der  ursprüngliche  Schuldner  und
frühere  Besitzer  des  Hypothekenobjekts  sich  gegen  den
Anspruch  auf  sofortige  Entrichtung  der  nach  §.  52
des  Hypothekengesetzes  bevorzugten  Zinsen  dadurch
allein  schützen  kann,  daß  er  Einwendungen  gegen
  die  Kapitalforderung  erhebt,  eben  so  wenig
kann  dies  ein  späterer  Besitzer,  eben  weil  in  diesem
zur  Aufrechthaltung  und  Befestigung  des  Kredits
eingeführten  beschleunigten  Verfahren  nur  sofort  liquidirliche
  Einreden  gegen  den  Rechtsbestand  der
Forderung,  hinsichtlich  des  Kapitals  sowohl  als  der
Zinsen,  Berücksichtigung  finden  können.

Der  eventuelle  Antrag,  die  Zinszahlung  auf
die  Zeit  vom  24.  Dez.  1852  an  zu  beschränken,
stützt  sich  auf  S.  42  des  Hypothekengesetzes,  wornach
  sich  die  Hypothek  nur  auf  die  Zinsen  des  laufenden
  und  des  unmittelbar  vorhergegangenen  Jah-
        <pb n="131" />
        108  Pppothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Westtzer.

res  erstreckt,  dann  auf  8.  43,  wonach  wegen  weiterer
  Rückstände  an  bedungenen  Zinsen  gegen  den
dritten  Besitzer  das  dingliche  Recht  auf  die  hypothezirte
  Sache  nicht  geltend  gemacht  werden  kann.
Dies  ist  nun  allerdings  richtig;  allein  in  demselben
§.  43  ist  auch  weiter  bestimmt,  daß  wegen  dieser
weiter  rückständigen  Zinsen  durch  besondere  Eintragung
  eine  eigene  Hypothek  erworben  werden  kann,
deren  Wirksamkeit  gegen  dritte  Besitzer  der  Sache
von  der  Zeit  ihrer  Eintragung  anfängt;  und  diese
besondere  Hypothek  ist  im  vorliegenden  Falle  vom
Gläubiger  dadurch  erworben  worden,  daß  er  spezielle
Zinsenkaution  in  einem  dessen  gegenwärtige  Zinsenforderung
  erreichenden  Betrage  hat  eintragen  lassen.
Diese  Thatsache  ist  beklagterseits  nicht  bestritten;
dagegen  wird  behauptet,  die  Kaution  sei  nur  Sicherungsmittel
  für  die  privilegirten  zweijährigen  Zinsen,
  wenn  nicht  der  Eintrag  auf  einen  bestimmten
  Betrag  ilterer  Zinsrückstände  erfolge.  Eine
solche  Behauptung  ist  aber  im  Gesetze  nicht  begründet;
  auf  die  Zinsen  des  laufenden  und  des  unmittelbar
  vorhergehenden  Jahres  erstreckt  sich  die  Hypothek
  schon  dem  Gesetze  nach,  dieselben  bedürfen
daher  keiner  besonderen  Sicherung;  die  Behauptung
aber,  daß  die  durch  Eintragung  einer  Kaution  11)  für
weitere  Zinsen  erlangte  Hypothek  wirkungslos  sei,
wenn  sie  in  höherem  Betrage  stattgefunden  als  zur
Deckung  der  Zinsen  auf  zwei  Jahre,  ausschließlich
des  laufenden,  erforderlich,  ist  von  der  Art,  daß
eine  ernstliche  Widerlegung  als  offenbar  überflüssig
erscheint.“

11)  Dieser  Ausdruck  ist  hier  gebraucht  im  Gegensatze
eines  Eintrags  zur  Sicherung  bestimmter  Zinsrückstände
  von  angegebenem  Betrage.
        <pb n="132" />
        Mithut.  Eidesleistung  bei  Streitgenossen.  109

Mittheilungen  aus  der  Praris.

Mithut  auf  einer  Gemeindemarkung,  dem  Weideberechtigten
gegenüber.  Eidesleistung  durch  Einige  aus  einer  größeren
Anzahl  von  Streitgenossen.

Vel.  Bd.  X  S.  26;  Bd.  XI  S.  155;  Bd.  XIII  S.  384,  308;
«  «  Bd.XVlS-92;"Bd.XlXS.77.

Es  handelte  sich  in  einem  Rechtsstreite  von
der  Mithut  auf  der  Markung  G.,  welche  der  größere
Theil  der  dortigen  Grundeigenthümer  dem  Weideberechtigten
  gegenüber  in  Anspruch  nahm.  Von  Seite
der  Kläger  sollte  ein  Haupteid  geschworen  werden.
In  dieser  Beziehung  wurde  darüber  gestritten,  ob
alle  klägerische  Streitgenossen  zu  schwören  schuldig
seien,  oder  ob  die  Eidesleistung  durch  Einige  derselben
  genüge.  Hierüber  sagen  die  Motive  der  oberstrichterlichen
  Entscheidung:

Allerdings  kann  im  Falle  der  Theilbarkeit  des
Streitgegenstandes  die  Ableistung  des  Eides  nur  von
Einem  oder  Einigen  der  Streitgenossen  den  übrigen
nichts  nützen,  und  die  Verweigerung  desselben  von
Seite  der  Andern  Denjenigen,  welche  schwören,  auch
nicht  präjudiziren.  Denn  es  streitet  hier  jeder  der
Konsorten  für  seinen  Antheil,  und  die  zugelassene
Klagenhäufung  begründet  die  Folgerung  nicht,  daß
die  Ableistung  des  Eides  von  Seite  des  Einen  den
Andern  zu  gut  komme.  Bei  der  Untheilbarkeit  des
rechtlichen  Interesse  jedes  Streitgenossen  an  dem
Streitobjekt,  und  dem  auf  das  ganze  Rechtsverhältniß
  gerichteten  Zweck  der  Klage  für  jeden  Einzelnen
  dagegen  muß  der  Deferent  in  Ansehung  des
Eanzen  unterliegen,  wenn  auch  nur  ein  und  der
andere  der  Streitgenossen  durch  Ableistung  des  Eldes
  den  Sieg  erringt.  Wenn  auch  nicht  von  Allen
geschworen,  erstreckt  sich  der  Eid  doch  immer  auf  das
ganze  Rechtsverhältniß,
        <pb n="133" />
        410  Mithut.  Eidesleistung  bei  Streitgenossen.

fr.  28  pr.  §S.  3  de  jurejur.  (12,  2),
und  aus  diesem  Grunde  kann  dem  Deferenten  das
Recht  nicht  eingeräumt  werden,  die  das  ganze  Rechtsverhältniß
  erfassende  Wirkung  des  Eides  davon  abhängig
  zu  machen,  daß  jeder  einzelne  Streitgenosse
denselben  ableiste.

Die  Behauptung  der  Revidentin  nun,  daß
vorliegend  jeder  der  klägerischen  Konsorten  nur  wegen
seines  Grundstücks  klagend  aufgetreten  sei,  ist  unrichtig.
  Denn  die  Klage  bestreitet  wörtlich.  .  .  das
qusschließende  Schafhutrecht  der  Beklagten  auf  der
Goßmannsdorfer  Markung.  Auch  das  Petitum  der
Klage  geht  dahin,  daß  erkannt  werde,  es  stehe  der
Beklagten.  .  .  ..  das  ausschließende  Hutrecht  auf
Goßmannsdorfer  Markung  nicht  zu.  Eben  so  wird
sich  in  der  Exzeption  für  ..  .  ...  die  Ausschließlichkeit
des  fraglichen  Rechts  auf  den  Umstand  gestützt,  daß
die  Goßmannsdorfer  Ortsnachbarn  vor  40  Jahren
das  Mithüten  auf  den  fraglichen  Distrikten  der  Markung
  unternommen,  der  Goßmannzsdorfer  Schäfer
sich  aber  mit  seinen  Schafen  auf  sofortige  Protesta-(tion
  des  gutöherrlichen  Schäfers  entfernt,  daß  sodann
  auch  der  gutsherrliche  Beamte  bei  der  Gemeinde
Goßmannsdorf  und  den  dortigen  Einwohnern  eine
schriftliche  Protestation  eingelegt,  und  daß  die  Goßmannsdorfer
  sich  dabei  beruhigt  hätten.  Auch  wurde
früher  der  Einwand  des  Mangels  der  legit.  ad  causam
  act.  eben  deßwegen  verworfen,  weil  es  sich  um
eine  Markungsangelegenheit  handle.  Aus  den
Verhandlungen  ergibt  sich  also,  daß  nicht  das  Hutrecht
  auf  dem  einzelnen  Grundstück  jedes  einzelnen
Klägers  den  Streitgegenstand  ausmacht,  sondern  daß
es  sich  von  der  Goßmannsdorfer  Markung  als  dem
bracclium  serviens  handelt,  von  dem  Rechte  der
Mithut,  welches  für  die  Ortsnachbarn  aus  dem  Gemeinde=
  und  Markungsverbande  —  jure  communitatis
  —  sich  ableitet  und  auf  einer  gegenseitigen  Weide-
        <pb n="134" />
        Nekrolog.  411

servitut  unter  den  grundbesitzenden  Ortsnachbarn  beruht,
  indem  das  Grundstück  jedes  Einzelnen  als  Theil
der  Markung  zugleich  ein  herrschendes  und  ein  dienendes
  Gut  ist.  Dieses  Rechtsverhältniß  ist  vorliegend
in  Frage,  weil  die  Beklagte  durch  das  ihr  auf  der
Markung  als  solcher  zustehende  Hutrecht  die  Koppelhut
  der  Ortsnachbarn  auf  der  Markung  ausschließen
will.  Das  Interesse  eines  jeden  der  Kläger  umfaßt
nothwendig  gegenüber  der  Beklagten  das  Mithutrecht
aller  Mitkläger  auf  den  mit  dem  Hutrecht  der  Beklagten
  belasteten  Distrikten  der  Markung,  und  ist
sohln  kein  theilbares.  Die  Beklagte  könnte  nicht
gegen  einen  Theil  der  Kläger  ein  ausschließendes
und  gegen  den  andern  ein  konkurrirendes  Weiderecht
  haben,  ohne  dadurch  den  letzteren  in  dem  Weiderechte,
  welches  unter  den  grundbesitzenden  Ortsnachbarn
  gegenseitig  besteht,  zu  beeinträchtigen,  und
ihm  den  Erfolg  des  prozessualischen  Siegö  wieder
zu  entziehen.

Aus  diesen  Gründen  wurde  das  zweitrichterliche
Erkenntniß,  auf  Eidesleistung  durch  Schwurmänner
aus  der  Mitte  der  Kläger,  oberstrichterlich  bestätigt.

OAGE.  v.  11.  Jannuar  1853.  Nr.  16321¾).

Philipp  Geigel,
Oberappellationsgerichtsrath  in  Ruhestand.

Nekrolog  #).

Die  Gebrechen  unserer  Rechtspflege  lassen  eine  gründliche
  Heilung  nur  von  der  Gesetzgebung  hoffen;  aber  eine
Milderung  ihrer  nachthelligen  GWunss=  kann  durch  Doktrin
  und  Praris  herbeigeführt  werden;  durch  eine  sich
vom  Buchstaben-Kultus  emanziplrende,  vom  Gelst  der
Gesetze  und  den  Grundgedanken  der  Rechtsinstitute  be-1)

  Vgl.  Allgemeine  Beltung  vom  12.  Dez.  1855  S.  5521.
        <pb n="135" />
        142  Nekrolög.

seelte  Auslegung,  durch  weises  Maßhalten  in  Handha-#ung
  der  formellen  Vorschriften,  durch  Widerstand  gegen
Schlendrian  und  Nummernerledigungösucht  durch  warmen
  Eifer  gür  den  Sieg  des  materiellen  Rechtes.  Wie
einst  auf  Anregung  von  Labeo  „ingenü  qualilate  ei
liducin  doctrinac“  die  Bahn  zu  vielen  Verbesserungen
gebrochen  wurde  2),  so  ist  auch  in  unseren  Tagen  das
ernste  Streben  vaterländischer  Rechtsgelehrten  nicht  ohne
Frucht  geblieben,  und  manche  der  Neuzeit  angeherige  Aenderung
  in  Behandlung  der  Aufgaben  des  Richteramtes
ist  der  Sache  der  Gerechtigkeit  wahrhaft  zu  Gute  gekommen.
  Zu  den  Männern,  welche  sich  in  solcher  Weise  um
Vaterland  und  Gerechtigkeit  rühmenswerthe  Verdienste
erwarben,  gehört  cin  am  1.  Nov,  1855  verstorbener  Mitarbeiter
  unserer  Zeitschrift,  Oberappellationsgerichtsrath
Philipp  Geigel  aus  Würzburg  (geb.  den  15.  Sept.
1791).  Es  war  ein  biederer,  fester,  nicht  minder  menschenfreundlicher
  Iustizmann,  der  Pflege  des  guten  Rechtes
  nicht  nur  mit  allen  Kräften  seines  wohlbegabten  Geistes,
  sondern  auch  mit  dem  warmen  Herzen  zugethan.
Dieser  lebendige  Berufseifer  machte  ihn  auch  zum  Schriftsteller.
  Es  drängte  ihn,  der  erkannten  Wahrheit  auch
außer  der  Sphäre  seines  amtlichen  Wirkens  Geltung  zu
verschaffen.  Fhr.  v.  Zurheins  Beiträge  und  Zeitschrift
und  dle  Blätter  für  Rechtsanwendung  haben  eine  Reihe
von  praktischen  Erörterungen  aus  Geigel's  Feder,  und
damit  eben  so  viele  Bereicherungen  der  betreffenden  Doktrin
  geliefert.  Er  hatte  die  Gabe,  seine  Aufgabe  am
rechten  Flecke  anzugreifen  und  den  Kern  der  Frage  gehörig
  herauszuschälen;  mit  Umsicht  erwog  er  alle  praktischen
  Beziehungen  und  Verwicklungen  des  nächsten  Geenstandes
  seiner  Betrachtung,  und  bewährte  in  Aufstel-Eng
  und  Ausführung  seiner  Meinung  überall  den  gründlich
  sorschenden  selbstständig  und  scharf  denkenden  Geist.
Die  wissenschaftliche  Bearbeitung  seines  heimathlichen,
des  fränkisch=  würzburgischen  Rechtes  war  die  mit  Vorliebe
  gepflegte  Beschäftigung  in  der  Muße  seiner  letzten
Lebensjahre.  In  Folge  eines  im  J.  1853  erlittenen
Schlaganfalls  hatte  er  sich  genöthigt  gesehen,  um  Versetzung
  in  den  Ruhestand  nachzusuchen.

2)  Vgl.  fr.  2  S.  47  de  origine  juris  (2,  1).

Red.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Mdolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="136" />
        Samstag  den  12.  April  1856.  21.  Jahrgang.  M  8.

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbalt:  Ueber  dle  rechtliche  Elgenschaft  der  gewerbsmählnen  Gutszertrümme.
-  un.—··.hailaahegt-FundükBeichäIlqnnmdurchs-CIkeisssachlaulglcihInbefoudekehelErbot-Innastdsemblotgussqvoa

Inseratlonshebübren.  Einflub  dleustlicher  Perloualveränderung#n.  —
trest  zur  Sicherung  des  fpäter  Vorsallenden.  leihe  auf  elne
Relhe  von  Jahren.  —  Streiklgkeit  darüber,  ob  elne  Grundfläche
Userländerel  oder  Bestandtheil  des  Flubbettes  sel!

Ueber  die  rechtliche  Eigenschaft  der  gewerbomäßigen
Gntszertrümmerung.
Von  Franz  Samhaber.

Durch  Erkenntniß  vom  5.  November  1855  in

Sache  B.  von  H.  und  vom  24.  desselben  Monats
in  Sache  J.  R.  von  J.  hat  sich  der  oberste  Gerichtshof
  dahin  ausgesprochen,  die  gewerbsmäßige
Gutszertrümmerung  sei  nicht  Polizeiübertretung,  sondern
  Vergehen.  «
»  Die  gegentheilige  Ansicht,  welche  von  den
k.  Appellationsgerichten  zu  Neuburg  und  Aschaffenburg
  in  den  zwei  beregten  Untersuchungssachen  vertreten
  wurde,  und  auch  des  Beifalles  angesehener
Mitglieder  der  k.  Staatsanwaltschaft  sich  bereits  zu
erfreuen  hatte,  dürfte  aus  so  überwiegenden  Gründen
  den  Vorzug  verdienen,  daß  ein  Versuch,  diese
Auffassung  zu  rechtfertigen,  wohl  am  Platze  seln
mag.

J.
Sieht  man  von  den  oberstrichterlichen  Gegengründen
  vorläufig  ab,  so  ergeben  sich  zunächst  fol-Neue
  Folge  I.  Band.
        <pb n="137" />
        114  Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.

gende  in  den  erwähnten  Erkenntnissen  des  obersten
Gerichtshofes  nicht  näher  gewürdigte  Beweise  dafür,
daß  die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung  den
„Polizei  übertretungen“,  jedenfalls  „deujenigen
  Uebertretungen,  welche  weder  Verbrechen  noch  Vergehen
  sind,“  angehöre.

1)  Unter  eine  höhere  Klasse  des  Strafsystems
läßt  sich  eine  verbotene  Handlung  nur  dann  einreihen,
  wenn  das  Gesetz  die  schwerere  Qualifikation
unzweidentig  sanktionirt  hat;  wie  die  Strafe
überhaupt,  so  setzt  auch  der  höhere  Strafgrad
eine  gesetzliche  Vorschrift  voraus.

In  Bayern  knüpfen  sich  an  den  Begriff  „Vergehen“
  so  tiefeingreifende  staatsbürgerliche  Folgen
(Ausschluß  von  jeder  Theilnahme  an  Gemeinde-,
Distrikts=  und  Kreisvertretung),  daß  doppelter  Grund
besteht,  eine  strafbare  Handlung  nur  bei  zweifellos
nachgewiesenem  Willen  des  Gesetzgebers  den  „Vergehen“
  beizuzählen.

Die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung  nun
ist  in  den  Geseten,  insbesondere  in  dem  Spezialgesetz
  vom  28.  Mai  1852,  weder  ausdrücklich  noch
mittelbar  als  „Vergehen“  erklärt,  indem  namentlich
das  Wort  „Gefängniß,“  wie  später  zu  zeigen,  hiefür
  keineswegs  entscheidet;  schon  wegen  Mangels
einer  die  Vergehenseigenschaft  klar  feststellenden
Rechtsnorm  *  daher  diese  Qualifikation  Beanstandung
  finden.

2)  Das  Strafgesetzbuch  von  1813  bezeichnet
in  Art.  2  Abs.  3  des  ersten  Theiles  die  „Vergehen“
als  Rechtsverletzungen  —  ein  Erforderniß,
welches  bei  Aufstellung  der  einzelnen  Vergehen  folgerichtig
  durchgeführt  und  in  zahlreichen  Stellen  der
Aumerkungen  betont  worden  ist;  dagegen  werden  die
„Polizeiübertretungen“  in  dem  nämlichen
#rt.  2  (vgl.  Anmerk.  Bd.  I  S.  70—80)  zunächst
        <pb n="138" />
        Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.  115

und  prinzipmäßig  definirt  als  „Handlungen  oder  Unterlassungen,
  welche  zwar  an  und  für  sich  selbst
Rechte  des  Staates  oder  eines  Unterthans  nicht  verletzen,
  jedoch  wegen  der  Gefahr  für  rechtliche  Ordnung
1  Sicherheit  unter  Strafe  verboten  oder  geboten
ind.“

Eine  keiner  Mißdeutung  fähige  Paraphrase  des
grundsätzlichen  Unterschiedes  zwischen  Verbrechen  und
Vergehen  einerseits  und  Polizeiübertretungen  andererseits
  findet  sich  in  den  Anmerkungen  zum  Strafgeletbuch
  (Bd.l  S.  23—25;  vgl.  auch  S.  69);

ie  der  Justizgewalt  anheimfallenden  Reate,  d.  h.
eben  die  Verbrechen  und  Vergehen,  sind  „unerlaubte
  Handlungen,  welche  unmittelbar  den  äußeren
Rechtszustand  stören;  welche  eine  Verletzung  der
Rechte  des  Staates  oder  eines  Privaten  enthalten,
oder  wenigstens  nach  ihrer  äußeren  Beschaffenheit.
und  nach  der  Absicht  des  Handelnden  auf  einen  Angriff
  oder  eine  Verletzung  solcher  Rechte  gerichtet
sind.“  Handlungen  dieser  Art  „sind  unerlaubt
aus  rein  juristischen  Gründen;  sie  sind  es  zu
allen  Zeiten,  unter  allen  Verhältnissen;  ihr  Verbot
ist  mit  unauslöschlichen  Zügen  in  das  Herz  eines
jeden  vernünftigen  Menschen  geschrieben.“  —  Die
„Polizeiübertretungen“  hingegen  werden  geschildert
  als  „Handlungen,  welche  zwar  nicht  unmittelbar
  eine  Verletzung  oder  Störung  des  Rechtszustandes
  enthalten,  aber  wegen  ihrer  nachtheiligen
Folgen  für  die  8  Ordnung  oder  wegen  ihres
mittelbaren  Einflusses  auf  Sicherheit,  Sittlichkeit
und  Wohlstand  dem  Staate  nicht  gleichgültig  sein
können,  daher  unter  Strafe  geboten  oder  verboten
werden  müssen.“  Die  Handlungen  dieser  zweiten
Art  „sind  oft,  an  sich  betrachtet  und  abgesehen  von
ihren  möglichen  Folgen,  rechtlich  gleichgültig,  sie  werden
  aus  rein  politischen  Gründen  verboten  und
hängen  von  Zeiten,  Umständen,  Charakter  und  Sit-*
        <pb n="139" />
        116  Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.

ten  der  Nationen,  besonderen  Einrichtungen  und  anderen
  zufälligen  Umständen  ab.“  .

Zwar  sind  die  prinzipiellen  Gränzen  der  „Polizeiübertretungen“
  durch  Aufnahme  gewisser  geringerer
  Rechtsverletzungen  einigermaßen  erweitert  worden;
  keineswegs  aber  hat  umgekehrt  das  Gebiet  der
„Vergehen“  einen  Zuwachs  aus  solchen  Handlungen
gewonnen,  die  begriffsmäßig  den  „Polizeiübertretungen“
  angehören.  ·

Wendet  man  nun  die  Legaldefinitionen  des
Strafgesetzbuches  von  „Vergehen“  und  „Polizelübertretungen“,
  dann  die  eben  ausgehobene  Charakteristik
  der  Ammerkungen  über  beide  Arten  strafbarer
Handlungen  auf  die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung
  an,  so  läßt  sich  keinen  Augenblick  zweifeln,  daß
beelbe  einzig  unter  den  Begriff  „Polizeiübertretung“

a

Die  Parzellirung  des  landwirthschaftlichen  Grundbesitzes,
  Jahrzehnte  hindurch  von  der  Staatsgewalt
positiv  gefördert  und  auch  jetzt  noch  an  sich  völlig
erlaubt,  wird  nur  durch  subjektive  Bedingungen:
durch  die  dreimal  bethätigte  gewinnsüchtige  Absicht
—  in  ein  verpöntes  Unternehmen  umgewandelt;
auch  bei  gewerbsmäßigem  Betrieb  fehlt  allenthalben
das  Merkmal  „Rechtsverletzung.“  Das  Gese,
die  gew.  Gutsz.  betr.  vom  28.  Mai  1852,  entbehrt
durchaus  eines  juristischen  Fundamentes  und  ist
lediglich  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles,
aus  staats  wirthschaftlichen  und  politischen
Rücksichten  in's  Dasein  getreten.  Die  gewerbsmäßige
Gutszertrümmerung  ist  bei  der  dermaligen  besorgnißerweckenden
  Atomisirung  des  Bodens  für  unverträglich
erachtet  worden  nicht  mit  dem  äußeren  Rechtszustande,
  sondern  mit  den  Anforderungen  der  Volksßwirthschaft
  und  Politik;  die  gewerbsmäßige  Gutslertnimmerngg
  erscheint  als  eine  Auflehnung  gegen
le  Wirthschaftspolizei  des  Staates,  daher
        <pb n="140" />
        Gewerbsmäßige  Gutszerkrümmerung.  117

recht  eigentlich  als  „Polizeiübertretung“  —
als  ein  mustergültiges  Beispiel  zur  Veranschaulichung
des  Wesens  von  „Polizeiübertretung“,  wie  solches  in
den  Ammerk.  z.  StGB.  Bd.  l,  S.  23—25  entwickelt
wird,  während  die  Einreihung  unter  die  „Vergehen“
bei  dem  Mangel  des  hierzu  wesentlichen  Merkmals
„Rechtsverletzung“  sich  als  unzulässig  darstellt.
3)  Auch  nach  den  Forschungen  der  Wissenschaft
wie  nach  allen  Gesetzgebungen  der  Neuzeit,  insbesondere
  den  bayerischen  Entwürfen,  sind  die  „Verzebens
  in  der  Regel  aus  dem  Gesichtspunkte  der
Kechtsverletzung,  die  geringeren  „Uebertretungen“
  aber  (die  in  unserem  bis  jetzt  geltenden
Strafsysteme  sogenannten  „Polizeiübertretungen“  in
überwiegendem  Umfange  aus  dem  Gesichtspunkt  der
Rechtsgefährdung  oder  der  Unverträglichkeit
mit  dem  öffentlichen  Wohle  mit  Strafe  bedroht;
  nur  wenige  Handlungen,  die  nicht  zu  den
Rechtsverletzungen  zählen,  welche  aber  dafür
(was  bei  der  gewerbsmäßigen  Gutszertrümmerung
nicht  zutrifft)  die  sittliche  Weltordnung  und  damit
die  Grundlagen  der  bürgerlichen  Gesellschaft  und  des
staatlichen  Lebens  antasten,  sind  hier  und  da  in  die
Klasse  der  „Vergehen“  aufgenommen.  Demnach
kann,  auch  abgesehen  von  dem  (übrigens  gerade
vom  obersten  Gerichtshofe  gewählten)  Sonderstandpunkte
  des  Strafgesetzbuches  von  1813  nebst  Anmerkungen
  hierzu,  die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung
  ihrem  inneren  Wesen  nach  nur  als  „Uebertretung“
  oder  „Polizeiübertretung“,  nicht
als  „Vergehen“  aufgefaßt  werden,  wie  deun  auch
der  im  Jahre  1854  veröffeutlichte,  mithin  dem  Gesetze
  über  die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung
vom  28.  Mai  1852  nachgefolgte,  Entwurf  des  Gesetzbuches
  über  Verbrechen  und  Vergehen  diesem
Reate  keine  Stelle  elngeräumt  hat.
4)  Zu  den  bisherigen  allgemeineren  Erwi-
        <pb n="141" />
        148  Gewerbsmaͤßige  Gutszertrümmerung.

gungen  gesellen  sich  Gründe  aus  dem  eben  erwähnten
  Spezialgesetze  vom  28.  Mai  1852,  dessen
Art.  7  verordnet:  ç.

„Die  Untersuchung  und  Aburtheilung  der  Uebertretungen

  des  gegenwärtigen  Gesetzes  richtet  sich  sowohl

bezüglich  der  Zuständigkeit  der  Gerichte,  als  bezüglich
des  Verfahrens  nach  den  für  die  Behandlung  von

Vergehen  bestehenden  Vorschriften.“

Hatte  der  Gesetzgeber  die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung
  als  „Vergehen“  erklären  wollen,  so
würde  in  einfachster  Weie  das  Wort:  „Vergehen“
genügt  haben,  um  sowohl  die  materielle  Eigenschast
der  That  zu  bestimmen  als  auch  zugleich  die  Zuständigkeit
  und  das  Verfahren  von  selbst  zu  regeln.
Statt  dessen  wurden  aber  die  gewerbömäßigen  Gutszertrümmerungen
  mit  wohlbedachter  Vermeidung  des
Ausdrucks  „Vergehen“  lediglich  als  „leb  ertretungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes“  umschreibungsweise
  bezeichnet,  und  nur  bezüglich  der
Zuständigkeit  der  Gerichte  wie  des  Verfahrens
  die  für  Vergehen  bestehenden  Vorschriften
als  maßgebend  erklärt.  Die  Begriffe:  „Uebertretungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes“  einerseits  und
„Vergehen“  andererseits  sind  im  Sinne  des  Art.  7
nicht  identisch,  sondern  stehen  im  Gegensatze,  der
nur  in  prozessualischer  Beziehung  durch  ausdrückliche
  gesetzliche  Gleichstellung  aufgehoben  wird;
Herode  diese  beschränkte  Gleichstellung  dient  zum

eweise,  daß  im  Uebrigen,  nämlich  auf  dem
Gebiete  des  materiellen  Strafrechts,  eine  Versch
  in  benheit  der  Qualiftkation  anerkannt  werden
wollte.

5)  Die  Motive  zu  Art.  11  des  Entwurfs
eines  Gesetzes  über  Gutszertrümmerungen,  welcher
Artikel  als  Art.  7  unverändert  in  das  Gesetz  vom
28.  Mai  1852  überging,  knüpfen  an  die  Rechtfertigung
  der  in  Antrag  gebrachten  strengen  Strafen
folgende  Betrachtung:
        <pb n="142" />
        Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.  119

„Aus  der  Beschaffenheit  jener  Strafbestimmungen  fließt
aber  auch  zugleich  die  Rechtfertigung  der  im  Art.  11
aufgestellten  Vorschrift,  da  es  bedenklich  sein  würde,
die  Verfügung  so  bedeutender  Strafen  in  die  Hände
von  Einzelurichtern  zu  legen  und  an  das  für  gewöhnliche
  Polizeiübertretungen  vorgeschriebene  summarische
Verfahren  zu  knüpfen.“  (Verh.  d.  K.  d.  Abg.  1852.
Beilagenband  IV.  S.  285.).  4
Diese  Motivirung  ist  mit  der  Vergehenseigenschast
  der  gewerbsmäßigen  Gutszertrümmerung
schlechthin  unvereinbar;  denn  unter  Voraussetzung
dieser  Eigenschaft  verstünde  sich  die  Verhandlung
vor  Kollegialgerichten  nach  den  für  Vergehen  bestehenden
  Vorschriften  mit  Nakurnothwendigkeit  ganz
von  selbst,  und  hätte  man  an  ein  polizeiliche
Verfahren  vor  Einzelurichtern  weder  jemals  denken
können,  noch  viel  weniger  nöthig  helabt,  ein  solches
  Verfahren  durch  eigene  Normen  erst  auszuschließen.
  Wenn  also  die  Motive  in  der  prozessualischen
  Gleichstellung  der  gewerbsmäßigen  Gutszertrlmmerung
  mit  den  Vergehen  augenscheinlich
eine  Anomalie  erblicken,  welche  einer  besonderen
  Rechtfertigung  bedarf  und  letztere  durch
die  Schwere  der  angedrohten  Strafen  auch  wirklich
  findet,  so  kann  der  fragliche  Reat  nach  seiner
materiellen  Eigenschaft  unmöglich  ein  „Vergehen“
  sein.
«  Indem  die  ausgehobene  Stelle  der  Motive
die  Vergehensqualität  ausschließt,  anerkennt
  dieselbe  noch  zu  allem  Ueberflusse  die  Eigenschaft
  der  gewerbsmäßigen  Gutszertrümmerung  als
„Polizeiübertretung“  auch  dadurch,  daß  dieselbe
  anderen  (den  „gewöhnlichen“)  Polizeilbertretungen
  nur  insofern  gegenübergestellt  wird,  als  bei
der  gewerbsmäßigen  Gutszertrümmerung  das  Strafmaximum
  eigenthümlich  hoch  gegriffen  ist  und  deßhalb
  bezüglich  der  richterlichen  Zuständigkeit  und
des  Vessahrens  größere  Garantien  Bedürfniß  waren.
        <pb n="143" />
        120  Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.

Bringt  man  endlich  die  Motive  zu  Art.  11
(nun  Art.  7),  wornach  das  Verfahren  und  die
Kompetenz  nach  den  für  Vergehen  bestehenden  Vorschriften
  bloß  deßhalb  normirt  wurde,  weil  „eß  bedenklich
  wäre,  die  Verfügung  so  bedeutender  Strafen
  in  die  Hände  von  Einzelnrichtern  zu  legen
und  an  das  für  gewöhnliche  Polizeiübertretungen
  vorgeschriebene  summarische  Verfahren
  zu  knüpfen,“  —  in  Zusammenhalt  mit  Art.  17
des  Ges.  v.  25.  Juli  1850  die  Gerichtsverfassung
betr.,  wo  es  heißt:

„Den  Stadt=  und  Landgerichten  (also  nach  Art.  2

desselben  Gesetzes  den  Einzelrichtern)  steht  die

Untersuchung  und  Aburtheilung  derlenigen  Uebertretungen

  zu,  welche  weder  Verbrechen  noch  Vergehen

noch  Preßpolizeiübertretungen  sind.
Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen
über  die  Behandlung  der  Polizeistrafsachen“  —:
so  ergibt  sich  mit  noch  größerer  Evidenz,  daß  jedenfalls
  die  Krone  die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung
  ihrer  materiellen  Eigenschaft  nach  nicht  als
Vergehen  ansah,  sondern  als  einfache  „Uebertretung“
  (Polizeiübertretung),  welche  an  und  für
sich,  wenn  nicht  um  der  hohen  Strafe  willen  eine
ausdrückliche  Ausnahmsbestimmung  getroffen  worden
wäre,  der  Hertschaft  des  alleg.  Art.  17.  anheimele.



In  vollständigem  Einklange  mit  den  mehrgedachten
  Motiven  zu  Art.  11.  resp.  7.  des  Ges.
die  gew.  Gutsz.  betr.  steht  der  Bericht  des
Ausschußreferenten  der  Abgeordnetenkammer
  §.  11.  (Verh.  d.  K.  d.  Abg.  v.  1852  Beilagenband
  IV  S.  352),  worin  die  Uebertragung
des  bei  Vergehen  stattfindenden  Verfahrens
auf  diese  „Uebertretung“  gleichfalls  als  eine  nur
durch  Zweckmäßigkeitsgründe  veranlaßte  prozessualische
  Singularität,  welche  die  rechtliche
Eigenschaft  der  That  nicht  berührt,  dargestellt  wird,
        <pb n="144" />
        Fiskallsche  Hastung  für  Beamtennachläffigkeit.  121

wie  aus  den  Worten:  „Der  Art.  11  entzieht
  die  Bestrafung  dieser  Uebertretungen  dem
Sinzelmischter“  u.  s.  w.  —  sehr  einleuchtend  hervorgeht.


Da  nun  überdieß  beide  Kammern  ohne
irgend  eine  Erinnerung  gegen  die  Motivezu
  Art.  11  des  Entwurfes  und  gegen  das  ebenbesagte
  Referat  diesem  Artikel  (als  Art.  7)  in  unveränderter
  Fassung  beistimmten,  so  ist  anzunehmen,
daß  alle  Faktoren  der  Gesetzgebung  denselben  in
dem  ohnehin  durch  den  Wortlaut  unterstützten  Sinne
des  Entwurfs  aufrecht  erhielten,  somit  die  gewerbsmäßige
  Gutszertrümmerung  materiell  als  einfache
„Uebertretung“  oder  „Polizeiübertretung“  erklärten.

(Schluß  folgt.)

Wittheilungen  aus  der  Praris.

1.

Haftung  des  k.  Fiskus  für  Beschädigungen  durch  Beamtennachläßigkeit,

  insbesondere  bei  Erhebung  und  Verabfolgung.

von  Inserationsgebühren.  Einfluß  dilenstlicher  Personalveränderungen.


Val.  Bd.  XV  S.  190;  Bd.  XVI  S.  346.

Die  Wittwe  W.  brachte  gegen  den  k.  Fiskus
klagend  vor:  in  den  J.  1827  bis  1844  habe  sie
resp.  ihr  Ehemann  in  die  von  ihnen  verlegte  Zeitung
  im  Auftrage  des  k.  Landgerichts  A.  amtliche
Inserationen  aufgenommen,  für  welche  ein  Gebühren
  Betrag  von  536  fl.  55  kr.  erwachsen  sei.  Diese
Gebühren  seien  gegen  amtliche  Quittung  von  den
Debenten  zu  erheben  und  vom  Landgericht  ihr  (der
Klägerin)  abzuliefern  gewesen.  Der  verstorbene
Landgerichtsdiener  F.  habe  dieselben  auch  erhoben,
        <pb n="145" />
        122  Fiskalische  Haftung  für  Beamtennachlässigkelt.

aber  unterschlagen.  Derselbe  sei  in  Konkurs  verfallen
  gewesen,  das  Fiskalat  habe  die  fraglichen
Inseratlonsgebühren  liquidirt,  die  Masse  aber  zu
deren  Tilgung  nicht  hingereicht.  Daher  werde  die
Haftung  des  k.  Fiskus  in  Anspruch  genommen.
Von  Seite  des  Verklagten  wurde  diese  Haftung
abgelehnt,  indem  solche  nur  den  damaligen  (später
zu  einer  andern  Stelle  beförderten)  Amtsvorstand
treffe.  In  Beurtheilung  dieser  Rechtssache  äußern
die  Motive  der  oberstrichterlichen  Entscheidung:
Wird  im  Einklange  mit  der  Deduktion  des
Beklagten  selbst  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem
Aerar  und  dem  Landgerichtsvorstand  auf  die  vom
Mandat  geltenden  Grundsätze  zurückgeführt,  so  ergibt
  sich  die  Haftungsverbindlichkeit  des  Aerars  im
vorliegenden  Falle  schon  um  deßwillen,  weil  nicht
widersprochen  ist,  daß  derjenige  Beamte,  unter
dessen  Verwaltung  des  Landgerichts  A.  die  fraglichen
  amtlichen  Inserate  bethätigt,  die  Gebühren
vom  Gerichtsdiener  (angeblich)  erhoben,  aber  nicht
abgeliefert  wurden,  zur  Zeit  der  Anstellung  der
Klage  von  dieser  Amksverwaltung  durch  Beförderung
bereits  entfernt  war.  Gemäß  kr.  20  de  ionstit.
act.  (14,  3)  nämlich  zessirt  die  Klage  gegen  den
Mandatar,  und  findet  nur  gegen  den  Mandanten
statt,  wenn  die  Amtsverwaltung,  in  welcher  der
Mandatar  mit  dem  Dritten  in  Verkehre  stand  und
beschädigt  wurde,  beendiget  ist;  .
vgl.  fr.  5  S.  8,  fr.  11  S.  4  de  instit.  act.
(14,  3);  fr.  5  F.  3  de  doli  mal.  erc.
(44,  4);  Thibaut  System  d.  PR.  §.  873;
Glück  im  Kommentar  Bd.  XIV  S.  196
und  S.  247;
Diese  Grundsätze  finden  auf  das  Verhältniß
zwischen  den  Subjekten  der  Staatsämter,  dem  Fiskus
  und  Dritten  um  so  mehr  sich  rechtfertigende
        <pb n="146" />
        Vislalische  Haftung  für  Beamtennachläffigkelt.  1234

Anwendung,  weil  Amtshandlungen  eines  Beamten
als  solche  der  Staatsgewalt  selbst  zu  beurtheilen  sind,
und  weil  es  nicht  die  individnelle  physische  Person.
des  Beamten  ist,  mit  welcher  das  den  Dritten  betreffende
  Rechtsgeschäft  zu  Stande  kommt,  sondern
die  Behörde  selbst,  welcher  der  Kontrahent  sein
Vertrauen  zuwenden  muß.  Wenn  also  Beamte  in
ihrer  Amtssphäre  handeln,  und  sich  in  Bezug
auf  dieses  Amtzgeschäft  eine  rechtswidrig  den  Dritten
  beschädigende  Handlung  zu  Schulden  kommen
lassen,  so  kann  sich  der  k.  Fiskus  als  Repräsentant
des  Staats  in  dessen  civilrechtlichen  Beziehungen
nicht  zu  seinem  Schutze  auf  culpa  des  Beamten
berufen.  Diese  ist  vielmehr  dem  dritten  Beschädigten
gegenüber  die  eigene  des  k.  Fiskus  und  von  ihm
selbst  zu  vertreten,  während  für  das  zwischen  dem
Beamten  und  dem  Staate  bestehende  Rechtsverhältniß
  die  Vorschriften  der  C.  13  und  21  in  line
mandati  v.  contra  (4,  35)  entscheiden,  wornach
der  Mandatar  dem  Mandanten  für  jeden  Grad  der
culpa  einzustehen  hat.  —  Zwar  führt  das  k.  Fiskulat
  dagegen  an,  daß  hier  Beschädigung  des  Dritten
  durch  Negligenz  des  Beamten  in  Frage  sei,
daß  diese  einen  excessus  mandati  involbire,  dieser
  aber  ein  factum  illicitum  ausmache,  welches
den  Staat  nicht  verpflichte,  weil  dessen  Haftung
jedenfalls  ein  factum  licitum  ollicialis  nach  der
von  Stryk  und  Leyser  aufgestellten  (auch  von
Kreittmayr  ad  cod.  civ.  Bd.  V  Kap.  24  §F.  14
berührten)  Theorie  voraussetze.  Allein  nach  den
vom  Mandate  geltenden  Rechtsgrundsätzen,  auf
welche  es  bei  dem  Mangel  besonderer  gesetzlicher
Bestimmungen  auch  in  Ansehung  des  Unssanos  der
Haftung  des  Fiskus  anzukommen  hat,  haftet  der
Mandant  dem  Dritten  nur  aus  solchen  Handlungen
  des  Mandatars  nicht,  welche  dieser  über  die
Gränzen  des  Mandats  hinaus  nicht  in  der  Sache
        <pb n="147" />
        124  Fekallsche  Haftung  für  Beamtennachlaͤssigkelt.

de5  Mandanten,  sondern  wie  in  eigener  Sache  vorgenommen
  hat,  während,  was  der  Mandatar  von
Kommissions  wegen  mit  dem  Dritten  handelt,  so
anzusehen  ist,  als  hätte  es  der  Prinzipal  selbst  gethan.
  Daraus  folgt,  daß  die  Haftung  des  Staats
für  Beamte  Dritten  gegenüber  eine  Amtshandlung
des  Beamten  voraussetzt,  und  dieß  ist  es,  was  die
Rechtslehrer  kactum  licitum  neunen,  nämlich  eine
Handlung,  zu  welcher  der  Beamte  vermöge  seines
Amtes  befugt  war.  Für  ein  lactum  illicilum  dagegen
  „  nämlich  den  Mißbrauch  der  amtlichen  Stelung
  zu  Rechtswidrigkeiten  haftet  der  Staat  nicht,
wenn  er  dabei  selbst  nicht  in  culpa  ist,  wie  etwa
durch  Uebertragung  eines  Amts  an  ein  notorisch
schlechtes  Subjekt.  So  z.  B.  ist  die  Eintragung.
der  Hypotheken  eine  Amtsobliegenheit,  also  factum
licitum  des  Hypothekenkommissärs,  nicht  aber  auch
die  Negozirung  von  Darlehen.  Würde  also  der
Beamte  sich  dazu  hergeben.,  dann  aber  das  Geld
unterschlagen,  und  fingirte  Schuld=  und  Hypothe-=kenbriefe
  ausstellen,  —  so  wäre  dies  ein  factum
illicitum,  ein  Mißbrauch  der  amtlichen  Stellung
bei  einem  zu  den  Amtsobliegenheiten  nicht  gehörigen
  Geschäft.  —  Ein  Verhältniß  dieser  Art  waltet
  vorliegend  nicht  ob.  Die  Besorgung  der  amtlichen
  Inserationen  in  öffentliche  Blätter,  die  Erhebung
  der  Gebühren  dafür  von  den  Zahlungspflichtlgen
  gegen  amtlich  ausgestellte  Quittung  und.
die  Ablieferung  derselben  an  den  Verleger  des  öffentlichen
  Blattes,  gehört  zu  den  Obliegenheiten  des
Landgerichtsvorstandes  als  solchen  Die
Unterschlagung  der  Gelder  wurde  dadurch  herbelgeführt,
  dah  der  Amtsvorstand,  mit  Vernachlässigung
der  Dienstesvorschriften  die  amtlichen  Quittungen
in  der  Hand  des  Gerichtsdieners  ließ  und  die  Ablleferung
  nicht  überwachte,  sohin  durch  eine  Vernachlässsgung
  seiner  Dienstobliegenheit  bezüglich  der
        <pb n="148" />
        Arrest  zur  Sicherung  des  später  Verfallenden.  125

mit  dem  Verleger  der  Zeitung  bestandenen  Geschäftsverbindung.
  Es  handelt  sich  sohin  auch  nicht
von  bloßer  Negligenz,  sondern  von  der  Nichterfüllung
  der  im  amtlichen  Geschäftskreise  vom
Landgerichtsvorstand  mit  dem  Verleger  der  Zeitung
kontrahirten  Verbindlichkeit,  und  diese
Nichterfüllung  begründet  die  Haftung  des  Fisrus
eben  deßwegen,  weil  das  in  Frage  befangene  Rechtsgeschäft
  als  lactum  licitum  des  Beamten  dem
Ausgeführten  zufolge  eben  so  zu  betrachten  ist,  als
ob  der  Fiskus  selbst  kontrahirt  hätttet.  Der
Mandant  kann  sich  dem  Dritten  gegenüber  der
Vertretung  des  durch  die  Vernachlässigung  von
Seite  des  Mandatars  entstandenen  Nachtheils  nicht
entziehen,  den  Dritten  des  Ersatzes  wegen  an  den
Mandatar  nicht  verweisen
OAGE.  v.  6.  Febr.  1855.  Nr.  6739  8/8.

2.

Arrest  zur  Sicherung  des  später  Verfallenden.  Miethe  auf
eine  Reihe  von  Jahren.

In  einem  gegebenen  Falle  war  Kläger  kraft
Miethvertrages  vom  8.  November  1853  berechtiget,
auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  bis  zum  1.  Jänner
  1859,  gegen  Ueberlassung  der  gemietheten  Lokalitäten,
  vom  Verklagten  jährlich  1200  fl.,  in  vierteljährig
  vorauszuzahlenden  Raten,  als  Miethzins
anzusprechen.  Als  nun  dem  Vermiether  kund  ward,
daß  der  Miether  (ein  Ausländer)  das  in  dem
Miethlokale  gegründete  Etablissement  aufgeben  resp.
nach  Antwerpen  versetzen  zu  wollen  geäußert  habe,
auch  mehrere  Thatumstände  als  Vorbereitungen  der
Ausführung  dieser  Absicht  erschienen,  beantragte  und
erwirkte  Jener  zur  Sicherstellung  der  später  im  Laufe
der  5  Jahre  verfallenden  Miethzinse  Beschlagnahme
(Arrest)  der  inferirten  Mobilien.  Hierüber  äußern
die  Motive  des  OAGE.  unter  Anderem:
        <pb n="149" />
        126  Arrest  zur  Sicherung  des  später  Verfallenden.

Die  Voraussetzung  der  künftigen  Forderung
des  Klägers,  die  Ueberlassung  der  gemietheten  Lokalitäten
  an  den  Beklagten,  ist  als  bisher  vom  Kläger
erfüllt,  nicht  beanstandet,  und  die  seinerzeitige  fortwährende
  Erfüllung  bis  zum  Ablauf  der  Mlethzeltr
angeboten.  Ein  Mehreres  ist  in  der  Pflicht  des
Klägers  nicht  gelegen,  ihm  liegt  namentlich  eine
Kautionsverbindlichkeit  nicht  ob,  weil  jedes  Entgegenhandeln
  von  seiner  Seite  oder  eine  andere  das
Miethverhältniß  beseitigende  Thatsache  den  Beklagten
von  der  Miethgeldentrichtung  befreien  und  hiemit
auch  die  Aufhebung  des  Arrestes  nach  sich  ziehen
würde.  Der  unbeanstandete  Satz,  daß  auch  hinsichtich
  noch  nicht  fälliger  und  selbst  bedingter  Forerungen

  Arrestanlage  Ratehafn  sei,

arg.  fr.  6  quibus  in  causis  in  poss.  eatur

(42,  4):  „in  possessionem  mitti  solet  creditor,

  et  si  sub  conditione  ei  pecunia  promissa

  sit“  —
ist  hier  unbedenklich  anwendbor.

Das  Arrestgesuch  bezweckt  thatsächlich  nichts
Anderes  als  die  Sicherung  des  dem  Kläger  gesetzlich
  zustehenden  Retentionsrechtes  an  den  vom
Miether  in  das  Miethlokal  inferirten  Sachen  für
seine  Forderung  des  Miethzinses,  im  Falle  Beklagter
  die  Miethe  vor  Ablauf  der  bedungenen  Dauer
aufgeben  wollte.  Für  diesen  Zwveck  ist  entscheidend,
  ob  Beklagter  äußere  Handlungen  vorgenommen
  hat,  welche  beurkunden,  daß  er  die  Miethe
aufgeben  und  in  Folge  dessen  seine  inferirten  Sachen
wegbringen  wolle,  ferner  ob  dieß  bewerkstelligt  werden
  könne,  ohne  daß  Kläger  sein  Retentionsrecht  in
vollem  Umfange  auszuüben  vermöchtt.  ...
Daß  die  impetrirte  Arrestanlage  den  Genuß  der
Miethe,  insoferne  dieselbe  zu  dem  Zwecke  des  Fabrikbetrlebes
  eingegangen  wurde,  erheblich  auf  Seite
des  Impetraten  beeinträchtige,  kann  einen  rechtlichen
        <pb n="150" />
        Uferländerei  oder  Flußbett.  427

Anstand  gegen  die  Arrestanlage  selbst  nicht  begründen,
  weil  ein  anderes  Arrestobjekt  als  die  Illaten
des  Impetraten  in  dem  Miethlokale  für  den  Kläger
nicht  gegeben  ist  und  der  Beklagte  diese  Beeinträchtigung
  jederzeit  durch  eine  anderweitige  Kaution  für
den  Miethbetrag  bis  zum  Ablauf  der  Miethzeit  beseitigen
  kan.

OAGE.  vom  11.  Oktober  1855.  Nr.  1698  5½6.

3.

Streitigkeit  darüber,  ob  eine  Grundfläche  Uferländerei  oder
Bestandtheil  des  Flußbettes  sei?

Unterhalb  Wasserburg  befindet  sich  zwischen  der
Odelzhamer  Wand  und  dem  Inn  eine  Grundfläche,
aus  welcher  die  Bauinspektion  Rosenheim  die  daselbst
  befindlichen  Steine  wegschaffen  ließ.  Den
Besitzern  der  genannten  bewaldeten  Bergwand  erschien
  diese  Wegschaffung  ein  Eingriff  in  ihr  Eigenthum,
  als  dessen  Bestandtheil  die  fragliche  Grundflächr=
  (zwischen  Wand  und  Fluß)  ihnen  galt.  Sie
erhoben  deshalb  eine  Entschädigungsklage  gegen  den
k.  Fiskus  zum  Betrage  von  672  fl.  Von  Seite
des  Beklagten  wurde  bestritten,  daß  die  fragliche
Grundfläche  die  Eigenschaft  einer  zum  Eigenthum
der  Kläger  gehörigen  Uferländerei  habe;  es  sei  vielmehr
  eine  Sanoane  und  Bestandtheil  des  (nach
Art.  1  des  Wasserbenüßungsgesetzes  vom  28.  Mai
1852)  dem  Staate  gehörigen  Flußbettes,  indem
diese  Sandbank  nur  auf  ihren  höchsten  Punkten
und  beim  niedrigsten  Wasserstand  über  das  Wasser
hervorrage.  »

Aus  der  oberstrichterlichen  Beurtheilung  dieses
Rechtsfalles  entnehmen  wir,  was  folgt:

Die  Kläger  glauben  sich  darauf  stützen  zu  können,
  daß  im  Art.  18  des  Gesetzes  über  die  Be-
        <pb n="151" />
        128  Uferländerei  oder  Flußbett.

nützung  des  Wassers  vom  28.  Mai  1852  ausdrücklich
  bestimmt  ist,  daß  die  Ufer  der  öffentlichen  Flüsse
den  Eigenthümern  der  auliegenden  Grundstücke  gehören.
  Allein  weder  in  der  Klage  noch  in  den  Verhandlungen
  wurden  von  ihnen  solche  Momente  angegeben
  und  dargelegt,  woraus  zu  entnehmen  wäre,
daß  fragliche  Grundfläche  als  Ufer  im  Sinne  des
vorallegirten  Gesetzes  zu  erachten  komme.  Der
Art.  19  des  besagten  Gesetzes  spricht  aus:
daß  die  Uferlinie  sich  nach  dem  mittleren  Wasserstande
  bestimme,  und  daß  dieser  von  der  Verwaltungsbehörde
  festgesetzt,  und,  wo  es  nothwewiig
  ist,  auf  angemessene  Weise  bezeichnet
werde.  "#Q
Daß  dieses  im  Art.  19  bezeichnete  Verfahren
schon  stattgefunden  und  ein  den  Klägern  günstiges
Ergebniß  geliefert  habe,  ist  aber  nirgends  behautet,
  noch  weniger  dargelegt,  und  es  ist  hienach  um
so  minder  zu  einer  Abänderung  des  Ausspruches  der
vorigen  Instanz  (Beklagter  sei  nicht  schuldig,  sich
auf  die  Klage,  wie  sie  angestellt  ist,  in  den  Streit
einzulafen)  rechtliche  u  gegeben,  als
die  nach  Vorschrift  des  vorangeführten  Art.  19  bezüglich
  der  fraglichen  Grundfläche  vorzunehmende
Ermittelung  un  Feltstellmg  des  Wasserstandes
selbst  auch  rücksichtlich  des  erhobenen  Entschädigungsgusches
  von  wesentlichem  Einfluß  und  maaßgeend
  ist.  «
QAGE.v.5.Nov.1855.Nr.88737«.

Gnome.
Was  Treu'  und  Glauben  und  Gewohnhelt  mit  sich  bringt,
Gebührt  wie  Vorthell,  den  sich  Elner  ausbedingt.

Red.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;#  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="152" />
        Samstag  den  26.  April  1856.  21.  Jahrgang.  M  9.

Blätter

für

Nechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  dle  rechtliche  Eigenschalt  der  gewerbsmäßlgen  Outszert
rung.  —  Berusungslumme.  Schäden  als  Hauptsache.  t
im  Anlatze  des  Streltgegenstandes  bel  Wärdigung  belderselllger
sungen.  —  Uerulungssumme  durch  Zusammenrechnen  verschledener
derungen  in  Konkurssällen.  —  r  '

Ueber  die  rechtliche  Eigenschaft  der  gewerbomäßigen
Gutszertrümmerung.  «

(Schluß.)
II.

Aus  dem  Worte  „Gefängniß“,  dessen  sich
das  Ges.  v.  28.  Mai  1852  zur  Bezeichnung  derdie
  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung  weffenden
Freiheitsstrafe  bedient,  aus  dem  Inhalte  des  Art.  7
dieses  Gesetzes,  endlich  aus  den  Aeußerungen
einiger  Abgeordneten  suchen  die  beiden  einangserwähnten

  Erkenntnisse  des  obersten  Gerichts-2
  die  Vergehenseigenschaft  der  in  Frage
stehenden  strafbaren  Handlung  zu  konstruiren.

b  durch  diese  Gründe  die  obigen  Ausführungen
  besiegt  seien,  darf  wohl  vorerst  einigermaßen
in  Zweifel  gezogen  werden.

1)  Das  erste  Argument  der  oberstrichterlichen
Urtheile  besteht  darin:

Ob  eine  strafbare  Hmndluuß  Verbrechen,  Verehen
  oder  Polizeiübertretung  sel,  hiefür  gebe,  soerne
  nicht  im  Gesetze  selbst  bezüglich  der  Eigen-Neue
  Folge  I.  Band.
        <pb n="153" />
        130.  kwerbsmäßige  Gutszertrümmerung.

schaft  der  That  spezlell  etwas  bestimmt  sei,  lediglich
  die  Strafe  den  Maaßstab;  die  Strafe  des
Gefängnisses  sei  nach  dem  Strafgesetzbuche  und
den  Anmerkungen  hierzu  ausdrücklich  als  Vergehensstrafe
  erklärt,  somit  jede  Handlung,  die  vom
Gesetze  mit  Gefängniß  belegt  ist,  wenn  nicht  besondere
  Vorschriften  des  speziellen  Strafgesetzes  entgegenstehen,
  als  Vergehen  zu  gualifiziren.  Dieses
gelte  auch  von  der  mit  Gefängniß  belegten  gewerbsmäßigen
  Gutszertrümmerung,  zumal  da  die  Strafgesetze
  immer  genau  zwischen  Gefängniß=  und  Arreststrafe
  unterscheiden,  daher  das  Ges.  v.  28.  Mai
1852,  wenn  die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung
ungeachtet  der  angedrohten  Gefängnißstrafe  nicht
Vergehen  sein  sollte,  besondere  Bestimmungen  hätte
kreffen  müssen.  —

Hiergegen  drängen  sich  hauptsächlich  folgende
Bedenken  auf:  #

a)  Der  oberste  Gerichtshof  erkennt  selbst  an,
daß  die  Strafe  nur  dann  den  Maaßstab  für
die  Qualifikation  einer  strafbaren  Handlung  bildet,
wenn  nicht  in  dem  speziellen  Strafgesetze  bezüglich
der  Eigenschaft  der  That  etwas  Besonderes  bestimmt
worden  ist.

Eine  solche  Bestimmung  kann  aber  naturgemäß
  nicht  nur  mit  ausdrücklichen  Worten,  sondern
auch  mittelbar  durch  eine  andere  Vorschrift,
welche  mit  Nothwendigkeit  auf  eine  gewisse  Eigenschaft
  des  Reates  hinweist,  getroffen  werden.  Ist
nun  die  oben  unter  I.  Ziff.  4  und  5,  gegebene
Auslegung  des  Art.  7  des  Ges.  v.  28.  Mai  1852
nicht  ganz  mißlungen,  und  haben  insbesondere  die
Motive  zu  diesem  Artikel  einigen  Anspruch  auf  Beachtung:
  so  hat  das  besagte  Spezialgeses,  wenigstens
  indirekt,  die  Vergehenseigenschaft  der  gewerbsmäßigen
  Gutszertrümmerung  auzgeschlossen,
so  daß  vach  der  elgenen  Annahme  des  obersten  Ge-
        <pb n="154" />
        Gewerbsmaͤßige  Gutszertrümmerung.  131

richtshofs  ein  Fall,  in  welchem  auf  die  Strafe
als  den  subsidiären  Maaßstab  für  die  Qualifikation
  der  That  zurückgegangen  werden  müßte,  hier
gar  nicht  vorliegt  —  ein  Ergebniß,  das  um  so  erwünschter
  sein  möchte,  weil  die  Ergänzung  eines
neuen  unter  dem  Einflusse  reformatorischer  Rechtsbildungen
  geschaffenen  und  mit  selbstständigem  Leben
  begabten  Gesetzes  aus  einem  älteren  in  sich  abgeschlossenen
  Strafgesetzbuche  immerhin  eine  etwas
mißliche  Sache  ist.  ,

b)  Enthielte  übrigens  das  Gesetz  über  die  gewerbsmäßigen
  Gutszertrümmerungen  wirklich  eine  Lücke
hinsichtlich  der  Eigenschaft  der  That,  deren  Ausfüllung
  durch  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches
von  1813  geboten  wäre,  so  muß  vor  allem  bemerkt
  werden,  daß  in  letzterem  die  Grenze  zwischen
  Vergehen  und  Polizeiübertretung
keineswegs  durch  die  Strafart  als  äußeren
Maaßstab,  wie  die  mehrerwähnten  oberstrichterlichen
Urtheile  unterstellen,  bezeichnet  worden  ist.  Einzig
  und  allein  der  Unterschied  zwischen  Verbrechen
  und  Vergehen  hat  seine  Feststellung
nach  den  Strafen  erhalten,  wie  sich  aus  den  Begriffsbestimmungen
  des  Art.  2  Th.  1  des  StGB.
und  aus  den  vom  obersten  Gerichtshofe  allegirten
Stellen  der  Ammerkungen  (Bd.  I  S.  26—29  und
S.  69—80)  klar  ergibt.  Nachdem  die  angebliche
Gesetzesvorschrift,  welche  lediglich  die  Strafarten
um  Unterscheidungsmerkmal  zwischen  Vergehen  und
Polizeinlertrkungen  gestempelt  haben  soll,
nicht  existirt,  scheint  die  Vergehenseigenschaft
der  gewerbsmäßigen  Gutszerträimmerung  ihrer  Grundlage
  zu  entbehren.

Allein  nicht  nur,  daß  Strafgesetzbuch  und  Anmerkungen
  nirgends  den  Stlaseras  als  Kennzeichen
  dafte  ob  eine  unerlaubte  Handlung  Vergehen
  oder  Polizeiübertretung  sei,  erklärt
        <pb n="155" />
        132  Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.

haben:  die  Wahl  der  Strafe  als  Maaßstab  war
hier  sogar  unmöglich.  Denn  die  oberste  Bedingung
  für  diesen  Maaßstab  ist  eine  strenge  Scheidung
  der  Strafarten,  womit  die  verschiedenen  Klassen
  strafbarer  Handlungen  bedroht  sind;  sobald  dieselbe
  Strafart  bei  mehreren  Gattungen  unerlaubter
  Handlungen  gleichmäßig  vorkommt,  wird
die  Klassifikatlon  der  letzteren  nach  der  Strafe  unausführbar.
  Nach  unserem  Strafgesetzbuche  sind
nun  wirklich  die  Hauptstrafen  der  Verbrechen  durchgängig
  verschieden  von  den  Hauptstrafen  der  Vergehen;
  hier  konnte  also  die  Strafart  als  Unterscheidungsmerkmal
  angenommen  werden.  Dagegen  die
einzelnen  Vergehensstrafen  (Anmerk.  Bd.  J
S.  33—  34)  finden  sich  großentheils  zugleich
auf  dem  Gebiete  der  Strafpolizei,  was  jedenfalls
  —  vorläufig  abgesehen  von  dem  Gefängnisse  —
bezüglich  der  (im  StGB.  v.  1813  noch  beibehaltenen)
  körperlichen  Züchtigung,  dann  sämmtlicher
Eigenthumsstrafen,  namentlich  der  Geldbuße,  ferner
  des  Verweises,  und  allenfalls  des  Widerrufs
und  der  Abbitte  (so  lange  die  beiden  letzten  Strafen
  Geltung  hatten)  behauptet  werden  darf.  Bei
dieser  Doppelstellung  mehrerer  Strafarten  kann
die  Grenze  zwischen  Vergehen  und  Polizeiübertretungen
  gar  nicht  durch  die  Strafe  bestimat
  werden.  Körperliche  Züchtigung,  Geldbuße,

erweis  u.  s.  w.,  obgleich  im  Strafgesetzbuche
  als  Vergehensstrafen  aufgeführt,
sind  eben  so  oft  bloße  Polizeistrafen,  nämlich
ann,  wenn  dieselben  in  anderen  Gesetzen  gedroht
sind;  in  gleicher  Weise  folgt  aus  der  Aufzählung
des  Gefängnisses  als  Vergehensstrafe  im  Strafgesetzbuche
  höchstens  so  viel,  daß  die  in  diesem
selbst  mit  Gefängniß  belegten  Handlungen  Verehen
  seien,  keinewegs  aber,  daß  letztere  Eigent
  nothwendig  allen  Uebertretungen,  die  nach
        <pb n="156" />
        Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.  133

anderen  Gesetzen  mit  Gefängnißstrafe  geahndet
werden,  zukommen  müsse.
Warum  das  Strafgesetzbuch  von  1813  nur
für  die  Grenze  zwischen  Verbrechen  und  Vergehen,
nicht  auch  für  jene  zwischen  Vergehen  und  Polizeiübertretungen
  den  Strafgrad  als  äußeres  Kennzeichen
  hingestellt  habe,  akt  sich  sehr  leicht.  Verbrechen
  sowohl  als  Vergehen  sind  Rechtsverletzungen
  (Art.  2.Th.  I  des  St  GB.)  und  entbehren
  (außer  dem  Falle  der  Fahrläßigkeit)  eines
auf  die  innere  Beschaffenheit  der  Uebelthat
ebauten,  allgemein  gültigen  Unterscheidungögrunes
  —  eines  durch  innere  Merkmale  bestimmten
Begriffes  (Anmerk.  Bd.  1  S.  27);  hier  bedurfte
  es  daher  eines  äußeren  Maaßstabes,
und  diesen  fand  der  Gesetzgeber  in  den  Strafarten,
welche  bei  Verbrechen  und  Vergehen  so  gewählt
wurden,  daß  beide  niemals  dasselbe  Uebel  als  Hauptstrafe
  gemein  haben.  Dagegen  die  Definition  der
Polizeiübertretungen  in  Art.  2  Th.  I  des
St  GB.  enthält,  wenigstens  zunächst  und  vorwieend,
  innere  Merkmale,  und  die  Anmerkungen
and  1  S.  23—25  (vgl.  mit  S.  69)  machen
den  prinzipiellen  Gegensatz  zwischen  Vergehen
und  Polizeiübertretungen  noch  klarer.  Bel  Rechtsverletzungen
  sind  Zweifel  gedenkbar,  ob  Vergehen
  oder  Polizeiübertretung  vorliege,  weil  der
Umfang  der  letzteren  durch  Aufnahme  einzelner  Rechtsverletzungen
  von  sehr  geringer  Strafbarkeit  einigermaßen
  erweitert  worden  ist  (Anm.  I  S.  25  Note
k.);  sobald  aber  eine  Handlung  nur  aus  dem  Gesichtspunkte
  der  Rechts  gefährdung  oder  der  Unverträglichkeit
  mit  dem  öffentlichen  Wohle
verboten  ist,  wie  die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung,
  dann  paßt  nur  der  Begriff  des  Strafgesetzbuches
  und  der  Anmerkungen  von  „Polizeiübertretung“,
  niemals  der  von  „Vergehen“,  weil  zu
        <pb n="157" />
        134  Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.

letzterem  nothwendig  eine  Rechtsverletzung  gehört.
  Nicht  alle  Handlungen,  sondern  bloß
alle  Rechts  verletzungen,  welche  mit  Gefängniß,
Geldstrafe  u.  s.  w.  geahndet  werden,  sind  nach  dem
Strafgesetzbuche  (Th.  1  Art.  2)  Vergehen.  Erst
da,  wo  ein  innerer  Unterscheidungsgrund  manelt,

  kann  das  äußere  Kennzeichen  der  Strafarten
in  Frage  kommen.

Da  ein  durch  wesentliche  innere  Merkmale  erzeugter
  Begriff  Vergehen  und  Polizeiübertretungen,
wenigstens  regelmäßig,  scheidet,  was  bei  Verbrechen
und  Vergehen  sich  umgekehrt  verhält;  da  sonach  bei
den  meisten  Polizeiübertretungen,  insonderheit  bei
der  gewerbsmäßigen  Gutszertrimmerung,  ein  Bedüsißt
  nach  einem  äußeren  von  den  Vergehen
abgrenzenden  Maaßstabe  nicht  besteht;  da  endlich
dehhalt,  weil  die  Vergehensstrafen  großentheils  zugleich
  Polizeistrafen  sind,  die  Strafart  das  Unterscheidungsmerkmal
  für  Vergehen  und  Polizeiübertretungen
  gar  nicht  abgeben  kann:  so  springt  in  die
Augen,  daß  auch  eine  Wli.  Anwendung  dessen,
  was  das  Strafgesetzbuch  über  die  Strafen  als
Kennzeichen,  ob  eine  Handlung  Verbrechen  oder  Vergehen
  sei,  verordnet  hat,  auf  die  Grenzbestimmung
zwischen  Vergehen  und  Polizeiübertretungen  durchaus
  verwerflich  ist.

c)  Nachdem  ich  erwiesen  zu  haben  hoffe,  daß
überhaupt  nicht  die  Strafarten  das  Gebiet
der  Vergehen  und  der  Polizeiübertretungen  scheiden,
soll  noch  dargelegt  werden,  wie  auch  insbesondere
  der  Satz:  daß  „die  Strafgesetze  immer
genau  zwischen  Gefängniß=  und  Arreststrafe
unterscheiden“  und  erstere  mit  den  Vergehen,
letztere  mit  den  Polizeiübertretungen  verknüpfen,
nicht  allenthalben  (obschon  häufig)  sich  bewahrheite.


Sogar  im  ersten  Theile  des  Strafgesetzbuches
        <pb n="158" />
        Gewerbamãßige  Gutszertrümmerung.  135

werden  „Gefängnißstrafe“  oder  „Gefängniß“  und
„Arrest“  einige  Male  als  gleichgeltend  gebraucht
(Art.  35,  104,  105)):  koordinirt  der  „Gefängnißstrafe“
  !a  „Festungsarrest“  (Art.  27),  im  Falle
des  (aufgehobenen)  Art.  136  Abs.  3  war  trotz  des
angedrohten  „Gefängnisses“  die  Vergehenseigenschaft
der  strafbaren  Handlung  mehr  als  zweifelhaft.  Als
Ungehorsams-,  beziehungsweise  Frivolitäts  =  (nicht
Vergehens-)  Strafe  finden  wir  das  „Gefängniß“
in  Thl.  II  des  StGB.  (Art.  206,  398  Abs.  3).

Das  Gesetz  v.  1.  Juli  1834  die  Verletzungen
der  Zollordnung  betr.  §.  9  benannte  mehrmals
„Gefängnißstrafe“,  neben  welcher  einmal  promiscue
  der  Ausdruck  „Arrest“  vorkommnt,  für  Uebertretungen,
  die  nicht  Vergehen  sind  (vgl.  §.  2).

Disziplinarstrafe  im  weiteren  Sinne  und  ohne
Zusammenhang  mit  einem  „Vergehen“  ist  das  „Gefängniß“
  nach  Art.  6  Abs.  3  des  Ges.  v.  12.  Mai
1848,  einige  Abänder.  des  StGB.  v.  1813  und
anderer  Strafbestimmungen  betr,  ferner  nach  zahlreichen
  Stellen  des  St  PG.  vom  10.  November
1848  (Art.  45,  151,  155  Abs.  3  und  4;  160,  168
Abs.  2;  227);  einmal  in  diesem  Gesetze  (Art.  181
am  Ende)  wird  in  gleicher  Bedeutung  „Arrest“  gebraucht;
  auch  als  Sukkumbenzstrafe  findet  sich  das
„Gefängniß“  daselbst  (Art.  246).

Die  Uebertretungen  des  Ges.  v.  26.  Februar
1850,  die  Versammlungen  und  Vereine  betr.,  obwohl
  mit  „Gefängnißstrafe“  belegt  (Art.  21,  22),
gehören  schwerlich  zur  Klasse  der  „Vergehen“,  stehen
vielmehr,  um  nur  Eines  Grundes  zu  gedenken,  nach
Art.  24  Abs.  1  in  einem  scharfen  Gegensatze  mit  den
Verbrechen  und  Vergehen.

Den  bisherigen  (keineswegs  erschöpfenden)  Belegen,
  deren  Gewicht  für  Ermittelung  der  gesetzlichen
Sprachweise  nicht  durch  noch  fortdauernde  Geltun
der  einzelnen  Stellen  bedingt  ist,  mögen  cchliehlic
        <pb n="159" />
        136  Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.

zwei  wo  möglich  noch  überzeugendere  Beweise  angefügt
  werden:

Art.  4  des  Ges.  v.  10.  Nov.  1848,  die.  Abänd.
  d.  Verord.  v.  9.  Aug.  1806  über  den  Wilddiebstahl
  betr.,  gebrauchte  zweimal  die  Bezeichnung
„Gefängniß“  für  eine  ausdrücklich  als  „Polizejübertretung“
  erklärte  Handlung.

Das  Gesetz,  die  Bestrafung  der  Jagdfrevel  betr.,
v.  25.  Juli  1850  verordnet  im  Art.  3  Ziff.  1  u.  2,
der  Jagdfrevel  „als  Polizeiübertretung“  solle
mit  „Gefängniß“  bestraft  werden;  und  Art.  6
Abs.  2  bestimmt:  „Bei  den  als  Polizeiübertretungen
  strafbaren  Jagdfreveln  sind  die  Hilfeleistung
  und  Begünstigung  mit  einer  Gefängnißstrafe“.
  ..  zu  belegen.

Da  hiernach  ein  untrennbares  Wechselverhältniß
  zwischen  „Gefängniß“  und  „Vergehen“  nicht
besteht,  so  erscheint  ein  zwingender  Schluß  von  dem
Einen  auf  dasß  Andere  nicht  gerechtfertigt.

2

Der  zweite  Grund  für  die  Vergehenseigenschaft
  der  gewerbsmäßigen  Gutszertrümmerung  soll
in  Art.  7  des  ofterwähnten  Ges.  v.  28.  Mai  1852
liegen,  wornach  derlei  Sachen  nicht  etwa  bloß  den
Gerichten,  sondern  eben  nur  jenen  Gerichten,  welche
für  Vergehen  zuständig  sind,  zugewiesen  seien.

Daß  Art.  7  nicht  für,  sondern  gerade  gegen
  die  Vergehensqualität  zeugt,  hoffe  ich  oben  unter
  1  Ziff.  4  und  5  dargethan  zu  haben.  Aus  der
Zuweisung  an  die  bei  Vergehen  kompetenten  Gerichte
  folgt  eine  materielle  Gleichstellung  der  gewerbsmäßigen
  Gutszertrümmerung  mit  den  Vergehen
  schon  deßhalb  nicht,  weil  auch  andere  Polizelübertretungen
  (namentlich  die  durch  die
Presse  verübten,  denen  man  wohl  auch  die  Uebertretungen
  des  Gesetzes,  die  Versammlungen  und
Vereine  betr.,  vom  26.  Februar  1850  anreihen  darf),
        <pb n="160" />
        Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.  137

den  Gerichtsstand  und  Prozeß  der  „Vergehen“  theilen.
  Entscheidend  sind  aber  die  oben  bereits  näher
erörterten  Motive  zu  Art.  7  (im  Entwurfe  Art.  11),
welche  (wie  auch  der  Bericht  des  Referenten  der
Kammer  der  Abgeordneten)  die  Vorschriften  des
Art.  7  in  ihrer  rein  prozessualischen  Natur
außer  Zweifel  stellen  und  auf  das  Befriedigendste
aufklären,  warum  bei  der  gewerbsmäßigen  Gutszertrümmerung,
  unbeschadet  ihrer  rechtlichen  Qualifikation
  als  polizeiliche  Uebertretung,  Zuständigkeit
und  Verfahren  ausnahmsweise  nach  Art  der
Vergehen  normirt  werden  mußte.  Lediglich
zum  Schutze  der  Beschuldigten  haben  die
(von  keiner  Seite  beanstandeten)  Motive  um  der
hohen  Strafen  willen  das  polizeiliche  Verfahren  vor
Einzelurichtern  beseitigt;  eine  Auslegung,  welche  das
Schutzmittel  durch  Konstruirung  eines  „Vergehens“
mittelst  desselben  in  sein  Gegentheil  verkehrt,  widerstrebt
  der  bewährten  Regel  Modestin'8:  „Nulla
Jjuris  ratio  aut  aequitatis  benignitas  patitur,  ut,
Juse  salubriter  pro  utilitate  hominum  intro-Ucuntur,

  ea  nos  duriore  interpretatione  contra
ipsorum  commodum  producamus  ad  severitatem“
  (L.  25  D.  de  legibus).

3.

Als  dritten  Grund  macht  der  oberste  Gerichtshof
  geltend,  daß  der  Berichterstatter  und  mehrere
Mitglieder  der  Kammer  der  Abgeordneten  die  fragliche
  Gesetzesübertretung  ausdrücklich  als  „Vergehen“
bezeichneten,  ohne  von  irgend  einer  Seite  einer  Einsprache
  zu  begegnen.  —

Allein  was  den  Berichterstatter,  Abg.
Fink,  anbelangt,  so  beweist  dessen  Referat  (Verß
d.  K.  d.  Abg.  1852  Beilagenband  IV  S.  349  ff.)
genau  das  Gegentheil,  indem  dasselbe  die  gewerbsmäßige
  Gutszertrimmerung  nirgends  als
„Vergehen“,  sondern  nur  (F.  11)  als  „Uebertre=
        <pb n="161" />
        138  Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.

*  bezeichnet,  den  Begriff  „Gefängnißstrafe“
auch  mit  „Polizeiübertretungen“  verknüpft  (S.  352
§.  10)  und  sich  in  Folgendem  äußert  (S.  352  des
citirten  Beilagenbandes  IV,  §.  11):

„Der  Art.  11  regelt  die  Kompetenzverhältnisse  und
das  Verfahren.  Er  entzieht  (1)  die  Bestrafung  dieser
  Uebertretungen  dem  Einzelurichter  und  knüpft  die
Untersuchung  an  die  für  die  Behandlung  der  Vergehen
  bestehenden  Vorschriften,  und  zwar  mit  vollem
  Rechte,  indem  es  wegen  der  Michtigkeit  der
Sache  und  der  bedeutenden  Strafen  schon  an  und
für  sich  nicht  rathsam  erscheint,  das  für  gewöhnliche
Polizeiübertretungen  vorgeschriebene  summarische  Verfahren
  eintreten  zu  lassen  und  die  Aburtheilung  dem
Einzelnrichter  zu  übertragen,  andererseits  aber  durch
die  Oeffentlichkeit  des  Verfahrens  für  die  Angeschuldigten
  selbst  eine  größere  Garantie  gegeben  ist,
und  nebenbei  diese  Oeffentlichkeit  auf  die  Gutsmäckler
  selbst  abschreckend  einwirken,  und  fie  mehr  abhalten
  dürfte,  sich  solchen  gewinnsüchtigen  Spekulationen
hinzugeben,  durch  welche  sie  Gefahr  laufen,  nicht
nur  ihren  Kredit,  sondern  auch  ihre  bürgerliche  Unbescholtenheit
  in  der  öffentlichen  Meinung  auf's  Spiel
zu  setzen.  Es  wird  demnach  die  unveränderte  Annahme
  des  Artikels  beantragt.“

Diese  ganze  Deduktion,  welche  lediglich  aus
Rücksichten  der  Zweckmäßigkeit  eine  Ausnahmsbestimmung
  von  dem  Polizeiverfahren  empfiehlt,
hätte  keinen  Sinn,  wenn  die  gewerbsmäßige  Gutsgertriimmerung
  wirklich  ein  „Vergehen“  wäre.  Das

eferat  hat  also  letztere  Eigenschaft  in  Abrede
gestellt.

Wenn  gleichwohl,  ohne  daß  der  entfernteste
Anhaltspunkt  für  einen  Meinungswechsel  vorliegt,
dem  Berichterstatter  im  Flusse  der  mündlichen
Rede  zweimal  das  Wort  „Vergehen“  entkam,  so
wollte  damit  augenfällig  nur  der  weitere  Begriff
verbunden  werden,  wornach  jede  mit  öffentlicher
Strafe  bedrohte  Gesetzesübertretung  Vergehen  heißt,
—  eine  Bedeutung,  die  selbst  unseren  Gesetzen  nicht
        <pb n="162" />
        Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.  139

fremd  ist,  wie  z.  B.  der  Ausdruck  „Vergehen  wider
die  Siegeltaxe  „(Art.  433  Th.  1  des  StE.),  die
Bezeichnung  der  Aufschlagsdefraudationen  als  „Vergehen“
  u.  dgl.  bewährt.  Darauf,  daß  Referent
nicht  ein  „Vergehen“  im  streng  technischen  Sinne
vor  Augen  hatte,  deutet  auch  der  Umstand,  daß  derselbe
  gerade  beim  Gebrauche  des  Wortes  „Vergehen“
  als  einen  ganz  besonderen  Vorzug  des  Gepihrntwinfes
  das  öffentliche  Verfahren  vor  Gerichten
heraushob,  welches  doch  bei  wahren  „Vergehen“  sich
von  selbst  verstünde  und  weder  nennenswerth  noch
weniger  in  eigenthümlicher  Weise  verdienstlich  wäre.
(Verh.  d.  K.  d.  Abg.  1852.  Stenogr.  Ber.  V.  Bd.
S.  353).

Zählt  demgemäß  und  bei  dem  Uebergewichte
der  wohlerwogenen,  ausführlicheren  schriftlichen.
Bearbeitung  über  ein  einzelnes,  rasch  geborenes
Wort  der  Berechterstatter  der  Abgeordnetenkammer,
obgleich  er  sich  in  der  Debatte  des  Auädruckes
„Vergehen“  bediente,  zu  den  Gegnern  der  Vergehenseigenschaft
  fraglicher  Uebertretung:  so  dürfte
im  Munde  einiger  anderer  Abgeordneten,
welche  obendrein  sämmtlich  den  ganzen  Gesetzentwurf
  bekämpften,  daher  kaum  unfehlbare  Ausleger
desselben  zu  sein  scheinen,  das  immerhin  mehrdeutige
  Prädikat  „Vergehen“  noch  weniger  als  signisikant
  genommen  werden,  zumal  da  es  an  diesen
Rednern  gewesen  wäre,  bei  der  Absicht,  ein  Vergehen
  im  streng  technischen  Sinne  zu  schaffen,  diese
Intention  nicht  bloß  durch  eine  vage  Bezeichnung
errathen  zu  lassen,  sondern  die  Motive  zu  Art.  11
des  Entwurfs  und  die  Bemerkungen  des  Ausschußvortrages
  hierzu  in  eingehender  Weise  anzugreifen.
Wie  gewagt  Schlüsse  aus  der  gewöhnlichen  Bedeutung
  doppelsinniger  Worte  seien,  erkennt  man,  insofern
  Kammerdebatten  in  Frage  stehen,  beispielsweise
daraus,  daß  ein  Mitglied  (Boyé),  welches  die  ge-
        <pb n="163" />
        140  Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.

werbsmäßige  Gutszertrimmerung  „Vergehen“
nannte,  hinwieder  die  darauf  gesetzte  Freiheitsstrafe
als  „Arreststrafe"“,  die  doch  wenigstens  nach  oberstrichterlicher
  Annahme,  den  Polizeiübertretungen
korrespondirt,  bezeichnet  hat.

Hätten  aber  auch  einige  Redner  an  ein  wahres
Vergehen  gedacht,  so  liegt  darin  noch  lange  keine
Offenbarung  des  Willens  der  Kammermehrheit  oder
gar  sämmtlicher  Faktoren  der  Gesetzgebung;  auch

as  Unterlassen  einer  Einsprache  von  anderen
  Seiten  ist  nicht  geeignet,  jede  einzelne  Aeußerung
  von  Abgeordneten  ohne  Weiteres  zu  Akten  der
Gesetzgebung  zu  potenziren.

Der  Satz:  „qui  tacet,  consentire  videtur“,
auch  in  seiner  berechtigten  Tragweite,  hat  nirgends
elnen  minder  sicheren  Boden  als  bei  Landtags=  und
ähnlichen  Verhandlungen  —  aus  Gründen,  deren
punktenweise  Aufzählung  weder  im  Plane  dieses
Aufsatzes  liegt,  noch  nöthig  sein  dürfte.

Nur  gegenüber  umfangreichen,  einläßlichen,
  keines  Doppelsinnes  fähigen  Erörterungen
eines  Redners  mögen  —  und  selbst  da  mit  großer
Vorsicht  —  aus  dem  Schweigen  Anderer  zuweilen
Schlüsse  gezogen  werden;  kurze  und  dazu  mehrdeutige
  Erklärungen  Einzelner  gehen,  wiewohl  von  den
Uebrigen  keineswegs  gebilligt,  im  Strom  der  Debatte,
  indem  sich  der  Kampf  um  die  Kardinalpunkte
konzentrirt,  häufig  unbemerkt  oder  doch  ohne  Widerspruch
  vorüber.

Um  vieles  schwerer  als  die  Nichtanfechtung  des
mündlich  aufgetauchten  Prädikates  „Vergehen“  wiegt
jedenfalls  die  Thatsache,  daß  in  keiner  Kammer  wider
  die  Motive  zu  Art.  11  des  Entwurfes  und
den  beifälligen  Bericht  des  Ausschußreferenten  Fink
Einsprache  geschah,  nachdem  doch  bei  diesen
Aktenstücken  in  höherem  Maße,  als  es  gegenüber
elnem  jeden  in  der  Debatte  gefallenen  Worte  mög-
        <pb n="164" />
        Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.  141

lich  ist,  ernste  Prüfung  durch  die  Volksvertretung
vorausgesetzt  werden  muß.

Angesichts  der  ofterwähnten  Motive,  deren
stillschweigende  Zurücknahme  alle  Wahrcheinlichkeit
  und  parlamentarischen  Maximen  gegen
sich  hat,  vermag  ein  Präjudiz  aus  der  Duldung  des
Ausdruckes  „Vergehen“  von  Seite  des  Ministertisches
  um  so  weniger  zu  erwachsen,  als  die  rechtliche
  Eigensch  aß  der  fraglichen  Uebertretung
nicht  ex  prokesso  erörtert  ward,  und  die  Regierungsorgane,
  gegenüber  einer  lebhaften  und  zahlreichen
  Opposition  mit  Vertretung  der  wesentlichsten
  Bestimmungen  des  Entwurfes  befaßt,  nicht  in
er  Lage  waren,  jede  einzelne  gelegentliche  Aeußerung
  zu  bekämpfen.

Erwägt  man  schließlich,  daß  die  kritische  Debatte

  am  Vorabende  des  Sessionsschlusses  nicht  ohne
Spuren  von  Erschöpfung  und  Eile  stattfand;  erinnert
  man  sich  der  Worte  eines  hervorragenden  Mitgliedes:
  die  Kammer  berathe  diesen  Gegenstand,
„wie  das  erkorene  Volk  des  Alterthums  sein  Lamm
speiste,  vor  dem  Auszuge  aus  Egypten  mit  dem
Wanderstab  in  der  Hand;“  —  ferner:  es  sei  ein
heilloses  Unglück,  daß  man  in  den  letzten  24  Stunden
  eine  Materie  von  dieser  Wichtigkeit  zu  berathen
habe“  —  so  scheint  die  schweigende  Hinnahme  der
Bezeichnung  „Vergehen“  vollends  der  Kraft,  den
Schusß  allseitiger  Beistimmung  zu  erzeugen,  entkleidet
u  sein.  —
6  Nach  der  bisherigen  Gesammtentwickelung  kann
wohl  der  Nothbehelf,  daß  im  Zweifel  die  mildere
  Strafbestimmung  gilt,  füglich  entbehrt  werden;
  und  es  mag  vergönnt  sein,  die  Hoffnung  zu
nähren,  daß  die  Vergehenseigenschaft  der  gewerbsmäßigen
  Gutszertrimmerung  in  der  bahyerischen
Rechtsprechung  noch  nicht  unwandelbar  feststehe.
        <pb n="165" />
        Berufungssumme.  143

Gegenstand  des  vorliegenden  Streites  ist  die
von  dem  Kläger  als  sein  Eigenthum  in.  Anspruch
genommene  Grundfläche,  von  welcher  ein  Theil  zur

rrichtung  der  Gebäulichkeiten  des  Beklagten  gedient
hat.  Siegt  der  Kläger  ob,  so  verliert  der  Beklagte
nicht  nur  eine  Grundfläche  von  174  QOuadratfuß,
sondern  seine  darauf  befindlichen  Gebäulichkeiten  könneu
  außerdem  nicht  weiter  bestehen;  wie  denn  auch
das  Klagbegehren  darauf  gerichtet  ist:  daß  der  Beklagte
  den  auf  dem  streitigen  Grundstücke  stehenden
Theil  seines  Stadels  auf  seine  Kosten  abzubrechen
habe;  —  was  nothwendig  noch  weiter  den  Umbau
des  Stadels  und  des  darunter  befindlichen  Kellers
zur  Folge  haben  würde.

Fir  den  Beklagten  besteht  daher  der  Streitgegenstand
  nicht  in  einer  leeren  Grundfläche,  sondern
  in  dem  weit  werthvolleren,  seinen  Gebäulichkeiten
  einverleibten  Bauplatze,  und  es  relevirk  in  dieser
  Beziehung  nicht,  daß  der  Streitgegenstand  für
den  Kläger  mur  den  Werth  der  Grundfläche  des
ihm  angeblich  entzogenen  Theiles  seines  Gartens
darbietet.

Das  k.  Appellationsgericht  hat  geglaubt,  auf
diese  Verhältnisse,  im  Hinblicke  auf  die  Bestimmun
des  Prozeßgesetzes  vom  17.  November  1837  F.  58
keine  Rücksicht  nehmen  zu  dürfen,  nach  welcher  bei
der  Berechnung  der  Berufungösumme  die  als  Nebensache
  zu=  oder  aberkannten  Schäden  nicht  in  Anschlag
  kommen.

Diese  Bestimmung  findet  aber  keine  Anwendung
  auf  den  vorliegenden  Fall.  Sie  hat  die  ac#
cessorischen  Ansprüche  im  Auge,  welche  neben  dem
Hauptgegenstande  des  Prozesses  von  einer  Partbei
an  die  andere  erhoben  werden  und  würde  alsdann
Platz  greifen,  wenn  der  Kläger  mit  seiner  Vindi-
        <pb n="166" />
        144  Berufungssumme  im  Konkurse.

kation  eine  Entschädigungsforderung  u.  dgl.  verbunden
  hätte.  .
Eine  solche  Nebenforderung  steht  aber  hier  nicht
in  Frage;  das  höhere  Juteresse  für  den  Beklagten,
der  größere  Werth  des  Streitsgegenstandes  für  denselben,
  geht  vielmehr  unmittelbar  aus  der  gegen  ihn
erhobenen  Eigenthumsklage  hervor.
Hiernach  muß  die  Zulassigteit  der  Berufung
dieser  Partei  aus  dem  von  den  Sachverständigen
und  K.  aufgefaßten  Gesichtspunkte  beurtheilt
werden,  wonach  der  Streitwerth  für  dieselbe  den
Betrag  von  50  fl.,  sowie  den  die  Zulässigkeit  der
Revisionsbeschwerde  bedingenden  Werth  von  100  fl.
übersteigt.
OAGE.  vom  18.  Dezember  1855.  Nr.  285  5  3ä/86.

2.

Berufungssumme  durch  Zusammenrechnen  verschiedener  Forderungen
  in  Konkursfällen.

(Vgl.  Bd.  XIX.  S.  80.)

Auch  dann,  wenn  nicht  ein  Gläubiger,  sondern
der  Kridar  selbst  im  Punkte  der  Liquidität  gegen
wei  oder  mehrere  Gläubiger  die  Berufung  ergriffen
har,  deren  Forderungen  zwar  nicht  einzeln,  wohl
aber  zusammengerechnet  die  Berufungssumme  erreichen,
  ist  nach  S.  62  der  Novelle  von  1837  dem
Erfordernisse  der  appellablen  Summe  Genüge  geleistet,
  und  zwar  in  der  Erwägung,  daß  der  Bestand
  der  letzteren  immer  nach  dem  kollektiven  Interesse
  des  Appellanten  an  dem  Inbegriffe  all'  seiner
  Beschwerden  zu  beurtheilen  ist.

GE.  v.  9.  Novbr.  1855.  R.  N.  1742  5/88.

Red.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.;  Palm  &amp;amp;  Enke  (Abolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="167" />
        Samstag  den  10.  Mai  1856.  21.  Jahrgang.  M  10.

Blätter

für

Nechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

ubalt:  Zur  Lebre  von  der  Be  ründung  des  Domigles.  Anlmus  perpetuo
l  *  boe#sbenent

co  ndl.  —  VWerpflichtung.  elner  Schötengesellschaft  be

leine  FivlIprogzehsache.  —  Haltung  des  Staalsärars  für  gestoblene
Depositen.  —  Provisorische  Allmente  elner  Ebekrau  während  des
Scheidungsprozesses  acrabreicht,  sind  nicht  zur  Zurücksorderun  t·
elgnet.  —  m  Versabren  in  Bezug  auf  Elureden,  wel-Lause

  des  Versahrens  worgeiban  haben“  und  etwa  erst  in  eliner
oberen  Instanz  vorgebracht  werden.  —  Sponsalltia  largitas.
dingtes  Ebeverlöbnib.  Verlöbult-  Kündlgung.  —  Strelligkelten  über

uͤ
Gemeinderechle  nach  vollzogener  Thellung  des  Gemelndegrundes.  Berwaltunossache.


Zur  Fehre  von  der  Pegründung  des  Domizils.  Animus
Perpetuo  commorand#  1).

Hier  will  ich  bleiben,  jetzt  behagt  mir  dieser  Ort;

Hört  das  Behagen  auf.  so  zieh'  ich  wieder  fort.
Bei  Uebersiedelungen  von  Personen  und  Familien
  an  einen  anderen  Ort  erscheint  es  häufig
zweifelhaft,  ob  und  wann  der  neue  Aufenthaltsort
als  Wohnort  (Domizil)  zu  betrachten  sei.  Die
Uebersiedelung  ist  mit  „Sack  und  Pack“  geschehen,
und  an  dem  Orte,  wohin  sie  bewirkt  wurde,  hat
man  sich  in  aller  Vollständigkeit  häuslich  eingerichtet;
aber  das  seither  bewohnte  anderswo  gelegene  Anwesen
  wurde  nicht  verkauft,  sondern  verpachtet  oder
vermiethet,  und  behielt  vielleicht  noch  einen  Theil
seiner  früheren,  dem  Eigenthümer  zugehörigen  Einrichtung
  und  Ausstattung;  so  daß  die  Rückkehr  in
das  frühere  Verhältniß  ohne  große  Schwierigkeit
ausgeführt  werden  könnte.  Ein  Staatsdiener  tritt

1)  Nach  einem  Lübecker  OAGE.  v.  30.  Nov.  1854
(Hamburger  Samml.  Bd.  II  S.  912  f.)  bearbeitet.
Neue  Folge  1.  Band.
        <pb n="168" />
        146  Begründung  des  Domizils.

in  Ruhestand  und  siedelt  in  eine  Stadt  über,  in
welcher  er  gute  Anstalten  für  Erziehung  und  Bildung
  seiner  Kinder  findet,  ohne  daß  für  die  Absicht,
den  Aufenthalt  an  diesem  Orte  auch  über  die  Dauer
des  erwähnten  Bedürfnisses  zu  erstrecken,  besondere
Anhalttzpunkte  vorliegen.  Wenn  nun  eine  in  solchen
Lokalbeziehungen  stehende  Person,  bei  dem  Gerichte
des  neuen  Aufenthaltsortes  verklagt,  den  animus
perpetũo  habilandi  und  die  Begründung  des  Domizils
  und  des  Gerichtsstandes  2)  an  diesem  Orte
in  Abrede  stellt,  so  liegt  allerdings  die  Lösung  der
erhobenen  Vorfrage  nicht  auf  platter  Hand.

Daß  Beklagter  zur  Zeit  der  Klageerhebung  anderswo
  sowohl  Grundeigenthum  als  Heimathsrechte
hatte,  und  daß  er  etwa,  wenn  er  früher  im  Auslande
  wohnte,  des  dortigen  Unterthanen-Nexus  noch
nicht  entlassen  ist,  muß  für  völlig  unerheblich  erachtet
werden.  Denn  das  Domizil  ist  zwar  mit  staatsrechtlichen
  Befugnissen  und  Pflichten  der  Negel  nach
verbunden,  aber  nicht  von  der  vollen  Landesunterthänigkeit
  bedingt,  sondern  vor  Allem  davon  abhängig,
wo  Jemand  den  Mittelpunkt  seiner  gesammten  privatrechtlichen
  Existenz  hat,  und  daß  weder  die  origo
allein,  noch  die  bloße  possessio  ein  Domizil  begründen,
  ist  in  den  Quellen  des  gemeinen  Rechts  ausdrücklich
  ausgesprochen.  .

Er.  190  de  verb.  signif.  (50,  15)  vgl.  mit

C.  7  pr.  de  incol.  (10,  39);  fr.  17  F.  12
und  fr.  22  S.  7  ad  municip.  (50,  1)  vgl.
mit  C.  4  de  incolis.  .

Für  den  Verlust  und  Erwerb  des  Domiziles
kommt  es  nicht  wesentlich  darauf  an,  ob  man  positiv
  und  bestimmt  die  Absicht  habe,  nach  dem  bisherigen
  Aufenthaltsorte  nicht  wieder  zurückzukehren

2)  Auch  für  die  Statutenkollision  ist  die  Frage  von
Wichtigkeit.
        <pb n="169" />
        Begründung  des  Domigzils.  147

und  an  dem  nunmehrigen  für  immer  bleiben  zu
wollen.  Aus  den  Worten  der  C.  7  de  incolis:

»  „unde  rursus  non  sit  discessurus“  —
läßt  sich  diese  Voraussetzung  nicht  rechtfertigen,  da
der  unmittelbar  beigefügte  Zusatz  „Si  nihil  avocet“
in  Verbindung  damit,  daß  die  voluntas  vor  Allem
über  das  Domizil  entscheidet,

vgl.  C.  4,  7  eod.

und  daß  es  seiner  Natur  nach  nur  ein  temporäres

d.  h.  dem  Wechsel  unterworfenes  Verhältuiß  ist,
Fr.  17  S.  11  ad  municip.  (50,  1),
deutlich  bekundet,  wie  mit  jenen  Morten  nur  das
assidue  versari  und  commorari  im  Gegensatz  des
bloßen  peregrinari  und  mox  discedere,  und  nur.
eine  Niederlassung  bis  auf  Weiteres  und  auf

im  Voraus  unbestimmte  Zeit  gemeint  sei  ?).

Wenn  daher  gleich  der  animus  commorandi
und  revertendi  zur  Gewinnung  und  Beibehaltung
eines  Domiziles  für  eben  so  erheblich  gelten  muß,
als  bei  dem  Besiß.e  der  animus  sibi  habendi
ein  wesentliches  Moment  bildet,  so  kann  doch  nicht
verkannt  werden,  daß  es  für  die  Frage,  ob  und  wo

Jemand  sein  Domizil  habe,  zunächst  und  vor  Allem
darauf  ankomme,  ob  dessen  äußere,  namentlich  häusliche
  Lebenseinrichtung  auf  einen  dauernden  Aufenthalt
  an  einem  bestimmten  Orte  und  darauf  hinweise,
daß  dieser  als  der  Mittelpunkt  seiner  ganzen  bürgerlichen
  Existenz  sich  darstelle.  Wo  dieß  bereits  oder
noch  der  Fall  ist,  wird  ein  Beweis  der  Absicht,  den
neuen  oder  bisherigen  Aufenthaltsort  als  bleibende
Stätte  und  eigentlichen  Wohnsitz  behandeln  und  festhalten
  zu  wollen,  nicht  besonders  erfordert  werden
können,  sondern  bis  klare  Anzeichen  eines  entgegengesetzten
  Willens  vorliegen,  aus  der  thatsächlichen

2)  Vgl.  Komment.  ü.  d.  GO.  Bd.  1  (Aufl.  M)  S.53
Note  3.
        <pb n="170" />
        148  Begründung  des  Domizils.

Lage  zu  folgern  stehen,  so  daß  einerseits  die  bloße
Abwesenheit,  wie  lange  sie  auch  dauere  und  wie  ungewiß
  die  Rückkehr  an  sich  und  deren  Zeitpunkt  sei,
des  Domiziles  nicht  verlustig  macht,  wenn  nur  die
bisherige  häusliche  oder  gewerbliche  Einrichtung  fortbesteht,
  andererseits,  wenn  es  hieran  nicht  fehlt,  die
unbestimmte  Absicht  einer  Aenderung  des  Aufenthaltes
oder  des  Rücktrittes  in  die  früheren  Lebensbeziehungen,
  vollends  aber  die  bloße  Möglichkeit  einer  anderweitigen
  Niederlassung  kein  Hinderniß  darbietet,  den
dermaligen  Aufenthaltsort  als  wahres  Domizil  zu
behandeln.

Hat  die  fragliche  Person  am  Orte  ihres  jetzigen
Aufenthaltes  ihre  ganze  Familie  bei  sich,  auch  ihren
elgenen  vollständigen  Haushalt,  und  hat  sie  diesen
etwa  in  einem  gemietheten  Hause  ganz  so  wie  Stadtangehörige
  eingerichtet,  so  fehlt  es  bei  ihr  nicht  an
dem  larem  constituere  und  sedes  tabulasque
habere,  womit  nach

fr.  1  S.  2  in  f.  de  agnosc.  lib.  (25,  3)
gerade  die  Gründung  und  Führung  eines  Haushaltes,

as  se  instruere  und  instructum  esse  der

fr.  6  S.  2  und  fr.  27  S.  3  ad  municip.  (50,  1)
emeint  ist,  und  was  ausdrücklich  als  wesentliches

ennzeichen  des  domicilü  in  ·

fr.  203  de  verb.  signif,  und  C.  7  de  incolis

  vgl.  mit  C.  2  ubi  senatores  (3,  24)
anerkannt  wird.

Zur  Bekräftigung  dieses  Resultates  dient,  wenn
etwa  der  Uebersiedler  durch  Verpachtung  des  früher
bewohnten,  in  eigener  Regie  verwalteten  Landgutes
die  wirthschaftlichen  und  berufsartigen  Beziehungen
u  diesem  Besitzthume  gelöst  hat  und  nur  noch  dessen

achterträgnisse  und  sonstiges  Einkommen  seine  bürerliche
  Existenz  sichern.  Unter  solchen  Umständen
kann  das  Landgut  nicht  mehr  als  der  Ort  gelten,
ubi  rerum  ac  fortunarum  suarum  summam  con-
        <pb n="171" />
        Schützengesellschafts-Verhältnisse.  Ob  Justizsache?  149

stituit.  Vielmehr  ist  als  deren  sedes  im  Hinblicke
auf  fr.  27  8.  1  ad  municip.  der  Ort  des  jetzigen,
in  angegebener  Beschaffenheit  stattfindenden  Aufenthaltes
  zu  betrachten.

Noch  mag  bemerkt  werden,  daß  es  der  Annahme
  der  Domizil-Begründung  nicht  im  Wege  steht,
wenn  die  Person,  welche  in  einen  anderen  Ort  übersiedelte,
  die  polizeiliche  Erlaubniß,  sich  hier  aufzuhalten,
  nur  auf  gewisse  Zeit  erwirkt  hat.  Das  Justitut
der  polizeilichen  Aufenthaltskarten  steht  zwar  in  Beziehung
  zu  dem  Heimaths  verbande  einer  Person,
berührt  aber  die  Frage  des  Domizils  in  keiner
Weise  1).  Ohnehin  geschieht  die  Ausfertigung  der
Aufenthaltskarten  immer  nur  auf  bestimmte  Zeit
unter  Vorbehalt  späterer  Erneuerung,  so  daß  sich  eine
der  Absicht  der  Domizil-Begründung  entsprechende
iuba  auf  unbestimmte  Zeit  gar  nicht  erwirken
ieße.

Wittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Verpflichtung,  einer  Schützengesellschaft  beizutreten,  keine
Civilprozeßsache.  ·

Ueber  die  Frage,  ob  der  aus  Erg.  Bl.  Nr.  2

S.  446  f.  ersichklichen  Sache  die  Eigenschaft  einer

Civilprozeßsache  zukomme,  entnehmen  wir  aus  den
betreffenden  OAG#kten  folgende  Erörterung.

Die  Verpflichtung  der  Beklagten  in  die  Schützenesellschafts-Kasse

  einen  Einkaufs-Gulden,  und  für

9e#  ersten  3  Jahre  ihrer  Ansäßigkeit  zu  einem  Schießen

je  1  fl.  12  kr.  zu  bezahlen,  ist  bedingt  durch  deren

Verpflichtung,  der  Gesellschaft  beizutreten;  denn  als

4)  Vgl.  Kommentar  1.  d.  CO.  Bd.  (Aufl.  U)  S.  54
Note  8.
        <pb n="172" />
        150  Schützengesellschafts-Verhältnisse.  Ob  Justizsache?

Mitglieder  der  Schützengesellschaft  sollen  die  Beklagten
  zu  diesen  Leistungen  verpflichtet  sein,  und  schon
durch  das  Wort  „Einkaufs-Gulden“  ist  diese  Leistung
  als  eine  Eintritts-Gebühr  bezeichnet.  Es  handelt
  sich  sonach  in  vorliegendem  Rechtsstreite  um  die
Verpflichtung  der  Beklagten,  der  Schützengesellschaft
beizutreten,  und  diese  Verpflichtung  kann  als  eine
privatrechtliche  nicht  angesehen  werden.

Die  Schützengesellschaften,  Schützengilden,  wie
sie  allenthalben  in  Deutschland  bestanden  und  noch
bestehen,  hatten,  wenigstens  in  früheren  Zeiten,  nicht
lediglich  den  Zweck,  den  Mitgliedern  des  Vergnügens
halber  Gelegenheit  zu  Schießübungen  zu  geben,  sondern
  waren  vorzugsweise  dazu  bestimmt,  die  Unterthanen
  zum  Zwecke  allenfallsiger  Vaterlands-Vertheidigung
  im  Gebrauche  der  Feuerwaffe  zu  üben.

Vgl.  Einleitung  der  bayer.  Schützenordnung  v.

21.  Juli  1706.  Mayr  Gen.  Samml.  V  S.  864.

Dieser  Zweck  der  Schützengesellschaften  leuchtet
auch  aus  der  Verord.  v.  6.  Juli  1809  hervor,  welche
jeden  neu  angehenden  Bürger  verpflichtet,  drei  Jahre
Lung  die  Schießstätte  zu  besuchen,  und  sich  dort  im
Scharfschießen  zu  üben,  indem  eine  solche  Anordnung
nur  dadurch  erklärt  werden  kann,  daß  solche  Schießübungen
  im  öffentlichen  Interesse  für  wünscheuswerth
  erachtet  wurden.  Die  Schütßengesellschaften
  waren  sonach  zufolge  ihres  Zweckes  nicht  Privatvereine,
  sondern,  gleichwic  die  Zünfte,  öffentliche
  Korporationen,  welche  unter  Aufsicht  von  Staatsbehörden
  standen,  und  für  welche  sogar,  wie  in  Bayern
am  21.  Juli  1796,  von  der  Staatsregierung  Schützenordnungen
  erlassen  wurden.

Daß  auch  die  Schützengesellschaft  zu  W.  eine
solche  öffentliche  Korporation  sei,  ist  von  den  Klägern
ausdrücklich  behauptet;  es  ist  behauptet,  daß  diese,
von  Kaiser  Maximilian  I.  genehmigte  und  mit  einer
Schützenordnung  versehene  Gesellschft  unter  der  Kon-
        <pb n="173" />
        Schützengesellschafts-Verhältnisse.  Ob  Justizsache?  151

trole  der  öffentlichen  Behörden  stehe,  daß  sie  namentlich
  bei  dem  Stadtmagistrate  jährlich  Rechnung  zu
legen  habe;  der  oben  bezeichnete  öffentliche  Zweck  soll
auch  in  den  Statuten  der  Schützengesellschaft  zu  W.
von  1696  ausdrücklich  ausgesprochen  sein  und  die
neuesten  Statuten  von  1807  sind  nach  Inhalt  der
Einleitung  zu  denselben  vom  Magistrate  der  Stadt
W.  nicht  blos  genehmigt,  sondern  erlassen  worden.
Schon  diese  Eigenschaft  der  Schützengesellschaft  als
einer  öffentlichen  Korporation,  als  eines  unter  der
Leitung  und  Kontrole  der  Gemeindebehörde  stehenden
städtischen  Institutes  spricht  dafür,  daß,  wenn  wirklich
  die  Verpflichtung  besteht,  der  Schützengesellschaft
beizutreten,  diese  Verpflichtung  nicht  eine  privatrechtliche
  sein,  sondern  nur  im  öffentlichen  Interesse  und
im  Interesse  der  politischen  Gemeinde,  ein  gemeinnütziges
  städtisches  Institut  zu  erhalten,  seinen  Grund
haben  könne;  und  wenn  weiter  erwogen  wird,  daß
nach  der  Klagebehauptung  die  Verpflichtung,  der
Schützengesellschaft  beizutreten,  an  den  Eintritt  in
den  Kreis  der  wirklichen  Gemeindeglieder,  der  Gemeindebürger
  geknüpft  ist,  so  kann  kein  Zweifel  darüber
  bestehen,  daß  dieselbe  in  den  Verhältnissen  des
Einzelnen  zur  politischen  Gemeinde,  in  dessen  Eigenschaft
  als  Gemeindebürger,  sohin  nicht  in  einem  privatrechtlichen
  Verhältnisse  ihren  Grund  habe,  daß  sie
als  eine  mit  dem  Gemeindebürgerrechte  verknüpfte,
gemeindebürgerliche  Last  angesehen  würde.

Hiebei  ist  es  von  keinem  Einflusse  auf  die  rechtliche
  Natur  dieser  Verpflichtung,  ob  sie  auf  Gewohnheit
  oder  auf  einer  allgemeinen  oder  lokalen  ausdrücklichen
  Verordnung  beruht,  da  die  Quelle  eines  Rechtssatzes
  den  Charakter  des  Inhaltes  nicht  bestimmen,
nicht  darüber  entscheiden  kann,  ob  derselbe  dem  Privatoder
  dem  öffentlichen  Rechte  angehöre.

Der  Umstand  ferner,  daß  die  in  Frage  stehende
Verpflichtung  der  Gemeindebürger  mittelbar  peku-
        <pb n="174" />
        152  Hastung  des  Staatskrars  für  gestohlene  Depoflten.

niäre  Vortheile  für  die  Schützengesellschaft  als  Korporation
  zur  Folge  hat,  kann  gleichfalls  die  rechtliche
  Natur  dieser  Verpflichtung  nicht  ändern,  indem
die  Verpflichtung  zum  Eintritte  in  die  Gesellschaft
keine  privatrechtliche  ist,  auch  die  Verpflichtung  zu
den  Geldleistungen,  welche  mit  dem  Eintritte  in  die
Gesellschaft  und  mit  der  Theilnahme  an  derselben
verbunden  sind,  nicht  als  eine  privatrechtliche  angesehen
  werden  kann.

Es  handelt  sich  demzufolge  hier  nicht  von  Geltendmachung
  eines  Privatrechtsverhältnisses,  es  liegt
sonach  auch  eine  Civilprozeßsache  nicht  vor,  und  kann
die  Frage,  ob  die  Beklagten  der  Schiützengesellschaft
beizutreten  und  in  Folge  dessen  die  eingeklagten
Beträge  zu  bezahlen  verpflichtet  seien,  nicht  von
den  Gerichten,  sondern  nur  von  den  Verwaltungsbehörden
  entschieden  werden

Vgl.  OAGAkten  Nr.  899  55/88.

2.
Haftung  des  Staatskrars  für  gestohlene  Depositen.
Ugl.  Bd.  IX  S  348;  Bb.  Xl  S.  202.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  entnehmen
  wir  folgende  Sätze:

1)  Zu  den  Obliegenheiten  des  Depositars  gehört
  es,  die  Sache  dem  Deponenten,  so  bald  es
diesem  gefällt,  unweigerlich  zu  restituiren  oder  hiefür
Entschädigung  zu  leisten.

Fr.  1  §.  22,  45,  46  depositi  (16,  3).

Nirgends  ist  in  den  Gesetzen  bestimmt,  daß
der  Damnisikat  seine  Ansprüche  zunächst  gegen  die
Diebe  zu  richten  habe.

2)  Unerheblich  für  die  Haftung  des  Deposttars
  ist  es,  ob  die  Hinterlegung  freiwillig  oder  auf
obrigkeitliche  Anordnung  in  Folge  gesetzlicher  Bestimmungen
  geschehen  ist;  es  rehört  dieser  Umstand
        <pb n="175" />
        Haftung  des  Staatsaͤrars  für  gestohlene  Depoflten.  153

nicht  zur  Wesenheit  des  Geschäftes,  auf  die  causa
movens,  welche  den  Deponenten  zur  Hinterlegung
bestimmte,  hat  es  nicht  anzukommen.  Durch  den
obrigkeitlichen  Auftrag  oder  Zwang  wird  die  Natur
des  Geschäftes  nicht  im  mindesten  alterirt,  wie  dieses
  schon  daraus  hervorgeht,  daß  die  Sequestration,
welche  oft  gegen  den  Willen  der  Partelen  ex  oflicio
  verfügt  wird,  in  den  Gesetzen  als  eine  species
depositi  dargestellt  wird.

Fr.  6,  17  eod.;  Unterholzner,  Lehre  des

röm.  R.  über  Schuldverhältnisse  Bd.  U
S.  660.
3)  Auf  Fälle  einer  obrigkeitlich  z.  B.  zum
Zwecke  einer  Untersuchung  angeordneten  Hinterlegung
  paßt  die  Vorschrift  des  fr.  1  S.  35  eod.,
nach  welcher  der  Depositar,  qul  se  deposito  obtulit,
  nicht  blos  „dolum  sed  etiam  culpam  et
custodiam“  d.  h.  ciligentiam  in  custodiendo,
die  Wachsamkeit  eines  guten  Hausvaters  (nicht
blos  dilig.  quam  in  suis  rebus)  zu  prästiren
hat.  Unter  solchen  Umständen  hat  der  Depositar  die
hinterlegte  Sache  vor  dem  Abhandenkommen  zu  bewahren,
  also  auch  gegen  Entwendungen;  er  hat
omnem  culpam  zu  prästiren,  und  erst  mit  der
Abwesenheit  aller  culpa  beginnt  der  casus,  für
welchen  er  nicht  einzustehen  hat.
Fr.  5  8.  22  ut  in  poss.  legat.  (36,  4);
fr.  13  S.  1,  fr.  14  de  pign.  act.  (13,
7);  fr.  68  pr.  de  contr.  emt.  (18,  1);
C.  19  de  pignor.  (8,  14).

Hasse,  die  culpa  des  röm.  R.  S.  176;
Puchta,  Vorles.  Bd.  II  S.  98,  99.

Es  muß  von  der  Voraussetzung  ausgegangen
werden,  daß  der  Depositar  durch  Wachsamkeit  den
Diebstahl  hätte  abwenden  können;  man  kann  als
Regel  annehmen,  daß  dem  diligens  aterkanlis
eine  Sache,  auf  die  er  besonders  Acht  zu  haben
        <pb n="176" />
        154  Haftung  des  Staatsärars  für  gestohlene  Depofiten.

veranlaßt  ist,  durch  einfachen  Diebstahl  ?)  nicht
abhanden  kommen  könne.  Jedoch  kann  selbstverständlich
  der  Beweis  über  Abwesenheit  aller  culpa  (casus
  fortuitus)  nicht  versagt  werden.
Vangerow,  Leitfaden  Bd.  I  F§.  105;
Puchta  a.  a.  O.  S.  99.
Die  Beweislast  fällt  aber  in  dieser  Hinsicht
auf  den  zur  Aufbewahrung  Verpflichteten.  ,
Seuffert  Komment.  Bd.  III  S.  42—3,
5  K  II  S.  58).
Mag  ast  die  Behörde,  aus  deren  Amtslernie
  n-  wurde,  den  bestehenden  Deposital-5)

  Dieser  Ausdruck  scheint  im  Gegensatze  der  Entwendung
  mittelst  Gewaltthätigkelt  an  Personen  (vis
mejor)  gebraucht  zu  sein,  indem  im  gegebenen  Falle
der  Diebstahl,  für  welchen  die  Hastung  des  Staatsdrars
  angenommen  wurde,  ein  durch  Einsteigen  mit
Vorrichtung  (über  eine  Bretterwand)  und  durch
Einbruch  (Manerdurchbrechung)  ausgezeichneter  war.
—  Das  Kassagewölbe  des  Landgerichts  Sch.,  woraus
die  fraglichen  Gegenstände  entwendet  wurden,  befindet
  sich  im  Erdgeschosse  des  Landgerichtsgebäudes;
das  Gewölbe  und  die  daneben  angebrachte,  nur
durch  eine  (von  den  Dieben  durchbrochene)  Mauer
getrennte  Holzlege  stößt  an  den  (zur  Zeit  des.  Diebstahls
  von  einer  mannshohen  Bretterwand  begränzten)
  Hof  des  Landgerichtsgebaqudes  auf  der  Rückseite
an.  Zur  Zeit  des  Einbruches  hat  Niemand  in  der
Parterre-Etage  sein  Nachtlager  gehabt,  und  im  Hofe
war  damals  kein  Hund.  Unter  diesen  Umständen
wurde  angenommen,  die  (iligentin  in  custodiendo
sel  nicht  in  vollem  Maaße  prästirt  worden.  Es  hätte
bei  der  Unsicherheit  des  Depositenlokales,  namentlich
der  Situation  auf  der  Hinterseite  des  Hauses  in  der
Richtung  gegen  den  Hofraum  und  einen  öffentlichen
Weg,  zur  Nachtzeit  ein  besonderer  Wächter  im  Erdgeschosse
  aufgestellt  oder  der  Verwahrungsort  so  gewählt
  werden  sollen,  dah  ein  Einbruch  nicht  geschehen
  konnte,  ohne  die  Aufmerksamkeit  einer  in  ber
Nähe  befindlichen  Person  zu  erregen.
        <pb n="177" />
        Provisorische  Alimente  während  des  Scheldungsprozesses.  155

vorschriften  nicht  zuwidergehandelt  haben,  so  wird
dadurch  etwa  zwar  die  Regrehnahme  des  Aerars
gegen  den  Beamten  ausgeschlossen,  keinesweges  vermag
  aber  dieser  Umstand  den  k.  Fiskus,  welcher
als  eigentlicher  Depositar  erscheint,  von  der  Haftung
für  das  abhanden  gekommene  Depositum  zu  befreien.

OAGE.  v.  17.  April  1855.  Nr.  42157⅛8.

3.

Provisorische  Alimente  einer  Ehefrau  während  des  Scheidungsprozesses
  verabreicht,  sind  nicht  zur  Rückforderung
geeignet.

Ein  Ehemann,  indem  er  die  Klage  auf  Ehescheidung
  gegen  seine  Gattin  wegen  Ehebruches  erhob,
  erwirkte  gleich  Anfangs  ein  Mandat  wider
dieselbe,  während  des  Scheidungsprozesses  abgesondert
  von  ihr  zu  leben;  zugleich  wurde  ihm  aber
auch  aufgegeben,  für  die  gleiche  Dauer  derselben
einen  provisorischen  Unterhalt  zu  verabreichen.  Nach
sieben  Jahren  wurde  die  Ehe  wirklich  wegen  dringenden
  Verdachtes  eines  verübten  Ehebruches  geschieden
  und  die  Ehegattin  als  der  schuldige  Theil  erklärt,
  womit  jene  Alimentation  natürlich  erlosch.
Nun  verlangte  aber  der  Ehemann  Rickersatz  der
von  ihm  während  der  sieben  Jahre  ausbezahlten  Alimente.
  Er  wurde  jedoch  hiemit  in  allen  drei  Instanzen
  zurückgewiesen,  und  zwar  von  dem  obersten
Gerichtshofe  insbesondere  in  dem  Aubetrachte:  daß
nirgends  feststeht,  ein  Scheidungsurtheil  wirke  auf
die  Zeit  zurück,  in  welche  die  Ursache  der  Scheidung
  fällt;  daß  die  Beklagte  daher  auch  bis  zu  der
ihr  auferlegten  Annahme  des  Scheidebriefes  die
rechtmäßige  Ehegattin  des  Klägers  war;  daß  die
Bezeichnung  der  Anfangs  zuerkannten  Alimente  als
provisorisch  nicht  den  Sinn  hatte,  sie  selen,  wie
die  Prozeßkosten,  gegen  Widererstattung  vorzuschießen,
  sondern  nur  den,  daß  ihr  Maaß  nach  ge-
        <pb n="178" />
        156  Einreden,  im  Laufe  des  Verfahrens  hervorgethan.

nommener  genauer  Einsicht  der  Sache  jeder  den
Verhältnissen  angemessenen  Abänderung  unterliegen
önne.  6
OAGE.  v.  31.  Jan.  1856.  Nr.  1811  3/4.
Tun

4.
Vom  Verfahren  in  Bezug  auf  Einreden,  welche  sich  im
Laufe  des  Verfahrens  hervorgethan  haben,  und  etwa  erst
in  einer  oberen  Instanz  vorgebracht  werden.

Nach  Bamberger  Partikulargesetze  sollen  Weibspersonen,
  die  sich  nach  begangener  Unzucht,  jedoch
vor  gerichtlich  ausgetragener  Sache  mit  einem  Anderen
  verheirathen,  mit  dem  Anspruche  auf  Genugthuung
  abgewiesen  werdem  5).

In  einem  Falle  dieser  Kategorie  verband  der
Beklagte  mit  seiner  Revision  die  Anzeige,  daß  sich
Klägerin  während  der  Dauer  dieses  Prozesses  und
zwar  erst  nach  geschlossener  Verhandlung  mit  einem
Anderen  verheirathet  habe,  woraus  sich  die  Bitte
um  Entbindung  von  der  Deflorationsklage  rechtfertige.
  Hierauf  erging  oberstrichterliche  Verfügung:

Die  Klägerin  zur  Erklärung  darüber,  daß  und.
wann  sie  sich  verheirathet  habe,  unter  Vorsteckung
  einer  Frist  von  14  Tagen,  und  unter
  dem  Nachtheile,  daß  die  Angabe  des  Beklagten
  als  zugestanden  angenommen  werde,
auffordern  zu  lassen.

Das  angezeigte  Novum  wurde  von  der  Klägerin
  zugestanden,  und  über  dessen  Einfluß  auf  den
in  III.  Instanz  schwebenden  Prozeß  gemäß  weiterer
oberstrichterlicher  Entschließung  7)  bei  dem  Unterge-)

  Bamberger  peinl.  Gesetzgebung  f.  217  S.  203.

7)  Scheint  es  nicht  angemessen,  in  dergleichen  Fällen
die  Anordnung  zu  pflegender  Verhandlung  eventuell
mit  der  Weisung  zur  Abforderung  einer  Erklärung
des  Gegentheiles  über  die  Wahrheit  des  Novum  zu
verbinden?!
        <pb n="179" />
        Sponsalitia  largitas.  157

richte  schließliche  Verhandlung  gepflogen.  Auf  wiederholte
  Vorlage  der  (in  solcher  Weise  ergänzten)  Akten
  erkannte  nun  der  oberste  Gerichtshof,  auf  Grund
der  neuen  Elnrede,  das  erstrichterliche  (aus  anderen
  Erwägungen  ergangene)  Urtheil  wiederherstellend:
  daß  Beklagter  von  der  Entschädigung  für  die
Defloration  zu  entbinden  sei.
OAGE.  v.  30.  Juni  1851  Nr.  646  "/7/20.

5.
Sponsalitia  largites.  Bedingtes  Eheverlöbniß.  Verlöbnißündigung.



Aus  oberrichterlichen  Entscheidungsgründen  entnehmen

  wir,  was  folgt:
Nach  den  Vorschriften  der  Gesetze  C.  15,  16
de  donat.  ante  nuptias  (5,  3  .
ist  der  Bräutigam  Geschenke,  welche  er  nach  stattgefundenem
  Verlöbniße  seiner  Braut  gemacht  hat
(quod  affinitatis  coeundae  causa  obder  tamquam
futuri  matrimonii  causa  largitur),  im  Falle  des
Nichtzustandekommens  der  Ehe  zurüulckzufordern  berechtigt,
  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Grund,  weshalb
  die  Ehe  nicht  vollzogen  worden,  in  der  Weigerung
  der  Braut  oder  ihrer  Eltern  beruht,  oder
wenn  ein  Zufall,  z.  B.  der  Tod  der  Braut,  dazu
Veranlassung  gegeben  hat.  War  hingegen  der  Bräutigam
  selbst  oder  waren  seine  Eltern  Schuld  an  der
Nichtvollziehung  der  Ehe,  so  steht  ihm  wegen  dessen,
  was  er  in  Hinblick  auf  die  Ehe  in  freigebiger
Absicht  seiner  Braut  zugewendet  hat,  ein  Rückforderungsrecht
  nicht  zu.

Im  gegebenen  Falle  war  die  (Rückforderungs--Beklagte
  zur  Eingehung  der  Ehe  mit  dem  Kläger
noch  fortwährend  bereit,  und  Kläger  hatte  selbst  in
der  Klage  angeführt,  nicht  Beklagte  oder  ihr  Vater,
  sondern  lediglich  er  (der  Kläger)  habe  von  der
beabsichtigten  Verheirathung  zurückzutreten  erklärt;
jedoch  mit  der  Erläuterung,  daß  er  seine  Einwilli-
        <pb n="180" />
        158  Sponselltia  largitas.

ung,  die  Beklagte  zu  heirathen,  ausdrücklich  gegen
a"0  und  ihren  Vater  an  gewisse  Bedingungen  geknüpft
  habe,  unter  welchen  der  Vater  der  Beklagten
ihm  sein  Gut  verkaufen  solle,  und  dann  diese  Bedingung
  nicht  eingetreten  sei.
In  Beurtheilung  dieses  Sachverhältnisses  heißt  es:
Verlöbnisse  können  bekanntlich  gültiger  Weise
an  Bedingungen  geknüpft  werden.  Ist  ein  Verlöbniß
  bedingt  geschlossen,  d.  h.  die  künftige  Eingehung
der  Ehe  von  einer  Bedingung  abhängig  gemacht
worden,  und  die  Bedingung  tritt  nicht  ein,  so  erscheint
  die  Vollziehung  der  Ehe  als  durch  Zufall
ehindert,  und  die  Geschenke,  welche  sich  die  Verobten
  gemacht,  können  den  obigen  Grundsätzen  gemäß
  in  der  Regel  zurückgefordert  werden.  Es  versteht
  sich  jedoch,  daß,  wenn  eine  solche  Bedingung
rechtliche  Beachtung  finden  soll,  sie  gleich  Aufangs
bei  der  ersten  Erklärung  der  Einwilligung  in  die
Ehe  gestellt  worden  sein  muß.  Denn  wollte  einer
der  verlobten  Theile  solche  Bedingungen  für  die
Vollziehung  des  Verlöbnisses  erst  später  stellen,  so
würde  dies  einen  bedingungsweisen  Rücktritt  von
dem  Verlöbnisse  enthalten.  Ein  solcher  einseitiger
Rücktritt  aber  erscheint  als  Bruch  des  Verlöbnisses,
der  zwar  nach  heutigem  (Sächs.)  Rechte  auch  bei
einem  öffentlichen  Verlöbnisse  keine  Klage  auf  Vollziehung
  der  Ehe  mehr  begründet,  aber  doch  immer
hinsichtlich  der  noch  übrig  bleibenden  rechtlichen  Wirkungen
  des  Verlöbnisses,  namentlich  also  auch  in
der  hier  fraglichen  Beziehung,  den,  welcher  durch
nachträgliches  Stellen  von  Bedingungen  die  Ehe
hindert,  als  schuldigen  Theil  erscheinen  läßt.
Es  war  daher  auf  Beweis  des  Grundes  der
Klage  zu  erkennen.
Erk.  des  AG.  zu  Droeur  —5
(Poppe  v.  Herdin).  Ztschr.  f.  Rechtspfl.
u.  Wissensch.  N.  F.  Bd.  13  S.  76.
        <pb n="181" />
        Gemeinderecht.  Gemeinhelisthellung.  Verwaltungssache.  169

5.

Streitigkeiten  über  Gemeinderechte  nach  vollzogener  Theilung
  des  Gemeindegrundes.  Verwaltungssache.

Vgl.  Komment.  ũ.  d.  GO.  Bd.  1  (Aufl.  II)  S.  170.

In  den  Jahren  1833  und  1847  nahm  die
Gemeinde  Großmehring  Theilungen  von  Gemeindegründen
  vor;  ohne  dem  Besitzer  der  dem  Gemeindeverbande
  einverleibten  Schaumühle  einen  Antheil  zukommen
  zu  lassen.  Dieser  trat  nun,  ein  der  Schaumühle
  zugehöriges  Gemeinderecht  behauptend,  im
Jahre  1848  gegen  die  Gemeinde  klagend  auf,  und
verlangte  sowohl  aus  der  früheren  als  aus  der  jüngsten
  Theilung  seine  Antheile  und  für  den  bisher
entzogenen  Nutzen  eine  Vergütung  von  332  fl.  Die
Klage  wurde  zur  Verhandlung  gezogen,  in  welcher
Beklagte  das  für  die  Schaumühle  behauptete  Gemeinderecht
  in  Abrede  stellte.  Hierauf  erkannte  das
Untergericht  auf  Beweis.  Der  Beklagte  appellirte  und
das  Obergericht  sprach  aus,  daß  die  Klage  nicht  zur
Kompetenz  des  Civilrichters  gehöre.  Dieser  Ausspruch,
  vom  Kläger  angefochten,  wurde  oberstrichterlich
  bestätigt.  Gründe:

a)  Die  Verordnung  vom  22.  Februar  1808
(Reg.-Bl.  S.  854)  sagt  nicht,  daß  die  Frage  über
das  Gemeinderecht  nur  dann  zur  Kulturstelle  kompetire,
  wenn  sie  sich  während  der  Verhandlung
  über  die  Theilung  der  Gemeindegründe,  oder
auch  vor  deren  Vollzug  ergebe.  Aus  dem  wörtlichen
  Inhalt  derselben  geht  vielmehr  hervor,  daß  in
dem  Falle,  durch  welchen  die  Verordnung  veranlaßt
  wurde,  die  Gemeindegründe  schon  vertheilt  waren,
  und  daß  die  Klage  zur  Kompetenz  der  Kulturstellen
  gehörig  deßwegen  erklärt  wurde,  weil  sie
einen  bereits  schon  einmal  von  diesen  behandelten
und  nach  den  bestehenden  Verordnungen  dahin  kom-
        <pb n="182" />
        160  Gemeinderecht.  Gemeinheitstheilung.  Verwaltungssache.

petirenden  Gegenstand  betreffe.  Der  diese  Verordnung
  veranlassende  Fall  war  also  ganz  gleichartig
mit  dem  vorliegenden.  «
b)  Um  der  Klagbitte  in  der  Hauptsache  zu
entsprechen,  müßten  entweder  die  schon  geschehenen
Theilungen  reassumirt,  oder  es  müßten  von  noch
unvertheilten  Gemeindegründen  dem  Kläger  verhältnißmäßige
  Antheile  ausgemittelt  werden.  Daher  ist
die  Behauptung  ungegründet,  daß  vorliegend  keine
prinzipale  Klage  gegeben  sei,  für  welche  sich  das
Gemeinderecht  als  Prsudlzielrrge  darstelle.  Wenn
aber  (wie  Revident  behauptet)  die  fraglichen  früheren
  Theilungen  nicht  durch  die  Behörde  geleitet,
sondern  von  der  Gemeinde  via  facti  vorgenommen
worden  wären,  so  läge  darin  noch  um  so  mehr  ein
Grund,  daß  die  Sache  zur  Kognition  der  dafür
kompetenten  Kulturstelle  gebracht  werde.  Sind  nun
c)  vorliegend  für  die  Frage  der  Zuständigkeit
des  Gemeinderechtes  die  Kulturstellen  deswegen  kompetent,
  weil  sie  mit  einer  Theilung  von  Gemeindegründen
  in  Verbindung  steht,  so  wird  hierin  dadurch
  nichts  abgeändert,  daß  der  Kläger  dieselbe
auf  Verjährung  und  auf  seinen  Kaufbrief  vom  17.  Januar
  1833  stützt.  In  diesem  Anführen  sind  zwar
privatrechtliche  Titel  behauptet.  Allein  die  Verordnung
  vom  22.  Febr.  1808  macht  von  der  Eigenschant
  des  Titels,  auf  welchen  hin  das  Gemeinderecht
  beansprucht  wird,  bezüglich  der  Kompetenz
nichts  abhängig.  Der  Klaggrund  mag  politischer
oder  privatrechtlicher  Natur  sein,  so  steht  dessen
Würdigung,  wenn  die  Verordnung  vom  22.  Febr.
1808  Anwendung  zu  finden  hat,  immer  der  Kulturstelle
  zu.
OAGE.  v.  20.  Jänner  1854.  Nr.  15425½3.

Red.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.;  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  #  Sohn.
        <pb n="183" />
        Samstag  den  24.  Mai  1856.  21.  Jahrgang.  M  11.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Die  Vorschrift  des  Targesetzes  von  1852  Art.  23
über  das  Erforderniß  öffentlicher  Urkunden  bei  Immobiliarverträgen
  ist  keine  civilrechtliche.

Ein  Mann  der  Ordnung  thut  Derschiednes  cct  zuglelch:
Es  liegt  das  Rechtogebiet  nicht  im  Finanzenrelch.

Der  Art.  23  des  Tazregulativs  vom  28.  Mai
1852  (Gesetzbl.  S.  301  u.  ff.)  beskimmt:
„Ueber  alle  Verträge,  welche  die  Besitzveränderung
oder  das  Eigenthum  unbeweglicher  Sachen  oder  diesen
  gleich  geachtete  Rechte  betreffen,  sowie  über  alle
Verträge,  welche  dingliche  Rechte  an  unbeweglichen
Sachen  betreffen,  müssen  öffentliche  Urkunden  errichtet
  werden.

Allen  Behörden  und  Stellen  ist  untersagt,  die
Umschreibung  des  Erwerbs=  oder  Besitztitels  über
besagte  Immobilien  oder  ihnen  gleichgeachtete  Rechte
in  den  Steuer  -,  Lager-,  Grund=  oder  Hypothekenbüchern
  eher  vorzunehmen,  als  der  Ausweis  über
die  Entrichtung  oder  Hinterlegung  der  treffenden
Taxen  vorgelegt  ist.“  ·

Es  wurde  nun  in  neuerer  Zeit  die  Frage  aueregt,
  ob  die  Nichtbefolgung  dieser  gesetzlichen  Be-Rmsu#ngen
  eine  Nichtigkeit  der  fraglichen  Verträge
zur  Folge  habe,  mit  anderen  Worten,  ob  in  jenen

Neue  Folge  I.  Band.
        <pb n="184" />
        162  Oeffentliche  Urkunden  bei  Immobillarverträgen.

Landestheilen,  in  welchen  nach  den  daselbst  bestehenden
  civilrechtlichen  Bestimmungen  vor  dem  Taxregulative
  v.  28.  Mai  1852  zur  rechtsbeständigen  Errichtung
  der  obenbezeichneten  Verträge  eine  gerichtliche
  Verlautbarung  nicht  erforderlich  war,  solche
nunmehr  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  nothwendig  ist?

Diese  Frage  ist  mit  Rücksicht  auf  die  Entstehung
des  erwähnten  Taxregulativs  unbedingt  zu  verneinen.

Der  Entwurf  zu  fraglichem  Gesetze  enthielt
nämlich  nur  den  Absatz  1  des  nunmehrigen  Art.  23
und  hierin  statt  der  Schlußstelle:

„müssen  öffentliche  Urkunden  errichtet  werden“  —
die  Worte:  »

,,sindbeiStrafederNichtigkeitöffent--liche

  Urkunden  zu  errichten.“  —

Vgl.  KVerh.  der  K.  d.  A.  vom  J.  182  ½2  Beil.
Bd.  III  S.  203.

Bei  Berathung  des  erwähnten  Gesetz-Entwurfes
in  der  Kammer  der  Abgeordneten  wurde  jedoch  von
Seite  des  Abg.  Breitenbach  beantragt  und  durch
Kammerbeschluß  genehmigt,  daß  die  Worte  des  Entwurfs:
  „sind  bei  Strafe  der  Nichtigkeit“  u.  s.  w.
in  die  Worte:

„müssen  öffentliche  Urkunden  errichtet  werden“
umgewandelt  und  zur  Sicherung  des  Aerars  noch
ein  Zusatz  beigefügt  werde,  wie  solcher  im  Art.  23
Abs.  2  des  gegenwärtigen  Gesetzes  unveränderte
Aufnahme  gefunden  hat.  Zur  Motivirung  wurde
angeführt:  es  sei  sehr  bedenklich  und  ungeeignet,  in
ein  Finanzgesetz  so  tiefeingreifende  civilrechtliche  Normen,
  wie  solche  mit  den  Worten  des  Entwurfes:
„bei  Strafe  der  Nichtigkeit“  beabsichtigt  würden,
aufzunehmen  und  gleichsam  so  nebenbei  abzufertigen.

Vgl.  KVerh.  Stenogr.  Ber.  Bd.  IV  S.  309  ff.

bes.  S.  314.

Nachdem  nun  der  Antrag  des  Abg.  Breitenbach

  dem  Art.  23  des  Taxregulativs  vom  28.  Mai
        <pb n="185" />
        Oeffentliche  Urkunden  bei  Immobiliarverttägen.  163

1852  wortwörtlich  und  vollständig  entspricht,  so  kann
es  im  Hinblicke  auf  die  Motive  des  Antrags  sowie
der  bezüglichen  Kammerbeschlüsse  keinem  Zweifel  unterliegen,
  das  der  ebengenannte  Art.  23  die  vor  ihm
über  die  Verlautbarung  der  Verträge  in  den  einzelnen
  Landestheilen  bestehenden  civilrechtlichen  Normen
durchaus  nicht  berührt  und  nur  etwa  mit  sich  bringt,
daß  die  Behörden  und  Stellen  die  durch  ihre  Nichtbefolgung
  des  Abs.  2  zu  Verlust  gegangenen  Tagxen
zu  ersetzen  haben.
Vgl.  Verh.  d.  Abg.  Beil.  Bd.  III  S.  206  und
Bd.  IV  S.  50,  Stenogr.  Ber.  Bd.  III  S.
312  und  313.

Nachschrift.  In  einer  Rechtssache  wurde
gegen  die  Geltendmachung  eines  über  ein  Gasthaus
geschlossenen  Kaufvertrages  eingewendet,  derselbe  sei
wegen  Ermangelung  gerichtlicher  Protokollirung  ungültig,
  sowohl  im  Hinblick  auf  Art.  23  des  Taxgesetzes
von  1852  als  weil  die  gerichtliche  Protokollirung
ausdrücklich  bedungen  worden  sei.  Bei  der  Begutachtung
  in  dritter  Instanz  wurde  hierüber  bemerkt:
die  Perfektion  und  Gültigkeit  des  Vertrags  hängt
nicht  von  der  Protokollirung  ab,  und  wenn  auch  das
Tagregulativ  bestimmt,  daß  die  gerichtliche  Protokollirung
  zu  geschehen  habe,  so  ist  dieß  lediglich  eine
administrative  Anordnung  zur  Sicherung  der  Taxgefälle
  und  hat  keinen  Einfluß  auf  die  Perfektion
des  Vertrags.  Dieß  ist  bereits  von  beiden  Instanzen
  ausgesprochen  ..  ..  Beklagter  hatte  nämlich  gleich
im  Beginne  seiner  Exception  die  definitive  Abweisung
der  Klage  beantragt,  weil  der  Kauf  nicht  protokollirt
worden  sei;  allein  beide  Instanzen  haben  diese  Einrede
  verworfen,  annehmend,  daß  die  Protokollirung
kein  Essentiale  zur  Perfektion  des  Vertrags  sei,  wobei
  beide  Theile  sich  beruhigten.  —  Wenn  demzufolge
  in  den  Motiven  des  hierauf  ergangenen  OAGE.
v.  3.  Juli  1855  der  in  Betreff  des  Art.  23  ange-*
        <pb n="186" />
        Bestimmungen  üb.  Ehescheidungsstrafen  im  Ehevertrage.  165

wegen  der  von  ihm  behaupteten  und  durch  Thatsachen
  unterstützten  unüberwindlichen  Abneigung  gegen
  seine  Ehefrau,  durch  ein  am  27.  April  1853
gesprochenes  Revisions-Erkenntniß  getrennt,  der  G.
dabei  für  den  schuldigen  Theil  erklärt  und  in  die
Ehescheidungsstrafe  verurtheilt  wurde,  unter  Verweisung
  der  durch  obigen  Vertrag  angeregten  Frage
zur  besnderen  Erörterung  und  Entscheidung.

Nun  klagte  die  geschiedene  Ehefrau  gegen  G.
auf  Zuerkennung  des  sechsten  Theils  seines  Vermöens,
  wogegen  der  Verklagte  beantragte,  die  Zuerennung
  auf  8000  Thlr.  zu  beschränken.  In  erster
Instanz  wurde  nach  dem  Antrage  der  Klägerin,  in
zweiter  nach  dem  des  Verklagten  erkannt.  Der  oberste
Gerichtshof  stellte  das  erste  Urtheil  wieder  her.  In
den  Motiven  wurde  unter  anderem  geäussert:

Niemand  kann  durch  Willenserklärungen  zu
Handlungen  verpflichtet  oder  berechtigt  werden,  welche
die  Ehrbarkeit  beleidigen.  Dies  gilt  auch  von  Verträgen,
  deren  Gegenstand  ein  die  Ehrbarkeit  beleidiender

  ist  u).  Als  die  Ehrbarkeit  beleidigend  erbeint
  es  nun  aber  ohne  Zweifel,  wenn  von  Personen,
  welche  sich  zu  ehelichen  beabsichtigen,  schon
vor  Schließung  der  Ehe  eine  künftige,  die  Ehescheidung
  herbeiführende  Verletzung  der  ehelichen  Pflichten
  als  möglich  vorausgesetzt  wird,  und  im  Voraus
für  diesen  Fall  kontraktliche  Bestimmungen  über  die
dann  dem  unschuldigen  Theile  zu  leistende  Ehescheidungsstrafe,
  nach  Befinden  sogar  zum  Vortheil  des
für  schuldig  zu  erachtenden  Gatten  getroffen  werden.
Dazu  kommt,  daß  eine  Verzichtleistung  auf  Rechte,

1)  Bezugnahme  auf  preuß.  L###.  Th.  1  Tit.  4  K.  7,
Tit.  5  8.  39.  —  Vogl.  fr.  26,  35  §S.  1  de  verb.
oblig.  (45,  1);  C.  6  de  pactis  (2,  3).
        <pb n="187" />
        466  Debitverhanblungen  in  Verlassenschaftsalten.

die  aus  künftigen  unerlaubten  Handlungen  entstehen
möchten,  unwirksam  ist))
Erk.  des  Obertribunals  zu  Berlin  vom  13.  Dez.
1854.  Entschl.  des  OT.  Bd.  29  S.  373  f.

2.

Debitverhandlungen  in  Werlassenschaftsakten.  Rechtemittel
Vegen  die  desfallsigen  Verfügungen.

In  Verlassenschaftsakten  kommen  häufig  Erklärungen
  und  Anträge  von  Seite  der  Erbschaftsprätendenten,
  Gläubiger,  Legatare  u.  s.  w.  vor,  in
welchen  sich  kollidirende  Interessen  geltend  machen.
Bezüglich  der  darauf  in  denselben  Verlassenschaftst
akten  ergehenden  Verfügungen  entstehen  mitunter
Zweifel,  ob  dieselben  als  in  einer  Civilprozeßsache,
oder  als  extra  viam  et  ordinem  processus  ergangen
  anzusehen  und  zu  beurtheilen  seien,  welcher  Gegensatz
  insbesondere  für  die  etwa  zu  ergreifenden

2)  Vgl.  preuß.  LR.  I  Tit.  16  §F.  400  mit  fr.  27  8.
3.  4  de  Pactis  (2,  14  "

2)  Die  Bezugnahme  des  Verklagten  auf  preuß.  L  R.
Thl.  II  Tit.  1  S.  825  wurde  für  unerheblich  erachtet,
  weil  bei  den  Bestimmungen  dieses  S.,  wie
des  vorhergehenden  und  des  nachfolgenden  keine,  von
Brautlenuten  geschlossene  Ehe=  und  Erbverträge,
  sondern  solche  Verträge  vorausgesetzt  worden
seien,  welche  in  Bezug  auf  die  bei  erfolgter  Ehescheidung
  dem  unschuldigen  Theile  zu  gewährende
Absindung  nach  bereits  eingegangener  Ehe
unter  den  Eheleuten  errichtet  werden.  Der
8.  824  spreche  von  einem  unschuldigen  Ehegatten,
der  sich  der  ihm  gesetzlich  zukommenden  Abfindung
begibt.  Der  §.  825  erkläre  die  dort  gedachten  Verträge
  für  eben  so  gültig,  wie  andere  unter
Eheleuten  geschlossene  Verträge.  Der  8.  826
besage,  daß  durch  Verträge  über  die  Absindung  die
aus  der  Ehe  erzeugten  Kinder  in  ihren  Rechten
nicht  verkürzt  werden  könnten
        <pb n="188" />
        Debitverhandlungen  in  Verlassenschaftsakten.  167

Rechtsmittel  von  wesentlicher  Bedeutung  ist.  In
Beurtheilung  einer  vorgekominenen  Rechtssache  scheint
man  die  Ansicht  adoptirt  zu  haben,  daß  der  Umstand
  der  Verhandlung  und  Verfügung  in  den  Verlassenschaftsakten
  für  die  Qualifikation  nicht  entscheidend,
  vielmehr  der  Gesichtspunkt  der  Civilprozeßsache
anzunehmen  sei,  wenn  die  gepflogenen  Verhandlungen
den  Inhalt  einer  Debitverhandlung,  einer  Erörterung.
über  Ansprüche  an  den  fraglichen  Nachlaß  und  über
die  Verbindlichkeit  dafür  einzustehen,  hatten  und  vom
Gerichte  über  die  kollidirenden  Anträge  der  Betheiligten
  Bescheid  ertheilt  wurde.  Von  einem  Interessenten
  (Erbschaftsverkäufer,  beziehungsweise  Einlöser
einer  Anzahl  von  Forderungen  an  den  Nachlaß)  war
zu  den  Verlassenschaftsakten  die  Eröffnung  des
allgemeinen  Konkurses  über  die  fragliche  Erbschaft
beantragt  worden.  Diesem  Antrage  wurde  nicht
stattgegeben,  vielmehr  die  Verweisung  mehrerer  (als
Gläubiger  oder  Legatare)  Betheiligten  zur  Klagstellung
gegen  den  Ersterwähnten  (als  Erbschaftskäufer)  verfügt.
  Auf  dessen  Beschwerdeführung  wurde  vom  Obergericht
  der  erstrichterliche  Bescheid  aufgehoben  und
die  Vorinstanz  angewiesen,  gedachten  Gläubigern  und
Legataren  den  von  dem  Appellanten  in  einer  konnexen
  Gantsache  vorgelegten  Arrangements-Vorschlag
zur  Einsicht  mitzutheilen,  deren  Erklärungen  und  Anträge
  hierüber  zu  hören,  und  hiernach  weiter  zu  verfügen
  oder  zu  erkennen,  was  Rechtens.  Sowohl
jener  Implorant  als  einige  Gegenbetheiligte  wandten
sich  nun  beschwerend  an  den  obersten  Gerichtshof,
wobei  von  einer  Seite  ausdrücklich  geltend  gemacht
wurde,  daß  es  sich  hier  von  Verhandlungen  und  Verfügungen
  extra  viam  processus  haudle.  Das
Od##.  erachtete  aber  die  Beschwerdeführungen  für
unzulässig:  da  das  angefochtene  Erkenntniß  zweiter
Instanz  sich  offenbar  als  ein  solcher  richterlicher
Zwischenbescheid  darstellt,  gegen  welchen  nach  §.  52
        <pb n="189" />
        .168  Separationsrecht.  Waarenlager  und  Ausstände.

Nr.  2  mit  §.  51  des  Prozeßgesetzes  vom  17.  Nov.
1837  eine  selbstständige  Berufung  nicht  zulässig  ist.“
OAGE.  v.  11.  Juni  1852.  Nr.  1015  5%  1

3.
Separationsrecht  und  Faustunterpfand  an  einem  Waarenlager

und  den  Ausständen  einer  Handlung  im  Unlversalkonkurse
auf  Grund  einfacher  Zusicherung  in  Anspruch  genommen.

Der  Kaufmann  .  hatte  nicht  ganz  ein  Jahr
vor  dem  Bekanntwerden  seiner  Insolvenz  seinem
Banquier  M.,  in  dessen  Hause  er  zufällig  miethweise
  sein  Geschäft  betrieb,  eine  Privaturkunde  des
Inhaltes  ausgestellt:  da  M.  seit  vielen  Jahren  vielfältige
  Verpflichtungen  durch  Girirung  seiner  Wechsel
übernommen,  ihm  auch  sehr  oft  baar  Geld  behändige,
so  gebe  er  demselben  hiemit  sein  sämmtliches  Waarenlager
  in  dessen  Hause  als  eigenthümliches
Faustunterpfand,  bbenso  seine  daraus  entspringenden
  Ausstände  zu  seiner  gänzlichen
Sicherheit,  wogegen  sich  von  selbst  verstehe,  daß
M.  ihm  das  Vertrauen  des  freien  Ein=  und  Verkaufes
  der  Waaren  üÜberlasse.  Noch  zwei  Monate
vor  dem  Ausbruche  des  Fallimentes  der  Handlung
war  dieselbe  Urkunde  gerichtlich  anerkannt  und  ihr
Inhalt  bekräftigt  worden.  .

In  dem  bald  darauf  eröffneten  Konkurse  liquidirte
  der  Banquier  M.  eine  bedeutende  Wechselforderung,
  für  welche  ihm  in  beiden  Vorinstanzen  das
Separationsrecht  an  den  Ausständen  der  Handlung
als  Zessionar  zugesprochen,  der  hier  nicht  gedeckte
Ueberrest  dagegen  auf  dem  Erlöse  des  Waarenlagers
als  des  bestellten  Faustpfandes  in  die  dritte  Klasse
der  Prior.-Ord.  eingestellt  wurde.

Der  oberste  Gerichtshof,  durch  ein  Revisionsgesuch
  der  übrigen  Gläubiger  mit  der  Sache  befaßt,
änderte  ab  und  ersetzte  jene  Forderung  als  einfache
        <pb n="190" />
        Separationsrecht.  Waarenlager  und  Ausstände.  169

Wechselschuld  in  die  vierte  Klasse  zurück.  In  den  Griünden
  des  OAGE.  v.  26.  Jan.  1856  (Nr.  5075/4)
kömmt  hiezu  vor:  6

1)  Durch  anerkannte  Privaturkunde  vom  ....
hat  X.  erklärt,  er  gebe  dem  M.  u.  s.  w.  (folgt  ein
Auszug  der  Urkunde),  diesem  Vertrage  kömmt  in
dem  nun  ausgebrochenen  Konkurse  der  Handlung  .
nicht  die  geringste  Wirkung  zu.  Die  Ueberlassung
eines  ganzen  Waarenlagers  zum  eigenthümlichen  Unterpfande,
  schon  an  sich  eine  Verbindung  zweier  widersprechender
  und  sich  ausschließender  R.bsveprifee
darstellend,  war  keine  Hingabe  an  Zahlungsstatt,  weil
die  Forderung  noch  ganz  unbestimmt  und  zu  jener
Zeit  nicht  einmal  geboren,  ihre  Voraussicht  nur  als
Beweggrund  angeführt,  die  Waaren  nach  ihrer  Individualität
  nicht  bezeichnet,  nirgends  ein  Preis  dafür  angesetzt
  oder  durch  eine  Hinweisung  erfaßlich  gemacht
war,  weil  die  Spezies  der  Leistung  und  Gegenleistung
einem  beständigen  Wechsel  unterlag  und  der  vorbehaltene
  freie  Ein=  und  Verkauf  sich  jeder  Veräußerung
der  damals  vorhandenen  Waaren  widersetzte,  während
doch  die  Annahme  einer  Sache  an  Zahlungsstatt
unter  den  Begriff  des  Kaufes  fällt,  mithin  auch  alle
wesentlichen  Stücke  des  letzteren,  res,  pretium  et
Consensus  erfordert.  Fr.  15  quib.  ex  caus.  in
Poss.  eatur  (42,  4):  „I8.  emtcori  similis  est,
..  gqui  rem  in  solutum  accepit.“

2)  Alle  diese  Gründe  passen  in  gleicher  Weise
und  noch  mehr  in  Bezug  auf  die  Anweisung  der
Außenstände  zur  Sicherheit;  mit  jener  Urkunde  versehen
  war  M.  nicht  legitimirt,  nur  einen  einzigen
derselben  einzuklagen  )  oder  eine  Elle  aus  dem

1)  Offenbar  lag  es  im  Sinne  jener  Einräumung,  daß
deren  Verwirklichung  von  einer  späteren  Abrechnung
unter  den  Betheillgten  und  der  Feststellung  eines

bestimmten  Guthabens  für  den  M.  abhängen  soll.
        <pb n="191" />
        470  Separationsrecht.  Waarenlager  und  Ausstände.

Waarenlager  des  K.  zu  verkaufen.  Aber  auch  ein
„General=  oder  Faustpfand  konnte  dadurch  nicht  begründet
  werden,  weil  es  an  der  Uebergabe  des  Waarenlagers
  in  den  Besitz  des  X.  fehlte,  welches  doch
nach  §.  21  Nr.  3  der  Prior.-Ord.  unerläßliche  Bedingniß
  eines  wirksamen  Faustpfandes  ist,  weil  ihm
jenes  Vorzugsrecht  der  dritten  Klasse  an  dem  Erlöse
  nur  insoferne  in  Aussicht  gestellt  ist,  als  er  die
Sache  zur  Konkursmasse  wieder  einliefert.  Durch
jene  Ueberlieferung  in  den  Besitz  des  Gläubigers  ist
eine  äußere  Kundgabe  des  eingeräumten  Vorzugsrechtes
  bezielt,  welche  auch  Dritte  in  den  Stand
setzt,  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  und  welche  durch
eine  bloße  Repromissio  nicht  ersetzt  werden  kann.
Der  zufällige  Umstand,  daß  sich  das  Waarenlager
in  einem  gemietheten  Gewölbe  von  X.'8  Hause  untergebracht
  fand,  ist  völlig  gleichgültig  für  den  fehlenden
  Uebergang  eines  Besitzes,  weil  ihm  keine  Art
êl**  N  J38  auf  den  Inhalt  der  verschlossenen  Räume
zustand.

3)  Das  Prinzip  der  Publizität  und  Spezialität,
  welches  das  Hypothekengesetz  gleichwie  die  Prioritätsordnung
  von  1822  in  Ansehung  der  Separationssowie
  der  Vorzugsrechte  in  der  II.  und  III.  Klasse
durchgreifend  beherrscht,  ist  exklusiv  für  die  Wirkung

eheimer  Abmachungen,  durch  welche  einer  ganzen
Vermögensmasse  oder  doch  einem  kollektiven  Bestandtheile
  derselben,  wie  Waarenlager  und  Ausstände
einer  Handlung  unter  der  Decke  eine  bevorzugte  Haftung
für  gewisse  Forderungen  aufgeprägt  werden  soll,  weil
dadurch  der  Sache  nach  nur  die  abgeschaffte  Generalhypothek
  wieder  in's  Leben  gerufen  würde.  Die
Hinweisung  auf  den  rein  eingebildeten  Uebergang
eines  Eigenthumes  ohne  alle  Zuständigkeiten  eines
Eigenthümers  würde  nur  auf  eine  Umgehung  jener
weisen  Vorschrift  des  Gesetzes  hinauslaufen  und  findet
sich  daher  in  dem  Ausschlusse  des  geringeren  Rechtes,
        <pb n="192" />
        Klage  aus  einer  Expromission.  Begründung.  Beweissatz.  171

der  Generalhypothek,  von  selbst  als  das  größere  nur
desto  mehr  gemißbilligt  und  mitbegriffen.  Fr.  29
de  legibus  (1,  3).  Die  Fiktion  des  Conslitutum
Possessorium,  indem  sie  durch  keine  äußere  Offenbarung
  in  den  Umkreis  der  Wahrnehmung  hervortritt,
  muß  im  Angesichte  jener  neuen  Gesetze  ohnmächtig
  bleiben,  um  unter  dem  Vorwande  eines  nur
in  der  Idee  bestehenden  Eigenthumes  oder  Pfandrechtes
  eine  fahrende  Habe,  ein  Waarenlager  oder
die  Aktivausstände  einer  Handlung  in  Masse  in  dritte
Hände  hinüberzuspielen  und  auf  solche  Weise  von
einer  Konkursmasse  zum  bitteren  Schaden  der  in
gutem  Glauben  verharrenden  Gläubiger  absondern
oder  als  gültiges  Unterpfand  behandeln  zu  lassen.

lrms

3.
Klage  aus  einer  Expromission.  Begründung.  Beweissatz.

Die  Klage  des  Joseph  H.  war  auf  zwei  Behauptungen
  gegründet,  nämlich

a)  darauf,  daß  er  dem  nun  verstorbenen  Joseph
  N.  und  dessen  Ehefrau  ein  zu  3  pré.  verzinsliches
  Darlehen  von  1000  fl.  gegeben,  und  daß
Beklagter  Anton  N.,  Sohn  der  Darlehens-Empfänger
  und  Uebernehmer  des  elterlichen  Bräuanwesens,
vertragsmäßig  alle  vorhandenen  Schulden  seiner
Eltern  zu  übernehmen  hatte  und  übernommen  habe,  und

b)  auf  die  weitere  Behauptung,  daß  Beklagter
diese  Schuld  zu  1000  fl.  am  11.  Juni  1849  anerkannt,
  und  zurückzuzahlen  versprochen  habe.

In  zweiter  Instanz  wurde  dem  Kläger  zu  beweisen
  aufgelegt:

Daß  er  den  Eltern  des  Beklagten  1000  fl.

geliehen,  und  Beklagter  diese  1000  fl.  am
        <pb n="193" />
        172  Klage  aus  einer  Expromission.  Begründung.  Beweissatz.

11.  Juni  1849  anerkannt  und  zurückzuzahlen
versprochen  habe.  ,
Diese  Beweisauflage  wurde  oberstrichterlich  besarat
  Aus  den  Moliven  entnehmen  wir,  was
olgt:
In  dem  Vorbringen  der  Klage,  daß  Joseph  H.
dem  Joseph  N.  und  seiner  Ehefrau  ein  Darlehen
von  1000  gegeben,  und  daß  ihr  Sohn  Anton  N.
nach  dem  Tode  seines  Vaters  und  nach  seiner  angeolch
  am  31.  Mai  1849  erfolgten  Uebernahme
es  elterlichen  Bräuanwesens  diese  Schuld  pr.  1000  fl.
am  11.  Juni  1849  anerkaunt  und  zurückzuzahlen
versprochen  habe,  liegen  alle  gesetzlichen  Erfordernisse
einer  rechtsgültigen  Novation  durch  Expromission,
wie  sie  das  bayer.  LR.  Thl.  IV  Kap.,  15  S.  4  pr.
und  §.  6  Nr.  1  bestimmt;  denn  es  ist  darin  der
ursprüngliche  Schuldner,  so  wie  die  rechtliche  Eigenschaft
  und  die  Größe  der  Schuld  genau  bezeichnet,
und  die  ausdrückliche  Erklärung  des  Beklagten,  daß
er  diese  Schuld  anerkenne  und  zur  Zurückzahlung.
übernehme,  d.  h.  nunmehr  der  Schuldner  sein  wolle,
nebst  der  Zeit  dieser  Erklärung  bestimmt  angegeben,
sofort  ein  neues  Vertragsverhältniß  zwischen  dem
Kläger  und  dem  Beklagten  behauptet,  wodurch  dieser
der  Schuldner  des  Ersteren  statt  der  ursprünglichen
Darlehensempfänger  geworden  ist.  Die  Klage  erscheint
  daher  nach  den  ihr  unterstellten  Thatsachen
als  rechtlich  begründet,  da  hiernach  der  Beklagte  als
Expromittent  unmittelbar  belangt  werden  kann.  Die
in  zweiter  Instanz  gemachte  Beweisauflage  entspricht
auch  dem  Klagvorbringen,  so  weit  es  den  Klagegrund
der  Expromission  betrifft,  indem  hiezu  wegen  des
vom  Beklagten  eingelegten  Widerspruches  allerdings
auch  der  Nachweis  des  wirklichen  Bestandes  der  ursprünglichen
  Schuld  gehört,  weil  ohne  diese  Voraussetzung
  die  Expromission  gegenstandlos  wäre,  und
angenommen  werden  müßte,  daß  der  Beklagte  bei
        <pb n="194" />
        Widersprechende  Einreden.  173

der  Expromission  in  einem  wesentlichen  für  ihn  unverbindlichen
  Irrthume  gehandelt  habe,  wenn  dieselbe
  dennoch  stattgefunden  hätte  1)
...  Die  Quaoalität  der  eingeklagten  Schuld
und  die  Art  ihrer  Entstehung,  nämlich  durch  ein  Darlehen,
  ist  ausdrücklich  angeführt.  Die  Angabe  der
Zeit  des  Darlehens  ist  für  den  Beklagten  unerheblich;
  für  ihn  entscheidet  nur  die  Zeit  der  Expromission,
  welche  auf  den  11.  Juni  1849  bestimmt
ist,  und  der  behauptete  Umstand,  daß  die  von  ihm
übernommene  Schuld  damals  bereits  bestanden  hat.
Der  Zweifel  an  der  Identität  der  Schuld  wird  durch
die  der  Klage  entsprechende  Beweisauflage,  daß  Beklagter
  die  seinen  Eltern  vom  Kläger  dargeliehenen
1000  fl.  anerkannt  und  zurückzuzahlen  versprochen
habe,  vollkommen  beseitigt,  da  weder  der  Kläger  noch
weitere  1000  fl.  Darlehen  zu  fordern  haben  will,
noch  der  Beklagte  wegen  einer  solchen  Forderung  in
Anspruch  genommen  zu  werden  behaupten  konnte  .
OAGE.  v.  18.  Mai  1855.  Nr.  991568.

4.

Widersprechende  Einreden  als  unvereinbar  nach  den  Umständen
  des  Falles  auch  unzulässig.
(Zu  Bb.  XIX  S.  241  fl.)

Deer  actio  emti  auf  Erfüllung  eines  außergerichtlich
  abgeschlossenen  Gutskaufes  setzte  der  beklagte

1)  Ist  es  nicht  vielmehr  Sache  des  Expromittenten,  den
stattgefundenen  Irrthum  nachzuweisen,  wenn  in  der
Expromissionsurkunde  die  causa  der  übernommenen
Schuld  angegeben  und  die  Richtigkelt  der  gegenüberstehenden
  Forderung  unzweideutig  anerkannt  ist!
Paßt  der  Fall  nicht  unter  die  Vorschriften  des  sr.
25  §.  4  de  probat.  (22,  3)  und  des  cap.  14  X
do  fide  instrum.  (2.  22)7  —  Bgl.  auch  bayer  LR.
Th.  1V  Kap.  13  §  6  Nr.  1.
        <pb n="195" />
        174  Beweiskräft  des  Orundsteuerkatasters.

Verkäufer  unter  anderen  auch  die  Einrede  entgegen,
er  sei  zur  Zeit  der  Eingehung  des  Vertrages  betrunken
  und  daher  seiner  selbst  nicht  mächtig  gewesen.
Diese  Einrede  wurde  ihm  auch  zum  Beweise  auferlegt.
  Erst  während  die  Sache  aus  Anlaß  der  Revision
  des  Beklagten  gegen  das  Beweisthema  in
der  III.  Instanz  vorlag,  wollte  sein  Anwalt  entdeckt
haben,  daß  derselbe  auch  zur  kritischen  Zeit  an  periodischem
  Wahnsinne  gelitten  habe;  er  stellte  daher
im  Wege  der  Incidentrestitution  unmittelbar  an  die
dritte  Instanz  die  Bitte,  ihn  auch  alternativ  mit
zum  Beweise  dieser  Einrede  zuzulassen.  —  Dieses
estitutionsgesuch  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe
als  unerheblich  und  unzulässig  zurückgewiesen,  weil  die
Information,  welche  der  Beklagte  dem  Anwalte  ertheilt
  haben  mußte,  daß  er  damals  betrunken  gewesen,
  von  selbst  ein  Zugeständniß  enthalte,  daß  er  sich
ta  jeuer  Zeit  bei  gesundem  Verstande  befunden  und
en  Vertrag  daher  in  einem  lucidum  intervallum
abgeschlossen,  weil  in  Voraussebzung  einer  Störung
seiner  geistigen  Kräfte  jeder  Rückgriff  auf  die  weit
tiefer  liegende  und  vorübergehende  Trunkenheit  unnöthig
  gewesen,  so  daß  die  neu  vorgeschützte  Einrede
  als  hiemit  nicht  weiter  vereinbar  und  widersprechend
  in  sich  selbst  zusammen  fallen  müßte.
OAGE.  v.  18.  Febr.  1856.  Nr.  540  5/4.

5.

Beweiskraft  des  Grundsteuerkatasters.
Vol.  Bo.  XIV  S.  224.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  entnehmen
  wir  was  folgt:  #

Im  §.  95  Abs.  2  des  Grundsteuergesetzes  ist
bestimmt,  daß  alle  nicht  angemeldeten  Ansprüche
und  Reklamationen  nach  Ablauf  der  dreijährigen
Reklamationsfrist  ausgeschlossen  sein  sollen  und  das
        <pb n="196" />
        Beweiskraft  des  Grundsteuerkatasters.  175

Grundsteuerkataster  als  Saal=  und  Lagerbuch  mit
Beweiskraft  zu  gelten  habe.

Ein  Katastereintrag  hat  hienach  bezüglich  der
liquidirten  Dominikallen  die  Kraft  einer  Definitivsentenz
  nicht,  so  daß  alle  nicht  angemeldeten  Ansprüche
  für  den  Berechtigten  verloren  wären  oder
irrthümliche  Ueberträge  aus  der  Liquidation  entgegen
  dieser  und  der  zustimmenden  Erklärung  des  anderen
  Interessenten  einen  neuen  von  keiner  Seite
behaupteten  Rechtsstand  zu  schaffen  vermöchten.

Der  Ausschluß  nicht.  angemeldeter  Ansprüche
oder  unterlassener  Reklamationen  hat  nur  auf  die
definitive  Gestaltung  des  Katasters  Bezug,  das
durch  seinen  Abschluß  eine  vollständig  beweisende
Urkunde  werden  sollte,  welche  jedoch  den  Nachweis
eines  zwischen  dem  Berechtigten  und  dem  Verpflichteten
  bestehenden  anderen  Verhältnisses  in  eben
der  Weise  zuläßt,  als  jeder  Beweis,  so  wie  auch  ein.
Saal=  oder  Lagerbuch  durch  Gegenbeweis  aufgehoben
und  anstatt  der  als  erwiesen  anzunehmenden  Thatsache
  eine  ihr  entgegenstehende  dargethan  werden  kann.

Durch  die  Bestimmung  des  8.  95  Abs.  2  des
Grundsteuergesetzes  vom  Jahre  1828  ist  also  der
Rechtsweg  gegen  einen  in  das  Definitivum  übergegangenen
  Katastereintrag  nicht  ausgeschlossen,  und
war  die  Klage  der  Kirchenverwaltung  B.  auf  Leistung
  der  behaupteten  höheren  Korngilt  gegen  Konrad
  W.  zulässig,  es  mag  dem  einen  niedereren  Betrag
  enthaltenden  Katastervortrage  ein  Irrthum  der
Steuerkatasterkommission  bei  Anlegung  des  KatasterS
zu  Grunde  liegen,  wie  Klägerin  behauptet,  oder
schon  die  Liquidation  einen  Irrthum  enthalten  haben;
  zumal  in  letzterer  Beziehung  keine  Thatumstände
  geltend  gemacht  wurden,  welche  die  Heilung
es  Irrthums  nicht  mehr  gestatten  würden

OE.  v.  27.  Okt.  1855.  Nr.  4875⅛  8.
        <pb n="197" />
        176  Miezelle.
Miszelle.

Eine  Dame  in  vorgerückten  Jahren.

Was  ist  eine  Dame  in  bereits  vorgerückten
Jahren;  —  une  dame  d’un  age  deja  svencé?  Das  Bezirksgericht
  in  Lyon  wußte  diese  heikle  Frage,  mit  der  man
seine  Weisheit  auf  die  Probe  stellen  wollte,  glücklich  zu  umschiffen.
  H.  Büatier  hatte  in  einer  öffentlichen  Versteigerung
  zu  Lyon  ein  sehr  baufälliges  Haus  um  5150  Fr.
als  Meistbietender  zugeschlagen  erhalten,  ohne  die  im  Saale
angehefteten  Streichbedingnissegen  au  und  aufmerksam  gelesen
zu  haben.  Unter  denselben  befand  sich  ganz  am  Schlusse
in  gewöhnlicher  fortlaufender  Schrift  auch  die  Bemerkung
mit  eingeflochten,  einer  bereits  im  vorgerücktem  Alter  stehenden
Dame  gebühre  auf  diesem  Hause  eine  Leibrente  von  1500  Fr.,
welche  vom  Käufer  ohne  Einrechnung  mit  übernommen  werden
  müsse.  Als  Herr  B.  diese  Bedingniß  gewahr  wurde,
erschrack  er  anfangs,  daß  er  unbesonnen  in  eine  solche  Falle
gegangen,  schöpfte  aber  bald  wieder  Muth  in  dem  Gedanken,
die  Alte  könne  höchstens  noch  einige  Jahre  leben  und  werde
ihm  die  Zeit  ihres  Lebens  nicht  lang  machen.  Als  er  sich
aber  näher  nach  ihrer  Persönlichkeit  erkundigte,  neuer  Schrecken!

ie  Dame  war  erst  49  Jahre  alt  und  konnte  bei  guter
Cesundheit  noch  30  Jahre  leben.

Nun  entstand  die  Rechtsfrage:  Ist  ein  Frauenzimmer
mit  149  Jahren  wirklich  eine  Dame  in  bereits  vorgerückten
Jahren?  Herr  B.  verneinte  dieselbe  und  focht  den  Kauf
als  nichtig  an,  weil  er  durch  eine  künstlich  entstellte  Bedinung
  über  den  wahren  Stand  der  Sache  und  den  Umfang

FEnke  übernommenen  Verpflichtung  hintergangen  worden  sei.
Sein  Anwalt  suchte  in  einem  geistreichen  Vortrage  die  ganze
Damenwelt  auf  seine  Seite  zu  ziehen,  indem  er  den  schwierigen
  Beweis  zu  führen  unternahm,  eine  Dame  von  jenem
Alter  stehe  noch  in  der  Blüthe  ihrer  Jugend.  Was  konnte
bier  das  Gericht  thun  7  Es  täuschte  die  Neugierde  durch
elne  Abweisung  der  Klage,  obne  auf  die  Frage  einzugehen,
aus  dem  näher  gelegenen  Grunde,  der  Kläger  hätte  sich
durch  eine  Nachfrage  von  dem  wahren  Stande  der  Sache
leicht  überzeugen  können  und  sollen;  über  Schaden,  welchen
man  sich  durch  eigene  Schuld  zuziehe,  könne  man  sich  nicht
beklagen.  (Cszette  des  Tribunaux  v.  10.  März  1856.)

Red.:  F.  A.  Seuffert.  Verl.;  Palm  &amp;amp;##  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="198" />
        Samstag  den  7.  Juni  1856.  21.  Jahrgang.  M  12.

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Zusammentreffen  von  Skksmilderungsgrünn  Jugend  und  geminderie
  Zurechnungosählgkelt.  —  Gllkrechillche  Verhälinsse  als  Thatbestandemerkmale.
  Selbsthülle.  Auslehung.  —  Gin  Fall  erla
Selbsthüffe.  —  Prüfung  d  B  (Reolsions.)  Zulässs
vor  Eingehung  auf  die  F  —  n„e
über  Ari  der  Beeldlgung  eines  füdischen  Heugen.  Berusungsunzuläf.
sigkelt.  E—  —

ubter
iglelt
eld

Strafrechtliche  Dedenken..

1)  Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.
  Jugend  und  geminderte  Zurechnungsfähigkeit.


DJTun
Denjenigen,  welche  zur  Zeit  des  begangenen
Verbrechens  oder  Vergehens  das  zwölfte,  aber  noch
nicht  das  sechzehnte  Jahr  zurückgelegt  haben,  soll,
wenn  sie  der  Zurechnung  fähig  erkannt  worden,  die
Strafe  nach  den  in  Art.  99  Th.  I  des  StGB.  v.
1813  bestimmten  Abstufungen  gemildert  werden.
Wenn  das  Bewußtsein  der  Strafbarkelt  der
Handlung  in  dem  Verbrecher  zur  Zeit  der  begangenen
  That  zwar  nicht  Hänzlich  aufgehoben,  aber  doch
durch  große  Geistesbeschränkheit,  durch  Altersschwäche,
durch  Gemüthskrankheit,  durch  unverschuldete  Trunkenheit
  oder  durch  eine  andere  derartige  Verwirrung
der  Sinne  oder  des  Verstandes  in  so  hohem  Grade
gestört  war,  daß  bei  der  Thatfrage  die  Zurechnungsfähigkeit
  als  gemindert  erklärt  wird,
Neue  Folge  1.  Band.
        <pb n="199" />
        178  Zusammentreffen  von  Straffnilderungsgründen.

so  sind  die  Gerichte  nach  Art.  3  des  Gesetzes  vom
29.  August  1848  ermächtigt,  auf  eine  geringere,  als
die  gesetzliche  Strafe=  zu  erkennen.  Dieselbe
darf  jedoch  nicht  unter  das  im  Art.  99  bestimmte
niedrigste  Strafmaß  herabgesetzt  werden.  "
Für  den  Fall,  was  Rechtens  sei,  wenn  bei
einem  zur  Zeit  der  That  noch  nicht  16  Jahre  alten
Angeklagten  nebstdem  noch  eine  besondere  Minderung
  der  Zurechnungsfähigkeit  z.  B.  wegen  Gemüthskrankheit
  festg  estellt  ist,  wenn  also  die  beiden
Strafmilderungs  gründe  zusammentreffen,  —  ermangelt
  es  an  einer  speziellen  gesetzlichen  Vorschrift.
Bei  Abfassung  des  Gesetzes  vom  29.  Aug.  1848
hat  man  an  das  Vorkommen  einer  solchen  Häufung
von  Strafmilderungsgründen  nicht  gedacht.  Indessen
  stellt  sich  die  einfachste  Lösung  der  Zweifelsfrage
als  die  richtige  dar.  Wenn  von  zwei  Strafmilderungsgründen
  jeder  für  sich  nach  Vorschrift  des  Gesetzed
  das  Herabsetzen  der  Strafe  auf  eine  niedrigere
  Abstufung  nach  sich  zieht,  so  ist  eben  im
Falle  Zusammentreffens  der  beiden  Strafmilderungsgründe,
  damit  keine  der  Gesetzstellen  ohne  entsprechende
  Folge  bleibe,  die  Operation  des  Herabsetzens
zweimal  vorzunehmen,  und  eine  um  zwei  Abstufungen
  ermäßigte  Strafe  zu  verhängen.  Diese
Lösung  paßt  auch  ganz  zu  den  Worten  des  Gesetzes
von  1848.  Wurde  ein  mit  einer  zeitlich  bestimmten
  Zuchthausstrafe  bedrohtes  Verbrechen  von  einem
jungen  Menschen  unter  16  Jahren  begangen,  so
ergibt  sich  nach  Art.  99  Ziff.  3  Arbeitshaus  als
die  geseßliche  Strafe;  folglich  ist,  wenn
noch  abgesehen  von  der  Jugend  eine  besondere  Minderung
  der  Zurechnungsfähigkeit  festgestellt  ist,  im
Hinblick  auf  Ziff.  4  des  Art.  99  nach  Art.  3  des
Ges.  von  1818  die  Zuerkennung  einer  Gefängnißafe
  von  3  bis  12  Monaten  gerechtfertigt.  Der  Ausruck
  „gesetzliche  Strafe“  bezeichnet  nach  dem
        <pb n="200" />
        Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.  179

Wortsinne  diejenige,  auf  welche  abgesehen  von  der
im  Sinne  des  Art.  3  statkftn##enben  Minderung
  der  Zurechnungsfähigkeit  nach  den
bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  zu  erkennen
wäre.  Zu  den  gesetzlichen  Strafbestimmungen
  gehören  auch  die  Bestimmungen  des  Art.  99
über  den  strafermäßigenden  Einfluß  der  Jugend.
Es  läßt  sich  gewiß  nicht  beweisen,  daß  man  bei
Abfassung  des  Art.  3  beabsichtigt  habe,  die  Tragweite
  des  Ausdruckes  „gesetzliche  Strafe“  auch  für
den  Fall  des  Zusammentreffens  beider  gedachter
Milderungsgründe  auf  die  für  das  fragliche  Verbrechen
  in  abstracto  bestimmte  Strafe  zu  begränzen,
  und  folgeweise  überall,  wo  nach  den  sonstigen
Umständen  ohnehin  auf  das  Minimum  der  wegen
Ingend  eintretenden  niedrigeren  Strafkategorie  zu
erkennen  wäre,  die  Wirkung  der  besonders  festgestellten
  geminderten  Zurechnungsfähigkeit  völlig  zu
mullisiziren.  Führt  eine  Auslegung  zu  dem  Ergebnisse,
  daß  die  ausgelegte  Vorschrift  in  einem  Theile
der  darunter  gehörigen  Fälle  völlig  bedeutungslos
wäre,  so  hat  man  guten  Grund,  ihre  Nichtigkeit  zu
bezweifeln.  Aber  schon  die  Zweifelhaftigkeit  genügt,
um  nach  der  Regel  „in  poenalibus  causis  benignius
  interpretandum  est“  den  Ausschlag  für
unsere  Ansicht  zu  geben  1).

Zu  demselben  Resultate  gelangt  man,  wenn
die  Strafermäßigungsoperation  in  umgekehrter  Ordnung
  vor  sich  geht,  wenn  nämlich  zuerst  die  sich
durch  Anwendung  des  Art.  3  ergebende  Strafe  ermittelt,
  und  hierauf  der  Einfluß,  welcher  nach  Art.
99  dem  jugendlichen  Alter  des  Schuldiggesprochenen
  zukommt,  geltend  gemacht  wird.  Der  Inhalt
des  Art.  99  paßt  eben  so  gut  auf  eine  nach  der

1)  Vgl.  oben  S.  4.  Das  Gesetzeswort  „ermächtigt“  berührt
  nicht  die  hier  vorliegende  Frage;  ist  doppelte
Herabsetzung  zulässig?

*
        <pb n="201" />
        180  Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.

allgemeinen  Strafandrohung  ermittelte,  wie  auf  eine
wegen  besonderer  Minderung  der  Zurechnungsfähigkeit
  bereits  ermäßigte  Strafe.  Für  diese  wie  für
jene  findet  wegen  jugendlichen  Alters  die  im  Art.  99
verordnete  Herabsetzung  statt.  —  Nichts  steht
im  Wege,  dieses  umgekehrte  Verfahren  einzuschlaen,
  bei  welchem  der  Ausdruck  des  Art.  3  „gesetz-Sche
  Strafe“  lediglich  auf  die  Strafandrohung  in
abstracto  bezogen  werden  kann,  ohne  daß  man  darum
  zu  einem  anderen  Endergebnisse  gelangt.

Die  in  Art.  3  des  Ges.  von  1848  ausgesprochene
  Begränzung  des  richterlichen  Ermessens  in
Nällen  geminderter  Zurechnungsfähigkeit  war  in  den

erathungen  der  Gesetzgebungsausschüsse  auf  lebhaften
  Widerstand  gestoßen;  insbesondere  machte  man
dagegen  geltend,  daß  die  frühere  Praxis,  auch  des
obersten  Gerichtshofes,  im  Hinblick  auf  Art.  106

1  des  StG.  in  Fällen  dieser  Kategorie  das
Strafermäßigungsrecht  ohne  solche  Begränzung  ausübte
  und  weit  geringere  Strafen  zuerkannte,  als  sich
durch  die  Verweisung  auf  Art.  99  ergeben  würden.
Auch  gegen  das  kundgemachte  Gesetz  wurden,  wegen
der  wider  die  Natur  der  Sache  verstoßenden  und
zu  ungerecht  harten  Resultaten  führenden  Gränzbesimmung
  auf  dem  Gebiete  der  Doktrin  Stimmen
es  Tadels  laut  2).  Ulpian)  sagt  von  harten
Gesetzesvorschriften:  „Ouod  duidem  perquam
durum  est,  sed  ita  lex  scripta  est.“  Aber  die
Verwerfung  doppelter  Herabsetzung  im  Falle  Zusammentreffens
  zweier  gesetzlicher  Strafmilderungsgründe
  ist  kein  Gebot  der  lex  scripta,  sondern
gibt  guten  Grund  zu  sagen:  „Ouod  perquam  durum
  et  injustum  est.“

2)  Mittermaier  im  neuen  Archiv  des  Kriminalrechts
Jahrg.  1850  S.  344  f.;  Köstlin  System  des
deutschen  Strafrechts  1  g.  142  S.  617,  8).

2)  Fr.  12  K.  1  qui  et  a  quibus  manumissi  (20,  9.)
        <pb n="202" />
        Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen,  181

Einer  anderen  Ansicht  folgte  der  oberste  Gerichtshof
  in  Beurtheilung  der  in  der  Zeitschrift  für
Gesetzgebung  und  Rechtspflege  Bd.  II  S.  479  dargelegten
  Sache.

2)  Civilrechtliche  Verhältnisse  als  Thatbestandsmerkmale.
  Selbsthülfe.  Aussetzung.

Da  wär“  es  ungerecht,  auf  Strase  zu  erkennen.

Bei  einer  Anzahl  von  Verbrechen  und  Vergehen
  gehört  das  Bestehen  bzw.  die  Beschaffenheit
eines  gewissen  civilrechtlichen  Verhältnisses  zu  den
Merkmalen  des  Thatbestandes;  unter  anderen  bei
der  Unterschlagung,  bei  der  Selbsthülfe,  bei  der
Aussetzung.  Unterschlagung  ist  rechtswidrige  Zueignung
  von  Sachen,  welche  man  für  einen  Anderen
im  Besitz  oder  Gewahrsam  hat  1)  Das
Vergehen  der  Selbsthülfe  wird  ausgeschlossen  durch
eine  solche  Beschaffenheit  des  unter  den  Betheiligten
obwaltenden  eivilrechtlichen  Verhältnisses,  welche
die  geübte  Eigenmacht  als  befugt  erscheinen
  läßt.  Das  Verbrechen  (oder  Vergehen)  der
Aussetzung  wird  von  Personen  begangen,  welche  zur
Verpflegung  des  AuSgesetzten  verbunden
sind.  Nun  ist  es  aber  nicht  selten  der  Fal-  da

über  diejenigen  Sätze  des  Civilrechts  (oder  Civilprozesses),
  auf  deren  Anwendung  es  bei  den  Thatbestandsmerkmalen
  dieser  Kategorie  ankommt,  verschiedene
  Meimungen  unter  den  Rechtsgelehrten  bestehen,
  daß  es  darüber  an  einem  deutlichen,  alle
Zweifel  abschneidenden  Gesetze  fehlt,  und  auch  eine
mühevolle  Prüfung  und  Untersuchung  nicht  auf  fe-Wo

  sich're  Grenzen  nicht  das  Mecht  vom  Unrecht  trennen,
n

1)  Vgl.  über  den  Einfluß  ecivilrechtlicher  Sätze  auf  die
Anwendung  der  die  Unterschlagung  betreffenden
Strafbestimmungen:  Dollmann  in  den  Bl.  f.  RU.
Bd.  X  S.  113  f.,  S.  129  f.  S.  193  f.,  S.  209f.
        <pb n="203" />
        182  Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.

sten  Boden  führt.  Wie  hat  sich  unter  solchen  Umständen
  der  Strafrichter  zu  verhalten!  —  Wo
nicht  alle  im  Gesetze  bestimmten  Voraussetzungen
eines  Verbrechens  oder  Vergehens  zweifellos  gegeben
  sind,  darf  der  Strafrichter  dasselbe  als  begangen
  nicht  annehmen  und  die  dafür  gedrohte  Strafe
nicht  verhängen:).  Aber  auch  in  dem  Falle,  wenn
die  Ansicht,  nach  welcher  die  fragliche  civilrechtliche
Voraussetzung  im  gegebenen  Falle  vorhanden  ist,
dem  Strafrichter  als  zweifellos  richtig  erscheint,  hat
derselbe  noch  zu  prüfen,  ob  nicht  wegen  der  bestehenden
  Kontroverse  Unsicherheit  in  Betreff  der
rechtswidrigen  Absicht  (Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit)
  obwalte,  welche  daß  Gesetz  bei  seiner  Strafandrohung
  voraussetzt.

Der  Besitz  von  Grundstücken  geht  durch  heimliche
  Occupation  von  Seite  eines  Anderen  nicht
verloren;  vielmehr  ist  der  bisherige  Besitzer  nach
gesetzlicher  Vorschrift  befugt,  alsbald  nach  erlangter
Kunde  von  der  Occupation  mittelst  Selbsthülfe
den  Occupanten  wieder  zu  verdrängen,  und  sich  dadurch
  im  Besitze  zu  behaupten  2).  Wie  verhält  es
sich  aber  mit  der  Behauptung  des  Quasibesitzes,
wenn  auf  der  dienenden  Sache  heimlich  Vorrichtuntungen
  getroffen  wurden,  welche  die  fernere  Ausübung
  z.  B.  des  Ueberfahrrechtes  auszuschließen
eben  so  geeignet  sind,  wie  dies  bei  der  heimlichen
Occupation  eines  Grundstückes  in  Bezug  auf  das
Gewaltverhältniß  des  bisherigen  Besitzers  zur  Sache
der  Fall  ist?  Allerdings  scheint  es  nicht  unbedenklich,
  dem  Quasibesitzer  zur  Aufrechthaltung  der  bisherigen
  Servitutautübung  gleiche  Befugniß  der

3)  S.  oben  S.  4.

*)  Vgl.  Savigny  Besitz  ed  VI  S.  313  ff.;  Vangerow.
  Lehrbuch  g.  207  Anm.  1;  Puchta  Vorles.
zu  f.  131  (Bd.  1  S.  259.).
        <pb n="204" />
        Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.  183

Selbsthülfe  wie  dem  Grundstücksbesitzer  selbst  einzuräumen.
  Es  handelt  sich  hier  von  einem  Akt  der
Selbsthülfe  auf  anerkannt  fremdem  Grund  und  Boden.
Da  aber  die  Gleichstellung  der  quasi  possessio
mit  der  possessio  ausdrückliche  Bestimmungen  der
Gesetze  für  sich  hat!),  und  der  Anwendung  dieser
Gleichstellung  auf  den  Verlust  der  quasi  possessio.
keine  besondere  Vorschrift  im  Wege  steht,  so  hat  man
allerdings  guten  Grund,  der  unter  S.  187  f.  mitgetheilten
  Entscheidung  beizupflichten,  und  die  Uebung
der  Selbsthülfe,  welche  unter  den  bezeichneten  Umständen
  zur  Behauptung  des  Onasibesitzes  geschieht,
unter  das  Strafgesetz  nicht  zu  stellen  5).

Von  der  Verpflichtung  zur  Verpflegung,  welche
eine  Voraussetzung  des  Verbrechens  bzw.  Vergehens
der  Aussetzung  bildet,  lehrt  Puchta  (Pandekt.
#§.  316),  daß  sie  aus  Vertrag,  Vermächtniß,  Delikt
oder  Verwandtschaft  entspringe.  Die  Anmerkungen
zum  Strafgesetzbuch  Bd  II  S.  47  gedenken  noch  eines
weitern  Falles,  nämlich  der  Uebernahme  der  VerpflegungSpflicht
  durch  freiwillige  Handlung,
z.  B.  von  Seite  einer  Person,  welcher  ein  Kind  gelegt
  wurde,  und  die  nun  freiwillig  (mit  Zustimmung
der  Obrigkeit)  für  dasselbe  zu  sorgen  übernimmt.

Die  Landkrämerin  A.  M.  Sorg,  von  Regens-4)

  Vgl.  kr.  20  de  servitutibus  (8,  1);  fr.  3  §S.  2
de  precario  (43,  26):  „qui  possossionem  corporis
  vel  juris  aleptus  est.“

5)  Vgl.  Puchta  Vorles.  zu  S.  138  (S.  271):  „Der
Besitz  von  Realservituten,  welche  zu  Handlungen  berechtigen,
  wird  fortgesetzt,  nicht  bloß  durch  Vornahmeder
  Handlung  für  das  herrsch.  Grundstück  von  jedem,
der  sie  für  das  Grundstück  vornimmt,  sondern  auch
ohne  dies,  bis  die  Handlung  des  Quasibesltzes  unmoͤglich
  wird,  z.  B.  durch  Abhaltung  oder  eine  hindernde
  Anstalt,  sofern  sich  der  Besitzer  dabei
beruhict.
        <pb n="205" />
        184  Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.

burg  verreisend,  übergab  ihr  eilf  Wochen  altes
außereheliches  Kind  der  ledigen  Anna  Paul  daselbst,
umdasselbe  bis  zu  ihrer  nach  3  Tagen  erfolgenden
Zurückkunft  zu  verpflegen.  Als  die  Mutter  nach
9  Tagen  noch  nicht  zurückgekehrt  war,  wandte  sich
die  Pour  an  den  Armenpflegschaftsrath  mit  der
Bitte,  ihr  das  Kind  abzunehmen,  indem  ihr  die
Mittel  zur  ferneren  Ernährung  desselben  fehlten.
Diese  Bitte  blieb  bei  dem  ersten  Vorbringen  ohne
Erfolg,  und  auf  Wiederholung  derselben  erhielt  sie
den  Bescheid,  daß  erst  in  der  Sitzung  darüber  berathen
  werden  müsse.  Sie  hatte  bei  dieser  wiederholten
  Bittstellung  das  Kind  auf  das  Bureau  des
Armenpflegschaftsrathes  mitgebracht,  und  ließ  nun
dasselbe,  in  ein  Kissen  eingewickelt,  auf  einer  neben
der  Thüre  dieses  Amtszimmers  auf  dem  Gange
angebrachten  Sitzbank  zurück,  woselbst  es  auch  von
einem  sich  auf  sein  Geschäftszimmer  begebenden
Beamten  nach  5—6  Minuten  gefunden  wurde.

Wegen  Vergehens  der  Aussetzung  zur  Untersuchung
  gezogen  wurde  Anna  Paul  in  beiden  Instanzen
  freigesprochen,  indem  sie  nach  Ablauf  der
3  Tage,  für  welche  sie  die  Verpflegung  des  Kindes
  übernommen,  keine  Verbindlichkeit  gehabt,  dasselbe
  länzer  zu  behalten,  auch  die  Versetzung  in  eine
hülflose  Lage  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  stattgefunden
  habe.  Von  Seite  der  Staatsanwaltschaft
wurde  nun  Alchtigkeitsbeschwerde  bei  dem  obersten
Gerichtshofe  erhoben  und  ein  kassirendes  Urtheil  erwirkt.
  Die  Motive  sagen  5);:

„Wer  die  Verpflegung  eines  eilf  Wochen  alten
Kindes,  dessen  Fortkommen  durch  fremde  Pflege
bedingt,  dessen  Leben  ohne  fremde  Hülfe  augenblick-*

  Dettscost.  für  Gesetzgebung  und  Rechtspflege  Bd.  U
        <pb n="206" />
        Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.  185

licher  Gefahr  ausgesetzt  ist,  sei  es  durch  Vertrag
geen  Entgelt,  sei  es  durch  freiwillige  Handlung
auf  sich  nimmt,  übernimmt  hiemit,  auch  wenn  er
sich  der  Pflege  des  Kindes  nur  auf  bestimmte  Zeit
unterzieht,  der  Natur  der  Sache  nach  die
Verpflichtung,  für  dasselbe  so  lange  Sorge  zu
tragen,  als  er  nicht  die  übernommene  Obsorge  für
das  Kind  auf  eine  andere  Person  überzutragen
  in  der  Lage  ist,  und  wenn  selbst  der  Depositar,
  welcher  sich  der  Verwahrung  einer  Sache
nur  auf  bestimmte  Zeit  unterzogen  hat,  nach  Ablauf
  dieser  Zeit  in  Abwesenheit  des  Hinterlegers
die  anvertraute  Sache  nicht  sofort  zu  derelinquiren
berechtiget  it-  so  kann  eine  solche  Berechtigung
um  so  minder  demjenigen  zustehen,  welcher  die
Pflege  eines  huffebebürftegen  menschlichen  Wesens
auf  2  genommen  hat.“

Gegen  diese  Argumentation  erheben  sich  folende
  Bedenken.  Es  ist  bekannten  Rechtens,  da
erbindlichkeiten,  welche  nur  auf  bestimmte  Zeit

übernommen  wurden,  durch  Eintritt  des  Endtermins
erlöschen.  Hatte  die  Anna  Paul  die  Verpflegung
des  Kindes  nur  auf  3  Tage  übernommen,  so
war  sie  nach  Ablauf  dieser  Zeit  von  dieser  Verbindlichkeit
  frei  geworden,  sie  war  zur  Verpfleung
  des  Kindes  nicht  mehr  verbunden,  daber
  nicht  mehr  in  der  das  Vergehen  der  Aussetzung
bedingenden  Lage.  Die  Natur  der  Sache
brachte  in  Folge  Nichtzurückkommens  der  Mutter
keineswegs  eine  Fortdauer  der  Verbindlichkeit  zur
Verpflegung  mit  sich,  sondern  nur  so  viel,  daß  *ö
Ablauf  der  Verpflichtungszeit  die  Befugniß,  si

des  Kindes  zu  entledigen,  nicht  auf  eine  dessen
Leben  oder  Gesundheit  gefährdende  Weise  ausgeübt
werde.  Daß  aber  eine  solche  Gefährdung  im  geebenen
  Falle  stattge  unden,  wurde  auch  vom  ober-Hen
  Gerichtshofe  nicht  angenommen.  Die  Natur
        <pb n="207" />
        186  Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.

der  Sache  spricht  vielmehr  entschieden  dagegen,
elner  Person,  welche  aus  Gutmüthigkeit  die  Verpflegung
  eines  fremden  Kindes  auf  bestimmte  kurze
Zeit  übernommen  hatte,  diese  Verbindlichkeit  zu
dieser  Verpflegung  auch  nach  Ablauf  der  verabredeten
  Frist  auf  unbestimmte  Zeit  aufzubürden,  zumal
  wenn  dieselbe  zur  Klasse  der  Dürftigen  gehart.
und  durch  solche  Bürde  in  der  Thätigkeit  für  Gewinnung
  ihres  Lebensunterhaltes  verkürzt  wird.
Angenommen,  es  stehe  fest,  der  Depositar  dürfe
nach  Ablauf  der  verabredeten  Zeit  die  verwahrte,
vom  Deponenten  nicht  zurückgenommene  Sache
nicht  sofort  derelinquiren,  so  ist  doch  augenfällig
zwischen  der  Verwahrung  einer  Sache  und  dem
Aufwand  von  Kosten,  Zeit,  Mühe  bei  Tag  und
Nacht,  wie  sie  die  Verpflegung  eines  kleinen  Kindes
  erfordert,  ein  so  wesentlicher  Unterschied,  daß
die  analoge  Anwendung  schon  deßwegen  nicht  für
statthaft  erachtet  werden  könnte  7).  Dazu  kommt
noch,  daß  es  sich  hier  davon  handelt,  mittelst  analoger
  Anwendung  das  Strafrechtsgebiet  zu  erweitern,
  nämlich  die  Subsumtion  eines  Falles  unter
das  Strafgesetz  zu  motiviren,  von  welchem  sich
durchaus  nicht  annehmen  läßt,  daß  er  dem  Gesetzgeber
  vorgeschwebt  habe;  indem  die  Annahme  der
Fortdauer  der  Verpflegungspflicht  unter  den  obenbezeichneten
  Umständen  weder  in  einer  gesetzlichen
Vorschrift  noch  in  Lehrsätzen  der  Schriftsteller  einen
Haltpunkt  findet.  So  wie  aber  Strafgesetze  keine
ausdehnende  Erklärung  zulassen,  so  kann  auch  die
Analogie  nicht  zur  Vermehrung  der  Straffälle  füh-7)

  In  dem  unentschiedenen  Falle  dürfen  keine  Besonderheiten
  liegen,  welche  der  Anwendbarkeit  des  Grundes,
  der  die  vorhandene  Entscheidung  motivirte,
dußerlich  entgegenstehen.  Thibaut  Theorie  der
log.  Auslegung  &amp;amp;.  18.
        <pb n="208" />
        Eln  Fall  erlaubter  Selbsthülfe.  187

ren  8).  Die  Strafbarkeit  einer  Handlung  in
solcher  Weise,  wie  es  in  den  oberstrichterlichen  Motiven
  geschehen,  aus  vermeinter  Natur  der  Sache
abzuleten  scheint  jedenfalls  eine  höchst  bedenkliche
Sache.

Ceterum  censeo,  in  poenalibus  causis  benignius
  interpretandum  esse.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.  «

Ein  Fall  erlaubter  Selbsthülfe.

Unter  den  Fällen  erlaubter  Selbsthülfe  wird
Vertheidigung  des  Besitzes  gegen  versuchte  Störungen
  angesähr  1).

Moritz  G.  in  O.  besitzt  ein  in  der  Flur  letztern
  Orts  gelegenes  Holz=  und  Wiesengrundstück,
über  welches  den  Gutsbesitzern  K.  und  St.  daselbst,
um  auf  ihre  Grundstücke  zu  gelangen,  laut  der  in
G.'s  Händen  befindlichen  Kaufsurkunde  über  die
ihm  gehörige  Liegenschaft,  unbestrittenermassen  die
servitus  viae  zusteht,  welche  von  den  Berechtigten
  von  jeher  auf  einem  hiezu  besonders  angewiesenen
  befahrenen  Wege  ausgellbt  worden  ist.

Als  K.  und  St.  am  11.  Mai  1853  diesen
Weg  mit  Wirthschaftsfuhren  passtren  wollten,  fanden
  sie  denselben  nicht  nur  mit  Pflaumenbäumen
bepflanzt,  sondern  quer  vor  demselben  auch  einen
Fichtenzaun  gezogen,  so  daß  es  ihnen  unmöglich
war,  diesen  Weg  zu  passiren  und  auf  diesem  Wege
mit  ihren  Fuhren  nach  ihren  Grundstücken  zu  gelangen.
  Sle  hoben  deßhalb  die  ihnen  im  Wege
stehenden  und  in  den  Weg  gesetzten  Bäume

*#*#)  Vgl.  oben  S.  13—14  Note  8.
1)  Komment.  1.  d.  GO.  Bd.  I  Aufl.  II  S.  48.
        <pb n="209" />
        188  Ein  Fall  erlaubter  Selbsthülfe.

(im  Ganzen  5  Stück)  aus,  legten  den  Fichtenzaun
nieder,  bedeckten  die  Wurzeln  der  ersteren  mit  Rasen,
  und  setzten  dann  den  Weg  mit  ihren  Fuhren
nach  ihren  Grundstücken  fort,  erhoben  aber  am
14.  Mai,  „um  sich  vor  ferneren  Eigenmächtigkeiten
zu  schützen“,  vor  dem  zuständigen  Justizamt  (Gera)
Klage  wider  G.

Auf  der  anderen  Seite  trat  G.  wider  K.  und
St.  mit  einer  Denunziation  wegen  unerlaubter  Selbsthülfe
  auf.  Resultat  der  Untersuchung  war  die  Freisprechung
  der  Angeschuldigten.  Aus  den  Motiven
entnehmen  wir,  was  folgt:

Nach  der  Ansicht  des  Denunzianten  hätten  die
Inculpaten,  nachdem  er  sie  in  Ausübung  des  ihnen
unzweifelhaft  zustehenden  Rechtes  gehindert,  um
wieder  in  den  faktischen  Besitz  desselben  zu  kommen,
richterliche  Hülfe  in  Anspruch  nehmen,  und  sich
nicht  selbst  helfen  sollen;  derselbe  hat  aber  jedenfalls
  übersehen,  daß  dieses  Uebergehen  der  richterlichen
  Hülfe  zur  strafbaren  Selbsthülfe  nur  dann
werden  kann,  wenn  nach  gesetzlicher  Vorschrift  richterliche
  Hülfe  hätte  angesprochen  werden  sollen.
Ein  solcher  Fall  liegt  aber  hier  nicht  vor.  Denn
die  Inculpaten  haben  durchaus  nichts  weiter  gethan,
als  sich  des  ihnen  unzweifelhaft  zuständigen,  ollseitig
  anerkannten  Rechtes  bedient  und  die  dabei
  ihnen  widerrechtlich  in  den  Weg  gelegten  Hindernisse
  weggeräumt.  Wer  aber  jure  suo  utitur,
  nemini  facit  injuriam.  Verschieden  davon  ist
der  Fall  des  Gläubigers,  der  seinem  anerkannten
aber  nicht  zahlenden  Schuldner  wider  dessen  Willen
eine  Sache  wegnimmt,  um  sich  mit  derselben  für
seine  Forderung  zu  decken;  dieser  bedient  sich  dabel
  nicht  seines  Rechtes  (denn  ein  solches  steht
ihm  ja  an  der  weggenommenen  Sache  noch  gar
nicht  zu)  selbst,  sondern  einer  widerrechtlichen
Handlung,  um  sich  ersteres  zu  sichern.
        <pb n="210" />
        Ein  Fall  erlaubter  Selbsthuüͤlfe.  189

Um  ein  wirkliches  oder  vermeintliches  Recht
zu  verfolgen,  und  um  die  aus  demselben  fließenden
  Konsequenzen  für  sich  geltend  zu  machen,  dazu
bedarf  es  natürlicherweise  der  richterlichen  Hülfe;
um  sich  aber  eines  unzweifelhaft  zustehenden  Rechtes
  zu  bedienen,  dazu  bedarf  es  der  richterlichen
Hülfe  nicht,  es  ist  auch  der  Berechtigte  wohl  befugt,
  die  ihm  wid  rrechtlich  in  den  Weg  gelegten
  Hindernisse  selbst  zu  entfernen  und  wegzuräumen.
  Der  letztere  Fall  ist  der  vorliegende.

Ob  die  Inculpaten  diese  ihnen  widerrechtlich
in  den  Weg  gelegten  Hindernisse  bei  und  während
  der  Ausübung  ihres  Rechtes  entfernt  haben,
oder  ob  sie  diese  Hindernisse  vorher  oder  ganz  unabhängig
  von  der  Ausübung  ihres  Rechtes  entfernt
haben,  darauf  kann  in  der  Sache  etwas  nicht  ankommen.
  Denn  im  ersteren  Falle  haben  sie  sich
eben  nur  ihres  Rechtes  bedient  und  können  für  die
daraus  hervorgegangenen,  für  einen  Dritten  lästigen
oder  selbst  nachtheiligen  Folgen  iu  keinem  Falle  verankwortlich
  sein,  und  es  wäre  die  absurdeste  Ausgeburt
  der  Juristerei,  behaupten  zu  wollen,  daß
die  Inculpaten  in  vorliegendem  Falle  richterliche
Hülfe  hätten  in  Anspruch  nehmen  müssen,  daß  sie
also  mit  ihren  beladenen  Wagen  vor  dem  Verhau
des  Demmzianten  angekommen,  ganz  ruhig  hätten
umkehren  und  mittelst  rechtlicher  Klage,  im  Prozeßwege,
  durch  zwei  oder  drei  Instanzen  ihre  Wagen
  endlich  über  den  in  Rede  stehenden  Weg  auf
ihre  Grundstücke  bugsiren  sollen,  um  vielleicht  des
Nächsten  abermals  das  Vergnügen  eines  solchen
Prozesses  zu  haben.  —  Aber  auch  im  zweiten  Falle,
also  wenn  sie  die  Hindernisse,  ohne  ricsterliche  Hülfe
in  Anspruch  zu  nehmen,  expreß  und  nicht  bei
Ausübung  ihrer  Gerechtsame  entfernt  hätten,  würden
  sie  sich  eine  in  das  Gebiet  des  Strafrechtes
fallende  Selbsthülfe  nicht  zu  Schulden  gebracht  haben,
  da  sie  wohl  befugt  waren,  sich  auch  in  ihrem
        <pb n="211" />
        190  Berufungszulaͤßigkeit.  Eigenschaft  als  Justizsache.

Besitzstande  selbst  zu  schützen;  denn  geht  das  Besitzrecht
  verloren  durch  die  einfache  Thatsache,  daß
ein  Anderer,  wenn  auch  ganz  unrechtlich,  sich
einer  Sache  bemächtigt,  wenn  nicht  der  aus  dem
Besitz  verdrängte  Eigenthümer  sich  des  Besitzes  sofort
  wieder  bemächtiget,  so  kann  gegen  einen  solchen
Verlust  richterliche  Hülfe  gar  nicht  schützen,  und
es  erlaubt  das  römische,  kanonische  und  deutsche
Recht  dem  Besitzer  unbeschränkt  auch  die  nothwendige
  Gewalt  der  Nothwehr,  bezüglich  Selbsthülfe
zur  Behauptung  des  Besitzstandes.
Dafür  spricht  auch,  abgesehen  vom  positiven
Rechte,  die  gesunde  Vernunft  und  das  Rechtsgefühl.
Denn  sonst  würde  man  ja  den  bekannten  Dieb  ruhig
mit  dem  gestohlenen  Gute  laufen  lassen  müssen,
weil  man  denselben  gerichtlich  belangen  kann;  dann
müßte  man  sich  auch  das  Vermauern  seiner  Hausthüre
  von  irgend  Einem,  dem  die  Sache  gerade
Spaß  macht,  ruhig  gefallen  lassen,  weil  man  ja
noch  durch  das  Fenster  auf  die  Straße  gelangen
kann,  um  richterliche  Hülfe  zu  suchen;  dann  wäre  aber
auch  der  Chicane  und  der  Turbation  des  böswillien
  Feindes,  der  einen  Kostenaufwand  seinerseits  nicht
heunnd,  täglich  und  stündlich  sein  Opfer  in  weitläufige
  mit  Verdruß  und  Schaden  verbundene
Prozesse  verwickeln  kann,  Thür  und  Thor  geöff-Blätter

  für  Rechtspflege  in  Thüringen  und
Anhalt  Bd.  3  S.  14  6
"  2.

Prüfung  der  Berufungs=  (Revisions-)  Zulässigkeit  vor  Eingehung
  auf  die  Frage,  ob  eine  Justizsache  vorliege?
Val.  oben  S.  17  f.  1)

In  einer  zum  obersten  Gerichtshofe  gebrachten

––4

1)  Im  Falle  der  in  Nr.  2  a.  h.  O.  mitgetheilten  Entscheidung
  war  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  an  den
obersten  Gerichtshof  gebracht;  was  in  der  Rechts-
        <pb n="212" />
        Bescheid  über  Zeugenbeeidlgungs-Modalitét.  191

Sache  kam  bei  der  amtlichen  Würdigung  der  s.  g.
Formalien  in  Frage,  ob  eine  Justizsache  gegeben
sei.  Aber  ohne  Eingehen  in  diese  Frage  wurde  das
Rechtsmittel  wegen  Mangels  der  Revisionssumme
zurückgewlesen.  In  dieser  Beziehung  wurde  bemerkt:

Der  Mangel  der  Jurisdiktion  kann  und  muß
zwar,  als  eine  unheilbare  Nullität  begründend,  von
dem  Oberrichter  von  Amtswegen  berücksichtigt  werden,
  auch  wenn  derselbe  im  Beschwerdewege  von
den  Parteien  nicht  geltend  gemacht,  und  lediglich
Berufungs=  oder  Revisionsbeschwerde  erhoben  worden
  ist.  Allein  immerhin  wird  hiebei  vorausgesetzt,
daß  der  Oberrichter  mit  einer  Würdigung  des  Grundes
  der  Sache  überhaupt  befaßt  sei,  da  nur  eine
Würdigung  des  Grundes  der  Sache  zu  dem  Ergebnisse
  führen  kann,  daß  eine  Justizsache  nicht  vorliege.
  Ist  aber  die  Berufung  oder  Revision  gegen
einen  Zwischenbescheid,  gegen  welchen  selbstständige
Berufung  nicht  stattfindet,  oder  nicht  innerhalb  der
gesetzlichen  Nothfrist  eingereicht  worden,  oder  ist  die
gesetzliche  Berufungssumme  nicht  vorhanden,  so  ist
der  Oberrichter  mit  einer  materiellen  Würdigung
der  Sache  überhaupt  nicht  befaßt,  und  daher  auch
nicht  in  der  Lage,  sich  über  die  Unzuständigkeit  der
Vorinstanz  zur  Erlassung  des  angefochtenen  Urtheiles
aussprechen  zu  können,  sondern  hat  sich  auf  die
Abweisung  der  Berufung  oder  Revision  zu  beschränken.


OAGAkten  Nr.  8995  /83.

3.

Bescheid  über  Art  der  Beeidigung  eines  jüdischen  Zeugen.
Berufungsunzulässigkeit.  Extrafudizialbeschwerde.

In  boVberstrichterlichen  EntscheidungsSgründen
kammt  hierüber  vor:

sache,  von  welcher  es  sich  hier  handelt,  nicht  der-Fall
  war.
        <pb n="213" />
        162  Bescheid  Üüber  Zeugenbeeidigungs-Modalität.

Däs  erstrichterliche  in  II.  Instanz  bestätigte  Dekret
vom  8.  Mai  1852,  gegen  welches  die  erhobene  Revisionsbeschwerde
  gerichtet  ist,  war  ein  Zwischenbescheid,
welcher  über  einen  zwischen  den  Parteien  streitig  gewordenen
  Punkt  des  Prozeßverfahrens,  nämlich  darüber
  erlassen  worden  ist,  in  welcher  Art  ein  von
einer  Partei  vorgeschlagener  Zeuge  zu  beeidigen  sei.

Gegen  einfache  Dekrete  und  Zwischenbescheide
findet  nach  §.  51  des  Gesetzes  vom  17.  Nov.  1837
eine  gesonderte  Berufung  (zur  II.  und  III.  Instanz)
nicht  statt,  sondern  es  ist  die  —  rechtzeitig  zu  wahrende
  —  Beschwerde  hierüber  mit  der  Appellation
gegen  das  End=  oder  Beweis-auflegende  Urtheil  zu
verbinden.  Unter  diese  Bestimmung  fällt  auch  das
Dekret  v.  8.  Mai  1852,  da  keine  der  Ausnahmen
des  §.  52  auf  dasselbe  Anwendung  findet,  namentlich
  die  von  dem  Appellanten  in  Bezug  genommene
Ziffer  6  dieses  Hen  sich  auf  einen  Parteien  eid,  den
Haupteid  bezieht.

Die  Ansicht  des  Gerichts  II.  Instanz,  daß  die
gegen  das  Dekret  v.  8.  Mai  1852  erhobene  Beschwerde
  als  Extrajudizialbeschwerde  zu  betrachten  sei,
ist  ungegründet,  da  eine  in  einer  streitigen  Rechtssache
vom  Gerichte  erlassene  prozeßleitende  Verfügung,
wie  das  mehrgedachte  Dekret  ist,  nicht  als  eine
extra  viam  et  ordinem  processus  ergangene
  richterliche  Verfügung

GO.  Kap.  XV  §.  5  Ziff.  7
angesehen  werden  kann.  Es  hätte  daher  schon  die
Berufung  des  Klägers  als  unzulässig  zurückgewiesen
  werden  sollen

OAGE.  v.  27.  März  1855.  Nr.  4075

Berichtigungen.  In  Bbd.  XIX  Erg.  Bl.  Nr.  8  S.  113
3.  4  statt  „K.  40“  lies  „S.  42;“  S.  118  Note  13  B.  2  st.  3838“
I.  „I88  z“  S.  119  Note  16  lies  „oberrlchterliches.“

Red.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  ##  Enke  (Adolph  Ealke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="214" />
        Samstag  den  21.  Juni  1856.  21.  Jahrgang.  M  13.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  7  GEaureltsbelche  14  4a  rE—  eines  Derstoßes  gegen  Art.  196

Die  Bichtigkeitebeschwerde  im  Falle  eines  Vrseße,
gegen  Art.  196  des  Gesetzes  v.  10.  Mov.  8.

Es  wurde  an  die  Geschwornen  die  Frage  gestellt,
  „ob  die  H.  schuldig  sei,  das  Verbrechen  des
Kindsmordes  dadurch  begangen  zu  haben,  daß  sie
ihr  Kind  in  der  Absicht,  dasselbe  zu  tödten,  unmittelbar
  nach  der  Geburt  1  Stunde  lang  unter  dem
Oberbette  hilflos  liegen  gelassen  und  dadurch  den
Tod  desselben  herbeigeführt  habe.“  ....  Die
Antwort  der  Geschwornen  lautete:  „Ja,  aber  ohne
Absicht.“  Nachdem  dieser  Wahrspruch  durch  den
Obmann  der  Geschwornen  verkündet  war,  glaubte
der  Schwurgerichtshof  die  Bestimmung  des  Art.  196
des  Ges.  v.  10.  Nov.  1848  in  Anwendung  bringen
  zu  müssen,  indem  er  den  Wahrspruch  für  „in
sich  selbst  widersprechend“  hielt.  Der  „verbesserte“
Wahrspruch  lautete  einfach  und  unbedingt  bejahend,
das  hierauf  erfolgte  Urtheil  des  Gerichtöhofes  nach
Art.  157  Thl.  I  des  StGB.  auf  Zuchthaus  auf
unbestimmte  Zeit.

Dieser  Fall  gibt  zu  folgenden  Fragen  Anaße
1)  Ist  dies  Erkenntniß  mit  der  Nichtigkeitsbeschwer

Neue  Folge  I.  Band.
        <pb n="215" />
        194  Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitsb.

anfechtbar,  und  wie  ist  diese  Beschwerde  genauer
u  charakterisiren  und  zu  motiviren?  2)  Was  hat
der  Kassationshof  zu  thun,  wenn  die  Beschwerde
gesetzlich  zulässig  und  begründet  ist?

Zu  1)  Das  Ges.  v.  10.  Nov.  1848  gibt  in  Art.  230
dem  zu  einer  Strafe  Verurtheilten  das  Rechtsmittel
der  Nichtigkeitsbeschwerde  bekanntlich  in  3  Fällen:

a)  wenn  bei  der  Schöpfung  des  Wahrspruches
oder  bei  der  diesem  vorausgegangenen  Verhandlung
eine  wesentliche  prozessualische  Vorschrift  verletzt
worden  ist;

b)  wenn  eine  solche  Verletzung  bei  der  Urtheilsfällung
  stattgefunden  hat;

c)  wenn  der  Schwurgerichtshof  das  Gesetz
unrichtig  auf  den  Wahrspruch  angewendet  hat.

Aus  den  Art.  232  und  249,  sowie  namentlich
aus  den  Motiven  zu  letzterem  ergibt  sich  unzweifelhaft,
  daß  der  Gesetzgeber  bei  dem  dritten  Falle
lediglich  fehlerhafte  Anwendungen  des  sog.  materiellen
Strafrechtes  (errores  in  judicando  im  Gegensatze
  zu  errores  in  procedendo)  im  Sinne  hatte.
Denn  wenn  auch  Art.  232,  wie  schon  das  Wort
„namentlich““  andeutet,  nur  Beispiele  aufstellen
wollte,  so  dürfte  doch  der  Art.  249  sowohl  der  Natur
  der  Sache  als  seiner  Fassung  nach  für  eine
erschöpfende  Aufzählung  der  hierher  gehörigen  Fälle
u  halten  sein.  Aus  den  Motiven  ergibt  sich  hiefa
  die  vollkommenste  Bestätigung.  Demn  es  heißt
daselbst:  „1)  die  unrichtige  Anwendung  des  Strafgesetzes
  besteht  entweder  darin,  daß  der  Assisenhof
wegen  einer  That  eine  Strafe  ausgesprochen  hat,
die  durch  kein  Gesetz  verboten  ist  ..  .  ..

2)  Oder  es  ist  eine  strafbare  That  vom  Assisenhofe
  als  straflos  erklärt  oder  auf  die  That  ein
unrichtiges  Strafgesetz  angewendet  worden,  z.  B.
auf  einen  Raub  die  Strteseimmung  über  bewaffneten
  Diebstahl.“
        <pb n="216" />
        Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitsb.  195

..  Wenn  nun  ebenso  unbestreitbar  ist,  daß  die
Bestimmung  des  Art.  196  cit.  (das  sog.  Berichtiungsverfahren)
  zu  den  rein  prozeßrechtlichen  Vorsrten

  zähle,  so  kann  offenbar  ein  Verstoß  gegen
diese  Bestimmung  nicht  unter  den  lit.  c.  aufgestellten
  Nichtigkeitsgrund  subsumirt  werden,  sondern  nur
entweder  unter  den  Fall  lit.  a.  oder  den  Fall  lit.  b.
gehören.  Daß  er  unter  einen  dieser  beiden  Fälle
gehören  müsse,  d.  h.  daß  wegen  Verletzung  des
Art.  196  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  gegeben  sein
müsse,  kann  wohl  nicht  bestritten  werden.  Die
feagliche  Verletzung  ist  zwar  weder  im  Gesetze  selbst,
noch  in  den  dazu  gehörigen  Motiven  ausdrücklich
erwähnt,  allein  ohne  dem  Gesesgeber  ein  sehr  bedeutendes
  Uebersehen  zu  imputiren,  läßt  sich  hier
keine  Lücke  annehmen.  Jedenfalls  läge  in  der  Wichtigkeit
  der  fraglichen  Bestimmung  i  die  Praxis
ein  unabweisbarer  Zwang,  die  Lücke  auszufüllen
d.  h.  die  Nichtigkeitsbeschwerde  für  den  fraglichen
Fall  zu  gewähren.  Wir  glauben  aber  mit  Hilfe
der  Motive  die  gesetzlichen  Vorschriften,  ohne  denselben
  sonderlichen  Zwang  anzuthun,  so  interpretiren  zu
können,  daß  dem  fraglichen  Bedürfnisse  abgeholfen  ist.

Der  Gesetzgeber  hätte  freilich  allen  Zweifel  von
vorneherein  dadurch  abschneiden  können,  wenn  er
in  Art.  230  ganz  einfach  verordnet  hätte,  daß  die
N.  B.  ebenso  wegen  aller  Verstöße  gegen  (wesentliche)
  prozeßrechtliche,  wie  gegen  materiell  kriminalrechtliche
  Bestimmungen  (errores  in  procedendo
und  in  judicando),  oder  —  noch  kürzer  —  wegen
aller  (wesentlichen)  juristischen  Irrthümer  (seitens
des  Gerichts)  erhoben  werden  könne.

Allein  der  Gesetzgeber  wollte,  wie  die  Motive
bemerken,  den  Verurtheilten,  welcher  sich  dem  Wahrspruche
  der  Jury  ruhig  (ohne  Beschwerde)  unterwerfen
  will,  nicht  zweimal  der  Gefahr  eines  Kriminalprozesses
  und  dem  möglichen  Nachtheil  eines  in

ili
        <pb n="217" />
        196  Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitsb.

Folge  eines  neuen  Verfahrens  härteren  Strafurtheiles
  aussetzen,  und  versagte  deßhalb  der  Staatsbehörde
  die  N.  B.  wegen  eines  in  dem  Verfahren
vor  dem  Assisenhofe  oder  bei  der  Schöpfung  des
Wahrspruches  vorgekommenen  prozessualischen  Fehlers.

Aus  diesem  Grunde  und  weil  nach  Verschiedenheit

  des  Prozeßstadiums,  dem  die  verletzte  Prozeßvorschrift
  angehört,  auch  die  Forgen  der  Kassation
verschieden  sein  müssen,  sah  sich  der  Gesetzgeber  genöthiget,
  die  angeführte  Unterscheidung  zwischen  den
Fällen  a  und  b  zu  machen.  Im  ersten  Falle  muß
nicht  nur  das  Endurtheil  (Strafurtheil)  des  Schwurgerichtshofes,
  sondern  auch  der  Wahrspruch  sammt
dem  diesem  vorausgegangenen  Verfahren  (Hauptverhandlung)
  kassirt,  und  die  Sache  zur  wiederholten
  Verhandlung  und  Aburtheilung  verwiesen  werden;
  im  zweiten  Falle  dagegen  wird  lediglich,  wie
im  Falle  eines  error  in  judicando,  das  Strafurtheil
  des  Schwurgerichtshofes  kassirt,  und  die  Sache
zur  wiederholten  Urtheilsfällung  auf  Grund  des
Wahrspruches  verwiesen.
.Ernrdlich  sind  die  beiden  Fälle  auch  noch  dadurch
  von  einander  unterschieden,  daß  nach  Art.  245
der  Kassationshof,  wenn  der  Verurtheilte  die  N.  B.
wegen  eines  Fehlers  der  ersten  Art  erhoben  hat,
prüfen  muß,  ob  nicht  bei  dem  Verfahren  oder  bei
der  Urtheilsfällung  irgend  ein  Fehler  (in  judicando
oder  in  procedendo)  vorgekommen  sei,  während
der  Gerichtshof  bei  einer  N.  B.  (des  Verurtheilten)
wegen  eines  Fehlers  der  zweiten  Art  lediglich  diesen
  Punkt  selner  Würdigung  zu  unterstellen  Fan.
ohne  in  eine  Prüfung  des  vorhergegangenen  Verfahrens
  einzugehen.

Unter  welchen  der  beiden  Fälle  ist  nun  der
Verstoß  gegen  den  Art.  196  zu  subsumiren?!
Zu  welchem  Prozeßstadium  gehört  das  sog.  Berichtigungsverfahren
  (oder,  wie  es  die  Franzosen
        <pb n="218" />
        Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitsb.  197

nennen,  die  vérilication  de  la  régularité  de  la  déclaration
  du  jury)  7  Gehört  es  zur  „Schöpfung
des  Wahrspruches“  (Art.  230  lit.  a.)  oder
zur  „Urtheilsfällung“  (Art.  230  lit.  b.)2

Um  die  Auslegung  dieser  beiden  termini  handelt
es  sich.  Was  gehört  zur  „Schöpfung  des  Wahrspruches“?
  Gehört  dazu  bloß  die  Abstimmung  sämmtlicher
  Geschwornen  im  Berathungszimmer  über  die
an  sie  gestellten  Fragen  oder  auch  die  Bekanntmachung
  des  Wahrspruches?  Gehört  dazu  bloß  die
Verkündung  durch  den  Obmann  an  den  Gerichtshof,
oder  auch  die  Verkündung  durch  den  Protokollführer
an  den  Angeklagten?

Daß  die  bloße  Abstimmung  im  Berathungszimmer
  noch  nicht  den  Wahrspruch  vollende,  dürfte
wohl  leicht  einzusehen  sein.  Der  Wahrspruch  ist
nämlich  nichts  Anderes,  als  eine  Antwort  auf  eine
oder  mehrere  Fengen  und  als  solche  kann  er  offenbar
  erst  dann  für  vollendet  betrachtet  werden,  wenn
er  dem  Fragesteller  d.  i.  dem  Gerichtshofe
(oder  Vorsitzenden)  eröffnet  worden  ist.  Es  liegt
dies  im  Begriffe  der  Antwort.

Dieser  Ansicht  scheint  zwar  Art.  194  entgegenzustehen,
  indem  es  daselbst  heißt:  „Nach  Schöpfung
des  Wahrspruches  kehren  die  Geschwornen  in  den
Sitzungssaal  zurück“.  Allein  der  Gesetzgeber  konnte
an  dieser  Stelle  nicht  angeben  wollen,  wie  die  in
dem  Art.  230  (I.  u.  II.)  enthaltene  Unterscheidung
u  verstehen  sei.  Hierüber  erklären  sich  vielmehr
di-  Motive  zu  dem  für  die  vorliegende  Frage  speziell
maaßgebenden  Art.  245  auf  eine  mit  unserer  Theorie
übereinstimmende  Art,  indem  hier  der  Gesetzesausdruck
  „bei  der  Urtheilsfällung“  dahin  erläutert  und
umschrieben  wird:  „nachdem  die  Geschwornen  ihr
Verdikt  in  der  vorgeschriebenen  Form  abgegeben
haben,  bei  der  weiteren  Prozedur.“

Mit  dieser  Eröffnung  scheint  uns  aber  das
        <pb n="219" />
        198  Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitab.

Prozeßstadium  der  Schöpfung  des  Wahrspruches
beendiget  zu  sein.  Die  Verkündung  an  den
Angeklagten  kann  nicht  mehr  als  dazu  gehörig
betrachtet  werden.  Sie  gehört  vielmehr  schon  zum
Stadium  der  „Urtheilsfällung"“.  (Das
Wort  Urtheil  hier  im  engeren  Sinne  genommen  als
Gegensatz  zum  Wahrspruch,  wie  die  französische
Jurisprudenz  auch  das  sugement  der  dclaration
du  jury  und  die  engäsche  das  judgement  dem
verdict  gegenüberstellt.)  Diese  Zugehörigkeit  ist  auch
äußerlich  dadurch  ausgeprägt,  daß  die  Verkündung
des  W.  an  den  Angeklagten  nicht  mehr,  wie  dies
nach  der  anderen  Auffassung  geschehen  müßte,  durch
den  Obmann  der  Geschwornen,  sondern  durch  den
dem  Gerichtshofe  attachirten  Protokollführer  (Sekretär)
  geschieht,  und  daß  der  W.  sofort  nach  dessen.
Ueberreichung  durch  den  Obmann  an  den  Präsidenten
  von  diesem  und  dem  Protokollführer  unterzeichnet
  wird  (Nrt.  195).

Indessen  setzt  der  fragliche  Beginn  des  Stadiums
  der  „Urtheilsfällung“  voraus,  daß  der
Wahrspruch  entweder  wirklich  fehlerfrei  abgegeben
oder  doch  vom  Gerichtshofe  als  fehlerfrei  hingenommen
  und  zur  Grundlage  des  Urtheiles  gemacht
worden  ist.  Ist  dagegen  der  Wahrspruch  fehlerhaft
und  wendet  der  Gerichtshof  wirklich  das  Berichtigungsverfahren
  an,  so  ist  natürlich  das  Stadium
der  Schöpfung  des  Wahrspruches  noch  nicht  vorüber.
  Es  liegt  dann  eine  nicht  befriedigende  und
nicht  akzeptirte  Antwort  d.  i.  so  viel  als  gar  keine
Antwort  vor;  die  Antwort  muß  erst  gefunden  werden.
  Andererseits  aber  ist  dieses  Stadium  nach
Verkündung  des  Wahrspruches  durch  den  Obmann
ebenso  dann  vorüber,  wenn  der  fehlerhafte  Wahrspruch
  vom  Gerichtshofe  unbeanstandet  hingenommen
wurde,  wie  dann,  wenn  er  wirklich  fehlerfrei  war,
und  zwar  letzteren  Falles  ohne  Unterschied,  es  mag
        <pb n="220" />
        Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitsb:  199

nun  der  fehlerfreie  Wahrspruch  vom  Gerichtshofe  beanstandet
  worden  sein  oder  nicht.  Wenn  auch  de  facto
im  Falle  der  Beanstandung  eines  fehlerfreien  Wahrspruches
  das  Wahrspruchschöpfen  noch  fortdauert  resp.
erst  von  Neuem  beginnt,  so  ist  dies  doch  juristisch
(de  jure)  nicht  der  Fall;  denn  durch  die  irrthümliche
  Anwendung  des  Berichtigungsverfahrens  auf
einen  fehlerfreien  Wahrspruch  kann  dieser  letztere
doch  offenbar  nicht  seine  rechtliche  Wirksamkeit  verlieren.
  Der  abgegebene  fehlerfreie  Wahrspruch  ist
und  bleibt  sowohl  dem  Angeklagten  als  dem  Vertreter
  des  Staates  erworben.

Demnach  gehört  also  die  unrichtige  Anwendun
des  Art.  196  auf  einen  fehlerfreien  Wobsspruch
u  den  prozessualischen  Fehlern  „bei  der  Urtheilsjärlun
  9“  (Art.  230  Nr.  II),  und  es  kann  daher
auch  der  Staatsanwalt  wegen  eines  solchen  Fehlers
die  N.  B.  erheben  1).  Der  entgegengeseßzte  Fehler
aber  d.  h.  die  Nichtanwendung  des  Art.  196  auf
einen  fehlerhaften  Wahrspruch  gehört  zu  den
Formverletzungen  vor  der  Urtheilsfällung  oder  bei
der  Schöpfung  des  Wahrspruches,  —  daher
  auch  in  diesem  Falle  dem  Staatsanwalte  die
N.  B.  nicht  zusteht.  (Art.  230  Abs.  2.)

Es  mag  vielleicht  auffallend  erscheinen,  daß
zwei  Verstöße  gegen  eine  und  dieselbe  Bestimmung
(Ark.  196)  zwei  verschiedenen  Kategorien  von
Nullitäten  angehören,  —  daß  die  Eine  zu  den
Formperlehungen  bei  der  Urtheilsfällung  (Art.  230

r.  II),  die  Andere  zu  denen  bei  der  Schöpfung
des  Wahrspruches  (Art.  230  Nr.  1)  gehören  soll.
Gleichwohl  stellt  sich  dies  bei  genauerer  Betrachtung
als  ganz  natürlich  und  nothwendig  dar.  Denn  der

1)  Die  entgegengesetzte  Ansicht  ist  ausgesprochen  im
oberstrichterl.  Erk.  v.  1.  Mal  1852.  S.  Sitzungsber.
Bd.  IV  S.  145  ff.
        <pb n="221" />
        200  Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitsb.

erstgedachte  Fehler  setzt  einen  ganz  fehlerfreien  Wahrspruch
  voraus,  so  daß  hier  offenbar  nicht  mehr  von
einem  Fehler  „bei  der  Schöpfung  des  Wahrspruches“
die  Rede  sein  kann.  Der  andere  Fehler  dagegen
setzt  einen  nicht  korrekten  Wahrspruch  voraus;  zu
der  Zeit,  wo  der  Fehler  (die  Nichtanwendung  des
Art.  196)  vorgekommen,  war  der  Wahrspruch  d.  h.
ein  korrekter  Wahrspruch  noch  nicht  geschöpft;  der
Fhler  muß  daher  als  ein  bei  der  Schöpfung  des
ahrspruches  vorgekommener  bezeichnet  werden.
Hieraus  ergibt  sich  aber  auch,  daß  die  Unterlassung
  der  Verkündigung  des  fehlerfreien
Wahrspruches  an  den  Angeklagten  durch  den
Protokollführer  nach  Art.  197,  welche  Unterlassung
im  Falle  der  Anwendung  des  Art.  196  jedesmal
attfindet,  ebenfalls  zu  den  Fehlern  bei  der
rtheilsfällung  zu  rechnen  sei.
Eine  andere  Frage  ist  es  aber,  ob  diese  Unterlassung
  unbedingt  und  in  allen  Fällen  als  eine
wesentliche  Formverletzung  betrachtet  werden  könne.
Von  praktischer  Wichtigkeit  ist  diese  Frage  überhaupt
  nur  in  den  Fällen,  wo  der  Art.  196  auf
einen  fehlerfreien  Wahrspruch  angewandt  worden  istz;
in  anderen  Fällen  wird  die  fragliche  Unterlassung
nicht  wohl  vorkommen.  In  den  bezeichneten  Fällen
ist  nun  aber  zweierlei  möglich:  entweder  war  der
fehlerfreie  Wahrspruch  dem  Verurtheilten  günsti  ger,
als  der  zverbessertet  oder  umgekehrt.  Ersteren
Falles  wird  wohl  nicht  der  Staatsanwalt,  sondern
er  Verurtheilte  die  Nichtigkeitsbeschwerde  erheben
und  zwar  in  der  Weise,  daß  er  sich  für  die  Giltigkeit
  des  ersten  Wahrspruches  erklärt.  In  einer  solchen
  Erklärung  liegt  aber  offenbar  die  Anerkennung
dieses  Wahrspruches,  und  es  ist  in  der  That  kein
Grund  vorhanden,  warum  man  den  vom  Angeklagten
  anerkannten  und  als  verkündet  akzeptirten  fehlerfreien
  Wahrspruch  nicht  gelten  lassen  sollte.  Die
        <pb n="222" />
        Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitob.  201

Bestimmungen  der  Art.  196  und  197  können  unmöglich
  so  ausgelegt  werden,  daß  sie  dem  Angegeklagten
  zum  Nachtheile  gereichen,  und  es  wäre
eine  große  Unbilligkeit,  den  Angeklagten  die  nachtheiligen
  Folgen  des  Irrthumes  des  Gerichtshofes
in  der  Anwendung  des  Art.  196  erdulden  zu  lassen.

Was  sodann  die  Frage  betrifft,  ob  der  erste
(fehlerfreie)  Wahrspruch  bei  der  wiederholten  Urtheilsfällung
  dem  Angeklagten  nachträglich  verkündet
  werden  müsse,  um  der  Vorschrift  des
Art.  197  zu  genügen,  so  scheint  uns  dies  im  Hinblicke
  auf  die  in  Rede  stehende  Nichtigkeitsbeschwerde
des  Angeklagten  überflüssig  zu  sein.  An  der  Zulässigkeit
  einer  solchen  nachträglichen  Verkündung
hegen  wir  aber  keinen  Zweifel,  obwohl  in  dem  angesührten
  oberstrichterl.  Erkenntniß  v.  1.  Mai  1852
as  Gegentheil  behauptet  ist.  Denn  für's  Erste  ist
es  nicht  richtig,  daß  Art.  197  selbst  die  Gegenwart
der  Geschwornen  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  verlange;
  und  was  sodann  den  Art.  231  Ziffer  7  betrifft,
  so  spricht  derselbe  nur  von  der  Anwesenheit
während  der  Verhandlung,  welche  bekanntlich
(Art.  170)  mit  dem  Plädoyer  geschlossen  ist.
Die  Geschwornen  sind  allerdings  bei  der  Verkündung
ihres  Wahrspruches  durch  den  Protokollführer  an
den  Angeklagten  gewöhnlich  zugegen;  aber  warum
ihre  Gegenwart  in  diesem  Prozeßstadium  absolut
nothwendig  sein  solle,  ist  in  der  That  nicht  einzusehen,
  am  Wenigsten  in  den  Fällen,  wo  die
Korrektheit  des  W.  bereits  feststeht,  die  Geschwornen
  mithin  nur  mehr  müßige  Zuschauer  wären.
Der  nachträglichen  Verkündung  steht  also  weder  der
Wortlaut  des  Gesetzes,  noch  die  Natur  der  Sache
entgegen.

War  dagegen  der  erste  (fehlerfreie)  Wahrspruch
dem  Angeklagten  ungünstiger  als  der  zweite,
so  wird  dieser  gewiß  die  N.  B.  nicht  erheben,
        <pb n="223" />
        202  Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeltsb.

und  es  kann  sich  nur  darum  handeln,  welche  Folgen
  die  in  diesem  Falle  erhobene  N.  B.  des  Staatsanwaltes
  (wegen  unrichtiger  Anwendung  des  Art.  196)
habe.  Wir  glauben,  ganz  einfach  die  Folge,  daß
der  Kassationshof  die  Verkündung  des  Wahrspruches
an  den  Angeklagten  nach  Art.  197  ausdrücklich  anordnet,
  —  was  gar  keinem  Anstande  unterliegt,
weil,  wie  wir  gesehen  haben,  bei  dieser  Verkündung
die  Anwesenheit  der  Geschwornen  keineswegs  absolut
nothwendig  ist.

Mit  unserer  Ansicht,  daß  der  fehlerfreie  Wahrspruch
  vom  Kassationshofe  aufrecht  erhalten  werden
muß,  stimmk  auch  das  französische  Recht  vollkommen
  überein.  „Mais  la  declaratiom  —  so
heißt  es  bei  Morin  Dict.  du  droit  Crim.  pag.  480
—  ne  Saurait  prévaloir  contre  la  premiere,
si  le  renvoi  dans  la  chambre  des  déliberations
avait  4i  ordonné  sans  nécessité  absolue.
Cass.  15.  fév.  1834.

Die  Frage,  ob  in  dem  Eingangs  erwähnten
Falle  der  erste  Wahrspruch  wirklich  fehlerfrei  war
oder  nicht,  setzen  wir  hier,  ohne  uns  in  eine  weitere
  Erörterung  einzulassen,  als  bejaht  voraus.  Nach
Lage  der  Sache  war  es  unzweiselhaft,  daß  die  Geschwornen
  fahrläßige  Tödtung  angenommen.

Zu  2)  Was  der  Kassationshof  in  den  fraglichen
  Fällen  zu  thun  habe,  ist  hiernach  leicht  zu
beantworten.

a)  Wenn  der  Art  196  irrthümlich  auf  einen
fehlerfreien  Wahrspruch  angewendet  wurde,
welcher  dem  Angeklagten  günstiger  war,  als  der
zweite  Wahrspruch,  so  hat  der  Kassationshof  auf
ie  deßhalb  erhobene  Nichtigkeitsbeschwerde  des  Angeklagten
  (wegen  Formverletzung  bei  der  Urtheilsfällung)
  lediglich  das  Erkenntniß  des  Schwurgerichtshofes
  zu  vernichten  und  die  Sache  zur  wiederholten
  Urtheilsfällung  (durch  den  Assisenhof)  auf
        <pb n="224" />
        Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitsb.  203

Grund  des  ersten  fehlerfreien  Wahrspruchs  zu  verweisen,
  ohne  daß  die  Anordnung  einer  nachträglichen
Verkündung  dieses  Wahrspruches  (durch  den  Protokollführer)
  au  den  Angeklagten  nothwendig  wäre.

Ges.  v.  10.  Nov.  1848  Art.  245,  II;  248,  II.

War  dagegen  in  diesem  Falle  der  erste  Wahrspruch
  dem  Angeklagten  ungünstiger,  als  der  zweite,
und  war  die  Nichtigkeitsbeschwerde  vom  Staatsanwalte
  erhoben  worden,  —  so  kommt  zu  der  bezeichneten
  Kassation  noch  die  Anordnung  der  nachträglichen
  Verkündung  des  ersten  Wahrspruches  an
den  Angeklagten  durch  den  Protokollführer.

b)  Wenn  aber  umgekehrt  der  Art.  196  irrthümlich
  auf  einen  fehlerhaften  Wahrspruch  vom
Schwurgerichtshofe  nicht  angewendet  worden  war,
so  kommt  es  darauf  an,  ob  der  Angeklagte  die
Nichtigkeitsbeschwerde  wegen  des  bei  der  Schöpfung
des  Wahrspruches  vorgekommenen  Fehlers  oder  wegen
  unrichtiger  Anwendung  des  Gesetzes  erhoben  hat.

Ersteres  wird  dann  der  Fall  sein,  wenn
der  Angeklagte  durch  den  fehlerhaften  Wahrspruch
in  eine  ungünstigere  Lage  versetzt  worden  ist,  als
dies  ohne  den  Fehler  der  Fall  gewesen  wäre,  z.  B.
die  Geschwornen  hätten  ihrem  bejahenden  Wahrspruche
  ungefragt  eine  Erklärung  beigefügt,  durch
welche  die  Schuld  des  Angeklagten  im  Vergleiche
zu  dem  in  den  Fragen  enthaltenen  Reate  gesteigert
würde.  In  diesem  Falle  müßte  natürlich  nicht
bloß  das  Erkenntniß  des  Gerichtshofes,  sondern  auch
der  Wahrspruch  sammt  Hauptverhandlung  vernichtet,
und  die  Sache  zur  wiederholten  Verhandlung  und
Entscheidung  auf  Grund  deß  Verweisungs-Erkenntnisses
  verwiesen  werden.

Der  Angeklagte  kann  aber  im  Falle  der  Nicht-Anwendung
  des  Art.  196  auf  einen  fehlerhaften
Wahrspruch  auch  (anstatt  der  Nichtigkeitsbeschwerde
„wegen  einer  bei  der  Schöpfung  des  Wahrspruches
        <pb n="225" />
        204  Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitsb.

vorgekommenen  Formverletzung“)  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  „wegen  unrichtiger  Anwendung
des  Strafgesetzes“  erheben,  und  er  wird  dies
ohne  Zweifel  jedesmal  thun,  wenn  er  durch  den
fehlerhaften  Wahrspruch  in  eine  günstigere  Lage  versetzt
  worden  ist,  als  dies  ohne  den  Fehler  der  Fall
gewesen  wäre;  z.  B.  wenn  die  Geschwornen  ihrem
ejahenden  Wahrspruch  ungefragt  die  Erklärung  beiefügt
  haben:  „jedoch  bei  geminderter  Zurechnungs-Fihigher“,
  und  wenn  dann  der  Gerichtshof,  die
Anwendung  des  Art.  196  unterlassend,  diesen  Beisatz
  lediglich  pro  non  adjecto  gehalten  und  demgemäß
  Strafe  zuerkannt  hat.

Nach  der  herrschenden  Ansicht  liegt  zwar  in
diesem  Falle  ein  Fehler  bei  der  Schöpfung  des
Wahrspruches  vor  2);  allein  man  kann  den
Angeklagten  nicht  zwingen,  durch  eine  hiedurch  mo-2)

  Vgl.  meinen  Aufsatz  in  Hitzig's  Annalen  der  deutschen
  und  ausländischen  Krlmin  alrechtspflege.  Neue
Folge  v.  Schletter  40.  Bd.  S.  207—223  mit  einem
Nachtrag  hiezu  vom  Geh.  Justizrath  Dr.  F.  A.  Biener
im  42.  Bd.  S.  1—6.  Dieselbe  Ausicht  findet  sich
in  oberstrichterl.  Erk.  v.  30.  Dez.  1852  und  29.  Mär
1853  f.  Sitzungsberichte  der  bayer.  Strafg.  Bd.

.453  ff.  und  Bd.  5  S.  126  ff.  —  Indessen  ist
die  gegenthellige  Ansicht  in  diesen  Blättern  (Bd.  XIX
S.  1—  13)  von  dem  Herrn  Herausgeber  auf  eine
so  gründliche  Weise  vertreten  worden,  daß  man  die
Akten  in  dieser  Sache  noch  nicht  für  geschlossen  erklären
  kann.  Die  Frage  läßt  slch  nicht  so  nebenbei
  in  einer  Note  erörtern,  sondern  verlangt  eine
besondere  umfassende  Besprechung  mit  Rücksicht  auf
alle  pro  und  contra  vorgebrachten  Gründe.  —  (Dieser
von  Hrn.  Prof.  W.  in  Aussicht  gestellten  umfassenden
  Besprechung  sieht  der  Herausgeber  der  Bl.  f.
RA.  um  so  begieriger  entgegen,  als  er  eine  Würdigung
  seiner  Ausführung  in  Bd.  XIX  S.  1—13
bei  Durchlesung  der  in  Hitzigs  Annalen  mitgetheilten
Abhandlung  zwar  gesucht,  aber  nicht  gefunden  hat).
        <pb n="226" />
        Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigleitsb.  205

tivirte  Nichtigkeitsbeschwerde  seine  Lage  möglicherweise
  zu  verschlimmern.  Ihm  ist  der  fehlerhafte
Wahrspruch  höchst  willkommen  und  es  konnte  ihm
nichts  lieber  sein,  als  daß  der  Gerichtshof  die  Anwendung
  des  Art.  196  unterließ.  Er  ist  nicht  verpflichtet,
  die  für  ihn  günstigen  Folgen  dieses  Verstoßes
  des  Gerichtshofes  durch  eine  Nichtigkeitsbeschwerde
  zu  beseitigen;  ich  sage  „günstigen  Folgen,“
  weil  er  die  Nichtigkeitsbeschwerde  wegen  unrichtiger
  Anwendung  des  Gesetzes  erheben  und  dadurch
  eine  geringere  Strafe,  als  die  ihm  zuerkannte,
herbeiführen  kann.  Er  kann  dies,  weil  der,  obwohl
an  und  für  sich  fehlerhafte,  so  doch  nach  Lage
der  Sache  jetzt  unabänderliche  Wahrspruch
vom  Gerichtshofe  gegen  das  Gesetz  nicht  zur  Grundlage
  seines  Erkenntnisses  gemacht,  m.  a.  W.
weil  „vom  Schwurgerichtshofe  das  Gesetz  unrichtig
auf  die  durch  den  Wahrspruch  der  Geschwornen  festgestellken
  Thatsachen  (wozu  auch  die  geminderte
Zurechnungsfähigkeit  gehört)  angewendet  worden
ist.“  Da  mun  aber  der  Kassationshof  im  Falle
einer  N.  B.  wegen  umichtiger  Anwendung  des
Gesetzes  nach  Art  245  Nr.  II  lediglich  diesen  Punkt
seiner  Würdigung  zu  unterstellen  hat,  ohne  in  eine
Prüfung  des  der  Urtheilsfällung  vorausgegangenen
Verfahrens  einzugehen,  so  bleibt  ihm  hier  nichts
Anderes  übrig,  als  nach  Art.  249  Ziffer  2  resp.
248  Ziffer  2  lediglich  das  Strafurtheil  zu  vernichten
  und  die  Sache  zur  wiederholten  Urtheilsfällung
auf  Grund  des  Gesamtwahrspruches  an  die  nächste
Assise  zu  verweisen.

Was  endlich  die  Frage  betrifft,  ob  in  diesem
Falle  (der  Nichtanwendung  des  Art.  196  auf  einen
ehlerhaften  Wahrspruch)  die  Nichtigkeitsbeschwerde
auch  dem  Staatsanwalte  zustehe,  so  ergibt  sich
die  Antwort  hierauf  aus  Obigem  von  selbst.  Er
kann  sie  danach  zwar,  wie  der  Angeklagte,  wegen
        <pb n="227" />
        206  Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitsb.

unrichtiger  Anwendung  des  Gesetzes,  nicht
aber  wegen  Formverletzung  bei  Schöpfung  des
Wahrspruches  erheben.  Die  Nichtigkeitsbeschwerde
wegen  unrichtiger  Anwendung  des  Gesetzes
  kann  er  aber  im  fraglichen  Falle  deßhalb  erheben,
  weil  der  Assisenhof,  wie  oben  gezeigt,  die
durch  den  (wenn  auch  an  sich  fehlerhaften,  so  doch
nach  Lage  der  Sache  unabänderlichen)  Wahrspruch
festgestellten  Thatsachen  (wozu  auch  die  gem.  Zur.  F.
gehört)  seinem  Urtheile  nicht  zu  Grunde  gelegt  hat),
und  er  kann  sie  ebenso  dann  erheben,  wenn  der
Angeklagte  durch  den  fehlerhaften  Wahrspruch  in
eine  ungünstigere,  wie  wenn  er  in  eine  günstigere
Lage  gekommen  ist,  als  dies  ohne  den  Fehler  der
Fall  gewesen  wäre.  Nur  ist  zu  bemerken,  daß
wenn  ersteren  Falles  neben  dieser  N.  B.  des  Staatsanwaltes
  eine  N.  B.  des  Angeklagten  wegen  Formverletzung
  bei  der  Schöpfung  des  Wahrspruches  eingelaufen
  ist,  —  die  N.  B.  des  Staatsanwaltes
wirkungslos  bleiben  muß,  weil  in  Folge  der  siegreichen
  Beschwerde  des  Angeklagten  der  Wahrspruch
sammt  Hauptverhandlung  kassirt  werden  muß.

Ist  aber  keine  solche  Beschwerde  des  Angeklagten
  eingelaufen,  so  hat  der  Kassationshof  lediglich
  das  Erkenntniß  des  Assisenhofes  zu  vernichten

2)  Hr.  Prof.  W.  spricht  hier,  wie  aus  dem  Obigen
erhellt,  nur  von  Fällen,  welche  an  einem  doppelten
Gebrechen  leiden,  an  der  Nichtanwendung  des  Art.
196  auf  einen  fehlerhaften  Wahrspruch,  und  an
dem  Fehler  des  Urtheils,  daß  ihm  die  durch
den  Wahrspruch  festgestellten  Thatsachen
nicht  zu  Grunde  gelegt  sind.  Die  Statthaftigkeit
  und  Beurtheilung  staatsanwaltschaftlicher  Nichtigkeitsbeschwerden
  kann  aber  auch  da  in  Frage  kommen,
  wo  nur  das  erste  der  beiden  Gebrechen,  nicht
auch  das  zweite,  vorliegt.  Hierüber  s.  oben  S.  199.
        <pb n="228" />
        Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitob.  207

und  die  Sache  zur  wiederholten  Urtheilsfällung
(durch  den  Assisenhof)  auf  Grund  des  (zwar  fehlerhaften,
  aber  unabänderlichen)  Wahrspruches  zu
verweisen.  Dr.  F.  Walther.

Nachschrift.  Folgende  Bemerkungen,  durch
vorstehende  Erörterung  veranlaßt,  treffen  mit  dieser
im  Hauptresultate  zusammen.

Es  scheint  angemessen,  die  beiden  Hauptfälle  —
Unterlassung  der  Berichtigung  einer  fehlerhaften,
und  unbegründete  Berichtigung  eines  fehlerfreien
Wahrspruchs  —  in  der  ganzen  Auffassung  auseinander
  zu  halten.

a)  Hat  der  Schwurgerichtshof  unterlassen,  die
Berichtigung  eines  fehlerhaften  Wahrspruchs  herbeizuführen,
  so  kommt  Art.  230  lit.  a  direkt  zur  Anwendung.
  Der  Wahrspruch  und  das  vorhergegangene
  Verfahren  ist  (relativ  —  für  den  Angeklagten)
nichtig,  nicht  weil  die  Berichtigung  unterlassen  wurde,
sondern  —  weil  eben  der  der  Urtheilsfällung  zu
Grund  gelegte  Wahrspruch  ein  mangelhafter  ist,  weil
also  bei  der  Schöpfung  des  Wahrspruchs  ein
prozessualer  Fehler  begangen  wurde.

)  Was  den  andern  Fall  anlangt  —  unberündete
  Berichtigung  eines  korrekten  Wahespruchs,  —
ist  wohl  davon  auszugehen,  daß  hier  eine  Lücke
des  Gesetzes  vorliegt,  zu  deren  Ausfüllung  die
Analogie  zu  Hilfe  genommen  werden  muß,  und
war  zunächst  die  Rechtsanalogie.  Das  höhere
eainzin,  welches  dem  Art.  230  zu  Grunde  liegt,  ist
aber  kein  anderes,  als  der  Gedanke,  daß  nur  die
prozessualischen  Fehler  während  der  der  Fällung  des
Verdikts  vorausgegangenen  Hauptverhandlung  und
die  Fehler  der  Geschwornen  bei  der  Findung  des
Wahrspruchs  selbst  den  Wahrspruch  und  das
Verfahren  (relativ)  annulliren.

Dagegen  die  Fehler  des  Gerichtshofes  hinsichtlich
  der  68  in  Beziehung  auf  den  Wahrspruch  zu-
        <pb n="229" />
        208  Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeltsb.

stehenden  Thätigkeit  sollen  nur  eine  Nichtigkeit  seines
rtheils  begründen,  während  der  Wahrspruch  aufrecht
  bleibt.

Das  Gesetz  macht  zweierlei  Fehler  des  Gerichtshofs
  namhaft:  prozessualische  Fehler  bei  seiner
  Urtheilsfällung,  Fehler  in  der  Gesetzanwendung.
  Ein  ganz  verwandter  Fehler  ist  es  offenbar,
wenn  der  Gerichtshof  statt  des  fehlerfreien  Wahrspruchs
  einen  unter  der  falschen  Voraussetzung  der
Inkorrektheit  des  ersten  herbeigeführten  abändernden
Wahrspruch  zu  Grunde  legt.  Die  Urtheilsfällung
ist  damit  von  einer  falschen  Basis  ausgegangen,
und  die  Gesetzesanwendung  erhält  eine  unrichtige
Grundlage.  ·

Es  ist  somit  die  analoge  Anwendung  der  lit.  b
und  c  des  Art.  230  begründet.  Nur  das  Urtheil
des  Schwurgerichtshofes  unterliegt  der  Nichtigkeitsbeschwerde;
  dem  Angeschuldigten  wird  aber  in  allen
Fällen  der  als  richtig  wiederhergestellte  erste  Wahrspruch
  durch  den  Protokollführer  des  dberscerbarbevor
  sich  dieser  zur  neuen  Urtheilsfällung  in  das
Berathungszimmer  begibt,  in  der  ossenklichen
Sitzung  zu  verkünden  sein.  1)  —  D.

14)  Dies  scheint  um  so  mehr  in  der  Natur  der  Sache
zu  liegen,  als  wohl  der  neuen  Berathung  des  Gerichtshofes
  auch  eine  wiederholte  Anwendung  des
Art.  199  vorhergehen  muß.  —  Wollte  übrigens  wegen
der  früheren  Nichtverkündung  des  ersten  fehlerfreien
Wahrspruchs  nebst  dem  Urtheile  des  Gerichtshofes
und  dem  zweiten  Wahrspruch  auch  der  erste  mit
den  vorbergegangenen  Verhandlungen  vernichtet  werden,
  so  läge  darin  eine  handgreifliche  Verletzung  der
Vorschrift  des  Art.  248  Nr.  II,  nicht  minder  ein
auffallender  Widerstreit  mit  der  Feststellung,  daß  die
Beurtheilung  auf  Grundlage  des  ersten  Wahrspruchs
von  Rechtswegen  gebührt  hätte.  S

Red.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="230" />
        Samstag  den  5.  Juli  1856.  21.  Jahrgang.  3  14.

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  alnurr  ge  wehen  Vermögenssicherung,  welche  während  Et  Chesche
ungoprozessco,  gestellt  werden,  gebören  icht  vor  das  Ehegerlcht,

—
22
·
-x
—
—
8
*3
-
3
—.
22
5
a
22
—
2

ĩ  e  e  9  s
lch  der  Wechselsorderungen  gegen  Mineesiglolzebe  557  —
und  1  i

Sbelenten.  Bestimmungen  zu  Gnuten  der  Kinder.  Erlöôschen  du
eren  d.  —  Pue  der  Iuurienksage  durch  Deklaratlon  au
—  nach  gemeinem  elurs  gegen  Gebübren.  Ermäßlgung.
  Einrelchung  bei  Le.D  erlursvich  —  Ilppellation  im
Konkurse.  Ueber  den  ½  r*  b  der  Sieg  eines  arbellirenden  E—
ers  im  zu  Gute  komme.  Umsang  der
evolunkon.  Frage  der  Slcuolgern  an  den  vorigen  Michter.  —  Be.
richtigung.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes,  Kompetenzkonflikte
  unter  Gerichten  betr.

LXXII.

Anträge  wegen  Vermögenssicherung,  welche  während  eines
Ehescheidungsprozesses  gestellt  werden,  gehören  nicht  vor  das
Ehegericht,  sondern  vor  das  betr.  Civilgericht.

Katharine  N.,  welche  mit  ihrem  Ehemann  in
einen  Scheidungspepzeh  verwickelt  war,  stellte  bei
dem  Kreis=  und  Stadtgerichte  N.  Anträge  wegen
Sicherung  ihres  Vermögens,  wurde  aber  von  dort
nach  hierüber  gepflogener  Verhandlung  damit  ab,
und  an  das  protestant.  Ehegericht  verwiesen,  weil
diese  Sache,  als  ein  während  des  Ehescheidungsprozesses
  entstandener  Inzidentstreit,  dorthin  gehöre.
Das  Ehegericht,  an  welches  sich  die  Implorantin
hierauf  mit  der  Bitte  wendete,  auf  den  Grund  der
vom  Kr.  u.  St  G.  N.  gepflogenen  Verhandlung  bezüglich
  der  Vermögenssicherung  das  weitere  Recht-Neue

  Folge  I.  Band.
        <pb n="231" />
        210  Ehegerichts-Kompetenz.

liche  zu  erkennen,  erklärte  sich  jedoch  ebenfalls  für
inkompetent.  «

Dieser  Kompetenzkonflikt  wurde  durch  oberstrichterliches
  Erkenntniß  vom  3.  November  1855  (Urtheilsbuch
  Nr.  65)  dahin  entschieden:

daß  das  Kreis=  und  Stadtgericht  N.  zur
Entscheidung  dieser  Sache  zuständig  sei.

Gründe:  Den  protestantischen  Ehegerichten  ist
nach  den  bestehenden  Verordnungen  über  die  Einführung
  und  Organisation  derselben  und  nach  den
im  Königreiche  bestehenden  verschiedenen  Ehescheidungsordnungen
  nur  die  Entscheidung  über  die  Auflösung
  oder  den  Fortbestand  des  Eheverbandes,  dann
der  Ausspruch  darüber  übertragen,  wer  von  den
Ehegatten  für  den  schuldigen  Theil  zu  erklären,  ob
dem  einen  oder  anderen  Theile  die  Wiederverehelichung
vorbehaltlich  königlicher  Dispensation  zu  untersagen
sei,  und  ob  und  in  welchem  Grade  von  einem  Theile
Ehescheidungsstrafen  verwirkt  und  zu  entrichten  seien.

Die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die
civilrechtlichen  Folgen  der  Scheidung  bezüglich  der
Vermögensverhältnisse  und  der  Kinder  aber  ist  den
ordentlichen  Gerichten  vorbehalten.

Verordnung  v.  8.  Juli  1806,  das  gerichtl.

Verfahren  in  Ehestreitigkeiten  der  Protestanten

betr.  §.  21  Reg.  Bl.  1806.  S.  286.
Verordnung  v.  4.  Aug.  1808,  den  Gerichtsstand

  in  Ehesachen  verschiedener  Religionen

bet-  §.  1.  Moritz  Nov.-Samml.  Bd.  I.
.  70

Verordnung  v.  22.  Nov.  1810,  das  Instanzenverhältniß
  in  kathol.  und  protest.  Ehesachen
  im  Rezatkreise  betr.  Reg.  Bl.  1810
S.  1378  u.  von  1811  S.  42.

Gesetz  vom  28.  Juli  1818,  die  Kompetenz
über  Ehestreitigkeiten  bei  gemischten  Ehen  betr.
Gesetzbl.  1818  S.  474.
        <pb n="232" />
        Ehegerichts-Kompetenz.  211
Novelle  vom  17.  November  1837.  8.  1

Diese  Kompetenz  haben  die  protest.  Ehegerichte
von  jeher  eingehalten  und  nach  einer  konstanten
Praxis  haben  sie  nur  Anträge  auf  Leistung  persönlicher
  Verbindlichkeiten,  wie  z.  B.  Auträge  auf  Alimentation
  oder  interimistische  Separation  während
der  Dauer  des  Ehescheidungsprozesset
nach  den  in  der  GO.  Kap.  I  S.  10  ausgesprncher
nen  Grundsätzen  vom  Zusammenhange  und  der
Konnexität  als  zu  ihrer  Kompetenz  gehörig  erachtet
und  verbeschieden.

Vgl.  Blätter  für  Rechtsanwendung.  Bd.  XVI
S.  154  ff.

Der  vorliegende  Aäutrag  der  Ehefrau  betrifft
aber  nicht  blos  persönliche  Rechte  vielmehr  ist  er
darauf  gerichtet,  ihrem  Ehemanne  alle  Disposition
über  ihr  Vermögen  zu  entziehen,  sie  in  den  Besitz
ihres  in  die  Ehe  gebrachten  Mobiliarvermögens  zu
setzen  und  das  von  ihr  inferirte  Haus  sammt  der
realen  Großpfragnerei-Gerechtsame  und  den  Geschäfts-Utensilien
  und  Vorräthen  zu  verkaufen.  Er
bezieht  sich  daher  auch  auf  Realrechte  und  bezweckt
in  dieser  Ausdehnung  nicht  ein  bloses  Provisorium,
sondern  schon  eine  definitive  Vermögenstheilung,
welche  erst  nach  eingetretener  Rechtskraft  des  Scheidungsurtheiles
  erfolgen  kann,  und,  da  sie  zu  den
bürgerlichen  Wirkungen  der  Ehescheidung  gehört,
den  ordentlichen  Gerichten  vorbehalten  ist.

Dieser  Antrag  betrifft  für  die  Ehegerichte  nicht
blos  einen  Gegenstand,  welcher  zur  ehegerichtlichen
Gerichtsbarkeit  an  sich  nicht  gehört,  sondern  er  steht
auch  mit  dem  Ehescheidungsprozesse  nicht  in  einem
solchen  unmittelbaren  Zusammenhange,  daß  er  nicht
ohne  diesen  entschieden  werden  kann.

Daß  das  Gesetz  vom  28.  Juli  1818,  die  Kompetenz
  Über  die  Ehestreitigkeiten  bei  gemischten  Ehen

.r
        <pb n="233" />
        212  Wechselger.-Komp.  W.-Ford.  g.  Benefizialerben.

betr.,  hier  nicht  maßgebend  sei,  kann  nicht  angenommen
  werden,  deun  dasselbe  bezieht  sich  auf  Katholiken
  und  Protestanten  und  verordnet  ausdrücklich,
daß  die  aus  Ehescheidungen  entspringenden  cinvilrechtlichen
  Wirkungen  als  ein  reiner  Gegenstand  der  bürgerlichen
  Gerichtsbarkeit  jederzeit  nur  von  dem  ordentlichen
  Richter  beurtheilt  werden  sollen  und  wiederholt
  nur  die  Vorschriften,  welche  die  älteren  oben
angeführten  Verordnungen  enthalten.  ,„
/7.

LXXIII.

Die  Wechselgerichte  sind  auch  bezüglich  der  Wechselforderungen
  gegen  Benefizialerben  zuständig  1).

Das  Wechsel=  und  Merkantilgericht  München
at  eine  bei  demselben  wegen  Schuldforderungen  aus
echseln  gegen  die  Benefizlal-Erben  des  verstorbenen
Ausstellers  der  Wechsel  angebrachte  Klage  von  der
Gerichtsschwelle  wegen  Mangels  der  Kompetenz  abgewviesen,
  weil  nach  der  gemäß  §.  21  der  bayer.
O.  v.  1785  zur  Anwendung  kommenden  Augsburger
  WO.  Kap.  10  8.  12  im  Falle  des  bedingten
  Erbschaftsantrittes  der  Erben  des  Wechselschuldners
  die  Sache  an  die  ordentliche  Instanz  verwiesen
werden  mühsse.

Auf  erfolgte  Bestätigung  dieser  Klagabweisung
von  Seite  des  Wechsel=  und  Merkantilgerichtes  II.  Instanz
  stellte  der  Gläubiger  bei  dem  Kreis=  und
Stadtg.  M.,  als  dem  Forum  des  Kontraktes,  Klage,
da  aber  dieselbe  auch  von  da  wegen  Mangels  der

1)  Die  gegentheilige  Entscheidung  in  Bd.  XI  S.  184
dieser  Bl.  ist  vor  Einführung  der  allgem.  deutsch.
WOD.  ergangen.
        <pb n="234" />
        Wechselger.-Komp.  W.-Ford.  g.  Benefizialerben.  218

Zuständigkeit  von  der  Gerichtsschwelle  abgewiesen
wurde,  weil  es  sich  um  eine  Wechselsache  handle,
so  veranlaßte  der  Kläger  die  oberstrichterliche  Entscheidung
  dieses  Kompetenzkonfliktes,  welche  am
19.  April  1856  sowohl  in  dieser  als  auch  in  einer
andern  ganz  gleichartigen  Sache  (Urtheilsbuch  Nr.
67  u.  68)  dahin  erfolgte:

Daß  die  Wechsel=  und  Merkantilgerichte  zur

Verhandlung  und  Entscheidung  der  Streitsache

  zuständig  seien.

Gründe:  Die  Frage,  ob  und  wie  weit  gegen
  die  Erben  eines  Wechselausstellers  bei  dem
Wechsel=  und  Merkantilgerichte  Klage  gestellt  werden
  könne,  fällt  mit  der  Frage  zusammen,  ob  und
in  wie  weit  die  wechselmäßige  Verbindlichkeit
des  Wechselausstellers  auf  dessen  Erben  übergehe,
ob  auch  dieser  aus  dem  von  seinem  Erblasser  ausgestellten
  Wechsel  nach  Wechselrecht  hafte.

Das  eigenthümliche  gerichtliche  Verfahren  zur
Geltendmachung  wechselmäßiger  Ansprüche  bildet
einen  Bestandtheil  der  Wechselstrenge,  in  welcher
  eben  das  Charakteristische  des  Wechsels  liegt,
und  eine  aus  einem  Wechsel  abgeleitete  Forderung,
welche  nicht  in  dem  für  Wechselsachen  bestehenden
eigenthümlichen  Verfahren,  und,  wo  für  dleses  Verfahren
  besondere  Gerichte  bestellt  sind,  vor  dem
Wechselgerichte  geltend  gemacht  werden  kann,  ist
eben  deshalb  keine  im  Wechselrechte  gegründete.

Nun  entscheiden  aber  darüber,  ob  auch  der
Erbe  des  Ausstellers  eines  Wechsels  aus  demselben
nach  Wechselrecht  hafte  und  in  Folge  dessen  vor
dem  Wechselgerichte  belangt  werden  könne,  nicht  vie
Bestimmungen  über  das  Verfahren  in  Wechselsachen,
sondern  die  Bestimmungen  des  Wechselrechts.
Als  eine  wechselrechtliche  ist  diese  Faage  auch  in
dem  von  den  Wechselgerichten  I.  u.  II.  Instanz  in
Bezug  genommenen  Kap.  10  8.  12  der  Augéb.
        <pb n="235" />
        214  Wechfelger.-Komp.  W.-Ford.  g.  Benefizialerben.

WO.  aufgefaßt;  indem  dort  bestimmt  ist,  daß  auch
gegen  die  Erben  (nach  erklärtem  Erbschaftsantritte)
ebenso,  wie  gegen  den  Wechselschuldner  nach  Wechselrecht
  verfahren  werde,  ausgenommen,  wenn  sie
die  Erbschaft  cum  benelicio  inventarüt  antreten,
in  welchem  Falle  die  Sache  an  die  ordentliche  Instanz
  verwiesen  werden  müsse.  Hieraus  ergibt  sich,
daß  die  eben  angeführte  Bestimmung  der  Augsb.
WO.  keine  Anwendung  mehr  findet,  da  nach  Art.  1
de5  Gesetzes  vom  25.  Juli  1850  mit  dem  1.  Jan.
1851  die  allg.  deutsche  Wechselordnung  an  die  Stelle
der  in  den  einzelnen  Theilen  des  Königreichs  bis
dahin  bestandenen  wechselrechtlichen  Vorschriften
  getreten  ist  (wornach  auch  der  auf  die  Augsb.
WO.  verweisende  S.  21  der  bayer.  WO.  keine
gesetzliche  Geltung  mehr  hat)  und  daß  bei  Entscheidung
  der  vorwürsigen  Frage  nur  die  Bestimmungen
  der  allg.  deutschen  Wechselordnung  zum
Grunde  gelegt  werden  können.

Die  deutsche  WO.  enthält  zwar  keine  ausdrückliche
  Bestimmung  darüber,  daß  die  wechselmäßige
Verbindlichkeit  des  Wechselschuldners  auch  auf  dessen
Erben  ÜUbergehe,  sie  spricht  nur  von  der  wechselmäßigen
  Haftung  des  Ausstellers  eines  Wechsels,
des  Acceptanten,  des  Indossenten  (Art.  8,  14,  23,
81,  100);  die  deutsche  WO.  spricht  aber  auch  eben
so  wenig  aus,  daß  die  wechselmäßige  Verpflichtung
des  Wechselschuldners  durch  dessen  Tod  erlösche,
und  schon  hieraus  muß  gefolgert  werden,  daß  der
Rechtsgrundsatz,  gemäß  welchen  durch  den  Erbschaftsantritt,
  der  Erbe  in  alle  Rechtsverhältnisse  des  Versterbenen,
  mit  Ausnahme  der  höchstpersönlichen  einitt,

  sonach  alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
Erblassers  auf  den  Erben  übergehen,  auch  auf  die
wechselmäßigen  Verbindlichkeiten,  welche  —  abgesehen
  von  der  Wechselhaft  —  zu  den  höchstpersönlichen
  nicht  gerechnet  werden  können,  Anwendung
        <pb n="236" />
        Wechselger.=  Komp.  W.-Ford.  g.  Benefizlalerben.  215

finde,  wie  dieß  auch  früher  nach  den  Grundsätzen
des  gemeinen  deutschen  Wechselrechts  angenommen
worden  ist.  «
EichhorndeutschesPrivatrecht.§.148.-5
  Ausg.
M  ermaier  deutsches  Privatrecht.  §.  356.
usg.
Thöl  Handelsrecht.  S.  301.

Noch  bestimmter  ergibt  sich  dieses  aber  aus  der
Bestimmung  des  Art.  2  Ziff.  1  der  deutschen  WO.,
daß  der  Wechselarrest  gegen  die  Erben  eines
Wechselschuldners  nicht  zulässig  sei,  indem  diese  Ausnahmsbestimmung
  nach  bekannter  Auslegungkregel
zu  dem  Schlusse  berechtiget,  daß,  abgesehen  von  dem
Wechselarreste  die  übrigen  Folgen  der  wechselmäßigen
Verbindlichkeit  des  Wechselschuldners  sich  auch  auf
dessen  Erben  erstrecken  und  die  Bestimmung  des  Art.  2
Ziff.  1  ganz  überflüssig  gewesen  sein  würde,  wenn
nicht  als  selbstverständlich  vorausgesetzt  worden  wäre,
daß  die  wechselmäßige  Verbindlichkeit  des  Wechselausstellers
  u.  s.  w.  auch  auf  dessen  Erben  übergehe.

Steht  aber  einmal  fest,  daß  die  wechselmäßige
Verbindlichkeit  überhaupt  mit  dem  Tode  des  ursprünglichen
  Wechselschuldners  nicht  erlösche,  sondern  auf
dessen  Erben  übergehe,  so  kann  es  auch  darauf,  ob
die  Erbschaft  mit  oder  ohne  die  Rechtswohlthat  des
Inventar5  angetreten  worden,  in  Ermangelung  einer
entgegenstehenden  positiven  Gesetzesbestimmung
nicht  ankommen,  da  durch  den  Erbschaftsantritt  mit
der  Rechtswohlthat  des  Inventars  die  Wirkungen
des  Erbschaftsantrittes  —  der  unbedingte  Eintritt
des  Erben  in  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
Erblassers  —  in  Ansehung  der  letztern  nur  unter
der  Voraussetzung  beschränkt  werden,  daß  die
Schulden  den  Bestand  der  Activmasse  übersteigen,
und  in  dem  Falle,  wenn  der  verklagte  Erbe  durch
Vorlage  des  Inventars  nachweiset,  daß  die  Erbschafi
        <pb n="237" />
        216  Kapitalverbrechen.

überschuldet  sei,  nach  Kap.  11  §.  1  der  bayer.
Wechselgerichtsordnung  ein  exekutives  Vorschreiten.
des  Wechsel=  und  Merkantilgerichts  ohnehin  nicht
mehr  statt  findet.

Die  in  der  Klage  geltend  gemachte  Forderung
stellt  sich  demmach,  wenn  auch  die  Klage  gegen  die
Erben  des  Wechselausstellers  gerichtet  ist,  als  eine
im  Wechselrechte  gegründete  dar,  und  in  Folge  dessen
  sind  gemäß  Kap.  I  S.  5  der  WGO.  nur  die
Wechsel=  und  Merkantilgerichte  zur  Verhandlung  und
Entscheidung  über  diese  Klage  zuständig.  35.

Koapitalverbrechen  sind  nur  die  mit  Todesstrafe
bedrohten.

In  der  Einleitung  zum  bayerischen  Strafgegesetzbuche
  von  1813  §.  11  Seite  33  und  8.  12
Seite  38  sind  die  Todes=  und  Kettenstrafe  (weil
mit  dem  bürgerlichen  Tode  verbunden)  als  Kapitalstrafen
  und  die  mit  Todes=  oder  Kettenstrafe
bedrohten  Verbrechen  als  Kapitalverbrechen  bezeichnet.
  Die  gleiche  Terminologie  findet  sich  in  den
Anmerkungen  zu  Art.  7,  8  und  9,  zu  Art.  69  und
70,  und  zu  Art.  291  und  292,  indem  als  Beleg
für  diese  Auffassung  des  Begriffs  „Kapitalverbrechen“
  auf  Art.  69  und  77  des  Gesetzbuchs
verwiesen  wird,  wo  sich  der  Ausdruck  „Kapitalrernb
  rechen“  in  der  angegebenen  Bedeutung  finden
oll.  «
In  Folge  dieser  Bemerkungen  hat  sich  die  gemeine
  Melnung  gebildet,  unter  Kapitalverbrechen
selen  solche  zu  verstehen,  die  mit  Todes  =  oder  Kettenstrafe
  geahndet  werden.

Abgesehen  nun  davon,  daß  mit  der  Aufhebung
des  bürgerlichen  Todes  in  Bayern  die  Ursache  hinwegfällt,
  aus  welcher  in  der  Einleitung  und  von  den
        <pb n="238" />
        Kapitalverbrechen.  217

Anmerkungen  a.  a.  O.  die  Kettenstrafe  als  Kapitalstrafe
  bezeichnet  wird:  steht  die  erwähnte  Auffassung
des  Ausdrucks  „Kapitalverbrechen“  mit  den  klarsten
Worten  des  Gesetzbuchs  selbst  in  Widerspruch.
-  Gerade  Art.  69,  welcher  in  den  Anmerk.  als
Beispiel  einer  Gesetzesstelle  angegeben  wird,  wo  die
Verbrechen,  die  mit  Kettenstrafe  bedroht  sind,  als
Kapitalverbrechen  bezeichnet  seien,  besagt  das  Gegentheil.


Der  angeführte  Artikel  lautet:

„Eine  strafbare  Handlung  oder  Unterlassung,
welcher  kein  rechtswidriger  Vorsatz,  sondern
nur  Fahrlässigkeit  zum  Grunde  liegt,  soll  blos
als  Vergehen,  daher  nicht  härter  als  mit  Gefängniß
  und  zwar  im  Falle  grober  Fahrlässigkeit
  in  folgendem  Verhältnisse  gestraft  werden:
I.  mit  Gefängniß  auf  18  Monate  bis  zu  2
Jahren,  wenn  die  strafbare  Handlung  bei
vorhandenen  rechtswidrigem  Erfolge  ein
Kapitalverbrechen  wäre;
II.  mit  Gefängniß  von  einem  Jahre  bis  zu
18  Monaten,  wenn  in  der  vorbemeldeten
Voraussetzung  Kettenstrafe  eintreten  würde.

Offenbar  sind  hier  Kapitalverbrechen  denen  gegenüber
  gestellt,  welche  mit  Kettenstrafe  bedroht
sind,  woraus  einfach  folgt,  daß  die  mit  Kettenstrafe
belegten  Verbrechen  zur  Kategorle  der  Kapitalverbrechen
  nicht  gehören.  ,

Auf  Art.  69  konnte  man  sich  also  nur  insoferne
berufen,  als  darin  das  Wort  „Kapitalverbrechen“
vorkommt.

Was  die  Hinweisung  auf  Art.  77  betrifft,  so“
würde  sie  lediglich  dann  zutreffen,  wenn  man  dabei
bereits  von  der  Voraussetzung  ausginge,  daß  die
Kettenstrafe  eine  Kapitalstrafe  sei.  Dieß  soll  aber
durch  diesen  Artikel  erst  erwiesen  werden;  daher  liegt
        <pb n="239" />
        218  Kapitalverbrechen.

hier  eine  unzulässige  pelitio  Principü  vor;  und  es
kann  Art.  77  zum  Mindesden  nicht  als  Beweis  für
das  gbbraucht  werden,  was  durch  die  Bezugnahme
auf  denselben  erhärtet  werden  sollte.  Zu  welchem
Ergebnisse  dieser  Artikel  in  der  That  führe,  wird  sich
unten  zeigen.

Die  vorerwähnte  Folgerung  aber,  daß  die  mit
Kettenstrafe  bedrohten  Verbrechen  keine  Kapitalverbrechen
  seien,  wird  außerdem  bestätigt  durch  die
Bestimmungen  des  Art.  105  über  unverschuldet  lange
erlittenen  Untersuchungsarrest  als  Strafmilderungsgrund
  bei  Kapitalverbrechen,  so  wie  durch  Art.
78  Nr.  I  und  II,  wo  es  heißt:

.....  ....dmmfollgegendenselben
IbekK  apitalverbrechen  4—0  jähriges
Arbeitshaus,

II.  bei  Verbrechen,  welche  Zuchthaus  oder
Kettenstrafe  zur  Folge  haben,  ein  bis
3  jähriges  Arbeitshaus  angewendet
  werden.

Auch  hier  sind  Kopitalverörechen,  und  solche,
die  mit  Kettenstrafe  bedroht  sind,  einander  entgegengestellt,
  so  daß  eine  zusammensassende  Subsumtion
der  Verbrechen,  die  mit  Todes=  und  derer,  die  mit
Kettenstrafe  geahndet  werden,  unter  den  gemeinsamen
Begriff  „Kapitalverbrechen“  als  eine  irrige
zu  bezeichnen  ist.  —

Demgemäß  hatte  man  und  hat  besonders  jetzt  1)
unter  Kapitalverbrechen  im  Sinne  des  bayerischen
Strafrechts  nur  solche  Verbrechen  zu  verstehen,  die
mit  Todesstrafe  bedroht  sind.

Daß  gegen  diese,  wie  nachgewiesen  wurde,  allein
  mit  den  Worten  des  Gesetzes  in  Einklang
stehende  Terminologie  die  Autorltät  der  Anmerk-1)

  Seit  Aufhebung  des  bür  eherlichen,  Todes  durch  Gesetz
  v.  18  November  184
        <pb n="240" />
        Kapitalverbrechen.  219

ungen  nicht  angeführt  werden  darf,  ist  wohl  kaum
einem  gegründeten  Zweifel  unterworfen.

Die  Anmerkungen  verlangen  nur  Berücksichtigung
  in  allen  den  Punkten,  wo  es  auf  Erläuterung
  des  Strafgesetzbuchs,  auf  den  Sinn
und  Grund  einer  gesetzlichen  Bestimmung
und  auf  die  Grundsätze  zu  deren  Anwendung
  ankommt.  Wo  dagegen  die  Gesetzesworte
selbst  so  deutlich  und  klar  reden,  wie  in  den  besprochenen
  Artikeln  (69,  78  und  105),  da  bedarf  es
nicht  erst  der  Erläuterung  von  Seiten  der  Anmerkungen,
  um  den  Sinn  des  Gesetzes  zu  deuten  und
auf  dessen  Grund  zu  kommen  2).  Und  gerade  der
Umstand,  daß  der  Autor  der  Anmerkungen  sich  auf
das  Gesetzbuch  beruft,  um  seine  Terminologie  zu
beglaubigen  (7),  während  doch  der  von  ihm  bezogene
  Artikel  69  das  Gegentheil  in  der  unzweideutigsten
  Weise  besagt:  gerade  dieser  Umstand  berechtigt
  uns,  für  den  vorliegenden  rsd  die
Autorität  der  Anmerkungen  bei  Seite  zu  setzen  und
lediglich  das  Gesetzbuch  entscheiden  zu  lassen.  —

Daß  es  aber  praktisch  nicht  gleichgiltig  ist,  ob
man  unter  Kapitalstrafen  nur  die  Tode5=  oder  auch
die  Kettenstrafe  versteht,  ergibt  sich  bei  der  Anwendung
  des  bereits  besprochenen  Art.  77  Nr.  1  und  II.
Darnach  werden  nämlich  Gehilfen  des  2.  Gradeß
bei  Kapitalverbrechen  mit  Zuchthaus  von  12—
16  Jahren  bestraft,  bei  Verbrechen,  gegen  deren  Urheber
  20  jähriges  Zuchthaus  oder  noch  eine
schwerere  Freiheitsstrafe  verordnet  ist,  mit
8—12  jährigem  Zuchthaus.

2)  Ueber  die  Unstatthaftigkeit  der  Annahme  einer  derogatorischen
  Kraft  der  Anmerkungen  vgl.  Bl.  f.  RA.
Bd.  VI  S.  168;  Bd.  VII  S.  170  und  Bd.  K
S.  291.  —  Vogl.  noch  Sitzungeberichte,  Bd.  V.
S.  112  ff.  «
        <pb n="241" />
        220  Alimentenklage.  Ernaͤhrung  des  Kindes  durch  Dritte.

Schwerere  Freiheitsstrafen  als  20  jähriges  Zuchthaus
  sind  aber  nach  bayerischem  Rechte  die  Strafe
des  Zuchthauses  auf  unbestimmte  Zeit  und  die  Kettenstrafe.
  Handelt  eß  sich  also  von  Bestrafung
eines  Gehilfen  2.  Grades  bei  einem  für  den  Urheber  mit
Kettenstrafe  bedrohten  Verbrechen,  so  hat  nach  der
Bedeutung  des  Ausdruckes:  „oder  eine  noch  schwerere
  Freiheitsstrafe  verordnet  ist“  —  die  Nr.
2  des  Art.  77  zur  Anwendung  zu  kommen.  Zur
Befestigung  dieser  Interpretation  dient  es  nun,  daß
nach  obiger  Ausführung  unter  den  in  Nr.  1  erwähnten
  „Kapitalverbrechen“  die  mit  Kettenstrafe  bedrohten
  nicht  begriffen  sind.  E

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Alimentenklage.  Ernährung  des  Kindes  durch  Dritte.

Der  gegen  die  Alimentenklage  der  außerehelichen
  Mutter  aufgestellte  Einwand:
daß  dritte  Personen  das  Kind  bis  jetzt  unentgeltlich
  erzogen  haben  und  es  auch  ferner
unentgeltlich  erziehen  wollen,  —
kann  allerdings,  wenn  er  erwiesen  wird,  den  Beliten
  von  seiner  Alimentationsverbindlichkeit  beelen.

Erk.  des  AG.  zu  Dreêden,  vom  dortigen  OAG.
am  16.  Januar  1849  bestätigt.  Wochenblatt
für  merkw.  Rf.  1855  S.  64.

2.

Wechselseltiges  Testament  unter  Eheleuten.  Bestimmungen
zu  Gunsten  der  Kinder.  Erlsschen  durch  deren  Tod.
Preuß.  LR.  U.  1  F.  492,  496.

Die  in  einem  wechselseitigen  Testamente  zu
Gunsten  der  gemeinschaftlichen  Kinder  in  Beziehung
        <pb n="242" />
        Entkräftung  der  Injurlenklage  durch  Deklaration.  221

auf  den  künftigen  Nachlaß  des  überlebenden  Ehegatten
  getroffenen  Verfügungen  beschränken  den
Ueberlebenden,  welcher  die  Erbschaft  aus  dem  Testamente
  angetreten  hat,  hinsichtlich  der  letztwilligen
Disposition  über  seinen  eigenen  Nachlaß  in  dem
Falle  nicht,  wenn  die  gemeinschaftlichen  Kinder  ohne
Hinterlassung  von  Descendenten  vor  dem  Ueberlebenden
  gestorben  sind.  Die  sonstigen  Erben  der
Kinder  können  eine  solche  letztwillige  Disposition
nur  dann  anfechten,  wenn  der  Inhalt  des  Testaments
  deutlich  entnehmen  läßt,  daß  der  Erstverstorbene
  auch  solchen  entfernteren  Verwandten  resp.  Erben-
  der  Kinder  den  Nachlaß  habe  zugewendet  wissen
wollen.

Erk.  des  Obertribunals  zu  Berlin,  v.  1.  Juli

1853.  Entsch.  des  OT.  Bd.  26  S.  58.

3.

Entkraͤftung  der  Injurienklage  durch  Deklaration  auf  dieselbe,
6  nach  gemeinem  Rechte.
Vgl.  Bd.  12  S.  201,  Bb.  20  S.  207.

In  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  (es
handelte  sich  von  einer  wegen  Verbalinjurien  erhobenen
  actio  aestimatoria)  wurde  hierüber  geäußert:


Nach  fr.  48  de  regulis  juris  ist  das,  was
im  Zorn  gesagt  wurde,  nicht  gültig,  bis  aus  dem
Beharren  hiebei  erhellt,  daß  es  der  Ausspruch  der
Gesinnung  sei.  Diese  gesetzliche  Bestimmung  ist
auch  auf  Verbalinjurien  anwendbar,  wenn  derjenige,
  welcher  wegen  derselben  von  dem  Beleidigten
mit  der  Injurienklage  belangt  wird,  sogleich  unbedingt
  bekennt,  daß  ihm  das  Gesagte  nur  im  Zorn
unbedachterweise  entschlüpft,  daß  es  nicht  Gegenstand
seiner  Gesinnung  gewesen  sei,  und  er  es  sofort,  unter
entsprechender  bestimmter  Ehrenerklärung,  dem  Be-
        <pb n="243" />
        222  Rekurs  gegen  Gebühren  -  Ermäßigung.

leidigten  gegenüber  ohne  weiteres  zurücknimmt.
Durch  eine  solche  Deklaration  fällt  der  animus  injuriandi,
  welcher  als  Grundlage  der  Injurienklage
erscheint,  hinweg  und  dem  Beleidigten  wird  rechtliche
  Genugthuunng  gewährtt  Eine
olche  unbedingte  Deklaration  hat  die  Beklagte  dem
evidenten  auf  seine  Klage  in  ihrer  schriftlichen
Eingabe  vom  1.  praes.  5.  Dez.  1853  bei  dem
Gerichte  I.  Instanz  ohne  weiteres  feierlich  gewährt,
und  zwar  mit  ihrer  eigenhändigen  Unterschrift  (sohin
nicht  bloß  durch  ihren  Anwalt)  Uebrigens
genügt  bei  der  Deklaration,  welche  ihrem  Wesen
nach  jedes  Beweicsinterlokut  ausschließt,  das  reumüthige
  demüthigende  Bekenntniß,  in  der  Leidenschaft
  des  Zorns  unbedachtsamerweise  sich  zu  rechtswidrigen
  Aeußerungen  hinreißen  lassen  zu  haben,
zugleich  als  Beweis  der  Wahrhaftigkeit  ihres  Inhaltes,
  ohne  daß  es  ferner  darauf  anzukommen  hat,
wer  oder  was  diese  Leidenschaft  anfachtet
OAGE.  vom  4.  Jannar  1856  Nr.  13905¾/4.

4.

Rekurs  gegen  Gebühren=  Ermäßigung.  Einreichung  bei
·  demRekuksgerichr.  «
VqI.Bd.xtS.205.Koninceat.ü.d.GO.Bt-.1Aufc.11S.Zao
Note  92.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  entnehmen
  wir  was  folgt:

Dieser  Rekurs  wurde  zwar  rechtzeitig  bei  dem
das  Urtheil  publizirenden  Richter  angemeldet;  aber
die  Rekursschrift  wurde  unmittelbar  beim  obersten
Gerichtshof  exhibirt,  wodurch  sie  erst  lange  nach
Abfluß  des  14  tägigen  Rekurstermineß  an  den  publizirenden
  Richter  gelangte.  Da  nun  die  Verordnung
v.  23.  März  1813,  die  Disziplinarsachen  der  Anwälte
  betr.,  in  Absatz  12  ausdrücklich  festsetzt,  die
        <pb n="244" />
        Appellation  im  Konkurse.  223

Rekurse  müssen  sub  poena  desertionis  binnen  14
Tagen  bei  jenem  Richter  übergeben  werden,  welcher
das  gravirliche  Erkenntniß  publizirt  hat,  dieser  Vorschrift
  aber  nicht  nachgekommen  wurde,  so  mußte  die
Beschwerde  als  desert  abgewiesen  werden.

GE.  v-  28.  Januar  1856.  Nr.  2158.

Nachschrift.  Der  Herausgeber  bezweifelt
im  Hinblick  auf  Komment.  a.  a.  O.  S.  370  Nr.
4,  aus  den  in  Bd.  XI  S.  265  f.  unserer  Zeitschrift
  dargelegten  Gründen  die  Richtigkeit  der  vorstehenden
  Entscheidung.  Da  sich  aber  die  oberstrichterliche
  Praxis  in  diesem  Punkte  befestigt  zu  haben
scheint,  so  werden  die  Betheiligten  nicht  verfehlen,
sich  darnach  zu  richten.

5.

Appellation  im  Konkurse.  Ueber  den  Saß,  daß  der  Sieg
eines  appellirenden  Gläubigers  auch  andern  Mitgläubigern
zu  Gute  komme.

Nach  GO.  Kap.  XIX  §.  16  Nr.  3  kann  die
von  einem  Gläubiger  eingewandte  Appellation  auch
andern  Mitgläubigern  zu  Gute  kommen,  so  weit  sie
nämlich  eandem  causam  gravaminis  für  sich  haben.
  —  In  einem  gegebenen  Falle  handelte  es
sich  davon,  ob  nicht  die  Kinder  des  Gemeinschuldners
  mit  einem  Tpheile  ihres  vorlozirten  Muttergutes
  andern  Mitgläubigern  zu  haften  hätten,  also  von
einer  nicht  die  Verpflichtungen  des  Gemeinschuldners
  betreffenden  Frage.  Von  dem  Vertreter
  einiger  Gläubiger  wurde  gegen  das  (erstrichterliche)
  Prioritätserkenntniß,  in  welchem  der  Behauptung
  jener  Haftung  keine  Folge  gegeben  war,
das  Rechtsmittel  der  Berufung  ergriffen.  Bei  der
späteren  oberstrichterlichen  Beurtheilung  wurde  die
Frage  angeregt,  ob  der  in  zweiter  Instanz  erstrittene
  Sieg  des  Appellanten,  auch  andern  nicht  ap-
        <pb n="245" />
        224  Umfäng  der  Devolution.

pellirenden  Gläubigern  zu  Gute  kommen  könne.
Diese  Frage  wurde  verneint,  indem  der  Rückgriff
der  Gläubiger  auf  die  vorlozirten  Forderungen  der
kridarischen  Kinder  zu  dem  individuellen  Rechte  jedes
Gläubigers  gehöre,  daher  keine  eadem  causa  gravaminis
  unter  der  Gesammtheit  der  Gläubiger  betehe.


s  OAGE.  v.  27.  Juni  1855.  Nr.  5025/8.

6.

Umfang  der  Devolution.  Frage  der  Zuruͤckweisung  an  den
vorigen  Richter.

Die  Grundsätze  des  über  diesen  Gegenstand
von  dem  obersten  Gerichtshofe  am  10.  Dez.  1842
erlassenen  Plenarbeschlusses  wurden  durch  Erkenntniß
vom  25.  Januar  1856,  Nr.  174152/%8  auf  einen
Fall  angewendet,  wo  das  Appellationsgericht  auf
Abweisung  einer  Berufung  erkannt  hatte,  „weil  dieselbe
  eine  Ausführung  der  Beschwerden  des  Appellanten
  nicht  erkennen  lasse  und  das  ganz  unverständliche
  Petitum  mit  dem  Inhalte  der  Beschwerdeschrift
  in  keinem  Zusammenhang  stehe.“  Der
oberste  Gerichtshof  theilte  diese  Ansicht  nicht  und
erkannte  daher,  daß  die  Berufung  nicht  abzuweisen
sei.  Da  aber  dem  Appellationsgerichte  nicht  zugemuthet
  werden  konnte,  einen  zur  Schöpfung  eines
materiellen  Urtheils  geeigneten  Sinn  in  der  Schrift
zu  finden,  so  wurde  sofort  auf  die  Berufung  selbst
erkannt  und  das  Erkenntniß  der  ersten  Instanz  bestätigt.
  M.

Berichtigung.  Im  Erg.  Bl.  Nr.  5  ist  in  Zeile  10  der  Inhaltslbersicht
  st.  „Erhöhung“  zu  lesen  „Erlöschung.“

Red.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;#  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="246" />
        Samstag  den  19.  Juli  1856.  21.  Jahrgang.  M  15.

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  ueber  dle  den  Hauobesitzern  und  Bürgerm  der  Stadt  Rümberg  zusteben.

den  Forstrechte  in  dem  (.  g.  Relchswalde.  —  Die  N
Präsenzmachens  am  1.  Edltalage.  r
ausorecht.  —  Errungenschafts.  Gemelnschaft  des  Malnzer  Landrechts
  wird  nach  dem  Tode  eines  Ehegatten  mit  den  Chekiudem  i  t
riaͤh  ·

"B
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VUeber  die  den  Hausbesthzern  und  Bürgern  der  Stadt
Mürnberg  zustehenden  Forstrechte  in  dem  s.  g.  Reichswalde.


Ueber  diese  Forstrechte,  welche  darin  bestehen,
daß  der  größte  Theil  der  Nürnberger  Hausbesitzer
und  ein  kleiner  Theil  von  Nichthausbesitzern,  s.  g.
Personalberechtigten  befugt  ist,  gegen  Zahlung  des
Hauer=  und  Fuhrlohnes,  dann  einer  geringen  Rekognition
  unter  dem  Titel  Aufsichtsgebühr  (auch
Sn  eine  bestimmte  Quantität  Schnitt-,  Stockund
  Wellenholzes  aus  dem  ehemaligen  Reichswalde
zu  beziehen,  wurden  in  einem  Erkenntnisse  des  Kreisund
  Stadtgerichtes  Nürnberg,  bestätiget  in  II.  Instanz
  am  24.  Oktober  1854  (P.  7915⅝4),  folgende
leitende  Grundsätze  aufgestellt;

1)  Diese  Forstrechte,  auch  Waldholzrechte  genannt,
  gründen  sich  nicht  in  dem  Eigenthume  oder
Miteigenthume  der  Berechtigten  an  dem  belasteten
Walde.  Dieser  wurde  vielmehr  schon  im  eilften
und  zwölften  Jahrhunderte  zum  königlichen  und  Relchs-Neue

  Folge  I.  Band.
        <pb n="247" />
        226  Nürnberger  Forstrechte.

forste  gemacht,  gelangte  im  vierzehnten  Jahrhunderte
  durch  kaiserliche  Uebergabe  an  die  Reichsstadt
Nürnberg,  d.  h.  an  die  dortige  reichsstädtische  Obrigkeit
  (nicht  an  die  Stadtgemeinde  im  engeren  Sinne),
und  endlich  im  Jahre  1806  mit  der  Stadt  und
dem  reichsstädtischen  Gebiete  von  Nürnberg  an  die
Krone  Bayern,  ohne  daß  hiebei  den  Waldholz--Bezugsberechtigten
  das  Eigenthum  an  einzelnen  Theilen
  des  Reichswaldes,  oder  das  Miteigenthum  an
der  gesammten  Waldung  vorbehalten  worden  wäre  1).

2)  Die  Berechtigung  zum  Holzbezuge  aus  dem
Reichsforste  haftet  aktiv  zum  allergrößten  Theile
nicht  an  der  Person  des  Berechtigten,  sondern  auf
bestimmten  Häusern  2).  Zwar  vollte  nach  einem
Mandate  des  reichsstädtischen  Rathes  der  Stadt
Nürnberg  vom  2.  April  1798  nicht  der  Besitz  eines
Hauses,  sondern  das  Bürgerrecht  für  die  Berechtigung
  zum  Holzbezuge  maaß0gebend  und  bedingend
sein;  allein  es  konnte  und  wollte  auch  hiedurch  an
den  bereits  bestehenden  Rechtsverhältnissen,  namentlich
  jenen  der  realberechtigten  Hausbesitzer  nichts  geändert
  werden.  Es  erhielten  vielmehr  hiedurch  nur
die  Befugnisse  derjenigen  Bürger,  welche  ohne  Rücksicht
  auf  Hausbesitz  eingeforstet  waren,  eine  festere
rechtliche  Begründung.  Doch  war  dieselbe  mehrfachen
  Kontestationen  von  Seite  des  K.  Aerars  ausgesetzt,
  und  eine  nach  vielseitigen  Verhandlungen
unter  den  Betherligten  getroffene  „im  Jahre  1838
durch  allerhöchste  Ministerial  -Entschließung  genehmigte
  und  bekannt  gemachte  Uebereinkunft  regelte  die
Rechtsverhältnisse  dahin,  daß  nur  die  auf  Hausbesitz
gegründeten  Forst-Rechte  als  Realrechte  in  ihrem

1)  Meyer,  der  Stand  der  rechtlichen  Verhältnisse
der  deutschen  Reichsforste  Abth.  1  §S.  96.  Abth.  I
21,  55,  8.  26,  52,  58,  66,  75,  83.
2)  Meyer  I.  c.  8.  58.
        <pb n="248" />
        Nürnberger  Vorstrechte.  227

vollen  rechtlichen  Bestande  anerkannt,  und  durch
Anweisung  bestimmter  Holzquantitäten  auf  die  einzelnen
  Häuser  fixirt  wurden,  den  ohne  Hausbesitz
eingeforsteten  Nürnberger  Bürgern  dagegen  der  Holzbezug
  zwar  auf  die  Dauer  ihres  Lebens  oder  ihres
Bürgerrechtes  belassen  werden,  dann  aber  dem  k.
Aerare  anheim  fallen  sollte“.

3)  Demgemäß  haben  nunmehr  die  in  der
Stadt  Nürnberg  bestehenden  Forstrechte,  und  resp.
mit  dem  Haußbesitze  verbundenen  Waldholzbezüge
die  Eigenschaft  von  dinglichen  Rechten.  Sie  haften
aktiv  auf  einem  Hause,  passiv  auf  dem  ehemaligen
Reichswalde.  Die  Quantität  des  Bezuges,  früher
nicht  ganz  bestimmt,  und  jedesmal  nach  dem  Bedarfe
  des  herrschenden  Grundstückes  bemessen,  ist
nunmehr  jedoch  mit  Rücksicht  auf  diesen  Bedarf
figirt,  während  sie  früher  nur  durch  die  forstordnungsmäßige
  Bewirthschaftung  und  die  Bedingungen
der  Erhaltung  des  Bestandes  begränzt  und  beschränkt
war.  Derjenige  Theil  des  über  einen  bedeutenden
Flächenraum  sich  erstreckenden  Reichswaldes,  aus
welchem  das  Holz  in  jedem  Jahre  zu  beziehen  ist,
wird  jedesmal  durch  den  der  festgesetzten  Betriebsweise
  entsprechenden  Turnus  bestimmt;  es  besteht
für  das  herrschende  Grundstück  kein  Recht,  die  Anweisung
  in  einem  näher  gelegenen  Theile  zu  verlangen,
  selbst  wenn  es  ohne  Nachtheil  des  Waldbestandes
  geschehen  könnte.  Wird  das  berechtigte  Haus
nicht  bewohnt,  geht  der  Rauch  in  demselben  nicht
auf,  so  ruht  observanzgemäß  auch  das  Forstrecht,
und  lebt  erst  bei  dessen  Wiederbewohnung  (Bemalerung)
  wieder  auf  *)!

4)  Diese  dinglichen  Waldholzrechte  fallen  unter
den  Begriff  der  Realservituten.  Es  findet  sich  zwar

3)  Meyer  a.  a.  O.  JF.  58.
        <pb n="249" />
        228  Nürnberger  Forstrechte.

in  dem  aus  den  Quellen  des  römischen  Rechtes  geogenen
  Verzeichnisse  dieser  letzteren  keine  ihnen  entsosichende
  Kategorie,  allein  jenes  Verzeichniß  ist
nicht  außschließend,  und  es  kann  aus  jeder  Art  des
Nutzens,  welchen  ein  Grundstück  dem  anderen  zu
gewähren  vermag,  eine  eigene  Servitut  gebildet  werden
  4),  und  wenn  auch  dem  Beholzungsrechte  (servitus
  lignandi)  das  eine  oder  das  andere  der  Ersordernifs
  abgeht,  welchen  eine  Servitut  nach  römischrechtlichen
  Prinzipien  entsprechen  soll,  z.  B.  vicinitas
  der  beiden  Grundstücke,  —  obgleich  auch  diese  nur
dann  nothwendig  war,  wenn  die  Natur  und  der
Zweck  der  Servitut  es  mit  sich  brachte,  —  so  ist  doch
jenes  Recht  in  der  Eigenschaft  einer  Waldservitut
von  den  Lehrern  des  deutschen  Privatrechtes  anerkannt,
  und  als  eine  Berechtigung  zum  Holzbezuge
aus  einer  fremden  Waldung  bezeichnet,  die  sich  nach
dem  Bedürfnisse  gewisser  Güter  oder  Haushaltungen
richtet,  oder  auf  eine  bestimmte  Quantität  gesetzt
ist,  in  Bezug  auf  ihre  Eigenschaften  und  Folgen
aber,  in  Ermanglung  partikulärer  Bestimmungen,
Gesetze  und  Observanzen  nach  den  Vorschriften  des
römischen  Rechtes  beurtheilt  und  bemessen  werden
muß  5).  In  der  That  treffen  auch  bei  dem  also
bestimmten  BeholzungSrechte  alle,  jedenfalls  die  wesentlichen
  und  entscheidenden  Merkmale  der  Servituten
  ein,  wie  sich  aus  vorstehender  Entwicklung
ergibt,  wobei  nur  noch  zu  bemerken  ist,  daß  dasselbe
  den  Eigenthümer  der  dienenden  Sache  niemals

i)  Seuffert's  prakt.  PR.  Aufl.  3  S.  163.

5)  cichhorn  Einleitung  in  das  d.  PR.  8.  176,  181.
Selchow  elem.  jur.  germ.  §.  419  (540.)  Runde
d.  PR.  III.  Aufl.  8.  141,  273,  274.  Mittermaier
  Grundsätze  des  gem.  d.  PR.  VII.  Aufl.  K.  171
Wlis  d.  P.  Th.  1  §.  97.  Meyer  a.  a.  O.
        <pb n="250" />
        Nürnberger  Forstrechte.  229

ällen  und  Ausführen  des  Holzes  lediglich  für  den

erechtigten  und  auf  dessen  Kosten  geschieht,  und
nur  aus  forstpolizeilichen  Rücksichten  durch  die  betreffende
  Forss-Behöre,  welcher  aus  gleichen  Gründen
  auch  die  Ausstellung  der  Anweisung  obliegt,  besorgt
  und  resp.  veranlaßt  wird.

5)  Hieraus  folgt  endlich,  daß  das  Waldholzrecht
  zu  dem  Hause,  auf  welchem  es  haftet,  im
Verhältnisse  einer  solchen  Pertinenz  steht,  daß  es
ohne  dasselbe  nicht  veräußert,  verpachtet,  auch  nicht
auf  ein  anderes  übertragen,  auch  bei  Veräußerung
eines  Hauses  von  dem  Verkäufer  nicht  ganz  oder
theilweise  vor  und  zurückbehalten  werden  kann  5),
daß  überhaupt  die  Grundsätze  von  der  Untheilbarkeit
  der  Servituten  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung
und  Strenge  hier  zur  Anwendung  kommen.

6)  Da  alle  Realservituten  und  alle  im  römischen
Rechte  nicht  erwähnten  ähnlichen  Berechtigungen,
daher  auch  das  deutschrechtliche  Beholzungsrecht  auch
blos  zum  Vortheile  bestimmter  Personen  bestellt
werden  können  7),  so  sind  die  Rechtsverhältnisse  der
Nürnberger  Bürger,  welche  ohne  Hausbesitz  oder
ohne  Rücksicht  auf  einen  solchen  lediglich  in  dieser
Eigenschaft  eingeforstet  sind  (der  s.  g.  Personalbercchtigtenz.
  lediglich  nach  den  übet  Personalservituten
  im  Allgemeinen  geltenden  Grundsätzen  zu  beurtheilen,
  wonach  ihre  Befugnisse  dermaßen  an
die  Personen  der  Berechtigten  geknüpft  sind,  daß
sie  von  denselben  weder  vererbt,  noch  bei  Lebzeiten

u  einer  positiven  Thätigkeit  verpflichtet,  indem  das
B7  .

)  sr.  11  S.  3  de  piga.  (20,  1);  fr.  44  loc.  (19,  1);
fr.  23  8.  2  de  serv.  praed.  rust.  (8,  3)  fr.  12communis.
  praed.  (8,  4)  fr.  47  de  contr.  emt.  (18,  1)
Mitttermaier  a.  a.  O.  f.  173.

7)  r.  33  de  usufruciu  (7.  1);  fr.  4  de  sery.  pr.
msl.  (8,  3.)
        <pb n="251" />
        230  Nürnberger  Forstrechte.

ganz  oder  theilweise  auf  andere  übertragen  werden
können,  und  alsbald  erlöschen,  wenn  die  Berechtigung
  durch  eine  bestimmte  Eigenschaft  der  Person
z.  B.  das  Bürgerrecht  bedingt  war,  und  dieses  hinweggefallen
  ist  5).

7)  Der  Umstand,  daß  die  Ausübung  des  Beholzungsrechtes
  durch  Entrichtung  einer  Rekognition
bedingt  ist,  steht  der  Auffassung  desselben  als  einer
Realservitut  nicht  entgegen.  Denn,  wie  bereits  erwähnt,
  wird  die  zu  entrichtende  Abgabe  zunächst  nur
als  Vergütung  für  das  Fällen,  Zurichten  und  die
Beaufsichtigung  des  abzugebenden  Holzes,  zum
Theile  auch  als  Aequivalent  für  die  den  Real=  und
Personal-Berechtigten  obgelegenen  Gegenleistungen
gereicht,  dann  steht  der  im  ganzen  unwandelbare
durch  den  wechselnden  Werth  oder  Preis  des  Holzes
nicht  bedingte  Betrag  desselben  in  keinem  Verhältnisse
  zum  Holzbezuge,  wenigstens  in  keinem  solchen,
daß  man  ihm  die  Eigenschaft  eines  Kaufschillinges
beilegen,  das  ganze  Geschäft  deßhalb  als  einen  Kauf
ansehen  könnte.  Die  fragliche  Gegenleistung  (Pfandgeld)
  scheint  vielmehr  neben  der  Erfüllung  der  oben
angedeuteten  Zwecke  auch  die  Bestimmung  eines
Kanons  zu  haben,  wie  er  bei  der  Emphyteuse  des
römischen  Rechtes  vorkommt.  Da  übrigens  vor
Zahlung  des  Pfandgeldes  und  Vorlage  des  Ausweises
  hierüber  die  Anweisung  zur  Holzabfuhr  nicht
ertheilt  wird,  und  da  dasselbe  immerhin  die  Eigenschaft
  einer  Gegenleistung  an  sich  trägt,  nach  kr.  11
S.  2,  fr.  13  S.  8  de  act.  emt.  vend.  (19,  1)
nicht  im  Rechtswege  erzwungen  werden  kann,  da
ferner  das  gefällte  und  zugerichtete  Holz  nicht  läner
  als  bis  zum  Ablaufe  der  Abfuhrzeit  im  Walde
liegen  bleiben  darf,  so  folgt,  daß  derjenige  welcher

e  fl.  6  de  serv.  legala  (33,  3).
        <pb n="252" />
        Präsenzmachen  am  1.  Ediktstage.  231

das  Pfandgeld  nicht,  oder  nicht  rechtzeitig  zahlt,
des  Holzbezuges,  wenigstens  für  das  betreffende
Jahr,  verlustig  wird.  .

8)  Bezüglich  des  Erwerbs  und  Verlustes  des
Farstrechtes  kommen  die  allgemeinen  Grundsätze  über

rwerbung  und  Verlust  der  Servituten  in  Anwendung,

  und  insoferne  zur  Entstehung  durch  Ersitzung
justus  titulus  nicht  erforderlich  ist,  kann  eine  Personalberechtigung
  auch  von  solchen  durch  Verjährung
erworben  werden,  denen  das  Bürgerrecht  der  Stadt
nicht  zusteht.  «

Umständlichere  Erörterungen  hierüber  finden  sich
in  der  öfter  allegirten  Monographie  von  Meyer.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Ueber  die  Nothwendigkeit  des  Präsenzmachens  am  I.  Ediktstage.

Ueber  die  sehr  bestrittene  1)  Frage:

„ob  nach  bayerischem  Prozeßrechte  die  Gegenwart
  des  Gläubigers  am  ersten  Ediktstage
bei  Strafe  der  Präklusion  geboten,  oder  ob  es
auch  zulässig  sei,  eine  schriftliche  Anmeldung
der  Forderung  zu  dem  Ediktstage  einzusenden?“

enthält  ein  oberstrichterliches  Erkenntniß  vom  12.
Januar  1856  Nr.  35558/86  folgende  Erörterungen.


8  Die  Gerichtsordnung  verbindet,  Kap.  XIX  §.  5
Nr.  1,  die  Androhung  der  Präklusion  nur  mit  dem

1)  S.  Seuffert  Kom.  zur  Ger.-Ord.  Bd.  IV  S.  362.
        <pb n="253" />
        232  Präsenzmachen  am  I.  Ediltstage.

Gebote  der  Meldung  der  Forderungen  am  ersten
Ediktstage.

Unter  Nr.  2  desselben  §.  werden  sodann  umstandliche
  Anordnungen  über  die  Art  gegeben,  wie  bei
der  Aufnahme  der  Forderungen  verfahren  werden  soll:
die  Gläubiger  sollen  sich  mit  ihrer  Nothdurft  in  möglichster
  Kürze  ad  protocollum  vernehmen  lassen,
weitläufigere  Erörterungen  sollen  in  schriftlichen  Rezessen
  übergeben  und  dem  Protokolle  beigelegt  werden,
  in  welchem  sich  darauf  mit  wenigen  Worten  zu
beziehen  ist.  Es  ist  wohl  nicht  zu  bezweifeln,  daß
daß  Gesetz  hierbei  von  der  persönlichen  Anwesenheit
der  handelnden  Personen  ausgeht,  wie  denn  auch  die
Anmerkung  zu  der  angeführten  Stelle,  lit.  b,  als
Form  der  Verhandlung  das  Diktiren  zu  Protokoll
bezeichnet.  Es  ist  aber  nicht  ausgesprochen,  daß  das
auf  die  unterlassene  Meldung  gesetzte  Präjudiz  sich
auch  auf  diese  —  die  Form  betreffenden  Vorschriften
erstrecke,  daß  namentlich  die  Präklusion  auch  dann
eintreten  soll,  wenn  eine  Forderung  am  ersten  Ediktstage
  schriftlich  angemeldet  wird,  ohne  daß  der  Gläubiger
  oder  dessen  Anwalt  persönlich  erscheint.  Der
Zweck  des  Gesetzes  ist,  daß  sogleich  beim  Beginne
des  Gantverfahrens  die  sämmtlichen,  in  demselben
geltend  zu  machenden  Forderungen  bestimmt,  und  in
Übersichtlicher  Form  aufgestellt  werden,  und  dieser
Zweck  wird  durch  die  schriftlichen  Einsendungen  und
die  Eintragung  der  Forderung  in  das  Protokoll  durch
den  Kommissär  vollkommen  erreicht.  Allerdiugs  bietet
  die  Anwesenheit  sämmtlicher  Gläubiger  den  Voreheil
  dar,  daß  es  unter  günstigen  Umständen  einem
tifrigen  und  gewandten  Kommissär  nicht  selten  gelingt,
sogleich  an  diesem  ersten  Ediktstage  eine  gütliche  Uebereinkunft
  zwischen  den  Betheiligten  zu  Stande  zu
bringen;  weder  der  Text  des  Gesetzes,  noch  die  Anmerkungen,
  enthalten  aber  irgend  eine  Andeutung  dafür,
  daß  dieser  Gesichtspunkt  für  den  Gesetzgeber
        <pb n="254" />
        Präsenzmachen  am  1.  Ediktstage.  233

maßgebend  gewesen  sei.  Die  angeführte  Anmerkung
bezeichnet  vielmehr  nur  die  Abkürzung  als  das  Motiv,
  warum  der  bayerische  Konkuröprozeß  den  in  anderen
  deutschen  Ländern  befolgten  gemeinen  Reichsstyl,
  (namentlich  in  Betreff  der  Bildung  besonderer
Akten  über  die  einzelnen  Forderungen)  verläßt.

Die  absolute  Ausschließung  jener  Methode  der
Einsendung  würde  dagegen  in  vielen  Fällen  zu  einer
Härte  führen,  welche  man  der  vaterländischen  Gesetzgebung
  nicht  unterstellen  darf.  An  vielen  Landgerichtssitzen
  befinden  sich  keine  Anwälte,  an  anderen
ist  wenigstens  ihre  Zahl  zur  Vertretung  der  in  widersprechenden
  Richtungen  auftretenden  Betheiligten
bei  weitein  nicht  hinreichend;  der  entfernt  wohnende
Gläubiger  wäre  daher  gezwungen,  zur  Einhaltung
der  Präsenz  an  den  Ediktstagen  Reisen  zu  unternehmen,
  oder  einen  auswärtigen  Anwalt  zu  senden,
und  sich  dadurch  einem  großen  Kostenaufwande  zu
unterziehen,  welcher  häufig  mit  dem  Betrage  der
Forderung  in  gar  keinem  Verhältnisse  stehen  würde.

Wenn  man  hienach  zu  der  Annahme  geführt
ist,  daß  die  Gerichtsordnung  die  schriftliche  Meldung
der  Freunen  am  ersten  Ediktstage  nicht  ausschließe,
  so  läßt  sich  auch  in  den  späteren  Verordnungen
  und  Gesetzen  eine  Abänderung  in  diesem  Betreffe
  nicht  auffinden.

1)  Die  neuverbesserte  Advokaten-Ordnung  von
1769  —  Mayr  Gen.  Samml.  von  1771  S.  36—
verfügt,  daß  die  Advokaten,  welche  bei  den  drei
Ganttägen  Parteien  zu  vertreten  haben,  jederzeit
um  9  Uhr  Vormittags,  bei  Strafe  von  2  Reichsthalern,
  persönlich  erscheinen  sollen.

Es  bedarf  wohl  keiner  weiteren  Erörterung,  daß
hier  nur  eine  Disziplinarvorschrift  für  die  Anwälte
ertheilt  werden  wollte,  keineswegs  aber  eine  in  das
Prozeßrecht  eingreifende  Bestimmung.

2)  Eben  so  wenig  kann  diese  Absicht  in  der
        <pb n="255" />
        234  Präsenzmachen  am  1.  Ediktstage.

Verordnung  vom  23.  Oktober  1801  —  Mayr
neue  Gen.  Samml.  Bd.  II  S.  24  —  gefunden
werden.  Sie  schärft  die  genaue  Beobachtung  der
Gerichtsordnung,  cap.  XIX,  S.  4  Nr.  2  und  3,  ein.

Darnach  sollen  die  Advokaten  und  Parteien
den  ersten  Tag  eines  jeden  Ediktstages  sub  poena
praeclusi  erscheinen,  wo  dann  sofort  ein  Präsenzprotokoll
  zur  Bestimmung  der  Ordnung,  in  welcher
jeder  seine  Rechtsnothdurft  anzubringen  hat,  formirt
werden  soll.

Für  die  Versäumung  dieser  Ordnung  wird  die
Erholung  der  in  der  Advokaten-Ordnung  bestimmten
Strafe  von  2  Reichsthalern  anbefohlen.

Es  ist  unmöglich,  in  dieser  Fassung  der  Verordnung
  die  Absicht  einer  legislativen  Neuerung  zu
erblicken.

3)  Die  Verordnung  vom  5.  Juli  1811,  die
Vertretung  des  Finanzvermögens  bei  Konkursprozessen
  betreffend,  —  Reggsbl.  v.  1811,  S.  909—,
überweist  in  der  Regel  die  Eindingung  und  Liquidation
  der  fiskalischen  Forderungen  den  Rentämtern,
welchen  zu  diesem  Behufe  die  Liquidationsrezesse  von
den  Kreisfiskalen  zugefertigt  werden  sollen.  Daß
der  Reutbeamte  den  Rezeß  zu  dem  Gantgerichte
persönlich  zu  überbringen  habe,  ist  nicht  gesagt.

Dagegen

4)  ist  durch  die  Verordnung  vom  7.  Nov.
1811,  —  Reggsblatt  S.  1676,  —  die  Rechtssachen
  der  Stiftungen  betreffend,  —  angeordnet,  daß
den  Stiftungsfikalen  das  Liquidationsprotokoll  sammt
den  dazu  gehörigen  Belegen  und  Akten  mitgetheilt
werden  soll,  damit  sie  hieraus  den  Exzeptionsrezeß
verfassen  und  an  das  Gericht  übersenden
können.

Hierin  ist  klar

die  Eingangs  bezeichnete  Form  des  Verfahrens,
(welche  die  Ger.  Ordug.  cap.  XIX  §.  5  Nr.  2
        <pb n="256" />
        Praͤsenzmachen  am  I.  Ediktstage.  235

gleichmäßig  für  den  ersten  und  zweiten  Ediktstag
vorschreibt),  in  dem  oben  aufgestellten,  weitern  Sinne
aufgefaßt.

5)  In  das  Prozeßgesetz  vom  22.  Juli  1819
wurde  (§.  34)  die  Bestimmung  aufgenommen,  daß
die  Gläubiger  an  den  Ediktstagen,  um  mit  dem
Diktiren  nicht  aufgehalten  zu  werden,  ihre  Vorträge
in  schriftlichen  Rezessen  übergeben  können  und  die
Advokaten  werden,  besonders  wenn  sie  nicht  am  Orte
des  Konkursgerichts  wohnen,  zur  Ersparung  der  Kosten
  angewiesen,  die  Liquidation  in  solchen  schriftlichen
Rezessen  zu  machen,  auf  welche  sich  im  Protokolle
bezogen  werden  soll.  Nach  dem  Zeugnisse  von

Gönners  Kommentar  zum  Gesetze  vom
22.  Juli  1819  S.  444

wurde  dabei  von  der  Voraussetzung  ausgegangen,
  daß  die  persönliche  Anwesenheit  der  Gläubiger
oder  ihrer  Bevollmächtigten  an  den  Ediktstagen  durch
die  Gerichtsordnung  geboten  sei;  auch  wurde  einem
Vorschlage  des  Abgeordneten  von  Hofstetten,  daß
neben  der  Uebergabe  der  Rezesse  die  Einsendung  derselben
  freigestellt  werden  möge,  —  Vetlhandlungen
der  2.  Kammer,  Bd.  XI  S.  360,  392,  —  keine
deg  gegeben.  Weder  aus  dem  Texte  des  Geetzes,
  noch  aus  den  landständischen  Verhandlungen
über  dasselbe  ist  aber  die  Absicht  ersichtlich,  in  Bez.
  auf  diese  Frage  eine  legislative  Bestimmung  zu
treffen.

Jenc  Ansicht  kann  daher  immerhin  nur  eine
doktrinäre  Autorität  ansprechen,  und  muß  dem  richtigeren
  Verständnisse  der  Gerichtsordnung  weichen.

6)  Aehnlich  verhält  es  sich  mit  dem  hieher  bezüglichen
  Vorgange  auf  dem  Landtage  von  1837.
Die  Abgeordneten  Sand  und  Hornthal  hatten
zu  dem  vorgelegten  Entwurfe  des  Prozeßgesetzes  die
Einrückung  einer  Bestimmung  vorgeschlagen,  wornach
die  Liquidation  im  Konkurse  durch  Einsendung  schrift-
        <pb n="257" />
        236  Praͤsenzmachen  am  J.  Ediktstage.

licher  Rezesse  geschehen  könne,  welche  das  Gericht  in
1405,  fortlaufende  Liquidationsprotokoll  einzutragen

„Prottkolle  der  Kammer  der  Abgeordneten  Bd.  1

1  hier  gingen  Awohl  die  Vertheidiger  dieses
Vorschlages,  —  74  —  als  auch  die  Gegner
desselben,  —  S.  Sei  479,  —  größtentheils  wieder
  von  derselben  Auffassung  des  Sinnes  der  Gerichtsordnung
  aus,  wie  auf  dem  Landtage  von  1819.

Auch  der  Ministerialkommissir  v.  Stürzer
erklärte  sich  für  diese  Ansicht,  obschon  er  die  Frage
als  kontrovers  anerkannte.  S.  493.  —  Die  Kammer
  stimmte  dem  Antrage  im  Sinne  einer  Abänderung
  des  bestehenden  Rechtes  bei.  S.  496.  —
Eine  positive  gesetzliche  Bestimmung  ist  aber  aus  dieser
  Verhandlung  nicht  hervorgegangen,  da  der  Vorschlag,
  ungeachtet  der  wiederholten  Zustiamung  der
Kammer  der  Abgeordneten,  —  B.  XX  S.  337,  —
an  der  beharrlichen  Ablehnung  der  Kammer  der
Reichsräthe  scheiterte.

7)  Auch  die  Vestmmung  #den  Hypothekengesetzes
  vom  1.  Juni  1822  SF.,  Abs.  3,  daß  die
Gläubiger  ungeachtet  der  dem  *  zur  Pflicht
gemachten  Vorlegung  eines  vollständigen  Auszuges
aus  dem  Hypothekenbuche  am  ersten  Ediktstage  —
verbunden  bleiben,  nach  den  Vorschriften  der  Gerichtsordnung
  an  den  Ediktstagen  zu  erscheinen,  ist
für  die  vorwürsige  Frage  nicht  maßgebend.  Das
Gesetz  verweist  hier  lediglich  auf  das  durch  die  Gerichtsordnung
  vorgeschriebene  Verfahren  und  war  weit
entfernt,  in  dieser  Beziehung  etwas  Neues  verfügen
zu  wollen.

Die  Eingangs  entwickelte  Auffassung  ist  nun  auch
mehreren  Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes
zu  Grunde  gelegt  worden:

Erkenntniß  vom  23.  September  1816,  —  in
        <pb n="258" />
        Präsenzmachen  am  I.  Ediktstage.  237

Sachen  des  Kronfiskalats  für  den  Illerkreis,  als
Vertreter  der  milden  Stiftungen,  Registratur=Nr.
  462  von  1816.

Erkenntniß  vom  11.  März  1817,  —  in  Sachen
  desselben  gegen  die  Mathias  Müllerssche
Gantmaße  Reg.  Nr.  629  von  1816.

Erkenntniß  vom  10.  Juli  1824  in  Sachen  Adelsdorfer
  gegen  die  Schmitt'sche  Gantmasse
Reg.  Nr.  713,  182  3/4.

Erkenntniß  v.  22.  Mai  1829  in  der  Schönbrunw'schen
  Konkurssache  Reg.  Rr.  793,  182%  .

Das  k.  Appellationsgericht  hat  auf  die  Autorität
  von  Spies  Erläuterungen  des  Gesetzes
vom  17.  Nov.  1837  (Aufl.  2)  S.  145  S.  96,  —
angenommen,  daß  in  der  —  zuletzterwähnten  Sache
von  dem  Gerichtshofe  im  entgegengesetzten  Sinne  erkannt
  wordensei.  Dieses  ist  aber  nicht  der  Fall;  vielmehr
ist  in  diesem  Erkenntnisse  entwickelt:  „daß  durch  den
§.  34  der  Novelle  von  1819  nur  dask  schriftliche
Rezessiren,  zur  Ersparung  der  Kosten,  allgemeiner
zu  machen  gesucht  worden  sei,  daß  das  Eintragen
der  Forderungen,  ihrer  Eigenschaft  und  ihrem  Betrage
nach,  sowie  das  Vormerken  der  Rezesse  im  Liquidationsprotokolle,
  zur  Funktion  des  Gantgerichtes  gehöre,
  daß  aus  der  Unterlassung  derselben  die  Präklusion
  der  Forderung  nicht  erwachsen  könne,  weil  dieser
  Nachtheil  auf  die  angeführte  Unterlassung  nirgends
  gesetzlich  ausgesprochen,  sowie  es  nirgends
verboten  sei,  die  schriftlichen  Rezesse  mittels  Schreibens
  oder  auf  andere  Weise  an  das  Gantgericht  gelangen
  zu  lassen  2c.“  M
        <pb n="259" />
        238  Vertragsmäßiges  Näherrecht.  Rückkaufsrecht.

2.

Vertragsmäßiges  Näherrecht.  Rückkaufsrecht.
Bayer.  Recht.

Bei  einem  Liegenschaftsverkaufe  (1853)  der
Wittwe  H.  an  F.  war,  nach  Behauptung  der  nunmehr
  klagenden  Tochter  der  ersteren,  vom  Käufer
F.  zugesichert  worden,  der  Wittwe  H.  oder  einem
ihrer  Kinder  jederzeit  die  erkauften  Realitäten  wieder
  ablassen  zu  wollen,  wenn  ihm  der  dafür  ausgelegte
  Kaufpreit  erlegt  werde.  Als  F.  den  Kaufgegenstand
  später  an  &amp;amp;  weiter  veräußert  hatte,  klagte
gegen  diesen  eine  Tochter  der  H.,  zunächst  aus  dem
Standpunkte  vertragsmäßigen  Näherrechts.  Hierüber
  sagen  die  Motive  der  oberstrichterlichen  Entscheidung:

„Aus  der  der  Klage  unterstellten  Behauptung
folgt  nicht,  daß  der  H.  und  ihren  Kindern  ein  Retraktrecht
  eingeräumt  worden  sei.  Hätte  F.  solch'
ein  Versprechen  gegeben=  so  würde  in  dessen  Annahme
  nur  ein  Wiederkaufs  vertrag  zu  erkennen  sein.

Bayer.  LR.  v.  1756  Th.  16.  Kap.  5  F.  18
Nr.  3,  Kap.  4  F.  15.

Selbst  wenn  ein  Zweifel  über  den  Sinn  des
Versprechens  bliebe,  so  würde  doch  die  in  ihrer
dinglichen  Wirkung  anomale  Einräumung  eines  Einstandsrechts
  durch  Vertrag  nicht  zu  vermuthen  sein,
da  zweifelhafte  Nebenberegunge  eines  Kaufvertrags
zum  Nachtheile  des  Verkäufers  ausgelegt  werden
ein  —  mithin,  sofern  die  Waage  zwischen  einem
Wiederlosungs-(Wiederkaufs-)  recht  und  einem  bedungenen
  Einstandsrecht  schwankt,  das  erstere,  als  nicht
wie  das  leßtere  die  Proprietät  des  Käufers  beschränkend,
  angenommen  werden  muß.  Fr.  39  de  pactis
  (2,  14).“

Aus  dem  Standpunkte  des  Wiederkaufsrechts
wurde  eventuell  von  der  Klägerin  geltend  gemacht,
daß  die  Klage  aus  dem  pactum  retrovencditionis
        <pb n="260" />
        Errungenschafts-Gemeinschaft  des  Mainzer  Landrechts.  239

zufolge  LR.  IV,  4  §F.  15  Nr.  12  dann  auch  geen
  den  dritten  Besitzer  gehe,  wenn  er  vor  dem

werbe  der  Sache  Kenntniß  von  jenem  Vertrage
hatte.  Der  oberste  Gerichtshof  adoptirte  aber  die
von  Kreittmayr  in  der  Anmerk.  15  zum  angef.
§en  a.  E.  geäußerte  Ansicht,  daß  ein  Klaganspruch
aus  dem  Wiederkaufsvertrag  gegen  den  dritten
Gutserwerber  überhaupt  nur  in  den  drei  ebd.  Anmerk.
  12  bezeichneten,  hier  nicht  gegebenen  Ausnahmsfällen
  1)  stattfinde  2).

OAGE.  v.  22.  Januar  1856.  Nr.  3835  8/88.

3.
Errungenschafts-Gemeinschaft,  des  Mainzer  Landrechts,
wird  nach  dem  Tode  eines  Ehegatten  mit  den  Ehekindern

nicht  fortgesetzt.

Eine  Erörterung  der  hierüber  bestehenden  Kontroverse
  findet  sich  in  Bd.  XVII  S.  118  f.  unserer
  Zeitschrift.  In  einem  vorgekommenen  Fuee
hatte  sich  das  Gericht  II  Instanz  für  die  daselbst
S.  118—20  vorgetragene,  die  Fortsetzung  mit  den
Ehekindern  bejahende  Ansicht  entschieden,  und  in

1)  Heutzutage  unpraktisch  ist  der  Ausnahmsfall  des  Vorbehalts
  einer  Spezial=  (vgl.  g.  19  des  Hyp.  Ges.)
oder  Generalhypothek.  (Wird  das  Interesse  des
Rückkaufs  in  einen  bestimmten  Geldauschlag  gebracht,
so  läßt  sich  die  Bestellung  einer  Spezialhypothek  zur
*  dieser  Interesseforderung  allerdings  denen.
  S.).

Auch  der  Eintrag  des  Rückkaufsrechts  unter  den
Dispositionsbeschränkungen  im  Hypothekenbuche  verschafft
  der  Wiederkaufsklage  nicht  die  Richtung
gegen  den  dritten  Besitzer,  sondern  bedingt  nur  Hypothekbestellungen
  durch  Zustimmung  des  Berechtigten.
Die  Wirksamkeit  der  ÖSypothekenbuchs  -Einträge
bezieht  sich  nur  auf  Handlungen,  welche  mit  dem
Hypothekenwesen  in  Verbindung  stehen.  8.  25  des
Hyp.  Oes.  S.

J—.
        <pb n="261" />
        240  Verjährungsbesitz  durch  Pächter.

Jare  dessen  den  Ehekindern  aufgelegt,  mit  einem
rittheile  ihres  Muttergutes  für  Schulden,  die  von
ihrem  Vater  nach  dem  Tode  der  Mutter  kontrahirt
waren,  zu  haften.  Der  oberste  Gerichtshof  adoptirte
  hingegen  die  a.  a.  O.  S.  120  —3  entwickelte
verneinende  Ansicht,  und  entband  demzufolge  die
Kinder  des  Gemeinschuldners  von  der  bezeichneten
Haftung.
OAGE.  v.  27.  Juni  1855.  Nr.  5025/8.

4.
Konventionalstrafen  in  Heirathsverträgen.

In  Heirathsverträgen  eine  Konventionalstrafe
für  den  Fall  des  Rücktritts  eines  Theils  auszubedingen,
  ist  nach  gemeinem  deutschen  Privatrechte
allerdings  zuläsig  und  wirksam  1).

.  9.  Nov.  1855.  Nr.  17425/6.

5.
Beibbrungehel  durch  Pächter.
Preuß.  LR.  1,  7  S5.  1  45,  66  ff.,  112,  113,  125,  137
vgl.  mit  Tüt.  5  F.  75  Lss  Tit.  13  §.  122,  Tit.  21  S.  96.

Handlungen  der  Pächter  von  Grundstücken,
welche  sich  auf  Erhaltung  oder  Fortsetzung  des  Besites
  von  Rechten  der  verpachteten  Grundstücke  beziehen,
  kommen  bei  der  erwerbenden  Verjährung
dem  Eigenthümer  zu  Statten,  ohne  daß  es  dazu
eines  besonderen  Auftrags,  oder  einer  Anweisung
desselben  bedarf.

Erk.  des  Obertribunals  zu  Berlin  v.  7.  Mir  ärz

1854.  Entscheid.  des  OT.  Bd.  27  S.

1)  Be  u6nahme  auf  MittermaierdPs
g  Bd.  XXIII  S.  89;  M  r
38  Sbuckon  .  57  Note  7

Red.:  J.  .  Seuffer#  Verl.:  Palm  +##  Er  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="262" />
        Samstag  den  2.  August  1856.  21.  Jahrgang.  M  16.
Blätter

für

Kechtaanrendung

zunächst  in  Bayern.

Iabait:  Von  TLestamentsexelukoren.  Nudum  Trentu  Gellung  der

’iie  erischen  (Gerdoronung  von  1781  in  den  vor  vormalo  wörzbur.

—  chen  letstbell  ½  rlaut  ubarung,  der  Vrgeleeu  bel
1  zwierschtn  wey#

Eluspruch  des  ielbers.  "6  —*i“m  Sausverlauf.  —  E4(r½

r.

“l  1  m  5u
Pnchernteeia.  —  ehch,Ö  7  1  dm  rolese

Von.  Cestamentserekutoren.  Nudum  praeceptum  1).

In  letzten  Willen  kommen  nicht  selten  Verfügungen
  vor,  insbesondere  Auflagen  an  einen  Erben
oder  einen  Legatar,  bei  deren  Erfüllung  Niemand
ein  Interesse  hat,  als  eben  dieser  Honorirte,  so  daß
es  sich  dabei  nicht  von  einer  Obligation  unter  zwei
gegenüberstehenden  Personen,  sondern  etwa  nur  von
Aufrechthaltung  der  Auktorität  des  Testirers  handelt:).
  Fehlt  es  nun  auch  an  einer  bestimmten
Angabe  des  Grundes  der  Verfügung,  ist  der  vom
Testirer  durch  diese  erstrebte  Zweck  unbekannt,
weiß  man  nicht,  wem  der  Vollzug  zu  Gute  kom-1)

  Zum  Theile  Auszug  aus  der  Begutachtung  eines
Rechtsfalls  in  Heuser,  Annalen  der  Qusiizeflegz
9*8  Verwaltung  in  Kurhessen.  Jahrgang  III

2)  Fr.  7  de  annuis  legatis  (33,  1):  „In  testamentis
qusedam  seribuntur,  quse  ad  auctoritatem  duntaxat
  scribentis  referuntur)  nec  obligatlonem  pariunt.“

Neue  Folge  I.  Band.
        <pb n="263" />
        242  Von  Testamentsexekutoren.  Nudum  pracceptum.

men  soll,  so  erscheint  die  Verfügung  als  nudum
raeceplum,  dessen  Verwirklichung  nach  mehreren
Honterklenstellen  im  Ermessen  des  Honorirten  steht.
So  insbesondere,  wenn  der  Testirer  die  Veräußerung
gewisser  Sachen  untersagt  hat,  ohne  daß  man  Kunde
von  der  Bedeutung  dieses  Verbotes,  von  seiner
Richtung  auf  den  Vortheil  einer  bestimmten  Person
hat  P);  oder  wenn  Geld  zum  Ankauf  von  Grundstücken
  vermacht  ist,  ohne  Andeutung  eines  besonderen
  Interesse  an  dieser  Verwendung  4);  aber  auch
bei  Anordnung  der  Errichtung  eines  Monumentes
für  den  Erblasser;  oder  „cum  quis  jussit  in  municipio
  imagines  poni;  nam  si  non  honoris
municipü  gralia  id  fecisset,  sed  sua,  actio  eo
nomine  nemini  competit  5).“

Die  Juristen,  welche  die  Natur  des  nudum
praeceptum  in  solcher  Weise  ausprägten,  standen
auf  der  Grundlage  des  Satzes:  wo  keine  obligatio,
da  keine  actio.  Dieser  Satz  hinderte  es  aber  nicht,
für  die  Verwirklichung  der  Anordnung  des  Erblassers
  mit  andern  Mitteln  zu  sorgen.  Wenn  der  unter
  der  Auflage  eines  Thuns  Honorirte  die  Berichtigung
  des  Legates  verlangte,  sollte  der  Vermächtnißträger
  zur  Vorenthaltung  bis  zur  Kautionsleistung
  wegen  Erfüllung  der  Auflage  befugt  sein  6);
so  insbesondere  bei  einem  Geldvermächtniß  zum  Ankauf
  von  Grundstücken,  wenn  anzunehmen  war,
daß  der  Testirer  mit  dieser  Anordmung  eine  besondere
  Fürsorge  für  den  Honorirten  bethätigen  wollte  7).
Auch  das  Verbot,  gewisse  Sachen  zu  veräußern,

2)  Val.  fr.  114  8.  14  de  logetis  1  (30);  fr.  38  8.  4
fr.  93  de  legst.  III  (32).

B¾  Fr.  71  pr.  de  cond.  et  demonstr.  (35,  1).

5)  Fr.  7  do  annuis  legatis.

)Fr.  19  de  legatie  III.

1)  Fr.  71  pr.  de  cond.  et  demonstr.
        <pb n="264" />
        Von  Testamentsexekutoren.  Nudum  praeceptum.  243

sollte  bei  dem  Vorliegen  eines  solchen  Motives  aufrecht
  erhalten  werden  8).  Handelte  es  sich  von  Errichtung
  eines  Monumentes,  so  wurde  die  nach  dem
strengen  Rechte  mangelnde  Klagbefugniß  durch  Einschreitung
  in  öffentlichem  Interesse  ersetzt:  principali
  vel  pontilicali  autorilate  compelluntur  ad
obsequium  supremae  voluntalis  ).  In  Verfolgung
  dieser  Auffassung  gelangte  man  überhaupt
zu  der  Ansicht,  dah  es  im  öffentlichen  Interesse
liege,  überall,  wo  in  der  letztwilligen  Bestimmung
nicht  bloß  ein  Wunsch  oder  Rath,  sondern  ein  Akt
der  Autorität  zu  erkennen  war,  zur  Aufrechthaltung
dieser  Autorität  nach  obrigkeitlichem  Ermessen  einzuschreiten.
  „Et  in  ommibus,  ubi  auctoritas  sola
testatoris  est,  neque  omnimodo  spernenda,
neque  omnimodo  observanda  est:  sed  interventu
  judicis  haec  omnia  debent,  si  non
ad  turpem  causam  keruntur,  ad  ellecum  perduci
  10).“

In  der  erwähnten,  schon  im  älteren  Rechte  den
pontilices  eingeräumten  Machtvollkommenheit,  den
Vollzug  der  auf  die  religio,  die  Dii  Manes  Bezug
  habenden  letztwilligen  Anordnungen  zu  betreiben,
lag  für  dat  spätere  christliche  römische  Recht  der
Anknüpfungspunkt  für  den  allen  letztwilligen  Bestimmungen,
  welche  auf  das  Seelenheil  des  Testirers
  sich  bezogen  und  in  der  pietas  desselben  begründet
  waren,  zu  gewährenden  außerordentlichen
  Rechtsschutz,  wobei  der  Diöcesanbischof  als
derjenige  bezeichnet  wurde,  welcher  zunächst
über  die  gehörige  Ausführung  derartiger  frommer
  testamentarischer  Anordnungen  zu  wachen

2)  Fr.  114  K.  14  de  legalis  I.
Fr.  50  K.  1  in  f.  de  herod.  petit.  (5,  3).
%  Fr.  7  de  annuis  legalis  (33,  1).
        <pb n="265" />
        244  Von  Testamentsexekutoren.  Nudum  praoceptum.

hatte  11).  Bisweilen  wurde  die  Sorze  für  die
Vollziehung  des  letzten  Willens  dem  Bischof  vom
sterbenden  Testator  noch  besonders  ans  Herz  gelegt
  12).  Aber  erst  aus  dem  römischen  Rechte  nach
Justinian  ist  zu  entnehmen,  daß  die  Testatoren  nicht
selten  einem  Vertrauensmann  die  Ueberwachung  und
Vollziehung  aller  letztwilliger  Verfügungen  übertrugen
  15).

In  den  germanischen  Ländern  machte  besonders
ein  Umstand  es  nothwendig,  für  einen  besonderen.
Vollstrecker  der  letztwilligen  Verfügungen,  für
einen  s.  g.  Testaments-Exekutor  zu  sorgen.  Wenn
nämlich  das  römische  Institut  des  Testamentes  auch.
frühe  Aufnahme  gefunden  hatte,  so  doch  nicht  zugleich
  auch  die  römische  Ansicht  von  einem  Testamentserben
  und  einer  heredis  institutio,  die  sich
erst  später,  wenn  auch  nicht  durchgreifend,  Bahn
gebrochen  hat  14),  wie  sie  denn  in  England  bis  auf
den  heutigen  Tag  nicht  zur  Anerkennung  gekommen
ist.  Indem  es  nun  darauf  ankam,  für  die  Vollziehung
  der  (einer  Erbeinsetzung  ermangelnden)  letzten
Willen  eine  mit  der  erforderlichen  Machtvollkommenheit
  bekleidete  Person  zu  finden,  lehnte  man  sich  in
Deutschland  zunächst  an  zwei  bestehende  Institute
des  ältern  deutschen  Rechtes  an,  nämlich  an  die
Uebertragung  der  Gewere  zur  getreuen  Hand,  Treuhänder,
  manulidelis,  und  an  die  Vogtei  oder  Vormundschaft
  15).  Kraft  der  vogteilichen  Gewalt  hatten

11)  C.  28  pr.,  c.  46  de  episcop.  (1,  3).

1½  C.  46  cit.  riecop.  (1,  3)

18)  Novell.  Leonis  68.

14)  Bluntschli  deutsches  Pr.  R.  II  8.  200  S.  496.

15)  Beseler  von  den  Testamentsvollzlehern  —  in  der
Zeitschrift  für  deutsches  Recht  Bd.  IV  S.  141  f.—
Vel.  Kreittmayr  z.  Bayer.  LR.  Th.  III  Kap.  2
8.  15  Nr.  1:  Jene,  welche  die  Incumbenz  zum
        <pb n="266" />
        .Won  Testamentsexekutoren.  Nudum  praeceptum.  245

die  Exekutoren  die  Aufgabe,  die  ihnen  anvertrauten
letztwilligen  Verfügungen  in  jeder  Weise  zu  schützen
und  zur  Ausführung  zu  bringen,  den  Verstorbenen
aktiv  und  passiv  zu  vertreten,  und  besonders  alle  im
Testamente  angeordnete  Zuwendungen  und  Anordnungen
  auszurichten,  wobei  ihrem  Ermessen  meistens
große  Freiheit  gelassen  war  16).  Auch  wo  sich  das
Institut  der  Testannnkgegerutoren  mehr  an  das  ältere
Recht  der  Salmannen  und  Treuhänder  anschloß,
wurden  dieselben  formell  als  Repräsentanten  der  Testatoren,
  denen  daher  die  Vollstreckung  der  letztwilligen
  Verfügungen  zukam,  aufgefaßt  17).  Als  nun
aber  mit  der  vollständigen  Reception  des  römischen
Rechts  der  römische  Erbenbegriff  wie  überhaupt,  so
auch  insbesondere  hinsichtlich  der  Testamentserben
Aufnahme  fand  und  das  Repräsentationsverhältniß
zunächst  auf  diese  überging,  dauerte  doch  das  einmal
  begründete  Institut  der  Testamentsexekutoren
fort,  und  zwar  unter  Beibehaltung  des  älteren
Grundsatzes  von  der  Repräsentation  der  Person  des
Erblassers  durch  den  Testamentsexekutor  15).

Das  leitende  Princip  dieses  Institutes,  wie  es
noch  heutzutage  besteht,  findet  sich  daher  im  älteren
deutschen  Rechte  und  in  der  schon  in  diesem  begrün-Vollzug

  letzter  Willen  haben,  nennt  man  auf  deutsch
Geschäftiger,  Ausrichter,  Treusträger  oder
Treuhänder,  auf  Latein  manulideles;  die  executores
  pisrum  causerum  (nannte  man  sonst)  auch  Salmänner
  oder  Seelwärtl.

1°)  Beseler  a.  a.  O.  S.  152,  153.

I7)  Beseler  a.  a.  O.  S.  154,  155.

1°5)  Vgl.  Beseler  a.  a.  O.  S.  156  f.  mit  Carpzov
decis.  II.  159  nr.  13.  —  Ueber  die  Repräsentation
in  Bezug  auf  Forderungen  und  Schulden  vgl.  Seuffert
  prakt.  Pand  R.  g.  553;  Bluntschli  a.  a.  O.
K.  201.  Bayer.  LMR.  Th.  III  Kap.  2  K.  18  Nr.  5
und  die  Noten  hiezu  (Nr.  3.)
        <pb n="267" />
        246  Geltung  der  bayer.  Bergordnung  im  Würzburgischen.

deten  und  auch  im  späteren  Rechte  fortwährend  anerkannten
  Befugniß  des  Testamentsexekutors,  den
Testirer  in  formeller  Hinsicht  zu  vertreten
  und  für  die  allseitige  Vollziehung  seines  letzten
Willens,  gemäß  der  in  diesem  ihm  gewordenen
Vollmacht,  Sorge  zu  tragen  12).  Wenn  mun  nach
deutschem  Rechte  der  Testirer  im  Testamentsexgekutor
  in  der  Art  gleichsam  noch  fortlebt,  daß  dieser
  ihn  in  formeller  Hinsicht  repräsentirt  und  die
Vollziehung  seiner  letztwilligen  Verfügungen  erwirkt,
so  rechtfertigt  sich  die  Annahme,  daß  diese  Vertretungs=
  und  Vollstreckungsbefugniß  sich  auch  auf  die
Kategorie  derjenigen  Verfügungen  erstrecke,  deren
Verwirklichung  der  Honorirte  aus  dem  römischrechtlichen
  Gesichtspunkte  des  nudum  praeceptum  beanstanden
  könnte.  Nach  dieser  Ansicht  ist  von  dem
*  zu  Cassel  am  5.  Mai  1855  erkannt  woren
  20).

Geltung  der  churpfalzbayerischen  Vergordnung  von  1784
in  den  vormals  würzburgischen  Gebietetheilen.
Vom  k.  Advokaten  Dr.  Stein.

Ueber  die  Geltung  der  bayerischen  Bergordnung
von  1784  im  vormals  fürstbischöflich  und  großheroglich
  würzburgischen  Gebiete  sind  verschiedene  Aussekch,
  von  den  Gerichten  erfolgt,  und  da  diese
Frage  in  der  neueren  Zeit  immer  größere  praktische
Bedeutung  gewinnt,  nachdem  an  mehreren  Punkten
des  gedachten  Gebietes  verschiedene  Mineralien  erschürft
  worden  sind  und  insbesondere  der  Abbau  der

%  Beseler  a.  a.  O.  S.  165  f.;  Bluntschli  a.  a.  O.
30)  Heuser  a.  a.  O.  S.  219.
        <pb n="268" />
        Geltung  der  bayer.  Bergordnung  im  Würzburgischen.  247

Braunkohle  in  den  Rhönbezirken  eine  ziemliche  Ausdehnung
  erlangt  hat,  so  wird  die  Feststellung  dieses
Punktes  desto  nothwendiger.

Nach  der  in  Folge  des  Lüneviller  Friedens  vom
9.  Februar  1801  und  der  Konvention  vom  3.  Juni
1802  erfolgten  ersten  churpfalzbayerischen  Besitzergreifung
  der  Fürstbisthümer  Würzburg  und  Bamberg
mit  Patent  vom  22.  November  1802  wurde  ein
„Regierungsblatt  für  die  Churbayerischen  Fürstenthümer
  in  Franken“  zur  Publikation  landesherrlicher
Verordnungen  gegründet.  Beide  Fürstenthümer  sammt
den  enklavirten  vormals  selbstständigen  Gebieten  wurden
  anfänglich  unter  einer  gemeinsamen  Centralstelle
vereinigt  mit  dem  Titel:  „Churfürstliches  Generalkommissariat
  in  Franken."““  Jenes  Blatt  war  nach
einem  Ausschreiben  des  Generalkommissariates  vom
12.  Februar  1803  das  Organ,  in  welchem  alle  ergehenden
  landesherrlichen  Verordnungen  durch  deren
Abdruck  für  die  sämmtlichen  fränkischen  Entschädigungslande
  publizirt  sein  sollten,  und  eine  in  demselben
  Blatte  speziell  an  die  Beamten  in  dem  Fürstenthume
  Würzburg  gerichtete  Weisung  der  unter
dem  Generalkommissariat  stehenden  Churfürstlichen
Regierung  zu  Würzburg  vom  8.  März  180.)  nimmt
in  ihrem  Eingange  darauf  Bezug,  daß  „sämmtliche
churfürstliche  Verordnungen“  durch  ihren  Abdruck  in
diesem  Blatte  in  pecie  auch  für  Würzburg  publizirt
  gelten.  Durch  höchstes  Reskript  vom  23.  April
1803  und  Ausschreiben  vom  9.  Mai  1803  wurde
eine  neue  Organisation  dahin  getroffen,  daß  zwei
der  Landescentralstelle  zu  München  unmittelbar  unterstehende
  Landesdirektionen  zu  Bamberg  und  Würzburg
  gebildet  wurden.  Gleichwohl  aber  blieben  die
fränkischen  Lande  nach  wie  vor  in  einer  besonderen
engeren  Verbindung,  indem  das  „Generalkommissariat
  in  Franken“  nur  in  ein  „außerordentliches“
umgewandelt  wurde,  auch  eine  gemeinsame  oberste
        <pb n="269" />
        248  Geltung  der  bayer.  Bergordnung  im  Wuͤrzburgischen.

Justizstelle  bestand,  welche  ihre  gemeinsame  Bestellung
  für  beide  fränkische  Direktionsbezirke  durch  den
Beisatz:  „in  Franken“  bekundete,  laut  deren  Ausschreiben
  vom  16.  Dezember  1803,  wie  ein  gemeinsames
  „protestantisches  Oberschulkommissariat  in  Franken:"
  Auch  war  es  die  den  Aemtern  beider  Direktionsbezirke
  vorgeschriebene  Fertigungsformel:  „Churpfalzbayerisches
  Amt  in  Franken.“  Rggsbl.  von
1803  S.  192.  Dies  Alles  ist  wichtig,  weil  daraus
hervorgeht,  daß,  wenn  eine  landesherrliche  Verordnung
  den  Ausdruck  „in  Franken“  schlechthin  gebraucht,
darin  die  offizielle  Ausdrucksweise  für  den  Gesammtbegriff
  beider  Direktionsbezirke  gesehen  werden  muß.

Für  die  Publikation  landesherrlicher  Verordnungen
  trat  aber  nun  ein  eigenthümliches  Verhältniß
ein,  indem  gleichwohl  nicht  ein  gesondertes  Regierungsblatt
  für  jeden  Direktionsbezirk  formirt,  auch
nicht  ein  mit  den  älteren  Staaten  gemeinsames  eingeführt
  wurde,  sondern  das  „Regierungsblatt  für
die  churpfalzbayerischen  Fürstenthümer  in  Franken“
noch  zwei  Jahre  lang  fortbestand.  Bei  dem  Mangel
einer  ordentlichen  administrativen  Centralstelle  für
ganz  Franken  war  nur  einer  von  drei  Wegen  möglich,
  indem  entweder  eine  für  beide  Direktionsbezirke
bestimmte  landesherrliche  Verordnung,  die  jeder  Direktion
  zugekommen  war,  zweimal,  von  jeder  Direktion
  besonderö,  eingerückt,  oder  in  von  belden  Direktionen
  unterfertigter  Bekanntmachung  abgedruckt  werden
  oder  endlich  man  den  Grundsatz  annehmen  mußte,
daß  eine  landeßherrliche  Verordnung,  die  ihrem  Inhalte
  nach  beide  Direktionsbezirke  angieng,  wenn  sie
in  dem  RegierungSblatte  einmal  abgedruckt  war,
gleichviel  von  welcher  Direktion,  für  jeden  Direktionsbezirk
  als  publizirt  galt.  Die  beiden  ersten
Wege  sind  nicht  eingeschlagen  worden,  der  dritte
aber  war  den  Bestimmungen  des  Reskriptes  vom
12.  Februar  1803  völlig  angemessen;  denn,  da  der
        <pb n="270" />
        Geltung  der  bayer.  Bergordnung  im  Würzburgischen.  249

Umstand,  daß  die  landebherrliche  Verordnung  in
diesem  Blatte,  das  in  jedem  fränkischen  Amte  dieses
oder  jenes  Direktionsbezirkes  gelesen  werden  mußte,
gedruckt  stand,  nach  Ausschreiben  vom  12.  Februar
und  8.  März  1803  ihre  Publizität  begründen  sollte,
so  mußte,  ohne  daß  ihre  Geltung  davon  abhängen
konnte,  ob  diese  oder  jene  LandeöSdirektion  die  Prävention
  in  der  Einrückung  der  nach  ihrem  Inhalte
ganz  Bayern  oder  ganz  Franken  angehenden  landesherrlichen
  Verordnung  hatte,  es  an  deren  einmaligem
  Abdrucke  im  gemeinsamen  Regierungsblatte
gemng  sein.  Beispiele  liefert  fast  jedes  Stück  des

egierungsblattes,  z.  B.  Jahrgang  1804,  Stück  2,
Ausschreiben  vom  23.  Dezember  1803,  30.  Dezember
  1803  und  so  bis  in  die  letzten  Nummern,  z.  B.
Jahrgang  1805,  Stück  14,  Ausschreiben  vom  14.  Dezember
  1805,  18.  Dezember  1805.  Keine  einzige
für  beide  Direktionsbezirke  verbindliche  Verordnung
findet  sich,  wenn  sie  von  einer  Direktion  einmal  in
diesem  Blatte  ausgeschrieben  war,  auch  von  der  anderen
  darin  bekannt  gemacht.

Eine  „höchste  Entschließung  Sr.  Churfürstl.
Durchlaucht  vom  25.  Mai  1804“  wurde  nun  unter
der  Ueberschrift:  „Die  freie  Bergwerks-Erklärung
und  Bergordnung  in  Franken  betr.“  im  Jahrg.
1804,  S.  154,  in  folgender  Weise  auzsgeschrieben:
„In  Gemähheit  der  höchsten  Entschließung  Seiner
Churfürstlichen  Durchlaucht  vom  25.  Mai  l.  Is.  ist
der  Bergbau,  so  wie  in  den  älteren  Churstaaten
nunmehr  auch  in  Franken  für  frei  erklärt,  mit  dieser
Freierklärung  selbst  aber  die  churbayerische  Bergordnung
  von  1784  auch  als  verbindliches  Gesetz  für
die  fränkische  Provinz  einstweilen  und  bis  diesfalls
andere  Bestimmung  erfolgen  wird,  sanktionirt  worden.“
  Es  wird  sodann  in  diesem  Ausschreiben  die
sueeesse  Elnrückung  der  Bestimmungen  der  churbayerischen
  freien  Bergwerkserklärung  und  der  Berg-
        <pb n="271" />
        250  Geltung  der  bayer.  Bergordnung  im  Wuͤrzburgischen.

ordnung  im  Reggsbl.  angekündigt  und  damit  sogleich
der  Anfang  gemacht  durch  Einrücken  der  ersteren,
hinter  welcher  unmittelbar  das  Datum:  Bamberg
8.  Juni  1804,  mit  der  Fertigung  dortiger  Landesdirektion
  folgt.  Diese  nach  dem  Wortlaute  für
„Franken“  ergangene  landesherrliche  Entschließung
und  Freierklärungöverordnung  wurde  von  der  Landesdirektion
  Würzburg  nicht  auch  eingerückt,  weil  eben
das  Ausschreiben,  Jahrg.  1804  S.  154,  keine  einschränkende
  Richtung  bloß  „an  die  Bambergischen
Beamten“  oder  den  Beisatz:  „im  Bambergischen“
erhalten  hatte,  wie  sonst  bei  jedem  bloß  das  Fürstenthum
  Bamberg  und  resp.  Würzburg  angehen
sollenden  Ausschreiben  Solches  in  der  Ueberschrift
bemerkt  wird;  daß  aber  mit  dieser  Bekanntmachung
vom  8.  Juni  1804  die  Publikation  als  zugleich  für
ganz  Franken  geschehen  von  der  Landesdirektion
Würzburg  erachtet  wurde  und  nach  dem  vorhin  Ausgeführten
  erachtet  werden  mußte,  ist  nicht  etwa  bloße
Hypothese,  sondern  wird  außer  allen  Zweifel  gesetzt
durch  folgenden  Umstand.  ..-Die
  durch  jene  Bekanntmachung  in  Aussicht
lteut  successive  Veröffentlichung  der  umfangreichen
ergordnung  von  1784  im  Regierungsblatte  unterblieb.
  Statt  dessen  wurden  den  Aemtern  Exemplare
dleser  Bergordnung  zugestellt,  welche  Zusendung  auch
an  die  Aemter  des  Landesdirektionsbezirkes  Würzburg
erfolgte  und  mit  einem  lithographirten  Restkripte  der
Landesdirektion  Würzburg  begleitet  wurde,  welches
lautet:  „Die  freie  Bergwerkserklärung  für  die  churbayerischen
  Staaten  ist  auf  ausdrücklichen  Befehl
Seiner  Churfürstlichen  Durchlaucht  mit  Beziehung
auf  die  dabei  ertheilte  Bergordnung  auch  für  das
Fürstenthum  Würzburg  geltend  gemacht,
erstere  auch  durch  das  Würzburger  Regierungsblatt
  bereits  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht  worden.  Weiter  erhält  daß
        <pb n="272" />
        Geltung  der  bayer.  Bergordnung  im  Wuͤrzburgischen.  251

churfürstliche  Landgericht  N.  1)  in  der  Anlage  ein
Exemplar  der  verbesserten  Bergordnung,  um
sich  nach  dieser  gesetzlichen  Richtschnur  in
vorkommenden  Fällen  zu  bemessen.  Würz-=burg
  den  6.  Februar  1805.  Churkfürstliche  Landesdirektion.
  Thürheim.  Adelmann.““  Da  mun  die
churpfalzbayerische  Freierklärungsordnung  an  keiner
anderen  Stelle  des  Regierungsblattes  abgedruckt  ist,
als  an  der  allegirten  im  Jahrg.  1804  S.  154,  und
gleichwohl  die  Landesdirektion  Würzburg  dieselbe
durch  diese  wenn  schon  durch  die  Landesdirektion
Bamberg  beschäftigte  Bekanntmachung  als  in  dem
für  Würzburg  bestehenden  Publikationsorgan  veröffentlicht
  und  auch  in  Ansehung  Würzburgs  bereits
damit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  oder  publizirt
  bezeichnet,  so  ist  klar,  daß  die  oben  aufgestellte
Behauptung  nicht  bloße  Deduktionen,  sondern  auch
die  amtliche  Praxis  für  sich  hat.  '

In  unmittelbarem  Zusammenhange  damit  steht
auch  die  unterm  20.  Juli  1804  (Jahrg.  1804,
S.  18.))  erfolgte  neue  Organisation  der  bayerischen
Bergdistrikte  mit  Einschluß  Würzburgs  und  die  konstante
  Anwendung  der  Bergordnung  von  1781  Seitens
  der  Administrativstellen  auch  für  das  würzburgische
  Franken;  dagegen  ist  die  Entziehung  der
Jurisdiktion  der  ordentlichen  Gerichte  in  streitigen
Bergsachen  durch  die  bayerische  Verordnung  vom
14.  September  1809  nur  für  das  Bambergische  erfolgt,
  da  1809  Bamberg  allein  noch  bei  Bayern
verblieben,  Würzburg  aber  vorübergehend  wieder  ein
selbstständiger  Staat  war.

1)  Ich  entnehme  dies  Aktenstück  einem  in  der  Registratur
  des  k.  Landgerichtes  Bischofsheim  besindlichen
Aktenfaszikel  sub  rubro  die  Benutzung  der  Moore,
Braunkohlen  und  Steinkohlen  auf  dem  Rhöngebirge
betreffend.
        <pb n="273" />
        252  Unters.  w,  gewerbsm.  Gutszertt.  Verlautb.  d.  Verk.
Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Verlautbarung  der  Parzellenverkäufe  bei  schwebender  Untersuchung
  wegen  gewerbsmäßiger  Gutszertrümmerung:

Auf  Extrajudizialbeschwerde  des  A.  S.  zu  O.
hat  der  oberste  Gerichtshof  ausgesprochen:  ·
Die  gegen  A.  S.  anhängige  Untersuchung
wegen  gewerbsmäßiger  Gutszertrümmerung
steht  der  Verlautbarung  der  Parzellenverkäufe
don,  dem  K.'schen  Anwesen  zu  H.  nicht  im
ege.
Die  Gründe  enthalten,  was  folgt:
1)  Zufolge  des  den  Kammern  vorgelegten  Gesetzentwurfeb
  Art.  1  —4  hatte  die  parzellenweise  Veräußerung
  landwirthschaftlicher  Gutskomplexe  gewissen
Beschränkungen  unterworfen  werden  sollen,  und  nach
Art.  3  sollten  diejenigen  Dismembrationen,  welche
den  Bestimmungen  der  Art.  1  und  2  zuwiderlaufen,
für  nichtig  erklärt  werden.  Diese  sämmtlichen  Artikel
wurden  aber  verworfen.
Verh.  der  K.  d.  Abg.  v.  1852,  Beil.  Bd.  IV
S.  283,  349;  stenogr.  Ber.  Bd.  V  S.  351.
Dagegen  wurde  der  Art.  5,  welcher  nun  den
Art.  1  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  ausmacht,
angenommen,  und  dieser  Artikel  bedroht  die  Parzellirung
  selbst  nicht  mit  Strafe,  sondern  lediglich  den
im  Sinne  des  Art.  2  gewerbsmäßigen  Betrieb  derselben
  sowohl,  als  den  gewerbsmäßigen  Zwischenhandel
  und  das  gewerbsmäßige  Vorschubleisten  bei
Gutszertrümmerungen,  auch  wenn  diese  auf  Seite
der  Unternehmer  nicht  gewerbsmäßig  betrieben  worden.
Daraus  erglbt  sich
2)  daß  das  Gesetz  nicht  die  Zertrümmerung,
objektiv  als  That  betrachtet,  zum  Gegenstande  hat.
Diese  an  und  für  sich  macht  nicht  das  Unerlaubte
        <pb n="274" />
        Einspruch  des  Miethers  gegen  beabsichtigten  Hausverk.  253

und  nicht  das  Strafbare  aus.  Es  sind  lediglich  subjektive
  Bedingungen  auf  Seite  der  bei  der  Zertrümmerung
  sich  Betheiligenden,  durch  welche  die  Strafbarkeit
  der  Person  bedingt  wird.  Nur  der  Gewerbsbetrieb
  ist  das  Vergehen  1).  Wie  es  also  auch
immer  allgemeinen  Rechtsbegriffen  widerstreiten  mag,
daß  ein  Handeln  reprobirt  und  selbst  bei  Strafe  verboten,
  das  Ergebniß  der  Handlung  aber  dennoch  als
etwas  Rechtsbeständiges  zu  achten  ist,  so  hat  das
Gesetz  v.  28.  Mai  1852,  wie  es  aus  den  Beschlüssen
der  Kammern  hervorging,  nun  einmal  diese  Eigenthümlichkeit,
  und  der  Richter  ist  an  dasselbe,  so  wie
es  besteht,  gebunden.  Das  Eeschäft  selbst  bleibt
also  der  Beurtheilung  nach  den  Civilgesetzen  unterstellt,
  wenn  auch  der  dabei  Handelude  dem  Gesetz
vom  28.  Mai  1852  verfällt.

3)  Einer  ausdrücklichen  Bestimmung  über  die
Nichtigkeit  des  Geschäfts  hätte  es  auch  deswegen
um  so  nothwendiger  bedurft,  weil  der  le-  gedenkbar
  ist,  daß  eine  Zertrümmerung  von  Mehreren  in
Gesellschaft  unternommen  wird,  von  welchen  Einer
wegen  des  Gewerbsbetriebs  strafbar  ist,  der  Andere
aber  nicht,  oder  daß  der  Unternehmer  nicht,  wohl
aber  der  Zwischenhändler  Strafe  verwirkt.  Ohne
esetzliche  Bestimmung  wäre  in  solchen  Fällen  der
influh  der  Strafbarkeit  auf  den  Rechtsbestand  des.
Geschäfts  gar  nicht  zu  bemessen.

OAGE.  v.  11.  April  1855.  Nr.  849  56.

2.

Einspruch  des  Miethers  gegen  beabslchtlgten  Sausverkauf.

Auf  Antrag  des  Miethers  wurde  dem  Vermiether
  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  der  Verkauf  des  Hauses
  insofern  verboten,  als  derselbe  ohne  Uebertragung

1)  Bal.  indessen  oben  S.  129  f.  und  145  f.  Red.
        <pb n="275" />
        254  Gagelversicherungsverein  als  juristische  Person.

des  miethskontraktlichen  Verhältnisses  auf  den  Käufer,
eventuell  ohne  zuvorige  Abfindung  des  Miethers  geschehen
  sollte.  Gründe:

Wenn  der  intendirte  Verkauf  zur  Ausführung
kommt,  so  läuft  Kläger  Gefahr,  die  von  ihm  bis
25.  Oktober  1853  gemiethete  Wohnung  durch  den
neuen  Erwerber  des  Hauses  zu  verlieren  und  lediglich
  auf  Verfolgung  seines  Interesse  wider  den  Beklagten
  beschränkt  zu  werden.  Er  hat  aber  ein  kontraktliches
  Recht  auf  den  miethweisen  Besitz  der
Wohnung  selber,  darf  sich  hierin  gegen  seinen  Vermiether
  schützen,  und  ist  daher  wohl  befugt,  zur
Konservation  seines  Rechts  gerichtliche  Inhibition
solcher  drohenden  Handlungen  des  Vermiethers,  wodurch
  dasselbe  gebrochen  würde,  zu  erwirken.  Die
Veräußerungsbefugniß  des  Eigenthümers  ändert
hieran  nichts;  denn  es  besteht  daneben  seine  kontraktliche
  Verpflichtung,  welche  er  bei  Ausübung  der
ersteren  zu  berücksichtigen  hat.  Dies  geschieht,  wenn
er  dafür  sorgt,  ut  apud  emtorem  quoque  eadem

actione  inquilino  habitare  liceat.  Fr.  25  8.  1
oc.  conduct.  (19,  2).  «
Erk.  des  OAG.  zu  Rostock  v.  15.  April  1850.

Buchka  und  Budde  Entscheidungen  des

OAG.  zu  R.  Bd.  1  S.  5ä5f.

Gagelversicherun  gsverein  als  juristische  Person.

Ein  in  Oberbayern  gegründeter  Hagelversicherungsverein
  hatte  im  J.  1833  die  allerhöchste  Genehmigung
  erhalten.  Ein  im  J.  1834  eingetretener
  großer  Hagelschaden  war  Anlaß  zu  einer  Statutenänderung
  durch  die  Plenarversammlung  vom
6.  Okt.  d.  8  geworden.  Eine  Anzahl  von  Mitliedern
  im  Landgerichte  Boeerhurg  elere  sich,
le  nach  diesem  neueren  Beschlusse  ausgeschriebenen
        <pb n="276" />
        Hagelversicherungsperein  als  jurlstische  Verson.  255

Beiträge  zu  entrichten,  und  wurde  in  erster  und
zweiter  Instanz  von  der  vom  Direktorium  gegen  sie
erhobenen  Klage  entbunden,  weil  es  sich  hier  von
den  Rechtsverhältnissen  einer  Societät  handle,  deren
lex  contractus  nur  durch  Zustimmung  aller  Mitglieder
  abgeändert  werden  könne.  Dagegen  heißt
"ö.  in  den  Motiven  der  oberstrichterlichen  Entscheiung:


Die  Hagelversicherungsgesellschaft  kann  nicht  nach
den  Grundsätzen  von  der  Societät,  wie  das  römische
Recht  dieselben  aufstellt,  beurtheilt  werden,  vielmehr
ist  solche  als  ein  Verein,  eine  Gemeinheit  (universitas)
  zu  betrachten,  worauf  die  bei  Vereinen  geltenden
Grundsätze  ihre  Anwendung  finden.  Sie  erlischt
nicht  mit  dem  Tode  einiger  Mitglieder,  noch  durch
deren  Austritt,  und  ihre  Beschlüsse  und  Statuten
werden  in  der  Art,  wie  bei  Kommunitäten,  gefaßt,
und  durch  die  Vorstände  vollzogen.  Demnach  sind
auch  die  Beklagten  an  die  von  der  Mehrheit  beliebten
  Maßregeln  gebunden.  Wenn  also  im  J.  1834
von  der  Generalversammlung  ein  Beschluß  gefaßt
worden  ist,  so  bindet  derselbe  auch  die  Beklagten,
sofern  dieselben  nicht  aus  erheblichen  Gründen  dessen
  verbindliche  Kraft  anfechten  können.  Solche
liegen  aber  nicht  vor.  —  Der  Beschluß  vom  I.
1834  und  die  damals  stattgefundene  Abänderung
der  Statuten  unterlag  der  königlichen  Sanktion,
und  in  so  fern  streitet  für  dessen  regelmäßige  Abfassung
  eine  qualifizirte  rechtliche  Präsumtion,  welche
nicht  durch  ein  unmotivirtes  Ableugnen  entkräftet
werden  lan
OMGE.  v.  5.  Juni  1845.  Nr.  769"/1.
        <pb n="277" />
        256  An  Hrn.  Professor  Dr.  Edel  zu  Würzburg.

An  Hrn.  Professor  Dr.  Edel  zu  Würzburg.

In  dem  Vortrage  des  Hrn.  Abgeordneten  Prof.  Dr.
Edel  für  den  I.  Ausschuß  der  Kammer  der  Abgeordneten
über  den  Entwurf  eines  Gesetzes:  „Einige  Aenderungen
der  Gerichtsverfassung  in  den  Landestheilen  diesseits  des
Rheines“  betr.  —  findet  sich  (S.  7)  folgende  Stelle:
„Man  häört  häufig,  mitunter  im  Tone  des  Vorwurfs
die  Bemerkung,  daß  in  Folge  der  strengen  Interpretationen
  des  Kassationshofes  die  Praxis  der  Strafgerichte
strenger  geworden  ist  als  früher.  Die  Strenge  ist  Folge
des  Schutzes,  den  die  Autorität  des  Gesetzes  gegen  willkürliche
  Interpretationen  der  Gerichte,  gegen  die  bei  diesen
  oft  vorherrschende  Neigung  zur  Milde  durch  die  zusammenwirkenden
  Funktionen  der  Oberstaatsanwaltschaft
und  des  Kassationshofes  genießt.  Belde  sind  Wächter  für
die  Integrität  des  Gesetzes.".

Die  Bemerkung,  deren  Ungrund  Hr.  Prof.  E.  bebauptet.
  wurde  auf  dem  Gebiete  der  Presse  zuerst  von

em  Herausgeber  dieser  Zeitschrift  in  Nr.  1.  des  heurlgen
Jahrgangs  geäußert.  Zum  Belege  sind  die  Motive
zweler  oberstrichterlicher  Entscheidungen  einer  Prüfung
unterzogen  und  die  gegen  die  bethätigte  Strenge  obwaltenden
  Bedenken  dargelegt.  Eine  später  (in  Nr.  8  u.  9)
mitgetheilte  Erörterung  aus  der  Feder  eines  Mitarbelters
  lieferte  einen  weiteren  Beleg  für  obige  Bemerkung.  1).
Ohne  Zweifel  liegt  dem  dieser  Bemerkung  entgegentretenden
  Ausspruche  des  sehr  verehrlichen  Hrn.  Abgeordneten
eine  gründliche  Erwägung  der  von  uns  entwickelten  Bedenken
  und  die  festbegründete  Ueberzeugung  von  deren
Unerheblichkeit  zu  Grunde.  Im  Interesse  der  Gerechtigkeit
  und  Wissenschaft  ersuchen  wir  Hrn.  Prof.  Edel,
diese  Grundlage  seines  Ausspruchs  dem  juristischen  Publikum
  nlicht  vorzuenthalten;  die  Spalten  unserer  Zeitschrift
Lhen  m#  für  diesen  Zweck  zur  Verfügung.  Red.  der

1)  Val.  noch  Nr.  12  und  Erg.  Bl.  Nr.  5  bes  heurlgen  Jahrgangs,
  welche  aber  zur  Zelt  der  Abfassung  des  bezelchneten
Vortrags  noch  nicht  erschienen  waren.

Berichtlgung:  Im  Komment.  ü.  d.  GO.  Aufl.  II  Bd.  1
S.  142—3  a.  E  der  Note  7  beizufügen:  Siehe  bagegen  ebd.  Bd.
XVI  S.  307  f;z  vgl.  auch  Bd.  XXI  S.  257  f.
Red.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  —“ie  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="278" />
        Samstag  den  16.  August  1856.  21.  Jahrgang.  M  17.

Blätter

für

Nechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Gerichtszuständigkelt  für  Anträge,  dle  Lelstung  der  ehelichen  icht
belr.,  1##  M  auf  die  ölscheisunesRn  .  *  ss
vertendo.  —  Verbrechen,  welche  ein  Bayer  im  Auslande  besagen,

em.  —

ater  als

er  suͤr  den  Sohn.
Ertseren  in  der  höhern  Instanz.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes,  Kompetenzkonstiktte
  unter  Gerichten  betr.

LXXIV

Gerichtszuständigkeit  für  Anträge,  die  Leistung  der  ehelichen
Pflicht  betr.,  in  Beziehung  auf  die  Ehescheidungsklage.
·  Mondatum  de  revertendo.

Die  Ehescheidungsklage  einer  Ehefrau,  wegen
hartnäckiger  Verweigerung  der  ehelichen  Pflicht
erhoben,  wurde  von  der  Gerichtsschwelle  zurückgewiesen,
  „weil  nicht  behauptet  war,  daß  Erinnerungen
und  richterliche  Zwangsmittel  gegen  den  widersprechenden
  Theil  angerufen  resp.  fruchtlos  versucht  worden
  seien.“  Die  Klägerin  beantragte  nun  bei  dem
Ehegerichte  die  Erlassung  eines  Befehles  an  ihren
Ehemann,  zur  Leistung  der  ehelichen  Pflicht  zurückzukehren.
  Das  Ehegericht  verwieß  sie  mit  diesem
Antrage  an  das  ordentliche  Gericht  des  Imploraten.
  Als  sich  nun  auch  Letzteres  für  unzustäudig
  erklärte,  gelangte  die  Entscheidung  des  Konfliktes
Neue  Folge  I.  Band.
        <pb n="279" />
        258  Gerichtszustaändigkeit.  Leistung  der  ehelichen  Pflicht.

zur  Kognition  des  obersten  Gerichtshofes.  Der  ordentliche
  Richter  wurde  für  zuständig  erkannt.

Gründe:

Zur  Zuständigkeit  des  Ehegerichts  gehören  diejenigen
  Klagsachen,  welche  den  Rechtsbestand
oder  die  DTrennung  einer  bestehenden  Ehe  betreffen.

Vdug.  22.  Juli  1806  Regsbl.  S.  285.

„  28.  —  1818  Gesetzbl.  S.  474.
„  12.  Dez.  1822  Regbl.  S.  1313.

Dagegen  gehören  Streitigkeiten  zwischen  Eheleuten,
  worin  es  sich  nicht  um  die  Gültigkeit  oder
Trennung  der  Ehe  handelt,  an  das  ordentliche  Civilgericht,
  vor  welchem  die  betreffenden  Eheleute  ihren
persönlichen  Gerichtsstand  haben.

Nov.  v.  17.  Nov.  1837  S.  1  Nr.  2.

Da  es  sich  dermal  lediglich  davon  handelt,  daß
der  Implorat  W.  zur  Erfüllung  der  angeblich  verweigerten
  ehelichen  Pflicht  gegen  seine  Ehefrau  richterlich
  ermahnt  und  befehligt  werde,  so  gehört  die
vorliegende  Sache  nach  dem  angeführten  Kompetenzverhältnisse
  unzweifelhaft  an  daß  k.  LG.  K.  als  den
ordentlichen  persönlichen  Gerichtsstand  des  Imploraten.

Das  LG.  K.  hat  zwar  zur  Ablehnung  seiner
Kompetenz  geltend  gemacht,  daß  das  beantragte
Mandat  für  die  in  Aussicht  stehende  Ehescheidungsklage
  präparatorisch  sei,  und  vermöge  dieser  Eigenschaft
  gemäß  der  GO.  Kap.  1  §.  10  zum  Ehegerichte,
an  welches  die  Hauptklage  gehöre,  ressortire.  Allein
dagegen  kommt  zur  Erwägung,  daß  unter  präparatorischen
  Sachen  diejenigen  verstanden  werden,  welche
das  Verfahren  in  der  Hauptsache  erleichtern  oder
nothwendig  vorbereiten,  somit  als  Beförderungsmittel
erscheinen  1).  Das  Recht  des  Ehegatten  aber,  zu
verlangen,  daß  sein  Ehegenosse  die  eheliche  Pflicht

1)  Bezugnahme  auf  Linde  Lebrb.  §.  56  und  Seuffert
  Komment.  1.  d.  GO.  Bd.  1  (Aufl.  U)  S.  97.
        <pb n="280" />
        Gerichtszuständigkeit.  Leistung  der  ehelichen  Pflicht.  259

leiste,  ist  ein  selbstständiges,  und  die  auf  diesem  Rechte
sußende  Klage  eine  für  sich  bestehende,  ohne  daß  sie
in  einem  nothwendigen  Zusammenhange  mit  der
Verfolgung  weiteren  Rechtes  stünde,  wie  daraus
erhellt,  daß,  wenn  der  Implorat  dem  Mandate  de
reverlendo  2)  Folge  leistet,  eine  Hauptklage  auf
Ehescheidung  wegen  hartnäckig  verweigerter  ehelicher
Pflicht  wegfällt.  Nach  den  Grundsäßen  des  protestantischen
  Eherechts  ist  vielmehr  nur  eine  hartnäckige
und  grundlose  Verweigerung  der  ehelichen  Pflicht  ein
Ehescheidungsgrund,  und  da  eben  das  mandalum
de  revertendo  als  solch'  ein  Zwangsmittel  sich  darstellt,
  so  ist  auch  vor  dessen  ECrich  und  bevor  zur
Gewißheit  gebracht  ist,  daß  es  fruchtloß  geblieben,
der  besagte  Ehescheidungsgrund  und  die  darauf  zu
bauende  Klage  nicht  gegeben?),  daher  denn  von
dem  vorbereitenden  d.  h.  fördernden  oder  nützlichen
Einfluß  der  eine  Wieverherstellung  des  ehelichen
Lebens  bezweckenden  richterlichen  Prozedur  auf  den
rechtlich  noch  nicht  möglichen  Ehescheidnügsprozeß
nicht  die  Rede  sein  kann  ").
GE.  v.  13.  Juni  1856.  Nr.  673  5  /868.

Nachschrift  des  Herausgebers.  Es  sei
vergönnt,  vorstehende  Mittheilung  mit  elnigen  Bemerkungen
  zu  begleiten.

2)  Gemeinhin  und  dem  Wortsinne  gemäß  wird  dieser
Auedruck  nur  auf  den  Fall  der  eigentlichen  desertio
bezogen.  ·

Es  erben  sich  Gesetz  und  Rechte  wie  eine  ewige  Krankheit
  sort.  Unstttlich,  eine  Entweihung  des  ehelichen
Verhältnisses,  und  daher  schlechthin  verwerflich  ist  die
richterliche  Zumuthung  an  den  vernachlässigten  Gatten,
  gegen  den  andern  auf  Leistung  der  ehelichen
Pflicht  klagbar  zu  werden,  und  sich  seiner  Zeit  die
Beiwohnung  ex  re  judicata  (wobei  jedoch  Exekutionsmaßregeln
  nicht  üblich)  gefallen  zu  lassen.  S.
Bezugnahme  auf  Strippelmann  Ohescheidungsrecht
  S.  149.

#

7
        <pb n="281" />
        260  Gerichtszuständigkeit.  Leistung  der  ehelichen  Pflicht.

1)  Die  zurückgewiesene  Ehescheidungsklage  war
auf  Grund  der  Behauptung  hartnäckiger  Weigerung
  der  ehelichen  Pflicht  erhoben  worden.  Indem
  nun  die  Klägerin  nach  Anleitung  des  ergangenen
  Bescheides  die  Erlassung  eines  auf  Rückkehr
zur  Leistung  der  ehelichen  Pflicht  gerichteten  Mandates
  beantragte,  bezweckte  sie  nicht  Wiederherstellung
  und  Aufrechthaltung  des  ehelichen  Lebens,
vielmehr  nichts  anderes  als  Konstatirung  der  Hartnäckigkeit
  ihres  Ehemannes  in  Weigerung  der
ehelichen  Pflicht,  also  gerade  Vorbereitung  und  Beförderung
  der  zu  erneuernden  Ehescheidungsklage.

2)  Der  Satz,  Gerichte  eximirter  Sachen  seien
für  konnexe  Sachen  anderer  Art  nicht  zuständig,
paßt  zwar  auf  das  Verhältniß  der  Ehescheidung  zur
Vermögenstheilung,  nicht  aber  auf  die  Beziehung  der
zur  Konstatirung  einer  Ehescheidungsursache  gestellten
Imploration  zur  Ehescheidungsklage  selbst.

3)  Der  Umstand,  daß  der  Ehescheidungsprozeß
vor  Durchführung  des  Verfahrens  in  Betreff  der
Weigerung  ehelicher  Pflicht  vorausgesetztermaßen
nicht  möglich  ist,  hindert  nicht,  das  letztere  als  präparatorische
  Sache  bezüglich  der  zu  erneuernden
Ebescheidungsklage  aufzufassen.  In  manchen  Fällen
der  actio  ad  exhibendum  soll  die  Vorzeigung  dazu
  dienen,  dem  Kläger  Gewißheit  darüber  zu  verschaffen,
  ob  die  Sache  diejenige  sei,  in  Ansehung
welcher  ihm  ein  rechtlicher  Anspruch  zusteht.  Auch
hier  kann  die  Hauptklage  nicht  erhoben  werden,  bevor
  die  Vorzeigung  erzielt  wurde.  Gleichwohl  ist
hier  die  Eigenschaft  der  actio  ad  exhibendum  als
präparatorische  Klage  unbestritten.

4)  Der  §.  1  Nr.  2  des  Prozeßgesetzes  v.  17.
Nov.  1837  spricht  nur  von  Fällen,  in  welchen  es
sich  nicht  von  Trennung  der  Ehe  handelt.
Hier  aber  ist  Konstatirung  einer  Ehescheidungsursache,
also  die  Erwirkung  der  Ehetrennung  Zweck  des  An-
        <pb n="282" />
        Non  bis  in  idem.  261

trages  auf  Erlassung  des  Befehls  zur  Leistung  der
ehelichen  Pflicht.  “  stung

5)  Gegen  die  Ausführungen  von  Dr.  Feust
in  unserer  Zeitschrift  Bd.  VII  S.  87  und  Bd.  IX  S.
296  hat  Frieß  in  Bd.  XVI  S.  307  f.  zu  zeigen
gesucht,  daß  nach  preußischem  Rechte)  das
mandatum  de  revertendo  bei  dem  ordentlichen
Richter  (nicht  bei  dem  Ehegerichte)  zu  suchen  sei.
Gegen  die  von  Letzterem  entwickelten  Gründe  läßt
sich  aber  einvenden,  daß  im  Landrechte  nur  vom
Richter  (ohne  Berührung  des  Gegensatzes  von
ordentlichem  und  Eherichter)  die  Rede  ist,  daß  die
allegirten  Stellen  der  preußischen  G.  nur  von  Verfügungen
  des  ordentlichen  Richters  aus  Anlaß  des
von  ihm  anzustellenden  Sühneversuchs
  sprechen,  und  daß  in  §.  53  und  flg.  desselben
  Tit.  40  Th.  1  der  pr.  GO.  bezüglich  der  bei
Gelegenheit  der  Ehescheidungsgesuche
vorkommenden  Differenzen  wegen  des  Aufenthaltes
  der  Parteien  die  Zuständigkeit  det  Ehegerichts
  ausdrückliche  Anerkennung  gefunden  hat.

Verbrechen,  welche  ein  Bayer  im  Auslande  begangen,
von  dem  zuständigen  auswärtigen  Gerichte  bestraft.
Non  bis  in  idem.

Der  Art.  III  des  Patents  über  die  Verkündigung
  des  allgemeinen  Strafgesetzbuchs  vom  16.  Mai
1813  bestimmt,  daß  alle  Unterthauen  den  Verordanungen
  des  Gesetzbuchs  unterworfen  sind  und  darnach
gerichttt  werden  sollen,  sowohl  wegen  derjenigen  Ueertretungen,

  welche  sie  im  Vaterlande  begehen,  als
auch  wegen  derjenigen,  deren  sie  sich  im  Auslande

5)  Welches  in  obigem  Falle  nicht  anzuwenden  war.
        <pb n="283" />
        262  Non  bis  in  idem.

schuldig  gemacht  haben.  Damit  ist  aber  keineswegs
ausgesprochen,  daß  die  Anwendung  des  vaterländischen
  Strafgesetzbuchs  auch  in  dem  Falle  eintreten
solle,  wenn  ein  Bayer,  wegen  einer  im  Auslande
verübten  That  schon  von  den  dortigen  zuständigen
Gerichten  zur  Untersuchung  gezogen  und  abgeurtheilt,
insbesondere  wenn  die  nach  den  dortigen  Gesetzen
über  ihn  verhängte  Strafe  bereits  vollzogen  worden
ist.  Daß  vielmehr  hier  der  Grundsatz  „non  bis
in  idem“  zur  Anwendung  komme,  entspricht  nicht
nur  dem  gesunden  Rechtsgefühle  und  der  richtigen
Doktrin),  sondern  auch  den  einschlagenden  Bestimmungen
  unserer  Strafgesetzgebung.  Inwlefern  bei  Unschuldserkenntnissen,
  Lossprechungen  und  Entlassungen
von  der  Instanz  Wiederaufnahme  der  Untersuchung
stattfinde,  war  in  Art.  387,  388,  389  und  395
Th.  II  des  St  GB.  bestimmt,  ohne  Unterscheidung,
ob  das  Erkenntniß  von  einem  bayerischen  oder  einem
zuständigen  Gerichtshofe  des  Auslandes  (wegen
einer  dort  verübten  That)  erlassen  wurde.  Eben  so
allgemeln  verordnet  Art.  137  Th.  1  des  Strafgesetzbuchs:


„Niemand  darf  wegen  desselben  Verbrechens

mehrmals  bestraft  werden.“
.  Elne  Ausnahme  soll  stattfinden  in  „den  im  II.
Theile  Art.  399  vorgesehenen  Fällen.“  Allerdings
hatte  der  Gesetzgeber  bei  Abfassung  des  Art.  399
das  eigenthümliche  bayerische  Strafsystem  vor  Augen,
und  an  Fälle  der  Verurtheilung  nach  auswärtigen
Gesetzen  nicht  gedacht.  Daraus  mochten  sich,  wenn
ein  Ausnahms-Fall  dieser  Art  vorkam,  Schwierigkeiten
  der  Beurtheilung  ergeben.  Aber  ohne  Grund
wird  hleraus  die  Folgerung  gezogen,  der  Gesetzgeber
habe  auch  die  Regel  nur  in  Bezug  auf  Verurthei-1)

  Val.  Köstlin  System  des  deutschen  Strafrechts
5.  23,  insbesondere  S.  36  f.  «
        <pb n="284" />
        Non  bis  in  idem.  262

lungen  durch  bayerische  Gerichte  aufzustellen  beabsichtigt.
  Er  hat  diese  Regel,  dem  natürlichen  Rechtsgefühle
  folgend,  allgemein  gedacht  und  ausgesprochen,
und  nur  bei  Formulirung  der  Ausnahme  ist  ihm
das  bei  Verweisungen  auf  andere  Artikel  so  häufig
vorkommende  Mißgeschick  begegnet,  daß  damit  eine
erschöpfende  Bestimmung  nicht  gewonnen  und  der
Knoten  mancher  Schwierigkeiten  geschürzt  wurde.
Zur  Lösung  der  fraglichen  Schwierigkeiten  hätte  man
mit  Hülfe  der  Wissenschaft  jedesmal  gelangen  können;
aber  durch  die  Aufhebung  des  Art.  399  (St  PG.
v.  10.  Nov.  1818  Art.  368)  ist  nunmehr  das  Interesse
  einer  Erörterung  dieses  Betreffs  weggefallen.

Indem  man  die  im  Art.  137  Th.  J  aufgestellte
Regel  auf  Verurtheilungen  durch  bayerische  Gerichte
beschränken  will,  zelht  man  den  Gesetzgeber  einer
argen  Inkonsequenz.  Bei  Lossprechungen  und  Entlassungen
  von  der  Instanz  fehlte  es  an  jedem  Anhaltspunkte,
  den  Art.  388  und  395  Th.  II  die  Anwendung
  auf  solche  Fälle  zu  versagen,  in  welchen
das  Erkenntniß  von  einem  zuständigen  auswärtigen
  Gerichte  gefällt  war.  Wie  ließe  es  sich  vernünftig
  erklären,  daß  der  Gesetzgeber  gerade  bei  verurtheilenden
  Erkenntutssen  die  Beschränkung  auf
Erkenntnisse  bayerischer  Gerichte  gewollt  habe  ?!

Die  hier  ausgesprochene  Ansicht  wurde  auch  von
den  bayerischen  Gerichtshöfen  mehrfach  in  Anwendung
gebracht  2).

Nach  den  Grundsätzen,  welche  die  Autorität  der
Praxis  für  sich  hatten,  würde  es  insbesondere  nicht
angehen,  den  im  Auslande  wegen  dort  begangenen
Verbrechens  nach  den  dortigen  milderen  Gesetzen  bestraften
  Inländer  in  Bayern  nochmals  einem
Strafverfahren  zu  unterziehen,  um  die  Differenz

2)  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  X  E.  331,  Bd.  XI  S.  236  flg-
        <pb n="285" />
        264  Lieferungsgeschaͤft.  Erc.  doll.

zwischen  der  im  Auslande  erlittenen  und  der  vom
bayerischen  Gesetze  angedrohten  Strafe  über  ihn  zu
verhängen.  Aber  leider  kommt  es  vor,  daß  auch
richtige  Ansichten  in  spätern  Zeiten  ihrem  Gegentheile
den  Platz  räumen  müssen.  «

Mittheilungen  aus  der  Prario.
1.

Klage  auf  Erfüllung  eines  Lieferungsgeschäfts.  Exceplio  doli,
weil  Kläger  zur  Zeit  des  Handelsabschlusses  bereits  auf  telegraphlschem
  Wege  eine  einflußreiche  Nachricht  gehabt,  als
unerheblich  erworfen.  I
Gegen  die  (1854  eingereichte)  Klage  auf  Erfüllung
  eines  Lieferungsgeschäftes  (zehn  Stück  Leipzig-Dresdner
  Eisenbahnaktien  zum  Preise  von  174½
betr.)  wurde  unter  anderem  eingewendet:  Beklagter
sel  vom  Kläger  bei  dem  Handel  getäuscht  worden,
indem  der  leßtere  bereits  zur  Zeit  des  Handelsabschlusses
  auf  telegraphischem  Wege  die  Nachricht  gehabt,
  daß  die  Regierung  die  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn
  übernähme,  während  Beklagter  diese  für  das
Steigen  der  Aktien  der  gedachten  Eisenbahn  einflußrelche
  Nachricht  erst  später  erhalten  habe.  Diese
Einrede  wurde  für  unerheblich  erachtet.
Gründe  des  Urtheils  I.  Instanz:  „Bei  Beurtheilung
  des  Kaufkontrakts,  auf  dessen  Erfüllung
die  vorliegende  Klage  gerichtet  ist,  kann  dem  Beklagten,
  insoweit  er  durch  sein  exzeptivisches  Vorbringen
dem  Kläger,  bezüglich  des  eingegangenen  Eeschält,
eine  dolose  Absicht  beigemessen  wissen  will,  nicht
beigepflichtet  werden.  So  wenig  man  im  Allgemeinen
die  Geltendmachung  der  exceptio  doli  bei  contraclibus
  bonae  lidel,  wie  hier,  dem  Mitkontrahenten
        <pb n="286" />
        kieferungsgeschäft.  Exc.  doli.  265

absprechen  mag,  so  wenig  hat  man  der  Ansicht  beitreten
  können,  daß  ein  dolus  dans  causam,  welchen
die  Rechtslehrer  zur  Rescission  des  Kaufkontrakts  erfordern,
  bei  dem  in  Frage  befangenen  Geschäft  nachgewiesen

  sei.  Ein  dolus,  von  dem
Hänel,  über  das  Wesen  und  den  heutigen
Gebrauch  der  actio  und  enceptio  doll
Erchio  für  die  civilistische  Praxis,  Bd.  12.

409

handelt,  liegt  hier  nicht  vor,  wo  es  sich  um  ein
Börsenceschäft  handelt,  deren  täglich  unzählige  abgeschlossen
  werden,  und  wobei  die  Kontrahenten  allezeit
Gewinn  im  Auge  haben.  Ist  doch  durch  den,  allen
Privaten  gestatteten,  Gebrauch  der  elektro-magnetischen
  Telegraphen  im  Allgemeinen  den  Börsengeschäften
  mehr  als  je  Thor  und  Thür  geöffnet  und  den-Spekulanten
  Gelegenheit  gegeben,  sich  durch  diese
neuen  Hülfsmittel  Gewinn  zu  verschaffen,  ohne  daß
die  Gesetze  in  der  Benutzung  dieser  Vortheile  eine
strafbare  Handlung  erkannt  haben.  —  Wenn  Jemand
auf  Grund  einer  ihm  zugegangenen  telegraphischen
Privatdepesche  heute  an  der  Börse  ein  Geschäft  zu
einem  bei  weitem  niedrigern  Cours  abschließt,  als  der
morgende  Tag  bringt,  wird  man  darin  einen  dolus
erkennen  und  die  Rechtsbeständigkeit  des  Geschäfts
mit  Erfolg  darum  anfechten  können,  weil  der  Käufer
sich  auf  telegraphischem  Wege  eine  Nachricht  zu  verschaffen
  gewußt,  die  auf  das  Steigen  des  Courses
einen  wesentlichen  Einfluß  geübt  habe?  —  Hilerzu
kommt,  daß  bei  dem  hier  in  Frage  befangenen  Geschäft,
  selbst  wenn  Beklagtens  ausgesprochene  Vermuthung
  begründet  wäre,  nicht  einmal  eine  Thatsache
vorlag,  worauf  des  Klägers  Spekulation  basirt  war,
sondern  nur  ein  Vorhaben  der  Königl.  Sächs.  Staatsregierung,
  dessen  Realisirung  von  unendlich  vielen
Wechselfällen  abhängig  war  und  ist,  und  das  an
Bedingungen  geknüpft  wurde,  deren  Erfüllung  Sel-
        <pb n="287" />
        266  Lieferungsgeschaͤft.  Exe.  doll.

tens  der  Berechtigten  höchst  problematisch  bleibt.  Unfehlbar
  würde  es  zu  viel  beweisen  und  eine  große
Verwirrung  in  die  Börsengeschäfte  aller  Art  bringen,
wollte  man  den  vom  Beklagten  diesfalls  aufgestellten
  Behauptungen  Rechnung  tragen.  J

-  EbensowenigerfcheiutdievomBeklagten.....
beansprtichteRestitutionexclausulapkaetorisgenerali
  statthaft;  denn  die  Rechtsregel:  nemo  cum
alterius  detrimento  locupletior  lieri  debet,  läßt
sich  nimmermehr  auf  Börsengeschäfte  anwenden;  eine
Durchführung  dieses  Saßes  müßte,  consequenter
Weise,  die  Reselssion  jeden  Geschäfts  zur  Folge  haben,
  wodurch  einer  der  Paciszenten  einen  Gewinn
erzielt  hat.

Gründe  des  Urtheils  II.  Instanz:  Nach  dem
eigenen  Anführen  des  Beklagten  hat  Kläger  bei  Abschluß
  des  fraglichen  Geschäfts  irgend  einer  Vorspiegelung,
  irgend  eines  falschen  Vorgebens,  wodurch
Beklagter  in  einen  auf  den  Abschluß  des  Vertrags
bezüglichen  Irrthum  hätte  gesetzt  werden  können,  sich
durchaus  nicht  bedient.  Das  Ganze,  was  von  Beklagtem
  dem  Kläger  zur  Last  gelegt  wird,  besteht
vielmehr  im  Wesentlichen  blos  darin,  daß  Kläger  in
der  Spekulation,  Beklagter  werde  von  der  Seitens
der  Sächsischen  Staatsregierung  kundgegebenen  Absicht,
  die  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn  käuflich  zu  erwerben,
  noch  nichts  erfahren  haben,  und  in  der  Erwartung,
  daß  der  Cours  der  Aktien  durch  Bekanntmachung
  dieses  Ereignisses  steigen  werde,  das  fragliche
  Lieferungsgeschäft  ihm  angeboten  und  abgeschlossen
  habe.

Hierin  aber  liegt  durchaus  nichts  Unerlaubtes
und  nichts,  was  zu  einer  Wiederaufhebung  des  zu
Stande  gekommenen  Vertrags  den  Beklagten  berechtigen
  könnte.  êè“km

Gesetzt  auch,  Kläger  hätte  wissentlich  einen  Irrthum
  oder  vielmehr  die  Unbekanntschaft  des  Beklag-
        <pb n="288" />
        Lieferungsgeschäft.  Exc.  doli.  267

ten  mit  der  vorstehend  erwähnten  Thatsache  benutzt,
so  bezog  sich  doch  dieser  Irrthum  durchaus  nicht  auf
eine  bestimmte  Eigenschaft  der  zu  liefernden  Sache,
nicht  auf  den  Gegenstand  des  Vertrags  oder  andere
dabei  wesentliche  Umstände,  sondern  betraf  ein  damit
an  sich  außer  aller  Verbindung  stehende5  Ereigniß,
welches  nur  mittelbar  Einfluß  auf  den  ohnedem
fortwährenden  Schwankungen  unterworfenen  Courswerth
  der  verkauften  Aktien  äußern  konnte.  Ob  überhaupt
  ein  solcher  Erfolg  davon  zu  erwarten  stand,
und  ob  er  für  den  Cours  der  Aktien  günstig  oder
ungünstig  sein  werde,  war  damals  noch  Sache  bloßer
Vermuthung,  bloßer  Combination,  und  Kläger  konnte
keineswegs  mit  voller  Gewißheit  voraus  bestimmen,
ob  das  Eine  oder  das  Andere  eintreten  werde;  noch
weniger  lag  ihm  irgend  eine  Verpflichtung  ob,  den
Beklagten  von  seinen  diesfallsigen  Hoffnungen  und
der  Grundlage  derselben  vor  dem  Vertragsabschluß
in  Kenntniß  zu  setzen.

Es  kann  also  weder  von  Geltendmachung  einer
5  doli  mali,  noch  von  einer  Wiedereinsetzung
des  Beklagten  in  den  vorigen  Stand  wegen  Irrthums
  oder  ex  clausula  generali  die  Rede  sein.
Denn  es  liegt  kein  dolus  malus  im  rechtlichen  Sinne
(vergl.  fr.  1.  S.  2.  de  dolo  malo  Id.  3.]  —
fr.  43.  5.  2.  de  contr.  emt.  [18.  1.]  —  fr.  7.
8.  9.  de  pactis  I2.  14.1)  und  kein  Irrthum  des
Beklagten  über  einen  solchen  Gegenstand  vor,  welcher
bei  dem  Vertragöabschlusse  nothwendig  in  Betracht
kommen  mußte.  Es  tritt  hier  vielmehr  der  Grundsatz
  ein,  welcher  sowohl  in

ir.  22.  §.  3.  locati  cond.  (19.  2),

fr.  16.  S.  4.  de  minoribus  (4.  4),
als  in  der  Natur  der  Sache  begründet,  mit  den
Worten  anerkannt  wird:  „in  pretio  emtionis  et
venditionis  naturaliter  licere  Contrahentibus  se
circumvenire“,  und  es  fällt  das  Gebahren  des
        <pb n="289" />
        268  Lieferungsgeschäft.  Exo:  doli.

Klägers  unter  den  Begriff  des  dolus  bonus  oder

der  Solerlia,  welche  in

fr.  1.  S.  3.  de  dolo  malo
als  etwas  Erlaubtes,  von  dem  dolus  malus  wohl
zu  Unterscheidendes  hingestellt  wird.  Ob  dagegen,
vom  moralischen  Standpunkte  aus  genommen,  das
Verhalten  des  Klägers  gegen  Beklagten,  die  Wahrheit
  der  Anführungen  des  Letztern  vorausgesetzt,  zu
billigen  sein,  oder  ob  dasselbe  einen  sittlichen  Tadel
verdienen  würde,  ob  Kläger  einen  Gewinn  auf  nicht
ganz  lautere  Weise  gesucht  habe,  oder  nicht,  ist  für
die  rechtliche  Beurtheilung  gleichgültig  und  kann  daher
  ganz  ununtersucht  bleiben.  Es  giebt,  wie  in
fr.  144.  pr.  de  reg.  jur.  ausgesprochen  wird,  Vieles,
  was  erlaubt  ist  und  doch  dem  Ehrgefühle  wider-Kkeettc.
  Die  Gesetze  vermögen  den  Verkehr  unter
en  Menschen  nicht  in  solchem  Maaße  zu  beschränken,
daß  dadurch  Alles  ausgeschlossen  würde,  was  eine
Bevortheilung  des  Einen  durch  den  Andern  enthielte.
Vergl.  —e  med.  ad  Pand.,  sp.  59.
m  2

Thibaut,  Syst.  des  Pand.-Rechts,  K.  451.
Glück,  Erl.  der  Pand.,  Bd.  V.  S.  452.
S.  513

Beklagter  war  daher,  wie  in  voriger  Instanz  geschehen,
  zu  Erfüllung  des  mit  Klägern  abgeschlossenen
Lieferungö5geschäfts  unbedingt  zu  verurtheilen.
Auch  in  dritter  Instanz  (OAG.  Dresden)  erfolgte
  (1856)  bestätigende5  Erkenntniß.
Wochenblatt  für  merkwürdige  Rechtsfälle.  Jahrgang
  1856  S.  129  flg.
        <pb n="290" />
        Verkauf  eines  Geschäfts  mit  der  Kundschaft.  269.
2.

:--  ·  .  «

„Verkauf  eines  Geschäfts  sammt  der  bisherigen  Kundschaft.

Verzicht  auf  fernere  Seschästesührung  unter  der  früheren
rma.

Zwischen  den  Kaufleuten  Th.  und  P.  wurde
folgender  Vertrag  abgeschlossen:

„P.  überläßt  an  Th.  das  bisher  gemeinschaft-„lich
  geführte  Manufaktur-Waarengeschäft,  nebst  Waa-„renlager,
  Kundschaft,  eingegangenen  Kommissionen
„u.  s.  w.  P.  verzichtet  auf  seine  Firma  N.  N.,  und
„wird  dagegen  mit  1000  fl.  baar  entschädigt.“

Diesem  Vertrage  wurde  vermöge  Erkenntnisses
des  Handels-Appellationsgerichts  zu  Nürnberg  vom
26.  September  1850  Nr.  68  die  Wirkung  beigelegt:

1)  daß  P.  durch  denselben  zwar  nicht  behindert
  sei,  ein  neues  Mannfaktur-Waarengeschäft  zu
begründen,  daß  er  sich  jedoch  hiebei  nicht  der  Firma
des  Geschäftes  bedienen  dürfe,  aus  welchem  er  kraft
obigen  Vertrages  gegen  Empfangnahme  einer  Entschädigung
  resp.  eines  Kaufgeldes  ausgeschieden  sei;

2)  daß  er  nicht  befugt  sei,  die  an  die  frühere
von  ihm  abgetretene  Firma  eingehenden  Aufträge,
soferne  solche  vor  Abschluß  des  Vertrages,  oder  nachher
  etwa  aus  Versehen  an  ihn  gerichtet  worden,
auszuführen;

3)  daß  es  ihm  nicht  mehr  gestattet  sei,  die
Geschäftsverbindung  mit  den  Kunden  des  vorher  gemeinschaftlichen
  Geschäftes  fortzusetzen  oder  neue  mit
denselben  anzuknüpfen.

Denn  der  Vertrag  enthält  wesentlich  Beschränkungen
  in  Ausübung  seines  Rechtes,  welche  sich  P.
zu  Gunsten  des  Th.  und  für  eine  von  diesem  zugesicherte
  und  gegebene  Gegenleistung  auferlegt  hat,
einen  theilweisen  Verzicht  auf  die  ihm  als  Kaufmann
  zustehenden  Befugnisse  im  Interesse  einer  bestimmten
  Person.  Ein  solcher  Verzicht  ist  aber  voll-
        <pb n="291" />
        270  Legitimation  zur  Anstellung  eines  Arrestgesuches.

kommen  rechtsgültig,  da  der  Gegenstand  desselben
klar  und  zweifellos  bezeichnet,  der  freien  Disposition
der  Kontrahenten  frei  gegeben  ist  und  wohlerworbene
Rechte  Dritter  hiedurch  nicht  verletzt  werden,  und  jeder
  Verzicht  sich  auf  alle  gegenwärtige  sowohl  als
künftige  Vortheile  erstrecken  kann  1).

3.
Handelsfrauen.

Zur  Begründung  der  handelsgerichtlichen  Kompetenz
  gegen  eine  Frau  oder  Wittwe  kommt  es
durchaus  nicht  darauf  an,  ob  deren  Mann  ein  Kaufmann
  sei  oder  gewesen  sei,  sondern  nur  darauf,  ob
ihr  selbst  die  Eigenschaft  einer  Handelsfrau  beigelegt
  werden  könne.  Als  solche  ist  sie  aber  dann
zu  erachten,  wenn  sie  eine  ihr  eigenthümliche  Handlung
  auf  eigene  Rechnung  betreibt.
Mittermaier  deutsches  Pr.  .  -  Aufl.  S.  536.
M.  Pöhls  Handelsrecht  l  S
Erk.  des  Handels-  boeburcht.n  re  zu  Nürnberg
  vom  4.  Juli  1843.  Nr.  1048  in  Sache
J.  w.  O.  Vindikation  eines  Waarenlagers  betr.

3
———

4.
Legitimation  zur  Anstellung  eines  Arrestgesuches.

Eine  Spezial-Vollmacht  ist  nach  gemeinem
Rechte  nur  dann  usthig,  wenn  der  im  Allgemeinen
Bevollmächtigte  eine  Handlung  vornehmen  soll,  die
für  den  Vollmachtgeber  besonders  nachtheilige  Folgen

1)  Fr.  46  in  (.,  sr.  47  §&amp;amp;.  1  de  paclis  (2,  14);  Const.  29
eod.  (2,  3).  „
        <pb n="292" />
        Des  Vaters  Klage  für  den.  Sohn.  Eid  des  Sohnes.  271

haben  könnte,  und  von  welcher  anzunehmen  ist,  daß
er  an  sie  nicht  gedacht  habe,  oder  welche  zur.  Erreichung
  des  bei  Ausstellung  der  Generalvollmacht
beabsichtigten  Zweckes  nicht  gerade  als  nothwendig
oder  dienlich  erachtet  werden  kann.  *
Const.  7  de  transact.  (2.  4);  Ir.  19  de
jurejur  (12.  2.)  Bayer  Vortr.  7.  Aufl.
S.  210  (ed  VIII  S.  114).

Dergleichen  sind  Vergleiche,  Verzichte,  Eideszuschiebungen
  u.  s.  w.  Arrestgesuche  dagegen  sind  Handlungen,
  welche  nicht,  wie  die  allegirte  Const.  7  sich
ausdrückt,  „decisionem,  sondern  „Causac  actionem“
d.  h.  die  Verfolgung  und  Sicherstellung  der  Ansprüche  des
Mandanten  zunächst  und  in  vorzüglichem  Maaße  bezwecken,
  demjenigen  daher,  welchem  die  causac  actio
im  Allgemeinen  übertragen  ist,  ohne  alles  Bedenken
zustehen  müssen,  weil,  wie  präjudiziell  auch  die  Folgen
  solcher  Gesuche  sein  mögen,  nicht  anzunehmen
ist,  daß  der  Vollmachtgeber  bei  Ausstellung  der  Generalvollmacht
  nicht  hieran  gedacht  habe.  Die  Letztere
  ermächtiget  vielmehr  den  Mandatar,  die  Rechte
des  Mandanten  auf  jede  mögliche  und  zulässige  Welse
bei  Gericht  zu  verfolgen.

Erk.  des  Handels-Appellationsgerichts  zu  Nürnberg

vom  4.  Juli  1843  Nr.  10  18  in  Sache  J.  w.  O.

Vindikation  eines  Waarenlagers  und  Arrest  betr.

r—rrm
##C

5.

Der  Vater  als  Kläger  für  den  Sohn.  Eid  dem  Sohne
zuerkannt.  Nachträgliches  Erbieken  in  der  höhern  Instanz.

A.  hatte  wegen  einer  seinem  unmündigen  Sohne
zugefügten  Realinjurie  gegen  B.  geklagt.  Es  kam
zur  Auflegung  des  Erfüllungseides,  von  dem  mittlerweile
  mündig  gewordenen  Sohn  zu  schwören.

Hierüber  sagen  die  Motive  der  oberstrichterlichen
Entscheidung:
        <pb n="293" />
        272  Des  Vaters  Klage  für  den  Sohn.  Eid  des  Sohnes.

Nach  Th.  II  Tit.  20  §S.  565  deß  all  preuß.
M.  kann  der  Vater,  der  9  oder  der  Vormund,
  wenn  er  auch  nicht  selbst  beleidigt  worden,
die  den  Kindern,  der  Ehefrau  oder  den  Pflegbefohlenen
  zugefügte  Iniurie  an  ihrer  Stelle  gerichtlich
ahnden  Kind,  Ehefrau  oder  Pflegbefohlene,
  durch  den  Vater,  Ehemann  oder  Vormund
  vertreten,  erscheinen  im  Streite  nicht  als
Hüitte  sendenn.  a  Partei  selbst,  und  ache  der  GO.
Kap.  XIII  S.  1  Nr.  3  et  in  notis  zu  §.  2  desselben
  Kapitels  lit.  b.  ist  der  also  Vertretene  zum
Eide  zuzulassen,  wenn  er  eigene  Wissenschaft  von
der  zu  beschwörenden  Thatsache  hat.  .  ..  Nicht  der
Kläger  Michael  K.  hat  eigenes  Wissen  von  der  zu
beschwörenden  Thatsache,  sondern  sein  Sohn  Martin
  K.,  an  dessen  Stelle  er  geklagt  hat.  Sonach
hat  Martin  K.,  welcher  seit  der  Klagstellung  das
14.  Lebensjahr“  längst  überschritten  hat  und  eidesmündig
  geworden  ist,  den  erforderlichen  Partei-Eid
zu  schwören.  Dem  steht  nicht  entgegen,  daß  Martin
  K.  sich  zum  Eide  noch  nicht  erboten,  vielmehr
Michael  K.  in  der  Beweisantretung  zum  Erfüllungseide
  zugelassen  zu  werden  verlangt  hat.  Zur  Zeit
der  Beweisantretung  war  Martin  K.  noch  nicht  eidesmündig
  geworden,  späterhin  lief  während  der
Verhandlungen  erster  Instanz  eine  ausschließende
Frist  nicht,  innerhalb  welcher  eine  Erklärung,  daß
Martin  K.  zu  schwören  haben  sollte,  hätte  abgegeben
  werden  müssen;  das  in  der  Berufungsschrift
des  Michael  K.  an  die  II.  Instanz  vorgetragene
Verlangen,  seinem  Sohne  den  Eid  aufzulegen,  ist
sohin  im  Streite  noch  immerhin  zu  einer  Zeit  vorgekommen,
  wornach  es  nicht  ausgeschlossen,  sondern
zu  beachten  ist.
OAGE.  v.  16.  Feb.  1856.  Nr.  15725/81.

Red.:  J.  A.  Seupert.  Verl.:  Palm  45  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="294" />
        Samstag  den  30.  Aug.  1856.  21.  Jahrgang.  M  18.

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Kigorechte  des  Mandanten  aus  Verträgen  des  Mandakars.  —  Derhä#tdes
  Destluatars  zu  Frachtlührer  und  Schisser.  —  Klage  —

trnehmu  achver
diger  von  Amtewenen.  —  Vom  Bewelse  der  Alchtrealität  elnes  Ge.
werbes.  —  Zur  Ledre  von  dem  Nokberbrecht  der  Kinder  nach  fränk#
schem  Landrecht.  —  Schlegitatto  über  Beerdung  des  Gläubilgers.  —
tétentscheldung  auf  den  GCiollprozeh.  —

Aus  der  handelegerichtlichen  Praris.
(Bremer  Handelsblatt.  1855.  Bellage  zu  Nr.  178.)=1)

  Klagerecht  des  Mandanten  aus  Verträgen
des  Mandatats.

Die  neuerdings  aufgestellte  Theorie,  welcher  zufolge
  der  Auftraggeber  regelmäßig  die  von  seinem
Beauftragten  für  ihn,  aber  ohne  ihn  zu  erwähnen,
geschlossenen  Verträge  ohne  vorgängige  Zession  (mit
einer  s.  g.  nützlichen  Klage)  soll  geltend  machen
können  1),  ist  abgesehen  von  entgegenstehenden  theoretischen
  Bedenken  2)  jedenfalls  in  die  Praxis  der

1)  Savigny  Oblig.  R.  1  §.  23;  Seuffert  prakt.
Vand.  N.  §.  338.

:)  Heise  und  Cropp  jurist.  Abh.  11  Nr.  13  f.  22;
Thöl  Handelsrecht  8.  24  Note  7.  —  Den  theoretischen
  Bedenken  stehen  insbesondere  mehrere  Pandektenstellen
  zur  Seite.  Es  kommen  verschiedene  Aussprüche
  vor,  indem  die  Juristen  zum  Tbell  streng
an  dem  Erforderniß  der  Zession  von  Seite  des

Neue  Folge  I.  Band.
        <pb n="295" />
        274  Aus  der  handelsgerichtlichen  Praxis.

bremischen  Gerichte  nicht  übergegangen,  kann  auch
in  solcher  Allgemeinheit  weder  kaufmännischen  Ansichten
  noch  den  Bedürfnissen  des  Handels  entsprechen
  2).

2)  Verhältniß  des  Destingtars  zu  Frachtführer
  und  Schiffer.

Die  schon  im  römischen  Rechte  erkennbare  Tenbenz,
  dem  Dritten  ein  Klagrecht  aus  den  zu  seinen

Mandatars  an  den  Mandauten  festhielten  (Papinian
  in  fr.  49  8.  2  de  adgquir.  poss.  41,
theils  dem  Mandanten  ein  nicht  zedirtes  Klagrecht
nur  im  Notbfalle,  si  aliter  rem  suam  servare  non
potest,  einräumten  (Gajus  in  fr.  2  de  inslit.
act.  14,  3),  tbeilg  das  Zustehen  einer  actio  ulilis
ohne  diese  Voraussetzung  anerkannten  (Ulpian
in  fr.  1  cod.,  fr.  13  8.  25  do  ncl.  emt.  vend.
19,  1).  Bei  Aufstellung  des  oben  beanstandeten
Satzes  sieht  man  in  Ulpian's  Ausspruch  das  endliche
  Resultat  der  Entwickelung,  die  Regel  des  geltenden
  Rechts.  Diese  Regel  kann  allerdings
keine  Anwendung  auf  Geschäfte  und  Verhältnisse
finden,  zu  deren  „lacilum'“  es  gehört,  daß  der
Auftraggeber  und  der  dritte  Kontrahent  auf  keine
Weise  in  unmittelbare  Berübrung  kommen.  Vol.
Seuffert  a.  a.  O.

2)  Der  Vorstand  des  Sankute  nrichten  einer  freien  Stadt
dußerte  bierüber  in  einer  Zuschrift  an  den  Herausgeber
  der  Bl.  f.  RA.:;  „Meine  kaufmännischen  Kollegen
  wollen  von  einer  solchen  octio  utilis  (akkiv
wie  passiv)  nichts  wissen.  Auch  nach  meiner  Erfahrung
  ist  es  für  Jedermann  böchst  unangenehm,
wenn  Jemand  als  Kontrahent  gegen  ihn  auftritt,
mit  dem  er  sein  Leben  lang  nichts  zu  thun  gehabt
hat,  und  mit  dem  er  sich  wissentlich  auch  nie  eingelassen
  haben  würde,  da  er  bei  ihm  im  schwarzen
Buche  steht,  wie  die  Kaufleute  es  nennen.  Die
römische  Strenge  sagt  den  Kaufleuten  weit  mehr  zu
als  die  deutsche  Laxheit,  wo  immer  der  Mandant
beim  Contrahtlren  nicht  genannt  wurde.“
        <pb n="296" />
        Aus  der  handelsgerichtlichen  Praxis.  275

Gunsten  abgeschlossenen  Verträgen  einzuräumen,  hat
in  der  Praxis  eine  noch  weitere  Ausdehnung  erlangt,
  und  wenn  auch  nicht  allgemein,  doch  mindestens
  bei  Frachtkontrakten  zu  dem  Prinzipe  eines
dem  Destinatar  gegen  den  Schiffer  und  den  Fuhrmann
  zustehenden  Klagrechts  geführt.  Dies  Prinzip
  ist  in  den  wirklichen  Bedürfnissen  des  Handelsverkehres
  begründet  und  entspricht  allein  der  entschiedenen
  rechtlichen  Ansicht,  sowohl  des  Handelsstandes
  als  der  betheiligten  Frachtführer.  Dasselbe
hat  bei  schon  erfolgter  Ablieferung  der  Waare  (in
Bezug  auf  Haftung  für  Beschädigungen)  bereits
gerichtliche  Anerkennung  gefunden,  muß  aber  auch
allgemein  vor  beschaffter  Ablieferung
Geltung  haben,  wenn  nicht  in  vielen  Fällen  Absender
  wie  Destinatärs  völlig  rechtlos  gestellt  werden
  sollen.  Uebrigens  ist,  so  lange  der  Frachtführer
sich  nicht  speziell  dem  Destinatär  ausdrücklich  oder
faktisch  verbindlich  gemacht  hat,  eine  anderweitige
Disposition  des  Absenders,  z.  B.  durch  Widerruf
des  Ablieferungsvertrages,  so  wenig  ausgeschlossen,
wie  die  Benützung  sonstiger  Einreden  aus  der  Person
  des  Absenders  von  Seite  des  Frachtführers.

3)  Klage  gegen  Theilhaber  einer  Firma.

Eine  neuerdings  (von  Brinkmann,  Handelsrecht
  1  S.  61,  126,  139)  aufgestellte  Ansicht,  als
könne  der  einzelne  Gesellschafter  erst  nach  gerichtlicher
  gegen  die  Firma  erwirkter  Feststellung
der  Verbindlichkeit,  und  nach  dann  nicht  erfolgter
Erfüllung  in  Anspruch  genommen  werden,  entbehrt
jeden  Stützpunktes  im  gemeinen  Rechte,  und  findet
anscheinend  ihre  Erklärung  in  der  irrigen  Meinung,
daß  das  Handlungsvermögen  ein  von  dem  Privatvermögen
  der  einzelnen  Gesellschafter  getrenntes
Ganze  bilde.  Diese  Meinung  nähert  sich  sehr  einer
        <pb n="297" />
        276  Aus  der  handelsgerichtlichen  Praxls.

früher  )  vertheidigten  Ansicht,  als  sei  eine  Handelsfirma
  eine  Art  moralischer  Person.  Die  letztere  Ansicht
  ermangelt  einer  rechtlichen  Begründung,  und
ist  auch  bereits  anderweit  vollständig  widerlegt  5).  —
Es  hat  auch  eine  Firma  als  solche  nicht  ein  von
der  Person  der  Theilhaber  getrennt  zu  denkendes
Domizil,  so  daß  die  Ansprüche  an  die  Fima  am
Wohnorte  der  einzelnen  Theilhaber  geltend  gemacht
werden  können.

In  einer  (in  den  Blättern  für  Rechtspflege
in  Thüringen  und  Anhalt,  Jahrg.  III  S.  101  mitgetheilten)
  vor  dem  Stadtgerichte  zu  Gera  anhängig
gewesenen  Rechtssache  hatte  der  Klager  S.  ein  daselbst
  unter  der  Firma  M.  H.  bestehendes  Handelshaus,
  dessen  alleinige  Inhaberin  die  Wittwe  J.
M.  H's  war,  unter  dieser  Firma  verklagt,  ohne  die
genannte  jetzige  Inhaberin  namentlich  zu  erwähnen.
Nach  gepflogenen  Verhandlungen  wurde  die  Klage
durch  ein  von  der  Juristenfakultät  zu  Leipzig
abgefaßtes  Urtheil  angebrachtermaßen  abgewiesen.
Gründe:  „die  Parteien  müssen  bestimmte  Rechtssubjekte
  sein,  und  es  liegt  daher  dem  Kläger  ob,
das  Rechtssubjekt  bestimmt  zu  bezeichnen,  gegen
welches  er  Klage  erhebt.  Die  Firma  aber  ist  nur
ein  Name,  den  die  Inhaber  derselben  sich  geben,
um  den  Geschäftsgang  zu  erleichtern,  indem  in  der

1)  Nämlich  von  Hassenpflug  in  Elvers  Themis
Bd.  1  S.  59  f.

*5)  Von  Duntze  ebd.  S.  498  f.  Hier  heißt  es
(S.  511):  „Wären  die  Handlung  oder  Firma  als
solche,  nicht  die  einzelnen  Socii,  welche  unter  dieser
Firma  kontrahirt  haben,  das  Rechts-Subjekt,  so
würde  ja  daraus  folgen,  daß  das  Aktivum  nur  jener
und  nicht  diesen  zustehe,  und  ebenso  das  Passivum
nur  jener,  nicht  diesen  obliege.  Dieses  würde
aber  allen  Rechtsbegriffen  und  aller  Praxis  widersprechen"
  ·
        <pb n="298" />
        Aus  der  handelsgerichtlichen  Prazis.  277

Annahme  und  Bekanntmachung  dieses  Namens  nach
allgemeinem  Handelsgebrauche  lediglich  die  Erklärung
liegt,  daß  diejenigen  Geschäfte,  welche  der  Inhaber
und  Träger  einer  Firma,  oder.  wenn  deren  mehrere
wären,  einer  von  ihnen  unter  diesem  Namen  mit
dritten  Personen  machen  werde,  als  Geschäfte  des
Inhabers,  beziehentlich  der  mehreren  Inhaber  angesehen
  werden  sollen.  Dadurch  aber  wird  die  Firma
selbst  oder  die  vertretene  Gesellschaft  nicht  zu  einer
juristischen  Person;  mithin  kann  die  Handlungsfirma
  als  solche  nicht  als  Rechtssubjekt  aungesesen.
und  mittelst  einer  Klage  belangt  werden,  vielmehr
hat  der  Kläger  die  Inhaber  und  Träger  der  Firmch,
unter  deren  Namen  das  der  Klage  zum  Grunde
liegende  Rechtsgeschäft  abgeschlossen  worden,  jedesmal
  namentlich  zu  bezeichnen“.

4)  Verkehr  mit  Haudlungsreisenden.

Nach  allgemeiner  kaufmännischer  Auffassung
und  Usance  sind  Handlungsreisende,  insbesondere
Reisende  für  Fabrikanten  zum  Absatz  der  Manufaktur-Waaren,
  nicht  allein  zu  Eingehung
von  Geschäften  und  Annahme  von  Zahlungen
als  befugt  anzusehen,  sondern  auch  zu  Abschlüssen
von  Vergleichen,  Rücknahme  von  Dispositionswaaren
und  ähnlichen  Abmachungen  von  Differenzen,  welche
etwa  zwischen  ihren  Prinzipalen  und  deren  Kunden
entstanden  sind.  Dieser  Auffassung  gemäß  wird  im
täglichen  Leben  regelmäßig  verfahren,  ohne  daß  es
den  Geschäftsfreunden  des  Prinzipales  einfällt,  sich
die  Vollmacht  des  Reisenden  zeigen  zu  lassen,  zumal
  wenn  er  als  solcher  ihnen  vorher  angekündigt
ist.  Eine  Durchführung  dieses  Prinzipes  allein  kann
eine  genügende  Rechtssicherheit  herbeiführen.  Bei
der  entgegengesetzten  Annahme  wäre  nicht  anders
eine  Sicherung  für  den  Kunden  zu  erreichen,  als
durch  Zurückbehaltung  einer  beglaubigten  Vollmacht
des  Reisenden  —  ein  Zwang,  der  fast  zur  völligen
        <pb n="299" />
        278  Aus  der  handelsgerichtlichen  Praxis.

Unthunlichkeit,  sich  bei  dergleichen  Angelegenheiten
mit  einem  Handlungsreisenden  einzulassen,  führen
würde.  Demzufolge  wurde  im  gegebenen  Falle
(betr.  die  Zahlung  für  Mauufakturwaaren,  welche
der  Beklagte  wegen  mangelhafter  Beschaffenheit  zur
Verfügung  des  Klägers  gestellt  hatte,  und  an  dessen
Reisenden  zurückgegeben  zu  haben  behauptete)  der
Beklagte  zur  Auslieferung  der  Waare  an  den  Reisenden
  für  befugt  erachtet,  einerlei,  ob  noch  Differenzen
  über  das  Recht  der  Rücksendung  überhaupt
zwischen  ihm  und  dem  Kläger  obschwebten  oder  nicht;
denn  im  ersteren  Falle  konnten  auch  diese  im  Zweifẽl
  gültig  mit  dem  Reisenden  erledigt  werden  *).

5.  aftung  des  Prinzipales  für  Handlungen
eines  Commis.

Zur  Mittheilung  über  eine  Entscheidung  des
Handelsgerichtes  zu  Bremen  bemerkte  die  Redaktion
des  Handelsblattes,  was  folgt  7):

Der  Kaufmannsgehülfe,  Commis  (wenn  ihm
nicht  bestimmte  Funktionen  z.  B.  als  Verkäufer  in
einem  Laden  oder  als  Handlungsreisenden  übertragen
sind  s),  verpflichtet  den  Geschäftsherrn  regelmäßig
gar  nicht,  und  nur  ausnahmsweise  durch  solche
Handlungen,  zu  welchem  er  von  jenem  beauftragt
gewesen  ist  ?).  Dies  gilt  namentlich  auch  bei  der
mündlichen  Ausrichtung  von  Bestellungen,  wo  der
Abgesandte  als  bloßer  Bote,  nicht  als  selbst  urtheilender
  Mandatar  handelt,  und  besteht  dabei  kein

8)  Zeilage  zu  Nr.  181  des  Brem.  Handelsblattes  (1855)
S.  198.  —  Uebereinstimmend  das  OAG.  zu  Dresden
  (Seuffert's  Archiv  Bd.  I  Nr.  339);  abweichend
  das  OAG.  zu  Kiel  (Ebd.  Bd.  V  Nr.  130.)

7)  Brem.  Sandelsblatt  a.  a.  O.  S.  167.

8)  Hleher  gehört  auch  die  in  Seuffert's  Archiv
Bd.  VI  Nr.  57  erörterte  Stellung  eines  Mäalklergehülfen.


·)  Val.  Seuffert's  Archiv  Bd.  VI  Nr.  244.
        <pb n="300" />
        Aus  der  handelsgerichtlichen  Praxis.,  279

Unterschied  zwischen  wichtigen  und  geringfügigen
Sachen.  Wer  der  Bestellung  eines  Lom#htss  #en
welcher  dieser  nicht  beauftragt  war,  Glauben  beimißt,
  hat  den  Schaden  zu  tragen  und  kann  sich
nicht  an  dessen  Prinzipal  halten.  Auf  den  ersten
Blick  scheint  diese  Entscheidung  vielleicht  geradezu
dem  Leben  zu  widersprechen,  in  welchem  Handlungsgehülfen
  und  Lehrlinge  sehr  häufig  zur  Ausrichtung
von  Bestellungen  benützt  werden.  Thatsächlich  aber
wird  die  Anerkennung  derselben  die  Leichtigkeit  des
Verkehrs  so  wenig  bedrohen,  als  der  Satz,  daß  die
Dienstherrschaft  nicht  zu  bezahlen  braucht,  was  das
Gesinde  auf  ihren  Namen  borgt,  das  Leben  beengt
oder  den  vorsichtigen  Detailisten  häufig  in  Verluste
bringt.  Die  Folge  wird  vielmehr  mur  die  sein,  daß
ein  vorsichtiger  Geschäftsmam,  wie  seither,  mündliche
  Bestellungen  nur  von  ihm  bekannten  Häusern,
die  einen  ihren  Commis  ertheilten  Auftrag  nicht  abläugnen
  werden,  annehmen,  aber  auch  der  in  großen
Handelsplätzen  nicht  geringeren  Gefahr  betrügerischer
Geschäftsbesorgungen  von  Commis  auf  den  Namen
ihrer  Prinzipale  ein  Damm  entgegengesetzt  werden
wird.  —  Auf  der  anderen  Seite  kann  ich  als  vorsichtiger
  Mann  mich  leichter  dagegen  schützen,  daß
ich  mich  nicht  mit  einem  Unlegitimirten  einlasse,  als
ich  darüber  Gewißheit  erlangen  kann,  ob  nicht  ein
(zur  Ueberbringung  einer  Botschaft  wirklich  bestellter)
  Bote  eine  falsche  Bestellung  macht.  In
dieser  Beziehung  hat  der  Prinzipal  für  die  Fehler
und  Versehen  seines  Gehülfen  einzustehen.  Er
muß  wissen,  ob  sein  Bote  rny's  ist.  Derjenige,
an  welchen  der  Auftrag  ausgerichtet  wird,  befindet
sich  in  gutem  Glauben,  wenn  er  demjenigen  volles
Vertrauen  schenkt,  den  der  Auftraggeber  selbst  ausgewählt
  hat.  Dieser  Grundsaßz  leidet  auf  wichtige
und  geringfügige  Sachen  gleich  sehr  Anwendung
und  es  kann  daher  auch  hier  dieser  Unterschied  als.
        <pb n="301" />
        280  Fristen=  u.  Nachlaß-Verträge  von  Gemeinden.

überflüssig  aufgegeben  werden.  Strenge  Geschäftsformen
  sind  übrigens  eine  Wohlthat  für  den  Verkehr,
  und  wenn  die  Furcht  vor  Nachtheilen  denjenigen,
  welcher  diese  ohne  große  Mühe  vermeiden  kann,
zur  Anwendung  von  Vorsicht  anspornt,  so  ist  das.
eben  nicht  zu  beklagen.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1

Ueber  die  Anwendung  des  Prozeßgesetzes  vom  17.  No.
1837  K.  70  auf  Fristen=  und  Nachlaß-Perträge  von
Gemeinden.

Mehrere  aus  den  Kriegsjahren  stark  überschuldete
  Gemeinden  hatten  von  der  Mehrheit  ihrer  Gläubiger
  einen  Vertrag  erwirkt,  worin  denselben  Nachlaß
  an  Zinsen  gestattet  und  die  Tilgung  der  Schulden
  auf  eine  längere  Reihe  von  Jahren  festgesetzt
wurde.  Einige  Gläubiger  verweigerten  den  Beitritt
zu  diesem  Vertrage,  und  beriefen  sich  unter  anderen
auf  die  Bestimmung  des  oben  angeführten  §.  70,
nach  welcher  sie  nicht  angehalten  werden  könnten,
sich  längere  als  fünfjährige  Zahlungsfristen  gefallen
zu  lassen.

Hierüber  enthält  das  oberstrichterliche  Erkenntniß
  vom  14.  März  1856  Nr.  9505  5/84,  folgende
Erörterungen.

Das  Gesetz  schließt  die  Bewilligung  längerer
als  fünfjähriger  Fristen  keineswegs  absolut  aus,
sondern  nur  insoweit,  als  dieß  „mit  der  Kreditoren
allzu  großem  Schaden“  verbunden  wäre.  Mag
nun  auch  bei  Privaten  beides  in  der  Regel  zusammenfallen,
  so  treten  doch  bei  Gemeinden  eigenthümliche
  Verhältnisse  ein,  welche  auf  die  Anwendung
der  gesetzlichen  Vorschrift  wesentlichen  Einfluß  haben.
Ein  Privatmann  bemißt  seine  Ausgaben  nach  seinem
        <pb n="302" />
        Frißen=  u.  Nachlaß-Verträge  von  Gemeinden.  281

Vermögen  und  seinem  Erwerbe.  Diese  bestimmen
auch  seinen  Kredit,  und  die  Gläubiger  müssen  darauf
  rechnen  können,  daß  sic,  wenn  es  zur  zwangsweisen
  Realisirung  ihrer  Forderungen  kommt,  durch
die  Veräußerung  des  Vermögens  ihres  Schuldners
in  nicht  entfernter  Zeit  möglichst  ihre  Befriedigung
erhalten.  Der  Aufwand  einer  Gemeinde  richtet  sich
nach  ganz  andern  von  dem  Dasein  und  dem  Betrage
  des  korporativen  Vermögens  völlig  unabhängigen
  Rücksichten.  Ebenso  der  Kredit,  weil  die  Vermögenskräfte
  der  Gemeindegenossen  nöthigenfalls  durch
direkte  oder  indirekte  Besteuerung  zur  Deckung  der  Gemeindeschulden
  in  Anspruch  genommen  werden  können.

Sehr  häufig  stehen  daher  die  Schulden  einer
Gemeinde  mit  dem  Besitzthume  derselben  als  Korporation
  in  gar  keinem  Verhältnisse,  und  selbst  dieses
  Besitzthum  kann  nicht  durchgängig  zur  Befriedigung
  der  Gläubiger  verwendet  werden,  indem  der
§.  24  des  Gemeinde-Ediktes  dasjenige  Vermögen,
welches  die  Gemeinde  als  nothwendiges  Mittel  zur
Erreichung  ihres  gesellschaftlichen  Zweckes  besitzt.  —
die  nothwendigen  öffentlichen  Gebände,  Wege,
Brücken,  Brunnen,  Gränzzeichen,  Löschgeräthe
K.  2c.  —  für  ein  ganz  unveräußerliches  Eigenthum
derselben  erklärt.

Diese  eigenthümlichen  Verhältnisse  haben  veranlaßt,
  daß  den  Gemeinden  durch  die  Gerichtsordnung
  K.  18  S.  10  Nr.  1  das  benelicium  cometentiae

  verwilliget  wurde,  und  daß  bei  dem  Anringen
  der  Gläubiger  auf  den  Verkauf  der  Gemeinde-Realitäten
  das  exekutive  richterliche  Amt  lediglich
  auf  das.  Erkenntniß  über  die  Liquidität
der  Schuldforderungen  beschränkt  und  den  einschlägigen
  Kommunalkuratelen  überlassen  wurde,  die  Bezahlung
  der  als  liquid  anerkannten  Schulden  in  angemessenen
  Fristen  durch  geeignete  Mittel  anzuordnen,
  oder  wenn  der  Schuldenstand  einer  Gemeinde
so  bedeutend  sein  sollte,  daß  die  vorhandenen  Mit-
        <pb n="303" />
        282  Fristen=  u.  Nachlaß-Verträge  von  Gemeinden.

tel  eine  fristenweise  Berichtigung  der  Schuld  in
kürzeren  Zeiträumen  nicht  gestatten,  einen  angemessenen
  Schuldentilgungsplan  für  die  Gemeinden
zu  verfassen,  welchem  alle  Gläubiger,  in  der  Voraussetzung,
  daß  sie  für  ihre  Forderung  zureichend
gedeckt  seien,  sich  zu  unterwerfen  haben  2c.

Verordnung  vom  13.  Mai  1817.

Moritz  Nov.  Sammlg.  Bd.  II  S.  253.

Das,  unter  Aufhebung  aller  über  die  Verfassung
  und  Verwaltung  der  Gemeinden  erlassenen
früheren  organischen  Gesetze  ergangene  Gemeinde=Edikt
  hat  nun  diese  Bestimmung  nicht  aufgenommen,
  vielmehr  verfügt  der  S.  25:  daß  das  zum
gesellschaftlichen  Zwecke  nicht  wesentlich  nothwendige
Gemeinde-Vermögen  auf  gerichtlichen  Auftrag  zur
Bezahlung  der  Gemeinde-Schulden  der  Veräußerung
unterliegen  könne.  Der  oberste  Gerichtshof  hat  sich
deshalb  wiederholt  außgesprochen,  daß  die  angeführte
  Verordnung  von  1817  nicht  mehr  in  Kraft
bestehe.

Erkenntniß  vom  3.  April  1822  Reg.Nr.  2132%1##.
„  vom  26  Mai  1823  Reg.  Nr.  7452/27.

und  vom  8.  Januar  1823  Ne.  2455½2.

Vgl.  Bl.  f.  R.  Anwendg.  Bd.  1  S.  314.  .

Sind  aber  auch  die  Gläubiger  im  Falle,  die
gerichtliche  Rechtöhilfe  für  ihre  ween  in  Anspruch
  zu  nehmen,  so  können  sie  auf  diesem  Wege
doch  nur  alsdann  zur  Befriedigung  gelangen,  wenn
hinreichendes  Gemeinde-Vermögen  vorhanden  ist,
welches  nach  der  angeführten  Bestimmung  des  Ediktes
  dem  gerichtlichen  Zugriffe  unterworfen  werden
kann.  Fehlt  es  hieran  und  wird  es  deshalb  nothwendig,
  für  die  Befriedigung  der  Gläubiger  durch
Auflage  direkter  oder  indirekter  Steuern  auf  die  Gemeinde-Glieder
  Fürsorge  zu  treffen,  so  hört  die  Einwirkung
  der  Justizbehörden  auf  und  die  Kuratelbehörde
  muß  um  die  Anordnung  der  erforderlichen
Maßnahmen  angegangen  werden.
        <pb n="304" />
        Fristen-  u.  Nachlaß-Verträge  von  Gemeinden.  283

S.  Verordug.  die  Umlagen  für  die  Gemeinde-Bedürfnisse
  btr.,  vom  22.  Juli  1819,  Art.  I  b.
Nr.  13  und  Art.  IX.  .

Seuffert's  Komment.  z.  GO.  Bb.  IV,

S.  244  Nr.  1.

Diese  richten  sich  aber  nothwendig  nach  den
Steuerkräften  und  den  übrigen  in  Mitte  liegenden
Verhältnissen,  und  dürfen  ein  gewisses  Maaß  nicht
überschreiten.

Im  vorliegenden  Falle  nun  wäre  es,  nach  den
aktenmäßig  vorliegenden  Verhältnissen  der  Gemeinden
  offenbar  unthunlich,  in  Ermanglung  greifbarer

ekutions-Objekte,  die  zur  Zahlung  der  sehr  beträchtlichen
  Schulden  erforderlichen  Beträge  durch
Gemeinde-Umlagen  und  durch  die  bereits  zum  Zwecke
der  Schulden-Tilgung  eingeführten  Fleisch-,  Mehlund
  Malz-Aufschläge  innerhalb  5  Jahren  aufzubringen.
  Es  ist  daher  klar,  daß  die  Ueberschreitung
dieses  Zeitraumes  durch  die  in  dem  Vergleiche
vom  23.  Oktober  1843  stipulirten  Fristen  in  der
That  nicht  zum  Schaden  der  Gläubiger  gereicht.
Dieses  wäre  vielmehr  nur  alödann  der  Fall,  wenn
die  Renitenten  nachgewiesen  oder  wenigstens  wahrscheinlich
  gemacht  hätten,  daß  es  möglich  gewesen
wäre,  für  die  im  administrativen  Wege  anzuordnenden
  Schulden-Tilgungs-Plane  der  betreffenden  Gemeinden
  die  Festsetzung  kürzerer  Fristen  zu  erwirken.

In  dieser  Richtung  fehlt  es  aber  durchaus  an
genügenden,  positiven  Angaben  von  Seite  der  renitirenden
  Gläubiger.

Es  ist  hierbei  nicht  außer  Acht  zu  lassen,  daß
die  Verfügung  des  §.  70,  indem  sie  unter  bestimmten
  Vorausseßungen  die  Minderheit  der  Gläubiger
dem  Beschlusse  der  Mehrheit  im  Betreffe  der  dem
Schuldner  zu  bewilligenden  Fristen  und  Nachlässe
unterwirft,  —  insbesondere  auch  im  Interesse  dieser
Mehrheit  gegeben  ist,  welcher  häufig  sehr  viel  daran
        <pb n="305" />
        284  Vernehmung  Sachverständiger  von  Amtswegen.

gelegen  ist,  auf  diesem  Wege,  unter  Beseitigung
aller  Weiterungen,  mit  dem  Schuldner  ein  zweckmäßiges
  Abkommen  zu  treffen.

Nach  der  großen  Mehrheit  zu  urtheilen,  welche

sich  für  den  Vergleich  vom  23.  Oktober  1843  ausgeprochen
  hat,  ist  anzunehmen,  daß  dieses  hier
er  Fall  gewesen  sei.  Die  Ausführung  des  verabredeten
  Schuldentilgungswerkes  wäre  aber  gefährdet,
  wenn  es  den  Renitenten  erlaubt  wäre,  unabhängig
  davon  gegen  die  Gemeinde  eineuschreiten.

2.
Vernehmung  Sachverständiger  von  Amtswegen.
(Vol.  Komment.  1.  d.  GO.  Bd.  II  Aufl.  II  S.  324  f.)

In  der  (Seite  269)  bezeichneten  Rechtssache  Th.
w.  P.,  Geschäftsbeeinträchtigung  und  Entschädigung
betreffend,  hatte  Kläger  Th.  die  Behauptung  aufgestellt,
  daß  in  Folge  des  (allseitig  anerkannten)
Vertrages,  vermöge  dessen  ihm  Beklagter  seinen
Antheil  an  dem  bisher  gemeinschaftlich  betriebenen
Mannfaktur-Waarengeschäfte  überlassen,  dieser  zum
Betriebe  von  Manufaktur-Waarengeschäften  überhaupt
  keine  Befugniß  mehr  habe.  Das  Untergericht
fand  sich  veranlaßt,  hierüber  das  Gutachten  der
Handelsvorsteher  zu  N.  einzuholen,  obschon  dieß
im  Beweisantritte  nicht  beantragt  war.  Die  deßhalb
  erhobene  Beschwerde  wurde  von  dem  Handels-Appellationsgerichte
  verworfen  (Erk.  vom  12.  Juli
1851  Nr.  1099);  „denn  es  handle  sich  hier  lediglich
  darum,  aus  bereits  erwiesenen  Thatsachen  rechtliche
  Folgerungen  zu  ziehen,  zu  deren  Begründung
das  Untergericht  die  Einholung  eines  Gutachtens
Sachverständiger  für  nöthig  erachtet  habe.  In
solchen  Fällen  erschienen  aber  diese  Sachverständigen
nicht  als  Beweismittel,  sondern  als  Gehilfen  des
        <pb n="306" />
        Vom  Beweise  der  MNichtrealltät  eines  Gewerbes.  285

Richters,  und  sei  derselbe  befugt,  solche  von  Amtswegen
  beizuziehen.
Bayer  Vortr.  (ed.  VII)  S.  484  1).
Gönner  Handbuch  II  45.

Auch  verordnet  schon  §.  47  der  Nürnberger
Handels  GO.,  daß  die  Markt-(Handels-)  Vorsteher
mit  ihrem  Gutachten  in  allen  Verhältnissen  zu  vernehmen
  seien,  zu  deren  Beurtheilung  besondere  kaufmännische
  Keuntuisse  erfordert  würden.  Da  nun
über  die  Wirkungen  eines  Vertrages  wie  der  vorliegende
  allerdings  Handelsgewohnheiten  bestehen
könnten,  deren  gründliche  Ermittlung  auf  dem  eingeschlagenen
  Wege  dienlich  sei,  auch  die  Prüfung
des  Werthes  und  der  Beweiskraft  des  einzuholenden
Gutachtens  dem  künftigen  Endurtheile  vorbehalten
bleiben  müsse,  so  erscheine  die  erstrichterliche  Verfügung
  als  vollkommen  gerechtfertiget.

****
Nans-3.


Vom  Beweise  der  Alchtrealität  eines  Gewerbes.

Gewerbsgenossen  bestritten  (1853)  als  Kläger
die  Realität  des  vom  Beklagten  ausgeübten  Metzgergewerbes,
  und  beantragten,  unter  Bezugnahme
auf  ein  amtliches  Protokoll  vom  J.  1775,  nach
welchem  dem  Großvater  des  Beklagten  das  Metzger-Recht
  nur  auf  Lebenszeit  verliehen  worden,  sofortiges
  Definitiverkenntniß  nach  der  Klagbitte.  Da  indessen
  in  der  Zwischenzeit  seit  1775  die  Erwerbung
eines  realen  Rechtes  immer  noch  erfolgt  sein  konnte,
so  wurde  dem  klägerischen  Antrage  nicht  entsprochen,
sondern  vorerst  auf  Beweiß  erkannt.  .

OAGE.v.12.Feb.1856.Nr.135557«.

s)·s«.vn1§.2496.828—9.
        <pb n="307" />
        286  Notherbrecht  der  Kinder  nach  fränk.  R.

4.
Zur  Lehre  von  dem  Notherbrecht  der  Kinder  nach  fränkischem
  Landrecht.

Die  kaiserl.  Landgerichts  -Ordnung  des  Herz.
Franken,  Th.  III  Tit.  21  S.  XVII  verordnet:

„Als  zu  Zeiten  die  Eltern  mehr  Zuneigung  zu  einem,

„denn  dem  anderen  ihrer  Kinder  haben,  und  so  fie

ü„denselbigen  durch  zulässige  Mittel  nicht  können  einen

umerklichen  Vortheil  thun,  unterstehen  sie  sich  ihnen
ein  ansehnliches  stattliches  liegend  Gut  um  ein  viel

„geringere  Summe  Gelds,  denn  es  sonsten  verkaufet

„werden  möchte,  darzu  auch  auf  geringe  Ziel  kaufs-„weise

  zuzuwenden,  oder  sonsten  was  stattliches  den

wanderen  Kindern  zu  merklichem  Nachtheil  und  Be-„trug

  zuzustoßen:  wo  solches  geschehe,  sollen  die  Eltern

„dadurch  den  Kindern  das  Zweitheil  auch  verwirken

wund  zu  geben  schuldig  sein."“

Auf  diese  Bestimmung  sich  stützend  erhoben
mehrere  Kinder  eines  Vaters  gegen  diesen  und  ein
anderes  Kind  desselben,  welchem  das  Gut  des  ersteren
  abgetreten  worden  war,  Klage  auf  Reseission
des  Abtretungsvertrages.  Von  der  ersten  Instanz
wurde  diese  Klage  zugelassen  und  auf  Beweis  darüber
  erkannt,  um  wieviel  das  Gut  mehr  werth  sei,
als  der  paktirte  Gutskaufschilling  betrage.  Auf
Berufung  des  Beklagten  wurde  jedoch  die  Klage  in
zweiter  Instanz  abgewiesen  und  diese  Abweisung  in

ritter  Instanz  aus  folgenden  Gründen  bestätiget.

Die  vorliegende  Klage  bezweckt  die  Aufhebung
des  Gutsverkaufsvertrages  zwischen  Johann  E.  und
Leonhard  M.  und  als  Grund  für  die  Nichtigkeitserklärung
  wird  angegeben,  daß  hier  eine  Veräußerung
  vorliege,  durch  welche  der  Pflichttheil  der
übrigen  Kinder  gefährdet  und  resp.  verleßt  sei.

Nun  ist  zwar  gestattet,  lukrative  Zuwendungen,
  welche  nur  den  Schein  eines  onerosen  Geschäftes
  an  sich  tragen,  ingleichen  gemischte  Geschäfte,
bei  welchen  die  Bestimmung  eines  unverhältniß-
        <pb n="308" />
        Notherbrecht  der  Kinder  nach  fränk.  R.  287

mäßig  geringen  Preises  den  Charakter  der  Liberalität
  ausprägt,  mittels  der  querela  inofliciosae
donalionis  anzufechten.  «
Const.  9  de  imoll.  don.  (3,  29);  Seuffert
  prakt.  Pand.  R.  3.  Ausg.  SF.  664
Note  3;  desselben  Archiv  oberstrichterlicher  Entscheidungen
  B.  III  S.  406.

Allein  das  Recht  zu  dieser  Querel  erwächst
wie  das  zu  der  querela  imolliciosi  testamentt  erst
mit  dem  Tode  des  Schenkers.

Seuffert  Pand.  a.  a.  O.  Nr.  5

Hievon  macht  nun  das  fränkische  Landrecht  in
soferne  eine  Ausnahme,  als  nach  der  kaiserlichen
Landgerichtsordnung,  Th.  III  Tit.  31,  in  gewissen
Fällen  die  Eltern  schon  in  Zeit  ihres  Lebens  die
legitima  zu  geben  schuldig  sind,  wohin  nach  §.  17
dortselbst  insbesondere  jener  gerechnet  wird,  wenn
die  Eltern  mehr  Zuneigung  zu  einem  denn  dem
anderen  ihrer  Kinder  haben,  und  sich  unterstehen,
ihnen  ein  ansehnliches  stattliches  liegendes  Gut  um
viel  geringere  Summe  Geldes,  denn  es  sonst  verkauft
  werden  möchte,  zuzuwenden.

Wemn  ein  solcher  Fall  wirklich  vorliegt,  so
können  die  sich  benachtheiligt  glaubenden  Kinder
wohl  zuerst  auf  Theilung,  und,  wenn  sich  hiebei
eine  wirkliche  Verletzung  des  Pflichttheiles  durch
den  in  Frage  stehenden  Akt  zeigt,  auf  Ergänzung
des  Pflichttheiles  resp.  auf  Rescission  des  Aktes
und  Herausgabe  des  Gegenstaudes,  soweit  als
52  zur  Ergänzung  des  Pflichttheiles  nothwendig  ist,
agen.

8  Const  5,  7,  8  pr.  de  inoss.  don.  (7,  29);
Nov.  29  cap.  1.
Beide  Klagen  können  natürlich  auch  in  einem

Libelle  in  so  ferne  angestellt  werden,  als  das  Ergebniß
  der  Theilung  in  der  zweiten  zum  voraus
angegeben  zu  werden  vermag.
        <pb n="309" />
        288  Wirkung  der  Strafgerichtsentscheldung  auf  d.  Clvilpr.

Immer  aber  bleibt  die  erste  Klage  präjudiziell,
indem  die  von  dem  Aszendenten  verwirkte  Theilung
an  die  Stelle  des  Todes  desselben  tritt.

So  ist  aber  die  vorwürfige  Klage  nicht  gestellt;
  sie  umgeht  die  Abtheilung  gänzlich  und  ist
ausschließlich  auf  sofortige  Nichtigkeitserklärung  des
Abtretungsvertrages  gerichtet,  was  nach  dem  Erörterten
  rechtlich  nicht  als  zulässig  erscheinet.

Mit  Recht  hat  daher  die  Vorinstanz  diese
Klage  abgewiesen.

OA#E.  vom  10.  März  1856.  RN.  468573.
6.

N.

5.
Sachlegitimation  über  Beerbung  des  Gläubigers.

Inn  der  oben  aus  Seite  16  ersichtlichen  Rechtssache
  ging  aus  der  beigebrachten  Notariatsurkunde
unweifella  hervor,  daß  Kläger  faktisch  die
Erben  des  P.  G.  geworden  seien.  Dieselbe  wurde,
zur  Lieferung  des  denselben  auferlegten  Legitimationsbeweises,
  dem  verklagten  Nachlaßsehuldner  gegenüber,
  für  genügend  erachtet,  indem  alle  gegen
die  Rechtlichkeit  dieses  faktischen  Zustandes  von
ihm  gemachten  Einwendungen,  als  eceptiones
de  **vç  terlüi,  außer  Beachtung  bleiben  müßten.
gl.  OAGAkten  Nr.  706  5  ½.

6.
Wirkung  der  Strafgerichtsentscheidung  auf  den  Civilprozeß.
Vol.  Bb.  XX  S.  113  f;  S.  240.

Die  vom  Schwurgerichte  erfolgte  Verurtheilung  des
Versicherers  wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung  genügt
auch  für  den  Civilprozeß  zur  Feststellung  der  Thatsache.

Erk.  des  Obertribunals  zu  Berlin  v.  9.  Nov.
1853.  Entsch.  d.  OT.  Bd.  27  S.  231.

Red.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="310" />
        Samstag  den  13.  Sept.  1856.  21.  Jahrgang.  M  19.

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt;:  uUeber  die  Rcalzitation  im  Verlabren  des  mündlichen  Verbörz.  —
Erceptle  nen  numeratae  pecunlae.  Glnmal  enigegengeseht  ist  sie
perpeiuirt.  Abwelsung  in  der  augebrachlen  Art.  olichtonraft  —  Beweiskrast
  der  Gutorechnungen:  Strase  frivolen  Veugnens;  zusammenge.
leter  Bewels.  —  Beweislast  In  Melewetbe#rten.  —  Forderungen
  *  Staatstasse.  Erlöschung  näch  S.  31  des  Elnanzzesezes

von  .

Ueber  die  Mealzitation  im  Verfahren  des  mündlichen
Verhörs.

Dem  aufmerksamen  Leser  der  Blätter  für  Rechtsanwendung
  wird  es  auffallen,  einen  so  überschriebenen
  Aufsaß  in  denselben  zu  finden.  Er  wird  fragen,
  ob,  wenn  auch  nur  vorübergehend,  diese  Zeitschrift
  ihrem  treu  eingehaltenen  Grundsatze,  nicht
Gesetzespolitik  sondern  Gesetzesanwendung  zu  besprechen,
  untreu  geworden  sei.

Diesem  freundlichen  Leser  gegenüber  wollen  wir
bemerken,  daß  wir  allerdings  nicht  de  lege  ferenda
sprechen  wollen,  sondern  einen  in  der  Panis  vorkommenden
  Gebrauch  zum  Gegenstande  der  Betrachtung
  gewählt  haben.  Ob  dieser  Gebrauch  in  allen
Fällen  ein  abusus  genannt  zu  werden  verdiene,  oder
ob  er  in  gewissen  Fällen  und  unter  gewissen  Modalitäten
  seine  Berechtigung  in  sich  trage,  das  ist
nun  in  den  folgenden  Zeilen  zu  erörtern.  çr

Vor  Allem  ist  zu  konstatlren,  daß  viele  Richter
im  mündlichen  Verhöre  in  gar  nicht  seltenen  Fällen
und  in  beständiger  Uebung  den  Beklagten  zur  ersten
Neuc  Folge  I.  Bund.
        <pb n="311" />
        290  MRealzitation  im  mündlichen  Verhdr.

Verhandlung  realiter  zitiren  lassen.  Die  Legalität
dieses  Verfahrens  kann  im  Hinblicke  auf  die  Bestimmungen
  der  jüngsten  Prozeßnovelle  nicht  behauptet
werden,  gleichwohl  aber  hat  die  Praxis  also  verfahrend
  den  gesetzlichen  Boden  nicht  verlassen.

§.  1.  Das  Prozeßgesetz  von  1837  kennt  die
Realzitation  nicht.  In  den  Motiven  zu  §.  8  desselben
  wird  in  Bezug  auf  dieselbe  bemerkt:  „sie  gehe
„nicht  wohl  an,  da  im  Civilprozesse  der  Ungehorsam
„der  Parteien  nur  Nachtheile  am  Vermögen  zur
„Folge  haben  dürfe;  daher  bleibe  nichts  übrig,  als
„die  Rechtsfolgen  des  Ungehorsams  in  der  Sache
„selbst  festzusetzen,  also  daß  der  Kläger  seine  Klage
„umständlich  zu  Protokoll  gebe,  und  daß  dem  hie-„von
  in  Kenntniß  zu  setzenden  Beklagten  die  prozes-„sualische
  Folge  des  Ungehorsams  angedroht  werde.“

Diese  Ansicht  prägt  sich  auch  im  §F.  8  des  Gesetzes
  aus.  In  diesem  F.  sind  3  Fälle  geschieden,
nämlich  a)  die  Sachen,  die  nach  §.  1  im  mündlichen
  Verhöre  behandelt  werden  müssen;  b)  die  nur
vermöge  Uebereinkunft  vor  der  Verhandlungstagsfahrt
  um  mündlichen  Verhöre  behandelt  werden  und
c)  die  auf  Ansuchen  des  Klägers  versuchsweise  im
mündlichen  Verhöre  behandelt  werden  sollen.  In
allen  diesen  Fällen  ist  ein  „in  der  Sache  liegender
Rechtsnachtheil“  für  den  Fall  des  Ungehorsams  nach
Maßgabe  des  §.  18  des  Gesetzes  angedroht.  Der
gleiche  in  der  Sache  ruhende  Rechtsnachtheil  zeigt
sich  in  dem  Prozeßgesetze  v.  22.  Juli  1819  8.  6.

.  Gleichwohl  vermag  die  Praxis,  um  die

Gesetzmäßigkeit  der  Realzitation  unter  gewissen  Voraussetzungen
  darzuthun,  sich  auf  eine  Gesetzestell
zu  berufen,  die  micgends  aufgehoben  wurde.  Es  ist
—8  jud.  cap.  §.  2  Nr.  3,  welcher  wörtlich
agt:

„Die  Realzitation,  da  man  jemand  persönlich
„anhalten  uud  vor  Gericht  bringen  läßt,  hat  Zuo  in
        <pb n="312" />
        Realzitation  im  mündlichen  Verhr.  291

„Civilsachen  nur  statt,  wo  periculum  fugae,  oder
„Citatus  beständig  ungehorsam  ist.“

Von  der  ersten  Alternative  ist  hier  nicht  die
Rede,  da  periculum  kugae  eine  der  Bedingungen
einer  eigenen  Prozeßart,  des  Arrestprozesses,  ist.  In
welchem  Verhältnisse  steht  nun  die  andere  Alternative
zu  den  Bestimmungen  des  §F.  8  der  jüngsten  Prozeßnovelle
  Wir  glauben,  daß  dieses  nicht  geradezu
  ein  feindliches  sei.  In  der  angeführten  Stelle
der  Motive  spricht  sich  durch  die  Bemerkung  gelegentlich
  der  Realzitation,  daß  sie  nicht  wohl  angehe,
  die  Ansicht  aus,  daß  im  Allgemeinen  man

ieselbe  nicht  billige,  daß  man  Bedenken  trage  wegen
  des  möglichen  Mißbrauches  und  der  mehrfach
erforderlichen  Kautelen  und  Unterscheidungen,  sie  als
zulässig  zu  erklären.  Trotzdem  wollte  man  doch  nicht
weisem  richterlichen  Ermessen  vorgreifen,  und  es  wurde
keine  dem  cod.  jud.  an  beregter  Stelle  derogirende
Bestimmung  aufgenommen.  So  scheint  die  Praxis
dieses  Verhältniß  aufgefaßt  zu  haben  und  wie  sich
zeigen  wird,  wohl  mit  Recht.

g.  3.  Ist  nun  jene  Anordnung  des  cod.  jud.
nirgendwo  aufgehoben,  so  würde  sich  die  Fortdauer
der  Anwendbarkeit  der  Realzitation  in  dem  Falle
des  beständigen  Ungehorsams  auch  im  Verfahren  des
mündlichen  Verhöres  behaupten  lassen,  wenn  nachgewiesen
  werden  könnte,  daß  die  Realzitation,  den
Fall  des  beständigen  Ungehorsams  vorausgesetzt,  mit
dem  Geiste  und  Zwecke  dieses  Verfahrens  wohl  vereinbarlich
  sei.  Diesen  Nachweis  werden  wir  nnu
zu  liefern  versuchen.

Das  Verfahren  im  mündlichen  Verhöre  soll
bekanntermaßen  ein  mehr  konziliatorisches  sein  als
das  gewöhnliche.  Vor  allein  soll  der  Richter  seinen
persönlichen  Einsluh  dahin  geltend  machen,  überhaupt
allen  Prozeß  abzuschneiden.  Daß  in  der  That  dieses
  Resultat  in  den  meisten  Fällen  erreicht  werde,

#
        <pb n="313" />
        292  Realzitation  im  mündlichen  Verhbr.

beweist  die  Praxis.  Die  höchste  Justizverwaltungsstelle
  hat  daher  zweckmäßig  angeordnet,  daß  nur  den
tüchtigsten  Beamten  an  jedem  Gerichte  die  Leitung
des  mündlichen  Verhörs  übergeben  werden  solle  (Generalisirte
  Entschließung  des  Justizministeriums  vom
7.  August  1845).  ,

Nun  ist  aber  der  für  den  Kläger  widerwärtigste
Fall  der,  wenn  er  gar  nicht  im  Stande  ist,  seinen
Beklagten  vor  dem  Richter  zu  treffen.  Würde  der
Beklagte  gezwungen,  vor  dem  Richter  zu  erscheinen,
so  würde  er  es  in  vielen  Fällen  nicht  über  sich  bringen,
  der  Wahrheit  Hohn  zu  sprechen,  er  würde  vielmehr
  derselben  die  Ehre  geben  und  billigen  Vorschlägen
  des  Richters  und  der  Gegenpartei  sofort  beipflichten.
  Kann  er  aber  nicht  gezwungen  werden,
zu  erscheinen,  so  kommt  es  oft  vor,  daß  gerade  die
wenigst  achtbaren  Subjekte  ruhig  vielleicht  in  der
nächsten  Kueipe  sitzend  erwarten,  welche  „aus  der
Sache  entspringende  Nachtheile  ihnen  zugehen  werden.“
  Es  wird  offenbar  die  Absicht  des  Gesetzes,
welches  den  Vergleichsversuch  im  beschleunigten  Verfahren
  des  mündlichen  Verhörs  so  hoch  gestellt  hat,
und  wie  die  Erfahrung  zeigt,  mit  so  vortrefflichem
Erfolg,  durch  diesen  Ungehorsam  dem  redlichen  Kläger
gegenüber  vereitelt.  Der  Kläger  verliert  hier  einen
Vortheil,  den  das  Gesetz  Allen  einräumen  wollte.
Er  wird  nolens  volens  in  die  Unannehnlichkeiten,
in  die  Zeitversäumnisse  und  Kosten  eines  Prozesses
hineingetrieben,  für  die  ihm  meistens  kaum  ein  Ersatz
  in  Hoffuung  steht.  Es  ist  also  ein  Eingriff  in
die  Rechte  des  Klägers,  wenn  man  unbedingt  dem
Beklagten  die  Freiheit  verstattet,  nicht  vor  dem  Gerichte
  zu  erscheinen;  der  Kläger  verliert  die  meistens
glücklich  sich  wenden  de  Chance,  daß  der  Pro-8
  mit  der  ersten  Verhandlungstagsfahrt  sein  Ende
nde.

Aber  nicht  genug,  daß  auf  diese  Weise  der
        <pb n="314" />
        Realzitation  im  mündlichen  Verhör.  293

Kläger  zu  Schaden  kömmt,  auch  dem  Beklagten  gehen
  die  gleichen  Verluste  an  Zeit,  Geld  und  die  andern
  unangenehmen  Folgen  eines  Rechtsstreites  hiedurch
  zu.  Man  dürfte  freilich  hier  zunächst  der  Einwendung
  begegnen,  daß  es  in  der  Macht  des  Beklagten
  ja  gelegen  sei,  diesen  Uebelständen  abzuhelfen.
Allein  gerade  das  standhafte  Nichterscheinen  vor  Gericht
  ist  gewöhnlich  Folge  eines  gereizten  Zustandes,
eines  Trotzes  und  einer  Verbissenheit,  aus  der  manche
Menschen  sich  mit  eigener  Kraft  zu  reißen  nicht  vermögen,
  aus  der  durch  höhere  Autorität  gerissen  zu
werden  ihnen  aber  als  wahre  Wohlthat  erscheint.
Hie  und  da  mag  auch  Leichtsinn,  Bequemlichkeit  und
dgl.  die  Contumacia  veranlassen,  und  auch  in  diesen
Fällen  ist  beiden  Theilen  gleich  sehr  durch  gezwungenes
  Erscheinen  vor  Gericht  gedient.  Es  kömmt
aber  ferner  zu  erwägen,  und  das  ist  ein  besonders
wichtiges  Moment,  daß  gerade  in  den  kleineren
Händeln,  welche  zum  beschleunigten  Verfahren  im
mündlichen  Verhör  ressortiren,  der  Beklagte  besonders
  leicht  zum  Ungehorsame  sich  veranlaßt  sieht,
weil  er  eben  den  in  der  Sache  liegenden  Nachtheil,
der  ihm  durch  das  Gesetz  gedroht  ist,  gar  nicht  fürchtet.
  Er  hat  gar  nichts  gegen  diesen  Nachtheil  einzuwenden,
  im  Gegentheil,  es  wird  ihm  noch  die  besondere
  Genugthuung  gewährt,  den  verhaßten  Gegner
zu  mehrmaligen,  Zeit  und  Geld  raubenden  Gängen
in  das  Gericht  zu  zwingen.  Nur  der  Kläger  ist  es,
wie  schon  oben  bemerkt,  dem  hiedurch  ein  wirklicher
Nachtheil  zugeht;  der  Beklagte  hätte  bei  der  ersten
Tagsfahrt,  wenn  er  gehorsam  gewesen  wäre,  eben
auch  nicht  mehr  und  nicht  weniger  zu  leisten  gehabt,
als  später  in  Folge  des  Ungehorsams,  wenn  man
von  den  geringen  Gerichtskosten  absieht.  —

Es  möchte  in  dieser  Beziehung  endlich  auch
noch  der  Umstand  wohl  berücksichtigt  zu  werden  verdienen,
  daß  den  Gerichten  durch  den  Ungehorsam
        <pb n="315" />
        294  Realzitation  im  mündlichen  Verhör.

des  Beklagten  neue,  nicht  unbedentende  Arbeit  zueht.
  Es  muß  ein  Prozeß  instruirt  und  durchge-43
  werden,  der  wahrscheinlich  hätte  vermieden  werden
  können.  Denn  durch  die  Erfahrung  ist  es  unzweifelhaft,
  daß  die  große  Mehrzahl  der  Prozesse
im  mündlichen  Verhör  bei  dem  Sühneversuche  vor
Gericht  wirklich  verglichen  werden.

§.  4.  Es  bleiben  nunmehr  noch  die  Bedenken
u  beseitigen,  welche  sich  vom  Standpunkte  der  persenichen
  Freiheit  und  des  Eingriffes,  der  durch  die
Realzitation  in  dieselbe  gemacht  wird,  ergeben.

Diese  Bedenken  dürften  aber  ganz  und  gar  beseitigt
  werden,  wenn  man  die  Realzitation,  wie
dieß  in  der  Praxis  wirklich  geschieht,  von
Bedingungen  abhängig  macht,  die  eben  durchaus  einen
Eingriff  in  die  persönliche  Freiheit  auszuschließen  geeignet
  sind.  Es  sind  dieß  die  Bedingungen,  daß
Realzitation  erst  nach  beständigem  Ungehorsam  (GO.
cap.  V  §.  2)  und  nach  vorgängiger  Androhung
eintreten  dürfe.  Was  den  beständigen  Ungehorsam
betrifft,  so  ist,  wenn  ein  Beklagter  auf  zweimalige
Ladung  nicht  vor  Gericht  erschienen  ist  und  sich  nicht
durch  ehehafte  Hindernisse  als  entschuldigt  ausgewiesen
  hat,  anzunehmen)  daß  er  der  gerichtlichen  Autorität
  zu  folgen  nicht  bereit  sei.  Freilich  muß  hier
auf  den  Umstand  besonders  bei  den  Landgerichten,
wo  die  Geschäftsüberbürdung  auch  des  Gerichtsdienerpersonals
  oft  eine  nothdürftige  Führung  der  Botenbücher
  und  Insinuationsnachweise  veranlaßt,  aufmerksam
  gemacht  werden,  daß  als  conditio  sine  qua
non  für  die  Realzitation  der  gehörig  gelieferte  Nachweis
  für  zweimalige  Ladung  des  Beklagten  gefordert
  werden  muß.  Mit  der  zweitmaligen  Ladung
kann  aber  ganz  zweckmäßig  die  Androhung  der  Lleferung,
  wie  der  technische  Ausdruck  für  Realzitation
heißt,  verbunden  werden.  Ist  es  dem  Beklagten
darum  zu  thun,  seine  persönliche  Freihelt  nicht  an-
        <pb n="316" />
        Realzitation  im  mündlichen  Verhör.  295

tasten  zu  lassen,  so  steht  es  ihm  offen,  entweder  das
zweite  Mal  zu  erscheinen,  oder  doch  ein  Fristgesuch
oder  sonstige  Entschuldigung  bei  Gericht  anzubringen.
Uebrigens  verschwindet  jedes  Bedenken  vollends  durch
die  Erwägung,  daß  aus  Rücksichten  des  öffentlichen
Wohles  sowohl  in  Strafsachen  als  behufs  der  Zeugenvernehmung
  ohne  solche  Kautelen  die  Realzitation
Statt  findet,  und  daß  in  der  That  der,  welcher  nach
Beobachtung  dieser  Vorbedingungen  seiner  ordentlichen
HObrigkeit  nicht  so  viel  Respekt  erweist,  sich  zu  stellen
oder  sich  zu  entschuldigen,  keine  allzugroße  Berücksichtigung
  mehr  verdient  1).  Es  dürfte  daher  im
Anschlusse  an  die  GO.  Kap.  V  g.  2  Nr.  3  in  den
Sachen  des  mündlichen  Verhörs  die  Praxis  als  wohl
gerechtfertigt  erscheinen,  mit  der  zweitmaligen  Ladung
  des  ungehorsamen  Beklagten  auf  Bitte  des
Klägers  nach  vorgängiger  Erholung  des  Insinuationsnachweises
  über  die  erste  Ladung  die  Androhung
der  „Lieferung,“  nach  wiederholtem  Ausbleiben  aber
und  abermaliger  Erholung  des  Insinuationsnachweises
  über  die  zweite  Ladung  auf  Andringen  des  Klägers
  das  dritte  Mal  Lieferung  oder  Realzitation  eintreten
  zu  lassen.

Wenn  aber  Kläger  selbst  nicht  auf  Androhung
und  spätere  Ausführung  der  Realzitation  dringt,  —
welches  Andringen,  wie  ausgeführt,  eben  zumeist
in  seinem  Interesse  liegt  —  sondern  sich  mit  den  in
der  Sache  liegenden  Nachtheilen,  der  Annahme  der
Klagsabläugnung  und  des  Einredeverlustes  begnügen
will,  dann  darf  freilich  von  der  Realladung  kein  Gebrauch
  gemacht  und  muß  vielmehr  bei  den  Prozeß-1)

  Auch  ist  es  eine  unbestrittene  Befugniß  des  Richters
nach  gemeinem  Prozeßrechte,  wenn  es  im  einzelnen
Falle  nothwendig  sein  sollte,  die  streitenden  Theile
zum  persönlichen  Erscheinen  aufzufordern.  Val.  v.
Bayer,  VIII  Aufl.  S.  327.
        <pb n="317" />
        296  Ercoepilo  non  numerstae  pecunlso.

nachtheilen,  die  das  jüngste  Prozeßgeset  androht,
beharrt  werden.  —  Ebenso  versteht  es  sich  von
selbst,  daß  diese  Ausführung  nur  jene  Sachen  im
Sinne  hat,  die  im  mündlichen  Verhöre  verhandelt
werden  müssen.  *  **.

Nachschrift  des  Herausgebers.  Daß
der  in  Frage  befindlichen  „Lieferungs“=  Praxzis
gewichtvolle  Bedenken  entgegenstehen,  ist  in  vorliegendem
  Aufsatze  nicht  verhehlt,  sondern  offen  dargelegt.
Indessen  läßt  sich  nicht  bezweifeln,  daß  der  Gesetzgebung
  von  1837  geachtet  jene  in  der  Gerichtsordnung
  begründete  Uebung  bei  vielen  Gerichten  auch
heutzutage  noch  bestehe;  auch  darf  man  wohl  annehmen,
  daß  sie  sich  der  Kenntniß  der  Obergerichte  nicht
entzogen  habe.  Nun  sind  auch  die  Gründe,  welche
für  das  Beharren  bei  diesem  Gebrauche  sprechen,
auf  dem  Gebiete  der  Presse  zur  Sprache  gebracht,
und  es  steht  zu  erwarten,  ob  die  Veröffentlichung
zum  Widerspruche,  etwa  auch  zum  Einschreiten  von
Seite  der  höchsten  Aufsichtsbehörde,  anregen,  oder
ob  vielmehr  die  überlieferte  Sitte  dadurch,  daß  sie
unangefochten  bleibt,  eine  neue  Bekräftigung  erhalten
werde.

Wittheilungen  aus  der  Praris.

1.  .

Exceplio  non  numeralno  pecunise.  Einmal  entgegengesetzt
ist  sie  perpetuirt.  Abweisung  in  der  angebrachten  Art.

Rechtskraft.

Auf  Grund  eines  Hypotheken-Rekognitionsscheins

vom  13.  Sept.  1850  war  am  1.  Mai  1851
von  A.  gegen  B.  Exekutivklage  erhoben  worden.
Die  exc.  n.  D.  p.  wurde  entgegengesetzt,  worauf
Abweisung  der  Klage  in  der  angebrachten  Art  erfolgte.
        <pb n="318" />
        Exceptio  non  nomeralae  pecunise.  297

Am  25.  Sept.  1852  stellte  der  Kläger  auf  Grund
erwähnter  Urkunde  wiederholt  die  Exekutivklage,  und
erwirkte  im  Laufe  des  Verfahrens  ein  den  Beklagten
verurtheilendes  Erkenntniß  II.  Instanz.  Der  oberste
Gerichtshof  beließ  es  aber  bei  dem  von  der  Klage
entbindenden  Urtheile  1.  Instanz.  Gründe:

Es  ist  eine  durch  nichts  gerechtfertigte  Annahme,
daß  die  Wirkung  der  einem  Schuldbekenntnisse  innerhalb
  der  gesetzlichen  Frist  entgegengesetzten  Einrede
des  nicht  empfangenen  Geldes  Kadurch  wieder  aufgehoben
  werde,  daß  die  Urkunde  mittlerweile  ein
Alter  von  zwei  Jahren  erreicht.  Eine  solche  Auffassung
  widerstreitet  nicht  nur  dem  Wortlaute  der  betreffenden
  gesetzlichen  Bestimmungen,  sondern  auch
der  ihnen  zweifellos  zu  Grund  liegenden  Intention.

enn

1)  Das  bayerische  Landrecht  Th.  IV  Kap.  11
enthält  in  §.  3  zunächst  eine  Begrifsbestimmung
der  querela  n.  n.  pec.;  sie  bestehe,  heißt  es  hier,
in  dem  Widerspruch  des  wirklichen  Empfanges,
welcher  nur  in  Hoffnung  folgenden  Erlages  bescheinigt
  worden  sei.  In  §.  7  ist  sodann  die  Dauer
der  Querel  und  in  §.  8  deren  Wirkung  bestimmt.
Letztere  soll  darin  bestehen,  daß  der  Gegentheil,  ungeachtet
  der  in  Händen  habenden  Bescheinigung,
gleichwohl  den  bescheinigten  Empfang  beweisen  muß.
Nicht  die  Wirkung  der  QOuerel  ist  hier  auf  den
Zeitraum  von  zwei  Jahren  beschränkt,  sondern  die
Geltendmachung  des  Einspruchs  wider  den  Empfang,
woraus  sich  die  ganz  allgemeine  illitimirte
Wirkung  ergibt.  Wo  das  Gesetz  nicht  unterscheidet,
  darf  bekanntlich  auch  der  dasselbe  anwendende
Richter  nicht  unterscheiden.  Das  Gesetz  enthält  aber
keine  Distinktion  und  keine  Zeitbeschränkung  hinsichtlich
  des  Effektes  der  querela  oder  exceptio  n.  D.
pec.;  ed  erscheint  daher  als  ein  Verstoß  gegen  die
positive  Bestimmung  des  Gesetzes,  die  Wirkung
        <pb n="319" />
        298  Exceptio  non  numeratse  pocuniae.

einer  rechtzeitig  vorgebrachten  exc.  n.  n.  p.  in  eine
bestimmte  Zeitgränze  einzuengen,  der  Protestation
über  diese  Gränze  hinaus  den  ihr  zukommenden  Effekt
  zu  versagen.

Die  Anmerkungen  zu  den  angeführten  Gesetzesstellen
  sehen  dieß  als  eine  sich  von  selbst  verstehende
Hoge  des  dem  Aussteller  der  Schuldurkunde  an  die

and  gegebenen  Rechtsmittels  an,  sie  sagen:  Der
dem  Gegentheil  ausgestellte  Schein  nützt  ihm  nichts,
nicht  aber  bloß  während  zwei  Jahren  von  der  Ausstellung
  an,  wenn  innerhalb  dieser  Frist  der  Einspruch
  erhoben  würde,  sondern  schlechthin  so  lange,
als  er  den  bescheinigten  Empfang  nicht  auf  andere
Weise  zu  erproben  vermag.  Nach  Verfluß  der  zwei
Jahre  soll  die  ex  chirographo  resultirende  Obligation,
  welche  bis  dahin  joellicax  war,  erst  ihre
volle  Kraft  erlangen,  und  sodaun  die  Querel  nicht
mehr  Platz  greifen,  sondern  ein  für  allemal  erloschen
  sein,  womit  von  selbst  ausgesprochen  ist,  daß,
wenn  die  Querel  vorher  angebracht  wurde,  die  in
§.  8  bezeichnete  Wirkung,  nämlich  die  Behelflosigkeit
der  Urkunde  und  die  Nothwendigkeit  für  den  Inhakerheitrtt:n
  sein  Guthaben  auf  andere  Weise  darzuthun.


Geht  man  auf  die  Quelle  obiger  Bestimmungen,
nämlich  das  römische  Recht,  zurück,  so  sind  auch  hierin
  ausdrückliche  Vorschriften  für  die  Unbeschränktheit
  der  Wirkung  der  querela  und  exc.  n.  n.
P.  enthalten.

C.  8  de  n.  u.  pec.  (1,  30):  „Si  intra
legibus  delinitum  tempus,  qui  cautionem
exposuit,  nulla  qduerimonia  usus  defunctus
  est:  residuum  tempus  ejus  heres
habebit  tam  adversus  creditorem  duam
adversus  ipsins  heredem.  Sin  autem
qduestus  est,  ec.  u.  u.  p.  heredi  et  adversus
  heredem  ejus  perpetuc  competit.“
        <pb n="320" />
        Exceplio  non  numerstae  pocuniae.  299

C.  14  8.  4  eod.:  „eoque  modo  perpetuam
  übi  exceptionem  ellicere

„et  ita  tempus  statutum  interrum-Dere.“"



2)  Der  Zweck  des  Gesetzes  würde  auch  gar
nicht  erreicht  werden,  wollte  man  ihm  die  von  der
vorigen  Instanz  vorausgesetzte  Bedeutung  beilegen.
Gutherzige  und  bedrängte  Leute,  die  geneigt  sind,
antizipirte  Empfangsbescheinigungen  auszustellen,  sollen
  gegen  die  Folgen  ihrer  Unüberlegtheit  geschützt
werden.  Dieser  Schutz  wäre  aber  vergeblich,  wenn
der  Inhaber  der  Schuldurkunde,  dem  innerhalb  der
gesetzlichen  Frist  von  2  Jahren  der  Einwand  des
nicht  erhaltenen  Geldes  entgegengesetzt  wird,  nur
den  Ablauf  der  Frist  abzuwarten  hätte,  um  dann
die  bestrittene  Hingabe  des  Geldes  mit  der  nämlichen
  Urkunde  erreichen  zu  können.  Dem  Schuldbekenner
  wäre  dann  nur  der  Vortheil  einer  Zahlungsfrist
  zu  Theil  geworden.

3)  Die  Doktrin  ist  aber  auch  in  diesem  Punkte
durchweg  im  Einklange,  und  wenn  die  in  dem  anefochtenen
  Erkenntnisse  zitirten  Schriftsteller  die
Peppttntkit.  der  Wirkung  der  rechtzeitig  angebrachten
Protestation  nicht  speziell  hervorheben,  so  hat  dieß
keinen  andern  Grund,  als  weil  sie  annehmen,  es
verstehe  sich  ganz  von  selbst,  daß  der  Ablauf  der
2  Jahre  dem  Schuldbekenner  nur  dann  schade,  die
Urkunde  nur  dann  ihre  volle  Wirksamkeit  erlange,
wenn  die  Frist  unbenützt  verstrichen  ist,  wenn  der
Aussteller  der  Urkunde  von  dem  ihm  eingeräumten
Rechte  keinen  Gebrauch  gemacht  hat.  Andere  Schriftsteller
  berühren  aber  auch  speziell  diesen  Punkt,  z.  B.

Unterholzner  im  Arch.  f.  civ.  Pr.  Bd.  VII
S.  72;  Göschen  Vorles.  Bd.  III  S.  295,
297,  298,  300;  Gönner  jurist.  Abhandl.  1

S.  66,  72f.
Kläger  hat  sich  bei  der  früher  von  ihm  gestell-
        <pb n="321" />
        300  Exceptio  non  numeratse  pecuniae.

ten  Exekutivklage  auf  dieselbe  Urkunde  gestützt,
die  er  auch  heute  zur  Begründung  seines  Anspruchs
benützen  will,  nämlich  auf  das  Schuldbekenntniß
und  die  Hypothekbestellung  vom  13.  Sept.  1850.
Daß  der  Rekognitionsschein  von  demselben  Tag  und
der  Eintrag  in  daß  Hypothekenbuch  nicht  als  selbstständige
  von  dem  Hypothekenprotokolle  unabhängige
Beweisdokumente  für  die  Hingabe  des  angeblich  geliehenen
  Geldes  in  Betracht  kommen  können,  bedarf
keiner  weiteren  Ausführung.  Da  nun  die  Revidenten
  in  dem  früheren  Prozesse  während  der  gesetzlichen
Hect  von  2  Jahren  dem  Rekognitionsscheine  und
omit  auch  dem  ihm  zu  Grund  liegenden  Schuldbekenntnisse
  die  Anerkennung  versagten,  weil  die  darin
angegebene  Summe  in  ihrem  vollen  Betrage  nicht
an  sie  ausbezahlt  worden  sei,  so  war  es  an  dem
Inhaber  der  Urkunde,  den  Beweis  des  Darlehens
nunmehr  mittelst  anderer  Behelfe  zu  erbringen.  Dieß
ist  denn  auch  durch  das  landgerichtliche  Erkenntniß
vom  26.  Aug.  1852  ausgesprochen  worden.  Die
gebrauchte  Formel  der  Abweisung  in  der  angebrachten
  Art  hat  keinen  andern  Sinn,  als  daß  es  dem
klagenden  Theil  unbenommen  sei,  mit  einer  andern,
*  urkundliche  Beweise  gestützten  Exekutivklage,  oder
mit  einer  Klage  im  gewöhnlichen  Verfahren  aufzutreten,
  um  dieselbe  Forderung  aus  einem  Darlehensvertrage
  zu  realisiren.  Die  Unwirksamkeit  des
Schuldbekenntnisses,  der  in  dem  Hypothekenprotokolle
niedergelegten  Empfangsbescheinigung  ist  aber  dadurch
rechtskräftig  und  ein  für  allemal  ausgesprochen  worden,
  so  daß  die  nämliche  Urkunde  nicht  wiederholt
als  Beweismittel  benützt  werden  kann.

Ein  Verstoß  gegen  die  Rechtskraft  der  angeführten
  Entscheidung  könnte  in  dem  appellationsgerichtlichen
  Erkenntnisse  nur  dann  nicht  erblickt  werden,
wenn  die  Urkunde  durch  den  bloßen  Zeitablauf
ein  anderes  gültiges  Dokument  hätte  werden  können.
        <pb n="322" />
        Bewelskraft  d,  Gutsrechnungen.  Zusammenges.  Beweis.  301

Nimmt  man  aber  dieses  nicht  an,  inhärirt  der  Urkunde
  heute  noch  derselbe  Mangel,  wie  zur  Zeit  der
Entgegensetzung  der  exc.  u.  n.  p.,  oder  mit  andern
Worten:  ist  die  Wirkung  der  rechtzeitig  vorgeschützten
exc.  n.  u.  p.  eine  durchgreifende  oder  permanente,
dann  kann  man  der  Urkunde,  ohne  mit  dem  früheren
Judikate  in  direkten  Widerspruch  zu  gerathen,  heute
feine,  Kraft  beilegen,  die  ihr  bereits  abgesprochen
wurde.  .
OAGE.v.1.Mär31856.Nk.18-1434Xzz.

2.

Beweiskraft  der  Gutsrechnungen;  Strafe  frivolen  Leugnens;
zusammengesetzter  Beweis.

Ein  Grundhold  verweigerte,  wie  alle  übrigen
seiner  Gemeinde,  der  Gutsherrschaft  das  seit  den  ältesten
  Zeiten  herkömmliche,  im  Kolonatvertrage  von
1794  ausdrücklich  ausbedungene,  in  zwei  jüngeren
Lehenbriefen  übernommene,  im  Steuerkataster  und
Hypothekenbuch  eingetragene  und  seit  mehr  als  40
Jahren  verrechnete  Frohnd=  und  Dienstgeld  zu  6  fl.
jährlich  aus  dem  Grunde,  dasselbe  sei  als  verkleidete
  Frohnd,  dann  als  rein  persönliche  Last  nach
Art.  2  und  6  des  Ablösungsgesetzes  v.  1848  erloschen.
  Sein  Anwalt  nahm  hievon  Anlaß,  völlig  zu
widersprechen,  daß  die  Gutsherrschaft  jenes  Gefäll
seit  mehr  als  30  Jahren  „als  reale  Abgabe“
bezogen  habe,  wonach  also  der  Gutäherrschaft  über
diesen  Funt  der  Bewels  auferlegt  wurde.  Im  Beweisverfahren
  stellte  aber  der  persönlich  erschienene
Beklagte  an  einen  als  Zeugen  vernommenen  früheren
  Verwalter  des  Gutöherrn  die  Frage:  Ob  er
nicht  sagen  müsse,  daß  er  zu  der  von  ihm  allerdings
eleisteten  fraglichen  Zahlung  gezwungen  worden  sei?

as  der  Zeuge  damit  beantwortete,  gegen  die  Restanten
  sei  die  gewöhnliche  Exekution  vorgekehrt  worden.
        <pb n="323" />
        302  Bewelskraft  d.  Gutsrechnungen.  Zusammenges.  Beweis.

Die  beiden  Vorinstanzen,  die  Gutsrechnungen
als  scriptura  propria  verwerfend,  legten  dem  Gutsherrn
  den  Erfüllungseid  über  das  Belveisthema  auf;
der  oberste  Gerichtshof  dagegen  verurtheilte  den
Beklagten  sogleich  nach  den  Bitten  der  Klage.

Aus  den  Gründen  des  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
  entnehmen  wir,  was  folgt:

Vorerst  wird  die  Beweiskraft  der  auf  40  Jahre
rückwärts  vorgelegten  und  ganz  unverdächtigen  Gutsrechnungen
  in  genauer  Uebereinstimmung  mit  einem
früheren  Erkenntnisse  (Bl.  f.  RA.  Bd.  XX  S.  380)
aufs  neue  dargelegt.  Dann  fahren  die  Gründe  fort:
Die  beiden  vernommenen  Zeugen  sind  klassisch;  ihre
für  jedes  Jahr  einzeln  stehende  Aussage  ergänzt
noch  den  aus  den  Rechnungen  und  den  übrigen  Urkunden
  hervorgehenden  Beweis.  Wenn  die  Anmerk.
¾!  GO.  Kap.  X  8.  17  lit.  e  am  Schlusse  es  in

as  Arbitrium  der  Richter  stellen,  ob  testes  singulares

  admiviculativi  soweit  konjungirt  und  verchmolzen
  werden  können,  daß  eine  vollständige  Probe
herauskömmt,  so  muß  dasselbe  nur  desto  mehr  noch
von  dem  Zusammentreffen  einer  Zeugenaussage  mit
einem  mangelhaften  Urkundenbeweise  gelten.

Hiemit  vereinigen  sich  noch  folgende  Nebenbebelfe:
  a)  ..  .  .  b)  daß  der  Beklagte  seinen  Wierspruch

  gegen  die  Klage  gleich  anfangs  sichtbar
nur  auf  Schrauben  gestellt  hatte,  indem  er  denselben
hinter  die  Worte:  „als  reale  Abgabe“  versteckte,
was  er  im  Eingange  seiner  Berufung  den  Angelpunkt
  des  ganzen  Rechtstreites  nennt;  c)  daß  dem
Beklagten,  persönlich  anwesend,  in  seiner  Frage  an
den  Zeugen  X.  das  ausdrückliche  Geständniß  entschlüpfte,
  das  streitige  Gefäll  bezahlt  zu  haben,  was
er  fortwährend  widersprochen  hatte,  woraus  erhellet,
daß  letzteres  blos  ein  prozessraler  Kunstgriff  seines
Anwaltes  war,  so  daß  ihn  nun  mit  Recht  nach  Anleitung
  des  fr.  4  pr.  de  interr.  in  jure  (11.  1)
        <pb n="324" />
        Beweislast  in  Realgewerbsstreiten.  303
die  verdiente  Folge  trifft:  mentiendo  sese  oneravit.


Der  JInbegriff  all  dieser  Beweise,  ihr  innerer
Zusammenhang  und  ihre  genaue  Uebereinstimmung
sind  geeignet,  einen  so  tiefen  und  nachhaltigen  Eindruck
  auf  die  richterliche  Ueberzeugung  hervorzubringen,
  daß  ein  vernünftiger  Zweifel  an  dem  Inhalte
des  Beweisthema  nicht  wohl  möglich  ist.  Da  nun
die  GO.  für  die  Würdigung  des  zusammengesetzten
Beweises  keine  besonderen  Regeln  aufgestellt  hat,  so
ist  alles  in  diesem  Belange  dem  richterlichen  Ermessen
  überlassen,  weßhalb  bei  hergestellter  voller  Gewißheit
  von  der  formalen  Zugabe  eines  für  das  Wesen
der  Sache  selbst  nutzlosen  Erfüllungseides  billig  Umgang
  zu  nehmen  war.  Indem  die  GO.  Kap.  IX
72  13  am  Schlusse  keinen  Theil  an  seinen  Behelen
  allzusehr  eingeschränkt  oder  verkürzt  sehen  will,
hat  sie  allen  Richtern  die  Pflicht  auferlegt,  den  dargebotenen
  Beweisen  alle  Beweglichkeit  zu  verleihen,
welche  mit  der  Absicht  und  dem  Wortlaute  der  Gesetze
  vereinbar  sind.  .

G#E.  v.  26.  Mai  1856  in  Sachen:  Crailsheim

g.  Höfer.  RNr.  31959/69.

*"““.B
3.

Beweislast  in  Realgewerbsstreiten.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  entnehmen
  wir,  was  folgt.

„Dem  Vorbringen  der  Parteien  zufolge  muß
als  thatsächlich  feststehend  angenommen  werden,  daß
seit  1809  der  Vater  des  Beklagten  und  dieser  selbst
das  fragliche  Gewerb  ausgeübt  haben,  und  zwar  in
realer  Eigenschaft,  daß  also  Beklagter  Besitzer
ist  .......  Run  ist  es  aber  ein  allgemeiner  Grundsatz,
  daß  der  Besitzer  seinen  Rechtsgrund  anzugeben
        <pb n="325" />
        304  Forderungen  an  die  Staatskasse.

nicht  verbunden,  daher  von  der  Bewelslast  frei  ist.
Nur  für  diejenigen  Fälle  wurde  dieses  in  Zweifel
gezogen,  wenn  es  sich  von  dem  Besitze  der  Beschräning

  eines  seiner  Natur  nach  unbeschränkten  Rechts,
wie  es  das  Eigenthumsrecht  ist,  handelt.  In  diese
Klasse  gehören  aber  reale  Gewerbsrechte  nicht.  Der
Besitz  eines  solchen  entzieht  dem  Besitzer  eines  gleichen
  Rechts  keinen  Bestandtheil  der  darin  enthaltenen
Befugnisse  in  der  Art,  wie  der  Besitz  einer  Servitut
  Bestandtheile  des  Eigenthumsrechts  mehr  oder
weniger  aufhebt.  In  einem  die  Koexistenz  realer
Gewerbsrechte  derselben  Art  betreffenden  Streit  muß
sohin  immer  der  Grundsatz  seine  Wirkung  haben,
daß  der  Besißer  causam  Wbossessionis  zu  doziren
nicht  verbunden  ist.  —  Daß  auf  diese  Art  probatio
  negativa  (das  Gewerbe  des  Beklagten  sei  kein
reales)  übernommen  werden  muß,  ist  eine  unabwendbare
  Folge  jenes  civilrechtlichen  Grundsates,  welchen
auch  das  bayer.  Landrecht  Th.  II  Kap.  5  F.  8
Nr.  3—7  adoptirt  hat,  nach  dessen  Bestimmung  hier
also  auch  die  GO.  Kap.  IX  S.  3  Nr.  3  erläutert
und  verstanden  werden  muß.“

OAGE.  v.  12.  Febr.  1856.  Nr.  1355  5/.

4.
Forderungen  an  die  Staatskasse.  Erlsschung  nach  K.  31
des  Finanzgesetzes  von  183
Vol.  Bd.  V  S.  78.

Inoberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  kommt
hierüber  vor:

Der  §.  31  hat  bloß  Forderungen  an  die  Kassen
zum  Gegenstand,  sohin  bereits  als  liquid  anerkannte,  bei
der  Kasse  zur  Zahlung  angewiesene  Forderungen,  zu
welchen  die  bier-  .  Frage  befindliche  nicht  gehört.

OAGE.  v.  6.  Febr.  1855.  Nr.  6735//.

U  J.  A.  —  Verl.:  Palm  +  Ente  udolph  Enlt)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  S
        <pb n="326" />
        Samstag  den  27.  Sept.  1856.  21.  Jahrgang.  M  20.

Blätter

für

echtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

o  *#l
hi  (K.  —  Gestänonib  i

eines  Kindes,  dem  ein  Voraus  ausgenach  .  b  m
prozese.—Etlasmnlsi-a
8  esch  lagung

Strafversahren.  Wirllamlelt  lm  Ciol

„Vollständige  Bezahlung  im  Sinne  des  Hypothehengesetzes
  S.  64.  Absatz  3.7

Ueber  diese  Frage  ist  in  den  Blättern  für
Rechtsanwendung  Bd.  XIX  S.  30  ein  Erkenntniß
des  kgl.  AG.  in  Freising  mitgetheilt,  welches  sich
dahin  ausspricht,  daß  die  in  8.  64  Abs.  3  des
Hyp.-Ges.  vom  1.  Juni  1822  dem  jüngern  das
Einlösungörecht  geltend  machenden  Hypothekgläubiger
  gegenüber  dem  ältern  obliegende  Verbindlichkeit
der  vollständigen  Befriedigung  sich  nur  auf  die
prioritätsurtheilsmäßigen  Ansprüche,  nur  auf
die  privilegirten  nach  §.  16  der  Prioritätsordnung
  in  die  II.  Klasse  zu  lozirenden,  nicht
aber  auf  die  ältern  Zinsrückstände  und  die  Kosten
erstreckt.  Da  diese  Frage  zu  den  Kontroversen  gehört,
  und  mir  in  neuester  Zeit  oberrichterliche  Erkenntnisse
  bekannt  geworden  sind,  welche  sich  für  die
gegentheilige  Ansicht  aussprechen,  daß  nämlich  im
Falle  des  §.  64  Abs.  3  der  jüngere  Hypothekgläu-Neue

  Folge  I.  Band.
        <pb n="327" />
        306  Volltändige  Bezahlung.  Hyp.-Ces.  K.  64  Abs.  3,

biger  den  ältern,  welcher  seinerseits  ebenfalls  vom
Einlösungsrechte  Gebrauch  gemacht  hat,  auch  bezüglich
  der  nichtpri  vilegirten  Zinsen  und  Kosten
  vollständig  befriedigen  müsse,  da  ferner  diese
Frage  von  praktischer  Wichtigkeit  ist,  so  möge  es
verstattet  sein,  auf  dieselbe  etwas  näher  einzugehen.

In  den  Motiven  eines  mir  vorliegenden  Erkenntnisses
  des  kgl.  AG.  von  Schwaben  und  Neuburg
  vom  11.  Sept.  1855,  welches  sich  gegen  die
Eingangserwähnte  Ansicht  ausspricht,  wird  sich  auf
Gönners  Kommentar  zum  Hyp.-Ges.  Bd.  1  S.  537
bezogen,  wornach  der  neuere  Gläubiger,  welcher  das
Einlösungbrecht  ausübt,  vor  dem  ältern,  welcher  es
gleichfalls  ausgeübt  hat,  den  Vorzug  nur  in  Folge
des  Ablösungsrechts,  juris  oflerendi,  nach  §.  63
des  Hyp.-Ges.  soll  erlangen  können.

Zum  8.  63  führt  Gönner  a.  a.  O.  S.  513
Nr.  8  an,  daß  der  abzulösende  Gläubiger  vollständig
  an  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  befriedigt  werden
  müsse.

Obgleich  sich  nun  die  im  letzterwähnten  Erkenntnisse
  ausgesprochene  Ansicht  auf  die  gewichtige  Autorität
  Gönners  stützt,  so  glaube  ich  doch,  daß  der
entgegengesetzten,  wornach  der  Ausdruck  „vollständige
  Bezahlung“  sich  nur  auf  Kapital  und  privilegirte
  Zinsen  erstreckt,  der  Vorzug  zu  geben
  sein  dürfte,  und  zwar  aus  nachstehenden
Gründen:  «

1)  Der  Wortlaut  des  8.  64  Abs.  3  des
Hyp.-Ges.  scheint  auf  den  ersten  Anblick  allerdings
dafür  zu  sprechen,  daß  der  jüngere,  das  Einlösungsrecht
  ausübende  Hypothekgläubiger  den  ältern  auch
bezüglich  der  nicht  privilegirten  Zinsen  und  der  Kosten
  befriedigen  müsse.

Allein  man  darf  den  Abs.  3  des  8.  64  des
Hyp.-Ges.  nicht  aus  seinem  Zusammenhange  reißen.
und  für  sich  allein  betrachten,  sondern  nur  im  Zu-
        <pb n="328" />
        Vollständige  Bezahlung.  Hyp.Ges.  K.  64  Abs.  3.  307

sammenhange  mit  den  übrigen  Bestinimungen  dieses
Paragraphen  und  dem  ganzen  Geiste  des  Hyp.-Ges.
und  der  Prioritätsordnung.  Hier  fällt  vor  Allem
auf,  daß  das  Gesetz  das  Einlösungsrecht  außer  dem
Universalkonkurs  nur  allein  dem  Hypothekgläubiger
  einräumt.  Wir  haben  es  also  nur  mit  Hypothekforderungen
  zu  thun,  und  wenn  das  Gesetz
von  vollständiger  Befriedigung  des  vorgehenden
Hypothekgläubigers  spricht,  so  hat  es  gewiß  nur
die  Hypothekforderungen  desselben  und  nicht  auch.
vesen  allenfallsige  Kurrentforderungen  im  Auge
gehabt.

Die  Sypothek  erstrekt  sich  nun  aber  bekanntlich
nur  auf  das  Kapital  und  die  privilegirten  Zinsen
hieraus.  §.  42  des  Hyp.-Ges.  Die  nicht  privilegirten
  Zinsen  und  die  Kosten  erscheinen  als  bloße  Kurrentforderungen.
  Der  Gesetzgeber  hat  das  Einlösungsrecht
  nur  zur  Sicherung  der  Sypothekforderungen
  eingeräumt,  er  hat  es  eben  deßhalb  nur  dem
Hypothekgläubiger  gegeben.  Es  läge  elne  große  Inkonsequenz
  darin,  wenn  der  jüngere  Hypothekgläubiger
  nicht  bloß  die  ihm  vorgehende  Hyppothekforderung
  des  ältern  Hypothekgläubers,  welcher  dieses
Recht  ebenfalls  ausgeübt  hat,  vollständig  befriedigen
  müßte,  sondern  auch  die  ihm  nachgehende
Kurrentforderung  desselben,  nämlich  die  nicht  privilegirten
  Zinsen  und  Kosten.

2)  Wenn  der  einlösende  Gläubiger  mehrere
verschiedenen  Rang  habende  Hypothekforderungen  hat,
so  muß  er  sich  darüber  aussprechen,  bezüglich  welcher
  dieser  Hypothekforderungen  er  das  Einlösungsrecht
  ausüben  will.  Wenn  z.  B.  ein  Hypothekgläubiger
  das  Einlösungsrecht  bezüglich  einer  im  fünften
Rang  eingetragenen  Hypothekforderung  ausübt,  und
derselbe  Gläubiger  noch  eine  weitere  Hypothekforderung
  hat,  welche  im  siebenten  Range  eingetragen
ist,  und  wenn  dann  ein  im  achten  Range  eingetra-#
        <pb n="329" />
        308  Vollständige  Bezahlung.  Hyp.«Ges.  §.  64.  Abs.  3.

gener  Hypothekgläubiger  ebenfalls  das  Einlösungsrecht
  ausübt,  so  ist  dieser  im  Falle  der  Unzureichenheit
  des  Meistgebotes  gewiß  nur  verpflichtet,  den
ältern  Hypothekgläubiger  hinsichtlich  der  im  fünften
Rang  eingetragenen  Hypothekforderung  vollständig
zu  befriedigen,  nicht  aber  braucht  er  auch  die  im
siebenten  Range  eingetragene  Forderung  des  ältern
Hypothekgläubigers,  bezüglich  welcher  derselbe  das
Eiulbsungerecht  gar  nicht  ausgeübt  hat,  zu  befrieigen.


Nun  kann  aber  das  Einlösungsrecht  außer  dem.
Universalkonkurs  bezüglich  einer  bloßen  Kurrentforderung
  gar  nicht  ausgeübt  werden,  folglich  ist  unter
vollständiger  Befriedigung  des  ältern  Hypothekgläubigers
  nur  die  Befriedigung  der  in  II.  Klasse  zulozirenden
  Hypothekforderung  zu  verstehen  d.  h.  also
des  Kapitals  und  der  privilegirten  Zinsen;  bezüglich
der  in  fünfter  Klasse  zu  lozirenden  ältern  Zinsen
und  der  Kosten  kann  außer  dem  Universalkonkurse.
das  Einlösungsrecht  gar  nicht  ausgeübt  werden,  zur
Sicherung  dieser  nicht  privilegirten  Forderungen  ist
daher  das  Einlösungsrecht  auch  nicht  gegeben.

Setzen  wir  den  Fall,  daß  das  Meistgebot  für
ein  im  Zwangswege  versteigertes  Anwesen  den
Schätzungspreis  übersteige,  und  gerade  so  viel  betrage,
  daß  sämmtliche  Hypothekkapitalien  und  privilegirte
  Zinsen  vollständig  befriedigt  würden,  so
-müßte  sich  auch  der  erste  Hypothekgläubiger  den
Verlust  der  nicht  privilegirten  Zinsen  und  Kosten  gefallen
  lassen,  well  er  ja  in  diesem  Falle  das  Einlösungsrecht
  gar  nicht  ausüben  könnte.

Sollte  er  nun  besser  daran  sein,  wenn  dieses
Meistgebot  etwa  nur  die  Hälfte  beträgt,  also  weit
weniger  Mittel  gegeben  sind,  zur  Befriedigung  der
Gläubiger?:  Soll  er  befriedigt  werden  für  nicht
privilegirte  Forderungen  zum  Nachtheil  der  privilegirten?
        <pb n="330" />
        Vollständige.  Bezahlung.  Hyp.-Ges.  K.  64  Abs.  3.  306

3)  Der  Erlös  der  Hypothekenobjekte  ist  zunächst
  bestimmt  zur  Befriedigung  der  Hypothekgläubiger,
  welche  ein  dingliches  Recht  darauf  haben;
bloße  Kurrentforderungen  haben  auf  diesen  Erlös
so  lange  keinen  Anspruch,  als  noch  Hypothekforderungen
  vorhanden  sind.  Es  wäre  also  gewiß  inkonsequent
  und  dem  Geiste  des  Hyp.-Ges.  widersprechend,
  wenn  im  Falle  der  Unzureichenheit  der  Masse
ein  Gläubiger  für  nicht  privilegirte  Zinsen  und  Kosten
  also  für  eine  bloße  Kurrentforderung  aus

er  Immobiliarmasse  befriedigt  würde,  waͤhrend
Hypothekgläubiger,  welche  doch  ein  ausschließendes
Recht  auf  diese  Masse  haben,  leer  ausgehen.

4)  Das  Einlösungsrecht  ist  kelneswegs  identisch
mit  dem  jus  delendi  und  ebensowenig  mit  dem
jus  ollerendi.  Der  Satz  Gönners,  den  übrigens
auch  Lehner  in  seinem  Lehrbuche  des  Hypothekenrechtes
  Thl.  1  S.  116  aufstellt,  daß  der  neuere  Hypothekgläubiger
  bei  Geltendmachung  des  Einlösungsrechtes
  den  Vorzug  vor  dem  ältern  nur  in  Folge
des  Ablösungsrechtes,  juris  oflerendi  ansprechen
könne,  scheint  mir  daher  ein  gänzlich  unhaltbarer,
welcher  im  Hyp.-Ges.  seine  Begrlindung  nicht  findet.

5)  Indem  das  Hyp.-Ges.  nur  den  privilegirten
Zinsen  das  Vorzugsrecht  des  Hypothekkapitals  einräumt,
  will  es  verhindern,  daß  ein  Gläubiger  allzuhohe
  Zinsrückstände  anwachsen  lasse  und  dadurch
die  nachfolgenden  Hypothekgläubiger  an  ihren  Kapitalien
  Verlust  leiden.  Es  wäre  eine  Prämie  auf
die  Nachlässigkelt  des  Hypothekgläubigers  in  Beitrelbung
  der  verfallenen  Zinsen,  wenn  der  §.  64  Abs.  3
des  Hyp.-Ges.  den  von  Gönner  angeführten  Sinn
hätte.

Die  Geltendmachung  des  Einlösungsrechtes  hat
keinen  Einfluß  auf  das  Vorzugsrecht  einer  Forderung.
  Dadurch  daß  auch  der  ältere  Hypothekgläubiger
  das  Einlösungsrecht  seinerseits  geltend  macht,
        <pb n="331" />
        310  Vollständige  Bezahlung.  Hyp.«Ges.  g.  64  Abs.  3.

erwirbt  er  bezüglich  der  nicht  privilegirten  Zinsen
und  Kosten  kein.  Vorzugsrecht,  sondern  er  kann  vom
jüngern  Hypothekgläubiger  nur  die  vollständige  Befriedigung
  derjenigen  Forderungen  verlangen,  welche
ihm  vorgehen.

Aus  diesen  Gründen  glaube  ich,  daß  die  in
Bd.  XIX  S.  30  dieser  Blätter  allegirte  Entscheidung
der  vorwürfigen  Frage  die  richtige  ist  und  die  vollständige
  Befriedigung  sich  nur  auf  die  privilegirten
in  II.  Klasse  zu  logirenden  Ansprüche  zu  erstrecken
habe.  Advokat  Fleiß  ner.

Nachschrift.  Ein  in  diesem  Sinne  ergangenes
OAGE.  vom  18.  Juli  1856  (Nr.  13095  5/g0o)  wird  demnächst
  mitgetheilt  werden.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Heimsteuerforderung  des  Mannes  nach  dem  Tode  der  Frau.
Würzburger  Recht.

Aus  der  Begutachtung  eines  Rechtsfalles  in
III.  Instanz  entnehmen  wir,  was  folgt:  ,
.  Nach  der  gesetzlichen  Vorschrift  der  fränktschen
Landgerichtsordnung  Th.  III  Tit.  98  F.  1  sind  die
Eltern  ihren  Kindern,  welche  sich  noch  in  ihrer  Gewalt
  befinden,  zur  Zeit  des  Verheirathens
ein  Heirathgut  zu  geben  schuldig.  Den
Kindern  ist  also  durch  diese  gesetzliche  Bestimmung
ein  vermögensrechtlicher  Anspruch  an  ihre
Eltern  verllehen.  Der  Anspruch  auf  ein  Heirathgut
und  auf  eine  bestimmte  Größe  desselben  ist  kein
solcher,  der  sich  nicht  von  der  Person  des  Forderungsberechtigten
  trennen  läßt,  sondern  er  bildet
  einen  Theil  seines  Vermögens;  von  höchst
persönlicher  Art  ist  nur  das  zwischen  Eltern  und
Kindern  durch  die  Erzeugung  entstandene  Ver-
        <pb n="332" />
        Heimsteuerforder.  d.  Mannes  nach  dem  Tode  d.  Frau.  311

wandtschaftsverhältniß,  nicht  aber  die  dadurch
begründeten  ForderungSbrechte  am  Vermögen
der  Elten

Die  den  Eltern  obliegende  Verbindlichkeit  zur
Verabreichung  einer  Heimsteuer  ist  in  der  Verpflichtung,
  ihren  Kindern  zu  ehelichen  Heirathen  zu  verhelfen
  (LGO.  Tit.  106  8.  3),  gegründet.  Durch
das  Heirathgut  sollen  den  Eheleuten  die  Mittel  gegeben
  werden,  die  mit  dem  Ehestande  verbundenen
  Lasten  zu  bestreiten.  Hat  die  Tochter  bei
ihrer  Verheirathung  von  ihrem  Vater  eine  Heimsteuer
noch  nicht  erhalten,  so  bleibt  dieser  vermögensrechtliche
  Anspruch  auch  während  der  Ehe  fortdauernd
wirksam.  Ist  zwischen  den  Eheleuten  durch  die  in
der  Ehe  erzeugten  Kinder  das  Rechtsverhältniß
einer  allgemeinnen  ehelichen  Gütergemeinschaft  herbeigeführt
  worden,  so  sind  alle  Vermögensrechte
  der  beiden  Eheleute,  sie  mögen  von  der  Frau
oder  von  dem  Manne  erworben  worden  sein,  nach
Tit.  90  8.  ein  gemeinsames  Gut.  Vgl.  Tit.  96
§.  5.  Dem  Ehemanne  steht  die  Befugniß  zu,  dieses
  Vermögen  zu  verwalten,  und  die  darauf  Bezuz
habenden  Rechte  gerichtlich  zu  verfolgen  und  gelten
zu  machen.

Es  kann  daher  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß
der  Ehemann  bei  Lebzeiten  der  Ehefrau  die  Klage
auf  Verabreichung  eines  Heirathgutes  zu  erheben
vollkommen  legitimirt  wäre.  In  einem  OAGE.
v.  20.  Febr.  1846  (Nr.  1644¾64.)

Bl.  f.  RA.  Bd.  XVIII  S.  368
ist  hiemit  übereinstimmend  auch  bereits  ausgesprochen
worden,  daß  durch  den  Umstand,  daß  in  dem  Ehevertrage
  die  Braut  resp.  Frau  als  die  Person  bezeichnet
  ist,  welche  die  Heimsteuer  zu  erhalten  habe,
der  Mann  bei  noch  andauernder  Ehe,  weder  gehindert
  werde,  auf  deren  Entrichtung  Klage  zu  erheben,
  noch  dabei  an  den  Konsens  der  Frau  gebun-
        <pb n="333" />
        312  Heimsteuerforder.  d.  Mannes  nach  dem  Tode  d.  Frau.

den  sei,  so  daß  selbst  der  Dissens  derselben,  ihre
Zustimmung  zu  der  Entrichtungsweigerung  von  Seite
des  Beklagten,  dem  klagenden  Manne  nicht  im  Wege
stehe.  Diese  Befugniß  ist  dem  Ehemanne  im  Tit.
101  S.  2,  3  auödrücklich  eingeräumt  1);  denn  es
heißt  daselbst:  .-.
«  Wenn  innerhalb  2er  Monate  das  Heirathgut
nicht  vergnüget  und  bezahlt  wird,  so  mag
der  Ehemann,  als  der  die  Bürde  der  Ehe
trägt,  das  Heirathgut  in  der  Güte  oder  mit
Recht  einfordern  und  einbringen.
.  ..  ..  ..  ...  Es  ist  daher  nur  noch  zu
erwägen,  ob  diese  Befugniß  des  Klägers  nicht  durch
den  Tod  der  Ehefrau  eine  Aenderung  erleidet;
denn  das  Heirathgut  soll  dazu  dienen,  den  Aufwand
des  Ehestandes  zu  bestreiten,  durch  den  Tod
elnes  Ehegatten  wird  aber  die  Ehe  aufgelöst.  Allein
im  Falle,  wenn  der  verstorbene  Ehegatte  leibliche
Kinder  hinterlassen  hat,  hören  die  durch  die  Eingehung
  bereits  begründeten  und  erworbenen  Rechte
nicht  auf;  das  Rechtsverhältniß  der  durch  die  Kindererzeugung
  eingetretenen  ehelichen  Gütergemeinschaft
dauert  (in  seinen  Wirkungen)  fort;  der  Zweck,  zu
welchem  das  Heirathgut  gefordert  wird  und  gegeben
werden  soll,  ist  noch  fortwährend  vorhanden;  der
gemeinschaftliche  Haushalt,  welchen  der  Vater
  mit  den  von  der  verlebten  Ehefrau  geborenen
Kindern  fortführt,  verursacht  unvermeidliche  Kosten
und  Ausgaben,  der  überlebende  Ehegatte  ist  nach
Tit.  90  F.  3  verbunden,  die  Kinder  von  dem  gemeinen
  Gute  zu  unterhalten,  in  Ehrbarkeit  zu

1)  Und  zwar  nach  Inhalt  des  Tit.  101  ohne  Unterschied
  der  Fälle,  ob  das  Heiratbgut  auf  Grund  gesetzlicher
  Vorschrift  oder  ausdrücklicher  Zusicherung
gefordert  wird;  obwohl  die  Ueberschrift  des  Titels
  nur  der  versprochenen  Helrathgüter  erwähnt.
        <pb n="334" />
        Heimsteuerforder.  d.  Mannes  nach  dem  Tode  d.  Frau.  313

erziehen,  ihrem  Stande  angemessene  Künste  und
Gewerbe  lehren  zu  lassen,  und  sie  dereinst  auszusteuern.
  Um  diese  ihm  aufgelegten  Pflichten  zu  erfüllen,
  muß  der  Ehemann,  welcher  nach  dem  Ableben
  seiner  Frau  der  alleinige  Eigenthümer  des  gesammten
  ehelichen  Vermögens  in  dem  Maße  verbleibt,
  daß  den  Kindern  an  des  verstorbenen  Vaters
oder  Mutter  Gut  ein  bestimmter  Antheil  in  so  lange
nicht  zusteht,  als  die  Thellung  von  dem  überlebenden
  Ehegenossen  nicht  verwirkt  oder  anerboten  ist,  —
auch  befugt  sein,  die  selner  Ehefrau  zugestaudenen
Vermögensrechte  geltend  zu  machen.

Auf  dieses  Klagerecht  ist  auch  der  Umstand
ohne  Einfluß,  daß  der  Kläger  zur  Wiederverehelichung
  geschritten  ist;  denn  es  sind  bei  derselben  die
#erstehelichen  Kinder  —  die  Enkel  des  Beklagten  —
von  dem  väterlichen  und  mütterlichen  Vermögen
  nicht  abgetheilt,  sondern  sie  sind  vereinkindschaftet
  worden,  es  ist  daher  eine  unrichtige
Behauptung  des  Beklagten,  daß  mit  dem  Uebertritte
des  Klägers  zur  zweiten  Ehe  alle  Rechtsverhältuisse
aus  voriger  Ehe  als  abgeschlossen  zu  betrachten
seien;  die  Einkindschaftung  hat  vielmehr  diese  vermögensrechtlichen
  Verhältnisse  aufrechterhaltern

Dieser  Ausführung  entsprechend  ist  in  den  Motiven
  des  OAGE.  v.  1.  Sept.  1855  die  Annahme,
daß  nur  der  verlebten  Ehefrau  des  Klägers  das
Recht  zugestanden  habe,  eine  Heimsteuer  von  ihrem
Vater  zu  verlangen  und  einzukiagen,  und  daß  durch
ihren  Tod  und  durch  den  vom  Kläger  mit  seiner
zweiten  Ehefrau  errichteten  Einkindschaftsvertrag  alle
rechtlichen  Wirkungen  der  in  erster  Ehe  bestandenen
allgemeinen  ehelichen  Gütergemeinschaft  aufgehört
hätten,  —  für  unrichtig  erklärt  worden.

OAGAkten  Nr.  222  5/84.
        <pb n="335" />
        344  Testaments-Erklarxung  durch  einen  Beistand.

2.

Testaments-  Erklärung  durch  einen  Beistand.
WVgl.  unten  S.  455.

Das  zu  Gerichts-Protokoll  erklärte  Testament
der  M.  B.  Gehr  wurde  von  den  Intestaterben  unter
  andern  aus  dem  Grunde  angefochten,  daß  der
Inhalt  des  Testaments  nicht  von  der  Testirerin
selbst,  sondern  von  dem  als  Beistand  miterschienenen
  N.  Alt  zu  Protokoll  gegeben  worden  sei,  ohne
daß  die  G.  bei  ihrer  Taubheit  dessen  Erklärung  habe
hören  können.  Dieser  Anfechtungsgrund  wurde
oberstrichterlich  für  unerheblich  erachtet.  Motive:

Es  ist  ein  durchaus  wesentliches  Erforderniß
zur  Gültigkeit  eines  öffentlichen  Testamentes,  daß

asselbe  in  Gegenwart  und  auf  die  Erklärungen  des
Testirers  hin  von  der  Gerichtskommission  aufgenommen
  wird,  weil  nur  unter  dieser  Voraussetzung  Gewißhelt
  darüber  besteht,  daß  dasselbe  dessen  wahren
und  eigenen  Willen  enthält  und  konstatirt.  Unstatthaft
  ist  daher  die  Stellvertretung  beim  Testiren
durch  einen  Bevollmächtigten;  denn  bei  einem  solchen,
  auch  seine  größte  Gewissenhaftigkelt  vorausgesetzt,
  bleibt  es  immer  zweifelhaft,  ob  er  die  wirkliche
  Willensmeinung  des  Testirers  richtig  aufgefaßt
und  zu  Protokoll  gegeben  hat;  und  zudem  wäre  hiedurch
  der  Täuschung  und  dem  Betruge  ein  um  so
bedenklicherer  Spielraum  eröffnet,  da  das  Testament
erst  mit  dem  Tode  des  Erblassers  in  Wirksamkeit
und  in  der  Regel  in  die  Oeffentlichkeit  tritt,  und
alsdann  die  einzige  Person  nicht  mehr  existirt,  welche
die  etwa  vorhandenen  Unrichtigkelten  in  der  öffentlichen
  Urkunde  zu  berichtigen  im  Stande  wäre.

Dieses  Grundsatzes  ungeachtet  bleibt  es  dem
Testirer  unbenommen,  sich  eines  Beistandes,  einer
Mittelsperson  zu  bedienen,  und  durch  deren  Organ
        <pb n="336" />
        Testaments--Erklärung  durch  einen  Beistand.  315

seinen  letzten  Willen  der  Gerichtskommission  kund
geben  zu  lassen,  wenn  nur  diese  Mittheilung  und
die  Protokollirung  derselben  in  seiner  Gegenwart
stattfindet,  und  er  das  Protokoll  nach  Kenntnißnahme
von  dessen  Inhalt  genehmigt.

Unter  dieser  Voraussetzung  kann  nämlich  kein

vernünftiges  Bedenken  darüber  obivalten,  daß  nichts
Anderes  als  der  Wille  des  Testirers  gerichtlich  beurkundet
  wurde,  und  das  zu  diesem  Ende  errichtete
Protokoll  muß  deßhalb  eben  so  gültig  und  rechtswirksam
  erachtet  werden,  als  wenn  dessen  Inhalt
der  Gerichtskommission  unmittelbar  durch  den  Mund
des  Testirers  eröffnet  worden  wäre.
(  In  dem  Eingange  des  angefochtenen  Testamentes
  ist  nun  erwähnt,  daß  die  M.  B.  Gehr  in
Person  vor  der  Gerichtskommission  erschienen  ist  und
vorgetragen  hat,  daß  sie  ihren  letzten  Willen  zu  gerichtlichem
  Protokoll  geben  wolle,  und  den  anwesenden
  N.  Alt  (wegen  ihrer  bedeutenden  Harthörigkeit)
als  Beistand  mitgenommen  habe.  Alsdann  finden
sich  deren  letztwillige  Verfügungen  niedergeschrieben,
als  ob  sie  unmittelbar  von  ihr  selbst  diktirt  worden
wären,  und  endlich  ist  am  Schlusse  des  Protokolls
beurkundet,  daß  ihr  das  Testament  langsam  und
deutlich  vorgelesen  wurde,  und  daß  sie  erklärte,
nichts  beizusetzen  oder  daran  zu  ändern  zu  haben.

Es  ist  somit  die  ununterbrochene  Anwesenheit
der  Testirerin  während  der  Testamentserrichtung,  deren
  Kenntnißnahme  von  dem  Inhalte  des  Protokolles
  und  ihre  ausdrückliche  Genehmigung  desselben
durch  die  öffentliche  Urkunde  konstatirt,  und  es  erscheint
  demgemäß  nach  dem  Obengesagten  für  den
Rechtsbestand  der  letztwilligen  Verfügung  ganz  unerheblich,
  ob  N.  Alt  bei  der  Verhandlung  in  der
von  den  Klägern  behaupteten  Weise  thätig  war  oder  nicht.
.  Es  will  zwar  die  Erheblichkeit  der  Beweisauflage
  in  Betreff  der  Behauptung:
        <pb n="337" />
        816  Testaments-Erklärung  durch  einen  Beistand.

Daß  nicht  M.  B.  Gehr  sondern  N.  Alt  das
grache  Testament  zu  Protokoll  erklärt

g  abe,  —  .
durch  die  Erwägung  begründet  werden,  daß  im
Falle  der  Erbringung  dieses  Beweises  das  Testament,
  nach  dessen  Abfassung  die  Testirerin  selbst  und
unmittelbar  ihren  letzten  Willen  zu  Protokoll  gegeben
  zu  haben  scheint,  ein  Falsum  enthalte,  und  aus
diesem  Grunde  unglaubwürdig  und  nichtig  sei.
Diese  Argumentation  ist  aber  unstichhaltig,  weil  die
entscheidende  Frage  nur  die  sein  kann,  ob  das  Protokoll
  wirklich  den  letzten  Willen  der  Testirerin  enthält,
  während  die  Formulirung  der  Willenserklärung
und  die  Nichterwähnung  des  Umstandes,  daß  sich
die  Testirerin  eines  Organs,  einer  Mittelsperson
zur  Verständigung  der  Gerichtskommission  bediente,
etwas  ganz  Unwesentliches  ist,  und  daher  auf  die
Gültigkelt  des  Protokolles  keinen  Einfluß  äußern
ann.
Nach  dem  Vorbringen,  es  habe  die  Testirerin
bei  ihrer  Taubheit  weder  die  Erklärung  des  N.  Alt
hören,  noch  das  Protokoll  beim  Vorlesen  verstehen
können,  ist  noch  die  Frage  aufzuwerfen,  ob  nicht
die  gedachte  Winmnms  mit  dem  (eventuell
beantragten)  Zusatz  aufrecht  zu  erhalten  sei:  die  Testirerin
  sei  in  so  hohem  Grade  harthörig  gewesen,
daß  sie  das  Vorlesen  des  Testamentsprotokolles  nicht
habe  verstehen  können.  Allein  dieses  Assert  der
Kläger  findet  sich  dadurch  widerlegt,  daß  in  dem
Protokolle  konstatirt  ist,  die  Gerichtskommission  habe
sich  mit  der  Testirerin  in  ein  Gespräch  eingelassen
und  sich  dabei  überzeugt,  daß  sich  dieselbe  bei  ganz
gesunder  Vernunft  befinde,  was  nothwendig  ein  Hören
  und  Verstehen  der  an  sie  gerichteten  Fragen  und

1))  Auf  welche  in  den  beiden  ersten  Instanzen  erkannt
worden.
        <pb n="338" />
        Tafernrecht.  Konstat.  radiz.  Eigenschaft.  Kompetenz.  317

passende  Antworten  darauf  voraussetzt.  Es  kann
deshalb  das  fragliche  Assert  keine  weitere  Beachtung
finden,  besonders  da  die  bezügliche  Stelle  des  Protokolles
  von  Seite  der  Kläger  nicht  mit  Widerspruch
belegt  worden  ist.  ..  ..
AGE.  v.  4.  März  1856.  Nr.  294  59/e66.

3.
Tafernrecht.  Konstatirung  radizirter  Cigenschaft.  Kompetenz.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen
entnehmen  wir,  was  folgt:  4
„Der  zur  Beurtheilung  vorliegende  Antrag  bezweckt
  nicht  die  Konstatirung  der  Realität  des
fraglichen  Tafernrechtes,  sondern  dessen  radizirter
  Eigenschaft.  Allerdings  nun  wird  dieß  nach
dem  Gewerbsgesetze  v.  1825  Art.  4  Nr.  5  in  Verbindung
  mit  Nr.  2  lediglich  dadurch  bedingt,  daß
die  Tafern  zur  Zeit  der  Publikation  dieses  Gesetzes
mit  den  dazu  erforderlichen  Einrichtungen  bereits  bestand,
  ohne  daß  darauf  etwas  ankommt,  ob  sie  bis
dahin  etwa  nur  auf  Konzession  beruht  hatte.
Alllein  die  Frage  ob  bei  einer  Wirthschaft  die
Erfordernisse  nach  dem  angef.  Art.  4  Nr.  5  im
Jahre  1825  existirten,  damit  jene  als  radizirt  fortbestehen
  könne,  ressortirt  nicht  zu  den  Gerichten.
Sie  wurde  der  richterlichen  Kognition  nicht  nur  nirgends
  unterstellt,  sondern  in  der  Vollzugsinstruktion
v.  28.  Dez.  1825  unter  Nr.  2.
Döllinger  Verordnungs-Sammlung  Bd.  14
Th.  3  S.  1042
ausdrücklich  den  Gewerbspolizeibehörden  überwiesen.
Daher  spricht  auch  das  Ministerialreskript  v.  28.
Aug.  1835,  auf  welchem  das  Konstattrungsverfahren
  in  der  Praxis  der  Gerichte  beruht,  von  den  radizirten
  Gewerbsrechten  überhaupt  gar  nicht.
S.  auch  das  Erk.  des  obersten  Gerichtshofs
        <pb n="339" />
        218  Dotationspflicht.  Voraus.

v.  18.  Januar  1853  im  Reg.-Bl.  v.  1853.
St.  9  S.  165.  .
Nur  die  Wirthschaftsrechte,  welche  von  Seite

der  Gewerbspolizeibehörde  als  im  Jahr  1825  radizirt

  anerkannt  und  dem  Kataster  einverleibt  worden,
sind  dann  als  Vermögensrechte  gemäß  Art.  4  Nr.

2  des  Gewerbsgesetzes  nach  den  Civilgesetzen  zu  beurtheilen.“



OAGE.  v.  26.  Januar  1856.  Nr.  826  5⅝.

4.
Dotations-Berechtigung  eines  Kindes,  dem  ein  Voraus  aus
gemacht  ist.

Würzburger  Recht.

In  der  drittinstanzlichen  Begutachtung  eines.
Rechtsfalles  kam  hierüber  vor:

Die  Tochter,  welcher  bereits  vermöge  ihrer
Vereinkindschaftung  ein  Voraus  festgesetzt  wurde,
ist  nicht  schuldig,  diesen  Voraus,  welchen  ihr  der
Vater  bei  ihrer  Verheirathung  in  der  von  ihm  gehegten
  Absicht  verabfolgte,  um  hiemit  die  Tochter
zugleich  bezüglich  ihres  Heirathgutes  abzufertigen,
  in  der  Eigenschaft  eines  Heirathgutes  anzunehmen,
  weil  der  Vater  nach  (Th.  III)  Tit.  98  8.  2
der  fränk.  LGO.  verbunden  ist,  den  Kindern  bei  ihrer
Verheirathung  nicht  nur  den  Voraus,  sondern
auch  aus  andern  Gütern  etwas  Ferneres  zum  Heirathgute
  zu  geben.  Wenn  also  die  ausgehändigten
  800  fl.  Voraus  zugleich  die  Stelle  des  Heirathgutes
  mitvertreten  sollten,  so  konnte  dieses  nicht
anders  als  mit  besonderer  Zustimmung  und  Einwilligung
  seiner  Tochter  geschehen;  denn  der
Voraus  gebührte  der  Tochter  kraft  des  Einkindschaftsvertrages,
  die  Heimsteuer  aber  kraft  der  gesetzlichen
Bestimmung  des  Statutarrechtes  Z„

Dieser  Ausführung  entsprechend  heißt  es  in
        <pb n="340" />
        Gestaͤndniß  im  Strafverfahren.  Wirksamk.  im  Civilproz.  319

den  Motiven  des  OAGE.  v.  1.  Sept.  1855:  Eltern
  sind  unter  Umständen  auch  in  dem  Falle  zur
Verabreichung  eines  Heirathgutes  verbunden,  wenn
Kindern  in  Folge  vorausgegangener  Vereinkindschaftung
  bereits  ein  Voraus-Vermögen  festgesetzt  worden
  ist,  welches  ihnen  bei  ihrer  Verheirathung  ausgehändigt
  werden  soll.
OAGAblt.  Nr.  222  53/.

5.

Geständniß  im  Strafverfahren.  Wirksamkeit  im  Civilprozesse.
Bgl.  Bd.  1  S.  47.

Aus  bberstrichterlichen  Entscheidungsgründen
entnehmen  wir,  was  folgt:

Aus  dem  strafgerichtlichen  Erkenntnisse  des
Kr.  und  St  G.  Würzburg  geht  hervor,  daß  Rosine
H.  die  Thatsache  eingeräumt  und  zugestanden,
sie  habe  bereits  vor  dem  Beischlafe  mit  dem  Beklagten
  X.  den  Beischlaf  mit  dem  Zimmergesellen  W.
vollzogen,  dieselbe  Thatsache,  über  welche  sie  im
Civilverfahren  den  Eid  dahin  abgeleistet  hatte,  daß
sie  sich  vor  dem  mit  KX.  gepflogenen  Beischlafe  andern
  Mannspersonen  nicht  preisgegeben  habe.  ....

Dieses  Geständniß  bildet  einen  neuen,  vorher
noch  nicht  bekannt  gewesenen  Beweisgrund,  durch
welchen  auch  im  Civilverfahren  der  beweispflichtige
Theil  von  jeder  Beweisführung  befreit  wird;  was
eine  Partei  sich  zum  Nachtheile,  dem  Gegner  zum
Vortheile  als  wahr  und  richtig  einräumt,  ist  als
vollbewiesen,  als  juristisch  gewiß  anzunehmen.  GO.
Kap.  XII  S.  1.

Der  Umstand,  daß  das  Geständniß  in  dem
Strafverfahren  abgelegt  wurde,  ist  der  eivilrechtlichen
Wirksamkeit  desselben  nicht  hinderlich.  Die  Folgen
eines  in  einer  Kriminalsache  abgelegten  Geständnis-
        <pb n="341" />
        320  Erbschafisentsagung  nach  abgelauf.  Ueberlegungsfristp

ses  sind  in  die  Lebensverhältnisse  so  tief  eingreifend,
daß  die  Annahme  wohl  gerechtfertigt  ist,  dasselbe  sei.
mit  reiflicher  Ueberlegung  und  mit  wohlbedachtem
Entschlusse  abgelegt  worden;  denn  ohne  besonderen
Grund  läßt  sich  nicht  denken,  daß  sich  Jemand  durch
ein  falsches  Geständniß  ein  unverdientes  Uebel  zuziehen,
  und  seiner  bürgerlichen  Ehre  verlustig  machen
werde.

Es  sind  daher  die  Einwendungen,  daß  das  Geständniß
  nicht  vor  dem  kompetenten  Civilrichter,
nicht  dem  Gegner  (Beklagten)  gegenüber,  und  nicht
mit  der  Absicht,  bezüglich  der  Entschädigungsforderung
  einen  Rechtsanspruch  aufgeben  zu  wollen
(animo  conlitendi),  abgelegt  worden,  von  keiner
Erhebllchkeit.  «

OAGE.v.11.Avri11856Nr.1341«-zz.

6.

Erbschaftsentsagung  nach  abgelaufener  Ueberlegungsfrist.
Preuß.  LR.  Th.  1  Tlt.  9  §§5.  383—5,  406,  400—12,  420—1z;.
Tit.  i6  SS.  378.  390.

Die  von  dem  Erben  nach  Ablauf  der  Ueberlegungöfrist
  erklärte  Erbschaftsentsagung  hebt  die  Eigenschaft
  als  Erbe  nicht  auf;  eine  solche  Entsagungkann
  nicht  nach  den  für  Erbschaftsentsagungen  gesetzlich
  gegebenen  Grundsätzen  beurtheilt  werden,  ist
vielmehr  als  Veräußerung  aufzufassen  und  nach  den
für  die  letzteren  geltenden  Grundsätzen  die  rechtliche.
Wirkung  einer  solchen  Entsagung  zu  ermessen.

Erk.  des  Obertribunals  zu  Berlin  v.  25.  Nov.

1853.  Entsch.  d.  OT.  Bd.  26  S.  253.

Berichtigung.  Im  Komment.  zur  GO.  Bb.  III  Aufl.  I1
S.  178  Note  23  HS.  4,  5  Katt  „XVI  S.  298“  lies  „XIII  S.  398.“

Red.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.;  Palm  4  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="342" />
        Samstag  den  11.  Okt.  1856.  21.  Jahrgang.  M  21.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Hovpothekenzinsklage  gegen  den  dritien  Besitzer.  —  Verbindun  des
Possessorjum  ordlnarlum  und  des  Peistorlum;  das  leblere  #
nur  auebüllowelse  zu  versteben.  —  Benü#tzung  des  Telegrapben  im

¾l
ladusltäl.  Geltungsgeblet  der  elermug  vom  8.  Febr.  1811.  —
Hausbau  auf  fremdem  Grundstũck,  mit  Eluwilllaung  des  Elgentbümers.—.
Erbschafteentlagung  baclausener  ueerepunnggalei.  —  Deelßlgn


jährlge  Nlchtausübung  als  Erlöschungegrund  bel  Mealgewerbsrechten.  —

Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besttzer.

Das  durch  8.  52  de5  Hyp.-Ges.  einem  Gläubiger
  gegebene  Rechtsmittel  zeichnet  sich  bekanntlich
inmitten  unseres  sonst  etwas  schwerfälligen  Prozeß-=rechtes
  durch  eine  wahrhaft  zeitgemäße,  d.  h.  den
Interessen  des  heutigen  Verkehrs  entsprechende,
Raschheit  und  Energie  des  Verfahrens  aus.  Es
wird  daher  nicht  zu  verwundern  sein,  wenn  einem
Angriffe  gegen  die  bisher  im  Ganzen  unbeanstandete
Ausßdehnung  dieses  Rechtsmittels,  wie  ihn  Herr
Staatsanwalt  Kleiner  in  Nr.  7  dieser  Blätter
geführt  hat,  besonders  aber,  wenn  derselbe  mit  so
scharfen  Waffen  und  von  so  kundiger  Hand  unternommen
  wird,  allseitig  mit  Widerlegungen  begegnet
werden  will,  und  vielleicht  bewegt  die  der  Perle  des
bayerischen  Prozesses  drohende  Gefahr  auch  die  verehrliche
  Redaktion  dazu,  ausnahmsweise  die  Schranken
  für  ein  Kontroversenturnier  zu  öffnen.  So  entschloß
  sich  denn  auch  Schreiber  dieser  Zeilen  seinen
kleinen  Beitrag  zu  der  in  Frage  stehenden  Verthei-Neue

  Folge  I.  Band.
        <pb n="343" />
        322•  Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besttzer.

digung  zu  liefern,  und  hierin  besonders  diejenigen
Punkte  hervorzuheben,  welche  der  Herr  Herausgeber
in  seiner  Nachschrift  unberührt  gelassen  hat.

Herr  Kleiner  stellt  zuerst  auf,  daß  schon
durch  den  Wortlaut  des  §.  52  cit.  die  Hypothekenzinsklage
  gegen  den  dritten  Besitzer  ausgeschlossen
werde,  weil  daselbst  nur  vom  „Schuldner“  die
Rede  sei.  Hiegegen  wurde  schon  in  der  allegirten
Nachschrift  mit  Recht  hervorgehoben,  daß  höchstens
aus  jener  Ausdruck5weise  gefolgert  werden  könne,
man  habe  bei  der  Redaktion  des  Gesetzes  an  einen
dritten  Besitzer  nicht  gedacht,  daß  hiemit  aber  noch
keineswegs  der  Ausschluß  desselben  evident  gestellt
sei,  vielmehr  ein  derartiger  Ausschluß,  wenn  beabsichtigt,
  sicherlich  auch  ausdrücklich  verordnet  worden
  wäre.  Allein  ich  gehe  noch  weiter  und  behaupte,
daß  unter  dem  „Schuldner“  schon  an  und  für  sich
und  von  vornherein  der  dritte  Besitzer  begriffen  ist,
indem  hier,  wie  nicht  selten  im  Hypothekengesetze  1),
unter  Schuldner  nicht  der  persönliche,  einfache  Obligationsschuldner,
  sondern  der  Hypothekschuldner
  verstanden  werden  muß.  ÖHypothekschuldner  ist
aber  der  durch  eine  Hypeiheerschub  Verpflichtete.
Was  nun  eine  Hypothekschuld  sei,  darüber  gibt  8.  42
des  Hyp.-Ges.  genügenden  Aufschluß,  indem  derselbe
über  den  Umfang  der  Hypothek  Folgendes  bestimmt:

„Die  Hypothek  erstreckt  sich  gegen  den  Schuldner
  sowohl,  als  gegen  jeden  dritten  Besitzer
der  Sache,  nebst  dem  Kapital  auch  auf  die  Zinsen
  des  laufenden  und  des  unmittelbar  vorausgeganenen
  Jahres,  wenn  dasselbe  als  ein  verzinsliches
im  Hypothekenbuche  eingetragen  ist.“

1)  Val.  z.  B.  §.  53  a.  E.  K.  63  Abs.  1  K.  64  Abs.
4  K.  84  2c.  Wohin  würde  man  gelangen,  wollte
man  alle  diese  Stellen  nur  von  dem  ursprünglichen
versönlichen  Schuldner  verstehen!
        <pb n="344" />
        Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besitzer.  323

Soweit  also  hiernach  der  dritte  Besitzer  auch
bezüglich  der  Rückstände  haftet,  ist  er  eben  wegen
dieser  seiner  Haftung  ein  Schuldner,  und  speciell
ein  Hypothekschuldner.

Es  erleidet  deßhalb  schon  dem  Wortlaute
nach  der  §.  52  cit.  auch  auf  ihn  Anwendung.  —.

Ein  weiteres  Gewicht  wird  von  Herrn  Kleiner
  auf  die  Eintheilung  und  Reihenfolge
der  §§.  42—58  des  Hyp.-Ges.  gelegt.  Außer  dem,
was  gegen  seine  Ansicht  bereits  in  der  Nachschrift
über  den  Gegensatz  jener  Gesetzesabtheilungen  untereinander
  ausführlich  dargelegt  wurde,  möchte  noch
zu  bemerken  sein,  daß  sich  keineswegs  behaupten
läßt,  es  werde  zuerst  lediglich  vom  persönlichen
Schuldner  und  dem  gegen  diesen  zustehenden  privilegirten
  Verfahren,  und  daun  erst  vom  dritten
Besitzer  gesprochen.  Im  Gegentheile  ist  bereits  im
Eingange  des  ganzen  Abschnittes,  in  §.  42,  bei
der  Feststellung  des  Umfanges  einer  Hypothekforderung,
  gerade  in  Bezug  hierauf  des  dritten  Besitzers
schon  gedacht  worden,  und  mit  Recht  läßt  sich  aus
diesem  Umstande  die  Folgerung  ableiten,  daß  der
im  Vorausgehenden  präzisirte  Umfang  und  Be-Friff
  für  alle  weiteren  nachfolgenden  Bestimmungen
maßgebend  sein  soll.

In  wie  ferne  aber  die  —  zudem  auf  bestrittener
  Auslegung  beruhende  —  Verordnung  des
§.  52,  daß  nur  die  Zinsen  aus  den  zwei  vorhergehenden
  Jahren,  nicht  auch  die  Zinsrate  aus  dem
laufenden  Jahre,  mit  der  Hypothekenzinsklage  verlangt
  werden  können,  auf  den  dritten  Besitzer  „nicht
passe,“  dürfte  kaum  abzusehen  sein.  Denn  wenn
auch  die  Haftung  dieses  letzteren  nach  andern  Gränen
  bestimmt  ist,  so  ist  trotzdem  sehr  wohl  möglich,
ag  diese  Gränzen  theilweise  mit  den  Gränzen
der  Hypothekenzinsklage  zusammenfallen,  und  daß
er  deßhalb  mit  dleser  letzteren,  soweit  eben  deren
        <pb n="345" />
        324  Hyyothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besttzer.

Gränze  das  Gebiet  seiner  Haftung  noch  in  sich  begreist,
  belangt  werden  kann.  Zwei  sich  durchschneiende
  Kreise,  welche  ein  Segment  gemeinschaftlich
haben,  sind  in  wirklichem,  wie  auch  in  metaphorischem
  Sinne,  wohl  keine  Seltenheit!!  Es  ist  durchaus
  keine  Nothwendigkeit,  daß  die  beiden  gedachten
Verpflichtungen  —  nämlich  die  des  dritten  Besitzers
überhaupt  und  die,  auf  die  Hypothekzinsklage  antworten
  zu  müssen,  völlig  identisch  und  congruent
sein  müssen.
Aehnlich  ist  auch  der  Einwand  zu  widerlegen,
daß  der  Beklagte  nach  dem  Gesetze  blos  bei  Vermeidung
  der  Exekution  im  Allgemeinen  zur
Zahlung  aufzufordern  ist,  während  doch  einem  dritten
  Besitzer  gegenüber  die  Exekution  blos  an  dem
Hypothekenobjekte  statt  finden  könne.  Die  Exekution
muß  eben  je  nach  der  Beschaffenheit  des  Falles  eine
gesetzmäßige  sein,  und,  wenn  auch  der  Gläubiger
die  Wahl  des  Exekutionsobjektes  hat,  so  darf  er
“  doch  trotzdem  nicht  hiebei  über  die  gesetzlichen—
eien  es  nun  generelle  oder  specielle  —  Vorschriften
hinwegsetzen.  Wie  er  z.  B.  ungeachtet  seiner  freien
Wahl  kein  fremdes  Eigenthum  oder  auch  nicht  die
Besoldung  eines  Polizeisoldaten  :)  vorschlagen  darf,
so  ist  ihm  in  dem  unterstellten  Falle  nicht  erlaubt,
etwas  Anderes,  als  das  verpfändete  Immobile,
vorzuschlagen.  Durch  diese  Beschränkung  wird  aber
weder  Begriff  noch  Wesen  der  Exekution  alterirt.
Es  rechtfertigt  sich  ferner  auch  die  Strenge  des
§.  52  selbst  einem  dritten  Besitzer  gegenüber.
Denn,  da  dieser  wissen  muß,  daß  er  nach  dem  Inhalte
  des  §.  42  cit.  auch  für  die  Schulden  seines
Vorgängers  haften  muß,  kann  es  nur  als  eine

2)  Verordnung  v.  18.  Sept.  1813  (Keg.-Bl.  v.  1813
S.  1213).
        <pb n="346" />
        Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besttzer.  325

gewöhnliche  Vorsicht  angesehen  werden,  daß  er  sich
vergewissert,  ob  nicht  bei  der  Gutsübernahme  noch
dergleichen  Rückstände,  für  welche  er  tenent  ist,  existiren.
  Hat  er  diese  Vorsicht  unterlassen,  so  mag
er  sich  selbst  die  übeln  Folgen  hievon  zuschreiben.
Uebrigens  bleibt  ja  auch  nach  geschehener  Zahlung
dem  Beklagten  die  Rechtsverfolgung  vorbehalten,
und  dieser  Vorbehalt  ist  im  unterstellten  Falle  um
so  wirksamer,  als  naturgemäß  der  Hypothekschuldner
  immer  leicht  seine  Befriedigung  bei  dem  Hypothekgläubiger,
  welche  er  so  zu  sagen  selbst  in  Händen
  hat,  finden,  und  überdies  vor  jeder  etwa  durch
Cession  zu  befürchtenden  Gefährde  sich  durch  eine
einfache  Protestation  schützen  kann  :)

Der  Schlußsatz  des  §.  52  endlich,  daß  es
hinsichtlich  älterer  Zinsrückstände  bei  den  Vorschriften
  der  Prozeßordnung  zu  verbleiben  habe,  spricht
eher  gegen,  als  für  die  Ansicht  des  Herrn  Kleiner.
  Gerade,  weil  hiernach  der  §.  52  auf  Verhältnisse,
  wo  der  dritte  Besitzer  nicht  im  Spiele  ist,
nicht  anwendbar  ist,  kann  behauptet  werden,  daß
er  umgekehrt  in  den  Fällen  seiner  Anwendung  sich
auch  auf  den  dritten  Besitzer  erstreckt.  Wenn  §.  52
auch  solche  Fälle  unter  sich  begreifen  würde,  wo
der  dritte  Besitzer  gar  nicht  haften  kann,  dann
rechtfertigte  sich  viellelcht  die  Deduktion,  daß  man
den  dritten  Besitzer  habe  ausschließen  wollen,  obwohl
  hier  noch  immer  zu  untersuchen  übrig  bleibt,
ob  neben  jenen  auf  den  dritten  Besitzer  unbezüglichen
  Fällen  nicht  auch  solche  Rechtsverhältnisse  unter
  das  Gesetz  zu  subsumiren  sind,  bei  denen  dieser
betheiligt  sein  kann.

Es  kann  ferner  nicht  gegen  die  Ausdehnung
der  Hypothekenzinsklage  auf  den  dritten  Besitzer  ein-2)

  Syp.-Ges.  S.  26  Nr.  5.  8.  27.
        <pb n="347" />
        326  6  y#pothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besttzer,

gewandt  werden,  daß  für  die  Regreßansprüche  des
Letzteren  wegen  des  durch  die  Hypothekenzinsklage
ihm  zugegangenen  Schadens  durch  den  F.  58  des
Hyp.-Ges.  nicht  gesorgt  sei.  Denn  es  findet  das
Gegentheil  statt,  es  ist  für  die  bezeichneten  Regreßansprüche
  vollkommen  gesorgt.  Wenn  ein  dritter
Besitzer  mit  der  Sypothekenzinsklage  belangt  und
verurtheilt  wird,  so  sind  blos  zwei  Fälle  möglich:
entweder  zahlt  er  das  Libellat  freiwillig  oder  das
Hypothekenobjekt  wird  zwangsweise  verkauft  4).
Im  ersteren  Falle  hat  er  aber  offenbar  eine  Hypothekschuld
  bezahlt,  da  unter  diesen  Begriff  nach
88.  42  und  54  des  Hyp.-Ges.  auch  die  eingeklagten
  Rückstände,  soweit  sie  überhaupt  vom  dritten
Besitzer  verlangt  werden  können,  fallen;  und  er
kann  somit  mit  Bezug  auf  §.  58  cit.  unbeanstandet
seinen  Regreß  nehmen.  Im  andern  Falle  aber  muß
immer,  und  zwar  von  selbst,  mit  der  Hypothekenzinsklage
  auch  die  Hypothekenklage  im  engern  Sinne
zusammentreffen.  Der  Gläubiger  hat  bei  einer  solchen
  Gelegenheit  immer  auch  das  Kapital  (ganz
oder  theilweise)  zu  erhalten,  da  nach  §.  85  des
Hyp.-Ges.  durch  einen  unfreiwilligen  gerichtlichen
Verkauf  einer  Sache  die  Hypotheken  darauf  an  und
für  sich  erlöschen,  jedenfalls  wird  aber  das  verpfändete
  Grundstück,  und  damit  der  Beklagte,  von  der
Kapitalschuld  befreit.  Es  ist  demnach  dieser  letztere,
trotzdem  er  nur  mit  der  Hypothekenzinsklage  belangt
wurde,  doch  auch  durch  die  Hypothekenklage  im  engern
  Sinne  aus  dem  Besitze  des  Gutes  gekommen,
und  daher  auch  hiernach  eine  Voraussetzung  des
8.  58  cit.  erfüllt.  Uebrigens  ist  unter  dem  an
dieser  Stelle  gebrauchten  Ausdrucke  „dingliche  Hypothekklage“
  sicher  nicht  blos  die  eigentliche  Dypothe--*)

  Eine  andere  Exekution  fündet  bekanntlich  nicht  statt.
        <pb n="348" />
        Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besitzer.  327

caria  in  rem  actio),  welche  auf  die  Befriedigung
  der  Kapitalschuld  zielt,  zu  begreifen,  sondern
muß  hierunter  jedes  gegen  den  dritten  Besitzer
ohne  Rücksicht  auf  dessen  persönliche  Gen  orszer
nisse  gerichtete,  aus  dem  Hypothekenverbande  überhaupt
  herrührende  Rechtsmittel,  also  auch  gegebenen
Falles  die  Hypothekenzinsklage,  verstanden  werden,
und  rechtfertigt  sich  diese  Interpretation  um  so  mehr,
als  der  Ausdruck  Hypothekenzinsklage  dem  Gesetze
selbst  fremd  und  erst  von  der  Doktrin  erfunden  worden
  ist,  also  der  Gesetzgeber  bei  dem  gebrauchten
Ausdrucke  „Hypothekenklage“  in  S.  58  nicht  wohl
an  diesen  Gegensatz,  resp.  an  die  gegnerische  Restriktion
  auf  die  blos  das  Kapital  betreffende  Klage
gedacht  haben  kann.

In  der  von  Herrn  Kleiner  vertheidigten  Beschränkung
  der  Hypothekenzinsklage  liegt  allerdings
keine  Gefährdung  für  den  Öypothekgläubiger,
wohl  aber  eine  höchst  benachtheiligende  Verzögerung
  und  Erschwerung  in  der  Reelisirung  seiner
  ihm  nach  §.  42  und  54  des  Syp.-Ges.  unbestreitbar
  zustehenden  Ansprüche.  Es  ist  deßhalb  dem
Gläubiger  wesentlich  daran  gelegen,  auch  den
dritten  Besitzer  mit  dem  mehrgedachten  Rechtsmittel
belangen  zu  können.

So  möchten  alle  Bedenken  des  Herrn  Kleiner
  gegen  diese  Ausdehnung  der  Öpypothekenzinsklage

  widerlegt  sein,  und
bei  Ehren  bleiben

Die  Orakel,  und  gerettet  sind  die  Götter.
Es  übrigt  nur  noch  auf  ein  dem  Schlusse  der

6)  Ich  bemerke,  daß  auch  nach  gemeinem  Rechte  auch
blos  wegen  der  Zinsen  die  a.  hypoihecaria  angestellt
  werden  kann  (vgi.  fr.  8  K.  5  de  pign.  aci.
(13,  7.)),  also  recht  wohl  auch  unsere  Hypothekenzinsklage
  im  Allgemeinen  mit  diesem  Namen
bezeichnet  werden  durste.
        <pb n="349" />
        328  Sppothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besitzer.

Abhandlung  anzefügtes  Argument,  daß  unter  Umständen
  der  dritte  Besitzer  durch  die  Hypothekenzinsklage
  in  eine  schlimmere  Lage,  als  der  Schuldner
selbst,  gerathen  könne,  etwas  einzugehen.  Mag  man
nämlich  den  Ausdruck  „letzte  zwei  Jahre,“  (aus
denen  die  Zinsrückstände  begehrt  werden)  als  die
letzten  zwei  Kalenderjahre  oder  als  die  vom
letztverfallenen  Zinstermin  an  rückwärts  gelegenen
  zwei  Jahre  auffassen,  immerhin  muß  in  dieser
Beziehung  ohne  Unterschied,  ob  die  Hypothekenzinsklage
  gegen  den  ursprünglichen  Schuldner,  oder  gegen
  den  dritten  Besitzer  angestellt  wird,  das  Gleiche
gelten.  Wenn  die  Verzinsung  des  Hypothekenkapitales
  in  Terminen  von  je  14  Tagen  oder  von
einem  Monate  stipulirt  ist,  kann  allerdings  auch
der  dritte  Besitzer  mit  der  Hypothekenzinsklage  alle
14  Tage  oder  alle  Monate  belangt  werden;  nicht
minder  kann  es  aber  auch  der  ursprüngliche  Schuldner,
  falls  obige  Termine  nicht  eingehalten  werden,
und  demnach  die  betreffenden  Zinsen  „rückständige“
geworden  sind.  Hält  man  aber  umgekehrt  dieses
dem  Letzteren  gegenüber  für  unstatthaft,  so  cessirt
diese  Verfahrungsweise  eben  so  beim  dritten  Besitzer.
Uebrigens  dürfte  Herr  Kleiner  bei  diesem  Argumente
  übersehen  haben,  daß,  wenn  man  von
elner  alle  14  Tage  rc.  wiederholten  Belangung  wezen
  verfallener  Zinsen  spricht,  man  nur  eben  erst
.  h.  während  des  Besitzes  des  Dritten  verfallene
Zinsen  im  Auge  haben  kann,  in  Bezug  auf  diese
aber  der  dritte  Besitzer  keinesfalls  als  eigentlich  unbetheiligte
  und  nur  zufällig  hineinverflochtene  Person
  erscheint,  sondern  nach  der  eigenen  Schlußerklärung
  des  Herrn  Kleiner  hiefür,  als  für  seine
eigene  Schuld,  haftet,  also  auch  gerade  so
wie  der  ursprüngliche  Schuldner  zu  belangen
sein  wird.  Ortenau.
        <pb n="350" />
        Posuessorium  und  peiilorium  kumulirt.  829

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Verbindung  des  bosscssorium  ordinarium  und  des  Pelilo
rium;  das  letztere  aber  nur  aushülfsweise  zu  verstehen.

Ein  Gutsherr  hatte  gegen  einen  seiner  Grundholden
  eine  jährliche  Reichniß,  welche  ihm  dieser
verweigerte,  eingeklagt  und  gebeten,  ihn  im  Quasibesitze
  des  Bezugs  zu  schützen,  eventuell  den  Beklagten
  zu  verurtheilen:  er  habe  das  gutsherrliche
Recht  anzuerkennen  und  das  Gefäll  von  1849  an
fortzuentrichten.  In  beiden  Beziehungen  wurde  dem
Kläger  der  Beweis  auferlegt,  und  derselbe  nach
dessen  Durchführung  in  possessorio  zum  Erfüllungseide
  zugelassen,  in  petitorio  dagegen  dem  Beklagten
  der  Reinigungseid  auferlegt.  Mit  der  Abschwörung
  des  letzteren  wäre  natürlich  der  ganze
Erfolg  des  possessorischen  Sieges  wieder  verloren  geangen,

  während  das  Petitorium  doch  nur  eventuell
umulirt  war.

Auf  das  Revisionsgesuch  beider  Theile  verurtheilte
  der  oberste  Gerichtshof  den  Beklagten  in  petitorio
  sogleich  definitiv  nach  der  Klagsbitte,  weil
sowohl  in  possessorio  als  in  petitorio  der  Beweis
der  Klage  vollständig  aufgebracht  sei.  Den  Uebergang
  der  Entscheidungsgründe  von  dem  ersteren  auf
den  letzten  Punkt  bildet  folgende  Erwägung:

Die  GO.  K.  III  S.  4  Nr.  1  und  13  läßt  die
Kumulirung  des  petitorium  mit  dem  possessorium
ordinarium,  wie  es  auch  im  Wesen  der  Sache,
nur  alternativ  und  eventuell  zu,  und  verordnet  weiter
Nr.  14:  wenn  solches  ohne  Protestation  geschehen,
so  möge  der  Richter  in  einem  oder  anderen,  welches
  er  von  beiden  am  ersten  instruirt
finde,  allerdings  sprechen.  Hieraus  ergibt  sich  of-
        <pb n="351" />
        330  Benützung  d.  Telegraph.  im  kaufmannischen  Verkehr.

fenbar  die  Folge,  daß,  wenn  der  klagenden  Gutsherrschaft
  schon  dermalen,  wie  oben  gezeigt,  in  possessorio
  der  Sieg  gebührt,  das  Pettorium  aber  zu
einer  endlichen  Entscheidung  noch  nicht  bereift  ist,
weil  es  noch  auf  einen  Eid  anzukommen  hätte,  die
Gutsherrschaft  um  die  Früchte  jenes  Sieges  nicht
kommen  darf,  sondern  dieselbe  im  Besitze  zu  schützen,
dem  Beklagten  dagegen  seine  Negatorienklage  für
das  Oeütorkum  vorzubehalten  wäre.

O.  a.  a.  O.  Nr.  5  und  6;  bayer.  LR.  Th.  II

Kap.  7  S.  7  Nr.  11.

Daß  die  Verbindung  des  Petitoriums  und  seiner
  Begehren  blos  zur  Aushilfe  geschehen  sei,  steht
schon  in  Kraft  gesetzlicher  Vorschrift  fest;  ist  aber  im
gegebenen  Falle  durch  den  blos  eventuellen  Anhang
der  petitorischen  Klagsbitte  noch  besonder5  konstatirt.

Nur  insoferne  auch  schon  in  der  jetzigen  Lage
der  Sache  die  zweite  Revisionsbeschwerde  des
klagenden  Gutsherrn  auf  eine  definitive  Verurtheilung
  der  beklagten  Relikten  gegründet  erscheint,  ist
die  Sache  dazu  geeignet,  zur  Abschneidung  aller
späteren  Weiterungen  auch  den  Ausspruch  im  Petitorium
  damit  zu  verbinden.  Diese  Voraussetzung
zeigte  sich  aber  wirklich  gegeben,  ..  .  u.  s.  w.

OAGE.  v.  27.  Mai  1856.  Nr.  154  ½%  %

2.

Benützung  des  Telegraphen  im  kaufmännischen  Verkehr.

In  einem  Rechtsstreite,  zwischen  einem  Londoner
  Hause  (Kläger)  und  einem  Hamburger  in
Betreff  Getraidehandels  geführt,  war  rechtskräftig
festgestellt:  dem  klägerischen  Hause  sei  so  viel  zu
vergüten,  als  es  bei  einem  ungesäumt  nach  Empfang
  des  Schreibens  vom  14.  Mai  in  Hamburg
geschehenen  Ankauf  der  Waare  nach  damaligen
        <pb n="352" />
        Statuten-Kollision.  Briefliche  Injurien.  331

Preisstande  mehr  als  66  Schilling  pr.  Quarter
hätte  bezahlen  müssen.  Von  biegerischer  Seite  wurde
nun  der  Vergütungsberechnung  der  Preisstand  vom
19.  Mai  zu  Grunde  gelegt,  an  welchem  Tage  die
fragliche  Ankaufsordre  bei  Benützung  des  Telegraphen
  in  Hamburg  eingetroffen  und  zur  Verwirklichung
  gelangt  sein  würde.  Beklagterseits  wurde
hingegen  der  bedeutend  verschiedene  Preisstand  vom
23.  Mai  zum  Ausgangspunkt  genommen,  indem
auf  die  Möglichkeit  telegraphischer  Mittheilung
keine  Rücksicht  zu  nehmen  sei,  eine  briefliche  Ankaufsordre
  aber  nicht  vor  dem  23.  Mai  in  Hamburg
hätte  realisirt  werden  können.

Das  Obergericht  zu  Hamburg  entschied  am
14.  Januar  1856  im  Sinne  der  klägerischen  Aufstellung.
  Gründe:

Den  Klägern  muß  hiebei  allerdings  gestattet
werden,  eine  auf  telegraphischem  Wege  erthheilte
Ordre  zu  Grunde  zu  legen,  indem  derjenige,  dem
eine  ungesäumte  Mittheilung  zur  Bedingung
gemacht  ist,  wenn  auch  nicht  verpflichtet,  doch  jedenfalls
  berechtigt  erachtet  werden  muß,  sich  des  Telegraphen
  zu  derselben  zu  bedienen.  Ueberdies  ist
auch  dieses  Kommunikationsmittel  schon  an  und  für
sich  bei  Aufträgen  im  Getraidehandel  nicht  ungewöhnlich
  und  seben  in  dem  vorliegenden  Fall  von  den
Parteien  bereits  benützt  worden.  (Akten  Nr.  5138).

3.

Statuten-Kollision.  Briefliche  Injurien.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  entnehmen
  wir  folgende  Sätze:

Hinsichtlich  der  civilrechtlichen  Folgen  einer  unerlaubten
  Handlung  sind  die  Gesetze  des  Ortes,  an
welchem  sie  begangen  wurde,  in  Anwendung  zu
bringen,  und  als  Verübungsort  einer  brieflich  zuge-
        <pb n="353" />
        332  Erlöschung  v.  Realgewerbsrechten  durch  Richtausübung.

fügten  Injurie  kann  nur  derjenige,  an  welchem  der
Brief  geschrieben  und  zur  sicheren  Bestellung  aufgegeben,
  nicht  aber  derjenige,  an  welchem  er  von  dem
Adressaten  in  Empfang  genommen  worden,  angesehen
werden;  denn  am  ersteren  Orte  hat  der  Injurient
Alles  gethan,  was  seinerseits  geschehen  mußte,  damit
  die  ehrverletzende  Mittheilung  an  den  Adressaten
  gelange,  und  eben  deßhalb,  weil  mit  der  Aufgabe
  des  Briefes  auf  die  Post  die  Thätigkeit  des
Injurianten  abgeschlossen  ist,  kann  auch  nicht  behauptet
  werden,  daß  er  die  Injurie  am  Orte  der  Adresse
verübt  habe.

Nach  diesem  Grundsatz  hat  der  oberste  Gerichtshof
  nicht  nur  als  Civilgericht  und  bei  Entscheidung
von  Kompetenzkonflikten,  sondern  auch  da,  wo  die
strafrechtlichen  Normen  von  Versuch  und  Vollendung
eingreifen,  nämlich  bei  brieflichen  Amtsehrenbeleidigungen
  und  bei  Preßvergehen  wiederholt  erkannt.

Blätter  für  Rechtsanwendung  Bd.  12  S.  287,
Bd.  18  S.  66,  Bd.  19  S.  130  Nr.  2;
Zeitschrift  für  Gesetzgebung  und  Rechtspflege
in  Bayern  Bd.  1  S.  269.

Da  nun  der  der  Klage  im  Original  anliegende
Brief  aus  Nürnberg  datirt,  und  laut  der  auf  demselbem
  befindlichen  Postzeichen  in  Nürnberg  gegen
Schein  der  Post  übergeben  worden  ist
so  ergibt  sich,  daß  hier  das  in  Nürnberg  geltende
gemeine  Recht  zur  Anwendung  kommen  mußf

OAGE.  v.  3.  Mai  1856.  Reg.  Nr.  455  5/6.

4.

Erlöschung  von  Realgewerbsrechten  durch  Nichtausübung.
Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  entnehmen
  wir,  was  folgt:  Z„
Die  Verordnung  vom  8.  Febr.  1811,  die
Kaduzität  öde  liegender  Gewerbe  betr.,  enthält  ihrem
        <pb n="354" />
        Gewerbskaduzität.  333

Eingang  zufolge  unter  Nr.  8.  eine  Erläuterung
der  Verordnung  vom  1.  Dez.  1804,  die  Handwerksbefugnisse
  betr.  In  dieser  Beziehung  wurde  durch
die  Verordnung  v.  1811  den  sonst  bestehenden  civilrechtlichen
  Bestimmungen  über  Erlöschung  affirmativer
  Privilegien  in  Ansehung  der  realen  Gewerbsrechte
  derogirt,  sohin  eine  Norm  aufgestellt,,  welche
Privatrechte  zum  Gegenstand  hatte.  Die  Behauptung,
  daß  diese  Verordnung  auf  Streitigkeiten
zwischen  Gewerbsberechtigten,  über  die  Erlöschun
eines  realen  Gewerbsrechts  durch  non  usus  nick
anwendbar  sei,  ist  daher  ungegründet.  Durch  das
Gewerbsgesetz  v.  11.  Sept.  1825  wurde  jene  Verordnung
  v.  1811  nur  für  die  Zukunft  wirkungslos.
Nirgends  aber  wurden  die  unter  ihrer  Herrschaft  bereits
  eingetretenen  Wirkungen  wieder  annullirt,  und
der  Plenarbeschluß  des  OAG.  v.  26.  Okt.  1842
sagt  nichts  weniger  als  dieses.
OAGE.  v.  23.  Feb.  1856.  Nr.  11105/84.

5.
ewerbskaduzität.  Geltungsgebiet  der  Verordnung  vom  8.
6  Febr.  1811.

Als  Ergänzung  der  VO.  v.  1.  Dez.  1804,
die  Handwerksbefugnisse  betr.,  sagen  oberstrichterliche
Entscheidungsgründe,  konnte  die  VO.  v.  1811  nur
an  solchen  Orten  Anwendung  finden,  für  welche  jene
Geltung  hatte.  Die  VO.  v.  1804  war  aber  lediglich
  in  dem  Kurpfalzbayerischen  Regierungsblatte
v.  1805  publizirt  worden,  hatte  also  nur  Geltung
erlangt  für  die  Provinzen  Bayern,  Neuburg
und  Oberpfalz.  Das  Ausschreiben  des  Generalkommissariats
  v.  9.  Dez.  1811  im  Intelligenzblatte
des  Mainkkreises  konnte  ihr  für  diesen  solche  Geltung
  nicht  verschaffen.  Dies  ergibt  sich  aus  Nr.  8
und  9  der  VO.  v.  1.  Januar  1806,  die  Einfäh=
        <pb n="355" />
        334  Hausbau  auf  fremdem  Grundstück.

rung  des  Regierungsblattes  betr.  Zudem  waren
dabei  Privatrechte  in  Frage,  die  Ausdehnung  der
Verordnung  auf  andere  Provinzen  involvirte  sohin
einen  gesetzgeberischen  Akt,  die  Generalkommissariate
alsr  waren  zu  geseßgeberischer  Thätigkeit  nicht  berufen.


OAGE.  v.  23.  Febr.  1856.  Nr.  1110  5  3/84.

6.

Hausbau  auf  fremdem  Grundstück,  mit  Einwilligung  des
Eigenth#mers.

Anton  B.  hatte  seiner  Mutter  gestattet,  auf
einem  zu  seinem  Gutskomplexe  gehörigen  Grundstück
ein  Wohnhaus  zu  erbauen.  Als  später  der  Sohn
in  Gant  verfiel,  machte  die  Mutter  bezüglich  dieses
Wohnhauses  resp.  des  daraus  erzielten  Preises  das
Separationsrecht  geltend.  Hierüber  sagen  die  oberstrichterlichen
  Entscheidungsgründe  unter  Anderem:

Der  Umstand,  daß  Anton  B.  seiner  Mutter
die  Einwilligung  ertheilt  hatte,  auf  dem  Grundstücke
  bei  der  Linde  PlN.  265  ein  Wohnhaus  zu
erbauen,  ist  für  die  Beurtheilung  des  vorliegendem
Rechtsverhältuisses  entscheidend;  denn  die  ertheilte
Bewilligung  gab  der  Revidentin  einen  Berechtigungstitel
  (justus  titulus)  für  den  Aufbau  des
Wohnhauses,  und  schloß  die  Annahme  aus,  daß  der
Eigenthümer  des  Grund  und  Bodens  Eigenthümer
des  darauf  erbauten  Wohnhauses  werden  sollte  ..  .  ..  ..
Die  dagegen  angeführten  Gesetze,  8.  30  Inst.  de
rerum  divis.  (2,  1),  und  fr.  7  8.  12  de  acquir.
rer.  domin.  (41,  1),  passen  nur  auf  den  Fall,
wenn  der  Bauende  von  dem  Eigenthümer  des  Grund
und  Bodens,  auf  welchen  gebaut  wurde,  keinen
Rechtstitel  zum  Bauen  erlangt  hatte;  denn  es  ist
daselbst  zwischen  demjenigen,  welcher  sich  in  mala
fide  befindet,,  und  demjenigen,  welcher  in  bona
        <pb n="356" />
        Erbschaftsentsagung  nach  abgelaufener  Ueberlegungsfr.  335

lide  handelt,  wohl  unterschieden.  Auf  Seite  der
Revidentin  war  nicht  nur  guter  Glaube,  sondern
auch  ein  gerechter  Titel  vorhanden,  wenn  sie  mit
erklärter  Zustimmung  ihres  Sohnes  einen
Hausbau  aufführte.  Daß  auch  derjenige,  welcher
mit  gerechtem  Titel  auf  dem  Grundstäcke,  welches
  vorher  einem  Andern  gehörte,  ein  Gebäude  errichtet,
  das  Eigenthum  an  demselben  nicht  erwerbe,
  daß  vielmehr  auch  in  diesem  Falle  das
Gebäude  dem  Eigenthümer  des  Grund  und  Bodens
nicht  gehöre,  ist  in  keinem  Gesetze  bestimmt  1)  .
Auf  den  Werth  des  Grundstückes,  auf  welchem
das  Haus  erbaut  wurde,  hat  die  Revidentin  keinen

Anspruch  erhoben,  ..  ...  und  hat  es  dabei  sein
Bewenden.
OAGE.  v.  18.  Dez.  1855.  Nr.  40  58.
7.

Erbschaftsentsagung  nach  abgelaufener  Ueberlegungsfrist.
Preuß.  2N.  Th.  1  Tit.  9  S§s-  383  —5,  406,  410—12,  420—1;
Tit.  16  S8.  378,  390.

Die  von  dem  Erben  nach  Ablauf  der  Ueberleungsfrist
  erklärte  Erbschaftsentsagung  hebt  die  Eigensbatt
  als  Erbe  nicht  auf;  eine  solche  Entsagung  kann
nicht  nach  den  für  Erbschaftsentsagungen  gesetlich
gegebenen  Grundsätzen  beurtheilt  werden,  ist  vielmehr
als  Veräußerung  aufzufassen  und  nach  den  für  die

1)  Ist  nicht  die  Einräumung  von  Seite  des  Grundeigenthümers,
  auf  seinem  Grund  und  Boden  ein
Haus  zu  erbauen,  als  Bestellung  einer  Superfizies,
  bei  welcher  das  Grundeigenthum  dem  Einräumenden
  verbleibt,  aufzufassen!  Vgll.  Puchta
Institut.  Bd.  II  §.  244:  „eine  dritte  Gestalt  des
Vertrags  ist,  daß  jemanden  dadurch  verstattet  wird,
auf  fremdem  Grund  ein  Gebäude  zu  errichten,  das
ihm  gehören  soll,  aber  freilich  nicht  zu  Eigenthum,
da  er  nicht  Eigenthümer  des  Bodens  werden  soll.
        <pb n="357" />
        336  Erlöschung  v.  Realgewerbsrechten  durch  Nichtgebrauch.

letzteren  geltenden  Grundsätzen  die  rechtliche  Wirkung
einer  solchen  Entsagung  zu  ermessen.
Erk.  des  Obertribunals  zu  Berlin  v.  25.  Nov.
1853.  Entsch.  d.  OT.  Bd.  26  S.  253.

8.
Dreißigjährige  Nichtausübung  als  Erlöschungsgrund  bei
Rcalgewerbsrechten.

In  der  oberstrichterlichen  Beurtheilung  eines
Falles,  auf  welchen  die  Verordnung  v.  8.  Feb.  1811
keine  Anwendung  fand,  kommt  hierüber  vor:

a)  Das  römische  Recht  knüpft  an  die  Nichtaußübung
  affirmativer  Prädialservituten,  wenn  solche
eine  gewisse  Zeit  hindurch  stattgefunden,  die  Focge
der  Erlöschung  derselben.  Eben  dieses  wurde  durch
fr.  1  de  nundinis  (50,  11)  auch  auf  ein  affirmatives
  Privileg  in  Anwendung  gebracht,  und  dadurch
  die  Zulässigkeit  der  Analogie  anerkannt.

b)  In  cap.  6  und  15  X  de  privil.  (5,  33)
wird  die  Erlöschung  des  privilegü  de  non  solvendis
  decimis  nicht  aus  dem  Ouasibesitz  des
Zehentrechts  auf  Seite  der  Pfarrei  die  Verjährungs-=zelt
  hindurch,  sondern  lediglich  aus  der  Nichtausübung
  des  Privilegs  abgeleitet.  Man  hat  daher
keinen  Grund,  darnach  die  Verjährbarkeit  durch
non  usus  auf  negative  Privilegien  einzuschränken.
  Es  war  daher  jenen  Rechtslehrern  beizupflichten,
  welche  die  Erlöschung  affirmativer  Privilegien
  nach  cap.  6  Xde  privil.  und  const.  3  de  pracscr.
30  v.  40  ann.  (7,  39)  von  der  30  jährigen  Nichtausübung
  abhängig  machen,  was  denn  auch  auf  reale  Gewerbsrechte,
  weil  diese  als  affirmative  Privilegien  zu
beurtheilen  sind,  Anwendung  findet.

OAE.  v.  23.  Feb.  1856.  Nr.  11105  3/8.
Nachtrag  zu  Nr.  10.  Verfasser  des  Artikels  S.  280—290
ist  Dr.  Rau  zu  München.

Red.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  #  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="358" />
        Samstag  den  25.  Olt.  1856.  21.  Jahrgang.  M  22.

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbalt:  Vom  ablebnungerech!  des  Pnselagen.  —  „„Berichtiung“  und  „ZJab--3
  indur  ablungselnrede;  der  R#chiwderspruch  einer
u

u  nd  Llrt.
bel  Klagen  aus  Kontraktserfüllung.  —  Serv
Verjährungobesipes.  —

Vom  Sblehnungerecht  des  Augeklagten  1).

Nach  Art.  105  des  St  PG.  vom  10.  Nov.  1818
sind  der  Angeklagte  und  der  Staatsanwalt  befugt,
  eine  gleiche  Anzahl  von  Geschwornen  abzulehnen.
  Der  Art.  107  bestimmt:

So  wie  der  Name  eines  Geschwornen  aus
der  Urne  gezogen  wird,  hat  zuerst  der  Staatsanwalt,
  sodann  der  Angeklagte  sich  zu  erklären,
  ob  er  von  dem  Rechte  der  Ablehnung
Gebrauch  machen  will.

Eben  so  ist  es  der  Angeklagte,  welchen  der
Präsident  bei  Bildung  des  Schwurgerlchts  auf  das
ihm  zustehende  Ablehnungsrecht  ausdrücklich  aufmerksam
  zu  machen  hat.  Von  einem  dem  Vertheidiger
  zustehenden  Ablehnungsrechte  oder
von  Ausübung  des  Ablehnungsrechtes  durch  den
Vertheidiger  ist  in  unserer  neuen  Strafprozeßgesetzgebung
  nirgends  die  Rede.  Gleichwohl  werden
die  Geschwornen  nach  der  schwurgerichtlichen  Praxis,
so  weit  sie  dem  Einsender  bekannt,  nicht  von  dem
Angeklagten,  sondern  durchweg  vom  Ver-1)

  Einsendung  von  Kr.=  u.  StGAcc.  ..  .
Neue  Folge  I.  Band.
        <pb n="359" />
        338  Vom  Ablehnungsrecht  des  Angeklagten.

theidiger  abgelehnt.  Es  fragt  sich,  ob  diese  Praxis
dem  Gesetze  gemäß  sei  oder  nicht.  Zur  Beantwortung
  scheint  man  auf  Fragen  prinzipieller  Art
zurückgehen  zu  müssen.  Wie  weit  nimmt  die  Vertheidigung
  an  den  Rechten  des  Angeklagten  Theil,
welche  Rechte  des  Letzteren  dürfen  gleichsam  zufolge
stillschweigender  Uebertragung  vom  Vertheidiger  Namens
  des  Angeklagten  ausgeübt  werden?  Sind  in
dem  St  PG.  von  1848  die  Rechte  und  Befugnisse
des  Angeklagten  einerseits  und  die  der  Vertheidigung
andrerseits  streng  auseinandergehalten,  oder  ist  in
den  Bestimmungen,  beziehungsweise  in  welchen  Bestimmungen,
  die  von  Befugnissen  des  Anklagten
sprechen,  zugleich  die  Einräumung  eines  gemeinsamen
Rechtes  für  den  Vertheidiger  inbegriffen?  —  Im
Allgemeinen  scheint  man  annehmen  zu  müssen,  daß,
wo  nur  des  Angeklagten  gedacht  wird,  auch  nur
dieser  gemeint  und  eine  gleichmäßige  Beziehung  auf
den  Vertheidiger  unstatthaft  sei.  In  einer  Reihe
von  Stellen  hat  der  Gesetzgeber  seinen  Willen,  daß
eine  gewisse  Befugniß  beiden,  dem  Angeklagten  wie
dem  Vertheidiger  zustehen  solle,  beziehungsweise  von
dem  Einen  oder  dem  Andern  ausgeübt  werden
könne,  dadurch  ausgeprägt,  daß  er  als  Träger  der
fraglichen  Befugniß  beide,  theils  mit  „und“  theils
mit  „oder"“  verbunden,  zusammen  erwähnt  hat  2).
In  einer  Anzahl  anderer  Stellen  ist  dagegen  nur
der  Angeklagte  dem  Staatsanwalt  gegenübergestellt
  s),  oder  überhaupt  nur  der  Angeklagte  er-2)

  Dgl.  die  Art.  124  Abs.  1,  125  149  Abs.  2,  164,  168,
170  Abs.  2  und  4  (Abs.  5  gehört  zur  Kategorle
der  Note  3),  179,  199  Abs.  2,  Art.  243  Abf.  1
und  4,  248  Zif..  2.

2)  Art.  101,  105,  107,  129  Abs.  1,  137  Abs.  1,
154  Abs.  1,  161  Abs.  1,  166,  186,  188  Abs.  2,

232  Abs.  2,  237,  239  Abs.  2,  317  Abs.  2.
        <pb n="360" />
        Vom  Ablehnungsrecht  des  Angeklagten.  339

wähnt  7),  und  eben  so  kommt  es  vor,  daß  die
Stellung  der  Vertheidigung  im  Gegensatze  zu
dem  Angeklagten  hervorgehoben  wird  5).
Bei  dieser  in  den  verschiedenen  Gesetstellen
Uns  begegnenden  Unterscheidung  muß  man  bezweifeln,
  daß  der  Gesetzgeber  in  denjenigen  Bestimmun--gen,
  in  welchen  lediglich  von  Befugnissen  und  Erklärungen
  des  Angeklagten  ohne  Erwähnung  des
Vertheidigers  die  Rede  ist,  gleichwohl  auch  diesen
(als  Vertreter  des  Angeklagten)  mit  der  fraglichen
Befugniß  auszustatten,  beabsichtigt  habe;  indem  die
Annahme  nahe  liegt,  es  sei  überall,  wo  eine  solche
Konkurrenz  in  seiner  Absicht  lag,  der  Ausdruck  derselben
  in  der  aus  den  Allegaten  der  Note  2  ersichtlichen
  Weise  erfolgt.  Von  dieser  Prämisse  ausgehend
hat  der  oberste  Gerichtshof  in  mehreren  Entscheidungen
  ausgesprochen,  daß  der  Bestimmung  des  Art.  235:
„Will  sich  der  Angeklagte  des  Rechtsmittels
  der  Nichtigkeitsbeschwerde  bedienen,  so
hat  er  dieselbe  binnen  3  Tagen  *
anzumelden  —
durch  Anmeldung  von  Seite  des  Vertheidigers,
wenn  dieser  nicht  von  Jenem  mit  Spezialvollmachts)
dazu  versehen  ist,  nicht  genügt  werden  könne.  So
wie  hier  das  Beschwerderecht,  ist  dort  das  Ablehnungsrecht
  nur  dem  Angeklagten,  nicht  auch  dem
Vertheidiger  eingeräumt,  daher  scheint  man  auch  bel
dem  AblehnungSbrechte  auf  Bethätigung  durch  den
Angeklagten  bestehen  zu  müssen.  Es  erheischt  auch
diese  Ablehnungs5befugniß  ihrer  Natur  nach  nicht  be-*

  W  Art.  106,  136  (s.  auch  231  Ziff.  17),  167,

S)  Art.  241  Abs.  2,  3.

6  Vgl.  Sitzungsberichte  Bd.  I  S.  16,  52;  Bd.  III
S.  321.  Zeitschrift  für  Gesetzgebung  und  Rechtsvflege
  in  Bayern.  Bd.  II  S.  98.

6  *
        <pb n="361" />
        340  WVom  Ablehnungsrecht  des  Angeklagten.

sondere  Rechtskenntnisse,  sondern  sie  ist  eine  so  einfache,
  daß  der  Angeschuldigte,  wenn  man  ihm  deren
Ausübung  anheimstellt,  um  so  weniger  in  dem  gebührenden
  Rechtsschutze  verkümmert  wird,  als  es
ihm  ja  unverwehrt  bleibt,  mit  seinem  Vertheidiger
vor  der  öffentlichen  Verhandlung  über  die  bevorstehende
  Ausübung  des  Ablehnungsrechtes  zu  berathen;
  indem  ihm  (dem  Angeklagten)  bei  Vermeidung.
der  Nichtigkelt  (Art.  231  Ziff.  17)  am  Tage  vor
der  öffentlichen  Verhandlung  das  Verzeichniß  der
Geschwornen  so  wie  der  Ersatzgeschwornen  bekannt
zu  machen  ist  (Art.  136).

Wir  wollen  nicht  neuerungssüchtig  eine  schroffe
Behauptung  aufstellen  oder  die  Lage  des  Angeschuldigten
  erschweren  und  das  Recht  der  Vertheidiger
einschränken,  besorgen  aber  auch  nicht,  nach  dem
Ausgeführten  dem  Vorwurfe  eines  Verstoßes  gegen
die  Regeln  der  Interpretation  ausgesetzt  zu  sein  und
die  Zahl  der  ohnehin  zahllosen  juridischen  Kontroversen
  um  eine  überflüssige  zu  vermehren.

Der  Wortlaut  der  Art.  105,  106,  107  und
144  des  Ges.  vom  10.  Nov.  1848  spricht  für  uns,
wir  setzen  voraus,  auch  dessen  Geist;  aber  es  steht
uns  noch  eine  doppelte  Utilitätsrücksicht  zur  Seite.
Ohne  die  Ehrenhaftigkeit  irgend  Jemands  bezweifeln
zu  wollen,  vermeinen  wir,  daß  es  die  strenge  objektive
  Unpartheilichkeit  fördert,  wenn  der  Angeklagte
  selbst  die  Geschwornen  ablehnt.  Diese  sind
ihm  meist  vorher  fremd,  —  die  ihm  nicht  fremden
mag  er  eben  ablehnen,  wenn  er  will,  —  während
zwischen  den  die  Vertheidigung  führenden  Anwälten,
Accessisten  und  Rechtspraktikanten  einer-,  und  den
Geschwornen  anderseits  nicht  selten  eine  nähere  sociale
Verbindung  stattfindet.  Durchschlagender  jedoch  als
diese  Erwägung  möchte  die  weitere  sein,  daß  sehr
oft  der  Vertheidiger  in  ausgedehntem,  ihn  fast  in
Verlegenheit  setzenden  Maaße  von  den  Geschwornen
        <pb n="362" />
        Wom  Ablehnungsrecht  des  Angeklagten.  341

ersucht  wird,  sie  abzulehnen.  Wenn  sonst  kein  innerer
  Grund  der  Ablehnung  gegeben  ist,  welche  Geschworne
  soll  die  Vertheidigung  ablehnen  und  welche
nicht?  Gründe  der  Ablehunge  dürfen  zwar  nicht
angegeben  werden,  aber  planlos  oder  als  Quasi-Begünstigung,
  als  ein  Höflichkeitserweis  darf  sie  doch
nicht  ausgeübt  werden!  Oder  gibt  etwa  die  allgemeine
  Regel  des  Zuerstanmeldens  den  Ausschlag?
Es  wurde  einmal  der  Vertheidiger  durch  die  Visitenkarte
  eines  Geschwornen  zu  einer  sicherlich  verfrühten
Zeit  und  am  gewiß  nicht  passendsten  Orte  überrascht.
Gerade  weil  die  allermeisten  Geschwornen  mit  der
aufopferndsten  Hingebung  ihren  Beruf  ausfüllen,
sollte  einem  Einzelnen,  der  eine  unrühmliche  Ausnahme
  zu  machen  versucht,  dieses  auf  jede  Weise
erschwert  werden.  An  den  Staatsanwalt  nun  oder
den  Angeklagten  selbst  ein  Ablehnungsgesuch  zu  stellen,
  dürfte  manchen  Geschwornen  eine  gewisse  Scheu
abhalten.  Darf  aber,  wenn  nicht  Art.  97  und  98
Platz  greift,  überhaupt  der  Geschworne  es  selber
betreiben,  abgelehnt  zu  werden?  Weg  mit  aller
Laxität!  Referent  hat  eine  zu  hohe  Melnung  von
den  Pflichten,  von  der  Würde  und  dem  Ernste  des
Geschwornenamtes,  als  daß  er  über  die  Antwort  einen
Zweifel  hätte.

Nachschrift  des  Herausgebers.  9*rèPv  die
bisherige  Praxis  läßt  sich  geltendmachen,  daß  man
von  der  in  Gegenwart  des  Angeklagten  ohne  Widerspruch
  von  Seite  desselben  durch  den  Vertheidiger
geschehenen  Ausübung  des  Ablehnungsrechtes  annehmen
  muß,  sie  sei  aus  Spezialvollmacht  des  Angeklagten
  erfolgt  7).  Aber  es  war  sehr  angemessen,
den  damit  in  der  bezeichneten  Welse  getriebenen
Mißbrauch  öffentlich  zu  rügen.  Die  als  Gefälligkeit

7)  Vgl.  Kreittmayr  Anm.  zum  bayer.  2#K#  Th.  IV
Kap.  XIII  K.  II  Nr.  1  lit.  c.
        <pb n="363" />
        342  Einrede  der  Zahlung,  mangelhast  begründet.

erbetene  und  gewährte  Ablehnung  eines  oder  einiger
Geschwornen  kann  entscheidenden  Einfluß  auf  den
Wahrspruch  haben,  sie  enthält  jedenfalls  eine  willkürliche
  Entlastung  der  Abgelehnten  von  Erfüllung.
einer  Bürgerpflicht  in  Verbindung  mit  gesetzwidriger
Belastung  derjenigen  Geschwornen,  welche  an  der
Stelle  der  Abgelehnten  eintreten  müssen.  Sowohl
den  aus  Gefälligkeit  Ablehnenden  als  den  solche  Gefälligkeit
  Erbittenden  trifft  der  Vorwurf  des  Mißbrauchs
  gesetzlicher  Vorschriften,  daher  der  Pflichtverletzung.
  Mag  solche  schlechte  Sitte  in  den  französischen
  Schwurgerichten  heimisch  sein;  deutsche  Gewissenhaftigkeit
  und  Pflichttreue  sollten  sich  rein  davon
  halten.  Eine  Ansprache  über  diesen  Gegenstand
zu  halten,  wäre  ein  für  Eröffnungsreden  der  Prisidenten
  passender  Stoff.

Mittbeilungen  aus  der  Praris.
1.
Berrichtigung"  und  „Zahlung";  Begründung  der  Jahlungseinrede;
  der  Nichtwiderspruch  einer  in  faktischer  Hinsicht
mangelhaften  Einrede  ist  unnachthellig.  «

CBeschtänkuuqelneöintskomment.ü.d.GO.Bb.llAusi.ll
S-335f.aufgestelltenSahcs).

Der  Großhändler  A.  klagte  gegen  die  Relikten
des  verstorbenen  Baumwollent  u-Fabrikanten  B.,
mit  welchem  er  mehrere  Jahre  in  Geschäftsverkehr
gestanden  hatte,  auf  Bezahlung  eines  größtentheils
durch  Abrechnungen  mit  demselben  sich  ergebenen
Saldo's  von  1944  fl.,  nebst  Verzugszinsen.  Der
Vertreter  der  Beklagten  begegnete  der  Klage  nicht
nur  durchgehends  mit  Widerspruch,  welcher  sich  sogar
  auch  auf  eine,  nach  Angabe  des  Klägers  vor
        <pb n="364" />
        Einrede  der  Zahlung,  mangelhaft  begründet.  343

der  letzten  Abrechnung  vom  Erblasser  der  Beklagten
geleistete  Abschlagszahlung  an  der  vorherigen  größern
Schuld  erstreckte,  sondern  bestritt  auch  die  Zinsenforderung
  und  brachte  in  einem  Zwischensatze  die
Behauptung  vor,  daß  die  eingeklagte  Summe  schon
berichtiget  worden  sei.  Diese  in  der  klägerischen
Replik  nicht  speziell  widersprochene  Behauptung  erachtete
  das  Gericht  I.  Instanz  für  zugestanden  und
erkannte  auf  Entbindung  der  Beklagten  von  der
Klage.  Hiegegen  wurde  vom  Kläger  appellirt  und
die  II.  Instanz,  welche  die  Einrede  der  Berichtigung
in  der  vorgebrachten  Art  nicht  für  begründet  erachtete,
  erkannte  abändernd  auf  den  vom  Kläger  zu
liefernden  Beweis  der  Forderung.

Dieses  von  den  Beklagten  im  Wege  der  Revision

  angefochtene  Erchnatu  wurde  oberstrichterlich
bestätigt  aus  folgenden  Gründen:
„Die  vom  Vertreter  der  Beklagten  vorgebrachte
Einrede  entspricht  den  Vorschriften  der  GO.  VI,
8.  8  in  keiner  Beziehung.  Dieselbe  wurde  nicht
nur,  anstatt,  daß  sie  rechtlicher  Ordnung  gemäß
als  peremkorische  Einrede  der  Klagbeantwortung  nachzufolgen
  hatte,  ordnungswidrig  mit  der  negativen
Streiteinlassung  vermengt,  sondern  sie  leidet  noch
überdieß  an  den  Essentialfehler  der  Dunkelheit  und
Allgemeinheit.  ,

Zwischen  den  beiden  Sätzen,  wovon  im  erstern
die  klägerische  Hauptforderung  und  im  letztern  die
Zinsenforderung  widersprochen  wird,  befindet  sich  der
lakonische  Satz  eingeschoben:  „eventuell  werde  behauptet,
  daß  die  eingeklagten  1944  fl.  schon  berichtiget
  seien.“  "“

Wenn  nun  auch  das  Wort  „berichtigen“
in  Bezug  auf  eine  Schuldpost  im  gewöhnlichen
Sprachgebrauche  als  synonym  mit  bezahlen  gilt,
so  hat  dasselbe  doch  im  juridischen  Sprachgebrauche
nicht  ausschließlich  diese  Bedeutung,  indem  die  Be-
        <pb n="365" />
        344  Einrede  der  Zahlung,  mangelhaft  begründetrichtigung

  einer  Schuld  außer  durch  Zahlung  auch  noch
auf  andere  Weise  geschehen  kann,  wie  z.  B.  durch
Abrechnung,  Angabe  an  Zahlungsstatt,  Kompensation
  u.  s.  w.  "

Unter  Zahlung  wird  aber  speziell  und  nach  der
gesetzlichen  Sprache  nur  die  Erfüllung  der  Verbindlichkeit
  des  Schuldners  durch  Geld  oder  geldwerthe
Papiere  pesseanen.

Preuß.  Landr.  I,  16  8.  28.
Seufferts  PR.  §.  237,  Note  1  S.  26
3.  Ausg.

Der  vorgetragenen  Einrede  mangelt  es  demnach
an  der  erforderlichen  Deutlichkeit,  weil  im  Dunkeln
gelassen  wurde,  was  mit  dem  gebrauchten  mehrdeutigen
  Ausdrucke  berichtigen  gesagt  werden  wollte,
indem  sich  hieraus  nicht  mit  Bestimmtheit  entnehmen
läßt,  welche  Art  der  Berichtigung  eigentlich  gemeint
war  und  ebendeßhalb  auch  nicht  entnommen  werden
kann,  auf  welchem  historischen  und  rechtlichen  Fundamente
  die  Einrede  beruht.  ·  .«

In  dieser  Hinsicht  müssen  aber,  nach  dem

Grundsatze:  reus  excipiendo  fit  actor,  die  Einreden
  ebenso  wie  die  Klagen  vorgetragen  und  beründet
  werden.  Die  Anm.  zur  GO.  a.  a.  O.
agen  in  dieser  Beziehung:  „wer  dunkel  und  zweideutig
  oder  so  excipirt,  daß  man  das  jus  und  die
causa  exceptionis  nicht  klar  daraus  ersehen  kann,
hut,  eben  so  viel,  als  wenn  er  gar  nicht  antworete.“


Bei  der  erwähnten  Dunkelheit  und  Allgemeinheit
  fraglicher  Einrede  konnte  Kläger  dadurch,  daß
er  dieselbe  nicht  mit  ausdrücklichen  Worten  widersprochen
  hat,  den  im  Prozeßgesetze  v.  17.  Nov.  1837
§.  19  und  21  bestimmten  Nchinachchei-  nicht  verwirken,
  wonach  jeder  nicht  besonders  und  bestimmt
widersprochene  Thatumstand  für  zugestanden  erachtet
  wird,  denn  es  ist  hiebei  voraukgesetzt,  daß
        <pb n="366" />
        Einrede  der  Zahlung.,  mangelhaft  begründet.  345

der  betr.  Thatumstand  vom  Gegner  behauptet  worden
  sein  muß;  nicht  behauptete  Thatumstände  können
aber  nicht  für  zugestanden  angenommen  werden.
Diie  in  der  erwähnten  Allgemeinheit  ohne  Anführung
  faktischer  Umstände  vorgebrachte  Einrede
wurde  übrigens  in  der  ihr  angemessenen  Weise  schon
dadurch  von  dem  Kläger  widersprochen,  daß  er  replicando
  seiner  Klage  durchgehends  inhärirte  und
eben  dadurch  zu  erkennen  gab,  daß  er  die  angebliche
Berichtigung  der  libellirten  Feorderung  nicht  zugestehen
  wolle.  Eine  weitere  Einlassung  auf  besagte
Einrede  war  dem  Kläger  bei  deren  Allgemeinheit
nicht  möglich.

Es  konnte  aber  dieser  Einrede  eine  rechtliche
Folge  nicht  gegeben  und  dieselbe  auch  nicht  in  der
vorgebrachten  Art  zum  Beweise  ausgesetzt  werden,
weil  die  faktischen  Momente,  aus  welchen  die  angebliche
  Berichtigung  der  klägerischen  Forderung  als
thatsächlich  verwirklicht  zu  erkennen  wäre,  im  ersten
oder  Konstativ-Verfahren  nicht  vorgebracht  wurden
und  im  Beweisverfahren,  als  der  prozessualischen
Ordnung  zuwiderlaufend,  nicht  erst  nachgeholt  werden
  können.

Aber  selbst  in  dem  Falle,  wenn  aus  dem
Exceptionsvorbringen  mit  Bestimmtheit  hervorgienge,
daß  mit  dem  Ausdrucke  berich  tigen  behauptet
werden  wollte,  die  Forderung  des  Klägers  sel  bezahlt
  worden,  würde  sich  die  Sachlage  für  die
Revidenten  nicht  günstiger  gestalten.

Es  wäre  zwar  alsdann  eine  bestimmte  Art  der
Berichtigung  behauptet  worden,  aber  hierdurch  doch
noch  keineswegs  in  thatsächlicher  Hinsicht  Alles  erschöpft,
  was  nach  der  individuellen  Beschaffenheit
des  vorliegenden  Falles  zur  gehörigen  Substanzirung
der  Zahlungseinrede  erforderlich  gewesen  sein  würde.

Es  kann  wohl  in  gewissen  Fällen  eine  Ausnahme
  von  der  Regel,  daß  die  Thatsache,  auf  welche
        <pb n="367" />
        346  Einrede  der  Zahlung,  mangelhaft  begründet.

elne  Einrede  begründet  wird,  besonders  eingeführt
werden  muß,  eintreten,  sofern  schon  die  allgemeine
Bezeichnung  des  Rechtsbegriffes  die  Angabe  aller
derjenigen  Umstände  genügend  darstellt,  welche  die
Individualität  des  Falles  ausmachen,  und  wird  namentlich
  als  Beispiel  einer  solchen  Ausnahme  angeführt,
  daß  von  Beklagten  durch  das  Vorbringen,  „er
setze  die  Einrede  der  Zahlung  entgegen,“  erklärt.
werde,  daß  er  dem  Gläubiger  dasjenige  geleistet
habe,  was  nach  dem  Inhalte  der  Obligation  geschuldet
  war.

Seufferts  Komment.  zur  GO.  Nd.  IH

S.  335—336  2.  Ausg.

Allein  es  läßt  sich  aus  diesem  Beispiele  keineswegs
  und  um  so  weniger  die  allgemeine  Folgerung
ableiten,  daß  bei  Vorbringung  der  Zahlungseinrede
elne  besondere  thatsächliche  Begründung  überhaupt
nicht  nothwendig  sei,  weil  Abweichungen  von  der  gesetzlichen
  Regel,  da  wo  das  Gesetz  selbst  keine  Ausnahme
  vorzeichnet,  vom  Richter  nur  im  beschränkten
Maße  und  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit
  des  gegebenen  Falles  zugelassen  werden
dürfen.

Die  Gestattung  einer  Ausnahme  bei  der  Einrede
  der  Zahlung  läßt  sich  daher  im  Allgemeinen
nicht  rechtfertigen,  sondern  es  muß  vielmehr  stets
nach  der  Individualität  des  konkreten  Falles  richterlich
  ermessen  werden,  ob  schon  die  einfache  Behauptung
  der  geleisteten  Zahlung  zur  Begründung  der
Zahlungseinrede  für  genügend  zu  erachten,  oder  ob
hiezu  auch  noch  die  Angabe  der  nähern  Umstände
nothwendig  sei.

Ersteres  kann  wohl  in  dem  Falle  angenommen
werden,  wenn  der  ursprüngliche  Gläubiger  und
Schuldner  einander  gegenüberstehen  und  es  sich  von
einem  einfachen  Obligationsverhältnisse  handelt,  wobei
  der  Schuldner,  um  seine  Verbindlichkeit  zu  er-
        <pb n="368" />
        Einrede  der  Zahlung,  mangelhaft  begründet.  347

füllen,  nichts  weiter  zu  thun  hatte,  als  die  schuldige
  Summe  zu  bezahlen  und  daher  lediglich  dieses
Faktum  in  Frage  ist.

Anders  aber  verhält  es  sich  im  vorliegenden
Falle,  wo  Forderungen  aus  verschiedenen  Geschäften,
  welche  der  mit  dem  verstorbenen  Fabrikanten  B.
in  mehrjährigem  Geschäftsverkehr  gestandene  Kläger
geltend  macht,  gegen  die  Relikten  des  B.  eingeklagt
sind,  also  die  ursprünglichen  Kontrahenten  nicht
selbst  einander  gegenüberstehen,  wo  zum  Theil  auf
vorgängig  zwischen  dem  Kläger  und  dem  B.  gepflogene
  Abrechnungen  Bezug  genommen  ist  und  au5
den  sich  hiernach  ergebenen  Schuldresten  Verzugszinsen
  gefordert  werden,  überdieß.  auffallender
Weise  vom  Vertreter  der  Beklagten  sogar  die  in
dem  der  Klage  beiliegenden  Buchauszuge  vorgetragene
  letzte  Abschlagszahlung  de5  B.  wiedersprochen
  wurde.

Bei  diesen  Verhältuissen  konnte  die  blos  hingeworfene
  Behauptung,  daß  die  eingeklagte  Hauptforderung
  schon  berichtiget  sei,  selbst  in  dem  Falle,
wenn  damit  eine  Zahlung  im  Sinne  des  Landrechts
gemeint  worden  sein  sollte,  zur  Begründung  der
fragl.  Einrede  offenbar  nicht  genügen,  indem  nothwendig
  zu  diesem  Behufe  angeführt  werden  mußte,
von  wem,  ob  nämlich  vom  Erblasser  B.  selbst,  oder
erst  von  dessen  Relikten,  und  zu  welcher  Zeit  die
Berichtigung  resp.  Zahlung  geschehen  sei;  völlig  abgesehen
  davon,  daß  auch  bei  dem  gewählten  undeutlichen
  Ausdrucke  „Berichtigung“  die  faktische  Angabe,
in  welcher  Art  die  Berichtigung  stattgefunden  habe,
unumgänglich  nothwendig  gewesen  wäre.“

(Nun  folgen  mehrere  faktische,  aus  den  Akten
entnommene  Umstände,  welche  keinen  Zweifel  übrig
ließen,  daß  es  mit  der  fraglichen  Einrede  der  Berichtigung
  nicht  ernstlich  gemeint  sein  konnte,  son-
        <pb n="369" />
        348  Einstandsrecht.  Bayreuther  R.

dern  damit  blos  ein  auf  Gerathewohl  hingeworfener
Vertheidigungsbehelf  versucht  werden  wollte.)
OAGE.  v.  3  Dez.  1855.  RNr.  0  ½%

2.

Zur  Lehre  vom  Einstandsrechte  nach  dem  bayreuther  Provinzlalrechte.


1)  Die  bayreuth.  Landeskonstitution  v.  J.  1722
gestattet  im  Tit.  VI  §.  1  den  Kindern  nicht  unbeingt
  das  Einstandsrecht,  wenn  Eltern  oder  Großeltern
  etwas  von  ihrem  unbeweglichen  Vermögen
verkaufen,  sondern  nur  unter  bestimmten  Voraussetzungen,
  nämlich  insofern  die  Kinder  entweder  außer
der  Eltern  Brode  sind,  oder  aber  eigene  Mittel  habnz:
  und  wenn  hiebei  keine  Gefährde  beabsichtiget
wir

Unter  Kindern,  welche  außer  dem  Brode  der
Eltern  stehen,  können  nach  dem  allgemeinen  jurist.
Begriffe  so  wie  namentlich  auch  im  Sinne  der
bayreuth.  Landeskonstitution  Tit.  VII  §S.  19  2)  nur
diejenigen  verstanden  werden,  welche  nicht  mehr  unter
  der  väterlichen  Gewalt  stehen,  und  diese  wird
nach  deutschem  Rechte,  so  wie  auch  nach  dem  preuß.
Landr.  II,  2  S.  210  und  228  ohne  förmliche  Emancipation
  dadurch  aufgehoben,  wenn  die  Kinder  nach
erreichter  Großjährigkeit  eine  eigene  von  den  Eltern
abgesonderte  Haushaltung  gründen,  oder,  was  bezüglich
  der  Töchter  gilt,  sich  mit  väterlicher  Einwilligung
verheirathen)

Zur  Anstellung  einer  eigenen  Haushaltung  ist

1)  S.  Arnold  Beiträge  zum  deutschen  Privatrecht.
Bd.  U  S.  211.

à)  Eben  daselbst  Bd.  1  S.  183.

25  Glück  Pand.  Komm.  Bd.  U  8.  161  S.  435.  442.
        <pb n="370" />
        Einstandsrecht.  Bayreuther  R.  349

es  aber  nicht  genügend,  wenn  die  Kinder  keine  Alimente
  mehr  von  den  Eltern  bekommen,  sondern
durch  ein  Dienstverhältniß  sich  Lohn  und  Kost  verschaffen
  4).

2)  Da  die  Ausübung  des  Einstandsrechts  nothwendig
  voraussetzt,  daß  ein  Verkauf  der  dem  Retrakte
  unterworfenen  Sache  an  einen  Fremden  beabsichtiget
  werde  oder  bereits  abgeschlossen  worden  sei,
so  folgt  hieraus  von  selbst,  daß  daraus,  wenn  der
Einstandsberechtigte  auf  das  ihm  außer  diesem  Falle
geschehene  Anbieten  der  Sache  zum  Kaufe  erklärt,
daß  er  sie  nicht  kaufen  wolle,  noch  keineswegs  ein
Verzicht  auf  das  Einstandsrecht  abgeleitet  werden
kann,  weil  er  unter  diesen  Umständen  noch  gar  nicht
veranlaßt  war,  darüber,  ob  er  von  seinem  Elustandsrechte
  Gebrauch  machen  wolle  oder  nicht,  einen  Entschluß
  zu  fassen.

Es  ist  also  nicht  das  bloße  Anbieten  der  Sache
zum  Kaufe  genügend,  sondern  das  Anbieten  des

orkaufes  erforderlich,  wenn  aus  der  Erklärung
des  Retraktsberechtigten,  daß  er  die  Sache  nicht
kaufen  wolle,  ein  Verzicht  auf  das  Einstandsrecht
gefolgert  werden  soll  5).  "

Daß  auch  die  Bestimmung  der  bayreuth.  Landeskonstitution.
  Tit  VI  §.  12  6)  nur  in  dlesem
Sinne  aufgefaßt  werden  kann,  ergibt  sich  zweifellos
aus  deren  Vergleichung  und  Zusammenhange  mit
den  §§#.  11  und  14,  indem  nach  §.  11  der  Anfang
der  für  die  Anmeldung  des  Einstands  festgesetzten
dreimonatlichen  Präklusivfrist  von  Zeit  der  erlangten
Wissenschaft  des  Kaufs  gerechnet  wird,  daher  im
§.  12,  wie  dessen  Anfangöworte  „gleiche  Bewandt-4)

  Seite  441  a.  a.  O.  4

5)  Walch  Näherrecht.  1  B.  V  Hptft.  §  6  S.  251  ff.
Mittermaier  bd.  Privatrecht  Bd.  I  S.  289  6.  Ausg.

·6aq)  Arnold  Beltr.  Bd.  I  S.  216.
        <pb n="371" />
        350  Art.  34  des  Ablösungsgesetzes.  Sequestration.

niß  soll  es  haben“  zu  erkennen  geben,  die  erlangte
Wissenschaft  des  intendirten  oder  abgeschlossenen  Kaufes
  mit  einem  Fremden  ebenfalls  voraußgesetzt  ist,
und  endlich  §.  14  das  Anbieten  des  Vorkaufs
mit  ausdrücklichen  Worten  erwähnt.

Die  spätere  Verordnung  vom  16.  März  17757)
hat  übrigens  nur  auf  die  §#§.  12  und  14  der  Landeskonstitution
  l.  c.  Bezug,  sie  gestattet  dem  Retraktsberechtigten
  auch  ferner  die  Wahl,  ob  er  sich
des  Einstandsrecht6  sogleich,  wenn  ihm  die  Sache
mit  oder  ohne  Exprimirung  des  Preises  angeboten.
wird,  bedienen  oder  vorerst  den  Kaufsabschluß  mit
einem  Fremden  abwarten  und  sich  erst  alsdann  des
Einstandes  wegen  positiv  entschließen  wolle,  schreibt.
aber  vor,  daß  letzternfalls  der  Vorbehalt  deutlich
erklärt  werden  müsse,  widrigenfalls  Entsagung  auf
daß  Einstandsrecht  angenommen  werde.

An  der  Bestimmung  des  §S.  13  1.  c.  der  Landeskonstitution
  wurde  durch  jene  Verordnung  nichts
geändert.

OAGE.  v.  18.  März  1856.  RNr.  69%

3.

Arrestgesuch  auf  Orund  Art.  34  des  Ablösungsgesetzes.
Sequestration  bel  Klagen  auf  Kontraktserfüllung.

In  Bezug  auf  die  Abtretung  der  Fhr.  v.
F.'schen  Grundrenten  an  die  Ablösungskasse  wurde
von  Seite  des  Fiskus  behauptet  (andrerseits  widersprochen),
  die  Uebernahme  sei  vom  Staate  an  die
Bedingung  geknüpft  worden,  daß  die  Gutsherrschaft
die  Berichtigung  jener  Gefälle  selbst  zu  bewirken
habe,  welche  zeitweise  oder  für  immer  uneinbringlich
  würden.  .  .  .  Diese  Uneinbringlichkeit  ergab

1)  Arnold  a.  a.  O.  S.  252—254.
        <pb n="372" />
        .  Art.  24  des  Ablssungsgesetzes.  Sequestration  361

sich  bei  gewissen  Frohngeldern  und  Ordinaristeuern
durch  Weigerüng  der  Pflichtigen  seit  18/3/80.  Nun
klagte  das  betreffende  Kreisfiskalat  gegen  Fhr.  v.
.  auf  Verwirklichung  der  behaupteten  Haftung,
bezw.  auf  Reszission  des  Abtretungsvertrages.
Mit  der  Klage  wurde  unter  Bezugnahme  auf  Art.
34  des  Ablösungsgesetzes  der  Antrag  verbunden,
von  den  (wegen  Fideikommißverbandes)  gerichtlich
hinterlegten  Ablösungs-Schuldbriefen  möge  der  zur
Deckung  der  fraglichen  Haftungs  -Forderung  (für
Vergangenheit  und  Zukunft)  erforderliche  Betrag
an  Zinsabschnitten  zurückgehalten  werden.  Dieseß
Arrestgesuch  wurde  in  beiden  Instanzen  zurückgewiesen.
In  7  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  wurde
eäußert:  .
g.  Der  Art.  34  des  Ablösungsgesetzes  von  1848
ist  hieher  nicht  anwendbar,  da  es  sich  nicht  von
einer  auf  den  abgetretenen  Grundrenten  ruhenden,
vom  Aerar  beanspruchten  Last  handelt,  sondern  lediglich
  die  Erfüllung  einer  angeblichen  Kontraktsbedingung
  in  Frage  ist.  Der  Art.  34  bezweckte  keineswegs,
  die  civil=  und  prozeßrechtlichen  Bestimmungen
  über  Segquestration  und  Arrest  bei  Streitfragen,
  welche  die  Ablösung  oder  Uebernahme  der
Grundrenten  betreffen,  zu  modifiziren.  Es  gilt  vielmehr
  auch  hier  der  in  const.  1  de  probib.  sedquestr.
  (41,  4)  auögesprochene  Grundsatz,  daß,
wenn  über  Kontraktserfüllung  gestritten  wird,  nicht
unter  dem  Vorwand  der  Sequestration  die  Exekution
vor  dem  Urtheil  verfügt  werden  soll1).
Es  mußten  also  die  Voraussetzungen  gegeben
sein,  unter  welchen  nach  GO.  VIII  S.  7  Nr.  2

1)  „Luolics  ex  quolibet  contractu  pecunia  poskulakur,
agequestrationis  necessilas  conqulescat.  Oporlet  enim
debitorem  primo  convinel,  et  sic  dolnde  ad  solutionem
  pulssrti.  .“
        <pb n="373" />
        352  Servituten;  Unterbrechung  des  Verjährungsbesitzes.

Segquestrationen  zulässig  sind.  Daran  mangelt  es
hier.  Der  Vertrag,  um  dessen  vollständige  Erfüllung
  oder  Rückgängigmachung  es  sich  handelt,  betrifft
  nicht  die  Person  des  Beklagten,  sondern  das
Familienfideikommiß  selbst.  Da  nnn  dieses  nicht
lediglich  in  den  Ablösungsobligationen  und  deren
Coupons  besteht,  so  ist  der  Kläger  bezüglich  seiner
Ansprüche  gedeckt,  wenn  auch  die  Coupons  nicht
innebehalten  werden.  In  diesem,  das  Fideikommiß
selbst  betreffenden  Rechtsstreit  ist  der  Beklagte  als
jetziger  Fideikommißbesitzer  der  contradictor  legitimus,
  und  die  Rechtskraft  des  darin  erfolgenden.
Erkenntnisses  erstreckt  sich  nach  Maßgabe  GO.  XIV
§.  11  Nr.  4  „Drittens“  und  Annotat.  dazu  auf
alle  Sukzessoren  und  Anwärter.  Ein  besonderes
Interesse  also,  aus  den  fraglichen  Coupons  befriedet
  #n  zu  werden,  waltet  auf  Seite  des  Klägersnicht
  b.
OAGE.  v.  3.  Juli  1855  Nr.  1225  58.

4.

Servituten;  Unterbrechung  des  Verjährungsbesitzes.

Preuß.  2  R.  Th.  I  Zit.  22  S8.  13,  14,  26,  20;  Tit.  7  S#.  80,
S6.  125,  12v  f  88.  507  ff.,  570  fl,  580,  590,  —

Die  auf  dem  dienenden  Grundstücke  stattgefundene
  Verlegung  einer  einzelnen  Strecke  eines  Weges,
  auf  welchen  ein  Anderer  den  Besitz  der  Wegegerechtigkeit
  erlangt  hat,  unterbricht  den  Verjährung-Besitz
  nicht,  wenn  durch  jene  Verlegung
Zweck,  Umfang  und  Zielpunkt  der  Servitut  keine
Aenderung  erleiden.

Erk.  96  Obertribunals  zu  Berlin  v.  26.  Sept.
1854.  Entsch.  d.  OT.  Bd.  29  S.  60.

*  J.  Feuffert=  Verl.:  Palm  #  Enr,  —  Enle)
Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  S
        <pb n="374" />
        Samstag  den  8.  Nov.  1856.  21.  Jahrgang.  MW  23.

Blätter

für

UNechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ist  elne  MWiderklage  gegen  ein  Milglled  der  lönlgllchen  Familte  in
elner  von  demselden  bei  einem  untergerlchte  klabar  versolgten  per  ·
sönlichen  dechtesache  #ulasit#n  —  Sewituten.  Grsttzung.  Ist  er#ft
lich,  daß  der  Eigemhümer  des  dlenenden  Grundkücks  Kenntulß  von

den  A#uo#bungsbaändlungen  bate  71  —  Hopsenkauf.  Einwand  un.
vollständlo  erfüllter  Verkaufe-Bewelslast.  —  Constitutom  possenum.
  —

A  eine  Widerklage  hegen  ein  Miitglied  der  königlichen

  Familie  in  einer  von  demselben  bei  einem  Untergerichte

  klagbar  verfolgten  perfönlichen  Mechtssache
zulässig?

In  einem  Rechtsstreite,  in  welchem  ein  Mitglied
  der  königlichen  Familie  Klage  wegen  Nichtigkeit
  der  Ingrossation  eines  Kaufvertrags  erhoben
hatte,  wurde  gegen  dasselbe  eine  Widerklage  auf
Erfüllung  jenes  Kaufes  von  den  Beklagten  erhoben,
von  dem  Vertreter  des  Herrn  Klägers  aber  die  Einlassung
  auf  diese  Widerklage  verweigert,  weil  nach
Kap.  8  S.  1  Nr.  5  der  GO.  in  Sachen,  welche
von  der  Jurisdiktion  des  angegangenen  Gerichts
eximirt  sind,  gar  keine  Nekonvention  gestattet,  sondern
  eine  solche  Widerklage  allezeit  gleich  ab=  und
an  die  Behörde  verwiesen  werden  soll,  die  Mitglieder
  der  kgl.  Familie  aber  von  der  Jurisdiktion  des
mittels  der  Klage  angegangenen  kgl.  Kr.=  u.  StG.
eximirt  seien.

Die  erste  Instanz  verwarf  diese  Verweigerung
der  Einlassung,  und  auf  erhobene  Berufung  besti-Neue
  Folge  I.  Bund.
        <pb n="375" />
        354  Widerklage  gegen  Mitglleder  der  kgl.  Familie.

tigte  das  zuständige  kgl.  Appellationsgericht  diesen
Ausspruch  aus  folgenden  Gründen:

„Eine  Rekonvention  kann,  was  von  dem  Vertreter
  des  allerdurchlauchtigsten  Widerbeklagten  im
Allgemeinen  anerkannt  wird,  bei  dem  für  die  Klage
zuständigen  Gerichte  selbst  dann  angebracht  werden,
wenn  der  Widerbeklagte  unter  dem  ordentlichen  Gerichtszwange
  dieses  Gerichts  nicht  steht,  sondern  sich
eines  bevorzugten  Gerichtsstandes  erfreut.  Cod.  jud.
Kap.  8.  8.  1.  Nr.  1.  Die  in  Nr.  5  lI.  c.  statuirte
Ausnahme,  daß  in  Sachen,  welche  von  der  Jurisdiktion
  desselben  Gerichts  exgimirt  sind,  keine  Rekonvention
  zu  gestatten  sei,  ist  hier  nicht  gegeben,
denn  es  liegt  keiner  der  im  Cod.  jud.  Kap.  1
8.  13  spezifizirten  Fälle  der  ekemtio  causac  vor.
Wenn  das  kgl.  Familienstatut  vom  5.  August  1819
Tit.  X  Bestimmungen  über  den  Gerichtsstand  der
Mitglieder  des  kgl.  Hauses  enthält,  und  auch  als
allerhöchster  Spezialbefehl  zu  betrachten  ist,  so  läßt
sich  doch  nicht  ersehen,  daß  in  der  Bestimmung  dieses
  Titels  für  die  rein  persönlichen  Klagen  gegen
die  Mitglieder  des  kgl.  Hauses  ein  Privilegium
causac  begründet  wäre.  Die  nahen  Beziehungen,
in  welchen  die  Mitglieder  des  kgl.  Hauses  zu  dem
allerhöchsten  Monarchen  stehen,  erscheinen  wohl  als
Motiv,  diesen  Mitgliedern  die  höchsten  Privilegien,
welche  einer  Person  eingeräumt  werden  können,  zu
verleihen,  bieten  aber  keinen  Anlaß,  ein  sachliches
Privilegium  zu  gewähren,  und  es  ist  wohl  nur  eine
dem  Uebermaße  des  Eifers  zuzuschreibende  Verirrung
des  Anwalts,  eine  Personalklagssache  gegen  ein
Mitglied  des  Regentenhauses  als  eine  administrativ
kontentiöse  Streitsache  im  wahren  Sinne  zu  bezeichnen.
  Das  angeführte  Familienstatut  gibt  im  Tit.  X
durch  den  im  §.  1  und  2  gemachten  Unterschied
wischen  realen  und  vermischten,  dann  andern  persillchen
  Klagen  zu  erkennen,  daß  es  nur  der  Person
        <pb n="376" />
        Widerklage  gegen  Mitglieber  der  kgl.  Familie.  355

wegen,  ulcht  aber  wegen  der  Interessen  der  Krone,
welche  durch  Rechtsangelegenheiten  der  Mitglieder
des  kgl.  Hauses  in  Folge  der  Einwirkungen  auf  dessen
  Ruhe,  Ordnung,  Ehre  und  Wohlfahrt  berührt
werden,  eine  Ausnahme  statuirte,  weil  bei  dinglichen
oder  vermischten  Klagen  die  gleichen  NRücksichten,
vielleicht  bei  der  Wichtigkeit  dinglicher  Klagen  in
noch  höherem  Grade,  obwalten  würden,  gleichwohl
aber  diese  letzteren  den  ordentlichen  Gerichten  nicht
entzogen  sind.  Der  Umstand,  daß  in  gewissen  Fällen
  die  Mitglieder  des  kgl.  Hauses  ausdrücklich  dem
Zwange  der  ordentlichen  Gerichte  unterstellt  sind,
gibt  zu  ersehen,  daß  die  Mitglieder  des  kgl.  Hauses
auch  der  Gerichtsbarkeit  über  Unterthanen  im  Allgemeinen
  nicht  entrückt  sind,  wie  es  denn  in  einem
Staate  monarchischer  Verfassung,  wie  Bayern,  außer
dem  Monarchen  nur  Unterthanen,  wenn  auch  höchstbevorzugte
  geben  kann.  Wemn  im  Familienstatute
für  persönliche  Klagen  nur  eine  Instanz  und  ein
von  dem  gewöhnlichen  abweichendes  Verfahren  angeordnet
  ist,  so  begründet  dieses  kein  privilegium
causae.  Auch  jene  Privilegirte,  welche  ihr  Forum
vor  den  kgl.  AG.  haben,  erleiden  verminderten  Instanzenzug,
  und  Personalklagen  gegen  sie,  welche
bei  minder  Gefreiten  im  beschleunigten  Verfahren
de5  mündlichen  Verhörs  zu  verhandeln  wären,  unterliegen
  bei  den  AG.  diesem  modus  procedendi
nicht.  Gleichwohl  wird  niemand  beifallen,  ihren
Rechtsangelegenheiten  deßhalb  ein  privilegium  causae
beizumessen.  Die  Anschauungsweise,  daß  den  Personal-Klagsachen
  gegen  Mitglieder  des  kgl.  Hauses
nur  ein  privilegium  personac  zur  Selite  stehe,  ist
eine  so  konstante  und  gleichmäßige,  daß  ein  bewährter
  Kommentator  der  bayer.  Gerichtsordnung  ganz
apodiktisch  und  ohne  Zweifel  an  der  Nichtigkeit
des  aufgestellten  Sahes  unter  den  Personen,
welche  a  foro  ordinario  ausgenommen  sind,
*
        <pb n="377" />
        356  Widerklage  gegen  Mitglieder  der  kgl.  Familie.

die  Glieder  des  königl.  Hauses  an  erster  Stelle
aufzählt.

Seuffert's  Komm.  Bd.  1  S.  87  ed.  J.

Diese  Stelle  gibt  auch  zu  entnehmen,  welche
Anschauung  in  der  Praxis  darüber  herrsche,  daß  sich
die  Glieder  des  kgl.  Hauses  eines  so  bezeichneten
jus  Ssingulare  erfreuen,  welches  eine  Sonderstellung
gegen  die  Vorschriften  der  GO.,  eine  Ausnahme
von  der  für  die  übrigen  Landesunterthanen  geltenden
prozessualen  Gesetzgebung  begründen  soll.  Diese  Ansicht
  der  Praxis  muß  auch  als  die  richtige  erkannt
werden,  weil  das  kgl.  Familienstatut  im  Tit.  VIII
&amp;amp;.  1  die  Glieder  des  kgl.  Hauses  bezüglich  ihres
Privatvermögens  an  die  Beobachtung  der  bürgerlichen
Gesetze  bindet,  und  unter  die  bürgerlichen  Gesetze
im  weiteren  Sinne  auch  die  Civilprozeßordnung  zu
rechnen  ist.  Nach  dieser,  Kap.  8  F.  1,  ist  aber
kein  privilegium  causae  von  solchem  Belange,  daß
es  der  Juesssigkei,  der  Rekonvention  vor  dem  Klags-Forum
  hinderlich  wäre.  Die  Anmerkungen  ad  §.
cit.  sagen  lit.  b.  Imo:

„Die  Regel,  daß  der  Richter,  welchen  man
für  sich  erkennt,  auch  wider  sich  erkannt  werden
müsse,  ist  in  allen  Rechten  fundirt  2c.  Es  hindert
auch  nicht,  ob  es  ein  judex  delegatus  aut  ordinarius
  sei  c.,  und  ebenso  verhält  es  sich  mit  den
Austrägalgerichten  2c.;  Lorum  privilegiatum  actoris
steht  der  Rekonvention  nicht  im  Wege.“

Und  eben  weil  das  Gesetz  nicht  unterscheidet,
darf  auch  der  Richter  nicht  unterscheiden.  Aus  der
erwähnten  Stelle  der  Anmerkungen  widerlegt  sich
auch  dasjenige,  was  in  der  Berufungsschrift  über
die  Unzulässigkeit  einer  Rekonvention  vor  den  Austrägalgerichten
  angeführt  wurde,  weil  daraus  hervorgeht,
  daß  die  deßfallsige  Praxis  wenigstens  eine
ungleichmäßige  und  es  nach  der  bayer.  Gesetzgebung
nicht  gebilligt  gewesen  sei,  daß  Austrägalgerichte  die
        <pb n="378" />
        Widerklage  gegen  Mitglieder  der  kgl.  Familie.  357

Rekonvention  nicht  zuließen.  Ueberdieß  würde  daraus,
  daß  die  Austrägalgerichte  eine  Rekonvention
gegen  Personen,  welche  ihren  ordentlichen  Gerichtsstand
  vor  denselben  nicht  hatten,  nicht  zuließen,
noch  nicht  der  Schluß  gezogen  werden  können,  daß,
wenn  eine  der  ordentlichen  Gerichtsbarkeit  der  Austrägalgerichte
  untergebene  Person  gegen  einen  nicht
gleich  Gefreiten  bei  des  Letzteren  ordentlichem  Gerichtsstand
  rekonvenirt  würde,  auch  dieses  letztere
Gericht  die  Rekonventlon  zurückzuweisen  habe,  weil
ersteres  ein  Ausnahmsverfahren  wäre,  und  zwischen
beiden  Fällen  eine  vollkommene  Analogie  besteht.
Mit  Grund  wurde  daher  die  Einrede  der  Gerichtsunzuständigkeit
  in  reconventione  verworfen,  und
deßhalb  ist  das  Erkenntniß  Iwac  in  diesem  Punkte
zu  bestätigen.“

Es  möge  mir  gestattet  sein,  meine  Bedenken
gegen  diese  oberrichterliche  Entscheidung  hier  niederzulegen
  und  in  Folgendem  zu  begründen.

Die  GO.  unterscheidet  im  Kap.  8  8.  1  bezüglich
  der  Zulässigkeit  der  Widerklagen  zwischen  dem
privilegirten  Forum  und  zwischen  eximirten  Sachen.
Ersteres  schützt  nach  Nr.  1  gegen  die  Widerklage
vor  dem  hinsichtlich  der  Person  des  privilegirten
Widerbeklagten  sonst  inkompetenten  Gerichte  nicht;
dagegen  ist  nach  Nr.  5  in  eximirten  Sachen  keine
Rekonvention  gestattet.

Es  wird  sich  daher  zunächst  um  Lösung  der
Frage  handeln:  Z
«  ist  der  Gerichtsstand,  welcher  den  Gliedern

der  kgl.  Familie  angewiesen  worden  ist,  eln
sorum  prlvilegiatum,  oder  sind  die  Rechtsangelegenheiten
  derselben  den  eximirten  Sachen

beizuzählen?  ç

Wer  ein  privilegirtes  Forum  habe  und  mithin
von  dem  foro  orclinario  ausgenommen  sei,  bestimmt
  die  GO.  im  Kap.  1  8.  11.  Sie  führt  je-
        <pb n="379" />
        358  Widerklage  gegen  Mltglieder  der  kgl.  Fomilie.

doch  hiebei  das  Oberhaupt  des  bayer.  Staates  und
die  Familie  desselben  nicht  auf,  fixirt  aber  im  §S.  12
die  Fälle,  in  welchen  das  forum  privileglatum
nicht  statthabe  und  sagt  am  Schlusse  desselben  unter
Nr.  „Lassen  es  Seine  Kurfürstliche  Durchlaucht
in  Dero  eigenen  Rechtssachen  bei  dem  ferner  guädigst
  bewenden,  was  bemeldte  Landesfreiheit  in  diesem
  Falle  mit  sich  bringt.“  Im  §.  13  bezeichnet
sie  die  von  dem  ordentlichen  Gerichtszwange  eximirten
  Sachen,  und  sagt  in  Nr.  7,  daß  hiezu  auch
alle  Gegenstände  gehören,  welche  aus  erheblichen
Ursachen  mittels  kurfürstlichen  Spezialbefehls  von
dem  ordentlichen  Gerichtszwange  eximirt  sind.
Der  Gerichtsstand  der  Mitglieder  der  kgl.  Familie
  ist  durch  die  Familienstatute  festgesetzt,  und
zwar  zunächst  durch  das  Familiengesetz  vom  28.  Juli
1808  (R.  B.  von  1808  S.  777—796),  welches
im  Tit.  X  von  der  Gerichtsbarkeit  Über  das  kgl.
Haus  spricht  und  im  Art.  77  bestimmt:  „Realund
  vermischte  Klagen  gegen  ein  Glied  des  kgl.
Hauses  werden  bei  dem  einschlägigen  Appellationsgerichte
  angebracht“  —  im  Art.  79  aber  sagt:  „Für
alle  anderen  persönlichen  gerichtlichen  Angelegenheiten
der  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  kgl.  Hauses  wird
der  König  einen  Familienrath  anordnen.“  Diese
Vorschriften  sind  in  die  Familienstatute  vom  18.
Januar  1816  (RN.  B.  v.  1816  S.  747  und  f.)
und  vom  5.  August  1819  (R.  B.  v.  1821  S.  5
u.  f.)  übergegangen,  und  auf  jenes  vom  18.  Januar
  1816  ist  im  Tit.  II  §.  8  der  Verf.-Urkunde
Bezug  genommen.  Dieses  Familienstatut  stellt  besonders
  in  den  Art.  10.  14.  24.  85.  88.  89.  90.  98
und  100  die  Gerichtsbarkeit  des  Königs  fest,  und
das  an  seine  Stelle  getretene  Familienstatut  vom
5.  August  1819  wiederholt  unter  Bezugnahme  auf
die  Verf.-Urk.  die  im.  Familiengesetze  ausgesprochenen
  Grundsätze,  im  Tit.  II  8.  2  wörtlich  sagend:
        <pb n="380" />
        Widerklage  gegen  Mitglieder  der  kgl.  Familie.  359

„Alle  Glieder  des  kgl.  Hauses  sind  der  Hoheit  und
Gerichtsbarkeit  des  Monarchen  untergeben  und  er
übt  als  Haupt  des  Hauses  eine  besondere  Aussicht
mit  bestimmten  Rechten  über  996  aus.“
Manu  kann  nicht  sagen,  daß  diese  Gerichtsbarkeit
  einen  Bestandtheil  im  Organismus  der  zur  Verwaltung
  der  Rechtspflege  für  die  Staatsbürger  ein-Hesetzten
  Gerichte  bilde;  «
vgl.  Organ.  Edikt  über  die  Gerichtsverfassung
vom  24.  Juli  1808.  R.  B.  von  1808
S.  1775  u.  f.
wenigstens  nicht  was  die  persönlichen  Rechtssachen
betrifft;  ihre  Ausübung  ist  singulär  normirt,  indem
die  Entscheidung  in  erster  und  letzter  Instanz  in  die
Hände  des  Königs  gelegt  und  ein  von  dem  gewöhnlichen
  abweichendes  Verfahren  vorgeschrieben  ist.
Muß  das  Familienstatut,  wie  auch  in  dem  angeführten
  appellationsgerichtlichen  Erkenntnisse  anerkannt
  worden,  als  ein  Spezialbefehl  des  Königs  im
Sinne  des  Kap.  1  §.  13.  Nr.  7  der  GO.  betrachtet
  werden,  so  kann  e5  keinem  Zweifel  unterliegen,
daß  alle  Rechtsangelegenheiten  der  Glieder  des  kgl.
Hauses  als  von  dem  gewöhnlichen  Gerichtsstande
egimirte  Sachen  zu  betrachten  sind,  daß  der  König,
von  welchem  nach  Tit.  8  8.  1  der  Verf.-Urk.  alle
Gerichtsbarkeit  ausgeht,  nur  einen  Theil  dieser  exlmirten
  Rechtssachen  an  die  Gerichte,  nicht  aber  an
die  gewöhnlichen,  sondern  an  die  oberen  Gerichte
verwiesen  hat,  nämlich  die  Real=  und  vermischten
Klagsachen,  daß  er  aber  alle  anderen  Rechtsangelegenheiten
  der  Glieder  seines  Hauses  seiner  eigenen
Gerichtsbarkeit  vorbehalten  und  mithin  von  der  gewöhnlichen
  Gerichtsbarkeit  egimirt  hat.

Daß  alle  Rechtssachen  dieser  Art  causase
exemtae  sind,  ist  um  so  mehr  noch  anzunehmen,
als  die  Bestimmungen  der  Familienstatute  des  kgl.
Hauses  bezüglich  des  Gerichtsstandes  der  Glieder
        <pb n="381" />
        860  Widerklage  gegen  Mitglieder  der  kgl.  Familie.

desselben  aus  dem  hervorgiengen,  was  zur  Zeit  des
Bestehens  des  deutschen  Reichs  Rechtens  war.  Zu
dem  §.  11  Kap.  1  der  GO.,  welcher  von  den  hrivilegiis
  personac  spricht,  sagt  Kreittmayr  in
den  Anmerkungen  lit.  a.:  „Hier  ist  die  Rede  nur
von  illustribus  et  nobilibus  mecdiatis.  Den
Gegensatz  hievon  bilden  die  principes  et  illustres
immecdiati,  bezüglich  welcher  es  in  der  angeführten
Stelle  wörtlich  heißt:  „Von  dem  privilegio  principum
  aut  immediatorum  haben  Stryck  und
Schweder  ausführliche  disscrtationes  geschrieben.
Soviel  das  forum  austraegale  derselben  insonderheit
  belangt,  siehe  oben  §.  2  lit.  a.“  An  dieser
Stelle  wird  aber  hinsichtlich  des  forum  austraeale
  durchaus  auf  die  staatsrechtlichen  Grundsätze
es  deutschen  Reichs  und  auf  die  Bestimmungen
der  Kammergerichtsordnung  verwiesen.  Nach  diesen,
namentlich  nach  Th.  2,  Tit.  27  der  Kammergerichtsordnung
  von  1555  und  nach  Th.  2  Tit.  30  des
Konzepts  der  KGO.  mußten  alle  dem  Kaiser  und
Reiche  unmittelbar  untergebenen  Personen  vor  dem
höchsten  Reichsgerichte  belangt  werden,  insofern  sie
nicht  durch  besondere  Austräge  hievon  ausgenommen
waren.  Schon  nach  Tit.  24  und  26  der  KGO.
von  1495  standen  aber  den  Kurfürsten,  Fürsten  und
Fürstemmäßigen  Austrägalgerichte  gesetzlich  zu,  und
unter  den  Letztgenannten  waren  die  den  fürstilichen
Personen  gleichstehenden  Dignitarien,  als  Bschöfe
u.  s.  w.  zu  verstehen,  während  apanagirte  Prinzen
als  wahre  Fürsten  zu  betrachten  waren.  »
Vgl.Krcitttnayr’6Anm.zuKap.1§.2
der  GO.  und  Dr.  J.  J.  Prehn:  Von
den  Austrägen,  Halle  1779  S.  32  und  33;
und  ein  solches  privilegium  austraegarum  besaß
das  herzogliche  Haus  von  Bayern  bereits  vermöge
kaiserlicher  Verleihung  vom  Jahre  1417  und  beziehungsweise
  1443.
        <pb n="382" />
        Widerklage  gegen  Mitglieder  der  kgl.  Familie.  361
Kreittmayr's  Anm.  zum  Kap.  1  §F.  12  der
G.  lit.  a.

Die  Austrägalinstanz  konnte  aus  Räthen  des  Beklagten
  allein  oder  von  beiden  Parteien  zugleich  niedergesetzt
  werden,  und  ein  dritter  unparteiischer  Fürst
eh  ein  kaiserlicher  Kommissär  konnte  Austrägalricher
  sein.

.  .  KSGO.  von  1555  Th.  2  Kap.  3.

Hierauf  bezieht  sich  die  erklärte  Landesfreiheit  von
1616,  von  welcher  die  GO.  Kap.  1  §S.  12  Nr.  11,
wie  gezeigt,  spricht,  nämlich  im  Art..  11:  „Umb
des  Unterthaus  Ansprach  zu  seinem  Landesfürsten
(betrifft.)  Würde  jemandt  zu  uns,  unsern  Erben
und  Nachkommen  zu  sprechen  oder  zu  klagen  haben,
der  sol  das  thun  vor  unsern  Räthen,  vor  den  sollen
  wir  auch  gerecht  werden,  laut  des  Artikuls  in
des  h.  Reichs  Ordnung  dehhalben  gesetzt.“

Die  Gerichtsbarkeit  über  die  Mitglieder  des
bayer.  Fürstenhauses  hatte  mithin  mit  der  Gerichtsbarkeit
  über  die  Unterthanen  schon  nach  diesen  Bestimmungen
  nichts  gemein,  und  dieser  Unterschied
wurde  auch  in  der  Konstitution  vom  1.  Mai  1808
aufrecht  erhalten,  indem  der  Tit.  II  8.  7  derselben
ausspricht:  „Alle  Mitglieder  des  kgl.  Hauses  stehen
unter  der  Gerichtsbarkeit  des  Monarchen,“  während
der  Tit.  V  die  Grundsätze  bezüglich  der  Gerichtsbarkeit
  über  die  Unterthanen  aufstellt.  An  diesen
Bestimmungen  hat  die  Verf.-Urk.  vom  Jahre  1818
nichts  geändert  und  letztere  hat  vielmehr  auf  das
pragmatische  Familiengesetz  ausdrücklich  Bezug  genommen.


Daß  das  kgl.  Familienstatut  die  Glieder  des
kgl.  Hauses  bezüglich  ihres  Privatvermögens  an  die
Beobachtung  der  bürgerlichen  Gesetze  bindet,  ändert
daran,  daß  ihre  Rechtssachen  als  von  dem  ordentlichen
  Gerichtszwange  eximirt  zu  betrachten  sind,  nichts;
denn  wenn  auch  die  Civilprozeßordnung  unter  die
        <pb n="383" />
        362  Widerklage  gegen  Mitglieder  der  kgl.  Familie.

bürgerlichen  Gesetze  im  weiteren  Sinne  zu  rechnen
ist,  so  macht  ja  gerade  bezüglich  der  persönlichen
Klagsachen  gegen  Mitglieder  des  kgl.  Hauses  das
Familienstatut  eine  solche  sonst  nirgend  vorkommende
Ausnahme  sowohl  bei  der  Verhandlung  als  bei  der
Entscheidung  derselben,  daß  beide  durchaus  keine
Aehnlichkeit  mit  dem  haben,  was  in  dieser  Beziehung
die  Gerichtsordnung  für  die  Unterthanen  vorschreibt.
Daß  der  König  einen  Theil  der  ihm  vorbehaltenen.
Gerichtsbarkeit  über  die  Glieder  der  kgl.  Familie;
die  dinglichen  und  vermischten  Klagen  gegen  sie,
den  Gerichten  zweiter  Instanz  übertragen  hat,  ändert
  die  Exemtion  dieser  Rechtssachen  von  dem  gewöhnlichen
  Gerichtszwange  gleichfalls  nicht  und  kann
ihren  Gerichtsstand  in  einen  privilegirten  nicht  verwandeln,
  weil  es  in  der  Befugniß  des  Königs  steht,
diese  Ausnahmsbestimmung  jeden  Augenblick  aufzuheben,
  so  wie  derselbe  jeder  Zeit  das  Familienstatut
abändern  kann  1).  Der  Gerichtsstand  der  vormals
reichsständischen  Fürsten,  Grafen  und  Herren  ist  ein
ganz  anderer  als  der  der  Mitglieder  des  kgl.  Hauses.
  Derselbe  ist  im  S.  6  der  4.  Verf.-Bellage
ausdrücklich  als  ein  privilegirter  bezeichnet,  während
diese  Bezeichnung  bezüglich  des  Gerichtsstandes  der
Glieder  der  kgl.  Familie  in  keinem  Gesetze  sich  findet,
  und  gerade  die  hohe  Stellung,  die  Würde  und
das  Ansehen  der  letztern  den  Monarchen  bestimmen
mußte,  sie  in  ihren  Rechtssachen  von  dem  gewöhnlichen
  Gerichtszwange  sowohl,  sowie  überhaupt  von
jedem  für  die  Unterthanen  des  Staats  geltenden
Gerichtszwange  so  weit  zu  eximiren,  als  er  es  nicht
für  nothwendig  fand,  die  Ausübung  eines  Theils

—

1)  Vgl.  indessen  über  die  Gesetzes=  Eigenschaft  des  Fag

milienstatuts:  Pözl  Lehrb.  des  bayer.  Verfassungsrechts.
  Ausg.  II  &amp;amp;.  80  Note  1.  —  Red.
        <pb n="384" />
        Widerklage  gegen  Mitglieder  der  kgl.  Famjlie.  363

dieser  ihm  persönlich  reservirten  Gerichtsbarkeit  einem
Gerichte  zu  übertragen.

Wenn  es  auch  in  einem  Staate  mit  monarchischer
  Verfassung,  wie  Bayern,  außer  dem  Monarchen
  nur  Unterthauen  gibt,  so  ist  ebenso  außer
Zweifel,  daß  schon  das  organische  Edikt  vom  Jahre
1808  über  die  Gerichtsverfassung,  zu  einer  Zeit
erlassen,  wo  Bayerns  König  noch  absoluter  Monarch
war,  die  Glieder  der  kgl.  Familie  bezüglich  der  Gerichtsbarkeit
  nicht  in  eine  Reihe  mit  den  Unterthauen
stellte  und  daß  die  Bestimmungen  in  Ansehung  der
Gerichtsbarkeit  über  sie  als  ein  solches  jus  singulare
  zu  betrachten  und  zu  behandeln  sind,  welches
allen  Erbmonarchien  eigenthümlich  ist,  und  vermöge
dessen  die  Mitglieder  des  Regentenhauses  einen  appro-Timativen
  Antheil  an  den  Prärogativen  des  regierenden
  Fürsten  haben.  (Heffter’s  Völkerrecht  S.  55.)
Als  jus  singulare  derogiren  aber  die  Bestimmungen
über  die  persönliche  Gerichtsbarkeit  des  Monarchen
allen  jenen  Rechtssätzen,  welche  sich  lediglich  nur
mit  der  an  die  Gerichte  übertragenen  Gerichtsbarkeit
  befassen,  und  da  das  Familienstatut  alle  persönlichen
  Klagsachen  gegen  ein  Glied  der  kgl.  Familie
  unbedingt  und  ohne  Unterschied  der  persönlichen
Gerichtsbarkeit  vorbehält,  so  gilt  auch  hier  der
Grundsatz:;  lege  non  distinguente  nec  nostrum
est  distinguere.

Nach  meinem  Dafürhalten  müssen  also  Klagsachen
  gegen  Mitglieder  der  kgl.  Familie  als  causae
exemtae  berrachtet  werden,  und  eine  Widerklage
gegen  ein  Glied  der  kgl.  Familie  ist  bei  einem  von
demselben  angerufenen  Untergerichte  unstatthaft.

W.  L.  H

Nachschrift  des  Herausgebers.  Bei  den
persönlichen  Rechtsangelegenheiten  der  Glieder  der
kgl.  Familie  treffen  die  Eigenschaften  des  privilegium
  kori  und  der  eximirten  Sachen  (G.  VIII
        <pb n="385" />
        364  Servituten-Ersitzung.  Selentis.  Pationtis.

§.  1  Nr.  5)  zusammen.  In  der  Kategorie  der
persönlichen  Klagsachen  kommen  viele  Fälle  vor,  deren
  Verhandlung  vor  den  Gerichten  das  Ansehen
und  die  Würde  der  Angehörigen  des  Königshauses
unter  Umständen  beeinträchtigen  könnte;  man  denke
an  Deflorations=  und  Paternitätsprozesse,  Ehrenhändel
  und  andere  Deliktsklagen,  Schuldklagen  von
besonderer  Qualifikation  u.  s.  w.  Die  Fälle  solcher
Beschaffenheit  im  Statute  zu  spezialisiren,  wäre  nicht
wohl  angegangen;  man  fand  es  daher  angemessen,
die  ganze  Kategorie  der  „persönlichen  Rechtsangelegenheiten“
  der  Kognition  der  Gerichte  zu  entziehen.
Der  Ausdruck  der  angeführten  Stelle  der  GO.  paßt
hier  allerdings;  die  persönlichen  Rechtsangelegenheiten
der  Glieder  der  kgl.  Familie  sind,  in  Gemäßheit  zusammenwirkender
  persönlicher  wie  sachlicher
Erwägungen,  von  der  Jurisdiktion  der  Gerichte
  eximirt.  Es  waltet  hier  ein  politisches
Interesse  ob,  vermöge  dessen  die  Zuständigkeit  der
Gerichte  auch  nicht  durch  Prorogation  begründet  werden
  könnte.

Wittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Servituten-Ersitzung.  Ist  erforderlich,  daß  der  Eigenthümer
des  dienenden  Grundstücks  Keuntniß  von  den  Ausübungshandlungen
  hatte?

Vol.  Seuffert's  Archiv  Bd.  1  Nr.  179.

Von  der  überschriftlich  bezeichneten  Streitfrage
handelte  es  sich  in  einem  Falle,  in  welchem  das
angeblich  dienende  Grundstück  während  des  Laufs
der  Ersitzung  verpachtet  war.  Aus  den  oberstrichterlichen
  Motiven  entnehmen  wir,  was  folgt:
        <pb n="386" />
        Servituten-  Erfitzung.  Sclentis.  Palientis.  365,

Das  Erforderniß  der  besondern  Kenntniß  von
den  Besitzhandlungen  und  der  Beruhigung  dabei  ergibt
  sich  aus  Const.  2  de  servit.  (3,  34),  und
eben  aus  jenen  Gesetzstellen,  welche,  wie  z.  B.
fr.  11  S.  1  de  public.  in  rem  act.  (6,  2)  patientiam
  erfordern,  da  diese  ohne  die  besonler
Kenntniß  nicht  denkbar  ist.  Die  Const.  ult.  de
long.  temp.  praescript.  (7,  33)  in  line  aber,
welche  dagegen  angeführt  wird,  hatte,  wie  aus  der
Vergleichung  mit  Const.  1  de  usucap.  transk.
(7,  31)  sich  ergibt,  nur  den  Zweck,  die  Zweifel  zu
heben,  welche  bei  der  Eigenthumsverjährung
darüber  bestanden,  was  unter  An=  und  Abwesenheit
zu  verstehen  sei,  und  ob  der  Lauf  der  Verjährung
egen  Abwesende  auch  im  Falle  ihrer  ignorantia
4  habe.  Dem  Schlußsatze  kann  daher  nur  der
Sinn  beigelegt  werden,  daß  diese  Bestimmungen
über  An=  und  Abwesenheit  auch  bei  der  Servituten-Verjährung
  Anwendung  zu  finden  haben,  d.  h.  daß
es  auch  da  nur  auf  das  Domizil,  nicht  auf  die  Lage
des  Objekts  ankomme.  Mehr  in  dieser  Stelle  zu
suchen,  verbietet  die  Verschiedenheit  der  Verjährung
des  Eigenthums  und  der  Servituten  in  wesentlichen
Stücken,  so  wie  daß  nicht  angenommen  werden
kann,  es  habe  nur  nebenher  bei  Gelegenheit  der
Festsetzungen  über  absentia  eine  in  das  Wesen  der
Servituten-Verjährung  so  verändernd  eingreifende
Verfügung  getroffen  werden  sollen.  Zudem  ist  der
Grund  der  Entscheidung  in  Const.  12  de  acquir.
et  retin.  poss.  (7,  32)  ein  allgemeiner,  nämlich:
daß  die  Arglist  oder  die  Nachlässigkeit  des  colonus
dem  Eigenthümer  nicht  schaden  soll.

Uebrigens  braucht  nicht  bewiesen  zu  werden,
daß  die  Ausübung  der  Servitut  auch  „mit  Willen“
des  fraglichen  Eigenthümers  geschehen  sei;  indem  die
scientia  domini  praedü  scrvientis  von  selbst  schon
den  Schluß  auf  seine  palientia  begründet,  wenn  er
        <pb n="387" />
        Einwand  unvollständig  erfüllten  Verkaufé.  367

geltend  macht,  indem  er  behauptet,  daß  der  Kläger
ihm  allen  seinen  vorräthigen  Hopfen  zu  mindestens
vierzehn  Zentnern  verkauft  habe,  und  die  Baarzahlung
  erst  nach  Ablieferung  des  Ganzen  zu  leisten  sei,
so  ist  er  verbunden,  den  Beweis  dieses  Vorbringens
selbst  zu  übernehmen.  Denn  jener  Einwand  alterirt
die  rechtliche  Wirksamkeit  des  Klagegrundes  nicht  im
Geringsten,  und  ist  lediglich  dazu  bestimmt,  den
Beklagten  für  den  Augenbliek,  und  bis  zur  vollständigen
  Ablieferung  des  noch  rückständigen  Hopfens
von  der  Zahlung  des  Kaufschillings  zu  befreien,  oder
eine  Widerklage  auf  gänzliche  Erfüllung  einer  nur
vorbereitenden,  wenn  auch  vollkommen  rechtsverbindlichen
  Uebereinkunft  zu  begründen,  welche  bis  zur
wirklichen  Vorwiegung  des  Hopfens  als  Kaufvertrag
noch  nicht  zur  Perfektion  gediehen  ist,  und  eben  deßhalb
  der  Klage  aus  dem  Kaufgeschäfte,  so  weit  es
wirklich  schon  perfekt  geworden,  gegenüber,  nicht  zur
Begründung  der  Einrede  des  nicht,  oder  nicht  vollständig
  erfüllten  Vertrages  benützt  werden  kann.  Der
Kläger  verlangt  in  der  That  nicht  mehr,  als  die
Zahlung  des  Hopfenquantums,  welches  er  dem  Beklagten
  erwiesener  und  zugestandenermaßen  durch  Zuwiegung
  wirklich  verkauft  hat,  und  diese  Forderung
  ist  vollkommen  liquid;  die  Frage,  ob  er  dem
letzteren  noch  mehreres  abzulassen  und  zuzuwiegen,
d.  h.  zu  verkaufen  versprochen,  liegt  außer  dem
Bereiche  des  Klagegrundes,  und  wenn  der  Beklagte
bei  deren  Bejahung  ein  rechtliches  Interesse  hat,
wenn  er  hieraus  die  Befugniß  ableitet,  den  bereits
fälligen  Kaufschilling  gleichwohl  noch  zurückzuhalten,
so  ist  es  lediglich  seine  Sache,  dem  Richter  die
Existenz  eines  solchen  Versprechens  nachzuweisen,
und  seine  rechtlichen  Folgerungen  durch  die  entsprechenden
  Thatsachen  zu  begründen  1).

1)  Borst  über  die  Beweislast  K.  14,  24.
        <pb n="388" />
        368  Conatitutum  possessorium.

Wenn  der  Beklagte  aus  dem  angeblichen  Versprechen
  einer  größeren  Quantität  Hopfens  eine
Widerklage  ableitet,  und  hiebei  Entschädigung  ver—
langt,  weil  der  Preis  der  Waare,  seit  der  Zeit,
da  die  Ablieferung  hätte  erfolgen  sollen,  zurückgegangen
  sei,  so  muß  er  beweisen,  daß  nicht  nur
Hopfen  überhaupt,  sondern  der  ihm  vom  Kläger
verkaufte  speziell  zu  jener  Zeit  den  behaupteten  Preis
von  150  fl.  pr.  Zentner  erreicht  hatte.  Denn  es
ist  landkundig,  daß  nicht  nur  der  in  verschiedenen
Gegenden  gebaute  Hopfen  sehr  verschiedene  Preise
hat,  sondern  daß  eine  Werthsdifferenz  auch  rücksichtlich
  des  auf  derselben  Markung  erzeugten  Gutes  stattsindet,
  wie  dieß  auch  bei  dem  Weine  der  Fall  ist,
so  daß  aus  dem  Preise,  wie  er  sich  für  das  Hopfenprodukt
  einer  Gegend  oder  Markung  im  Allgemelnen
gestaltett,  nicht  mit  zureichender  Sicherheit  auf  den

erth  der  Erzeugnisse  des  einzelnen  Produzenten
geschlossen  werden  kann.

des  kgl.  Handels-Appellationsgerichts  zu-Nürnberg

  vom  30.  Juli  1816  Nr.  1410.

***2*
ti  k  *  *

3.

Constikulum  possessorium.
Preuß.  LR.  Th.  1  Tlt.  7  S.  71.

Zur  Gültigkeit  eines  conslilutum  possessorium
  beim  Kaufvertrage  bedarf  es,  wenn  der  Gegenstand
  mehr  als  50  Thlr.  werth  ist,  einer  schrift-,
lichen  Erklärung  des  Constituenten.

Plenarbeschluß  des  Obertribunals  zu  Berlin
v.  20.  Nov.  1854.  Entsch.  d.  OT.  Bd.  29
S.  1.

Neb.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.;  Palm  4&amp;amp;  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="389" />
        Samstag  den  22.  Nov.  1856.  21.  Jahrgang.  M  24.

Blätter

für

Mechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

AInhatt:  Hr  Auslegung  der  Strasgesetze.  Dlebstabt.  Amisehrenbeleldigung.
drververlehung.  utiop#e  u  des

Dlsessionscides.  Serufengsbulässigtelt  —  Statuten.  Kol#ion  bezüglich
  der  Form  von  Immobllsar-Verträgen.  Nothwendigkell  der  schrisi.
lichen  Form  solcher  Derträtqe  nach  preuß.  Rechte.  —  Ueber  die  Sewcksichilgung
  der  Mechte  des  Daters  bei  den  im  Interesse
des  minderjährigen  Kindes  zu  trefsenden  Anordnungen.  —

Dur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Diebstahl.  Amtsehrenbeleidigung.
  örperverlehung.

1)  Der  oberste  Gerichtshof  hat  in  einem  Falle,
in  welchem  zwar  von  mehreren  Personen  die  Ausführung
  eines  Diebstahles  verabredet  worden,
dieser  Diebstahl  jedoch  nur  von  einer  Person  ausgeführt
  war,  ausgesprochen,  dah  auch  diejenigen
Komplottanten,  die  an  der  Ausführung  nicht  Weil
nahmen,  für  den  erschwerenden  Umstand  der  vorausegangenen
  verabredeten  Verbindung  nach  Art.  II
r.  9  der  Verord.  vom  25.  März  1816  üÜber  den
Diebstahl  strafbar  erscheinen,
„weil  da,  wo  das  Gesetz  die  Verübung  einer  That  in
vorausgegangener  Verbindung  als  einen  erschwerenden
Umstand  aufstellt,  dieses  jedem  Miturheber  im  Komplotte
  anzurechnen  sei,  gleichviel,  ob  er  bei  Vollbringung
  der  That  selbst  unmittelbar  Theil  genommen  hat
oder  nicht,  was  schon  im  Begriffe  des  Komplottes  liege;
denn  nach  diesem  stehen  die  zur  Ausführung  des  Verbrechens
  unmittelbar  mitwirkenden  und  die  aus  gemeinsamem
  Willen  in  die  That  einstimmenden  Komplottanten
  auf  gleicher  Linle,  und  werden  demzufolge,  ohne
Rücksicht  der  Größe  der  thätigen  Mitwirkung  eines

Neue  Folge  I.  Band.
        <pb n="390" />
        376  Diebstahl  in  verabredeter  Verbindung.

jeden  Einzelnen,  derselben  Strafbestimmung  unterworfen

  1)."

Dieser  allgemein  ausgesprochene  Grundsatz  mag
vielleicht  beim  Raube,  bei  der  Körperverletzung?)
vollkommen  richtig  sein,  bei  dem  Diebstahle  läßt  er
sich  bestreiten.

Der  Art.  221  Thl.  I  des  St  G.  bezeichnet
es  als  einen  geflissenen  gefährlichen  Diebstahl,  wenn
sich  der  Dieb  mit  Einem  oder  Mehreren  zur  Ausführung
  dieses  Verbrechens  verbunden  hatte;  nach
dem  Wortlaute  des  Gesetzes  lag  also  die  höhere
Strafbarkeit  hier  schon  in  der  gemeinsamen  Verbindung,
  obgleich  sich  nicht  leugnen  läßt,  daß  der
Gesetzgeber  auch  hier  vielleicht  schon  an  die  gemeinsame
  Aus  führung  dachte,  indem  die  Anmerkungen
  zur  allegirten  Stelle  J)  anführen,  daß  hierin
eine  größere  Kraft  liege,  was  bei  der  bloßen
Verabredung  zur  Ausführung  nicht  wohl,  sondern
nur  bei  der  Ausführung  selbst  der  Fall  sein  kann.
Es  ist  aber  mit  diesem  Artikel,  wie  in  anderen
Fällen,  wo  lediglich  die  gemeinsame  Verabredung
als  erschwerender  Umstand  in  Betracht  kommt,  nur
ausgesprochen,  daß  das  Komplott  bei  dem  Diebstahle
  nicht  nach  allgemeinen  Grundsätzen,  sondern
nach  dieser  besonderen  Bestimmung  zu  bestrafen  sei.

Anders  verhält  sich  aber  die  Sache  nach  der
Bestimmung  des  Art.  II  Abs.  9  der  erwähnten  Verordnung
  vom  25.  März  1816,  welche  die  Bestimmungen
  des  St  GB.  über  den  Diebstahl  aufgehoben
und  andere  an  deren  Stelle  gesetzt  hat.  Dort  ist

1)  Ztschr.  f.  G.  u.  R.  Bd.  Ul  S.  24—25.

2)  Der  Art.  368  Thl.  1  des  St  G.  spricht  von  einem
Anfalle  in  verabredeter  Verbindung  mehrerer  Personen,
  gleichwohl  aber  nur  von  der  Strafe  „des"“
nicht  „der“  Uebertreter.

2)  Pr.  U.  S.  127.
        <pb n="391" />
        Diebstahl  in  verabredeter  Verbindung.  371

als  besonders  erschwerender  Umstand  bezeichnet:
„Wenn  zwei  oder  mehrere  Personen,  außer  dem
Falle  einer  Diebsbande,  den  Diebstahl  in  vorausgegangener
  Verbindung  begangen  haben.“  Es  genügt
  also  hier  nicht  blos  die  gemeinschaftliche  Verabredung,
  sondern  es  müssen  wenigstens  zwei
Personen  den  Diebstahl  auch  gemeinschaftlich  begehen.
  Wenn  sich  Jemand  mit  einem  Anderen  zu
einem  gemeinschaftlich  auszuführenden  Diebstahle  verbunden
  hat,  dieser  Andere  vollführt  aber,  wenn  auch
gegen  den  Willen  des  Verbündeten,  den  Diebstahl
allein,  so  liegt  eben  der  in  der  Diebstahlsnovelle
angeführte  erschwerende  Umstand  nicht  vor,  und  bei
dem  Mangel  der  Existenz  eines  solchen  kann  weder
der  physische  Urheber,  noch  der  Miturheber  im  Komplotte
  für  denselben  verantwortlich  gemacht  werden.
Dagegen  ist  es  unrichtig,  wenn  man  allgemein
behauptet"),  daß,  wenn  ein  Komplottant,  der  an
der  Ausführung  eines  von  ihm  mit  Anderen  beschlossenen
  Diebstahles  nicht  mitgewirkt  hat,  für  den  erschwerenden
  Umstand  der  Aus  führung  in  verabredeter
  Verbindung  bestraft  werde,  ihm  hier  die  verabredete
  Verbindung  doppelt  in  Anrechnung  gebracht
werde,  einmal  als  Komplott  und  einmal  als  verabredete
  Verbindung.  Wenn  von  mehreren  Komplottanten
  wenigstens  zwei  den  Diebstahl  ausgeführt
haben,  haften  auch  alle  übrigen  für  den  erschwerenden
  Umstand  der  gemeinschaftlichen  Ausführung  eben  so
gut,  wie  der  intellektuelle  Urheber,  der  zwei  Personen
verleitet  hat,  gemeinschaftlich  einen  Diebstahl  ouszuführen;
  sie  wollten  eine  Ausführung  durch  mehrere
  Personen,  und  dieser  ihr  Wille  ist  denn  auch
in  Erfüllung  gegangen.  Der  erschwerende  Umstand
liegt  aber  in  der  Ausführung  durch  wenigstens
zwei  Personen,  nicht  in  der  Verabredung  hiezu,

4)  Bl.  f.  RA.  Bd.  II  S.  310.
        <pb n="392" />
        372  Amtsehrenbeleidigung.

diese  wird  also  nur  immer  einmal  in  Anrechnung
gebracht.  -  ·  ··.
2)  Es  ist  konstante  Praxis,  daß  derjenige,  der
uͤber  ein  Landgericht  oder  ein  diesem  koordinirtes
oder  subordinirtes  Staatsamt  unter  den  im  Art.  405
Abs.  2  Thl.  1  des  StGB.  angeführten  Voraussetzungen
  sich  beleidigende  Aeußerungen  erlaubt,  ohne
den  Träger  des  Staatsamtes  persönlich  anzugreifen,
  nach  Art.  407  J.  c.  wegen  beleidigter  Amttzehre
  bestraft  wird.  In  einer  solchen  Handlung  liegt
aber  gar  kein  strafrechtliches  Reat.
Das  Strafgesetzbuch  verlangt  zum  Thatbestande
des  Vergehens  der  Beleidigung  der  Amtsehre  immer
(mit  einer  einzigen  Aubnahme)  einen  Angriff  gegen
die  Person  des  Beamten  selbst.  Das  geht  schon
aus  der  Definition  hervor:  „Wer  die  Ehrfurcht,
welche  der  Würde  des  Staatsamtes  selbst  gebührt,
durch  Ehrenbeleidigung  eines  Staatsbeamten
—  verletzt,  ist  der  Beleidigung  der  Amtsehre  schuldig“
  und  „nur  die  Beleidigung  eines  Staatsbeamten
gilt  für  beleidigte  Amtsehre;““  5)  in  gleichem  Sinne
drücken  sich  auch  die  Anmerkungen  zum  StGB.  5)  aus.
In  Anerkennung  der  Richtigkeit  dieses  Grundsatzes,
  daß  die  Person  des  Trägers  des  Staatsamtes
  beleidigt  worden  sein  muß,  wenn  das  erwähnte
Vergehen  vorliegen  soll,  hat  auch  der  oberste  Gerichtshof
  ausgesprochen,  daß  an  einem  verstorbenen
Beamten  keine  Amtsehrenbeleidigung,  wohl  aber  an
einem  in  Ruhestand  versetzten  begangen  werden  kann?).
Als  Ausnahme  von  diesem  Grundsatze  hat  das
St  GB.  jedoch  auch  eine  Amtsehrenbeleidigung  an
elnem  königlichen  Kollegium  aufgenommen  ).

S)  Art.  405  Thl.  I  des  StB.

*)  Bd.  Ul  S.  272—273.  #

y)  Ztschr.  f.  G.  u.  R.  Bd.  1  S.  82,  Bb.  U  S.  1.
vgl.  auch  Bd.  III  S.  236.  «

«)StGB.Thl.1Akt.406.
        <pb n="393" />
        Anitsehrenbeleidigung.  373

.Was  unter  „Kollegium“  zu  verstehen  sei,  ist
im  Sinne  der  Vll.  aufzufassen,  wornach  also  „Landgerlchte“,
  „Kreis=  und  Stadtgerichte“  und  andere
diesen  koordinirte  oder  subordinirte  Stellen  nicht  mit
inbegriffen  sind.  Wenn  nun  gleich  an  diesen,  wie
an  juristischen  Personen  überhaupt  eine  Beleidigung
stattfinden  kann?),  so  geht  doch  schon  aus  elner
Vergleichung  des  Art.  406  Thl.  I  des  StGB.  mit
Art.  407  hervor,  daß  das  St  GB.  eine  Beleidigung
an  diesen  juristischen  Personen  unter  keiner  Voraussetzung
  als  Amtsehrenbeleidigung  betrachtet  haben
will,  weil  im  Art.  406  von  der  Ehrenbeleidigung
an  einem  k.  Kollegium  oder  dessen  Kommissarien,
im  Art.  407  nur  von  Ehrenbeleidigungen,  an  anderen
  (d.  h.  im  Range  nieder  stehenden)  Staatsbeamten
  die  Rede  ist,  hier  also  das  Staatsamt
sechtt,  dem  sie  angehören,  als  solches  ausgeschlossen
wird.

Abgesehen  hievon  enthält,  wie  erwähnt,  der
Art.  406  eine  Ausnahmsbestimmung  von  dem  an
die  Spitze  gestellten  Grundsatze,  daß  die  Beleidigung
der  Amtsehre  nur  an  der  Person  eines  Beamten
begangen  werden  kann,  und  wenn  solche  Ausnahmsbestimmungen
  schon  im  Allgemeinen  nicht  extensiv
interpretirt  werden  dürfen,  so  kann  dieses  um  so  weniger
  bei  Strafgesetzen  der  Fall  sein.

Wenn  daher  über  die  Handlungsweise  eines
Landgerichts,  eines  Kreis=  und  Stadtgerichts  Aeußerungen
  fallen,  die  beleidigender  Natur  sind,  so  mögen
  sie  nach  Umständen  polizeilich  strafbar  erscheinen,
aber  unter  die  Bestimmungen  des  St  PGE.  Thl.  J
Art.  406  u.  407  können  sie  nicht  subsumirt  werden  10).

2)  Fr.  3  S.  1.  2  (XLVII,  10)  Weber  über  Inj.  u.
Schmähschr.  I.  S.  162.
0)  Gegen  die  oben  vertheidigte  Ansicht  läßt  sich  anführen,
  daß  die  Beleidigung  einer  gewissen  Person  nicht
        <pb n="394" />
        974  Kulpose  Körperverletzung  mit  Waffen.

3)  Viele  Gerichte  sind  der  Ansicht,  daß  eine
kulpose  Körperverletzung  mit  Waffe  verübt,  die  als
dolose  mit  einer  Vergehensstrafe  behandelt  werden
müßte,  den  Charakter  eines  Vergehens  behalte  11).

Diese  Ansicht  dürfte  sich  kaum  rechtfertigen  lassen.
Zur  Begründung  derselben  beruft  man  sich  auf  Art  69
Thl.  1  des  St&amp;amp;B.  Anmerk.  hiezu  Bd.  III  S.  209
und  Reskript  v.  8.  Febr.  1817  12).

Durch  diese  Gesetzesstellen  ist  allerdings  ausesprochen,

  daß,  wenn  die  Strafe  des  Vorsatzes  eine
sichemonglliche  Gefängnißstrafe  übersteigt,  d.  h.  wenn
auf  eine  Gefängnißstrafe  von  6  Monaten  oder  mehr
erkannt  werden  kann,  die  Strafe  der  Fahrlässigkeit
Gefängniß,  jedoch  nicht  über  einen  Monat  bildet,

gerade  durch  Nennung  derselben  bedingt  ist,  sondern
  daß  auch  hier,  wie  in  anderen  Beziehungen,
eine  unzweideutige  Bezeichnung  (demonsalio)
die  Stelle  der  Nennung  vertreten  kann.  In  der
gegen  ein  „Landgericht“  ausgestoßenen  Beleidigung
erscheinen  die  das  Landgericht  bildenden,  insbesondere
die  bei  der  fraglichen  Amtshandlung  betheiligten
Staatsbeamten  als  Injuriaten  im  Sinne  des  Art.  405.
Daraus,  daß  die  Verübung  „an  einem  königlichen
Kolleglum“  eine  schwerere  Strafe  nach  sich
ziehlt,  kann  wohl  nicht  gefolgert  werden,  daß  die
Verübung  durch  beleidigende  Aeußerungen  gegen  ein
Amt,  welches  zwar  aus  mehreren  physischen  Personen
gebildet  ist,  aber  nicht  in  der  Kategorie  königlicher
Kollegien  steht,  auch  nicht  der  geringeren  im  Art.  407
gedrohten  (Vergehens-)  Strafe  unterliege.  Vielmehr
  äußert  hier  das  Nichtseln  der  Eigenschaft  eines
königlichen  Kollegiums  seine  Folge  nur  darin,  daß
nicht  die  im  Art.  406,  sondern  die  im  Art.  407
gedrohte  mildere  Strafe  zur  Anwendung  könmt  —

11)  8.  B.  Erk.  d.  AG.  von  Oberbayern  in  S.  Alois
Ruf  von  Wackerstein;  Erk.  d.  AG.  v.  Mittelfranken
in  S.  Maderer  von  Altorf  v.  19.  April  1856.
"nn  13)  2L.  S.  Nr.  161.
        <pb n="395" />
        Kulpose  Körperverletzung  mit  Waffen.  375

und  daß  bei  einer  Gefängnißstrafe  von  6  Monaten
oder  weniger  für  den  Vorsatz,  die  Strafe  der  Fahrlässigkeit
  der  Polizeibehörde  anheimfalle.  -

Wenn  nun  auch  die  Strafe  des  dolosen  Vergehens
  der  Körperverletzung  mit  Waffe  nach  Art.  368
Thl.  I  des  St  GB.  zwischen  sechsmonatlichem  und
zweijährigem  Gefängnisse  auszumessen  ist,  bleibt  doch
iese  Körperverletzung,  aus  Fahrlässigkeit  verübt,  immer
  nur  polizeilich  strafbar.

Der  oberste  Gerichtshof  hat  nämlich  mehrfach
ausgesprochen,  daß  die  Strafe  der  Fahrlässigkeit  nach
dem  gewöhnlichen,  nicht  qualifizirten  Dolus  auszumessen
  sei;  unter  dem  gualifizirten  rechtswidrigen
Vorsatz  werde  aber  derjenige  verstanden,  bei  dem
ein  Beschluß  mit  Vorbedacht  oder  eine  Ausführung
mit  Ueberlegung  vorhanden  sei,  dieser  könne  bei  der
fahrlässigen  Todtung  nicht  in  Betracht  kommen,
weil  Art.  69  Thl.  I  des  StGB.  nur  vom  rechtswidrigen
  Vorsatze  überhaupt  spreche,  und  es  sei  daher
  die  Strafe  der  fahrlässigen  Tödtung  nur  nach
der  Strafe  des  Todtschlages  und  nicht  nach  der
Strafe  des  Mordes  zu  berechnen  15).

Dieser  auf  einen  speziellen  Fall  angewandte
allgemeine  Grundsatz  muß  aber,  wie  bei  der  höheren
so  auch  bei  der  niederen  Potenz  gleiche  Geltung  finden.
  Auch  bei  dem  Vergehen  der  Körperverletzung
gibt  es  einen  gewöhnlichen  und  einen  gualifizirten
Dolus,  und  während  letzterer  nach  den  Art.  367  u.
368  Thl.  I  des  St  GB.  und  der  Ver.  v.  22.  Febr.
1814  zu  bestrafen  ist,  ist  dem  ersteren  durch  Art.  7
des  Ges.  v.  29.  August  1848,  einige  Abänder.  d.
I.  Thl.  d.  St  GB.  betr.,  Rechnung  getragen.  Hiernach
  kann  aber  die  Strafe  des  Vergehens  der  Körperverletzung
  mit  Waffe  (verübt  ohne  Ueberlegung

12)  Sizgsb.  Bd.  IV.  S.  291.  295.  463.
        <pb n="396" />
        376  Erekutivprozeß.  Difessionseid.  Bernfungszulässigkeit.

und  Vorbedacht  in  aufwallender  Hitze  des  Zornes,

d.  h.  bei  gewöhnlichem  Dolus)  im  Maximum

nur  auf  sechs  Monate  Gefängniß  erstreckt  werden,

darf  diese  Dauer  nie  übersteigen  und  ist  daher  der

Reat  als  fahrlässige  Handlung  nach  den  oben  angeführten

  Gesetzesstellen  immer  nur  polizeilich  strafbar,
«  leiner.

Erekutivprozeß.  Erkenntniß  auf  Feistung  des  Difes-«
  sionseides.  Berufungszulässigkeit.
Vgl.  Komment.  ũb.  b.  GO.  Bd.  IV  Aufl.  II  zu  Kap.  XV  S.  3  Note39.

Unter  den  im  §.  52  der  Novelle  von  1837
verordneten  Ausnahmen  von  der  Regel,  daß  gegen
Zwischenbescheide  elbstständige  Berufung  nicht  stattfinde,
  ist  das  Erkenntniß  auf  Leistung  des  Difes--sionseides
  (GO.  XI  §.  8  Nr.  0)  nicht  begriffen.
Daher  hat  sich  bezüglich  dieses  Falles  der  Eidesnerkennung
  die  Pragis  für  Unzulässigkeit  selbststäniger
  Berufung  festgestellt  1).  Diese  Feststellung
bezieht  sich  aber  nicht  auf  dergleichen  Erkenntnisse,
wie  sie  um  Exekutivprozesse  vorkommen.  Hat  der
Beklagte,  etwa  auf  Grund  von  Ausstellungen  über  die
Beschaffenheit  der  vorgelegten  Urkunde,  vorerst  die
Statthaftigkeit  des  Exekutivprozesses  bestritten  ?)  und
nur  eventuell  difitirt,  so  ist,  wenn  jene  Ausstellungen
als  unerheblich  erscheinen,  auf  Leistung  des  Difessionseides
  zu  erkennen.  Dieses  Erkenntusg  enthält
aber  zugleich  den  Ausspruch  über  die  bestrittene
Statthaftigkeit  der  Prozeßart,  und  fällt  sonach  unter
  die  Kategorie  der  unter  Nr.  3  des  8.  52  aufgestellten
  Ausnahme.  Demzufolge  ist  hier  die  selbständige
  Berufung  zur  zweiten  Instanz  nicht  ausgeschlossen;
  wohl  aber,  unter  Voraussetzung  der

1)  Bl.  f.  RA.  Bd.  XIV  S.  63;  Bd.  XVII  S.  399.
25  Pgl.  Komment.  1.  d.  GO.  Aufl.  M.  Bd.  U.  S.  68.
        <pb n="397" />
        Statuten-Kollision.  Form  von  Immobiliarvertraͤgen.  377

Uebereinstimmung  der  Urtheile  I.  und  I.  Justanz,
das  Rechtsmittel  der  Oberberufung).

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Statuten  =  Kollission  bezüglich  der  Form  von  Immobiliar-Verträgen.
  Nothwendigkelt  der  schriftlichen  Form  solcher
Verträge  nach  preuß.  Rechte.

A.  klagte  gegen  B.  auf  Erfüllung  eines  Kaufvertrages,
  welcher  nach  des  Klägers  Behauptung  zwischen
  ihm  und  dem  B.  in  der  Wohnung  des  Letzteren
zu  Nürnberg  über  mehrere  in  einem  benachbarten
Bezirke  gelegene  Grundstücke,  woselbst  das  preuß.
Landrecht  zur  Anwendung  kommt,  mündlich  abgeschlossen
  worden  sein  soll.  Beklagter  Seits  wurde
widersprochen,  daß  der  Kaufvertrag  wirklich  abgeschlossen
  worden  sei,  und  eventuell  dessen  Rechtsgiltigkeit
  wegen  Mangels  der  im  erwähnten  Laudrechte
vorgeschriebenen  schriftlichen  Errichtung  bestritten.  Die
Vorinstanzen  erachteten  die  Einrede  für  gegründet
und  erkannten  auf  Abweisung  der  Klage.  In  dritter
Instanz  erging  ein  bestätigendes  Erkenntniß  aus
nachstehenden  Gründen:

Da  das  Nürnberger  Statutarrecht  über  die
Form  der  Kaufverträge  und  insonderheit  derjenigen
Über  Immobilien  keine  Bestimmungen  enthält  und
das  in  Nürnberg  subsidiär  geltende  gemeine  Recht
eine  schriftliche  Form  für  dergleichen  Verträge  nicht
vorschreibt,  das  preuß.  Landrecht  aber,  welchem  die
in  Frage  stehenden  Immobillen  unterworfen  sind,
die  Glltigkeit  solcher  Verträge  von  Beobachtung  der
schriftlichen  Form  abhängig  macht,  so  liegt  eine  Kollision
  der  Statuten  vor.

Ueber  die  Frage,  ob  die  Giltigkeit  eines  Ver-2)

  Vgl.  Nov.  v.  1837  F.  54  Nr.  1.
        <pb n="398" />
        378  Statuten-Kollifion.  Form  von  Immobiliarverträgen.

trages  über  Immobilien  bezüglich  der  äußeren  Form
nach  den  Gesetzen  des  Ortes  der  Vertragsschließung
oder  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,  wo  die  Immobilien
  liegen  (den  sog.  Realstatuten),  zu  beurtheilen
sei  1),  irnd  die  Ansichten  der  Rechtsgelehrten  verschieden,
  es  verdient  jedoch  die  Meinung  derjenigen,
welche  das  letztere  annehmen  und  welchen  namentlich
  auch  Bornemann  in  der  systematischen  Darstellung
  des  preuß.  Civilrechts  Bd.  1  S.  207  (erste
usg.)  beigetreten  ist,  den  Vorzug,  denn:

1)  Es  ist  ein  allgemein  anerkannter  und  unbestrittener
  Grundsatz,  daß  die  Rechtsverhältnisse  bezüglich
  unbeweglicher  Sachen,  soferne  dieselben  einzeln
  für  sich  und  nicht  als  Bestandtheile  einer  universitas
  juris  in  Betrachtung  kommen,  insonderheit
die  Erwerbung  und  der  Verlust  der  Rechte  an  Immobilien
  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  an  welchen
die  betr.  Objekte  liegen,  zu  beurtheilen  sind.

Göschen,  Vorlesungen  Bd.  I  8.  113.

Glück,  Pand.  Komment.  Bd.  1  §S.  76  2.  Ausg.

Mühlenbruch,  Pand.  Recht  Bd.  IS.  72  Nr.  2.

Seuffert's  P.  R.  §.  17  Nr.  2  S.  23
3.  Ausg.  «

v.  Holzschuher,  Theorie  und  Casuistik  des
Civilrechts  Bd.  I  S.  68  zu  F.

Beseler,  deutsches  Privatrecht  Bd.  I  8.  3
Nr.  III  u.  V  b.

2)  Dieser  Grundsatz  ist  aber  nicht  blos  in  so  weit
anzuwenden,  als  jene  Gesetze  Bestimmungen  über
den  unmittelbaren  Erwerb  des  Eigenthums  und  anderer
  dinglicher  Rechte  an  Grundstücken  enthalten,  sondern
auch  in  so  weit,  als  sie  die  Giltigkeit  der  über  die  Ver-1)

  Nach  Thl.  1  Tit.  5  §.  115  des  pr.  Landr.  müssen  in
allen  Fällen,  wo  unbewegliche  Sachen,  deren  Eigentbum,
  Besitz  oder  Nutzung,  der  Gegenstand  eines
Vertrages  sind,  wegen  der  Form  die  Gesetze  des
Orts,  wo  die  Sache  liegt,  beobachtet  werden.
        <pb n="399" />
        Statuten-Kollision.  Form  von  Immobillarverträgen.  379

dußerung  von  Grundstücken  geschlossenen  Verträge
betreffen,  well  ein  solcher  Veräußerungsvertrag  die
Uebertragung  des  Eigenthums  bezweckt,  und  sobald
er  als  ein  wirksames  obligatorisches  Verhältniß  unter
  den  Kontrahenten  anerkannt  wird,  als  causa
Ppraecedens,  die  Verpflichtung  des  Veräußernden
zur  Uebergabe  des  Vertragsobjekts  an  den  anderen
Kontrahenten  begründet,  durch  welche  der  Eigenthumserwerb
  von  Seite  des  letzteren  geschieht,  mithin
  den  Uebergang  des  Eigenthums  an  diesen  zur
nothwendigen  Fotge  hat,  und  daher  der  Kraft  und
Wirkung  nach  schon  den  Akt  der  Veränderung  im
Eigenthum  enthält.  "«

Seuffert's  Archiv  Bd.  VII  Nr.  2  S.  3.

Eichhorn  deutsches  Privatrecht  8.  36  S.  104

4.  Ausg
v.  enins-Ingenheim  Lehrb.  des  Civilrechts
  Bd.  1  S.  22  S.  68  Ziff.  3  5.  Aufl.

v.  Holzschuher  a.  a.  O.  S.  69.

3)  Es  muß  demnach  konsequenterweise  auch  die
Giltigkeit  des  Veräußerungsvertrages  bezüglich  der
Form  nach  den  Realstatuten  beurtheilt  werden,  wenn
diese  eine  bestimmte  Form  vorschreiben  und  deren
Beobachtung  zur  absoluten  Bedingung  der  Giltigkeit
des  Rechtsgeschästes  machen.

Glück  a.  a.  O.  S.  14  b.  S.  103—  106.

Schäffner,  Entwickelung  des  internationalen
Privatrechts  S.  63  S.  76.

4)  Das  pr.  Landrecht,  unter  dessen  Herrschaft
die  fraglichen  Immobilien  liegen,  schreibt  aber  nicht
nur  als  Regel  vor,  daß  jeder  Vertrag,  dessen  Gegenstand
  über  50  Thlr.  sich  beläuft,  schriftlich  errichtet
  werden  muß,  widrigenfalls,  wenn  er  noch
von  keiner  Seite  erfüllt  worden,  daraus  keine  Klage
stattfindet,  Th.  I  Tit.  5  §.  131  und  155,  sondern
es  verordnet  auch  noch  ganz  allgemein  und  ohne
Rücksicht  auf  eine  Summe  im  §.  135  ibid.,  daß
Verträge  und  Erklärungen  über  Grundgerechtigkeiten
        <pb n="400" />
        880  Statuten-Kollision.  Form  von  Immobiliarvertraͤgen.

allemal  schriftlich  abgefaßt  werden  müssen,  welche
Vorschrift  um  so  mehr  auch  von  Verträgen  über
Veräußerung  von  Immobilien  zu  gelten  hat,  da
nach  Th.  I,  Tit.  10  §S.  15  u.  16  alle  Willenserklärungen
  und  Verträge,  wodurch  über  das  Eigenthum
  eines  Grundstückes  etwas  verfügt  wird,  sogar
gerichtlich  oder  vor  einem  Justizkommissär  aufgenommen
  werden  müssen,  wenn  die  Eintragung  des  Besitztitels
  in  das  Hypothekenbuch  bewirkt  werden  soll,
indem  diese  auf  den  Grund  eines  bloßen  Privatwenn
  auch  schriftlichen  Vertrages  nicht  statt  findet,
und  einem  solchen  Vertrage  nach  §.  17  ib.  blos
die  Wirkung  einer  Punktation  (Tit.  5  §S.  120  ff.)
beigelegt  ist,  so  daß  aus  demselben  —  aber  nur  bei
beobachteter  schriftlicher  Form  —  auf  Errichtung
eines  förmlichen  gerichtlichen  Instruments  geklagt
werden  kann.
Hieraus  ergibt  sich  unzweifelhaft,  daß  das  pr.
Landrecht  die  schriftliche  Form  bei  Kaufverträgen
über  Immobilien  zur  nothwendigen  Bedingung  ihrer
Gültigkeit  und  Klagbarkeit  erfordert,  und  an  die
Nichtbeobachtung  dieser  Form  die  Folge  der  Nichtigkeit
  des  Vertrages  knüpft,  weil  hier  die  schriftliche
  Abfassung  nicht  blos  des  erforderlichen  Urkundenbeweises
  wegen,  sondern  auch  hauptsächlich  darum
gefordert  wird,  weil  die  Schrift  nothwendige  Basis
er  gerichtlichen  oder  notariellen  Beglaubigung  solcher
  Verträge  und  diese  wiederum  nothwendige  Bedingung
  der  zu  bewerkstelligenden  Eintragung  des
Besitztitels  in  das  Hypothekenbuch  ist.
Bornemann  a.  a.  O.  g.  173  S.  460  und

§.  178  Nr.  3  S.  507.

Hieiiernach  konnte  dem  nach  elgener  Angabe  des
Klägers  blos  mündlich  geschlossenen  Kaufvertrage  eine
Wirksamkeit  nicht  beigelegt  werden,  weßhalb  die
Klagabweisung  gerechtfertiget  erscheint.

SAGE.  v.  23.  Mai  1855.  Reg.  Nr.  261  %
        <pb n="401" />
        Sorge  für  das  Kind  bei  Abwesenheit  des  Vaters.  381

2.

Ueber  die  Berücksichtigung  der  Rechte  des  abwesenden  Vaters
bel  den  im  Interesse  des  minderjährigen  Kindes  zu  treffenden
  Anordnungen.

Der  Vater  eines  nur  wenig  Jahre  alten  Kindes
hatte  sich  aus  der  Heimat  heimlich  entfernt  und  soll
nach  Amerika  ausgewandert  sein.  Das  Kind  ließ
er  in  den  Händen  seiner  im  benachbarten  Auslande
wohnenden  Schwiegermutter;  da  diese  jedoch  der
Confession,  in  welcher  das  Kind  erzogen  werden  soll,
nicht  angehört,  so  trugen  die  väterlichen  Seitenverwandten
  Bedenken,  ihr  das  Kind  zu  belassen,  der
Vormund  ließ  sich  zur  Klage  bei  dem  Gerichte  der
Großmutter  auf  Herausgabe  des  Kindes  ermächtigen,
welche  auch  die  entsprechende  Verurtheilung  zur  Folge
hatte.  Nun  erklärte  die  Großmutter,  sie  beachsichtige
  ihre  Enkelin  zu  adoptiren  und  beantragte  zu
diesem  Ende  bei  der  Vormundschaftsbehörde  die  Gestattung
  der  Auswanderung  des  KindeS.  Die  erste
Instanz  ließ  sich  zur  Verwerfung  dieses  Antrags
durch  die  berührten  konfessionellen  Rücksichten  bestimmen,
  hinsichtlich  welcher  die  Antragstellerin  jedoch
sofort  die  geeigneten  Garantien  darbot.  Aber  auch

as  Appellationsgericht  glaubte  dem  Antrage  nicht
deferiren  zu  können,  weil  durch  die  verlangte  Anordnung
  in  die  Rechte  des  Vaters  eingegriffen  würde.
Der  oberste  Gerichtshof  spricht  sich  über  diese  Frage
in  folgender  Weise  aus:

Die  Verfügung  über  eine  Aenderung  der  Landeshörigkeit
  des  Kindes,  sowie  über  seinen  Aufenthalt
und  seine  Erziehung,  fällt  allerdings  in  den  Bereich
der  väterlichen  Gewalt  und  der  dem  Vater  zustehenden
  natürlichen  Vormundschaft.  Zur  Wirksamkeit
“*  Rechte  des  Vaters  wird  aber  vorausgesetzt,
daß  dieser  sich  nicht  außer  Stand  gesetzt  habe,  die-
        <pb n="402" />
        382  Sorge  für  das  Kind  bei,  Abwesenheit  des  Vaters.

selben  auszuüben,  wie  im  vorliegenden  Falle  N.  ...
gethan  hat,  indem  er  sich  vor  mehreren  Jahren  aus
dem  Vaterlande  heimlich  —  angeblich  nach  Amerika
—  entfernte,  ohne  irgend  einen  Verkehr  mit  der
Helmat  zu  pflegen  und  ohne  sich  um  sein  Kind  zu
kümmern,  welches  er  schon  vorher  der  Fürsorge  seiner
  Schwiegermutker  auheimgestellt  hatte.

Die  nothwendige  Folge  dieses  Verhältnisses  ist
nun,  daß  an  die  Stelle  der  väterlichen  Fürsorge
diejenige  einer  für  das  Kind  aufgestellten  Vormundschaft
  und  die  der  Ohervormundschaftsbehörde  getreten
  ist,  welche,  ohne  weitere  Rücksicht  auf  den
Vater,  alle  Maßnahmen  vorzukehren  verpflichtet  und
berechtigt  sind,  die  das  Wohl  des  Kindes  erheischen
kann,  sie  mögen  das  Vermögen  des  Kindes  oder
dessen  Person  betreffen.  .

Wollte  man  der  väterlichen  Gewalt  in  einem
solchen  Falle,  im  Sinne  des  appellationsgerichtlichen
Erkenntnisses,  eine  fortdauernde  Wirksamkeit  gestatten,
so  wäre  das  Kind  in  den  wichtigsten,  oft  unverschieblichen
  Handlungen  des  Lebens,  —  der  Verehelichung,
  den  Verfügungen  über  das  Vermögen
  ae  —  gehindert  und  gewissermaßen  rechtlos
Gestellt.

Diese  aus  der  Natur  der  Sache  geschöpfte
Ansicht  liegt  auch  verschiedenen  Bestimmungen  des
römischen  Rechts  zu  Grunde.

Wenn  der  Vater  abwesend  und  sein  Aufenthaltsort
  unbekannt  ist,  insbesondere  wenn  er  sich  in
feindlicher  Gefangenschaft  befindet,  so  kann  nach  fr.
12  §S.  3  de  captivis  et  postliminio  (49,  15),
der  Haussohn  heirathen,  ohne  daß  es  dem  Vater,
wenn  er  zurückkehrt  und  die  väterliche  Gewalt  wieder
  in  Wirksamkeit  tritt,  gestattet  ist,  die  Verheirathung
  wegen  Ermangelung  seiner  Einwilligung  anzugreifen.
  «  «

'Rachkr.9§.1nndcr.10·dentunuptm-
        <pb n="403" />
        Sorge  für  das  Kind  bei  Abwesenheit  des  Vaters.  388

rum  (23,  2)  soll  in  solchem  Falle  die  Zurückkunft
des  Vaters  drei  Jahre  lang  abgewartet  werden;
der  in  kr.  11  ebendaselbst  aufgenommene  Ausspruch
heißt  aber  auch  eine  früher  von  dem  Sohne  oder
der  Tochter  eingegangene  Ehe  giltig,  wenn  die  Wahl
so  getroffen  wird,  daß  man  vermuthen  kann,  der
Vater  würde  sie  nicht  verwerfen.  Hierbei  wird  keine
Vernachlässigung  der  Vaterpflichten  vorausgesetzt;  —
viel  weiter  geht  aber  das  römische  Recht,  wenn  dem
Vater  eine  solche  zur  Last  fällt.  Hat  der  Vater
längere  Zeit  (diu.)  zugelassen,  daß  die  Angelegenheiten
  des  Sohnes  durch  den  im  Testamente  der
Mutter  bezeichneten  Vormund  geführt  werden,  so
kann  darin  eine  Verzichtleistung  auf  die  väterliche
Gewalt  gefunden  werden.
Const.  1  de  patria  potestate  (8,  47).
Die  Aussetzung  des  Kindes  zieht  vollends  den
Verlust  der  väterlichen  Gewalt  sofort  nach  sich.
Const.  2  de  infantibus  expositis  (8,  52).
Vgl.  auch  Burchardi  gemeinrechtliches  Er-Khungerech,
  im  Archiv  für  civil.  Praxis  B.  8.
.  177.  —

Hiernach  kann  es  bei  der  obervormundschaftlichen
Beschlußfassung  über  die  beantragte  Uebernahme  des
Kindes  von  Seiten  der  Großmutter  und  der  damit
zusammenhängenden  Auswanderung  des  Ersteren  nur
noch  darauf  ankommen,  ob  diese  Maaßnahme  dem
Wohle  des  Kindes  angemessen  ist.  Hierüber  kann
aber  nach  dem  Inhalte  der  Akten  nicht  der  mindeste
Zweifel  erhoben  werden.  Gegen  die  Persönlichkeit
der  Wittwe  W.  ..  und  ihre  Befähigung  zur  Erziehung
  des  Kindes  it  kein  Anstand  erhoben  worden.

Durch  die  Bande  der  Natur  ist  aber  die  Großmutter
  in  Ermangelung  der  Eltern  dem  Kinde  am
nächsten  und  von  ihr  kann  mit  größerer  Zuversicht
als  von  Seitenverwandten  eine  uneigemützige,  sorgfältige
  Pflege  des  Kindes  gewärtigt  werden.  Dieses
        <pb n="404" />
        384  Sorge  für  das  Kind  bei  Abwesenheit  des  Vaters.

natürliche  Verhältniß  hat  im  neuesten  römischen
Rechte,  —  im  Widerspruche  mit  dem  früher  festgehaltenen
  Grundsatze,  daß  die  Vormundschaft  ein  Geschäft
  für  Männer  (virile  oflicium)  sei,  —  die
Verfügung  herbeigeführt,  daß  in  Ermangelung  der
Eltern  die  Großmutter,  mit  Ausschluß  der  Seitenverwandten,
  mit  der  Vormundschaft  betraut  werden
  soll.
Nov.  118,  Cap.  5.

Den  vorzugsweisen  Anspruch  der  Mutter  und
Großmutter  auf  die  Erziehung  und  persönliche  Pflege
deß  Kindes  hatte  schon  das  frühere  Recht  anerkannt.

S.  Rudorff  das  Recht  der  Vormundschaft

S.  246  u.  f.

Das  Näimliche  verfügt  de  das  hier  zmächst  maaße
gebende  Mainzer  Landrecht  Tit.  V  F.

Die  Zuwelsung  der  Erziehung  an  *  Großmutter
empfiehlt  sich  hier  insbesondere  hucch  das  Geschlechk
des  Kindes.

Vgl.  Burchardi  a.  a.  O.  S.  173.

Endlich  verdient  der  Umstand  ganz  vorzügliche
Berücksichtigung,  daß  der  Vater  selbst  schon  während
seiner  Anwesenheit  in  der  Heimat  das  Kind  der
Fültferge  der  Großmutter  anvertraut  und  ihr  daselbe
  bei  seiner  Entfernung  belassen  hat.

Das  vom  k.  Appellationsgerichte  in  Bezug  genommene
  Nutzungsrecht  des  Vaters  an  dem  Vermögen
  des  Kindes  kann  hierbei  nicht  berücksichtigt
werden,  da  dieses  Nutzungsrecht,  zufolge  Tit.  VII
8.  3  des  Mainzer  Landrechts  durch  die  Wiederverehelichung
  des  N...  aufgehört  hat  und  derselbe
ohnehin  die  dem  Nutzungsrechte  gegenüber  stehenden
Pfüchten  Ghegen  das  Kind  in  keiner  Weise  erfüllt.

.  10.  Oktober  1856  Nr.  1573  7/6.

:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  -5  Enke,  *  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  S
        <pb n="405" />
        Samstag  den  6.  Dez.  1856.  21.  Jahrgang.  25.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

o  9  s
bel  infchuen  Eben  beir.  —  Wlesern  berechtiget  die  Gesüllungolcumns
des  Verkä  ·  elenuadaacdss

Die  Muttergutsauszeige  für  die  Kinder  von  Siegel-«
  «  mäßigen.

Schon  in  Bd.  IX  S.  157  ff.  dieser  Blätter
wurde  auf  ein  oberstrichterliches  Erkenntniß  hingewiesen,
  nach  welchem  es  der  Obervormundschaftsbehörde
  zusteht,  hinsichtlich  der  Muttergutsauszeige  von
Seite  siegelmäßiger  Väter  genaue  Aufschlüsse  zu  verlangen.


P  Der  Rechtsgrundsatz,  daß  es  dem  ordentlichen
Gerichte  zusteht,  ex  oklicio  von  der  Muttergutsauszeige
  eines  siegelmäßigen  Vaters  Koguition  zu
nehmen,  wenn  dessen  Kinder  noch  minderjährig  sind,
und  daß  insbesondere  das  Gericht  auf  die  Sicherstellung
  des  ausgezeigten  Muttergutes  von  Seite  des
siegelmäßigen  Vaters  offiziellen  Bedacht  zu  nehmen
habe,  hat  ein  allgemeines  Interesse,  indem  im  Falle
seiner  Nichtanwendung  das  Vermögen  vieler  Minderjährigen
  sehr  gefährdet  sein  könnte.  —

.Das  ältere  Landrecht  von  1616  verordnete  in
Tit.  III  Art.  4:
Neue  Folge.  Band  I.
        <pb n="406" />
        386  Muttergutsauszeige  f.  die  Kinder  von  Siegelmäßigen.

„Wem  seine  eheliche  Hausfrau  mit  Tod  abgehet,
  und  sie  eheleibliche  Kinder,  von  ihnen  beyden
geboren,  hinter  ihr  verläßt,  so  soll  alsdann  der  verwittibt,
  er  greife  zur  andern  Ehe  oder  nicht,  denselbigen
  seinen  Kindern  erster  Ehe  ihr  mütterlich  Gut,
wie  viel  sich  dessen  befindet  und  wie  es  Namen  haben
  mag,  in  Beyseyn  der  Freundschaft,  da  es  Adelspersonen,
  Doctores,  so  fürstliche  Räthe,  von  den
Geschlechten  auch  andere  Doctores,  die  ihren  gradum
  bey  bewährten  Universitäten  erlangt,  aber  andere
  vor  der  ordentlichen  Obrigkeit,  doch  auch  in
Beyseyn  beyderseits  Freundschaftö,  vor  Ausgang  Jahr
und  Tags,  bei  Vermeidung  der  Straf,  benanntlichen
auszuzeigen,  fürsetzen  und  zu  versichern  schuldig
seyn,  auf  daß  die  Kinder  auf  die  obgesetzte  Fäll
solch  ihr  mütterlich  Gut  zu  bekommen  wissen,  und
nicht  erst  künftig  darum  kriegen  oder  Ausführung
desselben  thun  müssen,  doch  dem  Vater  an  seiner
Nutzuießung,  wie  oben  gesetzt  ist,  unvergriffen.“

Hier  ist  hinsichtlich  der  ausdrücklich  vorgeschriebenen
  Pessicherung  des  Muttergutes  zwischen  siegelmäßigen
  und  nichtsiegelmäßigen  Vätern  kein  Untersched
  gemacht,  weil,  wie  Baron  von  Schmid  in
einem  Kommentar  zu  dieser  Stelle  sub  nr.  10  sich
ausdrückt,  gerade  bei  den  Ersteren  wegen  der  ihnen
eigenen  größeren  Streitlust  und  wegen  der  ihnen  auf
die  Dauer  ihrer  Lebenszeit  zustehenden  Nutznießung
des  Muttergutes  mehr  Gefahr  für  die  Kinder  obwaltet
  als  bei  den  gemeinen  Leuten.

Aus  den  Worten  des  angeführten  Artikels:
„sollen  schuldig  seyn“  folgert  Baron  v.  Schmid
loc.  eit.  Sub  nr.  15,  daß,  wenn  auch  die  Verwandten
  aus  Vertrauen  gegen  den  Vater  mit  Willen
  und  Gutheißen  der  Kinder  demselben  die  Beschreibung
  und  Sicherstellung  der  mütterlichen  Güter
erlassen  wollten,  solches  auf  keine  Weise  erlaubt  sei.

Das  Landrecht  von  1756  hat,  was  die  Ver-
        <pb n="407" />
        Muttergutsauszeige  f.  die  Kinder  von  Siegelmaͤßigen.  387

ptichtung  des  Vaters  zur  Auszeigung  des  Muttergutes,
  den  hiezu  gestatteten  Termin  und  bei  der
Muttergutsauszeige  selbst  den  Unterschied  zwischen
sieselmäßigen  und  nichtsiegelmäßigen  Vätern  betrifft,
die  Bestimmungen  des  älteren  Landrechts  unverändert
  beibehalten,

Cod.  Civ.  P.  1  Cap.  5  8.  5  nr.  4;

dagegen  den  Vater  von  der  Verbindlichkeit  der  Versicherung
  des  Muttergutes  befreit.

Cod.  Civ.  loc.  cit.  et  in  notis  nr.  4,  dann
P.  II  Cap.  9  §.  6  nr.  2.  .
Hinsichtlich  dieses  Cautionspunktes  ist  aber  das

Landrecht  von  1756  durch  das  Hypothekengesetz  vom
1.  Juni  1822  wieder  abgeändert  worden,  indem  dieses
  in  S.  12  Nr.  7  den  Kindern  wegen  desjenigen,
was  sie  als  Vater=  oder  Muttergut  oder  sonst  erworbenes
  Vermögen  oder  als  Voraus  bei  Einkindschaftungen
  zu  fordern  haben,  auf  den  Immobilien
ihrer  Aeltern  einen  gesetzlichen  Rechtstitel  zur  Hypothek
  einräumt,  und  in  §S.  101  Nr.  4  wegen  des  Mutter=
  oder  Vatergutes  minderjähriger  Kinder  nicht
nur  den  Minderjährigen  selbst,  den  Vormund,  den
Nebenvormund  und  die  vormundschaftliche  Behörde,
  sondern  auch  jeden  Verwandten,  ja  sogar
jeden  Dritten  berechtigt,  die  Eintragung  dieser  Hypothek
  zu  verlangen,  und  überdies  den  Nebenvormund
  und  die  Vormundschaftsbehörde  zum
Schadensersatz  verpflichtet,  wenn  aus  der  Unterlassung
  der  Eintragung  ein  Schaden  für  den  Minderjährigen

  entstanden  ist.
Nach  diesen  klaren  Bestimmungen  ist  es  unreitig,
  daß  der  Vater,  gleichviel  ob  er  siegelmäßig
ist  oder  nicht,  für  das  in  Handen  habende  Muttergut
  seiner  Kinder  auf  seinem  Immobiliarvermögen
Sicherheit  leisten  müsse,  und  daß  die  vormundschaftliche
  Behörde  auf  die  Bestellung  dieser  Sicherheit
offiziellen  Bedacht,  folglich  nothwendiger  Weise  von

*
        <pb n="408" />
        388  Muttergutsauszeige  f.  die  Kinder  von  Siegelmäßigen.

der  Muttergutsauszeige  selbst  ex  oflicio  Kognition
zu  nehmen  habe.

Es  kann  daher  nur  mehr  die  Frage  streitig
sein,  ob  seit  Erscheinen  des  Hypothekengesetzes  auch
ein  Vater,  der  kein  Immobiliarvermögen  besitzt,  für
das  Muttergut  seiner  Kinder  Sicherheit  zu  leisten,
und  ob  bei  minderjährigen  Kindern  die  vormundschaftliche
  Behörde  für  wirkliche  Bestellung  dieser  Sicherheit
  zu  wachen  habe?

Diese  Frage  ist  mit  analoger  Anwendung  des
§.  20  Abs.  2  des  Hypothekengesetzes,  welches  nicht
nur  die  Sicherstellung  und  Erleichterung  des  Privatkredits
  bezweckte,  sondern  auch,  wie  von  Gönner
in  seinem  Kommentar  hiezu  Th.  1  S.  248  sagt,  der
Grundstein  zu  einer  bessern  und  gleichförmigen
Ordnung  bei  Vormundschaften  geworden  ist,  zu
bejahen.

1)  Es  ist  Rechtsgrundsatz:  „ubi  eadem  ratio,
ibi  eadem  legis  dispositio.“

Cod.  Civ.  D.  I  Cap.  1  S.  10  hr.  2  et  in  nots.

Der  Grund,  warum  Väter,  auch  wenn  sie  Immobiliarvermögen
  besitzen,  das  in  Handen  habende
Vermögen  ihrer  Kinder  versichern,  und  warum  bei
minderjährigen  Kindern  die  vormundschaftlichen  Behörden
  für  die  wirkliche  Leistung  dieser  Sicherheit
von  Amtswegen  sorgen  müssen,  liegt  in  dem  besonderen
  Schutze,  welchen  die  Gesetzgebung  aus  guten
Gründen  dem  Vermögen  dieser  Kinder  von  jeher  gewährt
  hat.  Dieser  Grund  ist,  und  zwar  in  noch
größerem  Maaße,  auch  in  dem  Falle  vorhanden,
wenn  der  Vater  kein  liegendes  Vermögen  hatz  ja  es
wäre  wirklich  sehr  verkehrt,  wenn  das  Gesetz  von
einem  Vater,  der  ohnehin  durch  den  Besitz  liegender
Güter  verkautionirt  ist,  Sicherstellung  des  Vermögens
  seiner  Kinder  fordern,  während  es  dieses  Vermögen
  einem  anderen  Vater,  der  kein  Immobiliarvermögen
  besitzt,  und  bei  dem  also  die  Verlustgefahr
        <pb n="409" />
        Muttergutsauszeige  f.  die  Kinder  von  Siegelmäßigen.  389
weit  größer  ist,  ohne  Kaution  in  Handen  belassen
wülrde.

2)  Ein  weiterer  und  ebenso  wichtiger  Rechtsgrundsatz
  ist:  cessante  ralione  legis  cessat  lex
ipsa.“

Cod.  Civ.  loc.  cit.  S.  10  nr.  3  et  in  notis.

Der  Grund,  warum  man  bei  Abfassung  des
Landrechts  vom  J.  1756  die  Sicherstellung  des  Muttergutes
  nicht  mehr  für  nothwendig  hielt,  lag,  wie
Baron  von  Kreittmayr  in  den  Annotationes  ad
Cod.  Civ.  P.  I  Cap.  5  8.  5  nr.  5  anführt,  hauptsächlich
  darin,  weil  das  väterliche  Vermögen  den
Klndern  ohnehin  um  ihr  mütterliches  jure  hypothecae
  haftet,  welche  stillschwelgende  Hypothek
  nach  Cod.  jud.  Cap.  20  §.  10  mit  den  ausdrücklichen
  Hypotheken  in  der  8.  Klasse  der  Prioritätsordnung
  von  1753  nach  dem  Alter  konkurrirte.

Dieser  Grund  besteht  nach  dem  Hypothekengesetze
  und  der  Prioritätsordnung  vom  1.  Juni  1822
nicht  mehr,  indem  alle  stillschweigenden  Hypotheken
jetzt  aufgehoben  sind,  und  das  in  der  4.  Klasse  der
PO.  (§.  23  Nr.  1  der  n.  PO.)  den  Kindern  eingeräumte
  Vorzugßrecht  kein  Surrogat,  wenigstens  bei
weitem  kein  zureichendes  Surrogat  für  die  frühere
Priorität  ist.

.  Mit  dem  Aufhören  des  Grundeb  muß,  wie
schon  gesagt,  auch  die  Anwendbarkeit  des  früheren
Gesetzes  aufhören.

3)  Eine  andere  Interpretation  des  Hypothekengesetzes
  würde,  weil  für  den  Vater,  der  ein  Immobiliarvermögen
  besitzt,  durch  dieses  Gesetz  ein  anderes
  weit  strengeres  Recht  geschaffen  worden  wäre,
als  für  jenen  Vater,  der  kein  solches  Vermögen  hat,
besteht,  mit  dem  verfassungsmäßigen  Grundsatze  der
Gleichheit  des  Gesetzes  und  vor  dem  Gesetze  nicht
vereinbar  sein,  und

4)  sogar  die  Anwendbarkeit  des  §  12  Nr.  7
        <pb n="410" />
        390  Muttergutsauszeige  f.  die  Kinder  von  Siegelmäßigen.

und  §.  104  des  Hyp.-G.  in  vielen  Fällen  von  der
Diskretion  und  Redlichkeit  der  Väter  abhängig  machen,
  da  es  denuselben  selbst  mit  Rücksicht  auf  dasjenige,
  was  Baron  v.  Kreittmayr  in  den  Anmerkungen
  ad  Cod.  Civ.  P.  I  Cap.  5  S.  5  nr.  4
von  der  Befugniß  der  Obrigkeit  zur  Einziehung  der
Administration  und  Nutznießung  sagt,  nicht  verwehrt
werden  könnte,  ihr  Immobiliarvermögen  vor  Ablauf
  des  zur  Muttergutsauszeige  vorgesetzten
  geseßlichen  Termines  zu  veräußern
und  auf  diese  Weise  die  oben  allegirten  Bestimmungen
  des  Hypothekengesetzes  zu  umgehen.

Diese  Gründe  in  ihrem  Zusammenhalte  gewähren
  die  Ueberzeugung  der  Nichtigkeit  des  an  die  Spitze
gestellten  Satzes:

„daß  die  vormundschaftlichen  Behörden  nach  dem

Hypothekengesetze  vom  1.  Juni  1822  berechtigt

und  verpflichtet  seien,  auch  von  den  Muttergutsauszeigen

  siegelmäßiger  Väter  Kognition  zu  nehmen,
  und  für  die  Versicherung  des  Muttergutes
  der  Kinder  solcher  Väter,  gleichviel  ob  diese
ein  Immobiliarvermögen  besitzen  oder  nicht,  von

Amts  wegen  zu  sorgen  haben.“  —..

Nachschrift  des  Herausgebers.  Dem  Hrn.
Verfasser  des  vorstehenden  Aufsatzes  ist  darin  beizupflichten,
  daß  eine  konsequente  Durchführung  des  im
Hypothekengesetze  a.  a.  O.  ausgeprägten  Gedankens
zu  dem  hier  gezogenen  Resultate  führt.  Es  ist  in
der  That  nicht  einzusehen,  aus  welchem  Grunde  nur
der  Vater,  welcher  Liegenschaften  (oder  gleichgestellte
Sachen  bzw.  Rechte)  besitzt,  das  Muttergut  der  Kinder
  sicherzustellen  verpflichtet  sein  soll,  nicht  aber  der
andere,  welche  etwa  nur  durch  Hinterlegung  von
Werthpapieren  Kaution  leisten  könnte.  Aber  der  Gesetzgeber
  von  1822  hat  die  von  der  Vorschrift  des
Landrechtes  abweichende  Bestimmung,  daß  der  Vater
  hinsichtlich  des  ausgezeigten  Muttergutes  kautions-
        <pb n="411" />
        Ebegerichts-Kompetenz-Differenzen  bei  gemischten  Ehen.  391

pflichtig  sei,  nur  in  Ansehung  der  Besitzer  von  Hypothekobjekten
  getroffen.  Die  Wirksamkeit  dieser  Bestimmung
  auch  in  Ermangelung  dieser  Voraussetzung
anzunehmen,  wäre  eine  Berichtigung  des  Gesetzes,
  welche  dem  Ausleger  und  dem  gesetzanwendenden
  Richter  nicht  zusteht.  Vgl.  hierüber  die  in
Bd.  VIII  S.  292  f.  in  der  Note  3  abgedruckte  Stelle
aus  Savigny's  System  Bd.  1  S.  321.  —  Siehe
übrigens  in  Betreff  der  Sicherstellung  des  Muttergutes
  Dollmann  in  Bd.  VIII  S.  361  f.,  373  f.
und  385  f.  unserer  Zeitschrift.

AMlittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Nlchtigkeitsbeschwerde  einer  kathol.  geistlichen  Ehegerichtsbehörde
  gegen  ein  Erkenntniß  des  protestant.  Ehegerichts.

In  einem  zwischen  katholischen  Eheleuten  anhängig
  gewordenen  Scheidungsprozesse  wurde  den  Parteien
  von  der  geistlichen  Behörde  sofort  beim  Beginne
des  Prozesses  durch  ein  Toleranzdekret  die  Absonderung
  von  Tisch  und  Bett  auf  unbestimmte  Zeit  gestattet,
  ein  förmliches  Scheidungsurtheil  aber  nicht
erlassen,  sondern  in  der  Folge  jenes  Toleranzdekret
blos  erneuert.  Nach  achtjähriger  Separation  erhob
der  inzwischen  zur  protestantischen  Kirche  übergetretene
Ehemann  bei  der  kathol.  geistlichen  Behörde  eine
Divortialklage  gegen  seine  kathol.  Ehefrau  auf  lebenslängliche,
  eventuell  auf  für  unbestimmte  Zeit  auszusprechende
  Scheidung  von  Tisch  und  Bett,  er  wurde
aber  damit  in  der  primären  Richtung  definitiv  und
bezüglich  der  eventuellen  Bitte  angebrachtermaßen
abgewiesen.

Derselbe  wendete  sich  sodann  mit  einer  Imploration
  an  das  protestantische  Ehegericht  und  bat  auf
        <pb n="412" />
        392  Ehegerichts-Kompetenz-Differenzen  bei  gemischten  Ehen.

Grund  der  Verordn.  vom  28.  Juli  1818  die  bisher
wischen  ihm  und  seiner  Ehefrau  bestandene  Ehe  hinschilich
  seiner  Person  aufzulösen  und  ihm  die  Wiederverehelichung
  zu  gestatten.

Nachdem  die  über  diesen  Antrag  vernommene
Ehefrau  sich  einwilligend  erklärt  hatte  und  die  Divortialakten
  der  geistlichen  Behörde  mitgetheilt  worden
  waren,  arließ  das  prot.  Ehegericht  ein  dem  Antrage
  des  Imploranten  entsprechendes  Erkenntniß,
bei  welchem  sich  die  Parteien  beruhiget  haben.

Dagegen  trat  aber  die  kathol.  geistliche  Behörde
mit  einer  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  das  Erkenntniß
  des  prot.  Ehegerichts  bei  dem  k.  Oberappellationsgerichte,
  als  prot.  Ehegerichte  II.  Instanz  auf,
mit  dem  Antrage  jenes  Erkenntniß  als  null  und  nichtig
  aufzuheben,  weil  das  prot.  Ehegericht  zu  Erlassung
  desselben  nicht  kompetent  gewesen  sei.

Diese  Nichtigkeitsbeschwerde  wurde  jedoch  durch
oberstrichterliches  Erkenntniß  vom  16.  Okt.  1855,
RNr.  1575  5/  aus  nachstehenden  Gründen  abgewiesen:
  —

Wenn  es  auch  keinem  Zweifel  unterliegt,  daß
die  Zuständigkeit  eines  Gerichts  nicht  nur  von  Seite
der  Parteien,  sondern  auch  von  einem  Gerichte  oder
einer  Behörde  streitig  gemacht  werden  kann,  so  besteht
  doch,  je  nachdem  das  Eine  oder  Andere  der
Fall  ist,  sowohl  in  Ansehung  der  Art  der  Kompetenzanfechtung,
  als  auch  hinsichtlich  des  Verfahrens  und
der  zur  Entscheidung  des  Kompetenzstreites  berufenen
Behörde  ein  sehr  wesentlicher  Unterschied.

Den  Parteien  stehen  in  bemerkter  Hinsicht  unter
  den  gesetzlich  bestimmten  Voraussetzungen  die  forideklinatorischen
  Einreden,  und  nach  Umständen  die
Nichtigkeitsbeschwerde  zu  Gebote,  um  eine  Entscheidung
der  streitig  gewordenen  Kompetenzfrage  herbeizuführen.

Wenn  aber  die  Zuständigkeit  in  einer  Sache
zwischen  zwel  Gerichten  oder  einem  Gerichte  und
        <pb n="413" />
        Ehegerichts-Kompetenz-Differenzen  bei  gemischten  Ehen.  393

einer  Verwaltungsbehörde  streitig  wird,  so  haben  die
für  die  Behandlung  und  Entscheidung  solcher  Kompetenzkonflikke
  in  dem  Gesetze  vom  28.  Mai  1850
(Gesetzbl.  1850  S.  161)  gegebenen  Vorschriften  zur
Anwendung  zu  kommen.

Es  findet  sich  jedoch  nirgends  eine  gesetzliche
Bestimmung,  vermöge  welcher  ein  Gericht  oder  eine
Behörde  berechtiget  wäre,  sich  des  blos  den  Parteien
  gestatteten  Rechtsmittels  der  Nichtigkeitsbeschwerde,
  von  welchem  die  GO.  im  Kap.  XVI  §F.  2
handelt,  zu  bedienen,  um  das  von  einem  anderen
Gerichte  erlassene  Erkenntniß  wegen  vermeintlicher
Inkompetenz  als  nichtig  anzufechten.

Eine  desfallsige  analoge  Anwendung  der  GO.
1.  c.  kann  aber  um  so  weniger  stattfinden,  theils
weil  diese  Art  des  Angriffs  schon  an  sich  der  gegenseitigen
  Stellung  der  Gerichte  und  Behörden,  und
der  äußeren  Achtung,  mit  welcher  sie  sich  zu  begegnen
  haben,  unangemessen  sein  würde,  theils  und
vorzüglich,  weil  Gerichte  und  Behörden  gegeneinander
  niemals,  und  selbst  nicht  in  dem  Falle,  wenn
sie  wegen  der  Kompetenz  in  Konflikt  gerathen  sind,
in  einer  Parteirolle  auftreten,  folglich  auch  von
Rechtsmitteln,  welche  nur  den  Parteien  gestattet
sind,  gegenseitig  keinen  Gebrauch  machen  können.
Zu  einer  derartigen  Einmischung  in  eine  Parteisache
sind  sie  offenbar  nicht  legitimirt.

Die  erhobene  Nichtigkeitsbeschwerde  stellt  sich
schon  hiernach  als  unstatthaft  dar.

Abgesehen  hievon,  und  lediglich  als  einfache
Beschwerde  über  vermeintlichen  Eingriff  von  Seite
des  prot.  Ehegerichts  in  die  Kompetenz  der  kathol.
geistlichen  Behörde  betrachtet,  erscheint  die  Beschwerde
jedenfalls  ungegründet.

Der  Implorant  N.  hat,  nachdem  er  zur  prot.
Kirche  übergetreten  war,  bei  dem  AG.  v.  Oberfranken,
  als  prot.  Ehegerichte,  keine  Ehescheidungsklage
        <pb n="414" />
        394  Ehegerichts-Kompetenz-Differenzen  bei  gemischten  Ehen.

gegen  seine  kathol.  Ehefrau  angebracht,  sondern  blos
den  Antrag  gestellt,  auf  den  Grund  der  bei  dem
kathol.  Ehegerichte  verhandelten  Akten  über  den  dort
anhängig  gewesenen  Scheidungsprozeß  zwischen  seiner
  Ehefrau  und  ihm  das  Band  der  Ehe  bezüglich
seiner  Person  für  aufgelöst  zu  erklären.

Dieser  Antrag  mußte,  nachdem  die  fragliche
Ehe  durch  den  Konfessionswechsel  des  Mannes  eine
gemischte  geworden  ist,  gemäß  Art.  II  der  Verordn.
v.  28.  Juli  1818  bei  dem  prot.  Ehegerichte  gestellt
werden.

Beschwerender  Seits  wird  auch  keineswegs  bestritten,
  vielmehr  ausdrücklich  anerkannt,  daß  unter
den  im  alleg.  Art.  II  bestimmten  Voraussetzungen
das  prot.  Ehegericht  kompetent  sei,  in  Ansehung  des
prot.  Ehetheils,  wenn  dieser  die  Auflösung  der  Ehe
nachsuchen  würde,  auf  dessen  Beschwerde  zu  beschließen,
  was  es  dem  prot.  Eherechte  in  dieser  Hinsicht
gemäß  finden  werde.  .

Es  will,  inhaltlich  der  Beschwerde,  eine  Inkompetenz
  des  prot.  Ehegerichts  zu  Erlassung  des
ergangenen  Erkenntnisses  vielmehr  daraus  abgeleitet
werden,  weil  die  Voraussetzungen  hiezu  nicht  gegeben
  gewesen  seien,  indem  von  Seite  der  kath.  geistlichen
  Behörde  ein  Erkenntniß  auf  Scheidung  von
Tisch  und  Bett  nicht  erlassen,  sondern  nur  ein  Toleranzedikt
  ertheilt  worden  sei,  welchem  die  Eigenschaft
  und  Wirkung  eines  Scheidungsurtheils  nicht
beigelegt  werden  könne.

Diese  Aufstellung  vermag  jedoch  die  Beschwerde
nicht  zu  begründen.

Das  prot.  Ehegericht  war  jedenfalls  kompetent,
den  Antrag,  welchen  Implorant  N.  bei  demselben,
nach  dem  vorhergegangenen,  vor  der  kath.  geistlichen
Behörde  anhängig  gewesenen  Scheidungsprozesse,  gestellt
  hatte,  zu  bescheiden  und  es  war  insondecheit
gemäß  der  alleg.  Verordnung  auch  zur  Prüfung  und
        <pb n="415" />
        Ehegerichts-Kompetenz-Differenzen  bei  gemischten  Ehen.  395

Entscheidung  darüber  zuständig,  ob  unter  den  Verhältnissen,
  welche  die  Akten  über  jenen  vorhergegangenen
  Scheidungsprozeß  ergaben,  die  Ehe  bezüglich
des  zur  protest.  Kirche  übergetretenen  Imploranten
nach  dem  protest.  Eherechte  für  aufgelöst  erklärt  und
bemselben  die  anderweite  Verehelichung  gestattet  weren
  könne.

Hiebei  kann  der  Form,  in  welcher  von  Seite
der  kath.  geistlichen  Behörde  die  Scheidung  von  Tisch
und  Bett  ausgesprochen  wurde,  kein  entscheidender
Einfluß  eingeräumt  werden,  sondern  es  hat  wesentlich
  nur  auf  den  Grund,  aus  welchem  dieselbe  stattgefunden
  hat,  so  wie  darauf  anzukommen,  ob  dieser
Grund  ein  solcher  ist,  aus  welchem  nach  dem  prot.
Eherechte  die  Ehe  aufgelöst  werden  kann.

Da  sonach  das  prot.  Ehegericht  unzweifelhaft
kompetent  ist,  einen  an  dasselbe  gebrachten  derartien

  Antrag  materiell  zu  prüfen  und  zu  bescheiden,
6  kann  selbst  in  dem  Falle,  wenn  dessen  Ausspruch,
wodurch  es  die  Ehe  bezüglich  des  protest.  Ehetheils
für  aufgelöst  erklärte,  nicht  gerechtfertiget  erscheinen
sollte,  von  einer  inkompetent  erlassenen  Entscheidung
durchaus  keine  Rede  sein.

In  einem  solchen  Falle  würde  zwar  dem  hiedurch
  sich  beschwert  erachtenden  anderen  Ehetheile
Veranlassung  gegeben  sein,  im  Wege  der  Berufung
gegen  daß  unrichtig  gefällte  Urthell  Abhülfe  zu  suchen,
  keineswegs  aber  ist  der  kathol.  geistlichen  Behörde,
  deren  Kompetenzbefugnisse  dadurch  nicht  beeinträchtiget
  worden  sind,  eine  gegründete  Ursache
zur  Beschwerde  gegen  das  Erkenntniß  des  prot.  Ehegerichts
  gegeben,  weshalb  die  erhobene  Beschwerde
jedenfalls  ungegründet  erscheint.

Uebrigens  kann,  da  sich  die  Parteien  bei  dem
Erkenntnisse  des  prot.  Ehegerichts  beruhiget  haben,
in  Ermangelung  einer  von  dieser  Seite  ergriffenen
        <pb n="416" />
        396  Chestreitigkeiten  bei  gemischten  Ehen.  Kompetenz-Berufung

  eine  oberstrichterliche  Prüfung  desselben
nicht  Platz  greifen.  G.

2.

Zur  Erläuterung  des  Art.  Ul  der  Verordn.  vom  28.  Juli
1818,  die  Kompetenz  über  Ehestreitigkeiten  bei  gemischten
Ehen  betr.  1)

Das  protestantische  Ehegericht  ist  nach  Art.  III
der  erwähnten  Verordnung  nicht  von  Amtswegen
verpflichtet,  das  von  demselben  erlassene  Scheidungs-Erkenntniß
  bei  der  kath.  geistlichen  Behörde  vorzulegen,
  sondern  es  kann  nur  durch  Ansuchen  der
letzteren  zu  einer  abschriftlichen  Mittheilung  des  Erkenntnisses
  veranlaßt  werden.  «

Die  alleg.  Verordnung  handelt  im  Art.  II  von
dem  Falle,  wenn  auf  Klage  des  prot.  Ehetheiles  gegen
  den  katholischen  bei  der  kath.  geistlichen  Behörde
auf  Scheidung  von  Tisch  und  Bett  erkannt  wurde,
und  im  Art.  III  von  dem  Fale,  wenn  auf  Klage
des  kathol.  Ehetheiles  gegen  den  protestantischen  von
dem  prot-  Ehegerichte  die  Auflösung  der  Ehe  erkannt
wurde.

Im  ersteren  Falle  steht  es  dem  protest.  Ehegerichte
  frei,  in  Ansehung  des  prot.  Ehetheiles,  auf
dessen  Beschwerde,  zu  beschließen,  was  es  dem  protest.
  Ehegerichte  in  dieser  Hinsicht  gemäß  findet.

Im  anderen  Falle  bleibt  es  der  kath.  geistlichen
Behörde  vorbehalten,  in  Ansehung  des  kathol.  Ehetheiles
  dasjenige  aus  zusprechen,  was  dem  kath.  Eherechte
  gemäß  ist.

In  dem  einen  wie  in  dem  anderen  Falle  ist
es  zwar  zu  dem  bemerkten  Zwecke  nothwendig,  daß
die  betreffende  Behörde  durch  Vorlage  des  ergangenen
  Erkenntnisses  von  dessen  Inhalt  Wissenschaft  er-1)

  Gesetzbl.  v.  1818  S.  474.
        <pb n="417" />
        Säumniß  als  Grund  des  Ruͤcktritts  vom  Vertrage.  397

lange,  die  alleg.  Verordnung  schreibt  aber  nicht  vor,
daß  diese  Vorlage  von  demjenigen  Ehegerichte  aus
Amtspflicht  geschehen  müsse,  welches  das  Erkenntniß
erlassen  hat.

Eine  solche  Anordnung  konnte  auch  begreiflicher
Weise  nicht  beabsichtiget  sein,  weil  die  Ehegerichte
der  beiderlei  Konfessionen  nicht  in  einem  sub-,  son-*2
  in  einem  koordinirten  Verhältnisse  zu  einander
tehen.

Die  im  Art.  III  der  Verordnung  enthaltenen
Worte  „es  soll  das  Erkenntniß  des  prot.  Ehegerichts
der  kath.  geistlichen  Behörde  vorgelegt  werden“,  können
  offenbar  nur  dahin  verstanden  werden,  daß  die
Vorlage  von  dem  kath.  Ehetheile  zu  geschehen  habe,
indem  nur  dieser  hiezu  verpflichtet  werden  konnte  und
die  kath.  geistliche  Behörde  dadurch,  daß  sie  durch
die  Mitbeiziehung  eines  kath.  Geistlichen  zum  Sühneversuch
  von  Einleitung  des  Scheidungsprozesses  Kenntniß
  erlangt,  auch  in  den  Stand  gesetzt  ist,  sich  das
Erkenntniß  seiner  Zeit  durch  den  kath.  Ehetheil  vorlegen
  zu  lassen.

DAGE.  v.  16.  Okt.  1855.  RNr.  1575  5/88.  G.

3.

Wiefern  berechtiget  die  Erfülungs-Säumniß  des  Werkäufers
den  Käufer,  vom  Vertrage  zurückzutreten  und  auf  das  Interesse
  zu  klagen?

Hierüber  äußern  die  Motive  einer  oberstrichterlichen
  Entscheidung:

Es  wird  für  zweifelhaft  erachtet,  ob  nach  römischen
  Rechte  der  Käufer  wegen  verspäteter  Lieferung
  der  Waare  zum  Rücktritt  vom  Vertrage  und
alleiniger  Anstellung  der  Entschädigungsklage  berechtigt
  sei.

Vgl.  Bluntschli  in  den  Bl.  f.  RA.  Bd.  XVII
S.  353  f.
        <pb n="418" />
        398  Säumniß  als  Grund  des  Rücktritts  vom  Vertrage.

Es  läßt  sich  hierüber  kein  bestimmter  allgemeiner
Grundsatz  aufstellen;  vielmehr  kommt  alles  auf  die
Natur  des  individuellen  Kaufvertrags,  namentlich
darauf  an,  ob  der  im  Vertrage  beliebte  Termin  nur
eine  zur  Beschleunigung  der  Angelegenheit  gemachte
Nebenbestimmung,  oder  einer  der  Hauptpunkte  des
Vertrags,  ob  demnach  eine  Erfüllung,  die  nicht  zu
gehöriger  Zeit  erfolgt,  einer  Nichterfüllung  gleich  zu
achten,  und  es  unmöglich  sei,  durch  eine  spätere  Erfüllung
  dem  Vertrage  noch  Genüge  zu  leisten  und
dem  Interesse,  welches  der  Käufer  verfolgte,  noch
zu  dienen,  oder  nicht.  Wer  ein  Haus  oder  sonstiges
Immobile  zu  kaufen  wünscht,  der  kann,  wie  Bluntschli
  a.  a.  O.  richtig  bemerkt,  seinen  Mitkontrahenten
  als  wortbrüchig  noch  nicht  behandeln,  wenn  dieser
  nicht  am  stipulirten  Termine  tradirt.  Anders  ist
es  mit  solchen  Waaren,  welche  zum  Konsumo  oder
weiteren  Verkauf  bestimmt  sind,  deren  Preise  sinken
und  steigen,  und  bei  deren  Lieferung  daher  alles
darauf  ankommt,  daß  sie  zur  stipulirten  Zeit  erfolge.
Nicht  bloß  bei  dem  Verkehr  zwischen  Handelsleuten,
auch  nicht  bloß  ausnahmsweise  und  in  seltenen  Fällen
  bei  andern  Kontrahenten,  sondern  überall  da,  wo
eine  Waare  der  bezeichneten  Art  den  Vertragsgegenstand
  bildet,  ist  eine  wahre  Erfüllung  des  Vertrags
nur  bei  Einhaltung  des  festgesetzten  Termins  gegeben.
  Wer  bis  spätestens  11.  Oktober  1854  eine
Quantität  Branntweins  zu  irgend  einem  Zwecke  um
einen  bestimmten  Preis  brauchen  konnte,  dem  kann
sie  einige  Zeit  später  nicht  mehr  brauchbar,  die  Verbindlichkeit,
  sie  noch  annehmen  zu  müssen,  sogar  vom
größten  Nachtheil  sein,  indem  er  sie  nicht  mehr  verwenden
  kann,  oder  anderswoher  besser  und  billiger
beziehen  würde.  Er  soll  nach  dem  Gesetze  berechtigt
sein,  von  dem  Mitkontrahenten  vollen  Schadensersatz
zu  erhalten,  würde  aber  bei  Realisirung  des  Vertrags
  Nachtheil  erleiden.
        <pb n="419" />
        Säumniß  als  Grund  des  Rücktritts  vom  Vertrage.  399

Es  muß  schon  nach  dem  Geiste  des  römischen
Rechts,  ohne  eine  neuere  Gerichtspraxis  zu  Hülfe
zu  nehmen,  nach  der  ausgesprochenen  Schadensersatzpflicht
  des  säumigen  Kontrahenten  und  den  Grundsätzen
  über  die  Interpretation  der  Verträge  und  die
Geltung  der  wesentlichen  und  Haupt-Willenbestimmungen
  der  Kontrahenten  angenommen  werden,  daß
da,  wo  die  Natur  des  Geschäfts  dafür  spricht,  die
Versänmung  des  stipulirten  Termins  einer  Nichterfüllung
  aus  Schuld  des  Verkäufers  gleichzuachten
ist  und  daher  zur  alleinigen  Schadensersatzklage  berechtigt.
  In  der  Const.  10  de  act.  emti  et  vend.
(4,  49)  wird  der  Verkäufer  von  Fleisch,  der  solches
nicht  zur  stipulirten  Zeit  liefert,  vertrags  brüchig
(nicht  bloß  säumig)  genannt  „quum  venditorem,
fide  conventionis  rupta,  tempore  placilo
  carnem  non  exhibuisse  proponas“  —  woraub
  von  selbst  folgt,  daß  nun  bei  Geltendmachung
des  vom  Käufer  erlittenen  Schadens  von  einer  Nachlieferung
  des  Fleisches  nicht  mehr  die  Sprache  sein
kann.  Dieses  liegt  so  nahe,  daß  es  nicht  gesagt  zu
werden  brauchte,  keineswegs  aber  kann  das  Schwelgen
  darüber  ein  Bedenken  über  die  desfallsige  Intention
  des  kaiserlichen  Dekretes  erregen.  Bei  Anwendung
  de5b  römischen  Rechts  müssen  Prinzipien
aus  einzelnen  Entscheidungen  abstrahirt  werden;  man
findet  jene  nicht  den  logischen  Anforderungen  entsprechend,
  die  man  heutzutage  an  die  Sprache  des
Gesetzgebers  und  des  Richters  macht.  Jener  Fleischkäufer
  der  Const.  10  kann  seine  Entschädigungsforderung
  der  Wahrscheinlichkeit  nach  nur  darauf  gründen,
  daß  er  den  Zweck,  zu  dem  er  das  Fleisch  bestellte,
  aufgeben,  oder  anderes  kanfen  mußte,  und
in  keinem  dieser  Fälle  kann  der  Vertrag  nach  seiner
Tendenz  durch  eine  Nachlieferung  noch  erfüllt  werden.

Was  von  einfacher  Versäumung  des  stipulirten
Termines  gilt,  muß  um  viel  mehr  in  dem  Falle
        <pb n="420" />
        400  Beweis  von  Dolus  und  bösem  Glauten.

Geltung  finden,  wenn  der  Kontrahent,  wie  in  vorwürfiger
  Sache,  die  Erfüllung  gänzlich  verweigert,
wenn  er  den  Vertragsabschluß  leugnet  und  den  Käufer
  zu  einem  vielleicht  mehrjährigen  Prozesse  zwingt.
Es  würde  jedem  Rechts=  und  Billigkeitsgefühle  widerstreben,
  wollte  man  dem  Kläger,  der  1854  bis
spätestens  11.  Okt.  100  Eimer  Branntwein  wünschte,
zumuthen,  solche  noch  im  Jahre  1856  oder  1857
anzunehmen,  nachdem  der  Waare  jedenfalls  die  Bestimmung
  nicht  mehr  gegeben  werden  kann,  welche
sie  damals  hatte,  viellelcht  Kläger  das  Geschäft  gar
nicht  mehr  treibt,  zu  dessen  Behuf  er  von  Zeit  zu
Zeit  größere  Quantitäten  Branntwein  kaufte.

Mit  Recht  hat  daher  Kläger  ausschließend  Entschädigung
  verlangt;  und  diese  wird  am  einfachsten
und  nächsten  durch  die  Preisdifferenz  berechnet,  indem
  sein  Interesse  darin  bestand,  am  11.  Okt.  1854
100  Eimer  Branntwein  um  15  fl.  pr.  Eimer  zu  beziehen,
  und  diesem  Interesse  dadurch  Genüge  geleistet
  werden  konnte,  daß  er  eine  gleiche  Quantität
anderswoher  bezog,  und  die  Mehrausgabe  ihm  vom.
Beklagten  nun  ***  wird

E.  v.  21.  Juli  1850.  Nr.  787  2/.

4.

Beweis  von  Dolus  und  bösem  Glauben.
Vol.  Bd.  XVII  S.  272;  Bd.  XVIII  S.  2556;  Dd.  XX  S.  281.

Bei  dem  Beweise  des  dolus,  also  auch  der
mala  lides,  ist  überall  mehr  auf  die  Gesammtheit
der  Umstände,  als  auf  einzelne  strenge  Bweisgrinde
zu  sehen.  C.  6  de  dolo  malo  (2,  2

Erk.  des  OAG.  zu  Lübeck  v  11  Juni  1842

Hamburger  Samml.  N.  F.  B

Reb.:  J.  a  Seuffert.  Verl.:  Palm  ##  Ere  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="421" />
        Samstag  den  20.  Dez.  1856.  21.  Jahrgang.  M  26.

Blätter

für

Nechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt;  umsassen  die  Nadubelle  de  it
*&amp;amp;r  Vanfassen  die  Rachab  r*  zwelten  Ebe  auch  dle  statutarische  Por.

Umfassen  die  Vachtheile  der  zweiten  Ehe  auch  die
statutarische  Portion.

Während  viele  Rechtslehrer  auch  die  deutschrechtliche
  statutarische  Portion  den  römischen  Nachtheilen
  der  zweiten  Ehe  unterwerfen  1),  behaupten
Andere  das  Gegentheil  2).  Für  die  ersterwähnte
Ansicht  sagt  man:  das  statutarische  Recht  bestimmt
nur  den  Anfall  der  statutarischen  Porkion,  nicht  deren
  weiteres  Schicksal  in  dem  Falle  der  zweiten

1)  Gail,  obserr.  lib.  I  obs.  98  Nr.  6;  Siruv.  synlagma
  jur.  civ.  cx.  XXIX  in.  LII  nol.  k.  sub.  Ul;
Leyser  med.  od  Pand.  spec.  300  med.  6;  Mcvius
comment.  ad  jus  Lubec.  P.  II  U#l.  II  art.  XXVI
Nr.  30;  bulendorf  obs.  I.  Lobs.  23;  Marezoll
in  der  Gießener  Zeitschrift  Bd.  3  S.  95  —  97;
Vangerow,  Pandekten  Bd.  18.  227  sub  I,  a.
Siryk  de  success.  ab  inleslalo  diss.  1  cup.  1  S.  VIII;
Glück  Intestaterbfolge  ed.  II  S.  594  und  im  Komment.
  .  24  S.  160  f.;  Eichhorn  Einleit.  §.  336
unter  6.  «

Neue  Folge  I.  Band.

1#
#
        <pb n="422" />
        402  Nachtheile  zweiter  Ehe.  Statutarische  Portlon.

Ehe;  in  diesem  tritt  daher  das  römische  Recht  ein.
Die  Gegner  erwidern:

„Nach  der  richtigen  Auffassung  ist  die  Anwendung
  des  römischen  Rechtes  nicht  allein  da  ausgeschlossen,
  wo  derselben  eine  ausdrückliche  einheimische
Bestimmung  entgegensteht,  sondern  dasselbe  darf  auch
nicht  in  einer  dem  Wesen  der  deutschen  Rechtsinstitute
  widersprechenden,  deren  volle  Geltung  beschränkenden
  Weise  in  die  Sphäre  derselben  hineingetragen
werden.  Das  nächste  Motiv  der  römischen  poenae
sec.  nupt.  ist  zwar  die  Abneigung  des  neueren  römischen
  Rechts  gegen  die  zweite  doea  insbesondere
bei  dem  Vorhandensein  von  Kindern  erster  Ehe;  die
Abhaltung  von  derselben  durch  die  damit  verbundenen
  Nachtheile.  Aber  die  Anknüpfung  dieses  Motivs
  an  das  von  dem  ersten  Ehegatten  herrührende
Vermögen  —  die  Zurückziehung  des  letzteren  nach
seinem  Ursprunge  —  steht  in  engem  Zusammenhange
mit  der  besonderen  Stellung  der  römischen  Ehe  zu
dem  Vermögen  der  Ehegatten.  Die  römische  Ehe
ist  nur  eine  Personen=  keine  Vermögensverbindung.
Hinsichtlich  des  Vermögens  sind  die  Ehegatten  streng
geschieden,  nicht  allein  bei  Lebzeiten,  sondern  auch
auf  den  Todesfall.  Die  Ehe  begründet  civilrechtlich
kein  Erbrecht  unter  den  Ehegatten,  nur  in  Ermangelung
  aller  anderen  Erben  wird  die  prätorische
bonorum  possessio  unde  vir  et  uxor  gewährt.
Nicht  einmal  durch  Schenkungen  unter  Lebenden
kann  ein  bindender  Austausch  des  Vermögens  unter
Ehegatten  bewirkt  werden.  Dieses  System  der  strengen
  Sonderung  des  Vermögens,  seiner  selbstständigen
  Erhaltung  auf  beiden  Seiten  und  seines  Ueberganges
  auf  die  gesetzlichen  Erben  jedes  Theiles  hat  das
neueste  römische  Recht  auch  hier  so  weit  durchgeführt,
daß  selbst  die  sonst  gestatteten  lucra  nuptialia  bei
dem  Eintritte  der  zweiten  Ehe  zu  den  Kindern  des
ersten  Ehegatten  zurückkehren.  Die  mehrsten  gesetz-
        <pb n="423" />
        Nachtheile  zweiter  Ehe.  Statutarische  Portion.  403

lichen  lucra  fallen  sogar  bei  dem  Vorhandensein
von  Kindern  sogleich  an  diese.  —  Die  deutsche
Ehe  ist  dagegen  auch  eine  Vermögensverbindung.
Das  Vermögen  der  Ehegatten  wird  mehr  oder  weniger
  gemeinsam  und  verbleibt  nach  dem  Tode  dem
Ueberlebenden,  oder  wird  mit  demselben  getheilt.
Die  Ehe  begründet  ein  keinen  Beschränkungen  unterliegendes
  Erbrecht;  was  der  Ueberlebende  aus  dem
Vermögen  des  Verstorbenen  gewinnt,  verbleibt  ihm
unwiderruflich.  So  wenig  daher  sein  Antheil  bei
dem  Vorhandensein  von  Kindern  diesen  zufällt,  und
ihm  nur  der  Nießbrauch  verbleibt  —  wie  im  neuen
römischen  Rechte  bei  den  mehrsten  gesetzlichen  lucris
der  ersten  Ehe,  selbst  bei  dem  Erbtheile  der  armen
Wittwe,  —  sondern  dieselbe  ihm  auch  dann  unbeschränkt
  zukommt,  eben  so  wenig  wird  derselbe  durch
die  zweite  Ehe  zurückgezogen.  Die  Anwendung  der
römischen  poenac  secundarum  nuptiarum  auf
diesen  gesetzlichen  Erwerb  würde  daher  dem  Grundwesen
  des  deutschen  Güterrechts  der  Ehegatten  zuwider
  sein.  Durch  das  römische  Prinzip  des
etrennten  Gutes  und  der  Zurückziehung  der
ucra  würde  das  deutsche  Prinzip  des  gemeinsamen
  Gutes  und  des  unbeschränkten  ehelichen
  Erbrechts  verletzt  werden.“

Vorstehende  Ausführung  2)  paßt  nur  unter  der
Voraussetzung,  daß  während  der  Ehe  wirklich  Gütergemeinschaft
  unter  den  Eheleuten  bestanden  hat,
und  unter  statutarischer  Portion  der  Antheil  an  dem
gemeinschaftlichen  Gute  verstanden  wird,  welcher
  bei  der  nach  dem  Tode  eines  Ehegatten  eintretenden
  Vermögensauseinandersetzung  dem  mit  den
Kindern  aus  der  Ehe  theilenden  überlebenden  Ehe-2)

  Entnommen  aus  den  Entscheid.  des  O1.  zu  Rostock,
  herausg.  von  Buchka  und  Budde  Bd.  1
S.  117  f.  "

si-
        <pb n="424" />
        404  Nachtheile  zweiter  Ehe.  Statutarische  Portion.

gatten  zufällt.  Aber  in  einem  großen  Theile  von
Deutschland  gilt  für  das  eheliche  Verhältniß  (überhaupt
  oder  doch  bei  kinderlosen  Ehen,  welcher  letztere
Fall  hier  bedeutungslos  ist),  das  römische  Prinzip
des  getrennten  Gutes,  und  der  Antheil  von  dem
getrennten  Vermögen  des  Vorverstorbenen,  welcher
hier  partikularrechtlich  dem  Ueberlebenden  (als  porlio
  slatutaria)  zufällt,  erscheint  als  ein  erbrechtlicher
  Vortheil  aus  der  durch  den  Tod  getrennten
Ehe,  in  gleicher  Weise,  wie  der  Viertheil  oder  Kindstheil
  der  armen  Wittwe  diese  Eigenschaft  hat.  Eine
Folgerung  aus  dem  deutschen  Prinzipe  des  geineinsamen
  Gutes  läßt  sich  in  dem  fraglichen  partiellen
Erbrechte  des  Ueberlebenden  nicht  erkennen,  vielmehr
nur  die  Umfangserweiterung  einer  schon  im  römischen
Rechte  (für  die  dürftige  Wittwe)  vorkommenden
Successionsbefugniß.  Demzufolge  neigen  wir  uns
der  Ansicht  zu,  welche  Marezoll  a.  a.  O.  über
die  Streitfrage:  ,
ob  der  Parens  durch  die  zweite  Heirath  auch
die  Proprietät  an  der  porlio  statutaria,  die
er  aus  dem  Nachlasse  des  verstorbenen  Ehegatten
  erhalten,  (an  die  Kinder  der  ersten
he)  verliere?
in  folgenden  Sätzen  dargelegt  hat:

„Sie  (die  Streitfrage)  ist  jedenfalls,  so  wie
die  statutarische  Portion  aus  dem  eigenen  Vermögen
  des  verstorbenen  Ehegatten  herrührt,
  zu  bejahen,  selbst  da,  wo,  wie  so  oft,  die
statutarische  Portion  die  Natur  eines  Pflichtthelles
hat,  der  dem  überlebenden  Ehegatten  durch  keine
Dibposition  entzogen  werden  darf.  Denn,  obgleich
der  Erwerb  dann  nicht  auf  einer  eigentlichen  Liberalität
  des  Verstorbenen  beruht,  so  kommt  er  doch
aus  seinem  Vermögen  her,  und  ist  ein  lucrum  nuptiale
  für  den  Ueberlebenden.  Dafür  spricht  theils
die  Anglogie  des  Erwerbes  bei  der  Scheidung,  theils
        <pb n="425" />
        Nachtheile  zwelter  Ehe.  Statutarische  Portlon.  405

die  noch  speziellere  Analogie  desjenigen,  was  nach
römischem  Rechte  der  undotirten  armen  Ehefrau  aus
des  verstorbenen  Mannes  Nachlasse  gebührt.  Auch
das  ist  ein  Pflichttheil,  der  ihr  gesetzlich  in  der  Art
gebührt,  daß  er  ihr  vom  Manne  nicht  entzogen
werden  darf;  und  dennoch  muß  die  Wittwe  den
Kindern  aus  dieser  Ehe  ihre  Quarta,  mit  alleiniger
Beibehaltung  des  lebenslänglichen  Nießbrauchs,  selbst
dann  der  Proprietät  nach,  aufheben,  wenn  gleich
sie  nicht  zur  zweiten  Ehe  geschritten  ist  4),  geschweige
denn  im  Falle  der  zweiten  Ehe.  Der  Umstand,  auf
welchen  die  Gegner  Gewicht  zu  legen  pflegen,  daß
die  statutarische  Portion  auf  eigenthümlichen  Gründen.
des  deutschen  Rechtes  beruhe,  entscheidet  nicht  im
Mindesten  dagegen.  Denn  immer  bleibt  doch  die
statutarische  Portion  lukrativer  Erwerb  aus  dem
Vermögen  des  verstorbenen  Ehegatten,  einerlei,  ob.
nach  deutschem  oder  nach  römischem  Rechte.  Sie
vertritt  sogar  namentlich  die  Stelle  der  Succession
der  armen  Wittwe,  und  ist  zum  Theil  aus  einer
Generalisirung  jener  römischen  Grundsätze  hervorgegangen.
  Etwas  Anderes  ist  es  natürlich,  wenn  das
Statutarrecht  ausdrücklich  die  Bestimnung  enthalten
  sollte,  daß  die  porlio  statutaria  dem  überlebenden
  Ehegatten  auch  dann  verbleibe,  wenn  er  zur
weiten  Ehe  schreitet.  Denn  dann  bricht  freilich
band-  oder  Stadtrecht  das  gemeine  römische  Recht.“

)  Nov.  117  cap.  5.  Vgl.  Nov.  22  cap.  30:  „hoo.
idem  cuslodiendo  etiam  super  indotalis  uxoribus“  .
        <pb n="426" />
        406  Prlorität.  Verhälkniß  der  I.  und  U.  Klasse.
Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Ueber  die  Beiziehung  der  Hypothekgläubiger  zur  Zahlung
der  Forderungen  der  I.  Klasse  und  zu  den  allgemeinen  Kositen
  des  Konkursprozesses  und  der  Masseverwaltung.

In  einem  Konkurse,  dessen  Aktivmasse  sich
hauptsächlich  aus  dem  Erlöse  eines  Brauereianwesens
bildete,  erhob  sich  Streit  darüber:

:  I.  ob  die  Hypothekgläubiger  (II.  Klasse)  schuldig
  sind,  im  Konkurse  zur  Befriedigung  der  Forderungen
  der  I.  Klasse  an  Malzaufschlag,  Gewerbsteuer,
Einkommensteuer,  Kreis=  und  Gemeindeumlagen,
einen  verhältnißmäßigen  Beitrag,  nach  der  Größe
der  aus  den  verkaugten  Hypothekobjekten  erzielten
Versteigerungserlösen,  zu  leisten,  oder  ob  dazu  ausschließlich
  die  gemeine  Masse,  soweit  sie  ausreicht,
verwendet  werden  muß,

II.  ob  die  Hypothekgläubiger  in  dem  bezeichneten
  Verhältnisse  zu  den  allgemelnen  Kosten  des
Konkursprozesses  und  der  Masseverwaltung  beizutragen
  haben.

Ueber  diese  Fragen,  welche  von  den  Vorinstanzen
  in  verschiedenem  Sinne  beantwortet  worden  waren,
  hat  sich  der  oberste  Gerichtshof  in  folgender
Weise  ausgesprochen:

.  Nach  der  Vorschrift  des  §.  15  der  Prioritätsordnung
  vom  1.  Juni  1822  (auf  welche  der
Revisionsantrag  gegründet  wurde:  das  Malzaufschlagsgefälle,
  die  Gewerbssteuer,  die  Einkommensteuer,
  die  Kreisumlage  und  die  Gemeindeumlagen
aus  der  Immobiliarmasse  zu  berichtigen),  haben  die
Hypothekgläubiger  die  von  den  Hypothekobjekten  zu
entrichtenden  Abgaben  und  Reallasten,  dann  die
auf  deren  Erhaltung,  Benutzung  und  Verwaltung
zu  bestreitenden  Kosten  zu  übernehmen.
        <pb n="427" />
        Prioritãt.  Verhältniß  der  1.  und  U.  Klasse.  407

Die  Malzaufschlagsgefälle  und  die  Gewerbssteuer
  sind  aber  unstreitig  keine  auf  Grund
und  Boden  ruhenden  Abgaben,  sondern  sie  gehören
zu  den  persönlichen  Abgaben,  zu  deren  Entrichtung
der  Verpflichtungsgrund  nicht  an  und  für  sich  schon
in  dem  Besitze  eines  Brauanwesens  sammt  seiner
Einrichtung,  sondern  erst  in  der  wirklichen  Ausübung
des  Braurechtes,  in  dem  Gewerbsbetriebe  selbst
liegt.  Wenn  der  Besitzer  eines  vollständig  eingerichteten
  Brauhauses  das  Gewerbe  nicht  ausübt,  kein
Bier  braut,  so  befindet  er  sich  nicht  in  der  Lage,
Malz  zu  brechen  oder  brechen  zu  lassen;  es  erwäch
ihm  sohin  auch  keine  Verbindlichkeit,  das  rwäcst
schlaggefälle,  dessen  Größe  sich  gemäß  allerhöchster
Verordnung  vom  28.  Juli  1807,  die  Erhebung  der
Malzaufschläge  betreffend,  nach  der  Quantität  des
verbrauchten  Malzes  richtet,  zu  entrichten.
Aus  demselben  Grunde  ist  auch  der  concessionirte

Gewerbsmann,  welcher  sein  Gewerbe  ruhen  läßt,
zur  Bezahlung  einer  Gewerbesteuer  nicht  verbunden,
enn  in  den  Gewerbssteuergesetzen  vom  28.  Mai
1852  und  vom  1.  Juli  1856  Artikel  1  ist  der
Grundsatz  unverändert  geblieben,  daß  zur  Entrichtung
  der  Gewerbesteuer  Jedermann  verpflichtet  ist,
der  ein  Gewerbe  treibt,  und  daß  demgemäß
der  Gewerbesteuer  alle  radicirten  oder  realen,  dann
alle  persönlichen  Gewerbe  unterliegen,  soferne  dieselben
  gewerbsmäßig  ausgeübt  werden.  Das  Malzaufschlaggefälle
  und  die  Gewerbsteuer  sind  daher
von  der  Grundsteuer,  welche  von  der  Realität
selbst  ohne  alle  Rücksicht  auf  den  Gewerbsbetrieb
entrichtet  werden  muß,  wesentlich  verschiedene  persönliche
  Abgaben.

Das  Objekt  der  Einkommensteuer  ist  nach
dem  Gesetze  von  4.  Juni  1818  nichts  anders  als
eine  Rente,  ohne  Unterschied  der  Quelle,  aus  welcher
  dieselbe  fließt.  Die  von  dieser  Rente  zu  ent-
        <pb n="428" />
        408  Prüor#ität.  Verhältniß  der  I.  und  Il.  Klasse.

richtende  Steuer  ist  vom  Gesetze  als  eine  Personalsteuer
  aufgefaßt  und  behandelt,  denn  es  genügt  bei
der  Fatirung,  wenn  der  Steuerpflichtige  nur  seine
Einnahmsquelle  im  Allgemeinen,  ohne  in  eine  Spezialität
  einzugehen,  und  die  Klasse,  in  welche  er
sein  jährliches  Einkommen  einreiht,  angibt.  Die
Früchte,  welche  aus  Grundvermögen  durch  landwirthschaftliche
  Benützung  desselben  gezogen  werden,
ehören  zwar  auch  zur  steuerbaren  Rente;  allein
araus  folgt  noch  nicht,  daß  die  Einkommensteuer
selbst  auch  eine  Grundsteuer  sei,  denn  auch  von
anderm  rentirlichen  Vermögen,  welches  nicht  im
Grundbesitze  besteht,  muß  die  Einkommensteuer  bezahlt
  werden.  —-DieKreisnmlageisteinSteuerbeischlag


zur  Bestreitung  der  Kreislasten.  Sie  wird  von  der
Steuerquote  des  einzelnen  Steuerpflichtigen  berechnet.
  Es  ist  nun  nicht  in  Abrede  zu  stellen,  daß
hiebei  auch  die  Grundsteuer  in  Betracht  kommt;
allein  nicht  bloß  die  Haus=  und  Grundsteuer,  sondern
  auch  die  Dominikalien-,  die  Gewerb-,  die
Kapitalien=  und  Einkommensteuer  wird  bei  der
Kreisumlage  in  Berechnung  gezogen.

Vgl.  Art.  1  des  Gesetzes  vom  25.  Juli  1850,
ie  Maxima  der  Kreisumlagen  betr.  Gesetzblatt
  Nr.  36.

Bei  dieser  Komplikation  der  finanziellen  Berechnung
  kann  nicht  gesagt  werden,  daß  die  Kreisumlage
  eine  solche  Grundabgabe  oder  Reallast  sei,
welche  die  Hypothekgläubiger  nach  §.  15  der  Prioritätsordnung
  ausschließend  zu  übernehmen  haben;
  zum  Zwecke  einer  verhältnißmäßigen  Ausscheidung
  dieser  verschiedenartigen  Steuern  hat  die  Revidentin
  keine  Anhaltspunkte  an  die  Hand  gegeben.

Anders  verhält  es  sich  mit  der  Gemeindeumlagenforderung.
  Schon  in  dem  Zahlungsantrage
  des  Gemeindepflegers  wurde  bemerkt,  daß
        <pb n="429" />
        Priorität.  Verhaͤltniß  der  I.  und  II.  Klaffe:  409

zur  Bestreitung  mehrerer  Gemeindebedürfnisse  eine
Umlage  von  einer  halben  Steuer  erhoben  worden
sei.  Als  Gemeindeumlage  wurde  auch  diese  Forderung
  liquldirt  und  im  Prioritätserkenntnisse  locirt.
Nach  dem  Gesetze  vom  22.  Juli  1819,  die  Umlaen
  der  Gemeindebedürfnisse  betr.,  Artikel  VI  gilt
in  der  Regel  der  Steuerfuß  als  Maßstab  der  Gemeindeumlagen
  und  die  Repartition  der  Beiträge
richtet  sich  nach  der  Haus-,  Grund=  und  Gewerbesteuer.
  Da  nun  in  den  Landgemeinden  die  Haus?:
und  Grundsteuer  den  vorzüglichsten  Theil  des  Steuerbetrages
  ausmacht  und  die  Gewerbesteuer  bereits.
auf  die  gemeine  Masse  hingewiesen  worden  ist,  so
ist  es  der  Vorschrift  des  §.  15  der  Prioritätsßordnung
  völlig  angemessen,  daß  die  Berichtigung  der
Gemeindeumlagen  zu  19  fl.  31  kr.,  welche  ihrem
Wesen  nach  eine  Grundsteuer  ist,  aus  der  Immobiliarmasse
  geschehe.

Schon  nach  dem  gemeinen  Rechte  war  es
eine  Streitfrage,  in  welcher  Art  die  Konkurskosten
  zu  bezahlen  seien,  nämlich:  ob  diese  Kosten  von

er  ganzen  Masse  abzuziehen  seien,  ehe  noch  ein
Konkursgläubiger  etwas  bekomme,  oder  ob  sie  denjenigen
  Gläubigern,  welche  nach  dem  Prioritätsurtheile
ihre  Forderungen  ganz  oder  zum  Theile  aus  der
Masse  erhalten,  nach  der  Größe  des  Erhobenen  abzuziehen
  seien,  oder  ob  die  Konkursgläubiger,  welche
t  in  den  Konkmsprozeß  eingelassen  haben,  sie
mögen  aus  der  Konkursmasse  etwas  bekommen  oder
nicht,  nach  der  Größe  ihrer  Forderungen  zur
Bezahlung  der  Kosten  beizutragen  haben.
Vgl.  Dabelow  Lehre  vom  Konkurse  der
Gläubiger.  Kap.  XXIV  g.  668.

Die  erste  Art  der  Bezahlung  der  Konkurskosten
ist  in  der  gemeinrechtlichen  Gerichtspraxis  die  vorherrschende
  geworden,  die  zweite  Art  wird  von  der
Revidentin  vertheidiget,  jedoch  ohne  hinreichenden
        <pb n="430" />
        410  Priorität.  Werhältniß  der  I.  und  U.  Klasse,

Grund.  Im  g.  31  der  Prioritätsordnung  ist  die
erste  Art  der  Berichtigung  der  Konkurskosten  ausdrlcklich
  als  Gesetz  vorgeschrieben  worden;  schon
hieraus  ergibt  sich,  daß  die  Konkurrenz  der  Gläubiger
  in  den  einzelnen  Klassen,  zur  Berichtigung
dieser  Kosten  nach  Verhältniß  ihrer  Forderungen
beizutragen,  ausgeschlossen  sein  sollte.  In  Bezug
auf  die  in  Anspruch  genommenen  Sypothekargläubiger
  folgt  aber  dieser  Ausschluß  noch  mehr  aus  der
speziellen  Bestimmung  des  §.  15  der  Prioritätsordnung,
  weil  die  Hypothekargläubiger  ausdrücklich
nur  die  auf  ihren  Hypothekobjekten  haftenden  Abgaben
  und  Reallasten,  sowie  die  Verwaltungskosten
zu  UÜbernehmen  haben.  Der  F.  15  begränzt  sowohl
die  Rechte,  als  die  Verbindlichkeiten  der  Hypothekargläubiger,
  indem  er  bestimmt,  was  sie  in  der
Masse  zu  ihrer  Befriedigung  in  Anspruch  zu  nehmen
haben,  (die  Sache,  Früchte  und  Renten)  und  was
sie  bdagegen  zu  leisten  haben.
Ueberall,  wo  nicht  eine  besondere  Ausnahme
emacht  ist,  hat  die  Prioritätsordnung  den  Crundsatz
Festgehmen  und  durchgeführt,  daß  die  Gläubiger
der  vorgehenden  Klasse  vor  den  Gläubigern  der  nachfolgenden
  Klasse  ihre  Befriedigung  erhalten  sollen,
und  daß  denjenigen  Gläubigern,  welche  auf  einen
bestimmten  Vermögenstheil  des  Schuldners  ein  besonderes
  Vorrecht  erlangt  haben  (wie  die  Hypothekar=
  und  Faustpfandgläubiger),  dieses  besonders
erworbene,  dingliche  Recht,  insolange  als  möglich,
gewahrt  und  wirksam  bleiben  muß,  daß  sie  demgemäß
  nicht  schuldig  sind,  vor  ihrer  eigenen  Zufriedenstellung
  ihr  erworbenes  Recht  mit  einem  anderen
Gläubiger  nach  Verhältniß  der  beiderseitigen  Forderungen
  zu  theilen.“  "X
Der  Schein  der  Unbilligkeit,  welcher  darin  erblickt
  werden  könnte,  daß  die  Hypothekargläubiger  von
der  Bezahlung  der  Gerichtskosten  und  der  Forde-
        <pb n="431" />
        Prlorität.  Verhältniß  der  I.  und  U.  Klasse.  411

rungen  der  ersten  Klasse  gänzlich  befreit  und  die
ganze  Summe  den  nachfolgenden  Gläubigern  zugewiesen
  werde,  beseitiget  der  oberste  Gerichtshof
durch  folgende  weitere  Bemerkungen:  „Wenn  das
anze  Vermögen  des  Gemeinschuldners,  wie  es
äufig  der  Fall  ist,  nur  aus  seinem  verpfändeten
Grundvermögen  besteht,  so  müssen  die  Hypothekgläubiger
  sich  gefallen  lassen,  daß  nicht  nur  die
sämmtlichen  Gerichtskosten,  sondern  auch  alle  übrlgen
  bevorzugten  Forderungen  der  ersten  Klasse  aus
den  Güterkaufschillingen  vorweg  bezahlt  werden,  ehe
sie  zum  Zuge  kommen;  ist  aber  noch  anderes  Vermögen
  des  Schuldners  vorhanden,  auf  welchem  ein
spezlelles  Vorrecht  eines  andern  Glänbigers  nicht
nachweisbar  ist;  so  fordert  es,  beim  Dasein  der
Konkurrenz  von  Sypothekargläubigern  mit  andern
unprivilegirten  Gläubigern,  die  Gerechtigkelt,  daß
die  den  Hypothekargläubigern  verpfändeten  Objekte
für  andere  Forderungen  selbst  privilegirter  Gläubiger
der  ersten  Klasse  insolange  nicht  angegriffen  werden,
als  die  Hypothekargläubiger  ihre  Zufriedenstellung
noch  nicht  erlangt  haben,  und  die  Befriedigung  der
andern  Gläubiger  aus  andern  Vermögenstheilen
des  Schuldners  bewirkt  werden  kann,  denn  nach
§.  14  der  Prioritätsordnung  gehen  die  Gerichtskosten
  und  die  Forderungen  der  ersten  Klasse  allen
Forderungen  der  folgenden  Klasse  in  Ansehung  aller

ermögenstheile  des  Schuldners  vor,  es  muß  also
auch  die  gemeine  Masse,  wenn  eine  solche  vorhanden
  ist,  vorzugsweise  hiezu  verwendet  werden.

Aus  den  Bestimmungen  der  §.  32  uud  33  der
Prioritätsordnung  kann  ein  Rechtfertigungsgrund
für  die  Ansicht  der  Revidentin  nicht  gewonnen  werden.
  Es  ist  daselbst  der  Fall  unterstellt,,  daß  die
ganze  Masse  nicht  einmal  zur  Tilgung  der  bevorzugten
  Forderungen  zureicht,  daß  die  gemeine  Masse,
aus  welcher  die  nach  der  ersten  und  zweiten  Klasse
        <pb n="432" />
        412  Beweislast  über  die  Eigenschaft  des  Zehentrechts.

folgenden  Gläubiger  ihre  Befriedigung  zu  suchen
haben,  schon  von  den  privilegirten  Gläubigern  verschlungen
  wird,  und  bans  wie  bereits  oben  erwähnt
wurde,  die  Hypothekargläubiger  selbst  in  die  Lage
versetzt  werden,  einen  Theil  der  Strichschillinge  her#
geben  zu  müssen,  damit  die  Gerichtskosten  und
Forderungen  der  I.  Klasse  bezahlt  werden.  Dadurch
ist  das  Hypothekarrecht  der  Gläubiger  im  Verhältnisse
  zu  den  nachfolgenden  Gläubigern  auf  unverkennbare
  Weise  in  dem  Maße  in  den  gesetzlichen
Schutz  genommen,  daß  sie,  so  lange  noch  eine  gemeine
  Vermögensmasse  des  Schuldners  vorhanden
ist,  zur  Tilgung  der  Gerichtskosten,  sowie  aller.
Forderungen  der  ersten  Klasse,  zur  Benachtheiligung
an  ihren  eigenen  Hypothekforderungen,  beizutragen
nicht  schuldig  sind.“
OAGE.  v.  12.  Sept.  1856.  RN.  151555

2.

Beweislast  über  die  Eigenschaft  des  Zehentrechts.

In  einem  Baulastprozesse  kam  es  darauf  an,
ob  der  Zehent  der  Negatorienkläger  ein  geistlicher
oder  weltlicher  sel.  In  zweiter  Instanz  wurde  den
Beklagten  der  Beweis  aufgelegt,  daß  der  klägerische
Zehent  ein  geistlicher  sei;  nach  dem  Ausspruche  des
OAG.  hatten  Kläger  darzuthun,  ihr  Zehent  sel  ein
weltlicher.  Zur  Motivirung  dieses  Ausspruchs  war
bemerkt:

Das  Gericht  II.  Instanz  hat  der  beklagten
Kirchenpfründe  obigen  Beweis  deßhalb  auflegen  zu
müssen  geglaubt,  weil  bei  der  Negatorienklage  dem
Kläger  nicht  obliege,  zu  beweisen,  daß  sein  Eigenthum
  mit  der  behaupteten  Servitut  nicht  belastet
sei,  sondern  der  Beweis  der  Belastung  den  Beklagten
7t  allein  die  Gründe,  welche  in  Ansehung  der
wahren  Negatorienklage  für  die  Freiheit  des  Klägers
        <pb n="433" />
        Beweislast  über  die  Eigenschaft  des  Zehentrechts  413

von  der  Beweisblast  sprechen,  sind  bei  einer,  der  Negatorienklage
  nur  analogen  actio  negatoria  utilis,
wie  die  vorliegende,  nichtin  gleichem  Maaße  vorhanden,
der  wahren  Negatorienklage  bildet  das
Eigenthum  des  Klägers  allein  den  Klagegrund,  da
das  Eigenthum,  als  das  Recht,  über  eine  Sache
nach  Willkür  mit  Ausschluß  aller  anderen  zu  verflügen,
  für  sich  allein  den  Eigenthümer  berechtiget,  die
Ansprüche  eines  Anderen  auf  theilweise  Benützung
selnes  Eigenthums,  auf  theilweise  Verfügung  über
dasselbe,  als  Eingriffe  in  selne  Eigenthumsrechte  zurüickzuweisen;
  ist  sonach  das  Eigenthum  des  Klägers
erwiesen  oder  zugestanden,  und  behauptet  der  Beklagte,
  ein  die  Eigenthumsrechte  des  Klägers  beschränkendes
  Recht  zu  haben,  so  macht  er  eine
wahre  Einrede  geltend,  deren  Beweis  ihm  obliegt1).
Dieser  allein  durchgreifende  Grund  der  Befreiung
des  Klägers  von  der  Beweislast,  ist  aber  bei  einer
actio  negatoria  utilis,  wie  die  hier  vorliegende,
wo  es  sich  um  Freiheit  des  Zehentrechts  der  kläer'schen
  Stiftungen  (von  einer  servitutähnlichen  Last)
Heet,  nicht  gegeben,  da  dem  Zehentrechte,  welches
ja  selbst  nur  ein  Recht  an  fremdem  Eigenthume  ist,
die  Ausschließlichkeit  der  Befugnisse  des  Eigenthümers
an  der  im  Eigenthum  befindlichen  Sache  nicht  innewohnt.

5  Wird  aber,  wie  vom  Richter  II  4860  geschehen,

¾  Vgl.  gegen  diese  Argumentation  Komment.  .  d.  GO.
Bd.  Ul  Aufl.  II  S.  61  f.  —  Das  Präjudiziengesetz
besteht  nun  7#  19  Jahre,  und  seitdem  wle  früher
ist  Üüber  diese  gangbarste  der  gemeinrechtlichen  Kontroversen
  vom  obersten  Gerichtahofl  öfter  #ungleichförmig
  auschienen  worden.  Vgl.  Bl.  f.  .  XX
S.  180.  Läßt  sich  wohl  diese  beharrliche  Azs
wendung  des  Präjudiziengesetzes  als  Beispiel  bewissenhafter
  Gesetzoanwendung  rühmen  S.
        <pb n="434" />
        414  Beweislast  über  die  Eigenschaft  des  Zehentrechts.

angenommen,  daß  bei  der  wahren  Negatorienklage
die  natürliche  Freiheit  des  Eigenthums  den  Klagegrund
  bilde,  und  daß  der  Grund  der  Befreiung
des  Klägers  von  der  Beweislast  in  der  für  diese
natürliche  Freiheit,  sprechenden  Präsumtion  liege,  so
kann  auch  dieser  Grund  für  die  Befreiung  des
Klägers  von  der  Beweislast  bei  der  vorliegenden
actio  negatoria  utilis  nicht  geltend  gemacht  werden,
  denn  die  angerufene  Präsumtion  für  die  natürliche
  Freiheit  muß  jedenfalls  dem  unbestrittenen
Rechtssatze  weichen,  daß  auf  dem  größeren  Theile
des  Zehnten,  namentlich  dem  kirchlichen,  die  subsidiäre
  kirchliche  Baulast,  kraft  des  Gesetzes,  ohne
daß  es  des  Nachweises  eines  besonderen  Rechtstitels
bedarf,  lastet,  und  es  kann  demnach  jene  Präsumtion
  jedenfalls  nur  in  Ansehung  jenes  Theiles  des
Zehnten,  welcher  mit  der  kirchlichen  Baulast  nicht
schon  kraft  des  Gesetzes  behaftet  ist,  nämlich  des
weltlichen,  ihre  Wirkung  äußern.  .
Hieraus  ergibt  sich,  daß  die  Behauptung  allein,
den  Klägerinnen  stehe  in  der  Flur  St.  ein  Zehentrecht
  zu,  und  dieses  Zehentrecht  werde  als  konkurrenzpflichtig
  in  Anspruch  genommen,  ungenügend  gewesen
  wäre,  den  erbetenen  Ausspruch:
daß  die  Klägerinnen  nicht  schuldig  seien,  wegen
  dieses  Zehentrechts  zu  den  Kosten  des
Pfarrhofbaues  zu  konkurriren  —
zu  erwirken,  daß  vielmehr  die  Klägerinnen  zur  Begründung
  dieser  Klagbitte  behaupten  mußten,  daß
die  von  ihnen  bezogenen  Zehnten  Laienzehnten
seien,  und  da  diese  Behauptung  beklagterseits  widersprochen
  wurde,  trifft  schon  nach  der  in  der  GO.
Kap.  9  §.  1  zufeeseclten  Regel  die  Beweislast  in
Ansehung  der  Eigenschaft  der  fraglichen  Zehnten  die
Klägerinnen,  ohne  daß  es  zum  Zwecke  der  Feststellung
  der  Beweislast  auf  Entscheidung  der  Fragen
  anzukommen  hatte,  ob  für  die  kirchliche  Eigen-
        <pb n="435" />
        Bewelslast  über  die  Nichtelnhaltung  d.  Lieferungszelt.  415

schaft  des  Zehnten  eine  von  der  Beweislast  befreiende
Präsumtion  spreche,  oder  ob  durch  das  erlassene
Administrativprovisorium  ein  von  der  Beweislast  befreiender
  Besitzstand  zu  Gunsten  der  Beklagten  begründet,
  oder  ob  ein  solcher  Besitzstand  durch  den
sast  der  administrativen  Vorakten  nachgewieen
  sei.
Dem  Allem  zufolge  war  die  erstrichterliche  den

Klägerinnen  gemachte  Beweisauflage:

daß  das  ihnen  in  der  Pfarrflur  St.  zustehende

Zehentrecht  ein  weltliches  (Laienzehent)  sel  —
wiederherzustellen

OAGE.  v.  4.  Nov.  1853.  Nr.  7982/87.

3.

Beweislast  über  die  Nichteinhaltung  der  Lieferungszeit.
Vol.  Komment.  ũ.  d.  GO.  Bd.  III  Aufl.  II  S.  56  Note  11.

Denm  Ausspruche  des  Handels-Appellationsgerichtes
  zu  Nürnberg,  daß  der  den  Frachtführer  auf
Schadensersatz  wegen  verspäteter  Lieferung  der  Waare
beklagende  Kaufmann  diesen  Beweis  zu  übernehmen
habe,  liegen  folgende  Motive  zu  Grunde.
Wäre  nur  auf  Erfüllung  des  Frachtvertrages
gellagt,  vermöge  dessen  der  beklagte  Fuhrmann  die
aaren  des  Klägers  bis  zum  11.  Oktober  18
zur  Münchner  Dult  zu  liefern  übernahm,  so  hätte
Kläger  nichts  weiter,  als  den  Abschluß  dieses  Vertrages,
  oder,  da  dieser  bereits  zugestanden  ist,  gar
nichts  mehr  zu  beweisen.  Allein  es  handelt  sich  hier
nicht  um  Vertragserfüllung,  denn  Kläger  hat  zugegeben,
  daß  die  Lieferung  geschehen,  unbedingt  angenommen,
  und  die  Fracht  bezahlt  worden  sei  1);
sondern  um  Ersatz  des  dem  Kläger  durch  Nichtein-1)

  Was  allerdings  relevante  Umstände  sind.  S.
        <pb n="436" />
        410  Rewviston  gegen  „Erkenntnisse  auf  Arrest-Verhängunghaltung

  der  Lleferungszeit  zugegangenen  Schadens.
Dieser  Anspruch  ist  zwar  auch  im  Vertrage,  und
hier  sogar  ausdrücklich  begründet,  allein  er  übersteigt.
doch  die  engeren  Gränzen  dessen,  was  Beklagter
vertragsgemäß  zu  leisten  verpflichtet  war,  und  setzt
eine  Thatsache  voraus,  welche  mit  dem  Vertrage
selbst  noch  nicht  erwiesen,  vielweniger  zugestanden
ist.  Es  tritt  daher  die  allgemeine  Regel  in  Kraft
und  Anwendung,  vermöge  welcher  der  Kläger  den
Grund  seiner  Klage  zu  erweisen  hat,  wenn  ihm  nicht
gesetzliche  Befreiungsgründe  zur  Seite  stehen.  Solche
liegen  hier  nicht  vor.  Namentlich  enthält  der  Bewelssatz
  keine  absolute  Negation,  wird  vielmehr  positiv,
  wenn  Kläger,  wie  ihm  auferlegt  wurde,  darthut,
  daß  ihm  die  Waare  erst  am  15.  Okt.  überliefert
  worden  sei.  ,  .»
Erkenntniß  vom  16.  Jan.  1854  in  Sache  K.
w.  M.  wegen  Entschädigung.  Nr.  525.

**882
*  ⁊*  32

7.
Revision  gegen  Erkenntnisse  auf  Arrest-Verhängung.

Wenn  zur  Sicherhelt  einer  erst  später,  ganz
oder  in  Terminsleistungen,  verfallenden  Forderung
Arrest  verhängt  worden,  und  nur  die  Arrest-Verhängung,
  nicht  aber  die  Forderung  selbst  von  Seite  deß
Impetraten  bestritten  wird,  so  fehlt  es  an  der  Voraussetzung
  der  in  S.  54  Nr.  5  und  6  der  Novelle
von  1837  bestimmten  Revisionsbeschränkung,  nämlich
an  dem  Umstande,  daß  dem  unterliegenden  Theile  die
gesonderte  Rechtsverfolgung  im  gewöhnlichen  Prozesse
vorbehalten  bleibt.

OAGE.  vom  11.  Oct.  1855.  Nr.  1698  56.

Med.:  J.  A.  Seuffert.  Perl.:  Palm  &amp;amp;#  Enke  (Adolyh  Ense
td.  8  in  Eruert.  Pruns  "  Junge  &amp;amp;  Sohn.  ip
        <pb n="437" />
        Ergünzungsblatt.  K  1.  21.  Jahrgang.

Blätter

für

MNechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Prlvalschuldbriese  auf  den  Inbaber.  Deren  Mechisgäsicgtelt.  —  r*n
Ilflatlons-  und  Hege  elt  del  Kleeseldern.  Oberaus  Mkompten  des
einschlagenden  Staatzminksterlums.  —  Miszelle.  —

Privatschuldbriese  auf  den  Inhaber.  Peren  Mechtsgältigkrit.


Aus  neuen  Bahnen  drängt  voran  eln  neu  Geschlecht:
Stillstehend  lmmerdar,  zum  Unrecht  wird  das  Recht.

In  einer  vor  Kurzem  erschienenen  Schrift
(Dr.  Otto  v.  Völderndorff:  die  Papiergeldkrisis
und  die  Papiere  auf  jeden  Inhaber  nebst  ihrem
Eintrage  in  die  Hypothekenbücher)  ist  der  Satz  aufgestellt
  worden:

In  Bayern  ist  es  Privaten  nicht  erlaubt,
ohne  spezielle  Ermächtigung  durch
den  Staat  Schuldbriefe  auf  jeden  Inhaber
auszufertigen;  derartige  Schuldbriefe  sind
rechtlich  null  und  kann  kein  Gericht
auf  dieselben  irgendwie  Rürcksicht
nehmen.

Mit  diesem  Satze  tritt  der  Verfasser  nicht  nur
dem  feststehenden  Rechtsbewußtsein  der  Betheiligten
(in  Bayern)  sondern  auch  der  von  unseren  Gerichten,
insbesondere  von  unserem  obersten  Gerichtshofe  jederzeit
  befolgten,  auch  von  anderen  Behörden  vielfach
praktisch  anerkannten  Rechtsansicht  schroff  entgegen.
Millionen  Kapitalvermögens,  im  Vertrauen  auf  die

Neue  Folge  1.  Band.
        <pb n="438" />
        418  Piivalschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigk.

Rechtsgültigkeit  der  Privatpapiere  dargeliehen,  sind
durch  den  aufgestellten  Satz  gefährdet,  und  mit  demselben
  wird  der  Gewissenlosigkeit  zahlungsflüchtiger
Schuldner  eine  willkommene  Waffe  gegen  Treue
und  Glauben  dargeboten.  Ob  es  eine  scharfe  Waffe
sel,  soll  hier  geprüft  werden.

1)  Wir  lesen  S.  6  der  angeführten  Schrift:
„Schon  das  allgemein  anerkannte  Recht  des  Staates,
  daß  ohne  seine  Erlaubniß  kein  Werthzeichen  allgemeiner
  Art,  kein  Metall=  oder  Papiergeld  geschaffen
  werden  darf,  spricht  gegen  das  Recht  der  Privaten,
  beliebig  Papiere  au  porteur  zu  verfertigen.
Der  ausgestellte  Unterschied  zwischen  Papiergeld  und
Papieren  au  porteur  kann  diese  Berechtigung  nicht
retten;  denn  alle  behaupteten  Unterscheidungsmerkmale
  sind  keine  juristischen,  und  wenn  man  z.  B.
eine  Note  der  bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank
  betrachtet,  so  wird  man  weder  aus  deren  Inhalt
  noch  deren  Rechtöbegriffe  einen  Unterschied  von
einer  au  porteur  ausgestellten  und  nach  Sicht  zahlbaren
  Schuldurkunde  erkennen  können.  Das  inn  ere
gemeinsame  Kriterium  des  Papiergeldes  wie  der
Papiere  au  porleur  bleibt,  daß  sie  allgemein
umlaufende  Werthzeichen  sind,  deren  Ausstellung
  der  Kontrole  des  Staates  unterliegen  muß,
wenn  der  Finanzzustand  nicht  zu  Grunde  gehen  soll.“

Hiegegen  lassen  wir  vorerst  Savigny  (Oblig.R.
II  §.  64  S.  116)  sprechen:

„Der  wahre  Grund,  aus  welchem  diesen  Pa,
pieren  die  Natur  des  Geldes  abgesprochen  werden
muß,  liegt  darin,  daß  das  Geld  die  Bestimmung
hat,  als  allgemeiner  Werthmesser  zu  dienen,  anstatt
daß  die  hier  in  Frage  stehenden  Papiere  zu  diesem
Zweck  weder  verfertigt,  noch  wirklich  gebraucht  werden.“


Allerdings  haben  auch  die  der  Kategorie  des
Papiergeldes  angehbrigen  Banknoten  den  Inhalt
        <pb n="439" />
        Prlvatschuldbr.  auf.  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigk.  419

eines  Schuldscheins,  und  die  Bank  ist  schuldig,
jedem  Inhaber  auf  Verlangen  den  Betrag  in  klingender
  Münze  auszuzahlen.  Aber  diese  Verpflichtung
ist  hier  nur  Mittel  zum  Zwecke  der  Emission  des
fraglichen  Papiers,  nämlich  um  demselben  die  Erfüllung
  seiner  Bestimmung,  den  Umlauf  als  Geld
zu  sichern.  .
.DicSchuldbriefeaufdeanhaberdagegen,von
welchen  es  sich  in  vorliegendem  Artikel  handelt,  sind
nicht  bestimmt,  als  Träger  des  allgemeinen  Tauschmittels
  im  täglichen  Verkehre  von  Hand  zu  Hand
zu  gehen,  sondern  als  Träger  und  Beweismittel
einer  (verzinslichen  oder  Prämien  in  Aussicht  stellenden)
  Forderung  zu  dienen,  und  dieser  Bestimmung
  entspricht  es,  wenn  sie  zum  regelmäßigen
Verlaufe  ihres  Daseins  d.  h.  in  feste  Hände  gelangt,
eine  bleibende  Stätte  in  der  Truhe  des  Kapitalisten
finden.  Wenn  sie  zum  Theile  diese  bleibende  Stätte
nicht  haben,  sondern  im  Börsenverkehre  von  Hand
zu  Hand  gehen,  so  erscheinen  sie  hiebei  als  Waare,
nicht  als  Geld.  Das  Geschäft,  durch  welches
Schuldbriefe  auf  den  Inhaber  gegen  eine  Geldleistung
  versprochen  oder  bedungen  werden,  ist  ein
Kaufgeschäft,  wogegen  der  Geld  wechsel,  der
Wechsel  von  Stücken  einer  Sorte.  allgemein  umlaufender
  Werthzeichen  gegen  Stücke  einer
anderen  im  Allgemeinen  die  Natur  des  Tausches
at  1).  Wenn  ferner  A.  und  B.  ein  Geschäft  dahin
abschließen,  daß  Jener  diesem  sein  Haus  gegen  zehn
Stück  Esterhazischer  Obligationen  zu  1000  fl.  überlasse,
  so  wird  kein  Jurist  darin  einen  Kauf  sehen;
denn  jene  Papiere  auf  den  Inhaber  sind  kein  Geld,
kein  allgemein  umlaufendes  Werthzeichen.
Dr.  v.  V.  äußert:
„alle  behaupteten  Unterscheidungsmerkmale

1)  Vgl.  Glück  Erl.  d.  Pand.  Bd.  XVIII  FS.  1071.
*
        <pb n="440" />
        420  Privatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigk.

(zwischen  Papiergeld  und  Papieren  au  porteur)

  sind  keine  juristischen,“
und  fügt  in  der  Note  4)  bei:  auch  das  von  Saviguy
  aufgestellte  Kriterium,  daß  diese  Papiere
nicht  die  Bestimmung  haben,  als  allgemeine  Werthmesser
  zu  dienen,  demnach  die  Natur  von  Geld  nicht
besitzen,  sei  kein  innerlich  entscheidendes.

Im  Hinblicke  auf  sr.  1  pr.  de  conir.  emt.
(18,  1)  und  auf  die  eivilrechtliche  Stellung  der
Lehre  von  den  Geldzahlungen  darf  man  wohl  das
Vertrauen  hegen,  daß  die  Beanstandung  der  juristischen
  Eigenschaft  des  fraglichen  Unterscheidungsmerkmales
  nicht  ernstlich  gemeint  war.  Ihuehin
hat  der  Verfasser  im  nächsten  Absatze  das  Gegentheil
nicht  nur  anerkannt,  sondern  selbst  geltend  gemacht.

„Das  innere  gemeinsame  Kriterium  des  Papiergeldes,

  wie  der  Papiere  au  porteur  bleibt,

daß  sie  allgemein  umlaufende  Werthzeichen
  sind.“

Hier  ist  gerade  das  Merkmal,  auf  welches
Savigny's  Unterscheidung  beruht,  als  das  innere,
  juristisch  entscheidende  betont,  freilich  mit
der  unrichtigen  Unterstellung,  daß  dieses  Merkmal,
nämlich  die  Natur  des  allgemein  umlaufenden
  Werthzeichens,  dem  Papiergeld  und  den
Papieren  auf  den  Inhaber  gemeinsam  sei.

Wäre  es  richtig,  daß  die  von  der  Staatsregierung
  nicht  autorisirke  7)  Emission  von  Papieren  auf
den  Inhaber  einen  Eingriff  in  das  Staatshoheitsrecht,
  Papiergeld  zu  schaffen,  enthalte,  so  müßte
man  die  bayerische  Regierung,  welche  der  offenkun-2)

  Von  besonderer  Ermächtigung  durch  die  Staatsregierung
  handelt  es  sich,  welche  natürlich  durch
Mitwirkung  von  Hypotheken=  und  Fideikommißbehörden
  (bei  Ausfertigung  der  Schuldbriefe  au  porteur)
nicht  ersetzt  werden  kann.
        <pb n="441" />
        Privatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigg.  421

digen  Emission  und  dem  Umlaufe  zahlreicher  nicht
autorisirter  Papiere  auf  den  Inhaber  kein  Hinderniß
in  den  Weg  legte,  einer  groben  Verwahrlosung  der
Staatöhoheits-Rechte  beschuldigen.  Aber  der  Irrthum
  des  Verfassers,  daß  auch  die  Schuldbriefe  auf
den  Inhaber  die  Eigenschaft  des  Geldes  haben,
wird  eben  von  der  Regierung  so  wenig  als  vom
Publikum  getheilt  ).

2)  Allerdings  kennt  das  römische  Recht  ein
mutuum  zwischen  unbekannten  und  ungenannten
Personen  nicht,  das  preußische  Landrecht  fordert  zu
einem  Schuldschein  die  deutliche  Benennung  und
Bezeichnung  des  Gläubigers,  und  das  bayerische
Landrecht  setzt  bei  dem  Darlehensvertrage  zwei  bestimmte
  Personen  als  Gläubiger  und  Schuldner
voraus.  Das  Institut  der  Papiere  auf  den  Inhaber
  ist  aber  eine,  nach  Art  des  Gewohnheitsrechtes
entstandene  Neubildung  des  Rechtslebens,  hervorgerufen
  durch  die  modernen  Entwickelungen  auf  den
Gebieten  des  Verkehrs  und  des  Kredits  #).  Hunderte
von  Sätzen  des  in  allgemeiner  Uebung  stehenden,
auf  s.  g.  Handelßusancen  fußenden  Handelsrechts
stellen  sich  im  Vergleiche  mit  dem  Inhalte  der  allgemeinen
  Civilgesetze  als  Abweichungen  oder  Fortbildungen
  dar;  dieses  Verhältnuiß  hindert  aber  die
Gerichte  nicht,  sie  in  Beurtheilung  vorkommender
Fälle  zur  Anwendung  zu  bringen;  z.  B.  in
Bezug  auf  den  sechsten  Zinsthaler  in  Merkantilsa-2)

  In  der  Natur  der  Wechsel  liegt  es  allerdings,  als
Zahlungemittel.  in  den  Umlauf  zu  kommen,
und  hieraus  erklärt  sich  die  Ausschliehung  der  au
porteur  ausgestellten  Wechsel,  ohne  daß  aber
hieraus  auf  die  hier  in  Frage  befindlichen  Schuldbriese
  au  porteur  eine  Folgerung  gezogen  werden
könnte,  eben  weil  diese  jene  Natur  und  Bestimmung
nicht  haben.  —

Insbesondere  zur  Erleichterung  größerer  Privat-Anlehen
  gegenüber  der  Konkurrenz  der  Staats-Anlehen.

*
        <pb n="442" />
        224  Privatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigk.

chen?),  auf  das  Rehmen  der  Zinsen  von  Zinsen,  wie
solches  bei  kaufmännischen  Saldo's  vorkommt  5),
oder  über  die  Ausschließung  der  Ansprüche  auf  Redhibition
  oder  Preisminderung  im  Falle  unbedingter
Annahme  zugesendeter  Waaren  7),  und  eben  so  in
Bezug  auf  die  Rechtsgültigkeit  der  ohne  Autorisation
  der  Staatsregierung  emittirten  Schuldbriefe
auf  den  Inhaber  8).  In  den  Motiven  einer  Entscheidung
  unseres  obersten  Gerichtshofes  wurde  hierüber
gräußert  „dem  röm.  wie  dem  älteren  bayerischen

echte  war  das  Institut  der  Schuldbriefe  au  porteur,
  als  eine  Erfindung  der  neueren  Zeit,  fremd.
Für  deren  Rechtsverhältuisse  sind  daher  weder  im
römischen  noch  im  älteren  bayerischen  Rechte  Vorschriften
  zu  finden  5)“.

Eben  deßwegen,  weil  jene  allgemeinen  Sätze
der  Civilgesetzgebung,  die  Voraussetzung  zweier  belimmter
  Personen  als  Gläubiger  und  Schuldner
ei  Darlehensverhältnissen  betraffend,  für  sich  nicht
ausreichen,  die  Ungültigkeit  der  ohne  Ermächtigung
der  Staatsregierung  emittirten  Schuldbriefe  auf  den
Inhaber  festzustellen,  haben  sich  die  Regierungen
von  Oesterreich,  Preußen  und  Königreich  Sachsen,
welche  die  Feststellung  dieser  Ungültigkeit  für  angemessen
  erachteten,  veranlaßt  gesehen,  die  desfallsigen
Vorschriften  in  besonderen  Gesetzen  ergehen  zu  lassen.
Diese  besonderen  Gesetze  sind  daher  kein  Argument

5)  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  VIII  S.  413.

8)  Ebd.  Dd.  XIX  S.  137.

7)  OAEE.  v.  14.  Sept.  1855  in  Arends  Samml.
Bd.  IV  S.  371  f.  «

«)Bl.f·RA.Bd.VlS.12,Bd.XS.69f.,Bd.
XV  S.  325  f.

*)  Bl.  f.  RA.  Bd.  X  S.  70.  Der  oberste  Gerichtshof
geht  in  den  Folgerungen  aus  dieser  Prämisse  noch
weiter,  als  der  Herausgeber  dieser  Zeitschrift.
        <pb n="443" />
        Privatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigg.  423

für  die  Ansicht  des  Verfassers,  bekräftigen  vielmehr
das  Gegentheil.

Derselbe  bemerkt  (S.  5  Note  3)  gegen  die
Anerkennung  der  nach  Art  des  Gewohnheitsrechtes
entstehenden  Neubildungen  des  Rechtslebens“.

„so  lange  deutliche  und  ausdrückliche  Gesetze
denselben  entgegenstehen,  können  dieselben  bei
dem  gegenwärtigen  Zustande  unserer  Staatsverfassungen
  nicht  aus  eigener  Macht  sich  an
die  Stelle  des  Bestehenden  setzen,  sondern
nur  die  legislative  Thätigkeit  hervorrufen,

und  auf  sie  bestimmend  einwirken.“
Diiese  Bemerkung  ist  wohl  nicht  so  zu  verstehen,
  als  ob  in  der  Anerkennung  gewohnheitsrechtlicher
  Abweichungen  von  einem  bestehenden  Gesetze  eine
Beeinträchtigung  des  monarchischen  Prinzips  gefunden
  werden  wolle  10);  vielmehr  scheint  derselben  die
Ansicht  zu  Grunde  zu  liegen,  durch  die  Bestimmung
in  Tit.  VII  8  2  unserer  Vll.,  nach  welcher  ohne
Zustimmung  der  Kammern  kein  die  Freiheit  der  Personen
  oder  das  Eigenthum  der  Staatsangehörigen
betreffendes  allgemeines  Gesetz.  .  .  abgeändert.  .  .  .
oder  aufgehoben  werden  kann,  sei  der  modifizirenden,
  neuen  Bedürfnissen  und  der  Verschiedenheit
  der  Zustände  entsprechenden
Fortbildung  der  bestehenden  Rechtsnormen  durch
Dottrin  und  Praxis  ein  Riegel  vorgeschoben.  Ist

0)  Kreittmaßn  dußert  in  den  Anmerk.  zum  2R.  1
Kap.  2  §.  15  Nr.  4,  5  von  der  Auphebung  des  älteren
  geschriebenen  Rechtes  durch  eine  jüngere  Gewohnheit:
  „welches  zwar  Glaffey  auf  den  Statum
  UMonarchicum  gar  nicht  für  opplicabl  hält,  und
es  nennt  auch  Gundling  unsere  Juris  -  Consultos
  Rinder  und  Ochsen,  weil  sie  alles  ex  Statu  Romenorum
  Democralico  auf  unsere  Reichs-Länder
blinderdings  herbei  ziehen  Dem  ohngeacht  aber
läßt  es  der  Codex  diesfalls  bei  dem  römischen  Recht,
weil  tacitus  Principis  consenens  hlerin  alles  salvirt.“,
        <pb n="444" />
        424  Prlvatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigk.

diese  Auffassung  richtig,  so  begrüßen  wir  obige  Bemerkung
  als  Prachtexemplar  eines  Beispiels  zur  Erläuterung
  der  Aussprüche  von  Celsus  11)  und
Paulus  12)  in  kr.  17  de  legibus  (1,  3)  und
fr.  19  ad  exhibendum  (10,  4).  Nichts  gewisser,
als  daß  bei  Abfassung  des  §  2  Tit.  VII  an  eine
Beschränkung  der  Wirksamkeit  gewohnheitlicher  und
volksthümlicher  Rechtsbildung  nicht  gedacht,  sondern
nur  (vgl.  Vll.  Tit.  II  §  1)  die  Festsetzung  einer
Bestimmung  beabsichtigt  worden,  unter  welcher  der
König  künftig  die  gesetzgebende  Gewalt  ausüben
werde.  Nur  für  die  vom  Staatsoberhaupt  ausgeheuden
  Gesetzesvorschriften  wollte  eine  Schranke  gezogen
  werden.  Dafür  spricht,  wie  die  Entstehungsgeschichte,
  so  auch  der  Zusammenhang  der  einzelnen
Bestandtheile.  Der  Annahme,  durch  Tit.  VII  §  2
werde  auch  die  bezeichnete  Rechtsfortbildung  durch
Wissenschaft  und  Gewohnheit  auzsgeschlossen,  steht
auch  der  Ausspruch  Modestins  15)  in  fr.  25  de
lesibus  entgegen.  Diese  Ausschließung  würde  in
erhöhtem  Grade  gemeinschädlich  wirken,  wo  die  konstltutionellen
  Einrichtungen  besondere  Schwierigkeiten
für  die  Gesetzbücher-Reform  mit  sich  bringen.

3)  Ganz  unerheblich  ist  der  Umstand,  daß  die
Erläuterungsverordnung  vom  17.  August  1813  zum
Amortisationsedikt  v.  10  Okt.  1810  als  Obligationen
au  porteur  ausdrücklich  nur  Staats=  oder  sonstige
öffentliche  Fondsobligationen  aufführt.  Da  es  da-11)

  Scire  leges  non  hoc  est,  verb  enrum  tenere,  sed
vim  et  potestalem.

12)  Respondit,  uon  oporkere  jus  civile  calumnierl,  neque
verbe  captari,  sed,  qua  monte  quid  diceretur,  animadvorlere
  convenire.

12)  Nulla  juris  retio  aut  gequilalis  beniguilss  Palilur,
ul  qusne  anlubriter  pro  ulilitete  hominum  introducuntur,
  oa  nos  duriore  inlerprotationo  contra  ipsorum
  commodum  producamus  ad.  severitatem.
        <pb n="445" />
        Privatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigk,  425

mals  in  Bayern  noch  keine  Privatschuldbriefe  auf
den  Inhaber  gegeben  hat,  so  fehlte  es  an  jeder  Veranlassung,
  derselben  zu  erwähnen.  Ohnehin  lag  die
Frage  der  Gültigkeit  solcher  Schuldbriefe  ganz
ausser  dem  Bereiche  der  ebenerwähnten  Verordnungen,
  und  sind  diese  daher  nicht  geeignet,  zur  Lösung
unserer  jetzigen  Aufgabe  beizutragen.  —  Uebrigens
  werden  die  Verordnungen  vom  17.  Aug.  1813
und  12.  März  1817  von  unserem  obersten  Gerichtshofe
  auch  in  Bezug  auf  Prlivatschuldbriefe  auf  den
Inhaber  zur  Anwendung  gebracht  17).  .
4)  Nicht  erheblicher  ist  die  Bezugnahme  auf
die  im  J.  1825  von  dem  damaligen  Justizminister,
Pen  v.  Zeutner  bei  Vorlage  des  Gesetzentwures
  über  die  Kreditvereine  ausgesprochene  und  in
den  Verhandlungen  nicht  bekämpfte  Ansicht.  Die
Entwurfs-Motive  und  die  Landtags-Verhandlungen
sind  gewichtvolle  Behelfe  zur  Auslegung  eines  zu
Stande  gekommenen  Gesetzes;  abgesehen  von  dieser
Beziehung  haben  die  darin  ausgesprochenen  Ansichten
  nur  das  durch  die  etwa  vorgebrachten  Gründe
vermittelte  Gewicht.  Außer  den  bereits  unter  Nr.  2
erwähnten  Bestimmungen  des  gemeinen,  preußischen
und  bayerischen  Rechtes  hat  Fhr.  v.  Zentner
auch  die  Vorschrift  des  bayer.  LR.  Th.  II  Kap.  3
S.  8  Nr.  6  geltend  gemacht  15),  also  lautend:
„Muß  die  Zession  von  dem,  der  sich  darauf
beruft,  erwiesen  werden,  und  ist  auch  der
bloße  Briefs-Inhaber,  wenn  er  sich  nicht  in
anderweg  dazu  legitimiren  kann,  von  diesem
Beweis  nicht  befreit,  ungeachtet  der  Brief

14)  Bl.  f.  RA.  Bd.  X  S.  69  f.,  Bd.  XV  S.  325  f.

15)  Natürlich  kann  es  sich  dabei  nur  von  Geltung  in
Fällen  handeln,  welche  nach  dem  bayerischen  Landrechte
  zu  entscheiden  sind,  also  nicht  von  einer  im
ganzen  heutigen  Königreiche  verbindlichen  Vorschrift.
        <pb n="446" />
        426  Privatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigk.

die  clausulam  „jeden  Briefsinhaber“  in  sich

hält,  weil  sich  solches  nur  vonrechtmäßigen
  Briefs-Inhabern  versteht“.
Aus  diesen  Schlußworten  ergibt  sich,  daß  die
Vorschrift  über  die  Unwirksamkeit  der  clausula
„jeden  Briefsinhaber“  nur  als  Folgerung  aus  dem
damaligen  Sprachgebrauche  gedacht  war.  Demzufolge
  konnte  dieselbe  nach  dem  Gedanken  ihres  Urhebers
  keine  Anwendung  finden,  wenn  im  einzelnen
Falle  in  der  Schuldurkunde  erklärt  war:  die
clausula  „jeden  Briefsinhaber“  sei  dahin  gemeint,
daß  jeder  Inhaber  vom  Zessions-Nachweise  befreit
sein  solle.  Wenn  sich  nun  im  Laufe  der  Zeit  der
Sprachgebrauch  in  der  Art  veränderte,  daß  nun
Jedermann  im  Gebrauche  der  mehrgedachten  Klausel
  die  Erlassung  des  Zessionsnachweises  findet,  so
scheint  die  in  obiger  Vorschrift  aus  dem  damaligen
Sprachgebrauche  in  Betreff  der  Papiere  auf  den
Inhaber  gezogene  Folgerung  heutzutage  überhaupt
zur  Anwendung  nicht  mehr  geeignet.  Aber  auch
abgesehen  hiervon,  hat  ihre  Geltendmachung  zur
Entkräftung  der  Schuldbriefe  auf  den  Inhaber  die
oben  unter  Nr.  2  dargelegten  Erwägungen  gegen  sich.
Fhrn.  v.  Zentner's  Meinungbänßerung  gehört

  dem  J.  1825  an.  Erst  mit  dem  dritten  Sohrzehent
  unseres  Jahrhunderts  hat  das  Institut  der  Privatpapiere
  a.  p.  eine  größere  Verbreitung  gewonnen,
und  zwar  auch  in  Bayern,  trotz  jener  Meinungsäußerung.
  Es  mag  wohl  sein,  daß  sie  nicht  in
weiteren  Kreisen  bekannt  wurde;  aber  auch  eine
größere  Publizität  würde  ihr  zu  einer  durch  die  vorgetragenen
  Gründe  nicht  motivirten  Autorität  nicht
verholfen  haben.  Seit  jener  Zeit  sind  nun  wieder
drehs  Jahre  und  darüber  verlaufen,  und  in  diesem
(nach  bayer.  LR.  I.,  2  §.  15  zur  Bildung  eines
Gewohnheitsrechtes  ausreichenden)  Zeitraum  hat  sich
der  Gebrauch  von  Privat-Schuldbriefen  au  porteur
        <pb n="447" />
        Privatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigk.  427

in  einer  Weise  entwickelt,  daß  sich  mit  großer  Wahrscheinlichkeit
  annehmen  läßt,  Savigny  würde,
wenn  er  Keuntniß  von  dleser  Entwickelung  gehabt
hätte  16),  im  Einklange  mit  den  sonst  in  Feinem
Systeme  17)  über  den  Fortbildungs-Einfluß  von
Wissenschaft  und  Rechtsprechung  geäußerten  Ansichten,
  für  das  geltende  Recht  zu  einem  anderen
Resultate,  als  dem  von  ihm  ohne  diese  Kunde  gelogenen
  gelangt  sein.  Im  Archiv  für  oberstrichterliche
  Entscheidungen  Bd.  7  S.  264  wurde  in  dieser
  Beziehung  unter  anderem  angeführt:  „Die  Hypothekenämter
  versehen  die  einzelnen  Partlal-Obligationen
  mit  Ausfertigungen  des  Rekognitionsscheines
über  den  Eintrag  der  Gesammtforderung  in  das
Hypothekenbuch,  etwa  auch  mit  einem  Zeugniß  über
den  jedem  Inhaber  der  vorliegenden  Partialobligation
  zustehenden  Antheil  an  jener  Gesammtforderung
und  der  dafür  bestellten  Hypothek.  Sind  unter  den
verpfändeten  Gegenständen  Lehen=  oder  Familien-Fideikommßgüter,
  so  wirken  Lehen=  oder  Fideikommißehörden

  zur  Ausfertigung  von  Urkunden  mit,  in
welchen  die  Zusicherung  ertheilt  wird,  jeden  Inhaber
  einer  Partialobligation  als  thellweise  forderungsberechtigt
  anerkennen  zu  wollen.  Die  Vormundschaftsbehörden
  autorisiren  die  Verwendung  von
Mündelgeldern  zum  Ankauf  solcher  Papiere  15)
..  ...  Ju  gleicher  Weise  werden  sie  von  anderen

1%)  Seine  völlige  Unkenntniß  der  gedachten  Entwickelung
hat  er  a.  a.  O.  S.  124  in  der  Aeußerung  kundgegeben:
  es  sei  von  keiner  Seite  auch  nur  behauptet
worden,  daß  Papiere  solcher  Art  durch  bloße  Privatwillkür
  allgemein  in  Umlauf  gesetzt,  und  als  gültig
  anerkannt  worden  wären.

Iv)  Vgl  Bd.  I  S.  93,  179.

15)  Die  Geneigtheit  zu  solcher  Autorisirung  mag  sich  in
neuester  Zeit  in  Folge  von  Zahlungssäumnissen  bei
mechen  dergleichen  Schuldverhältnissen  gemindert
haben.
        <pb n="448" />
        428  Privatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigk.

Behörden  als  genügend  zur  Stellung  von  Dienstund
  Heirathskautionen  unbedenklich  angenommen“.
Die  erwähnte  Mitwirkung  der  Hypothekenämter,
der  Lehen=  und  Fideikommiß-Behörden  ist  aus  den
Partialobligationen  selbst  zu  ersehen.  Durch  Nachfrage
  bei  den  Vormundschaftsämtern,  z.  B.  der
Kreis=  und  Stadtgerichte  München  und  Würzburg,
ferner  bei  der  mit  den  Heirathskantionen  der  Offlziere
  beschäftigten  Stelle  kann  die  Bestätigung  der
anderen  Angaben  erholt  werden.

Hr.  Dr.  v.  V.  hat  es  nicht  für  nöthig  erachtet,
  von  diesen  thatsächlichen  Anführungen  nähere
Notiz  zu  nehmen,  und  behauptet  seiner  Seits  ein
Schwanken  der  Praxis,  aber  ohne  Bezugnahme  auf
spezielle  Erkenntnisse.  Dem  Schreiber  dieser  Zeilen
ist  kein  Fall  bekannt  geworden,  bei  dessen  Entscheidung
  die  Rechtsgültigkeit  der  fraglichen  Privat-Papiere
  au  porteur  auch  nur  als  zweifelhaft  erwähnt
worden  wäre.

Auch  eingezogene  Erkundigungen  bekräftigen  die
Annahme,  daß  dem  Verfasser  obiger  Schrift  das
Verdienst  zukomme,  die  Erneuerung  einer  Lehre
unternommen  zu  haben,  über  deren  Verwerfung  die
vaterländische  Praxis  seither  einstimmig  war.

Zu  den  früheren  Bekennern  der  von  der  Praxis
verworfenen  Ansicht  gehörte  auch  Gönner  (Komment.
U.  d.  Hypothekengesetz  Bd.  II  S.  311),  und  Dr.
v.  V.  verfehlt  nicht,  diese  Autorität  geltend  zu
machen.  Aber  er  hütet  sich  wohl,  den  ganzen  Inhalt
der  in  Bezug  genommenen  Stelle  anzuführen.  Im
weiteren  Verlauf  seiner  Schrift  (S.  10)  bezieht
sich  Dr.  v.  V.  auch  auf  die  Vorschrift  des  §.  22
Nr.  8  des  Hypothekengesetzes,  nach  welcher  der
Name  desjenigen,  welchem  die  Hypothek  erworben
wird,  eingetragen  werden  muß.  çr

Hieraus  wird  (S.  13)  der  Satz  abgeleitet:

die  Eintragung  der  Obligationen  au  porteur
        <pb n="449" />
        Privatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsganmigk,  429

selb  als  Gläubiger  (sic!)  sei  ipso  jure
nichtig.
Es  geht  aber  nicht  an,  ein  neues  Gesetz  so
aufzufassen,  als  stehe  es  in  keinem  Zusammenhange
  mit  den  älteren  Rechtöquellen  10).  Da  nun
nach  diesen  überhaupt  die  Angabe  des  Namens
durch  eine  sonstige  Bezeichnung  der  Person  oder
Sache  ersetzt  werden  kann  20),  so  ist  es  nur
eine  Anwendung  der  Regel  „priores  leges  ad
bosteriores  trahantur“,  wenn  man  ammimmt,  daß
er  Vorschrift  des  §.  22  Nr.  8  auch  durch  eine
demonstratio,  wie  sie  in  der  Bezeichnung  der  Inhaber
  der  Hypothekenbrief-Partialen  als  Gläubiger
liegt,  genügt  werden  könne  21).  Tritt  an  die  Stelle
des  zunächst  Bestimmten,  was  nach  gesetzlicher
Vorschrift  zur  Stellvertretung  geeignet  ist,  so  ist  es
offenbar  verkehrt,  zu  sagen:  es  werde  hier  an  die
Stelle  des  zunächst  Bestimmten  das  Gegentheil
esetzt.  —  Für  diese  Ansicht  liegt  auch  eine  von
Er#  v.  V.  verschwiegene  Meinungsäußerung  Gönnei’s
  vor.  Wir  lesen  nämlich  (Bd.  II  S.  311
a.  a.  O):
„Hievon  (nämlich  davon,  daß  die  Vorlage
des  Original-Instrumentes  weder  bei  Zessionen,
noch  bei  Löschungen  nothwendig  sei)  machen
nur  jene  Hypothekenbriefe  eine  Ausnahme,
deren  Zession,  vermöge  besonderer  Bewilligung
der  Regierung,  auf  jeden  Inhaber  des  Hypothekenbriefes
  (au  porteur)  gestellt  un  d  auf
diese  Art  in  das  Hypothekenbuch

1%  Fr.  26,  27  de  legibus.

205  Bgl.  fr.  6  in  s.  de  rei  vind.  (6,  1);  fr.  6  de  reb.
cred.  (12,  1);  fr.  9  K.  8,  lr.  58  pr.  de  hered.
inalit.  (28,  5).  Vgl.  Kreittmayr  in  der  Anmerk.
z.  bayer.  R.  III,  3  K.  11  Nr.  4.

21)  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XIII  S.  325.  Gleiches  gilt
für  K.  145  Nr.  3  des  Hyp.  Ges.
        <pb n="450" />
        *480  Privatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigk.

eingetragen  ist.  Zu  solchen  Hypotheken

  ist  nach  dem  Hypothekenbuch  als

Gläubiger  nur  der  Inhaber  des  Hypothekenbriefs

  legitimirt““.

Gönner  theilt  also  unsere  Ansicht,  daß  aus
dem  Standpunkte  des  Hypothekengesetzes
  72)  der  Eintragung  der  Briefsinhaber  als
Gläubiger  kein  Bedenken  entgegenstehe.  Allerdiugs
ist  ein  solcher  Hypothekgläunbiger  in  manchen  Beziehungen
  minder  günstig  gestellt,  als  der  mit
Namen  Eingetragene,  er  darf  es  z.  B.  nicht  versäumen,
  in  den  öffentlichen  Blättern  29)  nach  Verloosungen,
  Kündigungen  und  sonstigen  präjudiziellen
Mittheilungen  umzuschauen,  er  muß  bei  der  Hypothekenzinsklage
  sich  durch  Vorlage  der  Partial-Obligation
  legitimiren  u.  s.  w.  Aber  es  war  sein
freier  Wille,  sich  diesen  Abweichungen  von  der  Regel
  des  Gesetzes  zu  unterwerfen.  Wer  sein  collegium
  logicum  mit  gutem  Erfolge  gehört  hat,  wird
wohl  nicht  in  Versuchung  kommen,  aus  dem  Eintritte
  solcher  unwesentlichen  Abweichungen  von  der
regelmaßigen  Natur  des  Institutes,  wie  sie  bei
Rechtsgeschäften  aller  Art  nach  Verabredung  der
Betheiligten  täglich  vorkommen,  sofort  auf  Unstatthaftigkeit
  einer  gewissen  Geschäfts  =  Modalität  oder
gar  auf  Unanwendbarkeit  des  ganzen  Gesetzes  zu
schließen.

22)  d.  h.  abgesehen  von  der  Frage  der  Nothwendigkeit
besonderer  Autorisation  von  Seite  der  Staateregierung.


22)  In  einem  Theile  der  fraglichen  Papiere  au  porlour
find  gewisse  öffentliche  Blätter  für  den  Verkehr  mit
den  Inhabern  defignirt.
        <pb n="451" />
        Fruktiflkations=  und  Hegezeit  bei  Kleefeldern.  431

Mittheilungen  aue  der  Praris.
1.

Fruktisikations=  und  Hegezeit  bei  Kleefeldern.  Oberaufsichtskompetenz
  des  einschlagenden  Staatsministerlums.

Val.  Bd.  XX  S.  330  und  S.  74  d.  Erg.  Bl..

Gemäß  Art.  1  und  2  des  Weidegesetze5  v.  28.  Mai
1852  ist  die  Weide  auf  fremden  mit  Klee  bestellten  Aeckern
  in  so  lange  unbedingt  und  zu  jeder  Jahreszeit
verboten,  als  der  Klee  nicht  wieder  gestürzt
ist.  Die  Richtigkeit  dieser  Folgerung  aus  den  angeführten
  Gesetzstellen  läßt  sich  im  Hinblicke  auf
die  Motive  des  bezüglichen  Gesetzentwurfes  und
auf  die  Kammerverhandlungen

vgl.  Verhandl.  d.  K.  d.  Abg.  185  1/82  Beil.
Bd.  IV  S.  14  und  179  f.,  stenogr.  Berichte
  Bd.  V  S.  66  f.
nicht  in  Zweifel  ziehen.  Sie  ist  auch  in  mehrern
Entschließungen  des  k.  Staatsministeriums  des  Handels
  und  der  öffentlichen  Arbeiten  (v.  24.  Feb.
1855  Nr.  1410;  v.  21.  April  1855  Nr.  3301;
v.  5.  Juni  1855  Nr.  5562  und  vom  4.  Dez.  1855
Nr.  11284)  ausdrücklich  auerkannt  worden.  Durch
die  letzterwähnten  Ministerialentschllehungen  wurden
zwel  Regierungsbeschlüsse  von  Oberaufsichtswegen
  aufgehoben,  weil  darin  das  vorstehend  beeichnete,
  unbedingte  Verbot  der  Behüllung  von
frenden  Kleefeldern  nicht  anerkannt  und  hiedurch
contra  jus  in  thesj  verstoßen  war.

Zwar  bestimmt  der  Art.  47  des  Weidegesetzes,
daß  die  Entscheidung  der  bei  Vollzug  dieses  Gesetzes
  vorkommenden  Irrungen  und  Streitigkeiten
den  einschlägigen  Distriktverwaltungsbehörden  in
erster,  und  den  vorgesetzten  Kreisregierungen  in  zweiter
  und  letzter  Instanz  obliege.  Allein  das  Recht
der  obersten  Verwaltungsbehörde,  über  gleichförmt-
        <pb n="452" />
        432  Miezelle.

gen  und  richtigen  Vollzug  der  Gesetze,  nämlich  der
von  diesen  der  Verwaltung  vorgeschriebenen  Normen
zu  wachen,  erscheint  als  ein  nothwendiges  Recht
derselben,  wobei  die  Rückwirkung  seiner  Ausübung
auf  die  betheiligten  Privatinteressen  um  so  weniger
in  Betracht  kommen  kann,  als  es  sich  nur  um  den
Vollzug  der  gesetzlichen  Vorschriften  in  deren  Wortlaute
  oder  Geiste  handelt,  und  ihre  richtige  Auffassung
  und  Anwendung  von  Seite  der  vollziehenden
Behörden  eine  Rechtsverletzung  der  Parteien  nicht
in  sich  schließen  kann.  ..  ...

Miszelle.

In  elnem  Korrespondenzartikel  der  Allgemeinen  Zeltung,
  vom  17.  Januar  l.  J.  aus  Hannover  wurde
geäußert:

«  Die  Plane,  mit  denen  das  Ministerium  hinsichtlich
einer  Aenderung  der  Gerichtsorganisation  umgehen  soll,
bezlelen  lediglich  eine  Beschränkung  der  ausgeworfenen
Zahl  der  Ober=  und  Amtsgerichte,  welche  durch  unzureichende
  Arbeit  geboten  Hlei  soll.  Dieselben  sind  daher  nicht
etwa  gegen  das  öffentliche  und  mündliche  Verfahren
überhaupt  gerichtet,  das  sich  bei  uns  in  allem  Maße  bewährt,
  sondern  eben  ein  schlagender  Beweis  für  dasselbe.
Die  Zahl  der  Amtögerichte  wie  der  Obergerichte  ist  nämlich
  geôlldet  nach  Mahsabe  der  vor  der  Organisation  im
alten  schriftlichen  Verfahren  anhängig  gewesenen  Przeste
Gegenwärtig  hat  sich  nun,  hauptsächlich  wohl  durch  die
große  Raschheit  mit  der  die  Prozesse  ihr  Ende  erreichen,
(die  bei  den  Obergerichten  anhängigen  sollen  durchschnittlich
  in  sechs  Monaten  und  in  beiden  Instanzen  etwa  in
1½/  Jahr  ihre  regelmäßige  Endschaft  finden,  selbst  bel
verwickelten  Beweisaufnahmen  ist  die  Dauer  von  einem
Jahr  die  Regel),  die  Zahl  der  Prozesse  so  sehr  vermindert,
  daß  bei  mehreren  Dbergerichten  und  bei  einer  größeren
  Anzahl  Amtsgerichte  Arbeitsmangel  stattfindet.

Nd-  Seufert.  Verl.:  Palm  Enke  (AUdolph  Euf
%  %  im  #euser,  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.  #
        <pb n="453" />
        Ergänzungsblatt.  3  2.  21.  Jahrgang.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

In  h'ait:  Benützung  der  Untersuchungsakten  zu  elollrechtlichen  Hwecken.  —  Brand,
rch  Loso.  #1.  B

mollr  funken  verursa  eschränkte  Geltung  des  Gatzes

aue  der  Beglaubihung  der  Vollmacht  u  entnebmen.  —  Oberberufungeen.
  —

1  dung  zulass  rané“
misslon  bedingter  Gldeikommisse.  —  Exiintiivverlährung  gegen  dienst.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Benützung  der  Untersuchungsakten  zu  civilrechtlichen  Zwecken.
Der  Bahnmeister  einer  Staatseisenbahn  wurde
der  Urkundenfälschung,  Amtsuntreue  und  Unterschlagung
  beschuldigt  aus  dem  Dienste  entlassen  und  einer
  kriminalrechtlichen  Untersuchung  unterworfen.

Nach  dem  Schluße  derselben  wurde  auf  Einstellung
  des  Strafverfahrens  erkannt,  theils  weil  der.
Beschuldigte  zur  Zeit  der  Vornahme  der  betreffenden
Handlungen  nicht  imungestörten  Gebrauche  seiner  Sinne,
daher  unzurechnungsfähig  gewesen  sei,  theils  weil  er
nicht  in  einem  solchen  amtlichen  Verhältnisse  gestanden
  habe,  wie  zur  strafrechtlichen  Qualifikation  seiner
Handlungen  vorausgesetzt  wird.

Der  gewesene  Bahnmeister  will  nun  eine  Klage
auf  Pension  erheben,  zu  deren  Behnf  der  ihm  beigegebene
  Offizialanwalt  von  dem  Untersuchungsgerichte
  die  kostenfreie  Ertheilung  von  Abschriften  einiger
  Aktenstücke  aus  den  Untersuchungsakten  verlangte.
Das  Gericht  glaubte,  eß  sei  Sache  des  Auwaltes,
selbst  die  erforderlichen  Auszüge  oder  Abschriften  aus

Neue  Folge  I.  Band.
        <pb n="454" />
        434  Benützung  d.  Untersuchungsakten  zu  civilr.  Zwecken:

jenen  Akten  zu  fertigen,  das  Gericht  habe  dazu  keine
Verpflichtung.  Auf  erhobene  Beschwerde  wurde  bei
dem  Appellationsgerichte  die  Verwilligung  der  verlangten
  Abschriften  aus  einem  höheren  Standpunkte
beanstandet.

Es  wurde  bemerkt:

1)  Das  Gesetz  vom  10.  November  1848,  die
Abänderungen  des  Th.  II  des  Strafgesetzbuches  betreffend,
  zählt  die  Fälle  auf,  in  welchen  den  Betheiligten
  eine  Abschrift  einzelner  Produkte  eines  Un-4ersuchungsaktes
  zugefertigt  werden  muß  (Art.  124
Abs.  3,  Art.  357);  einer  der  dort  vorgesehenen  Fälle
liegt  aber  hier  nicht  vor.  ·

2)  Abgesehen  von  der  Frage,  ob  die  Gestattung
der  Alteneinsicht  durch  das  desfript  vom  9.  Januar
1819  ")  gerechtfertigt  war,  ertheilt  kein  bestehendes
Gesetz  und  keine  Verordnung  dem  Advokaten  das
Recht,  von  den  Gerichten  Abschriften  von  Untersuchungsakten
  oder  einem  Theile  derselben  zum  Zwecke
der  Ausarbeitung  einer  Klageschrift  zu  verlangen.

3)  Ein  solches  Recht  kann  auch  nicht  aus  allgemeinen
  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  gefolgert
  werden,  weil  diese  nirgends  vorschreibt,  daß
die  Parteien  nach  Belieben  Aktenabschriften  verlangen
können,  sondern  die  Fälle  in  welchen  ihnen  dieses
zusteht,  nämlich  bei  der  Zeugenvernehmung  (Kap.  X
§.  8  der  Gerichtsordnung  und  8.  15  der  Prozeßnovelle
  vom  22.  Julius  1819)  und  bei  der  Urtheilsausfertigung
  (Kap.  XIV  F.  8  Ziff.  5  und  7,  Prozeßnovelle
  von  1837  Art.  64  Abs.  1),  in  dem  Ge-1)

  S.  Doppelmayr  ed.  IV  S.  129:  „Strafgerichtliche
  Untersuchungsakten  dürfen  zum  Behufe  eines
Civilprozesses  rücksichtlich  der  aus  der  Uebertrekung.
entstandenen  privatrechtlichen  Forderungen  wegen
Schadensersatzes,  Genugthuung,  Kosten  u.  s.  w.  den
Anwälten  der  Betheiligten  auf  Verlangen  ohne  Anstand
  vorgelegt  werden.“  «-
        <pb n="455" />
        Benützung  d.  Untersuchungsakten  zu  eivilr.  Zwecken.  435

setze  speziell  bezeichnet  sind,  woraus  sich  per  argumentum
  a  contrario  ergibt,  daß,  wo  as  Gesetz
dem  Advokaten  ein  solches  Recht  nicht  ertheilt,  er
dasselbe  auch  nicht  anzusprechen  hat.

4)  Eine  Verbindlichkeit  der  Gerichte,  den  Parteien
  zum  Zwecke  einer  beabsichtigten  Klagestellung
Auszüge  aus  Untersuchungsakten  anzufertigen,  kann
auch  nicht  aus  der  Stellung  der  Gerichte  zu  den
Parteien  abgeleitet  werden,  indem  die  Letzteren  das
Prozehmaterial  den  Ersteren  vorzulegen,  nicht  aber
von  denselben  zu  verlangen  haben.

5)  Der  dem  Ausinnen  des  BeschwerdeführerS
unterstellte  Grundsatz  könnte  zu  beträchtlicher  Vexation
der  Gerichte  ausgebeutet  werden.  Endlich  erscheint
00)  nach  der  Beschaffenheit  des  konkreten  Falles
die  Mittheilung  der  Abschriften  um  so  bedenklicher,
als  dieselben  eine  Voruntersuchung,  welche  in  jedem
Momente  wieder  aufgenommen  werden  kann,  betreffen,
  mehrere  der  bezeichneten  Aktenstücke  sich  nicht
zur  Veröffentlichung  eignen,  wie  z.  B.  der  motivirte
Anutrag  des  Staatsanwaltes  auf  Elnstellung  des
Verfahrens,  und  überdies  der  Anwalt  die  Abschriften
nicht  einmal  zu  dem  von  ihm  angegebenen  Zwecke
bedarf,  sondern  letzteren  auch  mittelst  Notaten,  welche
er  sich  bei  Gelegenheit  der  Akteneinsicht  machen  konnte,
zu  erreichen  vermag.

Diesem  Bedenken  entsprechend  wurde  die  erhobene
  Beschwerde  abgewiesen.  -

Vei  dem  obersten  Gerichtshofe  wurde  dieser
Ansicht  nicht  beigepflichtet,  sondern  das  Untersuchungsgericht
  angewiesen,  die  verlangten  Abschriften  zu  ertheilen.

n  Die  Entscheidungsgründe  enthalten  hierüber
Folgendes:

„Die  von  den  öffentlichen  Behörden  über  ihre
amtlichen  Verhandlungen  aufgenommenen  Akten  sind
Elgenthum  des  Staates  und  es  steht  den  Privaten

*
        <pb n="456" />
        436  Benützung  d.  Untersuchungsakten  zu  civilr.  Zwecken.

kein  allgemeines,  absolutes  Recht  auf  die  Benutzung
derselben  zum  Behuf  ihrer  Rechtsvertheidigung  zu.

Vgl.  Arnold  über  das  Recht  der  Akteneinsicht
(praktische  Erörterungen  Heft  I)  §.  4,  8,  9.

Da  jedoch  in  jenen  öffentlichen,  namentlich  in
den  gerichtlichen  Verhandlungen  häufig  Thatsachen
beurkundet  werden,  welche  geeignet  sind,  Privatrechtsansprüche
  zu  begründen  oder  in  anderer  Weise  die
Rechtsvertheidigung  der  Privaten  zu  befördern,  so
sordert  es  der  Beruf  der  Staatsgewalt,  das  materielle
  Recht  nach  Möglichkelt  zu  schützen  und  zu  fördern,
  daß  ihnen  jene  Benützung  nicht  vorenthalten
*  soferne  nicht  höhere  Staatsrücksichten  im  Wege

ehen.  ·

Aus  demselben  Gesichtspunkte  der  Beförderung
des  materiellen  Rechtes  waren  im  römischen  Rechte
die  Gerichte  zur  Benutzung  der  öffentlichen  und  insbesondere
  auch  der  Kriminalakten  angewiesen.

Is,  apud  duem  res  agitur,  acta  publica
lam  civilia  quam  criminalia  exbiberi  inspicienda
  ad  investigandam  veritatis  lidem
jubebit,  «
Const.  2  Cod.  de  edendo  (2,  1.)

Die  Anmerkung  zur  bayerischen  Gerichtsordnung
c.  11  8.  6  lit.  d.  erkennt  ebenfalls  den  Prozeßparteien
  im  allgemeinen  einen  Editionsanspruch  auf  die
öffentlichen,  namentlich  die  gerichtlichen  Akten,  ohne
weitere  Unterscheidung  zu.

Was  nun  die  Anwendung  dieses  Grundsatzes
auf  die  Zugänglichkeit  der  strafrechtlichen  Untersuchungsakten
  anbelangt,  so  erssee  der  Zweck  der
Untersuchung,  daß  dieselben,  so  lange  diese  nicht  beendigt
  ist,  nur  den  mit  der  Untersuchung  betrauten
Beamten  offen  stehen  und  daß  insbesondere  dem
Beschuldigten  und  seinem  Vertheidiger  nur  nach  bestimmten
  Vorschriften  die  Einsicht  der  Akten  gestattet
und  Abschriften  einzelner  Aktenstücke  zugefertiget  wer-
        <pb n="457" />
        Benuͤtznug.  d.  Untersuchungsakten  zu  eivilr.  Zwecken.  437

den.  Ist  aber  die  strafrechtliche  Verfolgung  beendiet,

  so  steht  der  Anwendung  des  allgemeinen  Grund-Fres
  auch  hier  in  der  Regel  nichts  im  Wegez  vielmehr
  enthalten  diese  Akten  häufig  sehr  wichtiges
Material  zur  Geltendmachung  civilrechtlicher  Ansprüche,
dessen  Benützung  den  Betheiligten  nicht  vorenthalten
werden  darf.

Es  wurde  deßhalb  durch  Reskript  vom  9.  Jamuar
  1819  (Lithogr.  Sammlung  Nr.  194)  angeordnet,
  daß  strafgerichtliche  Untersuchungsakten  zum
Behufe  eines  Civilprozesses  rücksichtlich  der  aus  der
Uebertretung  entstandenen  privatrechtlichen  Forderungen
  wegen  Schadensersatzes,  Genugthuung,  Kosten  rc.
den  Anwälten  der  Betheiligten  ohne  Anstand  vorgelegt
  werden  dürfen.  Es  wäre  eine  fehlerhafte  Auslegungsweise,
  wenn  man  in  diese  Entscheidung  die
Absicht  legen  wollte,  die  Benützung  der  Untersuchungsakten
  auf  den  im  Restkripte  bezeichneten  Fall  zu  beschränken;
  es  ist  vielmehr  anzunehmen,  daß,  —  wie
bei  den  meisten  Novellen  zum  Strafgesetzbuche,  —
dem  Iustiministerium  eine  spezielle  Anfrage  oder
Beschwerde  vorgelegen  habe,  auf  deren  Verbescheidung
sich  dasselbe  beschränkte,  ohne  auf  eine  Erörterung
der  Rechtsmaterie  nach  ihren  verschiedenen  Richtungen
  einzugehen.  Die  Entscheidung  läßt  daher  sehr
wohl  eine  analoge  Ausdehnung  auf  andere  Fälle  zu,
auf  welche  der  derselben  zu  Grunde  liegende  Gesichtspunkt
  ebenfalls  Anwendung  findet,  und  dies  ist
allerdings  der  Fall,  wenn  derjenige,  gegen  welchen
die  Untersuchung  gerichtet  war,  auf  die  Benützung
der  Akten  isp  n  macht  —  nicht  zum  Zwecke  des
Strafprozesses,  sondern  um  die  durch  die  Untersuchungsakten
  konstatirten  Thatsachen  zur  Geltendmachung
  von  Privatrechten  zu  benutzen.  Es  kann
dabei  in  jedem  einzelnen  Falle  immer  wieder  nur
darauf  ankommen,  ob  die  Lage  des  Strafverfahrens
von  der  Art  ist,  daß  die  verlangte  Benutzung  von
        <pb n="458" />
        438  Benützung  d.  Untersuchungsakten  zu  elvilr,  Zwecken.

dieser  Seite  keinem  Bedenken  unterliegt,  und  dieses
ist  der  Fall,  nicht  nur  wenn  der  Beschuldigte  auf
beschlossene  Anklage  rechtskräftig  freigesprochen  ist,
sondern  auch  alsdenn  wenn  die  Voruntersuchung
deßhalb  eingestellt  wird,  weil  keine  strafbare  Handlung
  vorliegt  oder  die  Nichtschuld  des  Inquisiten  bereits
  genugsam  festgestellt  oder  wenigstens  mit  Sicherheit
  aus  der  Sachlage  zu  entnehmen  ist,  daß  die
Bestimmung  des  Gesetzes  über  das  Strafverfahren
vom  10.  November  1848  Art.  55,  =  wonach  das
nach  Beendigung  der  Voruntersuchung  durch  Gerichtsbeschluß
  eingestellte  Strafverfahren  wegen  erheblicher
neuer  Beweise  der  Schuld  wieder  aufgenommen
werden  kann,  —  nicht  zur  Anwendung  kommen
werde,  oder  endlich,  wenn  die  Aktenstücke,  deren  Bemutzung
  in  Anspruch  genommen  wird,  von  der  Art
sind,  daß  selbst  im  Falle  der  Wiederaufnahme  der
Zweck  der  Untersuchung  nicht  gefährdet  erscheint.
Vgl.  Arnold  a.  a.  O.  F.  65  a.  E.

Die  vorliegende  Untersuchung  wegen  Urkundenfälschung,
  Amtsuntreue  und  Unterschlagung  wurde
nun  aber  theils  aus  dem  Grunde  eingestellt,  weil
der  Inquisit  zur  Zeit  der  Vornahme  der  betreffenden
Handlungen  nicht  im  ungestörten  Gebrauche  seiner
Sinne  —  daher  unzurechnungsfähig  gewesen  sei,
theils  deswegen,  weil  derselbe  nicht  in  einem  solchen
amtlichen  Verhältnisse  gestanden  habe,  wie  es  zur
strafrechtlichen  Qualifikatlon  seiner  Handlungen  vorausgesetzt
  wird.  Das  Untersuchungsgericht  selbst  hat
erklärt,  daß  es  bei  der  Einsicht  der  Akten  durch  den
Offizialanwalt  keinen  Anstand  finde.  Von  dieser
Seite  steht  daher  der  in  Anspruch  genommenen  Benützung
  der  Akten  kein  gegründetes  Bedenken  entgegen.


In  eine  tiefere  Untersuchung  der  Frage,  ob  die
verlangten  Aktenstücke  zur  Geltendmachung  privatrechtlicher
  Ansprüche  des  B.  nothwendig  oder  nützlich
        <pb n="459" />
        Brand,  durch  Lokomotiv-Funlen  verursacht.  439

sein  mögen,  kann  hier  nicht  eingegangen  werden;  es
muß  genügen,  daß  sich  das  Begehren  nicht  sofort
als  muthwillig  oder  übermäßig  darstellt.  Eben  so
wenig  kann  der  Anwalt  in  der  Art  der  Benutzung
beschränkt  werden,  wenn  diese  einmal  als  berechtigt
anerkannt  ist.  Dem  Offizialanwalte  kann  nicht  zugemuthet
  werden,  daß  er  selbst  die  Aktenstücke  abschreibe,
  der  Verwendung  seiner  Gehilfen  hierzu
stehen  aber  dienstliche  Rücksichten  entgegen.

Vgl.  Erkenntniß  des  obersten  Gerichtöhofes
vom  11.  Februar  1831  (Blätter  für  Rechtsanwendung,
  Band  1II  S.  296).  Sovwie  die  Ertheilun
der  fraglichen  Abschriften  an  eine  vermögliche  Parte
gegen  Erlegung  der  entsprechenden  Tax=  und  Stempelgebühren
  nicht  verweigert  werden  könnte,

«  vgl.  Arnold  S.  12,  Note  8,
so  bringt  es  das  dem  Imploranten  ertheilte  Armenrecht
  mit  sich,  daß  ihm  die  kosteufreie  Ausfertigun
verwilliget  werde,  wobei  in  Erwägung  kommt,  baß
das  gestellte  Begehren  sich  auf  wenige  Aktenstücke
von  mäßigem  Umfange  beschränkt.

OAGErk.  v.  31.  Dez.  1855  Nr.  16285  /88.

Von  ähnlichen  Erwägungen  in  Betreff  der  Zuänglichkeit

  der  Untersuchungsakten  ist  der  Gerichtsbo
  in  einem  Erkenntnisse  vom  31.  Jan.  1845
Nr.  159/¼6  ausgegangen.  M.

2.

Brand,  durch  Lokomotiv-Funken  verursacht.  Beschränkte
Geltung  des  Satzes:  Der  seln  Recht  Ausübende  fügt  kein
Umrecht  zu.  Haftung  des  Unternehmers  für  das  Dienstpersonale.
  Bewei,ssatz.
Pl.  Bd.  XI  S.  17  f.

J.  W.  zu  Aubing  erhob  eine  Entschädigungsklage
  gegen  den  Fiskus  der  k.  Verkehrsanstalten,
anführend,  eine  ihm  gehörige  Wiese  sei  am  17.  April
1852  entweder  durch  die  Funken  aus  der  vorülber-
        <pb n="460" />
        440  Brand,  durch  Lokomotlv-Funken  verursacht.

fahrenden  Lokomotive  oder  durch  aus  der  Lokomotive
ausgeschüttete  feurige  Kohlen  in  Brand  gerathen,
und  ihm  dadurch  für  die  Jahre  1852  und  1853
an  dem  Reinertrage  der  Heuerndte  aus  den  abgebrannten
  Wiesentheilen  ein  jährlicher  Schaden  von
je  300  fl.  zugegangen.

"  In  Beurtheilung  dieser  Rechtssache  sagen  die
Mottve  der  oberstrichterlichen  Entscheidung  unter  aneren:


Die  Grundhaltigkeit  des  erhobenen  Entschädigungsauspruchs
  ist  nach  LR.  Th.  IV  Kap.  16  8.  6
Nr.  3  dadurch  bedingt,  daß  der  Beschädigte  nachweist,
  es  liege  eine  durch  keinen  Rechtsgrund  zu
rechtfertigende  Beschädigung,  ein  tlamnum  injuria
datum,  vor.  In  der  Thatsache,  daß  das  k.  Aerar
als  Eigenthümer  des  Bahnkörpers  auch  zum  Betrieb
der  Bahn  befugt  sei,  also  durch  Ausübung  der  zuständigen
  Eigenthumsbefugnisse,  da  es  nur  die  ihm
gebührenden  Rechte  exerzirte,  keine  ungebührliche  Beschädigung
  habe  zufügen  können,  liegt  kein  von  der
Entschädigungspflicht  liberirendes  Moment,  weil  der
Rechtssatz,  daß  der,  welcher  zuständige  Rechte  übt,
durch  diese  beliebige  Uebung  keine  Rechtsverletzung
erzeuge,  in  seiner  Allgemeinheit  nicht  dahin  zu  verstehen
  ist,  daß  der  Eigenthümer  unbestraft  den  Nachbarn
  lädiren  dürfe,  da  dieser  auf  Integrität  seines
Eigenthums  den  gleichen  Rechtsschutz  anzusprechen  hat.

Hasse  die  culpa  des  röm.  Rechts  Ausg.  2
S.  29  Note  1.

Das  Gesetz  aber  erfordert  a.  a.  O.  Nr.  4
auch,  daß  der  eingetretene  Schaden  aus  bösem  Willen
oder  aus  Fahrlässigkeit  des  Beschädigers  entstehe.
Es  genügt  somit  die  Thatsache,  daß  eine  Beschädigung
  stattfand,  zur  Feststellung  einer  Verpflichtung
zur  Entschädigung  nicht,  es  muß  die  eingetretene
Beschädigung  als  eine  widerrechtliche  dargelegt  werden,
  was  sie  dadurch  wird,  daß  der  Beschädiger  bei
        <pb n="461" />
        Brand,  durch  Lokomotiv-Funken  verursacht.  441

der  die  Beschädigung  veraulassenden  Thatsache  entweder
  aus  böslicher  Absicht,  oder  doch  sonst  in  fahrlässiger
  Weise  verfährt.  Von  ersterer  ist  vorliegenden
Falls  so  wenig  die  Sprache,  als  davon,  daß  der
eingetretene  Erfolg  das  Ergebniß  eines  nicht  zu  vertretenden
  Zufalles  sei.

Es  frägt  sich  somit  vor  allem,  ob  die  auf  Fahrlässigkeit
  des  Betriebspersonals  fundirte  Klage  in  der
Weise  substanziirt  sei,  daß  unter  Verwerfung  der
opponirten  dilatorischen  Einrede  der  zu  großen  Allgemeinheit
  und  Dunkelheit  der  k.  Fiskus  zur  Litiskontestation
  gehalten  ist.  .

Vorerst  unterliegt  es  keinem  Bedenken,  daß  die
Klage  unmittelbar  gegen  den  k.  Fiskus  gerichtet
werden  konnte,  ohne  daß  Kläger  nöthig  hatte,  vor
dem  k.  Fiskus  seine  Entschädigungsansprüche  gegen
die  Bahnbediensteten  zu  richten,  welche  den  Zug  vom
17.  April  1852  geführt  haben,  denn  nach  klarer
Vorschrift  s
fr.  13  pr.,  fr.  25  S.  7  locati  (19,  2):

„zi  dua  ipsius  eorumque,  ducrum  opera
:  uteretur,  culpa  acciderit“
haftet  der  Unternehmer  des  Eisenbahnbetrlebes,  vorbehaltlich
  seines  Rückgriffes  an  dessen  Bedienstete
für  den  durch  letztere  entstandenen  Schaden  unbeingt.

Aus  der  Verpflichtung,  die  Klage  auf  Fahrlässigkeit
  zu  fundiren,  folgt  aber  nicht,  daß  Kläger
in  dem  konkreten  Falle  die  Pflicht  hatte,  die  Darlegung
  eines  stattgefundenen  kulposen  Verfahrens
anders,  als  geschehen,  thatsächlich  zu  entwickeln.
Eine  nähere  Detaillirung  des  Sachverhaltes,  als
wie  sie  wirklich  erfolgte,  war  und  ist  objektiv  unmöglich,
  da  nach  der  Natur  der  Sache  der  vom  Orte
der  Beschädigung  entfernt  domizilirende  Damnifikat
von  allen  einzelnen  Vorkommnissen  des  Bahnbetriebs
bezüglich  der  Verwendung  der  dazu  nöthigen  Ma-
        <pb n="462" />
        442  Brand,  durch  Lokomotiv-Funken  verursacht.

schinen  und  ihrer  Bedienung  so  wenig  als  von  der
subjektiven  Tauglichkeit,  Tüchtigkeit  und  Thätigkeit
der  einschlägigen  Bahnbediensteten  eine  in  die  kleinsten
Verhältnisse  eingehende  Kognition  haben  kann.

Es  muß  daher,  will  nicht  die  Pflicht  der  Ersatzleistung
  auf  das  Gebiet  der  objektiven  Unmöglichkeit
  versetzt  werden,  dem  Beschädigten  gestattet  sein,
die  eine  Fahrlässigkeit  involvirenden  Thatsachen  in
weiteren  Umrissen  als  vorliegend  darzulegen.  Der
Richter  ist  nun  konkreten  Falles  in  der  Lage,  aus
dem  Verlauf  des  ganzen  Vorfalles,  und  aus  den
denselben  begleitenden  Nebenumständen,  bel  dem
Mangel  der  Fraglichkeit  über  Existenz  eines  dolus
oder  casus,  elne  bestimmte  Ueberzeugung  dafür,  daß
culpa  die  primitive  Veranlassung  der  erfolgten  Beschädigung
  sei,  zu  fixiren.

Kläger  hat  in  der  Klage  auseinandergesetzt,  der
erfolgte  Wiesenbrand  sei  dadurch  veranlaßt  worden,
daß  aus  der  Lokomotive  Funken  aussprühten,  die
seine  Wiese  in  Brand  setzten.  In  der  Replik  hat
er  dargelegt,  daß  durch  die  erfolgte  Ausschüttung  des
Aschenkastens  und  die  hiedurch  entfallenden  Kohlen
und  Funken  seine  Wiese  in  Brand  gekommen  sei.  —
Beide  Angaben  enthalten  tacta,  deren  Bewahrheitung
Sache  des  Beweisverfahrens  sein  wird.  In  diesen
Thatsachen  selbst  liegt  aber  der  Nachweis,  daß  sie
das  Ergebniß  eines  fahrlässigen  Verfahrens  sind,
und  nothwendig  sein  müssen,  weil  sie  weder  das
Resultat  eines  böslich  gewollten  noch  eines  zufällig
entstandenen  Zustandes  sind.

Kreittmayr's  Noten  z.  a.  St.  Nr.  2  zählen
unter  die  kulposen  Beschädigungen  jene,  die  aus  Unwissenheit
  oder  Unerfahrenheit  jener  Personen  entstehen,
  die  aus  der  Uebung  einer  bestimmten  Profession
  ihre  Lebensbeschäftigung  machen,  falls  sie  bei
Ausübung  dieser  einen  Schaden  zufügen.  Zur  Profession
  der  hier  fraglichen  Bahnbediensteten  gehört
        <pb n="463" />
        Btiand,  durch  Lokoniotlv-  Funken  verursacht.  448

der  Bahnbetrieb,  die  Benützung,  Speisung,  Handhabung
  der  Maschine,  ihre  Heitzung  und  die  Ausleerung
  des  überschüssigen,  unbrauchbaren  und  verzehrten
  Brennmaterials.  Haben  die  Führer  des  fraglichen
  Bahnzuges,  die  bei  der  Maschine  thätigen  Individuen,
  die  Ausleerung  des  Aschenvorrathes  an
Orten  vorgenommen,  wo  fremdem  Eigenthume  Nachtheile
  erwuchsen,  haben  sie  fragliche  Ausleerungen
nicht  auf  abgestorbene  Asche  beschränkt,  sondern  auf
noch  mit  brennbaren  Theilen  versehene,  also  nicht
vollständig  verzehrte,  und  überdies  glühende  Kohlen
ausgedehnt,  so  haben  sie  fahrlässig  gehandelt.  Haben
jene  Individuen  bei  dem  Vorüberfahren  an  dem  Eigenthume
  des  Klägers  die  Maschine  überheizt,  oder
nicht  Vorsorge  getroffen,  daß  der  zur  Abführung  des
überschüssigen  Dampfes  oder  Rauches  bestimmte  Kamin
  nicht  eine  geminderte  und  ungefährlichere  Quantität
  von  Funken  oder  gar  keine  aussprühte,  und
zwar  an  Plätzen,  bei  denen  die  Mittheilung  und
Verbreitung  des  Feuers  nicht  unwahrscheinlich  oder
doch  möglich  war,  so  haben  sie,  wenn  auch  in  geringerem
  Grade,  worauf  es  bei  der  Vertretung  der
aqullischen  culpa  nicht  ankömmt,  fahrlässig  gehandelt.

In  beiden  Richtungen  ist  die  Klage  genugsam
substanzirt

In  dem  diesfallsigen  Beweissatz  war  der  Thatumstand,
  daß  ein  Bediensteter  des  Bahnbetriebs  fahrlässig
  handelt,  nicht  aufzunehmen,  weil,  wenn  eine
der  dem  Beweise  unterstellten  Thatsachen  1)  erwiesen
wird,  von  selbst  erwiesen  ist,  daß  der  eingetretene
Erfolg  das  Resultat  eines  fahrlässigen  Verfahrens
sei.  Ob  elne  Thatsache  als  fahrlässig  prädizirt  werden
  könne,  hat  der  Richter  aus  den  begleitenden
Umständen  zu  beurtheilen.  Wird  eine  der  alternativ

1)  Der  Branderregung  durch  Funkensprühen,  beziehungsweise
  durch  Ausschütten  feuriger  Kohlen.
        <pb n="464" />
        444  Ildischer  Zeugeneld,  ob  in  d.  Synagoge  abzunehmen?

zum  Beweise  ausgesetzten  Thatsachen  erprobt,  so  steht
nach  obiger  Darlegung  die  richterliche  Ueberzeugung
fest,  daß  der  stattgefundene  Erfolg  ein  fahrlässig  veranlaßter
  war,  indem  er  weder  gewollt  noch  durch
Zufall  herbeigeführt  worden,  bei  gehöriger  Aufmerksamkeit
  aber  hätte  vermieden  werten  können  und
sollen.  In  jener  Richtung  bedarf  es  keiner  Spezialisirung
  im  Beweisthema  selbst  ..  .  ...
OAGE.  v.  11.  Mai  1855.  Nr.  5215  3/4.

3.
Jüdischer  Zeugeneid,  ob  in  der  Synagoge  abzunehmen?.
Vol.  Bd.  XVII  S.  343.

Nach  der  GO.  sind  Parteien=  und  Zeugeneide
vor  Gericht  abzuleisten,  ,

·vgl.Kap-Xlll§.1Nr.6mitKap.-X

§.1und14,
und  hat  die  vor  der  Beeidigung  vorzunehmende  Belehrung
  durch  den  Richter  zu  geschehen.

Hievon  ist  bezüglich  der  Eidesleistung  durch
die  Juden  im  Gesetze  keine  Ausnahme  gemacht,  und
auch  in  der  Anmerkung  zu  Kap.  X  8.  14  lit.  e  ist
davon,  daß  die  Juden  den  als  Partei  oder  Zeuge
zu  schwörenden  Eid  in  der  Synagoge  zu  leisten  haben,
  keine  Rede.

Nur  nach  dem  Gerichtsgebrauche  kann  bei
Christen  die  Belehrung  durch  den  betreffenden  Pfarrer,
  bei  Juden  die  Belehrung  durch  den  Rabbiner
und  die  Eidesleistung  in  der  Synagoge  vorgenommen
  werden,  wenn  besondere  Umstände  (zu  welchen
  die  Wichtigkeit  der  Sache  für  sich  nicht  zu
rechnen)  eine  besondere  Feierlichkeit  bei  der  Eidesleistung
  nothwendig  oder  räthlich  machen.  Dies
ist  auch  in  dem  (lithographisch  den  Gerichten  mitgetheilten)
  Ministerialreskripte  vom  27.  Juni  1823  anerkannt.

Es  1  daher  nicht  bloß  von  dem  Antrage
        <pb n="465" />
        Hypothekenzinsklage.  Eingetragene  Protestat.  unerhebl.  445,

einer  Partei  ab,  ob  ein  als  Zeuge  vorgeschlagener
Jude  in  der  Synagoge  zu  beeidigen  sei  oder  nicht;
sondern  es  hat  dieses  der  Richter  mit  Rücksicht  auf
die  obwaltenden  besonderen  Verhältnisse  zu  bemessen,
  und  es  kann  mit  Rücksicht  auf  den  Zweck,
welchen  die  Eidesabnahme  in  der  Synagoge  allein
haben  kann,  diese  Form  der  Eidesleistung  nur  dann
angewendet  werden,  wenn  die  obwaltenden  Umstände
zu  der  Annahme  Anlaß  geben,  daß  eine  besondere
Feierlichkeit  bei  der  Abnahme  des  Eides  nothwendig
sei,  um  den  Zeugen  zur  Angabe  der  reinen  und
vollen  Wahrheit  zu  bestimmen.
Vgl.  OAGAklt.  Nr.  4075/6.

4.
Hypothekenzinsklage.  Eingetragene  Protestation  unerheblich.

In  Bd.  XII  S.  161  f.  unserer  Zeitschrift
ist  gezeigt,  daß  eine  gegen  die  Hypothekforderung
eingetragene  Protestation  der  Hypothekenzinsklage  nach
§.  52  des  HG.  nicht  im  Wege  stehe.  In  diesem  Sinne
heißt  es  in  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen:

Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß  das
Berufen  darauf,  die  Kapitalforderung  sel  noch  im
Streite  begriffen,  rechtlich  wirkungslos  ist,  daher
auch  ganz  unerheblich,  was  hier  über  die  (dort
geltend  gemachten)  angeblichen  rechtlichen  Folgen
der  Eintragung  einer  Protestation  im  Hypothekenbuche
  gegen  die  Hauptschuld  angeführt  wird.

O#GE.  v.  23.  Nov.  1855.  Nr.  15033½  8=5.



Landgerichtlicher  Kuratelkonsens,  aus  der  Beglaubigung  der
Vollmacht  zu  entnehmen.

Gegen  die  Klage  der  Gemeinde  Großheubach
schützte  der  Beklagte,  Steinmetzmeister  Koch  zu
        <pb n="466" />
        446  Landgerichtlicher  Kuratelkonsens.

Fraukfurt,  unter  anderen  die  Einrede  der  fehlenden
egitimation  vor,  indem  nach  bayerischen  Gesetzen
bei  Klagen  der  Gemeinden  die  Zustimmung  des  betreffenden
  Landgerichts  erforderlich  sei,  im  vorliegenden
  Falle  aber  auf  die  Vollmacht  neben  der  Unterschrift
  der  Gemeindevorsteher  das  Landgericht  nur
„zur  Beglaubigung“  geschrieben  habe.  Hierüber  sagen
  die  Motive  der  oberstrichterlichen  Entscheidung:
Die  Zustimmung  des  Landgerichts  Klingenberg
liegt  darin,  daß  dieses  Gericht  die  beigebrachte  Prozeßvollmacht
  mit  unterzeichnet  hat.  Denn  die  neben,
nicht  hinter  der  des  Gemeindevorstandes  stehende  Unterschrift
  des  Landgerichts  ist  offenbar  nicht  bloß  zu
dem  Zwecke  hinzugesetzt,  um  die  Signaturen  der
Gemeindeverwaltung,  sondern  um  die  Vollmacht  selbst
zu  beglaubigen,  und  für  gültig  zu  erklären;  sie  würde
den  hiedurch  ertheilten  Konsens  zur  Klaganstellung
aber  auch  dann  involviren,  wenn  man  ihr  mur  die
erstere  Bedeutung  geben  müßte,  da  nothwendig  anzunehmen
  steht,  daß  das  Landgericht  die  Vollmacht
eingesehen  und  also  gewußt  hat,  daß  es  eine  und
welche  Prozeßvollmacht  sei..  ..  .
Erk.  des  OAG.  zu  Lübeck  v.  30.  Jan.  1850.
Frankfurter  Samml.  von  Römer  Bd.  II  S.  230.

6.

Oberberufungssumme.  Von  Gegenständen,  welche  keine
Schätzung  zulassen.

Die  Schützengilde  zu  W.  klagte  gegen  eine  Anzahl
  dortiger  Bürger  auf  Erfüllung  einer  Vorschrift
ihrer  Satzungen,  nach  welcher  jeder  neuangehende
Bürger  sich  in  die  Gesellschaft  mit  1  fl.  einzukaufen,
derselben  ein  Hochzeitschießen  zu  wenigstens  45  kr.
zu  geben,  und  die  ersten  3  Jahre  in  das  gewöhnliche
  Zinnschießen  (jeder  1  fl.  12  kr)  mitzulegen,
  und  selbst  mitzuschießen  verbunden  sei.
        <pb n="467" />
        Unschätzbarkelt  des  Beschwerdegegenstandes.  447

Als  die  Sache  von  der  in  2  Instanzen  abgewiesenen
  Klägerin  an  den  obersten  Gerichtshof  gebracht
  wurde,  kam  das  Dasein  der  Oberberufungs-=summe
  in  Frage.  Die  Motive  des  OAGE.  äußern
hierüber:

Wenn  Revident  unter  Bezugnahme  auf  §.  63
der  Nov.  v.  1837  geltend  macht,  daß  es  sich  hier
um  ein,  eine  bestimmte  Schätzung  nicht  zulassendes
Recht  handle,  so  kann  er  nur.  den  Umstand  im
Auge  haben,  daß  nach  der  Klagbitte  die  Beklagten
auch  für  schuldig  erklärt  werden  sollen:

in  den  3  ersten  Jahren  ihrer  Ansäßigkeit  bei
den  Gesellschaftsschicßen  selbst  mitzuschießen.


„Allerdings  bestimmt  der  §.  63,  daß  die  Berufung
  ohne  Rücksicht  auf  die  Summe  zulässig  sei,
wenn  der  Streit  Rechte  betrifft,  welche  eine  bestimmte
  Schäßung  nicht  zulassen;  allein  diese
gesetzliche  Bestimmung  setzt  doch  immerhin  voraus,
daß  der  eine  bestimmte  Schätzung  nicht  zulassende
Gegenstand  der  Beschwerde  für  den  Beschwerdeführer
  überhaupt  ein  pekuniäres  oder  sonst  ein  privatrechtliches
  Interesse  habe,  indem  bei  dem  gänzlichen
  Mangel  eines  solchen  Interesse  auch  von  einer
Unschätzbarkeit  des  Beschwerdegegenstandes  nicht  die
Rede  sein  kann.  Leßteres  ist  aber  in  Ansehung  der
Leistung,  auf  welche  obige  Klagbitte  gerlchtet  ist,
der  Fall,  da  die  Handlung,  zu  welcher  die  Beklagten
  nach  derselben  verpflichtet  sein  sollen,  offenbar
keine  solche  ist,  welche  für  die  klagende  Schützengesellschaft,
  als  Korporation,  zu  deren  Bestem  vorzunehmen
  wäre,  und  daher  auch  nicht  ersehen  werden
  kann,  welches  Interesse  die  klagende  Schützenesellschaft

  haben  sollte,  daß  die  Beklagten  nicht  nur
1  die  ersten  3  Jahre  ihrer  Ansäßigkeit  3  fl.  36  kr.
Tinlagen  in  die  Gesellschaftskasse  bezahlen,  sondern
auch  bel  den  3  Schießen,  für  welche  diese  Einlagen
        <pb n="468" />
        448  Etinktivberfaͤhrung  gegen  dienstlich  Abwefsende.

bestimmt  sind,  mitzuschießen.  Revident  hätte
daher  jedenfalls  näher  darlegen  sollen,  worin  denn
das  unschätzbare,  den  Beschwerdegegenstand  bildende
Recht,  welches  die  Anwendung,  des  §F.  63  rechtfertigen
  Holl,  bestehe,  und  da  dieses  nicht  geschehen,
mußte  die  erhobene  Revision  als  wegen  Mangels
der  gesetzlichen  Revisionssumme  unzuläßig,  abgewiesen
  werden.
OAGE.  v.  27.  Mai  1854.  Nr.  8995  2/ü2.

7.

Transmission  bedingter  Fibeitommisse.
Preuß.  ER.  I,  12  S.  407.

Auch  der  unter  einer  Bedingung  eingesetzte  Fidelkommissar,
  welcher  den  Testirer  überlebt,  transmittirt  seln  Sukzessionsrecht
  auf  seine  Erben,  wenn  er  gleich  vor  dem
Substitutlonsanfall  stirbt,  und  ohne  Unterschied,  ob  die
Bedingung  von  einem  Zufalle  oder  von  einer  freien  Handlung
  des  bedingt  Berechtigten  abhängt.

rk.  des  Lberteibunals  1½  Berlin  v.  27.  Feb.  1854.

Entsch.  d.  OT.  Bd.  340.

8.
Exlinktivverjährung  gegen  dienstlich  Abwesende.

Preuß.  R

Die  Vorschrist  des  A.  LR.  I,  9  F.  519:
„Gegen  den  Eigenthümer  eines  Grundstücks  kann,
"4  lange  derselbe  zum  Dlense  des  Staats  auch  nur
n  elner  andern  königlichen  reuin  3  sich  aufhält,
feiue  dieses  Grundstück  betre  e
angen“
bezieht  sich  nicht  nur  auf  die  Verjährung  durch  Besitz
sondern  auch  auf  die  Extinktivver  r7n-Erk.
  des  Höertrebunal#  8  erlin  z  90.  Januar
1854.  Entsch.  d

ende  Verjährung  an-Reb.:

  J.  *  Seuffert.  Verl.;  Palm  &amp;amp;  Enke  (#bolh  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Soh
        <pb n="469" />
        Ergänzungsblatt.  A  3.  21.  Jahrgang-Blätter



für

Nechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Geständulß,  belm  Sübneversuch  abgele
den  r  ·  .  If

t.  —  Awtwenschutnbrele  auf
a  Deren  dtcegigtel  erbälmib  zwlschen  dem  Emlt·
lenten  und  den  Partlalglaͤub  —  Berulungosumme.  Kostenvunk!
v  hi  vorbebalten,  vom  Obergerlcht  durch  Kompensatlon
ledigt  vn  Etrtlãrung  des  Testlrers,  die  den  Keugen
st  entballe  selnen  letzten  Willen.  —  U#nt#  6
orseseullle.  Reakeotcun  Gehaltannspruch.  —  Sind  unter  dem
„Gesammtgehalte“,  Im  Sinne  des  K.  23  de  .  Bell.  zur  Du.  au
Mehrbezüge  aus  früheren  Dienstverbälmissen  begriffen!  —  Werzugs=Unsen
  a  zuerkannten  Gehaltsnachzablungen.  —  rru  aste
abe  kelne  Unlerstutzung  i
t

Mittheilungen  aus  der  Praeis.
1.
Geständniß,  beim  Sühneversuch  abgelegt.

In  einer  Ehescheidungssache  war  der  Beklagten
zu  beweisen  aufgelegt:  daß  ihre  Krankheit  (Epilepsie)
  dem  Kläger  schon  vor  Eingehung  der  Ehe
bekannt  gewesen  sei.  Zur  Erbringung  dieses  Beweises
  berief  sich  dieselbe  auf  das  Zeugniß  des
Landgerichtsassessors  und  des  Pfarrers,  vor  welchen
der  Sühneversuch  gepflogen  war,  indem  Kläger
in  dieser  Verhandlung  jene  frühere  Bekanntschaft
mit  der  Krankheit  der  Beklagten  zugestanden  habe.
Dieses  Zugeständniß  wurde  auch  von  den  vorgeschlagenen
  Zeugen  bekundet  und  in  Folge  dessen

Neue  Folge  I.  Band.
        <pb n="470" />
        450  Seständniß,  beim  Sühneversuch  abgelegt.

(wobei  noch  andere  Behelfe  adminikulirten)  der
aufgelegte  Beweis  für  geliefert,  erachtet.  Aus  den
Motiven  der  obesstrichterlchen  Entscheidung  entnehmen
  wir,  was  folgt:

Daß  Kläger  bei  diesem  Geständnisse  nicht  die
Absicht  gehabt  habe,  eine  ihm  nachtheilige  Thatsache
  einzuräumen,  kann  nicht  angenommen  werden,
nachdem  der  Kläger  nicht  behauptet  hat,  daß  er
bei  der  Ablegung  dieses  Geständnisses  nicht  seiner
selbst  mächtig  war,  und  nachdem  er  sich  nicht  über
Zwang,  Irrthum  oder  Hinterlist  beschwert  hat;
sondern  es  muß  vielmehr  angenommen  werden,  da
er  dieses  Geständniß  bei  gutem  Verstande  und  aus
freiem  ungezwungenen  Willen  und  zwar  in  Gegenwart
  derjenigen  abgelegt  hat,  zu  deren  Vortheil  das
Geständniß  gereicht  .  .  .  ..  ..  dieses  Geständniß
  ist  ein  gerichtliches  Zugeständniß,  weil
es  vor  dem  Gerichte,  welches  zur  Verhandlung  des
Ehescheidungsprozesses  kommittirt  und  also  das  zuständige
  war,  und  bei  einer  von  dem  Prozeßgerichte
gepflogenen  Verhandlung  in  der  Ehescheidungssache,
nämlich  bei  dem  gerichtlichen  Sühneversuche,  abgelegt
  wurde.  «

Daß  dieses  Geständniß  nur  mündlich  abgelegt
und  nicht  protokollirt  worden  ist,  thut  Nichts  zur
Sache,  weil  ein  Geständniß  mit  Worten,  Schriften
oder  Zeichen  gemacht  werden  kann,  wenn  es  nur
so  klar  und  deutlich  am  Tage  liegt,  daß  man  nicht
nur  den  Willen  deß  Gestehenden  überhaupt,  sondern
auch,  was  und  wieviel  er  dadurch  einräumen  wollte,
hinlänglich  daraus  erkennen  kann,  und  weil  es  durch
die  erwähnten  beiden  exzeptionsfreien  Zeugen  vollständig
  erwiesen  ist.

Der  von  dem  Kläger  hervorgehobene  Umstand,
daß  vor  der  Ablegung  dieses  Geständnisses  die  in
den  88.  18  und  19  der  Novelle  v.  17.  Nov.  1837
vorgeschriebene  Belehrung  noch  nicht  erfolgt  war,
        <pb n="471" />
        Geständniß,  beim  Sühneversuch  abgelegt.  451

und  daß  deshalb  auch  der  animus  consitendi
zweifelhaft  sei,  benimmt  diesem  Geständnisse  an  seiner
  Kraft  und  Gültigkeit  nichts,  weil  diese  Gesetzstelle
  sich  nur  auf  stillschweigende  Iugeständnisse
nicht  bestimmt  widersprochener  Thatumstände,  nicht
aber  auf  ausdrückliche  Zugeständnisse  bezieht,  bei
welch'  letzteren  eine  gerichtliche  Belehrung  über  die
Folgen  solcher  Zugeständnisse  nicht  vorgeschrieben  it.
Das  Zugeständniß  des  Klägers  hat  somit  alle
gesetzlichen  Eigenschaften  eines  gerichtlichen  Geständnisses
  1),  und  wird  noch  durch  die  Aussagen  der
übrigen  von  der  Beklagten  produzirten  Zeugen  unterstützt,
  aus  welchen  hervorgeht,  daß  die  Krankheit
der  Beklagten  (schon  vor  deren  Verehelichung)  ortskundig
  war,  und  daher  dem  Kläger  nicht  unbekannt
sein  konnte.
OAGE.  v.  16.  Okt.  1855.  Nr.  121818.

1)  Sollte  nicht  bei  der  Vorschrift  der  GO.  XII  K.#1
Nr.  5  vorausgesett  sein,  daß  der  Bestimmung  des
Kap.  IV  K.  15,  nach  welcher  alle  mündlichen  Handlungen
  protokollirt  werden  sollen,  in  Ansehung  des
Geständnisses  genügt  worden  sei?  —  Ohnehin  waltet
  gegen  die  Annahme  voller  Beweiskraft  der  im
Sühneversuch  abgelegten  Geständnisse  das  Bedenken
ob,  daß  die  Aussicht  auf  eine  solche  Folge  die  Erschienenen
  zu  Rückhalten  veranlassen,  die  Erreichung
des  Zwecks  der  Verhandlung  erschweren  würde.  Mit
dem  Charakter  einer  vertraulichen  Besprechung,  welche
diese  Verhandlung  (insbesondere  durch  die  Betheiligung
  des  Seelsorgers  in  solchen  Sachen)  haben  soll,
scheint  sich  jene  Folge  nicht  zu  vertragen.  Es  ist
eine  in  der  Natur  der  Sache  wurzelnde  Vorschrift,
wenn  z.  B.  das  Hamburger  Statut  untersagt,  auf
dasjenige,  was  von  den  Parteien  im  Termine  des
Güteversuchs  vorgetragen  worden  ist,  bei  Fällung
des  Urtheils  Rücksicht  zu  nehmen.  Hamburger
Samml.  von  Entscheid.  des  Lübecker  OAG.  N.  F.
Bd.  1  S.  159.  —  S.
        <pb n="472" />
        452  Privatschuldbriefe  auf  den  Inhaber.

2.

Privatschuldbriefe  auf  den  Inhaber.  Deren  Rechtsguͤltigkeit.
Verhältniß  zwischen  dem  Emittenten  und  den  Partialgläubigern.


Pgl.  oben  S.  417  f.

In  einer  Frankfurter  Rechtssache  verlangte  ein
Partialgläubiger  auf  dem  Wege  der  Klage  vom
Enittenten  (Rothschild),  daß  er  Rechnung  in  Betreff
  der  von  dem  verpfändeten  Gute  gezogenen  Einnahmen
  und  der  seitherigen  Verzinsung  und  Tilgung
des  Gesammtanlehens  stelle,  so  wie  die  parat  liegenden
  Gelder  zur  Verzinsung  und  Kapitalverloosung
verwende.  Der  Verklagte  räumte  nur  ein,  zur
Rechnungsstellung  über  die  von  ihm  besorgte  Liquidation
  in  der  Debitmasse  des  Schuldners  verpflichtet
  zu  sein;  im  Uebrigen  hätten  sich  die  Inhaber  der
Partialobligationen  direkt  an  den  Schuldner  halten
können.  Der  Fall  war  nach  gemeinem  Rechte  zu
beurtheilen,  und  daher  zur  Beantwortung  der  Frage
geeignet,  ob  die  Verweisung  des  Klägers  an  den
Schuldner  nicht  schon  deßwegen  als  unstatthaft  erscheine,
  weil  die  Obligation  ein  Verhältniß  zwischen
zwei  bestimmten  Personen  sei  und  daher  eine  solche
zwischen  dem  Schuldner  und  unbestimmten  Inhaber
  von  Partialobligationen  nicht  bestehe,  beziehungsweise
  weil  Privatschuldbriefe  au  porteur  nach
Analogie  der  au  porteur  ausgestellten  Wechsel  für
unwirksam  zu  achten  seien?  1)  —  Es  kam  aber

1)  Ausstellung  von  Wechseln  au  porteur  war  auch  vor
der  A.  D.  WO.  in  Frankfurt  /M.  unstatthaft.  Vgl.
Span  Frankfurter  Wechselrecht  g.  10.  —  Auf  die
Bestimmung  der  A.  D.  WO.  Art.  4  Nr.  3  kann
allerdings  der  Satz  „vice  nominis  lungitur  demonealratio“
  keine  die  Ausstellung  nu  porteur  zulassende
Anwendung  finden,  well  ja  zufolge  der  Konferenzprotokolle
  durch  diese  Gesetzstelle  gerade  die  Ausschließung
  der  Ausstellung  au  porteur  beabsichtigt
        <pb n="473" />
        Privatschuldbriefe  auf  den  Inhaber.  453

diese  Frage,  zufolge  der  uns  vorliegenden  Motive
der  oberstrichterlichen  Entscheidung,  gar  nicht  in  Anregung,
  indem  zwar  die  Schwierigkeit  des  Auftretens
  der  Partialgläubiger  gegen  den  Schuldner  hervorgehoben,
  aber  nicht  erwähnt  wurde,  daß  über
die  Gültigkeit  der  einzelnen  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  irgend  ein  Zweifel  bestehe.

Das  Verhältniß  zwischen  dem  Emittenten  und
den  einzelnen  Inhabern  von  Partialen  betreffend,
wurde  im  Einklange  mit  der  Ausführung  in  Bd.  XI
S.  1  f.  unserer  Zeitschrift  angenommen,  es  habe
eine  stillschweigende  Vereinbarung  zwischen  dem  Emittenten
  und  den  Inhabern  der  Partialobligationen
unter  Beitritt  des  Schuldners  dahin  staktgefunden,
daß  der  Emittent  durch  die  Ausübung  der  ihm  zu
diesem  Behufe  in  der  Hauptschuldverschreibung  ertheilten
  Rechte  aus  dem  Vermögen  des  Schuldners
die  erforderlichen  Geldmittel  zur  Bezahlung  der  Zinsen
  und  zur  successiven  Rückzahlung  des  Kapitals
herbeischaffen,  und  die  eingegangenen  Gelder  zu  diesen
  Zahlungen,  so  wie  solche  in  der  Schuldverschreibung
  bestimmt  sind,  verwenden  sollte.  —  der  Emittent
  habe  also  von  Anfang  an  gegen  die  Inhaber
von  Partialobligationen  die  Verpflichtung  zu  einer
Geschäftsführung  in  dem  obgedachten  Maaße  übernommen,
  woraus  dann  dessen  Verpflichtung  zur
Rechnungsstellung  von  selbst  folge.

Vgl.  Erk.  des  OAG.  zu  Lübeck  v.  27.  Juni

1850.  Frankfurter  Samml.  von  Römer  Bd.  I

S.  348  f.

war.  Bezüglich  der  Namenseintragung  in  das  Hypothekenbuch
  liegt  (was  nämllch  das  bayerische  Recht
betrifft  —  vgl.  Gönner  Sypothekengesetz-Kommentar
  Bd.  II  S.  311)  eine  solche  Absicht  nicht  vor.
        <pb n="474" />
        454  Revisionssumme.

3.

Berufungssumme.  Kostenpunkt,  vom  Untergericht  vorbehalten,
  vom  Obergericht  durch  Kompensation  erledigt.

Ist  in  solchem  Falle  das  Obergerichtserkenntniß
in  Betreff  des  Kostenpunkts  als  in  erster  Instanz
ergangen  anzusehen,  daher  für  die  Berufung  an  das
O#.  nur  eine  Beschwerdesumme  von  100  fl.  zu
erfordern?

Oberstrichterliche  EntscheidungSgründe  sagen  hierüber:
  Die  erste  Instanz  hat  in  Konformität  mit
ihrem  (auf  Eidesleistung  gerichteten)  Urtheile  in  der
Hauptsache  ausgesprochen,  daß  die  Entscheidung  über
den  Kostenpunkt  dem  Endurtheile  vorbehalten  bleibe,
also  hierüber  einen  wirklichen,  rechtlich  motivirten  Ausspruch
  erlassen,  wobei  es  für  die  Beantwortung  der
Frage,  ob  über  die  Kosten  erkannt  worden,  ganz
gleichgültig  ist,  wie  erkannt  wurde,  ob  materiell
oder  nur  formell  1).  Da  nun  die  zweite  Instanz
bezüglich  der  Kosten  (wie  in  der  Hauptsache)  abändernd
  erkannte,  so  liegen  darüber  in  der  That  zwei
Erkenntnisse  vor.  Das  Obergericht  hat  nur  deshalb,
  weil  die  Sache  im  Wege  der  Berufung  an
dasselbe  gelangte,  nicht  blos  in  der  Hauptsache,
sondern  auch  über  die  Kosten  als  einen  davon  untrennbaren
  Nebenpunkt,  welchen  es  schon  von  Amtswegen
  beachten  mußte,  sonach  in  beiden  Beziehungen
  als  zweite  Instanz  erkannt,  und  es  wäre
berhaupt  mit  dem  Zusammenhange  der  Hauptsache
und  der  Kosten,  welche  miteinander  nur  ein  Ganzes
als  Streitgegenstand  ausmachen,  und  mit  der  Eigenschaft
  des  Oberrichters  als  zweiter  Instanz  unvereinbar,
  seine  Entscheidung  üler  die  Kosten  nur  als

1)  Freilich  ist  der  Inhalt  des  erlassenen  Ausspruchs  kein
anderer,  als:  über  den  Kostenpunkt  wird  jetzt  nicht
erkannt.  Lassen  sich  wohl  Erkennen  und  Nichterkennen
  als  Einerlei  betrachten  S.
        <pb n="475" />
        Testamentsförmlichkeit.  455

ein  Urtheil  erster  Instanz  gelten  zu  lassen,  während
die  Entscheidung  in  der  Hauptsache  als  ein  Erkenntniß
  zweiter  Instanz  in  Kraft  bestehen  soll.  Demnach
  wird  für  die  Berufung  des  Klägers  eine  Beschwerdesumme
  von  300  fl.  erfordert..

OAGE.  v.  9.  März  1855.  Nr.  404  5.

4.

Von  der  Erklärung  des  Testirers,  die  dem  Zeugen  vorgelegte
  Schrift  enthalte  seinen  letzten  Willen.

In  einer  Rechtssache  war  den  klagenden  Intestaterben

  unter  anderem  zu  beweisen  aufgelegt:
daß  der  Testirer  den  Zeugen  nicht  in  deren
gleichzeitiger  Gegenwart  erklärt  habe,  daß
ie  ihnen  zur  Unterschrift  vorgelegte  und  von
ihnen  unterschriebene  Urkunde  selnen  letzten
Willen  enthalte.

In  der  bberstrichterlichen  Beurtheilung  der
unternommenen  Beweisführung  kommt  hierüber  nebst
anderem  vor:

Aus  dem  Inhalt  und  Zusammenhang  der
sämmtlichen  Zeugenaussagen  ist  mit  hoher  Wahrscheinlichkeit
  zu  entnehmen,  daß,  wenn  nicht  der
Testirer  selbst,  doch  der  Lehrer  K.  den  Zeugen  erklärte,
  die  vorgelegte  Skriptur  sei  der  letzte  Wille
des  Sh  Wenn  nun  dieß  in  seiner  Gegenwart,
  sonach  mit  selnem  Wissen  und  Willen
durch  K.  erklärt  wurde,  so  ist  es  eben  so  gut,  als
ob  die  Erklärung  vom  Testirer  unmittelbar  ausgegangen
  wäre.  Das  in  subsicium  geltende  gemeine
  Recht  ist  in  Bezug  auf  die  vorwürfige  Formalität
  keineswegs  rigoros.  Es  soll  genügen,
wenn  der  das  schriftliche  Testament  unterschreibende
Zeuge  nur  wahrnimmt,  daß  die  vorliegende  Skriptur
  der  letzte  Wille  des  Testirers  sein  solle  so  daß
er  selbst  die  Sprache  des  Testirers  nicht  zu  ver-
        <pb n="476" />
        456  Entheb.  v.  Portefeuille.  Reaktivirung.  Gehaltsanspruch.

stehen  braucht.  Fr.  20  §S.  9  qui  testamenta  facere
  possunt  (28,  1)  „Don  tamen  intelligentiam
rermonis  exigimus;  hoc  enim  D.  Marcus  Didio
Juliano  in  teste,  dui  latine  non  noverat,  rescripsit:
  nam  si  vel  sensu  percipiat  quis,  cui
sei  adhibitus  sit,  suflicere.“

OAGE.  v.  6.  März  1855.  Nr.  9935  /84.

Wenn  heute  das  Gericht  ein  mildes  Urtheil  sprach,

So  denke:  morgen  kommt  vielleicht  ein  strenges  nach.

5.

Enthebung  vom  Portefeuille.  Reaktivirung.  Gehaltsanspruch.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen
entnehmen  wir,  was  folgt:

„Seine  Entlassung  aus  dem  Staatsdienste
nehmen,  was  dem  Staatsdiener  zu  jeder  Zeit  freisteht
  und  nicht  verweigert  werden  darf,  und  um
Enthebung  von  einer  Ministerstelle  bitten,  welche
aber  verweigert  werden  kann  1),  sind  wesentlich  verschiedene
  Begriffe,  und  mit  verschiedenen  Folzen
verbunden;  und  ebenso  verschieden  ist  die  Entlassung
  —  Dimission  —  eines  Staatsdieners  für
immer  von  der  einem  Staatödiener  auf  seine  Bitte
gewährten  Enthebung  von  der  bisher  bekleideten
Ministerstelle.“

„Es  ist  offenbar  sprachunrichtig,  logisch  und
rechtlich  unstatthaft,  in  Auslegung  der  §§  19  und
22  der  neunten  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  die
darin  nichk  erwähnte  Enthebung  eines  Staatsdieners
  von  einer  bestimmten  Dienstesstelle
  als  gleichbedeutend  und  identisch

1)  Der  in  Art.  Ul  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848,
die  Werantwortlichkeit  der  Minister  betr.,  vorgesehene
  Ausnahmsfall  scheint  nicht  in  Frage  gewesen
  zu  sein.
        <pb n="477" />
        Entheb.  v.  Portefeuille.  Reaktivirung.  Gehaltsanspruch.  457

mit  Entlassung  aus  dem  Staatsdienste
zu  nehmen,  und  somit:  „Dimission  aus  dem
Staatsdienste“  hinein  zu  legen,  und  dadurch
die  mit  letztern  Thatsachen  verfassungsmäßig  verbundenen
  Rechtsfolgen  auch  auf  die  im  Edikte  nicht
genannte  Enthebung  auszudehnen,  und  diese  Ausdehnung
  auf  den  vorliegenden  Fall  in  der  Art  anzuwenden,
  daß  der  Staatsminister,  welcher  um
Enthebung  von  dieser  Stelle  nachsucht,  eben
so  anzusehen  sei,  als  habe  er  seine  Entlassung
aus  dem  Staatsdienste  genommen,  sohin
keinen  Anspruch  mehr  auf  irgend  einen  Gehalt,
während  nach  Art.  III  mit  I.  des  Gesetzes  vom
4.  Juni  1848,  die  Verantwortlichkeit  der  Minister
betr.,  dem  enthobenen  Staatsminister  der  Standesgehalt

  ungeschmälert  verbleibbtt  waßs  mit
em  gänzlichen  Austritt  aus  dem  Staatsdienste  unvereinbar
  wäre.  «"

„Wenn  der  auf  sein  Gesuch  der  Ministerstelle
enthobene  Staatsminister  zum  Staatsrathe  im  außerordentlichen
  Dienste  mit  der  Zusicherung  ernannt
wird,  daß  bezüglich  seiner  Berufung  zu  einem  anderen
  Amte  und  seiner  künftigen  Gehaltsfestsetzung
weitere  Entschließung  nachfolgen  werde,  so  ist  dadurch
  weder  seine  wirkliche  Entlassung  aus  dem
Staatsdienste  (Dimission)  noch  der  Wille  hiezu,
sondern  vielmehr  geradezu  das  Gegentheil  erklärt
worden  «

Nachdem  noch  bemerkt  war,  wie  im  gegebenen
Fall  der  dem  Kläger  vom  Tage  seiner  Enthebung  von
der  Ministerstelle  (bis  zur  Ernemung  in  anderer  Eigenschaft)
  gebührende  Bezug  in  einer  Entschließung
des  k.  Finanzministeriums  ausdrücklich  als  Quieszenzgehalt
  bezeichnet,  und  hierdurch  mit  Wort
und  That  ausgesprochen  worden,  daß  der  Kläger
nicht  aus  dem  Staatsdienste  entlassen,  sondern  nur
außer  Aktivität  gesetzt,  d.  i.  quieszirt  werden  wollte
        <pb n="478" />
        458  Enth  v.  Portefeuille.  Reaktivtrung.  Gehaltsanspruch.

und  wurde  —  heißt  es  in  den  oberstrichterlichen
Motiven  weiter:  1

„Hieraus  ergibt  sich  zugleich,  daß  seine  Berufung
  (zu  einer  anderen  Stelle)  keine  neue  Anstellung,
  sondern  nur  eine  Reaktivirung  war.  In  Voraussetzung
  dieser  Thatsache  ist  aber  auch  dessen  Anspruch
  auf  einen  Gehalt  von  6000  fl.
rechtlich  begründet.“

„Nach  F.  25  —27  der  neunten  Beilage  zur
Verfassungsurkunde  vom  26.  Mai  1818  erhält  der
ur  Aktivität  provisorisch  wieder  berufene  Quieszent
en  Gesammt-Geldgehalt  oder  fixen  Geldgehalt  seiner
vorigen  Stelle,  und  bei  dessen  Wiedereinsetzung  in
eine  definitive  Aktivität  den  Standes=  und  Hiensiesgehalt
  der  neuen  Stelle,  wenn  dieser  größer  oder
eben  so  groß  als  der  in  seiner  vorigen  Diensteskategorie
  bezogene  fixe  Geldgehalt  ist,  widrigenfalls  aber
seinen  vormaligen  Aktivitätsgehalt.  Hiernach
  gilt  als  Grundsatz,  daß  der  Quieszent  durch
seine  Reaktivirung  an  seinem  früher  bezogenen  fixen
oder  Gesammt-Geldgehalte  nichts  verlieren,  sonderm
jedenfalls  wenigstens  in  diesen  Bezug  wieder  eintreten
  soll.“

„Da  nun  der  Gesammt-Geldgehalt  oder  Standes
  =  und  Dienstesgehalt  des  Klägers  in  6000  fl.
bestand  2),  welchen  er  auch  als  Staatsrath  im
ordentlichen  Dienste  ansprechen  konnte,  so  gebührt
ihm  dieser  ganze  Betrag  auch  in  seiner  dermaligen
Dienstesstellel  «

OAGE.vo1n29.Feb.1856.Nr.1525753.

2)  Die  weiteren  6000  fl.,  welche  ein  Staatsminister
als  Funktions-Nebenbezug  empfängt,  kommen  nicht
in  Ansatz.
        <pb n="479" />
        Mehrbezug  aus  früheren  Dienstesverhältnissen.  459

6.

Sind  unter  dem  Gesammt-Gehalte  im  Sinne  des  8.  23  der
IX.  Beil.  zur  VU.  auch  Mehrbezüge  aus  früheren  Dienstver-*ê’-
  hältnissen  begriffen?  «

Diese  Frage  wurde  oberstrichterlich  bejaht.
Gründe:
„In  konsequenter  Uebereinstimmung  mit  Tit.  VIII
3,  4,  5  der  Vll.  und  zum  Zwecke  der  verfassungsmäßig
  gewährten  Unparteilichkeit  und  Unaufhaltsamkeit
  der  Rechtspflege,  so  wie  der  Gleichheit
vor  dem  Gesetze,  ist  in  dem  neunten  konstitutionellen
Edikte  §.  4  ausgesprochen,  daß  die  erste  Anstellung
und  jede  Beförderung  der  Nichteramt5-Funktionen
versehenden  Staatsdiener  sogleich  definitiv  ist,  und
im  §.  23,  daß  die  Vorstände  und  Räthe  der  Justizkollegien,
  mit  Einschluß  der  Kreis=  und  Stadtgerichte,
  in  ihrer  Eigenschaft  als  Richter  in  allen
Quieszenzfällen  im  Bezuge  des  verliehenen  Gesammt-Gehaltes
  verbleiben.  Da  nun  der  dem
Kläger  gebührende  Gesammtgehalt  (Moder  fixe  Geldgehalt,
  oder  Standes=  und  Dienstes-Gehalt)  in
6000  fl.  jährlich  besteht  1),  so  hat  derselbe  in  seiner
  Eigenschaft  als  Mitvorstand  eines  Gerichtshofes
diesen  Gehalt  auch  im  Fall  einer  Quieszenz  mit
Recht  in  Anspruch  zu  nehmen.“  «

Daß  unter  dem  Ausdrucke  „verliehenen“  nicht
der  im  Reaktivirungsdekrete  irrthümlich  gegen  Gesetz
  und  Recht  bestimmte,  sondern  der  gesetzlich
gebührende  Gehalt  zu  verstehen  sei,  ergibt  sich
aus  §.  29  des  Ediktes,  wornach  jede  dem  Inhalte
desselben  zuwiderlaufende  Minderung  des  Gehaltes
als  eine  Civilrechtsverletzung  zur  Klage  berechtiget,
und  aus  §.  27,  wornach  dem  Kläger  bei  seiner
Reaktivirung  sein  voriger  Aktivitätsgehalt  von  6000  fl.

1)  S.  oben  S.  458
        <pb n="480" />
        460  Mekrbezug  aus  früheren  Dienstesverhältnissen.

als  ihm  rechtmäßig  gebührend  hätte  angewiesen  werden
  sollen  “2

„Daß  in  dem  Falle,  wenn  ein  im  administrativen
  Dienste  stehender  Staatsdiener  in  ein  Justizkollegium
  eintritt,  und  ihm  nebst  der  Richteramts-Besoldung
  noch  ein  Mehrbezug  aus  seinem  vorigen
Dienstverhältnisse  belassen  wird,  dieser  Mehrbezug
gleichfalls  die  rechtliche  Natur  eines  durch  Quieszirung
  nicht  entziehbaren  Richteramts=  oder  Stanesgehaltes
  annimmt,  hat  der  oberste  Gerichtshof
bereits  in  der  Rechtssache  Nr.  396  5°  durch  Erk.
vom  24.  Januar  1840  ausgesprochen.  In  rechtlicher
  Beziehung  und  der  rechtlichen  Wirkung  nach
ist  es  aber  gleichviel,  ob  dem  Richter  ein  Mehrbezug
  aus  früherem  Dienstverhältnisse  in  seinem
Anstellungs=  oder  Reaktivirungs-Dekrete  belassen
oder  verliehen,  oder  durch  rchterliches  Urtheil  zuerkannt
  wird.  In  beiden  Fällen  gebührt  ihm  der
Mehrbezug  rechtmäßig  als  Gehalt,  und  auch  der
richterlich  zuerkannte  Mehrbezug  beruht  ursprünglich
  auf  einer  ediktmäßigen  Verleihung,  8.  29  a.

3)  Die  Frage:  ob  nicht  dem  Kläger  bei  seiner  Reaktivirung
  der  seinen  dekretmäßigen  Gehalt  übersteigende
  Mehrbetrag  (aus  dem  früheren  Dienstverhältnisse)
  als  ein  (bei  der  Quieszirung  wegfallender)
  Dienstesgehalt  hätte  verliehen  werden  können?  —
lag  zwar  nicht  zur  Entscheidung  vor;  indessen  wurde
in  den  oberstrichterlichen  Motiven  beiläufig  darüber
geäußert:  dieselbe  würde  in  der  Erwägung,  daß
Kläger  in  eine  reine  Richteramtsstelle  eingetreten
ist,  sofort  auch  seinen  Gehalt  nur  in  der  Eigenschaft
als  Richter  beziehen  kann,  und  daß  in  Rücksicht  auf
die  Unabhängigkeit  der  Gerichte  zur  Sicherung  einer
unparteiischen  unaufhaltsamen  Rechtspflege  der  Richter
  durch  seine  Quieszirung  in  seinem  verliehenen,
d.  h.  bis  dahin  rechtmäßig  bezogenen  Gehalte  nichts
verlieren  soll,  —  wohl  zu  verneinen  sein.
        <pb n="481" />
        Verzugsziusen  aus  zuerkannten  Gehalts-Nachzahlungen  461

a.  O.,  und  darf  daher  durch  die  Quieszirung  nicht
ente  werden.“
O#G#E.  v.  29.  Febr.  1856.  Nr.  152  5/8.

7.

Verzugszinsen  aus  zuerkannten  Gehalts-Nachzahlungen.
Bayer.  R.

Aus  oberstrichterlichen  Motiven  entnehmen  wir
das  Folgende:

Da  Kläger  bisher  nur  den  im  Dekrete  bestimmten
  jährlichen  Gehalt  von  4000  fl.  empfangen
hat,  so  ist  ihm  der  Gehaltsmehrbetrag  von  2000  fl.
pr.  Jahr  vom  ..  ...  angefangen  nachzuzahlen;
und  zwar  mit  fünfprozentigen  Verzugszinsen  von
jedem  zu  Anfang  des  Monats  fällig  gewordenen
Ratum  dieser  2000  fl.;  weil  die  Zahlung  nach  den
bestehenden  Finanzverordnungen  in  monatlichen  Raten
  zu  Anfang  jeden  Monats  hätte  geleistet  werden
sollen,  aber  nicht  geschehen,  sohin  von  diesem  jedesmaligen
  Zeitpunkte  an  auf  Seite  des  Aerars  Saumsal
  eingetreten,  und  der  kgl.  Fiskus  nach  dem  bayerischen
  Landrechte  von  der  Verbindlichkeit,  Verzugszinsen
  zu  zahlen,  nicht  befreit  ist,  indem  das  Gesetz  —

Cod.  Max.  civ.  P.  IV  cap.  18  9  Nr.  1

und  P.  II  cap.  3  S.  21  Nr.  1,  2,  3  u.  5
in  dieser  Beziehung  eine  Ausnahme  für  den  k.  Fiskus
nicht  enthält,  wie  sie  das  römische  Recht  statuirt;

vgl.  P.  II  cap.  1  S.  5  not.  9  und  cap.  3

8.  21  not.  1,  2,  3;

Blätter  für  Rechtsanwendung  Bd.  VII

S.  241,  243;
abgesehen  davon,  daß  das  verfassungsmässige,  durch
das  neunte  konstitutionelle  Edikt  geschaffene  Rechtsverhältniß
  des  Staatsdieners  nicht  als  ein  rein  privatrechtliches
  Rechtsverhältniß  beurtheilt  werden  kann.

OAGE.  v.  29.  Feb.  1856.  Nr.  152  5/86.
        <pb n="482" />
        462  Bestimmung  der  Schwurmänner  Appellabilität.

8.

Errungenschafts  =  Antheil  eingeklagt.  Einwand:  Klaͤgerin
habe  keine  Unterstützung  im  Haushalt  und  im  Gewerbsbetrieb
  geleistet.  Schweinfurter  Stadtrecht.

Vgl.  oben  S.  61  f.

Dieser  Einwand  (sagen  oberstrichterliche  Entscheidungsgründe)
  vermag  die  Entbindung  von  der
Klage  nicht  zu  begründen.  Dasjenige,  was  die
Eheleute  durch  ihre  gemeinschaftliche  Thätigkeit
  erwerben,  bildet  allerdings  einen  Theil  der  Errungenschaftsgemeinschaft;
  diese  ist  aber  nicht  darauf
  beschränkt,  vielmehr  gehört  dazu  auch  Alles,
was  ein  Gatte  durch  seinen  befonderen  Fleiß  erwirbt,
  so  wie  die  Nutzung  des  beiderseits  beigebrachten
  Vermögens.  Daß  die  Ehefrau  durch  ein
pflichtwidriges  Benehmen,  wie  es  derselben  vom
Beklagten  vorgeworfen  wird,  ihres  Anspruches  auf
die  Errungenschaft  verlustig  werde,  läßt  sich  weder
aus  allgemeinen  Grundsätzen  behaupten,  noch,  ist
4½  in  dem  Schweinfurter  Stadtrecht  1)  verügngt
  .

OAGE.v.29.Nov.1854.Nr.93053-54..

9.

Das  Dekret  über  Feststellung  der  zur  Eidesleistung  für  eine
Genossenschaft  bestimmten  Schwurmänner  ist  zu  selbstständiger
  Berufung  dagegen  geeignet.

In  der  aus  S.  109  f.  ersichtlichen  Rechtssache
wurden  durch  Dekret  vom  21.  Juni  1853  aus  den
vorgeschlagenen  Schwurmännern  Fünf  als  eidesfähig
und  der  Zahl  nach  genügend  erklärt.  Dagegen
legte  Beklagte  am  2.  Juli  Verwahrung  ein.  Im
September  erfolgte  die  Eidesleistung  durch  die  in

1)  Bezugnahme  auf  Sect.  V  Tit.  52  S.  11;  Sect.  VII
Tit.  62  H.  24.
        <pb n="483" />
        Bestimmung  der  Schwurmänner  Appellabilität.  463

jenem  Dekrete  bezeichneten  Schwurmänner,  darauf
im  Oktober  das  Enderkenntniß.  In  der  Berufung
gegen  dieses  wollte  nun  die  durch  die  erwähnte  Verwahrung
  vorbehaltene  Beschwerde  geltend  gemacht
werden,  wurde  aber  als  verspätet  erachtet.  Die
oberstrichterlichen  Entscheidungsgründe  sagen:
Gemäß  §.  52  Nr.  6  der  Novelle  von  1837
sind  Urtheile  über  die  Statthaftigkeit  eines  Haupteides
  von  den  Bestimmungen  des  §.  51  ausgenommen,
  und  was  von  Urtheilen  gilt,  muß  auch
von  deßfallsigen  motivirten  Dekreten  gelten.  Die
Frage  der  Statthaftigkeit  nämlich  kann  sowohl  bezüglich
  desjenigen,  was  beschworen  werden  soll,  als
in  Ansehung  der  Person  sich  ergeben,  von  welcher
der  Eid  deferirt  wird,  oder  von  welcher  er  geleistet
werden  soll.  Letzteres  war  vorliegend  bezüglich  des
Bescheides  vom  21.  Juni  1853  in  Frage,  weßwegen,
  da  von  der  Beklagten  gegen  denselben  am  2.
Juli  nur  Verwahrung  eingelegt  wurde,  die  erst  in
der  Berufung  v.  30.  Nov.  1853  gegen  das  Dekret
vom  21.  Juni  ausgeführte  Beschwerde  allerdiugs
desert  ist.  Die  revisionsweise  vorgebrachte  Behauptung,
  die  Beschwerde  sei  nicht  dagegen  gerichtet,
daß  die  klägerischen  Schwurmänner  zum  Eid  gelassen
  wurden,  sondern  gegen  die  Beweiskraft  des  von
denselben  geleisteten  Eides  —,  verdient  kaum
eine  Würdigung.  Denn  die  Beweiskraft  dieses  Eldes
  ist  die  nothwendige  Folge  des  rechtskräftig  gewordenen
  Dekretes  v.  21.  Juni,  durch  welches  die
vorgeschlagenen  Schwurmänner  für  eidesfähig  erklärt
worden  waren.  Die  hiernach  feststehende  Eidesfähigkeit
  hat  von  selbst  auch  die  Beweiskraft  des  von
ihnen  geleisteten  Eides  zur  Folge.  Denn  aus  einem
anderen  Grunde,  als  weil  diese  Schwurmänner  als
eidesfähig  zum  Eid  gelassen  wurden,  konnte  die  Eidesleistung
  von  der  Beklagten  nicht  angegriffen  werden.
GE.  v.  5.  März  1855.  Nr  3155/88.
        <pb n="484" />
        464  Rechtsgeschäfte  mit  Handlungs-Relsenden.

10.

NRechtsgeschäfte  mit  Handlungs-Reisenden.
Preuß.  LR.  Th.  U  Tit.  8  K.  551.

Wer  mit  einem  solchen,  der  ihm  als  Handlungbreisender
  eines  bestimmten  Kaufmannes  bekannt
  ist,  ein  kaufmännisches  Geschäft  abschließt,
wird  dem  Prinzipale  des  Reisenden  aus  dem  mit
Letzterem  errichteten  Vertrage  verhaftet,  wenn  Letzterer
  auch  nicht  ausdrücklich  im  Namen  des  Prinzipales
  kontrahirt  haben  sollte.

Was  in  dem  (überschriftlich  angeführten)
§.  551  von  Handlungsdienern  gesagt  ist,  die  auf
Messen  oder  Märkte  versandt  sind,  muß  dem
Zwecke  des  Gesetzes  gemäß,  bei  den  jetzigen  Verkehrsverhältnissen
  auch  auf  solche  Handlungsgehülfen
bezogen  werden,  welche  von  ihren  Prinzipalen  beauftragt
  sind,  umherreisend  für  sie  Verbindungen
und  Einkäufe  oder  Verkäufe  zu  besorgen,  so  wie
mit  Andern  die  darüber  abzuschließenden  Verträge
einzugehen  ......  -

rk.  des  Obertribunals  zu  Berlin  v.  24.  Nov.

1854.  Entsch.  des  OT.  Bd.  29  S.  154  f.

11.

Verzugszinsen  bei  der  condictio  indebiti.
Preuß.  LM.  Th.  1  Tit.  16  S8.  193,  195;  Ait.  7  §.  232.

Diie  Vorschrift  im  §.  195  Tit.  16  Th.  1
A.  L.  R.  betrifft  auch  den  Rechtsirrthum.
Erk.  des  Obertribnnals  zu  Berlin  v.  24.  Okt.
1854.  Entschl.  d.  OT.  Bd.  29  S.  75.

Gnome.  «
In  Gegensätzen  pflegt  dle  Schule  sich  zu  zeigen;
Dem  Köen  tn  find  die  Zwischenglleder  eigen.

.  Seufrt.  Verl-:  Palm  &amp;amp;X  Enke  (Adolph  Enke)
*  in  —.  Druck  von  Junge  4  Sohn.  #
        <pb n="485" />
        Ergänzungsblatt.  3  4.  21.  Jahrgang.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  „Ermächtigung“  zur  Stlraf.  Herabsetzung  wegen  geminderter  Zurech.
E  nungesählglelt.  —  Querela  non  numerntsae  Ppecholse  durch  Protesta  ·
tlon  tum  Hvpothekenamtes-  Prolokolle.  —  Immoblllarverträge  nach
vorderösterreichischem  U#chle.  —  Communleailo  cameram;  ihr
Unterblelben  eine  bellbare  Rullliät.  —  Mevisionszukässtakelt.  Exekulonsverfahren.
  lieit  ischen  dem  Adjudllalar  und  einem  Kausschllinge
  ·  Assignatar.  —  Freiwillge  Unterwerfung  unter  curs  prodlgl.  —
Gemelnde-Elgentbum,.  usolge  der  Vdng.  vom  13.  Februar  1805  be.
auptet.  —  Bewels  über  dle  Gemelndemltglieds,  Elgenschaft.  —  Ein  ·
ede  des  Perzlchtes.  Nölhlue  Begründung.  —  Gnome.

wErmächtigung“  zur  Straf-Herabsetzung  wegen  geminderter
  Burechnungsfähigkeit.

(Art.  3  des  Gesetzes  vom  20.  Aug.  1848,  die  Abänderung  elniger
Bestimmungen  d.  St.  GB.  v.  J.  1813  Th.  1  betr.)

Von  Professor  Dr.  Walther.

Wenn  sich  aus  der  Hauptverhandlung  vor  den
Geschwornen  Anhaltspunkte  dafür  ergeben,  daß  der
Angeklagte  sich  zur  Zeit  der  rechtswidrigen  That
im  Zustande  geminderter  Zurechnungsfähigkeit
  befunden,  so  wird  darüber  an  die
Geschwornen  eine  besondere  Frage  (Nebenfrage)
gestelt.  Dies  ist  feststehende  und  unseres  Wissens

isher  von  keiner  Seite  bestiittene  Praxis,  die  ohne
Zweifel  zunächst  dadurch  herbeigesthrt  wurde,
pa  es  in  Art.  3  cit.  heißt:  „—  bei  der  Ent-!
  eidung  der  Thatfrage  die  Zurechnungsähigkeit
  als  gemindert  erklärt  wird.“  Es  darf  wohl
auch  ohne  Weiteres  angenommen  werden,  daß  der
Gesetzgeber  mit  den  Worten  bei  der  „Entscheidung
der  Thatfrage“  andenten  wollte,  daß  die  Frage  der
Neue  Folge  I.  Band.
        <pb n="486" />
        466  Straf-Herabsetzung  wegen  gemind.  Lurechnungsfähigk.

geminderten  Zurechnungsfähigkeit  nicht  vom  Schwurgerichtshofe,
  sondern  von  den  Geschwornen  zu  beantworten
  sei.  Die  Motive  zu  dem  Entwurfe  eines
St  GB.  f.  d.  K.  B.  v.  J.  1854  Art.  83  sagen  dies
ausdrücklich,  und  die  Fasng  der  Motive  zu  Art.  3
cit.  läßt  darüber  auch  keinen  gegründeten  Zweifel,
indem  diese  letzteren  geradezu  auf  die  Jury  Bezug
nehmen  und  in  deren  Einführung  einen  besonderen
Anlaß  zu  der  fraglichen  Bestimmung  erblicken.

Andererseiks  aber  kommt  es  vor,  daß  der
Schwurgerichtshof  auch  dann,  wenn  die  Geschwornen
  die  auf  geminderte  Zurechnungsfähigkeit  lautende
  Frage  bejaht  haben,  nicht  auf  eine  geringere,
als  die  gesetzliche  Strafe  erkennt.

Dies  letztere  scheint  mir  nicht  richtig  und  mit
der  obigen  Praxis  in  Ansehung  der  Fragestellung
unvereinbar  zu  sein.  Eine  nähere  Prüfung  dieser
Procedur  dürfte  auch  aus  dem  Grunde  geboten  erscheinen,
  weil  die  Motive  zu  Art.  83  u.  84  des
Entwurfes  v.  1854  derselben  förmlich  den  Stempel
der  Gesetzlichkeit  und  Korrektheit  aufdrücken.  „Anbelangend
  das  Maß  der  außerordentlichen  Strafe“  —
helßt  es  daselbst  —  „welches  der  Artikel  festsetzt,
so  wird  durch  dasselbe  —  zumal  im  Hinblicke  darauf,
  daß  die  ganze  Fassung  der  beiden  Artikel  nur
eine  fakultattve,  keine  imperative  ist,  —  dem
Richter  derjenige  freie  Raum  für  die  Strafausmessung
  gewährt,  welcher  bei  der  großen
Verschiedenheit  der  hier  in  Frage  kommenden  Fälle
unumgänglich  nothwendig  zu  sein  scheint.“

Was  mun  die  Fassung  des  Art.  3  des  Ges.
v.  29.  Aug.  1848  betrifft,  so  spricht  dieselbe
allerdings  für  die  in  Uebung  stehende  Auslegung
  des  angef.  Art.  3;  denn  eö  heißt  hier  nicht:
der  Richter  soll  auf  eine  geringere  Strafe,  als  die
gesetzliche  erkennen,  wie  im  Art.  99  Thl.  I  des
St.  GB.  v.  1813,  sondern  es  heißt:  „die  Gerichte
        <pb n="487" />
        Straf-Herabsetzung  wegen  gemind.  Zurechnungsfähigk.  467

sind  ermächtiget.“  Der  Wortlaut  des  Gesetzes
(der  gewöhnliche  Sprachgebrauch)  steht  also  freilich
  dieser  Praxis  zur  Seite.

Aber  gewichtige  innere  Gründe  lassen  dieselbe
als  unrichtig  und  verwerflich  erscheinen.

Es  giebt  nur  2  Arten  von  Gründen,  wodurch
die  rt  im  konkreten  Falle  herabgedrlickt  wird:
Strafmilderungs  =  und  Strafminderungsründe.
  Jene  sind  solche,  wegen  deren  unter
ie  gesetzliche  Strafe  und  zwar  bei  relativ  unbestimmten
  Strafgesetzen  unter  das  Minimum;  diese,  wegen
deren  auf  oder  nahe  an  das  Minimum  der  relativ
  bestimmten  Strafe  herabgegangen  wird.  Bgl.

.  I  des  St  GB.  Art.  97—  105  und  Ark.  95.
Ein  drittes  gibt  es  nicht.

Zu  diesem  materiell  strafrechtlichen  Unterschiede
zwischen  den  Strafmilderungs=  und  Strafminderungsgründen
  kommt  mun  seit  der  Herrschaft  des  StPG.
vom  10.  Nov.  1848  der  weitere  strafprozehrechtliche,
  daß  über  Strafmilderungs  gründe  an  die
Geschworenen  eine  (besondere  Neben-)  Frage  8
stellt  wird,  über  Strafminderungs  gründe  dagegen
  nicht.  Vgl.  Ges.  v.  10.  Nov.  1848  Art.  178
und  176.

Es  entsteht  also  die  Frage,  ob  die  geminderte
Zurechnungsfähigkeit  ein  Strafmild  erungs=  oder
ein  bloßer  Strafminderungsgrund  sei.  Sehen
wir  auf  die  in  Rede  stehende  Prozedur,  so  finden  wir
darin  beide  Fragen  bejaht.  Demn  darin,  daß  auf
geminderte  Zurechnungsfähigkeit  eine  Frage  an  die
Geschworenen  gestellt  wird,  liegt  doch  asenoor  der
Ausspruch,  daß  dieser  Umstand  ein  Strafmilderungsgrund
  sei,  indem  nach  Art.  176  des  Ges.
v.  10.  Nov.  1848,  wie  oben  bemerkt,  auf  einen
Strafminderungsgrund  an  die  Geschworenen  keine

rage  gestellt  werden  darf.  Andererseits  aber  läßt
ich  das  Nichtherabgehen  unter  dad  Strafminimun
        <pb n="488" />
        468  Straf-Herabsetzung  wegen  gemind.  Zurechnungsfähiek.

mit  Rücksicht  auf  die  gesetzlichen  Bestimmungen  nicht
anders  auslegen,  als  daß  die  Praxis  in  der  geminderten
  Zurechnungsfähigkeit  keinen  Strafmilderungs-,
  sondern  bloß  einen  Strafminderungs-=grund
  erblicke.  Es  liegt  also  in  dieser  Praxis  ein
Widerspruch:  entweder  darf  an  die  Geschworenen
  auf  geminderte  Zurechnungsfähigkeit  keine
Frage  gestellt  werden  und  es  hat  die  Feststellung
dieses  Thatumstandes,  wie  ja  auch  bei  anderen
Thatumständen  z.  B.  dem  Leumund  des  Angeklagten.
geschieht,  durch  den  Gerichtshof  zu  geschehen,  —
oder  aber  der  Gerichtshof  muß,  wenn  eine  Frage.
darauf  gestellt  und  dieselbe  von  den  Geschwornen
bejaht  wurde,  die  gesetzliche  Strafe  ändern
*  unter  das  Minimum  herabgehen.  Es  ist
absolut  unzuläßig,  den  fraglichen  Thatumstand  zuvor
  als  Strafmil  derung  sgrund  zu  behandeln  und
ihn  dann  hinterher  doch  wieder  zu  einem  Strafminderungsgrund
  zu  degradiren;  es  ist  absolut
unzuläßig,  einem  formell  und  materiell  korrekten
Bestandtheile  des  Wahrspruches  in  der  Weise  die
rechtliche  Wirksamkeit  zu  entziehen,  wie  dies  durch
die  fragliche  Praxis  geschieht.  Der  Geseßgeber
theile  von  Anfang  an  die  Aufgabe  des  Urtheilens
zwischen  Jury  und  Gerichtshof,  wie  er  es  für  zweckmäßig
  hält;  ist  aber  diese  Theilung  einmal  festgestellt,
  dann  muß  es  auch  dabei  verbleiben.  Wenn
an  dem  Wahrspruche  der  Geschworenen  weder  in
formeller  noch  materieller  Beziehung  Etwas  auszusetzen
  ist,  so  muß  er  auch  in  allen  seinen  Theilen
  volle,  unverkümmerte  Wirksamkeit
haben.  Dies  leuchtet  wohl  Jedem  von  selbst  ein,
der  davon  ausgeht,  was  Organisation  überhaupt
mit  sich  bringt.  Diesen  in  der  Natur  der  Sache
liegenden  inneren  Gründen  gegenüber  kann  wohl
der  Ausdruck  „ermächtiget“  nicht  genügen,  um
die  Ignorirung  des  fraglichen  Wahrspruchbestand-
        <pb n="489" />
        Straf-  Herabsetzung  wegen  gemind.  Zurechnungsfähigk.  469

theiles  seitens  des  Schwurgerichtshofes  zu  rechtfertigen;
  diese  Gründe  sind  vielmehr  so  gewichtig,  daß
sie  zur  Auslegung  des  Art.  3  des  Ges.  v.  29.  Aug.
1848  in  dem  Sinne  nöthigen,  daß  die  geminderke
Zurechnungsfähigkeit  des  Thäters  als  wahrer
Strafmilderungsgrund  zu  betrachten  und  zu
behandeln  ist.  Denn  wenn  der  Gesetzgeber  überhaupt
  zwischen  Strafmilderungs=  und  Strafminderung
  sgründen  unterscheidet,  und  sich  schühig
machen  mut,  ob  er  die  g.  Z.  zu  jenen  oder
zu  diesen  zählen  wolle,  —  so  dürfte  seine  Wahl
in  der  That  nicht  sehr  schwierig  sein.  Die  Zurechnungsfähigkeit
  des  Handelnden  ist  das  erste
und  wesentlichste  Erforderniß  seiner  Strafbarkeit;
auf  dem  Mangel  der  vollen  kriminalistischen
Zurechmungefähig  eit  beruht  auch  der  allenthalen
  anerkannte  Strafmilderung  sgrund  der
Jugend  des  Handelnden;  insoferne  der  Ausdruck
„geminderte  Zurechnungsfähigkeit“  überhaupt  gebilligt
  werden  kann,  dürfte  man  die  Jugend  sogar
ohne  Weiteres  unter  ihn  subsumiren.  Dle  Gründe,
wegen  deren  man  g.  Z.  annimmt,  z.  B.  Trunkenheit,
  haben  auch  mit  der  Jugend  in  strafrechtlicher
Beziehung  die  größte  Aehnlichkeit.  Bei  ihnen  i
eine  mildernde  Aenderung  der  gesetzlichen  Strafe
resp.  ein  Heruntergehen  unter  das  Strafminimum
ebenso  indicirt,  wie  bei  der  Jugend.

Wenn  also  der  Gesetzgeber  vorschreibt,  daß  auf
Strafmilderungsgründe  an  die  Geschworenen
besondere  Fragen  zu  stellen  seien,  und  daß  der  Gerichtshof
  im  Falle  ihrer  Bejahung  die  ordentliche
Strafe  ändern  resp.  unter  das  Minimum  herabehen

  müsse,  so  muß  dies  auch  von  der  geminderten
Prrechnungefähtgkei  gelten;  und  wenn,  was
wohl  auch  nicht  anders  sein  kann,  der  Gesetzgeber
dem  Verurtheilten  für  den  Fall  das  Rechtsmittel
der  Nichtigkeitsbeschwerde  gibt,  wenn  der
        <pb n="490" />
        470  Straf-Herabsetzung  wegen  gemind.  Zurechnungsfähigk.

Gerichtshof  die  ordentliche  Strafe  des  im  Wahrspruche
  festgestellten  Strafmilderungs#grundes  ungeachtet
  nichr  gemildert  hat,  so  kann  dies  Rechtsmittel
  dem  zu  der  ordentlichen  Strafe  —  sei  es  auch
zu  dem  Minimum  —  Verurtheilten  nicht  versagt
werden,  falls  die  Geschwornen  die  an  sie  auf  g.  Z.
gerichtete  Frage  bejaht  haben.  Versagt  man  ihm
dasselbe,  wenn  das  Strafurtheil  auf  das  Minimum
lautet,  so  muß  man  es  ihm  konsequent  auch  dann
versagen,  wenn  das  Urtheil  auf  das  Magimum
lautet.  Denn  in  dem  Versagen  des  Rechtsmittels
für  den  Fall  des  Strafminimum  liegt  der  Ausspruch,
  daß  die  g.  Z.  bloß  ein  Strafminderungsgrund
  sei,  und  „aus  der  Ausmessung  der  Strafe
innerhalb  der  gesetzlichen  Schranken  (wozu  auch  das
Maximum  gehäört)  kann  kein  Nichtigkeitsgrund  ent--
  werden“,  Ges.  v.  10.  Nov.  1848  Art.  232

Auch  Fricht  für  unsere  Auslegung  des  angef.
Art.  3  noch  der  Umstand,  daß  dieser  Art.  an  die
Stelle  des  aufgehobenen  Art.  106  Thl.  I  des
StGB.  v.  1813,  welchen  die  Praxis  bekanntlich
in  den  Fällen  der  geminderten  Zurechnungsfähigkeit
in  Anwendung  brachte,  getreten  ist,  und  daß  es
in  diesem  Art.  106  hieß:  „Dann  soll  .  .  .  eine
geringere  Strafe  als  die  gesetzliche  in  Anwendung
gebracht  werden.“  Ebenso  spricht  dafür  die  ausdrückliche
  Hinweisung  in  Art.  3  auf  den  Art.  99  Thl.  I.  des
St  GB.;  und  wie  wenig  man  bei  der  Aufstellung  des
Art  3  die  g.  Z.  strenger  behandeln  wollte,  als  die
Jugend,  ergibt  sich  auch  daraus,  daß  die  in  jener
Hinweisung  enthaltene  Beschränkung  der  Strafmilderung
  von  mehreren  Mitgliedern  der  ständischen  Gesetzgebungsausschüsse,
  aus  deren  Berathungen  das  Ges.
v.  29.  Aug.  1848  hervorgegangen,  gestrichen  werden
wollte,  indem  der  bei  g.  Z.  Handelnde,  wie  man
sagte,  häufig  weniger  strafbar  sei,  als  ein  jugend-
        <pb n="491" />
        Quoreola  non.  numeralao  pecuniao.  471

licher  Verbrecher.  Nach  allen  diesen  Gründen  braucht
endlich  wohl  nur  noch  an  die  Rechtsregel  erinnert
zu  nerden:  in  eriminalibus  causis  semper  benignius
  interpretandum  est,  um  jeden  etwa  noch
übrigen  Zweifel  zu  heben,  ob  hier  die  logische  oder  die
grammatische  Interpretation  den  Vorzug  verdiene.  1)

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Querela  non  numeratae  pecunise  durch  Protestation  zum

#n

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen
entnehmen  wir,  was  folgt:  ’

Es  kann  sich  nur  mehr  fragen,  ob  eine  vor
dem  Hypothekenamte  zu  Protokoll  gegebene  Protestation
  genüge,  um  die  Wirkung  des  damals  noch
nicht  zwei  Jahre  alten  Schuldbekenntnisses  zu  para-G#lrren
  und  den  Inhaber  desselben  zu  nöthigen,  den

rund  seines  Anspruches  auf  andere  Weise  gehörig
zu  erproben.

Diese  Frage  muß  gegen  die  in  dem  angefochtenen
  Erkenntafste  niedergelegte  Ansicht  der  Vorinstanz
  bejaht  werden.

Nach  der  Intention  der  betreffenden  gesetzlichen
Bestimmungen  ist  nämlich  die  bestimmte  Form,  in
welcher  der  Aussteller  des  Schuld-Scheines  seine
Protestation  dagegen  vorzubringen  hat,  von  unter-1)

  Vgl.  OAGE.  v.  30.  Dez.  1852  (Sitzungsberichte
1852  Bd.  IV  S.  453):  „ber  Schwurgerichtshof
war  doch  nicht  berechtigt,  den  fraglichen  Beisatz
(„iedoch  bei  geminderter  Zurechnungsfähigkeit")  als
gar  nicht  vorhanden  zu  betrachten  .  “.  Bgl.  ebd.
Bd.  V.  S.  129  in  der  Note.
        <pb n="492" />
        472  Immobiliarverträge  nach  vorderoͤsterreichischem  Rechte.

eordneter  Bedeutung,  wenn  nur  der  Einspruch
nerofr,  die  Erklärung,  daß  das  Geld,  nicht  wie
der  Schein  besage,  ausbezahlt  worden  sei,  innerhalb
der  gesetzlichen  Frist  zweifellos  erfolgt,  und  der
Inhaber  des  Scheines  zur  sonstigen  Wahrung  seines
Interesses  und  Benitzung  anderweitiger  Beweisgehesfe
  davon  gehörig  in  Kenntniß  gesetzt  woren
  ist.
Die  Kläger  haben  von  jener  gerichtlichen  Protestation,
  die  ohnehin  auch  in's  Hypothekenbuch  eingetragen
  worden,  sofort  Kenntniß  erlangt,  so  daß
sie  nicht  gehindert  waren,  sich  nunmehr  um  anderweitige
  Beweise  für  ihre  Forderung  umzusehen,  und
diese  geeignet  zur  Geltung  zu  bringen.

Unter  so  bewandten  Umständen  erscheint  die  Annahme,
  daß  die  beklagte  Wittwe  W.  sich  die  ihr  vom
Gesetze  eingeräumte  exceptio  non  numeratae  pecupiae
  gehörig  gewahrt  habe,  die  Kläger  daher
verpflichet  seien,  die  von  ihnen  behauptete  Numeration
  durch  andere  genügende  Beweismittel  zu  erproben,
  vollkommen  gerechtfertigt.  «

E.  v.  19.  Mai  1855  in  Sachen  der  Löb-Landauer'schen
  Relikten  g.  Eheleute  Sernsener.

2.
Immobiliarvertrãge  nach  vorderösterreichischem  Rechte.

Es  war  auf  Erfüllung  eines  Kaufvertrages  über
Immobilien,  in  einem  vormals  vorderösterreichischen
  Gebietstheile  gelegen,  geklagt  worden.  Die  Verklagten
  wurden  oberstrichterlich  von  der  Klage  entbunden.
  Gründe:

Wo  die  gerichtliche  Protokollirung  eines  Vertrages
  gesetzlich  zu  den  wesentlichen  Erfordernissen
seines  Nechtsbenchwes  gehört,  da  kann  selbstverständlich
  von  einer  vollkommenen  d.  h.  klagbaren
        <pb n="493" />
        Immobiliarvertraͤge  nach  vorderssterreichischem  Rechte.  478

Obligation  in  so  lange  nicht  die  Rede  sein,  als
nicht  jene  Formalität  erfüllt  ist.

Nun  hat  das  nach  dem  Anerkenntnisse  beider
Streitstheile  hier  seine  Geltung  findende  —  vorderösterreichische
  Recht,  oder  das  k.  Hof-Dekret  vom
13.  Dezbr.  1790  verordnet.  «

„Volljährige  Unterthanen  sollen  zwar  ihre  auf
„das  Eigenthum  des  Grund  und  Bobens,
„und  die  darauf  zu  radizirenden  Pfand-Rechte
„sich  beziehenden  Kontrakte,  wenn  sie  davon
„die  volle  Rechtskraft  genießen  wollen,  in
„das  Gerichtsprotokoll  eintragen  lassen,  alle
„übrigen  Kontrakte  aber  sollen  davon  befreit
„sein,  und  der  Willkür  der  Kontrahenten,  so
„weit  sie  die  unbeschränkte  Verwaltung  ihres
„Vermögens  haben,  vorbehalten  bleiben.“

Nach  diefer  sehr  deutlichen  positiven  Gesetzesvorschrift
  leidet  es  durchaus  keinen  Zweifel,  daß
jeder  Vertrag  über  liegende  Gründe  seine  rechtlich
verbindende  Kraft  erst  mit  der  vollendeten  Thatsache
der  gerichtlichen  Protokolllrung  erlange,  woraus  sich
denn  von  selbst  ergibt,  daß  aus  einem  solchen  Vertrage,
  bevor  er  dem  gerichtlichen  Protokolle  einverleibt
  ist,  den  Kontrahenten  schlechterdings  kein  Klagerecht
  erwachsen  könne.  Daß  der  hier  in  Frage

ehende  Kaufvertrag,  die  in  der  Klage  benannten

ealitäten  8  niemals  gerichtlich  protokollirt
worden  sei,  konnte  Kläger  nicht  in  Abrede  stellen.
Derselbe  ist  indessen  der  Melnung  —  und  die  beiden
Vorinstanzen  pflichten  dem  bei,  —  daß  der  Mangel
der  gerichtlichen  Verbriefung  den  Vertrag  nicht  ungiltig
  mache,  weil  es  das  Gesetz  nicht  ausspreche,
und  daß  daher  die  Klage  auf  Ergänzung  jenes
Mangels  nicht  ausgeschlossen  sei.  Diese  Ansicht
widerstrebt  dem  klaren  Gesetze.  Jedes  Rechtögeschäft
  ist  ungiltig,  wenn  es  demselben  an  einem
wesentlichen  Erfordernisse  seiner  Entstehung  gebricht.
        <pb n="494" />
        474  Communicatio  ad  camerem.

Dieser  Satz  bedarf  keines  Beweises.  Hat  das  Gesetz,
  und  dieses  ist  hier  der  Fall,  den  Rechtsbestand
eines  Vertrages  von  der  Erfüllung  einer  gewissen
Formalität,  hier  der  Eintragung  in  das  Gerichtsprotokoll,
  mit  abhängig  gemacht,  so  ist  der  Vertrag,
wenn  die  vorgeschriebene  Form  nicht  beobachtet
wurde,  eben  so  nichtig,  als  er  es  im  Falle  der
mangelnden  Einwilligung  oder  der  fehlenden  persönlichen
  Befähigung  zu  einem  Rechtsgeschäfte  ist.

C.  5  de  leg.  et  const.  (1,  14)  C.  17  de

side  instrum.  (4,  21).  Savigny  System

Bd.  IV  S.  549.

Die  Nichtigkeit  des  Vertrages  braucht  nicht
erst  vom  Gesetze  ausgesprochen  zu  werden,  sie  ist
die  sich  von  selbst  verstehende  Folge  des  Mangels
irgend  einer  zur  Existenz  desselben  nothwendigen
Bedingung.  "1

Es  ist  demnach  widersinnig,  die  Nothwendigkeit
  der  gerichtlichen  Vertrags-Protokollirung  als
eines  Essentiale  der  Vertragsgültigkeit  anzuerkennen,
und  dennoch  die  Klage  auf  deren  Verwirklichung  für
zulässig  anzunehmen.  So  lange  der  Vertrag  über
ein  Immobile  nicht  gerichtlich  beurkundet  ist,  hat
er  seine  Perfektion  ut  erlangt,  und  gibt  demzufolge
  auch  kein  Klagerecht.

OAGE.  v.  6.  Sept.  1855  in  S.  Simon  und

Heinrich  Steiner  w.  Erasmus  Schuier

3.
Communicatlo  ad  cameram;  ihr  Unterbleiben  eine  heilbare
Nulltät.
Der  Besitzer  eines  lehenbaren  Rittergutes  hatte
im  März  1848  mit  seinen  Grundholden  einen  Vertrag

  abgeschlossen,  den  er  später  wieder  mit  einer
Reszissionsklage  als  abgedrungen  durch  Furcht  und
        <pb n="495" />
        Communicallo  ad  cameram.  475

Zwang  anfocht.  Diese  Klage  wurde  nach  gepflogener
  Verhandlung  in  I.  Instanz  abßewissen,  ohne
nach  Vorschrift  der  GO.  Kap.  XIV  8.  1,  die
Finanzkammer  wegen  Betheiligung  des  Lehenherrn
mit  ihrer  Erinnerung  vernommen  zu  haben.  Als
auf  ergriffene  Berufung  des  Gutsherrn  das  k.  Appell.
Gericht  die  Nachholung  jener  Erinnerung  verordnete
und  deßhalb  die  Akten  ““  Kreisregierung  zur  Einsicht
  mittheilte,  erhob  der  k.  Fiskus  eine  Nullitätsklage
  gegen  das  Urtheil  der  I.  Instanz  wegen  Verletzung
  wesentlicher  Förmlichkeiten,  dieselbe  wurde
jedoch  in  zwei  Instanzen  abgewiesen.  Der  oberste
Gerichtshof  bemerkte  hiezu  in  seinen  Gründen:

Die  in  der  GO.  K.  XIV.  S.  4  angedrohte
Nullität  auf  den  Fall,  wenn  die  vorschriftsmäßige
Mittheilung  an  die  Finanzstelle  unterblieb,  wird  mit
Recht  von  einer  gleichförmigen  Jurisprudenz  als
eine  heilbare  und  durch  Nachholung  der  Beseitigung
fähige  betrachtet,  weil  die  landesfürstliche  Kammer,
anstatt  dadurch  als  Hauptpartei  berufen  zu  sein,
dem  Vasallen  nur  Beistand  leisten  und  das  landesherrliche
  Interesse  durch  ihre  Erinnerung  wahren  soll,
ihre  eigenen  Rechte  in  einem  solchen  Prozesse  zwischen
  Dritten  ohne  ihr  Gehör  ohnedies  nicht  benachtheiligt
  werden,  und  weil  der  Adcitat  und
accessorische  Intervenient  nach  G.  K.  VIII  8.  4
Nr.  3  u.  5  die  Sache  jederzeit  in  dem  Stande
annehmen  müssen,  in  welchen  sie  sich  bereits  vorgerückt
  befindet;  weil  nach  Nr.  7  u.  8  derselben
Stelle,  wenn  hierin  Etwas  ausser  Acht  gelassen  ist,
dem  Dritten  die  Anstellung  einer  besonderen  Klage
noch  immer  unbenommen  bleibt,  alle  unterstützenden
Behelfe  des  k.  Fiskus  auch  in  II.  Instanz  noch
gleich  guk  ihre  Würdigung  finden  konnten  und  mußten,
  und  die  ihm  dadurch  entgangene  erste  Instanz
wieder  reichlich  dadurch  ersetzt  ist,  daß  dessen  Revision
  zur  dritten  Instanz  diesseits  angenommen
        <pb n="496" />
        476  NRevisionszulaͤssigkeit.  Exekutionsverfahren.

wurde,  während  doch  nach  dem  Schlußsatze  des  augeführten
  S.  4  K.  XIV  d.  GO.  in  Revisorio  eine
neue  Communicatio  ad  Cameram  nicht  vonnsthen
ist,  mithin  das  damit  beabsichtigte  Gehör  immerhin
in  einem  engeren  Umkreise  eingeschlossen  sein  sollte.

OAGE.  v.  18.  März  1856  Nr.  41953/84.

snmiee

4.

Revisionszulässigkeit.  Exekutionsverfahren.  Streit  zwischen
dem  Adjudikatar  und  einem  Kaufschillings-Assignatar.

In  der  Klagsache  A.  wider  B.  kam  es  zur
Zwangsversteigerung.  Das  vergantete  Gut  wurde
dem  C.  adjudizirt,  und  D.,  ein  anderer  Gläubiger  des
B.,  auf  einen  Theil  des  Kaufschillings  angewiesen.
Wegen  Nichtbezahlung  der  angewiesenen  Summe
beautragte  nun  D.  gegen  C.  nochmalige  Versteigerung
  zufolge  §.  105  der  Novelle  von  1837.  Das
Untergericht  erließ  eine  dem  gestellten  Antrage  entserechende
  Verfügung,  und  inhärirte  darauf  gegen
ie  Remonstration  des  C.  Auf  Appellation  desselben
bestätigte  das  Wergeiicht.  Nun  der  Revision  sich  bedienend,
  suchte  C.  die  Zulässigkeit  des  Rechtsmittels
durch  den  Umstaud  zu  rechtfertigen,  daß  gegenwärtige
zwischen  ihm  und  D.  gepflogene  Verhandlung  als
Bestandtheil  des  in  der  Sache  A.  wider  B.  eingeleiteten
  Exekutionsverfahrens  nicht  betrachtet
werden  könne.  Diese  Deduktion  hatte  keinen  Erfolg.
  Gründe:

Erst  durch  die  gänzliche  Bereinigung  des  Kaufpreises
  erhält  die  eingeleitete  Hülfsvollstreckung  ihre
Erledigung;  bis  dahin  bleibt  die  Sache  in  der  Exekutionsinstanz.
  Die  erstrichterlichen  Verfügungen
waren  auf  Eintreibung  des  (in  der  Sache  A.  wider
B.)  noch  ausstehenden  Kaufpreises  gerichtet,  und
sind  daher  im  Stadium  der  Exekution  erlassen  worden.
        <pb n="497" />
        Freiwillige  Unterwerfung  unter  die  curs  prodlgi.  477

Demzrfolge  findet  die  Vorschrift,  nach  welcher  im
Exekutionsverfahren  bei  gleichförmigen  Erkenntnissen
der  I.  und  II.  Instanz  keine  Berufung  an  die  III.
Instanz  stattsindet,  hier  allerdings  Anwendung.
OAGE.  v.  7.  Juni  1853.  Nr.  817512.

5.

Freiwillige  Unterwerfung  unter  cura  prodigi.

Es  kommt  vor,  daß  schlechte  Wirthschafter  sich
freiwillig,  d.  h.  ohne  Einleitung  des  Interdiktionsverfahrens
  und  Dazvischenkunsk  eines  die  Prodigalität
  konstatirenden  richterlichen  Dekretes,  durch
Erklärung  bei  Gericht  unter  die  Kuratel  eines  Anderen
  begeben  „,  und  hierüber  auch  ein  öffentliches
Ausschreiben  erlassen  wird.  Wenn  nun  später  über
Handlungen  des  Privatkurators  Differenzen  mit  dem
Kuranden  entstehen,  so  kann  dieser  nicht  beantragen,
daß  zur  Aufrechthaltung  der  Geschäftsgränzen  des
Kurators  von  Seite  der  Obervormundschaftsbehörde
  (extra  viam  et  ordinem  processus)
eingeschritten  werde,  indem  ein  Fall  obervormundschaftlicher
  Obhut  nicht  gegeben  ist.
Vielmehr  erscheint  das  Verhältniß  zwischen  Kurator
und  Kurand  lediglich  als  ein  vertragsmäßiges,  und
das  Gericht,  als  solches,  ist  zur  Schlichtung  der
entstandenen  Differenzen  Anzugeten  „,  wobei  die  Art
des  einzuleitenden  Verfahrens  von  den  Umständen
des  einzelnen  Falles  abhängt.  Im  Sinne  dieser
Sätze  r  der  oberste  Gerichtshof  in  der  (nach
preuß.  R.  zu  beurtheilenden)  Sache  Nr.  536  5/84
am  31.  März  1854  erkannt.
        <pb n="498" />
        478  Gemeinde-Eigenthum.

6.

Gemeinde-Eigenthum,  Plolge  der  Vdng.  vom  13.  Februar
1805  1)  behauptet.

In  einer  Streitsache  zwischen  den  Kleingütlern
und  den  Großbegüterten  zu  Reding  handelte  es  sich
davon,  ob  die  dortigen  Inn-Auen  Gemeinde-Eigenthum,
  oder  Prioakeigentyun  der  beklagten
Großbegüterten  seien.  Die  klagenden  Kleingütler
beriefen  sich  für  die  Annahme  des  Gemeinde-Eigenthums
  unter  Anderem  auf  die  Verordnung  vom  13.
Feb.  18051).  Hierüber  sagen  die  Motive  der  oberstrichterlichen
  Entscheidung.

Die  Bezugnahme  auf  die  Vdg.  v.  13.  Feb.
1805  ist  unbehelflich;  denn  in  derselben  ist  keineswegs
  der  Grundsatz  in  unbeschränkter  Allgemeinheit
ausgesprochen,  daß  in  allen  Fällen  die  gesetzliche
Vermuthung  für  das  Dasein  eines  Gemeinde-Eigenthums
  in  so  lange  Platz  greife,  bis  von  einem
Dritten  ein  spezieller  Titel  des  Eigenthums-Erwerbes
  dargethan  sei.  Es  ist  vielmehr  daselbst  die
Voraussetzung  unterstellt,  daß  die  einzelnen  Besitzer
  an  den  unvertheilten  Gründen  wirklich  Genußrechte
  haben  und  ausüben.  Daß  die
Kläger  und  ihre  Vorfahren  Genußrechte  (an  den.
fraglichen  Inn-Auen)  ausgeübt  haben,  ist  nicht  zugestanden
  und  nicht  dargethan;  die  Absicht,  welche

er  Klagestellung  zu  Grunde  liegt,  ist  vielmehr
darauf  gerichtet,  die  Auen  erst  für  Gemeinde-Eigenthum
  erkennen  zu  lassen,  damit  sodann  an  derselben
Gennßrechte,  welche  sie  noch  nicht  haben,  geltend
gemacht  werden  können.

OAGE.  v.  19.  Nov.  1855.  Nr.  12115  3/84.

1)  Churbaterisches  Reg.  Bl.  1805  S.  27.
        <pb n="499" />
        Einrede  des  Verzichtes.  Röthige  Begründung.  479

7.

Beweis  über  die  Gemeindemitglieds-Eigenschaft.
Vgl.  Bd.  8  S.  236.

In  bolberstrichterlichen  Entscheidungsgründen
kommt  vor:

Das  k.  Aericht  hat  den  Klägern  den  Beweis
aufgetragen,  daß  sie  wirkliche  Mitglieder  der  Ortsgemeinde
  N.  seien.  Mit  Recht  beschwerten  sich  die

evidenten  über  diese  Beweisauflage;  denn  in  der
an  die  zweite  Instanz  gebrachten  Berufung  haben
die  Beklagten  zugegeben:  daß  die  Kläger  zu  KR.
ansäßig  und  verheirathet  sind,  daß  sie  daselbst  ihren
ständigen  Wohnsitz  haben,  häusliche  Anwesen  und
besteuerte  Gründe  besitzen.  Hiedurch  ist  die  Eigenschaft
  der  Kläger  als  wirkliche  Gemeindeglieder  thatsächlich
  anerkannt;  es  ist  daher  eine  Beweisführung
hierüber  nicht  mehr  nöthig.

OAGE.  v.  19.  Nov.  1855.  Nr.  12115¾/66.

8.
Einrede  des  Verzichtes.  Nöthige  Begründung.

Hierüber  äußern  sich  oberstrichterliche  Entscheidungsgründe,
  wie  folgt:

Das  k.  Aericht  hat  die  Beklagten  zu  der
Beweisführung  zugelassen,  daß  die  Kläger  auf  Antheilnahme
  an  irgend  welchen  Rechten  an  den  streitigen
  Gründen  bereits  ausdrücklich  oder  stillschweiend
  verzichtet  haben.  Diese  Beweisauflage  ist  in
einer  Weise  zu  rechtfertigen.  War  der  Verzicht  ein
ausdrücklicher  d.  i.  durch  eine  bestimmte  Aeußerung
  kundgegebener,  so  war  nicht  nur  die  Angabe
der  Person,  welche  den  Verzicht  erklärt  haben  soll,
sondern  auch  die  Angabe  des  besonderen  Rechteö,
        <pb n="500" />
        480  Anzeige.

welches  durch  die  Verzichtserklärung  aufgegeben  worden
  sein  soll,  nothwendig;  denn  ohne  diese  Angabe
  läßt  sich  der  Umfang  und  die  rechtliche  Wirksamkeit
  einer  Verzichtleistung  nicht  beurtheilen.
Eine  stillschweigende  Verzichtleistung  aber  kann
nur  aus  konkludenten  Thatsachen  gefolgert  werden,
faktische  Verzichte  wie  überhaupt  sttillschweigende
Willenserklärungen,  durch  welche  begründeten  Rechten
  präjudizirt  werden  soll,  können  nur  aus  solchen
Handlungen  geschlossen  werden,  welche  gar  keine
andere  Deutungen  zulassen.  Diese  Thatsachen  müssen
  aber  schon  in  den  ersten  Verhandlungen  angegeben
  werden,  nicht  nur  damit  dem  Gegentheile

eranlassung  verschafft  wird,  sich  gegen  die  aus
jenen  Thatsachen  gezogenen  Schlugfolgerungen  zu
vertheidigen,  sondern  auch  damit  der  Richter  in
den  Stand  gesetzt  wird,  die  Bündigkeit  der  Schlußfolgerung
  zu  prüfen,  und  die  relevanten  Thatachen
  zum  Beweise  auszusetzen;  denn  es  widerspricht
  den  Regeln  der  Beweistheorie,  einen  bloßen
Rechtsbegriff,  für  welchen  ein  stillschweigender  Verzicht
  zu  halten  ist,  zum  Beweise  aufzutragen,  und
erst  in  dem  Beweis-Verfahren  die  Verhandlungen
  über  die  Relevanz  jener  Thatsachen,  aus  welchen
  die  Verklagten  einen  Verzicht  folgern  zu
können  glauben,  zu  eröffnen  und  zuzulassen

OAGE.  v.  19.  Nov.  1855.  Nr.  12115  3/864.

Anzeige.

3)  über  „vollständige  Bezahlung“  in  8.  64  Abs.  3  des  Hyp.
Ges.,  4)  über  die  Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besitzer  —
sind  zum  Abdrucke  im  heurigen  Jahrgang  bestimmt.

Berichtigung.  S.  112  8.  17  statt  „1701“  lies  „1794“.

Red.  J.  A.  Seufferk.  Verl.;  Palm  &amp;amp;  Enke  (Mdolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="501" />
        Ergänzungöblatt.  5.  21.  Jahrgang.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inball:  Zusammemressen  von  Stkrasmilderungsgründen.  Jugend  und  geminderte
  Zurechunnyssählgkelt.  —  Ueber  den  Elufluß  Krafrichterlicher  ur.
tbelle  auf  den  Giollprozeh,  bezüglich  der  vrevatrechtilchen  Solgen.  —
Dezuh  bme  auf  Ortsrechte.  Aöthlge  Begründung.  —  Herkommen  als

Uebung  eines  Rechts  (m  sublektiven  Shmen  —  Erbelnsepung  des  R.

re  e  «  «  «

nachMlItbkilImqdel-gegnerischen  Pontia-Its  elngerelchtes  Geluch  um
Verlängerung  der  Bewelssrist.  —  Prozeblübrende  Kloͤster.  Kuratel-—

  Eln  Kloster  ceidesprflichiulg.  Mer  hat  zu  schwören!  —
Actio  negatorlas.  Bewelelast,  wenn  Urközung  elner  früber  bestandenen
Servitut  in  Grage  ist.

lonsen

Busammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.  Ingend
  und  geminderte  Zurechnungsfähigkeit.
(Nachtrag  zu  Nr.  12  S.  177  (.)

Eine  Grörterung  des  überschriftlich  bezeichneten
Gegenstandes,  aus  der  Feder  des  Hrn.  Oberstaatsanwaltes
  (nunmehrigen  Appellationsgerichts-Direktors)
  Dr.  Barth  findet  sich  in  der  Zeitschrift  für
Gesetzgebung  und  Rechtspflege  des  Köntigreichs
Bayern  Bd.  II  S.  121  f.  Dieselbe  ist  unter  der
Ueberschrift  „Beiträge  zur  Fragestellung  in  Brandstiftungsfällen“
  mitgetheilt,  und  blieb  in  Folge  dieses
  Umstandes  bei  Abfassung  des  Artikels  in  Nr.  12
außer  Beachtung.  Zur  Aufrechthaltung  der  in  diesem
  bekannten  Ansicht  sei  uns  vergönnt,  der  Ausführung
  in  der  „Zeitschrift“  folgende  Erwägungen
gegenüberzustellen.

1)  Der  Art.  3  des  Gesetzes  vom  29.  Aug.
1848  bestimmt  keineswegs,  die  Strafminderung  wegen
  geminderter  Zurechnungsfähigkeit  dürfe  nie  das
im  Art.  99  Th.  1  des  St  G.  bestimmte  niedrigste

Neue  Folge  I.  Band.
        <pb n="502" />
        482  Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.

Strafmaß  überschreiten.  Vielmehr  ist  die  Zulässigkeit
  der  Herabsetzung  unter  das  im  ebenerwähnten
Art.  99  bestimmte  niedrigste  Strafmaß  nicht  mit
dem  nachdrucksvollen  ausschließenden  „Nie“,  sondern
  nur  mit  dem  einfachen  „Nicht“  verneint,  und
zwar  lediglich  unter  der  Voraussetzung,  daß  Trübung
  des  Bewußtseins  der  Strafbarkeit  aus  einer
der  in  Art.  3  vorbezeichneten  Ursachen  festgestellt
sei;  indem  der  Art.  3  die  verschiedenen  Ursachen
disjunktiv  (mit  „oder“)  anführt.  Den  Fall  des
Zusammentreffens  mehrerer  dieser  Ursachen  hat  der
Gesetzgeber  nicht  vorgesehen,  und  sich  darüber,  ob
auch  im  Falle  solchen  Zusammentreffens  die  fragliche
  Gränze  der  Herabsetzung  gelten  solle,  gar
nicht  ausgesprochen.  Weder  eine  genaue  Analyse
des  Buchstabens,  noch  die  Benützung  der  Hilfsmittel
  der  logischen  Auslegung  rechtfertigt  die  Annahme,
  daß  eine  Willensäußerung  des  Gesetzgebers
für  die  Bejahung  dieser  Frage  vorliege.  Somit
wird  der  Satz:
„das  Zusammentreffen  mehrerer  Gründe  der
geminderten  Zurechnungsfähigkeit  bildet  einen
Thatumstand,  welcher  bloß  auf  Ausmessung
der  Strafe  innerhalb  des  höchsten  und  niedrigsten
  Strafmaßes  Einfluß  hat“
durch  den  Inhalt  des  Art.  3  nicht  begründet.  —
Müßte  man  aber  auch  diesen  Sat  für  das  Zusammentreffen
  mehrerer  der  in  Art.  3  bezeichneten
Ursachen  gelten  lassen;  so  würde  daraus  nicht  das  Geringste
  für  das  Zusammentreffen  einer  dieser  Ursachen
mit  der  Minderung  der  Zurechnungsfähigkeit  durch
jugendliches  Alter  zu  folgern  sein.  Eben  indem
der  Gesetzgeber  diesen  besonderen  Fall,  obwohl  er
ihm  zufolge  der  Hinweisung  auf  Art.  99  vorschwebte,
den  im  Art.  3  bezeichneten  nicht  beifügte,  gab  er
einen  Haltpunkt  für  die  gesonderte  Behandlung
desselben,  für  die  Annahme  eines  dem  Strafermäßi=
        <pb n="503" />
        Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.  483

ungsgrunde  jugendlichen  Alters  zukommenden  selbst-Fbcgen
  Einflusses.

2)  Der  Strafrahmen  des  Art.  99  ist  nur  für
den  Einfluß  des  jugendlichen  Alters,  nicht  auch  für
den  konkurrirenden  Einfluß  auderer  Straf-Herabsehngsgrüme
  gezogen.  Wenn  es  im  Art.  100
eißt:

„Bei  Ausmessung  der  Art.  98  Nr.  II  und

Art.  99  bestimmten  Strafen  ist  besonders

Rücksicht  zu  nehmen  auf  die  Beschaffenheit

der  Uebertretung  selbst,  und  auf  das  mehr

oder  weniger  vorgerückte  Alter  des  Uebertreters,
  so  wie  auf  dessen  Gemüthsbeschaffenheit,
  den  Grad  seiner  Bildung  und  der  von
ihm  geäußerten  gefährlichen  Neigungen“,
so  sind  hier  nur  solche  Umstände  zur  Beachtung
vorgezeichnet,  welche  die  Eigenschaft  einer  Ursache
geminderter  Zurechnungsfähigkeit  nicht
an  sich  tragen.  Das  Wort  „besonders“  deutet  nur
an,  daß  auf  die  zunächst  erwähnte  „Beschaffenheit
der  Uebertretung“  vorzugsweise  Rücksicht  zu  nehmen
sei.  Könnte  man  aber  auch  darin  den  Vorbehalt
der  Rücksichtnahme  auf  andere  nicht  erwähnte  Umstände
  finden,  so  müßten  es  gleichartige  sein,  d.  h.
solche,  welche  nicht  eine  andere  besondere  Ursache
geminderter  Zurechnungsfähigkeit  enthalten.

Die  betreffenden  Anmerkungen  z.  StGB.
sagen  in  Bd.  1  S.  242  Nr.  4:

„die  Strafe  wird  innerhalb  der  gesetlichen

Grade  nach  dem  mehr  oder  minder  vorgerückten

Alter  des  Uebertreters,  nach  seiner  Bildung

u.  s.  w.  (Art.  100)  abgemessen“.

Das  „u.  s.  w.“  ist  nur  als  Hinweisung
auf  alle  die  im  Art.  100  aufgeführten  Umstände,
nicht  aber  auf  andere  (d.  h.  vom  jugendlichen  Alter
verschiedene)  Ursachen  geminderter  Zurechnungsfähigkeit
  eufzususen.  —  Wie  lautet  wohl

*
        <pb n="504" />
        484  Einfluß  der  Strafgerichtsurtheile  auf  den  Civilprozeß.

die  Auslegungsregel,  nach  welcher  es  statthaft  sein
soll,  solchen  unbestimmten  Worten  (besonders,
u.  s.  w.)  eine  dem  Zusammenhang  nicht  ent-,  sondern
  widersprechende,  die  Lage  des  Schuldigen
verschlimmernde  Tragweite  beizumessen?

3)  Vor  dem  29.  Ang.  1848  konnte  einem
jungen  Menschen,  welcher  das  12.  aber  noch  nicht
das  16.  Lebensjahr  zurückgelegt  hatte,  wenn  mit
dem  jugendlichen  Alter  noch  andere  Gründe  für  die
Minderung  der  Juchmmngefehzort  gegeben  waren,
im  Hinblicke  auf  die  Anmerkungen  Bd.  I  S.  300
und  Art.  106  allerdings  eine  unter  das  Maaß  des
Art.  99  herabgehende  Strafe  zuerkannt  werden.  Die
Art.  152  und  185,  auf  welche  (und  den  Art.  106)
die  Anmerkungen  a.  a.  O.  Bezug  nehmen,  gestatten
  das  Herabgehen  von  zeitlich  unbestimmter  auf
das  Minimum  zeitlich  bestimmter  Zuchthausstrafe,
beziehungsweise  Herabgehen  auf  die  Hälfte  des  Minimums
  der  ordentlichen  Strafe,  und  damit  großentheils
  ein  Herabsteigen  in  eine  niedrigere  Strafgattung.
  Wenn  nun  z.  B.  wegen  urverschuldeten

ausches  dieses  Herabsteigen  in  eine  niedrigere
Strafgattung  gerechtfertigt  war,  und  nebstdem  der
Strafmilderungsgrund  jugendlichen  Alters  obwaltete,
so  war  auch  nach  dem  älteren  Rechte  doppelte  Herabsetzung
  allerdings  statthaft.

Wittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Ueber  den  Einfluß  strafrichterlicher  Urtheile  auf  den  Ciwvilprozef,
  bezüglich  der  privatrechtlichen  Folgen.
Die  Frage:  ·  »
„welche  Wirkung  die  Civilgerichte  rechtskräftigen
  Urtheilen  der  Strafgerichte  auf  die  Ent-
        <pb n="505" />
        Einfluß  der  Strafgerichtsurtheile  auf  den  Civilprozeß.  485

„scheidung  der  daraus  abgeleitet  werdenden

„privatrechtlichen  Ansprüche  auf  Entschädigung

„oder  auf  Befreiung  davon  nach  dem  heuti-*

  Standpunkte  der  bayerischen  Gesetzge-„bung

  einzuräumen  haben?
hat  neuster  Zeit  in  diesen  Blättern  mit  Rücksicht
auf  hierher  bezügliche  Erkenntnisse  des  obersten  Gerichtshofes
  sehr  verschiedene  Beurtheilung  und  Beantwortung
  erfahren.

Es  wird  nämlich  den  strafrichterlichen  Urtheilen
  bald

1)  auf  dem  Grunde  des  nicht  aufgehobenen
Art.  9  Th.  II  des  St  GB.  vom  Jahre  1813  und
unter  Ergänzung  desselben  mit  dem  Schlußsatze  des
aufgehobenen  Art.  8  eine  durch  die  Art  der  Beweismittel
  bedingte  Berücksichtigung  verstattet  1);

bald

2)  in  Folge  der  durch  Art.  205  des  StPr.
Ges.  vom  10.  Nov.  1848  eingetretenen  Aufhebung
der  früher  bestandenen  Zuständigkeit  der  Kriminalgerichte
  für  den  Civilpunkt  und  wegen  der  deshalb
wegfallenden  Konnexität  des  Gerichtsstandes  gar
kein  Einfluß  mehr  beigemessen  2);  bald

3)  nach  dem  Ergebniß  tiefen  Eindringens  in
den  Geist  und  Zusammenhang  der  bestehenden  Gesetze
  und  im  Anubetrachte  der  mit  der  vorstehenden
gegentheiligen  Ansicht  sich  verbindenden  Uebelstände
unbedingte  Geltung  zu  vindiziren  versucht  3).

In  einem  unterm  23.  Febr.  1856  vom  obersen
  Gerichtshofe  erlassenen  Erkenntnisse  „OAG.

eg.  Nr.  8955384“  wurde,  diesen  divergirenden

Ansichten  gegenüber,  angenommen,  daß  sich  zur  Beantwortung
  obiger  Frage  kein  durchgreifender  Grund-1)

  Bl.  f.  RA.  Bd.  XVII  S.  183.
25  Cbd.  Bd.  XIX  S.  363.
5)  Ebd.  Bd.  XX  S.  113  f.  Ugl.  Bd.  XXI  S.  74.
        <pb n="506" />
        486  Einfluß  der  Strafgerichtsurtheile  auf  den  Eivilprozeß.

satz  aufstellen  lasse,  daß  vielmehr  für  jeden  einzelneu
  Fall  dessen  besondere  Eigenthümlichkeiten  Maaß
zu  geben  habe;  es  wurde  demzufolge  einem  strafrichterlichen
  Urtheile  auf  Freisprechung  in  einem  darauf
  folgenden  Civilprozesse  gar  keine  Wirkung  beigelegt.


Nach  Verweisung  einer  Untersuchung  wegen
Körperverletzung  durch  einen  Schuß,  welchen  W.,
hinter  seiner  Scheunenthüre  stehend,  auf  den  ihn
bedrohenden  und  verfolgenden  B.  in  dem  Momente,
als  sich  dieser,  um  Steine  zur  Fortsetzung  des  Angriffes
  zu  sammeln,  auf  8  bis  10  Schritte  zurück
gLezogen  hatte,  abfeuerte  und  wodurch  B.  von  rilckwärts
  so  schwer  verletzt  wurde,  daß  er  sich  nicht
nur  einer  Kur  von  vielen  Monaten  unterwerfen
mußte,  sondern  auch  in  Verrichtung  seiner  Berufsarbeiten
  auf  Lebenszeit  beschränkt  wurde,  war  der
Beschuldigte  W.  vom  Kriminalgerichte  I.  Instanz
—  der  vorgeschützten  Nothwehr  ohngeachtet  —  wegen
  Verbrechens  der  Körperverletzung  II.  Grades  —
verübt  ohne  Ueberlegung  und  Vorbedacht  in  aufwallender
  Hitze  des  Zornes  —  zur  Strafe  des
Arbeitshauses  auf  drei  Jahre  verurtheilt,  auf  da-T
  ergriffene  Berufung  aber  vom  Kriminalgerichte

.  Instanz  weten  Nothwehr  von  der  Strafe  aus
folgenden  Gründen  freigesprochen  worden.

„Feste  Ueberzeugung  liegt  vor,  daß  W.  am
13.  Sept.  1848  bei  dem  Abfeuern  emes  Gewehres
auf  B.  im  Zustande  der  Nothwehr  sich  befunden
habe.  Hiefür  spricht  schon,  daß  bei  der  Augenscheinseinnahme
  an  dem  Stadelthürchen  drei  Merkmale
  von  Würfen  oder  Schlägen  durch  Steine,
auch  Spuren  von  Stößen  mit  einem  eisernen  Instrumente
  sich  zeigten,  und  daß  das  Stadelthürchen
zur  Hälfte  auseinandergesprengt  getroffen  wurde.
Ob  B.  als  der  Schuß  fiel,  dem  Stadelthürchen
zu=  oder  abgewendet  war,  ist  von  besonderer  Er-
        <pb n="507" />
        Einfluß  der  Strafgerichtsurthelle  auf  den  Civilprozeß.  487

heblichkeit  deshalb  nicht,  weil  derselbe,  als  der
Schuß  ihn  traf,  nur  einige  Schritte  davon  entfernt
war,  somit  W.  die  Gefahr  noch  nicht  als  ganz  beseitigt
  erachten  konnte.  W.  wird  nach  den  Aussagen
  von  Zeugen  durch  Angst  und  Schrecken  im
Gebrauche  seiner  Gelsteskräfte  beschränkt,  selbst  verwirrt.
  Es  ergibt  sich  somit  aus  der  Persönlichkeit
des  Beschuldigten  —  um  so  mehr  als  bereits
früher  von  der  Familie  des  B.  vielmals  gefährliche
Angriffe  egen  ihn  stattfanden  —  daß  er  nur  aus
Ueberraschung,  übermäßiger  Furcht,  in  gestörter  Besonnenheit
  das  Maaß  erlaubter  Vertheidigung  überschritten
  hat.  Diese  unverschuldete  Unbedachtsamkeit
  darf  ihm  zu  keiner  Strafe  gereichen,  es  muß
daher  Freisprechung  wegen  Nothwehr  erfolgen“.

Nachdem  dieses  Urtheil  die  Rechtskraft  beschritten
  hatte,  bekrat  Beschädigter  den  Rechtsweg
und  ließ  auf  eine  sehr  bedeutende  Summe  von  Kurund
  Verpflegskosten,  Schmerzengeld  und  Entschädigung
  für  Verdienstentgang  Klage  erheben.  Der
Beklagte  berief  sich  vor  Allem  auf  seine  Freisprechung
im  Strafprozesse.,  beanspruchte  volle  rechtliche  Wirksamkeit
  dieses  Ausspruches  auch  vor  dem  Civilgerichte,
  verweigerte  wegen  vorliegender  res  judicata
die  Einlassung  und  erneuerte  eventuell  auch  hier  die
Einrede  der  Nothwehr  mit  der  Bitte  um  Klagsentbindung.


In  beiden  Vorinstanzen  wurde  —  unter  Verwerfung
  der  Einreden  auf  Einlassung  erkannt  und
Kläger  zum  Beweise  der  Größe  der  eingeklagten
Kosten  und  Schäden  gelassen.  Diese  Erienntuhße
erlangten  auf  Revision  des  Beklagten  oberstrichterliche
Bestätigung,  deren  Gründe,  so  weit  sie  sich  auf
obige  Frage  beziehen,  dahin  lauten:

„Wenn  gleich  —  einer  Seits  der  Art.  9  Th.  I
d.  StGB.  vom  Jahre  1813  durch  den  Art.  368
d.  St  PrG.  vom  10.  Nov.  1848  nicht  aufgehoben,
        <pb n="508" />
        488  Einfluß  der  Strafgerichtsurtheile  auf  den  Givilprozeß.

anderer  Seits  durch  Art.  205  des  letztern  Gesetzes
der  Entschädigungs-Anspruch  des  Beschädigten  der
Entscheidung  des  zuständigen  Civilrichters  vorbehalten
  wurde,  so  folgt  doch  weder  aus  dem  Fortbestehen
  der  gesetzlichen  Kraft  des  Art.  9,  daß  die
Civilgerichte  an  die  Aussprüche  der  Strafgerichte
unbedingt  gebunden  seien,  noch  aus  der  Bestimmung
  des  Art.  205,  daß  Letztere  von  den  Erstern
gar  nicht  zu  beachten  sein  sollen.  Bei  der  Fassung
des  Art.  205  erscheint  die  Absicht  des  Gesetzgebers
darauf  beschränkt,  die  früher  zulässig  gewesene  Erstreckung
  strafrechtlicher  Untersuchung  und  Entscheidung
  auf  privatrechtliche  Ansprüche  abzustellen.  Es
wollte  jedoch  die  Befugniß  des  Civilrichters  bei  der
ihm  zugewiesenen  Entscheidung  strafrichterliche  Erkenntnisse
  zu  berücksichtigen  und  denselben  auch  im
Civilverfahren  Beweiskraft  beizulegen,  nicht  ausgeschtosen
  werden.  Der  —  eben  deshalb  nicht  aufgehobene
  —  jedoch  an  und  für  sich  unvollständige
und  unverständliche  Art.  9  kann  dagegen  nur  durch
angemessene  Ergänzung  aus  dem  seinem  Eingange
korrespondirenden  Schlußsatze  des  Art.  8  wirksam,
daher  nur  unter  der  Voraussetzung  anwendbar  erachtet
  werden,  daß  das  strafrichterliche  Erkenntniß,
dessen  Präjudizialität  für  den  Civilpunkt  er  verordnet,
auf  solche  Beweise  gegründet  ist,  welche  auch  im
Civilprozesse  zulässig  sind.  Diese  Beschränkung  hatte
schon  früher  in  jedem  einzelnen  Falle  eine  Prüfung
der  dem  Strafurtheile  unterstellten  Gründe  von
Seite  des  Civilgerichtes  erforderlich  gemacht,  und
es  wurde  solche  seit  dem  Erscheinen  des  Gesetzes
vom  10.  Nov.  1848,  wem  überhaupt  noch  möglich,
  um  so  unerläßlicher,  als  dieses  jede  Beweistheorie
  im  Strafverfahren  aufgehoben  und  die  Spruchfällung
  der  subjektiven  1eeberzengung  des  Strafrichters
  anheimgegeben  hat,  so  daß  nur  mehr  in
seltenen  Fällen  zur  Gewißheit  darüber  gelangt  wer-
        <pb n="509" />
        Einfluß  der  Strafgerichtsurtheile  auf  den  Civilprozeß.  489

den  kann,  welche  Beweismittel  der  strafrichterlichen
Entscheidung  das  Uebergewicht  verschafft  haben.

Der  vorliegende  Fall  gehört  zu  einer  solchen
Ausnahme  nicht.  Wohl  konnte  die  Kombination
der  in  den  Motiven  des  vorliegenden  strafrichterlichen
  Erkenntnisses  angeführten  Beweismittel  in
Verbindung  mit  den  persönlichen  Eindrücken  der
öffentlichen  Verhandlung  zu  der  subjektiven  Ueberzeugung
  führen,  daß  die  Unbedachtsamkeit,  mit  welcher
  vom  Beschuldigten  das  Maaß  erlaubter  Vertheidigung
  überschritten  worden,  das  zur  Verhängung
  einer  Kriminalstrafe  erforderliche  Verschulden
ausschließe.  Abgesehen  jedoch  davon,  daß  fragliche
Beweismittel  nicht  unter  Beobachtung  der  im  Civilverfahren
  erforderlichen  Förmlichkeiten  erhoben  wurden,
  läßt  sich  weder  ermitteln,  welche  derselben  bei
der  strafrichterlichen  Berathung  und  Schlußfassung
den  Ausschlag  gegeben  haben,  noch  erscheinen  dieselben
  in  den  Motiven  des  Strafurtheiles  so  vollständig
  vorgetragen,  um  den  Mangel  irgend  eines
Grades  von  Verschulden  des  Beklagten  auch  unter
dem  Gesichtspunkte  des  zur  Anwendung  kommenden
gemeinen  Civilrechtes  zu  erkennen  und  sofort  als  hinreichend
  konstatirt  anzunehmen.

Hiernach  geht  es  nicht  an,  die  Tragweite  des
vorliegenden  Strafurtheiles  den  privatrechtlichen  Ansprüchen
  des  Beschädigken  gegenüber,  der  Beurtheilung
  des  Civilgerichtes  zu  entziehen.  Es  muß  ihm
vielmehr,  bei  einem  freisprechenden  strafrichterlichen
Urtheile  noch  im  weiteren  Umfange  als  bei  einem
verurtheilenden  —  die  freie  Prüfung  gewahrt  bleiben,
  und  kann  daher  keine  Rede  davon  sein,  die
Klage  schon  deshalb  abzuweisen,  weil  Beklagter  von
der  Strafe  freigesprochen  worden  ist“.

rd
NS.  Val.  oben  S.  74  und  das  Prajudiziengesetz  v.
1837.  S.  6  lnzeset
        <pb n="510" />
        490  Bezugnahme  auf  Ortsrechte.  Röthige  Begründung-2.


Bezugnahme  auf  Ortsrechte.  Nöthige  Begründung.

Oberstrichterliche  Entscheidungsgründe  sagen
hierüber:

Wenn  die  Beklagten  ihr  vermeintliches  Recht,
die  Kläger  von  der  Benützung  des  Gemeinde-Eigenthums
  auszuschließen,  auf  ein  bestehendes  partikulares
Ortsrecht  gründen  zu  können  glauben,  so  mußten
dieselben  sowohl  in  Beziehung  auf  die  Existenz
als  auf  den  Inhalt  eines  solchen  Orksrechtes
wenigstens  so  viel  angeben,  daß  der  Richter  in  den
Stand  gesetzt  werde,  zu  beurtheilen,  ob  eine  solche
Rechesnorm  vorhanden  sei,  welche  als  gültige  Rechtsquelle
  zur  Entscheidung  das  zwischen  den  Kleinbe-=üterten

  und  den  Großbegüterten  (s.  oben  S.  478)
freing  gewordenen  Rechtsverhältnisses  benützt  und
angewendet  werden  könne.  Daß  von  einer  gesetzebenden

  Gewalt  ein  Statut  erlassen  worden
8  welches  die  betreffenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  enthalte,  wurde  nicht  behauptet;  eben  so  wenig
wurde  angeführt,  welches  die  gesetzlichen  Vorschriften
  seien,  durch  welche,  abweichend  von  dem
im  §S.  19  Nr.  3  des  Gemeinde-Ediktes  ausgestellten
Grundsatze,  daß  jedes  Gemeindeglied  von  der  Zeit
seines  Eintritkes  gleiche  Gemeinderechte  besitze  statuirt
  worden  sei,  daß  die  Mitbenützung  der  unvertheilten
  Gemeindegründe  von  Seite  einzelner  Gemeindeglieder
  von  dem  Besitze  besonders  ausgeschiedener
  bäuerlicher  Anwesen  abhängig  gemacht
  sei.  Die  Kläger  haben  aber  auch  unterlassen,
anzugeben,  ob  eine  gültige  Rechtsnorm  für  die  Entscheidung
  der  vorliegenden  Streitfrage  sich  auf  eine
andere  Weise,  durch  Gewohnheit  oder  Herkommen,
  gebildet  habe.  Nach  der  Bestimmung
der  GO.  Kap.  IX  §.  3  Nr.  2  müssen  Partiku-
        <pb n="511" />
        Herkommen  als  Uebung  eines  Rechtes.  491

larstatuten  d.  i.  statutarische  Gesetze  von  Stadtund
  Landgemeinden,  von  Korporationen  und  Genossenschaften,
  so  wie  Gewohnheiten,  wenn  sie
nicht  öffentlich  kundbar  sind,  dargethan  werden.
Wird  sich  also  von  einer  Partei  auf  das  Dasein
eines  partikularen  Ortsrechtes  berufen,  so  ist  dieselbe
  verbunden,  wie  in  anderen  Fillen  des  ihr
obliegenden  Beweises  von  Thatsachen,  diejenigen
Momente  anzuführen,  aus  welchen  der  Richter  die
Relevanz  des  Statuts  oder  Herkommens  für  die
ihm  zur  Prüfung  und  Entscheidung  vorliegende
Rechtssache  beurtheilen  kann.  Eine  allgemeine  Bezugnahme
  auf  bestehende  partikulare  Ortsrechte  ohne
schern  Angabe  der  Ark  und  Weise,  durch  welche
eine  Rechtsnorm,  die  zur  Anwendung  kommen  soll,
Geltung  und  verbindliche  Kraft  erlangt  habe,  kann
nicht  berücksichtigt  werden.
OAGE.  v.  19.  Nov.  1855  Nr.  12115  /84.

3.

Herkommen  als  Uebung  eines  Rechtes  (im  subjektiven  Sinne.)
Vgl.  Bd.  VII  S.  33  f.,  142.

Der  Kirchengemeinde  F.  war  der  Beweis  eines
Orts-Herkommens  auferlegt,  vermöge  dessen  den
Markgrafen  von  B.  als  damaligen  Landesherrn
  von  F.  die  Baufälle  an  Kirche  und
Schule  dortselbst  zu  wenden  obgelegen.  Dem  versuchten
  Beweisantritte,  welcher  sich  auf  eine  Reihe
von  Fällen  der  Bethätigung  stützte,  setzte  der  beklagte
  Fiskus  den  Einwand  entgegen,  ein  Herkommen
  müsse  immer  eine  ganze  Klasse  von  Rechtssubjekten
  oder  Objekten,  einen  gewissen  Bezirk  umfassen
  und  könne  sich  nicht  an  das  einzelne  Recht
anknüpfen;  der  Beweisantritt  sei  daher  schon  in
der  Anlage  verfehlt  und  könne  in  keinem  Falle  einen
Erfolg  herbeiführen.
        <pb n="512" />
        492  Herkommen  als  Uebung  eines  Rechtes.

Dieser  Einwurf  wurde  nach  durchgeführtem
Beweise  von  dem  obersten  Gerichtshof  als  ungegründet
  zurückgewiesen  und  in  den  Gründen  hiezu
bemerkt:

Das  Herkommen  im  Sinne  des  rechtskräftigen
Beweisinterlokutes  hat  nicht  die  Bedeutung  eines
wahren  Gewohnheitsrechtes,  welches  sich  in  der
Ausübung  eines  abstrakten  Rechtssatzes  offenbart,
sondern  vielmehr  die  eines  ihm  nachgebildeten  materiellen
  oder  attributiven  Herkommens,  welches
ausnahmsweise  die  individuelle  nur  auf  gleichem
Wege  einer  oftmaligen  Wiederkehr  ermittelte  Regel
für  die  Zuständigkeik  eines  vereinzelten  Rechtes  in
mehreren  aufeinander  folgenden  Fällen  oder  die  Befreiung
  von  demselben  vorstellet  und  befestigt.  In
diesem  Sinne  verordnet  auch  das  preuß.  LR.  II,
11  S.  710,  wo  in  Ansehung  der  Kosten  zum  Baue
und  zur  Unterhaltung  eines  Kirchengebäudes  durch
Verträge,  rechtskräftige  Erkenntnisse  oder  ununterbrochene
  Gewohnheiten  eine  gewisse  Regel
bestimmt  sei,  da  habe  es  auch  ferner  dabei  sein
Bewenden.  In  gleichem  Sinne  gab  schon  früher
das  bayr.  LR.  IV,  7  §.  11  Nr.  5  u.  9  die  Vorschrift,
  man  gebe  für  den  Todes=  und  Alimentationsfall
  kein  doppeltes,  sondern  nur  ein  einfaches
Handlohn,  ausser  wo  von  unfürdenklichen
Zeiten  ein  Anderes  bei  dem  Gute  hergebracht
  sei.  Die  Quelle  für  diese  Art  des  uneigentlichen
  und  ausgearteten  Herkommens,  welches
sich  nur  an  ein  konkretes  Recht  oder  Rechtsverhältniß
  anknüpft,  bildet  gewissermassen  das  fr.  1  §.  23
de  aqua  et  a.  pluv.  arc.  (39,  3),  wo  es  heißt:
„Si  tamen  lex  agri  non  inveniatur,  vetustatem
  vicem  legis  tenere;  sane  enim  im
servitutibus  hoc  idem  sequimur,  ut,  ubi  servitus
  non  invenitur  imposita,  qui  diu  usus  est
servitute,  babuisse  longa  consuetu-
        <pb n="513" />
        „Respektive“  in  einer  Erbeinsetzung.  493

dine  vel  ex  jure  impositam  servitutem
videatur".  Der  Sinn  dieser  Stelle  läuft  offenbar
  darauf  hinaus,  wo  man  eine  Urkunde  über  den
Bestand  der  dinglichen  Rechke  an  einem  Grundstücke,
wie  Kauf=  und  Lehenbriefe,  Sal=  und  Lagerbücher,
Steuerkataster  und  Hypothekenbücher  nicht  vorfinde,
da  solle  der  uralte  und  hergebrachte  Besitzstand
deren  Stelle  vertreten,  in  Kraft  einer  Rechtsvermuthung,
  daß,  so  wie  die  Sache  von  jeher  gehalten
  wurde,  hiefür  ein  ursprünglicher  nur  in  Vergessenheit
  gekommener  Rechtötitel  bestanden  habe,  mit
der  Folge,  daß  es  auch  für  alle  Zukunft  dabei  sein
Verbleiben  haben  solle.  —  Der  Einwirf  des  k.
ziskus,  daß  schon  der  Antritt  des  Beweises  verehlt
  sei,  weil  derselbe  nicht  auf  eine  unter  der
Herrschaft  derselben  Regel  stehende  ganze  Klasse
von  Kirchen  gerichtet  sei,  wovon  die  zu  Faulenberg
nur  ein  Individuum  bilde,  kann  daher  keine  Berücksichtigung
  finden.

OAGE.  v.  15.  März  1856  in  S.  Faulenberg

g.  Fiskus.  —  Nr.  240  5/6#  W##s

4.

Erbeinsetzung  des  N.  „respektive  der  Familie  desselben“.

X.  hatte  mit  Umgehung  seines  Bruders  den
„N.  resp.  dessen  Familie“  zu  Universalerben
eingesetzt.  Der  Bruder  als  Intestaterbe  griff  das
Testament  aus  mehreren  Gründen  als  nichtig  an,
worunter  auch  der  vorkam,  es  fehle  an  einer  verständlichen
  Erbeinsetzung,  die  vorkommende  sei  perplex,
  weil  sie  im  Unklaren  lasse,  wer  die  Familie
sei,  ob  N.  und  seine  Familie  als  Milterben  eingesetzt,
  oder  letztere  vulgär  oder  fideikommissarisch  substituirt
  sei.  Der  oberste  Gerichtshof  wies  mit  den
beiden  Vorinstanzen  diesen  Nichtigkeitsgrund  zurück,
weil  ein  Zweifel  über  die  Art  der  Verbindung  mehrerer
  eingesetzter  Erben,  wenn  er  überhaupt  bestehe,
        <pb n="514" />
        494  Prozeßführende  Klöster.  Kuratelkonsens.

nur  diesen  selbst  Anlaß  geben  könne,  sich  darüber
außeinander  zu  setzen,  von  dem  Dritten  dagegen
(nach  Analogie  dessen,  was  für  die  exceplio  de
jure  tertii  Rechtens)  nicht  zum  Vorwande  genommen
  werden  könne,  um  die  Rechte  beider  zu  verleugnen
  oder  umzustürzen.

GE.  v.  29.  März  1856.  —  Nr.  18315/8.

5.

Verzicht  auf  Adhäsion  durch  ein  nach  Mittheilung  der  gegneulichen
  Berufung  eingereichtes  Gesuch  um  Verlängerung
der  Beweisfrist.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen
entnehmen  wir,  was  folgt:

Die  Adhäsion  des  Klägers  ist  materiell  nicht
zu  würdigen,  weil  ihr  dessen  Verzicht  auf  dieselbe
entgegensteht,  indem  er,  nachdem  ihm  die  Revision
des  Beklagten  am  23.  Febr.  1855  zugestellt  worden,
  am  10.  März  um  Suspendirung  der  Beweisfrist
  gebeten,  und  dadurch,  da  er  seine  Bitte  ohne
Vorbehalt  und  Protestation  stellte,  faktisch  erklärt
hat,  gegen  die  ihm  gemachte  Beweisauflage  nicht
revidiren  zu  wollen,  seine  Adhäsion  aber  anst  am
24.  März  einkam.  GO.  XV  8.  10  in  not.  lit.
b;  Seuffert's  Komment.  Bd.  IV  S.  109,  110.

OAGE.  v.  18.  Mai  1855.  Nr.  9915  /=6.


Prozeßführende  Klöster.  Kuratelkonsens.

Die  in  einer  Rechtssache  vorgeschützte  dilatorische
  Einwendung,  dem  verklagten  Kloster  mangle  der
Kuratelkonsens  zum  Streite,  wurde  für  unerheblich
erachtet,  indem  die  Annahme,  daß  es  hier  eines
Krratelkonsenses  bedürfe,  durch  keine  gesetzliche  Bestimmung
  und  eben  so  wenig  durch  die  Gerichtspraxis
in  Bayern  unterstützt  werde.

Vgl.  OAGott.  Nr.  1755  5/.  4.
        <pb n="515" />
        Beweilslast  bei  der  actio  negatoria.  495

7.
Ein  Kloster  eidespflichtig.  Wer  hat  zu  schwören?

Das  Zentralkloster  der  armen  Schulschwestern
hatte  in  der  Parteirolle  des  Beklagten  einen  Eid
#  schwören.  Die  Gegner  verlangten  Ableistung
urch  den  Beichtvater  und  den  ganzen  Korvent.
Oberstrichterlich  wurde  bestimmt:  es  haben  die
Oberin  des  Klosters  und  der  Beichtvater  zu  schwsren;
  indem  umöthige  Vervielfältigung  von  Eldschwüren
  richteramtlich  nicht  gestattet,  vielmehr  ex
oflicio  abgeschnitten  werden  solle.

OAGE.  v.  15.  Mai  1855.  Nr.  1755  5  5/64.

8.

Aclio  negatoria.  Beweislast,  wenn  Erlöschung  einer  früher
bestandenen  Servitut  in  Frage  ist.

Vgl.  Bd.  XX  S.  180.

In  einem  Vorprozesse  hatte  der  Besiter  des
Seielrieder  Hofes  negatorisch  gegen  die  Gemeinde
angenreichen  auf  Aberkennung  des  von  der  Verklagten
  auf  seine  Grundbesitzungen  in  Anspruch  genommenen
  Weiderechts  geklagt.  Die  Klage  hatte
keinen  Erfolg,  indem  als  Resultat  der  Verhandlungen
  angenommen  wurde:  rechtsverjährte  Zeit
hindurch  sei  das  Vieh  der  Gemeinde  und  des  Zeiselrieder
  Hofes  zu  einer  Heerde  vereinigt  gewesen,
und  damit  gemeinschaftlich,  wie  auf  den  Feldern
der  Gemeindemarkung,  so  auf  den  Grundstücken
des  genaunten  Hofes,  ungestört  geweidet  worden.

Später  trat  die  Gemeinde  mit  der  Negatorienklage
  gegen  die  jetzige  Besitzerin  des  Zeiselrieder
Hases  auf,  um  das  Vieh  des  Hofes  von  der
Weide  auf  den  anderen  Feldern  der  Gemeinde  auszuschließen.
  Ueber  die  in  den  neueren  Verhand-
        <pb n="516" />
        496  Beweislast  bei  der  actio  nogaloria.

lungen  angeregte  Beweislast-Frage  äussern  die  Motive
  der  oberstrichterlichen  Entscheidung:  -

Die  Gemeinde  muß,  als  jetzige  Klägerin,  den
bezeichneten  rechtsverjährten  Zustand,  welcher  ihr
in  dem  Vorprozesse  den  Sieg  verschaffte,  gegen
sich  anerkennen,  und  zwar  ungetheilt  d.  h.  auch
hinsichtlich  der  Weide  des  Zeiselrieder  Hofbesitzers
auf  der  Flurmarkung  von  Langemeichen.  Daher
kann  ihre  Negation  des  rechtlichen  Charakters
dieses  Zustandes  nur  als  die  Behauptung  der  Erlöschung
  der  Berechkigung  aufgefaßt  werden.
In  einem  Falle  der  gegenwärtigen  Art  liegt  aber,
auch  nach  der  Meinung  derjenigen  Rechtslehrer,
welche,  gegen  die  von  dem  obersten  Gerichtshofe
konstant  adoptirte  Entscheidung  der  hier  in  Frage
stehenden  gemeinrechtlichen  Kontroverse  über  die  Beweislast
  bei  der  actio  negatoria,  dem  ordentlichen
Besitzstande  des  Negatorkenbeklagten  die  Wirkung
nicht  beilegen,  daß  den  Negatorienkläger  die  Beweislast
  der  Nichtberechtigung  treffe,  —  der  Beweis  der
Aufhebung  des  feststehenden  Rechtszustandes  ob.

Vgl.  Vangerom  Leitf.  f.  Pand.  Vorl.  ed.  3
Bd.  1  S.  711  (ed.  6  S.  883).

Es  liegt  daher  für  die  klagende  Gemeinde  in
der  Beweisauflage,  daß  den  Beklagten  ein  Welderecht
  nicht  zustehe,  jedenfalls  keine  Beschwerde


OAGE.  v.  4.  Januar  1856.  Nr.  6615//8.

Zur  Nottz.

Nach  elnem  Schrelben  an  die  Verlägshandlung  wurde  die  auf
den  Schluß  der  regelmäßigen  Folge  fortzählende  Paglnirung  der
heurigen  Ergänzungsblätter  als  Druckversehen  aufgefaßt.  Diese
Aenderung  geschah  aber  absichtlich  zur  Vereinfachung  der  Alleglrung.

Berichtigung.  S.  405  a.  E.  der  Inhaltsübersicht  statt
„Gnome“  lies  „Anzeige“.

NRed.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enke)
«  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="517" />
        Ergänzungsblatt.  G6.  21.  Jahrgang.

Blätter

für

echtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhal#t:  Eintein  der  Eldezunsähleten  nach  der  Zuersennung  elnes  Joramentum

·  Iceessskls.—gbelljeGIstecqusnklsIstascanstimmen-stehend

mjtmndekalontumkmdtatil-echtenaschhdkeu,ck  —»OvllstandigeBezahlung-·tac6laaedes
  Hypswee  GORDII-Eintritt

  der  Eidesnnfähigkeit  nach  der  Buerkennung
eines  jaramenkum  necessarium.

In  diesen  Blättern  und  zwar  im  heurigen
Jahrgange  Nr.  6  ist  eine  oberstrichterliche  Entscheidung
  mitgetheilt,  welche  ausspricht,  daß  auf  Antrag
  einer  Partei  über  die  Folge  eingetretener  Eidesunfähigkeit,
  resp.  die  Frage,  ob  der  aufgetragene  Eid
für  verweigert  zu  erachten  sei,  das  Untergericht
auch  dann  zu  erkennen  habe,  wenn  der  in  Rede  stehende
Eid  oberrichterlich  aufgetragen  war.  Die  Frage
der  Kompetenz  ist  hiemit  erlediget,  offen  belassen
aber  ist  die  Frage,  wie  erkannt  werden  müsse.
Der  Hr.  Herausgeber  dieser  Zeitschrift  hat  in  einer
Schlußbemerkung  angedeutet,  in  welchem  Sinne  er
die  Entscheidung  angemessen  erachte,  indem  er  anführte:
  „Der  sich  durch  zufälligen  Verlust  eines
Beweismittels  ergebende  Nachtheil  trifft  den  Beweisführer.“
  Dieser  Satz,  allgemein  hingestellt,
ohne  Mcksiht  auf  den  an  allegirtem  Orte  berichteten
  Fall,  muß  als  richtig  anerkannt  werden;  allein
handelt  es  sich  denn  in  dem  vorliegenden  Falle  um
den  Verlust  eines  Beweismittels  im  gewöhnlichen
Sinne  oder  handelt  es  sich  um  ein  Beweismittel
des  Beweisführers  ?  Diese  Fragen  müssen  entschieden
  verneint  werden.  Die  nothwendigen  Eide  sind

Neue  Folge  l.  Band.
        <pb n="518" />
        498  Eintritt  der  Eldesunfähigkeit.

nicht  Beweismittel  in  dem  gewöhnlichen  Sinne  —
vgl.  statt  aller  andern  Anführungen  v.  Bayer  Vorträge
  VIII  Aufl.  S.  910  —  sie  sind  Nothbehelfe
für  den  Richter  !).  Gehen  diese  daher  zu  Verlust,
so  gehen  nicht  Beweismittel  der  Partei,  sondern
nothwendige  Behelfe  des  Richters  verloren.  Derjenige,
  welcher  etwas  verloren  hat,  muß  aber  sich
ein  Surrogat  schaffen-  und  die  Verschaffung  dieses
Surrogates  liegt  also  hier  dem  Richter,  nicht  dem
Beweisführer  ob.  Es  ist  ja  gemeinrechtlich  nicht
einmal  erforderlich,  daß  sich  die  Partei  zum  Erfüllungseide
  erbiete  und  bekannten  Rechtens  braucht
nach  bayerischem  Prozeßrechte  ein  Erbieten  zum
Reinigungseid  nicht  einzutreten,  somit  ist  auch  hier
das  purgatorium  als  ein  Expediens  zur  Vermeidung
  des  non  liquet,  als  Nothbehelf  für  den  Richter
  klar  anerkannt.  Ob  die  eidespflichtige  Partei
sich  bereit  erklärt  habe,  den  Reinigungseid  zu  leisten
oder  nicht,  dürfte  somit  als  ein  superlloum  ganz
außer  Betracht  bleiben;  keinesfalls  aber  darf  dieses
zum  Nachtheile  der  Gegenpartei  ausgebeutet  und
ie  Sache  um  so  weniger  dadurch  von  ihrem  Standpunkte
  verrückt  werden,  als  die  GO.  unter  sehr
bestimmten  und  engen,  hier  nicht  vorliegenden  Bedingungen
  auf  diese  Bereiterklärung  Werth  legt

.1)  Dieser  Nothbehelfe  hat  sich  der  Richter  nach  Maßgabe

  gesetzlicher  Vorschriften  zu  bedienen.  Wenn
eine  Partei  auf  Grund  der  gesepßlichen  Vorschriften
diesen  oder  jenen  Gebrauch  der  fraglichen  Nothbehelfe,
  zum  Zwecke  der  Erbringung  eines  ihr  obliegenden
  Beweises,  beantragt,  so  erscheint  bei  diesem
Antrage  auch  der  nothwendige  Eid  in  der  Stellung
eines  Mittels  zum  Zwecke  der  Beweisführung.
Kann  nun  dem  Antrage  in  Folge  eines  zufälligen
Ereignisses  nicht  entsprochen  werden,  so  ist  es  eine
praktisch  richtige  Bemerkung,  wenn  man  sagt:  es  ist
für  den  Beweisführer  der  Verlust  eines  Beweismittels
eingetreten.  S.
        <pb n="519" />
        Eintritt  der  Eidesunfähigkett.  499

(vgl.  GO.  cap.  XIII  §S.  2  Nr.  7).  Den  angedeuteten
  Gesichtspunkten  zufolge  ergiebt  sich  aber,
daß  hier  ein  Fall  vorliege,  auf  welchen  keines  der
Auskunftsmittel  angewandt  werden  kann,  die  bei
dem  Haupteide  zulässig  sind.  Weder  kann  der  Eid
Pro  praestito,  noch  pro  recusato  gehalten,  noch
elne  Beweisnachholung  durch  die  Partei  gestaktet
werden  2).  Gleichwohl  dürfte  aber  ein  Expediens
sich  finden,  sobald  man  auf  die  Bestimmung  der
GO.  in  cap.  XVI  S.  1  Nr.  2  und  in  cap.  XV
§.  5  Nr.  8  Rücksicht  nimmt.  Hienach  ergeben  sich
folgende  Auskunftsmittel:  Ist  die  Rechtssache  in
erster  Instanz  anhängig,  so  kann  die  beweispflichtige
  Partei  den  Richter  um  Restitution  gegen  die
Sentenz  auf  den  nothwendigen  Eid  angehen.  Dieser
  hat  nun  zu  erwägen,  ob  nach  Eintritt  der  Eidesunfähigkeit
  des  zum  purgatorium  Gelassenen
es  sich  noch  rechtfertige,  bei  der  Auflage  des  purgatorium
  zu  beharren,  da  in  dieser  Beziehung  eben
nach  GO.  cap.  XIII  §.  3  Nr.  8  das  richterliche
arbitrium  durch  die  veränderte  soziale  Stellung
des  Eldespflichtigen  und  dessen  Ehrenminderung  ein
anderes  geworden  und  ihm  nun  die  Auflage  des
suppletorium  passender  erscheinen  dürfte.  Versirt
die  Rkechtesache  in  appellatorio,  so  ergiebt  sich
aus  GO.  cap.  XV.  §.  5  Nr.  8  gleichfalls  die
Zulässigkeit  der  Restitutionsbitte  und  des  entsprechenden
  Urtheils.  Wie  aber,  frägt  sich  zuletzt,  wenn
das  richterlche  arbitrium  troß  der  eingetretenen
Eidesunfähigkeit  nicht  genug  bewiesen  findet,  um
dem  suppletorium  des  Gegentheils  Statt  zu  geben?
  Hier  scheint  man  unvermeidlich  einem  non
liquet  entgegengehen  zu  müssen.  Allein  hier  darf
doch  der  Nachthell  keine  andere  Person  treffen,  als
die,  welche  den  Richter  in  dieses  Dilemma  durch

.2)  Vgl.  indessen  Komment.  u.  d.  CO.  Bd.  In  Aufl.  11
S.  50.  —  S.  "
        <pb n="520" />
        500  Eintritt  der  Eidesunfähigkeit.

ihr  Verschulden,  gleichviel  mittel=  oder  unmittelbares,
  gebracht  hat  und  es  dürfte  hier  sicher  im  Geiste
des  Gesetzgebers  sein,  auch  bei  nicht  genau  halber
Probe  auf  das  suppletlorium  zu  erkennen.  Hiefür
sprechen  seine  eigenen  Worte  in  den  Anmerkungen
zu  cap.  XIII  8.  3  Nr.  8:  „In  zweifelhaften
Fällen  und  da  man  anstehet,  ob  einem  Theil  das
purgatorium,  oder  dem  andern  Theil  das  suppleiorium
  aufzutragen  sei,  ist  die  erste  Regel,  daß
man  requisita  von  beiden  Juramenten  wobl  betrachten
  Poue,  denn  wo  es  hierin  bei  einem  ermangelt,
  da  fällt  man  alsdann  ganz  natürlich
auf  das  andere  Jurament  ?).“  Auch  das
OAG.  zu  Dresden  scheint  in  dem  in  Seuffert's
Archiv  Bd.  VII  S.  155  mitgetheilten  Erkenntnisse
diese  Ansicht  zu  theilen,  indem  es  dort  heißt:  „Da
dem  Kläger  durch  Beklagtens  Schuld  das  wichtigste
Beweismittel  verloren  gegangen,  so  hat  sowohl  in
Ansehung  der  Beschaffenheit  der  Beweismittel,  als
des  Erfolges  der  durch  sie  zu  begründenden  Beweisführung
  ein  besonderes  billiges  Ermessen.4)
  einzutreten.  Dr.  Rau.

8)  Natürlich  unter  der  Voraussetzung,  daß  es  an  Erfordernissen
  des  andern  Juramentes  nicht  auch
fehlt,  und  der  Fall  wirklich  ein  in  der  Art  zweifelbafter
  war,  daß  die  Waage  schon  vorneherein
zwischen  Erfüllungs=  und  Reinigungseid  schwankte.
Wo  das  vom  Beweisführer  Erbrachte  einem  halben
Beweilse  sich  nicht  einmal  annäherte,  sondern  nur
einigen  Verdacht  zu  erwecken  geeignet  war,  kann
Zuerkennung  des  Erfüllungseides  auch  dann  nicht
stattfinden,  wenn  die  Ableistung  des  dem  Gegner
zuerkannten  Reinigungseides  durch  Eintritt  der  Eidesunfähigkeit
  vereitelt  wurde.  S.

14)  Zwischen  einem  solchen  bllligen  Ermessen  und  gänzlichem
  Absehen  von  Ermangelung  gesetzlicher  Erforderniß
  ist  ein  wesentlicher  Unterschied.  S.
        <pb n="521" />
        Ebeliche  Gütergemeinschaft  und  Intestaterbfolge.  501

Mittheilungen  aus  der  Praris.

1.

Ebeliche  Gütergemeinschaft  und  Intestaterbfolge  des  mit
Kindern  konkurrirenden  Ehegatten  nach  bayreuther  Recht.

Bei  der  Erötheiluung  und  Aueinandersetzung
zwischen  dem  Wittwer  und  seinen  Stiefkindern  über
die  Verlassenschaft  deren  Mutter,  mit  welcher  ersterer
  in  Gütergemeinschaft  nach  dem  bayreuther  Provinzialrecht
  gelebt  hatte,  wurde  von  demselben  das
alleinige  Eigenthum  der  vorhandenen  Immobilien
beansprucht  und  nebstdem  geltend  gemacht,  daß  ihm
auch  die  Errungenschaft  ausschließlich  gebühre.

Diese  Ansprüche  wurden  jedoch  in  allen  drei
Instanzen  zurückgewiesen  und  die  Entscheidung5gründe
des  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  vom  28.  April
1856.,  Reg.-Nr.  14335/85,  enthalten  hierüber  folgende
  Ausführung:

Nach  Tit.  VII  §.  1  der  bayreuther  Landeskonstitution
  vom  16.  Sept.  1722  bildet  die  allg.  Gütergemeinschaft
  den  gesetzlichen  Vermögensstand  zwischen
  den  Eheleuten,  sofern  nicht  durch  Ehepakten
hierüber  andere  Bestimmungen  getroffen  wurden.
Dieser  im  F.  3  ausdrücklich  benannten  communio
bonorum  universalis  ist  inhaltlich  desselben  das
beiderseitige  Vermögen  der  Eheleute,  es  mag  wirklich
  ein=  und  zugebracht  sein  oder  nicht,  jedoch  mit
Ausnahme  der  Ritter  oder  anderen  Mannlehen,
sowie  der  Fideikommißgüter,  unterworfen  und  zwar,
wie  sich  das  Gesetz  wörtlich  ausdrückt,  dergestalt,
daß  dasselbe  ein  vermischt  und  vermengt  Gut  sein  soll.

Hierin  besteht  nun  gerade  das  Wesen  dieser
allgemeinen  und  zwar  materiellen  oder  inneren  Gütergemeinschaft,
  weil  das  beiderseitige,  dem  (jedoch
im  Falle  des  Mißbrauchs  beschränkbaren)  Mundium
des  Mannes  unterstellte  Vermögen  sich  zu  einer  ge-
        <pb n="522" />
        502  Cheliche  Gütergemeinschaft  und  Intestaterbfolge.

meinschaftlichen  Masse  vereinigt,  in  welcher  das
vorher  jedem  Ehegatten  allein  zugehörig  gewesene
Vermögen  aufgeht  und  an  dessen  Stelle  ein  intellektueller
  Theil  jedes  der  Chegatten  an  der  Gesammt-=masse
  tritt,  während  bei  der  blos  formellen  oder
äußeren  Gütergemeinschaft  die  Güter  dem  Rechte
nach  getreunt  bleiben  und  nur  der  Ausübung  nach
in  der  Hand  des  Mannes  vereinigt  werden.
Runde  deutsches  ehel.  Güterrecht  8.  33

S.  74  Nr.  3.

Arnold  Beitr.  zum  deutsch.  Privatrecht  Bd  1
S.  174  Note  2.

Insbesondere  bezeichnet  der  bayreuther  Rechtsgelehrte

  Heinrich  Arnold  Lange  in  der  Lehre  von
er  ehel.  Gütergemeinschaft  S.  52  als  charakteristische
  Kennzeichen  der  bayreuther  ehelichen  Gütergemeinschaft,
  sowie  als  Wirkungen  des  vermöge
erselben  bestehenden  Condowinü  pro  indiviso,

daß  die  Fran  für  die  Schulden  des  Mannes  haftet,
  und  daß  der  überlebende  Ehegatte  den  verstorbenen
  Ehegatten  mit  Ausschluß  aller  Seitenverwandten
  als  heres  ex  asse  beerbt.

Im  S.  6  I.  c.  der  Landeskonstitution  wird
auch  mit  ausdrücklichen  Worten  gesagt,  daß,  wenn
weder  Deszendenten  noch  Aszendenten  vorhanden
sind,  der  überlebende  Ehegatte  „wegen  obangeführter
  Kommunion“  Intestaterbe  ex  asse,
mit  Ausschluß  der  Geschwister  und  übrigen  Seitenverwandten
  des  verstorbenen  Ehegatten  sein  soll.

Die  Ansicht,  daß  hier  der  Ausdruck  „Erbe“
uneigentlich  gebraucht  sei,  weil  die  Gütergemein-=schaft
  bereits  einen  solidarischen  Besitz  beider  Ehegatten
  involvire  und  durch  den  Tod  des  einen  Gatten
  der  andere  das  alleinige  Eigenthum  durch  Konsolidation
  erwerbe,  beruht  auf  der  sonst  verbreiteten
Idee  eines  s.  g.  Gesammteigenthums  (dominium
plurium  in  solidum.)

Diese  Ansicht  ist  jedoch  in  der  neueren  und
        <pb n="523" />
        Ebeliche  Gütergemeinschaft  und  Intestaterbfolge.  503

jebt  herrschenden  Doktrin  aus  überzeugenden  Gründen
  für  unrichtig  erklärt  und  derjenigen  der  Vorzug
gegeben  worden,  daß  der  Ueberlebende,  auf  welchen
in  dem  bemerkten  Falle  das  ganze  Vermögen  übergeht,
  bezüglich  des  idealen  Theiles  des  verstorbenen
Ehegatten  als  Erbe  des  letzteren  zu  betrachten  sei.
Maurenbrecher  Lehrb.  des  deutsch.  Privatrechts
  §.  549  und  552,  vergl.  mit
§.  211  und  541  2.  Ausg.
Mittermaier  Grunds.  des  deutsch.  Privatrechts
  §.  403  6.  Ausg.
Runde  a.  a.  O.  g.  63,  65  und  104.
Aus  den  Bestimmungen  des  bayreuther  Provinzialrechts
  kann  aber  um  so  weniger  gefalgert
werden,  daß  durch  die  Gütergemeinschaft  ein  Gesammteigenthum
  (dominium  in  solidum)  begründet
  werde,  in  Folge  dessen  mit  dem  Tode  des  einen
Ehegatten  das  Vermögen  in  der  Person  des  überlebenden
  konsolidirt  wird,  weil  nicht  das  Prinzip
der  Kontinnität,  d.  i.  der  Nichtauflösung  der
Vermögensgesammtheit  im  Falle  des  Todes  eines
Ehegatten,  sondern  das  Prinzip  der  Abschichtung
oder  Gütertrennung  für  den  Fall,  wenn  der  verstorbene
  Ehegatte  nebst  dem  überlebenden  auch  Deszendenten
  oder  Aszendenten  hinterläßt,  angenommen

wurde.  .
Gengler  Lehrb.  des  deutsch.  Privatrechts
g.  182  S.  978  und  1004.

Konsequent  nach  diesem  Prinzipe  spricht  daher
die  Landeskonstitution  von  einer  „Successlon  der
Eheleute  und  des  Abgestorbenen  Vermögen“  und  erklärt
  den  überlebenden  Ehegatten  als  „Erben“  des
verstorbenen,  und  zwar  in  der  Art,  daß  er  beim
Nichtvorhandensein  von  Des=  und  Aszendenten  als
Erbe  ab  intestato  ex  asse,  und  bei  der
Konkurrenz  von  Erben  in  ab=  oder  aufsteigender
Linie  als  Miterbe  in  den  ihm  gesetzlich  bestimmten
Erbtheil  berufen  wird.
        <pb n="524" />
        504  Ehbeliche  Gütergemeinschaft  und  Intestaterbfolge.

Landeskonstitution  1.  c.  S.  6,  7,  8  und  9.
Eine  weitere  Folge  jenes  Prinzipes  besteht
darin,  daß  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten
und  den  hinterlassenen  Kindern  keine  Fortsetzung  der
Gütergemeinschafk  stattfindet.
Arnold  a.  a.  O.  S.  177  Note  1.
Bayerlein  v.  d.  Fesebl.  Erbfolge  zw.  Eltern
und  Kindern  nach  bayreuther  Recht  1856

g.  5.

Gegenüber  den  Gläubigern  ist  die  Gütergemeinschaft
  nach  bayreuther  Rechte  allerdings  eine  ganz
vollständige,  indem  die  vereinigte  Vermögensmasse
beider  Ehegatten  für  alle  nicht  nur  während  der
Ehe,  gleichviel  ob  mit  oder  ohne  Zustimmung  der
Ehefrau  kontrahirten,  sondern  auch  für  die  vorehelichen
  Schulden  des  einen  oder  anderen  Theils
haftet,  und  die  Ehefrau  sich  nur  gegen  künftige
Gläubiger  unter  den  gesetzlich  bestimmten  Voraussetzungen
  durch  Warnung  oder  Andringen  auf  Vermögensseparation
  schützen  kann.

Landeskonst.  a.  a.  O.  g.  5.  6
Arnold  a.  a.  O.  S.  166  —  170.  Note  4
S.  174  Note  2.

Unter  den  Eheleuten  selbst  ist  aber  die  Vermischung
  des  Vermögens  nicht  von  der  Wirkung,
daß  bei  einer  Aufhebung  der  Gemeinschaft,  sowie
namentlich  bei  der  im  Falle  des  Todes  eines  Eheatten
  eintretenden  Gütertrennung,  die  gesammte

ermögensmasse  und  beziehungsweise  die-  vorhandenen
  Schulden  quotiell  oder  nach  Verhältniß  des
Eingebrachten  gethellt  werden,  sondern  es  wird,  nach
Abzug  der  Passiva,  von  der  beim  Ableben  des  einen
Ehegatten  vorhandenen  Gesammtmasse  das  Vermögen,
  welches  der  überlebende  Ehegatte  in  die  Ehe
gebracht  hat,  gleichfalls  ausgeschieden  und  voraus
weggenommen,  und  das,  was  alsdann  noch  von
dem  bisher  gemeinschaftllch  ewesenen.  Vermögen
übrig  bleibt,  bildet  den  zu  verthetlenden  reinen  Nach-
        <pb n="525" />
        Eheliche  Gütergemeinschaft  und  Intestaterbfolge.  505

laß,  ohne  Rücksicht,  ob  dieser  Rest  in  irgend  einem
Verhältnisse  zu  der  Größe  des  ursprünglichen  Vermögenstheiles
  steht.
Arnold  S.  177  Note  1.  Bayerlein
.  5  Z

S.  4  S.  5.

Dieses  ist  insonderheit  für  den  Fall  vorgeschrieben,
  wenn  mit  dem  überlebenden  Ehegatten  Kinder
aus  derselben  oder  aus  einer  früheren  Ehe  des  verstorbenen
  Ehegatten  konkurriren,  und  in  diesem  Falle
erhält  der  überlebende  Ehegatte  aus  der  reinen  Theilungsmasse
  einen  gleichen  Kindstheil  als  Erbportion.

Landeskonstitution  a.  a.  O.  §.  7  und  8.

Aus  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  rangweisen
  Vermögensausscheidung,  wodurch  sich  das  Verhältniß
  zwischen  den  Gläubigern,  dem  überlebenden
Ehegatten  und  den  Erben  des  verstorbenen  zur  Gesammtmasse
  in  der  vorherbemerkten  Art  dahin  feststellt,
  daß

1)  vor  Allem  und  gleichsam  in  erster  Klasse  die
sämmtlichen  Gläubiger  zum  Zuge  kommen,
sodann

2)  das  eingebrachte  Vermögen  des  überlebenden
Ehegatten  in  zweiter  Reihe  vorweg  berichtigt
wird,  und

3)  der  nach  diesen  beiderlei  Abzügen  übrig  bleibende
  Rest  des  biöher  gemeinschaftlich  gewesenen
  Vermögens  den  zu  theilenden  Nachlaß
  des  verstorbenen  Ehegatten  bildet,

folgt  von  selbst,  daß  aller  dem  Vermögen  während
der  Gemeinschaft  zugekommene  Gewinn  nicht  dem
auszuscheidenden  Vermögenstheile,  sondern  nur  dem
residuirenden  zuwächst,  so  wie  dagegen  auch  aller
Verlust  zunächst  nur  diesen  letzteren  trifft,  und  daß
daher  von  einer  Berechnung  und  Theilung  der  Errungenschaft
  oder  der  Einbuße  bei  der  erbschaftlichen
  Vermögenstheilung  keine  Rede  sein  kann,
indem  dieses  blos  bei  dem  System  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  vorkommt,  welches  dem  bayreuth.
        <pb n="526" />
        506  Eheliche  Gütergemeinschaft  und.  Intestaterbfolge.

Rechte  völlig  fremd  ist.  Bayerlein  S.  6.  Arnold
S.  177  Note  1.

Der  Aufstellung  des  Revidenten,  daß  die  Erungenschaft
  nicht  zum  Nachlasse  der  Frau,  sondern
zu  dem  Vermögen  des  Mannes  gehöre,  steht  der
von  ihm  in  Bezug  genommene  §.  7  der  Landeskonst.
  geradezu  entgegen.  Da  nämlich  nach  der
Bestimmung  der  S§.  7  u.  8,  wenn  nebst  dem  überlebenden
  Ehegatten  Kinder  aus  der  Ehe  desselben
mit  dem  verstorbenen  Ehegatten,  oder  aus  einer
vorigen  Ehe  des  letzteren  vorhanden  sind,  der  überlebende
  Ehegatte,  es  sei  Vater  oder  Mutter,
nach  getilgten  Passiven  und  nach  Vorwegnahme
seines  Eingebrachten,  wozu  bezüglich  des  Mannes
auch  das  gerechnet  wird,  was  er  von  dem  seinigen
in  das  Haushalten  erweislich  verwendet  hat,  einen
gleichen  Kindestheil  alles  hinterlassenen  Vermögens
  erben  und  bekommen  soll,  so  ergibt  sich
hieraus  von  selbst,  daß  in  dem  residuirenden  d.  i.  als
hinterlassen  bezeichneten  Vermögen  des  verstorbenen
  Ehegatten,  es  mag  dies  der  Mann  oder  die
Ehefrau  sein,  aus  welchem  der  überlebende  Ehegatte
einen  gleichen  Kindestheil  zu  empfangen  hat,  auch
die  Errungenschaft  begriffen  ist.

Etwas  Gegentheiliges  kann  auch  aus  §.  15
1I.  c.  nicht  gefolgert  werden,  woselbst  für  den  Fall,
wenn  der  Mann  vor  dem  Weibe  stirbt  und  das
Weib  ihr  Eingebrachtes  weder  durch  legale  Quittung
noch  auf  andere  nicht  mit  Weitläuftigkeit  verbundene
Art  beweisen  könnte,  behufs  der  Theilung  des  väterlichen
  Nachlasses  zwischen  der  Frau  und  den  Kindern
  (in  ordine  ad  überos  bestimmt  ist,  daß
alsdann  der  dritte  Theil  alles  vorhandenen  Vermögens,
  worunter  auch  der  acquaestus  conjugalis
mitbegriffen,  für  des  Weibes  Ein=  und  Zugebrachtes,
  alle  übrige  Verlassenschaft  aber,  es  sei  während
der  Ehe  errungenes  oder  anderes,  für  Väterliches
gehalten  und  geachtet  werden  soll.
        <pb n="527" />
        „Vollständige  Bezahlung“  in  §.  64  des  Hyp.-Ges.  507

Durch  diese  Bestimmung  ist  an  den  in  den
SS.  7  u.  8  aufsgestellten  Theilungsgrundsätzen  nichts
geändert,  nach  welchen  die  Errungenschaft  zum  nachgelassenen
  Vermögen  des  verstorbenen  Ehegatten  8
rechnet  wird;  und  daraus,  daß  dieselbe,  wenn  der
Ehemann  gestorben  ist,  zu  dessen  Nachlaß  gehört,
folgt  noch  keinesweges,  daß  sie  ihm  allein  gebuͤhre,
wenn  er  die  Frau  überlebt  und  mit  Kindern  bei
ihrem  Nachlasse  konkurrirt.  ·

Da,  wie  bereits  bemerkt,  das  Prinzip  der
Gütertrennung  beim  Ableben  eines  Ehegatten  in
bayreuth.  Provinzialrechte  angenommen  ist,  damit
aber  das  während  der  Ehe  bestandene  Condominium
ro  indiviso  der  beiden  Ehegatten  aufhört  und  in
H  dessen  nach  den  mehrerwähnten  gesetzlichen

estimmungen  die  Errungenschaft  einen  Bestandtheil
  des  Nachlasses  des  verstorbenen  Ehegatten
bildet,  so  findet  der  Scheingrund,  daß  der  überlebende
  Ehegatte  mit  dem  ihm  zu  Theil  werdenden  Kindestheile
  dasjenige  bekomme,  was  ihm  bereits  eigenthümlich
  gehört  habe,  von  selbst  seine  Widerlegung.

Es  zeigt  sich  sonach  der  vom  Revidenten  geltend
  gemachte  ausschließliche  Anspruch  auf  die  Erzunenschaft
  und  insonderheit  auf  die  Immobilien,
welche  von  ihm  nicht  eingebracht,  sondern  erst  während
  der  Ehe,  aber  nicht  mit  seinem  eingebrachten
Vermäögen  angeschafft  wurden,  ungegründet.  Es
gehören  vielmehr  dieselben  zur  Errungenschaft  und
ilden  mit  dieser  einen  Bestandtheil  des  Nachlasses
seiner  verstorbenen  Ehefrau,  welchen  er  mit  den
erstehelichen  Kindern  derselben  gleichheitlich  zu  theilen
  hat.  G.

2

„Vollständige  Bezahlung“  im  Sinne  des  Hyp.-Ges.  F.  64
Absatz  3.
Vgl  oben  S.  305  f.

In  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung
  kommt  hierüber  vor:
        <pb n="528" />
        508  „Vollstaͤndige  Bezahlung“  in  §.  64  des  Hyp.--Ges.

Die  Bestimmung  des  §.  64  Abs.  3  des  Hypothekengesetzes
  vom  1.  Juni  1822,  wonach  in  Ansehung
  des  Einlösungsrechtes  der  neuere  Hypothekläubiger

  vor  dem  älteren  nur  gegen  dessen  vollimts“#

  Bezahlung  den  Vorzug  hat,  ist  nach  ihrem
Wortlaute  und  inneren  Zusammenhang  mit  der
unter  derselben  Rubrik  (von  den  Wirkungen  der
Hypotheken)  enthaltenen  Vorschriften  in  den  S§.  42
und  43  nicht  so  zu  verstehen,  als  ob  die  Befriedigung,
  welche  dem  abzulösenden  älteren  Sypothekgläubiger
  zu  Theil  werden  soll,  alles  dasjenige  zu
Umfassen  habe,  was  dieser  Gläubiger  an  Hauptsumme,
rückständigen  Zinsen  und  Kosten  zu  fordern  hat,  und
wofür  ihm  das  dingliche  Recht  und  die  daraus  hervorgehende
  dingliche  Klage  (actio  hypothecaria),
so  lange  der  Schuldner  die  hypothezirte  Sache  besitzt,
diesem  gegenüber  zusteht.  Diese  Befriedigung  beschränkt
  sich  vielmehr  auf  vollständige  Zahlung
berjeuigen  Summe,  bezüglich  welcher  der  abzulösende
  Gläubiger  den  konkurrirenden  ander  en
Gläubigern  gegenüber  nach  Maßgabe  der  Einträge
  im  Hypothekenbuche  wirklich  als  der  ältere
und  somit  bevorzugte  Gläubiger  erscheint.

In  g.  42  a.  a.  O.  ist  nämlich  bestimmt,  daß
die  Hypothek  sich  sowohl  gegen  den  Schuldner  als
gegen  jeden  dritten  Besitzer  der  Sache  nebst  dem
Kapital  auch  auf  die  Zinsen  des  laufenden  und
des  unmittelbar  vorausgegangenen  Jahres,
  wenn  dasselbe  als  ein  verzinsliches  im  Hypothekenbuche
  eingetragen  ist  (S.  22  Nr.  8),  erstrecke.
In  §.  43  ist  dann  weiter  verfügt,  daß  wegen  früherer
Räckstände  an  bedungenen  Zinsen,  wegen  der  Verzugszinsen
  und  wegen  der  auf  Ausklagung  und  Beitreibung
  einer  Hypothekforderung  entstandenen  Streitkosten
  der  Gläubiger  das  dingliche  Recht  auf  die
hypothezirte  Sache  zwar  gegen  seinen  Schuldner
habe,  62  lange  dieser  die  Sache  besitzt,  daß  er  es
aber  weder  gegen  einen  dritten  Besitzer  der
        <pb n="529" />
        „Vollständige  Bezahlung“  in  §.  64  des  Hyp.-Ges.  509

Sache  geltend  machen,  noch  dafür  gegen  andere
Hypothekgläubiger  den  Vorzug  nach  der  Eintragung
  der  Hauptschuld  oder  im  Falle  eines  Konkurses
  eine  Stelle  in  der  zweiten  Klasse  verlangen
könne.  Damit  übereinstimmend  ist  in  §.  16  der
Prioritätsordnung  gesagt,  daß  der  Vorzug  der
Hypothekgläubiger  unter  sich,  den  Bestimmungen
  der  §§.  49  und  60  des  Hypothekengesetzes
gemäß  sich  nach  dem  Zeitpunkte  richte,  wie  auf  ein
bestimmtes  Gut  jede  Hypothek  vor  der  anderen  in
das  Hypothekenbuch  eingetragen  sei,  und  daß  dieser  Vorug
  des  Kapitals  sich  auch  auf  die  bedungenen  Zinen
  des  bei  der  Konkurseröffnung  laufenden  und
des  unmittelbar  vorausgegangenen  Jahres,  dann
auf  die  während  des  Konkurses  weiter  verfallenden
Zinsen  erstrecke,  jedoch  nur  alsdann,  wenn  das  Kapital
  als  ein  verzinsliches  in  das  Hypothekenbuch
eingetragen  ist.

Die  Beschränkung  in  Ansehung  dritter  Besitzer
  und  anderer  Hypothekgläubiger  beruht
auf  der  Absicht  des  Gesetzgebers,  alle  Nachtheile,
welche  aus  einer  Unbestimmtheit  der  Forderung
entstehen  könnten,  von  ihnen  abzuwenden  und  sie  nur
den  Rechtsfolgen  zu  unterwerfen,  welche  sie  nach  den
Einträgen  im  Hypothekenbuche  bemessen  konnten;

vgl.  Hyp.-Ges.  S.  19,  22  Nr.  8.  Gönner
Komment.  Bd.  1  S.  204.

Eben  deßwegen,  und  um  das  Irnteresse  des
Gläubigers,  der  für  ältere  Zin  Srückstände  und
sonstige  Accessorien  noch  nicht  befriedigt  ist,
und  im  Verhältnisse  zum  Schuldner  auch  dinglich
berechtigt  erscheint,  mit  dem  der  übrigen  Betheiligten
in  Einklang  zu  bringen,  ist  ersterem  in  S.  12  Nr.
11  a.  a.  O.  ein  zureichendes  Mittel  zu  seiner  Sicherstellung
  geboten.  Er  kann  nämlich  wegen  der
nicht  über  zwei  Jahre  alten  rückständigen  Zinsen
von  Hypothekschulden  —  außer  den  bedungenen
Zinsen,  welche  den  Rang  des  Kapitals  haben  —
        <pb n="530" />
        510  „Vollständige  Bezahlung“  in  S.  64  des  Syp.-Ges.

und  wegen  der  durch  Ausklagung  und  Eintreibun
der  Hypothelschulden  entstandenen  Streitkosten  au
dem  Gute,  worauf  seine  Hypothek  eingetragen  ist,
eine  eigene  und  neue  Hypothek  erwerben.
Unterläßt  es  der  Gläubiger,  diesen  ihm  vom  Gesetze
  gegebenen  Titel  zur  Erwerbung  zu  benützen  und
den  Eintrag  jener  Accessorien  in  das  Hypothekenbuch
bewerkstelligen  zu  lassen,  so  ist  dieß  eine  Nachlässigkeit,
  deren  Folgen  er  sich  selbst  zuzuschreiben  hat.
s8  ist  ein  das  ganze  Hypothekenrecht  durchdringendes
  und  im  §.  25  des  Hyp.-Ges.  sehr  bestimmt
  ausgeprägtes  Prinzip,  daß  jede  im  Vertrauen
  auf  das  ÖSypethekenbuch  vorgenommene
Handlung,  soweit  sie  mit  dem  Hypothekenwesen  in
Verbindung  steht,  in  Ansehung  desjenigen,  der  sich
nach  den  im  Hypothekenbuche  befindlichen  Einträgen
gerichtet  hat  und  dabei  in  gutem  Glauben  war,
auf  alle  die  rechtlichen  Wirkungen  Anspruch  machen
kann,  welche  der  Handlung  nach  jenen  Einträgen
angemessen  sind.  Die  Wirkungen  der  Oeffentlichkeit
de5b  Hypothekenbuches  erstrecken  sich  daher  ebensowohl
auf  dasjenige,  was  darin  wirklich  eingetragen
  ist,  als  auch  das,  was  darin  fehlt,  insofern
ein  Verhältniß  oder  Rechtsgeschäft,  wenn  es  eingetragen
  wäre,  auf  die  Gültigkeit  oder  Wirksamkeit
eine  andern  Rechtsgeschäfts  Einfluß  hätte.
Gönner  a.  a.  O.  S.  276.

Wenn  daher  einem  dritten  Besitzer  einer
verpfändeten  Sache  und  anderen  Hypothekgläubigern
  gegenüber  lediglich  die  Einträge
im  Hypothekenbuche  maßgebend  sind,  ein  Gläubiger
  aber  versäumt  hat,  für  ältere  Zinsrückstände
einen  bezüglichen  Eintrag  zu  erwirken,  so  kann  er
im  Verhältnisse  zu  den  genannten  Betheiligten
  und  abgesehen  von  seinen  persönlichen  Beiehungen
  zum  Schuldner  und  seinem  dinglichen

echte  an  der  Sache  während  des  Besitzes  durch
diesen  —  hinsichtlich  jener  nicht  privile-
        <pb n="531" />
        „Vollständige  Bezahlung“  in  §.  64  des  Hyp.-Ges.  511

girten  Accessorien  überhaupt  gar  nicht  als
Hypothek-Gläubiger,,  und  am  allerwenigsten  als
ein  älterer  Berechtigter,  wenn  sich  der  ingrossirten
Kapitalschuld  andere  Inskriptionen  anreihen,  welchen
der  Eintrag  der  Accessorien  nachgehen  würde,  in
Betracht  kommen.

Hiernach  kann  also  der  Absatz  3  des  F.  64,
wie  schon  oben  bemerkt,  nur  die  Bedentung  haben,
daß  der  jün  gere  Hypothekgläubiger,  der  das  Einlösungsrecht
  ausüben  will,  dem  sich  gleichfalls  darum
  meldenden  älteren  Hypothekgläubiger
nur  das  zu  vergüten  hat,  wofür  ihm  eine  wirksame
ältere  Hypothek  zusteht.  Das  Wort  „vollständig“,
woran  sich  Revident  bei  seiner  vorzugsweise  grammatikalischen
  Interpretation  hält,  ist  augenfällig
nur  um  deßwillen  in  die  beregte  Bestimmung  aufgenommen
  worden,  um  damit  auszudrücken,  daß  es
nicht  genügt,  wenn  der  einlösende  jüngere  Hypothekgläubiger
  bloß  das  Meistgebot  behufs  der
Vertheilung  unter  die  konkurrirenden  Gläubiger  nach
Maßgabe  des  ihnen  zukommenden  Ranges  realisirt,
sondern,  daß  noch  überdieß  erfordert  wird,  falls
der  ältere  Hypothekgläubiger  bei  dieser  Vertheilung
des  Preises  zu  kur  z  kommen  und  seine  durch
den  Eintrag  gesicherte  Hypothekforderung  nicht  im
vollen  Betrage  erhalten  würde,  ihn  auch  hiefür
d.  h.  nicht  bloß  theilweise  mittelst  des  Meistgebotes,
  sondern  vollständig  durch  eine  entsprechende
  Zulage  zu  befriedigen.  Wollte  man  umgekehrt
  im  Sinne  des  Revidenten  den  jüngeren
Hypothekgläubiger  für  verpflichtet  halten,  auch  die
nicht  in  das  Hypothekenbuch  eingetragenen  Zinsrückstände
  der  abzulösenden  Schuld  zu  vergüten  so
wäre  dieß  ein  auffallender  Verstoß  gegen  das  Prinzip
  des  §.  25  und  zugleich  eine  Verkennung  des  in
S.  64  Abs.  3  selbst  ausgedrückten  Grundsatzes  der
Priorität.

Unmöglich  kann  nämlich  ein  Gläubiger  durch
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        512  „Vollständige:  Bezahlung“  in  §.  64  des  Syp.-Oes.

Unterlassung  eines  gesetzlich  gebotenen  Eintrags
in  das  Hypothekenbuch  anderen  Gläubigern  gegenüber
  mehr  Vortheile  erlangen,  als  wenn  er  den
Eintrag  wirklich  vorgenommen  hätte.  Eine  solche
Abnormität  könnte  aber  eintreten,  wenn  man  einen
Gläubiger,  der  hinsichtlich  des  Kapitals  und  der
Zinsen  des  laufenden  und  unmittelbar  vorhergegangenen
  Jahres  bevorzugt  ist,  auch  in
Ansehung  der.  älteren  Zinsrückstände  als  älteren
oder  vorgehenden  Gläubiger  betrachten  wollte,
während  er  bei  einem  wirklich  erfolgten  Eintrag  bezüglich
  jener  Accessorien  nur  den  Rang  eines  jüngeren
  Gläubigers  mit  allen  daraus  hervorgehenden
Konsequenzen  einnehmen  würde.  .-«

Vergebens  beruft  sich  Revident  noch  auf  den
Zusammenhang  des  §.  64  mit  der  Bestimmung
uͤber  Ablösung  in  §.  63,  wonach  die  Befriedigung
des  abzulösenden  Gläubigers  in  dem  ganzen  Umfange
  der  Hypothekklage,  also  auch  in  Ansehung
aller  rückständigen  Zinsen  und  Kosten  zu  geschehen
habe.  Denn  im  Falle  des  §F.  63  kann  der  Gläubiger,
  welcher  ablösen  will,  über  den  Umfang  seiner
Leistungen  nicht  im  Zweifel  sein,  da  ja  die  sämmtlichen
  Ausprüche  Gegenstand  der  gerichtlichen  Verhandlung
  waren;  während  bei  einer  gezwungenen
Veräußerung  der  einlösende  Gläubiger  sich  zunächst
  nach  dem  Inhalte  des  Hypothekenbuches
  richtet,  und  die  anderweitigen  Forderungen
  eines  vorangehenden  Gläubigers  ihm  möglicherweise
  erst  nach  Anmeldung  des  Einlösungsrechtes
und  nach  der  Adjudikation  bekannk  werden

OAGE.  v.  18.  Juli  1856.  Nr.  1309  5  5/86.

Gnome.
Max  Joseph's  Koder  ist  nun  hundert  Jahre  alt;
Ihn  zu  verjüngen,  macht  viel  Müh'  und  Aufenthalt.

N  Seuffrt.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke.  (Adolph  Eake)
Red.  J  in  Suffet  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
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