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        <title>Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band.</title>
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            <idno>blaetter_rechtsanwendung_26_1861</idno>
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        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern,
gegründet
von
Johann  Adam  Seuffert,
nun  in  Verbindung  mit
Christian  Carl  Glück  und  Carl  Friedrich  v.  Dollmann
herausgegeben
von

Friedrich  Steppees.

Neue  Folge  VI.  Band.
Der  gesammten  Colge  XXVI.  Band.

Erlangen,  1861.
Verlag  von  J.  J.  Palm  und  Ernst  Enke.
(Mdolph  Enke.)
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        <pb n="3" />
        Alphabetisches  Kegister

zum

sechs  und  zwanigsten  Bande  der  Blätter
für

echtsanwendung.
Neue  Folge  VI.  Band.

Abläugnen:  Anwendung  desfallsiger  Strafe
Ablösungssumme  für  den  Handlohn

Abtretung  des  Vorranges  einer  Hypothek:  deren  Wirk-65


ungen
Actio  me  galori  a  s.  Nthe  torientiag

Adhäsion:  deren  Konnexität

A#bbsleonspro  nach  Art.  36  bes  Preßgefete
Administrativsachen,  s.  Verwaltungssachen.
Alimente:  Verbindlichkelt  des  Ehemannes,  dieselben  seiner

Ehefrau  nach  erwirktem  bischöflichen  Toleranzdekrete  zu  verabreichen



Kann  nach  bayer.  Nechte  der  aus  seinem  Verschulden  von
Tisch  und  Bett  getrennte,  erwerbsunfähige  Mann  von
seiner  vermöglichen  Frau  Alimente  verlangen?

Elnrede  gegen  die  Klage  auf  Alimentation  eines  anßerehelichen
  Kindes,  die  Mutter  sei  schon  vor  dem  Beischlase
mit  dem  Beklagten  schwanger  gewesen.  (Gemeines  und
bayerisches  Recht.)

Alle  Klagen  auf  Reichung  des  Lebensunterhaltes  geberen
vor  den  Einzelurichter

Kompetenz  bei  Regreßansprüchen  elnes  Beihälters-  gegen
einen  weiteren  Konkumbenten  wegen  ausgelegter  Alimente

Amortisationsgesetze:  unterliegen  denselben  die  neuerrichteten
  Klöster

Legitimation  3  dem  auf  diese  Gesetze  fich  gründenden  Revokationsre


AnelaSssenah  Peruräge  *  W  nach  bayer.  Aechte
Appellatton,  s.  Berufu
Arglist:  deren  Beweis  aus  ven  ünnen  bes  6  Falles  4
Armenrecht:  lur  Lehre  hieoon

r——i
        <pb n="4" />
        V  Alphabetisches  Neglster.

Seite
Arrestgesuche:  Reviflonsunzulässigkeit  bene  clelchförmiger
.  0

Abweisung  derselben  von  der  Gerichts
Kompetenz  für  Arrestklagen  und  inzidente  Arrestgesuche
Aufsichtsrecht  der  Obergerichte:  dessen  Grenzen
Augsburg,  hochstiftische  brotelallirordaung  v.  J.  1775
Nu#ragsrühände:  desfallsige  Klagen  gehbren  *1
Rücksicht  auf  die  Summe  vor  den  Einzelnrichter
Baulast  an  Mehßnerhäusern
Bau=  und  Kundsch  aftssachen:  Perufungsfrist  in  #olchen
etrii  Recht,  s  Alimente.  Analphabeten.
m.  Darlehn.  Deflorationsklage.  Denu


liöradlanefe  h.  Freundes-=  und  Gnadenkauf.“

Ehefrau.  Ehe-=  und  Erbverträge.  Einstandsrecht.

  Gewerbsschulden.  Grundlasten.  Immo-=bilienkauf.

  Inventur.  Miethe.  Muttergut.

Negatorienklage.  Receptum.  Zinsen.
Bayrenther  Recht:  Erkbfolge  sn  die  Errungenschaft

Separation  des  Vermögens  der  Eheleute
Beamte,  standesherrliche:  Eintres  deren  Besoldungen  in

das  Hppotheken-Buch

Die  Ansprüche  ehemaliger,  vom  Staat  übernommener  standes-

  oder  gutsherrlicher  Gerichts-  und  Polizeibeamten  auf
Erfüllung  des  Dienstvertrages  find  nicht  gegen  den  ehemaligen
  Gerichtsherrn,  sondern  gegen  den  Staat  zu  verfolgen

Beihälter  s.  #egrehensp  .

Berichtigung  zu  Bd.  ,"401

Berufung.:  deren  Scheleee  im  Wechselprotesse

Berufung  zur  dritten  Instanz,  s.  Revision.
Berufungsfrist  in  Bau=  und  undschastssachen  (Münchener

  Stadtrecht.)

Deögl.  in  Expropriationsprozessen
Berufungssumme  in  Prozessen  über  Ghehaftsrelchnisse-Beschwerden
  zum  %  En#  der

Schätzungen  im  G  Fiy  sind  unstatthaft

  ..  ..  ..
Be  lit.  gewaltsam  mer
Besitz=  und  Erwe  "  er  6q3  r  4%  teit  ausgetretener  Religlosen
Besitzklage,  s.  Be
Besitzstand.  A#nsbelühor  1—  Unterbrechung
Beslöstörung  durch  Worte:  in  wie  fern  kann  deßhalb

auf  Schutz  im  jüngsten  Besitze  geklagt  werden
Besoldungen  standesherrlicher  Beamten:  deren  Eintragung

  in  das  Hypotheken-Buch  ..
BeweisderAkgllstaaSben  Umständen  des  Falles  ..

Beweis  der  Rechtskraft,  desgl.  der  U#ordenklichein  ..

Voller  Beweis  durch  gemelne  Vermuthungen  .-Deögl.

  durch  Schlußfolgerungen  .-Der

  Cessionar  einer  Illatenforderung  muß,  im  Konkurse

gegen  den  Ehemann  den  Beweis  der  Illation  auch  dann
führen,  wenn  sie  hopothekarisch  versichert  wurdie

214
230
        <pb n="5" />
        Alphabetisches  Register.

S
Ist  der  mit  der  Antwort  auf  die  Negatorienklage  kontumazirte

  Bektagte  zum  Beweise  der  Dienstbarkeit  zuzulassen?
Beweissatz:  dessen  Normirung.  wenn  aus  einem  constitutum
  debiti  Eroorü  geklagt  wird
Erkenntnißformulirung  zur  ãtcheorienllag-  beim  Peweise
nur  beschränkter  Servitut
Blätter  für  Rechtsanwend  un  69:  deren  es  üheiges
ubiläum  .
ausa:  deren  unrichtige  Angade  in  Verträgen
rllceen  bei  letztwilligen  Verfügungen  ad  pias
4Eas.  er  muß  bezüglich  der  ihm  cedirten  Illatenforderung
  im  Konkurse  gegen  den  Ehemann  den  Beweis  der
Illatlon  führen
Clivilrecht:  Die  Neformbewegung.  in  der  iea  brrr
tur  desselben  .  305  337,
Condictio  indebitl  des  #erundsblamt805,  *  b
Kassadefekt  bezahlt  hat,  ist  vor  Gericht  zulässig
Condictio  sine  causa  von  Seite  ausgetreiche  Religiosen
  wegen  Lerausgabe  d  des  in  das  Kloster  eingebrachten
Vermögens  292,
Legitimation  hienn#
Constitutum  debiti  proptii.  Beweissat,  wenn  hieraus
  geklagt  wird.
Constitutum  Dossessorium  beim  Faustpfandvertrage
Damnum  injuris  datum:  Haftung  des  Dienstherrn
für  das  durch  seine  Dienstboten  einem  Dritten  zugesügte
Darlehn:  von  der  Ehefrau  ohne  Zustimmuns  ihres  ete·
mannes  aufgenommen.  (Bayer.  Recht.)
Datum,  ficheres:  im  beutschen  Prozesse
Deflorationsklage  einer  Wittwe.  (Bayer.  Recht.)
Klagen  auf  Leistung  einer  versprochenen  Desflorations-Entschädigung
  gehören  ehne  Rücksicht  auf  die  Summe  vor
den  Einzelnrichter
Deliberationsfrist:  zur  Erklärung  über  den  Erbschaftsantritt.
  (Bayer.  Recht.)
Diebstahl:  an  Illaten;  beeisaißte  dastuns  des
(Bayer.  Recht.)
Dienstbarkeit,.  s.  Serv
Dienstherr:  dessen  Fat  u.  das  durch  seine  Dienstboten
einem  Dritten  zugefügte  demnum  injuria  detam
Dd##entr  nbältnis  Streitigkelten  über  Lastöfan  der  im
2  des  Gerlchtsverfassungsgesetzes  v.  1.  Juli
N  dienstlichen  Verhältnisse  gehhren  vor  den
Einzelnrichter  .  .
Disziplinarsachen:  Fekursfatallen  ...
Disziplinär  ahndungswürdige  Prävarikation
Dolus.  s.  Argli
Shefrau:  Dabezen  von  ihr  *lö-  des  Mannes  Austimmung
aufgenommen.  (Bayer.  Recht.
        <pb n="6" />
        VI  Alphabetisches  Register.

Nichthaftung  der  mit  ihrem  Manne  im  gemeinsamen  Gewerbsbetriebe
  stehenden  Ehefrau  für  volen  vor  der  Ehe
kontrahirte  Gewerdschuld.  (Vayer.  bt.)

Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  durch  —n  des
Vermögens  der  Ehefrau  nach  Bayreuth.  Rechte

S.  auch  Eheleute.  Ehemann.

S  getelni:  der  Rücktritt  hievon  ist  an  sich  keine  In-E

  S  4%  a  sisre  ich  ni  f  fe:  Berufungssumme  in  Prozessen  hierber


e  deren  Erbfolge  in  die  Errungenschat  nach  *
reuth  Rechte
Ueber  die  Haftung  der  Ebeleute  für  die  Schulden  bei  ge

meinschaftlichem  Gewerbsbetriebe.  Nürnberger  Recht.)
S.  auch  Ehefrau.  Ehemann.

Ehemann:  über  dessen  Verbindlichkeit,  seiner  Ehefrau  nach
ttem  bischöflichen  Toleranzdekrete  Alimente  zu  verabrei
  .

Kann  nach  bayer.  Rechte  der  aus  seinem  Verschulden  von
Tisch  und  Bett  getrennte.  erwerbsunfähige  Ehemann
von  seiner  vermöglichen  Frau  Alimente  verlangen?

S.  auch  Eheleute,  Ehefrau,  Errungenschaft.

Ehe=  und  Erbverträge:  können  fie  nach  bavet.  te
außergerichtlich  aufgehoben  werden?

Ehrenerklärung  nach  gem.  Rechte

Seite

28

63
Eid:  Beseitigung  überflüssiger  Eide  von  Amtswegen  238,  247,  Zis,  431

Unstatthaftigleit  der  Eidesdelation  zum  Beweise  der  exceptio
  non  num.  pecuniae  gegen  eine  awei  Jahre  alte
Urkunde

Folge  unstatthafter  —*

Einreden:  gerichtsablehnende

Elnrede  schon  vorhanden  hewesener.  Schwangerschaft  gegen

die  Klage  auf  Alimentation  eines  außerehelichen  Kindes.

(Gemeines  und  bayer.  Recht.

Einrede  gegen  die  Retraktsklage,  daß  der  T  Anderen
zu  Gesallen  in  den  Kauf  stehe

Exceplio  non  num.  becunioc  gegen  eine  wei  Jahre  olte
Urkunde;  Beweis  durch  Eidesdelation  ausgeschlossen

383

Einredent  in  Wechselsachen  113.  225.  241,  257,  280,  369,  365,  401

(Das  Nähere  s.  unter  Wnnies
Excipiendo  reus  foteri  potest
Einspruch  gegen  die  Errichtung  eineß  neuen  oder  die  Ven.
derung  eines  bestehenden  Werkes:  über  den  Begriff  deßfallsiger
  Klagen.  Zu  Art.  3  Nr.  14  des  Gerichtsverfass
ungsgesetzes  v.  1.  Juli  1856
Einstandsrecht:  Teemdes-  und  Gnadenkauf.  Sinulation.
  (Bayer.  Rech
Einrede  gegen  die  Neweitstieg  *  der  atiei  Anderen
#u  Gefallen  in  den  Kauf  steh

123
        <pb n="7" />
        Alphabetisches  Reglster.

S
Ueber  die  rechtliche  Natur  des  Uebergabsvertrages  und  den

Einstand  in  die  Gutsüberga
—.çô  nach  n  aenpten  schem  Statutar-Einzelnrichter:
  Streitigkeiten  über  Aufidsung  der  im  *
richtsverfassungsgesetze  v.  1.  Juli  1856  Art.  3  Nr.  2  benannten
  dlenstlichen  und  gewerblichen  Verhälinisse  gehören

vor  den  Eingelnrichter  .

Klagen  auf  Leistung  einer  versprochen  en  Teflorations=Entschädigung
  gehören  ohne  Rücksicht  auf  die  Summe
vor  den  Einzelnrichter

Auch  die  zu  Folge  gerichtlichen  Vergleiches  feltgesetzten  Entschärigungsansprüche
  einer  außerehelich  Geschwächten  gehören
  vor  den  Einzelnrichter

Regreßansprüche  eines  Beihälters  gegen  einen  weileren  Konlumbenten
  fallen  nicht  unter  die  Bestimmungen  des
Art.  3  Ziff.  7  des  alleg.  Gesetzest

Wenn  vor  dem  Kollegialgerichte  auf  ein  Hypothekenkapital
und  dessen  Zinsen  aus  den  letzten  zwei  Jahren  die  Klage
anhängig  ist,  kann  doch  noch  vor  dem  Einzelnrichter  auf
diese  Zinsen  geklagt  werden?  .

(Berichtigung  zu  Note  9  s

Alle  Klagen  auf  Reichung  des  —  *  gehbren
vor  den  Einzelnrichter

Ueber  den  Begriff  von  Klagen,  welche  den  Einspruch  gegen
Neuerrichtung  oder  Aenderung  eines  Werkes  betreffen.

Selbständige  Arrestklagen  gehören  ohne  Rücksicht  auf  den
Betrag  des  Streit=  oder  Arrestgegenstandes  vor  den
Einzelnrichter,  dagegen  Arrestgesuche,  welche  inzidenter
in  einem  bereits  anhängigen  cgei  angebracht  werden,
vor  den  Gerichtsstand  der  Hauptsach

Klagen,  welche  alternativ  auf  Ferunbgeb  von  Gegenständen
  oder  Ersatz  ihres  Werthes  in  einem  Betrage
über  150  fl.  gerichtet  find,  gehören  auch  dann  vor
das  Kollegialgericht,  wenn  der  Beklagte  einen  geringeren
  Werth  als  150  fl.  behauptet.  Klagenhäufung.

Wenn  sich  nicht  bestimmen  läßt,  ob  der  Werth  des  Streitgegenstandes
  150  fl.  übersteigt,  so  ist  das  Lollegiatge.
richt  kompetent  .

Zuständigkeit,  wenn  Grundlasten  Streitgegenstand  sind

Prorogation  durch  stillschweigende  Uebereinkunft  kann  die
Zuständigkeit  des  Einzelnrichters  begründen

Die  einmal  begründete  Kompetenz  kann  durch  eine  erst  im
Laufe  des  anhängigen  Rechtsstreites  vorgenommene
Schätung  nicht  mehr  verändert  werden

(Berichtigung  hiezu  f.  unten  S.  XXIV

Der  Einzelnrichter  ist  bei  den  auf  Grund  des  Art.  3  Ziff.  15
des  alleg.  Gesetzes  vor  ihn  gebrachten  Klagen  nicht  besuge,
seine  Kompetenz  von  Amtswegen  zu  prüfen

419

450

43

503
        <pb n="8" />
        VII  Alphabetisches  Register.

Seite
Mit  einer  der  Summe  nach  vor  das  Kollegialgericht  gehörigen
  Klage  kann  bei  demselben  eine  Klage  verbunden
werden,  welche  ohne  diese  Verbindung,  der  Summe  nach,
vor  den  Einzelnrichrer  gehören  würde  504
Kompetenz  bei  Streitigkeiten  über  Zwangabtretung  von
Grundeigenthum;  Berufungs=  und  Revisionefrist  dabei.  507
Zuständigkeit  des  Einzelnrichters  in  Berscholle  nheits.  und
Verlassenschaftssachen  .  509

Enteignung.  s.  Erpropriation.

Entschädigungspflicht  bei  theilweiser  Expropriation.  115

Erbfolge  der  Ehegatten  in  die  Errungenschaft  nach  bav.
reuth.  Rechte  ...  214

Erbrecht  Unehelicher  am  väterlichen  Nachlaß  ..  315

Erbschaft:  deren  Anfall  an  Verichoneng.  ....  33  49

(Berichtiguna.  S.
Deliberationsfrist  zur  Erlärung  über  er  —
nach  bayer.  Rechte
Das  Recht  des  Fiskus,  einem  Unwürdigen  vie  Eroschaft
zu  entreißen,  ist  durch  die  Verf.-Urkunde  Tit.  vul  s.s  6
nicht  ausgehoben  .

Erbverträge,  s.  Ehe-  und  Erbverträge.

Erkenntniß:  den  im  unterrichterlichen  eingeschlichenen  Redaktionsverstoß,
  welcher  zu  einer  überstüssigen  Eidesleistung
führen  könnte,  darf  der  Oberrichter  von  Amtswegen  beseitigeen
  238.

Errungenschaft:  der  überlebende  Ehemann  isi  nach  bayer.
Rechte  nicht  schuldig,  seinen  Kindern  aus  dem  Errungenschaftsvermögen
  einen  Antheil  als  Muttergut  auszuzeigen  97,  138
Erbfolge  des  überlebenden  Ehegatten  in  das  Errungenschastsvermögen

  nach  bevreuther  Rechte  ...

Ersitzung  der  Servitute  ..  11
Erwerbfählgkeit  8**  Neligiosen  292
Exceptio,  f.  Einre

Excipiendo  reus  #ruen  potest.  ..  123

Erekutionsverfahren:  Revifion  in  demsel  lben  ..

Etekunvpkozeßvessea  Statthasttgkett  bei  dinglicher  dypothekklage

Unzulässigkeit  der  Nevisson  gegen  zwei  gleichlautende  Erkenntnisse
  im  Erekutivprozesse

Expropriation:  über  den  Umfang  der  Entschädigungspflicht
bei  eilteile  Abtretung  des  zu  entwährenden  Geenandes.


Kompetenz,  ingleichen  Verufungs=  und  Neoisionsfrist  in
Exprepriationsprozessen  .
Extinktivverjährung  der  Reallasten  nach  bayer.  Rechte  .  252

Faustiavo  pertrayt  nur  durch  ein  constitutum  vossessorium
  vollzog

Fiskus:  dessen  Per,  einem  uUnwärdigen  die  crbschaft  B¾l
entreißen,  ist  durch  die  ä  Verfassungsurkunde  TLit.  Vll  8.  6
nicht  ausgehoben  .  ..412
        <pb n="9" />
        Alphabetisches  Register.

Eeite
Firirungsverfahren  über  Grundlasten:  Unstatthaftigkeit

der  Beschwerden  im  Betreff  der  Schätzungen  zum  Oberappellationsgerichte


Förmlichkeiten  bel  letztwilligen  Verfügungen  #ad  pies
causass  .  433,

Fräntisches  Recht,  l  KLonbonattionen.  ins.  und
khen  Sbov

Freundeskauf

Se  Necht.  s.  Pachtverträge.

Gemischtgerichtliche  untersuchung  vLompektenzfrage
Gerichtsablehnende  Einreden
Gerichtsbarkeit,  gutsherrliche
°Zu  Art.  I1  des  Gesetzes  v.  4.  Juni  1848,  die  Aufhebung
der  standes  -  und  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  bett.
Gerichtsverfassungsgesetz  vom  1.  Jull  1856:  Erörte
ungen  und  Entscheidungen  zu  demselben  445,  440,  470,  "
Geständniß:  Wirkung  einer  Untverlatvollmacht  sar  dessen
Abgabe
Excipiendo  reus  fateri-  potest.
Gewerbliche  Verhältnisse:  Streitigkeiten  über  die  Auslösung
  der  im  Art.  3  Nr.  2  des  Gerichtsverfassungsge-E—
  v.  1.  Juli  1856  benannten  gehören  vor  den  Einzelnreale:

  Verträge  hierüber  nach  vorder.  sterreichischem
  Rechte

Gewerbyschukenn  über  v5  Haftung  der  Cheleute  für  dieselben.
  (Nürnberger  Rech
Nichthaftung  der  mit  *  Manne  im  gemeinsamen  Gewerbsbetriebe

  stehenden  Ehefrau  für  Fot  eheliche  ½r
werbsschulden  desselben.  (Bayer.  Recht.)

Gnadenkauf

Grundlasten:  im  Verfahren  über  deren  Firirung  find  Veschwerden
  in  Betreff  der  Schätzungen  zum  Oberappellationsgerichte
  unstatthaft.
Zuständigkeit,  wenn  Grundlasten  Streitgegenstand  find
Ixtinktivverjährung  der  Reallasten  nach  bayer.  Rechte

Gütergemeinschaft:  deren  gänzliche  Aushebyns  durch  die
in  der  bayreuther  Landeskonstitution  Tit.  8  5  vorgesehene
  Separatlon  des  eheweiblichen  et,
Von  Begründung  der  allg.  ehelichen  *½  *
Kondonation  nach  Würzburger  Recht

Gutsherrliche  Beamte.  s.  Beamte.

Gutsherrliche  Gerichtsbarke

Gutsübergabsr  ertrag:  von  Pshen-  rentiicher  Natur  und
dem  Einstande  in  die  Gutsübergabe

Haftung:  des  Dienstherrn  für  den  von  geinen  Diengteten
einem  Dritten  schuldhaft  verursachten  Schaden
Ueber  Hastung  der  Eheleute  für  die  Schulden  bei  gemeinschoftlichen
  Gewerbsbetriebe.  (Nürnberger  Recht.)

458

124
211
48

48

497

123

1
124
48
252

230

48
        <pb n="10" />
        1  Alphabetisches  Register.

S
Für  vorehellche  Gewerbsschulden  des  Mannes  haftet  die

Ehefrau  nicht.  (Bayer.  Recht.)

Der  Rezeptor  wird  von  seiner  daitungẽpfiicht  öchüglich
der  Illaten  nicht  durch  jeden  an  denselben  verübten
Diebstahl  befreit

andlohn:  worin  besteht  die  Ablösungsfumme  für  denel


Oppothek:  über  die  Dirhingen  der  Abtretuis  des  ver

ranges  einer  Hypothel

Liegt  in  der  Nangabtretung  eine  Intercesson?!

Giltiger  Eintrag  einer  Hypothekenverpfändung  in  das
Oyp.-  8  nach  erloschener  aber  noch  nicht  gelbschter

Oypot
(Terichtigung.  S.  980.)
Hypothekenbuch:  in  welche  Rubrik  desselben  sind  Besoldungen
  standesherrlicher  Diener  einzutragen?.
Hypothekgläubiger:  muß  der  Schuldner,  welcher  gemäß,
8.  107  der  Prozeßnovelle  v.  17.  Nov.  1837  den  Zuschlag
der  versteigerten  Objekte  abwenden  will,  auch  diejenigen
Hyp.-Gläubiger  befriedigen,  deren  Forderungen  noch  nicht
zur  Exekution  gediehen  sind?
Hypothekklage,  dingliche:  kann  im  ExelutivprozessZ  erhoben
  werden

rrwese  zur  Lehre  von  der  Uebernahme  fn

oybekotlunjenttäge:  kann  dieselbe,  wenn  vor  dem  Kollegialgerichte
  auf  ein  Hypothekenkapital  und  dessen  Jinsen
aus  den  letzten  zwei  Jahren  die  Klage  anhängig  ist.  doch
noch  ien  dieser  Zinsen  vor  dem  Einzelnrichter  angebracht

(Verichtigung  zu  Note  9.  s.  S.  100.)

Illatenforderung.  cedirte:  im  Konkurse  gegen  den  Ehemann
  hat  der  Cessionar  den  Beweis  der  Illation  auch
dann  zu  führen,  wenn  jene  hypothekarisch  versichert  wurde

Immobllienkauf:  kann  der  in  den  Besitz  des  Immobile
gesetzte  Käufer  wegen  nicht  am  bestimmten  Tage  vollzogener
  Vertragsverlautbarung  die  Zahlung  landesüblicher
Zinsen  aus  dem  noch  nicht  erlegten  Kaufschillinge  verweigern?
  (Bayer.  Recht.)
Statutenkollision  bezüglich  der  Form  von  Immobilienkäufen

Injurie:  deren  Thatbestand  wird  durch  den  Rücktritt  von
einem  Ehegelöbnisse  nicht  schon  an  sich  begründet  .
Ehrenerklärung  nach  gem.  Rechte

Instanzentlassung:  können  die  Folgen  derselben  durch
Rehabilitation  getilgt  werden?

Intercession:  iegt  fie  in  der  w%  des  Vorranges
einer  Hypothek!

Inventur,  gerichtliche:  ist  die  Vorichrift  des  oberpfälzischen
  Landrechtes  über  deren  Vornahme  für  den  Fall  des
Vorabsterbens  der  Ehefrau  gegenwärtig  noch  giltig?

453

316
49

218
63

465
86
        <pb n="11" />
        Alphabetisches  Register.  XI

Seite
Ueber  die  Nothwendigkelt  gerichtlicher  Inventarisation  bei
Verlossenschaften  von  Ehegatten  im  Falle  Vorhandenseins
  minderjähriger  Kinder,  inabesondere  Eroͤrterung
hierüber  nach  bayer.  Rechte
Justiz=  und  Verwaltungssachen:  Pegreheiage“  des
Rechnungsbeamten  wegen  bekahlten  Rassadefelt  *m½  4
Streitigkeiten  über  Koppelhut  167
Kalumnieneid:  dessen  unzuläsigkeit  bei  dem  buoaupiene
im  Konkurse  der  Gläubiger  ..  2
desgl.  bei  dem  Manifestationseide  .  208
Kauf,  s.  Immobilienfauf.  —
Femvten  sches  *d,  das  s.  g.  Nachbarrecht  betr.  2354
Kinder,  uneheliche,  Tün  beich  .
Klagenubecden  Begriff  von  Klagen,  welche  den  Einspruch
  gegen  die  Errichtung  eines  neuen  oder  die  Aenderung
eines  bestehenden  Werkes  betressen  71
Gerichtsstand  für  die  Klagen,  welche  alternativ  auf  Heraugebe
  von  Segentänden  oder  Erat  hres  Werthes  gerichtet
  find  ..  ..  475
Klagenhäufung  ..·.·.......  475.  504
Klagenverjährung.  252
Klöster:  kerLicheno  neuerrichtete  den  Amorülathonsgescgen  362
Kodizille,  s.  Testamente
Kollision  der  Statuten  49#
Kompetenze:  deren  Offiziolprüfung  in  dot-  Neviftonsinstanz  376
Kompetenz  bei  Streitigkeiten  über  Koppelhut  167
Deögl.  bei  Streitigkeiten  über  3  ven  Grundeigenthum
  ½*m  507
Zuständigkeit  in  —  .  376
Die  Regreßklage  —  condic  v  indebiti-  —  des  Nechnungsbeamten,
  der  seinen  tlti  bezahlt  hat,  ist  vor  Gericht
  zulässig  659
Die  einmal  begründete  Kompetenz  tann  durch  eine  erst  im
Laufe  des  anhängigen  Rechtsstreites  vorgenommene
Schätzung  des  Streitobsektes  nicht  mehr  verändert  werden  497
Ueber  die  Kompetenz  der  Einzelnrichter,  l.  Einzelnrichter.
Kompetenz  bezüglich  eines  zur  Anzeige  gekommenen  neuen
eates.  wenn  das  wegen  anderer  Reate  ergangene
Straferkenntniß  noch  nicht  rechtskräftig  ist.  209
Kompetenz  bei  der  dem  Civilgerichte  von  der  Militärbehörde
  überlassenen  gemischtgerichtlichen  Untersuchung,
wenn  mit  dem  dieselbe  begründenden  Vergehen  ein  Verbrechen
  konkurrirt,  dessen  die  Militärperson  allein  verdächtig

  ist  211
Kompetenzg  lonflikte  Aer  Gerichten:  oberstrichterliche
Entscheidungen  hierü  209

Kondonarionen:  zur  *5  hievon.  ((Fränkisches  Recht.  273
Konkurrenz  der  Uebertretung  des  Art.  36  des  Vießgesebes

mit  anderen  strafbaren  Handlungen  ....
Konkurs:  Ungulässigkelt  des  Kalumnieneidees  112
        <pb n="12" />
        XII  Alphabetisches  Register.

Der  Cessionar  elner  Illatenforderung  muß  im  Konkurse
egen  den  Ehemann  den  Bewets  der  Illation  auch  dann
hren,  wenn  dieselbe  hypothekarisch  verfichert  wurde
Kontumazialfolgen  bei  der  Negatorienklage
Koppelhut:  Streltigketten  zwischen  Gemeindegliedern  und
der  Gemelnde  seldst  über  die  Ausübung  der  Koppelhut
auf  der  Flurmarkung  eignen  sich  zur  Erledigung  auf  dem
Administrativwege
Kunvschaftssachen,  #.  Bau,  und  lbd’bmn—1n
uriosa  256,  2
Läugnen,  s.  übläugnen.
Lebensunterhalt,  s.  Alimente
Legitimation  zu  dem  auf  die  r——  sich
gründenden  Revokationsrechte
Lehen-  und  Zinsgüter,  fräntische

.  1
Letztwlllige  Verfützungen  ad  pias  causas:  dicc  «
458

keiten  hiebei

Wanifestation  Geid:  Uunzulässigkeit  des  Kalumnieneides  27
demselben  .

Metlanttlpkoseß  über  WWu—ut  bei  demselben  .

Meßnerhäuser:  Baulast  an  denselbe

Miethe:  der  Singularsuccessor,  welcher-  das  von  seinem
Auktor  wineganhene  Miethverhältniß  ohne  Verwahrung
fortsetzt,  ist  dadurch  an  den  von  Jenem  abgeschlossenen
Vertrag  gebunden.  (Bayer.  Recht.).

Münchener  Stadtrecht,  s.  Bau-  und  Kunoschaftsa


Muttergut:  ist  nach  bayer.  Rechte  aus  dem  Errungen-97.


schaftsvermögen  nicht  auszuzeigen
Ist  zu  dessen  Auszeigung  eine  brrschtigel  Inventur  nach
dem  oberpfälz.  Landrechte  noch  erforderlich?

Nachbarrecht  nach  dem  fürstl.  Kempten'  *  S'taintenahh

Nachdrucksachen:  Zuständigkeit  in  denselben

Näherrecht,  s.  Einstandsrecht.

Negatorienklage:  ist  der  Sache  nach  ein  judicium  daplex
Erkenntnißformulirung  zur  Negatorienklage  belm  Beweise
nur  beschränkter  Servitut
Ist  der  mit  der  Antwort  auf  die  Regatorienklage  kontu-Fu

  Beklagte  zum  Beweise  der  Dienstbarfeit  zuzula


Mu41#lepele  des  Verfahrens  u.  Erkenntnisses,  wenn  wegen
Uebertretung  der  österreichischen  Zollgesehe  von  bayer.  Gerichten
  von  Amtswegen  eingeschritten  wurde

Nunciatio  novi  operis:  über  den  Begriff  der  den  Einzelnrichtern
  hierüber  zugewiesenen  Klagen

Nürnberger  Recht.,  l.  #esschulden.

Oberberufung,  s.  Revisio

Obergerichte:  Grenzen  d#nen  Auffichtor  echtes.

Oberpfälzisches  Recht:  dessen  in  Giltigkeit  verbliebene,
vom  bayer.  Landrechte  abweichende  Bestimmungen

26
21

167

72,  512

254
37

197

471

48,  42
        <pb n="13" />
        Alphabetisches  Register.  XIIi

Seite
Ist  bessen  Vorschrift  über  die  Vornahme  einer  gerichtlichen.
Inventur  für  den  Fall  des  Vorabsterbens  der  Eheftau
gegenwärtig  noch  giltig?
Oberrichterliches  Amt  in  Feeiigeng  tNi.B
238,  ,  319,  431
rleiern  Plenarbeschlüsser  jvenkss.  285
Oesterreich:  Verträge  über  reale  Gewerbsrechte  nach  vorderösterreichischem
  Rechte  240
Wegen  Uebertretung  österreichischer  Jolgesetze  haben  die
bayer.  Gerichte  nicht  von  Amtswegen  einzuschreiten.  Desfallsige
  Nichtigkeit  des  Verfahrens  und  Erlenntnisses.  287
Pachtverträge:  —8  deren  obrigteitlicher  Bestatis
ung  nach  Fuldaischem  R  echte  *  9
Pfandbestellung  in  eigenen  Wechseln  .  202
Plenarbeschlüsse,  oberstrichterliche:  von  deren  Gewicht  .  285
Poena  in  fitiantium.  ...
Prävarikation:  eine  disziplinär  ahndungswürdige  334
Preßerzeugniß:  dessen  Umerdrückung  wegen  *

des  Art.  36  des  Preßgesetze  137
Preßgesetz  v.  17.  Marz  1  ertbuterunge  zu  Art  36

desselben  .  129,  137,  145  161
Prioritätsordnung:  zu  deren  8.  21.  Nr.  ·  12
Prorogation  durch  stillschweigende  Ißen  493
Vroebese  v.  17.  Nov.  1837:  zu  Art.  90  u.  107  desselb

  .  9
Rn#tretung  nach  .  62  des  Orp.  Gesetzes  .  I

.  CZ,  8
Realgewerbe:  Verträge  hierüber  nach  weiscen
240

Rechte

Neallasten,  l.  Grundlasten.

Receptum:  der  Rezeptor  wird  nach  bayer  Rechte  von
seiner  Haftungspflicht  bezüglich  der  Illaten  nicht  durch
seden  an  denselben  verübten  Diebstahl  befreit  267

Rechnungsbeamte  können  wegen  des  von  ihnen  bezahlten
Kassadefekts  mit  einer  Regteßtlase  —  condietio  indebiti
—  vor  Gericht  auftreten  89

Rechtskraft:  deren  Beweis  181

Redaktionsverstoß:  einen  im  unterrichterlichen  Erkenntnisse
  eingeschlichenen,  welcher  zu  einer  überflüssigen
Eidesleistung  führen  könnte,  darf  der  Oberrichter  von

Amtswegen  beseitigen  ..  238
Neler#enbewegung.  in  der  neuesten  Literatur  bes  Clvilrechts
  305,  321,  337,  353

Regreßan  sprä  ch  e  die  eints  Beihälters  gegen  einen  weiteren
Konkumbenten  fallen  nicht  unter  die  Bestimmungen  des
Art.  3  Siff.  7  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  v.  1.  Juli  1856  451
Zulässigkeit  der  Regreßklage  —  condictio  indebiti  —  des

Rechnungsbeamten,  der  seinen  Kassadefekt  bezahlt  hat,
vor  Gericht  89

Rehabllitation:  tönnen  dadurch  die  Folgen“  der  Instanzentlassung

  getilgt  werdnnn)  14363
        <pb n="14" />
        xiv  Alphabetisches  Register.
Seite
Rekursfatalien  gegen  Disziplinarstrafen  33
Rellgiosen.  ausgetretene:  deren  Besitz=  u.  Erwerbfähtgkelt  292
Remornstrationen  im  bayer.  Wechsel=  u.  Merkantilprozesse  177
Retraktsklage:  Einrede  gegen  dieselbe,  daß  der  Klager
Anderen  zu  Gefallen  in  den  Kauf  stehe
Reugeld:  dessen  Natur  und  Wirkung  16
Revision:  deren  Unzulässigkeit  gegen  Veschlüsse,  wodurch
ein  Arrestgesuch  von  der  Gerichtsschwelle  zurückgewiesen  wurde  400
Desgleichen  gegen  zwei  bieichloutende  Ertenntnise  im  m  Exe.
kutioprozesse  .
Revision  im  Erekutionsverfahren  224
Unstatthaftigkeit  der  Beschwerden  zum  Oberappellationögerichte
  in  Betreff  der  Schätzungen  im  Orundtasten.  Firit·
ungs-Verfahren  .  432
Revisionsfrist  in  Expropriatlonsprozesse  en
Revisionsinstanz:  Offizialprüfung  der  Juständigkelt  in
bieser  Instanz.
Nevokaslonsrecht:  Frgitimation,  zu  dem  auf  die  Amortisationsgesetze
  sich  gründenden
Richteramt  in  Beseicigung  übergüffiger  Eide  238,  zn  gio.  431
Rücktritt  von  einem  Ehegelöbnisse  begründet  an  sichen  nich
den  Thatbestand  einer  Insurie
Sceden:  I,  nnmnun.

Schätungen  im  dlasten-Firlrungs-Verfah  Unstatthafngtet
  beskftn  Beschwerden  zum  Oberappellationsgerlchte


Scheidung  von  Tisch  und  Bett;  kann  der  erwerbsunfähige
Mann,  welcher  fie  durch  sein  Verschulden  veranlaßt  hat,
von  seiner  vermöglichen  Ehefrau  Alimente  verlangen?

Bayer.  Recht.)  390

Schenkung  von  %  veren  öbrmlihteiten  nas
gem.  Re  414

Schlußfolgerungen:  Beweis  durch  dieselben  ..

Separation  des  eheweiblichen  Vermögens  nach  2
Recht  bewirkt  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft

Seroltut:  Erkenntnißformulirung  zur  Negatorientlage  beim
Beweise  nur  beschränkter  Servitut
Ist  der  mit  der  Antwort  auf  die  Negatortenklage  kontumazirte

  Beklagte  zum  Beweise  der  Servitut  zuzulassen?  215
Servitutenersitzung  181

Simulation:  in  Bezug  auf  einen  Freundes.  oder  Gnadenkauf
  vom  Netraftsliger  behauptet;  besfallisge=  Beweisauflage


Stng  arlukcesion:  Fall.  ½  welchem  er  zur  Fortseyung
eines  von  selnem  Auktor  abgeschlossenen  Miethvertrages
verbunden  ist.  (Bayer.  Recht.)

Standesherrliche  Beamte:  die  vom  Staate  übernommenen
  haben  ihre  Ansprüche  auf  Erfüllung  des  Dienstvertrages
  gegen  den  Staat  und  nicht  gegen  den  ehemaligen
  Dienstherrn  zu  versolgen  44
        <pb n="15" />
        Alphabetisches  Register.

-  S
In  welche  Rubrik  des  Hpp.-Bucheß  Besoldungen  derselben

einzutragen  sind
St#tugenkotliston:  -ochii  ku004ralfoe;  Vrototoiir  ·

Sien  "1  Abläugnens
Streitgegenstand:  wenn  sich  nicht  bestimmen“  lätt,  ob
dessen  Werth  150  fl.  übersteigt.  so  ist  das  Kollegialgericht

  kompe:ent  .

Klagen,  welche  alternativ  auf  beraußgabe  von  Gegenständen
  oder  Ersatz  ihres  Werthes  in  einem  Betrage
von  mehr  als  150  fl.  gerichtet  sind,  gehören  auch  dann
vor  das  Kollegialgericht,  wenn  der  Beklagte  einen  geringeren
  Werth  als  150  fl.  behauptet

Subhastationsverfahren:  muß  der  Schuldner,  welcher
den  Zuschlag  gemäß  §.  107  der  Prozeßnovelle  v.  17.  Nov

1837  abwenden  will,  auch  jene  Hypothekgläubiger  befriedigen,

  deren  Forderungen  noch  nicht  zur  Exekution  ge-Testamente:

  über  die  Anordnung,  daß  ein  wechselseitiges
Asamen,  erst  nach  dem  Tode  beider  Testatoren  eröffnet
werden  e
Ueber  die  Uaterschriftsweise  schriftlicher  Testamente  oder

Kodizille,  die  Förmlichkeiten  bei  letztwilligen  Verfügungen
  ad  pias  causes,  die  Beschaffenheit  der  Willenserklärung
  deim  mündlichen  Teslamente  oder  Kodizille
und  das  Erforderniß  der  Einheit  der  Handlung  bei
einem  zur  Zeit  der  Herrschaft  einer  ansteckenden  Krankheit
  errichteten  Testamente  oder  Kodizilltet  433,

Toleranzdekret,  bischöfliches:  dadurch  wird  der  Ehemann
von  der  Alimentationsverbindlichkeit  gegen  die  Frau  nicht
befreit

nebergabsvertrag:  zl  dessen  rechtliche  Natur  und  den
Einstand  in  die  Gutsübergabe  ..

Uneheliche:  deren  Erbreche  am  wönericen  Nachlaß  ..

Ungehorsam,  s.  Kontumazialfol

Universalvollmacht:  deren  Wircuhe  für  Abgabe  von
Geständnissen  .  ·.

Unterbrechung  des  unvordenklichen  Beitzstandes

Unterdrückung  eines  reherheugyiffet  wegen  ũcberireins
des  Art.  36  des  Preßgesetzes.

Unterschriftsweise  sheßen#  Leamnentt  oder  Kodinille
  433.

Unvordenẽlichteit:  deren  Beweis  ..

Unterbrechung  des  unvordenklichen  Besi  östandes
Urkunden,  deren  Beweiskraft  gegen  Dritte  ..
Vaterschaft:  zur  Erhebung  der  Klage  auf  deren  Anerkenmung

  ist  die  außereheliche  Mutter  nach  dem  Tode  des  Kin-6

  #e  eigenes  pekuniäres  Interesse  nicht  befugt
u  bezüglich  der  Uebertretung  des  Art.  zs  dei
tt  s  s  s  s  l  .  s  s  s  r**  r  *r
        <pb n="16" />
        XVI  Alphabetisches  Register.

eite
Extinktivverjährung  der  Neallasten  nach  baver.  Necht
Wrdc  ..  .  ..  252
ch  Ersitzu

Vertessenfhaftoss  hen  Zuständigkein  des  Einzelnrichters
  in  denselben  509

Vermögensseparation  der  Edeleute  nach  dayreuiber

echt  230

Vermuthungen:  voller  Veweis  durch  gemeine  .  62
Beweis  durch  Schlußfolgerungen  152

Verschollene:  über  den  Aufall  einer  Eielaali  an  dleselbeen
  .  17,  33,  49

(LHBerlchtigung.  6.
Zuständigkeit  des  Einzelnrichters  in  wnz,  nenbeiussachen  509

Vertrag:  unrichtige  Angabe  der  rauesn  in  Verträgen  8
Verträge  mit  Analphabeten.  (Bayer.  Recht.)

Verträge  über  reale  Gewerdbrechte  nach  vorderösterreichl
schem  Rechte

Lerwaltungsfachen:  dahin“  gehören  Sereitigkeiten  in
einer  Gemeinde  über  die  Koppelhut  auf  der  Flurmarkung  107

Vollmacht:  Wirkung  einer  universellen  für  Ababe  von
Geständnissen  397

Wechsel:  über  die  Bedeutung  des  rusdruckes  in  einem
eigenen  Wechsel  „zahlbar  aller  Orten““  154

(Berichtigung.  S.  116.)
Pfandbestelluug  in  eigenen  Wechseln  202

Wechselprozeß:  Devolutiveffekt  der  Verufung  ...  173
Ueber  Remonstrationen  im  bayer.  Wechselprozesse  177

Wechselsachen:  über  die  Statthaftigkeit  1  Einreden  in
denselben
Von  den  Einreden  gegen  die  Beschoffenheit  der  Rechtsverfolgung

  des  Wechselklägers
Von  den  Einreden  gegen  das  Recht  aus  dem  Wechsel,  und

zwar  von  den  wechselrechtlichen  Einreden
I.  die  aufschiebende  Einrede  der  wechselmäßigen  Prolongation  228
II.  zerstörliche  Einwendungen,  uno  zw  rechtshindernde  241,  33
III.  rechtsaufhebende  zerstörliche  Einteden  .
Außerwechselrechtliche  Einreden  ...  .....  369
IhievoniiiiAllgein.  370
II.  Von  einzelnen  hßerwechseirechtlichen  Einreden  im  Besonderen.


A.  Einreden  aus  dem  unterliegenden  Rechtsverhältnisse  385
B.  Die  Einrede  der  außerwechselrechtlichen  Zahlung  401

Weiderecht,  s.  Koppelhut.

Werk:  über  den  Begriff  von  „Klagen,  welche  den  Elnspruch
gegen  die  Errichtung  elnes  neuen  oder  die  Aenderung
eines  bestehenden  Werkes  betreffen“

Wlllenserklärung:  über  deren  Beschaffenhel#  beim  mündlichen
  Testamente  oder  Kodiz  33,  458

Wittwe:  Defloratlonsklage  rseben.  (Vayer.  gecht.)  .  95

Würzburger  Recht,  s.  Fränkisches  Recht.
        <pb n="17" />
        Eystematisches  Register.  XVMN

Binsen:  kann  nach  bayer.  Rechte  der  Käuser  eines  Immobile,
  welcher  in  dessen  Besitz  gesetzt  ist,  wegen  nicht  am
bestimmten  Termine  vollzogener  Vertragsverlantbarung  die
Zahlung  landesüblicher  Hen  aus  dem  noch  nicht  erlegten
Kaufschillinge  verweigern?  348

Zins.  i·P.  bebengöter.  fränkische  Verordnung  v.  zi.  Juli
1725  8.  7  101

3ollgesetze,,  fremde  ]g.Mlee  wegen  deren  uedbertretung
  haben  die  bayer.  Gerichte  nur  auf  Antrag  der
ausländischen  Behörde  enzuschreiten.  Nichtigkeit  des  Verfahrens
  und  Erkenntnisses,  wenn  dies  ohne  Antrag  geschah  287

Zusammensluß,  s.  Konkurrenz.

Zuständigkeit,  #.  Kompetenz.

Zwangsobtretung,  f.  Expropriation.

Systematisches  Negister.
I.  Civilprozeß.
A.  Gerichtsordnung  und  hrloritätsordnung.

Erstes  Kapitel.  #.  13.  a)  Die  Regreßklage  —  cond.
debiti  —  des  Rechnungsbeamten,  der  seinen  Kassendefekt  vsalae
hat,  ist  vor  Gericht  zulässig.  80.  b)  Streitigkelten  zwischen  Mitgliedern
  einer  Gemeinde  oder  einzelner  Mitglieder  mit  der  Gemeinde
  selbst  über  die  Ansübung  einer  der  letzleren  zustehenden
Koppelhut  auf  ihrer  Flurmarkung  eignen  sich  zur  Erledigung  auf
dem  Administrativwege.  167.  c)  Zuständigkeit  in  Nachdrucksachen.
376.  —  8.  17.  Prorogation  durch  stillschweigende  Uebereinkunft.
493.  —  §.  22.  Erloschene  gutsherrliche  Gerichtsbarkelt.  48.

Zweites  Kapitel.  5.  1.  a)  Grenzen  des  Aufssichtsrechts
der  Obergerichte.  250.  b)  Vom  Gewichte  der  oberstrichterlichen
Plenarbeschlüsse.  265.  —  8.  5.  Disziplinär  ahndungswürdige  Prävarikatlon.
  334.

Drittes  Kapitel.  §.  3.  Statthaftigkeit  des  Exekutlopro-=zesses
  bei  *—  Oypothelllage.  96.  —  §F.  5.  In  wiefern  kann

)  menr
ertes  Kapitel.  8.  3.  uingennersihrn  2  S.  7.
Ueber  Begründung  der  Klage  elnes  Leng.t  #,  o  auf
ückersatz  eines  von  ihm  bezahlten  Kassadefektes.  91.  b)  Legitimatlon
  zu  dem  auf  die  Amorlisationsgesetze  sich  gründenden  Me
vokationsrechte.  380.

Fünftes  Kapitel.  .  10.  Ist  der  mit  der  Antwort  auf  die
Negatorlenklage  kontumazirte  Beklagte  zum  Beweise  der  Servitut
zuzulassen?  215.

ristv
        <pb n="18" />
        XVIII  Spftematisches  Register.

Sechstes  Kapitel.  8.  3.  Gerichtsablehnende  Einreden.  478.
—  8.  7.  ireipiendo  reus  fateri  potest.

Siebentes  Kapitel.  S.  9.  Wirsung  einer  Universalvollmacht
  für  Abgabe  eines  Geständnisses.  397

Neuntes  Kapitel.  8.  1.  a)  Beweislaß  über  Simulation
bel  elnem  Freundschaftskaufe.  126.  —  §.  2.  a)  Beweis  durch  Schlußfolgerungen.
  152.  b)  Ueber  den  Beweis  bei  der  Negatorienklage.

?iß  —  8.  14.  a)  Beweissatz,  wenn  aus  einem  constitutum  dez
  proprii  geklagt  wird.  110.  b)  Beweis  der  Rechtskraft.  181.
c)  Beweis  der  Unvordenklichkeit.  184.

Eilftes  Kapitel.  §.  3.  Zur  Lehre  vom  sicheren  Datum
im  deutschen  Prozesse.  60.

Zwölftes  Kapitel.  S§.  1.  Wirkung  einer  Universalvollmacht
für  Abgabe  eines  Geständnisses.  307.  —  F.  2.  a)  Beweis  der  Urglist
  aus  den  Umständen  des  Falles.  60.  d)  Voller  Beweis
durch  gemeine  Vermuthungen.  62.  c)  Beweis  durch  Schlußfolgerungen.
  152.  —  §.  4.  Die  Klage  eines  Rechnungsbeamten  auf
Rückvergütung  des  von  ihm  bezahlten  Kassadesektes  kann  einen
Rechnungsprozeß  nicht  veranlassen.  91.

Dreizehntes  Kapitel.  J.  2.  a)  Unstatthaftigkeit  der  Eideszuschiebung
  zum  Beweise  der  exc.  non  num.  pecuniee  gegen
eine  zwei  Jahre  alte  Urkunde.  383.  b)  Folge  unstatthafter  Eideszurückschieb
  ung.  332.  —  8.  3.  Nachtheil  frivelen  Läugnens  big
sichtlich  der  Nichtzulassung  zum  Erfüllungseide.  62.  —  8.  5  u
Unzulässigkeit  des  Kalumnieneides  bei  dem  Manifestationseide.  vol.

Vier  zehntes  Kapitel.  §.  11  Beweis  der  Rechtskraft.  181.

Fün  fzehntes  Kapitel.  J.  3.  Berufungssumme  in  Prozessen
  über  Ehehaftsreichnisse.  320.  —  8.  6.  a)  Berufungsfrist  in
s.  g.  Bau=  und  Kundschaftssachen.  (Münchener  Stadtrecht  .  144
b)  Deögl.  in  Expropriationsprozessen.  507.  c)  Rekursfatalien  in
Disziplinarsachen  der  Staatsdiener.  331.  —  5  9.  Befugniß  des
Oberrichters,  einen  Redaktionsverstoß  im  unterrichterlichen  Erkenntnisse,
  welcher  zu  einer  überflüssigen  Eidesleistung  führen  könnte.
von  Amtswegen  zu  beseitigen.  238.  b)  Beseitigung  Überflüssiger
Eide  von  Amtswegen.  238,  247,  319,  431.  c)  Konnexität  der
Abhäfion.  93.  —  8.  12.  a)  Offtzialprüfung  der  Zuständigkeit  in
der  Revifionsinstanz.  376.  b)  Unstatthaftigkeit  der  Beschwerden
kum  Oberappellationsgerichte  in  Betreff  der  Schätzungen  im  Grundlasten-Firtrungs-Verfahren.
  432.

Neunzehntes  Kapitel.  8.  9.  Unzulässigkeit  des  Kalumnleneides
  im  Konkurse.  112.  —  8.  19.  Actio  Pauliana.  Beweis
der  Arglist  aus  den  Umständen  des  Falles.  60.  —  5+  20.  Nr.  3.
Sonderbarer  Gebrauch  von  dieser  Bestimmung.  272.

Zwanz  igstes  Kapitel.  8.  6.  Der  Cessionar  einer  Illatenforderung
  mus  im  Konkurse  gegen  den  Ehemann  den  Beweis  der
Illation  nach  gesetzlicher  Vorschrift  führen.  28.

Prioritätserdnuns  vom  1.  Juni  1822.

Zu  §.  21.  Nr.  1.  Ein  blos  durch  ein  constitutum  bossessorium
  %7  Faustpfandvertrag  gewährt  kein  Vorzugsrecht  im
Konkurse.  512.
        <pb n="19" />
        Spstemattsches  Register.  XIX

B.  Novelle  vom  17.  November  1837.

K.  54.  Nr.  1  u.  5.  Revifionsunzulässigkeit  gegen  Beschlüsse,
wodurch  das  Arrestgesuch,  von  *sv25  Gerichtsschwelle  gleichförmig
abgewiesen  wurde.  400.  §.  54.  Nr.  6.  Unzulässigkeit  der  Revifion
  gegen  zwei  gleichlautende  Erkenntnisse  im  Erekutivprozesse.

236.  —  K.  54,  Nr.  8.  Revision  im  Exekutionsverfahren.  224.  —
8.  s90  u.  107.  Muh  der  Schuldner,  welcher  gemäß  §.  107  den
Zuschlag  der  versteigerten  Objekte  von  sich  abwenden  will,  auch
jene  Hyp.-Gläubiger  befriedigen,  deren  Forderungen  noch  nicht
zur  Exekution  gediehen  find  und  welche  sich  am  Suhhastationsprozesse
  nur  in  Folge  der  durch  8.  66  des  Hyp.-Ges.  u.  §.  90  der
Prozeßnovelle  gebotenen  Ladung  betheiligt  haben?  289.

C.  Gesetz  vom  1.  Juli  1856,  einige  Bestimmungen
  An  die  Gerichtsverfassung  und  das
gerichtliche  Verfahren  betr.

Art.  3,  Nr.  2.  Streitigkeiten  über  Auflösung  der  im  Art.  3
Nr.  2  benannten  dienstichen  und  gewerblichen  Verhältnisse  gehören

vor  den  Einzelnrichter.  446.  —  Art.  3.  Nr.  7.  a)  Klagen  auf
Eristung.  einer  versprochenen  Destorations-Euschödigung  Vehören
ohne  Rücksicht  auf  die  Sum  vor  den  Einzelnrichter.  449.

)  Auch  die  zu  Folge  gerichelichen  Vergleiches  festgesetzten  Entschädigungsansprüche
  einer  außerehelich  Geschwächten  gehören  vor
den  Einzelnrichter.  450.  c)  Regreßansprüche  eines  Beihälters  gegen
  einen  weiteren  Konkumbenten  fallen  nicht  unter  die  Bestimmung
  des  Art.  3  Nr.  7.  451.  d)  Alle  Kiagen  auf  Reichung
des  Lebensunterhaltes  gehören  vor  den  Einzelnrichter.  470.  —
Art.  3  Nr.  9.  Wenn  vor  dem  Kollegialgerichte  auf  ein  Hppothekkapital
  und  dessen  Zinsen  aus  den  letzten  zwei  Jahren  die  Klage
anhängig  ist,  kann  doch  noch  vor  dem  Einzelnrichter  auf  diese
Zinsen  geklagt  werden?  453.  (Berichtigung  zu  Note  9  S.  400.)  —
Art.  3  Nr.  14.  #)  Ueber  den  Begriff  von  Klagen,  welche  den
Einspruch  9%e  Neuerrichtung  oder  Aenderung  eines  Werkes  betreffen.
  471.  b)  Selbständige  Arrestllagen  gehören  ohne  Rücksicht
auf  den  Betrag  des  Streit=  oder  Arrestgegenstandes  vor  den  Einzelnrichter,
  dagegen  Arrestgesuche,  welche  incidenter  in  einem  beleits
  anhängigen  Prozesse  angebracht  werden,  vor  den  Gerichtsstand
  der  Hauptsache.  473.  —  Art.  3  Nr.  15.  a)  Klagen,  welche
alternativ  auf  Herausgabe  von  Gegenständen  oder  Ersatz  ihres
Werthes  in  einem  Betrage  über  150  fl.  gerichtet  find,  gehören
auch  dann  vor  das  Kollegialgericht,  wenn  der  Beklagte  einen  geringeren
  Werth  als  150  fl.  behauptet.  475.  b)  Wenn  sich  nicht
bestimmen  läht,  ob  der  Werth  des  Streitgegenstandes  150  fl.
übersteigt,  so  ist  das  Kollegialgericht  kompetent.  I77.  Zuständigkeit,
  R  Grundlasten  Streitgegenstand  sind.  Gerichtsablehnende
Einre  478.  —  Art.  6.  Prorogation  beim  Einzelnrichter  durch
WW  Uebereinkunft.  493.  —  Art.  7.  a)  Die  einmal  be-Lündete
  Kompetenz  kann  durch  eine  erst  im  Laufe  des  anhängigen
echtsstreites  vorgenommene  Schätzung  des  Streitobjektes  nicht
        <pb n="20" />
        XX  Spstematisches  Register.

mehr  verändert  werden.  497.  (Berichtigung  hlezu  f.  unten  S.  XXIV).
b)  Der  Einzelnrichter  ist  bei  den  auf  Grund  des  Art.  3  Ziff.  15
vor  ihn  gebrachten  Klagen  nicht  befugt,  seine  Kompetenz  von
Amtswegen  zu  prüfen.  503.  —  Art.  6.  s.  bei  Art.  7  sub  a.  —
Art.  9.  a)  Kumulation  alternativer  Klagen  aus  einem  und  demselben
  Rechtsgeschäfte.  475.  b)  Mit  einer  der  Summe  nach  vor
das  Kollegialgericht  gehörigen  Klage  kann  bei  demselben  eine  Klage
verbunden  werden,  welche  ohne  diese  Verbindung,  der  Summe
nach,  vor  den  Einzelnrichter  gehören  würde.  504.  —  Art.  1
Streitigkeiten  nach  Art.  XIX  u.  XX  des  Gesetzes  v.  17.  Nov.  183r
über  die  Zwangsabtretung  von  Grundeigenthum  für  öffentliche
Zwecke;  Berufungs=  u.  Revlfionsfrist  dabel.  507.  —  Art.  18.  Zuständigkeit
  des  Einzelnrichters  in  Verschollenheits  =  und  Venanenschaftssachen.
  509.

D.  Merkantil=  und  Wechselprozeß.

a)  Ueber  die  Statthaftigkelt  von  Einreden  in  Wechselsachen.
Einleitung.  113.  Erster  Theil.  Von  den  Einreden  gegen  die
Beschaffenheit  der  Rechtsverfolgung  des  Wechselklägers.  115.  Erörterung,
  welche  dilatorische  Einreden  zulässig  oder  unstatthaft
sind.  117.  Rechtswirkung  der  zulässigen  prozessnalen  Einwendungen.
  120.  Zweiter  Theil.  Von  den  Einreden  gegen  das
Recht  aus  dem  Wechsel,  und  zwar  von  den  wechselrechtlichen  Einreden.
  225.  I.  Die  aufschiebende  Einrede  der  wechselmäßigen  Prolongation.
  228.  II.  Zerstörliche  Einwendungen,  und  zwar  rechtshindernde.
  241.  A.  Die  wechselrechtliche  Form  betr.  241.
B.  Den  Verpflichtungswillen  betr.  257.  C.  Den  redlichen  Erwerb
des  Wechsels  betr.  267.  III.  Recht  aufheben  de  zerstörliche
Einreden.  280.  Dritter  Theil.  Außerwechselrechtliche  Einreden.
369.  I.  Von  diesen  Einreden  im  Allgemeinen.  370.  II.  Von
den  einzelnen  außerwechselrechtlichen  Einreden  im  Besonderen.
A.  Einreden  aus  dem  unterliegenden  Rechtsverhältnisse.  383.
B.  Die  Einrede  der  auherwechselrechtlichen  Zahlung.  101.  —
b)  Ueber  Remonstrationen  im  bayer.  Wechsel=  und  Merkantilprozesse.
  177.  —  c)  Devolutciveffekt  der  Bernfung  im  Wechselprozesse.
  173.

II.  Civilrecht.

A.  Allgemeine  Lehren.  1)  Gesetzanwendung.  a)  Die
RKeformbewegung  in  der  neuesten  Literatur  des  Civilrechtes.  305,
321,  337,  353.  b)  Statutenkollision.  Hochstist  Augsburgische
Protokollirordnung  v.  J.  1775.  494.  c)  Unterliegen  die  neuerrichteten
  Klöster  den  baver.  Amortisationsgesetzen?  362.  d)  Uebersicht
  der  in  Giltigkeit  verbliebenen,  vom  bayer.  Landrechte  abweichenden
  Bestimmungen  des  oberpfälzischen  Landrechtes.  45,  47.  e)  Vom
Gewichte  der  oberstrichterlichen  Plenarbeschlüsse  265.  —  2)  Personen.
  Besitz=  u.  Erwerbfêhigkeit  ausgetretener  Religtosen.  292.—.
3)  Handlungen.  a)  Beweis  der  Arglist.  60.  b)  Simulation;
Beweislast.  126.  —  4)  Klagenverjsährung.  252.  —  5)  Raumund
  Srk  1e  —  a)  Befitzstörung  durch  Worte.  222.
        <pb n="21" />
        Systematisches  Register.  XII

b)  Gewaltsamer  Bestt.  187  e)  Unterbrechung  des  unvordenklichen
Befttzstandes.  78.  d)  Bewels  der  Unvordenklichkeit.  184.
B.  Dingliche  und  denselben  verwandte  Rechte.
1)  Eigenthum.  al  Besitz=  und  Erwerbfähigkeit  ausgetretener
Religiosen.  292.  b)  Unterliegen  die  neuerrichteten  Klöster  den
bayer.  Amortisationsgesetzen?  362.  c)  Umfang  der  Entschädigungspflicht
  bei  theilweiser  Expropriation.  415.  —  2)  Ser  vituten.
a)  Servitutenersitzung.  Gewaltsamer  Besitz.  Erkenntnihformulirung
  zur  Negatorienklage  beim  Beweise  nur  beschränkter  Servitut.
181.  ie  actio  negatoria  der  Sache  nach  ein  judicium  du--plex.
  197.  c))  Ist  der  mit  der  Antwort  auf  die  Negatorienklage
kontumazirte  Beklagte  zum  Beweise  der  Servitut  zuzulassen?  215.
d)  Kompetenz  del  Streitigkeiten  zwischen  Gemeindegliedern  unter
sich  oder  mit  der  Gemeinde  selbst  über  Ausübung  der  Koppelhut
auf  der  Flurmarkung.  167.  —  3)  Einstandsrecht.  a)  Ueber
den  Einstand  in  die  Gutsübergabe.  29.  b)  Einstandsrecht.  Freundes
  =  oder  Gnadenkauf.  Simulation.  #Bayer.  Recht.)  124.  c)  Einrede
  gegen  die  Retrakesklage,  daß  der  Kiäger  Anderen  zu  Gefallen
in  den  Kauf  stehe  246.  d)  Ueber  das  s.  g.  Nachbarrecht  nach
fürstt.  Kempten'schem  Statutarrechte.  254.  —  4)  Reallasten.
a)  Extinktivverjährung  derselben  nach  bayer.  Rechte.  252.  bibrärtsche
  Zins=  und  Lehengüter.  Berordn.  v.  31.  Juli  1725.  8.  7.  191.
3  Worin  besteht  die  Abtösungssumme  für  den  Onndlohr  189.
d)  Baulast  an  Meßnerhäusern.  140.  5)  Hypothekenrecht.
a)  Giltiger  Eintrag  einer  OUnpothekenverpsändung  in  das  Hop.=Buch
  nach  erloschener  aber  noch  nicht  gelöschter  Hypothek.  14.  (Berichtigung.
  8a.)  d))  Die  Elntragung  der  Illatenforderung  befreit
deren  Cessionar  im  Konkurse  des  Ehemannes  nicht  von  dem  Beweise
  der  Illation.  28.  c)  Ueber  die  Wirkungen  der  Abtretung
des  Borranges  einer  Hypothek  65.  81.  d)  Zur  Lehre  von  der  Uebernahme
  fremder  Hypothekschulden.  417,  440.  e)  In  welche  Rubrik
des  Oyp.-Buches  find  Besoldungen  standesherrlicher  Beamten  einzutragen?
  300.  1)  Statthaftigkeit  des  Exekutioprozesses  bei  dinglicher
  Hypothekklage,  96.

Obligationenrecht.  1)  Verträge  und  vertragsähnliche
  Verhältnisse.  A)  Allgemeines.  a)  Unrichtige
Angabe  der  causa  in  —  8.  b)  Verträge  mit  Analpha-=beten
  nach  baver.  Rechte.  400.  c)  Verträge  über  reale  Gewerbsrechte
  nach  vorderösterreichischem  Rechte  240.  d)  Ueber  die  Natur
und  Wirkung  des  Reugeldes.  16.  —  B)  Spezielles.  a)  Constitutum
  Beweissatz,  wenn  aus  einem  constitutum  debiti  proprü
  geklagt  wird.  110.  —  b)  Darlehn.  a)  Darlehen  der  Ehefrauen
  ohne  Zustimmung  des  Chemannes  ausgenommen.  (Bayer.
Recht.)  392.  6)  Exceptio  von  num.  pecunike  gegen  eine  zwei
Jahre  alte  Urkunde  Te  durch  #besvelacl  ausgeschlossen.

383.  —  c)  Dienstvertrag  Die  vom  Staat  übernommenen
standes=  und  gutsherrlichen  Gerichts=  und  Polizelbeamten  und
Diener  haben  ihre  Ansprüche  auf  Erfüllung  des  Dienstvertrages
nicht  gegen  den  ehemaligen  Gerichtsherrn,  sondern  gegen  den
Staat  zu  verfolgen  64.  —  d)  Gutsübergabsvertrag:  dessen
vechtliche  Natur.  29.  —  e)  Käuf.  #)  Kans  nach  bayer.  Landrechte
        <pb n="22" />
        XXII  Systematisches  Register.

der  Käufer  eines  Immobile,  welcher  in  dessen  Besitz  gesetzt  ist,
wegen  nicht  am  bestimmten  Termine  vollzogener  Vertragsverlautbarung
  die  Zahlung  landesüblicher  Zinsen  aus  dem  noch  nicht
erlegten  Kaufschillinge  verweigern?  348.  6)  Von  Uebernahme
der  auf  dem  Kaufsobjekte  haftenden  Hypothekschulden  von  Seite
des  Käufers.  417.  440.  y)  Beweis  der  Simulation  bezüglich
eines  Freundes-oder  Gnadenkaufes.  124.  —  s)  Intercession
ist  in  der  Abtretung  des  Ranges  einer  Hyp.-Forderung  enthalten.
88.  —  g)  Miethe.  Der  Singulatsuccessor,  welcher  das  von  seinem
  Auktor  eingegangene  Miethverhältniß  ohne  Verwahrung  fortsetzt,
  ist  dadurch  an  den  von  Jenem  abgeschlossenen  Vertrag  gebunden.
  (Bayer.  Recht.)  205.  —  h)  Pacht.  Erforderniß  obrigkeitlicher
  Bestätigung  der  Pachtverträge  nach  Fuldaischem  Rechte.
249.  —  i)  Receptum.  Der  Rezeptor  wird  nach  bayer.  Rechte
von  seiner  Haftungspflicht  bezüglich  der  Illaten  nicht  durch  jeden
an  denselben  verübten  Diebstahl  befreit.  267.  —  k)  Schenkung.
Förmlichkeiten  bei  Schenkungen  von  Todeswegen  nach  gem.  Rechte.
414.  —  I)  Uebergabsvertrag,  s.  o.  Gutsübergabsvertrag.  —
2)  Obligationen  aus  Rechtsverletzungen.  a)  Ehrenerklärung
  nach  gem.  Rechte.  63.  b)  Der  Rücktritt  von  einem  Ehegelöbnisse
  Kränden  nicht  schon  an  sich  den  Thatbestand  einer
Injurie.  248.  c)  Haftung  des  Dienstherrn  für  das  durch  seine
Mirale  einem  Dritten  zugefügte  damnum  injuria  datum.
107.  d)  Actio  Pauliana.  Beweis  der  Arglist  aus  den  Umständen
des  Falles.  60.  e)  Deflerationsklage  einer  Wittwe.  (Bayer.
Recht.)  95.  1)  Einrede  gegen  die  Klage  auf  Alimentation  eines  außerehelichen
  Kindes,  die  Mutter  sei  schon  vor  dem  Beischlase  mit
dem  Beklagten  schwanger  gewesen.  (Gem.  u.  bayer.  Recht.)  172.  —
3)  Vermischte  Fälle  der  Obligation.  a)  Condictio  sine  causa
von  Seite  ausgetretener  Religiosen  auf  Herausgabe  des  in  das
Kloster  eingebrachten  Vermögens.  292,  362.  b)  Legitlmation  zu
dem  desfallsigen  auf  die  Amortisationsgesetze  sich  gründenden  Revokationsrechte.
  380.  c)  Umfang  der  Entschädigungspflicht  bei
theilweiser  Expropriation.  415.
Familienrecht.  a)  Können  Ehe=  u.  Erbverträge  och
bayer.  Rechte  außergerichtlich  aufgehoben  werden?  78.  b)
Vorschriften  des  bayer.  Landrechtes  Thl.  1  Kap.  6  8.  27  find  2%
auf  Darlehen  anwendbar,  welche  von  Ehefrauen  ohne  ihres  Ehemannes
  Zustimmung  aufgenommen  werden.  392.  c)  Die  mit  ihrem
Ehemanne  in  gemeinsamem  Gewerbsbetriebe  stehende  Ehefrau  haftet
nach  bayer.  Rechte  nicht  für  eine  von  jenem  vor  der  Ehe  kontrahirte
  Gewerbsschuld.  12.  d)  Ueber  die  Haftung  der  Eheleute
für  die  Schulden  bei  gemeinschaftlichem  Gewerbsbetriebe.  (Nürnberger
  Recht.)  141.  e)  Von  der  Gütergemeinschaft  durch  Kondonation
  nach  fränk.  Rechte.  273.  1)  Die  in  der  Bayreuther  Landeskonstitution
  Tit.  VII  S.  5  vorgesehene  Separation  des  eheweiblichen
  Vermögens  besteht  in  der  gänzlichen  Aufhebung  der  Güterhemeinschaft.
  230.  g)  Ueber  die  Verbindlichkeit  des  Ehemannes,
seiner  Ehefrau  nach  erwirktem  bischöflichen  Toleranzdekrete  Alimente
zu  verabreichen.  395.  h)  Kann  nach  bayer.  Rechte  der  aus  seinem
Verschulden  von  Tisch  und  Bett  getrennte,  erwerbsunfähige  Mann
        <pb n="23" />
        Systematisches  Register.  XXIII

von  seiner  vermöglichen  Ehefrau  Alimente  verlangen?  399.  i)  Die
außereheliche  Mutter  ist  nach  dem  Tode  des  Kindes  ohne  eigenes
pekuniäres  Interesse  zur  Erhebung  der  Klage  auf  Anerkennung  der
Vaterschaft  nicht  befugt.  413.

.  Erbrecht.  a)  Ueber  den  Aufall  einer  Erbschaft  an  Verschollene.
  17,  33,  49.  (Berichtigung.  S.  96.)  b)  Deliberations.
frist  zur  Erklärung  über  den  Erbschaftsantritt  nach  bayer.  Rechte.
141.  c)  Ueber  die  Tothwendigkeit  gerichtlicher  Inventarisation
bei  Verlassenschaften  von  **-  im  Falle  Vorhandenseins
minderjähriger  Kinder.  481.  d)  Ist  die  Vorschrift  des  oberpfälztschen
  Landrechtes  über  gerichtliche  Inventur  für  den  Fall  des  Vorabsterbens
  der  Ehefrau  noch  giltig?  44.  e)  Der  überlebende  Chemann
  ist  nach  bayer.  Rechte  nicht  schuldig,  seinen  Kindern  aus
dem  Errungenschaftsvermögen  einen  Antheil  als  Muttergut  auszuzeigen.
  97.  138.  s)  Nach  dem  Bayreuther  Rechte  macht  das
Errungenschaftsvermögen  der  Eheleute  nach  dem  Ableben  dee  einen
Ehegatten  einen  Bestandtheil  der  Theilungemasse  aus.  214.  g)  Ueber
den  Anspruch  eines  unehelichen  Kindes  auf  den  sechsten  Theil  des
Rücklasses  seines  Vaters,  insbesondere  wenn  demselben  das  gesetzliche
  Erbrecht  in  dem  Alimentenregulirungsvertrage  reservirt  worden
  war.  315.  h)  Ueber  die  Unterschriftsweise  schriftlicher  Testamente
  oder  Kodizille,  die  Förmlichkeiten  bei  letztwilligen  Verfügungen
  ad  pies  causas,  die  Beschaffenheit  der  Willenserklärung
beim  mündlichen  Testamente  oder  Kodizille  und  das  Erforderniß
der  Einheit  der  Handlung  bei  einem  zur  Zeit  der  Herrschaft  einer
ansteckenden  Krankheit  errichteten  Testamente  oder  Kodizille  —  dargestellt
  in  einem  Rechtsfalle.  433,  458.  i)  Ueber  die  Anordnung,
daß  ein  wechselseitiges  Testament  erst  nach  dem  Tode  beider  Testatoren
  eröffnet  werden  solle.  193.  k)  Förmlichkeiten  der  Schenkungen
  von  Todes  wegen  nach  gem.  Rechte.  414.  1)  Können  Eheund
  Erbverträge  außergerichtlich  ausgehoben  werden?  (Baper.
Recht.)  78.  m))  Das  Recht  des  Fiskus,  einem  Unwürdigen  die
Erbschaft  zu  enbreißen=  ist  durch  die  Verf.-Urkunde  Tit.  VIII  S.  6
nicht  aufgehoben.  412.

III.  Wechselrecht.

a)  Welche  Bedentung  hat  der  Ausdruck  in  einem  elgenen
Wechsel:  „zahlbar  aller  Orten“?  154.  (Berichtigung.  S.  176.)
b)  Ein  eigener  Wechsel  verliert  durch  die  demselben  einverleibte

Pfandbestellung  die  Wechselkraft  nich.  202.  c)  Ueber  Einreden
in  Wechselsachen.  113.  225,  241,  „280,  369,  385,  401.  (S.
das  Nähere  oben  unter  n  1.  D.  a)

IV.  Strafrecht  und  Strafprozeß.

Strafprozeß.  Thl.  II  des  Stc.  Art.  22.  ompetern
sphüchte  eines  zur  Anzeige  gekommenen  neuen  Reates,  wenn  das
wegen  anderer  Reate  ergangene  Straferkenntniß  dle  Mechtskraft
        <pb n="24" />
        IIIV  Sstematisches  Register.

noch  nicht  beschritten  hat.  200.  rt.  27.  Kompetenz  bei  der
dem  Cidilgerichte  von  der  —  überlassenen  gemischtgerichtlichen
  Untersuchung,  wenn  mit  dem  dieselbe  begründenden
Vergehen  ein  Verbrechen  konkurrirt,  dessen  die  Milttärperson  allein
“me  ist.  211.

B.  Gesetz  vom  10.  Juli  1861,  die  Aufhebung  der
Straffolgen  betr.  Können  auch  die  Folgen  der  Entlassung
von  der  Instanz  durch  Rehabilitarion  getilgt  werden?  465.

.  -Gesetz  vom  17.  März  1850,  zum  Schutze  gegen
den  Mißbrauch  der  Presse.  Erläuterungen  zu  Art.  36  desselben.
  129.  a  Von  der  Konkurrenz  der  Uebertretung  des  Art.  36
mit  anderen  strafbaren  Handlungen.  130.  b)  Von  der  Unterdrückung
  eines  Preßerzeugnisses  wegen  Uebertretung  des  Art.  36.
137.  c)  Von  der  Verjährung  bezüglich  dieser  Uebertretung.  145.
d)  Von  dem  im  Art.  36  zugelassenen  Adbäsionsprozesse.  161.

D.  Zollgesetz-Uebertretung.  Nichtigkeit  des  Hzrens
und  Erkenninisses,  wenn  wegen  einer  Uebertretung  der  österreichischen
  Zollgesetze  von  bayerischen  Gerichten  ohne  desfallsigen  Antrag
  ver  österreichischen  Behörden  eingeschritten  u.  erkannt  wurde.  267.

Disziplinarsachen.  Die  durch  §.  15  des  Ediktes
Beil.  r  zur  Vll.  kfestgesetzten  Rekursfatallen  find  auch  bei  Nekursen
  gegen  solche  Erkenntnisse  einzuhalten,  welche  geringere  Disziplinarstrafen,
  die  nicht  zur  Vorgerichtstellung  führen,  aussprechen.
  334.

Berichtigungen.  S.  498  3.  12  u.  13  v.  o.  statt:  „des
k.  App.-Gerichts  von  ..“  lies:  ns  *  S.  512  im  Kolumnentitel
  statt  „S.  24“  lies:  „S.  2
        <pb n="25" />
        Samstag  den  12.  Jannar  1861.  26.  Sahrgang.  M.  1.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Ketsanwendung

zunichst  in  Bayern.

Sabunt  ##  lant  g  —  Jubiläum  der  l#ner  für  Nechisanwen

%  1  u  emtkräften,  wenn  die  aaruiet  verborgene  wäbre  einen
rm—  Verpchtungegrund  darbitiet.  —  Die  mit  ihrem  Mann  in
n#emeindmem  Gewerbsbeitlebe  28  —  daftet  nach  zigrrrischem

tt  nicht  für  eine  von  jenem  vor  der  Che  lonttabirit  ##ewerbsch
Gältiger  Eintrag  einer  Froheieteth  don  in  das
duch  yach  erloschener  aber  noch  nich  *  elschee  —  —
Natur  und  Wirkung  des  Reugeldes

—  —

Dao  fünf  und  zwanzigjãhrige  Jubiläum  der  Nlätter
für  Mechtsanwendung.

„Seit  dem  2.  Januar  1836,  an  welchem  Tage
die  erste  Nummer  dieser  von  Johann  Adam  von
Seuffert  gegründeten  Zeitschrift  ausgegeben  wurde,
sind  nun  volle  fünf  und  zwanzig  Jahre  verstrichen.  —
Ihm,  dem  Gründer,  sollte  die  Freude,  das  25  jährige
  Jubiläum  seiner  Schöpfung  mitzufeiern,  nicht
zu  Theil  werden.  Seine  rastlose,  vom  heiligen  Eifer
für  Recht,  Wahrheit,  Gerechtigkeit  und  zeitgemäßen
Fortschritt  in  Wissenschaft  und  Gesetzgebung  beseelte
Thätigkeit,  die  er  auch  dieser  Zeitschrift  bis  zu  dem
ersten  Drittheile  des  22.  Bandes  unablässig  gewidmet
  hatte,  erreichte  am  8.  Mai  1857  ihr  irdisches
Ziel,  wo  sich  das  müde  Haupt  neigte,  um  Jenseits
die  unverwelkliche  Krone  der  Ehren  zu  empfangen.

Ueber  seinem  Hügel,  den  ein  pon  Liebe,  Verehrung
  und  Daukbarkeit  gesetztes  Denkmal  schmückt,
sprechen  wir  mit  den  Worten  des  unsterblichen
Friedrich  von  Schiller:

Neue  Folge  VI.  Band.
        <pb n="26" />
        2  Das  fünf  und  zwanzigtährige  Jubiläum

„Er  ist  der  glückliche.  Er  hat  vollendet.

Für  ihn  ist  simps  Zukunft  mehr,  ihm  spinnt

Das  Schicksal  keine  Tücke  mehr,  —  sein  Leben

Liegt  faltenlos  und  leuchtend  ausgebreitet,
Kein  dunkler  Flecken  blieb  darinn  zurück.“.

Von  allen  Denen,  die  sich  bei  dem  ersten  Erscheinen
  dieser  Zeitschrift  durch  Mitwirkung  betheiligten,
  ist  noch  allein  der  Unterzeichnete  übrig.  Ihm
hatte  der  Gründer  seinen  Plan  zunächst  mitgetheilt
und  ihn  mit  der  Wahl  zu  seinem  Gehilfen  beehrt.
Diesem,  als  dem  treuen  Achates  seines  Meisters
und  Vorbildes,  ist  es  vorbehalten  geblieben,  den  durch
das  Jubelfest  dieser  Zeitschrift  hervorgerufenen  Gefühlen
  und  Betrachtungen  Ausdruck  zu  geben.

Wohl  wird  der  freudige  Blick  bei  der  Umschau
nach  den  früheren  Gefährten,  die  diese  Zeitschrift  mit
gediegenen  Aufsätzen  bereichert  haben,  getrübt.  So

Mancher  von  ihnen  weilt  nicht  mehr  unter  den  Lebenden
  —  wir  nennen  hier  mit  Wehmuth  die  Namen
  Höfler,  Lotz,  Geigel  und  Nosner;
und  wieder  Andere,  worunter  ein  hochgefeierter
Veteran  der  Rechtswissenschaft  und  der  bayerischen
  Rechtspflege,  wurden  durch  später  eingetretene
  Berufsverhältnisse  von  weiterer  Theilnahme
abgehalten.  Um  so  erfreulicher  mußte  es  sein,  daß
auch  wieder  von  anderen  Seiten  eine  kräftige  und
willkommene  Unterstützung  zur  Fortsetzung  unserer
Zeitschrift  dargeboten  wurde.  Es  sei  daher  Allen,
sowohl  den  früheren  als  den  dermaligen  Mitarbeitern
der  wärmste  Dank  für  ihre  höchst  anerkennungswerthe
Mitwirkung  hiemit  ausgesprochen,  wobei  an  die  letzteren
  auch  zugleich  die  Bitte  gerichtet  wird,  ihre
schätzbare  Mitwirkung  noch  ferner  diesen  Blättern
angedeihen  zu  lassen.

Bei  dem  Rückblicke  auf  die  zurückgelegte  Zeitperiode
  zeigt  sich  bezüglich  Dessen,  was  die  Blätter
für  Rechtsanwendung  geleistet  und  erlebt  haben,
eine  reiche  Mannichfaltigkeit.  Die  bisher  erschienenen
        <pb n="27" />
        der  Blätter  für  Rechtsanwendung.  3

25  Bände  enthalten,  der  Ankündigung  v.  2.  Jan.
1836  entsprechend,  Aufsätze  und  Mittheilungen  aus
der  Praxis  über  alle  Zweige  der  Rechtskunde  und
über  fast  alle  in  Bayern  zur  Auwendung  kommendeu
  Gesetzgebungen  und  Partikularrechte.  Mitunter
sind  auch  Erörterungen  zur  Kritik  bestehender  Gesetze
  oder  Vorbereitung  künftiger  Gesetzgebung  eingeflossen,
  von  denen  jedoch  in  der  Folge,  als  nicht
mehr  zur  Aufgabe  der  Zeitschrift  gehörig,  abgestanden
  wurde!).

Ihre  Hauptaufgabe  bestand  und  besteht  noch
hauptsächlich  darin,  die  Theorie  und  Praxis  der
Rechtzwissenschaft  in  Wechselwirkung  zu  setzen,  kontroverse
  Rechtsfragen  befriedigend  zu  lösen  und  dadurch,
  so  wie  durch  Mittheilung  oberstrichterlicher
Entscheidungen  auf  Gleichförmigkeit  in  der  Rechtsprechung
  hinzuwirken.

Das  Zeugniß,  daß  dieser  Aufgabe  in  vielfacher
Hinsicht  auch  wirklich  genügt  wurde,  wird  dieser
Zeitschrift  nicht  versagt,  ihr  vielmehr  die  Anerkennung
  zu  Theil  werden,  viel  dazu  beigetragen  zu
haben,  daß  eine  Reihe  von  Kontroversen  in  der
bayerischen  Gerichtspraxis  verschwunden  ist.

Als  Beleg  dafür,  daß  die  Blätter  für  Rechtsanwendung
  auch  außerhalb  Bayern  Beifall,  Aufmerksamkeit
  und  sogar  Nachahmung  gefunden  haben,  darf
der  Umstand  erwähnt  werden,  daß  seitdem  in  anderen
  deutschen  Staaten  ähnliche  Zeitschriften  ebenfalls
  gegründet  worden  sind  2).

1)  S.  Bd.  XX  S.  19.  Auch  die  bis  zum  XII.  Bande
fortgesetzten  literarischen  Anzeigen  haben  aus  bier
nicht  naher  anzuführenden  Gründen  aufgehört.  Vgl.
Bd.  All  S.  368.  v

I)AlssolchesiaduntecAnderenzuetmähnencBlatterfükJustizundBerwaltungimGkoßb-Baden;

—AtchivfürdiePkaxisdeoimGroßthdenbukg

·
        <pb n="28" />
        4  Das  fünf  und  zwanzigjäbrige  Jubiläum

Im  Gebiete  der  Rechtsgesetzgebung  für  das
diesseltige  Königreich  Bayern  haben  die  Blätter  f.
Rül.  während  der  Periode  vom  Jahre  1836  bis
gegen  die  Mitte  des  Jahres  1848,  mit  Ausnahme
der  Geburt  der  Prozeßnovelle  vom  17.  Nov.  1837,
keine  sonderlichen  Fortschritte  erlebt.  Diese  Novelle
hat  jedoch  seit  ihrer  erlangten  Gesetzeskraft  zu  einer
dankenswerthen  Ausbeute  gedient,  um  in  jedem  seitdem
  erschienenen  Bande  dieser  Zeitschrift  ein  Kontingent
  von  Erörterungen  und  Mittheilungen  aus
der  Praxis  zu  stellen.

Desto  reichere  und  höchsterfreuliche  Früchte  der
Gesetzgebung  im  Rechtsgebiete  hatten  die  Blätter
f.  RA.  von  der  Mitte  des  Jahres  1848  an  bis
zur  neuesten  Zeit  zu  begrüßen.  Zu  diesen  freudigen
Erlebnissen  gehört  vor  Allem  die  Einführung  des
mündlich  -öffentlichen  Strafverfahrens  mit  Schwurgerichten,
  womit  auch  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen
  des  ersten  Theiles  des  Strafgesetzbuches
v.  Jahre  1813  in  Verbindung  stand,  welcher  späterhin
  noch  das  Gesetz  vom  10.  Jannar  1856,  die
Strafbestimmungen  über  den  ausgezeichneten  Diebstahl
  betr.,  folgte.  Auf  der  Bahn  des  zeitgemäßen
Fortschrittes  erschien  auch  das  Gesetz  vom  4.  Juni
1848  über  die  Aufhebung  der  Patrimonialgerichtsbarkeit,
  Aufhebung,  Ablösung  und  Firirung  der  Grundlasten,
  ingleichen  das  Gesetz  über  Ablösung  des  Lehnverbandes.
  Das  streuge  Gesetz  vom  9.  Aug.  1806
über  den  Wilddiebstahl  wurde  durch  das  mildere
vom  10.  Nov.  1848  verdrängt,  die  Zuständigkeit
der  Gerichte  durch  Zuweisung  der  Rechtsstreite  über

geltenden  Rechtes;  —  Blätter  für  Rechtopflege  in
Tbüringen  und  Anbalt;  —  Zeitschrift  für  Rechtspflege
  im  Herzogtb.  Braunschweig;  —  Wochenschrift
für  Recht  und  Verwaltung  im  Großh.  Hessen,  Herzogth.
  Nassau  und  der  fr.  Stadt  Frankfurt.
        <pb n="29" />
        der  Blätter  für  Rechtsanwendung.  5

den  Ersatz  des  Wildschadens,  sowie  der  Untersuchung
und  Bestrafung  der  Aufschlagsdefraudationen  erweitert,
  und  der  bürgerliche  Tod  nebst  der  Brandmarkung
  und  öffentlichen  Ausstellung  zur  Unterwelt  verr
bannt.  Zu  den  freudigen  Erlebnissen  sind  ferner  zu
rechnen:  das  Gesetz  über  die  Komvetenzkonflikte,  die
Einführung  der  deutschen  Wechselordnung,  das  Gesetz
  über  die  bürgerlichen  Rechte  der  jidischen  Glaubensgenossen,
  so  wie  das  über  den  §F.  19  der  Prioritätsordnung
  und  das  Gesetz  im  #s  eetreffe  einiger
Bestimmungen  über  die  Gerichtsverfassung  und  das
gerichtliche  Verfahren,  als  Vorläufer  Dessen,  was  in
diesem  Bereiche  noch  weiter  auszuführen  ist.  Auch
die  Gesetze  über  die  Verjährungsfristen  und  über
die  Gewährleistung  bei  Viehveräußerungen  sind  hier
zu  erwähnen.

Durch  mehrere  dieser  neueren  Gesetze  ist  zwar
den  Blättern  für  Rechtsanwendung  so  mancher  Gegenstand
  entzogen  worden,  welcher  ehedem  vielen
Stoff  zu  Besprechungen  und  praktischen  Mittheilungen
  gewährte,  in  welcher  Beziehung  nur  die  Patrimonialgerichtsbarkeit,
  das  weite  Feld  der  Reallasten,
die  für  das  Rechtsgefühl  unerquicklichen  älteren
Gesetze  über  Verträge  zwischen  Christen  und  Juden,
der  strafrechtliche  Rückfall  2c.  ꝛc.  erwähnt  werden
sollen;  gleichwohl  aber  hat  es  doch  nie  an  Stoff
zu  anderen  interessanten  Erörterungen  und  Mittheilungen
  gefehlt.  Unsere  Blätter  konnten  sch  daher
auch  darüber  vollkommen  trösten,  daß  die  Angstasiana
  nebst  einigen  die  Cession  beschränkenden
emeinrechtlichen  Bestimmungen  ),  die  Rothenburger
#Wrraten.)  und  die  exceptio  non  numeratac  pecuniaee
  5)  ohne  Leidtragende  zur  Ruhe  bestattet  wurden.

7)  Vgl.  Ges.  v.  22.  Febr.  1865.
4)  Bgl.  Ges.  v.  1.  Juli  1856.
5)  Vgl.  Ges.  v.  26.  März  1859.
        <pb n="30" />
        6  Das  fünf  und  zwanzigjährige  Jubiläum

Für  jenen  Entgang  haben  die  neueren  Gesetze
zum  Theil  schon  Entschädigung  geleistet,  indem  über
mehrere  derselben,  wic  die  Register  zu  unserer  Zeitschrift
  nachweisen,  Erörterungen  und  Mittheilung
von  Entscheidungen  geliefert  worden  sind.  Besonders
ergiebig  war  in  dieser  Hinsicht  das  oben  erwähnte
Grundentlastungsgesetz.  Dagegen  haben  die  Gesetze
über  die  landwirthschaftlichen  Erbgüter  und  über  die
erekutorischen  Urkunden  bisher  noch  keinen  Stoff
für  unsere  Zeitschrift  geliefert,  sei  es,  daß  das  Rechtsleben
  von  den  mit  denselben  beabsichtigten  Vortheilen
  noch  nicht  gehörig  durchdrungen  wurde,  oder
daß  sich  bei  ihrer  etwaigen  Anwendung  kein  Zweifel
erhoben  hat.

Zu  dem  in  vielfacher  Hinsicht  befriedigenden  Rückblick
  auf  die  Vergangenheit  gesellt  sich  die  erfreuliche
  Aussicht  auf  noch  weitere  und  namhafte  Fortschritte
  der  Gesetzgebung  im  Gebiete  des  Rechts  und
der  Rechtspflege.  Ein  neues  Strafgesetzbuch  nebst
einem  Polizeistrafgesetzbuche  und  dem  auf  beide  bezüglichen
  Einführungsgesetze  werden  bei  dem  dermalen
  wieder  versammelten  Landtage  zum  Abschlusse
gelangen  und  so  den  Augenblick  näher  bringen,  wo
sich  Bayern  einen  Rechtstaat  nennen  darf.  Nicht
minder  ist  mit  Zuversicht  zu  hoffen,  daß  dieser  Landtag
  von  den,  das  volle  Vertrauen  des  Volkes  mit
Recht  genießenden  jetzigen  Räthen  der  Krone  auch
dazu  benützt  werden  wird,  die  so  sehnlich  erwartete
Trennung  der  Rechtspflege  von  der  Verwaltung  auszuführen,
  um  die  desfallsige  großherzige  königliche
Verheißung  in  dem  Grundlagengesetze  vom  4.  Jum
1848  zur  endlichen  Erfüllung  zu  bringen  und  das
damit  im  Zusammenhange  stehende  Gesetz  vom
25.  Juli  1850  über  die  Gerichtsverfassung  zum
vollständigen  Vollzuge  gelangen  zu  lassen.

Da  ferner  auch  ein  neuerdings  ausgearbeiteter
Entwurf  einer  auf  den  Grundlagen  der  Oeffentlich-
        <pb n="31" />
        der  Blätter  für  Rechtsanwendung.  7

keit  und  Mündlichkeit  beruhenden,  das  Richteramt
von  den  Fesseln  einer  allzustrengen  Beweistheorie
befrelenden  Civilprozeßordnung  bereits  vorliegt,  durch
welche  vielleicht  auch  das  im  Strafverfahren  schon
bewährte  Institut  der  Staatsanwaltschaft  einen  erweiterten
  Wirkungskreis  erhalten  wird,  so  ist  dadurch
die  frohe  Aussicht  verbürgt,  daß  eine  nicht  mehr
ferne  Zeit  den  Kreisen  des  Königreichs  Bayern  dießseits
  des  Rheins  die  Wohlthaten  einer  beschleunigten
und  dennoch  Fründlichen  Rechtspflege,  deren  sich  die  Bewohner
  der  Rheinpfalz  längst  erfreuen,  zuführen  werde.

In  weiterer  Ferne  steht  zwar  die  Aussicht  auf
ein  neues  Civilgesetzbuch,  es  wird  aber  den  eifrigen
Bemühungen  der  mit  der  Ausarbeitung  des  Entwurfes
  betrauten  Kommission,  welche  bereits  mit
einem  mmfangreichen  Haupttheile  fertig  geworden  ist,
gelingen,  diese  große  und  mühevolle  Arbeit  innerhalb
  der  Zeit,  welche  eine  solche  Aufgabe  nothwendig
  in  Anspruch  nimmt,  zu  bewältigen.

Inzwischen  schlingt  vielleicht  die  Vollendung
eines  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuches  ein
neues  Band  der  Einigung  um  alle  Stämme  des
großen  und  herrlichen  Gesammtvaterlandes.

Unter  solchen  Umständen  und  Aussichten  darf
unsere  Zeitschrift  wegen  ihres  Fortbestandes  nicht
verzagen;  denn  so  wenig  Dasjenige,  was  sie  bisher
dargeboten  hat,  ganz  und  gar  entbehrlich  werden
wird,  wie  bereits  in  Nr.  1  des  XIV.  Bandes  näher
ausgeführt  wurde,  ebenso  wenig  wird  es  ihr  für  die
Zukunft  zur  Verfolgung  des  Zweckes,  den  sie  sich
zur  Aufgabe  gemacht  hat,  an  Stoff  gebrechen,  zumal
  da,  wie  die  Erfahrung  lehrt,  auch  die  sorgfältigst
  verabfaßten  neuen  Gesetze  bei  ihrer  Anwendung
Schwierigkeiten  und  Zweifel  finden,  zu  deren  Abhülfe
  die  Wissenschaft  ihre  Hand  zu  bieten  hat.  Die
Spalten  dieser  Zeitschrift  bleiben  daher  für  gründliche
  Erörterungen  sich  ergebender  Streitfragen  und
        <pb n="32" />
        8  Unrichtige  Angabe  der  causa  in  Verträgen.

für  interessante  Mittheilungen  aus  der  Praxis  nach
wie  vor  geöffnet,  und  dergleichen  Zuwendungen  werden
  der  Redaktion,  welche  dazu  hiemit  geziemend
einladet,  stets  willkommen  sein.

Wir  schließen  mit  der  Koffuun  und  dem
Wunsche,  daß  es  den  Blättern  für  cchiganwendung
vom  Schicksale  vergönnt  sein  möge,  den  Freudentag
zu  erleben  und  mitfeiern  zu  können,  an  welchem  in
dem  großen  Bau  unserer  vaterländischen  Rechtsgesetzgebung
  der  Schlußstein  eingelegt  und  der  Name
Maximilian  in  die  Annalen  der  bayerischen  Geschichte,
  worin  bereits  drei  Maximiliane,  die  ihr
Volk  durch  weise  und  zeitgemäße  Gesetzgebung  beglückt
  haben,  ruhmvoll  glänzen,  neuerdings  von
dem  dankbaren  Vaterlande  mit  unauslöschlichen,  bis
zur  spätesten  Nachwelt  fortstrahlenden  Lettern  eingetragen

  wird.
Chr.  Carl  Glück.

Mittheilungen  aus  der  Prarie.
1.

Die  Angabe  einer  falschen  causn  in  einem  Vertrage  ist
kein  Grund,  ibn  zu  entkräften,  wenn  die  darunter  verborgene
  wahre  einen  rechtlichen  Verpflichtungsgrund  darbiettt.

Ein  Vater  zweier  Töchter  hatte  der  jüngeren,
welche  bei  ihm  zu  Hause  geblieben  war,  vielmehr
ihrem  Verlobten  und  späteren  Ehemanne  seinen  ganzen
  Grundbesitz  um  einen  billigen  Preis  abgetreten,
und  in  einem  bald  darauf  errichteten  Testamente
seine  ältere  Tochter  wegen  Undankes  enterbt.  Als
er  noch  im  nämlichen  Jahre  mit  Tod  abging,  griff
die  enterbte  Tochter  nicht  nur  sein  Testament  mit
        <pb n="33" />
        Unrichtige,  Angabe  der  Cayss  in  VPertxägen.  #

der  Ouerela-  inofliciosi  und  hereditatis  petitio
ab  intestato,  sondern  auch  den  ihm  vorhergehenden
Ueebergobsvertrag  als  simulirt  und  dolos  zur  Verkürzung
  ihres  Pflichttheiles  eingegangen,  somit  als
nichtig  an;  nur  zur  letzten  Ashüfe  verlangte  sie
mit  der  Actio  Galrietta  (vgl.  fr.  13  si  quid
in  fraud.  patr.  38,  5)  1)  eine  Ergänzung  i  *
Pflichttheiles.  Beide  Vorinstanzen  setzten  der  Beklagten
  die  Wahrheit  der  vorgeschützten  Enterbungs-=ursachen
  zum  Beweise  aus  ,„  wiesen  aber  die  damit
kunulirte  Reszissionsklage  zur  Zeit  ab,  weil  die  Frage
über  den  Rechtsbestand  des  Testamentes  für  dieselbe
präjudiziell  sei.  Hiemit  im  Widerspruche  wurde  die
vorgebliche  Verletzung  des  Pflichttheiles  durch  jenen
Uebergabsvertrag,  obwohl  sie  erst  auf  der  letzten
Stufe  zur  Aushülfe  beigefügt  war,  dennoch  wieder
zum  Beweise  zugelassen.  Ueber  diesen  Punkt  ergriff
  nur  die  Klägerin  das  Rechtsmittel  der  Revision,
  weil  ihre  Resgissionsklage,  statt  sse  zur  Zeit
zurückzuweisen,  nach  der  Eventnalnaxine  zum  Be--aeie
  hätte  ausgesetzt  werden  sollen.  Der  oberste
Gerichtshof  bestätigte  indessen  den  Ausspruch  der
Vorinstanzen,  jedoch  unter  Beifügung  von  Gründen,
welche  einer  definitiven  Zurückweisung  jener  Reseissionsklage
  ziemlich  nahe  treten.  Aus  den  oberstrichterlichen
  Gceinssgrinden  entheben  wir:

k  Allerdings  bilden  manche  Schriftsteller  die  dem
Pflichttbeilsberechtigten  gegen  den  Beschenkten  zustehende
  Klage  nach  Analogie  der  Rechtemittel,  die
dem  Patron  bezüglich  des  Vermögens  des  Freigelassenen
  zusteben  und  bezeichnen  sie  darum  als  nelin
Calvisiann  el  Faviuns  ulilis.  während  sie  anderwärts
  querela  ivofficiosac  donationis  nach  Analogie
  der  qucrela  inofficiosi  lestamenti  genannt
wird.  S.  jedoch  hiegegen  Gluck's  Erl.  d.  Pand.,
fortges.  von  Mühlenbruch,  Tb.  36,  K.  1421.  u.
S.  J  ff.
        <pb n="34" />
        10  Unrichtige  Angabe  der  causa  in  Vertraͤgen.

Präjudizialklagen  können  nach  G.  Kap.  IV
§.  9  mit  den  sich  daran  als  Folge  anknüpfenden
verbunden  werden,  wenn  solches  nur  in  subsidium
geschieht,  und  keine  Verwirrung  daraus  zu  besorgen
ist.  Das  erste  ist  geschehen,  das  letztere  ist  her
nicht  zu  befürchten;  auch  haben  beide  Vorinstanzen
bie  duerela  inossiciosae  donalionis  oder  die  sog.
actio  Fabiana  :),  welche  in  noch  größerer  Entfernung
  nur  als  letzte  Nachhülfe  für  das  Fallen  der
Resstssionsklage  selbst  angehängt  war,  zum  Beweise
wieder  zugelassen,  was  jener  Entbindung  von  der
Reszissionsklage  zur  Zeit  gegenübergehalten  nur  wenig
  Konsequenz  zu  verrathen  scheint.  Dessen  unerachtet
  ist  auch  diese  Beschwerde  grundlos,  weil
es  der  Reszissionsklage  in  ihrem  Ganzen  genommen
an  jedem  haltbaren  Klagegrunde  gebricht.  Sie  soll
sich  auf  den  Dolus  und  die  Simulation  stützen,
welche  in  dem  Uebergabs=  oder  Verkaufsvertrage  v.
18.  Okt.  1854  unterlaufen  seien;  allein  hiefür  fehlt
es  der  Klägerin  an  aller  Legitimation,  um  aus  jenen
Vorkommnissen  die  Nichtigkeit  des  ganzen  Vertrages
herzuleiten.  Als  vorgebliche  Intestaterbin  ihres  Vaters
  muß  sie  auch  dessen  Handlungen  und  Rechtssphäre
  für  sich  annehmen  und  gelten  lassen;  Alles,
was  sie  in  jener  Eigenschaft  ihren  Gegnern  vorwerfen
  kann,  besteht  nur  darin,  daß  ihr  verlebter  Vater
seine  jüngere  Tochter  Maria  durch  die  Veräußerung
seines  Grundbesitzes  um  einen  zu  geringen  Preis
rechtswidrig  habe  begünstigen  wollen,  ohne  hiezu
betrüglich  verleitet  worden  zu  sein.  Hieraus  folgt
aber  mehr  nicht,  als  was  sie  später  mit  der  actio
Fabiana  zu  erstreben  sucht,  daß  sie  eine  Ergänzung
ihres  Pflichttheiles  verlangen  könne,  daß  der  Vertrag,
  soweit  er  die  positive  Verpflichtung  des  Vaters,
  seinen  Kindern  eine  gewisse  Quote  seines  Ver-:)

  Vgl.  die  vorige  Note.  St.
        <pb n="35" />
        Unrichtige  Angabe  der  causa  in  Verträgen.  11

mögens  zu  hinterlassen,  verließ  oder  sich  darüber  hinwegsetzte,
  dem  Verkürzten  einen  Anspruch  auf
Entschädigung  eröffnete.  Nach  LR.  III,  8  F.  11
Nr.  1  kann  eine  inoffiziose  Schenkung,  selbst  eine
verkleidete,  nur  so  weit  umgestoßen  werden,  als  der
Notherbe  dadurch  in  seiner  Legitima  verkürzt  ist;
diese  Vorschrift  würde  geradezu  verletzt,  wollte  man
aunehmen,  jede  unvergeltliche  Zuwendung  durch  ein
Geschäft  unter  Lebenden  sei  völlig  kraftlos,  sobald
sie  in  den  berechenbaren  Pflichttheil  eines  Kindes
eingreift.  Die  Simulation  und  die  damit  bezielte
Täuschung  dritter  Personen  ist  aber  noch  kein  Grund,
einem  Vertrage  unter  den  Kontrahenten  selbst  seine
Wirkung  abzusprechen,  wenn  diese  sich  dabei  bernhigen,
  und  id,  quod  actum  esl,  gegen  kein  Gesetz
verstößt.  Ist  in  einem  Vertrage  ein  ungenauer
Verpflichtungsgrund  angeführt,  so  bleibt  der  Vertrag
dennoch  aufrecht,  wenn  die  wahre  Causa,  die  dabei
unter  der  Decke  gehalten  wurde,  die  Elemente  eines
verbindlichen  lebereinkommens  darbietet.  Das  letztere
  ist  hier  offenbar  der  Fall.  Der  Abtretungsvertrag
  konnte  als  Freundskauf  mit  der  ihm  theilweise
  beigemischten  Schenkung  sub  modo  immerhin
bei  Kräften  bleiben,  soweit  er  den  Pflichttheil  der
Klägerin  nicht  kürzte  oder  diese  hiefür  entschäbigt
ist;  denn  der  Vater  war  berechtigt,  über  sein  freies
Vermögen  auch  frei  zu  verfügen,  und  alle  seine
Erben  müssen  diese  Verfügung  anerkennen.  Da  hienach
  die  ganze  Reszissionsklage  auf  keinem  haltbaren
Grunde  beruht,  so  läßt  sich  auch  einer  Revisionsbe-=schwerde,
  welche  darauf  berechnet  ist,  derselben  einen
weiteren  Fortgang  zu  verschaffen,  in  keiner  Weise  eine
weitere  Folge  geben;  vielmehr  erscheint  die  Klägerin
durch  den  betreffenden  Punkt  #in  lden--Urtheilen  beider
Vorinstanzen  nicht  beschwert  „  und'  deßhalb  ihre
aufgestellte  Beschwerden,  jedenfalls  als  unerheblich.

OAGErk.  v.  18.  Jan.  1859.  Nr.  103557

58
##
        <pb n="36" />
        12  Voreheliche  Gewerbschuld.  Boyer.  Recht.

2.

Die  mit  ibrem  Monn  in  gemeinsamem  Gewerbsbetriebe
stebende  Ehefrau  baftet  nach  bayerischem  Rechte  nicht  für
eine  von  jenem  vor  der  Ebe  kontrabirte  Gewerbschul#.
Ein  Wirth  hatte  vor  seiner  Verehelichung  ein
Darlehen  aufgenommen,  um  damit  sein  Wirthsanwesen
  in  besseren  Stand  zu  setzen.  Nach  seiner
Verheirathung  stellte  er  über  das  Darlehen  dem
Gläubiger  einen  Schuloschein  aus,  den  die  Ehefrau
mitunterzeichnete.  Nachdem  der  Mann  in  Konkurs
gerathen  war,  aus  welchem  die  Ehefrau  einen  Theil
ihres  Vermögens  rettete,  trat  der  Gläubiger  gegen
die  Ehefrau  klagend  auf,  indem  er  behauptete,  dieselbe
  hafte  für  die  besagte,  vor  Eingehung  der  Ehe
vom  Manne  kontrahirte  Schuld  als  eine  Gewerbschuld.
  Diese  Haftung  wurde  in  einem  oberstrichterlichen
  Erkenntnisse  aus  nachfolgenden  Gründen

verneint:

Was  die  auf  die  Qualität  einer  gemeinsamen
Gewerbschuld  gestützte  Klage  betrifft,  so  ist  klar,
daß  nach  Cod.  cir.  p.  I.  c.  6.  §.  32  Nr.  nur
solche  Schulden  als  Solidarschulden  der  ein  Gewerbe
gemeinsam  treibenden  Eheleute  angesehen  werden
können,  welche  während  des  gemeinsamen  Betriebes
des  Gewerbes,  mithin  jedenfalls  während  der  Ehe
und  zwar  zum  Zwecke  dieses  Betriebes  entstanden
  sind.

Vgl.  auch  bayer.  Landr.  v.  1616  Tit.  I  Art.  10.
„Schulden,  die  wegen  ihrer  gemeinen  Handthierung
  gemacht  worden  —“.  Schmid,
Comment.  hiezu  Nr.  1.

Voreheliche  Schulden  des  Ehemannes  also,  selbst
wenn  sie  zur  Besserung  der  Vor=  und  Einrichtungen
des  nachmals  gemeinsam  ausgeübten  Gewerbes  kontrahirt
  worden  sind,  werden  nicht  Schulden  der
Ehefrau,  weder  ihso  jure,  sobald  etwa  die  Eheleute
  das  Gewerbe  gemeinsam  zu  betreiben  beginnen,
        <pb n="37" />
        Voreheliche  Gewerbschuld.  Bayer.  Recht.  13

noch  dadurch  daß  die  Ehefrau,  im  gemeinsamen
Betriebe  des  Gewerbes  stehend,  die  schon  vor  der
Ehe  vom  Ehemann  kontrahirte  Schuld  cumutative
und  accessoric  übernimmt.  Cod.  cik.  p.  IV  c.  10
&amp;amp;.  27  Nr.  1.  Denn  vermöge  solcher  Uebernahme
wird  keine  neue  Gewerbsschuld  kontrahirt,  und
dieselbe  ist  unverbindlich,  wenn  nicht  die  Frau  bei
Uebernahme  der  Schuld  in  gehöriger  Form  auf  ihre
weiblichen  Freiheiten“  verzichtet  hat.  Cod.  civ.  p.
c.  6  S.  34.  —  Im  Gegensatze  hievon.  gilt  nach
dem  Gesetze  nur  eine  während  des  gemeinsamen
Gewerbsbetriebes  zu  dessen  Zwecken  gemachte  Schuld
als  Solidarschuld  der  Ehelcute,  weil  das  Gesetz
eben  nur  von  der  Voraussetzung  einer  ehelichen  Gemeinschaft
  der  Errungenschaft,  mithin  dessen,
was  sie  durch  gemeinsame  Arbeiten  und  Rechtsgeschäfte
  gewinnen,  ausgeht,  keineswegeßb  aber  das  Vermögen
  „welches  die  Ehegatten  überhaupt  oder  dasjenige,
  welches  sie  unmittelbar  zum  Betriebe  des
Gewerbes  zusammenbringen,  als  ein  gemeinsames
ansieht,  und  insbesondere  das  gemeinsam  etwa  zum
Gewerbsbetriebe  zusammengebrachte  und  bestimmte
Vermögen  nicht  als  einen  Inbegriff  von  Vermögensverhältnissen
  —  von  Aktiven  und  Passiven  —  oder
als  eine  universllas  juris,  so  daß  ein  Ehegatte  in
die  Aktiven  und  Passiven  des  anderen  sureediren
könnte,  behandett.
,..  Demgemäb  ist  die  Beklagte  durch  die  vom
Kläger  behauptete  handschriftliche  Uebernahme  einer
vorehelichen  Schuld  des  Ehemannes  uUnd  sei
diese  auch  zum  Theil  ursprünglich  zur  besseren  Instandsetzung
  seines  Wirthsanwesens  kontrahirt
worden,  als  Selbstschuldnerin  oder  Bürgin  nicht
verpflichtet  worden,  weil  es  dieser  Uebernahme  an
der  erorderlichen  Form  gebricht.

CAGErk.  v.  14.  Jan.  1860.  RMr.  100  *  %0  %

4

6
        <pb n="38" />
        14  Hypothekengesetz  K.  53  und  81.

3.
Gültiger  Eintrag  einer  Hypothekenverpfändung  in  das  Hypothekenbuch
  nach  erloschener  aber  noch  nicht  geldschter
Hypothek.

L.  hatte  seine  auf  dem  Grundvermögen  des  K.
eingetragenen  Hypothekenforderungen  in  einem  Schuldscheine
  an  H.  verpfändet;  diese  Verpfändung  wurde
aber  erst,  nachdem  L.  jenes  Grundvermögen  von  K.
käuflich  an  sich  gebracht  hatte,  in  das  Iypotekem
buch  eingetragen.

Später  kam  L.  in  Konkurs  und  in  solchem
machte  H.  auf  den  Grund  jener  eingetragenen  Verpfändung

  für  seine  Forderung  an  L.  Anspruch  auf
boratuon  in  die  II.  Klasse,  welche  ihm  die  erste  Instanz
  auch  gewährte.  Das  Appellationsgericht  wies
aber  den  Anspruch  zurück,  weil  die  bemerkte  Verpfändung
  von  der  Zeit  an,  wo  L.  das  verhypothezirte
  Grundvermögen  käuflich  an  sich  gebracht,  sonach
dessen  Eigenthum  erworben,  vermöge  Konsolidation
ihre  rechtliche  Wirksamkeit  verloren  habe.  Der  oberste
Gerichtshof  beließ  es  jedoch  bei  der  Lokation  der  Forderung
  des  H.  in  der  II.  Klasse  aus  folgenden  Gründen:

Zwar  sind  diejenigen  Rechte,  welche  dem  L.
für  seine  Person  als  Hypothekgläubiger  auf  das
Grundvermögen  des  K.  zustanden,  von  der  Zeit  an
erloschen,  wo  er  selbst  Eigenthümer  dieses  Grundvermögens
  wurde  1),  nicht  aber  seine  Verbindlichkeiten,
welche  ihm  bezüglich  jener  Rechte  schon  vor  dieser
Zeit  gegen  H.  oblagen.  Denn  in  der  Person  des  H.
als  Dritten  ist  durch  jenen  Eigenthums-Uebergang  des

1)  Val.  jedoch  über  das  Rechtsverhältniß  des  Pfandgläubigers,
  der  die  verpfändete  Sache  vom  Pfandschuldner
  erwirbt,  zu  den  nachgehenden  Pfandgläubigern
  nach  gemeinem  Recht  Const.  1  si  anliquior
creditor  pignus  vendiderit  (8,  20),  und  Seuffert,
  Pand.R.  §.  202  Note  5  a.  E.  (3.  Ausg.  Bd.  1
S.  287  —  1.  Ausg.  S.  274).  St.
        <pb n="39" />
        Hypothekengesetz  K  53  und  84.  15

verhypothezirten  Grundvermögens  auf  L.  eine  Konfusion
  von  Rechten  und  Verbindlichkeiten  nicht  eingetreten.


H.  hatte  gemäß  §.  10  des  Hypothekengesetzes
vom  1.  Juni  1822  durch  die  Verpfändung  der  auf
dem  Grundvermögen  des  K.  eingetragenen  Hypothekenforderungen
  des  L.  in  dem  Schuldscheine  an  H.
das  Recht  erworben,  diese  Verpfändung  nach  Vorschrift
  des  §.  155  a.  a.  O.  eintragen  zu  lassen.  So
lange  dieses  nicht  geschehen  war,  hatte  zwar  di.
Verpfändung  zufolge  S§.  25,  26,  53  Abs.  3  a.  a.  Oe
gegen  dritte  Personen  keine  Wirkung,  dem  H.  verlieben
  aber  die  ihm  von  L.  an  dessen  Hypothekenforderungen
  zugestandenen  Rechte  auch  ohne  Eintragung
  jener  Verpfändung  in  das  Hypothekenbuch.
Gönner,  Kommentar  über  das  Hyp.-Ges.  Bd.  J
S.  279  Nr.  5  und  S.  280  Nr.  6  a.  E.

Nachdem  nun  L.  selbst  Eigenthümer  des  ihm
verhypothezirten  Grundvermögens  geworden?)  und
damit  seine  von  H.  verpfändeten  Hypothekenforderungen
wohl  erloschen,  jedoch  im  Hypothenbuche  noch  ut
gelöscht  waren,  stand  ihm  vermöge  8.  84  a.  a.  O.
das  Recht  zu,  die  schon  vor  jenem  Eigenthumserwerbe
  dem  H.  auf  diese  Hypothekenforderungen  zugestandenen
  Rechte  zum  Vollzug  zu  bringen,  sofort
die  Verpfändung  dieser  noch  nicht  gelöschten  Hypothekenforderungen
  in  das  Hypothekenbuch  eintragen
zu  lassen.  Denn  damit  hat  K.  lediglich  ihren  Rang
dem  H.  für  dessen  Forderung  an  ihn  eingeräumt.
Gönner  a.  a.  O.  S.  576  K.  II.

OAGErk.  v.  13.  Aug.  1857.  RNr.  1226  55
Wld.

1)  Hier  ist  also  das  im  F.  84  des  Hyp.-Ges.  ertheilte
Recht  aus  dem  Eigentbum  des  Hyp.-Oblektes  abgeleitet;
  eine  Ansicht,  die  auch  von  Dürrschmidt
(Verbandhypotheken  S.  54  ff.)  lebhaft  vertheidigt
wird.  St.
        <pb n="40" />
        16  Reugeld.

4.
Ueber  Natur  und  Wirkung  des  Reugeldes.

Ein  oberstrichterliches  Erkenntniß  enthält  darüber
  Folgendes:  ,  ,

„Das  Reugeld  unterscheidet  sich  von  der
Konventionalstrafe  wesentlich  dadurch,  daß  die
Leistung  desselben  pon  der  Erfüllung  des  Hauptkontraktes
  entlastet  (vergl.  bayer.  Landrecht  Thl.  IV
Kop.  I.  I.  11  u.  Aym.  Ziff.  2),  und  beruht  auf  einer
speziellen  Verabredung;  es  kann  deßhalb  auch  nur  für
den  speziellen  Fall,  daß  der  Vertrag  den  betreffeuden
  Kontrahenten  reuen  sollte,  geltend  gemacht
werden.

Diesem  gemäß  findet  eine  Neugeldsforderung
keinesweges  Statt,  wonn  der  fragliche  Kontrahent
zwar  in  Erfüllung  des  Vertrages  säumig  ist,  aber
vom  Kontrakte  nicht  abspringen  will,  oder  wenn  er
ihn  wegen  Hindernisse  von  Seite  Dritter  nicht  erfüllen
  kann.  In  einem  solchen  Falle  mag  zwar
nach  Maßgabe  der  Verschuldung  eine  Entschädigungsforderung
  Platz  greifen,  aber  das  nur  für  den
speziellen  Fall  der  Reue  bedungene  Reugeld  kann
auf  solche  wesentlich  verschiedene  Rechtsverhältuisse
nicht  bezogen  werden.  6

Vorliegenden  Falles  wurde  von  Seite  der  Beklagten
  beharrlich  erklärt,  daß  sie  den  Vertrag  aufrecht
  halten  wollen,  und  es  ist  demnach  nur  zu  untersuchen,
  ob  nicht,  wie  Kläger  behauptet,  das  Vorhandensein
  eines  einseitigen  Absprunges,  beziehungsweise
  der  Reue,  demungeachtet  aus  den  Handlungen
der  Beklagten  geschlossen  werden  muß.  Die  für
diese  Aufstellung  vom  Kläger  angeführten  Thatsachen
lussen  jedoch  weder  einzeln  noch  im  Zusammenhange
rinen  solchen  Schluß  zu.

OA#  Erk.  v.  30.  August  1859.  RNr.  7509  288.
b.
Redaft.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Halm  Enke,  gdolpd  Ente
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;
        <pb n="41" />
        Samstag  den  26,  Jannar  1861.  26.  Johrgang.  M.  2.

Dr.  J.  A.  Seuffert's
Blätter  für  Kechtsanwendung

zunüchst  in  Bayern.

Indalt  Nochmals  über  den  Aujall  einer  Erbschaft  an  Verschollene.
essionar  einer  Illatensorderung  muß  im  Konkurie  eyen  den  4e
u

den  Beweis  der  Illanon  nach  gesehlicher  Vorichrift  iͤhren.  —  Ufbe
die  Gcchnliche  Natur  des  Uebergabsvertragee  und  den  Uinstand  im  uioz
Guteudergab

1

Uochmals  über  den  Anfall  einer  Erbschaft  an  Verschollene.


(Fortsetzung  zu  Bd.  XIX  S.  17,  33  und  49  flf.)

Durch  ein  zerfließend'  Nebelbild
Läßt  Themis  sich  nicht  äffen;
Als  böchste  Blüth'  des  Rechtes  gilt,
Das  Rechte  auch  zu  treffen.

In  der  oben  angeführten  früheren  Erörterung
unserer  Zeitschrift  wurde  nachzuweisen  versucht,  daß
nach  gemeinem  Rechte  wie  nach  bayerischem  Landrechte
die  einem  Verschollenen  angefallene  Erbschaft  während
seiner  Abwesenheit  von  ihm  nicht  erworben,  seinem
Vermögen  nicht  einverleibt  werden  könne,  sondern
daß  dieselbe  nach  Umständen  auf  seine  Miterben,
die  ihm  nachgesetzten  Testaments=  oder  auf  die  Intestaterben
  des  Erblassers  übergehe.  Dieser  Satz
fand  erst  unlängst  in  einem  merkwürdigen  und  besonders
  durch  die  Größe  der  Summen,  um  die  es
sich  handelte,  ausgezeichneten  Falle  eine  ungetheilte
Anerkennung  in  der  Rechtsprechung  der  bayerischen
Gerichte  aller  drei  Instanzen.  Der  fragliche  Rechts-Neue
  Folge  VI.  Band.
        <pb n="42" />
        18  Erbschaftsanfall  an  Verschollene.

fan  hatte  sich  unter  nachstehenden  Umständen  ergeben.


Die  Wittwe  Maria  Huber  von  V.  hatte  im
*  ein  Testament  errichtet  und  darin-ihren  bereits
eit  dem  J.  1795  abwesenden,  insbesondere  damals
in  Westindien  spurlos  verschwundenen  Sohn  Felix,
geboren  1775,  zum  Universalerben  eingesetzt.  Für
den  als  sehr  wahrscheinlich  angenommenen  Fall  jedoch,
  daß  derselbe  nicht  mehr  zum  Vorscheine  kommen
  oder  vor  ihr  kinderlos  verstorben  sein  sollte,
hatte  sie  ihm  „ihre  nächsten  Seitenverwandten“
  substituirt,  ohne  die  Person  derselben
näher  zu  benennen.  Drei  Jahre  später  ging  die
Wittwe  Huber  im  J.  1816  mit  Tod  ab;  ihr  Rücklaß
wurde  daher  nach  vergeblicher-  Aufforderung  an#den
Sohn  in  öffentlichen  Blättern,  sich  zu  melden,
von  dem  Verlassenschaftsgerichte  einem  Curator  absentis
  zur  Verwaltung  anvertraut,  und  ihr  Sohn
Felix  selbst  viel  später,  im  Jahre  1845,  wo  er  das
70.  Lebensjahr  zurückgelegt  hätte,  nach  wiederholten
öffentlichen  Vorladungen  sit  todt  erklärt.

Erst  jetzt  kam  nun  ernstlich  in  Frage,  auf  wen
das  inzwischen  zu  einer  bedeutenden  Höhe  herangewachsene
  Vermögen  übergehen  solle.  Die  väterlichen
Verwandten  des  verschollenen  Sohnes  reklamirten
dasselbe  als  dessen  Intestaterben,  weil  der  letztere  bis
zum  70.  Lebensjahre  als  fortlebend  angenommen
werden  müsse,  mithin  den  Rücklaß  seiner  Mutter
durch  seinen  Kurator  erworben  habe  und  nun  erst
selbst  ab.  intestato  zu  beerben  ssei.  Umgekehrt  verlaugten
  die  nächsten  Seitenverwandten  der  Mutter
und  Testatricin  von  1813,  in  zwei  Gruppen  vertheilt,
  je  nachdem  sie  die  nächsten  zur  Zeit  ihres
Todes  im  J.  1816  oder  zur  Zeit  der  Todeserkläs
rung  ihres  Sohnes  im  J.  1845  waren,  als  substitulrte
  Testamentserben  den  Rücklaß  für  sich  heraus,
weil  der  Sohn  bei  der  fortwährenden  Ungewißheit
        <pb n="43" />
        Erbschastsanfall  an  Verschollene,  19

ob  er  seine  Mutter  auch  überlebt  habe,  die  mütterliche
  Erbschaft  nicht  habe  erwerben  können.  In
einem  zwischen  einzelnen  dieser  verschiedenen  Interessenten
  zum  Ausbruche  gekommenen  petitorischen
Rechtsstreite  erklärte  sich  schon  die  I.  Instanz  bestimmt
  zu  Gunsten  dieser  letzteren  Ausstellung;  der
betreffende  Ausspruch  wurde  durch  folgende  Er—
wägungen  zu  rechtfertigen  versucht.

.  Es  liegt  hier  eine  direkte  Vulgorsubstitution  gegeben
  vor,  und  ist  nunmehr  zu  prüfen,  um  wessen  Beerbung
es  sich  zur  Zelt  handle.  In  dieser  Beziehung  steht  vor
Allem  aktenmäßig  fest,  daß  weder  der  Huberische  Sohn,  noch
legitimirte  Deszendenten  desselben  bis  auf  den  heutigen  Tag
zum  Vorschein  Ackommen.  sind.  Da  nun  die  Mutter  auch
nach  beutigem  Rechte  niemals  in  einem  der  väterlichen  Gewalt
  gleichkommenden  Verhältnisse  zu  ihren  Kindern  steht,
so  können  letztere  auch  niemals  gegenüber  der  mütterlichen.
Verlassenschaft  als  sui  heredes  in  Betracht  kommen.

Ahgesehen  hievon,  so  kann  die  Delation  einer  Erbschaft
nur  an  solche  Personen  erfolgen,  von  denen  gewih  ist,  daß
fle  den  Etblasser  überleht  haben.

Vgl.  Geuffert'is  Pandekten  K.  574  Note  7.

Da  nun  der  Zustand  der  Verschollenheit  bezüglich  des
Huberischen  Sohnes  bis  zu  dessen  Todeserklärung  und  bis
auf  den  heutigen  Tag  fortgedauert  hat,  und  der  Saß  des
gemeinen  heutigen  Rechtio,  daß  der  Tod  des  Verschollenen
nach  zurückgelegtem  stebenzigsen  Lebensjahre  als  eingetreten
  erachtet  wird,

vergl.  puchta,  Pandekten  K.  115;

von  Vangerow,  keitfaden  §.  33;

von  Holzschuher,  Theorie,  Bd.  i  Kap.  *  1  gif.  8—
nach  richtiger  Ansicht  keine  gesetzliche  Präsumtion
  für  das  Leben  des  Verschollenen  bis  zum
70sten  Jahre  involvirt.

Heise  und  Cropp,  jur.  Abhandl.  Bd.  r*  S.  115  ff.,

besond.  S.  120;

Blätter  f.  RA.  Br.  XIXS.  17  fl.;

Seuffert's  Archiv,  Bd.  1  Nr.  160  —,
sondern  lediglich  bestimmt  ist,  der  bis  dahin  bestebenden
Ungewißheit  über  Leben  oder  Tod  des  Verschollenen  und
der  sich  daran  knüpfenden  Unshherheit  bezüglich  der  vermsgensrechtlichen
  Beziehungen  mittelst  der  Rechtssiktion  des

n
        <pb n="44" />
        20  Erbschaftsanfall  an  Werschollene.

eingetretenen  Todes  ein  Eude  zu  machen,  (in  welcher  Beziehung
  auch  das  Statutarrecht,  nämlich  die  reichsstädtischen
Rathsdekrete  vom  29.  März  1718  und  4.  Februar  1729
etwas  vom  gemeinen  Rechte  Abweichendes  nicht  entnehmen
lassen),  so  wurde  dem  Huberischen  Sohne  die  Erbschaft
seiner  Mutter  auch  nicht  deferirt,  sohin  keines  Falls  erworben.
  ,  ..-..  ,

Der  Huberische  Sobn  ist  daher  nicht  Erbe  seiner  Mutter
  geworden;  es  ist  deshalb  die  Bedingung,  von  welcher
der  Eintritt  der  Substitutionsfolge  abhängig  gestellt  ward,
eingetreten,  und  kann  daher  auch  nach  der  Todeserklärung
des  Huberischen  Sohnes  nur  von  Beerbung  des  Nachlasses
seiner  Mutter  als  Testatricin  die  Rede  sein.  Die  direkte
Substitution  äußert  nämlich  ihre  Wirkung  dann,  wenn  der
Instituirte  nicht  Erbe  geworden  ist;  dieser  Zeitpunkt  ist  im
gegebenen.  Falle  mit  der  Todeserklärung  des  Huberischen
Sobnes  eingetreten.  Es  waren  mithin  nunmehr  die  nächsten
  Seitenverwandten  der  Erblasserin  zu  ihrer  Erbschaft
gerufen.  In  wrlcher  Art  und  Weise,  das  ist  nunmehr  zu
erörten

Auf  ergriffene  Berufung  bestätigten  auch  die
beiden  höheren  Instanzen  diesen  Ausspruch.  Aus
den  Gründen  des  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  entheben
  wir  folgende  hieher  bezügliche  Stelle:

AUm  vor  Allem  einen  sicheren  Ausgangspunkt  für  die
Beurtheilung  dieses  Rechtsfalles  zu  gewinnen,  wurde  schon
in  dem  Urtbeile  der  I.  Instanz  mit  unwiderlegharen  Gründen
  dargetban  und  auch  in  dem  bestätigenden  Erkenntnisse
des  k.  Axpellat.-Gerichtes  als  Grundlage  angenommen,  daß
es  sich  um  Vertheilung  der  Erbschaft  der  Wittwe  Huber,
und  nicht  ihres  Sohnes  Felig  handle,  daß  folglich  in  den
Rücklaß  der  ersteren  die  testamestarische  Erbfolge  eintrete
und  durch  die  Todeserklärung  ihres  Sohnes  der  Fall  herangekommen
  sei,  an  die  in  ibrem  Testamente  substituirten
Erben  den  Rücklaß  hinauszugeben.  Denn  nachdem  es  ein  unbestrittener
  und  auch  ganz  unbestreitbarer  Satz  ist,  daß  jeder
eingesetzte  Erbe,  um  die  Erbschaft  zu  erwerben,  deren  Anfall
  auch  erlebt  haben  müffe,  von  Felix  Huber  aber  hierüber
nicht  blos  eine  vollständige  Ungewißheit  rorwaltet,  sondern
vielmehr  umgekehrt  die  höchste  Wahrschanlichkeit  dafür  spricht,
daß  derselbe  längst  vor  seiner  Mutter  mit  Tod  abgegangen
wax,  so  läßt  sich  auch  der  Anfall  einer  mütterlichen  Erb-
        <pb n="45" />
        Erbschaftsanfall  an  Verschollene.  21

schaft  an  ihn  nicht  gegeben  fünden  und  also  noch  weniger
dem  versuchten  Antritte  einer  solchen  durch  den  Curator
absentis  vom  rechtlichen  Gesichtspunkte  aus  einige  Wirkung
beilegen.  Jenes  Erforderniß  läßt  sich  aber  auch  durch  eine
Rechtsvermuthung  für  fein  Fertleben  bis  zum  70.  Lebensfahre
  nicht  stellvertretend  ersetzen.  Die  in  Frage  stehende
Rechtsvermuthung,  obwohl  im  gemeinen  Rechte  nur  auf
einem  mehr  oder  minder  ausgebreiteten  Gerichtsgebrauche
beruhend  und  noch  nicht  aller  Bedenken  überhoben  1),  ist
zwar  in  dem  Statutarrechte  der  Stadt  M.  insoferne  mit
dem  Ansehen  eines  geltenden  Rechtes  bekleidet,  als  das
Rathsdekret  vom  2  März  1718  verordnet,  wenn  von
der  Geburt  eines  Verschollenen  70  Jahre  verflossen,  so  sei
derselbe  für  todt  zu  halten  und  seien  Diejenigen,  welche  für
die  Zurückstellung  seines  Rücklasses  an  ihn  Sicherbeit  geleistet,
  ihrer  Bürgschaft  wieder  zu  entledigen.  Allein  aus
dieser  gesetzlichen  Vorschrift,  welche  das  eigene  Vermögen
eines  Landesabwesenden  gegen  Verschleuderungen  leichtfertiger
  Erben  schützen  sollte,  läßt  sich  noch  nicht  die  Folge
ziehen,  daß  auch  sein  Fortleben  bis  zu  jenem  Zeitpunkte  in
anderen  Beziehungen  anzunehmen  und  mit  der  Wirkung  zu
vermuthen  sei,  als  müßten  neue  Erbschaften,  welche  ihm
während  dieser  Zeit  erst  zugefallen  wären,  gleichwie  von
einem  Lebenden  durch  seinen  Kurator  für  ihn  erworben  oder
seinem  Vermögen  einverleibt  werden  können,  Eine  Inkonsequenz
  läßt  sich  in  dieser  Unlerscheidung  nicht  erfindlich
machen;  bei  der  Ungewißbeit  über  die  Lebensdauer  oder
Todeszeit  eines  Verschollenen  läßt  sich  vielmebr  weder  für
die  eine  noch  die  andere  dieser  Voraussetzungen  eine  beftimmte
  Vermuthung  aufstellen,  was  zur  Folge  hat,  daß
Derjenige,  der  auf  eine  jener  Alternativen  einen  Rechtserwerb
  gründen  will,  erst  den  Beweis  darüber  zu  führen  hätte.
Wer  daher  als  Erbe  eines  Verschollenen  elne  diesem  während

1)  Vgl.  fr.  18  de  captivis  (19,  15):  In  omnibus
partibus  juris  is,  qui  reversus  non  est  ab  hostibus,
duasi  lunc  deccssisse  videtur,  cum  caplus  est.
Erst  in  der  zweiten-Hälfte  des  XVIII.  Jahrbunderts
wurde  die  successio  ex  tunc  fast  vollständig
aus  Theorie  und  Praxis  verdrängt.  Vgl.  Bruns,
über  die  Verschollenbeit,  im  Jabrbuch  des  gemeinen
deutschen  Rechtes  von  Bekker  und  Muther  B3d.  I
S.  161.  "  *  "
        <pb n="46" />
        22  Erbschaftgaufall  an  Verschalleno.

seiner  Abwesenheit  angefallene  Exbschaft  beanspruchen  wollte,
müßte  die  Grundbedingriß,  daß  er  den  Anfell  derselben
auch  erlebt  habe,  erst  beweisen,  was  in  den  meisten  Fällen
kaum  möglich  sein  wird.  Die  vorgebliche  Zweischneidigkeit,
in  welcher  der  Gerichtsgebrauch  jene  Vermuthung  für  das
Fortleben  eines  Verschollenen  bis  zu  seinem  70.  Jahre  immer
  aufgefaßt  und  angewendet  baben  soll,  läßt  sich  im  Angesichte
  der  jüngsten  Entscheidungen  der  deutschen  obersten
Gerichtshöfe  billig  in  Zweisel  ziehen  und  würde  jedenfalls
der  Vorschrift  des  fr.  39  de  Legib.  (1,  3)  begegnen:  Quod
non  ralione  introduotum,  sed.  errore  primum,  deinde
Consuetudine  obtontum  ost,  in  aliis  similibus  non  obtinet.

(OAGErtk.  v.  13.  Nov.  1860.  RRr.  1489  5910.)

Hiemit  wäre  also  nach  einigen  Annäherungen,
die  schon  aus  dem  Jahre  1854  herstammen  (vgl.
Bd.  XIX  Ergänz.  Bl.  S.  49,  51  und  54),  auch
das  kgl.  Oberappellationsgericht  in  München  entschteden
  in  die  Reihe  der  deutschen  obersten  Gerichtshöfe
  eingetreten,  welche  dem  Verschollenen  bei  dem
Fehlen  der  Gewißheit  über  eine  unerläßliche  Bedingniß
  das  Recht  absprechen,  bis  zum  Eintritte
seines  70.  Lebensjahres  oder  zu  seiner  Tedeßerklärung
  Erbschaften  und  Vermächtnisse,  die  ihm  angefallen
  wären,  wenn  er  den  Anfall  entschieden  erlebt
hätte,  zu  erwerben  und  auf  seine  Erben  zu  transmittiren
  2).  Eine  weitere  Frage  besteht  nur  noch
darin,  worin  die  Konsequenzen  dieses  Grundsatzes
für  den  anderweitigen  Erwerb  des  Erbgutes  bestehen,
welches  dem  Verschollenen  auf  solche  Pese  entgeht,
oder  wie  sich  die  J.  Instanz  in  dem  oben  angeführten
  Urtheile  ausdrückte,  in  welcher  Art  und  Weise
alsdann  die  nächsten  Verwandten  des  Erblassers  zu
dessen  noch  offener  Erbschaft  berufen  werden.

Die  angeführte  Erörterung  unserer  Zeitschrift
in  Bd.  XIX  gibt  hierüber  S.  57  litt.  e  als  ge-3)

  Zwei  andere  hieber  geborige  Entscheidungen  finden
sich  noch  Bd.  XXV  S.  36.
        <pb n="47" />
        Erbschaftsanfall  an  Verschollene.  23

fundenes  Ergebniß  die  Anleitung,  wenn  alle  Mittel,
um  den  Abwesenden  zu  entdecken  oder  zur  Stelle
zu  bringen,  vergebens  erschöpft  seien,  so  falle  die
Erbschaft  an  die  Mits  oder  Nacherben  desselben,  welche
dazu  berufen  gewesen  wären,  wenn  er  den  Anrfall
entschieden  nicht  erlebt  hätte.  Dieser  Satz  scheint
die  nothwendige  und  unvermeidliche  Folge  der  Regel
zu  sein,  daß  der  Verschollene  die  ihm  angefallene  Erbe.
schaft  nicht  erwerben  könne;  in  ihm  drängt  sich-das
gauze  praktische  Interesse  der  Forschung  zusammen,
welche  auf  die  Ernmittlung  jener  Regel  als  Ziel  hinsteuerte.
  Gleichwohl  erklärte  aber  die  J.  Instanz  in
dem  weiteren  Verlaufe  ihrer  Gründe  zu  dem  oben
ausgezogenen  Urtheile,  das  an  jener  Stelle  der  Bl.
f.  RA.  gewonnene  Resultat  könne  für  die  weitere
Entscheidung,  wer  unter  den  mehreren  Erbsprätendenten
  der  Wittwe  Huber  zur  Erbschaft  berufen  sei,
nicht  maßgebend  sein,  und  zwar  vorzugsweise  aus
dem  Hauptgrunde,  weil  die  successio  ex  nunc
nach  richtigen  Prinzipien  vor  der  Successio  ex
tunc  den  Vorzug  verdiene.  Hiebei  scheint  jedoch  eine
kleine  Verwechselung  der  Begriffe  unterlaufen  zu  sein.
Mit  dem  gangbar  gewordenen  technischen  Ausdrucke
  der  gucgessio  ex  nunc  weird  nach  der
Uebereinstimmung  aller  Quellen  nur  der  Satz  bezeichnet,
  daß,  wenn  es  sich  um  die  Nachfolge
in  das  eigene  Vermögen  eines  Verschollenen.
selbst  handelt,  alsdann  jene  Verwandten  dazu  berufen
  sind,  welche  an  seinem  70.  Geburtstage  oder
auch  an  dem  der  darauf  folgenden  Todeserklärung
ihm  die  nächsten  sind  und  ihn  beerben  würden,  wenn
er  wirklich,  wie  eine  stellpertretende  Fiktion  annimmt,
an  diesem  Tage  mit  Tod  abgegangen  wäre.
Vergl.  Seuffert's  Pand.-R.  Bd.  1  F.  39.
Bl.  f.  RA.  Bd.  1  S.  316  u.  351;  Bd.  VII
S.  198;  Bd.  XIX  Erg.-Bl.  S.  53  in  der
Jaachschrift.  J  *
        <pb n="48" />
        24  Erbschaftsanfall  an  Verschollene.

v.  Holzschuher's  We#ie!  und  Casuistik,

(II.  Aufl.)  Bd.  I  S.  252,  zu  8.

Bruns,  über  die  Vesschollenen  im  Jahrbuche

des  gem.  d.  Rechtes  Bd.  1  S.  159—162.

Wer  sich  dagegen  für  die  successio  ex  tunc
entscheidet,  der  will  für  die  Beerbung  des  Abwesen--den
  jenen  Zeitpunkt  entscheiden  lassen,  wo  er  sich
aus  dem  Lande  entfernte  oder  die  lette.  verlässige
Kunde  seines  Lebens  von  sich  gab.

Vergl.  Seuffert's  Erbrelingen  einzelner  Lehreu
  des  röm.  Privat-R.  Abth.  1  (v.  1820)

S.  53.

Im  gemeinen  deutschen  Privatrechte,  gleichwie
  in  den  meisten  Partikularrechten  steht  das  erste
dieser  Systeme  fest;  das  zweite  der  sueccessio  ex
tune  fand  dagegen  im  Art.  120  des  franz.  Civ.=Ees.-Buches
  den  Vorzug,  und  ging  von  da  aus  in
das  badische  Landrecht  mit  über;  vereinzelte  Spmen
davon  finden  sich  bereits  in  einigen  älteren  deutschen
Landrechten,  z.  B.  im  Hohenlohischen,  welches  vorschrieb,
  das  Vermögen  eines  Verschollenen  sollten
die  Verwandten  erben,  welche  zur  Zeit,  da  der  Abwesende
  hinweggegangen,  ihm  die  nächsten  waren.

Mittermaier's  deutsches  Privatrecht,  Bd.  II

g.  448  Note  7.

Eine  hievon  ganz  verschiedene  Frage  dreht
sich  aber  um  die  aktive  Erbfähigkeit  eines  Vermißten.
Gewichtvolle  Antoritäten  unter  den  Rechtsgelehrten
zogen  hier  die  Folge,  wenn  der  Abwesende  nach.
Gesetz  oder  Gewohnheit  präsumtiv  bis  zu  seinem
70.  Geburtstage  fortlebe,  so  müsse  auch  seine  ganze
Rechtsfähigkeit  bis  dahin  unverrückt  aufrecht  erhalten
werden;  er  müsse  also  auch  neue  Erbschaften  oder
Vermächtnisse,  welche  ihm  in  jener  Zwischenzeit  anfallen,
  erwerben  und  auf  seine  eigenen  Erben  transmittiren
  können.  Ihnen  gegenüber  traten  andere
Stimmen  auf,  welche  behaupteten,  eine  solche  Kon-
        <pb n="49" />
        Erbschaftsanfall  an  Verschollene.  25

sequenz  bestehe  nicht,  hier  sei  für  die  Erben  des
Verschollenen,  welche  einen  solchen  Erwerb  beabsichtigen,
  sein  Fortleben  bis  zum  Anfalle  eine  Beding:
niß;  diese  positive  Thatsache  könne  aber  nicht  vermuthet
  oder  durch  eine  Vermuthung  ersetzt,  sondern
sie  müsse  erwiesen  werden,  widrigenfalls  auf  eine
solche  Unterstellung  des  Anfalles  an  den  Verschollenen
  gar  keine  rechtliche  Folge  gebaut  werden  könne,
die  Bedingniß  jenes  Erwerbes  für  nicht  eingetreten
betrachtet  werden,  und  die  Erdschaft  an  die  Mitoder
  Nacherben  des  Erblassers  fallen  müsse,  welchen
der  Verschollene,  wäre  er  gegenwärtig,  hätte  beerben
  sollen.  Für  dieses  System  entschieden  sich  in
neuerer  Zeit  die  meisten  deutschen  obersten  Gerichtshöfe,
  dasselbe  ist  gleichfalls  im  Art.  135  des  franz.
Civilgesetzbuches  adoptirt  und  wurde  in  der  Eingangs
  erwähnten  Erörterung  unserer  Blätter  als  daseinzige
  natürliche  und  mit  den  Gesetzen  übereinstimmende
  vertheidigt.  Der  Unterschied  in  den  Bezeiche
hungen  als  successio  ex  nunc  und  ex  tunc  wurd
unseres  Wissens  auf  diesen  Gegensatz  nicht  übertragen,
  da  es  sich  hiebei  nicht  darum  fragt,  zu  welcher
  Zeit  eine  Erbschaft  angefallen,  sondern  vielmehr,
wer  in  Bezug  auf  ein  gewisses  Erbgut  der  zu  Beerbende
  sei,  und  zu  welcher  von  zwei  hintereinander
stehenden  Personen  man  am  nächsten  verwandt  sein
müsse,  um  zur  Erbschaft  berufen  zu  sein.  Gleichwohl
  hat  das  zuerst  angeführte  und  ältere  dieser
Systeme  mit  der  Annahme  der  successio  ex  hunc
Das  gemein,  daß  es  sich  nur  für  eine  Konsequenz
derselben  ausgibt  und  die  Fiktion,  der  Verschollene
sei  an  seinem  70.  Geburtstage  verstorben,  noch  bis
zu  einer  weiteren  Verzweigung  hin  fortspinnt.  Wor
sich  aber  für  die  neuere  Lehre  entscheidet,  welche  besonders
  Cropp  (Abhandl.  II  S.  113  ff.)  mit  entschiedenem
  Erfolge  auf  die  Bahn  brachte;  der  bekennt
  sich  von  selbst  in  der  Streitfrage  über  den
        <pb n="50" />
        26  Erbschaftsanfall  an  Verschollene.

Erbanfoll  an  Verschollene  zur  successio  ex  tunc,
de  h.  er  läßt  nicht  den  Verschollenen  an  seinem
70.  Geburtstage,  sondern  den  Erblasser  desselben  an
seinem  wirklichen  Taodestage  durch  andere  Personen
beerbeu,  betrachtet  also  den  Verschollenen,  der  nicht
erwerben  konnte,  als  nicht  in  Mitte  stehend  und  vertheilt
  die  in  Frage  kommende  Erbschaft  so,  als  sei
dieser  Zwischenfall  einer  Unsicherheit  über  den  zunächst
  berufenen  Erben  gar  nicht  eingetreten.  Die
successio  ex  tunc  identifizirt  sich  also  gleichsam
mit  dem  Verlangen  des  Beweises,  daß  der  Vermißte
  den  Erblasser  überlebt  habe,  die  successio
ex  nunc  hängt  von  der  nach  allen  Seiten  hin  durchgreifenden
  oder,  wie  das  k.  Obertribunal  in  Berlin
sagte,  zweischneidigen  Vermuthung  für  sein  Fortleben
bis  zum  70.  Jahre  seines  Lebens  ab.  Eine  mittlere
  Durchfahrt  zwischen  diesen  beiden  Aufstellungen
und  ihren  Konsequenzen  schien  nicht  wohl  möglich
zu  sein;  das  erwähnte  Urtheil  der  I.  Instanz  in  dem
an  der  Spitze  stehenden  Rechtsfalle  glaubte  eine
solche  gleichwohl  gefunden  zu  haben.  Dasselbe  argumentirte
  in  folgender  Weise.

Der  verschollene  Sohn  Felix  Huber  konnte
nicht  Erbe  seiner  Mutter  werden,  weil  nicht  ermittelt
  vorliegt,  daß  er  dieselbe  im  J.  1816  noch  überlebt
  habe;  die  nächsten  Seitenverwandten  der  Wittwe
Huber  im  J.  1816  können  aber  deren  Erbschaft
auch  nicht  heraus  verlangen,  weil  deren  zum  Erben
eingesetzter  Sohn  bis  zum  70.  Jahre  als  fortlebend
zu  präsumiren  ist,  mithin  die  Bedingniß  der  Substitution
  noch  immer  in  der  Schwebe  blieb;  ein  Erbanfall
  an  die  substitunirten  Erben  trat  daher  erst  im
J.  1845  ein,  wo  der  Sohn  für  todt  erklärt  wurde,
mithin  müssen  jene  Personen,  welche  in  diesem  Jahre
die  Nähe  des  Grades  zu  der  um  29  Jahre  früher
verstorbenen  Wittwe  Huber  für  sich  hatten,  ihre
durch  die  Substitution  berufenen  Erben  werden.
        <pb n="51" />
        Erbschafteanfall  an  Perschollene.  27

Uunm.  die  Bedeutung  dieses  Raisonnements  mit
scinen  Konsequenzen  besser  zu  durchschauen,  darf  man
sich  nur  unter  gleichen  Umständen  den  Fall  vorstellen,
  daß  die  Witiar,  Huber  ohne  Testament  mit
Tod  abgegangen  wäre.  Im  J.  1816,  wo  dieser
Fall  eintrat,  stand  ihr  ein  Geschwisterkind  von  der
vätertichen  Seite,  also  ein  Verwandter  des  IV.  Grades
  am  nächsten;  im.  J.  1845  waren  ihr  drei  mütterliche
  Seitenverwandte  des  V.  Grades  die  nächsten,
  und  die  zahlreichen  Enkel  des  ersteren,  welcher
  längst  verstorben  wat,  müßtei  also  hienach  leer
ausgehen,  weil  sie  noch  um  einen  Grad  entfernter
waren  und  eine  Transmission  auf  sie  vor  eingetretener
  Bedingniß  des  Aufalls  nicht  stattfand.  Die
Gründe  zu  jener  Entscheidung  hielten  sich  auf  dem
legalen  Standpunkte  und  waren  in  folgender  Weise
abgefaßt:

Für  pie.  Frage,  ob  süccessio  en  tune  ober  ex  nune
stattfinde,  ist  der  Grundsatz  entschetdend,  daß  der  Substltut
  den  Eintritt  der  Vorbedingung  für  die  Substitution
erkebt  haten  müsse.  Es  ist  sohin  an  der  Hand  des
Gesetzes  ouch  dieser  Fall  wieder  im  Sinne  einer  suocescessic
  ex  nunc  zu  entscheiden..  Die  Befugniß  der  Substituten,
  den  Instituten  eine  sog.  Deliberationsfrist  vorietzen
zu  lassen,  nach  deren  unbenütztem  Ablaufe  die  Substitufion
wirksam  werden  würde,  setzt  voraus,  daß  der  instltnirte  Erbe
von  der  Citation  Keunntniß  erbielt  und  in  der  Lage  ist,  bienach
  zu  handeln.  Allein  einem  als  verschollen  Abwesenden,
  dessen  Leben  und  Aufenthalt  ungewiß  #st,  über  dessen
Handlungsfäbigkeit  sohin  ein  fortwährendes  Dunkel  schwebt,
ein  solches  exzeptionelles  Präjudiz  anzudrohen,  dazu  find
kie  Gerichte  durch  kein  Gesetz  ermchttt  und  gerade  die  Rechtsfiktion,
  daß  der  Verlebte  erst  nach  vollendetem  70.  Lebenstahre
  für  todt  gebalten  wird,  schlietzt  die  Möglichkelt  aus,
demselben  vor  diesem  Zeitpunkte  ein  diesem  in  den  Wirkuna-en
  gleich  kommendes  Präjudiz  anzudrohen.  Die  bereits
m  J.  1818  erfolgte  Vorladung  des  verschollenen  Sohnes
unter  dem  Rechtsnachtheile,  daß,  im  Falle  er  seinen  Aufentholt
  nicht  binnen  6  Monaten  anzelgen  würde,  die  Erbschaft
  den  substituitten  nächsten  Verwandten  gegen  Kautton
        <pb n="52" />
        28  Cedirte  Illatenforderung.  Beweis  der  Illation.

würde  ausgeantwortet  werden,  konnte  also  keine  Wirkung
erzeugen,  weil  sie  sich  nichtnauf  dem  Boden  des
Gesetzes  bewegt.  —  .  .,.  Alle  Momente  dieses  Falles
laufen  daher  in  dem  Satze  zusammen,  daß  Deujenigen,  welche
am  Tage  der  Todeserklärung  des  Sohnes  die  nächsten  Verwandten
  seiner  Mutter  waren  und  zugleich  an  deren  Todestage
  selbst  bereits  in  rerum  nalima  existirten,  die  Erbschaft
der  lebteren  substitutionsweise  ex  tentamento  deferirt  war.
·.  Geruchqagfolgt
Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Der  Cessionar  einer  Illatenferderung  muß  im  Konkurse  gegen
den  Ehemann  den  Beweis  der  Illation  nach  gesetzlicher  Vorschrift
  führen.

Ein  oberstrichterliches  Erkenntniß  drüctt  sich
hierüber  also  aus:

Allerdings  zwar  kann  der  Schuldner  vie  Ein—
reden,  welche  er  dem  Gläubiger  über  die  Richtigkeit
der  eingetragenen  Hypothekforderung  entgegensetzen
konnte,  wider  den  Dritten,  der  die  eingetragene  Hypothek
  durch  lästigen  Titel  und  im  guten  Glauben
an  sich  brachte,  nach  §S.  26  hr.  4  des  Hypothekengesetzes
  nur  alsdann  gebrauchen,  wenn  sein  Widerspruch
  gegen  die  Forderung  im  Hypothekenbuche  vorgemerkt
  ist,  und  hienach  möchte  es  scheinen,  als  sei
der  Cessionar  einer  Illatenforderung  gegen  die  Anfechtung
  der  Illation  gesichert,  wenn  der  Widerspruch
gegen  die  Illatenforderung  wegen  Mangels  der
Illation  im  Hypothekenbuche  nicht  vor  dem  Eintrage
der  Cession  vorgemerkt  worden  ist.

Allein  die  Illatenforderung  der  Ehefrau  ist  von
besonderer  rechtlicher  Beschaffenheit  und  hienach  hat
sich  auch  von  Rechtswegen  die  Cession  Volch'  einer

orderung  an  einen  Dritten  zu  richten.  Denn  die
llatenforderung  der  Ehefrau  ist  nicht  nur  beschränkt
durch  die  Rechte  des  Mannes  an  den  Illaten,  son-
        <pb n="53" />
        Uebergabsvertrag.  Einstandsrecht.  29

dern  auch  ihre.  Beitreibung,  im  Falle  des  Konkurses
des  Mannes  ist  dessen  übrigen  Gläubigern  gegenüber
bedingt  durch  den  nach  bayer.  Land  R.  Th.  1
Kap.  6  F.  25  Nr.  1  vgl.  mit  Ger.-Ordn.  Kap.  XX
S.  6  nr.  5  und  6  erforderlichen  Beweis  der  Illation.
Demnach  ist  der  Cessionar  einer  hypothekarisch
versicherten  Illatenforderung,  ohngeachtet  ein  Widerspruch
  gegen  sels  im  Hypothekenbuche  nicht  vorgemerkt
  ist,  der  Pflicht  und  Nothwendigkeit,  im
Falle  des  Konkurses  des  Ehemannes  den  Beweis
der  Illation  nach  jener.  gesetzlichen  Vorschrift  zu
führen,  nicht  enthoben,  weil  eine  Illatenforderung
als  solche  im  Konkurse  des  Maunes  den  Konkursgläubigern,
  gegenüber  nur  gehörig  geltend  gemacht
und  lozirt  werden  kann,  wenn  der  Beweis  der  Illation
  nach  den  deßfalls  geltenden  besonderen  gesetzlichen
  Bestimmungem  erbracht  ist  (Prioritätsordnung,
§.  30;  Gönner,  Komm.  zum.  Hypoth.-Ges.  Bd.  1
S.,  4#  Lehner,  Hypothekenrecht,  Bd.  1  S.  100,

6#  a.  E.).
OAGE.  v.  9.  Juni  1860.  Nr.  750  9/60.  4

2.
Ueber  die  rechtliche  Natur  des  Uebergabsvertrages  und  den
Einstand  in  die  Gutsübergabe.

Der.  Bauerssohn  N.  war  gegen  seinen  Voter
und  seine  Schwester  E.  klagend  aufgetreten,  weil
dieselben  das  ihm  als  jüngsten  Sohne  vor  seinen
übrigen  Geschwistern  durch  Vertrag  und  Herkommen
zustehende  Recht,  das  älterliche  Bauerngut  zu  übernehmen,
  nicht  berücksichtigt  und  die  Beklagten  unter'm
  1.  Februar  1859  einen  Vertrag  abgeschlossen
hätten,  wonach  seine  Schwester  E.  das  älterliche
Bauerngut  übernommen.  Die  Klagebitten  gingen
dahin,  den  erwähnten  Vertrag  aufzuheben  und  die
Beklagten  zur  Anerkennung  des  Vorrechtes  des  Klägers
  anzuhalten.
        <pb n="54" />
        30  Uebergabsvestrag.  Einstandsrecht.

Schon  durch  erstrichterliches  Erkenntniß  wurde
rechtskräftig  ausgesprochen,  daß  die  aus  dem  behaupteten
  Vorrechte  des  Klägers  abgeleitete  Folge,
mäinlich  die  Annullirung  des  erwähnten  Uebergabsvertratzes,
  nicht  eintreten  könne,  dagegen  wurde  die
Klage,  so  weit  sie  auf  Ausübung  deß  Einstandes
in  diesen  Vertrag  gegründet  war,  in  der  Richtung
gegen  die  beklagte  Schwester  in  erster  und  zweiter

nstanz  aufrecht  erhalten,  durch  den  obersten  Gerichtshof
  aber  auf  eingelegte  Revision  derselben  auch
als  rechtlich  unhaltbar  erachtet,  und  zwar  aus  folgenden
  Gründen:

„Die  Vorinstanzen  nahmen  an,  das  von  dem
Kläger  in  Anspruch  genommene  Recht  sei  das  jus
protimiscos  und  der  abgeschlossene  Uebergabsvertrag
  sei  ein  Kauf,  bei  welchem  das  Vorkaufsrecht
gemäß  Th.  IV.  Kav.  5  8.  18  Nr.  1  des  bayer.  Landrechis
  auch  noch  nach  vollzogenem  Vertrage  gegen
den  Käufer  durch  Einstand  geltend  gemacht  werden
kann.  Nur  in  dieser  Beziehung  wurde  die  Klage
gegen  des  N.  Schwester  aufrecht  erhalten  und  von
dem  Kläger  weiter  verfolgt.  Ohne  daß  es  darauf
ankommt,  ob  die  vorliegende  Klage  zur  Geltendmachung
  des  Einstandes  gehörig  begründet  sei,  insbesondere,
  ob  Kläger  ein  genügendes  Anerbieten  gemoacht
  habe,  die  von  ver  Käufetin  Ubernommenen
Leistungen  zu  prästiren,  ohne  daß  weiter  darauf  ein
zugehen  eist,  od  die  Klage  lediglich  zur  vorläufigen
Auerkennung  des  Einstandsrechtes  des  Klägers  verfolgt
  werden  könne,  wenn  auch  kein  besonderes  Interesso
  dargelegt  ist,  welches  die  vorlänfige  Feststellung
  des  Rechtes  ohne  dessen  gleichzeitige  Geltendmachung
  erheischt,

vgl.  Seuffert,  Pandekteur.  (3.  Aufl.)  S.  23

Not.  5  Bd.  I  S.  36  (4.  Aufl.  S.  29),

Bl.  f.  RA.  Bd.  XXIV  S.  20  f.)

kann  dem  nun  geltend  gemachten  Einstandsrechte
        <pb n="55" />
        lNebergabevertrag.  Ginstandsrecht.  31

schon  veßhalb  mcht  stattgegeben  werden,  weil  der

Vertrag  v.  1.  Februar  1859  kein  reines  Kaufgeschäft
  ist.

Gutabtretungsverträge  können  zwar  nach  Umständen

  Käufe  sein,  sind  es  aber  in  der  Regel  nicht,

Pfeiffer,  n  Ausführungen  Bd.  IV
S.  119

Budäus  in  Weiske's  Rechtsleriken  Bo.p  1
S.

und  es  2ofen  16  darum  auf  dieses  eigenthümlich  deutschrechtliche
  Institut  die  bei  gewöhnlichen  Kaufsgeschäften
  geltenden  Bestimmungen  nicht  in  Anwendung
  bringen.

Runde  in  Reyscher's  rc.  Ztschr.  f.  deutsch

Recht  Bd.  VII  S.  21,

Mittermaier,  Grundsätze  des  gem.  deutsch.

Privatrechts  (7.  Auflage)  F.  290  Bd.  H.  S.  54.

Wenn  mit  der  Gutsabtrutung  auch  ein  Leibzuchtsvertrag
  verbunden  ist,  so  kann  das  Einstands-=recht
  insbesondere  in  jenen  Fällen  nicht  geltend  gemacht
  werden,  wenn  ssch  der  Uebergeber  üebst
Naturcl=  und  Geldleistungon  auch  gemeinschaftliche
Wohnung  #lit  dem  Uebernehmer  anf  dem  abgetre:
tenen  Gute  bedungen  hat,  weil  der  Eingehung  solcher
  Verträge  ein  besonderes  Vertrauen  auf  die
Person  des  Ueberneh'ners  zu  Grunde  liegt,  und
es  ändert  hieran  Nichts,  wenn  auch  für  den  Fall,
daß  Uebergeber  in  der  Folge  nicht  mehr  auf  dem
Gute  wohnen  wollte,  eventuell  ein  Ersatz  durch
Geldleistung  bedungen  wurde,  weil  es  doch  zunächst
der  Wunsch  des  Leibzüchters  ist,  auf  seinem  Gute
ferner  wohnen  zu  können.

Runde,  die  Rechtslehre  von  der  Leibzucht

Th.  II  S.  68  S.  508

Koch,  Recht  der  Forderungen  g.  339  Nr.  1
By#-  r*l
MmnWm  0,  a.  O.  S.  57.
        <pb n="56" />
        82  Uebergabsvertrag.,  Einstandsrecht.

Damit  übereinstimmend  verordnet  auch  das
hier  zunächst  maßgebende  dayer.  Landrecht  in  Th.  V
Kap.  5  8.  9  Nr.  1  und  2  ausdrücklich:  „der  Einstald
  ist  nur  in  Käufen  allein  zulässig,  folglich  sind
alle  anderen  Handlungen  z.  B.  Tausch,  Cession,
Uebergabe,  Schenkung  und  dergl.  ausgeschlossen.
Hiernächst  sind  auch  ausgenommen  die  s.  g.  Freundes=
  oder  Gnadenkäufe“.

Frruer  erklären  die  Anm.  a.  a.  O.  lil.  d  u.
Kap.  3  §.  5.  Nr.  2  lit  b,  daß  da,  wo  theils  baar
Geld,  theils  eine  andere  Sache  bedungen  wird,  und
jenes.  unter  dem  wahren  Werthe  der  Sache  beträgt,
  der  Handel  für  keinen  Kauf  mehr  gehalten
wird,  was  hier  besonders  im  Hinblicke  auf  die  von
dem  Gutsübergeber  am,  1.  Februar  1859  abgegebene
  Erklärung  anzunehmen  ist.  ,
.GemaßbayerLaudrechteThlV  Kap  .  12
Nr.1  hat  das  Einstandsrecht  auch  bei  reinen  Kaufsgeschäften
  nicht  Statt,  wenn  die  in  dem  Kaufscone
tracte  in  gutem  Glauben  bedungenen  Conditionen
so  beschaffen  sind,  daß  solche  von  dem  Einsteher
nicht  wohl  erfüllt  werden  können,  was  bei  der  auf
besonderer  Zuneigung  und  persönlichem  Vertrauen
beruhenden  Vertragsbestimmung  des  Zusammenwahnens
  gewiß  der  Fall  ist.

Nach  diefen  Fpeseglichen  Vorcchiiften  könnte  de
Kläger,  wenn  er  auch  im  Staude  wäre,  nachzuweie
sen,  daß  ihm  das  behauptete  Vorrecht  zufolge  Vertwages
  oder  Herkommens  zufteht.  dasselbe  doch  durch
Emstand  in  den  Vertrag  v.  1.  Februar  1859  nicht
geltend  machen,  und  es  war  *“  auch  in  dieser
Beziehung  die  Klageentbindung  seiner  Schwester  E.
auszusprechen.“

20.  v.  30.  Juni  1850  2  Ar.  99%.
6.

Mebaft.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  —  —  Enkr)
in  Erlangen,  Druck  von  Junge  4
        <pb n="57" />
        Samstag  den  9.  Pebruar  1861.  26.  Jahrgang.  M.  8.

or  3.  A.  Heuferk
Blätter  für  Rechtsanwendung

zunüchst  in  Bayern.

Jubalt:  r“lm-  4%  den  Aniall  einer  Erbichait  an  Berschollene.  (Kor#ftpnz.  1—
richrin  des  oderrfälzuschen  Landrechtes  über  die  Vornahme
!4.  Ws  Indentur  ür  den  Faul  des  Vorab  Kbreldsnn  der  Eh###

frau  gegenwartig  uvch  gistig?!  —  Gutsberrliche  Gerichtebarkeit.

Wochmals  über  den  Anfall  einer  Erbschaft  an  Verschollene.


(Fortsetzung.)

Nach  der  Ansicht  jener  Entscheidungsgründe
zum  Urtheile  der  I.  Instanz  soll  also  der  Ausfall
des  Verschollenen  aus  der  Reihe  der  Berufenen
nicht  in  anderer  Weise  konstatirt  werden  können,  als
durch  das  vergebliche  Abwarten  seines  70.  Lebensjahres
  als  den  Ablauf  einer  bis  dahin  verlängerten  und
zu  seinen  Gunsten  offen  zu  haltenden  Probezeit,  ob  er
nicht  dennoch  wieder  zurückkomme;  mittlerweilen  soll
aber  sein  präsumtives  Fortleben  eine  aufschiebende
Sedinzung  des  Anfalles  und  also  auch  ein  unübersteigliches
  Mihenh  für  den  Eintritt  der  Mit-,  Nachund
  Intestaterben  bilden.  Diese  Art,  zu  konkludiren,
  muß  auf  den  ersten  Anblick  gewiß  mehr  als
seltsam  erscheinen.  Man  hütet  sich  wohl,  bei  dem
Dunkel,  worin  Leben  und  Tod  des  Abwesenden  verhüllt
  ist,  an  die  gewagte  Präsumtion  für  sein  Fortleben
  die  Folge  zu  knüpfen,  daß  er  auch  Erbschaften
  erwerben  könne,  die  ihm  als  todt  nicht  gebüh-Neue

  Folge  VI.  Band.
        <pb n="58" />
        34  Erbschaftsanfall  an  Verschollene.

ren  würden;  man  trägt  aber  statt  dessen  kein  Bedenkem,
  um  aus  dieser  Ungewißheit  herauszukommen,
nun  den  Erblasser  selbst,  dessen  Todestag  doch  gewiß
  ist,  vermöge  einer  Fiktion  so  lange  fortleben
zu  lassen,  bis  sein  vermißter  Erbe  70  Jahre  alt
sein  müßte,  und  dann  seine  von  allen  ungewissen
Vorbehalten  bereinigte  Erbschaft  gerade  so  zu  vertheilen,
  als  wäre  er  eben  erst  jetzt  —  ex  nunc  —
verstorben  3).  Diese  Ansicht  benimmt  überdies  der
anzen  Lehre,  daß  der  Verschollene  keine  neue  Erbshaf-
  mehr  erwerben  könne,  bei  weitem  den  größten
Theil  ihres  praktischen  Interesse;  beinahe  alle  Früchte
des  vereinten  Strebens,  die  faktisch  gewiß  haltlose
Vermuthung  für  das  Fortleben  bis  zum  70.  Jahre
endlich  überwältigt  und  damit  den  Erbgang  in  sein
natürliches  Eeleiss  zurückgebracht  zu  haben,  müßten
durch  eine  solche  milde  Hinausschiebung  der  Todesannahme
  mit  ihren  Konseqnenzen  wieder  verloren
gehen.  Denn  es  handelt  sich  hiebei  nicht  blos  darum,
  durch  einen  langmächtigen  Aufschub  des  Erwerbes
  die  Ungeduld  der  Nach=  oder  Intestaterben
auf  die  härteste  Probe  zu  stellen,  sie  mittlerweilen
durch  das  Vorenthalten  der  ihnen  bedingnißweise
angefallenen  Erbschaft  um  den  Genuß  derselben  zu
bringen  und  vielleicht  dem  Verderben  blos  zu  stellen,
  sondern  eine  unabwendbare  Folge,  die  ihnen
droht,  besteht  auch  darin,  daß  der  legitime  Erbgang
hiedurch  wesentlich  verrückt  wird.  In  dem  angesthr
ten  Falle  blieb  die  Beerbung  der  Wittwe  Huber
von  1816  bis  1845,  also  29  Jahre  lang,  in  der
Schwebe  hängen;  wenn  nun  ein  junger  Bursche  mit
20  Jahren  nach  Amerika  auswandert,  hier  10  Jahre

5)  Vergl.  Bruns  a.  a.  O.  S.  168:  „Jur  Begründung
  der  successio  ex  nunc  ist  die  Lebenspräsumtion
  eigentlich  unerläßlich.“
        <pb n="59" />
        F#bschoftsanfall  an  Merschollaut.  35

vermißt  wird,  und  dann  in  seinem  *  Johre  dessen
  zumikgebliehener  Vater  stirbt.  so  miuß  jener
Zwischemanm  der  Unsicherheit,  der  henedu#s  Va-Ccans
  auf  40  Jahre  heranwochsen;  imn  Fieser  Zeit
wied  sich  aber  der  Stand  der  Faw#isie  und  der  Verwundtschaft
  immer  wesentlich  nerschieben.  Andere
Linien  können  alsdann  die  Nähe  des  Grades  für
sich  haben,  eine  Linie,  die  aufangs  nach  Stüämmen
gearbt  hätte,  kanu  nun  blos  mach  Köpfen  zur  Erbwaft.
  berufen  sein;  an  die  Stelle  des  Oheims  pon
1816  kann  n  Jahre  1845  sein  Enkel  als  Neffe
getreten  sein,  dem  doch  in  der  Seitenlinie  kein  Repräsentatiousrecht
  zukommt,  soferne  es  der  Erblasser
nicht  bestimmt  durch  Substitutionen  verordnet  hat.
Die  nächsten  Verwandten  am  Todestage  können
nicht,  ja  nicht  einmal  bedingnißweise  antreten,  weil

man  ihnen  sagt,  die  Bedingniß  des  Anfalles  an  sie
sei  nicht  eingetreten,  sie  können  also  auch  nichts
auf  ihre  Erben  transmittiren;  man  bedeutet  ihnen,
sie  sollen  nur  erst  das  70.  Jahr  des  Verschollenen,
der  vor  ihnen  steht,  überleben.  Die  Verwandten,
welche  an  diesem  Tage  die  nächsten  sind,  sollen
aber,  um  erben  zu  können,  bei  dem  Todesfalle  des
Erblassers  auch  schon  gelebt  haben  oder,  wie  man
sagt,  im  rerum  natura  gewesen  sein,  obwohl  der
oberste  Gerichtshof  in  München  dieses  Erforderniß
in  einem  sehr  gründlich  motivirten  Erkenntnisse  von
1854  aufgegeben  hat  1).  Wollen  die  Nacherben
am  Todestage  des  Erblassers  den  Verschollenen  unter
  dem  Präjudize  vorladen  lassen,  daß  im  Falle
seines  Ausßbleibens  bei  Vertheilung  der  Erbschaft
auf  ihn  keine  Räcksicht  genommen  werde,  was  doch

ziemlich  allgemein  angenommen  ist,  so  sagt  man
hnen-  hiezu  ermächtige  sie  kein  Gesetz,  nur  das

1)  Seuffert's  Archiv  Bd.  VIII  r.  63.
        <pb n="60" />
        36  Erbschaftsanfall  an  Verschollene.

70.  Lebensjahr,  nicht  das  Ausbleiben  eineb  nicht
förmlich  Geladenen,  könne  die  Folgen  des  Ungehorsams
  herbeiführen  oder  der  Ungewißheit  ein
Ende  machen.  Durch  jene  Vervielfältigung  der
Ausschließungsgründe  schrumpft  die  Zahl  der  legitimirten
  Nacherben  nicht  blos  über  alles  billige
Maaß  zusammen,  sondern  wird  auch  die  Stufe  der
Verwandtschaft,  auf  welcher  dieselben  zu  suchen  sind,
immer  mehr  dem  Zufalle  Preis  gegeben  und  dadurch
der  präsumtiven  Absicht  des  Erblassers  gleichwie  dem
Geiste  der  Gesetze  über  die  Intestaterbfolge  wesentlich
  entrückt.  Denn  alle  Intestaterbfolge  beruht,
abgesehen  vom  Pflichttheile,  nicht  etwa  in  einer
gebieterischen  Vorschrift  des  Gesetzes,  sondern  auf
einer  Unterstellung  desselben,  der  Erblasser  habe  seine
Verwandten  in  der  gesetzlich  vorgezeichneten  Ordnung
  zu  seiner  Nachfolge  berufen  wollen.  Hat  derselbe
  testirt,  so  kennt  man  seine  Absicht  aus  seinen
Worten;  that  er  dieses  nicht,  so  ist  nothwendig  anzunehmen,
  daß  er  seinen  Rücklaß  Denjenigen  zudachte,
  welche  das  ihm  wohl  bekannte  Gesetz  von
selbst  zur  Nachfolge  beruft.  Diese  Präsumtion  hängt
sich  also  wesentlich  an  die  Zeit  seines  Todes;  er
mußte  die  Verwandten  kennen,  wissen,  wer  sie  sind,
wie  nahe  oder  ferne  sie  ihm  stehen,  um  annehmen
zu  können,  gerade  diese,  und  in  der  vom  Gesetze
vorgezeichneten  Ordnung  habe  er  sie  berufen  wollen.
Ein  solcher  präsumtiver  Wille  fixirt  sich  dem  zufolge
schon  am  Todestage  des  Erblassers,  und  läßt  sich
von  da  an  mit  dem  Fortlaufe  der  Zeiten  nicht  den
wellenförmigen  Schwankungen  einer  Zukunft  aussetzen,
  an  deren  eigensinnige  Wechselfälle  der  Erblasser
  gar  nicht  gedacht  und  die  er  nicht  wohl  in
seine  Vorhersicht  gezogen  haben  konnte.  Deshalb
verträgt  auch  bei  völlig  verschiedenen  Verhältnissen  der
Grundsatz  der  successio  ex  nunc,  mag  er  selbst
im  Partikularrechte  sanktionirt  sein,  nicht  einmal
        <pb n="61" />
        Erbschaftsanfall  an  Verschollene.  37

eine  analoge  Beziehbarkeit  auf  die  Frage,  wem  eine
Erbschaft  gebühre,  welche  der  Verschollene  während
seiner  Abwesenheit  wegen  der  Ungewißheit,  ob  er
den  Anfall  erlebte,  nicht  erwerben  konnte.

Von  diesen  Betrachtungen  geleitet,  verließen
auch  wirklich  im  oben  gegebenen  Falle  die  beiden
höheren  Instanzen  das  System  einer  vom  Gesetze
gebotenen  successio  ex  nunc  in  das  Vermögen
Desjenigen,  welcher  einen  Verschollenen  zum  nächsten
Erben  hat;  dieselben  suchten  vielmehr  Alles  durch  eine
umsichtsvolle  Forschung  in  der  Abfassung  des  Testamentes
  und  den.  übrigen  Umständen  des  Falles  blos
auf  den  präsumtiven  und  erkennbaren  Willen  der
Testatrizin  zurückzuführen  und  sich  auf  den  in  kr.  41
S.  5  de  substit.  (28,  6)  bezeichneten  Standpunkt
zu  erheben:  Voluntatis  lit  quacstio,  wobei  es
denn  für  die  Sache  gleichgültig  blieb,  daß  sie  an
diesem  prinzipiell  verschiedenen  Leitfaden  zufällig
  auf  dasselbe  Resultat,  wie  die  erste  Instanz,
gelangten,  und  demselben  durch  ein  bestätigendes
Erkenntniß  auch  ihre  Bekräftigung  ertheilten.

Die  bisherige  Entwickelung  dürfte  hinlänglich
gezeigt  haben,  welch'  gewichtvolle  Gründe  dafür
sprechen,  den  verschollenen  Haupterben  für  die  Nachfolge
  in  das  Vermögen  eines  Erblassers  als  völlig
ausgefallen  oder  abgetreten  zu  betrachten,  und  den
Rücklaß  ohne  Rücksicht  auf  seine  Betheiligung  an
die  Mit-,  Nach=  oder  Intestaterben  zu  vertheilen,
welche  hiezu  am  Trodestage  des  Erblassers  das
nächste  Recht  hatten.  Es  ist  daher  auch  aller  Grund
gegeben,  den  an  der  obenbezeichneten  Stelle  unserer
Zeitschrift  Bd.  XIX  S.  57  lit.  e  aufgestellten  Satz
egen  alle  dagegen  in  Anregung  gekommenen  Zwei-—
  noch  fortwährend  aufrecht  zu  erhalten.  Alles
kömmt  in  dieser  Beziehung  nur  noch  auf  die  weitere
Frage  an,  welche  Mittel  jenen  Mit=  oder  Nacherben
zu  Gebote  stehen,  um  die  Schwierigkeiten  zu  besei-
        <pb n="62" />
        38  Erbschaftsanfall  an  Verschollene

tigen,  welche  ihnen  die  in  eine  Region  ewiger  Nebel
verhüllte  Konkurrenz  des  Verschollenen  für  ihr  Nachrücken
  in  den  Weg  legt,  und  dadurch  ohne  Aufenthalt
  eine  Pmisikation  der  Bedingniß  des  Amnfalles
an  sie  herbeizuführen.

Zu  diesem  Ende  schlug  der  dem  so  eben  erwähnten
  nächst  vorhergehende  Punkt  lit.  d  der
früheren  Erörterung  vor,  durch  öffentliche  Vorladungen,
  für  welche  das  Maaß  der  entsprechenden  Veröffentlichung
  in  richterlichem  Ermessen  steht,  nach
Kräften  dahin  zu  wirken,  den  Verschollenen  wieder
zur  Stelle  zu  bringen  und  ihm  zu  diesem  Behufe
das  Ptäjudiz  vorzustecken,  daß  im  Falle  seines
Nichterscheinens  in  der  beigefügten  Frist  ohne  Rücksicht
  auf  seine  Betheiligung  mit  der  Verfügung  über
die  Erbschaft  ganz  so  verfahren  würde,  als  sei  er
gar  nicht  vorhanden  oder  wieder  zurückgetreten.  Ven
der  poena  repudinti  unterscheidet  sich  diese  Folge
darin,  daß  der  Repudiant  als  contumal  ohne  Restitution
  die  hereditalis  petitio  nicht  anstellen
könnte,  was  jedoch  für  den  unerwaiteten  Fall  einer
sräteren  Zurückkunft  dem  in  vorbemerkter  Weise
Geladenen  nicht  abgeschnitten  wäre.  Man  wendete
dagegen  ein,  eine  so  formulitte  Ladung  und  die
Vethängung  ihrer  Folgen  stehe  nicht  auf  dem
Rechtsboden,  könne  sich  auf  kein  Gesetz  stützen.
Dieser  Punkt  bedarf  daher  einer  näheren  Prüfung
und  ist  derselben  auch  würbig.

Das  röm,.  Recht  wollte  die  Ungewißheit  über
den  Erwerb  angefallener  Erbschaften  sich  nicht  auf
unbestimmte  Zeit  hinaus  verlängern  lassen;  zu  diesem
  Ende  führte  dasselbe  das  jus  deliberandi  ein.
Die  Deliberationsfrist  lief  zwar  nicht  von  Rechtswegen,
  konnte  jedoch  auf  Andrängen  der  Mit=  oder
nachgesetzten  Erben,  der  Intestaterben  und  Erbschaftsgläubiger
  dem  unschlüssigen  odet  saumseligen  Erben
auf  eine  gewisse,  den  Umständen  angemessene  Zeit
        <pb n="63" />
        Erbschaftsanfall  an  Verschollene.  39

vorgesteckt  werden.  Der  Prätor  sagte  in  dieser
Beziehung:  Si  tempus  ad  deliberandum  petat,
dabo.  Fr.  1  F.  1  de  jure  delib.  (28,  8).  Diese
Worte  allein  drücken  schon  eine  Pflicht  Desjenigen,
dem  eine  Erbschaft  angefallen  war,  aus,  sich  über
den  Antritt  bei  guter  Zeit  zu  erklären.  Cum  dicit
tempus,  nec  achicit  diem,  sine  dubio  ostendit,
esse  in  jus  dicentis  potestate,  duem
diem  praestituat.  §.  2  ibid.  Erklärt  sich  der  Erbe
hierauf  nicht,  so  soll  er  von  der  Erbschaft  ausgeschlossen
  sein.  Fr.  69  de  acqu.  v.  om.  her.
(29,  2):  Eveniet  igilur,  ut  necessarium  sit
remedium  Practoris,  et  eirca  denegandas  primo
actiones,  et  circa  praestituendum  tempus  substituto
  .  .  Ergo  exspectamus  in  singulis,
ut  prius  eis  deferatur  heredilas;  tunc  deinde,
bosteaquam  delata  est,  exspeclamus  diem
Praestitutum:  intra  quem  nisi  aul  adcat,  aut
pro  herede  gerat,  denegamus  ei  actiones?).
  Der  Kaiser  Justinian  bekräftigte  dieses
Auskunfsmittel,  um  das  Verhältniß  zwischen  Vor-,
Mit=  und  Nacherben,  dann  Gläubigern  zu  regeln,
in  C.  22  Cod.  de  jure  delib.  (6,  30),  und
paßte  dasselbe  dem  von  ihm  eingeführten  Erbschaftsantritte
  cum  benes.  leg.  et  invent.  an.  Es
heißt  daselbst  S.  13:  indulgemus  quidem  eis
petere  deliberationem  vel  a  nobis,  vel  a
nostris  judicibus:  non  tamen  amplius  uno  anno,
a  nostris  vero  judicibus  novem  mensibus.
S  14.  Quod  si  post  deliberationem  recusaverit,
  inventario  minime  conscripto,  tunc  res
hereditarias  creditoribus  vel  his,  qui  ad

5)  Es  ist  wohl  kein  zureichender  Grund  vorhanden,
um  mit  Bruns  S.  120  a.  a.  O.  anzunehmen,
zu  jenem  Nachdrängen  seien  blos  die  Gläubiger
berechtigt.
        <pb n="64" />
        40  Erbschaftsanfall  an  Verschollene.

hereditatem  vecantur,  legibus  reddere
compelletur.  Es  steht  daher  fest  und  wurde  auch
seither  nie  bezweifelt,  daß  der  vorstehende  Erbe
eine  Pflicht  des  Privatrechtes  auf  sich  habe,  sich
im  Interesse  der  Nacherben  binnen  der  ihm  vom
Richter  vorgesteckten  Frist  über  den  Antritt  der
Erbschaft  zu  erklären,  und  also  auch,  daß  den  Nacherben
  das  entsprechende  Recht  zustehe,  auf  die  Abgabe
  jener  Erklärung  zu  dringen.  Insbesondere
stimmt  hiemit  auch  das  bayer.  LR.  Th.  III  Kap.  1
#§.  19  Nro.  5  durch  die  Bemerkung  überein,  die
Erbschaft  werde  ipso  facto  pro  repudiala  geachtet,
wenn  solche  .  inner  dem  von  der  Obrigkeit
präfigirten  spatio  deliberandi  nicht  angetreten  werde.

Sollte  nun  etwa  der  eingesetzte  oder  überhaupt
der  voranstehende  Erbe  die  Erfüllung  jener  Pflicht
durch  seine  Entfernung  aus  dem  Lande  oder  durch
seine  Abwesenheit  vereiteln,  auf  unbestimmte  Zeit
hinausschieben  können?  Gewiß  nicht.  Sollte  sich
das  Recht  des  Nacherben  auf  Nichts  reduziren,  weil
er  mit  seinem  gesetzlich  gebilligten  Nachdrängen  Denjenigen,
  der  vor  ihm  steht,  nicht  zu  erreichen  vermag?
  Gewiß  ebensowenig.  Die  GO.  Kap.  V
§.  3  Nr.  1  hat  hiefür  hinlängliche  Vorsehung  getroffen
  durch  die  ganz  allgemeine  Bestimmung,  die
Ediktalzitation  werde  gegen  Abwesende  erkannt,
wenn  man  den  Ort  ihres  Aufenthaltes  nicht  wisse
oder  sich  dieselben  außer  Landes  befinden.  Schon
das  kanonische  Recht  ließ  in  Kap.  10  X  de  dolo
et  contum.  (2,  14)  die  öffentliche  Ladung  Abwesender
  mit  gleicher  Wirkung  an  die  Kirche  anschlagen;
  an  die  Stelle  der  Kirchenthüren  treten
heute  mit  vollem  Rechte  die  Zeitungen,  die  alle  Welttheile
  erreichen.  Jene  Vorschrift  der  GO.  ist  ihrer
Stellung  gemäß  nicht  etwa  auf  Ladungen  zur  Beantwortung
  von  Klagen  zu  beschränken,  sondern
gewiß  auf  alle  Fälle  anwendbar,  wo  Jemand  ein
        <pb n="65" />
        Erbschaftsanfall  an  Berschollene.  41

Recht  hat,  von  einem  Abwesenden  eine  Erklärung
oder  irgend  einen  persönlichen  Dienst  geleistet  zu
verlangen.  Es  gibt  bekanntlich  eine  Verbindlichkeit,
Urkunden  zu  ediren,  eine  solche,  Zeugschaft  zu  leisten,
  die  alle  mit  Zwang  durchgesetzt  werden  können;
warum  sollte  nicht  auch  eine  Verpflichtung,  sich
über  den  Antritt  einer  Erbschaft  zu  erklären,  durch
eine  vorgesteckte  Fallfrist  und  die  Androbung  der
gesetzlichen  Rechtsfolge  von  dem  Abwesenden  erzwungen
  werden  können?  In  allen  anderen  Beziehungen
  unterliegt  es  auch  nicht  dem  geringsten  Bedenken,
  daß  der  Abwesende  durch  Ediktalzitationen
wirksam  vor  die  Schranken  des  Gerichtes  seiner
Heimath  gezogen,  und  auf  sein  Ausbleiben  verurtheilt
  werden  könne.  Wird  das  einzige  Gut,  was
er  in  der  Heimath  zurückließ,  vindizirt,  so  wird  der
Prozeß  wider  ihn  durchgeführt  und  ihm  das  Eigenthum
  zuletzt  aberkannt,  er  mag  von  der  Ladung
Kenntniß  erlangt  haben  oder  nicht!  wird  er  wegen
einer  Schuld  belangt,  wofür  die  Erekution  sein  ganzes
  zurückgebliebenes  Vermögen  verschlingt,  so  geschieht
  dasselbe,  obwohl  er  vielleicht  die  Quittung
in  der  Brieftasche  bei  sich  führt,  mit  welcher  er
die  Einrede  der  Zahlung  hätte  beweisen  können.
Ganz  das  nämliche  geschieht  auch  hier.  Der  Abwesende
  hat,  wie  gezeigt,  die  bürgerliche  Verpflichtung
  auf  sich,  zu  erscheinen  und  zu  handeln,  durch
sein  Hervortreten  eine  Bedingniß  zu  bereinigen  und
durch  seine  Erklärung  die  ihm  nachstehenden  Erben
nicht  länger  von  einem  ihnen  vom  Erblasser  oder
vom  Gesetze  zugedachten  Erwerbe  zu  hindern;  warum
sollte  gegen  ihn  oder  an  dessen  Stelle  gegen  seinen
Kurator  nicht  auch  eine  Klage  darauf  statt  finden,
ut  2*5  Snac  exhibitionem  faciat?  Die  vertragsmäßi
  e  Verpflichtung,  einen  dritten  Schuldner
vor  Gericht  zu  stellen,  kennt  das  röm.  Recht  sehr
wohl.  Vergl.  kr.  17  de  in  jus  vac.  (2,  1):
        <pb n="66" />
        42  Erbschaftsanfall  an  Verschollene.

Eum,  pro  quo  quis  apud  officium  cavit,  ex
hibere  co  gitur.  Fr.  4  in  jus  voc.  ut  eant  (2,6):
Qui  duos  homines  in  judicio  sisti  prowisit,  si
alterum  e  hibet,  alterum  non,  hon  videtur
eos  stetisse.  Fr.  28  §F.  2  de  jurejur.  (12,  2):
Si  ei,  qui  debitorem  meum  in  juchcium  exhibere
  promisit,  jusjurandum  detulerim,  .  .  .

Oder  denkt  vielleicht  Jemand  in  den  vorbemerkten
  Fällen  daran,  die  Ediktalladung  müsse  dem
Abwesenden  auch  zu  Ohren  gekommen  sein,  um
ihn  als  contumax  behandeln  zu  können?  Nein,
wenn  die  Rechtspflege  Alles  gethan  hat,  was  in
ihren  Kräften  stund,  um  ihm  Kunde  von  der  Ladung
  zu  geben,  so  glaubt  sie  vermöge  einer  Fiktion
die  Folgen  der  contumacia  gegen  ihn  verhängen  zu
können,  worauf  sein  Gegner  ein  Recht  hat  5).  Dies
war  schon  die  Ansicht  des  röm.  Prätors  nach  fr.  71
de  judic.  (5,  1):  In  peremiorio  autem  comminatur
  is,  qui  Edictum  dedit,  etiam  absente
diversa  parte  Cogniturum  se  et  pronunciaturum;
dies  war  auf's  Neue  die  Vorschrift  des  K.  Justinian
  in  Nov.  112  Cap.  3  pr.,  wo  er  sagte:  Alüs
autem  omnibus  judicibus  permittimus,  partes,
duae  in  judicio  non  permanent,  praepositis
edictis  vocare,  ne  causae  in  finitae  permaneant.
  Dieser  Grund  läßt  sich  gewiß  gegen
Niemand  besser  geltend  machen,  als  gegen  einen
Verschollenen,  welcher  durch  seine  Abwesenheit  den
Rechtszustand  über  eine  ihm  angefallene  Erbschaft
auf  Jahrzehnte  hinaus  einer  mißlichen  und  den  mit
Sehnsucht  harrenden  Nacherben  empfindlich  fühlbaren
  Unsicherheit  Preis  gibt.  Besteht  seine  Ver-65)

  Nach  Carpzor  war  schon  Baldus  (I1  1400)
der  Meinung,  eo  ipso  enim,  quod  quis  non
invenitur,  prasumitur  mortuus.  Vgl.  Bruns
S.  148  a.  a.  O.
        <pb n="67" />
        Exbschaftsanfall  an  Verschollent.  43

pflichtung,  sich  zu  erklären,  so  muß  sie  auch  um
jeden  Preis  vollftreckbar  sein.  Auf  seine  Person
paßt  vollkommen  in  reflektiver  Bedeutung  das  Gebot
  des  fr.  J  §.  8  de  hom.  lib.  exhib.  (43,  29):
Ait  Praetor:  exhibeas  proprie  autem  exhibere
  est,  ektra  secretum  haberc.  Selbst
im  Obligationenrechte  ist  eine  vertragsmäßig  übernommene
  Verpflichtung,  zu  bezahlen,  wenn  man
den  Hauptschuldner  nicht  stellen  kann,  wirksam,  und
sie  wird  zur  unbedingten  durch  die  Erklärung,  denselben
  nicht  zum  Vorscheine  bringen  zu  können;
duasi  quachbet  süpulatio  sub  conditione  con-Cepta
  vires  habebitnec  ante  committetur,  qusm
fuerit  declaratum,  reum  promittendi
  sisti  non  possc.  Fr.  115  pr.  de  V.0.
(45,  1).  Warum  sollte  nun  der  Kurator  des  Abwesenden
  durch  die  nach  fruchtloser  Ediktalladung
unvermeidlich  gewordene  Erklärung,  er  könne  ihn
nicht  beischaffen,  die  Haftung  für  das  Interesse
nicht  auf  sich  laden?  Dieses  Interesse  besteht  aber
gerade  darin,  daß  die  Erbschaft  auf  die  Mit=  oder
Nacherben  ganz  ebenso  übergeht,  als  hätte  der
Verschollene  als  anwesend  auf  die  Aufforderung,  sich
über  den  Antritt  zu  erklären,  keine  Antwort  gegeben.

Die  Bemerkung,  eine  solche  Ediktalladung
und  die  Verhängung  des  darin  angedrohten  Präjuvizes
  stehe  nicht  auf  dem  Boben  des  Gesetzes,
kann  daher  nie  zugegeben  werden,  und  somit  wäre
auch  die  letzte  Schwierigkeit  aus  dem  Wege  geräumt,
um  den  alsbaldigen  Uebergang  einer  solchen  Erbschaft
  auf  die  Miu=  oder  Nacherben  aufrecht  erhalten,
  deren  nahe  gelegenes  Transmissionsrecht  retten
und  jenes  bereits  in  Uebung  stehende  Mittel,  ihnen
Schutz  zu  verlelhen,  auf's  neue  in  der  Praxis  zur
Amvendung  empfehlen  zu  können.  Möglich  bleibt
der  Fall  immer  noch,  daß  der  Verschollene  wieder
zurückkomme  und  sein  Erbe  zurückgegeben  verlange;
        <pb n="68" />
        4  Oberpfälz.  KR.  Muttergut.  Imentar.

dann  soll  ihm  dasselbe  auch  werden.  Findet  et  es
vielleicht  bereits  aufgezehrt,  so  find  mir  zwei  Fälle
möglich;  war  seine  Abwesenheit  eine  schuldhafte,
flüchtete  er  sich  vielleicht,  um  der  Strafe  für  ein
begangenes  Verbrechen  zu  entgehen,  so  muß  er  sich
die  Schuld  selbst  beimessen;  war  sie  eine  zufällige,
so  hat  sich  dieser  Zufall  in  seiner  Person  ereignet,
so  daß  ihm  die  Rechtspflege  ruhig  erwidern  kann:
casum  gentit  dominus.  Die  Anforderungen  an
die  Kuratelanstalten  der  staatlichen  Ordnung  können
aber  nie  soweit  reichen,  zu  verlangen,  auch  für  den
in  der  letzten  Ferne  möglichen  Fall  einer  solchen.
Rückkehr  solle  eine  Vorsorge  getroffen  werden,  welche.
den  Anwesenden  so  empfindliche  und  unbillige  Entbehrungen
  auferlegt.
(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Ist  die  Vorschrift  des  oberpfälzischen  Landrechtes  über  die
Vornabme  einer  gerichtlichen  Inventur  für  den  Fall  des
Vorabsterbens  der  Ehefrau  gegenwärtig  noch  giltig?
In  Th.  III  Tit.  15  Abs.  3  —  S.  318  —
des  oberpfälzischen  Landrechts  ist  bestimmt,  „daß
das  letztlebent  Ehegemächt  die  von  dem  verstorbenen
  Ehetheil  an  die  zurückgelassenen  Kinder  —
hinderfälligen  nießlichen  Güter,  damit  künfftig,  wenn
es  zum  widerfall  kompt,  kein  streitt,  welches  solche
güter  gewesen,  sich  erhebe,  vermög  dieser  unserer
Verordnung,  alsbald  nach  dem  Dreysigsten  bey  verlust
  deß  anerwachsenen  Beysitz  gebührendermaßen
Jnventiren  zulassen  schuldig  seyn  soll“.
Diese  Bestimmung  wird  von  vielen  Untergerichten
  der  ehemals  oberpfälzischen  Landestheile  heute
noch  als  giltig  betrachtet,  was  auch  durch  einen  von  dem
        <pb n="69" />
        Oberpfälz.  ###  Muttergut.  Inventar.  45

k.  Staatöministerium  der  Justiz  am  26.  Oktober
1855  genehmigten  Visitationsbescheid  eines  Appellationsgerichts
  aus  dem  Grunde  geschah,  „weil  das
bayer.  Landrecht  nur  subsidiäre  Geltung  habe
und  der  Bestimmung  desselben  in  Th.  1  Kap.  5
§.  5  Nr.  5  durch  das  oberpfälzische  Landrecht  in
Th.  III  Tit.  15  S.  317  bis  319  derogirt  worden
  sei“.

Der  Gerichtshof  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,
  welcher  sich  mit.  jener  Frage  hauptsächlich
zu  befassen  hat,  war  früher  in  der  Beurtheilung
derselben  gleichfalls  nicht  konstanter  Anschauung,  hat
jedoch  am  17.  April  1860  in  einer  Streitsache  ein
Erkenntniß  erlassen,  und  sich  darin  für  die  gegentheilige
  Meinung  aus  folgenden  Motiven  ausgesprochen:


„Gemäß  Promulgationspatent  d.  d.  München
den  2.  Januar  1756  wurde  das  baherische  Landrecht
  auch  für  die  Oberpfalz  eingeführt,  wobei  aus
dem  bis  dahin  giltig  gewesenen  oberpfälzischen  Landrechte
  nur  die  Bestiumungen

a)  in  Th.  III  Tit.  15  S.  317  vgl.  mit  Th.  1
Kap.  5  §.  5  Nr.  5  des  bayer.  Landrechtes,
b)  in  Th.  1  Tit.  26  S.  250  vgl.  mit  Th.  1

Kap.  5  §.  12  des  bayer.  Ld  R.,
c)  in  Th.  III  Tit.  9  S.  311  vgl.  mit  Thl.  III

Kap.  12  S.  4  Nr.  4  des  bayer.  Ld.,  und.

d)  in  Th.  1  Tit.  8  8.  12  S.  212  p  .  mit
Th.  IV  Kap.  3  F.  26  des  bayer.  Ld
ausdrücklich  beibehalten  worden  sind,  so  daß  alle
übrigen  Vorschriften  dieses  früheren  Gesetzes  durch

das  spätere  als  aufgehoben  anzusehen  sind.
Erxrgibt  sich  hieraus  und  insbesondere  aus  der
unter  lit.  a  gedachten  Voraussetzung  schon  im  Allgemeiuen,
  daß  die  von  dem  Kläger  für  seinen  Rechtsanspruch
  (auf  Verlust  des  Nießbrauchs  und  Herausgabe
  des  mütterlichen  Gutes  von  Seite  seines  Va-
        <pb n="70" />
        6  Oberpfölz.  LR.  Muttergut.  Juventar.

ters  wegen  unterlassener  rechtzeitiger  Inventur)  in
Bezug  genommenen  Gesetzesbestimmungen  keine  Auwendung
  mehr  finden  können,  so  wird  die  Sache
noch  klaver  und  unzweifelhafter,  wenn  man  die  auf
den  vorliegenden  Fall  bezüglichen  Stellen  des  bayer.
Lamvechts  einzeln  in  dab  Auge  faßt

Nach  Th.  III  Kap.  4  F.  17  Nr.  a.  u.  O.
soll  auf  Absterben  der  Ehefrau  in  der  Lebenszeit
des  Ehemannes  keine  Inventur,  felglich  auch
keine  Sperre,  vorgenommen  werden,  sondern  was
dieser  von  seiner  Ehefrau  Mitteln  den  Rechten  nach
entweder  auszuzeigen  oder  gar  bernuszuged  hat,
gleichwohl  selbst  seiner  Zeit  (vgl.  Th.  1  Kap.  5
S.  5  Nr.  4)  redlich  auszeigen,  beziehungsweise  herausgeben,
  wobei  unter  Verweisung  auf  S.  44  der
Tagxordnung  (v.  J.  1735)  nur  hinsichtlich  der
Bauersleute  eine  Ausnahme  gemacht  ist,  aber
weder  hier,  noch  sonst  wo  in  Th.  III  Kap.  1,  in
welchem  das  bayer.  Landrecht  eben  die  Succession
und  Erbschaft  überhaupt,  folglich  auch  die  Verlassenschaftsbehandlung
  bespricht,  für  die  Oberpfalz
eine  besondere  Verordnung  gegeben  oder  der  Fortbestand
  des  Abs.  3  in  Th.  III  Tit.  15  des  oberpfälz.
  Landrechts  (S.  318)  sei  es  direkt  oder  indirekt
  erwähnt  wird.

Eben  so  wenig  ist  solches  in  Th.  II  Kap.  9
g.  6  Nr.  2  des  bayer.  LR.  geschehen,  wornach  der
Vater  in  Ansehung  nutznießlicher  Kindergüter  von
einer  Kautionsleistung  befreit  ist,  oder  in  §F.  8
ebendaselbst,  wo  von  der  Beendigung  des  Nießbrauches
  die  Rede  ist,  welche  nach  Nr.  6  auch  durch
beflissenen  Abschleif  oder  anderen  schweren  Mißbrauch
des  Gutes  herbeigeführt  werden  soll,  ohne  daß  hiebei
  auf  Abs.  6,  geschweige  denn  anderwärts  auf
Abs.  5  (beide  S.  318)  des  oberpfälz.  LR.  a.  a.  O.
Rücksicht  genommen  ist.

Die  einzige  Stelle,  wo  für  die  in  Anregung
        <pb n="71" />
        Oberpfälz.  Löt.  Muttergut.  Inventar.  47

gebrachte  Rechtsmaterle  noch  das  oberpfälz.  LR.
aufvecht  erhalten  wurde,  ist,  wie  bereits  erwähnt,
Th.  1  Kap.  5  F.  5  nr.  5  des  bayer.  LR.,  wodurch
im  Gegensatz  zu  der  unter  Nr.  3  daselbst  niedergelegten
  Bestimmung  ausgesprochen  wurde,  „daß
man  esb  sowohl  des  väterlichen,  als  mütterlichen
Nießbraucheb  halber  in  Kindergütern,  ohne  Unterschied
  zwischen  Siegelmäßigen  und  anderen,  bei  dem
oberpfälz.  LR.  S.  317,  soviel  dieselbigen  Lande
betrifft,  noch  ferner  bewenden  lasse“.  Darnach  ist
dem  Wortlaute  und  der  Sache  entsprechend  die  Anwendung
  des  oberpf.  L  R.  lediglich  auf  die  einschlägige
  Vorschrift  der  S.  317  (Abs.  1  des  Tit.  15
in  Th.  III)  beschränkt,  nicht  aber  eine  anderweitige
Bestimmung  dieses  Gesetzesabschnittes  beibehalten
worden,  da  weder  der  ganze  Titel  15,  noch  viel
minder  S.  318  in  Bezug  genommen  ist,  was  hier
auch  nicht  am  Platze  gewesen  wäre,  sondern  vielmehr
  zu  den  oben  berührten  Stellen  des  bayer  LR.
ehört  hätte,  wo  die  Lehren  von  der  Vornahme  der
F##entur,  dem  Aufhören  des  Nießbrauches  u.  s.  w.
grundsätzlich  abgehandelt  werden,  so  daß  bei  dem
Schweigen  des  Gesetzes  über  die  fernere  Aufrechthaltung
  jener  Vorschriften  die  Bezugnahme  darauf
in  den  Anmerkungen  zum  bayer.  LR.  Th.  1
Kap.  5  §.  5  Nr.  5  ohne  Belang  ist.“

Dieses  Erkenntniß  wurde  aus  den  demselben
beigefügten  Gründen  oberstrichterlich  bestätigt.

O#  GErk.  v.  4.  Sept.  1860.  RNr.  1262  5/60.

Nachschrift  des  Herausgebers.  Vorstehender
  Mittheilung  haben  wir  beizufügen:

1)  daß  die  darin  enthaltene  Aufzählung  der
Punkte,  in  denen  das  oberpfälzische  Recht  vom
bayerischen  abweicht,  nicht  vollständig  ist,  sondern
weitere  Unterschiede  aufgeführt  sind

e)  im  bayer  LR.  Th.  II  Kap.  10  S.  10  a.  E.,
s)  daselbst  Th.  III  Kap.  3  S.  15  Nr.  14,
        <pb n="72" />
        48  Gütsherrliche  Gerichtsbarkeit.

6%%  daselbst  Th.  III  Kap.  12  §F.  2  Nr.  8;
)  daß  andere  oberstrichterliche  Erkenntnisse
(vgl.  !—  1598  5%/56)  noch  einen  weiteren  Grund
dafür  angeben,  daß  5  im  oberpfälz.  LR.  S.  318
über  Inventarerrichtung  gegebene  Vorschrift.  durch
die  Bestimmung  des  bayer.  Landrechtes  Th.  I.Kap.  5

§.  5  Nr.  5  nicht  aufrecht  erhalten  wurde.
Dieser  Grund  besteht  darin,  daß  zur  Zeit  der
Erlassung  des  bayerischen  Landrechtes  (2.  Jan.  1756)
die  Vorschrift  des  oberpfälzischen  von  1657  pag.  318
bereits  aufgehoben,  bezw.  bedeutend  modifizirt  war,
Konform  mit  der  im  bayer.  LR.  Th.  1  Kap.  3
K.  17  Nr.  9  ausdrücklich  in  Bezug  genommenen
und  in  diesem  Punkte  auch  durch  die  provis.  Taxordnung
  v.  8.  Okt.  1810  §.  55  u.  57  (Rbl.  S.  982)
nicht  abgeäuderten  bayer.  Tarordnung  v.  29.  Jan.  1735
(Gen.-Samml.  v.  1771  S.  67  F§:  die  Inventuren)
  hat  nämlich  die  oberpfälzische  Taxordnung
v.  22.  Dez.  1749  (Mayr,  Gen.-Samml.  v.  1784
Bd.  U  S.  1299  letzt.  Abs.  u.  S.  1300  oben)  die
Inventuren  bei  den  Weibern  ausdrücklich  abgeschafft
  und  nur  noch  in  denselben  Ausnahmssällen,

  wie  die  bayer.  Taxordnung  zugelassen  st.



2.
Gutsherrliche  Gerichtsbarkeit.

e  die  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit  nach  V.  U.
Beil.  VI  F.  134  lit.  d  durch  Uebergang  des  damit
  !!ie  Gutes  an  den  Staat  erloschen  war,
so  lebte  sie  nicht  wieder  auf,  wenn  der  frühere
Gutsherr  später  das  Gut  vom  Staate  wieder  kaufte.

OAGErk.  v.  21.  Nov.  1859.  Rr.  4118½

Redakk.:  *5  Steppes.  Verl.:  Palm  nee  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="73" />
        Samstag  den  23.  Februar  1861.  26.  Jahrgang.  M.  4.

Dr.  J.  A.  Seufferl's
Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbalt:  Nochmals  über  den  Ansall  einer  Erbschaftan  Verschollene.  8

Zur  Lebre  vom  sicheren  Datum  im  deurtschen  Prozesse.  ewels  der
Acgli  us  den  Umständen  des  Fal  Voll  tweis  durch
Vermutbungen.—  „nwenbung  der  poe##  lusitiantium.  —  Fnertlärung
na  "a  te.  —  Zum  Nrl.  1  res  Gesetzes  vom  4.  JunlöJ

über  die  uftkeneg  der  standes.  und  g  —
Berichtigung.  —

ochmale  über  den  Anfall  einer  Erbschaft  an  Verschollene.


(Schluß.)

Es  läßt  sich  indessen  hier  vor  dem  Schlusse
nicht  verhehlen,  daß  erst  in  neuerer  Zeit  eine  Abhandlung
  von  C.  G.  Bruns  über  die  Verschollenheit
  erschien  7),  welche  mit  großem  Aufwande  an
Gelehrsamkeit  und  ausgezeichnetem  Fleiße  geschichtlicher
  Forschung  die  ältere  Ansicht  vertheidigt,
wonach  im  heutigen  gemeinen  Rechte  der  Erwerb
von  Erbschaften  und  Legaten,  die  dem  Verschollenen
während  seiner  Abwesenheit  bis  zu  seinem  70.  Jahre
anfallen,  für  ihn  seinen  ungehinderten  Fortgang
nehmen  soll.  Die  Rechtsgeschichte  dieser  Abzweigung
  des  Privatrechtes  ist  durch  jene  Darstellung
zu  einer  Klarheit  gebracht,  welche  nichts  zu  wünschen
  und  wahrscheinlich  auch  wenig  mehr  zu  thun

1)  Jabrbuch  des  gem.  d.  Rechtes  Bd.  1  S.  90—199.
Neue  Folge  VI.  Band.
        <pb n="74" />
        50  Erbschaftsanfall  an  Verschollene.

übrig  läßt;  bedeutsam  in  der  Literatur  wurde  bie
selbe  bereits  dadurch,  daß  Arndts,  der  noch  i
der  ll.  Auflage  seines  Lehrbuches  der  Pandette
§.  26  den  umgekehrten  Satz  aufgestellt  hatte,  in
der  dritten  und  jüngsten  mit  Bezug  auf  Bruns
zur  Meinung  desselben,  welche  Alles  auf  ein  wohlbegründetes
  Gewohnheitsrecht  zurückführt,  übertrat,
ohne  jedoch  dabei  in  der  Note  3  die  Bemerkung
unterdrücken  zu  können,  es  sei  in  Ansehung  dieses
Punktes  wie  die  Theorie,  so  auch  die  neueste  Praxis
noch  schwankend  8).  Die  vorzüglichsten  Ergebnisse
jener  Abhandlung  lassen  sich  kurz  in  folgende  Sätze
zusammenfassen.

u)  In  den  Quellen  des  röm.  Rechtes  findet  sich  von
eigentlicher  Verschollenbeit  kein  einziges  Beisriel  vor,  obwohl
  nach  fr.  19  de  u.  v.  0.  her.  (29,  2)  ohne  erwiesenen
Tod  keine  Beerbung  möglich  war.  Es  erklärt  sich  indessen
leicht,  daß  man  dort  ein  Bedürfniß  nach  festen  Fristen  und
Präsumtionen  gar  nicht  empfand,  weil  die  Gewißbeit  des
Todes  nicht  durch  strengen  juristischen  Beweis  zu  liefern
war,  sondern  nach  dem  in  fr.  3  8.  2  de  test.  (23,  5)
wurzelnden  Prinzipe  der  universalen  Evidenz  —  sententia
animi  —  durch  einsess  Vermuthungen  leicht  bergestellt  werden
konnte  (S.  103—105).  So  lange  indefsen  der  eingesetzte  Vorerbe
  die  Erbschaft  noch  antreten  konnte,  war  solche  dem  Sudstituten
  nicht  angefallen  (fr.  3,  fr.  69  de  a.  v.  ö.  her.).  Wenn
gleich  Gajus  und  nach  ihm  Justinian  bei  Gelegenheit
des  ususfructus  einer  Körperschaft  erst  100  Jabre  als
langes  oder  längstes  Leben  eines  Menschen  bezeichneten,
so  wurde  blemlt  noch  keine  Rechtsrermutbung  für  eine
Fortdauer  bis  dahin  aufgestellt.  Daraus,  daß  zur  Beerbung
eines  Menschen  der  Beweis  seines  Todes  erfordert  wird,
folgt  noch  nicht,  daß  positiv  die  reine  That  sache
des  Lebens  als  Grund  zur  Entstehung  neuer
Rechtsverhältnisse  vermuthet  werde.  Für  das
röm.  Recht  muß  man  also  annehmen,  daß  der  blose  Beweis
der  Geburt  und  der  früheren  Existenz  eines  näheren  Erben
zur  Ausschließung  des  entfernteren  nicht  genüzt,  sondern

8)  Vgl.  Seuffert's  Pandektenrecht  (Aufl.  IV)  Bd.  1
#.  39  Note  3.
        <pb n="75" />
        Etoschaftsanfall  an  Werschollene,  54

daß  der  Beweis  der  Existonz  desselben-  zut  Feit  des  Etb.
anfalles  nothwendig  sei  (S.  112).  Bezüglich  bet  Frage
ob  und  welche  Mittel  Erben,  Legatare  und  Glänbiger
des  Erblassers  haben,  um  der  fortwährenden  U#gewißheit
Üüber  den  Erbanfall  ein  Ende  zu  machen,  nimmt  man
bei  all  kenen  Personen  ganz  allgemein  an,  dosß
aie  das  Recht  haben,  die  Ansetzung  einer  Entscheibungssritt
  für  den  nachstberufenen  Erben  zu  verlangen,  und
eretzlet  dieses  Recht  in  der  heutigen  Praxis  ohne  Weiteres
durch  Ediktalzitationen  und  Präklusionen  gegen  den  Abwesenden.
  Dieses  soll  sich  indessen  bezüglich  der  Nacherben
nach  rom.  R.  nicht  rechtfertigen  lassen  (S.  118—122).

b)  Erst  durch  die  Ausbildung  der  modernen  Beweistbeorie
  mit  ihren  festen  Beweisregeln  und  der  Beschränkung
der  moralischen  Ueberzeugung  mußte  sich  die  Erledigung  der
Beweisfrage  in  Verschollenheltsfällen  sehr  erschweren,  und
daraus  entstand  das  Bedürfniß  nach  festen  Aegeln  und

i  §7  juristischen  Präsumtionen  (G.  122).

)  Für  das  dältere  deutsche  Recht  bleibt  Leine  andere
Annahme  als  möglich  über,  als  daß  es  an  bestimmten
Grundsätzen  darüber,  wenn  ein  Abwesender  als.  todt  zu
betrachten  sei,  gänzlich  gefehlt  habe,  und  daß  man  dessem
Tod  erst  dann  annahm,  wenn  durch  dbogend  welche
Umstände  die  Vermuthung  daffUür  nabe  gelegt
wat.  Bei  mehtjährigem  Ausbleiben  aller  Nachricht  obne
besondere  Erklärungsgtünde  gab  man  sein  Vermögen  den
Erben  gegen  Kaution  hinaus;  kehrte  er  nicht  mehr  zurick,
so  behielten  diese  Erben  einfach  die  Erbschaft  und  es  blieb
dabel,  daß  der  Verschollene  bereits  damals,  als  man  ihn
für  todt  präsumirte,  wirklich  gestorben  sei.  Dieser  alte
Erbschaftsbesitz  gegen  Kaution  war  als  eine  Art  Provisorium
aufgefaßt;  die  Romanisten  subsumirten  ihn  aber  später
unter  den  Begriff  der  curn,  die  sie  hier  nur  als  eine  unomala
  e#0  exträordinariu,  bezeichneten,  und  führten  dadurch
die  gränzenlose  Verwirrung  herbel,  die  seitdem  in  dem
deutschen  Verschollenheitsrechte  geherrscht  hat  (S.  144,
145).  Daß  der  Abwesende  inzwischen  kein  neues  Erbgut
mit  seinem  Vermögen  vereinigen  konnte,  ergab  sich,  wie
Kraut  meint,  schon  aus  der  Behandlung  der  Erbschaftsklage
  im  älteren  deutschen  Rechte,  welche  von  der  röm.
darin  abwich,  daß  das  d.  R.  vom  Kläger  nicht  den  absoluten
  Beweis  seines  Erbrechtes  forderte,  sondern  nur  so  viel,
daß  er  relativ  mehr  Recht  auf  die  Erbschaft  babe,  als  der
Beklagte.  Wie  es  aber  wirklich  damit  gebalten  wurde,  laßt

r—
        <pb n="76" />
        52  Erbschaftsanfall  an  Verschollene,

sich  wegen  Mangels  aller  Quellen  für  das  ältere  Recht
nicht  entscheiden.

d)  Ein  entscheidender  Wendepunkt  trat  mit  Carpzov
ein.  welcher  seine  Anücht  zwar  dahin  aussprach,  das  Richtigste
  sei  wohl,  die  Entscheidung  dem  Richter  nach  den
Umständen  zu  überlassen,  aber  dennoch  mit  Bezug  auf  zwei
Urtheile  des  Leipziger  Schöffenstubles  v.  1000  und  1611
berichtete:  weil  die  röm.  Präsumtion  des  Lebens  bis.  zzu
100  Jahren  der  Erfahrung  gegenüber  viel  zu  boch  gegriffen
sei,  so  nehme  man  jetzt  an,  —  placuit  nibilominus
dominis  —  wenn  der  Verschollene  lange  Zeit  abwesend,
eine  fleißige  Nachforschung  nach  seinem  Aufentdalte  fruchtlos
  geblieben  und  er  bereits  das  10.  Jahr  seines  Lebens
zurückgelegt  habe,  so  konne  man  ihn  mit  Erlaß  der  Kaution
füglich  für  todt  halten  9)  (S.  141  fl.).

c)  Erst  die  Späteren  und  namentlich  Pufendorf
zogen  die  Todesprasumtion  aus  dem  10.  Jahre  allein  und
ließen  dieses  zum  Anfange  einer  suecessio  couditionalu
werden,  womit  die  frühere  susrcessio  ex  tunc  nothwendig
in  ein  solche  ex  nunc  umschlug  (S.  159).  An  die  Stelle
einer  Präsumtion  des  zur  Zeit  des  70.  Lebensjahres  bereits
eingetretenen  Todes  trat  daber  allmahlig  die  Vermuthung
des  fortdauernden  Lebens  bis  dabin;  denn  zur  successio
ex  nunc  war  die  Lebenspräsumtion  cigentlich  unerläßlich.
Eine  Folge  davon  war  aber  natürltich,  daß  man
die  Prasumtion  des  Lebens  ebenso  auch  vorher  für  den  Erwerh
  von  Erbschaften  annebmen  mußte  (S.  168,  169).
Als  eigentliche  positive  Grundlage  der  Todespräsumtion
nach  dem  70.  Jahre  erscheint  der  Psalm  zuerst  im  J.  1723
bei  Leyser  (S.  175).  Im  XVIII.  Jahrbundert  setzte
sich  dann  die  einfache  Präsumtion  vom  70.  Lebensjahre  als
Gränze  zwischen  Leben  und  Tod  vollständig  und  namentlich
auch  beim  Reichskammergerichte  fest.  Von  nun  an  wurde
auch  die  successio  oxk  unne  beibehalten  und  diese  stets
nach  dem  Ende  des  10.  Jabres  und  dem  Eintritte  der
Präsumtion  berechnet  10)  (S.  178,

")  Man  siebt  hbieraus,  daß  das  erste  Eintreten  des
70.  Jahres  in  die  Rechtsprechung  auf  der  Idee  einer
rationellen  Annäberung  von  dem  100.  Jahre  an
die  Erfaobrung  des  Lebens  berubte.

Das  10.  Jabr  bei  Carrzov  (1620)  war  also  in
Verbindung  mit  anderen  Umstanden  ein  Schlußpunkt
der  successio  condilionata;  wegen  nun  annehm-*


2
—
        <pb n="77" />
        Erbschaftsanfall  an  Verschollene.  53

M  Was  nuninsbesondere  das  geltende  Recht  des  XIX  Jabrbunderts
  betreffe,  —  fährt  unser  Autor  fort  —  so  werde  bei  der
Frage  über  den  Erwerb  von  Erbschaften  für  den  Verschollenen
vergebens  (von  Cropp)  gelkend  gemacht,  daß  ans  der  Präsumtion
  des  Todes  nach  dem  70.  Jabre  noch  nicht  die  Präsumtion
des  Lebens  bis  dabin  folge,  weil  die  Kraft  und  Bedeutung
juristischer  Präsumtionen,  mögen  fie  durch  Gesetz  oder  Gewohnbeit
  eingeführt  sein,  nicht  von  der  konkreten  Wahrscheinlichkeit,
  aus  der  sie  etwa  im  Allgemeinen  heworgegangen
  seien,  abhängig  sel,  sondern  lediglich  davon,  in  welchem
  Sinne  sie  vom  Gesetze  oder  der  Gewohnheit  zur
Befriedigung  eines  praktischen  Bedürfnisses  faktisch  wirklich
eingeführt  seien.  In  dieser  Beziebung  verlange  aber  das
prakkische  Bedürfniß  bei  der  Verschollenbeit  nicht  blos  für
die  Frage,  ob  der  Verschollene,  sondern  auch  für  die,
wann  er  gestorben  sei,  eine  positive  Entscheidung  durch
Präsumtionen,  weshalb  die  Praxis  auch  wirklich
durch  die  Verbindung  der  Lebens=  (bis  zum  70.)
mit  der  Todespräsumtion  (zu  Ende  des  70.  Jahres)
eine  solche  doppelseitige  Verschollenheitspräsumtion
  begründet  habe.  Daß  eine  ganz  absolute
und  allgemeine  (2)  Präsumtion  für  die  Fortdauer  des
Lebens  grundlos  und  unzweckmäßig  sei,  solle  nicht  geläugnet
  werden;  damit  sei  aber  die  Begründung  und  Zulassung
derselben  bei  den  aktiven  und  passiven  Erbverhältnissen
ganz  wohl  vereinbar,  obwohl  Cropp's  entgegenstehende
Ansicht  nicht  nur  in  der  Theorie  vielen  Beifall=  sondern
auch  in  der  Praxie  bei  den  Oerichten  zu  Kütec,  Oldenburg.
  Kassel,  Wolfenbüttel,  München  und  selbst  Wiesbaden,
welches  doch  ein  klares  Gesetz  v.  1781  sehen  sich  stehen
hätte,  Annahbme  gefunden  habe  (S.  197,  195).  Es
erscheine  indessen  nach  allen  Seiten  als  gerechtfertigt,  an
der  alten  Praxis,  die  den  Erwerb  für  den  Verchoblenen“
  zulasse,  festzuhalten  (S.  197).

*r  Wenn  man  übrigens  bei  den  Erbschaften,  die  dem

barer  Genlsbeitl,  daß  der  Tod  des  Verschollenen

mittlerweilen  bereits  eingetreten  sei;  das  10.  Jahr
bei  Leyser  (1723)  galt  für  sich  allein  erst  als
Tag  des  Anfalles,  in  Kraft  einer  Fiktion,  daß  der
Vermißte  heute  verstorben  sei.  In  diesem  Gegensatze
  liegt  der  Wendepunkt  der  suecessio  ex  tund
und  ex  nune.
        <pb n="78" />
        54  Erbschaftsanfall  an  Verschollent.

Verschollenen  anfallen,  das  reine  röm.  Recht  zur  Anwendung
  bringen  wolle,  also  sowohl  die  Präsumtion  des  Lebens
als  den  Erwerb  durch  den  Kurator  verwerfe,  so  sei  die
einzige  zulässige  Behandlung  folgende  Alternative:  wenn
der  Kurator  das  Leben  des  Verschollenen  im  Augenblicke
der  Delation  nicht  beweisen  könne,  was  gewöhnlich  der
Fall  sein  werde  11),  so  könne  der  Verschollene  gar
nicht  weiter  berücksichtigt  werden;  wenn  dagegen
dos  Keben  des  Verschollenen  bei  der  Delation  bewiesen  sei,
so  müsse  nun  die  Entscheidung  in  suspenso  bleiben,  bis
entweder  die  nachfolgenden  Erben  seinen  Tod  bewiesen,
oder  die  Zeit  der  Todespräsumtion  (d.  i.  das  70.  Jahr)
abgelaufen  sei.  Die  Behandlung  dagegen,  welche  Mühlenbruch
  und  Schäffer  vorschlägen,  und  die  Oerichte
in  Kassel  und  Darmstadt  angenommen  hätten,  daß  nämlich
dem  Verschollenen  durch  Ediktalzitation  stets  eine  bestimmte
Frist  gesetzt,  und  derselbe  nach  deren  Ablauf  präkludirt
werde,  lasse  sich  weder  nach  röm.  noch  nach  gem.  deutschen
Rechte  rechtfertigen.

Die  letzte  der  vorstehenden  Bemerkungen  läßt
ersehen,  daß  auch  diese  gewichtvolle  Stimme  mit
der  obigen  Erörterung  wenigstens  in  dem  Punkte
einverstanden  ist:  wenn  man  den  Erwerb  später  angefallener
  Erbschaften  für  den  Verschollenen  nicht
zugebe,  so  sei  es  nur  konsequent,  denselben  bei  der
Vertheilung  einer  solchen  Erbschaft  gar  nicht  zu
berücksichtigen,  die  Unmöglichkeit  seines  Erwerbes
auf  den  Anfall  an  ihn  zurück  zu  beziehen  und  daher,
abgesehen  von  letztwilligen  Verfügungen,  die  an
nichts  gebunden  sind,  der  successio  quasi  ex  tund
ihren  freien  Lauf  zu  lassen.  In  glacer  Weise  findet
  sich  hier  (im  obigen  Punkte  litt.  a)  konstatirt,
man  nehme  ganz  allgemein  an,  daß  auch
Mit=  und  Nacherben  das  Recht  hätten,  die  Ansetzung
  einer  Entscheidungsfrist  für  den  nächstberufenen
Erben  zu  verlangen,  und  man  ererzire  dieses  Recht

*l)  Also  im  Sinne  des  uobenangefübrten  fr.  115  de  V.  O.
(45,

1):  ei  fuerit  doclaratim.  heredem  absentem
*  non  posse.  .
        <pb n="79" />
        Erbschaftsanfall  an  Verschollene.  55

in  der  heutigen  Praxis  ohne  Weiteres  mit
Ediktalzitationen  und  Präklusionen  gegen  den  Abwesenden
  (S.  119).  Ueber  die  Gesetzlichkeit  einer
solchen  Ediktalladung  wird  sich  auf  die  obige  Erörterung
  bezogen.  Im  Uebrigen  aber  erklärt  sich
dieser  Autor  an  dem  Leitfaden  der  Rechtsgeschichte
für  den  fortgehenden  Erbschaftserwerb  zu  Gunsten
des  Verschollenen  auf  dem  Grunde  einer  durch
Gewohnheit  befestigten  Rechtsvermuthung
  für  das  Fortleben  bis  zum  70.  Jahre.
Mit  der  Berufung  auf  ein  solches  Gewohnheitsrecht
  könnte  man  freilich  ein  leichtes  Spiel  haben,
  jedem  Zweifel  an  seinem  Ansehen  Stillschweigen
  aufzuerlegen;  gleichwohl  läßt  sich  die  Kritik
nicht  abhalten,  diesem  Rechtsgrunde  etwas  näher
in's  Angesicht  zu  sehen.  Ein  praktisches  Bedürfniß,
  durch  jene  Vermuthung  eine  Lücke  des
positiven  Rechtes  auszufüllen,  waltet  allerdings  vor
in  Bezug  auf  die  passive  Beerbung  des  Verschollenen
selbst,  weil  hier  ein  Zeitpunkt  feststehen  muß,  in
welchem  der  Uebergang  des  Vermögens  auf  seine
Erben  Statt  findet  und  die  hiezu  erforderliche  Nähe
des  Grades  zu  bemessen  ist;  ein  ähnliches  Bedürfniß
  besteht  aber  nirgends,  um  ihm  selbst  erst  den
Erwerb  später  angefallener  Erbschaften  zu  erleichtern,
weil  sich  hier  der  weit  natürlichere  Ausweg  darbietet,
dem  ältesten  deutschen  Rechte  entuommen,  ihn  gar
nicht  mitzuzählen,  auf  seine  Konkurrenz  keine  Rücksicht
  zu  nehmen.  Eine  Präsumtion  seines  Fortlebens
bis  zum  70.  Jahre  ist  für  diese  letztere  Frage
keine  Consequenz  aus  der  Präsumtion  seines
eingetretenen  Todes  an  jenem  Tage,  weil,  wie
schon  oft  erwähnt,  für  dessen  passive  Beerbung  sein
eigener  Tod,  für  den  fortlaufenden  Erwerb  von
Erbgut  und  Vermächtnissen  gleichwie  für  die  entsprechende
  Attraktivkraft  seines  Vermögens  dagegen
die  Gewißheit  seines  Ueberlebeus  eine  unerläßliche
        <pb n="80" />
        56  Erbschaftsanfall  an  Verschollene.

Bedingniß  bildet,  mithin  die  Beweislast  über  den
einen  oder  den  anderen  dieser  Zustände  sich  gabelt,
auseinanderläuft  und  immer  auf  jene  Seite  hinwendet,
  wo  man  einen  Vortheil  daraus  ziehen  will.
Gerade  hierin  lag  der  radikale  Irrthum  der  Bildner
jenes  vorgeblichen  Herkommens,  daß  sie  aus  der
Fixation  des  Todestages  für  den  einen  Fall  die
Folgerung  einer  nothwendigen  Erstreckung  auf  den
anderen  zogen,  die  doch  weder  von  der  Logik  geboten,
  noch  von  der  Erfahrung  unterstützt  war.  Von
dem  Boden,  auf  welchem  sich  eine  solche  Rechtsgewohnheit
  durch  eine  übereinstimmende  Anschauung
und  fortgesetzte  Uebung  gebildet  haben  sollte,  müßten
  vor  Allem  die  Gebietstheile  abgezogen  werden,
welche  mit  positiven  Verschollenheitsgesetzen  versehen
waren;  daß  aber  in  den  übrigen  eine  gleichförmige
  Rechtssprechung  nicht  bestehe,  läßt  ein
Blick  auf  die  oben  angeführten  Entscheidungen  der
deutschen  obersten  Gerichtshöfe  ersehen.  Für  den
Standpunkt  des  bayer.  LR.  Th.  1  Kap.  2  8.  15
Nr.  2  müßte  insbesondere  ein  Gebrauch,  um  zum
Herkommen  zu  reifen,  nicht  nur  gleichförmig,  sondern
  auch  in=  und  außergerichtlich  sein,  ein  Erforderniß,
  welches  hienach  geradezu  vermißt  wird.
Von  der  Vernunftmäßigkeit  einer  solchen
Gewohnheit  soll  hier  gar  nicht  die  Rede  sein,  weil
dieses  Element  einer  sehr  verschiedenen  Auffassung
fähig  ist;  gewiß  scheint  nur  so  viel,  daß  die  Bequemlichkeit
  der  Richter,  welche,  von  Beweisen  über  den
wahren  Todestag  verlassen,  gerne  einen  Normaltag
hiefür  zur  Hand  haben  moöchten,  der  sich  durch  Hinzurechnen
  von  70  Jahren  zum  Geburtstage  auf  der  Stelle
herausfinden  ließe,  weder  den  Fall  eines  Bedürfnisses
konstatiren,  noch  die  Stelle  einer  rationellen  Begründung
  vertreten  kann.  Schon  die  Todespräsumtion
  nach  Ablauf  des  70.  Jahres  bietet  der
Prüfung  im  Punkte  ihrer  Wohlbemessenheit  viele
        <pb n="81" />
        Erbschaftsanfall  an  Verschollene.  57

Blößen  dar;  um  so  viel  mehr  die  Vermuthung  für
das  fortdauernde  Leben  bis  zu  jenem  Augenblicke.
Die  lange  Dauer  des  Ausbleibens  und  das  spurlose
  Verschwinden  ist  gewiß  ein  weit  besseres  Kennzeichen
  des  eingetretenen  Ablebens  als  ein  verhältnißmäßig
  nicht  einmal  hobes  Alter  allein;  die
Partikularrechte  erkennen  solches  auch  an,  die  gemeine
Meinung  fragt  nichts  darnach.  Ist  ein  junger  Mann
von  30  Jahren  ausgewandert,  so  muß  er  10  „
war  es  ein  Greis  von  68  Jahren,  so  braucht  er
nur  zwei  Jahre  auszubleiben,  um  für  todt  zu  gelten.
  Ist  er  vielleicht  erst  nach  seinem  70.  Jabre
verkommen,  so  ist  man  nicht  verlegen;  dann  soll
das  80.  Jaht  entscheiden,  seine  Vebenskraft  wird
ihm  also,  wie  ein  Termin  im  Prozesse,  um  10  Jahre
verlängert  !:).  Daß  eine  ganz  absolute  und  allgemeine
  Präsumtion  für  das  Leben  grundlos  und
unzweckmäßig  sei,  will  ja  selbst  unser  Autor
(S.  195)  nicht  läugnen;  um  was  mag  wohl  die
relative  besser  begründet  erscheinen!  Den  Verschollenen
  erst  nach  dem  70.  Jahre,  wo  doch  sein
Tod  bereits  präsumirt  wird,  noch  vorladen  und  mit
Präjudizen  bedrohen,  ist  jedenfalls  nicht  sehr  rationell,
und  wurde  schon  von  Gesterding  für  absurd  erklärt,
  weil  man  ja  einen  nach  der  Vermuthung
Gestorbenen  zitire  12).

Durch  die  Pflege  der  Rechtswissenschaft  auf
den  Ausbau  und  die  Fortbildung  des  Rechtes  wirken,
  ist  unstreitig  eine  sehr  verdienstliche  Sache;
allein  die  Wissenschaft  muß  dabei  immer  im  Dienste
des  Rechtes  bleiben  und  darf  sich  nicht  über  dasselbe
  erheben;  das  Letztere  thut  sie  aber,  wenn  sie
an  die  Lamentation  eines  Psalmen  und  zwei  ge-12)

  Als  die  Meinung  von  Smalkalder  erwähnt  bei
Bruns  S.  186  a.  a.  O
13)  Bruns  S.  199  a.  a.  O.
        <pb n="82" />
        58.  Erbschaftsanfall  an  Werschollene.“

wagte  Sprüche  eines  Schöffenstuhles  anbindet,  die
Nachahmung,  welche  diese  später  fanden,  als  eine
durchgehende  Ueberzeugung  hinstellt  und  mit  weiter
gehenden  Schlußfolgen  in  das  Gebiet  der  Erfahrung
eingreift,  um  den  in  in  undurchdringliches  Geheimniß
  verhüllten  Todesteg  aller  Leute  gleichförmig  zu
bräeisiren,  von  denen  sich  kein  Todtenschein  beibribgen
  läht.  Ein  Gewohnheitsrecht,  welches,  statt
einen  abstrakten  Rechtssatz  aufzustellen,  vielmehr
eine  wandelbare  Erscheinung  der  Natur  fixiren  und
in  einer  festen  Normalziffer  ausprägen  will,  ist  gewiß
  auf  der  äußersten  Gränze  seiner  Macht  angelangt
  und  verdient  daher  auch  keine  Begünstigung
öder  ausdehnende  Erfassung  seines  Ansehens.  Der
Reiz  einer  gründlichen  gelehrten  Arbeit  und  der
gerechte  Beifall,  den  sie  verdient,  darf  aber  doch
wohl  kaum  so  weit  gehen,  sich  deshalb  in  den  Anforderungen
  an  den  Bestand  eines  Gewohnheitsrechtes,
  der  eine  quaestio  lacti  bildet,  weniger  strenge
zu  zeigen  oder  ihm  seine  Phantasien  auf  Kosten  der
Natur  und  des  Rechtes  leichter  hingehen  zu  lassen.

In  dem  Rechtsbewußtsein  des  Volkes  wurzelt
nichts  von  einem  Herkommen,  die  außer  Landes
gegangenen  Leute  70  Jahre  alt  werden  zu  lassen
und  ihnen  dann  in  der  Vorstellung  das  Lebenslicht
auszublasen.  Das  Ganze  ist  blos  ein  Auskunftsmittel,
  ersonnen  von  der  Rathlosigkeit  gelehrter
Richter,  die  sich  aus  der  perplexen  Lage  einer  Ungelbihheit
  nicht  anders  herauszufinden  wußten  und
ihr  Urtheil  um  jeden  Preis  an  einen  Rechtsgrunde
satz  anlehnen  wollten,  wo  doch  die  tägliche  Erfahrung
  des  Lebens  mit  ihrer  eigensinnigen  Wandelbarkeit
  einen  gleichfrmigen  Maßstab  nicht  verträgt.
Die  ganze  Lehre  von  dem  70  jährigen  Normalalter
ist,  wie  auch  Bruns  andeutet,  nichts  als  ein
Faden,  herabgesponnen  an  dem  Rocken  des  Satzes,
daß  gemeine  Vermuthungen  nie  ausreichen,  um  einen
        <pb n="83" />
        Erbschaftsanfall  an  Werschollent.  50

vollen  Beweis  zu  liefern;  die  Willkühr,  die  man
dadurch  auf  Seite  der  Richter  in  dem  freien  Spiele
ihrer  Muthmaßungen  abschneiden  wollte,  ist  dafür
in  das  Gesetz  oder  Recht  selbst  übertragen  und  dadurch
  viel  gefährlicher  geworden.  Darum  kehrte
auch  das  bayer.  LKR.  Th.  1  Kap.  7  F.  36  Nr.  6
bereits  vor  mehr  als  hundert  Jahren  zur  natürlichen
  Lehre  des  röm.  und  des  ältesten  deutschen
Rechtes  zurück,  wonach  der  Tod  des  Abwesenden
aus  der  langen  Abwesenheit  und  anderen  Umständen
des  Falles  ohne  Rücksicht  auf  ein  bestimmtes  Alter
vermuthet,  d.  i.  gefolgert  werden  darf;  die  versochte
Begründung  dieser  Bestimmung  in  den  gelehrten
Anmerkungen  zum  LR.  wurde  aber  gleichwohl
beschuldigt  (S.  160),  ein  wahres  Muster  von
Confusion  zu  sein.  Die  sicheren  Kennzeichen  für  das
Fortleben  eines  Menschen  sind,  nach  Hause  zurückzukommen,
  aus  der  Fremde  Briefe  zu  schreiben,  ergangene
Aufforderungen  zu  beantworten  und  sich  um  sein  Vermögen
  anzunehmen:  die  sicheren  Kennzeichen  des
Stummen  sind,  daß  er  nicht  spricht.  Auf  jenem
Wege  könnte  man  auch  den  Beweis,  daß  der
Stumme  stumm  sei,  nicht  führen;  denn  daß  er  bis
zu  seinem  21.  Jahre  kein  Wort  von  sich  gab,  kann
ja  nur  ein  Gebrauch  seiner  natürlichen  Freiheit  sein
und  wäre  daher  blos  eine  Anzeige  der  Unfähigkeit
zu  sprechen.  Ist  vielleicht  ein  Auswanderer  am
Borde  der  Austria  unsichtbar  geworden,  welche  im
September  1858  auf  offener  See  verbrannte,  so
kann  er  auf  einem  Rettungsbote  eine  glückliche  Insel
  im  großen  Weltmeere  erreicht  haben  und  dort
als  neuer  Robinson  in  aller  Behaglichkeit  fortleben.

Die  Prognose  für  den  Anklang,  den  jene  Ausdehnung
  der  Rechtsvermuthung  vom  70.  Jahre  auf
den  inzwischen  fortgebenden  Erwerb  angefallener
Erbschaften  in  der  Rechtsprechung  finden  wird,  stellt
sich  daher  nach  allem  dem  nicht  sonderlich  günstig,
        <pb n="84" />
        60  Sicheres  Datum.  Beweis  der  Arglist.

wie  das  im  Eingange  gegebene  Erkenntniß  des
Oerichtes  in  München  beweist.

Das  historische  Recht  ergründen,  ist  ein  unlängbares
  Verdienst  und  auch  von  wesentlichem
Rutzen,  insoferne  es  dazu  dient,  das  geltende  zu
läutern;  das  historische  Recht  einer  nicht  langen
Vergangenheit  auf  diesem  Boden  dem  praktischen
der  Gegenwart  vorziehen,  heißt  ebensoviel  als  sagen,
die  Irrthümer  unserer  Vorfahren  sind  ehrwürdiger,
als  der  ungläubige  Rationalismus  ihrer  an  allen
stehenden  Begriffen  und  Konsequenzen  rüttelnden
Epigonen.  Will  man  ein  Panier  mit  dem  Spruche
des  Kaisers  Constantin  erheben:  Consuetudinis
ususque  longacri  non  rilis  auclorilas  est,  so
wird  gewiß  Jedermann  gerne  folgen,  aber  sich  doch
nicht  abhalten  lassen,  auf  die  Kehrseite  auch  die
Schlußworte  zu  setzen:  verum  non  usduc  adeo
sui  valitura  momento,  Uul..  .  rationem  vincat.
(C.  2  Cod.  quac  sit  longa  consuel.)

Mittheilungen  aus  der  Prarie.
1.  .

Zur  Lebre  vom  sicheren  Datum  im  deutschen  Prozesse.  Beweis
  der  Arglist  aus  den  Umständen  des  Falles.
(Agl.  Bd.  XVI  S.  161  fl,  S.  177  ff,  Bd.  XX  S.  63,  daun
Bd.  XVI.  S.  077  Bo.  XVII  S.  271:  Bd.  XVII  S.  253;

d.  XNI  S.  100;  Bo.  XXV  E.  84.)

Ein  cons  harte  für  eine  ihm  rechtskräftig
muerkannte  Forderung  einen  Aktivausstand  seines
Schuldners  mit  Beschlag  angegriffen.  Nun  trat
aber  der  Schwiegervater  des  letzteren  mit  einer
Prinzipalintervention  hervor,  indem  er  die  Abschrift
einer  Privaturkunde  vorlegte,  wonach  ihm  seine
Tochter  und  deren  Ehegatte  bereits  ein  Jahr  früher
eben  jenen  Ausstand  für  ein  eigenes  Guthaben  an
        <pb n="85" />
        Sicheres  Datum.  Beweis  der  Arglist.  41

Zahlungsstatt  überwiesen  hätten.  Der  Intervent
bestritt  diese  Aufstellung  lebhaft  und  setzte  ihr  die
Einrede  der  Simulation  und  des  Betruges  entgegen.
Beide  Vorinstanzen  legten  dem  Interventionskläger
den  Beweis  seiner  Behauptungen  auf,  der  oberste  Gerichtshof
  dagegen  entband  den  Interventen  sogleich
von  der  Klage,  weil  die  Umstände  des  Falles  hinlänglich
  entnehmen  ließen,  „daß  hier  von  einem
zahlungsunfähig  gewordenen  Schuldner  eine  Veräußerung
  zur  offenbaren  Gefährde  jener  Gläubiger
nur  vorgeschoben  worden  sei“.  In  den  Entscheidungsgründen
  zum  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
werden  zuerst  die  einzelnen  Umstände  aufgeführt  und
in  ihrem  Zusammenhange  beleuchtet,  aus  welchen
hervorging,  daß  die  Cession  an  den  Interventionskläger
  nur  zum  Zwecke  der  Hintergehung  des  klagenden
  Gläubigers  beurkundet  worden  sei  und  kommt
dann  weiter  vor:

Vergebens  sucht  das  k.  AG.  die  in  Abschrift
vorgelegte  Urkunde  von  dem  darin  bekundeten  Rechtsgeschäfte
  durch  die  Bemerkung  zu  trennen,  die  Einrede
  der  Simulation  sei  nur  der  ersteren,  aber  nicht
dem  letzteren  entgegengesetzt.  Die  Urkunde  ist  die
Trägerin  der  ganzen  Uebereinkunft,  beide  lassen  sich
also  nicht  von  einander  absondern,  Alles,  was  die  eine
verdächtigt,  steht  auch  der  anderen  im  Wege.  Diese
Urkunde  liefert  schon  aus  dem  Grunde  keinen  Beweis
  gegen  N.,  weil  es  ihr  an  einem  sicheren
Datum  fehlt,  weil  nichts,  und  namentlich  nicht
die  Mitunterschrift  des  Beistandes  F.  verbürgt,  daß
sie  wirklich  am  20.  Juni  1854  errichtet  worden,
vielmehr  Alles  darauf  binweist,  daß  sie  ein  in  arglistiger
  Absicht  gegen  N.  später  geschmiedetes  Produkt
  sei.  Dieselbe  trägt  alle  Kennzeichen  einer
schlecht  verbüllten  Intrigue  gegen  W.'s  Glänbiger
auf  der  Stirne;  alle  vorbemerkten  Umstände  und
sich  durchkreuzenden  Widersprüche  lassen  vielmehr  in
        <pb n="86" />
        62  Poena  infitiantium.

ihrer  Zusammenfassung  keinen  vernünftigen  Zweifel
daran  übrig,  daß  die  vorgeschützten  Ueberweisungen
und  Verpfändungen  als  die  Grundlage  der  ganzen
Intervention  keine  ernstlichen  Rechtsgeschäfte
waren,  sonderu  nur  den  durchsichtigen  Vorwand  abgeben
  sollten,  den  Interventionsbeklagten  um  seine
wohlgegründete  Forderung  zu  bringen,  und  ihm  das
leere  Nachsehen  übrig  zu  lassen.
OAGErk.  v.  13.  Okt.  1858.  NMNr.  988  57/86.
Xu##

92

Voller  Beweis  durch  gemeine  Vermuthungen.
(Vgl.  die  verige  Millheilung.)

Die  Erceptio  Pauliana,  in  einem  Konkurse
der  Schwiegermutter  des  Kridars  eutgegengesetzt,
welche  guf  dem  Grunde  einer  durch  Privatvertrag
vorgenommenen  Veräußerung  das  gauze  Mobiliorvermögen
  desselben  jure  separationis  in  Anspruch
nahm,  wurde  nochmals  als  durch  zusammentreffende
gemeine  Vermuthungen  —  praesumtiones  hominis

—  vollständig  erwiesen  angenommen.  «

OAJG«E.«v.15.Tez.1860.«RNr.69WH.

Ass-3.


Anwendung  der  poenn  inltiamium.
Wal.  Bd.  XXV  S.  121.

Der  Käufer  eines  Realgewerbes,  auf  Bezahlung
  des  Kaufpreises  gegen  Uebergabe  des  Objektes
belangt,  widersprach  den  Kaufsabschluß,  worüber
doch  eine  schriftliche  Punktation  aufgesetzt  war,  auf
das  Bestimmteste,  fügte  aber  doch  eventuell  die  Einrede
  bei,  der  Kauf  sei  später  durch  mündliche  Abrede
  mit  dem  klagenden  Verkäufer  wieder  aufgehoben
worden.  Beiden  Tbeilen  wurde  hierüber  Beweis
und  Gegenbeweis  auferlegt,  wobei  der  Beklagte
zwar  nunmehr  den  Kauf  zugab,  aber  behauptete,
        <pb n="87" />
        Ebreerklärung  nach  gemeinem  Rechte.  63

er  habe  die  in  seinen  Händen  belassene  schriftiiche
Punktation  verbrannt.  Ueber  die  Einrede  der  Wiederauflösung
  durch  mündliche  Abrede  waren  die  vernommenen
  Zeugen  theils  schwankend,  theils  widersprechend.
  Die  I.  Instanz  legte  dem  Beklagten
den  Erfüllungseid  hierüber  auf,  die  beiden  höheren
dagegen  beließen  den  Kläger  zum  Neigungselge,
In  den  Gründen  des  oberstrichterl.  Erkenntnisses
hiezu  kömmt  vor:
Könnte  diesfalls  noch  ein  Zweifel  bestehen  und
im  Hinblicke  auf  Kap.  XlIII  §.  3  Nr.  8  der  GO.
zwischen  der  Auflage  des  Erfüllungseides  an  den
Beklagten,  oder  des  Reinigungseides  an  den  Kläger
zu  wählen  sein,  so  würde  in  freier  Erwägung  der
hier  überhaupt  gegebenen  Umstände  und  der  hieraus
entspringenden  Vermuthungen  das  Gewicht  der  größeren
  Glaubwürdigkeit  doch  immerhin  dem  Kläger,
und  nicht  dem  Beklagten  zufallen,  welch'  letzterer
aufangs  ganz  abgeläugnet  hatte,  daß  der
Kauf  um  750  fl.  abgeschlossen  worden  fei,  bis  er
solches  erst  im  Beweisverfahren  selbst  zugestehen
mußte,  —  der  behauptet,  daß  der  Kaufvettrag  unter
  der  ausdrücklichen  Bedingniß  des  ihm,  Kläger,
zustehenden  Rücktrittes  abgeschlossen  worden  sei,  .
ner  zugibt,  daß  über  den  Kaufsabschluß,  wie  er
selbst  ihn  angegeben,  von  X.  eine  Seriptur  errichtet
worden  sei,  und  dieselbe,  in  welcher  jene  Bewilltgung
  zum  Rücktritte,  wenn  sie  bedungen  gewesen,
doch  sicherlich  aufgenommen  wäre,  nun,  da  er
solche  ediren  soll,  verbrannt  haben  will.
OAGErk.  v.  11.  Dez.  1860.  NNr.  15833/60.
rN

4.

Ehrenerklärung  nach  gemeinem  Rechte.

Außer  den  in  Bd.  XII  S.  201  und  Bd.  XX
S.  207  verzeichneten  drei  Fällen  (OAG.  R3r.
        <pb n="88" />
        64  Ebemals  gutsherrliche  Beamte.

60//#8,  1416  5⅝83  und  18415  3/64)  hat  der  oberste
Gerichtshof  die  Frage:  ob  nach  gemeinem
Rechte  die  Injurienklage,  insbesondere  die  ästimatorische,
  durch  eine  vor  der  Einlassung  auf  die
Klage  unumwunden  abgegebene  Ehrenerklärung  beseitigt
  werden  könne  =  noch  in  vielen  Erkenntnissen
  besahend  —e  Vgl.  Ol  G.  Rr.
10311/  1051“  1#:  781“:  13905384;
12795%2  1365%

In  Rr.  18  M  54  und  13657)  ist  dabei
für  das  gemeine  Recht,  wie  nach  Bd.  XII  S.  69,
70  und  Bd.  XXV  S.  223  (RNr.  12095  3590)  für
das  bayerische,  ausgesprochen,  daß  es  die  Wirkung
der  Ehrenerklärung  nicht  beeinträchtige,  wenn  der
Beklagte  erklärt,  er  erinnere  sich  der  Injurie  nicht
méhr,  sie  aber  democh  zugesteht.  St.

5.

Zum  Art.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1818  über  die  Auf-„
  bebung  der  standes=  und  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit.  U„

Wenn  der  Staat  in  Gemäßheit  des  oben  angeführten
  Art.  1  standes=  oder  gutöherrliche  Gerichtsund
  Polizeibeamte  und  Diener  übernommen  hat,  so
steht  dem  Beamten  oder  Diener  eine  Klage  gegen
den  ehemaligen  Gerichtsherrn  auf  Erfüllung  des
Dienstvertrages  nicht  mehr  zu,  sondern  der  Staat
tritt  gänzlich  an  die  Stelle  des  Letzten.  Das  Verhältniß
  zwischen  den  drei  Betheiligten  ist  der  Delegation
  analog.  Die  Vorschrift  des  Gesetzes  ersetzt
die  bei  der  Delegation  nothwendige  Uebereinkunft
der  Parteien  und  bringt  dieselben  Wirkungen,  wie
diese,  hervor.

OA#Erk.  v.  14.  Dez.  1857  RNr.  149356/6

und  v.  21.  Januar  1860  RNr.  1527539

1  (

Berlchtigung.  Bd.  XXV  S.  401  3.  3  bes  Tertes  v.  o.  statt:
„Punler“,  lies:  „Kuütler

Rerakt.:  Dr.  Steppes.  —  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="89" />
        Samstag  den  9.  März  1861.  26.  Jahrgang.  M.  .

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  die  Wirkungen  der  Abtrekung  des  Vorrauge"  einer  5
umerbrechung  des  unvordenklichen  Besi  des.  —  Können  Ebe  un
Erboerträge  nach  dayerischem  Landte  n  ’vuaßergenschuuch  aufgehoben
werden!  —  Berichligungen.

Ueber  die  Wirkungen  der  Abtretung  des  Vorranges
einer  Bypothek.

Nach  S.  62  des  bayerischen  Hypothekengesetzes
kann  ein  Hypothekgläubiger  unbeschadet  seines  Hypothekrechtes
  den  durch  frühere  Eintragung  erworbenen
  Vorzug  einem  späteren  Gläubiger  abtreten.

Die  Wirkung  dieser  Abtretung  besteht  nach
Lehner's  Lehrbuch  des  Hyp.-Rechtes  Bd.  1  8.  114
darin,  daß  der  ältere  Hyp.-Gläubiger  an  die  Stelle
des  jüngeren,  dieser  aber  an  die  Stelle  des  älteren
tritt;  wogegen  Gönner  im  Kommentar  z.  Hyp.-Ges.
Bd.1  S.  503  behauptet,  jede  der  beiden  Forderungen
  bleibe  an  ihrer  Stelle,  und  die  Abtretung  wirke
nichts  weiter,  als  daß  aus  Demjenigen,  was  der
vorgehende  Hyp.-Gläubiger  erhält,  der  andere  Gläubiger
  befriedigt  wird.

Der  zwischen  beiden  Meinungen  liegende  Unterschied,
  welcher  auf  den  ersten  Anblick  vielleicht  unwesentlich
  scheinen  könnte,  ist  sehr  bedeutend  sowohl
  für  die  hypothekenamtliche  Behandlung  als
auch  für  die  richterliche  Entscheidung  von  Prioritätsstreitigkeiten.


Neue  Folge  VI.  Band.
        <pb n="90" />
        66  Rangabsretung-  nach  Hyp.-Gos.  K.  620..

Stellen  wir  uns  bei  Untersuchung  der  vorwürfigen
  Frage  vorerst  auf  den  Standpunkt  des  gemeinen
  Rechtes,  so  finden  wir  den  Eintritt  in  ein
4%  hestehen  de,s  Pfandracht  stets  vermittelt

dch.  die  Gessor-  der-  Fo  erderung,  welcher  dasselbe
  anklebt;  wobei  in  jenen  Uebergangsfällen,  in
welchen  eine  Cesston  der-  Forderung  nicht  wirklich
vor  sich  geht,  dieselbe  laut  besonderer  Vorschrift
des  Geseßes  fingirt  wird  1).

Die  Pe“  ob  daß  Pfandrecht,  welches  als
accessorisches  Recht  ohne  Forderung  juristisch  undenkbar
  ist,  getrennt  von  dieser  abgetreten  werden
könne,  wird  gewöhnlich  verneint  2).

Der  Streit,  welcher  hierüber  noch  besteht,  betrifft
  ·  weniger.  die  Sache  solbst,  als,  den  mit  der  Bejahung
  oder  Verneinung  der  Frage  zu  verbindenden
Sinn;  denn  es  herrscht  volle  Uebereinstimmung  darüber,
  daß  es  eine  absolute  Unmöglichkeit  sei,
ein  schon  bestehendes  Pfandrecht  mit  seiner  Priorität
auf,  eine  andere  Forderung  zu  übertragen.  Das
Pfand  haftet  immer  nur  für  die  Forderung,  für
welche  es  bestellt  ist,  und  wenn  daher  das  Pfandrecht
  ohne  die  Forderung  cedirt  wird,  so  läßt
sich  dasselbe  nicht  mit  einer  eigenen  Forderung  des
Cessionars  erkämpfen;  dieser  kann  vielmehr  mittelst
der  abgetretenen  actio  hypothecaria  immer  nur
die  Forderung  des  Cedenten  geltend  machen,  sodann
  aber  wegen  seines  Verhältnisses  zu  diesem  die
erlangte  Summe  zur  Tilgung  seiner  eigenen  Forderung
  verwenden?)

1)  Puchta,  Pandekten  und  Vorles.  K  213.

2)  Wening-Ingenheim,  Lehrb.  d.  gem.  Civ.-R.
Bd.  III  K.  209  (48).  —  Sintenis,  prakt.  gem.
Civ.-R.  Bd.  II  8.  128  S.  811.

2)  Müblenbruch,  Cession  d.  Forderungsrechte  &amp;amp;.  28.—
Puchta  a.  a.  O.  und  in  Weiske's  Rechtslexikon
        <pb n="91" />
        Rangabtretung  nach  Hyp#-Ges.  &amp;amp;  62.  67

Zu  dem  nämlichen  Ergebnisse  führt  uns  *.
bayeris  che  Landrecht.  Nach  Th.  I.  Kap.  VI  §S.  1
Nr.  1  kam  zwar  jeder  Kreditor  sein.  zheted,
recht  beliebig  cediren;  obwohl  aber  an  dieser  Stelle
von  der  Cession  der  Forderung  keine  Erwähnung
gemacht  iste,  so  ist  daß  Gesetz  doch  weit  entfernt
von  dem  Gedanken,  daß  das  Pfandrecht  wie  ein
selbständiges  Recht  von  der  Forderung  getrennt
  werden  könne,  um  als  accessorisches  Recht
mit  einer  anderen  Forderung.  verbunden  zu  werden;
  denn,  indem  die  Anmerkungen  unter  Bezugnahme
  auf  römisches  Recht,  welches  in  mehrfacher
Beziehung  die  Grundlage  des  bayerischen  Pfandrechtes
bildet,  den  Satz  aussprechen,  daß  mit  Entrichtung
der  ersten  Schuld  das  Pfandrecht  auch  in  dritter,
vierter  und  weiterer  Hand  erlösche,  kann  es  nicht
dem  geringsten  Zweifel  unterliegen,  daß  auch  das
abgetretene  Pfandrecht  immer  noch  mit  der  ursprünglichen
  Forderung  verknüpft  bleibe.

Was  Rechtens  ist  vom  Pfandrechte  selbst,  gilt
auch  von  der  Priorität  als  bloßer  Eigenschaft  desselben,
  und  weder  nach  gemeinem  Rechte  noch  nach
Cod.  Max.  bav.  kann  es  angehen,  daß  zwei  Gläubiger
  ihren  Hyp.-Rang  auswechseln  und  zugleich
ihre  Forderungen  unverändert  behalten;  wohl

Bd.  II  S.  644.  —  Vangerow,  Ceitf.  f.  Pand.=Vorles.
  Bd.  III  zu  §.  574  Anmerk.  2  (Ausg.  VI
S.  119).  —  Es  ist  wie  bei  der  Verpfändung
eines  Hyp.-Rechtes.  Geschieht  diese  ohne  Erwähnung,
  daß  die  Forderung  verpfändet  setn  solle,
so  wird  doch  letztere  mit  dem  ihr  anklebenden  Hyp.=Rechte
  gesetzlich  als  das  Objekt  des  zweiten  Pfandrechtes
  angesehen  und  der  zweite  Glaubiger  kann
nicht  seine,  sondern  nur  die  Forderung  des  ersten
Gläubigers  gegen  dessen  Pfandschuldner  einklagen,
und  mag  sodann  das  hiedurch  erlangte  Geld  auf
seine  eigene  Forderung  abrechnen.
1*
        <pb n="92" />
        68  Rangabtretung  nach  Hyp.-Ges.  F.  62.

aber  mögen  sie  den  Rangwechsel  auf  dem  Wege  der
Novation")  bewirken,  wozu  jedoch  ihre  beiderseitige
  Uebereinstimmung  nicht  genügt,  sondern  die
Einwilligung  des  Besitzers  ebenso  unerläßlich  ist  als,
wenn  nur  die  geringste  Beeinträchtigung  der  in  Mitte
stehenden  Gläubiger  ersichtlich  wäre,  die  Elnwilligung
dieser.  .  .
DieobenermähnteLehreGönner’ssteht«hiermit
  im  Einklange  und  es  muß  daher  bei  derselben
festgehalten  werden,  so  lange  nicht  erwiesen  werden
kann,  daß  durch  §F.  62  des  Hyp.-Ges.  eine  Abänderung
  des  älteren  Rechtes  habe  statuirt  werden
wollen.  -  -
Dieser  Beweis  muß  schon  an  dem  Wortlaute
des  Gesetzes  scheitern;  denn  nach  demselben  geschieht
die  Rangabtretung  unbeschadet  des  Hyp.-R.;
bildet  aber  die  Priorität  eine  solche  Eigenschaft  der
Hypothek,  welche  über  deren  größeren  oder
geringeren  Werth  eutscheidet,  so  geschieht  es
nicht  mehr  unbeschadet  des  Hyp.-Rechtes,  wenn  der
höhere  Rang  von  der  Forderung  getrennt  wird.
Als  Bestandtheil  eines  korrektorischen  Gesetzes
unterläge  übrigens  §.  62,  selbst  wenn  über  dessen

4)  Sintenis,  gem.  Pfandrecht  K.  16  S.  405.  Der
Eintritt  in  ein  schon  bestehendes  Pfandrecht  ist
hier  nur  schein  bar,  aber  nicht  wirklich  vorhanden,
weil  durch  die  Novation  die  älteren  Forderungen  mit
ihren  Hyp.-R.  untergehen  und  durch  nene  ersetzt  werden,
  J#.  3  Inst.  quih.  mod.  toll.  oblig.  (3,  29);  fr.  18
de  novat.  ct  deleg.  (46,  2);  bayer.  LR.  Th.  IV.
Kap.  XV  7.  4  Nr.  6.  Ausnahmsweise  geht  zwar
die  (alte)  Hypothek  nicht  verloren,  wenn  sie  für  die
neue  Forderung  (desselben  Gläubigers)  vorbehalten
  wird  —  kr.  3  pr.  fr.  12  K.5  qui  pot.  in  pign.
(20,  4),  —  allein  dieser  vom  Gesetze  besonders  bedachte
  Fall  hypothekarischer  Succeision  (eredilor
tamquam  in  suum  locum  succedit)  ist  hier  nicht
gegeben.  '  "
        <pb n="93" />
        Rangabtretung  nach  Hyp.-Ges.  &amp;amp;.  62.  69

Bedeutung  noch  ein  billiger  Zweifel  ohwalten
sollte,  immer  wieder  der  allgemeinen  Regel,  daß  sich
seine  Auslegung  so  wenig  als  möglich  vom  älteren
Rechte  entfernen  dürfe;  da  nun  aber  der  Zweck  der
Rangabtretung  nach  der  vom  ülteren  Gesetze  gar
nicht  abweichenden  Lehre  Gönnerr's  vollständig  erreicht
  wird,  und  nirgends  eine  Spur  zu  entdecken
ist,  daß  eine  in  das  ganze  System  des  Pfandrechtes
so  tief  eingreifende  Reform  des  älteren  Rechtes,  wie
sie  unter  Annahme  der  Meinung  Lehner's  vorausgesetzt
  werden  müßte,  vom  Gesetzgeber  beabsichtigt
worden  sei,  so  muß  die  Richtigkeit  dieser  letzteren
Meinung  entschieden  widersprochen,  und  es  könnte
daher  die  vorliegende  Erörterung  füglich  jetzt  schon
geschlossen  werden,  wenn  nicht  die  zweite  Beilage
zur  Instruktion  über  den  Vollzug  des  56.
in  den  Folien  Nr.  11  und  13  (Regbl.  v.  1823
S.  709  u.  717)  Mustereinträge:  enthielte,  welche
mit  Lehner's  Lehre  im  Wesentlichen  auf  gleichem
Boden  stehen,  mit  Gönner's  Lehre  aber  burchaus
unverträglich  sind.

Diese  Erscheinung  ist  um  so  auffalleuder  als
die  Instruktion  selbst  (J.  28  Nr.  11  S.  545  a.  a.  O.)
für  den  Eintrag  der  Rangabtretung  eine  ganz  andere,
und  zwar  eine  mit  Gönner's  Lehre  in  keinem  Widerspruche
  stehende  Formel  vorschreibt.  Sie  bietet  demnach
  eine  dringende  Veranlassung,  die  beiden  Meinungen
  in  ihren  rechtlichen  Konsequenzen  weiter  zu
verfolgen,  was  durch  nachfolgende  Beispiele  geschehen
  soll.  «

Setzen  wir  den  Fall,  es  seien  drei  Gläubiger
A,  B  und  C  in  dieser  Reihenfolge  mit  je  1000  fl.
eingetra  en  und  A  habe  seinen  Vorzug  an  C  abgetreten,
  ör  erhält,

1)  wenn  der  Subhastationserlös  nur  1500  fl.
beträgt  und  die  Forderung  des  C  schon  vorher  durch
den  Schuldner  bezahlt  und  deöhalb  gelöscht  war,
        <pb n="94" />
        70  Rangabtretung  nach  Hyp.-Ges.  S.  62.

nach  Gönner  A  1000  fl.  und  B  500  fl.,  nach
Lehner  B  1000  fl.  und  4  500  fl.

Nach  Gönner  (Komm.  Bd.  S.  506  Nr.  6)
ist  nämlich  durch  die  Befriedigung  des  C  die  Nangabtretung
  wirkungslos  geworden;  nach  Lehner
aber  (IF.  114  Nr.  4)  widerstreitet  dieses  der  Bestimmung
  des  §.  84  d.  HG,  gemäß  welcher  nach
eingetragener  Löschung  einer  Hypothek  die  nachfolgenden
  Gläubiger  nach  Ordnung  ihrer  Eintragung
vorrücken.

Für  gegenwärtige  Untersuchung  beruht  dieser
behauptete  Widerstreit  auf  einer  petitio  principii;
er  ist  nur  vorhanden,  wenn  die  Nangabtretung  wirklich
  die  Folgen  äußert,  welche  ihr  von  Lehner  beigelegt
  werden;  desto  sicherer  aber  stehen  diese  Folgen
  im  Widerstreite  mit  der  Natur  des  Geschäftes
und  mit  kr.  34  un  206  de  reg.  jur.  (50,  17),
welche  nicht  gestatten,  daß,  weil  6  befriedigt  wurde,
ohne  von  der  lediglich  zu  seinen  Gunsten  geschehenen
  Rangabtretung  Gebrauch  machen  zu  müssen,
diese  dem  A  Schaden  bringe  und  zwar  zum  Vortheile
  eines  Dritten,  welchen  zu  begünstigen  beim
Abschlusse  des  Abtretungsvertrages  von  keiner
Seite  beabsichtigt  wurde  ?).

2)  Wenn  nach  eingetragener  Rangabtretung
die  Forderung  des  A  gelöscht  wurde,  so  hat  sich
nach  Gönner  die  erste,  nach  Lehner  aber  die
dritte  Hyp.-Stelle  erledigt.

Nach  Lehner,  welcher  in  Konsequenz  seiner
Ansicht  (I.  113  Nr.  5)  die  Eintragung  der  Naug-=5)

  Das  namliche  Verbältniß  ergibt  sich:  wenn  zwar  die
Forderung  des  C  nicht  gelöscht  war,  wenn  aber  in
der  Gant  deren  rechtzeitige  Liquidation  versäumt  oder
der  Beweis  derselben  nicht  erbracht  oder  deren  Tilgung
  bewiesen  oder  dargethan  wurde,  daß  überbaupt
ein  Rechtsgrund  der  Forderung  niemals  bestanden  babe.
        <pb n="95" />
        Rangabtretung  nach  Hyp.-Ges.  F.  62.  71

abtretung  zum  Vollzuge  derselben  fordert,
konnte  dem  C  als  ersten  Hyp.-Gläubiger  die  Löschung
  der  dritten  Hypothek  ganz  gleichgiltig  sein,
und  diese  Löschung  durfte  daher  auf  bloßen  Antrag
des  A  und  ohne  Einwilligung  des  C  erfolgen.

Nach  Gönner  dagegen,  welcher  (Komm.  Bd.  H
S.  272  Nr.  2)  die  Eintragung  als  unnöthig  in
Ansehung  der  Kontrahenten,  als  nothwendig  aber
zu  dem  Zwecke  erklärt,  damit  der  Besitzer  nach  den
rechtlichen  Wirkungen  der  Oeffentlichkeit  des  Hyp.=Buches
  die  Forderung,  deren  Rang  einem  Anderen
abgetreten  wurde,  nicht  ohne  dessen  Beiziehung
tilgen  könne,  mußte  C  über  die  Löschung  der
Forderung  des  A  gehört  werden.

Wurde  dieselbe  mit  seiner  Einwilligung  vollzogen,
  so  rückte  B  in  die  erste,  und  C  in  die  zweite
Stelle,  womit  die  ganze  Sache  abgethan  ist;  geschah
  sie  aber  ohne  Vernehmung  und  Bewilligung
des  C  auf  Antrag  des  Besitzers,  so  haftet  dieser
(vorbehaltlich  der  subsidiären  Haftung  des  Hyp.=Amtes)
  selbst  als  dritter  Besitzer  persönlich
für  das  Interesse  des  C.

Dieses  Verhältniß  entspricht  vollkommen  der
rechtlichen  Natur  des  Gegenstandes;  bewilligte  nämlich
  C  die  Löschung,  weil  er  aus  det  Forderung  des
bezahlt  zu  werden  nicht  mehr  beauspruchte,  oder
weil  ihm  der  Besitzer  bei  Befrsedigung  des  A  die
Gelegenheit  verschafft  hatte,  seine  eigene  Forderung
so  zu  decken,  daß  hiedurch  der  Zweck  der  Rangabtretung
  erfüllt  wukde,  so  wäre  es  eine  offenbare
Verkürzung  des  Besitzers,  wenn  ihm,  falltz  rr  nicht
löschen  lassen  wollte,  das  nach  S.  84  Abs.  1  d.  H.
zukommende  Recht,  die  erste  Stelle  einem  anderen
Gläubiger  einguräumen,  enkzogen  würde,  so  wie  denn
auch  im  Falle  der  Löschung  durchaus  kein  Grund
vorläge,  den  B  nach  §.  84  Abs.  2  nicht  in  die  ersto
Stelle  vorrücken  zu  lassen.
        <pb n="96" />
        72  Rangabtretung  nach  Hyp.-Ges.  .  62.

Unterließ  es  aber  der  Besitzer  bei  Befriedigung
des  A,  dem  C  die  Mittel  zur  Deckung  seiner  Forderung
  an  die  Hand  zu  geben,  so  hätte  er  sich  der
aus  dieser  Unterlassung  entspringenden  Haftung  vor
der  Löschung  noch  immer  dadurch  entheben  könneu,
daß  C  die  Rangstelle  des  A  nach  §.  84  deß  Hyp.=Ges.
  durch  ihn  selbst  erhalten  hätte.

Hieraus  ersieht  man,  daß  die  Meinung  Lehners,
  indem  sie  Folgen  erzeugt,  welche  in  die
Verfügungsrechte  des  Besitzers  eingreifen,
  so  daß  nach  §.  109  des  HG.  dessen  Vernehmung
  erforderlich  wäre,  während  die  Rangabtretung
  nach  §.  62  ohne  solche  Vernehmung
geschieht,  mit  dem  Gesetze  nicht  im  Einklange  stehen
kann.

3)  Sind  die  Forderungen  der  beiden  Hyp.=Gläubiger,
  welche  nach  Lehner  ihre  Rangstellen
wechseln,  von  ungleicher  Größe,  so  kann

a)  durch  diesen  Wechsel  der  Zweck  der  Rangabtretung
  nicht  vollständig  erreicht  werden.

Aendern  wir  das  Eingangs  gesetzte  Beispiel  dahin,
  daß  die  Forderung  des  A  2000  fl.  betrage,  so
stehen  nach  Lehner  in  Folge  der  Rangabtretung
A  und  C  mit  je  1000  fl.  in  gleichem  Range
an  erster,  und  A  steht  mit  1000  fl.  an  dritter  Stelle;
beträgt  umgekehrt  die  Forderung  des  C  2000  fl.  und
jene  des  A  nur  1000  fl.,  so  steht  C  mit  1000  fl.
an  erster,  mit  den  weiteren  1000  fl.,  gleichen
Rang  mit  den  1000  fl.  des  A  theilend,  an  dritter
Stelle,  so  daß,  wenn  im  ersten  Falle  die  Hypothekmasse
  1500  fl.  und  im  letzteren  Falle  3500  fl.  beträgt,
  C  jedesmal  250  fl.  verliert,  welche  von
A  gezogen  werden.

Nach  Gönner's  Lehre  wird  C  in  beiden  Fillen
  vollständig  befriedigt,  wie  es  auch  die  Natur
  der  Sache  erfordert.  Denn  wenn  A  seinen
Vorzug  dem  C  eingeräumt  hat,  ohne  dieser  Einräum-
        <pb n="97" />
        Rangabtretung  nach  Hyp.-Ges.  K.  62.  73

ung  eine  Beschränkung  beizufügen,  so  kann  die  Absicht
  der  Kontrahenten  nur  darauf  gerichtet  sein,  daß
A  mit  seiner  ganzen  Forderung,  und  nicht  blos
mit  einem  Theile  derselben  zurückstehe,  und
er  darf  daher  erst  nach  vollständiger  Befriedigung
des  C  zum  Zuge  kommen.

b)  Es  ist  ferner  gegen  den  Zweck  der  Rangabtretung,

  daß  dieselbe,  wenn  sie  von  Seite  zweier
oder  mehrerer  Gläubiger  geschieht,  in  dem  Rangverhältnisse
  dieser  Gläubiger  unter  sich  eine
Aenderung  hervorbringe.
Beträgt  die  Forderung  des  C  3000  fl.  und
haben  A  und  B,  deren  jeder  1000  fl.  zu  fordern
hat,  ihren  Vorzug  an  C  abgetreten,  so  nimmt  dieser
nach  Lehner  die  erste  und  zweite  Stelle  mit  je
1000  fl.  ein  und  theilt  mit  den  weiteren  1000  fl.
an  dritter  Stelle  gleichen  Rang  mit  A  und  B,
so  daß  sich  bei  einer  Hypothekmasse  von  4000  fl.  der
Verlust  von  1000  fl.  auf  sämmtliche  drei  Gläubiger
vertheilt,  sohin  nicht  nur  C,  obwohl  ihm  A  und  B
den  Vorzug  eingeräumt  haben,  zu  Gunsten  dieser
  den  Betrag  von  333  fl.  20  kr.  verliert,  sondern
  auch  A,  obwohl  er  dem  B  gegenüber  der  ältere
  Gläubiger  ist,  gleichen  Verlust  mit  diesem
zu  tragen  hat.

Nach  Gönner  werden  C  und  A  vollständig
befriedigt  und  B  trägt  den  Verlust  von  1000  fl.
allein,  so  daß  sich  also  auch  das  Vorzugsrecht  des
A  vor  dem  B  geltend  macht;  denn,  indem  C  vor
Allem  die  1000  fl.  bezieht,  welche  aus  der  Masse
für  A  bezahlt  werden,  ist  dieser  so  anzusehen,
als  habe  ihm  C  das  aus  seiner  Forderung  entspringende
  Klagerecht  nebst  dem  Pfandrechte  derselben
  und  nebst  dem  ihm  von  Beingeräum-=ten
  Vorzugsrechte  abgetreten5),  so  daß  er  bei

64)  Es  ist  nämlich  jeder  Glaubiger  Demjenigen,  welcher
        <pb n="98" />
        74  Rangabtretung  nach  COyp.-Ges.  &amp;amp;.  6.

Basalzung  dieser  Forderung  den  Vorzug  vor
at.

c)  Betrachtet  man  nun  in  der  zweiten  Beilage
der  Instruktion  zum  Hypp.-G.  das  Musterfolium

—  obne  Schuldner  zu  sein  —  die  Schuld  nach
der  Strenge  des  Rechtes  bezahlen  muß,  zur  Abtretung
  der  Klage  —  kr.  19  qui  pot.  in  pign.  (20,  1),
fr.  17  de  ldejuss.  (46,  1)  —  nebst  allen  zur
Sicherung  der  Forderung  dlienenden  Rechten,
  fr.  23  de  hered.  vel  act.  vend.  (18,  4)
—  verpflichtet,  welche  erzwingbare  Cession,  wenn  sie
auch  nicht  stattgefunden  hat,  doch  so  behandelt  wird,
als  wenn  sie  wirklich  geschehen  wäre.  Savigny,
  Oblig.-R.  Bd.  1  S.  216.  Nicht  einmal  der
besondere  Vorbehalt  der  Cession,  der  in  anderen
ähnlichen  Fällen  als  wesentliche  Voraussetzung  dieser
  Folge  gilt  (Vangerowm,  beitf.  Bd.  III,  Anmerk.
3  Nr.  5  zu  §.  574  —  Ausg.  VI  S.  124  —
Seuffert's  Archiv  Bd.  V  Nr.  123),  ist  in  unserem
  Falle  erforderlich.  Denn  durch  das,  was  der
Schuldner  für  A  bezahlt,  erllscht,  wenn  es  auch  A
dem  C  überlassen  muß,  nicht  die  Forderung  des  C,
sondern  jene  des  A;  und  daß  die  Ueberlassung  blos
als  Folge  der  Rangabtretung  und  nicht  zu  dem
Zwecke  geschehe,  um  den  Schuldner  von  der  Forderung
  des  C  zu  befreien,  liegt  mit  solcher  Klarbeit
und  Bestimmtheit  in  der  Natur  des  Geschäftes,  daß
der  Vorbehalt  der  Cession,  welcher  sonst  aus  dem
Grunde  erfordert  wird,  damit  nicht  der  Schuldner
als  liberirt,  sofort  die  zu  cerirende  Klage  als  erloschen
  angesehen  werden  könne,  —  fr.  76  de  solut.
et  liber.  (46,  3)  —  als  selbstverständlich  zu
betrachten  ist.

Nach  Lebner  dagegen  befindet  sich  C  durch  die
Rangabtretung  des  A  an  erster  Stelle,  und  wird
sobin  vom  Schuldner  unmittelbar  bezablt,  so
daß,  weil  hiedurch  seine  Forderung  erlischt,  von  einer
Cession  seiner  Rechte  an  A  keine  Rede  mehr  sein
kann,  und  sich  deshalb  auf  Lehner's  Wege  auch
nicht  bewerkstelligen  läßt,  daß  in  dem  obenangefübrren
  Beispiele  den  Vorrang  dor  B  behalte.
        <pb n="99" />
        Rangabt##etung  nach  Hyp.-Ges.  C.  62.  75

Nr.  11,  so  ersieht  man,  daß,  indem  7600  fl.  vou
der  Forderung  der  E.  Ries  pr.  1000  fl.  von  der
ersten  an  die  dritte  Stelle  getreten,  die  restigen
300  fl.  aber  an  erster  Stelle  geblieben  sind,  diese
mit  deu  700  fl.  des  S.  Leistner  nach  §.  60  des
Hyp.-Ges.  in  gleichem  Range  stehen.

Dieses  Ergebniß  befindet  sich  im  vollen  Einklang
  mit  Lehner's  Theorie;  im  Musterfolimm
Nr.  13  aber  wird  die  Sache  schon  anders.

Hier  haben  der  erste  und  zweite  Hypothekgläubiger,
  nämlich  E.  Euler  mit  300  fl.  und  L.  mit
200  fl.  dem  Heirathgute  der  E.  Maas  mit  700  fl.
den  Vorrang  eingeräumt,  zufolge  dessen  in  der  Kolumne
  der  Anmerkungen  die  700  fl.  der  E.  Maas
als  erste,  und  die  Forderungen  des  E.  Euler  und
des  L.  als  zweite  und  dritte  Hypothek  erklärt  sind.

Nach  Lehner  mäßte  E.  Maas  mit  300  fl.
die  erste  und  mit  200  fl.  die  zweite  Stelle  einnehmen
  und  für  die  restigen  200  fl.  die  dritte  Hypothek
  mit  E.  Euler  und  L.  theilen;  gleichwohl
aber  wird  die  in  dem  Musterfolinm  Nr.  13  geschehene
  Behondlung  der  Sache  von  Lehner  an  einem
anderen  Orte  gebilligtv).

Diese  Behandlung  hat  zwar  immer  noch  eine
mit  Lehner's  Lehre  übereinstimmende  Grundlage;
da  es  aber  auf  dem  bloßen  Wege  des  bis  zum
kongruenten  Betrage  stattfindenden  Stellentausches
nicht  möglich  ist,  dem  begünstigten  Gläubiger  die

7)  Dieses  geschieht  im  Lehrbuche  der  Hyp.-Amtsordn.
81  Nr.  “  lit.  c,  indem  bei  Anführung  des  der
Instruktion  zum  Hyp.-Ges.  §.  28  Nr.  11  entnommenen
  Falles,  daß  der  erste  und  zweite  Hypotbekgläubiger
  dem  dritten  ibren  Rang  abgetreten  haben,
für  die  Kolumne  der  Anmerkungen  zur  ersten  und
zweiten  Hypothek  der  Beisatz  empfohlen  wird:  „Iritt
mit  seiner  Forderung'nach  Uebereinkunft

gauf  den  zweiten  bezw.  dritten  Platz“.
        <pb n="100" />
        76  Rangabtretung  nach  Hyp.-Ges.  K.  62.

volle  Befriedigung  vor  den  abtretenden  Gläubigern
zu  verschaffen  und  das  ursprüngliche  Rangverhältniß
  der  letzteren  unter  sich  zu  erhalten,  diese  Folge
jedoch  von  der  Stimme  des  gesunden  Rechtsgefühles
  zu  laut  verlangt  wird,  als  daß  sie  überhört  werden
  könnte,  so  geht  man  einen  Schritt  weiter,  und
nimmt,  um  nicht  eine  besondere  Uebereinkunft
der  Gläubigers)  fordern  zu  müssen,  über  etwas,
was  sich  nach  der  Natur  des  Geschäftes  und  der  Absicht
  der  Kontrahenten  von  selbst  versteht,  von  Gönner's
  Lehre  so  viel  an,  als  man  zur  Erlangung
jener  Folge  zu  bedürfen  glaubt.

Wenn  nun  Lehner  diesen  im  Musterfolium
Nr.  13  eingeschlagenen  Weg  billigt,  so  liegt  hierin
wohl  ein  Bekenntniß  wenigstens  der  Mangelhaftigkeit
  seiner  Theorie;  dieselbe  ist  aber  nicht  blos
mangelhaft,  sondern  auch  mit  dem  bestehenden  Pfandrechtssysteme
  so  durchaus  unverträglich,  daß  sie,
auch  wenn  sie  in  obiger  Weise  ausgedehnt
  wird,  noch  immer  nicht  vor  Abwegen  sichert.

Hiefür  folgendes  Beispiel:

Der  Besitzer,  welcher  von  A  und  B,  dem  ersten
  und  zweiten  Hypothekgläubiger  mit  je  1000  fl.
beklagt  und  bis  zum  Zwangsverkaufe  des  Hypothekobjektes
  gedrängt  ist,  sucht  Hilfe  bei  D  und  dieser
erklärt  sich  bereit,  jene  beiden  Gläubiger  gegen  Einräumung
  ihrer  Hypothekrechte  (§.  84  des  H.)
wegzubezahlen.  Indem  dieses  Geschäft  beim  Hypothekenamte
  geordnet  werden  soll,  zeigt  sich,  daß  mitt-5)

  Eine  solche  ausdrück  liche  Uebereinkunft  wäre,
wenn  die  Rangabtretung  nach  K  62  auf  die  von
Lehner  gelehrten  Wirkungen  beschränkt  ist,  nicht
minder  erforderlich  als  bei  Partialcessionen,  wenn
der  Cessionar  den  Vorzug  vor  dem  nicht  übertragenen
  Forderungstheile  erhalten  soll.  Gönners
Komm.  Bd.  1  S.  445  und  Bd.  II  S.  274  Nr.  3.
        <pb n="101" />
        Rangabtretung  nach  Hyp.-Ges.  K.  62.  77

lerweile  A  und  B  ihre  Vorzugsrechte  dem  als
dritten  Hypothekgläubiger  mit  10,000  fl.  eingetragenen
  C  abgetreten  haben.

Nach  Gönner's  Lehre  kann  das  beabsichtigte
Geschäft  nichts  desto  weniger  vollzogen  und  dem  D
die  erste  und  zweite  Hypothek  eingeräumt  werden;
nur  sind  jene  2000  fl.,  durch  welche  die  Tilgung  der
Forderungen  des  A  und  B  erfolgt,  dem  C  in  der  Art
zur  Verfügung  zu  stellen,  daß  sie  zur  theilweisen
Tilgung  seiner  Forderung  verwendet  werden  könnens).

Nach  der  dem  Musterfolium  Nr.  13  zu  Grunde
liegenden  Ansicht  ist  aber  C  mit  10,000  fl.  erster
Hypothekgläubiger  geworden,  und  D,  welcher  demnach
nur  die  zweite  und  dritte  Hypothek  im  Nachgange
von  10,000  fl.  erhalten  könnte,  verweigert  bei  diesem
Verhältnisse  die  dem  Besitzer  zugesagte  Hilfe,  worauf
dessen  Anwesen  vergantet  wird.

Und  diese  die  bürgerliche  Eristenz  des  Besitzers
vielleicht  für  immer  vernichtende  Folge  sollte  herbeige
  führt  werden  können  durch  ein  Geschäft,  bei  dem
derselbe  gar  nicht  einmal  zu  fragen  wäre  2710)

.  (Schluß  folgt.)

*)  Dieses  steht  mit  Bd.  XXII  S.  261  Note  8  dieser
Blätter  nicht  im  Widerspruche;  dort  ist  von  dem
Falle  die  Rede,  wenn  der  Besitzer  den  zurückgetretenen
  Gläubiger  bezahlt,  dabei  aber  unterlas.
sen  hat,  Denjenigen  beizuziehen,  zu  dessen  Gunsten
die  Rangabtretung  gescheben  ist.

Allerdings  werden  auf  Gönner'schem  Wege  A  und
B,  wenn  durch  die  für  sie  erlegten  2000  fl.  ein
gleicher  Betrag  der  Forderung  des  C  getilgt  wird,
Cessionare  des  letzteren;  aber  ihre  Forderungen  sind
nun  von  den  in  der  Egekution  liegenden  ganz  verschiedene,
  für  welche  sie  die  eingeleltete  Exekution
nicht  fortsetzen,  wohl  aber  besondere  Klage  stellen
können,  hiezu  jedoch,  wenn  etwa  für  die  Forderung
des  C  eine  mehrmonatliche  Aufkündungszeit  bedungen
  sein  sollte,  erst  noch  den  Ablauf  dieser  abzuwarten
  haben,  wodurch  die  Rettung  des  Besitzers  zu  ermöglichen
  ist.  6
        <pb n="102" />
        78  Unterbrechung  des  unvordenklichen  Vesihlandes.
mmr  aur  der  Praris.

Unterbrechung  des  vulikenmich  Besitzstandes.

Hierüber  ist  in  einem  Erkenntnisse  des  obersten
Gorichtshofes  bemerkt:

Zur  Ersitzung  der  Servituten  ist  allerdiugs

ein.  fohlerfr  eier  Besitz  (nec  vi,  nec  clam,  nec
precario,  bossidore)  erforderlich  und  als  ein  gewaltsam,
  haudelnder  wird  in  Absicht  auf  die  Ersitzung
der  Servituten  auch  Derjenige  angesehen,  welcher
wider  den  Widerspruch  des  Eigenthümers  handelt.
L  1.  H.  5,  I.  20,  S.  1  Dig.  (43,  24).  Weiske,
Nechtslexikon  Bd.  X  S.  294  Not.  583.  Seuffert,
  Archiv  2c.  Bd.  VI  Nr.  154.
Allein  den  unvordenklichen  Besitzstand  machen
weder  Widersprüche  noch  einzelne  Störungen  von
Seite  des  Besitzers  des  dienenden  Grundstückes  zu
einem  unterbrochenen  oder  dergestalt  fehlerhaften,
daß  damit,  der  Begriff  eines  unvordenklichen  Besitstandes
  von  selbst  aufgehoben  wäre,  wenn  nur  anders
  der  Verjährende  oder  Besitzende  sich  durch
solche  Widersprüche  und  Störungen  nicht  abhalten
läßt,  den,  bisherigen  Zustand  zu.  behaupten  und  seine
Rechtsausübung  fortzusetzen.

Pfeiffer,  praktische  Rechtsausführungen  Bd.  II

S.  24  und  25,  Bd.  VII  S  Sn1%  Savigny,

System  2c.  Bd.  IV  S
OAGEtk.  v.  5.  Febr.  1850.  *i  52253⅜/8.
.
2.
Können  Ehe=  und  Erbverträge  nach  bayerischem  Landrechte
außergerichtlich  aufgehoben  werden?

In  einem,  Ehevertrage  war  auf  den  Fall  kinderlosen
  Absterbens  dem  überlebenden  Ehetheile  die  Erbschaft
  des  Erstversterbenden  gegen  Hinauszahlung
eines  unbedeutenden  Rückfalles  an  die  Verwandten
des  Ueberlebenden  zugesichert.  Nach  dem  Tode  des
        <pb n="103" />
        Aufhebung  der  Ehe#  u.  Erbverträge.  Buyer.  R.  29

Ehemannes  setzten  die  Intestaterben  desselben  der
auf  Anerkennung  ihres  vertragsmäßigen  Erbrechtes
klagenden  Wittwe  die  Einrede  entgegen,  die  Eheleute
  hätten  ihren  Willen,  die  erbrechtlichen  Bestimmungen
  ihres  Ehevertcages  aufzuheben,  ausdrücklich
  erklärt,  -  und  wurden  in  J.  und  II.  Instanz
  zum  Beweise  dieser  Behauptung  zugelassen.
Obgleich  die  Klägerin  darauf  bestand,  daß  der  Eheund
  Erbvertrag  nur  gerichtlich  hätte  aufgehoben
werden  können,  wurde  die  Beweisauflage  oberstrichterlich
  aus  folgenden  Gründen  bestätigt.

Nach  positiver  Bestimmung,  des  bayerischen
Landrechtet,  Theil  III  Kap.  XI  g.  1  Nro.  10  müssen
acla.  successoria  auf  die  nämliche  Art,  wie  dieß
*  1  Kap.  VI  §.  29  Nro.  3  von  pactis  dotalibus
  vorgeschrieben  ist,  schriftlich  und  respektive
obrigkeitlich  errichtet  werden,  und  zwar  unter
Strafe  der  Nichtigkeit.  Da  aber  die  Eriichtung
von  Verträgen  im  Allgemeinen  sowohl  nach  bayerischem,
  als  nach  gemeinem  Rechte  an  äbßerliche
Solennitäten  nicht  geknüpft,  und  für  die  pacta
successoria  wie  für  pacta  dotalia  uur  abweichend
vom  gewöhnlichen  Rechte  die  obrigkeitliche  Errichtung
  verordnet  ist,  so  hätte,  wenn  eine  solche  Abweichung
  auch  für  die  Aufhebung  hätte  statuirt
werden  sollen,  dieses  ausdrücklich  im  Gefetze  geschehen
  müssen.  Dieses  ist  aber  nicht  der  Fall;
nirgends  ist  im  Gesetze  eine  derartige  Bestimmung
enthalten,  und  es  muß  daher  angenommen  werden,
daß  es  für  die  Aufhebung  bei  den  allgemeinen  Regeln
  des  Rechtes  sein  Verbleiben  habe.  Diese  Annahme
  findet  sich  auch  durch  die  Stelle  der  Anmerkungen
  zum  Landrechte  Theil  IIl  Kap.  Xl  8.  1
Nro.  7  lit.  c  gerechtfertigt,  wo  gesagt  ist,  „daß
„bacta  successoria  auf  unterschiedliche  Weise  sonder-„bar
  aber  muluo  pPaciscentium  dissensu  wieder
„aufgehoben  werden  können“,  und  sie  unterliegt  insbe-
        <pb n="104" />
        80  Aufhebung  der  Ehe=  u.  Erbverträge.  Bayer.  Z.

sondere  da  um  so  weniger  einem  Bedenken,  wo  mit  der
Aufhebung  des  Vertrages  der  natürliche  Rechtszustand,
das  gesetzliche  Erbrecht,  wieder  in's  Leben  tritt.
Die  Hinweisung  auf  die  Bestimmung  des  Landrechtes.
  Theil  IV  Kap.  XV  F.  11,  daß  die  Sachen
auf  die  nämliche  Art,  wie  sie  zusammengekommen
sind,  wiederum  auseinander  gehen,  ist  unerheblich.
Demn  es  ergeben  sofort  die  im  Texte  des  Gesetzes
aus  jenem  Grundsatze  gezogenen  Folgerungen,  daß
hier  von  der  äußeren  Form  der  Verträge  nicht  die
Rede  ist,  sondern  von  dem  mutuus  dissensus  im
Gegensatze  zu  dem  mutuo  consensu,  und  die  in
den  Anmerkungen  zu  dieser  Stelle  enthaltenen  Betrachtungen
  liefern  gleichfalls  den  Nachweis,  daß
jener  Grundsatz,  wie  er  für  das  römische  Recht
beispielsweise  in  der  dort  angeführten  1.  35  D.  de
regulis  juris  (50,  17)  niedergelegt  ist,  vom  Gesetzgeber
nicht  auf  die  formellen  Erfordernisse  des  Abschlusses
und  der  Wiederauflösung  der  Verträge  bezogen  wurde.
Auch  der  Gesichtspunkt,  daß  ein  gegenseitiger
Erbverzicht  vorliege,  bei  welchem  nach  LN.  Th.  III
Kap.  X1  §.  2  Nro.  1  gleichfalls  die  gerichtliche
Fertigung  und  nach  Nro.  3  die  Certifikation  der
Ehefrau  nothwendig  gewesen  wäre,  —  ist  nicht  haltbar,
  da  die  8§.  2  u.  ff.  des  Kap.  XI  nur  vom
selbständigen  Verzichte  auf  die  natürliche  Erbfolge
handeln  (§.  3  Nro.  6  und  §.  8  Nro.  7),  daher
auch  die  Vorschriften  des  §.  2  Nro.  1  und  3  nicht
auf  die  gegenseitige  Einwilligung  der  Paciscenten
zur  Wiederaufhebung  eines  Erbvertrages  bezogen
werden  dürfen.
OAGErk.  v.  7.  Februar  1859.  RNr.  916  5½8.
S

Berichtigungen.  S.  15  3.  20  v.  o.  statt  „von  H·
lies:  „an  5“.  —  3.  28  v.  o.  statt  „hat  K  lies:  „hat  L.  —

Nedatt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  4  Enre  (Udolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="105" />
        Samstag  den  23.  März  1861.  26.  Jahrgang.  M.  6.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Ueber  die  Wirkungen  der  Abtretung  des  Vorranges
einer  Hypothek.
(Schluß.)

4)  Sind  A,  B  und  C  in  dieser  Reihenfolge
mit  je  1000  fl.  eingetragen  und  hat  A  seinen  Vorzug
  an  C  abgetreten,  so  ist  es  nach  Lehner  unthunlich,
  daß  später  11)  auch  B  seinen  Vorzug  an
Cjabtrete,  weil  C  schon  durch  die  Rangabtretung
des  Aerster  Hypothekgläubiger  geworden  ist,  folg-11)

  Eine  vorausgehende  Rangabtretung  des  B  unterläge
  in  dieser  Beziehung  keinem  Anstande;
eine  gleichzeitige  dagegen  hätte  schon  wieder  ihre
Bedenken,  da  C  an  der  Stelle  des  A  und  zugleich
an  jener  des  B  ebensowenig  stehen  kann,  als  es
möglich  ist,  daß  sich  A  und  B  miteinander  an
der  Stelle  des  C  befinden;  indessen  kann  man,  um
bei  Lehner's  Lehre  nicht  völlig  rathlos  zu  sein,
doch  annehmen,  daß  sich  in  dem  nämlichen  Momente,
  in  welchem  C  an  die  Stelle  des  A  gerückt
ist,  mit  der  Forderung  des  C  der  Vorzug  vor  B
verknüpft  habe,  und  daß  daher  A,  indem  er  in  die
Stelle  des  C  einrückt,  den  Vorzug  vor  B  erhalte.

Neue  Folge  VI.  Band.
        <pb n="106" />
        82  Rangabtretung  nach  Hyp.-Ges.  K.  62.

lich  dem  B  die  §F.  62  vorausgesetzte  Eigenschaft
eines  dem  Cvorausgehenden  Gläubigers  fehlt.

Dennoch  aber  kann  C  der  Rangabtretung  des
B  bedürftig  werden.  Denn  ist  z.  B.  die  Forderung
des  A  in  Ermangelung  eines  giltigen  Rechtsgrundes
  nur  durch  Simulation  als  Darlehen  eingetragen,
  und  hatte  C  bei  der  Rangabtretung  des  A
Kenntniß  von  dieser  Simulation,  so  hindert  ihn  der
böse  Glaube  (Hyp.-Ges.  §.  25),  sich  gegenüber  der
Nichtexistenz  der  Forderung  des  A  auf  die  Wirkungen
  der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  zu  berufen,
  und  er  hat  deshalb  zu  gewärtigen,  daß  er,
der  actio  doli  unterliegend,  unter  Löschung  der
ersten  Stelle  auf  seine  ursprüngliche  Stelle  zurückversetzt
  wird.

Die  Lehner'sche  Theorie  wird  daher  wenigstens
  einer  epentuellen  Rangabtretung  des  B
stattgeben  müssen,  obschon  sich  dieselbe  etwas  sonderbar
  im  Hypothekenbuche  ausnehmen  mag.  Tritt  nun
jener  Erfolg  der  Simulation  und  det  bösen  Glaubens
  wirklich  ein,  so  hat  die  nachgefolgte  Nangabtretung
  des  B  für  C  den  Werth,  daß  er  an  dessen
Stelle  vorrückt;  tritt  aber  jener  Erfolg  nicht  ein,  so
hat  zwar  C  von  der  Rangabtretung  des  B  keinen
Vortheil,  indem  sie  wegen  Nichteintrittes  des  vorausgesetzten
  Erfolges  als  ungeschehen  zu  betrachten
ist,  wonach  aber  auch  nicht  A  dem  B,  sondern  B
dem  4  vorgeht.

Nach  Gönner  bleibt  C  auch  nach  der  Rangabtretung
  des  A  an  dritter  Stelle,  sohin  dem  B  gegenüber
  ein  demselben  nachfolgender  Gläubiger;
dle  spätere  Rangabtretung  des  B  kann  demnach  mit
unbedingter  und  nicht  blos  eventueller  Wirksamkeit
  geschehen,  und  A  behält  daher,  wie  es  die  Natur
  des  Geschäftes  erfordert,  den  Vorzug  vor  B  12).

12)  Siebe  oben  Nro.  3  lit.  b  am  Schlusse  und  Note  6.
        <pb n="107" />
        Rangabtretung  nach  Hyp.-Ges.  K  62.  83

5)  Unstreitig  kann  auch  für  eine  bedingte
Forderung  Hypothek  bestellt  werden.

Sie  hat  zum  Zwecke,  den  Gläubiger  eintretenden
  Falles  zu  sichern,  und  fällt  wegen  ihrer
acrefsorischen  Natur  bei  defizienter  Bedingung  spurlos
  hinweg  15).

Hieraus  folgt,  daß  von  Seite  Desjenigen,  dem
nur  eine  bedingte  Forderung  zusteht,  bei  noch
schwebender  Bedingung  eine  Rangabtretung
unter  den  von  Lehner  angenommenen  Wirkungen
nicht  stattfinden  kann;  denn  träte  C  in  die  Stelle
des  nur  mit  bedingter  Forderung  eingetragenen
  A,  so  verlöre  B  bei  Defizienz  der  Bedingung,
  das  ihm  für  diesen  Fall  zustehende  Recht
des  Eintrittes  in  die  erste  Stelle,  oder  es  könnte
der  Besitzer,  falls  er  dem  B  durch  besonderen  Vertragausdrücklich
  nur  die  zweite  Hypothek  eingeräumt,
und  sich  die  weitere  Besetzung  der  ersten  Stelle  vorbehalten
  hätte  14),  nicht  diese,  sondern  nur  die
dritte  Stelle  nach  §.  84  des  Hyp.-Ges.  vergeben
  15).

13)  Fr.  5  de  pignor.  (20,  1)  —  Const.  1  et  2  si
pign.  convent.  (8,  33)  Bayer.  Landr.  Thl.  II  Kap.  6
K.  7  Nr.  3.  Gönner,  Komm.  Bd.  I  S.  114  und
401  Nro.  3.  Lehner,  Lehrb.  des  Hyp.-R.  Bd.  1
K.  12.

14)  Ohne  besonderen  Vertrag  kann  der  Besitzer  die
durch  Defizienz  der  Bedingung  leergewordene  Stelle
nicht  nach  F.  84  besetzen.  Gönner's  Komm.  Bd.  1
S.  580  8.  1

Lehner  bat  sich  über  diese  Frage  nicht  besonders
ausgesprochen;  fast  scheint  es  aber,  daß  er  anderer
Meinung  sei,  indem  er  Bd.  1  8.  137  Nr.  1,  wo  er
das  Recht  des  §.  84  des  Hyp.-Ges.  behandelt,  weitere
  Beschränkungen,  als  welche  sich  aus  der  Größe
der  Forderung  und  des  Zinsfußes  ergeben,  nicht  anführt.


15)  Auffallenderwelse  ist  im  Musterfolium  Nr.  11,  welr
        <pb n="108" />
        84  Rangabtretung  nach  Hyp.-Ges.  K.  62.

Zwar  ließe  sich  allenfalls  dadurch  nachhelfen,
daß  die  Rangabtretung  im  Hypothekenbuche  nur  verwahrt,
  oder  daß  sie  gleichfalls  nur  als  bedingt
eingetragen  würde,  so  nämlich,  daß  der  Stellentausch
erst  bei  erfüllter  Bedingung  einträte,  oder  daß  bei
Defizienz  der  Bedingung  der  Rückwechsel  stattfinden
müßte;  allein  derlei  Umständlichkeiten  wirken  immer
störend  auf  den  Rechtsverkehr,  besonders  bei  sorgsamen
  und  zugleich  der  Rechte  unkundigen  Personen.

Nach  Gönner's  Lehre  kann  die  Rangabtretung
  schon  an  und  für  sich  erst  nach  Erfüllung
der  Bedingung  wirksam  werden,  und  die  sofortige
Eintragung  urnterliegt  daher  nicht  dem  entferntesten
  Anstande.

6)  Nach  Gönner  (Bd.  II  S.  273)  kann
die  Rangabtretung  eines  Hypothekgläubigers  auch
zu  Gunsten  eines  Nichthypothekgläubigers  stattfinden,
was  aber  nach  Lehner  nicht  angeht,  weil,  wie  er
sagt  (S.  113  Nr.  1),  der  Hypothekgläubiger  dem

ches,  wie  gesagt,  von  der  Theorie  des  Stellentausches
  ausgeht,  dieses  Verhältniß  der  Unzulässigkeit
völlig  unberücksichtigt  geblieben.  Die  Hypotbek  für
Sefeuge  Illaten  ist  nämlich  (Gönner  Zd.  1
401;  Lebner  Bd.  1  §.  110  Nr.  4,  8)  in  An-Etten
  der  Forderung  den  Konkursgläubigern  des
Ehemannes  gegenüber  stets  nur  als  bedingt  zu
erachten.  Würde  demnach  im  Konkurse  des  Sebastian
  Leistner  von  dessen  Ehefrau  der  Beweis  der
Illation  des  Heirathsgutes  nicht  hergestellt,  so  müßte
die  hiefür  bestellte  Hypothek  spurlos  verschwinden,
sonach  auch  die  Rangabtretung  an  Simon  Leistner
obne  Wirkung  sein;  nach  dem  Musterfolium  aber
bleibt  Simon  Leistner  der  erste  Hopotbekgläubiger,
und  N.  N.,  der  zweite  Hypotbekgläubiger,  verliert,
wenn  die  Hypothekmasse  nur  700  fl.  betragen  sollte,
in  Folge  der  gänzlich  unberechtigten
Rangabtretung  seine  Forderung.
        <pb n="109" />
        Rangabtretung  nach  Hyp.-Ges.  K.  62.  85

Nichthypothekgläubiger  den  zum  Eintritte  desselben
nöthigen  Hypothektitel  zuzugestehen  nicht  befugt  ist.

Dieser  Grund  ist  nur  eine  Konsequenz  der
Lehner’schen  Lehre,  aber  kein  Beweis  der  Richtigkeit
  derselben,  und  da  nach  Gönner  der  Nichthypothekgläubiger
  durch  die  Rangabtretung  nicht  in
einen  Hypothekgläubiger  umgewandelt  wird,  so  ist  er
eines  Hypothektitels  auch  nicht  bedürftig.

Für  Gönner's  Meinung,  welche  auch  hier  der
Natur  der  Sache  und  dem  Bedürfnisse  des  Rechtsverkehres
  zusagt,  spricht  indessen  auch  der  Wortlaudt
  des  Gesetzes,  welches,  so  wie  es  den  Abtretenden
(selbst  zum  Ueberflusse)  ausdrücklich  als  Hypothekgläubiger
  bezeichnet,  gewiß  Denjenigen,  welchem  der
Rang  abgetreten  wird,  gleichfalls  als  Hypothekgläubiger,
  und  nicht  als  Gläubiger  schlechtweg
bezeichnet  hätte,  wenn  er  jene  Eigenschaft  nothwendig
  besitzen  müßte.

7)  Das  Einlösungsrecht  nach  §.  64  des  Hyp.=Ges.
  ist  ein  Recht  derjenigen  Hypothekgläubiger,  zu
deren  Befriedigung  das  Meistgebot  nicht  auSreicht,
und  steht  daher,  wenn  A,  B  und  C  mit  je  1000  fl.
eingetragen  sind,  und  A  dem  C  den  Vorzug  abgetreten
  hat,  bei  einem  Meistgebote  von  nur  2000  fl.
nach  Gönner  dem  C,  nach  Lehner  aber  als  unmittelbare
  Folge  des  Stellentausches  dem  4  zu.

Auch  hier  entspricht  die  Gönner'sche  Lehre
wieder  in  weit  höherem  Grade  dem  Zwecke  der  Rangabtretung.
  Denn,  indem  diese  lediglich  zu  Gunsten
  des  C  stattgefunden  hat,  und  der  Fall,  daß
ihm  das  Einlösungsrecht  nützlicher  werden  könnte
als  die  Rangabtretung,  ein  sehr  denkbarer  ist,  wäre
es  höchst  unbillig,  ihm,  wie  nach  Lehner  geschieht,
das  Einlösungsrecht,  welches,  wie  die  Rangabtretung,
auch  ein  Sicherungsmittel  seiner  Forderung  ist,  ohne
Weiteres  zu  entziehen  und  nicht  wenigstens  zwischen
beiden  Sicherungsmitteln  die  Wahl  zu  lassen.
        <pb n="110" />
        86  Rangabtretung  nach  Hyp.-Gef.  8.  62.

Will  er  nun  das  Einlösungsrecht  ausüben,  so
muß  er  seine  Forderung,  weil  diese  allein  es  ist,
welche  ihn  hiezu  berechtiget,  nothwendig  behal—
ten,  wodurch  er  sich  aber  faktisch  der  Vortheile  der
Rangabtretung  begibt;  denn  er  kann  seine  Befriedigung
  aus  der  Forderung  des  A  nur  unter  der  Voraussetzung
  anfprechen,  daß  er  seine  Forderung,  hiedurch
  aber  auch  dat  mit  derselben  verbundene
Einlösungörecht  dem  A  überläßt  15).

Aber  nur  bei  vollständiger  Befriedigung  des
C  durch  A  kommt  genanntes  Recht  ausschließend
auf  letzteren,  weil  C,  wenn  z.  B.  seine  Forderung
10,000  fl.  und  das  Meistgebot  eine  gleiche  Summe
beträgt,  auch  nach  dem  Bezuge  der  für  A  treffenden
  1000  fl.  noch  immer  mit  einem  Verluste  von
1000  fl.,  aber  auch  A  mit  dem  Verluste  der  cedirten
  1000  fl.  bedroht  ist,  so  daß  beide  einlösungsberechtigt
  sind,  bei  welcher  Konkurrenz  C,  weil  er
in  Folge  der  Rangabtretung  den  Vorzug  vor  A
hat,  zu  diesem  sohin  in  einem  Verhältnisse  wie  der
ältere  Hyp.-Gläubiger  zu  dem  jüngeren  steht,  nach
§.  64  Abs.  3  d.  HG.  dem  A  nur  dann  zu  weichen
hat,  wenn  dieser  ihn  vollständig  befriedigt.

Nach  Lehner  stehen  aber,  wie  oben  sub  Nr.  3
lit.  a  gezeigt  ist,  A  mit  1000  fl.  und  C  mit  9000  fl.
in  gleichem  Range,  und  dieser  ist  (HG.  F.  60)
mit  einem  Verluste  von  1800  fl.,  jener  mit  einem
solchen  von  200  fl.  bedroht.  Abgesehen  nun  davon,
daß  C  der  Rangabtretung  des  4  eine  entscheldende
Priorität  nur  für  die  verhältnißmäßig  so  geringe
Summe  von  200  fl.  zu  verdanken  hätte,  müßte  er
diesen  geringen  Nutzen  auch  noch  dadurch  erkaufen,
daß  er  mit  A,  wenn  dieser  nicht  freiwillig  zurücksteht,
  durch  das  Einlösungsrecht  in  eine  in  solchen
Fällen  fast  immer  sehr  mißliche  Communio  incidens

1°%  Siehe  oben  Note  6.
        <pb n="111" />
        Rangabtretung  nach  Hyp.-Ges.  K.  62.  87

verflochten  würde,  zu  deren  Beseitigung  er  vielleicht
erne  weit  über  200  fl.  opferte,  wonach  ihm  die
angabtretung  des  4  nicht  nur  nichts  genützt,  sondern
  sogar  geschadet  hätte  17).

In  allen  vorstehenden  Beispielsfällen  befindet
sich  die  Gönner'sche  Meinung  in  Uebereinstimmung
mit  dem  bestehenden  Pfandrechtssysteme,  wie  nicht
minder  mit  den  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  und
der  natürlichen  Billigkeit;  so  wie  sie  nach  keiner-Seite
  ein  Recht  verletzt,  gewährt  sie  auch  keinen
nur  zufälligen  Vortheil;  sie  entspricht  vollständig  der
Absicht  der  Kontrahenten,  indem  sie  über  dieselbe
weder  hinausgeht,  noch  hinter  ihr  zurückbleibt;  sie
sichert  die  einfachste  und  gleichmäßigste  Anwendung
und  tritt  dem  Rechtsverkehre  nirgends  hindernd  entgegen;
  und  da  sich  alles  Dieses  von  der  Lehner'=schen
  Lehre  nicht,  vielmehr  nach  einzelnen  Beziehungen
  das  entschiedenste  Gegentheil  behaupten  läßt,
so  muß  es  wohl  als  höchst  wünschenswerth  erscheinen,
  daß  jene  Hypothekenämter,  welche  bisher  noch
der  Lehre  Lehner's  folgten  (und  die  Anzahl  derselben
  ist  erfahrungsgemäß  keine  geringe)  von  derselben
  zurückkommen,  sofort  die  Rangabtretungen
genau  nach  der  im  §.  28  Nr.  11  der  Instruktion
vorgeschriebenen  oder  auch  nach  der  von  Gönner
Bd.  II  S.  274  empfohlenen  Form  behandeln,  bei
allen  hiemit  in  Verbindung  stehenden  Geschäften  die
Lehre  Gönner's  zur  Grundlage  nehmen,  insbesondere
  aber  da,  wo  ein  wirklicher  Austausch  der  Hyp.=Stellen
  im  Wege  der  Novation  stattfindet,  dieses
durch  gehörige  Eintragung  im  Hyp.-Buche  anschaulich
  machen,  damit  die  Parteien  hienach  ihre  Rechts-17)

  Aus  dem,  was  hier  vom  Einlösungsrechte  gesagt  ist,
ergeben  sich  die  rechtlichen  Konsequenzen  für  das
zus  delendi  von  selbst.
        <pb n="112" />
        88  Rangabtretung  nach  Hyp.-Ges.  F.  62.

verfolgung  einzurichten  und  die  Richter  eine  dem
materiellen  Rechte  entsprechende  Entscheidung  zu
treffen  in  den  Stand  gesetzt  werden.

Schließlich  verdient  noch  angedeutet  zu  werden,
daß  auch  die  Beantwortung  der  Frage,  ob  in  der
Rangabtretung  eine  Intercession  liege,  zunächst  davon
  abhängt,  welche  Wirkungen  jenem  Geschäfte
beigelegt  werden.

Da  nach  Gönner  der  abtretende  Gläubiger
seine  Hyp.-Stelle  behält,  dabei  aber  die  Verbindlichkeit
  auf  sich  nimmt,  Dasjenige,  was  zur  Tilgung
seiner  Forderung  flüssig  wird,  zur  Tilgung  einer
fremden  Schuld  hinzugeben,  so  wird  hierin  wohl  ein
Intercessionsfall  gefunden  werden  müssen  18);  nach
Lehner  dagegen  übernimmt  der  Abtretende  keine
solche  Obligation;  er  gibt  die  erworbene  Rangstelle
zu  Gunsten  eines  anderen  Gläubigers  sogleich  auf
und  hat  keine  Hoffnung,  sie  wieder  zurück  zu  erhalten,
selst  wenn  dieser  Gläubiger  vom  Schuldner  bezahlt
wird.

Das  Sen.  Cons.  Vellesanum  kommt  aber  nicht
jenen  Frauenspersonen,  welche  eine  fremde  Schuld
bezahlen  oder  zu  Gunsten  derselben  ein  Recht  aufgeben,
  sondern  nur  denjenigen  zu  Hilfe,  welche  die
Zahlung  versprechen  oder  blos  auf  den
Grund  des  vorgängigen  Versprechens  leisten.
  Rm.

15)  Vergl.  diese  Blätter  Bd.  XXII  S.  257  flg.  Indem
dort  die  vorwürfige  Frage  für  das  gemeine  Recht
bejabt  wird,  bildet  es  die  Grundlage  diesfer  Entscheidung,
  daß  die  Rangabtretung  (S.  260)  in  der
von  Gönner  gelebrten  Weise  wirksam  sei;  daß  aber
dort  S.  273  u.  ff.  für  das  bayer.  Landrecht  die
Frage  verneinend  beantwortet  ist,  beruht  auf  ganz
anderen,  die  Wirksamkeit  der  Rangabtretung  gar
nicht  berührenden  Gründen.
        <pb n="113" />
        Instiz=  und  Verwaltungssachen.  Rechnungsprozeß.  89

Wittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Die  Regreßklage  —  condictio  indebiti  —  des  Rechnungsbeamten,
  der  seinen  Kassadefekt  bezahlt  hat,  ist  vor  Gericht
zulässig.

Vgl.  Seussert,  Kommentar  u.  d.  GO.  BVd.  I  Ausg.  I  S.  130
Nr.  8.  Ausg.  II  S.  188  Nr.  13  und  Bl.  f.  RA.  Bd.  XI  S.  410.

Ein  Stiftungsbeamter  hatte  in  seiner  Kasse
einen  Defekt  von  nahezu  1000  fl.,  den  derselbe  auch
der  sorgfältigsten  Nachforschungen  unerachtet  nicht
aufzuklären  vermochte.  Seine  Vorgabe,  derselbe  sei
nur  scheinbar  und  beruhe  auf  einer  irrigen  Rechnungsmanipulation,
  wurde  nach  wiederholt  und  auf  das
Genaueste  vorgenommener  Untersuchung  der  Sache
verworfen  und  er  selbst  daher  durch  die  Finalbeschlüsse
  des  obersten  Rechnungshofes  zum  Ersatze
der  betreffenden  Summe  verurtheilt,  den  er  auch
leistete.  Nunmehr  trat  aber  der  erwähnte  Beamte
gegen  die  von  ihm  verwaltete  Stiftung  mit  der
condictio  indebili  bei  dem  zuständigen  Civilgerichte
auf,  indem  er  behauptete  und  in  allgemeinen  Umrissen
darzulegen  suchte,  er  habe  nie  etwas  veruntreut,  ein
Abgang  in  der  ihm  anvertrauten  Kasse  sei  gar  nie
vorhanden  gewesen,  die  Revisionsoperate  hätten  ihn
nur  scheinbar,  aber  irrig  aus  seinen  Rechnungen
heraus  kalkulirt,  weshalb  er  bat,  die  Stiftung  zur
Zurückvergütung  der  von  ihm  eingezahlten  Summe
zu  verurtheilen.  Das  Gericht  der  I.  Instanz  bedeutete
  ihm  auf  diese  Klage  nach  GO.  Kap.  IV.
§.  17  die  Abweisung  von  der  Gerichtsschwelle,  weil
seine  aufgestellten  Ansprüche  bereits  durch  die  Erhebungen
  der  Vorakten  als  unerheblich  hinlänglich
widerlegt  seien.  Auf  eingelegte  Berufung  des  Klägers
  erkannte  jedoch  das  k.  AG.  unter  Aufhebung
        <pb n="114" />
        90  Justiz-  und  Verwaltungssachen.  Rechnungsprozeß.

des  erstrichterlichen  Beschlusses  zu  Recht,  die  eingebrachte
  Klage  sei  wegen  Inkompetenz  der  Gerichte
abzuweisen.  Auch  hiegegen  ergriff  indessen  der  abgewiesene
  Kläger  das  Rechtsmittel  der  Revision,
worauf  der  oberste  Gerichtshof  abändernd  zu  Recht
erkannte,  die  Gerichte  seien  zur  Verhandlung  und
Entscheidung  der  Klage  des  K.  auf  Rückersatz  von  ...
zuständig  und  habe  das  k.  AG.  daher  über  die  wider
  den  erstrichterlichen  Beschluß  an  dasselbe  gebrachte
Berufung  auf  den  Grund  der  Sache  weiter  zu  erkennen
  was  Rechtens.  In  den  Gründen  hiezu
wurde  Folgendes  bemerkt:

Es  ist  in  den  Gesetzen  fest  begründet  und
auch  von  der  Rechtsprechung  anerkannt,  daß  die
Haftungspflichtigkeit  verechnender  Beamter  aus  dem
Finanz=  wie  aus  dem  Kommunal=  und  Stiftungsdienste
  in  Bezug  auf  einen  Abgang  in  der  ihnen
anvertrauten  Kasse  zu  den  Gegenständen  der  gemischten
  Natur  gehören,  welche  je  nach  Umständen  sowohl
  zur  Kenntnißnahme  und  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörden
  wie  zu  der  der  Gerichte  sich  eignen
und  gezogen  werden  können.  Die  Repvision  der  Rechnungen
  und  die  Untersuchung  der  Kassabestände,  die
Feststellung  eines  Rückstandes  in  den  ersteren  und
eines  Abganges  an  letzteren,  die  Prüfung  der  Rechnungsmäßigkeit
  eines  solchen  Rezesses  und  sein  Zusammenhang
  mit  der  Vernachlässigung  der  bestehenden
Dienstvorschriften,  endlich  auch  die  Beitreibung  des
Fehlenden,  sei  es  nun  aus  der  Diensteskaution  des
Beamten  oder  in  anderer  Weise,  sind  Alles  Punkte,
welche  sich  zur  ausschließenden  Zuständigkeit  der  Verwaltungsstellen
  auf  der  hiefür  vorgezeichneten  Stufenleiter
  ihrer  Organe  und  mit  Benützung  der  zu
solchem  Ende  eröffneten  Rechtsmittel  eignen.

Ist  aber  die  Einzahlung  eines  in  solcher  Weise
ermittelten  Rezesses  in  die  betreffende  Kasse  bewirkt,
ist  der  oberste  Ausspruch  der  Revisionsbehörden  zum
        <pb n="115" />
        Justiz=  und  Verwaltungssachen.  Rechnungsprozeß.  91

Vollzuge  gebracht,  so  bleibt  es  dem  Beamten,  der
sich  hiedurch  für  beschwert  erachtet,  unbenommen,
die  Gerichte  erst  mit  einer  Prüfung  der  in  ein  solches
  Operat  mit  einverwebten  Punkte  des  Privatrechtes
  zu  befassen.  Der  §.  5  der  Hofkammerordnung
  v.  1779  (Mayr,  Gen.-Samml.  Bd.  l  S.  405)
hat  zu  dieser  Ausscheidung  der  Amtsbefugnisse  den
noch  immer  maßgebenden  Grundstein  gelegt,  die  V  O.
v.  20.  Okt.  1812  über  die  Errichtung  eines  obersten
Rechnungshofes  (Reg.-Bl.  1812  S.  1785)  in  ihren
S&amp;amp;.  13,  19  u.  35,  nebst  den  übrigen  Normativen,
welche  in  dem  Erkenntnisse  des  oberstrichterlich  gemischten
  Senates  für  Kompetenzkonflikte  v.  15.  Dez.
1856  (Reg.-Bl.  1857  S  5)  angeführt  sind,  haben
dieselbe  festgehalten  und  der  Absicht  des  Gesetzgebers
in  diesem  Belange  einen  leicht  erfaßlichen  Ausdruck
verliehen.  Die  Klage  des  Beamten,  welcher  einen
solchen  Rückersatz  verlangt,  darf  deshalb  nicht  das
ganze  Rechnungsoperat  ein  er  nochmaligen  Rewvision
der  Gerichte  unterbreiten  oder  diese  hiefür  beanspruchen,
sie  darf  sich  nicht  nach  Art  einer  actio  negatoria
oder  provocatio  ad  agendum  auf  dem  verneinenden
  Standpunkte  halten  und  die  Staatsverwaltung
zur  nochmaligen  und  privatrechtlichen  Begründung
ihrer  ermittelten  Ergebnisse  auffordern;  sie  muß  vielmehr
  die  Punkte  genau  bezeichnen  und  nöthigenfalls
auch  beweisen,  in  welchen  die  Administration  durch
ihr  Vorgehen  ein  Privatrecht  des  beschwerten  Rechnungsführers
  verletzt,  einen  Grundsatz  des  Civilrechtes
  mißkannt  haben  soll.  Eine  solche  Klage  darf
zwar  die  Rechnungmäßigkeit  der  bereits  aufgestellten
  Finalbeschlüsse  der  administrativen  Prüfung  nicht
auf's  Neue  angreifen;  allein  sie  braucht  auch  nicht
gerade  Gegenforderungen  vorzuschieben,  durch  deren
Kompensation  der  Beamte  seinen  gutgemachten  Rückstand
  in  anderer  Weise  aufzuwiegen  beabsichtigt,
sie  braucht  noch  weniger  einen  Rechnungsfehler  —
        <pb n="116" />
        92  Justiz-  und  Verwaltungssachen.  Rechnungsprozeß.

error  calculi  —  nachzuweisen,  der  nach  den  Vorschriften
  der  GO.  von  den  Einwirkungen  der  Rechtskraft
  befreit  ist.  Alle  Gründe,  welche  nach  den  Lehrsätzen
  des  Privatrechtes  zur  Zurückforderung  einer
Nichtschuld  berechtigen,  können  hier  auf  dem  gerichtlichen
  Wege  zur  Verfolgung  gebracht  werden,  sei  es,
daß  der  Beamte  einen  Zeugenbeweis  über  Ansätze
zu  führen  im  Stande  ist,  für  den  die  Administration
nach  den  Grundsätzen  der  Komptabilität  nur  einen
Urkundenbeweis  zugelassen  hatte,  sei  es,  daß  ihm  ein
Verschulden  aufgebürdet  wurde,  wo  die  mildere  Auffassung
  des  Civilrechtes  ein  solches  nicht  wahrzunehmen
  vermag,  sei  es,  daß  derselbe  im  Irrthume  in
seiner  Rechnung  ein  Bekenntniß  über  eine  Einnahme
abgelegt  hatte,  welche  in  der  Wirklichkeit  nicht  in
seine  Kasse  sloß,  oder  auch,  daß  er  einen  zufällig
entstandenen  Abgang  auf  einem  Punkte  gründlich  zu
erproben  vermag,  wo  man  ihm  einen  nicht  aufgeklärten
  zur  Vertretung  auferlegt  hatte.  Der  Ausschluß,
welcher  einer  wiederholten  Prüfung  der  Rechnungsmäßigkeit
  auf  diesem  Gebiete  der  zweiten  Ordnung
mit  Recht  entgegenzuhalten  ist,  kann  nur  die  Bedeutung
  in  sich  tragen,  daß  alle  Verluste,  welche
das  k.  Aerar  oder  eine  andere  der  öffentlichen  Verwaltung
  untergebene  Kasse  durch  die  Nichtbeobachtung
  der  bestehenden  Dienstvorschriften  über  die
Komptabilität  erlitt,  nicht  zu  einer  nochmaligen  Erörterung
  gezogen  und  durch  eine  weniger  strenge
Auslegung  der  Gerichte  einem  Umschlage  in  den
daraus  gezogenen  Folgen  blosgestellt  werden  dürfen.

Die  hier  vom  Administrator  K.  erhobene  Klage
entspricht,  formell  erwogen,  allen  vorstehenden  Anforderungen.
  ..  ...

Eine  hievon  ganz  verschiedene  Frage  besteht
wohl  noch  darin,  ob  diese  Klage  auch  an  sich  haltbar
  und  nicht  vielmehr  nach  der  Annahme  der  I.  Instanz
  im  Hinblicke  auf  G.  Kap.  IV  8.  17  schon
        <pb n="117" />
        Konnexität  der  Adhäfion.  93

aus  den  Vorakten  hinlänglich  widerlegt,  ob  nicht  bereits
  alle  denkbaren  Forschungen  erschöpft  seien,  welche
dem  Rechtsstande  des  Klägers  zu  seinem  Vortheile
eine  günstigere  Wendung  hätten  geben  können.  Daß
zu  jenen  von  der  GO.  erwähnten  Vorakten  auch
eine  gerichtliche  Voruntersuchung  und  die  Verhandlungen
  einer  Amts=  oder  administrativen  Disziplinaruntersuchung
  gehören,  ist  an  sich  nicht  zu  bezweifeln.
Dieser  Punkt  gehört  indessen  zur  Würdigung  der
Hauptsache.  Dem  k.  AG.  muß  es  also  vorbehalten
bleiben,  zu  prüfen,  ob  die  bereits  im  Uebermaaße
der  Anzahl  und  Gründlichkeit  erhobenen  Gutachten
von  Sachverständigen  und  die  darauf  gestützten  Aussprüche
  auch  auf  die  Ueberzeugung  des  Civilrichters
einen  so  nachhaltigen  Eindruck  in  Bezug  auf  den
Ungrund  und  die  ganze  Hoffnungslosigkeit  der  vom
Kläger  nochmals  hervorgesuchten  Ansprüche  hervorbringen,
  daß  sich  der  bezielten  Verfolgung  gleich  auf
der  Schwelle  des  Gerichtes  jeder  weitere  Fortgang
versagen  lasse.
Ol#Erk.  v.  30.  Juni  1859.  RNr.  900  56.
Das  k.  AG.  bestätigte  hierauf,  von  den  zuletzt
angeführten  Betrachtungen  ausgehend,  den  abweislichen
  Beschluß  der  I.  Instanz,  womit  bei  der  Unstatthaftigkeit
  einer  weiteren  Beschwerde  gegen  diese
zwei  gleichförmigen  Abweisungen  a  limine  judicür
die  Sache  beendigt  war.
u#####

2.

Konnexität  der  Adhäsion.

(Vergl.  Bd.  VII  S.  308;  Bd.  XIV  S.  90;  Bd.  XXII  S.  216;
BD.  XXV  S.  360.)

Zwei  Personen,  Oheim  und  Neffe,  hatten  als
eingesetzte  Erben  die  hereditatis  petitio  ex  testamento
  gegen  den  im  Besitze  der  Erbschaft  befindlichen
  Intestaterben  erhoben;  nach  verhandelter  Sache
        <pb n="118" />
        94  Konnerität  der  Adhäsion.

wurde  in  beiden  Vorinstanzen  der  zweite  der  Kläger,
der  Neffe  nämlich,  weil  es  ihm  nach  seinem  eigenen
Vorbringen  an  der  erforderlichen  Legitimation,  hier
der  gleichen  Nähe  des  Verwandtschaftsgrades,  fehlte,
mit  seiner  Klage  definitiv  abgewiesen,  dem  anderen
aber,  dem  Oheime,  der  Beweis  seines  Klagegrundes
zum  Beweise  auferlegt.  Gegen  den  ersten  Punkt
suchte  nun  der  klägerische  Anwalt  die  Revision
nach,  welcher  der  Beklagte  mit  einer  Adhäsion,
auf  Entbindung  von  der  ganzen  Klage  gerichtet,  entgegen
  trat.  Diese  Adhäsionsbeschwerde  schien  also
nur  gegen  den  zweiten  Punkt  im  Ausspruche  der
Vorinstanzen  gerichtet,  bei  welchem  sich  die  Kläger
doch  beruhigt  hatten.  Der  oberste  Gerichtshof  fand
aber  dennoch  die  erforderliche  Konnexität  gegeben,
um  diese  Adhäsionsbeschwerde  zulassen  zu  können.
In  den  Gründen  kommt  hierüber  vor:
Diese  Abhäsionsbeschwerde  steht  auch  mit  der
beschwerde  der  Kläger  in  einem  hinlänglichen
  Zusammenhange,  um  solche  zulassen  zu
können.  Denn  dieselbe  umfaßt  mit  ihrem  Angriffe
das  ganze  Klagwerk,  und  ist  nicht  blos  gegen  den
ersten  der  Kläger,  sondern  auch  gegen  den  zweiten
abgewiesenen  für  den  Fall  *mv  tet,  daß  dieser  ein
obsiegliches  Erkenntniß  zu  seinen  Gunsten  in  III.
Instanz  erwirken  würde.  Insoferne  konnte  daher
der  Beklagte  erst  durch  das  ihm  mitgetheilte  Revisionsgesuch
  der  Kläger  einen  neuen  Anstoß  bekommen,
  gegen  den  zweiten  derselben  selbst  noch
einen  weiteren,  als  den  schon  in  beiden  Vorinstanzen
für  entscheidend  gehaltenen  Vertheidigungsbehelf
geltend  zu  machen,  welcher  dann  von  selbst  auf  die
im  II.  Absatze  des  angefochtenen  Urtheiles  zu  Gunsten
des  ersten  Klägers,  des  Oheims,  enthaltene  Beweisauflage
  mit  hinüber  griff.
OGöErk.  v.  13.  Nov.  1860.  Rr.  1189%
#####
        <pb n="119" />
        Destorationsklage  einer  Wittwe.  Bayer.  R.  96

3.

Deflorationsklage  einer  Wittwe.  Bayerisches  Landrecht.

Ueber  die  Frage:  ob  eine  Wittwe  nach  bayerischem
  Landrechte  auf  Grund  des  mit  ihr  vollzogenen
  Beischlafes  Ersatz=  (Deflorations-)  Ansprüche
verfolgen  könne,  äußern  sich  die  Motive  eines  in
zweiter  Instanz  erlassenen,  oberstrichterlich  aus  denselben
  Entscheidungsgründen  bestätigten  1)  Erkenntnisses
  im  Wesentlichen,  wie  folgt.

Die  erstrichterlich  ausgesprochene  Entbindung
des  Beklagten  von  der  Klage,  so  weit  sie  auf  Entschädigung
  wegen  des  mit  der  Klägerin  gepflogenen
Beischlafes  gerichtet  wurde,  ist  vollkommen  begründet.
  Denn  wie  weit  fleischliche  Sünden  entschädi
ungsngsiichtig  machen,  ist  nach  den  Anmerk.  zu  M.
Thl.  IV  Kap.  16  F.  6  hr.  8  nach  cap.  1  X  de
adulterüs  et  stupr.  (5,  16)  zu  beurtheilen.  In
dieser  Stelle  wird  nur  von  der  Verbindlichkeit  des
Stuprators,  eine  unbefleckte  Jungfrau  zu  ehelichen
oder  zu  dotiren,  gesprochen,  und  auch  jene  Stelle
der  Anmerkungen  gibt  diesen  Satisfaktionsanspruch
nur  der  „deflorirten“  Weibsperson.  Eine  Auedehnung
  der  angeführten  gesetzlichen  Bestimmung  auf
unbescholtene  Wittwen  ist  nach  dem  Gesetzeöterte
nicht  gerechtfertigt,  weil  Wittwen  gegenüber  nicht
dieselbe  ratio  legis  besteht,  welche  für  die  Satisfaktion
  einer  defsor#r#n  ledigen  Frauensperson  vorliegt:
  der  Raub  der  jungfräulichen  Ehre,  die  Verführung
  und  die  erhöhte  Schwierigkeit,  eine  ange-1)

  Wir  theilen  diese  Entscheidung  einer  sebr  zweifelhaften
  Frage  mit,  ohne  das  Gewicht  der  Gründe  zu
verkennen,  welche  nach  gemeinem  wie  nach  bayeri-“
  Rechte  für  die  entgegengesetzte  Melnung  spre

en
        <pb n="120" />
        96  Hypothekklage.  Exekutivprozeß.

messene  Versorgung  zu  finden.  Auch  eine  gleichförmig
  entscheidende  Praxis  kann  für  die  von  der  Klägerin
  aufgestellte  Ansicht  nicht  angeführt  werden,
wenigstens  nicht  für  die  nach  dem  bayerischen  Landrechte
  urtheilenden  Gerichte.  Dieses  Recht  aber  hat
in  Anwendung  zu  kommen,  weil  der  Beischlaf  nach
den  eigenen  Behauptungen  der  Klage  in  München
vollzogen  wurde.

OAGErk.  v.  20.  Sept.  1859  RNr.  13265  9/86.

E.

4.

Statthaftigkeit  des  Exekutivprozesses  bei  dinglicher  Hypothekklage.


In  einem  in  diesen  Blättern  Bd.  XVIII  S.  129
und  folg.  enthaltenen  Aufsatze  ist  die  Frage:  ob
die  dingliche  Hypothekklage  im  Exekutivprozesse  erhoben
  werden  könne?  —  verneinend  entschieden,
in  einer  Nachschrift  von  Seuffert's  ist  jedoch
die  Bejahung  der  Frage  vertheidigt.  Die  bejahende
  Meinung  v.  Seuffert's  hat  schon  früher
die  Billigung  des  obersten  Gerichtshofes  gefunden;
s.  Bd.  XX  S.  14  *  dieser  Blätter.  Auch  in
einem  neuerlichen  Erkenntnisse  hat  sich  der  oberste
Gerichtshof  für  die  Zulässigkeit  des  Exekutivprozesses
  bei  Hypothekklagen  ausgesprochen.

OAGErk.  v.  23.  Okt.  1860  RNr.  17055  /60.
*

Berichtigung.  S.  51  8.  21  v.  o.  statt:  „wenn“  lles:
wann.“

r*

Rebatt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  45  Cuke,  (Wdalhh  Eute)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  2
        <pb n="121" />
        Samstag  den  6.  April  1861.  26.  Jahrgang.  M  7.
Dr.  J.  A.  FHeuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbalt:  Der  überlebende  Ebemann  ist  nach  bayerlschem  Landrechte  nicht  Lchuloif,
seinen  Kindern  aus  dem  Errungenschaftsvermögen  einen  Antheill  als
Muttergut  auszuzeigen.  —  Hastung  des  Dienstberrn  für  das  durch

Normirung  des  Der  eissa  —  wenn  aus  einem  constltutum  deblti  propril
  geklagt  wird.  —  kasstget.  des  Kalumnieneides  bel  dem
Haupteide  im  Konkurse  der  Gläu  .

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Der  uͤberlebende  Ehemann  ist  nach  bayerischem  Landrechte
nicht  schuldig,  seinen  Kindern  aus  dem  Errungenschaftsvermögen
  einen  Antheil  als  Muttergut  auszuzeigen.

Es  war  die  Frage  zum  Streitgegenstande  geworden:


ob  zu  dem  Muttergute  auch  ein  Errungenschaftsantheil
  gehöre,  und  ob  der  Ehemann  nach  dem
Ableben  seiner  Ehefrau  verbunden  sei,  seinen  in
der  Ehe  mit  der  verlebten  Ehefrau  erzeugten  Kindern
  die  Hälfte  des  errungenschaftlichen  Vermögens
  als  einen  Theil  ihres  Muttergutes  auszuzeigen?


Der  Kläger  führte  zur  Rechtfertigung  seiner
Revisionsbeschwerde  an:  Im  bayerischen  Landrechte
Thl.  1  Kap.  VI  §.  23  Nr.  3  sei  bestimmt,  daß  das
der  Ehefrau  gebührende  errungenschaftliche  Vermögen
für  ein  wahres  Paraphernalgut  gehalten  werde;  das
Paraphernalvermögen  sei  Eigenthum  der  Ehefrau,

Neue  Folge  VI.  Band.
        <pb n="122" />
        98  Muttergut.  Errungenschaft.  Bayer.  2#.

6  22  a.  a.  O.,  und  werde  sohin  als  ein  mütterliches
  Erbgut  auf  ihre  Kinder  vererbt.  Wenn  nun
im  Gesetze  weiter  vorgeschrieben  sei,  daß  der  Ehemann
  seinen  Kindern  das  mütterliche  Gut  auszuzeigen
  habe,  so  sei  er  verbunden,  seinen  Kindern  auch
die  Hälfte  der  Errungenschaft  als  Muttergutsantheil
auszuweisen.  Daraus,  daß  der  Ehemann  den  Kindrn,
  welche  nicht  von  ihm  seien,  von  dem  errungenschaftlichen
  Vermögen  etwas  herauszugeben  nicht
schuldig  sei,  LR.  Thl.  1  Kap.  VI  S.  37  Nr.  1  u.  5,
folge  nicht,  daß  er  auch  nicht  verbunden  sei,  seinen
eigenen  Kindern  den  Errungenschaftsantheil  seiner
verlebten  Ehefrau  als  Muttergut  auszuzeigen.

Aus  den  Gründen  des  oberstrichterlichen  Erkenntnisses,
  durch  welches  die  angeführte  Streitfrage
verneinend  entschieden  wurde,  entnehmen  wir  Folgendes:


1)  Das  Errungenschaftsvermögen  ist  zwar  während
  der  Ehe  ein  gemeinschaftliches  Gut,  beide
Eheleute  befinden  sich,  so  lange  die  Ehe  dauert,  in
condominio  et  compossessione  bonorum  communium
  pro  indiviso,  LR.  Thl.  1  Kap.  VI
§.  20  u.  §.  32  Nr.  3,  dann  Anmerkungen  §F.  XXXII
Nr.  4,  und  es  wird  die  Errungenschaft  bis  auf  anderen
  genügenden  Beweis,  was  und  wieviel  hievon

ro  bono  dotali  vel  receptitio  erklärt  worden
ist,  für  ein  wahres  Paraphernalgut  gehalten,  §.  23
Nr.  3  a.  a.  O.,  auch  steht  an  demselben  dem  Ehemanne
  nur  die  Administration  und  der  Nutzgenuß  zu
und  er  ist  nicht  befugt,  einseitig  über  dasselbe  zu
verfügen,  vielweniger  solches  ohne  Einwilligung  der
Ehefrau  zu  veräußern  §.  26  Nr.  1  u.  3  a.  a.  O.;
allein  das  Landrecht  hat  nirgends  bestimmt,  daß
nach  dem  Ableben  der  Ehefrau  das  halbe  errungenschaftliche
  Vermögen  ihren  Kindern  als  ein
Erbgut  gebühre;  die  Landrechtsbestimmungen  sind
        <pb n="123" />
        Muttergut.  Errungenschaft.  Bayer.  2R.  99

vielmehr  von  der  Art,  daß  durch  dieselben  jene  Annahme
  geradezu  ausgeschlossen  ist.

2)  Mit  dem  Tode  der  Ehefrau  tritt  nämlich
in  Ansehung  des  Errungenschaftsvermögens  ein  wesentlich
  verändertes  Rechtsverhältniß  ein;  der  Tod
löst  die  bestandene  Communio  auf;  die  regelmäßige
Gleichheit,  welche  bezüglich  des  errungenschaftlichen
Vermögens  unter  den  Eheleuten  während  der  Lebenszeit
  obgewaltet  hat,  erleidet  nach  dem  Landrechte  bei
dem  Ableben  des  einen  Ehetheiles  eine  besondere  Ausnahme,
  wenn  nicht  durch  Verträge  etwas  Anderes  festgesetzt
  worden  ist.  Anmerkungen  zum  LR.  Thl.  1
Kap.  VI  S.  XXXII  Nr.  4.—

Stirbt  der  Mann  vor  der  Frau  oder  die  Frau
vor  dem  Manne,  ohne  daß  Kinder  aus  dieser  oder
aus  der  vorigen  Ehe  vorhanden  sind,  so  bleibt  dem
Ueberlebenden  die  ganze  Errungenschaft  und
zwar  zur  Hälfte  eigenthümlich  und  zur  Hälfte  nutznießlich.
  LR.  Thl.  I  Kap.  VI  S.  38  Nr.  2.  Es
ist  dieses  der  einzige  Fall,  in  welchem  die  dem  weiblichen
  Errungenschaftsantheile  zukommende  Eigenschaft
eines  Paraphernalgutes  ihre  Wirkung  in  dem
Maaße  äußert,  daß  das  Eigenthum  an  der  Hälfte
des  errungenschaftlichen  Vermögens  von  der  Ehefrau
auf  ihre  Erben  übergeht;  es  ist  aber  hier  dieses  Eigenthum
  noch  ein  beschränktes,  weil  dem  Ehemanne
während  seiner  Lebenszeit  die  Nutznießung  an  der
besagten  Errungenschaftshälfte  zusteht.

3)  Der  Grundsatz  der  Gleichheit  der  Rechte
an  dem  errungenschaftlichen  Vermögen  der  Eheleute
ist  einer  viel  eingreifenderen  Veränderung  unterworfen,
  wenn  Kinder  vorhanden  sind.

Wenn  nämlich  der  Mann  vor  der  Frau  stirbt
und  leibliche  Kinder  aus  dieser  oder  aus  der  vorigen
Ehe  hinterläßt,  so  erhält  die  Frau  von  der  Errungenschaft
  nur  einen  gleichen  Kindstheil,  wenn  sie
kein  Heirathsgut  zugebracht  hat.  §S.  36  Nr.  2  a.  a.  O.

r
        <pb n="124" />
        100  Muttergut.  Errungenschaft.  Bayer.  LMR.

Nach  den  Anmerkungen  F.  XXXVI  ist  dieser  Kindstheil
  für  eine  den  Kindern  zum  Besten  gemachte
Ausnahme  von  der  Generalregel  anzusehen,  indem
sonst  der  Frau  regelmäßig  die  Hälfte  von  dem  er—
rungenschaftlichen  Gut  gebuͤhrt  hätte.  Vgl.  Schmic,
Comment.  ad  tit.  1  Art.  4  Nr.  11.

Wenn  aber  die  Ehefrau  ihrem  Ehemanne  ein
Heirathsgut  zugebracht  hat,  so  erhält  die  Frau
keinen  Kindstheil  an  der  Errungenschaft,  diese
verbleibt  ganz  und  unvertheilt,  sie  gehört  zum  Vatergute
  der  Kinder  und  die  Ehefrau  muß  sich  mit
dem  lebenslänglichen  Nutzgenuße  begnügen,  welcher
ihr  an  der  Widerlage  des  Ehemannes  eingeräumt
wurde.  LR.  §.  36  Nr.  7  a.  a.  O.  Es  ist  also
auch  unter  der  erwähnten  Voraussetzung  in  dem  Gesetze
  der  Ehefrau  ein  Anspruch  auf  die  Hälfte  des
Errungenschaftsvermögens  nicht  zugestanden.

4)  Stirbt  endlich  die  Frau  vor  dem  Manne,
a)  mit  Hinterlassung  von  Kindern,  welche  nicht  er
mit  der  verlebten  Ehefrau  gezeugt  hat,  sondern
welche  aus  voriger  Ehe  der  Frau  abstammen  (Stiefkinder),
  so  hat  der  Stiefvater  seinen  Stiefkindern
am  Errungenschaftsvermögen  gar  nichts
herauszugeben.  §.  37  Nr.  1  und  5  a.  a.  O

Die  Worte  des  Gesetzes  lauten  zwar  nur:  „alles
Uebrige  bleibt  dem  Manne  allein  und  er  ist  ein
Mehreres  auszuzeigen  oder  herauszugeben  nicht
schuldig““;  allein  die  Anmerkungen  sagen  im
g.  XXXVII  ausdrücklich:  der  Mann  ist  weder  von
der  gemeinen  Hausfahrniß,  noch  Errungenschaft
und  ebensowenig  von  den  Hochzeitgeschenken  u.  s.  w.
herauszugeben  schuldig,  wodurch  die  Regel  limitirt
wird,  kraft  welcher  diese  Güter  gemäß  §.  XXIII
Nr.  3  unter  die  „Paraphernalia  mitgehören,  folglich
  pro  quota  herausgegeben  werden  sollen“.

b)  Hinterläßt  aber  die  Frau  Kinder,  welche
mit  dem  sie  überlebenden  Ehemanne  gezeugt  worden
        <pb n="125" />
        Muttergut.  Errungenschaft.  Bayer.  LR.  101

sind,  so  hat  der  Ehemann  diesen  seinen  eigenen
Kindern  das  mütterliche  Gut  auszuzeigen.

Diese  Stelle  des  Landrechtes  ist  es,  über
deren  Auslegung  unter  den  Parteien  der  Streit
geführt  wird.  Der  Kläger  behauptete,  daß  gemäß
dieser  Gesetzesvorschrift  der  Vater  seinen  eigenen
Kindern  die  Errungenschaftshälfte  als  Muttergut
auszuzeigen  habe,  und  daß  die  weitere  Bestimmung,
zufolge  welcher  der  Vater  den  Stiefkindern  eine
Errungenschaft  nicht  herauszugeben  habe,  eine  Ausnahmsbestimmung
  sei,  welche  auf  die  eigenen  von
ihm  gezeugten  Kinder  keine  Anwendung  finde.

5)  Das  Landrecht  hat  jedoch  nirgends  den
Satz  aufgestellt,  daß  der  Regel  nach  den  Kindern
  die  Errungenschaftshälfte  als  ein  Theil  ihres
Elterugutes  auszuzeigen  sei,  es  mangelt  also  der
Behauptung  des  Revidenten  die  rechtliche  Begründung,
  daß  die  Auszeigung  der  Errungenschaft  die
Regel  bilde,  die  Nichtauszeigung  aber  die  Ausnahme
  sei,  und  daß  der  Vater  seinen  eigenen
Kindern  den  mutterlichen  Errungenschaftsantheil  auszuweisen
  habe,  da  das  Gesetz  vorschreibe,  daß  ein
solcher  Antheil  den  Stiefkindern  nicht  herauszugeben
  sei.

Der  dritte  Artikel  des  ersten  Titels  des  alten
bayerischen  Landrechtes  v.  J.  1616  ist  seinem  wesentlichen
  Inhalte  nach  in  den  §.  37  Kap.  VI  Thl.  1
des  Landrechtes  v.  J.  1756  übergegangen.  In
jenem  sind  die  Bestimmungen,  welche  im  neuen
Landrechte  im  F.  37  Nr.  1  bis  4  enthalten  sind,
in  einem  Satze  zusammengefaßt;  die  Bestimmung
im  §.  37  Nr.  5  dagegen  bildet  im  alten  Landrechte
einen  eigenen  selbständigen  Satz;  es  ist  deshalb
die  Auslegung,  daß  der  zweite  Satz  einen  Gegensatz
zu  dem  unmittelbar  vorstehenden  Satze  ausmache,
und  daß  der  Ehemann  nicht  mehr  auszuzeigen,
als  er  auch  herauszugeben  habe,  vollkommen
        <pb n="126" />
        102  Muttergut.  Errungenschaft.  Bayet.  LR.

gerechtfertigt;  alles  Uebrige,  und  hierunter  ist  auch
das  errungenschaftliche  Vermögen  begriffen,  verbleibt
dem  Ehemanne  allein,  er  kann  sohin  auch  zu  einer
Auszeigung  nicht  verbunden  sein.  «

Auch  in  dem  Kommentare  von  Schmid  zu
Art.  3  Tit.  1  ist  ein  Unterschied  zwischen  leiblichen
und  Stiefkindern  des  Vaters  in  Ansehung  der  Auszeigung
  oder  Herausgabe  des  errungenschaftlichen
Vermögens  als  Muttergutsbestandtheils  nicht  gemacht,
  es  heißt  vielmehr  unter  Nr.  14:  „quia  articulus
  gencraliter  statuit,  daß  all'  anderes  Gut
dem  Mann  verbleiben  soll,  dubium  esse  non  potest,
  duin  etiam  sub  hac  dispositione  acquaestus
  Ccontineantur,  ita,  ut  nec  liberi  nec
alii  here  des  uxoris  quidquam  practendere
ossint  ex  acquaestibus“.

Zum  Artikel  4  Nr.  12  kommt  nochmals  vor:
„hoc  autem  mirabile  videtur,  quod  marito
superstiti  existentibus  liberig  Oomnesacquacs--tus
  Simul.  competant,  ut  articulus  3  habet,
nulhs  autem  existentibus  liberis  dimidiam  partem
  acquaestuum  debeat  uforis  heredlbus
ektraneis  proprietatem  reserrare“  etc.

Das  errungenschaftliche  Vermögen  ist  nirgends,
weder  im  Landrechte  noch  in  den  Anmerkungen,  als
ein  Gegenstand  der  Auszeigung,  —  eines  Rechtsaktes,
  welcher  seinem  Begriffe  nach  nur  zwischen
Eltern  und  Kindern  vorkommen  und  rechtliche  Bedeutung
  und  Wirkung  haben  kann,  angegeben
und  erklärt,  wohl  aber  sind  darin  Vorschriften  für
die  Theilung  und  Ausfolgelassung  des  Errungenschaftsvermögens,
  nachdem  durch  den  Tod
eines  Ehegatten  die  Ehe  ausgelöst  ist,  enthalten.
Wenn  keine  Kinder  vorhanden  sind,  wird  das  errungenschaftliche
  Vermögen  zwischen  dem  überlebenden
  Ehegatten  und  den  Erben  des  Verstorbenen  getheilt,
  so  daß  das  Eigenthum  von  der  einen
        <pb n="127" />
        Muttergut.  Errungenschaft.  Bayer.  2#  103

Hälfte  dem  Ueberlebenden,  das  Eigenthum  von  der
anderen  Hälfte  den  Erben  des  Verstorbenen,  jedoch
mit  Vorbehalt  des  lebenslänglichen  Nutzgenusses  des
hinterlassenen  Ehegatten,  zufällt;  sind  aber  Kinder
vorhanden  und  stirbt  der  Ehemann  zuerst,  so  erhält
  die  Frau  nie  mehr  als  einen  Kindstheil,  stirbt
aber  die  Frau  zuerst,  so  verbleibt  die  ganze  Errungenschaft
  dem  Ehemanne,  die  Kinder  haben  einen
Anspruch  an  dieselbe  nicht  zu  machen,  gleichviel  ob
sie  rechte  oder  Stiefkinder  des  Ehemannes  sind,  dieser
  ist  weder  zu  einer  Auszeigung  noch  zu  einer
Ausfolgelassung  eines  Errungenschaftsantheiles  verbunden.


Die  Bestimmungen  des  Landrechtes  im  S.36—38
behandeln  überhaupt  nicht  das  Successionsrecht
der  Eheleute;  denn  nach  F.  35  steht  den  Eheleuten
ein  gegenseitiges  Erbrecht  gesetzlich  nicht  zu,  es  kann
nur  ein  testamentarisches  oder  vertragsmäßiges  Erbrecht
  in  Frage  kommen.  In  den  Anmerkungen  zu
S.  XXXV  wird  dieses  ausdrücklich  erklärt  in  den
Worten:  „man  dürfe  nicht  denken,  als  wäre  in  den
§S.  36,  37  u.  38  von  der  successione  hereditaria
conjugum  die  Rede,  denn  was  dem  einen  oder
anderen  Ehegatten  auf  diese  Weise  zu  gut  gehe,  das
erlange  er  nicht  erbschaftsweise,  sondern  ex  statuto
oder  gar  jure  dominü  vel  condominüe,  welches
ihm  schon  während  der  Ehe  in  gewissem  Maaße
gebühre“.

6)  In  den  beiden  Fällen,  welche  im  g.  37
Nr.  1  u.  2  behandelt  werden,  ist  die  Voraussetzung
unterstellt,  daß  Kinder  von  einer  und  derselben  Ehefrau,
  aus  ihrer  ersten  oder  zweiten  Ehe,  sohin  nur
ihre  leiblichen  Kinder  nach  ihrem  Tode  vorhanden
sind.  Kinder,  welche  von  einer  Mutter  gleichwohl
in  verschiedenen  Ehen  geboren  sind,  also  verschiedene
Väter  haben,  beerben  gemeinschaftlich  ihre  Mutter.
R.  Thl.  III  Kap.  XII  S.  2  Nr.  7.  Allen  ihren
        <pb n="128" />
        104  Muttergut.  Errungenschaft.  Bayer.  2R.

Kindern  aus  erster  und  zweiter  Ehe  stehen  rücksichtlich
  ihres  mütterlichen  Vermögens  gleiche  Ansprüche
zu,  alle  ihre  Kinder  können  ihr  Muttergut  nur  aus
dem  mütterlichen  Vermögen  erhalten.  Wenn  aber
die  Meinung  des  Klägers  und  Revidenten  richtig
wäre,  daß  der  Vater  nach  dem  Ableben  der  Mutter
seinen  eigenen  Kindern  die  Hälfte  der  Errungenschaft
  als  Muttergut  auszuzeigen  verpflichtet  wäre,
so  würde  das  Gesetz  zwischen  den  leiblichen  Kindern,
welche  von  einer  und  der  nämlichen  Mutter  abstammen,
  in  Absicht  auf  ihr  mütterliches  Vermögen,
wenn  hiezu  der  Errungenschaftsantheil  gerechnet  werden
  würde,  eine  nicht  zu  rechtfertigende  Ungleichheit
machen.  Das  Gesetz  würde  einerseits  verordnen,  daß
die  Kinder,  welche  von  der  Mutter  in  ihrer  erst  en
Ehe  geboren  worden  sind,  nichts  von  der  mütterlichen
Errungenschaft  zu  erhalten  haben,  weil  der  Stiefvater
seinen  Stiefkindern  an  derselben  nichts  herauszugeben
hat,  obgleich  es  der  Fall  sein  kann,  daß  die  Ehefrau
  zum  Erwerbe  des  in  der  Ehe  errungenen  Vermögens
  durch  ihre  Arbeitsamkeit  und  Sparsamkeit
das  Meiste  beigetragen  hat.  Das  Gesetz  würde  andererseits
  bestimmen,  daß  den  Kindern,  welche  die  Mutter
in  der  zweiten  Ehe  geboren  hat,  der  ganze  mütterliche
  Errungenschaftsantheil  zufallen  solle;  denn  wenn
der  Vater  diesen  Kindern  die  Errungenschaftshälfte
als  Muttergut  auszuzeigen  schuldig  sein  soll,  so  muß
dieser  Auszeigung  auch  die  Folge  gegeben  werden,
daß  diesen  Kindern  die  Errungenschaftshälfte  ebensogut
  wie  das  von  ihrer  Mutter  eingebrachte  Heirathsgut
  vom  Vater  herausgegeben  werde.  Es  kann  nicht
angenommen  werden,  daß  das  Gesetz,  wenn  es  das
halbe  errungenschaftliche  Vermögen  zu  dem  den  Kindern
  auszuzeigenden  Muttergute  habe  rechnen  wollen,
dem  Manne  die  Berechtigung  eingeräumt  habe,  den
mit  seiner  Frau  gezeugten  Kindern  den  ganzen  mütterlichen
  Antheil  auszuweisen  und  zuzuwenden,  die  Kin-
        <pb n="129" />
        Muttergut.  Errungenschaft.  Bayer.  LR.  105

der  seiner  Frau  aber,  welche  sie  mit  einem  anderen
Ehemanne  gezeugt  hat,  gänzlich  von  der  mütterlichen
Errungenschaft  auszuschließen,  weil  allen  ehelichen
Kindern  am  Vermögen  ihrer  Mutter,  folglich  auch
an  der  Errungenschaft,  wenn  diese  den  Kindern  ausgegeigt
  werden  müßte,  gleiche  Ansprüche  zustehen,
da  die  Kinder  ihr  Recht  am  Muttergute  nicht  vom
Vater  sondern  von  der  Mutter  herleiten.

Es  erhellt  hieraus,  daß  die  Errungenschaftshälfte
  der  Ehefrau  für  keinen  solchen  Vermögenstheil
angesehen  werden  könne,  an  welchem  ihr  auf  den
Fall  ihres  Ablebens  ein  transmissibles  Recht
eingeräumt  sei.  Den  Kindern  steht  nach  dem  Tode
ihrer  Mutter  an  dem  errungenschaftlichen  Vermögen
keinerlei  Anspruch  zu;  sie  müssen  den  Tod  ihres
Vaters  abwarten  und  succediren  alsdann  in  dessen
nachgelassenes  Vermögen  ohne  Rücksicht,  ob  es  eingebrachtes
  oder  errungenschaftliches  ist,  nach  Maßgabe
  der  gesetzlichen  Bestimmungen.

Es  würde  eine  höchst  anomale  und  inkonsequente
Bestimmung  des  Gesetzes  sein,  wenn  der  Ehemann
nach  dem  Ableben  seiner  Ehefrau  seinen  Kindern
die  halbe  Errungenschaft  als  Muttergut  auszuzeigen
  verbunden  wäre,  während  seine  Frau
nach  seinem  Ableben  an  der  Errungenschaft  nicht  mehr
als  einen  Kindstheil  in  Anspruch  zu  nehmen
berechtigt  ist;  es  würde  den  Kindern  an  der  Errungenschaft,
  welche  vielleicht  aus  den  Früchten  des
Heirathsgutes  und  durch  die  häusliche  Mitwirkung
und  Sparsamkeit  der  Ehefrau  den  größten  Zuwachs
erhalten  hat,  ein  größeres  Recht  als  der  Mutter
  selbst  eingeräumt  sein,  während  doch  die  Kinder
  in  Ansehung  ihres  mütterlichen  Vermögens  ihre
Rechte  nur  von  den  Rechten  ihrer  Mutter  ableiten
können.

7)  Unter  dem  Ausdrucke  „Muttergut“,  wie  er
im  §.  37  gebraucht  wurde,  ist  kein  anderes  Ver-
        <pb n="130" />
        106  Muttergut.  Errungenschaft.  Bayer.  2K.

mögen  zu  verstehen,  als  jenes,  von  welchem  im
Theil  1  Kap.  V  g.  5  die  Rede  ist.  In  den  Anmerkungen
  §S.  XXXVII  Kap.  VI  Thl.  1  heißt  es
nämlich:  „der  Mann  zeigt  seinen  eigenen  Kindern
das  mütterliche  Gut  aus  juxta  praeced.  cap.  V  S.  5“.
In  diesem  Kap.  V  g.  5  sind  die  gesetzlichen  Bestimmungen
  von  dem  peculium  adventitium
regulare  et  ordinarium  enthalten.  Das  peculium
adventitium  umfaßt  alles  eigene  Vermögen  der
Kinder,  welches  nicht  peculium  militare  ist,  es  ist
ordinarium,  wenn  dem  Vater  der  Nießbrauch  und
die  Verwaltung  an  demselben  zusteht.  Von  einem
Vermögen,  welches  die  Eltern  von  ihren  Einkünften
ersparen  oder  durch  gemeinschaftlichen  Fleiß  und
durch  beiderseitige  Mitwirkung  erringen,  und  welches
sich  pro  indiviso  in  condominio  et  compos-Ssessionc
  der  Eheleute  befindet,  wie  es  beim  errungenschaftlichen
  Vermögen  der  Fall  ist,  kann  offenbar
nicht  gesagt  werden,  daß  es  einem  Ehegatten  allein
schon  vor  der  Ehe  gehörig  gewesen,  oder  erst  während
  der  Ehe  durch  Erbschaft,  Schenkung,  Vermächtniß
  oder  sonst  ohne  Zuthun  und  Mitwirkung
des  anderen  Ehegatten  zugegangen  ist.  LR.  Thl.  1
Kap.  VI  §.  20.  In  dem  Vermögen  der  eben  bezeichneten
  Art  besteht  aber  das  auszuzeigende  Muttergut;
  es  gehört  insbesondere  dasjenige  Vermögen
hiezu,  welches  den  Kindern  von  der  Mutter  oder
von  der  mütterlichen  Linie  her  zugefallen  ist,  sohin
durch  einen  besonderen  Rechtsakt  erworben  wurde.
Das  errungenschaftliche  Vermögen  ist  kein  von  der
Ehefrau  dem  Ehemanne  in  die  Ehe  eingebrachtes
Vermögen,  am  wenigsten  ein  solches,  an  welchem
dem  Ehemanne  mehr  nicht  als  ein  bloßes  Nutzungsund
  Verwaltungsrecht  zusteht;  nach  dem  Tode  der
Ehefrau  gebührt  ihm,  wenn  Kinder  vorhanden  sind,
das  ausschließende  Eigenthumsrecht  an  demselben,
an  seine  Kinder  aber  gelangt  dasselbe  erst  nach  dem
        <pb n="131" />
        Damnum  injuria  datum.  Haftung  des  Dienstherrn.  107

Tode  ihres  Vaters  gleich  seinem  übrigen  Vermögen.

OAGErk.  v.  9.  Nov.  1860  RNr.  1645  5/60.
S.“

2.

Haftung  des  Dienstberrn  für  das  durch  seinen  Dienstboten
einem  Dritten  zugefügte  damnum  injurin  dalum.

Johann  B.,  Dienstknecht  des  Gypsmüllers
A.  K.  in  M.,  hieli  mit  einem  einspännigen  Fuhrwerk
seines  Herrn  vor  der  Gypsmühle  in  dem  offennstehenden
  Hofe.  Er  hatte  etwas  aufzuladen  und  ließ  das
Pferd  einstweilen  am  Wagen  stehen,  ohne  es  anzubinden.
  Zu  derselben  Zeit  war  auch  der  Bauer
Joseph  S.  beschäftigt,  im  Hofe  der  Gypsmühle  auf
seinen  mit  zwei  Pferden  bespannten  Wagen  Gyps
zu  laden.  Auch  diese  Pferde  waren  nicht  angebunden.
Die  letzteren  scheinen  zuerst  schen  geworden  zu  sein,
und  rannten  mit  dem  Wagen  im  schnellsten  Lauf
aus  dem  Hofe.  Das  Pferd  des  Gypsmüllers  wurde
gleichfalls  scheu,  stürzte  mit  dem  Wagen  aus  dem
Hofe  und  riß  bei  dem  Umbiegen  um  eine  Ecke  des
Hofes  die  eben  vorübergehende  Dienstmagd  Josepha
St.  nieder,  worauf  der  Wagen  über  sie  wegging
und  sie  so  beschädigte,  daß  sie  längere  Zeit  arbeitsunfähig
  und  arbeitsbeschränkt  blieb.

Aus  diesem  Vorgang  trat  Josepha  St.  gegen
den  Gypsmüller  A.  K.  mit  einer  Klage  auf  Ersatz
der  Kurkosten  und  des  entgangenen  Arbeitsverdienstes
  auf,  indem  sie  behauptete,  daß  der  Beklagte
für  allen  Schaden  hafte,  welcher  aus  der  Fahrlässigkeit
  in  der  Führung  des  ihm  gehörigen  Fuhrwerks
  hervorgegangen  sei,  möge  er  die  Führung
selbst  besorgt  oder  seinem  Knechte  übertragen  und
überlassen  haben.

Der  Beklagte  machte  geltend,  daß  die  Klage
        <pb n="132" />
        108  Damnum  injuria  datum.  Haftung  des  Dienstherrn.

nur  als  actio  de  pauperie  aufgefaßt  werden  könne,
und  richtete  hienach  seine  Vertheidigung  ein.

Die  erste  Instanz  nahm  an,  daß  die  actio  ex
lege  Aquilia  gestellt  sei,  und  der  Dienstherr  für
den  Schaden  hafte,  der  durch  den  in  seinem  Dienste
handelnden  Knecht  verursacht  worden  sei.  Sie  legte
demgemäß  der  Klägerin  den  Beweis  des  erlittenen
Schadens  auf.

Auf  die  vom  Beklagten  eingelegte  Berufung
entband  die  zweite  Instanz  den  Beklagten  von  der
Klage,  die  als  actio  ex  lege  Aquilia  angesehen
wurde,  weil,  vorausgesetzt  auch,  die  Fahrlässigkeit
des  Dienstknechtes  Johann  B.  sei  gelegentlich  oder
während  einer  Dienstverrichtung  eingetreten,  doch
nicht  behauptet  worden  sei,  daß  der  beklagte  Dienstherr
  durch  besonderen  Auftrag  an  dieser  Fahrlässigkeit
  Theil  genommen,  oder  daß  er  sich  einer  culpa
in  eligendo  bei  der  Dienstaufnahme  des  Knechts
schuldig  gemacht  habe.

Auf  die  von  der  Klägerin  hiegegen  eingewandte
Revision  erklärte  auch  der  oberste  Gerichtshof,  daß  im
vorliegenden  Falle  die  actio  ex  lege  Aquilia  gegen
den  beklagten  Dienstherrn  aus  folgenden  Gründen
nicht  genügend  fundirt  sei:

„Die  revidirende  Klägerin  hat,  wie  in  der
Klage  so  auch  in  der  Rewvisionsschrift  an  der  Behauptung
  festgehalten,  daß  der  Dienstherr  für  den
Schaden  hafte,  welchen  sein  Dienstbote  bei  Gelegenheit
  eines  Dienstgeschäftes  einem  Dritten  außerhalb
jeglichen  Obligationsverhältnisses  auf  widerrechtliche
Weise  zugefügt  habe  (damnum  injuria  datum).

Allein  solch'  eine  allgemeine  Haftung  kennt  weder
  das  bayer.  LR.,  noch  das  subsidiäre  gemeine
Recht.  -

Allerdings  zwar  haftet  der  Dienstherr  für  den
aus  einer  gefährlichen  Handlung  seines  Dienstboten
hervorgegangenen  Schaden,  wenn  er  diese  gefähr-
        <pb n="133" />
        Damnum  injuria  datum.  Haftung  des  Dienstherrn.  109

liche  Handlung  unmittelbar  oder  mittelbar  (d.  h.  in
so  ferne  er  einen  Auftrag  gab,  der  ohne  die  gefährliche
  Hendlung  nicht  volzogen  werden  konnte,)  befohlen
  hat  37  pr.  I.  44  S.  1  I.  45  pr.  Dig.
ad  leg.  Aquil.  (9,  2).

Auch  wird  der  Dienstherr  dann  für  die  aquilische
  Schuld,  welche  sein  Dienstbote  bei  Ausrichtung
eines  Dienstgeschäftes  begeht,  haftbar  sein,  wenn
der  letztere  dem  besondere  Geschicklichkeit  oder  Bedachtsamkeit
  erfordernden  Geschäfte  nicht  gewachsen
ist  oder  moralische,  seinen  Fleiß  und  seine  Brauchbarkeit
  beeinträchtigende  Fehler  hat  und  darum  dem
Dienstherrn  eine  Nachlässigkeit  in  der  Auswahl  des
Dienstboten  (culpa  in  eligendo)  zur  Last  gelegt
werden  kann.

Nicht  minder  wird  eine  solche  Haftung  des
Dienstherrn  da  behauptet  werden  müssen,  wo  ein
spezielles,  durch  den  Dienstboten  besorgtes  Geschäft
nach  seiner  Natur  die  besondere  disziplinäre  Aufsicht
des  ersteren  erheischt  und  dieselbe  unterbleibt,  gleichwie
  der  von  Kindern  und  Lehrlingen  verübte  aquilische
  Schaden  wegen  Lässigkeit  in  der  häuslichen
Zucht  und  Ordnung  Aeltern,  Erzieher  und  Lehrherren
  haftbar  zu  machen  vermag.  Cod.  civ.  Max.
p.  IV  c.  16  F.  6  Nr.  8.

Eine  unbedingte  Haftung  der  Dienstherren  aber
für  den  Schaden,  welchen  die  Dienstboten  in  Ausübung
  ihrer  Dienstfunktionen  einem  Dritten  widerrechtlich
  zufügen  können,  wie  solche  z.  B.  der
Code  Napoléon  art.  1384  ausspricht,  kennen  das
bayer.  LR.  und  das  gemeine  Recht  nicht.

Nach  diesen  Grundsätzen  ist  die  Klage  vom
!*i½i  März  1859  in  einem  durch  cod.  eiv.  Max.
Pad  c.  16  F.  6  gebilligten  Sinne  gegen  den  Bezlln,
  K.  nicht  begründet,  da  in  derselben  weder
gesagt  ist,  daß  A.  K.  seinen  Dienstknecht  zu  der
schuldhaften  Handlung  selbst  verhalten  oder  es  auch
        <pb n="134" />
        110  Constitutum  debiti  proprii.  Beweissatz.

nur  in  seiner  Macht  gehabt  habe,  sie  augenblicklich
selbst  zu  hindern,  noch  daß  der  Dienstknecht  einen
so  hohen  Grad  von  Unverlässigkeit  gehabt  habe,  daß
dessen  Verwendung  zu  dem  Dienstgeschäfte,  welches
die  Veranlassung  zu  dem  eingeklagten  Schaden  wurde,
dem  Dienstherrn  zur  culpa  in  cligendo  gereicht
habe.“  —

Dagegen  wurde  die  Klage  als  actio  de  pauperie
  nach  cod.  civ.  Marx.  p.  IV  C.  16  §.  7
aufrecht  erhalten  und  wurden  in  dieser  Richtung  die
gemachten  Beweisauflagen  betütigt

OAGErk.  v.  22.  Okt.  1860  RNr.  1452  4%
6

3.

Normirung  des  Beweissatzes,  wenn  aus  einem  constitutum
debiti  proprii  geklagt  wird.
Vol.  Bb.  XIV  S.  2653  Nr.  1.

Hierüber  sagen  oberstrichterliche  Entscheidungsgründe:


Wird  die  Frage  gestellt,  wie  bei  der  actio  de
pecunia  conslituta  der  Beweis  zu  normiren  sei.  —
ob  nach  den  Worten  I.  1  §.  1,  I.  16  F.  2,  I.  18  F.  1
Dig.  de  pecun.  constit.  (13,  5):  „qui  pecuniam
  debitam  conslitluit“  —  „Si  appareat,
eam  pecuniam,  qduum  constituebatur,  debitam
  kuisse“,  die  Existenz  der  durch  das  constilutum
  zu  bestärkenden  Obligation  als  Klagthatsache,
als  „Berdingung  der  Klage“  sich  darstelle  und  nebst
dem  Beweise  des  constitutum,  welches  eine  causa

raecedens  anerkennt  und  bestätigt,  noch  zugleich
er  Beweis  eben  dieser  causa  vom  Kläger  geliefert
werden  müsse,  oder  ob  von  dem  letztern  nicht  mehr
als  der  Beweis  des  eingegangenen  Konstituts  zu  verlangen
  sei,  so  sprechen  für  die  Bejahung  der  zweiten
  Frage  folgende  Gründe:
        <pb n="135" />
        Constitutum  debiti  proprii.  Beweissatz.  111

a)  Die  Worte:  qui  pecuniam  debitam
constituit  (1.1  §S.  1  Dig.  I.  c.)  haben  den  Sinn:
„wer  Geld  als  schuldiges  (in  Anerkennung,
daß  er  es  schulde)  konstituirt“,  und  die  Worte  der

#l.  1  11.  c.:  „camque  pecuniam,  cum  consti-*
  J5  debitam  fuisse“  lassen  sich  auch  auf
die  Einrede  deuten,  daß  die  pecunia  zur  Zeit  des
Abschlusses  des  Konstituts  mdebhna  gewesen  sei.

Aus  diesen  Worten  folgt  also  nicht,  daß  der
Kläger  schuldig  sei,  die  causa  praccedens,  welche  in
dem  constitutum  anerkannt  ist,  besonders  zu  erweisen.

b)  Der  Grund  der  Verbindlichkeit  des  conslilutum
  ist  die  in  ihm  enthaltene  Anerkennung
der  Schuld;  es  ist  Sache  des  Schuldners  zu  behaupten
  und  zu  beweisen,  daß  das  Schuldverhältniß
  gar  nicht  zu  Stande  gekommen  oder  zur  Zeit
des  Abschlusses  des  Konstitute  schon  ipso  jure  weggefallen
  oder  durch  eine  peremtorische  Einrede  unwirksam
  geworden  sei.

Das  Constitutum  gleicht  der  cautio  discreta,
welche  die  causa  anführt,  für  welche  sie  —  die
Urkunde  —  ausgestel.  worden  ist.  L.  25  8.  4  Dig.
de  probat.  (22,  3

c)  Wollte  man  auch  die  Anerkennung  der
bestehenden  Obligation  durch  den  Konstituenten
nur  insoweit  gelten  lassen,  als  darin  ein  Geständniß
  der  Thatsachen  liegt,  auf  welche  die  Obligation
  sich  gründet:  so  wird  doch  die  Anerkennung
  gerade  diese  Wirkung  in  allen  jenen  Fällen
haben,  in  welchen  die  fraglichen  Thatsachen  auch
nur  im  Allgemeinen  eingestanden  und  ihr  unterstellt
  sind.

Es  wird  also  die  Anerkennung  der  Schuld  in
solcher  Weise  zum  Klagerecht  aus  dem  constitutum
genügen  und  nicht  mehr,  als  der  Beweis  solcher
Anerkennung  vom  Kläger  gefordert  werden  können.

d)  Selbst  die  Anerkennung  eines  Rechts-
        <pb n="136" />
        112  Kalumnieneid  im  Konkurse.

verhältnisses  nöthigt  den  Anerkennenden  zum
Nachweis  des  Gegentheils  zufolge  I.  15  Dig.  de
probat.  (22,  3);  Archiv  für  die  eivil.  Prazis
Bd.  42  S.  184  ff.;  Schlesinger,  Lehre  von
den  Formalcontracten  S.  141;  Langenbeil,  die
Beweisführung  S.  347  und  ff.;  Puchta,  Vorlesungen
  §.  255;  Vgl.  Baehr,  die  Anerkennung
S.  111  und  112.

OA#  Erk.  v.  8.  Okt.  1860  RNr.  1393  5  5/50.

.

4.

Unzulässigkeit  des  Kalumnieneides  bei  dem  Hauptelde  im
Konkurse  der  Gläubiger.

Im  Prozeßgesetze  v.  22.  Juli  1819  §.  7  Nr.  1
ist  bestimmt:  der  Eid  vor  Gefährde  (Kalumnieneid)
hat  künftig  statt,  wenn  Derjenige,  welchem  der
Haupteid  zugeschoben  ist,  von  seinem  Gegentheile
vorher  die  Abschwörung  des  Eides  vor  Gefährde
verlangt.  Die  Zulässigkeit  des  Eides  vor  Gefährde
  bei  dem  zugeschobenen  Haupteide  erleidet  aber
immer  noch  eine  weitere  Beschränkung.  Dem  nach
GO.  Kap.  XIX  §.  9  pr.  soll  der  Kalumnieneid  lm
Konkursprozesse  weder  dem  Schuldner  noch
einem  Gläubiger  zugemuthet  werden.  Daher
wurde,  als  in  einem  Erkenntnisse  II.  Instanz  in  einer
  Konkurssache  einem  liquidirenden  Gläubiger  der
Haupteid  über  eine  seiner  Forderung  entgegengesetzte
Einrede  mit  dem  Vorbehalte  aufgetragen  war,  daß
der  exzipirende  Gläubiger  zuvor  den  Kalumnieneid
abzuleisten  habe,  —  auf  die  Revisionsbeschwerde
des  letztgenannten  Gläubigers  oberstrichterlich  erkannt,
daß  von  der  Ableistung  dieses  Kalumnieneides  Umgang
  zu  nehmen  sei.

OAGErk.  v.  24.  Mai  1852  RNr.  1001  "80.
#.

Redalt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  nte  Abolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Soh
        <pb n="137" />
        Samstag  den  20.  April  1861.  26.  Jahrgang.  M.  8.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  die  Staubaftigkeit  von  Einreden  in  Mechselsochen.  —
Bele  m  Satze:  Exzelplendo  reus  fsaterl  —  oteai.  —  hignaiti
ar

3.  um
Freundes,  oder  Gnadenkauf.  Simulation.  werisches

Ueber  die  Statthaftigkeit  von  Einreden  in  Wechselsachen.


Einleitung.

In  Ansehung  der  Einreden  in  Wechselsachen
sind  zwei  Punkte  auseinander  zu  halten.  Der  eine
betrifft  die  Statthaftigkeit  der  Einreden  an
sich,  der  andere  den  Nachweis  an  sich  statthafter
Einreden.  Die  vorwürfige  Darstellung  wird  sich
mit  dem  ersten  Punkte  befassen,  wobei  zu  bemerken
ist,  daß  dieselbe  nicht  durchgehends  wahre  Einreden,
sondern  auch  andere  Einwendungen  im  Auge  haben
  wird.

Für  die  rechtliche  Beurtheilung  der  Statthaftigkeit
  an  sich  müssen  Einreden  gegen  die  Beschaffenheit
  der  klägerischen  Rechtsverfolgung
  (prozessuale  Einreden)  unterschieden  werden
von  den  Einreden  gegen  das  Recht  aus  dem
Wechsel  (materielle  Einreden).

Die  ersteren  betreffen  einen  prozeßrechtlichen
  Gegenstand,  ihre  Statthaftigkeit  ist  daher
nach  dem  geltenden  (partikulären)  Wechselprozeßrechte
  zu  beurtheilen.

Dagegen  eine  Frage  des  materiellen
Wechselrechtes  ist  es,  was  für  Eiuwehen  gegen
das  Recht  aus  dem  Wechsel  Platz  greifen.  So
wurde  diese  Frage  auch  bei  der  Berathung  der  allgemeinen
  deutschen  Wechselordnung  in  Leipzig  be-Neue

  Folge  VI.  Band.
        <pb n="138" />
        114  Einreden  in  Wechselprozessen.

handelt.  Die  Konferenzprotokolle  lassen  hierüber
Folgendes  entnehmen:
„Die  Versammlung  war  der  Meinung,  daß  die  unter

Nr.  2  und  3  aufgeführten  Sätze  1)  nicht  zum

Prozesse,  sondern  in  die  Wechselordnung  gehörten

  und  daher  nicht  bloß  einer  Berathung,  sondern

  auch  einer  förmlichen  Beschlußnahme  bedürften,
mit  der  Wirkung,  daß  die  Bestimmungen,  über  die
man  sich  vereinige,  in  den  Entwurf  selbst,  nicht  in
die  Prozeßordnung  aufzunehmen  seien.“

—  Konferenzprotokolle,  Nr.  XXV  S.  168  (Ausg.
von  Hirschfeld  in  Leipzig).  —

In  Folge  dessen  gingen  aus  dem  von  dem
Wechselprozesse  handelnden  vierten  Abschnitte  des
preußischen  Entwurfes  einer  Wechselordnung  §.  932)
die  von  der  Versammlung  angenommenen  Bestimmungen
  in  die  allgemeine  deutsche  Wechselordnung
Art.  82  über.

Soweit  nun  die  Partikularvorschriften  in  Bayern
den  nämlichen  Gegenstand  behandeln,  haben  dieselben
  keine  Geltung  mehr,  mögen  sie  auch  in  den
noch  bestehenden  Wechselprozeßordnungen

1)  Dieselben  lauten  nach  den  Konferenzprotokollen:

)  Die  Einrede  der  Simulation,  sowie  diejenige
der  Kompensation,  selbst  wenn  sie  auf  der  Stelle
liquid  gemacht  werden  könnten,  finden  ebenfalls  im
Wechselprozesse  nicht  Statt.

3)  Ebenso  verhält  es  sich  mit  den  aus  der  Person
  des  Indossanten  dem  Inhaber  entgegenzusetzenden
  Einreden,  sofern  nicht  der  Kläger  als  Cessionar
anzusehen  ist."

Der  Grundsatz  unter  Nr.  2  wurde  übrigens  bei  der
Beschlußfassung  nicht  angenommen.

„Der  Wechselschuldner  kann  im  Wechselprozesse  nur
folcher  Einreden  sich  bedienen,  welche

1)  aus  dem  Wechselrechte  felbst  hervorgehen,  oder
2)  insofern  der  Kläger  nicht  als  Cessionar  (§F.  16)
anzuseben  ist,  aus  einem  dem  Verklagten  gegen
den  Kläger  unmittelbar  zustehenden  Rechte  hergeleitet
  sind.

Der  Einwand  der  Simulatlon  ist  niemals  zulässig.

r—
“
        <pb n="139" />
        Einreden  in  Wechselprozessen.  115

enthalten  sein  z).  Denn  da  sie  wechselrechtlicher,
  nicht  wechselprozessualer  Natur,
sind  sie  durch  das  Gesetz  v.  25.  Juli  1850,  die
allg.  deutsche  Wechselordnung  betr.,  Art.  14)  außer
Wirksamkeit  gesetzt.

Die  Statthaftigkeit  der  Einreden  gegen  das
Recht  aus  dem  Wechsel  ist  somit  lediglich  nach  den
Bestimmungen  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung
  Art.  82  zu  beurtheilen.

Von  diesen  Grundsätzen  über  die  Anwendung
der  Rechtsvorschriften  ausgehend,  wird  der  nachstehende
  erste  Theil  unserer  Erörterungen  die  Einreden
  gegen  die  Beschaffenheit  der  Rechtsverfolgung
des  Wechselklägers,  ein  später  folgender  zweiter
Theil  von  den  Einreden  gegen  das  Recht  aus  dem
Wechsel  zunächst  die  wechselrechtlichen,  endlich  der
dritte  Theil  die  außerwechselrechtlichen  zum  Gegenstande
  haben.

Erster  Thell.
Von  den  Einreden  gegen  die  Beschaffenheit  der  Rechtsversolgung
  des  Wechselklägers.
Einreden  gegen  die  Beschaffenheit  der  Rechtsverfolgung
  des  Klägers  oder  prozessuale  Einreden

2)  Die  Bestimmungen  der  bayer.  Wechsel=  und
Merkantilgerichtsordnung  v.  1785  Kap.  III
K.  4  find  daher  über  den  fraglichen  Gegenstand  nicht
mehr  anwendbar;  dagegen  find  dieselben  noch  fortwährend
  hinsichtlich  der  Prozeßeinreden,  sowie  darüber
  maßgebend,  welche  Beweismittel  über  statthafte
Einreden  zulässig  seien.

Ebenso  verhält  es  sich  mit  den  Vorschriften  der
Augsburger  Wechselordnung  v.  17788.4—6
des  zehnten  Kapitels,  welches  vom  Wechselprozesse
handelt.

*)  „Die  allgemeine  deutsche  Wechselordnung
tritt  mit  dem  1.  Januar  1851  an  die  Stelle  der
in  den  einzelnen  Theilen  des  Königreiches  dermal
bestehenden  wechselrechtlichen  Vorschriften.“

rE—
        <pb n="140" />
        116  Einreden  in  Wechselprozessen.

sind  dilatorischer  Natur;  ihr  Zweck  ist  Aufschub
  der  Klagverhandlung  oder  Befreiung  von  der
gegenwärtigen  klägerischen  Rechtsverfolgung.

Seuffert,  Komment.  zur  b.  Gerichtsordnung

  Bd.  II  S.  314  (Aufl.  II).

Im  Gegensatze  zu  dieser  Richtung  steht
der  Zweck  des  besonderen  Verfahrens  in  Wechselsachen.
  Dasselbe  bezielt  eine  möglichst  schleunige
Rechtshülfe  für  den  Wechselkläger  durch  Abschneidung
  von  Aufzüglichkeiten  und  durch  Beschränkung
des  Verfahrens  auf  die  nothwendigsten  Bestandtheile  2).

Prozessuale  aufschiebende  Einwendungen,  welche
nicht  einen  Mangel  in  einem  wesentlichen  Punkte
des  gerichtlichen  Verfahrens  in  Wechselsachen  zum
Gegenstande  haben,  sind  sohin  dem  Grundwesen  des
Wechselprozesses  zuwider  und  deßhalb  unstatthaft.

Dieser  leitende  Grundsatz  ist  mit  Rücksicht  auf
die  geltenden  Wechselprozeßordnungen  näher  zu  ent-5)

  Churbayer.  u.  Oberpfälz.  Wechselgerichtsordnung
  v.  1.  Juli  1776,  Einleitung:  „So  haben
Wir  auch  nach  reifer  Ueberlegung  gefunden,  daß
die  in  anderen  Orten  eingeführten  Wechselgerichte
sowohl  wegen  des  blühenden  Commerciums,  des
öffentlichen  Credits,  und  überhaupt  der  emporzubringenden
  Kaufmannschaft,  das  wichtigste  Augenmerk
  verdienen,  weil  allda  alle  vorfallenden  Wechselstreitigkeiten
  von  den  ansonst  den  gewöhnlichen
Landesrechten  unterworfenen  Aufzüglichkeiten
  befreiet,  in  möglichster  Kürze  angebracht,
  entschieden  und  exequirt  werden
können  und  müssen.“  (Mayr's  Gen.-Samml.
Bd.  1  S.  92).  Vgl.  die  bayer.  verneuerte
und  verbesserte  Wechsel=  und  zugleich
Wechsel-  und  Mercantilgerichtsordnung"
v.  1785,  Einleit.  und  Proc.-Ord.  Kap.  1  f.  1  und
Kap.  IX  F.  2.

Augsburger  Wechs.-Ord.  v.  1778  Kap.  X
K.  1:  „Die  besondere  Eigenschaft  des  Wechselrechtes
  beruhet  darauf,  daß  zur  Erhaltung  Trauen  und
Glauben  die  schleunigste  Justiz  verfüget,  und
        <pb n="141" />
        Einreden  in  Wechselprozessen.  117

wickeln.  Sodamn  ist  noch  die  rechtliche  Wirkung  der
zulässigen  Prozeßeinreden  im  Wechselprozesse  zu
würdigen.

J.

1)  Vorschriften,  welche  in  den  einschlägigen
Wechselprozeßordnungen  über  die  Rechtsverfolgung
gegeben  sind,  müssen  selbstverständlich  beobachtet
werden.  Dasselbe  gilt  aber  auch  von  Prozeßgrundsätzen,
  welche  eine  nothwendige  Grundlage  eines  jeden
  rechtlichen  Streitverfahrens  bilden  und  deßhalb
auch  im  Wechselprozesse,  wenn  sie  gleich  nicht  ausdrücklich
  in  der  Wechselprozeßordnung  ausgesprochen
sind,  Geltung  haben,  —  wie  die  Grundsätze,  daß
eine  bereits  rechtshängige  Sache  nicht  vor  ein  anderes
  Gericht  gebracht  werden  könne,  daß  bei  dem
angerufenen  Gerichte  der  Gerichtsstand  des  Beklagten
  gegeben  sei,  daß  die  streitführende  Partei  le-Sitimam
  personam  standi  in  judicio  haben  müsse.

Mängel  in  den  angeführten  Beziehungen  müssen
  schon  von  Amtswegen,  daher  jedenfalls  auch
auf  Einwendung  des  Beklagten  vom  Richter  berückderjenige,

  welcher  aus  einem  Wechsel  und  wechselmäßigen
  Geschäft  kondemnirt  wird,  sofort  zu  gebührender
  Bezahlung  angehalten  und  diese  mittelst
unverzüglicher  Exekution  beigetrieben  werde“".

Nürnberger  Handelsgerichtsordnung  v.
1804,  Einleitung:  „Ihr  Zweck  ist,  kaufmännischen
Streitigkeiten  die  erforderliche  Staatsrücksicht  zu  gewähren,
  und  ihnen  daher  auf  der  einen  Seite  die  möglichst
  richtige  Beurtheilung  durch  gesetz=  und  sachkundige
  Richter  zu  verschaffen,  auf  der  anderen  Seite
aber  ihnen  einen  so  schnellen  Rechtsgang  zu
bewirken,  als  es  ohne  Beiseitesetzung  der  wesentlichsten
  Erfordernisse  des  bestimmten  und  bedächtlichen
  Ganges  der  Rechtspflege,  der  zu  einem  gesicherten
  Schutze  des  bürgerlichen  Eigenthums  erforderlich
  ist,  nur  immer  geschehen  kann“.
        <pb n="142" />
        118  Einreden  in  Wechselprozessen.

sichtigt  werden.  Aus  diesem  Grunde  haben  im  Wechselprozesse
  mancherlei  prozessuale  Einwendungen  statt?).

Solche  Einwendungen  können  den  Mangel  eines
  prozessualen  Klagerfordernisses  betreffen,  z.  B.
die  Nichtbeibringung  des  Wechsel-Originales  in  der
Klage.  —  Bayer.  Wechs.=  u.  Merc.-Ger.-Ord.  v.
1785  Kap.  III  S.  1;  Augsb.  Wechs.-Ord.  v.  1775
Kap.  X  §.  2;  Preuß.  Allg.  Ger.-Ord.  Thl.  I
Tit.  XXVII  (vom  Wechselprozesse)  S.  4;  Nürnb.
Handels-Ger.-Ord.  v.  1804  8.  16  Ziff.  2.—  Sie
können  den  Mangel  der  selbständigen  Vertretungsbefugniß
  auf  Seite  des  Klägers  z.  B.  wegen  Bevormundung,
  välterlicher  oder  eheherrlicher  Gewalt
(Bayer.  W.=  u.  M.-G.-O.  Kap.  VI  F.  3),  oder
den  Mangel  einer  Vollmacht  zur  Streitführung  von
Seite  des  klägerischen  Vertreters  berühren  (Bayer.
W.=  u.  M.-G.-O.  Kap.  VI  §S.  2;  Nürnb.  Hand.-Ger.=
  Odd.  S  17  Abs.  II).

Sie  können  einen  Mangel  in  der  Person  des
Richters  (Bayer.  W.=  u.  M.-G.-O.  Kap.  II  §S.  3:
„naher  Anverwandschaft  oder  anderer  erheblicher  Ursachen
  halber“;  Nürnb.  H.-G.-O.  §.  5),  die  Unzuständigkeit
  des  Gerichtes  wegen  Mangels  des  Gerichtsstandes,
  die  Rechtshängigkeit  bei  einem  anderen
  Bs  zum  Gegenstande  haben.

)Prozeßeinreden,  welche  nicht  in  besonderen
esicnhn  der  Wechselprozeßgesetze  oder  in  allgemeinen
  auch  für  das  Verfahren  in  Wechselsachen
geltenden  Prozeßgrundsätzen  ihre  Begründung  finden,
sind  unzulässig7).

5)  Dieselben  sind  meistens  Rechtsausführungen  oder
Klageverneinungen,  selten  wahre  Einreden.

1)  In  diesem  Sinne  ist  auch  die  Vorschrift  der  bayer.
W.=  u.  M.-G.-O.  Kap.  III  K.  4  und  der  Augsb.
W.-O.  Kap.  X  .  4  aufzufassen,  welche  im  Allgemeinen
  dilatorische  Einwendungen  nicht  zuläßt.  Einwendungen
  der  im  Texte  Ziff.  1  bezeichneten  Art
fünd  unter  dieser  Vorschrift  nicht  begriffen.
        <pb n="143" />
        Einreden  in  Wechselprozessen.  119

Unstatthaft  ist  es,  Prozeßeinreden  überhaupt,
soferne  ihre  thatsächliche  Grundlage  liquid  gemacht
wird,  in  subsidiärer  Anwendung  der  bayer.
Ger.-Ord.  im  Wechselprozesse  zuzulassen.

Die  Liquidität  begründet  nicht  die  Zulässigkeit
  einer  Einrede;  das  Erforderniß  sofortiger  Nachweisung
  setzt  vielmehr  ihre  Zulässigkeit  an  sich  voraus.
  Das  Reguisit  der  Liquidität  ist  nur  eines
von  den  Beschleunigungsmitteln  im  Wechselprozesse,
es  genügt  aber  für  sich  allein  nicht.  Schleunige
Rechtshülfe  wird  in  den  Wechselprozeßordnungen
hauptsächlicch  durch  Beschränkung  des  Verfahrens
auf  die  einfachsten,  wesentlichsten  Formen,  durch
Ausschließung  verschiedener  Bestandtheile  des  civilgerichtlichen
  Verfahrens  bezielt.  Dem  Geiste  dieser
Gesetze  widerspricht  es  daher,  in  das  eng  gezogene
Gebiet  des  Wechselprozesses  Elemente  des  gewöhnlichen
  Verfahrens,  wenn  auch  mit  dem  Regquisite  der
Liquidität,  überzutragen.

Nur  analoge  Verhältnisse  asen  eine  solche
Uebertragung  nach  den  Grundsätzen  analoger  Rechtsanwendung
  zu.  Eine  subsidiäre  Anwendung  der
eivilprozeßrechtlichen  Bestimmungen  ist  nicht  in  der
Absicht  der  Wechselprozeßgesetze"),  noch  weniger  in
denselben  ausgesprochen.

Sonach  ist  namentlich  die  Streitverkündung  in
der  Form  einer  aufzüglichen  Einrede  im
Wechselprozesse  nicht  zulässig.  Die  bloße  Mittheilung
  der  Streitverkündung  an  den  Dritten
ist  dagegen  nicht  ausgeschlossen  ),  nur  die  Bedeu-8)

  Vgl.  b.  W.-O.  v.  1785  8.  21.  Die  Nürnb.  H.-G.-O.
KK.  59,  55  u.  insbes.  Einleitung  hat  eine  analoge
  Rechtsanwendung  im  Auge.  —  Vol.  auch

Note  5.

°)  Im  Falle  des  Art.  80  Abs.  II  der  alz.  deutft,
Wechs.-Ord.  ist  fie  gesetzlich  geboten.  uch  noch
andere  Anlässe  als  die  Unterbrechung  der  Wechsel-
        <pb n="144" />
        120  Einreden  in  Wechselprozessen.

tung  einer  Prozeßeinrede,  welche  die  Verhandlung
bis  zur  Einvernehmung  des  Litisdenunziaten  aufschiebt,
kommt  der  Streitverkündung  im  Wechselprozesse  nicht
zu  10).  Eine  Ausnahme  macht  jedoch  die  Nürnb.
H.-G.-O.  F.  32.

JFerner  ist  die  Einrede  der  mangelnden  Streitkostenkaution.“)
  im  Wechselprozesse  unzulässig,  wie
es  auch  in  dem  Proz.-Ges.  v.  1819  §.  8  Nr.
für  Wechselsachen  ausdrücklich  ausgesprochen  ist.

Die  „Einrede  der  mangelnden  Reciprocität“
auf  Grund  des  §F.  3  Kap.  I  der  b.  W.=  u.  M.-G.-O.
ist  eine  unhaltbare  Schöpfung  der  n-  s.  Bl.  f.
RA.  Bd.  XXIV.  S.  225  fg.  u.  fg.

II.

Was  die  Rechtswirkung  der  im  wechselgerichtlichen
  Verfahren  zulässigen  prozessualen  Einwendungen
  betrifft,  so  bemißt  sich  dieselbe  in  Ansehung
begründeter  Einwendungen  nach  dem  Gegenstande
  des  Einwandes.

Mangelt  ein  Klagerforderniß  oder  die  Zustänverjährung

  lassen  sich  denken;  insbesondere  kann  der
Verdacht  einer  Fälschung  oder  Verfälschung  des
Wechsels  ein  Grund  für  den  Wechselbeklagten  zur
Streitverkündung  an  einen  dritten  Wechselbetheiligten
  sein.

Ueber  die  Streitverkündung  im  Wechselprozesse  vgl.
auch  das  in  Posset,  gerichtliche  Entscheidungen  in
Wechsel-  und  Merkantilsachen,  S.  181  mitgetheilte
Erkenntniß  des  Wechs.=  u.  Merk.-Gerichtes  II.  und
letzter  Hnsanz  zu  Freyfing.

Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XVIII  S.  340.

Nicht  .  verwechseln  hiemit  ist  die  Kaution  wegen
der  zur  besonderen  Ein=  und  Ausfübrung  („Rekonvention“)
  hwerwaiesenen.  Einreden;  lediglich  von  dieser
ist  in  g.  6  Kap.  X  der  Augsb.  Wechs.-Ord.  und  in
8.  5  Kap.  III  der  b.  Wechs.=  u.  Merk.-Ger.-Ord.
die  Rede.

–  —
eeEe
        <pb n="145" />
        Einreden  in  Wechselprozessen.  121

digkeit  des  Gerichtes,  so  erfolgt  Entbindung  des
Beklagten  von  der  Klage  in  angebrachter  Art,  beziehungsweise
  von  der  bei  dem  unzuständigen  Richter
  erhobenen  Klage.  Ist  der  Nichter  rekusationsmäßig,
  so  kann  die  Klage  vor  ihm  nicht  verhandelt
  werden;  mangelt  dem  Kläger  die  Befugniß,
sich  selbst  zu  vertreten,  oder  fehlt  von  Seite  eines
Vertreters,  welchem  das  Gesetz  keine  Präsumtiv-Vollmacht
  zuschreibt  12),  der  Vollmachtsnachweis,  so  kann
vor  der  Genehmigung  beziehungsweise  vor  der  Beibringung
  des  Bevollmächtigungsnachweises  die  Verhandlung
  der  Klage  gegen  den  Willen  des  Beklagten
  nicht  stattfinden.

Begründete  prozessuale  Einwendungen  bewirken
somit  die  Befreiung  des  Beklagten  von  der  gegenwärtigen
  Rechtsverfolgung  des  Wechselklägers,  beziehungsweise
  einen  Aufschub  der  Verhandlung  über
die  Wechselklage.

In  Ansehung  prozessualer  Einwendungen,  welche
sich  in  rechtlicher  oder  faktischer  Beziehung  als  unbegründet
  darstellen,  fragt  es  sich,  ob  nicht  das
Vorbringen  einer  Präjudizialeinrede  oder  wenigstens
einer  gerichtsablehnenden  Einrede  bis  zu  ihrer  Entscheidung
  die  Befreiung  des  Beklagten  von
der  Streiteinlassung  bewirke?

Dies  ist  zu  verneinen.

Eine  Grundregel  für  jedes  Streitverfahren
  ist  die  vorsorgliche  Verbindung  aller
dem  Beklagten  zustehenden  Vertheidigungsmittel
(s.  g.  Eventualmaxime).  Sollte  bei  gewissen  Prozeßeinreden
  eine  Ausnahme  von  jener  Grundregel
im  Wechselprozesse  eintreten,  so  müßte  die  Ausnahme

12)  Nach  der  Nürnberger  Handelsgerichtsordnung  &amp;amp;.  17
Abs.  II  muß  jeder  Sachwalter  der  Klage  die  Vollmacht
  beilegen  „bei  Strafe,  daß  (Fälle,  wo  Gefahr
auf  dem  Verzuge  haftet,  ausgenommen)  nichts  auf
sie  werde  verfügt  werden“.
        <pb n="146" />
        122  Einreden  in  Wechselprozessen.

durch  eine  wechselprozeßrechtliche  Vorschrift  ausdrücklich
  aufgestellt  sein.  Da  nnn  Letzteres  nicht  der
Fall  ist,  so  kann  das  Vorschützen  einer  Präjudizialeinrede
  und  selbst  einer  gerichtsablehnenden  Einrede
  den  Beklagten  von  dem  prozessualen  Gebote,
gleichzeitig  alle  Vertheidigungsmittel  in  vorsorglicher
  Weise  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  anzubringen,
  keineswegs  entheben.

Dem  entgegen  wird  jedoch  geltend  gemacht,
daß  für  solche  Einreden  allerdings  eine  gesetzliche
Ausnahme  nach  Kap.  VI  F.  3  der  bayerischen  Gerichtsordnung
  bestehe  15).

Allein  diese  Ansicht  beruht  auf  der  Voraussetzung
  der  subsidiären  Anwendbarkeit  der  bayerischen
Gerichtsordnung  im  Wechselprozesse,  —  eine  Voraussetzung,
  welche  keine  gesetzliche  Begründung  findet  und,
wie  schon  dargelegt,  der  Absicht  der  bestehenden
Wechselprozeßgesetze  entgegen  ist.

Auch  eine  analoge  Rechtsanwendung  kann
hier  nicht  Platz  greifen.  Abgesehen  von  dem  exzeptionellen
  Charakter  der  in  Frage  stehenden  Gesetzesvorschrift,
  ist  eine  Rechtsanalogie  nicht  gegeben.
Demn  es  entspricht  der  Natur  des  Wechselprozesses
als  eines  höchst  summarischen  Verfahrens  keineswegs,
  daß  der  Wechselbeklagte  die  Befugniß  haben
sollte,  durch  eine  unbegründete  Gerichtsablehnung

13)  Eine  Entscheidung  des  k.  Wechsel-  und  Merkantilerichtes
  kweiter  und  luzer  Instanz  zu  Freyfing  v.
96.  Januar  1835  (s.  Posset,  gerichtl.  Entscheidungen
  S.  215  fg.)  erkennt  jeder  (unbegründeten)
Präjudizialeinrede  mit  Bezug  auf  die  bayer.  Ger.=Ord.
  Kap.  VI  s.  3  Nr.  3  die  Wirkung  der  Befreiung
  des  Beklagten  von  der  Streiteinlassung  zu.  —
In  einem  mit  der  im  Tezte  vertretenen  Ansicht
übereinstimmenden  Sinne  hat  sich  über  eine  unbegründete
  gerichtsablehnende  Einrede  das  k.  Handels-Appellations-Gericht
  München  in  neuerer  Zeit  ausgesprochen.
        <pb n="147" />
        Excipiendo  reus  fateri  potest.  123

u.  dgl.  einen  willkürlichen  Aufschub  der  in  der  Regel
  sehr  einfachen  Einlassung  auf  die  Wechselklage
herbeizuführen.

Der  Wechselbeklagte  muß  daher  mit  seinen  prozessualen
  Einwendungen  vorsorglich  die  Streiteinlassung
  verbinden,  wenn  er  sich  nicht  der  Rechtsfolge
des  Ungehorsames  aussetzen  will.

Sr.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Neuer  Beleg  zum  Satze:  Excipiendo  reus  fateri  potest.
(Val.  Bd.  XIX  S.  ꝛ8  und  Ergänz.-Bl.  S.  124;  Bd.  XXIV
37,  43  und  46).

Peter  schloß  mit  Paul  im  J.  1852  einen  Gesellschaftsvertrag
  ab,  der  sich  im  J.  1857  wieder
auflöste.

Peter  klagte  daher  neben  einem  unbedeutenden
Gewinnantheile  auch  den  Rest  seiner  Einlage  von
1800  fl.  ein,  wovon  er  960  fl.  bereits  zurückerhalten,
  also  noch  840  fl.  zu  fordern  habe.  Paul  widersprach
  hierauf,  jene  Einlage  empfangen  zu  haben,
behauptete  aber  gleichwohl  eventuell,  noch  weitere
Zahlungen  an  den  Kläger  bis  zum  Belaufe  von
1020  fl.  geleistet  zu  haben.  Hierüber  wurde  in
I.  Instanz  beiden  Theilen  Beweis  und  Gegenbeweis
  auferlegt,  nach  Durchführung  des  Beweisverfahrens
  aber  in  beiden  Vorinstanzen  dem  Beklagten
Paul  der  Reinigungseid  aufgetragen,  daß  ihm  Peter
  zum  Geschäftsbetriebe  nicht  1800  fl.,  sondern
weniger  und  wieviel  unmittelbar  vorgeschossen  habe.
Auf  das  Revisionsgesuch  des  Beklagten  Paul,  welcher
  ohne  Vermittlung  eines  Eides  sogleich  von  der
Klage  entbunden  sein  wollte,  wurde  dieses  Erkennt-
        <pb n="148" />
        124  Freundes=  oder  Gnadenkauf.  Bayer.  R.

niß  auch  in  III.  Instanz  bestätigt.  In  den  oberstrichterlichen
  Entscheidungsgründen  hiezu  wurde  unter
Anderem  bemerkt:

Der  durch  diese  Zeugenaussagen  gegen  den
Beklagten  begründete  Verdacht  findet  sich  noch  wesentlich
  verstärkt  durch  die  von  dem  Beklagten  anerkannte
  Thatsache,  daß  er  auf  zwei  Male  960  fl.
an  den  Kläger  zurückbezahlt  habe,  was  natürlich
einen  von  diesem  erhaltenen  Vorschuß  voraussetzt,
ferner  durch  das  Vertheidigungssystem  des  Beklagten,
  nach  welchem  noch  weitere  Rückzahlungen  an
den  Kläger  im  Betrage  von  1020  fl.  behauptet
werden,  welche  Zahlungen  zusammengerechnet  mit
den  vorerwähnten  960  fl.  sogar  mehr  als  den  eingeklagten
  Vorschuß  von  1800  fl.  ausmachen  und
bis  auf  13  fl.  gerade  soviel  betragen,  als  der  Kläger
  für  seinen  Gewinnantheil  und  seine  Vorschüsse
in  Ansatz  bringt.

OAGErk.  v.  5.  März  1861  RNr.  496  5671.

Noch  entschiedener  hat  die  in  den  oben  angeführten
  Entscheidungen  aufgestellten  Grundsätze  ausgesprochen
  und  in  Anwendung  gebracht  ein  Erkenntniß
  des  OAerichtes  zu  Dresden  v.  8.  Dezemb.
1859.  Seuffert's  Archiv  Bd.  XlII  Nr.  285.

*#z"#

2.

Einstandsrecht.  Freundes=  oder  Gnadenkauf.  Simulation.
Bayerisches  Recht.
Vgl.  Bd.  XXV  S.  127.

In  einem  über  ein  Bauerngut  abgeschlossenen
Kaufvertrage  war  die  Bestimmung  enthalten:  „dieser
  Vertrag  wird  lediglich  als  Freundschaftskauf
von  Seite  der  Kontrahenten  betrachtet,  und  sohin
jedes  Einstandsrecht  ausgeschlossen“.  Als  nun  eine
Verwandte  des  Verkäufers  das  Einstandörecht  gel-
        <pb n="149" />
        Freundes=  oder  Gnadenkauf.  Bayer.  R.  125

tend  machte,  hielt  der  Käufer  J.  W.  derselben
obige  Vertragsbestimmung  entgegen.

Die  Klägerin  bezeichnete  dieselbe  als  lediglich
simulirt,  und  machte  geltend,  daß  dem  Beklagten
der  Beweis  obliege,  beß  der  abgeschlossene  Kaufvertrag
  ein  Freundschaftskauf  wirklich  gewesen  sei,
indem  der  Umstand,  daß  die  Kontrahenten  denselben
in  fraudem  legis  als  solchen  bezeichnet  hätten,
nicht  entscheiden  könne.

Der  Klägerin  wurde  jedoch  in  drei  Instanzen
der  Beweis  der  Simulation  aufgelegt,  und  enthalten
  die  Gründe  des  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
hierüber  Nachstehendes:

Der  Freundschaftskauf  ist  ein  gemischtes  Rechtsgeschäft,
  bei  welchem  in  dem  Falle,  wenn,  wie  hier,
der  Verkäufer  die  Waare  um  einen  geringeren  Preis
schenkungsweise  hingibt,  das  Objekt  des  Vertrages
nur  zum  Theile  gegen  einen  Preis  eigenthümlich
überlassen,  verkauft,  —  zum  Theil,  nämlich  in  so  weit,
als  der  Werth  des  Vertragsobjektes  den  festgesetzten
Preis  übersteigt,  geschenkt  wird  (L.-R.  Thl.  IV
Kap.  4  §.  10).  Hiebei  muß  der  animus  donandi
ausdrücklich  deklarirt  werden,  und  ist  die  Thatsache
allein,  daß  der  Werth  der  Waare  den  festgesetzten
Preis  übersteigt,  nicht  genügend,  einen  Freundschaftskauf
  anzunehmen.

In  dem  vorliegenden  Falle  ist  der  animus  donandi
  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrages  vom  4.  August
  1851  dadurch  erklärt  worden,  daß  die  Kontrahenten
  im  8.  10  desselben  die  Erklärung  niederlegten,
  es  werde  gegenwärtiger  Kaufs=  und  Uebergabsvertrag
  lediglich  als  Freundschaftskauf  von
Seite  der  Kontrahenten  betrachtet;  denn  diese  Erklärung
  kann  keine  andere  Bedeutung  haben,  als
die,  daß  nach  der  Absicht  der  Kontrahenten  der  festgesetzte
  Kaufspreis  nur  für  einen  Theil  des  Kaufsobjektes
  gegeben  worden,  der  Mehrwerth  desselben
        <pb n="150" />
        126  Freundes=  oder  Gnadenkauf.  Bayer.  R.

dem  Käufer  geschenkt  sein  solle,  und  aus  der  Anmerkung
  von  Kreittmayr's  zu  dem  alleg.  g.  des
L.-R.  lit.  h.:  „es  sei  eben  nicht  nöthig,  daß  man
die  Worte  Freund=  und  Gnadenkauf  gebrauche“
geht  hervor,  daß,  wenn  die  Kontrahenten  den  Vertrag
  ausdrücklich  als  Freundschaftskauf  bezeichnen,
dieses  jedenfalls  zur  Deklaration  des  animus  donandi
  genüge.

Wenn  hienach  die  Kontrahenten  ihren  Willen
auf  eine  deutliche  Weise  dahin  erklärt  haben,  daß
das  dem  J.  W.  übergebene  Anwesen  demselben  zum
Theile,  nämlich  in  Ansehung  des  den  stipulirten  Kaufpreis
  übersteigenden  Mehrwerthes,  von  dem  Uebergeber
geschenkt,  von  dem  Uebernehmer  als  Schenkung  acceptirt
worden,  so  haben  dieselben  einen  Freundschaftskauf  abeschlossen,

  da  eben  durch  die  übereinstimmende  gegenseitigo
  Willenserklärung  der  Kontrahenten  der  Vertrag
zu  Stande  kommt.  Daf  diese  Willenserklärung  von
den  Kontrahenten  wirklich  abgegeben,  sonach  ein
Freundschaftskauf  von  denselben  wirklich  abgeschlossen
  worden  sei,  ist  durch  die  von  der  Klägerin
selbst  vorgelegte  Vertragsurkunde  nachgewiesen.

Diese  Thatsache  konnte  von  der  Klägerin  nicht
widersprochen  werden,  und  wenn  dieselbe  die  Wirksamkeit
  der  in  §.  10  enthaltenen  Erklärung  der
Kontrahenten  durch  die  selbständige  Behauptung
zu  entkräften  suchte,  daß  der  wahre  Wille  der
Kontrahenten  ein  von  deren  Willensäußerung
verschiedener  gewesen,  daß  in  der  That  ein  anderer
  Vertrag,  als  der  äußerlich  vorliegende,  abgeschlossen,
  der  letztere  bloß  in  fraudem  legis  vorgegeben
  worden  sei,  so  hat  sie  der  liquiden  Einrede
des  Beklagten  die  Replik  der  Simulation
entgegengesetzt,  deren  Beweis  der  Klägerin  obliegt.

M.  Th.  IV  Kap.  4  §F.  10  und  9  und  Anm.  zu
Kap.  3  S.  4—8  Ziff.  3).
Die  in  der  Revision  in  Bezug  genommene  Be-
        <pb n="151" />
        Freundes-  oder  Gnadenkauf.  Bayer.  R.  127

merkung  von  Kreittmayr's  zu  dem  alleg.  §.  10
lit.  g,  daß  demjenigen,  welcher  einen  Kauf  für  einen
  Freundschaftskauf  angebe,  der  Beweis  dieser
Behauptung  obliege,  bezieht  sich  auf  die  Bestimmungen
  Ziff.  6—8  des  Gesetzes,  setzt  daher  voraus,
daß  der  animus  donandi  beim  Vertragsabschlusse
auf  gehörige  Weise  nicht  deklarirt  worden,  und  findet
  demzufolge  auf  den  vorliegenden  Fall  keine
Anwendung.

Revidentin  glaubt,  den  Inhalt  des  §.  10  des
Vertrages  mit  der  Bemerkung  abfertigen  zu  können,
daß  man  in  den  Vertrag  hineinschreiben  könne,
was  man  wolle.  Allein  dagegen  ist  zu  erwägen,  daß
eben  wegen  der  Möglichkeit,  daß  die  Kontrahenten
etwas  Anderes,  als  sie  im  Vertrage  als  vereinbart
hingestellt,  in  der  That  gewollt  haben,  der  Beweis
hierüber  Demjenigen,  welcher  dieses  behauptet,  freigelassen
  werden  müsse,  daß  aber  nicht  den  Kontrahenten
  obliegen  könne,  zu  beweisen,  daß  dasjenige,
was  sie  als  ihre  Willensmeinung  erklärt  haben,  ihre
Willensmeinung  auch  wirklich  gewesen  sei.

Die  Behauptung  der  Revidentin,  daß  die  in
Mitte  liegende  Simulation  aus  dem  §.  10  des  Vertrages
  selbst  und  aus  den  Umständen  klar  hervorgehe,
  und  es  sohin  eines  Beweises  hierüber  nicht
bedürfe,  ist  ungegründet.  Die  ausdrückliche  Erklärung,
  daß  der  Uebergabs=  und  Kaufvertrag  als
ein  Preundschaftskuf  betrachtet  werde,  war,  weil  ein.
solcher  Kauf  beabsichtigt  wurde,  nach  den  allegirten
esetzlichen  Bestimmungen  nothwendig.  Der  Bei-—9
  daß  sohin  jedes  Einstandsrecht  ausgeschlossen
werde,  war  allerdings,  als  sich  nach  dem  Gesetze
von  selbst  verstehend,  unnöthig;  allein,  wenn  aus
diesem  Beisatze  gefolgert  werden  wollte,  daß  die
Kontrahenten  beim  Abschlusse  des  Vertrages  ein  von
der  Klägerin  etwa  geltend  zu  machendes  Einstandsrecht
  im  Auge  gehabt,  und  dasselbe  auszuschließen
        <pb n="152" />
        128  Freundes=  oder  Gnadenkauf.  Bayer.  R.

beabsichtigt  haben,  so  berechtigt  dies  doch  nicht  zu
der  Annahme,  daß  von  denselben  zu  diesem  Zwecke
zum  Scheine  ein  Freundschaftskauf  abgeschlossen
worden  sei;  vielmehr  läßt  sich  aus  der  Annahme
solcher  Absicht  auf  Seite  der  Kontrahenten  mit  mindestens
  ebenso  großer  Berechtigung  folgern,  daß  die
Kontrahenten,  um  der  Geltendmachung  des  Einstandsrechtes
  vorzubengen,  in  Wirklichkeit  einen
Freundschaftskauf  abgeschlossen  haben.

Daraus  ferner,  daß  J.  W.  außer  dem  stipulirten
  Kaufpreis  auch  einen  Naturalaustrag  übernommen
  habe,  kann  zur  Zeit  noch  nicht  entnommen
werden,  daß  die  Gegenleistungen  des  Uebernehmers
dem  beklagterseits  behaupteten  Anwesenswerthe  von
4300  —4500  fl.  gleichkommen,  sonach  ein  Freundschaftskauf
  nicht  vorliegen  könne,  da  aus  der  erst
mit  der  Berufung  vorgelegten  Vertragsabschrift
(§S.  4)  die  näheren,  den  Austrag  betreffenden
Bestimmungen  nicht  ersichtlich  sind.  Endlich  können
  auch  die  von  der  Klägerin  in  der  Replik  aufgestellten
  Thatsachen,  aus  welchen  sie  zu  deduziren
suchte,  daß  der  Verkäufer  zu  einem  Akte  der  Liberalität
  gegen  seinen  Neffen  gar  keine  Veranlassung
gehabt  habe,  bei  der  Illiquidität  des  diesfallsigen
klägerischen  Vorbringens  im  gegenwärtigen
Prozeßstadium  keine  Berücksichtigung  finden.

Der  Klägerin  ist  daher  mit  Recht  über  die
Replik  der  Simulation  der  Beweis  1)  aufgelegt  worden.

OAGErk.  v.  20.  Nov.  1854  NNr.  1386  5/583.

1)  Es  wäre  wohl  richtiger  gewesen,  das  Beweisthema,
statt  auf  den  Rechtsbegriff  der  Simulatton,  vielmehr
auf  die  nach  der  Lage  der  Sache  für  das  Vorliegen
einer  Simulation  allein  entscheidende  Thatsache  zu
richten:  daß  der  Kaufpreis  nebst  dem  Anschlage  des
Naturalaustrages  dem  wahren  Werthe  des  Anwesens
gleichkomme.  St.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  ##  Enke  (Adolph  Ense)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  4  Sohn.
        <pb n="153" />
        Samstag  den  4.  Mai  1861.  26.  Jahrgang.  M.  9.

Dr.  J.  A.  Seussert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Jahalt:  Erläuterungen  zu  Art.  35  des  Gesetzes  zum  Schutze  gegen  den  Mit
brauch  der  Presse  vom  17  Mäcz  1850.  —  Nach  bavertschem  Land.
rechle  gebört  das  errungenschaftliche  Vermögen  nicht  zum  Muttergute.  —
Meßnerbäuser  gebören  zu  den  Kulmsnebäuden,  und  die  Dezimatoren
find  be  zũalich  derselben  jubsidiär  baupflichttz.  —  Ueder  die  HGaftung
der  Ebeleute  für  die  Schulden  bei  gemeinschaftlichem  Gewerbsbetricbe.  —
Berusungsfseist  in  sogen.  Bau.  und  Kundschatts  sachen.

Erlänterungen  zu  Art.  36  des  Gesetzes  zum
Schutze  gegen  den  Mlißbrauch  der  Presse  vom
17.  März  1850.

(Fortsetzung  der  Erläuterungen  in  Bd.  XXV  S.  337,  353,
369  u.  ff.

Wir  haben  a.  a.  O.  in  den  Abschnitten  I  bis  V
die  allgemeinen  Grundsätze  über  einfache  Ehrenkränkungen
  durch  die  Presse,  über  die  Eigenschaft  der  im
§.  36  des  Preßgesetzes  angedrohten  Strafe,  dann
über  die  Stellung  des  Beleidigten,  des  Beklagten
und  des  Staatsanwaltes  in  dem  durch  jenen  Art.
vorgeschriebenen  Verfahren  erläutert.  Wir  schließen
unsere  dortigen  Erörterungen  nun  dadurch  ab,  daß
wir  unter  Z.  VI  von  der  Konkurrenz  der  lUebertretung
  des  Art.  36  mit  anderen  strafbaren  Handlungen,
unter  Z.  VII  von  der  Unterdrückung  eines  Preßergeugusfes
  wegen  Uebertretung  des  Art.  36,  unter
Z.  VIII  von  der  Verjährung  bezüglich  dieser  Uebertretung
  und  unter  Z.  1X  von  dem  im  Art.  36  zugelassenen
  Adhäsionsprozesse  handeln.

Neuc  Folge  VI.  Band.
        <pb n="154" />
        130  Preßgesetz  Art.  36.

VI.

Wenn  mit  der  Verfolgung  wegen  Uebertretungen
des  Art.  36  Anschuldigungen  wegen  Verbrechens  oder
Vergehens  konkurriren,  glaubten  die  Gerichte  nicht
selten,  Ausnahmen  von  den  allgemeinen  Regeln  des
Strafrechtes  und  Strafprozesses  über  die  Gleichzeitigkeit
der  Verhandlung  der  verschiedenen  Reate  und  über
die  Kompetenz  der  für  die  schwereren  Uebertretungen
zuständigen  Gerichte  zur  Aburtheilung  auch  der  geringeren
  Uebertretungen  machen  zu  müssen.  Nachstehende
  Erwägungen  werden  darthun,  daß  zu  solchen
Abweichungen  von  den  allgemeinen  Regeln  kein
Grund  vorhanden  ist.

Art.  35  des  Preßgesetzes  schreibt  für  alle
Preßpolizeiübertretungen,  sohin  auch  für  Uebertretung
des  Art.  36  vor,  daß  dieselben  nach  den  für  das
Verfahren  in  Vergehenssachen  bestehenden
  Vorschriften  abgeurtheilt  werden.  Nach
Art.  52  der  Prozeßnovelle  vom  10.  Nov.  1848
werden  wegen  Zusammenhanges  der  Sache  auch
solche  Verbrechen  und  Vergehen  an  das  Appellationsgericht
  verwiesen,  welche  an  sich  nicht  zur  Kompetenz
  des  Schwurgerichtes  ressortiren,  jedoch  mit  der
vor  dem  Schwurgerichte  abzuurtheilenden  Handlung
in  einer  und  derselben  Person  zusammentreffen.  Dieser
  sowohl  für  das  schwurgerichtliche  als  das  bezirksgerichtliche
  Verfahren  maßgebenden  Norm  zufolge
müssen  daher  im  Allgemeinen  die  als  Preßpolizeiübertretungen
  charakterisirten,  nach  den  Vergehensnormen
  abzuurtheilenden  Rechtsverletzungen  gleichzeitig
  mit  konkurrirenden  Reaten  um  so  mehr  zur  Aburtheilung
  gelangen,  als  die  fragliche  Prozeßvorschrift
in  den  Vorschriften  des  materiellen  Strafrechtes
und  der  Oefkonomie  des  Prozesses  ihre  Wurzel
  hat.
        <pb n="155" />
        Preßgesetz  Art.  36.  131

Der  Art.  109  Thl.  1  des  StGB.  schreibt  vor,
daß  bei  Konkurrenz  mehrerer  Rechtsverletzungen  eine
Gesammtstrafe  auszusprechen  und  da,  wo  die  Verbindung
  der  auf  die  einzelnen  Reate  gesetzten  Strafen
unmöglich  ist,  die  schwerste  der  zusammentreffenden
Strafarten  zu  verhängen  sei.  In  gleicher  Weise  bestimmt
  Art.  4  des  Preßgesetzes,  daß,  wenn  gegen  den
Beschuldigten  mehrere  „im  gegenwärtigen  Gesetze“  mit
Strafe  bedrohte  Handlungen  zugleich  zur  Aburtheilung
  kommen,  oder  wenn  durch  eine  der  nach  dem
gegenwärtigen  Gesetze  strafbaren  Handlungen  zugleich
eines  der  in  den  allgemeinen  Strafgesetzen  angeführten
  Verbrechen  oder  Vergehen  begangen  worden  ist,
nur  auf  die  Strafe  der  schwersten  Uebertretung  erkannt
  und  bei  der  Zumessung  der  Zusammenfluß  als
erschwerender  Umstand  berücksichtigt  werden  soll.
Diese  Vorschrift  des  Art.  4  ist  ihrer  Fassung  und
Stellung  nach  allgemein.  Denn  wenn  auch  Titel  1
des  Preßgesetzes  die  Ueberschrift  trägt:  „Allgemeine
Bestimmungen  über  Preßverbrechen  und  Preßvergehen“,
  so  sind  die  in  demselben  Titel  enthaltenen
  Vorschriften  nichts  desto  weniger  fast  alle  auch
für  Preß  polizeiübertretungen  maßgebend
(Z.  B.  Art.  1,  3,  7,  9).  Hienach  müssen  konkurrirende
  Reate  gleich  zeitig  zur  Aburtheilung  gelangen,
  damit  in  einem  Erkenntnisse  die  für  alle
Reate  gemeinschaftlich  festzusetzende  Strafe  ausgesprochen
  werde  und  nicht  die  Nothwendigkeit  entstehe,
  die  früher  bereis  abgeurtheilten  Reate  zum
Behufe  der  Normirung  einer  Gesammtstrafe  in  die
neue  Verhandlung  und  Aburtheilung  abermals  hineinzuzlehen
  oder  Gefahr  zu  laufen,  daß  mehrere  Strafen
  nebeneinander  verfügt  und  vollzogen  werden,
deren  Verbindung  nach  Art.  109  Thl.  1  des  St  GBB.
und  Art.  4  des  Preßgesetzes  ausgeschlossen  ist.  Hält
man  daher  den  Art.  109  Thl.  a5  des  StGB.  mit
Art.  4  und  35  des  Preßgesetzes  zusammen,  so  kann

r“
        <pb n="156" />
        132  Preßgesetz  Art.  36.

nicht  wohl  bezweifelt  werden,  daß  die  allgemeinen
Vorschriften  über  Konkurrenz  auch  bei  der  Behandlung
  einer  Klage  nach  Art.  36  des  Preßgesetzes  zur
Anwendung  kommen  und  bei  dem  Verfahren  selbst
nur  jene  einzelnen  Ausnahmen  stattfinden,  welche
durch  die  Vorschriften  des  Art.  36  und  die  in  demselben
  statuirte  Stellung  des  Klägers,  Beklagten
und  Staatsanwaltes  geboten  sind.  Hieraus  ergeben
sich  folgende  Sätze:

1)  Liegen  gegen  den  Beklagten  konkurrirende  Reate
vor,  welche  zur  bezirksgerichtlichen  Kompetenz  ressortiren,
  so  ist  die  Verhandlung  nach  Art.  36  mit  der
Verhandlung  bezüglich  der  übrigen  Reate  vor  dem
Bezirksgerichte  zu  verbinden.

2)  Eben  so  steht  dann,  wenn  der  nach  Art.  36
Beklagte  vor  der  Verhandlung  wegen  eines  zur
schwurgerichtlichen  Zuständigkeit  gehörenden  Reates
in  Untersuchung  sich  befindet  und  Verweisung  vor
das  Schwurgericht  erfolgt,  die  Aburtheilung  nach
Art.  36  dem  Schwurgerichte  zu.

3)  In  beiden  Fällen  ist  dem  Kläger  von  dem
Verhandlungstage  Kenntniß  zu  geben.  In  dem
einen  wie  in  dem  anderen  Falle  ist  derselbe  gehalten,
bezüglich  der  Beleidigung  nach  Art.  36  die  erforderlichen
  Beweise  beizubringen,  in  dem  einen  wie  in  dem
anderen  Falle  findet  bezüglich  der  nach  Art.  36  erhobenen
  Beschuldigung  ein  Verhör  nicht  Statt  und
ist  in  dieser  Richtung  der  Staatsanwalt  auf  Abgabe
eines  Gutachtens  beschränkt,  welches  am  füglichsten
niedergelegt  wird,  nachdem  die  Anklage  und  Vertheidigung
  bezüglich  der  konkurrirenden  Reate  beendet
und  die  Klage  und  Verantwortung  bezüglich  der
Uebertretung  des  Art.  36  erfolgt  ist.

4)  Die  gebotene  Gleichzeitigkeit  der  Verhandlung
  bringt  es  mit  sich,  daß  durch  jede  in  der  Richtung
  gegen  den  Beklagten  vorgenommene  Untersuchungshandlung
  die  Verjährung  unterbrochen  wird,
        <pb n="157" />
        Preßgesetz  Art.  36.  133

vorausgesetzt,  daß  rechtzeitig  Klage  erhoben  worden

Denn  ohne  Klage  beginnt  das  Verfahren
nach  Art.  36  nicht,  und  hat  das  Verfahren  nach
Art.  36  nicht  innerhalb  der  Verjährungsfrist  begonnen,
  so  tritt  natürlich  Verjährung  ein.  Vgl.  Zeitschrift
Bd.  II  S.  180  ffg.

5)  Der  Kläger  hat  das  Recht  nicht,  Geschworene
abzulehnen,  da  dieses  Recht  (Art.  105  der  Proz.=Novelle
  vom  10.  Rovember  1848)  auf  den  Staatsanwalt
  und  den  Angeklagten  beschränkt  ist,  die  gewöhnliche
  Zahl  der  erscheinenden  Geschworenen  die
Ausdehnung  des  Ablehnungsrechtes  auf  den  Kläger
auch  praktisch  als  unthunlich  erscheinen  läßt  und  zudem
die  auf  die  Uebertretung  des  Art.  36  gesetzte  Strafe
im  Verhältniß  zur  Hauptanklage  regelmäßig  als  untergeordnet
  erscheint.  Da  der  Kläger  das  Recht
der  Ablehnung  nicht  hat,  so  braucht  ihm  auch  ein
Verzeichniß  der  einberufenen  Geschworenen  nicht  mitgetheilt
  zu  werden.

6)  Wird  eine  Gesammtstrafe  ausgesprochen,
so  kann  dem  Kläger  die  Befugniß  nicht  eingeräumt
werden,  den  Vollzug  derselben,  —  soweit  sich  nicht  ausscheiden
  läßt,  in  wie  weit  er  an  dem  Vollzuge  interessirt
  ist  (z.  B.  bezüglich  der  Einrückung  des
Straferkenntnisses  in  das  Blatt,  in  welchem  die  Beleidigung
  enthalten  war)  —  zu  betreiben  und  gegen  die
Abweisung  seines  auf  Vollzug  gerichteten  Antrages
ein  Rechtsmittel  zu  ergreisen.  Wohl  aber  stehen
ihm  Rechtsmittel  zu,  wenn  ihm  gegenüber  bei
dem  Verfahren  wesentliche  Förmlichkeiten  verletzt
worden  sind  (z.  B.  Mangel  der  Citation)  oder  das
Gesetz  unrichtige  Anwendung  gefunden  hat;  bei  bezirksgerichtlichen
  Fällen  das  Rechtsmittel  der  Berufung,
auch  dann,  wenn  die  Entscheidung  der  Schuldfrage
und  die  Ausmessung  der  Strafe  innerhalb  der  gesetzlichen
  Gränzen  von  dem  Kläger  beanstandet  wird.
Bei  einem  blos  von  dem  Kläger  eingelegten  Rechts-
        <pb n="158" />
        134  Preßgesetz  Art.  36.

mittel  hat  sich  die  Prüfung  auf  die  in  Frage  stehende
Uebertretung  des  Art.  36  zu  beschränken.  —
Gegen  die  Zulässigkeit  der  Verhandlung  einer
Uebertretung  des  Art.  36  vor  dem  Schwurgerichte
wurde  geltend  gemacht:  a)  daß  nach  Art.  52  der
Prozeßnovelle  vom  10.  Novbr.  1848  zwar  Verbrechen
  und  Vergehen,  welche  mit  zur  schwurgerichtlichen
  Zuständigkeit  gehörenden  Reaten  konkurriren,
nicht  aber  Polizeiübertretungen  vor  das  Schwurgericht
  verwiesen  werden;  b)  daß  nur  dann  Verhandlung
  bezüglich  einer  Uebertretung  vor  dem  Schwurgerichte
  erfolge,  wenn  eine  Verweisung  des  Beschuldigten
  vor  das  Schwurgericht  wegen  dieser
Uebertretung  vorausgehe;  c)  daß  durch  dieses  Verfahren
  den  Betheiligten  eine  Instanz  verloren  gehe;
d)  daß  es  endlich  ganz  eigenthümlich  sei,  wenn  bei
der  schwurgerichtlichen  Verhandlung  neben  dem  Staatsanwalt
  auch  noch  ein  Privatankläger  auftrete.  Alle  diese
Einwendungen  sind  aber  unstichhaltig.  Denn  (zu  a)
es  ist  eine  bis  jetzt  nicht  entschiedene  Kontroverse,
ob  Art.  52  die  Polizeiübertretungen  ausschließen  wollte
oder  nicht;  dieser  Streit  ist  aber  für  den  vorliegenden
Fall  ganz  gleichgültig.  Die  Frage  der  Kompetenz
ist  unstreitig  eine  Frage  des  Verfahrens;  nach
Art.  35  des  Preßgesetzes  werden  aber  alle  Preßpolizeiübertretungen,
  sohin  auch  die  des  Art.  36
nach  den  für  das  Verfahren  in  Vergehenssach  en
bestehenden  Vorschriften  abgeurtheilt,  es  ist  demnach
unzweifelhaft  der  eine  Vorschrift  über  das  Verfahren
in  Vergehenssachen  enthaltende  Art.  52  der  Prozeßnovelle
  auch  bei  Uebertretungen  des  Art.  36  in  Anwendung
  zu  bringen.  Der  unter  b)  erwähnte  Einwand
  beweist  zu  viel  und  darum  gar  nichts.  Auch
vor  dem  Bezirkögerichte  gelangen  nur  solche  Uebertretungen
  zur  Aburtheilung,  welche  dorthin  verwiesen
sind.  Gleichwohl  kommen  Verletzungen  des  Art.  36
dort  zur  Verhandlung.  Das  Verfahren  nach  Art.  36
        <pb n="159" />
        Preßgesetz  Art.  36.  135

bildet  eben  in  so  ferne  eine  Ausnahme  von  dem  bei
anderen  Uebertretungen,  daß  eine  Klage  und  Ladung,
nicht  aber  eine  Einschreitung  von  Amtswegen  und
eine  Verweisung  der  öffentlichen  Verhandlung  vorhergeht.
  Diese  Ausnahme  steht  ebensowohl  dem
bezirksgerichtlichen  als  dem  schwurgerichtlichen  Verfahren
  gegenüber  und  es  läßt  sich  nicht  absehen,
warum  dieselbe  nicht  ebensowohl  dem  ersteren  als
dem  letzteren  gegenüber  sollte  bestehen  können.  Auch
der  Einwand  unter  c)  beweist  zu  viel  und  darum
gar  nichts.  Demn  derselbe  spräche  gegen  den  Art.  52
des  Strafprozeßgesetzes  überhaupt.  Auch  demjenigen
geht  eine  Instanz  verloren,  welcher  wegen  einer  mit
Arbeitshaus=  oder  Gefängnißstrafe  bedrohten  Anschuldigung
  vor  das  Schwurgericht  verwiesen  wird.
Nichts  desto  weniger  besteht  der  Art.  52  und  bildet
die  nach  der  Anschauung  des  Gesetzes  in  dem  Geschworenengerichte
  liegende  höhere  Garantie  da  wie
dort  ein  mehr  als  hinlängliches  Surrogat  für  den
Verlust  einer  Instanz.  Endlich  muß  zu  d)  dasselbe
  wiederholt  werden,  was  zu  b)  bereits  ausgeführt
  worden  ist.

Diese  Einwendungen  sind  daher  um  so  weniger
einer  Berücksichtigung  werth,  als  sie,  wie  bereits
erörtert,  den  klaren  Wortlaut  der  Art.  4  und  35
des  Preßgesetzes  gegen  sich  haben  und  als  die  Konsequenz
  der  darin  vertretenen  Anschauung  sogar  dazu
  führen  müßte,  daß  Jemand  wegen  derselben  That
mehrmals  von  verschiedenen  Gerichten  nebeneinander
abgeurtheilt  werden  könnte.  Man  denke  sich  den
Fall,  daß  in  einem  Aufsatze  die  Beleidigung  eines
Beamten  nach  Art.  31  oder  33  des  Preßgesetzes  gefunden,
  daß  deßhalb  von  Amtswegen  eingeschritten  wird
und  Verweisung  vor  das  Schwurgericht  erfolgt;  der
Beleidigte  erhebt  gleichzeitig  bei  dem  Bezirksgerichte
Klage  wegen  Ehrenkränkung  durch  Verletzung  des
Art.  36.  Beide  Verhandlungen  werden  nebeneinan-
        <pb n="160" />
        136  Preßgesetz  Art.  36.

der  gepflogen  und  es  erfolgt  von  beiden  Seiten
Verurtheilung,  oder  die  Geschworenen  erlassen  einen
verneinenden  Wahrspruch  und  das  Bezirksgericht
verurtheilt  wegen  Uebertretung  des  Art.  36.  In
beiden  Fällen  erfolgt  doppelte  Aburtheilung  wegen
derselben  That  um  so  mehr,  als  überall,  wo  die
Prozeßnovelle  vom  10.  Nov.  1848  den  Ausdruck
„That“  gebraucht,  dies  in  der  Bedeutung  von  „Thatsachen“
  „faits  materiels“  geschieht.  (Vgl.  Art.  46
Ziff.  4,  Art.  54,  65,  66,  174,  187,  192,  202,
213,  231  Ziff.  12,  232  Ziff.  1,  263,  290,
320—324,  335  der  Prozeßnovelle  vom  10.  Nopbr.
1818.)  In  dem  einen  Falle  wird  der  Beklagte
zweimal  wegen  derselben  Handlung  gestraft;  in  dem
zweiten  Falle  wird  der  Wahrspruch  der  Geschworenen,
  sei  es  absichtlich  oder  nicht,  einer  Revision  unterworfen.
  Denn  die  Geschworenen  fügen  ihrem
Wahrspruche  Entscheidungsgründe  nicht  bei  und  es
ist  daher  juristisch  ummöglich  zu  beurtheilen,  welche
Gründe  sie  für  ihren  verneinenden  Wahrspruch  hatten.
  In  ihrem  „Nein“  liegt  die  Negation  der  Veröffentlichung
  des  Artikels,  der  beleidigenden  Absicht
ebenso  wie  die  der  amtlichen  Stellung  u.  dgl.  Fehlt
es  an  dem  Merkmale  der  Veröffentlichung  oder  der
Absicht  zu  beleidigen,  so  ist  auch  eine  Uebertretung
des  Art.  36  nicht  denkbar,  und  spräche  das  Bezirksgericht
  gleichwohl  eine  Verurtheilung  in  Gemäß-=heit
  des  Art.  36  aus,  so  läge  hierin  offenbar  eine
Revision  des  Wahrspruches,  es  läge  darin  der  Ausspruch.
  Daß  die  Geschworenen  das  Vorhandensein  beleidigender
  Absicht,  die  Aufnahme  des  Artikels  mit
Wissen  und  Willen  des  Beklagten  u.  dgl.  nicht  verneinen
  wollten.  Daß  eine  solche  Prozedur  unzulässig
ist,  bedarf  wohl  keines  Beweises.  Sie  kann  nur
dadurch  vermieden  werden,  daß  die  Verhandlung  der
Klage  nach  Art.  36  mit  der  wegen  Preßvergehens
verknüpft  wird  (Vgl.  Zeitschrift  Bd.  II  S.  180  ffg.).
        <pb n="161" />
        Preßgesetz  Art.  36.  137

Ist  aber  eine  solche  Verbindung  in  diesem  Falle  zulässig,
  dann  ist  sie  es  überhaupt  und  es  wird  hiedurch
am  schlagendsten  gezeigt,  daß  die  Kompetenz  des
Schwurgerichtes  zur  Aburtheilung  einer  Klage  nach
Art.  36  des  Preßgesetzes  nicht  ausgeschlossen  ist
und  daß  die  gegen  diese  Kompetenz  überhaupt  geltend
gemachten  Einwendungen  unstichhaltig  sind.

VII.

Die  Unterdrückung  eines  Preßerzeugnisses
wegen  Uebertretung  des  Art.  36  kann  selbst  dann
erfolgen,  wenn  der  Beklagte  freigesprochen  wird-Denn
  Art.  2  des  Preßstrafgesetzes  bestimmt  im  Ab.
satze  2  ausdrücklich,  daß  die  Unterdrückung  eines
Preßerzeugnisses  wegen  objektiv  gesetzwidrigen  Inhaltes
  auch  dann  eintreten  kann,  wenn  eine  Verurtheilung
  nicht  erfolgt  oder  eine  Person,  gegen  welche
eine  Anklage  gerichtet  werden  könnte,  nicht  gegeben
ist,  und  im  Absatze  3  wird  bestimmt,  daß  diese  Verfügung
  im  ersteren  Falle,  d.  h.  wenn  eine  Verurtheilung
  nicht  erfolgt,  durch  das  Assisengericht  bezw.
das  mit  Aburtheilung  der  Polizeiübertretungen
beauftragte  Strafgericht  zu  erlassen  ist.  Dieser
allgemeinen  Bestimmung  zufolge  kann  die  Unterdrückung
  auch  wegen  objektiver  Preßpolizeiübertretung
  überhaupt,  sohin  auch  wegen  Uebertretung  des
Art.  36  erfolgen.  Eine  polizeiliche  Beschlagnahme  vor
der  Verurtheilung  findet  nicht  Statt,  weil  eine  Einschreitung
  von  Amtswegen  überhaupt  nicht  statthaft  ist,
und  eine  Prüfung  des  Inhaltes  der  Druckschrift
erst  auf  Grund  der  beizubringenden  Beweismittel
in  öffentlicher  Sitzung  erfolgt,  die  im  Voraus  verfügte
  Beschlagnahme  aber  eine  vorausgehende  Prüfung
  nothwendig  machen  würde.

(Fortsetzung  folgt.)
        <pb n="162" />
        138  Muttergut.  Errungenschaft.  Bayer.  LR.

WMittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Nach  bayertschem  Landrechte  gehört  das  errungenschaftliche
Vermögen  nicht  zum  Muttergute.
Vgl.  oben  S.  97  u.  ff.

Der  in  der  Ueberschrift  ausgesprochene  und
a.  a.  O.  ausführlich  begründete  Satz  kam  auch
schon  in  zwei  früheren  oberstrichterlichen  Erkenntnissen
  zur  Anwendung.  Im  ersten  der  betreffenden
Fälle  waren  beide  Eheleute  als  Miteigenthümer
eines  Anwesens  in  dem  Hypothekenbuche  eingetragen.
Unbestritten  war,  daß  das  sämmtliche  Vermögen  der
Eheleute,  insbesondere  auch  das  verpfändete  Anwesen
  erst  in  der  Ehe  errungen  worden  war.
Nach  dem  Tode  der  Ehefrau  suchten  die  Kinder  in
ihrer  Eigenschaft  als  Intestaterben  ihrer  Mutter
Ansprüche  auf  dieses  Errungenschaftsvermögen  geltend
  zu  machen.  Der  Vater  aber  erhob  Klage  gegen
  seine  Kinder,  weil  diese  die  Einwilligung  zur
Löschung  des  im  Hyp.-Buche  noch  eingetragenen
Miteigenthums  ihrer  Mutter  verweigerten,  und  stützte
seinen  Klagegrund  auf  die  Behauptung,  daß  das  im
Hyp.-Buche  eingetragene  Miteigenthum  an  dem  Errungenschaftsvermögen
  mit  dem  Tode  seiner  Ehefrau
erloschen  sei,  daß  seine  Kinder  die  Auszeigung
eines  Muttergutes  an  diesem  Vermögen
von  ihm  nicht  in  Anspruch  nehmen  könnten,  daß
vielmehr  das  gesammte  Erundvermögen,  welches
er  besitze,  nun  sein  alleiniges  Eigenthum  geworden  sei.

Oberstrichterlich  wurden  die  beklagten  Kinder
für  schuldig  erkannt,  die  Löschung  des  auf  den  Hypothekenfollen
  über  das  Anwesen  des  Klägers  eingetragenen
  Miteigenthums  seiner  verstorbenen  Ehefrau
  zu  gestatten.  In  den  Gründen  kommt  vor:
Unrichtig  ist  die  Behauptung,  daß,  wenn  der  Mutter
  an  dem  Anwesen  Miteigenthumsrechte  zustunden,
        <pb n="163" />
        Muttergut.  Errungenschoft.  Bayer.  R.  139

solche  nothwendig  auf  ihre  Kinder  als  deren  Erben
übergegangen  seien.  Diese  Vererbung  ihres  Miteigenthumes
  auf  ihre  Kinder  bildet  wohl  im  Allgemeinen
  die  gesetzliche  Regel,  diese  Regel  erleidet
aber  eben  eine  gesetzliche  Ausnahme  dann,  wenn
dieses  Miteigenthum,  wie  hier,  nur  errungenschaftliches
  Vermögen  zum  Gegenstande  hat,  indem
beim  errungenschaftechen  Vermögen  ein  solches  Miteigenthum
  der  Ehefrau  in  Folge  singulärer  Gesetzesbestimmung
  (Thl.  1  Kap.  VI  §.  37)  sich  nicht  auf
ihre  Kinder  vererbt,  sondern  sich  in  der  Person  des
sie  überlebenden  Ehemannes  als  Alleineigenthum
konsolidirt

Ist  das  Vermögen  ein  gemeinschaftlich  errungenes,
  so  hat  eine  Theilung  zwischen  dem  überlebenden
  socio  und  den  Erben  des  Verstorbenen
nicht  einzutreten,  sondern  das  bis  dahin  gemeinschaftliche
  Vermögen  hat  nun  als  Alleineigenthum
dem  überlebenden  Gesellschafter  zu  verbleiben.  Mütterliches
  Vermögen  in  dem  Sinne,  daß  es  nach  dem
Tode  der  Mutter  auf  ihre  Kinder  überzugehen  hätte,
ist  nach  diesen  gesetzlichen  Bestimmungen  dasjenige
Vermögen  nicht,  welches  die  Ehefrau  durch  gemeinschaftlichen
  Fleiß  mit  ihrem  Ehemanne  errungen  hat.

OAGErk.  v.  30.  März  1852.  RNr.  189/3/6.

In  dem  anderen  Falle  verlangten  die  erstehelichen
  Kinder  nach  dem  Ableben  ihrer  Mutter,  welche
zur  zweiten  Ehe  geschritten  war  und  auch  Kinder
aus  dieser  Ehe  hinterlassen  hatte,  daß  bei  Berechnung
  des  Muttergutes  auch  die  aus  dem  Errungenschaftsvermögen
  bestrittenen  Heirathsgüter
  der  zweitehelichen  Kinder  in  Berücksichtigung
und  Anschlag  gebracht  würden.

In  dem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  wurde
dieser  Antrag  unter  Bezugnahme  auf  die  Bestimmungen
  des  Landrechtes  Thl.  1  Kap.  VI  F.  37
für  ungegründet  erklärt,  weil  nach  diesen  Bestim-
        <pb n="164" />
        140  Baulast  an  Meßnerhaͤusern.

mungen  bei  Feststellung  des  Muttergutes  die  eheliche

  Errungenschaft  nicht  in  Betracht  zu  kommen  habe.

OAGErk.  v.  29.  Mai  1858.  RNr.  597  2  1/96.
S

2.

Meßnerhäuser  gehören  zu  den  Kultusgebäuden,  und  die
Dezimatoren  find  bezüglich  derselben  subsidlär  baupflichtig.

Es  war  die  Frage  zu  entscheiden,  ob  zur  baulichen
  Unterhaltung  von  Meßnerhäusern  nach
vorderöstreichischem  und  beziehungsweise  gemeinem
Rechte  die  Decimatoren  im  Falle  der  Unzulänglichkeit
  des  Kirchenvermögens  subsidiär  baupflichtig
seien  oder  nicht.

Der  oberste  Gerichtshof  hat  diese  Frage  bejaht,
und  zwar  aus  nachstehenden  Gründen:

Im  vorderöstreichischen  Rechte  ist  keine  Bestimmung
  darüber  enthalten,  daß  die  Deeimatoren
in  Ansehung  der  baulichen  Erhaltung  der  Meßnerhäuser
  von  jeder  Baupflicht  befreit  sind.  Anlangend
  aber  das  gemeine  kanonische  Recht,  so  unterliegt
  es  keinem  Zweifel,  daß  nach  demselben  die
Meßnerhäuser  zu  den  Kultusgebäuden  zu  zählen
sind.  Denn  nachdem  der  Meßner  für  den  Kirchendienst
  angestellt  ist,  liegt  es  in  der  Natur  der  Sache,
daß  dessen  Wohnung  als  eine  Zugehör  der  Kirche
anzusehen  sei,  und  ebenso,  wie  die  Pfarrgebäude,
in  welchen  auch  die  Oekonomiegebäude  inbegriffen
sind,  in  die  Kategorie  der  Kultusgebäude  gehäöre.
Vgl.  Permaneder,  Kircheurecht  III.  Aufl.  §.  522;
Dr.  Brendel,  Kirchenrecht  III.  Aufl.  S.  1310.  Eichhorn,
  Grundsätze  des  Kirchenrechtes  II.  Bd.  S.  803.

Kann  nun  auch  ein  dem  gemeinrechtlichen  Grundsatze,
  daß  Meßnerhäuser  zu  den  Kultusgebäuden
gehören,  entgegenstehendes  Herkommen  in  verschiedenen
  Orten  oder  Bezirken  sich  gebildet  haben  oder
        <pb n="165" />
        Gewerbsschulden.  Nürnberger  Recht.  141

können  dieffallsige  Partikulargesetze  bestehen,  so
wurde  doch  weder  jenes  im  gegenwärtigen  Falle
von  der  beklagten  Partei  behauptet,  noch  hat  sich
lehteres  nach  den  gepflogenen  Recherchen  herausgestellt.


Wenn  aber  bei  diesem  Sachverhalte  angenommen
  werden  muß,  daß  das  Meßnerhaus  zu  den
Kultusgebäuden  gehört,  wobei  es  ohne  Einfluß  bleibt,
daß  mit  demselben  zugleich  das  Schulhaus  verbunden
ist,  weil  bezüglich  des  letzteren  die  Gemeinde  die
Kosten  bereits  übernommen  hat,  so  kommen  selbstverständlich
  in  Ansehung  der  Baukosten  die  gemeinrechtlichen
  Grundsätze  zur  Anwendung,  wonach  die
Decimatoren  subsidiär  baupflichtig  sind;  vgl.  Vermaneder,

  kirchliche  Baulast  Il.  Austage  S.  18
O#rk.  v.  20.  Nov.  1860.  Reg.-Fr.  12  ¾
u.
3.

Ueber  die  Haftung  der  Eheleute  für  die  Schulden  bei  gemeinschaftlichem
  Gewerbsbetriebe.
Nürnberger  Recht.

Zur  Feststellung  der  Haftungsverbindlichkeit  des
Ehemannes  für  eine  von  seiner  Frau  kontrahirte
Schuld  war  von  der  ersten  Instanz  der  Klagspartei
  darüber  Beweis  auferlegt  worden,  daß  die  Beklagten
  im  Januar  1853  (Zeit  der  Eingehung  der
Schuld)  gemeinschaftlich  ein  offenes  Kaufs=  und
Verkaufögeschäft  betrieben  haben.

Hiegegen  wurde  von  den  Beklagten  Beschwerde
erhoben,  weil  diese  Beweisauflage  als  unstatthast
und  irrelevant  zu  streichen,  eventuell  dem  klagenden
Theile  auch  noch  Probe  darüber  aufzulegen  sei,  daß
die  eingeklagte  Schuld  zum  Betriebe  des  von  den
Beklagten  angeblich  gemeinsam  betriebenen  Kaufsund
  Verkaufsgeschäftes  kontrahirt  worden  sei,  je-
        <pb n="166" />
        142  Gewerbsschulden.  Nürnberger  Recht.

doch  in  beiden  Instanzen  vergebens.  Die  Motive
des  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  enthalten  über  die
Verwerfung  der  Beschwerde  Folgendes:

„Der  Ungrund  der  Beschwerdeführung  der  Beklagten
  ergibt  sich  aus  dem  Wortlaute  des  Gesetzes
VI  in  Tit.  28  der  Nürnberger  Reformation,  welches
  von  den  Fällen  handelt,  wo  die  Eheleute  ihrer
beiden  Schulden  „unverschaidenlich“  zu  bezahlen
schuldig  sind,  und  in  §.  1  bestimmt,  daß,  wenn
Mann  und  Weib  zu  offenem  Kram  und  Markt  sitzen
und  gemeine  Handtierung  und  Gewerb  mit  Kaufen
und  Verkaufen  treiben,  in  solchen  Fällen  beide  Eheleute
  unverschaidenlich  zu  bezahlen  schuldig  seien;
sodann  in  §.  2,  daß  sie  dessen  etwaige  Heirathgedinge
oder  andere  Verträge  oder  Auszüge  nicht  entheben,
sondern  sie  beide  den  Gläubigern  miteinander
und  ein  jedes  insonderheit  verhaftet  seien,
sonst  aber  ihnen  solche  gemeine  Handtierung  an  künftiger
  Wart  nach  Inhalt  abgeredter  Heirath  unschädlich
  sein  soll;  und  in  §.  3,  daß  dem  Weibe,  weil
es  in  solcher  gemeiner  Handtierung  in  gleicher  Gefahr
  und  Verlust  ist,  in  derselben  auch  gleicher  Gewinn
  und  Verlust  zustehen  soll.

Dieses  Gesetz  ist  für  die  zu  effenem  Kram  und
Markt  sitzenden  Eheleute  bezüglich  ihrer  Schulden
ein  Spezialgesesz,  welches  sie  miteinander  und
einzeln  zur  Zahlung  dieser  Schulden  verbindlich  macht,
und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  sie  in  versammter
  oder  verdingter  Ehe  leben,  ob  die  Schulden  von
ihnen  gemeinschaftlich  oder  einseitig  gemacht,  ob  sie
für  das  gemeinschaftliche  Gewerb  oder
Geschäft  oder  wegen  desselben  oder  zu
anderen  Zwecken  kontrahirt  worden  sind.

Der  Grund  des  Gesetzes  liegt  in  der  Gemeinschaftlichkeit
  eines  öffentlichen  mit  Kaufen  und  Verkaufen
  verbundenen  Gewerbes  und  in  der  Nothwendigkeit,
  daß  jeder  Ehegatte  daran  selbständig  Theil
        <pb n="167" />
        Gewerbsschulden.  Nuͤrnberger  Recht.  143

nehme,  sohin  auch  allein  giltige  Verträge  abschließen
könne,  um  dadurch  den  Geschäftsbetrieb  und  Verkehr
  in  Handel  und  Wandel  zu  erleichtern,  —  da  man
dritten  Personen  nicht  zumuthen  kann,  sich  von  den
ehelichen  Rechtsverhältnissen  solcher  zu  offenem  Kram
md  Markt  sitzenden  Eheleute  oder  davon  beweiskräftige
  Gewißheit  zu  verschaffen,  daß  der  gegebene  Kredit
  für  das  gemeinschaftliche  Gewerb  oder  zum  gemeinsamen
  Nutzen  verwendet  werde.

Die  Revisionsausführung  der  Beklagten,  welche
von  der  Ansicht  ausgeht,  daß  das  Gesetz  Vl  Tit.  28
nur  auf  verdingte  Heirathen  anwendbar  und  blos
von  gemeinschaftlichen  Gewerbs=  oder  Hantirungsschulden
  zu  verstehen  sei,  wird  daher  durch  den
Wortlaut  und  Grund  des  Gesetzes  selbst  widerlegt,
da  solches  lediglich  die  Erleichterung  des  Verkehres
und  Gewerbes  der  zu  offenem  Kram  und  Markt
sitzenden  Eheleute  und  die  Sicherung  des  ihnen  kreditirenden
  und  mit  ihnen  verkehrenden  Publikums
zum  Zwecke  hat,  welcher  bei  der  von  den  Beklagten
in  das  Gesetz  hineingelegten  Beschränkung  nicht  erreicht
  würde.  Nach  dieser  Beschränkung  bestände
zwischen  den  zu  offenem  Kram  und  Markt  sitzenden  und
anderen  Eheleuten  kein  Unterschied,  während  gerade
das  Gesetz  VI  speziell  für  jene  gegeben  ist  und
ausnahmsweise  bestimmt,  daß  sie  ihren  Gläu-=bigern
  sowohl  mit  einander  als  jedes  insonderheit
zu  haften  haben,  was  bei  anderen  in  versammter
oder  verdingter  Ehe  lebenden  Personen  nicht  der
Fall  ist,  wenn  nicht  beide  kontrahiren  oder  versio
in  rem  obwaltet.  Ges.  I  und  II;  Tit.  18  Ges.  IV;
Wölkeren's  Kommentar  Th.  I11  S.  499  S.  IV  und
S.  506  a.  E.

Wenn  demnach  die  Klagspartei  den  ihr  auferlegten
  Beweis  liefert,  so  hat  auch  der  mitbeklagte
Ezenamn  für  die  eingeklagte  Schuld  dem  klagenden
  Theile  gegenüber  zu  haften,  unbeschadet
        <pb n="168" />
        144  Berufungsfrist  in  Muͤnchener  Bausachen.

der  eigenen  Rechte  gegen  seine  mitbeklagte  Ehefrau,
von  welcher  die  Schuld  kontrahirt  wurde;  dagegen
ist  die  Klagspartei  den  durch  die  Beklagten  verlangten
  Beweis,  daß  die  Schuld  zum  Betrieb  des
gemeinsamen  Kaufs=  und  Verkaufsgeschäftes  kontrahirt
  worden  sei,  zu  führen  nicht  schuldig:  denn
der  Wortlaut  und  Zweck  des  Gesetzes  VI  fordert  von
dem  Gläubiger  den  Beweis  einer  solchen  Qualität
  seiner  Forderung  keineswegs,  sondern  nur  den
Beweis  der  in  §.  1  bestimmten  Thatsache,  wenn  sie
widersprochen  ist.  Nebstdem  wäre  der  Beweis  in
der  angegebenen  Fassung  irrelevant,  weil  nicht  das
bloße  Kontrahiren  mit  Worten,  sondern  nur  die
wirkliche  Verwendung  des  Darlehens  zum  Betrieb
  des  Kaufs=  und  Verkaufögeschäftes  dasselbe
zu  einer  gemeinsamen  nützlichen  und  deßhalb  für
beide  Eheleute  verbindlichen  Gewerbsschuld  machen
würde“.

OAGE.  v.  14.  Februar  1856.  Reg.-Nr.  80  7½82.

6.

4.

Berufungsfrist  in  sogen.  Bau=  und  Kundschaftssachen.
Münchener  Stadtrecht.

In  bürgerlich  strittigen  Bau=  und  Kundschaftssachen
  greift  nach  Art.  45  der  Münchener  Bauordnung
  von  1489  und  Verordn.  vom  27.  Mai  1803
(Reg.-Bl.  von  1803  S.  23)  ein  zehntägiges
Berufungsfatale  Platz.  7

OAGErk.  v.  27.  Nov.  1860.  Reg.-Nr.  173  %1.
*

1)  Vergl.  Auer,  Stadtrecht  von  München,  S.  CXXVI
W  fez.  —  Seuffert,  Komm.  über  die  GO.  2.  Aufl.
S.  88  Note  2

Sedaft.:  Pr.  Steppes.  Verl.:  Palm  eir  E  Wool  W  Ente)
in  eirceheen  Druck  von  —  —–x
        <pb n="169" />
        Samstag  den  18.  Mai  1861.  26.  Jahrgang.  M.  10.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inballt:  Erlämerungen  zu  Art.  36  des  Geseyes  zum  Schupt  begen  den  Mltz
brauch  der  Presse  vom  17.  Mürz  1850.  —  Zum  Deweise  durch  Schluß.
slolgerungen  im  Etvilorozesse.  —  Belche  Bedeutung  hat  der  Rusdruck
in  einem  eigenen  Wechsel:  zahlbar  aller  Orten

Erlänterungen  zu  Art.  36  des  Gesetzes  zum
Schutze  gegen  den  Mißhbrauch  der  Presse  vom
17.  März  1850.

(Fortsetzung.)
VIII.

1)  Der  Lauf  der  Verjährung  beginnt
nach  Art.  5  Abs.  2  des  Preßgesetzes  bei  Zeitungen
von  dem  Tage  der  in  Art.  44  Abs.  1  des  Preßgesetzes
  vorgeschriebenen  Hinterlegung,  und  nach  Art.  49
des  Preßgesetzes  erlischt  die  Strafbarkeit  der  Preßpolizeiübertretungen,
  wenn  von  dem  Zeitpunkte  an,
wo  die  Uebertretung  begangen  oder  das  eingeleitete
Verfahren  unterbrochen  und  sodann  nicht  weiter  fortgesetzt
  worden  ist,  drei  Monate  abgelaufen  sind.
Es  ist  nun  wiederholt  die  Frage  aufgetaucht  und
von  verschiedenen  Gerichten  auch  verschieden  beantwortet
  worden,  ob  bei  solchen  Preßpolizeiübertretungen,
  welche  durch  Zeitungen  begangen  wurden,
der  Lauf  der  Verjährung  vom  Augenblicke  der  Hinterlegung
  der  Pflichtexemplare  oder  von  dem  Augen-Neue

  Folge  VI.  Band.
        <pb n="170" />
        146  Preßgesetz  Art.  36.

blicke  an  beginnt,  wo  die  Uebertretung  begangen
wurde.  Für  die  erstere  Ansicht  sprach  sich  das  Kreisund
  Stadtgericht  Nürnberg  und  das  k.  Appellationsgericht
  von  Mittelfranken  in  S.  des  Frhrn.  von  Bethmonn
gegen  Julius  Volkhardt  wegen  Mißbrauches  der  Presse,
für  dle  letztere  das  k.  Kreis=  und  Stadtgericht  München
I.  J.  in  S.  Dr.  Friedmann  gegen  Dr.  Martin  wegen
Mißbrauchs  der  Presse  aus!).

Meistens  wird  der  Tag  der  Hinterlegung  des
Preßerzeugnisses  mit  dem  Tage  seiner  Ausgabe  zusammenfallen.
  Es  kommt  indessen  auch  das  Gegentheil
  vor  und  dann  kann  die  aufgeworfene  Frage
von  entscheidender  Wichtigkeit  werden,  wie  dieses  in
den  angeführten  Sachen  wirklich  der  Fall  war.  Auch
ist  es  zuweilen  vorgekommen,  daß  die  kritischen  eitpunkte
  um  eine  hanze  erhebliche  Anzahl  von  Tagen
auseinander  lagen.  Die  angeregte  Kontroverse  ist
daher  namentlich  bei  der  Kürze  der  hier  laufenden
Verjährungsfrist  immerhin  von  Fraktischer  r  Bedeutung.

Dafür,  daß  Art.  5  Abs.  2  auf  Uebertretungen
des  Art.  36  nicht  Anwendung  finde,  werden  folgende
Gründe  angeführt:  Art.  5  befinde  sich  in  dem  Theile
des  Preßgesetzes,  welcher  von  Preßverbrechen
und  Preßvergehen  im  Allgemeinen  handle,  sohin
auf  Preßpolizeiübertretungen  nicht  anwendbar  sei;  —
der  Art.  40  des  Preßgesetzes  sei  an  sich  ganz  erschöpfend,
  und  da,  wo  eine  er  rschörfende  und  vollständig
  ausreichende  Bestimmung  für  eine  Klasse  von
Gesetzesverletzungen  vorliege,  brauchen  andere  Bestimmungen
  nicht  hereingezogen  zu  werden;  —  der

1)  Ob  die  Entscheidung  des  obersten  Gerichtsbofes  in  S.

*s*n-  gegen  Huttler,  Zeitschrift  f.  Ges.  u.  R.

S.  336  ff.,  als  eine  Billigung  der  letzterwähnten

  Auscht  gelten  köune,  dürfte  sebr  zu  bezweifeln

sein,  indem  dort  wobl  der  Tag  der  Ausgabe  und  der
der  Hinterlegung  zusammenfielen.
        <pb n="171" />
        Preßgesetz  Art.  36.  147

Grund  des  Gesetzes  spreche  insoferne  gegen  die  Anwendbarkeit
  des  Art.  5  Abs.  2,  weil  hiedurch  für
den  der  Offizialthätigkeit  der  Staatsgewalt  vorgesteckten
  Zeitraum  ein  Anfangstermin  festgestellt  werden
  wollte,  welchen  der  Privatbeleidigte  in  der  Regel
gar  nicht  keune;  —  die  fragliche  Bestimmung  könne
faktisch  nicht  auf  alle  Preßpolizeiübertretungen  An—
wendung  finden,  da  es  z.  B.  nicht  angehe,  den  Lauf
der  Verjährung  bei  Uebertretungen  des  Art.  44
(Nichtvorlage  von  Pflichtexemplaren)  vom  Zeitpunkte
der  Vorlage  der  Pflichtexemplare  zu  datiren.

Obgleich  diese  Gründe  etwas  Bestechendes  für
sich  haben,  dürfte  doch  die  entgegengesetzte  Ansicht
die  richtige  sein.  Was  vor  Allem  den  ersten  Eiuwand
betrifft,  so  wurde  bereits  erwähnt,  daß  Tit.  1  des
Preßgesetzes  vorwiegend  solche  Vorschriften  enthält,
welche  nicht  blos  für  Preßverbrechen  und  Vergehen,
sondern  auch  für  Preßpolizeiübertretungen  maßgrbend
sind.  Wenn  nun  gleich  Abs.  1  des  Art.  5  lediglich
von  Verbrechen  und  Vergehen  handelt,  so  gilt  dies
doch  nicht  nothwendig  auch  von  Abs.  2.

Was  den  zweiten  Grund  betrifft,  so  wird  demselben
  kein  Gewicht  beigelegt  werden  können,  sobald
sich  zeigen  läßt,  daß  der  Gesetzgeber  in  Art.  49  eine
Ausnahme  von  den  Bestimmungon  des  Art.  5  Abs.  2
nicht  statuiren  wollte.  Dieser  Nachweis  wird  aber
im  weiteren  Verlaufe  dieser  Darstellung  geliefert
werden.

Der  dritte  Grund  ist  ein  rein  willkürlicher,  der  nicht
blos,  wie  unten  gezeigt  werden  wird,  die  Motive  des
Gesetzes  gegen  sich  hat,  sondern  auch  an  sich  in  doppelter
  Beziehung  unzureichend  ist.  Erstens  nämlich  würde
er  dazu  führen,  daß  bei  allen  llebertretungen  des
Preßgesetzes,  welche  lediglich  auf  Grund  eines  von
dem  Beleidigten  ausgehenden  Antrages  verfolgt  werden
  können,  Art.  5  Abs.  2  nicht  maßgebend  sein
könnte;  darüber  aber,  daß  derselbe  auf  Uebertretungen

r*
        <pb n="172" />
        148  Preßgesetz  Art.  36.

der  Art.  28  und  31  Anwendung  finde,  kann  bei
der  Bestimmtheit  und  Allgemeinheit  der  Vorschrift
des  Art.  5  Abs.  2  unmöglich  gestritten  werden.
Zweitens  findet  bei  allen  Preßpolizeilbertretungen  mit
Ausnahme  der  Uebertretung  des  Art.  36  ein  Offizialverfahren
  Statt;  es  ist  bei  jenen  das  öffentliche  Interesse
allein  oder  doch  vorwiegend  im  Spiele;  gleichwohl
würde  die  erwähnte  Auffassung  den  Art.  5  Abs.  2
auch  für  solche  Uebertretungen  unanwendbar  erklären.

Der  vierte  Grund  endlich  zerfällt  durch  die  Erwägung,
  daß  Art.  5  Abs.  2  eben  da  angewendet  werden
  soll,  wo  er  Anwendung  finden  kann,  und  daß  es
auch  Vergehen  gibt,  bei  welchen  die  Bestimmung
des  Art.  5  Abs.  2  keine  Anwendung  finden  kann
(Vgl.  Art.  6  des  Preßgesetzes).

Durch  diese  mehr  negativen  Gründe  läßt  sich
übrigens  der  Streit  nicht  schlichten.  Es  stehen  jedoch
der  Ansicht,  daß  Art.  5  Abs.  2  auch  bei  Uebertretungen
  des  Art.  36  maßgebend  sei,  auch  positive
Gründe  zur  Seite.  Es  spricht  für  die  Richtigkeit
derselben  der  in  den  Motiven  zu  dem  Gesetzentwurfe
und  in  den  Verhandlungen  der  Kammer  der  Abgeordneten
  zu  Tage  tretende  Grund  des  Gesetzes  und
Wille  des  Gesetzgebers.  (Die  Kammer  der  Reichsräthe
  hat  bekanntlich  das  Preßgesetz,  so  wie  dasselbe
aus  dem  Schooße  der  Kammer  der  Abgeordneten
hervorging,  angenommen.)

a)  Art.  5  Abs.  1  des  Preßgesetzes  entspricht  dem
Art.  49  Abs.  1  dieses  Gesetzes  vollkommen.  Beide
Bestimmungen  unterscheiden  sich  keineswegs  dadurch
von  einander,  daß  in  der  einen  ein  anderer  Termin
für  den  Beginn  des  Verjährungslaufes  gesteckt  ist,
sondern  dadurch,  daß  die  Verjährungsperiode  für
Preppolizeiübertretungen  auf  eine  nur  halb  so  große
Dauer  festgesetzt  ward.  Warum  dieser  Unterschied
festgehalten  wurde,  ist  in  den  Motiven  zu  dem  Gesetzentwurfe
  über  den  Schutz  gegen  den  Mißbrauch
        <pb n="173" />
        Preßgesetz  Art.  36.  149

der  Presse  näher  erörtert  (Verhandlungen  d.  K.  d.
Abg.  1849  Beil.-Bd.  1  S.  137).  Hätte  der  Gesetzgeber
  beabsichtigt,  auch  für  den  Beginn  des  Verjährungslaufes
  eine  andere  Gränze  zu  bestimmen,
so  wäre  zuverlässig  in  den  Motiven  wenigstens  andeutungsweise
  der  Grund  der  Abweichung  angegeben
worden,  zumal  das  Motiv  hiezu  sich  nicht  sofort
errathen  ließe.  Nun  ist  aber  einer  solchen  Abweichung
  in  den  Motiven  mit  keiner  Sylbe  gedacht,  noch
weniger  ein  Grund  für  dieselbe  darin  angeführt
worden.

b)  Im  Gegentheile  spricht  der  in  den  Motiven
  und  bei  den  Verhandlungen  der  K.  d.  Abg.
selbst  hervorgehobene  Grund  des  Art.  5  Aos.  2
auf's  entschiedenste  dafür,  daß  diese  Bestimmung  auch
auf  Preßpolizeiübertretungen,  begangen  durch  Verletzung
  des  Art.  36,  Anwendung  finden  müsse.  Art.  5
Abs.  2  hängt  nämlich  mit  Art.  44  Abs.  1  des  Preßgesetzes,
  der  von  der  Vorlage  der  Pflichtexemplare
handelt,  auf's  innigste  zusammen,  wie  dem  auch  die
Verhandlung  über  diese  beiden  Bestimmungen  unmittelbar
  auf  einander  folgte  (Verhandlung  d.  K.
d.  Abg.  1850  Bd.  III  S.  485  und  600  ffg.).  Die
Ursache,  warum  Art.  44  Abs.  1  in  das  Gesetz  aufgenommen
  und  hievon  der  Lauf  der  Verjährung  abhängig
  gemacht  wurde,  ist  die,  „daß  durch  die  Vorlage
  der  mit  eigener  Unterschrift  des  Redakteurs
versehenen  Pflichtexemplare  der  Redakteur  den  Inhalt
  der  Zeitung,  als  von  ihm  ausgehend,  anerkennt
und  den  Thatbestand  konstatirt“.  —  (Aeußerungen  des
Hrn.  Ministerpräsidenten  von  der  Pfordten:  Sten.
Ber.  1850  Bd.  III  S.  602).  Ein  weiteres  Motiv
liegt  darin,  daß  ohne  die  Bestimmung  des  Art.  44
Abs.  1  durch  Entfernung  des  Redakteurs  ohne  Benennung
  eines  verantwortlichen  Stellvertreters  die
Verurtheilung  illusorisch  gemacht  würde  (vergl.  die
Aeußerung  des  genannten  Min.-Präs.  a.  a.  O
        <pb n="174" />
        150  Preßgesetz  Art.  36.

S.  615).  Ueberall  wo  der  Inhalt  des  Preßerzeugnisses
den  Gegenstand  der  Beschuldigung  bildet,  sohin  auch  bei
Uebertretungen  des  Art.  36  des  Preßgesetzes  schlagen
dieselben  Motive  an,  ja  gerade  bei  Angriffen  gegen
die  Privatehre  in  um  so  höherem  Maaße,  als  dem
Privaten  die  Mittel  noch  schwerer  als  der  Staatsgewalt
  zu  Gebote  stehen,  den  Zeitpunkt  der  Vollendung
  einer  Preßübertretung  zu  ermitteln  und  den
Thatbestand  bestimmt  zu  fixiren  (Motive  in  den  V.
d.  K.  d.  Abg.  1849  Beil.-Bd.  1  S.  137).

c)  Die  Anwendbarkeit  des  Art.  5  Abs.  2  auf
Uebertretungen  des  Art.  36  kann  aber  um  so  weniger
  einem  Anstande  unterliegen.,  als  für's  erste  die
meisten  in  Titel!  des  Preßges  etzes  enthaltenen  Bestimmungen
  auch  für  Preßp  übertretungen  maßgebend
  sind,  für's  zweite  über  Nrt.  5  Abs.  2  bei  den
Berathungenüber  Preßpoligei#elleb  ertretungen
verhandelt  wurde,  und  zwar  wenige  Minuten  vor
Berathung  des  Art.  49,  so  daß  der  Kammer  zuverlässig
  die  Bestimmung  des  Art.  5  Abs.  2,  als
auch  für  Preßpolizeiübertretungen  geltend,  vorschwebte
und  eine  entgegenstehende  Ansicht  bei  Berathung  des
Art.  49  sicher  hervorgehoben  worden  wäre.  Der
Art.  19  wurde  aber  ohne  Diskussion  angenommen
(Sten.  Ber.  a.  a.  O.  S.  629).  Es  hat  daher
zuverlässig  die  Ansicht,  daß  die  Bestimmung  des
Art.  5  Abs.  2  auch  für  Uebertretungen  des  Art.  36
maßgebend  sei,  die  überwiegenden  Gründe  für  sich.

2)  Die  Verjährung  wird  unterbrochen
durch  Einleitung  des  Verfahrens.  Die  bloße  Einreichung
  der  Klage  genügt  daher  nicht,  um  den
Lauf  der  Verjährung  zu  unterbrechen.  Denn  wenn
auch  das  Gericht  gezwungen  ist,  auf  Grund  einer
solchen  Klage  vorzugehen,  so  enthält  dieselbe  gleichwohl
  blos  die  Grundlage  und  wesentliche  Voraussetzung
  des  Verfahrens,  nicht  aber  einen  Theil  desselben.
  Zu  einem  gerichtlichen  Perfahren  gehört
        <pb n="175" />
        Preßgesetz  Art.  36.  151

nothwendig  eine  von  dem  Gerichte  ausgegangene  Verfügung.
  Hätte  der  Gesetzgeber  nicht  lediglich  durch
solch'  eine  Verfügung  die  Unterbrechung  der  Verjährung
  herbeiführen  lassen  wollen,  so  hätte  der
Art.  49  und  beziehungsweise  Art.  5  des  Preßgesetzes
eine  andere  Fassung  erhalten  müssen,  Endlich  ist
die  „Verjährung  in  Steafsachen  im  Interesse  des
Uebertreters  einzeführt;  fie  bildet  nicht  einen  Rechtsnachtheil
  für  die  Saumsal  der  Anklage,  und  da,
wo  der  Anspruch  des  Beleidigten  auf  Bestrofung
des  Beleidigers  mit  dem  Auspruche  des  letzteren
auf  Befreiung  von  der  Strafe  wegen  Verjährung
kollidirt,  muß  nothwendig  zu  Gunsten  des  letzteren
entschieden  werden.  Vgl.  Zeitschrift  Bd.  V.  S.  338  ffg.

So  wenig  die  Einreichung  der  Klage  die
Verjährung  unterbricht,  so  wenig  kann  durch  ein
Monitorium  des  Beleidigten  diese  Unterbrechung  bewirkt
  werden  2).

2)  Wir  haben,  da  unsere  Erörterungen  hauptsächlich  der
Praxis  dienen  sollen,  oben  die  vom  hochsten  Gerichtshofe
  angenommene  Anüicht  vertreten,  gestehen  aber,
daß  wir  lleber  die  entgegengesetzte  verthsidigt  bätten.
Denn  die  des  obersten  Gerichtshofes  scheint  uns  doch
das  Recht  des  Beleidigten  auf  Satisfaktion  gar  zu
wenig  zu  berücksichtigen.  Die  Verjährungsfrist  von
drei  Monaten  ist  so  kurz,  daß  in  sehr  vielen  Fällen,
insbesondere  bei  Orts=  oder  Landesabwesenbeit  des
Beleidigten  die  Klage  gar  nicht  eher,  als  in  den
letzten  Tagen  vor  dem  Ablauf  der  Frist  eingebracht
werden  kann,  so  daß  der  Beleidigte  auch  bei  summa
diligentiu  in  der  Gefahr  schwebt,  durch  ein  leichtes
Uebersehen  irgend  einer  Gerichtsperson  um  die  ihm
gebührende  Genugthuung  und  nebenbei  noch  um  die
bereits  aufgewendeten  Kosten  zu  kommen.  —  Auf
eine  positige  Thätigkeit  des  Gerichtes  kann  es
wohl  bei  einem  Verfahren,  in  welchem  eine  Abweisung
  der  Klage  von  der  Gerichtsschwelle  nicht  zulässig
  ist,  sondern  die  Mittheilung  derseiben  an  den
        <pb n="176" />
        152  Beweis  durch  Schlußfolgerungen.

3)  Ein  Antrag  auf  Einleitung  einer  Untersuchung
  nach  Art.  28  oder  31  des  Preßgesetzes  und
die  darauf  erlassene  Verfügung  unterbricht  den
Lauf  der  Verjährung  selbst  dann  nicht,  wenn  bei
dem  Staatsanwalte  zugleich  eventuell  Klage
nach  Art.  36  erhoben  wird.  Die  Klage  muß  vielmehr
  bei  dem  Strafgerichte  erhoben  worden  sein.
Zeitschrift  Bd.  III  S.  77  ffg.

4)  Schweben  gegen  den  Beklagten  andere  Untersuchungen,
  so  muß  jede  in  Bezug  auf  die  anderen
Reate  vorgenommene  Handlung  des  Gerichtes  oder
Staatsanwaltes  den  Lauf  der  Verjährung  unterbrechen,
  wenn  nur  rechtzeitig  bei  dem  Gerichte  Klage
nach  Art.  36  erhoben  wurde.

(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Prarie.
1.

Zum  Beweise  durch  Schlußfolgerungen  im  Civilprozesse.

(Vgl.  Zeitschrift  für  Gesetzgebung  und  Rechtspflege  des  Königr.
Bayern.  Bd.  VII,  S.  359  ff.)

Eine  Pfarrei  hatte  seit  den  ältesten  Zeiten
eine  feste  Getreiderente  von  vielen  Grundbesitzern  auf
einer  anstoßenden  Gemeindemarkung  bezogen,  welche
der  Gemeindevorsteher  jährlich  unter  die  Betheiligten
  repartirt,  eingehoben  und  dem  Pfarrer  im  Ganzen
  eingeliefert  hatte.  Da  die  Pflichtigen  vom
J.  1840  an  ihr  Reichniß  einstellten,  so  erhob  die

—  —

Beklagten  erfolgen  muß,  weniger  ankommen,  als
bei  der  Einschreitung  von  Amtswegen.
        <pb n="177" />
        Beweis  durch  Schlußfolgerungen.  153

Pfarrei  Klage  und  erhielt  in  Folge  hievon  den  Beweis
  auferlegt,  daß  ihr  das  Recht  zustehe,  von  den
Besitzern  des  Heilgengutes  auf  jener  Markung  jährlich
  die  streitige  Getreidereichniß  zu  erheben.  Nach
durchgeführtem  Beweisverfahren  wurde  die  letztere
in  allen  drei  Instanzen  dem  Pfarrer  auch  zugesprochen.
  In  den  Gründen  des  oberstrichterlichen
Erkenntnisses  kommt  hierüber  vor:

...  .  Das  Hauptgewicht  für  den  Beweis  des
Klägers  fällt  darauf,  daß  aus  allen  Urkunden  und
Umständen  des  Rechtsfalles,  gleichwie  aus  dem  gepflogenen
  Zeugenverhöre  eine  zureichende  Gewißheit
  über  den  Ursprung  der  streitigen  Korngilt
aus  dem  Kolonatvertrage  hervorleuchtet,  welcher  nur
darin  bestanden  haben  kann,  daß  ein  der  Pfarrei  überwiesenes
  Bauerngut  zertrümmert  und  hiebei  von  den
Erwerbern  der  einzelnen  Parzellen  statt  eines  Kaufpreises
  eine  feste  Grundrente  in  Getreide  ausbedungen
wurde,  —  eine  Erwerbsart,  welche  des  vermittelnden
Hinzutrittes  einer  nachfolgenden  Verjährung  gar  nicht
bedurfte,  sondern  in  der  langen  Ausübung  nur  eine
bessere  Bekräftigung  fand.  Für  diesen  Verlauf  der
Sache  spricht  schon  der  Name  „Heilgengut“  und
„Heilgenkorn“  in  der  gleichbedeutenden  Abwechslung
mit  „Heilgenpacht“;  hiefür  sprechen  unterstützend  die
beiden  Urkunden  aus  den  Jahren  1773  und  1784,
welche  —  zu  einer  Zeit  errichtet,  wo  die  jetzige  Schwierigkeit
  noch  nicht  vorhergesehen  werden  konnte,  —  als
unverdächtiger  Ausdruck  der  persönlichen  Kenntniß
jener  Personen  erscheinen,  welche  sie  errichteten;  hiefür
  srricht  am  besten  die  eigene  Anführung  der  Beklagten
  in  ihrer  Berufungsschrift,  der  Heilgenpacht
habe  in  U.  existirt,  das  sei  erwiesen  und  werde  auch
nicht  bestritten,  u.  s.  w.  Die  Uebereinstimmung
dieser  zusammentreffenden  Behelfe  muß  hier  um  so
mehr  genügen,  im  Wege  der  Schlußfolgerung
auf  jenes  Ergebniß  zu  gelangen,  als  nach  GO.
        <pb n="178" />
        154  Eigener  Wechsel,  zahlbar  aller  Orten.

Kap.  IX  S.  2  am  Ende  mehrere  unvollkommene

Proben  nur  in  Fällen  von  yroßer  Wichtigkeit,  deren

hier  keiner  vorliegt,  gegen  den  beklagten  Theil  niemals

  einen  vollständigen  Beweis  ausmachen  sollen.

OAGErk.  v.  18.  Febr.  1858.  RNr.  143055/86.
#  2

2.

Welche  Bedeutung  hat  der  Ausdruck  in  einem  eigenen
Wechsel:  „zahlbar  aller  Orten“?

Mitgetheilt  von  dem  k.  Advokaten  Arends  in  Nördlingen.

Auf  Grund  eines  eigenen  Wechsels,  welcher  den
gewöhnlichen  Beisaß:  „zahlbar  in  M.  (Ort  der
Ausstellung)  und  aller  Orten“  enthielt,  trat  der
Wechselinhaber  gegen  den  Aussteller  bei  dem  k.  Wechselgerichte
  Sch.  mit  der  Behauptung  klagbar  auf,
daß  letzterer  in  K.,  welches  zu  dem  Wechselgerichtsbezirke
  Sch.  gehöre,  einen  Gasthof  besitze  und  dermalen
  auch  daselbst  domizilire,  dann,  daß  derselbe
sich  überdieß  ule  habe,  die  Zahlung  in  M.
und  aller  Orten  zu  leisten.

Der  Beklagte  wendete  die  Einrede  des  unzuständigen
  Gerichtes  ein,  weil  er  sich  nur  vorübergehend
  in  K.  aufhalte,  was  Kläger  selbst  durch  das
Wort  „dermalen“  zugebe,  vielmehr  in  M.  domizilire,
welches  auch  der  locus  contractus  et  solaulionis,
der  allein  gesetzlich  berechtigte  Klagsort  sei.

Abgesehen  davon  bezeichne  der  Art.  97  der
a.  d.  WO.  den  Ausstellungsort  des  Wechsels  als
den  Wohnort  des  Ausstellers,  sohin  als  denjenigen
Ort,  an  welchem  dieser  belangt  werden  müsse;  der
Ausdruck:  :  „zahlbar  aller  Orten“  sei  bedeutungslos,
jedenfalls  aber  enthalte  er  keine  Prorogation  des
Gerichtsstandes  für  die  anzustellende  Wechselklage.
        <pb n="179" />
        Eigener  Wechsel,  zahlbar  aller  Orten.  150

Diese  Vertheidigung  hatte  keinen  Erfolg;  denndie
  deßfallsige  Einrede  wurde  schon  durch  das  Erkenntniß
  des  kgl.  Wechselgerichtes  Sch.  verworfen
und  dieses  Erkenntniß  durch  jenes  des  k.  Wechselappellationsgerichtes
  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg
  vom  4.  November  1859  aus  nachstehenden
Gründen  bestätigt:  «

Die  Gewißheit  des  Zahlungsortes  muß  ein
Wechsel  nothwendig  enthalten.  In  Art.  4  Ziff.  8
der  a.  d.  WO.  wird  unter  den  wesentlichen  Erfordernissen
  eines  gezogenen  Wechsels  die  Angabe
des  Ortes,  wo  die  Zahlung  geschehen  soll,  ausdrücklich
  angeführt;  in  Art.  96  daselbst,  worin  die  wesentlichen
  Erfordernisse  eines  eigenen  (trockenen)
Wechsels  aufgezählt  werden,  ist  zwar  von  einer  ausdrücklichen
  Bestimmung  hierüber  Umgang  genommen;
allein  die  Leipziger  Konferenz  äußerte  sich  in  ihrem
Protokolle  vom  18.  November  1847  Ziff.  XXlli,
nachdem  im  preußischen  Entwurfe,  welcher  den  Berathungen
  bekanntlich  zu  Grunde  lag,  unter  §.  87
auch  die  Bestimmung  des  Ortes,  wo  die  Zahlung
geschehen  soll,  unter  den  wesentlichen  Erfordernissen
eines  eigenen  Wechfels  aufgezählt  worden  war,
dahin,  daß  es  ihr  nicht  zweckmäßig  scheine,  diese
Bestimmung  zu  einem  Essentiale  eines  eigenen  Wechsels
  zu  machen,  schon  um  deßwillen  nicht,  „weil
gewöhnlich  dieser  Ort  nicht  genannt  werde“.  Dagegen
  wurde  es  von  ihr  für  zweckmäßig  erachtet,
auszusprechen,  daß,  falls  die  Zahlung  an  einem
anderen  Orte,  als  dem  der  Ausstellung  des  Wechsels
  geschehen  solle,  dieser  Ort  ausdrücklich  genannt
werden  müsse.

Diese  Auffassung  gab  dem  Art.  97  der  a.  d.
WO.  seine  Entstehung,  wodurch  nichts  Anderes
zur  gesetzlichen  Sanktion  gelangte,  als  dasjenige,
was  bereits  für  die  gezogenen  Wechsel  unter  Art.  4
Ziff.  8  bestimmt  worden  war,  daß  nämtich,  wie
        <pb n="180" />
        156  Eigener  Wechsel,  zahlbar  aller  Orten.

der  Art.  97  a.  a.  O.  wörtlich  enthält,  der  Ort  der
Ausstellung  für  den  eigenen  Wechsel,  insoferne  nicht
ein  besonderer  Zahlungsort  bestimmt  sei,  als  Zahlungsort
  und  zugleich  als  Wohnort  des  Ausstellers
zu  gelten  habe.

Diese  Vorschrift  hat  indessen  nur  auf  das  materielle
  Wechselrecht,  auf  die  Wechselordnung
Bezug.

Wenn  auch  bei  eigenen  Wechseln,  im  Falle  sie

egen  den  Aussteller,  wie  im  vorwürfigen  Rechts-Geqhe
  geschehen  ist,  eingeklagt  werden,  weder  Präsentation
  zur  Zahlung  nach  Protesterhebung  erforderlich
  ist,  so  ist  doch  die  angeführte  Bestimmung  über
den  Zahlungs=  und  zugleich  wechselmäßigen  Wohnort
  des  Ausstellers  durchaus  keine  müssige,  sie  kann
im  Wechselrechte  zur  Anwendung  kommen,  um  dem
Indossanten  gegenüber  Regreßansprüche  zu  sichern
(vgl.  Ztschr.  f.  Girta.  u.  Rechtspfl.  Bd.  Il  Ziff.  XXX
S.  507,  Bd.  IV  Ziff.  XX  S.  444  und  die
dort  angeführten  wechselappellations  Erkenntnisse);
  auch  dann,  wenn  der  —  welcher
geschützt  sein  will,  nur  an  dem  besonders  genannten
Zahlungs=  oder  dem  Ausstellungsorte  die  Wechselsumme
  deponiren  will;  ferner  in  jenen  beiden  Fällen,
welche  in  Seuffert's  Archiv  Bd.  VII  Note  1
S.  129  bezeichnet  sind.  Mit  der  gesetzlichen  Anforderung,
  daß  der  Zahlungsort  aus  dem  Wechsel
klar  und  bestimmt  hervorgehe,  ist  die  allgemeine
Formel  „zahlbar  aller  Orten“  allerdings  unvereinbar,
  wenigstens  läßt  sich  daraus  ein  besonders  bestimmter
  Zahlungsort  nicht  entnehmen,  und  hat  folglich
  gemäß  Art.  97  der  a.  d.  WO.  der  Ort  der
Ausstellung  als  Zahlungsort  zu  gelten.

Lautet  die  Klausel,  wie  im  vorwürfigen  Falle,
„zahlbar  in  M.  und  aller  Orten“,  so  bedeutet  dieser
  Ausdruck  jedenfalls  nicht,  daß  neben  dem  besonders
  genannten  Zahlungsorte,  welcher  zugleich  Ort
        <pb n="181" />
        Eigener  Wechsel,  zahlbar  aller  Orten.  157

der  Ausstellung  und  der  wechselmäßige  Wohnort  des
Ausstellers  ist,  jeder  Ort,  wo  der  Aussteller  zu  treffen
  ist,  Zahlungsort  sein  soll;  er  bezieht  sich  vielmehr
  gar  nicht  auf  den  Zahlungsort  im  wechselrechtlichen
  Sinne,  welcher  nur  Einer  sein  kann,
entweder  der  ausdrücklich  genannte,  oder  der  Ausstellungsort,
  welcher  auch  für  den  Wohnort  gilt.

Andererseits  sprach  sich  die  Leipziger  Konferenz
in  ihrem  Protokolle  vom  23.  November  1847
Ziff.  XXV,  nachdem  der  vierte  Abschnitt  des  preußischen
  Entwurfes,  welcher  in  den  §#§.  90  mit  98
vem  Wechselprozesse  handelt,  zur  Berathung  kam,
dahin  aus,  daß  sich  derlei  Bestimmungen  nicht  in
die  Wechselordnung  eignen  würden,  und
was  insbesondere  die  Bedeutung  der  Erklärung  eines
Wechselschuldners  anlange,  daß  er  sich  dem  Wechselverfahren
  aller  Orten,  wo  er  anzutreffen  sei,  unterwerfe,
  so  sinde  man  es,  da  auf  Bestimmungen
über  den  Gerichtsstand  überhaupt  nicht  näher
eingegangen  werde,  nicht  angemessen,  über  die
prozessualische  Bedeutung  einer  solchen  Klausel,
  welche  in  die  Lehre  vom  prorogirten
Gerichtsstande  einschlage,  eine  Entscheidung
  zu  treffen.  Diese  Klausel  ist  hiernach  lediglich
  nach  den  Grundsätzen  über  Erstreckung  des  Gerichtsstandes
  zu  beurtheilen,  und  zwar  nach  Handelsgebrauch
  und  Gesetz  in  dem  Sinne,  daß
sich  der  Aussteller  „aller  Orten“  dem  Wechselrechte
und  dem  Wechselgerichte,  in  dessen  Sprengel  er  nach
Verfall  des  Wechsels  angetroffen  wird,  unterwerfe.


Vorstehenden  Grundsätzen  gemäß  erkannte  das
Obertribunal  in  Stuttgart  am  6.  Februar  1852
und  das  Obertribunal  zu  Berlin  am  23.  März  1852
—  Archiv  für  a.  d.  WR.  Bd.  III  S.  225;
Herburd's  Erläuterungen  zur  a.  d.  WO.  S.  96

ote  3.
        <pb n="182" />
        168  Eigener  Wechsel,  zahlbar  aller  Orten.

Hierüber  sprach  sich  in  der  Regreßklage  Burher
  wider  den  Indossanten  Schneid  bei  Gelegenheit,
als  es  sich  um  den  Ort  der  Protesterhebung
fragte,  und  die  Klage  auf  einen  Solawechsel  d.  d.
München  am  27.  Juli  1855  mit  dem  erwähnten
Beissatze  „zahlbar  in  München  und  aller  Orten“  sich
stützte,  das  Greminm  des  Augsburger  Handelsstandes
  auf  Ersuchen  um  ein  Gutachten  dahin  aus:  der
Beisatz  „zahlbar  in  München“  sei  eine  ausdrückliche,
wenn  auch  ganz  überflüssige  Verstärkung  der  ohnehin
  aus  dem  Ausstellungsorte  folgenden  gesetzlichen
Annahme  eines  auf  den  Zahlungsort  München  festgestellten
  Versprechens;  die  Worte  „und  aller  Orten“
  seien  eine  dem  alten  Schlendrian  entliehene
Formel  ohne  alle  Relevanz,  der  man  nie  einen  anderen
  Sinn  als  den  zu  geben  sich  einfallen  ließ,
„daß  der  Aussteller  sich  bei  Nothleiden  des  Wechsels
  nicht  allein  am  Zahlungsorte,  sondern  überall,
wo  man  ihn  ansonst  antreffen  werde,  der  Wechselstrenge
  wegen  der  Wechselschuld  unterziehe“,  ein
Beisatz,  dessen  prozessualen  Werth  oder  Unwerth  zu
prüfen  unnütz  wäre,  welcher  aber  bei  Sachkundigen
irgend  einen  Zweifel  darüber  wenigstens  nicht  anzuregen
  vermöge,  daß  dieser  Beisatz  auf  den  Zahlungsort
  keinen  Bezug  habe.  Diesem  Gutachten  sind
auch  mit  ihren  Erklärungen  beigetreten  der  Verwaltungsausschuß
  des  Handlungsgremiums  München,
dann  der  Dirigent  und  Konsulent  der  Hypothekenund
  Wechselbank  daselbst.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXII
S.  426—  430.  s

Zur  Bekräftigung  obiger  Ausführungen  dient,
was  in  der  Altenburg'schen  Wechselordnung  Kap.  I
g.  5  vorkommt,  daß  nämlich,  wenn  in  dem  Wechsel
die  Klausfel  „aller  Orten“  befindlich,  oder  solche
cumulative  dem  in  specie  benannten  loco  solutionis
  beigefügt  worden,  der  Wechselschuldner  auch
allenthalben  verfolgt  werden  könne.  Bl.  f.  RA.
        <pb n="183" />
        Eigener  Wechsel,  zahlbar  aller  Orten.  159

a.  a.  O.  S.  431  und  die  dort  weiter  angeführten
Autoren.

Arppellant  anerkennt  selbst  das  Erkenntuß  des
kgl.  Obertribunals  zu  Stuttgart  vom  6.  Februar  1852
unter  Bezug  auf  Seufferb  s  Archiv  Bd.  V  S.  252
Ziff.  222,  welches  ausspreche,  der  Ansdruck  „und
aller  Orten“  habe  eine  rein  prozessuale  Bedeutung,
fügt  jedoch  bei,  dieselbe  komme  nur  dann  zur  Anwendung,
  wenn  die  Anbringung  der  Klage  vor  dem
wechselrechtlichen  koro  judicli,  dem  wechselrechtlichen
Wohnorte  des  Ausstellers,  dem  Ausstellungs=  und
zugleich  Zahlungsorte,  dadurch  vereitelt  werde,  daß
der  Aussteller  daselbst  nicht  uur  nicht  wohnhaft,
sondern  auch  gar  nicht  bekannt  und  anzutreffen  sei.
Allein  von  dieser  Vorausßsetzung  ist  in  dem  allegirten
  Erkenntnisse  nicht  das  Mindeste  zu  finden.

In  den  beiden  vom  Appellanten  allegirten  Erkenntnissen
  des  k.  Wechsel=  und  Merkantilgerichtes
II.  Instanz  zu  Freising  vom  2.  März  1857,  angeführt
  in  der  Zeitschr.  f.  Gesetzg.  u.  Rechtspfl.  Bd.  IV.
S.  442—4,  ist  hauptsächlich  hervorgrhoben,  daß
durch  den  Beisatz  „zahlbar  in  München  umd  aller
Orten“  die  Kompetenz  des  Wechsel=  und  Merkantilgerichtes
  München  sich  nicht  bestreiten  lasse;  allein
dieselben  führen  nicht  näher  aus,  warum  durch  die
Worte  „und  aller  Oxten“  in  Bezug  auf  die  Kompetenz
  dasjenige  Wechselgericht  ausgeschlossen  sein
sollte,  worin  der  Wechselschuldner  getroffen  wird,
während,  wie  oben  näher  erörtert  wurde,  die  wechselrechtliche
  Bestimmung,  daß  der  ZahlungSort  nicht
unbestimmt  gelassen  werden  dürfe,  doch  mit  den  prozessualischen
  Grundsätzen  über  prorogirten  Gerichtesland
nichts  gemein  hat.

Die  vorgeschriebenen  Voraussetzungen  zur  Annahme
  des  gewillkürten  Gerichtsstandes,  daß  nämlich
  der  Wechselschuldner  in  dem  Sprengel  desjenigen
  Wechselgerichts  verklagt  werden  dürfe,  in  wel-
        <pb n="184" />
        160  Eigener  Wechsel,  zahlbar  aller  Orten.

chem  er  sich  aufhält  oder  getroffen  wird,  sind  sämmtlich
  gegeben,  da  der  Wechsel  durch  den  Beisatz
„zahlbar  aller  Orten“  eine  gegenseitige  Uebereinkunft
hierüber  beurkundet,  indem  die  Unterschrift  des  Ausstellers
  und  die  Annahme  von  Seite  des  Wechselinhabers
  dafür  spricht,  auch  das  königl.  Wechselgericht
  Sch.  durch  seine  Verfügung  auf  die  Klage  zur
Ausübung  seiner  Gerichtsbarkeit  sich  bereit  erklärt
hat,  —  vgl.  Seuffert's  Komm.  z.  b.  GO.  Kap.  1.
8.  17.  Aufl.  II.  Bd.1  S  .259  Ziff.  1,  2,  3,  4,  8.

Eine  Bezugnahme  des  Appellanten  auf  die  b.
WGO.  von  1785  Kap.  1  88.  1  und  2  ist  unerheblich,
  weil  darin  nichts  weiter  vorgeschrieben  wurde,
als  daß  das  damals  bereits  angeordnete  Wechselgericht
  mit  Ausschluß  aller  übrigen  Civilgerichte
(cum  derogatione  omnium  aliarum  instantiarum)
die  Wechselgerichtssachen  untersuchen  und  entscheiden
solle,  welchem  Grundsatze  nach  der  dermaligen  Gerichtsverfassung,
  bei  welcher  mehrere  Wechselgerichte
angeordnet  sind,  in  soferne  Folge  gegeben  wird,  als
die  Sache  von  einem  Wechselgerichte  verhandelt  und
entschieden  wurde  1).

1)  Vgal.  noch  F.  18  des  Burtedtettansvertrages  mit
Würtemberg  v.  7.  Mai  1821  (Regbl.  S.  878)  und
Verordn.  v.  31.  Jan.  1806  (Nigbl.  S.  43),  welche
gestattet,  sich  einem  Wechselgerichte  durch  Prorogation
zu  unterwerfen,  ohne  dabei  die  Einwilligung  des  angegangenen
  Gerichtes  zu  verlangen.  Die  Red.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  rWit  Wiieer  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  S
        <pb n="185" />
        Samstag  den  1.  Juni  1861.  26.  Jahrgang.  M.  11.

J.  A.  Peuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbalt:  Lrlänterun  en  zu  Art.  n-  des  Gesesei  zum  Schutze  gegen  den  N,
ch  der  resse  vom  17.  Möärz  1  —  Streitigkeiten  zwischen  d  en
t  ·

nre

Aliment  ation  elnes  auß  brebanschen  ulndes:  die
v  r  dem  Beischlase  mit  dem  Bekl  aten  schwonger  gewaln.  —
luttvefsekt  der  Berufung  im  Wechsekprozesse.  —  Berichtigung.

WWKB
—
E

Erläuterungen  zu  Art.  36  des  Gesetzes  zum
Schutze  gegen  den  Mißbrauch  der  Presse  vom
17.  März  1850.

(Schluß.)

IX.

Durch  das  Preßgesetz  wurde  ein  dem  nenen
Verfahren  fremder  Civiladhäsionsprozeß  9
schaffen,  der  seiner  Natur  nach  viele  GCigenchünnsckeiten
  hat.  Es  muß  dabei  wesentlich  unterschieden
werden  zwischen  den  Civilrechtsansprüchen
selbst  einerseits  und  dem  Verfahren  andererseits.
Was  nun

A)

die  mit  der  Ehrenkränkungsklage  verbundenen
eivilrechtlichen  Ansprüche  selbst  betrifft,  so  wollte  das
Preßgesetz  in  Bezug  auf  dieselben  keinerlei  Abänderung
  der  bestehenden  eivilgesetzlichen  Bestimmungen
Neue  Folge  VI.  Band.
        <pb n="186" />
        162  Preßgesetz  Art.  36.

treffen  (vgl.  Aeußerungen  des  Herrn  Justizministers
v.  Kleinschrod  in  den  Sten.  Ber.  a.  a.  O.  S.  507).  Es
sind  daher  zur  Begründung  eines  Civilrechtsanspruches
alle  Voraussetzungen  erforderlich,  welche,  abgesehen
von  der  Kumulirung,  mit  der  Ehrenkränkungsklage
durch  die  betreffenden  Partikulargesetze  vorgeschrieben
sind.  Insbesondere  sind  die  Bestimmungen  der  Einzelgesetze
  über  den  Begriff  der  Injurie,  über  die
Zulässigkeit  der  Einrede  der  Wahrheit,  über  Verjährung
  der  ivilrechtlichen  Ansprüche  maßgebend,  so
daß  auf  der  einen  Seite  Verurtheilung  wegen  Ehrenkränkung
  durch  die  Presse  in  strafrechtlicher  Beziehung
neben  Entbindung  von  sämmtlichen  civilrechtlichen
Ansprüchen  sehr  wohl  vorkommen  kann.  Da  wo
nach  den  einschlägigen  Civilrechten  durch  eine  poena
ublica  die  pocha  privata  ausgeschlossen  ist,  ercheint
  die  Verbindung  einer  Aestimationsklage  mit
der  nach  Art.  36  gestellten  öffentlichen  Klage  als
unzulässig.  Vgl.  Sitz.-Ber.  Bd.  V  S.  478.

Die  Frage,  ob  die  beleidigende  Absicht  zu  präsumiren
  sei  oder  nicht,  ist  eine  prozessuale,  obwohl
dieselbe  meistens  in  den  Gesetzen  des  Givilrechtes
behandelt  wird;  es  muß  daher  hierüber  später  sich
geäußert  werden.  Dagegen  ist  die  Frage,  ob  Kompensation
  und  Retorsion  die  Civilrechtsansprüche
aufhebe,  eine  rein  civilrechtliche,  welche  daher  nach
von  Kroe  der  einzelnen  Civilrechte  zu  bemesen
  ist.

B)

Mit  mehr  Schwierigkeiten  ist  die  prozessuale
Seite  verbunden.  Die  Bestimmung  in  Art.  53
des  Preßgesetzes,  —  wornach  bei  der  Entscheidung  über
die  durch  den  Mißbrauch  der  Presse  begründeten
civilrechtlichen  Ansprüche  eine  Eidesableistung  zur
Ausmittelung  der  Entschädigungssumme  nicht  zu-
        <pb n="187" />
        Preßgesetz  Art.  36.  163

lässig,  sondern  letztere  nach  richterlichem  Ermessen
festzusetzen  ist,  —  scheint  zwar  dafür  zu  sprechen,  daß
lediglich  hierin  die  Abweichung  von  den  gewöhnlichen
civilprozessualen  Normen  bestehe,  im  Uebrigen  aber
die  allgemeinen  civilprozessualen  Vorschriften  Platz
greifen.  Diese  Ansicht  ist  jedoch  unhaltbar.  Die
Natur  des  mit  dem  Strafprozesse  verbundenen  Civil—
adhäsionsprozesses,  die  regelmäßige  Beschränkung
der  strafrechtlichen  Verhandlungen  auf  eine  einzige
in  einer  Instanz  oder  im  Falle  des  Ungehorsames
auf  zwei  bringt  eine  Reihe  der  erheblichsten  Abweichungen
  mit  sich,  welche  eine  nähere  Erörterung
erheischen.

1)  Nur  wenn  der  Strafrichter  auf  eine  materielle
  Prüfung  des  Preßerzeugnisses  in  strafrechtlicher
  Beziehung  eingeht,  gleichviel,  ob  dann  aus
materiellen  Gründen  Verurtheilung  oder  Freisprechung
  erfolgt,  kann  von  einer  Adhäsion  des  Civilprozesses
  die  Rede  sein.  Geht  der  Richter  aus  formalen
  Gründen  (Inkompetenz,  Verjährung)  auf  eine  materielle
  Prüfung  des  Preßproduktes  gar  nicht  ein,
so  kann  auch  auf  eine  Prüfung  der  Civilansprüche
nicht  eingegangen  werden  und  bleibt  es  dem  Kläger
vorbehalten,  diese  Ansprüche  auf  anderem  Wege  zu
verfolgen.

2)  Eine  Widerklage  von  Seite  des  Beklagten
findet  nicht  Statt,  da  das  Preßgesetz  einen  Adhäsionsprozeß
  blos  auf  Seite  des  Beleidigten  kennt
und  solch'  eine  exzeptionelle  Prozedur  nicht  ausgedehnt
  werden  darf.  Zudem  würde  der  Kläger  regelmäßig
  erst  bei  der  öffentlichen  Verhandlung  durch
solch'  einen  selbständigen  Angriff  überrascht  und  in
seiner  Vertheidigung  beschränkt,  er  würde  die  Stellung
zum  Theil  verlieren,  die  der  Art.  36  ihm  anweist
und  welche  auf  den  ganzen  Prozeß  so  bedeutend

einwirkt.
4
        <pb n="188" />
        164  Preßgesetz  Art.  36.

3)  Ein  Beweisinterlokut  findet  eben  so  wenig
als  ein  Schriftenwechsel  Statt;  es  gibt  keine  Urkundenproduktion
  und  Diffession  im  gewöhnlichen  prozessualen
  Sinne.  Vielmehr  bildet  das  Ergebniß  der
öffentlichen  Verhandlung  zugleich  das  Beweismaterial
für  den  Civilrechtsanspruch  —  um  so  mehr,  als  es  mit
der  Aufgabe  des  Strafgerichtes,  zugleich  über  die
Strafe  und  über  den  Civilpunkt  zu  erkennen,  unvereinbar
  ist,  gleichzeitig  überzeugt  und  wieder  nicht
überzeugt  zu  sein.  Es  versteht  sich  daher  von  selbst,
daß  ebenso  wenig  die  prozessualen  Bestimmungen
über  Exzeptionsmäßigkeit  oder  Beweisuntüchtigkeit
von  Zeugen,  als  die  über  die  gesetzliche  Präsumtion
  des  animus  injuriandi  von  Einfluß  sein
können.  Praktisch  haben  diese  gesetzlichen  Präsumtionen
  ohnehin  keine  Bedeutung,  da  auch  faktisch
eine  die  richterliche  Ueberzeugung  unterstützende
menschliche  Vermuthung  da  gegeben  ist,  wo  eine
gesetzliche  Vermuthung  vorliegt  und  auch  geseetzlich
Vermuthungen  durch  Gegenvermuthungen  entkräftet
werden  können.  —  Dagegen  wird  es  keinem  Bedenken
  unterliegen,  daß  auch  für  die  nur  über  den
Civilpunkt  vorgeschlagenen  Zeugen  die  Bestimmmgen
des  Strafprozeßgesetzes  über  das  Recht,  sich  der
Zeugschaft  zu  entschlagen,  und  über  die  Beeidigung
der  Zeugen  bezw.  deren  Vernehmung  als  Auskunftspersonen
  Anwendung  finden.

4)  Hat  das  Strafgericht  einmal  im  Civilrechtspunkte
  einen  die  Civilrechtsansprüche  betreffenden
freisrrechenden  oder  doch  nicht  vollständig  nach  dem
Klagsantrage  verurtheilenden  Ausspruch  erlassen,  so
kann  der  Civilrechtsanspruch  nicht  mehr  auf  das  gewöhnliche
  Civilprozeßgebiet  hinübergespielt  und  vor
dem  gewöhnlichen  Civilrichter  zum  Austrage  gebracht
werden.  Vielmehr  steht  dieser  Prozedur  die  Einrede
der  Rechtshängigkeit  und  bezw.  der  abgeurtheilten
Sache  entgegen.  Nur  dann  kann  die  Sache  vor
        <pb n="189" />
        Preßgesetz  Art.  36.  165

das  Civilgericht  gebracht  werden,  wenn  das  nach
Art.  36  erlassene  Urtheil  im  Civilpunkte  von  dem
höheren  Strafrichter  um  deßwillen  aufgehoben  wird,
weil  auf  eine  materielle  Prüfung  der  Civilrechtsansprüche
  nicht  hätte  eingegangen  werden  sollen  (s.
oben  Nr.  1).  Denn  hierin  liegt  eine  die  Litispendenz
  aufhebende  Inkompetenzerklärung.

5)  Bei  dem  Zusammenhange  zwischen  dem
Strafprozeß  und  dem  Civiladhäsionsprozesse  kann  es
einem  Zweifel  nicht  unterliegen,  daß  zur  Ergreifung
von  Rechtsmitteln  im  Civilpunkte  dieselbe  Frist  wie
bezüglich  des  Strafpunktes  läuft,  und  daß  auch  in
II.  Instanz  neue  Beweismittel  benützt  werden  können,
ohne  daß  es  hiezu  einer  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  bedürfte.  Es  ist  dies  um  so  mehr
zulässig,  als  abgesehen  von  der  Frist  zur  Ergreifung
von  Rechtsmitteln  gegen  das  Strafurtheil  die  prozessualen
  Handlungen  nicht  an  bestimmt  einzuhaltende
Fristen  und  Termine  gebunden  sind.

6)  Dagegen  ist  im  Adhäsionsprozesse  eine  Wiedereinsetzung
  des  Klägers  in  den  vorigen  Stand
bei  der  Abhängigkeit  des  Adhäsionsprozesses  von  dem
Hauptprozesse  undenkbar.  Wohl  aber  ist  der  Beklagte
  durch  ein  für  begründet  erklärtes  Gesuch  um
Wiederaufnahme  des  Verfahrens  und  zwar  gerade
wegen  derselben  Abhängigkeit  des  Adhäsionsprozesses
von  dem  Strafprozesse  von  selbst  auch  im  Civilpunkte
  wieder  in  den  vorigen  Stand  eingesetzt.

7)  Bei  den  eivilrechtlichen  Ansprüchen  ist  es
nicht  eine  öffentliche  Strafe,  welche  ausgesprochen
wird,  sondern  es  handelt  sich  bei  jenen  lediglich  um
wechselseitiges  Privatinteresse  der  Betheiligten.  Es
ist  daher  auch  lediglich  Sache  der  Betheiligten,  nicht
des  Staatsanwaltes,  den  Vollzug  des  richterlichen
Ausspruches  zu  betreiben.  Eine  Begnadigung  im
Civilpunkte  ist  natürlich  ebenso  undenkbar,  wie  eine
        <pb n="190" />
        166  Preßgesetz  Art.  36.

Umwandlung  der  zuerkannten  Aestimationssumme  in
Gefängnißstrafe  für  den  Fall  der  Mittellosigkeit.

8)  Jeder  Ausspruch  im  Civilpunkte,  welcher
für  den  Kläger  oder  Beklagten  die  Tragweite  eines
Definitivurtheiles  hat,  sei  es  daß  derselbe  in  einem
Urtheile  oder  einer  Verfügung  über  dessen  Vollzug
erlassen  wird,  begründet  für  den  Beschwerten  das
Recht  der  Berufung  beziehungsweise  Nichtigkeitsbeschwerde,
  ohne  daß  es  einer  Verwahrung  bedarf,
oder  eine  bestimmte  Werthssumme  gefordert  würde.
Bei  dem  untrennbaren  Zusammenhange  des  Adhäsionsprozesses
  mit  dem  Strafprozesse  können  weder
für  die  Befugniß,  Rechtsmittel  zu  ergreifen,  überhaupt,
  noch  über  die  Fristen  und  Voraussetzungen
zur  Ergreifung  von  Rechtsmitteln  insbesondere,  verschiedene
  Normen  als  geltend  betrachtet  werden.  Es
würde  dies  zu  einer  unabsehbaren  Verwirrung  führen,
welche  hervorzurufen  gewiß  nicht  im  Willen  des  Gesetzgebers
  lag  1).  G—f.

1)  Zum  Schlusse  weisen  wir  auf  die  seit  dem  Drucke
der  ersten  Abtheilung  dieser  Erläuterungen  veröffentlichten
  Entscheidungen  des  boense  Gerichtshofes
hin.  Zeitschrift  Bd.  VII  S.  63  ff.:  Hier  wurde
entschieden,  daß  ein  —lnm7-  welches  eine  nach
Art.  36  öffentlich  verhandelte  Sache  wegen  angenommenen
  Thatbestandes  eines  Preßvergehens
zur  weiteren  Beschlußfassung  an  das  Appellationsgericht
  verweist,  eine  rechtskräftige  Entscheidung  des
preßpolizeilichen  Parteiverfahrens  nicht  enthalte.  Die
Frage,  ob  dem  Kläger  gegen  einen  solchen  Ausspruch
Rechtsmittel  zustehen,  ist  dabei  in  so  ferne  verneinend
entschieden,  als  angenommen  wurde,  der  Kläger  sei
durch  jenen  Ausspruch  nicht  beschwert,  weil  derselbe
eine  höhere  Verurtheilung  des  Beklagten  in  Aussicht
stelle,  als  Kläger  beantragt  habe.  Diese  Ansicht
wollen  wir  nicht  bestreiten.  Nur  wird  eine  Konsequenz
  derselben  sein,  daß,  wenn  wirklich  Verweisung  vor
das  Schwurgericht  erfolgt,  der  Kläger  auch  vor  das-
        <pb n="191" />
        Verwaltungssachen.  Ausübung  der  Koppelhut.  167

Mittheilungen  aus  der  Praris.

1.

Streitigkeiten  zwischen  den  Mitgliedern  einer  Gemeinde  oder

einzelner  Mitglieder  mit  der  Gemeinde  selbst  über  die  Ausübung

  einer  der  letzteren  zustehenden  Koppelhut  auf  ihrer

Flurmarkung  eignen  sich  zur  Erledigung  auf  dem  Administrativweg.


Die  Gemeinde  Markt  übte  seit  den  ältesten  Zeiten
  das  Recht  der  Schaafhut  auf  ihrer  ganzen  Markung
  in  der  Art  aus,  daß  die  Schaafe  aller  ihrer
Mitglieder  immer  durch  einen  gemeinschaftlichen
Schäfer  ausgetrieben  wurden.  Im  Jahre  1854  traf
die  Gemeinde  über  jenes  Recht  ein  Uebereinkommen
mit  einer  benachbarten  Standesherrschaft,  welches
nicht  den  Beifall  aller  ihrer  Mitglieder  erlangte.
Zwei  von  den  letzteren  nahmen  hievon  Veranlassung,
sich  an  die  bisherige  Hutordnung  nicht  mehr  zu  kehren
  und  ihre  Schaafe  durch  einen  eigenen  Schäfer

selbe  geladen  werden  müsse,  damit  für  den  Fall  der
Verneinung  der  wegen  Vergehens  an  die  Geschworenen
  gestellten  Frage  denselben  auch  eine  eventuelle
wegen  Preßpolizeiübertretung  vorgelegt  werden  kann.
Val.  oben  eern  132  Nr.  2.  u.  3ZJ.  —  Zeitschrift
Bd.  VII  S.  308  ff.:  Eine  nach  Art.  36  ausgesprochene
  Arreststrafe  kann  nicht  durch  Verzicht  des
Klägers  erlassen  werden.  Vgl.  Bd.  XXV  unserer
Blätter  S.  341  Nr.  II  und  S.  375  unter  Nr.  V.  —
Zeitschrift  Bd.  VII  S.  312  ff.:  Der  in  II.  Instanz
  wegen  Ehrenkränkung  nach  Art.  36  Verurtheilte
  kann  darauf,  daß  das  Appellationsgericht
wegen  vorliegenden  Thatbestandes  eines  Preßvergebens
  unzuständig  sei,  eine  Nichtigkeitsbeschwerde
nicht  gründen.
        <pb n="192" />
        168  Verwaltungssachen.  Ausübung  der  Koppelhut.

abgesondert  von  der  Heerde  der  Gemeinde  austreiben
zu  lassen.  Die  Beschwerde  der  Gemeinde  gegen
diese  Eigenmächtigkeit  wurde  auf  dem  Administrativwege
  instruirt;  da  aber  hier  die  beiden  verklagten
Widersacher  zu  ihrer  Entschuldigung  unter  Anderem
bemerkten:  da  die  Gemeinde  ihr  Recht  an  den
Fürsten  F.  von  B.  vergeben  habe,  was  sie  nicht
gethan,  so  hätten  sie  ein  Recht,  ihre  Schaafe  besonders
  austreiben  zu  lassen,  und  sie  beharrten  auch
bei  demselben,  —  so  nahm  das  Landgericht  hievon
Veranlassung,  beide  Theile  auf  den  Rechtsweg  zu
verweisen.

Die  Gemeinde  erhob  hierauf  eine  Klage  auf
Schutz  im  Besitze  ihrer  Freiheit  von  den  Anmaßungen
ihrer  Gegner,  der  ihr  auch  in  I.  Instanz  zuerkannt,
womit  sie  aber  in  zweiter  abgewiesen  wurde.  Auf
das  Revisionsgesuch  der  klagenden  Gemeinde  mit
der  Bitte,  das  erstrichterliche  Urtheil  wieder  herzustellen,
  erkannte  der  oberste  Gerichtshof  zu  Recht:
die  Klage  sei  wegen  Unzuständigkeit  der  Gerichte
abzuweisen.  In  den  Entscheidungsgründen  kommt
hierüber  vor:

Nach  dem  bayer.  LR.  Thl.  II  Kap.  8  F.  14
Nr.  1  wird  die  Gemein=  oder  Koppelweide,  welche
einer  ganzen  Stadt,  Markt,  Dorfschaft  oder  anderen
Kommunität  auf  Gemeindegründen  zusteht,  nicht
jure  seryjitutis,  sondern  communitatis  et  condominü
  exerzirt;  nur  soll  man  es  nichts  desto  weniger
bei  den  sich  hierüber  ergebenden  Streitigkeiten  mit
Ausführung  und  Beweisung  eines  solchen  Rechtes
auf  die  nämliche  Art,  wie  von  Dienstbarkeiten  verordnet
  ist,  beobachten.  .  ..  Nach  den  Anmerkungen  zu
dieser  Stelle  Nr.  1  lit.  c  werden  die  zwischen  den
Theilhabern  einer  solchen  Koppelhut  entstehenden
Irrungen  ex  regulis  condominü  vel  communitatis
  entschieden,  und  nach  den  Anmerk.  zu  dem
        <pb n="193" />
        Verwaltungssachen.  Ausübung  der  Koppelbut.  169

vorhergehenden  §S.  13  Nr.  4  lit.  d  hatte  bereits  die
alte  bayer.  Polizeiordnung  ein  Regulativ  aufgestellt,
in  wie  weit  den  Bauern  zu  gestatten  sei,  Schaafe
zu  halten,  mithin  diesen  Gegenstand  in  den  Geschäftszweig
  der  polizeilichen  Oberaufsicht  gezogen.  Streitigkeiten
  unter  den  Gemeindegliedern  oder  von  letzteren
mit  der  Gemeinde  selbst,  über  Rechte  und  Pflichten,
die  aus  dem  Gemeindeverbande  entspringen,  sowie
insbesondere  über  die  Benützung  der  Gemeindegründe
und  Gemeinderechte  eignen  sich  nach  8§.  18  und  26,
dann  107  und  116  des  revid.  Gem.-Ediktes  zur
Behandlung  als  Gemeinde=  und  Verwaltungssache.
Darin,  daß  der  Art.  26  bei  Benützung  der  Gemeindegründe
  auf  das  rechtmäßige  Herkommen  verweist,
läßt  sich  noch  keine  Eröffnung  des  Rechtsweges  erblicken,
  weil  das  Herkommen  eine  dem  Privatrechte
und  der  Verwaltung  gemeinschaftliche  Regel  für  die
Entwirrung  streitiger  Zuständigkeiten  darbietet,  wie
bereits  oft  von  dem  oberstrichterlichen  Senate  für
Kompetenzkonflikte  ausgesprochen  wurde.

Vgl.  Reg.-Bl.  von  1854  S.  646;  von  1855
S.  835  und  845;  von  1856  S.  79;  von
1857  S.  103.

Auch  die  Verwaltungsbehörden  haben  alle  Macht,
auf  ihrem  Gebiete  ein  solches  Herkommen  oder  Ortsrecht,
  wenn  es  nur  billig  und  vernünftig  ist,  aufrecht
  zu  erhalten.  Mag  immerhin  die  Schäfereigerechtsame
  der  Gemeinde  dem  Fürsten  von  B.  gegenüber
  ein  Privatrecht  sein,  die  Art  ihrer  Ausübung
  bildet  für  die  Mitglieder  der  Gemeinde  eine
res  domestica,  welche  sich  nicht  zur  Schlichtung
auf  den  Rechtsweg  hinüberziehen  läßt.

Die  wahre  Streitfrage,  um  welche  sich  der  vorwaltende
  Zwiespalt  der  Ansichten  und  Befugnisse
dreht,  besteht  nach  den  beiderseitigen  Kundgebungen
darin,  ob  den  Beklagten  ihr  Mißvergnügen  über  die
Zugeständnisse,  welche  die  Gemeinde  ohne  ihre  Bei-
        <pb n="194" />
        170  Ver  waltungssachen.  Ausübung  der  Koppelhut.

stimmung  dem  Fürsten  von  B.  machte,  einen  statthaften
  Grund  darbiete,  aus  der  bisherigen  Gemeinschaft
  bezüglich  der  Koppelhut  für  die  ganze  Gemeinde
  auszutreten  und  der  hergebrachten  Dorfs-=und
  Feldordnung  zuwider  ihre  Schaafe  durch  einen
eigenen  Hirten  auf  die  Weide  vortreiben  zu  lassen.

Diese  Frage  kann  nur  nach  den  Grundsätzen
der  Dorf=  und  Feldpolizei,  sowie  insbesondere  nach
S§.  37  und  38  des  Ges.  v.  1852  über  die  Ausübung
  des  Weiderechtes  entschieden  werden  und  ist
schon  durch  Art.  47  dieses  Gesetzes  dem  administrativen
  Dienstzweige  zugewiesen,  da  hier  keiner  der
Ausnahmsfälle  des  Art.  48  eintritt,  sondern  lediglich
  die  Ausübungsart  des  unstreitig  der  ganzen
Gemeinde  gleichmäßig  und  ohne  Bevorzugung  zustehenden
  Schäfereirechtes  in  Frage  steht  und  streitig
geworden  ist.

Die  Inkompetenzerklärung  des  Landgerichtes
W.  als  Distriktspolizeibehörde  vermag  hier  den
ordentlichen  Rechtsweg  so  wenig  zu  eröffnen,  als
die  Unterwerfung  und  Uebereinstimmung  beider
Theile,  welche  sich  drei  Monate  später  wechselseitig
mit  possessorischen  Klagen  entgegenkamen.  Der  Bezug,
  den  jene  Entschließung  auf  die  Erklärung  der
Beklagten  nahm,  sie  hätten  das  Recht,  mit  ihren
Schaafen  auf  ihren  und  der  übrigen  Gemeindeglieder
Grundstücken  zu  weiden,  und  sie  beharrten  auch  auf
diesem  Rechte,  ist  nicht  von  ferne  erklecklich,  um  die
ordentlichen  Gerichte  mit  der  hieraus  hervortretenden
Streitigkeit  zu  befassen.  Die  Eigenschaft  als  Justizoder
  Administrativsache  ist  nach  den  objektiven  Verhältnissen
  eines  jeden  Falles,  und  nicht  nach  der
Färbung  zu  beurtheilen,  welche  eine  Partei  oder
ein  Anwalt  für  gut  findet,  einer  aufgetauchten  Streitigkeit
  zu  geben.  Nirgends  nehmen  die  Beklagten
dort  ein  Privatrecht  in  Anspruch,  ihre  ganze  Aufstellung
  in  Verbindung  mit  dem  Beweggrunde,  wo-
        <pb n="195" />
        Deliberationsfrist.  Bayer.  LR.  171

rauf  sie  dieselbe  stützten,  gibt  sich  nur  zu  dem
Verständnisse  her,  sie  hielten  sich  überhaupt  für  ermächtigt,
  bei  veränderten  Umständen  sich  nicht  mehr
an  die  bisherige  Ordnung  zu  kehren,  und  wollten
von  der  vielleicht  dunkel  geahnten  Befugniß  Gebrauch
machen,  welche  ihnen  der  Art.  37  des  Weidegesetzes
einräumte.  Ob  sie  dieses  konnten  und  unter  welchen
Bedingnissen,  schlug  also  nur  in  das  Gebiet  der
Verwaltung  ein.

OAGErk.  v.  29.  Oktbr.  1858.  RMr.  ST

X  T  4

2.

Deliberationsfrist  zur  Erklärung  über  den  Erbschaftsantritt
nach  bayerischem  Landrechte.

Im  bahyerischen  Landrechte  Theil  III  Kap.  1
§.  5  Nr.  8  ist  die  Bestimmung  enthalten:  der  Erbe
hat  30  ganze  Jahre  Zeit  zum  Antritte  der  Erbschaft,
es  sei  denn,  daß  er  von  den  coheredibus,  substitutis,
  legatarüs,  creditoribus  oder  anderen  Interessenten
  auf  eine  positive  Deklaration  getrieben
wird,  welchenfalls  ihm  die  Obrigkeit  einen  peremtorischen
  Termin  von  einem  oder  mehreren  Monaten
bei  Verlust  der  Erbschaft  zur  Deliberation  und  endlichen
  Erklärung  anberaumen  soll.—  Einem  Schuldner,
gegen  welchen  der  Konkurs  erkannt  worden,  war
durch  den  Tod  seiner  Tochter  ein  Vermögen  von
4000  fl.  angefallen;  die  Konkursgläubiger  verlangten
von  dem  Gemeinschuldner  eine  Erklärung  über  den
Erbschaftsantritt,  und  erwirkten  von  dem  Verlassenschaftsgerichte
  einen  Beschluß,  nach  welchem  der
Gemeinschuldner,  als  Erbe,  sich  innerhalb  einer  peremtorischen
  Frist  von  30  Tagen  über  den  Erbschaftsantritt
  zu  erklären  habe.  Auf  die  Berufung  des
Schuldners  wurde  der  erstrichterliche  Beschluß  in
        <pb n="196" />
        172  Einrede  gegen  die  Klage  auf  Alimentation  2c.

2.  Instanz  bestätigt,  und  in  der  Revision  wurde
darzulegen  gesucht,  daß  die  Gläubiger  des  Erben
nicht  unter  den  „anderen  Interessenten“
verstanden  werden  könnten,  welchen  die  Berechtigung
zustehe,  den  Erben  zur  Erklärung  über  den  Erbschaftsantritt
  innerhalb  der  gesetzlichen  30  jährigen  Diliberationsfrist
  zu  nöthigen.

Vom  obersten  Gerichtshofe  wurde  jedoch  die
Beschwerde  als  ungegründet  abgewiesen,  weil  es
keinem  Zweifel  unterliegen  könne,  daß  zu  den  anderen
Interessenten  die  persönlichen  Gläubiger  des  Erben
zu  zählen  seien,  indem  im  Gesetze  alle  übrigen  Interessenten
  schon  speziell  genannt  worden  seien.

OA#  Erk.  v.  28.  Sept.  1857.  RNr.  17885⅝/.
6.

Einrede  gegen  die  Klage  auf  Alimentation  eines  außerehelichen
  Kindes,  die  Mutter  sei  schon  vor  dem  Beischlafe  mit
dem  Beklagten  schwanger  gewesen.

Gemeines  und  baverisches  Recht

Der  bberste  Gerichtshof  hat  auch  nach  gemeinem
  und  bayerischem  Rechte  die  der  Klage  auf  Alimentation
  außerehelicher  Kinder  entgegengesetzte  Einrede,
  daß  Klägerin  schon  vor  der  in  Frage  stehenden
Beiwohnung  von  einem  Anderen  schwanger  gewesen
sei,  in  mehreren  Rechtssachen  verworfen.

Es  wird  in  den  Entscheidungsgründen  der  oberstrichterlichen
  Erkenntnisse  hauptsächlich  ausgeführt,  es
sei  eine  allgemein  anerkannte  Thatsache,  daß  in
den  ersten  Monaten  der  Schwangerschaft  den  Sachverständigen,
  sowie  auch  selbst  der  schwangeren  Weibsperson
  geradezu  unmöglich  sei,  den  Zustand  der
Schwangerschaft  mit  Gewißheit  zu  erkennen,  indem
die  Wirkung  eines  befruchtenden  Beischlafes  erst
        <pb n="197" />
        Berufung  in  Wechselsachen.  Devolutiveffekt.  173

nach  geraumer  Zeit  zur  Erscheinung  gelange,  so  daß
sich  nicht  mit  Gewißheit  ausmitteln  lasse,  welcher
Beischlaf  von  den  stattgefundenen  befruchtend  gewesen
  sei,  und  bei  einem  Weibe  manchesmal  gleiche
Erscheinungen  wie  die  der  Schwangerschaft  vorkämen,
ohne  daß  dasselbe  wirklich  schwanger  sei.  Es  gebreche
  sonach  in  jener  ersten  Zeit  durchaus  an  untrüglichen
  und  sicheren  Kennzeichen  einer  Schwangerschaft
  und  dadurch  für  alle  Zeit  an  der  Gewißheit,
  daß  der  spätere  Beischlaf  nicht  der  befruchtende
gewesen  sei.

OAGErk.  v.  11.  Okt.  1858,  RNr.  314  57/89  und

v.  10.  Dez.  1860,  NNr.  1176%.

In  zwei  anderen  Fällen  war  gegen  die  Beweisanflage
  über  fragliche  Einrede  an  den  obersten
Gerichtshof  keine  Beschwerde  gebracht  und  der  dem
Beklagten  sonach  rechtskräftig  obliegende  Beweis,
daß  die  Klägerin  schon  vor  dem  Beischlaf  mit  ihm
schwanger  gewesen  sei,  durch  Delation  des  Haupteides
  angetreten  und  dann  die  Sache  ad  rerisorium
gebracht  worden,  als  es  sich  fragte,  ob  die  Probatin
diesen  Eid  zu  leisten  schuldig  sei.  —  In  beiden
Fällen  erkannte  der  oberste  Gerichtshof,  die  Eideszuschiebung
  bezw.  Eidesleistung  sei  unzulässig,  weil
die  Delatin  aus  den  oben  erwähnten  Gründen  von
der  zu  beschwörenden  Thatsache  kein  eigenes  gutes,
d.  h.  kein  sicheres  Wissen  haben  könne.

OAGErk.  v.  7.  Febr.  1860,  RNr.  1635/80  und

v.  13.  April  1860,  RNr.  6198  950.

Wkd.

4.
Devolutiveffekt  der  Berufung  im  Wechselprozesse.

Einer  bei  dem  Wechselgerichte  A.,  wo  das
preußische  Recht  gilt,  angebrachten  Klage  aus  einem
        <pb n="198" />
        174  Berufung  in  Wechselsachen.  Devolutiveffekt.

eigenen  Wechsel  setzte  der  Beklagte  unter  nur  eventueller
  Einlassung  auf  die  Klage  als  eine  gerichtsablehnende
  Einrede  entgegen,  daß  Beklagter  (wegen
nicht  empfangener  Valuta)  bereits  eine  Klage  gegen
den  hier  klagend  Auftretenden  auf  Ungiltigkeitserklärung
  des  fraglichen  Wechsels  bei  dem  Bezirksgerichte
  A.  angestellt  habe  und  diese  Klage  dem  dermaligen
  Kläger  schon  vor  Anstellung  der  Wechselklage
  zugestellt  worden,  daher  der  Streit  bereits
anderwärts  rechtshängig  sei.

Diese  Einrede  wurde  von  der  l.  Instanz  als
begründet  erachtet  und  auf  Grund  derselben  ohne
Prüfung  des  übrigen  Vorbringens  Beklagter  von
der  Wechselklage  zur  Zeit  entbunden.

Auf  Berufung  des  Klägers  wurde  in  II.  Instanz
  die  Einrede  der  Rechtshängigkeit  für  unzulässig
erklärt  und  unter  Würdigung  des  anderweiten  gegenseitigen
  Vorbringens  Beklagter  zur  Zahlung  der
Wechselsumme  verurtheilt.

In  der  Berufung  des  Wechselbeklagten  zur
III.  Instanz  ließ  derselbe  zwar  die  fragliche  Einrede
ausdrücklich  fallen,  beschwerte  sich  aber  unter  Bezugnahme
  auf  den  Plenarbeschluß  des  OA.  v.  10.  Dezbr.
1842  primär  darüber,  daß  das  AG.  in  der  Hauptsache
  erkannt  und  nicht  die  Sache  zur  weiteren  Aburtheilung
  an  die  l.  Instanz  zurückverwiesen  habe,
wodurch  Beklagter  für  die  Beurtheilung  der  Hauptsache
  um  eine  Instanz  verkürzt  worden  sei;  eventuell
war  Beschwerde  darüber  erhoben,  daß  die  II.  Instanz
den  Beklagten  nicht  auf  Grund  seiner  weiteren  Einwendungen
  gegen  die  Klage  von  dieser  entbunden
  habe.

Der  oberste  Gerichtshof  bestätigte  das  verurtheilende
  Erkenntniß  der  II.  Instanz  und  motivirte
die  Abweisung  der  primären  Beschwerde  mit  Folgendem:


„Daß  in  den  ehemals  preußischen  Landestheilen,
        <pb n="199" />
        Berufung  in  Wechselsachen.  Devolutiveffekt.  175

insbesondere  in  den  vormaligen  Fürstenthümern
Ansbach  und  Bayreuth  für  die  Verhandlung  und
Entscheidung  der  Wechselklagen  noch  die  preußische
Gerichtsordnung  als  allein  maßgebendes  Prozeßgesetz
betrachtet  werden  muß,  bedarf  keiner  weiteren  Ausführung.
  Hieraus  folgt  aber,  daß  auf  solche  nach
der  preuß.  Gerichtsordnung  zu  behandelnde  Wechselprozesse
  der  lediglich  zur  Entscheidung  einer  aus  der
bayerischen  Gerichtsordnung  hervorgegangenen  Kontroverse
  erlassene  Plenarbeschluß  vom  10.  Dezember
1842  keine  Anwendung  finden  kann,  sondern  daß  die
Frage,  ob  die  zweite  Instanz  nach  Abweisung  der  Einrede
  der  Rechtshängigkeit  selbst  weiteres  materielles  Erkenntniß
  zu  erlassen  oder  die  Sache  zur  ersten  Instanz  zum
Zwecke  der  Würdigung  und  Entscheidung  über  die  weiteren
  vorgebrachten  Einreden  zurückzugeben  hatte,  lediglich
  aus  den  Bestimmungen  der  preuß.  GO.  und  aus
den  allgemeinen  Rücksichten  auf  den  Zweck  und  die
eigenthümliche  Natur  des  Wechselprozesses  ihre  Lösung
  finden  muß.  Erwägt  man  nun,  daß  die  preuß.
GO.  Thl.  1  Tit.  XXVII  nicht  allein  alle  Fristen
auf  das  kürzeste  Maaß,  nämlich  von  24  Stunden
bis  zu  höchstens  3  Tagen  reduzirt  (§.  12),  daß  dieselbe
  im  S§.  16  jede  Prorogation  der  Termine  untersagt,
  daß  die  Berufungs=  und  Revisionsfatalien  abweichend
  von  allen  übrigen  Prozeßarten  auf  10  Tage
festgesetzt  sind  (I.  34),  und  daß  endlich  der
S.  33  ausspricht,  die  Appellation  solle  in  Ansehung
des  Beklagten  nur  ellectum  devolutivum  haben,
ohne  daß  die  Vollstreckung  des  Wechselerkenntnisses
hiedurch  aufgehalten  werden  könne,  —  so  ergibt
sich  hieraus  unzweifelhaft,  daß  dieses  Prozeßgesetz
die  Erreichung  des  Zweckes,  der  Wechselklage  die
Möglichst  schnelle  Erledigung  durch  beschleunigte  Verhandlung,
  Entscheidung  und  unaufgehaltenen  Vollzug
zuzuwenden,  in  allen  seinen  Bestimmungen  anstrebt.

Hieraus  ergibt  sich  aber  die  unabweisliche  Folge,
        <pb n="200" />
        176  Berufung  in  Wechselsachen.  Devolutiveffekt.

daß  durch  die  eingelegte  Berufung  die  ganze  Sache
als  an  den  Oberrichter  devolvirt  erachtet  werden
muß;  daß  derselbe,  wenn  er  die  Abweisung  einer
Wechselklage  durch  den  Erstrichter  nicht  als  gerechtfertigt
  erachtet,  die  Sache  nicht  erst  wieder  an  solchen
  zur  nochmaligen  Prüfung  der  übrigen  Einreden
zurückweisen  darf,  sondern  selbst  würdigen  und  feststellen
  muß,  welches  Resultat  durch  das  Wegfallen
der  vom  Erstrichter  für  begründet  erachteten,  von  dem
Oberrichter  aber  verworfenen  Einrede  sich  nach  der
Aktenlage  und  dem  gegenseitigen  Parteivorbringen
bezüglich  der  Klagsbitte  ergibt.  Durch  ein  solches
Zurückverweisen  an  die  erste  Instanz  könnte  der
Fall  eintreten,  daß  dieselbe  von  mehreren  vom  Beklagten
  vorgeschützten  Einreden  wiederholt  eine  einzelne
  als  die  Abweisung  der  Klage  rechtfertigend
ausspräche,  dieser  Ausspruch  aber  von  dem  Oberrichter
  wieder  verworfen  und  die  Sache  dann  abermals
  und  so  oft  an  die  erste  Instanz  zurückverwiesen
  werden  müßte,  als  immer  wieder  nur  eine
einzelne  Einrede  gewürdigt  und  als  Grund  der  Klagsabweisung
  ausgesprochen  würde.

Daß  ein  solches  Verfahren  aber  im  grellsten
Widerspruche  mit  dem  Zwecke  des  Wechselprozesses
und  dem  Geiste  des  geltenden  Prozeßgesetzes  stehen
würde,  bedarf  keiner  weiteren  Ausführung“.

OAGErk.  vom  19.  Jan.  1861.  RNr.  3445.

Wir  erachteten  diese  Entscheidung  um  so  mehr
der  Mittheilung  werth,  als  die  dafür  angeführten
Gründe  auch  auf  die  übrigen  in  Bayern  geltenden
Wechselprozeßordnungen  anwendbar  sind.

77.

Berichtigung.  E.  I.  llatt  des  letzten  Citates:
„Borchardt,  die  u  .  1%%  O.  S.  95  Zuf.  2  zu  Art.  97“.
Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (aldolph  Enke)

in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Soh
        <pb n="201" />
        Samstag  den  15.  Juni  1861.  26.  Jahrgang.  3  12.
Dr.  J.  A.  Seuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  Remonstratlonen  im  bayerischen  Wechsel,  und  Merkantilprozesse.  —
Beweis  der  Rechtekraft.  geweis  der  Unvordenklichkleit.  Serrimien.
ersitzung.  Gewaltsamer  Betz.  Erkenntnißformulirung  zur  Rcgo  borien
klage  beim  Beweise  nur  beschränkter  Serritmt.  —  Worin  bestebt
Ablösungssumme  für  den  Handlohn?  —  Srautiche  Jins.  und  '
güter.  Verordnung  vom  31.  Juli  172  S.  7

Ueber  Uemonstrationen  im  bayerischen  Wechsel-  und
Merkantilprozesse.

Nach  der  bayerischen  Wechsel=  und  Merkantilgerichtsordnung
  vom  24.  Novbr.  1785  konnte  bekanntlich
  gegen  jede  richterliche  Verfügung,  selbst
gegen  einfache  rein  prozeßleitende  Dekrete  im  Wege
selbständiger  Berufung  Abhilfe  gesucht  werden,  sowie
früher  auch  im  ordentlichen  Prozesse  nach  der  Gerichtsordnung,
  welche  die  Basis  für  die  W.=  und  MGO.
gewesen  ist,  gegen  einfache  Dekrete  und  Zwischenbescheide
  Berufung  eingelegt  werden  konnte.  Erst  durch
das  Gesetz  v.  22.  Juli  1819  §.  18  u.  das  Ges.  v.
17.  Nov.  1837  8.  51  wurde  hierin  eine  Abänderung
getroffen  und  dafür  das  Recht  der  Verwahrung  und
der  Verbindung  der  Berufung  gegen  das  einfache
Dekret  mit  der  gegen  den  nächsten  selbständig  appellabeln
  Bescheid  eingeräumt.  Dabei  wurde  im
PG.  v.  17.  Novbr.  1837  g.  55  besonders  der
Remonstration  gegen  Beschlüsse  bei  dem  Richter,
welcher  sie  erlassen  hatte,  erwähnt  und  wurde  eine
solche  Remonstration  in  dem  Falle,  wenn  der  Beschluß
auf  einseitigen  Antrag  des  Gegners  erlassen  war,

Neue  JFolge  VI.  Band.
        <pb n="202" />
        178  Remonstration  im  bayer.  Wechsel=  und  Merk.-Proz.

sogar  für  nothwendig  erklärt,  um  dem  dadurch  Beschwerten
  das  Rechtsmittel  der  Berufung  zugänglich
zu  machen.  Nun  entstand  aber  die  Frage,  ob  dieses
  Recht  der  Remonstration  auch  im  Handelsprozesse
  zulässig  sei  und  diese  Frage  wurde  durch  die
Praxis  der  Gerichte  verneinend  entschieden.

Die  Gerichte  gingen  hiebei  von  der  Ansicht
aus,  daß  weder  das  Gesetz  v.  22.  Juli  1819  noch
das  v.  17.  Novbr.  1837  das  Verfahren  im  W.=und
  MP.  in  irgend  einer  Weise  alterirt  habe,  daß
vielmehr  genannte  Gesetze  zu  dem  W.=  und  My.
in  gar  keiner  Beziehung  stehen,  es  daher  immer
nach  bei  dem  schon  früher  geltenden  Grumdsatze  sein
Bewenden  habe,  daß  im  fraglichen  Prozesse  Remonstrationen
  unzulässig  seien  und  zwar  um  so  mehr,  als
das  Gesetz  v.  11.  Septbr.  1825  F.  1,  wodurch  die
Nothfrist  für  die  Berufungen  an  das  W.-App.-G.  zu
Augsburg  bestimmt  worden  ist,  der  „Entschließungen“
ausdrücklich  erwähne.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XVIII  S.  357.

Abgesehen  von  den  hier  für  die  oben  erwähnte
Ansicht  der  Gerichte  angeführten  Gründen  läßt  sich
dafür  wenigstens  geltend  machen,  daß  ja  demjenigen,
welcher  sich  durch  ein  einfaches  Dekret  oder  einen
Zwischenbescheid  gravirt  glaubte,  nach  der  W.=  und
MGO.  das  Recht  der  Appellation  selbst  dann  zustand,
  wenn  dieses  Dekret  auf  einseitigen  Antrag
des  Gegners  erlassen  war,  daß  Jener  also  nie
schutzlos  war,  die  Einräumung  des  Rechtes  der  Remonstration
  aber,  neben  der  selbständigen  Appellation,
bei  einer  summarischen  Prozeßart  bedenklich  erscheinen
würde,  weil  wenigstens  der  Beklagte,  in  dessen  Interesse
  gewöhnlich  die  Verzögerung  des  Prozesses  liegt,
gewiß  nicht  unterlassen  würde,  in  allen  möglichen
Fällen  diese  Duplicität  der  Rechtsmittel  zur  Hin-Fltung
  der  Sache  zu  benützen.

Anders  aber  gestaltet  sich  die  Frage  über  die
Zulässigkeit  der  Remonstration  nach  dem  heutigen
        <pb n="203" />
        Remonstration  im  bayer.  Wechsel-  und  Merk.-Proz.  179

Stande  der  Gesetzgebung  über  den  W.=  und  MP.
Bekanntlich  brachte  im  Jahre  1856  der  Abgeordnete
Adv.  Simmerl,  durch  verschiedene  im  Zurückbleiben
der  Legislation  im  W.=  und  M.  begründete  Mißstände
  veranlaßt,  einen  auf  Abänderung  der  W.=und
  MGO.  v.  24.  Nov.  1785  und  Einführung  einer
solchen  für  das  Königreich  Bayern  abzielenden  Antrag
  ein,  welcher  auch  in  seinem  ersten  Theile  mit
einigen  Modifikationen  von  beiden  Kammern  angenommen
  und  in  der  Gestalt  eines  fragmentarischen
Gesetzes  in  Lantagsabschiede  v.  1.  Juli  1856  F.  27
(Ges.-Bl.  S.  128  und  ff.)  sanktionirt  wurde.

Durch  genannten  Antrag  sollte  das  Recht  der
Berufung  in  Handelssachen  wesentlich  geschmälert,
namentlich  eine  Berufungssumme  eingeführt  und
das  Recht  der  selbständigen  Berufung  gegen  Dekrete
  und  einfache  Zwischenbescheide  in  ähnlicher  Weise,
wie  im  Proz.-Ges.  v.  1837  beschränkt  werden.  Daher
  glaubte  die  Kammer  der  Abgeordneten,  daß  zum
Schutze  der  Parteien  durch  eine  ausdrückliche  Bestimmung
  des  Gesetzes  das  Recht  der  Remonstration
gegen  Beschlüsse,  welche  nur  auf  Antrag  des  einen
Theiles  ergangen  sind,  gewährt  werden  müsse.  Vgl.
Verh.  der  K.  d.  Abg.  Stenogr.  Ber.  Bd.  II  S.  72
Sp.  1  Nr.  4  und  S.  73,  Sp.  2  Abs.  3,  S.  81
Sp.  1  a.  E.,  S.  120  Sp.  1  Nr.  4.

Die  Kammer  der  Reichsräthe  ging  jedoch  von
der  Ansicht  aus,  daß  es  eines  solchen,  das  Recht
der  Remonstration  ausdrücklich  einräumenden  Zusatzes
  nicht  bedürfe,  weil,  allgemein  gefaßt,  derselbe
auch  auf  solche  Fülle  passen  würde,  in  welchen  eine
Remonstration  ohnehin  als  überflüssig  erscheine,  und
in  den  übrigen  Fällen  sich  das  Recht  der  Remonstration
  wohl  von  selbst  verstehe.  Ueberflüssig  wäre
aber  die  Remonstration  da,  wo  den  Parteien  die
selbständige  Appellation  oder  Appellationsnachholung
zusteht.
        <pb n="204" />
        180  Remonstration  im  bayer.  Wechsel-  und  Merk.-Proz.

Hienach  können  unter  den  Fällen,  in  welchen
sich  das  Recht  der  Remonstration  von  selbst  verstehen
  soll,  nur  jene  gemeint  sein,  für  welche  auch
die  Kammer  der  Abgeordneten  es  allein  zulassen
wollte,  und  für  welche  es  auch  in  der  Prozeßnovelle
von  1837  zugelassen  ist,  also  die  Fälle,  wo  ein  Beschluß
  auf  einseitigen  Antrag  einer  Partei  ohne  vorgängige
  Vernehmung  des  Gegners  über  diesen  Antrag
  erlassen  wird.  In  solchen  Fällen  beruht  das
Recht,  zu  remonstriren,  auf  dem  allgemeinen  prozessualischen
  Grundsatze,  daß  keine  Partei  verurtheilt
werden  soll,  wenn  sie  nicht  vorher  gehört  wurde,
und  auf  dem  weiteren  Grundsatze,  daß  ein  einfaches
Dekret,  welches  ohne  vorläufiges  Gehör  beider  Parteien
  erlassen  wird,  keine  Rechtskraft  erlangt,  sondern
von  dem  Richter  selbst,  welcher  es  erlassen  hat,  wieder
  aufgehoben  werden  kann.  Verhandlungen  der
Kammer  der  Reichsräthe,  Prot.-Bd.  11  S.  247,  248.

Diese  Ansicht  der  Kammer  der  Reichsräthe,
daß  sich  das  Recht  der  Remonstration  in  den  oben
erwähnten  Fällen  von  selbst  verstehe,  in  allen  übrigen
Fällen  aber  eine  Remonstration  überflüssig  erscheine,
weil  die  Appellation  an  ihre  Stelle  tritt,  mithin.
eine  die  Remonstration  im  Handelsprozesse  ausdrücklich
  einräumende  gesetzliche  Bestimmung  nicht  nöthig
erscheine,  —  wurde  auch  von  Seite  des  k.  Staatsministeriums
  der  Justiz  getheilt,  wie  aus  der  Erklärung
  des  Herrn  Staatöministers  Dr.  v.  Ningelmamn
  in  der  Sitzung  v.  14.  Mai  1856  in  der  Kammer
  d.  Abg.  unzweifelhaft  hervorgeht.  Stenogr.
Ber.  Bd.  III  S.  207  Sp.  2.

Unter  solchen  Umständen  war  Einstimmigkeit
bezüglich  der  Zulässigkeit  der  Remonstrationen  in  den
erwähnten  Fällen  bei  sämmtlichen  Gesetzgebungsfaktoren
  vorhanden.  Denn  die  K.  d.  Abg.  stimmte
dem  Abstrich  des  betreffenden  Absatzes  des  Entwurfes
  nur  aus  den  von  der  Reichsrathskammer  für
        <pb n="205" />
        Beweis  der  Rechtskraft.  181

diesen  Abstrich  hervorgehobenen  Motiven  bei,  also
nicht,  um  es  bezüglich  der  Remonstration  bei  den
vor  1856  geltenden  Grundsätzen  zu  belassen,  sondern
in  der,  vom  Referenten  in  der  K.  d.  Abg.  ausgesprochenen,
  von  keiner  Seite  beanstandeten,  vom
Ministerissche  ausdrücklich  gebilligten  Voraussetzung:
  daß  die  Gerichte  in  Anbetracht  der  gegebenen
  Erörterungen  die  Remonstration  in
den  erwähnten  Fällen  nicht  ausschließen
würden,  wenn  auch  in  dem  Gesetze  von  dem
Rechte  der  Parteien,  zu  remonstriren,  keine  ausdrückliche
  Erwähnung  geschieht.  Verhandlungen  der  K.  d.
Abg.  Sten.  Ber.  Bd.  III  S.  206  Sp.  1  Abs.  3  u.
4,  S.  207  Sp.  2  zu  Antrag  4.

Als  Resultat  vorstehender  Erörterung  ergibt  sich,
daß  seit  der  Verkündung  des  Landtagsabschiedes  vom
1.  Juli  1856  die  Remonstration  im  W.=  und  MW.
genau  in  demselben  Umfange  statthaft  ist,  in  welchem
sie  seit  der  Prozeßnovelle  von  1837  auch  im  gewöhnlichen
  Verfahren  vorkommt,  und  daß  sich  auf
die  Gründe,  aus  welchen  vor  1856  Remonstrationen
im  W.=  und  MP.  für  unzulässig  erachtet  wurden,
jetzt  nicht  mehr  berufen  werden  kann.

Nachdem  aber  dennoch  manche  H.=  und  W.=Gerichte
  es  bequem  finden,  jede  Remonstration  schon
aus  dem  formellen  Grunde  der  Unzulässigkeit  und
ohne  Prüfung  ihrer  materiellen  Begründung  abzuweisen,
  haben  wir  es  nicht  für  überflüssig  erachtet,
den  Gegenstand  in  diesen  Blättern  zu  vesprechen.

E..l.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1

Beweis  der  Rechtskraft.  Beweis  der  Unvordenklichkeit.  Serritutenersitzung.
  Gewaltsamer  Besitz.  Erkenntnißformulirung
zur  Negatorienklage  beim  Beweise  nur  beschränkter  Servitut.

Die  Markt-Gemeinde  G.  hatte  gegen  den
        <pb n="206" />
        182  Beweis  der  Rechtskraft.

dortigen  Metzgermeister  H.,  weil  er  sich  auf  den
Gemeindegründen  eine  Einzelhut  mit  Schafen  aumasse,
  Klage  gestellt  und  gebeten,  zu  erkennen:  der
Beklagte  sei  zu  dieser  Hut  nicht  berechtigt.  Hierauf
wurde  diesem  in  Gemäßheit  der  von  ihm  aufgestellten
Behauptungen  der  Beweis  auferlegt:  daß  ihm  als
Metzger  von  G.,  entweder  in  Folge  rechtskräftiger
Erkenntnisse  oder  auf  den  Grund  des  in  G.  bisher
bestandenen  Herkommens  das  Recht  der  Einzelhut
mit  Schafen  auf  den  der  Gemeinde  gehörigen  Plätzen
zustehe.

Der  Beklagte  trat  den  Beweis  beider  Alternativen
  an,  und  zwar  ersteren  durch  Akten  der  vormaligen
  fürstl.  „„„'schen  Regierungskanzlei  aus  den
Jahren  1782  folg.;  letzteren,  auf  Unvordenklichkeit
gerichtet,  durch  Zeugen.  —  Nach  durchgeführtem
Beweisverfahren  wurde  Beklagter  in  den  beiden
ersten  Instanzen  von  der  Klage  entbunden,
indem  dieselben  den  Beweis  des  Herkommens,  im
Sinne  unvordenklicher  Verjährung  aufgefaßt,  als
vollständig  geliefert  erachteten.  Hinsichtlich  des  Beweises
  der  Rechtskraft  weichen  sie  in  ihren  Gründen
wesentlich  von  einander  ab;  die  erste  Instanz  betrachtete
  nämlich  die  bezeichneten  Akten  als  Judizial-,
die  zweite  aber  als  Adminstrativakten.  Diese  nahm
jedoch  an,  daß  auch  durch  den  Beweis  administrativer
Entscheidung  das  Beweisthema  erschöpft  sei,  wobei
auf  den  Umstand,  daß  jene  Akten  nur  ein  auf
12  Schafe  beschränktes  Hutrecht  des  Beklagten  nachweisen,
  der  Klagsbitte  gegenüber  nichts  ankomme.

Dagegen  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  angenommen,
  daß  durch  jene  Akten  nicht  nur  der  Beweis
  rechtskräftiger  Zuerkennung  eines  Hutrechtes
nicht  erbracht,  sondern  sogar  volle  Gegenprobe  der
Unvordenklichkeit  geliefert  sei.

Die  Entscheidungsgründe  sagen  hierüber:  die
Regierungsentschließungen  von  12.  Septbr.  1782
        <pb n="207" />
        Beweis  der  Rechtskraft.  183

und  28.  Aug.  1783,  welche  jedem  Metzger  in  G.
die  Einzelhut  mit  12  Schafen  zum  selbstigen  Verschleiße
  gestatten  und  die  leberschreitung  mit  Geldstrafe
  bedrohen,  sind  weder  auf  justiziellem  noch  auf
adminstrativkontentiösem  Wege  ergangen,  sondern
lediglich  als  polizeiliche,  dem  Einflusse  der  wechselnden
  Verhältnisse  unterworfene  Anordnung  zu  betrachten.

Man  war  weit  entfernt,  die  Frage,  ob  die
Gemeinde  berechtigt  gewesen,  durch  den  am  15.  April
1779  gefaßten  Beschluß  jede  Schafweide  abzustellen,
oder  ob  den  Metzgern  die  nach  der  Metzgerordnung
eingeräumte  Schafweide  belassen  werden  müsse,  nach
den  bestehenden  Gesetzen  zu  entscheiden;  man
war  vielmehr  nur  darauf  bedacht,  eine  Einrichtung
zu  treffen,  welche  einerseits  die  Metzger  in  ihrem
gewerblichen  Verhältnisse  schützen,  andererseits  die
Gemeinde  nicht  zu  sehr  beeinträchtigen,  und  bis  zur
wirklichen  Entscheidung  der  Sache  als  polizeiliche
Maßregel  bestehen  sollte  —  (folgt  ausführlicher  Nachweis
  hierüber  aus  den  Akten).

Daß  diese  Maßregel,  wenn  sie  späterhin  nicht
mehr  angefochten  wurde,  aus  diesem  Grunde  nicht
in  Rechtskraft  übergehen  und  nicht  ein  bleibendes
Civilrecht,  wie  es  hier  behauptet  wird,  begründen
konnte,  ergibt  sich  aus  GO.  Kap.  14  8.  11  Nr.  3
u.  Anmerk.  lit.  b,  dann  Kap.  15  F.  3  Nr.  5  u.
Anmerk.  lit.  k,  welche  Bestimmungen  keineswegs
Eigenthümlichkeiten  der  in  G.  erst  später  eingeführten
bayer.  GO.  sind,  sondern  auf  allgemeinen  und  in
Deutschland  stets  beobachteten  Grundsätzen  beruhen.

Abgesehen  hievon  ist  nicht  nur  nach  bayerischem
sondern  auch  nach  gemeinem  Prozeßrechte  eine  Rechtekraft
  überhaupt  nur  da  denkbar,  wo  derjenige,  gegen
welchen  das  Urtheil  wirken  soll,  genugsam  gehört
ist;  eht  aber  aus  den  produzirten  Akten  nicht
beivor,  !§*i-  zwischen  den  Metzgern  und  der  Gemeinde
  irgend  eine  prozessuale  Verhandlung  statt-
        <pb n="208" />
        184  Beweis  der  Unvordenklichkeit.

gefunden  habe,  so  daß  also,  selbst  wenn  die  gedachten
  Regierungsentschließungen  als  Eutscheidungen
  betrachtet  werden  könnten,  eine  Rechtskraft
noch  immer  nicht  bewiesen  wäre.

Diese  nämlichen  Akten  zerstören  aber  auch  den
vom  Beklagten  versuchten  Beweis  der  Unvordenklichkeit.
  Denn  es  ergibt  sich  aus  denselben,  daß
des  Beklagten  Vorfahrer  G.  ein  sehr  ausgedehntes
Schafweiderecht  auf  den  Gemeindegründen  angesprochen,
  die  Gemeinde  aber  die  Zulassung  hartnäckig
  verweigert  habe,  und  daß  sodann  auf  beiderseitige
  Beschwerde  die  Obrigkeit  in's  Mittel  getreten
  sei.

Mag  mun  auch  die  bloße  Störung  des  ruhigen
Besitzes  und  selbst  die  Anstellung  einer  Klage  für
den  Gegenbeweis  der  Unvordenklichkeit  nicht  ausreichen,
  so  enthalten  doch  die  obenerwähnten  Entschließungen
  aus  den  Jahren  1782  u.  1783  eine
bestimmte  Einschränkung  des  den  Metzgern  gestatteten
Hutrechtes,  während  der  Beklagte  behauptet,  die
Metzger  hätten  seit  jener  Zeit  ohne  Widerrede  so
viele  Schafe  gehalten,  als  zur  Schlachtung
nothwendig  gewesen,  so  daß  er  ein  indeterminirtes
  Weiderecht  in  Anspruch  nimmt.

Nicht  genug,  daß  man  hiedurch  den  bestimmten
Anfang  einer  terminirten  Weidegestattung  in  Erfahrung
  bringt,  ist  sogar  durch  die  Resolutionen  vom
15.  Mai  und  28.  Juli  1783,  wodurch  die  Weide
der  Metzger  gänzlich  eingestellt  und  gegen  G.,
einen  Vorfahrer  des  Beklagten,  Strafe  angeordnet
worden  ist,  der  Beweis  einer  bestimmten  Unterbrechung
  und,  obwohl  nur  für  kurze  Zeit,  der  Beweis
  eines  entgegengesetzten  Zustandes  hergestellt.

Die  zweite  Instanz  hat  angenommen,  daß  diese
kurze  Periode  außerhalb  des  für  den  unvordenklichen
Besitz  erforderlichen  Zeitraumes  liege,  und  daß  dieser
Besitz  nach  Ablauf  jener  Periode  gar  wohl  wieder
        <pb n="209" />
        Servitutenersitzung.  Gewaltsamer  Befsitz.  185

habe  begründet  werden  können;  allein  da  die  Unvordenklichkeit
  auf  dem  Bewußtsein  von  zwei  Menschenaltern
  zu  je  40  Jahren  beruht,  wobei  für  die  jüngsten
40  Jahre  erwiesen  werden  soll,  daß  der  fragliche
Zustand  unverändert  bestanden  habe,  und  aus  der
früheren  Generation  nicht  die  Wahrnehmung  eines
entgegengesetzten  Zustandes  mitgetheilt  worden  sein
darf,  so  fällt,  indem  die  Klage  im  J.  1849  gestellt
  wurde,  die  Periode  des  negativen  Theiles  der
Unvordenklichkeit  in  die  Jahre  1769—  1809,  und
innerhalb  dieser  sind  die  genannten  Resolutionen  ergangen.


Will  man  aber  annehmen,  der  mit  Strafe  bedrohte
  G.  habe  während  jener  Zeit,  in  welcher  die
Schafhut  inhibirt  war,  diese  dennoch  ausgeübt,  so
stellt  sich  der  Beweis  der  Unvordenklichkeit  nichts
desto  weniger  als  zerstört  dar  weil  die  unvordenkliche
Verjährung  neben  dem  Beweise  eines  aus  Rücksichten
des  Gemeinwohles  erlassenen  Pönalverbotes  überhaupt
nicht  bestehen  kann.

Der  Begriff  des  (dem  Beklagten  zum  Beweise
  ausgesetzten)  Herkommens,  welches  hier
nicht  im  Sinne  eines  Gewohnheitsrechtes  aufgefaßt
werden  darf,  ist  jedoch  nicht  auf  unvordenkliche  Ausübung
  beschränkt,  sondern  schließt  auch  die  einem
konkreten  Rechtsverhältnisse  entsprechende  Ersitzung
in  sich  1).

Da  es  sich  im  vorliegenden  Falle  um  eine
Weideservitut  handelt,  welcher  Annahme  der  Umstand,
  daß  Beklagter  Gemeindeglied  ist  und  die
Hut  auf  Gemeindegründen  behauptet,  deshalb

1)  fr.  1  S.  23  de  aqua  pluv.  arc.  (39.  3);  consl.  1
de  servit,  et  aqua  (3.  34).  Vergl.  Frbn.  v.  Kreittmayr's
  Anmerk.  zum  b.  LR.  Tbl.#I1  Kap.  1  K.  9
nr.  1  lit.  g.  und  Baron  v.  Schmid  ad  statut.
bav.  tit.  19  art.  7  ur.
        <pb n="210" />
        186  Servitute  nersitzung.  Gewaltsamer  Besitz.

nicht  entgegensteht,  weil  er  nicht  eine  aus  der  Gemeinschaft
  fließende,  sondern  als  Metzger  eine
erweiterte,  den  übrigen  Gemeindegliedern  nicht  zustehende
  Befugniß  verfolgt?),  so  kommen  hier  die
Grundsätze  der  Servituten-Ersitzung  zur  Anwendung,
  zu  welcher,  indem  nach  dem  Gemeindeedikte
vom  J.  1818  §.  21  den  Gemeinden  die  Vorrechte
der  Minderjährigen  zustehen,  hier  ein  Zeitraum
  von  30  Jahren  erforderlich  ist).

2)  Vergl.  Seuffert's  Archiv  Bd.  VI  Nr.  153.

2)  Hiebei  sind  folgende  gemeinrechtlich  bestrittene,  jedoch
der  herrschenden  Lehre  entsprechende  Sätze
zu  Grunde  gelegt:

1)  daß  nicht  nur  kontinuirliche,  sondern  auch  diskontinuirliche
  Dienstbarkeiten  binnen  10  bezw.  20
Jahren  ersessen  werden,  ohne  daß  biezu  guter  Glaube
und  gerechter  Titel  erforderlich  find;

2)  daß  Servituten  an  Sachen,  deren  Eigenthum
  nicht  durch  ordentliche  Ersitzung  zu  erwerben
ist,  gleichfalls  nur  durch  außerordentliche  Ersitzung
erworben  werden  können  (anderer  M.  Puchta,  Pand.
S.  188  not.  ur.  3  et  4),  —

3)  Daß  die  Sachen  Minderjähriger  schon  als
solche  von  der  ordentlichen  Ersitzung  ausgenommen
an  (anderer  M.  Vangerow,  Leitf.  F.  317,  Anm.

5.  Ausg.  VI  Bd.  1  S.  662).

Letztere  Kontroverse  ist  hier  obne  Bedeutung,
weil  darüber,  daß  die  Sachen  Minderjähriger  der
ordentlichen  Ersitzung  entzogen  sind,  so  weit  sie
dem  gesetzlichen  Veränßerungsverbote  unterliegen,
  kein  Streit  besteht,  und  weil  nach
K.  21  u.  25  des  Gemeindeediktes  das  Gemeindevermögen
  entweder  gar  nicht  oder  nur  mit  Kuratelgenehmigung
  veräußert  werden  kann,  also  eine  von
der  Gemeinde  zugelassene  Ufurepion,  welche  ja  auch
eine  Beräußerung  ist  —  fr.  28  pr.  de  verb.  sign.
(50.  16)  —  nichtig,  sofort  von  der  ordentlichen
Ersitzung  ausgenommen  ist.

(Vergl.  diese  Blätter  Bd.  XIV  S.  299  u.  318.)
Daß  übrigens  eine  Präskriptions=  und  Usukapionszeit
  von  vierzig  Jahren  nicht  einmal  gegen  Städte,
        <pb n="211" />
        Servitutene  rsitzung.  Gewaltsamer  Besitz.  187

(Nun  werden  die  Aussagen  der  Zeugen  geprüft,
  und  wird  als  Ergebniß  ausgesprochen,  daß
volle  Probe  der  dreißigjährigen  Hutausübung  vorliege,
  worauf  in  den  Entscheidungsgründen  fortgefahren
  wird):

Obwohl  aus  den  Zeugenaussagen  nicht  zu  ersehen
  ist,  daß  die  Hutausübung  vi,  clam  vel  precario
  geschehen,  oder  auf  eine  bestimmte  Stückezahl
beschränkt  gewesen  sei,  so  ergibt  sich  ein  die  Ersitzung
des  Weiderechtes  hindernder  Umstand  doch  in  so
weit,  als  Beklagter  die  Weide  mit  mehr  als  12  Schafen
in  Anspruch  nimmt,  indem  einer  über  diese  Zahl
hinausgehenden  Ausübung  das  in  den  obenerwähnten
Resolutionen  vom  12.  Septbr.  1782  u.  28.  Aug.  1783
enthaltene,  mit  Strafandrohung  verbundene  Verbot
entgegenstund,  von  welchem  gar  nicht  einmal  behauptet,
  vielweniger  nachgewiesen  ist,  daßesspäter
aufgehoben  worden  sei.

Es  ist  nämlich  ein  gewaltsamer  Besitz,  sobin
  ein  die  Ersitzung  der  Servitut  hindernder  Besitzfehler
  schon  dann  vorhanden,  wenn  die  Ausübung
gegen  ein  Verbot  geschehen  ist,  kr.  1  §.  5—7
duod  vi  aut  clam  (43.  24).

Hiegegen  läßt  sich  nicht  einwenden,  daß  die  Zeit,
in  welcher  das  fragliche  Verbot  ergangen  ist,  außerhalb
  der  dreißigjährigen  Verjährungszeit  liege,  und
daß  es  nicht,  wie  die  citirten  Stellen  voraussetzen,
der  Herr  der  dienenden  Sache  ausgesprochen  habe;
denn  einestheils  konnte  bei  fortbestehendem  Vervielweniger

  gegen  andere  Gemeinden  Eserdrich  #
ist  in  Savigny  §  Syst.  Bd.  V.  S.  345  —359
rechtshistorisch  nachgewiesen.

(Uebereinstimmend  v.  Kreittmayr's  Anmerk.
z.  b.  eR.  Tb.  Kap.  4  S.  J  not.  14  lit.  e.  Seuffert's
Archiv.  Bd.  III,  Nr.  297;  gegentheilig  daselbst
Bd.  III  Nr.  137,  Bd.  IX  Nr.  119.)
        <pb n="212" />
        188  Negatorienklage.  Beweis  beschränkter  Servitut.

bote  ein  fehlerfreier  Besitz  gar  nicht  beginnen  und
anderentheils  ist  das  fragliche  gegen  die  Metzger
überhaupt  gerichtete  Verbot  in  Folge  der  von
der  Gemeinde  wiederholt  gestellten  Beschwerden
von  der  höchsten  Landespolizeistelle  ausgegangen,  so
daß  diese  den  von  der  Gemeinde  selbst  er—
hobenen  Widerspruch  nur  noch  bekräftigt  und  mit
öffentlichem  Charakter  bekleidet  hat.

Demnach  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  auf
besondere  (eventuelle)  Revisionsbitte  der  Gemeinde:
wenigstens  die  Beschränkung  des  Hutrechtes  auf
12  Schafe  auszusprechen,  —  dahin  erkannt:  „Beklagter
  sei  zur  Einzelhut  auf  den  Gründen  der  Gemeinde
  G.,  nicht  weiter  als  mit  zwölf  zur  Ausübung
seines  Metzgergewerbes  bestimmten  Schafen  berechtigt“.


Hinsichtlich  dieser  Erkenntnißformulirung  sagen
die  oberstrichterlichen  Gründe:

Die  zweite  Instanz  hat  zwar  angenommen,
daß  diese  Beschränkung  auf  12  Schafe  hier  nicht  in
Betracht  komme,  sofort  die  Klagsentbindung
nicht  hindere,  weil  Beklagter  selbst  nicht  mehr  beanspruche,
  als  ihm  die  erwähnten  Resolutionen  gestatten,
  und  weil  es  sich  hier  zunächst  nicht  um  eine
Beschränkung  der  dem  Beklagten  zustehenden  Einzelhut,
  sondern  um  Entscheidung  des  klägerischen  Begehrens
  handle,  demselben  jede  Einzelhut  zu  untersagen,
  die  Uleberschreitung  des  beschränkten  Hutrechtes
  aber  die  Veranlassung  zu  neuerlicher  Besch
  werde  der  Gemeinde  wäre.  Allein  da  sich  Beklagter
  nach  Inhalt  seiner  Exzeption  keinesweges  auf
12  Stücke  beschränken  will,  sondern  ein  indeterminirtes
  Schafweiderecht  in  Anspruch  nimmt,  so  würde
die  unbeschränkte  Klagsentbindung  auch  die  Anerkennung
  des  durch  keine  Stückzahl  beschränkten  Hutrechtes
  des  Beklagten  zur  Folge  haben.  Denn,  wenn
auch  dem  Negatorienkläger  nicht  wirklich  die  kon-
        <pb n="213" />
        Abloͤsungssumme  für  den  Handlohn.  189

fessorische  Widerklage  entgegengesetzt  wird,  so  hat
doch  die  Freisprechung  von  der  negatorischen  Klage
nicht  blos  eine  negative  Wirkung,  sondern  der
Beklagte  kann  nach  den  Grundsätzen  der  Rechtskraft
aus  der  Freisprechung  auch  die  positive  Anerkennung
der  Servitut  ableiten).
CAGErk.  v.  1.  Mai  1858.  Rhr.  5½3%%%
m.

2.

Worin  besteht  die  Ablösungssumme  für  den  Handlohn?
Vgl.  Bd.  XIII  G.  379  Nr.  6.

In  einer  Streitsache,  welche  die  Vindikation
von  Lehen,  aus  grundherrlichen  Rechten  bestehend,
zum  Gegenstande  hatte,  wurde  erkannt,  daß  die  für
die  streitigen  Grundrenten  eingehenden  Ablösungssummen
  gerichtlich  zu  deponiren  seien.

Es  ergaben  sich  nun  darüber  Differenzen,  ob
das  in  Art.  15  des  Ges.  vom  4.  Juni  1848  festgesetzte
  Arquivalent  für  das  Obereigenthum  und  das
Recht  der  Erhebung  einer  Besitzveränderungsabgabe
seinem  ganzen  Betrage  nach  als  Ablösungssumme
  zu  betrachten  sei,  indem  der  beklagte  Besitzer
  geltend  machte,  daß  der  bei  der  nächsten  Besitzveränderung
  baar  zu  entrichtende  einfache  Handlohnsbetrag
  als  Rente  erscheine,  welche  der  gerichtlichen
  Deponirung  nicht  unterliege,  und  daß  bloß
die  in  der  Regel  als  Bodenzinskapital  liegen  blei-4)

  Lot.  Savigny,  System  d.  h.  röm.  R.  Bd.  VI
S.  28.  S.  auch  Seuffert.  Archiv  Bd.  X
Nr.
        <pb n="214" />
        190  Ablösungssumme  für  den  Handlohn.

bende  weitere  Handlohnshälfte  das  Ablösungskapital
  bilde.  Der  oberste  Gerichtshof  sprach  aus,  daß
das  ganze  Obereigenthums-Aequivalent  als  Ablösungssumme
  zu  betrachten  sei.  Die  Gründe  des
Erkenntnisses  sagen  hierüber:

Nach  dem  Art.  16  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848
konsolidirt  sich  mit  der  gemäß  Art.  8  sofort  und  von
Amts  wegen  vorzunehmenden  Fixirung  der  Besitzveränderungsabgabe
  das  Eigenthum  in  der  Person  des
Grundholden,  das  Obereigenthum  des  bizherigen
Grundherren  wird  aufgehoben  und  hiemit  erlischt
auch  dessen  Recht,  im  nächsten  Besitzveränderungsfalle
ein  Laudemium  zur  Anerkennung  des  dem
Grundherren  zustehenden  Obereigenthumes
  und  für  die  Verleihung  des  Nutzeigenthumes
  zu  verlangen.  Dagegen  ist  der
bisherige  Grundholde  verpflichtet,  für  das  Obereigenthum
  und  das  Recht  der  Erhebung  einer  Besitzveränderungsabgabe
  dem  bisherigen  Grundherren
eine  Vergütung,  ein  Aequivalent  zu  entrichten;  dieses
  Aequivalent  ist  nach  Abs.  1  des  Art.  15  bei
Erbrecht  der  1½  fache  Betrag  des  ganzen  Handlohnes
  und  dieses  ganze  Aequivalent  bildet
die  Ablösungssumme,  nämlich  den  Betrag,  durch
welchen  das  Obereigenthum  und  das  Recht  der  Erhebung
  einer  Besitzveränderungsabgabe  surrogirt,  um
welche  dasselbe  von  dem  Grundholden  abgelöst  wird.

Durch  die  Bestimmung,  daß  das  Obereigenthums=
  Aequivalent  erst  mit  der  nächsten  Besitzveränderung
  nach  dem  Erlasse  des  Gesetzes  fällig  wird,
und  daß  blos  ein  ganzer  Handlohnsbetrag  baar  zu
bezahlen  ist,  der  Rest  dagegen  als  Bodenzinskapital
liegen  bleiben  kann,  welche  nur  die  Art  und  Weise
betrifft,  auf  welche  der  Grundholde  die  ihm  für  die
Aufhebung  des  Obereigenthumes  obliegende  Leistung
zu  erfüllen  hat,  wird  an  der  rechtlichen  Natur
dieser  Leistung  nichts  geändert.  Daß  das  im  Abs.  1
        <pb n="215" />
        Würzburgische  Verordnung  vom  31.  Juli  1725  8.  7.  191

des  Art.  15  bestimmte  Aequivalent  nichts  Anderes
ist,  als  die  Ablösungssumme  für  das  Obereigenthum
und  das  Recht  der  Erhebung  einer  Besitzveränderungsabgabe,
  ergibt  sich  auch  daraus,  daß  nach
Art.  26  bei  Ueberweisung  der  Grundrenten  an  den
Staat,  wenn  bis  dahin  eine  Besitzveränderung  noch
nicht  eingetreten  ist,  die  Ablösungsschuldbriefe  für
78  Prozent  des  nach  Art.  15  Abs.  1  festgestellten
Aequivalentes  ausgestellt  werden.

Der  Umstand  endlich,  daß  der  Grundherr  den
einfachen  Handlohnsbetrag  bei  der  nächsten  Besitzveränderung
  jedenfalls  auch  ohne  Ablösung  des  Obereigenthumes
  anzusprechen  gehabt  hätte,  berechtigt
nicht  zu  dem  Schlusse,  daß  dieser  Betrag  nicht  zur
Ablösungssumme,  sondern  zu  den  laufenden  Renten
gehöre,  da  nach  der  positiven  Bestimmung  des  Gesetzes
  auch  der  einfache  Handlohns  betrag  nicht  als
Handlohn,  als  Anerkennung  des  Obereigenthumes
und  für  die  Verleihung  des  Nutzeigenthumes,  sondern
  als  Theil  des  Obereigenthums-Aequivalents
  entrichtet  wird,  da  er  in  einem  Zeitpunkte
bezahlt  werden  muß,  wo  das  Obereigenthum  des  bisherigen
  Grundherren  bereits  aufgehört  hat,  und  durch
das  Gesetz  mur  die  Fälligkeit  des  Grundoberivalents

  zur  Erleichterung  der  Pflichtigen
  auf  den  Zeitpunkt  der  nächsten  Besitzveränderung
  hinausgeschoben,  die  Verbindlichkeit  zur  Leistung
desselben  aber  schon  mit  der  Aufhebung  des  Obereigenthumes
  begründet  ist.
OAGErk.  v.  2.  Juni  1855.  RNr.  166
#*½

3.

Fränkische  Zins=  und  Lehengüter.  Verordnung  vom  31.  Juli
1725  K.  7.
(Val.  Bd.  XIII  S.  273.)

In  Prozessen  der  fränkischen  Gutsherrschaften
        <pb n="216" />
        192  Würzburgische  Verordnung  vom  31.  Juli  1725  8.  7.

gegen  ihre  Grundholden  wegen  Grundzins,  Handlohn
und  anderer  dergleichen  Grundlasten  berufen  sich  die
Grundbolden  häufig  auf  §.  7  der  Fürstoischöfl.
Würzburg.  Verordn.  v.  31.  Juli  1725  (Landmand.
Bd.  1  S.  735  bezw.  737)  und  verlangen  von  den
Grundherren  den  Nachweis,  daß  die  fragliche  Grundlast
  auf  einem  aus  der  Zeit  vor  dem  31.  Juli  1725
herrührenden  Titel  beruhe,  da  nach  jenem  Tage  jede
neue  Belastung  eines  im  Würzburgischen  Gebiete
gelegenen  Grundstückes  null  und  nichtig  sei.  —  Es
wird  sich  dafür  auf  Weber,  Darstell.  der  Provinz.-
  und  Statutarrechte  Bd.  III  Thl.  1  S.  347
(§.  405)  bezogen,  wo  allerdings  der  F.  7  der
angef.  VO.  sehr  entstellt  wiedergegeben  ist.

Dagegen  hat  sich  der  oberste  Gerichtshof  im
Anschlusse  an  Schneidt,  elcm.  jur.  franc.  s.  LXIV
mehrfach  dahin  ausgesprochen,  jener  8.  7  enthalte
nur  ein  Verbot  für  die  unmittelbaren  fürstbischöflichen
  Unterthanen,  ihre  zins=  und  lehen  freien  Güter
  zu  Gunsten  anderer  Herrschaften  als  des  Laudesherrn
  mit  Gülten,  Zinsen,  Zehnten  und  Handlohn
  zu  belasten.  Wenn  daher  einem  Erwerbstitel
aus  der  Zeit  nach  dem  31.  Juli  1725  der  Einwand
der  Nichtigkeit  nach  der  VO.  von  jenem  Tage  gemacht
  werden  wolle,  so  müsse  vor  Allem  feststehen,
daß  das  Gut  oder  Grundstück  zur  Zeit  der  Belastung
  freies  Eigenthum  eines  unmittelbar  landeöherrlichen
  Unterthanes  gewesen  sei.

2  OAGRAr.  660,  1051,  17445%  ;  32,
98
St.

Nedatt.:  or.  Steppes  voeri.  Palm  rt  o  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  S
        <pb n="217" />
        Zamstag  den  29.  Juni  1861.  26.  JLahrgang.  M  18.
Dr.  J.  A.  Heuffert's
Plätter  für  Kechtsanwendnng

zunächst  in  Bayern.

In  dalt:  Ueber  die  Anordnung,  daß  ein  wechselseitlges  —  ert  nach  dem
Tode  beider  Testatoren  eröffnet  zerden  en  le  sctio  negatoria
der  Sache  nach  ein  Joclletun  du  —  eigene-Mechaniliert
  durch  die  Kaemselben  nr  ann  die  AMeochselkrast
micht.  —  Der  Sin  Larsr  welcher  das  von  seinem  Auktor  eingean
  Nietdver  älmißz  ohne  Verwahrung  sortsetzt.  adurch  a

von  Jenem  abgeschlossenen  Vertrag  gedunden.  —  unzulässigkelt
di  EE  bei  dem  Manllestatlonselde.

Ueber  die  Anordnung,  daß  ein  wechselseitiges  Testament
  erst  nach  dem  Tode  beider  Testatoren  eröffnet
werden  solle.

Man  erkennt  zwar  als  Regel  an,  daß  der
Zeitpunkt  der  Eröffnung  eines  wechselseitigen
Testaments  gekommen  sei,  wenn  einer  der  beiden
Testatoren  gestorben  ist,  läßt  aber  häufig  von  dieser
Regel  eine  Ausnahme  nicht  nur  da,  wo  eine  partikularrechtliche
  Norm,  sondern  auch  in  dem  Falle  zu,
wenn  eine  ausdrückliche  Willensbestimmung
  der  Testatoren  entgegensteht.

Mühlenbruch  in  der  Fortsetzung  von
Glück'is  Kommentar,  Bd.  XIIII  S.  379.
Beseler,  deutsches  Privatrecht,  Bd.  II
S.  545.

Strippelmann,  neue  Sammlung  bemerkenswerther
  Entscheidungen  Bd.  V  S.  1911).

!)  Vel.  Seuffert's  Archiv  Bd.  II  Nr.  310.
Unsere  Blätter  (Bd.  VI  S.  289)  berührten  früber
schon  die  Frage,  sedoch  lediglich  vom  Standpunkte
des  Preußischen  Rechtes  aus  und  liesen  dort
unter  Bezug  auf  ein  Erkenntniß  des  Avppellations=Neue
  Folge  VI.  Band
        <pb n="218" />
        194  röffaung  wechselseitiger  Testamente.

Zur  Rechtfertigung  der  Ausnahme,  daß  der
ausdrückliche  Wille  belder  Testatoren  die  Eröffnung
des  wechselseitigen  Testamentes  bis  zu  ihrem  beiderseitigen
  Tode  hinausschieben  könne,  wird  etwa  ein
Blick  auf  die  Bestimmung  des  römischen  Rechtes
geworfen,  wonach  diejenigen  Theile  eines  Testamentes
  von  der  Eröffnung  ausgeschlossen  bleiben  sollen,
von  denen  sich  annehmen  läßt,  daß  der  Testator
sie  noch  nicht  habe  bekannt  werden  lassen  wollen,
fr.  8  testam.  duemadm.  aper.  (29,  3);  Const.  3
eod.  (6,  32);  §.  3  lust.  de  pupill.  substit.
(2,  16);  im  Allgemeinen  aber  wird  stillschweigend
vorausgesetzt,  daß  in  solcher  Beziehung  der  Wille
der  beiden  Testatoren  entscheidend  sei,  und  es  wird
selbst  die  Folgerung  hieran  geknüpft,  daß  nicht  einmal
  mit  Zustimmung  des  Ueberlebenden  der  Akt  der
Testamentspublikation  gegen  den  ursprünglichen  Willen
  Beider  mit  rechtlicher  Wirkung  vollzogen  werden
  könne.

Was  nun  jene  Stellen  des  römischen  Rechtes
betrifft,  so  sprechen  fr.  8  cit.  und  S.  3  lost.  cit.
nur  von  dem  Pupillartestament  und  entkräften  keigerichtes

  von  Mittelfranken,  dessen  Gründe  nicht  mitgetheilt
  find,  die  obige  zweite  Ausnabme  zu.  —
Hier,  wo  die  Frage  lediglich  nach  gemeinem  Fechte
besprochen  wird,  mag  die  Richtigkeit  jener  Entscheidung
  dahin  gestellt  bleiben.  Nur  darauf  muß  aufmerksam
  gemacht  werden,  daß  das  Preuß.  Recht  die
Befugniß,  wechselseitige  Testamente  zu  errichten,  sehr
beschränkt,  und  daß  dort  die  Gewalt  des  Testators,
die  Zeit  der  Testamentseröffnung  zu  bestimmen,  nach
der  Praxis  weiter,  als  im  gemeinen  Rechte  ausgedehnt
  wird  (rgl.  Gräff  u.  Gen.,  Ergänz.  u.  Erläuter.
  der  Preuß.  Rechtsbücher  Bd.  II  S.  42  f.,  zu
88.  216,  217  Nr.  5).  Man  kann  daber  ohne
Inkonsequenz  die  Ausnahme  nach  Preuß.  Rechte  zulassen
  und  fie  nach  gem.  Rechte  bestreiten.
        <pb n="219" />
        Eröffaung  wechselseltiger  Testemente,  196

nesweges  die  Nothwendigkeit,  das  erste  und  eigene
Testament  des  Erblassers  sofort  nach  seinem  Tode
zu  eröffnen;  die  Const.  3  cit.  dagegen  gestattet
zwar,  daß  der  Testator  die  Eröffnung  eines  Theiles
  seines  Testamentes  untersage;  allein  dieß  kann
sicher  nicht  von  demjenigen  Theile  gelten,  welcher
die  Erbeinsetzung  enthält,  indem  es  der  Willkür  des
Erblassers  nicht  anheimgestellt  bleiben  kann,  nach
seinem  Tode  im  Ungewissen  zu  lassen,  wer  denn
zur  Erbschaft  berufen  !lr  —  kr.  4,  5  testam.
quemadm.  aber.  (29,  3).

Die  selbst  im  öffentlichen  Interesse  anerkannte
Nothwendigkeit,  die  erbschaftliche  Universalsuccession
zu  regeln,  deren  in  der  zuletzt  angeführten  Stelle
gedacht  ist,  leidet  nicht,  daß  der  Testator  willkürlich
die  Eröffnung  seines  letzten  Willens  vertage,  und
alle  die  Argumente,  welche  geltend  gemacht  werden,
um  die  Regel  zu  rechtfertigen  ?:),  daß  nach  dem
Tode  des  einen  Testators,  welcher  mit  dem  anderen
ein  wechselseitiges  Testament  errichtet  hat,  dasselbe
eröffnet  werden  müsse,  dienen  auch  dazu,  die  von
dieser  Regel  mitunter  zugelassene  Ausnahme  einer
beiderseitigen  Untersagung  als  unstatthaft  darzustellen.

Zwar  ist  nach  justinianeischem  Rechte  —  Const.
un.  S.  1  de  caduc.  toll.  (6,  51)  —  die  Erbschaftsantretung
  überhaupt  von  dem  Todestage  des  Erblassers
  an  zulässig  und  demnach  selbst  zur  Antretung
der  Erbschaft  für  den  Testamentserben  nicht  nöthig,
daß  er  das  Testament  selbst  schon  gesehen  oder  seinen
  Inhalt  genau  kennen  gelernt  habe  ?),  so  daß
denn  mit  um  so  stärkerem  Grunde  dem  überlebenden
von  zwei  Testatoren,  welche  ein  wechselseitiges  Testament
  errichtet  haben,  die  Erbschaftsantretung  aus

Vgl.  Bl.  f.  RA.  a.  a.  O.  S.  290.
Snten#e-  prakt.  Civikrecht  Sd.  II  2.  514.
        <pb n="220" />
        196  Eröffnung  wechselseltiger  Testamente.

diesem  Testamente  vor  dessen  Eröffnung  in  so  ferne
gestattet  ist,  als  er  ja  vermöge  der  Art  der  Errichtung
  dessen  Inhalt  genau  kennt.  Allein  durch  solch'
eine  Erbschaftsantretung  wird  nur  zur  Gewißheit
gebracht,  daß  der  überlebende  Theil  das  Testament
anerkenne  und  daraus  Erbe  sein  wolle,  nicht  aber,
ob  und  wie  er  wirklich  zur  Erbschaft  des  Verstorbenen
  berufen  sei  und  worin  denn  überhaupt  der
letzte  Wille  des  Verstorbenen  bestehe.  Bekanntlich
können  die  Gläubiger  der  Erbschaft  und  die  Vermächtnißnehmer
  auf  die  Erklärung  des  Berufenen
dringen,  ob  er  die  Erbschaft  annehme  oder  nicht.
Den  Gläubigern,  wenn  sie  nicht  alsbald  von  demjenigen,
  welcher  aus  einem  wechselseitigen  Testament
  Erbe  zu  sein  behauptet,  befriedigt  werden,  ist
es  nicht  gleichgültig,  ob  das  Testament,  welches  vielleicht
  Bestimnenge  über  die  Zeit  und  Art  ihrer
Befriedigung  enthält,  sofort  eröffnet  werde  oder  nicht.
Ist  ferner  Grund  oder  Wahrscheinlichkeit  vorhanden,
anzunehmen,  daß  Verwandte  des  Verstorbenen  oder
andere  Personen  mit  Legaten  in  dem  wechselseitigen
Testamente  bedacht  seien,  so  haben  diese  ein  rechtliches
  Interesse,  die  zu  ihren  Gunsten  lautenden
letztwilligen  Verfügungen  kennen  zu  lernen  und  die
ausdrückliche  Willenserklärung,  daß  das  wechselseitige
  Testament  erst  nach  dem  Ableben  beider  Testatoren
  eröffnet  werden  solle,  ist  keinesweges  von
vorneherein  dahin  zu  deuten,  daß  die  ausgeworfenen
Legate  nur  mit  der  Gefährde  zugewandt  sein  sollen,
welche  aus  der  Nichteröffnung  des  wechselseitigen
Testamentes  für  ihren  Vollzug  entspringt.
Demnach  wird  einem  von  beiden  Testatoren
erklärten  Verbote,  das  wechselseitige  Testament  zu
eröffnen,  bevor  sie  beide  mit  Tod  abgegangen  seien,
und  einer  hierauf  gestützten  Weigerung  des  überlebenden
  Testators,  die  Eröffnung  zuzugeben,  gegenüber
  dem  von  Intestaterben  oder  Erbschaftsgläubigern
        <pb n="221" />
        Duplizitaͤt  der  Negatorienklage.  197

estellten  Antrage  auf  Testamentseröffnung  keine

irkung  beizumessen  sein.  Nur  wo  ein  solcher  Antrag
  nicht  vorliegt,  also,  wie  Sintenis  a.  a.  O.
S.  472  lehrt,  nur  zufällig  kann  jenes  Verbot  Erfolg
  haben,  z.  B.  wenn  die  Testatoren  Ehegatten
waren,  die  in  Gütergemeinschaft  lebten,  oder  einen
Ehevertrag  mit  Rücksicht  auf  die  Todesfälle  gemacht
hatten  und  in  dem  einen  und  dem  anderen  Falle
etwa  der  Ueberlebende  zeitlebens  den  Nießbrauch
am  Nachlasse  des  Anderen  erhält,  auch  die  Vermögensverhältnisse
  geordnet  sind,  so  daß  nicht  etwa
Schulden  halber  oder  um  Klage  zu  erheben,  nöthig
wird  zu  erforschen,  wer  eigentlich  Erbe  sei.

Von  selbst  versteht  sich  übrigens,  daß  die
selbständigen  letztwilligen  Dispositionen  des  überlebenden
  Mittestators  von  der  Eröffnung  des  Testamentes
  ausgeschlossen  bleiben  können  und  auf  sein
Verlangen  bleiben  müssen.  Strippelmann  a.  a.  O.
S.  192.  .

Mittheilungen  aus  der  Praris.

1.

Die  actio  negatoria  der  Sache  nach  ein  judieium  duplex.
Vagl.  Bd.  XX  S.  148,  Bb.  XXVI  S.  188.

Die  Gemeinde  B.  klagte  gegen  eines  ihrer
Mitglieder  Namens  Sch.  auf  Entfernung  eines
Brunnenstockes  und  einer  Brunnenröhre,  welche  derselbe
  an  einer  der  Gemeinde  Phörigen  Wasserleitung
  angebracht  hatte.  Der  Beklagte  behauptete
dem  entgegen,  dieses  Recht  habe  er  längst  ersessen;
hierüber  zum  Beweise  zugelassen,  lieferte  er  diesen  auch
in  Beziehung  auf  die  Brunnenröhre  vollständig,  weshalb
ihn  die  I.  Instanz  von  der  erhobenen  Negatorien-
        <pb n="222" />
        198  Duplizität  der  Negatortenklage.

klage  der  Gemeinde  entband.  Auf  die  Berufung
beider  Theile  änderte  die  lI.  Instanz  diesen  Ausspruch
  dahin  ab,  dem  Beklagten  stehe  als  Besitzer
der  Wiese  X.  das  Recht  zu,  aus  der  Wasserleitung
der  klagenden  Gemeinde  in  der  durch  Augeuschein
erhobenen  Weise  mittelst  einer  Röhre  seinen  Wasserbedarf
  zu  beziehen.  Obwohl  nun  die  Gemeinde  in
ihrem  Revisionsgesuche  aushilfsweise  bat,  es  blos
bei  dem  Urtheile  der  I.  Instanz  zu  belassen,  bestätigte
dennoch  der  oberste  Gerichtshof  das  Erkenntniß  des
k.  Appell.-Gerichtes,  und  bemerkte  hiezu  in  den
Gründen:

Die  Erkenntnisse  der  beiden  Vorinstanzen  find
in  der  Hauptsache  und  in  ihren  wesentlichen  Bestandtheilen
  ganz  übereinstimmend,  und  besteht  die  Differenz
  derselben  nur  darin,  daß  in  dem  zweitrichterlichen
  dem  Verklagten  ausdrücklich  ein  Recht  zugesprochen,
  in  dem  erstrichterlichen  aber  ebenderselbe
von  einem  in  der  Klage  geltend  gemachten  Anspruche
entbunden,  vielmehr  die  klagende  Gemeinde  mit  solchem
  abgewiesen  wurde.  —  Nun  ist  aber  die  actio
negatorla  weiter  nichts  als  eine  Provokation  des
Verklagten  zur  Erhebung  der  actio  confessoria,
und  wenn  diese  im  Vertheidigungswege  gegen  die
Negatorienklage  geltend  gemacht  worden,  so  kann
dieses  Vorbringen  nicht  als  eine  eigentlichs  Einrede,
sondern  als  eine  Abläugnung  der  Klagsasserte,  als
die  Behauptung  des  Positiven  gegenüber  dem  Negativen
  erachtet  werden,  und  es  erscheint  deshalb
dem  Zwecke  und  der  Aufgabe  der  gerichtlichen  Verhandlungen
  ganz  entsprechend,  wenn  das  Rechtsund
  Streitverhältniß  der  Parteien,  wie  solches  in
II.  Instanz  geschehen,  genau  präzisirt  wird,  indem
auch  hiedurch  jedes  etwaige  Mißverständniß  für  alle
Zukunft  au  Sgeschlossen  ist.

OAGErk.  v.  29.  Dez.  1860.  RNr.  180  5⅝/%

Indem  Bd.  XX  S.144  mitgetheilten  Erkenntnisse
        <pb n="223" />
        Duplizitaͤt  der  Negatorlenklage.  199

v.  1854  wurde  bereits  ausgesprochen,  daß  die  Abweisung
der  Konfessorienklage  selbst  nur  in  der  angebrachten
Art  eine  Aberkennung  der  in  Anspruch  genommenen
Dienstbarkeit  in  sich  begreife,  mithin  auch  vollstreckbar
  sei,  insolange  nicht  der  Inhaber  des  angeblichen
praedium  dominans  dieselbe  besser  zu  begründen
vermag.  Es  dürfte  daher  unbedenklich  sein,  die  gewöhnlichen
  Servitutsklagen  als  judicia  duplicia
aufzufassen  und  zu  bezeichnen  1).  Als  Widerklage
läßt  sich  die  beharrende  Antwort  und  Vertbeidigung
des  mit  der  actio  negatoria  Belangten  nicht  auffassen,
  wenn  dieser  nicht  zugleich  die  Bitte  um  Verurtheilung
  des  Hauptklägers  als  Widerbeklagten  stellt,
was  des  Kostenpunktes  wegen  gewöhnlich  unterbleibt.
Als  beste  Fassung  eines  solchen  Urtheiles  auf  die  Negatorienklage,
  wie  in  dem  obigen  Falle,  dürfte  sich  wohl
eine  konsekutive  Verbindung  der  beiden  gefundenen  Ergebnisse
  empfehlen  lassen:  „der  Beklagte  sei  von  der  erhobenen
  Klage  zu  entbinden,  daher  berechtigt",  ,
oder  auch:  „der  Kläger  daher  verbunden,  Folgendes
zu  dulden  oder  zu  unterlassen“.  Mag  aber  auch  das
Urtheil  lauten,  wie  es  will,  so  ist  soviel  gewiß,  daß
der  Wirkung  nach  die  Servitut  dem  Beklagten
als  Sieger  zuerkannt  ist,  daher  nicht,  wie  der  unterliegende
  Kläger  oft  annehmen  möchte,  vermöge  seiner  Ab-1)

  Auch  die  Jurisprudenz  der  Pfalz,  deren  Prozebrecht
weder  eine  Provokation  noch  eine  förmlich  ausgebildete
  Negatorienklage  kennt,  stimmt  hiemit  überein.
Als  vor  Jabren  die  Stadt  Dürkheim  wider  die  Gemeinde
  Ellerstadt  eine  Negatorienklage  dahin  erhob,
daß  diese  sich  aller  Ausübung  von  Forstrechten  in
einem,  der  Stadt  gehörlaen  Walde  zu  enthalten
babr,  antwortete  die  Gemeinde  E.  mit  einer  sog.
Inziden  tklage,  worin  dieselbe  ihr  Recht  auf  den
Bezug  des  Brandholzes  darlegte,  später  erwies  und
zuletzt  auch  zuerkannt  erhielt.
        <pb n="224" />
        200  Duplizitaͤt  der  Negatorienklage.

weisung  die  Frage  über  die  Zuständigkeit  der  Servitut
  in  der  Schwebe  bleibt,  die  alte  Ungewißheit
des  Rechtszustandes  daher  fortdauert.
k  K  *

Nachschrift  des  Herausgebers.
So  heterodox  der  in  der  Aufschrift  vorstehender  Mittheilung
  aufgestellte  Satz  auch  lautet,  so  läßt  sich
doch  nicht  verkennen,  daß  die  actio  negatoria,  wenn
ihr  die  Behauptung  einer  Servitut  entgegengestellt
wird,  mit  den  judicüs  duplicibus  viele  Aehnlichkeit
  darbietet,  besonders  wenn  man  die  Duplizität
nach  der  Ansicht  von  Savigny's  1)  auffaßt,
während  freilich  diese  Aehnlichkeit  eine  weit  geringere
ist,  wenn  man  die  Duplizität  der  judicia  im  Sinne
von  Vangerow's  2)  konstruirt.

Obgleich  Savigny  den  Satz:  daß  der  Kläger
  außer  dem  judicium  duplex  und  der  Widerklage
  niemals  und  auch  in  diesen  Fällen  nur  deswegen,
  weil  er  hier  zugleich  Beklagter  ist,
verurtheilt  werden  könne  —  mit  aller  Schärfe  vertheidigt
  (System  Bd.  VI  SF.  288,  289),  muß  er
doch  selbst  einige  Verwandtschaft  der  Negatorienklage
mit  judiciis  duplicibus  zugeben  (R.  d.  Besitzes
S.  478  vor  Note  2)  und  anerkennen  (System.
Bd.  VI  S.  349  Nr.  IV),  daß  die  Negatorienklage
einen  Erfolg  haben  kann,  welcher  der  Verurtheilung
  des  Klägers  im  Wesentlichen  gleichsteht.
Allerdings  leitet  Savigny  diesen  Erfolg  aus  der
Rechtskraft  der  Urtheilsgründe  ab,  hält  es
aber  (a.  a.  O.  S.  373)  nicht  für  unzulässig,  diejenigen
  Gründe,  die  er  objektive  oder  Urtheils-Ele-1)

  Recht  des  Besitzes  K.  37  (Ausg.  VI  S.  481  ff.)
S'sen  des  R.  R.  Bd.  V  S.  150  K.  225,  Br.  VI

2)  Lehrbuch  d.  Pandekten  Aufl.  VI  Bd.  1  S.  168
Nr.  4  und  Bd.  1II  S.  506  Nr.  4.
        <pb n="225" />
        Duplizitaͤt  der  Negatortenklage.  201

mente  nennt,  in  den  Urtheilstenor  selbst  zu  verweben,
  wo  dann  seine  Ansicht  der  des  Herrn  Verfassers
  vorstehender  Mittheilung  ziemlich  gleichsteht.  In
der  vorigen  Nummer  dieser  Blätter  (oben  S.  181
bezw.  188)  haben  wir  denn  auch  eine  oberstrichterliche
  Entscheidung  mitgetheilt,  wo  unter  einfacher
Bezugnahme  auf  Savigny's  Autorität  eine  Verurtheilung
  des  Negatorienklägers  ausgesprochen  wurde.
Von  selbst  versteht  sich  übrigens,  daß  von  einer
Verurtheilung  des  Klägers  nur  da  die  Rede  sein
kann,  wo  der  Negatorienklage  vom  Beklagten  mit
der  (konfessorischen)  Behauptung  einer  Servitut
entgegengetreten  wird.  Wo  dagegen  die  actio  ne-Hatoris
  nur  gebraucht  wird,  um  Eingriffe  in  das
igenthum  abzuwehren,  die  nicht  Inhalt  einer  Servitut
  sein  können  :),  oder  wo  der  Beklagte  nicht
durch  Behauptung  einer  ihm  zukommenden  Servitut,
sondern  etwa  durch  Abläugnung  des  klägerischen  Eigenthumes
  sich  vertheidigt,  da  kann  es  natürlich  zu
einem,  den  Kläger  verurtheilenden  Ausspruche  nicht
kommen.  Auch  da,  wo  der  Beklagte  der  Negatorienklage
  die  konfessorische  Behauptung  entgegengestellt,
ist  eine  den  Kläger  verurtheilende  Fassung  des  Urtheilssatzes
  dann  nicht  gerade  nothwendig,  wenn  der
Beklagte  den  vollen  Umfang  der  vom  Kläger
negirten  Servitut  bewiesen  hat,  weil  dann,  wie  Savigny
  (System,  Bd.  VI  S.  349)  überzeugend
ausführt  und  auch  die  Praxis  ohne  Zweifel  stets  anerkannt
  hat,  schon  durch  die  einfache  Entbindung  des
Beklagten  von  der  Negatorienklage  die  Existenz  der
Servitut  klar  ausgesprochen  ist.  Unzulässig  ist  aber

2)  Die  Zulässigkeit  dieses  Gebrauches  der  Negatorienklage
  ist  zwar  bestritten,  aber  sicher  mit  Unrecht.
Vgl.  Sell,  Eigenthum,  Aufl.  II  S.  390  Note  und
S.  392  Nr.  4  (Zweck  der  N.-Kl.);  Vangerom
a.  a.  O.  g.  353  Anm.  1  S.  876.
        <pb n="226" />
        202  Pfandbestellung  in  eigenen  Wedseln.

auch  in  diesem  Fall  jener  Ausspruch  gewiß  nicht,
und  sehr  räthlich  ist  er  namentlich  da,  wo  die
negirte  Servitut  in  einem  geringeren  Umfange,  als
sie  vom  Kläger  negirt  und  vom  Beklagten  behauptet
war,  erwiesen  wird.

Noch  müssen  wir  bemerken,  daß  wir  mit  dem
Satze  der  oben  mitgetheilten  Entscheidungsgründe,
wonach  die  der  Negatorienklage  entgegengesetzte  Behauptung
  einer  Servitut  nur  als  Abläugnung  des
Klaggrundes,  nicht  als  wahre  Einrede  anzusehen
sei,  —  nicht  einverstanden  sind,  vielmehr  in  dieser
Beziehung  ganz  die  Ansicht  theilen,  welche  in  der
Nachschrift  zu  zwei  in  der  nächsten  Nummer  unserer
Blätter  mitzutheilenden  oberstrichterlichen  Erkenntnissen
  ausgeführt  ist.  n

t.

2.

Ein  eigener  Wechsel  verliert  durch  die  demselben  einverleibte
Pfandbestellung  die  Wechselkraft  nicht.

In  einem  Wechsel  vom  1.  Juli  1860  versprach
  A.  ein  Jahr  a  dato  3000  fl.  an  B.  nach
Wechselrecht  zu  zahlen,  bekannte  den  Empfang  des
Werthes,  verpfändete  dabei  dem  Wechselgläbier
spezlell  bezeichnete  Werthpapiere  zur  Sicherheit  der
Wechselforderung  und  bewilligte  demselben  dafür
auch  noch  die  Eintragung  einer  Hypothek  auf  sein
Grundvermögen.

Der  Wechselklage  wurde  unter  anderen  der  Einwand
  entgegengesetzt,  daß  die  dem  Wechsel  beigefügte
Verpfändung  demselben  die  Wechselkraft  benehme.  Der
Einwand  wurde  in  den  oberen  Instanzen  verworfen,
vom  obersten  Gerichtshofe  aus  nachstehenden  Gründen:

„Der  Revident  stützt  seine  zweite  Beschwerde
hauptsächlich  auf  die  Behauptung,  daß  in  eigenen
Wechseln,  wie  der  vorliegende,  ausschließend  nur
jene  thatsächlichen  Momente  enthalten  fein  dürfen,
        <pb n="227" />
        Mandbestellung  in  eigenen  Wechseln.  208

welche  die  allgem.  deutsche  Wechselordnung  im
Art.  96  unter  sechs  Ziffern  aufgestellt  habe  und  daß
ebensogut,  wie  eine  dem  Wechse  beigefügte  Kündigung
  oder  ein  Jinsversprechen  den  Wechsel  als  folchen
  ungültig  mache,  die  demselben  beigesetzte  Verpfändung
  von  Werthpapieren  eine  gleiche  Wirkung
haben  müsse.

Nun  ist  aber  die  bekannte  Streitfrage,  ob  ein
beigefügtes  Zinsversprechen  dem  Wechsel  seine  ganze
Wechselkraft,  sowohl  rücksichtlich  der  Hauptsumme,
als  der  Zinsen  oder  nur  rücksichtlich  der  letzteren
entziehe,  noch  ke  inesweges  endgiltig  entschieden  und
erscheint  sonach  schon  von  vorneherein  die  Entscheidung
  eines  im  Gesetze  nicht  speziell  berührten  Falles
aus  der  Analogie  einer  jedenfalls  zweifelhaften  Gesetzesanwendung
  nicht  als  zulässig.

Wollte  man  aber  auch  die  Zulässigkeit  der  Entscheidung
  des  vorliegenden  Falles  nach  Analogie  der
bestehenden  Aussprüche  über  die  Ungültigkeit  der
Wechsel,  welchen  Kündigung  over  Zinsversprechen
beigefügt  ist,  zulassen,  so  müßte  doch  jedenfalls
feststehen,  daß  hier  auch  dieselben  faktischen  Verhältnisse,
  diefelben  rechtlichen  Motive  gegeben  seien,
welche  in  jenen  beiden  bezeichneten  Fällen  gegen  die
Wechselkraft  geltend  gemacht  wurden.

Dieses  ist  aber  keinesweges  der  Fall.  —  Die
Aufnahme  eines  Kündigungsvorbehaltes  in  einem
Wechsel  steht  offenbar  mit  der  Bestimmung  Ziff.  4
Art.  96  der  A.  D.  W.  O.  in  unlösbarem  Widerspruch,
  indem  hiedurch  der  Zahlungstag  in  die  Willkür
  des  Wechselinhabers  gestellt,  somit  ein  unbestimmter
  wird.  Ebenso  entsteht  durch  das  Beifügen
eines  Zinsversprechens,  wenn  man  die  Wechselkraft
auch  auf  das  Zinsversprechen  erstrecken  will,  entgegen
  der  Bestimmung  der  Ziff.  2  des  Art.  96  a.  a.  O.,
eine  Unsicherheit  rücksichtlich  der  Wechselsumme,  indem
  die  klagbare  Geltendmachung  eines  solchen  Wech-
        <pb n="228" />
        204  Pfandbestellung  in  eigenen  Wechseln.

sels  mit  Zinsen  eine  vorgängige  Berechnung  derselben
  voraussetzen  würde,  so  daß  der  Betrag  der  zu
zahlenden  Geldsumme  nicht  aus  dem  Wechsel  selbst
hervorginge,  was  offenbar  der  Natur  des  Wechsels
widerspräche.

Ein  solcher  direkter  Widerspruch  gegen  den
Geist  und  Wortlaut  der  A.  D.  W.  O.  besteht  aber
keinesweges  bei  einem  solchen  eigenen  Wechsel,  welcher
  in  seinem  eigentlichen  Kontexte  alle  jene  Erfordernisse
  enthält,  welche  der  Art.  96  als  wesentlich
aufstellt,  welchem  aber  noch  eine  Verpfändung  von
Werthpapieren  u.  dgl.  an  gehängt  ist.  Weder
der  bestimmte  Zahlungstag,  noch  die  Größe  der  zu
zahlenden  Wechselsumme  sind  durch  die  Verpfändungsklausel
  im  mindesten  zweifelhaft  gestellt  und
es  erscheint  dieser  Beisatz  um  so  mehr  als  ein  völlig
unwesentlicher,  als  auf  denselben  weder  in  der  Klage,
noch  in  der  Klagebitte  Bezug  genommen  ist.

Da  nun  weder  die  A.  D.  W.  O.,  noch  das
Einführungsgesetz  darüber  eine  Bestimmung  enthalten,
  daß  das  Beifügen  einer  unwesentlichen  Nebenbestimmung
  einem  mit  allen  gesetzlichen  Erfordernissen
  versehenen  Wechsel  alle  und  jede  Wechselkraft
entziehen,  solchen  zu  einem  Nichtwechsel  machen  soll,
—  do  ferner  auch  durch  das  Beifügen  einer  solchen
Verpfändungsklausel  nicht  die  mindeste  Störung
oder  Verwirrung  in  der  Durchführung  des  Wechselprozesses
  veranlaßt  wird,  indem  ganz  einfach  in
dem  zu  erlassenden  Erkenntnisse  hievon  Umgang  genommen
  wird,  so  stellt  sich  der  Ausspruch  der  Vorinstanz,
  wodurch  diese  Einrede  verworfen  wird,  als
vollkommen  gerechtfertigt  dar“.

OAGErk.  v.  19.  Jan.  1861.  RNr.  34465/1.
77.
        <pb n="229" />
        Bayer.  Landr.  Th.  IV,  Kap.  VI  §F.  14  und  19.  206

3.
Der  Singularsuccessor,  welcher  das  von  seinem  Auktor  eingegangene
  Mietbverhältniß  ohne  Verwohrung  fortsetzt,  ist
dadurch  an  den  von  Jenem  abgeschlossenen  Vertrag  gebunden.
Bayer.  Landr.

A.,  Eigenthümer  eines  Hauses  in  München,
hatte  an  B.  eine  Wohnung  in  demselben  vermiethet.
Der  Vertrag  war  am  14.  Mai  1859  schriftlich  errichtet
  und  hatte  sich  A.  verpflichtet,  fünf  Jahre
lang  den  Miethzins  nicht  zu  steigern  und  von  dem
Rechte  der  Kündigung  keinen  Gebrauch  zu  machen,
auch  im  Laufe  des  Sommers  1859  einige  Reparaturen
  vornehmen  zu  lassen.

Am  1.  Juli  1859  verkaufte  A.  sein  Haus  an
C.  Diesem  stellte  sich  B.  im  August  1859  als
Miether  vor  und  verlangte  die  Ausführung  der  von
A.  bewilligten  Reparaturen,  welche  C.  auch  versprach
und  bewerkstelligte.  An  den  Zielen  Michaeli  1859,
Georgi  und  Michaeli  1860  nahm  C.  den  Miethzins
in  der  bedungenen  Größe  ein,  kündigte  aber  bei  der
letzterwähnten  Zahlung  die  Miethe  auf  Georgi  1861.
Nun  klagte  B.  gegen  C.  auf  Erfüllung  des  schriftlichen
  Miethvertrages.  B.  behauptete  dabei,  den
C.  von  der  fünfjährigen  Unaufkündbarkeit  des  Miethvertrages
  bei  der  Besprechung  im  August  1859  in
Kenntniß  gesetzt  zu  haben,  was  jedoch  C.  widersprach
  und  aus  diesem  Widerspruche  folgerte,  daß
er  an  den  Miethvertrag  nur  mit  der  gesetzlichen
Kündigungsbefugniß  (LRN.  Th.  IV  Kap.  VI  §.  16
Nr.  3)  gebunden  sei.

Die  erste  Instanz  legte  dem  Kläger  den  Beweis
  auf,  daß  Beklagter  in  die  Vertragsbestimmung
der  fünfjährigen  Unaufkündbarkeit  gewilligt  habe,
die  zweite  änderte  die  Beweisauflage  dahin  ab,  daß
Beklagter  vor  Michaeli  1859  von  jener  Vertragsbestimmung
  Kenntniß  erhalten  habe,  die  dritte  verurtheilte
  den  Beklagten  nach  dem  Klagantrage  aus
nachstehenden  Gründen:
        <pb n="230" />
        206  Bayer.  Landr.  Th.  IV,  Kap.  VI  8.  14  und  19.

Der  Miethvertrag,  welchen  Kläger  mit  dem
vorigen  Besitzer  des  Hauses  Nr.  ꝛc.  am  14.  Mal
1859  abgeschlossen  hatte,  endigte  nach  Landrecht
Th.  IV  Kap.  VI  §S.  14  Nr.  1  im  Juli  1859  mit
dem  Verkaufe  des  Hauses  an  den  Beklagten  C.
Dessenungeachtet  wurde  aber  von  dem  Letzteren  der
Gebrauch  der  gemietheten  Wohnung  dem  Kläger
noch  fortwährend  gestattet  und  erst  zu  Michaeli  1860
ihm  der  Vertrag  aufgekündet.

Die  nach  geendigtem  Kontrakte  geschehene  Gestattung
  des  weiteren  Gebrauches  der  Sache  muß
aber  nach  Landr.  Th.  IV  Kap.  VI  §.  19  als  eine
stillschweigende  Erneuerung  des  Vertrages,  und  zwar
unter  den  vorigen  Bedingnissen  betrachtet  werden.
Es  ist  dies  eine  im  Gesetze  selbst  gegründete  Vermuthung,
  vermöge  welcher  die  Einwilligung  in  die
Fortdauer  des  vorigen  Vertragsverhältnisses  so  lange
als  wahr  angenommen  werden  muß,  bis  das  Gegentheil
  erwiesen  wird.  GO.  Kap.  XII  §S.  2  Nr.  2
und  4  und  Anmerk.  lit.  e.  Daß  dieser  gesetzlichen
Präsumtion  die  Beweiskraft  einer  Gualsfzirten  zukommt,
  ergibt  sich  sowohl  aus  dem  Texte  des  angeführten
  §.  19  des  Landrechtes,  als  auch  aus  der  Anmerk.
Nr.  2  lit,  a  und  b,  weil  das  Gesetz  die  Erneuerung
  des  Vertrages  als  unmittelbare  Folge  der
Gestattung  des  weiteren  Gebrauches  ausspricht,  und
diese  Annahme  nur  bei  geschehener,  ausdrücklicher
Verwahrung  oder  beim  Vorhandensein  solcher  Thatsachen,
  welche  die  Einwilligung  in  die  Fortsetzung
des  Vertrages  unmöglich  machen,  ausschließt.

Der  erwähnte  §F.  19  läßt  die  aufgestellte  Präsumtion
  auch  gegen  den  Singular-Successor  gelten,
obgleich  mit  diesem  der  Miethvertrag  nicht  abgeschlossen
  worden  ist,  er  also  die  Vertragsbediuzusse
nur  mittelbar  in  Erfahrung  gebracht  haben  kann.
Das  Gesetz  nimmt  sohin  bei  dem  Singularsuccessor
schon  die  Möglichkeit  des  Wissens  der  Vertragsbedingnisse
  als  genügend  an,  damit  auch  gegen  ihn  die
        <pb n="231" />
        Bayer.  Landr.  Th.  IV,  Kap.  VI  f.  14  md  19.  207

Vermuthung  der  stillschweigenden  Einwilligung  in
die  Vertragserneuerung  wirksam  sei,  wenn  derselbe
nach  der  Singularsuccession  den  weiteren  Gebrauch
der  Sache  dem  Miether  gestattet  hat.

Wenn  demnach  schon  das  präsumtive  Wissen
der  Vertragsbedingnisse  genügt,  so  kann  der  Beweis
derselben  dem  Miether,  der  sich  auf  die  gesetzliche
Präsumtion  beruft,  nicht  überbürdet  werden,  sondern
die  für  ihn  streitende  Präsumtion  kann  nur  durch
Behauptung  und  Beweis  solcher  Thatsachen,  welche
die  vom  Gesetze  präsumirte  Einwilligung  ausschließen,
  zerstört  werden.

Da  nun  im  vorliegenden  Falle  der  Beklagte
solche  Thatsachen  nicht  behauptet,  sondern  lediglich
widersprochen  hat,  daß  er  von  der  Vertragsbedingniß
  der  fünfjährigen  Unaufkündbarkeit  des  Vertrages
  Kenntniß  erlangt  habe,  wie  der  Kläger  behauptet,
  dieser  aber  von  der  Beweislast  durch  die  für
ihn  streitende  qualifizirte  Rechtsvermuthung  befreit
ist,  so  erscheint  seine  Revisionsbeschwerde  gegen  die
ihm  den  Beweis  jener  Behauptung  auflegenden  Erkenntnisse
  der  vorigen  Instanzen  als  gegründet,  und
mußte  vielmehr  schon  ohne  diesen  Beweis  der
Miethvertrag  vom  14.  Mai  1859  nach  Landr.
Thl.  IV  Kap.  VI  §.  19  für  stillschweigend  erneuert
gehalten  und  Beklagter  nach  dem  Revisionsantrage
zu  Erfüllung  des  Artikels  1II  desfelben  verurtheilt
werden  1).

OAGErk.  v.  19.  Febr.  1861  RNr.  5415⅝1.
77.

1)  Eine  Differenz  zwischen  Miethern  und  Vermiethern
von  Wohnungen  in  München  ergibt  sich  auch  zuweilen,
  wenn  der  Vermiether  Erhöhung  des  Mietbzinses
  verlangt,  der  Miether  aber  auf  das  Verlangen
  nicht  eingebt,  sondern  am  nächsten  Ziele  ausziehen
  zu  wollen  erklärt.  Manche  Vermiether  find
der  Meinung,  sie  könnten  in  einem  solchen  Falle
für  das  letzte  halbe  Jahr  der  Miethzeit  den  von
ihnen  begehrten  erhöhten  Miethzins  fordern.  Daß
        <pb n="232" />
        208  Manlfestationseid.  Kalumnieneid.

4.
Unzulässigkeit  des  Kalumnieneldes  bei  dem  Manifestatlonseide.

Derjenige,  welcher  den  Manifestationseid
zu  schwören  hat,  kann  vom  Gegner  nicht  verlangen,
daß  er  vorher  den  Kalumnieneid  leiste.

Nach  der  Prozeßnovelle  v.  J.  1819  §F.  7  kann
der  Kalumnieneid  nur  in  2  Fällen  stattfinden,  einmal,
  wenn  derjenige,  welchem  der  Haupteid  zugeschoben
  ist,  dessen  Ableistung  rechtzeitig  verlangt,  und
dann  bei  dem  Rechtsmittel  der  Wiedereinsetzung  in
den  vorigen  Stand.  Die  letzte  Voraussetzung  liegt
unzweifelhaft  nicht  vor,  und  auch  die  erste  ist  nicht
gegeben.  Wenn  auch  der  gemeine  deutsche  Prozeß
den  Manifestationseid  als  eine  Art  des  Haupteides
betrachtet  (Glück,  Pandekten  Bd.  XII  S.  380
Note  34),  so  bezeichnet  doch  die  hier  allein  in  Betracht
  zu  ziehende  Gerichtsordnung  Kap.  XlIII  8.  2
u.  5  den  Haupteid  und  den  Manifestationseid  als
zwei  ganz  verschiedene  Juramente,  und  es  passen  insbesondere
  auf  letzteren  auch  mehrere  jener  Momente
nicht,  welche  als  mit  dem  Wesen  des  Haupteides
verbunden  daselbst  angeführt  werden.

GE.  v.  29.  Juli  1845  Rrr.  150%  und

v.  10.  März  1846  RNr.  902“//1  S

diese  Meinung  ein  Irrthum  ist,  ergibt  sich  klar  aus
der  Erwägung,  daß  die  s.  g.  Steigerung  nichts  Anderes
  ist,  als  das  Anbieten  eines  neuen  bezw.  modisizirten
  Mietbvertrages  mit  eventueller  Kündigung
des  bis  dahin  bestandenen  für  den  Fall,  daß  der
Miether  in  die  Erhöhung  des  Miethzinses  nicht
willigt.  Da  nun  der  Vermiether  nach  §.  16  Nr.  3
a.  a.  O.  nicht  augenblicklich,  sondern  erst  auf  das
nachstkünftige  Ziel  kündigen  kann,  so  dauert  selbstverständlich
  bis  dahin  der  alte  Vertrag  mit  dem
früheren  Miettzinse  fort,  nicht  aber  kann  der  vom  Vermiether
  nur  vorgeschlagene,  von  dem  Mietber  aber
nicht  angenommene  höhere  Zins  gefordert  werden.  St.

Nedakt.:  Dr.  Gteppes.  Verl.:  Pels  ch  n  es  Enke)
in  Erlangen.  Diuuck  von  Junge  4  S
        <pb n="233" />
        Lamstag  den  13.  Juli  1861.  26.  Jahrgang.  M  14.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Blütter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Baern

Anbalt:  unshetungen  des  obersten  G  flikte  unter
*#.  Kempeten)  Sss  eines  zur  uirise  gekemmenen
neuen  Mutes  wennswegcnqvekcNemeegngkneStminat--ndievlchtdtkahnkchnmätbtldntsenhat.--sontkttksigbeider

natnvllgenchlevouvekolIakbthdeIsblneiensknuchtmcht

a  em  Bavreutber  Rechte  macht  das  Errungenschaftsvermönen  de
obeleute  nach  dem  Ableden  des  einen  Ebegatten  einen.  mnmm  der
Tbellungsmasse  aus.  —  Ist  der  mit  der  Äntwort  auf  die  Negalorten.
E.  e  kontumazirte  Beklagte  zum  areele  der  Dienstbarkelt  zuzu.
V  —  In  wieserne  kann  wegen  elner  Reutstorung  durch  Worte  eine

ußz  im  jüngsten  Besitz  esebeen  werden!  Revision  im
eu  Gchn

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes,  Kompetenzkonstlikte
  unter  Gerichten  betr.
CXVII.

Kompetenz  bezüglich  eines  zur  Anzeige  gekommenen  neuen
Reates,  wenn  das  wegen  anderer  Reate  ergangene  Straferkenntniß
  die  Rechkskraft  noch  nicht  beschritten  hat.

In  dieser  Zeitschrift  wurden  bereits  mehrere
Entscheidungen  mitgetheilt,  durch  welche  ausgesprochen
  wurde,  daß  dem  Gerichte,  welches  ein  rechtskräftig
  abgeurtheiltes  Reat  untersucht  hat,  die  Untersuchung
  anderweiter  Reate,  die  in  einem  anderen
Gerichtsbezirke  verübt  wurden  und  deren  dasselbe
Individuum  ex  post  als  verdächtig  bezeichnet  wird,
nicht  aufgebürdet  werden  könne.  (S.  Bd.  XXV

.  457.

Anders  verhält  es  sich  jedoch  in  dem  Falle,
wenn  ein  neuer  Reat  zur  Anzeige  kommt,  bevor
das  Straferkenntniß  über  jene  Reate,  welche  den
Gegenstand  der  bisherigen  Untersuchung  Lsh
die  Rechtskraft  beschritten  hat.  Ein  Fall  dieser
Art,  welcher  einen  zur  oberstrichterlichen  Entscheidung
  gelangten  Kompetenzkonflikt  zwischen  den  Un-Neue

  Folge  VI.  Band.
        <pb n="234" />
        210  Kompetenz  bei  der  Konkurrenz  von  Strassachen.

tersuchungsrichtern  zu  Ingolstadt  und  Hemau  veranlaßte,
  war  folgender:

Gegen  Johann  Z.  erging  von  dem  k.  Bezirksgerichte
  Aichach  wegen  konkurrirender  Vergehen  der
Körperverletzung,  worüber  der  k.  Bezirksuntersuchungsrichter
  zu  Ingolstadt  dte  Voruntersuchung  geführt  hatte,
ein  verurtheilendes  Erkenntniß,  gegen  welches  von  dem
Beschuldigten  und  auch  von  dem  k.  Staatsanwalte  die
Berufung  ergriffen  wurde.  Vor  hierüber  erfolgter
Entscheidung  zweiter  Instanz  ergaben  sich  Anzeigungen,
daß  Johann  Z.  sich  eines  weiteren  Vergehens  der  Körperverletzung
  im  Bezirke  des  k.  Untersuchungsrichters
zu  Heman  schuldig  gemacht  habe  und  es  entstand
nun  zwischen  den  beiden  Untersuchungsrichtern  ein
Kompetenzkonflikt  darüber,  welcher  von  ihnen  zur
Durchführung  der  Voruntersuchung  über  den  fraglichen
  weiteren  Reat  zuständig  sei.

Dieser  Kompetenzkonflikt  wurde  von  dem  obersten
  Gerichtshofe  am  28.  September  1860  nachstehendermaßen
  entschieden:

In  Erwägung,  daß  bezüglich  jener  Vergehen
der  Körperverletzung,  hinsichtlich  welcher  von  dem
k.  Bezirksuntersuchungsrichter  zu  Ingolstadt  gegen
Johann  Z.  Voruntersuchung  geführt  worden,  zwar
am  19.  Juli  1860  von  dem  k.  Bezirksgerichte
Aichach  ein  den  Johann  Z.  verurtheilender  Ausspruch
  erlassen  wurde,  daß  indessen,  bevor  auf  die
sowohl  vom  Beschuldigten  als  auch  von  dem  k.  Staatsanwalte
  hiegegen  eingelegte  Berufung  eine  Entscheidung
  erfolgte,  welche  auch  dermal  noch  nicht  eingetreten
  ist,  sich  Anzeigungen  dafür  ergaben,  Johann
Z.  habe  sich  eines  weiteren  am  22.  Juli  1860  zu
Forchheim,  im  Bezirke  des  k.  Untersuchungsrichters
zu  Hemau  verübten  Vergehens  der  Körperverletzung
an  Sebastian  F.  schuldig  gemacht;

in  Erwägung,  daß  die  Anhängigkeit  einer  Untersuchung
  erst  durch  das  Eintreten  der  Rechtskraft
        <pb n="235" />
        Kompetenz  bei  gemischtgerichtlichen  Untersuchungen.  211

des  ergangenen  richterlichen  Ausspruches  ihr  Ende
erreicht,  sonach  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,  beäglich
  dessen  gegen  das  erlassene  Strafurtheil  ein
Rechtsmittel  eingewendet  ist,  vor  dessen  Bescheidung
nicht  als  bestraft  sich  darstellt,  und  daß  die  Vorschrift
des  Art.  108  Thl.  1  des  StGB.,  wornach  über  mehrere
  noch  nicht  bestrafte  Verbrechen  eines  und  desselben
  Uebelthäters  von  demselben  Gerichte  und  in
einem  und  demselben  Urtheile  zu  erkennen  ist,  auch
dann  Platz  greift,  wenn  auch  nur  noch  in  Einer
Jnstanz  eine  gemeinschaftliche  Aburtheilung  sämmtlicher
  Reate  stattfinden  kann;
in  Erwägung,  daß  daher  der  Art.  22  Abs.  3
Thl.  II  des  StGB.  auch  im  vorliegenden  Falle
maßgebend  erscheint,  und  der  k.  Bezirksuntersuchungsrichter
  zu  Ingolstadt  durch  Ladung  des  Beschuldigten
  zuerst  vorgeschritten  ist;
aus  diesen  Gründen  erkennt  der  oberste  Gerichtshof
  in  Gemäßheit  des  Art.  14  Abs.  2  des  Gesetzes
  vom  28.  Mai  1850,  die  Kompetenzkonflikte
betreffend:
daß  zur  Durchführung  der  Voruntersuchung  gegen
  Johann  Z.  wegen  Körperverletzung  an  Sebastian
  F.  der  k.  Bezirksuntersuchungsrichter  zu
Ingolstadt  zuständig  sei.
Urtheilsbuch  Nr.  139.  3#8.

CXNIX.

Kompetenz  bei  der  dem  Eivilgerichte  von  der  Militärbehörde

überlassenen  gemischtgerichtlichen  Untersuchung,  wenn  mit

dem  dieselbe  begründenden  Vergehen  ein  Verbrechen  konkurrirt,
  dessen  die  Militärperson  allein  verdächtig  ist.

In  Folge  eines  am  23.  September  1860  im
Wirthshause  des  Adolph  Sch.  zu  Furth  von  mehreren
  Burschen  verübten  Exzesses,  bei  welcher  Ge-Frlbl
        <pb n="236" />
        212  Kompetenz  bei  gemischtgerichtlichen  Untersuchungen.

legenheit  auch  dem  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung
  herbeigeeilten  städtischen  Polizeisoldaten  Schneider
  eine  thätliche  Mißhandlung  zugefügt  worden  sein
soll,  wurde  von  dem  k.  Betsrthurtersuchungsrichter
zu  Roding  wegen  Vergehens  des  Tumultes  gegen
den  Soldaten  Alois  E.,  sowie  gegen  Peter  R.  und  Genossen,
  dem  Civilstande  angehörig,  dann  wegen  Verbrechens
  der  Widersetzung,  dessen  der  Soldat  Alois
E.  allein  verdächtig  war,  eine  strafrechtliche  Voruntersuchung
  eröffnet  und  die  dem  erwähnten  Soldaten
  vorgesetzte  Militärbehörde  verzichtete  unter
Bezugnahme  auf  Art.  1  des  Gesetzes  vom  1.  Juli
1856,  die  gemischtgerichtlichen  Untersuchungen  betr.,
auf  Abordnung  eines  Militärrichters  zur  Durchführung
  der  Voruntersuchung.

Da  sich  aber  der  Bezirksuntersuchungsrichter
u  Roding  nicht  für  zuständig  erachtete,  die  Durchfüren
  der  Voruntersuchung  auch  bezüglich  des
Verbrechens  der  Widersetzung  zu  übernehmen,  dessen
der  Soldat  Alois  E.  allein  verdächtig  schien,  so
entstand  hierüber  zwischen  dem  erwähnten  Bezirksuntersuchungsrichter
  und  der  betreffenden  Militärbehörde
  ein  Kompetenzkonflikt,  welcher  oberstrichterlich
  am  29.  Dezember  1860  folgendermaßen  entschieden
  wurde:

In  Erwägung,  daß  in  Folge  der  von  der  Militärbehörde
  abgegebenen  (oben  vorgekommenen)  Erklärung
  nach  dem  angeführten  Art.  1  des  bezeichneten
  Gesetzes  der  Civiluntersuchungsrichter  allein  die
Voruntersuchung  mit  voller  Wirksamkeit  auch  gegen
die  Militärperson  durchzuführen  berufen  ist,  so  weit
bei  demselben  Vergehen  Civil=  und  Militärpersonen
als  Beschuldigte  zusammentreffen;

in  Erwägung,  daß  diese  sich  aber  auch  auf
das  Verbrechen  der  Widersetzung,  dessen  der  Soldat
Alois  E.  allein  verdächtig  ist,  zu  erstrecken  hat,
weil  gemäß  Art.  108  und  109  Thl.  I,  Art.  22,
        <pb n="237" />
        Kompetenz  bei  gemischtgerichtlichen  Untersuchungen.  213

Abs.  3  und  Art.  24  Thl.  II  des  StGB.  so  wie  Art.  52
des  St  PG.  v.  10.  Nov.  1848  alle  gleichzeitig  bekannten
Verbrechen  und  Vergehen  Einer  Person,  sowie  alle
Theilnehmer  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  von  dem
nämlichen  Gerichte  untersucht  und  soferne  nicht  der
im  Art.  4  des  oben  angeführten  Gesetzes  vorgesehene
  Fall  gegeben  ist,  gleichzeitig  von  Einem  und
demselben  Strafgerichte  abgeurtheilt  werden  sollen,
und  weil  der  Grundsatz,  daß  die  Zuständigkeit  hinsichtlich
  des  Verbrechens  auch  das  verübte  Vergehen
und  deren  Theilnehmer  nach  sich  ziehe,  hier  nicht
zur  Anwendung  kommen  kann,  wo  dem  für  den
Soldaten  Alois  E.  lediglich  wegen  seiner  Standesverhältnisse
  zuständigen  Militärgerichte  im  Allgemeinen
  jede  Gerichtsbarkeit  über  die  dem  Civilstande
angehörigen  übrigen  Theilnehmer  an  dem  Vergehen
fehlt,  sowie  auch  die  Beantwortung  der  Frage,  in
wie  weit  die  eine  oder  andere  von  mehreren  Uebertretungen
  wegen  Mangels  eines  wesentlichen  Einflusses
  auf  die  zu  verhängende  Strafe  im  Hinblicke
auf  Art.  31  Abs.  3  des  St  PG.  v.  10.  Nov.  1848
weniger  umständlich  zu  untersuchen  sei,  lediglich  der
Beurtheilung  des  mit  der  Sache  befaßten  Untersuchungsrichters
  anheimfällt;
aus  diesen  Gründen  erkennt  der  oberste  Gerichtshof

  in  Gemäßheit  des  Art.  14  Abs.  2  des  Gesetzes
  vom  28.  Mai  1850,  die  Kompetenzkonflikte
betreffend:

daß  zur  Durchführung  der  gegen  Alois  E.  und

Genossen  wegen  Verbrechens  der  Widersetzung

und  Vergehens  des  Tumultes  eröffneten  Voruntersuchung

  der  k.  Bezirksuntersuchungsrichter  zu

Roding  zuständig  sei.

Urtheilsbuch  Nr.  141.  3/8.
        <pb n="238" />
        214  Erbfolge  in  die  Errungenschaft.  Bayreuther  Recht.

Mittheilungen  aus  der  Praris.

1.

Nach  dem  Bayreuther  Rechte  macht  das  Errungenschaftsvermögen
  der  Eheleute  nach  dem  Ableben  des  einen  Chegatten
  einen  Belandihei  der  beilungemaße  aus.

Vergl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XIV  S.  341  und  Bd.  XXI  S.  501  u.  f.

Der  überlebende  Ehemann  verlangte,  daß  sich
das  zu  errichtende  Inventar  über  den  Nachlaß  seiner
  Ehefrau  lediglich  auf  deren  eingebrachtes  Vermögen
  zu  beschränken  habe,  somit  die  Errungenschaft
in  dasselbe  nicht  aufzunehmen  sei.  In  dem  oberstrichterlichen
  Erkenntnisse  wurde  jedoch  in  Uebereinstimmung
  mit  den  oben  angeführten  früheren  Entscheidungen
  des  obersten  Gerichtshofes  ausgesprochen,
  daß  das  während  der  Ehe  errungene  Vermögen
  nicht  ausschließlich  dem  überlebenden  Manne
zufalle,  sondern  wie  das  Eingebrachte  der  Frau  einen
Bestandtheil  des  Nachlasses  derselben  bilde.  Aus
den  Entscheidungsgründen  entnehmen  wir  Nachstehendes.


Der  Ausdruck  im  F.  7  Tit.  VII  der  Brandenburg-Culmbachischen
  Landeskonstitution:  „alles  hinterlassene
  Vermögen“  —  identisch  mit  den  im
§.  15  a.  a.  O.  vorkommenden  Worten:  „alles
vorhandene  Vermögen“  —  gestattet  nicht,  den
ehelichen  Acquest,  der  doch  einen  wesentlichen  Bestandtheil
  der  communio  bonorum  universalis
bildet,  davon  auszuschließen.  Nach  der  Aufstellung
des  Revidenten  soll  die  Errungenschaft  nur  in  dem
Falle  nicht  darunter  begriffen  sein,  wenn  die  Frau
zuerst  mit  Tod  abgehe,  während  der  Nachlaß  des
Mannes  jederzeit  auch  das  errungene  Vermögen
umfasse.  Allein  das  Gesetz  macht  einen  solchen  Unterschied
  nicht,  stellt  vielmehr  mit  den  Worten  im
        <pb n="239" />
        Kontumazlalfolgen  bei  der  Negatorienklage.  215

Tit.  VII  §S.  7:  „es  sei  Vater  oder  Mutter“  —  beide
Ehegatten  in  dieser  Beziehung  ausdrücklich  einander
gleich.  Im  §.  9  ist  das  Verhältniß  des  überlebenden
  Ehegatten  zu  den  Ascendenten  des  verstorbenen
regulirt  und  ganz  allgemein  bestimmt,  daß  nach  vorweg
  getilgten  Passiven  dem  Ueberlebenden  zwei
Drittheile,  den  Eltern  und  Großeltern  aber,  es  seien
deren  eines  oder  zwei,  ein  Drittheil  des  Vermögens
  zufallen  solle.  Nach  der  Auffassungsweise
des  Revidenten  wäre  nun  der  zu  vertheilende  Vermögensbestand
  ein  ganz  anderer,  wenn  der  Mann
die  Frau,  als  wenn  diese  ihren  Mann  überlebte,
was  das  Gesetz  bei  der  Allgemeinheit  seiner  Disposition
  gewiß  nicht  beabsichtigt  haben  kann.  ....
Mit  eben  so  wenig  Erfolg  beruft  sich  der  Beklagte
auf  die  Vorschriften  im  §.  19,  denn  die  bevorzugte
Stellung,  welche  in  Ansehung  der  Verwaltung
und  des  Genusses  des  Vermögens  der  Kinder
ihrem  Vater  eingeräumt  ist,  berechtigt  noch  nicht
zu  dem  Schlusse,  daß,  wenn  ihre  Mutter  zuerst
stirbt,  die  Errungenschaft  nicht  einen  Bestandtheil
ihres  Nachlasses  ausmache.

OAGErk.  v.  28.  Sept.  1860  Rr.  140

2.

Ist  der  mit  der  Antwort  auf  die  Negatorienklage  kontumazirte
  Beklagte  zum  Beweise  der  Dienstbarkeit  zuzulassen?

Die  Hospitalstiftung  zu  A.,  aus  deren  Waldungen
  J.  H.  als  Besitzer  eines  Anwesens  zu  M.  jährlich
  eine  Klafter  Rechtholz  und  zwar,  wie  die  Stiftung
  behauptet,  nur  in  mittlerer  Qualität  und  in
einer  dem  jedesmaligen  Holzhiebe  entsprechenden
Mischung  zu  beziehen  hat,  war  gegen  diesen  Forstrechtler,
  weil  er  seine  Klafter  ohne  Rücksicht  auf  den
Holzhieb  zu  einem  Theile  in  weichem  und  zum  an-
        <pb n="240" />
        216  Kontumazialfolgen  bei  der  Negatorienklage.

deren  Theile  in  hartem  Holze  prätendire,  mit  der
Negatorienklage  aufgetreten  und  hatte  gebeten:  zu
erkennen,  daß  sie  nur  eine  Klafter  mittlerer  Qualität
in  der  Mischung,  wie  sie  der  jedesmalige  Holizhieb
ergebe  anzuweisen  verbunden  sei.

Diese  Klage  wurde  in  Folge  des  Ungehorsams
des  Beklagten  als  abgeläugnet  angenommen  und
wurde  Beklagter  seiner  Einreden  gegen  dieselbe  als
verlustig  erklärt,  worauf  sodann  die  erste  Instanz
der  Klägerin  den  Beweis  auflegte,  daß  Beklagter
  das  Holz  nur  in  der  von  ihr  behaupteten  Qualität
  anzusprechen  befugt  sei.

Auf  klägerische  Berufung  erkannte  die  zweite
Instanz  nach  dem  Klagantrage,  indem  sie  ausführte:
der  Umstand,  daß  Beklagter  auf  die  Klage  nicht  geantwortet
  habe,  könne  nicht  dazu  führen,  der  Klägerin
  den  negativen  Beweis  der  gegnerischen  Prätension
  aufzubürden.  Gegen  dieses  Erkenntniß  ergriff
der  Beklagte  die  Revision  mit  der  Bitte:  das  Erkenntniß
  l.  Inst.  wieder  herzustellen,  eventuell  ihn  zum
Beweise  der  Negative  des  Klagegrundes  zuzulassen.
Der  oberste  Gerichtshof  legte  dem  Beklagten  zu  beweisen
  auf:  es  stehe  ihm  das  Recht  zu,  daß  ihm
seine  Klafter  zu  einem  Theile  in  weichem,  zum  anderen
  Theile  in  hartem  Holze  ohne  Rücksicht  auf  den
jedesmaligen  Bestand  des  Holzschlages  von  der
Klägerin  angewiesen  und  verabreicht  werde.

Nach  gezeigter  Grundlosigkeit  der  primären  Revisionsbitte
  ist  in  den  Ents  scheidungegründen  entwickelt,
der  Ungehorsam  des  Beklagten  könne  an  der  diesem
sonst  obliegenden  Beweispflichtigkeit  keine  Aenderung
hervorbringen;  derselbe  sei  nur  seiner  Einreden  verlustig,
  nicht  aber  seiner  Gegenbeweise  gegen  die
Klage  und  die  zu  präsumirende  Freiheit
des  klägerischen  Eigenthums;  die  Behauptung
  der  Berechtigung  des  Beklagten  zu  besserem
Holze  sei  aber  keine  Einrede,  sondern,  da  die  kläge-
        <pb n="241" />
        Kontumazlalfolgen  bei  der  Negatorienklage.  217

rische  Verneinung  der  Berechtigung  in  Folge  des
Ungehorsams  des  Beklagten  als  von  diesem  verneint
angenommen  werden  müsse,  nur  ein  durch  diese
doppelte  Negation  zur  Affirmation  gewordener  Klagswiderspruch,
  und  müsse  bei  Formulirung  des  Beweissatzes
  die  Prätension  des  Beklagten  selbstverständlich
  in  der  Weise,  wie  sie  von  der  Klägerin
  präzisirt  worden,  zu  Grunde  gelegt
werden.

OAGE.  v.  15.  Dezbr.  1860  RNr.  154359/0.

In  gleicher  Weise,  wie  hier  der  oberste  Gerichtshof,
  hatte  in  einer  anderen  Sache  die  erste
Instanz  argumentirt  und  dem  Kläger  auf  die  Behauptung,
  daß  in  eine  ihm  eigenthümlich  angehörige
Mauer  der  Beklagte  unbefugt  einen  Thürstock  habe
einsetzen  lassen,  den  Beweis  seines  Eigenthums,  dem
mit  der  Antwort  auf  die  Klage  kontumazirten  Beklagten
  aber  den  Beweis  der  Berechtigung  zum
Thürstocke  aufgelegt.

Von  demselben  Gesichtspunkte,  daß  nemlich,
weil  der  Grund  der  Negatorienklage  in  der  behaupteten
  Freiheit  des  Eigenthums  von  der  angemaßten
  Servitut  liege,  die  negative  Litiskontestation
  in  der  Abläugnung  dieser  Freiheit  d.  i.  in  der
Behauptung  der  Servitut  bestehe,  ging  auch  die
zweite  Instanz  ans,  kam  jedoch  zu  der  —  gewiß
höchst  eigenthümlichen  —  Annahme,  daß  der  direkte
Gegenbeweis  nicht  aufgetragen  werden  dürfe,
und  erkannte  sofort,  dem  Beklagten  sei  der  Beweis
der  Berechtigung  zum  Thürstocke,  wie  er  im  erstrichterlichen
  Erkenntnisse  normirt  worden,  als  direkter
Gegenbeweis  unbenommen.

Dagegen  erkannte  der  oberste  Gerichtshof,  dem
Beklagten  sei  blos  der  direkte  Gegenbeweis  über
das  Eigenthum  der  Mauer  vorbehalten,  welcher
Ausspruch  ohne  weitere  Ausführung  des  Gegenstandes
  lediglich  dadurch  motivirt  wurde,  daß,  da  lis
        <pb n="242" />
        218  Kontumazialfolgen  bei  der  Negatorlenklage.

blos  negative  kontestirt  sei,  nicht  angenommen  werden
  könne,  daß  Beklagter  eine  Servitut  angesprochen
habe,  d.  i.  daß  esceptio  servitutis  gemacht
  worden  sei.“

OAGE.  v.  22.  Mai  1827  RNr.  430265/,.

Nachschrift.  Es  ist  bemerkenswerth,  daß  der
ersterwähnte  Fall  nach  gemeinem,  der  letztere  dagegen
  nach  bayerischem  Rechte  zu  entscheiden
war,  wonach  man  in  beiden  Fällen  eher  die  entgegengesetzte
  Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes
  hätte  erwarten  können,  indem  gemeinrechtlich
fast  allgemein  angenommen  ist,  daß  nicht  die
Freiheit  des  Eigenthums,  sondern  das  Eigenthum
  selbst  den  Grund  der  Negatorienklage  bilde
und  daß  demnach  die  Behauptung  der  Servitut
eine  wahre  Einrede  sei;  während  man,
wenn,  wie  im  bayerischen  Landrechte,  die  Freiheit
des  Eigenthums  als  der  Klagegrund  erklärt  wird,
auf  dem  Wege  doppelter  Negation  leichter  dazu  gebracht
  werden  kann,  in  der  Behauptung  der  Servitut
nur  eine  verneinende  Einlassung  zu
finden  und  sodann  nach  den  unbestreitbar  richtigen
Grundsätzen,  wie  sie  in  Gönner's  Komm.  zum
Prozeßgesetze  vom  22.  Juli  1819  S.  104  f.  (vgl.
Seuffert's  Komm.  z.  GO.  Bd.  II  S.  221  der
ersten  und  S.  282  der  zweiten  Ausgabe)  aufgestellt
sind,  dem  ungehorsamen  Beklagten  den  Beweis  der
Servitut  oder,  wenn  nicht  diese  selbst,  sondern  nur
deren  Umfang  bestritten  wird,  den  Beweis  des
größeren  Umfanges  aufzutragen.

Bei  tieferer  Betrachtung  der  Sache  wird  man
aber  auch  dann,  wenn  die  Freiheit  des  Eigenthums
als  der  Klagegrund  angenommen  wird,  die  Behauptung
  der  Servitut  oder  ähnlichen  Berechtigung  als
Einrede  erklären  müssen.

Ist  nemlich  Eigenthum  die  volle  rechtliche
Unterwerfung  einer  körperlichen  Sache,  ist  es  das
        <pb n="243" />
        Kontumazialfolgen  bei  der  Negatorienklage.  219

Recht,  über  dieselbe  nach  Willkür  mit  Ausschluß
aller  Anderen  zu  verfügen,  so  ist  die  Freiheit  des
Eigenthums  nicht  ein  neben  diesem  stehendes  besonderes
  Recht,  sondern  nur  die  negative  Eigenschaft
  desselben,  daß  es  weder  durch  Gesetz  noch
durch  Privatverfügung  beschränkt  sei.  Mag  man
daher  für  diese  Freiheit  die  bekannte  —  aber  vielbestrittene
  —  Rechtsvermuthung  aufstellen,  oder
mag  man  —  gewiß  richtiger  —  umgekehrt  sagen,
es  werde  nicht  vermuthet,  daß  das  Eigenthum  belastet
  sei,  so  stützt  sich  der  Negatorienkläger  in  beiden
  Fällen  neben  dem  Eigenthume  nicht  etwa  auf
eine  besondere  Thatsache,  sondern  auf  eine
aus  dem  Begriffe  des  Eigenthums  folgende,
  allgemeine  Rechtsregel,  nach  welcher
der  Eigenthümer  berechtigt  ist,  von  jedem,  der  das
Eigenthum  einschränken  will,  zu  verlangen,  daß  er
seinen  Anspruch  begründe  und  beweise  oder  fallen  lasse.

Demgemäß  liegt  in  der  verneinenden  Einlassung
auf  die  Negatorienklage  ein  thatsächlicher  Widerspruch
  nur  bezüglich  des  Eigenthums,  bezüglich  der
Eigenthumsfreiheit  aber  nur  der  Widerspruch  einer
allgemeinen  Rechtsregel,  als  welcher  er  völlig  unerheblich
  ist,  wenn  Beklagter  nicht  zugleich  —  als
wahre  Einrede  —  eine  besondere  Thatsache
vorführt,  vermöge  welcher  jene  Regel  im  konkreten
Falle  verdrängt  und  eine  Ausnahme  von  derselben
  begründet  wird.

Selbst  in  thatsächlicher  Richtung  aufgefaßt
enthielte  der  Widerspruch  der  Eigenthumsfreiheit  doch
nur  die  allgemeine,  unbestimmte  und  deshalb  nicht
minder  unerhebliche  Behauptung  irgend  einer
Unfreiheit,  von  welcher  bis  zur  Behauptung  einer
bestimmten  Servitut  noch  ein  sehr  beträchtlicher
Schritt  wäre.  Wollte  man  aber  einwenden,  daß,
weil,  der  Kläger  stets  die  in  Frage  stehende
bestimmte  Servitut  in  Abrede  stelle  und  in
        <pb n="244" />
        220  Kontumazialfolgen  bei  der  Negatorienklage.

Abrede  stellen  müsse,  die  verneinende  Einlassung
nothwendig  auch  die  Behauptung  gerade  dieser
Servitut  enthalte,  so  müßte  vor  Allem  die  Richtigkeit
  der  Prämisse  bestritten  werden.

Der  Widerspruch  der  Servitut  bildet  nemlich
nicht  den  Klagegrund,  weil  dieser  als  das  Recht,
aus  welchem  die  Klage  entspringt,  unmöglich
  in  der  Nichtberechtigung  des  Beklagten
liegen  kann.  Der  Kläger,  welcher,  wie  gesagt,  als
Eigenthümer  bis  zum  Beweise  des  gLeguerischen  Anspruches
  denselben  anzuerkennen  nicht  schuldig  ist,
und  gleichsam  als  Provokant  erscheint,  kann
daher  auch  nicht  genöthigt  sein,  die  Servitut  schon
in  der  Klage  bestimmt  zu  widersprechen  1);  es  ge-1)

  Zur  Unterstützung  dieser  Behauptung  wird  aus  einem
Erkenntnisse  der  Juristenfakultät  zu  Würzburg  vom
6.  Juli  1849  (Seuffert's  Archiv  Bd.  VIII  Nr.  91)
folgende  Stelle  hiemit  wörtlich  ausgeboben:

„Der  Grund  der  Negatorienklage  ist  das  Eigenthum,
  aus  dessen  präsumtiver  Freiheit  der  Kläger
für  sich  die  Folge  ableitet,  daß  er  einen  vom  Verklagten
  verübten  Eingriff  in  die  Befugnisse  des  Eigenthümers
  nicht  zu  dulden  brauche.  Für  den  Grund
der  actio  negaforia  ist  es  unerheblich,  ob  der  Eingriff,
  den  Kläger  abwehren  will,  von  dem  Beklagten
aus  ganz  unmotivirter  Anmaßung  oder  in  Behauptung
  eines  angeblich  zustehenden  Rechtes  ausgeführt
wurde.  Für  die  Negatorienklage  ist  nur  wesentlich,
daß  Kläger  ein  Recht  des  Beklagten  zur  Vornahme
der  Handlung,  welche  die  Klage  veranlaßt  hat,
nicht  anerkennt,  nicht  aber,  daß  Beklagter  ein
solches  Recht  sich  zuschreibt.  Behauptet  Beklagter
in  der  Egception  ein  solches  Recht,  so  ist  das  eine
wahre  Einrede,  deren  prozessualische  Behandlung
keinen  anderen  Regeln  unterliegt,  als  jede  andere
peremtorische  Einrede,  von  der  man  daher  vernünftigerweise
  nicht  fordern  kann,  daß
sie  in  der  Klage  anticipando  beantwortet
  sei.“
        <pb n="245" />
        Kontumazialfolgen  bei  der  Negatorienklage.  221

nügt,  wenn  er  dieselbe  in  Ungewißheit  stellt  und
es  dem  Beklagten  überläßt,  diese  Ungewißheit  zu
heben.  Erst  wenn  Beklagter  die  Servitut  behauptet
hat,  entsteht  für  den  Kläger  die  prozessuale  Obliegenheit,
  dieselbe  bestimmt  zu  widersprechen,  widrigenfalls
  er  sie  für  zugestanden  gelten  zu  lassen  hat.

Der  Kläger,  welcher  demungeachtet  die  Servitut
  schon  in  der  Klage  widerspricht,  thut  dieses  demnach
  schlechterdings  nicht,  um  die  Klage  materiell
zu  begründen,  sondern  um  die  Handlung  des  Beklagten
  als  Rechtsstörung  darzustellen,  d.  i.  um  zu
zeigen,  was  die  Veranlassung  seiner  Klage  sei.

Wird  in  einer  Darlehensklage  vorgebracht,  daß
der  Beklagte  die  schuldige  Zahlung  nicht  geleistet
habe,  so  wird  es,  obwohl  in  der  Negation  der  Nichtzahlung
  die  Behauptung  der  geleisteten  Zahlung
liegt,  doch  gewiß  Niemanden  beifallen,  dem  mit  der
Antwort  9  die  Klage  kontumazirten  Beklagten  den
Beweis  der  Zahlung  aufzulegen,  und  zwar  deshalb
nicht,  weil  die  Nichtzahlung  nicht  den  Grund,  sondern
  nur  die  Veranlassung  der  Klage  bildet.  Eben
so  wenig  darf,  wenn  verneinende  Einlassung  auf  die
Negatorienklage  zu  fingiren  ist,  über  den  Klagegrund
hinausgegangen  und  dasjenige,  was  nur  als  Klagsveranlassung
  vorgebracht  wurde,  dazu  benützt  werden,
um  die  Behauptung  einer  Servitut  zu  konstruiren
und  auf  diese  Weise  unter  dem  Titel  negativer  Einlassung
  eine  ausgeschlossene  Exception  wieder  einzuführen.


Ist  übrigens,  wie  oben  bemerkt,  die  Freiheit
des  Eigenthums  kein  besonderes  Recht,  sondern  nur
eine  aus  dem  Begriffe  des  Eigenthums  fließende
Qualität  desselben,  so  reduzirt  sich  der  Klagegrund,
wenn  man  auch  die  Freiheit  des  Eigenthums  als
solchen  bezeichnet,  in  Wirklichkeit  doch  wieder
auf  das  Eigenthum  selbst  und  die  actio  negatoria
  ist  demnach,  wie  dieses  in  der  neueren  Litera-
        <pb n="246" />
        222  Besihstörung  durch  Worte.

tur  des  gemeinen  Rechts  fast  ausnahmslos  angenommen
  wird,  nicht  fowohl  eine  Servituten=  als
eine  Eigenthumsklage,  als  welche  sie  nicht  an
das  Erforderniß  gebunden  sein  kann,  daß  Beklagter
eine  Servitut  oder  ähnliche  Berechtigung  in  Anspruch
  nehme.

Gewiß  liegt  eine  durchaus  verneinende  Einlassung
  vor,  wenn  Beklagter  sich  darauf  beschränkt,
das  klägerische  Eigenthum  zu  widersprechen,  oder
wenn  er  selbst  Eigenthümer  (oder  Miteigenthümer)
zu  sein  und  die  als  Servitutsanmaßung  bezeichnete
Handlung  jure  dominü  auszuüben  behauptet  oder
wenn  er  einen  Dritten  als  Eigenthümer,  sich  selbst
aber  als  dessen  Prekaristen  bezeichnet.  Wenn  also
die  Behauptung  der  Servitut  mit  der  verneinenden
Einlassung  auf  die  Negatorienklage  nicht  nothwendig
  verbunden  ist,  beim  Ungehorsam  des  Beklagten
  aber  immer  nur  ein  solches  Vorbringen  fingirt
werden  kann,  welches  unter  allen  Verhältnissen  ein
nothwendiger  Bestandtheil  der  verneinenden  Einlassung
  ist  und  ohne  welches  die  Klage  wenigstens
theilweise  zugestanden  wäre,  so  wird  die  in  der
Ueberschrift  gegenwärtiger  Mittheilung  aufgeworfene
Frage,  wie  im  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom
22.  Mai  1827  geschehen  ist,  wohl  verneint  werden

müssen.
Rm.

3.

In  wieferne  kann  wegen  einer  Besitzstoͤrung  durch  Worte
eine  Klage  auf  Schutz  im  fjüngsten  Besitz  erhoben  werden?

Eine  Stadtgemeinde  hielt  einen  Komplex  von
Grundstücken  für  städtisches  Eigenthum,  welchen  der
Fiskus  für  Staatseigenthum  ansah.  Dieser  schloß
mit  einer  Gesellschaft  einen  Vertrag  ab,  worin  er
derselben  einige  Theile  jener  Grundstücke  verkaufte,
        <pb n="247" />
        Besitzstsrung  durch  Worte.  223

und  die  Kreisregierung  ermächtigte  das  betreffende
Rentamt,  diese  Grundstücke  der  Gesellschaft  zu  übergeben.
  Diese  Regierungsentschließung  sah  der  Magistrat
  als  eine  Besitzstörung  an  und  erhob  Klage
gegen  den  Fiskus  auf  Schutz  im  jüngsten  Besitze
des  ganzen  Komplexes.  Der  oberste  Gerichtshof
entband  den  Beklagten  von  der  Klage  und  sagte
über  obige  Prage,  in  den  Entscheidungsgründen:

„Der  klagende  Magistrat  und  mit  ihm  die  erste
Instanz  hat  sich  zur  Darlegung  des  Vorhandenseins
einer  Besitzstörung  auf  Seite  des  Beklagten  auf  die
Anmerkungen  zu  Th.  II  Kap.  5  F.  12  des  bayer.  Landrechtes
  bezogen,  woselbst  unter  Nr.  2  gesagt  ist,  daß
eine  Störung  des  Besitzes  sowohl  mit  Worten  als
mit  Werken  geschehen  könne,  und  zwar  jenes  prohibendo
  oder  dillamando  aut  jus  sibi  in  re  alterius
  asserendo.  Allein  die  Anmerkungen  fügen
a.  a.  O.  sogleich  bei:  „doch  pflegt  man  in  praxi
auf  bloße  Worte  nicht  viel  zu  gehen,  auch  derwegen
  nicht  leicht  ex  hoc  interdicto  retinendae
bossessionis,  sondern  vielmehr  ex  lege  dillamart
zu  agiren.“

Es  ergibt  sich  ferner  aus  denjenigen  Stellen
des  römischen  Rechtes,  aus  welchen  die  Möglichkeit
und  der  Begriff  einer  wörtlichen  Besitzstörung
ezogen  wird,  als  fr.  un.  de  utrubi  (43,  31),
Kr.  1  §.  3,  fr.  3  S.  2  uti  possidetis  (43,  17),
fr.  11  Dig.  de  vi  et  de  vi  arm.  (43,  16),  daß
einmal  schlechthin  nicht  die  wörtliche  mnmaßung
des  Rechtes  selbst,  sodann  aber  auch  nicht  jede
wörtliche  Anmaßung  des  Besitzes  von  Seite  des
Gegners  zum  Grunde  der  summarischen  Besitzklage
geuommen  werden  kann,  sondern  nur  eine  solche  als

esitzstörung  zu  gelten  vermag,  welche  den  ruhigen
Besitz  des  Inhabers  läugnet,  und  ihn  ohne  Zögern
mit  einer  Hinderung  der  Ausübung  des  Sees
bedroht,  wozu  noch  weiter  kommt,  daß  die  GO.  in
        <pb n="248" />
        224  Revision  im  Exekutionsverfahren.

Kap.  III  S.  5  Nr.  2  gerade  das  bossessorium  sumarüssimum
  mit  besonderem  Nachdrucke  nur  da
Platz  greifen  läßt,  wo  das  Inhaben  oder  factum
bossessionis  sowohl  auf  der  einen  als  anderen
Seite  streitig  und  zweifelbar  ist.  Ein  solches  Bedrohen
  ist  auf  Seite  des  Beklagten  hier  nicht  zu
finden

OAGE.  v.  29.  Dezbr.  1859  RNr.  1379  5/96.

*

4.

Revision  im  Exekutionsverfahren.
Val.  Bd.  XVIII  S.  351.

Gegen  die  Meinung  v.  Seuffert's  im  Komm.
ü.  d.  GO.  Bd.  IV  Ausg.  1  S.  133,  Ausg.  II
S.  161,  ist  der  oberste  Gerichtshof  der  Ansicht,
welche  er  in  den  in  diesen  Blättern  a.  a.  O.  veröffentlichten
  Erkenntnissen  aussprach:  daß  auch  dem
Gläubiger  gegen  zwei  gleichlautende  im  Exekutionsverfahren
  erlassene  Erkenntnisse  die  Revision
nicht  zustehe,  in  einem  neueren  Erkenntnisse  treu  geblieben,
  in  dessen  Entscheidungsgründen  unter  Anderem
  gesagt  wird:

Der  Umstand,  daß  der  Gesetzgeber  (im  Proz.-Ges.
v.  17.  Novbr.  1837  S.  54  Nr.  8)  sich  veranlaßt
fand,  einen  Zusatz  zu  machen,  welcher  die  Zulässigkeit
  der  Revision  überhaupt  berührt,  kann  der
aus  der  unverkennbaren  Tendenz  der  allegirten  gesetzlichen
  Vorschrift  abgeleiteten  Auslegung  derselben
um  so  weniger  entgegenstehen,  als  selbstverständlich
jener  Zusatz  lediglich  die  Zulässigkeit  einer  Berufung
zur  III.  Instanz  im  Allgemeinen,  nach  Maßgabe
der  gesetzlichen  Eigenschaft  des  angefochtenen  Bescheides
  und  der  betreffenden  Beschwerdesumme,  zum
Gegenstande  haben  kann.

AGE.  v.  25.  Sept.  1860  RNr.  14075/6.

8.

Redakt.;  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  M  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="249" />
        Lamstag  den  27.  Juli  1861.  26.  Jahrgang.  M  15.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueter  dle  Statthaftigleit  von  Einreden  in  Wechsels-Ich  Die  in
der  vreuther  Landeskonstitution  Lu.  VII  §.  5  ebene.  Sepata  ·
tien  des  thewelblichen  Vermoͤgens  si“-n  in  oner  änzuschen  Aushebung

gegen  zwei

Alilaun  Garleimte  im  Exekutivpro  zesse  —  Der  Obe  *

darf  einen  im  un  terlichen  Wh  Keolichenen  Redaltlon

verstoß,  welcher  *  er  überfüüssigen  Cideoleistung  fübren  wnt
von  Ant  nitswegen  beseillgen.  —  Vettraͤgt  über  reale  Gewerbsrechte  nach
vorderösterreichischem  Rechte.

Ueber  die  Statthaftigkeit  von  Einreden  in  Wechselsachen.


Zweiter  Theil.

Von  den  Einreden  gegen  das  Recht  aus  dem  Wechsel,  und
zwar  von  den  wechselrechtlichen  Einreden.

Ueber  die  Einreden  gegen  das  Recht  aus  dem
Wechsel  selbst  —  im  Gegensatze  zu  den  oben  im
ersten  Theile  dieser  Erörterungen  (S.  115)  besprochenen
  prozessualen  Einreden  —  bestimmt  die
allgemeine  deutsche  Wechselordnung  im  Art.  82:
„Der  Wechselschuldner  kann  sich  nur  solcher  Einreden
  bedienen,  welche  aus  dem  Wechselrechte  selbst
hervorgehen  oder  ihm  unmittelbar  gegen  den  jedesmaligen
  Kläger  zustehen“.

Diese  Bestimmung  bedarf  bei  ihrer  allgemeinen
und  nicht  besonders  deutlichen  Fassung  einer  näheren
Erklärung.

Nach  derselben  sind  zwei  Klassen  von  Einreden
zu  unterscheiden.  Die  erste  Alternative  des  Art.  82
begreift  alle  Einreden  in  sich,  welche  aus  dem  Wechselrechte
  (im  objektiven  Sinne)  hervorgehen.
Die  zweite  Alternative  muß  sich  demnach  auf  Einreden
  beziehen,  welche  nicht  aus  dem  Wechselrechte,
also  aus  dem  Civilrechte  hervorgehen.

Neue  Folge  VI.  Band.
        <pb n="250" />
        226  Einreden  in  Wechselsachen.

Wenn  Art.  82  die  Zulässigkeit  der  letzteren
Einreden  von  der  Voraussetzung  abhängig  macht,
daß  sie  dem  Beklagten  unmittelbar  gegen
den  Kläger  zustehen,  so  darf  hieraus  nicht  als
Gegensatz  für  die  ersteren  Einreden  gefolgert  werden,
  daß  dieselben  jedem  Wechselschuldner
gegen  jeden  Wechselgläubiger  zustehen.
Vielmehr  bestimmt  sich  der  Umfang  der  Wirksamkeit
  der  wechselrechtlichen  Einreden  selbst  wieder
  nach  dem  Wechselrechte,  nach  welchem  ihre  Wirkung
  eine  allgemeine  oder  auf  bestimmte  Wechselbetheiligte
  beschränkte  sein  kann.

Der  wesentliche  Unterschied  der  beiden  Klassen
von  Einreden  ist  somit  nicht  in  dem  Umfange  ihrer
Wirksamkeit  zu  suchen,  sondern  liegt  in  der  Verschiedenheit
  der  Quelle,  aus  welcher  die  Einreden
fließen.  Nach  diesem  Unterschiede  ist  daher  der
Begriff  der  Einreden  beider  Klassen  zu  bestimmen.

Die  Quelle  derjenigen  Einreden,  welche  die
allgemeine  deutsche  Wechselordnung  in  der  ersten
Alternative  des  Art.  82  umfaßt,  ist  das  Wechselrecht,
  d.  i.  der  Inbegriff  der  in  der  allg.  deutschen
Wechselordnung  enthaltenen  Rechtssätze  1).  Hiezu

1)  Das  Allg.  Preuß.  Landrecht,  Thl.  II  Tit.  VIII
K.  916,  worauf  sich  die  Motive  zu  §.  93  des  preuß.
Entwurfes  beziehen,  spricht  sich  in  dieser  Beziehung
sebr  bestimmt  aus:  „Der  Wechselbeklagte  kann,  ausser
  dem  Einwande  der  dem  Kläger  bereits  geleisteten
Zahlung,  nur  solcher  Einwendungen,  die  aus  gegenwärtigem
  Wechsselrechte  selbst  hervorgehen,  sich
bedienen“.  —

Die  Bremer  Wechselordnung  Art.  145,  auf
welche  die  gedachten  Motive  gleichfalls  Bezug  nehmen,
  lautet:  „Von  zerstörlichen  Einreden  sind  nur
diejenigen  zulässig,  welche  aus  dem  Wechselrechte
selbst  hervorgehen,  oder  unmittelbar  gegen  den  Kläger
  gerichtet  find“.
        <pb n="251" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  227

gehören  aber  nicht  bloß  die  in  der  DWO.  unmittelbar
  enthaltenen,  sondern  auch  die  aus  ihren
Prinzipien  vermöge  juristischer  Konsequenz  oder  Rechtsanalogie
  zu  ermittelnden  Rechtssätze.  Unter
Einreden,  welche  aus  dem  Wechselrechte  hervorgehen,
sind  daher  Einwendungen  zu  verstehen,  welche  in
der  allg.  deutschen  Wechselordnung  unmittelbar
  oder  mittelbar  ihrerechtliche
Begründung  finden.  Vgl.  auch  die  Entsch.
des  OAG.  zu  Lübeck  v.  29.  Jän.  1852  im  Arch.  f.
deutsch.  Wechselrecht,  Bd.  III  S.  224.  Renaud,
Lehrb.  des  gemeinen  deutschen,  sowie  des  in  der
allg.  deutschen  Wechselordnung  enthaltenen  Wechselrechtes,
  §.  79  S.  200  bei  Not.  3  (Aufl.  II).

Aus  dem  Wechselrechte  in  dem  bezeichneten
Sinne  ergibt  sich,  welches  die  wechselrechtlichen  Einreden
  im  Einzelnen  seien  und  in  welchem  Umfange
sich  ihre  Wirkung  geltend  mache.  Soweit  hierüber
unmittelbare  Aufschlüsse  in  der  allg.  deutschen  Wechselordnung
  nicht  enthalten  sind,  sondern  auf  die  ihr
zu  Grunde  liegenden  Prinzipien  zurückgegangen  werden
  muß,  sind  die  Ansichten  in  Betreff  mancher
Einreden  verschieden,  sowohl  in  der  Doktrin  als  auch
in  der  Praxis  der  deutschen  Gerichte,  welches  um
so  mehr  erklärlich  ist,  als  abgesehen  von  allem  Anderen
  schon  über  den  Kardinalpunkt  des  Wechselrechtes,
  die  rechtliche  Natur  des  Wechsels,  eine  große
Verschiedenheit  der  Rechtsanschauungen  herrscht.
Dogmengeschichtliches  hierüber  s.  in  der  Abh.  von
Lunge  §s.  4—12,  im  Arch.  f.  DWR.  u.  HR.
Bd.  VIII  S.  351  fg.

Es  kann  nun  nicht  die  Aufgabe  sein,  eine  mehr
oder  minder  vollständige  Zusammenstellung  der  einzelnen
  aus  dem  Wechselrechte  hervorgehenden  Einreden
  zu  geben;  vielmehr  muß  der  Versuch  gemacht
werden,  die  wechselrechtlichen  Einreden  nach  ihr  em
inneren  Grunde  unter  gemeinsame  prinzipielle

#
        <pb n="252" />
        228  Einreden  in  Wechselsachen.

Gesichtspunkte,  beziehungsweise  Hauptgruppen  zu
bringen  und  in  solchem  Zusammenhange  den  Umfan
ihrer  rechtlichen  Wirkung  zu  bestimmen,  wobei  nach
dem  praktischen  Bedürfnisse  einzelne  Einreden  wegen
ihrer  Wichtigkeit  oder  ihres  häufigen  Vorkommens,
oder  wegen  der  Verschiedenheit  bestehender  Ansichten
besonders  berücksichtigt  werden  sollen.

I.  Die  aufschiebende  Einrede  der  wechselmäßigen  Prolongation.


Wie  die  Einreden  überhaupt  entweder  aufschiebender
  oder  zerstörlicher  Natur  sind,  so
verhält  es  sich  auch  mit  den  aus  dem  Wechselrechte
hervorgehenden  Einreden.

Die  Hinausschiebung  der  Zahlungszeit  oder
die  Stundung  (Prolongation)  ist  nach  Wechselrecht
zu  beurtheilen,  wenn  dieselbe  wechselmäßig,  d.  i.
auf  dem  Wechselbriefe  vorgemerkt  ist.  Die  Natur
und  Wirkung  einer  wechselmäßigen  Erklärung
ist  aus  dem  Wechselrechte  zu  bestimmen;  in  dem  bezeichneten
  Falle  kommt  eine  solche  Erklärung  in
ihrem  Verhältnisse  zu  einem  wesentlichen  Wechselerfordernisse,
  der  Zahlungszeit  (DW.  Art.
Ziff.  4  u.  Art.  96  Ziff.  4),  in  Betracht.  Der  aus
einer  wechselmäßigen  Prolongation  entnommene  Einwand
  beruht  daher  im  Wechselrechte.

Die  wechselmäßige  Prolongation  wirkt  zu  Gunsten
  des  Acceptanten  eines  gezogenen,  sowie  des
Ausstellers  eines  eigenen  Wechsels  einem  jeden
Wechselgläubiger  gegenüber,  der  in  die  Prolongation
gewilligt  hat,  man  mag  dieselbe  als  Hinausschiebung
  der  wechselmäßigen  Verfallzeit  oder
bloß  als  Aufschiebung  der  rechtlichen  Verfolzung
  des  wechselmäßigen  Anspruches  aufassen.
  Ueber  diese  Sireitfr  e  vgl.  v.  Brauer
im  Arch.  f.  DW  VW½  f

Als  eine  —  ’esss  der
        <pb n="253" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  229

wechselmäßigen  Zahlungszeit  darf  die  Wechselprolongation
  wohl  in  Fällen  betrachtet  werden,
wo  nicht  verschiedene  Verfallzeiten  für  die  in
dem  Wechselbriefe  enthaltenen  Wechselversprechen  in
Folge  der  Prolongation  eintreten,  sondern  zufolge
derselben  eine  gemeinsame  Zahlungszeit  entsteht  2).

2)  Dieses  ist  z.  B.  der  Fall,  wenn  die  Prolongation
bei  einem  an  eigene  Ordre  gezogenen  Wechsel  zwischen
  dem  Remittenten  (zugleich  Trassanten)  und
dem  Acceptanten,  oder  bei  einem  eigenen  Wechsel
zwischen  dem  Remittenten  und  Aussteller  noch  vor
einer  Weiterbegebung  des  Wechsels  stattgefunden  hat.
Von  dem  späteren  Nehmer  des  bereits  prolongirten
Wechsels  gilt,  daß  er  durch  das  Nebmen  des  mit
dem  bezüglichen  Vormerk  versehenen  Wechsels  in  die
Prolongation  willige.  —

Die  Hinausschiebung  der  wechselmäßigen  Zahlungszeit
  von  Seite  der  Betheiligten  ist  durch  die  allg.
DWd0.  weder  stillschweigend  noch  ausdrücklich  ausgeschlossen.
  Der  bei  der  Berathung  derselben  angenommene
  Grundsatz,  daß  besondere  „die  allgemeinen
Bestimmungen  des  Gesetzes  abändernde  Klauseln“
als  nicht  geschrieben  betrachtet  werden  müßten  (s.
Conf.  Prot.  Nr.  XII  S.  57  u.  58),  —  steht  nicht  entgegen;
  nur  darf  dieser  Grundsatz  nicht  dahin  umgekehrt
  werden,  daß  „alle  nicht  ausdrücklich  erlaubten
  Klauseln“  unstatthaft  seien  (Conf.-Prot.
Nr.  XXXI  S.  230).  —  Art.  33  der  DWO.

bebandelt  ein  anderes  Verhältniß,  nämlich  die  Fristbewilligung

  bezüglich  eines  verfallenen  Wechsels,
während  hier  von  einer  Hinausschiebung  der  Verfallzeit
  nur  vor  Verfall  die  Rede  ist.

Insoferne  aber  die  Prolongation  in  gegebenen
Fällen  verschiedene  Jahlungszeiten  für  einen  und
denselben  Wechsel  herbeiführen  würde,  stände  dieses
wohl  nicht  im  Einklange  mit  der  Bestimmung  der
DWO.  Art.  4  Ziff.  4  u.  Art.  96  Ziff.  4,  von
welcher,  vermöge  des  Verhältnisses  der  Verfallzeit
zur  Protest=  und  Verjährungsfrist,  angenommen  werden
  darf,  daß  sie  nur  Eine  Zahlungszeit  bei  einem
        <pb n="254" />
        230  Separation  des  Vermsgens  nach  Bayreuther  R.

In  solchen  Lällen  kann  auch  ein  Vormann  die  Einrede
  gegen  die  Regreßklage  eines  Nachmannes  geltend
  machen?)

(Fortsetzung  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Die  in  der  Bayreuther  Landeskonstitution  Tit.  VII  §.  5
vorgesehene  Separation  des  eheweiblichen  Vermögens  besteht
in  der  gänzlichen  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft.
(Vergl.  Bd.  XX.  S.  321).

Die  Eheleute  G.  lebten  in  zeitlicher  Trennung
von  Tisch  und  Bett  und  die  Ehefrau  hatte  Klage
auf  Aufhebung  der  Ehe  wegen  Nichtigkeit  gestellt,
worüber  noch  nicht  definitiv  erkannt  war.  In  dieser
Lage  der  Sache  fiel  der  Ehefrau  die  Erbschaft  eines
Bruders  zu,  welche  sie  antrat  und  in  eigene  Verwaltung
  nahm.

Der  Ehemann  erhob  Klage  gegen  sie,  worin  er
verlangte,  daß  sie  ihm  wegen  der  zwischen  ihnen  bestehenden
  Gütergemeinschaft  den  Besitz  und  die  Verwaltung
  der  ihr  zugefallenen  Erbschaft  einräume.

und  demselben  Wechsel  voraussetze.  —  Letteres  ist
auch  in  dem  Berichte  der  Nürnberger  für  die  Erledigung
  mehrerer  zur  allg.  deutschen  Wechselordnung
in  Anregung  gekommenen  Fragen  niedergesetzten
Kommission,  S.  XII  angenommen.

2)  Ueber  die  Wirkung  der  Prolongation  in  Bezug  auf
den  Regreß,  soferne  die  Prolongation  als  eine  unbeschränkt
  zulässige  Hinausschiebung  der
wechselmäßigen  Verfallzeit  ketrabttt  wird,  s.  Thöl,
Handelsrecht,  Bd.  II  §.  293
        <pb n="255" />
        Separation  des  Vermögens  nach  Bayreuther  R.  231

Die  Ehefrau  setzte  die  Einrede  entgegen  und  machte
sie  auch  liquid,  daß  der  Ehemann  durch  liederlichen
und  unfleißigen  Haushalt  in  Vermögensverfall  gerathen
  sei  und  sie  daher  nach  Tit.  VI  §.  5  der  Bayr.
Landeskonst.  Separation  ihres  Vermögens  verlangen
könne.  Zugleich  stützte  sie  auf  dieselben  faktischen  und
rechtlichen  Momente  eine  Widerklage  auf  Aufhebung
der  bestehenden  Gütergemeinschaft.

Die  erste  und  zweite  Instanz  entbanden  die
Beklagte  von  der  Klage  ihres  Ehemannes,  aber  auch
diesen  von  der  Widerklage  der  Frau,  indem  sie  annahmen,
  es  sei  zwar  der  Anspruch  auf  Vermögensseparation
  vollkommen  gerechtfertigt,  diese  Separation
führe  aber  keineswegs  eine  gänzliche  Aufhebung
der  Gütergemeinschaft  herbei.

Die  Ehefrau  erhob  Revision  bezüglich  der
Widerklage  und  der  oberste  Gerichtshof  erkannte,
es  sei  die  zwischen  den  G.'schen  Eheleuten  bestandene
Gütergemeinschaft  aufzuheben  —  aus  nachstehenden
Gründen:

Die  beiden  Vorinstanzen  haben  anerkannt,  daß
alle  Vorbedingungen  gegeben  seien,  unter  welchen
nach  Tit.  VII  §.  5  der  Bayreuther  Landeskonstitution
  von  1722  der  beklagten,  in  Gütergemeinschaft
lebenden  Ehefrau  das  Recht  zustehe,  auf  Separation
ihres  Vermögens  zu  dringen,  demungeachtet  aber  deren
die  Aufhebung  der  bestehenden  Gütergemeinschaft  bezielende
  Reconvention  aus  dem  Grunde  abweisen
zu  müssen  geglaubt,  weil  die  verstattete  Separation
nur  die  Wirkung  äußere,  daß  das  beiderseitige  Vermögen
  aufhöre,  „ein  vermischt  und  vermengt  Gut“
zu  sein  und  der  Ehemann  in  dieser  Beziehung  sein
Mundium  verliere,  nicht  aber  eine  gänzliche  Aufhebung
  der  Gütergemeinschaft  mit  den  Folgen  der  Alterirung
  der  Suoccessionsverhältnisse  der  Ehegatten
u.  s.  w.  in  sich  schließe.

Diese  Auffassung  ist  jedoch  unrichtig.  —  Die
        <pb n="256" />
        232  Separation  des  Vermögens  nach  Bayreuther  R.

theliche  Gütergemeinschaft  der  Bayreuther  Landeskonstieution
  ist  nach  Tit.  VII  8.  3  eine  „communio  bonorum
  universalis“,  der  das  beiderseitige  Vermögen
  der  Eheleute,  es  mag  wirklich  ein=  oder  zugebracht
  sein  oder  nicht,  —  nur  mit  Ausnahme  der
Ritter=  oder  anderer  Mamlehen,  so  wie  der  Fideikommißgüter
  dergestalt  unterworfen  ist,  daß  dasselbe
„ein  vermischt  und  vermengt  Gut“  sein  soll.  —  Diese
Vermischung  und  Vermengung  des  beiderseitigen,
dem  Mundium  des  Mannes  unterstellten  Vermögens
  ist  sonach  das  Hauptprinzip  dieser  Gütergemeinschaft
  (v.  Arnold,  Beiträge  zum  deutschen  Privatrechte
  Bd.  1  S.  174  in  Note  2),  und  kennzeichnet
  sich  dieses  condominium  pro  indiviso
besonders  dadurch,  daß  (Tit.  II  §.  10)  die  Ehefrau
für  die  Schulden  des  Mannes  haftet  und  (Tit.  VII
§.  10)  der  überlebende  Ehegatte  den  verstorbenen
Ehegatten,  wenn  weder  Deszendenten  noch  Aszendenten
vorhanden  sind,  „wegen  obangeführter  Kommunion  mit
Ausschluß  aller  Seitenverwandten  als  heres  ex  asse“
beerbt,  (Lange  —  Brandenburg-Kulmbach'schen
Kammeraths  —  Lehre  von  der  ehelichen  GG.  S.  52).

Gegen  die  nachtheiligen  Folgen  dieser  Gütergemeinschaft,
  nach  denen  bei  ausgebrochenem  Konkurse
die  Ehefrau,  auch  wenn  sie  von  den  Schulden  nichts
gewußt  noch  sich  zur  Zahlung  anheischig  gemacht
hat,  unbedingt  mithaftet  und  sich  nicht  einmal  als
Gläubigerin  melden  darf  (Tit.  II  S.  10  a.  a.  O.),
ist  ihr  —  der  Ehefrau  —  jedoch  sich  dadurch  zu
schützen  gestattet,  daß  sie  (S.  11  a.  a.  O.)  noch
während  der  Ehe  bei  vermerktem  Vermögensverfalle
ihres  Mannes,  da  noch  res  integra  ist  und  den
Gläubigern  kein  Präjudiz  erwächst,  sich  „prospizire",
auf  die  Separation  ihres  Vermögens  gerichtlich  dringe
und  solchergestalt  ihr  Ein-und  Zugebrachtes  in  Sicherheit
  bringe;  und  ist  dieses  Schutzmittel  in
Tit.  VII  §.  5  näher  dahin  bestimmt,  daß  die  Ehe-
        <pb n="257" />
        Separation  des  Vermögens  nach  Bayreuther  R.  233

frau  bei  solchem  durch  die  üble  Haushaltung  ihres
Mannes  drohenden  Verfalle  auf  gerichtliche  Separation
  ihres  Vermögens  dringen  oder  die  Leute  warnen
  kann,  sich  weder  mit  ihrem  Manne  in  ein  Negotium
  einzulassen,  noch  insbesondere  demselben  zu  kreditiren
  (vgl.  Arnold  S.  175  a.  a.  O.  in  der  Note).

Fragt  man  nun,  welches  die  Folgen  einer  hienach
  von  der  Ehefrau  erreichten  gerichtlichen  Separation
  sind,  so  können  solche  keine  anderen  als  die
Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  selbst  sein;  denn
wenn  sich  schon  aus  dem  Wortlaute  dieses  Aktes
ergibt,  daß  hiemit  das  Wesen  der  commmnio,  nämlich
  die  Vermengung  und  Vermischung  des  beiderseitigen
  Vermögens  wegfalle,  und  eine  allgemeine,
insbesondere  eine  materielle  und  innere  Gütergemeinschaft,
  wie  solche  hier  besteht,  bei  ausgeschiedenen  Gütern
  und  dem  Ehemanne  entzogenem  Mundium  überhaupt
  gar  nicht  gedacht  werden  kann,  so  läßt  das
Gesetz  in  den  angeführten  S.  10  a.  E.  und  §.  5  noch
besonders  erkennen,  daß  es  die  Separation  als  das
Mittel  gestatte,  nicht  blos  sich  —  die  Ehefrau  —
von  der  Haftungsverbindlichkeit  für  künftige  Schuldenkontrahirungen
  des  übel  wirthschaftenden  Mannes
zu  befreien,  sondern:  „ihr  Vermögen  zu  salviren“.  —
„solcher  Gestalt  ihr  Ein=  und  Zugebrachtes  in
Sicherheit  zu  bringen.“  Ist  aber  hienach  die  Gütergemeinschaft
  aufgehoben,  so  kann  folgerecht  unter
den  Eheleuten  selbst  eben  nur  der  Rechtszustand
eintreten,  welcher  existirt,  wenn  gar  keine  Gemeinschaft
  unter  denselben  entstanden  wäre,  und  dieses
will  das  Gesetz  offenbar  auch,  indem  es  den  Ehefrauen
  durch  Verstattung  der  Separation  dagegen
einen  nachträglichen  Schutz  gewährt  haben  will,  daß
sie  die  Ehe  unbedingt  eingegangen  haben,  folglich,
wenn  auf  Separation  erkannt  wird,  die  Sache  konsequenter
  Weise  so  angesehen  werden  muß,  als  liege
eine  bedingte  Ehe  vor.
        <pb n="258" />
        234  Separation  des  Vermögens  nach  Bayreuther  R.

Eben  dadurch,  daß  die  Bayreuther  Landeskonstitution
  in  ihrem  Tit.  VII  §F.  5  den  in  der  dortigen
  gesetzlichen  Gütergemeinschaft  lebenden  Ehegatten
die  Befugniß  einräumt,  unter  den  dort  bezeichneten  Voraussetzungen
  auf  Separation  ihres  Vermögens  gerichtlich
  zu  dringen,  —  hat  sie  jedenfalls  ausgesprochen,
daß  die  Folgen  einer  solchen  gesetzlich  eingetretenen
Gütergemeinschaft  keine  unabänderlichen  seien,  sondern
wieder  beseitigt  werden  können,  durch  welche  Beseitigung
  der  Folgen  dann  die  Gütergemeinschaft  selbst
in  ihrer  Wesenheit  aufgehoben  oder  ausgeschlossen

ird

ird.
Es  läßt  sich  hiebei  nicht  rechtfertigen,  daß,  wie
namentlich  der  Kläger  in  der  Nebenverantwortung
auszuführen  versucht  hat,  die  Bestimmungen  der  88.
1  —  5,  weil  sie  lediglich  auf  die  Wirkungen  der
Gütergemeinschaft  gegenüber  den  Gläubigern  bezüglich
  seien,  von  denen  der  88.  6  ff.,  welche  die  Successionsrechte
  der  Eheleute  betreffen,  gänzlich  getrennt
werden.  Denn,  wenn  auch  gegenüber  den  Gläubigern
  die  Gütergemeinschaft  des  Bayreuther  Rechtes
eine  ganz  vollständige  ist,  indem  die  vereinigte  Vermögensmasse
  beider  Eheleute  für  alle  Schulden  des
einen  oder  anderen  Theiles  unbedingt  haftet,  so  zeigen
doch  eben  jene  weiteren  Bestimmungen,  wonach  (§.  7)
mit  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  die  Gütergemeinschaft
  aufhört,  und  mit  den  hinterlassenen  Kindern
keine  Fortsetzung  derselben  —  communio  prorogata
—  sondern  eine  Auseinandersetzung  der  Art  stattfindet,
  daß  nach  Abzug  der  Passiven  von  der  gesammten
  Vermögensmasse  das  Vermögen  des  einen  Ehegatten
  wieder  ausgeschieden  und  zum  Voraus  berichtigt
wird,  und  erst  der  Rest  den  Nachlaß  bildet  (vol.
Arnold  a.  a.  O.  S.  177  Note  1;  Bayerlein,
geleeliche  Erbfolge  rischen  Eltern  und  Kindern  nach
Bayr.  Rechte  8.  4  5),  —  daß  das  Gesetz  unter
den  Eheleuten  die  #hn  des  Vermögens  nicht
        <pb n="259" />
        Separation  des  Vermögens  nach  Bayreuther  R.  235

ohne  Vorbehalt  der  seinerzeitigen  Wiederausscheidung
des  Vermögens  des  einen  und  des  anderen  Ehetheiles
aufgefaßt  habe,  und  daß  es  somit  nicht  allein  die
Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  an  sich  statuire,
sondern,  wenn  solche,  sei  es  nun  durch  Ehetrennung
oder  durch  Andringen  der  Frau  erkannte  Separation
(Bayerlein  a.  a.  O.)  eintrete,  es  sodann  auch  zu
einer  förmlichen  Theilung,  hier  durch  Hinausgabe
des  Vermögens  der  Ehefrau  nach  berichtigten  Schulden,
  zu  kommen  habe.

Daß  übrigens  diese  Separation  wirklich  sowohl
nach  dem  hier  einschlägigen  partikulären  als  auch
nach  dem  gemeinen  deutschen  ehelichen  Güterrechte
überhaupt  die  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  in
sich  schließe,  und  auf  solche  somit  in  Folge  jener
einseitigen  Aufkündigung  der  Ehefrau  richterlich  zu
erkennen  sei,  —  dafür  sprechen  sich  zahlreiche  Autoren
  sowohl  in  Bezug  auf  jenes  besondere  Recht,  als
auch  im  Allgemeinen  übereinstimmend  aus.

Neben  v.  Arnold,  a.  a.  O.  S.  176  in  Note,
welcher  die  Separation  mit  der  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft
  förmlich  identifizirt  1),  dann  Bayerlein
  a.  a.  O.  S.  5  und  Schwarz,  die  Gütergemeinschaft
  der  Ehegatten  nach  fränkischem  Rechte
(Erlangen  1858)  S.  135  Nr.  3,  endlich  Mittermaier,
  deutsches  Privatrecht,  7.  Auflage  Bd.  II
S.  432  F.  406  und  in  Note  5,  welche  sämmtlich
das  Bayreuther  Recht  ins  Ange  fassen,  zählen  auch
andere  Schriftsteller  eine  dergleichen  Separation  wegen
  verschwenderischer  Lebensweise  des  einen  Ehegatten,
  insbesondere  des  Mannes,  unter  die  Aufhebungsfälle
  der  Gütergemeinschaft.  So:  Runde,

1)  Auch  Glück  in  diesen  Blättern  a.  a.  O.  S.  326
bezeichnet  die  Vermögensseparation  ausdrücklich  als
Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  mit  der  Folge  der
Zurückerstattung  des  Eingebrachten  an  die  Ehelrau.

t.
        <pb n="260" />
        236  Revision  im  Exekutivprozeß.

deutsch.  Priv.-Recht,  8.  Aufl.  609  Nr.  4;
Danz,  deutsch.  Priv.-Recht,  Bd.  .  §.  609  S.  443
Nr.  VIII;  Christian  Ludw.  Runde  im  deutschehelichen
  Güterrechte  §.  100  S.  224;  Maurenbrecher
  im  Lehrbuche  des  Priv.-Rechts.  2.  Aufl.  von
Walter  F§.  544  S.  236.  Es  bestimmt  endlich
auch  das  hieher  subsidiär  anwendbare  Preußische
Landrecht  Thl.  II  Tit.  1  S.  420,  daß  auf  einseitigen
  Antrag  des  einen  Ehegatten  die  Aufhebung  der
Gemeinschaft  in  dem  Falle  des  §.  392  (wenn  der
andere  Theil  mehr  Schulden  als  Vermögen  in  die
Gemeinschaft  gebracht  hat)  und  des  §.  410  (unter
den  darin  erwähnten  Voraussetzungen)  erfolgen
kann.  —  Die  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  ist
zwar  nach  §.  431  den  Gläubigern,  deren  Forderungen
  während  derselben  entstanden  sind,  unpräjudizirlich,
  —  „in  allen  übrigen  Stücken  aber  werden
  die  Rechte  und  Pflichten  der  Eheleute  sowohl
unter  sich  als  gegen  andere  so  beurtheilt,  als  ob
gar  keine  Gemeinschaft  unter  ihnen  entstanden  wäre“
(§S.  432).

Diese  letztere  Bestimmung  bestätigt  denn  auch
die  schon  oben  gemachte  Bemerkung  über  die  Folgen
dieser  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft,  indem  bei
ohnedem  wegfallendem  Dispositions=  und  Verwaltungsrechte
  des  Ehemannes  über  die  Güter  der
Fru,  in  Beziehung  auf  deren  sämmtliche  gegenseitige

echtsverhältnisse  nun  dieselben  Normen  in  Anwendung
  treten,  welche  gegolten  hätten,  wenn  durch
eine  Eheberedung  die  Gütergemeinschaft  ausgeschlossen,
  bezw.  sich  derselben  nicht  unterworfen  worden  wäre.
OAGErk.  v.  8.  Jannar  1861.  Rr.  1650  -6.

2.

Unzulässigkeit  der  Revision  gegen  zwei  gleichlautende  Erkenntnisse
  im  Exekutivprozesse.

Der  Beklagte  war  in  beiden  Instanzen  durch
        <pb n="261" />
        Revision  im  Erekutlvprozeß.  237

gleichförmige  Erkenntnisse  von  der  Exekutivklage  entbunden
  und  dem  Kläger  in  den  Gründen  die  Verfolgung
  seiner  Forderungsansprüche  im  ordentlichen
Prozeßverfahren  ausdrücklich  vorbehalten  worden.
Der  Anwalt  des  Klägers  ergriff  die  Revision  und
suchte  die  formelle  Zulässigkeit  derselben  durch  die
Behauptung  zu  rechtfertigen,  daß  der  S.  54  Nr.  6
des  Prozeßgesetzes  vom  17.  November  1837  nur
auf  solche  Erkenntnisse  anzuwenden  sei,  in  welchen
der  Beklagte  der  unterliegende  Theil  sei,  und  in
welchen  diesem  die  Nachklage  vorbehalten  bleibe.

Durch  oberstrichterliches  Erkenntniß  wurde  jedoch
  die  Revision  als  unzulässig  abgewiesen  und  der
Rechtsanwalt  in  eine  Geldstrafe  von  zehn  Gulden
verurtheilt,  aus  nachstehenden  Gründen:

Der  von  dem  Anwalte  gemachte  Unterschied  zwischen
  dem  Kläger  und  Beklagten  ist  in  dem  Prozeßgesetze
  nicht  begründet.  Das  Gesetz  erklärt  im
Exekutivprozesse  die  Berufung  an  die  dritte  Instanz
für  unstatthaft,  wenn  zwei  in  der  Hauptsache  gleichförmige
  Erkenntnisse  erlassen  wurden,  und  dem  unterliegenden
  Theile  die  gesonderte  Rechtsverfolgung
  im  gewöhnlichen  Prozesse  vorbehalten  bleibt.
Im  Exekutivprozesse  kann  aber  ebensowohl  der  Kläger
  als  der  Beklagte  unterliegen.

Der  Kläger  unterliegt,  wenn  durch  seine  als
Beweismittel  gebrauchte  Urkunde  nicht  der  vollständige
  Beweis  seines  Klaganspruches  hergestellt  wird.
.....  Es  kann  der  Kläger  aber  auch  in  dem  Falle
der  unterliegende  Theil  werden,  wenn  der  Beklagte
eine  zerstörliche  Einrede  durch  Urkunden  liquid  ge—
macht  hat,  und  der  Kläger  nicht  im  Stande  war,
seine  dagegen  vorgebrachte  Replik,  wie  es  im  Exekutivprozesse
  erfordert  wird,  urkundlich  zu  beweisen.  In
beiden  Fällen  ist  der  Kläger  mit  seiner  Exekutivklage
  abzuweisen,  es  bleibt  ihm  aber  die  Einklagung
seiner  Forderung  im  ordentlichen  Prozesse  vorbehalten.
        <pb n="262" />
        238  Oberrichterliches  Amt.

Der  Beklagte  dagegen  ist  der  unterliegende
Theil,  wenn  er  nach  dem  Klagantrage  verurtheilt
wurde,  weil  er  seine  Einrede  nicht  sogleich  durch
vollbeweisende  Urkunden  zu  erproben  vermochte.
Vergl.  Seuffert,  Komm.  Bd.  II  S.  57  Note  37
(Ausg.  II  S.  71).

Diesem  nach  kann  es  eben  so  gut  geschehen,
daß  der  Kläger  aus  Mangel  an  beweisenden  Urkunden
  im  Exekutivprozesse  abgewiesen,  als  daß  der
Beklagte  wegen  Mangels  urkundlichen  Beweises
seiner  Einrede  im  Exekutivprogesse  verurtheilt  wird,
ohne  daß  dadurch  dem  Einen  oder  dem  Anderen
sein  Recht  im  ordentlichen  Rechtswege  abgesprochen
ist,  in  welchem  jener  seine  Klage  und  dieser  seine
Einrede  durch  jedes  Beweismittel  darthun  kann.
Gönner,  Kommentar  zum  Prozeßgesetze  v.  J.  1819
S.  320.

Schon  die  Gleichheit  der  Rechte  der  prozeßführenden
  Parteien  gestattet  nicht,  unter  gleichen
obwaltenden  Verhältnissen  dem  Kläger  das  Rechtsmittel
  der  Revision  zu  gewähren,  welches  dem  Beklagten
  versagt  wäre

OAGErk.  v.  6.  April  1861  Rr.  62

3.
Der  Oberrichter  darf  einen  im  unterrichterlichen  Erkenntnisse
  eingeschlichenen  Redaktionsverstoß,  welcher  zu  einer

überflüssigen  Eidesleistung  führen  könnte,  von  Amtswegen
beseitigen.

In  einer  bei  einem  Appellationsgerichte  als
erster  Instanz  anhängigen  Streitsache  hatten  die
Kläger  den  Beweis  ihrer  Klage,  die  Beklagten  den
der  Einreden  der  Zahlung  und  der  Kompensation  zu
führen.  In  Bezug  9  den  Beweis  der  Klage
wurde  weniger  als  halber  Beweis  erbracht,  daher
        <pb n="263" />
        Oberrichterliches  Amt.  239

den  Beklagten  der  Reinigungseid  aufgelegt.  Bezüglich
  der  Zahlungs=  und  Kompensationseinreden  kam
es  auf  den  acreptirten  Haupteid  an,  dessen  Leistung
das  Erkenntniß  erster  Instanz  den  Klägern  für  den
Fall  auflegte,  daß  der  den  Beklagten  aufgelegte
Reinigungseid  geleistet  werde.

Dieß  war  ein  offenbares  Versehen  bei  der  Redaktion
  des  Erkenntnisses.  Da  durch  den  Reinigungseid
  der  weniger  als  halb  erbrachte  Beweis  der
Klage  vollends  zerstört  werden  sollte,  so  war  der
Haupteid  über  Zahlung  und  Kompensation  nur  dann
und  gerade  dann  zu  leisten,  wenn  der  ReinigungSeid
nicht  geleistet  wird,  während  es  im  anderen
Falle  nach  dem  Grundsatze:  actore  non  probante,
reus  absolvitur  —  auf  den  Beweis  der  peremtorischen
  Einreden  und  die  desfalls  zugeschobenen  und
acceptirten  Eide  gar  nicht  mehr  ankommt.

Die  Sache  kam  im  Wege  der  Berufung  an
den  obersten  Gerichtshof,  wegen  jener  umrichtigen
Eventualität  war  aber  eine  spezielle  Beschwerde  nicht
erhoben.  Dennoch  wurde  erkannt,  die  den  Klägern
auferlegten  Eide  seien  dann  zu  leisten,  wenn  die
Beklagten  den  Reinigungseid  nicht  leisten.  In
den  Gründen  wird  gesagt:

Die  fragliche  Bestimmung  des  Erkenntnisses  I.  Instanz
  beruht  offenbar  auf  einem  bei  der  Abfassung
desselben  vorgekommenen  Versehen,  welches  aber  im
Halle  der  Ableistung  des  den  Beklagten  auferlegten

einigungseides  die  Folge  hätte,  daß  die  Eide  der
Kläger  ganz  überflüssiger  Weise  zu  leisten  wären.
Da  mun  die  Abschneidung  überflüssiger  Eide  im  richterlichen
  Amte  liegt,  ohne  daß  es  dazu  einer  Aufforderung
  von  Seite  der  Parteien  bedarf,  so  mußte
auch  im  vorliegenden  Falle,  obgleich  keine  Berufungsbeschwerde
  darauf  gerichtet  wurde,  von  oberrichterlichen
  Amts  wegen  eine  Abänderung  des  Ur-
        <pb n="264" />
        240  Reale  Gewerbe.  Vorderöster.  R.

theilssatzes  über  das  Eventualverhältniß  der  beiderseitigen
  Eide  vorgenommen  werden.
O  GErk.  v.  30.  Juli  1859.  RNr.  1857/86.
St.

4.

Verträge  über  reale  Gewerbsrechte  nach  vorderösterreichtschem
echte.

Nach  dem  vorderösterreichischen  Gesetzbuche
8.  454  und  nach  dem  k.  Hofdekrete  v.  13.  Dez.  1790
sollen  alle  auf  das  Eigenthum  des  Grund  und  Bodens
  und  auf  die  darauf  zu  radizirenden  Pfandrechte
sich  beziehenden  Kontrakte,  wenn  sie  volle  Rechtskraft
  erlangen  sollen,  in  das  Gerichtsprotokoll  eingetragen
  werden,  alle  übrigen  Kontrakte  sollen  davon
  befreit  sein  und  der  Willkür  der  Kontrahenten
worbchalten  bleiben.  Vergl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XI

.  473

13.

In  einer  Prozeßsache,  welche  das  Eigenthum
eines  Spezereihandlungsrechtes  betraf,  war  die
Frage  unter  den  Parteien  streitig  geworden:  ob  nach
diesen  Bestimmungen  zur  Gültigkeit  eines  realen
Spezereihandlungsrechtes  die  gerichtliche  Protokollirung
  des  Erwerbvertrages,  wie  bei  Immobilien,  nothwendig
  sei?

Diese  Frage  wurde  oberstrichterlich  verneinend
entschieden,  indem  angenommen  wurde,  daß  eine
Ausdehnung  jener  speziellen  und  ausnahmsweisen
Bestimmung  auf  andere  Verträge  um  so  weniger
gerechtfertigt  sei,  als  eine  Bestimmung  darüber,
daß  reale  Gerechtsame  auch  in  dieser  Beziehung
den  Immobilien  gleich  zu  achten  seien,  nicht  vorhanden
  sei.

OAGE.  v.  17.  Febr.  1860.  RNr.  180  5/6.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  #  *mi3  i-  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;
        <pb n="265" />
        Samstag  den  10.  August  1861.  26.  Jahrgang.  N  16.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbalt:  7rr  die  Stattbastigkeit  von  Einreden  in  MWechselsachen.  —  Einrcde.
Vaen  die  Retraktaklage,  daß  der  Kläger  Anderen  zu  Gefallen  in  den

—  BGeselligung.  überfünsüger  „Eide  von  Amte  wegen.  —
8  der  Rücktritt  von  einem  Ebegelöbnisse  an  sich  schon  den  Tbat.
estand  einer  Injurie  1  —  Ersorderniß  "  keltlicher  Bestätigung  der
Pachtverträge  hach  Fuldaischem  Rechte.  —  Wu  s  Oberaufschtsrecht  der
Ob.  bergerichte  erKreckt  ñ  nicht  darauf  wegen  eines  von  dem  unteren

Reallasten  ne  gberaret  Lanriechie.  Wsn  6m  run  Ang-  —
das  sogenanme  Nachbarrecht  nach  fürkt.  Kempten'schem  GEnn#erarrcchte,  —
Gut  gesragt,  Untersuchungerichter

Ueber  die  Statthaftigkeit  von  Einreden  in  Wechselsachen.


Zweiter  Theil.
(Fortsetzung.)
II.  Zerstörliche  Einwendungen,  und  zwar  rechtshindernde.

Die  zerstörlichen  im  Wechselrechte  begründeten
Einreden  beruhen  entweder  auf  rechtshindernden
oder  auf  rechtsaufhebenden  Umständen.  Zuerst
sollen  die  Einreden  der  ersteren  Art  betrachtet  werden.

Zur  Begründung  einer  Wechsellchubforderung
gehören  drei  Hauptbestandtheile:  (A)  Wech
rechtliche  Form,  (8B)  Verpflichtungswille
(C)  redlicher  Erwerb  des  Wechsels.  Ein
Mangel  in  Ansehung  eines  dieser  Bestandtheile  bildet
  ein  Hinderniß  für  die  Entstehung  der  Wechselverpflichtung,
  beziehungsweise  Wechselberechtigung.

A.

Die  Wechsel-Schuldforderung  ist  an  bestimmte
Formen  gebunden,  ohne  welche  sie  keinen  rechtlichen
  Bestand  erhält.  Wesentliche  Form.  Mängel

Neue  Folge  VI.  Band.
        <pb n="266" />
        242  Einreden  in  Wechselsachen.

sind  Mängel  in  der  Begründung  des  Klagrechtes.
Einwendungen,  welche  auf  solchen  Mängeln  beruhen,
sind  daher  keine  wahren  Einreden,  sie  werden  aber
in  einem  weiteren  Sinne  gewöhnlich  als  wechsel—
rechtliche  Einreden  bezeichnet  und  dürfen  von  der
vorwürfigen  Untersuchung  nicht  ausgeschlossen  werden.

1)  Das  Wechselversprechen  (Tratte,  Eigenwechsel,
  Accept,  Indossament)  muß  in  einer  seinem
vollständigen  Thatbestande  entsprechenden
  Schriftform  außbgedrückt  sein  (DWO.
Art.  4,  bezieh.  Art.  6,  Art.  96,  Art.  21,  Art.  11
u.  12  bezieh.  Art.  98  Ziff.  2)0.  Mangelt  in  der
äußerlichen  Form  ein  wesentliches  Erforderniß  an
dem  Thatbestande  des  Wechselversprechens,  so  hindert
  dieses  die  Entstehung  der  Wechselschuldforderung.
Auch  rechtsförmliche  Wechselerklärungen,  welche
sich  einer  als  Wechsel  formell  mangelhaften  Schrift
anschließen,  mithin  einer  rechtsbeständigen  Unterlage
  entbehren,  haben  keine  Wechselkraft  (DW  O.
Art.  7  u.  98  Ziff.  1).  Solch  ein  Formmangel
wirkt  somit  ganz  allgemein;  nicht  nur  der  Aussteller
  des  mangelhaften  Wechselversprechens,  sondern
auch  der  Acceptant  und  Indossant  eines  mangelhaften
gezogenen,  sowie  der  Indossant  eines  mangelhaften
eigenen  Wechsels  können  sich,  wenn  gleich  der  Ac--cept
  oder  das  Indossament  keine  Unregelmäßigkeit
an  sich  trägt,  auf  den  Mangel  berufen.

2)  Die  wechselmäßige  Verpflichtung  ist  in  verschiedenen
  Fällen  von  Voraussetzungen  abhängig,
deren  Eintritt  wesentlich  ist.  Für  den  Nachweis
dieses  Eintrittes  kommt  gleichfalls  eine  bestimmte
Schriftform  vor,  der  Protest.

6  a)  Das  mittelbare  Wechselversprechen,  d.  h.
das  Versprechen,  daß  ein  Dritker  die  Wechselsumme
bezahle  (Tratte  und  Indossament),  begründet  eine
wechselrechtliche  Verpflichtung  unter  der  Bedingung,
daß  die  Zahlung  von  dem  Dritten  (Trassaten,  Do-
        <pb n="267" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  243

miciliaten,  Acceptanten,  Nothadressaten,  Ehrenacceptanten),
  zur  Verfallzeit  nicht  zu  erlangen  ist;  der
Eintritt  dieser  Bedingung  muß  durch  einen  rechtsförmlichen
  Protest  beurkundet  sein  (DWO.  Art.  41,
13.  62,  98  Ziff.  6  u.  7,  Art.  99;  Art.  87,  88

98  Ziff.  10).  Ein  Mangel  des  Protesteo  überhaut,
  oder  ein  Mangel  hinsichtlich  seiner  Nechtzeitigkeit
  (Protest  feist  oder  Rechtsförmlichkeit  (Ort  der
Protesterhebung,  Inhalt  des  Protestes,  protestaufnebmende
  Person)  ist  ein  Hinderniß  für  die  Entstehung  einer
Wechselverpflichtung  aus  dem  mittelbaren  Wechselversprechen,
  d.  i.  einer  Wech  eßverbindlichkeit.  Der
Mangel  kann  von  jedem  Vormanne  (Trassanten  und
Indossanten)  —  in  Bezug  auf  eine  Nothadresse  oder
einen  Ehrenaccept  von  dem  Adressanten  oder  Honoraten
  und  von  deren  Nachmännern  —  gegen  jeden
Wechselregredienten  geltend  gemacht  werden.  (Vgl.
die  angef.  Art.  der  DWO.

Auf  gleicher  Linie  mit  dem  mittelbaren  Wechselversprechen
  steht  in  Ansehung  der  Protestförmlichkeit
  das  direkte  oder  unmittelbare  Wechselversprechen
(Accept,  Eigenwechsel)  im  Falle  der  Benennung
eines  Domziliaten  ").  Auch  hier  ist  die  Nichterlauung

  der  Zahlung  vom  Domiziliaten  während  der

Prchenfein.  die  Voraussetzung  für  den  rechtlichen  Effekt
  des  Wechselversprechens  des  Acceptanten  oder
Eigenwechsel-Ausstellers  und  gleichfalls  in  der  Form
des  Protestes  darzuthun.  Auf  einen  Mangel  hinsichtlich
  dieser  Form  können  sich  die  Letzteren  gegen
jeden  Wechselkläger  berufen  (DW.  Art.  13
Abs.  II  u.  Art.  99).

b)  Aehulich  wie  bei  dem  Wechselregresse  ver-*)

  In  diesem  Falle  ist  auch  der  Accept  und  der  eigene
Wechsel  in  gewissem  Sinne  ein  mittelbares  Wechselversprechen,
  indem  ein  Dritter,  der  Domieiliat,  als
Zahler  der  Wechselsumme  bezeichnet  ist.

.
        <pb n="268" />
        244  Einreden  in  Wechselsachen.

hält  es  sich  bei  dem  Regresse  auf  Sicherstellung
vor  Verfall  des  Wechsels.

Die  Pflicht  zur  Sicherheitsleistung  für  das
mittelbare  Wechselversprechen  (Tratte  und  Indossament)
  wird  begründet  durch  Nichterlangung  der
Wechselannahme  von  Seite  des  Trassaten  oder  der
Sicherheitsleistung  von  Seite  des  unsicher  gewordenen
Acceptanten,  beziehungsweise  Ausstellers  des  eigenen
Wechsels.  Auch  hier  muß  die  Nichterlangung  in
der  Form  eines  Protestes  dargethan  werden;  ein
Mangel  bezüglich  dieser  Form  ist  ein  Hinderniß  für
den  Sicherheitsregreß,  welches  jeder  belangte  Vormann
  geltend  machen  kann.  (DW9.  Art.  25
u.  29,  Art.  98  Ziff.  4.)

c)  Bei  den  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht
lautenden  Wechseln  ist  die  Wechselvorzeigung  zur
Annahme  (zur  Wiedersicht  bei  eigenen  Wechseln)
innerhalb  der  Präsentationsfrist  für  die  Bestimmung
der  Verfallzeit  wesentlich.  Diese  Wechselvorzeigung
muß  im  Fale  der  Nichtannahme  oder  Nichtdatirung
der  Annahme,  bei  eigenen  Wechseln  im  Falle  der
Nichtdatirung  der  Wiedersicht,  in  der  Form  eines
Protestes  dargethan  werden.  Ein  Mangel  hinsichtlich
  dieser  Förmlichkeit  kann  von  jedem  Vormanne
einer  Regreßklage  entgegengesetzt  werden.  Wie  für
die  Klage  gegen  den  Acceptanten  die  Nichtdatirung
des  Acceptes,  ist  auch  für  die  Klage  auf  die  Wechselsumme
  gegen  den  Aussteller  des  eigenen  Wechsels
die  Nichtdatirung  der  Wiedersicht  unschädlich  2),
wogegen  die  Vormerkung  derselben  allerdings  erforderlich
  ist.  Wird  auch  diese  Vormerkung  verwei-5)

  In  Anwendung  des  Art.  20  Abs.  II  der  DW.
muß  im  Falle  der  Vormerkung  aber  Nichtdatirung
der  Wiedersicht,  wie  beim  Accepte,  die  Verfallzeit
des  Wechsels  vom  letzten  Tage  der  Präsentations-=frist
  an  gerechnet  werden.
        <pb n="269" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  245

gert,  so  ist  ein  Protest  über  die  Wechselvorzeigung
auch  für  die  Wechselklage  gegen  den  Aussteller  des
eigenen  Wechsels  ein  Erforderniß,  und  somit  der
Mangel  eines  rechtsförmlichen  Protestes  ein  Hinderniß
  (DWO.  Art.  20  u.  Art.  98  Ziff.  3;  vgl.
Konf.-Prot.  S.  157).

3)  Das  Indossament  enthält  nicht  bloß  eine
Wechselverpflichtung  des  Indossanten,  sondern  vermittelt
  in  der  Person  des  Nehmers  zugleich  die
selbständige  Berechtigung  aus  den  vorhandenen
lbrigen  Wechselversprechen  (Art.  9  u.  10  der  DWO.).
Auch  in  dieser  Beziehung  kommt  die  Rechtsförmlichkeit
  in  Betracht,  nämlich  für  die  Legitimation.

Ein  wesentlicher  Formmangel  hinsichtlich  des
Indossaments,  z.  B.  der  Mangel  der  Unterschrift
des  Indossanten  ist  ein  nicht  nur  für  die  Wechselverpflichtung,
  sondern  zugleich  auch  für  die  Legitimation
  des  Wechselnehmers  erheblicher  Mangel.  Aber
auch  wenn  die  Indossamente  für  sich  allein  betrachtet
förmlich  sind,  kann  ein  Formmangel  bezüglich  des
Zusammenhanges  der  Indossamente  gegeben  sein,  so,
wenn  sich  auf  dem  Wechsel  ein  Indossament  von
einer  Person  befindet,  welche  nach  der  Wechselbeurkundung
  niemals  oder  zur  Zeit  des  Indossaments
  nicht  mehr  Wechselberechtigter  war  (DWO.
Art.  36).

Eine  Mangelhaftigkeit  in  der  äußerlichen  Form
begründet  gegen  Jeden,  auf  welchen  das  äußerlich
mangelhafte  Indossament  unmittelbar  oder  ein  demselben
  nachfolgendes  Indossament  lautet,  den  Einwand
  der  mangelnden  Legitimation,  und  zwar  sowohl
für  den  Acceptanten  oder  den  Aussteller  eines  eigenen
Wechsels,  als  auch  für  die  vor  dem  fehlerhaften
Indossamente  befindlichen  Vormänner.  Dagegen
können  Vormänner,  welche  erst  nach,  beziehungsweise
mit  dem  kritischen  Indossamente  eine  Wechselverpflichtung
  als  weitere  Indossanten  übernommen  haben,
        <pb n="270" />
        246  Retrakt  zu  Gunsten  eines  Dritten.

sich  gegen  die  Regreßklage  eines  Nachmannes  auf
die  Mangelhaftigkeit  jenes  Indossaments  nicht  berufen
  (vgl.  die  im  Arch.  f.  D.  W.-R.  Bd.  III
S.  339  mitgetheilte  Entscheidung  des  niederöster.
Oberlandesgerichtes;  ferner  Jolly,  im  angef.  Arch.
Bd.  V  S.  67).

(Fortsetzung  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Einrede  gegen  die  Retraktsklage,  daß  der  Kläger  Anderen
zu  Gefallen  in  den  Kauf  stehe.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen
entnehmen  wir  Folgendes:

„Der  Beklagte  hatte  zu  erweisen,  daß  Kläger
nicht  für  sich,  sondern  Anderen  zu  Gefallen  in
den  Kauf  stehe.

Nun  war  zwar  bei  Erhebung  der  Retraktsklage
voraus  zusehen,  daß  Retrahent  bei  seinem  hohen  Lebensalter
  es  nur  darauf  abgesehen  haben  könne,  das
Gut  alsbald  wieder  einem  Dritten  abzutreten.  Allein
diese  aus  der  Person  des  Retrahenten  im  Allgemeinen
  entspringende  Nothwendigkeit  hat  ihm  sein  Retraktrecht
  nicht  benommen;  vielmehr  wäre  hiezu  die
bestimmte  Absicht  oder  Vorbereitung,  das  Gut  einem
Dritten  zuzuwenden,  erforderlich  gewesen.  Hätte
aber  auch  Retrahent  die  bestimmte  Absicht  gehabt,
das  retrahirte  Gut  seiner  Tochter  zu  überlassen,
so  fiele  diese  Absicht  doch  darum  nicht  unter  den
obigen  Beweissatz,  weil  das  Retraktrecht  überhaupt
den  Zweck  hat,  die  Güter  den  Familien  zu  erhalten
        <pb n="271" />
        Beseitigung  überflüssiger  Eide  von  Amts  wegen.  247

(Kommentar  des  Freiherrn  von  Schmid  zum  Landrecht
  von  1616  Tit.  10  Art.  5  Nr.  2)  und  die
Gutsabtretung  von  Seite  des  Retrahenten  an  einen
Deszendenten  eben  diesen  Zweck  erfüllt.  —  Nur
einem  exiraneus  zu  Gefallen  konnte  daher  hier  das
Retractrecht  nicht  ausgeübt  werden.

OAGE.  v.  15.  Dez.  1860  RNr.  2010  5  96.

1

6•
2.

Beseitigung  überflüssiger  Eide  von  Amts  wegen.
S.  Bd.  XXIV  S.  156,  325,  328,  332.

Daß  die  Abschneidung  eines  überflüssigen  Erfüllungseides
  keine  unzulässige  Kelormatio  in  pejus
sei,  wurde  in  einer  Sache,  worin  die  erste  Instanz
auf  Erfüllungseid  des  Klägers  erkannt,  die  zweite
diesen  Eid  gestrichen  und  den  Beklagten  verurtheilt
hatte,  obgleich  der  klägerische  Anwalt  in  der  abgegebenen
  Nebenverantwortung  nur  um  Bestätigung
des  erstrichterlichen  Urtheiles  gebeten  hatte,  gegen
die  Ausführung  des  Vertreters  des  Beklagten,  daß
hiedurch  in  pejus  erkannt  worden  sei,  im  oberstrichterlichen
  Erkenntnisse  lediglich  motivirt  durch  Verweisung
  auf  GO.  Kap.  XIII  §.  2  Nr.  3  und
Anm.  hiezu  lit.  c,  dann  auf  Leyser,  Med.  ad
Pand.,  spec.  137  med.  3  mit  5:  „jusjurandum
superfluum,  etsi  per  rem  judicatam  decretum,
non  admittendum.“  1)

OAGE.  v.  21.  Sept.  1860.  Rhr.  1368  %%

1)  Gleichen  Inhaltes  ein  OAGE.  v.  2.  Okt.  1860.
Rr.  132953  5/90.
        <pb n="272" />
        248  Ruckiritt  rom  Ehegelöbniß  an  sich  keine  Injurie.

3.

Begründet  der  Rücktritt  von  einem  Ehegelöbnisse  an  sich
schon  den  Thatbestand  einer  Inturie?

Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  VII  S.  110;  Arends,  Samml.  interess.
Erk.  Bd.  1  S.  266;  Seuffert,  Archiv  f.  Entsch.  d.  oberst.  Ger.
Bd.  1  Nr.  64.

In  den  Erkenntnissen,  welche  an  vorstehend
genannten  Orten  mitgetheilt  sind,  hat  der  oberste
Gerichtshof  nach  der  bei  Weber,  Injurien  Abth.  1
S.  39  f.  ausgeführten  Ansicht  obige  Frage  verneint
  und  den  Rücktritt  von  einem  Ehegelöbnisse
nur  dann  als  Injurie  betrachtet,  wenn  derselbe  von
ehrenrührigen  Vorwürfen  begleitet  oder  in  Formen
ausgesprochen  war,  welche  die  Ehre  des  anderen
Theiles  kränken.

Dieser  Ansicht  blieb  der  oberste  Gerichtshof
in  einer  Reihe  neuerer  Erkenntnisse  treu,  von  denen
wir  folgende  anführen  können:

v.  15.  Dez.  1856  RNr.  12395  /466,
v.  26.  März  1860  RNr.  4905%,
v.  19.  Juni  1860  RNr.  994  5⅝669,
v.  4.  Aug.  1860  RNr.  1244  5  3/60,
v.  1.  März  1861  RNr.  12761.

In  dem  letzterwähnten  Erkenntnisse  ist  insbesondere
  ausgeführt,  daß  die  älteren  Schriftsteller,
welche  für  die  gegentheilige  Meinung  angeführt  zu
werden  pflegen,  meist  nur  den  Satz  aussprechen,
daß  für  Vermögensnachtheile,  welche  der  verlassene
Theil  durch  den  Rücktritt  des  anderen  erlitt,  Entschädigung
  verlangt  werden  könne,  was  mit  der
Aestimation  einer  im  Rücktritte  selbst  angeblich  bestehenden
  Injurie  nicht  verwechselt  werden  dürfe.
Eben  dieser  Unterschied  schließe  auch  die  Berufung
auf  die  Verordnungen  vom  24.  Juli  1769  (Gen.=Samml.
  v.  1771  S.  514),  vom  15.  Dez.  1776
        <pb n="273" />
        Pachtverträge  nach  Fuldaischem  Rechte.  249

(Gen.-Samml.  v.  1784  Bd.  1  S.  148)  und
vom  2.  Mai  1806  (Reg.-Bl.  S.  175),  welche
ohnehin  nicht  in  allen  Theilen  des  Königreiches
Geltung  haben,  aus.  Denn  wenn  dieselben  von
einer  aus  dem  Bruche  der  Sponsalien  entspringenden
  Satisfaktionsforderung  sprechen,  so  sei  dieses
aus  dem  bayer.  Landrechte  zu  interpretiren,  welches
  in  Thl.  IV.  Kap.  XV  F§.  9,  insbesondere
Nr.  2  unter  Satisfaktion  die  Ausgleichung  vermögensrechtlicher
  Verluste,  die  Leistung  des  pekuniären
  Interesse  verstehe,  während  das  dortige
Kap.  XVII  §.  6  die  Aestimation  der  Schmach  weder
  im  Texte,  noch  in  den  Anmerkungen  als  Satisfaktion
  bezeichne.  St.

4.
Erforderniß  obrigkeitlicher  Bestätigung  der  Pachtrerträge
nach  Fuldaischem  Rechte.

Weber  in  seiner  Darstellung  der  sämmtlichen
Prov.=  und  Statutarrechte  des  Königreichs  Bayern,
Bd.  III  Th.  II  S.  1046  (§.  261  Nr.  2)  lehrt,
daß  nach  Fuldaischem  Rechte  Pachtverträge  dann  bei
Strafe  der  Nichtigkeit  von  der  Landesregierung  bestätigt
  sein  müssen,  „wenn  die  Verpachtung  an  einen
Fremden  geschieht.“

Die  Fuldaische  Verordnung  vom  9.  Juli  1776,
die  Vorlage  und  Ratifikation  der  Pachtkontrakte  im
Auslande  betr.,  ergibt,  daß  gerade  das  Umgekehrte
richtig  ist,  daß  nämlich  die  obrigkeitliche  Bestätigung
der  Pachtverträge  nur  in  dem  Falle  vorgeschrieben
war,  wenn  Fuldaische  Unterthanen  Güter  pachteten,
welche  außerhalb  des  Fuldaischen  Gebiets  lagen.
So  stellt  auch  die  Sache  dar:  E.  Thomas  in  seinem
  System  Alier  Fuldaischen  Priyatrechte,  Bd.  III
S.  127  (§.  554).

Vgl.  OAGE.  v.  22.  April  1861.  Rr.  6rr
        <pb n="274" />
        250  Grenzen  des  Auffichtsrechtes  der  Obergerichte.

5.

Das  Oberaufsichtsrecht  der  Obergerichte  erstreckt  sich  nicht

darauf,  wegen  eines  von  dem  unteren  Richter  in  Behandlung

  eines  Prozesses  begangenen  Versebens  denselben  zur
Entschädigung  der  Parteien  anzuhalten.

In  einer  Streitsache  war  dem  Kläger  eine
Summe  „vorbehaltlich  der  Ansprüche  der
Erben  seiner  Frau  auf  dieselbe“  zuerkannt
worden.  Der  Sach-Instruent  zahlte  nach  Deponirung
  des  Betrages  von  Seite  der  beklagten  Partei
diesen  ohne  irgend  eine  andere  Vorsichtsmaßregel
als  die  bloße  Wiederholung  jenes  Erkenntnißzusatzes
sofort  an  den  Kläger  aus  und  verständigte  später
hievon  die  betheiligten  Erben,  welche  zunächst  gleichfalls
  keine  weiteren  Schritte  thaten,  sondern  erst
nach  geraumer  Zeit  den  früheren  Kläger  in  einem
besonderen  Rechtsstreite  um  Bezahlung  der  ihnen  gebührenden
  Summe  belangten.  Dieser  Streit  fiel  auch
an  sich  für  sie  günstig  aus,  blieb  aber  dadurch  erfolglos,
daß  die  Erekution  gegen  den  Schuldner  zu  keinem
Ziele  führte,  und  auch  sonst  aus  dessen  schließlich
der  Gant  unterworfenem  Vermögen  keine  Befriedigung
  zu  erwarten  war.  Unter  solchen  Verhältnissen
wandten  sich  nun  dieselben  an  das  einschlägige  Appellationsgericht
  mit  der  Bitte,  das  Landgericht  B.,
welches  durch  sein  schuldhaftes  Verfahren  bei  Ausbezahlung
  jener  Summe  den  Verlust  ihrer  Forderung
  herbeigeführt  habe,  zu  deren  vollem  Ersatze  anzuhalten.


Dieses  erließ  hierauf  den  Bescheid,  daß  es  sich
von  Oberaufsichtswegen  zur  Verbescheidung  des  gestellten
  Antrages  nicht  befugt  erachte,  sondern  den
Imploranten  überlassen  müsse,  ihre  vermeintlichen
Ansprüche  gegen  wen  immer  auf  dem  Rechtswege
geltend  zu  machen.

Eine  dagegen  erhobene  Beschwerde  wurde  von
        <pb n="275" />
        Grenzen  des  Auffichtsrechtes  der  Obergerichte.  251

dem  obersten  Gerichtshofe  aus  folgenden  Motiven
zurückgewiesen:

„Die  angefochtene  Hinausgabe  des  Geldes  erscheint
als  ein  Judizialakt  im  Vollzuge  eines  rechtskräftigen
Urtheiles,  welcher  allenfalls  durch  Remonstration  oder
Protestation  angegriffen  werden  konnte,  ein  Einschreiten
von  Oberaufsichtswegen  aber  um  so  mehr  ausschließt,
als  sich  die  Aufsicht  der  Obergerichte  überhaupt  nur
darauf  beschränkt,  die  Rechtspflege  zu  befördern,
Verzögerungen  und  Mißbräuche  abzustellen  und  außerhalb
  des  Gebietes  der  Gesetzgebung  allgemeine  Anordnungen
  zu  treffen,  während  eine  Einmischung  in
die  Art  und  Weise  der  Leitung  und  Entscheidung
einzelner  Rechtsfälle  dieser  Oberaussicht  entrückt  ist.
Da  nun  die  N.'schen  Erben  bereits  mit  Dekret  vom
7.  Dez.  1847  von  jener  Hinausgabe  des  Geldes
speziell  in  Kenntniß  gesetzt  wurden,  ohne  hiegegen
in  einer  anderen  Art  aufgetreten  zu  sein,  als  daß
sie  in  einem  gesonderten  Rechtsstreite  von  ihrem
Schuldner  die  Herausbezahlung  des  erhaltenen  Geldes
  verlangten,  in  welchem  sie  auch  durch  rechtskräftiges
  Definitiverkenntniß  die  Verurtheilung  desselben
  in  Haupt=  und  Nebensache  erwirkten,  so  liegt
es  in  der  Natur  der  Sache,  daß,  wenn  sie  auch
von  dem  unterdessen  in  Konkurs  gerathenen  Schuldner
  keine  Befriedigung  ihrer  Forderung  erwarten  dürfen,
  jetzt  nach  fast  13  Jahren  bei  durchaus  veränderten
  persönlichen  und  faktischen  Verhältnissen  nicht  von
Oberaufsichtswegen  dem  k.  Landgerichte  N.  die  Refundirung
  dieser  Summe  aufgetragen  werden  kann,
sondern  daß  es  den  N.'schen  Erben  überlassen  bleiben
  muß,  im  Falle  sie  wirklich  durch  schuldhaftes
Verfahren  des  besagten  Gerichtes  Schaden  erlitten
hätten,  in  Hinblick  auf  GO.  Kap.  16  F.  3  gegen
wen  immer  selbständig  klagend  aufzutreten.“

GE.  v.  9.  März  1861.  RN.  568  56%1.
6.
        <pb n="276" />
        252  Extinktivverjährung  der  Realla  sten  2c.

6.

Extinktivverjährung  der  Reallasten  nach  bayerischem  Landrechte.
  Klagenverjährung.

Der  auf  Bezahlung  eines  Grundzinses  erhobenen
  Klage  des  Fiskus  begegnete  der  Beklagte,  welcher
  sich  seit  16  Jahren  im  Besitze  der  angeblich
zinspflichtigen  Grundstücke  befindet,  unter  Anderem
auch  mit  der  Einrede  der  Verjährung  in  der  doppelten
  Bedeutung  als  Extinktivverjährung  des
Rechtes  des  Klägers,  den  Grundzins  zu  fordern,
und  als  Klagenverjährung.

leber  die  Statthaftigkeit  dieses  Einwandes
sprechen  sich  die  Motive  des  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
  in  nachstehender  Weise  aus:

Bezüglich  der  ersten  Einrede  ist  zwar  die  Ansicht
  des  k.  Fiskus  unrichtig,  daß  eine  Immemorialpräskription
  nöthig  sei,  um  die  Erlöschung  eines  fiskalischen
  Anspruches  in  Folge  von  Nichtgebrauch  zu
bewirken,  weil  die  Ansicht  Kreitmayr's  (Anmerk.
zum  bayer.  LR.  Th.  II  Kap.  4  §.  3  Nr.  9)  ohne
gesetzliche  Sanktion  geblieben  ist,  und  sich  auf  Grundsätze
  des  älteren  Staatsrechtes  stützt,  welche  durch
die  Vll.  Tit.  III  S§.  6  und  das  Finanzgesetz  vom
28.  Dezbr.  1831  §.  30  (Ges.-Bl.  S.  148)  wesentliche
  Umgestaltungen  erfahren  haben.  Mit  Unrecht
beharrt  auch  Revident  auf  dem  schon  von  den  Vorinstanzen
  widerlegten  Beschwerdegrunde,  daß  die
Grundzinsen,  von  denen  es  sich  handelt,  als  Reallasten
  den  Bestimmungen  über  Verjährung  der  Servituten
  nach  LR.  Th.  II  Kap.  7  8.  8  unterworfen
seien.  Wenn  auch  der  Natur  der  Sache  nach  und
beim  Mangel  sonstiger  gesetzlicher  Bestimmungen  gewisse
  Verordnungen  des  römischen  Rechts  von  Servituten
  um  der  Aehnlichkeit  des  Rechtsinstitutes
willen  in  analoger  Weise  auf  deutschrechtliche  Reallasten
  angewendet  werden,  so  fällt  dieß  doch  hinweg,
        <pb n="277" />
        Extinktivverlährung  der  Reallasten  2c.  253

wo  zureichende  gesetzliche  Bestimmungen  vorliegen,
die  ihre  Anwendung  auf  diese  zulassen,  oder  wo  die
römisch-rechtlichen  Bestimmungen  auf  Eigenthümlichkeiten
  der  Servituten  beruhen,  die  sich  bei  den
deutschen  Reallasten  nicht  finden.  Dies  ist  bei  der
Frage,  nach  welchen  Grundsätzen  Grundzinsen  durch
Verjährung  erlöschen,  der  Fall;  denn  hier  verordnet
LR.  Th.  11  Kap.  4  §.  8  vgl.  mit  den  Anmerk.
dazu  Nr.  2  lit.  b,  daß  unkörperliche  Dinge  ohne
Titel  in  30  Jahren  präskribirt  werden,  und  bei
Präskribirung  jährlicher  Zinsen  oder  Verreichnisse
nicht  nöthig  sei,  jede  derselben  besonders  zu  verjähren.
  ....  Es  haben  auch  die  namhaftesten  Rechtslehrer
  des  gemeinen  deutschen  Privatrechtes:  Gerber
(Lehrb.  §.  171  und  Note  4),  Eichhorn  (Lehrb.
S.  165,  IIl,  3),  Dunker  (Reallasten  S.  156),
Heimbach  (in  Weiske,  Rechtslex.  Bd.  9  S.  121),
Maurenbrecher  (Lehrb.  §.  324),  Mittermaier
(Lehrb.  §.  198),  Bluntschli  (Lehrb.  §.  92),  so
verschieden  auch  deren  Ansichten  über  die  Erlöschung
der  Reallasten  durch  Verjährung  sind,  doch  einstimmig
  anerkannt,  daß  die  Bestimmungen  über  die
römisch-rechtlichen  Servituten  in  diesem  Punkte  keine
Anwendung  auf  deutsch-rechtliche  Reallasten  finden.
Hienach  kann  es  keinem  Bedenken  unterliegen,  anzunehmen,
  daß  den  allegirten  Bestimmungen  des
bayer.  LR.  die  nämliche  Rechtsanschauung  zu  Grunde
liegt,  wie  sie  stets  vom  obersten  Gerichtshofe  festgehalten
  worden  ist.  Vgl.  Seuffert's  Archiv
Bd.  III  Nr.  3,  Bd.  V  Nr.  6;  Bl.  f.  RA.  Bd.  13
S.  28  5  Ssall.

eht  sonach  fest,  daß  in  Folge  30jährigen
Ni  Eirleht  das  Recht  des  za  oie  die  fraglichen
  Grundzinsen  zu  fordern,  verloren  gehen  konnte.
In  vorliegenden  Falle  ist  jedoch  die  dreißigjährige
Verjährung  unterbrochen.  (Dieß  wird  sodann  ausgeführt
  und  weiter  bemerkt:)
        <pb n="278" />
        254  Näherrecht.  Kempten'sches  Statutarrecht,

Das  aus  der  Klagenverjährung  erwachsende
  Recht  geht,  da  es  nur  in  Form  einer  Exzeption
  geltend  gemacht  werden  kann,  ebensowohl  auf
den  Singular=  als  Universal-Successor,  also  auch
auf  den  Käufer  über,  und  kann  unzweifelhaft  von
einem  solchen,  soferne  die  Klage  dieselbe  ist,  deren
Verjährung  früher  angefangen  hatte,  nach  ihrer  Vollendung
  geltend  gemacht  werden.  Savigny,  System
des  röm.  Rechts  Bd.  5  S.  362  ff.  Hieraus  folgt
also  auch,  daß  einem  Nachfolger  die  Einrede  der
Klagenverjährung  nicht  versagt  werden  kann;  eben
darum  muß  er  aber  auch  die  Behauptung  der  Unterbrechung
  der  Verjährung  durch  die  gegen  seinen
Gutsvorfahrer  erhobene  Klage  gegen  sich  gelten
lassen.  (Folgt  dann  der  Nachweis,  daß  die  Klagenverjährung
  auf  diese  Weise  unterbrochen  wurde.)

OAGE.  v.  11.  Septbr.  1860.  Rrr.  109%

7.

Ueber  das  sogenannte  Nachbarrecht  nach  fürstl.  Kempten'=schem
  Statutarrechte.

Die  in  Weber's  Sammlung  der  Provinzialund
  Statutarrechte  Bayerns  Bd.  IV  Thl.  1  S.  125
im  Originaltexte  nicht  mitgetheilte  Verordnung  des
Reichsfürsten  Romanus  d.  d.  Licbenthann  den  18.  Nov.
1641  bestimmt  in  Art.  2  §F.  14

„Wenn  auch  weder  Verwandten  noch  Gesellen
noch  gemein  mitgiltbare  Inhaber  dergleichen  alienirten
  Gutes  sich  befinden  würden,  alsdann  und  zuvor
nicht  soll  sich  dieß  Anfallrecht  an  die  Miteinwohner
des  Ortes,  Einödinen,  Weilers,  Fleckens,  Dorfes,
Pfarr=  und  Herrschaftsleuke  und  unter  diesen  vor
Allem  auf  diejenigen  zuvörderst  erstrecken,  welche
mit  anderen  ihren  Gütern  an  das  alienirte  sonderbare
  Stuck  (denn  dieß  allein  von  solchen  zu  ver-
        <pb n="279" />
        Näherrecht.  Kempten'sches  Statutarrecht.  255

stehen  ist  und  nicht  von  ganzen  Höfen,  Huben  oder
Gütern,  sie  wären  denn  unter  einer  Gilt  oder  Zius
begriffen  und  der  Zinslosung  unterworfen)  anstößig
sind  und  dieses  die  Marklosung  genannt  werden.“

Mehrmals  wurde  schon  geltend  gemacht,  daß
das  Näherrecht  des  Nachbarn  nach  jenem  Statutarrechte
  auf  einzelne  Grundstücke  nicht  beschränkt  sei,
vielmehr  auf  landwirthschaftliche  Komplexe  überhaupt
Anwendung  finde,  und  daß  dadurch,  daß  nur  ein
einzelnes  Grundstück  Objekt  des  Anfalles  sei,  nur
ein  Vorzugsrecht  des  angrenzenden  Miteinwohners
unter  den  übrigen  zum  Anfalle  berechtigten  Miteinwohnern
  desselben  Ortes  begründet  werde.

Es  muß  indeß  derjenigen  Auslegung  der  Gesetzesstelle
  der  Vorzug  gegeben  werden,  welche  das
fragliche  Näherrecht  überhaupt  nur  auf  den
Kauf  singulärer  Grundstücke  beschränkt.  Das
Retraktrecht,  so  ausgedehnt  dasselbe  im  ehemals
Kempten'schen  Gebiete  zugelassen  ist,  darf  als  Ausnahme
  von  der  Regel  des  freien  Dispositionsrechtes
nicht  ausdehnend,  sondern  muß  einschränkend  ausgelegt
  werden,  wie  denn  auch  der  Gesetzgeber  im
Eingange  von  Art.  2  jener  Verordnung  aussprach,
daß  es  seine  Absicht  sei,  mit  diesem  Gesetze  den  bisherigen
  Erweiterungen  des  Anfallrechtes  Schranken
zu  setzen.  Demgemäß  kann  das  Gesetz  nicht  auf
Gutskomplexe  angewendet  werden,  bestehend  aus
einem  Hause  und  mehreren  Grundstücken.  Das  Gesetz
  wollte  die  Arrondirung  der  Höfe  befördern  und
hat  darum  die  Erwerbung  einzelner  Grundstücke
erleichtert,  wollte  aber  diese  Erleichterung  keineswegs
auf  Komplexe  —  gleichviel  ob  Höfe,  Huben  oder
auch  kleinere,  aber  für  sich  abgeschlossene,  selbständige
  Komplexe  —  ausgedehnt  haben.  In  diesem
Sinne  wurde  das  Gesetz  auch  bei  einer  Entscheidung
der  damaligen  hochfürstl.  Kempten'schen  Regierung
vom  12.  Nov.  1756  aufgefaßt,  welche  es  nicht  ein-
        <pb n="280" />
        256  Curiosum.

mal  auf  Herbergen  anwendbar  erklärte,  obwohl  dieselben
  oft  nur  aus  einzelnen  Häusern  bestehen.  Ist
dieses  an  das  Pflegamt  der  Landvogtei  diesseits  der
Iller  ergangene  Reskript  auch  nicht  als  mit  dem
Ansehen  eines  Gesetzes  bekleidet  zu  erachten,  so  genießt
  es  doch  immerhin  als  eine  der  Verordnung
vom  18.  Nov.  1641  entsprechende  und  dem  ursprün
lichen  Gedanken  des  Gesetzgebers  näher  stehende  ric
terliche  Entscheidung  eine  auf  inneren  Gründen  beruhende
  rechtliche  Autorität.

In  gleicher  Weise  ist  denn  auch  in  neuerer  Zeit
eine  um  diese  Rechtsfrage  sich  drehende  Streitsache
durch  ein  am  9.  Dez.  1854  ergangenes  appellationsgerichtliches,
  oberstrichterlich  bestätigtes  Erkenntniß
entschieden  worden.  In  derselben  wollte  der  Bewohner
  eines  unter  der  Herrschaft  des  erwähnten
Statutarrechtes  stehenden  Ortes  auf  dem  Grunde
jenes  Nachbarrechtes  in  den  Kauf  eines  derselben
Orts=  und  Flurmarkung  angehörenden  kleinen  Anwesens
  eintreten,  welches  in  einem  Haus  und  in
mehreren  kleinen  Grundstücken  von  zusammen  29  Dezimalen
  bestand.  Der  Beklagte  wurde  jedoch  durch
die  Säbten  Eerkenntuiss  von  der  Flage  entbunden.

5

Gut  gefragt,  Untersuchungsrichter!
In  Untersuchungsukten  eines  östlichen  Nachbarstaates

steht  der  Vorhalt:  „N.  N.  hat  wahrhaftig  auszusagen,  ob
er  am  Dienstag  den  d.  J.  irgendwo  gewesen  sei
und  wo?“

Nedakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Polt  Ense,  ((nbolhh  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  2
        <pb n="281" />
        Samstag  den  24.  August  1861.  26.  Jahrgang.  NM  17.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  die  Ns  von  Einreden  in  Wechseliachen.  —
ezerior  wird  nach  baye  grischem  Lanorechte  von  genen  W  13
bezüglich  der  Illaten  nicht  durch  jeden  an  denselben  verübten  diet

det  befreit.  —  Kurtosum  zur  Gerichtsordnung  Kap.  XIX  8.
3.

Ueber  die  Statthaftigkeit  von  Einreden  in  Wechsellachen.


Zweiter  Theil.
(Fortsetzung.)
B.

Der  wechselförmlichen  Erklärung  (Tratte,  Eigenwechsel,
  Accept,  Indossament),  welche  eine  Wechselschuldforderung
  erzeugen  soll,  muß  ein  Wille  zu
Grunde  liegen.

Zu  einer  Wechsel-Verpflichtung  gehört  ein
Verpflichtungswille.  Dieser  manifestirt  sich
in  der  Unter  zeichnung  der  Wechhselerklärung.
Die  Unterzeichnung,  diese  äußerliche  Manifestation
des  Verpflichtungswillens,  hat  die  Wechselverpflichtung
  zur  rechtlichen  Folge  (DWO.  Art.  81),
sie  ist  der  entscheidende  Akt  auf  den  es  ankommt,
dieser  Akt  muß  gewollt  sein.

Die  subjektive  Absicht,  welche  diesem  Willensakte
  zu  Grunde  liegt,  wird  bei  der  formalen
Natur  der  Wechselverpflichtung  nicht  untersucht;  der
Unterzeichner  einer  Wechselerklärung  muß  für  die  gewollte
  Handschrift  unbedingt  einstehen  6).  (UVgl.

8)  Daher  ist  die  Simulation  einer  Wechselerklärung
Neue  Folge  VI.  Band.
        <pb n="282" />
        258  Einreden  in  Wechselsachen.“

auch  Borchardt,  d.  allgemeine  deutsche  Wechselordnung,
  Zus.  335,  Aufl.  gi  ;  s.  auch  Gelpke,  Zeitschrift
  für  Handelsrecht  Heft  ll  S.  168  fg.)

Der  Mangel  des  erforderlichen  Willensaktes
bildet  ein  Hinderniß  für  die  Wechfselverpflichtung,
sei  es,  daß  es  an  dem  Willen  in  Betreff  der  Wechselunterzeichnung
  überhaupt,  oder  daß  es  an  einem
rechtsgiltigen  Willen  fehlt.

a)  Ersteres  ist  der  Fall  bei  einem  Zwange
oder  Betruge,  insoferne  dadurch  der  Wille,  eine
Fälihrerie#n  zu  unterzeichnen,  gänzlich  ausgeschlossen
  wird  7).  Die  Einrede  eines  Zwanges  oder

kein  Hinderniß  für  die  Ensstebunz  einer  Wechselverpflichtung.
  Der  Akt  der  Wechselunterzeichnung,  der
rechtliche  Erzeugungsgrund  für  die  Wechselverpflichtung,
  ist  gewollt  ungeachtet  der  Simulation.  Denn
der  in  der  Simulation  liegende  Mangel  eines  ernstlichen
  Willens  berührt  lediglich  die  subjektive
Absicht.  Inwieferne  die  Simulation  als  Einrede
aus  dem  unterliegenden  Verbältnisse  geltend  gemacht
werden  kann,  wird  unten  am  betreffen  den  Orte  berührt
  werden.  Vgl.  auch  über  die  Simulation  das
Erk.  des  OAG.  Rostock  v.  24.  Mai  1853  im  Arch.
f.  DW.  Bd.  III  101.

Aus  dem  im  Terte  angegebenen  Grunde  haftet
aus  seiner  Mitunterschrift  auch  derjenige  wechselmäßig,
  welcher  nach  weislich  hiemit  nur  seine  ebeberrliche
  Genebmigung  zur  Wechselverpflichtung  der
Ehefrau  auszudrücken  beabsichtigte  oder  welcher  nur
in  der  Meinung  eines  Zeugen  mitunterzeichnete.
Anders,  wenn  dieses  Verhältniß  ausdrücklich  im
Wechselbriefe  bemerkt  ist;  in  diesem  Falle  steht  der
Annahme  einer  Wechselverpflichtung  die  Form  selbst
entgegen.  Vgl.  auch  Erk.  des  Obertribunals  zu  Berlin
  v.  10.  Juli  1854  im  Arch.  f.  DWR.  Bd.  IV.
S.  159,  ferner  die  Motive  zu  §&amp;amp;.  74  des  preußischen
  Entwurfes  einer  WO.

7)  3.  B.  durch  unmittelbare  Erzwingung  der  Unterschrift
  („Führen  der  Hand’),  durch  Mißbrauch  eines
        <pb n="283" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  259

Betruges  dieser  Art  geht  aus  dem  Wechselrechte
hervor,  sie  ergibt  sich  aus  der  Natur  des  Wechselversprechens
  als  einer  Willenserklärung.  Vcgl.
auch  DWO.  Art.  1,  ferner  Art.  2  in  dem  Worte
„Übernommen“.

Hieher  ist  auch  die  Wechselfälschung  zu
rechnen  (DW0.  Art.  75  u.  76).  Bei  derselben
  liegt  eine  rechtsförmliche  Wechselerklärung  vor,
aber  derjenige,  welcher  unter  derselben  genannt  ist,
hat  die  Unterzeichnung  nicht  gewollt;  er  hat  weder
selbst  unterzeichnet,  noch  für  sich  unterzeichnen  lassen,
noch  die  Unterzeichnung  genehmigt.

Ein  ähnliches  Verhältniß  besteht  bei  der  Wechselverfälschung,
  wenn  nämlich  eine  ächte  Wechselerklärung
  bezüglich  ihres  Inhaltes  (Summe,
Zahlungszeit  u.  s.  w.)  verändert  wird.  Hier  ist
der  erforderliche  Willensakt  nur  nach  Maßgabe  des
ursprünglichen  Inhaltes  gegeben,  er  erstreckt  sich  nicht
auf  den  später  wider  Willen  veränderten  Inhalt.
Daher  beruht  die  aus  der  Verfälschung  des  Inhaltes
hergenommene  Eimede  gleichfalls  im  Wechselrechte,
wenn  auch  die  allg.  deutsche  Wechselordnung  unmittelbar
  keine  bezügliche  Vorschrift  enthält.  Art.  75
u.  76  der  DWO.  sind  nicht  erschöpfend  und  haben
  auch  nicht  die  Absicht,  andere  Fälle,  als  die
darin  behandelten,  auszuschließen,  wie  die  Motive
u  g8.  71  u.  72  des  preuß.  Entwurfes  einer  Wechgiein
  und  die  Leipziger  Konferenz-Protokolle
Nr.  XXII  S.  142  ergeben.  Vgl.  auch  das  Erk.

als  Adresse  gegebenen  Namens  zu  einem  Bianko—
Indossamente.  —  Der  Fall  eines  den  Willen  gänzlich
  ausschließenden  reinen  Irrtbumes  (ohne  Betrug)
wird  bei  einer  Wechselunterzeichnung  nicht  wohl  vorkommen.


leber  Betrug,  Irrtbun,  Zwang  s.  auch  Thöl  a.

O.  §S.  298  insb.  a.  E.
*
        <pb n="284" />
        260  Einreden  in  Wechselsachen.

des  Ob.-Trib.  zu  Berlin  v.  3.  Juni  1858  im  Arch.
f.  densoe  Wechselrecht  und  Handelsrecht,  Bd.  IXN
S.  195  f(g.
b)  Der  Mangel  eines  rechtsgiltigen  Willens
  ist  gegeben,  wenn  dem  Unterzeichner  des  Wechselversprechens
  die  Vertragsfähigkeit  und  somit  die
Wechselfähigkeit  mangelt.  (DWO.  Art.  1.)  An
einem  solchen  Mangel  leidet  die  Wechselerklärung
eines  Minderjährigen,  eines  erklärten  Verschwenders,
eines  Irrsinnigen,  einer  Ehefrau,  soferne  sie  nach  dem
einschlägigen  bürgerlichen  Rechte  keine  Verträge  ohne
Zustimmung  ihres  Ehemammes  schließen  kanns).

2)  Ueber  die  Wirkung  eines  Willensmangels
der  einen,  wie  der  anderen  Art  ergibt  sich  das  rechtliche
  Prinzip  aus  Art.  3,  sowie  aus  Art.  75  u.  76
der  DW.O.

Derjenige,  in  dessen  Person  der  Willensmangel
gegeben  ist  ?),  kann  sich  darauf  gegen  jeden  Wechselgläubiger
  berufen;  denn  für  seine  Person  besteht

8)  Ist  die  ehefräuliche  Eigenschaft  im  Wechselbriefe  angegeben,
  dann  muß  auch  in  demselben  die  Zustimmung
  des  Ehemannes  bemerkt  sein;  denn  dieselbe  ist
ein  wesentliches  Erforderniß  für  die  rechtswirksame
Verpflichtung  der  Ebefrau,  muß  daher  schon  aus
der  Wechselform  ersichtlich  sein.

Auf  die  Wechselverfälschung  kann  sich  Jeder  berufen,
welcher  vor  der  Veränderung  des  Wechselinhaltes
seine  Unterschrift  gegeben;  ein  solcher  haftet  nur  nach
Maßgabe  des  ursprünglichen  Inhaltes.  Vgl.  auch
das  Erk.  des  OAG.  zu  Rostock  v.  Nov.  1852  im
Arch.  f.  DWR.  Bd.  III  S.  108  fg.;  Renaud,
a.  a.  O.  K.  16  S.  ¼  bei  Not.  9.

Wer  den  Wechsel  zwar  vor  der  Verfälschung  unterzeichnet,
  aber  erst  nach  derselben  gegeben  hat,  muß
für  den  neuen  Inhalt  einstehen;  den  Wechselnehmern
gegenüber  muß  er  sich  gefallen  lassen,  als  Ratihabent
  der  Veränderung  des  Inhaltes  angesehen  zu
werden.

2
—
        <pb n="285" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  261

keine  Wechselverpflichtung  10).  Ein  Dritter  dagegen,
welcher  eine  Wechselerklärung  auf  dem  betreffenden
Wechsel  unterzeichnet  hat  und  beziehungsweise  rechtsgiltig
  unterzeichnen  konnte,  kann  mit  jenem  Mangel
allein  die  eingegangene  Wechselverpflichtung  nicht
beseitigen;  ihm  fehlte  der  erforderliche  Wille  nicht,
mag  derselbe  auch  durch  eine  irrthümliche  Annahme,
z.  B.  durch  eine  falsche,  für  ächt  gehaltene  Wechselerklärung,
  hervorgerufen  worden  #ele.

Inwieferne  auch  eine  wechselverpflichtete  dritte
Person  einen  solchen  Mangel  einem  Wechselkläger
aus  dem  Gesichtspunkte  der  mangelnden  Wechselberechtigung
  entgegensetzen  könne,  läßt  sich  erst  nach
Entwicklung  der  Grundsätze  über  den  Wechselerwerb
angeben.

C.

Das  Wechselversprechen  wird  bindend  (Wechselverbindlichkeit),
  die  Berechtigung  aus  dem  Wechselversprechen
  (das  Gläubigerrecht)  wird  begründet
durch  das  Geben  und  Nehmen  des  Wechsels  von
Seite  der  berechtigten  Personen  11).  Mit  Rücksicht
auf  die  erforderliche  Sicherheit  im  wechselgeschäftlichen
Verkehre  genügt  jedoch  schon  das  redliche  Nehmen
  des  Wechsels,  wenn  auch  von  einem  nicht  berechtigten
  Geber.  (Vgl.  Konf.-Prot.  Nr.  XXXI

10)  Haufig  wird  die  Einrede  wegen  Mangels  des  Nachweises
  nicht  aufkommen  können,  so  im  Falle  eines
Zwanges,  Betruges,  einer  Verfälschung,  Geistesverwirrung.
  —  Die  Fälschungseinrede  bingegen  wird
einfach  dargethan  durch  eidliche  Diffession.

11)  Auch  für  den  Accept  kommt  dieses  in  Anwendung;
das  bloße  Niederschreiben  des  Acceptes  genügt  nicht,
s.  Thöl  a.  a.  O.  §F.  202,  Biener,  Wechselrechtliche
Abhandlungen,  S.  398  fg.;  dagegen  Renaud  a.
a.  O.  7.  6  S.  93  u.  9  bei  Not.  3.  Art.  21

Abs.  4  stebt  nicht  entgegen.
        <pb n="286" />
        262  Einreden  in  Wegshselsachen.

S.  228  fg.).  Nur  böser  Glaube  oder  grobe
Fahrlössigreit  bei  der  Erwerbung  des  Wechsels
bildet  ein  Hinderniß  für  die  Begründung  der  Wechselforderung.


Diese  Grundsätze  gehen  aus  dem  Art.  74  der
allg.  deutschen  Wechselordnung  hervor.  Zufolge  der
Vorschrift  desselben  kann  ein  wechselförmlich  vollkommen
  legitimirter  Erwerber  zur  Herausgabe  des
Wechsels  angehalten  werden,  wenn  er  bei  der  Erwerbung
  in  bösem  Glauben  oder  in  grober  Fahrlässigkeit
sich  befand;  hingegen  kann  er  nicht  dazu  angehalten
werden,  wenn  er  in  gutem  Glauben  und  ohne  grobe

ahrlässigkeit  handelte.  Daraus  folgt  nun  aber:

ür  den  umedlichen  Erwerber  ist  das  Recht  aus
dem  Wechsel  nicht  begründet;  der  redliche  Erwerber
hingegen  ist  Wechselberechtigter  12).

12)  Soll  eine  Begriffsbestimmung  über  den  Wechsel  aufgestellt
  werden,  so  läßt  sich  dieselbe  nach  den  entwickelten
  drei  Grundbestandtbeilen,  welche  jede  Theorie
über  die  rechtliche  Natur  des  Wechsels  auf  Grund
der  allg.  DWO.  anerkennen  muß,  folgendermaßen
geben:  Der  Wechsel  ist  ein  förmliches  Summenversprechen,
  wodurch  jeder  redliche
Wechselnebmer  selbständig  berechtigt  wird.
Das  Wechselversprechen  wird  nicht  nur  dem  unmittelbaren
  Nebmer,  sondern  einem  Jeden  geleistet,  welcher
  durch  redlichen  Erwerb  Wechselinhaber  auf  Grund
wechselförmiger  Beurkundung  wird.  Die  Wechselobligation
  entsteht  aus  dem  Wechselversprechen  im  Momente
  des  (redlichen)  Nehmens  der  Tratte,  des
Eigenwechsels,  des  Acceptes,  des  Indossaments,  und
zwar  entsteht  dieselbe  mit  dem  Akte  des  ersten  Nehmens
  gegenüber  dem  ersten  Nehmer,  mit  einem  weiteren
  solchen  Akte  gegenüber  dem  weiteren  Nehmer.
Auch  nach  der  Auffassung  des  Wechsels  als  eines
Wapiergeldes  entsteht  aus  dem  Einlösungsversprechen
die  Einlösungsverbindlichkeit  (obligatio)  nicht  schon
mit  dem  einseitigen  Akte  der  Schöpfung  des  Wech-
        <pb n="287" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  263

1)  Wer  einen  Wechsel  durch  Raub,  Eutwendung,
  Unterschlagung,  Fund  u.  s.  w.  an  sich  brachte,

sele  (Kreation),  sondern  erst  mit  dem  reblichen
Wechselerwerbe  von  Seite  eines  Anderen.  Derjenige,
welcher  das  Wechselpapier  kreirt,  ist  nicht  obligirt,
so  lange  das  Papier  nicht  an  Jemand  ausgegeben
(emittirt)  oder  doch  von  Jemand  in  gutem  Glauben
erworben  ist.  Diesenigen,  welche  für  die  Wechselverbindlichkeit
  das  Nehmen  des  Wechsels  nicht  für
nothwendig  erachten,  sondern  schon  mit  dem  Sch  öpfungsakte
  allein  das  Dasein  einer  Wechselobliga  tion
annehmen,  können  sich  dem  Einwande  nicht  verschließen,
  daß  derselben  die  begriffliche  Grundbedingung,
  nämlich  ein  berechtlgtes  Subsekt  (der  Gläubiger)
  sehle.  Wenn  Einge,  um  diesem  Mangel
abzuhelfen,  den  Wechsel  selbst  als  Gläubiger  bezeichnen,
  so  ist  diese  Idee,  das  Wechselpapier  zu
personifiziren,  ohne  irgend  eine  Realität,  unjuristisch
und  den  Anschauungen  der  Handelswelt  fremd.
Auf  die  theoretische  Frage  nach  dem  Entstehungsgrunde
  der  Wechselobligotion,  des  nomen  cambiale,
  welche  sich  bei  Inhaberpapieren,  wie  bei  Ordrepapieren
  in  gleicher  Weise  aufwirft,  kann  an  diesem
Orte  nicht  eingegangen  werden.  Nur  Folgendes  sei
bier  bemerkt:  Mit  der  Auffassung  des  Wechsels  als
eines  Papiergeldes  kommt  man  einer  Lösung
nicht  näher;  denn  dabei  fragt  es  sich  immer  wieder,
welches  der  Entstehungsgrund  für  die  Verbindlichkeit
  (obligatio)  zur  Einlösung  des
Wechselpapieres  sei.  Uebrigens  liefert  die  Papiergeldtheorie
  mit  dem  Papiergelde  nur  ein  rechtliches
  Gleichniß,  welches  in  verschiedenen,  keinesweges
in  allen  Beziehungen  zutrifft,  allerdings  aber  von
gewissen  Verirrungen  der  Vertragstheorie  abzuhalten
geeignet  ist.  —  Faßt  man  das  Wechselgeben  und
Nehmen  als  Akt  der  Vertragserfüllung  auf,  welches
  in  Beziebung  auf  einen  bestehenden  Vorvertrag
  richtig  ist,  so  tritt,  da  die  Erfüllung  nicht  in
der  Leistung  einer  Sache,  sondern  einer  wechselmäßigen
  Obligation  besteht,  immer  wieder  die  Frage
nach  dem  Entstehudgsgrunde  dieser  Obligation  her-
        <pb n="288" />
        264  Einreden  in  Wechselsachen.

wer  wissentlich  oder  unter  Umständen,  welche  eine
grobe  Fahrlässigkeit  offenbaren,  den  Wechsel  entweder
unmittelbar  von  dem  Räuber,  Diebe,  Finder  u.  s.  w.
erwarb,  hat  die  Einrede  des  unredlichen  Erwerbes
  gegen  sich.  Desgleichen  steht  demjenigen,
welcher  unter  gleichen  Umständen  den  Wechsel  von
solch'  einem  unredlichen  zweiten  Erwerber  erlangte
u.  s.  f.,  die  Einrede  des  unredlichen  Erwerbes  entgegen.
  Hat  hingegen  Jemand  den  Wechsel  von
einem  redlichen  Erwerber  erlangt,  so  schadet  ihm  das
bloße  Wissen  des  früheren  unredlichen  Vorganges
nicht.  Denn  sein  Geber  ist  als  redlicher  Erwerber
wechselberechtigt;  ist  aber  der  Geber  wechselberechtigt,
  so  kann  auf  den  Glauben  des  Nehmers
nichts  ankommen  17).

vor.  —  Ein  Vertrag  läßt  sich  als  Entstehungsgrund
  wohl  für  die  regelmäßigen,  aber  nicht  für  alle
Fälle  einer  Wechselverbindlichkeit  konstruiren.  In
vielen  Fällen  liegt  auf  Seite  eines  Wechselschuldners
ein  Verpflichtungswille  gegenüber  dem  legitimen
Wechselinhaber  gar  nicht  vor,  wenn  nämlich  durch
einen  un  berechtigten  Geber  der  Wechsel  an  einen
redlichen  Nehmer  gelangt  ist.  Hier  wird  von  dem
Gesetze  der  Verpflichtungswille  gegenüber  dem  redlichen
  Nehmer,  entsprechend  dem  allgemeinen  Verkebrswillen,
  surrogirt  (ein  Analogon  zum  römischen
Quafikontrakte).

Zur  Verdeutlichung  mag  ein  Beispiel  aus  dem  Civilrechte
  dienen:  Jemand  erwirbt  von  einer  Pfandanstalt,
  welche  als  gutgläubige  Pfandbesitzerin  verfallene,
  wenn  auch  von  einem  Nichteigenthümer  verpfändete
  Gegenstände  zu  ihrer  Befriedigung  verkaufen
und  in  das  Eigenthum  des  Käufers  übertragen  kann,
im  Wege  der  Versteigerung  eine  gestohlene,  vom
Diebe  verpfändete  Sache.  Der  Käufer  wird  Eigenthümer
  der  Sache,  selbst  wenn  er  wußte  oder  vermuthete,
  daß  dieselbe  gestohlen  war.  Das  Wissen
allein  ist  kein  Hinderniß;  nur  darf  dasselbe  nicht

—
        <pb n="289" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  265

Die  Einrede  des  unredlichen  Erwerbes  steht
zunächst  demjenigen  zu,  welchem  der  Wechsel  abhanden
  gekommen  ist;  sie  kann  aber  auch  von  jedem
Wechselbetheiligten,  sei  er  Acceptant,  Aussteller  des
eigenen  Wechsels,  oder  ein  im  Regreßwege  belangter
Vormann,  geltend  gemacht  werden  als  Einrede  der
mangelnden  Wechselberechtigung  11).  Denn  ist  auch
ein  Wechselschuldner  einem  Wechselnehmer  selbständig
verpflichtet,  so  ist  er  doch  nur  dem  wechselberechtigten
  Nehmer,  dem  Wechselgläubiger,  verpflichtet.
Gegenüber  einem  unredlichen  Erwerber,  welcher  kein
Recht  aus  dem  Wechsel  hat,  kann  auch  keine  Wechselhaftung
  bestehen.  Der  Einwand  der  mangelnden
Wechselberechtigung  wegen  unredlichen  Erwerbes  ist
daher  keine  Einrede  aus  dem  Rechte  eines  Dritten.

2)  Aus  diesem  Gesichtspunkte  können  auch  die
unter  B  behandelten  Willensmängel  den  übrigen
Wechselbetheiligten  gegenüber  ihre  rechtliche  Wirkung
äußern.

Der  Wechselbesitzer,  welcher  die  Unterzeichnung
durch  Zwang  oder  Betrug  erlangt  oder  die  Fälschung
vorgenommen  hat,  ist  ein  unredlicher  Wechselinhaber
und  hat  nach  dem  Prinzipe  des  Art.  74  der  DW.
ungeachtet  der  äußerlichen  Legitimation,  kein  Recht
aus  dem  Wechsel.

Auf  gleiche  Weise  verhält  es  sich  mit  einem
Wechselnehmer,  welcher  wissentlich  oder  unter  grober
Fabrlässgeet  einen  Wechsel  von  einer  zwar  wechelberechtigten,
  aber  wegen  Veräußerungsunfähigkeit

als  irgend  eine  Art  der  Theilnabme  am  Diebstahl
  erscheinen.

14)  Eine  Wechselklage  von  Seite  eines  unredlichen  Erwerbers
  ist  auch  ohne  das  Dazwischentreten  einer
Fälschung  denkbar,  wenn  nämlich  bei  Erwerbung  des
Wechsels  ein  Bianko-Indossament  vorhanden  war.
        <pb n="290" />
        266  Einreden  in  Wechselsachen.

zur  Weiterbegebung  nicht  berechtigten  Person,  z.  B.
von  einem  Minderjährigen,  von  einer  ohne  eheherrliche
  Zustimmung  nicht  veräußerungsfähigen  Ehefrau
  15),  von  einer  Person,  über  welche  die  Gant
erkannt  ist,  erhalten  hat.  Solchen  Wechselinhabern
steht  der  unredliche  Erwerb  entgegen.  Auf  Verhältnisse
  dieser  Art  wird  das  Prinzip  des  Art.  74  auch
ausgedehnt  in  dem  Erk.  des  OAG.  zu  Rostock  v.
16.  Dez.  1852,  s.  Arch.  f.  DWR.  Bd.  III  S.  405.

Den  Mangel  der  Wechselberechtigung  können
nun  auch  diejenigen,  welche  in  dem  Wechsel  ein
rechtsgiltiges  Wechselversprechen  gegeben  haben,
der  Klage  des  unredlichen  Erwerbers  entgegensetzen;
nur  dem  redlichen  Nehmer  sind  sie  verpflichtet  15).

Was  insbesondere  den  Fall  der  Fälschung  eines
Indossaments  betrifft,  so  steht  Art.  36  Abs.  3  nicht

16)  Mill  ein  Indossament  der  Ehefrau  nicht  als  Wechselverpflichtung
  derselben  geltend  gemacht  werden,
  sondern  soll  es  nur,  als  Vermittler  der  Wechselberechtigung
  in  der  Person  des  Nebmers,  die  Legitimation
  begründen,  so  ist  hiezu  nicht  nothwendig,
  daß  die  eheherrliche  Zustimmung  aus  dem
Wechsel  erbelle.  Denn  im  Falle  redlichen  Wechselerwerbes
  ist  dieselbe  kein  nothwendiges  Erforderniß
für  die  Wechselberechtigung.  Die  Redlichkelt  wird
aber  vermutbet  und  wenn  diese  Vermuthung  durch
die  Angabe  der  ehefräulichen  Eigenschaft  der
Indossantin  im  Wechsel  aufgehoben  ist,  kann  der
Wechselinbaber  einen  solchen  Gegenbeweisbehelf  dadurch
  zerstören,  daß  er  seine  Redlichkeit,  d.  i.  seinen
guten  Glauben  an  die  Zustimmung  des  Ehemannes,
auf  eine  im  Wechselprozesse  zulässige  Weise  darthut.  —
Vgl.  biemit  den  verschiedenen  Fall  in  Note  8.

)  Gegen  denjenigen,  in  dessen  Person  ein  Willensmangel
  gegeben  ist,  besteht  keine  rechtswirksame
Wechselverpflichtung;  gegen  denselben  hat  daber  kein
Wechselnehmer,  auch  nicht  der  redliche,  ein  Recht.

1
        <pb n="291" />
        Reoeptum.  Diebstahl.  Bayer.  Recht.  267

entgegen.  Die  Vorschrift,  daß  der  Zahlende  die
Aechtheit  der  Indossamente  zu  prüfen  nicht  verpflichtet
  sei,  sichert  wohl  den  Wechselschuldner,  wenn  er
an  einen  äußerlich  legitimirten  Wechselnehmer  zahlt,
gegen  den  Einwurf,  daß  er  an  einen  unredlichen,
daher  unberechtigten  Inhaber  somit  ungitte—  gezahlt
habe;  diese  Vorschrift  schützt  ihn  durch  die  Rechtsvermuthung
  der  Aechtheit,  sie  entzieht  ihm  aber
nicht  den  Beweis  der  Unächtheit  und  Unredlichkeit
  17).  Aus  der  Nichtverpflichtung  zur  Aechtheitsprüfung
  kann  also  nicht  die  Nichtberechtigung  hiezu
gefolgert  werden  (vgl.  auch  das  Erk.  des  Ob.-Trib.
zu  Berlin  v  16.  Sept.  1854  im  Arch.  f.  DWR.
Bd.  V  S.  98  fg.;  Straß,  ebend.  Bd.  IX
S.  241,  Hoffmann,  ebend.  Bd.  V  S.  294  u.
394  W¾v
(Schluß  folgt.)

50

Mittheilungen  aus  der  Prarie.
1.
Der  Rezeptor  wird  nach  bayerischem  Landrechte  von  seiner
Haftungspflicht  bezuͤglich  der  Illaten  nicht  durch  je  den  an
denselben  verübten  Diebstahl  befreit.

E.  übernachtete  in  einem  Gasthofe  zu  M.  und
übergab  bei  seiner  Ankunft  dortselbst  dem  Portier

:  7)  Unzulässig  ist  freilich  der  Diffessionseid  des
Wechselschuldners  über  eine  auf  eine  dritte  Person
bezügliche  Unterschrift,  und  gegenüber  der  Vermutbung
  des  redlichen  Erwerbes  ist  es  seine  Sache,
die  Unredlichkeit  nachzuweisen.
        <pb n="292" />
        268  Receptum.  Diebstahl.  Bayer.  Recht.

oder  Oberhausknecht  des  Gasthauses  seinen  Lederkoffer
  zur  Aufbewahrung  bis  zum  nächsten  Morgen.
Am  folgenden  Morgen  war  jedoch  der  Koffer  abhanden
  gekommen.  Der  deßhalb  um  Entschädigung
belangte  Gastwirth  behauptete,  der  Koffer  sei  von
einer  Bande  fremder  Diebe  mittels  Einbruches  heimlich
  entwendet  worden.

Die  erste  Instanz  von  der  Ansicht  ausgehend,
daß  —  obgleich  Beklagter  excipiendo  einen  Diebstahl
mittels  Einbruches  behauptet  hatte,  —  der  Beisatz:
„mittels  Einbruches“  doch  als  überflüssig  zu  umgehen
  sei,  weil  unter  die  von  der  Haftung  des  Wirthes
  befreienden  Ursachen  Diebstahl  überhaupt,  nicht
aber  nur  Diebstähle  mittels  Einbruches  gerechnet
werden  müssen,  —  hat  den  Einredebeweis  dahin
normirt:  „daß  der  zur  Aufbewahrung  übergebene
Koffer  von  fremden  Dieben  entwendet  worden  sei“.

Auf  hiegegen  eingelegte  Appellation  des  Klägers
wurden  dem  Beweissatze  noch  die  Worte:  „mittels
gewaltsamen  Einbruches“  beigefügt.  Aus  den  zweitrichterlichen
  Motiven  glauben  wir  Folgendes  mittheilen
  zu  sollen:  «

—  —  —  Nach  den  Bestimmungen  des  Landrechtes
  Thl.  IV  Kap.  13  F.  10  haftet  der  Gastwirth
bezüglich  der  rezipirten  Sachen  für  dolus  und  alle,
sogar  levissima  culba  mit  alleiniger  Ausnahme
unversehener  Unglücksfälle,  und  es  genügt  ein  Blick
auf  die  Vorschrift  des  LRS#  Thl.  IV  Kap.  1  F.  20
und  die  Aum.  hiezu  Nr.  6,  um  festzustellen,  welcher
Umfang  der  Haftung  des  Gastwirthes  dadurch  aufgelegt
  werden  sollte,  daß  er  culpam  lerissimam
zu  prästiren  hat.  Denn  dort  ist  nicht  uur  letztere
als  Nichtbeobachtung  des  höchsten  Grades  der  diligenlia,
  welche  nur  den  allerklügsten  und  aufmerksamsten
  Leuten  eigen  ist,  bezeichnet,  sondern  es  ergibt
  sich  hauptsächlich  aus  den  dort  aufgeführten
        <pb n="293" />
        Receptum.  Diebstahl.  Bayer.  Recht.  269

Beispielen  mit  voller  Klarheit  der  Gegensatz,  in  welchen
  das  Gesetz  den  durch  culpa  levissima  verursachten
  Schaden  zu  dem  zufälligen  Verluste  gebracht
wissen  wollte.  Aus  dem  Zusammenhalte  erwähnter
Stellen  des  Gesetzes  folgt  mit  unverkennbarer  Sicherheit,
  daß  eine  Entwendung  der  anvertrauten
Sachen  durch  Dritte  den  Gastwirth  keinesweges
unter  allen  Umständen  von  der  Haftung  für  das
Gut  der  Reisenden  befreit,  daß  vielmehr  dessen  Verantwortlichkeit
  nur  dann  erlischt,  wenn  die  Entwendung
  unter  Umständen  verübt  wurde,  welche  auch
bei  der  äußersten  Sorgfalt  des  Gastwirthes  jene
nicht  verhindert  haben  würden.  Dahin  gehört  offenbar
  ein  mittels  Einbruches  verübter  Diebstahl;  ein
Diebstahl  dagegen  an  Reiseeffekten  in  einem  Gasthofe
  ohne  Einbrechen  (im  Sinne  der  Diebstahlsnov.
v.  1816)  trägt  niemals  die  Kriterien  eines  unversehenen
  Unglücksfalles  an  sich,  weil  nach  den  Erfahrungen
  des  täglichen  Lebens  ohne  Inmittetreten
einer  culpa  ein  Diebstahl  an  in  verschließbaren
Räumen  befindlichen  Effekten  undenkbar  ist..
Die  erstrichterliche  Bezugnahme  auf  die  Anmerk.
  zum  LR.  Thl.  IV  Kap.  13  F.  10  ist  unbehelflich;
  abgesehen  davon,  daß  die  Annotationen  zum
LR.,  wo  sie  mit  dem  Gesetzesterte  in  Widerspruch
stehen,  ohne  Einfluß  auf  die  richterliche  Entscheidung
sein  müssen,  so  ist  auch  die  erwähnte  Auffassung  jener
  Stelle  eine  unrichtige;  —  —  denn  wenn  das
LR.  sich  nicht  der  Theorie  einzelner  Rechtslehrer
anschloß,  welche  den  Zufall  dem  Gastwirthe  auch
dann  zur  Last  legten,  wenn  derselbe  in  der  Thätigkeit
  eines  Menschen  seinen  Grund  hat,  so  setzt  es
hiebei  doch  überall  einen  Zufall,  bezw.  bei  Entwendungen
  eben  einen  solchen  Diebstahl  voraus,  welcher
nicht  in  einer  culpa  —  sei  diese  auch  lerissima  —
sondern  in  einem  unabwendbaren  Ereignisse  seine
Entstehung  gefunden  hat,  und  es  sagen  die  Anmer-
        <pb n="294" />
        270  Receptum.  Diebstabl.  Bayer.  Recht.

kungen  nur,  daß  weil  sich  auch  ein  dem  Zufalle
rechtlich  gleich  kommender  Diebstahl  denken  läßt,  der
Gastwirth  nicht  für  je  den  Diebstahl  einzustehen  hat.

Jede  andere  Auffassung  der  allegirten  Stelle
der  Anmerkungen  würde  zu  dem  unzulässigen  Resultate
  führen,  daß  durch  sie  das  im  LR.  Thl.  IV
Kap.  13  S.  10  ausgesprochene  Prinzip  umgestoßen,
sohin  das  Gesetz  geändert  würde.

Die  gegen  das  Erkenntniß  II.  Instanz  erhobene,
die  Wiederherstellung  des  erstrichterlichen  Bescheides
anstrebende  Revisionsbeschwerde  blieb  ohne  Erfolg.
Unter  ausdrücklicher  Hinweisung  auf  die  der  zweitrichterlichen
  Entscheidung  unterstellten  Motive  legte
der  oberste  Gerichtbhof  seinem  Ausspruche  noch  folgende
  Erwägungen  zu  Grunde:

Die  Annahme,  als  ob  nach  dem  Wortlaute
der  Anmerkungen  zum  bayer.  LR.  Thl.  IV  Kap.  13
§.  10  jeder  Diebstahl  als  ein  den  Rezeptor  von
seiner  Haftungsverbindlichkeit  befreiender  Thatumstand
betrachtet  werden  müsse,  stellt  sich  bei  näherer  Betrachtung
  der  fraglichen  Stelle  keineswege5  als  unzweifelhaft
  dar.  Nachdem  nämlich  vorgehend  ausgeführt
  ist,  daß  und  warum  receptor  omnem
culpam  auch  levissimam  zu  prästiren  habe,
heißt  es:

„bei  unversehenen  Unglücksfällen  distinguiren  zwar
viele  Authores  inter  casum  mere  Lorluilum  et  illum,

  qui  plerumque  culpa  hominis  contingere  #0.

let,  z.  B.  den  Diebstabl,  und  legen  receptori  auch

den  letzteren  zur  Last;  unser  Codex  geht  aber  cum
communiori  über  diese  Distinktion  hinaus.“

Abgesehen  davon,  daß  in  dieser  Stelle  der
Diebstahl  nur  als  ein  Beispiel  für  einen  durch
culpa  veranlaßten  casus  gebraucht  ist,  und  daß  die
Worte  „diesen  letzteren“  sich  keinesweges  auf  den
Diebstahl  allein,  sondern  auf  jenen  casus,  qui  plerumquc
  culpa  hominis  contingerc  solet,  bezieht,
        <pb n="295" />
        Receptum.  Diebstahl.  Bayer.  Recht.  271

so  kann  hieraus  nicht  im  Mindesten  geschlossen  werden,
  daß  der  Verfasser  der  Anmerkungen  im  direkten
Widerspruche  mit  dem  Gesetze  und  seinen  eigenen
vorausgegangenen  Erläuterungen  nunmehr  den  Diebstahl
  ganz  allgemein  ohne  Rücksicht  auf  den  Grad
der  culpa  als  Befreiungsgrund  von  der  Haftungspflicht
  habe  erklären  wollen,  sondern  läßt  sich  selbst
dem  Wortlaute  nach  nur  annehmen,  daß  derselbe
durch  den  Schlußsatz  nichts  anders  habe  sagen  wollen,
  als  daß  es  bei  dem  Ausspruche  des  Codes:
der  Rezeptor  habe  culpam  levissimam  zu  prästiren,
  abgesehen  von  allen  Distinktionen  sein  Verbleiben
  haben  solle.

Diese  Annahme  stellt  sich  als  vollkommen  gerechtfertigt
  dar,  wenn  man  die  im  Thl.  IV  Kap.  1
§.  20  des  b.  LRs.  aufgestellten  Begriffsbestimmungen
  der  culpa  nach  ihren  verschiedenen  Graden  und
die  in  den  Anmerkungen  hiezu  gegebenen  Beispiele
in's  Auge  faßt.  In  Nr.  5  a.  a.  O.  ist  der  die
Befreiung  des  Rezeptor  von  der  Haftungsverbindlichkeit
  allein  bewirkende  unversehene  Unglücksfall
  mit  dem  casus  mere  fortuitus  völlig
gleichgestellt,  und  ausdrücklich  bestimmt:  „daß  ein
solcher  nur  dann  nicht  prästirt  werden  müsse,  wenm
er  nicht  durch  vorläufige  Saumseligkeit  oder  sonst
zu  prästirende  culpa  veranlaßt  worden  ist“.

Bringt  man  hiemit  in  Verbindung,  daß  es
nach  den  Kreittmayer'schen  Anmerkungen  zu
dieser  Stelle  schon  als  Vernachlässigung  dessen,  was
nur  von  den  klügsten  und  aufmerksamsten  Leuten
beobachtet  zu  werden  pflegt,  sonach  als  culpa  le-Vissima
  betrachtet  werden  soll,  wenn  sich  ein  Hausbesitzer
  gegen  Diebstahl  nicht  durch  das  Schließen
der  Läden  des  oberen  Stockes  schützt,  —  so  stellt
sich  die  Annahme  als  unbeweislich  dar,  daß  die  Entwendung
  des  fraglichen  Koffers  mittels  einfachen
Diebstahles  als  durch  eine  vorausgegangene  Saum-
        <pb n="296" />
        272  GO.  Kap.  XIX  §&amp;amp;.  20  Nr.  3

seligkeit  bei  der  Verwahrung  desselben,  durch  culpa
des  Rezeptor  oder  seiner  Leute  veranlaßt  angesehen
werden  müßte,  daß  dagegen  nur  dann  ein  casus
mere  tortuitus  angenommen  werden  könnte,  wenn
nachgewiesen  wird,  daß  trotz  des  bei  Verwahrung
des  Koffers  angewendeten  höchsten  Grades  der  diligentia
  solche  durch  ris  major,  durch  einen  die
sorgfältigste  Verwahrung  unnütz  machenden  gewaltsamen
  Einbruch  außer  Einfluß  gesetzt  worden  sei.

OAGE.  v.  19.  Nov.  1860.  RNr.  4361

2.
Kuriosum  zur  Gerichtsordnung  Kap  XIX  §.  20  Nr.  3.

Der  Gläubiger  eines  Ehepaares,  dessen  Anwesen
  sogar  ohne  förmlichen  Konkurs  im  Wege
eines  s.  g.  Schuldenwesens  subhastirt  worden  war,
verlor  dabei  an  seiner  Hypothekenforderung  und
Zinsen  760  fl.  Gleichzeitig  schwebte  ein  Prozeß,
der  mit  einer  Verurtheilung  jenes  Gläubigers  zur
Zahlung  von  330  fl.  nebst  Verzugsziusen  an  jene
Eheleute  endete.  Als  nun  diese  auf  Zahlung  anriefen,
  der  Gläubiger  aber  mit  jenem  Hypothekenforderungsreste
  von  760  fl.  kompensiren  wollte,  bestritten
  dieses  die  Eheleute  auf  den  Grund  obiger
Gesetzesstelle,  da  sie  seit  ihrem  Schuldemwvesen  noch
nicht  zu  Kräften  gekommen  seien!!!  Natürlich  wurden
  sie  mit  diesem  frivolen  Eingelenke  in  allen  Instanzen
  abgewiesen.

OA##  Nr.  3726%1.
77.

Redakt.:  br.  Steppes.  Verl  HPalm  SEne#  tn  Eute)
n  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Soh
        <pb n="297" />
        Samstag  den  7.  Sept.  1861.  26.  Jahrgang.  M.  18.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanvendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Zur  Lebre  von  Kondonationen  nach  Würzburger  Recht.  —  Ueber
die  Staltbastigleit  von  Einreden  in  Wechtelsachen.  (Schluß.)  —  Vom  Gewichte
  der  oberstrich:erlichen  Plenarbeschlusse.  —  Nichtigkeit  des  Verfadrens
und  Erkenntulsses,  wenn  wegen  einer  Uebertretung  der  österreichischen
Jollgesete  von  bayerischen  Gerichten  ohne  dessallsigen  Antrag  der  ölter.
relchlschen  Behörden  elngeschrinten  und  erlann  wurde.

WBur  Fehre  von  Kondonationen  nach  Würzburger
Recht.

Vgl.  Bd.  XIX  S.  209  u.  225.  Bd.  XXV  S.  326.

Die  eheliche  allgemeine  Gütergemeinschaft  entsteht
  bekanntlich  nach  Würzburger  Recht  1)  durch
eheliche  Kinder,  2)  durch  Einkindschaft,  3)  durch  Kondonation.


So  wenig  die  Bezeichnung  der  beiden  ersten
Entstehungsarten  einer  Erläuterung  bedarf,  soschwierig
ist  die  Beantwortung  der  Frage,  wann  eine  Kondonation
  die  eheliche  allgemeine  Gütergemeinschaft
begründet,  da  solches  sich  nur  aus  unklaren  dem
Wortlaute  nach  unter  sich  in  Widerspruch  stehenden
Bestimmungen  jenes  Rechts  feststellen  läßt.

Wir  knüpfen  unsere  nachfolgenden  kurzen  Bemerkungen
  über  die  Entstehung  der  Gütergemeinschaft
  durch  Kondonation  an  einen  Rechtsfall,  welcher
  von  den  Gerichten  der  ersten  und  zweiten  Instanz
  nach  Grundsätzen  beurtheilt  wurde,  denen  wir
nicht  beistimmen  können.  1)

1)  Die  Rechtsache  kam  zwar  auch  an  den  obersten  Ge-Neue
  Folge  VI.  Band.
        <pb n="298" />
        274  Kondonationen  des  Würzburger  Rechtes.

Die  kinderlose  Wittwe  E.  S.  und  der  ledige
L.  S.,  beide  volljährig,  hatten  am  9.  Jannar  1832
bei  Gericht  solgenden  Vertrag  zu  Protokoll  gegeben:

„L.  S.  macht  sich  verbindlich,  die  E.  S.  zu

ehelichen,  dabei  wird  die  erabmegu  getroffen,
daß  beide  Eheverlobte  sich  wechselseitig  zu  Erben
einsetzen,  so  daß  im  Falle  eines  vor  dem  andern
sterben  sollte,  das  Letztlebende  der  Erbe  des
Erstverstorbenen  sein  soll,  jedoch  behält  sich  die
Wittwe  ausdrücklich  400  fl.  zu  ihrer  freien  Disposition
  vor.“

Einen  Beschluß  des  Gerichtes  darauf  enthält
das  Protokoll  nicht.

Die  beiden  Vorinstanzen  erklärten  nun  diesen
Vertrag  für  eine  Kondonation,  welche  im  Sinne
des  Würzburger  Rechts  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  der  paziszirenden  Brautleute  involvire,  weil
eine  solche  Kondonation  vorhanden  sei,  wenn  zwei
Ehe=  oder  Brautleute  festsetzten,  daß  derjenige,  welcher
  von  ihnen  den  Anderen  überlebe,  das  Vermögen
des  Verstorbenen  als  daß  Seinige  erhalten  solle.2)
Dieser  Auffassung  stehen  folgende  Bedenken  entgegen.

Die  von  Kondonationen  sprechenden  Stellen
  der  kaiserlichen  Landgerichtsordnung  Frankens?)
und  der  nachgefolgten  Verordnungen")  stellen  nirgendswo
  einen  bestimmten  Begriff  derjenigen  Kondonation
  auf,  melche  die  eheliche  allgemeine  Gütergemeinschaft
  zur  rechtlichen  Folge  hat,  insbesondere  aber
nicht  in  dem  Sinne  der  Definition  der  Vorinstanzen.

richtshof  (OAGRNr.  920  3/89),  allein  die  an
denselben  gerichteten  Beschwerden  gaben  keine  Veranlassung,
  die  hier  erörterte  Frage  direkt  zu  entscheiden.


2)  Hiermit  stimmt  überein  Schelhaß  in  binen  Beiträgen
  zur  deutschen  Gesetzkunde  S.  5#  2

2)  Thl.  III  Tit.  68  §.  6,  Tit.  120  8.  1

4)  Verordnung  vom  13.  Juli  1709  Abs.  2  und  Nr.  3
        <pb n="299" />
        Kondonationen  des  Wuͤrzburger  Rechtes.  275

2)  Das  Eingehen  in  eine  eheliche  allgemeine
Gütergemeinschaft  hat  den  eingreifendsten  wichtigsten
Einfluß  auf  die  schon  bei  Lebzeiten  der  kontrahiren-—
den  Eheleute  bestehenden  Rechtsverhältnisse,  und
zwar  nicht  bloß  unter  sich,  sondern  auch  gegenüber
dritten  Personen.  )  Deßhalb  kann  nicht  schon  aus
einer  wechselseitigen  Erbeinsetzung,  welche  nur  eine
Disposition  über  das  nach  dem  Tode  hinterlassene
Vermögen  enthält,  geschlossen  werden,  daß  damit
die  Kontrahenten  auch  für  ihre  Lebzeit  eine  eheliche
allgemeine  Gütergemeinschaft  festsetzen  wollten.

In  diesem  Falle  hat  vielmehr  der  Vertrag  eine
bestimmte  Disposition  nicht  blos  über  das  nach  dem
Tode  hinterlassene  Vermögen,  sondern  auch  über
das  bei  Lebzeiten  der  Kontrahenten  vorhandene,  über
alle  Haab  und  Güter  derselben,  wie  sich  die  kais.
Landgerichtsordnung  Frankens  ausdrückt,  zu  enthalten
  ),  und  muß  ein  solcher  Vertrag  vom  Gerichte

(Landmand.-Sammlung  Bd.  I  Seite  561),  vom
3.  Dezember  1768  (a.  a.  O.  Bd.  II  Seite  881)
und  vom  22.  Juli  1777  Nr.  4  und  10  (a.  a.  O.
Bd.  III  Seite  150).
5)  Das  Vermögen  eines  jeden  Ehegatten  wird  mit  dem
des  anderen  in  der  Art  vermischt,  daß  keiner  derselben
  mehr  mit  Wirkung  sagen  kann:  dieses  oder
jenes  ist  mein.  Kein  Ebegatte  kann  ohne  den  anderen
  über  das  gemeinschaftliche  Vermögen  von  Todeswegen
  verfügen,  und  jeder  Ehegatte  hat  die  Schulden
  des  anderen,  sie  mögen  schon  vor  oder  während
der  Ehe  gemacht  worden  sein,  aus  dem  gemeinschaftlichen
  Vermögen  zu  bezahblen.  Kaiserl.  EGGO.  Frankens
  Th.  III  Tit.  101  §&amp;amp;.  2  und  Verordnung  vom
27.  Juni  1782  Seite  269  Abs.  3.  (LM.  Bd.  III
Seite  267.)
Kaiserl.  LGO.  Th.  III  Tit.  101  §S.  2  und  Tit.  120
1;  Schneidt,  elem.  jur.  Franc.  §.  94.  „In
Franconia,  Drout  diri,  communio  bonorum  universalis
  cerlis  tantum  in  casibus  subsistit,  si
nempe  vel  per  pacta  hanc  communionem

*

2
—
        <pb n="300" />
        276

Kondonationen  des  Würzburger  Rechtes.

bestätigt  werden,  wie  er  auch  nur  von  demselben
wieder  aufgehoben  werden  kann.)

conjuges  expresse  inierint,  quod  omnimiodam
  bonorum  condonationem  appellamus
  —;  testamenta  vero  conjugum  etsi  reeiproca,
  aut  alia  pacta  communionem  haud  inducunt“.


Kalserl.  LO.  Th.  UI  Tit.  120  8.  3.  Angef.  VO.
vom  13.  Juli  1709  Nr.  3  und  vom  22.  Juli  1777
Nr.  4  und  10.

Zwar  erklärt  die  Verordnung  vom  3.  Dezember  1768
die  vom  13.  Juli  1709  dahin,  daß  in  denfenigen
Fällen,  wo  die  kontrahirenden  Eheleute  die  Volllährigkeit
  bereits  erlangt  und  keine  Kinder  haben
oder  sonst  auch  keine  Minderjährige  darunter  begriffen
sind,  zu  den  abzuschließenden  Kondonationen  die  landgerichtliche
  Bestätigung  nicht  erforderlich  sei,  sondern
es  dießfalls  bei  der  kaiserl.  2GO.  Th.  III  Tit.  39
K.  22  und  Tit.  105  K.  3  sein  Verbleiben  babe,  und
besagen  diese  Stellen,  daß  Eheleute,  welche  keine
Kinder  haben,  vor  und  während  der  Ehe  unter  sich
Bedingungen  oder  Vermächtnisse  ohne  landgerichtliche
Bestatigung  gültig  aufrichten  können.  Auch  lehrt
Schneidt  a.  a.  O.  9.  92:  „Quia  Mandatum  de  3.
Dec.  1768  clare  distinguit  inter  personas  majorennes
  et  minorennes,  et  respectu  posteriorum  tantum
  conlirmationem  requirit,  etium  Mandatum
subsequum  de  1777  sub  hac  limitatione
erit  intelligendum“,  welche  Lehre  Weber  in
seiner  Darstellung  der  Provinzial-  und  Statutarrechte
Bd.  III  Tb.  1  Seite-117  8.  104  Nr.  3  adoptirt  hat.

Allein  diese  spätere  Verordnung  vom  22.  Juli  1777
nimmt  sub  nr.  4  auch  Bezug  auf  eben  jene  Stelle
der  kaiserl.  LGO.  Ah.  1I1  Tit.  39  K.  22,  unterscheidet
  sodann  sub  nr.  10  ausdrücklich  zwischen
Kondonationen,  durch  welche  von  den  Eheleuten  eine
vollkommene  Gütergemeinschaft  eingegangen  wird,
und  testamentis  et  pactis  reciprocis,  welche  bei
Lebzeiten  der  Eheleute  noch  keine  communionem  bonorum
  einführen,  und  bezeichnet  jene  Kondonatio-=nen
  als  solche,  welche  vermöge  der  Verordnung  vom
13.  Juli  1709  am  kalserl.  Landgericht  confirmirt
        <pb n="301" />
        Kondonationen  des  Würzburger  Rechtes.  277

Der  zwischen  E.  S.  und  dem  L.  S.  abgeschlossene
  Verunn  vom  9.  Jannar  1832  enthält  aber
weder  eine  Bestimmung  über  das  zu  ihren  Lebzeiten
vorhandene  Vermögen,  noch  eine  gerichtliche  Bestätigung.


3)  Wollte  man  einen  solchen  Vertrag  schon
für  eine  die  eheliche  allgemeine  Gütergemeinschaft
bewirkende  Kondonation  ansehen,  so  bestünde  kein
Unterschied  zwischen  gerichtlich  bestätigten,  die  eheliche
allgemeine  Gütergemeinschaft  bewirkenden  Kondonationen
  einerseits  —  und  pactis  successorlis
Privatis  und  testamentis  reciprocis  andererseits,  wie

werden  müssen,  ohne  dabei  der  Verordnung  vom
3.  Dezember  1768  und  der  darin  vorkommenden
Unterscheidung  zwischen  Volljährigen  und  Minderjährigen
  zu  gedenken.  Damit  hat  aber  die  spätere
Verordnung  vom  22.  Juli  1777  von  der  Verordnung
vom  3.  Dezember  1768  und  dem  darin  ausgesprochenen
  allgemeinen  Grundsatze,  daß  zu  Kondonationen
volllähriger  Eheleute  ohne  Kinder  die  landgerichtliche
Bestätigung  keineswegs  erforderlich  sei,  bei  denjenigen
Kondonationen,  durch  welche  von  den  Eheleuten  eine
allgemeine  Gütergemeinschaft  eingegangen  wird,  eine
Ausnahme  gemacht  und  bezüglich  solcher  Kondonationen
  die  Vorschrift  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1709
über  die  gerichtliche  Bestätigung  wiederhergestellt,
wie  diese  Verordnung  auf  gleiche  Weise  in  der  Verordnung
  vom  20.  August  1751  (LCMS.  Bd.  II
Seite  611)  bezüglich  der  Nahrungskontrakte  und  in
der  Verordnung  vom  3.  Mai  1782  Nr.  6  (LM6.
Bd.  III  Seite  264)  bezüglich  der  Einkindschaftsverträge
  ihre  Erneuerung  erhielt.  Demnach  wurde  die
ältere  Verordnung  vom  3.  Dezember  1768  durch  die
neuere  vom  22.  Juli  1777  bezüglich  dertenigen
Kondonationen,  mittelst  welcher  eine  eheliche
  allgemeine  Gütergemeinschaft  *7
gangen  wird,  wieder  abgeändert,  l.  4  D.
Ponas.  34  Prine.  (1,  4)  I.  00  de  reg.  jur.  (50,  —
de  poenis  (48,  19).
10.  man  mit  Schneidt  und  Weber  die  Ver-
        <pb n="302" />
        278  Kondonationen  des  Würzburger  Rechtes.

doch  das  Würzburger  Recht  diese  Unterscheidung
ausdrücklich  machts).  Wkd.

Nachschrift  des  Herausgebers.  Obgleich
  in  vorstehender  Ausführung  das  vor  und  in
Note  7  Erörterte  der  in  Bd.  XXV  S.  3267)  mitgetheilten
  oberstrichterlichen  Entscheidung  gerade  zuwider
  läuft,  glaubten  wir  dennoch  dieselbe  in  unsere
Blätter  aufnehmen  zu  müssen.  Von  den  oben  erörterten
  Fragen  sind  die:  ob  ein  Ehevertrag,  der  eine

ordnung  vom  22.  Juli  1777  nach  der  in  der  Verordnung
  vom  3.  Dezember  1768  vorkommenden  Unterscheidung
  zwischen  Volljährigen  und  Minderjährigen
auslegen,  so  würde  solches  im  offenbaren  Widerspruche
  mit  dem  übrigen  Inhalte  der  Bestimmung
Nr.  10  jener  ersten  Verordnung  stehen.  Denn  diese
Bestimmung  handelt  zweifellos  ganz  im  Allgemeinen
von  den  schon  oben  bemerkten  bekannten  drei  Entstehungsarten
  der  ehelichen  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  und  den  daraus  nach  Maßgabe  des  8.  2
Tit.  101  Th.  III  der  kaiserl.  LGO.  bezüglich  der
Bezahlung  der  Schulden  für  die  Kontrahenten  sich
ergebenden  rechtlichen  Folgen;  wären  aber  unter
den  dort  als  dritte  Entstehungsart  bezeichneten  Kondonationen,
  welche  vermöge  der  Verordnung  vom
13.  Juli  1709  am  kaiterlichen  Landgerichte  konfirmirt
  werden  müssen,  nicht  auch  die  der  vollfjährigen
Ebeleute  ohne  Kinder  zu  verstehen,  so  würde  diese
Bestimmung  der  gerichtlichen  Bestätigung  auf  die
Kondonationen  solcher  eine  allgemeine  Gütergemeinschaft
  eingehenden  Eheleute  gar  nicht  anwendbar,
sondern  auf  dergleichen  Kondonationen  Minderläbriger
  beschränkt  sein,  was  jedoch  ohne  Zweifel
unrichtg  ist.  Vgl.  auch  diese  Blätter  Bd.  XIX

8  Nr.  4  Abs.  2  und  W.  v.  Schelhaß,  Dar-*
  des  Würzburger  Landrechts,  S.  46  8.  22
Abs.  1.

8)  Verordnung  vom  22.  Juli  1777  Nr.  4  und  10.

*))  Im  Register  zu  Bd.  XXV  S.  XII  ist  ad  vocem:
Kondonationen  S.  426  statt:  326  angegeben,  was
hiemit  berichtigt  wird.
        <pb n="303" />
        Kondonationen  des  Würzburger  Rechtes.  279

wechselseitige  Erbseinsetzung  der  Ehegatten  enthält,
die  fränkische  Gütergemeinschaft  zur  Folge  habe,  —
und:  ob  und  wie  ferne  die  —  allgemeine  Gütergemeinschaft
  festsetzenden  Verträge  nur  gerichtlich  und
mit  gerichtlicher  Bestätigung  errichtet  (und  aufgehoben)
  werden  können,  —  von  tief  eingreifender
Wichtigkeit  für  die  Rechtsverhältnisse  einer  großen,
starkbevölkerten  und  einen  lebhaften  und  weitausgedehnten
  Verkehr  treibenden  Provinz.  Darum  ist  es
von  großem  Interesse,  den  Widerstreit  der  Ansichten
der  Schriftsteller  hierüber  und  die  mindestens  indirekte
Kontrarietät  der  Meinungen  am  obersten  Gerichtshofe
darüber  zu  konstatiren.  Sollten  weitere  oberstrichterliche
  Entscheidungen  im  einen  oder  anderen  Sinne
eristiren,  so  bitten  wir  um  deren  Mittheilung  oder
Bezeichnung,  da  eine  Plenarentscheidung  der  Kontroverse
  zu  wünschen  wäre.  Weitere  gründliche  Erörterungen
  über  oben  bezeichnete  und  damit  zusammenhängende
  Fragen  werden  bereitwillig  aufgenommen
  werden.

Wer  fränkische  Braut=  oder  Eheleute,  welche
eheliche  Gütergemeinschaft  errichten  oder  aufheben
wollen,  zu  berathen  hat,  wird,  bis  die  Kontroversen
auf  einem  oder  dem  auderen  Wege  entschieden  sein
werden,  wohl  daran  thun,  seinen  Rath  so  einzurichten,
  daß  die  Verträge  ausdrücklich  auf  Eingehung
der  Gütergemeinschaft  gerichtet,  auch  gerichtlich  protokollirt
  und  bestätigt  werden.  Letzteres  ist  um  so
wichtiger,  als  an  der  Nothwendigkeit  einer  gerichtlichen
  Bestätigung  voraussichtlich  auch  durch  die  Gesetze
  über  Gerichtsverfassung  und  Notariat  nichts  geändert
  werden  wird  (vgl.  Entwurf  des  Ger--Verf.=Ges.
  Art.  18  Nr.  4  mit  Entw.  des  Notariatsges.
Art.  13),  jedenfalls  aber  diese  Gesetze  nicht  rückwirken.


St.
        <pb n="304" />
        280  Einreden  in  Wechselsachen.

VUeber  die  Statthaftigkeit  von  Einreden  in  Wechselsachen.


Zweiter  Theil.
(Schluß.)
III.  Rechtsaufhebende  zerstörliche  Einreden.

Eine  aus  dem  Wechselrechte  hervorgehende  Rechtsaufhebung
  kann  auf  verschiedenen  Umständen  allgemeiner
  (A,  B)  oder  besonderer  Natur
(C)  beruhen.

A.

Das  Recht  aus  dem  Wechsel  (Accept,  Eigenwechsel,
  Tratte,  Indossament)  wird  aufgehoben,
wenn  ein  wesentliches  Moment,  welches  zur  Begründung
  der  Wechselschuldforderung  gehört,  in  der
Folge  wieder  wegfällt.

1)  Dieses  ist  der  Fall,  wenn  die  Form,  an
welche  die  Wechselerklärung  gebunden  ist,  zerstört
wird  15).

Eine  gewöhnliche  Art  der  Formzerstörung  bildet
die  Durchstreichung  der  Wechselerklärung  oder  der  Namensunterschrift.
  In  Folge  der  Durchstreichung  verliert
  eine  Wechselerklärung  ihre  wechselrchtuche  Wirkung
  12).  S.  Thöl  a.  a.  O.  §.  294,  I,  Wächter
  im  Arch.  f.  DWR.  Bd.  VI  S.  7  .  (Bo.  VIII
S.  125  fg.;  vgl.  Art.  36  Abs.  2  u.  Art.  55  der
DW0.

18)  Von  der  Protestform  ist  hier  nicht  die  Rede.  Eine
Protesturkunde  kann  aus  dem  Protestregister  (DWO.
Art.  90)  jederzeit  neu  ausgefertigt  werden.

1°)  Eine  andere,  für  den  Anspruch  auf  Schadensersatz
oder  Ausstellung  eines  neuen  Wechsels  maßgebende
Frage  ist  es,  ob  zur  Durchstreichung  eine  Berechtigung
vorlag.  Vgl.  Art.  21  Abs.  4,  Art.  55  der  DWO.
        <pb n="305" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  281

Mittelbar  wird  auch  die  Wechselform  zerstört
durch  eine  der  Rechtswirkung  nach  entgegenstehende
wechselmäßige  Form,  nämlich  durch  Beurkundung
eines  Vorganges  auf  dem  Wechselbriefe,  wonach  die
rechtliche  Funktion  der  Wechselform  erfüllt  ist  oder
sonst  als  beendigt  erscheint.  So  steht  der  Form
für  das  Recht  aus  dem  Wechselversprechen  die
auf  dem  Wechsel  geschehene  Zahlungsbeurkundungsformel
  entgegen.  Vgl.  Thöl  a.  a.  O.  JF.  295
a.  E.  u.  S.  294,  II.

a)  Hat  eine  Formzerstörung  von  der  Art  stattgefunden,
  daß  das  ursprüngliche  Vorhandensein  eines
wesentlichen  Erfordernisses  eines  gezogenen  oder  eigenen
Wechsels  gar  nicht  mehr  ersehen  werden  kann,  so
ist  die  wechselrechtliche  Wirkung  der  Formzerstörung
gleich  derjenigen,  welche  dem  Mangel  eines  wesentlichen
  Wechselerfordernisses  zukommt  (DWO.  Art.7).

b)  Davon  abgesehen,  ist  eine  Formzerstörung
nach  Verschiedenheit  der  Wechselerklärungen,  deren
Form  zerstört  ist,  verschieden  zu  beurtheilen.

Zunächst  wirkt  dieselbe  zu  Gunsten  desjenigen,
  welcher  aus  der  zerstörten  Form  verpflichtet
war,  gegen  jeden  Wechselinhaber;  sie  äußert  aber  noch
weiter  ihre  Wirkung  zu  Gunsten  eines  Jeden,  welcher
  nur  gegen  Auslieferung  der  zu  seiner  eigenen
wechselrechtlichen  Befriedigung  erforderlichen  Wechselversprechen
  zu  zahlen  verpflichtet  ist.  Daher  werden
durch  die  Zerstörung  der  Form  für  den  Accept  oder  den
eigenen  Wechsel  nicht  allein  der  Acceptant,  beziehungsweise
  der  Aussteller  des  eigenen  Wechsels,  durch  die
Zerstörung  der  Form  für  die  Tratte  oder  das  Indossament
  nicht  allein  der  Trassant,  beziehungsweise  der
betreffende  Indossant  befreit,  sondern  ersterenfalls
(bei  Zerstörung  des  Acceptes  oder  eigenen  Wechsels)
haben  auch  sämmtliche  Regreßpflichtige,  letzterenfalles
(bei  Zerstörung  der  Tratte  oder  eines  Indossaments)
alle  regreßpflichtigen  Nachmänner  des  Trassanten,
        <pb n="306" />
        282  Einreden  in  Wechselsachen.

beziehungsweise  Indossanten  die  Einrede  der  zerstörten
Form.  Denn  nach  Art.  54  der  DWO.  ist  ein  Regreßpflichtiger
  nur  gegen  Aushändigung  des  Wechsels  zu
zahlen  verpflichtet,  d.  i.  des  Wechsels  in  unversehrter
  rechtswirksamer  Form,  soweit  es  sich  nämlich
  um  diejenigen  Wechselversprechen  handelt,  vermöge
  welcher  der  im  Regreßwege  belangte  Wechselschuldner
  selbst  wieder  seinen  Rückgriff  an  die  regreßpflichtigen
  Vormänner  (Trassant,  Indossanten)  nehmen
  oder  seinen  wechselmäßigen  Anspruch  gegen  den
direkten  Schuldner  (Acceptant,  oder  Aussteller  des
eigenen  Wechsels)  erheben  kann.

2)  Wie  zur  Begründung  einer  Wechselobligation
  das  Nehmen  des  Wechsels  erforderlich  ist,  so
wird  die  Wechselobligation  wieder  aufgelöst  durch
Zurückgeben  des  Wechsels,  vgl.  Thöl,  a.  a.  O.
8.  294,  III.

Diese  Art  der  Rechtsaufhebung  findet  häufig
zwischen  Nach=  und  Vormännern  in  Regreßfällen
Statt,  kommt  aber  auch  nicht  selten  außer  Regreßfällen
  vor  20).

Die  Rückgabe  des  Wechsels  kann  als  solche
auch  dritten  Personen  zu  gut  kommen.  Durch  die
Rückgabe  des  Wechsels  an  den  direkten  Schuldner
(Acceptanten,  Aussteller  des  eigenen  Wechsels)  werden
  alle  vorhandenen  Regreßpflichtigen,  durch  die
Rückgabe  an  einen  Vormann  alle  vorhandenen
inn-xr  der  Regreßleistung  enthoben,  weil

20)  Aus  dieser  maechtsnufbetng  läßt  sich  auch  die  Ansicht
  begründen,  daß  ein  Vormann,  welcher  durch
Zurückgabe  des  Wechsels  wieder  Wechselinhaber  geworden,
  legitimirt  sei,  ungeachtet  sein  und  seiner
Nachmänner  Judossamente  nicht  ausgestrichen  sind.
Freilich  muß  die  Tbatsache  der  Zurückgabe  dargetban
sein,  wozu  das  bloße  Haben  des  Wechsels  nicht  genügen
  dürste.  Vgl.  den  bei  Borchardt  a.  a.  O
Zus.  196  mitgetheilten  Fall.
        <pb n="307" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  283

kein  Nachmann  den  zum  Regresse  nothwendigen
Wechsel  hat.

3)  Auf  eine  der  beiden  angeführten  Arten  wird
die  wechselrechtliche  Aufhebung  der  Wechselobligation
verwirklicht  im  Falle  der  Zahlung.  Die  Zahlung
  wird  entweder  auf  dem  Wechsel  beurkundet,
oder  in  Folge  Zahlung  wird  der  Wechsel  dem  Schuldner
  zurückgegeben  (Wechseleinlösung);  gewöhnlich
geschieht  beides  zusammen,  im  Falle  einer  Theilzahlung
  aber  findet  nur  die  Beurkundung  auf  dem  Wechsel
Statt.  D.  W.-O.  Art.  39,  48,  54,  Art.  98  Ziff.  5  u.  6.

Was  insbesondere  die  wechselmäßige  Zahlungsbeurkundung
  von  dem  Gesichtspunkte  der  Formzerstörung
  betrifft,  so  wirkt  dieselbe  allgemein,
wenn  in  dem  Wechselbriefe  ganz  allgemein  bemerkt
  ist,  daß  der  Wechsel  (sbalt  sei.  Vgl.  Thöl
a.  a.  O.  §.  294,  II,  §.  295  a.  E.,  s.  auch  Renaud
  a.  a.  O.  §.  79  bei  Note  15.  Auf  diese
Weise  wird  die  Form  für  das  Recht  aus  allen
Wechselversprechen  zerstört,  was  jeder  Wechselverpflichtete
  gegen  jeden  Wechselkläger  geltend  machen  kann.

Bezieht  sich  die  Zahlungsbeurkundung  auf  ein
bestimmtes  Wechselversprechen,  z.  B.  Accept  bezahlt:
  so  gilt  bezüglich  ihrer  Wirkung  dasjenige,  was
von  der  Zerstörung  der  Form  unter  Nr.  1  lit.  b
bereits  angeführt  worden  ist.

Die  Wirkung  der  Zahlung  aus  dem  Gesichtspunkte
  der  Erfüllung  des  Wechselversprechens  ist
nach  den  bei  den  außerwechselrechtlichen  Einreden  zu
erörternden  Grundsätzen  zu  beurtheilen.

B.

Wegen  Wegfalls  der  Hauptsache  (des
rrineihese)  wird  das  Recht  auf  die  Mangels  Annahme
  bestellte  Sicherheit  als  accessorlum  aufgehoben
im  Falle  der  Zahlung  des  Wechsels  oder  des  Erlöschens
  seiner  Wechselkraft.  D.  W.-O.  Art.  28  Ziff.  3.
        <pb n="308" />
        284  Einreden  in  Wechselsachen.

Desgleichen  wird  dieses  Recht  aufgehoben  durch
Wegfall  des  Grundes,  nämlich  durch  die  nachträglich
  erfolgte  Annahme  des  Wechsels.  D.  W.-O.
Art.  28  Ziff.  1.

Aus  besonderen  im  Wechselrechte  beruhenden
Gründen  findet  eine  Rechtsaufhebung  Statt:

1)  in  Folge  der  Unterlassung  von  Handlungen,
  welche  Wechselgeschäfte  innerhalb  eines  bestimmten
  Zeitraumes  ihrer  Abwickelung  entgegenzuführen
  geeignet  sind.

a)  So  erlischt  die  wechselmäßige  Verpflichtung
bei  Wechseln,  welche  auf  Sicht  gestellt  sind,  wenn
die  Wechselvorzeigung  zur  Zahlung  bei  Wechseln,
welche  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  lauten,
wenn  die  Wechselvorzeigung  zur  Annahme  nicht  innerhalb
  der  im  Wechsel  bestimmten  oder  gesetzlichen  Frist
erfolgt  ist;  desgleichen  die  Wechselverpflichtung  des
Ehrenacceptanten,  wenn  ihm  der  Wechsel  nicht  spätestens
  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage
zur  Zahlung  vorgelegt  wird.  D.  W.-O.  Art  31
u.  19,  Art.  98  Ziff.  3  u.  5;  Art.  60.

b)  Wenn  der  Wechselinhaber  oder  ein  vorausgehender
  Indossatar  seinen  unmittelbaren  Vormann,
oder  falls  von  diesem  dem  Indossamente  eine  Ortsbezeichnung
  nicht  beigefügt  ist,  den  Vormann  desselben
  von  der  Nichtzahlung  des  protestirten  Wechsels
nicht  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  schriftlich  benachrichtigt,
  so  verliert  er  gegen  die  sämmtlichen
oder  die  übersprungenen  Vormänner  den  Anspruch
auf  die  Nebensache  (Zinsen  und  Kosten).  D.  W.-O.
Art.  45  u.  47,  Art.  98  Ziff.  6.

c)  Das  Recht  auf  die  Mangels  Annahme  bestellte
  Sicherheit  geht  verloren,  wenn  gegen  den
regreßpflichtigen  Besteller  die  Klage  auf  Zahlung
aus  dem  Wechsel  nicht  binnen  Jahresfrist  nach  Verfall
  erhoben  wird.  D.  W.-O.  Art.  28  Ziff.  2.
        <pb n="309" />
        Gewicht  der  oberstrichterl.  Plenarbeschlüsse.  285

d)  Hieher  gehört  auch  die  Verjährung  des
Rechtes  aus  einem  Wechselversprechen  binnen  kurzer
Fristen,  wenn  innerhalb  derselben  weder  die  Klagbehändigung
  noch  die  Streitverkündung  gegen  den
Wechselschuldner  stattgefunden  hat.  .  W.-O.
Art.  77—  80,  Art.  100,  Art.  98  Ziff.  10.

2)  Ein  besonderer  wechselrechtlicher  Erlöschungsgrund
  bezüglich  des  Regresses  gegen  den  Aussteller
eines  gezogenen  Domizilwechsels  und  die  Indossanten
  eines  solchen  ist  es  auch,  wenn  der  Aussteller
in  dem  Wechsel  die  Vorzeigung  zur  Annahme  vorgeschrieben
  hat  und  diese  Vorschrift  rö5Pt  beobachtet
worden  ist.  D.  W.-O.  Art.  24  Abs.  1

3)  Dasselbe  ist  der  Fall  Wh  des  Regresses
  gegen  die  Nachmänner  des  Honoraten  von
Seiten  des  Wechselinhabers,  welcher  die  von  einem
Intervenienten  angebotene  Ehrenzahlung  zurückweist.
D.  W.-O.  Art.  62  Abs.  III.

Wem  und  gegen  wen  diese  Einreden  gegeben
sind,  ergibt  sich  einfach  aus  dem  Inhalte  der  bezüglichen
  wechselrechtlichen  Vorschriften  von  selbst
und  bedarf  somit  keiner  Erörterung.  Sr.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Vom  Gewichte  der  oberstrichterlichen  Plenarbeschlüsse.
Der  F.  64  Abs.  I11  des  Hyp.-Ges.  führte  bekanntlich
  zu  widersprechenden  Entscheidungen  darüber
hin,  ob  das  dort  geregelte  Einlösungsrecht  um  den
Zuschlagspreis  den  Hypothekgläubigern,  welche  dadurch
  an  ihrer  Forderung  verlieren  würden,  nach
der  dritten,  oder  nunmehr  zweiten  Versteigerung  unbedingt,
  oder.  nur  für  den  Fall  zustehe,  wenn  bei
der  gerichtlichen  Versteigerung  der  Schätzungspreis
nicht  erreicht  wurde.  Der  oberste  Gerichtshof  ent-
        <pb n="310" />
        286  Gewicht  der  oberstrichterl.  Plenarbeschlüsse.

schied  sich  schon  längst  für  diese  letztere  Ansicht  durch
seinen  Plenarbeschluß  vom  19.  Mai  1847  (Reg.=Bl.
  1847  S.  711).  Dessenunerachtet  vertheidigte
ein  Anwalt  im  Interesse  des  von  ihm  vertretenen
Hypothekgläubigers  in  einem  Konkurse  durch  die
beiden  unteren  Instanzen  die  jenem  Beschlusse  entgegengesetzte
  Ansicht,  wurde  aber  vom  k.  Appellationsgerichte
  durch  bestätigendes  Erkenntniß  wegen  Frivolität
  seiner  Berufung  aus  diesem  und  dem  weiteren
Grunde,  daß  seine  Partei  auf  das  Einlösungsrecht
noch  überdies  besonders  verzichtet  hatte,  nebst  dem
Einzuge  seiner  Gebühren  in  10  fl.  Frivolitätsstrafe
verurtheilt.  Sein  hiegegen  ergriffener  Rekurs  wurde
vom  obersten  Gerichtshofe  als  ungegründet  verworfen
  und  zwar  in  der  Erwägung,  daß,  wenn  die
oberstrichterlichen  Plenarbeschlüsse,  nach  Art.  II  des
Präjudiziengesetzes  v.  1837  veröffentlicht,  Präjudizien
  im  Sinne  des  bayer.  L  R.  Thl.  1  Kap.  2
8.  14  Nr.  3  bilden,  welche  in  späteren  gleichen
Fällen  zur  Usualinterpretation  dienen  und  gegen  die
alle  Kontrarietät  vermieden  werden  soll,  gewiß  alle
Unter=  und  Obergerichte  hierin  den  lebendigsten  Antrieb
  finden,  ihre  Entscheidungen  in  zweifelhaften
Fällen  mit  der  oberstrichterlich  kund  gegebenen  Rechtsansicht
  in  Uebereinstimmung  zu  versetzen;  —  daß
auch  thatsächlich  die  Gerichte  bisher  kein  Bedenken
trugen,  diesem  ihnen  vorgezeichneten  Anhaltspunkte
zu  folgen  und  das  Gewicht  des  Ansehens,  welches
dem  obersten  Gerichtshofe  gebührt,  nicht  zu  verläugnen,
  was  für  den  Beschwerdeführer  kein  Geheimniß
sein  konnte;  ..  ..  wonach  also  das  Ankämpfen  gegen
  die  klare  Entscheidung  eines  oberstrichterlichen
Plenarbeschlusses  sich  von  selbst  als  ein  leichtfertiges
Hilfsmittel  der  Rechtsverfolgung  bezeichnet.
Aus  diesen  Gründen  ..  .  u.  s.  w.

OAGErk.  v.  5.  Aug.  1861.  RNMr.  1303  /0.
        <pb n="311" />
        Uebertretun  gfremder  Zollgesetze.  Nichtigkeit.  287

2.

Nichtigkeit  des  Verfahrens  und  Erkenntnisses,  wenn  wegen

einer  Uebertretung  der  österreichischen  Zollgesetze  von  bayerischen

  Gerichten  ohne  desfallsigen  Antrag  der  österreichischen
Behörden  eingeschritten  und  erkannt  wurde.

(Zolllartel  v.  19.  Febr.  1853  K.  —  Reg.  5P*v  6E  1308  und
Ah.  VO.  v.  24  Dez.  1#1  5  .  Bl.  7.)

Ein  Kaufmann  in  einer  bayerischen  Stadt  an  der
österreichischen  Grenze  kam  wegen  eines  Vorganges
in  Untersuchung,  welcher  Anfangs  von  den  bayerischen
Zollbehörden  nur  als  eine  Formalitätsverletzung  des
bayerischen  Zollstrafgesetzes  behandelt  wurde.  Die
Untersuchung  ergab  jedoch  Verdacht,  daß  die  aufgegriffenen
  Waaren  —  Cigarren  und  Schnupftabak  —
zur  Einschwärzung  aus  Bayern  nach  Oesterreich  bestimmt
  waren.  Nun  stellte  das  bayerische  Hauptzollamt
  K.  den  Antrag,  jenen  Kaufmann  als  intellektuellen
  Urheber  einer  Verletzung  der  österreichischen
  Zollgesetze  durch  Kontrebande  zu  bestrafen.
Derselbe  wurde  auch  in  II.  Instanz  nach  dem  Antrage
  zu  Geldstrafen  verurtheilt,  welche  aber  die
Summe  von  400  fl.  nicht  erreichten,  welche  zur
Berufung  an  das  Oberappellationsgericht  erforderlich
ist.  Der  Beschuldigte  ergriff  daher  das  Rechtsmittel
  der  Nichtigkeitsbeschwerde  an  das  Oberappellationsgericht,
  welches  dieselbe  auch  konform  mit  einer
früheren  Entscheidung  1)  für  zulässig  erkannte  und
die  Aufhebung  des  verurtheilenden  Erkenntnisses
nebst  dem  Vorverfahren  als  nichtig  aussprach.  Aus
den  Gründen  heben  wir  hervor:

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  es  sich  der
allerh.  VO.  v.  24.  Dez.  1853  (Reg.-Bl.  S.  1847)
zufolge  um  Uebertretung  der  österreichischen  Zollgesetze
  handelt,  greift  eine  Untersuchung  und  Abur-1)

  OAG.  RMr.  375½2⅝  .
        <pb n="312" />
        288  Uebertretung  fremder  Zollgesetze.  Nichtigkeit.

theilung  nicht  von  Amts  wegen  Platz.  In  diesem
Falle  hat  vielmehr  nach  §.  17  des  mit  Oesterreich
abgeschlossenen  Zollkartels,  dessen  88.  12  —  26  gemäß
  Art.  8  der  angeführten  allerh.  VO.  einen  integrirenden
  Bestandtheil  dieser  letzteren  bilden,  Untersuchung
  und  Bestrafung  von  Uebertretungen  der  Ein-,
Aus=  und  Durchgangs-Abgaben-Gesetze  des  anderen
Staates  (worunter  nach  F.  25  dieses  Kartels  auch  die
Einfuhrverbote  fallen),  nur  auf  Antrag  einer  zuständigen
  Behörde  dieses  anderen  Staates  einzutreten.

Dieser  von  der  betreffenden  ausländischen  Behörde
  gestellte  Antrag  verschafft  erst  den  bayerischen
Gerichten  die  Kompetenz  zur  Untersuchung  und  Aburtheilung
  einer  angezeigten  Zollstrafsache  dieser  Art,
und  selbst  die  Fortdauer  dieser  bereits  begründeten
Zuständigkeit  hängt  nach  §.  22  des  Zollkartels  davon
  ab,  daß  nicht  ein  gegentheiliger  Antrag  dieser
ausländischen  Behörde  die  bereits  eingeleitete  Untersuchung,
  ja  sogar  ein  schon  gefälltes  Enderkenntniß
vor  eingetretener  Rechtskraft  in  jeder  weiteren  Wirksamkeit
  hemmt  und  die  Sache  wieder  zur  sofortigen
Einstellung  des  Verfahrens  zurückführt.  Diese  Feststellung
  der  Kompetenzverhältnisse  liegt  in  der  Natur
  der  Sache,  da  bei  derartigen  Untersuchungen
und  Abirtheilungen  nur  das  Interesse  des  Auslandes
in  Frage  kommt,  und  dieses  eben  deßhalb  auch,
wenn  es  die  betreffenden  Anträge  stellt,  die  Kosten
des  Verfahrens  und  der  Strafvollstreckung  nach
§.  20  Abs.  3  des  Zollkartels  zu  erstatten  hat,  wenn
sie  nicht  anderweitig  zu  decken  sind.

Daher  erscheint  das  Erkenntniß  vom  ..  .  nebst
dem  vorgängigen  Verfahren  als  unheilbar  nichtig  ...
so  daß  es  lediglich  dem  Hauptzollamte  X.  überlassen
bleiben  muß,  im  Hinblick  auf  §.  2  und  3  des  Zollkartels
  das  Weitere  zu  bethätigen.

CuGErk.  v.  20.  April  1861.  RNr.  64261.
77.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="313" />
        Samstag  den  21.  Sept.  1861.  26.  Jahrgang.  M.  19.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Baßu  dKr.  lechuldner:  —  gemäß  §.  107  der  cbrotebnevee  vom
en  Zuschlag  der  versteigerten  Objekte  von  sich  abwe
[*  —  #%  jene  Lvcbtbelglaubeg  belriedigen,  deren  Forbe.
ungen  noch  nicht  zur  Exekution  goeie  sind  und  welche  sich  sonach
Subbastatlonerrozesse  nur  in  Folge  der  dur  es  Hyp.,Ges-.
1n5  .  90  de  k  Lipzesuootlle  von  1½%  64  de  tenen  *  betheiligi  haund
  Erwerbfäblgkeit  auegetretener  Religiosen.  —
En#een  Wn  Beamten  eignen  sich  zur  -'  intragung  in  die
III.  Rubrik,  nicht  aber  auch  in  die  I.  Rubrik  des  Hypothekenduches.

Muß  der  Schuldner,  welcher  gemäß  §.  107  der
Prozeßnovelle  vom  17.  Nov.  1837  den  HPuschlag  der
versteigerten  Objekte  von  sich  abwenden  will,  auch
jene  Hypothekgläubiger  befriedigen,  deren  Forderungen
noch  nicht  zur  Erekution  gediehen  sind  und  welche
sich  sonach  am  Subhastationsprozesse  nur  in  Folge  der
durch  §.  66  des  Hyp.-Ses.  und  §.  90  der  Prozeßnovelle
  von  1837  gebotenen  Ladung  betheiligt
haben?

Diese  Frage  wird  zu  verneinen  sein.  Durch
die  Bestimmungen  der  9§.  87  bis  107  der  Prozeßnovelle
  vom  17.  Nov.  1837  bezüglich  der  Subhastation
  von  als  Exekutionsobjekte  angegriffenen  Immobilien
  ist  an  den  allgemeinen  Voraussetzungen
jeder  Exekution,  wie  sie  in  der  Gerichtsordnung
Kap.  XVIII  §.  1  aufgestellt  sind,  nichts  geändert
worden.  Diesen  gemäß  soll  die  Erekution  jeder  Art,
sei  sie  nun,  wie  z.  B.  die  durch  ausstehende  Aktivforderungen,
  besonders  dringlich  oder  nicht,  nur  statthaben
  auf  Grund  eines  rechtskräftigen  Urtheiles  oder
seiner  Surrogate,  des  gerichtlichen  Geständnisses,
Vergleiches  u.  s.  f.  1).  Gleichwie  demnach  nur

1)  Ist  die  Forderung  eines  nach  dem  letzten  Abs.  des
Neue  Folge  VI.  Band.
        <pb n="314" />
        290  Prozeßnov.  v.  1837  8.  90  und  107.

derjenige  Gläubiger,  in  dessen  Person  jene  Voraussetzungen
  eingetreten  sind,  die  gerichtliche  Hilfsvollstreckung
  ansprechen  kann,  1  muß  der  Schuldner
  hievon  stets  wieder  befreit  werden  durch  Befriedigung
  jener  Gläubiger,  deren  Forderungen  wirklich
zur  Exekution  gediehen  sind.  Unter  die  Gläubiger,
durch  deren  vollständige  Befriedigung  gemäß  §.  107
der  allegirten  Novelle  ein  Schuldner  bis  zur  wirklichen
  Versteigerung  und  auch  nachher  bis  zu  erfolgtem
  Zuschlag  den  öffentlichen  Verkauf  oder  Zuschlag
abzuwenden  vermag,  können  daher  nur  diejenigen
gerechnet  werden,  welche  für  ihre  Forderungen  wirklich
  die  Exekntion  erzielten  und  es  ist  dadurch,  daß
zu  Gunsten  eines  Gläubigers  die  Exekution  bis  zur
Feilbietung  der  Immobilien  des  Schuldners  bereits
vorgeschritten  ist,  diesem  keineswegs  das  Recht  abgeschnitten,
  gegen  Existenz  und  Größe  etwaiger  Forderungen
  anderer  Gläubiger  seine  Einwendungen  vorzubringen
  und  zu  verlangen,  daß  er  nur  auf  Grund
eines  rechtskräftigen  Urtheiles  oder  dessen  gesetzlicher
Surrogate  zur  Erfüllung  der  schuldigen  Leistung  an
diese  letzteren  angehalten  werde.  Vergl.  v.  Seuffert's
  Komm.  Bd.  IV  S.  283  der  I.  (S.  335
der  II.)  Aufl.  mit  Gönner's  Komm.  zum  Hyp.=Ges.
  Bd.  1  S.  540  fg.  2).

Es  ist  zwar  richtig,  daß  gemäß  §.  66  des
Hyp.-Ges.  und  §.  90  des  Prozeßgesetzes  vom  17.  Nov.
1837  den  sämmtlichen  Gläubigern  auch  bei  einer
Feilbietung  außer  dem  Konkurse  dieselbe  besonders

&amp;amp;.  90  der  Proz.-Nov.  v.  1837  benachrichtigten  Gläubigers
  durch  ein  rechtskräftiges  Urtheil  zum  Vollzuge
reif,  so  mag  sich  derselbe  dem  Subhastationsantrage
anschliehen  und  dadurch  den  Vortheil  des  §.  107
auch  für  sich  gewinnen.

Außer  Seuffert  finden  wir  die  Frage  von  keinem
Schriftsteller  über  boyer.  Prozeß  und  bayer.  Hypothekenrecht
  berührt.

2
        <pb n="315" />
        Prozeßnov.  v.  1837  K.  90  und  107.  291

bekannt  gemacht  werden  muß;  allein  diese  Feilbietung
  und  die  hiedurch  veranlaßte  Einmischung  der
übrigen  Gläubiger  überhebt  diese  gegenüber  dem
Schuldner,  welcher  sich  zu  einem  freiwilligen  Anerkenntnisse
  nicht  herbeilassen  will,  der  Verbindlichkeit
  nicht,  gegen  Letzteren  die  vorgängige  richterliche
Fessstellung  der  Liquidität  ihrer  Forderungen  zu  erwiren.
  Insbesondere  steht  bei  Hypothekforderungen  selbst
da,  wo  der  Schuldner  gegen  deren  Rechtsbestand
keinen  Einwand  zu  erheben  hat,  dem  Hypothekgläubiger
  bei  Gelegenheit  der  Wiedereinlösung  des  Gutes
kein  Anspruch  auf  augenblickliche  Befriedigung  zu,
weil  seine  Forderung  noch  nicht  fällig,  der  Schuldner
  gegen  ihn  nicht  im  Verzug  ist.

Die  Thätigkeit  der  nach  §.  66  des  Hyp.-Ges.
benachrichtigten  Gläubiger  im  Versteigerungsprozesse
ist  nur  für  den  Fall  aufgerufen,  daß  die  Adjudikation
  des  versteigerten  Objektes  wirklich  geschehen
werde,  in  deren  Folge  die  auf  der  Sache  haftenden
sämmtlichen  Hypotheken  gemäß  §.  81  des  Hyp.-Ges.
erlöschen.  Um  in  dieser  Beziehung  ihr  in  seiner
Fortdauer  gefährdetes  dingliches  Recht  möglichst
zu  sichern  und  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen
Maßnahmen  schon  während  des  Versteigerungsaktes
vorkehren  zu  können,  hat  das  Gesetz  ihre  spezielle
Ladung  zur  Feilbietung  angeordnet.  Die  Wirksamkeit
  aller  solcher  Vorkehrungen  tritt  aber  nur  für  den
Fall  der  Gefahr  für  den  Bestand  des  dinglichen

Wechtes  ein  und  diese  Gefahr  entsteht,  wie  bereits  erwähnt,
  erst  bei  der  Adjudikation,  während  das  dingliche
  Recht,  die  Hypothek,  durchaus  in  ihrem  bisherigen
  Stande  und  in  ihrer  vollen  Wirksamkeit  verbleibt,
  wenn  der  Schuldner  den  Zuschlag  nach
s.  107  abwendet.  So  lange  also  die  Adjudikation
nicht  erfolgt  und  dem  Schuldner  vom  Gesetze  noch
die  Möglichkeit  gewährt  ist,  durch  Befriedigung  jener
  Gläubiger,  zu  deren  Gunsten  allein  die  Exe-=*
        <pb n="316" />
        292  Erwerbfähigkeit  ausgetretener  Religiosen.

kution  verhängt  ist,  diese  von  sich  abzuwenden,  haben
  auch  die  adcitirten  Gläubiger,  die  zu  dem  Schuldner
  noch  in  keine  direkte  prozessuale  Beziehung  getreten
  sind,  keinen  Anspruch  auf  Realisirung  ihrer
noch  nicht  fälligen  und  vielleicht  illiquiden  Forderungen,
  wogegen  ihnen  selbstverständlich  und  nach
dem  Wortlaut  des  §.  107  der  Ersatz  der  ihnen  durch
die  Adcitation  erwachsenen  Kosten  geleistet  werden
muß.  .

Mlittheilungen  ans  der  Praris.

1.
Besitz=  und  Erwerbfähigkeit  ausgetretener  Religiosen.

A.  B.  wurde  am  11.  Nov.  1840  als  Novize
im  Benediktinerstifte  zu  Z.  eingekleidet  und  leistete
am  11.  Nov.  1841  die  Ordensprofeß.

Er  besaß  damals  ein  eigenthümliches  Vermögen
von  5000  fl.,  welche  er  in  Raten  von  1500  fl.,
500  fl.,  1000  fl.  und  2000  fl.  in  das  Kloster  einbrachte,
  so  wie  dasselbe  auch  noch  weitere  500  fl.
als  Abfindung  für  eine  dem  A.  B.  nach  der  Profeßleistung
  gemeinschaftlich  mit  seinen  Geschwistern
angefallene  Erbschaft  von  diesen  erhalten  hat.

Mittelst  der  condictio  sine  causa  forderte
nun  A.  B.,  nachdem  er  laut  Urkunde  vom  20.  Septbr.
1853  die  nachgesuchte  päbstliche  Dispensation  zum
Austritte  aus  dem  Kloster  erlangt  und  auf  den
Grund  derselben  die  Klostergemeinschaft  verlassen
hatte,  die  bezeichneten  5500  fl.,  vielmehr  über  zurückempfangene
  2000  fl.  den  Restbetrag  von  3500  fl.
vom  Kloster  zurück,  indem  er  behauptete,  durch  seinen
  Austritt  aus  dem  Kloster  sei  die  causa  illationis
  jedenfalls  hinweggefallen,  übrigens  sei  wegen
        <pb n="317" />
        Erwerbfähigkelt  ausgetretener  Religiosen.  293

der  bestehenden  Amortisationsgesetze  eine  rechts  giltige
  causa  für  das  die  Summe  von  2000  fl.  übersteigende
  Einbringen  schon  ursprünglich  nicht  vorhanden
  gewesen.

Dieser  Klage  setzte  das  beklagte  Stift  vor  Allem
  entgegen,  daß,  weil  Kläger  vom  Gelübde  der
Armuth  nicht  entbunden  worden,  dessen  durch  die
Profeßleistung  hinweggefallene  Vermögensfähigkeit
mit  dem  Austritte  aus  dem  Kloster  keineswegs  wiederaufgelebt
  habe,  und  Kläger  sohin  vor  Gericht  gegen
  das  Kloster  schon  überhaupt  nicht  auftreten  könne.

Die  durch  diese  Einwendung  hervorgerufene
Rechtsfrage  wurde  in  erster  Instanz  für,  in  den
beiden  oberen  Instanzen  aber  gegen  das  beklagte
Stift  entschieden.  Es  wird  von  Interesse  sein,  vorerst
  auch  die  Gründe  der  ersten  Instanz  zu  vernehmen:


Es  besteht  —  so  lauten  dieselben  —  nach  den
sowohl  im  römischen  als  auch  im  kanonischen  Rechte
enthaltenen  Bestimmungen  volle  Gewißheit  darüber,
daß  im  Augenblicke  der  Profeßleistung  und
zwar  durch  das  in  derselben  inbegriffene  Gelübde
der  Armuth  dem  Kläger  die  Fähigkeit,  rechtlich
ein  Vermögen  zu  haben,  verloren  gegangen  ist.
Nov.  5  cap.  5,  Nov.  123  cap.  38.  Cap.  2,  4,
6,  X  de  statu  monach.  (3,  35).  Böhmer,
Jus  eccles.  prot.  tom.  II  lib.  IIl  tit.  27  8.  19.
Eichhorn,  Kirchenrecht  Bd.  II  S.  596.  Richter,
Kirchenrecht  §.  282  Not.  11.  Permaneder,  Kirchenrecht
  §.  274.

So  lange  also  den  Kläger  das  Gelübde  der
Armuth  bindet,  so  lange  dauert  auch  dessen  V  ermögensunfähigkeit,
  und  folgeweise  auch  die  Unfähigkeit,
  ein  Vermögensrecht  vor  Gericht  geltend
zu  machen,  und  es  fragt  sich  daher,  welcher  Einfluß
  der  Dispensurkunde  vom  20.  Septbr.  1853  bezüglich
  der  Fortdauer  des  Gelübdes  beizumessen  sei?
        <pb n="318" />
        294  Erwerbfähigkeit  ausgetretener  Religiosen.

Die  in  dieser  Urkunde  zunächst  durch  den  Bischof
  von  K.  in  Folge  eines  päbstlichen  Kommissoriums
  ausgesprochene  Dispensation  ist  unter  ausdrücklicher
  Bezugnahme  auf  die  in  jenem  Kommissorium
  aufgeführten  Bedingungen  ertheilt,  weshalb
der  Umfang  der  Dispensation  nur  aus  dem  Kommissorium
  selbst  ersehen  werden  kann.

Durch  dasselbe  war  der  kommittirte  Bischof  ermächtigt,
  dem  A.  B.,  falls  derselbe  mit  genügenden
  Subsistenzmitteln  ausgestattet  sei,  die  „lacultas
  manendi  in  sneculo“  jedoch  mit  der  Einschräukung
  zu  ertheilen,  daß  er  die  „Substantialia  votorum
  sunc  Prolessionis  cum  statu  compatibilia“
  heobachten  und  „in  vim  voti  religiosi“  leben
  solle.

Einer  Befreiung  vom  Gelübde  der  Armuth  ist
hier  nicht  gedacht,  sondern  im  Gegentheile  die  Be—
obachtung  sämmtlicher  Gelübde  im  Wesentli—
chen  und  in  so  weit  gefordert,  als  dieses  mit  der
dem  Gesuchsteller  zu  verleihenden  Befugniß,  außerhalb
  des  Klosters  zu  leben,  vereinbar  wäre.

Sonach  könnte  ein  Wiederaufleben  der  durch
das  Gelübde  der  Armuth  erloschenen  Vermögensfähigkeit
  des  Klägers  nur  in  so  weit  angenommen
werden,  als  jenes  Gelübde  unvereinbar  wäre  mit
dem  Leben  außerhalb  des  Klosters.

Nun  ist  zwar  allerdings  richtig,  daß  der  Mönch,
welcher  des  Kloster  verläßt,  in  dem  er  bisher  seinen
Unterhalt  genossen  hat,  außerhalb  desselben  gar
nicht  leben  kann,  wenn  ihm  nicht  in  irgend  einer
anderen  Weise  der  nöthige  Lebensbedarf  gereicht
wird.  Hieraus  folgt  jedoch  nicht,  daß  der  durch  die
veränderte  Lebensweise  des  Mönches  gebotenen  Erweiterung
  seiner  faktischen  Herrschaft  über  körperliche
  Güter  auch  eine  ähnliche  Erweiterung  seiner
Rechtsfähigkeit  entsprechen  müsse.

Da  nämlich  —  analog  dem  lilius  tamilias
        <pb n="319" />
        Erwerbfähigkeit  ausgetretener  Religiosen.  295

des  römischen  Rechtes,  wenn  auch  in  geringerem
Umfange  —  der  Mäönch,  so  lange  er  im  Kloster
ist,  mit  Genehmigung  seiner  Vorgesetzten  einen  seiner
Herrschaft  faktisch  unterworfenen  Komplex  von  Vermögensbestandtheilen
  als  peculium  haben  darf  (Cap.  2

de  statu  monach.  (3,  35),  Conc.  Trident.
Sess.  25  de  regularibus  cap.  2,  vergl.  Eichhorn,
  Kirchenrecht  Bd.  11  S.  591),  so  läßt  sich
die  Thatsache,  daß  der  mit  Dispens  aus  dem  Kloster
  getretene  Mönch  seinen  Unterhalt  nunmehr  aus
dem  Vermögen  eines  Dritten  bezieht,  genügend  aus
einer  ihm  zu  der  faktischen  Annahme  und  dem  Verbrauche
  dieser  Zuwendungen  ertheilten  Erlaubniß  erklären,
  ohne  daß  es  hiefür  eines  Wiederauflebens
seiner  civilrechtlichen  Rechtsfähigkeit  bedürfte.

Und  wenn  sich  auch  Fälle  denken  lassen,  in
welchen  dem  auf  Seite  des  Mönches  durch  den  Austritt
  aus  dem  Kloster  gegebenen  Bedürfnisse  eines
selbständigen  Unterhaltes  nur  durch  Einräumung
eines  einzelnen  Klagerechtes  genügt  werden  könnte,
wie  z.  B.  wenn  im  vorliegenden  Falle  dem  Kläger
der  ihm  durch  Fhrn.  v.  R.  zugesicherte  Tischtitel
vorenthalten  würde,  so  folgt  daraus  für  die  Rechtsfähigkeit
  des  ausgetretenen  Mönches  im  Allgemeinen
  so  wenig,  als  etwa  das  ältere  römische
Recht,  wenn  es  zur  Sicherung  des  nothwemigen
Lebensunterhaltes  den  in  väterlicher  Gewalt  befindlichen
  Kindern  sogar  gegen  den  Vater  eine  Klage
auf  Alimentation  zuspricht,  (ktr.  25  S.  1  de  agnosc.
et  alend.  lib.  25,  1)  und  zu  gleichem  Zwecke  unter
Umständen  selbst  dem  Sklaven  einen  Rechtsschutz
verleiht  (fr.  16  de  annuis  leg.  33,  1),  damit  eine
allgemeine  Fähigkeit  der  Hauskinder,  dem  Vater
gegenüber  ein  selbständiges  Vermögen  rechtlich
zu  haben,  oder  eine  allgemeine  Rechtsfähigkeit  der
Sklaven  anerkennen  will.

Aus  der  dem  Kläger  ertheilten  Dispensation
        <pb n="320" />
        296  Erwerbfähigkeit  ausgetretener  Religiosen.

kann  daher  die  Beseitigung  seines  Armuthgelübdes
und  die  hiedurch  bedingte  Wiederherstellung  seiner
privatrechtlichen  Rechtsfähigkeit  nicht  gefolgert
werden.

Auch  die  bayerische  Gesetzgebung  enthält  nichts,
was  hiemit  im  Widerspruche  stünde.  Wenn  nämlich
  auch  die  Verordnung  vom  17.  Nov.  1803,  die
Eigenthums=  und  Erbfähigkeit  der  Religiosen  betr.
(Döllinger  Bd.  XI  S.  1279),  welche  Verordnung
  übrigens  für  das  Gebiet  von  Z.  gar  nicht  publizirt
  ist,  in  Ziff.  1  „alle  in  unseren  Erbstaaten  bestehenden
  Verordnungen  gegen  die  Eigenthums=  und
Erbfähigkeit  der  Klosterleute  und  Regularpersonen“
für  aufgehoben  erklärt,  so  zeigt  doch  schon  Ziff.  2
der  nämlichen  Verordnung,  daß  sich  ihre  Bestimmungen
  nur  auf  jene  Ordensmitglieder  beziehen,
welche  entweder  einer  damals  aufgelösten  Klostergemeinde
  angehört  hatten,  oder  mit  landesherrlicher
  Bewilligung  aus  dem  Kloster  getreten
waren.  Keine  dieser  Voraussetzungen  ist  jedoch  hier
gegeben.  —

Dieser  Ausführung  gegenüber,  jedoch  gleichfalls
davon  ausgehend,  daß  der  Kläger  durch  die  Erlaubniß,
  aus  dem  Kloster  zu  treten,  vom  Gelübde  der
Armuth  nicht  entbunden  worden  sei,  spricht  sich  die
zweite  Instanz  in  folgender  Weise  aus:

Die  Verpflichtung  zur  gänzlichen  Armuth,  welcher
  sich  die  einzelnen  Ordensmitglieder  unterziehen,
  ist  nur  von  diesen  selbst,  nicht  aber  (mit
Ausnahme  der  Franziskaner  strengeren  Ordens
und  der  Kapuziner)  von  dem  Orden  als  corpus  zu
verstehen,  welcher  allerdings  Vermögen  besitzen  und
erwerben  kann  (Conc.  Trident.  sess.  XXV  cap.  3
de  regular.  et  monial.),  und  die  Unfähigkeit  der
Mönche  ist  daher,  indem  Alles,  was  sie  besitzen
oder  erwerben,  dem  Kloster  zufällt,  keine  absolute,
        <pb n="321" />
        Erwerbfähigkeit  ausgetretener  Religiosen.  297

sondern  besteht  nur  respectu  des  Klosters:
Can.  11  XII  (9,  1).:  „Non  dicatis  aliquid  proprium,
  sed  sint  vobis  omnia  communia.“

Aus  diesem  Begriffe  der  paupertas  religiosa
folgt  von  selbst,  daß,  wenn  der  Mönch  mit  päbstlicher
  Erlaubniß  die  klösterliche  Gemeinschaft  verläßt,
auch  das  Gelübde  der  Armuth  nicht  mehr  in  demjenigen
  Umfange  bestehen  kann,  welcher  durch  die
klösterliche  Gemeinschaft  bedingt  ist,  und  daß  daher
der  ausgetretene  Mönch  zwar  noch  vor  seinem  Gewissen
  verpflichtet  bleibt,  das  Gelübde  der  Armuth
zu  bewahren,  jedoch,  da  er  seine  Subsistenzmittel
nicht  mehr  aus  dem  Kloster  erhält,  in  foro  externo
zum  selbständigen  Erwerbe  um  so  mehr  berechtigt
erkannt  werden  muß,  als  auch  der  Tischtitel  nur
für  den  Fall,  daß  der  Priester  sich  den  Lebensunterhalt
  nicht  selbst  verschaffen  könnte,  in  Wirksamkeit  tritt.

Zwar  spricht  die  Verordnung  vom  14.  Nov.
1793  (Döllinger,  Bd.  XI  §.  956  S.  1276)
sich  dahin  aus,  daß  die  Religiosen  aufgehobener  Klöster,
  wenn  sie  von  dem  Gelübde  der  Armuth  in
Rom  nicht  besonders  und  ausdrücklich  losgesprochen
  wären,  niemals  eine  Erbschaft  machen  und
an  sich  bringen  können,  sondern  daß  dergleichen  Erbschaften
  und  Legate  den  weltlichen  Erben  ohne  Weiteres
  zufallen  sollen;  allein  diese  Verordnung  ist,
nachdem  mittlerweile  in  Folge  des  Reichsdeputations-Hauptschlusses
  vom  J.  1803  die  Säkularisation  so
vieler  Klöster  und  auch  einzelner  Mönche  eingetreten
war,  durch  die  Verordn.  vom  17.  Nov.  1803  (Döllinger,
  Bd.  XI  S.  1279)  als  aufgehoben  zu  betrachten,
  indem  dieselbe  allen  Religiosen  von  der
Zeit  der  wirklich  erfolgten  Auflösung  der  respektiven
Klostergemeinden  oder  des  mit  landesherrlicher
Bewilligung  erfolgten  Austrittes  aus  fortbestehenden
Klöstern  die  volle  Eigenthums=  und  Erbfähigkeit
zuspricht.
        <pb n="322" />
        298  Erwerbfähigkelt  ausgetretener  Religiosen.

Daß  im  vorliegenden  Falle  ein  landesherrlicher
  Konsens  des  Austrittes  nicht  erholt  ist,  thut
nichts  zur  Sache,  weil  statt  dessen  der  päbstliche
Konsens  vorliegt,  welchem,  da  der  Austritt  aus  dem
Kloster  als  geistliche  Angelegenheit  erscheint,  ein  um
so  entscheidenderes  Gewicht  beigelegt  werden  muß,
als  in  dieser  Verordnung  der  landeöherrliche
Konsens  überhaupt  nur  im  Abgange  des  päbstlichen
  Konsenses  gefordert  wird.

Aus  den  Eingangsworten  der  Verordnung  geht
dieses  ganz  klar  hervor,  indem  sie  vorzugsweise  durch
die  in  Folge  des  Reichsdeputations-Hauptschlusses
über  die  Klöster  ergangenen  Verfügungen,  also
durch  Verfügungen,  welche  geschichtsbekannt  ohne
Zustimmung  des  päbstlichen  Stuhles  erfolgt  sind,
und  gegen  welche  sich  derselbe  ausdrücklich  verwahrt
hat,  veranlaßt  worden  ist.

Wem  auch  diese  Verordnung  für  das  Gebiet
Z.  nicht  promulgirt  ist,  so  kann  dieses,  ganz  abgesehen
  davon,  daß  die  Rechtsfähigkeit  eines  Menschen
  nach  den  Gesetzen  seines  Wohnortes  zu  beurtheilen
  ist,  und  daß  Kläger  nicht  mehr  in  Z.  domizilirt,
  doch  kein  Hinderniß  bilden,  wenigstens  die
durch  keine  örtlichen  Grenzen  eingeengten  Grundsätze,
  wie  sie  als  Folge  der  Säkularisation  in  jener
Verordnung  ausgesprochen  sind,  auch  auf  den  hier
gegebenen  Fall  anzuwenden,  weil

1)  jedenfalls  kein  ausdrückliches  Gesetz  besteht,
  nach  welchem  die  Besitz=  und  Erwerbunfähigkeit
  des  Religiosen  auch  nach  dessen  Säkularisation
noch  fortzudauern  hätte;  weil

2)  diese  Unfähigkeit  eine  der  natürlichen  Rechtsfähigkeit
  des  einzelnen  Menschen  widerstrebende  und
nur  auf  der  klösterlichen  Gemeinschaft  beruhende  Anomalie
  ist,  sofort  mit  dem  Aufhören  ihres  Grundes
gleichfalls  verschwinden  muß;  weil

3)  dem  Staate,  welcher  zum  Schutze  der  ein-
        <pb n="323" />
        Erwerbfaͤhigkeit  ausgetretener  Religiosen.  299

zelnen  Persönlichkeiten  verpflichtet  ist,  nicht  zugemuthet
  werden  kann,  den  ausgetretenen  Mönch,  für
dessen  Lebensunterhalt  das  Kloster  nicht  mehr  sorgt,
aus  bloßer  Rücksicht  für  dieses  in  einen  Ausnahmszustand
  zu  versetzen,  welcher  nach  mancher
Seite  Rechtsunsicherheit  für  Andere  erzeugen,  den
Mönch  selbst  aber  verhindern  würde,  ein  thätiges
und  nützliches  Mitglied  der  Staatsgesellschaft  zu
werden;  weil  es

4)  aus  diesen  und  ähnlichen  Gründen  auch
nicht  an  Kirchenrechtslehrern  fehlt,  welche  die  Eigenthums=
  und  Erbfähigkeit  der  ausgeschiedenen  Mönche
als  eine  unmittelbare  Rechtsfolge  der  Säkularisation
  erklären,  es  mag  nun  diese  das  Kloster
selbst  oder  nur  ein  einzelnes  Mitglied  betroffen  haben:
Brendel,  Handbuch  des  Kirchenrechts  (Ausg.  III)
Bd.  II  S.  280  S.  888,

5)  welche  Ansicht  auch  durch  verschiedene  Partikularrechte
  begünstiget  wird:  Weiske,  Rechtslexikon
  Bd.  VI  S.  178,  und

6)  selbst  in  der  vorliegenden  Dispensations-=urkunde
  nicht  verläugnet  wird:  „dummodo  orator
Provisus  sit  de  sufliciente  patrimonio“  —  und:
„ila  tamen,  ul  substantialin  vetorum  cum
statu  compatibilia  observet,“  —  indem
durch  diese  Stellen,  (von  welchen  die  erstere  unmöglich
  auf  den  Tischtitel  eingeschränkt  werden  kann,
weil  der  Ausdruck  „Patrimonium“  ein  der  Natur
des  Tischtitels,  als  einer  bloßen  cautio,  geradezu.
entgegengesetzter  ist)  dem  Kläger  wenigstens  eine
beschränkte  Besitz=  und  Erwerbfähigkeit  eingeräumt
wird,  während  es

7)  unmöglich  Sache  des  weltlichen  Richters
sein  kann,  das  Maß  dieser  Beschränkung  für  die
einzelnen  Erwerbungen  im  Sinne  der  Dispensationsurkunde,
  also  im  geistlichen  Sinne  zu  ermitteln,
woraus  wieder  hervorgeht,  daß
        <pb n="324" />
        300  Eintrag  von  Besoldungen  in  das  Hyp.-Buch.

8)  diese  Beschränkung  nur  in  foro  conscientiae,
  nicht  aber  vor  dem  Civilrichter  und  zwar  um
so  weniger  zu  beachten  ist,  als

9)  das  Gelübde  der  Armuth  auch  neben  den
reichhaltigsten  Erwerbungen  durch  entsprechende  Verwendung
  derselben  gewahrt  werden  kann.

Dieser  appellationsgerichtlichen  Ausführung  hat
sich  auf  Revision  des  beklagten  Stiftes  der  oberste
Gerichtshof  mit  dem  Beifügen  angeschlossen,  daß
dem  Kläger  laut  der  Dispensationsurkunde  mit
Vermögensbesitz  außerhalb  des  Klosters  zu  leben
gestattet  sei,  und  das  Gelübde  der  Armuth  nur  in
so  ferne  aufrecht  bleibe,  als  es  mit  dem  nunmehrigen
  Stande  des  Dispensirten  vereinbar  wäre,  die
Rechtsunfähigkeit  aber  mit  dem  Vermögensbesitze
und  mit  dem  Verbleiben  im  bürgerlichen  Leben  um
so  unvereinbarer  erscheine,  als  die  privatrechtliche
Vertretung  des  Klägers  durch  das  Kloster  aufgehört
habe  und  eine  andere  Gewalt  oder  Kuratel,  welche
dessen  Vertretung  vor  Gericht  zu  übernehmen  hätte,
civilrechtlich  nicht  eristirt.

OAGErk.  v.  18.  Juni  1856.  Rr.  906  í

m.

2.

Besoldungen  standesberrlicher  Beamten  eignen  sich  zur  Eintragung
  in  die  III.  Rubrik,  nicht  aber  auch  in  die  I.  Rubrik
des  Hypotbekenbuches.

Vgl.  M.  Frhr.  du  Prel,  Samml.  auserl.  Rechtsfälle,  Bd.  1  S.  111.

Dem  obersten  Gerichtshofe  lag  die  Frage  zur
Entscheidung  vor,  ob  die  Pension  der  Wittwe  eines
standesherrlichen  Domanialkanzleibeamten,  dessen  Besoldung
  auf  die  Renten  der  besonderen  Herrschaft  B.
angewiesen  war,  als  Reallast  in  die  I.  Rubrik  des
        <pb n="325" />
        Eintrag  von  Besoldungen  in  das  Hyp.-Buch.  301

Hypothekenbuches,  und  als  Hypothek  sammt  Rückstand
  hievon  in  die  III.  Rubrik  einzutragen  sei.  Diese
Frage  wurde  in  erster  Beziehung  verneint,  in  letzter
Hinsicht  aber  bejaht.  Die  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründe
  enthalten  hierüber  Folgendes:

Es  obwaltet  kein  Zweifel,  daß  die  Besoldung
des  Domanialkanzleibeamten  und  die  an  deren  Stelle
tretende  Pension  seiner  Wittwe  die  Eigenschaft  einer
Reallast  an  sich  trage,  theils  weil  das  Privileg,
eine  Domanialkanzlei  anzuordnen  und  zu  unterhalten,
gemäß  §.  58  der  IV.  Beilage  zur  Vll.  ein  Annexum
der  standesherrlichen  Güter  bildet,  und  die  hieraus
erwachsenden  Ausgaben  schon  an  sich  wahre  Gutslasten
  sind,  theils  aber  auch,  weil  der  zeitliche  Standesherr
  und  Fideikommißinhaber  die  fragliche  Besoldung
  und  Penston  ausdrücklich  auf  die  Renten
der  Herrschaft  B..  eingewiesen  und  deren  Zahlung
aus  diesen  Gefällen  angeordnet  hat,  was  der  Geldbesoldung
  oder  Pension  unverkennbar  den  Charakter
einer  Reallast  verleiht;  v.  Gönner's  Kommentar
z.  Hyp.-Ges.  Bd.  1  S.  571  in  der  Note.

Hiemit  ist  jedoch  keinesweges  auch  schon  dargethan,
  daß  die  Besoldung  oder  Pension  zur  Einschreibung
  in  die  I.  Rubrik  des  Hypothekenfoliums
geeignet  erscheine.

Der  §.  22  Nr.  5  des  Hypothekengesetzes  statuirt
nicht,  daß  alle  Reallasten  in  die  J.  Rubrik  einzutragen
  seien,  sondern  nimmt  mehrere  hievon  aus,
und  begreift  unter  den  einzutragenden  insbesondere
diejenigen  Reallasten,  deren  Dasein  aus  der  Beschaffenheit
  des  Gutes  allein  nicht  zu  entnehmen  ist,
und  deßhalb  einer  Kundgabe  durch  das  Hypothekenbuch
  bedarf,  was  bei  Besoldungen  der  vorliegenden
Art,  welche  als  keine  außerordentlichen,  sondern  als
gewöhnliche  und  sich  von  selbst  verstehende  Gutslasten
zu  betrachten  sind,  nicht  zutrifft.
        <pb n="326" />
        302  Eintrag  von  Besoldungen  in  das  Hyp.-Buch.

Hlemit  im  Einklange  verordnet  die  Instruktion
über  den  Vollzug  des  Hypothekengesetzes  im  S.  16
Nr.  2,  daß  Ausgaben  für  Gerichtshalter,  Gutsverwalter
  u.  dgl.  selbst  dann,  wenn  mit  diesem  Personale
  besondere  Verträge  abgeschlossen  worden  wären,
  nicht  als  solche  Lasten  anzusehen  seien,  welche
zum  Eintrage  in  die  I.  Rubrik  des  Hypothekenbuches
sich  eignen.

Es  konnte  daher  die  Vormerkung  der  Pension
in  der  I.  Rubrik  nicht  erfolgen.

Anders  verhält  sich  die  Sache  bezüglich  des
Eintrages  oder  der  Vormerkung  der  fraglichen  Pension
  in  der  III.  Rubrik  des  Hypothekenbuches.

Indem  der  zeitliche  Standesherr  und  Fideikommißinhaber
  im  Anstellungsdekrete  und  späteren  Pensionsregulativen
  die  Anordnung  traf,  daß  die  Besoldung
  und  Pension  aus  den  Revenüen  der  Herrschaft
B.  bezahlt  werden  soll,  gab  er  durch  diese  Anweisung
  deutlich  zu  erkennen,  daß  die  genannte  Herrschaft
  für  die  darauf  eingewiesene  Besoldung  und
Pension  zu  haften  habe.  Hiemit  ist  aber  auch  die
Einwilligung  in  die  Hypothek  von  selbst  ausgesprochen;
Hyp.-Ges.  §.  15;  v.  Gönner's  Kommentar  hiezu,
Bd.  1  S.  224—225.  Da  auf  solche  Art  der  konventionelle
  Titel  zur  Hypothek  vorliegt,  da  ferner
durch  die  produzirten  und  beglaubigten  Urkunden  der
Pensionsanspruch  hinlänglich  bescheinigt  ist,  so  war
nach  §.  30  und  110  des  Hyp.-Ges.  dem  Gesuche
um  Vormerkung  der  Pension  und  der  seither  hievon
  verfallenen  Rückstände  in  der  III.  Rubrik  des
für  die  Herrschaft  B.,  angelegten  Hypothekenfoliums
statt  zu  geben.

OAGE.  v.  30.  Okttr.  1860.  RNr.  1673  39/06.
u.
        <pb n="327" />
        Eintrag  von  Besoldungen  in  das  Hyp.-Buch.  303

Nachschrift  des  Herausgebers.  Der
erste  Theil  vorstehender  Entscheidung,  der  Satz  nämlich,
  daß  Besoldungen  standesherrlicher  Domainenkanzleibeamten
  Reallasten  der  standesherrlichen  Güter
  seien,  sich  aber  gleichwohl  zum  Eintrage  in  die
erste  Rubrik  des  Hyp.-Buches  nicht  eignen,  soll
hier  nicht  angefochten  werden.  Er  entspricht  der
konstanten  Praxis  des  obersten  Gerichtshofes;
vgl.  du  Prel  a.  a.  O.  1

Erheblichere  Bedenken  erregt  dagegen  der  zweite
Theil  obiger  Entscheidung,  insoferne,  als  außer
den  Rückständen  auch  die  Besoldungsforderung
für  die  Zukunft  als  Hypothek  in  die  dritte  Rubrik
einzutragen  sei.  Die  Rückstände  haben  einen  gesetzlichen
  Hyp.-Titel,  die  Nealrente  selbst,  so  weit
sie  noch  nicht  Rückstand  geworden,  hat  einen  solchen
nicht:  Hyp.-Ges.  §.  12  Nr.  4.  Es  muß  also  für
die  Besoldung  selbst  ein  kon  ventioneller  Titel
gegeben  sein.  Diesen  aber  schon  daraus  ableiten  zu
wollen,  daß  der  Standesherr  die  Bezahlung  der  Besoldung
  oder  Pension  aus  den  Revenüen  eines  bestimmten
  Gutes  anordnete,  scheint  denn  doch  bedenklich.


Allerdings  besteht  eine  ähnliche  frühere  Entscheidung
  2),  in  welcher  der  konventionelle  Hypothekentitel
  für  die  Besoldungsforderung  selbst  darin  ge-1)

  Ueber  jeden  Zweifel  ist  derselbe  wohl  auch  nicht  erhaben.
  Denn  wenn  es  auch  richtig  ist,  daß  derartige
  Besoldungen  Reallasten  sind  und  daß  sie  zu
den  gewöhnlichen  Lasten  standesherrlicher  Güter
gehören,  so  gebt  doch  daraus  nicht  hervor,  wie  viel
sie  betragen,  während  den  Kreditgebern  von
großem  Interesse  ist,  auch  diesen  Betrag,  der  in  einzelnen
  Fällen  ein  ganz  unverhältnißmäßig  hoher  sein
kann,  zu  kennen.

2)  OAGErtk.  vom  16.  Mai  1854.  RNr.  26252/81.
        <pb n="328" />
        304  Eintrag  von  Besoldungen  in  das  Hyp.-Buch.

funden  wurde,  daß  der  Standesherr  im  Anstellungsdekrete
  die  Besoldung  nicht  blos  auf  die  Revenüen
  zweier  standesherrlicher  Güter  angewiesen,  sondern
  daneben  noch  ausgesprochen  hatte,  daß  diese
Güter  mit  der  Besoldung  „belastet“  seien.
Hieraus  mochte  eher  der  Wille,  ein  Pfandrecht  zu
gewähren,  erkannt  werden.  Wo  dagegen  ein  Standesherr
  eine  Besoldung  nur  auf  die  aus  einer  einzelnen
  unter  seinen  Besitzungen  erfließenden  Renten
und  Gefälle  anweist,  da  bezeichnet  er  blos  diejenige
seiner  Kassen,  welche  die  Besoldung  auszuzahlen
hat,  und  man  kann  gewiß  nicht  annehmen,  daß  der
Dienstherr  das  Immobile,  die  Grundbesitzungen  und
Realrechte,  mit  einer  Hypothek  belastet  habe,  wenn
er  nur  über  die  Verwendung  des  aus  ihrer  Verwaltung
  eingehenden  Geldes  —  der  beweglichsten
aller  Sachen  —  disponirt.  Das  Hyp.-Ges.  §.  15
verlangt  ausdrückliche  Bewilligung  einer  Sn
thek  und  von  Gönner's  Komm.  Bd  l  S

spricht  nicht  von  der  Anweisung  von  chsntenlen
zu  Bezahlung  einer  Besoldung,  sondern  von  der
Anweisung  derselben  auf  ein  bestimmtes  Gut,  also
von  der  Belastung  des  Immobile  selbst.

St.

Die  Herren  Mitarbeiter

werden  gebeten,  Zusendungen  an  den  Unterzeichneten  ven
nun  an  die  Wohnungsangabe  beizufügen:  Briennerstraße
  Nr.  26¼.

Dr.  Steppes.

Nedat.  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  SEnse  Adolpb  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  S
        <pb n="329" />
        Samstag  den  b.  Okt.  1861.  26.  Jahrgang.  M.  20.
Dr.  J.  A.  Feuffe's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhal#:  2  uirorbeweguns  in  der  neuesten  Literatur  des  Civlkrechts
n  Anspruch  eines  unehellchen  Kindes  auf  den  8  Abeii
un  E  felnes  Baters.  insdesondere  wenn  demselben  das  geedilche
  Erbrecht  in  dem  rn–]i"  se?  —##  8  t„
ar.  tgetbellt  von  dem  in  Nördling  —  Au
erhunten  Haupteide  darf  der  Richte  i  Amts  w  *!•  imv  vvrseitigen.
—  Berusungssumme  in  Poogessen  über  n“mvde"es

Die  VKeformbewegung  in  der  neuesten  iteratur  des
Tivilrechts.

Nach  dem  bei  Gründung  dieser  Zeitschrift  kundgegebenen
  Programme  waren  neben  anderen  Zielpunkten
  in  Aussicht  gestellt:  „Kurze  Mittheilungen
über  die  Ergebnisse  der  neueren  wissenschaftlichen
  Forschungen  im  Gebiete  der  Rechtskunde.“
  Eine  Zeitlang  wurde  nicht  nur  dieser  Zusage
  gedrängter  Berichte  entsprochen,  sondern  in
einigen  werthvollen  ausführlicheren  Referaten  das
anfänglich  gesteckte  Ziel  noch  etwas  erweitert.  Später
  verschwanden  die  „Mittheilungen  aus  der  neuesten
  Literatur“  vollständig.  Der  dermalige  Herausgeber
  hat  den  ursprünglich  durchgeführten  Gedanken
wieder  aufgenommen,  indem  er  versprach,  „den  Lesern
  der  Blätter  vorzuführen,  welche  Ausbeute  die
neuere  Theorie  einer  gesunden  Praxis  bietet“,  und
die  Erfüllung  dieses  Versprechens  wird  demnächst
stattfinden,  indem  in  einzelnen  praktisch  wichtigen
Lehren  die  bedeutenderen  eivilistischen  Forschungen
der  Gegenwart  in  ihrem  Verhältnisse  zur  Rechtsanwendung
  besprochen  werden  sollen.  Es  wurde  aber
für  zwecknäßig  erachtet,  diesen  speziellen  Artikeln

Neue  Folge  VI.  Band.
        <pb n="330" />
        306  Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.

einen  einleitenden  Aufsatz  voranzuschicken,  worin  das
Augenmerk  auf  die  Grundrichtungen  der  heutigen
  Wissenschaft  des  Civilrechts  im  Allgemeinen
gelenkt  und  über  die  bemerkenswerthesten  Reformvorschläge,
  welche  die  jüngste  Zeit  uns  gebracht
hat,  Bericht  erstattet  wird  1).  Indem  ich  den  Versuch
  einer  solchen  allgemeinen  Ueberschau  wage,  bin
ich  mir  der  Schwierigkeit  des  Unternehmens  lebhaft
bewußt:  es  wäre  vermessen,  auf  wenige  Blätter
den  „Geist“  und  die  mächtige  Bewegung  der  Gegenwart
  bannen  zu  wollen;  nur  andeuten,  Umrisse
geben,  zu  eigener  Lektüre  der  hervorragenden  Leistungen
  anregen  will  die  vorliegende  Betrachtung.
Dieselbe  wird  nicht  in  dem  handgreiflichen  Sinne
praktisch  sein,  daß  ihr  Inhalt  bei  Abfassung  einer
Klageschrift  oder  eines  Urtheiles  direkt  zu  verwenden
wäre;  sie  soll  aber  eine  allgemeine  Kenntniß  des
Bodens  fördern,  worauf  xraktische  Stoffe  gepflegt
werden,  und  dadurch  den  Grund  legen  für  die  nachfolgenden
  Spezialartikel.  Die  Literatur  der  einzelnen
  praktischen  Lehren  ist  erfüllt  und  getragen  von
der  allgemeinen  Richtung  der  Zeit.  Was  die  Erkenntniß
  der  letzteren  bereichert,  kommt  sofort  dem
Verständnisse  praktischer  Gegenstände  zu  statten.

1)  Unter  den  Schriften,  welche  eine  mehr  oder  weniger
umfassende  Uebersicht  über  die  reformatorischen  Bestrebungen
  der  neuesten  Zeit  gewähren,  find  auszuzeichnen:
  Bluntschli,  Die  neueren  Rechtsschulen
der  deutschen  Juristen.  1841.  —  Gerber,  Zur
Charakteristik  der  Deutschen  Rechtswissenschaft.  Eine
akad.  Rede.  1851.  —  Windscheid,  Recht  und
Rechtswissenschaft.  Eine  Rede.  1854.  —  Kungze,
in  der  Kritischen  Ueberschau  II.  2.  (1854).  —
Ihering  in  seinen  und  v.  Gerber's  Jahrbüchern
  I.  1.  (1856)  Nr.  I.  —  Kuntze,  Der
Wendepunkt  der  Rechtswissenschaft.  1856.  —  Bekker
  ¾l)  seinem  und  Muther's  Jahrbuch  I.  (1857)

r.  1.
        <pb n="331" />
        Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Clvilrechts.  307
J.

Die  deutsche  Nation,  zuvor  in  der  Pflege  des
römischen  Rechts  hinter  den  romanischen  Völkern
zurückstehend,  ist  mit  dem  Anfange  des  neunzehnten
Jahrhunderts  an  die  Spitze  der  civilistischen  Thätigkeit
  getreten.  Wir  verdanken  dies  wesentlich  der
historischen  Schule  und  ihrem  großen  Führer.  Die
größte  That  v.  Savigny's  war  es,  die  allein
wahre  und  würdige  Ansicht  über  die  Entstehung  des
positiven  Rechts  zur  Anerkennung  gebracht  zu  haben.
Bis  dahin  war  es  herrschende  Meinung,  der  Wille
des  Gesetzgebers  mache  das  Recht;  dasselbe  sei
ein  Ausfluß  menschlichen  Beliebens,  ein  Produkt
der  verständigen  Erwägung  dessen,  was  gerade  in
einem  gegebenen  Zeitpunkte  zweckmäßig  erscheine;  die
Geschichte  sei  weiter  nichts  als  eine  moralisch=  olitische
  Beispielsammlung.  Das  Recht  —  so  lehrte
Dem  entgegen  v.  Savigny  2)  —  ist  eine  Seite
des  Volkslebens  wie  die  Sprache  und  die  Sitte.
Durch  die  Vergangenheit  der  Nation  nothwendig
gegeben,  aus  ihrem  innersten  Wesen  hervorgegangen,
ist  das  Recht  einer  stetigen  Entwicklung  unterworfen.
  Es  wächst  mit  dem  Volke  fort,  bildet  sich
aus  mit  ihm  und  stirbt  endlich  ab,  sobald  das  Volk
seine  Eigenthümlichkeit  verliert.  Der  einzige  Weg
zur  Erkenntniß  unseres  eigenen  Zustandes  ist  daher
die  Geschichte.  —  Diese  Auffassung  des  Rechtes
war  nach  Windscheid's  schönem  Worte  eine
„Offenbarung“;  ein  neues  Leben  durchdrang  die
Rrchkswisfonshuß,  „es  war  fast  eine  Auferstehung,
welche  sie  feierte.“

2)  Vom  Beruf  unserer  Zeit  für  Gesetzgebung  und
Behtsmissenlhat.  1814.  Bes.  Nr.  2.  (In  der
2.  Aufl.  (1828)  S.  8—  15).  —  Zeitschrift  für
geschichtliche  Rechtswiseuschaft  v  (155)  Nr.  I.
        <pb n="332" />
        308  Keformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.

Eine  Folge  des  augegebenen  Grundgedankens
der  historischen  Schule  war  eine  völlig  veränderte
Stellung  gegenüber  den  römischen  Quellen:  es  vollzog
  sich  eine  „heilsame  Reaktion  aus  der  geistig
matten  Gesetzgebungsluft  Justinians  in  die  lebensfrische
  Bergluft  der  klassischen  Jurisprudenz.“  Das
Quellenstudium  ward  eifriger  betrieben;  durch  eine
glückliche  Fügung  geschah  es,  daß  gleichzeitig  wichtige
  Quellen  neu  entdeckt  wurden;  ;  mit  der  Blüthe
der  Rechtsgeschichte  verband  sich  ein  kaum  geahnter
Fortschritt  in  der  dogmatischen  Erkenntniß  des  reinen
  römischen  Rechts.  In  Monographien,  denen
v.  Savigny's  noch  heute  unübertroffenes  Buch:
„Das  Recht  des  Besitzes“  als  Muster  diente,  ward
das  feinste  Detail  erforscht,  in  den  Systemen
v.  Savigny's  und  Puchta's  der  reiche  Inhalt
des  römischen  Privatrechts  gegliedert  und  mit  der
Kraft  des  deutschen  Geistes  wissenschaftlich  bewältigt;
  die  Form  der  Darstellung,  von  v.  Savigny,
Puchta,  Keller  u.  A.  mit  Meisterschaft  gehandhabt,
  erhebt  sich  weit  über  die  Arbeiten  der  früheren
  deutschen  Juristen.  Allerdings  haben  sich  viele
Anhänger  der  historischen  Schule  dem  nicht  ungerechten
  Vorwurfe  ausgesetzt,  häufig  über  antiquarischen
  Liebhabereien  die  Anforderungen  des  wirklichen
Lebens  zu  mißachten;  und  die  Entfremdung  zwischen
Theorie  und  Praxis,  welche  Jedermann  beklagt,  ist
nicht  ohne  Beziehung  zu  der  überwiegenden  und  zuweilen
  einseitigen  Pflege  der  rein  geschichtlichen  Studien.
  Dennoch  bleibt  das  Verdienst  der  hbistorischen
Richtung  in  der  Hauptsache  ungeschmälert  2);  ja

2)  Es  ist  eine  verspätete  Anklage  von  etwas  beschränktem
  Standpunkte  aus,  die  in  den  allgemeinen  Motiven
  zum  neuesten  Entwurfe  eines  bürgerlichen  W
setzbuches  für  das  Königr.  Sachsen  (1860)  S

—470  gegen  die  geschichtliche  Ansicht  hiuben  W
        <pb n="333" />
        Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.  309

diese  Richtung  ist  so  sehr  wissenschaftliches  Gemeingut
  geworden,  daß  die  Unterscheidung  einer  geschichtlichen
  und  einer  ungeschichtlichen,  einer  philosophischen
und  einer  unphilosophischen  Schule  seit  länger  denn
zwanzig  Jahren  alle  Berechtigung  verloren  hat.  Jeder
  gebildete  Jurist  weiß  heutzutage,  daß  historischer
  und  philosophischer  Sinn  sich  vereinigen  müssen,
um  den  Forderungen  unserer  jetzigen  Rechtswissenschaft
  zu  genügen.

II.

Noch  stand  die  Alleinherrschaft  der  historischen
Schule  in  voller  Blüthe,  als  ein  Herold  einer  neuen
Epoche  auftrat.  Mit  philosophischem  Geiste  und
radikaler  Kühnheit  erhob  Kierulff?)  Widerspruch
gegen  die  herrschende  Methode  und  forderte  gegenüber
  den  römischen  Quellen  ein  Maaß  wissenschaftlicher
  Freiheit,  welches  den  Romanisten  der  damaligen
  Zeit  unerhört  erscheinen  mußte.  Aber  Kierulff's
  Theorie  des  gemeinen  Civilrechts  blieb  unvollendet
  und  Nachfolger  ließen  sich  lange  nicht
blicken.  Es  schien,  als  sollten  seine  Worte,  von
einsamer  Höhe  gesprochen,  spurlos  verhallen.

Seit  ungefähr  zehn  Jahren  indessen  mehren
sich  die  Anzeichen  eines  Wendepunktes.  Die
Erscheinungen,  in  denen  der  Anfang  einer  neuen
Entwicklungsperiode  sich  ausspricht,  können  füglich
auf  zwei  Klassen  zurückgeführt  werden:  die  eine  setzt
sich  aus  Thatsachen  und  Bestrebungen  zusammen,
welche  bereits  zu  allgemeinerer  Anerkennung  durchgedrungen
  sind;  die  andere  wird  erfüllt  durch  eine

ichtung,  die,  noch  wenig  entwickelt  und  von  der
Mehrzahl  der  Fachgelehrten  noch  weniger  gut  ge-4)

  Theorie  des  gemeinen  Cirilrechts  I.  Bd.  1839.
Siehe  bes.  die  Allg.  Einleitung  S.  IX—  XXIXI.
        <pb n="334" />
        310  Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.

heißen,  mit  dem  bedenklichen  Namen  der  „Zukunftsjurisprudenz“
  die  Besorgniß  ängstlicher  Gemüther
herausfordert.

1)  Unter  diejenigen  Merkmale  des  gegenwärtigen
  Wendepunktes,  welche  bereits  zu  genügender
Konsistenz  gelangt  sind,  gehören  insbesondere  folgende
  Erscheinungen:

a)  Das  Uebergewicht  der  geschichtlichen  Forschung
  ist  beseitigt,  die  Dogmatik,  die  Bearbeitung
  des  praktischen  Rechts  ist  wieder  in  den
Vordergrund  getreten.  Man  erinnert  sich  nachdrücklicher,
  welcher  Unterschied  bestehe  zwischen  Theorie
des  Rechts  und  vollends  bloßer  Rechtsgeschichte
einerseits  und  Jurisprudenz  andererseits.  Die  Er
klärung  von  Brinz:  „Wer  nicht  für  ein  geltendes
  Recht  arbeitet,  ist  kein  Jurist“  entspricht
den  heutigen  Begriffen.  Aber  der  geschichtliche  Sinn
ist  darum  nicht  geopfert:  die  dogmatische  Beschäftigung
  ruht  auf  dem  wahren  Grundgedanken  der
historischen  Schule,  und  daß  auch  das  ausschließend
geschichtliche  Streben  sein  Recht  zu  behaupten  weiß,
wird  durch  die  erfreuliche  Thatsache  bezeugt,  daß
die  eingegangene  „Zeitschrift  für  geschichtliche  Rechtswissenschaft"
  demnächst  eine  Nachfolgerin  erhalten
wird  5).

b)  Von  den  mannichfaltigen  Gegenständen  der
dogmatischen  Bearbeitung  werden  diejenigen  mit
Vorliebe  behandelt,  welche  am  lebendigsten  in  den
regen  Verkehr  der  Gegenwart  eingreifen.  Das
Obligationenrecht  erfreut  sich  vorzugsweiser  Beachtung,
  Handelsrecht  und  Wechselrecht  haben  eine
wahrhaft  juristische  Gestaltung  empfangen,  ein  Theil
der  Romanisten  wetteifert  mit  den  Germanisten,  den
Bedürfnissen  des  gesteigerten  Verkehres  gerecht  zu

6)  „Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte“  von  Rudorff,
Bruns,  Roth,  Merkel  und  Böhlau.
        <pb n="335" />
        Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.  311

werden  und  die  Neubildungen  des  modernen
Lebens  wissenschaftlich  zu  begreifen  und  zu  durchdringen
  s).

c)  In  einer  Reihe  von  Rechtsinstituten,  die
nicht  von  spezifisch  nationalen  Gedanken  erfüllt  sind,
sondern  dem  mit  wunderbar  rascher  Beweglichkeit
vorwärts  eilenden  internationalen  Verkehre  angehören,
ist  ein  neues  jus  gentium  in  der  Entstehung
begriffen  7).

d)  Die  wissenschaftliche  Bearbeitung  der  Partikularrechte,
  mit  dem  Aufange  dieses  Jahrhunderts
  ungebührlich  vernachlässigt,  wird  nachgerade
als  ein  immer  dringenderes  Bedürfniß  empfunden,
in  den  Einzelstaaten  sowohl  als  von  Seite  der  gemeinrechtlichen
  Doktrin  ).  Nicht  mur  durch  zahlreiche
  und  schätzenswerthe  partikuläre  Zeitschriften  und
Sammlungen  von  Richtersprüchen,  sondern  auch
durch  größere  systematische  Werke  sucht  man  jenes
Bedürfniß  zu  befriedigen.  Was  in  letzterer  Hinsicht
v.  Wächter  für  das  Württembergische  Privatrecht
geleistet,  hat  den  Ruhm  des  Classischen;  Unger
für  Oesterreich,  Roth  und  Meibom  für  Kurhessen
  sind  in  würdiger  Weise  gefolgt.  Leider  sind
diese  drei  bedeutenden,  auch  die  Theorie  des  gemeinen
  Rechtes  fördernden  Werke  noch  unvollendet.

e)  die  vielbeklagte  Scheidung  von  Theorie
und  Praxis  beginnt  einem  freundlicheren  Verhältnisse
  allmählig  zu  weichen.  Wenngleich  die
Meister  der  geschichtlichen  Schule  zu  verschiedenen

5)  Eine  Stimme  bierüber,  die  nicht  dem  Kreise  der
kühneren  Reformer  angebört:  Bekker  un  seinem
und  Muther's  Jahrbuch  I.  S.  11—

7)  G  Bluntschli  in  der  Ert  *75*  I.  (1853)

VIII;  Bekker  a.  a.  O.  9.
8)  du  Rotb  und  Weibgen  —  Privatrecht
Bd.  1858.  —IX.
        <pb n="336" />
        312  Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.

Malen  auf  die  natürliche  Einheit  der  Wissenschaft
und  der  Anwendung  des  Rechtes  energisch  hingewiesen
  hatten  J),  so  war  doch  ein  großer  Theil  der
Jünger  von  dem  Vorwurfe,  durch  Mißachtung  der
Anforderungen  des  Lebens  jene  Kluft  erweitert  zu
haben,  nicht  loszuzählen.  Neuerdings  ertönt  allenthalben
  aus  dem  Munde  von  Männern  der  verschiedensten
  Richtungen  die  Mahnung,  der  bedauerlichen
  Entfremdung  endlich  ein  Ziel  zu  setzen,  und
erfreulicher  als  Worte  ist  die  schon  begonnene  That:
die  Theoretiker  wirken  mit  im  Anbau  praktischer
Fragen,  und  einer  Reihe  von  Praktikern  verdanken
wir  aus  der  jüngsten  Zeit  theils  recht  schätzenswerthe,
theils  sogar  ganz  ausgezeichnete  wissenschaftliche
Publikationen  16).  Diese  Besserung  des  Verhältnisses
  zwischen  Theorie  und  Praxis  vermag  ich  nicht
zu  konstatiren,  ohne  des  hohen  Verdienstes  zu  gebeuen,
  das  in  dieser  Beziehung  J.  A.  v.  Seuffert
in  diesen  Blättern,  in  seinem  Archiv  und  in  seinem
gesammten  segensreichen  Wirken  sich  erworben.

2)  Ein  Hauptthema  des  geistigen  Kampfes
der  jüngsten  Vergangenheit  und  ein  wesentliches,
gleichfalls  schon  zu  reiferer  Entwicklung  gediehenes
Symptom  des  dermaligen  Wendepunktes  bildet  das
Verhältniß  der  deutschen  Rechtswissenschaft
  zum  römischen  Rechte  11).  Es  ist  noch
nicht  lange  her,  daß  der  germanistische  Zweig  der

")  See  3.  B.  v.  Savigny  in  der  Zeitschr.  f.  gesch.
(1815)  S.  14.  15  und  System  des  Röm.
R.  I.  (1810)  S.  XIX  fag.

10))  Ehrenvoller  Erwähnung  verdienen  hier  vor  allem  aus
etwas  früherer  Zeit  Liebe,  nachher  Bähr  und
Delbrück;  Lenz  und  Dankwardt  offenbaren
eine  mehr  als  gewöhnllche  Wegabung;  Schliemann,
Endemann,  Aarons  u.  A.  liefern  gute  Arbeiten.

11)  286  hlerüber  bef.  Wiadsein  a.  a.  O.  S.  14—26

Ihering  a.  a.  O.  S.  2  2.
        <pb n="337" />
        Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.  313

deutschen  Juristen,  geführt  von  Beseler,  dem
römischen  Rechte  und  der  romanistischen  Wissenschaft
in  heftiger  Opposition  den  Krieg  erklärte,  und  auch
an  gereizten  befangenen  Gegenantworten  hat  es  nicht
gefehlt.  Seit  einiger  Zeit  indessen  klären  und  mäßigen
sich  die  Ansichten  hier  und  dort.  Der  größere  Theil
der  Romanisten  wünscht  mit  gleicher  Sehnsucht  wie
die  Pfleger  des  deutschen  Rechtes  das  Ende  der
gesetzlichen  Herrschaft  des  Corpus  Juris,  und  bis
dieses  Ziel  vollständig  erreicht  ist,  sucht  einstweilen
die  Wissenschaft  mit  geistiger  Freiheit  den  fremden
  Satzungen  gegenüberzutreten.  Nicht  zufrieden
mit  der  Erkenntniß  und  Darstellung  des  römischen
Rechtes,  erhebt  man  sich  zu  einer  Kritik  desselben,
  man  erinnert  sich  lebendiger,  daß  es  nicht
das  absolute  Recht  sei.  Das  Werk  des  Ausscheidens
und  Abstoßens  national  römischer  Bestandtheile  —
ein  Unternehmen,  das  allerdings  schon  seit  der  Reception
  niemals  stille  stand,  —  wird  mit  tieferer  Einsicht
  und  frischerer  Energie  fortgeführt;  ein  „Destruiren“
  im  wohlthätigen  Sinne  dient  den  Bedürfnissen
  des  heutigen  Lebens.  Andererseits  hat  die
wissenschaftliche  Konstruktion  des  deutschen  Rechtes,
die  ächt  juristische  Gestaltung  seiner  überreichen  Mannichfaltigkeit
  so  große  Fortschritte  gemacht,  daß  eben
dadurch  die  Annäherung  der  romanistischen  und
germanistischen  Betrachtungsweise  eher  ermöglicht
ist.  Wenn  gleich  Thöl  und  v.  Gerber  der  Versuchung
  des  unberechtigten  „Romanisirens“  zuweilen
erlagen,  im  großen  Ganzen  bleibt  es  ihr  unvergeßliches
  Verdienst,  die  juristische  Methode  auf  dem
Gebiete  des  deutschen  Rechtes  verwirklicht  zu  haben,
wie  keiner  ihrer  Vorgänger.

Nach  alledem  ist  die  Hoffnung  vergönnt,  daß
der  Gegensatz  von  Romanisten  und  Germanisten  in  nicht
ferner  Zukunft  vollends  ausgeglichen  sein  werde.  Ist
auch  v.  Gerber's  Ausdruck  etwas  lebhaft  gefärbt,
        <pb n="338" />
        314  Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.

wenn  er  sagt,  die  früher  berechtigte  Opposition  der  Germanisten
  sei  jetzt  verspätet  wie  eine  Türkenpredigt,
so  erblickt  doch  jeder  Besonnene  in  jenem  Gegensatze
nicht  mehr  eine  feindliche  Entzweiung,  sondern  nur
eine  ersprießliche  Arbeitstheilung.  Und  auch  die
letztere  mag  einst  entbehrlich  werden.  „Die  Generation,
  welche  jetzt  erzogen  wird,  wird  nur
einen  Wahlspruch  haben,  der  ist:  nationales
Recht.  Es  wird  ihr  Glaubenssatz  sein,  daß  eine
deutsche  Rechtswissenschaft  nur  Wissenschaft  des
deutschen  Rechtes  sein  dürfe.  Aber  zu  gleicher  Zeit
wird  sie  anerkennen,  daß  derselben  die  Pflicht  auferlegt
  sei,  bei  der  Errichtung  des  Gebäudes  des
nationalen  Rechtes  alle  die  Kräfte  und  Materialien
gewissenhaft  zu  verwenden,  welche  sie  in  dem  römischen
  Rechte  aus  der  Hand  der  Geschichte  als  ein
königliches  Geschenk  empfangen  hat“  12).  Die
innere  Verschmelzung  der  noch  lebenskräftigen  Bestandtheile
  des  römischen  Rechtes  mit  den  ursprünglich
  deutschen  und  den  modernen  Elementen  unseres
Rechtszustandes  zu  einem  einheitlichen  Ganzen  ist
eine  d  höchsten  Aufgaben  der  künftigen  Wissenschaft

  1

!  Auf  eine  neu  erwachte  Richtung,  welche
nun  näher  geschildert  werden  soll,  wurde  schon  oben
mit  dem  Namen  „Zukunftsjurisprudenz“  hingewiesen.
  Ich  gebrauche  dieses  Wort  mit  halbem
Widerstreben,  weil  es,  am  häufigsten  aus  dem
Munde  der  Freunde  des  Alten  vernommen,  von
Mauchen  weniger  gebraucht  wird,  um  die  junge

13)  Windscheid  a.  a.  O.  S.  20

135  Vgl.  Delbrück  in  der  Krit.  nihersche  I.  S.
1268—  132;  Windscheid  a.  ca.  O.  S.  25,  20;
Leist,  Eioilisisce  Stunien  J.  ;  (15  —  119;

punkt  S.  10.
        <pb n="339" />
        Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.  345

Richtung  zu  bezeichnen,  als  um  dieselbe  zu  verdächtigen.
  Allein  jene  Benennung  ist  den  Fachgelehrten
  bereits  ziemlich  geläufig  geworden,  eine
andere  besteht  nicht,  und  die  Reformatoren  können
den  nachgerade  elwas  in  Verruf  gekommenen  Namen
  kaum  mehr  ablehnen,  nachdem  Ihering  seine
rechtshistorischen  Grundgedanken  geradezu  als  „das
Evangelium  der  Rechtsgeschichte  der  Zukunft“  hingestellt
  hat,  und  er  sowohl  als  geistesverwandte  Schriftsteller
  auch  für  die  Dogmatik  ähnliche  Aeußerungen
gemacht  haben.  —  Eine  präzise  allgemeine  Charakteristik
  der  besagten  Richtung  wäre  mehr  als
schwierig,  schon  deswegen,  weil  die  Neuerer  unter
sich  nichts  weniger  als  einig  sind,  selbst  nicht  in  den
„allgemeinen  Fragen“,  die  hauptsächlich  das  Feld
ihrer  Diskussion  bilden.  Auch  wäre  eine  zusammenfassende
  Schilderung  mehr  noch  als  eine  getrennte
dem  oft  gehörten  Einwande:  „Nicht  verstanden“
allenthalben  ausgesetzt.  Ich  werde  deßhalb  die  bemerkenswerthesten
  Vertreter  des  Neuen,  welche
übrigens  nicht  alle  „Zukunftsjuristen“  im  gewöhnlich
unterstellten  Sinne  sind,  sogleich  in  den  folgenden
Einzelschilderungen  (III  —  VI)  selbst  reden  lassen
und  dadurch  auch  den  Vorwurf  vermeiden,  dem
eigenen  Urtheile  der  Leser  eine  präokkupirende  Stimmumg
  gegeben  zu  haben.
(Fortsetzung  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Prarie.
1.

Ueber  den  Anspruch  eines  unehelichen  Kindes  auf  den  sechsten
  Theil  des  Rücklasses  seines  Vaters,  insbesondere  wenn
demselben  das  gesetzliche  Erbrecht  in  dem  Alimentenregullrungsvertrage
  reservirt  worden  war.
Mitgetbeilt  von  dem  k.  Adv.  Arends  in  Nördlingen.

Michael  H.  erzeugte  ein  außereheliches  Kind
        <pb n="340" />
        316  Erbrecht  Unehelicher  am  vaͤterlichen  Nachlaß.

und  es  wurde  demselben  in  dem  Alimentenregulirungsvertrage
  v.  26.  Febr.  1821  das  gesetzliche
Erbrecht  für  den  Fall  reservirt,  daß  dessen  Vater
ohne  eheliche  Leibeserben  sterben  würde,  —  welcher
Vergleich  die  kuratelamtliche  Genehmigung  erhielt.

Michael  H.  starb  wirklich  ohne  eheliche  Kinder,
hinterließ  jedoch  ein  Testament  vom  Jahre  1859,
in  welchem  er  die  Maria  Christine  H.  als  Erbin
seines  Rücklasses  einsetzte.

Gegen  die  Letztere  trat  nun  das  uneheliche
Kind  des  Erblassers,  die  Söldnersehefrau  Maria  K.
mit  einer  Klage  auf  und  verlangte  auf  Grund  der
Novelle  89  Kap.  12  F.  4  und  der  Bestimmung
des  obenerwähnten  Vergleiches  v.  26.  Febr.  1821
den  sechsten  Theil  des  Nachlasses  ihres  außerebelichen
Vaters.  Es  wurde  jedoch  die  Beklagte  von  der
Klage  durch  die  zwei  oberen  Instanzen  entbunden.
Aus  den  Gründen  des  oberstrichterlichen  Erkenntntsses
entnehmen  wir  Nachstehendes:

Nach  dem  römischen  Rechte,  Nov.  89  Kap.  12
§S.  4  stand  nur  den  Konkubinenkindern  ein  beschränktes
  Intestaterbrecht  auf  einen  Sextanten  des  Rücklasses
  ihres  natürlichen  Vaters  zu,  wenn  beim  Tode
des  Letzteren  keine  Ehefrau  und  keine  eheliche  Deszendenz
  desselben  vorhanden,  und  wenn  kein  dieses
Intestaterbrecht  ausschließendes  Testament  vom  Erblasser
  errichtet  worden  war  (si  moriatur  non  dis-Ponens
  de  substantia  sua).

Durch  das  kanonische  Recht  und  die  Reichspolizeiordnungen
  vom  Jahre  1530  Tit.  33,  von
1548  Tit.  25  und  von  1577  Tit.  26  wurde  dem
Konkubinate  seine  im  römischen  Rechte  begründete
rechtliche  Existenz  genommen.  Daraus  ergibt  sich,
daß  Konkubinenkinder  von  anderen  unehelichen  sich
nicht  weiter  unterscheiden,  und  daß  das  im  römischen
Rechte  ihnen  beigelegte  Erbrecht  nicht  mehr  angewendet
  werden  kann.
        <pb n="341" />
        Erbrecht  Unehelicher  am  väterlichen  Nachlaß.  317

Wenn  gleichwohl  einige  ältere  Rechtslehrer  und
selbst  die  Praxis  einzelner  Gerichtshöfe  das  den
Konkubinenkindern  im  römischen  Rechte  eingeräumte
Erbrecht  auf  die  unehelichen  Kinder  überhaupt  ausgedehnt
  haben,  so  fehlt  hiezu  nach  dem  heutigen
gemeinen  Rechte  jede  rechtliche  Begründung,  und  es
sind  dieser  Ansicht  nicht  nur  die  neueren  Rechtslehrer
entgegengetreten  (vgl.  Seuffert,  Pand.  F.  555,
Mühlenbruch,  Pand.  §§.  631  und  633,  Holzschuher
  Theorie  und  Kasuistik,  Bd.  II  S.  549),
sondern  es  widerstreitet  jener  Meinung  auch  die
Praxis  der  meisten  deutschen  Gerichtehof,  insbe--sondere
  auch  die  konstante  Rechtsprechung  des  hiesigen
  obersten  Gerichtshofes  1).

Wenn  daher  das  Herrschaftsgericht  N.  als  Kuratelbehörde
  dem  Vormunde  der  Klägerin  den  Auftrag
  ertheilte,  das  gesetzliche  Erbrecht  des
Kindes  vorzubehalten,  so  beruhte  derselbe  auf
irriger  Gesetzesauffassung.  Denn  nachdem  die  hier
zunächst  geltenden  N.'schen  Statuten  über  das  Erbrecht
  unehelicher  Kinder  nichts  enthalten,  so  ist  das
gemeine  Recht  entscheidend,  wie  die  Parteien  selbst
anerkennen,  welches  aber  für  ein  Erbrecht  unehelicher
Kinder  ihrem  Vater  gegenüber  keine  Begründung
gibt.  Die  Obervormundschaftsbehörde  mochte  zu
ihrem  Auftrage  durch  das  im  naheliegenden  Mittelfranken
  theilweise  geltende  preußische  Landrecht,
insbesondere  Th.  II  Tit.  II  S§.  652  und  655  veranlaßt
  worden  sein.  Durch  diese  aus  Irrthum  über
die  gemeinrechtlichen  Bestimmungen  hervorgerufene
Stipulation  im  Vertrage  vom  16.  Febr.  1821

1)  Vergl.  Bl.  f.  Rechtsanw.  Bd.XV  S.  348.  Das  Gegenthell
  ist  ausgesprochen  in  Seuffert's  Archiv
Bd.  1  S.  92  flgde.  Nr.  87  u.  88.

Anm.  des  Eins.
        <pb n="342" />
        318  Ertrecht  Unehelicher  am  väterlichen  Nachlaß.

wurden  aber  keine  neuen  Rechte  für  das  Kind  geschaffen,
  sondern  wollten  die  vermeintlich  im  Gesetze
bereits  begründeten  Rechte  nur  ausdrücklich  verwahrt
  werden.  In  den  Worten  „dem  unehelichen
Kinde  bleibt  das  Erbrecht  auf  den  Fall  reservirt,
  wenn  dessen  Vater  ohne  eheliche  Leibeserben
sterben  würde“,  ist  von  Seite  des  Kindsvaters
keine  bestimmte  Zusicherung  enthalten,  welche  unter
allen  Umständen  dem  Kinde  ein  Erbrecht  einräumt;
der  Vater  konnte  sich  die  Reservirung  des  Erbrechtes
für  den  Fall,  daß  er  ohne  Kinder  versterben  sollte,
soweit  sie  im  Gesetze  begründet  ist,  ohne  Nachtheil
für  sein  Recht,  beliebig  zu  testiren,  gefallen  lassen.

Die  Reservation  setzt  das  Dasein  eines  Rechtes
voraus;  ist  ein  solche#  Recht  aber  nicht  vorhanden,
so  nützt  eine  bloße  Reservation,  welche  ein  Recht
nicht  schaffen  kann,  nichts.

Nim  ist  aber  selbst  nach  römischem  Rechte  den
unehelichen  Kindern  ihrem  Vater  gegenüber  zu  keiner
Zeit  ein  Notherbrecht,  sondern  nur  den  Konkubinenkindern
  ein  durch  verschiedene  Voraussetzungen  bedingtes
  Intestaterbrecht  zugestanden,  welches  jederzeit
  durch  Errichtung  eines  letzten  Willens  wieder
ungiltig  gemacht  werden  konnte.  «

In  der  mehrerwähnten  Vertragsbestimmung  ist
nicht  im  Mindesten  angedentet,  daß  von  dem  bestehenden
  Gesetze  Umgang  genommen  und  ein  in  diesem
Gesetze  selbst  nicht  begründetes  Erbrecht  für  das  Kind
geschaffen  und  daß  auf  die  nach  dem  Gesetze  dem
natürlichen  Vater  immerhin  freistehende  Befugniß,
über  sein  Gesammtvermögen  ohne  Rücksicht  auf
außereheliche  Kinder  zu  testiren,  verzichtet  werden
wollte.

Eine  solche  Willensmeinung  hätte  klar  ausgesprochen
  werden  müssen,  was  aber  nicht  der  Fall  ist.

OAGErk.  v.  14.  Febr.  1861.  NNr.  5176/  1.
        <pb n="343" />
        Beseitigung  überflüssiger  Haupteide  von  Amts  wegen.  319

2.

Auch  überflüssige  Haupteide  darf  der  Richter  von  Amts
wegen  beseitigen.

(Vgl.  Bd  VIII  S.  139;  Bd.  XXIV  S.  266  u.  S.  330  Not.  1.)

An  den  vorstehend  bezeichneten  Stellen  unserer
Blätter  sind  zwei  Erkenntnisse  aufgeführt,  in  welchen
der  oberste  Gerichtshof  den  in  der  Ueberschrift  aufgestellten
  Satz  zur  Anwendung  brachte.  Auch  neuerlich
  hat  derselbe  an  diesem  Satze  festgehalten.

Einem  Beklagten  war  der  Beweis  der  Zahlung
eines  Kaufschillingsrechts  aufgelegt,  den  er  durch  zwei
Zeugen,  Bezugnahme  auf  Vorakten,  Erbieten  zum
Erfüllungseide  und  eventuelle  Delation  des  Haupteides,
  der  vom  Kläger  auch  angenommen  wurde,
antrat.

Nach  durchgeführtem  Beweisverfahren  hielt  die
erste  Instanz  den  Beweis  durch  die  primären  Beweismittel
  so  weit  für  erstellt,  daß  sie  den  Beklagten
zum  Erfüllungseide  über  die  Zahlung  zuließ.  Der
Kläger  appellirte  hiegegen  mit  der  Bitte,  den  Beklagten
  nach  der  Klagbitte  zu  verurtheilen,  eventuell
statt  des  Erfüllungseides  auf  den  Reinigungseid  zu
erkennen.

Die  lI.  Inst.  nahm  an,  es  sei  durch  die  primären
  Mittel  gar  kein  Beweis  erbracht  und  erkannte
auf  den  Haupteid.  Hiegegen  ergriff  Beklagter  die  Revision
  mit  der  Bitte  um  Wiederherstellung  des  Erkenntnisses
  I.  Inst.

Der  oberste  Gerichtshof  gelangte  jedoch  bei
Prüfung  des  ihm  vorliegenden  Beweismateriales  zu
dem  Resultate,  daß  nicht  nur,  wie  auch  die  IlI.  IJust.
angenommen  hatte,  durch  die  Zeugen  gar  kein  Beweis
der  hier  in  Frage  stehenden  Zahlung  erbracht  sei,
sondern  daß  aus  gerichtlichen  Geständnissen,  welche
        <pb n="344" />
        320  Ehehaftsreichnisse.  Berufungssumme.

der  Kläger  in  einem  Vorprozesse  abgelegt  hatte,  im
Zusammenhalte  mit  seinen  eigenen  Behauptungen  und
Geständnissen  im  jetzigen  Streite  und  anderen  notorischen
  Thatsachen  voller  Gegenbeweis  dafür  hervorgehe:
  daß  der  streitige  Kaufschillingsrest  zur  Zeit
der  Klagestellung  noch  unbezahlt  war.

Hienach  wurde  der  Beklagte  zur  Zahlung  des
Kaufschillingsrestes  verurtheilt,  obgleich  der  Kläger
sich  bei  dem  Erkenntnisse  auf  den  Haupteid  beruhigt
hatte,  und  dieß  damit  motivirt,  daß  überflüssige  Eide
auf  jede  Weise  vermieden  werden  sollen  und  der
Beweis  dem  Richter,  nicht  der  Partei  geliefert  werde,
daher  der  Richter  in  der  Prüfung  des  Resultates
der  Beweisführung,  sofern  er  nur  die  Klagbitte  nicht
überschreite,  nicht  beschränkt  und  gezwungen  werden
könne,  einen  Eid  über  einen  Thatumstand  zu  fordern,
welcher  bereits  bewiesen  sei.

Ou  GErk.  v.  22.  Dez.  1860  RNr.  1626%1.
77.

3.
Berufungssumme  in  Prozessen  über  Ehehaftsreichnisse.

Auch  bei  Streitigkeiten  über  Ehehaftsreichnisse
ist  die  Zulässigkeit  der  Appellation  und  bzw.  Revision
vom  Vorhandensein  der  gesetzlichen  Beschwerdesumme
abhängig,  da  jene  Leistungen  weder  unter  Ziffer  1
noch  unter  Ziffer  2  des  Art.  1  d.  Ges.  v.  23.  Mai
1846  ü.  d.  Berufungssumme  sich  subsumiren  lassen.

OAGE.  v.  28.  Juni  1850.  RNr.  530  %¼0
u.  v.  11.  Septbr.  1854  RNr.  1296  5/84.

n

MNedalt.  Dr  Steppes.  Verl.:  Palm  ##  Enke  (e#bolph  Enke)
in  Erlangen,  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Soh
        <pb n="345" />
        Samstag  den  19.  GSkt.  1861.  26.  Jahrgang.  M.  21.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Die  Nesormbewegung  in  der  neuesten  Literatur  des  Cirllrechts.
(Fortsepung.)  —  Folge  unstattbaster  #berckchte  Diezt.
plinär  ahndungewurd!  -—-  „Kr  tion.  —  Di  424  2“  Edikies
Bell.  IX  zur  Pu.  lellgesetzten  Mekursfalalien  n  ’e  (Rek  uelen

egen  solche  orkennmise  #u  ubalten,  welche  ger  r*½—  i
O14½  die  nicht  zur  Vergentallen:  führen,  aussprech

Die  Veformbewegung  in  der  neuesten  Citeratur  des
Tivilrechts.

(Fortsetzung.)
III.

Es  ist  ein  Hauptziel  der  heutigen  Rechtswissenschaft,
  das  Verhältniß  des  römischen  und  deutschen
Rechtes  zu  einander  und  die  Stellung  beider  zur
modernen  Rechtsentwickelung  zum  tieferen  Verständniß
  zu  bringen.  Eine  Reihe  von  Schriftstellern  hat
sich  neuerdings  mehr  oder  minder  ausführlich  an
diese  Aufgabe  gewagt.  Indem  ich  Ihering  und
Kuntze  einer  besonderen  Besprechung  vorbehalte
(s.  unten  IV  und  VI),  auf  Andere  aber,  wie  Esmarch
  und  Röder,  einzugehen  durch  Zweck  und
vorgesteckten  Umfang  dieses  Aufsatzes  abgehalten
bin,  will  ich  zuvörderst  K.  A.  Schmidt  und  Lenz,
dann  Delbrück!")  kurz  berühren.

In  einem  Werke,  welches  neben  dem  juristischen
  Interesse  auch  von  politischen  Anschauungen

14)  Alle  Drei  fünd  Praktiker,  Lenz  und  Delbrück
waren  es  immer.

Neue  Folge  VI.  Band.
        <pb n="346" />
        322  Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.

beherrscht  wird  15),  hat  K.  A.  Schmidt  vom
Standpunkte  eines  dazumal  stark  hervortretenden
Conservatismus  dem  römischen  Rechte  den  Prozeß
gemacht  und  den  Ruf  nach  einer  „Umkehr“  auch
auf  das  Gebiet  des  Privatrechtes  übertragen.  Die
Grundlage  der  römischen  Rechtsauffassung  sei  das
Prinzip  der  Subjektivität,  die  der  germanischen
  das  Prinzip  der  Objektivität;  dort  bilde
das  eigene  Ich,  hier  Gott  und  die  den  Einzelnen
umgebende  Welt  den  Ausgangspunkt  aller  Geistesthätigkeit.
  Dort  das  Prinzip  der  Volkssouveränetät,
der  absoluten  Freiheit  des  Subjektes;  hier  die  Herrschaft
  der  sittlichen  Weltordnung,  die  Perleitung  des
Rechtes  von  Gott.  Und  die  praktische  Schlußfolgerung:
  die  Rezeption  des  römischen  Rechtes  sei  ein
krankhafter  Entwickelungsprozeß  gewesen;  römisches
und  deutsches  Recht  seien  unversöhnlich,  das  erstere
dem  deutschen  Leben  feind;  das  römische  Recht  soll
nicht  nur  seiner  formellen  Geltung  entkleidet,  sondern
  auch  in  den  materiellen  Grundsätzen  dem  deutschen
  Rechte  als  dem  höher  stehenden,  dem  Produkte
objektiver,  sittlicher  Prinzipien,  den  Platz  räumen.
Den  schneidendsten  Gegensatz  zu  diesem  Standpunkte
  bildet  der  von  Lenz.  In  seinem  „der  deutschen
  juristischen  Jugend“  gewidmeten  Buche  16)  ist
die  vollständigste  Apotheose  des  römischen  Rechtes
ausgesprochen.  Gebildet  in  der  Schule  von  Gans,
von  realistischer  Weltansicht  erfüllt,  der  historischen
Schule  gram  (nur  Savigny  zwingt  den  Verf.  zur
Ehrerbietung),  geht  Lenz  mit  nichts  Geringerem
um  als  mit  dem  Plane,  „eine  Revolution  auf  dem
Gebiete  des  Privatrechtes  herbeizuführen  und  die

15)  Der  prinzipielle  Unterschied  hwischen  dem  römischen
und  germanischen  Rechte.  I.  B

10)  Ueber  die  geschichtliche  —.  8  r“—  Eine
Kritik  der  bistorischen  Schule.  1851.
        <pb n="347" />
        Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.  323

Grundlage  hinzustellen  zu  einer  neuen  Nova  methodus
  docendae  discendaeque  jurisprudentiae“
(S.  V).  In  der  Sache  selbst  lautet  das  vom
Verf.  verkündigte  Evangelium:  „Das  Recht  ist,
wie  das  Naturrecht  des  vorigen  Jahrhundertes  lehrt,
ein  absolutes;  —  das  Recht  ist,  wie  die  geschichtliche
  Schule  lehrt,  geschichtlich  entstanden;
seine  Enstehung  hat  aber  nicht  stattgefunden  in  und
mit  irgend  einem  Volke,  sondern  das  Recht  entstand
und  konnte  nur  entstehen  bei  einem  Verein  von
Menschen,  der  kein  Volk  war;  m.  a.  W.:  das
absolute  Recht  ist  das  römische“  (S.  35).  —
„Nicht  bloß  im  Sachen-,  im  Obligationenrecht  und
im  s.  g.  allgemeinen  Theil  unseres  Privatrechtes,
auch  im  Familien=  und  Erbrechte  ist  das  römische
Recht  ausschließlich  zur  Herrschaft  berufen;  von  unseren
  und  anderen  Volksrechtssitten  ist  zum  Fortbestand
  nur  berechtigt,  was  vor  dem  römischen  Rechte,
dem  Jus,  die  Probe  besteht,  sich  prinzipiell  von  ihm
durchdringen  läßt;  sofern  es  in  der  That  nicht  juristisch
  konstruirbar  ist,  wollen  wir  das  unrettbar
Verlorene,  ohne  den  morschen  Trümmern  nationaler
Rechtssitte  kindische  Thränen  nachzuweinen,  seinem
unvermeidlichen  Untergange  entgegengehen  lassen.“  —
Die  Form  der  Len  z'schen  Schrift  ist  abstoßend,
maaßlos,  abenteuerlich.  Dasselbe  ist  häufig  von  den
Urtheilen  des  Verf.  zu  sagen;  nichtsdestoweniger
bleibt  das  Buch  eine  beachtenswerthe  Erscheinung
unter  den  Zeichen  des  dermaligen  Wendepunktes.
Mit  einem  zweiten  Geistesprodukte  verwandten  Inhalts
  und  ähnlich  in  der  Darstellung  hat  uns  der
Verf.  jüngst  beschenkt  17).  —

17)  Das  Recht  des  Besitzes  und  seine  Grundlagen.  Zur
Einhltung  in  die  Wissenschaft  des  römischen  Rechts.
1860.

*
        <pb n="348" />
        324  Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.

In  der  Hervorziehung  der  Frage  nach  dem
absoluten  Rechte  hat  man  ein  Hauptverdienst  von
Lenz  erkannt.  Hören  wir,  wie  sich  ein  gediegener
Kritiker  desselben  zu  dieser  Frage  verhält!  Delbrück
  lehrt  18)t:  „Es  gibt  ein  absolutes  Recht;
das  absolute  Recht“  entstht  geschichtlich;  das  absolute
  Recht  ist  das  Recht  der  Gegenwart“
  (S.  128).  Um  den  dritten  dieser  Sätze,
wodurch  Delbrück  gegen  Lenz  in  Opposition  tritt,
zu  würdigen,  ist  seine  Begriffsbestimmung  des  absoluten
  Rechts  anzugeben.  „Das  absolute  Recht  ist
der  Inbegriff  dessen,  was  nach  Ansicht  einer  bestimmten
  Zeit  und  eines  bestimmten  Volkes  die  vollendete
  Rechtsordnung  ausmacht“;  absolutes  Recht  ist
„was  für  uns  gerade  jetzt  und  gerade  hier
Rechtens  sein  soll“  (S.  1209).  „Betrachten  wir  auf
diesem  Standpunkte  das  Privatrecht  der  Gegenwart,

.  so  werden  wir  behaupten  können,  daß  im  Ganzen
und  Großen  genommen  das  absolute  Recht  und  das
positive  Recht  sich  decken.“  „Das  Privatrecht  der
Gegenwart  ist  weder  römisch  noch  germanisch,  es  ist
eine  selbständige  Schöpfung  des  modernen  Geistes“,
eine  höhere  Einheit,  aus  dem  Kampfe  der  beiden
ersten  Rechte  erzeugt;  „diese  materiell  bereits  vorhandene
  Einheit  muß  auch  in  der  Wissenschaft  zur
Erscheinung  gelangen“  (S.  129—132).

IV.

Die  oberste  Stelle  unter  den  Männern,  welche
eine  tiefgreifende  Reform  der  zivilistischen  Wissenschaft
  anstreben,  scheint  Ihering  zu  gebühren.
Bekanntlich  ist  das  großartig  angelegte,  noch  lange
nicht  vollendete  Werk  „Geist  des  römischen  Rechtes

15)  Kritische  Ueberschau  I.  (1853)  S.  115—132.
        <pb n="349" />
        Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Clvilrechts.  325

auf  den  verschiedenen  Stufen  seiner  Entwickelung““!°)
das  Hauptorgan  der  Enthüllungen  des  Verf.;  unter
„historischer  Etikette“",  werden  daselbst  vielfach  dogmamatische
  und  rechtsphilosophische  Betrachtungen  angestellt.
  Die  Zukunft  der  Rechtsphilosophie  liegt  nach
der  Ansicht  Ihering's  in  einer  energischeren
Wiederaufnahme  des  historischen  und  konkreten  Elementes,
  „in  einer  auf  dem  Wege  der  Analyse  und
Vergleichung  des  Einzelnen  zu  gewinnenden  Naturlehre
  des  Rechtes.“  Dazu  Beiträge  zu
liefern  ist  der  ausgesprochene  Zweck  seines  Buches  20).
Daneben  hat  sich  der  Verf.  zu  dogmatisch-praktischen
Zwecken  im  Vereine  mit  v.  Gerber  eine  Zeitschrift
gegründet  (seit  1856),  deren  Spalten  vorzugsweise
der  „höheren  Jurisprudenz“  geöffnet  sein  sollen:
„Jahrbücher  für  die  Dogmatik  des  heutigen  römischen
  und  deutschen  Privatrechtes.“  Der  einleitende
Aufsatz  hierzu  (I.  Bd.  Nr.  I:  „lUnsere  Aufgabe“)
ist  ein  glänzender  Ausdruck  der  neuen  Richtung  —
voll  Leben  und  Feuer  und  Berufsfreudigkeit,  dabei
kühn  und  nicht  ohne  hohes  Selbstgefühl,  dennoch
gerecht  und  dankbar  gegen  die  großen  Erscheinungen
der  jüngsten  Vergangenheit.

„Die  gegenwärtige  Generation  von  Juristen
muß  darauf  gerüstet  sein,  das  römische  Recht  in
seiner  bisherigen  Gestalt  scheiden  zu  sehen;  sie  hat
jedenfalls  die  Aufgabe,  dies  Ereigniß  vorzubereiten,
vielleicht  auch  no  die,  selbst  mit  Hand  an's  Werk
zu  legen.“  Da  ist  nun  „zum  Zweck  der  Auseinandersetzung
  mit  dem  römischen  Rechte  die  vorherige
  Aufnahme  einer  Abrechnung  erforderlich.“

15)  I.  Theil  853  II.  Th.  1.  Abth.  1854,  II.  Th.
2  Abth.

20)  Aus  g  Pachtsvunn  sind  xt  n.
susfen  ab.l  g.  1—6  und  Th.  I  Abt
        <pb n="350" />
        326  Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.

„Die  herrschende  Methode  beschränkt  sich  auf  eine
Reproduktion  der  Rechtssätze  und  Begriffe,  die
von  den  Römern  selbst  aufgestellt  sind.  Ihr  beständiger
  Refrain  ist  Quellenstudium,  der  kühnste  Gedanke,
  dessen  sie  fähig  ist,  besteht  in  der  Wiedererweckung
  der  reinen  römischen  Theorie.“  Was  uns
aber  jetzt  Noth  thut,  ist  eine  Kritik  des  römischen
Rechtes,  ein  Operiren  mit  allgemeinen  Gesichtspunkten,
  eine  Betrachtung  aus  der  Ferne.  „Statt  der
Lupe  bedürfen  wir  der  Teleskope  d.  h.  statt  einer
Kritik,  die  die  Ueberlieferungsform  des  römischen
Rechtes,  die  Handschriften,  Varianten  u.  s.  w.  zum
Gegenstand  hat,  einer  Kritik  des  Rechtes  überhaupt,
einer  allgemeinen  Naturlehre  desselben“  21).  Die
bisherige  Jurisprudenz  war  wesentlich  nur  receptiv;
  für  unsere  Zeit  hat  die  Wissenschaft  ein  neues
Problem  in  Bereitschaft:  sie  hat  „das  Recht  und
den  Beruf  zur  produktiven  Gestaltung.“  Soll
man  den  Gegensatz,  um  den  es  sich  von  jetzt  an
handeln  wird,  „in  eine  Formel  bringen“,  Ihering
wüßte  ihn  nicht  anders  zu  fassen  als:  „rezeptive
und  produktive  Jurisprudenz““:2)  —  eine
Formel,  die  unser  Verf.  häufiger  mit  dem  Ausdrucke:
„niedere  und  höhere  Jurisprudenz“  vertauscht.  —

In  der  zweiten  Abtheilung  des  zweiten  Theiles
des  Werkes  „Geist  des  römischen  Rechtes“  gibt
Ihering  (F.  37  —  41)  eine  allgemeine  Theorie
der  „juristischen  Technik“;  vorzugsweise  dieser
Abschnitt  soll  eine  „Naturlehre  des  Rechtes“  begründen
  helfen.  „Das  Recht  ist  dazu  da,  daß  es  sich
verwirkliche  .  Nicht  der  abstrakte  Inhalt  der  Ge-21)

  Geist  des  römischen  Rechtes  I.  Th.  S.  2  —  11.
22)  Jahrbücher  von  v.  Gerber  und  Ihering  I.  Bd.
S.  3,  4.

7
        <pb n="351" />
        Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.  327

setze  entscheidet  über  den  Werth  eines  Rechtes,  nicht
die  Gerechtigkeit  auf  dem  Papiere  und  die  Sittlichkeit
  in  den  Worten,  sondern  die  Objektivirung  des
Rechtes  im  Leben,  die  Thatkraft,  mit  der  das,  was
als  nothwendig  erkannt  und  ausgesprochen  ist,  ausgeführt
  und  durchgesetzt  wird“  (S.  334  a.  a.  O.).
Auf  dieser  „Verwirklichungsfrage  im
Recht“  beruht  die  juristische  Technik.  Die  Verwirklichung
  des  Rechts  „soll  sein  einerseits  eine  unausbleibliche,
  mithin  sichere,  gleichmäßige;  andererseits
eine  leichte  und  rasche“  (S.  335).  Die  „formale
Realisirbarkeit“  des  Rechts  herbeizuführen,  ist  nun
vorzugsweise  Sache  der  Technik.  Den  letzteren  Ausdruck
  gebraucht  aber  der  Verf.  in  einem  doppelten
Sinne.  Im  subjektiven  versteht  er  unter  Technik
die  juristische  Kunst,  deren  Aufgabe  die  formale
Vollendung  des  gegebenen  Rechtsstoffes  zum  Zweck
der  sicheren  und  raschen  Verwirklichung  des  Rechtes
ist;  im  objektiven  Sinne  dagegen  diejenige  Einrichtung
  und  Gestaltung  des  Rechtes,  welche  die  Operation
  seiner  Anwendung  möglichst  unterstützt  (S.  339,
340).  Die  Thätigkeit  der  juristischen  Technik  läßt
sich  auf  zwei  Hauptzwecke  zurückführen  —  Ihering
nennt  sie  die  technischen  Interessen:  l.  die
möglichste  Erleichterung  der  subjektiven  Beherrschung
  (Aneignung,  Erkenntniß)  des  Rechtes;
II.  die  möglichste  Erleichterung  der  Operation  der
Anwendung  desselben  (Praktikabilität  des  Rechtes)

40).  Das  Mittel  zur  leichteren  Beherrschung
ist  die  Verein  fachung  des  Rechtes,  und  zwar
a)  quantitative  Vereinfachung  (Gesetz  der
Sparsamkeit)  mittelst  1)  Zersetzung  des  Stoffes
oder  Reduktion  desselben  auf  einfache  Grundbestandtheile,
  2)  logischer  Konzentration,  3)  systematischer
Anordnung,  4)  Terminologie,  5)  juristischer  Oekonomie;
  b)  qualitative  Vereinfachung  (Baustyl
des  Rechtes)  mittelst  juristischer  Konstruktion  (S.  341
        <pb n="352" />
        328  Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.

—  346).  —  Ad  ll  handelt  der  Verf.  näher  von
der  Praktikabilität  (S.  347—358),  ad  l  noch  ausführlicher
  (§.  39  —  41)  von  den  „drei  Fundamentaloperationen
  der  Technik:  der  juristischen  Analyse
(Zerlegung  des  Stoffes  in  einfache  Elemente  —
Chemie  des  Rechtes  —  Rechtsalphabet),  der  logischen
  Konzentration  (Abstrahiren  von  Prinzipien
  aus  Einzelnheiten)  und  der  juristischen
Konstruktion.

Den  Schwerpunkt  der  gesammten  Technik  und
seiner  eigenthümlichen  Methode  erkennt  Ihering
zusenscheintch  in  der  juristischen  Konstruktion

41).  „Unsere  heutige  Jurisprudenz  hat  zwei
nW/mlet  beide  erst  seit  etwa  einem  Menschenalter
  aufgebracht,  .  die  Ausdrücke  organisch
und  juristische  Konstruktion.  Der  ganze  Umschwung,
  der  in  unserer  Wissenschaft  seit  den  letzten
fünfzig  Jahren  eingetreten,  läßt  sich  mit  diesen  beiden
  Worten  angeben;  sie  dürfen  die  Losungsworte
der  Jurisprudenz  des  neunzehnten  Jahrhundertes
genannt  werden“  (S.  384).  Aber  über  den  Sinn
derselben  gibt  sich  Niemand  genaue  Rechenschaft.
Ihering  versucht  es  nun  als  der  Erste,  eine  Theorie
der  juristischen  Konstruktion  aufzustellen.  Der  Weg
dazu  ist  ihm  die  „höhere  Jurisprudenz  oder
die  naturhistorische  Methode“.  Die  „Quintessenz“
  seiner  Ausführungen  hierüber  hat  der  Verf.
ungefähr  gleichzeitig  in  dem  Programme  zu  6  einen
und  v.  Gerber's  Jahrbüchern  (I.  Bd.  Nr.  1)
mitgetheilt;  ich  lasse  die  Hauptstelle  (S.  7  —  11)
unverkürzt  volgen:

„Der  erste  Anfang  aller  wissenschaftlichen  Bearbeitung
des  Kechtes  charakterisirt  sich  durch  den  unmittelbaren  Anschluß
  an  die  Form,  in  der  dasselbe  im  Gesetze  erscheint,
durch  ein  rein  rezeptives  Verhalten  zu  den  Quellen.  Interpretation
  der  Gesetze  ist  die  absolut  niedrigste  Stufe  aller
wissenschaftlichen  Thätigkeit,  aber  zugleich  die  nothwendige
Vorstufe  aller  höheren.  Der  erklärte  Zweck  derselben  ist
        <pb n="353" />
        Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.  329

Beschränkung  auf  den  Willen  des  Gesetzgebers.  Alles,  was
fie  findet,  ist  unmittelbar  oder  mittelbar  im  Gesetze  enthalten,
  und  mit  dem  Rechtsstoff  geht  hier  keine  innere  Umwandlung
  vor,  denn  er  behält  den  Charakter,  den  er  im
Gesetze  an  sich  trägt,  den  von  Rechtssätzen,  Rechtsregeln,
Rechtsprinzipien.  In  den  Bereich  der  Interpretation  fällt
aber  nicht  blos  die  Darlegung  des  unmitelbaren  Inhaltes
  des  Gesetzes,  sondern  auch  die  Erschließung  des  mittelbaren,
  also  des  Prinzipes  aus  den  im  Gesetze  gegebenen
  einzelnen  Entscheidungen  und  umgekehrt  der  Konseguenzen
  aus  dem  dort  aufgestellten  Prinzipe,  das  Abund
  Aufsteigen  innerhalb  des  Gesetzes.“

„Die  juristische  Produktion  geht  nun  theils  über
diesen  Stoff  hinaus,  indem  sie  einen  absolut  neuen  Stoff
bervorbringt  (was  man  die  Deduktion  aus  der  Natur  der
Sache  genannt  hat,  man  könnte  sie  auch  die  juristische  Spekulation
  nennen),  theils  beschränkt  sie  sich  auf  ihn,  operirt
aber  mit  ihm  in  einer  Weise,  der  sich  das  Prädikat  einer
neugestaltenden  und  mithin  produktiven  Thätigkeit  nicht  absprechen
  läßt

„Ich  unterscheide  zwischen  höherer  und  niederer
Jurisprudenz,  zwischen  dem  höberen  und  niederen
Aggregatzustand  des  Rechtes.  Die  reguläre  Erscheinungsform,
  in  der  das  Recht  in  die  Wirklichkeit  tritt,  ist
die  der  Rechtsregel,  möge  letztere  mehr  allgemein  sein,
in  welchem  Falle  man  den  Ausdruck  Rechtsprinzip  zu
gebrauchen  pflegt,  oder  mehr  speziell  und  beschränkt,  in  welchem
  Falle  der  Ausdruck  Rechtssatz  gangbarer  ist  Ob  die
Regel  äußerlich  die  imperativische  Form  an  sich  trägt,  ist
biefür  vollkommen  gleichgültig;  das  Imperativische  liegt  im
Gegenstande  selbst.  Alle  Operationen  der  Jurisprudenz
nun,  die  dem  Rechtsstoff  diese  seine  ursprüngliche  und  unmittelbar
  praktische  Form  lassen,  die  es  also  über  Rechtssätze
  und  Rechtsprinzipien  nicht  hinausbringen,  mögen  sie
dieselben  selbst  gefunden  oder  nur  die  vom  Gesetzgeber  gegebenen
  verarbeitet  haben,  rechne  ich  zur  niederen  Jurisprudenz.“


„Der  Gegensatz  der  höheren  zur  niederen  Jurisprudenz
  bestimmt  sich  durch  den  Gegensatz  des  Rechtsbegriffes
  (und  des  Rechtsinstitutes)  :9)  zu  der  Rechts-:3)

  Geist  des  röm.  Rechtes  II  S.  387.
        <pb n="354" />
        330  Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.

regel,  und  den  Uebergang  des  Rechtes  aus  dem  niederen
in  den  höberen  Aggregatzustand  vermittelt  die  juristische
Konstruktion,  indem  sie  den  gegebenen  Rohstoff  zu  Begriffen
  verflüchtigt.  Die  Umwandlung,  die  hiermit  erfolgt,
besteht  negativ  darin,  daß  der  Stoff  seine  unmittelbar
praktische  und  imperativische  Form  völlig  abstreift,  positiv
darin,  daß  er  die  Gestalt  eines  juristischen  Körpers
annimmt.  Die  Gesammtmasse  des  Rechtes  erscheint  jetzt  nicht
mehr  als  ein  System  von  Sätzen,  Gedanken,  sondern  als
ein  Inbegriff  von  juristischen  Existenzen,  so  zu  sagen
lebenden  Wesen,  dienenden  Geistern.  Jeder  (juristische)
Körper  hat  seine  besondere  Art,  Natur  und  Eigenschaften,
vermöge  deren  er  fähig  ist,  gewisse  Wirkungen  hervorzubringen.
  Unsere  Aufgabe  ihm  gegenüber  nimmt  dadurch  den
Charakter  einer  naturhistorischen  Untersuchung  an.
Wir  haben  also  seine  Eigenschaften  und  Kräfte  zu  ermitteln,
die  Art,  wie  er  entsteht  und  untergeht,  die  Lagen  und  Zustände,
  in  die  er  gerathen  kann,  den  Einfluß,  den  er  dadurch
  erleidet,  die  Metamorpbosen,  deren  er  fäbig  ist,  anzugeben,
  seine  Beziehungen  zu  anderen  juristischen  Größen,
die  Verbindungen,  die  er  mit  ihnen  eingebt,  die  Konflikte,
in  die  er  mit  ihnen  gerätbh,  zu  bezeichnen,  sodann  auf  Grund
aller  dieser  vorangegangenen  Untersuchungen  die  Natur  desselben,
  seine  juristische  Individualität  wie  in  einem  logischen
Brennpunkte  im  Begriff  zu  erfassen,  schließlich  aber  in  derselben
  Weise,  wie  der  Naturforscher  die  naturhistorischen
Objekte  klassifzirt,  die  sämmtlichen  juristischen  Körper  in
und  zu  einem  System  zu  ordnen.  Es  vereinigt  sich  hierbei
die  Aufgabe  einer  naturbistorischen  Forschung  mit  der  einer
künstlerischen  Schöpfung.  Denn  die  Objekte,  deren
Natur  und  Wesen  wir  zu  bestimmen  haben,  sollen  wir  selbst
erst  schaffen.  Allerdings  ist  uns  das  Material  dazu  gegeben,
allein  das,  was  wir  daraus  machen,  ist  in  der  That  unsere
eigene  Schöpfung,  denn  wir  bringen  den  Stoff  nicht  blos
in  eine  andere  Ordnung,  sondern  wir  spezifiziren
ibn,  wir  konstruiren  aus  ihm  spezifisch  juristische
Körper  .  .  .“

Die  Erhebung  des  Rechtsstoffes  in  einen  höheren  Aggregatzustand
  —  heißt  es  an  einer  anderen  Stelle  24)  —
„ist  zugleich  Erhebung  der  Jurisprudenz  selbst.  Von  einer
Lastträgerin  des  Gesetzgebers,  einer  Sammlerin  positiver

:1)  Ebendas.  II  S.  389.
        <pb n="355" />
        Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.  331

Einzelnheiten  schwingt  sie  sich  auf  zu  einer  wahren  Kunst
und  Wissenschaft;  zu  einer  Kunst,  die  den  Stoff  künstlerisch
bildet,  gestaltet,  ihm  Leben  einhaucht  —  zu  einer  Wissenschaft,
  die  trotz  des  Positiven  in  ihrem  Gegenstande  sich
als  Naturwissenschaft  im  Elemente  des  Geistes  bezeichnen
läßt.  Dieser  Vergleich  mit  der  Naturwissenschaft  ist  keine
müßige  Spielerei;  denn  es  gibt  .  keinen  Ausdruck,  der
das  Wesen  dieser  Methode  so  völlig  erfaßte  und  träfe,  als
den  der  naturhistorischen  Methode.  Auf  dieser  Methode
  beruht  das  ganze  Geheimniß  der  Jurisprudenz,  alle
ihre  Anziehungskraft,  alle  ihre  Macht  über  den  Stoff,  ihre
ganze  Würde  und  Ehre.“

Die  juristische  Konstruktion  d.  i.  „die  Gestaltung
  des  Rechtsstoffes  im  Sinne  der  naturhistorischen
  Methode“  hat  ihre  Gesetze  und  ihre  eigenthümlichen
  Mittel  (Konstruktionsapparat)  25).
Ihren  wissenschaftlichen  und  zumal  ihren  praktischen
Werth  weiß  der  Verf.  in  idealem  Schwunge  mit
begeisterten  Worten  zu  feiern25).

So  viel  über  Ihering's  Theorie  der  Technik
überhaupt  und  die  juristische  Konstruktion  insbesondere.
  Je  weniger  es  thunlich  war,  in  diesem  Berichte
  einen  vollkommen  genügenden  Einblick  in  die
geistige  Werkstätte  des  Verf.  zu  gewähren,  desto
dringender  ist  einzuladen  zu  eigener  Lektüre  des
„Geistes  des  römischen  Rechts,“  einer  glänzenden
Arbeit,  welche  die  vollste  Beachtung  nicht  nur  der
Schule,  sondern  in  gleichem  Maaße  des  denkenden
Praktikers  verdient.  Zumal  der  letztere  wird  inmitten
  geschichtlicher  Untersuchungen  durch  tiefe  Gedanken
  über  die  Strömung  unseres  heutigen  Lebens  sich
überrascht  finden  und  sicher  in  diesem  Buche  eine
Quelle  des  reichsten  Genusses  liebgewinnen.  —

Zur  Vervollständigung  der  Uebersicht  des  Ihering'schen
  Standpunktes  ist  noch  zu  berühren,  wie

25)  Ebendas.  II  S.  397—408.
*“  Sbendal.  U  S.  408  —  413.  —  Jahrbücher  1
        <pb n="356" />
        332  Folge  unstatthafter  Eideszuruͤckschlebung.

sich  der  Verf.  das  Verhältniß  unserer  heutigen
  Wissenschaft  zu  dem  Gegensatze  der  höheren
(produktiven)  und  niederen  (rezeptiven)  Jurisprudenz
denkt.  Ihering  hat  sich  hierüber  einläßlich  geäußert,
sowohl  in  Bezug  auf  die  romanistische  als  die  germanistische
  Seite  der  Rechtswissenschaft?").  Er  betont,
daß  er  keineswegs  überall  die  Prätension  einer
neuen  Richtung  erhebe;  zum  großen  Theile  gelte  es
nur,  Savigny's  Beispiele  zu  folgen,  dessen  Größe
—  mehr  noch  die  des  Juristen  als  die  des  Rechtshistorikers
  —  mit  dankbarer  Bewunderung  erkannt?3)
und  in  helles  Licht  gesetzt  wird  gegenüber  dem  „Mumienkultus“,
  dessen  sich  der  „orthodoxe  Nomanismus“
  schuldig  gemacht.  Nächst  dem  „Konstruiren“,
  worauf  die  Richtung  der  Zeit  immer  mehr
hintreibe,  wird  das  Destruiren  als  Aufgabe  der
Gegenwart  verkündet  d.  i.  das  Ausscheiden  der  thatsächlich
  abgestorbenen  römischen  Sätze  und  Institute.
Eine  Verschmelzung  des  römischen  und  deutschen
Rechtes  soll  vorbereitet,  das  letztere  im  Sinne  Gerber's
  juristisch  gestaltet  werden.  Der  Wahlspruch
sei:  „Durch  das  römische  Recht  über  das
römische  Recht  hinaus.“
(Fortsetzung  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Praris.

1.
Folge  unstatthafter  Eideszurückschiebung.
(Agl.  Bd  1  S.  65  und  Bd  KVll  S.  336  Nr  6.)
Der  a.  a.  O.  vertheidigten  und  durch  ein  oberstrichterliches
  Erkenntniß  bestätigten  Ansicht  folpte  der
oberste  Gerichtshof  auch  in  einem  neueren  Erkenntnisse

27)  Jahrbücher  1  S.  21—.52.
28)  Ebendas.  S.  22—25.  39,  40.
        <pb n="357" />
        Folge  unstatthafter  Eideszurückschiebung.  333

gegen  die  von  Bolgiano  (vergleichende  Darstellung
  des  gem.  d.  und  bayer.  Civilproz.  S.  196  Nr.  2)
vertheidigte  und  von  Seuffert  (Kom.  ü.  d.  bayer.
GO.  Ausg.  II.  Bd  lll.  S.  387)  gebilligte  mildere
Meinung.

Schon  die  zweite  Instanz  hatte  den  unzulässig
referirten  Haupteid  für  verweigert  angenommen,  wogegen
  die  Delaten  revidendo  verlangten,  zur  Ableistung
  des  referirten  Eides  zugelassen  zu  werden,
und  sich  dafür  auf  die  Anmerkungen  zur  GO.
Kap.  XIII  §.  2  Nr  8  beriefen,  wonach  bei  unzulässiger
  Relation  Referent  selbst  zu  schwören  habe.

Der  oberste  Gerichtshof  bestätigte  den  Ausspruch
der  Vorinstanz.  Die  Stelle  der  Anmerkungen  —
sagen  die  Entscheidungsgründe  —  welche  die  Revidenten
  zu  ihren  Gunsten  angezogen  haben,  ist  keineswegs
  in  der  Art  zu  deuten,  daß  die  Referenten  wieder
zum  Schwure  zu  lassen  seien,  würde  vielmehr,  so
verstanden,  mit  der  Gerichtsordnung  selbst  nicht  im
Einklange  stehen.  Denn  da  weder  in  dieser  noch  in
den  Anmerkungen  für  den  Fall  unzulässiger  Relation
ein  besonderer  Rechtsnachtheil  angedroht  ist,  so  muß
auch  in  dieser  Beziehung  die  allgemeine  Bestimmung
der  GO.  Maaß  geben,  daß  sich  der  Delat  unter
dem  Rechtsnachtheile  der  Eidesverweigerung
  zu  erklären  habe,  ob  er  den  zugeschobenen
Eid  annehmen  oder  ihn  zurückschieben  oder  sein
Gewissen  mit  Beweis  vertreten  wolle.  Wenn  daher
Delat  den  zugeschobenen  Eid  auf  unstatthafte  Weise
zurückgeschoben  hat,  so  kann  er  so  wenig  wieder  auf
die  eigene  Ableistung  desselben  zurückkommen,  als
wenn  ihm  seine  Gewissensvertretung  nicht  gelungen
ist.  Er  hat  vielmehr  durch  die  Zurückschiebung  eben  so,
wie  durch  die  Gewissensvertretung,  auf  die  Acceptation
und  Ableistung  des  Eides  rechtswirksam  verzichtet.

OAGErk.  v.  19.  Nov.  1860  RNr  50651.
77.
        <pb n="358" />
        334  Disziplinär  ahndungswürdige  Prävarikation.
2.

Disziplinär  ahndungswürdige  Prävarikation.

Agl.  Seuff  ert's  Komm.  über  die  baver.  GO.  Aufl.  II  Bd.  1
S.  358  lit.  b  Note  55.

Dem  Advokaten  eines  Klägers  wurde  von  diesem
  kurz  vor  Erlassung  eines  Erkenntnisses  das  Mandat
  gekündet  und  wurden  ihm  die  Manualakten  abgenommen.
  Nach  Verkündung  des  Erkenntnisses,
gegen  welches  Kläger  appellirte,  wandte  sich  Beklagter
  an  den  früheren  Anwalt  des  Klägers  und  dieser
fertigte  die  Nebenverantwortung,  welche  der  Beklagte
später  bei  Ertheilung  förmlicher  Vollmacht  genehmigte.
  Das  2  G.  ertheilte  dem  Advokaten  einen
Verweis,  da  dieses  Verfahren  durch  GO.  Kap.  II
§.  5  Nr.  6  verboten  sei.  Der  Anwalt  ergriff  hiegegen
  unter  Berufung  auf  die  Anmerkungen  zur  angeführten
  Stelle  der  GO.  lit.  x  Nr.  5  den  Rekurs,
wurde  jedoch  mit  demselben  abgewiesen,  weil,  wie
der  oberste  Gerichtshof  ausführte,  das  Verbot  des
Uebertrittes  zur  Gegenpartei  in  §.  5  Nr.  6  a.  a.  O.
so  unbedingt  und  uneingeschränkt  aufgestellt  sei,  daß
dagegen  die  Aeußerung  Kreittmayr's  in  den  Anmerkungen
  dazu  nicht  in  Betracht  kommen  könne.

OAGErk.  v.  10.  Septbr.  1861.  RNr.  1242  5%1
77.

3.
Die  durch  8.  15  des  Ediktes  Beil.  IX  zur  VU.  festgesetzten
Rekursfatalien  sind  auch  bei  Rekursen  gegen  solche  Erkenntnisse

  einzuhalten,  welche  geringere  Disziplinarstrafen,  die
nicht  zur  Vorgerichtstellung  führen,  aussprechen.

Ueber  die  in  der  Aufschrift  berührte  Frage  war
früher  die  Ansicht  der  Gerichte  und  des  obersten
Gerichtshofes  selbst  getheilt.  Von  der  einen  Seite
        <pb n="359" />
        Rekurse  in  Dieziplinarsachen.  335

wurde  angenommen,  die  durch  F.  15  a.  a.  O.  vorgezeichneten
  Rekursfristen  seien  in  allen  Fällen  zu
beobachten,  in  welchen  Disziplinarstrafen  gegen
Staatsbeamte  ausgesprochen  werden,  ohne  das  dabei
  zwischen  einfachen  und  solchen  Strafen,  die  zur
Stellung  vor  Gericht  führen,  unterschieden  werden
dürfe.  So  urtheilt  unter  anderen  ein  OAGEtk.  v.
25.  Sept.  1840,  RNr.  936  735.  Die  andere
Meinung  beschränkte  die  Vorschriften  des  §.  15  nach
dessen  Wortlaute  auf  Disziplinarfälle,  in  welchen
Strafen  mit  der  schweren  Folge  der  Stellung  vor
Gericht  erkannt  wurden,  vgl.  z.  B.  OAGRNMr.  110
*¾0.  Hienach  fielen  die  Beschwerden  gegen  einfache
  Disziplinarstrafen  unter  den  Begriff  der  Extrajudizialappellation,
  welche  Ansicht  schon  im  Bd.  IX
S.  132  dieser  Blätter  bekämpft  wurde  1).

Die  erste  dieser  beiden  Ansichten  hat  der  oberste
Gerichtshof  in  seiner  neueren  Praxis  in  den  meisten
Fällen  adoptirt.  Zwar  kommen  auch  noch  neuerlich
einzelne  Urtheile  vor,  in  welchen  Beschwerden  gegen

1)  Die  dort  bekämpfte  Ansicht  kann  sich  zwar  allenfalls
auf  die  Autorität  von  Gönner's  in  s.  Komm.  z.
Prozeßnov.  v.  1819  S.  331  Nr.  6  berufen.  Allein
Gönner  spricht  hier  nicht  von  Dicgziplinarstrafen,
sonst  stünde  er  mit  sich  selbst  im  Widerspruche;  vgl.
S.  324  Nr.  1  lit.  b.  —  Noch  pflegt  man  anzuführen,
  es  sei  unbillig,  für  Strafen  geringen  Grades
dieselben  strengen  Prozeßformen  anzuwenden,  als
für  die  graveren  Fälle.  Dieser  Grund  ist  wohl  nicht
stichhaltig,  indem  ja  in  allen  Theilen  des  Rechtes  die
Rechtsmittel  in  geringen  Sachen  beschränkter  und
an  kürzere  Fristen  gebunden  sind,  als  in  wichtigen.  —
Auch  in  Disziplinarsachen  der  Advokaten  gelten  bezüglich
  aller,  geringer  wie  schwerer  Strafen  die  beiden
  Fristen  von  3  und  14  Tagen,  wie  sie  der  &amp;amp;.  15
des  IX.  Ediktes  vorschreibt:  VO.  v.  23.  März  1813
und  Proz.-Nov.  v.  1819  §S.  21  vgl.  mit  Gönner's
Komm.  hiezu,  S.  330  Nr.  5.
        <pb n="360" />
        336  Rekurse  in  Disziplinarsachen.

geringe  Disziplinarstrafen  noch  als  Extrajudizialbeschwerden
  behandelt  werden;  vgl.  OAGErk.  v
Nov.  1860  RNr.  15705/80.  Allein  in  der  Mehrzahl
  der  neueren  Urtheile  hat  der  oberste  Gerichtshof
  angenommen,  die  Vorschriften  des  §.  15  bezögen
  sich  nicht  blos  auf  die  schwereren  Fälle  von
Disziplinarstrafen,  welche  zur  Stellung  vor  Gericht
führen,  sondern  auf  jede  auch  noch  so  leichte  Strafe,
welche  gegen  einen  Beamten  verhängt  wird,  sei  es
nach  Durchführung  einer  fäörmlichen  Disziplinaruntersuchung,
  oder  gelegenheitlich  von  Amtswvisitationen
oder  in  einzelnen  Civil=  oder  Kriminalsachen,  die
zur  Kognition  der  vorgesetzten  Gerichte  kommen.  In
Disziplinarfällen,  welche  durch  die  Strafrechtspflege
veranlaßt  waren,  sind  schon  mehrere  derartige  Erkenntnisse
  veröffentlicht.  Vgl.  Sitzungsberichte
Bd.  1  S.  200,  Bd.  V  S.  23  bzw.  S.  24  Nr.  5,
S.  180  bzw.  181  Nr.  2,  dann  S.  205;  Zeitschr.
f.  Gesetzg.  u.  Rechtspfl.  Bd.  1  S.  358  und
Note.  —  (Aus  neuester  Zeit  ist  zu  verweisen  auf
Urtheilsbuch  von  1860  Nr.  92  und  129.)  —

Aber  auch  bei  Rekursen  gegen  Disziplinarerkenntnisse,
  die  von  Civilgerichten  erlassen  wurden,
wendet  der  oberste  Gerichtshof  denselben  Satz  aus
denselben  Gründen  an,  welche  den  oben  verzeichneten
  Erkenntnissen  des  Kriminalsenates  zu  Grunde
liegen.  Indem  wir  hierüber  auf  die  unten  angeführten
  Urtheile  verweisen,  rathen  wir  jedem  Staatsdiener,
  der  sich  bei  Gerichten  über  Disziplinarstrafen
zu  beschweren  hat,  die  im  §S.  15  a.  a.  O.  vorgeschriebenen
  Fermen  genau  einzuhalten.

O  .  9.  März  1860  RNr.  581  5  5/89
und  v.  7.  Segt.  1861  Rr.  1182  65%  1

Redalt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  Ente,  Adolpb  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge
        <pb n="361" />
        Samstag  den  2.  Nov.  1861.  26.  Jahrgang.  M.  22.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Die  Nesormbewegung  in  der  neuesten  Llteratur  des  Ciovllrechts.
(Jortsetzung.)  —  Kann  nach  bonerischen,  Landrechte  der  Käufer  eines
Immoblle,  welcher  in  dessen  Beßitz  geseszt  ist,  wegen  uaccht  am  bestimmten
  Termine  vollzogener  Verirunchbtara  *  Jablung  landesüb.

Ponleirden  verwelgern?

Die  VKeformbewegung  in  der  neuesten  Literatur  des
Tivilrechts.

(Fortsetzung.)
V.

Auch  Leist  29)  fordert  eine  neue  Richtung  in
der  Behandlung  des  römischen  Rechtes  und  unternimmt
  es,  der  gegenwärtig  herrschenden  Methode,
die  in  Savigny  ihren  äußeren  Anfangspunkt  und
ihr  großes  Vorbild  hat,  entgegenzutreten.  Unsere
Zeit  ist  bloß  reproduktiv  gewesen,  allerdings  mit
Geist  und  Geschmack;  sie  hat  ausgezeichnete  Arbeiten
  geliefert,  aber  alles  ist  „aus  dem  Spiegel  des
römischen  Rechtes  heraus“  entwickelt.  „Die  Romanisten
  sind  Ausleger  fremder  Gedanken“;  wir,  „die
wir  an  theoretischen  Brüsten  gesäugt  und  mit  doktri-28)

  Civilistische  Studien  auf  dem  Gebiete  dogmatischer
Analyse.  Drei  Hefte:  1854,  1855,  1859.  Mit
einem  Nachtrag:  JFaturalis  ratio  und  Natur  der
Sache,  1860.  (So  oft  in  dem  Berichte  über  Leist
Stellen  ohne  nähere  Angabe  angeführt  werden,  sind
dieselben  dem  ersten  Hefte  der  „eivilistischen  Studien“
entnommen.)

Neue  Folge  VI.  Band.
        <pb n="362" />
        338  Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.

närer  Milch  aufgefüttert  sind,“  schauen  zu  viel  nach
Stellen  in  dem  „alleinseligmachenden“  Corpus  Juris;
  unsere  romanistische  Wissenschaft  ist  in  gewisser
Hinsicht  „dem  Papageien  zu  vergleichen,  der  eingelernte
  Worte  ohne  Verständniß  nachspricht".  Die
Aufgabe  der  kommenden  Zeit  ist  nun,  produktiv
zu  werden;  statt  der  Darstellung  des  römischen
  Rechtes  muß  das  Ziel  der  dogmatischen
Thätigkeit  sein:  „selbständige  Analyse  der  bei
uns  bestehenden  Rechtsinstitute.“  (S.  1—3
und  S.  59,  60,  82.)

Nachdem  der  Verf.  die  Ansicht  ausgesprochen,
das  Corpus  Juris  sei  in  Deutschland  nicht  als  ein
Ganzes  rezipirt  worden,  die  praktische  Geltung  der
einzelnen  römischen  Institute  sei  nicht  zu  präsumiren,
  sondern  jedesmal  nachzuweisen  (§S.  5.  6),  entwickelt
  er  unter  der  Aufschrift:  „Juristische  Wissenschaftslehre“
  den  Kern  seiner  Anschauungen
(S.  7—27).  Sie  vereinigen  sich  in  den  Begriffen:
Studium  der  Natur,  Erforschung  der  Natur
  im  Rechte.  Unter  den  Naturstudium  versteht
  Leist  die  wissenschaftiche  Erforschung  der
faktischen  Lebensverhältnisse,  „velche  den  Stoff
der  Rechtsverhältnisse  bilden.  Die  Jurisprudenz
ist  nicht  nur  Wissenschaft  des  Rechtes  („jusli  alque
injusli  scientia“),  sondern  auch  selbständige  Kenntniß
  des  Lebens  („rerum  humanarum  nolitia“),
und  es  entsteht  daher  die  seither  verabsäumte  Pflicht,
einmal  ganz  selbständig  eine  Wissenschaft  des
Privatlebens  aufzubauen  und  eine  bewußte  Scheidung
  der  Natursätze  von  den  Rechtssätzen  durchzuführen,
  wie  man  z.  B.  im  Handel  die  Handelswissenschaft
  und  das  Handeltrecht  unterscheidet
(§.  9,  10).  Natursätze  nennt  der  Verf.  „diejenigen
  Regeln,  welche  wir  zur  Charakteristik  der
konstant  vorhandenen  Natur  eines  bestimmten  Lebensverhältnisses
  aufstellen  können“  (S.  32).  Das
        <pb n="363" />
        Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.  339

Corpus  Juris  ist  unendlich  reich  an  reinen  Natursätzen.
  Ein  Beispiel  bietet  die  Lehre  vom  guten
Hausvater.  Wenn  wir  nun,  gleich  den  römischen
Juristen,  dem  Studium  der  Natur  der  Lebensverhältnisse
  unsere  Thätigkeit  widmen,  so  handelt  es
sich  darum,  das  Leben,  das  uns  frisch  und  in  bewegter
  Fülle  umgibt,  das  Leben  unserer  Gegenwart,
  unserer  Nation  zu  erkennen,  aber  nicht  mittelst
  philosophischer  Spekulation,  sondern  mittelst
einer  dogmatischen  Verarbeitung  des  wirklich  Bestehenden,
  oder,  wie  es  der  Verf.  anderswo  ausdrückt
  (III.  Heft  S.  2),  einer  physiologischen
Untersuchung.  Es  handelt  sich  darum,  die  Dinge
mit  derselben  exakten  Genauigkeit  zu  beobachten,
mit  der  der  heutige  Naturforscher  seine  Lupe  verwendet;
  ja  gleichsam  die  Dinge  selbst  sprechen  zu  lassen.
  (S.  11.  13.

Das  Recht  im  objektiven  Sinne  enthält  ein
formelles  und  ein  materielles  Element.  Bisher  beschäftigte
  man  sich  hauptsächlich  nur  mit  dem  ersteren:
  der  äußeren  Erscheinung,  der  formellen  causa
des  Rechtes:  Gesetz  und  Gewohnheitsrecht.  Die
Antwort  in  Betreff  der  inneren  Qualität,  der  materiellen
  causa,  fehlt  in  den  heutigen  Darstellungen
gänzlich.  Diese  Antwort  lautet  nach  Leist:  Das
Recht,  insoweit  es  überhaupt  eine  ratio  hat,  ruht
entweder  lediglich  auf  dem  Willen  der  rechtsetzenden
Gewalt,  oder  es  enthält  einen  in  das  Rechtsgebiet
aufgenommenen  Natursatz.  Die  Nömer  bezeichnen
das  Erste  als  civilis,  das  Zweite  als  naturalis
ratio;  unser  Verf.  spricht  dort  von  dem  civilen,  hier
von  dem  naturalen  Rechtselemente.  Mit  der  heutigen
  Behandlung  der  Lehren,  in  denen  das  eivile
Element  waltet,  wie  Litiskontestatio,  Ersitzung,  Klagverjährung,
  Nov.  115  u.  s.  w.  zeigt  er  sich  leidlich
zufrieden.  Aber  das  zweite,  größere  Gebiet,  das
Gebiet  der  Natursätze,  wartet  des  Anbaues,  hier  ist

*
        <pb n="364" />
        340  Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.

die  Revision  der  romanistischen  Wissenschaft  zu  vollziehen.
  (S.  15—21.

An  zwei  Einzellehren:  dem  erlaubten  ungerufenen
  Eingreifen  in  fremde  Vermö
(U.  Heft)  und  dem  Eigenthume  (II.  Heft)  hat
Leist  seine  Methode  zu  erproben,  das  naturale
Element  im  Rechte  zu  begründen  versucht.  Es  ist
hier  nicht  der  Ort,  diesen  Detailuntersuchungen  zu
folgen;  es  erübrigt  nur  die  allgemeine  Bemerkung,
daß  die  Darstellung  des  Verf.  eine  ungewöhnliche
Bilderfülle  enthält:  es  dünkt  ihm  rathsam,  ebenso
wie  die  beginnende  Menschheit  in  der  Sprache  die
Dinge  durch  Bilder  zu  bezeichnen  pflegt,  so  auch
in  unserer  altgewordenen  Wissenschaft  neu  zur  Untersuchung
  kommende  Punkte  durch  bildliche  Vergleichungen
  dem  Verständnisse  näher  zu  führen
(S.  73,  74).  —

Wir  wenden  uns  nun  zu  einem  Juristen,
welcher,  sonst  sehr  verschieden  von  Leist,  in  einer
realistischen  Grundrichtung  mit  ihm  zusammentrifft:
auch  Dankwardt  10)  sieht  das  Heil  der  heutigen
Rechtswissenschaft  in  einer  tieferen  Würdigung  der
faktischen  Lebensverhältnisse.  Aber  während
  Leist  eine  „physiologische“  Untersuchung  von
„Natursätzen“  unternahm,  ohne  sich  anfangs,  wie
er  offen  genug  bekennt,  um  Nationalökonomie  irgend
gekümmert  zu  haben  ?71),  erstrebt  Dankwardt
eine  Reform  der  Jurisprudenz  auf  Grundlage  der
Nationalökonomie.  Seine  Arbeit  will  ein

Fortschritt  sein  in  der  Behandlung  des  römischen
Rechtes,  im  Allgemeinen  im  Anschlusse  an  Kierulff,
aber  mit  Heranziehung  eines  neuen  Elementes:  der
Vollswirthschaft  Die  Erfolge,  die  sich  der  Verf.

5.  Nationalöfonomie  und  Jurisprudenz.  Vier  Hefte.
57—1859

57—  .
31)  Naturalis  ratio  und  Natur  der  Sache  S.  35  a.  E.
        <pb n="365" />
        Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.  341

hievon  verspricht,  sind  in  der  That  außerordentlich:
die  Nationalökonomie  „deckt  die  Irrthümer  der  römischen
  Juristen  auf  und  bezeichnet  (bei  den  Controversen
  derselben)  unter  den  verschiedenen  Meinungen
  die  richtige;“  sie  lehrt  uns,  „was  als  wirklich
Justinianeisches  Recht  zu  betrachten,“  nicht  minder,
„was  vom  römisch  Justinianeischen  Rechte  in  Deutschland
  rezipirt  sei;“  „sie  allein  führt  zu  einem  wirklichen
  Systeme  des  Civilrechtes.“  „Vielleicht  gelingt
  es  mit  ihrer  Hülfe,  das  große  Problem  der
Verschmelzung  des  gemeinen  Civilrechtes  und  des
deutschen  Privatrechtes  zu  lösen“  (I.  Heft
S.  3—11).

Spezifikation  und  Fruchterwerb  (allgemein:
Eigenthum  des  Produzenten  am  Produkte),  Miethe,
Schenkung,  Spiel  und  Wette,  Handel,  Kredit  werden
  in  den  vier  biöher  erschienenen  Heften  beleuchtet.
  Daß  die  praktischen  Resultate  im  Gegensatze
  zur  gemeinen  Lehre  oft  sehr  radikal  ausfallen,
kann  nach  dem  bereits  Mitgetheilten  nicht  Wunder
nehmen.  „Der  Wille  Justinian's  kümmert  (den
Verf.)  überall  nicht“  (1.  Heft  S.  39).  Einige
Proben  seiner  Ergebnisse:  Miethe  ist  Kauf  —
das  zinsbare  Darlehen  fällt  unter  den  Begriff
der  Miethe  —  der  Tausch  im  weiteren  Sinne
umfaßt  nicht  nur  die  rei  permutatio,  emtio  venditio,
  locatio  conductio,  sondern  auch  die
s  ocietas.

VI.

Der  letzte  Schriftsteller,  der  noch  etwas  ausführlicher
  vorgeführt  werden  soll,  sei  Kuntze  :2).

22)  Von  den  zahlreichen  in  rascher  Folge  publizirten
Arbeiten  Kuntze's  (zwei  umfassenden  Monogra-
        <pb n="366" />
        342  Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.

Mag  sich  auch  der  besonnene  Praktiker  von  der
Maßlosigkeit  der  Gedanken  und  der  Sprache,  die
diesem  „Juristen  der  Zukunft“  eigen  ist,  zuweilen
heftig  abgestoßen  fühlen:  schon  um  seiner  Originalität
  willen  gehörte  Kuntze  als  ein  Hauptträger
der  neuen  Richtung  in  das  versuchte  Charakterbild,
selbst  wenn  ein  reicher  Geist,  tiefes  Wissen  und
rastloses  Streben  uns  mit  seiner  Ueberschwänglichkeit
  weniger  versöhnen  würden,  als  es  vielleicht  der
Fall  ist.

Unbefriedigt  durch  die  bisherigen  Leistungen,
ist  der  Verf.  erfüllt  von  dem  Glauben  an  eine  entscheidende
  Krisis  und  Wendung  zum  Besseren.
Unter  allen  Wissenschaften  fällt  —  so  dünkt  ihn  —
den  Deutschen  die  Rechtswissenschaft  am  schwersten,
sie  ist  verhältnißmäßig  am  weitesten  zurück.  Und
warum?  Weil  der  Deutsche  „vielleicht  unter  allen
(um  die  Spitze  der  Civilisation  gruppirten)  Völkern
  die  kärglichste  Mitgift  an  natürlicher  Logik  in
sich  hat.“  „Die  deutsche  Rechtswissenschaft  mit  aller
ihrer  Selbstgenügsamkeit  und  prunkenden  Außenseite
kommt  (dem  Verf.)  manchmal  noch  vor  wie  ein
gieriger  Harpax,  der  des  zusammengescharrten  Goldes
  Haufen  auf  Haufen  um  sich  aufthürmt  und  in
den  leblosen  Massen  und  Klumpen,  zwischen  den
seelenlosen  Gestalten  der  geprägten  Münze  erstarrt
und  vertrocknet.“  „Philisterhafte  Gebundenheit,“
„armseliges  Niveau  mikrologischer  Pedanterei“  und
eine  Unzahl  ähnlicher  nicht  schmeichelhafter  Qualipbieen

  und  vielen  kleineren  Abhandlungen  und
Journalartikeln)  sind  hier  vornehmlich  zu  nennen:
Kritische  Ueberschau  II.  2.  (1851)  Nr.  VII.  —
Die  Obligation  und  die  Singularsuccession  des  römischen
  und  beutigen  Rechtes.  1856.  S.  V—X!I.
und  8.  21,  92—  101.  —  Der  Wendepunkt  der
Rechtswissenschaft.  1856.
        <pb n="367" />
        Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Clvilrechts.  343

täten  werden  der  bisherigen  Methode  vorgeworfen.
—  „Das  Gebiet  der  Rechtswissenschaft  glich  (bis
unlängst)  einer  sanften,  friedlichen,  mit  Lorbeerbäumen
  und  reizenden  Blumenbeeten  wohl  umsäumten
Seefläche.  Da  bricht  der  Föhn  hervor,  Felsstücke
sieht  man  in  die  früher  so  behagliche  Ruhe  stürzen,
die  Elemente  werden  rege  und  trübe  steigt's  vom
tiefsten  Boden  auf,  —  der  Friede  ist  gestört,  in
Frage  gestellt  die  bisherige  Basis;  noch  fehlt  der
Sieg,  noch  herrscht  die  Windsbraut,  noch  ist  die
neue  Basis  nicht  gefunden;  die  Skepsis  wirbelt
durch  die  Wipfel,  Ironie  und  Satyre  streichen  geisterhaft
  über  die  grauen  Wellenkämme
„Nirgends  will  das  bisherige  Maaß  mehr  genügen.
Wüste  scheint  es  in  der  Theorie  geworden,  Staub
wird  aufgeblasen,  aber  kein  neues  Leben  gewonnen.“
Kurz  wir  bewegen  uns  in  einer  Periode  „des  Unfriedens
  und  der  Sehnsucht,“  wir  hören  „das  Echo
einer  kaiserlosen  Zeit.“  „Mißgeburten  und  Frühgeburten
  sind  die  Sturmvögel  der  erwarteten  Neuzeit,“
  „welche  den  Boden  der  Zukunft  mit  ihrem
Opferblute  düngen  7").“  Dennoch  „scheint  der
Rechtswissenschaft  nicht  Niedergang,  sondern  Aufschwung
  beschieden  zu  sein;“  der  Verf.  lenkt  „unseren
  letzten  Blick  auf  das  Dämmerlicht  einer  Morgenröthe“
  und  weissagt:  „Durch  das  Haupthaar
des  gereiften  Genius  der  Rechtswissenschaft  wird
dereinst  ein  Oelkranz  sich  schlingen,  in  seiner  Rechten
  die  Siegesgöttin  winken,  in  seiner  Linken  das

22)  Als  Beispiel  einer  solchen  „Mißgeburt“  wird  Delbrück's
  „Uebernahme  fremder  Schulden“  angeführt,
und  unter  die  „Frühgeburten“  siebt  sich  neben  Lenz
auch  Ihering's  „Geist  des  röm.  Rechts“  versetzt.
Dabei  ist  Kuntze  bescheiden  genug,  der  Möglichkeit
eingedenk  zu  bleiben,  daß  man  auch  seine  Schöpfungen
  „unter  diese  fatalen  Kategorieen  zählen  werde.“
        <pb n="368" />
        344  Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.

Adlersscepter  ruhig  herrschen  31).“"  —  Doch  genug
von  diesen  vagen  Ergüssen,  worin  mehr  als  wünschbar
  die  Phrase  ertönt  und  eine  ungezügelte  Phantasie
  den  eben  so  geistvollen  als  gründlich  gebildeten
Verf.  in  Gefahr  bringt,  der  ernsten  Würdigung  verlustig
  zu  werden,  welche  seine  Ideen  zwar  nicht
immer,  aber  großentheils  verdienen!

Die  dermaligen  Reformbestrebungen  gruppirt
Kuntze  folgendermaßen  »5).  Der  Fortschritt,
welcher  angestrebt  wird,  bezieht  sich  theils  auf  den
Stoff,  theils  auf  die  Methode.  Was  den  Stoff
anlangt,  so  soll  1)  „mehr  als  bisher  das  antike
(römische)  und  das  moderne  (germanischcchristliche)
Element  in  einander  verarbeitet  und  dogmatisch  vermählt,
  2)  entschiedener  als  bisher  der  Horizont  unserer
  Wissens  chaft  zu  einer  komparativen  Jurispru—
denz  im  umfassenden  Weltsinne  ausgeweitet  werden.“
Die  Anforderungen  bezüglich  der  Reform  der  Methode
  lassen  sich  auf  zwei  Gesichtspunkte  zurückführen:
  1)  die  Behandlung  des  Rechtsstoffes  soll
praktischer  werden;  2)  der  Geist  der  Theorie
soll  eine  gründliche  Erneuerung  und  Wiedergeburt
erfahren.  Das  Letztere  ist  der  eigentliche  Kern  des
gegenwärtigen  Wendepunktes,  und  hier  soll  eine
dreifache  Richtung  unterschieden  werden:  „es  ist  an
der  Jurisprudenz  und  namentlich  an  der  Rechtsdogmatik
  ein  energisches  Streben  nach  Verselbständigung
  (Emanzipirung),  nach  Verfeinerung
  (Sublimirung)  und  nach  Versinnlichung
(Symbolisirung)  erkennbar  6).  Diese  drei  Rich-24)

  Krit.  Ueberschau  II;  S.  174—176.  —  Wendepunkt
4,  5,  64.  —  Obligatton  S.  VII.  373  —  375,
121,  22.

75)  Wendepunkt  S.  10—53.
*“.)  Der  Verf.  denkt  bei  der  „Emanzipirung“  zunächst
an  die  Kierulff'sche  Tendenz,  bei  der  „Subli-
        <pb n="369" />
        Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.  345

tungen  sind  nicht  bloße  Symptome  des  Wendepunktes,
  sondern  die  Elemente  der  durchzuführenden
Reform  selbst.“

Mit  der  letzten  Bemerkung  eröffnet  uns  der
Verf.  einen  Blick  auf  dasjenige,  was  ihm  der  Zielpunkt
  der  künftigen  Rechtswissenschaft  dünkt.  Es
gilt  hier  nichts  Geringeres,  als  „einer  von  Grund
aus  neuen  Auffassung  der  gesammten  Rechtswelt  (1)
eine  prinzipielle  Anerkennung  zu  verschaffen  37)."
Gleichwohl  ist  nicht  Alles,  was  Kuntze  bietet,  von
solch'  radikaler  Neuheit,  als  man  hiernach  fürchten
möchte;  sind  ihm  ja  doch  „die  feuerfesten  Zellen
und  Gewebe  des  römischen  Rechtes  zum  Riesenstamme
  geworden,  an  welchem  die  schwanken,
schmächtigen  Epheuranken  seines  civilistischen  Instinktes
  oder  Gewissens  allmählig  hinaufwuchsen,“
—  hat  er  ja  doch  „Resignation  gelernt,  indem  er
wieder  und  immer  wieder  zu  der  erhabenen  Gewalt
und  Größe  des  in  Rom  geschriebenen  hieratischen
Rechtsstyles  hinaufsah  ?6).“  Vielfach  stimmen  des
Verf.  Anforderungen  und  Vorschläge  mit  schon  Bekanntem
  zusammen:  Prodnuziren  statt  bloßem  Rezipiren,
  Vergeistigung  des  römischen  Rechtes,  Naturlehre
  des  Rechtes,  Versöhnung  der  hhilosophischen
und  der  historischen  Richtung,  der  Romanisten  und
Germanisten,  organische  Vermählung  der  Theerie
und  Praxis  —  das  Alles  wird  uns  nicht  zum  ersten
  Male  gesagt.  Der  hervorstechendste  Charakterzug
  in  Kuntze's  „Formeln“  und  Auseinandermirung“

  an  die  Forschungen  über  den  „Geist“  der
Rechtsinstitute  (Huschke,  J.  Christiansen,
Puchta,  Ibering),  bei  der  „Symbollsirung“  insbesondere
  an  die  Bildersprache  von  Leist  und  die
naturbistorische  Auffassung  von  Ihering.

21)  Wendepunkt  S.  63.

35)  Obligation  S.  V.  VI.
        <pb n="370" />
        346  Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.

setzungen  über  „unsere  Aufgabe“  scheint  mir  seine
Forderung,  daß  die  Rechtswissenschaft  in
nähere  Verbindung  trete  mit  den  übrigen
Wissenschaften.  Den  Verf.  drängt  es,  „einen
Blick  über  die  Schranken  hinaus  zu  werfen,  welche
die  Wissenschaft  des  Rechtes  so  kalt  noch  scheiden
von  ihren  Schwestern,“  er  will  dieselbe  „als  dienendes
  Glied  des  ganzen  Wissenschaftssystemes
  begreifen.“  „In  die  Herausarbeitung  dieses
Momentes  wird  dereinst  die  Spitze  deutscher  Rechtswissenschaft
  auslaufen  76).“  Demgemäß  liebt  es
denn  Kuntze,  hinauszuschweifen  über  den  juristischen
Gesichtskreis,  „andere  Worte  zu  machen,  als  die
sind,  welche  in  die  Juristenwelt  eingepferchte  Seelen
  zu  vernehmen  gewöhnt  worden;“  —  er  liebt
es,  juristische  Stoffe,  welche  man  „nur  allzulange
für  kalte  Marmorblöcke  gehalten  und  verschrieen,“  zu
beleben  durch  Parallelen  mit  Natur  und  Sprache  und
Kunst  und  Religion.  So  wird  z.  B.  in  der  Entwickelung
der  Rechtswissenschaft  eine  epische,  lyrische,  dramatische
und  hymnische  Epoche  unterschieden.  Rom  repräsentirt
das  Epos,  die  Germanen  die  Lyra,  die  Gegenwart
ist  zum  Drama  berufen,  der  Zukunft  gehört  das
Höchste:  der  Hymnos.  Und  im  Kleinen  strahlt  das
Bild  der  welthistorischen  Entwickelung  zurück:  „wir
erblicken  in  dem  gebundenen  (persönlichen  Sola-)
Wechsel  den  epischen  Unterbau,  in  dem  Inhaberpapiere
  mit  seiner  ungezügelten  Feuerseele  die  geheimnißvolle
  Lyrik  und  in  dem  Ordrepapiere  die  beruhigende,
  versöhnende  Wendung  zum  Drama.“
Der  eivilistische  Hymnos  der  Vermögensrechte  aber
ist  voraus  das  Autorrecht.  Dieses  mit  dem  Erbvertragsverhältnisse,
  dem  Konkursrechte,  dem  Fir-37)

  Krit.  Ueberschau  II.  S.  176,  177.  Otbligation
S.  VI.
        <pb n="371" />
        Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Eivilrechts.  347

men=  und  Etikettenrechte  bildet  die  sublimste  Klasse
der  Vermögensrechte:  die  „Idealrechte“  (11)  16).—
Es  scheint  nicht  überflüssig,  diesen  wenigen  Beispielen,
  denen  hundert  andere,  zum  Theile  noch  drastischere
  sich  beifügen  ließen,  die  Betheuerung  des
Verf.  anzureihen,  seine  Vergleiche  seien  „mehr  als
ergötzliche  Spielereien;  sie  (seien)  ernst  gemeint
und  müssen  ernst  verstanden  werden  1).“

Wie  Kuntze  die  anzustrebende  Reform  sich
näher  ansgedacht  hat,  kann  nicht  einläßlich  wiedergegeben
  werden.  Nur  folgende  Hindeutung  sei  noch
gestattet.  In  der  „Obligation“  (§.  97,  98)  unterscheidet
  er  ein  absolutes  oder  logisches  und  ein
relatives  oder  freiheitliches  Element  im  Rechte  und
im  relativen  Elemente  wiederum  einen  organischen,
mechanischen,  physikalischen  und  krystallinischen  Bestandtheil.
  Das  absolute  Element  bildet  den  Gegenstand
  der  Metaphysik  des  Rechtes  oder  der  reinen
  Rechtslehre,  das  relative  Element  aber  den
Gegenstand  der  angewandten  Rechtslehre,  welche
in  eine  Psychologie,  Physik,  Krystallographie  und
Mechanik  des  Rechtes  zerlegt  wird.  Weiter  entwickelt
  finden  wir  diese  naturwissenschaftliche  Behandlung
  im  „Wendepunkte“  (S.  61—102).  Die
„logischen  Sätze“  sollen  gesondert  werden  von  den
„organischen  Grundphänomenen  oder  den  irrationalen
Größen  der  Rechtstheorie“.  Es  wird  dem  staunenden
  Leser  eine  „juristische  Dynamik“  aufgebaut  —
eine  „juristische  Morphologie,  Analysis  und  Biologie“,
  die  Analysis  ihrerseits  versehen  mit  einem
„Pol  der  Subjektivität  und  einem  Pol  der  Objektivität“".
  Und  zum  Schlusse  wird  uns  (S.  100
—  102)  gar  noch  versichert,  daß  mit  dieser  „symbolischen
  Naturalistik“  dem  deutschen  Geiste

10)  Obligation  S.  V,  VIII,  8.  100,  101.
*1)  Ebend.  S.  408.
        <pb n="372" />
        348  Immobilienkauf.  Zinsen.  Bayer.  Recht.

eine  Huldigung  gebracht,  das  nationale  Bedürfniß
befriedigtt,  „ein  intellektueller  Reflex  des  gothischen
Styles“  hergestellt  werde!!  —  —  Indem  wir  hiermit
  von  Kuntze  scheiden,  darf  ich  nicht  verschweigen,
daß  kein  Referat  diesem  eigenthümlichen  Geiste  völlig
  gerecht  werden  kann:  die  Skizze  verwischt  den
Eindruck  der  trotz  alles  erzentrischen  Gebahrens  beachtenswerthen,
  zum  Theile  glänzenden  Entwickelungen,
  und  seine  Verdienste  um  Einzellehren  waren
  ohnehin  nicht  zu  würdigen;  es  hätte  sonst  seine
Lehre  von  den  Inhaberpapieren,  die  Kreationstheorie
im  Wechselrechte  und  Anderes  rühmende  Erwähnung
gefunden.

Anknüpfend  an  das  zuletzt  Gesagte,  unterlasse
ich  nicht,  nochmals  ausdrücklich  zu  betonen,  daß  die
vorliegende  Schilderung  der  civilistischen  Reformbewegung
  sich  überhaupt  auf  das  Feld  der  „allgemeinen
  Fragen“  beschränken  wollte.  So
kommt  es,  daß  manche  von  den  besten  Männern
der  reformatorischen  Richtung  nur  flüchtig  berührt
wurden:  man  wird  Windscheid,  Brinz,  Bähr,
u.  A.  in  der  ausführlicheren  Besprechung  ungern
vermissen;  allein  es  lag  im  Plane  dieses  Aufsatzes,
die  Reform  des  Einzelnen,  vielleicht  die  wichtigere
  und  fruchtbarere  Seite  des  gegenwärtigen
Fortschrittes,  noch  nicht  in  Betracht  zu  ziehen.

(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Praris.

Kann  nach  bayerischem  Landrechte  der  Käufer  eines  Immobile,

  welcher  in  dessen  Besitz  gesetzt  ist,  wegen  nicht  am  bestimmten

  Termine  vollzogener  Vertragsverlautbarung  die

Zahlung  landesüblicher  Zinsen  aus  dem  noch  nicht  erlegten
Kaufschillinge  verweigern?

S.  verkaufte  sein  Gesammtanwesen  an  M.,
und  wurde  dasselbe  am  1.  Dezember  1854  Letzte-
        <pb n="373" />
        Immobilienkauf.  Zinsen.  Bayer.  Recht.  349

rem  vollständig  tradirt.  Beim  Kaufsabschlusse  wurde
vereinbart,  daß  Käufer  an  Hypothekkapitalien  8000  fl.
sofort,  den  Kaufschillingsrest  zu  12000  fl.  aber  bis
1.  Dezember  1854  zu  bezahlen  habe.  Käufer  berichtigte
  jedoch  diesen  Rest  erst  später  in  einzelnen
Fristen,  und  da  er  sich  weigerte,  die  vom  1.  Dezember
  1854  bis  zum  wirklichen  Zahltage  sich  berechnenden
  5%/  gen  Zinsen  aus  den  einzelnen  Fristen
zu  vergüten,  erhob  S.  deßhalb  Klage,  welcher  gegenüber
  der  Beklagte  eine  Verpflichtung  zur  fraglichen
Zmszahlung  bestritt,  weil  der  Vertrag  erst  am
31.  März  1857  protokollirt,  sohin  ihm  das  Anwesen
  bis  dahin  nicht  gehörig  tradirt  worden  sei.

Das  Untergericht  wies  diesen  Einwand  als
ungerechtfertigt  zurück;  die  zweite  Instanz  erachtete
  dagegen  denselben  aus  folgenden  Erwägungen
für  erheblich:

Es  ist  ein  im  bayer.  LR.  ausgemachter  Rechtsgrundsatz,
  daß  der  Kaufschilling  nicht  von  dem  Käufer
begehrt  werden  kann,  ohne  daß  Verkäufer  die  Sache
extradirt,  und  was  ihm  vermöge  des  Kontraktes  obliegt,
  vollkommen  prästirt  hat:  Bayer.  LR.  Thl.  IV.
Kap.  3  8.  11  Nr.  4  und  Anm.  Ziff.  1  lit.  c.

Eben  so  gewiß  ist  aber,  daß  zu  dieser  vollständigen
  Erfüllung  der  kontraktlichen  Verbindlichkeit  des
Verkäufers  bei  Immobilien  auch  die  Bewirkung  von
deren  Umschreibung  auf  den  Käufer  in  den  öffentlichen
  Büchern  gehört,  ohne  welche  Letzterer  sich  nicht
als  den  vollberechtigten  Eigenthümer  des  Kaufsobjektes
geriren,  nicht  frei  über  dasselbe  disponiren  kann,  so
daß  der  Verkäufer  sich  mit  dem  wichtigsten  Akte  der
Tradition  im  Rückstande  befindet,  so  lange  er  nicht
in  obiger  Weise  nn,  Käuer  zufrieden  gestellt  hat.
B.  LR.  Thl.  II  K  1.

Nun  bestimmt  m  des  Weiteren  das  bayer.
LR.  in  Thl  IV  Kap.  3  S.  14  Nr.  1,  daß  der
Kaufschilling  a  die  morae  mit  den  landesüblichen
        <pb n="374" />
        350  Immobilienkauf.  Zinsen.  Bayer.  Recht.

Zinsen  verinteressirt  werden  müsse,  und  erläutern
hiezu  die  Anmerkungen,  —  indem  sie  zwar  an  bezüglicher
  Stelle  (a.  a.  O.  Nr.  2  lit.  a,  b,  c)  die
Eigenthümlichkeit  der  Verzinsung  des  Kaufschillinges,
im  Falle  auf  Baarzahlung  kontrahirt  worden,  durch  die
Aufstellung  des  Begriffes  einer  mora  irregularis  et
realis  anerkennen,  —  daß  immerhin  der  codes  civilis
auch  diese  im  gemeinen  Rechte  unter  den  usurae
legales  (vgl.  Thibaut  Pand.-R.  §.  279  a.  E.)  begriffenen
  Zinsen  auf  eine  mora  zurückgeführt  wissen
wolle,  ohne  welche  kein  Interesse  aufzubürden  sei;
die  Anmerkungen  sprechen  es  an  angeführter  Stelle
lit.  f  deutlich  aus,  daß  in  vorstehender  Weise  der
gemeinrechtliche  Streit,  ob  Käufer,  der  den  Kaufschilling
  aus  rechtserheblicher  Ursache  zurückhält,
nichts  desto  weniger  die  Interessen  zu  zahlen  schuldig
  sei,  entschieden  sein  soll.

Hieraus  erhellt,  daß  nach  bayer.  LR.  der  Anspruch
  des  Verkäufers  auf  Verzinsung  des  Kaufschillinges
  durch  das  Vorhandensein  eines  Verzuges
auf  Seite  des  Käufers  bedingt  ist,  und  daß  insbesondere
  in  dem  Falle  (abgesehen  von  spezieller
Stipulation)  keine  Zinsen  aus  dem  Kaufpreise  angesprochen
  werden  können,  wenn  und  in  so  lange
Verkäufer  seine  Verpflichtung  vollständiger  Tradition
durch  Bewirkung  der  Umschreibung  des  Immobile
auf  den  Käufer  nicht  nachgekommen  ist  ..  ...

Hiegegen  kam  Beklagter  mit  einer  Revision
ein,  welche  der  oberste  Gerichtshof  als  vollkommen
begründet  bezeichnete.

Es  kann  nicht  zugegeben  werden,  —  sagen  die
einschlägigen  Motive,  —  daß  die  Verbriefung  eines
Kaufvertrages  nach  bayer.  LR.  zu  den  wesentlichen
Bestandtheilen  der  Uebergabe  gehöre.

Nur  Dasjenige  kann  für  den  Bestandtheil  einer
Sache  erachtet  werden,  was  entweder  von  dem
landläufigen  Sprachgebrauche  darunter  allgemein
        <pb n="375" />
        Immobilienkauf.  Zinsen.  Bayer.  Recht.  351

verstanden,  oder  was  von  dem  Gesetze  ausdrücklich
als  ein  solcher  bezeichnet  wird.  Nun  aber  versteht
man  im  gewöhnlichen  Leben  unter  der  „Uebergabe
einer  Sache“  nur  jene  Handlung,  womit  ein  körperlich
  greifbarer  Gegenstand  von  einer  Hand  in  die
andere  gelegt,  und  wenn  die  Sache  kein  beweglicher
Gegenstand  ist,  womit  eine  äußerlich  erkennbare  Besitzergreifung
  in  irgend  einer  Art  zu  erkennen  gegeben
  wird.  Ist  namentlich  der  Gegenstand  (wie  hier)
ein  Landgut,  und  bewohnt  der  neue  Erwerber  das
Haus,  und  benützt  er  die  Grundstücke,  so  wird  Jedermann
  annehmen,  daß  die  Uebergabe  vollzogen  sei.
Von  dieser  allgemein  angenommenen  Bedeutung  des
Wortes  „lUebergabe“  macht  nun  das  bayer.  LR.
keine  Ausnahme,  indem  es  weder  im  Thl.  I1
Kap.  3  F.  7,  wo  die  Uebergabe  als  eine  Art,  das
Eigenthum  zu  erlangen,  behandelt  wird,  noch  im
Thl.  IV  Kap.  3  F.  10,  wo  von  der  Uebergabe  der
verkauften  Sache  die  Rede  ist,  eines  anderen  Erfordernisses
  zur  Uebergabe  als  der  körperlichen  Vornahme
  derselben  erwähnt,  namentlich  aber  die  Schrift
oder  gar  die  Verbriefung  nirgends  unter  den  Pflichten
  aufführt,  welche  der  Käufer  zu  erfüllen  hat.
Wenn  also  die  Verbriefung  nicht  zu  den  wesentlichen
  Bestandtheilen  der  Uebergabe  gehört,  so
war  keine  Veranlassung  gegeben,  den  Beklagten  von
der  Zinsenforderung  aus  dem  unbezahlten  Kaufschillinge
  zu  entbinden,  nachdem  der  letztere  einbekannt
  hat,  daß  er  das  erkaufte  Anwesen  bereits  seit
dem  1.  Dezember  1854  besitze  und  dessen  Nutzungen
  genieße;  denn  nach  dem  LR.  a.  a.  O.  S.  14  müssen
  vom  Kaufschillinge  von  der  Uebergabe  der
Sache  an,  wenn  nicht  anders  bedungen  wurde,  die
landesüblichen  Zinsen  entrichtet  werden  „weil  —  der
Käufer  von  da  an  die  Nutzungen  des  Gutes  bezieht.“
Jedenfalls  gibt  also  in  vorliegender  Sache  für  die
Beurtheilung  der  streitigen  Frage  der  an  obiger
        <pb n="376" />
        352  Immobilienkauf.  Zinsen.  Bayer.  Recht.

Stelle  vom  Gesetzgeber  ausgesprochene  Grundsatz
den  Ausschlag,  daß  Waare  und  Preis  gleichzeitig
in  Einer  Hand  zu  behalten  Niemand  berechtigt  sei.
Es  würde  dadurch  der  Eine  unbilliger  Weise  beschädigt,
  während  der  Andere  durch  solchen  Schaden  des
Gegentheiles  bereichert  würde.

Zwar  mag  es  allerdings  unangenehm  sein,
möglicher  Weise  selbst  Schaden  veranlassen,  —  wenn
der  Käufer,  weil  noch  keine  Verlautbarung  vorgenommen
  ist,  keinen  Eintrag  in  den  ölbinttichen
Büchern  bezüglich  seines  erworbenen  Eigenthumes
bewirken  kann;  allein  dieses  Verhältniß  steht  nicht
im  unmittelbaren  Zusammenhange  mit  dem  Kaufvertrag,
  sondern  erscheint  als  Ergebniß  von  Bestimmungen
  der  Staatsgewalt,  welche  aus  Rücksichten
auf  das  öffentliche  Wohl,  auf  Hebung  des  Kredits
u.  dgl.  erlassen  worden  sind,  und  außerhalb  der  Verträge
  liegen  1).  —  Hierauf  bei  Zeiten  Rücksicht
zu  nehmen,  wäre  Sache  des  Käufers  gewesen,  welcher
  sich  beim  Abschlusse  des  Vertrages  die  vorgängige
  Verbriefung  vor  Zahlung  des  Kaufsschillinges
ausbedingen  konnte.

Es  steht  also  so  viel  fest,  daß  der  Beklagte
verpflichtet  ist,  vom  Tage  der  Uebergabe  des  Gutes
an  die  landesüblichen  Zinsen  aus  dem  Kausschillinge,
so  weit  er  noch  nicht  bezahlt  war,  zu  entrichten.  —  —

GéE.  v.  17.  März  1860.  RNr.  497  .52.
*

1)  Diese  Behauptung  dürfte  etwas  zu  weit  geben.  Wo
der  Verkäufer  versprochen  hat,  bis  zu  einem  bestimmten
  Zeitpunkte  die  Verbriefung  zu  bewirken,  da
liegt  die  Verbriefung  allerdings  innerhalb  des  Vertrages;
  der  Käufer  kann  die  Erfüllung  des  Versprechens
  verlangen  und,  wenn  er  durch  Nichterfüllung
  jenes  Versprechens  erweislich  einen  Schaden
erlitten  hat,  auch  diesen  einklagen,  obgleich  ihn  jene
Nichterfüllung  nicht  von  der  Verbindlichkeit  zur
Verzinsung  des  Kaufpreises  befreit.  St.

Nedakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="377" />
        Samstag  den  16.  Rov.  1861.  26.  Jahrgang.  N.  22.
Dr.  J.  A.  FZeuffert's
Plütter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhali:  Die  Neserubeegung  in  der  neuesten  Llieratur  des  Clollrechls.
Se  —  Condietio  alno  causs.  Unterliegen  die  neuerrichte.
n—i  (insbesondere  der  Benediktinerorden)  den  bavertschen  IAmor#

Wt

Die  Ueformbewegung  in  der  neuesten  Titeratur  des
Civilrechts.

(Schluß.)
VII.

Fragen  wir  nach  der  Aufnahme,  die  das  besprochene
  Neue  in  den  betheiligten  Kreisen  gefunden,
so  ist  zu  antworten,  daß  die  Praktifer,  wie  natürlich,
  bis  jetzt  wenig  Kenntniß  davon  nehmen,  die
Theorie  aber  das  Schauspiel  tiefgehender  Meinungsverschiedenheit
  darbietet.  Die  Reformvorschläge  an
sich  und  das  nicht  selten  fesselnde  Gewand,  worin
dieselben  hervortraten,  konnten  nicht  verfehlen,  auf
viele,  zumal  jüngere  Juristen  Eindruck  zu  machen.
Von  der  Mehrzahl  dagegen,  worunter  die  bewährtesten
  Männer  der  herrschenden  Richtung,  verhalten
sich  die  Einen  mißtrauisch  und  zuwartend,  während
Andere  offen  und  mit  Bitterkeit  die  ganze  Bewegung
  und  ihre  Tendenzen  verdammen.  Auch
die  gemäßigte  Reform  mußte  dabei  öfters  entgelten,
was  einzelne  in  „Wind“  oder  „Sturm“  voraneilende
  Vorkämpfer  verbrochen  hatten.  Ich  sammle
im  Folgenden  einige  Stimmen  des  Tadels  und  der

Neue  Folge  VI.  Band.
        <pb n="378" />
        354  Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.

Abwehr,  gerichtet  gegen  die  „Zukunftsjurisprudenz“
überhaupt  und  vorzugsweise  gegen  Ihering,  welcher
  die  Verantwortung  tragen  soll,  die  ganze  Richtung
  hervorgerufen  zu  haben.

Unter  den  mißbilligenden  Aeußerungen  verdienstvoller
  älterer  Gelehrten  sind  beispielsweise  zu  nennen
  die  kurzen  Bemerkungen  von  Walter  ½)  und
Rudorff:)  und  das  Votum  von  Lang  ").
Die  „Sturmvögel  der  Zukunftsjurisprudenz“  werden
  insbesondere  von  Lang  der  Selbstüberhebung
und  Gesetzesverachtung  und  destruktiver  Tendenzen
beschuldigt;  der  Jurist  soll  „ein  Diener  der  Gesetze
sein,  nicht  ihr  Herr  und  Meister“.  —  Ausnehmend
gereizt  ließen  sich  jüngere  Schriftsteller  vernehmen,
die  mit  ganzer  Seele  den  Ueberlieferungen  der  historischen
  Schule  zugethan  sind.  Zwar  Bekker  ")
bewahrt  die  würdige  Form  und  hält  Maaß  in
seinem  verwerfenden  Urtheile;  Muther  dagegen)
schießt  über  das  Ziel  hinaus,  indem  er  seinen
rechtswissenschaftlichen  Anschauungen  einen  politischen,
dazu  ultrakonservativen  Hintergrund  gibt  (S.  V,
VI)  und  über  die  ganze  Richtung  statt  über  deren
Auswüchse  heftiger  als  geziemend  abspricht.  „Der
Ruf  nach  Neuem  —  sagt  Muther  —  konnte
nicht  erschallen,  ohne  in  den  krankhaft  erregten  Gemüthern
  der  Zeitgenossen  einen  Nachhall  zu  finden;
schmeichelte  er  doch  dem  geistigen  Hochmuth  der
„Bürger  des  19.  Jahrhunderts“,  welche  auf  „der
Höhe“  eines  Jahrhunderts  zu  stehen  wähnen,  das,
von  der  Beschränktheit  und  Mangelhaftigkeit  der

12)  Juristische  Encyklopädie  (1856)  S.  52,  53  mit  Note.

13)  Römische  Rechtegeschichte  I.  Bd.  1857.  S.  VII.

19)  Beiträge  zur  Hermeneutik  des  Römischen  Rechtes.
1857.  S.  UI—XV

*/5)  In  seinem  und  Mutber:  Lehruche  des  gemeinen
deutschen  Rechtes  I.  (1857)  S.  10—22.

18)  Sequestration  und  Arrest  1reSen  S  V—
        <pb n="379" />
        Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Cwilrechts.  355

menschlichen  Natur  befreit,  auf  die  vergangenen
Zeiten  hochvornehm  und  geringschätzend  herabzusehen
berechtigt  sei.  Ein  Reformator  nach  dem  anderen
trat  an.  Jeder  von  seiner  Unfehlbarkeit  überzeugt
Keiner  aber  erkannte  den  Anderen  recht  an,  und
darin  gerade  zeigte  sich  die  Pfeudoprophetennatur
derselben,  daß  nur  das  Negative  sie  vereinte

Noch  haben  wir  es  nicht  gesehen,  das  Ende  des
abenteuerlichen  Zuges  jener  „Ritter  vom  Geiste“,
deren  oft  halbkomischer,  zuweilen  tollphantastischer
Aufputz  die  schwächlich=  zwergenhaften  Gestalten  als
Eiganten  erscheinen  lassen  soll;  —  aber  es  läßt  sich
schon  jetzt  mit  Bestimmtheit  erkennen,  daß  er,  ohne
großartige  Eindrücke  und  ein  dauerndes  Andenken  zu
hinterlassen,  vorübergehen  wird“  (S.  VI,  VII)
Das  Rechtsleben  ist  „eine  unmittelbar  göttliche
Schöpfung“;  die  Rechtswissenschaft  soll  daher  „nicht
in  arger  Vermessenheit  es  unternehmen,  das  Rechtsleben
  mit  Ausgeburten  menschlicher  Phantasie  bereichern
  zu  wollen“  (S.  IX)  —  kurz  es  ist  „Richard
  Wagner'schen  Phantasieen  von  Kunstwerken
  der  Zukunft  auf  dem  Gebiete  der  Rechtswissenschaft
  keine  Spanne  Raums  zu  gönnen“  (S.  X).  —
Unter  den  namhaften  Zeitschriften  nimmt  besonders
Zarncke'ß  Literarisches  Centralblatt  jede  Gelegenheit
  wahr,  den  „Juristen  der  Zukunft“  seine  Mißachtung
  fühlbar  zu  machen.  So  äußert  z.  B.  der
Referent  über  Kuntze's  „Wendepunkt“  daselbst  47)
bezüglich  der  neuen  Richtung  überhaupt:  „Es  wird
Zeit,  daß  endlich  einmal  wirkliche  Autoritäten  aufstehen,
  um  die  Ausgeburten  großentheils  halbgelehrter
Forschung  und  epigoner  Philosophie  in  ihre  Schranken
  zurückzuweisen  und  das  Mißverständniß  aufzuhellen,
  daß  das  neue  Recht  der  Zukunft,  es  kleide

47)  Jahrgang  1857  Sp.  185,  186.  Vgl.  auch  z.  B.
Jabrg.  1856  Sp.  800,  801.
2
        <pb n="380" />
        356  Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Clvilrechts.

sich  nun  in  die  Gewänder  höherer  Jurisprudenz
oder  symbolisch-naturalistischer  Betrachtungsweise,
etwas  Anderes  sei  als  natur=  und  bedürfnißmäßige
Erweiterung  grundwahrer  Anschauungen  einerseits
und  eindringlichere  Präzisirung  gang  und  gäber
Rechtslehren  .  andererseits"“.  „An  eine  naturhistorische
  oder  gar  phänomene  Rechtswissenschaft
zu  denken  ist  ein  Unding“  ...  lebrigens  ist  der
genannte  Ref.  überzeugt,  „es  werden  die  wolkenwandelnden
  Ideen  der  jungen  Richtung  allmählig
in  das  Bett  der  historischen  Schule  zurückkehren,
die  in  der  That  alles,  was  man  anzustreben  glaubt,
längst  im  gesundesten  Keime  in  sich  trägt“.  —  —
So  viel  über  das  Verhalten  der  Kritik  im  Allgemeinen.
  Es  läßt  sich  in  dem  Gedanken  zusammenfassen,
  das  Meiste  von  den  Reformvorschlägen
  sei  nicht  wesentlich  neu,  das  Neue  aber  nicht
empfehlenswerth,  zum  Theile  sogar  gefährlich.
Welche  Stellung  die  Kritik  zu  den  einzelnen
oben  (II—VI)  besprochenen  Schriftstellern  genommen,
  vermag  ich  nur  ganz  kurz  anzudeuten.  Die
Einseitigkeit  der  gegensätzlichen  Ansichten  von  C.  A.
Schmidt  und  Lenz  ist  wohl  allgemein  durchschaut
worden  "#).  Was  Leist  als  eine  neue  Methode
in  der  Behandlung  des  Civilrechtes  vorgetragen,
hat  im  Ganzen  wenig  Anklang  gefunden,  so  sehr
man  die  gründliche  Gelehrsamkeit  des  Verf.  zu
schätzen  weiß.  Nicht  ohne  Grund  wird  gegen  Leist
geltend  gemacht,  die  Theorie  der  „Natursätze“  sei

1)  Ein  gediegenes  Urtbeil  über  Lenz  wurde  bereits
oben  erwähnt  (III:  Delbrück).  Das  Buch  von
Schmidt  bat  zu  einer  sehr  ausführlichen  Entgegnung
  Anlaß  gegeben:  v.  Hahn  Die  materielle  Uebereinstimmung
  der  römischen  und  germanischen  Rechtsprinzipien.
  1856.  —  Ueber  Lenz  und  Schmidt
ist  auch  zu  vergl.  Kuntze  in  der  Krit.  Ueberschau
II.  Bd.  Nr.  VII.
        <pb n="381" />
        Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Clvilrechts.  357

weniger  neu  als  ihm  dünkt  und  dadurch  getrübt,
daß  wahre  Gedanken  über  die  Gebühr  herausgekehrt
  und  mit  irrthümlichem  Beiwerke  gemischt  werden
  "°?).  Dankwardt's  Auftreten  ward  von  der
Tagespresse  sowohl  als  von  Nationalökonomen  freudiger
  bewillkommt  als  von  juristischer  Seite.  Eine
gute  Beurtheilung  Dankwardt's  hat  Kuntze
veröffentlicht:  er  erkennt  das  Verdienstliche  in  der
Beachtung  volkswirthschaftlicher  Gesichtspunkte  an,
rügt  aber  die  Verflachung  der  Rechtswissenschaft
durch  deren  Herabdrücken  auf  einen  nationalökono-=mischen
  Standpunkt  5°).  Welche  Urtheile  über
Kuntze  selbst  ergangen,  läßt  sich  schon  nach  dem
obigen  Bericht  errathen:  nicht  nur  daß  berühmte
„Juristen  der  Gegenwart“  wie  v.  Vangerow
in  Kuntze's  „erhabenem  Fluge“  nur  „blauen
Dunst  und  Nebel“  sehen,  und  vollends  das  Literarische
  Centralblatt  denselben  mit  beißendem  Spotte
überhäuft  51):  auch  die  vorgerücktesten  Reformfreunde
können  ihm  bei  aller  Anerkennung  eine  energische
Zurechtweisung  nicht  ersparen  22).  In  Bezug  auf

4%  Siehe  über  esg  Srinte  in  Schletter's  Jahrbüchern
  I.  S.  10—13,  1  133;  Kuntze  Wendepunkt
  S.  25—48;  r*-t  in  seinem  Jahrbuch
I.  S.  17,  18,  22;  Windscheid  in  Pözl's  Vierteltahrsschrift
  I.  S.  294—301.

Schletter's  Jahrbücher  V.  (1859)  S.  301—308.
So  erklärt  z.  B.  diese  Zeitschrift  Kuntze's  absonderliches
  Wesen  durch  dessen  „eiteln  Gedanken,  er
sei  es  ja,  auf  den  die  Rechtswissenschaft  der  Zukunft
hoffe“;  und  über  seinen  „Wendepunkt“  urtheilt  dasselbe
  Blatt  Jahrg.  1857  Sp.  185:  „Es  ist  uns
nie  eine  juristische  Rarität  aufgestoßen,  welche  diesem
Sommernachtstraume  wissenschaftlicher  Trunkenheit
nur  annähernd  zur  Seite  treten  könnte.“
Ibering  in  seinen  und  v.  Gerber's  Jahrbüchern
  I.  S.  27  Note  7  sagt  in  Bezug  auf  Kunve's
„Obligation“:  „Je  freudiger  ich  das  bedeutende  Ta-50


51

—

52
        <pb n="382" />
        358  Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.

Ihering  endlich  wurde  schon  bemerkt,  daß  der
ganze  Unwille  über  die  Neuerer  sich  in  erster  Linie
wider  ihn,  den  hochbegabten  Führer  der  Bewegung,
gekehrt  hat.  Das  Bedeutendste,  was  von  einem
parteilosen  Standpunkte  aus  über  und  zum  Theile
gegen  Ihering's  „juristische  Technik“  geschrieben
ward,  ist  die  Kritik  von  Brinz  5),  worin  derselbe
insbesondere  die  Theorie  der  „juristischen  Konstruktion“
  mit  zersetzender,  zuweilen  vernichtender  Logik
angreift  (S.  21—36).

VIII.

Es  ist  nicht  meine  Absicht,  den  vorstehenden
Bericht  mit  einem  ausführlichen  eigenen  Votum
über  Werth  und  Gehalt  der  geschilderten  reformatorischen
  Bewegung  zu  beschließen.  Nur  einige  allgemeinere
  Andeutungen  seien  mir  noch  erlaubt,  nachdem
  eine  Ansicht  über  die  bemerkenswerthesten  Persönlichkeiten
  ohnehin  schon  in  die  bisherige  Darstellung,
  wenn  auch  äöfters  nur  mittelbar  oder  nur  mit
einem  Worte,  verwebt  worden  ist.

Auch  ich  bin  der  Ueberzeugung,  daß  die  Wislent

  für  juristische  Konstruktion,  das  sich  in  seiner
Schrift  ausspricht,  anerkenne,  und  je  mehr  ich  mir
von  demselben  für  die  Zukunft  verspreche,  um  so
mehr  muß  ich  es  bedauern,  daß  der  Verf.  sich  selbst
den  Erfolg  seiner  Schrift  durch  eine  Darstellungsweise
  beeinträchtigt  hat,  die  an  Ueberschwenglichkeit,
Verwegenheit,  Maßlosigkeit  und  wahrhaft  abschreckender
  Geschmacklosigkeit,  kurz  an  stylistischer  Trunkenheit
  alle  bisberigen  Leistungen  in  dieser  Beziehung  —
und  was  ist  uns  darin  bereits  geboten!  —  weit
hinter  sich  läßt  und  das  Buch  zu  einem  wahren
w*Ws  WjWT¾∆è•"  Kuriofum  macht.“  Vgl.  auch
ebendas.  S.  2,

*#)  zn  Porl'  xl„  kllin  Vierteljabrsschrift  II.  (1860)
        <pb n="383" />
        Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Clvilrechts.  359

senschaft  des  Civilrechtes  an  einem  Wendepunkte
angelangt  ist  und  der  Ruf  nach  Reform  —  nicht
nach  Umwälzung  —  den  Anspruch  hat,  gehört  zu
werden.  Die  vorwiegende  Pflege  der  Rechtsdogmatik,
  die  tiefere  Beachtung  des  modernen  Lebens  und
seiner  Bedürfnisse,  sowohl  überhaupt  als  in  ihrer
besonderen  Gestaltung  in  unserem  deutschen  Vaterlande,
  das  Streben  nach  einer  praktischen  Jurisprudenz,
  die  Abrechnung  mit  dem  römischen  Rechte
und  hierbei  die  Scheidung  der  ewig  wahren  Bildungselemente
  desselben  von  zufälligen  Bestandtheilen,  die
dogmatische  Vermählung  des  römischen  und  deutschen
Rechtsstoffes,  das  Bewußtsein  des  Zusammenhanges
der  Rechtswissenschaft  mit  dem  großen,  einheitlichen
Ganzen  der  Wissenschaft  überhaupt  —  das  alles
hat  seine  volle,  innerste  Berechtigung,  theils  als
schon  gemachte  Errungenschaft,  theils  als  Aufgabe
der  kommenden  Zeit.

Was  aber  die  eigentliche  „Zukunfts  jurisprudenz“
  anbelangt,  so  ist  zwischen  den  Vorschlägen
  Berufener  und  Unberufener  zu  unterscheiden.
Mögen  auch  Letztere  ein  verwerfendes  Urtheil  reichlich
  verschuldet  haben;  ist  es  auch  wahr,  daß  manches
  neuerungssüchtige  Produkt  seine  Quelle  in  nichts
Anderem  hat  als  in  Eitelkeit,  Seichtigkeit  und  Schen
vor  ernster  Arbeit:  man  hat  kein  Recht,  Männer
wie  Ihering  für  solche  Verirrungen  verantwortlich
zu  machen,  über  die  ihr  Urtheil  „nicht  anders  lautet
  als  das  aller  Verständigen“  5").  Auch  Bekker's
Witzwort:  „es  gäbe  doch  wohl  keine  Zauberlehr-=linge,
  wenn  keine  Hexenmeister  da  wären“,  —  reicht
nicht  aus,  Ihering's  berechtigten  Protest  wider
den  Unfug  der  „Geisterbeschwörer“  zu  entkräften.

54)  brbücher  von  v.  Gerber  und  Ibering  J.
S.  7.  —  Ibering  Geist  des  röm.  R.  II.  2.
S.  7*  VI.
        <pb n="384" />
        360  Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.

Sondert  man  nun  die  Leistungen  der  Fuͤhrer  der
Reformrichtung  von  „dem  Spuk  der  Zauberlehrlinge“,
so  verdient  vor  allem,  ganz  abgesehen  von  realen,
bleibenden  Ergebnissen,  die  Anregung  und  die  Erfrischung
  des  wissenschaftlichen  Lebens,  welche  der
gegenwärtigen  Bewegung  entstammt,  unsern  Dank.
„Selten  gelingt  dem  Entdecker  auch  schon  die  Besitznahme
  des  ganzen  Gebietes“;  es  bleibt  darum  kein
geringes  Verdienst,  neue  Bahnen  erschlossen  zu  haben,
wäre  es  auch  in  unvollkommenen  Anfängen.  Jnsbesondere
  enthält  die  sogenannte  naturwissenschaftliche
  Methode  ansprechende,  fruchtbare  Gedanken
  ?5°);  der  befriedigende  Ausbau  derselben  ist
freilich  erst  zu  gewärtigen  und  mancher  Abweg  hierbei
  unvermeidlich.  Auch  der  Beruf  der  Jurisprudenz
  zur  produktiven  Thätigkeit  ist  keine  Täuschung;
  man  erinnere  sich  nur  z.  B.  der  Mission  des
Juristen,  der  Gesetzgebung  vorzuarbeiten  und  namentlich
  die  Neubildungen  des  Verkehres  zu  begreifen
und  rechtlich  zu  ordnen.  Und  vollends  in  Deutschland,
  das  jetzt  nach  endlicher  Befreiung  von  der
formellen  Autorität  fremder  Satzungen  sich  sehnt,  ist
es  nicht  genug,  daß  der  Jurist  nur  seiner  „konservativen“
  Natur  als  „treuer  Diener  des  Gesetzes“
eingedenk  bleibe.  Wer  mithilft  am  Ausscheiden  abgestorbener
  Rechtselemente,  ist  nicht  „destruktiv“  im
schlimmen  Sinne.

Können  wir  demnach  dem  Neuen  eine  bemessene
Anerkennung  nicht  versagen,  so  ist  doch  die  Gefahr
der  Ueberschätzung  und  einseitigen  Verfolgung  gewisser
  Reformgedanken  nicht  zu  übersehen.  Was  uns
nicht  minder  Noth  thut  als  Reformversuche  im  groß-55)

  Ein  Urtbeil  bierüber,  dessen  durchdringende  Schärfe
unbestochen  bleibt  gegenüber  den  geistreichsten  Ideen
und  blendender  Ausfübrung:  Brinz  Krit.  Blätter
Nr.  3  (1853)  S.  2  und  in  Pözl's  Vierteljahrsschrift
  II.  S.  35.
        <pb n="385" />
        Reformbewegung  in  der  Literatur  des  Civilrechts.  361

artigen  Style  ist  das  unverdrossene  Fortarbeiten  an
den  Aufgaben,  die  seit  vielen  Jahren  die  Wissenschaft
  beschäftigen;  —  ein  solides,  wenn  auch  oft
unscheinbares  Durchforschen  des  Einzelnen,  welches
niemals  unter  der  Besprechung  allgemeiner  Fragen
und  unter  philosophischen  Kombinationen  leiden
darf;  —  eine  gründliche  Bearbeitung  auch  alles
dessen,  was  vermöge  der  —  wie  mir  scheint  nicht
glücklichen  —  Unterscheidung  einer  höheren  und  niederen
  Jurisprudenz  der  letzeren  zufällt.  Wer  mit
außergewöhnlicher  Kraft  begabt  ist,  versuche  sich  immerhin
  daran,  den  „Geist“  des  Rechtes  zu  ergründen;
  wir  Anderen  wollen  auch  rezeptiver  Thätigkeit
und'  sogenannter  niederer  Jurisprudenz  uns  nicht,
schämen.  Werden  die  Reformvorschläge  ohne  blinde
Bewunderung  des  Neuen  oder  in  neuem  Gewande
Gegebenen,  wie  ohne  befangene  Vorliebe  für  das
Hergebrachte  aufgenommen  und  besonnen  geprüft,  so
wird  es  gelingen,  die  bereits  gewonnenen  Güter,  die
man,  allzu  ängstlich,  bedroht  glaubt,  treu  zu  bewahren
  und  den  Fortschritt  zum  Besseren  hinzuzufügen.
  —

Im  Eingange  dieses  Aufsatzes  wurde  dem  Inhalte
  desselben  zunächst  eine  mittelbare  Bedeutung
  für  die  Praxis  zugeeignet.  Gleichwohl  fehlt
es  der  besprochenen  Bewegung  nicht  an  einer  auch
unmittelbar  praktischen  Seite.  Die  Stimmen
über  das  Verhältniß  von  Theorie  und  Praxis  mögen
  hierher  nicht  gerechnet  werden,  weil  dasselbe
nicht  bloß  unter  den  Reformfreunden  erörtert  wird.
Daß  aber  Angriffe  auf  die  gesetzliche  Geltung  des
Corpus  Juris,  wie  solche  von  Kierulff,  Leist,
Dankwardt  gemacht  wurden,  ja  selbst  ein  geringeres
  Maaß  freier  Bewegung  gegenüber  dem  römischen
  Recht,  wie  es  täglich  mehr  zur  Geltung
kommt,  praktische  Bedeutung  beanspruchen,  wer
wollte  das  verkennen?  Wenn  ferner  —  um  nur
zwei  speziellere  Beispiele  noch  anzuführen  —  Leist's
        <pb n="386" />
        362  Cond.  sine  eausa.  Amortisationsgesetze.

Theorie  der  „Natursätze“  zur  Herrschaft  gelangte,
sie  würde  ohne  Zweifel  praktisch  sehr  folgenreich,
vielleicht  gefährlich  sein,  so  wie  eine  Anerkemung
der  Behauptung  Jhering's  55):  den  eigenen
Konstruktionen  des  Geseegebens  fehle  die  bindende

Kraft  —  eine  sicher  nicht  unerhebliche  Anzahl  in  der
Praris  feststehender  Rechtssätze  umstoßen  könnte.  Es
scheint  also  klar,  daß  nicht  nur  ein  rein  wissenschaftliches
  Interesse,  sondern  auch  die  eigene  Berufsstellung
  den  Praktiker  veranlassen  dürfte,  die  geschilderte
  Reformbewegung  mit  einiger  Theilnahme
zu  verfolgen  und  zu  prüfen.

Dr.  Franz  Samhaber.

Mittheilungen  aus  der  Praris.

Condictiob  sine  causu.  Unterliegen  die  neuerrichteten  Klöster
  (insbesondere  der  Benediktiner-Orden)  den  bayerischen
Amortisationsgesetzen?

Vgl.  Bd.  XXII  S.  131  und  4401).

In  der  oben  S.  292  angeführten  Streitsache
erkannten  sämmtliche  Instanzen  übereinstimmend,
daß  durch  die  Behathung,  mit  dem  Austritte  aus
dem  Kloster  sei  der  Rechtsgrund  weggefallen,
unter  welchem  dieses  die  bezeichneten  5500  fl.  empfangen
  habe,  ein  Rückforderungsrecht  des  Klägers
nicht  begründet  werde.

Es  ist  nämlich  —  so  sagen  die  aus  den  Erkenntnissen
  der  drei  Instanzen  in  Kürze  zusammengefaßten
  Entscheidungsgrinde,  —  die  Profeß=56)

  Geist  des  röm.  R.  II.  S.  399.

1)  Die  dort  aufgestellten  Sätze  über  die  fortdauernde
Giltigkeit  der  Amortisationsgesetze  und  die  Wirkungslosigkeit
  einer  nachträglichen  Dispensation  find  bezüglich
  eines  im  Gebiete  des  bayerischen  Landrechtes
gelegenen  Frauenklosters  auch  zur  Anwendung  gekommen
  in  einem  Obrk.  v.  5.  Juli  1856
ZNr.  93731
        <pb n="387" />
        Cond.  sine  causa.  Amortisationsgesetze.  363

leistung,  durch  welche  der  Religiose  eigenthumsunfähig
  wird,  und  Alles,  was  er  im  Zeitpunkte  derselben
  besitzt  oder  nach  diesem  erwirbt,  dem  Kloster
ufällt:  Cap.  2,  6  X  de  statu  monach.  (3.  35),
ov.  123  cap.  38:  Conc.  Trid.  sess.  XXV
cap.  2  de  regular.  et  monial.;  und  da  dieser  Eigenthumsübergang
  nicht  als  eine  Gegenleistung  für  den
Unterhalt  des  Professen  im  Kloster  angesehen  werden
darf,  weil  der  Unterhaltsanspruch  des  Professen  schon
kraft  des  Gesetzes  und  ohne  Rücksicht  auf  das  Vermögen
  erworben  wird,  sowie  auch  die  Aufnahme  von
keinem  pretium  abhängig  gemacht  werden  soll:
Cap.  2  X  de  stat.  monach.  (3.  35),  Permaneder,
  Kirchenrecht  8.  276,  Eichhorn,  Kirchenrecht
Bd.  II  S.  589,  —  so  bildet  den  Rechtsgrund  für  die
Erwerbungen  des  Klosters  nicht  das  Verbleiben  in
demselben,  sondern  lediglich  der  Eintritt,  und
die  fortdauernde  Giltigkeit  dieses  Rechtsgrundes
könnte  daher  nur  durch  kirchenrechtliche  Nichtigkeitserklärung
  (irrilatio)  oder  Restitution  beseitigt  werden,
  aber  schlechterdings  nicht  durch  eine,  wenn  auch
noch  so  weit  gehende  Dispensation,  da  diese  nach
ihrer  regelmäßigen  Natur  ohne  rückwirkende  Kraft
ist  und  nur  auf  neuentstehende  Rechtsverhältnisse
von  Einfluß  sein  kann.  Nov.  5  cap.  4;  Brendel,
Kirchenrecht  Bd.  II  S.  887  Note;  Bochmer,
Princ.  jur.  can.  s.  424,  VO.  v.  17.  Nov.  1803
(Reg.-Bl.  S.  997).

Deshalb  können  die  Grundsätze  über  Rückgabe
der  dos  nach  aufgelöster  Ehe  eine  analoge  Anwendung,
  wie  Kläger  meint,  um  so  weniger  finden,  als,
abgesehen  davon,  daß  dieselben  auf  Spezialnormen
beruhen,  die  dos  nicht  für  die  Eingehung,  sondern
immer  nur  für  die  Dauer  der  Ehe  bestellt  wird
und  die  Ehefrau,  weit  entfernt  eigenthumsunfähig  zu
werden,  während  der  Ehe  das  dominium  naturale
an  der  Brautgabe  behält.
        <pb n="388" />
        364  Cond.  sine  causa.  Amortisationsgesetze.

So  weit  die  Klage  auf  die  Amortisationsgesetze
gegründet  ist,  wurde  von  der  ersten  Instanz  gleichfallt
  gegen  den  Kläger  erkannt,  weil  jene  Gesetze
für  das  Gebiet  Z.  niemals  promulgirt  worden  seien,
und  eine  Unterwerfung  unter  dieselben  durch  die
den  Benediktinerorden  in  Bayern  wiederherstellenden
Verordnungen  nicht  stattgefunden  habe;  vielmehr  sri
die  Konstituirung  des  Stiftes  Z.  durch  die  allerhöchste
  Entschließung  vom  20.  Dez.  1834  (Döllinger,
  Bd.  VIII  S.  811)  ohne  irgend  eine  Beschränkung
  im  Vermögenserwerbe  erfolgt,  und  die
Absicht  solcher  Beschränkung  sei  um  so  ferner  gelegen,
  als  in  der  allerhöchsten  Entschließung  vom
15.  Nov.  1835  (Döllinger,  Bd  XI  S.  1287)
sogar  ausgesprochen  sei,  daß  die  Amortisationsgesetze,
als  mit  der  II.  Verfass.-Beil.  im  Widerspruche  stehend,
auf  die  neuerrichteten  Klöster  keine  Anwendung  finden
  können.

Dagegen  spricht  sich  die  zweite  Instanz  über
diese  Frage  in  nachstehender  Weise  aus:

In  der  vom  beklagten  Stifte  auszugsweise
selbst  vorgelegten  und  in  Döllinger's  VO.-Samml.
Bd.  XXIII  S.  250  abgedruckten  allerh.  VO.  v.
20.  Nov.  1836  ist  sub  nro.  III  erklärt,  daß  der
Benedikkinerorden  in  Bayern  ohne  höhere  Ermächtigung
  nicht  weiter  als  bis  zu  dem  durch
die  Amortisationsgesetze  festgestellten  Maximalbetrage
zum  Eigenthumserwerbe  berechtiget  sei.

Der  Beisatz:  daß  seine  Majestät  der  König
den  Entschluß  zu  erklären  gernht  habe,  eine  Dispensation
  von  den  Amortisationsgesetzen  so  lange  ertheilen
  zu  wollen,  bis  jede  Abtei  zu  einem  Dotationsvermögen
  von  400,000  fl.  gelangt  sein  werde,  stellt
die  Ertheilung  der  Dispensation  lediglich  in  Aussicht,
  ohne  dem  Orden  ein  Recht  zu  verleihen  und
ohne  ihn  der  vorgängigen  Erbittung  des  landesherrlichen
  Konsenses  für  die  einzelnen  Erwerbungen  zu
überheben.  Denn  bei  entgegengesetzter  Annahme
        <pb n="389" />
        Cond.  sine  causa.  Amortisationsgesetze.  365

wäre  der  Hauptsatz  geradezu  bedeutungslos  und
hätte  die  ganze  Bestimmung  in  anderer  Art  und
zwar  so  gefaßt  werden  müssen,  daß  die  einzelnen
Abteien  erst  dann,  wenn  sie  ein  Dotationsvermögen
von  400,000  fl.  erlangt  haben  werden,  den  Amortisationsgesetzen
  unterworfen  seien.

Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  der
Landesherr,  wenn  auch  in  Ermangelung  der  Promulgation
  die  bayer.  Amortisationsgesetze  nicht  zum
örtlichen  Rechte  von  Z.  gehören,  das  beklagte  Stift
denselben  dennoch  unterwerfen  konnte,  weil  der
Charakter  einer  juristischen  Person  überhaupt  nur
durch  die  höchste  Gewalt  im  Staate  verliehen  werden
  kam,  derselben  also  hiedurch  allein  schon  die
Befugniß  eingeräumt  ist,  auch  die  Bedingungen  der
Existenz  jeder  juristischen  Person  festzusetzen.

Obwohl  nun  juristische  Personen  durch  den  einseitigen
  Willen  des  Staates  wieder  aufgelöst  werden
  können,  (welches  Recht  bezüglich  der  kirchlichen
Korporationen  vom  päbstlichen  Stuhle  gleichwohl  nicht
anerkannt  wird)  und  aus  dem  Nechte  der  gänzlichen
Auflösung  doch  sicher  auch  das  Recht  zur  Vorschreibung
  der  Bedingungen  für  die  Fortexistenz  einer
schon  geschaffenen  juristischen  Person  folgen  würde,
so  kann  doch  hier  die  Beantwortung  der  Frage,  ob
die  Staatsgewalt  das  Stift  nur  im  Augenblicke  seiner
Konstituirung  oder  auch  später  noch  den  Amortisationsgesetzen
  zu  unterwerfen  befugt  gewesen  sei,
füglich  umgangen  werden,  weil  dasselbe  wirklich
schon  bei  seiner  Konstituirung  in  der  besagten  Art
den  Amortisationsgesetzen  unterworfen  worden  ist.

(Nun  folgt  ausführlicher  Nachweis,  daß  die
allerh.  Entschließung  vom  20.  Dez.  1831  die  Konstituirung
  des  Benediktinerordens  nur  angebahnt
habe  und  daß  erst  die  allerh.  Entschließung  vom
20.  Nov.  1836  die  wirkliche  Konstituirungsurkunde
  sei.)

Wenn  das  Gericht  I.  Inst.  annimmt,  es  sei  in
        <pb n="390" />
        366  Cond.  sine  causa.  Amortisationsgesetze.

der  allerh.  Entschließung  vom  20.  Nov.  1836  wie
in  jener  vom  16.  Juni  1836  unter  Beziehung  auf.
die  allerh.  Entschließung  vom  15.  Nov.  1835  die
Erholung  der  Dispensation  von  den  Amortisationsgesetzen
  nur  als  angemessen  erachtet,  nur  aus  Zweckmäßigkeitsrücksichten
  angeordnet,  nicht  aber
zur  Rechtsverbindlichkeit  erhoben  worden,  so  kann
diesem  nicht  beigestimmt  werden.

Die  Entschließung  vom  15.  Nov.  1835  ist
nämlich  eine  Antwort  auf  eine  gestellte  Frage  und
lautet  dahin,  daß  die  älteren  Amortisationsverordnungen
  nur  für  die  früher  bestandenen,  längst  aufgelösten
  Klöster  gegeben,  mit  Aufhebung  ihrer  Objekte
  schon  vor  der  Verfassung  erloschen  gewesen
seien  und  seit  dem  26.  Mai  1818,  als  mit  der
II.  Verf.-Beil.  im  Widerspruche  stehend,  förmlich
derogirt  erscheinen  und  folglich  auf  das  Stift  Z.,
so  wie  überhaupt  auf  die  nach  Art.  VII  des  Konkordates
  errichteten  Klöster  keine  Anwendung  finden.

Es  ist  an  sich  klar,  daß  hiedurch  eine  Aufhebung
  der  Amortisationsgesetze  nicht  ausgesprochen
wurde,  auch  bei  dem  großen  Einflusse  derselben  auf
das  Privateigenthum  nach  Verf.-Urk.  Titel  VII  S.  2
gar  nicht  ausgesprochen  werden  konnte;  auch  wollte
den  gedachten  Klöstein  keine  Dispensation  eingeräumt
  werden,  indem  ja  von  der  Annahme  ausgegangen
  wurde,  daß  sie  den  Amortisationsgesetzen  schon
ohnedies  nicht  unterliegen;  vielmehr  zeigt  die  ganze
Fassung  und  Motivirung  der  gedachten  Entschließung,
daß  durch  dieselbe  lediglich  eine  Rechtsansicht  als
Antwort  auf  eine  gestellte  Anfrage  kundzugeben  beabsichtiget
  worden  sei.

Jeder  etwaige  Zweifel  hiegegen  müßte  bei  Betrachtung
  der  allerh.  Verordnung  vom  16.  Juni
1836  verschwinden,  durch  welche  die  Erholung  der
landesherrlichen  Dispensation  von  den  Amortisationsgesetzen
  für  jede  denselben  unterliegende  Erwerbung
nicht  aus  bloßer  Angemessenheit  oder  Zweckmäßigkeit
        <pb n="391" />
        Cond.  sine  causa.  Amortisationsgesetze.  367

im  Gegensatze  einer  Rechtsnothwendigkeit,  sondern,
wie  diese  Entschließung  ausdrücklich  sagt,  deshalb
angeordnet  worden  ist:  „damit  die  Rechtsgiltigkeit
dieser  Erwerbungen  über  jeden  denkbaren  Zweifel
erhoben  und  unbedingt  gesichert  werde.“

In  dieser  Weise  hätte  unmöglich  gesprochen
werden  können,  wenn  die  Entschließung  vom  15.  Nov.
1835  von  der  Staatsregierung  selbst  als  ein  Akt
der  Gesetzgebung  oder  als  eine  allgemeine  Dispensation
  von  den  Amortisationögesetzen
betrachtet  worden  wäre,  und  von  Zweckmäßigkeitsrücksichten
  kann  hier  nur  insoferne  die  Rede  sein,  als
die  Staatsregierung  über  den  Einfluß  der  II.  Verf.-Beil.
  auf  jene  Gesetze  mit  sich  selbst  nicht  vollständig
  im  Reinen  war  und  deshalb  die  VO.  vom
26.  Juni  1836  im  Verwaltungsgebiete  erlassen  hat.

Nachdem  aber  eine  Aufhebung  der  Amortisationsgesetze
  durch  besonderes  Gesetz  niemals  geschehen
und  deren  Unvereinbarlichkeit  mit  der  II.  Verf.-Beil.
aus  zureichenden  Gründen  nicht  zu  behaupten  ist,
so  kann  das  beklagte  Stift,  welches  titulo  lucrativo
5500  fl.  intuitu  des  Klägers  in  Empfang  genommen
und  hievon  nur  2000  fl.  zurückgegeben  hat,  den  die
pragmatische  Summe  von  2000  fl.  übersteigenden
Betrag  von  1500  fl.  mit  Recht  nicht  behalten;  denn
die  unter  Bezug  auf  Permaneder's  Kirchenrecht
§.  702  vom  beklagten  Stifte  aufgestellte  Behauptung,
  daß  nur  auf  Einmal  nicht  mehr  als  2000  fl.
eingebracht  werden  können,  hier  aber  keine  der  einzelnen
  Erwerbungen  die  Summe  von  2000  fl.  überschritten
  habe,  kann  jenes  Recht  nicht  begründen,
weil  das  Mandat  vom  13.  Okt.  1764  Sub  nro.  II
(Frhr.  v.  Kreittmayr's  Anmerk.  zum  bayer.  LR.
Thl.  V  Kap.  19  8.  39  Nr.  11)  auedrücklich  sagt,
daß  die  Summe  von  2000  fl.  weder  durch  einen
Religiosen  noch  durch  einen  Anderen  öfter  als
einmal  in  das  Kloster  gebracht  werden  könne,  es
geschehe  gleich  ex  eudem  vel  diversa  causa,  für
        <pb n="392" />
        368  Cond.  sine  causa.  Amortisationsgesetze.

sich  selbst  oder  per  substitutos,  per  actum  inter
vivos  vel  mortis  causa.

Unrichtig  ist  auch  die  weitere  Behauptung  des
beklagten  Stiftes,  daß,  wenn  eine  landesherrliche
Dispensation  zu  diesen  Erwerbungen  bisher  nicht
erfolgte,  dieselbe  doch  mit  Giltigkeit  nachträglich  beigebracht
  werden  könnte;  denn  überall,  wo  die  Gesetze
  ausdrücklich  einen  vorausgehenden  Konsens  erfordern,
  ist  die  Wirkung  der  Ratihabition  ausgeschlossen,
  und  ausdrücklich  verfügt  das  churfürstliche
Dekret  vom  1.  Aug.  1701,  daß  die  unter  das
Amortisationsgesetz  fallenden  Erwerbungen  null  und
nichtig  seien,  wenn  sie  ohne  vorläufigen  landesherrlichen
  Konsens  gemacht  wurden.  Der  Grund
dieser  Bestimmung  liegt  sehr  nahe,  weil  die  nachfolgende
  Bestätigung  einen  Eingriff  in  bereits
erworbene  Privatrechte  in  sich  schlöße:  v.  Kreittmayr's
  Anmerk.  zum  LR.  Thl.  I1  Kap.  2  K.  4
Nr.  11;  vergl.  Puchta,  Pandekten  §.  51  Note  e
und  §.  #  nebst  Vorlesungen.

Daß  aus  den  hier  von  der  zweiten  Instanz
ausgeführten  Gründen  das  Stift  den  Amortisationsgesetzen
  unterworfen  sei,  sofort  den  Betrag  von
1500  fl.  mit  Recht  nicht  behalten  könne,  hat,  obwohl
  eine  nachträglich  erholte  königliche  Dispensation
des  Stiftes  von  den  Amortisationsgesetzen  mit  der
Revisionsschrift  vorgelegt  wurde,  auch  der  oberste
Gerichtshof  angenommen;  theilweise  ungleichförmige
Erkenntnisse  der  zweiten  und  dritten  Instanz  ergingen
aber  bezüglich  der  weiteren  Frage,  ob,  wenn  das
Stift  jene  1500  fl.  nicht  behalten  könne,  das  Revokationsrecht
  dem  Kläger  oder  nicht  vielmehr  dessen
Geschwistern  zustehe?

Diese  Erkenntnisse  werden  wir  im  nächstfolgenden
  Blatte  mittheilen.

OAGErk.  v.  18.  Juni  1856  RNr.  600
in

Nedaln#:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  Ente  (Ad  W  Eule)
2  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Soh
        <pb n="393" />
        Samstag  den  30.  Nov.  1861.  26.  Jahrgang.  M.  24.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plütter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  die  Etomwasiigtel,  —  Einreden  in  Mechselsachen.  Drinter  Thell.  —
Zuständigkeit  in  Rachdruckesachen.  Offiztal  larülung'  der  Zuständigkeit  in
der  Revisionsinstanz.  —  tätimation  zu  den-  Szu  die  Amorktfations.
geseye  sich  gründenden  Nevolktoner  te.  —  Ptlo  non  numeraiso
Pecuniac  gegen  eine  fei  Jahre  a  urkunde.  “n*v-  durch  Eidesdelation
  ausgeschlossen

Ueber  die  Statthaftigkeit  von  Einreden  in  Wechselsachen.


Dritter  Theil.
Außerwechselrechtliche  Einreden.

Zu  der  Klasse  von  Einreden,  auf  welche  sich
die  zweite  Alternative  des  Art.  82  der  allgemeinen
  deutschen  Wechselordnung  bezieht,  gehören
Einreden,  die  ihr  rechtliches  Fundament  außerhalb
des  wechselrechtlichen  Gebietes,  nämlich  im  Civilrechte
  haben.

Welche  Umstände  nach  civilrechtlichen  Grundsätzen
  Einreden  begründen,  ist  aus  den  einschlägigen
Civil-Gesetzen  zu  ermitteln.  Hier  ist  nur  die  Frage
zu  erörtern,  unter  welchen  Voraussetzungen  außerwechselrechtliche
  Einreden  gegen  das  Recht  aus  dem
Wechsel  Platz  greifen,  welchen  Wechselverpflichteten
14  gegen  welche  Wechselberechtigte  sie  diesen  zustehen?


Hieran  reihl  sich  dann  eine  Betrachtung  einzelner
  außerwechselrechtlicher  Einreden  im  Besonderen,
  nämlich  der  Einreden,  welche  aus  dem  einem

Neue  Folge  VI.  Band.
        <pb n="394" />
        370  Einreden  in  Wechselsachen.

Wechselversprechen  unterliegenden  Rechtsverhältnisse
entnommen  werden,  sowie  der  Einrede  der  Zahlung
als  Erfüllung  eines  Wechselversprechens.

1.  Von  den  außerwechselrechtlichen  Einreden
im  Allgemeinen.

Nach  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung
Art.  82  kann  sich  der  Beklagte  solcher  Einreden
bedienen,  deren  rechtliches  Fundament  nicht  im
Wechselrechte  sondern  im  Civilrechte  beruht,  wenn  sie
„ihm  unmittelbar  gegen  den  jedesmaligen  Kläger
zustehen.“  —  Der  in  dieser  Gesetzesbestimmung
enthaltene  Grundsatz  ist  des  Näheren  zu  entwickeln.

1)  Jeder  Wechselgläubiger  ist  selbständig
berechtigt,  jeder  Wechselschuldner  aus  seiner  Wechselerklärung
  selbständig  verpflichtet;  daher  muß
die  Einrede,  wenn  sie  einer  Wechselklage  gegenüber
begründet  sein  soll,  unmittelbar  aus  der  Person  des
Klägers  hergeleitet  und  dem  Beklagten  selbst  zuständig
  sein;  sie  muß  also  aus  einem  zwischen
dem  Kläger  und  Beklagten  bestehenden
Rechtsverhältnisse  entspringen.

Die  Zahlung  des  Beklagten  muß  an  den  Kläger
  geleistet,  der  Erlaß  der  Wechselschuld  des  Beklagten
  vom  Kläger  ausgegangen,  die  rechtskräftige
Aburtheilung  über  die  Wechselverbindlichkeit  des  Beklagten
  in  einem  Streite  mit  dem  Kläger  erfolgt
sein  u  s.  w.  Die  Zahlung  an  einen  Vormann  des
Klägers  oder  der  Erlaß  von  Seite  des  Vormannes,
wenn  auch  zu  einer  Zeit  wo  der  Vormann  noch
legitimirter  Wechselinhaber  war,  die  rechtskräftige
Entbindung  in  dem  Rechtsstreite  mit  einem  früheren
Wechselinhaber  begründet  für  den  Beklagten  keine
Einrede  gegen  den  nunmehrigen  Kläger  1)0.

1)  Insoferne  der  beklagte  Wechselschuldner  nicht  allein
seinem  unmittelbaren,  sondern  auch  jedem  späteren
        <pb n="395" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  371

Unter  der  angegebenen  Voraussetzung  sind  im
Allemeinen  alle  civilrechtlichen  Einreden  an  sich  zulässig.
  Aus  den  Leipziger  Konferenz-Protokollen  läßt
sich  hierüber  Folgendes  entnehmen:  „In  der  Sache
selbst  war  man  mit  Nr.  3  allgemein  einverstanden,
dagegen  wurde  Nr.  2  einstimmig  verworfen  2),  indem
  man  der  Ansicht  war,  daß  alle  aus  der  Person
  des  Inhabers  herzuleitenden  Einreden,  also  auch
diejenige  der  Simulation  und  Kompensation,  sofern
sie  auf  der  Stelle  liquid  zu  machen  seien,  -..
werden  müssen.“  Konf.-Prot.  Nr.  XXV  S.

Sonach  sind  auch  Einreden  ahien  eet
Natur  zulässig  (Stundung  ohne  Beurkundung  im
Wechsel,  durch  Gläubigermehrheit  erzwungene  Befristung
  gemäß  §.  70  des  bayer.  Proz.-Ges.  v.
1837);  in  Betreff  zerstörlicher  Einreden  können
nicht  bloß  rechtliche  Vorgänge,  welche  die  Tilgung
der  Wechselschuld  unmittelbar  bezwecken,  wie  Zahlung,
Erlaß,  Novation,  sondern  auch  Rechtsverhältnisse,
welche  eine  Rechtsaufhebung  nur  mittelbar  bewilsen,
insbesondere  Gegenforderungen  im  Wege  der  Einrede
  geltend  gemacht  werden.

2)  Das  Wechselversprechen  ist  ein  abstraktes,
d.  h.  es  bedarf  zu  seiner  Giltigkeit  keines  materiellen
Rechtsgrundes;  durch  das  wechselmäßige  Summenversprechen
  an  sich  wird  die  Verpflichtung  gegen
den  Nehmer  begründet.  Das  einer  Wechselverpflichtung
  unterliegende  Rechtsverhältniß,  welches  thatsächlich
  den  materiellen  Grund  derselben  enthält  2),

redlichen  Wechselnehmer  selbständig  verpflichtet
ist,  kann  von  der  Anwendung  des  Grundsatzes:
nemo  plus  juris  translerre  polest,  quam  ipse
habet,  nicht  die  Rede  sein.

2)  Den  Wortlaut  der  Sätze  -r,  2  u.  3  f.  oben  im
ersten  Theil,  S.  111  Note  1.

2)  Vgl.  über  die  oishenne  i6  des  Grundes  des
        <pb n="396" />
        372  Einreden  n  Wechselsachen.

ist  darum  gleichgiltig  für  das  Recht  aus  dem  Wechsel.
S.  Thöl  a.  a.  O.  §.  184;  (Liebe:)  die  Allg.
deutsch.  Wechselordnung,  S.  XXIX  fg.  (Leipzig
1848).  Für  die  Begründung  und  den  Rechtsbestand
  der  Wechsel-Schuldforderung  bildet  daher  die
Arfechtbarkeit  oder  die  Ungiltigkeit  des  unterliegenden
  Rechtsgeschäftes,  überhaupt  der  Mangel  eines
materiellen  Rechtsgrundes  kein  Hinderniß.

Mag  bei  der  Wechselverpflichtung  eines  Haussohnes
  ein  Darlehen,  bei  der  Wechselverpflichtung
einer  Frauensperson  eine  Intercession  der  Grund
gewesen,  mag  bei  dem  unterliegenden  Geschäfte  ein
Irrthum  oder  Betrug  unterlaufen,  mag  das  Wechselversprechen
  aus  einem  wucherischen  Geschäfte  entsprungen
  oder  für  eine  Spielschuld  gegeben  worden
ein,  —  diese  Umstände  bilden  kein  Hinderniß  für
die  Entstehung  des  Rechtes  aus  dem  Wechsel
und  begründen  in  dieser  Richtung")  keine  Einrede.

So  läßt  sich  der  Wechselklage  gegenüber  die
Einrede  aus  dem  Macedonianischen  oder  aus  dem
Vellejanischen  Senatsbeschlusse  nicht  fundiren,  weil
das  Recht  aus  dem  Wechsel  eben  keine  Darlehensforderung,
  keine  Forderung  aus  einer  Intercession
ist,  auf  das  unterliegende  Verhältniß  aber  für  jenes
abstrakte  Recht  aus  dem  Wechsel  nichts  ankommt.
So  kann  auch  die  Einrede  der  Vorausklage  (exc.
ordinis)  oder  der  Theilung  (exc.  divisionis)  nicht
aufkommen,  wenn  gleich  die  Wechselgebung  ausweislich
  nur  Bürgschaftshalber  geschah;  die  Wechselverpflichtung
  ist  eben  keine  Bürgschaft,  da  das  Wechselrecht
  von  jedem  materiellen  Rechtsgrunde  absieht.

Wechselzebens  und  Nehmens:  Thöl  a.  a.  O.

1)  —  aus  solchen  Umständen  dennoch  Einreden
gebildet  werden  können,  wird  unten  (II  A.  II)  besonders
  betrachtet  werden.
        <pb n="397" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  373

Vgl.  Renaud  a.  a.  O.  8.  79  Not.  14  S.  203;
D.  W.-O.  Art.  81;  Konf.-Prot.  S.  144.

Hiernach  erleidet  der  Grundsatz,  daß  alle  civilrechtlichen,
  aus  einem  zwischen  dem  Kläger  und
Beklagten  bestehenden  Rechtsverhältnisse  entspringenden
  Einreden  Platz  greifen,  einigermassen  eine  Modifikation,
  nämlich,  die  eivilrechtlichen  Einreden
dürfen  ihrer  Begründung  nach  mit  der  Natur
  einer  Wechselverpflichtung  nicht  unvereinbar
  sein.

3)  Das  gesetzliche  Erforderniß,  daß  die  Einrede
  unmittelbar  gegen  den  jedesmaligen  Kläger  begrüimert
  sein  müsse,  hat  in  dem  selbständigen
Rechte  des  Wechselklägers  seinen  Grund,  bezieht
sich  somit  nicht  auf  Fälle,  wo  der  Kläger  kein  selbständiges
  Recht  aus  dem  Wechsel  hat,  sondern  nur
das  Recht  eines  Anderen  ausübt.

Dies  geht  auch  aus  den  Konferenzprotokollen
deutlich  hervor.  „In  der  Sache  selbst“,  so  lauten
dieselben  Nr.  XXV,  S.  168,  „war  man  mit  Nr.  3
allgemein  einverstanden.“  In  Nr.  3  ward  aber
der  Grundsatz  aufgestellt,  daß  die  aus  der  Person
des  Indossanten  dem  Inhaber  entgegenzusetzenden
Einreden  im  Wechselprozesse  nicht  Statt  haben,
„sofern  nicht  der  Kläger  als  Cessionar
anzusehen  ist.“

Derjenige,  welcher  das  Recht  eines  Anderen
ausübt,  hat  kein  anderes  und  darum  auch  kein  besseres
  Recht,  als  derjenige,  dessen  Recht  ausgeübt
wird.  Diejenigen  Einreden,  welche  dem  Beklagten
gegen  den  Letzteren  selbst  zuständen,  muß  sich  daher
vuch  der  das  fremde  Recht  ausübende  Wechselkläger
gefallen  lassen.

Dieser  Grundsatz  kommt  nicht  nur  in  Anwendung,
  wenn  ein  Prokuraindossatar,  oder  ein  Erbe  des
Wechselgläubigers,  oder  ein  eigentlicher  Cessionar
die  Wechselklage  erhebt,  sondern  auch,  wenn  der
        <pb n="398" />
        374  Einreden  in  Wechselsachen.

Wechselkläger  ein  Indossatar  ist,  an  welchen  der
Wechsel  namentlich  oder  in  bianco  erst  nach  Protesterhebung
  Mangels  Zahlung  indossirt  worden  5).  Ein
solcher  Indossatar  5)  hat  nur  die  Rechte  seines  Indossanten.
  D.  W.-O.  Art.  16  Abs.  2  Art.  98

iff.  2.

f  Derselbe  Grundsatz  findet  auch  im  Falle  der
Weiterbegebung  eines  Wechsels  Anwendung,  soferne
der  Aussteller  oder  ein  Indossant  dieselbe  im  Wechsel
  ausdrücklich  untersagt  hat.

Das  Indossament  eines  „nicht  an  Ordre“
lautenden  Wechsels  hat  keine  wechselrechtliche
  Wirkung,  es  begründet  daher  kein  selbständiges
  oder  eigenes  Recht  für  den  Indossatar.  D.  W.-O.
il“  9  Abs.  II,  Art.  98  Ziff.  2;  Konf.-Prot.  Nr.  VI

S.  23.

Der  Indossatar  eines  solchen  Wechsels  kann,
wenn  das  dem  fraglichen  Indossamente  unterliegende
civilrechtliche  Geschäft  (Cession,  Einkassirungsvollmacht
  ic.)  eine  Rechtsausübung  verleiht,  nur  das
wechselmäßige  Recht  des  Remittenten  ausüben  und
muß  sich  alle  Einreden  aus  der  Person  desselben
gefallen  lassen.

Lautet  auf  einem  Ordrewechsel  ein  Indossament
  „nicht  an  Ordre“,  so  begründet  eine  weitere
Begebung  des  Wechsels  gegen  den  Indossanten,
welcher  das  weitere  Indossiren  verboten  hat,  kein
Wechselregreßrecht  für  die  Nachmänner  seines  unmittelbaren
  Indossatars.  Diese  haben  jenem  In-*)

  Dasselbe  muß  von  einem  Wechselinbaber  gelten,
welcher  auf  Grund  eines  vor  der  Protesterbebung
vorhandenen  Blankoindossaments  den  Wechsel  von
einem  Blankoindossatar  erst  nach  der  Protesterhebung
  erlangte.

Ob  derselbe  als  Cessionar  erscheint,  muß  das  unterliegende
  Rechtsverhältniß  ergeben;  er  kann  auch  nur

..  htigter  sein.

r—

O
        <pb n="399" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  375

dossanten  gegenüber  kein  selbständiges  Recht
aus  dem  Wechsel,  sondern  können  gegen  denselben
nur  das  Recht  seines  unmittelbaren  Indossatars  verfolgen,
  müssen  somit  die  Einreden  aus  der  Person
desselben  von  Seite  des  verbietenden  Indossanten
eutgegensehen  lassen.  D.  W.-O.  Art.  15,  Art.  98
Ziff.  2.

JInnwieferne  denjenigen,  welche  nicht  ein  selbständiges
  Wechselrecht  haben,  sondern  das  Recht
eines  Anderen  geltend  machen,  Einreden  entgegengesetzt
  werden  können,  die  gegenüber  ihrer  eigenen
Person  begründet  sind,  ist  nach  civilrechtlichen
Grundsätzen  zu  beurtheilen?).

(Fortsetzung  folgt.)

7)  Uebt  der  Kläger  das  Recht  für  eigene  Rechnung
(in  rem  suum)  aus,  wie  der  Cessionar  oder  Erbe,
so  ist  jede  gegenüber  seiner  eigenen  Person  begründete
  Einrede  zulässig,  namentlich  auch  eine  Kompensationseinrede.


Wird  das  Wechselrecht  nur  in  Stellvertretung  eines
Anderen  geltend  gemacht,  wie  im  Falle  eines  Prokuraindossamentes,
  so  sind  nur  Einreden  zulässi,
welche  gegen  den  Geschäftsherrn  begründet  find.

Der  Prokuraindossatar  ist  nur  Stellrertreter  (D.
W.-O.  Art.  17),  wabrer  Kläger  ist  derjenige,
welcher  das  Prokuraindossament  ertheilt  bat.  Daher
eignet  sich  eine  dem  Beklagten  gegen  den  Prokuraindossatar
  zustebende  Forderung  nicht  zur  Kompen--sotion.
  Eine  gegen  den  Prinzipal  begründete  Einrede
  liegt  dagegen  vor,  wenn  der  bevollmächtigte
Stellvertreter  die  Zahlung  des  Wechsels  erhalten,
einen  Vergleich,  Nachlaß  je.  bezüglich  des  Wechsels
eingegangen  hat.

Nach  denselben  Grundsätzen  ist  auch  zu  entscheiden
im  Falle  eines  Indossamentes,  welches  nach  einer
Protesterhebung  Mangels  Zahlung  ertheilt  wurde
oder  in  Folge  eines  „nicht  an  Ordre“  lautenden
Wechsels  oder  „nicht  an  Ordre“  lautenden  Indossaments
  kein  selbständiges  Wechselrecht  begründet.
        <pb n="400" />
        376  Nachdruck.  Zuständigkeit.  Offizialprüfung.

Mittheilungen  aus  der  Praris.

1.

Zuständigkeit  in  Nachdrucksachen.  Offzialprüfung  der  Zuständigkeit
  in  der  Revisionsinstanz.

Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XIX  S.  337;  Bd.  XXV  S.  282.

Ein  Sprachlehrer  hatte  wegen  Nachdrucks  einer
von  ihm  herausgegebenen  Sprachlehre  Klage  auf
Entschädigung  gegen  einen  Buchdruckereibesitzer  bei
einem  Bezirksgerichte  erhoben.  Die  Kompetenz  dieses
  Gerichtes  in  der  Eigenschaft  als  das  der  streitigen
  Gerichtsbarkeit  kam  bei  der  Verhandlung  und
Entscheidung  der  Sache  in  I.  Instanz  weder  von  Seite
der  Streitstheile  noch  von  der  des  Gerichtes  selbst
zur  Sprache.  Auf  die  vom  Kläger  über  die  Beweisnormirung
  erhobene  Berufung  stellte  sich  dagegen
die  lI.  Instanz  jene  Kompetenzfrage  von  Amtswegen,
  sprach  jedoch  in  ihrem  bestätigenden  Erkenntnisse
  aus,  daß  eine  Justizsache  vorliege  und  daß  das
Bezirksgericht  in  der  bemerkten  Eigenschaft  kompetent
  sei.  In  der  Revision  gegen  dieses  zweitinstanzliche
  Erkenntniß  erneuerte  Kläger  nur  seine  Berufungsbeschwerde
  über  die  Beweisnormirung,  wor-Es

  kommt  bier  darauf  an,  ob  nach  dem  unterliegenden
  Verhältnisse  das  Wechselrecht  des  Anderen  auf
eigene  Rechnung  oder  in  Stellvertretung  desselben
geltend  gemacht  wird,  ob  z.  B.  eine  Cession  oder
aber  ein  Einkassirungsmandat  mit  der  fraglichen  Indossirung
  gemeint  ist.  Ist  dem  fraglichen  Indossamente
  keine  die  Bevollmächtigung  ausdrückende  Formel
  (Art.  1  der  D.  WO.)  beigefügt,  so  spricht
die  Vermutbung  dafür,  daß  das  Wechselrecht  zur
Ausübung  auf  eigene  Rechnung  Üübertragen  wurde;
wäre  gleichwohl  nur  eine  Bevollmächtigung  gemeint,
so  müßte  dies  replicando  dargethan  werden.
        <pb n="401" />
        Nachdruck.  Zuständigkeit.  Offizialprüfung.  377

auf  aber  der  oberste  Gerichtshof  die  Klage  wegen
Inkompetenz  der  Gerichte  der  streitigen  Gerichtsbarkeit
  aus  folgenden  Gründen  von  Amtswegen  abwies:

„Der  rechtswidrige  Nachdruck  von  Erzeugnissen
der  Literatur  ist  sowohl  zufolge  deutscher  Bundesbeschlüsse
  1),  als  auch  der  älteren  und  neueren  bayerischen
  Gesetze:)  ein  Delikt,  und  zwar  nach  Art.  VI
bis  XII  des  Gesetzes  vom  15.  April  1840,  den
Schutz  des  Eigenthums  an  Erzeugnissen  der  Literatur
  betr.,  ein  solches,  welches  polizeilich  strafbar  und
—  was  den  privatrechtlichen  Anspruch  des  durch  das
Delikt  Beschädigten  betrifft  —  administrativ-kontentiöser
  Natur  ist,  worüber  in  allen  Instanzen  die  Verwaltungsbehörden
  in  ihrer  polizeirichterlichen  Eigenschaft
zu  entscheiden  haben  2).

1)  Dr.  Jolly  Lehre  vom  Nachdruck  (Beile.  bet  zu
Bd.  35  des  Arch.  f.  eiv.  Praxis)  S.  59  Nr.  1  8.  1.
Brater,  Blätter  f.  adm.  Praxis  Bd.  II-  S.  251

1.

be.  Kletke,.  Gesetzgebung  des  KR.  Bayern  über
den  Schutz  des  Eigentbums  an  Erzeugnifsen  der  Literatur
  S.  71  Nr.  XIII.  den  Bundesbeschluß  v.  9.  Nov.
183“  betr.

Bekanntmachung  vom  2.  September  1845,  den
Bundesbeschluß  vom  "18  enni  1845  betr.  (Regbl.
von  1845  Nr.  31  S.

Strafgesetzbuch  von  25  ;.  1  Art.  397  Abs.  3  und
Anmerk.  hiezu  Bd.  3  S.

Gesetz  vom  15.  April  en  den  Schutz  des  Eigentbums
  an  Erzeugn.  der  Literatur  betr.
Regierungsentwurf  des  Gesetzes  vom  15.  April  1810
Art.  VII  Abs.  2  nebst  Motiven  hiezu.  (Verhandl.
der  Kammer  der  Abgeordn.  vom  Jabre  1840.  Beil.
Bd.  1  S.  1  u.  13  Abs.  4,  S.  16  Abs.  2  u.  3).

Vortrag  des  Abgeordneten  Dr.  Bayer  über  diesen
  Entwurf  (Verhandl.  der  Kammer  d.  Abgeordn.
"b  a.  O.  S.  425  zu  1  bis  S.  428  Abs.  2  und

429  zu  2  bis  S.  430  Abs.  1).

5non.  des  Gesetzgebungs=  sowie  des  I.  u.  III.  Aus-*



—
—
        <pb n="402" />
        378  Nachdruck.  Zuständigkeit.  Offizialprüfung.

Diese  Kompetenzverhältnisse  haben  bisher  keine
Aenderung  erlitten.  Denn  durch  den  F.  7  deß
Edikts  vom  4.  Juni  1848  über  die  Freiheit  der
Presse  und  des  Buchhandels,  welcher  bei  Polizeiübertretungen
  durch  die  Presse,  sowie  bei  Uebertretungen
  gesetzlicher  Vorschriften  über  Presse  und  Buchhandel
  die  Strafgerichtsbarkeit  den  Gerichten  zuweist,
sind  die  im  Art.  X  des  obigen  Gesetzes  vom
15.  April  1840  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Kompeten:  der  Verwaltungsbehörden  in  ihrer  polizeirichterlichen
  Eigenschaft  nicht  aufgehoben")  und  nach
Art.  2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  1.  Juli
1856  verbleibt  es  bei  der  bisherigen  Kompetenz  der
Polizeibehörden  in  Bezug  auf  streitige  Rechtssachen.

Erst  zufolge  des  der  gegenwärtigen  Ständeversammlung
  noch  zur  Berathung  unterliegenden  Gesetzentwurfes,
  die  Einführung  des  Strafgesetzbuches  und
des  Polizeistrafgesetzbuches  betr.  —  worin  auch
nach  den  Beschlüssen  der  Gesetzgebungsausschiüsse

schusses  barüber  (Verbandl.  d.  K.  d.  Abg
S.  447  Abs.  6  S.  150  Abs.  1  u.  S.  5  #  .

Strauß  Forts.  der  Döllinger'schen  Verordg.=Sammlung
  Bd.  XXI  S.  9  letzt.  Abs.,  wo  die  Rekurse
  zur  dritten  Instanz  gegen  die  nach  dem  Gesetze
v.  15.  April  1810  sowobl  bezüglich  der  Entschädigung
als  bezüglich  der  Strafe  ergangenen  Erkenntnisse  als
eine  neue  (21.)  Rubrik  denjenigen  Rekursen  beigezäblt
  werden,  über  die  zufolge  der  Instruktion  des
k.  Staatsratbs  vom  18.  Novbr.  1825  8.  7  lit.  B
Nr.  I.  23  ein  Ausschuß  desselben  zu  entscheiden  hat.

4)  Erkenntniß  des  k.  Staatsrathsausschusses  vom

30.  Januar  1851  (Strauß  Forts.  der  Döllinger-=schen
  Verordg.-Samml.  Bd.  XXII  S.  151  8.  105).

Erkenntniß  des  obersten  Gerichtshofes  vom  20.  Juni
1855,  Kanxeznatonflitt  betr.  (Regbl.  von  1855
Nr.  31  S

Brater,  für  administr.  Praxis  Bd.  IV
S.  J00,  die  Zuständigkeit  in  Nachdrucksachen  betr.
        <pb n="403" />
        Nachdruck.  Zuständigkeit.  Offizialpiüfung.  379

beider  Kammern  (s.  Art.  3  Nr.  7  Abs.  2)  das
Gesetz  vom  15.  April  1840  über  den  Schutz  des
Eigenthums  an  Erzeugnissen  der  Literatur  für  aufrecht
  bleibend  erklärt  ist,  —  sind  die  in  diesem  Gesetze
  verbotenen  Handlungen  und  zwar  gemäß  Art.  9
u.  10  des  Regierungsentwurfes  und  Seite  9  Abs.  2
der  Motive  hiezu  (Art.  9  u.  31  nach  den  Beschlüssen
der  genannten  Gesetzgebungsausschüsse)  den  Bezirksgerichten
  zur  Entscheidung  zugewiesen  und  soll  die
strafrichterliche  Kompetenz  der  Verwaltungsbehörden
über  jene  Handtlungen  aufhören.

Die  II.  Instanz  legt  zwar  für  ihre  Anerkennung
der  Kompetenz  der  Gerichte  der  streitigen  Gerichtsbarkeit
  ein  besonderes  Gewicht  auf  den  Umstand,
daß  nur  auf  Entschädigung  ohne  Antrag  auf  Untersuchung
  und  Bestrafung  geklagt  worden  ist;  allein
wie  schon  aus  der  erstinstanzlichen  Beweisauflage
sich  ergibt,  so  kommt  es  immerhin  auch  bei  der
bloßen  Geltendmachung  des  Entschädigungsanspruches
auf  das  Vorhandensein  des  objektiven  Thatbestandes
der  im  Gesetze  vom  15.  April  1840  verbotenen
Handlungen  an  und  kennt  dieses  Gesetz  eine  derartige
  Klage  wie  die  angestellte  nicht,  sondern  weist
der  Art.  X  Abs.  2  desselben  vielmehr  die  Entscheidung
  über  die  Entschädigung  auch  den  Verwaltungsbehörden
  ausdrücklich  zu.

Gegen  den  zweitinstanzglichen  Ausspruch,  daß
eine  Justigsache  vorliege,  wurde  zwar  von  den  Streitstheilen
  keine  Beschwerde  erhoben,  bezüglich  jener
Foge  hat  jedoch  der  oberste  Gerichtshof  seine  eigene

ompetenz  von  Amtswegen  zu  prüfen  und  nach  Befund
  darüber  zu  entscheiden).
OAGE.  v.  19.  Okt.  1861.  RNMr.  1625
W.

O

ö5)  Erkenntnisse  des  obersten  Gerichtshofes  vom  3.  Januar
1856,  3.  April  und  21.  Juli  1860  (Bl.  f.  R.
        <pb n="404" />
        380  Amort.-Gesetze.  Legitimation  zur  Revokation.

2.

Legitimation  zu  dem  auf  die  Amortisationsgesetze  sich  gründenden
  Rerokationsrechte.

In  der  Streitsache  des  A.  B.  gegen  das
Stift  Z.  sind  die  beiden  obern  Instanzen,  wie  oben
S.  368  mitgetheilt  wurde,  zu  dem  Ergebniße  gekommen,
  daß  das  beklagte  Stift  von  den  erhaltenen
5500  fl.  über  zurückgegebene  2000  fl.  den  weiteren
Betrag  von  1500  fl.  mit  Recht  nicht  behalten
könne.

Hieraus  —  so  fährt  die  zweite  Instanz  weiter  —
folgt  aber  noch  nicht  von  selbst,  daß  gerade  der
Kläger  zur  Zurückforderung  berechtigt  sei.

Das  Mandat  vom  13.  Okt.  1764  verfügt
sub  Nr.  5,  daß  der  die  pragmatische  Summe  überschreitende
  Betrag  den  Erben  und  Successoren  zukomme,
  und  Frhr.  v.  Kreittmayr  sagt  daher  in  den
Anmerk.  zum  LR.  Thl.  II  Kap.  2  8.  4  Nr.  9
mit  Recht,  daß,  wenn  einem  Religiosen  nach  seiner
Profeßleistung  eine  Erbschaft  zufalle,  das
Kloster  unter  den  erforderlichen  Voraussetzungen  nur
2000  fl.  erhalten  könne,  das  Uebrige  aber  intuitu
religiosi  vel  monasterli  wegfalle  und  denjenigen
zugehe,  welche,  wenn  kein  Religios  existirte,  succedirt
hätten.

Hieraus  ergibt  sich,  daß  Kläger  auf  jene  500  fl.,
welche  als  Abfindung  für  die  nach  der  Profeßleistung
eröffnete  Erbschaft  von  dessen  Geschwistern  an  das
Kloster  bezahlt  wurden,  ein  Recht  schon  vorhinein
  niemals  erworben  hat,  weil  der  ganze
Erbtheil  des  Klägers,  nachdem  intuitu  desselben  das

Bd.  XXII  S.  438  Nr.  2  und  Bd.  XXV  S.  282
Nr.  3).
        <pb n="405" />
        Amort.-Gesetze.  Legitimation  zur  Revolation.  381

Stift  schon  mehr  als  2000  fl.  empfangen  hatte,
dessen  Geschwistern  accresziren  mußte,  so
daß  also  auch  nur  diesen  ein  Revokationsrecht
zugestanden  werden  könnte.

Was  aber  die  weiteren  5000  fl.  betrifft,
welche  zur  Zeit  der  Profeßleistung  ein
vom  Kläger  bereits  erworbenes  Vermögen
waren,  so  muß  zwar  allerdings  zugegeben  werden,
daß,  weil  der  Kläger  wegen  der  Profeßleistung  das
Revokationsrecht  gegen  das  Kloster,  welchem  er  angehörte,
  nicht  auszuüben  vermochte,  dieses  Recht  sogleich
  von  denjenigen  hätte  ausgeübt  werden
können,  welche  denselben,  wenn  er  verstorben  gewesen
  wäre,  beerbt  hätten;  nachdem  aber  die  Geschwister
  des  Klägers  das  Nevokationsrecht  bisher  nicht  ausgeübt
  haben,  der  Kläger  mittlerweile  (ex  nunc)  wieder
  besitz=  und  erwerbfähig  geworden  ist,  und  das  Revokationsrecht
  nicht  blos  dritten,  sondern,  und  zwar  in
erster  Linie  dem  Alienanten  selbst,  als  welcher  hier
der  Kläger  erscheint,  zugestanden  wird  (Frhr.  v.  Kreittmayr
  Anm.  a.  a.  O.  Nr.  7  lit.  b),  so  kann  dessen
Recht,  den  die  pragmatische  Summe  überschreitenden,
noch  in  1000  fl.  bestehenden  Betrag  vom  Kloster
zurückzufordern,  nicht  mehr  beanstandet  werden.

Hiegegen  läßt  sich  nicht  einwenden,  daß  das
Revokationsrecht  der  Geschwister  nicht  blos  ein  subsidiäres
  sei,  sondern  wegen  der  Profeßleistung  bereits
die  Eigenschaft  eines  unmittelbaren  angenommen  habe,
und  daß  es  gegen  die  allgemeinen  Grundsätze  über
Erwerbung  und  Verlust  von  Rechten  verstoßen
würde,  anzunehmen,  daß  ihnen  dieses  Recht  durch
eine  einseitige  Handlung  des  Klägers,  als  welche
ihnen  gegenüber  dessen  Austritt  aus  dem  Kloster
erscheint,  wieder  zu  Verlust  gegangen  sei.  Denn
das  auf  die  Amortisationsgesetze  sich  gründende  Revokationsrecht
  der  Geschwister  läßt  sich  schon  überhaupt
  nicht,  so  lange  Kläger  am  Leben  ist,  als
        <pb n="406" />
        382  Amort.-Gesetze.  Legitimation  zur  Revokation.

ein  unter  allen  Verhältnissen  unwiderrufliches
denken,  wenn  man  nicht  unbedingt  eine  hereditas
viventis  statuiren  will;  andererseits  aber  erscheint
dieses  auf  das  Vermögen  des  lebenden  Klägers
gerichtete  Recht  der  Geschwister  nicht  als  ein  solches,
welches  ihnen  zum  Zwecke  der  eigenen  Vermögenserweiterung
  gegeben  wäre,  sondern  als  ein  lediglich
zu  dem  Zwecke  gegebenes,  damit,  weil  der
im  Kloster  befindliche  Kläger  nicht  auftreten  konnte,
den  Amortisationsgesetzen  der  Vollzug  gesichert  werde,
so  wie  man  denn  auch,  „wenn  sich  der  Erb
nicht  rührt“,  das  nemliche  Recht  dem  Fiskus  einräumt
  (Frhr.  v.  Kreittmayr  Anmerk.  a.  a.  O.),
so  daß  wegen  der  rein  fakultativen  Natur
dieses  mehren  Individuen  subsidiär  zustehenden
Rechtes  angenommen  werden  muß,  daß  die  Geschwister
  dieses  Recht  jedenfalls  noch  vor  dem
Austritte  des  Klägers  aus  dem  Kloster  hätten
geltend  machen  müssen,  wenn  es,  nachdem  der
Kläger  personam  standi  gegen  das  Kloster  wieder
erlangt  hat,  der  gegenwärtigen  Klage  präjudiziren
  soll.

Demnach  verurtheilte  die  zweite  Instanz  das
beklagte  Stift  zur  Herausgabe  von  1000  fl.  an  den
Kläger,  wogegen  der  oberste  Gerichtshof  diese  Verurtheilung
  auch  noch  auf  die  weiteren  500  fl.  ausdehnte.
  Die  Gründe  lauten  wie  folgt:  Das  beklagte
Stift  hat  die  von  den  Geschwistern  des  A.  B.  einbezahlten
  500  fl.  als  Abfindungssumme  einer  dem
Konventualen  angefallenen  Erbsportion  acquirirt,
und  diese  Summe  daher,  so  wie  ihm  das  schon
vorher  erworbene  Vermögen  des  Klägers  überantwortet
  worden  ist,  gleichfalls  intuitu  des
Klägers  in  Empfang  genommen.

Dieser  ist  demnach  der  zunächst  betheiligte
Interessent  und  als  solcher  bezüglich  der  1000  fl.
und  (gegen  die  Ansicht  der  Vorinstanz)  auch  be-
        <pb n="407" />
        Exceptio  non  numeralae  pecuniae.  Gegenbeweis.  383

züglich  der  vorerwähnten  500  fl.  zum  Revokations-=rechte
  legitimirt,  da  die  aus  nationalökonomischen
Rücksichten  gegebenen  Amortisationsgesetze,  wenn  sie
unter  den  Rückforderungsberechtigten  nur  die  Erben
des  Konventualen,  bzw.  den  Fiskus  benennen,  nur
die  Fälle  im  Auge  haben,  wo  der  Professus  entweder
  wegen  Fortdauer  seines  Mönchsstandes  noch
unfähig  ist,  Vermögen  zu  besitzen  oder  derselbe  inzwischen
  das  Zeitliche  verlassen  hat.

Dem  Geiste  und  Zwecke  dieser  Spezialgesetze,
welche  nur  die  Anhäufung  des  Vermögens  in  todter
Hand  zu  verhindern  streben,  und  die  unverweilte
Rückzahlung  der  summa  excedens  an  Vermögensbesigsöhige
  zur  Sicherung  des  Vollzuges  dieser  politischen
  Maßregel  vorgezeichnet  haben,  widerstrebt
die  unmittelbare  Hinausgabe  des  betreffenden  Vermögenstheiles
  an  den  früheren  Konventualen  offenbar
dann  nicht,  wenn  dieser  eigentlich  primär  betheiligte
Interessent  zur  Zeit  der  Erhebung  des  Rückforderunganspruches
  wieder  eigenthumöfähig  geworden
ist,  und  auch,  weil  von  einer  andern  Seite  keine
solche  Ansprüche  gemacht  worden  sind,  noch  res  integra
  vorliegt.

OAG.  Erk.  v.  18.  Juni  1856.  RNr.  S  6  %%
m.

3.

Exceptio  non  numeratac  pecunine  gegen  eine  zwei  Jahre
alte  Urkunde.  Beweis  durch  Eidesdelation  ausgeschlossen.

Vgl.  von  Zink.  Erläuter,  des  Ges.  v.  26.  März  1859  über  die
Einrede  des  nicht  gezahlten  Geldes  2c.  in  Dollmanu's  Gesetzgebung
  des  Königr.  Bayern  Thl.  1  Bd.  III  S.  291  u.  ff.

A.  hatte  den  B.  auf  Rückzahlung  eines
verzinslichen  Hypothekenkapitals  von  2000  fl.  ver-
        <pb n="408" />
        384  Exceptio  non  numeratae  pecuniae.  Gegenbeweis.

klagt.  Der  Schuld=  und  Hypothekenbrief  war  im
Jahre  1842  errichtet  und  galt  im  betreffenden
Bezirke  gemeines  Recht.

Der  Beklagte  setzte  der  Klage  bezw.  der  mit  derselben
  vorgelegten  Schuldurkunde  die  exceptio  non  numeratae
  pecuniac  entgegen,  indem  er  behauptete,  er
habe  auf  diese  Urkunde  nicht  mehr  als  1337  fl.  ausbezahlt
  erhalten.  Es  wurde  dem  Beklagten  der  Beweis
  auferlegt:  „daß  er  auf  den  Schuld=  und  Hyp.=Brief
  vom  ..  ..  vom  Kläger  im  Ganzen  nur  eine
Valuta  von  1337  fl.  oder  wie  viel  mehr,  aber
weniger  als  2000  fl.  erhalten  habe.“  Beide
Theile  ließen  dieses  Interlokut  rechtskräftig  werden,
und  der  Beklagte  bediente  sich  lediglich  der  Delation
des  Haupteides  mit  der  Formel:  „daß  der  Beklagte
auf  den  ..  Opyp.-Brief  nicht  bloß  1337  fl.  oder
überhaupt  weniger  als  2000  fl.,  sondern  diese
2000  fl.  vollständig  erhalten  habe“.

Auf  Einwendungen  des  Klägers  gegen  die  Zulässigkeit
  dieses  Eides  verurtheilte  die  I.  Inst.  den
Beklagten  nach  der  Klagbitte.  Dieses  Erkenntniß
wurde  in  den  beiden  oberen  Instanzen  bestätigt,
weil  der  Beweis  des  Klägers  direkt  gegen  den  Inhalt
der  Schuldurkunde,  bezw.  gegen  das  darin  verbriefte
Geständniß,  2000  fl.  erhalten  zu  haben,  gerichtet,  in
der  That  also  nur  ein  direkter  Gegenbeweis  gegen
den  durch  die  Urkunde  erstellten  Beweis  des  Empfanges
von  2000  fl.  sei,  der  direkte  Gegenbeweis  gegen
voll  erbrachten  Hauptbeweis  aber  nicht  durch  Eidesdelation
  geführt  werden  könne.

OAGErk.  v.  6.  Nov.  1860.  RNr.  1740  55/50.
77.

Nedalt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  *i*)  Eure)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  S
        <pb n="409" />
        Samstag  den  14.  Dez.  1861.  26.  Jahrgang.  W.  25.
Dr.  J.  A.  Feusffert's
Plütter  für  Rehtsanbendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  rm  116  ——s  von  Elmeden  In  Wechsetlechen.  Dvüner  bell  —
Darie  welche  Ebefrauen  obne  Zustimmung  lbres

PSe  lrrsN—nx’•  erben.  znd  die  Vortcten  den  ba#griicnen.
Landrechies  Tbl.  1  Kap.  6  F.  27  anwendbar.  —  tr  die  Perbindlich  ·

kerndes  bbenanmes,  seiner  Ubetcau  nach  erwirksem  dilanhe  —

“*  aus  geinem  Berschuloen  von  Kisch  und  #*z*4  geirennte,  —
biße  nn  von  ieiner  vermöglichen  Frau  Alimente  verlange

l  o  ulässtskeit  gegen  Ghatn.  u#urch  8  E—  von

der  Ger  98  welle  zurückgewiesen  wurde.  —  *  räge  mit  Analpha  ·

beten  cht  bayerlschem  Rechte.  —  Berichilgun

Ueber  die  Statthaftigkeit  von  Einreden  in  Wechselsachen.


Drltter  Theil.
(Fortsetzung.)

II.  Von  einzelnen  außerwechselrechtlichen  Einreden
  im  Besonderen.

Eine  besondere  Betrachtung  verdienen  außerwechselrechtliche
  Einreden,  welche  der  abstrakten  Natur
  des  Wechselversprechens  gegenüber  in  ihrer  gewöhnlichen
  civilrechtlichen  Form  nicht  zur  Geltung
gelangen  können,  sondern  für  ihre  Begründung  gegenüber
  dem  Rechte  aus  dem  Wechsel  einer  eigenthümlichen
  rechtlichen  Struktur  bedürfen.

Desgleichen  ist  auch  der  Zahlung  von  dem
Gesichtspunkte  der  außer  dem  Wechselrechte  liegenden
  Erfüllung  des  Wechselversprechens  noch  eine  besondere
  Rücksicht  zu  widmen.

A.  Einreden  aus  dem  unterliegenden  Rechtsverhältnisse.

Aus  dem  Rechtsverhältnisse,  welches  dem  Wechselversprechen
  (Tratte,  Indossament,  Accept,  Eigenwechsel)
  unterliegt,  kann,  wie  erörtert  wurde,

Neue  Folge  VI.  Band.
        <pb n="410" />
        366  Einreden  in  Wechselsachen.

(s.  1,  2)  eine  Bestreitung  des  rechtlichen  Bestandes
  der  Wechselschuldforderung  nicht  hergeleitet
werden.  Aus  dem  unterliegenden  Verhältnisse  kann
aber  für  den  Beklagten  ein  selbständiger  Gegenanspruch
  gegen  den  Wechselkläger  begründet
und  dieser  Anspruch  geeignet  sein,  daß  er  der  Geltendmachung
  des  Wechsels  im  Wege  der  Einrede
  entgegengesetzt  werde.

J.

1)  Das  unterliegende  Rechtsverhältniß  kann
ein  Uebereinkommen  in  sich  begreifen,  dessen  Intention
  dahin  geht,  daß  der  Kläger  sein  Recht  aus
dem  Wechsel  gegen  den  Beklagten  nicht  geltend
  machen  dürfe.  Wird  z.  B.  um  einem
Wechsel,  welchen  A.  auf  einen  auswärtigen  Ort
abgeben  will,  Kredit  zu  verschaffen,  der  Wechsel
von  B.  an  die  Ordre  des  A.  gezogen  und  von  A.
durch  Indossament  in  Umlauf  gesetzt  unter  dem  beiderseitigen
  Einverständnisse,  daß  A.  dem  Bezogenen
rechtzeitig  Deckung  gebe  und  keinesfalls  den  Wechsel
  gegen  den  Kreditgeber  B.  geltend
machen  dürfe,  so  hat  der  Beklagte  B.  gegen  den
klagenden  A.  aus  dem  unterliegenden  Rechtsverhältnisse
  einen  vertragsmäßigen  Anspruch  auf  Nichtgeltendmachung
  des  Wechsels  ihm  gegenüber.

Hieher  gehört  auch  die  Simulation  eines
Wechselversprechens,  soweit  das  wirklich  gemeinte
(dissimulirte)  Geschäft  nicht  schon  einen  besonderen
Gegenanspruch  in  sich  schließt.  Denn  der  Simulation
  liegt  ausdrücklich  oder  stillschweigend  das  Einverständniß
  unter  den  Betheiligten  zu  Grunde,  daß
der  simulirte  Wechsel  (Tratte,  Indossament,  Eigenwechsel,
  Accept)  gegen  den  Wechselgeber  von  seinem
Nehmer  nicht  geltend  gemacht  werden  dürfe  und  der
Erstere  hat  einen  Anspruch  hierauf  gegen  den  Letzeren.

Hieher  können  auch  die  von  Borchardt  a.  a.  O.
        <pb n="411" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  387

Zus.  358  Nr.  1  u.  3  S.  216,  ferner  die  im  Arch.  f.
D.  W.-R.  Bd.  VII  S.  95  mitgetheilten  Fälle  gerechnet
  werden.

2)  Ein  derartiger  Anspruch  aus  dem  unterliegenden
  Verhältnisse  kann  der  Wechselklage  im  Wege
der  Einrede  entgegengesetzt  werden.  Die  Einrede
aus  einem  solchen  Anspruche  ist  gegen  die  Ausübung
des  Rechtes  aus  dem  Wechsel  gerichtet.

II.

1)  Aus  dem  unterliegenden  Verhältnisse  kann
dem  Beklagten  ein  Rückforderungsrecht  gegen
den  Wechselkläger  zustehen.

a)  Dieses  kann  aus  einem  Vertrage  entspringen,
  z.  B.  der  Beklagte  hat  dem  Wecsfaincger
den  Auftrag  zum  Einkauf  von  Waaren  (Einkaufskommission)
  ertheilt  und  ihm  zur  Deckung  wegen
des  Kaufpreises  im  Voraus  Wechsel  (Nimessen)
übersendet,  d.  h.  an  dessen  Ordre  ausgestellt  oder
indossirt.  Der  Waareneinkauf  unterblieb  jedoch  in
Folge  rechtzeitiger  Zurücknahme  des  Auftrages  oder
aus  anderen  Gründen.  Hier  hat  der  Kommittent
gegen  den  die  Nimessen  einkflagenden  Kommissionär
ein  RückforderungSrecht  aus  der  Kommission  actio
mandati  directa,  cf.  I.  20  D.  mand.  (17,  1).

Hieher  gehört  auch  der  Fall  eines  bei  dem
Wechselvorvertrage  geübten  Zwanges  oder  Betruges,
auf  Grund  dessen  mit  der  Kontraktsklage  die  Reseission
  dieses  Vertrages  herbeigeführt  werden  kann
(v.  Vangerow,  Leitfaden  für  Pandektenvorlesungen,
  Bd.  III  S.  605  Anm.  1,  II  S.  275  fg.).
In  Folge  der  Reseission  des  Vorvertrages  ist  auch
dis  Rückforderung  des  Wechsels  begründet.

Hieher  ist  anch  der  von  Borchardt,  a.  a.  O.
Zus.  358  Ziff.  20  S.  221  mitgetheile  Fall  zu  zählen,
  in  welchem  eingewendet  wurde,  daß  der  Beklagte
  dem  Kläger  den  eingeklagten  Wechsel  nur  zur

1
        <pb n="412" />
        388  Einreden  in  Wechselsachen.

Sicherheit  für  einen  nicht  eingetretenen  Fall  ausgestellt
  habe  (Rückforderung  mit  der  Pfosbkomtralestlage.
  arg.  I.  9  S.  3  5  D.  de  pignerat.  (13,  7).

b)  Ohne  einen  die  Rückforderung  begründenden
  Vertrag  kann  dem  Beklagten  nach  civilrechtlichen
  Grundsätzen  ein  Rückforderungsrecht  zustehen,
wenn  seine  Wechselverpflichtung  dem  Wechselkläger
gegenüber  ohne  rechtlichen  Grund  erfolgt  ist,
mag  der  Grund,  weßhalb  das  Wechselversprechen
gegeben  wurde,  ein  unrichtiger  (condictio  indebiti,
condictio  causa  data  causa  non  secuta)  oder
ein  rechtswidriger  (condictio  ob  injustam  oder  ob
turpem  causam)  oder  überhaupt  kein  rechtswirksamer
  Grund  (condictio  sine  causa)  sein.  Auf  diese
Weise  kann  ein  Rückforderungsrecht  begründet  werden,
  wenn  der  Kläger  den  Wechsel  vom  Beklagten
in  Folge  eines  unverbindlichen  Rechtsgeschäftes
(ungiltige  Schenkung,  Intercession)  erhalten  hat,  vorausgesetzt,
  daß,  soferne  das  Cidvilrecht  eine  Nichtkenntniß
  dieses  rechtlichen  Umstandes  bei  der  Hingabe
  erfordert,  kein  wissentliches  Geben  des
Wechsels  5)  in  Mitte  liegt  (onddeetio  indebiti):
I.  53  de  reg.  juris  (50,  17);,  bix.  C.  de
cond.  indeb.  (4,  5),  I.  9  0.  4  C.  Veilc
(4,  29);  vgl.  v.  Vangerow,  a.  a.  O.  §.  628.
Anm.]I,  ,  17  Bd.  III  S.  386  (VI.  Ausg.  S.  425).

*)  In  Beziehung  auf  den  Vorvertrag  erscheint  das
Wechselgeben  als  Erfüllung,  mithin  als  solutio
(s.  im  zweiten  Theil  Note  12  S.  262).  Daher  besteht,
  wenn  Kläger  den  Wechsel  für  ein  Darlehen,
das  einem  Haussohne  gegeben  wurde,  erhielt,  kein
Rückforderungsrecht,  weil  eine  condictio  des  bereits
Geleisteten  in  einem  solchen  Falle  überhaupt  nicht
stattfindet,  vgl.  Puchta.  Pandekten  §.  306  bei  Note  2.
Somit  ist  auch  für  eine  exceptio  8.  C.  Macedoniaai
  einem  Wechsel  gegenüber  kein  Raum  gegeben.
        <pb n="413" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  389

Ebenso  besteht  ein  Rückforderungsrecht,  wenn
der  Beklagte  dem  Kläger  den  Wechsel  in  Folge
eines  verbotenen  Rechtsgeschäftes,  z.  B.  für  eine
Spielschuld,  für  wucherische  Zinsen  (condictio  sine
Causa),  oder  um  eines  erwarteten,  aber  nicht  eingetretenen
  Erfolges  willen  (condictio  causa  data
causa  non  secuta),  z.  B.  als  Heirathsgut  mit
Rücksicht  auf  die  künftige,  aber  nicht  erfolgte  Ehe
(dos  praenumerata)  gegeben  hat.

2)  Gegenstand  der  Zurückforderung  ist  die
aus  dem  Wechselversprechen  (Tratte,  Eigenwechsel,
Accept,  Indossament)  entspringende  Wechselobligation,
  das  in  der  Wechselform  gegebene,  aus  dem
Vermögen  des  Wechselgebers  in  das  des  Wechselinhabers
  übergegangene  nomen,  I.  1  pr.  D.  de
cond.  sine  causa  (12,  7).  Die  Rückgabe  dieses
Vermögensbestandtheiles  besteht  in  der  Befreiung
von  der  Wechselobligation.  Hierauf  ist  der  mit
einer  condictio  verfolgbare  Anspruch  gerichtet:  I.  3
D.  eod.

Gegenstand  der  Nückorderung  kann  auch  der
Wechselbrief  selbst  sein,  wie  ja  schon  gewöhnliche
Schuldurkunden  kondizirt  werden  können,  I.  3  Cod.
de  cond.  ind.  (4,  5).  In  der  Endwirkung  kommt
die  Rückforderung  des  Wechselbriefes  der  Rückforderung
  des  nomen  cambiale  gleich,  da  die  obligatio
an  die  Wechselform  gebunden  ist.

3)  Das  dem  Beklagten  gegen  den  klagenden
Wechselinhaber  zustehende  Rückforderun  recht,  welches
  der  Erstere  klagweise  verfolgen  könnte,  kann
im  Wege  der  Einrede  insoweit  unbedenklich  geltend
  gemacht  werden,  als  dasselbe  gegen  die  Ausübung
  des  Rechtes  aus  dem  Wechsel  gerichtet  ist.
Dagegen  müßte  die  Rückgabe  des  Wechsels
mit  einer  Widerklage  gefordert  werden,  da  eine
Einrede  nur  Entbindung  von  der  Klage  zur  Folge
haben  kann.  —
        <pb n="414" />
        390  Einreden  in  Wechselsachen.

Thöl,  a.  a.  O.  §.  297,  l,  denkt  sich  als
Gegenstand  des  Restitutionsrechtes  die  Zahlungssumme,
  welche,  wenn  sie  auf  Grund  des  Wechselversprechens
  wäre  geleistet  worden,  zurückgefordert
werden  könnte.  Doch  „dieses  Recht  auf  Restitution“
  kann  „im  Wege  der  Einrede“  nicht  geltend
gemacht  werden;  denn  zur  Zeit  des  Einredevorbringens
  besteht  dasselbe  noch  nicht,  weil  ja
die  Zahlungssumme  noch  nicht  geleistet  wurde.
Thöl  sieht  sich  auch  in  der  Note  2  a.  a.  O.  genöthigt,
  den  Rechtssatz:  dolo  facit,  qui  petit,
quod  redditurus  est,  zu  Hülfe  zu  nehmen.  Seine
Auffassung  läuft  somit  auf  die  exceptio  doli  generalis
  hinaus;  dies  hat  jedoch  etwas  Mißliches,
in  soferne  dem  abstrakten  Wechselnomen  gegenüber
für  die  Rechtswirksamkeit  eines  dolus  gener  alis
kein  Raum  bleiben  und  das  Hereinziehen  römischrechtlicher
  Grundsätze  über  die  Zulässigkeit  der  exc.
doli  gen.  gegen  Klagen  aus  Formalverträgen  in
das  Wechselrecht  sehr  erheblichen  Bedenken  unterliegen
  dürfte.

III.

Aus  dem  unterliegenden  Rechtsverhältnisse  kann
der  Wechselkläger  dem  Beklagten  zu  einer  Gegenleistung
  oder  zu  einer  Entschädigung  verpflichtet
  sein.

1)  Eine  Gegenleistung  kann  mit  der  Kompensationseinrede
  zur  Geltung  gebracht  werden,
wenn  sie  auf  eine  Geldsumme  gerichtet  ist,  oder  sich
in  ihrem  Endergebnisse  in  eine  Geldsumme  auflöst.
Auf  diese  Weise  kann  der  dem  Beklagten  unmittelbar
  gegen  den  Wechselkläger  zustehende  Anspruch  auf
die  Valuta  oder  auf  die  Deckung,  soferne  sie  in
Geld  bestehen,  ompensando  geltend  gemacht  werden.
  S.  auch  Renaud  a.  a.  O.  §.  79  Note  10
S.  201;  Thöl  a.  a.  O.  g.  297,  II.
        <pb n="415" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  391

Verhalten  sich  dagegen  Wechselschuldforderung
und  Gegenleistung  dem  Objekte  nach  ungleichartig,
so  frägt  es  sich,  ob  der  Wechselbeklagte  wegen  Nichterfüllung
  seiner  Gegenforderung  die  Wechsel-,  beziehungsweise
  Regreßsumme  zurückbehalten  (retiniren)
  könne?  Diese  Frage  entsteht  z.  B.,  wenn
der  Beklagte  dem  Kläger  den  Wechsel  gegen  Lieferung
  von  Waaren  gegeben,  letzterer  aber  die  verabredete
  Lieferung  noch  nicht  ausgeführt  hat.

Unbedingt  kann  dem  Wechselbeklagten  ein  Rückbehaltungsrecht
  weder  zu=  noch  abgesprochen  werden.
  —  In  Fällen,  wo  bei  dem  unterliegenden  mit
dem  Wechselkläger  eingegangenen  Geschäfte  nicht
die  Absicht  bestand,  daß  auch  ihm  gegenüber  der
Wechselgeber  zur  Wechselzahlung  unabhängig  von
der  demselben  zustehenden,  wenn  auch  fälligen  Gegenforderung
  gehalten  sein  solle,  dürfte  die  Retentionseinrede,
  soferne  der  Anspruch  auf  die  Gegenleistung
fällig  ist,  nicht  zu  versagen  sein.  —  Hieher  wird
der  von  Borchardt  a.  a.  O.  Zus.  358  Nr.  23
S.  222  mitgetheilte  Fall  zu  rechnen  sein.

2)  Ein  Anspruch  auf  Entschädigung  (id
Juock  interest)  läßt  sich  einredeweise  mittelst  der

ompensation  geltend  machen.

Auf  diese  Weise  kann  namentlich  auch  ein  Betrug
  des  Klägers  (dolus  specialis)  eine  Einrede
begründen;  so  wenn  bei  dem  Vorvertrage  mit  dem
Beklagten  ein  Betrug  unterlief,  welcher  keine  Reseission
  dieses  Vertrages,  sondern  nur  eine  Entschädigungsforderung
  zu  begründen  geeignet  ist,  desgleichen
  wenn  der  Kläger  den  Beklagten  betrüglich  zur
Wechselunterschrift  verleitete  (z.  B.  durch  die  Vorspiegelung,
  er  habe  nur  als  Zeuge  zu  fungiren),
ferner  wenn  der  Kläger  im  hinterlistigen  Einverständnisse
  mit  dem  Vormanne  das  Indossament  sich  ertheilen
  ließ,  damit  der  Beklagte  um  seine  Einreden
gebracht  werde  u.  s.  w.  Der  Beklagte  hat  hier
        <pb n="416" />
        392  Einreden  in  Wechselsachen.

einen  Anspruch  auf  Entschädigung,  welcher  ersterenfalls
  mit  der  Kontraktsklage  (v.  Vangerow,  a.  a.  O.
§.  605  Anm.  1  Nr.  II),  in  den  beiden  anderen
Fällen  mit  der  actio  doli  (Seuffert,  Pand.-Recht
§.  424  Bd.  II  S.  375  fg.)  von  ihm  gegen  den
Kläger  selbständig  verfolgt  werden  könnte;  diesen
Anspruch  kann  er  im  Wege  der  Eimede  gegen  die
Wechselordnung  kompensiren.  Hier  sind  die  Fälle
unterzubringen,  welche  Borchardt  a.  a.  O.  Zus.  358
Nr.  2  u.  5,  Nr.  10  u.  Zus.  368  S.  216  fg.  mittheilt.
  —

Die  unter  A.  behandelten  Einreden  werden
wegen  Mangels  der  Liquidität?)  im  Wechselprozesse
  nur  selten  aufkommen.

(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Praris.

1.

Auch  auf  Darlehen,  welche  von  Ehefrauen  obne  Zustimmung

  ihres  Ebemannes  aufgenommen  werden,  find  die  Vorschriften

  des  bayer.  Landrechtes  Thl.  1  Kap.  6  KF.  27
anwendbar.

Ueber  obigen  Satz  entnehmen  wir  den  Entscheidungsgründen
  eines  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
  Nachstehendes.

*)  Nach  der  depet,  Wechs.=  u.  Merk.-GO.  v.  1785
Kap.  III  S.  4  Lit.  B.  erscheint  die  Eidesantragung
  zur  Liquidstellung  solcher  Ginreden  nicht  als
statthaft.  —  Nach  dem  preuß.  Einführungsgesetze
        <pb n="417" />
        Zum  bayerischen  LR.  Thl.  I  Kap.  6  SF.  27.  393

Schon  nach  dem  Wortlaute  des  bayer.  LR.
Thl.  1  Kap.  6  8.  27  fällt  ein  von  der  Frau  ohne
Zustimmung  des  Ehemannes  aufgenommenes  Darlehen
  unter  die  dort  aufsgestellte  gesetzliche  Regel,
weil  ihr  überhaupt  etwas  zu  thun  untersagt  ist,
was  ihr  zu  Schaden  kommen  oder  zur  Schmälerung
ihrer  Güter,  soweit  sie  unter  des  Mannes  Verwaltung
  und  Nutznießung  sich  befinden,  gereichen  möchte,
Schuldenmachen  oder  die  Kontrahirung  der  Verbindlichkeit
  zur  Darlehensrückzahlung  aber,  wenn  auch
hierin  keine  direkte  Veräußerung  ihrer  Güter  liegt,
doch  behufs  der  Solution  und  Exekution  dieselben
verstricken  und  indirekt  zu  deren  Veräußerung
und  Schmälerung  führen  würde.  Kraut,  Vormundschaftsrecht
  Bd.  II  S.  406,  415.

Sophistisch  und  trüglich  ist  das  von  der  Revidentin
  vorgebrachte  Argument,  daß  die  Aufnahme
eines  Darlehens  von  Seiten  der  Frau  die  Rechte
des  Mannes  an  ihren  Dotal=  und  Paraphernalgü—
tern  niemals  beeinträchtige,  wenn  sie  auch  mit  ihren
Gütern  für  die  Rückzahlung  des  Darlehens  einstehen
müsse,  weil  das  darlehensweise  von  der  Frau  aufgenommene
  Geld  nach  Maaßgabe  des  LR.  Thl.  I
Kap.  6  8.  23  zu  ihrem  Paraphernalgute  zu  zählen
sei,  mithin  die  Rechte  des  Mannes  wachsen,  wenn
das  Paraphernalgut  vermehrt  werde,  und  weil  er
mit  dem  Paraphernalgute,  der  Natur  der  Sache  zufolge,
  in  der  Rückzahlung  des  Darlehens  nur  so  viel
erstatte,  als  um  wie  viel  die  Frau  ihr  Paraphernalgut
  durch  Empfang  des  Darlehens  vermehrt  habe.

Denn  wenn  die  Frau  das  darlehensweise

vom  15.  Febr.  1850  §.  7  ist  in  dentenigen  Landestheilen,
  wo  die  Allg.  Gerichtsordnung  gilt,  nicht
nur  die  Eideszuschiebung,  sondern  auch  ein  beschränkter
  Zeugenbeweis  zulässig;  vgl.  auch  Preuß.  LR.
Th.  U.  Tit.  8  F.  917  u.  918.
        <pb n="418" />
        394  Zun  bayer.  SR.  Thl.  1  Kap.  6  8.  27.

empfangene  Geld  veräußert  oder  gar  verschwendet,
bevor  es  in  des  Mannes  Verwaltung  und  Nutznießung
  gekommen  ist,  so  daß  er  nur  das  leere
Nachsehen  hätte,  kann  von  einer  Vergrößerung  der
in  des  Mannes  Händen  befindlichen  Substanz  des
Paraphernalgutes  keine  Rede  sein.  Zugleich  aber
ist  zu  erwägen,  daß  die  Frau  einen  Dariehenskontrakt
  unter  Bedingungen  eingehen  kann,  welche  dem
Mann  als  unbillige  und  höchst  schädliche  Belastungen
und  Schmälerungen  der  Güter  seiner  Frau  erscheinen.

Die  Möglichkeit,  daß  in  einzelnen  Fileen
die  Frau  ein  Darlehen  zu  ihres  Mannes  Nutzen
aufnehme,  ist  also  weit  entfernt,  zu  der  Annahme
zu  berechtigen,  daß  von  der  gesetzlichen  Regel,  wonach
  Frauen  ohne  des  Mannes  Wissen  und  Willen
mit  Anderen  keine  onerosen  Verträge  eingehen  dürfen,
  rücksichtlich  der  Darlehensaufnahme  eine  Ausnahme
  zu  machen  sei.

Nimmt  übrigens  der  Mann  das  von  der  Frau
als  Darlehen  aufgenommene  Geld  wissentlich  in
Empfang,  so  liegt  hierin  seine  Ratihabition  des  Darlehens,
  und  wiefern  außerdem  der  Mann,  falls  das
aufgenommene  Geld  in  seinen  Nutzen  oder  zur
effektiven  Vermehrung  des  in  seiner  Nutzung  befindlichen
  Paraphernalgutes  verwandt  worden  ist,
etwa  nach  den  Grundsätzen  der  versio  in  rem
(Anm.  zum  LR.  Thl.  IV  Kap.  2  8.  3  Nr.  9)
mit  dem  Paraphernalgute  zu  haften  habe,  ist  hier
nicht  zu  erörtern.

Aus  der  Bestimmung  des  LR.  Thl.  1  Kap.  6
§  30  ferner,  wonach  Kauf,  Tausch,  Miethe,  Darlehen,
  Pfandschaft,  Hinterlegung  und  all  andere
Handlungen  sowohl  von  Todeswegen  als  unter  Lebendigen,
  welche  nicht  in  den  Rechten  besonders
ausgenommen  sind  (wie  die  §F.31  erwähnten  Schenkungen),
  unter  Eheleuten  auf  die  nämliche  Art
wie  bei  Anderen  Platz  greifen,  kann  durchaus  kein
        <pb n="419" />
        Bischöfliches  Toleranzdekret.  Alimente.  395

Argument  dafür  gewonnen  werden,  daß  Kontrakte
der  Ehefrau  mit  Dritten  ohne  Wissen  und  Willen
des  Ehemannes  in  einem  weiteren  Umfange,  als
oben  erörtert  worden,  giltig  seien.  Denn  wohl  ist
in  den  bemerkten  Arten  von  Kontrakten  die  Ehefrau
selbst  uit  dem  Ehemanne  zu  handeln  fähig;  dieses
hindert  aber  nicht,  daß  ihre  Verträge  mit  Dritten
der  Art,  welche  das  LR.  Thl.  1  Kap.  6  8.  27  vorschreibt,
  an  die  eheherrliche  Zustimmung  gebunden

Nur  ein  Mißverständniß  endlich  kann  in  Thl.  1
Kap.  6  §F.  33  Nr.  2  eine  Bestätigung  der  Ansicht
finden,  daß  die  Ehefrau  ohne  den  Konsens  des  Ehemamnes
  Darlehen  kontrahiren  könne,  wenn  nur  das
entnommene  Geld  zu  ihrem  eigenen  sonderbaren
Nutzen  verwendet  werde,  weil  in  dem  angezogenen
K.  überhaupt  nur  von  Korrealobligationen  und  Interzessionen
  der  Eheleute  die  Rede  ist,  und  Nr.  2
insbesondere  lediglich  die  Fälle  behandelt,  in  welchen
die  Frau  als  Mitschuldnerin,  Selbstschuldnerin  oder
Interzedentin  für  eine  Schuld  des  Mannes
auftritt,  in  welchen  Fällen  sie  sich  giltig  dem  Dritten
nur  dann  verhaftet,  wenn  das  vom  Manne  aufgenommene
  Geld  zu  ihrem  eigenen  sonderbaren
Nutzen  verwendet  worden,  oder  sie  auf  ihre  weiblichen
  Freiheiten  gehörig  renuncirt  hat.  In  solchen
Fällen  wird  sogar  der  eheherrliche  Konsens  in  der
Regel  gern  ausdrücklich  gegeben  werden  oder  nicht
zu  bezweifeln  sein.  .  ...

OAGErk.  v.  27.  März  1861.  RNr.  504  6-.


2.

Ueber  die  Verbindlichkeit  des  Ehemannes,  seiner  Ehefrau
nach  erwirktem  bischöflichen  Toleranzdekrete  Alimente  zu
verabreichen.

Vergl.  Bd.  XVI  S.  241.

Diese  Verbindlichkeit  wurde  in  einem  oberst-
        <pb n="420" />
        396  Bischöfliches  Toleranzdekret.  Alimente.

richterlichen  Erkenntnisse  aus  nachstehenden  Gründen
anerkannt.

Von  dem  Beklagten  und  Revidenten  wird  der
Klägerin  das  Recht  bestritten,  gegen  ihn  eine  Klage
auf  Verabreichung  von  Alimenten  zu  erheben,  weil
die  im  bayerischen  Landrechte  Theil  1  Kap.  VI  8.  43
vorgeschriebenen  Erfordernisse  nicht  vorhanden  seien;
denn  es  sei  weder  die  Ehe  dem  Bande  nach  aufgelöset,
  noch  seien  die  Eheleute  von  Tisch  und  Bett
geschieden,  noch  sei  ein  Ehescheidungsprozeß  zur  Zeit
anhängig  gemacht  worden,  sondern  es  sei  der  Klägerin
  gemäß  Dekretes  des  bischöflichen  Konsistoriums
zu  R.  v.  5.  Dezember  1859  nur  bewilliget  worden,
  auf  2  Jahre  nach  Wohnung,  Tisch  und  Bett
getrennt  zu  leben,  dieses  Toleranzdekret  begründe
  aber  keinen  Anspruch  auf  Alimentation.

In  diesem  Toleranzdekrete  wurde  angeführt,
„daß  der  Klägerin  aus  Schuld  ihres  Ehemannes
  die  Bewilligung  ertheilt  werde,  sich  von
ihrem  Ehemanne  auch  gegen  dessen  Willen
auf  2  Jahre  nach  Wohnung,  Tisch  und  Bett  zu
trennen  und  also  getrennt  zu  leben,  wenn  nicht  entweder
  sie  selbst  sich  früher  wieder  mit  ihrem  Ehemanne
  vereinige,  oder  das  bischöfliche  Konsistorium
anders  zu  verfügen  sich  veranlaßt  sehe.“

Durch  dieses  Toleranzdekret  ist  über  die  persönlichen
  Ehestandsverhältnisse  der  Eheleute  noch
nicht  in  definitiver  und  bleibender  Weise  entschieden,
die  Frage,  ob  die  Ehe  zu  trennen  sei  oder  nicht,
hat  noch  keine  Erledigung  erhalten,  sondern  es  ist
nur  eine  vorläufige  in  ihrer  Wirkung  auf  die  Dauer
von  2  Jahren  beschränkte  und  auch  während  dieser
Zeit  abänderbare  Verfügung  vom  bischöflichen  Konsistorium
  erlassen  worden,  durch  welche  lediglich  ein
faktischer  Zustand  geordnet  wurde,  indem  der
Klägerin  die  Entfernung  aus  der  häuslichen  Gemeinschaft
  gestattet  worden  ist.  Dieses  Konsistorialdekret
        <pb n="421" />
        Universalvollmacht.  Geständniß.  397

trägt  daher  alle  Merkmale  eines  Provisoriums
an  sich.  Einer  solchen  von  der  zuständigen  Behörde
erlassenen  Provisionalverfügung  müssen  aber  auch
rechtliche  Wirkungen  zukommen,  weil  sonst  deren
Zweck  und  Bestand  vereitelt  werden  würde.  Wenn
die  klagende  Ehefrau  eine  gerechte  Ursache
hatte,  sich  mit  ihren  3  Kindern  von  ihrem  Ehemanne
zu  entfernen,  und  wenn  diese  Trennung  durch  das
Verschulden  des  Ehemannes  veranlaßt  wurde,
so  kann  ein  rechtswidriges  schuldhaftes  Benehmen
dem  Ehemanne  niemals  zu  einem  Rechtsgrunde  dienen,
  sich  von  einer  ihm  gesetzlich  obliegenden  Verbindlichkeit
  loszusagen;  er  kann  nicht  das  Recht  in
Anspruch  nehmen,  das  vorhandene  eheliche  Vermögen
zu  seinem  ausschließenden  Genusse  zu  verwenden;
die  Lasten  der  Ehe  dauern,  da  die  Ehe  nicht  getrennt
  ist,  noch  fort,  zu  diesen  Lasten  gehört  die
Verbindlichkeit  des  Ehemanmes  seine  Frau  und  seine
Kinder  zu  ernähren.

Das  bayerische  Landrecht  enthält  keine  vom
gemeinen  Rechte  abweichenden  Bestimmungen.  Die
Ehefrau  ist  befugt,  von  ihrem  Ehemanne  bis  zur
Auflösung  der  Ehe  standesmäßigen  Unterhalt  zu  begehren.
  Sie  wird  dieser  Befugniß  nicht  dadurch
verlustig,  daß  sie  den  Ehemann  auf  einige  Zeit  verläßt,
  wenn  nur  die  Schuld  dieser  Verlassung  nicht
an  ihr,  sondern  an  dem  Ehemanne  liegt.  Vergl.
Hellfeld,  jurispr.  for.  §.  1225  und  Hofacker
  princ.  jur.  rom.  germ.  8.  414.

OAGErk.  v.  28.  Mai  1861  RdNr.  100150611.
9§.

3.
Wirkung  einer  Universalvollmacht  für  Abgabe  von  Gestaͤndnissen.

Vergl.  Bd.  XI  S.  286;  Bb.  XXIIl  S.  32.
In  einem  Provokationsstreite  hatte  der  mit
einer  Universalvollmacht  versehene  Anwalt  des  Pro-
        <pb n="422" />
        396  Universalvollmacht.  Oeständniß.

vokaten  die  von  den  Provokanten  in  Anspruch  genommenen
  Forstberechtigungen  im  Allgemeinen  anerkannt,
  vorbehaltlich  der  gerichtlichen  Austragung  des
Zwiespaltes  über  deren  Umfang.

In  dem  späteren  Prozesse  focht  der  vormalige
Provokat  diese  Erklärung  wegen  Mangels  einer  genügenden
  Ermächtigung  hiezu  von  seiner  Seite  als
rechtsunwirksam  an,  und  das  betreffende  A.  theilte
diese  Anschauung,  weil  der  k.  Adv.  N.  vermöge  der
unbestritten  in  seinem  Besitze  befindlich  gewesenen
Vollmachtsurkunde  v.  4.  April  1855  zwar  im  Allgemeinen
  zu  der  Vertretung  des  Provokaten  im
Provokationsstreite  autorisirt  gewesen  sei,  aber  daraus
kein  genügendes  Spezialmandat  für  die  gedachte
präjudizielle  Erklärung  abgeleitet  werden  könne.

Der  oberste  Gerichtshof  war  anderer  Ansicht:
„Augenfällig  enthält  die  fraguche  Vollmachtsurkunde
  eine  Universalvollmacht  für  alle  Rechtsstreitigkeiten,
  und  zwar  sowohl  in  genereller,  als  spezieller
Beziehung.  Namentlich  sind  darin  als  Gegenstand
der  Ermächtigung  des  Anwaltes  nicht  nur  die  einzelnen
  hervorgehobenen  Handlungen,  sondern  auch
diejenigen,  welche  die  GO.  Kap.  7  F.  9  Nr.  4
aufzählt,  begriffen,  weil  das  Vollmachtsinstrument
auf  die  dort  bezeichneten  Rechtsgeschäfte  ausdrücklich
Bezug  nimmt.  Diese  spezielle  Bezugnahme  steht
mit  der  Beifügung  der  Klausel:  cum  libera,  vel
rati  et  grati  u.  s.  w.  —  keineswegs  auf  einer
Stufe;  vgl.  Seuffert,  Komm.  ü.  d.  GO.  Bd.  2
S.  386  Anm.  1,  c.  u.  OAGE.  v.  1.  Sept.  1857
RNr.  13995%

Uebrigens  zählt  die  GO.  zu  den  eines  Spezialmandates
  bedürftigen  Handlungen  nicht  jedes  Zugeständniß
  eines  Anwaltes,  welches  theilweise  in  jeder
Antwort  auf  eine  Klage  vorzukommen  pflegt,  sondern
nur  ein  solches,  inhaltlich  dessen  auf  den  Streit
gänzlich  verzichtet  wird,  wovon  hier  gemäß  der
        <pb n="423" />
        Ebescheidung.  Alimente.  Bayer.  R.  399

Erklärung  des  k.  Adv.  N.  im  Provokationsprozesse
keine  Rede  ist.
OAGE.  v.  27.  Sept.  1859.  RNr.  1258  5/29.
6.

4.

Kann  nach  bayerischem  Rechte  der  aus  seinem  Verschulden
von  Tisch  und  Bett  getrennte,  erwerbsunfählge  Mann  von
seiner  vermöglichen  Frau  Alimente  verlangen?

Diese  Frage  hat  der  oberste  Gerichtshof  in
einem  —  den  Ausspruch  der  2.  Instanz  reformirenden
  Erkenntnisse  verneint.

Gründe:  Das  bayer.  LR.  setzt  in  Thl.  J
Kap.  6  F.  12  Nr.  7  als  Regel  fest,  daß  die  Ehegatten
  von  einander  die  Ernährung  anzusprechen
haben,  wenn  sie  nicht  im  Stande  sind,  ihren  Unterhalt
  aus  eigenem  Vermögen  zu  bestreiten,  und  aus
g.  43  daselbst  erhellt,  daß  diese  Verbindlichkeit  auch
nach  Trennung  der  Ehe  fortbesteht,  wenn  diese
Trennung  ohne  Verschulden  des  einen  oder  anderen
Theiles  herbeigeführt  worden  ist.

Für  den  Fall  eines  Verschuldens  hat  sodann
das  Eesesz  die  daraus  entstehenden  Folgen  ausgezählt

  ...  ..  Unter  diesen  Folgen  ist  in  solchem  Verschuldeöfale
  der  Ali  ,  nicht
erwähnt,  ausgenommen  dann,  wenn  der  Mann  die
Administration  und  Nutznießung  der  ehefräulichen
Paraphernalgüter  behalten  hat,  und  die  Frau  keine
!W  ihrem  Unterhalte  hinreichenden  Rezeptizgüter
besitzt.

Daraus  geht  nun  hervor,  daß  die  Ehefrau,
welche  an  der  Trennung  schuld  ist,  vom  Manne
nichts  anzusprechen  hat,  ausgenommen  er  besitzt  und
nützt  deren  Paraphernalgüter,  um  so  viel  mehr  also,
daß  —  weil  diese  Bestimmung  als  eine  Ausnahme
von  der  Regel  dargestellt  ist  —  der  schuldige  Ehe-
        <pb n="424" />
        400  Bayer.  Landr.  Thl.  IV  Kap.  18.  6  Nr.  4.

atte  keine  Alimentation  von  der  unschuldigen  Ehesen
  verlangen  kann.  —
OAGErk.  v.  26.  Juli  1  1861.  Rr.  1211%

5.
Revisionsunzulässigkeit  gegen  Beschlüsse,  wodurch  das
Arrestgesuch  von  der  Gerichtsschwelle  zurückgewiesen  wurde.

Vergl.  Seuffert  8  Komgent.  Aufl.  2  Bd.  IV  “  T  Note  35
l.  f.  Ru.  Bd.  XIV  S.

Wenn  S.  54  Nr.  5  der  Proz.-Nov.  von  1837
gegen  zwei  in  der  Hauptsache  gleichförmige  Erkenntgrhe,
  wodurch  ein  Arrest  verhängt  worden,  ein
Revisionsgesuch  zur  III.  Just.  ausschloß,  so  schlägt
das  argumenlum  e  contrario  auf  solche  Beschlüsse,
welche  den  verlangten  Arrest  sofort  abschlugen,
keineswegs  an,  weil  hiefür  schon  in  ersten  Punkte
dieser  Gesetzesstelle  (J.  54  Nr.  1,  bzw.  8.  52
Nr.  1)  hinlängliche  Vorsorge  getroffen  worden.

OAGErk.  v.  15.  Juni  1861.  RNr.  1159  6½1
*

6.
Verträge  mit  Analphabeten  nach  Bayerlschem  Rechte.

Unter  Bezugnahme  auf  ein  in  diesen  Blättern
(Bd.  XIV  S.  169)  mitgetheiltes  oberstrichterliches
Erkenntniß  vom  12.  März  1847  hat  das  Oberappellationsgericht
  unterm  22.  Juni  1861  wiederholt
ausgesprochen,  daß  das  bayer.  LR.  in  Thl.  IV
Kap.  1  §.  6  Nr.  4  den  des  Lesens  unkundigen  Personen
  bei  Kontraktsabschlüssen  die  Zuziehung  des
Gerichtes  oder  eines  Notars  oder  von  Zeugen  nicht
als  Nothwendigkeit  geboten,  sondern  nur  angerathen
  hat.

OAGErk.  v.  22.  Juni  1861.  RNr.  1069  *

Berl  chtigung.  GS.  453  Note  3  89  v.  o.  statt:  „Vorurthelle“
lles:  „Vortheile

Redakt.:  br.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;4  Enke  (Adolph  Ente)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="425" />
        Samstag  den  28.  Dej.  1861.  26.  Jahrgang.  M.  26.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zuniächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  die  Stollbalngkeit  von  Einreden  in  Wechselsachen.  Driner  Theil
Das  icht  des  Fiekus,  einem  unwüroigen  die  Erbschaft  zu  Intbeiten.
ist  eunt  die  iien  ½.  l  §Sc-chcai»bbo—
er  ist

Fenlihann  ulcht  t  befugt.  —  Förm  Aichteien  der  Schenkungen  uu19  0  Tod
nesen  nach  gemel  an  miechte.  er  den  Umsang  der  kr
flicht  in  E  frepctantenssach  B  ibellweiser  Abtretung  des  zu  ent
senn  egennan  —  Armentecht.

VUeber  die  Statthaftigkeit  von  Einreden  in  Wechsetsachen.


Dritter  Theil.
(Schluß.)
B.  Die  Einrede  der  außerwechselrechtlichen  Zablung.

Eine  Zahlung,  welche  nicht  gegen  Aushändigung
  des  Wechselbriefes  oder  gegen  Abquittirung  der
*  zahlten  Summe  auf  dem  Wechsel  eschah,  ist

ein  wechselrechtlicher,  sondern  ein  ußerhale  des
Wechselrechtes  liegender  Vorgang,  welcher  nach  den
civilrechtlichen  Grundsätzen  über  die  Erfüllung  einer
Verbindlichkeit  beurtheilt  werden  muß.

Die  Eigenthümlichkeit  des  Wechsels  bietet  für
diese  Beurtheilung  nicht  geringe  Schwierigkeiten.
Dieselben  knüpfen  sich  an  die  Fragen,  an  wen  und
von  wem  die  (außerwechselrechtliche)  Zahlung  geleistet
  sein  muß,  auf  daß  der  Beklagte  aus  derselben
  eine  wirksame  Einrede  gegen  den  Wechselkläger
herleiten  könne?

I.

1)  Da  der  klagende  Wechselinhaber  aus  jedem
der  mehreren  im  Wechselbriefe  enthaltenen  Wechsel-Neue

  Folge  VI  Band.
        <pb n="426" />
        402  Einreden  in  Wechselsachen.

versprechen  (Tratte,  Accept  und  Indossament;  Eigenwechsel
  und  Indossament)  ein  selbständiges,
nicht  bloß  ein  abgeleitetes  Recht  hat,  so  muß  die
Zahlung  an  ihn  geleistet  sein,  m.  a.  W.  es  muß
an  den  zur  Zeit  der  Klage  legitimirten
Wechselinhaber  gezahlt  sein.  S.  Thöl,  a.  a.  O
§.  295,  1I.  Eine  Zahlung  an  einen  anderen  Wechselbetheiligten,
  mag  derselbe  auch  zur  Zeit  der  Zahlung
  legitimirt  gewesen  sein,  kann  gegen  den  Wechselkläger
  nicht  geltend  gemacht  werden.  DW.
Art.  82  in  der  zweiten  Alternative.

Hat  ein  Wechselinhaber  des  Zahlungsempfanges
ungeachtet  den  Wechsel  noch  weiter  begeben,  so  ist
der  weitere  Wechselnehmer  selbständig  berechtigt.
Doch  dürfte  dieses  nur  von  dem  redlichen  Nehmer
(DW.  Art.  74)  anzunehmen  sein,  während  gegenüber
  dem  von  dem  Umstande  der  Zahlung  wissenden,
  somit  unredlichen  Wechselnehmer  allerdings
eine  Einrede  auf  Grund  der  Thatsache  der  Zahlung
und  der  Unredlichkeit  zugelassen  werden  dürfte.

2)  Wird  von  dem  Wechselkläger  nur  ein  abgeleitetes
  Recht  oder  der  Wechsel  in  Vollmacht
eines  Anderen  geltend  gemacht,  z.  B.  auf  Grund
eines  nach  der  Protesterhebung  erfolgten  Indossamentes
  (DWO.  Art.  16  Abs.  2)  oder  eines  Prokuraindossamentes
  (DWO.  Art.  17)  u.  s.  w.  10),
so  kann  dem  Kläger  auch  eine  Zahlung,  welche  an
denjenigen  geleistet  wurde,  dessen  wechselmäßiges
Recht  mit  der  Klage  geltend  gemacht  wird,  entgeengesetzt

  werden.  Hiebei  kommt  jedoch,  soferne  es

64  um  eine  Cession  handelt,  auch  die  Benachrichtigung
  des  Schuldners  von  derselben  (denunciatio)
in  Betracht.

3)  Sind  mehrere  Personen  gleichzeitig  wechsel-10)

  S.  oben  S.  373  unter  Ziff.  3.
        <pb n="427" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  403

berechtigt,  wie  gemeinsame  Indossatare,  ferner  Mittrassanten
  gegenüber  dem  Acceptanten,  so  kommt  in
Frage,  ob  eine  Zahlung  an  Einen  auch  den  übrigen
  Mitberechtigten  gegenüber  Wirkung  habe?  Die
Frage  bejaht  sich,  soferne  man  eine  Sammtforderung
  (aktive  Korreal=  oder  Solidarobligation)  annimmt.
  Ein  besonderes  Gesetz  oder  Gewohnheitsrecht
  spricht  jedoch  nicht  für  eine  solche  Annahme;
es  kommt  daher  darauf  an,  ob  das  einschlägige  Ergänzungsrecht
  die  getheilte  Forderung  als  Regel
und  die  Sammtforderung  als  Ausnahme  behandelt,
wie  das  gemeine  Recht  11),  oder  umgekehrt.

Ersterenfalls  ist  die  Wechselberechtigung  der
Mittrassanten  und  gemeinsamen  Invdossatare  nicht
als  Sammtforderung  zu  betrachten,  weßhalb  dießfalls
  die  Zahlung  des  Schuldners  an  Einen  der
Gläubiger  jenen  den  übrigen  Wechselberechtigten  gegenüber
  nicht  befreien  kann.

II.

Es  muß  die  an  den  Wechselkläger  bestandene
Wechselschuld  des  Beklagten  bezahlt  sein.  Gleichgiltig
  ist,  ob  letzterer  selbst  oder  ein  Dritter  dieselbe
bezahlt  hat:  1.  23,  40  D.  de  sol.  (46,  3).  So
hat  insbesondere  der  Honorak  gegen  den  Wechselkläger,
  welcher  von  einem  Intervenienten  Zahlung
erhalten  hat,  die  Einrede  der  Zahlung.

Der  in  einem  Wechsel  bestehende  Zusammenhang
  der  Wechselversprechen  bringt  es  übrigens  mit
sich,  daß  die  Zahlung  eines  Wechselverpflichteten
huch  für  weitere  Wechselverpflichtete  befreiend  wiren
  kann.

11)  So  auch  das  bayerische  Landrecht  und  das  franzöf.
Civ.-Ges.-Buch  (e  11977.  Vgl.  auch  das  preuß.
Landrecht  (Thl.  1  Tit.  5  §.  450).

-
        <pb n="428" />
        404  Einreden  in  Wechselsachen.

1)  Mehrere  Wechselversprechen  in  einem  Wechsel
  haben  einen  und  denselben  Verpflichtungsgegenstand;
  es  besteht  dann  eine  Sammtverbindlichkeit
  unter  denjenigen,  welche  die  bezüglichen
  Wechselversprechen  gegeben  haben.

Eine  Untersuchung,  in  welchen  Fällen  eine  korreale,
  in  welchen  eine  solidarische  Obligation  im
Sinne  der  noch  herrschenden  römischrechtlichen  Anschauung
  vorliege,  ist  überflüssig,  da  die  Zahlung
Eines  Schuldners  in  dem  einen  wie  in  dem  anderen
  Falle  auch  die  übrigen  Sammtverpflichteten
befreit  7?7).  S.  v.  Vangerow,  Leitfaden  §.  573

12)  Nach  der  Ansicht,  welche  sich  der  Verkasser  dieser
Abhaudlung  über  die  prinzipiellen  Streitfragen  in
der  Lehre  von  der  Sammtverbindlichkeit  gebildet  hat,
dürfte  überhaupt  eine  naturgemäße  Auffassung  dieses
Rechtsinstitutes  zu  einer  Verneinung  der  im  Texte
aufgefübrten  Unterscheidung  führen,  sowelt  nicht  eine
bestimmte  Vorschrift  eines  Gesetzes  entgegensteht,  wie
denn  auch  neuere  Gesetzgebungen  und  Entwürfe  die
Unterscheidung  fallen  lassen.  (Bgl.  bayer.  Entw.  e.
bürgerl.  Gesetzb.  Th.  II  Art.  221  ff.  u.  Motive  S.  116).

Schuldet  A.  und  B.  an  C.  1000  fl.,  jeder  auf
das  Ganze,  so  hat  C.  in  seinem  Vermögen  nicht
zwei  Obligationen  1000  fl.,  sondern  nur  Eine
Obligation  zu  1000  fl.  Er  hat  aber  zwei  Schuldner
  für  dieselbe  Obligation  und  kann  die  ganze
Forderung  zu  1000  fl.  gegen  A.  oder  gegen  B.  geltend
  machen.  Nach  der  Vermögensselte  (obiektiv)
  genommen,  kann  also  von  Einer  Obligation
gesprochen  werden,  nach  der  persönlichen  Beziehung
  (sublektiv)  betrachtet,  von  einem  mehrfachen
  Obligationsverhöältnisse.

Diese  doppelseitige  Natur  ist  jeder  Sammtoerbindlichkeit
  gemein  sam.  Lediglich  in  Ansehung
der  Wirkung  der  Aufbebungsakte  besteht
einige  Verschiedenheit.  Soweit  diese  Verschiedenheit
  besteht,  bat  sie  nicht  ihren  Grund  in  der
Einheit  oder  Nichteinbeit  der  Obligation,  vielmehr
gründet  sich  die  verschiedene  Behandlung  bezüglich
        <pb n="429" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  405

Anm.  5  Bd.  III  S.  89  u.  100  u.  Anm.  1  Nr.  II
S.  71;  Puchta,  Kurs.  der  Justitutionen  §.  263
Bd.  III  S.  38  u.  39.

a)  Eine  Identität  des  Gegenstandes  ist  gegeben,
  wenn  Mehrere  dasselbe  Wechselversprechen
unterzeichnet  haben.  Aus  dem  Wechselversprechen
mehrerer  Mitaussteller  einer  Tratte,  oder  eines  eigenen
  Wechsels,  mehrerer  Mitacceptanten,  mehrerer
Mitindossanten  entspringt  eine  Sammtverbindlichder

  Aufhebungsakte  auf  den  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden
  oder  gesetzlich  unterstellten  Willen
der  Vetheiligten.  Da  die  Begründung  einer
Sammtoerbindlichkeit  verschiedene  Motive  (leichtere
Rechtsverfolgung,  Sicherheit)  haben  kann,  so  kann
der  Wille  der  Betbeiligten  sein,  daß  durch  Streiteinlassung,
  Urtheil,  Vergleich  einem  einzelnen  Verpflichteten
  gegenüber  die  gesammte  Verbindlichkeit
erlöschen,  oder  aber  durch  einen  solchen  Akt  mit
einem  einzelnen  die  Verbindlichkeit  der  übrigen  Verpflichteten
  unberührt  bleiben  solle,  —  ein  Wille,
der  auch  vom  Gesetze  substitulrt  sein  kann.

«  In  den  meisten  Fällen  der  Rechtsaufhebung  bestebt
  eine  Verschiedenbeit  bezüglich  ibrer  Wirkungen
nicht.  Ergreift  ein  Aufhebungsakt  den  Vermögensinhalt
  der  Obligation  (Zablung,  Kompensation),
so  werden  bei  jeder  Sammtverbindlichkeit  sämmtliche
  Verpflichtete  befreit,  während  gleichfalls  bei  leder
  Sammtverbindllchkeit  die  Auflösung  der  persönlichen
  Beziebung  eines  Einzelnen  (pactum  de  non
petendo,  confusio)  für  die  Uebrigen  nicht  wirkt.
Diese  Erscheinung  weist  für  jede  Sammtverbindlichkeit
  auf  eine  Einheit  dem  Vermögensinhalte  nach
und  auf  eine  Mehrheit  von  Verbindlichkeiten  nach
den  Personen  hin.

Eine  Eigenthümlichkeit  der  Sammtoerbindlichkeit
von  Wechselverpflichteten  kann  der  Verfasser  nicht
anerkennen.  Die  Eigenthümlichkeiten  bezüglich  der
Wechselzahlung,  des  Regresses  u.  s.  w.  hängen  nicht
mit  der  Sammtverbindlichkeit  zusammen,  sondern  haben
  ihre  besonderen  wechselrechtlichen  Gründe.
        <pb n="430" />
        406  Einreden  in  Wechselsachen.

keit  12).  Gegenüber  dem  befriedigten  Wechselgläubiger
  befreit  daher  die  Zahlung  eines  Mittrassanten
jeden  weiteren  Mittrassanten,  die  Zahlung  eines
Mitindossanten  jeden  weiteren  Mitindossanten,  die
Zahlung  eines  Mitausstellers  des  eigenen  Wechsels
jeden  weiteren  Mitaussteller.

b)  Ein  und  denselben  Gegenstand  haben  ferner
die  mittelbaren  Wechselversprechen,  nämlich  das
Wechselversprechen  des  Trassanten  und  die  Wechselversprechen
  der  Indossanten.

Für  den  jeweiligen  Wechselgläubiger  ist  die
Regreßsumme  gegenüber  sämmtlichen  Regreßpflichtigen
  durchaus  dieselbe.  Ein  und  derselbe  Wechselgläubiger
  hat  gegen  jeden  Regreßpflichtigen  die
gleiche  Summe,  inbegriffen  Zinsen,  Provisionen  und
Kosten,  zu  fordern.  Demselben  gegenüber  besteht
daher  eine  Sammtverbindlichkeit  unter  sämmtlichen
Regreßpflichtigen  und  befreit  die  Zahlung  Eines
Regreßpflichtigen  auch  die  Uebrigen,  Vormänner  wie
Nachmänner.

Nach  Thöl  hat  nur  ein  Nachmann  aus  der
von  einem  Vormanne  bewirkten  Zahlung  der  Regreßsumme
  eine  Einrede  gegen  den  klagenden  Wechselinhaber,
  welcher  Zahlung  erlangt  hat,  und  diese  Einrede
  des  Nachmannes  soll  dadurch  begründet  sein,
daß  der  Vormann  die  Zahlung  nicht  allein  für  sich,
sondern  auch  für  jeden  Nachmann  leiste.  Thöl,
a.  a.  O.  §.  295  II,  2  vgl.  §.  292  III,  2.  —  Ohne
die  Annahme  einer  Sammtverbindlichkeit  würde  jedoch
  der  angeführte  Grund  auch  für  eine  Einrede
des  Nachmannes  nicht  ausreichen.  Denn  besteht
keine  Sammtverbindlichkeit,  sondern  eine  Sonderschuld,
  so  hilft  die  Absicht,  die  Zahlung  auch  für

12)  Thöl  (a.  a.  O.  S.  409  fg.  u.  S.  513)  u.  Renaud,
  (Arch.  f.  deutsch.  Wechselrecht  u.  Hand.-Recht,
tun.  VIII  S.  295)  nehmen  hier  eine  Korrealobligaon

  an.
        <pb n="431" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  407

einen  Anderen  geleistet  haben  zu  wollen,  nichts.  Der
Vormann  hat  dann  bloß  seine  Schuld  bezahlt;
um  auch  den  Anderen  zu  befreien,  müßte  er  uoch
dessen  Schuld  besonders  zahlen.  Nimmt  aber  Thöl,
welcher  eine  Korrealität  verneint,  ohne  über  die
Frage  der  Solidarität  sich  auszusprechen,  eine  solidarische
  Verbindlichkeit  an  14),  dann  liegt  kein
Grund  vor,  die  Zahlungseinrede  auf  die  Nachmänner
  des  Zahlers  zu  beschränken,  da  durch
Zahlung  eines  Solidarschuldners  alle  Solidarschuld--ner
  befreit  werden.

Soll  jedoch  die  Zahlungseinrede  gegen  den
befriedigten  Wechselinhaber  für  alle  Regreßpflichtige
begründet  sein,  so  muß  eine  reine  Zahlung  vorliegen,
  wie  es  der  Fall  ist,  wenn  die  Regreßsumme
ohne  einen  Vorbehalt  oder  eine  Verabredung  mit
dem  Regreßnehmer  geleistet  und  der  Wechselbrief
nur  aus  Versehen  des  Zahlers  oder  in  Erwartung
nachträglicher  Aushändigung  dem  Wechselgläubiger
gelassen  wurde.

Anders  verhält  es  sich  dagegen,  wenn  der  Zahler
  zum  Zwecke  der  Regreßnahme  gegen  seine  Vormänner
  den  Wechsel  nebst  Protest  dem  befriedigten
Wechselgläubiger  in  Händen  läßt,  welches  auf  verschiedenen
  Gründen  beruhen  kann.  In  einem  solchen
Falle  ist  die  Meinung,  daß  der  Gläubiger  von  der
vorhandenen  Wechselform  noch  weiteren  Gebrauch
gegen  die  übrigen  Wechselverpflichteten  mache.  Hier
tritt  nur  Ein  Schuldner  aus  dem  Obligationsverhältnisse
  heraus,  es  liegt  keine  reine  Zahlung  der
Regreßsumme  in  Mitte  15).

14)  Liebe  (a.  a.  O.  §.  49  S.  159  u.  §.  82  S.  217)
betrachtet  die  Wechselverpflichteten  als  correi  und  gestattet
  jedem  Regreßpflichtigen  aus  der  von  einem
Nachmanne  geleisteten  Zahlung  eine  Einrede  („wegen
Illegitimation“).

1!5)  Hier  handelt  es  sich  nicht  um  das  einfache  Rechts-
        <pb n="432" />
        408  Einreden  in  Wechselsachen.

Da  nun  aber  ein  Belassen  des  Wechsels  in
Händen  des  Gläubigers  in  der  Erwartung  nachfolgender
  Aushändigung  oder  aus  Versehen  des  Zahlers
  als  eine  Ausnahme  im  Wechselverkehr  betrachtet
  werden  muß,  so  spricht  das  Haben  des  Wechsels
  für  ein  absichtliches  Belassen  desselben  in
des  Gläubigers  Händen;  der  belangte  Regreßpflichtige
  muß  daher  eine  unter  einer  solchen  Ausnahme
  stattgehabte  Regreßleistung  Seitens
eines  auderen  Regreßpflichtigen  darthun,  wenn  die
Zahlungseinrede  wirksam  sein  soll.

2)  Das  direkte  Wechselversprechen  (Accept  und
Eigenwechsel)  und  das  indirekte  Wechselversprechen
(Tratte  und  Indossaoment)  haben  einen  verschiedenen
  Gegenstand;  ersteres  geht  auf  die  Wechselsumme,
  letzteres  auf  die  Wechselregreßsumme.

Die  Wechselsumme  erhält  nach  der  Protesterhebung
  Mangels  Zahlung  einen  Zuwachs  an  Zinsen
und  Kosten,  sie  ist  aber  gleichwohl  von  der  Wechselregrebsumme
  numerisch  noch  verschieden.  Denn  der
Wechselinhaber,  welcher  die  Wechselsumme  gegen
den  Acceptanten  oder  Aussteller  des  eigenen  Wechsels
verfolgt,  hat  kein  Recht  auf  eine  Provision  aus
eigener  Person,  er  kann  nur  Ersatz  der  von  ihm
selbst  einem  Wechselregreßnehmer  entrichteten  Provision
  und  Auslagen  fordern.  Vgl.  auch  den  Nürnberger
  Kommissionsbericht,  mehrere  zur  allg.  deutsch.

Gchift  der  Jablung,  sondern  um  ein  durch  den
egreß  veranlaßtes  Uebereinkommen,  welchem  gemäß
der  Wechselinhaber  die  weitere  Regreßverfolgung  für
Rechnung  des  Zablers  übernimmt.  Aus  einem  solchen
  Geschäfte  entsteht  keine  Einrede  für  Dritte.

er  Fall  kann  auch  so  gelagert  sein,  daß  der
Wechselinhaber  die  für  das  Indossament  gegebene
Valuta  zurückerhält  und  auf  Grund  der  vorhandenen
Wechselform  für  den  Indoffanten  die  Regreßsumme
von  dessen  Bormännern  einhebt.
        <pb n="433" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  409

Wechselordnung  in  Anregung  gekommene  Fragen
betr.,  S.  LV.

zwischen  dem  Schuldner  der  Wechselsumme
und  den  Mechseiregrehiftichtinen  dürfte  somit  wegen
Verschiedenheit  des  Verpflichtungsgegenstandes  keine
Sammtverbindlichkeit  angenommen  werden.  Wechselsumme
  und  Wechselregreßsumme  stehen  aber  in  einem
Zusammenhange,  vermöge  dessen  die  Zahlung  der
einen  Summe  für  den  Anspruch  auf  die  andere
Summe  nicht  ohne  Einfluß  ist.  Die  Wechselregreßsumme
  stellt  sich  als  das  wechselrechtlich  normirte
  Interesse  dar,  welches  der  indirekte
Wechselschuldner  (Trassant,  Indossant)  dafür  zu  leisten
  hat,  daß  der  direkte  Wechselschuldner  die  Wechselsumme
  zur  Verfallzeit  nicht  gezahlt  hat.

Nach  dieser  Auffassung  besteht  ein  alternatives
  Verhältniß  in  der  Art,  daß  der  nämliche
Wechselgläubiger,  welcher  eine  Zahlung  des  einen
von  beiderlei  Ansprüchen  erlangt  hat,  den  anderen
nicht  mehr,  beziehungsweise  nur  mehr  auf  den
Mehrbetrag  verfolgen  kann.

a)  Wird  nachträglich  die  Wechselsumme  an
den  Wechselgläubiger  geleistet,  so  mindert  sich  um  den
Betrag  der  Leistung  sein  Interesse  wegen  Nichtzahlung
  der  Wechselsumme,  sohin  sein  Anspruch  auf  die
Wechselregreßfumme.  Er  kann  daher  nur  auf  den
Rest  Regreß  nehmen;  gegen  eine  Mehrforderung  hat
jeder  belangie  Negrotiostehtige  eine  Einrede  aus  dem
Grunde  der  nachträglichen  Zahlung  der  Wechselsumme.

Thöl  nimmt  hier  eine  Befreiung  der  Wechselregreßpflichtigen
  an,  weil  nunmehr  die  Bedingung
des  Regresses  fehle,  a.  a.  O.  Bd.  II  F.  295  bei
Note  3.  (Dagegen  Renand,  Arch.  f.  d.  WR.
u.  HR.  Bd.  VIII  S.  298  u.  299).

b)  Wird  die  Wechselregreßsumme  an
den  Wechfelgläubiger  bezahlt,  so  hat  er  damit  sein
Interesse  wegen  Nichtzahlung  der  Wechsel-
        <pb n="434" />
        410  Einreden  in  Wechselsachen.

summe  erhalten,  mithin  keinen  Anspruch  mehr  auf
Zahlung  der  Wechselsumme.  Der  Acceptant
oder  Aussteller  des  eigenen  Wechsels  hat  daher  eine
Einrede  gegen  den  Wechselgläubiger,  welcher  die
Zahlung  der  Wechselregreßsumme  erlangt  hat.

Auch  hier  gilt  jedoch,  was  unter  1,  b  bei
Not.  14  hervorgehoben  wurde,  daß  nämlich  eine
reine  Zahlung  vorliegen  müsse;  wenn  dagegen  der
Zahler  der  Wechselregreßfumme  den  befriedigten
Gläubiger  gleichwohl  im  Besitze  der  Wechselformen
zur  weiteren  Verfolgung  des  Wechselregresses  für  seine,
des  Zahlers,  Rechnung  läßt,  dann  hat  freilich  der
Acceptant  oder  Aussteller  des  eigenen  Wechsels  keine
Einrede  aus  der  Zahlung  des  Dritten.

Thöl  (a.  a.  O.  Bd.  II  S.  528  bei  Note  1)
nimmt  im  Falle  der  Zahlung  der  Regreßsumme
eine  Tilgung  des  Begebungsvertrages  gegenüber
dem  befriedigten  Wechselgläubiger  an  un  spricht
auch  dem  Acceptanten  eine  Einrede  zu,  weil  es  dem
Kläger  „an  der  Legitimation  aus  dem  (getilgten)
Begebungsvertrage“  fehle.

Die  Annahme  eines  Mangels  der  Legitimation
dürfte  mit  der  erwähnten  Ansicht  dieses  Rechtslehrers,
  wonach  die  Zahlung  eines  Regreßpflichtigen
für  seine  Vormänner  keine  Einrede  gegen  den  befriedigten
  Regreßnehmer  begründet,  nicht  in  Einklang
zu  bringen  sein.  Auch  ist  eine  Tilgung  des  Begebungsvertrages
  gegenüber  dem  Schuldner  der  Wechselsumme
  durch  Zahlung  der  Wechselregreßsumme  nicht
für  gegeben  zu  erachten.

Ist  nämlich  der  erste  Wechselnehmer  (Remittent)
  der  Wechselinhaber,  so  wird  durch  die  Zahlung
  der  Regreßsumme  Seitens  des  Trassanten
zwar  der  zwischen  diesen  beiden  vorliegende  Begebungsvertrag
  „getilgt“,  aber  nicht  der  Begebungsvertrag
  zwischen  dem  Remittenten  und  Acceptanten.

Ist  ein  Indossatar  der  Wechselinhaber,  so
        <pb n="435" />
        Einreden  in  Wechselsachen.  411

könnte  argumentirt  werden,  durch  die  Zahlung  der
Regreßsumme  sei  dessen  Recht  aus  dem  Indossamente
  getilgt,  sohin  das  Verbindungsglied
weggefallen,  welches  die  Verfolgung  der  aus  dem
Wechselversprechen  des  Acceptanten  oder  Ausstellers
des  eigenen  Wechsels  entspringenden  Wechselobligation
  ermögliche.  Allein  bei  dieser  Schlußfolgerung
würde  die  mehrfache  Funktion  des  Indossamentes
außer  Acht  gelassen  werden.

Einmal  enthält  das  Indossament  ein  Wechselversprechen
  des  Jndossanten;  die  Berechtigung
aus  diesem  Wechselversprechen  ist  durch  dessen  Erfüllung
  erloschen.

Sodann  vermittelt  das  Indossament  die  selbständige
  Berechtigung  des  Indossatars  aus  den  vorausgehenden
  Wechselversprechen  der  übrigen
Vormänner  (Trassant  und  Indossanten);  diese
Berechtigung  erlischt  durch  Zahlung  der  Regreßsumme
  für  den  befriedigten  Wechselinhaber  nach  den
Grundsätzen  unter  1,  b

Endlich  vermittelt  das  Indossament  für  den
Indossatar  die  selbständige  Berechtigung  aus  dem
Wechselversprechen  des  Acceptanten,  wie  des
Eigenwechsel-Ausstellers.  Diese  Verbindung
ist  durch  die  Zahlung  der  Regreßsumme  nicht
gelöst,  weil  diese  Zahlung  keine  Erfüllung  des  auf
die  Wechselsumme  gerichteten  Versprechens  ist.

Das  Erlöschen  des  Anspruches  auf  die  Wechselsumme
  in  Folge  der  Zahlung  der  Regreßsumme  erklärt
  sich  sohin  nicht  auf  diese  Weise,  dasselbe  beruht
  vielmehr  auf  dem  hier  hervorgehobenen  alternativen
  Verhältnisse  zwischen  beiderlei  Ansprüchen.

r
        <pb n="436" />
        412  Bona  ereptoria.  Verf.-Urk.  Tit.  VIII  K.  6.

Mittheilungen  aue  der  Praris.
1.

Das  Recht  des  Fiskus,  einem  Unwürdigen  die  Erschoft  1
entreißen,  ist  durch  die  Verfassungsurkunde  Tit.  VIII  S.  6
nicht  aufgeboben.

Der  Fiskus  vindizirte  einen  Erbschaftstheil,
weil  der  Sohn,  der  ab  intestato  zu  demselben  berufen
  gewesen  wäre,  sich  der  Erbschaft  durch  Theilnahme
  am  Morde  des  Erblassers  als  Miturheber
im  Komplotte  unwürdig  gemacht  hatte.  Die  beiden
ersten  Instanzen  wiesen  die  Klage  wegen  oben  erwähnter
  Bestimmung  unserer  Verfassung  ab,  der
oberste  Gerichtshof  sprach  dem  Fiskus  die  Erbschaft
zu.  Nachstehend  das  Wesentlichste  aus  den  Gründen
  dieser  Entscheidung.

Das  Recht  des  Fißkus,  dem  Unwürdigen  eine
Erbschaft  zu  entrien  *  durchaus  verschieden  von
den  in  Tit.  VIII  §.  6  der  Verf.-Urk.  genannten
Konfiskationen  und  daher  unter  dem  Verbote  der
letzteren  nicht  begriffen.  Bei  der  Konfiskation  fällt
dem  Fiskus  ein  ganzes  Vermögen,  ein  Theil  desselben
  oder  ein  Gegenstand  aus  demselben  ohne  alle
Rücksicht  darauf  zu,  wann,  wie  und  woher  das  Vermögen
  erworben  wurde.  Die  Entreißung  dagegen
bezieht  sich  lediglich  auf  einen  bestimmten  Erbschaftsanfall
  und  läßt  das  aus  jedem  anderen  Grunde
vom  Beklagten  erworbene  Vermögen  ganz  unberührt.

Die  Verf.-Urk.  a.  a.  O.  hebt  nur  jenen  Heimfall
  des  Vermögens  der  Staatsbürger  an  den  Fiskus
  auf,  welcher  früher  als  öffentliche  Strafe  mancher
  Verbrechen  bestand.  Der  §.  6  der  Vll.  v.
1818  ist  aus  Tit.  V  S.  VI  der  Konstitution  von
1808  entnommen,  diese  Bestimmung  aber  wieder
durch  das  Edikt  vom  29.  Aug.  1808  über  die
        <pb n="437" />
        Außereheliche  Vaterschaft.  413

Konfiskationen  dahin  authentisch  interpretirt,  daß
darunter  die  Einziehung  des  ganzen  Vermögens  oder
einer  Quote  desselben  verstanden  sei,  welche  als
Strafe  eines  Verbrechens  in  Gesetzen  vorkomme.


Das  Recht  des  Fiskus,  die  von  einem  Unwürdigen
  erworbene  Erbschaft  demselben  abzufordern,
ist  aber  nicht  Verbrechensstrafe,  wie  sich  schon  daraus
  ergibt,  daß  es  auch  Unwürdigkeitsgründe  gibt,
die  gar  nicht  als  Verbrechen  strafbar  sind.  Jenes
Recht  beruht  vielmehr  auf  civilrechtlichen  Bestimmungen,
  ist  nur  auf  dem  Wege  des  Civilprozesses
realisirbar  und  die  Handlung,  aus  welcher  sich  die
Unwürdigkeit  des  Erben  ableitet,  kommt  dabei  nicht
als  Thatbestand  eines  Verbrechens,  sondern  lediglich
als  der  thatsächliche  Grund  in  Betracht,  aus  welchem
  einer  Person  die  privatrechtliche  Fähigkeit  zur
wirksamen  Erwerbung  einer  bestimmten  Erbschaft
entzogen  ist.

OAGErk.  v.  28.  Juni  1859  RNr.  783  53/66.
77.

2.

Die  außereheliche  Mutter  ist  nach  dem  Tode  des  Kindes
ohne  eigenes  pekuntäres  Interesse  zur  Erbebung  der  Klage
auf  Anerkennung  der  Paterschaft  nicht  befugt.

Vgl.  Bd.  XVII  S.  222  Nr.  7,  S.  331  ff.;  Bd.  XXI  S.  29.

Ueber  obigen  Satz  spricht  sich  ein  oberstrichterliches
  Erkenntniß  folgender  Maßen  aus:

Die  Klage  auf  Anerkennung  der  Vaterschaft  ist
für  eine  außereheliche  Mutter  nur  die  Grundlage
von  pekuniären  Ansprüchen,  also  lediglich  das  Mittel,
  den  unehelichen  Vater  zu  pekuniären  Leistungen
zu  zwingen,  und  setzt  daher,  soll  von  deren  Statthaftigkeit
  überhaupt  die  Rede  sein  können,  nothwendig
        <pb n="438" />
        414  Schenkungen  von  Todes  wegen.  Gem.  R.

voraus,  daß  das  Kind,  um  dessen  Vaterschaft  es
sich  handelt,  noch  am  Leben  sei,  oder  daß  wenigstens
eine  Weigerung  bestehe,  Ansprüche  zu  befriebigen,
die  aus  dem  Verhältniß  der  Vaterschaft  für  die
Mutter  entsprungen  sein  mögen,  wie  Tauf-  und
Kindbettkosten,  Alimente  und  Beerdigungskosten  des
Kindes.  Denn  es  läßt  sich  für  eine  Frauensperson,
die  außereheliche  Mutter  wurde,  das  Klagerecht  auf
einfache  Anerkennung  der  Vaterschaft  des  Kindes,
wenn  damit  keinerlei  Entschädigungsansprüche  verbunden
  sind,  aus  den  Gesetzen  nicht  ableiten,  und
ebenso  wenig  hat  die  neuere  Gerichtspraxis  ein  derartiges
  Recht  anerkannt.

OAGE.  v.  14.  April  1860.  RNr.  657  7986.

2

3.

Förmlichkeiten  der  Schenkungen  von  Todes  wegen  nach  gemeinem
  Rechte.

Hierüber  hat  von  Dollmann  in  diesen  Blättern
  Bd.  VII  S.  330  Nr.  4  diejenige  Auslegung
der  C.  4  de  mortis  c.  don.  (8,  57)  vertheidigt,
wonach  der  Geber  die  Wahl  hat,  entweder  die  Formen,
  welche  für  Schenkungen  unter  Lebenden  vorgeschrieben
  sind,  oder  die  Form  eines  Kodizilles  anzuwenden.


Diese  Ansicht  hat  der  oberste  Gerichtshof  in
dem  unten  bezeichneten  Erkenntnisse  auch  zu  der  seinigen
  gemacht  und  dafür  außer  obigem  Allegate
sich  noch  auf  Seuffert  (prakt.  Pand.-R.  §.  647),
v.  Wening-Ingenheim  (gem.  Civilr.  Buch  5
8.  54),  Holzschuher  (Theorie  und  Kasuistik
Bd.  2  S.  881  zu  1)  und  v.  Vangerow  (Pand.
§.  563)  bezogen.

OAGErk.  v.  18.  Juni  1861  Rr.  591%
        <pb n="439" />
        Expropriatlon.  Werthsberechnung.  415

4.

Ueber  den  Umfang  der  Entschädigungspflicht  in  Expropriatlonssachen
  bei  theilweiser  Abtretung  des  zu  entwährenden
Gegenstandes.

Bgl.  Bd.  Il  S.  25.

In  einem  Expropriationsprozesse  hatte  der  enteignende
  Theil  gegenüber  dem  Entschädigungsausspruche
  der  Vorinstanzen  die  Behauptung  aufgestellt,
die  zuzuerkennende  Entschädigung  wegen  Abtretung
von  64  Dez.  könne  einschlüssig  der  zu  vergütenden
Nebenschäden  gnantitativ  nie  größer  sein,  als  der
gemeine  Werth  des  ganzen  enteigneten  Weihers  zu
4  Tagw.  72  Dez.  Der  oberste  Gerichtshof  wies
aber  dieselbe  aus  folgenden  Gründen  als  unhaltbar
zurück.

Ob  Expropriant  den  ganzen  Weiher  erwerben
wollte,  um  auf  diesem  Wege  vermeintlich  zur  Vergütung
  eines  geringeren  Expropriationsschillings  zu
kommen,  unterlag  seinem  Ermessen.  Derselbe  hat
eine  solche  Enteignung  des  Ganzen  nicht  verlangt,
muß  also  auch  die  aus  einer  nur  theilweisen  Expropriation
  entspringenden  Konsequenzen  sich  gefallen
lassen.  Wenn  diese  partielle  Enteignung  durch  die
Nothwendigkeit,  dem  verbleibenden  Weiherkomplexe
neue  Zuflüsse  und  Abflüsse  zu  schaffen,  Auslagen,
Aufwendungen  und  Vorkehrungen  erheischt,  die  bei
einer  Enteignung  des  ganzen  Weihers  nicht  fraglich
geworden  wären,  und  die  dießfallsigen  Auslagen  den
emeinen  Werth  des  bisherigen  ganzen  Weihers
übersteigen,  so  ist  dieses  Alles  nur  eine  nothwendige
Folge  der  partiellen  Enteignung,  die  für  die  nun
aus  einem  Ganzen  gebildeten  zwei  ungleichen  Hälften
  eine  Veränderung  der  Zuflüsse  und  Abflüsse  nöthig
  macht,  während  früher  der  vorhandene  Zustand
nach  beiden  Richtungen  für  den  ganzen  Weiher
vollständig  ausreichte.
        <pb n="440" />
        416  Armenrecht.

Nicht  minder  muß  grundsätzlich  festgestellt  bleiben,
  daß  der  Expropriat  bei  einer  partialen  Enteignung
  seines  nun  ungleich  getheilten  ganzen  Eigenthumes
  nicht  verbunden  ist,  einen  Weiher  in  eine
Wiese  zu  verwandeln.  Wem  daher  der  Weiher
in  eine  Wiese  umgewandelt  wird  und  das  Erzeugniß
  an  Heu,  Grummet  oder  Schilf  eben  so
viel  Reinertrag  gewährt,  als  der  Weiher  als  solcher
in  der  abgetretenen  Fläche  ertragen  hat,  so  folgt  daraus
  nicht,  daß  kein  Grund  zur  Entschädigung  vorliegt.
Ob  Expropriat  seinen  nicht  abgetretenen  Weiher  ganz
oder  theilweise  in  Grasland  verwandeln  will,  bleibt
nach  wie  vor  der  Expropriation  seinem  freien  Ermessen
  anheimgestellt,  und  ist  somit  diese  Aenderung
in  der  Benützungsweise  ohne  allen  Einfluß  auf  die
Frage  der  Entschädigung.

OAGErk.  v.  9.  Dez.  1859  RNr.  152  55/60.
6.

5.
Armenrecht.

Ein  städtischer  Handwerker,  der  ein  Haus  im
Werthe  von  1500  fl.  besaß,  auf  dem  400  fl.  Schulden
  hafteten,  wollte  die  Zinsen  aus  dem  hienach
freibleibenden  Vermögenswerth  auf  44  fl.  berechnen
und  aus  dem  geringen  Jahresbetrag  dieser  Rente
seine  Unfähigkeit  zur  Zahlung  von  Prozeßkosten  ableiten.
  Diese  Rechnungsmanipulation  wurde  für
unzulässig  erklärt  und  das  erbetene  Armenrecht  abgeschlagen.


OAGErk.  v.  9.  Ang.  1861  RNr.  12826%1.
-  77.

Nedatt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;4  Enke  (abolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Soh
        <pb n="441" />
        Ergänzungsblatt  M.  1.  26.  Jahrgang.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanvendung

zunächst  in  Bayern.

Inyalt:  Zur  Lehre  von  der  Uebernabme  sremder  Hypotbekschulden.  —  Besei.
ligung  überflüssiger  Elde  von  Amts  wegen.  —  Unstatthaftigkelt  der-  r%
werden  zum  Oberapp  r—i-  in  Betreff  der  Sdlätzungen  im
Erunon#het  Flxirungs-Verfabre

Zur  Fehre  von  der  Uebernahme  fremder  Hypothekschulden.


Von  Dr.  Hermann  Seuffert.

Es  ist  eine  alltägliche  Erscheinung  des  Verkehrs,
  daß  der  Käufer  eines  Anwesens  die  auf  demselben
  lastenden  Hypotheken  ganz  oder  zum  Theil
in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  als  eigene  Schuld
übernimmt.  Betheiligt  sich  der  Hypothekgläubiger
bei  dem  Geschäfte  in  der  Weise,  daß  er  den  bisherigen
  Schuldner  seiner  Verbindlichkeit  entläßt  und
den  Käufer  als  seinen  neuen  Schuldner  anerkennt,
oder  gibt  er  nachher  seinen  desfallsigen  Willen  durch
ausdrückliche  oder  stillschweigende  Erklärung  kund,
so  kann  er  den  ersteren  nicht  mehr  belangen.  ·

Ist  aber  eine  solche  Beitrittserklärung  nicht
erfolgt,  so  kann  der  Gläubiger  nach  wie  vor  den
ursprünglichen  Schuldner  in  Anspruch  nehmen  und
dieser  hat  es  nicht  in  seinem  Belieben,  ihn  an  den
Gutsübernehmer  zu  verweisen,  da  der  zwischen  ihm
und  dem  letzteren  abgeschlossene  Kaufvertrag  für  den
ersteren  als  eine  res  inter  alios  acta  in  keiner  Weise
maßgebend  werden  kann.  Wird  nun  der  Verkäufer
vom  Hypothekgläubiger  in  Anspruch  genommen,  so
wird  er  in  einem  solchen  Falle  den  Käufer  auffor-Neue

  Folge  VI.  Vand.
        <pb n="442" />
        448  Uebernahme  fremder  Hypothekschulden.

dern,  statt  seiner  zu  zahlen,  und  wenn  dieser  nicht
Folge  leistet,  so  zuan  er  von  ihm  allen  Schaden,
der  aus  dessen  Zahlungssäumniß  erwachsen  ist,  mit
der  Klage  aus  dem  VFrtrage  ersetzt  verlangen,  in
welchem  die  Uebernahme  der  Schulden  stipulirt
worden  war.  Ist  der  Käufer  solvent,  so  wird  diese
Klage  zur  Schadloshaltung  des  Verkäufers  zureichen.
  Befindet  sich  aber  der  Käufer  in  schlechten
Vermögensverhältnissen,  ist  insbesondere  das  Kaufsobjekt
  außer  den  übernommenen  Schulden  mit  beträchtlichen
  Hypotheken  aus  der  Zeit  nach  der
Uebernahme  des  Käufers  belastet,  welche  seinen
Werth  für  sich  allein  erschöpfen  oder  übersteigen,  so
würde  der  Verkäufer  in  dem  über  den  Käufer  ausgebrochenen
  Konkurse  mit  seinem  aus  dem  Kaufvertrage
  erhobenen  Anspruche,  da  derselbe  lediglich  als
Kurrentforderung  lozirt  werden  könnte,  in  beträchtlichen
  Nachtheil  gerathen.

Allein  die  Forderung  des  Verkäufers  erscheint
den  Wachhypotheken  gegenüber  jedenfalls  als  die
bessere.  In  ihr  liegt  der  Grund,  daß  die  Nachhypothekgläubiger
  überhaupt  eine  hypothekarische  Sicherheit
  gefunden  haben.  Wir  daher  die  Forderung
desjenigen,  welcher  das  Geld  zur  Erhaltung  oder
Perbesserung  einer  verpfändeten  Sache  hergab,  vor
den  auf  dieselbe  gemachten  älteren  Schulden  einen
Vorzug  hat,  —  Vangerow,  Lehrbuch  Bd.  1  Ausg.  6
S.  1004  —  so  ist  auch  der  Anspruch  des  Verkäufers,
  vor  den  Hypothekgläubigern  aus  der  Zeit
noch  dem  Verkaufe  befriedigt  zu  werden,  ein  gerechtfertigtrr.
  Dernburg  im  eivil.  Archiv

8.

Man  wird  aber  diesem  Anspruche  nur  dadurch
  gerecht  werden  können,  wenn  man  dem
zohlenden  Schuldner  verstattet,  von  dem
Gläubiger  vor  der  Zahlung  die  Abtretung
  der  diesem  gegen  den  jetzigen  Be-
        <pb n="443" />
        Uebernahme  sremder  Hypothelschulden.  419

fitzer  des  Anwesens  zustehenden  Klagen
zu  verlangen.  Es  ist  daher  zu  untersuchen,  wie
sich  ein  desfallsiges  Verlangen  des  zahlenden  Verkäufers
  konstruiren  lasse.  Zu  diesem  Behufe  ist  auf
das  Wesen  und  die  Bedeutung  der  mehrfachen  Sicherung
  einer  Forderung  überhaupt  zurückzugehen.

Hat  ein  Gläubiger  hinreichendes  Vertrauen  auf
die  dauernde  Zahlungsfähigkeit  und  den  guten  Willen
  seines  Schuldners,  so  wird  ihm  das  einfache
Versprechen  der  Zahlung  genügen.  In  der  einen
oder  anderen  Beziehung  kann  er  aber  Mißtrauen
hegen  und  die  Kontrahlrung  oder  den  Fortbestand
der  Schuld  von  der  Beschaffung  einer  besseren  oder
weiteren  Sicherheit  abhängig  machen.  Eine  solche
kann  ihm  in  verschiedener  Weise  geboten  werden.
Der  bisherige  Schuldner  findet  einen  anderen,  dem
Gläubiger  besser  scheinenden  Schuldner,  der  mit  des
letzteren  Zustimmung  seine  Stelle  einnimmt,  während
  er  (der  bisherige  Schuldner)  ganz  aus  dem
Obligationsnexus  scheidet  (Novation,  expromissio).
  Oder  der  Schuldner  bewirkt  den  prinzipalen
oder  accessorischen  Beitritt  eines  anderen  (ächte  —
unächte  Korrealobligation  —  Bürgschaft).  Die  Haftung
  mehrerer  Personen  kann  sich  aus  einem  Ereignisse
  ergeben,  welches  dieselben  unabhängig  von
einem  besonders  darauf  gerichteten  Willen  der
Einzelnen  nebeneinander  verpflichtet  (Verhältniß
mehrerer  Argentarien,  Magistrate,  Kontutoren).

In  diesen  Fällen  wird  statt  der  bisherigen
Verbindlichkeit  oder  neben  derselben  eine  neue  und
zwar  persönliche  begründet.  Die  Sicherung  des
Gläubigers  kann  aber  auch  durch  Beschaffung  einer
dinglichen  Haftung  erzielt  werden,  indem  der  Schuldner
  eine  eigene  oder  mit  Zustimmung  des  Eigenthümers
  eine  fremde  Sache  haftbar  macht,  so  zwar,
daß  der  Gläubiger,  wenn  er  aus  der  persönlichen

r-*
        <pb n="444" />
        40  Uebernahme  fremder  Hypothekschulden.

Haftung  keine  Befriedigung  erlangt,  dieselbe  in  der
dinglichen  suchen  darf  ).  .

Mögen  nun  mehrere  persönliche  oder  neben
der  persönlichen  eine  dingliche  Haftung  begründet
sein,  immer  steht  so  viel  fest,  daß  mit  der  Befriedigung
  des  Gläubigers  aus  der  einen  die  andere
erlischt,  indem  der  Grund  ihres  Bestehens  weggefallen
  ist  und  die  Konstituirung  einer  mehrfachen
Haftung  nicht  zur  Bereicherung,  sondern  zur
Sicherheit  des  Gläubigers  effektuirt  wurde  7).

Unter  den  mehreren  haftbaren  Personen,  —  bet
einer  dinglichen  Haftung  insbesondere  daun,  wenn
das  die  Sicherheit  gewährende  Objekt  den  Eigenthümer
  gewechselt  hat,  können  aber  Beziehungen  bestehen,
  welche  die  eine,  wenn  die  andere  in  Anspruch
genommen  wird,  ganz  oder  zum  Theil  als  ersatz-Pflichtig
  erscheinen  lassen;  und  aus  den  Eingangs
gemachten  Bemerkungen  mag  erhellen,  daß  für  den,
der  Zahlung  leisten  muß,  ein  wesentliches  Interesse
bestehen  kann,  daß  er  seine  Ansprüche  gegen  den
Mithaftenden  auf  andere  Weise,  als  mit  der  Klage
aut  dem  Rechtsgeschäfte,  welches  die  Mithaftung
begründet  hat,  und  zwar  mit  der  Klage,  welche  dem
Gläubiger  gegen  den  Anderen  zusteht,  geltend  machen
  könne.  Deshalb  wird  man  gegen  die  Auforderungen
  der  Konsequenz,  wornach  eine  Forderung
durch  Zahlung  erlischt,  die  Möglichkeit  des  Fortbestandes
  derselben,  auch  wenn  der  Gläubiger  befriedigt
  ist,  zugestehen  müssen  ).

1)  Der  Fall,  daß  der  Schuldner  eine  fremde  Sache  ohne
Zustimmung  des  Eigenthümers  verpfändet,  das  Pfandrecht
  aber  doch  wirksam  wird,  weil  er  nachher  die
Sache  erwirbt,  erscheint  als  Ausnahme  und  braucht
        <pb n="445" />
        Uebernahme  fremder  Hypothekschulden.  421

Fassen  wir  das  Römische  Recht  in's  Auge  und
untersuchen,  inwieweit  es  um  der  erkannten  Forderung
  der  Billigkeit  willen  ein  derartiges  Abgehen
von  der  strengen  Rechtskonsequenz  zugelassen  hat,
so  ergibt  sich  für  die  einzelnen  Fälle  der  Sicherung
einer  Forderung  Folgendes:

War  in  Folge  einer  Novation  der  neueintretende
  Schuldner  in  Nachtheil  gekommen,  so  konnte
unter  gewissen  Voraussetzungen  durch  eine  reslitutio
in  integrum  abgeholfen  werden,  durch  welche  die
Haftung  des  früheren  Schuldners  wieder  hergestellt
wurde").

Wird  ein  Korrealschuldner  5),  Einer  von  mehreren
  blos  solidarisch  Haftenden  6)  oder  ein  Bürge'7)
in  Anspruch  genommen,  so  kann  er,  wofern  ihm
deswegen  überhaupt  der  Regreß  gegen  die  mithaftenden
  Haupt=  und  Nebenschuldner  zusteht,  vor  der
Zahlung  die  Abtretung  der  gegen  diese  gerichteten
Klagen  verlangen;  er  erkauft  sich  gewissermassen
Zug  um  Zug  durch  die  Zahlung  den  Anspruch  des
Gläubigers  gegen  die  Anderen,  cum  —  pretium
magis  mandatarum  actionum  solutum,  quam
actlo,  qdune  fuit,  peremta  videatur.  —  L.  76  de
solut.  (46,  3).

Ist  die  dingliche  Haftung  bei  einem  Anderen
begründet,  als  die  persönliche  und  wird  der  dinglich
Haftende  in  Anspruch  genommen,  so  kann  er  gegen
Befriedigung  des  Gläubigers  nicht  bloß  die  Abtretung
  des  Anspruches  gegen  den  persönlich  Haften-4)

  L.  unic.  C.  de  reput.  quac  fiunt  in  jud.  in  integr.
rest.  (2,  48).

5)  L.  62  ad  leg.  Falc.  (35,  2),  I.  2  C.  de  duob.
reis  (8,  40).

6)  I.  47  loc.  cond.  (19,  2);  L.  15,  I.1  S.  13  8.  18
de  tut.  et  rat.  distr.  (27.3);  I.  41  S.  1  de  didejuss.
  (46,  1);  L.  95  K.  10  de  solut.  (46,  3).

)  L.  17  de  fidcj.  (46,  1).
        <pb n="446" />
        422  Uebernahme  fremder  Hypothekschulden.

den  verlangen,  sondern  er  erlangt  selbst  ein  Recht
auf  den  Fortbestand  der  dinglichen  Haftung,  um  sich
damit  gegen  Gläubiger  zu  schützen,  welche  ein  schlechteres
  Recht  haben,  als  der,  welcher  gegen  ihn  aufgetreten
  ist  8).

Wir  finden  also  im  Römischen  Rechte,  wenn
es  sich  um  die  Regreßnahme  eines  unter  mehreren
nebeneinander  Haftenden  gegenüber  den  Anderen
handelt,  in  sehr  allgemeiner  Weise  die  Berechtigung
desselben  anerkannt,  vor  der  Zahlung  die  Abtretung
der  Rechte  des  Gläubigers  gegen  die  anderen  zu  verlangen,
  ja  wir  finden  wegen  der  Sicherstellung  des
in  Anspruch  genommenen  die  Möglichkeit  anerkannt,
daß  Eigenthum  und  dingliches  Recht  an  derselben
Sache  wenigstens  in  den  Wirkungen  bei  einer  Person
fortbestehe  ?).

Die  Berechtigung  des  ursprünglichen  Schuldners
  gegen  Bezahlung  der  Schuld  sich  die  Ansprüche
gegen  den  dritten  Pfandbesitzer  cediren  zu  lassen,  ist
in  den  Quellen  nicht  erwähnt,  aber  nicht  aus  dem
Grunde,  weil  sie  nicht  anerkannt  werden  wollte,
sondern  weil  sich  kein  Bedürfniß  dazu  ergab.  Die
Uebernahme  der  Pfandschuld  des  Verkäufers  durch

2)  L.  1  C.  de  his  qui  (8,  19);  L.  12  S.  9  qui  pot.
in  pign.  (20.  4);  L.  17  cod.;  L.  3  C.  de  hbie;
L.  19  qui  pot.;  L.  12  8.  8  eod.;  L.  3  qune  res
pign.  (20,  3).

*)  Siehe  Dernburg  a.  a.  O.  S.  29.  Meines  Erachtens
  ist  es  nicht  von  praktischem  Belange,  ob  man
sagt,  es  bestünden  Eigenthum  und  Pfandrecht  bei
einer  Person  fort,  oder  ob  man  das  Eigenthumerecht
des  den  Gläubiger  abzahlenden  dritten  Besitzers
„eine  dem  getilgten  Pfandrechte  gleiche  Stellung  einnehmen“
  läßt.  Derselbe  erwirbt  durch  die  Abtretung
des  Pfandrechtes  eine  wirksame  Einrede  gegen  die
Klage  eines  nachstehenden  Pfandgläubigers.  Vergl.
S'fer  prake.  PR.  K#.  202.  Note  6  (4.  Ausg.

274).
        <pb n="447" />
        Uebernahme  fremder  Hypothekschulden.  423

den  Käufer  war  den  Römern,  wie  überhaupt  die
Uebernahme  einer  fremden  Schuld,  ohne  daß  unter
Beitritt  des  Gläubigers  eine  Aenderung  im  Bestande
der  ganzen  obligatio  erfolgt  wäre,  etwas  Fremdartiges.
  Sie  hatten  die  strenge  Beschränkung  der
obligatio  auf  die  Kontrahenten,  wohl  mit  Rücksicht
auf  den  Forderungsberechtigten  und  auch  hier  in
Anlehnang  an  das  schon  vorhandene  Institut  der
Stellvertretung  im  Progesse  10),  durch  Gestattung
der  Cession  und  deren  Ausbildung  mittels  der  Denunziation
  durchbrochen,  bezüglich  der  Uebertragung
aber  eines  Schuldverhältnisses  hatten  sie  diesen
Schritt  noch  nicht  gewagt  11),  und  finden  sich  in
dem  Institute  der  delensio  nur  geringe  Ansätze
dazu  12).  Mit  Sicherheit  aber  dürfen  wir  annehmen,
  daß  sie,  wenn  ihnen  ein  solcher  Uebergang  der
Schuld  geläufig  gewesen  wäre,  dem  ursprünglichen
Schuldner,  der  ein  Interesse  daran  haben  muß,
daß  der  neueintretende  seiner  Verbindlichkeit  nachkomme,
  und  daß  er,  wenn  dieß  nicht  geschieht,  die
Rechte  des  befriedigten  Gläubigers  gegen  ihn  geltend
  machen  könne  —  den  Anspruch  auf  Abtretung
derselben  zugestanden  hätten.

Für  den  Fall,  daß  ein  Gläubiger  zur  Sicherheit
  seiner  Forderung  einen  Bürgen  und  ein  Pfand
erhalten  hat,  ist  das  Recht  des  Bürgen  anerkannt,

10)  Windscheid  in  der  kritischen  Ueberschau  Bd.  1
S.  41;  Bähr  in  den  Jahrb.  für  Dogmatik  Bd.  1
7.

S.

11)  Windscheivb  a.  a.  O.  S.  32;  Bähr  in  den  Jahrb.
f.  Dogm.  1  360

12)  L.  28  de  don.  (39,  5);  L.  22  C.  de  den.  (8,  *  ½
1.  74  8.  2  de  evict.  (312  L.  35  5  k.6  de

Winoscheir  a.  a.  D.  S.  3  1  5#
(2,  M;  P.42  K  4,5  de  7.335,  "(4  2);  L  B
de  pec.  leg.  (  8).
        <pb n="448" />
        424  Uebernahme  fremder  Hypothekschulden.

dem  Zahlung  verlangenden  Gläubiger  gegenüber  die

Abtretung  des  Pfandes  zu  verlangen.  —
Creditori,  qui  pro  codem  debito  et  pignora
  et  licejussorem  accepit,  licet,  si  malit,
  sidejussorem  convenire  in  eam  pecuniam,
  in  qua  se  obligaverit;  quod  cum
facit,  debet  jus  pignorum  in  eum
transtkerre.  L.  2  C.  de  lidej.  (8,  41.)

Es  muß  daher  lediglich  als  eine  Fortbildung
des  Römischen  Rechtes  im  Sinne  und  Geiste  seiner
Urheber  erachtet  werden,  wenn  wir  dem  Verkäufer
eines  Pfandobjektes,  welcher  vom  Gläubiger  in  Anspruch
  genommen  wird,  das  Recht  zugestehen,  von
demselben  die  Abtretung  seines  Pfandrechtes  und
seiner  Klage  gegen  den  Käufer,  der  sich  zur  Bezahlung
  der  Pfandschuld  verpflichtet  hatte,  zu  verlangen.


Der  Verkäufer,  welcher  den  Gläubiger  befriedigt,
  befindet  sich  in  der  gleichen  Lage,  wie  der  eine
von  mehreren  gegen  einander  regreßpflichtigen  Korrealschuldnern,
  welcher  sich  vor  der  Befriedigung  des
Gläubigers  die  Klagen  gegen  die  übrigen  cediren
läßt.  Durch  Befriedigung  desselben  erkauft  er  sich
gewissermassen  dessen  Forderung  und  zwar  dessen
durch  Pfandrecht  gesicherte  Forderung  und  macht
dieselbe  nun  gegen  den  Käufer  und  Schuldübernehmer
  geltend.

Wenn  es  möglich  ist,  daß  ein  Hypothekgläubiger
  seine  Forderung  an  einen  Anderen  mit  allen
Rechten  übertrage,  wenn  es  als  zulässig  erachtet
wird,  daß  eine  solche  Uebertragung  auch  an  den
ursprünglichen  Schuldner,  der  nicht  mehr  Eigenthümer
  des  Pfandobjektes  ist,  stattfinde,  ja  wenn  die
neuere  Rechtsbildung  keinen  Anstoß  daran  findet,
daß  die  Cession  einer  Hypothekforderung  an  den
das  Pfandobjekt  selbst  besitzenden  Schuldner  vorgenommen
  werde,  wohin  der  Fall  zu  erklären  ist,  daß
        <pb n="449" />
        Uebernahme  fremder  Hypothekschulden.  425

dieser  auf  geschehene  Befriedigung  des  Gläubigers
nicht  löschen  läßt,  sondern  sich  den  Rang  der  heimbezahlten
  Hypotheken  offen  behält  12):  so  ist  nicht
abzusehen,  warum  nicht  eine  Cession  der  Forderung
mit  ihrer  pfandrechtlichen  Sicherheit  an  den  ursprünglichen,
  das  Pfandobjekt  nicht  mehr  besitzenden
Schuldner  zulässig  sein  soll,  wenn  dieser  nicht
freiwillig,  sondern  auf  Andringen  des
Gläubigers  die  Schuld  bezahlt.

Kann  aber  der  Verkäufer  die  Rechte  des  befriedigten
  Gläubigers  geltend  machen,  so  kömmt  er
im  Konkurse  des  Käufers  vor  allen  Gläubigern  aus
der  Besitzzeit  des  Letzteren  zum  Zuge  und  muß  sich
eine  Lozirung  unter  die  Kurrentschuldner  nur  insoweit
  gefallen  lassen,  als  er  außer  der  Pfandforderung
  noch  Ersatz  für  den  ihm  aus  der  Weigerung
des  Käufers,  zu  rechter  Zeit  Zahlung  zu  leisten,
etwa  erwachsenen  Schaden  geltend  machen  will.

Was  das  bayerische  Recht  betrifft,  so  hat
auch  dieses  im  §.  58  des  Sppothekengesetzes  vom
1.  Juni  1822  zunächst  nur  den  Anspruch  des  belangten
dritten  Besitzers  auf  Geltendmachung  aller  Rechte
des  befriedigten  Hypothekgläubigers  gegen  den,  der
zum  Ersatze  des  Schadens  nach  den  Civilzesetzen
verbunden  ist,  anerkannt.  Die  besondere  Gestaltung
der  Hypothekenklage  aber  und  die  positive  Bestimmung
  des  §F.  56  des  erwähnten  Gesetzes  bezüglich
der  Uebernahme  der  auf  dem  Anwesen  lastenden
Hypotheken  durch  den  Käufer,  enthalten  ganz  unmittelbar
  dasjenige,  was  vorher  für  das  gemeine
Recht  als  Fortbildung  und  Entwickelung  des  Römischen
  Rechtes  dargestellt  wurde.  Anlangend  zunächst
  die  Bedeutung  der  Hypothekenklage,  so  ist
dieselbe  allerdings  noch  im  Gegensatz  zu  der  aus
dem  Schuldverhältniß  entspringenden  persönli-12)

  Simon  im  eiv.  Arch.  Bd.  41  S.  56.  S.  62.
        <pb n="450" />
        426  Uebernahme  fremder  Hypothekschulden.

chen  eine  dingliche  geblieben,  welche  gegen  den
Besitzer  des  Pfandobjektes  als  solchen  angestellt
wird,  allein  ihr  Zweck  ist  ein  wesentlich  verschiedener
  von  dem  der  gemeinrechtlichen  actio  hypothecaria.
  Diese  war  wegen  der  entgegenstehenden
exceptio  excussionis  eine  subsidiäre,  und  auf
Herausgabe  des  Pfandobjektes  gerichtet,  damit  sich
der  Gläubiger  durch  dieses  bezahlt  machen  könne.
Als  facultas  alternativa  des  Besitzers  erschien  es,
durch  die  Befriedigung  des  Gläubigers  den  Verlust
der  Sache  abzuwenden.  Die  Hypothekenklage  dagegen
  des  bayerischen  Rechtes  ist  zunächst  auf
Bezahlung  der  Hypothekschuld  gerichtet,  prinzipiell
ist  bei  derselben  die  exceptio  excussionis  ausgeschlossen
  und  der  Besitzer  kann  umgekehrt  statt  der
Befriedigung  des  Gläubigers  die  Ueberlassung  des
Objektes  an  denselben  wählen  und  sich  dadurch  von
seiner  Haftbarkeit  befreien.

Ist  aber  dieselbe  eine  selbständige  Klage  —
dem  Gläubiger  zu  unmittelbarer  Befriedigung
seiner  Forderung  gewährt,  —  so  liegt  die  Möglichkeit,
  daß  dieselbe  an  den  in  Anspruch  genommenen
ursprünglichen  Schuldner  vor  der  Zahlung  abgetreten
werde,  noch  viel  näher,  als  nach  gemeinem  Rechte.
Kein  Zweifel  über  die  Möglichkeit  und  Richtigkeit
dieser  Konstruktion  wird  aber  mehr  übrig  bleiben,
wenn  wir  die  Bestimmung  des  8.  56  des  Hypothelengesetzes
  in's  Auge  fassen.

Dieselbe  lautet:

„Die  Haftung  des  dritten  redlichen  Besitzers
für  sämmtliche  eingetragene  Hypotheken  und  vorgemerkte
  Forderungen  erstreckt  sich  nicht  weiter,  als
das  Gut  zu  ihrer  Befriedigung  hinreicht.  Er  kann
sich  daher  von  allen  Ansprüchen  dieser  Gläubiger
befreien,  wenn  er  ihnen  das  Gut  abtritt;  es  wäre
denn,  daß  er  diese  Schulden  besonders
übernommen  hätte,  in  welchem  Falle  er  für
        <pb n="451" />
        Uebernahme  fremder  Hypothekschulden.  427

die  übernommenen  Forderungen  als  Schuldner  auch
mit  seinem  übrigen  Vermögen  haften
muß  und  von  den  Gläubigern  mit  einer  persönlichen
  Klage  belangt  werden  kann.“
Hiebei  an  den  Fall  zu  denken,  daß  der  Gläubiger
  bei  dem  Uebernahmsvertrage  mitgewirkt  und
den  Eintritt  des  neuen  Schuldners  in  das  obligatorische
  Verhältniß  ausdrücklich  oder  später  durch
konkludente  Handlungen  genehmigt  habe,  geht  bei
der  allgemeinen  Fassung  des  Gesetzes  um  so  weniger
  an  141),  als  dasselbe  gerade  die  Hebung  des
Kredites  durch  einen  möglichst  lebendigen,  aller
hemmenden  Schranken  entbundenen  Verkehr  mit
Forderungen  und  Schulden  bezweckte  15).  Ist  aber
die  Beiziehung  des  Gläubigers  nicht  erforderlich,
um  den  neuen  Anwesensbesitzer  in  Bezug  auf  die
lbernommenen  Schulden  persönlich  haftbar  zu
machen,  so  ist  durch  die  desfallsige  Bestimmung  in
der  That  dasjenige  erreicht,  was  Delbrück  in
seiner  Schrift  „die  Uebernahme  fremder  Schulden“
und  Windscheid  in  der  Kritik  hierüber  in  Bd.  1
der  kritischen  Ueberschau,  insbesondere  S.  44  für
das  heutige  Recht  in  Fortbildung  des  in  dieser  Bejiehung
  als  Produkt  der  Wissenschaft  erscheinenden
Römischen  Rechtes  erreichen  wollen.  Es  ist  dadurch
  die  Möglichkeit  des  Verkehres  mit  Schulden,
gerade  wie  des  mit  Forderungen  gesetzlich  sanktionirt.
Da  es  aber  dem  Gläubiger  nicht  gleichgültig
sein  kann,  ob  der  A  oder  der  B  sein  Schuldner,
indem  nicht  Jeder  gleichmäßig  zahlungsfähig  ist,
da  ihm  also  durch  einen  unter  diesen  abgeschlossenen
Vertrag  in  seinen  Rechten  gegen  den  ursprünglichen

11)  Let.  Gönner's  Kommentar  zum  HG.  Bd.  1
455.

15)  en  den  Eingang  zum  5.  sowie  die  Einleitung
  bei  Gönner  a.  a.  O.  F.  1.
        <pb n="452" />
        428  Uebernahme  fremder  Hypothekschulden.

Schuldner  nicht  präjudizirt  werden  kann,  so  hat  er,
wenn  eine  solche  Uebereinkunft  ohne  seinen  speziellen
Beitritt  abgeschlossen  wurde,  das  Wahlrecht,  bei
welchem  er  seine  Befriedigung  suchen  will;  was  er
von  dem  einen  nicht  bekömmt,  kann  er  von  dem
anderen  holen.

Dem  gegenüber  dürfte  es  keine  zu  gewagte  Behauptung
  sein,  daß  durch  die  Bestimmung
des  §.  56  des  Hypothekengesetzes  zwischen
dem  ursprünglichen  Schuldner  und  Uebernehmer
  einerseits  und  zwischen  beiden
und  dem  Gläubiger  anderseits  ein  Korrealverhältniß
  begründet  werde.

Es  besteht  in  Wirklichkeit  nur  Eine  obligatio;
  von  jedem  der  darin  verwickelten  Schuldner
kann  der  Gläubiger  das  Ganze  fordern;  jeder  ist
zur  Leistung  des  Ganzen  verpflichtet;  durch  die
Zahlung  des  Einen  wird  die  obligatlio  auch  für
den  anderen  ihrem  Bestande  nach  vernichtet.

Was  den  Entstehungsgrund  dieser  Korrealobligation
  gegenüber  dem  Gläubiger  anlangt,  so  liegt
derselbe  unmittelbar  in  der  Bestimmung  des  Gesetzes
selbst.  Es  greift  hier  ein  ähnliches  Verhältniß  Platz,
wie  bei  der  Korrealobligation,  welche  durch  letztwillige
  Verfügung  begründet  wird.  Wie  der  Legatar,
wenn  die  Bestimmung  im  Testamente  also  lautet:
„Ille  aut  ille  heres  .  .  centum  dato“  15),
beide  Erben  als  Korrealschuldner  verpflichtet  erhält,
so  wird  auch  dem  Hypothekgläubiger  der  Käufer
eines  Anwesens,  welcher  die  Bezahlung  der  darauf
lastenden  Schulden  dem  Verkäufer  gegenüber  übernimmt,
  es  ipsa  legis  dispositione  neben  dem
letzteren  als  correus  debendi  verhaftet.  Es  greift
ein  ähnliches  Verhältniß  Platz,  wie  dieß  nach  Römischen
  Recht  der  Fall  war,  wenn  Jemand  mit

16)  I.  25  de  leg.  II.  (32,  1).
        <pb n="453" />
        Uebernahme  fremder  Hypothekschulden.  429

einem  von  mehreren  ihr  Gewerbe  gemeinschaftlich
treibenden  Argentarien  in  Bezug  duf  ihr  Gewerbe
ein  Geschäft  abschloß  17).  Die  anderen  argentarii
wurden  dem  Gläubiger,  ohne  daß  er  mit  ihnen  speziell
  kontrahirt  hätte,  in  solidum  verhaftet,  und  erstreckte
  sich  diese  Haftung  auch  auf  den,  der  nachher
dem  Geschäfte  beitrat.

Daß  im  vorliegenden  Falle  die  persönliche
Haftung  des  einen  noch  durch  eine  dingliche  verstärft
  ist,  ändert  an  dem  Bestande  der  obligatio
nichts.  Erscheinen  aber  der  ursprüngliche  Schuldner
und  der  Uebernehmer  als  correi  debendi,  von  denen
  der  letztere  dem  ersteren  regreßpflichtig  ist,  so
ist  es  nur  eine  unmittelbare  Anwendung  der
Bestimmungen  des  Römischen  Rechtes,  wenn  man
dem  in  Anspruch  genommenen  ursprünglichen  Schuldner
  das  Recht  auf  Abtretung  der  dem  Gläubiger
gegen  den  Uebernehmer  zustehenden  Forderung  mit
ihrer  pfandrechtlichen  Sicherheit  zugesteht.  Der
Anspruch  auf  eine  solche  Abtretung  dürfte  um  so
weniger  einem  gegründeten  Bedenken  unterliegen,
als  ja  das  Recht  auf  Klagenzession  bei  den  gewöhnlichen
  Fällen  der  Korrealobtigation  auch  von
denen,  welche  sich  gegen  die  prinzipielle  Zulassung
desselben  aussprechen,  immer  dann  zugestanden  wird,
wenn  die  mehreren  correi  in  einem  Regreßverhältniß
  zu  einander  stehen  15).  Wollte  sich  der  Gläubiger
  nicht  freiwillig  zur  Klagenzession  herbeilassen,
so  muß  der  Verkäufer  die  Einklagung  abwarten  und
dann  seinen  Anspruch  auf  Cession  der  Klage  und
des  Pfandrechtes  im  Wege  der  Einrede  geltend
machen.

Wenn  der  Käufer,  welcher  die  auf  dem  An-IV)

  Vangerow,  Lehrb.  Bd.  3  (6.  Aufl.)  S.  75.
18)  Vangerow,  Lehrb.  Bd.  3  (6.  Aufl.)  S.  79.
        <pb n="454" />
        450  Uebernahme  fremder  Hypothekschulden.

wesen  lastenden  Schulden  zur  Selbstzahlung  übernommen
  hat,  das  Gut  gleichfalls  in  der  Weise
weiter  verkauft,  daß  der  neue  (zweite  Käufer)
die  Schulden  als  Theil  des  Kaufpreises  übernimmt,
so  besteht,  was  das  gemeine  Recht  anlangt,  wohl
kein.  Zweifel,  daß  der  erstere,  wofern  er  sich  nicht  i  in
bestimmter  Weise  dem  Gläubiger  gegenüber  als
Selbstschuldner  erklärt  hatte,  hiedurch  jeder  Haftung
für  die  auf  demselben  lastenden  Schulden  entbunden
werde;  deun  so  lange  sein  Eintritt  in  das  Schuldverhältniß
  nicht  dem  Gläubiger  gegenüber  erfolgt
ist,  steht  er  mit  diesem  in  keinerlei  Beziehungen.
Wein  er  daher  den  Grund,  aus  welchem  er  mit  letzterem
  in  Beziehungen  hätte  treten  können,  —  nämlich
  den  Besitz  des  Anwesens  —  beseitigt,  so
mangelt  es  demselben  an  jeder  causa,  um  ihn  zu
belangen.  Auch  ist  zu  bemerken,  daß  der  Gläubiger
nicht  aus  jeder  Handlung  des  Käufers,  welche  irgendwie
  auf  eine  Anerkennung  seiner  Schuldbeziehungen
  schließen  ließe,  einen  persönlichen  Anspruch
  gegen  denselben  ableiten  könne  1½).  Es  müssen
  Handlungen.  sein,  ans  welchen  unzweideutig  die
Absicht  des  ersten  Käufers  hervorgeht,  sich  dem
Gläubiger  gegenüber  als  Selbstschuldner  zu  verpflichten.
  Die  bloße  Zinszahlung  würde  für  sich
allein  noch  nicht  hinreichen,  um  eine  solche  Verbindlichkeit
  zu  begründen.

Anders  verhält  sich  die  Sache  nach  bayerischem
Rechte.  Nach  diesem  wird  der  Käufer  des  Anwesens,
welcher  die  darauf  lastenden  Hypotheken  zur  Abzahlung
  übernimmt,  ohne  daß  es  einer  Beitrittserklärung
des  Gläubigers  bedürfte,  diesem  gerade  so,  wie  der
ursprüngliche  Schuldner,  ex  ipsa  legis  disposi-19)

  Gönner  a.  a.  O.  S.  456;  Windscheid  a.  a.  O.
S.  15.
        <pb n="455" />
        Beseitigung  uberflüͤssiger  Eide  von  Amts  megen.  431

tione  unmittelbar  persönlich  verhaftet  und
kann  sich  dieser  Haftung  so  wenig  wie  der  ursprüngliche
  Schuldner  durch  den  Verkanf  des  Anwesens
entziehen.  *

Demgemäß  kann  der  Gläubiger  jeden,
der  einmal  Besitzer  des  Anwesens  war
und  in  dem  Vertrage,  durch  welchen  er
dasselbe  an  sich  brachte,  die  auf  demselben
  lastenden  Schulden  zur  Zahlung  übernommen
  hat,  mit  der  persönlichen  Klage
in  Anspruch  nehmen  20).

(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Prarie.
1.

Beseitigung  überflüssiger  Eide  von  Amts  wegen.
S.  oben  S.  247.

Die  Vorinstanz  hatte  auf  den  Erfüllungseid
des  Klägers  erkannt  und  der  Beklagte  ergriff  dagegen
  die  Revision  in  der  Absicht,  die  Entbindung
von  der  Klage  zu  erlangen.  Der  oberste  Gerichtshof
  fand  die  Beschwerde  nicht  nur  ungegründet,  sondern
  auch  den  Beweis  des  Klägers,  zu  dessen  Ergänzung
  die  Vorinstanz  den  Erfülunglen  verlangt
hatte,  vollkommen  erbracht.  Er  verurtheilte  sofort
den  Beklagten  definitiv  und  rechtfertigte  dieß  unter
Bezugnahme  auf  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXIII  S.  246
und  Seuffert's  Archiv  Bd.  II  Nr.  239  S.  301
mit  folgenden  Worten:

20)  Natürlich  steht  aber  auch  jedem  also  Belangten  das
benelicium  cedendarum  actionum  und  der  Eintritt
in  die  Hypothekenrechte  an  der  Stelle  des  befriedigten
  Glaubigers,  wie  oben  gezeigt,  zu.
        <pb n="456" />
        432  Fizirungsverfahren.  Beschwerde  über  Schätzungen.

„Mit  dem  Beweise  jener  Thatsachen  hat  der
Kläger  die  Bedingungen  erfüllt,  von  welchen  die
durch  das  Beweicinterlokut  in  Aussicht  gestellte
Verurtheilung  des  Beklagten  in  die  Erfüllung  des
Vertrages  v0r  abhängt,  und  diese  Verurtheilung
  mußte  sofort,  obgleich  von  dem  Kläger
keine  Beschwerde  über  die  ihm  gemachte  Auflage
  des  Erfüllungseides  anher  gediehen  ist,  mit
Beseitigung  dieser  Auflage  von  Amtswegen  ausgesprochen
  werden,  da  die  vom  Beklagten  eingewandte
Beschwerde  über  das  vom  Richter  ll.  Inst.  gezogene
Resultat  des  klägerischen  Beweises  nach  der  GO.
Kap.  XV  g.  9  Nr.  1  den  Oberrichter  aufgefordert
hat,  alles  was  von  der  nochmaligen  Prüfung  jenes
Resultates  abhängt,  d.  h.  alle  logischen  und  rechtlichen
  Folgerungen  aus  dem  klägerischen  Beweise
festzustellen,  daher  denn  der  in  conereto  vom  Nichter
  II.  Inst.  begehrte,  seinem  Begriffe  nach  als  nothwendig
  gedachte  Erfüllungseid,  weil  er  in  der  That
überflüssig  ist,  nicht  zugelassen  werden  konnte.“

OAGErk.  v.  9.  März  1860  RNr.  27452/82.
6.

2.

Unstatthaftigkeit  der  Beschwerden  zum  Oberappellationsgericht
  in  Betreff  der  Schätzungen  im  Grundlasten-Fixirungs-Verfahren.


Vgl.  Bd.  XV  S.  308  ff.

Den  a.  a.  O.  angeführten  Erkenntnissen  kann
ein  weiteres  (CAG.  RMNr.  1052  5/21)  beigefügt
werden,  wo  die  Beschwerde  an  den  obersten  Gerichtshof
  als  unzulässig  erkannt  wurde,  obgleich  ausgeführt
  war,  das  Appellationsgericht  habe  ein
Zravamen  extrajudiciale  zugefügt.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="457" />
        Ergänzungsblatt  2.  26.  Jahrgang
Dr.  J.  A.  Heuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Indalt:  Ueber  die  Unterschristaweise  schrlltlicher  ime  erbg  —.  die
HKö#  zalihkeen  bei  letztwilligen  Verfügungen  ad
schaffenb'  der  Willenserklärung  beim  mundlichen  Tsente  8  z
dizille  —8  das  Erlorderniß  der  Einbeit  der  Handlung  bei  einem  zur
Zeit  der  Herrschaft  #einer  ansteckenden  Krankbeit  errichfeten  Testamente
oder  Kodizille  —  dargestelll  an  einem  Rechtssalle.  —  Jur  Lehre  von
der  Uebernabme  fremder  Hyrotbekschulden.  (Schluß.)  —  Exörterungen
und  Enicche  eidungen  zu  dem  Gerichtsversasfungegesetze  vom  1.  Juli
l  Vorlemer  ung.  —  ie  Streitigkeilen  über  die  Auflösung  der
im  irt  2  benannten  dienstlichen  und  gewerblichen  Verbölinisst
n  vor  -  Einzelurichter.

Ueber  die  Unterschriftsweise  schriftlicher  Testamente
oder  Kodizille,  die  Förmlichkeiten  bei  lehtwilligen
Verfügungen  ad  pias  causas,  die  Beschaffenheit  der
Willeneerklärung  beim  mümlichen  Testamente  oder
Kodizille  und  das  Srforderniß  der  Einheit  der  Handlung
  bei  einem  zur  Beit  der  Herrschaft  einer  ansteckenden
  Krankheit  errichteten  Testamente  oder  Kodizille
  —  dargestellt  an  einem  BRechtefalle.

S.  1.

Am  10.  September  1854  Morgens  ein  Uhr
verstarb  zu  A.  der  Müller  T.  O.  an  der  Cholera,
welche  um  die  besagte  Zeit  dortselbst  epidemisch
herrschte.  Bei  der  am  11.  September  1854  vorgenommenen
  Obsignation  nahm  die  Sperrkommission
ein  Testament  zu  Gerichtshanden.  Dieses  bestand
  aus  zwei  losen  Bogen  und  befand  sich  in
einem  mit  drei  fremden  Privatsiegeln  verschlossenen
und  einer  von  dritter  Hand  gefertigten  Aufschrift
versehenen  Umschlage.  Es  war  am  9.  Sept.  1854,
wenige  Stunden  vor  dem  Tode  des  Th.  O.  errichtet,
  von  dem  Geistlichen,  welcher  ihn  vor  sei-Neue

  Folge  VI.  Band.
        <pb n="458" />
        434  Unterschriftsweise  schriftl.  Testamente  2c.

nem  Hintritte  noch  mit  den  Tröstungen  der  Religion
versah,  geschrieben  und  von  dem  Erblasser  so  wie
zwei  weiteren  Zeugen,  jedoch  ohne  Beidrückung  von
Siegeln,  unterschrieben.  Die  Unterschriften  befanden
sich  insgesammt  auf  dem  Schlußbogen,  während
der  erste  Bogen  die  Hauptdispositionen,  nämlich  die
Erbseinsetzung  und  die  namhafteren  Legate  enthielt.
An  Vermächtnissen  sind  ausser  der  Haushälterin  und
vielen  Verwandten  und  Freunden  des  Verlebten
insbesondere  das  Benefizium  zu  St.  Rochus  im
allgemeinen  Krankenhause  zu  A.  mit  2000  fl.,  die
Pfarrkirche  seiner  Heimathögemeinde  mit  200  fl.
bedacht,  die  beträchtliche  Summe  von  10,000  fl.
aber  ward  für  die  Errichtung  eines  Kaplaneibenefiziums
  an  einer  der  Pfarrkirchen  von  A.  bestimmt.

Zwischen  den  Erben  kam  es  alsbald  zur  rechtskräftigen
  Entscheidung,  daß  die  besagte  letztwillige
Verfügung  als  Testament  nichtig  sei  und  die  Intestaterbfolge
  in  den  Nachlaß  des  Th.  O.  einzutreten
habe;  dagegen  versuchten  die  Legatare  sich  mit  jedem
ihnen  zu  Gebote  stehenden  Rechtsmittel,  um  die  mit
der  Kodizillarklausel  versehene  letztwillige  Verfügung
aufrecht  zu  erhalten.  In  den  Urtheilen  vom  14.  März
1857  und  13.  Juli  1860,  dann  vom  2.  Okt.  1858
und  5.  März  18611)  brachten  das  Appellationsgericht
  und  der  oberste  Gerichtshof  die  in  den  folgenden
  §§.  entwickelten  Grundsätze  zur  Anwendung.

S.  2.

Vor  Allem  entstand  die  Frage,  ob  die  vom
Gesetze  für  schriftliche  Kodizille  vorgeschriebenen
Förmlichkeiten  vorhanden  sind.  Diese  Frage  war
zu  verneinen.

Zu  den  vom  Gesetze  als  unerläßlich  erklärten

1)  O####nr.  1210  6/6½  und  16r406.
        <pb n="459" />
        Unterschriftsweise  schriftl.  Testamente  2c.  435

Solennien  gehört  bei  Testamenten  und  Kodizillen
ganz  besonders  die  Unterzeichnung  des  Disponenten
und  der  Zeugen.  Solche  Unterschrift  gehört  zur  Fertigung
  dieser  Gattung  von  Urkunden  selbst,  bestätigt
die  Aechtheit  der  letztwilligen  Disposition  und  begründet
  wesentlich  deren  Anthentizität.  Der  Natur
der  Sache  nach  genügt  es  hiebei  nicht,  wenn  allenfalls
  die  Unterschrift  nur  auf  einem  der  losen  Blätter
  des  Instrumentes  sich  vorfindet,  indem  dann  die
Gewähr  ermangeln  würde,  daß  die  Bestätigung  gerade
  für  die  beigelegten  weiteren  Blätter  gegeben
worden  sei.  Wollte  man  das  Unterschreiben  auf
einem  losen  Blatte,  allenfalls  auf  einem  lose  beigelegten
  Schlußbogen,  schon  für  formgerecht  ansehen,
so  würde  es  Jedermann  in  der  Hand  haben,  gerade
  die  gewöhnlich  am  Anfange  vorkommenden
Hauptbestimmungen  späterhin  durch  Auswechslung
der  Blätter  beliebig  zu  ändern.  Die  Vorschriften
über  die  Sorge  für  die  Aechtheit  der  Dokumente,
die  Einheit  der  Handlung,  die  Nothwendigkeit  aller
Förmlichkeiten  bei  neuen  Dispositionen  würden  hierdurch
  illusorisch  gemacht  werden.

Diesemgemäß  ordnet  die  kaiserliche  Notariatsordnung
  von  1512  Nr.  II,  7  an,  daß  das  Testament,
  wenn  den  Zeugen  der  Inhalt  nicht  bekannt
gegeben  werden  will,  denselben  verbunden  oder  eingewickelt
  (in  einem  Umschlage)  vorgelegt  werden
soll,  was  bei  der  Gleichheit  des  Grundes  und  der
Verhältnisse  ebenfalls  bei  den  durch  Zeugen  bestätigten
  Kodizillen  Anwendung  finden  muß.

Auch  L.  21  C.  de  test.  (6,  23)  schreibt  vor,
daß  die  den  Zeugen  im  Inhalte  nicht  bekannt  gegebenen
  Dispositionen  denselben  zur  Unterschrift  verschnürt
  oder  eingewickelt  vorgelegt  werden  sollen  und
die  Rechtslehrer  stimmen  hiemit  überein.  (Glück's
Komm.  Bd.  34  S.  434,  438,  462;  Seuffert's
prakt.  Pand.-Recht  Bd.  III  §.  525  S.  137  der

1#
        <pb n="460" />
        436  Unterschriftsweise  schriftl.  Testamente  2c.

III.  Aufl.)  Insbesondere  lehrt  Vangerow  in  seinem
  Lehrbuch  der  Pandekten  S.  445  Anm.  2  lit.  b
(VI.  Aufl.  Bd.  I1  S.  169—  171),  daß  zwar  die
einmalige  Namensunterschrift  und  selbst  eine  auf
einem  Umschlage  angebrachte  genüge,  jedoch  werde
vorausgesetzt,  daß  das  Kouvert  von  den  Zeugen
selbst  verschlossen  oder  ihnen  verschlossen  vorgelegt
wird.

Claproth  in  der  Abhandlung  über  Testamente
und  Kodizille  Thl.  III  §.  25  erörtert,  daß  zwar
häufig  der  Testator  am  Ende  jeder  Seite  zu  unterfertigen
  pflege,  jedoch  diese  beschwerliche  Vorsichtsmaßregel
  unnöthig  sei,  wenn  nur  ein  aus  mehreren
Bogen  bestehendes  Testament  mit  einem  Faden  zusammengeheftet
  und  an  beiden  Enden  gesiegelt  werde,
womit  Puchta's  Pandektenrecht  §.  464  nicht  im
Widerstreite  ist,  der  nur  im  Allgemeinen  von  der
Nothwendigkeit  einer  Unterschrift  in  der  Urkunde
oder  außen  auf  dem  Unschlage  spricht  2).

Endlich  bemerkt  B.  v.  Kreittmayr  in  seinen
Anmerkungen  zur  bayer.  Ger.-Ord.  Kap.  XI  §.  9,
wo  von  Ungültigkeit  oder  doch  Verdächtigkeit  der
mit  sichtigen  Mängeln  behafteten  Urkunde  die  Sprache
ist,  daß  die  Schnüre  (deren  Dasein  als  selbstverständlich
  vorausgesetzt  wird)  unverletzt  sein  müssen,
weil  ungeheftete  Bögen  leicht  aus=  und  eingewechselt
werden  mögen.

Dieser  Ansicht  gemäß  sagt  auch  B.  v.  Kreittmayr
  in  den  Anmerkungen  zum  bayer.  Landr.
Thl.  III  Kap.  3  S.  4  u.  5  Nr.  8  lit.  h,  wo  von
der  Gültigkeit  der  Unterschrift  auf  dem  Unmschlage
die  Sprache  ist:

„Ein  Anderes  wäre,  wenn  dieses  auf  einem  ganz

2)  Vgll.  Puchta's  Vorlesungen  Bd.  II  S.  331  der
I.  Aufl.
        <pb n="461" />
        Unterschriftsweise  schriftl.  Testamente  2c.  437

besonderen,  mit  der  Testamentsschnur  nicht  eingezogenen
  Bogen  geschähe;  denn  da  wäre  man  niemals
  sicher,  ob  der  attestirte  letzte  Wille  der  nemliche,
  welchem  die  Gezeugen  beigewohnt  haben,
oder  ein  anderer  sei.“

Die  bayer.  Gerichtsordnung  überläßt  zwar  die
Beurtheilung  des  Einflusses  eines  solchen  sichtbaren
Mangels  auf  die  Gültigkeit  oder  Verdächtigkeit  des
betreffenden  Dokumentes  dem  richterlichen  Ermessen
nach  Maaßgabe  der  Wichtigkeit  des  Formfehlers
und  Qualität  der  Sache,  es  hindert  aber  gerade
diese  Bestimmung  den  Richter  nicht,  bei  der  formwidrigen
  Anfertigung  einer  letztwilligen  Disposition
durch  Gebrauch  loser  Blätter  und  einmaliger  Unterschrift
  auf  dem  losen  Schlußbogen  ohne  Vorlage
der  Gesammturkunde  in  einem  verschlossenen  Umschlage
  oder  mit  einer  den  Zusammenhang  äußerlich
genügend  darstellenden  Verschnürung  einen  wesentlichen
  Mangel  in  der  Solennität  der  Unterschriftsweise
  anzunehmen,  da  die  Natur  der  letztwilligen
Dispositionen  eine  besondere  Vorsicht  rechtfertigt,  so
wie  einer  strengen  Anforderung  der  Förmlichkeiten
das  Wort  redet.

Das  hier  zu  prüfende  Testament  leidet  nun
aber  sichtlich  an  obigem  Mangel  einer  ausreichenden
Unterschriftsweise,  indem  es  nur  auf  einem  losen
Schlußbogen  von  zwei  Zeugen  unterzeichnet  ist,  während
  der  damit  äußerlich  in  keinen  hinlänglichen
Zusammenhang  gebrachte  vorausgehende  Bogen  gerade
  die  Hauptdisposition  enthält  und  das  gesetzlich
vorgeschriebene  Authentizitätszeichen  nicht  an  sich
trägt.  Die  in  Frage  befindliche  Disposition,  welche
zwar  im  Hinblicke  auf  das  Gesetz  vom  28.  Dechr.
1831  nur  von  zwei  Zeugen  unterschrieben  zu  werden
  brauchte,  kann  daher  selbst  als  Kodizill  nicht
aufrecht  erhalten  werden  und  zwar  um  so  weniger,  als
die  fragliche  Formwidrigkeit  durch  den  Umstand,  daß
        <pb n="462" />
        438  Unterschriftsweise  schriftl.  Testamente  2c.

die  Urkunde  nicht  vom  Disponenten  selbst  geschrieben
wurde,  um  so  größer  hervortritt.  Es  steht  nicht
entgegen,  daß  die  fraglichen  zwei  Bogen  nach  des
Testators  Tode  in  einem  mit  drei  Privatsiegeln  verschlossenen
  und  mit  einer  Aufschrift  versehenen  Umschlage
  vorgefunden  wurden,  da  dieses  Kouvert  kein
gesetzliches  Zeichen  der  Authentizität  an  sich  hat,
augenscheinlich  ebenfalls  von  einem  Dritten  überschrieben
  wurde  und  nicht  einmal  das  Siegel  das
des  Disponenten  ist.  Nachdem  das  Kouvert  der
Natur  der  Sache  nach  erst  später  angelegt  worden
sein  konnte,  weil  sich  der  Schlußbogen  mit  den  Unterschriften
  darin  befand,  so  erscheint  dieser  unbestätigte
  Umschlag  als  ungenügend  zur  Hebung  des  im
Dokumente  selbst  ersichtlichen  Solennitätsmangels.
Es  besteht  nicht  die  geringste  Gewähr  dafür,  daß
die  beiden  Bogen  sofort  nach  Errichtung  des  letzten
Willens  in  dieses  Konvolut  kamen,  daß  keinerlei
Aenderungen  mit  denselben  vorgingen.

Es  kann  ferner  auch  nicht  zweifelhaft  sein,
daß  sich  die  Ungültigkeit  der  fraglichen  letztwilligen
Verfügung  auf  das  ganze  Instrument,  somit  auch
auf  alle  jene  Legate  erstreckt,  die  auf  dem  letzten
Bogen,  der  vom  Testator  und  den  Zeugen  unterzeichnet
  ist,  stehen.  Der  letzte  Bogen  stellt  sich
schon  auf  den  ersten  Anblick  nur  als  Fortsetzung
einer  Urkunde  dar  und  läßt  gänzlich  ungewiß,  was
auf  den  früheren  Bestandtheilen  des  Instrumentes
steht.  Die  Unvollständigkeit  und  Mangelhaftigkest
des  mit  der  Fertigung  versehenen  Theiles  der  letztwilligen
  Verfügung  tritt  ganz  besonders  augenscheinlich
  in  diesem  Falle  hervor,  wo  der  letzte  Bogen
über  die  Person  des  mit  den  Legaten  Onerirten
gar  keinen  Aufschluß  gibt.  Hievon  abgesehen  hat
aber  gewiß  der  Testator  kein  Stückwerk  gewollt  und
nichts  wird  berechtigter  sein  als  die  Annahme,  daß
er  seinen  letzten  Willen  lieber  gar  nicht  als  blos
        <pb n="463" />
        Unterschriftsweise  schriftl.  Testamente  ꝛc.  439

in  solchen  geringfügigen  Bestandtheilen  vollzogen
haben  wollte.

Auch  die  Frage  muß  verneint  werden,  ob  es
den  Legataren  verstattet  sein  kann,  die  Aechtheit  und
Identität  der  fraglichen  letztwilligen  Verfügung  auf
andere  Weise  darzuthun.  Die  Gesetze  gestatten
nicht,  eine  speziell  bei  letztwilligen  Dispositionen  vorgezeichnete,
  zur  Gültigkeit  des  schriftlichen  Instrumentes
  selbst  dienende  äußere  Solennität  zu  surrogiren.
  Die  Urkunde  bildet  hier  selbst  das  Objekt
des  Rechtsgeschäftes.  Fällt  diese  zusammen,  so  hat
auch  die  durch  dieselbe  begründete  letztwillige  Verfügung
  keine  Gültigkeit.

Die  Testaments=  oder  Kodizillszeugen  sind  nicht
gewöhnliche  Beweis-,  sondern  Solennitätszeugen;
deßwegen  kann  nicht  aus  einzelnen  Fragmenten  des
Testamentes  oder  Kodizilles  und  ihren  Aussagen  der
Testamentsinhalt  vervollständigt  werden.

Auch  aus  dem  Gesichtspunkte  eines  Vermächtnisses
  zu  frommen  Zwecken  läßt  sich  endlich  das  vorliegende
  Kodizill  nicht  aufrecht  erhalten.  Denn  bei
schriftlichen  Vermächtnissen  ad  pias  causas  muß
gleichfalls  die  rechtsförmliche  Unterschrift  vorhanden
sein.  Vergl.  die  Notariatsordnung  von  1512  a.
a.  O.,  welche  von  besonders  erleichterten  Förmlichkeiten
  bei  schriftlichen  Vermächtnissen  ad  plas  caudas
  schweigt,  ferner  Seuffert's  prakt.  Pand.=Recht
  §.  530  und  Zusatznote  S.  422  der  III.  Aufl.,
Pfeiffer  in  seinen  prakt.  Ausf.  Bd.  II  S.  339  fg.,
Glück's  Komm.  Bd.  34  S.  185,  Holzschuher's
Theorie  u.  Kasuistik  Thl.  II  Abth.  I  S.  575,  welche
Schriftsteller  den  Bestimmungen  des  kanonischen
Rechtes,  insbesondere  des  cap.  10  X  de  test.
(3,  26),  im  Gebiete  des  gemeinen  Rechtes  keinen
abändernden  Einfluß  gestatten  und  die  Anordnung  der
kaiserlichen  Notariatsordnung  als  maaßgebend  ansehen.

(Schluß  folgt.)
        <pb n="464" />
        440  Uebernahme  fremder  Hypothelschulden.

Bur  Lehre  von  der  Uebernahme  fremder  Hypothekschulden.


(Schluß.)

Eine  weitere  Frage,  welche  sich  bei  der  Uebernahme
  der  auf  einem  Anwesen  lastenden  Schulden
durch  den  Käufer  ergeben  kann,  ist  die,  ob  derselbe,
wenn  er  vom  Gläubiger  auf  Bezahlung  der  Pfandschuld
  belangt  wird,  vom  benelicium  escussionis
Gebrauch  machen  könne.

Für  das  bayerische  Recht  wurde  diese  Frage
durch  §.  57  des  Hypothekengesetzes  entschieden.
Durch  diesen  §.  ist  nämlich  die  exceptio  excussionis
  nur  dann  zugelassen,  wenn  die  Hypothek
wegen  einer  für  einen  Anderen  geleisteten  Bürgschaft
  erworben  wurde,  dagegen  insbesondere  dann
ausgeschlossen,  wenn  der  Besitzer  des  Anwesens
als  Selbstschuldner  anzusehen  ist.

Ebenso  versteht  sich  der  Ausschlu  der  exceplio
  excussionis  für  das  gemeine  Recht  in  dem
Falle  von  selbst,  wenn  die  Schuldübernahme  dem
Gläubiger  gegenüber  in  bindender  Weise  erfolgt  ist.
Das  Gleiche  muß  aber  auch  für  den  Fall  beh  auptet
  werden,  wenn  der  Gläubiger  dem  zwischen  Verkänfer
  und  Käufer  abgeschlossenen  Vertrage  nicht
beigetreten  ist.  Hier  wäre  zwar  an  sich  die  exceptio
  exeussionis  begründet,  indem  der  zwischen
dem  verklagten  Käufer  und  dem  Verkäufer  abgeschlossene
  Kaufvertrag  so  wenig  zum  Vortheil  wie
zum  Nachtheil  des  Gläubigers  geltend  gemacht  werden
  kann.  Allein  der  Gläubiger  würde  der  exceptio
excussionis  mit  Erfolg  die  replica  doli  entgegenhalten.
  Denn  wenn  er  in  Stattgebung  der  exceptio
  execussionis  an  den  ursprünglichen  Schuldner
  gewiesen  würde,  so  könnte  dieser  nach  dem  Vorgehenden
  Befriedigung  des  Gläubigers  die  Abtre-
        <pb n="465" />
        Uebernahme  fremder  Hypothekschulden.  441

tung  der  demselben  gegen  den  Käufer  zustehenden
Ansprüche  verlangen,  und  letzterer  müßte  sich  nunmehr
  dieselbe  Klage,  wie  zuvor  gefallen  lassen,  wozu
sich  noch  die  Klage  aus  dem  Kaufvertrage  wegen
des  Schadens,  welcher  dem  Verkäufer  aus  der
Zahlungsweigerung  des  Käufers  erwachsen  ist,  gesellen
  würde.  Saepe  ..  dguod  quis  es  Sua
Persona  non  habet,  hoc  per  extraneum  petere
potest  21).  —

Schließlich  kömmt  noch  die  Frage  zu  erörtern,
wie  sich  die  Sache  verhalte,  wenn  der  Verkäufer
eines  mit  Hypotheken  belasteten  Anwesens,  deren
Bezahlung  der  Käufer  übernommen  hat,  Erbe  des
Gläubigers  oder  der  Gläubiger  Erbe  des  Verkäufers
  wird  27).  Da  der  Verkäufer,  wofern  er  nicht
unter  Beistimmung  des  Gläubigers  aus  dem  Schuldverhältnisse
  ausgeschieden  ist,  fortwährend  noch  als
Schuldner  erscheint,  so  könnte  man  meinen,  daß
durch  das  Zusammentreffen  von  Schuld  und  Forderung
  in  einer  Person  die  obligalio  erlöschen
würde.  Das  wäre  aber  in  der  That  ein  höchst
unbefriedigendes  Resultat  zum  Nachtheile  des  Erben,
zum  ungebührlichen  Vortheile  des  Käufers.

Demgegenüber  tritt  uns  die  in  neuerer  Zeit
immer  mehr  sich  geltend  machende  Ansicht  von  der
Uebertragbarkeit  einer  obligatio  sowohl  in  ihrer  aktiven
  als  passiven  Seite  entgegen,  wornach  ein
Wechsel  nicht  blos  in  der  Person  des  Gläubigers,
sondern  auch  in  der  des  Schuldners  mit  dem  Fortbestande
  der  obligatio,  als  wohl  vereinbar  erachtet
wird,  wonach  dieser  Uebergang  immer  dann  als

21)  L.  3  quae  res  pign.  (20,  3);  vergl.  noch  L.  16  pr.
de  pact.  (2,  14).

22)  Wird  der  Gläubiger  Erbe  des  Käufers  oder  der  Käufer
  Erbe  des  Gläubigers,  so  treffen  Anspruch  und
Verpflichtung  in  einer  Person  zusammen,  und  erlischt
so  das  ganze  Schuldverhältniß.
        <pb n="466" />
        442  Uebernahme  fremder  Hypothekschulden.

bewirkt  erscheint,  wenn  zu  der  zwischen  dem  ursprünglichen
  Schuldner  und  dem  Uebernehmer  abgeschlossenen
  Uebereinkunft  die  in  irgend  einer  Weise  bündige
Erklärung  des  Gläubigers  hinzugekommen  ist,  daß
er  sich  den  Wechsel  in  der  Person  seines  Schuldners
gefallen  lassen  wolle.  Würde  nun  auch  in  den  vorausgesetzten
  Beerbungsfällen  der  Gläubiger  vor  dem
Eintritte  des  den  Erbanfall  bewirkenden  Todes  keine
solche  konkludente  Handlung  vorgenommen  haben,  so
ist  doch  jedenfalls  in  dem  von  ihm  oder,  wenn  er  gestorben
  ist,  in  dem  vom  Verkäufer  bethätigten  Erbschaftsantritte
  die  unzweidentige  Erklärung  enthalten,
daß  der  bisherige  Schuldner  seiner  Haftung  entlassen,
daß  der  zwischen  diesem  und  dem  Uebernehmer  abgeschlossene
  Vertrag  bezüglich  der  Uebernahme  der
Schulden  von  dem  Forderungsberechtigten  genehmigt
sei,  und  daß  dieser  die  Person  des  Uebernehmers
als  Schuldner  anerkenne.  Durch  den  Erbschaftsantritt
  selbst  gibt  der  Antretende,  wenn  er  der  Gläubiger
  ist,  zu  erkennen,  daß  der  bisherige  Schuldner
entlassen  sein  solle;  —  der  Schuldner,  der  nunmehr
Gläubiger  wird,  daß  er  seine  Rolle  als  Schulduer
aufgeben  wolle.

Ein  solches  Auseinanderhalten  der  in  einer
Person  zusammentreffenden  Gläubiger=  und  Schuldnerrollen
  erscheint  auch  nicht  als  eine  Singularität.
Das  Römische  Recht  hat  es  prinzipiell  anerkaunt,
daß  der  Erbe  durch  den  Gebrauch  des  benelicium
inventarü  sich  seine  Forderungen  gegen  den  Erblasser
  erhalten  könne.

Si  vero  et  ipse  aliquas  contra  defunctum
habent  actiones,  non  hae  confundantur,  sedsimilem
  cum  alüs  creditoribus  per  omnia  habeat
  fortunam  —  L.  22  8.  9  C.  de  sure  delib.
(6,  30).

Besondere  Erwähnung  verdient  hier  noch  die
Lex  59  ad  senalusconsultum  Trebellianum
        <pb n="467" />
        Uebernahme  fremder  Hypothelschulden.  443

(36,  1).  In  derselben  ist  folgender  Fall  behandelt.


Ein  Pfandschuldner  hatte  seinen  Gläubiger  zum
Erben  eingesetzt  und  ihm  die  Restitution  der  Erbschaft
  an  seine  (des  Testators)  Tochter  aufgetragen.
  Der  Gläubiger  hatte  die  Erbschaft  auf  Geheiß  des
Prätors  angetreten  und  restituirt,  verlangte  aber
begreiflicher  Weise  die  Einräumung  des  Eigenthums
an  der  verpfändeten  Sache.  Paulus  ertheilte
darauf  das  Responsum,  es  sei  zwar  die  Forderung
  durch  den  Erbschaftsantritt  erloschen,  allein
der  Gläubiger  könne  sowohl  das  Pfandobjekt  der
auf  Herausgabe  klagenden  Fideikommissarin  vorenthalten,
  als  auch,  wenn  sie  im  Besitze  desselben  wäre,
die  actio  Serviana  gebrauchen:  verum  est  enim,
non  esse  solutam  pecuniam.  .  ..  Igitur  non  tantum
retentio,  sed  etiam  petitio  —  pignoris  nomine
competit,  et  solutum  non  repetatur.  Remanet
  ergo  propter  pignus  naturalis  obligatio.

Durch  diese  Entscheidung  ist  nicht  etwa  eine
Besonderheit  beim  Pfandrechte  statuirt  worden,  es
spricht  sich  darin  vielmehr  eine  Anwendung  des  allgemeinen
  Grundsatzes  aus:?),  daß  die  Ansprüche
des  Erben  an  die  Erbschaftsmasse,  wenn  er  auf
Grund  des  Trebellianischen  Senatuskonsultes  restitutren
  muß,  wieder  hergestellt  werden,  es  ist  darin
jedenfalls  anerkannt,  daß  der  Confusio  einer  Obligatio
  durch  Erbgang,  wenn  dadurch  eine  Benachtheiligung
  des  Erben  gegenüber  dritten  Personen  herbeigeführt
  würde,  keine  Wirkung  beigemessen  werden
solle.  Da  nun  durch  den  Erbschaftsantritt  der  durch  den
Kaufvertrag  begonnene  Uebergang  der  Schuld  auf

22)  Sintenis,  gem.  Pfandrecht  S.  108;  Bekker  „die
Wirkung  der  Kagenverläbrung  in  den  Jahrb.  des
gem.  deutsch.  R.  Bd.  4  S.  421.
        <pb n="468" />
        444  Uebernahme  fremder  Hypothekschulden.

den  Käufer  zur  Vollendung  gebracht  wird,  so  steht
dem  Erben,  der  bisher  schon  Gläubiger  war,  oder
es  durch  den  Erbschaftsantritt  geworden  ist,  kein
Hinderniß  im  Wege,  die  Forderung  gegen  den  neuen
Schuldner  geltend  zu  machen  und  da  mit  der  Forderung
  das  Pfandrecht  fortbesteht  oder  übergegangen
ist,  die  Pfandklage  gegen  denselben  zu  erheben.

Nach  bayerischem  Rechte  macht  die  Sache  den
vorher  gegebenen  Ausführungen  zufolge  noch  weniger
  Schwierigkeiten.

Durch  die  Beerbung  des  einen  Correus  debendi
Seitens  des  Gläubigers  und  umgekehrt  erlischt  das
Obligationsverhältniß  nur  zwischen  diesen;  bezüglich
der  Anderen  aber  besteht  es  fort.  ...  cum  duo  rei  promittendi
  sint,  et  alteri  heres  extiterit  creditor:
justa  dubitatio  est,  utrum  alter  quoque  liberatus
  est...  Et  pulo,  aditione  hereditatis,  conlusione
  obligationis  eximi  personam.  .  ..  Igitur
alterum  reum  ejusdem  pecuniac  non  liberar!“  —
L.  71  pr.  de  sidej.  (46,  1).

Da  mun  der  Käufer,  welcher  die  auf  dem  Gute
lastenden  Schulden  übernimmt,  nach  bayerischem
Rechte  als  Correus  debendi  erscheint,  so  unterliegt
der  Fortbestand  seiner  Verbindlichkeit  und  der  damit
zusammenhängenden  Pfandsicherheit  keinem  Zweifel.
Wird  der  ursprüngliche  Schuldner  Erbe  des  Gläubigers,
  so  kann  er  den  Eintrag  des  Ueberganges  der
Forderung  auf  ihn  im  Hypothekenbuche  verlangen.
Wird  aber  der  Gläubiger  Erbe  des  ursprünglichen
Schuldners,  so  stellt  er  die  ihm  zustehende  Klage
an,  gerade  als  wenn  er  nicht  Erbe  geworden  wäre.
Wollte  ihm  dann  die  Einrede  entgegengesetzt  werden,
seine  Forderung  sei  durch  Konfusion  erloschen,  so
ergibt  sich  deren  Ungrund  aus  den  vorstehenden
Ausführungen.
        <pb n="469" />
        Gerichtsverfassungsgesetz  vom  1.  Juli  1856.  445

Erörterungen  und  Entscheidungen  zu  dem  Gerichteverfassungegesetze
  vom  1.  Juli  1856.

Fortsetzung  zu  Bd.  XXV  S.  417,  442,  457,  465,  484  und  501.

Vorbemerkung.

Von  mehreren  Seiten  sind  wir  ersucht  worden,
eine  Portsezng  vder  der  in  den  Ergänzungsblättern  zum
Bd.  XXV  I.  f.  RA.  unter  obiger  Aufschrift
veröffentlichten  Mitzbismann  erscheinen  zu  lassen.
Es  ließe  sich  zweifeln,  ob  jetzt,  wo  die  Kammerberathungen
  über  ein  neues  Gerichtsverfassungsgesetz  in
vollem  Gange  sind,  die  rechte  Zeit  dazu  sei.  —  Wir
glaubten  jedoch  nicht,  uns  durch  dieses  Bedenken
von  der  Mittheilung  abhalten  lassen  zu  dürfen.  Denn
nach  dem  Stande,  auf  welchem  die  gesetzgeberische
Berathung  steht,  läßt  sich  als  ziemlich  gewiß  annehmen,
  daß  an  sehr  vielen  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  1.  Juli  1856  nichts  geändert  werden  wird.  Doch
hat  uns  jenes  Bedenken  zu  einer  Beschränkung  der
Mittheilungen  geführt,  indem  wir  von  dem  uns  vorliegenden
  Material  Alles  zurücklegten,  was  auf  Punkte
Bezug  hat,  welche  durch  das  in  Aussicht  stehende  Gesetz
irgend  eine  Abänderung  erleiden  werden.  Im  lUebrigen
  werden  wir,  wie  Kecher,  die  strafrechtlichen  Materien
  ausschließen,  dagegen  die  Bestimmungen  des
Prozeßgesetzes  vom  17.  November  1837  über  das
mündliche  Verhör  hereinziehen  1).  St.

1)  Noch  in  einer  anderen  Beziehung  legten  wir  uns
eine  Beschränkung  auf.  Wir  hätten  noch  viel  mehr
abschreckende  Beispiele  der  Gesetzanwendung  liefern
können.  Namentlich  gibt  es,  wie  wir  schon  einige
        <pb n="470" />
        446  Gerichtsverf.-Ges.  Art.  3  Nr.  2.

XXXIII.
Zu  Art.  3  Nr.  2.

Die  Streitigkeiten  über  die  Auflösung  der  im  Art.  3  Nr.  2
benannten  dienstlichen  und  gewerblichen  Verhältnisse  gehören
vor  den  Einzelnrichter.

Im  September  1856  hatte  der  technische  Dirigent
  des  einer  Aktiengesellschaft  gehörigen  Hüttenwerkes
  zu  S.  den  J.  W.  als  Schweißmeister  (Vorarbeiter
  an  einem  Schweißofen)  gegen  monatlichen
Lohn  von  60  fl.  eingestellt  und  ihm  bald  darauf
schriftlich  zugesichert,  daß  er  ihn  zwei  Jahre  im
Dienste  behalten  werde,  wenn  er  sich  treu  und  fleißig
  verhalte  und  dem  bestehenden  Werkreglement  nachkomme.
  Ein  Jahr  später  traf  der  Betriebsdirektor
die  allgemeine  Anordnung,  daß  das  Eisen,  welches
bis  dah'n  von  anderen  Arbeitern  an  die  Oefen  verbracht
  wurde,  in  Zukunft  von  der  die  einzelnen  Oefen
bedienenden  Mannschaft  an  diese  transportirt  werden
solle.  J.  W.  weigerte  sich,  dieser  Anordnung  Folge
zu  leisten,  weil  er  als  Schweihmeister  angestellt  sei,
der  Eisentransport  zu  den  Oefen  aber  nach  der  Uebung
  der  Hüttenwerke  nicht  zu  dem  Dienste  der
Schweißer  gehöre.  Er  wurde  wegen  dieser  Weigerung
  aus  dem  Dienste  entlassen  und  stellte  bei  dem
betreffenden  Landgerichte  unter  dem  Anführen,  dEn
er  sich  nicht  weigere,  die  Dienste  in  der  Eigenschaft

Male  bei  Mittheilungen  über  Kompetenzkonstikts=Entscheidungen
  zu  bemerken  hatten,  manche  Gerichte,
die  in  unbegründeten  Ablehnungen  ihrer  Zuständigkeit
  Erstaunliches  leisten.  Sollte  man  es  z.  B.  für
möglich  halten,  daß  ein  Einzelnrichter  sich  bezüglich
einer  ästimatorischen  Injurienklage  für  inkompetent
erklärt,  weil  die  eingeklagte  Aestimationssumme  150  fl.
Überstieg?  —  Und  doch  kam  das  vor!
        <pb n="471" />
        Streite  über  aufgelöste  Dienstverhältntsse.  447

als  Schweißmeister  zu  leisten,  Klage  gegen  den  Betriebsdirektor
  auf  720  fl.  vertragsmäßigen  Lohnes
für  das  zweite  Dienstjahr.  Der  Beklagte  erhob  auf
Grund  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  1.  Juli
1856  Art.  3  Nr.  15  die  gerichtsablehnende  Einrede,
die  in  erster  Instanz  verworfen  wurde,  weil  die
Sache  nach  Art.  3  Nr.  2  a.  a.  O.  ohne  Rücksicht
auf  die  Größe  des  Streitgegenstandes  vom  Einzelnrichter
  zu  erledigen  sei.  Auf  Berufung  des  Beklagten
  erkannte  aber  das  betr.  AG.  auf  Abweisung  der
Klage  wegen  Unzuständigkeit  des  Landgerichtes.  Die
Gründe  der  II.  Instanz  gehen  im  Wesentlichen  dahin,
  daß  der  Art.  3  Nr.  2  „unverkennbar  ein  Bestehen
  eines  Dienstverhältnisses  zwischen  Kläger
und  Beklagtem  voraussetze“,  daher  er  keine  Anwendung
  finden  könne,  wo  ein  solches  Verhältniß  gar
nicht  mehr  existire,  was  hier  der  Fall  sei,  wo  schon
nach  der  Klageschrift  feststehe,  daß  das  Dienstverhältniß
  thatsächlich  nicht  mehr  bestehe,  auch  die  vorliegende
  Differenz  keine  so  einfache  sei,  daß  nach
deren  Hebung  die  Wiederaufnahme  des  früher  bestandenen
  Dienstverhältnisses  von  selbst  herbeigeführt
werde.

Wir  halten  diese  Interpretation  des  Art.  3  Nr.  2
für  zu  eng.  Allerdings  bestand  zur  Zeit  der  Klagestellung
  das  Dienstverhältniß  faktisch  nicht  mehr;
allein  die  Streitfrage  war  eben,  ob  der  Dienstherr
zu  dessen  einseitiger  Aufhebung  befugt  war,  ob  nicht
trotz  solcher  das  Dienstverhältniß  rechtlich  fortbestand,
  ob,  nachdem  der  Arbeiter  sich  zur  Fortsetzung
  des  Dienstes  in  dem  Maße,  als  er  sich  verpflichtet
  hielt,  erboten  hatte,  der  Dienstherr  auch  seinerseits
  zur  Erfüllung  des  Dienstvertrages  durch
Zahlung  des  Lohnes  verbunden  sei.  Solche  Rechtsstreite
  fallen  offenbar  unter  die  Bestimmung  der
Nr.  2,  mag  man  diese  nach  ihrem  Wortlaute  oder
nach  ihrem  Zwecke  betrachten.  Denn  nirgends  be-
        <pb n="472" />
        448  Gerichtsverf.-Ges.  Art.  3  Nr.  2.

schränkt  das  Gesetz  die  einzelnrichterliche  Kompetenz
auf  die  während  des  faktischen  Fortbestehens
  des  Dienstverhältnisses  zur  Klage  kommenden
  Streitigkeiten;  vielmehr  lassen  die  Worte  des
Gesetzes:  „Die  Streitigkeiten  —  hinsichtlich  des
—  dienstlichen  —  Verhältnisses“  sich  nicht  anders,
als  von  allen  aus  der  Eingehung,  dem  Vollzuge
und  der  Wiederauflösung  des  Rechtsverhältnisses
entstehenden  Klagen  und  Ansprüchen  verstehen.  Auch
wäre  eine  solche  beschränkende  Auslegung  des  Gesetzes
  offenbar  gegen  dessen  Zweck.  Die  Wohlthat
beschleunigter  Erledigung  der  in  Frage  stehenden
Streitigkeiten  würde  in  den  meisten  Fällen  wegfallen.
  Denn  erfahrungsgemäß  bezieht  sich  an
sich  schon  ein  sehr  erheblicher  Bruchtheil  dieser
Streitigkeiten  auf  die  Frage,  ob  augenblicklich  oder
in  welchen  Fristen  das  Dienstverhältniß  einseitig
  aufgelöst  werden  kann.  Fast  jede,  während
des  Dienstverhältnisses  entstehende  Streitigkeit  könnte
aber  bei  jener  beschränkenden  Interpretation  der
Nr.  2  der  Herrschaft  dieses  Gesetzes  entrückt  und
unter  Nr.  15  dadurch  verwiesen  werden,  daß  der
eine  oder  der  andere  Theil  die  Differenz  zur  faktischen
  Auflösung  des  Dienstes,  zum  Fortschicken  oder
Fortlaufen  misbrrncht.  Daß  Prozesse  der  Arbeiter
an  Hüttenwerken,  insbesondere  auch  an  fabrikmäßig
betriebenen,  wie  das  in  Frage  stehende,  gegen  ihre
Dienstherrschaft  unter  die  Streitigkeiten  zwischen
Gewerbsunternehmern  und  ihren  Arbeitern  gehören,
von  denen  unsere  Gesetzstelle  handelt,  wurde  mit
Recht  von  keiner  Seite  beanstandet.  St.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  M  r*i  Wl  W  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  3
        <pb n="473" />
        Ergänzungsblatt  A  3.  26.  Jahrgang.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanbendung

zunächst  in  Bayern.

am  Lelstung  einer  versyor  6.
asen  odne  Rückuücht  aul  die  einen  vo  %  ben  —-  Fluch
die  zu  Folge  gericht  lae  Vergleiches  festgeseszten  Ganschheiengan.

ichr  9  aube  erehelich  Geschwächten  Sebören  vor  den  Einzelurichter.  —
*  vrüche  elnes  Beibãliers  gegen  einen  weite  eren  onkumbenten
sall  W  unter  die  Bestimmungen  des  Art.  3  Ziff  7  des
arsne  —  We  1  vor  dem  Kollegialgerichte  auf  eln  Hvrotbekenkariral
und  desien  Zinsen  aus  chen  letzten  zuel  Jabren  die  Klage  anbängigel
kann  doch  noch  ver  dem  Einzelurichter  auf  diese  ##sen  geklagt  we:  gen7  —
Ueber  die  unierschristewelle  schriftlicher  uontué  oder  Kodizille,  die
Förmlichkelten  bel  lezwllligen  Verfügungen  *
schaffenhelt  der  Wlllenserklürung  beim  8  5  #etamen  oder  K

#
Zelt  der  Herrschaft  einer  ansteckenden  Krankbel!  —  e  stameiile
oder  Kodizille  —  darge#ellt  an  einem  Rechtssalle.  (Schluß

Erörterungen  und  Entscheidungen  zu  dem  Gerichtsverfassungegesetze
  vom  1.  Juli  1856
XXXIV.

Zu  Art.  3  Nr.  7.

Klagen  auf  Leistung  einer  versprochenen  Deflorations-Entschädigung
  gehören  obne  Rücksicht  auf  die  Summe  vor
den  Einzelnrichter.

In  einer  beim  Einzelnrichter  eingereichten
Klage  wurde  für  Defloration,  Kindbettkosten  2c.  die
Summe  von  eintausend  Gulden  mit  der  Behauptung
  verlangt,  daß  sich  der  Beklagte  zur  Entrichtung
  dieses  Betrages  verpflichtet  habe.

Ueber  die  Kompetenz  des  angegangenen  Richters
  äußern  die  Motive  eines  bestätigenden  oberstrichterlichen
  Erkenmntnisses,  was  folgt:

—  —  Wem  auch  im  vorliegenden  Falle  mit
Recht  von  den  Vorinstanzen  das  angebliche  Versprechen
  als  das  fundamentum  agendi  prokimum
bezeichnet  wurde,  so  stellt  sich  doch  die  von  der  Klägerin
  aufgestellte  Gehrupeing  „,  daß  sie  nach  vor-Neue

  Folge  VI.  Band.
        <pb n="474" />
        450  Gerichtsverf-  Ges.  Art.  3  Nr.  7.

gängiger  Verführung  zum  Beischlaf  durch  den  Beklagten
  von  diesem  deflorirt  worden  sei,  als  jene
Thatsache  dar,  welcher  der  klägerische  Anspruch  ursprünglich
  seine  Entstehung  verdankt,  welche  sonach
  dem  Rechtsanspruche  seinen  rechtlichen  Charakter
  verleiht.  Die  Klage  beruht  sonach  immer  auf
der  Verpflichtung  des  Beklagten  zur  Entschädigung
einer  von  ihm  deflorirten  Weibsperson,  und  kann  der
Umstand,  daß  diese  Verpflichtung  an  sich  sowohl  als
nach  ihrer  Größe  durch  das  hinzugetretene  Versprechen
  fixirt  worden,  dem  bestehenden  Rechtsverhältnisse
seinen  ursprünglichen  Charakter  nicht  mehr  entziehen.
Nun  weist  aber  Ziff.  7  des  Art.  3  des  Gesetzes  vom
1.  Juli  1856  alle  Klagen  auf  Entschädigung
einer  außerehelich  Geschwächten  zum  Einzelnrichter
und  bleibt  dessen  Kompetenz  auch  begründet,  wenn
klagbar  behauptet  ist,  daß  diese  Entschädigung  durch
ein  hinzugekommenes  Versprechen  übereinkunftsgemäß
  auf  eine  höhere  Summe  als  150  fl.  festgesetzt
  worden  sei:)
OAGE.  v.  29.  Belbt.  1860.  RNNr.  2426%/1.

*

XXXV.
Zu  Art.  3  Nr.  7.

Auch  die  zu  Folge  gerichtlichen  Vergleiches  festgesetzten  Entschädigungsansprüche
  einer  außerehelich  Geschwächten  gehören
vor  den  Einzelnrichter.

Maria  H.  erhob  gegen  Andreas  D.  Klage,
weil  sich  dieser  bei  Gericht  als  Vater  des  von  ihr
außerehelich  geborenen  Kindes  Andreas  bekannt
und  verbindlich  gemacht  haben  soll,  ihr  für  den
Fall,  daß  er  sie  nicht  eheliche,  eine  Entschädigung
von  2000  fl.  zu  zahlen,  und  zwar  sobald  als  er

5  die  144%„  Erunasite  find  ausgesprochen  in  einem
OAGE.  v.  27.  März  18661.  RNr.  7586%  1
        <pb n="475" />
        Streit  mehrerer  Beihaͤlter  über  Regrehansprüche.  451

eine  andere  Verehelichung  treffen  würde,  der  Beklagte
  aber,  obgleich  mittlerweile  mit  einer  anderen
verehelicht,  dieser  Verbindlichkeit  nicht  nachkomme.
Sowohl  das  Bezirksgericht  als  der  Einzelurichter
lehnten  ihre  Zuständigkeit  zur  Verhandlung  ab,
worauf  das  Appellationsgericht  von  Oberbayern  sich
unter'm  29.  Dezember  1858  (RNr.  525  v.  1856)  für
die  einzelnrichterliche  Kompetenz  entschied  in  der
Erwägung:  daß  Andreas  D.  in  jenem  gerichtlichen
Protokolle  der  Klägerin  offenbar  mit  Rücksicht  auf
das  mit  derselben  erzeugte  Kind  die  Ehe  in  Aussicht
  gestellt,  und  im  Falle  diese  nicht  erfelgen  sollte,
eine  Entschädigung  von  2000  fl.  zugesichert  hat,
welche  bei  den  obwaltenden  Verhältnissen  als  Dotations
  anspruch  anzusehen  ist;  daß  demnach  dieses
Protokoll  lediglich  eine  vergleichsmäßige  Regelung
und  Feststellung  der  aus  der  Schwängerung  hervorgegangenen
  Entschädigungsansprüche  der  Kindesmutter
  an  den  Stuprator  enthält,  somit,  da  nach
GO.  Kap.  17  8.  1  Nr.  14  aus  dem  Vergleiche  eine
Novation  nicht  präsumirt  wird,  der  klägerische  Anspruch
  die  Natur  einer  Klage  auf  Entschädigung
der  außerehelich  Geschwächten  beibehält,  wolche
Klage  der  Kompetenz  des  Einzelnrichters  zugewiesen
  ist.  *5

XXNVI.

Zu  Art.  3  Nr.  7.
Regreßansprüche  eines  Beihälters  gegen  einen  weiteren
Konkumbenten  fallen  nicht  unter  die  Bestimmungen  des
«  Art.  3  Ziff.  7  des  Gerichtsverf.-Ges.

In  einer  Paternitäts=  und  Alimentensache
wurde  der  Beklagte  R.  vom  k.  Landgerichte  B.
verurtheilt,  seinem  mit  der  Klägerin  außerehelich  erzeugten
  Kinde  vom  Tage  der  Geburt  bis  zu  dessen
zurückgelegten  14.  Lebensjahre  einen  jährlichen  Alir“
        <pb n="476" />
        452  Gerichtsverf.-Ges.  Art.  3  Nr.  7.

mentenbeitrag  von  22  fl.  ic.  zu  bezahlen;  dem  Beklagten
  jedoch  der  Regreß  gegen  einen  zweiten
Beihälter  E.  wegen  Mitalimentirung  vorbehalten.
R.  stellte  nun  beim  Bezirksgericht  gegen  diesen
Klage  auf  Miternährung  des  in  Frage  stehenden
Kindes  und  Ersatz  der  Hälfte  der  bereits  ausgelegten
  Alimente,  welche  Klage  vom  Bezirksgerichte
unter  Bezugnahme  auf  Art.  3  Ziff.  7  des  Ger.-Verf.-Ges.
  „von  dort“  abgewiesen  wurde.

Allein  auf  eingelegte  Berufung  entschied  sich
das  k.  AG.  von  Oberbayern  (RNr.  822  v.  1860)
für  die  Kompetenz  des  Bezirksgerichtes  und
zwar  aus  folgenden  Erwägungen:

Wenn  der  frühere  Belangte  und  nunmehrige
Kläger  R.  vom  Mitbeihälter  E.  die  Mitübernahme
der  durch  vorgedachtes  Erkenntniß  ihm  allein  überbürdeten
  Leistungen  und  die  theilweise  Vergütung
der  von  ihm  hiernach  schon  geleisteten  Zahlungen
fordert,  so  kanu  es  wohl  keinem  Zweifel  unterliegen,
daß  seine  hierauf  gerichtete  Klage  nicht  eine  Klage
„auf  Reichung  des  Lebensunterhaltes“  ist,  und
nicht  schon  ihrer  Natur  nach  vor  das  treffende  Einzelurichteramt
  gehört,  sondern  daß  sie  die  Verwirklichung
  der  ihm  durch  das  gedachte  Erkenntniß  vorbehaltenen
  und  auch  ohne  diesen  Vorbehalt  zu  Folge
LR.  Thl.  IV  Kap.  16  §.  4  Nr.  5  und  Kap.  1  8.  23
gesetzlich  zustehenden  Rechte  gegen  E.,  als  den  Mitbeihälter
  der  ursprünglichen  Klägerin  bezweckt;  und
daß  —  nachdem  zur  Verweisung  derselben  an  das
k.  Landgericht  B.  als  Einzelnrichteramt  die  hiezu  erföordcrlichen
  Voraussetzungen  der  G.  Kap.  1  8.  10
nicht  gegeben  sind,  —  für  Entscheidung  der  Frage,
bei  welchem  Gerichte  sie  anzubringen  ist,  lediglich
der  Streitsbwerth  Maß  geben  kann.  Als  solcher
erscheint  aber  nicht  die  Hälfte  der  vom  Kläger  zu
⁊*  des  Eingangs  berührten  Erkenntnisses  biser

  geleisteten  Zahlungen,  sondern  die  Hälfte  der
        <pb n="477" />
        Wenn  vor  dem  Kolleglalgerichte  auf  Kapital  und  2c.  453

ihm  vermäöge  desselben  obliegenden  Gesammtschuld.
Da  nun  diese  Hälfte  den  Betrag  von  mehr  als
150  fl.  entziffert,  —  stellt  sich  der  angefochtene
Beschluß,  welcher  die  Klage  des  K.  wegen  Unzuständigkeit
  abgewiesen  hat,  nicht  als  gerechtferügtdar  *).

XXXVII.
Zu  Art.  3  Nr.  9.
Wenn  vor  dem  Kollegialgerichte  auf  ein  Hypothekenkapital
und  dessen  Zinsen  aus  den  letzten  zwei  Jahren  die  Klage
anhängig  ist,  kann  doch  noch  vor  dem  Einzelnrichter  auf
diese  Zinsen  geklagt  werden?

Wenn  der  Hypothekschuldner  mit  Zahlung  der
Zinsen  im  Rückstande  bleibt,  so  wird  häufig  das  Kapital
  gekündigt  und  mit  dem  Zinsrückstande  eingeklagt,
  was  bei  jedem  150  fl.  übersteigenden  Kapitale
  vor  dem  Bezirksgerichte  als  Kollegialgericht  geschehen
  muß  ?).  In  vielen  solchen  Fällen  wird

*)  Zu  Art.  3  Nr.  7  s.  auch  Nr.  XXXVIII  S.  470.
2)  Herr  Mitarbeiter  V.  hat,  um  der  Beitreibung  von
Hypothekenkapitalien  wenigstens  das  abgekürzte  Verfahren
  des  mündlichen  Verhöres  zuzuwenden,  den
Vorschlag  gemacht,  der  Gläubiger  solle  bei  Eingehung
  des  Darlehensvertrages  auf  der  ausdrücklichen
Uebereinkunft  bestehen,  daß  der  Schuldner  wegen  des
Hypothekenkapitals  vor  dem  Einzelnrichter  Recht  nehmen
wolle.  —  Wir  können  uns  von  einer  solchen  Uebereinkunft
  keine  erheblichen  Vorurtheile  versprechen.  Ist
der  Schuldner  im  Zeitpunkte  der  Einklagung  zahlungsunfähig
  und  will  er  die  Sache  verzögern,  so  gibt
ihm  die  Einklagung  des  Hypothekenkapitales  vor  dem
Einzelnrichter  dazu  das  weitere  Mittel,  die  Zuständigkeit
  desselben  unter  Abläugnung  jener  Uebereinkunft
  und  eventueller  Bestreitung.  ihrer  Rechtswirksamkeit
  anzufechten  und  so  ein  Präjudizialverfahren
über  die  Gerichtsablehnung  herbeizuführen.
Dagegen  bietet  dem  Gläubiger  die  Zulässigkeit  des
        <pb n="478" />
        454  Gerichtsverf.-Ges.  Art.  3  Nr.  9.

vom  Beklagten,  wenn  auch  nur  um  Zeit  zu  gewinnen,
  die  klägerische  Forderung  bestritten  und  der
Prozeß  durch  alle  Instanzen  getrieben.

Muß  in  einem  solchen  Falle  der  Gläubiger  anch
mit  den  verfallenen  Zinsen  zuwarten,  bis  der  Prozeß
  wegen  des  Kapitales  im  gewöhnlichen  Verfahren
beendet  ist,  oder  kann  er  schon  vorher  und  so  lange
jener  Prozeß  noch  rechtshängig  ist,  nach  §.  52  des
Hyp.-Ges.  und  Art.  3  Nr.  9  des  Gerichtsverf.-Ges.
den  Einzelnrichter  um  Beitreibung  des  Zinsrückstaudes
  angehen,  —  mit  anderen  Worten:  kann  bei
Anstellung  einer  Hypothekzinsenklage  unter  den  angegebenen
  Verhältnissen  der  Beklagte  dieser  Klage
die  Einrede  der  bereits  anhängigen  Sache  (exc.
litis  pendentis)  mit  Wirksamkeit  entgegensetzen?  —
Die  Frage  wird  in  dieser  letzten  Fassung  zu  verneinen
  sein.

Nach  allgemeinen  Grundsätzen  hat  die  Litispendenz
  allerdings  den  Ausschluß  einer  anderweitigen
  Geltendmachung  des  bereits  im  Streite  befangenen
  Rechtes  zur  Folge.  Dessenungeachtet  wird
aber  die  Bezugnahme  auf  die  Litispendenz  in  dem
von  uns  betrachteten  Falle  wegen  der  besonderen
Eigenthümlichkeiten  des  §.  52  des  Hyp.-Ges.  nicht
zuzulassen  sein.  Bei  Erlassung  des  zur  Belebung
und  Befestigung  des  Kredits  bestimmten  Hypothekengesetzes
  wurde  besonderes  Augenmerk  auf  die  rückständigen
  bedungenen  Zinsen  von  Hypothekkapitalien
gerichtet,  weil  gerade  in  der  dem  Gläubiger  möglichst

Exekutivprozesses  zur  Einklagung  von  Hypothekenkapitalien
  (vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XVIII  S.  135,  Bd.  XX
S.  14)  ein  viel  besseres  Mittel  zur  Beschleunigung
der  Sache.  Auch  steht  zu  erwarten,  daß  nach  Einführung
  des  Notariates  über  Darlehen  auf  Hypotheken
  häufiger,  als  bisher,  exekutorische  Urkunden
errichtet  werden.  St.
        <pb n="479" />
        Wenn  vor  dem  Kollegialgerichte  auf  Kapital  und  2c.  455

gesicherten,  richtigen  und  ununterbrochenen  Zahlung
dieser  Zinsen  eine  der  größten  Garantieen  für  den
erwähnten  Zweck  des  neuen  Hypothekeninstitutes  gefunden
  werden  muß.  Von  diesem  Gesichtspunkte
ausgehend  wurden  denn  auch  im  §.  52  des  Hyp.-Gesetzes
  hinsichtlich  rückständiger  Zinsen  von  den
zwei  letzten  Jahren  (igenthümliche  Bestimmungen
gerroffen.  Bezüglich  der  Ausklagung  des  Hypothekapitales
  und  um  diesem  Kapitale  auch  nicht  indirekt
  eine  außerordentliche  Begünstigung  zugehen
zu  lassen,  beließ  man  es  zwar  im  Falle  der  Ausklagung
  des  Kapitales  mit  den  Zinsen  bei  den  bestehenden
  Prozeßregeln  und  erachtete  diese  für  ausreichend.
  Dagegen  wurde  der  Fall,  wenn  rückständige
  Zinsen  ohne  gleichzeitige  Einklagung  des  Kapitales
  gefordert  werden,  einer  besonderen  Begünstigung
  theilhaftig.  Offenbar  von  der  Ansicht  ausgehend,
  daß  in  der  Nichtzahlung  der  in  den  beiden
letzten  Jahren  verfallenen  Zinsen  von  einem  in  die
öffentlichen  Bücher  als  verzinslich  eingetragenen  Kapitale
  ein  lactum  nullo  jure  justilicabile  und
überdieß  ein  Unterlassen  liege,  welches  beim  Verzuge
das  gemeine  Wohl  —  den  Kredit  —  gefährde,
führte  man  für  den  Fall  bloßer  Ausklagung  solcher
Zinsen  ein  dem  unbedingten  Mandatsprozesse  ähnliches,
  nur  noch  strengeres  Verfahren  ein.  Hiedurch
soll  der  Schuldner,  wenn  die  betreffende  Forderung
in  vorgeschriebener  Weise  bescheinigt  ist,  sogleich  beauftragt
  werden,  dieselbe  binnen  8  Tagen  bei  Vermeidung
  der  Erxekution  zu  berichtigen  und  soll  derselbe,
  während  beim  unbedingten  Mandatsprozesse
eine  Bescheinigung  allenfallsiger  Einreden  genügt,
mit  keiner  Einrede  gehört  werden,  die  er  nicht  auf
der  Stelle  durch  Urkunden  beweisen  kann,  wogegen
  ihm  jedoch  nach  geschehener  Zahlung  die  Rechtsverfolgung
  vorbehalten  bleibt.

Das  Gerichtsverf.-Ges.  v.  1856  fügte  dieser
        <pb n="480" />
        456  Gerichtsverf.-Ges.  Art.  3  Nr.  9.

Bevorzugung  der  Hypothekenzinsen  noch  die  weitere
bei,  daß  es  das  Verfahren  dem  Einzelnrichter  überwies
  und  so  die  gewährte  summarische  Rechtshülfe
noch  leichter  zugänglich  machte.  "

Aus  dem  Zwecke  und  der  Natur  dieser  Bestimmungen
  über  das  Verfahren  und  die  Kompetenz,
wodurch  jede  Verzögerung,  jeder  Aufenthalt  beseitigt
werden  soll,  ergibt  sich  von  selbst,  daß  der  Litispendenz
  hier  jene  Wirkung  nicht  beigelegt  werden  kann,
welche  ihr  außerdem  zukommt.  So  wenig  es  angehen
  kann,  der  Zinsenforderung  nach  §F.  52  des
Hyp.-Ges.  einen  bloßen  Widerspruch  oder  unerwiesene
  Einreden  entgegenzusetzen,  ebensowenig  kann  es
angehen,  das  erwähnte  Verfahren  durch  einfache  Hinweisung
  auf  einen  bereits  erhobenen  Widerspruch
oder  auf  eine  illiquide  Klage  oder  Einrede  zu  beseitigen.
  Weder  aus  dem  Wortlaute  und  noch  weniger
  aus  dem  Geiste  des  Gesetzes  läßt  sich  entnehmen,
  daß  der  Hypothekgläubiger  durch  Geltendmachung
  des  Kapitales  oder  des  Kapitales  und  der
Zinsverbindlichkeit  seines  Schuldners  als  auf  die
gesonderte  privilegirte  Geltendmachung  der  rückständigen
  zweijährigen  Hypothekzinsen  verzichtend  anzusehen
  sei,  was  doch  angenommen  werden  müßte,
wenn  der  Schuldner  durch  die  bloße  Einrede  der
Litispendenz  sich  gegen  die  Zinsenklage  zu  schützen
vermöchte.  Die  Gestattung  der  Einrede  der  Litispendenz
  hätte  für  den  Gläubiger  aber  auch  noch
die  sehr  gefährliche  Folge,  daß  es  dem  Schuldner
immer  unbenommen  bliebe,  dem  Gläubiger  durch
Stellung  einer  Klage  auf  Löschung  des  Kapitales
  zuvorzukommen  und  so  dessen  Rechte  zu  paralysiren.


Deßhalb  behaupten  denn  auch  Lehner  im
Lehrb.  des  Hyp.-Rechtes  §.  97  S.  138  und  Seuffert
  im  Komm.  ü.  d.  GO.  Bd.  II  S.  74  Note  4
(II.  Aufl.)  mit  Recht:  Der  Umstand,  daß  der
        <pb n="481" />
        Wenn  vor  dem  Kollegialgerichte  auf  Kapital  und  2c.  457

Gläubiger  das  Kapital  einklagt  und  seine  Klage  selbst
auf  die  Zinsen  erstreckt,  mache  denselben  des  Rechtes
nicht  verlustig,  bei  längerer  Dauer  des  Prozesses
über  das  Kapital  hinsichtlich  der  Zinsen  der  beiden
letzten  Jahre  den  besonderen  Antrag  zu  stellen,  welcher
  dem  Hypothekengläubiger  in  §.  52  des  Hyp.=Gesetzes
  gestattet  ist.

Die  Gesetzesworte:  „werden  bloß  rückständige
  Zinsen  eines  im  Hypothekenbuche  eingetragenen
Kapitales  von  den  zwei  letzten  Jahren  gefordert“  —
und  Gönner's  Komm.  Bd.  1  S.  432  können  diesem
  Resultate  nicht  entgegenstehen;  denn  dort  wollte
lediglich  ausgedrückt  werden,  daß  das  Privilegium
des  §.  52  des  Hypothekengesetzes  nur  den  Zinsen
allein  zukomme  und  daß  daher  diese  Gesetzesbestimmung
  dann  keine  Anwendung  finden  könne,  wenn
mit  dem  Zinsrückstande  auch  die  Zahlung  des  Kapitales
  in  Einem  Libelle  verlangt  wird.

Endlich  wird  sich  hiegegen  auch  nicht  einwenden
  lassen,  daß  der  §.  52  des  Hypothekengesetzes
alle  Einreden,  wenn  sie  nur  liquid  gemacht  sind,
zulasse,  folglich  auch  die  Einrede  der  Litispendenz
nicht  ausgeschlossen  sein  könne.  Denn  das  Gesetz
sagt  keineswegs,  daß  alle  liquiden  Einreden  zuzulassen
  seien,  sondern  bestimmt  nur,  daß  keine  Einrede,
  welche  nicht  auf  der  Stelle  bewiesen  werden
kann,  als  zulässig  erscheine.  Einem  argumentum
a  contrario  aber,  das  ohnedieß  immerhin  als  bedenklich
  erscheint  (vgl.  v.  Savigny's  System  Bd.  J
S.  153),  kann  hier  umsoweniger  Raum  gegeben  werden,
  als  es  sich  um  ein  ganz  eigenthümliches,  mit
den  gewöhnlichen  Prozeßvorschriften  nicht  im  Einklang
  stehendes  Verfahren  handelt,  und  die  durch
dieses  argumentum  a  contrario  begründete  Auslegung
  mit  der  Natur  und  dem  Zwecke  der  in  §.  52
des  Hypothekengesetzes  gegebenen  Bestimmungen  in
Widerspruch  stünde.
        <pb n="482" />
        458  Unterschriftsweise  schriftl.  Testamente  ac.

Der  Einzelmrichter  kann  daher  auf  den  Grund
der  Einrede  der  Litispendenz  die  Sache  nicht  von
sich  ab  und  an  denjenigen  Richter  verweisen,  bei
welchem  bereits  Kapital  und  Zinsen  eingeklagt  sind.

G.

VUeber  die  Unterschriftsweise  schriftlicher  Testamente
oder  Kodizille,  die  Förmlichkeiten  bei  lehttwilligen
Verfügungen  ad  pias  causas,  bie  Beschaffenheit  der
Willenserklärung  beim  mündlichen  Testamente  oder
Kodizille  und  das  Erforderniß  der  Einheit  der  Handlung
  bei  einem  zur  Beit  der  Herrschaft  einer  ansteckenden
  Krankheit  errichteten  Testamente  oder  Kodizille
  —  dargestellt  an  einem  Rechtefalle.

(Schluß.)
g.  3.

Es  ist  nunmehr  zu  untersuchen,  inwieferne  und
unter  welchen  Voraussetzungen  die  Intestaterben  auf
den  Grund  einer  allenfallsigen  mündlichen  Disposition
  von  den  Legataren  in  Anspruch  genommen
werden  können,  —  eine  Rechtsverfolgung,  welcher  die
Bestimmung  der  L.  8  C.  (6,  36)  nicht  entgegensteht,
  nachdem  nicht  Erben  sondern  Legatare  es
sind,  welche  ihre  Ansprüche  geltend  machen  2).

In  dieser  Beziehung  ist  vor  Allem  eine  Abscheidung
  der  profanen  Srgate  von  den  Legaten  zu
frommen  Zwecken  geboten,  weil  den  Letzteren  eine
bevorzugte  Entstehungsweise  durch  Umgehung  aller
Solennitäten  zugestanden  zu  werden  pflegt  und  zwar
mit  Recht.

Die  Ansichten  der  Lehrer  des  gemeinen  Rechtes
gehen  hier  allerdings  in  verschiedener  Richtung  aus-3)

  Seuffert's  prakt.  Pand.-Recht  G.  602.
        <pb n="483" />
        Unterschriftsweise  schriftl.  Testamente  2c.  459

die  kaiserliche  Notariatsordnung  von  1512  ganz
aufgehoben,  andere  verlangen  auf  den  Grund  deß
kanonischen  Rechtes  wenigstens  zwei  Zeugen  gewöhnlicher
  Art,  worunter  namentlich  auch  Frauenzimmer,
wieder  andere  erheischen  wenigstens  zwei  Solennitätszeugen
  mämnlichen  Geschlechtes  mit  Rogation  ).

Die  Mehrzahl  der  neueren  Schriftsteller  schließt
sich  indeß  der  Meinung  an,  daß  die  mündlichen
legata  ad  pias  causas  gar  keiner  Solennität  bedürfen
  und  es  bei  denselben  lediglich  auf  den  Nachweis
  der  Gewißheit  über  die  Willensmeinung  des
Disponenten,  gleichviel  mit  welchen  Mitteln,
ankömmt  5).  Dieser  Ansicht,  mit  welcher  nicht  nur
allein  das  bayer.  Landrecht  sondern  auch  noch  viele
andere  auf  das  gemeine  Recht  fußende  Partikularrechte
  harmoniren,  ist  der  Vorzug  zu  geben.  Die
einschlägigen  Hauptstellen  des  Gesetzes  bilden  die
Dekretalen  cap.  4  u.  11  X  (3,  26),  woraus  hervorgeht,
  daß  jedenfalls  bei  derlei  mündlichen  Dispositionen
  von  Todeswegen  keine  Solennien  erforderlich
  sind.  Die  Dekretale  Kap.  4  begungt  sich
ausdrücklich  mit  den  bloßen  Worten.  Ein  nudis
verbis  errichtetes  Legat  ad  piam  causam  soll  „per
omnia“  geleistet  werden,  die  Wahrheit  der  mündlichen
  Disposition  vorausgesetzt.

Die  Dekretale  cap.  11  aber  ordnet  an,  daß
hiebei  nur  nach  dem  kanonischen  nicht  aber  nach  dem

4)  Val.  Zubiettig  in  Glück  s  Komm.  Bd.  XIII
S.  133  131;  Seuffert's  sürchi-“  für  oberstr.
unesceidungen  Bd.  VIII  S.  211.

5)  Hellfeld  jvrispr.  forensis  §.  1479:  Bochmer,
jus  can.  5.  615;  Heimbach  in  Wetste's  Rechtslexikon
  Bd.  X  G.  869—875;  Pfeiffer  in  seinen
prakt.  Erört.  Bd.  II  S.  332  Seuffert's  Pand.
im  Mochtrage  zu  §.  530  II.  Aufl.  S.  422;  Puchta's
Pand.  §.  468  a.  E.  Note  8;  Ertn?6  Anm.
zum  t.  Kr.  Thl.  III  Kap.  IV  g.  5
        <pb n="484" />
        460  Unterschriftswelse  schriftl.  Testamente  2c.

Civilrechte  entschieden  werden  soll,  welch  Ersteres
keine  formelle  Beschränkung  bei  Legaten  ad  pias
causas  kennt;  denn  die  Kirche  hat  von  jeher  den
Grundsatz  aufgestellt,  daß  das  jus  naturale  mit  dem
Rechte  der  Kirche  zusammentreffe.  Dieses  jus  naturale
  aber  verlangt  für  die  Gültigkeit  eines  Rechtsgeschäftes
  keine  bestimmten,  auf  positiven  Festsetzungen
  beruhenden  Formen  sondern  bloße  Wahrheit
und  Gewißheit.  Insbesondere  steht  nicht  entgegen,
daß  das  kanonische  Recht  a.  a.  O.  von  testibus
idoneis  oder  legitimis  redet,  da  darunter  nur  taugliche
  Zuugen  im  Sinne  des  kanonischen  Rechtes
gemeint  sein  können,  weil  eben  die  Vorschriften  des
gemeinen  Rechtes  nicht  zur  Anwendung  kommen
sollen  ).  Ebensowenig  steht  entgegen,  daß  von
legitimis  testibus  requisilis  die  Sprache  ist,  weil
dieser  Ausdruck  nicht  mit  rogatis  gleichigeachtet
werden  kann,  vielmehr  auf  die  ordentliche  Be  ziehung
der  allenfalls  vor  Gericht  gebrauchten  Zeugen,  auf
das  prozessualische  Requiriren  der  Zeugen  durch  richterlichen
  Erlaß  hinweist?).  Endlich  kann  man  auch
den  Ausdruck:  „tribus  aut  duobus  testibus  reduisitis“
  nicht  so  deuten,  als  müßten  nun  in  jedem
Falle  zwei  Zeugen  beigezogen  werden.  Demn  die
Genesis  dieser  Gesetzesstelle  und  die  ratio  legis,
welche  jeder  formellen  Beschränkung  der  letztwilligen
Zuwendungen  für  Kirchen  und  sonstige  gute  Zwecke
entgegentreten  wollte,  dann  die  unbestimmte  Sprachweise:
  „tribus  aut  duobus  testibus“,  welche  le-*)

  Nach  der  ausdrücklichen  Entscheidung  des  Pabstes
sollen  bier  nicht  die  leges  humanae  sondern  die
leges  divinge  allein  berücksichtigt  werden,  im  Geiste
des  kanonischen  Rechtes  find  jedoch  testes  legitimi
alle  diejenigen,  welche  weder  die  Natur  noch  das
kononische-Recht  Zeugniß  abzulegen  hindert.

))  Brissonius  de  V.  S.  sub  voce:  requirere.
        <pb n="485" />
        Unterschriftsweise  schriftl.  Testamente  re.  461

diglich  auf  eine  motivirende  Allegation  aus  der  heiligen
  Schrift  hindeutet,  lassen  in  Verbindung  mit
Cap.  4  a.  a.  O.  der  Auffassung  keinen  Raum,  als
habe  der  Gesetzgeber  eine  dispositive  Bestimmung
über  die  Unerläßlichkeit  von  zwei  Solennitäts=  oder
doch  von  zwei  gewöhnlichen  Zeugen  gegeben.

Zwar  wird  die  Anwendbarkeit  der  Bestimmungen
  des  kanonischen  Rechtes  auf  testamenta  ad
pias  causas  bestritten,  weil  die  kaiserliche  Notariatsordnung
  von  1512  von  einer  solchen  privilegirten  Testaments=
  beziehungsweise  Dispositionsform  schweigt;
allein  ohne  zureichenden  Grund.  Denn  abgesehen
davon,  daß  die  allegirten  Rechtslehrer  beinahe  durchgängig
  von  der  Aufrechthaltung  des  kanonischen
Rechtes  nach  konstantem  Gerichtsgebrauch  sprechen,
kann  dem  Stillschweigen  der  betreffenden  Instruktion
für  die  damaligen  Notare  keinesweges  die  Wirkung
beigemessen  werden,  als  sei  die  betreffende  Spezialbestimmung
  des  kanonischen  Rechtes  hiedurch  rechtsförmlich
  aufgehoben  worden.

Aus  dieser  Lösung  der  eben  behandelten  gemeinrechtlichen
  Kantroverse  ergibt  sich  dann  von
selbst,  daß  die  allein  entscheidende  Frage  nach  der
Gewißheit  des  Willens  des  Disponenten  lediglich
nach  den  gewöhnlichen  Normen  über  die  Beweismittel
  des  Civilprozesses  gelöst  werden  muß,  daß
daher  z.  B.  des  Erblassers  Wille,  zu  Gunsten  einer
frommen  Stiftung  etwas  zu  vermachen,  als  erwiesen
gelten  wird,  wenn  er  aus  einer  im  Beisein  von
wenigstens  zwei  Zeugen  erfolgten  Willenserklärung
hervorgeht  (Ger.-Ord.  Kap.  X  §.  17).  Weiters
ergibt  sich,  daß  das  Erforderniß  der  Rogation  bei
dem  Testamente  und  Kodizille  ad  piam  causam
wegfällt,  da  das  Erforderniß  der  Rogation  lediglich
seinen  Grund  in  der  Solennität  hat,  die  Zeugen
aber  nur  Beweiszeugen  sind,  endlich,  daß  auch
Frauenspersonen  gültige  Zeugen  sein  können.
        <pb n="486" />
        462  Unterschriftsweise  schriftl.  Testamente  2c.

S.  4.

Hieran  reiht  sich  indeß  eine  den  Legaten  zu
frommen  Zwecken  und  den  profanen  Legaten  gemeinsame
  Betrachtung.  Es  ist  nicht  unwahrscheinlich,
daß  derjenige,  welcher  das  Testament  schrieb,  den
letzten  Willen  des  Disponenten,  wie  er  ihn  vermuthen
  mochte,  zu  Papier  brachte,  ihm  sodann  das
ganze  Operat  in  Gegenwart  der  Zeugen  vorlas
und  daß  der  Erblasser  hierauf  erklärte:  Es  sei  ihm
so  recht.

Auf  einen  solchen  Vorgang  vermöchte  keiner
der  Legatare  und  anch  das  bedachte  pium  corpus
nicht  einen  Anspruch  zu  gründen.

·  Schon  nach  allgemeinen  Grundsätzen  von  konkludenten
  Handlungen  und  Auslegung  von  Willenserklärungen
  kann  in  dem  Falle  keine  Gewißheit  des
Willens  des  Testators  angenommen  werden,  wenn
demselben  in  den  letzten  Stunden  seines  Lebens  und
unter  dem  nothwendig  störenden  Einflusse  einer
schnell  dahinraffenden,  schmerzlichen  Krankheit  auf
Gedächtnißtreue  und  die  erforderliche  Sammlung  und
Spannkraft  des  Geistes  eine  von  einem  Dritten
eutworfene,  vier  Blätter  füllende  letztwillige  Disposition
  abgelesen  wurde  und  der  Kranke  am  Schlusse
erklärte:  „es  sei  ihm  so  recht.“  Bei  einem  solchen
Verfahren  bleibt  es  gänzlich  unsicher  und  ungewiß,
ob  der  Testirer  diese  Erklärung  im  erforderlichen
Bewußtsein  aller  ihm  vorgehaltenen  Zuwendungen
abgab,  welche  einzelne  Vermächtnisse  seinem  wirklichen
  Willen  entsprechend  sind  und  welche  nicht.
In  noch  höherem  Maaße  muß  die  Unzulässigkeit
einer  solchen  Erklärung  des  Disponenten  beim  mündlichen,
  feierlichen  Kodizille  gelten,  dessen  Wesen
erade  darin  besteht,  daß  derselbe  seinen  letzten
illen  vollständig  und  mit  gehöriger  Deutlichkeit,
d.  h.  auf  solche  Art  erkläre,  daß  den  Zeugen  der
        <pb n="487" />
        Unterschriftsweise  schriftl.  Testamente  2c.  463

ganze  Inhalt  der  letztwilligen  Verfügung  und  der
Name  dessen,  dem  etwas  hinterlassen  werden  soll,
bekannt  gemacht  werde  und  daß  der  Disponent
selbst  und  im  Beisein  der  Zeugen  so  laut  und  vernehmlich
  sich  äußere,  daß  ihn  die  Zeugen  hören
und  verstehen  können.  Es  ist  zwar  richtig,  daß
wenn  der  Testirende  sich  in  einem  Zustande  körperlicher
  Infirmität  befindet,  welcher  ihn  an  einem  zusammenhängenden
  Vortrage  hindert,  so  daß  er  nur
mit  einzelnen  Worten,  in  abgebrochenen  Sätzen  seine
Gedanken  ausdrücken  kann,  auch  eine  vorgängige
Befragung  desselben  Seitens  der  Zeugen  die  Gültigkeit
  des  letzten  Willens  nicht  aufhebt,  da  es  zunächst
nur  darauf  ankömmt,  daß  der  Wille  unter  den
vorgeschriebenen  Solennitäten,  nicht  aber  darauf,
wie  er  erklärt  ist.

Allein  ein  solches  Befragen  kann  doch  nur  dann
dem  Testamente  oder  Kodizille  unnachtheilig  sein,
wenn  es  sich  auf  das  Detail  der  Willensmeinung
bezieht,  wenn  auf  eine  allgemeine  Frage  eine  spezielle
  Antwort  oder  wenigstens  auf  eine  spezielle
Suggestivfrage  eine  derselben  entsprechende  Antwort
erfolgte.  Ein  bloßes  Ja  oder  wohl  gar  nur  ein
Kopfnicken  auf  einzelne,  die  Namen  der  Vermächtnißnehmer
  und  die  ihnen  zugewendeten  Vermögenstheile
  umfassende  Vorhalte,  noch  mehr  aber  eine  allgemeine
  Zustimmung  für  eine  abgelesene,  vielumfassende
  und  von  einem  Dritten  verfertigte  Willensmeinung
  muß  für  nichtig  und  ungültig  erklärt  werden,
  wenn  nicht  Erbschleichereien  und  Testamentswühlungen
  ein  freier  Spielraum  verstattet  werden
oll  5).

*)  Vgl.  Heimbach  a.  a.  O.  S.  881  u.  882;  Holzschuher
  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  602;  Seuffert's
Archiv  für  oberstr.  Entsch.  Bd.  III  Nr.  182  S.  205  fg.
Glück's  Komm.  Bd.  XLIV  S.  23—26.
        <pb n="488" />
        464  Unterschriftsweise  schriftl.  Testamente  2c.

S.  5.

Die  Beweisaufgabe  hinsichtlich  der  profanen
Legate  unterliegt  keinen  besonderen  Bedenken.  Die
betreffenden  Vermächtnißnehmer  haben  zu  erproben,
daß  am  9.  Septbr.  1854  die  in  der  Klageschrift
benannten  Personen  von  Th.  O.  oder  mit  dessen
Zustimmung  von  einer  dritten  Person  zum  Zeugnisse
bei  Erklärung  seines  letzten  Willens  aufgefordert
wurden,  und  daß  Th.  O.  alsdann  am  9.  Sept.
1854  mündlich  diesen  Zeugen  die  in  Frage  befindlichen
  Vermächtnisse  erklärte.  Die  Frage,  ob  die
Beweisauflage  nicht  auch  darauf  sich  erstrecke,  daß
die  Erklärung  der  Legate  vor  den  Zeugen  in  Einer
Handlung  geschah,  ist  zu  verneinen.

Notorisch  herrschte  zur  Zeit  der  fraglichen  Disposition
  im  September  1854  am  zusemthalssore
des  Disponenten  die  asiatische  Cholera  und  es  starb
derselbe  auch  schon  Tags  darauf.  Diesemgemäß
finden  laut  Gesetz  vom  28.  Dezbr.  1831  8.  1  die
Bestimmungen  über  letztwillige  Verfügungen  zur
Pestzeit  statt,  wobei  insbesondere  noch  die  Zahl  der
gesetzlich  erforderlichen  Zeugen  allgemein  auf  zwei
beschränkt  ist.  Nach  dem  Wortlaute  der  einschlägigen
  L.  8  C.  de  testam.  (6,  23)  ist  nun  die
Förmlichkeit  der  Einheit  der  Handlung  bei  der  Zeugenzuziehung
  wegen  der  Ansteckungsgefahr  erlassen,
womit  auch  die  bei  weitem  größte  Zahl  der  Rechtslehrer
  harmonirt?).

**

*)  Weiske,  sieelegseo  Bd.  X  S.  815;  Mühlen--bruch,
  Pand.  §.  699;  Seuffert,  Pand.  F.  529;
Arndts,  Pand.  S.  488;  Puchta,  Pand.  8.  46
vergl.  auch  bayer.  R.  Thl.  IIIl  Kap.  4  S.  6  Nr.  3
und  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXII  S.  13.

Redakt.:  br.  Steppes.  Verl.:  Palm  M  Enke  (Adolph  Enke)
n  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="489" />
        Ergänzungeblatt  A  4.  26.  Jahrgang.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plütter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Können  auch  die  Folgen  der  Eutlassung  von  der  Instanz  durch  Rebabilitation
  geulgt  werden?  —  HGrörterungen  und  Entscheidungen  zu  dem
Zu

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Können  auch  die  Folgen  der  Entlassung  von  der  Instanz
  durch  Mehabilitation  getilgt  werden?!

Nach  Art.  1  des  Gesetzes  vom  10.  Juli  1861,
die  Aufhebung  der  Straffolgen  betr.  (Gesetzbl.  S.  11),
kann  die  Wiedereinsetzung  eines  wegen  Verbrechens
oder  Vergehens  Verurtheilten  in  die  bürgerlichen
oder  politischen  Rechte,  welche  er  in  Folge  der
rechtskräftigen  Verurtheilung  gemäß  der
hierüber  im  Strafgesetzbuche  oder  in  anderen  Gesetzen
  enthaltenen  Bestimmungen  verloren  hat,  durch
königliche  Gnade  gewährt  werden.

Für  Straffälle,  welche  unter  der  Herrschaft
der  Prozeßnovelle  vom  10.  November  1848  zur
richterlichen  Aburtheilung  gelangt  sind  oder  noch  gelangen,
  ist  diese  Vorschrift  auch  ihrem  Wortlaute
mch  vollkommen  erschöpfend.  Denn  wir  kennen
nur  mehr  eine  Freisprechung  und  eine  Verurtheilung.
Erstere  ist  mit  nachtheiligen  rechtlichen  Folgen  weder
in  bürgerlicher  noch  in  politischer  Beziehung  verknüpft,
  letztere  läßt  die  Rehabilitation  zweifellos  zu.
Es  lebt  aber  noch  eine  große  Zahl  von  Personen,

Neue  Folge  VI.  Band.
        <pb n="490" />
        466  Rehabilitation  bei  Entlassung  von  der  Instanz.

welche  unter  der  Herrschaft  der  im  Jahre  1813  geschaffenen
  Strafgesetzgebung  weder  verurtheilt  noch
freigesprochen,  sondern  elediglich  von  der  Instanz  entlassen
  worden  sind.  Die  Entlassung  von  der  Instanz
  nun  zieht  eine  Reihe  nachtheiliger  Folgen  sowohl
  in  bürgerlicher  als  in  politischer  Hinsicht  nach
sich:  in  bürgerlicher  Beziehung  die  Beschräukung
der  Beweistüchtigkeit  als  Zeuge  (Bl.  f.  Rll.
Bd.  VII  S.  202),  in  politischer  Beziehung  die  Unfähigkeit,
  ein  Gemeindeamt  oder  die  Ehrenstelle  eines
Distrikts=  oder  Landrathes  zu  bekleiden  (Gemeindewahlordnung
  vom  5.  August  1818  Art.  16  Ziff.  3;
revidirtes  Gemeindeedikt  vom  1.  Juli  1834  8.  78
litt.  c;  Gesetz,  die  Distriktsräthe  betr.,  vom  28.  Mai
1852  Art.  7,  und  Gesetz,  die  Landrätze  betr.,  vom
gleichen  Tage  Art.  8).

Es  entsteht  nun  die  Frage:  können  diese  Folgen
der  Instanzentlassung  durch  königliche  Guade  in  Gemäßheit
  des  Gesetzes  über  Aufhebung  der  Straffolgen
beseitigt  werden  oder  nicht?  Diese  Frage  wird  mit
„Ja“  beantwortet  werden  müssen.

Für  die  Verneinung  derselben  ließe  sich  etwa
Folgendes  anführen:

Schon  der  Titel  des  Gesetzes  spricht  von  Aufhebung
  der  Straffolgen.  Der  Art.  I  gestattet
die  Wiedereinsetzung  eines  wegen  Verbrechens  oder
Vergehens  Verurtheilten  bezüglich  der  durch  rechtskräftige
  Verurtheilung  entstandenen  Folgen.  Un"
ter  Verurtheilung  wird  Schuldigsprechung
und  Verhängung  einer  Strafe  verstanden.
Derjenige,  welcher  von  der  Instanz  entlassen  wird,
ist  aber  weder  schuldig  gesprochen,  noch  wurde  eine
Strafe  gegen  ihn  verhängt.  Daß  die  Instanzentlassung
  von  dem  Gesetze  als  Verurtheilung  nicht  betrachtet
  wird,  ergibt  sich  daraus,  daß  im  Marginale
zu  dem  über  die  Instanzentlassung  handelnden
Art.  356  Thl.  II  des  Ste#  B.  „von  der  Einstellung
des  Verfahrens“  gesprochen  wird,  während  erst  das
        <pb n="491" />
        Rehabilitation  bei  Entlassung  von  der  Instanz.  467

Marginale  zu  Art.  358,  der  über  Strafverhängung
handelt,  „von  den  verurtheilenden  Erkenntnissen“  spricht.
Ebenso  haben  auch  die  neueren  Gesetze,  wenn  sie
von  verurtheilenden  Erkenntnissen  handeln,  immer
Schuld-  und  Strafausspruch  im  Auge  (Gesetz,  „die
Wahl  der  Abgeordneten  betr.“  vom  11.  Juni  1848
Art.  5;  Gesetz,  „die  Einführung  der  Schwurgerichte
betr.“  vom  3.  August  1848  Art.  2  Ziff.  6;  Strafprozeßnovelle
  vom  10.  Nov.  1848  Art.  76  Ziff.  6,
Art.  204,  213  Ziff.  2  u.  s.  w.).

Dieser  dem  Ausdrucke  „Verurtheilung“  stets
unterlegte  Sinn  muß  daher  auch  hier  als  der  allein
richtige  betrachtet  werden.  —

Gleichwohl  sprechen  überwiegende  Gründe  dafür,
  auch  die  Folgen  der  Entlassung  von  der  Instanz
  der  Herrschaft  des  Gesetzes  vom  10.  Juli
1861  zu  unterwerfen.

Eben  weil  nach  unserer  gegenwärtigen  Gesetzgebung
  auf  Entlassung  von  der  Instanz  nicht  mehr
erkannt  werden  kann,  liegt  es  nahe,  daß  bei  Erlaß
des  Gesetzes  vom  10.  Juli  1861  man  an  diesen
Fall  auch  gar  nicht  dachte  und  so  kommt  es,  daß
weder  bei  der  Motivirung  des  Entwurfes  noch  im
Ausschusse  noch  bei  den  Kammerverhaudlungen  dieses

alles  Erwähnung  geschah.  Hätte  man  die  be-Falene
  Absicht  gehabt,  denselben  ausschließen  zu
wollen,  man  hätte  dieses  irgendwie  angedeutet,  und
wenn  weder  die  ausdrückliche  Ausschließung  noch  die
ausdrückliche  Einreihung  unter  das  Gesetz  erfolgte,
so  bleibt  keine  andere  Annahme  als  die  übrig,  daß
der  Gesetzgeber  an  diesen  Fall  nicht  dachte  und  für
denselben  überhaupt  keine  Vorsorge  traf.  Es  liegt
daher  offenbar  eine  Lücke  vor  und  fragt  es  sich,  ob
nicht  das  erlassene  Gesetz  wegen  Gleichheit  des  Grundes
  auf  diesen  nicht  vorhergesehenen  Fall  unveränderte
  Anwendung  zu  finden  habe,  ähnlich  wie  die
für  Vergehen  erlassenen  Bestimmungen  über  Verjährung
  an  den  nicht  vorgesehenen  Fall  einer  Polizei=W
        <pb n="492" />
        468  Rehabilitation  bei  Entlassung  von  der  Instanz.

übertretung  anzuwenden  sind  Heitschr-  f.  Gesetzgebung
  u.  Rechtspfl.  Bd.  1  S.  445  ff.).

Diese  Frage  ist  aber  Dach  zu  bejahen.  Der
Grund,  welchem  das  Gesetz  vom  10.  Juli  1861
sein  Entstehen  verdankt,  ist  in  den  auch  von  den
übrigen  Gesetzgebungsfaktoren  anerkannten  Motiven
des  Entwurfes  klar  enthalten,  wo  es  heißt:  „Die
absolute  Untilgbarkeit  der  vom  Gesetze  bestimmten
Straffolgen  wird  nicht  selten  im  Rückblick  auf  die
inzwischen  eingetretene,  durch  tadelloses  Verhalten
erprobte  Besserung  des  Verurtheilten  den  Charakter
übergroßer  Härte  an  sich  tragen;  sie  wird  häufig
dem  Eintritte  der  Besserung  hemmend  entgegenwirken,
  weil  der  Verurtheilte,  der  im  Voraus  weiß,
daß  ihm  keine  Möglichkeit  offen  steht,  selbst  durch
das  ausgezeichnetste  Wohlverhalten  die  verlorene
Stellung  in  der  bürgerlichen  Gesellschaft  wieder  zu
erringen,  leicht  dahin  gebracht  werden  kann,  in
stumpfer  Gleichgültigkeit  oder  in  trotzigem  Hasse  gegen
  diese  Gesellschaft  jedes  bessere  Streben  aufzugeben;
  sie  kann  endlich  in  dem  einen  oder  anderen
Falle,  selbst  mit  dem  Staats=  oder  Gemeindeinteresse
ollidiren,  wenn  ein  Mann,  der  vielleicht  in  öffentlichen
  Funktionen  die  ersprießlichsten  Dienste  zu  leisten
  geeignet  wäre,  gleichwohl  in  Folge  einer  früheren,
  durch  seinen  seitherigen  Lebenswandel  längst
gesühnten  Verschuldung  für  immer  von  allen  solchen
Fiunwtanen  ausgeschlossen  bleiben  muß.  Diesen  Uebeltänden
  kann  nur  durch  ein  Gesetz  abgeholfen  werden,
  welches  die  Zulässigkeit  der  Wiedereinsetzung
des  Verurtheilten  in  die  durch  seine  Verurtheilung
verlorenen  bürgerlichen  und  goltischen  Rechte  feststellt
  und  eget  Ferh.  K.  d.  Abg.  18  5/61
Beil.-Bd.  IV  S.  4

Alle  diese  Sns  sind  nur  in  erhöhtem  Maaße
für  den  Fall  gültig,  in  welchem  das  Beweismaterial
  nicht  zu  einer  vollen  Verurtheilung,  sondern
blos  zur  Entlassung  von  der  Instanz  hirnreichte,
        <pb n="493" />
        Rehabilitation  bei  Entlassung  von  der  Instanz.  469

gleichwohl  aber  nachtheilige  Folgen  in  bürgerlicher
und  in  politischer  Hinsicht  eingetreten  sind.  Soll
dem  schuldig  Erklärten  die  Möglichkeit  des  Wiedereintrittes
  in  die  volle  bürgerliche  und  politische  Rechtsfähigkeit
  offen  bleiben,  so  muß  dieses  in  noch  höherem
  Maße  bei  Demjenigen  der  Fall  sein,  dessen  Verschulden
  nicht  so  über  jeden  Zweifel  erhaben  feststeht,
  daß  man  ihn  schuldig  sprechen  konnte.  Es
läßt  sich  gar  kein  vernünftiges  Motiv  denken,  weßhalb
  der  Gesetzgeber  dem  von  der  Instanz  Entlassenen
  die  Möglichkeit  der  Rehabilitation  weniger  hätte
offen  lassen  sollen,  als  dem  schuldig  Gesprochenen.
Offenbar  ist  daher  ein  übersehener  Fall  in  Frage,
auf  welchen  das  Gesetz  nach  seinem  zweifellosen
Grunde  Anwendung  finden  muß.

Man  wird  aber  dieser  Anwendbarkeit  um  so
weniger  Bedenken  entgegenstellen  können,  als  in  der
That  die  Entlassung  von  der  Instanz  auch  als  eine
Art  Verurtheilung  betrachtet  werden  kann.  Der
II.  Theil  des  Strafgesetzbuches  neunt  sie  zwar  nicht
Verurtheilung,  aber  auch  nicht  Unschuldigerklärung
oder  Lossprechung  (Art.  353  und  354  Thl.  II  des
St  GB.).  Unter  einer  Gesetzgebung,  welche  nur  mehr
Verurtheilung  und  Freisprechung  kennt,  wird  daher  erst
zu  erwägen  sein,  mit  welcher  von  beiden  die  Entlassung
  von  der  Instanz  größere  Aehulichkeit  hat.
In  der  Entlassung  von  der  Instanz  liegt  nun  aber
offenbar  die  Annahme  einer  Verschuldung  des  Entlassenen,
  wenn  diese  auch  nicht  hinreicht,  um  eine
Strafe  zu  verhängen!).  Denn  nur  so  läßt  es  sich

1)  Die  gesetzlichen  Folgen  der  Entlassung  von  der  Instanz
  dürften  sich  unbedenklich  als  außerordentliche
Strafen,  als  Verdachtsstrafen  kennzeichnen  lassen,
wie  sie  auch  der  Cod.  jur.  bav.  crimin.  v.  J.  1751
Ib.  I  Kap.  XII  §&amp;amp;.  11  noch  kannte.  Der  Streit  über
die  Zulässigkeit  solcher  Strafen  war  zur  Zeit,  wo
das  StGB.  v.  1813  entstand,  noch  nicht  völlig  erloschen
  und  auch  Thl.  1  Art.  106  d.  StGB.  enthält
Strafandrohungen,  die  gegenüber  der  strengen  Be-
        <pb n="494" />
        470  Gerichtsverf.-Ges.  Art.  3  Nr.  7.

erklären,  daß  dem  von  der  Instanz  Entlassenen  ein
Rechtsmittel  eingeräumt  wird  (Art.  370  Thl.  II
des  StGB.),  daß  derselbe  Sicherheit  zu  leisten  hat
oder  längere  Zeit  in  Verwahrung  belassen  wird
(Art.  378  und  390  das.),  daß  er  die  Kosten  zu
tragen  verpflichtet  ist  (Art.  407  das.),  daß  ihn  eine
Reihe  von  nachtheiligen  Rechtsfolgen  trifft  (vgl.  die
vorangeführten  Bestimmungen  der  Gemeinde-,  Distrikts=
  und  Landrathsgesetze,  dann  Bl.  f.  RA.
Bd.  III  S.  330  ff.,  Bd.  VII  S.  202).

Diese  Momente  prägen  der  Entlassung  von  der
Instanz  so  viele  Aehnlichkeit  mit  einer  Verurtheilung
  auf,  daß  man  nur  um  so  unbedenklicher  die
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  10.  Juli  1861
auf  Fälle  der  Entlassung  von  der  Instanz  anwenden
  kann.  Gf.

Erörterungen  und  Entscheidungen  zu  dem  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  1.  Juli  1856.

XXXVIII.
Zu  Art.  3  Nr.  7.

Alle  Klagen  auf  Reichung  des  Lebensunterhaltes  gehören
vor  den  Einzelnrichter.

Es  wurden  Austragsrückstände  im  Betrage  von
451  fl.  vor  dem  Einzelnrichteramte  eingeklagt,  welches
  hierüber  sof  ort  verhandelte  und  entschied.

Auf  ergriffene  Berufung  sprach  das  Gericht
II.  Instanz  die  Inkompetenz  des  Einzelnrichteramtes
aus,  der  oberste  Gerichtshof  jedoch  entschied  die
Kompetenzfrage  im  Sinne  der  I.  Instanz  aus  nachstehenden
  Gründen:

weistheorie  jenes  Gesetzbuches  —  trotz  aller  Verwahrungen
  der  Anmerkungen  (Bd.  1  S.  216  ff.)  —
doch  eben  auch  in  keine  andere  Rubrik  als  in  die
der  Verdachtsstrafen  passen.  St.
        <pb n="495" />
        Geldanschlag  für  Alimentenrückstände.  471

Nach  Art.  3  Nr.  7  des  Gerichtsverf.-Ges.
1.  Juli  1856  sind  alle  Klagen  auf  Reichung  dör
Lebensunterhaltes  in  erster  Instanz  bei  den
Bezirksgerichten  und  Landgerichten  durch  Einzelnurichter
  zu  erledigen.  Irrig  ist  die  Meinung
des  Richters  II.  Instanz,  daß  unter  diese  gesetzliche  Bestimmung
  eine  Klage  nicht  subsumirt  werden  könne,
durch  welche  der  Unterhaltsberechtigte  die  Bezahlung
eines  Geldanschlages  von  mehr  als  150  fl.  für
einen  Naturalgesammtrückstand  anspricht,  welcher  unrichtig
  als  „kapitalisirter“  Rückstand  bezcichnet  wird.
Siteht,  wie  hier,  die  Eigenschaft  des  eingeklagten
  Betrages  als  Alimenten  forderung  fest,  so  ist
in  Ansehung  der  richterlichen  Kompetenz  jeder  Zweifel
  ausgeschlossen.  Der  Umstand,  daß  statt  des  bedungenen
  Natural  auszuges  das  entsprechende
Surrogat  an  Geld  verlangt  wird,  sowie  der  Umstand,
daß  statt  der  Reichnisse  für  ein  Jahr  Austragsrückstände
  für  mehrere  Jahre  eingeklagt  wurden,
kann  auf  die  Kompetenzfrage  um  so  minder  irgend
einen  Einfluß  üben,  als  das  Gesetz  in  fraglicher
Richtung  nicht  im  Entferntesten  eine  Unterscheidung
statuirt,  so  daß  die  Zuständigkeit  des  Einzelnrichters
nicht  blos  über  alle  verfallenen  Leistungen,  sondern
auch  über  die  Alimentationspflicht  selbst  ..  sich  zu
erstrecken  hat;  vgl.  Edel,  Kommentar  S.  42  Nr.  5.
O##e.  v.  28.  Jannar  1860  RNr.  21559/66.  147.

XXXIX.
Zu  Art.  3  Nr.  14.
Ueber  den  Begriff  von  „Klagen,  welche  den  Einspruch  gegen

die  Errichtung  eines  neuen  oder  die  Aenderung  eines  bestehenden
  Werkes  betreffen.“

Hierüber  lassen  die  Motive  eines  oberstrichterlich
  bestätigten  Erkenntnisses  zweiter  Instanz  Nachstehendes
  entnehmen:

—  —  In  Folge  des  Gerichtsverf.-Gesetzes
vom  1.  Juli  1856  sind  den  Einzelnrichterämtern
        <pb n="496" />
        472  Gerichtsverf.-Ges.  Art.  3  Nr.  14.

bloß  jene  Streitigkeiten  zugewiesen,  welche  hiezu
durch  Geringfügigkeit  des  Gegenstandes,  oder  Einfachheit
  des  Sach=  und  Rechtsverhältnisses  oder
Nothwendigkeit  schleuniger  Entscheidung  —  sei  es
wegen  Bedrohung  öffentlicher  Ordnung,  sei  es  wegen
  Verzugsgefahr  —  geeignet  sind.  Vgll.  Motive
  zum  Ges.-Entw.  Verh.  d.  K.  d.  Abgeordneten
  v.  J.  185  /86  Beil.  Bd.  3  S.  52  u.  53.
Motive  zum  Entw.  des  Ges.  v.  25.  Juli  1850
Verh.  d.  K.  d.  Reichsräthe  v.  J.  1849  Beil.
Bd.  1  S.  359  u.  360.

Aus  letzterem  Motive,  der  Nothwendigkeit
einer  schleunigen,  richterlichen  Abhülfe,  sind  die  im
Art.  3  Ziff.  14  aufgezählten  Differenzen  dem  Einzelnrichter
  zugewiesen,  sämmtliche  dortselbst  (Ziff.  14)
aufgeführte  Klagen  bezwecken  ihrer  Natur  nach  keine
definitve  Regelung  des  Streites,  sondern  nur
vorsorgliche  Erlasse  und  setzen  außer  Zweifel,
daß  die  Ziffer  14  auf  dem  Grundgedanken  beruht,
provisorische,  mit  dem  Vorbehalte  späterer  Verhandlung
  und  Entscheidung  der  Hauptsache  zu  erlassende
Verfügungen  wegen  deren  Dringlichkeit  dem  einzelnrichterlichen
  Ressort  zuzuweisen.  Vgl.  Edel's  Komment.
  Aufl.  1  S.  44  (Aufl.  2  S.  51).

Erwägt  man  nun,  daß  die  „Klagen,  welche
den  Einspruch  gegen  die  Errichtung  eines  neuen
oder  die  Aenderung  eines  bestehenden  Werkes  betreffen“,
  neben  den  Klagen  auf  Erwirkung  vorsorglicher
  Verfügung  wegen  Selbsthülfe  u.  dergl.  in
Ziff.  14  eingereiht  sind,  so  liegt  die  Annahme  nahe,
daß  der  Gesetzgeber  unter  jenen  Klagen  lediglich  die
auf  einen  Provisionalbescheid  abzielende  operis
novi  nunciatio  verstund,  welche  jedem  Benachtheiligten
  gegen  ein  ihm  präjudizirliches  auf  Grund
und  Boden  angelegtes,  jedoch  noch  un  vollendetes
Werk  zusteht  und  die  Einstellung  des  Baues  bis
zur  Erledigung  der  Präjudizialfrage  über  die  Bauberechtigung
  zum  Gegenstand  hat.  —
        <pb n="497" />
        Arrestklagen  und  inzidente  Arrestgesuche.  473

Im  vorliegenden  Falle  ist  aber  nicht  die  einstweilige
  Inhibition  eines  Werkes  in  Frage,  sondern
  die  Kläger  wollen  einen  definitiven  Ausspruch
  darüber:  daß  Beklagter  gehalten  sei,  die  an
seiner  Mühle  vorgenommenen  und  bereits  vollen  deten
  angeblich  vertragswidrigen  baulichen  Aenderungen
wieder  zu  entfernen  und  den  in  Mitte  liegenden
Vertrag  zu  erfüllen.  Allein  die  Entscheidung  dieser
Streitpunkte  kommt  dem  Einzelnrichter,  dessen  Kompetenz
  strenge  auf  die  in  Art.  3  angegebenen  Fälle
zu  beschränken  ist,  nicht  zu.

OAGE.  v.  22.  Mai  1860.  RNr.  729  5  /0.  e.

XL.
Zu  Art.  3  Nr.  14.
Selbständige  Arrestkllagen  gebören  ohne  Rücksicht  auf  den
Betrag  des  Streit=  oder  Arrestgegenstandes  vor  den  Einzelnrichter,
  dagegen  Arrestgesuche,  welche  incidenter  in
einem  bereits  anhängigen  Prozesse  angebracht  werden,  vor
den  Gerichtsstand  der  Hauptsache.

Die  Grundsätze,  welche  Edel  in  seinem  Kommentar
  über  unser  Gesetz  (Ausg.  1  S.  39  und
43  —45,  Ausg.  2  S.  45  und  49—51)  über  die
Kompetenz  bei  Arrestgesuchen  aufgestellt  hat,  haben
in  der  Praxis  bereits  Anerkennung  gefunden.

So  hat  der  oberste  Gerichtshof  in  einem  Falle,
wo  ein  Gläubiger  zur  provisorischen  Sicherung  einer
Forderung  von  1100  fl.  ohne  gleichzeitige  Einklagnug
  derselben  um  Arrestanlage  auf  eine  ausstehende
Kanfchillingerestiorderung  seines  Schuldners  zu

10  den  Antrag  beim  Einzelurichter  gestellt
hatte,  dessen  Kompetenz  mit  dem  Bemerken  anerkannt,
  daß  unter  den  Klagen  auf  Erwirkung  einer
vorsorglichen  Verfügung  wegen  dringender  Gefahr
insonderheit  auch  Klagen  auf  Erzielung  eines  Arrestes
verstanden  werden.

OAGErk.  v.  13.  Aug.  1860  RNr.  1445593/50.

Dagegen  kam  bei  dem  k.  AG.  von  Oberbayern
nachfolgender  Kompetenzkonflikt  zur  Entscheidung:
        <pb n="498" />
        474  Gerichtsverf.-Ges.  Art.  3  Nr.  14.

W.  stellte  beim  Bezirksgerichte  als  Kollegialgericht
  Klage  wegen  einer  Forderung  zu  13660  fl.
Hauptsache.  Am  nämlichen  Tage  überreichte  er  bei
demselben  Gerichte  eine  Arrestklage,  worin  er  bat,
zur  Sicherung  seiner  Forderung  eine  Hypothekforderung
  der  Beklagten  mit  Beschlag  zu  belegen.  Das
Bezirksgericht  als  Kollegialgericht  lehnte  jedoch  bezüglich
  der  Arrestklage  unter  Hinweisung  auf  Art.  3
Ziff.  14  des  Ger.-Verf.-Ges.  seine  Zuständigkeit  ab;
aber  auch  der  Einzelnrichter  am  Bezirksgerichte  erklärte
  sich  für  inkompetent,  weil  jene  Klage  lediglich
ein  mit  der  zum  Kollegialgericht  ressortirenden  Hauptklage
  eingelaufener  Antrag  sei.

Dieser  negative  Kompetenzkonflikt  wurde  unter'm
  28.  Juli  1860  (RNr.  232  v.  1860)  dahin
entschieden,  daß  das  Bezirksgericht  als  Kollegialgegericht
  zuständig  sei.  .

Gründe:  Allerdings  gehören  zu  den  Klagen
auf  Erwirkung  einer  vorsorglichen  Verfügung  wegen
dringender  Gefahr,  die  nach  Art.  3  Ziff.  14  des
Ger.-Verf.-Ges.  der  einzelnrichterlichen  Zuständigkeit
zugewiesen  sind,  auch  Klagen  auf  Erwirkung  eines
Arrestes.  Dieses  gilt  jedoch  nur  von  jenen  Arrestklagen,
  welche  die  Verhängung  eines  Real=  oder
Personalarrestes  zur  Begründung  des  sorum
arresti  für  die  Hauptklage  bezwecken;  nicht  aber
auch  von  Arrestgesuchen,  welche  im  Laufe  eines
anhängigen  Rechtsstreites  zur  Sicherung  der  künftigen
  Exekution  gestellt  werden.  Solche  Arrestgesuche
wie  die  letzterwähnten  setzen  die  Existenz  eines  Hauptstreites
  voraus;  sie  bilden  gleichviel,  ob  sie  in  der
Form  selbständiger  Gesuche  angebracht  wurden  oder
nicht  —  einen  Inzidentpunkt  desselben  und  gehören
nach  GO.  Kap.  I  §.  10,  so  wie  nach  dem  in
fr.  54  D.  (5,  1)  ausgesprochenen  und  auch  im
Ger.-Verf.-Ges.  anerkannten  Grundsatze:  per  minorem
  causam  majori  cognitioni  praejudicium
lieri  non  oportet;  major  enim  quaestio  minorem
        <pb n="499" />
        Streitgegenstand.  Klagenhäufung.  475

causam  ad  se  trahit,  —  zur  Zuständigkeit  des
für  die  Hauptsache  kompetenten  Gerichtes  und
zwar  selbst  dann,  wenn  dieses  ein  Kollegialgericht
ist;  vgl.  auch  Edel's  Komment.  a.  a.  O.  Da
nun  fragliches  Arrestgesuch  nicht  die  Begründung
des  fori  arresti,  sondern  lediglich  die  Sicherung
der  künftigen  Exekution  in  der  beim  Kollegialgerichte
gleichzeitig  anhängig  gemachten  Klagsache  bezweckt,
und  deßhalb,  wenn  gleich  als  gesondertes  Gesuch
Übergeben,  nicht  als  selbständige  Arrestklage
sich  darstellt,  so  erscheint  obiger  Ausführung  gemäß
das  Kollegialgerlcht  zur.  Instruktion  und  Verbescheidung
  fraglichen  Gesuches  zuständig.

.;  -  7·7.·.

Hijt  »
ZuAther  15«)undAtt-9.

Klagen,  welche  alternativ  auf  Herausgabe  von  Gegenständen

oder  Ersatz  ihres  Werthes  in  einem.  Betrage  von  mehr  als

150  fl.  gerichtet  sind,  gehören  auch  dann  vor  das  Kollegialgericht,

  wenn  der  Beklagte  einen  geringeren  Werth  als
150  fl.  behauptet.  Klagenhäufung.

FF.  verpachtete  seine  Wirthschaft  sammt  Inventar
  an  P.  Nach  aufgelöstem  Pachtvertrage  entstanden
  über  Restituirung  der  Pachtobjekte  Differenzen,
in  Folge  deren  F.  gegen  den  Pächter  den  Rechtsweg
  betrat  mit  der  Bitte,  auszusprechen:  der  Beklagte
  sei  schuldig,  die  in  der  Klage  näher  bezeichneten
  Gegenstände  entweder  in  natura  im  nämlichen
  Zustande,  in  dem  er  solche  erhalten,
zu  restituiren,  oder  den  beigesetzten  Werth  von  154  fl.
36  kr.  zu  ersetzen.

Dieser  beim  Bezirkögerichte  als  Kollegialgericht
eingereichten  Klage  opponirte  der  Beklagte  die

4)  Ueber  die  Berücksichtigung  des  Interesses  beider
Parteien  bei  der  Schätzung  des  Streitgegenstandes
findet  sich  eine  Mittbeilung  in  der  Bchschr.  des  Anwaltvereines
  f.  Bayern  Bd.  1.  S.  -
        <pb n="500" />
        476  Gerichtsverf.-Ges.  Art.  3  Nr.  15  und  Art.  9.

Einrede  des  inkompetenten  Gerichtes,  da  keiner
der  reflamirten  Gegenstände  einen  Werth  über  150  fl.
habe,  aber  auch  sämmtliche  reklamirte  Gegenstände
zusammen  kaum  einen  Werth  von  100  fl.  haben.

Diesem  forideklinatorischen  Einwande  wurde
durch  bezirksgerichtliches  Erkenntniß  statt  gegeben
in  der  Erwägung,  daß  Kläger  nur  den  Werth
ersetzt  verlangen  könne,  den  die  zurückgeforderten
Objekte  in  ihrem  durch  Abnützung  während  des
Pachtjahres  geminderten  Zustande  haben,  daß
die  Abnützung  solcher  Gegenstände,  welche  dem  täglichen
  Gebrauche  unterliegen,  mindestens  auf  5%
anzuschlagen  sei,  und  sich  daher  mit  Bestimmtheit
sagen  lasse,  daß  die  Gegenstände  jedenfalls  um  7  fl.
weniger  werth  seien,  als  Kläger  angegeben  habe,
der  sie  zu  einem  Werthe  veranschlagt,  welchen  sie
nur  neu  gehabt  haben  können.

Die  vom  Kläger  ergriffene  Berufung  wurde
vom  k.  AG.  von  Oberbayern  durch  Erkenntniß  vom
24.  Juli  1860  (NNr.  788  v.  1860)  als  begründet
  erachtet,  da  die  Entscheidung  der  Frage:  ob  die
Gegenstände,  deren  Rückgabe  bezw.  Wertbersatz  Kläger
  verlangt,  einen  geringeren  Werth  als  154  fl.
36  kr.  haben,  —  zugleich  einen  Ausspruch  in  der
Hauptsache  selbst  enthalte,  welche  Entscheidung
aber  nur  von  dem  in  der  Hauptsache  selbst  zuständigen
Richter  erfolgen  könne.  Es  ist  daher  —  so  fahren
die  Gründe  des  oberrichterlichen  Erkennknisses  fort  —
das  Untergericht  damit,  daß  es  sich  für  inkompetent
  erklärte,  zugleich  aber  die  zwischen  den  Parteien
  streitige  Frage  entschied,  ob  Kläger  berechtigt
sei,  die  Rückgabe  der  fraglichen  Gegenstände  in  dem
Zustande,  wie  er  sie  dem  Beklagten  übergeben  habe,
zu  verlangen,  bezw.  ob  der  Beklagte  für  deren
Abnutzung  keinen  Ersatz  zu  leisten  hätte,  in  einen
inneren  Widerspruch  gerathen?).

5)  Das  Untergericht  verftel  hier  in  denselben  Fehler,  der
        <pb n="501" />
        Streitgegenstand.  Klagenhäufung.  477

Daß  aber  der  Streitwerth  in  conereto
über  150  fl.  beträgt,  geht  daraus  hervor,  daß  die
Entscheidung  des  Untergerichtes  darüber  angerufen
ist,  ob  die  fraglichen  Gegenstände  zur  Zeit  der
Pachtauflösung  jenen  Werth  hatten.  —  —  Die  Frage:
ob  Kläger  berechtigt  sei,  eine  Entschädigung  von
154  fl.  36  kr.  vom  Beklagten  zu  verlangen,  kann
sohin  nach  Art.  3  Ziff.  15  und  Art.  8  des  Ger.-Verf.-Ges.
  nur  vom  Kollegialgerichte  entschieden
werden.  —

Beklagter  suchte  zwar  seine  gerichtsablehnende
Einrede  auch  durch  das  Vorbringen  zu  begründen,
daß  keiner  der  reklamirten  Gegenstände  einen
Werth  über  150  fl.  habe,  und  eine  Zusammenzählung
  der  Werthe  der  einzelnen  Objekte  unstatthaft
  sei.  Allein  eine  solche  Zusammenrechnung  ist
nur  im  Falle  einer  Klagenkumulation  ausgeschlossen;
  eine  solche  liegt  jedoch  hier  nicht  vor,
da  die  Rückgabe,  bezw.  der  Werthersatz  all'  dieser
Gegenstände  mit  einer  und  derselben  Klage  aus  dem
Miethverhältnisse  verlangt  wird.  *

XIIII.
Zu  Art.  3  Nr.  15.
Wenn  sich  nicht  bestimmen  läßt,  ob  der  Werth  des  Streitgegenstandes

  150  fl.  übersteigt,  so  ist  das  Kollegialgericht
kompetent.

Diesen  von  Edel  (Ausg.  1  S.  47  ff.,
Ausg.  II  S.  54  ff.  seines  Komm.)  in  manchfachen

zuweilen  bel  Prüfung  der  Berufungssumme  begangen
wird,  indem  der  Oberrichter  aussorlcht,  die  Beschwerde
sei  nicht  in  dem  Umfang  begründet,  in  welchem  sie
angebracht  wurde,  der  bienach  übrig  bleibende  Bescwerdegegenstand
  erreiche  aber  die  Berufungssumme
nicht.  Vgl.  Seuffert,  Komm.  u.  d.  GO.  Bo.  IV
Ausg.  1  S.  31,  Ausg.  II  S.  36.  s

t.
        <pb n="502" />
        478  Gerichtsverf.-Ges.  Art.  3  Nr.  15.

Anwendungen  vertheidigten  Satz  hat  der  oberste  Gerichtshof
  in  einem  Falle  zur  Entscheidungsnorm  genommen,
  wo  der  Kläger  vom  Beklagten  demselben
anvertraute  Urkunden  (das  Einkaufsbuch  einer
Bräuerei  und  einen  Kaufvertrag)  vor  dem  Einzelnrichter
  zurückforderte,  der  Beklagte  aber  die  Einrede
des  unzuständigen  Gerichtes  vorbrachte,  weil  die
Urkunden  als  Beweismittel  in  einem  bereits  anhängigen
  22,000  fl.  betreffenden  Prozesse  dienlich
seien,  daher  einen  so  hohen  Werth  hätten.

Die  erste  Instanz  hatte  diese  Einrede  verworfen,
  weil  die  Urkunden  keinen  höheren  Werth  als
150  fl.  hätten.  Die  beiden  oberen  Instanzen  erklärten
  den  Einzelnrichter  für  unzuständig,  erwägend,
daß  Urkunden  der  hier  vorliegenden  Art  an  sich  keinen
  Gebrauchswerth  hätten,  das  Interesse  der  Parteien
  an  deren  Inhalt  aber  keinen  festen  Geldanschlag
  zulasse  5),  daher  die  ordentliche  Gerichtsbarkeit
  des  Bezirksgerichtes  als  Kollegialgericht  eintrete.

77.

XIIII.
Zu  Art.  3  Nr.  157)  und  Art.  6,  7,  8.
Zuständigkeit,  wenn  Grundlasten  Streitgegenstand  find.  Gerichtsablehnende
  Einreden.

Eine  Standesherrschaft  verklagte  einen  Grundholden
  vor  dem  Bezirksgerichte  als  Kollegialgericht

6)  Anders  verbält  es  sich  offenbar,  wo  die  Urkunde
lediglich  Beweismittel  über  einen  bestimmten  Geldbetrag
  oder  über  einen  Gegenstand  von  unmittelbar
bestimmbarem  Geldwerthe  ist,  z.  B.  eine  Anweisung
auf  10  fl.,  eine  Bescheinigung  über  den  Empfang
eines  Buches,  dessen  Ladenpreis  3  fl.  beträgt,  eine
quittirte  Rechnung  über  Handwerksarbeiten  im  Betrage
  von  12  fl.

1)  Die  Entscheidung  eines  Kompetenzkonfliktes  durch
        <pb n="503" />
        Streitsumme.  Gerichtsablebnende  Einreden.  479

auf  Anerkennung  und  Zahlung  eines  realen  Frohndgeldes
  von  jährlich  5  fl.  Der  Beklagte  erhob
die  forideklinatorische  Einrede,  daß  das  Landgericht
als  Einzelnrichteramt,  in  dessen  Bezirk  die  pflichtige
Sache  liegt,  nach  Art  3  Nr.  15  des  Ger.-Verf.=Ges.
  zuständig  sei,  verband  aber  mit  dieser  Einrede
die  Vernehmlassung  in  der  Hauptsache.  Nach  durchgeführter
  Verhandlung  verwarf  das  B.  die  gerichtsablehnende
  Einrede  und  bezog  sich  zur  Rechtfertigung
dieses  Ausspruches  zuerst  auf  die  Erörterung  in  diesen
Blättern  Bd.  XXV.  S.  472  ff.  8),  sodann  aufügend,
  daß  auch  der  5  1  des  Ges.  v.  23.  Mai
1846  U.  d.  Berufungssumme  die  Anwendbarkeit  des
angeführten  Art.  3  Nr.  15  ausschließe.

Die  beiden  oberen  Instanzen  erklärten  die  gerichtsablehnende
  Einrede  für  begründet  und  sagen
in  den  Entscheidungsgründen  im  Wesentlichen  Folgendes:


Doas  Allegat  aus  den  Bl.  f.  RA.  passe  nicht,
nachdem  es  sich  weder  um  eine  Beschwerde  wegen
unheilbarer  Nichtigkeit  zu  Anfechtung  eines  rechtskräftigen
  Erkenntnisses,  noch  um  ein  offizielles  Vordas

  k.  Appellationsgericht  von  Unterfranken,  worin,
wie  bei  der  oben  mitgetheilten  oberstrichterlichen,  die
in  Bd.  XXV  S.  458  Nr.  XII  entwickelten  Grundsätze
  zur  Anwendung  kamen,  ist  mitgetbeilt  in  der
Zeitschrift  f.  Gesetzg.  u.  Rechtspfl.  d.  K.  B.  Bd.  VII
S.  239  Nr.  2.

Wie  das  Gericht  zu  dieser  Ansicht  und  zu  dieser
Begründung  derselben  gelangen  konnte,  ist  rein  unbegreistich.
  Nach  derselben  müßte  jede  aus  der
Kompetenzabtheilung  zwischen  Kollegialgerichten  und
Einzelnrichtern  abgeleitete  forideklinatorische  Einrede
wenigstens  dann  verworfen  werden,  wenn  damit  die
Einlassung  verbunden  wird.  Dies  widerstreitet  aber
geradezu  den  Vorschriften  des  Art.  7  Abs.  2  und  des
Art.  8  pr.,  wo  solche  forideklinatorische  Einreden  ganz
ausdrücklich  zugelassen  sind  und  deren  Gebrauch  nur
der  Zeit  nach  beschränkt  ist.

*
        <pb n="504" />
        480  Gerichtsverf.-Ges.  Art.  3  Nr.  15  und  Art.  6,  7,  8.

gehen  des  Oberrichters  zur  Verhütung  einer  zu  befürchtenden
  unheilbaren  Nichtigkeit,  sondern  um  eine
gerichtsablehnende  Einrede  handle,  welche
der  Beklagte  schon  mit  seiner  Antwort  auf  die  Klage
verbunden  und  mittelst  Berufung  zur  zweiten
Instanz  verfolgt  habe.  Niemand,  und  sei  die  Nichtanerkennung
  des  Klagsanspruches  noch  so  ungerechtfertigt,
  sei  schuldig,  einem  unzuständigen  Richter
zu  folgen.

Das  Gesetz  vom  23.  Mai  1846,  als  nur  für
die  Obergerichte  und  zu  Regulirung  ihrer  Zuständigkeit
  erlassen,  passe  schon  an  sich  nicht  für  die  Frage
nach  der  Zuständigkeit  der  Gerichte  erster  Instanz
und  habe  es  sich  bei  dessen  Erlassung  nur  um  Abhilfe
  gegen  den  Mißstand  gehandelt,  daß  Gegenstände
  von  sehr  hohem  Betrage  für  die  Berechtigten
wegen  ihrer  Vertheilung  auf  viele  Pflichtigen  in
kleinen  Beträgen  nicht  an  die  höheren  Instanzen
gebracht  werden  konnten.  —  Aus  dem  Ger.-Verf.=Ges.
  Art.  3  Nr.  15  sei  dagegen  der  zweite  Satz
des  §.  1  Nr.  1  des  Proz.-Ges.  v.  17.  Nov.  1837
absichtlich  weggelassen  worden  und  habe  unbedenklich
  weggelassen  werden  können,  da  die  früher
als  ewige  Rechte  unschätzbaren  Grundlasten  durch
das  Ablösungsgesetz  vom  4.  Juni  1848  einen  nach
dessen  Art.  29  leicht  zu  ermittelnden  Werth  erlangt
haben  ?).

OAGErk.  v.  28.  Mai  1861  RNr.  10236%1
77.

?*)  Praktische  Belege  zur  Erörterung  Nr.  XVI  (Bd.  XXV
S.  466)  f.  unten  zu  Art.  13  über  die  Berufungsfrist
  in  Expropriationssachen,  welche  von  Einzelnrichtern
  entschieden  find.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  2  Palm  nke  (Adolpb  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="505" />
        Ergänzungsblatt  AX  5.  26.  Jahrgang.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  RKechtsanbendung

zunächst  in  Bayern.

Inbalt:  Ueber  die  Notbwendigkeit  gerichklicher  Inventarisation  bei  Verlassenschaften
  von  Ehegatten  im  Falle  Vorbandenseins  zierhbr  Kin.
der.  —  Elsen  Strrerungen  und  Eutscheidungen  zu  dem  Gerichtsverf.,  Ges.
.  1.  Ju  :  rorogation  durch  stillschweigende  k,eberelinkung.  —

nt  achsen  Augeburgische  Protokollirorbnung  vom

*-Ueber

  die  Mothwendigkeit  gerichtlicher  Inventarisation
bei  Verlassenschaften  von  Ehegatten  im  Falle  Vorhandenseins
  minderjähriger  Kinder.

Seit  dem  Vollzuge  der  allerhöchsten  Verordnung
  vom  15.  Juni  1855,  die  Behandlung  der
Komptabilitäts=  und  Finanzgegenstände  bei  den  k.
Landgerichten  und  den  k.  Kreis=  und  Stadtgerichten
betr.,  ist  aus  Anlaß  der  Bestimmungen  der  I§.  19
und  20  des  Taxgesetzes  vom  28.  Mai  1852  eine
genaue  Präzisirung  der  Fälle,  in  denen  die  Erben
wider  ihren  Willen  die  Inventarserrichtung  sich  aufdringen
  lassen  müssen,  für  Verlassenschaftsbehörden
und  Parteien  zum  besonders  dringenden  Bedürfnisse
geworden.  Es  dürfte  deshalb  manchem  Leser  der
Bl.  f.  RA.  erwünscht  sein,  die  Ergebnisse  der  Praxis
kennen  zu  lernen,  wie  sie  sich  in  jüngster  Zeit  für
das  gemeine  Recht,  das  bayerische  Landrecht  und
einige  Statute  in  den  Fällen  gebildet  hat,  in  welchen
  ein  Elterntheil  mit  Hinterlassung  noch  minderjähriger
  Kinder  stirbt.  Denn  in  diesen  Fällen  wird
die  Nothwendigkeit  der  gerichtlichen  Inventarserrichtung
  am  häufigsten  behauptet  und  bestritten.

Der  Fall  des  Vorabsterbens  der  Mutter
bietet  gemeinrechtlich  keine  erheblichen  Zweifel

Neue  Folge  VI.  Band.
        <pb n="506" />
        482  Indventarserrichtung  bei  Verlassenschaften.

dar.  Hier  ist  der  Vater  in  der  Regel  nicht  ver—
bunden,  sich  eine  gerichtliche  Inventarisation  wider
seinen  Willen  gefallen  zu  lassen.  Denn  nach  dem
Tode  der  Mutter  ist  der  überlebende  Vater  natürlicher
  Vormund  seiner  Kinder  und  übt  ungehindert
die  ihm  zukommenden  Rechte  und  Pflichten  mit
treuer  Verwaltung  des  seinen  Kindern  angefallenen
mütterlichen  Vermögens.  Er  hat  zwar,  wenn  man
auch  nach  gemeinem  Rechte  von  einer  Auszeigung
des  Muttergutes  sprechen  will,  zu  diesem  Zwecke
ein  Verzeichniß  des  mütterlichen  Rücklasses  der  Verlassenschaftsbehörde
  zu  übergeben;  allein  hier  genügt
  in  der  Regel  ein  außergerichtliches  Privatverzeichniß,
  zumal  es  ja  auch  den  Interessenten  und
dem  für  die  minderjährigen  Kinder  zu  bestellenden
Spezialkurator  unbenommen  bleibt,  dasselbe  je  nach
dem  Resultate  ihrer  Nachforschungen  zu  ergänzen
und,  wenn  ihnen  bei  Ausübung  dieser  Kontrole  vom
Vater  Hindernisse  in  den  Weg  gelegt  werden  sollten,
  zu  deren  Wegräumung  die  geeigneten  Anträge
  zu  stellen  1).

Dasselbe  Verfahren  rechtfertigt  sich  auch  nach
bayerischem  Landrecht.  Hier  ist  zwar  Thl.  III
Kap.  1  §S.  18  verordnet,  daß  die  Inventur  unter
Lebenden  unter  anderen  auch  in  dem  Falle  gegen
den  Willen  der  Erben  nothwendig  sei,  wenn  sich
unter  diesen  Minderjährige  befinden,  in  welchem

1)  In  diesem  Sinne  ward  erkannt  durch  Urtheil  des
k.  Appellationsgerichts  von  Schwaben  und  Neuburg
vom  1.  März  1861.  Gleiche  Bestimmungen  entbält
die  Pflegordnung  der  Stadt  Augsburg  von  1799
AK.  XXXI.  Einzelne  Partikularrechte,  wie  z.  B.  das
hochstiftl.  Augsburg  sche  Dekret  vom  29.  Febr.  1768,
lassen  nur  dann  Ausnahmen  zu,  wenn  der  überlebende
  Ebetbeil  zur  zweiten  Ehe  schreiten  will,  oder
zu  befürchten  steht,  daß  er  das  Vermögen  verschwende.
        <pb n="507" />
        Inventarserrichtung  bei  Verlassenschaften.  483

Falle  sogar  ein  Verbot  oder  Nachlaß  derselben  durch
letztwillige  Verfügung  nicht  zu  beachten  sei.  Allein
schon  im  vorhergehenden  §.  17  Nr.  9  war  als
Ausnahme  von  dieser  Regel  zugelassen,  daß,  nachdem
  der  Eheleute  Vermögen  im  Rückblicke  auf  Thl.  1
Kap.  VI  §F.  23  Nr.  1  im  Zweifel  allzeit  mehr  dem
Ehemanne  als  der  Ehefrau  angehörig  zu  sein  gemuthmaßt
  werde,  „auf  Absterben  der  letzteren  in
Lebzeiten  des  ersteren  keine  Inventur,  folglich  auch
keine  Sperre  vorgenommen  werden  folle,  sondern
der  Mann  dasjenige,  was  er  von  seiner  Ehefrau
Mitteln  den  Rechten  nach  etwa  auszuzeigen  oder
herauszugeben  habe,  gleichwohl  selbst  seiner  Zeit
redlich  auszeigen,  respektive  herausgeben  solle.“  Indem
  wir  für  die  Lehre  von  der  Auszeigung  des
Muttergutes  nach  bayer.  Recht  auf  diese  Blätter
Bd.  VIII  S.  321,  343,  359,  373,  385,
Bd.  IX  S.  157,  Bd.  XVI  S.  281,  Bd.  XVII
S.  140,  Bd.  XXI  S.  385,  Bd.  XXVI  S.  97,
138  verweisen,  lassen  wir  zur  Erläuterung  obiger
*  noch  einige  oberstrichterliche  Entscheidungen
olgen.

1)  Daß  die  Minderjährigkeit  der  vorhandenen
Kinder  den  Vater  nicht  zur  Inventarserrichtung  verpflichte,
  dafür  hat  der  oberste  Gerichtshof  folgende
Gründe  2)  angeführt:

Im  bayer.  Landr.  Thl.  III  Kap.  1  8.  18  Nr.  9
ist  zwar  verordnet,  daß  dann  inventirt  werden
müsse,  wenn  einer  der  Erben  minderjährig  ist.

Allein  daß  diese  Bestimmung  dem  Vater  gegenüber
  nicht  gelte,  ergibt  sich  klar  daraus,  daß  in  den
Anmerkungen  zum  Landrechte  Thl.  III  Kap.  1  8.  18
Nr.  2  der  Grund  für  die  Nothwendigkrit  der  Inventur
  dahin  angegeben  ist,  weil  das  Inventarium

2)  OAGE.  v.  12.  Dez.  1848,  RNr.  189/.
*
        <pb n="508" />
        484  Inventarserrichtung  bei  Verlassenschaften.

die  Basis  der  Vormundschaftsadministration  werden
müsse.  Dieser  Erund  paßt  aber  nicht  auf  den  Vater,
der  nach  8.  17  Nr.  9  a.  a.  O.  zu  nichts  weiter
verbunden  ist,  als  zur  Auszeige  des  Muttergutes,
da,  sobald  dieses  geschehen  ist,  gar  keine  Vormundschaft
  für  seine  Kinder  bestellt  wird.  Durch  die
Vorschrift  des  §.  18  Nr.  9  wird  daher  die  im  8.  17
Nr.  9  enthaltene  besondere  Bestimmung  für  den  überlebenden
  Vater  nicht  aufgehoben.

2)  Ueber  die  Inventarserrichtung  bei  dem
Tode  von  Bauersfrauen  sagen  die  Entscheidungsgründe
  eines  anderen  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
  1):

Das  bayerische  Landrecht  von  1756  befreit  den
eheleiblichen  Vater  als  natürlichen  Vormund  und
Nutznießer  des  Kindervermögens  von  der  Obliegenheit,
  hierüber  ein  Inventar  errichten  zu  lassen,  und
verpflichtet  ihn  lediglich  zu  einer  gebührenden  Auszeige,
  wie  die  Gesetzesstellen  Thl.  1  Kap.  V  F.  5
Nr.  4  und  Kap.  VI  §.  37,  dann  Thl.  III  Kap.  1
S.  17  Nr.  9  entnehmen  lassen,  und  im  Thl.  II
Kap.  IX  §.  6  Nr.  7  ausdrücklich  wiederholt  ist.

Der  Grund  dieser  Vergünstigung  liegt,  wie  die
Anmerkungen  Thl.  II  Kap.  IX  S.  VI  Nr.  1  und  2  erläutern,
  vornehmlich  in  dem  besonderen  Vertrauen,
welches  dem  ehelichen  Vater  hinsichtlich  der  vollständigen
  Erfüllung  aller  Vaterpflichten  und  der
redlichen  Obsorge  für  das  wahre  Interesse  der  Kinder
  gewährt  wird.

Diesem  gemäß  kann  diese  gesetzliche  Begünstigung
  namentlich  nicht  durch  einen  Antrag  der  Kinder
oder  deren  Vertreter  —  spezielle  Fälle  wie  z.  B.
Verschleuderungsgefahr  u.  dgl.  ausgenommen  —

2)  OAGE.  v.  10.  Nov.  1866,  RNr.  88%  2.  —  Ueber
die  Inventur  bei  dem  Tode  von  Bauersfrauen  nach
Oberpfälzischem  Rechte  s.  oben  S.  44  dieses  Bandes.
        <pb n="509" />
        Inventarserrichtung  bei  Verlassenschaften.  485

neutralisirt  werden,  und  zwar  um  so  weniger,  als
dem  Vater  gerade  den  Kindern  gegenüber  eine  blose
Muttergutsauszeige  ohne  Inventarisation  in  der
Regel  gesetzlich  gestattet  ist.

Von  dieser  allgemeinen  Regel  macht  zwar  das
bayerische  Landrecht  Thl.  III  Kap.  1  §S.  17  Nr.  9,
S.  18  Nr.  8  und  9  eine  Ausnahme,  indem  es  die
Inventursvornahme  auch  bei  Vorabsterben  der  Ehefrau
  gebietet,  wenn  es  sich  um  Verlassenschaften  der
Bauersleute  handelt;  jedoch  beschränkt  es  diese  Ausnahme
  auf  diejenigen  vier  Fälle,  welche  in  der  erneuerten
  Taxordnung  vom  29.  Januar  1735  (Gen.
Samml.  v.  1771  Bd.  1  S.  40  ff.,  bezw.  S.  67
Abs.  1  u.  2)  vorgesehen  sind,  weshalb  in  jedem
einzelnen  Falle  untersucht  werden  muß,  ob  das  konkrete
  Sachverhältniß  hierauf  paßt.  Die  allgemeine
provisorische  Taxordnung  vom  8.  Oktober  1810  gibt
hierin  kein  Maß,  indem  dieselbe  im  S.  57  nur  allgemein
  anordnet:  es  solle  da  inventirt  werden,  wo
es  die  Gesetze  erfordern  oder  die  Betheiligten  verlangen,
  Letzteres  selbstverständlich  dann,  wenn  kein
Spezialgesetz  in  Mitte  liegt,  welches  Jemanden  eine
besondere  Vergünstigung  verleiht.

In  der  weiteren  Ausführung  wurde  dargelegt,
daß  keiner  jener  vier  Ausnahmsfälle  vorhanden  sei,
in  welchen  der  Vater  zur  Errichtung  eines  Inventares
  zum  Zwecke  der  Ermittelung  des  Muttergutes
verpflichtet  sei.

3)  In  einem  der  eben  genannten  Ausnahmsfälle
  wurde  die  Inventarserrichtung  aus  folgenden
Gründen  gebilligt  "):

a)  Es  ist  keinem  Zweifel  unterworfen,  daß  die
Bestimmung  des  Landrechtes  Thl.  III  Kap.  1  §S.  17
Nr.  9  in  ihrer  Anwendung  nicht  blos  auf  den  Fall

“)  OAGE.  v.  6.  Mai  1854,  Mr.  4583  2/14.
        <pb n="510" />
        486  Inventarserrichtung  bei  Verlassenschaften.

beschränkt  werden  kann,  wenn  es  sich  nur  allein
um  die  Muttergutsauszeige  von  Seite  des  überlebenden
  Mannes  an  seine  eigenen  mit  der  verlebten
  Ehefrau  erzeugten  Kinder  handelt,  sondern
daß  dieselbe  vielmehr  auch  dann  in  Kraft  tritt,  wenn
auch  Kinder  aus  einer  früheren  Ehe  der  verstorbenen
  Ehefrau,  gleichviel  ob  bereits  volljährig  oder
noch  minderjährig,  vorhanden  sind,  weil  hierin  nicht
blos  von  „Auszeigen“  sondern  auch  von  „Herausgeben“
  des  mütterlichen  Vermögens  gesprochen
wird,  und  die  hiemit  in  unzertrennlicher  Verbindung
stehende  weitere  Bestimmung  Thl.  1  Kap.  VI  F.  37
Nr.  1  und  2  keinen  Zweifel  übrig  läßt,  daß  sich
der  erste  jener  Ausdrücke  auf  die  eigenen,  der
zweite  aber  auf  die  vorehelichen  Kinder  zu  beziehen
  hat  ?).

b)  Als  Grund  (ralio  legis),  warum  auf  Vorabsterben
  einer  Ehefrau  weder  eine  Sperre  noch  eine
Inventur  vorgenommen  werden  soll,  wird  in  der
Gesetzesstelle  Thl.  III  Kap.  1  §.  17  Nr.  9  ausdrücklich
  die  bereits  Thl.  I  Kap.  VI  S.  23  Nr.  1
statuirte  Vermuthung  bezeichnet,  nach  welcher  der
Eheleute  Vermögen  im  Zweifel  allzeit  mehr  dem
Ehemanne  als  der  Ehefrau  angehörig  zu  erachten  ist.
Inhaltlich  der  Anmerkungen  hiezu  ist  jedoch  diese
Rechtsvermuthung  nur  eine  einfache,  indem  zu  ihrer
Entkräftung  keineswegs  voller  Beweis  erforderlich,
sondern  auch  schon  eine  bloße  Konjekturalprobe  für
zureichend  erklärt  ist.  Wird  nun  aber  derselben  durch
einen  solchen  Nachweis  des  Gegentheiles  ihre  Wirksamkeit
  entzogen,  so  fällt  damit  auch  die  auf  ihr
als  ihrem  Beweggrunde  beruhende  gesetzliche  Vorschrift
  von  selbst  zusammen;  denn  es  tritt  sodann
in  Kraft,  was  das  Landrecht  Thl.  1  Kap.  1  8.  10

*)  Vgl.  OAGE.  v.  18.  Juni  1856  RNr.  2285/06.
        <pb n="511" />
        Inventarserrichtung  bei  Verlassenschaften.  487

Nr.  3  verordnet:  „daß  nemlich  eine  in  generalen
terminis  lautende  Ordnung  in  besonderen  Fällen
dann  eingeschränkt  werden  solle,  wenn  offenbar  und
angenscheinlich  ist,  daß  die  ratio  letzis  vollkommen
und  gänzlich  hierin  cessirt.“  Dieser  Fall  ist  aber
hier  ganz  unzweifelhaft  gegeben.  Denn  mochte  es
auch  im  Augenblicke  des  Ablebens  der  Ehefrau  L.
noch  ungewiß  sein,  ob  und  in  wie  weit  in  Ansehung
des  ehelichen  Gesammtvermögens  die  oben  angeführte
  Vermuthung  Platz  greife,  und  hat  somit  auch
das  Gericht  M.  auf  den  Grund  der  gesetzlichen  Bestimmung
  Thl.  III  Kap.  I  §.  17  Nr.  9  die  Vornahme
  einer  Obsignation  mit  Recht  unterlassen,  so
hat  doch  die  Verkündung  der  von  der  Verstorbenen
hinterlassenen  letztwilligen  Verordnungen  im  Vereine
mit  dem  hierin  in  Bezug  genommenen  gerichtlichen
Ehevertrage  die  vollständigste  Ueberzeugung  gewährt,
daß  der  bei  weitem  größte  Theil,  ja  mit  Ausnahme
der  umbedeutenden  eheherrlichen  Widerlage  und  der
Werthshälfte  der  dem  Manne  zum  Mlteigenthume
angeheiratheten  Realitäten  alles  übrige  zur  Zeit
des  Todes  der  Ehefrau  L.  vorhandene  Vermögen
  das  ausschließende  Eigenthum  derselben
  war  und  dem  überlebenden  Manne  wegen
dessen  ausdrücklich  erklärter  Rezeptizeigenschaft,
kraft  deren  es  als  in  die  Ehe  niemals  wirklich  eingebracht
  auch  kein  Gegenstand  der  Auszeige  oder
Herausgabe  durch  denselben  werden  konnte,  schon
während  der  Ehe  jede  Disposition  hierüber  entzogen
war,  endlich,  daß  hierüber  von  der  Verstorbenen
letztwillige  Verordnungen  getroffen  worden  sind,  welche
von  der  Art  sind,  daß  sie  die  Vornahme  einer  gerichtlichen
  Inventur  gesetzlich  erheischen.  Mit  Recht
hat  daher  die  Verlassenschaftsbehörde  die  Vornahme
der  gerichtlichen  Inventur  augeordnet.

Bei  der  Frage,  ob  nach  bayer.  Landrecht  der
        <pb n="512" />
        488  Inventarserrichtung  bei  Verlassenschaften.

Vater  bei  dem  Tode  seiner  Ehefrau  Inventar  zu
errichten  habe,  macht  es  auch  keinen  Unterschied,
ob  von  den  Ehegatten  allgemeine  Gütergemeinschaft
bedungen  war  oder  das  Dotalsystem,  welches  das
bayerische  Landrecht  als  die  gesetzliche  Regel  für  den
Güterstand  der  Ehegatten  aufstellt,  maßgebend  ist.
Das  bayer.  Landrecht  hat  in  Thl.  1  Kap.  VI
g.  32  Nr.  1  und  2  auch  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  zugelassen  und  in  seinen  Schutz  genommen,
  wo  dieselbe  durch  besonderes  Geding  ausdrücklich
  beliebt  oder,  was  diesem  gleichkömmt,  durch  ein
Lokalstatut  oder  Herkommen  eingeführt  ist  0).  Wenn
nun  gleich  für  den  Fall  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  die  Rechtsvermuthung  für  das  Eigenthum
  des  Mannes  in  Bezug  auf  das  Gesammtbesitzthum
  der  Familie  wegfällt,  so  ist  doch  kein
Grund  abzusehen,  warum  dem  Vater  in  diesem  Falle
jene  Glaubwürdigkeit  seinen  Kindern  gegenüber  versagt
  sein  sollte,  welche  das  Gesetz  auf  der  Grundlage
  des  Dotalsystemes  seiner  Redlichkeit  schenkte.
Die  gerichtliche  Inventur  ist  eine  Erhebung  des
ganzen  zu  vertheilenden  Nachlasses  durch  Augenschein
  und  Haussuchung,  die  Auszeige  setzt  an  deren
Stelle  ein  Geständniß,  nach  Umständen  durch  den
Manifestationseid  bekräftigt,  wogegen  noch  immer
Einwendungen  und  Gegenbeweise  zur  Vervollständigung
  und  Berichtigung  Gehör  finden,  welches  aber
in  der  Regel  in  einem  gütlichen  Einverständnisse
aller  Glieder  der  Familie  und  übrigen  Interessenten
seine  Besiegelung  findet.  Ob  sodann  die  hiebei  berielte
  Ausscheidung  des  vermischten  Vermögens  beider
  Ehegatten  nach  dem  Verhältnisse  von  präsumtiver
  Regel  und  erweislicher  Ausnahme,  von  llrbesitz
und  Einbringen  oder  nach  aliquoten  Theilen  zu  er—

5  B.  Landr.  Thl.  1  Kap.  II  8.  13  Mr.  1.  u.  g  5  15
Nr.  1.  Gerichtsordnung  Kap.  XIV  g.  7
        <pb n="513" />
        Inventarserrichtung  bei  Verlassenschaften.  489

folgen  hat,  ist  für  die  Verlässigkeit  der  Anhaltspunkte,
  woran  sich  die  Operation  anlehnt,  völlig
gleichgültig.

In  dem  einen  wie  in  dem  anderen  Falle  erweckt
  das  Gewissen  des  Vaters  als  die  Quelle  zur
Abgrenzung  der  Gebührniß  seiner  Kinder  das  gleiche
Vertrauen,  so  lange  dasselbe  nicht  durch  besondere
Umstände  erschüttert  wird.

Dazu  kömmt  noch  die  weitere  Betrachtung,
daß  die  Inventur  nach  bayer.  Landr.  Thl.  III  Kap.  1
§.  18  Nr.  8  nicht  um  des  Eigennutzes,  d.  i.  des
Einzuges  der  Taxgefälle,  sondern  der  Sicherheit
wegen  vorgenommen  werden  soll,  und  daß  in  den
meisten  Fällen  auch  das  Vermögen  des  überlebenden
  Ehegatten  selbst  mit  gestürzt  und  inventirt  werden
  müßte,  was  man  gewiß  keiner  Gesellschaft  bei
dem  Hinscheiden  eines  ihrer  Mitglieder  aufdringen
kann.  Aus  solchen  Motiven  erkannte  denn  auch  bereits
  der  oberste  Gerichtshof  in  einem  Falle,  wo
die  beiden  Gatten  im  Heirathbriefe  allgemeine  und
unbedingte  Gütergemeinschaft  bedungen  hatten  und
die  Ehefrau  mit  Hinterlassung  des  Ehemannes  und
fünf  minderjähriger  Kinder  mit  Tod  abgegangen  war,
daß  von  der  Seitens  der  Verlassenschaftsbehörde  beschlossenen
  Inventur  des  Nachlasses  der  Mutter  zum
Behufe  der  Abschichtung  ihrer  Kinder  Umgang  zu
nehmen  sei'

In  gleicher  Weise  wird  es  aber  auch  bei  bedungener
  oder  herkömmlicher  fortgesetzter  allgemeiner
  Gütergemeinschaft  im  Falle  des  Vorabsterbens
  des  Vaters  gehalten  und  hier  ist,  nachdem
  das  bayerische  Landrecht  in  dieser  Richtung
näherer  Bestimmung  entbehrt  und  somit  auf  die
Grundsätze  des  gemeinen  Rechts  zurückgegangen  werden
  muß,  eine  gemeinsame  Betrachtung  ermöglicht.

)  O#.  v.  9.  Marz  1861,  RNr.  638801.
        <pb n="514" />
        490  Inventarserrichtung  bei  Verlassenschaften.

Sowohl  dann,  wenn  kraft  Vereinbarung  der
Betheiligten  die  Wirkungen  der  Ehe  auf  die  Gestaltung
  der  ehelichen  Güter  auch  jenseits  der  Ehe  noch
eine  Zeit  lang  in  ihrem  faktischen  Bestande  festgehalten
  werden,  als  auch  dann,  wenn  dieses  nach
dem  geltenden  Partikulargesetze  oder  Herkommen  von
selbst  eintritt,  stellt  sich  ein  unmittelbar  nach  dem
Tode  des  Mannes  errichtetes  Inventar  eben  so  unnothwendig
  als  unnütz  dar.

Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  auch  die  überlebende
  Mutter  das  Gesammtvermögen  mit  den
nämlichen  Rechten  verwaltet  und  benützt,  wie  der
Ehemann  während  der  Ehe  5),  ein  Grundsatz,  welcher
  auch  durch  offenbare  Billigkeitsgründe  unterstützt
  wirdt;  denn  die  überlebende  Mutter  soll  für
die  Ernährung,  Erziehung  und  Bildung  der  Kinder
sorgen.  Soll  der  Mutter  jenes  Nutzungs=  und  Verwaltungsrecht
  nicht  geschmälert  werden,  so  darf  sie
nicht  jenen  Beschränkungen  unterworfen  sein,  welche
ihr  durch  das  gewöhnliche  Vormundschaftsrecht  auferlegt
  sind.  Mit  anderen  Worten:  Die  vormundschaftliche
  Thätigkeit  während  der  Periode  der  Fortsetzung
  der  Gemeinschaft  darf  dem  Administrationsrechte
  der  Wittwe  gegenüber  nicht  bis  zu  einer
rechnerischen,  ziffermäßigen  Kontrole  eingreifen,  sondern
  hat  sich  mit  einer  allgemeinen  Uleberschau  zu
begnügen,  um  bei  wahrnehmbarer  Deterioration  auf
Vermögensabtheilung  zu  dringen.

Ferner  bemißt  sich  bei  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  der  Erbanspruch  der  abzuschichtenden
Kinder  an  dem  Vermögen  des  verstorbenen  Vaters
nicht  nach  dem  gegenwärtigen  Stande  des  gemeinschaftlichen
  Vermögens  der  Eltern,  sondern  nach
dem  Stande  bei  dem  künftigen  Abschlusse  der  Wirth-8)

  Mitte#n  aier's  Grundsät  des  deutschen  Privatr.
1  S.  126  (VII.  Aufl.)
        <pb n="515" />
        Inventarserrichtung  bei  Verlaffenschaften.  491

schaftsperiode  der  Mutter.  Die  Vertheilung  der
Masse  richtet  sich  nach  dem  Stande  des  Vermögens,
wie  sich  dasselbe  zur  Zeit  der  Auflösung  der  fortgesetzten
  Gütergemeinschaft  befindet?).  Es  begreift
sich  von  selbst,  daß  ein  unmittelbar  nach  dem  Tode
des  Vaters  errichtetes  Inventar  keine  verlässige
Grundlage  für  die  künftige  Vermögensabtheilung  zu
bilden  vermag.  Dieses  schließt  natürlich  nicht  aus,
daß  zum  Zwecke  der  durch  die  Eigenthümlichkeit  der
Sachlage  allerdings  modifizirten  obervormundschaftlichen
  Ueberwachung  von  der  Wittwe  ein  unter  Mitwirkung
  des  Vormundes  gefertigtes  Privatverzeichniß
gefordert  werden  kann,  wie  dies  z.  B.  von  der
auf  ganz  gleichen  Prinzipien  fußenden  Augsburger
Pflegordnung  §.  37  geschieht.  Eine  gerichtliche  Inventarisation
  aber  mit  den  an  dieselbe  sich  anknüpfenden
  Inkonvenienzen  und  lästigen  Obliegenheiten
braucht  sich  die  Wittwe  nicht  gefallen  zu  lassen  10).

Nur  dann  wird  eine  Inventarisation  nicht  wohl
zu  umgehen  sein,  wenn  die  Abschichtung  mit  den
Kindern  entweder  von  der  überlebenden  Mutter  selbst
verlangt  wird  oder  wenn  dieselbe  zur  zweiten  Ehe
schreitet  oder  verschwenderisch  wirthschaftet  oder  sonst
wegen  schlechten  Lebenswandels  des  nöthigen  Vertrauens
  sich  verlustig  gemacht  hat.

Nach  diesen  Grundsätzen  hat  der  Gerichtshof
von  Schwaben  und  Neuburg  die  angeregte  Frage
bisher  gleichförmig  entschieden!!).  Ganz  in  gleichem
Sinne  hat  sich  auch  der  oberste  Gerichtshof  in  einer
nach  hochfürstl.  Kempten'schem  Statutarrechte  zu  regulirenden
  ¶  Verlasenschaftsache  ausgesprochen  12).

8  Mittermaier  a.  a.  O.  128.
10)  S.  Verer  s  deutsches  Eip  §.  236  Anm.  3
S.

II)  A.-Urtheile  vom  25.  Januar  u.  1.  Februar  1861.
12)  OAGE.  v.  8.  Mai  1860,  RhMr.  Bibetro,
        <pb n="516" />
        492  Inventarserrichtung  bei  Verlassenschaften.

Nach  diesem  Statutarrechte  (Erhard'sche  Landesordnung
  8.  3  Art.  91)  ist  nemlich  der  überlebenden
Mutter  das  „Recht  der  Nrtznießung  und  des  Gebrauches
  des  väterlichen  Gutes  mit  den  Kindern  und
aller  Verwaltung  unbeirrt  männiglichs  bis  zu  Ende
ihres  Lebens  oder  Greifung  zur  anderen  Ehe  eingeräumt.“
  Im  besagten  Erkenntnisse  konstatirte  nun
vor  Allem  der  oberste  Gerichtshof  auf  dem  Grunde
der  genauesten  Recherchen  bei  allen  Gerichten,  in
deren  Sprengel  jenes  Partikularrecht  gilt,  daß  so
wenig  eine  spezielle  Gesetzesbestimmung  wie  ein  Gerichtsgebrauch
  besteht,  wonach  im  Gebiete  des  fürstl.
Kempten'schen  Rechts  bei  prorogirter  Gütergemein-=schaft
  in  der  Regel  ein  Inventarium  zu  errichten
ist,  und  fügte  sodann  noch  bei,  wie  es  sich  hienach
aus  allgemeinen  Erwägungen  und  den  Wirkungen
der  Prorogirung  der  Gütergemeinschaft  von  selbst
ergebe,  daß  bei  der  communio  bonorum  prorogata
  auch  beim  Vorhandensein  minderjähriger  Kinder
  die  überlebende  Wittwe  nur  aus  besonders  erheblichen
  Gründen,  als  Ausnahme  von  der  Regel,
zur  Vornahme  einer  förmlichen  Inventur,  insbesondere
  einer  gerichtlichen,  angehalten  werden  soll.

In  allen  übrigen  Fällen  außer  der  sogen.  fortgesetzten
  allgemeinen  Gütergemeinschaft  wird  beim
Vorableben  des  Vaters  und  Vorhandensein  mindersähriger
  Kinder  zum  Vollzuge  der  Bestimmung  der
L.  7  pr.  D.  de  admin,  et  peric.  (26,  7)  und
L.  uli.  S.  1  C.  arb.  tut.  (5,  51)  die  allgemein
übliche  12)  gerichtliche  Iwentarisation  sich  selten
umgehen  lassen.  Doch  ist  eine  positive  Rechtsregel
dieses  Inhaltes  nirgends  erfindlich,  vielmehr  werden
  die  Verlassenschaftsbehörden,  dem  Grundsatze
getreu,  daß  den  Unterthanen  durch  gerichtliche  Hand-12)

  Val.  Seuffert's  prakt.  Pand.-Recht  §.  499  Bd.  1II
S.  90  der  III.  Aufl.
        <pb n="517" />
        Prorogation.  493

lungen  keine  vergeblichen  Kosten  gemacht  werden
sollen,  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  erwägen  haben,
ob  nicht  auch  ein  außergerichtlich  unter  Mitwirkung
des  Vormundes  errichtetes  Inventar  eben  so  gut
als  Grundlage  der  vormundschaftlichen  Geschäftsführung
  und  Rechnungsstellung,  sowie  der  obervormundschaftlichen
  Kontrole  benützt  werden  kann.  Eine
derartige  Auffassung  scheint  selbst  dem  bayer.  Landrecht
nicht  ferne  zu  liegen,  indem  in  den  Anmerkungen
zu  Thl.  III  Kap.  I  §S.  18,  2do  erwähnt  ist,  daß,
„wen  einer  der  Erben  etwa  abwesend  oder  minderjährig
  sein  sollte,  das  Irwentarium  von  der  künftigen
  Vol  dministration  basis  et  fundamentum
  sein  muß,  folglich  nicht  wohl  unterlassen
  werden  kann.“  .

Erörterungen  und  Entscheidungen  zu  dem  Gerichteverfassungogesetze
  vom  1.  Juli  1856.

XIIV.
Zu  Art.  6.
Prorogation  durch  stillschweigende  Uebereinkunft.
Vgl.  Bl.  f  à#.  Bd.  25  S.  472  u.  flg.  —  Sebiert-  8  Komm.
Aufl.  2  Bd.  I  S.  259  Bd.  II  S.
Die  Motive  eines  reformirenden  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses  äußern  sich  hierüber,  wie  folgt:
—  —  Die  Zuständigkeit  des  angegangenen  Einzelurichters
  durch  Prorogation  nach  GO.  Kap.  1  S.  17
und  Art.  6  des  Gerichtsverf.-Ges.  ist  gegeben,  da
der  Beklagte  ohne  Protestation  bei  demselben  sich
eingelassen  hat.  —  Zur  Prorogation  wird  zwar  allerdings
  erfordert,  daß  die  Theile  die  Unzuständigkeit
des  Gerichtes,  bei  welchem  sie  sich  einlassen,  kennen.
  Daß  dieses  aber  auf  Seite  des  Beklagten
wirklich  der  Fall  war,  kann  um  so  weniger  bezweifelt
        <pb n="518" />
        494  Gerichtsverf.-Ges.  Art.  6.

werden,  als  die  anderweitige  Inkompetenz  des  Landgerichtes
  N.  sich  aus  dem  Gesetze  klar  ergibt,  Jedermann
  gehörig  rublizirte  Gesetze  zu  kennen  schuldig
ist,  und  der  Beklagte  auch  durchaus  keine  Thatsachen
  dafür  anzubringen  wußte,  daß  er  sich  zur
Zeit  seiner  Einlassung  vor  dem  Landgerichte  überhaupt
  im  Irrthum  befunden  habe,  —  welcher  zudem
  in  keinem  Falle  vermuthet  wird,  —  und  daß
dieser  Irrthum  ein  entschuldbarer  gewesen.  —  —
—  —  Daß  die  Ladung  des  Beklagten  zur
Verhandlung  nicht  nach  §.  3  Abs.  2  des  Proz.-Ges.
vom  Jahre  1837  erfolgte,  steht  dem  nicht  entgegen,
da  die  Annahme  einer  stillschweigenden  Uebereinkunft
der  Parteien  nicht  auf  den  dort  aufgeführten  Fall
beschränkt  wurde,  wie  sich  aus  dem  beigesetzten  Worte
„insbesondere“  klar  ergibt,  vielmehr  der  Richter  bei
der  Würdigung  der  Thatsachen,  aus  welchen  der
Abschluß  einer  stillschweigenden  Uebereinkunft  hervorgehen
  soll,  durch  das  Gesetz,  welches  nur  Einen
Fall  besonders  hervorzuheben  beabsichtigte,  vollkommen
  uneingeschränkt  geblieben  ist.
OE.  v.  22.  Mai  1860  RNr.  72959%.  2.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
Statutenkollision.  Hochstift  Augsburzische  Protokollirordnung
vom  29.  Dez.  1775.

Vgl.  Bd.  XII  S.  41  d.  Erg.-Bl.  und  Bd.  XXI  S.  377.

Die  Wittwe  B.  von  Biberbach,  k.  Landgerichts
Wertingen,  schloß  mit  J.  B.  G.  in  Biberbach  einen
Kaufvertrag  über  eine  Waldparzelle  ab,  welche  sie
auf  der  Gemarkung  von  Herbertshofen,  gleichen
Landgerichts,  besaß.  In  Herbertshofen,  nicht  aber
in  Biberbach,  gilt  Hochstift  Augsburgisches  Recht.
Der  Käufer  klagte  später  auf  Rückzahlung  des  zum
größten  Theil  bereits  bezahlten  Kaufschillings  aus
        <pb n="519" />
        Statutenkollision.  Augsburg.  Protokollirordn.  495

dem  Grunde,  weil  der  Kaufvertrag  nach  der  Hochstiftischen
  Protokollirordnung  v.  29.  Dez.  1775  wegen
mangelnder  gerichtlicher  Protokollirung  nichtig  sei.

Die  zweite  Instanz  hielt  diese  Klage  für  begründet,
  weil  es  sich  um  die  Wirkung  eines  Vertrages
  handle,  diese  aber  nach  den  Gesetzen  des
Ortes,  wo  der  Vertrag  zu  vollziehen  sei,  also  hier
nach  den  zu  Herbertshofen  geltenden,  zu  beurtheilen  sei.

Der  oberste  Gerichtöhof  bestätigte  diesen  Ausspruch,
  jedoch  aus  nachstehenden,  von  denen  der
Vorinstanz  abweichenden  Gründen:

Im  vorliegenden  Rechtsstreite  handelt  es  sich
nicht,  wie  die  Vorinstanz  annahm,  um  die  Wirkungen
  eines  Vertrages.  Denn  es  ist  ja  bestritten,
ob  ein  giltiger,  einer  rechtlichen  Wirkung  fähiger
Vertrag  überhaupt  existire,  ob  nicht  vielmehr  das,
was  die  Beklagten  für  einen  solchen  Vertrag  angesehen
  wissen  wollen,  eine  durchaus  nichtige,  rechtlich
unwirksame  Handlung  sei,  weil  diejenigen  Förmlichkeiten
  mangeln,  welche  das  Gesetz  zur  Entstehung
eines  Vertrages  der  in  Frage  stehenden  Art  erfordert.

Es  handelt  sich  also  recht  eigentlich  um  die
Form  und  Solennität  eines  Rechtsgeschäftes.  Damit
  ist  aber  noch  keineswegs  entschieden,  daß  die
Gesetze  des  Ortes  Biberbach,  wo  fragliche  Handlung
vorgenommen  wurde,  zur  Anwendung  zu  kommen
haben.  Bei  der  Kollision  von  Statuten  muß  stets
vorerst  untersucht  werden,  ob  denn  nicht  das  Partikulargesetz
  selbst,  dessen  Amwendung  in  Frage  steht,
Bestimmungen  enthalte,  welche  die  Anwendung  fremden
  Rechtes  ausschließen,  da  die  Rechtsregel:  locus
regit  actum  —  lediglich  auf  gemeinrechtlichem
Gerichtsgebrauche  beruht,  daher  sie  positiven  statutarrechtlichen
  Vorschriften  über  den  örtlichen  Umfang
  der  Giltigkeit  eben  dieser  Statute  weichen  muß
und  nur  subsidiär  bei  dem  Mangel  partikularrechtlicher
  Vorschriften  zur  Anwendung  kommen  kann.
        <pb n="520" />
        496  Statutenkollision.  Augsburg.  Protokollirordn.

Nun  verordnet  die  Hochstift  Augsburgische  Protokollirordnung
  v.  29.  Dez.  1775,  daß  Kaufverträge
  über  Liegenschaften  gerichtlich  protokollirt  werden
  sollen,  daß  die  Unterlassung  der  Protokollirung
Nichtigkeit  des  Geschäftes  und  sonstige  Strafe  zur
Folge  habe,  daß  ohne  Unterschied  der  kontrahirenden
  Personen  die  Obrigkeit,  worunter  solche
Güter  gelegen  sind,  die  Protokollirung  vornehmen
  soll,  endlich,  daß  kein  Verzicht  auf  die  Protokollirung
  giltig  ist.  Aus  allen  diesen  Bestimmungen
folgt,  daß  über  die  Giltigkeit  von  Kaufverträgen
über  Immobilien,  die  im  Fürstenthum  Augsburg
gelegen  sind,  nur  die  Bestimmungen  der  dortigen
Gesetze  Maß  geben,  daß  kein  derartiger  Kauf  zum
Vollzug  gelangen  kann,  dem  die  Protokollirung  der
Augsburgischen  Obrigkeit  fehlt,  selbst  wenn  die  Kontrahenten
  ihrer  Person  nach  den  Augsburgischen  Gesetzen
  nicht  unterworfen  sind  oder  die  Verabredung
des  Kaufes  außerhalb  des  Augsburgischen  Gebietes
erfolgte.

Gegenüber  den  absolut  zwingenden  und  prohibitiven
  Bestimmungen  der  Protokollirordnung  könnte
von  einer  Kollision  anderer  Statuten  mit  ihr  nur
da  die  Rede  sein,  wo  das  vermeintlich  kollidirende
Statut  ein  entgegenstehendes  Verbot  enthielte,  im
vorliegenden  Falle  also,  wenn  in  Biberbach  die  gerichtliche
  Protokollirung  der  Verträge  verboten  wäre,
welcher  Fall  aber  weder  in  Biberbach,  noch  sonstwo
je  eintreten  wird.  An  den  älteren,  spezielleren  und
prohibitiven  Bestimmungen  des  Statutes  v.  29.  Dez.
1775  konnte  denn  auch  die  Vorschrift  der  GO.
Kap.  XIV  S.  7  Nr.  8,  als  des  im  Augsburgischen
erst  nach  der  Protokollirordnung  eingeführten,  allgemeineren
  und  nicht  prohibitiven  Gesetzes,  nichts
ändern.

OAGE.  v.  28.  Dez.  1861  NRNr.  159660,  51  St.

Nedatl..  Dr.  Steppes.  Verl.  Palm  Foen#e.  **  Ente)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  4
        <pb n="521" />
        Ergänzungsblatt  M.  6.  26.  Jahrgang.
Dr.  J.  A.  Seuffert's
Plätter  für  Rechtsanbendung

zunächst  in  Bayern.

Indalt:  ——  und  Entscheirungen  zu  dem  Gerichtsversahfungegelet.
en  1.  Juli  1856:  Die  einmal  begründete  Kompetenz  kann  durch  eine

m  Lause  des  anbängigen  ·  Nun
des  Fee  nicht  ete  verändert  werden.  —  Der  Gizeliuchter
ist  bei  den  auf  Grund  des  Art.  3  „Hiff.  15  des  Ger.-Verf.-Gel.
gebrachten  Klagen  nicht  beingt,  seine  Kompetenz  von  kneen  u

·  eintrekSummeaawkaøoungeachtququeuKlsqequnt
  bei  demselben  eine  Klage  rrh  werden,  welche

obne  diese  Verbindung,  der  Summe  nach,  vor  den  1  Einzelurschter  ge.
bören  wwi  —  *mn  nach  Art  -  undn  XK  des  Ges  set
vom  17.  163  über  die

lür  elliner  Iwecke#  Verufunge  und  Ed  da  u  ·
sand  aten  des  Einzelurichters  in  *  l  nbetts  und  ine
sacheu.  —  Zur  Priorliätsordnung  5.  2  .  1.  —  Kurlof

Erörterungen  und  Entscheidungen  zu  dem  Gerichteverfassungsgesetze
  vom  1.  Juli  1856.
XIV.
Zu  Art.  6,  7  und  8  10).

Die  einmal  begründete  Kompetenz  kann  durch  eine  erst  im
Laufe  des  anhängigen  Rechtsstreites  vorgenommene  Schätzung
des  Streitobjektes  nicht  mehr  verändert  werden.

Der  oberste  Gerichtshof  hat  in  dem  unten  bezeichneten
  Erkenntnisse  die  Nichtigkeitsbeschwerde  des
2.  Pf.  in  seiner  Sache  gegen  die  Gemeinde  B.
wegen  Viehtriebes  abgewiesen.  Wir  theilen  einfach
die  Gründe  dieser  Entscheidung  mit,  welche  über  die
Prozeßgeschichte  genugsamen  Aufschluß  ertheilen.
Diese  Rechtssache  bietet  einen  recht  auffallenden
Beweis,  zu  welchen  durchaus  verkehrten  Resultaten
die  Gerichte  gelangen  können  und  müssen,  welche
die  von  Edel  in  seinem  Komm.  ü.  d.  Gerichtsverf.=Ges.
  vom  1.  Juli  1856  Ausg.  1  S.  76  und  79,
Ausg.  2  S.  99,  101  und  102,  dann  von  uns  im

1%)  Zu  obigen  Artikeln  s.  auch  S.  477  u.  flg.  Nr.  XLII
und  XIIII.

Neue  Folge  VI.  Band.
        <pb n="522" />
        498  Gerichtsverf.-Ges.  Art.  6,  7,  8.

Bd.  XXV  S.  478  f.  und  S.  484  so  eindringlich
hervorgehobene  Rechtsregel  unbeachtet  lassen,  daß
die  Kompetenzfrage  zwischen  Kollegialgericht  und  Einzelurichteramt
  vor  der  Einlassung  auf  die  Hauptsache
  definitiv  fest  zustellen  sei,  später  aber
von  keiner  Seite  her,  aus  keinem  Grunde  und  durch
kein  Mittel  mehr  angefochten  werden  könne.

Entscheidungsgründe:  L.  Pf.  greift  mit
seiner  an  den  obersten  Gerichtshof  gebrachten  Nichtigkeitsbeschwerde
  vom  3.  Septbr.  1860  die  in  dieser
Streitsache  nicht  nur  vom  k.  Bez.-Ger.  B.  getroffenen
  Verfügungen  nebst  dem  Erkenntnisse  des  k.
App.-Gerichts  von  vom  8.  Januar  1858  und
das  dasselbe  theils  bestätigende  theils  abändernde
Erkenntniß  des  k.  App.-Gerichtes  v.  13.  Aug.  1858,
sondern  auch  die  von  von  da  an  vom  k.  Landger.
H.  getroffenen  Verfügungen  nebst  dessen  Erkenntnisse
vom  7.  August  1860  als  nichtig  an,  und  will  den
Prozeß  auf  die  Lage  vom  1.  Oktober  1857  zurückgeführt
  wissen.  Allein  diese  Nichtigkeitsbeschwerde
ist  theils  gegenstandslos,  theils  unzulässig  an  den
obersten  Gerichtshof  gebracht,  wie  sich  aus  Folgendem
  ergibt.

Als  nach  der  Angabe  des  Klägers  einen  Werthsgegenstand
  von  mehreren  hundert  Gulden  betreffend
wurde  diese  beim  k.  Landger.  H.  anhängig  gewesene
Klagsache  nach  Vorschrift  des  Gerichtsverf.-Gesetzes
mit  dem  1.  Okt.  1857,  als  noch  die  Frist  zur  Abgabe
  der  Replik  im  Laufe  war,  an  das  k.  Bez.=Gericht
  B.  abgegeben,  welches  nach  Einkommen  der
Replik  und  Duplik  unterm  8.  Jan.  1858  auf  Beweis
  erkannte,  welcher  auf  Berufung  des  Klägers
vom  k.  App.-Ger.  unterm  13.  Aug.  1858  anders
normirt  wurde,  und  zu  dessen  Antritte  das  k.  App.-Ger.,
  weil  die  zur  Erhebung  der  Berufungssumme
gepflogene  Schätzung  zum  Resultate  hatte,  daß  es
sich  um  einen  Werthsgegenstand  von  kaum  100  fl.
        <pb n="523" />
        Verspätete  Schätzung.  499

handle,  eine  nur  14  tägige  Frist  vorsetzte.  Daraus
nahm  das  k.  Bez.-Ger.  B.  sofort  Veranlassung,
diese  Klagsache,  als  nach  seiner  Meinung  zum  Einzelnrichteramte
  sich  eignend,  wieder  an  das  k.  Landger.
  H.  abzugeben,  welches  zwar  seine  Kompetenz
zur  Fortführung  des  Prozesses  anerkannte,  jedoch
vorerst  die  Erklärungen  der  Parteien  einholte,  ob
sie  alles  Bisherige  als  Grundlage  der  weiteren  Prozeßführung
  gelten  lassen  wollten.  Da  die  Erklärung
der  beklagten  Gemeinde  bejahend,  die  der  Kläger
aber  verneinend  ausfiel,  erfolgte  die  landgerichtliche
Eröffnung,  nach  den  gegebenen  Erklärungen  sei  zwar
die  nummehrige  Kompetenz  des  k.  Landgerichtes,  auch
die  vom  k.  Bez.-Ger.  B.  gepflogene  Instruktion  der
ersten  vier  Sätze  und  die  Spruchreife  der  Akten  anerkannt,
  dem  Weiterschreiten  in  dieser  Sache  durch
den  Einzelurichter  müsse  jedoch  ein  rechtskräftiges
Erkenntniß  über  die  vom  Kläger  behauptete  Nullität
der  bezirksgerichtlichen  und  appellgerichtlichen  Beweisinterlokute
  vorausgehen,  welches  Erkenntniß  zu
erwirken  Sache  des  Klägers.  —  Auf  Berufung  des
Klägers  wegen  Annahme  der  Spruchreife  der  Akten
und  wegen  verfügten  Prozeßstillstandes  erfolgte  vom
k.  App.-Ger.  die  Ordination,  daß  ein  Stillstand  im
Prozesse  nicht  stattfinden  dürfe,  daher  auf  die  Sache
eingehend  zu  verfahren  sei,  im  llebrigen  aber  bestätigendes
  Erkenntniß.  Das  k.  Landgericht,  eine
Zeit  lang  im  Ungewissen,  worin  sein  auf  die  Sache
eingehendes  Verfahren  bestehen  solle,  entschloß  sich
endlich  unterm  7.  Aug.  1860,  die  seiner  Meinung
nach  nichtigen  Erkenntnisse  des  k.  Bez.-Ger.  B.  vom
8.  Jan.  1858  und  des  k.  App.-Ger.  vom  13.  Aug.
1858  als  nicht  vorhanden  zu  erachten  und  selbst
auf  die  vier  Sätze  hin  ein  Beweisinterlokut  zu  fällen,
  welches  mit  dem  appellationsgerichtlichen  Erkenntnisse
  gleichlautend  ist.  —  Hierauf  hat  nun  Kläger
an  den  obersten  Gerichtshof  die  Nichtigkeitsbeschwerde
*
        <pb n="524" />
        500  Gerichtsverf.-Ges.  Art.  6,  7,  8.

obigen  Inhaltes  ergriffen  mit  dem  Bemerken,  an
das  k.  App.-Ger.  habe  er  sich  nicht  wenden  können,
weil  dasselbe  durch  seine  Ordination,  in  der  Sache
materiell  zu  verfahren,  das  k.  Landgericht  gezwungen
habe,  gegen  dessen  Erklärung,  daß  es  vor  Annullirung
  des  Vorausgegangenen  nicht  weiter  verfahren
könne,  doch  ein  neues  Beweiserkenntniß  zu  fällen,
und  dadurch  eine  Nichtigkeit  zu  begehen.

Von  der  Zurückweisung  der  Sache  Seitens  des
k.  Bez.-Ger.  an  das  k.  Landgericht  an  gibt  das
vorliegende  Verfahren  ein  höchst  unerfreuliches  Bild
der  Monstrosität,  welche  unmöglich,  wie  auch  wirklich
  nicht,  das  Produkt  gesetzlicher  Bestimmungen  ist.

Es  ist  ein  prozessualischer  Grundsatz,  daß  die
Rechtshängigkeit  einer  Klagsache  bei  einem  zur  Zeit  des
Rechtshängigwerdens  nach  Lage  der  Akten  kompetenten
  Gerichte  die  Fortdauer  der  Gerichtsbarkeit
bis  zur  Beendigung  des  Rechtsstreites  begründet,
sollten  auch  im  Verlaufe  des  Prozesses  in  der  Person
des  Beklagten  oder  mit  dem  Streitsgegenstande  Veränderungen
  eingetreten  sein,  welche,  wenn  sie  vor
eingetretener  Rechtshängigkeit  vorgelegen  wären,
einen  anderen  Gerichtsstand  begründet  hätten.  Von
diesem  Grundsatze  tritt  eine  Ausnahme  ein,  wenn
in  Folge  organisatorischer  Gesetze  die  Gerichtsbarkeit
eine  Aenderung  erleidet.  In  einem  solchen  Falle
fällt  eine  rechtshängige  Sache  sofort  oder  mit  dem
Beginne  des  nächsten  Prozeßstadiums  von  der  Jurisdiktion
  des  bisherigen  unter  die  eines  anderen  Gerichtes.
  Sobald  aber  der  Uebergang  geschehen,  hat
nach  obigem  Grundsatze  die  Jurisdiktion  des  neuen
Gerichtes  wieder  unabhängig  von  nachherigen  Aenderungen
  ihre  Fortdauer  bis  am  Ende  des  Streites.

Nachdem  gegenwärtige  Klagsache  als  nach  Angabe
  des  Klägers  einen  Werthgegenstand  von  650  fl.
betreffend  vom  k.  Landger.  H.  mit  dem  1.  Okt.  1857
während  des  Laufes  der  Replikfrist  an  das  k.  Bez.-
        <pb n="525" />
        Verspätete  Schätzung.  501

Ger.  B.  nach  Vorschrift  des  Gerichtsverf.-Gesetzes
vom  1.  Juli  1856  abgegeben  und,  weil  dieses  zu
einer  Schätzung  des  Streitsgegenstandes  von  Amts
wegen  sich  nicht  veranlaßt  sah,  auch  die  beklagte
Gemeinde  nicht  bestritten  hatte,  daß  das  Interesse
des  Klägers  mehr  als  150  fl.  betrage,  beim  k.  Bez.-Ger.
  B.  rechtshängig  geworden  war,  war  die  erst
sieben  Vierteljahre  nachher,  nachdem  schon  ein  bezirksgerichtliches
  und  appellationsgerichtliches  Beweiserkenntniß
  in  Mitte  gelegen,  erfolgte  Zurückgabe
der  Klagsache  an  das  k.  Landger.  H.  eine  Verletzung
  des  mehrerwähnten  prozessualischen  Grundsatzes.
Obgleich  sich  in  Folge  der  Erhebung  der  Berufungssumme
  ergeben  hatte,  daß  die  Sache  beim  k.  Landger.
  H.  hätte  verbleiben  sollen,  mußte  nun  doch  das
k.  Bez..-Ger.  B.,  nachdem  die  Sache  einmal  bei
ihm  rechtshängig  geworden  war,  dieselbe  behalten
und  mit  Instruktion  des  Beweisverfahrens  im  gewöhnlichen
  Prozesse  verfahren,  wenn  auch  im  Hinblicke
  auf  die  vom  k.  AG.  vorgesetzte  Beweisantretungsfrist
  unter  Beobachtung  der  Vorschrift  des
§.  43  des  Prozeßgesetzes  vom  17.  Nov.  1837.
Zur  Vermeidung  des  Rechtshängigwerdens  der  Sache
beim  k.  Bez.-Ger.  B.  mußten  im  Hinblicke  auf  Art.
7  und  8  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  sofort  als
die  Klagsache  vom  k.  Landgerichte  H.  an  das  k.
Bez.-Ger.  B.  abgegeben  wurde,  entweder  Seitens
des  einen  oder  anderen  Streittheiles  Einwendung
gegen  die  bezirksgerichtliche  Zuständigkeit  eingelegt,
oder  Seitens  des  Gerichts  von  Amts  wegen  Schätzung
  erhoben  werden.  Angesichts  der  eben  bezeichneten
  Gesetzesartikel  ist  eine  spätere  Beanstandung
der  Gerichts  zustandigkeit  unzulässig.
Nichtsdestoweniger  kann  die  gesetzwidrige  Zurückverweisung
  der  Sache  an  das  Einzelurichteramt,
und  das  solche  Gesetzwidrigkeit  krönende  Beweisinterlokut
  des  k.  Landgerichtes  H.,  wodurch  das  schon
        <pb n="526" />
        502  Gerichtsverf.-Ges.  Art.  6,  7,  8.

vorgelegene  bezirksgerichtliche  und  appellationsgerichtliche
  Beweiserkenntniß  als  gar  nicht  vorhanden  behandelt
  wurde,  dem  Kläger  zu  der  erhobenen  Nichtigkeitsbeschwerde
  einen  Grund  nicht  geben.  Kläger
bezweckt  dadurch  die  Annullirung  des  bezirksgerichtlichen
  Verfahrens  und.  Beweiserkenntnisses,  sowie
des  auf  letzteres  gebauten  appellationsgerichtlichen
Erkenntnisses  vom  13.  Aug.  1858,  weil  er  die  Zuständigkeit
  des  Einzelnrichteramtes  für  begründet
hält,  und  es  wäre  als  mit  gegen  ein  appellationsgerichtliches
  Erkenntniß  gerichtet  die  beim  obersten
Gerichtshofe  angebrachte  Nichtigkeitsbeschwerde  formell
  zulässig.  Sie  ist  aber  völlig  gegenstandslos;
denn  nachdem  das  k.  Landgericht  H.  unterm  7.  Aug.
1860  Beweisinterlrkut  gefällt  hat,  als  wären  das
bezirksgerichtliche  und  appellationsgerichtliche  Erkenntniß
  gar  nicht  vorhanden,  stehen  dem  Kläger  diese
seiner  Meinung  nach  inkompetenten  Erkenntnisse  in
keiner  Weise  mehr  im  Wege;  die  von  ihm  beim
obersten  Gerichtshofe  nachgesuchte  Beseitigung  dieser
Erkenntnisse  hat  er  bereits  durch  das  landgerichtliche
Beweisinterlokut  erlangt.

Es  stellt  sich  sohin,  wie  schon  im  Eingange
bemerkt  worden,  die  vorliegende  Nichtigkeitsbeschwerde,
soweit  sie  formell  zulässig  ist,  als  gegenstandslos  dar.

Soweit  die  Nichtigkeitsbeschwerde  aber  die
Nichtigkeit  des  landgerichtlichen  Erkenntnisses  vom
7.  Aug.  1860  und,  wie  es  scheint,  die  vorausgegangenen
  oben  erwähnten  appellationsgerichtlichen
Ordinationen  zum  Gegenstande  hat,  ist  dieselbe  unzulässig
  an  den  obersten  Gerichtshof  gebracht.  Daß
gegen  ein  untergerichtliches  Erkenntniß  nicht  beim
obersten  Gerichtshofe  Nichtigkeitsquerel  geführt  werden
kann,  bedarf  gar  keiner  Erörterung.  Es  sucht  auch
deshalb  Querulant  seine  Beschwerde  dadurch  formell
zu  begründen,  daß  er  vorbringt,  das  k.  App.-Ger.
habe,  nachdem  das  k.  Landgericht  sich  bereits  dahin
        <pb n="527" />
        Offizialprüfung  der  einzelnrichterl.  Komp.  503

ausgesprochen  habe,  daß  es  in  Sachen  vor  kompetenzmäßig
  erwirkter  Annullirung  des  bezirksgerichtlichen
  Verfahrens  und  Erkenntnisses,  sowie  des  appellationsgerichtlichen
  Erkenntnisses  vom  13.  Aug.
1858  nicht  weiter  verfahren  könne,  dasselbe  beauftragt,
  auf  die  Sache  selbst  eingehend  zu  verfahren
und  so  den  Unterrichter  gezwungen,  gegen  seine
Ueberzeugung  Beweisinterlokut  zu  fällen,  sohin  an
dem  landgerichtlichen  Verstoße  gegen  Rechtskraft
selbst  Theil  und  Schuld.

Allein  diese  gravirlichen  appellationsgerichtlichen
Ordinationen  waren  als  einfach  prozeßleitende  nicht
einmal  stelbständig  appellabel,  geschweige  Gegenstand
einer  Nichtigkeitsbeschwerde.

Die  erhobene  Nichtigkeitsbeschwerde  war  daher
abzuweisen.

COAGE.  v.  3.  Juni  1861  RNr.  173759/60.
77.

XVI.

Zu  Art.  7.
Der  Einzelnrichter  ist  bei  den  auf  Grund  des  Art.  3  Zif.  15
des  Ger.-Verf.-Ges.  vor  ihn  gebrachten  Klagen  nicht  befugt,
seine  Kompetenz  dem  Kollegialgerichte  gegenüber  von  Amts
wegen  zu  prüfen.

Die  Motive  eines  Erkenntnisses  des  Gerichtshofes
  zu  Freising  vom  20.  Nov.  1860  RNr.  1251
führen  mit  Bezug  auf  Edel's  Komm.  1.  Aufl.
S.  80,  2.  Aufl.  S.  103  aus,  daß  erst  dann,
wenn  vom  Beklagten  eine  Beanstandung  der  in  der
Klage  enthaltenen  Taxation  des  Streitgegenstandes
erhoben  wird,  der  Einzelnrichter  berechtigt  ist,  den
Werth  des  Streitobjektes  festzustellen;  vorher  aber
desfalls  eine  Recherche  dem  Einzelnrichter  nicht  zusteht
  und  ebensowenig  derselbe  eine  solche  Klage
a  limine  abweisen  könne.  7*5
        <pb n="528" />
        504  Gerichtsverf.-Ges.  Art.  9.

XLVII.

Zu  Art.  9.

Mit  einer  der  Summe  nach  vor  das  Kollegialgericht  gehörigen

Klage  kann  bei  demselben  eine  Klage  verbunden  werden,

welche  ohne  diese  Verbindung,  der  Summe  nach,  vor  den
Einzelnrichter  gehören  würde.

Bei  dem  Bezirksgerichte  W.  war  eine  Klage
eingereicht  worden,  in  welcher  ein  Weinkaufschillingsrest
  von  2857  fl.  und  eine  Darlehensforderung  zu
150  fl.  eingeklagt  wurde.  Vom  Beklagten  wurde
die  Einrede  der  unzulässigen  Klagenhäufung  entgegengesetzt,
  und  zwar  auch  deswegen,  weil  die  Klage
wegen  der  Darlehensforderung  an  einen  anderen
Richter  —  an  den  Einzelnrichter  —  gehöre,  und
weil  die  Darlehensklage  in  einer  anderen  Prozeßart
  im  mündlichen  Verhöre  —  zu  verhandeln  sei.

Die  Verwerfung  dieser  Einrede  ist  in  dem
oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom  14.  Dez.  1861
RNr.  1545  /69  durch  folgende  Gründe  motivirt:

Der  Beklagte  suchte  seinen  Antrag  auf  Abweisung
  der  Klage  in  der  angebrachten  Art  insbesondere
  auch  durch  Bezugnahme  auf  Artikel  3
Nr.  15  und  Artikel  13  des  Gesetzes  vom  1.  Juli
1856  zu  rechtfertigen  und  die  Kumulirung  der  beiden
Klagen  als  unstatthaft  zu  erklären,  weil  die  Darlehensklage,
  welche  nur  150  fl.  betreffe,  vor  einen
anderen  Richter  —  vor  den  Einzelnrichter  des  k.
Landgerichtes  K.  —  gehöre.

Allein  nachdem  die  Zuständigkeit  des  k.  Bezirksgerichtes
  W.  in  der  Klagsache  wegen  Weinkaufschillingsrestes
  zu  2857  fl.  jedenfalls  begründet
und  von  dem  Beklagten  unbeanstandet  anerkannt  ist,
so  fragt  es  sich  nur,  ob  mit  dieser  im  gewöhnlichen
(ordentlichen)  Verfahren  verhandelten  Klage  die  an-
        <pb n="529" />
        Klagenhäufung.  505

dere  an  und  für  sich  zur  Verhandlung  im  beschleunigten
  Verfahren  geeignete  Klage  aus  dem  Darlehensvertrage
  verbunden  werden  konntei!)2

Diese  Frage  muß  bejaht  werden.  Die  Zuständigkeit
  des  Bezirksgerichts  W.  wurde  eben  durch
das  prozessuale  Recht,  mehrere  Klagen  kumuliren  zu
dürfen,  begründet,  und  es  hat,  wenn  die  eine  der
Klagen  vor  das  Kollegialgericht  gehört,  nicht  darauf
anzukommen,  ob  die  andere  damit  verbundene  Klage
mehr  oder  weniger  als  150  fl.  beträgt.  In  dem
größeren  Umfange  der  Kompetenz  des  Bezirkögerichtes,
  als  Kollegialgerichts,  liegt  der  Rechtfertigungsgrund,
  aus  welchem  es  gestattet  ist,  mit
einer  dahin  gehörigen  Klage  auch  eine  solche  Klage
zu  verbinden,  welche  wegen  ihres  geringeren  Betrages
  an  sich  beim  Einzelurichter  anzubringen  wäre!2).
Es  würde  eine  Verletzung  des  in  der  G.  Kap.  I.
§.  10  anerkannten  Prozeßgrundsatzes  sein,  wenn
Forderungssachen,  welche  gleichzeitig  in  einem  Prozesse
  verhandelt  und  entschieden  werden  können,
von  einander  getrennt  würden,  lediglich  zu  dem
Zwecke,  um  den  Gläubiger  zur  Verzögerung  der
Rechtshilfe  gegen  einen  zahlungssäumigen  Schuldner
  zu  einer  gesonderten  neuen  Prozeßführung  zu
zwingen.

11)  Im  Art.  154  Abs.  2  des  Entwurfes  einer  Prozeßordnung
  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  ist  bestimmt:


„Bei  Kolle  gialgerichten  wird  die  Verbindung  dadurch
  nicht  gehindert,  daß  die  Klagen  theils  zu  dem
regelmäßigen,  tbeils  zu  dem  beschleunigten  Verfahren
geeignet  sind.  In  solchem  Falle  folgt  die  ganze
Verbandlung  den  Grundsätzen  des  regelmäßigen
Verfahrens.“

12)  Major  enim  qunestio  minorem  ad  se  truhit.  L.  51
de  judicüs  (5,  1).
        <pb n="530" />
        506  Gerichtsverf.-Ges.  Art.  9.

Die  engere  Grenze  der  Zuständigkeit,  welche
für  den  Einzelnrichter  durch  die  Bestimmungen  des
Artikels  3  Nr.  15,  sowie  der  Artikel  6  und  9  des
Gesetzes  vom  1.  Juli  1856  gezogen  worden  ist,
kann  dagegen  nicht  dadurch  erweitert  werden,  daß
mit  einer  den  Betrag  von  150  fl.  nicht  übersteigenden
  und  deshalb  von  dem  Einzelurichter  zu  verhandelnden
  Klage  eine  andere  Klage,  welche  einen
Sreitgegenstand  von  einem  größeren  Werthe  betrifft,
kumulirt  und  vor  den  Einzelrichter  gezogen  werde;
denn  die  Kompetenz  des  Einzelurichters  in  Bezug
auf  Klagenhäufung  ist  durch  die  spezielle  Bestimmung
  des  Artikels  9  a.  a.  O.  ausdrücklich  beschränkt
und  an  die  Voraussetzung  gebunden,  daß  jede
einzelne  Klage  für  sich  den  Betrag  von  150  fl.
an  Geld  oder  Geldeswerth  nicht  übersteige;  im  Falle
der  Kumulirung  mehrerer  solcher  Klagen  wird  die
Zuständigkeit  des  Einzelnrichters  nur  durch  den
Umstand  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  mehreren
Klagen  erst  durch  Zusammenrechnung  einen  höheren
Geldbetrag  oder  Geldeswerth  als  150  fl.  betreffen.

Der  weitere  Einwand,  daß  die  Klagenhäufung
unzulässig  sei,  weil  die  Darlehensklage  in  einer  anderen
  Prozeßart  —  nicht  im  ordentlichen  Prozeßwege
  sondern  nach  den  Vorschriften  des  beschleunigten
  Verfahrens  im  mündlichen  Verhöre  —  zu
verhandeln  sei,  erweist  sich  als  völlig  grundlos;
denn  daß  das  beschleunigte  Verfahren  im  mündlichen
  Verhöre  nicht  für  eine  besondere  Prozeßart
erklärt  werden  könne,  ist  im  §.  52  Nr.  3  des  Prozeßgesetzes
  vom  17.  November  1837  ausdrücklich
bestimmt  und  auch  im  Artikel  14  des  Gesetzes  vom
1.  Juli  1856  anerkannt.  Durch  die  Einklagung
der  beiden  Forderungen  im  gewöhnlichen  Verfahren
wurde  der  Beklagte,  wenn  auch  die  eine  Forderung,
falls  sie  den  alleinigen  Gegenstand  des  Rechtsstreites
  ausmachen  würde,  sich  zur  Verhandlung  vor  dem
        <pb n="531" />
        Expropriationsprozeß.  Berufungsfrist.  507

Einzelnrichter  im  mündlichen  Verhöre  eignet,  an
seinem  Rechte  der  Vertheidigung  nicht  beschränkt,
und  es  wurde  auch  bei  der  Einfachheit  der  thatsächlichen
  Verhältnisse  eine  Verwirrung  im  Prozesse
nicht  verursacht  19).

OAGE.  v.  14.  Dez.  1861  RNr.  1546/67.  97.

XLVIII.

Zu  Art.  14.

Streitigkeiten  nach  Art.  XIX  und  XX  des  Gesetzes  vom

Nov.  1837  über  die  Zwangsabtretung  von  Grundeigen-1n

  für  öffentliche  Jwecke.  Berufungs=  und  Redvifionsfrist
  dabei.

In  Bd.  XXV  S.  466  ff.  haben  wir  ausgeführt,
  daß  die  Kompetenz  in  Expropriationsprozessen
sich  nach  der  Streitsumme,  nach  dem  Werthe  des
abzutretenden  Gegenstandes,  bzw.  nach  dem  Betrage
der  dafür  zu  leistenden  Entschädigung  richtet.  Inzwischen
  haben  wir  erfahren,  daß  der  oberste  Gerichtshof
  die  Frage  schon  vielfach  nach  den  dort
aufgestellten  Grundsätzen  entschieden  habe.

Auch  ist  es  häufig  vorgekommen,  daß  Entschädigungsforderungen
  über  150  fl.  durch  freiwillige
Einigung  der  Parteien  bei  den  Landgerichten  als
Einzelurichterämtern  zur  Verhandlung  und  Entscheidung
  gelangten.

Dabei  entstand  die  Frage,  ob  in  den  bei
Einzelurichtern  anhängigen  Expropiationsprozessen  das

12)  Zu  Art.  9  s.  auch  oben  S.  475  Nr.  XII.
        <pb n="532" />
        508  Gerichtsverf.“Ges.  Art.  14.

Berufungs=  und  Revisionsfatale  nach  Art.  XX
a.  a.  O.  30  Tage  oder  nach  dem  Proz.-Ges.  vom
17.  November  1837  §.  64  Nr.  2  nur  14  Tage
betrage.

In  vielen  Fällen,  von  denen  wir  unten  einige
beispielsweise  anführen,  entschied  sich  der  oberste
Gerichtshof  für  die  zweite  Alternative,  weil  das
30tägige  Fatale  nur  für  diejenigen  Prozesse  genannter
  Art  Anwendung  finde,  welche  bei  den  Bezirksgerichten
  als  Kollegialgerichten  anhängig  seien,  dagegen
  in  §.  64  des  Prozeßgesetzes  von  1837  für
alle  im  mündlichen  Verhöre  verhandelten  Rechtsstreitigkeiten
  ein  14  tägiges  Fatale  festgesetzt  und
für  Prozeßsachen  der  fraglichen  Gattung,  wenn  sie
in  diesem  und  nicht  in  dem  gewöhnlichen  Verfahren
verhandelt  wurden,  eine  Ausnahme  nicht  gemacht,
auch  nirgends  unterschieden  sei,  ob  die  Sache  wegen
gesetzlicher  Nothwendigkeit  oder  wegen  Prorogation
im  mündlichen  Verhöre  verhandelt  wurde  14).

OAGE.  vom  12.  Nov.  1858  RMr.  1437  5  /86,
v.  14.  Dez.  1858  RNr.  1085  5/5  und  v.
27.  Juli  1860  RNr.  1356  5  3/60.

14)  der  Zeinchlt  des  Anwaltvereins  für  Bayern
I  164  ff.  ist  unter  der  Ueberschrift:
!277  MurnE  Mandatprozesse  —  ein
polemischer  Artikel  gegen  unsere  in  Bd.  XXV  S.  501
Nr.  XXIX  aufgestellte  Ansicht,  daß  der  Art.  11  des
Gerichtsverf.-Ges.,  wo  er  vom  Mandatsprrzesse  spricht,
nur  das  unbedingte  Mandat  im  Sinne  habe,  das
bedingte  Maudat  dagegen  bei  den  Einzelnrichtern  keine
Anwendung  finde,  entbalten.  Die  Vernehmlassung  ist
aber  so  umfangreich,  daß  die  Replik  unter  diesen  Erörterungen
  keinen  Platz  finden  kann,  wir  uns  daber
vorbebalten  müssen,  dieselbe  in  einem  späteren  Lander
zu  bringen.
        <pb n="533" />
        Verschollenheitssachen.  509

XLIX.

Zu  Art.  1815).

Zuständigkeit  des  Einzelnrichters  in  Verschollenheits=  und
Verlassenschaftssachen.

In  der  Verschollenheitssache  des  Melchior  Sch.
war  bereits  durch  Beschluß  des  Kreis=  und  Stadtgerichts
  A.  v.  19.  Dez.  1837  der  Katharina  Sch.,
einer  Schwester  des  Verschollenen,  dessen  in  617  fl.
bestehendes  Kapitalvermögen  gegen  Hypothekenbe-=stellung
  ausgehändigt  worden.  Am  9.  Aug.  1860
wurde  von  dem  Einzelurichteramte  die  Ediktalladung
erlassen,  in  welcher  Melchior  Sch.  aufgefordert  wurde,
sich  innerhalb  3  Monaten  zur  lebernahme  des  Vermögens
  anzumelden,  widrigenfalls  dasselbe  dem
Johann  A.  R.,  dem  Erben  der  inzwischen  verstorbenen
  Katharina  Sch.  verabfolgt  und  die  eingetragene
  Hypothek  gelöscht  werden  würde.  Innerhalb
dieser  Frist  trat  Joseph  Sch.  mit  Intestaterbrechtsansprüchen
  hervor,  suchte  sein  Verwandtschaftsverhältniß
  zu  dem  Verschollenen  nachzuweisen  und
stellte  den  Antrag,  den  Melchior  Sch.  als  todt  und
verschollen  zu  erklären  und  dessen  Vermögen  zu
617  fl.  an  ihn  als  den  nächsten  und  einzigen
Leibeserben  pleno  jure  herauszugeben.

Durch  Beschluß  des  Einzelurichters  v.  7.  Dez.
1860  wurde  jedoch  das  in  der  Ediktalladung  angedrohte
  Präjudiz  ausgesprochen,  und  Joseph  Sch.
mit  den  erhobenen  Erbschaftsansprüchen  in  der  Erwägung
  abgewiesen,  daß  nach  dem  Mainzer  Land-15)

  Zu  diesem  Artikel  s.  auch  den  Ministerialerlaß  vom
31.  Juli  1860  über  die  Pflegschaftstabellen  in  der
Zeitschr.  f.  Gesetzgeb.  u.  Rechtspflege.  Bd.  VII  S.  297.
        <pb n="534" />
        510  Gerichtsverf.-Ges.  Art.  18.

rechte  das  Vermögen  eines  seit  25  Jahren  Verschollenen
  demjenigen  erbschaftlich  anfalle,  welcher
bei  Ablauf  des  25  jährigen  Zeitraumes  der  nächste
Verwandte  desselben  sei,  daß  eine  wirkliche  Erbfolge
  auf  den  Grund  der  im  Jahre  1837  ausgesprochenen
  Verschollenheitserklärung  durch  Verabfolgung
  des  Vermögens  an  die  zu  jener  Zeit  zunächst
  berechtigte  Erbin  Katharina  Sch.  bereits  stattgefunden
  habe,  und  daß  das  Erbrecht  des  Joseph
Sch.  zu  jener  Zeit  nicht  näher  als  jenes  der  Katharina
  Sch.  gewesen  sei.

Die  gegen  diesen  Beschluß  erhobene  Extrajudizialbeschwerde
  des  Joseph  Sch.  wurde  durch  Erkenntniß
  des  k.  AGerichtes  v.  15.  Febr.  1861,  in
welchem  die  Gründe  des  Einzelnrichters  gebilligt
wurden,  verworfen.

Oberstrichterlich  wurde  erkannt,  es  sei  der  Beschluß
  des  Einzelnrichters  am  k.  Bezirksgerichte  A.
v.  7.  Dez.  1860  und  das  Erkenntniß  des  k.  AGerichtes
  vom  15.  Febr.  1861  außer  Wirksamkeit  zu
setzen,  und  Joseph  Sch.  zur  Austragung  seiner  Erbrechtsansprüche
  an  den  Nachlaß  des  Melchior  Sch.
gegen  den  Erben  Johann  A.  R.  auf  den  Prozeß-=weg
  zu  verweisen.

Gründe:  Das  Einzelurichteramt  war  zur  Erlüssung
  des  Beschlusses  v.  7.  Dez.  1860  nicht  zuständig.


a)  Die  Behandlung  der  Verschollenheits=  und
Verlassenschaftssachen  gehört  zu  den  Rechtssachen
der  unstreitigen  Gerichtsbarkeit.  Insoferne  nun  dem
Einzelnrichter  nach  Artikel  18  des  Gesetzes  vom
1.  Juli  1856  die  Verwaltung  der  unstreitigen
Gerichtsbarkeit  übertragen  ist,  muß  er  genau  die
gesetzlichen  Grenzen  seines  Wirkungskreises  einhalten.
Im  gegenwärtigen  Falle  hat  er  aber  seine  Kompetenz
  überschritten,  weil  er  über  eine  in  einer  Ver-
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        Verschollenheitssachen.  511

lassenschaftssache  angeregte  Streitfrage,  über
die  Ansprüche  zweier  kollidirenden  Erbschaftsprätendenten
  eine  Entscheidung  erlassen  hat,  durch  welche
der  Nachlaß  des  Verschollenen  dem  Einen  zuerkannt
  und  dem  Anderen  aberkannt  worden  ist.

b)  Es  ist  zwar  der  Einzelnrichter  auch  zur
Entscheidung  von  Rechtsstreitigkeiten  zuständig,  allein
es  ist  hiezu  erforderlich,  daß  eine  derjenigen  Voraussetzungen
  des  Art.  3  und  4  Abs.  1  des  Gesetzes
v.  1.  Juli  1856  gegeben  sei,  durch  welche  die  Zuständigkeit
  des  Einzelnrichters  begründet  wird;  diese
Voraussetzung  fehlt  aber,  denn  die  Streitsache  betrifft
  ein  Erbschaftsvermögen  von  617  fl.,  nach  Art.  3
Nr.  15  sind  den  Einzelnrichtern  nur  solche  Rechtsstreitigkeiten
  zugewiesen,  welche  in  der  Hauptsache
den  Werthbetrag  von  150  fl.  nicht  übersteigen.

c)  Es  unterliegt  wohl  keinem  Zweifel,  daß
der  Einzelnrichter  nach  durchgeführtem  Verschollenheitsverfahren
  zuständig  sei,  die  Todeserklärung
auszusprechen,  und  auch  in  einzelnen  Fällen  die
Hinausgabe  des  Vermögens  des  Verschollenen  an
die  legitimirten  Erben  zu  verfügen;  allein  es  kann
diese  Vermögensauslieferung  von  dem  Einzelnrichter
nur  dann  beschlossen  werden,  wenn  die  aufgetretenen
Erben  ihre  Erbansprüche  gegenseitig
anerkennen,  wenn  sie  sich  ihr  Erbrecht  nicht
bestreiten,  wenn  gegen  die  Hinausgabe  des  Erbvermögens
  an  den  Einzelnen  von  Seite  der  übrigen
Interessenten  kein  Widerspruch  erhoben  und  von
dem  Einen  gegen  den  Anderen  ein  vorzüglicheres
Recht  nicht  geltend  zu  machen  gesucht  wurde.

Tritt  einer  dieser  Fälle  ein,  so  muß  die  Thätigkeit
  des  Einzelnrichters  solange  suspendirt  bleiben,
bis  von  dem  zuständigen  Gerichte  über  die  beider-
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        512  Zur  Priorttätsordnung  §F.  24  Nr.  1.

seitigen  Erbrechtsansprüche  ein  Erkenntniß  erlassen
und  acchtekräfti  geworden  ist  10).
OAGE.  v.  17.  Mai  1861  RNr.  923  6/1

Mittheilungen  aus  der  Praris.
Zur  —]  K.  21  Nr.  1.
VBol.  Bd.  Xll  S  85;  Bd.  XXV  S.  20,  S.  270.

Ein  zankpfanentag  war  nur  bun  ein  constitutum
  possessorium  vollzogen  worden.  Das
Pfandobjekt  gelangte  niemals  in  die  Detention  des
Gläubigers,  es  blieb  in  der  des  Schuldners,  bis
der  Konkurs  über  diesen  ausbrach  und  der  Gegenstand
  zur  Masse  gezogen  wurde.  Daß  ein  solcher
Pfandvertrag  im  Konkurse  keine  Wirkung  habe,
kein  Vorzugsrecht  gewähre,  selbst  dann  nicht,  wenn
kein  besonderer  Verdacht  der  Simulation  des  Vertrages
  vorliege,  ist  vom  obersten  Gerichtshofe  neuerlich
  wieder  anerkannt  worden.

OAGE.  v.  17.  Juli  1861  RNr.  13166%1.
77.

Kuriosum.

Eine  Beweisauflage  lautete:  daß  eine  Abgabe
„seit  unvordenklicher  Zeit  oder  seit  wie
viel  weniger  Jahren“  gereicht  wurde.  Wenn
das  erfunden  wäre,  wäre  es  gut  erfunden.  Es  ist
aber  (leider!)  wahr  und  gar  nicht  lange  her.

X  S.  185  und
Bb.  XXIII  z  2005  OG.  v.  *&amp;amp;  Februar  1855
Rr.  305  5  /85,  v.  is.  Mäzz  1856  RNr.  62415  5/16,
v.  10.  Nov.  1857  RNr.  83  6  /8  und  vom  16.  Jan.
1860  RNr.  3  ½  ⅝.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.;  Palm  4&amp;amp;  Enke  (##balbt  Ente)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn

16)  Vergl.  Sassrt  Athir  de-  1  r*#  119  Nr.  112;
Bl.  f.  RA.  258,  Bd.
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      </div>
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</TEI>
