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        <title>Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band.</title>
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            <idno>blaetter_rechtsanwendung_33_1868</idno>
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        Blätter

für

Mechtsanwendung

zunächst  in  Bayern,

gegründet
von
Johann  Adam  Seuffert  und  Christian  Carl  Glück,

nun  herausgegeben
von

Friedrich  Steppes.

Neue  Folge  XIII.  Band.
Der  gesammten  Folge  XXXIII.  Band.

Erlangen,  1868.
Verlag  von  PValm  2  En  re.
(Wolph  Enle.)
        <pb n="2" />
        Oruck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn  in  Erlangen.
        <pb n="3" />
        Alphabetisches  Register

zum

dreiundereißisten  Bande  der  Blätter  für
·  )  echtsanwendung.

Neue  Folge  XIII.  Banb.

Seite
Actio  e  s.  K
4Actio  gues  6  öhenntaniichee  Rechtemittel.
Astio  redhibitorie  s.  Wandelungeklage.
Admintlsträtion  f.  Fideikommiß.
Auntiengesellschaften:  inwieserne  ist  die  für  ein  prosektirtes
  Akr#lenunternehmen  perprochene  Theilnahme  von
rechtsverbindlicher  Wirkung?  .  216
Die  Klage  gegen  tine  Dampfwasch-  Ablengeselllchaft  auf
Zahlung  des  Kaufpreises  für  die  zum  Geschäftsbetriebe
angeschafften  Materialten  gehört  zur  Buständiofeit  des
Handelsgerichttes  369
Anerkennung  eines  Kindes  vor  dessen  Geburt?  266
Ansbach,  Manrrafschaft=  Nutur  des  dorigen  ehellchen
230

terre
c  Zuständigkeit  für  puer  Klage  auf
Zuhlung  der  in  einer  Handelssache  erlaufene  53
Desgleichen  für  die  Klage  auf  Zahlung  der  Deserviten,
welche  dem  —  durch  die  Vertretung  der  Partei
bei  Durchführung  der  Inmobillirerezution.  in  einer
Handelssache  4  .  .  113
kelartn  s.  B
E  8  /Wi  urglist  des  Verkäusers  und
Verd  4

beren  iß  zur  aetio  redhibitorie  305
Arre  sn  gegen  8  SIn#äner  89
Auftr  "  *9

rung  4  Gel  geaaan  eines  Driten.
Fun  q  rer  im  *  des  Empfangsberechtigten  40%
        <pb n="4" />
        IV  Alphabetisches  Register.

Augsburg:  das  in  dieser  Stadt  Lellende  eheliche  Gürrecht
  ist  nicht  allgemeine  Gütergemeinschaft
Auelobung:  technische  und  rechtliche  Beurtheilung  ber

Preiswürdigkeit  eines  durch  solche  veranlaßten  Werkes  37
Vambers:  allgemeine  Gülergemeinschaft  des  dortigen
Rechtes  43,  251
Baupflicht-  über  die  Verbindlichkeit  zur  zbeitun  der
Feuerversicherungobeiträge  für  Kultusgebe  äude  321
Boyfrischee  „Nect#  s.  EChescheidung.“  ioffiztere
àlas
B  „rentb  r  Gübergemeinschat  nach  dem  vorzen
Rechte  242,  247,  248,  249
Ueber  i!  erurgnchen  bei  der  doriigen  s«
chaft  ole  63,  304
Wu  in  die  incue  d  des  #e  zesiellie
Beisitz  246
Benelicium  eredend  arum  kettoon  zum:  Umfang
und  Voraussetzung  des  dem  Bürgen  zustehenden  150
Berufung:  Devolutiveffekt  derselben  bahücgito  alles  besen
was  von  der  Beschwerde  abhängt  322
Devolutivefsekt  derselben  bezüglich  der  Provisorien  .  160
Besitz:  Haftung  des  dritten  Besitzers  des  Hyppolhekenobek-  .
tes  für  die  übernommene  Hopethekenschule  nach  ersolgier
Wiederveräußerung  des  Obiektes  105
Betrug:  durch  absichtliche  unihebens  des  vor  bem  Notor
erklärten  Willens  der  Kontrahen  356
Kompetenz  zur  sbsbeahe  aus  bie  Voruntersuchung
wegen  beträglichte  Verleitung  zur  Unterzeichnung  einer
Urkunde  über  Gewährung  eines  Nachlasses  an  einer
Schuldforderung  .  ..  204
Beweis  s.  ünvorbentiiqchteit.
Bezirksgericht  s.  Einzelnrichteramt.
Brandassekuranz  s.  Baupflicht.
Brandstiftung:  Natur  der  Entschädigung  bei  einer
durch  Lokomotivfunken  verursachten  124
Bürgschaft:  Umfang  und  *  des  benebeion
cedendarum  actionu  .  .  150
Regreß  gegen  Mitburgen  .  391
Castell:  über  die  ebeliche  sl  Shergemeinschaft  noch
dem  Rechte  beser  Grafsschaft
S.  auch  fränkisches  Recht.
Cession:  über  chie  zur  Cession  von  #eerbnabtsien
nothwend  iie  1,  138,  177,  193
Genügt  die  Votariel  Leurkundung  der  Wr  g

sionserklärung  des  Cedenten  zur  Eiltigtet  der

einer  Hypotheksorderung?).  6  ůs,  82
        <pb n="5" />
        Alphabetisches  Register.  V

Seit
Ist,  wenn  der  Cebent  einer  Hypothekforderung  die  Haftung
  für  die  Einbringlichkeit  derselben  oder  Kautionsleistung
  für  diese  Koffung  übernimmt,  notarielle  Beurkundung
  erforderlich  189,  357,  365
Wenn  von  dem  Cedenten  einer  Oppotherforderung  die
Haftung  pro  nomine  bono  übernommen,  diese  Uebernahme
  aber  bei  der  notariellen  Beurkundung  verschwiegen
  wurde,  so  ist  ungeachtet  einer  nachträglichen  Haftungs
  merkennung  der  ganze  Cessionsvertrag  nichtig  282,  286
Form  Cession  von  *8  welche  mit  einem
Ponbensnin  versehen  sind  196
Sians  Ftr  *  Herrn  Fürsten  von  Thurn  und  Tario

ensbur  .  Beilage  zu  Nr.  9  S.  144
Gu#re:  s.  Vifinlere  la  p  te.

de#le  genton:  eine  Lelche  nach  Art.  28  Abs.  1  des  Ger.-.v.
  10.  Nov.  1861  ist  auch  an  jene  Einzelrichterzuern
  zulässig,  wult  —  am  Sitze  des  Bezirlagerichies

159
Deeolutiveffer#t  s.  VBerufung.
Dies  s.  Zeitbestimmun
Ditte  vaton:  Begriff  der  l  173
Dinkeleobühl:  allgemeine  Gülergemeinschaft  nach  zonizen
echte.  242,  247,  250
Diep  sitions  befu-  niß  des  Chemannes  bei  der  allgemeinen
  ienbe  der  bayerischen  Statuten  241

Dispositionsbeschränkung:  Haftung  des  Verkäufero
wegen  einer  hinsichtlich  des  verkauften  Gutes  bestehenden  310
Dolue  f.  Araglißt.
Oollmann,  C.  Fr.  von:  zur  Erinnerung  an  denselben  12
Domkapitel,  t  sind  dieselben,  wie  sie  gegenwärtig
  in  Bayern  bestehen,  vermögens-  und  erbfabige  Per-8
  nen  7.  .  .  327,  337
Dos  s.  eira  thgu
Drohbrief  s.  zutsung.

Shehaften:  Über  die  zur  ellsschenden  Verlhrung  *t
ben  erforderliche  Zeit  78
Ehe  s.  Güterrecht,  r*7  gitimat  ion.
Ehekonsens:  die  Klagen  auf  Supplirung  desselben  gebören
  auch  in  den  Gebietstheilen  der  vormals  fränkischen
ürstenthümer  zur  Zuständigkeit  der  Bezirksgerichte  116
Ehemann:  dessen  Dispositionsbefugniß  während  der  Ehe
bei  der  allemeinen  Güergemeinschaft  der  bayerischen  Statuten


Dessen  Befugniß  zur  öränherung  von  Gegenständen,  welche
zum  Heirathgut  gehören,  bei  estehender  Errungenschaltsgemeinschaft.
  Fränkisches  Recht  53
Ehescheidun  das  Wort  „Geding“  im  boyer.  eR.  Th.  1
Kap.  VI  r  Nr.  1  ist  nur  vom  Etegehinge,  nicht  a  aber
auch  vom  P6  5  „r  zu  verstehen  200
        <pb n="6" />
        VI  Mbbabesisches  Rägiter.

Eheverlöbniß:  Ssrecchen.  veiner  Euschstigung  lcen
Rücktrittes  von  einem  n  .
S#aerte  “*t  4or  über  1½#
55  4  allzemeine  Güiergemeinse  ¾7

cibr  46  Bestimmung  der  GO.  Kop.  Am#  .2  Nr.  F§ó°  findet
auch  nach  dem  Gesetze  v.  29.  Juni  1854  ier  jti  nitgerl.
Rechte  der  Israeliten  auf  solche  keine  Anwend

Eicunthumsvorb=  halt  mit  gleichzeiiiger  **çé

i.  beuch  Konkureserbifnung.  »

Emredencxcepnonoonto  impleh  contractus.  S  ibstanzirung
  derselben.  Retentionsrecht
Preessnale  Stellung  der  Einrede  des  bölen  Gfauzeug  mm

Schutze  gegen  die  Wirkungen  der  Oeffentlichkeit  des  V.
pothekenbuches

unsbrigreit  der  NMNevision  gegen  zwei  gieichf  ermige  arkenmiisse
  über  Verwerfung  einer  gerichtsablehrenden
Ei  .

Einzelrichteramt:  Die  Entscheidung  darüber,  ob  und  .#
wieweit  die  Vollstreckung  eines  handelsgerichtlichen  Erkenntnisses
  an  einer  undewehüichen  Sache  zu  geschehen  b%  peht
dem  Handelsgerichte,  bie  Entscheidung  aller  sonstigen  bel
der  Durchführung  der  Exekution  sich  ergebenden  WMnstanse
dem  requirirten  Stadt=  oder  Landgerichte  zz
Das  Einzelurichkeramt,  welches  auf  Requisttion  eines  Handelsgerichtes

  eine  Immobillarerekmion  vollzogen  hat,  ist
für  die  Klage  des  Anwaltes  gegen  seine  i'  auf  Bahlung
  der  bei  Ourchführung  dieser  Erekution  erwachsenen
Deserviten  zuständig  .

Delegation  an  ein  solches,  welches  sich  2  bet  2
zirksgerlchtes  befindet,  ist  nach  Art.  28  4  dre  Gir.
Verf.-Ges.  v.  10.  Nov.  1861  E—Gl-'  .

Entschädigung:  Natur  der  desfallsigen  Verbinbli  seiit

Seite

140

inini“*

313

372

wegen  eines  durch  Lokomotivfunken  verüursachten.  Branbes.  124

Versprechen  einer  solchen  wegen  Rücklrittes  von  einem  nich
tigen  Eheversprechen

S  res  bach:  eheliche  allgemeine  eingeninen  in  bei  o  2.  25

tim  g  eines  Domkapitels

..  82
Erbrecht  des  Überlebenden  Ebegatten  bei  der  zuemee
.  257

Gütergemeinschaft  der  bayerischen  Statuten
Sttwerbräge;  das  Wort  „Geding“  im  bayer.  i*-E


VI  8.  43  Nr.  1  ist  nur  vom  Eegebinge,  nichte  zboel
.  200

auch  vom  öchpeeere  zu  verstehen

Erfüllungseid  (.  *ip

Erkenntniß  s.  Urth

Erpressung:  uis  einer  oschen  durch  Zusenbu  nes
Orohbriefes.  Zuständigkeit  !  urch  -  /
        <pb n="7" />
        Mphabetischeqh  Register.

Sei

Errungenschaft:  wem  Sg  fsie  auf  Ableben  eines  Ehet
  Note  63,  304
eber  die  bei  der  Stntvt  aft  des  fänl.

Leien  nach  Bayreuther

ischen  Rechtes  dem  Chemanne  zustehenbe  Besugniß,  zum
elrathgute  der  Ehefrau  gehöSrige  Sgeustänte  zu  veruhern


Ersatz:  Unfang  der  Verbindüichkeit  biezu,  wenn  die  aueinem
  nichtig  nten  Vertrage  gegebene  Sache  nicht  mehr
zurückgegeben  werden  kann.
Ersitzung:  über  den  “  r  —  bir  Serviluten.  ersor-#chen
  Wilen.  ein  Recht  auszun
Ersitzung  von  Lerallate  gegen  ein  beitomuilßgui
Erekution  s.  V  n
Etetutiopeszeß:  usn  dingli  e  doreeten  kann  auch
43  den  dritten  Besitzer  des  Ovpothe  lenobjeties  in  dem  ·
1  en  angestellt  werden

9ro  er:  Zuständigkeit  bei  ver  gerberung  gegen  nen  I#l.
chen  für  die  demselbden  zum  Gewerbsbetriebe  gelieferten

allrech  .  ...
»nur-versicherung!  Baupflicht.
idelkommisse:  Zuständigkeit  zur  Aufstellung  und  Ueberwachung
  deren  Admistration  bei  ausgebrochener  Gant
Ersitzung  von  Reallasten  gegen  solche
Form  der  Rechts  geschäfte  l.  Cessio  on.  SHo#pe
tbeksorderung.  Immobillenkäufe.  Nahrungevertväge.

Forstrechte:  Beweis  der  Unvordenklichkeit  derselben
Sernl„  Lüter  geweinha  aft
ränkisches  Recht  f.  Caste  lI.  Ehekonsene.  Eheverträge.
  rrungenschaft.  Rahrungsvertrag.
—  -  nroria.  Schweinfurt.  Würzzurg.

  »und  Nachlaßgesuch:  Einfluß  eines  ohne
leichzeitige  eventuelle  Unterwerfung  unter  das  Gantverten

  vom  Schuldner  gestellten  auf  die  Kompetenz  der
Handelgerichte  zur  Horsseung  der  Parilkularerekutionen.

-  bei  einem  mit  eventueller  Insolvenzertläruns
verbundenen

basalon  geltendes  eheliches  Güterrecht  ..
agaet  -Babenhausen:  eheliches  Güterrecht  im  Fur-Farbstoffe


-ro  Foretommise=260,


Furcht:  vadhn  der  Birehninj  sibici  durch  die.
selbe  bei  der  Toͤbtu

2—  *  *  **:  i  ser  en.  .  1

nihum
“  ehellche  allgemeine  entergemeiaichan,  4%  bortigen
Mechtes  3,  258.
        <pb n="8" />
        VIII  Alphabetisches  Register.

Gemeinschaft:  Rückgabe  einer  von  mehreren  Personen  aus
emeinschaftlichem  Grunde  verpfändeten  untheilbaren  Sache

.  *  Gütergemeinschaft.

Genossenschaft  bei  der  helichen  algemeinen  Gütergemeinschaft
  der  bayerischen  Statuten

Gerichtsstand  penflonirter  rs*e  im  Auslande  T
nender  Militärbeamten

Gerichtssland  des  Arrestes.

Gerichtsstand  der  gelegenen  Sache  für  bie  wegen  Mangels
eines  Hypothektitels  auf  Wschung  einer  er  Vormerkung  ze
richteie  Klage

auch  Kompetenz.

or  n  v.  10.  Nov.  18581:r  zu
dessen  Art.  Wl.

Ges  n  u.  *  733,

Slammieigen  um  bei  der  ehelichen  allgemeinen  Güteremeinschaft


#t  sellscha  ft  als  Prinzip  der  ehelichen  ollgemeinen  Gütergemeinschaft


Gesellschaft  zur  Erwerbung  und  Zertrümmerung  eines  r
wesens.  Not.-Ge  E  Art.  14.  aflssung  der  Gesellschast
durch  den  Tod  eines  Mitgliede

Giro:  die  Klage  auf  Zahlung  der  Latue  für  einen  durch

Giro  übertragenen  Wechsel  gehört,  bhieroe  nicht  eine  Handelssache

  vorliegt,  zum  ordentlichen  t

Ist  ein  Anwalt,  welcher  das  Giro  eines  Vechsels  mm  Incasso“
  erhalten  und  angenommen  hat,  hiedurch  allein
schon  auch  zur  Erhebung  der  Regreßklage  gegen  den  Indossanten
  des  letzten  Inbabers  verpflichtet?  .

Wirkung  des  Indossamentes,  wenn  neben  ber  Bechselausstellung
  für  dieselbe  Verderung  auch  bypothetarische
Sicherheit  bestellt  ist  .  ...

Glück,  Chr.  C.:  zur  innerun  an  denselben

Gütereinheit  .

Gütergemei  nscha  it.  die  allgemein·  der  E
tatuten  .  225,  241,

Fortgesetzte  Vhuergen  an  can
terrecht,  eheliches:  Siatitentoiision  in  delichuns

auf  dasselbe

S#ustertwümmer#un  g  I  unier:  Cesellschaft.“

Haftung:  ist,  wenn  der  Cedent  einer  Hypothekforderung
die  Haftung  für  bie  Einbringlichkeit  derselben  oder  Kautionsleistung
  für  diese  Haltung  Übernimmt,  notarielle  Beurkundung
  erforderlich)

Wenn  von  dem  Cedenten  einer  bHopethenorder  bie  Haiiung
  pro  nomine  bono  übernommen,  diese  Uebernahme
aber  bei  der  notariellen  Beurkundung  verschwiegen  wurde,
so  ist  ungeachtet  einer  nachträglichen  Petungsanerfenn,
ung  der  ganze  Cessionsvertrag  nichtig  282,

159

161
        <pb n="9" />
        Alphabetisches  Register-Seit


Haftung  des  Verkäufers  wegen  einer  hinfichtsich  des  ver-  "

auen  Gutes  bestehenden  Disposttionsbeschränkung.
bostung  des  dalte  dritten  e,  des  Hypotbekenobjekies,  wel-Erwerbdung
  die  Hypothekschuld  übernommen
hat,  nach  erfolgter  posea  bees  Oise#t  es
Ewen  Vl  3°  ompeten  itsa  chen.
anblohn:  Beweis  der  Unwordennchn  bei  4½%  #fruche
auf  Erbtung  eines  höheren  als  fünfprozentigen
Heirathgutt:  Beräußerung  dazu  gehöriger  Sachen  burch
den  Sheman  bei  bestehender  S  obpserachen  urhe
Fränkisches  Recht
Hohen  lohe:  cheict  allgemelne  Stergeweidicon  des

2

105

dortigen  Landre  243,  246,  248,  249

ro  *  die  Form“  der  vernogsniihigen  Bestellung
einer  j
Bie  ine  solchen  für  eine  fremde  Schulb.  Rechtsgütigkelt
  derselben  ungeachte  des  Mangels  einer  Notariatsurkunde

Er—  und  Cession  von  Hypodeen.  Zu  Art.  14  bes
Not  1

Cigenthumsvorbehalt  und  H5ypothekbestellung.
Hypotbekarische  Sicherheit  und  Wechselausslellung.  für  bieselbe
  Forderung.  Wirkung  des  Indossamentes
Hypothekenbuch  s.  W
5#  wotbeken  esetz:  zu  bessen  88.  13,  15,  16,  46  und  107
Ueber  r—  erbaitniß  des  1s  1  W  zu  Art.  14  des

*

Zu  *  107

Hypo  Wa  sind  sie  zu  den  Mobilien  oder  zu

den  Immobilien
Ueber  die  zur  Gissten  drrselten  nothwendige  Form  65,
177,

Zur  glltigen  Cession  derselben  ist  es  ungenügend,  wenn
nicht  der  Cessionsvertrag,  sondern  nur  die  einseilige  Cessionserklärung
  des  Cedenten  notariell  beurkundet  ist.

Ist  notarlelle  Beurkundung  erforderlich,  wenn  der  Cedent
einer  Hypotheksorderung  die  Haftung  für  die  Einbringlichkeit
  derselben  oder  autionsleisung  für  dies  Hastung
  übernimmt  ?  .  .  188,  357,

Wenn  von  dem  Cebenten  einer  Dyppothekforderung  die
Hastung  pro  nomine  bono  übernommen,  diese  Uebernahme
  aber  bei  der  notariellen  Beurkundung  verschwiegen
  wurde,  so  ist  ungeachtet  einer  nachträglichen  Hastungsanerkennung
  der  ganze  Cessionsvertrag  nichtig  282,

St  des  dritten  Besitzers  des  Hypothekenobjektes,  wel-Erwerdung

  die  Hypothekschuld  übernommen  hat,
s-  erfolgter  Wiederveräußerung  des  Objektes
Hypothektlage:  die  dingliche  kann  auch  gegen  den  dritten

223  bes  Ovpothete  nobjeties  im  mn  Erekuiivprozesse  ange.

ellt  ...

348

77,  193

145

196
106,
193

136

365

286

105
        <pb n="10" />
        1  Al#hahs#isches  egister.

Sppothekvormerkung:  die  wegen  Mangels  eines  Hypo-8
  auf  Löschung  einer  solchen  gerichtete  Klage  iss  eine
ingl  .
mmoblltaretekutiou  Fompetenzausscheidung  zwischen
*  Handelszerichten.  und  Einzelrichterämtern.  bezüglich  derelben


Immobi  li  en:  .  Orypothekenforderungen  zu  benselben  oder
zu  den  Mobilien  zu  rechnen  sind?

Seite

127

372
196

Immobilienkauf:  nechrägliches  Uebereinkommen  zu  zu  einem

solchen.  Not.-Ges.  A

Nachträgliche  Web140J  über  Jahlungszeit  und  Zinsfuß
  eines  hypothekarisch  versicherten  Restes  eines  Immokieanwschilinge,
  bedürfen  der  notariellen  Verbrieft


Sustenzirung.  der  gegen  einen  notoriel  beursundeen  Kous.
vertrag  erhobenen  Einrede  der  Simulation
Kondizirung  des  aus  einem  nichtigen  *  Ge.

Kondizirung  desjenigen,  was  aus  einem  notariell  beurkundeten
  Immobilienkaufe  außer  dem  Betrage  des  simulirten
  Laufschillnges  gegeben  wurde

Incasso  s.  unter

Indossament  l.  *

Ingolstadt:  ehelichee  Büerret  baselbst

Inhaberpa  piere:  Vindikation  von  solchen

Insolvenzer  klärug  f.  Konkurs

Zrrthum  bei  Errichtung  von  Notariatsurkunden  .

Israeliten:  durch  das  Gesetz  v.  29.  Juni  1851,  die  bürgriichen
  Rechte  derselben  betr.,  ist  die  Destimmung  der  *
Kap.  XIII  §.  2  Nr.  7  nicht  abgeändrrtrt

Juden  s.  Israeliten.

Juristische  Person  der  Domkapite

Der  Ehegalten,  welche  in  ehelicher  ätegeeiuschaf-  *

Kauf:  actio  emti  wegen  dolus  bes  Verkäufers  und  deren
Verbälinsß  zur  actio  vchtbitoris.  Berjabruns  der  leb·
teren
S.  !*  Immobilienkauf.

Kaufbeuren:  eheliche  allgemeine  Gütergemeinschaft  T

Kaufleute:  ob  Lithographen  solche  sind  .

Kaution:  juratorische  zur  Abwendung  eines  Arrestes  .
Ueber  die  Form  der  Bestellung  hypolhekarischer  Lautionen
179.  19

Ill  zur  Kautionsleistung  für  die  Uebernahme  der  Hastung
für  die  Einbringlichkeit  einer  cedirten  Oypothelsoverund
notarielle  Heurkundung  erforderli

Kempten,  Fürstenthum  und  Siait-  cidemein-  Gülergerrirschent

  in  denselben  242,  247,

Kollision  s.  Statutenkollision.

383

305
243
        <pb n="11" />
        Bhabeiisches  Register.

Kompetenz  in  Strafsachen:  wegen  betrüglicher  Verbeiuen
  einer  Verson  zur  Unterzeichnung  einer  Urkunde  über
rung  eines  Nachlasses  an  einer  Forderung  ist  das

Gench  zu.  kundig.  in  dessen  Bezirk  die  Unterzeichnung  der

Urkunde  stattfand

Wegen  eines  Expressungsversuches  durch  Zulendnng  eines
Trohoriese  ist  das  Gericht  des  Ortes  zuständig,  an  welchem
  der  Drahbrel  dem  Adressaten  übergeben  worden  ist

Wenn  Jemond  von  dem  Jagdgebiete  aus,  worin  er  zur
Jagdausübung  berechtigi  z3.  in  ein  fremdes  Jagdgebiet
binüberschießt,  ist  wegen  Vergehens  des  Jagdfrevels  das
Gesicht  des  Jasdgebietes:  in  welches  binübergeschessen
wurde,  zustän  .

Zur  gichm  gegen  einen  Inländer  wegen  einer  von
ihm  im  Auslande  begangenen  strasbaren  Handlung  ist
anper  25  Falle  der  Ergreisung  deoselben  der  Untersuchungerichter
  jenes  Gerichtes  zuständig,  in  welchem  er
83  3  Zeit  der  gegen  ihn  veranlaßten  Einschreitung

Oie  gegen  eine  Person  eingeleitete  Krafrechtliche  üuiersuchung
  erscheint  durch  die  Einstellung  des  Strafverfahrens
erkedigt,  wenn  gleich  die  Zurücknabme  des  gegen  diese
Person  ausgeschriebenen  Verhaftsbefehls  unterblieb

Das  hurge  che  Strafgericht,  von  welchem  ein  Soldat  wegen
  mit  Civilpersonen  gemeinsam  verübter  Neate  abüeurtheilt
  wurde,  ist  gegen  diesen  Soldaten  wegen  eines
r*  der  Whheilunf  aber  vor  eingetretener  Rechtokraft

i  ihm  allein  verübten  Vergehens  zuständig.  .

Die  in  die  aktive  Arme  eingereihten  Soldaten  haben  auch
nach  dem  Wehrverfassungsgesetze  v.  30.  Januar  1868.
wegen  Vergehens  der  Wierspenstigken  ihren  Gerichis.
stasid  vor  den  Militärgerichten

Das  Militärgericht  ist  zur  Abuntheilung  eines  finiN’
ten  et  ldaten  wegen  kiner  Uebertretung  auch  donn  zuwenn

  in  einer  vorausgegangenen  gemischtge-F
  Voruntersuchung  wegen  der  in  Frage  slebenden,
  anlänglich  als  Vergeben  erachteten  That  dessen  Aburtheilung
  den  bürgerlichen  Strafgerichten  überlassen  war

Die  Zuständigkeit  des  bürgerlichen  Strasgerichtes  gegen  beurlaubte
  Soldaten  erstreckt  sich  auch  auf  die  während

280

169

238

379

der  Dienstpräsenz  verübten  Uebertretungen,  soferne  das

Militärgericht  vor  eingetretener  Beurlaubung  noch  kein
Verhör  mit  dem  Verdächtigen  abgehalten  hat
Kompetenz  in  Civilsachen:  Gerichtsstand  für  die  wegen
Mangels  eines  Hypothekentitels  auf  Löschung  einer  Hypothekvormerkung
  gerichtete  Klage
Die  Klagen  auf  Supplirung  des  Chekonsenses  gebören  auch
in  den  vormals  fränkischen  Fürstenthümern  vor  die  Be-#rksgerichte
        <pb n="12" />
        XI  Alphabetlsches  Register.

Wenn  das  vom  Gemeinschulbner  besessene  nicht  im  Gerichtsbezirke
  seines  Wohnsitzes  gelegene  Anwesen  unter  Vorbehalt
  des  Eigenthumes  bis  zur  erfolgten  Zahlung  des
Kaufschillinges  verkauft  und  Übergeben  worden  ist,  so  dst
zur  Eröffnung  des  Universalkonkurses  gegen  denselben
das  Gericht  des  Wohnsitzes  zuständig

Zur  Aufstellung  und  Ueberwachung  der  durch  Verhängung
  der  Gant  üÜber  das  Vermögen  des  Fideikommißbesiters
  veranlaßten  Administration  des  Fideikommisses  it
das  Fideikommihgericht  zuständig

Zufünkigkett  des  Aennlichen  Gerlschtes  für  die  Kloge  zegen
  einen  Färber  auf  Zoblung  der  demselben  zum  Geschäftsbetriebe
  gelieferten  Farbstoffe  .

Desgleichen  gegen  einen  Lithographen  aus  einem  von  demselben

  einem  Handelsmanne  nach  gepflogener  Abrechgen
  ohne  weltere  Angabe  des  Schuldgrundes  aus.  gestellten
  Schuldscheine

Zuständigkeit  des  Handelsgerichtes  bei  der  Klage  gegen  eine
Dampfwasch-Aktiengesellschaft  wegen  der  zu  ihrem  Geschäftsbetriebe
  angeschafften  Materialien

Zuständigkeit  der  ordenilichen  Gerichte  bei  der  —  auf
nelung  der  Valuta  für  einen  durch  Giro  übertragenen

ns  bei  der  Klage  eines  Anwaltes  egen  seine  Partei#
  aaus  L  ung  der  in  einer  gatt  erlaufenen

Zubereihien  des  Einzeinrichteramtes,  welches  auf  Requisi.
tion  eines  Handelsgerichtes  eine  Immobiliarerekution  voll-*rn½ß
  hat,  für  die  Klage  des  Anwaltes  gegen  seine  Partei
  auf  Zahlung  der  beei  Durchführung  bieser  Erekution
erwachsenen  Deservite

Die  Stellung  eines  Enen  und  ma  lehgetche  ohne  glechzeltige
  eventuelle  Unterwerfung  des  Schuldners  unter
das  Gantverfahren  berechtigt  das  ordentliche  Gericht  nicht
dazu,  die  Einstellung  der  Exekution  gegen  den  Schulner
  bei  den  Handelsgerichten  zu  versügen

Dagegen  dürfen  die  Handelsgerichte  nicht  mehr  mit  Crekutionen
  vorschreiten,  wenn  das  ordentliche  Gericht  auf
ein  von  dem  Schuldner  unter  eventueller  Insolvenzer=E
  gestellies  Arrangementsgesuch  wegen  des  in  Ausficht

  stehenden  Konkurses  Vermögensbeschlagnahme  und
Einstellung  der  Partikularerekutionen  verfügt  hat
die  Entscheidung  darüber:  ob  und  inwieweit  die  Vollstreckung
  eines  handelsgerichtlichen  Erkenntnisses  an  einer
beweglichen  Sache  zu  geschehen  hat,  steht  dem  Hanbelegeriiht,
  die  Entscheidung  aller  jensthe  bei  der
Durchführung  der  Erekurion  sich  ergebenden  lie
dem  requirirenden  Einzelnrichteramte  zu  ..«
Kompetenzkonflikte  unter  Gerichten:

Seite

163

27

113

395

372
        <pb n="13" />
        Alphabeiisches  Register.  XIII
Seite
Enthcheidungen,  bes  obcrften  Gerichtshofes  hierüber  in  Clvilsachen:
  9,  27,  49,  53,  113,  116,  121,  161,  163,  273,
369,  372,  395.
Desgleichen  in  Snassachen:  92.  144,  169,  204,  206,  238,  278.
280,  379.

Kondiktion:  Kondizirung  des  aus  einem  nichtigen  Geschäfte
  Gegebenen  409
Kondizirung  desjenigen,  was  aus  einem  notariell  beurkundeten

  Immobiliarkaufe  außer  dem  Betrage  des  simulirten
  Kausschillings  gegeben  wurde  .  209
Umsang  der  Ersatzverbindlichkeit,  wenn  die  eus  einem
nichtig  erkannten  Vertrage  gegebene  Sache  nicht  mehr
zurückgegeben  werden  kann  316

Konkurs:  Ueber  den  Vegri  des  „Lieblohnes  der  verdrödeten
  Diener“  nach  8.  1  4  des  Priorilätsgesetzes  v.

.1  .....  401

Konkurserdffnung  s.  unter  Kompetenz  in  civitachen.


Konkursmasse:  in  dieselbe  fällt,  was  einzelne  Gläubiger
mittelst  der  actio  Pauliana  erstreiten  .  48

Korrealobligationen:  vom  Negresse  bei  denselben  .  391

Landgericht  s.  Einzelnrichteramt.

Landsberg:  dort  gellendes  eheliches  Güterrecht  .331

Lauk,  J.  J.:  zur  Erinnerung  an  denselben  12

begilimakion.  durch  nachfolgende  Ehe.  Aneitennung  des
Kindes  vor  dessen  Geburt  268

Leuteration  1.  Redaktionsver  stoß.“

Liebe:  Beschränkung  der  Zurechnungsfähigkei  durch  dieselbe
bei  der  Tödtun  100

Liedlohn  der  verbrödeten  Diener:  über  den  Begriff
desselben  nach  K.  12  Nr.  4  des  Prioritätsgesetzes  v.  J.  1822  401

Lindau:  allgemeine  Gücergemeinschast  des  dorligen  Rechtes  229,
242  Note  36,  247,  250.

Löschun  eklag:  die  wegen  Mangels  eines  Hypotheltitels
  auß  Löschung  einer  Vormerkung  gerichtete  ist  dinglich  127

Marschgenn,  SC.  s.  Senatusconsultom.

Mandat  s.  Auftra

Militärbeamte:  Berichtosiand  pensionirter  bayerischer,  im
Auslande  wohnender

Militärgerichte  s.  unter  Kompeen  in  Strassachen.

Mindelheim:  bheliches  Gülerrecht  in  dortiger  Herrschaft  232

Miteigenthum  der  Eheleute  bei  der  k  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  264

Mobilien  l.  Immoobttien.

Mord.  Todtschlag  .  ·..8,97

Nahrungsvertrag:  Form  der  zne  eines  berichtlich
  errichteten  nach  Würzburger  Recht
        <pb n="14" />
        I#  Alphabetisches  Megister.

Seite
Nördlingen:  cheliche  Gatergemeln  schen  nach  dem  dortigen
Rechte  „242  Note  36,  258,  262
Notariatsgeset
Zu

u  Art.  12:  Worhötuuit  besselben  zum  Art.  14  148
Zur  Auelegung  desselben  179
Zu  Art.  13:  Nachträgliches  Uebereinkommen  zu  einem
Immobiliarkaufe  383
Nachnägliche  Vereinbarungen  über  Jahlungszeit  und  Zinsfuß
  eines  hypothekarisch  versicherten  Restes  eines  Immobiltenkaufschillinges
  bedürfen  zu  ihrer  Giltigkeit  der
notariellen  Verbriefung  nicht  61
Substanzirung  der  gegen  einen  notariell  beurkundeten  Immobillarkauf
  vorzubringenden  Einrede  der  Simulatiom.  185
Ueber  die  Form  der  vertragomäßigen  Hypothekenbestellung  145
Hypothekbestellung  für  eine  fremde  Schulo.  Rechtsgiliigkeit
derselben  ungeachlet  des  Mangels  einer  Notariatsurkunde.
Verhältmiß  des  §.  16  des  Hyp.=  *2  zur  Art.  14  des

Not.-Ges.  348
Bestellung  und  Cession  von  Hypotheken  177,  193
Ueber  die  zur  Cession  von  Hypotheksorderungen  noihwendige

  Lorm.  1,  65,  106,  138

Genügt  die  notarielle  Beurkundung  der  einseiligen  Cessionserklärung

  des  Cedenten  zu  einer  sotchen  Eession?  136,  138,  182.
Ist,  wenn  der  Cedent  einer  Hypothekforderung  die  Haftung

für  die  Einbringlichkeit  derselben  oder  Kaulionsleistung

für  diese  Haftung  übernimmt,  notarielle  Veurkundung

erforderlicch  ,  357,  365
Wenn  von  dem  Eedenten  einer  Hypothelsorderung  ½  Haftung

  pro  nomine  bono  übernommen,  diese  Uebernahme

aber  ber  der  nolariellen  Beurkundung  verschwiegen  wurde,

so  ist  ungeachtet  einer  nachwräglichen  Haftungsanerkennung

  der  ganze  Cessionsvertrag  nichtig  86
Ueber  die  Cession  einer  Forderung,  wüccze  mit  einem  e
pothekentuel  versehen  ite  196

Gesellschaft  zur  GErunguand  Zerlrümmerung  eines  Anwesens  387
Vertrogsmäßige  Verrflichtung  zur  notariellen  Beurkundung
eines  vor  einem  GVerichte  als  Vermittlungsamie  abgeschlossenen
  Bergleiches  415.
Kondizirung  des  aus  einem  nichugen  Geschäfte  Gegebenen.  400
Kondizirung  desjenngen,  was  aus  einem  notariell,  beurkundcten
  Immobilienkaufe  außer  dem  Betrage  des  sim  .-lmuukausichillmgogegebenwurde

UmfangdekCnahvctdmdnchceuweaadte  aus  einem  nichlig
  erkanmen  Vertrage  gegebene  Sache  nicht  mehr  zu
rückgegeben  werden  kaun  6,  319.
Ueber  Rechtshilje  gegen  unrichtige  oder  mangeihate  Proto
kollixung  von  Vertä#en  welche  ohne  notarielle  Beurkundung
  nichug  sind  388
Nürnbe  1)i  alggemeine  Gürrgemeinsgaft  des  borigen  Rechtes
  243,  246,  247,  249
        <pb n="15" />
        Alphabetisches  Register  xv

Seite
Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuchs:  prozefsuale  Stellung
  der  Einrede  des  dösen  Glaubens  zum  Schute  gegen
die  Wirkungen  derselben  385
Oettingen:  allgemeine  Gütergemeinschoft  nah  banten
Rechte  2,  258,  262
Offiziere  *!•s.p  r  uite:  die  Berordnung  vom  Juni
1816,  die  in  Civilsachen  gegen  die  Militärpersonen  anzuwendenden
  Gesetze  beir.,  sindet  auf  sie  keine  Anwendung  325

Vavpen  hein  allgemeine  Gütermeinschaft  ½6  dortigem
58,  260,  263

Pp#au  isches  Rechtsmittel:  woas  r  Konkurs-46!r

  mittelst  desselben  erstreiten,  fällt  in  die  Konkursmasse.w

  43
Pekulien:  Die  Einrede  aus  dem  Senatusconsultum  Macedonianum
  findet  nicht  Stau,  wenn  das  Hauekind  zur
Jei  des  Darlehens  ein  peculiam  adventitium  Kregulare
besaß  ..  .  155
Person  #.  juristische  Person.
Preisbewerbung  s.  Auslobung.
Prioritätsgesetz  v.  J.  1822:  über  den  Begriff  des  a##elohnes
  der  verbrödelen  Diener“  nach  dessen  K.  12  Nr.  401
Reallasten:  Klage  auf  Fortentrichtung  von  solchen.  Ersorderniß
  genauer  Bezeichnung  des  belasteien  Objektes.  Er.
sidung  derselben  gegen  ein  Fideilommißgut  .  .  294,  296
Richtermimpurg:  eheliches  Gülerrecht  in  diesen  -Gral
schaft  .  Note  22
Reclam  #atio  is  des  fränkischen  Nechteo  213
Redaktionsverstoß:  Beseiligung  eines  solchen  368
Regreß:  gegen  Mitürgen  391

ein  Anwalt,  welcher  das  Giro  eines  Wechsels  zum  Incasso

erhalten  und  angenommen  hat,  verpflichtet,  auch  die  Regreßklage

  gegen  den  Indossanten  des  letzten  Inhabers

vor  Ablauf  der  gesetzlichen  Berjährungofrist  bei  Vermeidung
  der  Hafltung  für  Schadensersat  anzustellen  ?  300

Retentionsrecht:  Haftung  des  Verkäufers  wegen  einer

hinsichtlich  des  verkauften  Gutes  bestehenden  Dieposiiions-=beschränkung.
  Exceptio  non  rite  impleti  Foutractue  .  310
Rieneck:  eheliches  Güterrecht  dorliger  Herrschaft  232
Rothen  burg  a.  d.  Tauber:  eheliches  Güterrecht  daselbst.  230

Schuldbriefe  an  portear  s.  Inhaberpapiere.
Schweinfurt:  allgemeine  Gücergemeinschaft  nach  dortign
#i,Rechte  ·.  .243,258
S.  auch  fränkisches  Rechl.
Senatus  consultum  Macedonianum:  die  Einrede
aus  demselben  findet  nicht  Statt,  wenn  das  Hauskind  zur
—  Darlehens  ein  peculium  adventitlum  irregulare
besaht  ....
        <pb n="16" />
        XVI  Alphabetisches  Register.

Seite
Simulation:  Wirkung  der  bei  Errichtung  einer  Notarsurkunde
  vorgehenden  287,  355
Sudstanzirung  der  desfalls  begen  ein  iel  verlautbartes
  Rechtsgeschäft  vorzubringenden  Einred
Kondizirung  deoienigen,  was  aus  einem  nolakien  beurkundeten
  Immobilienkaufe  außer  dem  Betrage  des  simulir—
ten  Kausshillingee  gegeben  wurde  209
Societas  fl.  Gesellschaft.
Soldaten  s.  unter  Anrsen  in  Strafsachen.
Staatsdienstpragmatik  v.  1.  Jan.  1805:  über  den  *
Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  berfeben  .·
ctadtgertchtiEutzennchler
Stapelrecht:  Beweis  der  Unonbrhtet.  desselben.  22  Note  1
Statutarrechte,  bayeri  sche  s.  Gütergemeinssche  ft.
Statutenänderungs.  aengeseulGt
Statutenkollision:  in  Beziehung  auf  chhr  Güülerververhältnisse
  ...
Desgleichen  hinsichilich  der  Form  der  Eheverträge  1440
Staufen:  eheliches  Güterrecht  dieser  Herrschaft  3231
Subhastation:  von  Einzelurichterämtern  auf  Requisilion
der  Hanoelsgerichte  vorgenommene,  desfallsige  Kompetenz
ausscheidung
Subskription  f.  Aktiengesellschaft.

Theilr  235
Thurn  "*  teonzzemeine  Gütergemelnschaft  daselbst  227,  -  *z*“  36,
1  Not

Thurn  und  Taris:  Gioilgerichte  dieses  Lernn,  gur  zu

Regensburg  ..  9Sl44
Todtschlag  und  Mord.  ..  .  ..8
Ulni,ehelichesGütekkechtdaselbst.........230

Untheilbarkeit  f.  Verpfändung.

Unvorden  klich  keit:  über  deren  Beweis  bezüglich  solcher
  Rechle,  welche  vermöge  besonderen  Gesetzes  durch  Verjährung
  oder  überhaupt  auch  durch  einen  anderen  Rechtslitel

  nicht  mehr  erworben  werden  können  17,  33
Deren  Beweis  bei  Forstrechen  35
Desgleichen  beim  Handlon  .  .  34
Desgleichen  bei  Stapelrechten  22  Note  1

Unvordenklichkeit  bei  Reallasten,  welthe  auf  Söldeilemmisgütern
  haften  ...
Urtheil  Redaltionooetstoß  in  einem  solchen  368

Pergleich:  vertragsmäßige  Verpflichtung  zur  notariellen
Beurkundung  Pinen,  vor  einem  Gerichte  als  Vermittlungsamte
  abgeschlossene

Verjährung:  über  *  zuu  erlöschenden  Versährung  der  4%
haften  erforderliche  .
Ob  Unvordenklichkeit  *  solche  zu  betrachten  seiy  ...  17
        <pb n="17" />
        Alphabetisches  Register.  XVII

-  Seite

BetlöbntßiCheveclöbnlß

Vetmtttlnngsamti  Vergleich.

Verpfendung:  ejne  von  mehreren  Personen  aus  gemeinru


schaftllichem  nde  verpfändete  Sache  kann,  auch  wenn

sie  eine  untheilbare  ist,  mit  Sicherbeit  nur  an  sämmtliche

Verpfänder  zurückgegeben  werden  346
Versorgung:  üÜber  den  Begriff  derselben  im  Sinne  dei

ü  k  metik  vom  1.  Januar  1800  171

Vertrag:  milrel  Auslobung  abgeschlossener  41

Wesentliche  Bestimmungen  eines  solchen  286

Bedingung  und  rittesiimmung  in  die  Winür  des  durch

bonsecd#,  Verpflichteten  gestelll.  ..  .

Exrceptio  non  rite  impleti  Contractus,  Retentionrecht  310

Kondizirung  des  aus  einem  nichiigen  Vertrage  Gegebenen.  409
Uusan  der  Erlatzverbindlichkeit,  wenn  die  aus  einem  nichtig
  erkannten  Vertroge  gegebene  Sache  nicht  mehr  zuaageben.

  werden  kann.  16
Ueber  Rechtshilfe  gegen  unrichlige  oder  wangilhasie  *
zntun  von  Verträgen  .  53
#  Notariatögesetz  r“*57  14.
Zintninn  von  Inhaberpapierer  ..  ..  79
Vormerkung  s.  —
Wandelungsklage:  Verhältniß  derselben  zur  Kaufklage
—  1  r  det  Verkäufers.  Berjährung  derselben.  305
echsel  s.
eSlels#ac  Algemeine  Gütergemeinschat  nach  dorligem
Siadtrechte  129,  229,  242  Nole  36.  258,  261
Berthheim:  cheliches  Gülerrecht  dieser  Grafschafl.  232
Windsheim:  allgemeine  Gülergemeinschaft  daselbst  242  Note  36,
253,  258,  263
Würzburg:  allgemeine  Hünergemeinschaft  des  dortigen
Rechtes  .  243,  258,  260

S.  auch  fräntijches  Recht.

Bahlung:  Bedeutung  der  Vertragsbestimmung,  daß  eine
Schuld  „nach  und  nach“  abgetragen  werden  dinse  .

Zeitbestimmun  in  die  Willkür  des  durch  den  Veriras

BVerpflchteten  getemn“.

3##rümmerung  "  Gutszertrümmerung.
insen:  in  wie  ferne  bei  Erhöhung  des  Zinsfußes  eines
Hypothekenkopitales  Eintrag  im  Hypothekenbuche  ersorderich

  i
Jorn:  iicrinkin  der  Zurechnungsfähigkeit  durch  denselben
  bei  Tödtungen
Zurechn  ungesähig  reit  bei  Mord  und  Todischlag  gi,  97
        <pb n="18" />
        XVIII

Gystematisches  Begister.

1.  Civilprozeß.
A.  Gerichtsordnung.

Erstes  Kapitel.  F.  3.  Die  Klage  eines  Anwaltes  gegen
seine  Partei  auf  Zahlung  der  in  einer  Handelssache  erlaufenen  Deserviten
  ist  bei  dem  ordennichen  Gerichte  des  Wohnortes  bes  Srklagten
  anzubringen.  53.  —  Forum  arresti.  90.  —

Die  wegen  Mangels  eines  a  auf  Löschung  einer  *
tn  porme  tung  gerichtete  Klage  gehört  vor  das  forum  rei  sitac.

7  §  auKla»emcsAmvaltesgegeniemePatlec
auf  Zahlung  der  Leserviten,  hwecce  ihm  durch  die  Bertretung  der
Partei  bei  Durchführung  der  Immobiliarerekution  in  einer  Handelssache
  erwachsen  sind,  gehört  zur  Zuständigkeit  des  Stadt=  oder
Landgerichtes,  welches  die  Immobiliarerekution  auf  Veguisitien  bes
Handelsgerichtes  vollzogen  hat.  113.  b)  S.  J.  3.  8.  13.  a)  Zur
Aufstellung  und  Ueberwachung  der  durch  4  Verhängung  der  Gant
über  das  Veimögen  eines  Fideikommißtesiters  veranlaßten  Administration
  des  Fideikommisses  ist  das  Fideikommißgericht  zuständig.
27.  b)  Zuständigkeit  für  Klagen  auf  Supplirung  des  Ehekonkenses
  in  den  vormals  fränkischen  Fürstenthümern.  116.  c)  Ueber
die  Ausscheidung  der  Kompetenz  zwicchen  den  ordentlichen  und  den
Handelsgerichten  s.  unten  die  Abth.  F.  über  Handels=  und  Wechselprozeß.
  d)  Ein  Kompetenzkonslikt  kann  nicht  deswegen  erhoben  werden,
weil  in  verschiedenen,  wenn  auch  gleich  gearteten,  Rechtsstreiten  lverschiedene
  Gerichte  für  zuständig  erklärt  haben.  107.  —  2.
Ueber  den  Rechtsbestand  der  fürstlich  Thurn-  und  schen  Cinilgerichte
  zu  Regensburg.  Beilage  zu  Nr.  9  bei  S.  144

Sweites  Kapitel.  8.  2.  a)  Statutenkollission  in  Beziehung
  auf  eheliche  snnn-  47.  b)  Deogleichen  bezüglich
der  Form  der  Eheverträge  140.

Drittes  Kapitel  4  3  aa)  Die  dingliche  Hypothekklage
kann  auch  gegen  den  dritten  Besitzer  des  Oypothekenobjektes  im
Erekutivprozesse  angestellt  werden.  320.  b)  Kroviforien,  während
des  Schwebens  der  Sache  in  der  Verufungeinstanz.

Viertes  Kapitel.  §  5.  Begriff  der  L  17.

Sechstes  Kapitel  K.  2.  Prozessuale  Stellung  der  Einrede
  des  bösen  Glaubens  zum  Schutze  gegen  die  Wirkungen  der
Oeffenllichkeit  des  Hypothekenbuches.  385.  —  K.  8.  Substanzirung

er  exceptio  non  rite  impleli  contractus  310.  —  1.  .

Siebentes  Kapitel  8.  9.  Umfang  der  Vo  macht,  welche
einem  Anwalte  in  der  Form  eines  Wechselgiro  zum  Inkasso  gegeben
  wird.  300.  —  §.  10.  a)  Wo  ist  die  Klage  des  Anwaltes  gegen
  seine  Parlei  auf  Zahlung  der  in  einer  Handelssache  erlaufenen
        <pb n="19" />
        Systematisches  Register.  XIX

Deserviten  anzubringen?  53.  b)  Desgleichen  die  auf  Zahlung  der
Deserviten,  welche  dem  Anwalte  durch  die  Vertretung  der  Partei
bei  Durchfuhrung  geer  Immobiliarerekution  in  einer  Handelssache
erwchsen  s  sind.

Achtes  æ  iier.  g.  6.  Meolares,  gegen  einen,  Inländer  89.

Neuntes  Kapitel.  7.  14.  eis  der  Unvordenklichkeit.
17,  22  Note  l,  34  Note  3,  —  29  “

Oreizehntes  Kapitel.  §&amp;amp;.  2.  Zu  Nr.  7  dieses  §.  und
zum  Gesetze  v.  29.  Juni  1851,  die  bürgerlichen  Rechte  der  Israeliten
  betr.  110.

Vierzehntes  Kapitel.  §.  9.  Beseitigung  eines  Redaktionsverstoßes.
  368.

Fünszehntes  Kapitel.  8.  9.  Devolutiveffekt.  der  Ferg
ung  bezüglich  zu  erlassender  Wröriserbn#  160.  —  K+.
rr*mme  C  zum  Prozeßgesetz  v.  1837  8.  5

Sechszehntes  Kapitel.  K.  5.  PWuerauonehesuc  zur  Beseitgung
  elnes  Redaktionsverstoßes.  368

Siebenzehntes  Kapitel  8.  1.  Vertragsmäßige  Verpflichtung
  zur  notariellen  Beurkundung  eines  vor  einem  Gerichte  als
deungsa  abgeschlossenen  Vergleiches.  415.

ehntes  Kapitel  8.  7.  Kompetenzgrenzen  bei  den
auf  HAen  der  Handelsgerichte  D  Einzelrichterämter  volljogenen
  Subhastationen.  372.  —  13  a)  Unzulässigkeit  der
Einstellung  der  m—t—N  bei  Fristen=  und  Nachlaßgesuchen
  ohne  gleichzeitige  eventuelle  Unterwerfung  unter  das  Gank-=versahren.
  395.  b)  Zulässigkeit  solcher  Einstellung,  wenn  das  Ar—
wungementsgesuch  unter  eveniueller  Insolvenzerklärung  gestellt
wird.  273.

Neunzehntes  Kapitel.  .  2.  Wenn  das  vom  Gemeinschuldner
  besessene  nicht  im  Gerichtsbezirke  seines  Wohnsitzes  geleene
  Anwesen  unter  Vorbehalt  des  Eigenthumes  bis  zur  erfolgten
ahlung  des  Kaufschillinges  veräußert  und  übergeben  worden  ist,

o  ist  zur  Eröffnung  des  Universalkonkurses  das  Gericht  des  Wohnheh
  zuständig.  163.  —  K.  3.  S.  Kap.  XVIII  K.  13  o  und  b.  —.
K.  18.  Zur  Aufstellung  uud  Ueberwachung  der  durch  Verhängung
der  Gant  Uber  dao  Vermögen  eines  Fideikommißbesitzers  veranlaß.
len  Administration  ve  ideikommisse  ist  das  Fideikommißgericht
tnd  ig.  27.  —  S.  19.  Was  einzelne  Konkursgläubiger  mittelst

der  actio  Paoliana  erstreiten,  sällt  in  die  Konkursmasse.  48.

B.  Ennurrnm  vom  1.  Juni  1822.

8.  1  Ueber  den  Begriff  des  „Liedlohnes  der  verbrödeten
Diener“  P55  Nr.  4  dieses  K.  40

C.  Prozeßgesetz  vom  17.  November  1837.

#.  54.  Die  Revision  gegen  zwei  Erkenntnisse,  durch  welche
bie  gerichtsablehnende  Einrede  in  zwei  Instanzen  gleichförmig  verworsen
  worden  ist,  findet  nicht  sialt,  wenn  in  der  Hauptsache  die
Revision  unzulässig  ist.  8.
        <pb n="20" />
        XX  Systematisches  Register.

D.  Gerichtsverfassungsgesetz  vom  10.  Nov.  1861.

Art.  26.  Die  Klagen  auf  Supplirung  des  Ehekonsenses  gehören
  auch  in  den  Gebietstheilen  der  vormals  Känkischen  Fürftenbhüner-
  zur  Zuständigkeit  der  Bezirksgerichte.  116.

*  De  cgatien  nach  #  1  dieses  Arkikels.  159.

uͤn  a)  S.  26.  b)  Ueber  den  Rechtsbestand  der
fürstlich  *  und  rashurn  Eivilgerichte  zu  Regensburg.  Beilage
  zu  Nr.  9  bei  S.  1

E.  Notariatsgesetz  vom  10.  Nov.  1861.
an  12.  Bedeutung  desselben  für  das  Hypothekenwesen

Art.  14.  a  Nachträgliches  Uebereinkommen  zu  einem  Immobiliarkaufe.
  383.  b)  Nachträgliche  Vereinbarungen  über  Zahlungszeit
  und  Zinsfuß  eines  hypothekarisch  versicherten  Restes  eines
Immobilienkausschillinges  bedürsen  zu  ihrer  Giltigkeit  der  notariellen
  Verbriefung  nicht.  61.  c)  Substanzirung  der  gegen  ein  notariell
  benrkundetes  Rechtsgeschäft  vorgeschützten  Einrede  der  Simulation
  185.  d)  Ueber  die  Form  der  vertragemähigen  Oypothekbestellung.
  145.  e)  Rechtsgiltigkeit  der  Hypothekbeste  ung  für  eine
fremde  Schuld  ungeachrt  des  Mangels  einer  Notariatsurkunde.
Verhällniß  des  §.  des  Hyp-Ges.  zum  Art.  14  des  Not.-Ges.
348.  s)  Ueber  S  d  dr  und  Cession  von  Hypotheken.  177,  193.
)  neber  die  zur  Cession  von  Hypotheksorderungen  noihwendige
Form.  1,  65,  106,  138.  h)  Zur  Giltigkeit  der  Cession  einer  Hy-Feebordh
  ist  es  ungenügend,  wenn  nur  die  einseitige  Cessionserklärung
  des  Cedenten  notariell  beurkundel  ist.  136.  i)  Ist,  wenn
der  Cedent  einer  Hypothekforderung  die  Haftung  für  die  Einbringlichkeit
  derselben  oder  Kautionsleistung  für  diese  Haflung  übernimmt,
notarielle  Beurkundung  erforderlich)  189,  357,  365.  k)  Wenn
von  dem  Gedenten  einer  Hypotbekforderung  die  Hastung  pro  nomine
  bono  übernommen,  diese  Uebernahme  aber  bei  der  notariellen
  Beurkundung  verschwiegen  wurde,  so  k  ungeachtet  einer  nachträglichen
  Haflungsanerkennung  der  ganze  Cessionsvertrag  nichti
282,  286.  1)  Ueber  die  Form  der  Cession  einer  Forderung,  wilchmit
  einem  Hypothektitel  versehen  ist.  1906.  m)  Der  Vertrag,  durch
welchen  eine  Gesellschaft  zur  Erwerbung  und  Zertrümmerung  eines
Anwesens  geschlossen  wird,  bedarf  der  notariellen  Beurkundung
nicht.  387.  n)  Vertragsmäßige  Verpflichtung  zur  notariellen  Beurkundung
  eines  vor  einem  Gerichte  als  Vermitllungoamte  abgeschlossenen
  Vergleiches.  415.  0)  Kondizirung  des  aus  einem  nichtigen
  Geschäfte  Gegebenen  409.  p)  Kondizirung  besjenigen,  was
aus  einem  notariell  beurkundeten  Immobilienkaufe  außer  dem  Betrage
  des  simulirten  Kaufschillinges  gegeben  wurde.  209.  dq)  Umfang
  der  Ersatzverbindlichkeit,  wenn  die  aus  einem  nichtig  erkonnten
  Vertrage  gegebene  Sache  nicht  mehr  zurückgegeben  werden  kann.
316.  A#r)  Ueber  Rechtshilse  gegen  unrichtige  oder  mangelhafte  Beurkundung
  von  Verträgen,  welche  ohne  notarielle  Beurkundung
nichtig  sind.  353.
        <pb n="21" />
        Systematisches  Register.  XXI

F.  Handels=  und  Wechselprozeß.

a)  Die  Forderung  gegen  einen  Färber  für  die  demselben  zum
Gewerbsbetriebe  gelieferten  Farbstoffe  ist  bei  dem  ordentlichen  Gerichte
  des  Schuldners  anzubringen.  121.  b!  Die  Klage  gegen
einen  Lithographen  aus  einem  von  demselben  einem  Handelsmanne
nach  gepflogener  Abrechnung  ohne  weitere  Angabe  des  Schuldgrundes
  udgestelten  Schuldscheine  gebört  vor  die  ordentlichen  Gerichte.
49.  e)  Die  Klage  gegen  eine  Dampfwaschaktiengesellschaft  auf
Zahlung  des  Kauspreises  für  die  zum  Geschäftobetriebe  angeschafften
Materialien  gehört  zur  Zuständigkeit  des  Handelsgerichtes  369.
d)  Die  Klage  auf  Zahlung  der  Valuta  für  einen  durch  Giro  übertragenen
  Wechsel  gehört,  soferne  nicht  eine  Handelssache  vorliegt,
zum  ordentlichen  Gerichte.  161.  e)  Die  Klage  eines  Anwaltes
gegen  seine  Partei  auf  Zahlung  der  in  einer  Handelssache  erlausenen
  Deserviten  ist  bei  dem  ordentlichen  Gerichte  des  Wobnortes
des  Beklagten  anzubringen.  53.  1)  Die  Klage  eines  Anwaltes
gegen  seine  Partei  auf  Zahlung  der  Deserviten,  welche  ihm  durch
die  Verkrelung  der  Partei  bei  Durchsübrung  der  Immobiliarerekution
  in  einer  Handelssache  erwachsen  sind,  gebört  zur  Zuständigkeit
  des  Stadt=  oder  Landgerichtes,  welches  die  Immodiliarerekution
  auf  Requisition  des  Handelsgerichtes  vollzogen  hat.  113.

g)  Umfang  der  Vollmacht,  welche  einem  Anwalte  in  der  Form
eines  Wechselgiro  zum  Incasso  gegeben  wird.  300.  h)  Die  Stellung
  eines  Fristen=  und  Nechleßesicht  des  Schuldners  ohne  gleichzeitige
  Erklärung  desselben,  sich  eventuell  dem  Gantverfahren  zu
unterwerfen,  berechtigt  das  ordenlliche  Gericht  nicht  dazu,  die  Einstellung
  der  Exekutionen  gegen  den  Schuldner  bei  den  Handelegerichten
  zu  verfügen.  395.  1)  Dagegen  darf  das  Handelsgericht
nicht  mehr  mit  Erekutionen  gegen  das  Vermägen  des  Schuldners
vorschreiten,  wenn  das  ordenkliche  Gericht  ein  von  dem  Schuldner
unter  eventueller  Insolvenzerklärung  gestelltes  Arrangementogesuch
jur  Verhandlung  gerogen  und  dabei  wegen  des  eventuell  in  Aussicht
  stehenden  Konkurses  die  Beschlagnahme  des  Vermögens  und
die  Einstellung  der  Partikularerekutionen  verfügt  hat.  273.

II.  Civilrecht.

A.  Allgemeine  Lehren.

a)  Die  Verordnung  vom  11.  Juni  1816,  die  in  Givilfachen
gegen  Militärpersonen  anzuwendenden  Gesetze  betr.,  findet  auf
Offiziere  à  la  zuite  keine  Anwendung.  325.  b.)  Statntenkollision
über  die  Form  der  Eheverträge.  140.  c)  Deögleichen  in  Beziebung
auf  eheliche  Gũterverhãltnisse.  47.  d)  Ersitzung  von  Reallasten
gegen  ein  Fideikommißant.  298.  e)  Ueber  die  zur  erlöschenden
Veriäbrung  der  Ehehaften  erforderliche  Zeit.  78.  7)  Sind  die
bischöflichen  Domkapitel,  wie  sie  gegenwärtig  in  Bavern  bestehen,
vermögens=  und  erbfähige  Personen?  327,  337.  g)  Von  Mehre-
        <pb n="22" />
        XXII  Systematisches  Register.

ren  gemeinschaftliche  Verpfändung  untheilbarer  Sachen.  345.
h)  Nichtigkeit  simulirter  Verträge.  355.  i)  Substanzirung  der  Einrede
  der  Simulation.  185.  k)  Kondizirung  desjenigen,  was  aus
einem  Kause  außer  dem  Betrage  des  simulirten  Kausschillinge  gegeben
  wurde.  209.  1)  Bedingung  und  Zeitbestimmung,  in  die
Willkür  des  Verpflichteten  gestellt.  254.  m)  Arglistiges  Verhalten
des  Notars  oder  eines  Kontrahenten  bei  der  Vertragsbeurkundung.
355.  n)  Einrede  des  bösen  Glaubens  zum  Schutzee  gegen  die  Wirkungen
  der  Oeffenklichkeit  des  Hypotbekenbuches.  385.  o)  Ueber  den
Beweis  der  Unvordenklichkeit  bezüglich  solcher  Rechte,  welche  vermöge
  besonderen  Gesetzes  durch  Verjährung  oder  überhaupt  auch
durch  einen  anderen  Rechtstitel  nicht  mehr  erworben  werden  können.
17,  33.  p)  Unvordenklichkeit  zur  Begründung  von  Reallasten,  welche
auf  Fideikommiß#g#tern  haften.  299.  q)  Unvordenklichkeit  als  Titel
von  Forstrechten.  35.  r)  Desgleichen  von  Handlohn.  34  Note  3
s)  Desgl.  von  Stapelrechten.  22  Note  1.

R.  Dingliche  und  denselben  verwandte  Rechte.

1)  Eigenthum.  al  Eigenthumsvorbehalt  und  Hypothekbeseellung.
  412.  b)  Vindikation  von  Inhaberpapieren.  79.

2)  Servituten.  ay  Ueber  den  zur  Ersitzung  der  Servituten
  ersorderlichen  Willen,  ein  Recht  auszuüben.  23.  b)  Beweis
der  Unvordenklichkeit  ven  Forstrechten  mit  Rücksicht  auf  Art.  34
des  Forstgesetzes.  35

Deutsche  Realgerechtsame  und  besondere  Güterverhältnisse.
  a)  Klage  auf  Fortentrichtung  von  Reallasten.
Erforderniß  genauer  Bezeichnung  des  belasteten  Objektes.  Ersitzung
von  Reallasten  gegen  ein  Fideikommißgnut.  294.  b)  S.  2,  b.  c)  Beweis
der  Unvordenklichkeit,  wenn  ein  böberes  Anfallbandlohn,  als  zu  fünf
vom  Hundert,  begehrt  wird.  34  Note  3.  d)  Ueber  die  zur  erlöschenden
  Verjährung  der  Ebebasten  nach  bayerischem  Landrechte  erforderliche
  Zeit.  78.  c)  Form  der  Nabrungsverträge  nach  Würzburger
Recht.  48.  I#  Der  nur  subsidiär  Baupflichtige  ist  in  der  Regel
zur  Leistung  der  Feuerversicherungsbeiträge  für  Kultusgebäude  nicht
verbunden.  321.  g)  Stapelrecht.  Unvordenklichkeit.  22  Note  1.
h)y  Kompetenz  zur  Ausstellung  und  Ueberwachung  der  durch  Verbängung
  der  Gant  über  das  Vermäögen  eines  Fideikommißbesitzers
veranlaßten  Administration  des  Fidcikommisses.  27.  i)  Ersitzung
von  Reallasten  gegen  Fideikommißgstter.  298.

4)  Pfand-,  insbeson  dere  Hypotbekenrecht.  a)  Eine
von  mehreren  Personen  aus  gemeinschaftlichem  Grunde  verpfändete
  Sache  kann,  auch  wenn  sie  eine  untheilbare  ist,  mit  Sicherbeit
nur  an  sämmtliche  Verpfänder  zurückqegeben  werden.  345.  b)  Form
der  vertragsmäßigen  Hypotbekbestellung.  145.  c)  Bestellung  und
Cession  von  Hopotheken  mit  Rücksicht  auf  Art.  14  des  Notariatsgesetzes.
  177,  193.  d)  Hypotbekenbestellung  für  eine  fremde  Schuld.
Rechtsailtigkeit  derselben  ungeachtet  des  Mangels  einer  Notariatsurkunde.
  Verhältniß  des  S.  16  des  Hypothekengesetzes  zu  Art.  14
des  Notariatagesetzes.  348.  e)  Eigentbumsvorbehalt  und  Hypothekbestellung.
  412.  s)  Ueber  die  zur  Cession  von  Hypothekenkapitalien
  nothwendige  Form.  1,  65,  106,  138,  177,  193.  g)  Zur
        <pb n="23" />
        Systematisches  Register.  XXIII

Giltigkeit  der  Cession  einer  Hypotheksorderung  ist  es  ungenügend,
wenn  nicht  der  Cessionsvertrag,  sondein  nur  die  einseiige  Cessionserklärung
  des  Cedenten  notariell  beurkundet  ist.  136.  h)  Ist,  wenn
der  Cedent  einer  Hypothekforderung  die  Haflung  für  die  Einbringlichkeit
  derselben  oder  Kautionsleistung  für  diese  Haftung  übernimmi,
notarielle  Beurkundung  erforderlich  189,  357,  365.  i)  Wenn
von  dem  Cedenten  einer  Dpothekforderung  die  Haftbarkeit  pro
nomine  bono  übernommen,  diese  Uebernahme  aber  bei  der  notariellen
  Beurkundung  verschwiegen  wurde,  ist  dann  ungeachtet  einer
nachträglichen  Haftungsanerkennung  der  ganze  gktnspertcaf  nichtig?
  282,  286,  357.  k)  Cession  einer  mit  einem  Hypothekentitel
versehenen  Forderung.  196.  1)  Haftung  des  dritten  Besitzers  des
Hypoihekenodjektes,  welcher  bei  der  Erwerbung  die  Hypothekschuld
übernommen  hat,  nach  erfolgter  Wiederveräußerung  des  Objekies.
105.  m)  Die  dingliche  Hopothekklage  kann  auch  gegen  den  drit
lten  Besitzer  des  Hypothekenobjektes  im  Erekutivprozesse  angestellt
werden.  320.  n)  Einrede  des  bösen  Glaubens  zum  Schutze  gegen
die  Wirkungen  der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.  385.
o)  Hypothekarische  Sicherheit  und  Wechselauestellung  für  dieselbe
Fororrung  111.  p)  Die  wegen  Mangels  eines  Hypothektitels  auf
öschung  einer  Hypothekvormerkung  gerichtete  Klage  ist  eine  dingliche.
  127.
C.  Obligationenrecht.
)Allgemeine  Gegenstän  de.  a)  Regreß  bei  der  KorrealvrrbinslichienS
  392.  b.)  Jnhaberpapiere.  Vindikation  derselben.  79.
e)  Natur  der  Entschädigungsverbindlichkeit  wegen  eines  durch  Lokomotivfunken
  erregten  Brandes.  124.  d)  Versprechen  einer  Entschädigung
  wegen  Rücktrittes  von  einem  nichtigen  Ehrverlöbnisse.
239.  e)  Umfang  der  Ersatzverbindlichkeit,  wenn  die  aus  einem
nichlig  erkannten  Vertrage  gegebene  Sache  nicht  mehr  zuruckgegeben
  werden  kann.  316.  1)  Haflet  für  Schadenoersatz  ein  Anwalt,
an  welchen  ein  Wechsel  zum  Inkasso  girirt  war,  wegen  unterlassener
Regreßklage  gegen  den  Indossanten  des  letzten  Inhabero?  300.
"  )  Form  der  Nahrungsverträge  nach  Würzburger  Rechl.  48.
)  Form  der  Eheverträge.  Statutenkollision.  140.  i)  Ueber  die
durch  das  Notariatsgesetz  v.  10.  Nov.  1861  vorgeschriebene  Form
für  einzelne  Arten  von  Verträgen  und  die  damit  zusammenhängenden
  Rechtsfragen  s.  oben  I.  E.  S.  XX.  k)  Auolobung.  Tech
nische  und  rechtliche  Beurtheilung  der  Preiswürdigkeit  eines  durch
solche  veranlaßten  Werkes.  37,  41.  I)  Simulalion  bei  der  Beurkundung
  von  Verträgen.  287,  355.  m)  Substanzirung  der  Einrede
  der  Simulation.  185.  n)  Bedentung  der  Vertragobestimmung,
daß  eine  Schuld  „nach  und  nach“  abgetragen  werden  dürfe.  157.
o)  Substanzirung  der  exceptio  non  rite  impleti  contractus.  Re
tentionsrecht.  310.  p)  Cession  von  Hyxothetenkapicalien  und  von
Forderungen  mit  Hypothekentiteln,  Dastung  pro  nomine  bono
bei  solchen  Cessionen  f.  unter  B,  4  lit.
2)  Einzelne  Obligationen  !1•#  Verträgen  und  vertragsähnlichen
  Verhällnissen.  a)  Oarlehen.  Die  Einrede
aus  dem  Senatusconsultum  Macedonianum  findet  nicht  Statt,
        <pb n="24" />
        XXIV  Systemalisches  Register.

wenn  das  Hauskind  zur  Zeit  des  Darlehens  ein  peculium  adventitium
  irregulare  besaß.  155.  b)  Pfandvertrag.  Gemeinschaftliche
  Verpfändung  einer  untheilbaren  Sache  durch  mehrere
Personen.  Rückgabe  des  Pfandes.  345.  c)  Kauf.  Haftung  des
Verkäufers  wegen  einer  hinsichtlich  des  verkauften  Gules  bestehenden
  Dispositionobeschränkung.  Retennonsren  t.  310,  313.  d)  Aclio
emti  wegen  dolus  des  Verkäufers  und  deren  Verhällniß  zur  actio
redhibitorin.  Verjährung  der  letzteren.  305.  e)  Kauf  von  Immobilien,
  Form  derselben  und  Folgen  der  Nichtbeachtung  dieser  Form
s.  oben  unter  I.  E:  zum  Notariatogesetze  v.  10.  Nov.  1861  Art.  414
S.  AXX.  1)  Nahrungsvertrag.  Form  desselben  nach  Würzburger  Recht
48.  g)  Mandat,  einem  Anwalie  durch  Giro  eines  Wechsels  zum  Incasso
  eriheilt.  Umfang  desselben.  300.  h)  Zur  Lehre  von  der
Auslobung.  37.  i)  Gesellschaft  zur  Erwerbung  und  Zertrümmerung
  eines  Anwesens.  Form  des  Vertrages  über  deren  Eingehung.
Auflösung  derselben  durch  den  Tod  eines  Mitgliedes.  387.
k)  Bürgschaft.  Umfang  und  Voraussetzungen  des  dem  Bürgen
zustehenden  benelicinm  cedendarum  actionum.  150.  1)  Regreß
gegen  Mitbürgen.  391,  393.

3)  Obligationen  aus  unerlaubten  Handlungen
und  den  übrigen  Entstehungsgründen.  a)  Nalur  der
Emtschädigungsverbindlichkeit  aus  einem  durch  Lokomoltivfunken
verursachten  Brande.  124.  b)  Kondizirung  des  aus  einem  nichtigen
  Geschäfte  Gegebenen.  409.  c)  Kondizirung  desjenigen,  was
aus  einem  notariell  beurkundeten  Immobilienkaufe  außer  dem  Betrage
  des  simulirten  Kaufschillinges  gegeben  wurde.  209.  d)  Umfang
  der  Ersatzverbindlichkeit,  wenn  die  aus  einem  nichtigen  Vertrage
  gegebene  Sache  nicht  mehr  zurückgegeben  werden  kann.  316.
e)  Was  einzelne  Konkursgläubiger  mittelst  der  actio  Pauliane  erstreiten,
  fällt  in  die  Konkursmasse.  48.

D.  Familicnrecht.

a)  Versprechen  einer  Entschädigung  wegen  Rücktrittes  von
einem  nichtigen  Eheverlöbnisse.  289.  b)  Die  Klagen  auf  Supplirung
  des  Ehekonsenses  gehören  auch  in  den  Gebielstheilen  der  vormals
  fränkischen  Fürstentbümer  zur  Zuständigkeit  der  Bezirksgerichte.
116.  c)  Form  der  Cheverträge.  Statutenkollision.  140.  d)  Das  Wort
„Geding“  im  bayerischen  Landrechte  Th.  I  Kap.  VI  S.  43  Nr.  1  ist
nur  vom  Ghegedinge,  nicht  aber  auch  vom  Erbgedinge  zu  verstehen.
200.  c)  Kollision  der  Statuten  in  Beziehung  auf  eheliche  Güterverhältnisse.
  47.  1)  Begriff  des  ehelichen  Güterstandes  der  Gütereinheit.  235.
6)  Die  eheliche  Gütergemeinschaft  der  baycrischen  Slatuten.  225,  241,
257.  h)  Reclamotio  uxoria  des  fränkischen  Rechtes.  243.  i)  Fortgesetzte
  Gütergemeinschaft.  251.  k)  Errungenschaft  bei  der  Gütergemeinschaft
  des  Bayreulher  Rechles.  304.  1)  Ueber  die  bei  der
Errungenschaftsgemeinschaft  dem  Ehemanne  zustehende  Befugniß,
zum  Heirathgute  der  Chefrau  gehörige  Gegenstände  zu  veräußern
nach  fränkischem  Rechte.  53.  m)  Legilimation  durch  nachfolgende
Ehe.  Anerkennung  des  Kindes  vor  dessen  Geburt.  268.  nu)  Die
Einrede  aus  dem  SC.  Macedonianum  findet  nicht  statt,  wenn  das
        <pb n="25" />
        Systematisches  Register.  IIV

Hauskind  zur  Zeit  des  Darlehens  ein  peculium  adventitium  ir
regulare  besaß.  155.  0)  Abtheilung  des  Überlebenden  Ehegatten
mit  den  Kindern  bei  der  Gütergemeinschaft  der  bayerischen  Statuten.
  248.

E.  Erbrecht.

#a)  Sind  die  bischöflichen  Domkapitel,  wie  fie  gegenwärtig  in
Bayern  bestehen,  erbfähige  Personen?  327,  337.  d)  Vermögensauseinandersetzung
  bei  der  Auflösung  der  Ehe  durch  den  Tod  eines
Ebegatten,  wenn  eheliche  Gütergemeinschaft  nach  den  bayerischen
Staluten  bestand.  245.  c)  Das  Wort  „Geding“  im  bayer.  LR.
Th.  I  Kap.  VI  K.  43  Nr.  1  ist  nicht  vom  Erbgedinge  zu  verstehen.
  200.

III.  Handels=  und  Wechselrecht.

a)  Inwieferne  ist  die  für  ein  projektirtes  Aktienunternehmen
versprochene  Theilnahme  von  rechtsverbindlicher  Wirkung?  216.
b)  Dampfwaschaktiengesellschaft.  369.  c)  Vindikation  von  Inhaberpapieren
  79.  d)  Ist  ein  Anwalt,  welcher  das  Giro  eines
Wechsels  zum  Incasso  erhalten  und  angenommen  hat,  um  die
Valuta  gegen  den  Aussteller  oder  Acceptanten  einzuklagen,  vermöge
  dieses  Umstandes  allein  schon  verpflichtet,  auch  die  Regreßklage
  gegen  den  Indossanten  des  letzten  Inhabers  anzustellen  7  300.
e)  Wirkung  des  Indossamentes  bei  Wechselausstellung  und  hypothekarischer
  Sicherheit  für  dieselbe  Forderung.  111.  )  S.  auch
oben  unter  I,  F:  Handels=  und  Wechselprozeß  S.  XXI.

IV.  Kirchenrecht.

a)  Qualität  der  bischöflichen  Domkapitel,  wie  fie  gegenwärtig
in  Bayern  bestehen,  in  vermögensrechtlicher  Beziehung.  327,  337.
b)  Baupflicht  an  Kultusgebäuden.  Verbindlichkeit  zur  Leistung  der
Feuerversicherungsbeiträge.  321.  c)  Eherecht  s.  unter  II.  D:  IFa·
milienrecht  S.  w

V.  Staatsrecht.

a)  Fideikommißodministration  bei  ausgebrochener  Gant  Üüber
das  Vermögen  des  Fideikommißbesitzers.  Kompetenzfrage.  27
d)  Ersitzung  von  Reallasten  gegen  ein  Fideikommißgut.  298.
e)  Ueber  den  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Staatebdienstpragmatik
  v.  1.  Jan.  1805.  171
        <pb n="26" />
        XXVI  Systematisches  Register.

VI.  Strafrecht  und  Strafprozeß.
9  Strafgesebuch  von  1861.  Art.  228.  229.  Mord.
,  97.

asnn
trafgesetzbuch  von  181  3  Th.  II  Art.  22.  a)  Wegen
  ine  Verleitung  einer  Person  zur  Unterzeichnung  einer
Arkunde  über  Gewährung  eincs  Nachlasses  an  einer  Forderung  ist
das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Unterzeichnung  der  Urkunde
  stattfand.  204.  b)  Wegen  eines  Erpressungsversuches  durch
Zusendung  eines  Drohbriefes  ist  das  Gericht  des  Ortes  zuständig,
an  welchem  der  Drohbrief  dem  Adressaten  übergeben  worden  ist.
280.  c)  Wenn  Jemand  von  dem  Jagdgebiete  aus  worin  er  zur
Jagdausübung  berechtigt  ist,  in  ein  fremdes  Jagdgebiet  hinüberschießt,
  ist  wegen  Vergehens  des  Jagdsrevels  das  Gericht  des  Jagdgebietes,
  in  welches  binübergeschossen  wurde,  zuständig.  169.
d)  Die  gegen  eine  Person  eingeleitele  strafrechtliche  Untersuchung
erscheint  durch  die  Einstellung  des  Strafverfabrens  erledigt,  wenn
gleich  die  Zurücknahme  des  gegen  diese  Person  auggeschriebenen
Verhaftsbefehles  unterblieb.  278.
rt.  27.  a)  Das  bürgerliche  Strasgericht,  von  welchem  ein
Soldat  wegen  mit  Givilpersonen  gemeinsam  verübter  Reate  abgeurtbeilt
  wurde,  ist  gegen  diesen  Soldaten  wegen  eines  nach  der
Aburtheilung,  aber  vor  eingetretener  Rechtskraft  von  ihm  allein
verübten  Vergehens  zuständig.  22—  d)  Die  in  die  aktive  Armee
zingeereibten  Soldaten  haben  auch  nach  dem  Wehrverfassungsnesetze
Januar  1868  wegen  Vergebens  der  Saherege.
24  Gerichtsssand-vor.  den  Militärgerichten.  379.  c)  D
tärgericht  ist  zur  Aburtheilung  eines  dienstpräsenten  2m  u
gen  einer  Uebertretung  auch  dann  zuständig,  wenn  in  einer  vorausgegangenen
  gemischtgerichtlichen  Voruntersuchung  wegen  der  in  Frage
stehenden,  anfänglich  als  Vergehen  erachteten  That  dessen  Aburtheilung
  den  bürgerlichen  Strafgerichten  überlassen  war.  144.
Zuständigkeit  des  bürgerlichen  Strafgerichtes  gegen  beurlaubte  Soldaten
  erstreckt  sich  auch  auf  die  während  der  Dienstpräsenz  verübten
Uebertretungen,  soferne  das  Militärgericht  vor  eingetretener  Beurlaubung
  noch  kein  Verhör  mit  dem  Verdächtigen  abgehallen  hat.  206.
Art.  30.  Zur  Einschreitung  gegen  einen  Inländer  wegen
einer  von  ihm  im  Auslande  begangenen  strafbaren  Handlung  ist
außer  dem  Falle  der  Ergreifung  desselben  der  Untersuchungorichter
jenes  Gerichtes  zuständig,  in  welchem  er  sich  zur  Zeit  der  gegen
ihn  veranlaßten  Einschreitung  aufhält.  238.

Berichtigungen.

S.  309  Z.  18  v.  u.  statt:  „(44,  3),  *  4  44)“.  Das.  Z.
17  v.  u.  statt:  „(39,  1)“  —  „(19,
        <pb n="27" />
        Jamstag  den  4.  San.  1868.  33.  JSahrgang.  1
Dr.  3.  A.  Feuffert's
Blätter  für  Zechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Obligee  Form  der  Cession  von  betlerbcronen.  —
sion  u  Erkenninsse,  durch  w  rus  96n  zieh5  3

*  Dollmann  und  G

bligate  Form  der  Cession  von  Bypotheksorderungen
  1).

Bd.  XXXI  S.  113,  193,  195,  201,  232,  369;  Bd.  XXXII
S.  340,  369.

Die  Polemik  über  die  Frage,  ob  die  Cession
von  Hypothekforderungen  nach  Art.  14  des  Not.=Ges.
  an  die  notarielle  Verbriefung  gebunden  sei,
fängt  nachgerade  an,  etwas  zu  hitzig  zu  werden;
der  Artikel  S.  369  ff.  in  Bd.  32  dieser  Zeitschrift
  läßt  den  nicht  sehr  leisen  Nachklang  eines
Stoßes  in  die  Kriegstrompete  zurück,  welcher  einige
Zeit  in  dem  Ohre  fortsumset.  Um  was  handelt
es  sich  denn  im  Grunde  bei  dieser  Sache?

Zwei  Dinge  sind  von  vorne  herein  ganz  ge-1)

  Bei  Aufnahme  dieses  polemischen  Artikels  erinnert
der  Herausgeber  an  das  schon  öfter  Gesagte,  daß
diese  Blätter  der  Besprechung  praktischer  Rechtsfragen,
  besonders  aus  der  neuen  Gesetzgebung,  von  verschiedenen
  Seiten  her  offen  stehen,  —  und  behält  sich
für  jeden  Fall  die  Ausführung  seiner  eigenen  Ansicht
  über  die  hier  bestrittene  Frage  vor.

Or.  Steppes.

Neue  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="28" />
        2  Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekfordérungen.

wiß;  die  Hypothek  ist  ein  dinglichetz  Recht  an  einer
Liegenschaft,  der  Vertrag,  welcher  ein  OMothekenrecht
  von  einer  Forderung  auf  eine  andere,  von
einer  Person  auf  eine  zweite  üÜberträgt,  betrifft
daher  ein  dingliches  Recht  an  liegenden  Gründen
  und  muß,  um  giltig  zu  sein,  vom  Notar
errichtet  werden.  Die  persönliche  Schuldforderung
  gehört  dagegen  zu  den  beweglichen  Gütern,
ihre  Uebertragung  kann  mündlich  oder  unter  Privatunterschrift
  wirksam  geschehen.  Wenn  nun  eine
Forderung  cedirt  wird  und  in  Folge  hievon  auch
die  auf  ihr  haftende  Hypothek  auf  den  Cessionar
übergehen  soll,  ja,  vermöge  gesetzlicher  Borschrift
als  etwas,  was  dazu  gehört,  von  selbst  mit  übergeht,
  läßt  sich  nun  sagen,  dieser  Vertrag  betrifft
ein  dingliches  Recht  an  einer  unbeweglichen  Sache?
Ja,  er  betrifft  es  mit,  weil  er  den  Uebergang  der
Hypothek  auf  einen  neuen  Inhaber  bewirkt,  weil
ein  Mitbetreffen  aber  immer  ein  Betreffen  selbst  ist,
beiläufig  ebenso  wie  die  Theilnahme  an  einem  Verbrechen
  selbst  Verbrechen  und  mit  diesem  auch  gleich
strafbar  ist.  Die  Hypothek  ist  von  der  Forderung
an  das  Schlepptau  genommen,  das  Steuerruder,
welches  der  Forderung  eine  andere  Richtung  gibt,
bringt  daher  auch  die  Hypothek  in  ein  neueb  Fahrwasser;
  die  Cession,  welche  das  Schiff  mit  ihren
Klauen  erfaßt,  trifft  deshalb  nicht  etwa  blos  in  einer
Nachwirkung,  sondern  augenblicklich  mit  dem  Schlage,
den  sie  führt,  mit  dem  Griffe,  den  sie  thut,  die
Hypothek,  welche  nicht  mehr  in  der  Schwebe  hängt,
sondern  nothwendiger  Weise  dem  Impulse  weichen,
sich  in  die  neue  Lage,  die  ihr  geschaffen  wird,  fügen
muß.  Die  Hypothek  wird  daher  unabwendbar,  so
lange  nicht  ein  anderes  verabredet  ist,  von  der  Cession
  getroffen,  mit  betroffen,  selbst  betroffen,  man
kann  beinahe  sagen,  von  der  Cession  übertroffen,
weil  die  Cession  nunmehr  ein  jüngeres,  dem  des
        <pb n="29" />
        Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.  3

Cedenten  vorgehendes  Recht  begründet.  Die  Hypothek
  verhält  sich  zur  Forderung,  wie  das  Haus  zur
Schildkröte,  sie  ist  bestimmt,  solche  vor  Unfällen
und  Untergang  zu  schützen,  mit  dem  kleinen  Unterschiede,
  daß  die  Forderung  ohne  Pfandrecht  fortleben
  kann,  was  bei  der  Schildkröte  ohne  Haus
nicht  wohl  möglich  ist,  und  daß  der  Schild  erst
recht  werthvoll  wird,  wenn  das  Thier  daraus  verkommen
  ist.  Wer  aber  während  des  Zusammenhanges
  die  Schildfröte  trifft,  der  trifft  auch  ihren
Schild,  weil  beide  nur  ein  verwachsenes  Dasein
haben,  der  Verkauf  der  Schildkröte  würde  ohne
Zweifel  auch  unerwähnt  die  Schaale,  die  sie  auf
dem  Rücken  trägt,  in  sich  begreifen,  also  mit  betreffen,
  also  auch  selbst  betreffen.  Diese  Bilder
sind  wohl  kaum  so  dunkel  und  schwer  verständlich,
als  die  der  Apokalypse

Kehren  wir  zu  einer  kühleren  Anschauung  der
Sache  zurück,  so  gibt  die  oben  erwähnte  Erörterung
an  ihrem  Schlusse  selbst  zu,  daß  die  Gesetzgebung
wohl  schwerlich  beabsichtigt  haben  mochte,  die  Cessionen
  von  Hypothekforderungen  vom  Bereiche  des
Art.  14  d.  Not.-Ges.  aus  zuschließen.  Hievon  läßt
sich  eine  Vormerkung  nehmen,  mit  dem  Zusatze,  daß
die  Gesetzgebung  auch  guten  Grund  hatte,  diese  Absicht
  zu  hegen,  weil  die  jenem  Art.  14  vorschwebende
  ratio  legis  auf  die  Hypothekforderung  gleich
gut  paßt,  wie  auf  das  Grundstück  selbst.  Der  ganze
Verkehr  mit  dinglichen  Rechten,  welche  sich  an  den
Grundbesitz  heften,  sollte  einmal  auch  außer  seiner
theilweisen  Veröffentlichung  im  Hypoth.-Buche  durch
das  öffentliche  Ansehen  der  Notar.-Urkunden  in  eine
leicht  zugängliche  Evidenz  gesetzt  werden;  zur  vertragsmäßigen
  Errichtung  einer  Hypothek  ist  die  Not.=Urkunde
  erforderlich,  obschon  auch  das  Hypoth.-Buch
sie  ausweisen  muß,  gewiß  mit  gleichem  Rechte  auch
zur  vertragsmäßigen  Uebertragung  der  Hypothek,  da

-
        <pb n="30" />
        4  Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.

es  ziemlich  auf  Eins  hinaus  läuft,  ob  ich  Geld  herleihe
  und  mir  dafür  ein  Pfandrecht  ausbedinge,
oder  ob  ich  ein  schon  ausbedungenes  dem  Gläubiger
abkaufe;  der  Erwerb  der  dinglichen  Sicherheit  Her
eine  Forderung  ist  überall  der  Zielpunkt  des  Gläubigers,
  nach  dem  Ausspruche  des  Pomponius:
Plus  cautionis  in  re  est,  duam  in  persona.
Fr.  25  d.  R.  J.  Dazu  kommt  noch,  daß  bei  den
meisten  Hypothekcessionen  das  Hauptaugenmerk  des
Cessionars  gewiß  weit  mehr  auf  das  Unterpfand,
als  auf  den  persönlichen  Credit  des  Schuldners
fällt,  wie  der  oberste  Gerichtshof  erst  unlängst  in
einer  Disziplinarsache  gegen  einen  Notar  unterm
30.  Juli  1867  ausgesprochen  hat  (Just.-Min.-Bl.
1867  S.  179  Nr.  4).  Zwischen  dem  Rentenkaufe
und  dem  Darlehen  auf  Hypothek  liegt  prinzipiell
gewiß  eine  große  Kluft  in  Mitte;  in  dem  Kapitalienhandel
  der  Stadt  München  laufen  aber  die  Ewiggeld=
  und  die  Hypothekenbriefe  in  gleichem  Schritte
neben  einander  fort,  Jedermann  fragt  mehr  nach
der  Sicherheit,  als  nach  der  Natur  seiner  Berechtigung,
  der  Hypothekenbrief  ist  in  den  Augen  der
meisten  Kapitalisten  nur  ein  Träger  der  erkauften
Reute,  für  den  Fall,  daß  die  Gilten  oder  Zinsen
stocken,  will  der  Inhaber  so  gut  als  möglich  vor
Verlust  geschützt  sein,  das  ist  für  ihn  die  Hauptsache.
  Ob  nun  die  Cession  der  Forderung  wegen
fehlgeschlagenen  Ueberganges  der  daran  hängenden
Hypothek  von  Rechtswegen  nichtig  oder  blos  der
Reseission  unterworfen  sei,  ist  eine  geringe  Deklination
  der  Magnetnadel,  die  auf  das  rechte  Ziel  hinweist;
  gewiß  bleibt  immer  so  viel,  daß  sich  dem  Cessionar
  nie  wider  Willen  zumuthen  läßt,  die  persönliche
  Forderung,  womit  der  Verkehr  ungebunden
ist,  zu  behalten,  die  Hypothek  aber  wegen  der  mißliebigen
  Laune  des  Art.  14  des  NG.  fahren  zu
lassen;  er  ist  einmal  in  seinen  billigen  Erwartungen  ge-
        <pb n="31" />
        Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.  5

täuscht,  ihm  fehlt  eine  ganz  wesentliche  Zugabe  in
seinen  Kauf,  er  braucht  diesen  nicht  zu  halten,  selbst
dann  nicht,  wenn  der  Cedent  bereit  wäre,  ihm  die
vermißte  Hypothek  nachträglich  zu  verschaffen;  denn
jener  erhöhte  Grad  von  Ueberlegung,  den  der  Art.  14
d.  Not.-Ges.  in  den  vertragschließenden  Theilen
durch  ihre  Verweisung  vor  den  Notar  erwecken  will,
muß  immer  ein  zweifacher  sein:  nicht  blos,  der
weggibt,  auch  der  erwirbt,  soll  dadurch  Anlaß  bekommen,
  sich  zur  Bereifung  seiner  Absicht  aufzuschwingen;
  eine  gute  Forderung  mit  einer  schlechten
Hypothek  ist  immer  etwas  Anderes,  als  was  der
Cessionar  zu  erwerben  bezielt  haben  mochte.

Die  Hypothek  macht  in  den  meisten  Fällen
eine  Forderung  erst  flott  und  gut,  sie  hebt  nicht
selten  deren  Werth  von  25  auf  100  Prozent  in
die  Höhe;  eine  Forderung  mit  oder  ohne  gutes  Unterpfand
  verhält  sich  daher  beiläufig  ebenso,  wie  ein
ganzes  Haus  zu  einem  solchen,  welches  die  Nacht
über  zur  Hälfte  niedergebrannt  ist.  Sicher  ist  anzunehmen,
  daß  der  Cessionar,  welcher  sich  eine  Hypothekforderung
  unter  Privatunterschrift  cediren  ließ,
nicht  weiß,  daß  die  Hypothek  ihm  wegen  eines
Formfehlers  nicht  wirksam  überlassen  ist.  Erfährt
er  solches,  so  befindet  er  sich  also  ganz  in  der  Lage
eines  Käufers,  dem  man  sagt,  das  gestern  erkaufte
Haus  sei  bereits  über  die  Hälfte  niedergebrannt,  er
habe  nur  eine  Ruine  erworben.  Er  wird  sich  daher
auch  mit  vollem  Rechte  auf  das  fr.  57  de  contrah.
emt.  (18,  1)  berufen  können:  ut,  si  quidem
auhitior  domus  pars  exusta  est,  non  compellitur
  emtor,  perlicere  emtionem;  die  Abtretung
  der  Hypothek  ist  nichtig,  die  Cession  der
Forderung  ohne  Hypothek  braucht  er  aber  nicht  zu
halten.  Die  Verpflichtung  des  Verkäufers  geht
dahin,  das  dictum  et  promissum  abzugewähren;
zwischen  beiden  unterscheidet  das  fr.  19  pr.  de
        <pb n="32" />
        6  Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.

aedil.  Ed.  (21,  1):  Sciendum  est,  quaedam,  etsi
direrit,  praestare  eum  (sc.  ven  jtorem)  non
debere.  Der  folgende  §.  2  zeigt  nun,  was  ein
dictum  und  was  ein  promissum  seiz;  aus  fr.  66
de  A.  E.  V.  (19,  1)  wissen  wir  überdies,  daß
auch  rechtliche  Eigenschaften,  wie  die  Zuthat  einer
Dienstbarkeit  oder  eines  Pfandrechtes,  Gegenstand
eines  diclum  ct  promissum  sein  können.  Läßt
sich  nun  wohl  bezweifeln,  daß,  wenn  Jemand  ein
Hypothekkapital  cedirt,  die  Hypothek  immer  ein
krowissum  und  nicht  ein  bloßes  dictum  sei?

mtori  nominis  etiam  pignoris  persecutio  praestari
  debet.  Fr.  6  D.  de  her.  vel  act.  vend.
(18,  4).  Ist  die  praestatio  pignoris  wegen
eines  formellen  Fehlers  der  Uebertragung  vereitelt,
so  fällt  auch  die  innig  damit  verflochtene  venditio
nominis  in  sich  zusammen;  denn  dem  Cessionar
würde  außerdem  das  doch  vom  Gesetze  bezielte
spatium  deliberandl  für  den  Erwerb  eines
dinglichen  Rechtes  bis  zur  Besiegelung  des  Notars
entschlüpfen.

Wenn  also  die  Sache  so  einfach  und  so  natürlich
  ist,  wozu  der  große  Aufwand  von  einvilistischer
Gelehrsamkeit,  um  sie  in  ein  anderes  Geleise  zu
schieben?  Wenn  der  Wortlaut  mit  dem  Grunde  des
Gesetzes,  und  beide  überdies  mit  der  zugegebenen
Absicht  des  Gesetzgebers  übereinstimmen,  wie  kann
es  Überraschen,  daß  die  oberstrichterliche  Rechtsprechung
  bei  diesem  Ziele  anlangt?  Aus  Allem  tritt  vielmehr
  hervor,  daß  im  Geiste  des  Art.  14  d.  Not.=Ges.
  ein  Vertrag  auch  dann  ein  dingliches  Recht
an  einer  Liegenschaft  betrifft,  wenn  das  letztere  in
nächst  mittelbarer  Folge  Gegenstand  des  ersteren
ist,  wenn  er  dessen  Entstehung,  Uebergang  oder  Erlöschung
  bewirkt.

Das  Bedauerliche  bei  diesem  gelehrten  Kampfe
der  Meinungen,  dessen  weitere  Fortsetzung  nicht  über-
        <pb n="33" />
        Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.  7

raschen  soll,  ist  nur  das  geringe  praktische  Interesse,
was  sich  an  die  Bekämpfung  der  bisher  gleichförmig
festgehaltenen  Ansicht  des  obersten  Gerichtshofes  anknüpft.
  Es  kann  sich  dabei  um  Nichts  als  die  Ersparung
  der  Brieftaxe,  des  Stempels  und  der  Notariats
  gebühr  handeln,  alle  drei  sind  aber  nur  unbedeutend.
  In  den  Basiliken  oder  Gerichtshallen  des
alten  Rom  saßen  die  Tabellionen  bekanntlich  zu
offenem  Kram  und  Laden;  die  Amtsstuben  unserer
Notare  sind  von  Morgens  bis  Abends  offen,  wie  die
Buden  der  Geldwechsler.  Wer  ein  Hypothekkapital
cediren  oder  cedirt  übernehmen  will,  darf  nur  eintreten
und  eine  kleine  Urkunde  darüber  aufnehmen  lassen;
im  Hypoth.-Buche  muß  die  Sache  ja  doch  zur  Sicherheit
  des  Cessionars  auf  alle  Fälle  berichtigt  werden
  2).  Wozu  also  das  beharrliche  Sträuben  gegen
die  notarielle  Verlautbarung  und  deren  Erfordernß?
Dem  gelehrten  Vertheidiger  dieser  Abneigung  war
vielleicht  bei  der  eifrigen  Entwickelung  seiner  Einwürfe
das  glückliche  Wort  des  Fürsten  Talleyrand  im  Augenblicke
  nicht  gegenwärtig,  mit  dem  er  die  Instruktion
  für  einen  feurigen  Gesandten  schloß:
Surtout  pas  trop  de  zele.

W  1  *

3)  In  der  allgem.  Zeitung,  Beilage  vom  15.  Dezemd.
1867  S.  5583  schlägt  ein  Münchner  Korrespondent
h.,  der  dem  Ges.-Geb.-Ausschuß  der  K.  d.  Abg.  ziemlich
nahe  zu  stehen  scheint,  die  elektive  Zulassung  des  Indossamentes
  von  Hyp.-Briefen  auf  Namen  oder  auf
Inhaber  statt  der  notariell  verlautbarten  Cession  als
ein  Mittel  der  Geschäftsvereinfachung  vor.
        <pb n="34" />
        8  Proz.-Ges.  v.  1837  8.  52  Nr.  2,  K.  54  Nr.  1  u.  6.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern
rechts  des  Uheinree.

Die  Rerision  gegen  Erkenntnisse,  durch  welche  die  gerichtsablehnende

  Einrede  in  zwei  Instanzen  gleichförmig  verworfen

  worden  ist,  findet  nicht  stalt,  wenn  in  der  Hauptsache
die  Revision  unzulässig  ist.

Vgl  Bd.  V  S.  248;  Bd.  VI  S.  71,  374;  Bd.  VII  S.  361  und

Plen.-Beschl.  d.  ob.  Gerichtshofes  vR  13.  Dez.  1848,  Rbl.  1849

In  einem  Exekutivprozesse  war  in  beiden  Instanzen
  die  Einrede  der  Inkompetenz  der  ordentlichen
Gerichte  —  weil  angeblich  eine  Handelssache  vorliege  —
verworfen,  und  der  Beklagte  unter  Vorbehalt  der
Nachklage  bezüglich  der  vorgeschützten  Einrede  der
Zahlung  verurtheilt  worden,  die  eingeklagte  Darlehensforderung
  zu  1000  fl.  zu  bezahlen.  Der
Beklagte  wendete  in  beiden  Beziehungen  die  Revision
  ein,  welche  als  unzulässig  abgewiesen  wurde
aus  nachstehenden  Gründen:

„Nach  §.  54  Nr.  6  des  Proz.-Ges.  v.  17.  Nov.
1837  ist  die  Revision  gegen  zwei  in  der  Hauptsache
  gleichförmige  Erkenntnisse  der  beiden  Vorinstanzen
  unter  der  Voraussetzung  im  Exekutivprozesse
unstatthaft,  daß  dem  unterliegenden  Theile  die  gesonderte
  Rechtsverfolgung  im  gewöhnlichen  Prozesse
vorbehalten  bleibt.  Hieran  ändert  der  Umstand
nichts,  daß  auch  die  Frage  über  die  Zuständigkeit
der  ordentlichen  Gerichte  in  den  Vorinstanzen  Gegenstand
  des  Streites  gewesen,  und  in  der  Revision
zum  Gegenstande  der  Beschwerde  gemacht  worden
ist.  Wenn  der  oberstrichterliche  Plenarbeschluß  vom
13.  Dez.  1848  die  Zulässigkeit  der  Berufung  zur
        <pb n="35" />
        Pens.  Militärbeamte  im  Auslande.  Kompetenz.  9

dritten  Instanz  gegen  die  in  zwei  Instanzen  gleichförmig
  ausgesprochene  Verwerfung  der  gerichtsablehnenden
  Einrede  davon  abhängig  macht,  daß  über
den  gleichzeitig  in  der  Hauptsache  erlassenen  Ausspruch
  Berufung  ergriffen  wird,  so  hat  dieses
sachgemäßer  Weise  den  Sinn,  daß  die  materielle
Würdigung  des  Streites  durch  die  eingelegte  Berufung
  Gegenstand  der  oberstrichterlichen  Aburtheilung
  geworden  sei,  weil  der  Richter  zu  dieser  nur
gelangen  kann,  wenn  die  Kompetenzfrage  bejahend
entschieden  ist.  Ist  aber  diese  materielle  Würdigung
  selbst  nach  Maßgabe  des  Streitgegenstandes
ausgeschlossen,  so  kann  die  Einlegung  einer  unzulässigen
  Berufung  in  der  Hauptsache  auf  die  Zulassung
der  Beschwerde  im  Betreffe  der  gerichtsablehnenden
Einrede  keine  Wirkung  äußern;  eine  Entscheidung
über  dieselbe  wäre  überflüssig.  Es  war  demnach  die
Revision  als  unzulässig  abzuweisen.“
OAGE.  v.  15.  Okt.  1867  Rr.  10626%.
g.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes,  Kompetenzkonftikte
  unter  Gerichten  betr.

Ein  bayerischer  Militärbeamter,  welcher  seit  seiner  Pensio

nirung  im  Auslande  lebt,  hat  mit  seiner  Familic  seinen

Gerichtsstand  an  dem  Orte,  wo  er  zur  Zeit  seiner  Pensionirung
  in  Garnison  war.

Die  Bestimmung,  welcher  Kommandantschaft  der  pensionirte
  Beamte  während  seines  Aufenthaltes  im  Auslande
in  militärischer  Beziehung  untergeordnet  sein  soll,  ist  für

den  Gerichtsstand  ohne  Einfluß.

Am  23.  Juli  1867  war  zu  Freiburg  im  Großherzogthum
  Baden  Anna  Josepha,  Gattin  des  k.
        <pb n="36" />
        10  Pens.  Militärbeamte  im  Auslande.  Kompetenz.

bayerischen  pensionirten  Regipientsanditors  k.  gestorben.
  Der  gedachte  k.  Audilor  war  in  der  letzteren
Zeit  vor  seiner  am  22.  Juli  1860  erfolgten  Pensionirung
  der  k.  Stadtkommandantschaft  Nürnberg
ugetheilt  gewesen  und  hatte  sich  von  da  mit  aller-Rächster
  Erloubniß  in  das  Großherzogthum  Baden
begeben.

Ueber  den  erwähnten  Todesfall  ist  an  die  k.
Stadtkommandantschaft  Aschaffenburg  Anzeige  erstattet
  worden,  weil  der  gedachte  k.  Auditor  seit  seiner

ensionirung  und  seit  der  Verlegung  seines  Wohnitzes
  in  das  Ausland  der  genannten  Kommandantschaft
  in  dienstlicher  Beziehung  unterstellt  war.

Diese  Behörde  theilte  die  ihr  gemachten  Mittheilungen
  dem  k.  Stadtgerichte  Nürnberg  als  forum
des  letzten  Wohnortes,  welchen  der  Auditor  K.  in
Bayern  gehabt  hatte,  zur  Erledigung  mit.

Letzteres  aber  gab  mittelst  Note  vom  12.  Aug.
1867  die  Akten  an  das  k.  Stadtgericht  Aschaffenburg
  ab,  weil  es  der  Ansicht  war,  daß  dieses  Gericht
  wegen  der  dienstlichen  Zutheilung  des  Auditors
X.  an  die  dortige  Stadtkommandantschaft  zuständig
  sei.

Das  k.  Stadtgericht  Aschaffenburg  lehnte  nun
in  einer  unter  dem  24.  dess.  M.  an  das  k.  Stadtgericht
  Nürnberg  erlassenen  Note  seine  Zuständigkeit
ab.  Da  jedoch  das  k.  Stadtgericht  Nürnberg  auf
seiner  früheren  Ansicht  beharrte,  lag  ein  verneinender
  Kompetenzkonflikt  vor,  welcher  vom  obersten
Gerichtshofe  dahin  entschieden  wurde,

daß  zur  Behandlung  der  vorerwähnten  Verlassenschaft
  das  k.  Stadtgericht  Nürnberg  zuständig  sei.

Diesem  Ausspruche  sind  nachfolgende  Gründe
beigegeben:

Durch  die  erwachsenen  Akten,  insbesondere  die
        <pb n="37" />
        Pens.  Militärbeamte  im  Auslande.  Kompetenz.  11

Schreiben  der  k.  Stadtkommandantschaft  Aschaffenburg,
  steht  fest,  daß  der  Ehegatte  der  Erblasserin,
der  k.  Regimentsauditor  X.,  ehe  er  pensionirt  wurde
und  seinen  Wohnsitz  im  Großherzogthum  Baden
nahm,  seine  Garnison  in  Nürnberg  hatte,  wo  er
im  aktiven  Militärdienste  stand,  daß  sonach  Nürnberg
  vor  seiner  Uebersiedelung  in  das  Ausland  sein
und  seiner  Ehefrau  letzter  Wohnort  in  Bayern  war,
so  wie,  daß  er  mit  seiner  Gattin  nie,  wenigstens  in
neuerer  Zeit  nicht,  in  Aschaffenburg  gewohnt  habe.

Es  ist  ferner  durch  die  Akten  und  auch  durch
die  eigene  Erklärung  des  Auditors  K.  konstatirt,  daß
weder  er,  noch  seine  verlebte  Ehefrau,  aus  dem
bayerischeu  Staatsverbande  getreten  siud.  Es  ist
daher  unzweifelhaft,  daß  nur  ein  bayerisches  Gericht
  zur  Auseinandersetzung  der  vorwürfigen  Verlassenschaft
  zuständig  ist,  weil  jeder  bayerische  Staatsangehörige,
  so  lange  er  diese  Eigenschaft  behält,  unter
der  Jurisdiktion  der  bayerischen  Gerichte  verbleibt,
soweit  Jurisdiktionsverträge  mit  auswärtigen  Staaten
nichts  Anderes  bestimmen.

Dieß  wird  auch  von  den  in  Konflikt  begriffenen
  Gerichten  anerkannt.  Von  den  baperischen
Gerichten,  deren  Zuständigkeit  hier  überhaupt  in
Frage  kommen  kann,  ist  dieselbe  aber  demjenigen
Gerichte  zu  vindiziren,  in  dessen  Bezirk  die  X.'schen
Eheleute  vor  ihrem  Wegziehen  in  das  Ausland
ihren  letzten  Wohnsitz  hatten,  weil  dieses  Wegziehen
an  deren  allgemeinem  Gerichtsstande  eine  Aenderung
nicht  hervorbrachte,  denselben  weder  bei  einem  badischen
  Gerichte,  noch  bei  einem  anderen  bayerischen
Gerichte  neu  begründete.  Das  mit  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  betraute  Gericht,  in  dessen  Bezirke
der  k.  Auditor  K.  mit  Frau  zuletzt  in  Bayern  domizilirte,
  ist  aber  das  k.  Stadtgericht  Nürnberg.

Dieses  hält  sich  deßwegen  für  unguständig,
        <pb n="38" />
        12  Zur  Erinnerung  an  Lauk,  Dollmann  und  Glück.

weil  der  gedachte  k.  Auditor  mit  seiner  Pensionirung
  der  k.  Stadtkommandantschaft  Aschaffenburg
zugetheilt  worden  sei;  allein  mit  Unrecht.  Wie  sich
aus  dem  Schreiben  dieser  Behörde  vom  14.  Sept.
1867  ergibt,  hat  die  Zutheilung  pensionirter  bayerischer
  Offiziere  oder  Militärbeamten,  welche  im  Auslande
  sich  aufhalten,  an  bayerische  Kommandantschaften
  im  Inlande  nur  die  Bedeutung,  ihnen  eine
Behörde  für  jene  dienstlichen  Beziehungen  zu
geben,  welche  durch  die  Pensionirung  nicht  gelöst
worden  sind;  insbesondere  in  Betreff  der  militärischen
Heirathskautionen  und  ähnlicher  Angelegenheiten.
Es  ist  klar,  daß,  so  lange  solche  pensionirte  Offiziere
oder  Militärbeamte  nicht  ihren  Wohnsitz  an  dem
Orte  aufschlagen,  wo  die  auf  diese  Art  bezeichnete
Kommandantschaft  ihren  Sitz  hat,  für  sie  ein  Gerichtsstand
  vor  den  an  demselben  Orte  befindlichen
bürgerlichen  Gerichten  nicht  begründet  wird;
denn  hiezu  würde  erfordert  werden,  daß  mit  der
Zutheilung  der  im  Auslande  lebenden  Pensionisten
an  eine  Kommandantschaft  des  Inlandes  die  Fiktion
eines  Domiziles  ausdrücklich  oder  der  Natur  der
Sache  nach  verknüpft  wäre,  was  der  Fall  nicht  ist.

Erk.  d.  OGH.  v.  6.  Dez.  1867,  UB.  Nr.  72.

Zur  Erinnerung  an  Tauk,  Bollmann  und  Glück.

Seit  der  Unterzeichnete  vor  nun  neun  Jahren
die  Herausgabe  der  Blätter  für  Rechtsanwendung
übernahm,  sind  die  in  der  Aufschrift  genannten  drei
Männer  zur  ewigen  Ruhe  heimgegangen.
        <pb n="39" />
        Zur  Erinnerung  an  Lauk,  Dollmann  und  Glück.  13

Daß  nicht  alsbald  nach  Lauk's  Tode  von
demselben  in  diesen  Blättern  Kunde  gegeben
wurde,  mag  auffallen,  da  Lauk's  Antheil  an  dieser
Zeitschrift  von  deren  ersten  Bänden  an  bis  kurze
Zeit  vor  seinem  Tode  ein  eben  so  eifriger  als  in
den  Leistungen  ausgezeichneter  war.  Besonder5  Jene
mochten  diese  Unterlassung  als  Impietät  ansehen,
welche  wußten,  wie  langjährige  und  innige  Freundschaft
  den  Verstorbenen  und  den  Herausgeber  verband.
  Allein  der  einzige  Grund  jener  Unterlassung
war  der  Umstand,  daß  bald  nach  Lauk's  Tode  in
öffentlichen  Blättern  und  gelehrten  Zeitschriften,  insbesondere
  auch  in  der  Zeitschrift  für  Gesetzgebung
und  Rechtspflege  (Bd.  IX  S.  277),  die  den  allermeisten
  Lesern  dieser  Blätter  zur  Hand  ist,  ausführliche
  und  ihre  Aufgabe  erschöpfende  Nekrologe  erschienen.


Der  gleiche  Grund  (vgl.  die  angef.  Zeitschrift
Bd.  XIII  S.  663)  trat  bei  Dollmann's  Tode
ein,  welcher  seit  langer  Zeit  und  bis  zu  seinem  Ende
ausgezeichnete  Beiträge  zu  den  Blättern  lieferte  und
Mitherausgeber  derselben  war.

Nur  darum  wird  erst  jetzt,  wo  der  Tod  eines
weiteren  Mitarbeiters  anzuseigen  ist,  auf  die  Gräber
des  lieben  Freundes  Lauk  und  des  verdienstvollen
Dollmann  der  Dank  niedergelegt  für  ihre  langjährige
  und  ausgezeichnete  Mitwirkung  an  Seu
fert's  segensreichem  Unternehmen.

Am  14.  Oktober  1867  wurde  neben  den  Ruhestätten
  seiner  drei  genannten  Freunde  auch  Christian
Karl  Glück  zur  Erde  bestattet.  Er  war  am  8.  Okt.
1791  zu  Erlangen  geboren,  der  älteste  Sohn  des
geheimen  Hofraths  und  Professors  der  Rechtswissenschaft,
  Dr.  Christian  Friedrich  Glück,  des  Verfassers
des  bekannten  Pandekten-Kommentars.

-
*
        <pb n="40" />
        14  Zur  Erinnerung  an  Lauk,  Dollmann  und  Glück.

Schon  an  Michaelis  1807  bezog  er  die  Universität
  Erlangen,  die  er  an  Ostern  1811  verließ,
um  zuerst  bei  dem  Landgerichte  Uffenheim,  dann
bei  dem  zu  Erlangen  unter  Puchta,  suletzt  bei
dem  sehr  tüchtigen  Advokaten  Macco  in  Uffenheim,
zu  praktiziren.  Im  Juni  1816  bestand  er  mit
bestem  Erfolge  des  Staatsdienstegamen  und  erlangte
  am  17.  April  1817  unter  dem  Vorsitze  seines
Vaters  die  Doktorwürde  von  der  Juristenfakultät
zu  Erlangen.

Nach  einer  halbjährigen  Funktion  am  Landgerichte
  Ansbach  wurde  Glück  im  Herbste  1818  zum
ersten  rechtskundigen  Rathe  bei  dem  neugebildeten
Magistrate  seiner  Vaterstadt  erwählt,  lehnte  aber
die  ihm  nach  drei  Jahren  zugedachte  Wiederwahl
wegen  seiner  entschiedenen  Vorliebe  für  das  Richteramt
  ab.  Seine  erste  Anstellung  in  diesem  fand  er
durch  seine  am  24.  Dezember  1821  erfolgte  Ernennung
  zum  Assessor  des  Kreis=  und  Stadtgerichtes
  Bayreuth.

Bald  darauf,  am  16.  September  1822,  wurde
Glück  zum  Rathe  am  Kreis=  und  Stadtgerichte
Ansbach  befördert.  Im  August  1827  wmde  er
Affessor,  im  Juli  1837  Rath  am  Appellationsgerichte
  zu  Ansbach.  Bei  der  Verlegung  dieses  Gerichtshofes
  nach  Eichstätt  bat  er  um  Versetzung  nach
Bamberg,  welche  am  2.  April  1838  bewilligt  und
von  wo  er  am  19.  August  1841  zum  Oberappellationsgerichtsrathe
  befördert  wurde.  Im  Jahre  1852
wurde  er  durch  Verleihung  des  Verdienstordens  vom
h.  Michael  ausgezeichnet.

Nahezu  achtzehn  Jahre  wirkte  er  am  obersten
Gerichtshofe  und  würde  seiner  Neigung  nach  diese
schöne  Thätigkeit  noch  lange  nicht  aufgegeben  haben,
wenn  nicht  ein  dienstlicher  Vorgang,  bei  dem  ihn
        <pb n="41" />
        Zur  Erinnerung  an  Lauk,  Dollmann  und  Glück.  15

die  gewählte  Form  kränkte,  ihn  veranlaßt  hätte,  bei
zurückgelegten  vierzig  Dienskjahren  den  Rühestand
nachzusuchen,  welcher  ihm  am  11.  April  1859  unter
Anerkennung  seiner  treuen  und  ausgezelchneten  Dienstleistung
  bewilligt  wurde.

Als  die  schönste  Periode  seines  Geschäftslebens
bejeichnete  Glück  allezeit  seine  Thätigkeit  am  Appellationsgerichte
  zu  Ansbach,  wo  er  unter  aubgezeichneten
  Vorständen  im  freundschaftlichen  Umgange
mit  den  tüchtigsten  Kollegen  lebte.  Zur  innigsten
Freundschaft,  die  nur  der  Tod  lösen  konnte,  verband
er  sich  dort  mit  Johann  Adam  Seuffert,  der  seit
1834  diesem  Gerichtshofe  angehörte.

Nicht  lange  nach  seiner  Quieszirung  bildete
sich  ein  Leiden  in  den  Unterleibsorganen  aus,  welches
  ihn  zuletzt  an  das  Zimmer  fesselte.  Ungeschwächt
  blieb  aber  seine  geistige  Kraft  bis  zum
letzten  Athemzuge,  den  er  am  Abende  des  11.  Oktober
  1867  aushauchte.

Glück  war  ein  Mann  von  scharfem  Verstande
und  von  den  umfassendsten  und  gründlichsten  Kenntnissen
  sowohl  in  der  Rechtswissenschaft  als  in  allen
derselben  verwandten  Zweigen  des  Wissens.  Wie
schon  erwähnt,  war  seine  liebste  Thätigkeit  die  richterliche,
  zu  der  ihn  ebenso  seine  Anlagen  und  Kenntnisse
  als  sein  fester  Charakter,  seine  Gewissenhaftigkeit
  in  der  Pflichterfüllung,  sein  feines  Rechtsgefühl  befähigten.
  Seiner  schriftstellerischen  Thätigkeit  verdanken
  wir  außer  seinen  ausgezeichneten  Arbeiten
  in  diesen  Blättern  eine  (systematisch  geordnete
  und  mit  verweisenden  und  klritischen  Noten
  versehene)  Sammlung  ehegerichtlicher  Entscheidungen
  (München,  1864),  welcher  eine  nur  zu
amtlichem  Gebrauche  gedruckte  Präjudiziensammlung
aus  der  ehegerichtlichen  Praris  (1838)  vorausgegangen
  war.  Die  Blätter  für  Rechtsanwendung
        <pb n="42" />
        16  Zur  Erinnerung  an  Lauk,  Dollmann  und  Glück.

hatte  er  mit  Seuffert  im  Jahre  1836  gegründet
und  sich  bis  zu  seinem  Ende  an  deren  Herausgabe
betheiligt.  Bei  Verhinderung  Seuffert's  besorgte
Glück  alle  Redaktionsgeschäfte.  Noch  in  der  vorletzten
  Woche  seines  Lebens  arbeitete  er  für  die
Blätter.

Von  hohem  Werthe  und  als  historische  und
kunstgeschichtliche  Spezialstudie  von  Bedeutung  ist  auch
seine  reiche,  vortrefflich  geordnete  und  mit  Nachweisungen
  versehene  Sammlung  von  Bildnissen.

An  der  Politik  nahm  er  nur  einmal  thätigen
Antheil,  als  er  von  seiner  Vaterstadt  Erlangen  in
das  Frankfurter  Parlament  gewählt  war,  wo  er
mit  der  Rechten  stimmte.  Der  Verlauf  der  Ereignisse
  veranlaßte  ihn  in  den  ersten  Tagen  des  September
  1849  zur  Rückkehr  nach  München.  Dagegen
hat  Glück  als  Kirchenvorsteher  der  Münchener  protestantischen
  Gemeinde  sich  zweimal  an  Generalsynoden
  mit  der  ersprießlichsten  Wirksamkeit  betheiligt.

Glück's  Privatleben  war  von  allen  Tugenden
geziert.  Seine  Bescheidenheit,  sein  milder,  frommer
  Sinn,  sein  thatbereites  Wohlwollen  nicht  nur
gegen  seine  Angehörigen  und  Freunde,  sondern  gegen
  Jeden,  dem  er  nützen  konnte,  werden  im  liebenden
  Andenken  Aller  bleiben,  die  ihn  kannten.
Ueber  seinen  Werth  als  Jurist  kann  das  Urtheil
einer  französischen  fachwissenschaftlichen  Zeitschrift  #)
angeführt  werden,  welche  seinem  Talente  und  seiner
Gelehrsamkeit  volle  Gerechtigkeit  widerfahren  läßt.

Dr.  Steppes.

1)  Jannarheft  1861  der  revue  de  legislalion  el  de
jurisprudence,  tome  XVII

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  #  Eute,  doixb  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  S
        <pb n="43" />
        Samstag  den  18.  Jan.  1868.  33.  Jahrgang.  2.

Dr.  J.  A.  PFeuffert's
Plitter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  “m'  den  Beweis  der  A##es#den#etchten  bezust  solcher  Rechte,
welche  vermöge  besonderen  Gesetzes  durch  Verjährung  oder  überhaupt

eber  E
Willen,  ein  Recht  Guszwüben.  —  Zur  Aufstellung  und  Ueberwachung
der  durch  Verhängung  der  Gant  über  das  Vermégen  eines  Fldeikom:
mißbestters  ve  Fragtangn  Administration  des  Fidcltommisses  ist  das
Ilentokwallbgrrlch  zuständig.

Ueber  den  Beweie  der  Anvordenktlichkeit  bezüglich  solcher

  Rechte,  welche  vermöge  besonderen  Gesetzes  durch

VBerjährung  oder  überhaupt  auch  durch  einen  anderen
Rechtetitel  nicht  mehr  erworben  werden  können.

I.  Es  gibt  ältere  und  neuere  Gesetze,  welche
bestimmen,  daß  gewisse  Rechte  nicht  durch  Verjährung
  erworben  werden  können.

In  solchen  Fällen  ist  es  nicht  zweifelhaft,  daß
eine  gewöhnliche  Verjährung,  welche  beim  Eintritte
eines  derartigen  Gesetzes  noch  nicht  vollendet  war,
durch  nachfolgende  Besitzhandlungen  auch  nicht  mehr
vollendet  werden  konnte;  es  frägt  sich  aber,  ob  sich
diese  Wirkung  auch  au  den  Beweis  der  Unvordenklich
  keit  erstrecke

Manche  werden  mit  dem  Satze:  „ubl  lex
non  distinguit  etc.“  schnell  bei  der  Hand  sein;
wenn  aber  gezeigt  werden  kann,  daß  der  unvordenkliche
  Zustand  die  Erwerbu  a  eines  neuen
Rechtes  überhaupt  nicht  bewirke,  so  wird  man  auch
zugeben  müssen,  daß  ein  Gesetz,  welches  nicht  zu-Neue

  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="44" />
        18  Zur  Lehre  von  der  Unvordentlichkeit.

läßt,  daß  ein  neues  Recht  durch  Verjährung  erworben
  werde,  nicht  auf  die  Unvordenklichkeit  zu
beziehen  sei.

Ob  nun  der  Zustand  der  Unvordenklichkeit  die
wirkliche  Erwerbung  oder  nur  die  Vermuthung
eines  Rechtes  begründe,  ist  allerdings  eine  sehr  bestrittene
  Frage;  vergleicht  man  jedoch  die  beiderseitigen
  Gründe,  so  dürfte  das  Uebergewicht  wohl  auf
die  letztere  Seite  fallen  (vgl.  Bl.  a  RA.  Bd.  VII
S.  344  Nr.  3).

Es  soll  hier  nicht  der  ganze  Streit  aus  der
in  diesem  Punkte  so  reichen  Literatur  wiederholt,
sondern  nur  in  aller  Kürze  dasjenige  angeführt
werden,  was  der  ersteren  Meinung  hauptsechlichst
entgegensteht  und  von  den  Anhängern  derselben  bisher
  in  genügender  Weise  nicht  widerlegt  worden  ist.

Würde  durch  die  Unvordenklichkeit  ein  neues
Recht  erworben,  so  müßte  man  auch  einen  Zeitpunkt
  dieser  Erwerbung  bestimmen  können,  was  aber
schlechterdings  nicht  der  Fall  ist.  Von  besonderer
Wichtigkeit  ist  auch  die  Betrachtung  der  gegen  den
Immemorialbeweis  stehenden  Gegenprobe;  zwar
nicht  derjenigen,  welche  sich  innerhalb  der  zwei  letzten
  Menschenalter  bewegt,  wohl  aber  derjenigen,
deren  Thatsachen  einer  noch  früheren  Zeit  angehören.


Wenn  Jemand  eine  bewegliche  Sache  alö
Pfand  gibt  und  der  Pfandnehmer  dieselbe  widerrechtlich
  verkauft,  so  erwirbt  der  Käufer,  insoferne
er  in  gutem  Glauben  besitzt,  nach  drei  Jahren  das
Eigenthum.  Möchte  der  Pfandgeber  den  glänzendsten
  Beweis  seines  Eigenthumes  und  des  an  ihm
begangenen  Unrechtes  zu  liefern  im  Stande  sein,
er  dürfte  auf  eine  der  Ersitzungszeit  vorausgegangene
Zeit  nicht  zurückgehen,  weil  durch  die  Ersitzung
ein  neues  Recht  erworben  und  das  alte
ausgelöscht  wird.
        <pb n="45" />
        Zur  Lebre  von  der  Unvordenklichkeit.  19

Ganz  anders  verhält  es  sich  mit  der  Unvordenklichkeit.
  Es  ist  nämlich  mit  Grund  noch  nicht
bestritten  worden,  daß,  wenn  der  Prätendent  vollen
Immemorialbeweis  geliefert  hat,  dieser  Beweis
durch  Thatsachen  entkräftet  werden  könne,  welche
ein  er  noch  früheren  Zeit,  als  welche  jener  Beweis
  umfassen  muß,  entnommen  sind,  und  welche
zeigen,  daß  der  bisherige  Zustand  einen  bestimmten,
dem  gegenwärtig  behaupteten  Rechte  entgegenstehenden
  W  enommen  habe,  daß  die  bisherigen
Ausübungen  keine  Ausflüsse  des  nun  behaupteten
Rechtes  seien,  daß  ihnen  vielmehr  ein  anderes  älteres
Recht  oder  ein  Rechtssatz  vernichtend  entgegenstehe.

Aus  der  Zulassung  einer  solchen  Gegenprobe,
welche  das  materielle  Recht,  so  wie  es  abgesehen
von  den  Wirkungen  einer  Verjährung  besteht,  zu
ihrem  Gegenstande  hat,  und  welche  daher  in  der
Richtung  gegen  jeden  Ersitzungsbeweis  als  ganz
und  gar  unerheblich  zu  verwerfen  wäre,  ergibt  sich
als  nächste  Folge,  daß  die  Wirkung  der  Unvordenklichkeit
  nicht  als  Ersitzung  (Erwerbung),  sondern
nur  als  Vermuthung  zu  bestimmen  ist.

Deshalb  behandeln  die  Schriftsteller,  welche
nur  eine  Vermuthung  annehmen,  die  Unvordenklichkeit
  auch  nicht  in  der  Lehre  von  der  Verjährung
als  eine  Art  derselben,  sondern  in  der  Lehre  von
den  Wirkungen  der  Zeit;  sie  sprechen  ihr  den  Charakter
  einer  wirklichen  Verjährung  völlig  ab  und
versagen  ihr  auch  den  täuschenden  Namen  derselben,
so  wie  sie  folgerichtig  auch  die  Regel  aufstellen,
daß  ein  Gesetz,  welches  für  irgend  ein  Rechtsverhälmiß
  alle  Verjährung  untersagt,  auf  die  unvordenkliche
  Zeit  nicht  bezogen  werden  dürfe.

Savigny,  welcher  (Syst.  Bd.  IV  S.  530)
unter  diese  Schriftsteller  zählt  und  die  Auffassung
der  unvordenklichen  Zeit  als  Verjährung  für  durchaus
  verwerflich  erklärt,  empfiehlt  aber  dennoch,  die
        <pb n="46" />
        20  Zur  Lehre  von  der  Unvordenklichkeit.

bemerkte  Regel  mit  Vorsicht  anzuwenden,  indem
es,  da  es  sich  in  einem  solchen  Falle  lediglich  um
die  Auslegung  eines  neuen  Gesetzes  handle,  nicht
sowohl  darauf  ankomme,  ob  die  unvordenkliche  Zeit
in  der  That  eine  Verjährung  sei,  als  darauf,  ob  sie
dieler  Gesetzgeber  für  eine  Verjährung  angesehen
hab

Ves  läßt  sich  die  Unanwendbarkeit  jener  Regel
gewiß  dann  nicht  bestreiten,  wenn  bestimmte  Auzeigungen
  dafür  vorliegen,  daß  der  Gesetzgeber
auch  die  Ausschließbung  der  Unvordenklichkeit  beabsichtigt
  habe;  wenn  aber  solche  Anzeigungen  fehlen,
so  wird  man  wohl  das  Gegentheil  annehmen  müssen,
weil  mit  Grund  vorauszusetzen  ist,  daß  dem  Gesetzgeber
  (wenigstens  in  unserer  Zeit)  der  Streit,  ob
Ersitzung  oder  Vermuthung,  nicht  unbekannt  geblieben
  sei,  und  weil  es  ihm  daher,  wenn  er  auch  die
Unvordenklichkeit  ausschließen  wollte,  ein  Leichtes
gewesen  wäre,  durch  ausdrückliche  Erwähnung  derselben
  jeden  Streit  zu  beseitigen.

Im  bayerischen  Landrechte  ist  jedoch  die
unvordenkliche  Zeit  entschieden  als  Verjährung
aufgefaßt.  Sie  wird  in  Th.  II  Kap.  IV  unter  den
verschiedenen  Verjährungsarten  als  solche  aufgeführt
  und  behandelt,  und  sie  bewirkt  also  vermöge
der  alle  Verjährungsarten  umfassenden  Bestimmung
des  §.  1  die  Erwer  bung  des  Eigenthumes  oder
anderer  Gerechtsame.  In  den  Anmerkungen  (F.  9
Nr.  1  lit.  du.  f)  wird  gesagt,  man  lasse  den  Streit,
ob  die  Unvordenklichkeit  nicht  vielmehr  eine  praesumtio
  als  eine  Draescriptio  sei,  in  theoria  auf
seinem  Werthe  beruhen;  durch  die  allgemeine  Praxis
aber,  mit  welcher  sich  auch  codex  konformire,  sei
diese  species  braescriplionis  einmal  rezipirt.

Nichts  desto  weniger  spricht  Fhr.  v.  Kreittmayr
  in  Note  3  doch  nur  von  einer  durch  die
unvordenkliche  Zeit  begründeten  Präsumtion,  welche
        <pb n="47" />
        Zur  Lehre  von  der  Unvordenklichkeit.  21

nicht  juris  et  de  jure  sei,  sondern  eine  Gegenprobe
ulasse,  so  wie  er  auch  in  Note  4  (drittens)  als
neststehende  Regel  annimmt,  daß  die  unvordenkliche
Verjährung  unter  einem  Generalverbote  der  Verjährung
  niemalß  verstanden,  sondern  allezeit  tacite  pro
excepta  gehalten  werde,  soferne  nicht  im  —
eine  ausdrückliche  Meldung  dieser  Präskription  in
specie  geschehe.

Hiedurch  geräth  der  Verfasser  der  Anmerkungen
mit  sich  zwar  in  scheinbaren,  aber  doch  nicht  wirklichen
  Widerspruch,  weil  sich  die  Kap.  IV  FS.  1  erwähnte
  Erwerbung  des  Rechtes  auch  so  denken  läßt,
daß,  wenn  der  Immemorialbeweis  geliefert  und
nicht  durch  eine  an  sich  zulässige  Gegenprobe  elidirt
wird,  in  Folge  der  hiedurch  begründeten  Präsumtion
das  Recht  als  in  unbekannter  Vorzeit  rechtmäßig
  erworben  betrachtet,  erst  jetzt  aber  zur  rechtlichen
  Gewißheit  gebracht  und  durch  richterliches
Erkenntniß  gegen  Anfechtung  gesichert  werde;  und
weil  obenbemerkte  Regel,  auch  wenn  man  die  Unvordenklichkeit
  als  Verjährung  auffaßt,  doch  aus  den
Eigenthümlichkeiten  derselben  und  insbesondere  daraus
  erklärt  werden  kann,  daß  ihre  Einführung  auf
der  Erwägung  beruht,  daß  bei  einem  Zustande,
dessen  Ursprung  durch  die  Länge  der  Zeit  verborgen
ist,  auch  die  Rechtmäßigkeit  des  Ursprunges  nicht
Gegenstand  des  Beweises  sein  könne,  daß  aber  das
Recht  darum  nicht  schutzlos  bleiben  dürfe.

Puchta  (Pand.  F.  77  u.  Vorles.)  geht  im
Wesentlichen  denselben  Weg,  wie  Frhr.  v.  Kreittmayr,
  nur  ist  er  sicherer  im  Gedankengange  und
bestimmter  im  Ausdrucke.  Er  behauptet,  daß  jener
Streit  über  Ersitzung  (Erwerbung)  oder  Vermuthung
  ganz  unnütz  sei,  weil  sich  die  Fragen,  deren
richtige  Beantwortung  man  davon  abhängig  machen
zu  müssen  glaubte,  daß  die  Wirkung  der  Unvordenklichkeit
  nur  in  einer  Vermuthung  bestehe,  eben
        <pb n="48" />
        22  Zur  Lehre  von  der  Unvordenklichkeit.

so  richtig  aus  dem  anderen  Prinzipe  entscheiden
lassen.  Bezüglich  der  Gegenprobe  habe  man  nur
nicht  anzunehmen,  daß  dieselbe  gegen  das  Recht,
sondern  daß  sie  gegen  die  unvordenkliche  Zeit
gerichtet  sei,  und  die  obenbemerkte  Regel  ergebe  sich
auch  daraus,  daß  die  Unvordenklichkeit  gerade  diejenigen
  Fälle,  wo  eine  gewöhnliche  Verjährung  nicht
zulässig  ist,  zur  Sphäre  ihrer  Anwendung  habe,  weshalb
  sie,  wenn  ein  Gesetz  die  Verjährung  als  Erwerbsart
  eines  gewissen  Rechtes  nicht  zuläßt,  erst
recht  an  ihrem  Platze  sei.

Es  geschieht  demnach  nicht  ohne  guten  Grund,
wenn  man  behauptet,  daß,  wenn  ein  Gesetz  der  bezeichneten
  Art  besteht,  und  nicht  bestimmte  Anzeigungen
vorliegen,  welche  die  auch  auf  die  Ausschließung  der
Unvordenklichkeit  gerichtete  Absicht  des  Gesetzgebers
erkennen  lassen,  sowohl  nach  gemeinem  als  nach
bayerischem  Rechte  zum  Beweise  der  Unvordenklichkeit
  auch  solche  Besitzhandlungen  zuzulassen  seien,
welche  erst  nach  Einführung  jenes  Gesetzes
ausgeübt  worden  sind  1).

(Schluß  folgt.)

1)  Geiche  Lehauptung  siehe  Bl.  f.  RA.  Bd.  II  S.  329,
Bd.  XXII  S.  281;  Seuffert's

e  .  Nr.  305.  Ein  besonders  bemerkenswerther
  Rechtsfall  ist  dagegen  folgender:  eine  Stadt
am  Maine  hatte  gegen  den  k.  Fiskus  wegen  Einziehung
  eines  von  ihr  seit  unvordenklicher  Zeit  ausgeübten
  Stapelrechtes  eine  Entschädigungsklage  angestellt.
  Das  Appellationsgericht  (damals  1.  Instanz)
überbürdete  der  Klägerin  den  Beweis  der  Unvordenklichkeit
  rückwärts  vom  Zeitpunkte  der  Einziehung;
der  oberste  Gerichtshof  erschwerte  aber  diesen  Beweis
dahin,  daß  derselbe  rückwärts  vom  Jahre  1356  zu
        <pb n="49" />
        Animus  bei  der  Servitutenersitzung.  73

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern
rechts  des  Rheines.

Ueber  den  zur  Ersitzung  der  Servituten  erforderlichen
Willen,  ein  Recht  auszuüben.

Es  ist  in  der  ½  (vgl.  z.  B.  Windscheid
  Pand.  Bd.  I  S.  410  in  mot  6  mit
Vangerow  Pand.  i  Aufl.  Bd.  1  S.  872  Eing.
der  Ziff.  3)  wie  in  der  Praxis  (vgl.  Seuffert
Archiv  Bd.  VII  Nr.  154,  Bd.  VIII  Nr.  292,
Bd.  XVII  Nr.  14  mit  Bd.  VIII  Nr.  220  u.  236)
gleich  bestritten,  ob  zur  Ersitzung  der  Servituten
der  Wille  erforderlich  sei,  ein  Recht  an  einer
fremden  Sache  aus  zuüben,  oder  ob  dazu  der
Wille  genüge,  das  fragliche  Recht  überhaupt  als
eigenes  zu  üben,  so  daß  auch  derjenige  die  Servitut
  erwirbt,  welcher  während  der  erforderlichen  Zeit
das  Recht  an  einer  fremden  Sache,  welche  er  für
seine  eigene  hält,  ausübte.

liesern  sei.  Von  diesem  Jahre  datirt  sich  nämlich
die  goldene  Bulle  Kaisers  Karl  IV.,  in  welcher  bestimmt
  ist,  daß  derlei  Rechte,  wie  das  fragliche
Stapelrecht,  durch  Verjährung  nicht  mehr  erworben
werden  können.  In  den  Enitscheidungsgründen  ist
die  Frage,  ob  durch  diese  Bestimmung  für  die  Folgezeit
  auch  die  Unvordenklichkeit  ausgeschlossen  sei,  gar
nicht  berührt,  deren  Bejahung  sohin  als  selbstverständlich
  angenommen.  Das  Beweisverfahren  dauerte
23  Jahre,  indem  ganze  Massen  archivalischer  Urkunden
  und  Aktenbände  herbeigeschafft  werden  mußten,
und  endigte  im  J.  1857,  wie  vorauszusehen,  mit
Entbindung  von  der  Klage,  deren  Summe  mit  ihren
Accessionen  nun  auf  beiläusig  eine  halbe  Million  angewachsen
  war.
        <pb n="50" />
        24  Animus  bei  der  Seivitutenersitzung.

Der  oberste  Gerichtshof  hat  sich  für  die  letztere
Ansicht  in  einem  Falle  ausgesprochen,  dessen  Sachverhalt
  sich  aus  nachstehenden  Entscheidungsgründen
ergibt.

„Die  beklagte  Gemeinde  macht  geltend,  daß
der  Verjährungserwerb  der  von  der  klagenden  Gemeinde
  beanspruchten  Weideservitut  auf  der  sogenannten
  Tradhut  deßhalb  ausgeschlossen  sei,  weil
Klägerin  in  dem  Vorprozesse  behauptet  habe,  Eigenthümerin
  der  fraglichen  Grundfläche  zu  sein  und
demnach,  wenn  sie  die  beanspruchten  Berechtigungen
in  der  Meinung,  Eigenthümerin  zu  sein,  ausübte,
die  Absicht  nicht  gehabt  haben  könne,  auf  fremdem
Grund  und  Boden  eine  Servitut  aus  zuben.  —
Diese  Behauptung  stellt  sich  jedoch  nicht  als  begründet
  dar.  Allerdings  verlangt  das  Gesetz  zur
Erwerbung  eines  Servitutrechtes  durch  Verjährung,
daß  der  Erwerbende,  indem  er  die  Servitut  ausübte,
  den  Willen  hatte,  ein  Recht  auszuüben;
allein  nirgends  ist  gefordert,  daß  der  Wille  gerade
darauf  gerichtet  sein  müsse,  ein  Recht  an  einer
fremden  Sache  auszuüben.  In  den  hieher  bezüglichen
  Stellen  des  römischen  Rechtes,  nämlich
fr.  25  quemadm.  serv.  amitt.  (8,  6),  fr.  7  de
itinere  (43,  19)  und  fr.  1  §.  19  de  aqua
duotid.  et  aest.  (43,  20)  ist  zwar  bestimmt,  daß
derjenige  kein  Klagerecht  habe,  welcher  einen  Weg
in  dem  Glauben  benützte,  es  sei  ein  öffentlicher  Weg,
sowie  derjenige,  welcher  es  nicht  in  der  Meinung
that,  ein  Recht  darauf  zu  haben,  sondern  es  unterlassen
  haben  würde,  wenn  es  ihm  verboten  worden
wäre;  allein  zur  Begründung  eines  Klagerechtes
wird  weder  in  den  allegirten,  noch  in  anderen  Gesetzesstellen
  verlangt,  daß  der  Wille  des  Erwerbenden
  speziell  darauf  gerichtet  sein  müsse,  ein  Recht
auf  fremdem  Grund  und  Boden  zu  erwerben.

Auch  eine  Vergleichung  der  rechtlichen  Natur
        <pb n="51" />
        Animus  bel  der  Servitutenerfltzung.  25

des  Eigenthumes  und  der  Servitut  spricht  für  die
Richtigkeit  der  von  den  beiden  Vorinstanzen  ihren
Entscheidungen  zu  Grunde  gelegten  Ansicht.

Wer  eine  fremde  Sache  in  dem  Glauben  benützt,
  daß  sie  sein  Eigenthum  sei,  nimmt  damit
alle  diejenigen  dinglichen  Befugnisse  an  derselben
für  sich  in  Anspruch,  welche  einzeln  abgelöst  zu  besonderen
  jura  in  re  aliena  gemacht  werden  können;
sein  animus  ist  sohin  wohl  ein  weiter  gehender,
allein  er  schließt  jedenfalls  auch  diejenige  Absicht  in
sich,  die  zum  Erwerbe  einer  Servitut  erforderlich
erscheint.

Mit  Recht  sagen  daher  die  Gründe  zum  appellationsgerichtlichen
  Erkenntnisse,  daß  die  Qualität
des  Eigenthums=  und  des  Servitut-Besitzes  sich  gegenseitig
  nicht  ausschließen,  sondern  sich  vielmehr
wie  das  plus  zum  minus  zu  einander  verhalten.

Es  ist  hiebei  insbesondere  auch  die  eigenthümliche
  Beschaffenheit  des  Grundstückes  in  Betracht
zu  ziehen,  welches  den  Gegenstand  des  Vorstreites
und  des  gegenwärtigen  Prozesses  bildet;  dasselbe
ist  derart  beschaffen,  daß  dessen  Benützung  hauptsächlich
  in  der  Ausübung  der  Weide  besteht.  Wenn
nun  die  klagende  Gemeinde  seit  unvordenklicher  Zeit
diese  Weide  ausübte  und  hiedurch  sowie  durch  irrthümliche
  Auffassung  einer  Urkunde  veranlaßt  wurde,
das  Eigenthum  an  fraglicher  Grundfläche  für  sich
zu  beanspruchen,  so  kann  diese  irrige  Qualifikation
ihres  Rechtsanspruches  den  Verlust  des  wohl  erworbenen
  geringeren  Rechtes  nicht  zur  Folge  haben.

Revidentin  beruft  sich  ferner  auf  die  Bestimmung
  in  Th.  II  Kap.  V  §F.  5  des  bayerischen  Landrechtes,
  behauptend,  es  sei  dort  ausgesprochen,  daß
es  unzulässig  sei,  den  Besitz,  den  eine  Partei  bisher
und  seit  rechtsverjährter  Zeit  als  Eigenthumsbesitz
hingestellt  und  geltend  gemacht  hat,  umzuändern
        <pb n="52" />
        26  Animus  bei  der  Servitutenersihung.

und  den  nämlichen  Besitz  als  Servitutenbesitz  darzustellen
  und  geltend  zu  machen.

Würde  die  allegirte  Gesetzesstelle  so  lauten,
wie  Revidentin  sie  anführt,  so  würde  dieselbe  allerdings
  von  der  beklagten  Gemeinde  mit  Grund  für
sich  in  Bezug  genommen  worden  seinz  allein  diese
Stelle  enthält  lediglich  die  dem  römischen  Rechte
—  fr.  3  §.  19  de  acqu.  vel  amitt.  possess.
(d41,  2)  —  entnommene  Bestimmung,  daß  sich
Niemand  durch  blose  Einbildung  die  causa  posses-Sionis
  für  sich  selbst  abändern  könne,  und  steht  der
Möglichkeit  des  Verjährungserwerbes  einer  Servitut
  im  vorliegenden  Falle  aus  dem  Grunde  nicht
entgegen,  weil  die  Klägerin,  wenn  sie  früher  das
Eigenthum  und  jetzt  nur  ein  einzelnes  dingliches
Recht  auf  der  streitigen  Grundfläche  beansprucht,
nicht  den  Titel  ihres  Besitzes,  sondern  das  Objekt
ihres  Anspruches  geändert  hat.

Die  von  der  Revidentin  citirte  Stelle  des
bayerischen  Landrechtes  kann  daher  auf  den  vorliegenden
  Fall  um  so  minder  in  Anwendung  gebracht
werden,  als  in  demselben  sogar  die  unvordenkliche
Ausübung  der  Weide  behauptet  ist,  bei  der  unvordenklichen
  Verjährung  aber  gemäß  der  Bestimmung
  des  Landrechtes  Th.  II  Kap.  IV  F.  6  es  auf
einen  Titel  gar  nicht  ankömmt,  dieser  vielmehr
durch  die  Länge  der  Zeit  ersetzt  wird.

OAGErk.  v.  1.  Okt.  1867  Reg.-Nr.  1028%  1
77.
        <pb n="53" />
        Fideik  iß-Administrati  Kompetenz.  27

Entscheidungen  des  obersten  Gerichehoses,  Rompetenzkonflikte
  unter  Gerichten  betr.

Zur  Aufstellung  und  Ueberwachung  der  durch  Verhängung

der  Gant  über  das  Vermögen  eines  Fideikommißbesitzers

veranlaßten  Administration  des  Fideikommisses  ist  das  Fideikommißgericht
  zuständig.

Vom  k.  Bezirksgerichte  Regensburg  war  am
14.  März  1864  auf  Eröffnung  der  Gant  über  das
Allodialvermögen  des  Grafen  X.  auf  Z.  erkannt  und
dieser  Ausspruch  in  beiden  höheren  Instanzen  bestätigt
  worden.

Auf  Anzeige  hievon  an  das  k.  Appellationsgericht
  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  als  Fideikommißgericht
  des  im  Kreise  Oberpfalz  gelegenen
Fideikommißgutes  Z.  ist  von  diesem  Gerichte  in
Uebereinstimmung  mit  dem  Kurator  der  minderjährigen
  Fideikommißanwärter  der  bisherige  Vertreter  des
Fideikommisses  auch  als  Administrator  aufgestellt
und  dem  Gantgerichte  Nachricht  ertheilt  worden.

Die  Ergebnisse  dieser  Verwaltung  waren  aber
für  die  Allodialgläubiger  und  beziehungsweise  die
Gantmasse  des  Grafen  X.  äußerst  ungünstig.

Das  k.  Bez.-Gericht  Regensburg  als  Gautgericht
  faßte  deshalb  auf  Antrag  des  Gantgläubigerausschusses
  am  7.  März  1867  den  Beschluß,  die
Gutsverwaltung  von  Z.  an  das  Gantgericht  zu
ziehen  und  stellte  an  das  Fideikommißgericht  die
Bitte,  zur  Wahrung  der  Rechte  des  Fideikommisses
einen  Fideikommißvertreter  zu  bezeichnen.  Dabei
war  zwar  noch  die  Befolgung  eines  diese  Anordnung
  aufhebenden  appellationsgerichtlichen  Beschlusses
in  Aussicht  gestellt;  als  aber  das  k.  App.-Gericht
am  20.  März  1867  in  der  That  die  Entschließung
erließ,  daß  die  Administration  des  Fideikommisses
zunächst  und  ausschließend  nur  unter  der  Leitung
        <pb n="54" />
        28  Fld  eikommiß  ·  Administration.  Kompetenz.

des  Fideikommißgrrichtes  geführt  werden  könne,
verharrte  das  k.  Bezirksgericht  nicht  desto  weniger
durch  Beschluß  v.  11.  Mai  1867  darauf,  die  Verwaltung
  des  Fideikommißgutes  zum  Gantgerichte  zu
ziehen.

Nunmehr  regte  ein  Anwalt  als  Bevollmächtigter
der  Benefizienstiftung  S.  und  der  Landgemeinde  B.
den  Kompetenzkonflikt  an.

Das  Fiskalat  der  k.  Bank  zu  Nürnberg,  welche
ein  auf  dem  Fideikommißgute  Z.  als  Fideikommißschuld
  J.  Klasse  ruhendes  Kapital  zu  fordern
hat,  erhob  im  Laufe  der  Instruktion  des  Kompetenzkonfliktes
  Einwand  gegen  die  Existenz  eines  solchen,
  weil  die  gedachte  k.  Bank  gegen  den  Beschluß
des  Gantgerichtes,  die  Fideik  ißadministration  an
sich  zu  ziehen,  Nichtigkeitsbeschwerde  erhoben  habe,
worüber  noch  nicht  entschieden  sei.

Nach  vollendeter  Instruktion  erließ  der  oberste
Gerichtshof  seine  Entscheidung  dahin,

daß  zur  Anordnung  der  Administration  des
gräflich  K.'schen  Fideikommisses  3.  das  k.  Appellationsgericht
  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg
  zuständig  sei.

Dem  Erkenntnisse  sind  folgende  Gründe  beigegeben:



Das  Bankfiskalat  Nürnberg  bestreitet  vor
Allem  zur  Zeit  das  Gegebensein  eines  Kompetenzkonfliktes,
  weil  es  Nomens  der  Filialbank  Regensburg,
  die  als  Fideikommiß-Gläubigerin  erster  Klasse
mit  einem  Kapitale  betheiligt  ist,  Nichtigkeitsbeschwerde
  gegen  den  Beschluß  des  Bezirksgerichtes
Regensburg  als  Gantgerichtes  über  das  Allodialvermögen
  des  Grafen  K.,  welcher  für  das  Gantzericht
  die  Zuständigkeit  zur  Verwaltung  der  Fideiommißgüter
  vindiziren  will,  erhoben  hat.

Das  Bankfiskalat  hat  jedoch  selbst  herkommen
lassen,  daß  die  von  ihm  vertretene  Bank  in  der
        <pb n="55" />
        T:n  :PbN.  32460

F.  ß  strati  Kompetenz.  29

Gant  über  des  Grafen  X.  Allodialvermögen  überhaupt
  nicht  betheiligt  ist,  und  es  steht  ihr  demzufolge
dem  Gantgerichte  gegenüber  auch  keinerlei  Einspruchsrecht
  oder  sonstiges  hierauf  gegründetes  Rechtemittel
zu,  sondern  sie  konnte  ihre  Rechte  nur  vor  dem  Fideikommißgerichte,
  wenn  dieses  die  Ansicht  des  Gantgerichtes
  getheilt  hätte,  durch  eine  Nichtigkeitsbeschwerde
  oder  überhaupt  durch  irgend  eine  Extrasudizialbeschwerde
  daselbst  zu  wahren  suchen,  während,
nachdem  das  Fideikommißgericht  selbst  in  Ansehung
der  Zuständigkeitsfrage  der  Ansicht  des  Gantgerichtes
entgegengetreten  und  hiedurch  ein  Kompetenzkonflikt
herbeigeführt  worden  ist,  der  Fideikommißgläubigerin
lediglich  ihre  Rechte  auf  Seite  des  Fideikommißgerichtes
  bei  der  Anregung  des  Kompetenzkonfliktes
gehörig  geltend  zu  machen  vorbehalten  ist,  wovon
auch  das  Bankfiskalat  nunmehr  Gebrauch  gemacht
hat.  Als  ein  Hinderniß  zur  Entscheidung  des  bestehenden
  Kompetenzkonfliktes  kann  daher  diese  Beschwerde
  nicht  erachtet  werden.

Dieser  Konflikt  ist  auch  der  weiteren  Ansicht
des  Bankfiskalates  entgegen  durch  einzelne  Gläubiger
  des  Grafen  X.  mit  voller  Rechtswirksamkeit
angeregt  worden,  da  nach  Art.  18  des  Komp.=Konfl.-Ges.
  vom  28.  Mai  1850  jede  Partei  berechtigt
  ist,  auf  Entscheidung  eines  zwischen  den  Gerichten
  über  ihre  Zuständigkeit  bestehenden  Streites
anzutragen,  und  hiebei  selbstverständlich  da,  wo
mehrere  Parteien  in  einer  Rechtssache  betheiligt
sind,  dieses  Recht  jeder  einzelnen  Partei  zukommen
muß,  weil  an  der  Beseitigung  jeder  Hemmung  des
Rechtsganges  vor  Gericht  nothwendiger  Weise  allen
Parteien  gleichmäßig  gelegen  ist,  und  die  Anregung
eines  Konpetenzkonstttes  lediglich  die  Veranlassung
zur  Instruktion  desselben  zur  Folge  hat,  bei  welcher
jedem  der  Betheiligten  die  Gelegenheit  geboten  wird,
durch  Abgabe  von  Erinnerungen  seine  Rechte  nach
        <pb n="56" />
        30  Fideikommiß-Administration.  Kompetenz.
eigenem  Ermessen  zu  wahren,  und  dabei  insbesondere
  dem  zur  Entscheidung  des  Koufliktes  berufenen
Gerichte  die  zur  Erledigung  der  in  Frage  gestellten
Zuständigkeit  für  erforderlich  erachtete  Darlegung  zu
bieten.  Daß  aber  jedenfalls  die  Landgemeinde  B.
als  Gläubigerin  in  der  Gant  des  Grafen  X.  betheiligt
  ist,  mußte  selbst  in  den  Erinnerungen  des  Bankfiskalates
  zugegeben  werden.

In  der  Hauptsache  selbst  kömmt  insbesondere
zu  berücksichtigen,  daß  gemäß  §.  42  des  Fideikommißediktes
  das  Eigenthum  des  Fideikommißvermögens
keineswegs  dem  Fideikommißbesitzer  allein,  sondern
auch  den  übrigen  zur  Nachfolge  Berechtigten  (Anwärtern)
  zusteht,  daß  daher  der  Fideikommißbesitzer  nach
§.  44  lediglich  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  eines
Nutzungseigenthümers  hat,  dem  in  dieser  Eigenschaft
zwar  neben  dem  Genusse  des  Fideikommisses  auch
dessen  Verwaltung  zusteht,  der  aber  zugleich  auch
gesetzlich  verbunden  ist,  auf  Erhaltung  der  Fideikommißgüter
  in  gutem  Stande  den  Fleiß  eines
guten  Hausvaters  zu  verwenden.

Führt  er  eine  dem  nicht  entsprechende  Wirthschaft,
  so  kann  die  ihm  als  Miteigenthümer  und
Besitzer  des  Fideikommisses  eingeräumte  Verwaltung
ihm  entzogen  werden,  so  daß  er  nur  mehr  im  Genusse
  der  Früchte  desselben  verbleibt;  auch  kann  kein
Bedenken  bestehen,  daß  nur  das  Fideikommißgericht
es  ist,  dem  gemäß  S.  71  des  Fideikommißediktes
und  §.  15  Ziff.  5  der  allerhöchsten  Verordnung
vom  3.  März  1857,  die  Instruktion  über  die  Behandlung
  der  Familienfideikommisse  betr.  (Reg.-Bl.
S.  267),  auf  Anrufen  der  Fideikommißinteressenten
oder  des  benannten  Fideikommißvertreters  zukömmt,
diese  Verwaltung  dem  Fideikommißbesitzer  zu  entziehen,
  und  die  hienach  nothwendig  befundene  Administration
  anzuordnen,  vorbehaltlich  des  dem  Fideikommißbesitzer
  verbleibenden  Genusses  der  Fideikom=
        <pb n="57" />
        Kompetenz.  31

mißfrüchte,  die  ihm  nach  Abzug  aller  Fideikommißlasten
  immerhin  noch  zur  freien  Disposition  gestellt
werden  müssen.

Erst  wenn  dieser  Besitzer  durch  seine  üble
Wirthschaft  so  weit  herabgekommen  ist,  daß  er  sogar
mit  seinem  Allodialvermögen  der  Gant  verfällt,  verliert
  er  auch  jede  Disposition  über  die  ihm  aus
dem  Fideikommisse  zukommenden  Früchte,  da  diese
nach  §.  53  unter  Vorbehalt  seiner  Kompetenz  für
seine  Allodialschulden  haften.

Hiemit  ergibt  sich  für  solchen  Fall  von  selbst
die  Grenzlinie  zwischen  der  dem  Fideikommißgerichte
ausschlleßlich  anheimfallenden  Zuständigkeit  in  Ansehung
  der  Administration  des  gesammten  Fideikommißvermögens
  und  der  auf  die  Gantgläubigerschaft
  übergehenden  Disposition  des  Fideikommißbesitzers
  rücksichtlich  der  diesem  zukommenden  Fideikommißfrüchte,
  in  Ansehung  welcher  allein  die  Allodialgläubigerschaft
  an  die  Stelle  des  überschuldeten
Fideikommißbesitzers  zu  treten  gesetzlich  in  die  Lage
kömmt.

Nichts  ändert  hieran  der  Umstand,  daß  vorliegenden
  Falles  erst  nach  der  eingetretenen  Ueberschuldung
  des  Fideikommißbesitzers  in  seinem  Allodial-Vermögen
  vom  Vertreter  des  Fideikommisses  gemäß
  §.  71  a.  a.  O.  veranlaßt  wurde,  daß  das
Fldeikommiß  in  Administration  gesetzt  werde,  weil
das  Gesetz  auch  diesem  Umstande  keinen  Einftuß
auf  die  Kompetenz  einräumt  und  der  Natur  der
Sache  nach  der  Zeitpunkt,  in  welchem  eine  solche
vom  Fideikommißgerichte  anzuordnende  Administration
eintritt,  an  und  für  sich  als  ganz  gleichgiltig  sich  darstellt,
  nachdem  diese  Administration  dem  Zwecke  eines
Familienfideikommisses  entsprechend  zur  Sicherung
gegen  die  üble  Wirthschaft  des  Fideikommißbesitzers
lediglich  im  Interesse  der  zur  Nachfolge  in  das  Fideikommiß
  Berechtigten  als  Miteigenthümer  dessel-
        <pb n="58" />
        32  Fideikommiß-Administrati  Kompetenz.
ben  anzuordnen,  und  eben  deßhalb  nach  §.  72  Abs.  2
wo  möglich  einem  Familiengliede  zu  übertragen  ist.

Die  Berechtigung  der  Allodialgläubigerschaft
schließt  sich  demzufolge  rücksichtlich  des  Fideikommisses
  mit  dem  Anspruche  derselben  auf  alle  jene  Früchte
des  Fideikommisses,  welche  sich  über  Abzug  der  Fideikommißlasten
  und  der  Kompetenz  des  Fideikommißbesitzers
  ergeben,  vollkommen  ab.  Von  einer
Zuständigkeit  derselben  zur  Verwaltung  des  füdeikommissarischen
  Vermögens  selbst,  das  in  seiner  Substanz
  der  allodialen  Gantmasse  durchaus  ferne  steht,
kann  in  keiner  Hinsicht  die  Rede  sein.

Die  Gläubigerschaft  des  Allodialvermögens  des
Grafen  X.  kann  demnach  zwar  verlangen,  daß  ihr
in  Ansehung  der  Früchte  aus  dem  Fideikommisse
die  Rechnungen  zur  Einsicht  und  allenfallsigen  Erinnerung
  vor  deren  Bescheidung  durch  das  Fideikommißgericht
  in  Vorlage  gebracht  werden,  nicht
aber  steht  es  dem  Bezirksgerichte  als  dem  Gantgerichte
  über  des  Grafen  X.  Allodialvermögen  zu,  eine
ihm  gesetzlich  nicht  gebührende  Kompetenz  in  Beziehung
  auf  die  Verwaltung  des  Fideikommisses  ohne
allen  Rechtsgrund  blos  deßhalb  an  sich  zu  ziehen,
weil  es  die  Ueberwachung  des  k.  Appellationsgerichtes
  als  Fideikommißgerichtes  hinsichtlich  des
Fideikommißvermögens  des  Gantschuldners  nicht  für
ausreichend  erachten  will,  über  welche  Qualifikation
nicht  das  Gantgericht  I.  Instanz,  sondern  nach  §.  14
Abs.  3  des  Fideikommißediktes  auf  erhobene  Beschwerde
  der  oberste  Gerichtshof  zu  entscheiden  hat.
Erk.  d.  OGH.  v.  13.  Dez.  1867,  U.  Nr.  73.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="59" />
        Samstag  den  1.  Tebr.  1868.  33.  Jahrgang.  8.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plitter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  den  Bewels  der  U#rorentichreis  bezüglich  solcher  Rechte,
welche  vermge  besonderen  Gesetzes  durch  Verjährung  oder  überhaupt
ur  r*2ns  anderen  Rechisiitel  4+5  mehr  erworben  werden
e  Beurtheilung  der  Preiszn
  98  varch  Auslobung.  5  bien  Werkes.  —  Kolliflo“
der  taluten  in  Beziehung  auf  ehellche  chnroerhelunusge.  —  W
einzelne  noaherkolhin  Peter  zdu  scilo  Paullana  erstrelten,  fällt
in  die  Konkursmasse.  —  Form  der  Nahrungsverträge  nach  Wurzburger
  Rech

Ueber  den  Beweis  der  Unvordenklichkeit  bezüglich  solcher

  Rechte,  welche  vermöge  besonderen  Gesetzes  durch

Verjährung  oder  überhaupt  auch  durch  einen  anderen
Rechtstitel  nicht  mehr  erworden  werden  hönnen.

(Schluß.)

II.  Nicht  in  ganz  gleicher  Weise  verhält  es
sich,  wenn  die  künftige  Erwerbung  gewisser  Rechte
weder  durch  Verjährung  noch  auch  durch  einen  anderen
  Rechtstitel  geschehen  kann.

Beruht  das  Verbot  auf  Rücksichten  des  öffentlichen
  Rechtes,  steht  es  mit  der  Erreichung
des  Staatszweckes  in  so  unmittelbarem  und  wesentlichem
  Zusammenhange,  daß  die  Uebertretung  desselben
  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Wohlfahrt
enthielte,  oder  ist  ein  gewisses  Recht  völlig  aufgehoben,
  so  daß  es  sich  gar  nicht  mehr  im  rechtlichen
  Besitze  von  Privaten  befinden  kann,  wie
dieses  in  Bayern  z.  B.  bezüglich  der  Leibeigenschaft
  und  verschiedener  Bannrechte  geschehen  ist,

Neue  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="60" />
        34  Zur  Lehre  von  der  Unvordenklichkeit.

so  hören  auch  die  Wirkungen  der  Unvordenklichkeit
auf;  unzweifelhaft  aber  dauern  sie  fort,  wenn  ein
Gesetz,  ohne  die  bezeichneten  Merkmale  an  sich  zu
tragen,  die  künftige  Erwerbung  nur  allgemein  verbietet.


Im  kanonischen  Rechte  ist  nämlich  der  Grundsatz
  ausgesprochen,  daß  die  Unvordenklichkeit  selbst
dann,  wenn  das  jus  commune  (d.  i.  das  regelmäßige
  Recht  im  Gegensatze  zum  jus  singulare)
der  Erwerbung  entgegensteht,  statt  eines  rechtmäßigen
  Erwerbstitelsgelte.  Auch  in  das  gemeine  deutsche

echt  ist  dieser  Grundsatz  ausgenommen  und  von
den  Kommentatoren  des  bayer.  Landrechtes,  welches
eine  entgegenstehende  Bestimmung  nicht  enthält,
wird  er  mit  aller  Entschiedenheit  festgehalten  2).
Auch  die  Praxis  der  bayerischen  Gerichte  befindet
sich  hiemit  in  Uebereinstimmung;  man  erinnere  sich
z.  B.  nur  der  vielen  Laudemialstreitigkeiten.  Obwohl
  weder  das  Landrecht  vom  J.  1756  noch
jenes  vom  J.  1616  ein  höheres  als  fünfprozentiges
  Anfallshandlohn  gestattet  3),  so  hat  man  doch

1)  Cap.  1  de  praescriptionibus  in  VI.  (2,  13):
„Ubi  tamen  est  ei  jus  commune  contrarium  vel
habetur  praesumtio  contra  ipsum“.  —  Pfeiffer,
prakt.  Ausführungen  Bd.  II  S.  109  8.  21—25.
Thibaut,  über  Besitz  und  Verjährung  §.  75.  Mittermaier,
  Grunds.  des  deutschen  Priv.-R.  (Ausg.
IV)  §.  146  IX.  Seuffert,  Archiv  Bd.  VII  Nr.
146,  Bd.  X  Nr.  131.  Frhr.  v.  Kreittmayr,  Anmerk.
  a.  a.  O.  Nr.  4:  „Zweitens  dient  sie  loco
tituli  sogar  auf  jenen  Fall,  wann  jus  commune
vel  praesumtio  entgegensteht.“  B.  v.  Schmid  ad
statut.  bavar.  tit.  12  F.  8  Nro.  6:  „in  üs,  in  quibus
  jus  commune  possidenti  resistit,  non  alia,
niei  immemorialis  praeseriptio  admittitur.“  Cons.
Semic.  1  contr.  26  Nr.  18.

2)  In  cod.  civ.  P.  IV  Cep.  7  §S.  11  Nro.  2  ist  ge-
        <pb n="61" />
        Zur  Lehre  von  der  Unvordenklichkeit.  435

stets  die  ein  höheres  Quantum  fordernden  Gutsherren
  zum  Beweise  der  Unvordenklichkeit  zugelassen,
und  die  ältesten  Praktiker  werden  sich  nicht  erinnern,
daß  man  jemals  den  Beweis  der  schon  im  J.1616
bestandenen  Unvordenklichkeit  gefordert,  d.  i.  den
Beweis  auf  die  diesem  Jahre  vorausgegangene
Zeit  beschränkt  und  die  späteren  Besitzhandlungen
ausgeschlossen  hätte.

Hievon  scheint  man  in  neuester  Zeit  abkommen
zu  wollen.  Es  wurde  nämlich  auf  den  Grund  des
Art.  34  des  bayer.  Forstgesetzes  vom  28.  März
1852,  nach  welchem  neue  Forstberechtigungen  nicht
mehr  erworben  werden  können,  jüngst  (Bl.  f.  R.
Ergänzbd.  S.  191)  entschieden,  daß  die  erst  nach
Einführung  dieses  Gesetzes  vorgekommenen  Ausübungen
  zum  Beweise  der  Unvordenklichkeit  nicht  mehr
zugelassen  werden  können.

An  einem  anderen  Orte  wurde  diese  Ausschließung
  unter  dem  Einwurfe  zu  vertheidigen  gesucht,
bas,  wenn  sich  etwa  im  J.  1980  wegen  einer  Forstberechtigung
  auf  Unvordenklichkeit  bezogen  und  der
Beweis  der  erst  nach  dem  J.  1852  vorgekommenen
Besitzhandlungen  zugelassen  würde,  der  Richter,  weil
der  Beweis  der  Unvordenklichkeit  nur  zwei  Mensagt,

  der  Anfall  betrage  fünf  vom  Hundert,  wo  kein
minderes  hergebracht  ist.  —  folglich  ist  ein  höheres
Handlohn  nicht  zugelassen;  die  Anmerkungen  Nr.  13
lit.  g.  sagen  indessen,  daß  zur  Erwerbung  eines
höheren  quanti  tempus  immemoriele  erfordert
werde,  weil  lex  prohibitiva  entgegensteht.
Das  Landrecht  vom  J.  1616  bestimmt  Tit.  21  Art.  21,
daß  das  Handlohn  auf  fünf  vom  Hundert  „und
nit  darüber“  komme,  wozu  B.  v.  Schmid  Nr.3
bemerkt,  daß  ein  höheres  Handlohn  als  praestatio
determinationi  juris  nostri  statutarii  e  diametro
  contraria  des  Beweises  der  Unvordenklichkeit
benöthige.
        <pb n="62" />
        36  Zur  Lehre  von  der  Unvordenklichkeit.

schenalter  (80  Jahre)  umfassen  müsse,  sehr  leicht
in  die  Lage  käme,  eine  erst  lange  nach  dem  J.  1852
begonnene  Ausübung  gegen  das  klare  Gesetz  als
rechtmäßig  auerkennen  zu  müssen.

Die  Möglichkeit  dieses  Erfolges  ist  nicht  zu
bestreiten;  sie  beweist  aber  nicht  das  Geringste  für
die  vertheidigte  Ausschließung.

Wer  Einwürfe  solcher  Art  macht,  verräth  nur,
daß  er  mit  dem  Wesen  der  Unvordenklichkeit  nicht
vertraut  ist,  und  daß  er  sie  für  eine  Ersitzung  von
80  Jahren  hält;  sie  ist  aber  durch  kein  bestimmtes
Zeitmaß  beschränkt  und  kann  selbst  traditionel-=len
  Einflüssen  aus  urältester  Zeit  unterliegen  ").
Mit  Recht  warnt  daher  Frhr.  von  Kreittmayr
(a.  a.  O.  Not.  1  lit.  f)  vor  einer  Verwechslung
der  unvordenklichen  und  der  hundertjährigen  Prästription,
  indem  zwar  diese  in  jener,  aber  nicht  umgekehrt
  jene  in  dieser  liege.

Ein  Beweis  der  Unvordenklichkeit  ist,  weil
nach  dem  Begriffe  derselben  die  Entstehung  des
Rechtes  in  undurchdringliche  Vergangenheit  fällt,  an
sich  unmöglich;  das  Gesetz  macht  ihn  aber  dadurch
  möglich,  daß  es  ihn  als  geliefert  annimmt,
wenn  die  ununterbrochene  Dauer  eines  Zustandes
in  den  letzten  zwei  Menschenaltern  dargethan  ist.
Diese  Präsumtion  ist,  schon  weil  sie  nur  eine  Präsumtion
  ist,  allerdings  nicht  unfehlbar,  und  kann
daher  zu  dem  obenbemerkten  Erfolge  führen;  nichts
desto  weniger  aber  ist  sie  eine  gesetzliche,  und  in  dem
gedachten  Falle  wäre  es  daher  Sache  des  Gegenbeweises,
  zu  zeigen,  daß  die  Ausübung  erst  nach

1)  Fr.  28  de  probat.  (22,  3):  „neque  ex  iis  audisse,
  dui  vidissent  aut  audissent,  et  hoc  in  finite
similiter  sursum  versum  accidit.“  —  Siehe  hierüber
  Savigny,  Syst.  Bd.  IV  S.  535  und  vgl.
Seuffert,  Archiv  Bd.  XI  Nr.  113.
        <pb n="63" />
        Zur  Lehre  von  der  Auslobung.  37

dem  J.  1852  begonnen  habe,  woraus  sich  sodann
der  unrechtmäßige  Anfang  nach  Art.  34  von
selbst  ergäbe.

Würde  aber  diese  Gegenprobe  nicht  geliefert,
so  könnte  man  nicht  sagen,  daß  die  Forstberechtigung
  erst  nach  dem  J.  1852  erworben  worden
wäre,  sondern  nur,  daß,  weil  der  Anfang  durch  die
Länge  der  Zeit  verborgen  ist,  aus  der  Ausübung
in  den  letzten  zwei  Menschenaltern  vermöge  gesetzlicher
  Vorschrift  angenommen  werdes),
die  Ausübung  sei  eine  rechtmäßige,  und  sei  demnach
  schon  im  J.  1852  begründet  gewesen.

Gegen  jede  andere  Auffassung  sträubt  sich  das
ganze  Wesen  der  Unvordenklichkeit.

Rm.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofee  für  Bayern
rechts  des  Rheines.

1.

Technische  und  rechtliche  Beurtheilung  der  Preiswürdigkeit
  eines  durch  Auslobung  veranlaßten  Werkes.

Der  Magistrat  einer  großen  Stadt,  welcher
ein  neues  Rathhaus  zu  erbauen  beabsichtigte,  erließ
zu  diesem  Behufe  am  7.  Nov.  1865  eine  öffentliche
Einladung  an  die  Architekten  Deutschlands  zur  Ein-5)

  Fr.  3  8.  4  de  aqun  quot.  (43,  20):  „Ductus
aquae,  eujus  origo  memoriam  excessit,  jure
constituti  loco  habetur.“
        <pb n="64" />
        38  Zur  Lehre  von  der  Auslobungreichung

  von  Bauplänen,  wobei  er  zugleich  für  die
drei  besten  der  innerhalb  bestimmter  Frist  eingekommenen,
  und  sodann  von  dem  in  der  Ausschreibung
bezeichneten  Schiedsgerichte  zur  Annahme  ausgewählten
  Pläne  Preise  von  2000  fl.,  1000  fl.  und  500  fl.
aussetzte.

Es  wurden  27  Pläne  eingesendet,  von  welchen
das  Schiedsgericht  zuerst  neunzehn,  dann  wieder
vier  als  unannehmbar  ausschied  und  von  den  nun
übrigen  vier  Plänen  den  von  den  beiden  Architekten
L.  und  E.  L.  eingesendeten  Plan  als  den  besten
erkannte.  Dabei  erklärte  aber  das  Schiedsgericht,
daß  keiner  der  eingekommenen  Pläne  eine  vollkommen
  befriedigende  Lösung  der  gestellten  Aufgabe
enthalte;  es  ließ  deshalb  den  ersten  Preis  ganz
ausfallen  und  erkannte  dem  L.'schen  Plane  den
zweiten  und  einem  weiteren  Plane  den  dritten
Preis  zu.

L.  und  E.  L.  wollten  sich  hiebei  nicht  beruhigen
und  stellten  gegen  den  Magistrat  gerichtliche  Klage
auf  Ausbezahlung  des  ersten  Preises  mit  2000  fl.

Die  J.  Instanz  erkannte  auf  Klagsentbindung,
sich  im  Wesentlichen  nur  auf  das  schiedsrichterliche
Gutachten  berufend,  wogegen  die  II.  Instanz  den
Magistrat  nach  der  Klagsbitte  verurtheilte  und  in
ihren  Gründen  ausführte,  daß  es  sich  hier  um
einen  Vertrag  handle,  daß  die  vertragsmäßigen
Voraussetzungen,  unter  welchen  die  Kläger  auf  den
ersten  Preis  Anspruch  machen  können,  wirklich  eingetreten
  seien,  und  deshalb  von  der  Ertheilung  des
ersten  Preises  nicht  habe  Umgang  genommen  werden
  können.

Der  oberste  Gerichtshof  beließ  es  jedoch  bei
dem  Erkenntnisse  der  J.  Instanz  aus  folgenden
Gründen:

Die  magistratische  Auslobung  mußte  selbstverständlich
  auf  einem  Bauprogamme  fußen,  welches
        <pb n="65" />
        Zur  Lehre  von  der  Auslobung.  39

die  gestellte  Aufgabe  genau  fixirte  und  welches  jeder
Preisbewerber  bei  der  Lösung  der  Aufgabe  einzuhalten
  hatte.  Es  weist  daher  auf  dieses  Bauprogramm
  die  Auslobung  vom  7.  Nov.  1865  ausdrücklich
  hin,  welchem  Programme  am  5.  Dez.
1865  noch  Erläuterungen  beigefügt  wurden.  Hat
nun  bei  jeder  Preisbewerbung  in  Folge  einer  Auslobung
  das  in  der  letzteren  bestellte  Schiedsgericht
vorerst  die  Frage  zu  beantworten,  ob  überhaupt
preiswürdige  Werke  geliefert  worden  seien,  und  erst
nach  Bejahung  dieser  Frage  unter  den  als  preiswürdig
  erkannten  Werken  die  Reihenfolge  mit  Rücksicht
  auf  die  Zahl  der  ausgesetzten  Preise  zu  bestimmen,
  so  ist  in  dem  gegenwärtigen  Falle,  wie
auch  in  allen  ähnlichen  Fällen,  die  erste  Voraussetzung
  des  Anerkenntnisses  der  Preiswürdigkeit  eines
Werkes  von  Seiten  des  Schiedsgerichtes  die,  daß
das  Werk  dem  Programme,  den  Anforderungen  des
Auslobenden  entspreche.  Es  soll  —  mit  anderen
Worten  —  das  zu  prämiirende  Werk  dasjenige
leisten,  was  der  Auslobende  als  sein  Bedürfniß  fordert.
  Hienach  hatte  das  durch  die  Auslobung  vom
7.  Nov.  1865  bestellte  Schiedsgericht  hinsichtlich
der  Preiswürdigkeit  der  eingekommenen  Werke  vorerst
  zu  entscheiden,  ob  diese  Werke  die  obengedachte
Vorbedingung  erfüllen.  Demgemäß  verfuhr  auch
das  Schiedsgericht  nach  dem  Inhalte  seines  Gutachtens
  vom  19.  April  1866,  indem  es  erklärte,
daß  von  den  nach  Ausscheidung  der  unbrauchbaren
Werke  noch  in  Betracht  kommenden  8  Plänen
keiner  alle  gestellten  Bedingungen  in  befriedigender
Weise  löse,  wenn  gleich  diese  Pläne  sich  mehr  oder
weniger  der  gestellten  Aufgabe  nähern.  Nachdem
das  Schiedsgericht  unter  jenen  8  Werken  jene  wieder
  ausgewählt  hatte,  welche  keine  Kostenüberschreitung
  veranlassen  und  sich  am  meisten  dem  Programme
  nähern  oder  nach  ihrer  Hauptdisposition
        <pb n="66" />
        40  Zur  Lehre  von  der  Auslobung.

so  angelegt  sind,  daß  sie  durch  Abänderungen,  ohne
Verlassung  des  Grundgedankens,  eine  noch  größere
Annäherung  an  das  Prograinm  erzielen  lassen,  erklärte
  es,  daß  es,  da  sich  eine  vollkommen  befriedigende
Lösung  der  Aufgabe  unter  den  eingekommenen  Plänen
nicht  befinde,  sich  nicht  habe  entschließen  können,
eine  der  Vorlagen  als  angemessen  für  Ertheilung
des  ersten  Preises  vorzuschagen.  Indem  das  Schiedsgericht
  ferner  von  Ertheilung  des  ersten  Preises
Umgang  nahm  und  von  Seite  des  beklagten  Stadtmagistrates
  die  Erklärung  erhalten  hatte,  daß  eine
Ersparung  an  der  auzsgesetzen  Prämiensumme  nicht
beabsichtigt  sei,  erkannte  es  gleichwohl  als  zweiten
Preis  dem  Plane  der  Kläger  1000  fl.  und  einem
weiteren  Plane  als  dritten  Preis  500  fl.  zu  und
schlug  für  den  Rest  der  Prämiensumme  von  2000  fl.
dem  Magistrate  zwei  weitere  Pläne  zum  Ankaufe  vor,
welche  zur  schließlichen  Lösung  der  Aufgabe  nützlich
sein  könnten.  —  Aus  dieser  Erklärung  des  Schiedsgerichtes
  geht  hervor,  daß  dasselbe  keinen  der  eingekommenen
  Pläne  als  annehmbar  d.  h.  als  zur
sofortigen  Verwendung  zu  dem  beabsichtigten  Zwecke
der  Bauführung  geeignet,  somit  als  preiswürdig
fand.  Es  hätte  nämlich  das  Schiedsgericht,  wenn
es  nicht  von  diesem  Gesichtspunkte  ausgegangen
wäre,  die  ausgesetzten  beiden  ersten  Preise  im  vollen
Betrage  den  beiden  den  Vorzug  verdienenden
Plänen  zuerkennen  müssen,  weil  es  unter  der  Annahme,
  daß  in  dem  vorbezeichneten  Sinne  preiswürdige
  Pläne  vorlägen,  zu  einer  Herabsetzung  der
ausgesetzten  Preise  im  Hinblicke  auf  die  öffentliche
Auslobung  vom  7.  Nov.  1865,  welche  für  die
Zulässigkeit  einer  solchen  Ermächtigung  für  das
Schiedsgericht  keinerlei  Anhaltspunkt  darbietet,  nicht
befugt  war.  Wenn  nun  das  Schiedsgericht  gleichwohl
  den  ausgesetzten  zweiten  und  dritten  Preis
zuerkannte  und  sich  dabei  auch  über  die  Verwend-
        <pb n="67" />
        Zur  Lehre  von  der  Auslobung.  41

ung  des  Restes  der  Prämiensumme  von  2000  fl.
aussprach,  so  lag  im  Hinblicke  auf  dessen  obenangeführte
  Erklärung  diesem  Verfahren  offenbar  nur  die
Absicht  zu  Grunde,  diese  höchst  verdienstlichen  Leistungen
  entsprechend  zu  honoriren,  da  dieselben,  obgleich
  den  ausgelobten  Bedingungen  nicht  entsprechend,
daher  nicht  preiswürdig,  zur  vollständigen  Lösung
der  gestellten  Aufgabe  mittest  einer  Umarbeitung
beizutragen  in  hohem  Grade  geeignet  seien.  —  Hat
demnach  das  Gutachten  des  bestellten  Schiedsgerichtes
  keinen  der  eingekommenen  Pläne  als  preiswürdig
  im  Sinne  der  Auslobung  vom  7.  Nov.  1865
erkannt,  so  können  die  Kläger  aus  diesem  Gutachten
einen  rechtlichen  Anspruch  auf  Zuwendung  des  ersten
Preises  von  2000  fl.  nicht  ableiten,  nachdem  der
beklagte  Stadtmagistrat  dem  Ausspruche  des  Schiedsgerichtes
  nach  der  diesem  innewohnenden  Intention
den  Klägern  gegenüber  bereits  gerecht  geworden  ist.
OAGErk.  v.  10.  Sept.  1867  RNr.  1091%1

Nachschrift  des  Einsenders.  Wie  gewinnend
  auch  die  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründe
  für  den  ersten  Anblick  sein  mögen,  so  lassen
sie  doch  bald  erkennen,  daß  hiebei  zu  viel  arbitrirt,
dagegen  das  bestehende  Vertragsverhältniß  zu  wenig
beachtet  wurde.

Nach  heutiger  Doktrin  und  Praxis  ist  als
feststehend  anzunehmen,  daß,  wenn  eine  Auslobung
  stattgefunden  hat,  durch  den  Hinzutritt  der  betreffenden
  Leistung  ein  wahrer  Vertrag  entsteht  1),

1)  Puchta,  Pand.  §&amp;amp;.  259;  Arndts,  Pand.  8.  241;
Windscheid,  Pand.  II  §.  309;  Wening-Ingenheim,
  gem.  Civ.-R.  Bd.  III  §&amp;amp;.  92  (§.  238)  Nr.  3;
Thibaut,  Pand.  (Ausg.  VII)  §&amp;amp;.  981;  Koch,  Recht
der  Ford.  Bd.  III  S.  837;  Unterholzner,  von
den  Schuldverhältnissen  Bd.  1  s.  26  Nr.  1;  Holz-
        <pb n="68" />
        42  Zur  Lehre  von  der  Auslobung,

so  daß  also  die  einseitig  gesetzten  Auslobungsbedingnisse
  den  Charakter  der  Unwiderruflichkeit
annehmen  und  nun  die  unabänderliche  Vertrags-=Norm
  bilden.

Es  ist  eine  sehr  natürliche  Voraussetzung  jeder
Auslobung,  daß  die  Leistung  dem  Bedürfnisse  des
Auslobenden,  so  wie  es  von  demselben  bezeichnet
wurde,  genau  entsprechen  müsse.  Ob  diese  Voraussetzung
  im  vorliegenden  Falle  durch  ein  einzelnes
Werk  erfüllt  sei,  sollte  nach  der  magistratischen  Ausschreibung
  davon  abhängen,  daß  dasselbe  durch  das
eingesetzte  Schiedsgericht  zur  Annahme  ausgewählt
  werde.

Für  diese  Auswahl  war  dem  Schiedsgerichte
die  freieste  Hand  gelassen.  Jedes  Werk,  welches
ihm  die  gehörige  Kunststufe  nicht  zu  erreichen,  die
vom  Programme  gezogenen  Grenzen  nicht  genügend
einzuhalten,  mit  einem  Worte,  die  gestellte  Aufgabe
  nicht  in  entsprechender  Weise  zu  lösen  schien,
konnte  ohne  Weiteres  abgeworfen  werden;  dagegen
aber  sollte  die  Auswahl  zur  Annahme  zugleich  die
Frage  der  Preiswürdigkeit  entscheiden,  d.  i.  einem
ausgewählten  Werke  sollte  schon  durch  die  blose
Auswahl  die  Fähigkeit  zur  Preiskonkurrenz  zuerkannt
  sein.

Nur  in  dieser  Weise  läßt  sich  die  magistatische
Einladung  auffassen;  denn  sollte  es  in  der  Macht  des
Schiedsgerichtes  liegen,  einzelne  Werke  zur  Annahme
auszuwählen  und  dennoch  als  gar  nicht  oder  nicht

schuher,  Theorie  und  Kafuistik  Bd.  u  Abth.  I
(Ausg.  1)  S.  254  und  786;  Seuffert,  Archiv
Bd.  IX  Nr.  275,  Bd.  XI  Nr.  217;  Bl.  f.  RA.
Bd.  XXV  S.  177  ff.

Die  isolirt  stehende  Meinung  Savigny's,  welcher
(Oblig.-R.  Bd.  II  S.  90  ff.)  hier  einen  Vertrag
nicht  annimmt,  kann  hiegegen  keinen  Ausschlag
geben.
        <pb n="69" />
        Zur  Lehre  von  der  Auslobung.  43

völlig  preiswürdig  zu  erklären,  so  wäre  hiedurch  der
Hauptsotz  der  magistratischen  Auslobung,  daß  nämlich
  die  besten  der  zur  Annahme  ausgewählten
Werke  die  ausgesetzten  Preise  erhalten  sollen,  geradezu
  wieder  umgestoßen  und  die  ganze  Preisaussetzung,
  so  wie  sie  geschehen  ist,  nur  eine  Illusion
gewesen.

Besteht  nun  der  vertragsmäßig  festgestellte
Begriff  der  Preiswürdigkeit  eines  Werkes  darin,
daß  es  schiedsrichterlich  zur  Annahme  ausgewählt  sei,
und  kann  demnach  die  Preiswürdigkeit  eines  in  solcher
  Art  ausgewählten  Werkes,  so  mangelhaft
es  auch  immer  sein  möchte,  nicht  mehr  angefochten
  werden,  so  kann  es  sich  im  gegebenen  Falle
nur  noch  darum  fragen,  ob  denn  das  klägerische
Werk  auch  wirklich  zur  Annahme  ausgewählt  worden
  sei?

Diese  Frage  ist  unmöglich  zu  verneinen;  denn,
wenn  das  Schiedsgericht  nach  Ausscheidung  der  als
unannehmbar  befundenen  neunzehn  Werke  vier  weitere
abwarf,  so  waren  die  verbliebenen  vier  Werke,  indem
  sie  nicht  abgeworfen  wurden,  hiedurch
allein  schon  zur  Annahme  ausgewählt.  Ueberdies
aber  ist  es  eine  feststehende  Thatsache,  daß  zwei
dieser  Werke  und  unter  diesen  das  klägerische  durch
wirkliche  Preiszuerkennung  ausgezeichnet
wurden,  worin  doch  sicher  nicht  eine  Abwerfung,
sondern  nur  eine  Auswahl  zur  Annahme  erblickt
werden  kann.

Nun  behauptet  aber  das  Schiedsgericht,  daß
keiner  der  eingekommenen  Pläne  eine  vollkommen
befriedigende  Lösung  der  gestellten  Aufgabe  gewähre,
und  der  oberste  Gerichtshof  findet  in  dieser  Erklärung
  den  Ausspruch,  daß  keiner  dieser  Pläne  annehmbar,
  d.  h.  zur  sofortigen  Verwendung  bei  dem
beabsichtigten  Baue  geeignet,  und  somit  preiswürdig
  sei.
        <pb n="70" />
        44  Zur  Lehre  von  der  Auslobung.

Dieses  Erforderniß  der  Preiswürdigkeit  hat
aber  der  Magistrat  weder  mit  ausdrücklichen  Worten
aufgestellt,  noch  liegt  es  im  Sinne  seiner  Auslobung,
  was  schon  daraus  hervorgeht,  daß  sich  der
Magistrat  ausdrücklich  vorbehalten  hat,  über  die
Auswahl  eines  Planes  zur  wirklichen  Ausführung
  und  über  die  Art  und  Weise  der  letzteren
besonderen  Beschluß  zu  fassen.  Das  Schiedsgericht
sagt  selbst,  daß  bei  der  Kürze  der  gesetzten  Frist
eine  allen  Anforderungen  entsprechende  Lösung  der
gestellten  Aufgabe  überhaupt  nicht  möglich  gewesen
sei,  daß  aber  die  am  klägerischen  Plane  gerügten
Mängel  und  die  Abweichungen  desselben  vom  Programme
  durch  theilweise  Modifikationen  des  Planes
ohne  Schwierigkeit  zu  beseitigen  seien.  Das
Gutachten  sagt  ferner,  daß  der  klägerische  Plan  in
hohem  Grade  geeignet  sei,  ohne  Verlassung  seines
Grundgedankens  durch  einzelne  Modifikationen  zur
vollständigen  Lösung  der  gestellten  Aufgabe  zu  führen.

Unter  diesen  Verhältnissen  kann  man  doch
wahrlich  nicht  die  Behauptung  wagen,  daß  das
Schiedsgericht  den  klägerischen  Plan  nicht  zur  Annahme
  ausgewählt,  nicht  als  preiswürdig  erkannt
habe;  man  muß  im  Gegentheile  behaupten,  das
Schiedsgericht  sei,  indem  es  die  Frage  der  Preiswürdigkeit
  überhaupt  beantwortete,  bezüglich  des
klägerischen  Planes  über  die  Mängel  desselben,  als
nicht  wesentlich  genug,  hinweggegangen  und
habe  denselben  ungeachtet  dieser  Mangel  zur  Annahme
  ausgewählt,  d.  i.  als  preiswürdig  befunden.

Wenn  dagegen  der  oberste  Gerichtshof  annimmt,
daß  das  Schiedößgericht  den  klägerischen  Plan,  wie
auch  alle  übrigen,  nicht  als  preiswürdig  erklärt
habe,  weil  es  sonst  bei  dem  in  Mitte  liegenden
Vertrage  nicht  die  Befugniß  gehabt  hätte,  den  ersten
Preis  ausfallen  zu  lassen,  so  beruht  diese  Auffassung
des  technischen  Gutachtens  auf  der  Voraussetzung,
        <pb n="71" />
        Zur  Lehre  von  der  Auslobung.  45

daß  das  Schiedsgericht  bei  Umgehung  des  ersten
Preises  die  rechtliche  Seite  der  Sache  richtig
gewürdigt  und  die  bestehende  Vertrags  norm  gehörig
  eingehalten  habe;  allein  das  Verhältniß,  in
wechem  die  technische  und  die  juristische  Behandlung
  der  Sache  zu  einander  stehen,  gebietet
unabweislich,  daß  man  den  umgekehrten  Weg
einschlage  und,  festhaltend  an  der  durch  das  Schiedsgericht
  getroffenen  Auswahl,  behaupte,  daß  dasselbe,
weil  und  nachdem  es  diese  Auswahl  getroffen,
nicht  mehr  befugt  gewesen  sei,  den  ersten
Preis  zu  umgehen.

Aufgabe  des  Schiedsgerichtes  war  es  nämlich,
  die  eingekommenen  Arbeiten  zu  prüfen  und  aus
denselben  diejenigen  auszuwählen,  welche  ihm  zur
Annahme  geeignet  schienen.  Fanden  sich  solche  Werke
gar  nicht,  so  war  sein  Geschäft  beendigt;  fanden  sich
aber  solche  und  hatte  es  dieselben  ausgewählt,  so
übrigte  ihm  nur  noch,  aus  diesen  die  drei  besten  zu
bezeichnen  und  die  Reihenfolge  derselben  nach  der
Stufe  ihrer  relativen  Preiswürdigkeit  zu  bestimmen.

Hiemit  war  seine  Thätigkeit  geschlossen;  alles
Weitere  lag  außerhalb  der  Grenzen  seiner  Berufung.

Anfänglich  schien  das  Schiedsgericht  seine  Zuständigkeit
  selot.  nur  in  dieser  Weise  aufgefaßt  zu
haben,  denn  es  ist  eine  aktenmäßige  und  hier  sehr
bemerkenswerthe  Thatsache,  daß  es  erst  auf  eine  an
den  Magistrat  gestellte  Anfrage,  ob  von  der  Ertheilung
des  ersten  Preises  Umgang  genommen  werden  könne,
und  erst  auf  die  ihm  hierauf  ertheilte  Antwort,  daß
dem  Magistrate  ein  Ausspruch  über  die  Versagung
des  ersten  Preises  nicht  zustehe,  diesen  Preis  ausfallen
  ließ.  Durch  diese  Antwort,  obwohl  sie  nur
eine  ausweichende  war,  schien  sich  das  Schiedsericht

  zu  dem  nachhin  eingeschlagenen  Verfahren
für  ermächtigt  zu  halten.

Ohne  Zweifel  handelte  das  Schiedsgericht  hie-
        <pb n="72" />
        46  Zur  Lehre  von  der  Auslobung.

bei  in  gutem  Glauben,  d.  h.  in  der  Voraussetzung
der  rechtlichen  Zulässigkeit  dieses  Verfahrens;  seine
Voraussetzung  war  aber  eine  irrige,  und  aus  der
unter  dem  Einflusse  dieses  Irrthumes  erfolgten  Uebergehung
  des  ersten  Preises  kann  daher  unmöglich
geschlossen  werden,  daß  das  Schiedsgericht  hiedurch
beabsichtigt  habe,  allen  eingekommenen  Werken  und
selbst  denjenigen,  welche  es  wirklich  prämiirt
hatte,  die  Preiswürdigkeit  abzusprechen.

Hienach  wäre  eine  Rechtsverbindlichkeit
auch  zur  Ertheilung  des  zweiten  und  dritten  Preises
nicht  vorhanden  gewesen,  und  das  Schiedögericht
hätte  also  durch  Zuerkennung  dieser  Preise  nur  einen
unbefugten  Akt  der  Freigebigkeit  auf  Kosten
des  Magistrates  geübt;  allein  die  obenbemerkte  Anfrage,
  ob  der  erste  Preis  ausfallen  könne,  beweist
das  Gegentheil;  denn  durch  diese  Anfrage  konnte
das  Schiedsgericht  nichts  Anderes  beabsichtigen,  als
Aufschluß  über  eine  Rechtsfrage  zu  erhalten,
darüber  nämlich,  ob  die  rechtliche  Nothwendigkeit
bestehe,  einem  als  überhaupt  preiswürdig  erkannten
  Werke  den  ersten  Preis  zuzusprechen,  und  es
mußte  daher  wenigstens  ein  preiswürdig  erkanntes
Werk  vorhanden  sein,  wenn  jene  Anfrage  nicht  völlig
  zwecklos  erscheinen,  wenn  sie  irgend  einen  greifbaren
  Gedanken  enthalten  sollte.

Der  vom  Schiedsgerichte  für  die  Versagung
des  ersten  Preises  angeführte  Grund,  daß  auch  das
klägerische  Werk  die  gestellte  Aufgabe  nicht  vollkommen
  löse  und  daß  dasselbe  mit  1000  fl.  genügend
belohnt  sei,  mag,  was  hier  nicht  zu  untersuchen  ist,
aus  dem  Gesichtspunkte  der  Technik  seine  Berechtigung
  haben;  allein  für  die  rechtliche  Beurtheilung
der  Sache  bleibt  er,  nachdem  einmal  dieses  Werk
zur  Annahme  ausgewählt  und  als  das  beste  befunden
  war,  völlig  bedeutungslos,  weil  in  der
öffentlichen  Auslobung,  deren  Bedingnisse,  wie  im
        <pb n="73" />
        Ehelicher  Güterstand.  Statutenkollision.  47

Eingange  dieser  Nachschrift  gezeigt  und  auch  oberstrichterlich
  zugegeben  ist,  nach  geliefertem  Werke
einseitig  nicht  mehr  geändert  werden  konnten,  eine
absolute  Vollkommenheit  der  Leistung  als  Vorbedingung
  des  ersten  Preises  nicht  aufgestellt,  dieser
vielmehr  unter  den  zur  Annahme  ausgewählten
Werke  schon  dem  relativ  besten  zugesichert,  weil
sonach  für  die  Größe  der  klägerischen  Belohnung
schon  eine  vertragsmäßige  Bestimmung  getroffen,
hiedurch  also  eine  schiedsrichterliche  Festsetzung
eines  dem  klägerischen  Werke  angemessenen  Lohnes
von  selbst  ausgeschlossen  war.  Demnach  hätte  der
Magistrat  jenes  auf  irriger  Voraussetzung  beruhende
Versahren  des  Schiedsgerichtes  unbeachtet  lassen
sollen;  indem  er  sich  aber  dasselbe  unter  Verkürzung
  der  Kläger  zu  Nutzen  machte,  beging  er  eine
slagrante  Verletzung  des  Vertragsrechtes,  weshalb
den  Klägern  der  erste  Preis,  welcher  ihnen  von
Kunstrichteramts  wegen  unzuständigerweise
versagt  worden  war,  zuzuwenden  gewesen  wäre  —
von  Rechtswegen.

Rm.
2.
Kollision  der  Statuten  in  Beziehung  auf  eheliche  Güterverhältnisse.


Bd.  XI  S.  92;  Bd.  XX  S.  209.

Daß  das  am  ersten  Wohrnsitze  der  Eheleute
geltende  Recht  auch  nach  einer  späteren  Veränderung
  des  Wohnortes  derselben  über  die  Gütewerhältnisse
  zwischen  den  Ehegatten  Maß  gebe,  hat
der  oberste  Gerichtshof  auch  neuerlich  als  seine  konstante
  Praxis  erklärt.

OAGErk.  v.  24.  Sept.  1867  RNr.  9785.
77.
        <pb n="74" />
        48  Zur  actio  Pauliana.  Nahrungsverträge.  Fränk.  Recht.

3.

Was  einzelne  Konkursgläubiger  mittelst  der  actio  Pauliana
erstreiten,  fällt  in  die  Konkursmasse.

Die  Frage,  ob,  wenn  die  actio  Pauliana
nicht  von  einem  Kommunanwalte  der  Konkursmasse,
sondern  von  einzelnen  Konkursgläubigern  für  sich
angestellt  wird,  der  günstige  Erfolg  zsschtiehen
zur  Befriedigung  der  Kläger  diene  (Bl.

Bd.  XXX  S.  107),  oder  ob  das  gsten  ur
allgemeinen  Konkursmasse  gehöre  (Bd.  65½
129),  wurde  in  letzterer  Weise  entschieden

urch
achet.  v.  15.  Okt.  1867  Reg.-Nr.  7196/81.
Rm.

4.

Form  der  Nahrungsverträge  nach  Würgburger  Recht.
Vgl.  Bb.  XXIX  S.  362.

Auch  die  Abänderung  eines  gerichtlich  errichteten
  und  bestätigten  Nahrungsvertrages  durch  Bestimmung
  anderer  Reichnisse  anstatt  der  ursprünglich
  bedungenen  (im  gegebenen  Falle  einer  Geld—
summe  anstatt  der  im  Nahrungsvertrage  versprochenen
Naturalleistungen)  bedarf  der  gerichtlichen  Errichtung
  und  Bestätigung.

GE.  v.  11.  Nov.  1867  RNr.  11756/.

77.

Redalt·  Dr.  Steppes.  Verl.;  Palm  &amp;amp;  Enke  8  Ente)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn
        <pb n="75" />
        Damstag  den  15.  Tebr.  1868.  33.  JSahrgang.  AM.  4.
Dr.  J.  A.  Feufsert's

Blütter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

veräußern.
Puehnp  ntfußb  eines  hypothekarisch  versicherten  Restes  eines
mmobllienkausschilings  dedürfen  zu  ihrer  Giliigkell  der  notariellen
erdriefung  nicht.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtebose,  Kompetenz
konflikte  unter  Gerichten  b

1.
Die  Klage  gegen  einen  Lithographen  aus  einem  von  demselben
  einem  Handelsmanne  nach  gepflogener  Abrechnung
ohne  weitere  Angabe  des  Schuldgrundes  auegestellten  Schuldscheine
  gehört  vor  die  ordentlichen  Gerichte.

Der  Lithograph  X.  in  München  hatte  am
4.  Januar  1863  schriftlich  erklärt,  daß  er  dem
Steinhändler  Johann  Z.  nach  einer  an  diesem  Tage
neuerlich  gepflogenen  Abrechnung  den  Betrag  von
69  fl.  48  kr.  schulde  und  versprach,  ihn  in  möglichster
  Bälde  zurückzubezahlen.

Diese  Summe  hatte  3.  laut  Urkunde  vom
7.  März  1865  schon  unterm  20.  Sept.  1864  an
Benjamin  L.  cedirt,  welcher  sie  in  einer  bei  dem
Stadtgerichte  München  I.  J.  eingereichten  Klage
gegen  X.  forderte,  indem  er  bat,  den  Beklagten  zu
beauftragen,  daß  er  den  Kläger  befriedige,  oder
innerhalb  gesetzlicher  Frist  rechtsgiltige  Einreden
vorbringe.
Neue  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="76" />
        50  Abrechnung.  Kompetenz.

Das  Stadtgericht  wies  diese  Klage  von  da
zurück,  weil  der  Beklagte  Besitzer  einer  lithographischen
  Druckerei,  daher  im  Sinne  der  Art.  4  und
272  Ziff.  5  des  allg.  d.  HGB.  als  Kaufmam  zu
betrachten  sei;  auch  mit  Rücksicht  auf  die  gewerbliche
  Stellung  des  Cedenten  Z.  angenommen  werden
  müsse,  daß  es  sich  um  eine  Lieferung  von  Lithographie-Steinen
  handle,  sohin  eine  Handelssache
vorliege.

L.  legte  hierauf  dieselbe  Klage  bei  dem  Handelsgerichte
  München  l.  J.  vor,  worin  er  obige
Abtretungsurkunde  des  Z.  als  eine  kaufmännische
Anweisung  bezeichnete,  und  stellte  hierin  die  nämliche
  Bitte.

Aber  auch  dieses  Gericht  wies  die  Klage  von
dort  ab,  weil  der  Beklagte  als  Lithograph  gewerbemäßig
  Handelsgeschäfte  nicht  betreibe,  und  die  Ausübung
  dieses  Gewerbes  die  Anschaffung  von  beweglichen
  Sachen,  welche  bearbeitet  oder  verarbeitet
weiter  veräußert  werden  sollen,  nicht  voraussetze;
bei  dem  Lithographen  bilde  die  Vornahme  von  Handelsgeschäften
  jedenfalls  nicht  den  vorherrschenden
  Faktor  der  Wertherzeugung,  sondern  lediglich
die  Arbeit.

Benjamin  L.  regte  hierauf  bei  dem  Handelsgerichte
  München  l.  J.  den  hienach  bestehenden
Kompetenzkonflikt  an,  nach  dessen  Instruktion  vom
obersten  Gerichtshofe  ausgesprochen  wurde,  daß  in
der  Sache  das  k.  Stadtgericht  München  links  der
Isar  zuständig  sei.

Die  Gründe  dazu  sind  folgende:

Nach  Art.  272  Ziff.  5  des  a.  d.  HGB.  sind
die  Geschäfte  der  Druckereien,  wenn  sie  gewerbvmäßig
  betrieben  werden,  den  Handelsgeschäften
unter  der  Voraussetzung  beigezählt,  daß  dieser  Betrieb
  nicht  ein  handwerkmäßiger  ist.

Die  Geschäfte  eines  Lithographen  bestehen
        <pb n="77" />
        Abrechnung.  Kompetenz.  64

nun  allerdings  darin,  Zeichnungen  oder  Schrlftzüge
durch  Abdrücke  zu  vervielfältigen  und  reihen  sie
sich  hienach  im  Allgemeinen  unter  die  Druckereigeschäfte
  ein.

Allein  die  hier  eintreteude  Beschäftigungsweise
fordert  zu  ihrem  ordnungsmäßigen  Betriebe  an  und
für  sich  weder  eine  große  Masse  von  Arbeitskräften
noch  auch  einen  besonderen  Apparat  von  Maschinen,
und  stellt  sich  daher  auch  mit  Rücksicht  auf  den  Umkreis
  der  Nachfrage  nach  dieser  Art  des  Druckes
im  Verhältnisse  zu  demjenigen  der  eigentlichen  Druckschriften
  der  Regel  nach  nur  als  eine  handwerksmäßige
  dar.

Daß  Lithograph  X.  dem  entgegen  sein  Geschäft
  gleichwohl  im  Großen  betreibe,  so  daß  sich
die  Annahme  rechtfertigen  lasse,  sein  Gewerbebetrieb
reiche  über  den  Umfang  des  Haudwerkes  hinaus,
ist  nirgends  auch  nur  angedeutet.  Die  Eigenschaft
eines  Kaufmannes  kann  ihm  daher  nach  Maßgabe
der  vorliegenden  Klagebehauptungen  auf  den  Grund
des  obigen  Artikels  nicht  beigelegt  werden.

Ist  aber  der  Beklagte  nicht  als  Kaufmann
zu  erachten,  so  eignen  sich  Klagen  gegen  ihn  gemäß
Art  64  Abs.  1  des  Einf.-Ges.  zum  a.  d.  HGB.  nur
dann  zur  Zuständigkeit  der  Handelsgerichte,  wenn
das  vorliegende  Geschäft  selbst  ein  Handelsgeschäft
  war.

In  dieser  Hinsicht  lassen  die  erhobenen  Klagen
zunächst  nur  eine  nach  gepflogener  Abrechnung  noch
bestehende  Schuld  des  Beklagten  entnehmen,  ohne
das  eigentliche  Schuldverhältniß  selbst  des  Näheren
zu  berühren,  und  blos  der  Umstand,  daß  der  ursprüngliche
  Gläubiger  Z.,  welcher  diese  Forderung
dem  gegenwärtigen  Kläger  cedirte,  als  Steinhändler
bezeichnet  ist,  führt  zu  der  Vermuthung,  daß  die  eingeklagte
  Schuld  aus  Lieferungen  von  Lithographie-Steinen
  an  den  Beklagten  für  dessen  Geschäft  herrühre.

*#
        <pb n="78" />
        52  Abrechnung.  Kompetenz.

Dieses  Geschäft  besteht  aber  nicht  in  der  Anschaffung
  beweglicher  Sachen,  um  sie  nach  ihrer
Bearbeitung  und  Verarbeitung  selbst  wieder  weiter
zu  veräußern,  sondern  der  Lithograph  verdingt  bei
dieser  Beschäftigungsweise  hauptsächlich  seine  Dienste,
und  bringt  demnach  im  Wesentlichen  nur  seinen
Arbeitsverdienst  in  Anschlag,  während  die  hiebei  von
ihm  zu  einer  anderweitigen  Umgestaltung  niemals,
sondern  zum  vollen  Verbrauche  angeschafften  Stoffe
nur  nebenher  mit  in  Berechnung  kommen,  insbesondere
  aber  die  Lithographie-Steine  nie  und  unter
keiner  Form  zu  einer  Weiterveräußerung  erworben
werden,  vielmehr  nur  ein  Arbeitsmaterial  im  Allgemeinen
  bilden.

Demzufolge  ist  hier  auch  ein  Handelsgeschäft
nicht  gegeben.

In  der  an  das  Handelsgericht  München  gerichteten
  Klage  behauptete  indeß  der  Kläger  L.,  daß
ihm  der  ursprüngliche  Gläubiger  Z.  die  Forderung
gegen  den  Beklagten  mittelst  kaufmännischer
Anweisung  abgetreten  habe.  Zu  einer  solchen
fehlen  jedoch  dieser  Abtretungsurkunde  alle  formellen
Erfordernisse,  welche  sie  nach  der  Vorschrift  des  Gesetzes
  über  kaufmännische  Anweisungen  vom  29.  Juni
1851  Abs.  2  (Ges.-Bl.  S.  25)  zeigen  müßte,  um
als  solche  Anweisung  in  Betracht  kommen  zu  können.

Nach  keiner  Richtung  hin  ist  demnach  das
Handelsgericht,  sondern  nur  das  ordentliche  Civilgericht,
  und  zwar,  mit  Rücksicht  auf  den  eingeklagten
Betrag,  das  Stadtgericht  München  l.  d.  J.  zur
Verfügung  in  dieser  Sache  zuständig.

Erk.  d.  OGH.  v.  20.  Dez.  1867,  UB.  Nr.  74.
        <pb n="79" />
        Errungenschaftsgemeinschaft.  Fränk.  Recht.  53

2.

Die  Klage  eines  Anwaltes  gegen  seine  Partei  auf  Zahlung

der  in  einer  Handelssache  erlaufenen  Deserviten  ist  bei  dem

ordentlichen  Gerichte  des  Wohnortes  des  Beklagten  anzubringen.


Wie  in  den  früheren  oberstrichterlichen  Erkenntnissen
  vom  26.  Januar  1866  UB.  Nr.  43  (s.  Bl.
f.  RA.  Erg.-Bd.  zum  31.  u.  32.  Jahrg.  S.  58
ff.)  und  vom  30.  Nov.  1866  UB.  Nr.  52  (a.
a.  O.  S.  58  Note  1)  hat  derselbe  obige  Frage
entschieden  durch

Erk.  v.  20.  Dez.  1867,  UB.  Nr.  75.

—  s  —

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern
rechte  des  Uheines.

1.

Ueber  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft  des  fränkischen
Rechtes  dem  Ehemanne  zustehende  Befugniß,  zum  Heirathgute
  der  Ehefrau  gehörige  Gegenstände  zu  veräußern.

Die  Eheleute  N.  lebten  in  Errungenschaftsemeinschaft,
  sollen  aber  am  28.  Nov.  1865  einen
Vertrag  abgeschlossen  haben,  wodurch  auch  diese
Gütergemeinschaft  aufgehoben  wurde  und  worin  die
Ehefrau  N.  wegen  der  von  ihrem  Ehemanne  ohne
ihr  Wissen  und  Willen  kontrahirten  Schulden  ausdrücklich
  ihre  Rechte  wahrte.  Am  29.  desselben
        <pb n="80" />
        54  im  )  sch  ftog  sch  ft  Fränk.  Recht.

B’ens

Monates  cedirte  der  Ehemann  N.  eine  Geldsumme,
welche  M.,  der  Vater  der  Ehefrau  N.,  noch  an
dem  versprochenen  Heirathgute  schuldete,  an  D.  —
Als  nun  dieser  gegen  M.  klagte,  bestritt  M.  die
Giltigkeit  der  Cession  wegen  mangelnder  Veräußerungsbefugniß
  des  Ehemannes  N.  und  legte  zum
Nachweise  des  in  der  Ehe  desselben  maßgebenden
Güterstandes  die  Vertragsurkunde  vom  28.  Nov.
1865  vor,  welcher  jedoch  Kläger  die  Anerkennung
versagte,  eventuell  behauptend,  der  Vertrag  sei  jedenfalls
  erst  später  und  nach  der  Cession  vom
29.  Nov.  1865  abgeschlossen  worden.

Die  erste  Instanz  wies  die  Klage  als  unbegründet
  ab.  Die  Entscheidung  der  zweiten  ging
dahin,  daß  sowehl  unter  der  Herrschaft  der  fränkischen
  partikulären  Err  schaftsgemeinschaft  als
nach  der  vertragsmäßigen  Auflösung  auch  dieser
Gütergemeinschaft  die  unbeschränkte  Veräußerungsbefugniß
  des  Ehemannes  über  die  hier  fragliche
  Heimsteuerforderung  nach  Maßgabe  des  gemeinen
  Rechtes  begründet  sei,  daß  somit  die  Cession
vom  29.  Nov.  1865  in  jedem  Falle,  wenn  nämlich
  auch  der  klägerischerseits  widersprochene  ältere
Vertrag  vom  28.  Nov.  1865  als  schon  existent
angenommen  wird,  als  an  sich  rechtsbeständig
zu  erachten  sei.

Der  oberste  Gerichtshof  bestätigte  diese  Entscheidung
  der  zweiten  Instanz  und  sagt  in  den  Entscheidungsgründen:


„In  der  gegenwärtigen  Rechtssache  ist  die
Frage  zu  beantworten,  ob  unter  dem  Güterstande
der  fränkischen  (Würzburger)  partikulären  Errungenschaftsgemeinschaft
  und  nach  vertragsmäßiger  Auflösung
  auch  dieser  ehelichen  Gütergemeinschaft  jene
Bestimmungen  des  gemeinen  Rechtes  maßgebend
seien,  nach  welchen  an  dem  nicht  in  liegenden  Gütern
bestehenden,  von  dem  Vater  der  Ehefrau  bestellten
        <pb n="81" />
        n  schaftogemeinschaft.  Fränk.  Recht.  55

Ö  I—

oder  versprochenen  Heirathgute  (Aussteuer)  der
Ehefrau,  insbesondere  an  einer  Forderung  auf  Leistung
  des  Hetrathgutes  in  Geld,  dem  Ehemanne  eine
unbeschränkte  Veräußerungsbefugniß,  lediglich
  mit  der  Verpflichtung,  für  das  Erhaltene
mit  seinem  Vermögen  Sicherheit  zu  leisten  und  dasselbe
  nach  Auflösung  der  Ehe  zurückzugeben,  zusteht.
  —  Nach  der  kaiserlichen  Landgerichtsordnung
für  das  Herzogthum  Franken  Th.  III  Tit.  122
.  3  hat  nämlich,  sofern  für  die  ebenbezeichnete
Frage  eine  besondere  Entscheidung  in  dem  Provinzialrechte
  nicht  gegeben  ist,  das  gemeine  Recht
suppletorische  Kraft  und  nach  der  Lehre  des
deutschen  Privatrechtes  (Gerber  F.  237  Note  2,
Mittermaier  F.  392  der  6.  Ausg.)  kommen
die  gemeinrechtlichen  Grundsätze  über  die  dos  auch
für  die  s.  g.  deutschrechtliche  Heimsteuer  in  Anwendung,
  vorausgesetzt,  daß  die  gemeinrechtlichen  Grundsätze
  nicht  mit  dem  Wesen  der  provinzialrechtlichen
Güterstände  in  Widerspruch  stehen  (Gerber  a.  a.
O.;  L  te=  auch  Schneidt  im  thes.  jur.  franc.  1
23).

S.

1  n  des  Güterstandes  der  partikulären
Errungenschaftsgemeinschaft  sind  die  entscheidenden
Stellen  des  fränkischen  Provinzialrechtes  die  Bestimmungen
  der  k.  LG.  Th.  III  Tit.  96  F.  3
Nr.  4  und  Tit.  97  S.  2.  Nach  denselben  unterliegt
  es  keinem  Zweifel,  daß  bei  dem  gesetzlichen
und  „unbedingten“  Güterstande  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  jedem  Ehetheile  sein  eingebrachtes  Gut
(darunter  auch  das  Heirathgut,  die  Heimsteuer  der
Ehefrau)  der  Substanz,  dem  Kapitale  nach  „zu
eigen“  bleibe  und  daß,  abgesehen  von  der  Administrationsbefugniß
  des  Ehemannes,  nur  die  Nutzungen
  und  Ersparnisse  hieraus  in  die  Gemeinschaft
  fallen.  Nun  ist  zwar  die  Annahme  der
Vorinstanz,  daß  die  Ausdrucksweise  „Güter“  in
        <pb n="82" />
        56  Errungenschaftsgemeinschaft.  Fränk.  Recht.
§.  3  des  Tit.  96  der  k.  2G.  so  wie  in  §.  2  des
97.  Titels  sich  nur  auf  liegende  Güter  beziehe,
nicht  begründet;  vielmehr  sollte  hiedurch  Vermögen
überhaupt  (bona)  bezeichnet  werden,  da  in
mehreren  anderen  Stellen  der  k.  2G#O.  dieselbe  Außdrucksweise
  im  Gegensatze  zu  liegenden  Gütern  gebraucht
  ist  (Erk.  d.  oberst.  GH.  v.  7.  Juni  1861  abgedr.
in  d.  Bl.  f.  RA.  Bd.  27  S.  363),  und  auch
schon  die  Worte:  „der  Zins“  in  8.  4  des  96.  Titels
entnehmen  lassen,  daß  auch  zinstragende  Kapitalien,
also  Forderungen,  darunter  begriffen  seien.  Allein
aus  anderen  Erwägungen  ergibt  sich,  daß  die  k.
LGO.  keine  dem  gemeinen  Rechte  zuwiderlaufende
Bestimmung  hinsichtlich  der  Veräußerungsbefugniß
des  Ehemannes  an  dem  Heimsteuer-  (Dotal-)  Vermögen
  der  Ehefrau,  sofern  solches  nicht  in  Immobilien
  besteht,  bei  dem  Güterstande  der  partikulären
inschaft  treffen  wollte.  —  Die
innnuns-  Absicht  der  Bestimmungen  der  88.  3
u.  4  Tit.  96  ist  nämlich  zunächst  nur  darauf  gerichtet,
  den  Gegensatz  der  jedem  Ehetheile  eigenen
Vermögenssubstanz  zu  dem  gemeinschaftlichen,
dem  Errungenschaftsvermögen,  zu  präzisiren.  Die
Absicht,  hinsichtlich  jeden  Bestandtheiles,  hinsichtlich
  jeder  Art  der  dos,  abweichend  von  den  gemeinrechtlichen
  Bestimmungen,  die  ausschließende
Veräußerungsbefugniß  der  Ehefrau  zu  vindiziren,
lag  dem  Gesetzgeber  ferne.  Dies  ist  vorerst  deshalb
anzunehmen,  weil  sonst  anderweitige  gesetzliche  Bestimmungen,
  namentlich  jene  in  Tit.  102  8.  2  u.  4,
dann  Tit.  103  S.  1,  damit  entweder  gar  nicht  oder
doch  nur  schwer  vereinbar  wären.

In  der  erstbezeichneten  Beziehung  schließt  die
Bestimmung  Tit.  102  §F.  2  das  Anfechtungsrecht
der  Ehefrau  bei  nachtheiligen  Verfügungen  des  Ehemannes
  über  das  Heirathgut  der  Ehefrau  in  den
Worten:  „so  sie  außerhalb  des  Heirathgutes  herzu-
        <pb n="83" />
        Errungenschaftsgemeinschaft.  Fränk.  Recht.  57

gebracht  hat,“  geradezu  aus.  Die  zweite  der  angeführten
  Bestimmungen  (Tit.  102  8.  4)  scheint
eine  Veräußerungsbefugniß  des  Ehemannes  über  die
nicht  in  Immobilien  bestehende  dos  vorauszusetzen,
indem  sie  von  einer  Sicherung  des  Heirathgutes  der
Ehefrau  durch  ein  Generalpfandrecht  auf  den  Immobilien
  des  Ehemannes  spricht.  Würde  der  Ehefrau
  schlechthin  an  ihrem  Heirathgute  das  ausschließende
  Eigenthums=  und  Veräußerungsrecht  zusteben,
so  hätte  es  kaum  einer  Bestimmung  über  die  pfand—
schaftliche  Haftung  der  Immobilien  des  Ehemannes
für  dasselbe  bedurft,  einer  Haftung,  welche  eine  giltige
  Veräußerung  des  Ehemannes  bezüglich  der
Substanz  des  Heirathgutes  unterstellt  und  zur  Abwendung
  der  hieraus  entstehenden  Nachtheile  für  die
Ehefrau  auf  den  Fall  dient,  daß  die  Restitutionsverbindlichkeit
  des  Ehemannes  eintritt.  Auf
eben  dieser  Voraussetzung  der  Befugniß  des  Ehemannes
  zu  einer  giltigen  Veräußerung  der  nicht
in  Immobilien  bestehenden  dos  der  Ehefrau  scheint
endlich  auch  und  zwar  in  dem  eben  bezeichneten
Sinne  die  dritte  der  vorbezeichneten  Bestimmungen
der  k.  LGO.  zu  beruhen,  nämlich  Tit.  103  8.  1.
Die  Ausdrucksweise  der  k.  LGO.  in  Tit.  96  8.  3,
Tit.  97  §S.  2:  „sein  eigen,“  „eigen“  bezüglich  der
hier  in  Frage  stehenden  dos  läßt  ebensowenig  wie
viele  Stellen  des  röm.  Rechtes  (angeführt  in
Windscheid's  L.-B.  d.  PR.  S.  496  Note  3)
auf  ein  das  Veräußerungsrecht  des  Ehemannes
schlechthin  ausschließendes  Eigenthumsrecht  der  Ehefrau
  an  der  dos  während  des  Bestandes  der  Ehe
schließen.  Der  natürliche  Grundgedanke  der  hier
einschlägigen  Provinzialgesetzgebung  und  des  römischen
  Rechtes  ist  der  gleiche:  nämlich  der  Ehefran
verbleibt  das  Kapital  der  dos,  dem  Ehemanne  gebührt
  der  Ertrag  desselben.  —  Gleichwohl  ist  aber
diese  natürliche  Auffafsung  wegen  des  Zweckes
        <pb n="84" />
        58  Errungenschaftegemeinschaft.  Frönk.  Recht.

der  dos:  als  ein  Beitrag  zu  dem  Vermögensaufwande
  zu  vienen,  welcher  dem  Manne  aus  der
Ehe  erwächst  (onera  matrimonüs),  der  Form  nach
nicht  in  der  Art  im  Gesetze  verwirklicht,  daß  der
Ehemann  auf  den  blosen  Nießbrauch  beschränkt
wäre,  sondern  er  erwirbt  das  ihm  als  dos  Zukommende
  zu  vollem  Rechte,  zur  freien  Verfügung  darüber
  mit  der  Verpflichtung  zur  Restitution  auf  den
Fall  der  Auflösung  der  Ehe.

Wurde  ferner  der  von  dem  Beklagten  vorgelegte
  Vertrag  vom  28.  Nov.  1865  an  diesem  Tage,
also  vor  der  fraglichen  Cession  vom  29.  dess.  Mon.,
abgeschlossen  und  in  demselben  auch  die  Errungenschaftsgemeinschaft
  unter  den  N.'schen  Eheleuten  unbedingt
  und  für  alle  Fe  aufgehoben,  so  trat  für
die  ehelichen  Güterverhältnisse  dieser  Ehegatten  das
gemeine  Recht  als  Hilfsrecht  in  Wirksamkeit  und
damit  ist,  bei  der  unbestrittenen  Veräußerungsbefugniß
  des  Ehemannes  über  die  hier  fragliche  Heimsteuerforderung,
  die  angestellte  Klage  gleichfalls  an
sich  begründet.

Wenn  von  der  vorigen  Instanz  auch  die  Bestimmung
  des  Tit.  101  8.  1  der  k.  LGO.  für  die
Peräußerungsbefugniß  des  Ehemannes,  also  für  die
Giltigkeit  der  Cession  mit  Nachlaß,  angeführt  worden
  ist,  so  kann  allerdings  eine  sichere  Folgerung
aus  dieser  Stelle  der  k.  LGO.  allein  nicht
gezogen  werden,  da  dieselbe  nur  von  dem  Rechte
des  Ehemannes,  die  dos  von  dem  Besteller  einzufordern
  und  darüber  ohne  besondere  Vollmacht
der  Ehefrau  giltig  zu  quittiren,  spricht.  Allein  jedenfalls
  unterstützt  diese  Stelle  der  k.  LGO.  in
erheblicher  Weise  die  von  der  vorigen  Instanz  vertretene
  und  anmit  gebilligte  Rechtsansicht,  indem
hier  durch  die  Worte:  „als  der  die  Bürden  der
Ehe  trägt  —"“  der  Grund  angeführt  wird,  aus
welchem  das  gemeine  Recht  —  obschon  demselben,
        <pb n="85" />
        Errungenschaftsgemeinschaft.  Fränk.  Recht.  50
wie  bereits  erwähnt,  ebenfalls  der  natürliche  Gedanke
  zu  Grunde  liegt,  daß  dem  Ehemanne  der  Ertrag
  und  die  Administration  der  dos  zustehe,  deren
Substanz  jedoch  der  Frau  verbleibe,  —  doch  dem
Ehemanne  an  der  dos  (die  in  liegenden  Gütern  bestehende
  allein  ausgenommen)  ein  unbeschränktes
  Veräußerungsrecht  einräumt.

Uebergehend  zu  den  Ausführungen  der  Revisionsschrift
  des  Beklagten,  insoweit  solche  nicht  bereits
  im  Vorstehenden  berührt  wurden,  so  kömmt

olgendes  zu  bemerken.  Allerdings  kann  nach
änkischem  Provinzialrechte  der  auf  dem  römischen
Dotalsysteme  beruhende  eheliche  Güterstand  nicht
als  gesetzlicher  bezeichnet  werden;  denn  derselb
tritt  nur  dann  ein,  wenn  die  Eheleute  die  gesetzlichen
  Güterstände  —  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  und  der  partikulären  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  durch  Vertrag  ausschließen.  In
diesem  Falle  tritt  aber  zufolge  dieses  Ausschließungsvertrages
  der  Güterstand  des  römischen  Dotalrechtes
vermöge  der  Geltung  des  gemeinen  Rechtes  als
Hilfsrechtes  in  Wirksamkeit,  wie  dies  in  dem
gegenwärtigen  Falle  in  Folge  des  Vertrages  vom
28.  Nov.  1865  der  Fall  ist.  Ohne  diese  Annahme
würde  es  in  einem  solchen  Falle  an  einem  Gesetze
über  die  Güterverhältnisse  der  Eheleute  gänzlich
fehlen.  —  Allerdings  hat  ferner  nach  der  k.  LGO.
Tit.  102  §S.  1  u.  2,  Mandat  vom  22.  Juli  1777
(Mandatensammlung  Bd.  III  S.  152),  Mandat
vom  25.  März  1770  (MS.  Bd.  1S.  499)  der
Ehemann  kein  Verfügungsrecht  über  Bestandtheile
des  gem  einschaftlichen,  des  Errungenschaftsvermögens
  in  #  Güterstande  der  partikulären  Erinschaft
  zum  erheblichen  Nachtheile

  der  Chefrau,  und  es  besteht  dieses  Vermögen
  vornehmlich  aus  den  Nutzungen  des  beiderfeiligen
  Separatvermögensß.  Es  sind  hienach
  vermöge  dieser  Bestimmungen  die  von  dem
        <pb n="86" />
        60  Errungenschaftsgemeinschaft.  Fränk.  Recht.
Ehemanne  in  solcher  Weise  geschlossenen  Kontrakte
anfechtbar  von  Seiten  der  Ehefrau.  Allein  diese,
auch  schon  von  der  I.  Instanz  für  die  Abweisung
der  Klage  angeführten  Bestimmungen  finden,  abgesehen
  davon,  daß  Tit.  102  F.  2,  wie  schon  oben
angeführt,  das  Heirathgut  der  Ehefrau  speziell
ausscheidet,  keine  Anwendung  auf  den  gegenwärtigen
  Fall,  wo  es  sich  von  einer  Veräußerung  eines
Separatvermögensobjektes  von  Seite  des
Ehemannes  handelt,  von  welchem  nur  die  Nutzungen
in  das  gemeinschaftliche  Vermögen  fallen,  welches
Vermögensobjekt  der  Ehefrau  „eigen“,  jedoch  nur
in  dem  oben  ausgeführten  beschränkten  Sinne
des  gemeinen  Rechtes  verbleibt,  von  welcher
rechtlichen  Auffassung  auch  das  fränkische  Provinzialrecht,
  wie  bereits  erörtert,  nicht  abweicht.  Und  gerade
  hierin  muß  der  Grund  erblickt  werden,  aus
welchem  in  Tit.  101  §.  2  der  k.  LGO.  das  Heirathgut
  der  Ehefrau  ausgeschieden  ist.  —  In  dem
Vertrage  vom  28.  Nov.  1865  endlich,  wodurch  jede
Gütergemeinschaft,  auch  die  damals  noch  bestandene
partikuläre  Errung  inschaft  ausgeschlossen
wurde,  ist  am  Schlusse  eine  Wahrung  der  „weiblichen
  Rechte  von  Seiten  der  N.'schen  Ehefrau  gegenüber
  den  von  ihrem  Ehemanne  ohne  ihr  Wissen
und  Willen  kontrahirten  Schulden  beigefügt.  Diese
an  sich  selbstverständliche  Wahrung  der  Rechte  der
Ehefrau,  welche  ihr  aus  den  früher  bestandenen
Güterständen  gegenüber  den  von  ihrem  Ehemanne
einseitig  kontrahirten  Schulden  zustanden,  ist  ohne
alle  rechtliche  Bedeutung  für  die  hier  fragliche  Veräußerungsbefugniß
  des  Ehemannes  an  Gegenständen
der  ehefräulichen  dos,  soferne  nur  diese  Befugniß
dem  Ehemanne  rechtlich  zukömmt,  und  dieses  zu
begründen  war  gerade  die  Aufgabe  der  vorstehenden
Erörterung.“
OAGE.  v.  2.  Nov.  1867  RNr.  1183  65%/7.
77.
        <pb n="87" />
        Zum  Notariatsgesetze  Art.  14.  61

2.

Nachträgliche  Vereinbarungen  über  Zahlungszeit  und  Zinsfuß

  eines  hypothekarisch  versicherten  Restes  eines  Immobilienkaufschillings

  bedürfen  zu  ihrer  Giltigkeit  der  notariellen
Verbriefung  nicht.

Val.  Bd.  XXXII  S.  244,  245,  246;  Erg.-Bd.  S.  108  u.  197.

E.  hatte  an  B.  ein  Mühlanwesen  zu  H.  verkauft
  und  es  wurde  der  Kaufvertrag  am  22.  März
1863  notariell  verbrieft.  Dabei  wurde  dem  Käufer
ein  37,900  fl.  betragender  Theil  des  Kaufschillings
kreditirt,  welcher  mit  4%  verzinst  werden  und  zwei
Jahre  lang  unaufkündbar,  dann  aber  halbjährig
kündbar  sein  sollte.  Zur  Sicherung  dieser  Schuld
errichtete  der  Käufer  Hypothek  auf  dem  erkauften
Anwesen,  welches  er  später  an  F.  weiter  verkaufte.

Am  20.  Jannar  1865,  also  kurz  vor  dem
Termine,  an  welchem  die  Kündbarkeit  des  Kapitales
eingetreten  wäre,  schlossen  E.  und  B.  ein  Uebereinkommen
  ab,  wonach  B.  7900  fl.  an  Michaelis  1865,
die  übrigen  30,000  fl.  aber  ohne  weitere  Kündigung
  an  Michaelis  1866  zahlen  sollte,  wogegen  das
ganze  Kapital  zu  37,900  fl.  vom  24.  Sept.  1864
an  mit  4½  %  verzinst  werden  sollte.  Dieses
Uebereinkommen  soll  F.  genehmigt  und  dem  E.  gegenüber
  die  bezeichneten  Verbindlichkeiten  des  B.
übernommen  haben.

Als  aber  E.  nach  Ablauf  der  Michaelisfrist  1865
gegen  F.  unter  Bezugnahme  auf  dessen  vertragsmäßige
  Schuldübernahme  persönliche  Klage  auf  Zahlung
  der  7900  fl.  nebst  4½  %%  Zinsen  seit  1.  Jan.
erhob,  wandte  dieser  unter  Anderem  ein,  daß  das
Uebereinkommen  vom  20.  Jan.  1865  wegen
mangelnder  notarieller  Verbriefung  nichtig  sei,  da
es  eine  Nebenabrede  zu  dem  Kaufvertrage  vom
22.  März  1863  bilde,  zudem  den  Einträgen  im
        <pb n="88" />
        62  Zum  Notariatsgesetze  Art.  14.

Hypothekenbuche  widerspreche,  also  auch  aus  diesem
Grunde  notariell  hätte  verbrieft  werden  sollen.

Bei  Beurtheilung  dieser  Einwendungen  sprach
sich  der  oberste  Gerichtshof  dahin  aus:

„Daß  das  Uebereinkommen,  welches  nach  der
Klagebehauptung  zwischen  dem  Kläger  und  B.  als
früherem  Besitzer  des  Mühlanwesens  zu  H.  am
20.  Jan.  1865  geschlossen  wurde,  den  Kauf  des
Mühlgutes  nicht  weiter  betrifft,  ist  nach  dem  vorgetragenen
  Inhalte  von  selbst  klar.  Der  Immobilienkauf
  hat  seinen  endgiltigen  Abschluß  und  seine
volle  Rechtswirksamkeit  durch  die  notarische  Beurkundung
  erlangt;  was  später  in  dem  Vergleiche  vom
20.  Jan.  1865  weiter  über  die  Zeit  der  Zahlung
des  Kaufschillingsrestes  von  37,900  fl.  und  dessen
Perzinsung  beziehungsweise  über  die  Erhöhung  des
Zinsfußes  auf  4½  %  festgesetzt  wurde,  bildet  einen
neuen  Vertrag,  der  wie  die  Gutserwerbung  so  auch
das  durch  den  Kauf  für  den  Kaufschilling  begründete
  Forderungsrecht  in  seiner  Wesenheit  durchaus
unangetastet  läßt.  Dieses  Uebereinkommen  enthält
nur  eine  Stundung  des  größten  Theiles  des  stipulirten
  Kaufschillingsrestes  gegen  Uebernahme  der
Verbindlichkeit  eines  höheren  Zinsfußes;  damit  wird
aber  offenbar  nicht  an  die  Stelle  des  notarischen
Vertrages  ein  anderer  eingeschoben,  sondern  nur
über  Nebenbestimmungen  des  Forderungsrechtes,  wie
es  der  notarische  Vertrag  gewährt  und  festgestellt
hat,  eine  weitere  Vereinbarung  getroffen.  Der  hieraus
  abzuleitende  Anspruch  ist  offenbar  nur  ein  persönlicher,
  steht  in  gar  keinem  Zusammenhange  mehr
mit  dem  Mühlgutskaufe,  und  kann  daher  aus  dem
Gesichtspunkte  der  in  Mitte  liegenden  Immobilienerwerbung
  unter  die  Vorschrift  des  Art.  14  des
Not.-Ges.  nicht  subsumirt  werden.  Ebensowenig
permag  aber  auch  der  Umstand,  daß  die  Kausschil-Üugsforderung,
  deren  Verfallzeit  und  Verzinslichkeit
        <pb n="89" />
        Zum  Notariatsgesetze  Art.  14.  63

durch  den  Vertrag  vom  20.  Jan.  1865  neu  geordnet
  wurde,  hypothekarisch  auf  dem  Kaufskomplexs
sichergestellt  ist,  eine  die  Anwendung  des  Art.  14
des  Notariatsgesetzes  bedingende  dingliche  Beziehung
herbeizuführen.  Der  Sinn  dieser  Gesetzesbestimmung
gestattet  keine  größere  Tragweite,  als  daß  von  ihr
jene  Verträge  getroffen  werden,  bei  welchen  dingliche
  Rechte  an  unbeweglichen  Sachen  den  Gegenstand
  der  Vereinbarung  bilden,  sei  es,  daß  ein  dingliches
  Recht  bestellt  oder  übertragen  wird.

Der  Vertrag  vom  20.  Jan.  1865  hat  aber
in  keiner  Weise  das  dem  Kausschillingsreste  von
37,900  fl.  und  den  4%  Zinsen  hievon  eingeräumte
Hypothekenrecht  zum  Gegenstande,  und  es  ist  weder
auf  letzteres  hingewiesen,  noch  auch  für  die  Zinsfußerhöhung
  ein  Hypothekeintrag  bedungen.  Als
Gegenstand  des  ebenbezeichneten  Vertrages  erscheinen
vielmehr  nur  die  eine  Stundung  in  sich  schließende
Bestimmung  des  Heimzahlungstermines  und  die
Zinsfußerhöhung.  Daß  dadurch  keineswegs  die
Art  und  Weise,  wie  das  dingliche  Recht  an  der
unbeweglichen  Sache,  hier  das  Hypothekrecht,  ausgeübt
  werden  könne,  geregelt,  sondern  vielmehr  die
hier  der  Kaufschillingsforderung  entsprechende  Hauptverbindlichkeit
  berührt  werde,  kann  keinem  Zweifel
unterliegen;  denn  der  Hypothek  kömmt  nach  der
dem  Begriffe  des  Pfandrechtes  entnommenen  Bestimmung
  des  §.  2  des  Hypothekengesetzes  nur  eine
accessorische  Eigenschaft  zu,  auf  das  Hypothekenrecht
kann  daher  die  fragliche  Stipulation  nur  so  weit
rückwirken,  als  es  die  accessorische  Eigenschaft  und
der  Grundsatz  der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches
  mit  sich  bringt.

Mit  Rücksicht  hierauf  bleibt  die  Verfallterminsbestimmung,
  während  sie  nothwendig  auf  die  Kaufschillingsrestforderung
  ihre  Wirkung  äußert,  ohne
unmittelbaren  Einfluß  auf  das  Hypothekrecht,  weil
        <pb n="90" />
        64  Zum  Notariatsgesetze  Art.  14.

nach  Maßgabe  des  F.  145  des  Hypothekengesetzes
die  Verfallzeit  nicht  zu  der  Forderungsbezeichnung,
für  welche  vom  Gesetze  der  Eintrag  im  Hypothekenbuche
  verordnet  ist,  gehört,  und  deshalb  auch  auf
solche  Forder  die  Folgen  der
Oeffentichkeit  des  Hypothekenbuches  nicht  ausgedehnt
  sind  (vgl.  v.  Gönner's  Kommentar  zum
Hyp.-Ges.  Bd.  II  S.  254).  Was  aber  die  stipulirte
  Zinsfußerhöhung  betrifft,  so  erstreckt  sich  die
Hypothek  für  das  Kaufschillingskapital  nach  8.  42
des  Hypothekengesetzes  gegen  den  Schuldner  sowohl
als  gegen  jeden  Besitzer  auf  die  Zinsen  für  den
Zeitraum,  für  welchen  sie  überhaupt  in  Betracht
kommen  können,  nur  dann,  wenn  die  Verzinslichkeit
  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  des  §.  22  Nr.  8
des  angezogenen  Gesetzes  im  Hypothekenbuche  eingetragen
  ist.  Von  einer  Stipulation  des  Eintrages
der  Zinsfußerhöhung  im  Hypothekenbuche  enthält
der  Klagevortrag  nichts,  und  nach  Inhalt  des  der
Klage  angefügten  Vertrages  ist  davon  keine  Rede.
Das  Hypothekenrecht  bleibt  also  auch  hier  von  dem
Vertrage  vom  20.  Jan.  1865  unberührt,  es  umfaßt
  nach  wie  vor  unverändert  die  Sicherung  des
Kapitales  von  37,900  fl.  und  der  Zinsen  hievon
zu  4%,  und  es  kann  für  den  angezogenen  Vertrag,
der  für  die  neue  Festsetzung  der  Verfallzeit  wie  für
die  Zinsfußerhöhung  mit  einer  Einwirkung  auf  das
Hypothekrecht  nicht  befaßt  ist,  zu  dessen  Giltigkeit
der  notarischen  Verlautbarung  nicht  bedürfen“

OAGE.  v.  4.  Nov.  1867  Reg.-Nr.  10236%7.

77.

Redakt.;  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  *“  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Soh
        <pb n="91" />
        Samsiag  den  29.  Vebr.  1868.  33.  Jahrgang.  5  4.

Dr.  J.  A.  Jeuffert's

Blätter  für  Rehtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Indalt:  Zu  Ari  14  des  Netarlausgeepe  in  Bezlehung  auf  Cessionen  von
Reuelernern  en.  —  Ueber  die  zur  erlöschenden  Verjährung  der
heha#ten  nach  bayerischem  Tandreckt  ersorderliche  Zell.  —  indlkation

  von  Inhaberpapieren.

Ju  Art.  14  dee  Rotariategesetzes  in  Beziehung  auf
Cessionen  von  Bypothekforderungen.

Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXI  S.  113,  193,  201,  2  369;  Bd.  XXXII
S.  340,  369;  Bd.  XXAIII  S.  1

Nach  älterem  römischen  Rechte  war  nicht  nur
für  die  freiwillige,  sondern  auch  für  die  nothwendige
Cession  eine  besondere  Willenserklärung  des  Cedenten
  erforderlich.  Wenn  daher  der  Verdflichtete  aus
irgend  einem  Grunde  die  Abgabe  dieser  Erklärung
verweigerte,  so  blieb  dem  Berechtigten  nichts  übrig,
als  dieselbe  auf  dem  Wege  gerichtlicher  Klagestellung
  zu  erzwingen.

Dieser  lästige  und  oft  sehr  nachtheilig  wirkende
Umweg  wurde  später  in  einer  großen  Reihe  von
Fällen  dadurch  beseitigt,  daß  man  dem  Berechtigten,
  der  früher  nach  abgegebener  Cessionserklärung
nur  mandaltis  actionibus  als  procurator  m  rem
suam  auftreten  konnte,  nun  suc  nominc  mittelst
einer  aclio  utilis  gegen  den  Schuldner  vorzugehen
gestattete.

Im  heutigen  Rechte  ist  selbst  dieser  Unterschied

Neue  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="92" />
        66  Not.  Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.

der  Klagen  verschwunden.  Die  nothwendige
Cession  wird  stets  so  behandelt,  als  ob  sie  wirklich
  geschehen  wäre,  so  daß  sich  also  der  Berechtigte
  ohne  Vorführung  eines  Cessionsaktes  durch
die  blose  Thatsache,  durch  welche  die  Verpflichtung
zur  Cession  begründet  wird,  gegen  den  Schuldner
ad  causam  legitimirt  1).

Wenn  nicht  bewiesen  werden  kann,  daß  dieses
ganze  Rechtsverhältniß  durch  Art.  14  des  Not.-Ges.
umgestürzt  sei,  so  läßt  sich  derselbe  schlechterdings
nicht  aufnotbhwendige,  sondern  nur  auf  freiwillige
  Cessionen  anwenden;  denn  die  Verträge,
die  dieser  Artikel  umfaßt,  werden  erst  rechtsgiltig
durch  deren  notarielle  Beurkundung;  diese  aber  kann,
weil  ohne  sie  gar  keine  Verbindlichkeit  besteht,  durch  keine
Klage  erzwungen  und  daher  nur  durch  freien  Willen
  des  Cedenten  bewirkt  werden;  die  nothwendige
  Cession  ist  aber  unabhängig  von  dem  Willen
des  bisherigen  Gläubigers  und  die  Verpflichtung  zu
derselben  ist  schon  durch  das  Gesetz  mit  der  Erxistenz
  eines  gewissen  Verhältnisses  verknüpft.  Man
kann,  wo  ein  Cessionsakt  schon  überhaupt  nicht  erforderlich
  ist,  nicht  die  Beurkundung  desselben  verlangen,
  welche  noch  überdies  nicht  erzwingbar  wäre,
und  man  kann  wegen  Unterlassung  derselben  nicht
als  null  erklären,  was  schon  durch  das  Gesetz  fingirt
  wird.

Zu  den  Fällen  der  cessio  necessaria  gehört
nun  insbesondere  die  Abtretung  der  für  eine  cedirte
Forderung  bestehenden  Pfandrechte.  Diese  gehen,
wenn  sie  nicht  durch  besonderen  Vorbehalt  ausgenommen
  sind,  auch  wider  den  Willen  des  Cedenten
  auf  den  Cessionar  über,  so  daß  also  die  no-1)

  Savigny,  Oblig.-R.  Bd.  1  S.  245  ff.;  Puchta,
Pandekten  §.  281  u.  Vorles.
        <pb n="93" />
        Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.  67

tarielle  Beurkundung  der  Cession  von  Hypothekforderungen
  zu  deren  Giltigkeit  nicht  erforderlich  sein
kann,  indem  die  Abtretung  der  Forderung  nur  ein
persönliches  Recht  betrifft  und  die  Abtretung  der
Hypothek,  wenn  auch  als  cessio  voluntaria,  doch
nicht  als  nach  Wegfall  dieser  noch  immer  verbleibende
  cessio  necessaria  dem  Art.  14  unterworfen
  ist.

Die  Gegner  dieser  Ansicht  sagen  aber,  man
könne  die  cessio  necessaria  als  lictio  legis  zwar
nicht  für  sich  unter  Art.  14  stellen,  wohl  aber
den  Vertrag,  durch  welchen  sie  zur  Entstehung  komme;
und  da  nun  die  Cession  des  Forderungsrechtes  die
Grundlage  für  den  Uebergang  der  Hypothek  bilde,
und  diesen  bewirke,  so  sei  dieselbe  ein  Vertrag,  welcher
  ein  dingliches  Recht  betreffe?)  und  als
solcher  ohne  notarielle  Beurkundung  nichtig  sei,  wodurch
  sodann  auch  die  cessio  necessaria  der  Hypothek
  zusammenfalle.  Der  Einwendung,  daß  es

2)  ieits  Betreffen  mühte,  um  den  Art.  14  anwendbar
  zu  machen,  nach  der  Erörterung  in  Bd.  XXXI
S.  369  dieser  Blätter  ein  unmittelbares  sein;
die  Uebertassung  der  Hypothek  aber,  welche  durch
hrseio  necessuria  bewirkt  wird,  folgt  nur  mittelbar
  (mecliante  lege)  aus  dem  Vertrage.

Mag  man  auf  jene  Erörterung  an.  keinen  Weith
legen,  so  kann  man  doch  die  in  Bd.  1  266
mitgetheilte  oberstrichterliche  ni  nicht  unbeachtet
  lassen.

Hier  wird  ausgesprochen,  daß  der  universelle  Erbvertrag,
  wo  er  nicht  nach  besonderer  Vorschrift  der
nothwendigen  Beurkundung  unterworfen  ist,  derselben
auch  nach  Art.  14  nicht  unterliege,  auch  wenn  sich
zur  Zeit  seines  Abschlusses  oder  beim  Tode  des  Kontrahenten
  dingliche  Rechte  in  dessen  Vermögen  befinden,
  weil  die  Uebertragung  dieser  Rechte  nicht
unmittelbar  durch  den  Vertrag,  sondern  erst
durch  die  hiedurch  begründete  Erbfolge  bewirkt  werde.

*
        <pb n="94" />
        68  Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.

nicht  angehe,  die  Hauptsache  wegen  der  Nebensache
als  nichtig  zu  erklären,  begegnen  sie  mit  der  Behauptung,
  daß  es  nach  dem  Sinne  des  Art.  14
unzulässig  sei,  hier  eine  Zerlegung  in  Haupt=  und
Nebensache  vorzunehmen,  daß  vielmehr  die  Cession
einer  Hyp.-Forderung  als  ein  einziges  Ganze
behandelt  werden  müsse.

Diese  Entgegnung  wäre  allerdings  von  entscheidendem
  Gewichte,  wenn  ihr  nicht  entgegenstünde,
daß,  wer  eine  Hypothekforderung  cedirt,  jedenfalls
zwei  verschiedene  Klagen  abtritt,  eine  persönliche
und  eine  dingliche,  und  daß,  wenn  es  sich  um  die
Nichtigkeit  eines  Geschäftes  handelt,  vor  Allem  zu
untersuchen  ist,  ob  sich  der  Nichtigkeitsgrund  auf
das  ganze  Geschäft  oder  nur  auf  einen  Theil  erstrecke.
  Der  für  sich  einer  Nichtigkeit  nicht  unterworfene
  Theil  muß  sodann,  insoferne  er  in  der
Trennung  für  sich  allein  bestehen  kann,  als  rechtsgiltiges
  Geschäft  aufrecht  erhalten  werden.

Dies  ist  der  wahre  und  unbestrittene  Sinn
des  Rechtsaxiomes:  „utile  per  inutile  non  vitiatur“
  5),  dessen  Anwendbarkeit  für  vorliegende  Frage
daher  mit  bestem  Grunde  zu  behaupten  ist,  weil
sich  ein  Nichtigkeitsgrund  aus  Art.  14  jedenfalls
nur  wegen  des  dinglichen  Rechtes  entnehmen  läßt,
und  weil  beim  Wegfalle  der  Hypothek  in  der  Cession
  des  persönlichen  Forderungsrechtes  immer  noch
ein  Geschäft  zurückbleibt,  welches  für  sich  allein
rechtlich  zu  existiren  im  Stande  ist.

Zwar  mag  der  Cessionar,  wenn  er  die  Hypothek,
  welche  er  durch  vertragsmäßige  Abtretung
nicht  erhalten  kann,  auch  nicht  per  cessionem  le-Gis
  erhalten  könnte,  nach  Gestalt  der  Verhältnisse

2)  Puchta  a,  Pand.  u.  Vorles.  8.  67;  Weber:  über
natürl.  Verbindlichkeit  8.  74  (Ausg.  II  S.  330).
        <pb n="95" />
        Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.  69

berechtigt  sein,  vom  Cessionsvertrage  abzugehen;
wenn  es  aber  seinem  Interesse  zusagt,  die  Forderung
auch  ohne  Hypothek  zu  behalten,  so  besteht  kein
Rechtsgrund,  der  ihn  hierin  verhindern  könnte;  mit
anderen  Worten:  dem  Cessionar  steht  möglicherweise
ein  Reseissionsgrund  zur  Seite,  eine  Nullität  ist
aber  nicht  vorhanden.

Selbst  die  oben  S.  1  ff.  mitgetheilte  Erörterung
gebraucht  Ausdrücke,  welche  nur  auf  eine  Reseissibilität
  gehen;  sie  führt  S.  4  aus,  daß  sich  dem
Cessionar  wider  dessen  Willen  nicht  zumuthen
lasse,  die  Forderung  ohne  die  Hypothek  hinzunehmen,
und  S.  5  wird  die  Unterscheidung  zwischen  Reseissibilität
  und  Nichtigkeit  sogar  durch  einen  Gegensatz
hervorgehoben,  indem  gesagt  ist,  die  Abtretung  der
Hypothek  sei  nichtig,  die  Cession  der  Forderung
ohne  Hypothek  aber  brauche  der  Cessi  onar
nicht  zu  halten  ).

4)  Wenn  das  S.  5  angezogene  fr.  57  de  contrah.  emt.
(18,  1),  welches  (Savigny,  Syst.  Bd.  III  S.  284)
eine  ganz  andere  Rechtsmaterie  betrifft,  hier  anwendbar
  wäre,  so  spräche  es  gegen  die  Meinung,  für
welche  es  angeführt  ist.  Diese  Stelle  handelt  von
dem  Kaufe  eines  Hauses,  wenn  dasselbe  a)  ganz,
oder  b)  zum  größeren  Theile  oder  c)  nur  bis  zur
Hälfte  abgebrannt  war,  die  Kontrahenten  aber  beim
Kaufsabschlusse  von  dem  Brande  keine  Kenntniß
hatten.  Im  ersteren  Falle  besteht  kein  Kauf  —  nihil
  venisse  —  und  diese  hier  angenommene  Nichtigkeit
  hat  einen  sehr  natürlichen  Grund,  weil  nun  ein
Kaufsobjekt  gar  nicht  vorhanden  ist.  indem,  wie
ausdrücklich  beigefügt  ist,  die  aren  nicht  in  Betracht
kommen  soll,  was  für  diesen  speziellen  Fall  ausnahmsweise
  verordnet  wird.  Vergl.  fr.  98  K.  8
de  solut.  (46,  3).

Im  zweiten  Falle  ist  der  Käufer  nur  nicht  gehalten,
—  non  compellatur  emtor  —  den  Kauf  zu  erfüllen
  (Reseissibilität)  und  im  dritten  Falle  ist  er  —
        <pb n="96" />
        70  Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.

Im  weiteren  Verlaufe  (S.  6)  wird  die  Nichtigkeit
  der  Abtretung  des  Forderungsrechtes  aus
dem  Wegfalle  der  Hypothek  als  eines  promissum,
  sohin  zunächst  aus  der  hiedurch  eingetretenen
Mangelhaftigkeit  des  Cessionsobjektes,  und  nicht,
wie  die  Nichtigkeit  der  Hypothek,  aus  Art.  14  abgeleitet.
  Dies  ist  aber  die  verwundbarste  Stelle
der  jenseitigen  Meinung;  denn  die  Unverbindlichkeit
des  Versprechens  der  Hypothek  bewirkt  nur,  daß
der  Käufer  nicht  auf  die  Erfüllung  desselben  oder
Entschädigung  klagen,  jedoch  wegen  dieses  Nachtheiles,
  wenn  er  sich  nicht  per  cessionem  legis
heben  sollte,  die  Reseission  des  Kaufes  begehren
kann.  Wie  aber  dieser  den  Käufer  allein  treffende
  Nachtheil  den  Verkäufer  berechtigen  könnte,
jenem  die  Erwerbung  der  Forderung  zu  bestreiten,
wenn  er  sie  ohne  vertragsmäßige  Gewährleistung
der  Hypothek  hinnehmen  will,  ist  um  so  weniger
einzusehen,  als  der  hiefür  angegebene  Grund,  daß
nämlich  dem  Käufer  sonst  das  durch  Art.  14  bezielte
  Spatium  deliberandi  entginge,  hier  offenbar
nicht  anschlägt.

Wenn  aber  weiter  behauptet  wird,  daß  die
Unterscheidung  zwischen  Nichtigkeit  und  bloser  Resissibilität
  hier  nur  von  geringer  Bedeutung  sei,  so
zwingen  die  praktischen  Folgen  zur  Behauptung  des
Gegentheiles.  Wenn  z.  B.  eine  Hypothekforderung
schenkungsweise  cedirt  wird,  so  behält  der  Cessionar
bei  blos  reseissibler  Cession  die  Forderung,  während
  ihm  bei  nichtiger  Cession  der  Cedent  die
ganze  Schenkung  entziehen  kann.  Andere  Beispiele
von  Verletzungen,  welche  durch  die  Annahme  einer

coarctandus  est  emtor  —  zur  Kaufserfüllung  verbunden,
  dabei  aber  zu  einem  entsprechenden  Abzuge
am  Kaufschillinge  berechtigt.  —
        <pb n="97" />
        Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.  71

Nichtigkeit  entstünden,  liegen  sehr  nahe,  insbesondere
wenn  sich  der  persönliche  Kredit  des  Schuldners  unverhofft
  gebessert  hat.  Allerdings  ist  hier  nicht  blos  das
Interesse  des  Cessionars,  sondern  auch  das  des  Cedenten
  in's  Auge  zu  fassen.  Dieser  verliert,  wenn  die  vertragsmäßige
  Abtretung  der  Hypothek  als  nichtig  hinwegfällt,
  letztere  nur  kraft  des  Gesetzes  und  hat  also
auch  für  den  rechtlichen  Bestand  derselben  keine
Gewähr  zu  leisten;  er  verliert  sie  aber  auch
dann,  wenn  er  sie  vom  Vertrage  ausnimmt,  weil
sie  losgetrennt  von  der  Forderung  rechtlich  nicht  bestehen
  kann.  Wer  dieses  eigenthümliche  Verhältniß
nicht  beachten  wollte,  der  müßte  auch  die  unter
ausdrücklicher  Ausnahme  der  Hypothek  geschehene
Cefsion  des  blosen  Forderungsrechtes  dem  Art.  14
unterstellen,  weil  dieser  Vertrag  die  Trennung  der
Forderung  von  der  Hypothek  und  hiedurch  den  Untergang
  der  letzteren  bewirken,  sohin  gleichfalls  ein
dingliches  Recht  betreffen  würde.

Die  Behauptung,  daß  die  Cession  der  Forderung,
  weil  sie  den  Uebergang  der  Hypothek  bewirke,
dem  Art.  14  unterliege,  scheint  schon  überhaupt  viel
weiter  aus  zugreifen,  als  mit  dem  natürlichen  Rechtsgefühle
  verträglich  sein  möchte;  denn  nun  muß  man
auch  die  Cession  einer  unversicherten  Forderung,
  wenn  sich  ein  Dritter  wegen  richtiger  Zins  zahlung
  auf  gewisse  Zeit  für  den  Schuldner  verbürgt
und  deswegen  hypothekarische  Kaution  bestellt  hat,
in  gleicher  Weise  behandeln,  indem  auch  in  diesem
Falle  die  Cession  der  Forderung  den  llebergang  des
dinglichen  Rechtes  bewirkt;  und  da  hier  die  Hypothek
  nur  ein  Accessorium  der  Bürgschaft,  diese
nur  ein  Accessorium  der  etwa  in  Rückstand  kommenden
  Zinsforderung  und  letztere  wieder  nur  ein
Accessorium  der  cedirten  Kapitalforderung  ist,  so
möchte  es  wohl  kommen,  daß  die  Kontrahenten  im
guten  Glauben  an  die  Entbehrlichkeit  der  Beur-
        <pb n="98" />
        72  Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.

kundung  diese  zu  ihrem  Nachtheile  unterlassen
könnten.

Nimmt  man  aber  ungeachtet  aller  Gegengründe
an,  daß  die  Cession  einer  Forderung  ohne  Beurkundung
  deshalb  nichtig  sei,  weil  sie,  abgesehen  von
einer  vertragsmäßigen  Abtretung  der  Hypothek,
die  Grundlage  der  gesetzlichen  Abtretung  derselben
  bilde,  dann  fordert  die  unerbittliche  Logik  aus
nur  noch  stärkeren  Gründen,  daß  man  auch  jene
Verträge  als  nichtig  erkläre,  welche  die  Grundlage
der  gesetzlichen  Abtretung  nicht  nur  der  Hypothek,
sondern  auch  der  Forderung,  sohin  der  Hypothekforderung
  als  eines  Ganzen,  bilden.  Dieses  wird
aber,  so  folgerichtig  es  wäre,  kaum  ausführbar  sein,
wie  durch  folgende  Beispiele  zu  zeigen  versucht  werden
  soll.

1)  Ein  Verwalter  erhält  von  seiner  Gutsherrschaft
  den  Auftrag,  eine  Partie  Schlagholz  um  eine
bestimmte  Summe  gegen  Baarzahlung  zu  verkaufen.
Der  Verwalter  erzielt  diese  Summe,  bewilligt  aber
dem  Käufer  Fristenzahlung  gegen  Hypothekbestellung.
Als  ihn  die  Gutsherrschaft  beauftragt,  bei  Vermeidung
  der  Dienstentlassung  den  Kaufpreis  baar  zu
beschaffen,  bezahlt  er  diesen  unter  Vorbehalt  der
Cessien  der  gutsherrlichen  Hypothekforderung.

Hiedurch  geht  diese  Forderung  kraft  des  Gesetzes
  auf  den  Verwalter  über,  ohne  daß  ein  förmlicher
  Cessionsakt  erforderlich  wäre.  Der  Grund
dieses  Ueberganges  liegt  in  der  Zahlung  einer  fremden
  Schuld,  wozu  der  Verwalter  wegen  Ueberschreitung
  seiner  Instruktion  rechtlich  angehalten  werden
konnte  5).

Da  die  verlangte,  dann  unter  Vorbehalt  der
Cession  geleistete  und  so  angenommene  Zahlung  zwei-*)

  Vangerow,  Leitf.  Bd.  III  §.  574  Anmerk.  III
Nr.  4  (Ausg.  v.  J.  1849  S.  115).
        <pb n="99" />
        Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.  73

felsohne  ein  wahrer  Vertrag  isté)  und  als
solcher  die  Grundlage  der  nothwendigen  Cession  der
Hypothekforderung  bildet,  so  müßte  man  diesen  Vertrag
  vernichten  und  dem  Verwalter  überlassen,  das
Bezahlte  mittelst  der  condictio  sine  causa  zurückzufordern.


Wie  könnte  man  aber  dieses,  da  der  Verwalter
  zur  Zahlung  der  fremden  Schuld  rechtlich  verbunden
  war?

Und  wenn  nun  hier  notarielle  Beurkundung  der
Cession  erforderlich  wäre,  diese  aber  von  der  Gutsherrschaft
  verweigert  würde,  so  ergäbe  sich,  daß  zwar
die  gesetzliche  Verbindlichkeit  zur  Cession  bestünde,
die  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeit  aber  durch  kein
gesetzliches  Mittel  erzwingbar  wäre.

2)  Wenn  der  Bürge  einer  Hypothekschuld  diese
nuter  Vorbehalt  der  Cession  bezahlt,  so  erhält  er  die
Hypothekforderung  kraft  des  Gesetzes.  Die  Grundlage
  dieser  cessio  necessaria  bildet  der  Bürgschaftsvertrag,
  indem  dieselbe  durch  die  blose
und  nicht  wegen  der  bürgschaftlichen  Verbindlichfeit
geleistete  Zahlung  nicht  begründet  wäre.

Will  man  hier,  um  nicht  geschehen  zu  lassen,
daß  eine  Hypothekforderung  in  Folge  eines  Vertrages
  per  cessionem  legis  und  ohne  notarielle  Beurkundung
  übergehe,  den  Bürgschaftsvertrag  vernichten
  und  den  Bürgen  hiedurch  zur  Kondizirung
des  Bezahlten  berechtigen?)

6  )  Siehe  die  ausführliche  Entwickelung  des  Vertragorcgriffes
  bei  Savigny,  System  Bd.  III  S.  307  ff.
Siehe  auch  Puchta,  Pand.  §.  54  und  Vorlesungen
hiezu;  Arndts,  Lehrbuch  der  Pand.  &amp;amp;.  63,  mit
Anmerk.  1.

1)  Der  Bürgschaftsvertrag  ist  hier  allerdings  nur  die
mittelbare  Grundlage  der  cessio  necessarin;
man  kann  aber  deßhalb  nicht  sagen,  daß  dieses  Bei-
        <pb n="100" />
        74  Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.

3)  A  besitzt  zwei  Häuser  mit  besonderen  Hypothekfolien,
  auf  welchen  beiden  eine  Forderung  des
B  mit  ungetheilter  Summe  eingetragen  ist.  Eines
dieser  Häuser  verkauft  nun  A  an  C,  ohne  daß  dieser
  die  Hypothek  übernimmt.  Da  ihm  aber  daran
liegt,  daß  diese  auf  seinem  Hause  gelöscht  werde,
und  die  Löschung  von  A  nicht  soaleich  bewirkt  werden
  kann,  so  schließt  er  mit  B  mit  besonderer  Rücksicht
  auf  die  diesem  zustehende  Hypothek  einen  Vertrag,
  vermöge  dessen  er  die  Forderung  des  B  bezahlt,
  wogegen  dieser  die  Hypothek  auf  dem  Hause
des  C  löschen  und  die  Hypothek  auf  dem  Hause
des  A  auf  den  C  als  seinen  Cessionar  umschreiben
läßt.

Wenn  auch  anzunehmen  wäre,  daß  diese  Cession
als  freiwillige  der  notariellen  Beurkundung  bedürfe,
so  ist  sie  doch  als  die  aus  der  vertragsmäßigen  Zahlung
  folgende  cessio  hecessaria  rechtsgiltig,  indem
nach  §.  58  des  Hyp.-Ges.  der  dritte  Besitzer,  welcher
eine  Hyp.-Schuld  bezahlt  hat,  von  selbst  in  alle
Rechte  des  befriedigten  Hypothekgläubigers  eintritt.
Oder  sollte  §.  58  des  Hyp.-Ges.,  nach  welchem  der
Uebergang  der  Forderung  und  der  Hypothek  (Gönspiel

  nicht  zutresfe;  denn  es  ist  ja  gegen  diejenigen
gerichtet,  welche  die  nicht  beurkundete  Cession  des
Forderungsrechtes  vernichten,  wenn  sie  eine  cessio
nec  essaria  der  Hypothek  zur  Folge  hat,  und  welche
sohin  (siehe  oben  Notc  2)  nicht  zugeben,  daß  nur
die  das  dingliche  Recht  unmittelbar  betreffenden
Verträge  dem  Art.  14  unterliegen.

Indessen  bildet  die  wegen  der  Bürgschaft  unter
Vorbehalt  der  Cession  geschehene  Zahlung  schon  selbst
wieder  einen  vom  Bürgschaftsvertrage  verschiedenen
wahren  Vertrag,  gleichwie  z.  B.  auch  die  durch  einen
Kaufvertrag  nothwendig  gewordene  Tradition  ein
neben  dem  Kaufvertrage  stehender  zweiter  Vertrag
ist.  Savigny  a.  a.  O.  S.  313.
        <pb n="101" />
        Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.  75

ner's  Komm.  Bd.  1  S.  462  Nr.  2  u.  3)  ohne  ausdrückliche
  oder  förmliche  Cession  geschieht,  nunmehr
dahin  geändert  sein,  daß  seine  Wirksamkeit  von
Erüllung  der  im  Art.  14  vorgeschriebenen  Form
abhängt?  Und  wie  dann,  wenn  der  vertragsmäßig
befriedigte  Gläubiger  die  Erfüllung  dieser  (die  Nichtexistenz
  einer  Verbindlichkeit  voranssetzenden  und  daher
  unerzwingbaren)  Form  verweigert?

Bei  Betrachtung  dieser  und  ähnlicher  Beispiele
könnte  die  oberstrichterliche  Rechtsprechung  vielleicht
überraschend  sein;  den  Verfasser  aber  hat  sie  niemals
  überrascht.  Er  ist  nicht  so  vermessen,  eine  von
einer  großen  Anzahl  der  achtbarsten  Rechtsgelehrten
als  zweifelhaft  58)  erkannte  Frage  als  unbe  #weifelbar
  zu  erklären,  so  wie  er  auch  früher  (Bd.  XXXI
S.  201)  nur  geäußert  hat,  daß  die  dieser  Rechtsprechung
  entgegenstehenden  Gründe  doch  wohl
über  wiegend  sein  dürften.

Was  ihn  überraschte,  war  nur  die  Art  und
Weise  der  im  vorigen  Bande  S.  340  ff.  mitgetheilten
  Widerlegung  der  Gegengründe,  und  er
konnte  nach  dem  ganzen  Inhalte  der  im  vor.  Bd.
S.  369  ff.  gedruckten  Bemerkungen  durch  dieselben
nichts  weiter  beabsichtigen,  als  zu  zeigen,  daß  die
diesseitige  Meinung,  wenn  sie  nicht  aus  anderen
Gründen  zu  widerlegen  sei,  sich  noch  immer  behaupten
  könne.

Sollte  er  hiebei  zu  eifrig  vorgegangen  sein,

8)  Wer  die  Frage  auch  nur  für  zweifelhaft  hält,  wird
als  Richter  eher  der  hier  vertheidigten  als  der  anderen
  Meinung  zu  folgen  haben,  weil  Art.  14  als
Ausnahmsgesetz  erscheint,  und  weil  man  billig
Anstand  nehmen  muß.  wegen  einer  Form,  wenn
die  Nothwendigkeit  der  Beobachtung  derselben  nicht
über  allen  Zweifel  feststeht,  das  malerielle  Recht
zum  Opfer  zu  bringen.
        <pb n="102" />
        76  Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.

so  wäre  dieses  kaum  bedauerlicher,  als  wenn  andererseits
  die  hohe  Wichtigkeit  der  Streitfrage  gar
nicht  erkannt  werden  will.

Es  handelt  sich  nicht  blos  um  Mühe  und  Auslagen,
  obwohl  auch  diese  nicht  völlig  unbeachtet
bleiben  können;  es  handelt  sich  um  das  sichere  Erkennen
  der  bei  einem  tagtäglich  vorkommenden
Rechtsgeschäfte  zu  beobachtenden  Form;  denn  wenn
einer  der  Kontrahenten  die  notarielle  Beurkundung
verweigert,  weil  er  sie  für  unnöthig  hält,  so  kann
ihn  der  andere  Kontrahent  nicht  zwingen,  und  dann
muß  ja  doch  die  Frage  der  Rechtsgiltigkeit  des  Geschäftes
  und  der  Statthaftigkeit  einseitiger  Reue  zur
Entscheidung  kommen.  Durch  die  Konsequenzen  der
Gründe,  aus  welchen  die  Nothwendigkeit  der  notariellen
  Beurkundung  der  Hyp.-Cession  entwickelt  wird,
ist  aber,  wie  gezeigt,  die  unveränderte  Wirksamkeit
  einer  ganzen,  nur  nach  sorgfältigen  Studien  zu
überblickenden  Reihe  gesetzlicher  Vorschriften  in  Frage
gestellt,  so  daß  selbst  dem  Blicke  des  Rechtsverständigen
  die  Nothwendigkeit  der  Beurkundung  sehr
leicht  entgehen  kann,  auch  wenn  er  der  oberstrichterlichen
  Ansicht  folgen  will.

Man  denke  außer  den  vorerwähnten  Fällen  z.
B.  an  die  in  Partialobligationen  au  porteur  emittirten
  sogenannten  Herrschaftshypotheken.  Es  läßt
sich  vielleicht  behaupten,  daß  die  persönliche  Schuldklage,
  wie  die  actio  hypothecaria,  nur  dem  im
Hyp.-Buche  als  Hauptgläubiger  eingetragenen  Emittenten
  zustehe;  es  liegen  aber  auch  sehr  erhebliche
Gründe  dafür  vor,  daß  die  Inhaber  der  Partialobligationen
  als  Cessionare  mit  jenen  beiden  Klagen
selbständig  auftreten  können.  Letzteres  wird  in  Bd.

S.  1  ff.  dieser  Zeitschrift  ausführlich  zu  zeigen
gesucht.  Ist  diese  Ausführung  richtig  —  und  der
oberste  Gerichtshof  hat  sie  (Bl.  f.  RA.  Bd.  VI
S.  12  und  Bd.  XVI  S.  368)  als  richtig  er-
        <pb n="103" />
        Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.  77

kannt  —  dann  sind  alle  seit  Einführung  des  Notariatsgesetzes
  ohne  notarielles  Zuthun  erfolgten
Cessionen  dieser  Obligationen  der  Nichtigkeit  ausgesetzt.
  Solche  Cessionen  finden  aber  noch  immer
statt,  ohne  daß  die  Kontrahenten  eine  Ahnung  der
Nothwendigkeit  notarieller  Beurkundung  haben,  so
daß  vielleicht  kein  Notar  eine  derlei  Cessionsurkunde
aufzuweisen  im  Stande  ist.

Selbst  bezüglich  des  Wechselgiro,  wenn  für
den  Wechsel  eine  Hypothek  besteht,  hat  die  vom
obersten  Gerichtshofe  in  dieser  Frage  genommene
Stellung  störende  Besorgnisse  erzeugt,  was  hier  nur
einfach  bemerkt,  aber  keineswegs  als  gerechtfertigt
anerkannt  werden  soll;  denn  die  richtige  Meinung
wird  doch  nur  dahin  gehen,  daß  das  Wechselgiro,
auch  wenn  es,  was  sehr  häufig  nicht  der  Fall  ist,
auf  einer  Cession  beruht,  doch  nicht  als  solche,  sondern
  ohne  Untersuchung  des  Titels  stets  nur  als
das  besondere  Wechselgeschäft  zu  betrachten  ist.
Lautet  nun  die  eingetragene  Hypothek  auf  einen  bestimmten
  Wechselnehmer,  so  kann  sie  auch  nur  als
Kaution  für  diesen  wegen  des  ihm  gegen  die  späteren
  Wechselinhaber  obliegenden  Wechselregresses
angesehen  werden,  wonach  sie  also  gar  nicht  dazu
bestimmt  ist,  durch  das  Giro  auf  die  jedesmaligen
Giratare  überzugehen.  Ist  aber  die  Hypothek  für
den  jeweiligen  Inhaber  des  Wechsels  eingetragen,
was  (Bl.  f.  RA.  Bd.=  XIII  S.  321;  Gönner's
Komm.  Bd.  II  S.  311)  nach  dem  ’Hyp.=  Gesetze
wohl  zulässig  erscheinen  mag,  so  wird  man  wegen
der  Hypothek  das  Giro,  indem  es  auf  dem  einem
ganz  besonderen  Gesetze  unterworfenen  Wechselvertrage
  beruht,  auch  nicht  auf  den  Grund  des
Art.  14  vernichten,  alsdann  aber  auch  nicht  hindern
können,  daß  die  Hypotbek  ohne  notarielle  Beurkundung
  mit  der  Forderung  übergehe.

Rm.
        <pb n="104" />
        78  Ehehaften.  Erlöschende  Verjährung.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechts  des  Uheines.
1.
Ueber  die  zur  erlöschenden  Verjährung  der  Ehehaften  nach
bayerischem  Landrechte  erforderliche  Zeit.
Vgl.  Bd.  XXVI  S.  252.

Das  Recht  auf  Bezug  von  Holz  aus  einer
gutsherrlichen  Waldung  stand  dem  Inhaber  einer
Badergerechtsame  zu.  In  einem  Rechtstreite  bierüber
  wurde  die  Befreiung  von  der  Holjabgabe  auch
aus  dem  Grunde  angesprochen,  weil  die  Badergerechtsame
  nicht  mehr  existire,  sondern  durch  Nichtgebrauch
  erloschen  sei,  und  es  wurde  darüber  gestritten,
  ob  zu  dieser  erlöschenden  Verjährung  ein  drei-Pigjähriger
  Nichtgebrauch  erforderlich  oder  schon  ein
zehnjähriger  hinreichend  sei.

Der  oberste  Gerichtshof  entschied  sich  für  erstere
Ansicht.  In  den  Entscheidungögründen  führte  derselbe
  aus,  daß  die  Gerechtsame  als  Ehehaft  im
Sinne  des  bayer.  LR.  Th.  II  Kap.  VIII  §.  17
anzusehen  sei,  bei  welcher  nur  insoferne  eine  Eigenthümlichkeit
  bestehe,  als  für  die  Baderdienstleistungen
nicht  blos  von  den  Bewohnern  des  Dorfes,  für
welche  die  Ehehaft  konstituirt  wurde,  Entgelt  geleistet
  wird,  sondern  auch  von  der  ehemaligen  Grundherrschaft
  der  Einwohner  dieses  Dorfes  im  Interesse
  der  ehemaligen  Grundholden  Holzreichnisse,
welche  mit  der  Verpflichtung  zur  Einrichtung  und  Haltung
  einer  Badstube  zusammenhängen,  gemacht  werden.

Es  wird  dann  weiter  gesagt:  Die  Ehehaften
sind  zwar  im  bayerischen  Landrechte  unter  den  Dienstbarkeiten
  aufgeführt  (a.  a.  O.  Th.  II  Kap.  VIII
Ueberschrift  u.  §.  17),  und  es  ist  für  diese  in
Kap.  VII  §.  8  a.  a.  O.  die  Regel  aufgestellt,  daß
sie  per  non  usum  innerhalb  10  Jahren  erlöschen  und
zwar  auch  im  Falle  der  Diskontinuität,  wenn  die
Dienstbarkeit  nur  stunden-,  tag=  oder  wochenweise  in
Ausübung  gebracht  wird,  was  auf  die  Baderfunk-
        <pb n="105" />
        Vindikation  von  Inhaberpapieren.  79

tionen  immerhin  Anwendung  fände.  Allein  §.  16
und  17  des  Kap.  VIII  a.  a.  O.,  welche  von  servitutähnlichen
  Gerechtigkeiten  und  von  den  Ehehaften
sprechen,  sagen  selbst,  daß  diese  keine  eigentlichen
Servituten  seien  (Eingang  des  §.  17);  sie  verweisen
  auch  nicht  auf  die  in  Kap.  VII  F.  8  a.
a.  O.  enthaltene  Bestimmung  über  die  Extinktivverjährung.
  Diese  Bestimmungen  passen  ihrer
Natur  nach  auch  nur  für  solche  Dienstbarkeiten,
wie  sie  in  §.  1  des  Kap.  VII  definirt  sind,  nämlich
auf  Gerechtsame,  deren  man  sich  auf  fremdem  Gute
zu  erfreuen  hat.  Badehehaften  sind  aber  Gerechtsame,
  welche  auf  dem  Anwesen,  auf  welchem  die
Badstube  errichtet  ist  und  zugleich  auf  den  Besitzungen
  der  Gemeindeglieder,  denen  die  Baderfunktionen
geleistet  werden,  haften.  Der  Besitzer  der  Ehehaft-Badergerechtigkeit
  erscheint  nicht  blos  als  Berechtigter,
  sondern  zugleich  auch  als  Verpflichteter;  es
bestehen  wechselseitige  Verpflichtungen  und  ist  somit
die  Ehehaftbadergerechtsame  ein  ganz  singuläres
Rechtsinstitut,  welches  eine  größere  Verwandtschaft
mit  den  deutschrechtlichen  Realrechten  und  Reallasten
  hat.  Solche  Rechte  und  Lasten  erlöschen  aber
durch  Nichtgebrauch,  wenn  von  dem  Tage  an  gerechnet,
  da  zum  letzten  Male  die  Leistung  verlangt  wurde,
30  Jahre  verflossen  sind;  sie  verjähren  mit  der
Klage,  welche  auf  ihre  Leistung  gestellt  werden
konnte.  GO.  Kap.  IV  5.  3;  vergl.  Gerber,  d.
Privatr.  §.  171  u.  Note  4.
OAGE.  v.  30.  Okt.  1867  RNNr.  10995%7.
77.

Bindikation  von  Inhaberpapieren.
Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  X  S.  69,  Bd.  S.  325;  Seufter,  lv
Archio  Bd.  V  Nr.  4  u  252.  Bd.  VI  Nr.  313.  Bd.  VII  Nr  152,
Bd.  1X  Nr.  206,  3°  l•“  Nr.  201,  Se.  KIli  der  56,  Ve.  XVi
Bd.  XIX  Nr.  177.
B.  Z.  hatte  5%  in  Inhaberpapieren  bestehende
Vermögen  ihres  Geliebten  N.  M.  verwaltet.  Als
nach  dessen  Tode  seine  Mutter  und  Erbin  die  hie-
        <pb n="106" />
        80  Vindikation  von  Inhaberpapieren.

durch  in  die  Hände  der  B.  Z.  gekommenen  Papiere
als  Bestandtheile  der  Erbschaft  zurückforderte,  berief
sich  die  Beklagte  unter  Anderem  darauf,  daß  der
redliche  Besitzer  von  Inhaberpapieren  gegen  deren
Vindikation  geschützt  sei.  —  Die  Entscheidungsgründe
des  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  in  der  Sache
sagen  bei  Würdigung  dieses  Einwandes:

„Nach  den  bestehenden  Bestimmungen  über  die
Vindikation  von  Papieren  auf  den  Inhaber  soll  der
Erwerb  solcher  Papiere  in  gutem  Glauben  Eigenthumsrecht
  verleihen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der
Veräußerer  Eigenthümer  war.  Diese  Bestimmungen
setzen  selbstverständlich  voraus,  daß  dem  einschlägigen
Akte  auch  wirklich  die  Absicht  zu  Grunde  lag  und  zu
Grunde  liegen  konnte,  daß  diese  Papiere  in  das
Eigenthum  desjenigen,  welchem  sie  übertragen  wurden,
übergehen  sollten.  Werden  solche  aus  einem  diesen
Erfolg  ausschließenden  Titel,  so  namentlich  zur  Verwaltung,
  zur  Ueberlieferung  an  einen  Anderen  u.  dergl.
übergeben  oder  übernommen,  so  ist  klar,  daß  der  einseitige
  Wille  des  Inhabers,  die  ihm  zu  einem  anderen
  Zwecke  überkommenen  Papiere  sofort  als  Eigenthum
  besitzen  zu  wollen,  zur  Herbeiführung  dieses  Erfolges
  nicht  genügen  könne,  da  hier  die  Voraussetzung
redlichen  Erwerbes  mangelt  und  die  Rechtsregel,  daß
Niemand  durch  seinen  blosen  Willen  den  ursprünglichen
  Grund  seines  Inhabens  ändern  könne,  volle
Anwendung  finden  würde.

Wenn  sohin  erwiesen  ist,  daß  Jemand  die  Papiere
  aus  einem,  das  Eigenthum  nicht  begründenden
Titel  erlangt  hat,  so  kann  er  der  Vindikation  nicht
mehr  die  aus  dem  einfachen  Innehaben  für  ihn  abzuleitende
  Vermuthung  entgegenstellen,  vielmehr  muß
er  sich  auf  einen  Rechtstitel  berufen  können,  welcher
die  Folgerung  auf  redlichen  Erwerb  zuzulassen  geeignet
  erscheint.“

OAGE.  v.  16.  Nov.  1867  Reg.-Nr.  12015/  1.
77.

Redakt.:  br.  Steppes.  Verl.:  Palm  4  Enke  E-  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Soh
        <pb n="107" />
        Samstag  den  14.  März  1868.  33.  Jahrgang.  M  6.

Dr.  3.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbei  1unrvn  WVar  Todtschlag.  —  Realartesi  *“N  k42  Zalnde  —  Wen

Sol  dessen  Aburtbeilung  wegen  von  Eivis-  und  —  *½3

Sre  veräbter  strasbarer  Handlungen  ru  bürgerlichen  Strasge-2

  überi  hesen  Wr#e,  nach  erfolgter  Aburtdeilu  r  dieser  Handlungen,
edoch  noch  v  ein'ge  retener  Rechte  sFrie

-  urthene,  ein  neues  Vergehen  allein  verübt,  so  Dur

rnßnt  der  dessallsigen  Voruntersuchung  das  kWigeedn  rem

dig.

Mord.  Todtschlag.

Der  Unterschied  zwischen  den  Verbrechen  des
Mordes  und  des  Todtschlages,  so  einleuchtend  und
allgemein  anerkannt  er  an  sich  ist,  erscheint  doch
bei  näherer  Betrachtung  nicht  immer  so  leicht  erkennbar
  und  daher  kommt  es,  daß  die  Gränzbestimmung
  zwischen  beiden  Verbrechen  in  der  Wissenschaft
  wie  in  den  verschiedenen  Gesetzbüchern  bald
nicht  scharf  genug  gegeben,  bald  nur  durch  Bezeichnung
  der  Gegensätze  zu  erläutern  versucht  wird,  und
daß  auch  hie  und  da  die  Praxis  in  Verlegenheit
kommt.  Es  wird  daher  nicht  überflüssig  sein,  sowohl
  im  Interesse  der  Strafrechtswissenschaft,  als
insbesondere  im  Interesse  der  Anwendung  des  bayerischen
  Strafgesetzbuches,  hierüber  sich  zu  äußern.

Mord  und  Todtschlag  haben  nicht  nur  das  gemeinschaftlich,
  daß  ein  Mensch  den  anderen  widerrechtlich
  und  vorsätzlich  getödtet  hat;  auch  darin  besteht
  eine  Gemeinschaftlichkeit  beider  Verbrechen,
daß  bei  jenem  wie  bei  diesem  der  Thäter  im  Zustande
  der  Zurechnungöfähigkeit  )  gehandelt  habe.

1)  Ueber  den  Ausdruck  „Zurechnung“  wollen  wir  hier
Neue  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="108" />
        82  Mord.  Todtschlag.

Aber  gerade  die  Zurechnungsfähigkeit  und  nur  diese
ist  es,  worin  der  Unterschied  beider  Verbrechen  sich
gründet.  Der  Zustand  der  Zurechnungsfähigkeit
—  der  psychischen  Freiheit  —  eines  Menschen  ist
in  der  Regel  ein  allgemeiner,  auf  alle  Handlungen
dieses  Menschen  sich  beziehender,  und  es  ist  dieser
Zustand  entweder  vollständig  vorhanden,  oder  bald
mehr  bald  weniger  geschwächt  —  geminderte  Zu—
rechnungsfähigkeit.  Wer  ein  Verbrechen  bei
geminderter  Zurechnungsfähigkeit  begeht,  wird  in
dem  Verhältnisse  dieser  Minderung  mit  gelinderer
als  der  die  Regel  bildenden  Strafe  belegt,  und  es
kann  nicht  nur  beim  Todtschlage,  sondern  auch  beim
Morde  eine  geminderte  Zurechnung  vorhanden  sein2).

Der  Mensch  kommt  indessen  zuweilen  in  Verhältnisse,
  in  welchen  sein  psychischer  Zustand  so  ergriffen
  wird,  daß,  obgleich  er  im  Allgemeinen
noch  zurechnungsfähig,  doch  gerade  in  Beziehung
auf  jene  Verhältnisse  seine  Geistesrube  und
Geisteskraft  in  einem  Grade  beeinträchtigt  ist,  bei
welchem  er  die  Kraft  nicht  hat,  eine  in  ihm  aufsteigende
  leidenschaftliche  Aufregung  zu  unterdrücken,
vielmehr  sich  zum  Verbrechen  hingerissen  fühlt.  Dieser
  Zustand,  eben  weil  er  in  besonderer  Veranlassung
begründet  ist,  dauert  der  Zeit  nach  nur  so  lange
als  die  Veranlassung  wirksam  ist,  und  erstreckt  sich
in  Beziehung  auf  den  Gegenstand  nicht  weiter,
als  die  Veranlassung  ihn  begründet:  eben  deshalb

nicht  rechten,  sondern  ihn  als  den  gewöhrlichen  gebrauchen.


Wegen  Mordes  bei  geminderter  Zurechnungsfähigkeit
wurde  schon  wiederholt  auf  geringere  als  Todesstrafe
erkannt.  OAGE.  v.  30.  Okt.  1810  12/11  u.  v.
27.  Mai  1845  182  43/15.  Archiv  des  Krim.-Rechtes
v.  J.  1853  S.  247.  Vergl.  Mittermaier  in  Goltdammer's
  Archiv,  Bd.  II  S.  208.  Dollmann  in
der  „kritischen  Ueberschau“  Bd.  II  S.  102.

2
        <pb n="109" />
        Mord.  Todtschlag.  83

werden  wir  diesen  Zustand  beschränkte  Zurech—
nungs  fähigkeit  nennen  dürfen  7).  Es  fann  dieser
  Zustand  bei  Menschen  mit  außerdem  ungeminderter
  und  bei  Menschen  mit  an  sich  schon  geminderter
  Zurechnungsfähigkeit  vorkommen.

Zwei  Verbrechen  der  Tödtung  sind  es,  welche
in  solchem  Zustande  begangen  und  deshalb  in  der
Strafrechtswissenschaft  wie  in  den  Gesetzen  gelinder
als  der  Mord  behandelt  werden:  der  Kindsmord
und  der  Todtschlag.

Der  Kindsmord  hat  seine  Veranlassung  und
seinen  Grund)  im  Schamgefühle,  eine  unmoralische
Handlung  begangen  zu  haben  und  durch  die  Geburt
des  Kindes  den  Fehltritt  veröffentlicht  zu  sehen;
ferner  in  der  Furcht,  deshalb  von  Verwandten  mit
Vorwürfen  überhäuft,  vielleicht  verstohen  und  verfolgt
  zu  werden;  endlich  in  der  Sorge  für  das  Fortkommen
  und  die  Ernährung  des  Kindes.  Eine  Hülfe
glaubt  man  in  Verheimlichung  der  Schwangerschaft
und  der  Geburt  und  in  der  Beseitigung  des  Kindes
zu  finden  und  beschließt  und  verübk  das  Verbrechen
in  einem  fortgesetzten  Zustande  beschränkter  Zurechnungsfähigkeit.
  Vom  Kindsmorde  handeln  wir  jedoch
  hier  nicht  weiter,  sondern  erwähnen  ihn  nur
wegen  seiner  Gemeinschaftlichkeit  in  mehreren  Beziehungen
  mit  dem  Todtschlage.

r  Todtschlag,  von  dem  wir  hier  handeln,
wird,  wie  gesagt,  in  einem  Zustande  beschränkter  Zurechnungsfähigkeit
  begangen  und  mit  Recht  sagt
Grolmann  (Krim.-Recht  §.  262):  „Todtschlag  ist
vorhanden,  wenn  der  Vorsatz  in  dem  Zustande  des

3)  Wer  mit  dem  Ausdrucke  „beschränkte  Zurechnungsfähigkeit“
  nicht  einverstanden.  ist,  möge  solchen  mißbilligen,
  aber  nicht  davon  ausgehen,  die  Sache  selbst
zu  bestreiten.

4)  S.  auch  Mittermater  zu  Feuerbach  pein.
Recht  §.  236,

r
        <pb n="110" />
        84  Mord.  Todtschlag.

nicht  alle  Zurechenbarkeit  ausschließenden  Affektes
gefaßt  und  in  demselben  Zustande  ausgeführt  worden
  ).“  Nicht  jede  leidenschaftliche  Anregung,  nicht
jedes  Gelüsten,  nicht  jeder  Zorn  kann  eine  Tödtung
zum  Todtschlag  herabstufen:  der  Affekt  oder  die  Leidenschaft
  müssen  von  der  Stärke  sein,  daß  sie  den  freien
Willen  lähmen,  und  der  Verbrecher  wird  bestraft,  weil
er  die  Leidenschaft  über  seine  Geisteskraft  herrschen
ließ;  er  wird  nur  als  Todtschläger  bestraft,  weil  der
beschränkende  Einfluß  der  Umstände  auf  seine  Geisteskraft
  berücksichtigt  wird).  Mit  vollem  Rechte  wurde
jener  Bursche  des  Mordes  schuldig  erklärt,  welcher
durch  den  Anblick  einer  Sackuhr  so  gereizt  wurde,
daß  er  den  Besitzer  todtschlng,  um  die  Uhr  nehmen
zu  können.  Solches  Gelüsten  kann  die  Kraft  nicht
haben,  die  Zurechnungsfähigkeit  zu  beeinträchtigen).
Zur  Beurtheilung,  ob  die  Eindrücke  auf  die  Seele
eines  Menschen  von  der  Stärke  waren,  daß  seine
Zurechnungsfähigkeit  im  gegebenen  Falle  beschränkt
war,  wird  Kenntniß  der  gerichtlichen  Psychologie  8),
welche  keinem  Strafrichter  fremd  sein  darf,  und
Kenntniß  der  Verhältnisse  des  Lebens  erfordert.
Die  deutschen  Gesetzbücher  neuerer  Zeit?)  wett-"#)

  Vergl.  auch:  Feuenbach,  Lehrb.  F.  217,  Martin
6.  34,  Bauer  8.  1

¾  Friedreich,  gerichtl.  56  hlenie  S.  375,  3
Feuerbach,  Strafrechtsfälle  Bd.  1  Num.  I.  Pesreich
  a.  a.  O.  S.  374.

8)  keer  ich  s  vorgedachtem  Werke  S.  282  fg.
s.  noch:  Hoffbauer,  psychische  Krankheiten  S.  218  ff.
Wilbrand,  gerichtliche  Psychologie  S.  290  ff.

8)  -  StGB.  v.  J.  1813  Art.  146,  157,  dann

.  J.  1861  Art.  228,  229.  Preuß.  St  G.  v.  J.
1831  .  175,  176.  Württemberg  Art.  237,  243.
Baden  Art.  205,  209.  Braunschweig  Art.  145,
146.  Großh.  Hessen  Art.  252,  253.  Oldenburg
Art.  157,  158.  Kön.  Sachs.  Art.  155.  Anhalt-Dessau
  Ar..  119.
        <pb n="111" />
        Mord.  Todischlag.  85

eifern,  den  Unterschied  zwischen  Mord  und  Todtschlag
festzuhalten:  es  dürfte  jedoch  nicht  überflüssig  sein,
hierüber  sich  näher  zu  äußern  und  insbesondere  die
Verschiedenheit  der  Fälle  zu  betrachten,  in  welchen
beschränkte  Zurechnungsfähigkeit  die  Tödtung  nicht
als  Mord,  sondern  nur  als  Todtschlag  darstellt.  Die
Ansicht,  als  ob  der  Mord  als  Produkt  der  Ueberlegung,
  der  Todtschlag  als  Produkt  eines  überraschenden
  Eindruckes  zu  betrachten,  ist  zwar  schon  im
römischen  Rechte  zu  Grunde  gelegt,  welches  zwischen
Verbrechen  mit  Vorsatz  (proposito)  und  Verbrechen
in  leidenschaftlicher  Stimmung  (impetu)  unterscheidet
  10):  auch  die  Carolina  criminalis  Art.  137
straft  den  Todtschlag,  welcher  aus  Gähheit  oder
Zorn  gethan,  gelinder  als  den  Mord.  Wenn  man
aber  die  Fälle,  welche  Wissenschaft  11),  Gesetze  und
Praxis  nur  als  Todtschlag  anerkennen,  genauer  betrachtet,
  so  findet  man,  daß  auch  der  Todtschlag
Produkt  einer  Ueberlegung  sein  kann,  und  eben  so
findet  man,  daß  ein  Zeitraum  zwischen  Entschluß
und  Ausführung  nicht  nothwendig  jene  Geistesruhe
  eintreten  läßt,  bei  welcher  die  Tödtung  als
Mord  betrachtet  werden  könnte.

Der  Zorn  ist  das  gewöhnlichste  Beispiel,  wo
eine  Tödtung  als  Todtschlag  betrachtet  wird,  und
es  läßt  sich  auch  nicht  bezweifeln,  daß  ein  hoher
Grad  von  Zorn  eine  so  sehr  beeinträchtigende  Wirkung
  auf  die  Geistesfreiheit  haben  kann  und  in  der
Regel  haben  wird,  daß  die  in  solchem  Zustande
begangene  Tödtung  nicht  als  Mord  betrachtet  wer-10)

  Fr.  11  8.  2.  de  poenis  (48,  19).

11)  Feuerbach  8.  217.  Mittermaier  zu  Feuerbach
  a.  a.  O.  Martin  K.  112,  114.  Bauer
K.  164.  Abegg  8.  235.  Heffter  8.  235.  Mare—-zoll
  8.  98.  Berner  8.  181.  Köstlin,  vom
Mord  und  Todtschlag  S.  161  ff.
        <pb n="112" />
        686  Mord.  Todtschlag.

den  darf.  Ein  Lehrer  schlug  einen  seiner  Schüler,
welcher  einen  im  Schulzimmer  frei  umherfliegenden
Vogel  aus  Versehen  erdrückt  hatte,  so  unbarmherzig,
daß  andere  Schulkinder  dem  Vater  des  Knaben
meldeten,  daß  dieser  vom  Lehrer  todtgeschlagen  werde.
Der  Vater  eilte  mit  geladener  Pistole  in  das
Schulzimmer,  traf  seinen  Sohn  bereits  todtgeschlagen
und  erschoß  den  Lehrer.  Hier  konnte  nicht  vom
Morde,  sondern  wegen  des  Zornes  höchstens  vom
Todtschlage  die  Rede  sein  12).  —  In  den  meisten
Fällen  schwindet  der  Zorn  mit  der  Zeit  und  je
nach  der  Veranlassung  und  nach  der  körperlichen
und  geistigen  Anlage  des  Zornigen  bald  früher,
bald  später;  es  gibt  aber  auch  Menschen,  deren
Zorn  sich  erneuert,  so  oft  sie  an  den  Vorfall  sich
erinnern,  der  sie  zum  Zorne  gereizt,  oder  sobald  sie
den  wieder  zu  Gesicht  bekommen,  welcher  Gegenstand
ihres  Zornes  war  15).  —  Das  bayerische  St  GB.
v.  J.  1813  Th.  I  Art.  151  sagt  auäsdrücklich,  daß
Tödtung  in  der  Hitze  des  Zornes  Todtschlag  sei:
das  StEB.  v.  1861  Art.  229  nennt  zwar  den
Zorn  nicht,  erklärt  aber  jede  rechtswidrige  absichtliche
  Tödtung  eines  Anderen  ohne  überlegten
Entschluß  als  Todtschlag  und  die  Motive  zum
Entwurfe  (v.  J.  1854  S.  402,  403)  sagen  ausdrücklich,
  daß  man  eine  allgemeinere  Fassung  als
die  des  StGB.  v.  J.  1813  nothwendig  gefunden,
weil  bei  allgemeiner  Fassung  des  Begriffes  das  Beispiel
  des  Zornes  überflüssig  und  ein  Todtschlag  im
Affekte  oder  in  leidenschaftlicher  Auffwallung,  oder
auch  in  deprimirter  Gemüthsstimmung  (z.  B.

12)  Mittermaier  in  Goltdammer's  Archiv  des
preuß.  Strafrechtes  Bd.  II  S.  384.

12)  Friedreich  a.  a.  O.  S.  377,  379,  380,  389.  Ein
Beispiel  s.  Themis,  Ber-  herausgegeben  von
Tanneberg,  Bd.  1  S
        <pb n="113" />
        Mord.  Todtschlag.  87

Furcht),  ja  sogar  aus  bloßem  Muthwillen  und
Uebermuth  verübt  werden  kann  1).  Mord  setzt  nach
dem  bayer.  St  GB.  „überlegten  Entschluß“  und  damit
  einen  Geisteszuftand  voraus,  bei  welchem  diese
Ueberlegung  möglich  ist.

Während  der  Todtschlag,  welcher  im  Zorne  verübt
  wird,  gewöhnlich  (jedoch  nicht  immer)  unmittelbar
  nach  der  Veranlassung  geschieht,  sind  die  anderen
  Fälle,  wo  eine  Tödtung  wegen  beschränkter
Zurechnungsfähigkeit  nur  als  Todtschlag  beurtheilt
werden  darf,  sehr  häufig  von  der  Art,  daß  der  Vollzug
  der  Tödtung  erst  einige  Zeit  nach  dem  gefaßten
  Entschlusse  stattfindet,  und  es  sind  diese  Fälle  um
so  mehr  genauer  zu  betrachten,  als  dabei  sehr  leicht
irrige  Beurtheilungen  vorkommen  können.  Wenn
man  annehmen  wollte,  in  der  Zwischenzeit  von  der
Veranlassung  bis  zum  Vollzuge  habe  der  Mensch  sich
beruhigen,  das  Ungerechte  seines  Vorsatzes  einsehen
können  und  wenn  er  dann  doch  den  Vorsatz  ausführe,
  so  geschehe  dieses  aus  Ueberlegung  und  sei
Mord,  so  bringt  man  in  das  Strafrecht  eine  Vermuthung,
  welche  an  die  frühere  praesumtio  doli
erinnert  und  man  urtheilt  nach  steifen  juristischen
Formeln,  während  der  Unterschied  zwischen  Mord
und  Todtschlag  auf  der  Seelenstimmung  des  Thäters
  beruht  und  von  psychologischem  Standpunkte
  beurtheilt  werden  muß  15).  Ein  anderer
Irrthum  wäre  es,  wenn  man  deshalb  überlegten
Entschluß  und  sonach  Mord  annehmen  wollte,  weil
der  Thäter  zur  That  sich  vorbereitete,  sich  Hülfs-14)

  OAGE.  v.  31.  Aug.  1844  13543/43.  S.  auch
Mittermaier  zu  Feuerbach  a.  a.  O.  Note  v.
16)  Berner  #&amp;amp;.  181.  Bauer  §.  164.  Marezoll
98  Note  3.  Mittermaier  in  Goltdammer's
Archio  Bd.  II  S.  302,  303.  Friedreich  a.  a.

O.  S.  387,  388,  389.
        <pb n="114" />
        88  Mord.  Todtschlag.

mittel,  z.  B.  Waffen  verschaffte,  sich  verbarg,  falsche
Vorwände  gebrauchte,  die  That  unversehens  ausführte
  u.  s.  w.  Man  darf  den  Entschluß  zur  That
mit  der  Ausführung  nicht  verwechseln.  Bei  dem  Entschlusse
  ur  That  wird  die  Vernunft,  die  Freiheit  des
Geistes  von  den  Eindrücken  der  Verhältnisse  beschränkt
  und  die  Leidenschaft  erringt  einen  theilweisen
  Sieg:  die  Art  und  Weise  der  Ausführung  und
die  Mittel  hiezu  lehrt  der  Verstand,  dessen  dienender
  Charakter  zum  Bösen  wie  zum  Guten  bereit
ist  und  selbst  den  Wahnsinnigen  im  Irrenhause  in
der  Art  beisteht,  daß  eine  Täuschung  der  Wärter
möglich  ist!s).  Wir  werden  sogleich  unten  an  Beispielen
  nachweisen,  wie  sehr  der  Verstand  in  solcher
Art  wirkt  und  erinnern  nur  noch  an  die  Kindsmör-=derinnen,
  welche  auf  die  schlaueste  Art  Schwangerschaft
und  Niederkunft  verheimlichen  und  demungeachtet  der
Strafe  des  eigentlichen  Mordes  nicht  unterworfen  werden.
  Nicht  selten  kommt  es  vor,  daß  ein  Ehemann  in
dem  Verdachte  der  Untreue  seiner  Gattin,  empört
durch  diese  Untreue  und  den  Eingriff  eines  Anderen
in  seine  Rechte,  und  durch  den  Gedanken,  als  Hahnrei
betrachtet  zu  werden,  den  Entschluß  faßt,  den  Störer
seines  Eheglückes,  sobald  er  denselben  im  verdächtigen
  Umgange  mit  seiner  Frau  trifft,  zu  tödten:  er
trägt  deshalb  Waffen  bei  sich,  verbirgt  sich  im  Hause
oder  spiegelt  eine  Reise  vor  und  kommt  unvermuthet:
offenbar  ist  es,  daß  ein  solcher  Vorsatz  im  Zustande
beschränkter  Zurechnungsfähigkeit  gefaßt  ist;  eben  so
offenbar  ist  es,  daß  ein  Zeitraum  von  dem  Vorsatze
  bis  zur  Ausführung  die  Wirkung  nicht  hat,
jene  Beschränkung  des  Geistes  zu  mildern,  oder  gar
zu  heben,  so  daß  dann  der  Vollzug  als  Produkt
einer  ruhigen  Ueberlegung,  die  Tödtung  als  Mord

16%)  Friedreich  a.  a.  O.  S.  376.  Marezoll  a.  a.  O.
        <pb n="115" />
        Realarrest  gegen  einen  Inländer.  89

anzusehen  wäre.  Im  Gegentheile  je  länger  die  Gelegenheit
  zum  Vollzuge  sich  hinausschiebt,  je  öfter
der  Ehemann  vergeblich  den  Ehebrecher  zu  überraschen
  versucht,  um  so  mehr  steigt  die  Leidenschaft
in  ihm  und  wenn  ihm  dann  die  Ueberraschung  gelingt,
  so  ist  gewiß  der  Affekt  im  höchsten  Grade

vorhanden  17).
(Schluß  folgt.)

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Vayern
rechts  des  Uheines.

Realarrest  gegen  einen  Inländer.

Es  war  die  Frage  zur  Entscheidung  angeregt,
ob  ein  Arrestgesuch  gegen  einen  Inländer  nur  unter
der  Voraussetzung  stattfinde,  daß  derselbe  ungefreit
und  unangesessen  und  zugleich  schlechten  Leumundes
  oder  der  Fucht  verdächtig  sei.  GO.
Kap.  VIII  S.  6  Nr.  2.

In  der  ersten  und  zweiten  Instanz  wurde  die
Ansässigkeit  nicht  als  ein  Hinderungsgrund  der  Arrestverhängung
  betrachtet  und  hiebei  auf  oberstrichterliche
Erkenntnisse  in  Seuffert  Komm.  Bd.  II  S.  443
und  Bl.  f.  RA.  Bd.  III  S.  116  Bezug  genommen.

Vom  Anwalte  des  Impetraten  wurde  hiegegen
eingewendet:  bei  dem  langen  Zeitraume,  welcher
seit  Erlassung  jener  Entscheidungen  verflossen  sei,
und  bei  dem  Umstande,  daß  seither  von  bewährten
Rechtslehrern  entgegenstehende  Ansichten  mehrfach
aufgestellt  worden  seien,  dürfte  es  großem  Zweifel
unterliegen,  ob  jene  Entscheidungen  auch  jetzt  noch

7)  Mittermaier  bei  Goltdammer  a.  a.  O.  S.
305,  306,  308,  309.  Friedreich  a.  a.  O.  S.  388,
389.  Barth,  Auslegungsbebelfe  zum  St  GB.  S.  166.
Weis,  das  Strafgesetzb.  S.  52.
        <pb n="116" />
        90  Realarrest  gegen  einen  Inländer.

als  Präjudizien  zu  erachten  seien.  Dabei  wurde
Bolgiano,  vergleichende  Darstellung  des  Civil—
prozesses  S.  18,  angeführt  und  der  Satz  aufgestellt,
daß  auch  heute  noch  die  Ansässigkeit  einen  Inländer
vor  der  Verhängung  eines  Arrestes  unbedingt  schütze.

Vom  obersten  Gerichtshofe  wurde  diese  Mein—
ung  nicht  für  begründet  erachtet.

a)  In  der  GO.  Kap.  I  8.  8,  in  welchem  von
dem  forum  arresti  die  Rede  ist,  wurde  bestimmt:
gegen  Juländer  findet  der  Arrest  nur  statt,  wenn
der  Beklagte  weder  befreit  noch  angesessen  oder  sonst
genugsam  verkautionirt  ist.  Diese  Bestimmung  ist
im  vorliegenden  Falle  nicht  anwendbar,  weil  in  der
gegenwärtigen  Streitsache  nicht.  erst  durch  die  Arrestverhängung
  der  Gerichtsstand  des  Beklagten  bei
dem  Gerichte  F.  als  dem  für  die  Verhandlung  und
Entscheidung  der  Hauptsache  zuständig  werdenden
Gerichte  begründet  werden  soll.  Die  Arrestverhängung
  gegen  Inländer  zu  diesem  Zwecke  ist  der
Regel  nach  ausgeschlossen,  nicht  weil  diese  persönliche
  Eigenschaft  den  Vollzug  des  künftigen  Urtheiles
gewährleistet,  sondern  weil  die  Verfolgung  des  Rechtes
bei  dem  allgemeinen  Gerichtsstande  des  Inländers  den
Schwierigkeiten  nicht  unterliegt,  welche  die  Einklagung
  einer  Forderung  bei  einem  anderen  Gerichte
mit  sich  bringt.

b)  Die  in  der  GO.  Kap.  VIII  §.  6  Nr.  2
enthaltene  Vorschrift,  daß  ungefreite  und  unangesessene
  Inländer,  wenn  sie  entweder  wegen  schlechten
Leumundes  oder  wegen  Gefahr  der  Entweichung
zur  juratorischen  Kaution  in  der  Hauptsache
nicht  zugelassen  werden  können,  auf  impetrantisches
Begehren  mit  Real=  oder  Personalarrest  angehalten
werden  sollen,  hatte  nur  Bezug  auf  die  im  vorherhergehenden
  §.  5  erwähnten  allgemeinen  Kaurionen
de  judicio  sisti  et  judicalum  solri.

Nachdem  aber  diese  cautio  juratoria  bei  Strei-
        <pb n="117" />
        Realarrest  gegen  einen  Inländer.  91

tigkeiten  der  Landesunterthanen  unter  sich  durch  die
Bestimmung  des  Proz.-Ges.  v.  22.  Juli  1819  8.  8
Nr.  II  abgeschafft  worden  ist,  so  kann  auch  im  Arrestprozesse
  gegen  Iuläuetr  auf  die  erwähnte  Vorschrift
  der  GO.  Kap.  VIII  §.  6  Nr.  2  kein  Bezug
mehr  genommen  werden,  um  durch  dieselbe  die  Behauptung
  zu  rechtfertigen,  daß  gegen  angesessene  Inländer
  überhaupt  ein  Realarrest  nicht  verhängt  werden
  könne,  indem  daselbst  nur  von  den  Voraussetzungen
  die  Rede  ist,  unter  welchen  Inländer  zur
juratorischen  Kaution  zuzulassen  seien  oder  nicht.
Ist  jene  Bestimmung  der  GO.,  welche  für  oder
gegen  die  Zulassung  dieser  Art  von  Kaution  gegeben
  war,  außer  Wirksamkeit  gesetzt  worden,  so  hat
es  auch  auf  die  persönliche  Eigenschaft  des  Beklagten,
  ob  er  Inländer  und  zugleich  ansässig  ist,  oder
nicht,  nicht  anzukommen,  sondern  von  entscheidendem
Einflusse  sind  anderweite  thatsächliche  Verhältnisse,
nämlich  ob  der  Arrestbeklagte  solche  Handlungen
rücksichtlich  seines  Vermögens  vorgenommen  hat,
durch  welche  er  sich  in  einen  Zustand  versetzt  hat,
daß  der  Gläubiger  von  der  Gefahr  des  Verlustes
seiner  Forderung  bedroht  ist.

Inländer  sind  in  Folge  des  erwähnten  Prozeßgesetzes
  von  der  Kaution  sowohl  für  die  Prozeßkosten
  als  für  die  Widerklage  befreit.  Diese  Befreiung
  machte  in  dem  Gesetze  eine  Hinweisung  auf
jene  Fälle  nothwendig,  in  welchen  nach  der  besonderen
  Beschaffenheit  des  Prozesses  bei  Arresten  oder  nach
besonderen  Verhältnissen  auch  Inländer  durch  die  bestehenden
  Gesetze  zur  Kautionsleistung  verbunden  sind,  wenn
sie  eine  begründete  Arrestation  oder  Sequestration  von
sich  abwenden  oder  die  Aufhebung  einer  schon  verhängten
bewirken  wollen,  wozu  jedoch  jenen  Gesetzen  gemäß  eine
juratorische  Kaution  nicht  hinreicht.  Vgl.  Gönner's
Kommentar  z.  PG.  von  1819  S.  119  Nr.  3.

Um  eine  solche  Kaution,  welche  den  Zweck
        <pb n="118" />
        92  Gemischtgerichtliche  Untersuchung.

hat,  einen  bereits  erkannten  Arrest  wieder  ausheben
handelt  es  sich  im  vorliegenden  Falle  nicht.

Die  Streitfrage  ist:  ob  Anfässigkeit  vor  der
Arrestverhängung  schühe  diese  Frage  ist  in  der
Anm.  zur  GO.  Kap.  J  S.  8  lit.  e  verneint,  indem
es  daselbst  heißt:  die  bloße  Ansässigkeit  im  Lande
hält  B.  Schmid  ad  art.  .  .  .  .  ebensowenig  als
cautionem  juratoriam  für  binlänglich,  um  ab  arresto
  frei  zu  sein.  Eine  gegentheilige  Meinung  hat
Kreittmayr  nitgende  geäußert.  Vgl.  Seuffert,
Komm.  Bd.  II  S.  443  d.  II.  Ausg.

Es  ist  sonach  die  ganze  anwaltschaftliche  Deduktion,
  durch  welche  dargethan  werden  soll,  daß
Impetrat  durch  die  Veräußerung  seines  Grundvermögens
  die  Ansässigkeit  nicht  verloren  habe,  und
daß  deshalb  der  von  den  Gerichten  erkannte  Arrest
nicht  gerechtfertigt  sei,  ohne  alle  Begründung.

OAGE.  v.  18.  Nov.  1867  Reg.-Nr.  1153.5%

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes,  Rompetenz
konflihte  unter  Gerichten  betr.

Wenn  ein  Soldat,  dessen  Aburtheilung  wegen  von  Eivilund
  Militärpersonen  gemeinsam  verübter  strafbarer  Handlungen
  dem  bürgerlichen  Strafgerichte  überlassen  wurde,  nach
erfolgter  Aburtheilung  dieser  Handlungen,  jedoch  noch  vor
eingetretener  Rechtskraft  des  ergangenen  Urtheiles,
ein  neues  Vergehen  allein  verübt,  so  ist  zur  Durchführung
der  desfallsigen  Voruntersuchung  das  bürgerliche  Strafgericht
zuständig  1).

Durch  zuchtpolizeigerichtliches  Urtheil  des  k.
Bezirksgerichtes  Landau  vom  25.  September  1867
wurden  der  Schreinerssohn  Valentin  Häring  und
der  Soldat  Joh.  Georg  Häring,  nachdem  die  Aburtheilung
  des  letzteren  von  dem  k.  13.  Inf.-Reg.

1)  Man  vergl.  hiezu  Bl.  f.  NA.  Bd.  XXX  S.  28.
        <pb n="119" />
        Gemischtgerichtliche  Untersuchung.  93

den  bürgerlichen  Gerichten  überlassen  worden  war,
wegen  Widersetzung,  Gewaltthätigkeit  und  Ehrenkränkung
  gegen  öffentliche  Diener  in  Gefängnißstrafen
  verurtheilt.

Beide  Angeschuldigte  legten  hiegegen  Berufung
  ein.

Ehe  jedoch  das  appellationsgerichtliche  Urtheil
erlassen  worden  war,  wurde  in  zwei  von  der  Gendarmerie
  am  2.  Okt.  1867  errichteten  Protokollen
die  Anzeige  erstattet,  daß  Joh.  Goorg  Häring  am
29.  Sept.  1867  ruhestörenden  Lärm  erregt  und
am  30.  dess.  Mon.  ein  Vergehen  der  Mißhandlung
an  seinem  Vater  verübt  habe.

Der  k.  Staatsprokurator  zu  Landau  übersendete
diese  Anzeigen  dem  k.  13.  Iuf.-Reg.  zur  zuständigen
Verfügung.  Letzteres  gab  jedoch  unter  Bezugnahme
darauf,  daß  die  gegen  Joh.  Georg  Häring  bei  dem
königl.  Bezirksgerichte  Landau  anhängige  gemischtgerichtliche
  Untersuchung  noch  nicht  rechtskräftig  erledigt
  sei,  die  erwähnten  Aktenstücke  mit  dem  Bemerken
  zurück,  daß  auch  bezüglich  der  neuen  Untersuchung
  Abordnung  eines  Militärrichters  verzichtet  werde.

Das  k.  Bezirksgericht  Landau  erklärte  sich
aber  zur  Uebernahme  dieser  Untersuchung  gleichfalls
für  unzuständig,  weil  der  Beschuldigte  wegen  der
den  Gegenstand  der  gemischtgerichtlichen  Untersuchung
bildenden  Reate  bereits  am  25.  Sept.  1867  von
diesem  Gerichte  abgeurtheilt  und  die  hiegegen  eingelegte
  Berufung  durch  das  inzwischen  ergangene
appellationsgerichtliche  Urtheil  vom  14.  Nov.  1867
verworfen  worden  sei.

Der  hienach  vorliegende  verneinende  Kompetenzkonflikt
  wurde  von  dem  obersten  Gerichtshofe  in
nachstehender  Weise  entschieden:

In  Erwägung,  daß,  wenn  Jemand  in  verschiedenen
  Handlungen  mehrere  Verbrechen  und  Vergehen
oder  Uebertretungen  begangen  hat,  nach  Art.  84
        <pb n="120" />
        94  Gemischtgerichtliche  Untersuchung.

des  StGB.  nur  dasjenige  Strafgesetz  in  Anwendung
  gebracht  werden  soll,  welches  die  schwerste
Strafausmessung  zuläßt,  und  die  nach  dieser  Vorschrift
  zu  bemessende  Strafe  dem  folgenden  Art.  85
gemäß  auch  dann  als  Gesammtstrafe  auszusprechen
ist,  wenn  Jemand  wegen  einer  Hamlung  rechtskräftig
  zu  einer  Strafe  verurtheilt  wurde  und  derselbe
sich  vor  dieser  Verurtheilung  noch  einer  anderen
strafbaren  Handlung  schuldig  gemacht  hat,  deren  Hinzufügung
  zur  vorangehenden  Verurtheilung  eine  hinsichtlich
  der  Gattung,  des  Maaßes  oder  der  Folgen
schwerere  Bestrafung  nach  sich  zieht;

in  Erwägung,  daß  im  Falle  Zusammentreffens
von  Civil=  und  Militärpersonen  als  Beschuldigten
bei  denselben  Verbrechen  oder  Vergehen  nach  Art.  1
und  Art.  2  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1856,
die  gemischtgerichtlichen  Untersuchungen  betreffend,
die  Voruntersuchung  immer  dem  Civil-Untersuchungsgerichte
  zukommt,  bei  welchem  dieselbe  durch  den
Civil-Untersuchungsrichter  und  einen  von  der  Militärbehörde
  abzuordnenden  Militärrichter,  insoferne
nicht  von  dieser  Behörde  hierauf  verzichtet  wird,  zu
führen  ist;  daß  demnach,  soweit  nachfolgende  gemeine
Vergehen  derselben  Militärperson  während  der  Mechtshängigkeit
  einer  solchen  Voruntersuchung  zur  Anzeige
kommen,  diese  Nach  den  gemäß  Art.  84  des  StGB.
sich  ergebenden  Folgerungen  rücksichtlich  des  Zusammenflusses
  von  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen
  in  gleicher  Weise  zu  behandeln  sind,  wenn
auch  bei  den  neuerlichen  Verbrechen  oder  Vergehen
der  Militärperson  keine  Civilperson  mitbetheiligt  ist;

in  Erwägung,  daß  dieser  Standpunkt  auch
dann  noch  aufrecht  erhalten  bleibt,  wenn  die  vorausgehende
  Untersuchung  schon  zur  Aburtheilung  gelangt,
hiegegen  aber  Berufung  ergriffen  ist,  weil  der  Art.
84  gegenüber  den  Bestimmungen  des  Act.  85  Platz
zu  greifen  hat,  wenn  auch  nur  noch  in  einer  In-
        <pb n="121" />
        Gemischtgerichtliche  Untersuchung.  95

stanz  eine  gemeinsame  Aburtheilung  der  sämmtlichen
strafbaren  Handlungen  stattfinden  kann;

in  Erwägung,  daß  Joh.  Georg  Häring  zwar
am  25.  Sept.  1867  von  dem  k.  Bezirksgerichte
Landau  wegen  Widersetzung,  Gewaltthätigkeit  und
Ehrenkränkung  in  eine  dreimonatliche  Gefängnißstrafe
verurtheilt  wurde,  wogegen  derselbe  die  Berufung
ergriffen  hat,  und  daß  das  neuerliche  Vergehen  der
Mißhandlung  und  die  Uebertretung  des  ruhestörenden
  Lärmes  vom  29.  u.  30.  Sept.  1867,  deren
Häring  beschuldigt  wurde,  schon  Anfangs  Okt.  1867
dem  Staatsprokurator  am  k.  Bezirkögerichte  Landan
angezeigt  worden  ist,  daher  zur  gleichzeitigen  Aburtheilung
  vor  dem  k.  Appellatiousgerichte  mit  den
vorangehenden  Reaten  noch  rechtzeitig  vorbereitet
werden  konnte,  der  Umstand  aber,  daß  dieß  nicht
geschehen,  sohin  die  Berufung  des  Beschuldigten  von
dem  k.  Appellationsgerichte  der  Pfalz  am  14.  Nov.
1867  allein  erledigt  worden  ist,  jetzt  blos  zur  Folge
hat,  daß  das  neuerliche  Vergehen  im  Verhältnisse
zu  den  in  zwei  Instanzen  von  Civilstrafgerichten  bereits
  abgeurtheilten  nun  nach  den  Bestimmungen
des  Art.  85  Abs.  2  zur  Erzielung  der  hierin  angeordneten
  Gesammtstrafe  von  dem  Civilstrafgerichte
in  gleicher  Weise  zu  behandeln  ist;

in  Erwägung,  daß  die  selbständige  Behandlung
  einer  Strafsache  unt  die  Zusammenreihung  der
hienach  zuerkannten  Strafe  mit  einer  schon  vorher
rechtskräftig  ausgesprochenen  gemäß  Art.  87  erst
dann  eintreten  kann,  wenn  der  zu  einer  begrenzten
  Freiheitsstrasfe  Verurtheilte  nach  Eintritt  dieser
Rechtskraft  eine  weitere  gleichfalls  mit  zeitlich  begrenzter
  Freiheitsstrafe  zu  belegende  strafbare  Handlung
  verübt,  durch  welche  Bestimmung  im  Zusammenhalte
  mit  jener  des  Art.  dö  genau  die  Grenzlinie
  bezeichnet  wird,  bis  zu  welcher  bei  dem  Gegebensein
  mehrerer  strafbaren  Handlungen  vor  dem
vollständigen  Vollzuge  der  hierauf  gesetzten  Strafen
        <pb n="122" />
        96  Gemischtgerichtliche  Untersuchung.

die  Vereinigung  aller  dieser  Handlungen  zu  einer  Strafe
in  demselben  Urtheile,  und  von  welcher  an  blos  eine
Zusammenrechnung  der  neuerlich  in  ganz  selbständiger
  Weise  abzuurtheilenden  Sache  mit  der  vorangehenden
  Aburtheilung  statt  hat;

in  Erwägung,  daß,  wenn  die  Gesetzgebung  die
Wirkungen  des  Rückfalles  gegen  jeden  Thäter  eintreten
  läßt,  welcher  unmittelbar  nach  seiner  Verurtheilung
  und  deren  Bekanntgabe  an  ihn  sich  einer
strafbaren  Handlung  derselben  Art  wieder  schuldig
macht,  daraus  nur  die  Annahme  derselben  gefolgert
werden  kann,  es  gebe  derjenige,  welcher  ungeachtet
der  ihm  eröffneten  Verurtheilung  sich  nicht  abhalten
läßt,  sogleich  neuerdings  wieder  eine  strafbare  That
derselben  Art  zu  verüben,  hiemit  auch  schon  seinen
beharrlichen  bösen  Willen  zu  erkennen,  ohne  daß  es
erforderlich  wird,  die  höhere  Straffälligkeit  dieses
dargelegten  Trotzes  gegen  das  Strafgesetz  erst  in  dem
Eintritte  der  Rechtskraft  des  Urtheiles  oder  sogar  erst  in
dem  Zeitpunkte  der  vollständig  oder  theilweise  erstaudenen
  Strafe  erkennen  zu  dürfen;  daß  daher  die
Behandlung  dieser  Rückfallsfrage  mit  der  Anwendung
  der  obenerwähnten  Art.  8ä  und  85  des  St  G.,
besonders  im  Hinblicke  auf  das  hierin  für  Verbrechen,
Vergehen  und  Uebertretungen  durchgeführte  Absorptionssystem,
  keineswegs,  wie  das  Bezirksgericht  Laudau
  dafür  hält,  im  Widerspruche  steht;

aus  diesen  Gründen  erkennt  der  oberste  Gerichtshof:


daß  zur  Eröffnung  und  Durchführung  der  Voruntersuchung

  gegen  Joh.  Georg  Häring  wegen

Vergehens  der  Mißhandlung  seines  Vaters

unter  Berücksichtigung  der  angezeigten  Erregung

ruhestörenden  Lärmes  der  Untersuchungsrichter

am  k.  Bezirksgerichte  Landau  zuständig  sei.
Erk.  d.  OGH.  v.  2.  März  1868,  U.  Nr.  97.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="123" />
        Samstag  den  28.  März  1868.  33.  Jahrgang  7.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Blitter  für  Kechtsanvendung

zunächst  in  Bayern.

Eine  ser  bei  welcher  die  G*  ver  Forderun.

Euus,  ian  1  deswegen  *J  en  24le  *  5r,  W  edenen,
eich  gearteten  rrhtrere  sich  verschiedene  Gerichte  sar
elbrs  os  beben.  —  Jur  Verichtsernung  A#lf  XIII  S.  2  Nr.
Gesetz  v.  29.  Juni  1351,  die  bürgerl.  Rech  Eltm.  betr.  —
rtt  Eicherheil  und  Wthaect  r  dieselbe  Forderns.
  Wirkung  des  Indossamentes.

MWord.  Todtschlag.
(Schluß.)

Die  Furcht  ist  mit  Recht  von  den  Motiven
des  Entwurfes  zum  jetzigen  bayerischen  Strafgesetzbuche
  als  ein  Beispiel  genannt  worden,  wo  die  Täödtung
  eines  Menschen  nur  als  Todtschlag  betrachtet
werden  darf.  Es  darf  dieses  freilich  keine  Furcht
vor  unbedentenden  Uebeln  sein  (metus,  qui  in
virum  constantem  non  cadit),  sondern  es  wird
ein  Uebel  vorausgesetzt,  dessen  Eintritt  so  empfindlich
  wirken  würde,  daß  der  Fürchtende  in  dem  Bestreben,
  den  Eintritt  zu  verhindern,  die  Geistesruhe
verliert,  an  ruhiger  Ueberlegung  gehindert  ist  und,
wie  wir  es  oben  nannten,  in  den  Zustand  beschränkter
  Zurechnungsfähigkeit  geräth  !5).  Es  kann
diese  Furcht  in  der  Besorgniß  eines  unverschuldeten,
  aber  auch  eines  selbst  verschuldeten  Uebels,
ja  in  der  Besorgniß  eines  Uebels  gegründet  sein,

18)  Friedreich  a.  5  O.  S.  378,  379.  Wilbrand
a.  a.  O.  S.  29
Neue  Folge  XIII.  *
        <pb n="124" />
        98  Mord.  Todtschlag.

welches  einen  Anderen  treffen  könnte.  Die  Furcht
vor  einem  selbst  verschuldeten  Uebel  kommt  bei  Verbrecheru
  vor,  welche  mit  gutem  Grunde  die  Strafe
fürchten  und  in  dem  Bestreben,  sich  davon  zu  befreien,
  die  ruhige  Ueberlegung  verlieren,  bei  beschränkter
  Zurechnungsfähigkeit  ein  neues  Verbrechen  beschließen
  und  ausführen,  um  der  Strafe  des  vorigen
zu  entgehen.  So  schwer  nun  auch  das  neue  Verbrechen
  ist,  so  darf  doch  die  Frage,  ob  es  Mord
oder  Todtschlag,  nicht  von  der  objektiven  Seite  der
That,  sondern  nur  von  der  subjektiven  Seite  des
Thäters  betrachtet  werden  12).  Wenn  ein  Wilddieb
  den  Jäger,  welcher  ihn  auf  der  That  trifft,
niederschießt,  damit  der  Jäger  ihn  nicht  anzeigen
und  zur  Strafe  bringen  könne,  so  ist  diese  Tödtung
das  Verbrechen  des  Todtschlages,  aber  kein  Mord,
denn  durch  die  Furcht  vor  Strafe  war  die  Zurechnungsfähigkeit
  beschränkt  20).  In  derselben  Art
verhält  es  sich,  wenn  ein  Verbrecher  in  der  Furcht,
verhaftet  und  der  Strafe  unterworfen  zu  werden,  den
Entschluß  faßt,  den  Gerichtsdiener  oder  Gendarm,  welcher
  ihn  verhaften  will,  zu  tödten  und  wenn  er  sich
deshalb  bewaffnet  und  dann  den  Diener  der  Gerechtigkeit,
  welcher  ihn  verhaften  will,  wirklich  tödtet.
Seine  That  ist  objektiv  doppelt  rechtswidrig:
durch  seine  Verbrechen  hat  er  Strafe  verwirkt  und
um  dieser  zu  entgehen,  begeht  er  ein  neues  Verbrechen,
begeht  es  an  einem  Organe  der  Obrigkeit,  welches

16%)  Friedreich  a.  a.  O.  S.  385.  Marezoll  a.  a.  O.
8.  27.

20)  In  dieser  Art  wurde  auch  vom  Oberappell.-Ger.  zu
München  auf  den  Grund  des  StGB.  v.  J.  1813
am  2.  Januar  1818  und  vom  Schwucgerchtoßosfe
zu  München  auf  den  Grund  des  StGB.  v
am  26.  Januar  1867  erkannt.  S.  noch  s.
maier  bei  Goltdammer  a.  a.  O.  S.  292.
Friedreich  a.  a.  O.  S.  377.
        <pb n="125" />
        Mord.  Todtschlag.  99

nur  seine  Pflicht  erfüllt.  Aber  von  der  subjektiven
  Seite  betrachtet  ist  der  Geisteszustand  des
Thäters  zu  erwägen.  Strafe  droht  ihm  und  je
schwerer  die  Strafe  ist,  welche  er  verwirkt  hat,  um
so  größer  ist  seine  Furcht  vor  der  Strafe,  um  se
stärker  die  Befangenheit  seines  Geistes:  ein  Zeitverlauf
  zwischen  dem  Vorsatze,  sich  durch  Tödtung  desjenigen,
  der  ihn  verhaften  will,  zu  retten  und  zwischen
  dem  Vollzuge  dieser  That  ist  nicht  im  Geringsten
  geeignet,  jenen  Vorsatz  zu  ändern,  im  Gegentheile
  je  länger  der  Meusch  in  der  Furcht  schwebt,
je  stärkere  Wirkung  hat  diese  auf  ihn,  und  daß  er
stets  von  dieser  Furcht  beherrscht  wird,  das  ist  dadurch
  zweifellos,  daß  er  stets  die  Waffe  bei  sich
trägt:  kommt  es  dann  zum  entscheidenden  Augenblicke,
  tritt  der  Gendarm  heran,  um  die  Verhaftung
zu  vollziehen,  dann  ist  auch  der  Höhepunkt  der
Furcht  eingetreten,  es  gilt  nur  noch  des  Vollzuges
des  neuen  Verbrechens  21).  Dieses  ist  offenbar
kein  Produkt  eines  „überlegten  Entschlusses“,  wie
St  GB.  Art.  228  zum  Morde  bedingt,  sondern  Todtschlag
  ebenso,  wie  wir  oben  bei  dem  Ehemanne  nachgewiesen
  haben,  welcher  den  Störer  seiner  Ehe  erst
nach  wiederholt  vergeblichen  Versuchen  überrascht.
Furcht  vor  Uebeln,  welche  einen  Anderen  treffen
  können,  ist  unter  Umständen  ebenfalls  geeignet,
eine  Beschränkung  der  Zurechnungsfähigkeit  zu  bewirken,
  bei  welcher  eine  Tödtung  nicht  als  Mord,

21)  Die  Geistesbeschränkung,  welche  einen  Menschen  in
solcher  Lage  beherrscht,  zeigt  sich  auch  in  den  schon
wiederholt  vorgekommenen  Fällen,  wo  ein  Verbrecher,
welcher  verhaftet  in  dem  Waggon  einer  Eisenbahn
transportirt  wird,  während  der  schnellsten  Eile  des
Zuges  aus  dem  Waggon  springt  und  dadurch  sein
Leben  auf  die  offenbarste  Weise  wagt,  um  der  Strafe
zu  entgehen.

rln
        <pb n="126" />
        100  Mord.  Todtschlag.

sondern  nur  als  Todtschlag  betrachtet  werden  darf.
Mit  Recht  führt  Mittermaier??)  als  Beispiel
an,  wenn  eine  Mutter,  deren  Kind  erster  Ehe  vom
Stiefvater  so  grausam  behandelt  wird,  daß  sie,  die
sich  selbst  dem  Tode  uahe  fühlt,  mit  gutem  Grunde
fürchtet,  der  Stiefvater  werde  nach  ihrem  Tode  das
Kind  so  mißhandeln,  daß  es  daran  stirbt,  den  Entschluß
  faßt,  das  Kind  zu  tödten,  damit  es  schnell
den  künftigen  Leiden  entzogen  werde.  Eine  solche
Tödtung  ist  nicht  Mord,  sondern  Todtschlag,  weil
der  Entschluß  hiezu  nicht  auf  ruhiger  Ueberlegung
beruht,  nicht  Produkt  des  freien  Geistes,  sondern
Produkt  der  höchsten  Befangenheit  einer  Mutter  ist.

Sogar  Liebe  kann  den  Monschen  verleiten,
einen  Anderen  zu  tödten,  um  diesen  von  Leiden  zu
erlösen,  denen  er  doch  unterliegen  wird.  Die  Seelenqual,
  welche  derjenige  aussteht,  welcher  eine  Person,
die  er  liebt,  unter  den  gräßlichsten  Leiden  und  Schmerzen
  dem  Tode  unrettbar  entgegengehen  sieht,  kennen
viele  Menschen  und  der  Wunsch  einer  baldigen  Erlösung
  durch  den  Tod  drängt  Vielen  sich  auf.  Wer
nun  von  minderer  moralischer  Kraft  ist,  den  kann
die  Einstürmung  auf  sein  Gemüth  zu  dem  Irrwahne
verleiten,  daß  die  Tödtung  des  Leidenden  sich  rechtfertige.
  Auch  hiefür  gibt  Mittermaier  das  Beispiel
  eines  Ehemannes,  welcher  die  Leiden  seiner
unrettbaren  Gattin  durch  Vergiftung  endete  27).
Aehnlich  ist  der  auch  von  Mittermaier  27)  erzählte
  Fall  aus  Greifswalde,  wo  eine  Mutter  angeschuldigt
  war,  ihr  außereheliches  Kind,  um  es  von

22)  Mittermaier  bei  Goltdammer  a.  a.  O.  S.  289.

23)  Bei  Goltdammer  a.  a.  O.  S.  289.  —  Dieser
Fall  ist  auch  ein  Beweis,  daß  nicht  jede  absichtliche
Tödtung  des  Anderen  r—  Hit  ein  Mord  ist.  Vgl.
Friedreich  %  5  O.  S

:4)  a.  a.  O.  S.
        <pb n="127" />
        Mord.  Todtschlag.  101

dem  Hungertode  zu  befreien,  getödtet  zu  haben:
die  Geschworenen  erklärten  sie  für  schuldig,  an  ihr
Kind  Hand  angelegt  zu  haben,  um  es  zu  erdrosseln,
jedoch  sei  nicht  erwiesen,  daß  sie  mit  Ueberlegung
handelte.  Nach  dem  bayerischen  StGB.  v.  J.  1861
Art.  228,  229  würde  man  im  Falle  einer  solchen
Tödtung  annehmen  müssen,  daß  der  That  ein  „überlegter
  Entschluß“  nicht  zu  Grunde  gelegen  sei,  vielmehr
  die  Furcht  vor  einem  dem  Kinde  drohenden
schrecklicheren  Uebel  die  Verbrecherin  an  ruhiger
Ueberlegung  gehindert  und  zur  That  verleitet  habe,
daß  also  ein  Todtschlag  begangen  wurde.

Wie  schon  oben  gesagt,  kann  ein  Zeitverlauf
von  dem  im  Affekte  gefaßten  Entschlusse  bis  zum  Vollzuge
  der  Tödtung  zu  der  Annahme  nicht  berechtigen,
daß  die  Tödtung  ein  Mord  sei:  wohl  aber  liegt  es
nicht  außer  dem  Kreise  der  Möglichkeit,  daß  derjenige,
  welcher  im  Affekte  den  Entschluß  gefaßt  hatte,
den  Anderen  zu  tödten,  diesen  Entschluß  gänglich  aufgibt,
  später  aber  aus  anderer  Veranlassung,
z.  B.  aus  Habsucht,  an  derselben  Person  einen
Mord  verübt.  Daß  dann  das  frühere  Verhältniß,
der  frühere  Affekt  nicht  bewirken  kann,  den  Mord
als  Todtschlag  darzustellen,  ist  klar:  nur  ist  die
höchste  Vorsicht  nothwendig,  um  die  Verhältnisse
genau  zu  ermitteln,  welche  zwischen  dem  Thäter  und
dem  Getödteten  in  dem  ganzen  Zeitraume  zwischen
dem  ersten  Entschlusse  und  der  späteren  Tödtung  obgewaltet
  haben.

In  entgegengesetzter  Art  läßt  es  sich  auch  denken,
  daß  Jemand  einen  Mord  beschließt  und  während
  der  Ausführung  ein  Umstand  hinzukommt,
welcher  den  Thäter  zum  Affekte  hinreißt,  was  durch
die  Einleitung  zur  Ausführung  oder  durch  Gegenwehr
leicht  möglich  ist:  hier  ist  die  Vollendung  der  That
dennoch  ein  Mord  und  es  kann  nicht  möglich  sein,
daß  eine  und  dieselbe  That  im  Anfange  der  Aus-
        <pb n="128" />
        102  Mord.  Tobtschlag.

führung  ein  Mordversuch  und  in  der  Vollendung
nur  ein  Todtschlag  wäre  25).

Verschieden  hievon  wäre  es,  wenn  Jemand
einen  Mord  beschließt,  aber  noch  ehe  er  die  Ausführung
  beginnt,  zu  dem  Anderen  in  eine  Lage
kommt,  wo  er  in  der  Art  zum  Affekte  gerelzt  wird,
daß  er  (z.  B.  in  der  Hitze  des  Zornes)  den  Anderen
  tödtet.  In  solchem  Falle  könnte  der  nicht
zur  Versuchshandlung  gekommene  Vorsatz,  einen  Mord
zu  begehen,  nicht  bewirken,  daß  der  im  Affekte  begangene
  Todtschlag  als  Mord  angesehen  werden
könnte  26).

Wenn  man  erwägt,  wie  leicht  die  Frage,  ob
elne  begangene  Tödtung  Mord  oder  Todtschlag  sei,
zweifelhaft  sein  kann,  so  sieht  man  sehr  wohl  ein,
wie  in  der  Voruntersuchung  eben  so  wie  in  der
Hauptverhandlung  Vorsicht  und  Gründlichkeit  nothwendig
  ist.  Alle  Umstände  von  irgend  einem  Einflusse
  sind  genau  zu  erörtern,  das  Verhältniß  des
Thäters  zum  Getödteten  schon  vor  dem  Beschlusse
zur  That,  die  Veranlassung  zu  dieser,  der  Charakter
  des  Thäters,  insbesondere  ob  dieser  jähzornig,
oder  heimtückisch,  oder  rachgierig,  ferner  der  Zweck
der  Handlung,  die  Art  der  Vorbereitung  zur  Ausführung,
  so  wie  die  Art  der  Ausführung  selbst,  dann
das  Benehmen  nach  der  That  27).  Aerzte,  welche
mit  den  Seelenkrankheiten  bekannt  sind,  werden  in
der  Regel  beizuziehen  und  mässen  bel  der  ganzen
mündlichen  Hauptverhandlung  anwesend  sein  und  so

:5)  Mittermaier  zu  Feuerbach  a.  a.  O.  Let  V.
Berner  8.  181.  Roßbir.  Him.  „Recht,  S.  332.
Tittmann,  rech,  *

26)  Berner  a.  9.  O  81.  ömittermaier  bei
Goltbammer  a.  a.  H.  S.  302,  303.

21)  Fr.  18.  3  ad  leg.  Corn.  de  sicarüe  (48,  8).
Martin  K.  114.  Bauer  K.  164.
        <pb n="129" />
        Mord.  Todtschlag.  103

gesetzt  werden,  daß  sie  die  Zeugen  und  den  Angeschuldeten
  beobachten  und  hören  können;  auch  sind
auf  ihr  Verlangen  jene  Umstände  zu  erörtern,  welche
sie  zu  Erstattung  eines  gründlichen  Gutachtens  allenfalls
  noch  nothwendig  finden  25).

Ist  die  Frage  von  den  Geschworenen  zu  entscheiden,
  ob  die  That  Mord  oder  Todtschlag  sei,  so
hat  der  Präsident  29)  den  Geschworenen  den  gesetzlichen
  Unterschied  zwischen  beiden  Verbrechen  und
so  weit  es  darauf  ankommt,  die  Verschiedenheit
zwischen  geminderter  und  beschränkter  Zurechnungsfähigkeit
  zu  erklären.  Bei  der  Fragestellung
  wird  auf  den  Zustand  der  beschränkten  Zurechnungsfähigkeit
  keine  Frage  gestellt,  denn  die
Frage,  ob  dieser  Zustand  bei  dem  Thäter  vorhanden
  gewesen  und  eingewirkt  habe,  bildet  nur  einen
Erwägungsgrund  für  die  Geschworenen  zur  Entscheidung,
  ob  die  That  Mord  oder  Todtschlag  sei.
Dagegen  ist,  soferne  Veranlassung  hiezu  vorhanden,
  eine  eventuelle  Frage  an  die  Geschworenen
zu  stellen  36),  ob  bei  dem  Angeschuldeten  geminderte
  Zurechnungsfähigkeit  anzunehmen,  weil  im
bejahenden  Falle  die  Richter  bei  der  Strafzumessung
hierauf  Rücksicht  zu  nehmen  haben  ?1).  Das  vom
Präsidenten  den  Geschworenen  erklärte  Gesetz  mit
Einschluß  des  im  Gesetze  begründeten  Unterschiedes
zwischen  Mord  und  Todtschlag  bildet  den  Obersatz,
die  Ergebnisse  der  Hauptverhandlung  nebst  dem
Gutachten  der  Seelenärzte  bilden  den  Untersatz,  das
Verdikt  der  Geschworenen  bildet  den  Schlußsatz  des
Syllogismus,  welcher  die  Schuldfrage  entscheidet.

Wenn  man  bederkt,  welcher  Unterschied  zwischen

28)  Archiv  des  Krim.-Rechtes  v.  J.  1855  S.  497.

:)  Strafprozeßgesetz  v.  J.  1848  Art.  171.

305  Einführungsgesetz  zum  StGB.  v.  J.  1861  Art.  22.
21)  StGB.  v.  J.  1861  Art.  67,  68.
        <pb n="130" />
        104  Mord.  Todtschlag.

der  Strafbarkeit  des  Verbrechens  des  Mordes  und  des
Todtschlages  besteht,  so  sieht  man  auch  ein,  welche
Genauigkeit  und  Vorsicht  nothwendig  ist,  diesen  Unterschied
  auch  bei  der  Beurtheilung  einer  Tödtung
enau  und  gewissenhaft  zu  berücksichtigen.  Mit
Recht  warnt  Mittermaier  #2),  daß  man  in  der
Beurtheilung  des  Seelenzustandes  eines  Verbrechers
nicht  seinen  eigenen  Geistes  ustand  als  Muster  voraussetze:
  leicht  kommt  man  dann  zu  der  Meinung,
daß,  weil  man  (vielleicht  nur  bei  jetzigem  Verhältnisse)
  sich  durch  Umstände  nicht  wie  der  Angeschuldete
  zur  That  verleiten  ließe,  der  Angeschuldete  sich
auch  nicht  habe  verleiten  lassen  und  solche  Umstände
nur  vorschütze,  um  ein  gelinderes  Urtheil  zu  erlangen.
Bleibt  ein  Zweifel,  so  soll  man  zwar  nicht  aus  Gutmüthigkeit
  die  gelindere  Meinung  wählen:  aber
man  muß  bedenken,  daß  in  zweifelhaften  Fällen  die
gelindere  Meinung  mehr  Gewißheit  für  sich  hat,  das
Mehr,  welches  die  schwerere  Ansicht  begründet,  ungewiß
  ist  und  daß  der  Richter  einen  Schuldausspruch,
  mithin  auch  einen  strengeren  Schuldausspruch,
nur  nach  voller  Ueberzeugung  fällen  darf  3).  Wo
noch  Todesstrafe  für  den  Mord  gedroht  ist,  drängt
sich  dem  Gewissen  eines  jeden  charaktervollen  Menschen
  die  größte  Ruhe  und  Vorsicht  in  der  Beurtheilung
  von  selbst  auf:  aber  auch  dann,  wenn  die
Todesstrafe  abgeschafft  ist,  bleibt  doch  in  der  Strafbarkeit
  ein  Unterschied  zwischen  Mord  und  Todtschlag;
  nur  ist  dann  da,  wo  beide  Verbrechen  an
einander  gränzen  und  die  Gränze  schwer  zu  finden
ist,  die  Beurtheilung  und  Strafzumessung  bedeutend
erleichtert.
A.

22)  Bei  Goltdammer  a.  a.  O.  S.  296.
22)  Fr.  42  de  poenis  (18,  19).
        <pb n="131" />
        Uebernahme  fremder  Hypothekschulden.  105

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern
rechte  des  Rheines.

1.

Haftung  des  dritten  Besitzers  des  Hypothekenobiektes,  welcher
  bei  der  Erwerbung  die  Hypothekschuld  übernommen  hat.
nach  erfolgter  Wiederveräußcerung  des  Obiektes.

Bd.  XXVI  S.  125—431;  Bd.  XXVIII  S.  336.

H.  hatte  ein  Gut  gekauft  und  dabei  die  Hypothekforderung
  des  Pf.  (ohne  dessen  Mitwirkung)  zur
Zahlung  übernommen,  kurz  darauf  aber  das  Gut
au  R.  unter  gleicher  Stipulation  verkauft,  von  dem
es  bald  danach  G.  unter  gleicher  Bedingniß  erwarb.

Auf  nun  erfolgte  Klage  des  Gläubigers  wurde  H.
zur  Zahlung  verurtheilt,  da  die  Hypothekschuld  durch
die  llebernahme  derselben  gegenüber  dem  ursprünglichen
  Schuldner  und  Verpfänder  auch  ohne  Mitwirkung
des  Gläubigers  eine  persönliche  des  Beklagten  geworden
sei,  von  der  er  sich  durch  Weiterveräußerung  des
Gutes  ohne  Mitwirkung  des  Gläubigers  nicht  habe
befreien  können.  Diese  persönliche  Klage  gegen  H.
—  sagt  der  oberste  Gerichtshof  in  den  Entscheidungsgründen
  würde  nur  dann  nicht  mehr  begründet
sein,  wenn  der  Gläubiger  und  Kläger  Pf.  den  R.
oder  G.,  die  späteren  Erwerber  des  Gutes,  schon
vor  der  Stellung  der  Klage  gegen  H.  als  seine
persönlichen  Schuldner  anerkannt  und  den  H.  von
5  ihm  obliegenden  Verbindlichkeit  losgesprochen
ätte.

OAGE.  v.  11.  Nov.  1867  RNr.  11886  5/11
77.
        <pb n="132" />
        106  Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.

2.

Eine  Cession,  bei  welcher  die  Abtretung  der  Forderung  mit

ihrer  Hypothek,  als  eines  ungetrennten  Ganzen,  den  Vertragsgegenstand

  bildet,  unterliegt  dem  Art.  14  des  Notariatsgesetzes.


Um  die  Leser  dieser  Blätter  in  den  Stand  zu
setzen,  sich  bezüglich  der  Anwendbarkeit  des  Art.  14
des  Not.-Ges.  auf  Hyp.-Cessionen  über  die  Motive
der  oberstrichterlichen  Rechtsprechung  näher  zu  orientiren,
  wird  hiemit  aus  den  Gründen  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses,  durch  welches  die  Cession
einer  Hypothekenforderung  wegen  Mangels  notarieller
Beurkundung  als  nichtig  erklärt  wurde,  Nachstehendes
  mitgetheilt:

„Nach  der  in  den  zur  Interpretation  dienenden
bekannten  Quellen  ausgesprochenen  Tendenz  der  Bestimmung
  des  Art.  14  des  Notariats-Gesetzes  vom
10.  November  1861  kann  nicht  bezweifelt  werden,
daß  den  dinglichen  Rechten  an  unbeweglichen  Sachen
dieselbe  Rechtssicherheit  durch  eine  positive
Gesetzesvorschrift  gewährt  werden  wollte,  wie  dem
Eigenthume  an  unbeweglichen  Sachen;  die  Veräußerung
  unbeweglicher  Sachen  und  dinglicher
Rechte  an  solchen  sollte  durch  die  gleiche  positive
  Gesetzesvorschrift  im  Interesse  der  Rechtssicherheit
  umfaßt  werden.  Nun  ist  aber  die  Abtretung
eines  hypothekarisch  geüicherten  Forderungsrechtes
eine  Veräußerung  desselben,  eine  Uebertragung
des  Rechtes  auf  einen  Anderen.  Wenn  nun  auch
bei  der  Cession  einer  durch  Hypothek  gesicherten  Forderung,
  soferne  nicht  eine  andere  Bestimmung  getroffen
  oder  eine  andere  Intention  anzunehmen  ist,
mit  der  vertragsmäßigen  Uebertragung  des  persönlichen
  Forderungsrechtes  als  der  Hauptsache  das
        <pb n="133" />
        Ges.  v.  26.  Mai  1850  ü.  d.  Komp.-Konfl.  Art.  18.  107

dingliche  Recht  der  Hypothek  als  die  Nebensache
schon  kraft  des  Gesetzes,  ohne  daß  es  eines  hierauf
  besonders  gerichteten  Willensaktes  bedürfte,  übergeht,
  so  ist  dieser  Vertrag  doch  immerhin  ein  solcher,
welcher  die  Uebertragung  des  dinglichen
Rechtes  bewirkt,  und  diese  Verträge  fallen  unter
die  positive  Bestimmung  des  Art.  14  des  Notariatsgesetzes
  ganz  ebenso  wie  Verträge,  welche  die  Uebertragung
  von  Eigenthum  an  unbeweglichen  Sachen
bewirken.  Das  Gesetz  erkennt  in  beiden
Fällen  die  bisherige  unbeschränkte  Giltigkeit
  und  Wirksamkeit  solcher  Verträge  nicht
mehr  an;  es  läßt  diese  Wirksamkeit  nur
dann  eintreten,  wenn  die  vorgeschriebene
Form  des  Vertrages  eingehalten  ist.  Aus
einem  nicht  notariellen  Vertrage  über  die  Veräußerung
  einer  Liegenschaft  entsteht,  auch  bei  erfolgter
Tradition,  infolge  der  positiven  Vorschrift  des  Art.
14  des  Not.-Gesetzes  ebensowenig  irgend  ein
klagbares  Recht  (conl.  Zink'’s  Komm.  zum  Not.-Ges.
  S.  435)  als  aus  einem  nicht  notariellen  Cessionsvertrage
  über  eine  durch  Hypothek  gesicherte
Forderung,  soferne  die  Forderung  als  eine  durch
Hypothek  gesicherte  d.  h.  mit  dieser  Sicherung,  also
die  Hauptsache  und  die  Nebensache  als  ein  ungetrenntes
  Ganzes,  Vertragsgegenstand  ist.“

OAGErk.  v.  15.  Nov.  1867  Reg.-Nr.  1306

m.

J.

Ein  Kompetenzkonflikt  kann  nicht  deswegen  erhoben  werden,
weil  in  verschiedenen,  wenn  auch  gleich  gearteten  Rechtstreiten
sich  verschiedene  Gerichte  für  zuständig  erklärt  haben.

Gegen  eine  Aktiengesellschaft  waren  von  zwei  Klägern,
  die  zu  der  Gesellschaft  in  ganz  gleichen  Rechts-
        <pb n="134" />
        108  Ges.  v.  28.  Mai  1850  ül.  d.  Komp.-Konfl.  Art.  18.

verhältnissen  standen,  zwei  gesonderte  Klagen  bei
dem  Handelsgerichte  M.  angebracht  worden,  denen
die  forideklinatorische  Einrede  enegengesett  wurde,
über  welche  vom  H  chte  zu
Gunsten  der  handelsgerichtlichen  Sosälbiglet  erkannt
  wurde.  Als  nun  ein  Dritter,  welcher  sich

der  Gesellschaft  gegenüber  mit  jenen  beiden
Klägern  in  der  ganz  gleichen  Rechtslage  befand,
seine  Klage  bei  dem  Bezirksgerichte  M.  anbrachte,
und  dieses  Gericht  dieselbe  zur  Verhandlung  zog,
brachte  der  Anwalt  der  Beklagten  bei  dem  obersten
Gerichtshofe  einen  bejahenden  Kompetenzkonflikt  zur
Anregung.

Dieser  erachtete  jedoch  denselben  nach  Art.  19
des  Komp.-Konfl.-Ges.  nicht  als  erheblich  zur  Instruktion,
  und  zwar  aus  nachstehenden  Gründen:

„So  wie  daß  Gesetz  vom  28.  Mai  1850,  die
Kompetenzkonflikte  betr.,  bei  jedem  Konflikte  zwischen
Gerichts=  und  Verwaltungsbehörden  voraussetzt  entweder,
  daß  in  der  nämlichen  Sache,  welche  von
einem  Gerichte  zur  materiellen  Entscheidung  übernommen
  worden  ist,  die  Zuständigkeit  von  einer
Verwaltungsstelle  in  Anspruch  genommen  wird,  —
bejahender  Kompetenzkonftikt  —  oder  daß  in  Ansehung
  des  nämlichen  Gegenstandes  sowohl  Gerichtsals
  Verwaltungsbehörden  die  Zuständigkeit  ablehnen,
  —  verneinender  Kompetenzkonftikt  (Art.  2
und  10)  —  ebenso  kann  im  Sinne  des  Art.  18
dieses  Gesetzes  von  einem  Streite  zwischen  den  Gerichten
  über  ihre  Zuständigkeit  in  bürgerlichen  Rechtssachen
  nur  rücksichtlich  einer  und  derselben  Streitsache
  unter  den  nämlichen  Parteien  die  Rede  sein.

Denn  in  der  gesetzlichen  Berechtigung  eines
Gerichtes,  einen  bestimmten  einzelnen  Rechtsstreit
  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden,  ist  dessen
Zuständigkeit  gelegen.  Wenn  daher  noch  ein  anderes
  Gericht  in  Bezug  auf  denselben  einzelnen
        <pb n="135" />
        Ges.  v.  28.  Mai  1850  ũ.  d.  Komp.-Konfl.  Art.  18.  109

Rechtsstreit  seine  Zuständigkeit  gleichfalls  in  Anspruch
  nimmt,  wird  ein  bejahender  Konflikt  unter
diesen  Gerichten  herbeigeführt,  der  durch  Entscheidung
eines  hiezu  besonders  aufgestellten  Gerichtes  beseitigt
  werden  muß,  um  jede  Störung  des  Rechtszustandes,
  die  der  Eingriff  eines  Gerichtes  in  die  Sphäre
des  anderen  in  Rücksicht  auf  denselben  Rechtsstreit
unter  den  nämlichen  Parteien  nothwendig  zur  Folge
hätte,  zu  verhindern.

In  derselben  Weise  muß  entgegengesetzten  Falles,
  wenn  zwei  oder  mehrere  Gerichte  im  Zweifel
über  die  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  oder  wie  immer
solche  in  Beziehung  auf  einen  einzelnen  Rechtsstreit
gleichmäßig  von  sich  ablehnen,  um  den  Rechtshilfe
Suchenden  nicht  etwa  in  einen  rechtlosen  Zustand
zu  versetzen,  der  hienach  bestehende  verneinende  Konflikt
  durch  gesonderte  Entscheidung  eines  hiefür  bestimmten
  Gerichtes  gelöst  werden.

In  jedem  einzelnen  Rechtsstreite  dagegen,  in
welchem  sich  nur  ein  Grricht  über  seine  Zuständigkeit
  ausgesprochen  hat,  kann  von  einer  hiedurch  veranlaßten
  Störung  des  Rechtsganges  nach  keiner
Richtung  hin  die  Rede  sein,  wenn  auch  dem  Inhalte
nach  derselbe  Rechtsstreit  gegen  die  nämliche  Partei
von  einem  folgenden  Kläger  vor  einem  anderweitigen
Gerichte  derselben  oder  auch  anderer  Kategorie,  als
im  ersten  Falle  zum  Austrage  beantragt,  und  diesem
Antrage  stattgegeben  wird;  da  jedenfalls  eine  Kollision
  von  Gerichtsständen  in  ein  und  derselben
Rechtssache  nicht  vorliegt,  —  und  den  verschiedenen
Gewalten  im  Staate  in  einer  von  einander  völlig
unabhängigen  Weise  ganz  gleiche  rechtliche  Befugnisse
  innerhalb  des  Kreises  ihrer  festgestellten  Zuständigkeit
  zukommen.

Wenn  daher  A.  seinen  Anspruch  gegen  die  beklagte
  Aktiengesellschaft  bei  dem  Bezirksgerichte  M.
geltend  gemacht,  und  dieses  Gericht  denselben  auch
        <pb n="136" />
        110  Erfüllungseid.  Tod  des  israelit.  Eidespflichtigen.

zur  Verhandlung  gezogen  hat,  während  K.  und  3.
in  einer  Rechtssache  derselben  Art  und  gegen  dieselbe
Beklagte  bei  dem  Handelsgerichte  ihre  Ansprüche  eingebracht
  haben,  welches  Handelsgericht  von  dem
ögerichte  gleichfalls  zur  Austragung
  dieser  Klagsachen  als  zständig  erklärt  worden
ist,  so  liegt  hier  kein  Widerstreit  mehrerer  Gerichte
in  Ansehung  des  nämlichen  einzelnen  Rechtsstreites
  nach  Art.  18  des  Kompetenzkonflikt-Gesetzes
vor,  und  kann  demnach  auch  der  von  dem  Anwalte
der  Bellagten  gestellte  Antrag  als  erheblich  nicht
erachtet  werden.
OAGE.  v.  19.  Nov.  1867  RNr.  12256/67.
77.

4.

Zur  Gerichtsordnung  Kap.  XIII  §.  2  Nr.  7  und  Gesetz  v.
29.  Juni  1851,  die  bürgerl.  Rechte  der  Israeliten  betr.

Vgl.  Bd.  XX  S.  72,  Bd.  XXVIII  S.  201.

Dem  Israeliten  L.  S.  war  der  Erfüllungseid
zuerkannt,  derselbe  starb  aber  vor  dessen  Ableistung.
Seine  Erben  verlangten  primär,  daß  der  Eid  für
geleistet  gelte,  eventuell  sie  zur  Ableistung  desselben
de  credulitate  zugelassen  werden.

Diese  Anträge  wurden  in  allen  drei  Instanzen
verworfen,  und  der  Gegner  der  Erben  (ein  Christ)
zum  Reinigungseide  de  veritate  zugelassen.  Der
oberste  Gerichtshof  widerlegte  in  den  Entscheidungsgründen
  seines  Erkenntnisses  ausführlich  die  Behauptung
  der  Revidenten,  daß  nach  dem  Gesetze  v.  29.
Juni  1851  die  Bestimmung  der  G.  Kap.  XIII
§.  2  Nr.  7  auch  auf  Juden  Anwendung  finden
müsse,  indem  er  aus  den  Verhandlungen  über  das
Geset  (K.  d.  Abg.,  stenogr.  Bericht  Bd.  I  S.  611

.  RR.  Prot.  Bd.  II  S.  480)  nachwies,  daß
        <pb n="137" />
        Hypothel  und  Wechsel.  Indossament.  111

fragliche  Bestimmung  der  GO.  nicht  abgeändert
wurde  und  nicht  abgeändert  werden  wollte.
Bezüglich  des  eventuellen  Antrages  entschied  sich
der  oberste  Gerichtshof  für  die  Ansicht,  daß  die
Worte:  „in  solchem  Falle“  im  Schlußsatze  der  GO.
Kap.  XIII  §S.  2  Nr.  7  sich  nicht  auf  den  speziellen
Fall  des  christlichen  Absterbens,  sondern  allgemein
auf  das  Vorabsterben  vor  der  Eidesleistung  beziehen
und  daß  es  daher  auch  an  sich  zulässig  sei,  den
Erben  eines  Israeliten  den  Kredulitätseid  aufzulegen.
Da  jedoch  die  Erben  im  gegebenen  Falle  nur
de  credulitate  schwören  konnten,  während  der  Gegner
  von  der  zu  beschwörenden  Thatsache  eigenes
Wissen  hatte,  so  wurde  nach  G.  Kap.  XIII  S.  3
Nr.  8  dem  Reinigungseide  der  Vorzug  gegeben.
OAGErk.  v.  23.  Nov.  1867  RNr.  131966/.
77.

5.

Hypothekarische  Sicherheit  und  Wechselausstellung  für  dieselbe
  Forderung.  Wirkung  des  Indossamentes.
Durch  notarielle  Urkunde  vom  16.  August  1865

hatte  Xaver  B.  dem  Moses  L.  für  die  Erbffnung

eines  Kontokurrentkredites  hypothekarische  Kaution
bestellt  und  noch  an  demselben  Tage  von  diesem

Kredite  Gebrauch  gemacht,  auch  dem  L.  für  die

empfangene  Summe  einen  Wechsel  ausgestellt.
Diesen  Wechsel  hatte  Moses  L.  an  Fanny  R.

durch  Indossament  übertragen.  Als  aber  im  Jahre

1866  der  Konkurs  gegen  Taver  B.  austrach,  liquidirte

  Moses  L.  die  Wechselforderung  unter  der  Behauptung,

  Fanny  L.  habe  diese  mündlich  an  ihn
rückredirt.

Die  erste  Instanz  gestand  der  Forderung  das
verlangte  Vorzugsrecht  in  der  lI.  Klasse  zu,  die
beiden  oberen  setzten  aber  dieselbe  in  die  V.  Klasse
        <pb n="138" />
        112  Hypothek  und  Wechsel.  Indossament.

hinab,  und  sagen  die  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründe:


„Wie  zwischen  Moses  L.  und  dem  Gemeinschuldner
  ein  selbständiges  civilrechtliches  Verhältniß
  dadurch  entstanden  ist,  daß  in  der  notariellen
  Urkunde  vom  16.  Aug.  1865  dem  Gemein--schuldner
  die  Eröffnung  eines  Kontokurrentkredites
versprochen  wurde  und  dieser  dafür  eine  hypothekarische
Kaution  bestellt  hat,  ebenso  wurde  durch  die  Ausstellung
  des  Wechsels  vom  16.  Ang.  1865  von
Seite  des  Gemeinschuldners  auf  L.  als  Remittent
zwischen  beiden  ein  für  sich  bestehendes  selbständiges
wechselrech  tliches  Verhältniß  begründet.  Brauer,
allgem.  deutsche  Wechselordnung  S.  44  Nr.  1  lit.  a.

Weder  dieser  Wechsel  noch  das  Indossament
desselben  von  Seite  des  L.  auf  Fanny  R.  enthält
nun  etwas  von  der  in  der  notariellen  Urkunde  vom
16.  Aug.  1865  bestellten  hypothekarischen  Kaution,
diese  ist  daher  mit  der  Wechselforderung  auf  die  Indossatarin
  Fanny  R.  nicht  übergegangen,  indem  zufolge
  Art.  10  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung
  durch  ein  Indossament  nur  Rechte  aus
dem  Wechsel  auf  den  Indossatar  übergehen.“

Es  wird  sodann  noch  ausgeführt,  daß  daher
auch  Fanny  R.  durch  die  angebliche  Rückcession  eine
Hypothek  auf  Moses  L.  nicht  habe  übertragen,  dieser
  auch  eine  solche  aus  eigenem  Rechte  dadurch
nicht  erlangen  konnte,  weil  die  angebliche  mündliche
Cession  erst  nach  erkanntem  Konkurse  und  erfolgter
Eintragung  des  Veräußerungs=  und  Belastungsverbotes
  in  das  Hypothekenbuch  stattgefunden  habe.

OAGE.  v.  20.  Dez.  1867  RNr.  11785/  7.
77.

Redakt.;  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="139" />
        Famstag  den  11.  April  1868.  33.  Zahrgang.  A  8.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inh  alt:  Die  Klage  eines  #nweltes  gegen  seine  Partel  auf  Zahlung  der  De-Gebleistheilen

  der  vormals  fränkischen  Fürstenthümer  zur  guständigleit
  der  Bezirksgerichte.  Die  Forderung  gegen  einen  9E•
für  die  demselben  zum  Gewerbsbdektriede  gelicferien  Farbstoffe
dem  ordentlichen  Gerichte  des  Schuldners  anzu  ringen.  —
xo  bomgttusunken  verursacht.  Natur  der  dessallsigen  Wisd
reusele  —  die  wegen  Mangels  eines  Hypothektitels  zggu
öschung  einer  orothetormehen  Berichiete  Klage  isl  eine  dingl  iche.

Entscheidangen  des  obersten  Gerichtehofes,  Kompetenzkonstikkte
  unter  Gerichten  betr.

1.

Die  Klage  eines  Anwaltes  gegen  seine  Partei  auf  Zahlung
  der  Deserviten,  welche  ihm  durch  die  Vertretung  der
Partei  bei  Durchführung  der  Immobiliarerekution  in  einer
Handelssache  erwachsen  sind,  gehört  zur  Zuständigkeit  des
Stadt=  oder  Landgerichtes,  welches  die  Immobiliarerekution
auf  Requisition  des  Handelsgerichtes  vollzogen  hat.

Der  k.  Advokat  N.  zu  Regensburg  hatte  als
Inkasso-Bevollmächtigter  des  Inwohners  Johann  B.
in  Sarching  b  bei  dem  k.  Handelsgerichte  Regensburg
gegen  die  «  Michael  und
Rosina  L.  zu  Laber  zwei  Wechsel  zu  40  fl.  und  20  fl.
eingeklagt.  —  Nach  Liquidstellung  dieser  Forderungen
  wurde  die  Mobiliarsperre  bei  den  Beklagten
vergeblich  versucht.  Aber  auch  bei  dem  von  dem

Neue  Folge  XIII  Band.
        <pb n="140" />
        114  Inimobiliarexek.  in  Handels.  Deserviten.  Komp.

k.  Landgerichte  Hemau  auf  Requisition  de5  Handelsgerichtes
  Regensburg  durchgeführten  Zwangsverkaufe
  des  Anwesens  der  Beklagten  zu  Laber  blieb
aus  dem  erzielten  Erlöse  für  die  Forderung  des
Klägers  nichts  mehr  übrig.

Für  die  Vertretung  des  Klägers  B.  bei  diesem
Zwangsverkaufe  waren  dem  k.  Advokaten  N.  9  fl.
57  kr.  Anwaltsgebühren  erwachsen,  welche  derselbe
bei  dem  Landgerichte  Hemau  wider  B.  geltend  zu
machen  suchte,  indem  er  beantragte,  den  B.  zur
Zahlung  dieses  Betrages  binnen  gesetzlicher  Frist
zu  beauftragen.

Das  Landgericht  Hemau  gab  jedoch  diesen
Antrag  sofort  mit  dem  Bemerken  zurück,  daß  es
nur  auf  Requisition  des  Handelögerichtes  Regensburg
  die  Zwangsversteigerung  des  beklagtischen  Anwesens
  durchgeführt  habe,  und  daß  durch  diese  Versteigerung
  die  ursprüngliche  Zuständigkeit  des  Handelsgerichtes
  nicht  geändert  worden  sei.

Advokat  N.  wendete  sich  nun  in  gleicher  Weise
an  das  Handelsgericht  Regensburg.  Dieses  Gericht
  wies  den  gestellten  Antrag  wegen  Mangels  der
Zuständigkeit  gleichfalls  zurück,  da  die  angemeldeten
Kosten  lediglich  bei  dem  von  dem  Landgerichte  Heman
in  eigener  Kompetenz  vorgenommenen  Zwangsverkaufe
  erlaufen  seien.

Advokat  N.  regte  hierauf  den  hienach  bestehenden
  verneinenden  Kompetenzkonflikt  an,  welcher  nach
gepflogener  Instruktion  vom  obersten  Gerichtshofe
dahin  entschieden  wurde,

„daß  zur  Verfügung  in  dieser  Sache  das  k.

Landgericht  Hemau  guständig  sei.“

Die  Gründe  dieser  Entscheidung  sind  folgende:

Für  Handelssachen  ist  in  der  Regel  ein  besonderer
  von  der  Zuständigkeit  des  allgemeinen  Civilgerichtes
  ausgeschiedener  Gerichtsstand  als  Handelsgericht
  gemäß  Art.  62  des  Einf.-Gesetzes  zum  all-
        <pb n="141" />
        Immobiliarerek.  in  Handels.  Deserviten.  Komp.  115

gemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuche  bestimmt,  und
zwar  wie  für  die  Verhandlung  und  Eutscheidung
der  Sache  so  auch  für  den  Vollzug  der  Erkenytnisse,
soferne  sich  dieser  Vollzug  auf  unbewegliche  Sachen
des  Schuldners  nicht  erstreckt.  Dieselbe  Zuständigkeit
  steht  den  Handelsgerichten  nach  Art.  67  des
Einf.-Gesetzes  auch  rücksichtlich  der  Wechselsachen  zu.

Soll  aber  die  Vollstreckung  handelsgerichtlicher
Erkenntnisse  an  unbeweglichen  Sachen  eintreten,  so
fehlt  in  dieser  Richtung  dem  Handelsgerichte  jede
Zuständigkeit,  und  ist  daher  nicht  blos  in  dem  Falle,
wenn  das  unbewegliche  Gut,  welchetz  den  Gegenstand
  der  Zwangsveräußerung  bildet,  außer  dem
Bezirke  des  in  der  Hauptsache  zuständigen  Handelsgerichtes
  gelegen  ist,  soudern  ganz  allgemein  nach
Art.  75  des  Einf.-Ges.  diese  Vollstreckung  von  dem
Stadt=  oder  Landgerichte  durchzuführen,  in  dessen
Bezirke  die  Sache  liegt,  wenn  gleich  dieser  Ort  mit
dem  Sitze  des  Handelsgerichtes  zusammenfällt.

Daraus  folgt,  daß  das  Stadt=  oder  Landgericht
  nicht  blos  den  von  dem  Haudelzgerichte  requirirten
  Zwangsverkauf  zu  bethätigen  und  das
Weitere  dem  Richter  in  der  Hauptsache  zu  überlassen,
sondern  vielmehr  in  eigener  Zuständigkeit  die
zgonze  auf  das  unbewegliche  Gut  erforderliche  Exeution
  nebst  Allem,  was  damit  im  Zusammenhange
steht,  vollständig  zu  Ende  zu  führen  hat.

Ist  hiebei  eine  Partei  von  einem  Anwalte  vertreten
  worden  und  sieht  sich  dieser  genöthigt,  wegen
seiner  Gebühren  und  Auslagen  gegen  diese  Klage
zu  erheben,  so  steht  dieses  Rechtsverhältniß  vollkommen
  im  materiellen  Zusammenhange  mit  der
Exekutionssache  selbst,  welche  für  diese  Kosten  sogar
die  ganze  rechtliche  Grundlage  bildet.

Es  kann  daher  kein  Zweifel  bestehen,  daß  nach
der  Gerichtsordnung  Kap.  I  8.  10  das  für  den
Vollzug  der  Exekution  selbst  zuständige  Gericht  auch

r□“
        <pb n="142" />
        116  Supplirung  des  Ehekonsenses.  Kompetenz.

diese  Differenz  zu  verhandeln  und  hierüber  zu  entscheiden
  hat.

In  keinem  Falle  könnte  dem  Handelsgerichte
in  Bezug  auf  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem
Anwalte  und  seiner  Partei  rücksichtlich  der  Kosten
des  ersteren,  welches  Verhältniß  immer  eine  vor  dem
ordentlichen  Civilgerichte  auszutragende  Rechtssache
  und  nicht  eine  Handelssache  bildet,  irgend
eine  Zuständigkeit  zukommen,  da  nach  eben  dieser
Gesetzesstelle  Sachen,  welche  nur  zur  Zuständigkeit
des  ordentlichen  Gerichtes  sich  eignen,  niemals,
auch  nicht  unter  dem  Titel  der  Zusammengehörigkeit
  vor  einen  außerordentlichen  Gerichtsstand  —
lorum  exemtum  —  gebracht  werden  dürfen.

Da,  wo  für  die  Entscheidung  solcher  Differenzen
  zwischen  dem  Anwalte  und  seiner  Partei  die
Grundsätze  der  Konnexität  keine  Anwendeng  finden,
ist  vielmehr  für  dieselben  nur  der  persönliche  ordentliche
  Gerichtsstand  des  Beklagten  als  der  ausschließend
  zuständige  zu  erachten  #).

Erk.  d.  OGH.  v.  27.  Dez.  1867,  UB.  Nr.  77.

2.

Die  Klagen  auf  Supplirung  des  Ehekonsenses  gehören
auch  in  den  Gebietstheilen  der  vormals  fränkischen  Fürstenthümer
  zur  Zuständigkeit  der  Bezirksgerichte  2).

Am  1.  Sept.  1867  reichte  der  k.  Advokat  N.
in  Nürnberg  als  Vertreter  der  volljährigen  Privatierstochter
  Margaretha  G.  in  Würzburg  bei  dem

1)  Vgl.  oben  S.  53.

2)  Anderer  Meinung  ist  Edel,  Kommentar  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  10.  Nov.  1861  S.  161,
welcher  die  Appellationsgerichte,  und  Seitz  in  diesen
  Blättern  Bd.  XXVIII  S.  1  ff.,  insbes.  S.  S—41,
        <pb n="143" />
        Supplirung  des  Ehekonsenses.  Kompetenz.  117

k.  Appellationsgerichte  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg
  eine  Klage  gegen  deren  Mutter,  die  Privatierswittwe
  Barbara  G.  in  Würzburg  ein,  in  welcher
  er  unter  dem  Anführen,  daß  die  Beklagte
seiner  Mandantin,  welche  sich  mit  dem  Handlungskommis
  Nikolaus  B.  verlobt  habe,  den  Konsens
zur  Ehe  mit  demselben  ohne  Grund  verweigere,  die
Bitte  stellte,  auszusprechen,  daß  der  Klägerin  zu
dieser  vorhablichen  Berhelichun  an  Stelle  des
elterlichen  Ehekonsenses  der  obrigkeitliche  Konsens  zu
ertheilen  sei.  Hiebei  wurde  in  Betreff  der  Kompetenz
  des  k.  Appellationsgerichts  für  diese  Sache  auf
die  churfürstlich  bayerische  Verordnung  vom  21.  April
1804  für  die  fränkischen  Fürstenthümer,  die  Kompetenz
  zur  Supplirung  des  Ehekonsenses  betr.,  Bezug
  genommen.

Das  k.  Appellationsgericht  wies  jedoch  diese
Klage  a  limine  wegen  mangelnder  Kompetenz  ab,
indem  es  von  der  Annahme  ausging,  daß  in  Folge
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  von  1861  seine  allerdings
  früher  für  solche  Sachen  begründete  Zuständigkeit
  auf  die  Bezirksgerichte  übergegangen  sei.

Nun  wendete  sich  Margaretha  G.  mit  derselben
Klage  an  das  k.  Bezirksgericht  Würzburg;  aber
auch  dieses  Gericht  wies  die  Klage  wegen  mangelnder
  Kompetenz  ab,  indem  es  die  Zuständigkeit  des
k.  Appellationsgerichtes  als  begründet  erachtete.

In  Folge  dessen  regte  der  k.  Advokat  N.  bei
dem  obersten  Gerichtshofe  den  Kompetenzkonflikt  an,
welcher  nach  gehöriger  Instruktion  dahin  entschieden
wurde,

welcher  die  Einzelnrichterämter  für  zuständig  erklärt.
Der  Ansicht  Edel's  war  der  oberste  Gerichtshof  als
III.  Inst.  beigetreten  in  einem  Erk  v.  4.  Juni  1866
.  (Bl.  f.  RA.  Erg.-Bd.  zu  Jahrg.  31  u.  32  S.  4  ff.).
        <pb n="144" />
        118  Supplirung  des  Ehekonsenses.  Kompetenz.

„daß  zur  Vethandlung  und  Eutscheidung  über

die  Klage  der  Margaretha  G.  gegen  ihre

Mutter  Barbara  G.  wegen  Supplirung  des

Ehekonsenses  das  k.  Bezirksgericht  Würzburg

zuständig  sei.“

Diesem  Ausspruche  sind  folgende  Gründe  beigefügt:


Die  Entscheidung  des  in  rubrizirter  Sache
zwischen  dem  k.  Appellationsgerichte  von  Unterfranken
  und  dem  k.  Bezirksgerichte  Würzburg  entstandenen
  negativen  Kompetenzkonfliktes  hängt  von  Beantwortung
  der  Frage  ab,  ob  der  dinch  vie  Verordnung
  vom  2.  Mai  1804,  die  Kompetenz  bei  Supplirung
  des  elterlichen  oder  vormundschaftlichen  Keusenses
  zur  Verehelichung  betr.,  in  den  vormals  fränkischen
  Fürstenthümern  für  die  Streitigkeiten  über
Supplirung  eines  solchen  Konsenses  geschaffene  privilegirte
  Gerichtsstand  vor  dem  einschlägigen  k.  Appellationsgerichte
  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz
  vom  10.  Nov.  1861  aufgehoben  worden  sei
oder  nicht.

Bei  Erörterung  dieser  Frage  ist  vor  Allem  der
Satz  an  die  Spitze  zu  stellen,  daß  es  sich  hier  um  eine
dem  Gebiete  der  streitigen  Gerichtsbarkeit
angehörige  Sache  handelt.  Das  Recht  der  Eltern,
zu  der  von  ihren  Kindern  beabsichtigten  Verehelichung
ihren  Konsens  zu  ertheilen  oder  zu  verweigern,  ist  ein
Ausfluß  der  patria  potestas,  welche  in  dieser  Beziehung
  beiden  Eltern  und  nichk  dem  Bater  ausschließlich
zusteht,  und  ist,  wie  die  übrigen  aus  dieser  pote-Stas
  entspringenden  Rechte  privatrechtlicher  Natur.
  Wenn  sich  nun  ein  Kind,  welchem  von  seinem
Parens  der  Konsens  zur  Verehelichung  verweigert
worden  ist,  mit  einer  s.  g.  Konsenssupplirungsklage
an  die  Obrigkeit,  d.  h.  an  das  zuständige  Gericht
wendet,  so  geht  seine  Intention  dahin,  daß  dem
Parens,  weil  er  keine  justa  causa  zur  Verweiger-
        <pb n="145" />
        Supplirung  des  Ehekonsenses.  Kompetenz.  119

ung  gehabt  habe,  das  fragliche  Privatrecht  entzogen
und  an  die  Obrigkelt  devolvirt  werde.  Da  es  sich
somit  um  die  Entziehung  eines  Privatrechtes  handelt,
bezüglich  welcher  zwei  im  entgegengesetzten  Interesse
betheiligte  Gegner  einander  gegenüber  stehen,  so  erscheinen
  die  Streitigkeiten  hierüber  dem  Gebiete  der
streitigen  Gerichtsbarkeit  angehörig,  und  ist  es  hiebei
  für  die  Kompetenzfrage  ohne  Bedeutung,  daß
an  die  Entziehung  des  fraglichen  Zweiges  der  patria
potestas  die  Folge  sich  knüpft,  daß  nunmehr  dieses
Recht  von  dem  Gerichte  au5geübt  wird;  denn  es
ist  immerhin  in  der  Intention  des  Klägers  gelegen,
daß  die  Schlichtung  der  bestehenden  Differenz  durch
die  Obrigkeit  in  einer  ihm  günstigen,  dem  bisher
vom  Beklagten  ausgesprochenen  Willen  zuwiderlaufenden
  Sirnne  erfolge.

Auch  die  oben  allegirte  Verordnung  vom
2.  Mai  1804  deutet  nirgends  an,  daß  sie  die
Schlichtung  von  Differenzen  der  bezeichneten  Art
als  dem  Gebiete  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
angehörig  erachte.

Diese  Verordnung  wollte  überhaupt  nicht  eine
Ausscheidung  zwischen  der  Kompetenz  von  Gerichten
der  streitigen  und  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit,
sondern  zwischen  der  Zuständigkeit  weltlicher  und
geistlicher  Gerichte,  welch'  letztere  bis  dahin  in  allen
die  Ehe  betreffenden  Streitigkeiten  zuständig  waren,
treffen.  Wenn  im  ersten  Absatze  dieser  Verordnung
davon  gesprochen  wird,  daß  das  Recht  der  Ehekonsenssupplirung
  von  jenen  Behörden  auszuüben  sei,
welchen  die  Pupillargegenstände  untergeben  seien,
so  wollte  hiedurch  nicht  jenes  Recht  als  ein  Theil
des  Kuratelwesens  bezeichnet  werden,  sondern  es
war  dieß  nur  einer  von  jenen  Gründen,  welche
für  die  Uebertragung  der  Jurisdiktion  in  dergleichen
  Streitigkeiten  an  die  weltlichen  Gerichte
maßgebend  waren.  Der  Hauptgrund  aber  war
        <pb n="146" />
        120  Supplirung  des  Ehekonsenses.  Kompetenz.

offenbar  die  vorher  in  demselbem  Absatze  ausgesprochene
  Erwägung,  daß  von  solchen  Streitigkeiten
rechtliche  Ansichten,  d.  h.  Sätze  des  bürgerlichen
Rechtes,  unzertrennlich  seien;  denn  der  erstere  Grund
würde  auf  Streitigkeiten  zwischen  Eltern  und  majorennen
  Kindern  gar  nicht  passen.

Es  hat  sich  auch  sowohl  die  Theorie  des  bayerischen
  —s  (Seuffert's  rW  z.  G.-O.

Ausg.  1  Bd.  1  105—8  u.  II  S.  39)
als  auch  die  -  der  P,  u  5  Wn-  dafür
entschieden,  daß  Streitigkeiten  der  vorliegenden  Art
Gegenstände  der  streitigen  Rechtspflege  seien.

Steht  aber  dieß  fest,  so  fallen  sie  in  erster  Instanz
  nach  Art.  26  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
von  1861  in  die  Kompetenz  der  Bezirksgerichte.
  Die  in  diesem  Artikel  für  die  Kompetenz
  der  Bezirksgerichte  in  streitigen  Rechtssachen
aufgestellte  allgemeine  Regel  muß  bei  der  Intention
des  Gesetzes,  die  Grundlagen  der  Civiljurisdiktion
in  allen  ihren  Sphären  neu  zu  regeln,  so  lange  als
durchgreifend  erachtet  werden,  als  nicht  das  Gerichtsverfassungsgesetz
  selbst  Ausnahmen  hievon
statuirt.

Unter  keine  dieser  Ausnahmen  können  aber  die
Streitigkeiten  über  Supplirung  des  Ehekonsenses  gerechnet
  werden.  Daß  sie  unter  keine  der  Kategorien
fallen,  welche  in  Art.  8  den  Stadt=  und  Landgerichten
  zugewiesen  sind,  ist  an  und  für  sich  klar.
Sie  gehören  aber  auch  nicht  zu  den  Streitigkeiten,
welchen  das  Gerichtsverfassungsgesetz  in  den  Artikeln
73—75  den  denselben  bisher  gewährten  sachlich
eximirten  Gerichtsstand  vorbehalten  hat.  Die
Bestimmungen  in  diesem  Abschnitte  des  Gesetzes
sind  als  Ausnahmen  von  der  Regel  des  Art.  26  zu
erachten,  und  können  daher  nicht  als  Anhaltspunkt
für  die  Annahme  dienen,  daß  das  Gesetz  auch  noch
andere  nicht  speziell  berührte  sachlich  egimirte  Ge-
        <pb n="147" />
        Farbstofflieferung  an  Färber.  Kompetenz.  421

richtsstände  habe  aufrecht  erhalten  wollen.  Am  allerwenigsten
  aber  kann  diese  Annahme  für  ein  forum
exemtum  der  vorliegenden  Art  gelten,  da  dasselbe
aus  alter  Zeit,  aus  einer  Periode,  in  der  die  ganze
Gerichtsorganisation  von  der  heutigen  sehr  verschieden
  war,  stommt  und  ohnehin  nur  für  einen  verhältnißmäßig
  kleinen  Theil  des  Königreiches  Geltung
hatte,  und  da  ferner  für  dessen  Aufrechthaltung  Gründe
der  Zweckmäßigkeit,  wie  bei  den  beibehaltenen  sachlich
  eximirten  Gerichtsständen,  offenbar  nicht  gegeben
sind.

Die  im  Eingange  allegirte  Verordnung,  insoweit
  sie  die  Streitigkeiten  über  Supplirung  des  Ehekonsenses
  den  Hofgerichten  und  nachmaligen  Appellotionsgerichten
  in  den  vormals  fränkischen  Fürstenthümern
  in  erster  Instanz  zugewiesen  hat,  ist  daher
durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz  von  1861  als
aufgehoben  zu  erachten.

Da  mun  die  Beklagte  im  Sprengel  des  k.  Bezirksgerichtes
  Würzburg  nach  Inhalt  der  Klage  domizilirt,
  ist  ouch  die  Kompetenz  desselben  für  gegenwärtige
  Klagsache  pbegründet.

rk.  d.  OGH.  v.  4.  Jan.  1868,  UB.  Nr.  78.

2

Die  Forderung  gegen  einen  Färber  für  die  demselben  zum  Gewerbsbetriebe
  gelieferten  Farbstoffe  ist  bei  dem  ordentlichen
Gerichte  des  Schuldners  anzubringen.

Der  k.  Advokat  N.  legte  mit  Klage  vom  24.
Sept.  1867  dem  k.  Bezirksgerichte  Donauwörth
einen  Handelsbuchsauszug  zur  Bescheinigung  darüber
vor,  daß  die  Färberswittwe  Barbara  W.  zu  Donauwörth
  dem  Handlungshause  R.  u.  Komp.  in
Stuttgart  für  käuflich  bezogene  Waaren  einen
Saldo  von  238  fl.  54  kr.  schulde,  und  stellte  die
        <pb n="148" />
        122  Farbstofflieferung  an  Färber.  Kompetenz.

Bitte,  der  Beklagten  einen  bedingten  Zahlungsauftrag
  zugehen  zu  lafsen.

Das  k.  Bezirksgericht  Donatwörth  wies  jedoch
die  Klage  von  dort  ab,  weil  es  sich  um  den  Kaufpreis
  von  zum  Zwecke  gewerblicher  Weiterveräußerung
  angeschafften  Waaren  und  Materialien  haudle,
welche  bei  dem  Gewerbebetriebe  unmittelbar  benützt
und  verbraucht  werden,  —  Art.  273  des  allg.  d.
*  7?  —  und  deshalb  das  Hanvelsgericht  zustänig
  sei.

Dieselbe  Klage  stellte  Advokat  N.  hierauf  bei
dem  k.  Hanvekögerichte  Augsburg,  allein  auch  dieses
Gericht  lehnte  seine  Zuständigkeit  in  dieser  Sache
ab,  weil  ein  Färber  die  angeschafften  Farben  bei
Ausübung  seiner  verdungenen  Dienste  verwende,
in  der  Belohnung  dieser  Dienste  auch  der  Werth
des  dabel  verbrauchten  meist  geringfügigen  Materiales
  miteingerechnet  werde,  sohin  keine  Handelssache
vorliege,  und  Beklagte  auch  nicht  als  Kaufmann
erscheine.

Advokat  N.  regte  daher  bei  dem  obersten  Gerichtshofe
  den  bestehenden  Kompetenzkonflikt  an,
welcher  nach  gepflogener  Instruktion  dahin  entschieden
  wurde,

„daß  in  dieser  Sache  das  k.  Bezirksgericht

Donauwörth  zuständig  sei.“

Diesem  Ansspruche  sind  folgende  Gründe  beigefügt:


Nach  Art.  271  Ziff.  1  des  allgem.  d.  HGB.
bildet  der  Kauf  oder  die  anderweite  Anschaffung
von  Waaren  oder  anderen  beweglichen  Sachen  ein
Handelsgeschäft,  wenn  diese  Anschaffung  zu  dem
Zwecke  erfolgt,  um  dieselben  durch  Verkauf  oder  ein
diesem  ähnliches  Rechtsgeschäft  weiter  zu  veräußern,
wobei  es  unter  dieser  Voraussetzung  keinen  Unterschied
  macht,  ob  diese  Waaren  oder  anderen  beweglichen
  Sachen  als  solche  in  Natur  over  nach  einer
        <pb n="149" />
        Farbstofflieferung  an  Färber.  Kompetenz.  123

Bearbeitung  oder  Verarbeitung  weiter  veräußert  werden
  sollen.

Die  Beschäftigung  eines  Färbers  beruht  aber
in  der  Regel  nicht  darauf,  die  von  ihm  angeschafften
Farbstoffe  nach  ihrer  Bearbeitung  oder  Verarbeitung
im  Wege  des  Verkaufes  oder  eines  diesem  ähnlichen
Geschäftes  wieder  weiter  zu  veräußern,  sondern  auf
einer  Verdingung  feiner  Dienste  rücksichtlich  des
Färbens  verschiedener  ihm  übergebener  Stoffe,  wobei
  im  Wesentlichen  nur  der  Lohn  für  diese  Dienste
in  Betracht  kommt,  während  die  bei  solcher  Beschäftigungsweise
  verbrauchten  Farben  bloß  nebenher  im  Arbeitsverdienste
  mit  in  Berechnung  gebracht  werden;  daher
  stellen  letztere  weder  selbständig  noch  in  Verbindung
mit  der  Hauptsache  einen  Handelsgegenstand  für  ihn  dar.

Diese  Beschäftigungsweise  allein  gewährt  sohin
keineswegs,  wie  das  k.  Bezirksgericht  Donauwörth
durch  Hinweisung  auf  Art.  4  und  6  des  allg.  d.
HGB.  annimmt,  dem  Färber  oder  einer  Färberswittwe
  die  Eigenschaft  eines  Kaufmannes  oder  einer
Handelsfrau,  es  kann  deßhalb  bezüglich  des  mit  dem
Verdienste  zugleich  in  Anschlag  gebrachten  Werthsbetrages
  der  Horden,  als  des  bei  dem  Betriebe  dieses
  Gewerbes  unmittelbar  verbrauchten  Materiales,
auch  nicht  der  Art.  273  dieses  Gesetzes  in  Bezug
genommen  werden,  da  dieser  Artikel,  um  den  hierin
angeführten  Geschäftsbetrieb  als  ein  Handelsgeschäft
erachten  zu  können,  die  Eigenschaft  dessen,  der  ihn
ausführt,  als  eines  Kaufmannes  zur  Voraussetzung
hat,  diese  Voraussetzung  aber  hier  in  keinem  Falle
gegeben  ist,  nachdem  auch  dafür,  daß  der  Gewerbebetrieb
  der  Beklagten  in  Bezlehung  auf  die  Ucbetnahme
  der  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  beweglicher
  Sachen  für  Andere  über  den  Unsing  des
Handwerkes  hinausgehe,  —  Art.  272  Ziff.  1  —
keinerlei  Anhaltspunkt  vorliegt.

Ist  aber  eine  solche  Eigenschaft  der  Beklagten
        <pb n="150" />
        124  Brand  durch  Lokomotivfunken  verursacht.

nach  keiner  Richtung  zu  entnehmen,  und  überdieß
das  in  Frage  stehende  Geschäft  als  ein  Handelsgeschäft
  nicht  zu  erachten,  so  kann  auch  nach  Art.  64
Abs.  1  des  Einf.-Ges.  zum  allgem.  d.  HGB.  nicht
das  Handelsgericht,  sondern  nur  das  ordentliche  Civilgericht
  der  Beklagten  zur  Verfügung  in  dieser
Sahe  zuständig  sein.
k.  d.  OGH.  v.  28.  Febr.  1868,  UB.  Nr.  79.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshoses  für  Payern
rechte  des  Rheines.

1.

Brand  durch  Lokomotivfunken  verursacht.  Natur  der  desfallsigen
  Entschädigungsverbindlichkeit.

Vgl.  Bd.  XXI  S.  439.

Hierüber  sagen  oberstrichterliche  Entscheidungsgründe:


„Was  die  Vorfrage  betrifft,  ob  der  k.  Eisenbahnsiskus
  überhaupt  verpflichtet  sei,  für  den  Schaden
  einzustehen,  welcher  durch  aussprühende  Funken
aus  den  Lokomotiven  seiner  Eisenbahnzüge  an  fremdem
  Eigenthume  angerichtet  wird,  so  ist  allerdings
der  Regel  nach  jede  Verbindlichkeit  zum  Schadensersatze
  durch  das  Dasein  einer  atbsichtlichen  oder
fahrlässigen  Beschädigung  bedingt.

Von  einer  absichtlichen  Beschebigung  kann  zwar
hier  keine  Rede  sein;  allein  eine  Fahrlässigkeit  liegt
offenbar  vor,  und  zwar,  wenn  auch  nicht  in  der  Unterlassung
  angemessener  Sorgfalt  zur  Verhütung  des
Aussprühens  von  Funken  aus  der  Lokomotive,  wohl
        <pb n="151" />
        Brand  durch  Lokomotivfunken  verursacht.  125

aber  durch  Nichtbeachtung  der  gesetzlichen  Beschränkung
  der  Eigenthumsausübung  gegenüber  dem  nachbarlichen
  Eigenthume.

Der  Eigenthümer  ist  zum  vollen  Gebrauche
seines  Eigenthumes  nur  innerhalb  der  lokalen  Grenzen
  desselben  und  unabbrüchig  derjenigen  Beschränkungen,
  welche  ihm  das  Gesetz  in  Rücksicht  auf  nachbarlichet
  Eigenthum  auferlegt,  befugt,  und  wenn  er
bei  seinem  Gebrauche  jene  Grenzen  überschreitet  und
beschädigend  auf  das  Eigenthum  Andrrer  eingreift,
sofort  etwas  unternimmt,  wodurch  er  die  erwähnten
gesetzlichen  Grenzen  überschreitet,  begeht  derselbe
offenbar  eine  kulpose  Handlung.

Nun  ist  es  aber  dem  Eigenthümer  nach  der
klaren  Vorschrift  des  fr.  8  §F.  5  si  serv.  vind.
(8,  5)  nicht  erlaubt,  übermäßigen  Rauch  oder
sonst  etwas  in  das  nachbarliche  Gebiet  ausströmen
zu  lassen  (immittere).  Feuerfunken  müssen  aber  unter
diesem  „etwas  anderen“  ebenfalls  und  zwar  um  so
sicherer  verstanden  werden,  als  diese  beschwerlicher
und  gefährlicher  auf  das  benachbarte  Eigenthum  einwirken,
  als  der  Rauch  nud  das  Wasser,  von  welch'
letzterem  in  obiger  Gesetzesstelle  gleichfalls  die
Rede  ist.

Es  gibt  ferner  diese  Gesetzesstelle  dem  nachbarlichen
  Eigenthümer  sogar  dann  eine  Klage,  wenn
der  andere  Steine  bricht  und  Bruchstücke  hievon  in
des  Nachbarn  Eigenthum  fallen.

Die  hier  gestattete  negatorische  Klage  geht
aber  nicht  blos  auf  Anerkennung  der  Freiheit  des
Eigenthumes,  sondern  ausdrücklich  auch  auf  Entschädigung
  für  den  Fall,  daß  der  Eingriff  in  fremdes
Eigenthum  nicht  beseitigt  wird;  fr.  7  si  serv.
vind.  Glück,  Komment.  Bd.  10  S.  239  Nr.  III  b.

Die  durch  Verletzung  dieser  gesetzlichen  Beschränkungen
  des  Eigenthumes  begangene  culpa
wird  nicht  durch  den  Umstand  aufgehoben,  daß  die
        <pb n="152" />
        126  Brand  durch  Lokomotivfunken  verursacht.

Eisenbahnanstalt  durch  die  vom  Staate  ertheilte
Konzession  zum  Betriebe  des  Eisenbahnverkehres  mit
Lokomotiven  autorisirt  ist;  denn  hierin  ist  nur
eine  thatsächliche  Entwährung  des  Rechteß  nachbarlicher
  Realitätenbesitzer,  gegen  das  ganze  Unternehmen,
  folglich  auch  gegen  das  Eindringenlassen  von
Funken,  die  Freiheit  des  bedrohten  Eigenthumes
von  einer  solchen  Anmaßung  mittels  der  negatorischen
Klage  geltend  zu  machen,  der  Wirkung  nach  enthalten;
  den  Anspruch  auf  Entschädigung  im  Falle
eingetretenen  Schadens  schließt  aber  die  Konzession
nicht  nur  nicht  aus,  sondern  sie  hat  die  Verpflichtung
  des  Eisenbahnunternehmers  hiezu,  nach  Art.  1
litt.  A.  b.  des  Expropriationsgesetzes  zur  alsbaldigen
  nothwendigen  Folge.

Es  findet  daher,  wenn  eine  solche  Konzession
mit  Genehmigung  der  Baulinie  von  Seite  der
Staatsgewalt  aus  Rücksichten  auf  Beförderung  des
großen  Weltverkehres  ertheilt  ist,  allerdings  die  erwähnte
  Klage  auf  Einstellung  des  Eisenbahnbetriebes
nicht  statt;  allein  hieraus  folgt  nicht,  daß  nun  der
Unternehmer  der  Eisenbahnanstalt  einen  Freibrief  zur
Beschädigung  dritter  Personen  ohne  jede  Entschädigungsverbindlichkeit
  erhalte,  vielmehr  leitet  sich  diese
Verbindlichkeit  als  selbstverständlich  aus  der  in  der
Verfassungsurkunde  Th.  IV  F.  8  gewährten  Sicherheit
  der  Person  und  des  Eigenthumes  ab.

Durch  die  Entwährung  der  Befugniß  zur  Austellung
  der  Negatorienklage  wird  also  die  Entschädigungsforderung
  selbst  nicht  ausgeschlossen,  sondern
der  durch  sie  zu  verfolgende  Anspruch  verwandelt  sich
nur  nach  fr.  7  si  serv.  vind.  und  Art.  1  A.  b.  des
Expropriationsgesetzes  in  eine  Entschädigungsforderung.


Hiernach  kömmt  es  darauf,  ob  in  einem  konkreten
  Falle  eine  von  der  Ueberschreitung  jener
Grenzen  unabhängige  und  spezielle  Fahrlässigkeit  be-
        <pb n="153" />
        Klage  auf  Löschung  einer  Vormerkung.  42

gangen  worden  sei,  in  Ansehung  der  Entschädigungspflicht
  offenbor  nicht  an.

Für  diese  rechtliche  Beurtheilung  der  hür  zu
entscheidenden  Frage  in  der  oben  onsgeföhrter  Weise
haben  sich  nicht  nur  oberstrichterliche  Erkeuntnisse  des
In=  und  Auslandes  (Seuffert,  Archiv  Bd.  XlI
Nr.  124;  Bd.  XIII  Nr.  235,  Bd.  XIV  Nr.  208
und  Bd.  X  Nr.  164),  sondern  auch  gewichtige
Rechtslehrer  auf  dem  Standpunkte  der  Theorie  entschieden.
  Vgl.  Windscheid,  Lehrb.  des  Pand.=Rechtes
  Bd.  1  8.  169  Aumerk.  7.“

Hienach  wurden  der  Klägerin  nur  die  vom  Beklagten
  widersprochenen  Thatsachen  zum  Beweise
auferlegt,  daß  der  abgebrannte  Stadel  durch  Funken
in  Brand  gesteckt  worden  sei,  welche  aus  der  Lokomotive
  des  bezeichneten  Güterzuges  aussprühtes,
und  welchen  Werth  dieser  Stadel  hatte.

OAGE.  v.  30.  Dez.  1867  RNr.  12606%1.
77.

2.

Die  wegen  Mangels  eines  Oypothektitels  auf  Löschung  einer
Hypothekvormerkung  gerichtete  Klage  ist  eine  bingliche.
Oberstrichterliche  Entscheidungsgründe  sagen
hierüber  Folgendes:  4
„Die  Kläger  stützen  ihre  Bitte  um  Höschung
der  hier  in  Frage  stehenden  Hypottekvormerkurg  auf
die  Behauptung,  daß  diese  Vormerkung  vom  Beklagten
  ungeachtet  des  Mangels  der  gesetzlichen  Vorbedingungen
  für  einen  solchen  Eintrag  erschlichen  woxden
  sei,  insbesondere  ein  gesetzlicher  Rechtstitel  für
eine  Hypothek  dem  Beklagten  nicht  zur  Seite  stehe.
Nach  dieser  Begründung  der  Klage  in  Verbindung
  mit  deren  Petitum,  kann  es  keinem  gegründeten
  Zweifel  unterliegen,  daß  die  angestellte  Klage
dinglicher  Natur  sei.  Denn  die  Vormerkung
        <pb n="154" />
        128  Klage  auf  Löschung  einer  Vormerkung.

einer  Hypothek  hat  nicht  minder  die  Natur  einer
Belastung  des  Grundeigenthumes,  welche  gegen  den
Besitzer  des  belasteten  Objektes  sowohl  wie  gegen
jeden  Dritten  nachtheilige  Wirkungen  hervorzubringen
im  Stande  ist,  als  der  definitive  Eintrag  einer  Hypothekforderung;
  beide  unterscheiden  sich  nicht  in  ihrer
rechtlichen  Natur  im  Allgemeinen,  sondern  nur
im  Umfange  der  rechtlichen  Befugnisse,  welche  sie
dem  Gläubiger  gewähren.

Ist  nun  der  Gegenstand  der  Klage  dinglicher
Natur,  so  ist  es  auch  deren  Fundament;  denn
dieses  besteht  nur  in  der  Behauptung,  daß  die  Kläger
  Eigenthümer  der  belasteten  Objekte  seien,  und
in  der  Negation  der  gesetzlichen  Voraussetzungen
für  Erlangung  einer  Vormerkung,  insbesondere  des
Vorhandenseins  eines  Hypothektitels.  Die  Klage  hat
daher  die  Natur  huer—  r  negatoria  (vgl.  Seuffert's
  Bl.  f.  RA.  r-  S.  225  ff.).  Es
kann  auch  keinem  geene  Bedenken  unterliegen,
die  bezüglich  dieser  Klage  geltenden  Grundsätze,  wie
auf  Klagen  auf  Löschung  definitiv  eingetragener  Hypotheken,
  so  auch  auf  Klagen  anzuwenden,  durch
welche  die  Löschung  von  vorgemerkten  Hypotheken
erstrebt  wird,  indem  dergleichen  Vormerkungen  eben
so,  wie  wirkliche  Hypothekeneinträge,  Eingriffe  in
das  Eigenthum  enthalten,  zu  deren  Beseitigung  die
actio  negatoria  dient  (vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXIV
S.  8,  Bd.  XXV  S.  249).

Hat  nun  aber  gegenwärtige  Klage  die  Natur
der  actio  negatoria,  also  einer  dinglichen  Klage,
so  mußte  sie  bei  dem  forum  rei  sitae  angebracht
werden,  und  die  von  der  vorigen  Instanz  gebilligte
Weigerung  des  Beklagten,  sich  vor  diesem  Gerichte
auf  die  Klage  einzulassen,  ist  daher  ungegründet.“

OAGE.  v.  4.  Jan.  1868  RNr.  133/36n
m.

Redakt.:  br.  „Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enke)
n  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="155" />
        Samstag  den  25.  April  1868.  33.  Jahrgang.  9.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Blütter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

.'.-'-s.
Inhalt:  Das  ##  Güterrecht  des  Weißendurger  Stadtrecht  es.  —  r  Gttigkeil
  der  Cession  einer  Hypotheksorderung  ist  es  ungenügen
wenn  nicht  der  Cessiensvertrag,  sondern  hur.  “.  s  23
erklärung  des  Gedenten  notariell  beurku  ist.
verträge.  Statutenkollision.  —  Das  ulen  ö  I#v  F
ung  eines.  dienstpräsenten  Solbcten  wegen  einer  Uebertretung  auch
dann  8—  *  wenn  in  einer  vorausgegangenen  Esh
Vorunter  der  in  Frage  stehenden,  anfä
#erunend  —  hal  dessen  Aburthellung  den  PrtnntdG  Strafgerichten
  überlassen  worden  war.

VDas  eheliche  Güterrecht  dee  Weißenburger  Stadtrechtes,

von  Prof.  Paul  Roth  in  München.

Die  Stadt  Weißenburg  in  Mittelfranken,  früher
Reichsstadt  der  schwäbischen  Bank,  hat  Statuten
aus  dem  Jahre  1739,  welche  sich  theilweise  auf
polizeiliche  Gegenstände  beziehen,  indessen  auch  einige
prozessualische  und  civilrechtliche  Bestimmungen  enthalten;
  unter  den  letzteren  ist  von  Bedeutung  Tit.  3:
von  Eheverlöbniß  und  Hochzeithaltung  1).  Die  hier
vorliegende  Aufzeichnung  2)  des  ehelichen  Güterrechtes
wurde  früher  als  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
begründend  angesehen  ?)  und  erst  seit  der  Ausführ-1)

  Arnold,  Beitr.  z.  t.  Pr.  R.  Th.  1  S.  824  und
Gengler,  Pr.  R.  Th.  II  S.  1033  geben  den  Wortlaut.


:)  Roth,  de  successione  conjugum  Weissenburgensium,
  Altorf  1767,  S.  12  f.  weist  nach,  daß  dieses
Statut  zum  größeren  Theile  nur  Wiederholung  älterer
statutarischer  Gesetze  enthalte.  Die  älteste  Aufzeichnung
  in  Weißenburg  ist  von  1372.  S.  Gengler,
Stadtrechte  S.  518.

2)  Roth,  de  successione  8.  7  ff.  Scherer,  Gütergemeinschaft
  Th.  1  S.  109,  Böhmer,  de  juribus
—  ex  communione  universali.  Gött.  1748  8.  15.

Neue  Folge  XllI.  Band.
        <pb n="156" />
        130  Eheliches  Güterrecht  in  Weißenburg.

ung  von  Arnold  (Beiträge  Th.  I  S.  825)  wird
hier  das  Dotalrecht  als  geltendes  Güterrecht  angenommen
  “).  Die  von  Arnold  angeführten
Gründe  haben  mich  indessen  nicht  überzeugt.  Er
stützt  seine  Meinung  darauf,  daß  die  Abfindung
der  Kinder  nach  dem  Statute  sich  nicht  auf  das
gemeinschaftliche  Vermögen  sondern  nur  auf  das
väterliche  oder  mütterliche  Erbe  beziehe,  daß  die
Ehefrau  mit  ihrem  Vermögen  regelmäßig  nicht  für
die  Schulden  des  Mannes  hafte,  und  daß  bei  Wiederverehelichung
  die  römischrechtlichen  Strafen  der
zweiten  Ehe  anwendbar  seien.  Diese  drei  Punkte
scheinen  mir  nicht  maßgebend  zu  sein.  Unter  den
20  anderen  bayerischen  Statuten,  welche  dis  allgemeine
  Gütergemeinschaft  als  eheliches  Güterrecht
festsetzen,  sind  8,  welche  die  Abtheilung  nicht  nach
dem  Stande  des  gemeinschaftlichen  Vermögens,
sondern  nach  dem  Vermögen  des  Verstorbenen
(Eingebrachtes  u.  s.  f.)  bestimmen,  vor  Allem
Bayreuth,  welches  ja  auch  Arnold  a.  a.  O.  S.  174
zu  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  rechnet.  Daß
dieser  nur  diejenigen  Statuten  angehören,  welche
die  Theilung  immer  nach  Quoten  vornehmen,  ist
eine  Meinung,  die  eben  so  weit  verbreitet  als  grundlos
  ist.  Kennt  ja  doch  selbst  das  Bamberger  Landrecht
  bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  eine  Abtheilung
  durch  Herausgabe  des  Eingebrachten  des
verstorbenen  Elterntheiles.  LR.  II  1,  3,  18  S.  239.

Ebensowenig  entscheidend  ist  der  zweite  Punkt.
Zwar  bestimmt  Tit.  9  der  Statuten  und  die  VO.
v.  19.  Februar  1768  (Arnold  a.  a.  O.  S.  830),
daß  Ehefrauen  bei  gemeinsam  kontrahirten  Schulden
nie  die  weiblichen  Freiheiten  sollen  ansprechen  können,

4)  So  von  Mittermaier,  Pr.  R.  8.  387,  Snler
  Pr.  R.  Th.  II  S.  1033  und  Rosener  an  d,  Pfle
schaftswesen  (Beilagenheft  l  5“  VII  der  Jütschrae
f.  Gesetzg.  u.  Rechtspfl.)  S
        <pb n="157" />
        Eheliches  Güterrecht  in  Weißenburg.  131

woraus  Arnold  S.  826  folgert,  daß  in  der  Regel
eine  Schuldenhaftung  der  Ehefrauen  nicht  begründet
sei;  allein  die  fraglichen  Bestimmungen  beziehen  sich
offenbar  auf  verdingte  Ehen,  da  darin  bestimmt  ist,
daß  die  Ehefrau  für  das  zugebrachte  Heirathgut  und
Gegenvermächtniß  eines  Vorzuges  nicht  theilhaft
sein  soll.  Ganz  in  derselben  Weise  bestimmt  die
Lindauer  Konkurbordnung  von  1738  und  der  daraus
gezogene  Tit.  33  der  Kempter  Gerichts=  und  Prozeßordnung
  von  1770,  daß  die  Ehefrau  unter  gewissen
  Voraussetzungen  die  weibliche  Freiheit  ansprechen
könne,  obwohl  doch  nach  beiden  Statuten  zweifellos
allgemeine  Gütergemeinschaft  gilt.  Diese  Bestimmungen
  sind  offenbar  auch  nur  auf  verdingte  Ehen
zu  beziehen,  da  sie  das  Recht  der  weiblichen  Freiheit
  ausdrücklich  ausschließen,  wenn  der  Ehevertrag
auf  allgemeine  Gütergemeinschaft  lautet  (Lindauer
Konk.-O.  IV.  9,  Kempter  GO.  XXXIII.  8),  und  demnach
  auch  für  den  gesetzlichen  Güterstand  der  allgemeinen
  Gütergemeinschaft  nicht  bestimmen  wollen.
Endlich  kann  ich  auch  den  dritten  Punkt  nicht
als  entscheidend  anerkennen.  Im  Jahre  1693  hat
nämlich  die  kaiserl.  Subdelegationskommission  in
einem  zwischen  Magistrat  und  Bürgerschaft  vermittelten
  Vergleiche  bezüglich  der  Auseinandersetzung  des
barens  binubus  mit  den  Kindern  erster  Ehe  auf
das  gemeine  Recht  verwiesen,  und  in  Folge  davon
wurde  in  der  kaiserlichen  Verordnung  von  1699
Nr.  43  ausgesprochen,  daß  es  in  dieser  Hinsicht
bei  der  Bestimmung  const.  6  de  sec.  nupt.  (5,  9)
um  so  mehr  sein  Bewenden  haben  solle,  als  zu  vernehmen
  gewesen,  daß  auch  in  der  Nachbarschaft  auf
solchen  kaiserlichen  Gesetzen  steif  gehalten  werde
(Arnold  a.  a.  O.  S.  823).  Was  die  letztere
Bemerkung  betrifft,  so  entscheidet  dieselbe  nichts  für
das  Recht  der  Stadt,  da  aus  Siebenkees,  Intestaterbfolge
  nach  Nürnbergischem  Rechte,  Nürnberg
1
        <pb n="158" />
        132  Eheliches  Güterrecht  in  Weißenburg.

1787,  S.  63  u.  64  erhellt,  daß  die  Reichsstadt
Weißenburgischen  Unterthanen  auf  dem  Lande  nach
einem  anderen  Rechte  lebten,  als  die  Bürger  und
Angehörigen  in  der  Stadt,  da  die  letzteren  retorsionsweise
  von  der  Intestaterbfolge  bei  versammten  Ehen
des  Nürnberger  Rechtes  ausgeschlossen  waren,  nicht
aber  die  ersteren.  Daß  übrigens  diese  Bestimmung
nur  bezüglich  der  darin  angeordneten  Strafen  der
zweiten  Ehe  anwendbar  sei,  und  demnach  nichts
über  die  Auseinandersetzung  des  parens  binubus
mit  den  Kindern  feststelle,  erhellt  schon  daraus,  daß
die  letztere  in  den  späteren  Statuten  von  1739
selbständig  geregelt  ist.  Uebrigens  findet  sich  ganz
die  gleiche  Beziehung  auf  coust.  6  (5,  9)  auch
in  dem  Stadtrechte  von  Dinkelsbühl  Bd.  1  Tit.  II
§.  8  (Arnold  a.  a.  O.  S.  265),  das  ja  doch,
wie  Arnold  selbst  annimmt,  allgemeine  Gütergemeinschaft
  statuirt.

Während  so  die  von  Arnold  angeführten  Gründe
für  seine  Meinung  nicht  entscheiden,  finden  sich  andererseits
  bestimmte  Anhaltspunkte  gegen  dieselbe.
Die  Bestimmungen  des  Statutes  gehen  dahin,  daß
bei  Auflösung  der  Ehe  durch  den  Tod  der  überlebende
Ehegatte  das  gesammte  Vermögen  unvertheilt  behält,
und  erst  bei  Wiederverehelichung  mit  den  Vormündern
  und  Blutsfreunden  der  Kinder  die  Einleitung
zur  Abtheilung  treffen  muß,  während  bei  verdingten
Ehen  oder  wenn  der  vorabsterbende  Ehegatte  Kinder
aus  einer  früheren  Ehe  hinterläßt,  über  das  Vermögen
  des  überlebenden  Ehegatten  sofort  ein  Inventar
  errichtet  werden  soll.  Denn  nur  so  läßt  sich
der  Wortlaut:

ob  sich  begeben,  und  daß  ein  Ehegemächt  vor
dem  anderen  sterben  würde,  da  dann  verdingte
Heirath  oder  Kinder  anderer  Ehe  vorhanden,  so
soll  desselben  überbleibenden  Ehegemächt  Hab'
—  gleich  alsbalden  —  inventirt  werden.  —  So
        <pb n="159" />
        Eheliches  Güterrecht  in  Weißenburg.  133

ein  solches  geschehen,  soll  das  verlassene  Ehegemächt,
  so  es  zu  der  anderen  Ehe  greifen  wollte,
vor  allen  Dingen  mit  seiner  Kinder  verordneten
Vormündern  —  ein  erbare  gleichmäßige  Abtheilung
  oder  Vergleichung  väter=  oder  mütterlichen
Erbes  treffen  —
erklären  ?).  Es  fällt  also  bei  Auflösung  der  Ehe
das  Vermögen  des  verstorbenen  Ehegatten  nicht  an
die  Kinder,  als  seine  Erben,  sie  haben  nur  eine  Hoffnung
  auf  Abfindung.  Diese  erstreckt  sich  nur  auf
die  zur  Zeit  derselben  lebenden  Deszendenten  und
wird  nicht  auf  andere  Erben,  zum  Beispiel  den  Ehegatten
  eines  vorabsterbenden  Kindes,  übertragen  5).
Hieraus  erhellt  aber  ganz  zweifellos,  daß  bei  Auflösung
  der  Ehe  der  überlebende  Ehegatte  Alleineigenthümer
  des  Vermögens  wird,  und  nur  bei
Wiederverheirathung  den  Kindern  erster  Ehe  eine
nach  dem  Einbringen  des  Verstorbenen  zu  bemessende
  Abfindung  herauszugeben  hat,  ein  Verhältniß,
  das  mit  dem  Dotalrechte  unvereinbar  ist,  und
sich  sonst  nur  bei  der  strengsten  Form  der  Güter-5)

  Daß  die  Fälle  in  dieser  Weise  zu  unterscheiden  seien,
hebt  schon  Roth,  de  successione  8.  14  hervor,  indem
  er  den  Satz:  „Kinder  anderer  Ehe“  auf  den
Fall  beschränkt,  wo  der  vorabsterbende  dem  überlebenden
  Ehegatten  Kinder  aus  einer  anderen  Ehe  angeheirathet
  hat,  den  letzteren  aber  auf  die  Abtheilung
des  überlebenden  Ehegatten  mit  seinen  eigenen  Kindern
  bezieht.  Ebenso  das  Göttinger  Gutachten  bei
Roth  p.  42.  Arnold  a.  a.  O.  S.  827  Note  1
macht  diese  Unterscheidung  zwar  nicht,  gibt  aber  die
Nothwendigkeit  indirekt  zu,  indem  er  Note  2  hervorhebt,
  daß  der  überlebende  Ehegatte  bei  unverdingten
  Ehen,  wenn  er  nur  eigene  Kinder  habe,  kein
Inventar  zu  errichten  brauche,  —  woraus  erhellt,  daß
sich  die  erstere  Bestimmung  nur  auf  den  Stiefparens
beziehen  kann.

")  Arneld  S.  827  Note  2.
        <pb n="160" />
        134  Eheliches  Güterrecht  in  Weißenburg.

gemeinschaft  (Alleinerbrecht  des  überlebenden  Ehegatten),
  findet?).  Dieser  gehört  denn  auch  das
Weißenburger  Recht  nach  seiner  geschichtlichen  Entwickelung
  ganz  zweifellos  an.  Aus  einem  bei
Klock  Consilia  II.  577  mitgetheilten  Gutachten,
das  also  jedenfalls  vor  1673  ertheilt  ist,  geht  hervor,
  daß  nach  der  Ansicht  des  Verfassers  damals
in  Weißenburg  noch  Verfangenschaftsrecht  galt;
ebenso  ist  in  einem  Erkenntnisse  des  Reichskammer-=gerichtes
  von  1768  (Cramer,  Wetzlar'sche  Nebenstunden
  92,  130)  in  einem  Rechtsfalle,  der  nach
Windsheimischem  Rechte  entschieden  wurde,  hervorgehoben,
  daß  die  Kläger  das  Bestehen  der  allgemeinen
  Gütergemeinschaft  in  den  benachbarten  Landen,
  namentlich  Brandenburg=  Culmbach,  Stadt
Weißenburg  u,  s.  f.  nachgewiesen  hätten;  endlich
aber  lassen  die  in  der  erwähnten  Abhandlung:  Roth,
de  successione  conjugum  Weissenburgensium
mitgetheilten  Aktenstücke  darüber  keinen  Zweifel.

In  einem  bei  dem  Magistrate  Weißenburg  anhängigen
  Prozesse  im  Jahre  1749  hatte  der  Kläger
als  Erbe  seines  Sohnes  den  seine  verstorbene  Frau
treffenden  Erbtheil  an  dem  Vermögen  des  verstorbenen
  Großvaters  von  dessen  überlebender  Wittwe
verlangt.  Diese  Klage  wurde  zurückgewiesen,  weil
nach  notorischer  Uebung  bei  unverdingten  Ehen  in
Weißenburg  der  überlebende  Ehegatte,  der  den
Wittwenstuhl  nicht  verrücke,  zu  einer  Abtheilung  nicht
angehalten  werden  könne.  Da  der  Kläger  eine  Ver-7)

  Das  Weißenburger  Recht  stimmt  in  diesen  Festsetzungen
  mit  dem  Rechte  von  Oettingen  und  Näördlingen
überein.  Dort  hat  der  überlebende  Ehegatte  gleichfalls
  nur  bei  Wiederverehelichung  den  Kindern  eine
Abfindung  zu  geben,  deren  Betrag  im  einzelnen
Falle  festgesetzt  wird,  wobei  das  Einbringen  des  Verstorbenen
  einen  wesentlichen  Anhaltspunkt  bietet.
        <pb n="161" />
        Eheliches  Güterrecht  in  Weißenburg.  135

sendung  an  drei  unparteüsche  Reichsstädte  beantragt,
aber  nicht  durchgesetzt  hatte,  provozirte  er  an  den
Reichshofrath,  in  dessen  Auftrag  der  Magistrat  eine
Information  aufstellte,  welche  mit  einem  von  63
Bürgern  ausgestellten  Attestate,  den  Aussagen  von
72  notariell  vernommenen  Zeugen  und  einem  von
der  Universität  Göttingen  ausgestellten  Gutachten
dahin  übereinstimmt,  daß  bei  unverdingten  Ehen
der  überlebende  Ehegatte  Alleinerbe  des  ganzen
Vermögens  sei  und  nur  bei  Wiederverehelichung  die
Kinder  abzufinden  habe.  Diese  Abfindung  erfolgt,
wie  Roth  J.  c.  §.  22  bezeugt,  nach  langjähriger
Uebung  dahin:  quod  a  conjugis  ad  secunda
vota  transeuntis  arbitrio  per  consensum  cognatorum
  praemortui  mumto  dependeat,  quld
quale  duantum  et  quibus  conditionibus  liberi
Prioris  matrimonü  —  accipiant,  nec  conjux  bihubus
  obligatur  praecipul  loco  illata  deluncti
Conjugis  bona  omnia  liberis  assignare.  Diese
Observanz,  welche  auch  jetzt  in  der  Hauptsache
noch  beobachtet  wird,  läßt  sich  auf  kein  anderes
Rechtsverhältniß  als  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
zurückführen,  deren  Bestand  denn  früher  auch  nicht
bezweifelt  wurde.  Dem  in  dem  oben  erwähnten
Rechtsstreite,  welcher  10  Jahre  nach  Veröffentlichung
  des  Statutes  ausbrach,  wurde  nicht  einmal
von  Seite  des  Klägers  behauptet,  daß  in  Weißenburg
  Dotalrecht  gelte,  vielmehr  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  als  Güterstand  bei  unverdingten  Ehen
ausdrücklich  anerkannt,  wie  denn  auch  der  Magistrat
durch  alle  Phasen  dieses  Rechtsstreites,  welchen  der
Kläger  endlich  fallen  ließ,  an  dieser  Meinung  festhielt.
  Ich  glaube  daher  das  Weißenburger  Stadtrecht
  zu  den  Statuten  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  rechnen  zu  müssen.
        <pb n="162" />
        136  Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechts  des  Rheines.

1.

Zur  Giltigkeit  der  Cession  einer  Hypothekforderung  ist  es

ungenügend,  wenn  nicht  der  Cessionsvertrag,  sondern  nur

die  einseitige  Cessionserklärung  des  Cedenten  notariell
beurkundet  ist.

Vergl.  Erg.-Bd.  zu  Bd.  31  und  32  S.  209.

A  und  B  hatten  gemeinschaftlich  dem  C  ein
Anwesen  abgekauft  und  sich  demselben  zur  Baarzahlung
  des  Kaufschillings  von  46000  fl.  solidarisch
verbindlich  gemacht.  Nachdem  der  Verkäufer  mit
dem  Kausschillinge  völlig  befriedigt  war,  geriethen
die  beiden  Käufer  bei  der  Abrechnung  über  ihre  Leistungen
  an  denselben  in  einen  Rechtsstreit,  in  welchem
es  zur  Vertheidigung  des  Beklagten  B  gegen  die
Ansprüche  des  Klägers  A  von  Erheblichkeit  war,
daß  jener,  wie  er  behauptete,  nach  einer  Uebereinkunft
  mit  dem  C  diesem  statt  einer  Baarzahlung
von  12000  fl.  ein  Hypothekkapital  von  gleichem  Betrage
  cedirt  habe;  da  jedoch  B  die  Cession  nur  einseitig
  und  ohne  Mitwirkung  des  C  vor  einem
Notare  erklärt  hatte,  so  entgegnete  A,  daß  die  Cession,
  weil  sie  nicht  nach  Art.  14  des  Notariatsgesetzes
  als  Vertrag  notariell  beurkundet  sei,  als
nichtig  hier  nicht  beachtet  werden  könne.

Der  oberste  Gerichtshof  erkannte  diese  Entgegnung
  des  A  als  richtig  aus  folgenden  Gründen:

„Bei  der  Beurtheilung  der  Frage,  ob  die  Cession
  einer  durch  Hypothek  auf  Liegenschaften  versicherten
  persönlichen  Forderung  der  notariellen  Verbriefung
  in  Anwendung  des  Art.  14  des  Notariats-
        <pb n="163" />
        Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.  137

gesetzes  unterworfen  sei,  geht  es  nicht  an,  den  Inhalt
  des  Rechtsgeschäftes  zu  trennen,  und  die  Uebertragung
  des  dinglichen  Rechtes  außer  Berücksichtigung
  zu  lassen,  weil  dieses  nur  das  accessorium
der  cedirten  persönlichen  Forderung  sei  und  mit  dieser
  auf  den  Cessionar  ipsõ  jure  übergehe,  ohne  daß
es  desfalls  einer  Vertragsbestimmung  bedürfe;  die
Form  des  Rechtsgeschäftes  muß  vielmehr  nach  der
Gesammtheit  der  Rechtswirkungen  beurtheilt  werden,
welche  dasselbe  hervorbringen  soll.  Ist  nun  gleichwohl
  das  dingliche  Recht,  welches  dem  Cessionar
auf  die  verhypothezirten  Liegenschaften  erworben
werden  soll,  das  Accessorium  der  übertragenen  persönlichen
  Forderung,  zu  deren  Sicherung  die  Hypothek
  besteht,  und  geht  dasselbe  als  solches  mit
dem  Prinzipale  schon  kraft  des  Gesetzes  auf  den
Cessionar  über,  so  läßt  sich  doch  nicht  behaupten,
daß  deshalb  die  Bestimmung  des  Art.  14  des  Not.=Ges.
  in  solchen  Fällen  nicht  Anwendung  finden  könne;
denn  will  man  auch  zugeben,  daß  nicht  alle  Verträge,
  welche  auf  ein  dingliches  Recht  Bezug  haben,
unter  den  Art.  14  fallen,  so  ist  letzteres  doch
zweifellos  bezüglich  solcher  Verträge  anzunehmen,
welche  die  Entstehung  oder  Uebertragung  eines  dinglichen
  Rechtes  zum  Gegenstande  haben.  Gerade  deswegen
  also,  weil  das  Hypothekrecht  Accessorium  des
Forderungsrechtes  ist  und  als  solches  mit  diesem
von  selbst  auf  den  Erwerber  der  Forderung  übergeht,
ist  über  den  Vertrag,  durch  welchen  dieser  Erwerb
erfolgt,  nach  dem  mehrgedachten  Art.  14  die  notarielle
  Verbriefung  zu  seiner  Giltigkeit  erforderlich.
In  dem  vorliegenden  Falle  war  überdieß  die
Absicht  der  Kontrahenten  nach  dem  eigenen  Vorbringen
  derselben  unzweifelhaft  auf  den  Erwerb  der
Hypothek  speziell  gerichtet  und  war  dem  Cessionar
bei  der  Annahme  der  fremden  Forderung  vor  Allem
darum  zu  thun,  daß  er  für  die  Realisirung  seines
        <pb n="164" />
        138  Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.

Guthabens  Sicherheit  erhalte,  Das  in  Frage  stehende
  Rechtsgeschäft  fällt  demnach  unzweifelhaft
unter  den  Art.  14  des  Notariatsgesetzes.

Es  läßt  sich  nicht  verkennen,  daß  die  zur  Unterstützung
  der  entgegengesetzten  Ansicht  geltend  gemachten
  Gründe  hohe  Beachtung  verdienen;  sie
sind  aber  nicht  stark  genug,  um  den  Richter  von
der  strikten  Anwendung  einer  an  sich  klaren  gesetzlichen
  Vorschrift  abzuhalten,  zumal  da  die  Quellen
des  Gesetzes  keine  Andeutung  dafür  enthalten,  daß
es  in  der  Intention  des  Gesetzgebers  gelegen  habe,
die  in  Frage  stehenden  Rechtsgeschäfte  von  der  Vorschrift
  des  Art.  14  auszuschließen.

Schließlich  ist  nur  noch  zu  bemerken,  daß  die
beigebrachte  Notariatsurkunde,  worin  der  Beklagte
einseitig  erklärt  hat,  daß  er  die  Hypothek  von
12000  fl.  an  C  cedire,  den  Anforderungen  einer
notariellen  Verlautbarung  nicht  entspreche,  indem  C
zur  Herstellung  dieser  Urkunde  nicht  mitgewirkt  hat,
ein  notarieller  Vertragsabschluß  somit  durch
dieselte  nicht  Friee  wird.“

OAGE.  v.  3.  Jan.  1868  RNr.  1032%

Nachschrift  des  Einsenders.  Wenn  man
einmal  annimmt,  daß  die  Cessionen  von  Hypothekforderungen
  dem  Art.  14  unterliegen,  so  läßt  sich,
wie  eigenthümliche  Betrachtungen  vorstehende  Entscheidung
  auch  veranlassen  mag,  gegen  dieselbe,  und
namentlich  auch  dagegen,  daß  eine,  obgleich  von
einem  Notare  beurkundete,  einseitige  Cessionserklärung
  den  Anferderungen  des  Art.  14  nicht  entspreche,
  eine  Erinnerung  nicht  erheben.  Auch  folgt
es  aus  dem  Begriffe  der  Nichtigkeit,  daß  sich,  wenn
schon  der  Cedent  und  der  Cessionar  an  der  Cession
festhalten,  auch  ein  Dritter,  hier  der  Käufer  A,  auf
die  Nichtigkeit  berufen  könnte.

Aus  den  Entscheidungsgründen  verdient  indessen
        <pb n="165" />
        Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.  139

hervorgehoben  zu  werden,  daß  auch  der  auf  Uebertragung
  und  Erwerbung  der  Hypothek  gerichteten
Absicht  der  Kontrahenten  ein  entscheidender  Einfluß
  zugesprochen  wurde.  Dieses  ist  als  vollkommen
  richtig  anzuerkennen;  denn  der  Umstand,  daß
die  Cession  der  Forderung  den  Uebergang  der  Hypothek
  bewirkt,  kann  für  sich  allein  den  Uebergang
  des  persönlichen  Rechtes  unmöglich  hindern,
indem  sonst  auch  die  nicht  beurkundete  Cession  einer
Forderung,  von  deren  hypothekarischer  Versicherung
die  Kontrahenten  gar  keine  Kenntniß  hatten,  ohne
Weiteres  als  nichtig  zu  bekämpfen  wäre,  sobald  die
Hypothek  zum  Vorscheine  kömmt:  da  aber  den  Kontrahenten
  in  diesem  Falle  eine  sichtbare  Veranlassung
  zur  notariellen  Beurkundung  schlechterdings  nicht
vorlag,  so  wäre,  wenn  man  die  Cession  der  Forderung
  nun  demungeachtet  als  nichtig  erklären  wollte,
der  Art.  14,  dessen  wohlthätige  Wirkungen  im  Allgemeinen
  nicht  zu  verkennen  sind,  hier  doch  nichts
weiter  als  ein  Fallstrick.

In  v.  Zink's  nachträglichen  Erläuterungen
zum  Not.-Ges.  (Gesetzgeb.  des  Königr.  Bayern
Th.  II  Bd.  III  Beil.-Heft  S.  78)  wird  gelehrt,
„daß,  wenn  in  einem  Vertrage  Abreden  über  ding-„liche
  Rechte  an  Liegenschaften  mit  anderen  über
„bewegliche  Güter  oder  persönliche  Rechte  untrenn-„bar
  verbunden  sind,  in  Ermangelung  notarieller
„Errichtung  den  ganzen  Vertrag  die  Folge  der
„Nichtigkeit  treffe.“  Wenn  daher,  da  das  Recht
zu  einer  Hypothekforderung  aus  einem  persönlichen
und  dinglichen  Rechte  zusammengesetzt  ist,  je  nach  der
Absicht  der  Kontrahenten  eine  Trennung  dieser  beiden
  Rechte  als  zulässig  erscheint,  so  wird  die  Cession
des  persönlichen  Rechtes  wohl  aufrecht  erhalten  werden.
müssen.  Dies  wäre  z.  B.  der  Fall,  wenn  die  Kontrahenten
  verabreden,  daß,  falls  die  Hypothek  nicht
in  dem  zugesicherten  Umfange  oder  Range,  oder
        <pb n="166" />
        140  Form  der  Eheverträge.  Statutenkollision.

wenn  sie  gar  nicht  bestünde,  die  Cession  dennoch
  giltig  und  die  Valuta  unverändert  bleiben  solle.

Auch  bei  geschenkten  Hypothekforderungen  wird
die  Rücksicht  auf  das  Bestehen  der  Hypothek  wohl
nur  höchst  selten  von  bestimmendem  Einflusse  auf
die  Schenkung  und  deren  Annahme  sein.

Für  die  Chikane  und  Prozeßsucht  ist  es  zwar
eine  vortreffliche  Handhabe,  wenn  die  bei  einem
Rechtsgeschäfte  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  zu
beobachtende  Form  nicht  schon  aus  dessen  objektiven
Merkmalen  erkennbar  ist,  und  in  einzelnen  Fällen
erst  noch  auf  die  nicht  immer  klar  hervortretende
Absicht  der  Kontrahenten  eingegangen  werden  muß;
diejenigen  aber,  welche  wegen  der  Hypothek  auch
die  Cession  des  persönlichen  Rechtes  als  nichtig  erkären,
  werden  diesen  Uebelstand  gleichwohl  in  den
Kauf  nehmen  müssen.

Wollte  man  sich  begnügen,  lediglich  die  vertragsmäßige
  Cession  der  Hypothek  als  nichtig
anzunehmen,  und  hiedurch  jede  Gewährschaft  des
Cedenten  für  die  rechtliche  Existenz  und  den  Umfang
  und  Rang  der  Hypothek  zu  beseitigen,  dabei
aber  dem  Cessionar  überlassen,  ob  er  wegen  dieser
  Beseitigung  die  Cession  des  Forderungsrechtes
rescindiren  wolle,  so  fiele  nicht  nur  jener  Uebelstand,
sondern  auch  mancher  (schon  früher  gezeigte)  Konflikt
  mit  einzelnen  Rechtssätzen  hinweg,  und  dem  buchstäblichen
  Inhalte  des  Art.  14  wäre  dennoch  die
volle  Rechnung  getragen.  k

m.

2.

Form  der  Eheverträge.  Statutenkollision.

Bl.  j.  RA.  Bd.  XIII  S.  237.  Senffertn  6  Archiv  Bd.  V  Nr.  136,
B-Dd.  XIX  Nr.  108.

J.  L.  in  M.,  wo  das  bayer.  LR.  gilt,  hatte
mit  seiner  Braut  zu  A.,  wo  das  bayer.  LR.  nicht
        <pb n="167" />
        Form  der  Eheverträge.  Statutenkollision.  141

gilt,  außergerichtlich  einen  Ehevertrag  abgeschlossen,
laut  dessen  ihm  die  Braut  ein  Heirathgut  von
10000  fl.  eingebracht,  und  er  dasselbe  mit  10000  fl.
widerlegt  hatte.

Nachdem  J.  L.  in  Konkurs  gerathen  war,  liquidirte
  die  Ehefrau  das  Heirathgut  nebst  der  Widerlage;
  dem  Heirathgute  wurde  jedoch  die  Dotalqualität
  abgesprochen  und  sofort  die  Widerlage  aus
der  Gant  gesetzt.

Die  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründe
sagen  hierüber:

„Wegen  des  wichtigen  Einflusses  der  Eheverträge
  auf  den  Güterstand  der  Familien  und  das
Rechtsleben  derselben  im  Staate  haben  einige  Gesetzgebungen
  Spezialbestimmungen  bezüglich  der  Ehepakten
  getroffen  und  namentlich  gewisse  Solennien
vorgezeichnet.  Wurden  nun  diese  Verträge  von  den
Brautleuten  in  einem  anderen  Gesetzgebiete  abgeschlossen,
  so  entsteht  im  Falle  der  Statutenkollision  die
Frage,  ob  sich  auf  den  Rechtssatz:  „Locus  retzit
actum“  berufen  werden  könne,  was  hier  mit  Recht
verneint  wurde.

Das  von  den  Vorinstanzen  adoptirte  Prinzip,
welches  Seuffert  in  seinem  Kommentare  zur  bayer.
GO.  Bd.  1  S.  310  lit.  u  und  S.  322  lit.  b  aufstellt,
daß  die  Eheverträge  nicht  nur  in  Ansehung  des  Inhaltes
  und  der  Wirkungen,  sondern  auch  in  Ansehung
  der  Form  nach  dem  Gesetze  des  Ortes,  an
welchem  der  Ehemonn  nach  Eingehung  der  Ehe
seinen  Wohnsitz  nimmt,  berurtheilt  werden,  was  sich
unter  Anderem  auch  in  Seuffert's  Pandektenrecht
8.  17  Note  2  und  7,  S.  22  u.  25,  dann  in  kr.
65  de  judiciis  (5,  1)  bestätigt  findet,  muß  im  vorliegenden
  Falle  um  so  gewisser  zur  Anwendung  gebracht
  werden,  als  es  sich  um  das  bayer.  Landrecht
von  1756  handelt,  unter  welchem  die  gantireri-
        <pb n="168" />
        142  Form  der  Eheverträge.  Statutenkollision.

schen  Eheleute  seit  ihrer  Verehelichung  im  Jahre
1847  unbestritten  domiziliren.

Dieses  Gesetz  spricht  sich  nämlich  mit  genügender
  Klarheit  für  die  ausschließende  Anwendung  seiner
  Vorschriften  aus,  indem  es  Th.  J  Kap.  VI
§.  29  Nr.  4  imperatio  statuirt,  daß  die  Ehepakten
der  Unsiegelmäßigen  bei  Strafe  der  Ungiltigkeit  obrigkeitlich
  errichtet  werden  sollen,  dabei  auf  die  ähnlichen
  Bestimmungen  bezüglich  der  ebenfalls  für  besonders
  wichtig  erklärten  Erbverträge  hinweist,  hievon
  die  Annahme  der  Qualität  der  Illaten  als  Dotalgüter
  abhängig  macht,  und  diese  Vorschrift  im

.  32  Nr.  7  a.  a.  O.  mit  der  vorsorglichen  Anwendung
  in  Verbindung  bringt,  hiebei  auch  auf  die
vorbereitende  Regelung  der  Gewerbs=  und  gemeinschaftlichen
  Schuldverhältnisse  der  Eheleute  von
Amtswegen  geeignet  Bedacht  zu  nehmen.

Der  Gesetzgeber  läßt  hieraus  erkennen,  daß  er
im  Interesse  der  Rechtspflege  und  namentlich  der
Unsiegelmäßigen,  welchen  das  bayer.  Landrecht  auch
in  anderen  wichtigen  Punkten  eine  besondere  Obsorge
  widmete,  eine  Betheiligung  der  Obrigkeit  (in
neuerer  Zeit  des  Notariates)  für  geboten  hielt,  und
die  Wirksamkeit  des  Geschäftes  nur  bei  Einhaltung
der  vorgezeichneten  Form  eintreten  lassen  wollte.
Hiezu  hatte  er  auch  eine  spezielle  Veranlassung,  da
er  den  Ehefrauen  im  Falle  der  Erfüllung  seiner  formellen
  Vorschriften  besondere  Begünstigungen  für
die  in  den  Ehepakten  festgestellten  Helrathgüter  im
Konkurse  ꝛc.  einräumte.

Zwar  pflegt  die  Einhaltung  der  speziell  vorgezeichneten
  Form  bei  persönlichen  Rechtögeschäften,
welche  in  einem  anderen  Gesetzgebiete  abgeschlossen
wurden,  in  der  Regel  nicht  gefordert  zu  werden;
wenn  jedoch  das  Gesetz  genügend  erkennen  läßt,  daß
eine  gewisse  Solennität  unerläßlich  eingehalten  sein
muß,  um  die  fraglichen  Rechtsfolgen  zu  erzeugen,
        <pb n="169" />
        Form  der  Eheverträge.  Statutenkollision.  143

so  hat  selbst  det  Auswärtige  sich  hienach  zu  richten,
insoferne  er  im  Gebiete  des  betreffenden  Spezialstatutes
  Rechte  geltend  machen  will.  Vgl.  Windscheid
  Pand.-Recht  Bd.  1  §.  35,  Glück  Pand.=Komm.
  Bd.  1  S.  105,  Bl.  f.  RA.  Bd.  XIII
S.  237  ff.

Man  kann  nicht  entgegenhalten,  daß  das  bayer.
Landrecht  dem  Auswärtigen  etwas  Unmögliches  vorschreibe;
  denn  dieses  Gesetz  begnügt  sich  mit  der
Errichtung  der  Ehepakten  bei  der  Obrigkeit  eines
der  belden  Paziszenten,  ohne  sich  auf  eine  Obrigkeit
  in  Bayern  zu  beschränken,  und  bestärkt  damit
die  Annahme,  daß  es  die  obrigkeitliche  Zuziehung
als  unerläßlich  ansah,  indem  es  diese  Sicherheitsmaßregel
  selbst  bei  auswärtigen  Paziszenten  festhielt,
  aber  denselben  die  Beiziehung  ihrer  Obrigkeit
freistellte.

Der  Auswärtige  kann  sich  auch  mit  Grund
nicht  auf  seine  präsumtive  Unwissenheit  über  die  betreffende
  Formalität  stützen;  denn  es  ist  Sache  desjenigen,
  welcher  Rechte  in  einem  fremden  Territorium
  erlangen  und  sicherstellen  will,  sich  über  die  dortigen
  Gesetze  zu  vergewissern,  namentlich  wenn  die
Absicht  der  Paziszenten,  wie  hier,  schon  vom  Anfange
  an  dahin  ging,  die  Ehe  im  Rechtsgebiete  des
bayer.  Landrechtes  zur  Wirksamkeit  zu  bringen  und
dort  zu  domiziliren.

Bei  diesen  Verhältnissen  und  nachdem  die  revidirende
  Liquidantin  ihr  Domizil  als  Ehefrau  des
Gantirers  schon  gleich  Anfangs  in  M.  genommen
  hat,  auch  der  produzirte  Ehevertrag,  auf  welchen
  sich  der  Dotalanspruch  stützt,  am  29.  Ang.  1847
in  A.  nur  außergerichtlich  ohne  irgend  eine  amtliche
Betheiligung  abgeschlossen  wurde,  haben  die  Vorinstanzen
  den  eingedungenen  Illaten  mit  zureichendem
Grunde  die  Eigenschaft  eines  wahren  Heirathgutes
versagt,  und  es  relevirt  dabei  nicht,  daß  die  nun-
        <pb n="170" />
        144  Gerichtsstand  der  Soldaten  wegen  Uebertretungen.

mehrige  Gattin  des  Gantirers  zur  Zeit  der  Ehepaktenerrichtung
  in  A.  domizilirte,  wo  das  bayer.  Landrecht
  keine  Giltigkeit  besitzt,  und  daß  sie  erst  als
Ehefrau  dem  in  M.  ansässigen  Gantirer  dahin
folgte,  was  übrigens  schon  bei  dem  Ehevertragsabschlusse
  der  Wille  der  Paziszenten  war.

Da  aber  die  Widerlage  gemäß  bayer.  LR.  Th.  1
Kap.  VI  §.  14  Nr.  4  das  Bestehen  eines  Heirathgutes
  voraussetzt,  hier  aber  ein  solches  nicht  besteht,
so  war  die  Widerlage  aus  der  Gant  zu  setzen.

OAGE.  v.  17.  Jan.  1868  RMr.  126%12
m.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes,  Kompetenzkonflikte
  unter  Gerichten  betr.

Das  Militärgericht  ist  zur  Aburtheilung  eines  dienstpräsenten
Soldaten  wegen  einer  Uebertretung  auch  dann  zuständig,
wenn  in  einer  vorausgegangenen  gemischtgerichtlichen  Voruntersuchung
  wegen  der  in  Frage  stehenden,  anfänglich  als
ein  Vergehen  erachteten  That  dessen  Aburtheilung  den  bürgerlichen
  Strafgerichten  überlassen  worden  war.

So  hat  der  oberste  Gerichtshof,  wie  in  einem
früher  wesentlich  gleichgearteten  Kompetenzkonflikte
(Bl.  f.  RA.  Bd.  XXX  S.  26  ff.  Nr.  CXlauch
  am  30.  März  d.  J.  (UB.  Nr.  99)  erkannt.
Das  Erkenntniß  orr  den  Entscheidungsgründen  ist
bereits  im  Justizministerialblatte  vom  laufenden  Jahre
Nr.  VIII  abgedruckt.

Hiezu  eine  Beilage.

Redat.  Dr.  Steppes.  Verl.;  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Eute)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="171" />
        Samstag  den  9.  Mai  1868.  33.  Jahrgang.  M  10.

Dr.  J.  A.  FJeuffert's
Plätter  für  Kechtsanbendung

zunächst  in  Bayern.

In  palt:  U#eber  die  Jorm  der  vertragsmäßigen  Hypothekdestellung.  —  Umsang
d  Veraussetzungen  des  dem  Bürgen  zustedenren  benellchum  codentlnum.
  —  *1  14  lud  #  senalusconsultum  Ma-Gallonten
  sindet  nicht  Ziatt,  wenn  *  Houskind  zur  Zeit  des
Darlehens  ein  n  pecullum  .  rinne  irre-  X  re  besaß.  —  Bedtutung
der  Lbene  ua  rsenan,  daß  eine  Schuld  „nach  une  nach

werden  dürse.  —  Zum  Ari.  26  Abs.  1  dee  Gerichtsversassungsgesetzes.

vom  10.  November  1861.  —  Devolutivessett  der  Berufung.  Provilen



Ueber  die  Form  der  vertragsmäßigen  Bypothekbe-“
  stellung.

Außer  dem  Falle  letztwilliger  Verfügung  kann
nach  §.  13  des  Hypothekengesetzes  eine  auf  Privatwillen
  beruhende  Hypothek  nur  durch  Vertrag
begründet  werden.  Unzweifelhaft  fällt  dieser  Vertrag
  unter  den  Begriff  der  im  Art.  14  des  Notariatsgesetzes
  bezeichneten  Verträge;  dennoch  aber
läßt  sich  nicht  behaupten,  daß  er  nur  durch  Beobachtung
  der  in  jenem  Artikel  vorgeschriebenen  Form
gegen  Nichtigkeit  zu  schützen  sei.

Das  gemeine  Recht  fordert  für  diesen  Vertrag
keine  bestimmte  Form;  er  kann  schriftlich  oder  mündlich
  und  auch  durch  stillschweigende  Willenserklärung
  wiuge  men  werden.  Das  bayerische  Recht
(G.  Kap.  XX  S§.  9  und  LR.  Th.  II  Kap.  VI
§.  9)  verln  dagegen,  daß  die  Hypothek  vom
Schuldner  schriftlich  oder,  falls  er  nicht  siegelmäßig
  ist,  vor  der  ordentlichen  Obrigkeit  errichtet
werde.

Neue  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="172" />
        146  Form  der  vertragsmäßigen  Hypothelbestellung.

Das  Hypothekgesetz,  nach  wechem  vor  Allem
zu  unterscheiden  ist,  ob  die  Eintragung  der  Hypothek
  vom  Gläubiger  oder  ob  sie  vom  Schuldner
selbst  beantragt  werde,  fordert  die  Vorlage  einer
Urkunde  nur  im  ersteren  Falle.  Ob  diese  Urkunde
eine  öffentliche  (gerichtliche)  oder  eine  nur  überhaupt
giltige  sei,  hängt  nach  Verschiedenheit  der  Rechtsgeschäfte
  oder  Personen  von  den  betreffenden  Gesetzen
ab  (Hyp.-Ges.  §.  15);  es  wird  aber,  wie  in  der
Gerichtsordnung  und  im  Landrechte,  so  auch  im
Hyp.-Gesetze  keine  wirkliche  Vertrags  urkunde  d.  i.
keine  solche  Urkunde  verlangt,  in  welcher  die  beiden
  Kontrahenten  ihre  übereinstimmende  Willenserklärung
  abgeben;  es  genügt  vielmehr,  wenn  die  Beurkundung
  des  auf  die  Einräumung  der  Hypothek
gerichteten  Willens  des  Schuldners  (oder  des  Bürgen)
  durch  diesen  einseitig  bethätigt  ist.  Die
Merkmale  des  Vertrages  sind  ungeachtet  dieser  Einseitigkeit
  sicher  vorhanden,  indem  der  Gläubiger,
welcher  die  Urkunde  zu  Handen  nimmt  und  auf
den  Grund  und  unter  Vorlage  derselben  die  Eintragung
  der  Hypothek  verlangt,  unzweideutig  die
Acceptation  zu  erkennen  gibt.

Im  anderen  Falle,  wenn  nämlich  die  Eintragung
  vom  Schuldner  selbst  verlangt  wird  (H.-Ges.
§.  107),  kann  die  Vorlage  einer  Urkunde  nicht  gefordert
  werden;  das  Hypothekenprotokoll  bildet
(Gönner's  Komm.  Bd.  1  S.  223)  den  Ersatz
derselben.

Hier  scheint  es  nun  allerdings  an  dem  Vertragserfordernisse
  der  Acceptation  zu  fehlen,  an  welchem
  §.  107,  indem  er  nur  vom  Verfahren  handelt,
  sicher  nichts  erlassen  wollte;  das  Gesetz  geht
aber  bei  Anordnung  dieses  Verfahrens  davon  aus,
daß  sich  jeder  durch  einseitige  Erklärungen  präjudiziren
  könne  (Gönner  Bd.  II  S.  79),  und  verordnet
  nun  im  wohverstandenen  Interesse  der  Er-
        <pb n="173" />
        Form  der  vertragsmäßigen  Hypothekbestellung.  147

leichterung  des  Rechtsverkehres,  daß  das  Hypothekenamt
  von  der  Untersuchung,  ob  die  Acceptation
des  Gläubigers  vorhanden  sei,  Umgang  zu  nehmen
habe.  Das  Gesetz  supponirt  also  bei  diesem  Verfahren
  die  Acceptation  so  lange,  als  nicht  dargethan
ist,  daß  der  Vertrag  nicht  wirklich  zu  Stande  gekommen
  sei,  woher  es  denn  auch  kömmt,  daß  die,
obwohl  nur  auf  einseitigen  Antrag  eingeschriebene  Hypothek
  doch  nur  nach  Vernehmung  desjenigen,  zu  dessen
Gunsten  sie  eingetragen  wurde,  gelöscht  werden  kann.

Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  noch  der  S.  16
d.  HG.,  welcher  auch  eine  stillschweigende  Einwilligung
  des  Schuldners  zur  Eintragung  der  Hypothek
  zuläßt.  Das  Gesetz  verordnet  hier  (Gönner
Bd.  1  S.  227)  zur  Abschneidung  von  Chikanen,
sofort  zur  Förderung  des  Realkredits,  daß,  wenn
einmal  eine  Hypothek  mit  Wissen  und  ohne  Widerspruch
  des  Schuldners  eingetragen  ist,  dieselbe  gegen
jede  Anfechtung  gesichert  sein  solle.  Der  Schuldner
  kann  (H.-G.  F.  46)  dem  ursprünglichen  Gläubiger
  gegenüber  die  Richtigkeit  der  Forderung
bekämpfen,  dagegen  ist,  wenn  diese  sich  in  Richtigkeit
verhält,  jede  Untersuchung,  jeder  Streit  über  die
rechtliche  Existenz  des  Hypothektitels  selbst
dem  ursprünglichen  Gläubiger  gegenüber  ausgeschlossen.

Mit  diesen  Bestimmungen  ist  Art.  14  des  Not.-Ges.,
  wenn  der  Hypothekvertrag  unter  dessen  Vorschrift
  fällt,  schlechterdings  unvereinbar;  denn  durch
eine  vom  Schuldner  einseitig  ausgestellte  Urkunde
wird,  wie  der  oberste  Gerichtshof  mit  vollem  Rechte
schon  wiederholt  erkannt  hat  (s.  oben  S.  136  ff.),
dem  Erfordernisse  des  Art.  14  nicht  genügt;  dieser
verlangt  vielmehr  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit
die  notarielle  Beurkundung  des  Vertrages,  sohin
eine  Urkunde,  welche  unter  Zuthun  beider  Kontrahenten
  durch  ausdrückliche  Erklärung  ihres
übereinstimmenden  Willens  zu  Stande  gekommen

l
        <pb n="174" />
        148  Form  der  vertragsmäßigen  Hypothekbestellung.

ist,  so  daß  also  weder  eine  stillschweigende  Einräumung
  der  Hypothek  (HG.  §.  16)  noch  eine
präsumtive  Acceptation  des  Gläubigers  (HG.
ð.  107)  zur  rechtsgiltigen  Hypothekbestellung  genügen
  könnte.

Bei  dieser  wesentlichen  Verschiedenheit  beider
Gesetze  entsteht  demnach  die  Frage,  ob  das  Hyp.=Gesetz
  dem  Art.  14  des  Not.-Gesetzes  oder  dieser
jenem  zu  weichen  habe?

Die  Antwort  unterliegt  wohl  kaum  einer  Schwierigkeit.
  Art.  14  ist  zwar  das  jüngere  Gesetz  und
bildet  selbst  nur  eine  Ausnahme  von  der  gemeinen
Regel,  nach  welcher  die  Beurkundung  der  Verträge
zu  deren  Rechtsgiltigkeit  nicht  erfordert  wird;  er  bezeichnet
  aber  die  unter  seine  Vorschrift  fallenden
Verträge  nur  im  Allgemeinen,  während  die  erwähnten
  Stellen  des  Hyp.-Gesetzes  vom  Hypothekvertrage
  insbesondere  handeln  und  die  Bedingnisse
  der  Rechtsgiltigkeit  gerade  dieses  Vertrages
  feststellen.

Man  muß  daher  denselben  den  Vorzug  vor
Art.  14  um  so  sicherer  einräumen,  als  dieser  Artikel
keineswegs,  wie  Manche  zu  glauben  scheinen,  die
Suprema  lex  ist,  vor  welcher  sich  Alles  beugen
müsse,  und  als  nirgends  ein  Grund  zu  der  Annahme
vorliegt,  daß  durch  Art.  14  des  Not.-Ges.  die
durch  §.  16  u.  107  des  Hyp.-Ges.  beabsichtigte
Verkehrserleichterung  und  Realkreditförderung  aus
höheren  Rücksichten  aufgegeben  werden  wollte.

Eine  Einwirkung  des  Notariatsgesetzes  auf  den
Hypothekvertrag  liegt  wohl  darin,  daß  statt  der  im

.  8.  15  geforderten  öffentlichen  Urkunde  eine
Notariatsurkunde  vorzulegen  und  daß  eine  gleiche
Urkunde  auch  im  Falle  des  Hyp.-Ges.  §.  107  beizubringen
  ist,  indem  nach  Not.-Ges.  Art.  12  Abs.  2
derlei  Erklärungen  zum  ausschließlichen  Wirkungskreise
  des  Notariates  gehören;  gleichwohl  aber  kann,
        <pb n="175" />
        Form  der  vertragsmäßigen  Hypothekbestellung.  149

wenn  sich  das  Hypothekenamt  im  Falle  des  §.  15
d.  HG.  mit  einer  anderen  Urkunde  begnügen  oder
im  Falle  des  8.  107  d.  HG.  die  Erklärung  des
Schuldners  selbst  zu  Protokoll  nehmen  und  dann
die  Eintragung  der  Hypothek  bewirken  sollte,  diese
doch  nicht  als  nichtig  betrachtet  werden,  weil  im
Art.  12  Abs.  2  des  Not.-Ges.  ein  Fehlgriff  bezüglich
  der  daselbst  getroffenen  Kompetenzausscheidung
nicht  mit  der  Strafe  der  Nichtigkeit  bedroht  ist;  weil
jedenfalls  aber,  so  weit  es  sich  um  den  Hypothektitel
  handelt,  §.  16  d.  HG.  die  Mittel  und  Wege
bietet,  um  die  nachtheiligen  Folgen  eines  solchen
Fehlgriffes  völlig  zu  beseitigen,  und  weil  im  Falle
des  S§.  107  d.  HG.  der  von  dem  freiwillig  erschienenen
  Schuldner  au5bdrücklich  abgegebenen
Erklärung  doch  wenigstens  eben  so  viele  Wirkung
(Gönner  Bd.  I  S.  231)  zuzuerkennen  ist,  als
welche  §.  16  dem  schweigenden  Verhalten  des
geladenen  Schuldners  beilegt.
In  v.  Zink's  Kommentar  zum  Notariatsge-Ke
  (Dollmann,  Gesetzgebung  rc.  Th.  II  Bd.  III
S.  432)  und  den  nachträglichen  Erläuterungen
(Beilagenheft  S.  70  ff.)  wird  behauptet  und  gegen
eine  in  Stenglein's  Zeitschrift  Bd.  II  S.  17  ff.
mitgetheilte  abweichende  Meinung  ausführlich  zu
zeigen  gesucht,  daß  der  Hypothekvertrag  unter  die
Vorschrift  des  Art.  14  d.  Not.-Ges.  falle;  indessen
ist  die  Sache  nicht  gar  so  gefährlich  gemeint;  denn
die  Ausführung  jener  Behauptung  nimmt  ungeachtet
  der  vom  Art.  14  geforderten  Vertragsverlautbarung,
  und  zwar  im  Hinrblicke  auf  Art.  12  Abs.  2
des  Not.-Ges.  (vergl.  die  Instruktion  zum  Not.=Ges.
  8.  74  und  das  hiezu  gegebene  Formular  eines
Schuld=  und  Hypothekenbriefes)  ganz  richtig  an,
daß  zur  Hypothekbestellung  die  einseitige  Erklärung
  des  Schuldners  enthaltende  Notariatsurkunde
  genüge,  so  wie  sie  auch  die  heilende
        <pb n="176" />
        150  Bürgschaft.  Benefleinm  cedend.  actionum.

Kraft  des  g.  16  d.  HG.  als  jetzt  noch  bestehend
  ausdrücklich  anerkennt.

Wenn  aber  eine  einseitige  Erklärung  des  Schuldners
  genügt  und  wenn  im  §.  16  d.  HG.  die  heilende
  Kraft  gegen  die  aus  dem  Mangel  notarieller
Beurkundung  entspringende  Nichtigkeit  liegt,  wie
viel  bleibt  donn  vom  Art.  14  des  Not.-Ges.  für
den  Hypothekvertrag  noch  übrig?  #

m.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern
rechte  des  Aheines.

1.

Umfang  und  Voraussetzungen  des  dem  Bürgen  zustehenden
benefielum  cedendarum  actionum.

Wgl.  Seuffert's  Archiv  Bd.  VII  Nr.  313;  Bd.  XII  Nr.  117;
Bd.  XVII  Nr.  39,  40.

J.  v.  H.  hatte  eine  Bräuerei  an  K.  verpachtet.
Die  Aufschlagsbehörden  verweigerten  dem  Pächter
die  Anborgung  der  Aufschlagsgefälle,  welche  den
Bräuern  für  gewisse  Zeiten  gesetzlich  bewilligt  ist.
Hiedurch  wurde  der  Verpächter  v.  H.  veranlaßt,
dem  Staatsärare  gegenüber  für  den  Aufschlag  des
Malzes,  welches  sein  Pächter  auf  seinen  Namen
polettiren  lasse,  die  Haftung  als  Selbstschuldner
zu  übernehmen.

Als  aber  bald  darauf  der  Pächter  dem  Konkurse
  zutrieb,  verlangte  v.  H.  vom  Fiskus  die  Uebertragung
  der  Ansprüche  desselben  gegen  K.  bezüglich
        <pb n="177" />
        Bürgschaft.  Benefloium  oedend.  actionum.  151

der  Aufschlagsbeträge,  welche  der  Verpächter  als
Bürge  für  den  Pächter  an  den  Fiskus  bereits  bezahlt
  hatte.  Der  Fiskus  wurde  aber  in  allen  drei
Instanzen  von  der  Klage  entbunden,  von  der
höchsten  aus  nachstehenden  Gründen:

„Die  vorige  Instanz  hat  aus  einem,  von  keiner
  Seite  angeregten  und  nicht  aus  dem  Rechtsverhältnisse
  des  benelicium  cedendarum  acliomum
  hergenommenen  Grunde  die  aus  diesem  benelicium
  nach  Maßgabe  des  hier  entscheidenden  gemeinen
  Rechtes  gestützte  Klage  als  völlig  unbegründet
  erachtet,  und  dieser  Grund  ist  vor  Allem  zu
prüfen.  Aus  dem  Umstande  nämlich,  daß  der  Anspruch
  des  Staatsärares  auf  Entrichtung  indirekter
Steuern,  worunter  der  Malzaufschlag  fällt,  im
öffentlichen  Rechte  wurzelt  und,  sofern  es  sich
lediglich  um  die  Steuerpflicht  an  und  für  sich  handelt,
vor  den  Gerichten  weder  verfolgt  noch  kontestirt
werden  kann,  folgert  das  k.  Appellationsgericht,  daß
eine  cessible  Civilklage  hier  gar  nicht  vorliege.

Allein  dieser  Grund  kann  für  die  gegenwärtige
Sache  nicht  als  entscheidend  erkannt  werden.  Dadurch,
  daß  die  Gerichte  über  den  im  öffentlichen
Rechte  wurzeluden  Anspruch  des  Staatsärares  zu
entscheiden  nicht  berufen  sind,  hört  derselbe  nicht
auf,  ein  an  sich  rechtlicher  Anspruch  zu  sein,
wie  schon  das  demselben  eingeräumte  Vorzugsrecht
im  Konkurse  zeigt,  und  derselbe  wird  dem  Verkehre
  nicht  entzogen,  so  daß  der  llebergang  desselben
  auf  einen  Anderen  ausgeschlossen  wäre.  So
tritt  z.  B.  nach  gemeinem  Rechte  —  fr.  24  §F.  3
de  rebus  auct.  jud.  poss.  (42,  5)  u.  fr.  2  de
cess.  bon.  (42,  3)  —  derjenige,  mit  dessen  Geld
ein  privilegirter  Gläubiger  abgefunden  wurde,  an
dessen  Stelle  in  der  Reihe  der  Konkursgläubiger
  und  diese  Bestimmung  muß  auch  auf  die
privilegirten  Ansprüche  des  Fiskus,  welche  auf  öffent-
        <pb n="178" />
        152  Bürgschaft.  Beneficium  cedend.  actionum.

lich  rechtlichem  Boden  wirzeln,  Anwendung  finden.
Zudem  handelt  es  sich  hier  zunächst  um  die  gesetzliche
  Cession  des  dem  Staatsärare  im  Konkurse
zustehenden  Vorzugsrechtes  für  den  hier  fraglichen
  Anspruch,  dessen  Geltendmachung  vor  dem
Civilrichter  infolge  der  Bestimmungen  der  Prioritätsordnung
  jedenfalls  außer  Zweifel  stebt.  Dieses
  Vorzugsrecht  ist  auch,  wie  schon  bemerkt,  an
einen  an  sich  rechtlichen  Anspruch  geknüpft,  welcher
nur  außerhalb  des  Konkurses  vermöge  seiner  Entstehung
  aus  einer  im  öffentlichen  Rechte  wurzelnden
Verpflichtung  und  nur  bezüglich  dieses  seines  Verpflichtungsgrundes
  an  sich  der  Geltendmachung  vor
dem  Civilrichter  nicht  bedarf.  —  Hat  nun  der
Kläger  die  Aufschlagschuld  von  2688  fl.  vermöge
seiner  Haftungserklärung  als  Selbstschuldner  an  das
k.  Staatsärar  bezahlt  und  geschah  dieses  in  dem
Verhältnisse  eines  Interzedenten  für  K.  dem  k.
Staatsärare  gegenüber,  so  muß  allerdings  nach  dem
Stande  der  heutigen  gemeinrechtlichen  Theorie
(Girtanner,  Bürgschaft  S.  537)  angenommen
werden,  daß  der  Gläubiger  auch  noch  nach  an  ihn
geleisteter  Zahlung  verbunden  sei,  sein  Klagerecht  an
den  zahlenden  Bürgen  abzutreten  und  selbst  dann,
wenn  ein  —  im  gegenwärtigen  Falle  von  dem
Kläger  gleichwohl  behaupteter  —  Vorbehalt  dieses
Verlangens  von  Seite  des  Bürgen  nicht  gemacht
wurde  1).  Diese  Lehre  der  neueren  Doktrin  verdient
  vor  der  älteren  schon  deshalb  den  Vorzug,  weil
sie  dem  materiellen  Rechte  am  meisten  entspricht.

1)  Der  gleichen  Ansicht  folgten  die  obersten  Gerichtshöfe
  zu  Kiel  (Seuffert's  Archiv  Bd.  VII  Nr.  313)
und  zu  Rostock  (a.  a.  O.  Bd.  XVII  Nr.  40),  der
entgegengesetzten  die  zu  Stuttgart  (a.  a.  O.  Bd.
XII  Nr.  117)  und  zu  Dresden  (a.  a.  O.  Bd.
XVII  Nr.  39).
        <pb n="179" />
        Bürgschaft.  Benefleium  cedend.  actionum.  158

Allein  dessenungeachtet  kann  in  Folge  dieser
im  Gesetze  begründeten  Verpflichtung  des  bezahlten
Gläubigers  zur  Abtretung  seines  Anspruches  gegen
den  Hauptschuldner  an  den  zahlenden  Bürgen  das
hier  mit  dem  Anspruche  verbundene  Vorzugsrecht
  im  Konkurse  des  in  Gant  gerathenen  Brauereipächters
  K.  auf  den  Kläger  nicht  übergehen.  Das
zu  cedirende  Vorzugsrecht  des  k.  Staatsärares  beruht
  hier  auf  der  Eigenschaft  des  Gläubigers
und  kömmt  erst  nach  Eintritt  des  Konkurses  zur
rechtlichen  Geltung.  In  solchem  Falle  aber  kann
das  Vorzugsrecht  von  dem  Erwerber  des  Anspruches,
hier  von  dem  Kläger,  nicht  geltend  gemacht  werden.
Es  spricht  dies  kr.  42  de  administr.  et  peric.  tut.
(26,  7)  klar  aus,  wo  folgender  Fall  entschieden  ist.

Einer  von  mehreren  Mitvormündern  wurde  wegen
einer  Pflichtverletzung  auf  das  Ganze  dem  beschädigten
Mündel  gegenüber  zum  Ersatze  verurtheilt.  Hat  nun  der
verurtheilte  Mitvormund  nach  bekannten  gesetzlichen
Vorschriften  —  fr.  1  S.  13,  14,  18  und  fr.  21  de
tutela  (27,  3)  —  die  Abtretung  der  Klage  von
Seite  des  Mündels  gegen  seine  Mitvormünder  erwirkt,
  um  sich  wegen  dessen,  was  er  mehr  geleistet,
als  er  nach  der  Sachlage  zu  leisten  schuldig  war,
zu  regressiren,  so  steht  ihm  das  dem  Mündel  zukommende
  Vorzugsrecht  nicht  zu:  „non  enim  causae,
  sed  personac  succurritur,  quac  meruit
braeciponm  larorem“.  S.  auch  Windscheid,

PR.  Bd.  II  S.  332  Note  10;  Vangerow,
L.  d.  PR.  (6.  Ausg.)  Bd.  III  S.  131  ff.  (zu
§.  575  Anm.  2  Nr.  2  lit.  b).

Zu  demselben  Resultate  gelangte  nun  auch  die
erste  Instanz,  jedoch  zunächst  unter  der  Annahme,
daß  die  Zahlungsverpflichtung  des  Klägers  als
Selbstschuldner  „ohne  die  mindeste  Einrede“  auch
einen  Verzicht  auf  daß  benel.  cedend.  act.  enthalte
  und  daß  jedenfalls  eine  Uebereinkunft  auf
        <pb n="180" />
        154  Bürgschaft.  Benefleium  cedend.  actionum.

Abtretung  des  Vorzuges  des  Anspruches  des
Staatsärares  hätte  getroffen  werden  müssen.  Allein
diese  Gründe  würden  hier  nicht  entscheidend  sein,
was  noch  schließlich  zu  erörtern  ist.  Könnte  man
nämlich  auch  bei  der  Wortfassung  der  Bürgschaftsurkunde
  einen  Verzicht  auf  das  fragliche  beneficium
annehmen,  wofür  es  aber  nach  bekannten  Auslegungsregeln
  und  bei  der  hier  klar  zu  Tage  tretenden
beschränkten  Tendenz  des  erklärten  Verzichtes
an  jedem  Anhaltspunkte  fehlt,  und  könnte  auch  der
Anspruch  aus  dem  benelieium  als  eine  Einrede
des  Bürgen  gegen  den  Zahlungsanspruch  des  Gläubigers
  nach  der  heutigen  obenbezeichneten  gemeinrechtlichen
  Doktrin  überhaupt  noch  aufgefaßt  werden,
  so  würde  es  doch  an  einem  Interesse  des
Gläubigers,  hier  des  k.  Staatsärares,  fehlen,  sich  auf
jenen  Verzicht  zu  berufen,  nachdem  das  k.  Staatsärar
  seine  Befriedigung  einmal  erhalten  hat.  Es
könnte  daher,  auch  wenn  in  der  oftbezeichneten  Urkunde
  ein  von  dem  k.  Staatsärare  acceptirter  daher
vertragsmäßiger  Verzicht  des  Klägers  auf
das  fragliche  benelicium  gefunden  werden  wollte,
demselben  keine  rechtliche  Wirkung  zukommen,  weil
das  Interesse  auf  Seite  des  Berechtigten  mangelt,
dieses  aber  in  allen  obligatorischen  Verhältnissen
einen  wesentlichen  Moment  bildet.  Vgl.  Gir  tanner
  a.  a.  O.  S.  537  Abs.  3.

Daß  es  aber  einer  Uebereinkunft  zwischen  dem
Gläubiger  und  dem  zahlenden  Bürgen  nicht  bedürfe,
um  dem  Letzteren  das  benel.  zu  sichern,  ist  schon
oben  bemerkt  worden,  da  der  Anspruch  des  Bürgen
aus  dem  benef.  auch  nach  geleisteter  Zahlung  und
ohne  daß  es  auch  nur  eines  Vorbehaltes  bedürfte,
in  dem  Gesetze  begründet  ist.“

OAGE.  v.  10.  Dez.  1867  Reg.-Nr.  12745%.

Nachschrift  des  Herausgebers.  Beden-
        <pb n="181" />
        80.  Maoedon.  Pecul.  advent.  irreg.  1455

ken  erregt  diese  Entscheidung  insoferne,  als  das
durch  die  Prioritätsordnung  8.  12  Nr.  6  bestimmte
Vorzugsrecht  als  auf  der  Eigenschaft  des  Gläubigers
  beruhend  und  deßwegen  unübertragbar  angesehen
  werden  will.  Wäre  die  Persönlichkeit  des
Fiskus  der  Grund  des  Vorzugsrechtes,  so  müßte
dasselbe  allen  Forderungen  desselben  eingeräumt
sein.  Dieß  ist  aber  nicht  der  Fall.  Für  Forderungen
  aus  Verträgen  z.  B.  hat  der  Fiskus  das
Vorzugsrecht  nicht,  dieses  beruht  vielmehr  schon  nach
dem  Wortlaute  des  8.  12  Nr.  3  auf  der  Eigenschaft
  des  Schuldobjektes  als  Staatsabgabe,
als  im  öffentlichen  Rechte  wurzelnde  Leistung.  Zudem
  theilt  der  Fiskus  das  fragliche  Vorzugsrecht
mit  anderen  Persönlichkeiten,  welche  aus  dem  öffentlichen
  Rechte  entspringende  oder  ihrem  Ursprunge
nach  dem  öffentlichen  Rechte  verwandte  Leistungen
zu  fordern  haben  (a.  a.  O.  F.  12  Nr.  7:  Gemeindelasten,
  gutsherrliche  Leistungen,  Brandversicherungsbeiträge).


Wenn  das  Vorzugsrecht  der  Ehefrau  des  Kridars
  für  die  Illaten  nach  Pr  O.  §F.  23  Nr.  3  (Bl.
s.  RA.  Bd.  XIX  S.  187)  und  das  der  Geschwister
desselben  das.  Nr.  4  (Bl.  f.  RA.  Bd.  XXVIII
S.  30)  mit  der  Forderung  übertragbar  ist,  so  wird
diese  Eigenschaft  auch  dem  hier  in  Frage  stehenden
Vorzugsrechte  beigelegt  werden  müssen.

2.

Die  Einrede  aus  dem  Senalusconsultum  Macedonianum
findet  nicht  Statt,  wenn  das  Hauskind  zur  Zeit  des  Darlehens
  ein  peculium  adventitium  irregularc  besaß.

Ueber  diese  bestrittene  Frage  (Vgl.  Bl.  f.  RA.
Bd.  XIII  S.  139)  sagen  oberstrichterliche  Entscheidungsgründe:
        <pb n="182" />
        156  SC.  Macedon.  Pecul.  advent.  irreg.

„Die  Beklagte,  welche  zur  Zeit,  als  die  in
der  Klage  aufgeführten  Darlehen  entstanden  sein
sollen,  noch  in  väterlicher  Gewalt  sich  befand,  jedoch,
wie  unbestritten  ist,  ein  dem  Genusse  und  der  Verwaltung
  ihres  Vaters  entzogenes,  von  eibrer  Großmutter
  ererbtes  Sondergut  von  über  20,000  fl.  besaß,
  beschwert  sich,  daß  wegen  des  letzteren  Umstandes
  der  von  ihr  der  Klage  betreffs  der  Rückzahlung
der  erwähnten  Darlehen  auf  Grund  des  SC.  Maced.
entgegengesetzten  Einrede  keine  Folge  gegeben  wurde;
indem  sie  geltend  zu  machen  sucht,  daß  diese  Einrede
  nur  einem  peculium  castrense  oder  quasi
castrense,  nicht  aber  auch  einem  peculium  adventitium
  irregulare  gegenüber  wirkungslos  erscheine,
  weil  die  einschlägigen  Gesetzesstellen:  fr.  1
8.  3  und  fr.  2  de  SC.  Maced.  (14,  6)  blos  von
dem  peculium  castrense  sprächen,  und  die  letztere
Stelle  bemerke,  daß  Haussöhne  hinsichtlich  dieses
Sondergutes  als  Hausväter  zu  gelten  hätten,  —
was  bezüglich  des  pecul.  advent.  irregul.
nach  pr.  Inst.  quib.  non  est  permiss.  fac.  testam.
  (2,  12)  nicht  der  Fall  sei.

Allein  wenn  auch  nach  dem  hier  anwendbaren
gemeinen  Rechte  einem  Hauskinde  bezüglich  des
pec.  adv.  irregul.  insoferne  nicht  die  volle  Selbständigkeit
  eines  pater  kamilias  zukommt,  als  ihm
die  Fähigkeit  mangelt,  über  ein  derartiges  Sondergut
  eine  letztwillige  Verfügung  zu  treffen,  Fr
steht  demselben  doch  nach  der  Nov.  117  Cap.
§.  1  das  Recht,  über  ein  solches  Sondergut  à
Lebenden  nach  freiem  Ermessen  zu  verfügen,  und
damit  die  Fbigtet  zu,  sich  durch  Verträge  hinsichtlich
  desselben  dritten  Personen  rechtswirksam  zu
verpflichten,  so  daß  es  in  dieser  Beziehung  einem
Pater  familias  gleichgestellt  erscheint.  In  dem  von
der  väterlichen  Gewalt  gänzlich  unabhängigen
Verfügungsrechte  liegt  aber  der  Grund,  warum  ein
        <pb n="183" />
        Zahlung  „nach  und  nach“.  157

Hauskind,  welches  zur  Zeit  der  Entstehung  des  Darlehens
  sich  im  Besitze  eines  castrensischen  Pekuliums
befunden  hat,  auf  das  SC.  Maced.  sich  nicht  berufen
  darf,  weil  ein  Sondergut,  welches  das  Kind
zum  vollen  Rechte  besitzt,  auch  wegen  der  Schulden
des  Letzteren  jederzeit  angegriffen  werden  kann,
und  der  Gläubiger  daher  nicht  erst  im  Sinne  des
SC.  Maced.  —  fr.  1  pr.  (14,  6):  „bonum  nomen
  expectata  patris  morte  lier#“  —  den  Tod
des  Vaters  zu  erwarten  hat,  um  zu  seiner  Befriedigung
  zu  gelangen.

Es  ist  deshalb  allerdings  die  in  den  ersterwähnten
  Gesetzesstellen  dem  pecul.  castr.  zugestandene
  Wirkung  nicht  blos,  wie  Revidentin  zugibt,
dem  pecul.  quasi  castrense,  sondern  auch  dem
in  eben  erwähnter  Beziehung  dem  peculium  militare
  gleichstehenden  pec.  advent.  Irregulare  beizulegen,
  wie  dies  in  Uebereinstimmung  mit  der  Ansicht
  bewährter  Lehrer  des  gemeinen  Rechtes  auch
im  bayer.  Landr.  anerkannt  ist.  Glück,  Pand.=Komm.
  Bd.  XIV.  S.  349;  Thibaut,  Syst.  des
PR.  §.  270;  Vangerow,  Pand.  g.  245  lit.  a;
Sintenis,  Civ.-Recht  §.  108  Ziff.  6  (Band  ii
S.  515);  Bayer.  LR.  Th.  1  Kap.  Vg.  6,  Th.  IV
dep.  II  §.  4  Nr.  4  und  Anm.  hiezu  Nr.  11
it.  d.

OAGE.  v.  28.  Dez.  1867  Rr.  1176  55/686
77.

3.
Bedeutung  der  Vertragsbestimmung,  daß  eine  Schuld  „nach
und  nach“  abgetragen  werden  dürfe.
Vgl.  Bd.  XXV  S.  112.

F.  hatte  dem  M.  ein  nach  vierteljähriger  Kün—
digung  heimzahlbares  Darlehen  gegeben  und  später
        <pb n="184" />
        158  Zahlung  „nach  und  nach“.

seine  Forderung  an  B.  cedirt.  Als  dieser  den
M.  nach  erfolgter  Kündigung  auf  Rückzahlung  verklagte,
  wandte  M.  ein,  er  sei  bald  nach  dem  Empfange
  des  Darlehens  und  moch  vor  der  Cession
an  B.  mit  F.  übereingekommen,  daß  er,  M.,  berechtigt
  sei,  das  Darlehen  „nach  und  nach“  zurückzuzahlen.


Bei  Würdigung  dieser  Einrede  sprach  der  oberste
Gerichtshof  aus:

„Die  Behauptung  des  M.  über  seine  Uebereinkunft
  mit  F.  kann  nicht  so  aufgefaßt  werden,  als
sei  es  lediglich  in  des  Schuldners  Willkür  gestellt
  gewesen,  wann  und  in  welchen  Raten  er  Zahlung
  leisten  solle.  Der  Sinn  der  behaupteten  Uebereinkunft
  kann  vielmehr  nur  der  gewesen  sein,  daß
der  Schuldner  billige  Fristen  zur  Heimzahlung
des  fraglichen  Darlehens  erhalten  solle;  es  ist  daher
  die  Bestimmung  der  Fristen  auf  das  billige
Ermessen  gestellt,  in  welchem  Falle  die  endiiche
Entscheidung  in  die  Hände  des  Richters  gele
ist.  Windscheid,  PR.  §.  254  Note  5;  Streft
fert,  Archiv  Bd.  12  Nr.  233  )  Entw.  eines
gem.  deutsch.  Obligat.-R.  v.  1865  Art.  262
Abs.  1.

Demnach  ist  es  aber  Aufgabe  des  Beklagten,
welcher  sich  auf  den  Abschluß  eines  Vertrages
beruft,  durch  welchen  die  Heimzahlung  des  Kapitales,
  abgehend  von  der  anfänglichen  Stipulation,
in  der  angeführten  Weise  zu  Gunsten  des  Schuldners
  mit  dem  Gläubiger  bestimmt  worden  sein
soll,  die  Fristen  zu  bezeichnen,  in  welchen  er  das
von  dem  Gläubiger  eingeforderte  Kapital  heimzuzahlen
  bereit  sei.  Auf  eine  Bereitschaftserklärung
dieser  Art  müßte  sodann  die  Aeußerung  des  Klä-1)

  Vgl.  auch  Archiv  Bd.  XX  Nr.  111.
        <pb n="185" />
        Ger.-Verf.-Ges.  v.  10.  Nov.  1861  Art.  28  Abs.  1.  189

gers,  gegen  welchen  als  Cessionar  allerdings  jene
Zahlungsübereinkunft  mit  dem  ursprünglichen  Gläubiger
  wirkt,  erholt  und  hienach  der  Richter  mittelst
einer  hiedurch  bewirkten  näheren  Darlegung  der
Verhältnisse  des  Schuldners  in  den  Stand  gesetzt
werden,  die  Zahlungsfristen  endgiltig  zu  bestimmen.

Der  Beklagte  hat  aber,  ohne  frühere  infolge
des  behaupteten  Uebereinkommens  geleistete  Fristenzahlungen
  behaupten  zu  können,  auch  gänzlich  unterlassen,
  sich  für  die  Folgezeit  zu  Fristenzahlungen
bereit  zu  erklären  und  hiebei  seine  Verhältnisse  darzulegen,
  welche  für  den  Richter  bestimmend  sein
könnten,  eine  Entscheidung  über  die  vom  Schuldner
  einzuhaltenden  Fristenzahlungen  zu  geben.  Demnach
  ist  hier  der  Richter  gegenüber  der  Vernehmlassungsbitte
  des  Beklagten,  die  Klage  abzuweisen,
  welche  gleichwohl  auch  den  nicht  so  weit  gehenden
  Anspruch  auf  richterliche  Festsetzung  billiger
Fristenzahlungen  in  sich  faßt,  selbst  auf  den  Fall
des  Nachweises  der  behaupteten  Zahlungsmodalität
von  Seiten  des  Beklagten  nicht  in  die  Lage  versetzt,
  ein  Endurtheil  im  Sinne  jener  behaupteten  Zahlungsübereinkunft
  zu  erlassen,  nämlich  billige  Zahlungsfristen
  für  den  Beklagten  zu  bestimmen.

Es  war  daher  das  diese  Einrede  nicht  berücksichtigende
  Erkenntniß  der  Vorinstanz  zu  bestätigen.

OAGE.  v.  28.  Jan.  1868  Rdr.  36.

77.

4.

Zum  Art.  28  Abs.  1  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom
10.  November  1861.

Die  zwischen  Bezirksgerichten  und  den  am  Sitze
derselbrn  befindlichen  Stadt=  oder  Landgerichten  schon
öfter  streitig  gewordene  Frage,  ob  auch  diesen,  oder
        <pb n="186" />
        160  Devolutiveffekt.  Provisorien.

nur  den  auswärtigen  Einzelrichterämtern  einzelne
Handlungen  in  anhängigen  Civilprozessen  aufgetragen
  werden  können,  —  wurde  jüngst  bis  zum  obersten
  Gerichtshofe  gebracht,  welcher  aber  die  vom
beschwerdeführenden  Landrichter  aus  Abs.  2  des
Art.  28  hergenommene  beschränkende  Auslegung  des
Abs.  1  dieses  Artikels  verwarf  und  dabei  noch  aussprach,
  das  im  Art.  39  begründete  Unterordnungsverhältniß
  schließe,  sofern  sich  der  ertheilte  Auftrag
innerhalb  der  im  Art.  28  den  Bezirksgerichten  eingeräumten
  Befugniß  bewegt,  die  Zulässigkeit  einer
Weigerung  sowie  einer  Beanstandung  des  Auftrages
bezüglich  seiner  Zweckmäßigkeit  von  Seite  des  untergeordneten
  Gerichtes  aus.
OAGErk.  v.  7.  Jan.  1868  RNr.  14256%#.
77.

5.
Devolutiveffekt  der  Berufung.  Provisorien.

Seuffer#'s  Komm.  ü.  d.  GO.  Ausg.  II  Bd.  IV  4121  lit.  e
.  Note  23;  Bl.  f.  R.  Bd.  XXVIII  S.

Die  Regel,  daß  die  Berufung  in  bar  Lonupesache
  dem  Unterrichter  auch  in  Inzidentpunkten,  insbesondere
  bezüglich  der  Befugniß  zur  Erlassung  von
Provisorien,  die  Hände  binde,  erleidet  eine  durch
die  Natur  der  Sache  gebotene  und  in  der  Anm.  z.
GO.  Kap.  XV  F.  9  lit.  b.  a.  E.  anerkannte  Ausnahme
  im  Falle  besonderer  Dringlichkeit  der  beantragten
  provisorischen  Maßregel  (wenn  auf  dem  mit
der  Angehung  des  Oberrichters  verbundenen  Verzuge
  eine  Gefahr  der  Vereitelung  des  Zweckes  der
Maßregel  verbunden  ist).

O  GErk.  v.  3.  Dez.  1867  RNr.  12585%7

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="187" />
        Samstag  den  23.  Mai  1868.  33.  Jahrgang.  M  11.
Dr.  3.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanvendung

zunächst  in  Boyern.

Wechsel  **  solerne  nicht  eine  Hapkeiesac  vorliegt,  zum  ordenten
  te.  —  Wenn  das  vom  Gem  inschulnen  besessene  nicht
im  Gerichtsdezirke  seines  Wohnsitzes  gelegene  Anwesen  unter  Vorbe.
halt  des  s  Eigenthume  mes  bis  zur  ersolgten  seblung  des  Kautschillinges
..  *

Inh  alt:  5  Klage  auf  Jahlung  der  Valuto  für  einen  durch  Giro  übertragenen
li

versalkonkurses  gegen  denselben  dad  Gericht  des  Wohnsjithes  zuständig.
  —  Wenn  Jemand  von  dem  Jagdgebiete  aus,

Fenbeustng  berechtigt"  ist,  in  ein  nen  Jogogebiet  binuberschleßzt,
S  ist  zur  Durchführung  der  des  halb  eingelelteten  Untersuchung  wegen

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes,  Kompetenzkonstikte
  unter  Gerichten  betr.

1.

Die  Klage  auf  Zahlung  der  Valuta  für  einen  durch  Giro
übertragenen  Wechsel  gehört,  soferne  nicht  eine  Handelssache
vorliegt,  zum  ordentlichen  Gerichte.

Salomon  L.  behauptete  in  einer  am  10.  Aug.
1867  bei  dem  Stadtgerichte  Aschaffeuburg  eingereichten
  Klage,  daß  er  einen  am  1.  Jan.  1867
fällig  gewesenen  und  auf  Sebastian  B.  von  U.  als
Schuldner  lautenden  Solawechsel  zu  410  fl.  an
Gerson  O.  unter  Vereinbarung  der  Bezahlung
der  Valuta  zu  410  fl.  in  den  nächsten  Tagen  durch
Giro  übertragen  habe  und  daß  Gerson  O.  nach  hieran
  bezahlten  330  fl.  noch  mit  einem  Betrage  von
80  fl.  im  Rückstande  sei,  deren  Zahlung  er  verlange.


Neue  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="188" />
        162  Giro.  Zahlung  hiefür.  Kompetenz.

Der  Beklagte  opponirte  der  Klage  die  Einrede
der  Unzuständigkeit  des  angegangenen  Gerichtes,  indem
  für  die  vorwürfige  Klage  das  Handelsgericht
zuständig  sei.

Das  Stadtgericht  Aschaffenburg  erachtete  diese
Einrede  für  begründet  und  wies  durch  Erkenntniß
vom  15.  Okt.  1867  die  Klage  unter  Verurtheilung
des  Klägers  in  sämmtliche  Kosten  wegen  Unzuständigkeit
  des  angegangenen  Gerichtes  ab.  Auf
Berufung  des  Klägers  wurde  dieses  Erkenntniß
unterm  23.  Dez.  1867  vom  k.  Bezirksgerichte
Aschaffenburg  bestätigt.

Dieselbe  Klage  wurde  nun  von  Salomon  L.
bei  dem  k.  Handelsgerichte  Aschaffenburg  eingereicht
und  hier  auch  zur  Verhandlung  gezogen,  dieselbe
jedoch  unterm  3.  Febr.  1868  auch  von  diesem  Gerichte
  abgewiesen.

Der  klägerische  Anwalt  regte  hierauf  den  Kompetenzkonflikt
  an,  welcher  nach  erfolgter  Instruktion
von  dem  obersten  Gerichtshofe  dahin  entschieden
wurde,

daß  in  der  Sache  das  k.  Stadtgericht  Aschaffenburg
  kompetent  sei.

Die  Gründe  dazu  enthalten  Folgendes:

Kläger  leitet  seine  Ansprüche  gegen  den  Beklagten
  nicht  aus  dem  in  der  Klage  erwähnten
Wechsel  selbst,  sondern  nur  aus  dessen  Begebung
her,  welche  eine  Wechselverbindlichkeit  des  Beklagten
  ihm  gegenüber  nicht  erzeugte.  Da  es  sich  sohin
  im  vorliegenden  Falle  weder  um  das  Recht
aus  einem  Wechsel  noch  um  einen  Rechtsanspruch
handelt,  welcher  mit  dem  aus  dem  Formalakte  der
Wechselausstellung  entspringenden  Rechtsverhältnisse
konnex  ist,  —  vgl.  Zeitschr.  f.  Gesetzgeb.  u.  Rechtspflege
  Bd.  XII  S.  3  —  so  kann  die  Bestimmung
        <pb n="189" />
        Eröffnung  des  Universalkonkurses.  Kompetenz.  163

des  Art.  67  des  Einf.-Ges.  z.  allg.  d.  HGB.,  welcher
  die  Zuständigkeit  der  Handelsgerichte  auf  alle
Wechselsachen  ausdehnt,  auf  den  vorliegenden  Fall
nicht  zur  Anwendung  gebracht  werden.

Da  nun  ferner  die  Akten  keinerlei  Anhaltspunkte
  für  die  Annahme  bieten,  daß  der  Beklagte
ein  Handelsgeschäft  betreibt  und  den  fraglichen  Wechsel
  im  Betriebe  seines  Handelsgeschäftes  von  dem
Kläger  erworben  habe,  sohin  die  Sache  im  Hinblicke
auf  Art.  271—277  des  HGB.  u.  Art.  64  Abs.  1
des  Einf.-Ges.  auch  nicht  als  Handelssache  qualifizirt
  werden  kann,  so  hat  das  Handelsgericht
Aschaffenburg  mit  Recht  dieselbe  von  sich  weggewiesen,
  und  erscheint  die  Zuständigkeit  des  Stadterichtes
  Aschaffenburg  als  gegeben,  weshalb  wie  ge-Aceher
  zu  erkennen  war.  «
Erk.b.OGH.v.20.Apri11868,UB.Nr.82.

2.

Wenn  das  vom  Gemeinschuldner  besessene  nicht  im  Gerichtsbezirke

  seines  Wohnsitzes  gelegene  Anwesen  unter  Vorbehalt

des  Eigenthumes  bis  zur  erfolgten  Zahlung  des  Kausschillinges

  veräußert  und  übergeben  worden  ist,  so  ist  zur  Eröffnung

  des  Universalkonkurses  gegen  denselben  das  Gericht
des  Wohnsitzes  zuständig.

Die  in  Nürnberg  bestehende  Aktiengesellschaft
Fabrik  Fr.  ist  schon  im  Monate  Dezember  1865
in  Liquidation  getreten,  und  bestellte  die  Advokaten
J.  und  M.,  dann  den  Kaufmann  Z.,  sämmtlich
zu  Nürnberg,  als  Liquidatoren.  Diese  reichten
am  8.  August  1867  bei  dem  Bezirksgerichte  in
Nürnberg  die  Anzeige  ein,  daß  der  zwangsweise
Verkauf  des  Immobiliarvermögens  der  Gesellschaft
einen  so  geringen  Erlös  herbeiführte,  daß  nicht  einmal
  die  erste  Hypothek  gedeckt  werden  konnte,  und

1
        <pb n="190" />
        164  Eröffnung  des  Universalkonkurses.  Kompetenz.

jetzt  nur  mehr  an  Waaren  ein  Vermögen  von
17500  fl.  vorhanden  sei,  dem  42000  fl.  Passiven
gegenüberstehen,  und  beantragten  deßhalb,  über  das
Gesellschaftsvermögen  den  Universalkonkurs  zu  beschließen
  und  die  Ediktalien  auszuschreiben.

Das  Bezirksgericht  Nürnberg  wies  diesen  Antrag
  von  da  zurück,  weil  zwar  die  Gesellschaft  bis
zu  ihrer  Auflösung  unter  der  Jurisdiktion  von  Nürnberg
  gestanden  ist,  aber  nach  der  G.  Kap.  XIX
§.  2  der  Konkurs  bei  der  Obrigkeit  vorgenommen
werden  soll,  wo  der  Schuldner  den  mehreren  Theil
seiner  (liegenden)  Güter  hat.

Das  von  dem  Landgerichte  Kirchenlamitz  versteigerte
  Immobiliarvermögen  der  Gesellschaft,  welche
auch  das  dort  noch  vorhandene  Waarenlager  besitze,
sei  zwar  dem  Käufer  P.  von  Nürnberg  am  26.
Jum  1867  zugeschlagen  worden  gegen  die  Verbindlichkeit,
  den  Kaufschilling  binnen  3  Monaten  zu  bezahlen;
  aber  die  Zuschreibung  des  Kaufsobjektes
sei  erst  von  der  Erlage  des  Kaufschillings  abhängig
gemacht,  und  stelle  sich  daher  dieses  (außer  dem
Sprengel  des  Bezirksgerichtes  Nürnberg  liegende)
Immobiliarvermögen  noch  immer  als  Eigenthum
der  Gesellschaft  dar;  auch  könne  bei  nicht  erfolgender
  Kaufschillingsberichtigung  eine  nochmalige  Versteigerung
  desselben  angeordnet  werden.

Die  Liquidatoren  wendeten  sich  hierauf  mit
demselben  Antrage  an  das  k.  Bezirksgericht  Hof,
wohin  das  Landgericht  Kirchenlamitz  gehört;  aber
auch  dieses  Gericht  lehnte  seine  Zuständigkeit  zur
Bescheidung  dieses  Antrages  ab,  weil  das  Immobiliarvermögen
  der  Aktiengeseulschaft  dem  Kaufmanne
P.  rechtekräftig  zugeschlagen  worden,  und  dieser
mit  dem  Tage  der  Rechtskraft  in  den  Besitz  und
Genuß  der  erkauften  Realitäten  getreten  sei,  der
bei  den  Strichsbedingungen  gemachte  Eigenthums-
        <pb n="191" />
        Eröffnung  des  Universalkonkurses.  Kompetenz.  165

vorbehalt  aber  nicht  als  Suspensiv-,  sondern  nur
als  Resolutiv-Bedingung,  die  den  Eigenthumsübergang
  nicht  hindere,  aufgefaßt  werden  könne.

Advokat  M.  regte  hierauf  Namens  der  Aktiengelellcchaft
  den  bestehenden  verneinenden  Kompetenzonflikt
  an,  welcher  nach  erfolgter  Instruktion  von
dem  obersten  Gerichtshofe  dahin  entschieden  wurde,

daß  zur  Verfügung  über  den  von  der  Fabrikgesellschaft
  Fr.  gestellten  Antrag  auf  Eröffnung  der
***-,  k.  Bezirksgericht  Nürnberg  zustänig
  sei.

Die  Gründe  dieser  Entscheidung  sind  folgende:

Die  in  dem  Gesellschaftsregister  des  k.  Handelsgerichtes
  Nürnberg  eingetragene  Aktiengesellschaft
hat  an  ihrem  Sitze  im  Bezirke  des  genannten  Gerichtes
  gemäß  Art.  213  Abs.  2  des  allg.  d.  HGB.
ihren  ordentlichen  Gerichtsstand,  welcher  auch  nach
ihrer  Auflösung  während  der  Zeit  der  Liquidation
nach  Art.  144  Abs.  2  dieses  Gesetzbuches  aufrecht
erhalten  worden  ist.

Für  den  Fall  des  Eintrittes  der  allgemeinen
Gant  geht  jedoch  diese  handelsgerichtliche  Zuständigkeit
  an  das  gewöhnliche  Civilgericht  und  zwar  in
der  Regel  desselben  Bezirkes  über,  da  der  GO.
Kap.  XIX  §.  2  Ziff.  1  zufolge  auch  der  Universalkonkurs
  bei  derjenigen  Obrigkeit  im  Allgemeinen
vorgenommen  werden  soll,  worunter  der  Schuldner
für  seine  Person  selbst  steht,  bei  Gesellschaften  daher
  am  Sitze  derselben.  Nur  wenn  unzweiftelhaft
der  größere  Theil  des  Grundvermögens  des  Gemeinschuldners
  in  einem  auswärtigen  Bezirke  lieat,  tritt
ausnahmsweise  der  gewöhnliche  Cidvilgerichtsstand
des  Ortes  der  gelegenen  Sache  in  diese  Zuständigkeit
  ein.

Das  Bezirksgericht  Nürnberg  hat  laut  seines
Beschlusses  vom  3.  Sept.  1867  aus  den  vorliegenden
  Akten  entnommen,  daß  zwar  sämmtliche  im
        <pb n="192" />
        166  Eröffnung  des  Universalkonkurses.  Kompetenz.

Bezirke  des  Landgerichtes  Kirchenlamitz  gelegenen
Immobilien  dieser  Gesellschaft  veräußert  und  dem
Kaufmanne  P.  in  Nürnberg  um  das  Meistgebot
von  14700  fl.  gerichtlich  zugeschlagen  worden  sind;
dasselbe  schließt  aber  daraus,  daß  der  Kausschilling
erst  in  drei  Monaten  vom  2.  Juli  1867  an  zahlbar
  war,  und  die  Zuschreibung  vor  dem  Hypothekenamte
  von  der  Erlage  des  Kaufschillinges  abhängig
gemacht  worden  ist,  es  gehörten  diese  Immobilien
noch  immer  der  Gesellschaft  als  Eigenthum  an,
und  es  könne  auch  bei  nicht  erfolgender  Zahlung
des  Kaufschillinges  die  nochmalige  Versteigerung
der  Besitzungen  angeordnet  werden.

Allein  vermöge  Zuschlagsdekretes  des  Landgerichtes
  Kirchenlamitz  vom  26.  Juni  1867  ist  dem
Kaufmanne  P.  das  gesammte  Grundvermäögen  dieser
Gesellschaft  nebst  allen  Einrichtungen  um  obigen
Kaufpreis  mit  dem  Anhange  zugeschlagen  worden,
daß  dasselbe  mit  sämmtlichen  Rechten  und  Lasten
vom  Tage  der  Rechtskraft  des  Zuschlages  an  auf
den  Käufer  übergeht,  jedoch  unter  dem  Vorbehalte
des  Eigenthumsrechtet  bis  zur  vollständigen  Zahlung
  des  Kaufpreises.  Erfolgt  diese  Zahlung  innerhalb
  eines  Vierteljahres  nicht,  so  werden  die  ersteigerten
  Realitäten  unter  Haftung  des  Käufers  für
den  Mindererlös  wiederholt  verstrichen,  und  bleibt
die  Zuschreibung  im  Hypothekenbuche  bis  zu  dieser
Zahlung  ausgesetzt.

Hienach  ist  nicht  blos  ein  vollkommen  perfektes
Verkaufsgeschäft  durch  Versteigerung  an  den  Meistbietenden
  gegeben,  sondern  auch  der  Verkaufsgegenstand
  dem  Käufer  zum  Eigenthume  übertragen  worden,
  da  nach  Rechtskraft  dieses  Dekretes  das  ganze
Grundvermögen  als  auf  den  Käufer  übergegangen
erachtet,  und  dabei  ausdrücklich  vorgesehen  wurde,
daß  dem  Erwerber  mit  diesem  Vermögen  auch  die
dazu  gehörigen  Einrichtungsgegenstände  in  Bausch
        <pb n="193" />
        Eröffnung  des  Universalkonkurses.  Kompetenz.  167

und  Bogen  ohne  besondere  Uebergabe  eigenthümlich
zufielen.

Diesem  Eigenthumsübergange  auf  den  Käufer,
dem  noch  für  eine  Zeit  von  drei  Monaten  der  Kaufschilling
  kreditirt  worden  ist,  vermochten  die  Modalitäten,
  unter  denen  der  Zuschlag  erfolgt  ist,  nicht
hemmend  entgegenzutreten.  Denn  die  Unterlassung
der  hypothekenamtlichen  Zuschreibung  dieses  Verkaufsgegenstandes
  auf  den  Käufer  zeigt  für  die
Dauer  dieses  Zustandes  nur  einen  Mangel  der  gerichtlichen
  Konstatirung  dieses  rechtlich  eingetretenen
Eigenthumsüberganges  in  dem  öffentlichen  Hypothekenbuche,
  konnte  aber  weder  auf  die  Perfektion  dieses
  Kaufsgeschäftes  noch  auch  auf  diesen  erfolgten
Eigenthumsübergang  irgend  einen  hindernden  Einfluß
  üben.

Der  Vorbehalt  des  Eigenthumsrechtes  bis  zur
vollen  Zahlung  des  Kaufschillinges  würde  selbst  im
Falle  seines  Eintrages  in  der  zweiten  Rubrik  des
Hypothekenbuches  nach  §.  5  des  Hypothekengesetzes
nur  die  Folge  zu  äußern  vermögen,  daß  der  Erwerber
des  betreffenden  Objektes  ohne  Zustimmung  des
Verkäufers  keine  auf  Privatwillen  beruhende  Hypothek
  hierauf  eintragen  lassen  könnte;  und  bei  einer
Einschreibung  dieses  Vorbehaltes  in  der  dritten
Rubrik  würde  nach  §.  15  und  137  des  Hyp.-Ges.
nur  eine  Hypothek  für  den  Veräußerer  zur  Sicherung
  des  rückständigen  Kaufschillinges  erzielt.

Zahlte  indeß  der  Erwerber  im  Verlaufe  der  bedungenen
  Frist  den  kreditirten  Kaufschilling  nicht  ordnungsmäßig,
  so  konnte  allerdings  dem  vorgesetzten  Rechtsnachtheile
  zufolge  das  ganze  Grundvermögen  auf
Wag  und  Gefahr  des  bisherigen  Käufers  wieder
versteigert  werden.  Hierin  läge  aber  die  Auflösung
eines  bereits  perfekten  Kaufsgeschäftes  mit  der
Wirkung  des  Rückfalles  des  auf  den  Käufer  inzwischen
  zugleich  übergangenen  Eigenthumes  an  dem
        <pb n="194" />
        168  Eröffnung  des  Universalkonkurses.  Kompetenz.

erworbenen  Grundvermögen  an  den  Veräußerer  und
keineswegs  von  vorneherein  schon  ein  Hinderniß
zum  Erwerbe  des  Eigenthumes  auf  Seite  des  Käufers;
  mit  anderen  Worten,  die  gesetzte  Bedingung
war  nicht  eine  die  volle  Wirkung  des  abgeschlossenen
Kaufes  aufschiebende,  sondern  eine  das  vollendete
und  vollkommen  rechtsbeständige  Kaufsgeschäft  wieder
  auflösende.

Zur  Zeit  des  obigen  Antrages  auf  Einleitung
des  Konkursverfahrens  über  das  Vermäögen  der
Aktiengesellschaft  konnte  von  dem  Eintritte  dieser
Resolutivbedingung  noch  durchaus  keine  Rede  sein,
und  stand  auch  das  Eigenthum  des  Käufers  an
dem  ganzen  erworbenen  Grundvermögen  der  Aktiengesellschaft
  sammt  allen  Zugehörungen  damals,  wie
gezeigt,  nach  jeder  Richtung  bin  unangefochten  fest;
es  lag  daher  auch  für  das  Bezirksgericht  Nürnberg,
woselbst  die  Aktiengesellschaft  ihren  Sitz  hat,  kein
Grund  vor,  auf  die  in  der  Gerichtsordnung  ausnahmsweise
  bestimmte  Zuständigkeit  des  Ortes  der
gelegenen  Sache  des  Gantschuldners  zurückzugreifen
und  damit  die  ihm  außerdem  zukommende  Kompetenz
dem  Bezirksgerichte  Hof,  in  dessen  Sprengel  diese
Immobilien  liegen,  zuzuweisen.

An  dieser  Sachlage  hat  sich  übrigens  seit  dem
erfolgten  Zuschlage  auch  bis  jetzt  nicht  nur  nichts
auf  eine  Aenderung  dieses  rechtlichen  Zustandes
Deutendes  ergeben,  sondern  es  sind  vielmehr  auch,
da  inzwischen  der  ganze  Kaufschilling  und  zwar
rechtzeitig  bezahlt  worden  ist,  alle  Modalitäten  beseitigt,
  unter  denen  der  Zuschlag  des  schuldnerischen
Grundvermögens  an  den  Käufer  erfolgt  war.

Hienach  war,  wie  geschehen,  zu  erkennen.

Erk.  d.  OGG.  v.  25.  April  1868,  UB.  Nr.  85.
        <pb n="195" />
        Jagdfrevel.  Kompetenz.  169

3.

Wenn  Jemand  von  dem  Jagdgebiete  aus,  in  welchem  er
zur  Jagdausübung  berechtigt  ist,  in  ein  fremdes  Jagdgebiet
hinüberschießt,  so  ist  zur  Durchführung  der  desbalb  eingeleiteten
  Untersuchung  wegen  Vergehens  des  Jagdfrevels  dasjenige
  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  das  fremde  Jagdgebiet,
  in  welches  hinübergeschossen  wurde,  gelegen  ist.

Der  Untersuchungsrichter  am  k.  Bezirksgerichte
Weiden  leitete  eine  strafrechtliche  Untersuchung  wegen
  Vergehens  des  Jagdfrevels  ein,  weil  derselbe
als  angezeigt  erachtete,  daß  der  gräflich  von  H.'sche
Forstgehilfe  M.  B.  ungefähr  im  Mai  1867  von
dem  im  Gebiete  des  Landgerichtes  Kemnath  gelegenen
  Jagdbezirke  seines  Dienstherrn  aus  über  die
Jagd=  und  Kreisgränze  hinüber  auf  das  Gebiet
des  Landgerichtes  Wunsiedel  nach  einem  Rehe
geschossen  und  sich  hiebei  in  Gesellschaft  einer
zweiten  Person  befunden  habe,  ferner  daß  derselbe
Forstgehilfe  einige  Zeit  sräter  in  Begleitung
einer  zweiten  mit  einer  Flinte  versehenen  Person
an  der  Gränze  vom  Gebiete  seines  Dienstherrn
aus  in  der  Richtung  auf  die  im  Bezirke  des  Landgerichtes
  Wunsiedel  gelegenen  Felder  einen  Schuß
abgefeuert  habe.

Nachdem  der  Untersuchungsrichter  des  k.  Bezirksgerichtes
  Weiden  eine  Reihe  von  Erhebungen
gepflogen  hatte,  fand  derselbe  sich  veranlaßt,  die
Sache  an  den  Untersuchungsrichter  des  k.  Bezirksgerichtes
  Hof  als  zu  dessen  Zuständigkeit  gehörig
abzugeben,  welch'  letzterer  jedoch  gleichfalls  seine  Zuständigkeit
  ablehnte.

Der  hienach  vorliegende  verneinende  Kompetenzkonflikt
  wurde  von  dem  obersten  Gerichtshofe  in
nachstehender  Weise  entschieden:
        <pb n="196" />
        170  Jagdfrevel.  Kompetenz.

In  Erwägung,
daß  von  Verübung  eines  Jagdfrevels  von  Seite
des  Forstgehilfen  B.  überhaupt  nur  die  Rede  sein
kann,  wenn  derselbe  mit  Nichtbeachtung  der  zugleich
die  Kreisgränze  bildenden  Jagdgränze  seines  Dienstherrn
  in  dem  im  Gebiete  des  Landgerichtes  Wunsiedel
  gelegenen  fremden  Jagdbezirke  Wild  erlegte
oder  zu  erlegen  versuchte;
daß  hienach  die  dem  M.  B.  zur  Last  gelegten
Reate  im  Gebiete  des  Landgerichtes  Wunsiedel
und  nicht  in  jenem  des  Landgerichtes  Kemnath  verübt
  erscheinen,  und  hienach  gemäß  Art.  22  Th.  II
des  StGB.  von  1813  die  Zuständigkeit  des  Untersuchungsrichters
  am  k.  Bezirksgerichte  Hof  und  nicht
die  Zuständigkeit  des  Untersuchungsrichters  am  k.  Bezirksgerichte
  Weiden  als  gegeben  erachtet  werden  kann;
daß  der  Umstand,  daß  im  Laufe  der  Untersuchung
  sich  ergab,  daß  die  bei  dem  ersten  Vorgange
in  Gesellschaft  des  B.  gesehene  Person  mit  einem
Jagdgewehre  nicht  versehen  gewesen  sei,  so  wie  der
weitere  Umstand,  daß  bezüglich  des  zweiten  Vorganges
  ein  Ziel,  auf  welches  der  Schuß  abgefeuert
wurde,  nicht  ermittelt  worden  ist,  an  dieser  Zuständigkeit
  nichts  zu  ändern  vermag,  da,  nachdem  we-*rö5
  zweier  Vergehen  bereits  Untersuchung  eingeleitet
„  diese  Untersuchung  nur  durch  einen  von  dem
betreffenden  Bezirksgerichte  gemäß  Art.  49  des  StPG.
vom  10.  Nov.  1858  zu  erlassenden  Beschluß  zu
Ende  gebracht  werden  kann;
aus  diesen  Gründen  erkennt  der  oberste  Gerichtshof:

daß  zur  Durchführung  der  Untersuchung  gegen  M.
B.  wegen  Jagdfrevels  der  Untersuchungsrichter
am  k.  Bezirksgerichte  Hof  zuständig  ist.
Erk.  d.  OGH.  v.  2.  Mai  1868,  UB.  Nr.  100.
        <pb n="197" />
        Versorgung.  171

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechts  des  Kheines.

1.

Ueber  den  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Staatsdienstpragmatik
  vom  1.  Januar  1805.

Vgl.  Bd.  V  S.  204,  209;  Bb.  VIII  S.  241;  Bd.  XXIV  S.  397.

Hierüber  sagen  oberstrichterliche  Entscheidungsgründe:


„Die  allerhöchste  Verordnung  vom  1.  Januar
1805  über  die  Verhältnisse  der  Staatsdiener  bezeichnet
  nirgends  bestimmt,  was  unter  Versorg-=ung
  zu  verstehen  ist,  und  es  kann  daher  der  im
Art.  XXIV  §F.  8  und  9  enthaltene  Begriff  der
Versorgung  nur  der  im  gewöhnlichen  Leben  gebräuchliche
  sein.  Es  kann  somit  darunter  im  Allgemeinen
nur  die  Lage  desjenigen  verstanden  werden,  welcher
in  den  Stand  gesetzt  ist,  durch  eigene  Thätigkeit
sich  den  Lebensunterhalt  sicher  und  nachhaltig
zu  verschaffen,  und  kann  somit  unter  Versorgung  der
Söhne  nicht  blos  der  Eintritt  in  den  definitiven
Staatödienst  verstanden,  sondern  es  muß  überhaupt
jeder  als  versorgt  betrachtet  werden,  welcher  sich  in
der  Lage  befindet,  die  zum  Lebensunterhalte  erforderlichen
  Subsistenzmittel  fortdauernd  und  nachhaltig
  beziehen  zu  können,  und  muß  in  Beurtheilung
der  Bedingungen  dieser  Lage  lediglich  das  richterliche
  Ermessen  eintreten.

Prüft  man  nun,  ob  der  Kläger  als  Billetenexpeditor
  beziehungsweise  als  Bahnexpeditor  als
versorgt  im  Sinne  des  Art.  XXIV  zu  erachten  sei,
so  muß  diese  Frage  unzweifelhaft  bejaht  werden.

Ein  Bahnexpeditor  ist  keineswegs,  wie  Kläger
behaupten  will,  einem  Funktionär,  wie  die  Staatsanwaltschafts-Vertreter,
  welche  täglich  ihrer  Funktion
  enthoben  werden  können,  gleichzuachten,  sondern
er  ist  ein  wirklicher  Beamter  des  Staates.
        <pb n="198" />
        172  Versorgung.

Die  allerhöchste  Verordnung  vom  3.  Okt.  1857
über  die  Gehalts=  und  Dienstes-Verhältnisse  des
Personales  der  k.  Verkehrsanstalten  gibt  zu  entnehmen,
  daß  die  Bahnexpeditoren  zwar  keine  pragmatischen
  Rechte  genießen,  allein  einen  jährlichen
Gehalt  von  500  fl.  beziehen  und  in  eine  höhere
Besoldungsklasse  von  600  fl.  vorrücken,  daß  sie  im
Falle  eintretender  Funktionsunfähigkeit  gemäß  Art.
III  Pensionen  erhalten  und  auch  deren  Relikten
nach  der  Pensionspragmatik  vom  1.  Januar  1805
Pensionen  zu  beziehen  haben,  und  ihnen  überdieß
im  Falle  des  Verunglückens  im  Dienste  und  der
dadurch  herbeigeführten  Dienstesunfähigkeit  nach
Art.  V  gleich  allen  Bediensteten  ohne  Unterschied
eine  Pension  von  wenigstens  sieben  Zehentheilen
des  Hauptgeldgehaltes  zugesichert  ist.

Diesem  nach  begleitet  ein  Bahnamtsexpeditor  ein
öffentliches  Amt  und  genießt  einen  sicheren  und  nachhaltigen
  Gehalt,  so  lange  er  den  Anforderungen  seines
Amtes  durch  pflichttreue  und  gewissenhafte  Beobachtung
  der  ihm  obliegenden  Verpflichtung  entspricht,
und  nicht  etwa  durch  pflichtwidriges  Benehmen  und
somit  durch  eigenes  Verschulden  die  Entfernung  vom
Amte  bewirkt.

Bei  diesen  Umständen  und  Verhältnissen  kann
es  sich  demnach  nur  weiter  darum  fragen,  ob  der
sichere  und  nachhaltige  Gehalt,  wie  ihn  der  Kläger
zugestandenermaßen  mit  jährlich  525  fl.  dermalen
bezieht,  im  Sinne  des  Gesetzes  als  ein  solcher  zu
betrachten  ist,  daß  angenommen  werden  kann,  Kläger
  sei  als  versorgt  zu  betrachten.

Allein  auch  dieser  Annahme  steht  ein  gegründeter
  Zweifel  nicht  zur  Seite,  denn  wenn  auch
nicht  zu  verkennen  ist,  daß  bei  den  gegenwärtig  gesteigerten
  Preisen  aller  Lchensbedürsalsf-  ein  Gehalt
von  525  fl.  nicht  zureichend  sein  dürfte,  einen  Familienstand
  zu  errichten,  so  muß  der  Gehalt,  wel-
        <pb n="199" />
        Begriff  der  Diffamation.  173

chen  der  Kläger  gegenwärtig  mit  525  fl.  bezieht,
doch  immerhin  für  einen  ledigen  Mann  zur  Bestreitung
  seiner  Lebensbedürfnisse  als  ausreichend  erachtet
  werden

Die  Behauptung,  daß  eine  Versorgung  im
Sinne  des  Gesetzes  durch  eine  Anstellung  als  Bahnexpeditor
  aus  dem  Grunde  nicht  gegeben  sei,  weil
der  Kläger  durch  Verfügung  der  Administrativbehörde
  jederzeit  von  seinem  Posten  entlassen  werden
könne,  widerlegt  sich  dadurch,  daß  bei  einer  lediglich
aus  administrativen  Gründen  ohne  Verschulden
des  Klägers  erfolgten  Entlassung  dessen  Pensionsbezug
  wider  aufleben  würde.“

Dabei  wurden  die  Kosten  wegen  Zweifelhaftigkeit
  der  Rechtsfrage  1)  kompensirt.
OAGE.  v.  7.  Febr.  1868  Reg.-Nr.  14176/17.

77.

2.
Begriff  der  Diffamation.

In  diesem  Betreffe  entnimmt  sich  aus  den
Gründen  eines  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  Folgendes:


Wie  aus  dem  von  den  klagenden  Schulgemeinden
  selbst  vorgelegten  Beschlusse  des  Bezirksamtes
E.  vom  16.  Aug.  1864  hervorgeht,  bestand,  als  sich
im  Jahre  1862  der  Fall  eines  Neubaues  bei  dem
Schul=  und  Meßnerhause  zu  U.  ergab,  kein  Streit
zwischen  den  bei  diesem  Neubau  interessirten  Personen;
  vielmehr  hatte  am  22.  Juli  genannten  Jahres
  die  Kirchenverwaltung  als  Vertreterin  der  Kapellenstiftung
  und  am  31.  dess.  M.  die  Schulverwaltung
  daselbst  beschlossen,  daß  die  Kapellenstiftung

1)  Zweifelhaft  scheint  sie  dem  Herausgeber  besonders  in
so  ferne,  als  eine  Einkommensgröße  zur  Versorgung
genügend  erachtet  wurde,  welche  den  Bezugsberechtigten
  zum  Cölibat  verdammt.
        <pb n="200" />
        174  Begriff  der  Diffamation.

die  erforderlichen  Baukosten  (Baarauslagen)  zum
Neubau  übernehmen,  dagegen  die  Gemeinde  des
Schulsprengels  die  Hand=  und  Spanndienste  dabei
unentgeltlich  leisten  sollte,  und  hatte  das  genannte
Bezirksamt  diesem  Uebereinkommen  am  16.  Aug.
1864  seine  Genehmigung  ertheilt.  —  Der  fragliche
Neubau  wurde  nur  deshalb  nicht  nach  obigem  Uebereinkommen
  ausgeführt,  weil  die  k.  Kreisregierung,
welcher  der  betreffende  Kuratelbeschluß  des  Bezirksamtes
  E.  zur  Oberkuratel  g  vorgelegt
worden  war,  den  modus  der  Vertheilung  der  Bon,
last  nicht  billigte,  sondern  die  Gesammtbaukosten
hälftig  unter  die  Kapellenstiftung  und  die  Schulgemeinde
  vertheilt  wissen  wollte.  Indem  die  k.  Regierung
  diesen  ihren  Willen  in  der  Entschließung
vom  4.  Sept.  1864  aussprach  und  als  Norm  für
die  in  Frage  stehende  Bauführung  aufstellte,  hat  sie
nicht  im  einseitigen  Interesse  der  Kapellenstiftung,
nicht  lediglich  als  Oberkuratelbehörde  der  letzteren,
sondern  in  Erwägung  der  beiderseitigen  Verhältnisse
als  gemeinschaftliche  Oberkuratelbehörde  und  als
Staatspolizeibehörde  gehandelt.

Ihre  Ermächtigung  hiezu  lag  in  der  Bestimmung
  des  §.  50  der  allerh.  Verordn.  v.  17.  Dez.
1825,  die  Kompetenz  der  Kreisregierungen  betr.,
woselbst  den  Kreisregierungen  in  II.  Instanz  die
Entscheidung  der  Anstände  wegen  der  Schulgebäude
und  ihrer  Baulast  zugewiesen  ist,  soferne  diese  Baulast
  nicht  auf  Privatrechtstiteln  beruht.

Daß  in  einem  solchen  Falle  die  k.  Krelsregierung
  nicht  als  Kuratelbehörde  im  privatrechtlichen
Interesse  handelt,  sondern  als  Staatspolizeibehörde
nach  staatsrechtlichen  Normen,  hat  der  oberste  Gerichtshof
  unterm  24.  Juli  1854  in  einem  Kompetenzkonfliktsfalle
  ausdrücklich  anerkannt,  gleichfalls
unter  Hinweisung  auf  obigen  §.  50  der  Verordnung
v.  17.  Dez.  1825.  Vgl.  Reg.-Bl.  1854  S.  621,  635.
        <pb n="201" />
        Begriff  der  Diffamation.  175

Es  kann  deshalb  im  vorliegenden  Falle  in  dem
Regierungsbeschlusse  vom  4.  Sept.  1865  keine  kuratelamtliche
  Behauptung  eines  Privatrechtes  für  die
Kapellenstiftung  gegenüber  der  Schulgemeinde  U.,
somit  keine  in's  Bereich  des  Civilrechtes  gehörige,
vor  den  Civilgerichten  verfolgbare  Berühmung  gefunden
  werden,  vielmehr  ist  jene  Regierungsentschließung
  als  ein  Akt  der  Staatspolizeigewalt  der  Prüfung
  der  Civilgerichte  gänzlich  entrückt.

Klägerinnen  haben  nirgends  behauptet,  daß,  abgesehen
  von  der  oben  erörterten  Regierungsentschließung,
  die  Vertreter  der  verklagten  Kapellenstiftung
sich  für  letztere  irgendwie  eines  civilrechtlich  verfolgbaren
  Rechtes  gegenüber  der  Schulgemeinde  in
Betreff  des  fraglichen  Schul-  und  Meßnerhauses
und  der  desfalls  obliegenden  Baulast  gerühmt  haben.
  Die  bloße  Verneinung  der  primären  und
alleinigen  Baupflicht  auf  Seite  der  Kapellenstiftung
gegenüber  der  in  der  Provokationsklage  der  Schulgemeinde
  aufgestellten  Behauptung,  daß  Verklagte
als  Eigenthümerin  des  Schulhauses  und  weil  Klägerinnen
  von  jeher  von  der  Baulast  freigewesen,
die  Bauten  im  Schul=  und  Meßnerhause  allein  zu
wenden  habe,  hat  nicht  den  Charakter  der  Berühmung
  eines  Rechtes,  sondern  nur  den  Charakter  einer  Ablehnung
  oder  Verneinung  einer  angesonnenen  Pflicht.
Vgl.  GO.  Kap.  IV  §F.  5  Nr.  5  und  Seuffert's
Komm.  hiezu  Bd.  II  S.  125,  126  der  1.  Aufi.

Zu  bemerken  ist  hier  auch  noch,  daß  in  Sachen,
welche  nicht  zum  Ressort  der  Justizbehörden  gehören,
  eine  provocatio  ad  agendum  überhaupt  unzlässg
  ist.  S.  127  a.  a.  O.;  Bl.  f.  RA.  Bo.  12

Der  Klägerin  bleibt,  wenn  sie  sich  bei  der  von
der  k.  Kreisregierung  in  ihrer  Entschließung  vom  4.
Sept.  1865  in  eigener  Kompetenz  und  ohne  Hinweisung
auf  einen  privatrechtlichen  Titel  der  Baulast  verfüg-
        <pb n="202" />
        176  Begriff  der  Diffamation.

ten  hälftigen  Theilung  der  Baukosten  zwischen  ihr
und  der  Verklagten  nicht  beruhigen  will,  nichts
übrig,  als  im  Wege  selbständiger  Klage  gegen  die
Kapellenstiftung  aufzutreten,  sofern  ihr  ein  privatrechtlicher
  Titel  für  die  Behauptung  primärer  und
ausschließlicher  Baupflicht  dieser  Stiftung  an  dem
Schul=  und  Meßnerhause  zu  U.  und  seinen  Nebengebäuden
  zur  Seite  steht.

Indem  der  klägerische  Anwalt  in  seiner  Revision
  die  Behauptung  aufstellt,  daß  Bezirksamt  und
Kreisregierung  der  Schulgemeinde  gegenüber  als
Kuratelbehörden  gar  nicht  in  Betracht  kommen
könnten,  weil  die  Schulgemeinde  keine  Korporation
bilde,  sondern  nur  als  Gesammtheit  der  zu  dem
Schulsprengel  vereinigten  Ortsgemeindeglieder  erscheine
  und  als  solche  nicht  bevormundet  werde,  so
kömmt  er  mit  sich  selbst  in  Widerspruch,  indem  er
seine  Klage  nicht  Namens  der  Schulgemeindeglieder
als  Einzelwesen,  sondern  Namens  dreier  zum  Schulsprengel
  U.  gehöriger  Gemeinden  erhoben  und  für
diese  den  Streitkonsens  der  Kuratelbehörde  beigebracht
  hat.  Klägerischer  Anwalt  kann  den  Charakter
  der  von  ihm  im  gegenwärtigen  Prozesse  vertretenen
  Personen  in  der  Revision  nicht  willkührlich  verändern.
  Es  ist  übrigens  auch  ganz  gleichgiltig  für
Entscheidung  der  Berühmungsfrage,  ob  die  Kläger
als  Einzelwesen  oder  als  Korporationen  aufgefaßt
werden.  Der  Regierungsbeschluß  vom  4.  Sept.
1865  bleibt  ein  Akt  der  Staatspolizeibehörde,  mag
sich  die  k.  Regierung  bei  ihrem  Erlasse  die  Kläger
als  Individuen  oder  als  Korporationen  gedacht  haben.

Demnach  war  die  vorliegende  Provokationsklage
für  unzulässig  zu  erachten.

OAGE.  v.  8.  Febr.  1868  R)r.  1950%
m.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  r**s  4Wbolyh  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  S
        <pb n="203" />
        Samstag  den  6.  Juni  1868.  33.  Jahrgang.  12.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Blätter  für  Rechtsanvendung

zunächst  in  Bayern.

—  —
Inbalt:  .*x.  und  Cession  von  Hypotheken.  Zu  Art.  14  des  Notariats=.
  Einrede  der  Simulation.  bubstanzirang'  erletben.  Art.  14
*  wrleß,  —  Jit,  wenn  der  Cedent  ciner  Hypotherforderun
  ie  Hajtu  6  für  die  Einbringlichtelt  orselden  oder  Kauttonsleistung
  für  Vaeie  #oltan  übernimmt,  notarielle  Beurkundung  erforderlich?


Bestellung  und  Cession  von  Bypotheken.  Zu  Art.  14
des  Notariategesetzes.

Unter  diesem  Titel  enthält  die  Zeitschrift  des
Auwaltsvereines  für  Bayern  Bd.  VIII  Nr.  6  —  8
(S.  91—94,  S.  100—106,  S.  113—123)  eine
mit  V.  unterzeichnete  Erörterung,  welche  auszuführen
sucht,  daß  sowohl  die  Bestellung  als  auch  die  Cession
  von  Hypotheken  der  Vorschrift  des  Art.  14
des  Not.-Ges.  unterliege,  daß  jedoch  zur  rechtlichen
Wirksamkeit  der  Handlung  nur  eine  einseitige  Erklärung
  des  Bestellers  bezw.  Cedenten  erforderlich  sei,  und
daß,  wenn  es  sich  nur  um  die  Bestellung  einer  hypothekarischen
  Kaution  handle,  diese  mit  Rechtsgiltigkeit
  auch  auf  mündlich  oder  in  einer  Privaturkunde
abgegebene  Erklärung  im  Hyp.-Buche  eingetragen
werden  könne.

Gegenwärtige  Mittheilung  setzt  sich  nicht  zur
Aufgabe,  diese  Erörterung  als  Ganzes  zu  widerlegen
  oder  eine  entgegengesetzte  Meinung  zu  begründen;
  es  sollen  nur  einzelne  Punkte  hervorgehoben
  und  einer  kurzen  Betrachtung  unterzogen
werden.

1)  Auf  S.  93,  S.  103  Nr.  5  Abs.  2  und
S.  115  Nr.  8  wird  behauptet,  daß  Art.  12  des
Not.-Ges.  für  die  daselbst  bezeichneten  Schuldbekenntnisse
  die  notarielle  Beurkundung  als  unerläß-Neue

  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="204" />
        178  Bestellung  und  Cession  vou  H#potheken.

liche  Form  vorschreibe;  deun  da  diese  Beurkundung
dem  ausschließlichen  Wirkungskreise  der  Notare
zugewiesen  sei,  so  liege  hierin  nach  gemeinem  Sprachgebrauche
  ein  Verbot  für  Gerichte  und  Private,
  und  die  Ueberschreitung  dieses  Verbotes  ziehe
die  Nichtigkeit  der  Handlung  nach  sich,  gleichviel
ob  diese  Folge  angedroht  sei  oder  nicht.

Allerdings  wissen  wir  aus  Const.  5  de  leg.
(1,  14)  ganz  bestimmt,  daß  ein  verbotenes  Geschäft
nichtig  ist,  auch  wenn  das  verbietende  Gesetz  die
Nichtigkeit  nicht  ausdrücklich  androht;  allein  hier
fehlt  es  doch  offenbar  an  einem  Verbote.

Art.  11  des  Not.-Ges.  verweist  die  Beurkundung
  der  Abs.  2  Nr.  1  bezeichneten  Handlungen,
wenn  über  dieselben  nach  gesetzlicher  Vorschrift  oder
nach  der  Willkür  der  Betheiligten  eine
öffentliche  Urkunde  zu  errichten  ist,  in  den  Wirkungökreis
  der  Notare;  und  da  nun  im  Hinblicke
quf  Art.  18  des  Gerichtsverf.-Ges.,  welcher  das
Vormundschofts=  und  Hypothekenwesen  den  Gerichten
überträgt,  ein  Zweifel  darüber  hätte  entstehen  können,
ob  nicht  die  Beurkundung  der  Verträge  Minderjähriger
  und  derjenigen  Geschäfte,  auf  deren  Grund  ein
Hyp.-Buchseintrag  stattfinden  soll,  dem  Vormundschafts=
  bezw.  Hypotheken-Amte  vorbehalten  sei,  so
verordnet  Art.  12  zur  Beseitigung  dieses  Zweifels,
daß  auch  die  Beurkundung  dieser  Geschäfte  zum
Wirkungskreise  der  Notare  gehöre  (vergl.  v.  Zinl's
Komment.  in  Gesetzg.  2c.  von  Dollmann  Th.  II
Bd.  III  S.  423).

Hier  ist  also  weder  von  einem  Verbote  noch
von  irgend  einer  Formvorschrift  für  irgend  ein  Rechts-Feschäft
  die  Rede.

2)  Unbekümmert  um  dieses  Verhältniß  geht
der  Verfasser  jener  Erörterung  sogar  noch  einen  bedeutenden
  Schritt  weiter,  indem  er  zwar  nicht  mit
ausdrücklichen  Worten  sagt,  aber  doch  als  Schluß-
        <pb n="205" />
        Bestellung  und  Cesston  von  Hypotheken.  179

folgerung  ganz  nahe  legt,  daß  der  Mangel  notarieller
  Beurkundung  des  Schuldbekenntnisses  und  der
Hypothekbestellung  nicht  nur  diese,  sondern  auch
jenes  mit  Nichtigkeit  behafte,  ja  daß  gerade  das
nichtbeurkundete  Schuldbekenntniß  der  Grund  sei,
aus  welchem  die  Hypothekbestellung,  die  außerdemrechtsgiltig
  wäre,  der  Nichtigkeit  verfalle.
Er  sagt  nemlich,  im  Art.  12  Abs.  2  ruhe  der  Nachdruck
  nicht  auf  dem  Worte  Beurkundung,  sondern
auf  dem  Worte  „Schuldbekenntniß“  (S.  116  a.  E.)
und  gerade  für  dieses,  als  Grundlage  der  Hypothekbestellung
  (S.  115  Nr.  8),  sei  die  notarielle
  Beurkundung  durch  Art.  12  Abs.  2  vorzeschrieben.


Er  sagt  ferner,  daß  sehr  häufig  Kautionen  für
zukünftige  Forderungen  im  Hypoth.-Buche  errichtet
werden,  daß  aber  diese  nur  ein  formelles  Recht
bewirken  und  eine  hinzutretende  Forderung  seiner
Zeit  besonders  dargethan  werden  müsse,  ehe  der  Eintrag
  materiell  wirksam,  ehe  er  eine  Hypothek,  ehe
er  ein  dingliches  Recht  werde.

Wo,  so  fährt  er  fort,  ein  Hypothekrecht  ohne
oder  abgesehen  von  einer  materiellen  Grundlage  eine
selbständige  formelle  Wirkung  habe,  könne  es
auch  durch  einseitige  mündlich  oder  in  einer
Privaturkunde  abgegebene  Erklärung  entstehen,
wenn  nicht  das  Amt  zugleich  schriftliche  Kenntuiß
davon  erhalte,  daß  dem  Eintrage  bereits  eine  materielle
  Verbindlichkeit  zu  Grunde  liege,  daß  ein  Vertrag
  oder  Schuldbekenntniß  vorhanden  sei;  eine
vertragsmäßige  Hypothek  könne  aber  nur  durch
eine  von  einem  Notare  ausgenommene  Urkunde  bestellt
  werden.

Man  merke  also,  wie  jene  Erörterung  unterscheidet;
  eine  selbständig  und  formell  wirksame  Hy—-pothek,
  welche  aber  noch  keine  wirkliche  Hypothek,
kein  dingliches  Recht  ist,  und  als  Gegensat  hlezu

4
        <pb n="206" />
        180  Bestellung  und  Cession  von  Hypotheken.

ein  vertragsmäßiges  Hypothekrecht,  d.  i.  ein  solches,
welches  mit  einer  materiellen  Grundlage,  mit  einem
durch  den  Notar  beurkundeten  Bekenntnisse  einer
gegenwärtigen  Schuld  versehen  und  hiedurch
erst  ein  dingliches  Recht  geworden  ist.

Abgesehen  von  vielen  anderen  Fragen  ginge
also  eine  hypothekarische  Kaution,  da  sie  kein  dingliches
  Recht  gewähre,  nicht  auf  den  dritten  Besitzer
über,  selbst  wenn  sie  der  Kavent  in  einem  Notariatsinstrumente
  bestellt  hätte.

Es  ist  nicht  nöthig,  diese  seltsame  Theorie  noch
weiter  zu  verfolgen,  zumal  als  die  Unterscheidung
zwischen  formell  und  materiell  wirksamen  Hypotheken
schon  überhaupt  nur  dazu  dienen  kann,  den  Gegenstand
  zu  verwirren,  anstatt  ihn  aufzuklären;  mit
aller  Entschiedenheit  ist  jedoch  zu  widersprechen,
daß  eine  rechtsgiltig  eingetragene  Kaution  erst  mit
dem  Nachweise  eines  persönlichen  Forderungsrechtes
und  nicht  schon  mit  ihrer  Eintragung  ein  dingliches
Recht  begründe,  und  daß,  um  dieses  Recht  zu  bewahren
  und  vollziehbar  zu  machen,  nicht  blos  die
Entstehung  einer  Forderung  überhaupt  darzuthun,
sondern  insbesondere  auch  die  notarielle  Beurkundung
  derselben  erforderlich  sei.

3)  Nach  V.'s  Ansicht  (S.  101)  ist  §.  16  d.
Hyp.-G.  nur  da  anwendbar,  wo  eine  giltige  und
in  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Form  errichtete
Schuldurkunde,  aber  kein  Rechstitel  zur  Hypothek
vorlag,  jedoch  das  Gericht  irrthümlich  einen  gesetzlichen
  Titel  angenommen  und  eine  Hypothek  eingetragen
  hatte.

Da  §.  16  von  der  Eintragung  in  dem  Falle
spricht,  wenn  kein  Rechtötitel  vorhanden  war,  und
dabei  zwischen  freiwilligem  und  gesetzlichem  Titel
nicht  nur  nicht  unterscheidet,  sondern  sich  noch  überdies
  auf  den  von  beiden  Titeln  handelnden  FS.  9
bezieht,  so  weiß  man  wahrlich  nicht,  wie  jene  An-
        <pb n="207" />
        Bestellung  und  Cession  von  Hypotheken.  181

sicht  zu  rechtfertigen  wäre;  V.  ist  jedoch  hierüber
nicht  in  Verlegenheit  und  beruft  sich  auf  Gönner's
Komm.  Bd.  l  S.  228,  wobei  ihm  aber  das  Unglück
  begegnet,  den  von  Gönner  nur  beispielsweise
  gesetzten  als  den  im  §.  16  einzig  und
allein  gedachten  Fall  zu  nehmen.

Wenn  man  sich  nun,  wie  V.  sagt,  auf  §.  16
schon  ohnedies  nicht  berufen  kann,  inn  eine
Hypothek,  welche  auf  den  Grund  eines  in  einer  nichtigen
  Urkunde  verlautbarten  freiwilligen  Rechtstitels
eingetragen  wurde,  als  unanfechtbar  darzustellen,  so
muß  sich  seine  Behauptung,  daß  die  im  8
offengelassene  Anfechtbarkeit  der  Forsderung  durch
Art.  14  des  Not.-Ges.  (vorbehaltlich  der  Wirkungen
der  Oeffentlichkeit  des  Hyp.-Buches)  auch  auf  die
Anfechtbarkeit  der  Hypothek  ausgedehnt  worden
sei,  nothwendig  auf  den  nach  seiner  Meinung  einzigen
  Fall  des  §.  16  des  HG.  beziehen,  so  daß
also  der  ganze  §.  16  als  aufgehoben  zu  betrachten
  wäre.

Durch  diese  Entdeckung  hätte  uns  V.  einen
schlimmen  Dienst  erwiesen;  denn  F.  16  ist!,  wie
Gönner  (S.  227)  ausführt,  für  den  Hypothekenkredit
  ein  geradezu  unentbehrliches  Schutzmittel.

V.  sagt  aber,  es  sei  bekannt,  daß  Verfehlungen
gegen  ein  Verbot,  wie  Art.  14  des  Not.-Ges.,  niemals
  durch  einen  nachfolgenden  Vertragsvolliug,
also  auch  nicht  durch  einen  Hypothekeintrag  unschädlich
  gemacht,  sondern  gegen  jeden  Vertragsschließenden,
  hier  gegen  den  Gläubiger,  so  lange  ihm  die
Forderung  zusteht,  geltend  gemacht  werden  können.

Hiegegen  ist  zu  erwidern:  Insoferne  Art.  14
des  NG.  keine  andere  als  eine  ausdrückliche
und  urkundliche  Willenserklärung  zuläßt,  nach
§.  16  des  HG.  aber  der  Hypothekvertrag  auch
durch  stillscheigende  Einwilligung  des  Schuldners
zu  Stande  kommen  kann,  stehen  sich  beide  Gesetze
        <pb n="208" />
        189  Bestellung  und  Cession  von  Hypotheken.

diametral  entgegen.  Wem  aber  Art.  14  die  Form
vorschreibt,  unter  welcher  allein  ein  vertragsmäßiger
Hypothektitel  entstehen  kann,  so  ist  bei  Nichtbeobachtung
  dieser  Form  das  Geschäft  nichtig  und  daher
ein  Rechtstitel  gar  nicht  vorhanden;  aber  gerade
für  den  Fall,  daß  ein  Rechtstitel  nicht  vorhanden
war  und  die  Hypothek  dennoch  eingetragen  wurde,
statuirt  8.  16,  des  HG.  die  Voraussetzungen,  unter
welchen  die  Hypothek  demungeachtet  unanfechtbar
ist.  Hieraus  ersieht  man  deutlich,  daß  dem  §.  16
gegenüber  eine  auf  Art.  14  beruhende  Nichtigkeit
nicht  geltend  gemacht  werden  kann,  und  daß  letztere
Gesetzstelle  der  ersteren,  als  der  zwar  älteren,  aber
spezielleren,  zu  weichen  hat.  Will  man  jedoch  davon
absehen,  daß  im  Falle  des  §.  16  ein  stillschweigemder
  Vertrag  vorliege,  und  will  man  die  Sache
ausschließend  so  auffassen,  daß  Art.  14  von  der
nothwendigen,  Form  der  Errichtung  eines  vertragsmäßigen
  Hyp.-Titels,  §.  16  aber  von  dem
Ausnahmsfalle  einer  ohne  Rechtstitel  giltig  zu
Stande  kommenden  Hypothek  handle,  so  ist  ein  Konflikt
  beider  Gesetzstellen  ohnehin  nicht  vorhanden.

Der  Kommentator  des  Not.-Ges.  bekämpft
gleichfalls,  wie  V.,  das  in  Stenglein'sß  Zeitschrift.
Bd.  II  S.  17  ff.  aus  §F.  16  gezogene  Araument,
jedoch  aus  gunz  anderen  Gründen,  und  es  fällt  ihm
nicht  bei,  den  §##  16  als  geändert  oder  aufgehoben
zu  betrachten;  er  sagt  vielmehr  deutlich,  daß  derselbe,
als,  eine  ganz  singuläre  Vorschrift,  neben  Art.  14
unverändert  fortbestehe,  und  durch  die  ihm  innewohnende
  Kraft,  Nichtigkeiten  zu  heilen,  von  ganz.
besonderer  Wichtigkeit  sei  (Komm.  z.  Not.-Ges.
S.  442  und  Nachtrag  S.  73  lit.  g).

4).  Ferner  sagt  V.'s  Erörterung  (S.  114),
es  gebe  Verträge,  bei  welchen  nur  die  Erklärung
e  inas  Theiles  beurkundet  zu  werden  pflege,  und
dahin  gehöre,  auch  der  Hypothekbestellungs=  und  der
        <pb n="209" />
        Bestellung  und  Ceffion  von  Hypotheken.  189

Cessions-Vertrag.  Eine  zweiseitige  Erklärung
sei  auch  heutzutage  nicht  vorgeschrieben.
Mit  dem  Eintrage  im  Hyp.-Buche  gelte  er  als
wirksam,  sonach  auch  als  perfekt;  direkter  Gegenbeweis
  sei  nicht  ausgeschlossen,  die  Perfektion  werde
also  nach  dem  Eintrage  gesetzlich  vermuthet.

Ueber  den  Hyp.-Bestellungsvertrag  wurde  in
dieser  Beziehung  bereits  oben  S.  146  gesprochen;
was  aber  den  Cessionsvertrag  betrifft,  so  ist  zwar
zuzugeben,  daß  auch  eine  Cession  auf  den  Grund
einer  einseitigen  Erklärung  im  Hyp.-Buche  eingetragen
  werden  könne  (Ergänz.-Bd.  zum  31.  und
32.  Jahrg.  dieser  Blätter  S.  209),  zu  widersrrechen
  ist  aber,  daß  der  Cessionsvertrag  durch
die  Eintragung  wirksam  werde  (Gönner's
Komm.  Bd.  1  S.  279  u.  280  Nr.  5  u.  6).  Die
Perfektion  kann  ohne  Eintrag  vorhanden,  und  sie
kann  aber  auch  ungeachtet  des  Eintrages  nicht  vorhanden
  sein.  Auch  eine  gesetzliche  Vermuthung  der
Perfektion  entspringt  nicht  aus  dem  Eintrage,  indem
das  zur  Verkehrserleichterung  eingeführte  Verfahren“
des  §.  107  des  HG.  darauf  beruht,  daß  sich  jeder
durch  einseitige  Erklärungen  präjudiziren  könne,  weshalb
  das  Hyp.-Amt  auf  die  Frage  der  Perfektion
nicht  einzugehen  hat.  (Gönner  a.  a.  O.
Bd.  II.  S.  78  §.  III.)  Will  man  dieses  Verhältniß
  als  eine  Rechtsvermuthung  bezeichnen,  so  kann
dieselbe  jedenfalls  nur  für,  niemals  aber  gegen
den  Cessionar  wirken;  es  kann  also  von  ihr,  wenn
letzterer  die  Perfektion  bestreitet,  gar  nicht  die
Rede  sein.

Stellt  man,  wie  V.,  die  Hyp.-Cession  unter
die  Vorschrift  des  Art.  14  des  NG.,  so  ist  zur
Perfektion  des  Vertrages  unbedingt  erforderlich,  daß
der  übereinstimmende  Wille  der  Kontrahenten
notariell  beurkundet  werde.  Eine  Urkunde,  welche
nur  die  einseitige  Erklärung  des  Cedenten  enthält,
        <pb n="210" />
        184  Bestellung  und  Cession  von  Hypotheken.

kann  wohl  vor  dem  Hyp.-Amte,  welches,  wie  gesagt,
die  Vertragsperfektion  nicht  zu  untersuchen  hat,  den
Cessionar  als  solchen  legitimiren;  sie  ist  aber  keine
Vertragburkunde,  wie  sie  Art.  14  des  NG.  fordert,
sie  ist  keine  Urkunde,  durch  welche  die  Uebereinstimmung
  der  Kontrahenten,  d.  i.  der  wirkliche  Vertragsabschluß
  nachgewiesen  wird,  wie  bereits  vom  obersten
  Gerichtshofe  (siehe  oben  S.  138)  erkannt
worden  ist.

Die  zwingende  Vorschrift  des  Art.  14  bezielt,
in  den  Handelnden  den  Zustand  gesammelter  Besonnenheit
  zu  wecken.  Nicht  blos  der,  welcher  ein
dingliches  Recht  weggibt,  auch  wer  es  erwirbt,  soll
vor  Uebereilung  im  Vertragsabschlusse  gewahrt
werden  (siehe  oben  S.  5).  Die  Verlautbarung  erfordert
  daher  auch  die  Mitwirkung  des  Cessionars,
wenn  sie  dem  Art.  14  entsprechen  soll.  Die  Absicht
  dieses  Artikels  geht  insbesondere  auch  dahin,
Streitigkeiten  über  die  betreffenden  als  besonders
wichtig  erachteten  Fälle  möglichst  zu  beseitigen  und
für  den  Fall,  daß  dennoch  ein  Rechtsstreit  entstände,
  das  einfachste  und  sicherste  Beweismittel  an
die  Hand  zu  geben;  wie  aber  sollte  z.  B.  der  Cedent
  aus  seiner  einfeitigen  Erklärung  die  Größe  des
Cessionspreises  beweisen  können?

Der  Rechtsverkehr  wird  freilich  sehr  erschwert
und  manche  Cession  ganz  unterbleiben,  wenn  eine
unter  Mitwirkung  beider  Kontrahenten  errichtete
Notariatsurkunde  gefordert  wird;  allein  wenn  man
einmal  annehmen  zu  müssen  glaubt,  daß  sich  Art.  14
auch  auf  Hyp.-Cessionen  beziehe,  so  kann  man  sich
nicht  zugleich  für  berechtigt  halten,  im  Interesse
des  Rechtsverkehres  zu  dem  Auskunftsmittel  einseitiger,
  den  Beweis  der  Perfektion  nicht  liefernder
Cessionserklärungen  zu  greifen,  und  sich  statt  des
vom  Gesetze  geforderten  urkundlichen  Beweises
des  Vertragsabschlusses  mit  einer  nicht  einmal  nach
        <pb n="211" />
        Not.-Ges.  Art.  14.  Simulation.  185

beiden  Seiten  wirkenden  und  den  Gegenbeweis  nicht
ausschließenden  Rechtsvermuthung  zu  behelfen.
(Schluß  folgt.)

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern
rechte  des  Rheines.

1.

Einrede  der  Simulation.  Substanzirung  derselben.  Art.  14
des  Notariatsgesetzes.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen,
welche  den  Sachverhalt  genügend  entnehmen  lassen,
wird  Folgendes  mitgetheilt.

„Beklagter  behauptet,  es  sei  der  Anwesenskauf
ohne  irgend  eine  ernstliche  Absicht  verbrieft
worden;  man  habe  vielmehr  nur  zum  Scheine,  zur
Erreichung  eines  nicht  näher  zu  bezeichnenden  Zweckes,
jenen  Akt  aufnehmen  lassen  und  auch  die  Tradition
habe  nur  stattgefunden,  um  dem  Scheingeschäfte
einen  kräftigeren  Anstrich  zu  geben.

Offenbar  ist  diese  Behauptung  vollkommen
haltlos.  Schon  der  Umstand,  daß  Beklagter  keinen
Grund  anzugeben  vermag,  warum  ein  solches  Scheingeschäft
  errichtet  worden  sei,  genügt,  um  seine  Angabe
  als  unsubstanzirt  zu  betrachten,  und  zwar  um
so  mehr,  als  alle  sonstigen  in  den  Akten  liegenden
und  unbestrittenen  Thatsachen  dieser  Annahme  entschieden
  widerstreiten.  Es  ist  in  letzterer  Beziehung
darauf  hinzuweisen,  daß  Bekllagter  nicht  allein  sofort
  in  den  Besitz  des  Anwesens  gesetzt  wurde,  sondern
  daß  er  auch  eine  Reihe  kostspieliger  Verwendungen
  darauf  gemacht  hat,  wie  sie  nur  der  Eigenthümer
  zu  machen  pflegt,  daß  er  endlich  Abschlagszahlungen
  auf  den  Kaufpreis  im  Betrage  von
3600  fl.  geleistet  haben  will.  Hier  liegt  offenbar
zu  viel  Ernst  vor,  um  der  Möglichkeit  des  Scheines
        <pb n="212" />
        186  Not.Ges.  Art.  14.  Simulation.

noch  Raum  zu  geben,  und  es  haben  daher  die  Vorinstanzen
  mit  Recht  die  bezügliche  Einrede  sofort
verworfen.  —

Ebensowenig  Beachtung  verdient  der  weitere
Einwand  des  Beklagten,  es  sei  der  Kaufvertrag
deshalb  nichtig,  weil  er  gegen  den  Art.  14  des  Notariatsgesetzes
  verstoße,  indem  nämlich  ein  Kaufpreis
  von  11,000  fl.  verabredet,  jedoch  nur  ein
solcher  von  10,000  fl.  in  den  Notariatsakt  aufgenommen
  worden  sei.

Thatsache  ist  in  dieser  Beziehung,  daß  Kläger
als  Verkäufer  den  Kaufpreis  von  10,000  fl.,  so  wie
ihn  der  Akt  beurkundet,  sich  gefallen  läßt  und
keinen  Einwand  dagegen  erhebt,  daß  die  streitige
Zahlung  von  1000  fl.,  ihren  Beweis  vorausgesetzt,
an  diesem  Kaufpreise  in  Abzug  gebracht  werde.

Es  liegt  also  hier  der  sonderbare  Fall  vor,
daß  ein  blos  zu  Gunsten  des  Verkäufers  gegebenes
  und  durch  dessen  Verzicht  jetzt  beseitigtes,
  nichtiges  Nebenversprechen  vom
Käufer  benützt  werden  will,  um  daraus  die  Nichtigkeit
  des  gan  zen  sonst  formell  giltigen  Vertrages
zu  folgern.

Man  könnte  die  Frage  aufwerfen,  ob  bei  solcher
  Sachlage  der  Beklagte  berechtigt  sei,  eine
Nichtigkeit  geltend  zu  machen;  allein  es  würde  deren
Erörterung  in  vorliegendem  Falle  müßig  sein,  da,
wie  die  Vorinstanzen  mit  Recht  erkannt  haben,  der
bezügliche  Einwand,  weil  erst  in  der  Duplik  vorgebracht,
  als  verspätet  nicht  zu  berücksichtigen  ist.

Es  ist  nämlich  klar,  daß  dieser  Einwand  auf
einer  wesentlich  anderen  thatsächlichen  Grundlage
beruht,  als  die  in  der  Vernehmlassung  vorgeschützte
Simulation.  Zwar  wird  auch  hier  von  einer  Simulation
  gesprochen,  allein  es  geschieht  dieß  in  ganz
verschiedenem  Sinne.  Es  handett  sich  nämlich  nicht
mehr  darum,  daß  der  Vertrag  selbst  simulirt
gewesen  sei,  daß  eine,  ernstliche  Absicht  zu  verkaufen
        <pb n="213" />
        Not.-Ges.  Art.  14.  Simulation.  16r

und  zu  kaufen  nicht  vorgelegen  habe,  vielmehr  blos
darum,  daß  bei  der  Beurkundung  eine  theilweise
Simulation  stattgefunden  habe.  Es  wird  die  Giltigkeit
  des  Vertrages  nicht  mehr  aus  materiellen
sondern  aus  formellen  Gründen  angefochten.  Eine
solche  neue  Einrede  durfte  aber  nicht  in  der  Duplik
  nachgebracht  werden.“
OAGE.  v.  1.  Febr.  1868  RNr.  142365%7.

Nachschrift  des  Einsenders.  Die  Einrede
  des  Beklagten,  daß  wegen  der  simulirten  Kaufschillingsgröße
  der  ganze  Vertrag  nichtig  sei,  hat
der  oberste  Gerichtshof  als  verspätet  erklärt,  und
daher  die  materielle  Prüfung  derselben  mit  Recht
unterlassen;  im  Interesse  der  Praxis  aber,  da  ähnliche
  Fälle  voraussichtlich  nicht  ausbleiben  werden,
wird  es  nicht  unangemessen  sein,  eine  solche  Prüfung
  hier  anzustellen.

Dieser  Einrede,  wie  sonderbar  sie  auch  auf
den  ersten  Anblick  erscheinen  mag,  fehlt  es  durchaus
nicht  an  rechtlicher  Begründung.

Die  Simulation  bewirkt  zwar  an  und  für  sich
noch  keine  Nichtigkeit,  vielmehr  tritt,  wenn  ein  Geschäft
  absichtlich  anders  beurkundet  wurde,  als  es
nach  der  wahren  Geschäftsintention  zu  beurkunden
gewesen  wäre,  das  wahre  Geschäft  in  Geltung;
wenn  aber  letzteres  formell  oder  materiell  ungiltig
ist,  so  fällt  die  ganze  Uebereinkunft  als  nichtig
zusammen.  Const.  1  et  3  plus  valere  (4,  22),
Cconst.  3  de  contr.  emt.  (4,  38),  fr.  5  8.  5
fr.  7  S.  6  de  donat.  inter  vir.  (24,  1).

Im  vorliegenden  Falle  ging  das  wahre  Geschäft
  auf  einen  Kaufschilling  von  11,000  fl.,  während
  nur  ein  Kaufschilling  von  10,000  fl.  beurkundet
  wurde.  Das  beurkundete  Geschäft  ist  nicht
wahr,  und  das  wahre  ist  nicht  beurkundet.  Bride
sind  daher  nichtig,  ersteres  exK  delectu  voluntatis,
letzteres  ex  defectu  solennitatis.

Hieraus  ergibt  sich,  daß,  weil  das  Simulirte,
        <pb n="214" />
        188  Not.-Ges.  Art.  14.  Simulation.

niemals  gilt,  nicht  nur  hier,  sondern  bei  jedem
der  nothwendigen  Beurkundung  unterliegenden  Kaufvertrage
  die  absichtliche  Angabe  eines  geringeren
als  des  wirklich  bedungenen  Kaufschillinges  das
ganze  Geschäft  mit  Nichtigkeit  behaftet.  Puchta,
Pand.-Vorles.  zu  §.  65;  v.  Zink,  Komment.  Nachtrag
  S.  59  lit.  g;  Bl.  f.  RA.  Bd.  AXX  S.  360,
Bd.  XXXNI  S.  218.

Wollte  man  einwenden,  daß  die  Nichtigkeit
der  mündlichen  Uebereinkunft  nur  so  weit  bestehe,
als  diese  nicht  beurkundet  worden,  daß  sie  aber  hier
bis  zu  einer  Kaufschillingsgröße  von  10,000  fl.  beurkundet
  sei,  sohin,  da  der  Verkäufer  einen  höheren
Kaufschilling  selbst  nicht  beanspruche,  die  Notariatsurkunde
  eine  Simulation  gar  nicht  mehr  enthalte,
so  wäre  diese  Argumentation  unrichtig  vom  Anfange
bis  zum  Ende.

Es  handelt  sich  hier  keineswegs  um  ein  blos
zu  Gunsten  des  Verkäufers  gegebenes  Nebenversprechen,
  sondern  um  die  Feststellung  des
Kaufschillings,  daher  um  einen  die  beiden  Kontrahenten
  gleichmäßig  berührenden  Kardinalpunkt
des  Kaufvertrages.

Ist  das  beurkundete  Geschäft,  weil  das  Simulirte
  niemals  gilt,  mit  Nichtigkeit  behaftet,  so
kann  diese  nicht  dadurch  geheilt  werden,  daß  der  Verkäufer
  auf  den  beurkundeten  Kausschillingsbetrag
herabgeht;  und  gleichwie  der  Verkäufer,  wenn  es
ihn  reuen  würde,  das  Gut  um  11,000  fl.  veräußert
zu  haben,  die  Nichtigkeit  des  Vertrages  vorschützen
könnte,  ebenso  muß  dieses  auch  dem  Käufer  gestattet
  sein,  falls  er  sich  auch  bei  dem  auf  10,000  fl.
herabgesetzten  Kaufschillinge  noch  für  übervortheilt
erachten  sollte.

Dieses  ist  die  nothwendige  Folge  der  Nichtigkeit,
  und  wer  hiegegen  einen  Verzicht  des  Verkäufers
  auf  einen  Theil  des  Kaufschillings  entscheiden
ließe,  der  müßte  sich  die  Erwiderung  gefallen  lassen,
        <pb n="215" />
        Hypothekford.  Cession.  Haftung  pro  nom.  bono.  189

daß  ihm  die  Begriffe  der  Nichtigkeit  und  der  bloßen
Reseissibilität  mit  der  bekannten  und  unbestrittenen.
Lehre,  daß  durch  einseitigen  Verzicht  zwar  die
rescissibten,  keineswegs  aber  die  nichtigen  Geschäfte
zur  Rechtsgiltigkeit  gelangen  können,  für  diesen  Fau
abhanden  gekommen  seien.  Rm.

2.

Ist,  wenn  der  Cedent  einer  Hypothekforderung  die  Haftung
für  die  Einbringlichkeit  derselben  oder  Kautionsleistung  für
diese  Haftung  übernimmt,  notarielle  Beurkundung  erforderlich?

1.  Durch  oberstrichterliches  Erkenntniß  vom
8.  Februar  1868  (RN.  1496  5/%)  wurde  diese
Frage  bejaht  unter  Anführung  folgender  Gründe:

„Umichtig  ist  die  Behauptung  der  Revisionsschrift,
  die  Uebernahme  der  Haftung  für  die  Einbringlichkeit
  der  cedirten  Forderung  bilde  ein  vom
Cessionsvertrage  trennbares,  als  selbständiger  Vertrag
  zu  erachtendes  Rechtsgeschäft.

Zu  den  Rechtsverhältnissen,  welche  durch  die
Cession  geschaffen  werden,  gehören  auch  die  Rechte
und  Verbindlichkeiten,  welche  in  dem  Falle  entstehen,
wenn  der  Cessionar  mit  dem  Versuche,  die  cedirte
Forderung  einzutreiben,  nicht  durchdringt.  Diese
Rechte  und  Verbindlichkeiten  sind  durch  das  Gesetz
dahin  festgestellt,  daß,  wenn  über  die  Haftung  des
Cedenten  in  einem  solchen  Falle  nichts  verabredet
ist,  dieselbe  nur  auf  den  Bestand  der  Forderung,
nicht  auf  deren  Einbringlichkeit  geht.  Diese  beschränkte
  Haftung  bildet  daher  die  gesetzliche  hnatura
negotii.  Eine  Stipulation,  welche  etwas  hievon
Abweichendes  bestimmt,  bildet  daher  einen  integrirenden
  Bestandtheil  des  Cessionêgeschäftes  selbst,
welche  von  demselben  untrennbar  ist,  und  daher
auch  an  die  gesetzlich  erforderliche  Form  des  Hauptvertrages
  gebunden  ist.  Ganz  so  müßte  eine  solche
Stipulation  beurtheilt  werden,  wenn  sie,  wie  in  der
Revision  beispielsweise  supponirt  wird,  erst  nach
        <pb n="216" />
        190  Hypothekford.  Cession.  Haftung  pro  nom.  bono.

abgeschlossener  Cession  verabredet  worden  wäre.  Sie
würde  eben  eine  Abänderung  des  Cessionsvertrages
in  dem  durch  das  Gesetz  geregelten  Theile  der  gegenseitigen
  Rechte  und  Verbindlichkeiten  enthalten,
und  daher  als  ein  mit  dem  Hauptvertrage  nothwendig
  zusammenhängender  Nebenvertrag  zu  erachten
ein.“

n!  II.  In  anderer  Weise  hatte  der  oberste  Gerichtshof
  früher  erkannt.

Die  Gründe  zeigen  zuerst,  daß  eine  vor  Verbriefung
  des  Cessionsvertrages  übernommene  Haftung
  pro  nomine  bono  böllig  irrelevant  sei,  wenn
der  beurkundete  Vertrag  hierüber  nichts  enthalte,  weil
sie  in  diesem  Falle  wieder  entkräftet  wäre.

„Insoferne  aber,“  fahren  die  Gründe  fort,
„weiter  behauptet  ist,  daß  jene  Verpflichtung  auch
nach  dem  notariell  abgeschlossenen  Vertrage  vom
Beklagten  übernommen  worden  sei,  verhält  sich  die
Sache  anders.  Hier  kann  von  einer  Nebenabrede
keine  Sprache  sein;  eine  solche  nachfolgende  Uebereinkunft
  ist  vielmehr  ein  zweiter  selbständiger  Vertrag,
  welcher  an  die  speziell  im  Gesetze  vorgeschriebene
  Form  des  früheren  Vertrages  nur  dann  gebunden
  wäre,  wenn  er  die  wesentlichen  Bestimmungen
  des  letzteren  und  insbesondere  jenen  Inhalt
desselben  beträfe,  in  welchem  der  Grund  zur  Nothwendigkeit
  einer  ausnahmsweisen  Form  beruht.“

Ou  GE.  v.  13.  Mai  1867  Reg.-Nr.  7356/.

Treffend  ist  hiezu  in  v.  Zink's  Kommentars-=nachtrag
  S.  58  bemerkt,  man  könne  vielleicht  diesen
Gründen  beisetzen,  daß,  wenn  der  Cedent  später  für
die  Güte  der  Forderung  freiwillig  einen  Bürgen  gestellt
  hätte,  dessen  Gutstand  keiner  notariellen  Beurkundung
  bedürfte,  also  auch  dann  nicht,  wenn  er
selbst  die  Bürgschaft  für  den  debilor  cessus  auf
sich  gendmmen.

III.  Nach  gleichem  Grundsatze  erkannte  der  oberste
Gerichtshof  auch  in  folgendem  ähalichen  Falle:
        <pb n="217" />
        Hypothekford.  Cession.  Haftung  pro  nom.  bono.  191

Ein  Cedent,  welcher  laut  der  notariellen  Cessionsurkunde
  die  Haftung  für  die  Einbringlichkeit
der  cedirten  Hypothekforderung  übernommen  hatte,
klagte  gegen  den  Cessionar  auf  Bezahlung  eines
Restes  der  Cessionsvaluta.  Der  Cessionar  entgegnete,
der  Cedent  habe  ihm  laut  nachträglich  getroffenen
Uebereinkommens  für  die  Einbringlichkeit  der  Forderung
  Sicherheit  durch  einen  Bürgen  oder  sonst  zu
bestellen,  habe  aber  diese  Sicherheit  bisher  nicht
bestellt,  weshalb  er,  Cessionar,  die  Bezahlung  des
eingeklagten  Restes  der  Valuta  einstweilen  verweigere.


Hierüber  sagen  die  oberstrichterlichen  Gründe:

„Diese  Einrede  ist  in  II.  Instanz  aus  dem
formellen  Grunde  verworfen  worden,  weil  hier  eine
blos  mündliche  Nebenverabredung  zu  einem  notariell
errichteten  Vertrage  über  ein  dingliches  Recht  vorliege,
  sohin  nach  Art.  14  des  Notariatsgesetzes  v.
10.  Nov.  1861  ungiltig  sei;  allein  dieser  Abweisungsgrund
  ist  nicht  gerechtfertigt.  Denn  es  handelt
sich  hier  nicht  um  eine  blos  mündliche  und  gleichzeitige
  Nebenabrede  zu  jenem  notariellen  Vertrage,
sondern  um  einen  nachfolgenden  Vertrag,  welcher
  den  ersteren  in  seinen  wesentlichen  Bestimmungen
  nicht  aufhebt,  sondern  eine  neue  selbständige
  und  zwar  blos  persönliche  Verpflichtung  des
Klägers  festsetzt,  ohne  daß  sie  jedoch  mit  dem  dinglichen
  Rechte  selbst,  welches  der  Gegenstand  des
früheren  Vertrages  war,  im  Zusammenhange  steht.

Ein  solcher  nachfolgender  Vertrag  ist  nur  dann
in  der  notariellen  Form  des  vorausgehenden  Hauptvertrages
  zu  errichten,  wenn  er  das  dingliche  Recht,
welches  den  Gegenstand  des  letzteren  bildete,  selbst
betrifft,  also  dasselbe  aufhebt,  ändert,  erweitert  oder
einschränkt.

Die  neue  Verpflichtung  des  Cedenten,  für  die
Einbringlichkeit  der  abgetretenen  Forderung  Sicher-
        <pb n="218" />
        192  Hypothekford.  Cession.  Haftung  pro  nom.  bono.

heit  zu  leisten,  ändert  aber  die  dingliche  Eigenschaft
des  Gegenstandes  der  Cession  nicht  und  setzt  auch
letztere  in  keiner  Beziehung  außer  Wirksamkeit,  sondern
  enthält  nur  einen  Zusatz  zu  der  rein  persönlichen
  Nebenbestimmung  bezüglich  der  erwähnten
Haftung  des  Cedenten.“

OAGErk.  v.  21.  Febr.  1868  RNr.  14836½  7

Nachschrift  des  Einsenders.  Unter  welchen
Umständen  im  Falle  I  die  Uebernahme  der  Haftung
pro  nomine  bono  erfolgt  sei,  läßt  sich  aus  den
oberstrichterlichen  Gründen  nicht  mit  solcher  Bestimmtheit
  entnehmen,  daß  man  behaupten  könnte,
es  sei  dem  Cessionar  durch  diese  Entscheidung  zu
wehe  geschehen.  Indessen  sind  die  Gründe,  in  welchen
  gesagt  wird,  daß  auch  die  nachfolgende
Haftungsübernahne  ohne  notarielle  Beurkundung
nichtig  wäre,  jedenfalls  nicht  von  der  Art,  daß  sie
nicht  durch  die  Gründe  sub  II  et  III  vollständig
widerlegt  wären.

Man  kann  aber,  obschon  weit  entfernt,  die
Gründe  sub  rechtfertigen  zu  wollen,  dennoch  behaupten,
  es  fehle  denselben  nicht  an  logischem  Zusammenhange
  mit  der  vom  obersten  Gerichtshofe
biöher  festgehaltenen  Ansicht,  daß  bei  der  nicht  beurkundeten
  Cession  einer  Hypothekforderung  nicht  blos
die  vertragsmäßige  Abtretung  der  Hypothek,  sondern
auch  die  Abtretung  des  Forderungsrechtes  nichtig
sei,  weil  diese  die  Grundlage  für  die  nothwendige
  Abtretung  der  Hypothek  sei.  Denn  in  völlig
gleicher  Weise  bildet  der  die  Haftung  pro  nomine
bono  festsetzende  Vertrag  und  die  du  den  Grund
desselben  dem  Cessionar  geleistete  Entschädigung
(vgl.  oben  S.  72—74)  die  Grundlage  zur  nothwendigen
  Rückcession  der  Hypothetforderung  an
den  Cedenten.  Rm

Redakt.:  Or.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="219" />
        Lamstag  den  20.  Juni  1868.  33.  Jahrgang.  P  13.
Dr.  J.  A.  Bensfert's
Blätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

In  dai  It:  —  ½  Gession  von  Hypotheken.  Zu  r.,  "1in  des  Noetariatsge=Frkst

  (  —  Das  Wort  „Geding“  aei  ba

43  Nr.  E  E  vom  Chegedlage,  nich!l  a  8  vom  Erdgedinge  zu

verstehen.  —  Zur  Be  eschlutzfalsung  auf  aas  Voruntersuchung  wegen

belrüglicher  Verleitung  einer  Person  zur  Unterzeichnung  einer  Urkunde
g  elnes  Nachlasses  ein  dforderung  ist

dasjenige  Gericht  zuländig,  in  dessen  Bezlrke  die  Unterzelchnung  der

detressenden  Urkunde  ghattgekunden  at.  —  Die  Zuständigkeit  des  bürgerlichen

  Stasgerichtes  begen  beurlaubte  Soldaten  erstreckt  sich  auch
*  die  währe  end  der  Dienstespräsenz  verudten  Uedertretknßen,  soferne
cin  Verhör

i  dem  Verdächligen.  cabgehalden  n  hat.  —

Bestellung  und  Cession  von  Bypotheken.  Zu  Art.  14
des  Notariatsgesetzes.
(Schluß.)

5)  Wenn  man  sich  auch,  sagt  V.78  Erörterung
S.  118)  weiter,  ein  Hypothekrecht  ohne  Forderung
  denken  könne,  so  doch  nicht  die  Cession  eines
solchen  ohne  Cession  einer  Forderung.  Eine  bloße
Kaution  könne  der  Berechtigte  Niemanden  abtreten,
sondern  nur  die  inzwischen  entstandene  Forderung
  mit  der  Hypothek.  Der  Cessionar  würde  z.  B.
für  eine  weitere  Kreditgebung  auf  dem  noch  nicht
erschöpften  Rechte  der  Kaution  kein  Hyp.-Recht
ohne  Zuthun  des  Schuldners  erlangen  können
(S.  4  des  HG.).

Hiegegen  ist  zu  bemerken,  daß  ein  Hyp.-Recht
ohne  Forderung  schlechterdings  undenkbar  ist;  es
genügt  aber,  wenn  diese  auch  nur  eine  künftige
oder  bedingte  ist;  Gönner's  Komm.  Bd.  1  S.  113
mit  Bezug  auf  fr.  5  pr.  de  pignor.  et  hyp.
(20,  1).

Aus  welchem  Grunde  eine  bloße  Kaution,  wenn
dasjenige,  wofür  sie  bestellt  wurde,  überhaupt  ces-Neue

  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="220" />
        194  Bestellung  und  Cession  von  Hypotheken.

sibel  ist,  nicht,  sondern  immer  nur  das  schon  wirklich
  entstandene  Forderungsrecht  nebst  der  Hypothek
  abgetreten  werden  könnte,  ist  nicht  einzusehen,
da  ja  auch  künftige  (blos  mögliche)  und  namentlich
  bedingte  Forderungen  Gegenstand  der  Cession
sein  fönnen  (Const.  3  de  don.  (8,  54);  Bayer.
LR.  Th.  II  Kap.  III  8.  8  Nr.  5).  Hat  also  z.  B.
ein  Dritter  dem  Gläubiger  für  richtige  Zinszahlung
des  Schuldners  hypothekarische  Kaution  geleistet,  so
geht  diese  Kaution  mit  der  Cession  der  Forderung
kraft  des  Gesetzes  auf  den  neuen  Gläubiger  über,
auch  wenn  ein  Zinsrückstand  nicht  besteht.

V.  beruft  sich  zwar  für  seine  Meinung  auf
§.  4  d.  HG.;  man  wird  jedoch  schwerlich  im  Stande
sein,  einen  Zusammenhang  dieses  Citates  mit  dem
vorliegenden  Gegenstande  auszuforschen.

6)  Bekanntlich  stützen  sich  diejenigen,  welche
die  Hyp.-Cessionen  nicht  unter  Art.  14  des  N
stellen,  darauf,  daß  die  Hypothek,  als  Nebensache,
dem  Schicksale  der  Forderung,  als  der  Hauptsache,
folge  und  mit  dieser  kraft  des  Gesetzes  auf  den
Cessionar  übergehe.

V.  behauptet  nun  (S.  119  Nr.  11),  hierin
liege  eine  petitio  brincipli;  denn  es  sei  erst  zu
beweisen,  daß  die  betreffenden  Bestimmungen  des
römischen  Rechtes  und  des  bayer.  LRN.  Thy.  II
Kap.  III  §.  8  Nr.  7  hierin  noch  gelten.  Und  nun
wird  ausgeführt,  daß  dieselben  durch  die  Beseitigung
  der  römischen  Vertragsformen  und  durch  das
im  bayer.  Hyp.-Gesetze  herrschende  Prinzip  der
Spezialntät  der  Hypotheken,  sowie  Überhaupt  durch
die  formelle  Seite  unseres  Hypothekenrechtes  nicht
nur  wesentlich  limitirt,  sondern  (S.  120  a.  E.)
vollständig  ausgeschlossen  seien.

Diese  Doktrin  ist  jedenfalls  neu,  und  das
Verdienst  ihres  Schöpfers  soll  durch  eine  Widerleg-
        <pb n="221" />
        Bestellung  und  Cession  von  Hypotheken.  195

ung,  welche  die  Leser  dieser  Blätter  sicher  nicht  erwarten,
  hier  auch  nicht  zu  trüben  versucht  werden.

Als  ein  Ausfluß  dieser  Doktrin  erscheint  aber
die  beigefügte  Behauptung,  daß,  wenn  dem  Cedenten
  bei  der  Cession  die  Existenz  des  Hyp.-Rechtes
unbekannt  war,  er  dasselbe  auch  nicht  habe  abtreten
wollen,  und  es  sei  daher  nicht  mehr  als  billig,  daß
es  der  Cessionar,  wenn  er  es  haben  wolle,  nachträglich
  notariell  erwerbe.

Wie  war  es  nun  aber,  so  muß  man  fragen,
mit  der  Hypothek  in  der  Zwischenzeit?  Flatterte  sie
in  der  Luft  oder  befand  sie  sich  in  der  Halle  der
Erwartung?

Wenn  man  nicht  annimmt,  daß  in  solchem
Falle  die  Hypothek  durch  die  Cession  der  Forderung
kraft  des  Gesetzes  auf  den  Cessionar  übergegangen
sei,  so  mußte  sie,  da  sie  losgetreunt  von  der  Forderung
  nicht  bestehen  konnte,  untergegangen  sein,
und  wenn  sie  untergegangen  ist,  so  kann  sie  nachträglich
  nicht  mehr  cedirt  werden.

7)  Auf  S.  121  Nr.  12  findet  sich  die  Behauptung,
  daß  eine  Hyp.-Bestellung  für  die  Forderung
  auch  ohne  Mitwirkung  des  Gläubigers  zum
Vertrage  erwachsen  könne,  während  die  Kaution,
die  Hypothekbestellung  ohne  Forderung,  und  die
sonstigen  formellen  Erklärungen  vor  dem  Hyp.-Amte
theils  Anomalieen  seien,  welche  aus  der  Nichtübereinstimmung
  des  Hyp.=  und  Not.-Gesetzes  herrühren
und  mit  einer  neuen  Civilgesetzgebung  verschwinden
werden,  theils  auf  dem  Verkehrsbedürfnisse  basiren.

Eine  Hypothekbestellung  ohne  Mitwirkung  des
Gläubigers  ist  als  Vertrag  rechtlich  undenkbar;
wahrscheinlich  wollte  V.  statt  der  Worte  „ohne
Mitwirkung“  sagen  „ohne  ausdrückliche  Willenserklärung.“


Aber  auch  in  dieser  Voraussetzung  wäre  V.'s
Behauptung,  da  er  ja  den  Hyp.-Bestellungsvertrag

*
        <pb n="222" />
        196  Bestellung  und  Cession  von  Hypotheken.

dem  Art.  14  des  NG.  unterwirft,  wenigstens  eine
Inkonsequenz,  weil  die  im  Art.  14  vorgeschriebene
Form  nur  eine  ausdrückliche  und  urkundliche,  nicht
aber  eine  stillschweigende  Willenserklärung  zuläßt.
Die  Acceptation  des  Gläubigers  müßte  daher  jeden—
falls  eine  fiktive  sein;  hiezu  bedürfte  man  aber
einer  positiven  Vorschrift,  welche  nicht  besteht,  und
mit  gesunden  Rechtsgrundsätzen,  wie  unschwer  gezeigt
  werden  könnte,  auch  nicht  vereinbar  wäre.

Daß  die  bloße  Kaution  eine  Hypothek  ohne
Forderung  sei,  ist  wieder  unrichtig,  wenigstens  ungenau,
  da  sie  nur  eine  Hypothek  ohne  gegenwärtige,
  aber  nicht  ohne  Beziehung  auf  eine  künftige
oder  bedingte  Forderung  ist  (siehe  oben  Nr.  5),
während  die  Behauptung,  daß  die  hypothekarische
Kaution  (welche  doch  schon  im  römischen  Rechte
bekannt  war),  eine  aus  der  Nichtübereinstimmung
unseres  Hyp.=  und  Not.-Gesetzes  herrührende  Anomalie
  sei,  und  (da  sie  doch  ein  unabweisliches  Rechtsbedürfniß
  ist)  mit  einer  neuen  Civilgesetzgebung  verschwinden
  werde,  doch  auf  einen  gar  zu  eigenthümlichen
  Gedankengang  hinzudeuten  scheint.

8)  Das  in  diesen  Blättern  Bd.  XXXI  S.  195
mitgetheilte  oberstrichterliche  Erkenntniß  spricht  aus,
daß  die  Cession  einer  mit  einem  Hypothektitel  versehenen
  Forderung,  obwohl  dieses  Geschäft  nicht
unmittelbar  ein  dingliches  Recht  betreffe,  unter
die  Vorschrift  des  Art.  14  falle,  da  derselbe  nicht
unterscheide,  ob  der  Vertrag  das  dingliche  Recht
unmittelbar  oder  nur  mittelbar  betreffe.

V.  billigt  diese  Entscheidung  und  wendet  sich
nun  gegen  die  derselben  in  diesen  Blättern  beigefügte
  Nachschrift,  in  welcher  erörtert  ist,  daß  ein
solcher  Cessionsvertrag  in  Haupt=  und  Nebensache
nur  persönliche  Rechte  zum  Gegenstande  habe.

Ein  solches  Argument,  so  sagt  er,  gehe  zu
weit;  denn  ein  notarieller  Kaufvertrag  über  ein
        <pb n="223" />
        Bestellung  und  Cession  von  Hypotheken.  197

Grundstück  erzeuge  auch  nur  ein  persönliches
Recht,  welches  mit  einer  Forderungsklage  geltend
gemacht  werde;  aber  er  betreffe  doch  das  Eigenthum.
  So  betreffe  auch  obiger  Cessionsvertrag
ein  dingliches  Recht.  ·

Man  muß  absichtlich  die  Augen  verschließen,
um  den  wesentlichen  Unterschied  dieser  beiden  Fälle
zu  übersehen.

Die  Verbindlichkeit  des  Verkäufers  und  die
derselben  entsprechende  Klage  des  Käufers  geht  nicht,
wie  V.  annimmt,  auf  Uebertragung  des  Eigenthumes,
  denn  der  Verkäufer  prästirt  nur  das  habere
licere;  sie  geht  aber  auf  die  Ueberlieferung  des
Grundstückes,  sohin  unmittelbar  auf  die  Besitzveränderung
  einer  unbeweglichen  Sache,  und  diese
Besitzveränderung  ist  es,  welche  den  Art.  14  anwendbar
  macht.

Die  Verbindlichkeit  des  Cedenten  geht  dahin,
daß  er  dem  Cessionar  gestatte  und  denselben  in  den
Stand  setze,  die  cedirte  Forderung  mit  den  ihr  anklebenden
  Rechten  für  seine  eigene  Rechnung  geltend
zu  machen.  Die  auf  Vertragserfüllung  gerichtete
Klage  des  Cessionars  gegen  den  Cedenten  einer  nur
mit  einem  Titel  zur  Hypothek  versehenen  Forderung
geht  also  ausschließend  nur  auf  Gewährung  persönlicher
  Rechte,  zu  welchen  bekanntlich  auch  der  Hyp.=Titel
  gehört.

Mag  es  auch  zweifelhaft  sein,  ob  die  Cession
einer  Hyp.-Forderung  dem  Art.  14  unterliege,  so
läßt  sich  doch  zuverlässig  behaupten,  daß  letzteres
bei  der  Cession  einer  nur  mit  einem  Hypothektitel
versehenen  Forderung  nicht  der  Fall  sei,  wenn  man
nicht  annimmt,  daß  zur  Anwendbarkeit  des  Art.  14,
da  der  Hypothektitel  immer  nur  das  Mittel  zur
möglichen,  keineswegs  aber  sicheren  Erwerbung
der  Hypothek  bietet,  auch  die  mittelbare  Beziehung
  zu  einem  dinglichen  Rechte  ausreiche.
        <pb n="224" />
        198  Bestellung  und  Cession  von  Hypotheken.

Es  ist  daher  gewiß  ein  auffallender  Widerspruch,
  wenn  V.  (S.  121)  behauptet,  daß  ein
solcher  Cessionsvertrag  ein  dingliches  Recht  (im
Sinne  des  Art.  14)  betreffe,  und  wenn  er  schon
auf  der  nächsten  Seite  122  ausdruͤcklich  hervorhebt,
  unter  den  Worten  „Verträge,  welche  ein
dingliches  Recht  betreffen“,  verstehe  der  Sprachgebrauch
  und  die  Rechtswissenschaft  nur  unmittelbare,
nicht  auch  mittelbare  Beziehungen.

9)  V.  greift  die  eben  bemerkte  Nachschrift
(Bd.  XXXI  S.  201)  noch  weiter  an  und  sagt,
ob  man  die  Hypotheken  zu  den  Mobilien  oder  Immobilien
  rechne,  sei  gleichgiltig;  jedenfalls  seien  sie
dingliche  Rechte  an  unbeweglichen  Sachen,  wobei
übrigens  mit  Recht  darauf  hingewiesen  werde,  daß
Hypotheken  schon  nach  der  Art,  wie  man  sie  in
Pfand  geben  könne  (F.  53  u.  155  des  HG.),  als
Immobilien  zu  betrachten  seien.  Worauf  man  die
Hyrothekklage  zu  richten  habe,  sei  gleichfalls  belanglos.


Die  Nachschrift  hat  diese  Fragen  lediglich
in  Beziehung  auf  das  bayer.  LR.  angeregt.
Dieses  kennt  auch  (Th.  II  Kap.  II  8.  2)  ein
Eigenthum  an  unkörperlichen  Dingen,  behandelt
die  Cession  (Kap.  III  §.  8)  unter  den  Arten  der
Eigenthumserwerbung,  und  die  Anmerkungen
sagen  zu  §.  8  Nr.  1  lit.  b,  unter  Cession  verstehe
man  jene  Handlung,  da  wir  unsre  Gerechtsame  an
Jemand  andern  eigenthümlich  überlassen  und
abtreten.

Man  kann  sich  daher  nicht  wundern,  wenn
viele  Praktiker  die  Cession  als  Eigenthums-Uebertragung
  behandelt  wissen  wollen.  Kann  dieses  geschehen,
  so  fallen  darüber,  daß  Hyp.-Cessionen  dem
Art.  14  unterliegen,  alle  Zweifelsgründe  hinweg,
wenn  die  Hyp.-Forderungen  unter  die  Immobilien
zu  zählen  sind.
        <pb n="225" />
        Bestellung  und  Cession  von  Hypotheken.  199

Die  Frage,  ob  letzteres  wirklich  der  Fall  sei,
ist  alfo  keineswegs  müßig,  sondern  zunächst  entscheidend
  und  die  Beantwortung  derselben  wird
von  berühmten  Rechtslehrern  daraus  geschöpft,  daß
die  actio  hypothecaria  auf  die  Ueberlassung  des
Hypothekobjektes  gerichtet  werde,  weshalb  der  Verfasser
  der  Nachschrift  den  Vorwurf  V.8,  hier  Ungehöriges
  eingemengt  zu  haben,  um  so  leichter  trägt,
als  er  ihn  mit  jenen  Rechtslehrern  zu  theilen  hat.

Uebrigens  bildet  die  Frage,  ob  Hypothek-Forderungen
  zu  den  Mobilien  oder  Immobilien  zu  zählen
seien,  eine  alte  und  bekannte  Kontroverse,  als  welche
sie  auch  in  der  Nachschrift  bezeichnet  wurde.  V.  ist
zwar  mit  derselben  schnell  fertig,  indem  er  sagt,  schon
die  Art,  wie  man  Hyp.-Forderungen  nach  §.  53  u.
155  des  HG.  in  Pfand  geben  könne,  beweise,  daß
sie  zu  den  Immobilien  gehören;  man  wird  aber
besser  thun,  zu  sagen,  daß  hiedurch  gar  nichts  bewiesen
  werde,  weil  das  Hyp.-Ges.  über  die  Form
und  das  Wesen  der  Verpfändung  einer  Hyp.-Forderung
  eine  Bestimmung  nicht  enthält,  und  auch
die  Eintragung  nicht  zur  Giltigkeit  der  Verpfändung
fordert,  sondern  sie  dem  Pfandnehmer  nur  gestattet,
  damit  er  hiedurch  gegen  die  Wirkungen  der
Oeffentlichkeit  des  Hyp.-Buches  geschützt  werde.
Dieses  sagt  schon  der  Wortlaut  des  §.  53  des
Hyp.-Ges.  und  ist  noch  näher  ausgeführt  in  Gönner's
  Komm.  Bd.  I  S.  440  8.  III  und  Bd.  II
S.  279  mit  Bezug  auf  S.  272.

Es  ist  gewiß  ein  löbliches  Bestreben,  wenn
man  nach  Gründen  sucht,  nach  welchen  zum  Hyp.=Bestellungs=
  und  Cessionsvertrage  die  einseitige
Notariatserklärung  des  Schuldners  (Bürgen)  bezw.
        <pb n="226" />
        200  Zum  bayer.  LR.  Th.  1  Kap.  VI  K.  43  Nr.  1.

des  Cedenten  genügt;  denn  die  Anforderung  einer
durch  Mitwirkung  beider  Kontrahenten  zu  Stande
gekommenen  Notariatsurkunde  schlägt  dem  Hyp.=Verkehr
  unzweifelhaft  eine  sehr  tiefe  Wunde.

Ohne  dem  Gesetze  einen  Zwang  anzuthun,  kann
man  diese  Gründe  darin  finden,  daß  man  den
Hyp.-Bestellungsvertrag,  als  den  speziellen  Vorschriften
  des  Hyp.-Ges.  unterworfen,  und  den  Hyp.=Cessionsvertrag,
  als  in  der  Hauptsache  nur  ein
rersönliches  Recht  betreffend,  außerhalb  der  Herrschaft
  des  Art.  14  stellt;  geht  aber  dieses  nicht  an,
so  wird  es  auch  nicht  gelingen,  an  der  Hand  des
Gesetzes  zu  zeigen,  daß  eine  einseitige  Notariatserklärung
  genüge;  vielmehr  wird  dann  nur  ein  neues
Gesetz  Abhilfe  schaffen  können.

Die  Bestimmung  der  GO.  Kap.  XX  F.  9
Nr.  4  ist  in  dieser  Beziehung  so  klar,  daß  hierüber
noch  niemals  ein  Zweifel  entstanden  ist;  und  die
Ausdehnung  derselben  auf  das  ganze  Gebiet  des
Notariatsgesetzes  nebst  einer  gleichen  Bestimmung
hinsichtlich  der  Beurkundung  freiwilliger  Hyp.-Cessionen
  würde  dem  ganzen  Streite  ein  Ende  machen.

m.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern
rechts  des  Bheines.

Das  Wort  „Geding“  im  bayer.  LR.  Th.  1  Kap.  VI  K.  43
Nr.  1  ist  nur  vom  Ehegedinge,  nicht  aber  auch  vom  Erbgedinge
  zu  verstehen.

Die  Eheleute  Johann  und  Magdalena  J.  hatten
ihrem  die  Konstituirung  eines  Heirathsgutes  und
einer  Widerlage  enthaltenden  Ehevertrage  auch  einen
Erbvertrag  beigefügt,  nach  welchem  der  überlebende
Ehetheil  Erbe  des  vorabsterbenden  werden  sollte.

Als  nun  die  Ehe  aus  Verschulden  des  Ehemannes
  auf  Lebensdauer  der  Ehegatten  getrennt
        <pb n="227" />
        Zum  bayer.  LR.  Th.  1  Kap.  VI  §K.  43  Nr.  1.  201

wurde,  nahm  die  Ehefrau,  weil  ihr  Ehemann  als
vorabgestorben  zu  betrachten  sei,  unter  Beziehung
auf  das  bayer.  LR.  Th.  I  Kap.  VI  §S.  43  Nr.  1
das  beiderseitige  Gesammtvermögen  in  dem  Stande,
in  welchem  es  sich  zur  Zeit  der  eingetretenen  Ehetrennung
  befunden  hat,  in  Anspruch.  Sie  wurde
jedoch  mit  diesem  Anspruche  zurückgewiesen,  wofür
der  oberste  Gerichtshof  folgende  Gründe  aufgestellt  hat.

„Wenn  das  bayerische  Landrecht  mit  der  Bestimmung
  des  Th.  1  Kap.  VI  §S.  43  Ziff.  1  bei
einer  Ehescheidung  aus  Verschulden  des  Ehemannes
der  Ehefrau  die  Befugniß  einräumt,  Alles  zu  sich
zu  nehmen,  was  ihr  auf  den  Fall,  wenn  der  Mann
vor  ihr  gestorben  wäre,  von  Geding  oder  von  Rechtswegen
  gebührt  hätte,  so  hat  es  damit  keineswegs
für  die  Ehescheidung  eine  durchgreifende  Rechtäfiktion
des  Todes  auf  Seite  des  Ehemannes  und  den
Fall  eines  Erbganges  geschaffen,  sondern  nur  der
Aufhebung  und  Sonderung  der  Vermögensverhältnisse,
  wie  sie  in  der  Ehe  nach  dem  gesetzlichen  oder
vertragsmäßigen  Güterstande  bis  zum  wirklichen
Tode  eines  Ehegatten  in  Geltung  sich  befunden  haben,
Ausdruck  gegeben.  Es  geht  dieß  aus  der  Vorschrift,
welche  der  obigen  Bestimmung  des  8.  43  Nr.  1
weiter  beigefügt  ist,  wie  auch  aus  den  Erlänterungen
  in  den  Anmerkungen  zu  dieser  Gesetzesstelle
zweifellos  hervor.

Was  die  letzteren  betrifft,  so  sprechen  iwar
die  Ausführungen  in  Leyser's  Meditationen  Spez.
579,  auf  welche  Freiherr  von  Kreittmayr  Bezug
  nimmt,  in  jenen  Orten,  in  welchen  nach  dem
bestehenden  Partikularrechte  dem  überlebenden  Ehegatten
  ein  Erbrecht  in  weiterem  Umfange,  als  das
römische  Recht  ein  solches  zuläßt,  oder  ein  besonderer
Erbantheil  eingeräumt  ist,  dem  unschuldigen  Ehegatten
  bei  der  Ehescheidung  jene  Vermögenstheile
zu,  welche  dieser  bei  dem  Todesfalle  des  schuldigen
        <pb n="228" />
        202  Zum  bayher.  LR.  Th.  I  Kap.  VI  K.  43  Nr.  1.

Ehegatten  erhalten  hätte;  aber  es  ist  hier  blos  von
der  gesetzlichen  Erbfolge  die  Rede  und  keineswegs
eine  unbedingte  Rechtsfiktion  des  Todes  des  schuldigen
  Theiles  aufgestellt,  sondern  nur  die  Vermögensstrafe
  begründet,  die  dem  unschuldigen  Gatten
als  Entschädigung  für  den  Entgang  der  Erbfolge
zukommen  soll.  Daß  der  schuldige  Theil  als  vorabgestorben
  angesehen  werde,  soll  nur  in  der  Einschränkung
  auf  den  Zweck  gelten,  daß  dem  schuldigen
Theile  die  Möglichkeit  benommen  werde,  den  anderen
Ebetheil  in  den  Verlust  des  ihm  nach  den  Gesetzen
gebührenden  Erbantheiles,  der  ihm  weder  durch  letzten
  Willen  noch  durch  Vertrag  entzogen  werden
kann,  durch  den  Ehebruch  zu  versetzen,  und  auf  diese
Weise  durch  ein  Delikt  für  den  unschuldigen  Theil
eine  ungünstigere  Lage  herbeizuführen.  (Leyser
a.  a.  O.  Spec.  579,  Nr.  VI).

Es  handelt  sich  daher  nach  dieser  Auffassung
nicht  um  eine  rechtliche  Folge  der  Ehetrennung,
sondern  um  eine  Vermögensstrafe,  deren  Betrag
sich  nach  dem  Umfange  des  Intestaterbrechtes  des
unschuldigen  Ehegatten  bemißt.  In  der  Anwendung
  auf  das  bayer.  Landrecht  geht  auch  von  Kreittmayer
  nach  Inhalt  der  Anmerkungen  über  die
ehelichen  Güterstandesverhältnisse,  wie  sie  sich  nach
dem  Ehevertrage  oder  ohne  solchen  nach  dem  Gesetze
  gestalten,  nicht  hinaus,  und  er  erörtert  die
Folgen  der  Scheidung  und  die  Vermögensstrafen  nur
nach  Maßgabe  der  landrechtlichen  Bestimmungen
des  §.  35  Th.  I  Kap.  VI  und  flg.,  welche  voraussetzen,
  daß  durch  einen  Erbvertrag  eine  Vorsehung
nicht  getroffen  wurde.

Er  verweist  dabei  auf  die  Quelle  der  Vorschriften
  des  Landrechtes,  nämlich  auf  das  Landrecht
von  1616  Tit.  1  Art.  VI,  welches  eine  unbedingte
Rechtsfiktion  des  Todes  für  den  bezeichneten  Fall
gleichfalls  nicht  kennt,  und  gibt,  indem  er  unter
        <pb n="229" />
        Zum  bayer.  LR.  Th.  I  Kap.  VI  8.  43  Nr.  1.  203

Ziff.  1  der  Anmerkungen  a.  a.  O.  die  Giltigkeit
der  Schenkungen,  welche  die  Ehefrau  von  dem
schuldigen  Ehemanne  erhalten  hat,  in  der  Schwebe
beläßt,  bis  solche  durch  den  wirklichen  Tod  des
Schenkers  bestätigt  oder  ausdrücklich  von  ihm  widerrufen
  werden,  deutlich  kund,  daß  bei  der  Aufstellung,
der  schuldige  Theil  werde  in  Ansehung  des  anderen
gleichsam  für  abgestorben  erachtet,  keineswegs  die
völlige  Gleichstellung  der  Vermögensverhältnisse  mit
dem  Eintritte  des  wirkliches  Todes  des  einen  Ehegatten
  in's  Auge  gefaßt  sei.

Mit  einer  Rechtsfiktion  des  Todes  ist  es  aber
nicht  minder  unvereinbar,  wenn  das  Gesetz  verordnet,
  daß  außer  der  Zutheilung  desjenigen,  was  der
Ehefrau  von  Geding  oder  von  Rechtswegen  gebührt
hätte,  weiter  noch  aufgehoben  werde,  was  sie  dem
Manne  durch  letztwillige  Verfügung  #ugedacht  hat;
denn  gegenüber  der  Kraft  einer  Rechtsfiktion  des
Todes  konnte  es  dieser  besonderen  Bestimmung  nicht
bedürfen;  und  es  läßt  sich  ebensowenig  die  Vorschrift,
  daß  die  Ehefrau  zu  sich  nehme,  was  ihr
von  Geding  gebührt,  auf  einen  wechselseitigen  Erbvertrag
  anwenden,  weil  neben  derselben  die  weitere
Bestimmung  dessen,  was  sonst  noch  von  dem  Vermögen
  des  Mannes  ihr  zufalle,  als  völlig  überflüssig
ohne  Bedeutung  bliebe.  Unter  dem  Geding  kann
daher  hier  nur  ein  Ehevertrag  verstanden  werden,
und  der  Einklang  der  gesetzlichen  Anordnungen
des  S.  13  Nr.  1  a.  a.  O.  in  ihren  einzelnen  Theilen
  steht  fest,  wenn  die  Auslegung  auf  das  Maß
der  Grundsätze  des  römischen  und  kanonischen
Rechtes  1),  denen  die  Bestimmungen  des  Landrechtes
von  1616  wie  die  benannten  des  geltenden  Gesetzes

1)  Nach  diesen  könnte  sich  die  Ehefrau,  selbst  wenn  der
Mann  nach  der  Trennung  wirklich  verstorben  wäre,
nicht  mehr  auf  den  Erbvertrag  berufen.  Val.  Bl.
f.  RA.  Bd.XXXII  S.  326.  —  Note  des  Einsenders.
        <pb n="230" />
        204  Betrug.  Kompetenz.

im  Wesentlichen  mit  Ausnahme  einzelner  statutarischen
  Abweichungen  entnommen  sind,  zurückgeführt
  wird.

Insoferne  es  sich  daher  bei  den  vom  Landrechte
für  die  Ehescheidung  festgesetzten  Wirkungen  nur  um
die  Sonderung  des  Vermögens  nach  dem  gesetzlich
oder  vertragsmäßig  unter  den  Ehegatten  bestandenen
Güterstande  unter  Eintritt  gewisser  Vermögensstrafen
und  um  die  Aufhebung  der  von  dem  unschuldigen
Ehegatten  durch  letztwillige  Verfügung  dem  schuldigen
Theile  gemachten  Zuwendungen,  in  keiner  Weise
aber  um  den  Fall  eines  Erbganges  und  um  die
Beerbung  des  schuldigen  Gatten  handelt,  kann  nur
der  zwischen  den  Streittheilen  abgeschlossene  Ehevertrag
  maßgebend  sein,  und  die  Ehefrau  aus  dem
beigefügten  Erbvertrage  für  die  Erwerbung  des  Ge—
sammtvermögens  des  Ehemannes  nach  dem  Stande
der  Trennungszeit  einen  Anspruch  nicht  ableiten.“

OAGE.  v.  3.  März.  1868  RNr.  6856/61.
Rm.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes,  Kompetenzkonflikte
  unter  Gerichten  betr.

1.

Zur  Beschlußfassung  auf  die  Voruntersuchung  wegen  betrüglicher
  Verleitung  einer  Person  zur  Unterzeichnung  einer  Urkunde
  über  die  Gewährung  eines  Nachlasses  an  einer  Schuldforderung
  ist  dasjenige  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke
die  Unterzeichnung  der  betreffenden  Urkunde  stattgefunden  hat.

Der  Untersuchungsrichter  am  k.  Bezirksgerichte
Fürth  leitete  gegen  den  Handelsmann  H.  W.  von
Fürth  strafrechtliche  Untersuchung  ein,  welche  dahin
gerichtet  ist,  daß  H.  W.  am  5.  Februar  1866  dem
Bauerssohn  J.  M.  von  Klingen,  der  ihm  an  diesem
Tage  sein  hypothekarisch  versichertes  Elterngut  von
8350  fl.  cedirt  hatte,  eine  auf  den  4.  Februar  1866
        <pb n="231" />
        Betrug.  Kompetenz.  205

lautende  von  ihm  —  H.  W.  —  geschriebene  Urkunde
  mit  dem  Bemerken  vorlegte,  daß  dieselbe  nur
eine  Quittung  über  eine  Abschlagszahlung  von  200  fl.
an  der  Cessionsvaluta  sei,  hiebei  aber  verschwieg,
daß  diese  Urkunde  auch  den  Passus  „4000  fl.  Nachlaß“
  enthielt,  und  hiedurch  betrügerischer  Weise  den

M.  veranlaßte,  durch  seine  Unterschrift  auch
diesen  angeblichen  Nachlaß  zu  bestätigen;  daß  ihn
ferner  H.  W.  auf  gleiche  Weise  am  4.  Febr.  1866
zu  Aichach,  am  5.  März  zu  Augsburg  und  am
16.  September  1866  wiederholt  zu  Aichach  zur  Unterzeichnung
  von  drei  weiteren  Quittungen  über  geleistete
  Abschlagszahlungen,  in  welchen  jedesmal  der
obenerwähnte  Nachlaß  konstatirt  war,  betrügerischer
Weise  bewog,  und  daß  H.  W.  von  J.  M.  bei  dem
Bezirkögerichte  Fürth  auf  Bezahlung  des  Restes  der
Cessionsvaluta  von  6950  fl.  belangt,  in  seiner  Vernehmlassung
  obige  Quittungen  abschriftlich  produzirte
  und  unter  Bezugnahme  auf  dieselben  nur
mehr  2950  fl.  schuldig  zu  sein  behauptete.

Nach  durchgeführter  Voruntersuchung  verwies
das  k.  Bezirksgericht  Fürth  die  Sache  an  das  k.
Bezirksgericht  Aichach  zur  Beschlußfassung,  weil  die
Urkunde  vom  4.  Febr.  1866,  welche  die  Grundlage
gegenwärtiger  Untersuchungssache  bilde,  den  gepflogenen
  Erhebungen  nach  in  Aichach  unterzeichnet
worden  sei,  und  durch  diese  Unterzeichnung  das
Verbrechen  des  Betruges  indizirt  erscheine.

Nachdem  hierauf  das  k.  Bezirksgericht  Aichach
durch  Beschluß  vom  11.  März  1868  die  Sache  an
das  k.  Appellationsgericht  von  Oberbayern  verwiesen
hatte,  erachtete  letztgenannter  Gerichtshof  sich  und
beziehungsweise  das  k.  Bezirkögericht  Aichach  zur
Beschlußfassung  über  die  geführte  Untersuchung  nicht
für  zuständig,  weil  das  hier  in  Frage  stehende  Verbrechen
  des  Betruges  in  Aichach,  woselbst  J.  M.
die  erste  Urkunde  unterschrieb,  nur  vorbereitet,  in
        <pb n="232" />
        206  Beurlaubte  Soldaten.  Uebertretungen.  Kompetenz.

Fürth  dagegen  durch  Gebrauch  der  fraglichen  Quittungen
  vollendet  worden  sei.

Der  hienach  vorliegende  verneinende  Kompetenzkonstikt
  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  in  nachstehender
  Weise  entschieden:

In  Erwägung,

daß  zwar  nach  Art.  314  des  St  G.  der  Betrug
  erst  dann  vollendet  ist,  wenn  die  Benachtheiligung
  des  Betrogenen  an  seinem  Vermögen  eingetreten
  ist,  daß  aber  ein  solcher  Vermögensnachtheil  bei
dem  Aufgeben  eines  Rechtes  von  Seite  des  Betrogenen
  für  diesen  schon  mit  Unterzeichnung  der  den
nachtheiligen  Vertrag  enthaltenden  Urkunde,  sohin
im  Sinne  der  gegenwärtigen  Anschuldigung  mit
Unterzeichnung  der  den  Nachlaß  von  4000  fl.  an
der  Cessionsvaluta  konstatirenden  Urkunde  vom  4.
Februar  1866  als  existent  erscheint;

daß  im  vorliegenden  Falle  die  Anschuldigung
darauf  gerichtet  ist,  H.  W.  habe  den  J.  M.  zur
Unterzeichnung  der  fraglichen  Urkunde  in  Aichach
betrüglich  verleitet,  und  daß  daher  die  richterliche
Würdigung  dieser  Handlung  zur  Zuständigkeit  des
Bezirksgerchtes  Aichach  und  beziehungsweise  des
Appellationsgerichtes  von  Oberbayern  kompetirt;  aus
dirsen  Gründen  erkennt  der  oberste  Gerichtshof:

daß  zur  Beschlußfassung  auf  die  Voruntersuchung
  in  dieser  Sache  das  k.  Appellationsgericht  von
Oberbayern  zuständig  ist.

Erk.  d.  OG.  v.  19.  Mai  1868,  UB.  Nr.  102.

2.
Die  Zuständigkeit  des  bürgerlichen  Strafgerichtes  gegen  beurlaubte
  Soldaten  erstreckt  sich  auch  auf  die  während  der  Diensteepräsenz
  verübten  Uebertretungen,  soferne  das  Militärgericht
  vor  eingelretener  Beurlaubung  noch  kein  Verhör  mit
dem  Verdächtigen  abgehalten  hat.
Bei  dem  auf  der  Festung  Wülzburg  detachirten
Divisionskommando  des  k.  15.  Jufanterie-Regimen=
        <pb n="233" />
        Beurlaubte  Soldaten.  Uebertretungen.  Kompetenz.  207

tes  König  Johann  von  Sachsen  kam  gegen  den
dienstpräsenten  Soldaten  Friedrich  Bleicher  zur  Anzeige,
  daß  er  für  den  Schanzsträfling  Adam  Adolf
ein  paar  Bundschuhe  verkauft,  den  Erlös  hievon
aber  für  sich  verwendet  habe.  Der  hierüber  vernommene
  Adolf  werthete  die  Schuhe  auf  3  fl.,  so  daß
also  eine  strafgesetzliche  Uebertretung  der  Unterschlagung
  indizirt  war.  Bleicher  wurde,  noch  ehe  er  vor
dem  Militärgerichte  deshalb  verhört  wurde,  beurlaubt,
und  übermittelte  hienach  das  15.  Junf.-Reg.  die
Sache  an  das  k.  Landgericht  Weißenburg  zur  weiteren
  Verfügung.

Dieses  Gericht  erkannte  jedoch  seine  Zuständigkeit
  zur  Einschreitung  gegen  Bleicher  deshalb  nicht
an,  weil  es  nur  wegen  der  von  den  Soldaten  im
Urlaube  verübten  Uebertretungen  dieselbe  für
gegeben  erachtete,  während  das  15.  Juf.-Reg.  nicht
den  Zeitpunkt  der  Begehung  der  That,  sondern  die
Thatsache  für  die  Zuständigkeit  entscheidend  bezeichnete,
  ob  der  Beschuldigte  zur  Zeit  der  Einschreitung
  gegen  ihn  unter  den  Waffen  stehe.  Nebstdem
stützte  das  Landg.  Weißenburg  seine  Inkompetenz
darauf,  daß  das  Regiment  in  dieser  Sache  schon
Untersuch  dlungen  vorgenommen  habe.

Der  hienach  vorliegende  verneinende  Kompetenzkonflikt
  wurde  von  dem  obersten  Gerichtshofe  in
nachstehender  Weise  entschieden:

In  Erwägung,

daß  die  Einschreitung  gegen  Militärpersonen  in
allen  Verbrechens=  und  Vergehensfällen  den  Militärgerichten
  zusteht  und  sich  diese  Zuständigkeit  auch
auf  die  Polizei-Uebertretungen  derselben  in  der  Regel
  erstreckt;  in  Ansehung  dieser  daher  den  Civilstrafgerichten,
  wie  in  der  allerhöchsten  Verordnung
vom  17.  Dez.  1825,  den  Wirkungskreis  2c.  der
obersten  Verwaltungsstellen  in  den  Kreisen  betr.,
§.  29  (Reg.-Bl.  S.  1067)  konftatirt  ist,  nur  in-
        <pb n="234" />
        208  Beurlaubte  Soldaten.  Uebertretungen.  Kompetenz.

soferne  als  es  sich  um  beurlaubte  Soldaten
handelt,  eine  Kompetenz  hiezu  ausnahmsweise  eingeräumt
  ist;

daß  das  Verfahren  in  strafgesetzlichen  Uebertretungssachen
  mit  dem  Verfahren  in  Polizei-Uebertretungen
nach  Inhalt  des  Einführungsgesetzes  zum  Strafund
  Polizei-Straf-Gesetze  vom  Jahre  1861  im  Wesentlichen
  gleichgestellt,  insbesondere  aber  die  beiderseitigen
  Kompetenzverhältnisse  ganz  gleich  regulirt
sind;

dat  die  Einschreitung  in  Ucbertretungs=  und  Polizei-Uebertretungssachen
  bei  den  Civil-Strafgerichten
mit  der  gegen  die  Beschuldigten  entweder  sogleich
unmittelbar  erlassenen  und  ihnen  mitgetheilten  Strafverfügung
  oder  mit  der  Vorladung  derselben  zur
öffentlichen  Sitzung,  bei  den  Militärgerichten  dagegen
  nach  den  militärischen  Vorschriften  mit  dem
Verhöre  des  Beschuldigten  beginnt  1);

daß  Bleicher  nach  Verübung  der  ihm  zur  Last  gelegten
  That  während  seiner  militär-dienstlichen  Präsenz
  hierüber  noch  nicht  vernommen  worden,  die
Einschreitung  demnach  gegen  denselben  nun  während
  seines  Urlaubes  veranlaßt  ist,  in  Bezug
auf  diese  also  nicht  das  Militär=  sondern  das  betreffende
  Civil-Strafgericht  gegen  Friedrich  Bleicher
vorzugehen  hat.

Aus  diesen  Gründen  erkennt  der  oberste  Gerichtshof:



daß  zum  Verfahren  gegen  den  beurlaubten  Soldaten

  Friedrich  Bleicher  das  bürgerliche  Strafgericht

  zuständig  ist.
Erk.  d.  OGH.  v.  4.  Juni  1868,  U.  Nr.  103.

1)  Lat  B.  f.  RA.  Erg.-Bd.  zum  31.  u.  32.  Jahrg.

Redakt.:  br.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enke)
n  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="235" />
        Lamstag  den  4.  Juli  1868.  33.  Jahrgang.  3  44
Dr.  J.  A.  Seussert's
Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhyhal-t:  Lenbsgirung  wesentgen.  was  aus  einem  notartell  beurkundeten  Im
ter  dem  Betrage  des  Ih  ukirten  Kaufscht  lihes
mattue  wurde.  Art.  14  des  Kontartetege  sebes  In  wieferne  "
die  für  ein  proje  tiirt  es  Aktien  unternehmen  versprochene  Theil
nahme  von  rechtsverbindlicher  Wirkung?

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtohofes  für  Payern
rechts  des  Rheines.

1.

Kondizirung  desjenigen,  was  aus  einem  notariell  beurkundeten

  Immobiliarkaufe  außer  dem  Betrage  des  simulirten

  Kaufschillings  gegeben  wurde.  Art.  14  des  Notariatsgesetzes.


E.  H.  hatte  an  M.  B.  ein  Anwesen  verkauft.
Laut  der  hierüber  aufgenommenen  Notariatsurkunde
vom  26.  Febr.  1864  betrug  der  Kaufschilling  8100  fl.,
welche  in  bestimmten  Fristen  abzutragen  waren.  Nach
Verfall  der  letzten  Frist  stellte  der  Verkäufer  am
17.  Okt.  1865  eine  Exekutivklage  gegen  den  Käufer
auf  Entrichtung  der  im  Rückstande  befindlichen
2000  fl.  Beklagter  wendete  ein,  daß  er  die  vollen
8400  fl.  bezahlt  habe,  wurde  aber  mit  dieser  Einwendung
  ad  separatum  verwiesen  und  zur  Bezahlung
  der  eingeklagten  2000  fl.  verurtheilt,  worauf
er,  nachdem  er  2000  fl.  gerichtlich  hinterlegt  hatte,
auf  deren  Zurückerstattung  im  Wege  des  ordentlichen
Prozesses  Klage  erhob,  indem  er  schon  vor  Erheb-Neue

  Folge  XIII.  Band
        <pb n="236" />
        210  Not.-Ges.  Art.  14.  Simulation.  Kondiktiog.

ung  der  Exekutivklage  den  vollen  Kausschilling  bezahlt,
  die  fraglichen  2000  fl.  sonach  indebite  hinterlegt
  habe.

Zum  Nachweise  dieser  Behauptung  stützte  er
sich  auf  die  eigenen  Bekenntnisse  des  Beklagten,
welcher  nun  allerdings  zugab,  8400  fl.  im  Ganzen,
jedoch  seit  Errichtung  der  Notariatsurkunde  nur
6400  fl.  und  die  weiteren  2000  fl.  schon  vorher
erhalten  zu  haben.

Der  Kaufschilling  habe  nämlich  nach  mündlicher
Vereinbarung  10400  fl.  betragen.  Der  Käufer  habe
ihm,  dem  Verkäufer,  sogleich  2000  fl.  bezahlt,  und
erst  nach  dieser  Zahlung  und  wegen  derselben  seien
sie  übereingekommen,  zur  Notariatsurkunde  nur  einen
Kaufschilling  von  8400  fl.  zu  verlautbaren,  so  daß
hier  also  die  bezahlten  2000  fl.  außer  Ansatz  geblieben
  seien.  Eine  Herabsetzung  des  Kaufschillings
von  10400  fl.  auf  8400  fl.  habe  jedoch  nicht  stattgefunden,
  indem  nach  Inhalt  der  Not.-Urkunde  der
verlautbarte  Kaufschilling  von  8400  fl.  als  gänzlich
unbezahlt  behandelt  und  in  verschiedene  erst  noch
zu  zahlende  Fristen  zerlegt  worden  sei.

Der  Kläger  gab  zu,  daß  laut  mündlicher  Uebereinkunft
  der  Kaufschilling  10400  fl.  betragen  habe;
hielt  sich  aber  an  den  Inhalt  der  Notariatsurkunde
und  behauptete,  daß  die  Zahlung  der  fraglichen
2000  fl.  erst  nach  Errichtung  jener  Urkunde
erfolgt  sei,  weshalb  er  sie  auf  die  beurkundeten
8400  fl.  verrechnen  könne.

Bei  dieser  Sachlage  legte  der  oberste  Gerichtshof
  dem  Kläger  den  Beweis  auf:  „daß  er  vor  der
am  17.  Okt.  1865  erhobenen  Exekutivklage  auf
den  Grund  der  notariellen  KaufSsurkunde
vom  26.  Febr.  1  864  die  hierin  bedungene  Kaufschillingssumue
  von  8400  fl.  an  den  Beklagten  bezahlt
  habe.“

Die  Gründe  sind  folgende:
        <pb n="237" />
        Not.-Ges.  Art.  14.  Simulation.  Kondiktion.  211

„Mit  Hinzurechnung  jener  2000  fl.,  welche
Beklagter  schon  vor  Errichtung  der  Not.-Urkunde
erhalten  haben  will,  würde  Kläger  allerdings  8400  fl.
Kaufpreis  bezahlt  haben,  und  es  frägt  sich  nur,  ob
diese  Summe  auf  den  im  Not.-Akte  bestimmten
Kaufpreis  verrechnet  werden  dürfe,  auch  wenn  sie
früher  schon  auf  den  Beklagten  übergegangen  war,
gerade  zu  dem  Zwecke,  um  ihn  in  den  Besitz  der
2000  fl.  zu  setzen,  um  welche  der  Kaufpreis  im
Notariatsakte  niedriger  eingesetzt  wurde,  als  es  bei
dem  außeramtlichen  Uebereinkommen  verabredet  war.

Nach  Art.  14  des  Not.-Ges.  kann  es  nun  zwar
keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  die  ursprüngliche
mündliche  Uebereinkunft  der  Parteien  nichtig  war  und
weder  für  die  eine  noch  die  andere  eine  Klagerecht
begründete.  Allein  es  handelt  sich  auch  hier  nicht
um  eine  Klage  auf  Vollziehung  jener  Verabredung,
sondern  Kläger  fordert  das  in  Folge  derselben  Bezahlte
  mit  der  condictio  indebiti  zurück;  er  hat
daher  auch  darzuthun,  daß  alle  Erfordernisse  dieser
Klage,  wie  sie  das  bayerische  Landrecht  Th.  IV
Kap.  XIII  §.  5  und  6  verlangt,  gegeben  sind.

Wäre  der  Kaufvertrag  überhaupt  nicht  notariell
beurkundet,  also  formell  in  den  Augen  des  Gesetzes
nicht  zu  Stande  gekommen,  so  würde  jene  Zahlung
allerdings  irrthümlich,  nämlich  in  der  Voraussetzung
des  wirklichen  Zustandekommens  desselben,  das  nicht
eingetreten,  geleistet  worden  sein.  Der  Vertrag
wurde  aber  formell  giltig  aufgenommen;  es  ist  darin
nur  der  Kaufpreis  —  und  zwar  gerade  mit  Rücksicht
  auf  die  bereits  bezahlten  2000  fl.,  wie  Beklagter
  behauptet,  —  niedriger  eingestellt  worden,
als  er  ursprünglich  verabredet  war,  und  der  Kläger
hatte  hauptsächlich  ein  Interesse  dabei,  daß  dieß  geschah.
  Hienach  aber  hätte  dieser  die  fraglichen  2000  fl.
weder  irrthümlich,  noch  indebite  bezahlt,  da
zur  Bezahlung  dieser  Summe  jedenfalls  eine  obli-
        <pb n="238" />
        212  Not.-Ges.  Art.  14.  Simulation.  Kondiktion.

gatio  naturalis  auf  seiner  Seite  bestand  und  er
auch  nicht  der  Meinung  sein  konnte,  er  bezahle  eine
Schuld,  zu  deren  Tilgung  er  in  keiner  Weise  verpflichtet
  war.

Waren  daher  die  2000  fl.  wirklich  in  der  von
dem  Beklagten  behaupteten  Art  und  Zeit  an  ihn
bezahlt  worden,  so  kann  sie  Kläger  weder  zurückfordern,
  noch  auf  den  im  Notariatsakte  verbrieften
Kaufpreis  von  8400  fl.  als  Zahlung  verrechnen
und  er  muß  dethalb,  da  Beklagter  nur  6400  fl.
als  vor  dem  17.  Oktober  1865  darauf  bezahlt  zugesteht,
  Tilgung  des  ganzen  Kaufpreises  vor  diesem
Zeitpunkte  darthun.“

OAGErk.  v.  17.  Febr.  1868  NNr.  13396/

Nachschrift  des  Einsenders.  Die  Richtigkeit
  dieser  Entscheidung  wird  nicht  zu  bezweifeln
sein,  obwohl  die  Abfassung  der  Entscheidungsgründe
noch  manchem  Zweifel  Raum  geben  dürfte.

Wurden  die  fraglichen  2000  fl.  vor  Errichtung
  der  Notariatsurkunde  bezahlt,  so  liegt  die  Simulation
  klar  zu  Tage;  denn  es  läßt  sich  schlechterdings
  nicht  annehmen,  daß  sich  die  Kontrahenten
bei  der  Beurkundung  auf  eine  Minderung  des  Kaufschillings
  von  10,400  fl.  auf  8400  fl.  vereinigt
haben,  indem  sonst  die  Zahlung  von  2000  fl.  in  der
Urkunde  sicher  nicht  mit  Sillschweigen  umgangen,
sondern  quittirt,  und  in  derselben  nicht  die  Verbindlichkeit
  der  vom  Käufer  in  bestimmten  Fristen
erst  noch  zu  bezahlenden  vollen  Kaufsumme  von
8400  fl.  festgesetzt  worden  wäre.

Hienach  konnte  der  Käufer  durch  die  vor  der
Errichtung  der  Notariatsurkunde  bezahlten  2000  fl.
unmöglich  eine  Zahlung  an  den  beurkundeten
8400  fl.  zu  leisten  beabsichtigt  haben,  weshalb
er  (bayer.  LR.  Th.  IV  Kap.  XIV  8.  1  —  vergl.
Puchta,  Pand.-Vorles.  zu  §.  287  Nr.  3)  jene
        <pb n="239" />
        Not.-Ges.  Art.  14.  Simulation.  Kondiktion.  213

Zahlung  nicht  ohne  Weiteres  als  Zahlung  an
den  beurkundeten  8400  fl.  geltend  machen  durfte;
gleichwohl  aber  mußte  ihm  unbenommen  sein,  jene
2000  fl.  an  dem  beurkundeten  Kaufschillinge  zu
kompensiren,  wenn  er  zu  einer  Zurückforderung
  derselben  berechtigt  war.

Diese  Berechtigung  hat  der  oberste  Gerichtshof,
indem  er  die  Frage  unter  den  Gesichtspunkt  der
condictio  indebiti  stellte,  deshalb  nicht  anerkannt,
weil  die  Zahlung  nicht  aus  einem  Irrthume
geschehen,  und  weil  überdies  auch  eine  obligatio
naturalis  1)  zu  derselben  vorhanden  gewesen  sei.

Hiedurch  ist  aber  die  Sache  nicht  erschöpft;
denn  es  bleibt  noch  die  Frage,  ob  hier  nicht  die
condictio  sine  causa  begründet  wäre,  da  diese  in
Verhältnissen,  in  welchen  eine  andere  Condictio
nach  ihren  besonderen  Erfordernissen  nicht  zulässig
ist,  bekanntlich  zur  Ergänzung  dient,  und  insbesondere
  auf  Zurückforderung  desjenigen,  was  aus  einem
formell  oder  materiell  nichtigen  Rechtsgeschäfte
geleistet  wurde,  angestellt  werden  kann.  Bayer.
LR.  Th.  IV  Kap.  XIII  §.  9,  Anmerk.  lit.  b,  —
fr.  6  de  don.  int.  vir.  (24,  1),  fr.  21  in  line
de  donat.  (39,  5),  fr.  23  8.  2  de  cond.  indeb.

(12,  6).

Hienach  wäre,  da  die  blos  mündlich  abgeschlossene
  Uebereinkunft  nichtig  ist,  das  Rückforderungsrecht
  des  Klägers  allerdings  begründet;  da  aber

1)  Daß  eine  zur  Zahlung  bestehende  obligatio  naturalis
die  condictio  indebiti  ausschließe,  ist  wohl  richtig;
mit  der  Frage  aber,  ob  hier  eine  obligatio  naturalis
  auch  wirklich  bestanden  habe,  begibt  man  sich
auf  ein  äußerst  bestrittenes  Feld.  Vergl.
Weber,  über  die  natürliche  Verbindlichkeit  &amp;amp;.  75  u.
76  (Ausg.  II  S.  333  ff.)  und  Savigny,  Oblig.=Recht
  Bd.  I  S.  53,  108,  126.
        <pb n="240" />
        214  Not.-Ges.  Art.  14.  Simulation.  Kondiktlon.

biese  nichtige  Uebereinkunft  nicht  als  blose  Nebenabrede
  zu  einem  giltigen  Vertrage  zu  betrachten,
vielmehr  nicht  sie  allein,  sondern  wegen  Simulation
(wie  dieses  schon  früher  gezeigt  wurde,  siehe  oben
S.  187  nebst  den  dort  angeführten  Autoritäten)
das  ganze  Geschäft,  sohin  auch  der  beurkundete
Vertrag  nichtig  ist,  so  gestaltet  sich  die  Frage  des
Aerscbe  Rückforderungsrechtes  in  ganz  anderer
eise.

Der  Kläger  kann  die  fraglichen  2000  fl.,
welche  er  nach  eigener  Behauptung  als  einen  Theil
des  Kaufschillingeb  bezahlt  hat,  nicht  als  sine  causa
gegeben  beteichnen,  so  lange  sich  das  von  ihm  angenommene
  Kaufsobjekt  in  seinen  Händen  befindet
und  er  nicht  wenigstens  die  Rückgabe  desselben  anbtetet;
  und  da  der  Umstand,  daß  zwischen  der  mündlichen
  und  urkundlichen  Willenserklärung  die  nöthige
Uebereinstimmung  mangelt,  die  Sache  nicht  so  ansehen
  läßt,  als  ob  zwei  besondere  Käufe  vorhanden
  wären,  sondern  immer  nur  ein  einziger  Kauf
gegeben  ist,  so  ist  Käufer,  welcher  allerdings  das
ganze  Geschäft  als  nichtig  hätte  bekämpfen  können,
im  völligen  Unrechte,  wenn  er  verlangt,  daß  man
den  nämlichen  Vertrag,  so  weit  er  ihm  zufagt,
als  giltig,  und  so  weit  er  ihm  nicht  zusagt,  als
nichtig  erkenne;  fr.  39  §.  1  de  oper.  liber.
(38,  1):  „non  debet  quis  ex  parte  obligationem
  comprobare,  ex  parte  tamquam  de  inidua
  querl.“

Wollte  etwa  gefragt  werden,  ob  hier  nicht  die
condictio  ob  turpem  causam  begründet  wäre,  so
müßte  auch  dieses  auf  das  Entschiedenste  verneint  werden;
  denn  wenn  schon  die  Verhältnisse,  unter  welchen
die  fraglichen  2000  fl.  gegeben  worden  sein  sollen,
die  Umgehung  eines  zwingenden  Gesetzes  und
die  Verkürzung  eines  gesetzlich  begründeten  Staatsgefälles
  begünstigten,  indem  sie  den  Empfänger
        <pb n="241" />
        Not.-Ges.  Art.  14.  Simulation.  Kondiktion.  215

gegen  die  Gefahren  der  Simulation  schützen  sollten,
so  wurden  sie  doch  nicht  zu  diesem  unsittlichen
Zwecke,  sondern  immer  nur  als  Kaufschilling
gegeben.  Aber  wenn  man  auch  so  weit  gehen
könnte,  wegen  jener  Verhältnisse  hier  eine  zu  einem
umsittlichen  Zwecke  geschehene  Hingabe  anzunehmen,
so  läge  doch  die  Unsittlichkeit  auf  beiden  Seiten,
wodurch  die  Kondiktion  um  nichts  weniger  ausgeschlossen
  wäre.  Bayer.  LR.  Th.  IV  Kap.  XlII
.  8,  —  fr.  3  et  8  de  cond.  ob  turp.  causam
(12,  5)  const.  2  et  5  h.  t.  (4,  7).

Vergleicht  man  die  neuerliche  Entscheidung  des
obersten  Gerichtshofes  mit  früheren  Erkenntnissen  desselben,
  so  ergibt  sich  mit  den  Erkenntnissen  vom
1.  März  und  vom  156.  Juli  1867,  (Bl.  f.  RA.
Bd.  XXXII  S.  245  und  368)  kein  Widerspruch;
denn  im  ersteren  Falle  war  die  Tauschaufgabe  von
1128  fl.  noch  nicht  bezahlt,  und  der  auf  Bezahlung
  derselben  gerichteten  Klage  konnte  begreiflich
  nicht  stattgegeben  werden;  im  letzteren  Falle
aber  war  die  Löschungsverbindlichkeit  schon  deshalb
auszusprechen,  weil  es  dem  Käufer  freigestellt  blieb,
die  erst  nach  der  Errichtung  der  Notariatsurkunde
geleistete  Zahlung  auf  die  eine  oder  die  andere
Schuld  zu  beziehen,  und  weil,  wenn  hierüber  nichts
festgesetzt  wurde,  die  Zahlung  der  hypothezirten  vor
der  nicht  hypothezirten  Schuld  anzunehmen  war.
Bayer.  LR.  Th.  IV  Kap.  XIV  F.  14  Nr.  2,  —
fr.  4,  5  pr.  u.  97  de  solut.  (46,  3).

Unvereinbar  mit  der  neuerlichen  Entscheidung
ist  aber  das  Erkenntniß  vom  24.  Dez.  1866  (Bl.
f.  RA.  Bd.  XXXII  S.  139).

In  v.  Zink's  Kommentarsnachtrag  S.  68
wird  zwar  zur  Vertheidigung  dieses  Erkenntnisses
angeführt,  man  könnte  wohl  sagen,  es  sei,  da  die
mündliche  Abrede  über  einen  Kausschilling  von
5400  fl.  die  ältere  und  die  notariell  verlautbarte
        <pb n="242" />
        216  Aktienunternehmen.  Subfkription.

über  4500  fl.  die  jüngere  gewesen,  jene  durch  diese
abgeändert  worden;  jedenfalls  hätte  der  Verkäufer,
wenn  er  sich  einen  Kaufpreis  von  noch  weiteren
4500  fl.  bedingen  wollte,  deutlicher  reden  sollen;
und  da  dieser  selbst  erkläre,  den  beurkundeten  Vertrag
  nicht  angreifen  zu  wollen,  so  habe  er  auf  einen
Kaufschilling  von  5400  fl.  kein  klageweise  verfolgbares
  Recht.

Von  Herabsetzung  des  Kaufschillings  kann  aber
nicht  die  Rede  sein,  da  laut  der  Notariatsurkunde
4500  fl.  erst  noch  zu  bezahlen  waren,  hierunter
also  die  bereits  bezahlten  900  fl.  jedenfalls
nicht  begriffen  sein  konnten.  Aus  diesem  nämlichen
Grunde  ist  auch  nicht  anzunehmen,  der  Verkäufer
habe  es  an  Deutlichkeit  seiner  Rede  fehlen  lassen.

Bei  dem  beurkundeten  Vertrage  beharrte  der
Verkäufer  nur  unter  der  ausdrücklichen  Voraussetzung,
  daß  er  die  vorher  bezahlten  900  fl.  behalten
  dürfe.  Er  verlangte  in  seiner  Klage  auch  nur
die  an  den  beurkundeten  4500  fl.  noch  fehlenden
900  fl.  und  nun  fragte  es  sich,  ob  der  Käufer  die
vorher  bezahlten  900  fl.  als  Zahlung  der  eingeklagten
  900  fl.  geltend  machen,  d.  i.  ob  er
die  vorherbezahlten  900  fl.  kondiziren  und  gegen
die  eingeklagten  kompensiren  dürfe.  Hier  steht  ihm
aber  alles  Dasjenige  entgegen,  was  in  dem  heute
mitgetheilten  Falle  dem  Kläger  entgegensteht

m

2.

Inwieferne  ist  die  für  ein  projektirtes  Altienunternehmen
  versprochene  Theilnahme  von  rechtsverbindlicher
Wirkung?

Mit  dieser  interessanten  und  manche  Schwierigkeit
  bietenden  Rechtsfrage  war  der  oberste  Gerichts-
        <pb n="243" />
        Altienunternehmen.  Subskription.  217

hof  in  einem  Erkenntnisse  vom  21.  Febr.  1868  (Reg.-Nr.
  22)  befaßt.  Die  bei  aller  Tiefe  höchst  einfach
  und  klar  durchgeführten  Entscheidungsgründe
sagen  hierüber  Folgendes:

„Die  mit  staatlicher  Genehmigung  gegründete
Aktiengesellschaft  X.  zu  M.  gehört  zwar  nicht  zu
denjenigen  Erwerbsgesellschaften,  bei  welchen  der
Gegenstand  des  Unternehmens  in  Handelsgeschäften
besteht,  aber  es  findet  dennoch  das  allgemeine  deutsche
Handelsgesetzbuch  und  eventuell  das  am  Sitze  der
Gesellschaft  geltende  Civilrecht  auf  die  Rechtsverhältnisse
  derselben  Anwendung,  weil  schon  ursprünglich
  bei  der  im  Januar  1866  erfolgten  schriftlichen
Einladung  zur  Aktiensuöskription  bekannt  gegeben
wurde,  daß  in  den  nicht  besonders  vereinbarten
Punkten  genau  nach  den  Bestimmungen  des  deutschen
  Handelsgesetzbuches  verfahren  werde,  auch  aus
der  Abfassung  der  Subfskriptionsliste  hervorgeht,
daß  die  Subskribenten  im  Falle  Zustandekommens
der  projektirten  Gesellschaft  mit  den  eingezeichneten
Aktienbeträgen  nach  den  Bestimmungen  des  allgemeinen
  deutschen  Handelzgesetzbuches  an  diesem
Unternehmen  sich  betheiligen.

Nun  ist  zwar

I.  über  die  unter  den  Parteien  zunächst  streitige
Frage,  ob  vom  Aktienzeichner  durch  die  bei  Eröffnung
  der  Subskription  vorgenommene  Einzeichnung
ein  bindendes  und  unwiderrufliches  Versprechen  auf
seinerzeitige  Leistung  des  gezeichneten  Aktienantheiles
gegeben  werde,  eine  direkte  Bestimmung  im  Handelsgesetzbuche
  nicht  enthalten,  aber  es  liegt  jedenfalls
  im  Wesen  der  Aktiengesellschaft,  daß  ihrer
Konstituirung  vorbereitende  Handlungen  vorangehen,
welche  die  Gewißheit  begründen,  daß  das  zur  Erreichung
  des  gesellschaftlichen  Zweckes  für  nöthig
befundene,  schon  bei  der  Subskription  in  bestimmter
Höhe  festzusetzende  Grundkapital  durch  verbindliche
        <pb n="244" />
        218  Aktiennnternehmen.  Subfkription.

Versprechungen  der  erforderlichen  Anzahl  von  Theilnehmern
  zusammengebracht  sei.  Ohne  diese  Grundlage
  ist  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  nicht
ausführbar,  weil  die  Theilnehmer  für  die  Verbindlichkeiten
  der  Gesellschaft  nicht  persönlich  mit  ihrem
ganzen  Vermögen,  sondern  nur  im  Betrage  ihrer
Einlagen  haftbar  sind,  mithin  schon  von  vorneherein
zu  erklären  haben,  bis  zu  welchem  Betrage  sie  sich
zur  Aufbringung  des  in  bestimmter  Summe  veranschlagten
  Gesellschaftsvermögens  verdflichten.

So  wie  es  daher  einerseits  in  der  Absicht  der
Unternehmer  einer  solchen  Vereinigung  liegt,  auf
dem  Wege  der  Subfskription  verbindliche  Zusagen
für  die  Betheiligung  am  Projekte  zu  gewinnen,  so
muß  auch  auf  Seite  der  Subskribenten  schon  in  der
Thatsache  des  Einzeichnens  der  bestimmt  ausgedrückte
  Wille  erblickt  werden,  für  die  Betheiligung
am  Kapitale  des  projektirten  Vereines  rechtsverbindliche
  Zusagen  zu  ertheilen.

Dieser  Rechtssatz  hat  auch  die  Anerkennung
der  Doktrin  für  sich  und  entspricht  dem  aus  der
Natur  der  Sache  entstehenden  Rechtsbewußtsein  der
Betheiligten,  welche  sich  der  Ueberzeugung  nicht  verschließen
  können,  daß  die  Gründung  eines  Aktienunternehmens
  vorzugsweise  durch  die  verbindliche
Kraft  der  Aktienzeichnungen  bedingt  ist.  Renaukb,
das  Recht  der  Aktiengesellschaften  §.  20—25.

Zwar  wird  durch  die  vom  Aktienzeichner  dem
Unternehmer  gegebene  Zusage  nicht  der  letztere  selbst,
sondern  nur  der  zu  konstituirende,  bei  Ertheilung  der
Zusage  allein  in  Berücksichtigung  gezogene  Aktienverein
  unmittelbar  berechtigt;  allein  wenn  auch  dur
diesen  vorbereitenden  Vertrag  nur  für  einen  Dritten
Rechte  erworben  werden,  so  kann  sich  doch  aus  diesem
  Grunde  vom  Promittenten  nicht  auf  die  Ungiltigkeit
  eines  solchen  Rechtsgeschäftes  berufen  werden.
  Nach  bayer.  Landrecht  Th.  IV  Kap.  I  §.  13
        <pb n="245" />
        Aktienunternehmen.  Subskription.  219

kann  auch  für  Dritte  in  so  weit  giltig  stipulirt  werden,
  als  ihnen  dieses  nützlich  sein  mag  und  nach
der  Hand  ratifizirt  oder  angenommen  wird,  und
zwar  mit  der  Wirkung,  daß  bis  zur  erfolgten  Annahme
  der  einseitige  Rücktritt  vom  Vertrage  nicht
gestattet  ist,  sondern,  wie  die  Anmerkungen  erläutern,
zur  Auflösung  des  Vertrages  auch  hier  die  übereinstimmende
  Willenserklärung  der  in  Ansehung  des
Dritten  kontrahirenden  Theile  vorausgesetzt  wird.

Daß  der  Aktienverein  im  Zeitpunkte  der  Aktienzeichnung
  noch  nicht  als  Rechtssubjekt  besteht,  ist
für  die  Giltigkeit  des  vorbereitenden  Vertrages  gleichfalls
  ohne  Einsluß,  weil  der  Subskribent  seine
Theilnahme  nur  unter  der  Bedingung  erklärt,  daß
der  projektirte  Verein  wirklich  zur  Existenz  gelangen
werde.

Der  Beklagte  macht  daher  mit  Unrecht  geltend,
daß  er  durch  den  noch  vor  Konstituirung  der  Aktiengefellschaft
  einseitig  erklärten  Rücktritt  sich  jeder  aus
der  Aktienzeichnung  entspringenden  Verbindlichkeit
entledigt  habe;  vielmehr  ist  derselbe,  da  die  prosektirte
  Mtiengesellschaft  sich  konstituirt,  damit  aber  das
durch  die  Subskription  zusammengebrachte  Grundkapital
  in  sich  aufgenommen  hat,  an  das  durch  die
schriftliche  Einzeichnung  abgegebene  Betheiligungsversprechen
  unwiderruflich  gebunden.

Deshalb  konnte  der  primären  auf  Entbindung
von  der  Klage  gerichteteten  Revisionsbitte  nicht  entsprochen
  werden.

II.  Eventuell  will  der  Beklagte  den  der  Klägerin
  Über  die  geschehene  Einzeichnung  aufgelegten
Beweis  auf  die  Thatsache  erstreckt  wissen,  daß  die
Einladung  zur  Aktienzeichnung  von  einem  provisorischen
  Komitc  ausgegangen  sei.  In  der  schriftlichen
  Einladung  zur  Aktiensubskription  ist  allerdings
ein  provisorisches  Komité  als  Projektant  des  Unternehmens
  genannt  und  in  dieser  Einladung  Kauf-
        <pb n="246" />
        220  Aktienunternehmen.  Subfkription.

mann  F.  S.,  welcher  die  vom  Beklagten  angeblich
gemachte  Einzeichnung  entgegengenommen  hat,  nur
in  der  Eigenschaft  eines  Bevollmächtigten  des
Komité  unterschrieben.  Gleichwohl  ist  eine  besondere
Beweisauftage  über  die  Legitimation  dieses  Bevollmächtigten
  überflüssig,  weil  der  Beklagte  seinen
Rücktritt  dem  provisorischen  Komité  und  nicht  dem
F.  S.  schriftlich  anzeigte,  damit  aber  selbst  anerkannte,
  daß  er  sein  durch  die  Einzeichnung  gemachtes
  Versprechen  dem  zur  Gründung  der  Gesellschaft
zusammengetretenen  Komité  abgegeben  habe.

III.  Die  zweite  eventuelle  Beschwerde  des  Beklagten
  besteht  darin,  daß  er  zum  Beweise  seiner
Einrede  nicht  zugelassen  wurde.  Der  Beklagte  will
nämlich  die  Einzeichnung  an  die  mit  F.  S.  mündlich
  vereinbarte  Bedingung  geknüpft  haben,  daß  ohne
seine  Beiwohnung  und  Zustimmung  bei  der  konstituirenden
  Versammlung  eine  Verbindlichkeit  für  seiue
Zeichnung  nicht  entstehen  soll.  Allein  diese  Einwendung
  war  zu  verwerfen,  weil  nach  Art.  208
des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuches,  wenn
man  die  betreffenden  Bestimmungen  in  ihrem  Zusammenhange
  auffaßt,  zur  Giltigkeit  der  Aktienzeichnung
  eine  schriftliche  Erklärung  nothwendig  ist.
Wollte  daher  der  Beklagte  die  Verbindlichkeit  seiner
schriftlichen  Einzeichnung  an  gewisse  Vorbehalte
knüpfen,  so  mußte  er,  um  seine  Zusage  als  eine
bedingte  erscheinen  zu  lassen,  auch  hiezu  der  schriftlichen
  Form  sich  bedienen,  und  er  kann,  da  er  solches
  nicht  gethan,  gegenüber  der  konstituirten  Gesellschaft
  auf  mündliche  Vereinbarungen  nicht  mehr
zurückgreifen.

IV.  Von  Erheblichkeit  dagegen  ist  die  dritte  eventuelle
  Beschwerde  des  Beklagten,  daß  ihm  über  die  Behauptung
  der  nicht  eingetretenen  Aufbringung  des
zur  Errichtung  der  Gesellschaft  nothwendigen  Aktienkapitales
  die  Beweisführung  versagt  worden  ist.
        <pb n="247" />
        Aktienunternehmen.  Substription.  221

Schon  oben  wurde  bemerkt,  daß  die  Aktiengesellschaft
  ohne  ein  bestimmtes,  zur  Erreichung  des  gesellschaftlichen
  Zweckes  im  Voraus  veranschlagtes
Grundkapital  nicht  entstehen  könne,  weil  nicht  das
Vermögen  der  Mitglieder,  sondern  nur  datzGesellschaftsvermögen
  für  die  von  der  Gesellschaft  eingegangenen
  Verbindlichkeiten  zu  haften  hat.  Dieses
Grundkapital,  dessen  Aufbringung  auch  in  den  Art.
209,  210,  240  und  248  des  allgemeinen  deutschen
Handelsgesetzbuches  als  wesentliche  Vorbedingung
einer  Aktiengesellschaft  vorausgesetzt  wird,  darf  nicht
blos  dem  Namen  nach  bestehen,  sondern  muß,  damit
  für  das  Unternehmen  eine  materielle  Grundlage
geschaffen  werde,  durch  wirkliche  Einzahlung  oder
durch  Versprechen,  die  Einzahlung  leisten  zu  wollen,
in  der  planmäßigen  Anzahl  von  Aktien  zusammengebracht
  sein.  So  lange  die  planmäßige  Aktienzahl
nicht  untergebracht  ist,  kann  die  Aktiengesellschaft
zur  Perfektion  nicht  gelangen.  Komtituirt  sich  daher
  der  Aktienverein,  ohne  daß  das  veranschlagte
Grundkapital  vollständig  durch  Einzeichnungen  gedeckt
  ist,  dann  liegt  ein  anderes  als  das  projektirte
Unternehmen  vor,  und  die  nicht  vollzählig  gewordenen
Subskribenten  sind  gegen  ihren  Willen  an  die  Zeichnung
  nicht  mehr  gebunden.  Renaud  a.  a.  O.
S.  5,  20,  23.

Bei  der  im  Januar  1866  ergangenen  schriftlichen
  Einladung  wurde  den  Subskribenten  eröffnet,
daß  zur  Aufbringung  des  für  Herstellung  der  nöthigen
Gebäude  erforderlichen  Kapitales  eine  Aktiengesellschaft
  mit  einem  Grundkapitale  von  100,000  fl.
gebildet  werden  soll,  wovon  15—20000  fl.  als  Reserve
  für  etwaige  Vergrößerung  der  Gebäude  2#c.
bestimmt  sind.  Jeder  diesem  Programme  durch  Subskription
  beitretende  Theilnehmer  mußte  daher  die
Erwartung  hegen,  daß  ein  Aktienkapital  im  Betrage
von  mindestens  80,000  fl.  gezeichnet  und  die  Ge-
        <pb n="248" />
        222  Aktienunternehmen.  Suhskription.

sellschaft  vor  Aufbringung  dieses  Kapitales  nicht  zu
Stande  kommen  werde.  An  dieser  Basis  haben
auch  die  später  im  April  1866  vozn  provisorischen
Komité  entworfenen  Gesellschaftsstatuten  festgehalten,
indem  gemäß  §.  5  dieser  Statuten  das  Grundkapital
  auf  100,000  fl.,  zerlegbar  in  1000  Stücke
Inhaberaktien  à  100  fl.,  festgesetzt  und  im  §F.  9
bestimmt  worden  ist,  daß  für  den  Fall,  daß  das
gesammte  Kapital  nicht  in  Aktien  untergebracht
werden  könnte,  das  Aktienkapital  nur  80,000  fl.
betragen,  die  Gesellschaft  dagegen  nach  Befund  der
Umstände  zur  Aufnahme  eines  Prioritätsanlehens
von  20,000  fl.  ermächtigt  sein  soll.

Erst  am  Schlusse  dieser  Statuten  findet  sich
im  F.  33  unter  den  tranfitorischen  Bestimmungen
der  die  Grundlage  der  Gesellschaft  wesentlich  alterirende
  Beisatz  eingeschaltet,  daß  das  provisorische
Komité  nach  erlangter  staatlicher  Genehmigung  der
Statuten  die  sämmtlichen  Aktiensubskribenten  zur  ersten
Generalversammlung  behufs  förmlicher  Konstituirung
der  Gesellschaft  einlade,  sobald  die  Hälfte  des
Grundkapitales  durch  Subskription  gedeckt
sein  wird.  Dieser  Beisatz  ist  im  Programme  nicht  enthalten,
  sondern  tritt  erst  in  den  Statuten  als  eine  neue,
nach  der  Subskription  des  Beklagten  ins  Leben  gerufene
  Vertragsbestimmung  hervor.  Im  Programme
ist  die  Einberufung  der  konstituirenden  Generalversammlung
  nur  an  die  Bedingung  geknüpft  worden,
daß  durch  eine  entsprechende  Anzahl  von  Aktien  das
Zustandekommen  des  Unternehmens  gesichert  erscheinen
  wird;  davon  aber,  daß  man  das  Unternehmen
auch  dann  als  gesichert  betrachte,  wenn  nicht  wenigstens
  der  nach  Abzug  der  Reserve  verbleibende  Rest
von  80,000  fl.  Grundkapital  gedeckt  sein  werde,
ist  im  Programme  nichts  erwähnt  worden.  Bei
dieser  allgemein  gehaltenen  Sprachweise  des  Programmes
  mußte  und  durfte  demnach  jeder  im  guten
        <pb n="249" />
        Aktienunternehmen.  Substription.  223

Glauben  handelnde  Subskribent  von  der  Meinung
ausgehen,  daß  ohne  Aufbringung  von  mindestens
80,000  fl.  Grundkapital  an  eine  Sicherung  des
Unternehmens  überhaupt  nicht  gedacht  werden  könne.
Hat  sich  daher  die  Aktiengesellschaft  abweichend  vom
ursprünglichen  Projekte  in  der  Folge  dennoch  mit
Aufbringung  eines  geringeren  als  des  in  der  Einladung
  festgesetzten  Grundkapitales  kongtituirt,  dann
sind  an  diese  Abänderung  nur  diejenigen  Substkribenten
  gebunden,  welche  entweder  bei  der  konstituirenden
  Generalversammlung  ausdrücklich  beigestimmt,
oder  nach  §.  7  der  Statuten  durch  den  Erwerb
einer  Aktie  oder  eines  Interimsscheines  sich  thatsächlich
  unterworfen  haben.

Die  Behauptung  der  als  Klägerin  aufgetretenen
Aktiengesellschaft,  daß  zur  Errichtung  der  Anstalt
nur  ein  Kapital  von  50,000  fl.  nothwendig  und
bei  Konstituirung  der  Gesellschaft  auch  vorhanden
gewesen  sei,  ist  ohne  Bedeutung.  Denn  wenn  auch
im  fraglichen  Programme  erwähnt  ist,  daß  zum
Ankaufe  des  Grund  und  Bodens  und  zur  Herstellung
der  Gebäude  nach  einem  hochgegriffenen  Voranschlage
ein  Kapital  von  80—85000  fl.  nöthig  sei,  je  nachdem
  die  erste  Anlage  größer  oder  kleiner  gehalten
werde,  so  ist  damit  noch  keineswegs  ausgesprochen,
daß  die  Einzahlung  des  Grundkapitales  einer  beliebigen,
  auch  unter  80,000  fl.  herabgehenden  Reduktion
  unterworfen  und  die  Anlage  der  Anstalt
lediglich  nach  dem  Ergebnisse  der  Subskeiption  bemessen
  werden  dürfe.  Eine  abnorme  Bestimmung
dieser  Art  müßte  im  Programme  ausdrücklich  und
unzweideutig  vorgesehen  sein,  da  es  für  Kredit  und
Rentabilität  eines  Aktienunternehmens  nicht  gleichgiltig
  ist,  ob  die  Gesellschaft  über  das  voll  eingezeichnete
  Grundkapital  zu  verfügen,  oder  Anlage
und  Betrieb  nach  Maßgabe  einer  unter  dem  Grund-
        <pb n="250" />
        224  Aktienunternehmen.  Subskription.

stocke  zurückgebliebenen  Betheiligung  einzuschränken
  hat.
Im  Angesichte  dieses  Programmes  durfte  daher
jeder  Aktiensubskribent  mit  Recht  voraussetzen,  daß  er
nur  bei  einer  Gesammtbetheiligung  von  wenigstens
800  Aktien  zur  Mitgliedschaft  verpflichtet  sei  und
sich  den  in  Beziehung  auf  Anlage  und  Betrieb  des
Unternehmens  gefaßten  Majoritätsbeschlüssen  nur
dann  zu  fügen  habe,  wenn  der  Generalversammlung
bei  Fassung  ihrer  Beschlüsse  eine  aus  mindestens
800  Aktien  sich  ergebende  Stimmenzahl  zu  Gebote
stehen  werde.

Die  erbetene  Beweisauflage  ist  daher  allerdings
  gerechtfertigt,  muß  aber,  da  die  betreffende
Behauptung  zum  Klagegrunde  und  nicht  in  negativer
Fassung  zum  Einredebeweise  des  Beklagten  gehört,
der  Klägerin  zugewiesen  werden,  wobei  der  Umstand,
daß  der  Beklagte  die  Beweisübernahme  für  sich
nachsuchte,  nicht  hindernd  entgegentritt,  weil  der
Revisionsantrag  in  primärer  Richtung  auf  Entbindung
  des  Beklagten  von  der  Klage  gerichtet,  damit
aber  der  Oberrichter  zu  jeder  durch  die  Sachlage
begründeten  dem  Revidenten  günstigen  Abänderung
berechtigt  ist“.

Aus  diesen  Gründen  wurde  der  Klägerin  der
Beweis  auferlegt,  daß  bei  der  am  16.  Juli  1866
abgehaltenen  konstituirenden  Generalversammlung
bereits  ein  Grundkapital  von  mindestens  80,000  fl.
durch  Aktienzeichnung  zusammengebracht  war

m.

Rebalt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (#bolh  Eute)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;4  Soh
        <pb n="251" />
        Zamstag  den  18.  Juli  1868.  38.  Jehrgang.  u.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Blätter  für  Zechtsanbendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Die  allgemeine  Gterfenetnichot  i.  vaer  schen  Statuten.  —  Zur
Einschrettung  gegen  einen  Inländer  wegen  einer  von  ihm  i  Auslande
  verüblen  Krasbaren  nenn  -  ist  außer  dem  Falle  der  Er-Freisung
  desselben  der  Untersuchungsrichter  jenes  Gerichtes  S#akandiszur

  zeil  der  gegen  ihn  veranlaßten  Einschreltung
m

s9  —  .....—

Bie  allgemeine  Gütergemeinschaft  der  bayerischen
Statuten.

von  Prof.  Paul  Roth  in  München.

Unter  den  deutschen  Ländern  hat  gegenwärtig
Bayern  die  zahlreichsten  und  verschiedenartigsten
Bestimmungen  über  allgemeine  Gütergemeinschaft.
Die  Zahl  der  Statuten,  deren  Inhalt  ich  unten
darlege,  ist  ein  und  zwanzig;  fünf  weitere,  deren
Existenz  zweifellos  ist,  können  theils  wegen  Mangelhaftigkeit
  der  Angaben,  theils  weil  die  fortdauernde
Anwendbarkeit  nicht  erwiesen  ist,  nicht  berücksichtigt
werden.  Das  Rechtögebiet  dieser  Statuten  umfaßt
den  größten  Theil  der  fränkischen  Provinzen;  in
Schwaben  kommen  sie  vereinzelt,  in  Oberbayern,
Niederbayern  und  Oberpfalz  gar  nicht  vor.  Im
Großen  und  Ganzen  kann  man  also  die  vier  letzteren
Kreise  als  das  Rechtsgebiet  der  partikulären,  die  drei
ersteren  als  das  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
bezeichnen;  denn  Statuten  der  partikulären  Gütergemeinschaft
  oder  des  Dotalrechtes  finden  sich  in
den  drei  Franken  nur  sieben  (Rothenburg,
Deutschorden  a.  d.  Tauber,  Ansbach,  Mainz,

Neue  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="252" />
        226  Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.

Solms  partikuläre  Gütergemeinschaft,  Deutsch--orden
  in  Franken,  Schwarzenberg  Dotalrecht);
sie  werden  dem  Prozentsatze  nach  kaum  für  ein
Fünftel  der  Bevölkerung  gelten.

Eine  Zusammenstellung  der  in  diesen  Statuten
ausgesprochenen  Grundsätze  ist  für  die  Kenntniß  des
Institutes  selbst  von  Bedeutung,  da  bei  den  bisherigen
  Darstellungen  gerade  auf  die  schwer  zugänglichen
  bayerischen  Statuten  weniger  Rücksicht  genommen
  wurde,  wie  sich,  um  nur  ein  Beispiel  anzuführen,
  aus  dem  deutschen  Privatrechte  von  Mittermaier
  ergiebt;  sie  ist  von  besonderer  Michtigkeit
  für  das  einheimische  Recht,  weil  nur  bei  Berücksichtigung
  sämmtlicher  Statuten  eine  Entscheidung
  der  gerade  hier  so  häufig  wiederkehrenden  Streitfragen
  möglich  ist.  Freilich  glauben  Manche,  daß
man  das  ganze  Jnstitut  bald  beseitigen  und  auf
den  Vertragsweg  verweisen  könne;  ich  halte  dieß  für
eine  irrthümliche  Auffassung.  Die  allgemeine  Gütergemeinschalt
  ist  durch  die  Schuldenhaftung  in  der

rt  von  Einfluß  auf  die  Kreditverhältnisse,  daß  eine
Beseitigung  derselben  ohne  dauernde  Erschütterung
der  letzteren  nicht  möglich  ist.  Der  letzte  Präzedenzfall
  spricht  für  meine  Ansicht.  Nach  17  jährigen
Vorarbeiten  hat  das  Preußische  Gesetz  vom  16.  April
1860  in  der  Provinz  Westfalen  die  allgemeine
Gütergemeinschaft  in  einer  einheitlichen  Form  eingeführt,
  und  dieser  auch  diejenigen  Bezirke  untergeordnet,
  in  denen  bisher  partikuläre  Gütergemeinschaft
  galt.  Ausgenommen  sind  nur  die  Bezirke
des  Dotalrechtes  mit  13  %  der  Bevölkerung,  weil
die  Majorität  des  Herrenhauses  der  Intention  des
Gesetzentwurfes,  das  Institut  auch  auf  diese  auszudehnen,
  nicht  entsprach.  Daß  für  Westfalen  die
allgemeine  Gütergemeinschaft  beibehalten  und  nur
in  ihren  Grundzügen  gemeinsam  geregelt  wurde,
war  unvermeidlich,  weil  sich  die  Bevölkerung  jeder
        <pb n="253" />
        Allgem.  Gütergemeinschaft  der  baver.  Statuten.  227

Ersetzung  durch  ein  anderes  Institut  energisch  widersetzte.
  Ich  denke,  der  Gang  der  Entwicklung  wird
in  den  drei  fränkischen  Provinzen  derselbe  sein.

Die  nachfolgende  Darstellung  umfaßt  nur  die
Disposition  unter  Lebenden  und  die  Behandlung
des  Vermögens  bei  Auflösung  der  Ehe  durch  den
Tod;  die  Darstellung  der  Begründung  (Aufang),
der  Stellung  der  Frau,  der  Schuldenhaftung,  der
übrigen  Auflösungsgründe,  der  Vermögensauseinansetzung
  bei  Ehescheidung  und  der  letztwilligen  Disposition
  behalte  ich  anderen  Aufsätzen  vor.

Bestimmt  gehören  zu  dem  Systeme  der  allgemeinen
Gütergemeinschaft  die  Statuten  von:  Bayreuth,
Dinkelsbühl  1),  Hohenlohe,  Nürnberg,
Fürstenthum  Kempten,  Stadt  Kempten,  Bamberg,
  Erbach,  Thurnau,  Würzburg,  Castell,
  Schweinfurt,  Fulda,  Eichstädt?),

1)  Ohneeinen  Grund  anzugeben  behauptet  Gerber  Pr.-R.
.  231  Note  1,  es  gelte  hier  Gütereinheit.  Wollte  man
nicht  allgemeine  Gütergemeinschaft  annehmen,  wie
dieß  das  Statut  ausspricht,  und  die  Praris  seit
lange  anerkennt,  so  würde  jedenfalls  für  partikuläre
Götergemeinschaft  zu  entscheiden  sein,  da  nach  St.  1,
2,  6  die  Errungenschaft  zur  Hilfte  getheilt  wird.
Allein  für  allgemeine  Gütergemeinschaft  spricht  die
Schuldenhaftung  und  die  Dispositionsbefugniß  des
Ehemannes,  während  die  Auflösung  des  Vermögens
in  die  ursprünglichen  Bestandtheile  nicht  entgegensteht.
S.  unten  Note  63.

Die  gänzlich  unbegründete  Behauptung  Genber's
im  Priv.-R.  §&amp;amp;.  231  Note  1,  das  Eichstädter  Recht
statuire  Gütereinheit,  bedarf  keiner  Widerlegung,  da
nach  diesem  Rechte  notorisch  die  strengste  Form  der
allgemeinen  Gütergemeinschaft  beobachtet  wird.  Vgl.
unten  Note  81.  Ein  in  Eckher,  Erörterungen  2c.
Ingolstadt  1756  Anl.  K  gedrucktes  Zeugniß  des

r*dj
—
        <pb n="254" />
        228  Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.

Pappenheim),  Windsheim,  Oettingen,
Kaufbeuren.

Besteiten  ist  der  Inhalt  folgender  Statuten:

1)  Der  Stadt  Nördlingen.  Gegen  die
frühere  Ansicht,  welche  für  allgemeine  Gütergemeinschaft
  entschied  "),  hat  sich  schon  Arnold  L,  474
Note  1  erklärt,  indem  er  annimmt,  der  Güterstand
nähere  sich  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  ohne
deren  Natur  vollständig  zu  besitzen,  und  auch  von
anderer  Seite  wurden  Zweifel  geäußert  ?),  allein
ohne  Grund,  da  nach  der  Bestimmung  des  St.  III,
8  und  10  bei  Auflösung  der  Ehe  die  Kinder  nicht
Erben  des  verstorbenen  Ehegatten  sind,  sondern  nur
bei  Wiederverheirathung  von  dem  überlebenden  Ehegatten
  einen  in  einer  bestimmten  Summe  festzustellenden
  Voraus  anzusprechen  haben,  für  dessen  Normirung
  das  Einbringen  des  Verstorbenen  in  die
Haushaltung  den  wesentlichsten  Anhaltspunkt  bildet.
Das  Nördlinger  Recht  enthält  also  allgemeine  Gü-Bürgermeisters

  von  Eichstädt  konstatirt  dieß  schon
für  das  vorige  Jahrhundert.

2)  Was  Gerber  a.  a.  O.  F.  231,  1  veranlaßt,  das
nur  auf  Gewohnheit  beruhende  Pappenheimer  Recht
zur  Gütereinheit  zu  rechnen,  ist  mir  nicht  Wies
da  die  bei  Arnold,  Beitr.  z.  t.  Priv.-NR.  Bd.
S.  630  f.  mitgetheilten  Aufzeichnungen  das  r“
theil  ergeben.

.)Ayrer  (Tröltsch),  Analecta  Stat.  Noerdling.
1749,  p.  27;  Scherer,  Gütergemeinschaft  Th.  II
S.  109.

s)  Wächter  Wirt.  Pr.-R.  Bd.  1  S.  781  glaubt,  es
lasse  sich  aus  dem  ungenauen  Statut  keine  Bestimmung
  treffen;  Gengler  Pr.-R.  S.  1028  meint,
daß  St.  VII,  1  u.  2  der  Annahme  einer  wirklichen
Einheit  der  Gütermassen  beider  Eheleute  entgegenstehen,
  und  Gerber  8.  231,  1  rechnet  das  Statut
zur  Gütereinheit.
        <pb n="255" />
        Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.  229

tergemeinschaft  in  der  strengsten  Form  und  stimmt
in  dieser  Hinsicht  mit  dem  Rechte  des  benachbarten
Oettingen  überein  5).

2)  Der  Stadt  Weißenburg  in  Franken.
Früher  durchgängig  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  beigezählt  (Scherer  a.  a.  O.  I,  109)  wird
dieses  Statut  seit  Arnold  l,  825,  1  zum  Dotalrechte
  gerechnet?),  welcher  Meinung  ich  mich  jedoch
nicht  anschließen  kann,  da  die  nähere  Untersuchung
ergibt,  daß  das  eheliche  Güterrecht  mit  dem  von
Nördlingen  und  Oettingen  in  der  Hauptsache  übereinstimmt
  2).

3)  Der  Stadt  Lindau.  Ohne  allen  Grund
erklärt  Scherer  II,  33  das  dortige  Recht  als  partikuläre
  Gütergemeinschaft,  während  nach  der  Ordnung
  vom  Näherrecht  (1738)  8.  6  „die  Ver-„wandten
  beider  Eheleute  gleiches  Retraktrecht
„haben,  immaßen  deßfalls  Mann  und  Weib  vor
„eine  Person  und  gleichsam  vor  einen  Verkäufer
„zu  halten.“  Es  gehört  daher  dieses  Statut  zweifellos
  zur  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  wie  dieß
auch  früher  allgemein  angenomen  wurde?)

6)  Dieß  wird  schon  von  Donauer,  Consilia  Nr.  46
hervorgehoben,  und  ist  bei  der  Lage  und  der  früheren
  politischen  Verbindung  erklärlich.  In  diesem,
sowie  Consil.  39,  42  und  144  ist  von  Donauer
als  unzweifelhaft  vorausgesetzt,  daß  bei  unverdingten
  Ehen  in  Nördlingen  allgemeine  Gütergemeinschaft
  eintrete.  Donauer  war  lange  Syndikus  der
Reichsstadt  Nördlingen,  und  seine  Aeußerungen  sind
daher  besonders  gewichtig.  Vergleiche  auch  unten

ote  94.

7)  Mittermaier  Pr.-R.  II  9.  387,  1.  Gengler

Pr.-R.  S.  1033.  Rosenkrautz  Pfflegschaftswesen

S.  52.
8)  Die  weitere  Ausführung  habe  ich  in  einem  besonderen
Aufsatze  in  diesen  Blättern  oben  S.  129  f.  gegeben.
S.  Walch,  de  bonis  profectitiis  liberor.  Lindav.
1753.  K.  9.
        <pb n="256" />
        230  Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.

Da#gegen  gehören  folgende  Statuten  nicht  hieher:

1)  Stadt  Rothenburg  an  der  Tauber.

Aeltere  Darstellungen  rechneten  es  zur  allgemeinen

Gütergemeinschaft  !6),  allein  die  bei  Arnold  I,

694  gegebenen  Ausführungen  lassen  es  als  unzweifelbaft

  erscheinen,  daß  hier  partikuläre  Gütergemeinschaft
  gilt  11).

2)  Markgrafthum  Ansbach.  Die  früher  von
Manchen  17)  vertheidigte  Ansicht,  daß  hier  allgemeine
  Gütergemeinschaft  gelte,  ist  jetzt  allgemein
aufgegeben  11).

3)  Stadt  Augsburg.  Hier  ist  ebenso  die
ältere  Ansicht  17),  welche  allgemeine  Gütergemeinschaft
  annahm,  beseitigt  75).

4)  Stadt  Ulm.  Dieses  Statut  wurde  früher
der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  beigezählt  16),
und  geschieht  dieß  noch  von  bayerischen  Schriftstellern
  (Weber  IV,  526;  Rosenkrantz  Handbuch
  72),  aber  ohne  allen  Grund,  wie  dies  von
Wächter  dargethan  ist  15).

10)  °  Scherer  I,  109;  Philipps  Süergemeinschaft  35;
Maurenbrecher  Pr.-R.

11)  Wächter  Wirt.  Pr.  N.  1,  R  ctt.  v.  26/11.  42
in  Bl.  f.  RA.  X,  374.  Irrthümlich  behauptet
Weber,  Prov.=  u.  Siat.-Rechte,  Bd.  II  S.  1044,
es  gelte  hier  Dotalrecht.

12)  S.  die  Zusammenstellung  bei  Luz  Intestaterbfolge
8.  7  f.  und  Scherer  I,  108.

13)  Luz  §  11;  Arnold  in  diesen  Bl.  II,  17;  Gengler
  Pr.-R.  1065.  Die  Praris  hat  *lr  konstant
dafür  auspesprochen.  Arnold  Beitr.  1,  64.
Scherer  I,  22.  Weber  II,  363.

½/  Sr  Abriß  des  Ansob-  StN.  1858.  S.  26;
Gengler  Pr.-R.  10  «

16)  Engau  de  bon.  40%  Ulm.  1751.

11)  Wirtemb.  Pr.-R.  I.  753;  schon  früher  von  Hartlieb
  de  separetione  bonorum  conjugalium,  Altorf.
  1768.  p.  16.  In  Wirtemberg  ist  die  Meinung
  von  Wächter  allgemein  angenommen.
        <pb n="257" />
        Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.  231

Endlich  können  der  Unbestimmtheit  der  Angaben
wegen  folgende  Statuten  nicht  weiter  berücksichtigt
werden:

1)  Ingolstadt.  Daß  hier  früher  allgemeine
Gütergemeinschaft  galt,  ist  zweifellos,  und  in  Kreittmayr's
  Anmerkungen  ausdrücklich  hervorgehoben  15);
die  Bezeichnung  „gerönnte  Heirath“  weist  auf  das
gleiche  Recht  in  Eichstädt,  auf  das  man  sich  in  Ingolstadt
  auch  bezog  19).  In  neuerer  Zeit  ist  es  jedoch
zwelfelhaft  geworden,  ob  dieses  auf  einem  Freiheitsbriefe
  von  1541  beruhende  Institut  noch  anwendbar
  sei  20).

2)  Landsberg.  Die  Handfeste  des  Herzogs
  Stephan  von  1392  (Gengler  Stadtrechte
231,6)  hat  zwar  die  dort  herkömmliche  Gütergemeinschaft
  bestätigt,  es  wird  aber  mit  Recht  bezweifelt,
ob  diese  Bestimmung  noch  jetzt  anwendbar  sei
(Bl.  XXIV,  193).

3)  Herrschaft  Staufen.  Der  hier  geltende
Landesbrauch  vom  31.  Mai  1621  (Peißl  Statistik
  206),  der  nicht  gedruckt  ist,  statuirt  zweifellos
allgemeine  Gütergemeinschaft;  da  jedoch  nur  ein
ungcnügender  Auszug  daraus  vorliegt  (Weber  IV,
319),  so  kann  ich  dieses  Statut  nicht  weiter  berücksichtigen,
  zumal  es  an  Angaben  fehlt,  in  wie

16)  Anm.  zum  LN.  Th.  1  Kap.  VI  g.  32  Nr.  1  —  3;
Dort  ist  Bezug  genommen  auf  Eckher  —  Erörterung
  —  von  gerenkter  Heirath  —  Ingolstadt  1756.
In  dieser  Deduktionsschrift  wird  die  gesetzliche  Geltung
  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  als  zweifellos
  vorausgesetzt,  und  nur  untersucht,  ob  sie  auch
die  außerhalb  des  Burgfriedens  gelegenen  Güter
ergreife.

15)  S.  Eckher  S.  11  und  das  Anl.  K.  gedruckte  Zeugniß
  des  Bürgermeisters  von  Eichstädt  von  1754.

20)  S.  d.  Bl.  XXIII,  113  und  das  dort  angeführte
A.-G.-Erkenntniß.
        <pb n="258" />
        232  Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.

ferne  die  zahlreichen  veralteten  Bestimmungen  desselben
  noch  Anwendung  finden.

4)  Herrschaft  Mindelheim.  Hier  liegt  dasselbe
  Verhältniß  vor.  Die  Statuten  von  1729,  welche
zweifellos  allgemeine  Gütergemeinschoft  einführen,
sind  nicht  gedruckt  (Peißl  168),  und  der  ungegenügende
  Auszug  bei  Weber  IV,  872  kann  um
so  weniger  Berücksichtigung  finden,  als  darnach  die
heutige  Anwendbarkeit  nicht  zweifellos  ist.

5)  Der  Rienecker  Landesbrauch,  der,  früher
in  der  Herrschaft  Rieneck  beobachtet,  mit  der  Einführung
  des  Mainzer  Landrechtes  aber  in  dem  größeren
  Theile  derselben  beseitigt  wurde,  war  früher
in  einzelnen  Parzellen  beibehalten;  es  ist  aber  nach
Peißl  174,  3  nicht  mit  Bestimmtheit  ermittelt,
ob  er  noch  Anwendung  finde.

6)  Für  den  Bezirk  des  Fürstenthums  Fugger-Babenhausen
  (Weber  IV,  269),  der  Grafschaft
  Werthheim  (Weber,  IV,  1150)  und  der
Stadt  Fürth  und  Umgegend  (Dompropstei  Bambergische
  Grundholden  71)  wird  die  observanzmäßige
Geltung  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  behauptet;
  diese  Angaben  sind  aber  zu  unbestimmt,  als
daß  darauf  Rücksicht  genommen  werden  könnte.

Die  folgende  Darstellung  beschränkt  sich  daher
auf  das  Recht  der  oben  aufgeführten  21  Statuten
  ?7).  Von  diesen  ist  das  älteste  die  Nürnberger
Reformation  von  1564,  das  jüngste  die  Casteller
Landesverordnung  von  1801,  so  daß  sie  einen  Zeit-21)

  Weber  II,  168.  Es  ist  bestritten,  ob  diesen  Observanzen
  überhaupt  noch  Anwendbarkeit  zukomme.
Peißl  216.

22)  Ueber  das  Rechtern-Limpurgische  Gewohnheitsrecht,
das  nach  Rosenkrantz  Handbuch  67,  6  allgemeine
Gütergemeinschaft  statuirt,  ist  nichts  veröffentlicht;
s.  Peißl  192.  Nach  Arnold  l,.  670  gilt  dort
das  fränkische  eheliche  Güterrecht.
        <pb n="259" />
        Allgem.  Gütergemeinschaft  der  baher.  Statuten.  233

raum  von  zwei  und  einem  halben  Jahrhunderte  umfassen.
  Der  größere  Theil  der  Statuten  beruht  auf
gesetzlichen  Bestimmungen,  der  kleinere  auf  Gewohnheit
  23).  Es  gehören  15  dem  fränkischen,  6  dem
schwäbischen  Stamme  an;  sie  sind  demnach  alle  aus
dem  Systeme  der  gesammten  Hand  mit  Verfangenschaft
  hervorgegangen,  was  bei  mehreren  schon  jetzt
nachgewiesen  ist  2").  Dieses  ältere  bis  zum  16.
Jahrhundert  in  Franken,  Schwaben,  Bayern  und
Oesterreich  15)  ausschließlich  geltende  System  war
verhältnißmäßig  einfach.  Mit  Eingebung  der  Ehe
vereinigte  sich,  wenn  kein  Ehevertrag  geschlossen
war  26),  das  ganze  Vermögen  in  eine  Masse  oder,
wenn  man  will,  zwei  Massen,  Immobilien  und  Mo-2:3)

  Es  sind  dieß:  Pappenheim,  Thurnau,  Windsheim,
Eichstädt,  Erbach.  Für  die  beiden  letzteren  liegen
zwar  einzelne  gesetzliche  Bestimmungen  vor,  in  der
Hauptsache  ist  aber  die  jetzige  Gestaltung  des  ehelichen
  Güterrechtes  nur  Observanz.

4)  Es  gilt  dies  namentlich  von  Nürnberg,  Bamberg,
Würzburg,  Windsheim,  Weißenburg,  Kaufbeuren,
Lindau.  Daß  den  fränkischen  Rechten  dieser  Gegend
dieses  System  zu  Grunde  lag,  ist  ohnehin  zweifellos;
  aber  auch  für  die  schwäbischen  Rechte  ist  es  nun
völlig  hergestellt;  s.  meinen  Aufsatz  über  Gütereinheit
  bei  Bekker  u.  Muther  Jahrbuch  des  gem.
deutsch.  R.  Bd.  III  S.  333  f.  und  Schröder  Geschichte
  des  ehelichen  Güterrechtes  II,  169  f.

35)  Für  Schwaben  hatte  ich  dieß  früher  ausgeführt  und

für  Bayern  und  Oesterreich  angedeutet,  über  Gütereinheit

  bei  Bekker  III,  333,  f.  Nunmehr  ist  in

Schröder  Geschichte  des  ehelichen  Güterrechtes  II

für  alle  drei  Rechtsgebiete  der  vollständige  Nachweis

geliefert.

Daher  unterscheiden  fast  alle  Statuten  die  verdingte

und  unverdingte  Ehe.  Das  ältere  Recht  beschränkte

die  Befugniß  vertragsmäßiger  Festsetzung.  Siehe

Schröder  II,  192  und  Sandhaas  fränkisches

eheliches  Güterrecht  S.  277  f.

nt
        <pb n="260" />
        234  Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.

bilien.  Während  über  letztere  der  Ehemann  ausschließlich
  und  allein  verfügte,  setzte  jede  Disposstion
  über  Immobilien  eine  gemeinsame  Handlung
beider  Eheleute  voraus  (gesammte  Hand).  Bei
Auflösung  der  Ehe  wurde  in  der  Regel  2)  nicht
wie  nach  römischem  und  sächsischem  Rechte  (Gütereinheit)
  das  Vermögen  der  Ehegatten  in  seine  ursprünglichen
  Bestandtheile  (Eingebrachtes,  während
der  Ehe  Erworbenes)  zerlegt,  sondern  die  Mobilien
fielen,  wenn  Kinder  vorhanden  waren  (bei  beerbter
Ehe),  ausschließlich  dem  überlebenden  Ehegatten
zu,  während  die  Immobilien  den  Kindern  verfangen
waren.  Danach  behielt  der  überlebende  Ehegatte
lebenslänglich  den  Nutzgenuß  sämmtlicher  Immobilien
  der  ersten  Ehe,  durfte  dieselben  jedoch  nicht
einseitig  veräußern,  und  bei  Wiederverehelichung
hatten  die  Kinder  der  zweiten  Ehe  kein  Erbrecht  an
den  Immobilien  der  ersten  Ehe,  wenn  es  ihnen  nicht
vertragsmäßig  (durch  Einkindschaft,  unio  prolium)
zugesichert  war.  Das  Rechtsverhältniß  an  den  verfangenen
  Gütern  hatte  sich  nach  Gegenden  verschieden
gestaltet.  Während  in  dem  mittleren  Franken,  welchem
unsere  fränkischen  Statuten  angehören,  der  überlebende
  Ehegatte  Eigenthümer  der  verfangenen  Immobilien
  wurde,  auf  welche  den  Kindern  nur  ein
unentziehbares  Erbrecht  zustand  253),  war  in  Schwaben
  (Wächter  Wirt.  Pr.-R.  I,  208)  und  am
Niederrhein  (Schwarz  Gütergemeinschaft  26)  umgekehrt
  das  Eigenthum  der  Kinder  an  den  verfangenen
  Gütern  anerkannt  und  dem  überlebenden  parens

27)  Ausnahmen  s.  unten  Note  63.

:6)  S.  Gosen  kl.  Kaiserrecht.  S.  139;  daraus  erklärt
sich,  daß  sich  das  Alleinerbrecht  der  überlebenden
Ehegatten  namentlich  in  fränkischen  Statuten  (Würzburg,
  Fulda,  Eichstädt)  erhalten  hat.
        <pb n="261" />
        Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.  235

stand  nur  lebenslänglicher  Beisitz  zu.  Je  nachdem
nun  sein  Recht  an  den  verfangenen  Gütern  bis  zu
seinem  Tode  unverändert  fortdauerte,  oder  je  nachdem
  bei  Wiederverheirathung  eine  Abtheilung  des
ganzen  Vermögens  nach  Quoten  zulässig  oder  nothwendig
  war,  unterschied  man  reines  Verfangenschaftsrecht
  und  Theilrecht  2").  Bei  unbeerbter  Ehe  war
sowohl  nach  den  fränkischen  als  schwäbischen  Rechten
das  Verhältniß  nach  Gegenden  verschieden,  indem
nach  dem  einen  Theile  der  Statuten  der  Ueberlebende
  Alleinerbe  des  ganzen  Vermögens  wurde  0),
nach  dem  anderen  die  hinterfälligen  Güter  (Erbgüter)
  an  die  Verwandten  des  verstorbenen  herausgeben
  (Fallrecht  ?1)  oder  das  ganze  Vermögen  mit
ihnen  theilen  mußte  :).

Im  Ganzen  war  daher  im  Mittelalter  das  eheliche
  Güterrecht  der  süddeutschen  Rechtsgebiete  ganz
anders  gestaltet,  als  dieß  früher  angenommen  wurde.
Namentlich  Gerber  und  Bluntschli,  deren  Auffassung
  in  dieser  Frage  vielfältig  Eingang  in  unsere
Praxis  gefunden  hat,  gehen  von  der  Ansicht  aus,
daß  im  Mittelalter  ursprünglich  die  s.  g.  Gütereinheit
  auch  in  den  süddentschen  Rechtsgebieten  gegolten,
  die  Gütergemeinschaft  erst  später  namentlich  in
den  Städten  sich  entwickelt  habe.  Man  bezeichnet
im  Gegensatze  zur  Gütergemeinschaft  als  Güterein=29)

  Wächter  Wirt.  Pr.-R.  1,  199;  Schröder  II,  186.
Sandhagas  463  f.

½%)  So  in  Bamberg  (Schwarz  48);  dieß  war  das  gewöhnliche
  im  östlichen  Franken  (Sandhaas  127)
und  einem  Theile  von  Schwaben  (Schröder  II,  179),
dann  in  München  und  Landshut  (Schröder  II,  197).

21)  So  in  Nürnberg  (Schwarz  59),  Augsburg
(Schröder  II,  162),  in  Wirtemberg  (Wächter  l,
222

)  So  in  Nördlingen  (St.  III,  7;  Arnold  I,  475)
und  in  anderen  Theilen  von  Schwaben  (Schréder
  II,  180).
        <pb n="262" />
        236  Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.

heit,  die  in  der  Hauptsache  in  den  norddeutschen
Rechten  noch  jetzt  gilt,  das  Verhältniß,  wonach  mit
Eingehung  der  Ehe  nicht  eine  innere  Vereinigung
des  beiderseitigen  Vermögens  zu  einer  Masse  eintritt,
sondern  „das  Vermögen  der  Ehegatten  durch  den
gemeinsamen  ehelichen  Haushalt  zwar  in  eine  innige
Vereinigung  gebracht  und  der  Verfügung  des  Mannes
unterworfen  wird,  aber  daß  Eigenthum  jedes  Ehegatten
  an  seinem  Spezialvermögen  unberührt  bleibt“
(Gerber  8.  226).  Die  Verschiedenheit  beider
  Güterordnungen  tritt  darin  hervor,  daß  nach
dem  Systeme  der  Gütereinheit  der  Ehemann  über
sein  eigenes  Vermögen  frei  verfügt,  und  eine  Zustimmung
  der  Frau  nur  erforderlich  ist  bei  Dispositionen
  über  ihr  Immobiliarvermögen,  während  bei
der  Gütergemeinschaft  die  Disposition  über  alle  Immobilien
  ohne  Rücksicht  auf  das  ursprüngliche  Eigenthumsverhältniß
  regelmäßig  nur  gemeinsam  (mit  gesammter
  Hand)  getroffen  werden  kann;  ferner  daß  bei
Gütereinbeit  mit  Auflösung  der  Ehe  die  Errungenschaft
Eigenthum  des  Mannes  bleibt,  und  das  Vermögen
der  Frau  an  sie  oder  ihre  Erben  herausgegeben
wird,  während  bei  der  Gütergemeinschaft  Theilung
des  ganzen  Vermögens  nach  Quoten  die  Regel  bildet,
  und  keinenfalls  eine  Auflösung  des  Vermögens
in  seine  ursprünglichen  Bestandtheile  durchgängig
vorgeschrieben  ist,  eine  solche  vielmehr  nur  ausnahmsweise
  eintritt.  Die  neueren  Forschungen
aber  haben,  wie  oben  ausgeführt,  das  unzweifelhafte
  Resultat  ergeben,  daß  in  den  Rechtögebieten,
  in  denen  wir  später  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  finden,  namentlich  aber  in  dem  Gebiete
der  oben  aufgeführten  fränkischen  und  schwäbischen
Statuten,  schon  im  Mittelalter  die  Güterordnung
nicht  die  Gütereinheit  sondern  das  jetzt  sogenannte
System  der  gesammten  Hand  mit  Verfangenschaft
  ist.  Dieses  war  ursprünglich  in  seinen  Grund-
        <pb n="263" />
        Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.  237

zügen  ebenso  einheitlich  gestaltet,  wie  das  der  Gütereinheit,
  und  erst  mit  der  Rezeption  des  römischen
Rechtes  traten  die  großen  Veränderungen  ein,  welche
so  mannigfache  Gestaltungen  zur  Folge  hatten,  daß
Manche  daraus  auf  das  Fehlen  jeglichen  Prinzipes,
auf  blose  Willkührlichkeit  in  der  Rechtsbildung  schließen
  wollten.

Gerade  die  Grundlagen  des  älteren  Systemes,
die  gesammte  Hand  und  die  Verfangenschaft  wurden
mit  der  Rezeption  des  römischen  Rechtes  wesentlich
modifizirt,  mehr  jedoch  die  letztere  als  die  erstere,
da  die  Verfangenschaft  mit  dem  römischen  Erbrechte
unvereinbar  war.  Wie  ich  schon  anderwärts  nachgewiesen
  habe  39),  lassen  sich  diejenigen  Statuten,
welche  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  aus  der
Verfangenschaft  ausgebildet  haben,  nach  der  Behandlung
  des  Vermögens  bei  beerbter  Ehe  in  drei  Klassen
  scheiden,  je  nachdem  nämlich  sofort  abgetheilt
wird  (Theilrecht  mit  Beisitz  des  überlebenden  Ehegatten),
  oder  der  Ueberlebende  mit  den  Kindern  die
Gemeinschaft  fortsetzt  und  nur  mit  ihnen  verfügt
(fortgesetzte  Gütergemeinschaft  auf  Gedeih  und  Verderb),
  oder  der  überlebende  Ehegatte  Alleineigenthümer
  des  ganzen  Vermögens  wird,  über  das  er
frei  disponirt,  während  die  Kinder  nur  ein  unentziehbares
  Erbrecht  ihm  gegenüber  haben  (Alleinerbrecht
  des  überlebenden  Ehegatten).  Diese  drei
Klassen  lassen  sich  auch  in  unseren  Statuten  unterscheiden,
  und  zwar  ist  das  Verhältniß  in  jedem
Statut  bestimmt  oder  läßt  sich  aus  den  Bestimmungen
  entnehmen,  so  daß  also  hier  der  anderwärts
geführte  Streit,  ob  für  das  Kondominial=  oder  Konsolidationsprinzip
  die  Vermuthung  streite  (Beseler

23)  In  meinem  Aufsatze  über  Gütereinheit  und  Gütergemeinschaft
  in  Bekker  und  Muther  Jahrb.  III,  356.
Zuerst  ist  diese  Unterscheidung  von  Maurenbrecher
aufgestellt.
        <pb n="264" />
        238  Art.  10  des  StGB.  v.  10.  Nov.  1861.  Kompetenz.

Pr.-R.  §.  140,  31),  gegenstandslos  ist.  Dagegen
haben  die  Statuten  dieser  drei  Klassen  unter  sich
abweichende  Bestimmungen  über  das  Dispositionsrecht
  während  der  Ehe  und  die  Erbfolge  bei  unbeerbter
  Ehe.  Ich  werde  nun  in  dem  Nachstehenden
zuerst  das  Dispositionsrecht  während  der  Ehe  mit
Zusammenfassung  aller  Statuten  darstellen,  sodann
die  Behandlung  des  Vermögens  bei  unbeerbter  und
beerbter  Ehe  nach  den  drei  Klassen  untersuchen,  und
endlich  die  juristische  Natur  des  ganzen  Institutes
erörtern.
(Fortsetzung  folgt.)

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehosee,  RDompetenzkonflikte
  unter  Gerichten  botr.

Zur  Einschreitung  gegen  einen  Inländer  wegen  einer  von
ihm  im  Auslaude  verübten  strafbaren  Handlung  ist  außer
dem  Falle  der  Ergreifung  desselben  der  Untersuchungsrichter
jenes  Gerichtes  zuständig,  in  welchem  er  sich  zur  Zeit  der
gegen  ihn  veranlaßten  Einschreitung  aufhält  1).

Die  ledige  Eva  Flier  von  Schwabach  wurde
in  der  Nacht  vom  1.  auf  2.  Mai  1868  in  Würzburg
  wegen  Legitimationslosigkeit  arretirt,  durch
Urtheil  des  k.  Stadtgerichtes  Würzburg  vom  25.
dess.  M.  wegen  Landstreicherei  und  Anmaßung  eines
fremden  Namens  in  eine  Arreststrafe  von  28  Tagen
—  unter  Anrechnung  der  Untersuchungshaft  —  ver-1)

  Eine  mit  der  vorstehenden  nicht  übereinstimmende
Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes  s.  Bl.  f.
RA.  Bd.  XXXI  S.  223.
        <pb n="265" />
        Art.  10  des  StGB.  v.  10.  Nov.  1861.  Kompetenz.  239

urtheilt  und  nach  deren  Verbüßung  am  29.  Mai
1868  an  den  Stadtmagistrat  Schwabach  verschubt.

Am  Juni  1868  gelangte  ein  Schreiben
des  n  scln  en  am  großherzoglich  hessischen
Bezirksgerichte  Mainz  vom  20.  Mai  1868  an  den
Staatsanwaltsvertreter  am  k.  Stadtgerichte  Würzburg,
  worin  unter  Uebersendung  eines  Untersuchungsaktes
  gegen  Eva  Flier  wegen  eines  am  17.  April
1868  in  Mainz  verübten  Diebstahles  einer
Broche  im  Werthe  von  25  fl.  zum  Nachtheile  des
Lehrers  Wilhelm  Kölsch  in  Mainz  die  Anfrage  gestellt
  wurde,  ob  die  desfallsige  Untersuchung  von  dem
bayerischen  Gerichte  übernommen  werden  wolle.

Der  Untersuchungsrichter  am  k.  Bezirksgerichte
Würzburg  übersendete  auf  Mittheilung  dieser  Anfrage
  die  sämmtlichen  Aktenstücke  an  den  Untersuchungsrichter
  am  k.  Bezirksgerichte  Fürth  mit  der
Eröffnung,  daß  er  seine  Zuständigkeit  ablehne  und
vielmehr  den  letzteren  Untersuchungsrichter  für  zuständig
  erachte,  weil  die  Eva  Flier  zur  Zeit  des
Eintreffens  der  amtlichen  Mittheilung  über  den  zu
Mainz  verübten  Diebstahl  bereits  in  ihre  Heimath
nach  Schwabach  verschubt  gewesen  sei.

Der  Untersuchungsrichter  am  Bezirksgerichte
Fürth  lehnte  seine  Zuständigkeit  gleichfalls  ab,  weil
der  Untersuchungsrichter  in  Würzburg  die  erste  Veranlassung
  zur  Einleitung  der  fraglichen  Untersuchung
gehabt  habe  und  dieser  demgemäß  zuständig  sei.

Der  hienach  vorliegende  verneinende  Kompetengkonflikt
  wurde  von  dem  obersten  Gerichtshofe  in
nachstehender  Weise  entschieden:

In  Erwägung

daß  nach  Art.  10  des  StGB.  von  1861  Inländer
  auch  wegen  der  von  ihnen  im  Auslande  verübten
  strafbaren  Handlungen  den  Bestimmungen
der  bayerischen  Strafgesetze  unterliegen  und  gemäß
Art.  30  Th.  11  StGB.  von  1813  wegen  der  im
        <pb n="266" />
        240  Art.  10  des  StGB.  v.  10.  Nov.  1861.  Kompetenz.

Auslande  begangenen  Verbrechen  von  dem  inländischen
  Gerichte,  wo  sie  ergriffen  werden,  zu  untersuchen
  sind;

in  weiterer  Erwägung,

daß  sohin  nicht  jedes  inländische  Gericht  zur
Führung  einer  derartigen  Untersuchung  zusländig  ist,
sondern  diese  Zuständigkeit  dadurch  bedingt  ist,  daß
der  Thäter  in  dem  Bezirke  dieses  Gerichtes  verhaftet
  wurde  oder,  insoferne  zur  Verhaftung  desselben
ein  gesetzlicher  Grund  nicht  vorliegt,  sich  zur  Zeit,
als  die  strafrechtliche  Thätigkeit  gegen  denselben  zu
beginnen  hat,  dort  aufhält;

daß  aber  zur  Zeit,  als  der  Untersuchungsrichter
  am  Bezirksgerichte  Würzburg  von  dem  gegen
Eva  Flier  vorliegenden  Verdachte  der  Verübung
eines  Diebstahles  in  Mainz  in  Kenntniß  gesetzt
wurde,  Eva  Flier  bereits  von  Würzburg  weg  in
ihre  Heimath  nach  Schwabach  geschubt  worden  war,
daß  sohin  die  Genannte  sich  zur  Zeit  der  ersten
Veranlassung  der  Einschreitung  gegen  sie  wegen  dieses
  Diebstahles  nicht  mehr  im  Bezirke  des  Untersuchungsrichters
  am  Bezirksgerichte  Würzburg,  sondern
  in  jenem  des  Untersuchungsrichters  am  Bezirksgerichte
  Fürth  aufhielt;

aus  diesen  Gründen  erkennt  der  oberste  Gerichtshof:


daß  zur  Einschreitung  gegen  die  ledige  Eva
Flier  von  Schwabach  wegen  des  gegen  dieselbe  angezeigten
  Vergehens  des  Diebstahles  zum  Schaden
des  Lehrers  Wilhelm  Kölsch  in  Mainz  der  Untersuchungsrichter
  am  k.  Bezirksgerichte  Fürth  zuständig
  ist.
Erk.  d.  OG.  v.  6.  Juli  1868,  UB.  Nr.  105.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Ente)
uu  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="267" />
        Zamsag  den  1.  Aug  1388.  33.  Jahrgens  6  16.
Dr.  J.  A.  Jeuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inholt:  Die  allgemeine  Gütergemeinschaft  der  bayertschen  Staluten.  (Fortset.)
tinsun  und  zZeitbestimmung,  in  die  Willkur  des  Verpflichteten
gestelli.

Die  allgemeine  Gütergemeinschaft  der  bayerischen
Statuten,
von  Prof.  Paul  Roth  in  München.
(Fortsetzung.)
I.
Disposttionsbefugniß  während  der  Ehe.

Das  ältere  den  bayerischen  Statuten  zu  Grunde
liegende  Recht  hatte  die  Dispositionsbefugniß  während
  der  Ehe  durchgehend  nach  den  Grundsätzen  geregelt,
  die  wir  jetzt  das  System  der  gesammten
Hand  nennen  !1).  Darnach  hatte  während  der  Ehe
der  Ehemann  zwar  die  Verwaltung  des  gesammten
Vermögens,  konnte  jedoch  nur  über  Mobilien  frei
verfügen,  während  eine  Disposition  über  Immobilien
ohne  Rücksicht  auf  ihren  Ursprung  nur  von  beiden  Ehegatten
  vereint  (mit  gesammter  Hand)  erfolgen  konnte
(Schwarz  14,  Schröder  ll,  115  f.).  Für  diese
Einrichtung  als  die  ursprüngliche  ist  auch  jetzt  noch

31)  Für  Franken  ist  dies  ohnehin  allgemein  anerkannt,
aber  auch  für  Schwaben  nachgewiesen;  s.  Gütereinheit
  in  Bekker  und  Muther  III,  346  und
Schröder  II,  116.

Neue  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="268" />
        242  Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.

zu  präsumiren  ??),  wo  das  Statut  keine  direkte
oder  indirekte  Entscheidung  enthält  55);  dagegen
lassen  sich  die  übrigen  Statuten  in  drei  Klassen
scheiden.

I.  Die  erste  Klasse  gewährt  dem  Ehemanne
die  volle  Disposition  über  das  ganze  Vermögen  mit
Einschluß  der  Immobilien,  ohne  daß  eine  Zustimmung
der  Ehefrau  erforderlich  oder  eine  Einsprache  derselben
begründet  wäre.  Dieß  ist  der  Fall  in  Bayreuth
(Arnold  l,  174,  1)  Oettingen?),  Dinkelsbühl
  (Arnold  I,  267,  1),  Fürstenthum  Kempten?s),
  Pappenheimsv).

II.  Die  zweite  Klasse  setzt  die  Einwilligung
  der  Ehefrau  voraus:

25)  Dies  nimmt  auch  Beseler  F.  140  für  das  fränkische
  Recht  an,  obwohl  er  die  neuere  Rechtsentwickelung
  der  ausschließlichen  Diepositionsbefugniß  des
Ehemannes  günstiger  glanbt.  Es  muß  ebenso  für
das  schwäbische  Recht  gelten.  Die  Gründe,  welche
Mittermaier  Pr.-R.  8.  401  für  die  ausschließliche
  Dispositionsbefugniß  des  Ehemannes  anführt,
sind  nicht  entscheidend.  Ebenso  kann  ich  der  Auffassung
  des  Erk.  15/3.  33  in  Seuffert's  Archiv
Bd.  1  Nr.  248,  daß  die  einseitige  Dispositionsbefugniß
  gemeinrechtliche  Regel  sei,  nicht  beipflichten.

36)  Dieß  ist  der  Fall  in  Stadt  Kempten,  Lindau,  Thurnau,
  Nördlingen,  Weißenburg  und  Windsheim.
Welche  Uebung  dort  beobachtet  wird,  ist  nicht  bekannt.

27)  VO.  v.  14|11.  1798,  Arnold  l,  619.  Früher  war
bei  Veräußerungen  im  Werthe  von  über  25  fl.  Einwilligung
  der  Frau  erforderlich.

36)  Sammlung  der  VO.  F.  140;  die  dert  angeführte
Generalverordnung  v.  416.  1792,  welche  dem  in
Gütergemeinschaft  stehenden  Ehemanne  einseitige  Ernennung
  des  Gutsnachfolgers  zuschreibt,  ist  entscheidend.
  Was  Weber  IV,  54  dagegen  anführt,  widerlegt
  dieses  Argument  nicht.  Die  Behauptung
aber,  daß  das  Hyp.-Ges.  §.  96  die  gemeinsame  Verfügung
  allgemein  verschreibe,  ist  unrichtig.

20)  Arnold  1,  631.  Hier  hat  der  Ehemann  das  Recht
        <pb n="269" />
        Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.  243

1)  bei  allen  Verträgen  in  Nürnberg  (Reform.
XIX.  5  und  XXVIII.  Lahner  Einleitung  S.  40.
Weber  II,  676);

2)  bei  Disposiionen  über  Immobilien,  Schuldaufnahme
  und  Vergleichen  in  Hohenlohe  (LR.  I.
4.  5.  und  III  2.  4.  dann  III.  11.  7.  III.  18.  6);

3)  bei  Disposition  über  Immobilien  in  Ka  ufbeuren
  (Weber  lV,  579)  und  Eichstädt
(Arnold  I,  355,  3);

4)  bei  Dispositionen  über  Immobilien  und  bei
reinen  Liberalitäten  in  Erbach  (Beck  und  Lauteren
  Erb.  Landr.  S.  206  f.);

5)  bei  Dispositionen  über  Immobilien,  Bürgschaften
  und  Schenkungen  in  Fulda  (Gößmann
Beiträge  §.  30  —39).

III.  Die  dritte  Klasse  gewährt  der  Ehefrau
das  Recht  des  Einspruches  (reclamatio  uxoria)
und  zwar  ist  hier  zu  unterscheiden:

)  Das  Recht  der  Fränkischen  Lamdgerichtsordnung
  16),  mit  welchem  das  Casteller  (LV.
g.  62  f.)  und  Schweinfurter"!)  Recht  übereinstimmt.


Hiernach  hat  zwar  der  Ehemann  das  Recht
der  Verfügung  bezüglich  des  zur  Gütergemeinschaft
gehörigen  Vermögens  ohne  Ausnahme  12),  und  die
betreffenden  Verfügungen  sind  an  sich  giltig,  indessen
ist  der  Ehefrau  unter  gewissen  Voraussetzungen  das

der  Veräußerung;  dagegen  muß  er  bei  Verpfändungen
  den  Konsens  der  Frau  beibringen.  S.  unten
Note.  53.

Schelhaß  Darstellung  des  W.  LR.  F.  37.  Seuffert
  de  reclamatione  uxoria  1815.

Hier  kommt  die  fränkische  LGO.  als  subsidiäres
Recht  zur  Anwendung.

Erk.  3/5.  51.  Bl.  XXV,  221.  Dieß  gilt  namentlich
  auch  für  Bürgschaften  (gegen  Schelhaß  S.  268)
und  ist  nicht  auf  Immobiliarverträge  beschränkt.
Erk.  7|/6.  61  Bl.  XXVII,  363.

40

—

41

—

42

—

1
        <pb n="270" />
        244  Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.

Recht  der  Reklamation  gegeben.  Sie  kann  nämlich
gegen  einseitige  "#)  Verfügungen  des  Mannes  binnen
6  Wochen  ")  von  dem  Zeitpunkte  an,  in  welchem
sie  Kenntniß  von  der  Verfügung  erhalten  hat,  bei
dem  Gerichte  des  Wohnortes  des  Ehemannes  15)
Klage  auf  Rescission  des  Geschäftes  stellen.  Den
Anfechtungsgrund  bildet  die  Behauptung,  daß  das
fragliche  Rechtsgeschäft  dem  gemeinsamen  Vermögen
zu  merklichem  Nachtheile  gereichen  werde;  doch  ist
dabei  weder  Verletzung  über  die  Hälfte  75),  noch  erforderlich,
  daß  der  Schaden  bereits  eingetreten  sei  "7).
Die  Reklamation  findet  nicht  Statt  bei  der  Verfügung
  über  noch  nicht  existente  Ansprüche  “s),
gegen  Vergleiche'""),  Darlehensverträge  20)  und
Viehkaufsverträge  (Schelhaß  §F.  38,  3),  welche
vielmehr  sofort  mit  dem  Abschlusse  unanfechtbar  sind.

2)  Das  Bamberger  Landrecht.  Hiernach
hat  die  Ehefrau  das  Recht,  binnen  vier  Wochen  von
erlangter  Wissenschaft  an  zu  widersprechen,  bezw.
die  Auflösung  gerichtlich  zu  beantragen,  bei  Schenk-4)

  Hat  die  Ehefrau  eingewilligt,  oder  mitkontrahirt,  so
findet  die  Reklamation  nicht  statt.  Schelhaß
F.  38,  7.

14)  Schelhaß  8.  38,  5.  Gegen  Versäumung  der  Frist
ist  Restitution  Feben-  Erk.  13|/7.  42.  Bl.  IX,  286.

16)  Erk.  7/6.  61.  Bl.  XXVII,  252  gegen  Schelhaß

F.  38,  10.

)  Erk.  9  62.  Bl.  XXVII,  250.

"v)  Erk.  716.  61.  Bl.  XXVII,  336.

46)  Erk.  315.  53.  Bl.  XXyl,  356.  Ueber  derartige
Ansprüche  der  Frau  kann  der  Ehemann  nur  mit  Einwilligung
  derselben  verfügen.  Zu  diesen  noch  nicht
eristenten  Ansprüchen  ist  jedoch  nicht  das  Klagerecht
der  Ehefrau  auf  Grundtheilung  geen  ihre  Eltern
zu  rechnen.  Erk.  23|11.  66  Bl.  XX

20)  Erk.  21|4.  57.  5t  I,  254.  *  Erkenntnisse
s.  Bl.  XXVI

0)  Erk.  5|7.  45.  "L–ron  K#n,  251.  1.
        <pb n="271" />
        Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.  245

ungen  an  Dritte,  welche  über  den  Stand  des
Mannes  sind  oder  der  Ortsgewohnheit  nicht  entsprechen,
  bei  Vertauschung  einer  unbeweglichen  Sache
mit  einer  beweglichen,  bei  Verkauf  einer  unbeweglichen
  Sache,  wenn  der  Kaufschilling  nicht  sofort  zur
Erwerbung  eines  Surrogates  verwendet  wird,  und
bei  ungewissen  und  gefährlichen  Handlungen  51).
Dagegen  ist  ausdrückliche  Einwilligung  der  Ehefrau
erforderlich  bei  Bürgschaften  32),  Hypothekbestellung  52)
und  Gutsübergabe?").  In  allen  anderen  Fällen
dagegen  ist  die  Dsostionsbefngaiß  des  Ebemannes
unbeschränkt  (LR.  J.  2.  7.  2.  184)

II.

B  ögens  i  derse  ei  Auflösung  der  Ehe
—  den  eS  *W  Ehegatten.

Es  ist  oben  bereits  ausgeführt,  daß,  wie  früher
für  die  Abweichungen  der  Statuten  des  fränkischen
Rechtes,  so  jetzt  für  die  Statuten  der  allgemeinen
Gütergemeinschaft  die  Behandlung  des  Vermögens
bei  Auflösung  der  beerbten  Ehe  entscheidet.  So  wie
man  früher  Verfangenschaft  und  Theilrecht  unter-S1!)

  MR.  I.  2.  7.  3  und  4  S.  185,  (.  Erk.  25|11  61.
Bl.  XXVII,  142.

82)  LR.  I.  2.  7.  11  und  12  S.  187.  Erk.  10|5.  44.
Bl.  XXIII,  284  und  28112.  52.  Bl.  XXIV,  188.
Dasselbe  gilt  von  Uebernahme  einer  solidarischen
Haftung.  Erk.  13|/12.  30.  Spies  Handb.  S.  65.

52)  M.  I.  2.  7.  18.  S.  190.  Doch  genügt  die  Zustimmung
  der  Frau  bei  der  Begründung  und  ist  Zuziehung
  zur  Eintragung  nicht  erforderlich.  Erk.  2112.
48.  Bl.  .  313.

54)  8R.  1  Anh.  2  J.  5.  S.  68.  Ert.  9//3.  47.  Bl.
XIV,  318.
        <pb n="272" />
        246  Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.

schied,  je  nachdem  der  überlebende  Ehegatte  lebenskänglich
  unabgetheilt  blieb  oder  nicht?5),  so  unterscheiden
  sich  jetzt  die  Statuten  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  in  die  der  Abtheilung  mit  Beisitz,
der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  auf  Gedeih  und
Verderb,  und  des  Alleinerbrechtes  des  überlebenden
Ehegatten.  Diese  drei  Kategorien,  die  sich  auch  in
allen  anderen  Statuten  des  fränkischen  und  schwäbischen
  Stammesrechtes,  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  erhalten  haben,  wiederholen,  sind  bei  uns
durch  die  drei  größten  Rechtsgebiete  repräsentirt,
nämlich  Theilrecht  durch  Bayrenth  (ebenso  Nürnberg
  und  Hohenlohe),  fortgesetzte  Gütergemeinschaft
  durch  Bamberg,  Alleinerbrecht  durch  Würzburg.
  Die  hier  in  Betracht  gezogenen  21  Statuten
  lassen  sich  (mit  Ausnahme  von  Thurnan)  nach
ihrem  Inhalte  beftimmt  einer  von  diesen  drei  Kategorien
  zutheilen,  und  zwar  gehören  7  zum  Theilrechte,
3  zur  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  und  11  zum
Alleinerbrechte  des  überlebenden  Ehegatten.

J.  Abtheilung  mit  Beisitz  des  überlebenen
  Ehegatten.

Das  Charakteristische  dieser  Form  besteht  darin,
daß  mit  dem  Tode  des  Ehegatten  die  Kinder  Erben
desjenigen  Vermögenstheiles  werden,  welchen  sie  bei
der  demnächstigen  Auseinandersetzung  anzusprechen
haben.  Dieß  ist  theils  eine  Quote  des  ganzen  Vermögens,
  wie  es  zur  Zeit  der  Auflösung  der  Ehe
vorliegt,  theils  das  Vermögen  des  verstorbenen
Ehegatten,  welches  durch  Auszeigung  oder  durch
Herausziehung  des  Vermögens  des  überlebenden
Ehegatten  hergestellt  wird.  Die  hieher  gehörigen
Statuten  sind:  Nürnberg  55),  Hohenlohe,

½  S.  meine  Gütereinheit  bei  Bekker  III.  327.
5“)  Daß  hier  nach  dem  Vermögensstande  zur  Zeit  der
Auflösung  der  Ehe  abzutheilen  sei  und  nicht  fortge-
        <pb n="273" />
        Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.  247

Bayreuth,  Dinkelsbühl,  Fürstenthum  Kempten,
  Stadt  Kempten,  Lind  au.  Das  aus  diesen  Statuten
  sich  ergebende  Rechtsverhältniß  ist  nun  folgendes:

A.  Bei  unbeerbter  Ehe.

1)  Das  Recht  der  Stadt  Lindau  läßt  den
überlebenden  Ehegatten  mit  Ausschluß  der  Ascendenten
  und  Seitenverwandten  allein  erben  (Weber
IV,  726).

2)  Nach  Nürnberger  Recht  wird  das  ganze
Vermögen  zur  Hälfte  getheilt  und  es  erhält  der
Ueberlebende,  wenn  er  mit  Ascendenten,  Geschwistern
und  Geschwisterkindern  konkurrirt,  ½,  wenn  mit
entfernteren  Seitenverwandten,  2/8  des  Antheiles  des
Verstorbenen  (Siebenkees  Int.-Erbf.  S.  60,  61).

3)  Nach  den  übrigen  Rechten  wird,  wenn
Seitenverwandte  konkurriren,  das  gemeinschaftliche
Vermögen  ganz  oder  theilweise  aufgelöst.  Nach
dem  Rechte  der  Stadt  Dinkelsbühl  und  der
Stadt  Kempten  schließt  der  überlebende  Ehegatte
Seitenverwandte  aus,  und  gibt  Ascendenten  in  Dinkelsbühl
  ein  Viertel  des  Vermögens  des  Verstorbenen
  (St.  I.  2.  1.  Arnold  l,  263),  in
Kempten  ein  Drittel  des  Vermögens  des  Verstorbenen
  nach  Abzug  des  Heirathsgutes  und  der  Erbschaften
  desselben  (Weber  IV.  699).  Nach  dem
Rechte  des  Fürstenthumes  Kempten  bleibt  der
überlebende  Ehegatte,  wenn  er  nicht  wieder  heirathet,

gte  Gütergemeinschaft  eintrete,  ist  im  Erk.  27|10.

Bl.  XV,  108  ausbrücklich  anerkannt.  Nach
S#i#r  Pr.-R.  1001  und  Staudinger  (Bl.
XXIII,  353)  faßt  die  Praris  das  Verhältniß  des  überlebenden
  parens  zu  den  Kindern  als  fortgesetzte  Gütergemeinschaft
  auf.  Allein,  wie  Letzterer  ausführt,
sind  weder  die  Erwerbungen  noch  die  Nutzungen  gemeinsam,
  also  keine  Fortsetzung  im  eigentlichen  Sinne;
er  nennt  das  Verhältniß  Spezial=  oder  Partikulargemeinschaft,
  die  sonst  in  dieser  Form  nicht  vorkommt.
S.  auch  Rosenkrantz  Handbuch  S.  7
        <pb n="274" />
        248  Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.

lebenslänglich  im  Genusse  des  Gesammtvermögens,
das  bei  seinem  Tode  unter  den  beiderseitigen  Intestaterben
  zur  Hälfte  getheilt  wird.  Bei  Wiederverheirathung
  erhält  er  sein  Eingebrachtes  und  was
ihm  vermacht  ist,  sonst,  wenn  keines  von  beiden  vorliegt,
  ein  Drittel  des  Vermögens  des  Verstorbenen
  °7!).  Nach  Bayreuther  Recht  schließt  der
überlebende  Ehegatte  Seitenverwandte  aus,  und
gibt  den  Ascendenten  des  Verstorbenen  ein  Drittel
dee  Vermögens  desselben  58).  Nach  Hohenloher
Recht  nimmt  der  überlebende  Ehegatte  sein  Eingebrachtes
  und  Ererbtes  heraus,  und  theilt  das  übrige
Vermögen  mit  den  Intestaterben  zur  Hälfte  (LR.
V.  2.  1

B.  Bei  beerbter  Ehe.

4)  Zeit  der  Abtheilung.  Sämmtliche  Statuten
  dieser  Kategorie  gewähren  dem  überlebenden
Ehegatten  den  Beisitz  an  dem  aus  der  Abtheilung
sich  ergebenden  Vermögen  der  Kinder,  und  zwar
in  der  Art,  daß  die  wirkliche  Abtheilung  nicht  sofort
  mit  dem  Tode  des  anderen  Ebegatten  zu  geschehen
  hat,  sondern  erst  mit  der  Wiederverehelichung
  5?°),  oder  wenn  die  schlechte  Wirthschaft  desselben
  Sicherheitsmaßregeln  erforderlich  macht  50°).
Außerdem  hat  er  das  Recht  lebenslänglich  unabgewH

  Senmitung  &amp;amp;.  181,  wo  die  fortdauernde  Anwendbareeit
  dieser  Bestimmung  ohne  Grund  be  zweifelt

wird

58)  L.=  Konst.  VII  6.  9.  Arnold  I,  178,  2,  wo  ausgeführt
  ist,  daß  der  Ueberlebende  sein  eingebrachtes  Vermögen
  vorabziehen  darf.

5%)  Dinkelsbühl:  Arnold,  I,  264.  Hohenlohe:  LR.  V.
3.  3.  Stadt  Kempten:  Trageneiordnung  8.  166,
287.  Fürstenthum  empten:  Sammlung  8.  182.
Lindau:  Vorm.=80)

  Stadt  Kempten:  Tr.  r  K.  166.  Lindau:  Vorm.-O.
VI

!7  —.
        <pb n="275" />
        Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.  249

theilt  im  Vermögen  sitzen  zu  bleiben.  Nur  einzelne
Statuten  schreiben  sofortige  Verzeichnung  des  Vermögens
  bei  dem  Tode  des  Ehegatten  vor  "1)
(Papiertheilung).

2)  Prinzip  der  Theilung.  —  Nur  Nürnberg
  und  Hohenlohe  theilen  nach  Quoten  62),
alle  anderen  reguliren  die  Abtheilung  nach  den  ursprünglichen
  Bestandtheilen  des  gemeinschaftlichen
Vermögens  553).  In  Bayreuth  werden  vor  Allem
die  Passiven  aus  dem  gemeinsamen  Vermögen  getilgt,
  sodann  weist  der  Vater  den  Kindern  das  eingebrachte
  und  ererbte  Vermögen  der  Mutter  aus,
erhält  einen  Kopftheil  und  am  Uebrigen  Beisitz“").
Die  Mutter  nimmt  die  erwähnten  Bestandtheile,

#1)  Nürnberg:  Siebenkere  Int.-Erbf.  .  45.  In
Bayrenth  muß  die  Mutter  immer,  der  Vater  nur
auf  Verlangen  sofort  die  Nachlaßregulirung  vornehmen.
  Bayerlein  Erbfolge  §K.  14  und  47.  Auch
die  fürstl.  Kemptische  Landesordnung  Art.  91,  3
(Samml.  325)  setzt  dies  bei  der  Wittwe  voraus.

a2)  Nürnberg  zur  Hälfte  ohne  porlio  statutaria:  Sie:
benkees  §.  41  (das  von  Bluntschli  8.  213,  5  Gesagte
  ist  ein  Irrthum,  es  bezieht  sich,  wie  die  Worte  des
Gesetzes  ergeben,  auf  unbeerbte  Ehe);  Hohenlobe  zu
½#  für  den  Mann,  1/5  für  die  Frau  mit  einem  VorusL
  an  Bett  und  Kleidern.  LR.  V,  1,  3  und  V,

62)  dien  Form  findet  ihre  Begründung  schon  in  der
älteren  Zeit,  s.  Schröder  Geschichte  des  ehel.  Güterrechtes
  II,  185;  Wächter  Wirt.  Pr.-R.  I,  215;
Sandhaas  684;  sie  hat  sich  in  den  schwäbischen
Stadtrechten  daraus  entwickelt,  daß  die  Verfangenschaft
  auf  das  Vermögen  des  Verstorbenen  beschränkt
war,  was  z.  B.  auch  in  Frankfurt  mit  Reception
des  römischen  Rechtes  eintrat.  Schwarz  G.  25.

*)  Bayerlein  8.  15.  Bestritten  ist  seit  lange,  zu
welchem  Vermögenstheile  die  Errungenschaft  gerechnet
werde.  Neuerdings  hat  der  OGH.  gegen  frühere
Erkenntnisse  ausgesprochen,  daß  der  überlebende  Vater
        <pb n="276" />
        250  Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.

und  theilt  das  übrige  nach  Köpfen  (Bayerlein
8.  57  f.).  Läßt  sich  der  Betrag  des  Frauenvermögens
  nicht  herstellen,  so  wird  11;  des  Gesammtvermögens
  als  solches  angenommen  (Schsisches
Drittel?).  Immer  kann  der  überlebende  Ehegatte
nach  seiner  Wahl  mit  den  Kindern  Grundtheilung
vornehmen,  nämlich  das  ganze  Vermögen  nach
Köpfen  durchtheilen  6"7:).  In  Dinkelsbühl  gibt
bei  Abtheilung  der  überlebende  Ehegatte  den  Kindern
die  Hälfte  des  Vermögens  des  Verstorbenen  (Eingebrachtes,
  Ererbtes,  halbe  Errungenschaft)  heraus,
und  hat  an  der  anderen  Hälfte  lebenslänglichen  Beisitz
  (St.  J.  2.  6  f.  Arnold  lJ.  264).  In  der
Stadt  Kempten  hat  der  überlebende  Ehegatte  erst
bei  Wiederverebelichung  das  Vermögen  des  verstorbenen
  (Heirathsgut,  Ererbtes,  Errungenschaft)  auszuweisen,
  und  erhält  bei  einem  Kinde  die  Hälfte,  bei
mehreren  einen  Kindestheil  als  portio  statutaria,
am  Uebrigen  Beisitz  (Tragenei-O.  S.  173  f.  und
§.  293,  Weber  IV.  611  f.).  Nach  dem  fürstlich
Kemptischen  Rechte  hat  der  Ehemann  lebenslänglichen
  Beisitz  an  dem  muütterlichen  Vermögen  der
Kinder  ohne  die  Verpflichtung  zur  Abtheilung,  aber
ohne  Befugniß  der  Verringerung.  Die  Wittwe  muß
bei  Wiederverehelichung  abtheilen,  indem  sie  ihr  Zugebrachtes
  herausnimmt,  und  vom  übrigen  Vermögen
  einen  Kindstheil  erhält  (LO.  Art.  91.  Sammlung
  326).  Nach  dem  Rechte  der  Stadt  Lindau
wird  das  Vermögen  des  Verstorbenen  (Zugebrachtes,
  Ererbtes,  Errungenes)  den  Kindern  verfangen.
die  Errungenschaft  nicht  zu  theilen  habe:  Erk.  10s|3
60.  Bl.  XXX,  284,  was  auch  nach  der  L.-Konst.
VII.  15  nicht  bezweifelt  werden  kann;  die  anscheinend
widersprechende  Bestimmung  der  L.-Konst.  VII,  7
ist  nur  auf  den  Stiefoater  zu  beziehen.  Die  Litteratur
  über  diese  Frage  s.  Bl.  XXX,  285.
Bayerlein  8.  41.  Die  Abtheilung  mit  Stiefkindern
  richtet  sich  nicht  nach  diesen  Grundsätzen.
        <pb n="277" />
        Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.  251

Der  Ueberlebende  hat  lebenslänglichen  Nutzgenuß  daran,

  auch  wenn  er  sich  wieder  verheirathet,  darf

aber  nur  mit  obrigkeitlicher  Erlaubniß  etwas  veräußern,
  und  es  kann  ihm  unter  Umständen  die  Administration
  entzogen  werden;  auch  muß  er  bei

Wiederverehelichung  das  Vermögen  versichern  "#).

Fortgesetzte  Gütergemeinschaft.
Mit  diesem  Ausdrucke  werden  häufig  sowohl  die
Abtheilung  mit  Beisitz  57),  als  das  Alleinerbrecht
des  überlebenden  Ehegatten  68)  bezeichnet;  ich  beschränke
  denselben  auf  die  sogenannte  fortgesetzte  Gütergemeinschaft
  auf  Gedeih  und  Verderb,  deren  charakteristische
  Eigenthümlichkeit  darin  besteht,  daß  der  überlebende
  Ehegatte,  der  mit  den  Kindern  die  Gemeinschaft
fortsetzt,  bezüglich  gewisser  Dispositionen  an  deren

Einwilligung  gebunden  ist,  und  während  der  Dauer

des  Verhältnisses  seinen  Erwerb  zu  konferiren  hat.

Diese  Form,  die  auch  sonst  nicht  häufig  vorkommt,

(Gengler  Pr.  R.  1123)  läßt  sich  in  Bayern  nur

für  zwei  Statuten,  Bamberg  und  Erbach  nachweisen

  6).

Das  Rechtsverhältniß  ist  hier  folgendes:
I.  Bei  unbeerbter  Ehe  ist  der  überlebende  Ehegatte

  Alleinerbe  des  ganzen  Vermögens  7o?).

#1)  Lindauer  Vogtei=  und  Vorm.-O.  von  1738  Tit.  7.
Walch  de  bonis  profectitiis  liberorum  Lindaviensium.
  Jena  1753.

?)  z.  B.  von  Eichhorn  Pr.-R.  8.  309;  über  Nürnkergzent
  oben  Note  56;  über  Dinkelsbühl  Arnold

es)  So  rechnet  Arnold  I,  345  Eichstädt,  1,  615  Oettingen,
  1,  633  Pappenheim  und  1,  839  Windsheim,
Rosenkraut  Handbuch  66  aber  sämmtliche  Statuten
  des  Alleinerbrechtes  hieher.

*#)  Auch  Thurnau  wird  hieher  gezählt  und  gehört
wahrscheinlich  hieher,  allein  die  Angaben  bei  Weber
I.  1144  sind  nicht  ausführlich  genug,  und  andere
Quellen  fehlen.

10)  Erbach:  Beck  233;  Bamberg:  LR.  I.  2.  10.  1.  S.
        <pb n="278" />
        252  Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.

II.  Bei  beerbter  Ehe  tritt  Fortsetzung  der
Gütergemeinschaft  ein,  für  welche  folgende  Grundsätze
  gelten:

1)  Der  überlebende  Ehegatte  verwaltet  das  Gesammtvermögen
  und  ist  in  derselben  Ausdehnung,  wie
während  der  Ehe  der  Ehemann,  zur  Vertretung  der
Gemeinschaft  legitimirt?!).  In  der  Disposition
ist  nach  Erbacher  Recht  die  Stellung  der  Kinder
analog  der  der  Ehefrau;  es  ist  ihre  Einwilligung
zur  Verfügung  über  Immobilien  und  zu  reinen  Liberalitäten
  erforderlich  (Beck  259).  Dagegen  ist  nach
Bamtberger  Recht  die  Einwilligung  nur  erforderlich
zu  ungewissen  und  gefährlichen  Geschäften  7:),  zu
ungebührlichen  Schenkungen  7„)  und  Bürgschaften
  7").  Zu  allen  anderen  Verfügungen,  namentlich
  auch  zu  Veräußerung  und  Verpfändung,  ist
Einwilligung  der  Kinder  nicht  erforderlich,  und  ist
auch  ein  Widerspruchsrecht  derselben  nicht  begründet
(LR.  I.  2.  10.  17—19  S.  217).  Während  der
Dauer  des  Verhältnisses  fällt  der  Erwerb  der  Eltern,
nicht  aber  der  der  Kinder,  in  die  Gemeinschaft  75).

2)  Die  Auflösung  erfolgt  nach  Erbacher  Recht
bei  Wiederverehelichung  des  überlebenden  Ehegatten,
wenn  nicht  Einkindschaft  eintritt,  und  durch  freiwillige
Abfindung;  in  beiden  Fällen  wird  das  Vermögen
zwischen  parens  und  Kindern  zur  Hälfte  getheilt
(VB  eck  264  f.).  Nach  Bamberger  Landrecht  dage-211.

  Dies  erstreckt  sich  aber  nicht  auf  das  Sondergut.
  über  Sdas  der  Eigenthümer  testiren  kann.  LR.
.  6.  180.

71)  qerl  7  .  1  Bl.  XIV,  334.
72)  Als  solche  erscheinen  alle,  bei  denen  ein  Vermögensverlust
  in  Aussicht  steht;  Erk.  75|11.  61.  Bl  XXVlI,
142.

72)  43  27/1.  62.  Bl.  XXVII,  391.

16)  Erk.  13|2.  60.  Bl.  XXV,  010.

78)  Erbach:  Beck  250;  Bamberg:  M.  I.  2.  10.  5.
S.  213.
        <pb n="279" />
        Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.  253

gen  sind  die  Fälle  ausdrücklich  vorgeschrieben,  in
welchen  Grundtheilung  beantragt  oder  angesprochen
werden  kann;  es  sind  dies  nämlich  folgende:

a)  wenn  für  die  zweite  Ehe  der  Güterstand
der  wechselseitigen  Erbfolge  oder  Errungenschaftsgemeinschaft
  verabredet  wird  7'5

b)  Wenn  der  Güterstand  des  gemeinen  Rechtes
verabredet  wird,  so  können  die  Kinder  binnen  drei
Monaten  auf  Grundtheilung  dringen,  insoferne  das
Einbringen  des  neuen  Ehegatten  nach  richterlichem
Ermessen  nicht  entsprechend  ist,  außerdem  gelten  die
Kinder  der  neuen  Ehe  als  stillschweigend  vereinkindschaftet,
  den  Eltern  dagegen  steht  es  nicht  zu,  Grundtheilung
  zu  verlangen  (LR.  II.  1.3.  1—5  S.  232).

C)  Gilt  für  die  zweite  Ehe  der  Güterstand
der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  so  kann  mit  allseitiger
  Einwilligung  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft
  mit  Abfindung  der  Kinder  durch  Herausgabe
des  Eingebrachten  ihres  verstorbenen  Elterntheiles
eintreten  (LR.  II.  1.  4.  11.  S.  245).  Außerdem
sind  durch  das  Gesetz  die  Fälle  bestimmt,  in  welchen
auf  einseitiges  Verlangen  eines  der  Interessenten  die
Grundtheilung  vorgenommen  werden  muß,  und  in
welchen  sie  richterlich  verfügt  werden  kann,  wenn  sie
nicht  vertragsmäßig  vollzogen  wird  '7).  Bei  Grund-=theilung
  wird  das  gemeinschaftliche  Vermögen  nach
Köpfen  durchgetheilt  (LR.  II.  1.  4.  11.  S.  245).

(Schluß  folgt.)

76)  LR.  II.  1.  3.  8.  und  9  S.  235;  hier  muß  immer
abgetheilt  werden.

!7)  Ich  muß  hier  auf  Spies  Handbuch  des  Bamberger
Provinzialrechtes  verweisen,  der  S.  121  die  Fälle
spezialisirt.  Das  Landrecht,  das  kasuistisch  Alles  bestimmen
  will,  gibt  noch  eine  Reihe  von  Vorschriften
für  fernere  Ehen,  die  ich  hier  übergehe.
        <pb n="280" />
        254  Bedingung  und  Zeitbestimmung.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichteyofes  für  Payern
rechte  des  Uheines.

Bedingung  und  Zeitbestimmung,  in  die  Willkür  des  Verpflichteten
  gestellt.
Vergl.  Seuffert's  Archiv  Bd.  III  Nr.  151.

Auf  eine  Darlehensklage  erwiderte  der  Beklagte,
  er  sei  nach  einem  mit  dem  Kläger  getroffenen
Uebereinkommen  zur  Darlehenszahlung  erst  dann
verbunden,  wenn  er  sein  Anwesen  zu  X.  veräußert
haben  werde,  was  aber  noch  nicht  geschehen  sei.

Gegen  das  Erkenntniß  der  II.  Justanz,  welches
dem  Beklagten  den  Beweis  dieser  Uebereinkunft  auflegte,
  revidirte  Kläger,  weil  eine  rechtswirksame  Einrede
  gar  nicht  vorliege,  indem  die  behauptete  Bedingung
  in  die  reine  Willkür  des  Beklagten  gestellt,
sohin  als  nicht  gesetzt  zu  betrachten  sei,  und  weil,
wenn  der  Beweis  des  Uebereinkommens  dennoch
als  zulässig  erachtet  würde,  Beklagter  noch  ferner
zu  beweisen  hätte,  daß  er  sein  Anwesen  noch  nicht
veräußert  habe,  weil  die  fragliche  Uebereinkunft  nur
in  Verbindung  mit  diesem  Umstande  den  Beklagten
einstweilen  von  der  Klage  befreien  könnte.

Der  oberste  Gerichtshof  bestätigte  das  Erkenntniß
  II.  Inst.  und  führte  hiezu  an:

„Allerdings  bestimmt  das  zur  Anwendung  kommende
  bayer.  Landrecht  in  Th.  IV  Kap.  1  F§.  8,
daß  solche  Bedingungen,  kraft  welcher  eine  Verbindlichkeit
  lediglich  dem  freien  Willen  des  Verpflichteten
  überlassen  ist,  eine  rechtliche  Wirksamkeit  nicht
zu  äußern  vermögen;  allein  es  wird  hier  zugleich
die  weitere  Bestimmung  beigefügt,  daß  obige
Regel  nicht  zur  Anwendung  komme,  wenn  dergleichen
  Bedingnisse  nicht  so  fast  substantiam
obligationis  als  vielmehr  modum  solutionis  betreffen.
  Die  in  der  behaupteten  Uebereinkunft  enthaltene
  Bedingung  berührt  nicht  die  Substanz  der
        <pb n="281" />
        Bedingung  und  Zeitbestimmung.  255

Obligation,  nicht  das  Wesen  des  in  Mitte  liegenden
  Darlehensgeschäftes,  sondern  bezieht  sich  lediglich
  auf  die  Art  und  Weise  der  Zahlung,  erscheint
also  gesetzlich  zulässig.  —  Diese  Annahme  findet
ihre  Bestätigung  auch  in  Th.  IV  Kap.  XIV  F.  9
Ziff.  4,  wo  sogar  einer  Vereinbarung  Giltigkeit  beigelegt
  wird,  nach  welcher  dem  Schuldner  gestattet
ist,  nach  Gelegenheit  und  eigenem  Belieben  zu  zahlen.

Auch  der  eventuelle  Revisionsantrag  erscheint
nicht  begründet.  Für  den  Einredebeweis  des  Beklagten
  genügt  es,  wenn  er  das  dieser  Einrede  zu
Grunde  liegende  Faktum  beweist,  da  für  die  Fortdauer
  eines  einmal  bestehenden  Zustandes  die  Vermuthung
  spricht,  und  es  vielmehr  Sache  des  Klägers
gewesen  wäre,  in  der  Replik  das  Aufhören  dieses
Zustandes  zu  behaupten,  nämlich  mit  dem  Asserte
hervorzutreten,  daß  die  fragliche  Veräußerung  bereits
stattgefunden  habe,  was  jedoch  nicht  geschehen  ist.“

OAGE.  v.  28.  Febr.  1868  Reg.-Nr.  15035%1

Nachschrift  des  Einsenders.  Dieser  nach
bayerischem  Rechte  entschiedene  Fall  wäre  in  gleicher
  Weise  auch  nachgemeinem  Rechte  zuentscheiden.

Nur  die  auf  das  bloße  Wollen  (si  velit)
gestellte  Bedingung  schließt  das  Dasein  einer  Obligation
  aus;  ist  aber  die  Bedingung  auf  eine  äußere
Handlung  des  Verpflichteten  gestellt,  so  wird,  wenn
diese  Handlung  auch  ganz  von  dem  Willen  desselben
abhängt,  hiedurch  die  Giltigkeit  der  Obligation  keineswegs
  beeinträchtigt.  Savigny  Syst.  Bd.  III
S.  131  u.  132.

Indessen  handelt  es  sich  hier  gar  nicht  um
eine  Bedingung.  Unbestritten  liegt  ein  Darlehen
vor  und  der  Mutuar  ist  stets  verbunden,  das  Empfangene
  zurückzuzahlen.  Hinge  diese  Verbindlichkeit
erst  noch  von  einer  Bedingung  ab,  so  müßte  ein
anderes  Geschäft  als  ein  bloßes  Darlehen  vorhanden
  sein.  Die  Zahlungsverbindlichkeit  des  Beklag-
        <pb n="282" />
        256  Bedingung  und  Zeitbestimmung.

ten  steht  also  vollkommen  fest,  und  es  handelt  sich
bei  der  in  Mitte  liegenden  Uebereinkunft,  nach  welcher
  die  Frage,  wann  die  Zahlung  zu  leisten  sei,
von  einer  willkürlichen  Handlung  des  Mutuars  abhängt,
  lediglich  um  eine  Zeitbestimmung.

Nun  fehlt  zwar  im  gemeinen  Rechte  eine  ausdrückliche
  Vorschrift,  nach  welcher,  wie  nach  bayer.
Rechte,  die  Zahlung  in  solchem  Falle  erst  nach  dem
Tode  des  Verpflichteten  verlangt  werden  kann,  wenn
dieser  die  betreffende  Handlung  nicht  bei  Lebzeiten
vornimmt;  man  pflegt  aber  die  Frage  dennoch  in
gleicher  Weise  zu  beantworten,  indem  man  sich  biefür
  auf  fr.  4  locati  (19,  2)  und  fr.  32  de
donat.  (39,  5)  beruft.  Indem  aber  diese  Stellen
nur  von  dem  Falle  sprechen,  daß  eine  Gestattung
mit  dem  Tode  des  Gestattenden  aufhört,  während
  es  sich  in  unserem  Falle  darum  handelt,  daß
eine  als  Recht  eingeräumte  Zahlungs-  Aufschiebung
mit  dem  Tode  desjenigen,  welchem  sie  eingeräumt
  wurde,  ihr  Ende  erreiche,  so  scheinen  dieselben
  auf  unseren  Fall  wenig  zu  passen;  gleichwohl
aber  läßt  sich  behaupten,  daß  sie  für  diesen  ein  vollgiltiges
  Argument  zulassen,  weil  der  Wille  des
Menschen  mit  dem  Tode  desselben  aufhört,  sohin
auch  der  lediglich  von  diesem  Willen  abhängige  Aufschub
  der  Erfüllung  einer  an  sich  feststehenden
Verbindlichkeit  aufhören  muß.  Vergl.  kr.  9  qul
sihe  manumiss.  (40,  8).  Läge  der  Aufschub  auch
noch  in  der  Willkür  der  Erben,  so  könnte  dieses  zu
einer  gänzlichen  Nichterfüllung  führen.

Bezüglich  der  durch  die  eventuelle  Revision  an-Ersten“
  Frage  ist  bereits  in  diesen  Blättern  Bd.

X  97  (vergl.  daselbst  S.  282)  das  Nähere
ausgeführt,  indem,  was  dort  von  der  Bedingung
gesagt  ist,  in  gleichem  Maße  auch  von  der  **:
stimmung  gilt.  Rm.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  4  ts  i  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  S
        <pb n="283" />
        Samstag  den  15.  Aug.  1868.  33.  Jahrgang.  17.

Dr.  J.  A.  Feusffert's
BPlätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayernu.

Inhalt:  Die  allgemeine  Gütergemeinschaft  der  baverlschen  Statuten.  GeEktet..
—  Legitimatton  durch  nachsolgende  Ehe.  Anerkennung  des  Kindes
vor  dessen  Geburt.

Bie  allgemeine  Gütergemeinschaft  der  bayerischen
Statuten,

von  Prof.  Paul  Roth  in  München.
(Schluß.)
III.  Alleinerbrecht  des  überlebenden  Ehe—
gatten.

"  Diese  Form,  die  sich  auch  anderwärts  am
meisten  verbreitet  hat  's),  liegt  in  der  Mehrzahl

de)  Sie  lag  den  westfälischen  Statuten  zu  Grunde,  s.  die
Uebersicht  bei  Sommer  im  Neuen  Archiv  für  Preußisches
  Recht  XI,  291.  Bekanntlich  wurde  nach  langen
Verhandlungen  durch  das  Gesetz  vom  16.  April
1860  für  Westfalen  der  Grundsatz  in  der  Hauptsache
  anerkannt.  Da  diese  Form  den  Statuten  von
Paderborn,  Münster  und  Minden  ursprünglich  angehört,
  und  ebenso,  wie  die  Darstellung  von  Petersen
  zeigt,  in  dem  Rechte  von  Osnabrück  sich  ausgebildet
  hat,  wozu  bei  uns  noch  Würzburg,  Eichstädt
und  Fulda  kommen,  so  scheint  eine  gleichheitliche
Rechtsbildung  in  den  geistlichen  Fürstenthümern  angedeutet,
  die  sich  auch  bei  anderen  Rechtsinstituten
findet,  ohne  daß  ich  mir  den  Grund  zu  erklären
wüßte.

Neue  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="284" />
        258

Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.

der  bayerischen  Statuten  vor,  nämtich  Würzburg,
Castell,  Schweinfurt  '"),  Windsheim,  Pappenheimso),
  Kaufbeuren,  Fulda,  Eichstädt,
Weißenburg,  Oettingen  und  Nördlingen)).
Es  treten  hier  folgende  Verhältnisse  ein.

gatte

A.  Bei  unbeerbter  Ehe  ist  der  überlebende  Ehenach

  einem  Theile  der  Statuten  Alleinerbe  #2),

während  andere  Statuten  die  Ascendenten  konkurriren
lassen  82)

18)

80

—

*)

)

Diese  drei  sind  mit  wenigen  Abweichungen  ideunsch;
namentlich  ist  die  Casteller  LV.  nichts  als  eine  ungeschickte
  und  schwülstige  Poraphrase  der  Fränk
ischen  LGO.;  der  materielle  Inhalt  ist  bezüglich  des
ehelichen  Güterrechtes  fast  gleich.

Diese  beiden  rechnet  Arnold  zur  prorogirten  Gütergemeinschaft;
  allein  die  freie  Dispositionsbefugniß
des  parens  superstes  spricht  dagegen,  in  Windsheim
  überdieß  der  Umstand,  daß  er  über  das  Ganze
testiren  kann,  und  den  Kindern  nur  den  gemeinrechtlichen
  Pflichttheil  lassen  muß.

Die  fünf  letzteren  Statuten  können  schon  deßhalb
nicht  zu  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gerechnet
werden,  weil  der  wiederheirathende  perens  nicht  eine
Quote  des  Vermögens,  sondern  einen  nach  den  Umständen
  zu  bestimmenden  Voraus  herausgibt.
Eichstädt:  Arnold:  l.  346;  Pappenheim:  Arnold
1,632;  Windsheim:  Arnold  1,  839;  Fulda:  Gößmann
  g.  49.  In  Nördlingen,  wenn  die  Ehe  über
Jahresfrist  gedauert  hat,  außerdem  er  das  Vermögen
der  Verstorbenen  mit  den  Verwandten  zur  Hälfte
theilt,  Arnold  1,  475.  In  Würzburg,  Schweinfurt
  und  Castell  kann  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  bei  unbeerbter  Ehe  nur  in  Folge  von  Kondonation
  vorliegen,  in  welchem  Falle  der  überlebende
Ehegatte  Alleinerbe  ist.

In  Kaufbeuren  muß  der  überlebende  Ehegatte  den
Ascendenten  des  verstorbenen  ½  des  reinen  Vermsgens
  herausgeben,  St.  1765.  Art.  5.  In  Oettingen
und  Weißenburg  wird  er  von  Ascendenten  ausgeschlossen,
  Arnold  1,  572,  829.
        <pb n="285" />
        Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.  259

B.  Bei  beerbter  Ehe  geht  mit  dem  Tode
eines  Ehegatten  das  gesammte  Vermögen  in  der
Art  auf  den  überlebenden  Ehegatten  über,  daß  derselbe
  die  ausschließliche  Disposition  darüber  auch
nach  denjenigen  Statuten  hat,  welche  während  der
Dauer  der  Ehe  die  einseitige  Disposition  des  Ehemannes
  für  alle  oder  einzelne  Geschäfte  ausschließen
  #8#).  Er  kann  also  nicht  nur  einseitig  Verträge
überhaupt  schließen,  sondern  ist  namentlich  in  der
Disposition  über  Immobilien  nicht  beschränkt.  Die
Frage,  welches  Rechtsverhältniß  dabei  vorliege,
namentlich,  ob  die  Kinder  als  Erben  ihres  verstorbenen
  parens  und  demnach  als  Theilhaber  des  gemeinsamen
  Vermögens  anzusehen  seien  (s.  g.  Kondominialprinzip)
  oder  ob  der  überlebende  parens
Alleineigenthümer  des  ganzen  Vermögens  werde
(Konsolidationsprinzip  :5),  kann  von  vorneherein  für

*4)  Dieß  gilt  namentlich  in  Eichstädt:  Erk.  23|11.  59.
Bl.  XXV,  145  (gegen  Arnold  l,  345);  Fulda:
Gößmann  g.  49;  Kaufbeuren,  wo  das  Statut
dem  überlebenden  Ehegatten  keinerlei  Beschränkung
auflegt,  dann  Würzburg,  Castell  und  Schweinfurt,
wo  das  der  Ehefrau  eingeräumte  Reklamationsrecht
den  Kindern  nicht  zusteht.  Von  den  anderen  Statuten
  gewähren  Oettingen  und  Pappenheim  dem  Ehemanne
  während  der  Ehe  freic  Disposilion,  während
Nördlingen,  Weißenburg  und  Windsheim  keine  Bestimmung
  enthalten  (oben  Note  36).

s5)  Es  war  dies  Veranlassung  zu  langjährigen  Differenzen
  zwischen  dem  Berliner  Obertribunal  und  dem
Paderborner  Oberlandesgericht,  von  denen  ersteres
das  Kondominial-,  letzteres  das  Konsolidationsprinzip
  vertrat.  Die  beste  Uebersicht  gibt  Budde  Beitrag
  2c.  in  Sommer  neues  Archiv  XI,  471,  der
sich  mit  schlagenden  Gründen  für  das  Letztere  erklärt.
In  dem  neuen  Gesetze  vom  16.  April  1860,  durch
welches  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  in  der  ganzen
  Prorinz  Westfalen  mit  Ausnahme  weniger  Bezirke
  eingeführt  und  einheitlich  geregelt  ist,  ist  ein
Mittelweg  eingeschlagen.

rl.in
        <pb n="286" />
        260  Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.

diejenigen  Statuten  gar  nicht  aufgeworfen  werden,
nach  welchen  die  Kinder  bei  Abschichtung  nur  eine
nach  den  Umständen  festzusetzende  Abfindung  anzusprechen
  haben  36).  Andererseittz  ist  in  der  fränkischen
  Landgerichtsordnung  97)  und  dem  Fuldaer
Rechte  (Gößmann  F.  50)  das  Alleinerbrecht  des
überlebenden  Ehegatten  auszdrücklich,  in  dem  Windsheimer
  Rechte  aber  indirekt  dadurch  anerkannt,  daß
hier  der  überlebende  Ehegatte  über  das  ganze  Vermögen
  testiren  kann,  und  nur  das  gemeinrechtliche
Pflichttheilsrecht  der  Kinder  wahren  muß  (Arnold
1,  840).  Zweifelhaft  könnte  daher  nur  sein  das
Recht  von  Pappenheim  und  Kaufbeuren  55),  bei
denen  aber  die  vorliegenden  Bestimmungen  keinen
Anhaltspunkt  für  das  Miteigenthum  der  Kinder  gewähren.
  Der  überlebende  Ehegatte  bleibt  demnach
Alleineigenthümer  des  Vermögens,  bis  er  nach  den
gesetzlichen  Bestimmungen  mit  den  Kindern  theilen
muß.  Dies  ist  der  Fall

1)  bei  Wiederverehelichung  nach  allen  Statuten
  außer  nach  Fuldaer  Recht,  welches  die  gesetzliche
  Einkindschaftung  mit  Vorausregulirung  vors6)

  Es  sind  dies:  Eichstädt,  Weißenburg,  Oettingen  und
Nördlingen  s.  unten  Note  92  folg.  Für  Eichstädt
ist  das  Alleinerbrecht  des  überlebenden  Ehegatten  anerkannt
  in  Erk.  231|11.  59.  Bl.  XXV,  145.

#7)  In  Erk.  13|1.  62.  Bl.  XXVII,  171  ist  gegen  Schelhaß
  §&amp;amp;.  35  ausgeführt,  daß  nach  den  klaren  gesetzlichen
  Bestimmungen  der  Fr.  LGO.  den  unabgetheilten
Kindern  keine  Miteigenthumsrechte,  sondern  nur  theils
einzelne  Ansprüche,  theils  eventuelle  An=  und  Erbrechte
zustehen;  dasselbe  gilt  für  das  Schweinfurter  Recht,
und  nach  dem  Inhalte  der  Casteller  L  V.,  obwohl  diese
§.  103  von  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  spricht.

ss)  Hier  galt  früher  Theilrecht  mit  Beisitz,  ähnlich  wie
in  Lindau:  Hörmann  Kanfburae  privil.  K.  37;
v  levige  Recht  beruht  nur  auf  dem  Statute  von
1765.
        <pb n="287" />
        Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.  261

schreibt  5?5),  während  nach  den  übrigen  Statuten  die
Einkindschaft,  welche  allerdings  die  Abtheilung  ausschließt,
  nur  vertragsmäßig  ist  0).
In  den  durch  einzelne  Statuten  besonders
bestimmten  Fällen  ?1).
Das  Prinzip  der  Theilung  ist  verschieden,
indem
1)  die  eine  Klasse  von  Statuten  für  die  Abtheilung
  nicht  ein  Quotenverhältniß  festsetzt,  sondern  die  Abfindung
  der  Kinder  in  dem  einzelnen  Falle  nach  bestimmten
  gegebenen  Anhaltspunkten  normiren  läßt.
In  Eichstädt  wird  der  Voraus  den  Kindern  nach
vernünftigem  Ermessen  bestimmt,  kann  also  auch  unter
der  Hälfte  des  Vermögens  betragen  (Arnold  l,
347,  1).  In  Weißenburg  erhalten  bei  Abtheilung
  die  Kinder  gewisse  Effekten  des  verstorbenen
par  ens  und  eine  Abfindung,  welche  früher  zwischen
dem  überlebenden  Ehegatten  und  den  Betheiligten
vereinbart  wurde  *2),  jetzt  nach  dem  „Eingebrachten“
des  verstorbenen  Ehegatten  regulirt  wird,  wovon  die

*#)  Gößmann  F#.  öl  f.  Grundtheilung  muß  nur  vorgenommen
  werden,  wenn  die  Eltern  der  ersten  Ehe
verstorben  sind,  und  der  überlebende  Stief-parens
sich  wieder  verehelicht.  Gößmann  6K.  61.

o0)  Dieses  gilt  namentlich  nach  der  fränkischen  LGO.
und  den  verwandten  Rechten,  da  der  überlebende
Parens  zur  Einkindschaftung  nicht  gezwungen  werden
  kann.

1)0  Die  fränkische  LGO.  enthält  sehr  ausführliche  Bestimmungen,
  die  sich  theilweise  auch  auf  das  Rechtsverhältniß
  während  der  Ehe  beziehen  s.  Schelhaß
K.  45,  46;  ähnlich  die  Statuten  von  Schweinfurt
und  Castell.  Außerdem  kann  wegen  Verschwendung
des  überlebenden  Ehegatten  eingeschritten  werden  in
Fulda:  Gößmann  F.  50;  die  anderen  Statuten
geben  keine  Vorschriften.

2)  Roth  de  successione  conjugum  Weissenburg.
Altorf  1767.  §S.  22.
        <pb n="288" />
        262  Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.

Hälfte  dem  überlebenden  Ehegatten  bleibt  "??).  In
Oettingen  sollen  die  Kinder  erster  Ehe  von  dem
zur  zweiten  Ehe  schreitenden  Gatten  „mit  einem
bäterlichen  oder  mütterlichen  nach  dem  vorhandenen
Vermögen  ad  protocollum  bedacht  werden“  (VO.
22/11.  1772.  Arnold  I,  614).

In  Nördlingen  soll  bei  Wiederverehelichung
der  überlebende  Ehegatte  „Auszeigung  thun,  was
und  wie  viel  der  verstorbene  Vater  oder  Mutter  in
die  Haushaltung  gebracht,  und  nach  dessen  Befindung
  für  väter=  und  mütterlicher  Gebühr  wie  recht
und  billig  sich  vergleichen,  die  verglichene  und  bestimmte
  Summa  schriftlich  verfassen“  (St.  III,  10;
Arnold  I,  477).  Wie  der  Wortlaut  des  Gesetzes
ergibt,  wird  der  den  Kindern  auszuweisende  Betrag
durch  Vertrag  festgesetzt,  wobei  das  Einbringen  des
verstorbenen  Ehegatten  den  Anhaltspunkt  gewährt  ).

In  den  angeführten  vier  Statuten  tritt  das
Alleinerbrecht  des  überlebenden  Ehegatten  ganz  be-?3)

  Arnold  l,  827  Note  2  nach  Aufzeichnungen  in  der
AG.--Bibliothek.  Der  Ausdruck  „Eingebrachtes“
wird  hier  wörtlich  zu  nehmen,  also  nicht  auf  das
während  der  Ehe  ererble  und  errungene  Vermögen
auszudehnen  sein,  da  in  der  Note  92  citirten  Stelle
als  langjährige  Uebung  bezeugt  ist,  daß  der  überlebende
  Ehegatte  regelmäßig  die  ganze  Errungenschaft
behält.

Dieß  entspricht  auch  der  älteren  Praris,  welche  Ayrer
(Troeltsch)  in  Analecia  Statut.  Noerdling.
Gött.  1749  §.  19  bezengt:  porlionem  liberis  aseignandem
  lex  non  definil,  sed  privelse  conventioni
relinquit;  dasselbe  ergibt  sich  aus  Donauer  Consilia
  144,  6,  wo  die  gleiche  Observanz  bezeugt  ist,
da  hier  von  einem  mütterlichen  Eingebrachten  von
1600  fl.  den  Kindern  ein  Voraus  von  nur  400  fl.
rechtsgiltig  d.  h.  unter  Zuziehung  der  Verwandten
und  mit  obrigkeitlicher  Genehmigung  ausgewiesen
war,  worüber  sich  der  Verfasser  sehr  ereifert.

—

—
        <pb n="289" />
        Allgem.  Gütergemeinschaft  der  baher.  Statuten.  263

stimmt  hervor.  Die  Kinder  sind  nicht  Erben  des
verstorbenee  Ehegatten,  sondern  haben  nur  einen  persönlichen
  Anspruch  auf  eine  von  dem  überlebenden
Ehegatten  bei  Wiederverehelichung  zu  bestimmende
Abfindungssumme,  für  deren  Feststellung  in  Weißenburg
  und  Nördlingen  7?5)  das  Vermögen  des  Verstorbenen
  einen  Anhaltspunkt  gewährt,  nicht  aber
entscheidet.  Hier  bleibt  also  nicht  einmal  der  Vermögensstand
  zur  Zeit  der  Auflösung  der  Ehe,  noch
viel  weniger  der  zur  Zeit  der  Abtheilung  die  Grundlage
  der  Berechnung.  Als  fortgesetzte  Gütergemeinschaft
  kann  aber  dieses  Verhältniß  um  so  weniger
bezeichnet  werden,  als  hier  der  überlebende  Ehegatte
  allein  disponirt,  und  der  Erwerb  sowohl  des
Ehegatten  als  der  Kinder  nicht  in  die  Gemeinschaft
  fällt.

2)  Die  andere  Klasse  theilt  nach  Quoten  des
reinen  Vermögensstandes  zur  Zeit  der  Abtheilung,
und  zwar  Kaufbeuren  in  der  Art,  daß  der  überlebende
  Ehegatte  sein  eingebrachtes  und  während  der
Ehe  durch  Schenkung  oder  Erbschaft  erworbenes
Vermögen  zum  Voraus  herausnimmt  und  das  übrige
Vermögen  nach  Abzug  der  Schulden  mit  den  Kindern
  zur  Hälfte  theilt  (Statut  1765  Art.  4).  In
Pappenheim  kheilt  der  überlebende  parens  das
reine  Vermögen  mit  den  Kindern  zur  Hälfte
(Arnold  l,  633);  in  Windsheim  theilt  er  ebenso
  zur  Hälfte,  und  erhält  von  der  Kinderhälfte  einen
Kopftheil  (Arnold  l,  840).  Nach  der  fränkischen
LG.  und  der  Kasteller  L  V.  erhält  der  abtheilende
parens  ½,  die  Kinderseite  ½  des  reinen  Vermöo)

  Hier  ist  dieses  Verfahren  offenbar  ein  Rest  der  gesetzlichen
  Einkindschaft,  die  hier  gegolten  haben  muß,
wie  in  manchen  anderen  Statuten,  noch  jetzt  in
Fulda.  Bezüglich  Weißenburg's  führt  dies  aus
Sandhaas  606,  21,  a.
        <pb n="290" />
        264  Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.

gens  5);  ebenso  nach  Schweinfurter  Stadtrecht,
wenn  mehrere  Kinder  konkurriren;  mit  einem  Kinde
theilt  der  parens  zur  Hälfte  (Stat.  13,  1).  In
Fulda  endlich  erhält  der  abtheilende  Stief-parens
einen  Kopftheil  (Gößmann  F§.  60).  Da  nach
allen  dirsen  Statuten  der  Vermögensstand  zur  Zeit
der  Abtheilung  maßgebend  ist,  so  ist  der  Erwerb
des  überlebenden  Ehegatten  bis  zum  Zeitpunkte  der
Theilung  von  selbst  darunter  begriffen;  eigenthümlich
aber  ist  der  fränkischen  LGO.  und  den  mit  ihr  zusammenhängenden
  Rechten,  daß  auch  gewisse  Erwerbungen
  der  Kinder  dem  überlebenden  parens  zufallen,
und  daher  in  die  Grundtheilung  gezogen  werden  77).

III.
Das  Rechtsverhältniß.

Kaum  irgend  ein  Institut  unseres  Civilrechtes
hat  so  vielfache  sich  widersprechende  Deutungen  erfahren,
  als  die  allgemeine  Gütergemeinschaft.  Die
älteren  Praktiker  hatten  keinen  anderen  Gesichtspunkt,
  als  den  der  societas  75).  Erst  Ende  des
17.  Jahrhunderts  wurde  die  Theorie  des  Gesammteigenthumes
  aufgestellt,  und  zwar  von  einem  Bamberger
Juristen,  Justus  Veracius,  der  1681  einen  li-*“)

  Schelhaß  8.  44;  das  Sondergut  ist  nicht  darunter
begriffen.

°*?*)  Schelhaß  §6.  40.  Es  gilt  dieß  namentlich  von  der
grohelterlichen  Erbschaft,  wenn  der  überlebende  pa
rens  sie  nicht  zum  Sondergute  machen  will.

*%)  S.  z.  B.  Leyser  Meditat.  8p.  184,  7,  8;  dbiese
Auffassung  liegt  noch  den  Bestimmungen  des  Bayer.
LR.  Th.  I  Kap.  VI  g.  32  zu  Grunde;  s.  Anmerk.

t.  4
        <pb n="291" />
        Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.  265

bellus  consuetudinum  principatus  Bambergensis
  veröffentlichte,  und  seit  Mitte  des  18.  Jahrhunderts
  allgemein  namentlich  auch  von  den  Romanisten
  rezipirt  "").  Besonders  bezüglich  der  allgemeinen
  Gütergemeinschaft  wurde  die  neue  früher
unbekannte  Lehre  ausgeführt  von  Lange,  die  Rechtslehre
  von  der  Gemeinschaft  der  Güter  2c.  Bayreuth
1766,  welche  Schrift  mit  besonderer  Rücksicht  auf
das  Bayreuther  Recht  geschrieben  ist,  so  daß  also
die  Begründung  und  Ausführung  dieser  Theorie
durch  Schriftsteller  geschah,  die  in  jetzt  bayerischen
Gebietstheilen  lebten.  Die  Weiterverbreitung  aber
erfolgte  vor  allem  durch  Scherer,  der  seine  „verworrene
  Lehre  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft“,
Mannheim  1799,  2  Thle.  und  die  Unterscheidung
der  regulären  und  irregulären  Gemeinschaft  darauf
begründete,  indem  er  unter  letzterer  Benennung  Alles
subsumirte,  was  sich  mit  der  von  ihm  als  „regulär“
bezeichneten  Theorie  nicht  vereinigen  ließ.  Dagegen
trat  Hasse  in  seinem  Beitrage  zur  Revision  der  bisherigen
  Theorie  von  der  ehelichen  Gütergemeinschaft,
Kiel  1808,  auf,  indem  er  unter  Verwerfung  des
Begriffes  des  Gesammteigenthumes  das  Rechtsverhältniß
  darauf  zurückführte,  daß  die  Ehegatten  in
Hinsicht  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  als  eine
juristische  Person  anzusehen  seien.  Neuerdings  ist
dieß  von  Beseler  (Privatrecht  S.  140)  dahin  präzisirt,
  daß  die  Ehegatten  in  ihrer  genossenschaftlichen
Verbindung  das  Rechtssubjekt  in  der  Gütergemeinschaft
  bildeten.  Allen  diesen  Auffassungen  stellt  sich
Dunker  mit  der  Behauptung  entgegen,  daß  Ehevermögen
  stehe  während  der  Ehe  in  dem  Alleineigenthume
  des  Mannes,  und  der  Frau  kämen  nur
eventuelle  Rechte  daran  zu  (Dunker  Gesammt-*%)

  S.  Dunker  Gesammteigenthum  S.  9  f.
        <pb n="292" />
        266  Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer  Statuten.

eigenthum  203).  Die  Mehrzahl  der  Schriftsteller
ist  seit  Maurenbrecher  (Privatrecht  §.  486)  zu
der  Auffassung  der  älteren  Romanisten  zurückgekehrt,
und  faßt  diese  nur  präziser  dahin,  daß  während  der
Ehe  das  gemeinschaftliche  Vermögen  im  Miteigenthume
  der  Ehegatten  stehe  109°).

Diese  verschiedenen  Theorieen  haben  sich  successiv
  in  der  Rechtssprechung  des  OGH.  geltend
gemacht.  Gönner  und  Seuffert  waren  Anhänger
der  Theorie  vom  Gesammteigenthume  1°1),  und  diese
scheint  lange  die  alleinherrschende  gewesen  zu  sein  192).
Nenerdings  ist  dieselbe  indessen  für  die  größeren
Statuten  von  dem  OGH.  verworfen,  und  die  des
Miteigenthumes  anerkannt,  so  für  Bayreuth  1%),
Bamberg  1%%)  und  Würzburg  1°2).  Diese  Auffassung
  ist  für  die  oben  untersuchten  Statuten  die

100)  Runde  eheliches  Güterrecht  §.  58  f.;  Gerber
#  233;  Walter  8.  208;  Gengler  8.  184;
Hillebrand  S.  186.

101)  Ersterer  spricht  sich  darüber  im  Kommentare  zum
Hyp.-Ges.  II.  210  unumwunden  aus;  Seuffert
vertrat  diese  Auffassung  wie  in  seiner  Inauguralabhandlung,
  so  auch  später  z.  B.  Bl.  XIX,  148,  1.

102)  So  z.  B.  schon  in  einem  Erkenntnisse  bei  Arnold
I,  176,  1.  Besonders  bestimmt  ist  diese  Auffassung
hervorgehoben  in  den  Erkenntnissen  11/11.  53,  Bl.
XIX,  145  und  23111.  59,  Bl.  XXV.  146.

103)  Erk.  28/14.  56  Bl.  XXI,  501.

104)  Erk.  27j1.  62,  Bl.  XXV.,  393.  Ein  früheres  Erkenntniß

  21/2.  48,  Bl.  XV,  313  dagegen  scheint  für
Bamberg  die  Dunker'sche  Theorie  vom  Alleineigenthume
  adoptirt  zu  haben,  da  es  annimmt,  die  Frau
sel  nicht  Mitbesitzerin  der  Immobilien.
Erk.  2410.  63,  Bl.  XXIX.  25.  Hier  ist  ausdrücklich
  anerkannt,  daß  der  vorabsterbende  Ehegatte  von
dem  überlebenden  beerbt  werde,  indem  alle  Rechtsfolgen
  eines  unbedingten  Erbschaftsantrittes  kraft  des
Gesetzes  eintreten.
        <pb n="293" />
        Allgem.  Gütergemeinschaft  der  bayer.  Statuten.  267

allein  berechtigte,  schon  weil  sie  sämmtlich  aus  der
gesammten  Hand  hervorgegangen  sind,  einem  Institute,
  welches,  auf  jetzige  Rechtsbegriffe  zurückgeführt,
nur  als  Miteigenthum  bezeichnet  werden  kann
(Gosen  kleines  Kaiserrecht  131).  Die  Anwendung
  des  Begriffes  des  Gesammteigenthumes  auf
das  eheliche  Güterrecht  ist  nicht,  wie  Viele  glauben,
das  ursprüngliche  mit  der  Rezeption  des  römischen
Rechtes  modifizirte;  dieser  Begriff  entstand  erst,  als
das  römische  Recht  schon  Alles  durchdrungen  hatte.
Ich  kann  hier  nicht  die  Gründe  wiederholen,  welche
gegen  diese  Auffassung  im  Allgemeinen  sprechen,  und
welche  für  die  einzelnen  Rechtsinstitute,  auf  die  sie
Anwendung  leiden  soll,  Gesammtbelehnung,  Ganerbschaft,
  Markgenossenschaft,  nach  ihrer  historischen
Entwickelung  dagegen  anzuführen  sind;  ich  will  nur
hervorheben;  daß  unter  den  bayerischen  Statuten
von  vorneherein  diejenigen,  die  ich  oben  unter  der
Kategorie  Abtheilung  mit  Beisitz  zusammengestellt
habe,  überhaupt  nicht  unter  den  Gesichtspunkt  des
Gesammteigenthumes  fallen  können,  da  hier  ja  mit
Auflösung  der  Ehe  die  Theile  sofort  gegeben  sind,
und  daß  ebenso  bei  den  beiden  anderen  Klassen  innere
Gründe  gegen  die  Anwendbarkeit  sprechen.  Für
alle  größeren  Statuten  läßt  sich  bei  näherer  Untersuchung
  nachweisen,  daß  diese  Theorie  historisch  betrachtet
  eine  grundlose  Hypothese,  vom  dogmatischen
Standpunkte  aber  aus  unvereinbar  mit  dem  Inhalte
der  Bestimmungen  dieser  Statuten  sei.  Kein  Institut
  unseres  Civilrechtes  zeigt  uns  deutlicher,  als
dieses,  wie  gefährlich  et  ist,  wenn  man  die  oberflächlichen
  Vermuthungen  der  Praktiker  des  vorigen
  Jahrhunderts  für  zweifellose  Grundsätze  des
ältesten  deutschen  Rechtes  passiren  läßt.
        <pb n="294" />
        268  Legitimation  durch  nachfolg.  Ehe.  Anerkennung.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofe  für  Bayern
rechts  dee  Aheines.

Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe.  Anerkennung  des
Kindes  vor  dessen  Geburt.

S.  G.  verstarb  mit  Hinterlassung  einer  Wittwe,
welche  als  solche  einen  Knaben  gebar,  ehe  noch  seit
ihrer  Trauung  mit  S.  G.  182  Tage  verlaufen
waren.  Die  nächsten  Verwandten  des  S.  G.
weigerten  sich  deshalb,  den  Knaben  als  dessen  Sohn
anzuerkennen,  weshalb  die  Vormundschaft  des  Letzteren
  mit  einer  Filiationsklage  auftrat,  welche  auf
die  Behauptung  gestützt  war,  daß  S.  G.  das  von
seiner  Ehefrau  zu  gebärende  Kind  als  das  seinige
anerkannt  habe.

Die  Beklagten  widersprachen  die  Erheblichkeit
dieser  Behauptung;  sie  wurde  jedoch,  da  auch  die
Wahrheit  derselben  widersprochen  war,  in  zweiter
Instanz  der  klagenden  Vormundschaft  zum  Beweise
ausgesetzt.

Hiegegen  revidirten  die  Beklagten  mit  der  Bitte
um  Abweisung  der  Klage,  weil  nicht  behauptet  worden
  sei,  daß  der  verlebte  S.  G.  den  nach  seinem
Tode  geborenen  Knaben  gezeugt  habe.

Diese  Revision  blieb  ohne  Erfolg,  und  die
oberstrichterlichen  Entscheidungsgründe  sagen  hierüber
Nachstehendes:

In  der  Behauptung,  daß  S.  G.  den  Knaben
gezeugt  habe,  liegt  zwar  der  wahre  Klagegrund,
allein  da  diese  Thatsache  eine  unerforschbare  ist,  ihre
rechtliche  Wirksamkeit  aber  aus  der  Anerkennung  des-
        <pb n="295" />
        Legitimation  durch  nachsolg.  Ehe.  Anerkennung.  269

jenigen,  welcher  als  Vater  in  Anspruch  genommen
wird,  von  den  Gesetzen  gefolgert  wird,  so  hat  die
Klägerin  mit  Recht  eine  solche  Anerkennung  als
Klagegrund  geltend  gemacht.

Eben  so  grundlos  ist  aber  auch  die  Bekämpfung
der  Erheblichkeit  der  in  der  Klage  behaupteten  Anerkennung,
  da  nicht  zugleich  behauptet  worden  sei,
daß  sie  in  einer  der  nach  Nov.  117  Cap.  2  allein
giltigen  Formen  geschehen  sei.

Es  ist  nun  zwar  in  dieser  Novelle  blos  von
einer  Anerkennung  die  Rede,  welche  in  einem  Testamente
  oder  in  einer  öffentlichen  Urkunde  erfolgt  ist;
allein  es  handelt  sich  hiebei  um  eine  solche  Erklärung
des  Vaters,  welche  jede  weitere  Anfechtung  der  ehelichen
  Zeugung  des  Kindes  von  Seite  des  ersteren
ausschließt.  Damit  nun  die  Anerkennung  des  Vaters
diese  exklusive  Wirkung  äußere,  ist  durch  die  allegirte
  Novelle  die  spezielle  Form  der  Anerkennung
vorgeschrieben.

Im  gegebenen  Falle  handelt  es  sich  um  die
Legitimation  eines  unbeanstandet  außer  der  Ebe  geborenen
  Kindes  durch  nachfolgende  Ehe.  Es  kann
hier  allerdings  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  zur
Begründung  dieser  Legitimation  die  Thatsache  erforderlich
  ist,  daß  der  Ehemann,  in  dessen  Ehe  mit
der  Mutter  des  Kindes  das  letztere  vor  dem  182.
Tage  nach  Eingehung  der  Ehe  geboren  wurde,  dieses
  Kind  wirklich  mit  dessen  Mutter  erzeugt  habe;
allein  diese  Thatsache  lassen  die  Gesetze  durch  eine
Anerkennung  des  Vaters  zur  formellen  Wahrheit
werden,  indem  sie  hiefür  eine  violente  Vermuthung
aufstellen:  fr.  1  S.  12.  de  agnosc.  et  alend.
lib.  (25,  3)  wo  es  am  Ende  heißt:  „grande  praejudicium
  adfert  pro  fllio  conlessio  patris“.

Es  ist  zwar  hier  nur  die  Rede  von  dem  Falle,
wenn  nach  Scheidung  der  Ehe  die  Ehefrau  ein  Kind
gebärt  und  es  sich  nun  um  dessen  eheliche  Erzeug-
        <pb n="296" />
        270  Legitimation  durch  nachfolg.  Ehe.  Anerkennung.

ung  handelt;  allein  der  eben  angegebene  Grundsatz
ist  ein  allgemeiner,  und  auch  der  in  jener  Gesetzesstelle
  entschiedene  Fall  mit  dem  hier  gegebenen  vollkommen
  analog,  da  die  Kindeseigenschaft  dort  wie
bier  unter  Umständen  in  Frage  ist,  welche  die  Gewißheit
  der  Vaterschaft  zweifelhaft  erscheinen  lassen.

Es  ist  daher  auch  in  der  Doktrin  der  Grundsatz
  anerkannt,  daß  ein,  wenn  auch  vor  dem  182.
Tage  nach  Eingehung  der  Ehe  geborenes  Kind  die
gesetzliche  Vermuthung  der  von  dem  Ehemanne  bewirkten
  Zeugung  durch  des  letzteren  Anerkennung
erlange,  ohne  daß  die  Begründung  dieser  Vermuthung
  an  die  in  der  Nor.  117  Cap.  2  vorgeschriebenen
  Formen  geknüpft  wird.  Seuffert,  Lehrbuch
der  Pandekten  §.  40;  Windscheid,  Lehrbuch  der
Pandekten  §.  56  Note  7;  Glück,  Kommentar  Bd.
28  S.  80;  Seuffert,  Archiv  Bd.-1  Nr.  163.
S.  167,  Bd.  XIII  Nr.  232.  S.  323  a.  E.  und
S.  324;  Bl.  f.  RA.  Bd.  XI  S.  287,  288.

Eine  andere  Frage  ist  übrigens  die,  ob  auch
die  vor  der  Geburt  des  Kindes  erfolgte  Anerkennung
des  Ehemannes  die  Wirkung  habe,  daß  für  die  Erzeugung
  des  Kindes  durch  den  letzteren  eine  gesetzliche
  Vermuthung  bestehe.

Diese  Frage  muß  indessen  bejaht  werden.

Es  ist  zwar  nicht  zu  verkennen,  daß  eine  Anerkennung
  vor  der  Geburt  des  Kindes  auf  einer
nicht  gleich  sicheren  Grundlage  wie  jene  nach  dieser
  Geburt  beruht  und  auf  einer  unrichtigen  Meinung
  hinsichtlich  der  schon  abgelaufenen  Zeit  der
Schwangerschaft  der  Mutter  beruhen  kann,  so  daß
es  ungewiß  ist,  ob,  wenn  der  vor  der  Geburt  verstorbene
  Ehemann  durch  allzufrühe  Geburt  des  Kindes
  über  seinen  Irrthum  ausgeklärt  worden  wäre,
er  seine  Anerkennung  nicht  widerrufen  haben  würde,
während  im  gegebenen  Falle  der  Ehemann  der  Kin-
        <pb n="297" />
        Legitimation  durch  nachfoln.  Ehe.  Anerkennung.  271

desmutter  bei  der  Geburt  des  Kindes  schon  gestorben
  war,  sohin  sich  über  die  Sicherheit  seiner  vorherigen
  Annahme  der  Zeit  der  Schwangerschaft  nicht
mehr  verlässigen  konnte;  allein  auf  der  anderen
Seite  ist  dann  doch  zu  berücksichtigen,  daß  das  Gesetz
  bei  der  Ungewißheit,  ob  ein  wohl  zu  früh  aber
doch  während  der  Ehe  geborenes  Kind  von  dem
Ehemanne  aus  einer  früheren  Zeugung  durch  diesen
abstamme,  lediglich  dessen  Anerkennung  gelten  läßt,
und  hiemit  alle  Zweifel  beseitigt  wissen  will.
Hat  nun  der  Ehemann  vor  der  Geburt  des  Kindes
die  Schwangerschaft  seiner  Ehefrau  gewußt,  und
hat  er  sich  als  Urheber  derselben  bekannt,  so  darf
der  Richter  nicht  weiter  untersuchen,  ob  der  Ehemann
  sich  etwa  im  Irrthume  über  die  Zeit  der
Entstehung  dieses  Zustandes  befunden  haben  könne,
da  ein  solcher  Irrthum  nur  möglich,  nicht  aber  gewiß
  ist,  die  bloße  Möglichkeit  eines  solchen  aber
die  einmal  ausgesprochene  Anerkennung  nicht  unwirksam
  machen  kann.

Es  ist  hiebei  auch  zu  erwägen,  daß  das  Gesetz
  selbst  im  Zweifel  über  die  durch  den  Ehemann
vor  Eingehung  der  Ehe  bewirkte  Zeugung  mehr  auf
die  Zeit  der  Geburt  des  Kindes  während  der  Ehe
als  des  Zeugungsaktes  gesehen  wissen  will.  Es
wird  nämlich  in  der  Const.  11  de  natural.  liber.
(5,  27)  gesagt:  „Et  generaliter  delinimus,  ul.
semper  in  hujusmod  quacstionibus,  in  quibus
de  statu  liberorum  est  dubilatio,  non  concep
lionis  sed  parlus  lempus  inspiciatur,  et  hoe
favore  facimus  liberorum,  ut  edilionis  tempus
statuamus  inspiciendum.“  Dieß  wird  auch  in
Nov.  89,  Cap.  8  S.  1  wiederholt  bestätigt.

Hieraus  geht  jedenfalls  so  viel  hervor,  daß,
wenn  von  Seite  des  Ehemannes  eine  Anfechtung
der  Zeugung  des  Kindes  nicht  vorliegt,  die  Frage,
ob  dieses  Kind  ein  ehelich  gezeugtes  oder  durch  nach-
        <pb n="298" />
        272  Legitimation  durch  nachfolg.  Ehe.  Anerkennung.

folgende  Ehe  legitimirtes  Kind  des  Ehemannes  sei,
mit  Rücksicht  auf  den  Umstand,  daß  es  in  der  Ebe
geboren  wurde,  beantwortet  werden  msisse,  und
wenigstens  aus  diesem  Umstande  anderen  Prätendenten,
  als  dem  Ehemanne  gegenüber  eine  dringende
gesetzliche  Vermuthung  für  die  durch  den  Ehemann
bewirkte  Zeugung  begründet  werde.

Diese  Vermuthung  muß  aber  um  so  stärker
wirken,  wenn  der  Ehemann,  sei  es  vor  oder  nach
der  Geburt,  ein  solches  Kind  als  das  seinige  anerkennt.
  Denn  auch  durch  die  der  Geburt  vorausgehende
  Anerkennung  erklärt  der  Ehemann,  daß  er
der  Urheber  der  Schwangerschaft  der  Mutter  und
sohin  der  Vater  des  in  Folge  dieser  Schwangerschaft
  zum  Leben  kommenden  Kindes  sei.

Das  Gericht  zweiter  Instanz  hat  also  mit
Recht  der  klagenden  Vormundschaft  den  Beweis  der
Anerkennung  des  fraglichen  Kindes  durch  den  verlebten
  Ehemann  freigelassen.  Von  selbst  versteht  es
sich  indessen,  daß  den  Beklagten  der  Gegenbeweis
darüber  zustehe,  daß  der  Ehemann  der  B.  G.  das
Kind  nicht  erzeugt  habe,  weil  aus  der  fraglichen
Anerkennung  für  die  Zeugung  durch  Letzteren  nur  eine
gesetzliche  Vermuthung,  nicht  aber  eine  jeden  Gegenbeweis
  ausschließende  rechtliche  Fiktion  der  durch
Zeugung  und  Legitimation  bewirkten  Kindeseigenschaft
  abgeleitet  werden  kann.

OAGE.  v.  2.  März  1868  DRr.  35.
Rm.

Medaft.:  Dr.  Steppes.  Verl.;  Palm  &amp;amp;  Euke  (Adolph  Cute)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="299" />
        Jamstag  den  29.  Aug.  1868.  33.  Jahrgang.  36  18.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsunwendung

zunächst  in  Bayern.

In  vot:  Wenn  das  ertenpiige  Grricht  1½%.  v+42  g%  ein  von  ’iise  unter
u  ##

handlun.  Jogen  und  dabei  un  edentuüeũ  an  Kussich  Pehe.

stanrtheilc  des  Schuieners  und  ie  Einstellung  aur  Partlkularereku.
tionen  verfügt  dat,  darf  das  Hanocl  gericht  nicht  W  mii  Erekutlonen
  gegen  das  Vermeden  s  Schuleners  vorschreiten.  —  Die  gegen
eine  Person  eingeletege  strafrechtliche  sirsiehen  erscheint  durch
die  erfolgte  Einstellung  des  Strafverfahrens  al  cdigi,  wenn  gleich
die  Zurucknahme  *  "  gegen  diese  Person  aeiistsol#t  Sntensnn
sehles,  unterlassen  wurde.  —  ur  Einschreitung  wetgen  eines  dur
Zusendung  elnes  Drohtrieses  Frrie  Erpressungsversuches  ist  das
Gericht  jenes  Ortes  zu  ständig,  welchem  der  Drohbriej  dem  Eirst
aten  ubergeden  worden  ist.  Bemr?  von  dem  Cedenten  einer
theksorderung  die  Haftung  pro  nomine  bono  ernommen,  2
bebernadm  c  aber  dei  der  notariellen  Beurkundung  verschwlegen  wurde,
geachtet  einer  nachtkeglichen  Hastungsanerkennung  der  ganze
iimies  nichtig

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes,  Kompetenzkonstikte
  unter  Gerichten  betr.

1.

Wenn  das  ordentliche  Gericht  des  Schuldners  ein  von
diesem  unter  eventueller  Insolvenzerklärung  gestelltes  Arrangementsgesuch
  zur  Verhandlung  gezogen  und  dabei  wegen
des  eventuell  in  Aussicht  stehenden  Konkurses  zugleich  auch
die  Beschlagnahme  aller  Vermögensbestandtheile  des  Schuldners
  und  die  Einstellung  aller  Partikularexekutionen  verfügt
hat,  darf  das  Handelsgericht  nicht  mehr  mit  Erekutionen
gegen  das  Vermögen  des  Schuldners  vorschreiten  1).

Der  Handelsmann  Matthäus  T.  zu  St.  kam
am  25.  Nov.  1867  bei  dem  k.  Bezirksgerichte
Regensburg  mit  einem  Gesuche  ein,  worin  er  darlegte,
  daß  er  unverschuldeter  Weise  in  den  Stand

1)  Man  vergl.  biemit  vBl.  f.  RA.  Bd.  XXXII  S.  145.
Neue  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="300" />
        274  Konkursprälimin.  Partik.-Erekutionen.  Kompetenz.

der  Ueberschuldung  gerathen  sei,  sich  aber  noch  bei
häuelichen  Ehren  erhalten  könne,  wenn  sich  die  Kurrent-Gläubiger
  mit  40%  ihrer  Forderungsbeträge
begnügen  würden,  was  für  sie  viel  vortheilhafter
als  der  Gantweg  wäre,  und  bat,  nachdem  er  seine
Ueberschuldung  im  Einzelnen  kundgegeben  hatte,
unter  Sistirung  aller  Partikular-Exekutionen  dieses
Gesuch  zur  Verhandlung  zu  ziehen,  dasselbe  aber
im  Falle  der  Nichtgenehmigung  als  eventuelle  Insolvenz-Erklärung
  zu  erachten,  und  hienach  das  Weitere
  zu  verfügen.

Das  Bezirksgericht  setzte  dieses  Gesuch  unterm
29.  Nov.  1867  zur  Verhandlung  aus,  erließ
aber  zugleich  als  Vorbereitung  zur  Eröffnung  des
Gantverfahrens  das  Diepositions=  und  Zahlungsverbot,
  und  beschloß  die  Beschlagnahme  aller  Vermögensbestandtheile
  des  Gemeinschuldners  sowie  die
Einstellung  aller  Partikular-Exekutionen.

Hievon  setzte  dasselbe  auch  das  k.  Handelsgericht
  Regensburg  unter  Abverlangung  der  Akten  in
Kenntniß.

Das  Handelsgericht  erwiderte  hierauf  am  7.
Dei.  1867,  daß  bei  der  bloßen  Vorbereitung  zur
Eröffnung  des  Konkursverfahrens  gemäß  der  Wechsel=
  und  Merkantilgerichtsordnung  vom  Jahre  1785
Kap.  XI  §.  1  zur  Zeit  Partikular-Erekutionen  nicht
sistirt  und  deshalb  auch  die  Akten  nicht  abgegeben
werden  können.

Am  nämlichen  Tage  ertheilte  dabselbe  in  Sachen
des  J.  Z.  M.  in  N.  gegen  Matthäus  T.  wegen
Wechselschuld  dem  Beklagten  den  Auftrag  zur  Zahlung
  der  restigen  Wechselforderung  sammt  Zinsen  und
Kosten  bei  Vermeidung  der  Sperre.  Der  Vertreter
des  Beklagten  remonstrirte  vorsorglich  gegen  den
Vollzug  dieser  Verfügung  auf  Grund  der  durch  das
Bezirksgericht  Regensburg  beschlossenen  Sistirung
aller  Partikular-Exekutionen.  Das  Handelsgericht
        <pb n="301" />
        Konkursprälimin.  Partik.-Erekutionen.  Kompeten  3.  275

gab  indeß  dem  hierauf  folgenden  klägerischen  Antrage
auf  Vollzug  der  Mobiliar-Sperre  gegen  den  Beklagten
  am  18.  Dez.  1867  statt,  wies  die  beklagtische
  Remonstration  aus  dem  oben  angegebenen
Grunde  ab,  und  requirirte  das  k.  Landgericht  Regenstauf
  um  Vollzug  der  Sperre.

Auf  Veranlassung  des  beklagtischen  Vertreters
setzte  dann  das  Bezirksgericht  Regensburg  das  Handelsgericht
  daselbst  in  Kenntniß,  daß  es  auf  seinem
Beschlusse  vom  29.  Nov.  1867  beharre,  und  wiederholte
  die  hierin  gestellte  Requisition.  Aber  auch
das  Handelsgericht  beließ  es  bei  seiner  Welgerung
und  bewirkte  inzwischen  die  Ausführung  der  angeordneten
  Mobiliar-Sperre  durch  das  Landgericht
Regenstauf.

Der  Vertreter  des  Beklagten  regte  nun
den  zwischen  dem  k.  Bezirksgerichte  und  dem  k.
Handelsgerichte  Regensburg  bestehenden  bejahenden
Kompetenzkonflikt  an,  welcher  von  dem  obersten  Gerichtshofe
  nach  gepflogener  Instruktion  dahin  entschieden
  wurde,

daß  im  Vorbereitungsverfahren  zur  Eröffnung

der  Gant  über  das  Vermögen  des  Gemeinschuldners

  Matthäus  T.  die  Entscheidung  darüber,
  ob  die  Partikularexekution  zu  Gunsten
des  J.  Z.  M.  in  &amp;amp;.  an  diesem  Vermögen
statthaft  sei,  dem  k.  Bezirksgerichte  Regensburg
  zustehe.

Die  Gründe  dazu  sind  folgende:

Das  k.  Bezirksgericht  Regensburg  hat  aus
der  Anzeige  des  Handelsmannes  T.  vom  25.  Nov.
1867  entnommen,  daß  dessen  Vermögen  in  einem
Werthe  von  4845  fl.  bestehe  und  dessen  Gesammtschulden
  einschlüssig  5200  fl.  Hypothekkapitalien  sich
auf  9588  fl.  belaufen,  daher  eine  Ueberschuldung
von  4743  fl.  vorliege,  indeß  gleichwohl  sein  Fristenund
  Nachlaßgesuch  in  Ansehung  der  Kurrentgläubiger

r—□—
        <pb n="302" />
        276  Konkursprälimin.  Partik.  Erekutionen.  Kompetenz.

zur  Verhandlung  gezogen,  aber  mit  Rücksicht  auf
dessen  Insolvenz-Anzeige  zur  Sicherheit  der  Gläubiger
  und  zur  Vorbereitung  des  eventuellen  Konkurses
das  Zahlungsverbot  an  den  Schuldner  erlassen,  und
die  Beschlagnahme  sämmtlicher  Vermögenstheile
desselben,  sowie  die  Einstellung  aller  Partikular=Exekutionen
  gegen  denselben  beschlossen,  hievon  auch
das  k.  Handelsgericht  Regensburg  verständigt,  welches
  jedoch  bei  der  bloßen  Vorbereitung  des  Konkursverfahrens
  die  Partikular-Exekutionen  noch  nicht
einstellte.

Nach  den  Bestimmungen  der  Gerichtsordnung
Kap.  XIX  g.  19  liegt  es  jedoch  in  der  Befugniß
des  Konkursgerichtes,  auch  schon  vor  Eröffnung  des
Konkurses  jede  Partikular-Zahlung,  jede  Veräußerung
  und  überhanpt  Alles  zu  verbieten,  was  der
allgemeinen  Gantmasse  nachtheilig  werden  kann,  sohin
  auch  Partikular-Exekutionen  einzustellen.

Zwar  kann  gemäß  Art.  80  Abs.  2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  vom  10.  Nov.  1861  und  Art.  16
des  Gesetzes  über  die  Gerichtsverfassung  vom  1.  Juli
1856  der  Konkurs  nicht  mehr  von  Amtswegen,  sondern
  nur  auf  Antrag  eines  oder  mehrerer  Gläubiger
eines  konkursmäßigen  Schuldners  oder  auf  des  Letzteren
  Insolvenz-Anzeige  erkannt  beziehungsweise  eröffnet
  werden,  und  ist  daher  das  Civilgericht  erst
dann  in  der  Lage,  sich  als  Gantgericht  zu  konstituiren
  und  die  hiezu  erforderlichen  Mahregeln  anzuordnen,
  wenn  eines  dieser  beiden  Momente  gegeben  ist.

Dieß  ist  nun  hier  bei  der  Insolvenz-Anzeige
des  Schuldnecs  in  der  That  der  Fall,  und  liegt  es
in  der  Natur  der  Sache,  daß  dem  die  Gant-Maßregeln
  zur  allgemeinen  Sicherheit  der  Gläubigerschaft
anordnenden  Civilgerichte  zur  durchgreifenden  Wirksamkeit
  seiner  Anordnungen  gesetzlich  auch  das  Recht
einzuräumen  ist,  die  Sistirung  der  Partikular-Exekutionen
  nicht  blos  insoweit,  als  vor  demselben
        <pb n="303" />
        Konkursprälimin.  Partik.-Erekutionen.  Kompetenz.  277

Gerichte  einzelne  Streitsachen  dahin  gediehen  sind,
sondern  auch  in  Bezug  auf  jene  Prozesse,  welche
unter  anderen  nach  der  bayerischen  Gerichtsordnung
  urtheilenden  Gerichten  in  das  Exekutionsstadium
  bereits  eingetreten  sind,  herbeizuführen,  da
alle  Partikularprozesse  jedenfalls,  wenn  sie  in  das
Exekutionsstadium  übergehen,  vollständig  an  das
universelle  Konkursgericht  zu  überweisen  sind.

Die  Handelsgerichte,  bei  welchen  nicht  die  allgemeine
  Gerichtsordnung,  sondern  die  bayerische
Wechsel=  und  Merkantilgerichtsordnung  vom  Jahre
1785  zur  Anwendung  kommt,  haben  aber  gemäß
ausdrücklicher  Vorschrift  des  S.  1  in  Kap.  XI  derselben  bei
dem  Bekanntwerden  der  Gantmäßigkeit  des  Schuldners,
  deren  Konstatirung  offenbar  in  die  Zuständigkeit
  des  Konkurögerichtes  fällt,  sohin  der  weiteren
Prüfung  der  Handelzgerichte  selbst  entrückt  ist,  sofort
  mit  Einleitung  einer  eintretenden  Exekution  oder
mit  Fortsetzung  einer  bereits  eingeleiteten  Exekution
inne  zu  halten,  und  die  Kläger  zum  Konkursgerichte
zu  verweisen.

Mit  Unrecht  hat  daher  daß  k.  Handelsgericht
Regensburg  das  Ansinnen  des  k.  Bezjirkgerichtes
daselbst  auf  Einstellung  der  Partikular-Exekutionen
abgelehnt,  nachdem  dieses  Gericht  dem  ersteren  die
Ueberschuldung  des  Handelsmannes  T.  bekannt  gegeben
  und  eröffnet  hatte,  daß  derselbe  die  Insolvenz
angezeigt  und  sich  unter  Vorbehalt  eines  Arrangements
  mit  dem  Kurrentglänbiger  dem  Konkursverfahren
  unterworfen  hat.

Insbesondere  konnte  der  Umstand,  daß  das
Bezirksgericht  Regensburg  zugleich  auch  auf  Instruktion
  des  Arrangementvorschlages  bezüglich  der
Kurrentgläubiger  eingegangen  ist,  dieses  Gericht
nicht  hindern,  zur  ordnungsmäßigen  Wahrung  der
Gesammtinteressen  der  Gläubiger  zugleich  auch  die
        <pb n="304" />
        278  Kompetenz  zum  Beschlusse  ũ.  d.  Voruntersuchung.

erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  für  die  Konkurseröffnung,
  wenn  das  beantragte  Arrangement  nicht
zu  Stande  kommen  sollte,  zu  treffen.  Denn  dem
Civilgerichte  ist  es  grundsätzlich  bei  jedem  Verfahren
und  zwar  in  jedem  Prozeßstadium  freigestellt,  die
bestehenden  Differenzen  unter  den  Betheiligten  im
Wege  der  Güte  zu  beseitigen,  so  wie  sich  irgend
ein  Anhaltspunkt  mit  Aussicht  auf  Erfolg,  was
seinem  Ermessen  anheimfällt,  hiezu  ergibt,  ohne  daß
an  dem  betreffenden  Standpunkte,  auf  welchem  das
Verfahren  zur  Zeit  des  Ausgleichungsversuches  angelangt
  ist,  auch  nur  im  Geringsten  etwas  geändert
  wird.

Erk.  d.  OGH.  v.  24.  Juli  1868,  UB.  Nr.  86.

2.

Die  gegen  eine  Person  eingeleitete  strafrechtliche  Untersuchung
  erscheint  durch  die  erfolgte  Einstellung  des  Strafverfahrens
  als  erledigt,  wenn  gleich  die  Zurücknahme  des  gegen
diese  Person  ausgeschriebenen  Verhaftsbefehles  unterlassen
  wurde.

Der  Untersuchungsrichter  am  k.  Bezirksgerichte
Wasserburg  leitete  wider  den  Schneidergesellen
Johann  Meyer  von  Tirschenreuth  wegen  Widersetzung
  gegen  einen  Gendarmen  Anfangs  Mai  1868
Untersuchung  ein  und  erließ  am  16.  Mai  einen
Verhaftsbefehl  gegen  denselben,  welcher  im  Central-Polizei-Blatte
  ausgeschrieben  wurde.  Nachdem
sich  ergeben  hatte,  daß  dieser  Johann  Meyer  auch
schon  unterm  14.  Jan.  1868  von  dem  Untersuchungsrichter
  am  k.  Bezirksgerichte  Deggendorf  wegen
Urkundenfälschung  zur  Verhaftung  in  diesem  Blatte
ausgeschrieben  war,  verwies  das  k.  Bezirksgericht
Wasserburg,  weil  dieser  Verhaftsbefehl  noch  in  Wirksamkeit
  bestehe,  die  Sache  zur  zuständigen  Behandlung
  an  das  letztere  Gericht.
        <pb n="305" />
        Kompetenz  zum  Beschlusse  ü.  d.  Voruntersuchung.  279

Das  Bezirksgericht  Deggendorf  lehnte  jedoch
aus  dem  Grunde,  weil  zur  Zeit  dieser  Verweisung
gegen  Johann  Meyer  eine  Untersuchung  daselbst
nicht  anhängig  war,  indem  die  früher  wider  denselben
  wegen  Urkundenfälschung  eingeleitete  Untersuchung
  schon  am  21.  März  1868  vom  Bezirksgerichte
  Deggendorf  eingestellt  worden  war,  die  Zuständigkeit
  in  der  Untersuchung  gegen  denselben  wegen
  Widersetzung  gleichfalls  ab.

Der  hienach  vorliegende  verneinende  Kompetenzkonflikt
  wurde  von  dem  obersten  Gerichtshofe
in  nachstehender  Weise  entschieden:

In  Erwägung,

daß  jede  Untersuchung  mit  dem  Momente  ihrer
Einstellung  die  bisherige  Eigenschaft  als  bei  dem
betreffenden  Gerichte  rechtshängig  verliert  und  dieses
negative  Verhältniß  fortwährend  aufrecht  bleibt,
wenn  nicht  anderweitige  erhebliche  Schuldbeweise
hervortreten,  welche  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung
  zu  veranlassen  als  geeignet  sich  darstellen,
im  Verlaufe  der  Zeit  des  eingestellten  Verfahrens
demnach  von  einer  anhängigen  Untersuchung  keine
Rede  sein  kann;

daß  zwar  in  Folge  der  Einstellung  des  Verfahrens
vom  21.  März  1868  auch  der  Verhaftsbefehl  gegen
Meyer  hätte  zurückgenommen  werden  sollen,  dieses
Unterlassen  aber  an  der  rechtlichen  Natur  eines  eingestellten
  Verfahrens  nichts  zu  ändern  vermag,  vielmehr
  dieser  Verhaftsbefehl  nach  dem  Einstellungs-Beschlusse
  für  die  betreffende  Sache  von  selbst  außer
Kraft  getreten  ist;

daß  daher  zur  Zeit,  als  die  Untersuchung  bei  dem
k.  Bezirksgerichte  Wasserburg  anhängig  geworden
ist,  der  Fall  des  Art.  22  Abs.  3  Th.  II  des  StGB.
v.  J.  1813,  welcher  die  Verübung  mehrerer  strafbarer
  Handlungen  derselben  Person  in  verschiedenen
Gerichtsbezirken  und  deren  gleichzeitige  gerichtliche
        <pb n="306" />
        280  Erpressungsversuch  durch  Drohbrief.  Kompetenz.

Verfolgung  voraussetzt,  nicht  vorlag,  vielmehr  nur
der  Abs.  1  dieses  Artikels  rücksichtlich  des  Vergehens
der  Widersetzung  für  das  Bezirksgericht  Wasserburg
maßgebend  war  und  ebenso  auch  jetzt  ist;
aus  diesen  Gründen
erkennt  der  oberste  Gerichtshof,  daß  zur  Beschlußfassung
  über  die  Voruntersuchung  gegen
den  Schneidergesellen  Johann  Meyer  von  Tirschenreuth
  wegen  Widersetzung  das  k.  Bezirksgericht
  Wasserburg  zuständig  sei.
Erk.  d.  OGH.  v.  3.  Aug.  1868,  UB.  Nr.  106.

3.

Zur  Einschreitung  wegen  eines  durch  Zusendung  eines  Drohbriefes

  verũbten  Erpressungsversuches  ist  das  Gericht  jenes

Ortes  zuständig,  an  welchem  der  Drobbrief  dem  Adressaten
übergeben  worden  ist1).

Der  Untersuchungsrichter  am  k.  Bezirkögerichte
Nürnberg  leitete  gegen  den  früheren  Soldaten  und
nunmehrigen  Landwehrmann  Konrad  Rost  daselbst
eine  Untersachung  ein,  weil  derselbe  mittels  eines
in  Nürnberg  aufgegebenen  und  nach  Straubing  abgesendeten
  Briefes  den  dortigen  Hauptmann  des
k.  achten  Jägerbataillons,  Ritter  von  Kammerloher,
als  seinen  ehemaligen  Kompagniekommandanten  unter
Drohungen  und  beängstigenden  Zudringlichkeiten  zur
Ausstellung  eines  günstigen  Leumundszeugnisses  aufgefordert
  und  hiedurch  ein  Vergehen  der  Erpressung
im  Versuchsgrade  verübt  habe.

Nach  durchgeführter  Voruntersuchung  erklärte
sich  das  k.  Bezirksgericht  Nürnberg  durch  Beschluß
vom  29.  Mai  1868  für  unzuständig,  weil  der  Bedrohte
  erst  am  Ankunftsorte  des  Briefes  Kenntniß

1)  Man  vergl.  hiezu  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXII  S.  191.
        <pb n="307" />
        Erpressungsversuch  durch  Drohbrief.  Kompetenz.  281

von  der  gegen  ihn  gerichteten  Drohung  erhielt,  die
That  daher  erst  in  Straubing  zum  Abschlusse  gelangt
  sei.

Das  k.  Bezirksgericht  Straubing  lehnte  mit
Beschluß  vom  1.  Juli  1868  seine  Zuständigkeit
gleichfalls  ab,  weil  schon  die  Aufgabe  des  Briefes
zur  Post  den  Anfang  der  Ausführung  der  beabsichtigten
  That  enthalte.

Der  hienach  vorliegende  verneinende  Kompetenzkonflikt
  wurde  von  dem  obersten  Gerichtshofe

in  der  Erwägung,
daß  beim  Versuche  einer  strafbaren  That  die  Zuständigkeit
  des  aburtheilenden  Gerichtes  nach  dem
Orte  sich  richtet,  wo  die  den  Versuch  begründenden
Handlungen  ihren  Abschluß  gefunden  haben,  als
solcher  aber  im  gegebenen  Falle  Straubing  erscheint,
indem  der  fragliche  Drohbrief  dem  Adressaten  Hauptmann
  von  Kammerloher  in  Straubing  übergeben,
mitbin  erst  dort  die  Drohung  gegen  denselben  bewirkt
  worden  ist,  durch  welche  er  zur  Ausstellung
eines  günstigen  Leumundszeugnisses  gezwungen  werden
  sollte,

dahin  entschieden.
daß  zur  Beschlußfassung  auf  die  gegen  Konrad
Rost  wegen  Versuches  der  Erpressung  geführte

Voruntersuchung  das  k.  Bezirksgericht  Straubing
  zuständig  sei.

Erk.  d.  OGH.  v.  3.  Aug.  1868,  UB.  Nr.  107.
        <pb n="308" />
        262  Hyp.-Cession.  Haftung  pro  nom.  bono.  NG.  Art.  14.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechts  des  KRheines.

Wenn  von  dem  Cedenten  einer  Hypothekforderung  die  Haftung

  pro  nomine  bono  übernemmen,  diese  Uebernahme  aber

bei  der  notariellen  Beurkundung  verschwiegen  wurde,  so  ist

ungeachtet  einer  nachträglichen  Haftungsanerkennung  der
ganze  Cessionsvertrag  nichtig.

So  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  erkannt
am  14.  März  1868  (Reg.-Nr.  14615°/6))  aus
nachstehenden  Gründen:

„Beklagter  verlangt  definitive  Klagsentbindung
und  stützt  dieses  Begehren  auf  die  Behauptung,  es
sei  die  Uebernahme  der  Haftung  für  die  Einbringlichkeit
  der  cedirten  Forderung,  weil  in  dem  Notariatsakte
  vom  12.  Februar  1865  nicht  aufgenommen,
auf  Grund  des  Art.  14  des  Not.-Ges.  nichtig.  —
Diese  Behauptung  ist  richtig,  jedoch  die  Folgen,
welche  daraus  entspringen,  sind  theilweise  andere,
als  Beklagter  voraussetzt.

Wie  zur  Uebertragung  eines  jeden  dinglichen
Rechtes  an  Immobilien  kraft  der  Verfügung  des
angeführten  Art.  14  die  notarische  Beukundung  nothwendig
  ist,  so  gilt  dies  insbesondere  auch  vom  Uebertrage
  eines  Hypothekarrechtes,  mag  nun  dieses  für
sich  allein  1)  Vertragsgegenstand  sein,  oder  mag
es  nur  als  Zubehör  der  Forderung,  an  welche  es
zur  Zeit  geknüpft  ist,  übertragen  werden.  Auch  im
letzteren  Falle  ist  immerhin  der  Wille  der  Kontrahenten
  direkt  auf  Uebertrag  der  Hypothek  d.  h.
eines  dinglichen  Rechtes  an  Immobilien  gerichtet

1)  Hienach  ware  es  also  juristisch  möglich,  ein  Hypothekrecht
  auch  ohne  die  Forderung  zu  cediren?
        <pb n="309" />
        Hyp.-Cession.  Haftung  pro  nom.  bono.  NG.  Art.  14.  283

und  muß  daher  Art.  14  nach  Wortlaut  und  Sinn
zur  Anwendung  kommen.  Da  Uebertrag  der  Forderung
  und  Uebertrag  der  damit  verbundenen  Hypothek
  in  untrennbarem  Zusammenhange  stehen,  so
muß  selbstverständlich  der  ganze  Cessionsvertrag
notarisch  beurkundet  sein,  denn  es  ist  nicht  statthaft,
einen  Vertrag  zu  spalten  und  nur  insoweit  der  Form
zu  unterwerfen,  als  er  die  Begründung  oder  den
Uebertrag  oder  die  Aufhebung  eines  dinglichen  Rechtes
  ausspricht,  in  seinen  übrigen  Theilen  aber  formlos
  zu  lassen.

Eben  hieraus  ergibt  sich  aber  die  weitere  Folge,
daß  in  Fällen,  wo  eine  wesentliche  Vertragsbestimmung
  im  Notariatsakte  fehlt,  sei  es,  daß  sie
aus  Irrthum,  sei  es,  daß  sie  mit  Absicht  ausgelassen
wurde,  nicht  bloß  diese  einzelne  Vertragsbestimmung,
sondern  der  Vertrag  im  Ganzen  rechtsunwirksam  ist.
Es  ist  die  Sachlage  genau  dienämliche,  als  mangelte
es  bezüglich  eines  wesentlichen  Vertrags-=punktes
  an  der  ernstlichen  Willensübereinstimmung,
  und  treten  auch  die  nämlichen  Folgen  ein.

Wendet  man  nun  die  so  eben  erörterten  Grundsätze
  auf  den  vorliegenden  Fall  an,  so  muß  offenbar
  nicht  blos  die  Uebernahme  der  in  Frage  stehenden
  Haftung,  sondern  es  muß  der  ganze  Cessionsvertrag
  als  ungiltig  erscheinen  und  zwar  kraft  der
eigenen  Behauptungen  des  Klägers.

Für's  Erste  darf  nicht  bezweisen.  werden,  daß
jene  Nebenverabredung  nach  dem  Willen  der  Kontrahenten
  zum  Cessionsvertrage  selbst  gehörte  und
einen  Theil  der  Vertragsbedingungen  bildete.  Der
Umstand,  daß  der  ausgestellte  Haftschein  unter  Privatunterschrift
  das  nämliche  Datum  trägt,  wie  der
Notariatsakt,  und  die  Erklärung  des  Klägers,  „Beklagter
  habe  vor,  bei  und  nach  der  Cession  sich
haftbar  erklärt,“  stellen  dieß  schon  außer  Zweifel
und  sollte  dennoch  ein  Bedenken  übrig  bleiben,  so
        <pb n="310" />
        284  Hop.-Cession.  Haftung  pro  nom.  bono.  NG.  Art.  14.

würde  es  durch  die  weitere  Erklärung  des  Klägers
in  der  Revision  beseitigt:  „man  habe  die  verabredete
  Haftung  in  die  Notariatsurkunde  aufzunehmen
  für  überflüssig  gehalten  und  geglaubt,  es
genüge  der  Haftschein.“  —  Hierin  liegt  das  offene
Geständniß,  daß  die  Kontrahenten  sich  im  Rechtsirrthume
  befanden  und  meinten,  es  bedürfte  jene
Nebenverabredung  einer  notarischen  Bemkundung
nicht.  —  Diese  Meinung  könnte  aber  den  nichtigen
Akt  nicht  gültig  machen.

Mit  Unrecht  hat  das  k.  Appellationsgericht
vorausgesetzt,  es  werde  ein  erst  nach  Aufnahme
des  Notariatsaktes  gegebenenes  und  unabhängig
davon  bestehendes  Haftungsversprechen  behauptet  und
hat  bezüglichen  Beweis  auferlegt.  Um  ein  solches
selbständiges  Versprechen,  welches  allerdings  giltig
wäre,  anzunehmen,  müßte  man  unterstellen,  es  sei
bei  Abschluß  des  Cessionsvertrages  kein  Werth  auf
jene  Haftung  gelegt  worden;  es  habe  vielmehr  der
Cessionar  die  Forderung  auch  ohne  solche  Haftung
übernehmen  wollen  und  erst  später  habe  der  Cedent
  sich  entschlossen,  jenes  Versprechen  zu  geben.
Etwas  Derartiges  wird  aber  nicht  behauptet,  vielmehr
gerade  das  Gegentheil.  Es  würde  auch  eine  solche
Behauptung  höchst  unglaubwürdig  sein,  da  nicht  einzusehen
  wäre,  warum  der  Cedent  aus  freien  Stücken,
ohne  rechtliche  Verpflichtung  und  Gegenleistung  eine
so  gewichtige  Vertragspflicht  über  sich  genommen
haben  sollte.  —  Offenbar  wollte  daher  Kläger,
wenn  er  von  einem  dem  Vertrage  nachgängigen
Versprechen  redet,  nichts  weiter  sagen,  als  daß  die
beim  Vertrage  übernommene  Haftung  auch  nachher
noch  anerkannt  worden  sei.  Eine  solche  Anerkennung
konnte  aber,  selbst  wenn  sie  noch  so  bestimmt  lautete,
keine  Rechtswirkungen  erzeugen,  falls  die  ursprüngliche
  Verpflichtung,  in  welcher  sie  ihre  causa  hat,
formell  nichtig  war.
        <pb n="311" />
        Hpp.-Cession.  Haftung  pro  nom.  bono.  NG.  Art.  14.  285

Fuͤr's  Zweite  ist  ebenso  zweifellos,  daß  hier
eine  wesentliche  Nebenverabredung  in  Frage  steht,
nicht  aber  blos  eine  solche,  auf  welche  man  keinen
Werth  legte  und  welche  zu  geringfügig  ist,  um  auf
die  Giltigkeit  des  Cessionsvertrages  zurückzuwirken.  —

Nach  bayer.  Landrechte  Th.  IV  Kap.  IV  K.  8
Ziff.  3  haftet  der  Cedent  nur  dann  für  die  Güte
der  Forderung,  wenn  er  sich  ausdrücklich  hierzu  verpflichtet
  hat.  Diese  Verpflichtung  war,  wie  die
Folgen  gezeigt  haben,  in  vorliegendem  Falle  von
der  größten  Bedeutung  und  es  kaun  als  sicher  angenommen
  werden,  daß  ohne  dieselbe  die  Cession
nicht  oder  wenigstens  nicht  so,  wie  geschehen,  abgeschlossen
  worden  sein  würde.  Schon  der  Umstand,
daß  ein  besonderer  Haftschein  ausgestellt  und  dem
Cessionar  eingehändigt  wurde,  zeigt  zur  Genüge,  daß
man  großen  Werth  auf  diese  Nebenverpflichtung
legte.

Steht  nun  demgemäß  fest,  daß  eine  wesentliche
  Nebenverabredung  des  Cessionsvertrages  vom
12.  Februar  1865  nicht  notarisch  beurkundet  wurde,
so  muß  dieser  ganze  Vertrag  als  nichtig  erscheinen.
Die  Nichtigkeit  jener  Nebenabrede,  welche  Kläger
geltend  machen  will,  bewirkt  auch  die  Nichtigkeit
des  übrigen  sonst  formell  giltigen  Vertrages.  Allerdings
  mag  nun,  auch  von  diesem  Standpunkte  betrachtet,
  Kläger  eine  Forderung  zu  machen  haben,
allein  es  ist  dies  jedenfalls  eine  wesentlich  andere,
als  diejenige,  welche  er  einklagt.  —  Seine  Klage
hätte  sich  nicht  auf  Erfüllung  des  Vertrages  bezw.
des  Nebenversprechens  zu  richten,  sondern  etwa  auf
Rückerstattung  des  ohne  Grund  Geleisteten,  und  sein
Auspruch  würde  sich  nicht  bemessen  nach  der  cedirten
Summe,  sondern  nach  dem  Cessionspreise,  dessen
Höhe  bis  jetzt  nicht  besprochen  wurde.

Die  gestellte  Klage  war  daher  als  unbegründet
abzuweisen.“
        <pb n="312" />
        286  Hyp.-Cessien.  Haftung  pro  nom.  bono.  NG.  Art.  14.

Nachschrift  des  Einsenders.  Die  Mittheilung
dieses  Erkenntnisses,  dessen  Gründe  in  extenso  abgedruckt
  sind,  weil  nach  dem  ganzen  Entwickelungsgange
  derselben  ein  bloßer  Auszug  unfehlbar  den
Verdacht  einer  wenn  auch  nur  unabsichtlichen  Entstellung
  erregt  hätte,  geschieht  hauptsächlichst  zu  dem
Zwecke,  um  Betheiligte  für  ähnliche  Fälle  aufmerksam
  zu  machen,  daß  sie  den  in  diesem  Bande  S.
190—92  sub  II  und  III  mitgetheilten  Erkenntnissen,
welche  nach  der  Ueberzeugung  des  Einsenders  auch
für  gegenwärtige  Entschetdung  mustergiltig  gewesen
wären,  nicht  so  unbedingt  vertrauen  dürfen.

Daß  von  denselben  bei  Fällung  des  vorliegenden
  Erkenntnisses  abgewichen  wurde,  erklärt  sich  einfach
  daraus,  daß  man  hiebei  mit  Worten  anstatt
mit  Begriffen  gerechnet  hat.

Bekanntlich  sind  die  essentialia  negotil  biejenigen,
  ohne  welche  das  Rechtsgeschäft  nicht  bestehen
  kann,  die  naturalia  neg.  diejenigen,  welche
sich  ohne  besondere  Festsetzung  von  selbst  verstehen,
und  die  accidenltalia  diejenigen,  welche  nur  vermöge
  besonderer  Festsetzung  stattfinden,  wonach  also
ein  Vertrag,  durch  welchen  ein  Cedent  die  Haftung
Pro  nomine  bono  übernimmt,  aus  dem  Grunde,
weil  die  Cession  auch  ohne  solche  Haftung  bestehen
kann  und  der  Cedent  vermöge  des  Gesetzes  nur  pro
nomine  vero  haftet,  zu  den  Accidentalien  gehören
  muß.

Ungeachtet  dieser  Eigenschaft  konnte  die  Haftung
pro  nomine  bono  immerhin  als  ein  wesentlicher
Vertragspunkt  jedoch  nur  im  Sinne  eines  „wichtigen“,
  eines  „hochgiltigen“  bezeichnet  werden,
was  dennauch  laut  der  Entscheidungsgründe
geschehen  ist.  Indem  er  aber  nur  in  diesem
Sinne  als  wesentlicher  gedacht  war,  durfte  er  nicht
als  wesentlicher  in  einem  anderen  Sinne,  nämlich
        <pb n="313" />
        Hyp.-Cession.  Haftung  pro  nom.  bono.  NG.  Art.  14.  287

nicht  in  der  juristischen  Bedeutung  eines  essentiellen
  Vertragspunktes  behandelt  werden.

Dadurch,  daß  Letzteres  geschah,  gerieth  die
ganze  Entscheidung  auf  Abwege.  Sie  wurde  nämlich
  auf  den  Satz  basirt,  daß,  wo  ein  wesentlicher
Vertragspunkt  im  Notariatsakte  fehle,  der  ganze  Vertrag
  rechtsunwirksam  sei,  welcher  Satz  aber  nur  unter
der  hier  nicht  gegebenen  Voraussetzung,  daß  unter
dem  wesentlichen  Punkte  ein  essentieller  verstanden
  würde,  als  richtig  erkannt  werden  kann.  Eine
Folge  dieser  nämlichen  Begriffsverwechselung  ist  der
weitere  Satz,  es  sei  hier  die  Sache  genau  dieselbe,
als  mangelte  es  bezüglich  eines  wesentlichen  Vertragspunktes
  an  der  ernstlichen  Willensübereinstimmung.

Ein  Mangei  der  letzteren  Art  (simalatio)  ist
allerdings  ein  essentieller;  es  ist  aber  nicht  zuzugeben,
  daß  die  Sache  im  vorliegenden  Falle  genau
dieselbe,  es  ist  vielmehr  zu  behaupten,  daß  sie  eine
völlig  verschiedene  sel,  weil  eine  Cession,  wie
gesagt,  sehr  wohl  ohne  eine  Haftung  pro  nomme
bono,  aber  nicht  ohne  das  Dasein  einer  ernstlichen
Willensübereinstimmung  der  Kontrahenten  bestehen
kann.

Bildet  nun  aber  die  Haftung  pro  nomine
bono  nur  einen  accidentalen,  wenn  auch  höchst
wichtigen  Vertragspunkt,  so  lag  darin,  daß  sie  bei
der  notariellen  Beurkundung  verschwiegen  wurde,
schlechterdings  kein  Grund,  den  Cessionsvertrag  als
nichtig  zu  erklären  ?),  diese  Verschweigung  könnte

2)  Nicht  blos  in  civilrechtlicher,  sondern  auch  in
prozessualer  Hinsicht  scheint  die  Nichtigkeitserklärung
  des  Cessionsvertrages,  welche  zwar  nur  in
den  Entscheidungsgründen,  nichts  desto  weniger  aber
rechtskräftig  ausgesprochen  ist  (Seufsert'd
Komm.  z.  GO.  Bd.  III  Ausg.  1  S.  378,  Ausg.  II
S.  473;  Bayer's  Vorträge  über  den  gem.  ord.
Civilprozeß  zu  §.  112  u.  113  VII.  Ausg.  S.  256;
        <pb n="314" />
        288  Hyp.-Cession.  Haftung  pro  nom.  hono.  NG.  Art.  14.

vielmehr  nur  bewirken,  daß  die  Haftung  als  nicht
verabredet,  als  aufgegeben  zu  betrachten  wäre.  Bei
dieser  Sachlage  verbliebe  sodann  ganz  allein  die
nach  der  Beurkundung  geschehene  Uebernahme,
bezw.  Anerkennung  der  Haftung,  welche  aber  als
selbständiges  Versprechen,  wie  die  oberstrichterlichen
Gründe  ausdrücklich  zugeben,  einer  besonderen  Notariatsbeurkundung
  nicht  bedürfte.

Es  scheint  demnach  gar  nicht  zweifelhaft,  daß
hier  die  II.  Instanz  das  Richtige  getroffen  habe;
müßte  man  aber  das  oberstrichterliche  Erkenntniß
als  richtig  anerkennen,  so  wüßte  man  wahrhaftig
nicht  mehr,  was  man  vom  Art.  14  zu  halten  hätte.

Bisher  hat  man  nämlich  derlei  Nebenbestimmungen
  als  nicht  verabredet  oder  als  aufgegeben
betrachtet,  und  daher  einen  Beweis  derselben  nicht
zugelassen;  nunmehr  aber  müßte  man  diesen  Beweis
unbedingt  gestatten,  zwar  nicht,  um  die  Nebenabrede
  zur  Anerkennung  zu  bringen,  wohl  aber,  um
den  ganzen  Vertrag  als  nichtig  zu  erklären.

Da  aber  dieses  nur  bei  wesentlichen  d.  i
wichtigen  Nebenbestimmungen  anginge,  so  müßte
die  Frage  der  Wichtigkeit  jedesmal  dem  richterlichen
Ermessen  anheimgestellt  werden.

Welche  unerschöpfliche  Quelle  von  Rechtsunsicherheit
  und  Prozeßnoth!  Rm.

Savigny  Sgyst.  Bd.  VI  S.  358  u.  369),  unzulässig
  gewesen  zu  sein,  da  diese  Nichtigkeit  weder
vom  Kläger  noch  vom  Beklagten  angeregt  war.  Ob
mit  dieser  Nichtigkeit  namentlich  dem  revidirenden
Beklagten  gedient  sei,  steht  erst  noch  in  Frage,  da
derselbe  die  vertragsmäßige  Haftungsübernahme,  wie
aus  den  Entscheidungsgründen  hervorgehen  will,
widersprochen  hat,  sohin  der  thatsächliche
Grund  der  angenommenen  Nichtigkeit  gegen  den  Beklagten
  gar  nicht  einmal  festgestellt  ist.

Nedakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  4  Enke  (Adolph  Enie)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="315" />
        Samstag  den  12.  Sept.  1868.  33.  Jahrgang.  M  10.

Dr.  3.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanvendung

zunächst  in  Bayern.

—  —  —
Inhalt:  Verfprechen  einer  Erlschoiguns  wegen  Näcktrittes  von  elnem  nichtten
  Cheverlöbnisse.  —  Klage  auf  Fortentrichtung  von  Reollasten.  Erorderniß
  genauer  Bezeichnung  des  belasteten  Obsektes,  Erfihung  von

-  bei  Vermeldung  der  Hastung  für  Schadensersatz  anzustellen
  r  Errngenschat“  bei  der  Gütergemeinschaft  des  Bayreuther
—  enrrhe

Enischeidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechte  dee  Rheines.

1.

Versprechen  einer  Entschädigung  wegen  Rücktrittes  von  einem
nichtigen  Eheverlöbnisse.

Oberstrichterliche  Entscheidungsgründe  sagen  in
diesem  Betreffe:

Durch  den  Vertrag  vom  22.  März  1865  wurde
der  Ehevertrag  vom  16.  Februar  1865  als  ungiltig
  wieder  aufgehoben,  und  bestimmt,  daß  kein
Theil  wegen  des  letzteren  etwas  zu  gebieten  habe,
was  wohl  heißen  soll,  „zu  leisten  habe“.  Hierauf
wird  wörtlich  Folgendes  vereinbart:  „Ueber  dieses
Uebereinkommen  macht  sich  P.  M.  als  selbständig
verbindlich,  daß  er  der  A.  S.  eine  Aversalsumme
an  baarem  Gelde  mit  1300  fl.  als  Entschädigung
  von  seinem  Anwesen  hinausbezahlen  werde“.

Dieser  Vertrag  vom  22.  März  1865  enthält
nun  entschieden  und  mit  klaren  Worten  eine  Novation,
da  der  frühere  Heirathsvertrag  aufgehoben,  und  an

Neue  Folge  XIII  Band
        <pb n="316" />
        290  Nichtiges  Verlöbniß.  Rücktritt.  Entschädigung.

die  Stelle  der  hierin  stipulirten  Verbindlichkeiten  eine
von  dem  Beklagten  zu  leistende  Entschädigungspflicht
gesetzt  wurde.  Es  ist  nämlich  nach  fr.  58  in  kine
de  verb.  obl.  (45,  1)  eine  Novation  namentlich
auch  in  dem  Falle  gegeben,  wenn  ein  früheres
Schuldverhältniß  in  ein  dem  Gegenstande  nach  verschiedenes
  umgewandelt  wird,  und  zwar  mit  der
Absicht,  das  frühere  aufzuheben.

Die  frühere  Verbindlichkeit  des  Beklagten  bestand
  darin,  mit  der  Klägerin  die  Ehe  einzugehen;
statt  dieser  Verbindlichkeit  hat  sich  der  Beklagte  in
dem  späteren  Vertrage  vom  22.  März  1865  verpflichtet,
  der  Klägerin  eine  Entschädigung  von  1300  fl.
zu  zahlen;  folglich  wurde  der  Gegenstand  der  früheren
  Verbindlichkeit  geändert,  und  zwar  ganz  ausdrücklich
  mit  der  Absicht,  das  frühere  Schuldverhältniß
  aufzuheben,  da  ja  dasselbe  in  Nr.  1  mit  klaren
Worten  als  unwirksam  und  rückgängig  erklärt  wurde.

Die  Festsetzung  einer  Entschädigung  war  nun
aber  offenbar  kein  von  der  Aufhebung  des  Heirathvertrages
  unabhängiger  Willensakt,  da  sie  in  unmittelbarem
  Zusammenhange  mit  der  Aufhebung  des
Heirathsvertrages  steht,  und  durchaus  kein  Anhaltspunkt
  aus  dem  ganzen  Inhalte  des  erwähnten  Vertrages
  dafür  zu  entnehmen  ist,  daß  die  Entschädigung
  auf  ein  anderes  Rechtsverhältniß  als  das  in
Folge  des  Heirathsvertrages  begründete  bezogen
werden  wollte.

Wenn  auch  bemerkt  ist,  daß  sich  P.  M.  über  das
Uebereinkommen  wegen  Aufhebung  des  Ehevertrages
selbständig  verbindlich  mache,  der  Klägerin  A.  S.
1300  fl.  von  seinem  Anwesen  heraus  zubezahlen,  so  kann
hieraus  nicht  gefolgert  werden,  daß  diese  Verpflichtung
mit  der  Aufhebung  des  Heirathsvertrages  nicht  in
Verbindung  stehe,  da  ja  als  Zweck  dieser  Zahlungsverpflichtung
  ausdrücklich  eine  Entschädigung  bezeichnet
  wurde,  und  nach  dem  Zusammenhange  dieser
        <pb n="317" />
        Nichtiges  Beslöbniß.  Rücktritt.  Entschädigung.  291

Verpflichtung  mit  der  Aufhebun  des  Heirathsvertrages
  nicht  der  enkfernteste  Zueen  besteht,  daß  die
Entschädigung  ein  Surrogat  für  die  wirkliche  Eingehung
  der  Ehe  sein  sollte.  «

Zwar  heißt  es  unter  Nr.  1,  daß  kein  Theil
(in  Folge  der  Aufhebung  des  Ehevertrages),  was
immer  sein  möge,  dem  anderen  Theile  zu  gebieten
habe,  es  möge  Heirath,  Kauf,  Verkauf  oder  Tausch
sein;  allein  hiemit  wollte  nur  ausgedrückt  werden,
daß  der  Heirathsvertrag  mit  Allem,  was  dabei  und
neben  demselben  stipulirt  wurde,  unwirksam  sein
solle,  was  aber  offenbar  nicht  ausschließt,  daß  eine
andere  Verpflichtung  an  die  Stelle  dieser  Stipulationen
  habe  gesetzt  werden  wollen.

Die  Wirksamkeit  einer  Novation  setzt  nun  aber
voraus,  daß  das  Schuldverhältniß,  welches  in  ein
anderes  umgewandelt  wurde,  ein  formell  oder  materiell
  giltiges  gewesen  sei.  Denn  war  dasselbe  ungiltig,
  so  existirte  ein  solches  nicht.

Es  folgt  dieß  nicht  nur  aus  der  Natur  der
Sache,  sondern  auch  aus  positiven  gesetzlichen  Bestimmungen.
  Nach  fr.  1  pr.  de  novat.  (46,  2)
besteht  die  Novation  in  der  Umänderung  einer  Verpflichtung
  in  ein  anderes  Schuldverhältniß:
Novatio  est  prioris  debiti  in  aliam  obligationem
  transfuslo  et  translatio“.  Ein  Schuldverhältniß
  ist  aber  nach  fr.  35  S.  1  de  verb.  obl.
(45,  1)  nicht  vorhanden,  wenn  die  Gesetze  die
civilrechtliche  Wirksamkeit  eines  solchen  ausdrücklich
untersagen:  Quod  leges  lieri  prohibent,  cessat
obligatio.“  Vergl.  auch:  fr.  137  8.  6  eodl.  tit.
und  fr.  7  9.  16  de  pact.  (2,  14);  Holzschuher
Theorie  und  Casuistik  3.  Aufl.  Bd.  III  S.  130  zu
Nr.  4  und  die  dort  allegirten  Autoren;  Windscheid
  Lehrb.  des  Pandektenrechtes  8.  355  Abs.  1.

Es  bestimmen  zwar  die  Gesetze,  daß  die  gegen
das  alte  Schuldverhältniß  begründeten  Einreden

ri
        <pb n="318" />
        292  Nichtiges  Verlöbniß.  Rücktritt.  Entschädigung.

gegen  die  neue  Obligation  nicht  geltend  gemacht
werden  können;  —  fr.  12  und  19  de  hovat.
(46,  2)  —  allein  hier  handelt  es  sich  nicht  um
eigentliche  Einreden  gegen  eine  früher  bestandene
Verbindlichkeit,  sondern  um  den  schon  vom  Richter
selbst  ohne  Auregung  der  Parteien  zu  berücksichtigenden
  Einwand,  daß  gar  keine  Verbindlichkeit  bestanden
  habe,  sohin  es  an  der  Voraussetzung  der
Möglichkeit  der  Novation  fehle.

Ganz  abgesehen  hievon  wäre  jedenfalls  diese
Einrede  der  That  nach  die  condictio  sine  causa;
denn  sie  bezweckt  die  Befreiung  von  einer  ohne
Rechtsgrund  übernommenen  Verbindlichkeit;  fr.  de
Cond.  sine  causa  (12,  7):  „Oui  sine  causa  obligantur,
  incerti  condictione  consequi  possunt,
ut  liberentur.“  Vgl.  fr.  1  und  2  eod.  tit.:  „Sed
et  haec  (est)  species  condictionis,  si  quis  sine
causa  promiserit.“  —  Nun  ist  in  dem  im  gegebenen
  Bone  zur  Anwendung  kommenden  vorderösterreichischen
  Gesetzbuche  vom  Jahre  1786  Hauptstück
  II  S.  1  jedes  Eheversprechen  vor  wirklicher
Eingehung  der  Ehe  als  in  allen  Beziehungen
unverbindlich  und  unwirksam  erklärt  1).  Es
war  daher  zu  dem  späteren  Versprechen,  statt  die
Ehe  wirklich  abzuschließen,  eine  Entschädigung  in
Geld  zu  verabreichen,  eine  civilrechtliche  Verbindlichkeit
  nicht  vorhanden,  sofort  der  Versprechende  nach
obigen  klaren  Vorschriften  des  subsidiär  geltenden

1)  Hiedurch  ist  wohl  auch  eine  obligatio  naturalis,
welche  zur  Giltigkeit  der  neuen  Obligation  nach
fr.  1  S.  1  de  novat.  (46,  2)  genügen  würde,  um
so  sicherer  ausgeschlossen  als  das  Gesetz  hier  einen
sittlichen  Zweck  verfolgt,  und  noch  überdies  der
Ebe  der  Kontrahenten  ein  kanonisches  Hinderniß  enthegenstand.
  Vergl.  Savigny  Obl.-R.  Bd.  1  S.  108.

Note  des  Einsenders.
        <pb n="319" />
        Nichtiges  Verlöbniß.  Rücktritt.  Entschädigung.  293

gemeinen  Rechtes  berechtigt,  seine  Befreiung  hievon
in  Anspruch  zu  nehmen.

Es  entsteht  daher  nur  die  Frage,  ob  diese  Einrede
  nicht  aus  dem  Gesichtspunkte  eines  Verzichtes
hinwegfalle  und  ob  nicht  zur  Begründung  derselben
das  Vorhandensein  eines  Rechtsirrthumes  gehöre.

Was  jenen  Verzicht  betrifft,  so  könnte  er  nur
dann  wirksam  sein,  wenn  es  gewiß  wäre,  daß  der
Beklagte  gewußt  hätte,  daß  er  vermöge  des  Gesetzes
nicht  verpflichtet  sei,  das  Eheversprechen  zu  erfüllen,
—  fr.  8  de  hered.  pet.  (5,  3)  —  was  im  gegebenen
  Falle  bei  den  rechtsunkundigen  Beklagten
um  so  sicherer  nicht  anzunehmen  ist,  als  die  Aufhebung
  des  Eheversprechens  nach  Inhalt  des  pfarramtlichen
  Zeugnisses  vom  11.  August  1865  ihren
Grund  offenbar  nicht  in  der  beiden  Theilen  inwohnenden
  Wissenschaft  der  Ungiltigkeit  des  Eheversprechens,
  sondern  in  den  mit  Hebung  des  der  Ehe
entgegenstehenden  kanonischen  Hindernisses  verbundenen
  Schwierigkeiten  hatte.

Was  die  Nothwendigkeit  eines  Rechtsirrthumes
selbst  anbetrifft,  so  mag  es  dahin  gestellt  sein,  ob
diese  Frage  nach  dem  hier  in  Rede  stehenden  besonderen
  Falle  und  nach  fr.  3  de  cond.  sine  causa
zu  bejahen  sei,  da,  selbst  wenn  sie  bejaht  werden
müßte,  es  offenbar  Sache  der  Klägerin  gewesen
wäre,  zu  behaupten,  daß  Beklagter  die  betreffenden
gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Unwirksamkeit
von  Eheverlöbnissen  gekannt  habe,  was  weder  in
der  Klage  noch  in  der  Replik  positiv  geschehen  ist.

Denn  es  muß  hier  der  gesetzlich  begründete
Anspruch  auf  Befreiung  von  einer  ohne  Rechtsgrund
  übernommenen  Verbindlichkeit  durch  den  Einwand
  beseitigt  werden,  daß  dieser  Anspruch  deshalb
hinwegfalle,  weil  der  Promittent  die  Absicht  der
Schenkung  gehabt  habe.  Diese  Absicht  kann  aber
nicht  vermuthet  werden.  Anders  würde  es  sich  ver-
        <pb n="320" />
        294  Reallasten,  auf  Gutskompleren  ruhenb.

halten,  wenn  der  Beklagte  das  Versprechen
schon  erfüllt  hätte  und  das  Gegebene  zu##  fordern
würde.  Hier  würde  zum  Klagegrunde  allerdings
die  Behauptung  des  Rechtsirrthumes,  also  des
Nichtwissens  des  bestehenden  Gesetzes,  gehören;
allein  im  vorliegenden  Falle  hat  er  noch  nicht  geleistet,
  und  setzt  nur  der  Klage  der  Promissarin  auf
Erfüllung  des  Versprechens  die  Einrede  entgegen,
daß  er  ohne  Grund  das  Versprechen  gegeben  habe.
Dieser  Exzeptionsgrund  ist  nun  nach  k.  3  de
cond.  s.  c.  vollkommen  erheblich,  und  wollke  Vaher
die  Klägerin  denselben  zerstören,  so  mußte  sie  anführen,
  daß  der  Beklagte  die  Unwirksamkeit  seines
Versprechens  gekannt,  also  zu  schenken  beabsichtigt
habe.
OAGE.  v.  22.  Febr.  1868  Rrr.  1  o
m.

2.

Kloge  auf  Fortentrichtung  von  Reallasten.  Erforderniß  genauer
  Bezeichnung  des  belasteten  Objektes.  Ersitzung  von
Reallasten  gegen  ein  Fideikommißgut.

Für  die  Gemeinden  L.  und  D.  besteht  eine
gemeinschaftliche  Schule,  zu  deren  Erhaltung  die
fürstl.  Standesherrschaft  X.  jährlich  gewisse  Quantitäten
  an  Holz  und  Getreide  abgegeben  hat.  Als
nun  vom  Jahre  1851  anfangend  die  fernere  Abgabe
  verweigert  wurde,  traten  die  beiden  Gemeinden
  gegen  die  Standesherrschaft  auf  Fortentrichtung
klagend  auf,  indem  sie  behaupteten,  die  Standesherrschaft
  habe  ihnen  diese  Reichnisse  von  jeher,  jedenfalls
  seit  10—40  Jahren  als  eine  auf  dem  standesherrlichen
  Gesammtgutskomplexe  ruhende  Reallast
geleistet,  und  die  Leistung  sei  von  den  jeweiligen
        <pb n="321" />
        Reallasten,  auf  Gutskomplexen  ruhend.  295

Besitzern,  als  solchen,  mit  dem  Bewußtsein  und  der
Absicht,  eine  privatrechtliche  Verbindlichkeit  zu  erfüllen
  und  keineswegs  aus  bloßer  Gnade  geschehen.

Von  der  zweiten  Instanz  wurde  diese  Klage
in  der  angebrachten  Art  abgewiesen,  weil  die  mit
der  behaupteten  Abgabe  belasteten  Immobilien  nicht
bestimmt  genug  bezeichnet  seien;  der  oberste  Gerichtshof
  legte  jedoch  den  klagenden  Gemeinden  den  Beweis
  auf,  daß  sie  seit  unvordenklicher  Zeit  oder  doch
wenigstens  30  Jahre  lang  vom  Jahre  1851  rückwärts
  gerechnet  von  den  jeweiligen  Besitzern  der
fürstlich  Eschen  Standesherrschaft,  als  Besitzern  des
Gesammtgutslomplexes  dieser  Herrschaft,  die  klagsweise
  beanspruchten  Reichnisse  an  Holz  und  Getreide
bezogen  haben.

In  den  Gründen  wird  gesagt,  die  Bezeichnung
des  belasteten  Objektes  als  Gesammtgutskomplex  der
beklagten  Herrschaft  sei  von  der  II.  Instanz  ohne
Grund  als  ungenügend  bezeichnet  worden;  denn  es
könne  weder  für  die  Beklagte  noch  für  den  Richter
darüber  ein  Zweifel  bestehen,  welches  Objekt  als
belastet  bezeichnet  sei,  und  es  lasse  sich  nicht  absehen,
welche  weitere  thatsächliche  Unterlage  noch  aufgestellt
werden  solle,  nachdem  der  standesherrliche  Gesammtgutskomplex
  als  das  belastete  Objekt  angegeben  sei.

Wenn  es  auch  unwahrscheinlich  sei,  daß  die
Abgabe  auf  dem  standesherrlichen  Gesammtgutskomplexe
  laste,  welcher  in  seinen  einzelnen  Bestanbtheilen
  mancherlei  Veränderungen  durch  Kauf,  Tausch
u.  s.  w.  unterworfen  gewesen  sein  möge,  so  sei  doch
dieser  Umstand  rechtlich  unerheblich,  denn  vorläufig
handle  es  sich  blos  darum,  ob  die  thatsächlichen
Momente  des  Verjährungsbesitzes  behauptet  seien.

Wenn  nun  beklagterseits  die  Verabfolgung  der
Reichnisse  an  den  Lehrer  zugegeben,  dabei  aber
behauptet  werde,  es  sei  dies  aus  bloßer  Gnade  geschehen,
  so  liege  hierin  ein  Widerspruch  darüber,
        <pb n="322" />
        296  Reallasten,  auf  Gutskompleren  ruhend.

daß  die  Leistungen  an  die  Gemeinden  stattgefunden
  haben  und  daß  sie  von  den  jeweiligen  Besitzern
  der  Standesherrschaft  als  Besitzern  des
Gesammtgutskomplexes  derselben  geleistet  worden
  seien.

Deshalb  habe  hierüber  Beweis  auferlegt  werden
  müssen,  wozu  bemerkt  werde,  daß  zur  Ersitzung
solcher  Abgaben  unbestritten  auch  ein  Zeitraum  von
30  Jahren  ausreiche.

Der  Umstand,  daß  der  jeweilige  Besitzer  der
K.  schen  Standesherrschaft  immer  auch  Besitzer  des  Gesammtkomplexes
  dieser  Herrschaft  gewesen  sei,  könne
übrigens  nicht,  wie  die  Klägerinnen  meinen,  als
Beweis  genügen,  daß  die  Besitzer  der  Herrschaft
jene  Abgaben  in  der  Eigenschaft  als  solcher
Besitzer  geleistet  haben,  indem  ja  die  früheren  Besitzer
  zugleich  die  Landeshoheit  ausgeübt  haben,  wonach
  jene  Leistungen  eben  so  gut  als  landesherrliche
Unterstützung  für  einen  öffentlichen  Zweck  stattgefunden
  haben  können.

Es  sei  also  der  Beweis  nothwendig,  daß  die
Abgabe  des  Besitzes  halber  geleistet  worden,  oder
mit  anderen  Worten,  daß  der  Grund  zur  Verpflichtung
  in  dem  Besitze  jenes  Gesammtgutskomplexes
gelegen  sei.

OAGE.  v.  3.  März  1868  Reg.-Nr.  12849½81.

Nachschrift  des  Einsenders.  Der  Ausdruck
  „Gesammtgutskomplex“  deutet  auf  Zusammengehörigkeit,
  auf  Geschlossenheit,  und  soll  hier
wahrscheinlich  den  standesherrlichen  Fideikommißkomplex
  bezeichnen;  da  aber  die  standesherrlichen  Familien
  über  alle  ihre  Güter=  und  Familien-Verhältnisse
  autonomisch  verfügen  (IV.  Verf.-Beil.  §S.  9),
sonach  einzelne  Besitzungen  aus  dem  Fideikommiß-Verbande
  entlassen  und  andere  in  denselben  aufnehmen
  können,  so  ist  auch  der  Begriff  eines  standes-
        <pb n="323" />
        Reallasten,  auf  Gutskomplexen  ruhend.  297

herrlichen  Fideikommißkomplexes,  wenn  er  schon  in
Beziehung  auf  einen  gewissen  Zeitpunkt  ein  be—
stimmter  ist,  doch  in  Beziehung  auf  weite  Zeiträume
  (Unvordeuklichkeit,  30jährige  Ersitzung)  ein
sehr  unbestimmter  und  wandelbarer.

Offenbar  ist  durch  die  Klage  darauf  abgezielt,
daß  der  jeweilige  (sohin  wandelbare)  Realbesitz
der  Standesherrschaft  als  das  belastete  Objekt  erkannt
  werden  solle;  dieses  ist  aber  unmöglich  durchzusetzen,
  weil  sonst  der  rechtliche  Begriff  der  Reallast,
  vermöge  dessen  Jemand  dadurch  verpfiichtet
wird,  daß  er  die  belastete  Sache  besitzt,  geradezu
umgekehrt  angewendet  und  die  (außerdem  unbelastete)
  Sache  dadurch,  daß  sie  in  den  Besitz  der
Standesherrschaft  gelangte,  zur  belasteten  würde.

Diesem  Bestreben  der  Klage  ist  auch  vom
obersten  Gerichtshofe,  wie  der  Schluß  der  mitgetheilten
  Entscheidungsgründe  zeigt,  entschieden  entgegengetreten,
  so  wie  auch  im  Beweissatze  nur  dem
Worte  „Besitzer“,  keineswegs  aber  dem  Worte
„Gesammtgutskomplex“  das  Adjektivum  „jeweilig“
  beigesetzt  ist.

Das  belastete  Objekt  kann  daher  nur  ein  solcher
  Komplex  sein,  welchen  die  Standesherrschaft
beim  Beginnen  der  Verjährung  im  Besitze  gehabt
hat,  und  von  welchem  seit  dieser  Zeit  kein  eingelner
Bestandtheil  abgetrümmert  worden  ist;  denn  hätte
eine  solche  Lostrennung  stattgefunden,  so  wäre  der
betreffende  Bestandtheil  nicht  befreit,  es  wäre  vielmehr,
  da  mehrere  Besitzer  für  eine  Reallast  stets
nur  bro  rata  haften  (Mittermaier  deutsch.
Priv.-R.  §.  154  Nr.  4  IV.  Ausg.)  die  die  Standesherrschaft
  treffende  Last  eine  geringere  geworden,
und  diese  könnte  daher  nicht  in  ihrem  ursprünglichen
Vollbetrage  gegen  die  Standesherrschaft  eingeklagt
werden.

Andererseits  wäre,  wenn  die  Standesherrschaft
        <pb n="324" />
        298  Rcallasten,  auf  Gutskompleren  ruhend.

neue  Erwerbungen  machte,  die  Reallast  auf  diese
nicht  übergegangen,  sondern  es  hätte  hinsichtlich  dieser
  Erwerbungen  stets  eine  neue  Verjährung  beginnen
  müssen.

Hieraus  ersieht  man,  wie  unzulänglich  die
Klage  begründet  ist,  indem  durch  dieselbe  der  gegenwärtige
  Gesammtgutskomplex  auf  den  Grund
der  Verjährung  in  Anspruch  genommen,  dabei  aber
nicht  behauptet  wird,  daß  er  während  der  ganzen
Verjährungsperiode  derselbe  geblieben  sei.

Das  Klagewerk#,  nach  welchen  die  Holz=  und
Getreidereichnisse  auf  mehreren  in  verschiedenen  Distrikten
  gelegenen  Schlössern  und  Gärten  (auch  ein
stattliches  Wohnhaus  in  München  ist  vorhanden),
auf  Fischwassern  und  Weidegerechtigkeiten  2c.  2c.  radizirt
  wäre,  kann  schon  überhaupt  nur  als  eine  auf's
Gerathewohl  hingeworfene  Erfindung  betrachtet  werden,
  und  die  klagenden  Gemeinden  hätten  sich  durch
die  Auflage  besserer  Substanzirung  um  so  minder  beschwert
  fühlen  können,  als  sie,  wenn  sie  das  redliche
  Bewußtsein  einer  ihnen  zustehenden  Realberechtigung
  in  sich  tragen,  nothwendig  auch  in  der
Lage  sein  müssen,  das  belastete  Objekt  in  bestimmterer
  Weise  bezeichnen  zu  können.  —

Eine  weitere  Frage  wäre  die,  ob  eine  Ersitzung
von  30  Jahren  genüge,  um  ein  Fideikommißgut
mit  einer  bleibenden  Bürde  zu  belasten?

Nach  den  Grundsätzen,  von  welchen  hier  im
bayer.  Rechte  ausgegangen  wird,  müßte  man  diese
Frage  verneinen  (LR.  Th.  III  Kap.  X  §F.  22

r.  6  und  Anm.  zu  §.  21  Nr.  4  lit.  b;  vergl.
Th.  11  Kap.  IV  §F.  8  Nr.  7  und  Anm.  Nr.  4
lit.  4,  dann  Anm.  zu  8.  3  Nr.  3;  insbesondere
Bar.  v.  Schmid  Semicent.  1  contr.  35  Nr.  1
—4);  aber  nach  dem  im  vorliegenden  Falle  anzu-
        <pb n="325" />
        Reallasten,  auf  Gutskomplexen  ruhend.  299

wendenden  gemeinen  Rechte  dürfte  sich  die  Sache
anders  verhalten.

Allerdings  ist  dem  Fideikommissar  verwehrt,
das  Fideikommißgut  zu  veräußern  oder  mit  einer
bleibenden  Bürde  zu  belegen.  Wenn  nun  schon
das  bloße  Geschehenlassen  einer  Usukapion  nach  kfr.  28
de  verb.  sign.  (50,  16)  als  Veräußerung  gilt,
so  ist  eine  solche  um  so  zuverlässiger  dann  anzunehmen,
  wenn,  wie  hier,  der  zur  Ersitzung  erforderliche
Quasibesitz  des  Prätendenten  nicht  ohne  Selbstthätigkeit
  des  Fideikommissars  begründet,  wenn  also  die
Ersitzung  nur  durch  dessen  positives  Thun  und
Geben  erreicht  werden  konnte.

Demnach  möchte  allerdings  scheinen,  daß  eine
solche  fortgesetzte  Thätigkeit  des  Fideikommissars  den
Nachfolgern  derselben  nicht  präjudiziren  könne;  allein
der  von  den  Fhrn.  v.  Kreittmayr  und  v.  Schmid
als  entscheidend  angenommene  Satz  „agere  non
valenti  non  currit  praescriptio“  wird  hier  doch
über  die  Gebühr  ausgedehnt,  weil  die  Fideikommiß=Anwärter
  schon  bei  Lebzeiten  des  Fideikommissars
berechtigt  sind,  gegen  gefährdende  Verfügungen  desselben
  Einsprache  zu  erheben  (Bluntschli  deutsch.
Priv.-R.  Bd.  1  S.  68  Nr.  5,  Mittermaier  d.
Pr.-R.  §.  142  Nr.  IV),  wodurch  sie  sich  also  in
der  Lage  befinden,  eine  Ersitzung  zu  hindern.  Unterlassen
  sie  dieses,  so  tragen  sie  mit  Recht  auch  die
nachtheiligen  Folgen;  und  gründete  sich  die  Unterlassung
  auff  ihre  Unbekanntschaft  mit  den  gefährdenden
  Verfügungen,  so  liegt  hierin  schon  ohnedieß  kein
Hinderniß  der  dem  Institute  der  Klageverjährung
nachgebildeten  außerordentlichen  Ersitzung  (Savigny
Syst.  Bd.  III  S.  408).

Beim  Beweise  der  Unvordenklichkeit,  welchen
aber  die  Klägerinnen  hier  ganz  sicher  nicht  antreten
werden,  da  ja  auch  zur  außerordentlichen  Ersitzung
ein  justus  titulus  nicht  erforderlich  ist,  fiele  freilich
        <pb n="326" />
        300  Wechselgiro  zum  Incasso.

jedes  Bedenken  hinsichtlich  des  Fideikommißverbandes
  hinweg,  weil  durch  die  Unvordenklichkeit  die
Vermuthung  für  den  rechtmäßigen  Ursprung
der  Reallast  begründet  würde.  na

m.

3.

Ist  ein  Anwalt,  welcher  das  Giro  eines  Wechsels  zum  Incasso

  erhalten  und  angenommen  hat,  um  die  Valuta  gegen

den  Aussteller  oder  Acceptanten  einzuklagen,  vermöge  dieses

Umstandes  allein  schon  verpflichtet,  auch  die  Regreßklage

gegen  den  Indossanten  des  letzten  Inhabers  vor  Ablauf  der

gesetzlichen  Verjährungsfrist  bei  Vermeidung  der  Haftung
für  Schadensersatz  anzustellen?

Der  oberste  Gerichtshof  hat  diese  Frage  in
einem  die  gleichförmigen  Urtheile  der  beiden  Vorinstanzen
  abändernden  Erkenntnisse  verneint  und  die
bemerkte  Haftung  des  Anwaltes  auf  den  Fall  beschränkt,
  wenn  derselbe  zur  Erhebung  der  Regreßklage
  einen  besonderen  Auftrag  erhalten  oder  wenn
sich  ein  solcher  Auftrag  aus  den  Umständen  des
Fae  in  schlußbündiger  Weise  stillschweigend  ergebe.

n  den  Gründen  der  oberstrichterlichen  Entscheidung
  wird  hiezu  bemerkt:

„Es  ist  zwar  richtig,  daß  der  Mandatar  zur
Anwendung  des  größtmöglichen  Fleißes  in  Ausführung
  des  übertragenen  Geschäftes  —  omnis  diligentiae
  —  verbunden  ist,  und  daß  er  auch  für
den  Schaden  haftet,  den  er  durch  ein  geringes  Versehen
  stiftet,  —  tam  dolum  quam  culpam  praestare
  necesse  esl;  es  ist  wahr,  daß  die  Pflicht
zur  Aufmerksamkeit  nur  um  so  strenger  auf  ihm
lastet,  wenn  er  zur  Besorgung  einer  gewissen  Gattung
  von  Geschäften  als  Fachkundiger  berufen  ist
        <pb n="327" />
        Wechselgiro  zum  Incasso.  301

und  für  seine  Mühe  belohnt  wird;  es  ist  nicht  minder
  gewiß,  daß  ein  Rechtsgelehrter,  der  einer  rechtsunkundigen
  Partei  gegenübertritt,  die  ihr  volles
Vertrauen  in  seine  Kenntnisse  setzt,  schon  in  diesem
Umstande  einen  neuen  Antrieb  finden  muß,  mit
pünktlichem  Eifer  zu  Werke  zu  gehen,  seine  volle
Umsicht  aufzubieten  und  sich  einer  strengen  Gewissenhaftigkeit
  zu  befleißen.  Allein  auf  der  anderen
Seite  finden  demnoch  all'  diese  Obliegenheiten  ihre
natürliche  Abgrenzung  in  der  Natur  des  übertragen
  Geschäftes  und  der  erfaßlichen  Absicht  des  Auftraggebers.
  Einen  Wechsel  zum  Incasso  giriren
heißt,  dem  Giratar  den  Auftrag  ertheilen,  den  Wechsel
  zur  Bezahlung  vorzulegen  und  diese  einzuziehen,
nöthigenfalls  auch  einzuklagen;  der  wahre  und  sich
von  selbst  darbietende  Schuldner  der  Wechselsumme
ist  aber  der  Aussteller  des  eigenen  oder  der  Acceptant
  des  gezogenen  Wechsels.  Der  Rückgriff  auf
den  Giranten,  der  den  Wechsel  abgetreten  hat,  ist
nicht  ein  unmittelbarer  Einstrich,  ein  Incasso  desselben,
  sondern  liegt  schon  um  eine  Stufe  höher;  er
stellt  eine  Entschädigungsklage  gegen  den  Cedenten
wegen  der  Täuschung  an,  welche  dieser  durch  das
Ueberweisen  einer  nicht  sofort  flüssigen  Zahlung  begangen
  hat,  bezüglich  welcher  das  Wechselrecht  eine
Rechtsvermuthung  zu  Gunsten  der  Haftung  für  die
Güte  der  Forderung  ausgestellt  hat.  Den  Wechsel
einkassiren  und  für  einen  nicht  eingehenden  Wechsel
Ersatz  verlangen,  ist  nicht  dieselbe  Sache.  Hätte
der  nun  Beklagte  sich  mit  einer  notariellen  Vollmacht
  zur  Einklagung  des  Wechsels  gegen  D.  versehen
  lassen,  so  wäre  klar,  daß  der  ihm  gegebene
und  von  ihm  angenommene  Auftrag  nicht  darüber
hinaus  ginge;  das  Giro  zum  Incasso,  einem  Anwalte
  ertheilt,  ist  aber  nur  die  übliche  und  bequemere
Form  der  Ermächtigung,  wobei,  obwohl  dasselbe  auf
        <pb n="328" />
        302  Wechselgiro  zum  Incasso.

einer  breiten  Grundlage  steht,  der  wahre  Inhalt
und  Gegenstand  des  Auftrages  erst  auf  andere
Art  dargethan  werden  muß.

Dabei  ist  zwar  nicht  zu  bezweifeln,  daß  dieses
Giro  zur  Erhebung  der  Regreßklage  genügt  hätte,
um  den  Anwalt  zu  bevollmächtigen;  daß  er  aber
auch  dazu  verpflichtet  oder  beauftragt  gewesen,  geht
aus  einer  so  allgemein  gehaltenen  Fassung  einer  gangbaren
  Phrase  noch  nicht,  wenigstens  nicht  mit  Sicherheit
  hervor.  Das  Giro  zum  Incasso  muß  daher  die
Grenzen  des  darunter  verborgenen  Auftrages  immer
erst  aus  anderen  Anhaltspunkten,  einer  schriftlichen
Information  des  Anwaltes  oder,  wo  diese  fehlt,
einer  mündlichen  Besprechung  schöpfen.  Die  Frage,
ob  und  gegen  wen  eine  Wechselregreßklage  zu  erheben
  sei,  gehört  zur  wirthschaftlichen  und  kaufmännischen
  Behandlung  des  Wechsels,  welcher  der
Anwalt  in  der  Regel  fern  steht;  ihre  mitzubringende
Anstellung  hängt  von  der  Zahlungsfähigkeit  des
Giranten  und  anderen  Umständen  ab,  die  den  Erwägungen
  des  Anwaltes  nicht  von  selbst  vorschweben
  können.  Es  ist  zwar  richtig,  daß  der  Incasso-Giratar
  R.  durch  die  ihm  aufgetragene  und  auch
von  ihm  vorgenommene  Benachrichtigung  des  N.
von  dem  erhobenen  Proteste  Kenntniß  davon  erhielt,
daß  sein  Klient  K.  beabsichtige,  seiner  Zeit  den  Regreß
  weiter  zu  suchen;  ob  er  aber  auch  ihn  selbst
mit  dieser  zweiten  Klage  betrauen  wolle,  darüber
war  er  nicht  im  Klaren.  K.,  von  seinem  Geschäftsmanne
  Z.  berathen,  leitete  nach  Ausweis  der  Manualakten
  den  Betrieb  der  Sache  gegen  D.  Schritt
„Für  Schritt;  aber  dadurch,  daß  er  dem  R.,  wie  er
(sagt,  den  Auftrag  gab,  den  N.  zu  benachrichtigen,
gab  er  kund,  daß  er  genügende  Keuntnisse  von  der
Regreßklage  hatte  und  daß  er  die  Leitung  der  anzustellenden
  Verfolgungen  sich  selbst  vorbehielt,  aber
        <pb n="329" />
        Wechselgiro  zum  Incasso.  303

nicht  mit  der  Uebergabe  des  Wechsels  schon  alle
Schritte,  welche  zu  dessen  Flüssigmachung  wie  im—
mer  erforderlich  sein  könnten,  in  Bausch  und  Bogen
der  Wachsamkeit  seines  Anwaltes  R.  überlassen
wollte.  Die  Natur  des  Mandates  bringt  zwar  mit
sich,  daß  der  Mandatar  von  dem  Gange  seiner
Geschäftsführung  unter  zweifelhaften  Umständen
Nachricht  ertheile  und  weitere  Anweisungen  einhole;
  auch  ist  gewiß,  daß  R.,  der  die  ganze
Gefahr  der  Wechselforderung  bei  D.  erkennen
mußte,  wohl  daran  gethan  hätte,  den  K.  gegen
den  Ablauf  der  Verjährungsfrist  von  diesem  verhängnißvollen
  Umschlage  seiner  Lage  in  Kenntniß
zu  setzen.  Allein  auf  der  anderen  Seite  war  das
Herannahen  dieser  ausschließenden  Frist  ein  vom
Anfange  an  gewisses  und  nicht  erst  durch  den  Verlauf
  des  Prozesses  gegen  D.  herbeigeführtes  Ereigniß,
  und  mußte  K.,  welcher  dem  R.  schon  6  Wochen
vorher  schrieb,  es  sei  Gefahr  auf  Verzug,  diesen
selbst  auf  die  Meinung  bringen,  er  könne  oder  wolle
sich  nur  bei  dem  Wechselschuldner  um  seine  Bezahlung
  umthun,  weil  außerdem  der  Rückgriff  auf  den
Giranten  N.  alle  Gefahr  von  ihm  abgewendet  hätte.
In  jedem  Falle  hat  die  Eidesformel,  welche  die
Gerichtsordnung  Kap.  II  §.  5  Nr.  1  für  die  Anwälte
  vorzeichnete,  dieselben  blos  verpflichtet,  in
Sachen,  welche  ihnen  anbefohlen  worden,  aus  ganz
treuer  Meinung  der  Gerechtigkeit  und  ihrem  besten
Verständnisse  nach  fleißig  zu  rathen  und  zu  handeln;
sollte  daher  R.  über  die  Grenzen  des  ihm  rrtheilten
Auftrages  gleichwohl  in  einen  leicht  erklärbaren  Irrthum
  verfallen  sein,  so  kann  ihn  dieser  nicht  schon
verpflichten,  für  den  mißlichen  Erfolg  einzustehen,  für
den  daraus  entstandenen  Schaden  Ersatz  zu  leisten.

Aus  diesen  Bemerkungen  ergibt  sich  von  selbst,
daß  die  Beweislast  über  den  Inhalt  und  Umfang
        <pb n="330" />
        304  Errungenschaft.  Bayreuther  Recht.

des  erhaltenen  Mandates  dem  Beklagten  abzunehmen
und  vielmehr  nach  einer  bekannten  Regel  auf  den
Kläger  überzuwälzen  ist,  indem  das  Giro  eines
Wechsels  zum  Incasso  oder  in  procura  unter  den
hier  gegebenen  Umständen  noch  keine  Rechtsvermuthung
  dafür  begründete,  der  Giratar  sei  zur  Vorkehrung
  aller  ordentlichen  gerichtlichen  Schritte  beauftragt
  gewesen,  welche  erforderlich  scheinen  konnten,
um  die  Wechselforderung  flüssig  zu  machen  und  wie
immer  einzuziehen.  Dagegen  war  der  Kläger  seiner
Behauptung  entsprechend  zum  Beweise  zuzulassen,
daß  er  gleich  Anfangs  den  Beklagten  beauftragt
hatte,  den  Indossanten  N.  nicht  blos  von  dem  erhobenen
  Proteste  zu  benachrichtigen,  sondern  im  Falle
Bedürfens  auch  die  Regreßklage  auf  die  empfangene
Valuta  gegen  ihn  zu  erheben.“

O#GE.  v.  17.  März  1868  Reg.-Nr.  14676⅝.

77.

4.

Errungenschaft  bei  der  Gütergemeinschaft  des  Bayrenther
Provingialrechtes.

Wie  in  dem  Erkematnisse  vom  10.  März  1860
(Bl.  f.  RA.  Bd.  XXX  284  ff.)  hat  der
oberste  Gerichtshof  auch  am  *  Fetr.  1868  (Rhr.
1263°6%,,)  erkannt.  Wegen  Mangels  an  Raum
kann  diet  vorerst  nur  mit  dem  Vorbehalte,  das  ausführlich
  motivirte  Erkenntniß  später  abzudrucken,  angezeigt
  werden.

Medan#  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Eske)
in  Erlangen.  Oruck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="331" />
        Samstag  den  26.  Sept.  1868.  33.  Jahrgang.  X  20.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Blätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

n-kti  Actlo  cmit  wegen  dolu=  des  ertänfere  und  deren  Verhäliniß  zur
actlo  redblbiiorla.  Verjährung  der  letzte  —  Haftung  des  Verkäusers
  wegen  einer  nschtich  te  awerkele  Gutes  vestr##pden  m
kutrs  Kee  un  Exccptlotanzirung
  derselben.  Nekendlonehl.—  Umsang  der  Ersayverkindlich
  t  aus  einem  aaus.  genni  rer  6t.  Gegebene
Sache  nichi  E  zurückgegeben  werden  Die  dingliche
pothekklage  kann  auch  gegen  den  E  Eefor  des  Ercsdn
jektes  im  koreiussoproli  angestellt  werden

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechts  des  Rheines.

1.

Actio  emti  wegen  dolus  des  Verkäufers  und  deren  Verhältniß
  zur  actio  rechibitoria.  Verjährung  der  letzteren.

T.  H.  hatte  von  J.  S.  ein  Haus  erkauft,
und  klagte,  weil  dasselbe  feucht  und  weil  ihm  dieser
  nicht  zu  jeder  Witterungszeit  sichtbare  Fehler
vom  Verkäufer  dolose  verschwiegen  worden  sei,
auf  Auflösung  des  Vertrages,  eventuell  auf  Preisminderung.


Vom  obersten  Gerichtshofe  wurde  Beklagter
von  ersterer  Klage  entbunden;  bezüglich  der  letzteren
wurde  dem  Kläger  der  behauptete  Fehler  nebst  dem
behaupteten  Minderwerthe  zum  Beweise  ausgesetzt.

In  den  Gründen  wird  gesagt,  daß  die  erstere
Klage,  als  auf  dem  ädilitischen  Edikte  beruhend,
  binnen  6  Monaten  vom  Vertragsabschlusse
hätte  angestellt  werden  müssen,  und  daher,  weil
Kläger  diese  Frist  versäumt  habe,  verjährt  sei.

Neue  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="332" />
        306  Actio  emti.  Actio  redhibitoria.  Verjährung.

Sodann  wird  fortgefahren:

„Auch  die  Behauptung,  daß  Verkäufer  in
dolo  versirt,  kann  in  vorliegendem  Falle  die  Sachlage
  nicht  ändern,  da  der  dolus  immerhin  nur  eine
Klage  auf  das  Interesse  begründen  würde  und  aus
den  Aufstellungen  des  Klägers  nicht  genügend
hervorgeht,  daß  in  Folge  der  vorhandenen  Mängel
  das  verkaufte  Anwesen  für  ihn  werthlos  sei,
daß  er  bei  Kenntniß  derselben  einen  Kauf  gar  nicht
würde  abgeschlossen  haben.

Eine  Vertragsaufhebung  kann  in  Fällen
solcher  Art  nicht  mit  der  gewöhnlichen  actio  emti
verfolgt,  sondern  nur  auf  die  besonderen  Verfügungen
des  ädilitischen  Ediktes  gegründet  werden,  die  bezügliche
  Klage  unterliegt  daher  nothwendig  der  im
Edikte  bestimmten  kurzen  Verjährung.  —

Anders  verhält  es  sich  jedoch  mit  der  Klage,
soweit  sie  Minderung  des  Kaufpreises  zum  Gegenstande
  hat;  denn  in  dieser  Beziehung  kann  von  einer
  Verjährung  nicht  die  Rede  sein  und  die  sonstigen
  Einwände  des  Beklagten  erscheinen  ohne  wesentliche
  Bedeutung.  —

Die  Thatsache,  daß  das  verkaufte  Haus  zur
Zeit  des  Vertragsabschlusses  keine  offenen  Merkmale
von  Feuchtigkeit  an  sich  trug  (wie  dies  allerdings
von  beiden  Parteien  übereinstimmend  behauptet  wird)
schließt  durchaus  die  Möglichkeit  nicht  aus,  daß  dennoch
  zur  nämlichen  Zeit  die  behaupteten  Mängel
  im  Geheimen  bestanden  haben.

Es  mag  zufälligen  Witterungsverhältnissen  oder
auch  besonderen  vom  Verkäufer  getroffenen  Vorkehrungen
  zuzuschreiben  sein,  wenn  sie  damals  nicht
so  zu  Tage  traten,  daß  sie  von  Jedermann,  selbst
wenn  er  nicht  Sachverständiger  war,  sofort  erkannt
werden  mußten.  Dies  darzuthun  ist  ja,  laut  der  Beweisauflage,
  gerade  die  besondere  Aufgabe  der  Beweisführung.
  —
        <pb n="333" />
        Actio  emti.  Actio  redhibitoria.  Verjährung.  307

Was  die  weitere  Behauptung  betrifft,  es
müsse  die  Feuchtigkeit  eines  Hauses  unter  allen
Umständen  als  ein  offener  Mangel  betrachtet  werden,
  so  erledigt  sie  sich  durch  die  nämlichen  Erwägungen.
  Man  will  als  selbstverständlich  hinstellen,
was  mindestens  sehr  zweifelhaft  ist.  Ergibt  sich  in
Folge  der  Beweisführung,  daß  der  gerügte  Mangel
  wirklich  bestehe,  obgleich  er  beim  Vertragsabschlusse
  nicht  ersichtlich  gewesen,  so  ist  eben  dargethan,
  daß  derselbe  nicht  immer  ein  offener  ist“.

OAGE.  v.  24.  März  1868  Reg.-Nr.  25.

Nachschrift  des  Einsenders.  Die  kurzen
Verjährungsfristen  der  ädilitischen  Klagen  machen  es
nothwendig,  sie  von  der  Kontraktäklage  scharf  zu
unterscheiden;  und  so  war  denn  auch  hier  die  Frage,
ob  die  Kaufsauflösung  nach  präskribirter  Wandelungsklage
  nicht  noch  mittelst  der  actio  emti  hätte  bewirkt
  werden  können,  von  besonderer  Wichtigkeit.

Gegen  Mängel,  welche  der  Verkäufer  wissentlich
  verschwiegen  hatte,  bedurfte  man  des  ädilitischen
Ediktes  nicht;  es  genügte  hiezu  die  actio  emti,  gegründet
  auf  den  dolus  des  Verkäufers,  dessen  sich
dieser  nicht  blos  durch  positive  Vorspiegelungen.
sondern  auch  durch  wissentliche  Vorenthaltung  der
Wahrheit  schuldig  macht;  .4  43  S.  2,  de  contr.
emt.  (18,  1);  kr.  '8.1  sr.  13.  5  de  act.
emt.  vend.  (19,  1);  fr.  1  8.  2  de  dolo  malo
(4,  3).

Eine  vollständigere  Gewähr  für  die  Mängel
führte  das  Edikt  der  Aedilen  ein,  indem  nach  demselben
  der  Verkäufer  auch  für  solche  (nicht  offenbare)
  Mängel  haftet,  welche  er  nicht  dolosc  verschwiegen
  hat.  Er  ist  nicht  nur  verpflichtet,  dieselben
  dem  Käufer  anzuzeigen,  wenn  sie  ihm  bekannt
sind;  er  haftet  für  sie,  auch  wenn  er  sie  nicht  kennt.
Eine  auf  den  dolus  des  Verkäufers  gegrün-*
        <pb n="334" />
        308  a4ctio  emti.  Actio  redhibitoria.  Verjährung.

dete  Klage  ist  daher  nicht  nothwendig  als  eine  ädilitische
  zu  betrachten,  sondern  kann  immerhin  als  die
besondere  Kontraktsklage  bestehen.

Die  in  den  Anmerkungen  zum  bayer.  LR.
Th.  IV  Kap.  III  S.  23  Not.  12  lit.  d  aufgestellte
Behauptung,  daß  die  propter  rem  vitiosam  angestellte
  actio  emti  in  der  That  nichts  Anderes  als
die  actio  redbibitoria  vel  aecstimatoria  sei  und
demnach  die  Natur  der  letzteren  Klagen  so  weit  annehme,
  daß  sie  gleichzeitig  mit  denselben  präskribire,
wird  daher  nur  insoferne  richtig  sein,  als  eine  lediglich
  auf  die  Fehlerhaftigkeit  der  Sache  gestützte
Klage  als  actio  emti  perpetuirt  werden  wollte;
gründet  sich  aber  die  Klage  auf  ausdrückliche  Zusicherung
gewisser  nun  fehlender  Eigenschaften  oder  auf  dolose
  Verschweigung  der  Fehler,  so  konkurrirt  sie
elektive  mit  den  ädilitischen  Klagen  als  die  actio
emti  und  kann  als  solche  der  kurzen  Verjährung
der  ersteren  nicht  unterworfen  sein.  Vangerow
Leitf.  zu  §.  609  Anmerk.  VIII.  "

Diese  Ansicht  ist  nun  fast  allgemein  angenommen;
  sie  ist  aber  nicht  völlig  unbestritten.  So
wurde  denn  vom  obersten  Gerichtshofe  am  6.  Nov.
1866  (Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXII  S.  59,  vergl.
auch  Seuffert's  Archiv  Bd.  X  Nr.  32)  und  am
29.  Jannar  1867  (Erg.-Bd.  zu  Jahrgang  31  und
32  S.  273)  in  dieser  Weise  erkannt;  gegentheili
aber  am  30.  Dez.  1852  (Bl.  f.  RA.  Bd.  KI#
S.  31  Nr.  3,  vergl.  Seuffert's  Archiv  Bd.  X
Nr.  30)  und  gleichfalls  am  29.  Januar  1867
(Erg.-Bd.  zu  Jahrg.  31  und  32  S.  276),  während
  die  in  diesen  Blättern  Bd.  XI  S.  369  und
385  ff.  mitgetheilte  Erörterung  Dollmann's  der
actio  emti  als  actio  perpetlua  noch  eine  viel  weitere
  Ausdehnung  zuerkennt.

Nun  entsteht  aber  noch  die  weitere  Frage,  ob
wegen  dolus  des  Verkäufers  schlechthin  auf  Auf-
        <pb n="335" />
        Actio  emti.  Actio  redhibitoria.  Verjährung.  309

lösung  des  Vertrages  oder  immer  nur  auf  das  Interesse
  geklagt  werden  könne?

Im  bayer.  Rechte  ist  diese  Frage  Allr  entschieden;
  denn  nach  Th.  IV  Kap.  I  8.  25  Nr.  2  ist
zwischen  dolus  Ccausam  dans  und  Gbiuseisler  zu
unterscheiden,  und  nur  im  ersteren  Falle,  welcher
nach  den  Anmerkungen  Nr.  1  lil.  f.  nullitatem  actus
  bewirkt,  kann  auf  Vertragsauflösung,  dagegen
im  letzteren  nur  auf  Schadloshaltung  geklagt  werden.

Dieser  Unterschied  zwischen  dolus  causam
dans  und  incidens  wird  sedoch  in  der  Literatur
des  gemeinen  Rechtes,  nach  welchem  der  gegenwärtige
  Fall  zu  entscheiden  war,  von  Einigen  völlig
  verworfen,  weil  er  weder  in  den  Worten  noch
der  Sache  nach  im  Gesetze  begründet  und  wegen
Unsicherheit  der  Anwendung  auch  sonst  nicht  zu  billigen
  sei.  Zu  den  Anhängern  dieser  Meinung  gehört
  z.  B.  Puchta,  welcher  (Pand.  §.  363  und
364  und  Vorles.  zu  §.  363)  mit  Bezug  auf  const.
5,  10.  de  rescind.  vend.  (44,  3)  und  fr.  11
5  de  act.  emt.  vend.  (39,  1)  behauptet,  daß
der  Kontrahent  auf  Auflösung  des  Vertrages  dringen
  könne,  wenn  er  durch  den  dolus  des  Anderen
zur  Abschließung  des  Kontraktes  überhaupt  oder  in
dieser  Art  vermocht  worden  ist.  So  auch  Arndts
Pand.  §.  237  und  Wening-Ingenheim  Gidilr.
Bd.  III  S.  228  (76).

Andere  Rechtslehrer  verwerfen  die  Unterscheidung
  zwischen  dolus  causam  dans  und  incidens
nur  hinsichtlich  der  Frage  der  Nichtigkeit,  welche
letztere  nach  gemeinem  Rechte  entschieden  geläugnet
wird;  sie  lassen  aber  diese  Unterscheidung  gelten  bezüglich
  der  Frage  der  Reseission  oder  der  bloßen
Entschädigung,  so  daß  erstere  nur  dann  stattfindet,
wenn  der  Kontrahent  ohne  den  dolus  des  Anderen
gar  nicht  abgeschlossen  hätte,  wenn  das  Geschäft
nach  der  wahren  Sachlage  für  ihn  ohne  Interesse
        <pb n="336" />
        310  Exc.  non  rite  impleti  contractus.  Retention.

wäre;  Vangerow  Leitf.  zu  §.  605  Anmerk.  I  sub
II;  Seuffert  Pand.  §.  261;  Holzschuher  Theorie
  und  Kasuistik  Bd.  II  Abth.  II  S.  279  (Ausg.  .

Dieser  letzteren  Meinung  folgte  hier  der  oberste
Gerichtshof  und  es  ist  daher  nur  als  folgerichtig  anzuerkennen,
  daß  hier  durch  die  Behauptung  der  dolosen
  Verheimlichung  der  Feuchtigkeit  die  Reseissionsklage,
welche  nach  der  ersteren  Meinung  durch  diese  Behauptung
  allerdings  genügend  begründet  und  auch
nicht  verjährt  wäre,  als  nicht  gehörig  begründet  angenommen
  wurde.

Man  kann  übrigens  der  letzteren  Meinung  folgen
  und  dennoch  annehmen,  daß  wegen  doloser  Verschweigung
  der  Feuchtigkeit  eines  Hauses  durch  die
actio  emti  die  Vertragsauflösung  zu  bewirken
sei.  Es  gibt  Leute  genug,  welche  ein  feuchtes  Haus
schlechterdings  nicht  bewohnen,  und  daher  zur  eigenen
  Bewohnung  selbst  zum  geringsten  Preise  nicht
erkaufen  wollen.  Bei  solcher  Absicht  des  Käufers
besteht  das  Interesse  desselben  gerade  in  der  Auflösung
  des  Vertrages;  alsdann  muß  aber  dieses
Interesse  auch  gehörig  in  der  Klage  dargelegt  verder.

m.

2.

Haftung  des  Verkäufers  wegen  einer  hinsichtlich  des  verkauf

ten  Gutes  bestehenden  Dispositionsbeschränkung.  Exceptio

non  rite  impleti  contractus.  Substanzirung  derselben.  Retentionsrecht.


Zur  Gemeinde  k.  gehört  eine  Waldung,  welche
unter  die  dortigen  Anwesens-Besitzer  dergestalt  vertheilt
  ist,  daß  jeder  derselben  seinen  Antheil  als  völlig
  ausgeschiedenes  Eigenthum  besitzt,  daß  er  aber
denselben  nur  in  Verbindung  mit  seinem  Anwesen
  veräußern  kann,  wenn  die  Veräußerung
        <pb n="337" />
        Exc.  non  rite  impleti  contractus.  Retention.  311

ai  n  einen  Anwesens-Besitzer  derselben  Gemeinde
ge

Die  Wittwe  M.  S.  verkaufte  nun  ihr  bedeutendes
  Anwesen  mit  der  dazu  gehörigen  Waldparzelle
  an  J.  S.  und  Kons.,  welche,  als  sie  von  der
Verkäuferin  um  einen  sehr  beträchtlichen  Kaufschillingsrückstand
  belangt  wurden,  dieser  Klage  entgegensetzten,
  die  Verkäuferin  habe  sie  von  der  bezüglich
der  Waldparzelle  bestehenden  Dispositionsbeschränkung
  nicht  in  Kenntniß  gesetzt,  sie  sei  also  schuldig,
dieselbe  zu  beseitigen.  So  lange  dieses  nicht  geschehen,
  seien  sie  wegen  nicht  gehörig  erfolgter  Vertragserfüllung
  berechtigt,  den  eingeklagten  Kaufschilling
  zu  retiniren.

Die  Verkäuferin  entgegnete,  sie  habe  die  Käufer
  von  der  bestehenden  Dispositionsbeschränkung,
welche  auch  im  Hypothekenbuche  eingetragen  sei,  allerdings
  in  Kenntniß  gesetzt,  nur  sei  dieser  Punkt
in  der  notariellen  Kaufsurkunde  nicht  vorgetragen.
Habe  dieses  zur  Folge,  daß  sie  wegen  jener  Beschränkung
  den  Käufern  haften  müsse,  so  gebe  dieses
denselben  kein  Recht,  den  eingeklagten  Kausschilling
zu  retiniren,  sondern  nur  die  Auflösung  des  Kaufvertrages
  oder  entsprechende  Herabsetzung  des  Kaufpreises
  zu  verlangen,  in  welcher  Beziehung  jedoch
die  Einrede  völlig  unsubstanzirt  geblieben  sei.

Diese  Erwiderung  blieb  erfolglos;  die  zweite
Instanz  (das  Erk.  I.  Inst.  ist  dem  Einsender  unbekannt)
  erkennt  die  Einrede  der  Beklagten  als  gegründet,
  und  vom  obersten  Gerichtshofe  wurde  dieses
  Erkenntniß  bestätigt.

In  den  oberstrichterlichen  Gründen  wird  gesagt:

„Hält  man  fest,  daß  bei  allen  Kaufverträgen
die  Erlangung  des  Eigenthums  an  der  erkauften
Sache  als  die  Hauptabsicht  jeden  Käufers  betrachtet
werden  muß  (Anmerk.  zum  bayer.  LR.  Th.  IV
Kap.  III  8.  10  Nr.  3),  daß  aber  zum  gesetzlichen
        <pb n="338" />
        312  Exrc.  non  rite  impleli  contractus.  Retention.

Begriffe  des  Eigenthumes  der  rechtliche  Zustand  erfordert
  wird,  wonach  der  Känfer  frei  über  die  gekaufte
  Sache  schalten  und  walten  kann,  solche  für
die  seinige  haben  und  brauchen  mag  (Anm.  a.  a.
O.  Nr.  2),  daß  aber  hiezu  auch  selbstverständlich
die  F  8  des  Käufers  gehört,  die  gekaufte
Sache  wieder  weiter  zu  verkaufen  und  zwar  ohne
Unterschied  der  Person  des  weiteren  Käufers;  —
erwägt  man  hiebei  weiter,  daß  der  Verkäufer,  wenn
die  von  ihm  verkaufte  Sache  kein  solches  Eigenthum
war,  woran  ihm  die  freie  ungehinderte  Disposition
zustand,  ein  solches  auch  auf  den  Käufer  nicht  übertragen
  konnte,  daß  er  somit  an  der  verkauften  Sache
kein  wahres  Eigenthum  im  vollen  Umfange  dessen
gesetzlichen  Begriffes  besaß  und  die  Sache  zur  Zeit
des  Verkaufes  mit  dem  wesentlichen  Mangel  der
Fähigkeit  der  freien  Benützung  durch  Weiterverkauf
behaftet  war,  in  welchem  Falle  dem  Verkäufer  die
Pflicht  der  vollständigen  Gewährschaftsleistung  dem
Käufer  gegenüber  obliegt  (Anm.  a.  a.  O.  Nr.  3
lit.  b),  —  so  gelangt  man  in  Anwendung  dieser
gesetzlichen  Vorschriften  auf  den  vorliegenden  Fall
zu  dem  unabweisbaren  Resultate,  daß  der  allegirte
notarielle  Kaufvertrag,  wenn  durch  solchen  entgegen
seinem  Wortlaute  und  entgegen  den  gesetzlichen
Vorschriften  über  Erwerbung  des  Eigenthumes
durch  Kauf  die  Uebertragung  eines  beschränkten,
jede  freie  Disposition  hemmenden  Eigenthumes  an
den  Waldparzellen  hätte  übertragen  werden  wollen,
hierüber  eine  ausdrückliche  Vertragsbestimmung  hätte
enthalten  müssen  und  daß  bei  dem  Mangel  einer
solchen  angenommen  werden  muß,  diesem  Kaufvertrage
  habe  die  beiderseitige  Absicht  der  Kontrahen-=ten,
  freies  Eigenthum  zu  übertragen  und  zu  erwerben,
  unterlegen.

Die  Verkäuferin  hat,  wie  der  von  ihr  selbst
vorgelegte  Hypothekenbuchsauszug  nachweist,  die  dem
        <pb n="339" />
        Exc.  non  rite  impleti  contrackus.  Retention.  313

Begriffe  des  freien  Eigenthumes  widerstreitende  fehlerhafte
  Eigenschaft  der  verkauften  Waldparzelle  gekannt
und  hat  sonach  durch  den  verlautbarten  Verkauf
derselben  als  freies  Eigenthum  die  Verpflichtung
übernommen,  solche  von  diesem  Fehler  frei  zu  machen,
sonach  ihrerseits  den  Vertrag,  wie  er  abgeschlossen
wurde,  zu  erfüllen;  ob  und  wie  sie  solches  zu  bewirken
  im  Stande  ist,  ist  ihre  Sache  und  kann  hiedurch
  den  von  den  Käufern  vertragsmäßig  erworbenen
  Rechten  nicht  präjudizirt  werden.

Es  kann  auch  nicht  darauf  ankommen,  ob  die
Käufer  die  Fehlerhaftigkeit  des  Kaufsobjektes  gekannt
haben,  da,  wie  vorstehend  gezeigt  wurde,  nach  Maßgabe
  des  Notariatsinstrumentes  angenommen  werden
  muß,  daß  die  Verkäuferin  die  Nothwendigkeit
der  Sanirung  dieses  Fehlers  anerkannt  und  sich
hiezu  verpflichtet  habe.

Die  weiteren  Revisionsausführungen  der  Klägerin
  über  die  angebliche  Verpflichtung  der  Beklagten,
  den  Kaufvertrag  in  seinem  Bestande  anzufechten
  oder  ihre  etwaigen  Entschädigungsansprüche  zu
präzisiren,  sind  ungerechtfertigt,  da  die  Beklagten
lediglich  von  dem  ihnen  gesetzlich  zustehenden  Retentionsrechte
  Gebrauch  machen.“

OAGE.  v.  31.  März  1868  Reg.-Nr.  14546%7.

Nachschrift  des  Einsenders.  Wenn  auch
das  Anwesen  nicht  ausdrücklich  als  ein  lastenfreies
  verkauft  wurde  (vergl.  fr.  59  de  conir.
emt.  (18,  1)  —  Vangerow,  Leitf.  §.  610  Anmerk.
  III,  3),  so  wird  man  doch  bei  einer  so  ungewöhnlichen
  Beschränkung,  wie  die  vorliegende
ist,  mit  dem  obersten  Gerichtshofe  darin  übereinstimmen
  müssen,  daß  die  Verkäuferin,  wenn  sie  diese
Beschränkung  den  Käufern  nicht  angezeigt  hat,  wegen
  derselben  haftbar  sei.  "

Im  Uebrigen  aber  läßt  sich  die  mitgetheilte
        <pb n="340" />
        314  Exc.  non  rite  impleti  contractus.  Retention.

Entscheidung  mit  den  einschlägigen  Gesetzen,  wie  diese
bisher  von  Doktrin  und  Praxis  gleichmäßig  aufgefaßt
  worden  sind,  gewiß  nicht  vereinigen.

Es  handelt  sich  hier  nicht  um  einen  Mangel
der  Extradition,  sondern  um  einen  Mangel  an  der
Sache  selbst,  und  zwar  um  einen  solchen,  dessen  Beseitigung
  nicht  in  der  Willkür  oder  Macht  der  Verkäuferin
  steht,  sondern  von  der  nicht  erzwingbaren
  Einwilligung  eines  berechtigten  Dritten  abhängt.

Kann  die  fragliche  Dispositionsbeschränkung
nicht  beseitigt  werden,  und  ist  sie  für  die  Käufer
von  solcher  Wichtigkeit,  daß  sie  mit  derselben  das
Anwesen  gar  nicht  gekauft  hätten,  so  wäre  ihnen  freigestanden,
  vom  Kaufe  abzugehen,  sofort  die  Zahlung
  des  eingeklagten  Kaufschillings  zu  verweigern  —
fr.  13  pr.  de  act.  emt.  vend.  (19,  1);  wollten  sie
aber  das  erkaufte  Anwesen  behalten,  so  konnten  sie
nur  eine  Entschädigungsforderung  aufstellen  und
diese,  soweit  erweislich,  am  eingeklagten  Kaufschillinge
  kompensiren  —  fr.  4  8.  1,  fr.  41  de  act.
emt.  vend.  (19,  1),  fr.  61  de  edict.  Aedil.
(21,  1),  fr.  1  und  69  8.  6  de  evict.  (21,  2).

Die  Beklagten  haben  weder  das  Eine  noch  das
Andere  gethan;  der  Grund  der  sog.  exceptio  von
rite  impleti  contractus  ist  aber  die  Gegenforderung
  aus  der  gegenseitigen  Obligation  (Puchta,
Pand.-Vorles.  zu  §.  232),  woraus  von  selbst  folgt,
daß,  wo  es  an  gehöriger  Substanzirung  der  Gegenforderung
  fehlt,  die  ganze  Einrede  zu  verwerfen  ist.

Offeubar  ist  dieses  hier  der  Fall.  Die  Beklagten
  retiniren  wegen  einer  Gegenforderung,  welche
sie  weder  überhaupt  erhoben,  noch  in  ihrer  Größe
bezeichnet  haben.  Sie  wollen  nicht  nur  das  erkaufte  Anwesen,
  sondern  auch,  wenn  es  der  Verkäuferin  nicht
gelingen  sollte,  die  fragliche  Dispositionsbeschränkung
  abzulösen,  den  noch  unbezahlten  Kausschilling
behalten,  und  vergessen  dabei,  daß  ihnen  für  diesen  Fall
        <pb n="341" />
        Exc.  non  rite  impleti  eontractus.  Retention.  315

nur  eine  dem  Minderwerthe  deb  Anwesens  entsprechende
Schadloshaltung  zukommen  kann  (vergl.  Seuffert,
  Pand.  §.  276),  und  daß  sie  also  nothwendig
anzugeben  hatten,  wie  hoch  dieser  Minderwerth  anzuschlagen
  sei,  indem  sich  das  Retentionsrecht  auf
den  Betrag  desselben  beschränken  müßte,  so  wie  bei  drohender
  Eviktion  der  noch  ausstehende  Kaufschilling
auch  nur  bis  zur  Höhe  des  drohenden  Schadens  zurückbehalten
  werden  darf.  Const.  24  de  evict.  (8,  45).

Aus  diesen  Gründen,  für  deren  Richtigkeit  sich
hiemit  auf  Bl.  f.  RA.  Bd.  l  S.  397,  Bd.  X
S.  205,  Bd.  XVII  S.  235  und  Seuffert's  Archiv
Bd.  1  Nr.  39  und  189,  Bd.  V  Nr.  147,  Bd.  VI
Nr.  169,  Bd.  IX  Nr.  216,  Bd.  XIII  Nr.  184  bezogen
  wird,  wäre  das  von  den  Beklagten  geltend
gemachte  Retentionsrecht  abzuschlagen  gewesen.

Die  Beklagten  sind  gar  zu  kluge  Leute,  welche  in
ihrer  Weise  vortrefflich  zu  rechnen  verstehen.  Sie
wissen,  daß  die  Gemeinde  bei  dem  hohen  Interesse,
welches  dieselbe  daran  hat,  daß  der  ganze  Wald  in
allen  seinen  Parzellen  stets  nur  im  Eigenthume  der
Gemeindeglieder  verbleibe,  auf  eine  Ablösung  der
fraglichen  Dispositionsbeschränkung  nicht  eingehen
würde;  und  indem  sie  dieses  wissen,  verlangen  sie
die  absolute  Beseitigung  derselben,  hüten  sich  aber,
eventuell  die  Kaufsauflösung  zu  beantragen,  weil  sie
es.  vorziehen,  rem  et  pretium  zugleich  zu  besitzen,
und  erheben  auch  keine  Entschädigungsforderung,  weil
es  ihnen  mehr  zusagt,  gegen  eine  vielleicht  kaum  auf
50  fl.  anzuschlagende  Last  den  noch  mehrere  Tausende
  betragenden  Kaufschillingörest  zu  behalten.

Und  nun  muß  es  die  Verkäuferin  erleben,  daß
das  Gericht  diesem  Winkelzuge  seinen  Beifall  gibt,
indem  es  mit  unjustifizirlicher  Härte  sagt,  die  Verkäuferin
  sei  vor  Allem  verpflichtet,  die  Last  zu  beseitigen;
  ob  oder  wie  sie  dieses  bewirken
könne,  sei  ihre  Sache.
        <pb n="342" />
        316  Vertragsnichtigkeit.  Ersatzpflicht.

Nach  dieser  Theorie  könnte  man  daß  hochgiltigste
  Gut,  wenn  eine  anf  demselben  ruhende  unablösbare
  Last  der  geringfügigsten  Art  nicht  angezeigt
  würde,  rein  umsonst  erwerben.

Wären  die  Beklagten  die  rechten  Leute,  so  würden
  sie  in  sich  gehen  und  es  machen  wie  der  Bauer
Ramshagel  (Grabbe's  Drama:  die  Hermannsschlacht,
  Eingang  Sz.  3),  welcher,  von  dem  im  deutschen
  Lande  amtirenden  römischen  Prätor  wider  eigenes
  Erwarten  von  einer  Forderung  freigesprochen,
zum  Kläger  sagte:  „Dietrich,  ich  bezahle  dich  dennoch;
  schenke  mir  nur  eine  paar  Monde  Frist.  Morgen
  erhältst  du  meine  letzte  Milchkuh  auf  Abschlag“.

Das  war  ehrlich  und  Ramshagel  wußte  es,
ohne  vorher  von  dem  Rechtsgelehrten  Gundling
aufmerksam  gemacht  worden  zu  sein,  daß  man  mit
dem  jure  stricto  nicht  in  den  Himmel  komme,

m.

J.

Umfang  der  Ersatzverbindlichkeitf,  wenn  die  aus  einem  nichtig
  erkannten  Vertrage  gegebene  Sache  nicht  mehr  zurückgegeben
  werden  kann.

Den  Gründen  eines  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
  vom  7.  März  1868  RNr.  87  entnehmen
wir  Folgendes:

„In  Folge  der  klägerischen  Berufung  und  der
Revision  der  Beklagten  ist  lediglich  die  Frage  zu
entscheiden,  ob,  wenn  der  Kaufvertrag  reseindirt
wird,  und  die  Beklagten  in  Folge  dessen  das
Kaufsobjekt  zurückgeben  müssen,  diese  Verbindlichkeit
aber  nicht  erfüllen  können,  sie  den  wahren  Werth
desselben  zur  Zeit  des  Kaufvertrages  und  beziehungsweise
  der  Tradition  oder  den  durch  mündliche
Verabredung  vereinbarten  schon  anerkannten  Werth
        <pb n="343" />
        Vertragsnichtigkeit.  Ersatzpflicht.  317

jener  Objekte  zu  ersetzen  haben,  indem  gegen  die
erstrichterliche  Annahme,  daß  der  Kaufvertrag  vom
10.  April  1866  im  Falle  des  Beweises  der  Simulation
auf  dem  Grunde  des  Art.  14  des  Notariatsgesetzes
vom  10.  Nov.  1861  nichtig  sei,  keine  Beschwerde
erhoben  worden  ist.

Die  erste  Instanz  hat  sich  für  die  eventuelle
Verpflichtung  der  Beklagten  zum  Ersatze  des  wahren
  Werthes,  die  zweite  Instanz  aber  für  die  eventuelle
  Verpflichtung  derselben  zur  Zahlung  des  durch  die
mündliche  Vereinbarung  festgesetzten  Preises  entschieden.


Diese  letztere  Entscheidung  entspricht  aber  weder
  den  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  noch
der  eingetretenen  Rechtskraft  bezüglich  der  Nichtigkeit
  des  Kaufvertrages  im  Falle  des  Beweises  der
Simulation.

Es  ist  nämlich  nach  Art.  14  des  Not.-Ges.
vom  10.  Nov.  1861  keinem  Zweifel  unterworfen,
daß  eine  mündliche  Verabredung  über  einen  höheren
oder  niederen  Kaufpreis  für  ein  Immobile,  als
welcher  in  der  Notariatsurkunde  verabredet  ist,  ungiltig
  sei,  welcher  Grundsatz  durch  eine  Menge  oberstrichterlicher
  Erkenntnisse  konstant  ausgesprochen  wurde,
und  auch  dem  klaren  Wortlaute  jenes  Gesetzes  vollkommen
  entspricht.  Ist  aber  die  mündliche  Verabredung
  über  den  Preis  von  8900  fl.  im  gegebenen
Falle  nichtig,  so  kann  auch  eine  unter  den  Kontrahenten
  bestehende  Uebereinstimmung  über  den  wirklichen
  Werth  des  Kaufobjektes  nicht  unterstellt  werden,
  da  ja  in  Folge  der  Nichtigkeit  jener  Verabredung
  das  ganze  desfallsige  Abkommen  als  nicht  geschehen
  zu  betrachten  ist.  Abgesehen  hievon  repräsentirt
  aber  ein  stipulirter  Kaufpreis  nicht  nothwendig
  den  wahren  Werth  des  Kaufobjektes,  indem
viele  Beweggründe  denkbar  sind,  aus  welchen  die
Kontrahenten  den  Preis  höher  oder  niedriger  festge-
        <pb n="344" />
        318  Vertragsnichtigkeit.  Ersatzpflicht.

setzt  haben,  als  es  wirklich  werth  ist.  Es  versteht
sich  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  von  selbst,
daß,  wenn  der  zur  Rückgabe  Verpflichtete  die  Sache
selbst  nicht  zurückgeben  kann  und  der  Grund  der
Unmöglichkeit  dieser  Rückgabe  nicht  in  einem  Zufalle
liegt,  er  den  Werth  zu  ersetzen  habe.  Der  Ersatz
des  Werthes  schließt  aber  von  selbst  den  Ersatz  nach
einem  mündlich  vereinbarten  Kaufpreise  aus.

Mit  Unrecht  hat  die  zweite  Instanz  ihre  gegentheilige
  Entscheidung  auf  die  Vorschriften  der  §#§.  155
u.  f.  Tit.  5  Th.  1  des  preußischen  Landrechtes  gestützt.
Denn  der  §.  156  a.  a.  O.  stellt  einen  Grundsatz
auf,  welcher  ja  durch  Art.  14  des  Notariatsgesetzes
geradezu  verworfen  ist.  Durch  diesen  Art.  14  ist
jeder  mündliche  Vertrag  über  Immobilien,  also  auch
jede  mündliche  Nebenverabredung  zu  einem  notariell
errichteten  Vertrage  dieser  Art  ungiltig,  ein  solcher
blos  mündlicher  Vertrag  kann  also  dadurch,  daß  die
beiden  Parteien  oder  eine  derselben  erfüllt  hat,  nicht
giltig  werden.  Der  Art.  156  verleiht  nun  aber
einem  blos  mündlichen  Vertrage  in  der  Art  volle
Wirksamkeit,  daß,  wenn  der  eine  Theil  erfüllt  hat,
der  andere  Theil  ebenfalls  erfüllen,  und  so  den
Vertrag  in  Kraft  setzen  kann,  was  nach  jenem
Art.  14  durchaus  unstatthaft  ist.

In  Gemäßheit  dieses  Art.  14  kann  durch  Erfüllung
  selbst  beider  Theile  der  wegen  Vernachlässigung
  der  vorgeschriebenen  Form  ungiltige  Vertrag
nicht  giltig  werden,  da  die  Vorschrift  dieses  Art.  14
eine  im  öffentlichen  Interesse  prohibitive  ist,  und
daher  weder  durch  ausdrückliche  noch  durch  stillschweigende
  Anerkennung  der  Parteien  außer  Kraft
gesetzt  werden  kann  (preuß.  Landrecht  Th.  1  Tit.  3
§.  43).  Eine  nothwendige  Konsequenz  der  absoluten
  Nichtigkeit  eines  blos  mündlichen  Vertrages  über
Immobilien  oder  einer  mündlichen  Nebenverabredung
  zu  einem  notariellen  Vertrage  über  solche  ist
        <pb n="345" />
        Vertragsnichtigkeit.  Ersatzpflicht.  319

nun  aber,  daß  auch  die  Vorschrift  des  §.  159  des
Landrechtes  a.  a.  O.,  nach  welcher  die  die  Erfüllung
verweigernde  Partei  dasjenige,  was  sie  bereits  empfangen
  hat,  im  Falle  der  Unmöglichkeit  der  Zurückgabe
  in  dem  Zustande,  in  dem  sich  die  Sache  beim
Empfange  befunden  hat,  den  mündlich  verabredeten
Werth  zu  ersetzen  verpflichtet  sein  soll,  nicht  zur
Anwendung  kommen  kann,  da  hier  der  mündlichen
Verabredung  eine  verbindliche  Wirkung  beigelegt
wurde,  die  ihr  nach  dem  Art.  14  des  Not.-Ges.
unbedingt  versagt  ist.“

Nachschrift  des  Einsender  5.  In  vorliegender
  Sache  bestand  ein  Streit  nur  darüber,
ob  der  im  Vertrage  festgesetzte  oder  der  wahre  Werth,
wie  er  zur  Zeit  der  Uebergabe  war,  zu  ersetzen  sei.

Daß  nun  hier  auf  den  Ersatz  dieses  Werthes
  erkannt  wurde,  ist  gewiß  nicht  zu  beanstanden;
daß  aber,  wenn  die  Sache  selbst  nicht  mehr  zurückgegeben
  werden  kann,  der  zur  Zeit  des  Empfanges
bestandene  Werth  zu  ersetzen  sei,  läßt  sich  als
Regel  aus  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  nicht
entnehmen.

Gemeinrechtlich  entscheidet  in  solchem  Falle
nicht  der  Werth  der  empfangenen  Sache,  sondern
die  Bereicherung  des  nun  zur  Rückgabe  verpflichteten
  Empfängers.  Wurde  nichts  Anderes  behauptet,
so  ist  allerdings  der  zur  Zeit  der  Uebergabe  bestandene
  Werth  zugleich  als  Betrag  der  Bereicherung
anzusehen;  außerdem  aber  kann  sowohl  auf  einen
höheren  als  auch  auf  einen  geringeren  Betrag  derselben
  erkannt  werden.  So  hat  z.  B.  der  Käufer,
wenn  er  die  erkaufte  Sache,  welche  er  nun  nach
erkannter  Kaufsnichtigkeit  zurückgeben  soll,  bereits
einem  Dritten  verkauft  hatte,  den  ganzen  Kaufschilling
  zu  erstatten,  selbst  wenn  dieser  den  wahren
Werth  der  Sache  weit  übersteigt;  dagegen  haftet
er  aber  auch  nur  für  den  empfangenen  Kaufschilling,
        <pb n="346" />
        320  Hypothekklage.  Erekutivprozeß.

selbst  wenn  er  nicht  ohne  eigenes  Verschulden,  aber
doch  bona  lide  zu  wohlfeil  verkauft  hätte.

Der  Grundsatz,  daß  der  Empfänger,  welcher
die  Sache  selbst  nicht  mehr  zurückgeben  kann,  für
den  ganzen  Gewinn  (Früchte,  Accessionen)  haftet,
—  kr.  15,  fr.  65  8.  5  de  condict.  ind.  (12,  6)  —
aber  auch,  seine  bona  lides  vorausgesetzt,  nicht
mehr  zu  leisten  hat,  als  ihm  aus  der  Sache  zugekommen
  ist,  —  sr.  65  §,  7  et  8  eod.,  dann  fr.
26  §.  12  eod:  „dedi  .  .  .  .  .  hominem  indebitum,
et  hune  sine  fraude  modico  distraxisti;  nempe
hoc  solum  refundere  debes,  quod  ex  pretio
habes,“  —  stützt  sich  auf  die  natürliche  Billigkeit
  (condictio  est  naturalis),  und  auch  das
preußische  LR.  enthält  keine  entgegenstehende  Bestimmung.


Rm.

4.

Die  dingliche  Hypothekklage  kann  auch  gegen  den  dritten
Besitzer  des  Hypothekenobjektes  im  Erekutivprozesse  angestellt
werden.

Vgl.  *#  XVIII  S.  129,  135;  Bd.  XX  S.  14;  Bd.  XXVI
.  96;  Erg.-Bd.  zu  Jahrg.  31  u.  32  S.  160.

Obigen  Ausspruch  hat  der  pöorise  Gerichtshof
damit  motivirt,  daß  nach  Hyp.-Ges.  §.  54  auch
gegen  den  dritten  Besitzer  die  heutige  Hypothekenklage
  primär  auf  Zahlung  der  versicherten  Schuld
gerichtet  erscheine.

OAGErk.  v.  29.  Febr.  1868  Reg.-Nr.  4.

Redakt:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Eake)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="347" />
        Samstag  den  10.  Hkt.  1868.  33.  Jahrgang.  21.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rerbtsunwendung

zunächst  in  Bayern.

Ingalt:  Art.  74  und  B  res  Geietes  über  die  Feuerversicherungsanstalt
m  28.  Mai  1852.  Die  Verbindlichkeit  zur  reistung  der  Versicher=Wid*“mß3
  für  Kuliusgebäude  trifit.  auser  em  Falle  des  Art.  75
2  nlemals  den  nur  fubsidiär  nt“*¾“'m  —  Devol  uttvessekt.
in  1##rllanlebe  Erstreckung  der  Prüfun  berrichter  rs  auf  Alles
was  von  der  desch  werde  abhängt.  —  —  Verordnung  vom  11.  Juni

6e  aus  Osfizier:
Eind  die  bischöstichen  Lommtapil.  wie  sie  gegenwärtig  n  Bayern  bestehen,
  vermögens=  und  erbfählge  Personen  7  —  Berl  ung.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Vayern
rechts  des  Rheines.

1.

Zu  Art.  74  und  75  des  Gesetzes  über  die  Feuerversicherungsanstalt

  vom  28.  Mai  1852.  Die  Verbindlichkeit  zur

Leistung  der  Versicherungsbeiträge  für  Kultusgebäude  trifft

außer  dem  Falle  des  Art.  75  Abs.  2  niemals  den  nur  subsidiär
  Baupflichtigen.

Gegen  den  Fiskus,  welchem  die  subsidiäre
Baupflicht  an  der  Kirche  und  dem  Pfarrhause  zu
S.  obliegt,  wurde  von  der  Kirchengemeinde  auf
Zahlung  der  Brandversicherungsbeiträge  geklagt,
weil  die  Mittel  der  primär  baupflichtigen  Kirchenstiftung
  zu  deren  Bestreitung  nicht  hinreichten.  Dieser
  Anspruch  wurde  auch  auf  das  Gesetz  vom  28.
Mai  1852  gegründet,  da  aus  dessen  Art.  75
Abs.  2  hervorgehe,  daß  bei  Mittellosigkeit  des  primär
  Baupflichtigen  der  subsidär  Baupflichtige  den
Ausfall  zu  decken  habe.

Der  oberste  Gerichtshof  nahm  jedoch  an,  daß

Neue  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="348" />
        322  Devolutiveffekt  der  Appellation.

schon  nach  dem  Wortlaute  der  Art.  74  und  75
dieses  Gesetzes  der  nur  subsidiär  Baupflichtige  außer
dem  speziellen  Falle  des  Art.  75  Abs.  2  niemals
zur  Zahlung  der  Brandversicherungsbeiträge  verpflichtet
  sei,  und  deduzirte  dieß  auch  noch  umständlich
  aus  der  EntstehungsSgeschichte  der  Art.  74
und  75.

OAGE.  v.  22.  Febr.  1868  Reg.-Nr.  152133/8.

2.

Devolutiveffekt  der  Appellation;  Erstreckung  der  Prüfung
des  Oberrichters  auf  Alles,  was  von  der  Beschwerde  abhängt.


Nach  Kap.  XV  F.  6  Nr.  1  d.  GO.  wird  bekanntlich
  durch  die  Appellation  die  Streitsache  nach
Maßgabe  der  eingewendeten  Specialgravamina
sammt  Allem,  was  davon  abhängt,  an  den
höheren  Richter  devolvirt.  Diese  Erstreckung  der
Kognition  des  Oberrichters  auf  Alles,  was  von
einer  Beschwerde  ab=  oder  damit  untrennbar  zusammenhängt,
  überhebt  denselben  der  Nothwendigkeit,
wenn  er  einen  neuen  Urtheilssatz  aufzustellen  in  den
Fall  kömmt,  gelegenheitlich  auch  Irrthümer  darin
mit  einzuflechten,  welche  er  in  dem  angefochtenen
Ausspruche  entdeckt,  ohne  daß  sie  die  bei  der  Sache
zunächst  betheiligte  Partei  mit  einer  Beschwerde  angefochten
  hätte.  Der  nachstehende  Fall  eröffnete  diesem
  Satze  eine  Anwendung.

Nach  verhandelter  Sache  erließ  die  erste  Instanz
  ein  auch  in  der  zweiten  bestätigtes  Beweisinterlokut,
  wodurch  dem  Kläger  der  Beweis  eines  für
die  Sache  erheblichen  Punktes,  dem  Beklagten  der
einer  vermeintlichen  Einrede  auferlegt  wurde.  Nur
der  Beklagte  ergriff  dagegen  das  Rechtsmittel  der
Revision,  indem  er  aufstellte,  er  hätte  sogleich  von
        <pb n="349" />
        Devolutiveffekt  der  Appellation.  323

der  Klage  entbunden  werden,  eventuell  der  ihm  aufgetragene
  Gegenbeweis  in  umgekehrter  Fassung  vielmehr
  dem  Kläger  auferlegt,  auch  das  Beweisthema
des  Klägers  durch  eine  Einschränkung  modifizirt
werden  sollen.

Der  oberste  Gerichtshof  fand  die  erste  Beschwerde
  ungegründet,  die  zweite  aber  gegründet,
weshalb  vor  Allem  dem  Kläger  der  Beweis  seines
von  einer  Rechtsvermuthung  nicht  unterstützten  Klagegrundes
  auferlegt  wurde.  Auch  die  dritte  Beschwerde,
die  hier  vorzugsweise  in  Betracht  kömmt,  fand  der
oberste  Gerichtshof  gegründet  und  folglich  dazu  geeignet,
  die  vom  Beklagten  gewünschte  Beschränkung
des  Beweisthemas  vorzunehmen.  Hiebei  zeigte  sich
jedoch,  daß  der  Kläger  ohne  zureichenden  Grund
mit  diesem  Beweise  belastet  war,  daß  vielmehr  die
Beweislast  über  das  Widerspiel  des  fraglichen  modifizirten
  Satzes  dem  Beklagten  selbst  zusiel.  Der
Kläger  hatte  sich  zwar  bei  seiner  Beweisauflage  im
Ganzen  genommen  beruhigt,  sich  ihr  unterworfen,
ja  selbst  den  Beweis  bereits  vorsorglich  angetreten;
indem  aber  jenem  Beweisthema  ein  wesentlich  engerer
  Umkreis  gezogen  wurde,  erwachte  für  ihn  ein
Interesse,  sich  diesen  Beweis  in  seiner  ihn  schwieriger
stellenden  Beschränkung  abgenommen  zu  sehen.  Man
konnte  nicht  sagen,  derselbe  hätte  in  Voraussicht
einer  verlangten  und  möglichen  Abänderung  seines
Beweissatzes  eventuell  adhäriren  und  beantragen  sollen,
ihm  jenen  Beweis  ganz  abzunehmen;  er  durfte  sich
darauf  verlassen,  der  oberste  Gerichtshof  werde  auch
von  Amtswegen  eine  ihm  zugedachte  neue  Belästigung
  von  ihm  abwenden.  Der  oberste  Gerichtshof
nahm  daher  auch  wirklich  dem  nicht  beschwerdeführenden
  Kläger,  scheinbar  zu  seiner  Erleichterung,  jene
Beweislast  ab  und  trug  vielmehr  dem  revisionsuchenden
  Beklagten  den  Beweis  über  den  auf  das
richttge  Maaß  zurückgeführten  Thatumstand  auf.

#
        <pb n="350" />
        324  Devolutiveffekt  der  Appellatiou.

In  den  Entscheidungsgründen  wurde  hiezu
bemerkt:

„Durch  die  erste  und  Hauptbeschwerde  des
Beklagten,  darauf  gerichtet,  daß  er  nicht  sofort  definitiv
  von  der  ganzen  Klage  entbunden  wurde,
findet  sich  der  oberste  Gerichtshof  mit  der  Entscheidung
  der  ganzen  Sache  befaßt.  Sollte  sich  hiebei
zeigen,  daß  die  Lage  des  Beklagten  in  einem  wesentlichen
  Punkte  zu  erleichtern  wäre,  so  müßte
auch  untersucht  werden,  welche  Rückwirkung  diese
Abhilfe  in  umgekehrter  Richtung  auf  die  Stellung
des  Klägers  zu  äußern  vermag.  Indem  dieser  sich
bei  dem  Ausspruche  der  Vorinstanz  im  Ganzen  genommen
  beruhigte,  hat  er  nicht  darauf  verzichtet,
unter  dem  Gesichtspunkte  dessen,  was  von  der  Beschwerde
  ab=  oder  damit  zusammenhängt,  Nachtheile
von  sich  abgewendet  zu  sehen,  welche  eine  bis  auf
den  Grund  reichende  Revision  der  Entscheidung  als
unberechtigt  wahrnimmt  und  welche  in  das  neugeschöpfte
  Urtheil  nachmals  mit  einzuflechten  die  dritte
Instanz  sich  weder  berufen  noch  durch  engherzig  gezogene
  Grenzen  einer  vermeintlichen  Rechtskraft  für
gebunden  erachten  kun  Diese  Beschränkung
  des  großen  Zeitraumes,  über  welchen  sich  die
fragliche  Einrede  nach  dem  Urtheile  der  beiden  Vorinstanzen
  verflachen  dürfte,  womit  der  dritten  Revisionsbeschwerde
  des  Beklagten  einige  Folge  zu
geben  war,  führt  aber  von  selbst  auf  die  untrennbar
  davon  ab=  und  damit  zusammenhängende  Frage,
welchem  der  Theile  der  Beweis  in  Bezug  auf  diesen
  erheblich  befundenen  Thatumstand  obliege.  Ohne
zureichenden  Grund  haben  die  Vorinstanzen  den
Kläger  damit  belastet.  Denn  ..  .  ..  Eben  deshalb
  war  nicht  dem  Kläger  das  Umgekehrte,  sondern
  vielmehr  dem  Beklagten  der  Beweis  aufzuerlegen,
  daß  X.  im  Januar  1865  ganz  oder  bis  zu
welchem  Belaufe  theilweise  außer  Stand  gewesen
        <pb n="351" />
        VO.  v.  14.  Juni  1816.  Offiziere  à  la  suite.  325

sei,  die  Valuta  des  auf  K.  girirten  Wechsels  von

D.  zu  3000  fl.  zu  bezahlen.“

OAGErk.  v.  17.  März  1868  RNr.  146766/|61.
77.

3.

Die  Verordnung  vom  11.  Juni  1816,  die  in  Civilsachen
gegen  die  Militärpersonen  anzuwendenden  Gesetze  betr.,
findet  auf  Offiziere  à  la  suile  keine  Anwendung.

Obigen  Satz  hat  der  oberste  Gerichtshof  aus
nachstehenden  Gründen  aufgestellt:

„Fragliche  Verordnung  spricht  von  den  Militärpersonen,
  von  den  Soldaten  bis  zum  Oberoffizier,
von  den  Oberoffizieren  und  von  den  bei  dem  Kriegsdienste
  als  Anditor,  Quartiermeister,  Aerzte  und
dergleichen  angestellten  Personen,  und  stellt  dadurch
als  das  wesentliche  diese  Personen  von  allen  anderen
  unterscheidende  Dielene  auf,  daß  sie  bei  dem
Kriegswesen  Dienste  zu  leisten  haben  müssen,  wenn
sie  als  Militärpersonen  anzusehen  sein  sollten.  Sie
hat  nach  ihren  Eingangsworten  und  nach  den  in
den  Jahrbüchern  für  Gesetzgebung  und  Rechtspflege
von  Gönner  und  Schmidtlein  BRd.  3  S.  32
veröffentlichten  Motiven  ihr  Entstehen  aus  der  Erwägung
  des  Mißstandes  erhalten,  welcher  sich  bei
der  Verschiedenheit  der  im  Königreiche  geltenden  Civilgesetze
  ergeben  würde,  wenn  auf  die  Militärpersonen
  die  Civilgesetze  ihres  jedesmaligen,  dem  häufigsten
  Wechsel  unterworfenen  Aufenthaltsortes  ausnahmslos
  angewendet  werden  sollten.  Dieser  Grund
ihrer  Entstehung,  welcher  zugleich  ihren  Zweck  und
ihre  Absicht  ausspricht,  der  Weg,  auf  welchem  sie
zu  den  von  ihr  aufgestellten  Vorschriften  gelangte,
und  die  Anordnungen  selbst,  welche  durch  sie  getroffen
  sind,  zeigen  wiederholt,  daß  sie  nur  für  die  Mi-
        <pb n="352" />
        326  VO.  v.  11.  Juni  1816.  Offiziere  à  le  suite.

litärpersonen  gegeben  ist,  welche  bei  dem  Kriegswesen
  Dienste  zu  leisten  haben.  Sie  statuirt  keine
Ehrenvorzüge  für  die  Militärpersonen,  sie  hat  namentlich
  nichts  mit  dem  Ehrenvorzuge  des  privilegirten
  Gerichtsstandes  zu  thun,  welcher  den  Oberoffizieren
  in  ihren  Civilrechtsangelegenheiten  durch
das  Gesetz  vom  15.  August  1828,  die  Militärgerichtsbarkeit
  in  bürgerlichen  Rechtssachen  betreffend,
eingeräumt  gewesen  ist;  welchen  Gesetzen  die  Militärpersonen
  in  strafrechtlicher  und  disziplinärer  Beziebung
  untergeben  seien,  ist  ihr  nicht  minder  fremd,
sie  ordnet  nur  an,  welche  Civilgesetze  auf  die  Militärpersonen
  Anwendung  haben.  Ihre  Wirkung  erstreckt
  sich  auch  auf  die  Militärpersonen  nicht  länger,
als  sie  sich  bei  dem  Kriegsdienste  befinden,  mit
ihrem  Austritte  aus  dem  Kriegsdienste  haben  die
Militärpersonen  in  ihren  neuen  Civilrechtsangelegenheiten
  sofort  die  Civilgesetze  des  Ortes,  an  welchem
sie  nunmehr  ihr  Domizil  begründen,  oder  ihres  sonstigen
  Aufenthaltsortes  zu  befolgen.  Sie  ist  demnach
  für  alle  Personen  nicht  gegeben,  welche  aus
anderen  Gründen  zu  dem  Militär  zu  zählen  sind,
als  weil  sie  Kriegsdienste  zu  leisten  haben.

Die  Stelle  der  Offiziere  à  la  suite  ist  aber
lediglich  eine  Ehrenstelle.  Sie  gehören  vermöge
dieser  Ehrenstellung  dem  Militär  an,  sind  aber  keine
Militärpersonen  im  Sinne  der  in  Frage  stehenden
Verordnung,  indem  sie  keine  Kriegsdienste  leisten.
Sie  wählen  ihren  Aufenthaltsort  nach  ihrer  Willkühr,
  sind  aus  Erwägungen  des  Kriegsdienstes  nicht
gebunden,  den  frei  gewählten  Aufenthaltsort  zu  verlassen.
  Sie  haben  im  Falle  ihrer  Verehelichung
die  Bewilligung  dazu  nicht  von  der  vorgesetzten
Militärbehörde  zu  erholen,  erstatten  davon  lediglich
Anzeige  bei  derselben,  und  leisten  keine  militärische
Heirathskaution  (Verhandlungen  der  zweiten  Kammer
  der  Stände  von  187½e  Bd.  10  S.  179,
        <pb n="353" />
        Erbeinsetzung  etnes  Domkapitels.  327

182,  196,  197;  Dollmann,  Gesetzgebung  des

Königreiches  Bayern  Th.  III  Bd.  2  S.  155

Ziff.  1;  Wirthmann,  die  Heirathskautionen  und

Ehen  der  Militärpersonen  S.  145).

OAGErk.  v.  4.  Apr.  1868  Reg.-Nr.  113  u.  120.
77.

4.

Sind  die  bischöflichen  Domkapitel,  wie  sie  gegenwärtig  in
Bayern  bestehen,  vermögens=  und  erbfähige  Personen

Die  natürlichen  Erben  eines  Testators,  welcher
das  bischöfliche  Domkapitel  X.  als  seinen  Erben
eingesetzt  hatte,  bekämpften  das  Testament,  indem
sie  behaupteten,  dem  Domkapitel  fehle  die  passive
Testabilität;  sie  unterlagen  jedoch  in  sämmtlichen
Instanzen.

Nach  der  Behauptung,  daß  die  Domkapitel  in
Deutschland  bis  zur  Säkularisation  unbestritten  juristische
  Personen  waren,  äußern  sich  die  appellationsgerichtlichen
  Entscheidungsgründe,  wie  folgt:

„Aus  der  übereinstimmenden  Anschauung  der
Kirchenrechtslehrer  bezüglich  des  Kirchengutes  der
Kathedralkirchen  ist  die  Aufstellung  abzuleiten,  daß
dasselbe  vor  dem  Zeitpunkte  der  Säkularisation
in  der  Ausscheidung  des  eigentlichen  Kirchengutes
(labrica  ecclesiae),  —  des  bischöflichen  Tafelgutes
  (mensa  episcopalis)  —  und  des  Kapitelpfründegutes
  (portiones  canonicae)  sich  zur  festen
Rechtsgestalt  ausgebildet  hatte,  welche  Ausscheidung
mit  der  Auflösung  des  kanonischen  Kommmnlebens
eingetreten  war,  und  in  Ansehung  des  Kapitelgutes
die  vormalige  mensa  capitularis  zum  Gegenstande
hatte,  jenes  Gut  nämlich,  das  die  Bischöfe  bei  Einführung
  des  kanonischen  Lebens  ihren  Kapiteln  als
        <pb n="354" />
        328  Erbeinsetzung  eines  Domkapitels.

abgesondertes  Stiftungsvermögen  zugewiesen
  hatten.

An  diese  Aufstellung  reiht  sich  nun  die  Frage,
ob  durch  den  Reichsd  die  Säkularisation),
  beziehungsweise  in  Bayern  durch  das
Konkordat  vom  24.  Oktober  1817  und  die  Verfassungsurkunde
  vom  26.  Mai  1818  nebst  dem  Rellgions-Edikte
  die  bis  dahin  bestandene  rechtliche
Stellung  der  Domkapitel  eine  solche  Aenderung
erfahren  habe,  daß  diese  von  der  Säkularisation
an  nur  mehr  als  rechtsfähige  juristische  Personen
des  öffentlichen  Rechtes,  als  Kollegien  mit  kirchenamtlichem
  Wirkungskreise  anzusehen  seien,  dagegen
ihre  Rechtsfähigkeit  als  Korporationen  in  der  Privatrechtssphäre
  eingebüßt,  also  insbesondere  auch  die
Fähigkeit  des  Vermögenserwerbes,  folgeweise  der
passiven  Erbeinsetzung,  verloren  hätten.  Diese  Frage
kann  aber  nicht  bejaht  werden.

Im  g.  34  des  Deochhonnten  r##rlepbr.  ist
bestimmt,  daß  alle  Güter  der  Domkapitel  und
ihrer  Dignitarien  den  Domänen  der  Bischöfe  einverleibt
  werden  und  mit  den  Bisthümern  auf  die  Für—
sten  übergehen  sollen,  denen  sie  angewiesen  sind.
Im  S§.  61  findet  sich  die  wiederholte  Bestimmung,
daß  die  Regalien,  bischöflichen  Domänen,  domkapitel'schen
  Besitzungen  und  Einkünfte  dem  neuen  Landesherrn
  zufallen.  Am  Schlusse  des  §F.  75  ist  von
den  Einkünften  der  Domkapitel  und  anderer  Korporationen
  die  Rede.  —  Aus  diesen  Sätzen  der
Säkularisationsakte  selbst  bestätigt  sich  die  Fortdauer
  der  Aufstellung,  daß  die  Domkapitel  als  Korporationen
  mit  selbständigem,  von  den  bischöflichen
Domänen  getrennten  Vermögen  aufgefaßt  und  behandelt
  wurden.  Die  Bischöfe  und  die  Domkapitel
wurden  kraft  dieser  Sätze  ihrer  bis  dahin  besessenen
Güter  beraubt,  ohne  daß  hiebei  von  dem  Angriffe
        <pb n="355" />
        Erbeinsetzung  eines  Domkapitels.  329

auf  das  Fabrikgut  der  Kirchen  selbst  die  Rede  ist,
welchen  diese  Geistlichkeit  zugehört.

Im  K.  35  geschieht  die  Säkularisation  aller
fundirten  Stifter,  Abteien  und  Klöster,  und  zwar
ohne  Rücksicht  auf  Fabrik=  und  Pfründegut,  und
hier  ist  es,  wo  man,  weil  der  Dihözesanverband
durch  Einzlehung  der  Mutterkirche  nicht  gelöst  werden
  wollte,  sich  zu  dem  bestimmten  Vorbehalte  „der
festen  und  bleibenden  Ausstattung  der  Domkirchen“
veranlaßt  sah,  wozu  man  den  respektiven  Landesherrn
  verpflichtete.  —  Daß  unter  diesem  Ausstattungsvorbehalte
  der  Domkirchen  nicht  die  Unterhaltung
  und  innere  Einrichtung  des  Gotteshauses  allein
verstanden  wurde,  eraibt  sich  aus  dem  ausgesprochenen
  Zwecke  der  Beibehaltung,  welche  gemäß  der
nachfolgenden  Bestimmung  in  §&amp;amp;F.  62  nur  auf  den
Fortbestand  des  kirchlichen  Diözesanverbandes  Bezug
  hatte,  daher  auch  nothwendig  und  selbstverständlich
  auf  die  Ausstattung  des  zur  kirchenrechtlichen
Administration  einer  Dom-(Diötesan-,  Mutter-)
Kirche  erforderlichen  Klerus  erstreckt  werden  muß.

Demgemäß  trafen  denn  auch  die  K8.  49—54
sofort  für  die  unnnterbrochene  Sustentation  der
Bischöfe,  Domkapitulare  und  Dompikare  entsprechende
  Vorsorge  und  bestimmt  der  bereits  angezogene
g.  62  schlüßlich:  „Die  Erz=  und  Bischöflichen  Diöjesen
  verbleiben  in  ihrem  bisherigen  Zustande,  bis
eine  andere  Diözesaneinrichtung  auf  reichsgesetzliche
Art  getroffen  sein  wird,  wovon  dann  auch  die  Einrichtung
  der  künftigen  Domkapitel  abhängt.“

Aus  diesen  Bestimmungen  des  Reichsderutationsschlusses
  läßt  sich  keine  andere  Folge  ableiten,
als  daß  die  Domkapitel  nur  ihrer  bisherigen  politischen
  (territorialen)  Stellung,  nicht  aber  ihrer  kirchenrechtlichen
  entkleidet  und  ihres  bisherigen  Vermögensbesitzes,
  nicht  aber  ihrer  Privatrechtsfähig-
        <pb n="356" />
        330  Erbeinsetzung  eines  Domkapitels.

keit  entsetzt,  daß  vielmehr  ihr  weiteres  Schicksal  der
Reichsgesetzgebung  anheimgegeben  wurde.

Eine  solche  ist  bekanntlich  wegen  Unterganges
des  deutschen  Reiches  nicht  mehr  erfolgt,  so  daß
die  weitere  Frage  herantritt,  inwieferne  etwa  unter
der  bayerischen  Landesherrschaft  den  bischöflichen
Domkapiteln  eine  ihre  bisherige  Rechtssubjektivität
destruirende  oder  dieselbe  konservirende  Einrichtung
gegeben  wurde.  Unschwer  lassen  sich  die  entschiedenen
  Momente  der  konservirenden  Einrichtung
und  zwar  gerade  in  der  vermögensrechtlichen
Sphäre  nach  der  dreifachen  Vermögensausscheidung,
  wie  sie  vor  der  Säkularisation  bestand,  auch
im  bayerischen  Verfassungsrechte  wieder  nachweisen.

Das  Konkordat  vom  24.  Oktober  1817
bestimmt  in  Art.  J,  daß  die  römisch-katholisch=  apostolische
  Religion  im  ganzen  Umfange  des  Königreiches
  Bayern  mit  jenen  Rechten  und  Prärogativen
erhalten  werden  soll,  welche  sie  nach  göttlicher  Anordnung
  und  den  canonischen  Satzungen  zu  genießen
hat.  —  Hierin  liegt  Konservirung  der  Rechte  und
Prärogativen  der  Kirche  und  des  gesammten  Klerus
nach  der  bisherigen  kirchenrechtlichen  Konstitution.

Art.  II  bestimmt  die  nene  Eintheilung  der
Diözesen  im  Königreiche  Bayern  und  die  erz=  und
bischöflichen  Sitze.  Art.  III  ordnet  den  korporativen
Umfang  der  Kapitel  der  Metropolitan=  und  bischöflichen
  Kirchen.  —  Bisher  spricht  sich  also  die  Konservirung
  der  Diözesanordnung  mit  ihren  klerikalen
Attributen  im  alten  kanonischen  Bestande,  somit
auch  die  staatsrechtliche  Anerkennung  der  Domkapitel
in  ihrer  hergebrachten  Korporationsform  aus,  welche
ihnen  die  juristische  Persönlichkeit  verleiht.  Indem
im  Absatze  3  des  Art.  III  gesagt  ist,  „daß  alle  Dignitarien
  und  Kanoniker  den  Erzbischöfen  und  Bischöfen
als  Räthe  dienen  werden  und  den  Erzbischöfen  und
Bischöfen  deren  Verwendung  zu  den  Amtsgeschäf-
        <pb n="357" />
        Erbeinsetzung  eines  Domkapitels.  331

ten  nach  Gutbedünken  freistehen  soll“,  erhellt  deutlich,
  daß  die  Organisotion  der  Kapitel  zu  kirchenamtlichen
  Kollegien  dem  Ermessen  des  Bischofes
überlassen  worden,  daß  also  die  staatsrechtliche  Anerkennung
  der  Kapitel  nicht  auf  diese  Organisationsform
  zu  beziehen  ist.

Nun  reihen  sich  aber  die  weiteren  Bestimmungen
  an,  welche  diese  juristische  Persönlichkeit  auch
wieder  zum  vermögensrechtlichen  Subjekte,  der
früheren  Ausscheidung  getreu,  ausprägen.

Art.  IV  bestimmt  in  seinem  Schlußabsatze:
„Die  Fonds,  Einkünfte  beweglicher  und  unbeweglicher
  Güter  der  bischöflichen  Kirchen  und  ihrer  Fabriken
  werden  erhalten  werden  2c.  ꝛc.“  (Konservirung
  der  fabrica  ecclesiae,  des  eigentlichen  Kirchengutes).
  —  Im  Abs.  1  bestimmt  derselbe  Artikel:
  „Die  Einkünfte  zum  Unterhalte  der  Erzbischöfe
  und  Bischöfe  werden  auf  Güter  und  ständige
  Fonds  gegründet  werden,  welche  der  freien
Verwaltung  der  Erzbischöfe  und  Bischöfe  übergeben
werden“  (Konservirung  der  mensa  esiseopalis,
des  bischöflichen  Tafelgutes).  —  Im  Abs.  2
stimmt  der  Artikel:  „In  gleicher  Art  werden  Far
die  erzbischöflichen  und  bischöflichen  Kapitel  und  die
bei  denselben  angestellten  Vikare  oder  Präbendirten
ihre  Ausstattung  mit  dem  Rechte  der  Selbstverwaltung
  erhalten“  (Kouservirung  der  mensa  cabiltularis
  seu  portiones  canonicae,  des  Kapitelgutes).


Im  Absatze  4  ist  endlich  bestimmt:  „Alle  diese
Einkünfte  sollen  in  ihrem  Betrage  stets  vollständig
und  ungeschmälert  erhalten  werden  und  die  Güter
und  Fonds  weder  veräußert,  noch  in  Geldbesoldungen
  verwandelt  werden  können.  Zur  Zeit  der
Erledigung  eines  erzbischöflichen  oder  bischöflichen
Stuhles,  der  Dignitäten,  Kanonikate,  Präbenden
oder  Vikariate  wird  der  Betrag  der  erwähnten  Ein-
        <pb n="358" />
        332  Erbeinsehung  eines  Domkapitels.

künfte  zum  Besten  der  betreffenden  Kirchen  erhoben
und  erhalten."  —  Die  Kirchen,  die  Bischöfe  und
die  Kapitel  sind  in  diesen  Bestimmungen  zweifellos
als  die  drei  selbständigen  Träger  des  Kirchengutes
in  Ansehung  der  betreffenden  Kathedralkirchen  nach
altem  Rechtsbestande  anerkannt,  und  es  hätte  die
Bestimmung  des  Kapitels  zu  einem  in  den  Privatverkehr
  eingreifenden,  selbständigen  vermögensrechtlichen
  Subjekte  gar  nicht  deutlicher  ausgedrückt  werden
  können,  als  durch  die  ausdrückliche  Einräumung
des  Selbstverwaltungsrechtes.

Folgt  aus  dieser  Schöpfung  oder  richtiger  Anerkennung
  eines  vermögensrechtlichen  Rechtssubjektes
  die  Fähigkeit  desselben  zur  Vermögensveräußerung
  und  Vermögenserwerbung  —  soweit
nicht  besondere  Beschränkungen  etwa  aufgestellt
sind  —  schen  von  selbst,  so  ist  gleichwohl  im  Art.
VIII  Abs.  2  des  Konkordates  „die  Berechtigung
der  Kirche,  neue  Besitzungen  zu  erwerben  und  das
Erworbene  als  Eigenthum  gleichen  Rechtes  mit  den
älteren  Kirchenstiftungen  zu  haben“,  noch  besonders
anerkannt  und  ausgesprochen;  welche  Berechtigung,
weil  sich  der  Begriff  des  Kirchengutes  ebenso  über
das  Pfründe=  wie  über  das  Fabrikvermögen  ausdehnt,
auch  die  bischöflichen  Domkavitel,  als  kirchliche
Pfründestiftungen,  in  sich  schließt.

Am  26.  Mai  1818  endlich  erfolgte  die  Verfassungsurkunde
  des  Königreiches  Bayern,  welche
im  Titel  IV  §.  9  und  10,  dann  in  dem  beigefügten
  besonderen  Edikte  (Beil.  II)  über  die  änßeren
Rechtsverhältnisse  der  Einwohner  des  Königreiches
Bayern  in  Bezug  auf  Religion  und  kirchliche  Gesellschaften
  §.  28,  31,  44  und  46  allen  Religionstheilen
  ohne  Ausnahme  das  Eigenthum  der  Stiftungen
  und  den  Genuß  ihrer  Renten  nach  den  ursprünglichen
  Stiftungsurkunden  und  dem  rechtmäßigen
Besitze,  sie  seien  für  den  Kultus,  den  Unterricht  oder
        <pb n="359" />
        Erbeinsetzung  eines  Domkapitels.  333

die  Wohlthätigkeit  bestimmt,  vollständig  sicherte,  das
gesammte  Stiftungsvermögen  und  Eigenthum  der
aufgenommenen  Kirchengesellschaften  als  öffentlicher
Korporationen  unter  den  besonderen  Schutz  des
Staates  stellte,  und  die  Kirchen  für  berechtigt  erklärte,
  Eigenthm  zu  besitzen  und  nach  den  hierüber
bestehenden  Gesetzen  auch  künftig  zu  erwerben.

Der  ideelle  Begriff  Kirchen  umfaßt  nach  katholischer
  Anschauung  in  der  Wirklichkeit  alle  einzelnen
  Kirchenverbände  in  den  Diözesansprengeln
und  die  betreffenden  Diözesan-Kathedralkirchen  als
Metropolen;  er  umfaßt  also  in  der  vermögensrechtlichen
  Richtung,  in  welcher  er  gebraucht  ist,  nicht
nur  die  Fabrikgüter,  sondern  auch  die  Pfründestiftungsgüter
  aller  einzelnen  Kirchen,  somit  an
den  Kathedralkirchen  auch  das  bischöfliche  Tafelgut
und  das  Kapitelgut.

Da  aber  das  Kapitelgut  den  bischöflichen  Kapiteln
  nur  in  ihrer  kirchenrechtlichen  Eigenschaft
einer  selbständigen  Korporation  zukommt,  so  erscheint
durch  die  angeführte  Verfassungsbestimmung  gerade
diese  vermögensrechtliche  Rechtssubjektivität,  um
welche  es  sich  gegenwärtig  streitet,  in  konkludenter
Weise  bestätigt  und  amerkannt.“

·  Die  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründe
sagen:

„Es  wird  nicht  bestritten,  daß  nach  den  ge—
meinkirchenrechtlichen  Bestimmungen  die  Kapitel  bei
den  ergbischöflichen  und  bischöflichen  Domkirchen  als
solche  Träger  der  juridischen  Persönlichkeit  waren,
wofür  schon  die  allgemeine  Thatsache  des  wirklichen
und  gesetzlich  auerkannten  Vermögensbesitzes  derselben
  spricht.

Die  Priratrechtsfähigkeit  der  Domkapitel  ist
auch  im  Rei  hlusse  vom  25.
Februar  1803  vorausgesetzt,  indem  von  einem  Vermögen
  derselben  gesprochen  und  über  dieses  verfügt
        <pb n="360" />
        334  Erbeinsetzung  eines  Domkapitels.

wird  (F.  34,  61,  62  und  75  am  Ende).  Diese
Voraussetzung  kann  nicht  mit  dem  Territorialbesitze
der  mediatisirten  Bisthümer  in  Verbindung  gebracht
werden,  weil  gerade  nach  allgemeinen  kirchenrechtlichen
  Bestimmungen  die  Korporationsrechte  der
Domkapitel  überhaupt  anerkannt  sind,  weil  ferner
den  Domkapiteln  selbst  die  Reichsunmittelbarkeit
nicht  zugestanden  wurde  (val.  ammert,  zum  bayer.
Landr.  Th.  V  Kap.  XIX  §.  10  lit.

Die  Domkapitel  erschienen  sonoch  im  Ganzen
als  einzelne  kirchliche  Stiftungen  und  ändert  hieran
der  Umstand  nichts,  daß  aus  deren  Vermögen  für
die  einzelnen  Dignitarien  und  Kanoniker  vielfach  besondere
  Präbenden  gebildet  wurden,  weil  die  Gesammtheit
  dieser  Präbenden  das  Kapitelvermögen
repräsentirt  und  weil  auch  nach  Abtheilung  der
Pfründen  ein  Gesammtvermögen  des  Kapitels  (fruc
tus  super  excrescentes)  zur  Erfüllung  der  Gesammtaufgabe
  der  Domkapitel,  die  nicht  blos  kirchenrechtlich
  amtliche,  sondern  auch  gottesdienstliche
Funktionen  hatten,  übrig  bleiben  konnte  und  vielfach
  auch  wirklich  gebildet  worden  ist.  (Vergl.
Concil.  Trident.  sess.  21  cap.  3  de  relorm.).

Es  kann  daher  nur  in  Frage  stehen,  ob  den
dermaligen  Domkapiteln  das  gleiche  Recht  der  Vermögensfähigkeit
  zustehe  oder  nicht.  Diese  Frage
muß  aber  bejaht  werden,  wenn  nicht  nachweisbar
ist,  daß  in  dem  Wesen  der  dermaligen  Domkapitel
gegenüber  den  früheren  rechtlich  eine  bezügliche  Aenderung
  eingetreten  ist,  was  auch  für  den  Fall  gilt,
wenn  die  Domkapitel  theilweise  völlig  aufgehoben
waren  und  später  wieder  eingeführt  worden  sind.

Eine  solche  Aenderung  ist  aber  insbesondere  im
Königreiche  Bayern  nicht  eingetreten.  Durch  das
Konkordat  vom  24.  Oktober  1817  wurden  die  Domkapitel
  nicht  als  eine  völlig  neue  Institution  erst
eingeführt,  sondern  als  kanonische  Institutionen  ein-
        <pb n="361" />
        Erbeinsetzung  eines  Domkapitels.  336

fach  anerkammt  und  von  Neuem  begründet,  was  sich
aut  den  in  Art.  1  mit  XVII  enthaltenen  Hauptbestimmungen
  ergibt,  daß  die  katholische  Kirche  mit
enen  Rechten  und  Prärogativen  erhalten  werden
soll,  welche  sie  —  somit  in  ihren  Attributen  —  insbesondere
  nach  den  kanonischen  Satzungen  zu  genießen
  hat,  und  daß  Alles,  was  kirchliche  Gegenstände
  und  Personen  betrifft,  soferne  besondere  Bestimmungen
  nicht  getroffen  sind,  nach  der  bestehenden
  und  angenommenen  Disziplin  der  Kirche  behandelt
  werden  soll.

Es  ist  auch  selbstverständlich,  daß  eine  alte
kirchliche  Institution  so  lange  in  ihrer  früheren  Bedeutung
  genommen  werden  müsse,  als  nicht  eine
Aenderung  des  Wesens  derselben  dargelegt  ist.

Hieran  ändert  nichts,  daß  in  Art.  III  Abs.  1
und  Art.  VIII  Abs.  2  des  Konkordates,  dann  in  S.  44
der  2.  Beilage  zur  Verf.-Urkunde  von  dem  Rechte
der  Kirche  beziehungsweise  Kirchen,  Vermögen  zu  erwerben,
  die  Rede  ist,  denn  hier  ist  von  der  Kirche
in  ihrer  Gesammtheit,  mit  allen  ihren  Attributen
die  Rede,  und  insbesondere  schließt  die  Bestimmung
des  angef.  Art.  III  Abs.  1,  daß,  wenn  in  Zukunft
die  Renten  der  Domkirchen  durch  neue  Stiftungen
oder  sonstige  Vermehrung  ihres  Gutes  Zuwachs  erhalten
  sollten,  die  Zahl  der  Kanoniker  und  Vikare
vermehrt  werden  könne,  die  privatrechtliche  Persönlichkeit
  der  Domkapitel  selbst  nicht  aus,  weil  diese
Bestimmung  nicht  als  eine  singuläre  Beschränkung
der  in  Art.  I  u.  XVII  ausgesprochenen  allgemeinen
Grundzüge  des  Konkordates  aufgefaßt  zu  werden
vermag,  sondern  nur  als  Unterstellung  eines  einzelnen
  Falles  der  Möglichkeit  der  Präbenden-Vermehrung
  erscheint,  daher  davon  abgesehen  werden  kann,
ob  hier  von  dem  Vermögen  der  Kirche  als  einer
auch  die  mensa  episcopalis  und  das  Kapitelgut  in
sich  begreifenden  Gesammtheit  die  Rede  ist  oder  nicht.
        <pb n="362" />
        336  Erbeinsetzung  eines  Domkapitels.

Sind  somit  die  Domkapitel  mit  ihrer  früheren
Gesammtaufgabe  in  ihrer  früheren  Wesenheit  wiederhergestellt,
  so  erscheinen  sie  als  dieselben  kanonischen
Korporationen,  welche  sie  ursprünglich  waren,  haben
somit  auch  alle  Rechte,  welche  ihnen  ursprünglich
beigelegt  worden  sind.  Vergl.  Dr.  Huller,  die  jurist.
Persönlichkeit  der  Domkapitel  in  Deutschland  S.  81
§.  30  u.  S.  85  F.  3.

Hienach  kann  unerörtert  bleiben,  ob  in  der
Bestimmung  des  Art.  IV  Abs.  2  des  Konkordates,
wonach  die  Bezüge  der  Kanoniker  auf  Güter  und
ständige  Fonds  mit  dem  Rechte  der  Selbstverwaltung
  gegründet  werden  sollen,  die  Anerkennung  der
Rechtspersönlichkeit  der  Domkapitel  nothwendig  liege,
oder  ob  hier  nur  von  der  Verwaltung  der  zur  Sustentation
  ausgewiesenen  Grundrentenbezüge  allein
die  Rede  ist.“

OAGE.  v.  4.  Aug.  1868  RdNr.  464.

Nachschrift  des  Einsenders.  Diese  außerordentlich
  wichtige  Rechtsfrage  bietet  auch  noch  eine
andere  Seite,  bei  deren  Betrachtung  an  die  Spitze
zu  stellen  ist,  daß  die  Lehre  von  den  juristischen
Personen  dem  Civilrechte  angehört  und  daß  daher
die  Fragen  über  den  Begriff  und  das  Wesen
derselben  auch  bei  kirchlichen  Instituten  nach  civilrechtlichen
  Grundsätzen  zu  beantworten  sind.

(Schluß  folgt.)

Berichtigung.

S.  314  3.  14  v.  u.  statt:  „von“  lies:  „non“.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erxlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="363" />
        Samstag  den  24.  Gkt.  1868.  33.  Jahrgang.  22.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Blätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inyalt:  Sind  die  bischöflichen  Domnkehl#en,  wie  fle  ggen  4  Bavern  bestehen,
  vermögens=  und  erbsählge  Personen!  (Schluß.)  —  Eine
von  rWn  Personen  E  gemeinschaftlichem  4  verpfändete
Sache  kann,  auch  wenn  sie  eine  untdellbare  ist,  mit  icherden  nur
an  #ämmtliche  Verstere  #urückgegeben  werden.  —  Hypothekbestellung
  für  eine  fremde  Schuld.  hsh  8  rht  des

ange  6  g.  16  des  Hvpothekengeseyes
  zu  Arl.  14  des  Mchisiche

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtohofes  für  Bayern
rechts  dee  Rheines.

1.

Sind  die  bischöflichen  Domkapitel,  wie  sie  gegenwärtig  in
Bayern  bestehen,  vermögens=  und  erbfähige  Persenen?

(Schluß  der  Nachschrift  S.  336.)

Aus  der  Geschiche  der  Domkapitel  in  Deutschland
  weiß  man,  daß  sie  in  der  Vorzeit  ihren  Unterhalt
  lediglich  aus  dem  Vermögen  der  Bischöfe  bezogen
  ha  ben.  Sicher  hatten  sie  damals  keine  juristische
  Persönlichkeit;  aber  eben  so  sicher  erwarben
sie  dieselbe,  als  sie  später  mit  einem  vom  bischöflichen
  Vermögen  ausgeschiedenen  besonderen  Stiftsvermögen
  dotirt  wurden,  dessen  Erträgnisse  gewöhnlich
  die  Bestimmung  hatten,  theils  für  die  Kirchenfabrik,
  theils  für  die  vom  Stifte  abhängigen  milden

Neue  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="364" />
        338  Erbeinsetzung  eines  Domkopitels.

Anstalten  verwendet,  theils  zum  Unterhalte  der  Kanoniker
  unter  diese  vertheilt  zu  werden.

Dieses  Verhältniß  ist  jedoch  vollständig  geändert
  worden  mit  dem  Reilte  Depnt.  Gauphschlßf
vom  J.  1803,  indem  hiedurch  alle  Güter  der  Domkapitel
  den  Domainen  der  Bischöfe  einverleibt  und
mit  den  Bisthümern  den  Fürsten,  welchen  diese  zufielen,
  überwiesen  wurden.

Mit  der  Einziehung  des  Gesammtvermögens
der  Domkapitel  mußte  nothwendig  auch  die  juristische
Persönlichkeit  derselben  untergehen,  weil  es  zum
Begriffe  und  Wesen  der  juristischen  Personen
gehört,  daß  sie  ein  zur  Erreichung  ihres  besonders
bestimmten  Zweckes  verfügbares  Vermögen  besitzen,
was  sich  schon  daraus  ergibt,  daß  die  Fiktion  juristischer
  Personen  im  Rechte  gerade  nur  deshalb  aufgenommen
  wurde,  damit  ein  bestimmtes  Vermögen
  einem  über  das  Leben  des  Individuums
hinausdauernden,  von  dessen  Individualität  unabhängigen
  Zwecke  dienen  könne,  und  damit  die  Unsicherheit,
  welcher  die  Erreichung  dieses  Zweckes  ausgesetzt
  wäre,  wenn  man  eine  oder  mehrere  natürliche
  Personen  als  berechtigtes  Subjekt  behandelte,
beseitigt  werde  (Savigny,  Syst.  Bd.  II  S.  240
u.  259;  Puchta,  Pand.  und  Vorles.  S.  25  u.  26).

Gleichwie  der  Staat  nur  als  Subjekt  eines
Vermögens  als  juristische  Person  (liscus)  erscheint,
  und  gleichwie  die  Universitäten  nicht  schon
als  Lehranstalten,  sondern  nur  insoferne,  als  sie
ein  eigenthümliches  Vermögen  besitzen,  den
juristischen  Personen  beigezählt  werden,  ebenso  können
  sich  die  Domkapitel  nicht  schon  ihres  kirchlichen
Amtes  wegen,  nicht  schon  als  Kollegien  zur  Unterstützung
  des  Bischofes  in  Administration  der  Diözese,
  sondern  lediglich  als  Besitzer  eines  dem
kirchlichen  Zwecke  dienenden  Stiftsvermögens
  der  juristischen  Persönlichkelt  erfreuen.
        <pb n="365" />
        Erbeinsetzung  eines  Domkapitels.  339

Die  Gründe  der  mitgetheilten  Erkenntnisse
nehmen  an,  daß  sich  die  jauristische  Persönlichkeit
  der  Kirche  von  selbst  auf  alle  Attribute
derselben  erstrecke;  allein  wenn  es  auch  richtig  ist,
daß  diese  Persönlichkeit  nicht  blos  der  Kirche  in
ihrer  Gesammtheit,  sondern  auch  den  einzelnen  Gotteshäusern,
  Pfarreien  und  sonstigen  Stiftungen  zukömmt,
  so  läßt  sich  doch  nicht  behaupten,  daß  die
der  Kirche  im  Allgemeinen  zustehende  Persönlichkeit
genüge,  um  dieselbe  auch  sämmtlichen  kirchlichen  Instituten
  mitzutheilen,  auch  wenn  diese  kein  Vermögen
besitzen;  denn  selbstverständlich  muß  ein  Junstitut,
wenn  es  für  sich  eine  besondere  Persönlichkeit  bilden
  soll,  auch  für  sich  die  eivilrechtlichen  Bedingungen
  derselben  erfüllen,  und  gleichwie  zur  Erreichung
  des  Zweckes  der  Kirche  überhaupt  in  der  Welt
Vermögen  erforderlich  ist,  so  muß  ein  solches  auch
für  den  besonderen  Zweck  des  einzelnen  Institutes
vorhanden  sein,  wenn  dessen  besondere  Persönlichkeit
auf  dem  Gebiete  des  Privatrechtes  begründet  sein  soll.

Die  Richtigkeit  dieses  Grundsatzes  läßt  sich
nicht  klarer  und  bündiger  anerkennen,  als  es  früher
durch  den  obersten  Gerichtshof  selbst  geschehen  ist.
Es  heißt  nämlich  in  den  Gründen  zum  Erkenntnisse
vom  9.  April  1867  (Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXII
S.  280)  wörtlich:

„Wohl  sind  die  Kirche  und  der  Staat,  inso-„ferne
  sie  durch  ihr  Vermögen  in  privatrechtliche
„Verhältnisse  eintreten,  von  Rechtswegen  als  juri-„stische
  Personen  erklärt;  bei  Kollegien  dagegen  muß
„immer  erst  die  Untersuchung  der  Frage  hinzutreten,
„ob  derlei  Organe  mit  einem  Korporationsvermögen
„ausgestattet  sind,  ob  sie  daher  außer  ihrer  amt-„lichen
  auch  eine  privatrechtliche  Thätigkeit  entwickeln
„und  als  Inhaber  eines  selbständigen  Vermögens
„Lgleich  natürlichen  Personen  in  den  allgemeinen  Ver-„kehr
  eingreifen.“

r
        <pb n="366" />
        340  Erbeinsetzung  eines  Domkapitels.

Die  hier  bemerkte  Untersuchung  führte  den  obersten
  Gerichtshof  bezüglich  der  bischöflichen  Ordinariate
  dazu,  denselben  die  juristische  Persönlichkeit  abzusprechen,
  was  auch  bezüglich  mancher  anderer  Institute,
  4.  B.  der  Ruraldekanate,  ganz  in  der  Ordnung
  wäre.  Und  so  ist  denn,  nachdem  durch  den
R.-D.-H.-Schluß  die  sämmtlichen  Güter  der  Domkapitel
  eingezogen  worden  sind,  auch  die  Grundbedingung
  der  juristischen  Persönlichkeit  dieser  Institute
hinweggefallen,  und  demnach  die  in  II.  Instanz  aufgestellte
  Behauptung,  daß  sie  nur  ihres  Vermögensbesitzes,
  hiedurch  aber  nicht  zugleich  ihrer  Privatrechtsfähigkeit
  entsetzt  worden  seien,  sicher  nicht  gegerechtfertigt.


Hiezu  kommt  noch,  daß  in  Bayern  in  der
Zwischenzeit  vom  R.-D.-H.-Schlusse  bis  zum  Konkordate
  vom  7.  1817  weder  Bischöfe  noch  Domkapitel,
  sondern  nur  auf  Staatskosten  erhaltene  Generalvikariate
  bestanden  haben,  weshalb  denn  auch,
selbst  abgesehen  vom  Vermögensbesitze,  von  einer
fortdauernden  Vermögensfähigkeit  der  gar  nicht
bestandenen  Domkapitel  in  Bayern  keine  Rede  sein
kann.

Die  hier  zu  entscheidende  Frage  ist  also  nicht,
wie  die  II.  Instanz  gethan  hat,  dahin  zu  formuliren,
ob  durch  das  Konkordat  die  bisherige  Rechtssubjektivität
  der  Domkapitel  destruirt,  sondern  dahin,
ob  durch  dasselbe  die  untergegangene  Rechtssubjektivität
  dieser  Kollegien  wiederhergestellt
worden  sei.

Diese  Frage  dürfte  aber  wohl  zu  verneinen  sein.

Die  mitgetheilten  Erkenntnisse  legen  hohen
Werth  auf  Art.  1  und  XVII  des  Konkordates,  welche
Artikel  aber  auf  die  vorliegende  Frage  gar  nicht  zu
beziehen  sind.  Art.  J  sichert  die  Erhaltung  der  katholischen
  Religion  in  Bayern  mit  den  ihr  nach  göttlicher
  Anordnung  und  den  kanonischen  Satzungen
        <pb n="367" />
        Erbeinsetzung  eines  Domkapitels.  341

gebührenden  Rechten  und  Prärogativen.  Es  handelt
sich  hier  um  die  Religion  als  ein  rein  spirituelles
Verhältniß  und  nicht  um  eivilrechtliche  Ansprüche
der  Kirche,  welche  durch  diesen  Artikel  schon  wegen
der  Allgemeinheit  desselben  nicht  begründet  sein  könnten.
  Art.  XVII  spricht  von  der  Behandlung  der
kirchlichen  Gegenstände  und  Personen  nach  der  Lehre
der  Kirche  und  der  bestehenden  Kirchendisziplin  in
jenen  Fällen,  deren  in  den  vorausgehenden  Artikeln
nicht  ausdrückliche  Meldung  geschehen  ist.  Abgesehen
davon,  daß  die  civilrechtlichen  Voraussetzungen  der
juristischen  Persönlichkeit  mit  der  Lehre  und  der
Dißziplin  der  Kirche  nichts  zu  schaffen  haben,  wird
im  Art.  VIII  von  der  Vermögensfähigkeit  der  Kirche
und  ihrer  Stiftungen  besonders  gehandelt,  so  daß
also  in  dieser  Beziehung  Art.  XVII  nicht  den  geringsten
  Ausschlag  zu  geben  vermag.

Wären  die  gegenwärtigen  Domkapitel,  wie  die
mitgetheilten  Erkenntnisse  annehmen,  kirchliche
Pfründestiftungen,  so  könnte  nach  Art.  VIII
des  Konkordates  und  §.  44  der  II.  Verfass.-Beilage
über  die  juristische  Persönlichkeit  derselben  nicht  der
leiseste  Zweifel  bestehen;  aber  sie  sind  keine  Stiftungen,
  weil  ihnen  das  hiezu  unbedingt  erforderliche
selbständige  Vermögen  fehlt,  indem  als  solches  die
im  Art.  IV  des  Konkordates  fixirten  Beträge,
welche  die  einzelnen  Kapitelmitglieder,  gleichwie  die
weltlichen  Diener,  aus  der  Staatskasse  beziehen,
unmöglich  betrachtet  werden  können.

Zwar  bestimmt  Art.  IV  Abs.  2,  daß  die  Domkapitel
  ihre  Ausstattung  mit  dem  Rechte  der  Selbstverwaltung
  erhalten  werden;  bekanntlich  aber  ist
diese  Bestimmung  bisher  nicht  zur  Ausführung  gekommen
  und  letztere  wahrscheinlich  mit  Zustimmung
der  Kurie  selbst  unterblieben.  Wäre  sie  jedoch  auch
ausgeführt  worden,  so  könnte  dieses  die  Sache  dennoch
  nicht  ändern.
        <pb n="368" />
        342  Erbeinsetzung  eines  Domkapitels.

Man  würde  sehr  irren,  wenn  man  diese  Ausstattung
  im  Sinne  der  Herstellung  eines  selbständigen
  Korporationsvermögens  auffassen  würde;
der  ganze  Zusammenhang  der  Sache  und  insbesondere
  auch  der  lateinische  Texzt  des  Konkordates
läßt  hierüber  keinen  Zweifel;  denn,  nachdem  im  vorausgehenden
  Absatze  bestimmt  worden  ist,  daß  die
Einkünfte  zum  Unterhalte  der  Bischöfe  auf  Güter
und  ständige  Fonds  gegründet  und  diese  der  freien
Verwaltung  der  Bischöfe  übergeben  werden,  bedient
sich  Abs.  2  nur  der  Worte:  „Simili  bonorum
genere  ei  administrationis  jure  gaudebun
Capitula.“

Indem  sich  der  Staat  verbindlich  erllärte,  die
fixen  Bezüge  der  Kapitelmitglieder  auf  Güter  und
ständige  Fonds  zu  gründen,  diese  Einkünfte  in  ihrem
Betrage  stets  vollständig  und  ungeschmälert  zu  erhalten
  und  die  Güter  und  Fonds  weder  zu  veräußern
  noch  in  Geldbesoldungen  zu  verwandeln,  blieben
  ihm  alle  Rechte  an  der  Substanz  derselben  unzweideutig
  vorbehalten  und  von  einer  Eigenthumslbertragung
  an  die  Domkapitel  kann  um  so  minder
die  Rede  sein,  als  diesen  ausdrücklich  nur  die  freie
Verwaltung  zugesichert  wurde.

Hieraus  ergibt  sich,  daß,  gleichwie  dem  Staate
die  Verbindlichkeit  obläge,  jene  Güter  und  Fonds
bei  allenfallsiger  Insuffizienz  derselben  zu  vermehren
oder  aufzubessern,  die  Kapitel  verpflichtet  wären,  dem
Staate  Rechnung  zu  legen  und  die  allenfallsigen
Ueberschüsse  herauszugeben,  wodurch  von  selbst  erhellt,
  was  von  der  zweitrichterlichen  Aufstellung  zu
halten  sei,  es  hätte  die  Bestimmung  der  Kapitel  zu
selbständigen,  vermögensfähigen  Subjekten  gar  nicht
deutlicher  ausgedrückt  werden  können,  als  durch  die
Einräumung  des  Selbstverwaltungsrechtes.

Auch  die  in  Art.  IV  Abs.  5  u.  6  erwähnten
        <pb n="369" />
        Erbeinsehung  eines  Domkapitels.  343

Gebäude  verblieben  im  Eigenthume  des  Staates,
weshalb  denn  auch  diesem  und  nicht  den  Domkapiteln
  die  bauliche  Erhaltung  derselben  obliegt.

Während  sich  nun  nirgends  die  Spur  eines
den  Domkapiteln  überwiesenen  Korporations-Vermögens,
  sondern  überall  nur  die  Fürsorge  für  die
den  einzelnen  Kapitelgliedern  gebührenden  und  jedem
  Verfügungsrechte  der  Kapitel  entzogenen
  Gehälter  zeigt,  enthält  das  Konkordat  auch
noch  weitere  Bestimmungen,  welche,  wenn  sie  auch
die  Behauptung  der  mangelnden  Rechtssubjektivität
nicht  streng  beweisen,  diese  Behauptung  doch  sehr
erheblich  unterstützen.

Es  wäre  nämlich  ganz  natürlich  gewesen,  der
Bestimmung  des  Art.  III.,  daß,  wenn  in  Zukunft
die  Renten  der  Metropolitan=  bezw.  Diözesankirche
durch  neue  Stiftungen  oder  sonstige  Vermehrung
ihres  Gutes  einen  die  Errichtung  mehrerer  Präbenden
  ermöglichenden  Zuwachs  erhalten  sollten,  die
Zahl  der  Kanoniker  und  Vikare  noch  weiter  vermehrt
  werden  solle,  auch  auf  den  Fall  der  Vergrößerung
  des  Kapitelgutes  auszudehnen,  wenn  man
sich  die  Kapitel  als  vermögensfähige  Subjekte  gedacht
  hätte;  indem  aber  diese  Ausdehnung  unterblieben
  ist,  liegt  der  Schluß  nahe,  wie  weit  man
entfernt  gewesen  sei,  jenem  Gedanken  Raum  zu  geben.

Ebenso  verhält  es  sich  mit  der  Vorschrift  des
Art.  IV  Abs.  4,  wonach  die  bei  Erledigung  eines
Kanonikates  ausfallenden  Einkünfte  zum  Besten  der
betreffenden  Kirche  zu  erheben  sind;  denn  unter  der
Voraussetzung  der  juristischen  Persönlichkeit  des
Kapitels  wären  diesem  die  bemerkten  Einkünfte  von
selbst  zugefallen,  und  es  wäre,  um  dieselben  nicht  in
die  Staatskasse  fließen  zu  lassen,  nicht  nöthig  gewesen,
  sie  der  Kirche,  als  der  dem  Kapitel  nächststehenden
  juristischen  Person,  zuzuwenden.
        <pb n="370" />
        344  Erbeinsetzung  eines  Domkapitels.

In  den  oberstrichterlichen  Gründen  wird  auch
noch  angeführt,  daß  selbstverständlich  eine  alte  kirchliche
  Institution  so  lange  in  ihrer  früheren  Bedeutung
  genommen  werden  müsse,  als  nicht  eine  Aenderung
  des  Wesens  derselben  dargelegt  sei.  Dieses
mag  allerdings  richtig  sein;  immerhin  aber  muß
man  zwischen  den  kirchlichen  und  privatrechtlichen
Beziehungen  unterscheiden;  man  darf  aus  der  Wiederherstellung
  des  kirchlichen  nicht  auch  jene  des
privatrechtlichen  Wesens  des  Institutes  folgern
und  nicht  außer  Acht  lassen,  daß  die  juristische  Persönlichkeit
  auch  der  älteren  Domkapitel  durch  den
Besitz  eines  selbständigen  Korporationsvermögens
bedingt  war,  so  daß  man,  wenn  man  dieselbe  den
in  Bayern  bestehenden  Domkapiteln  wegen  Mangels
eines  solchen  Vermögens  abspricht,  durchaus  nicht
von  einer  Aenderung  des  alten  Rechtsbegriffes  ausgeht,
  sondern  nur  den  veränderten  Thatsachen
die  gebührende  Rechnung  trägt.  —

Uebrigens  gilt  Alles,  was  im  Eingange  zum
oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom  9.  April  1867
(Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXII  S.  280  —  283)  gegen
die  Testabilität  der  bischöflichen  Ordinariate  so  überzeugend
  ausgeführt  ist,  aus  gleichem  Grunde  auch
bezüglich  der  Domkapitel;  und  es  mog  schließlich
nur  noch  die  Frage  gestattet  sein,  wo  denn,  wenn
die  Domkapitel  erbfähig  sind,  nach  konsumirter  Erbsmasse
  ein  allenfallsiger  Gläubiger  des  Testators
sein  Recht  zu  suchen,  und  ob  er  sich  etwa  an  die
Gehälter  der  einzelnen  Kapitelglieder  zu  holten  habe?

Rm.
        <pb n="371" />
        Gemeinschaftliche  Verpfändung.  345

2.

Eine  von  mehreren  Personen  aus  gemeinschaftlichem

Grunde  verpfändete  Sache  kann,  auch  wenn  sie  eine  untheilbare

  ist,  mit  Sicherheit  nur  an  sämmtliche  Verpfänder
  zurückgegeben  werden.

S.  und  G.  hatten  für  eine  Aktiengesellschaft
gemeinschaftlich  einen  Accordbau  übernommen  und
deshalb  der  Direktion  derselben  eine  namhafte  Kaution
  in  Bankscheinen  geleistet.  Nachdem  diese  Kaution
zur  Zurückgabe  flüssig  geworden  war,  behändigte  die
Direktion  die  Kautionsobjekte  lediglich  an  G.,  worauf
  S.,  als  er  von  G.  seinen  Antheil  nicht  erlangen
konnte,  die  Direktion  auf  Entschädigung  beklagte.

Die  Direktion  suchte  sich  mit  der  Behauptung
zu  schützen,  daß,  wenn  mehrere  Personen  zusammen
einen  untheilbaren  Gegenstand  verpfändet  haben,
wegen  des  dadurch  begründeten  Solidaritätsverhältnisses
  zwischen  denselben  der  Pfandbesitzer  seiner
Pflichten  aus  dem  Pfandvertrage  durch  Zurückgabe
des  Pfandgegenstandes  an  den  einen  der  Verpfänder
  vollständig  entbunden  werde.

Diese  Behauptung  wurde  jedoch  für  unbegründet
erkannt.  Die  oberstrichterlichen  Gründe  sagen  hierüber:

„Solidarische  Obligationen,  welche  ibren  Grund
lediglich  in  der  Untheilbarkeit  des  Gegenstandes
haben,  den  Mehrere  aus  gemeinschaftlichem  Rechtsgrunde
  zu  fordern  haben  oder  schuldig  sind,  stehen
ihrem  Wesen  und  ihren  Wirkungen  nach  nicht  durchweg
  auf  gleicher  Linie  mit  den  auf  anderen  Entstehungsgründen
  beruhenden  solidarischen  Obligationen,
  insbesondere  den  Korrealobligationen.  Während
bei  anderen  Solidar-Obligationen  dem  Schuldner
freisteht,  nach  Belieben  an  den  einen  oder  anderen
der  mehreren  Berechtigten,  so  lange  er  nicht  von
einem  derselben  belangt  ist,  zu  leisten,  und  durch  die
        <pb n="372" />
        346  Gemeinschaftliche  Verpfändung.

Leistung  an  den  einen  Gläubiger  das  Recht  der
übrigen  Gläubiger  erlischt,  haben  die  Obligationen,
deren  solidarischer  Charakter  bloß  auf  der  Untheilbarkeit
  des  zu  leistenden  Gegenstandes  beruht,  das
Besondere,  daß  durch  die  dem  einen  der  mehreren
Gläubiger  gemachte  Leistung  der  Schuldner  den
übrigen  Gläubigern  gegenüber  nicht  befreit  wird  und
daher  entweder  allen  Gläubigern  zusammen  geleistet
oder  der  Schuldner  gegen  die  Ansprüche  der  üÜbrigen
  Gläubiger  sicher  gestellt  werden  muß;  es  müßte
denn  ausnahmsweise  die  Leistung  von  solcher  Beschaffenheit
  sein,  daß  die  Erfüllung  an  den  einen
Gläubiger  von  selbst  zugleich  auch  Hien  die  Befriedigung
  der  übrigen  Gläubiger  in  sich  schließt.

Daß  dieses  Letztere  nicht  der  Fall  ist,  wenn
eine  von  Mehreren  gemeinschaftlich  deponirte  oder
verpfändete  Sache  einem  der  Deponenten  oder  Verpfänder
  allein  zurückgegeben  wird  st  in  den  Rechtsquellen
  an  mehreren  Stellen:  18.  36,  kr.  14
pr.  dep.  (16,  3),  fr.  54  8.  1  V.  O.  (45,  1),
arg.  fr.  1  §S.  44  dep.  (16,  3),  kr.  11  S.  1  de
aqua  (39,  3)  —  Eelr  auögesprochen  und  von  der
Doktrin  wie  in  der  Pragxis  als  geltender  Rechtssatz
  auerkannt.  Vgl.  Seuffert,  Pand.  Bd.  II
S.  6  Nr.  10  (4.  Aufl.)  u.  dessen  Komm.  zur
bayer.  GO.  Bd.  II  S.  200,  Nr.  11  (2.  Aufl.);
Ribbentrop,  Korrealobligationen  S.  234—241;
Arndts,  Pand.  8.  216;  Windscheid,  Pand.
8.  299;  Seultert,  Archiv  Bd.  VII  Nr.  27,
BW.  XV  M

Das  isaee  Landrecht  enthält  keine  Bestimmungen,
  welche  von  dieser  Lehre  des  ihm  als
Hilfsrecht  dienenden  gemeinen  Rechtes  abweichen.

Dasselbe  läßt  —  Th.  IV  Kap.  I  F.  21
Nr.  7  —  eine  Korrealobligation  nur  durch  Vertrag,
Delikt,  unmittelbare  gesetzliche  Bestimmung  oder
letztwillige  Verfügung  entstehen,  zählt  also  zu  den-
        <pb n="373" />
        Gemeinschaftliche  Verpfändung.  347

selben  solche  Obligationen  nicht,  bei  welchen  Solidarität
  bloß  deßhalb  stattfindet,  weil  sie  eine  un—
theilbare  Sache  zum  Gegenstande  haben.

In  Bezug  auf  Obligationen  dieser  letzteren
Art  bestimmt  das  Landrecht  Th.  III  Kap.  1  S.  14
Nr.  39  vgl.  mit  den  Anmerkungen  dazu  Nr.  14
litt.  e  und  mit  Th.  IV  Kap.  1  §.  19  Nr.  6,  daß,
wenn  von  mehreren  Erben  einer  wegen  einer  zur
Erbschaft  gehörigen  untheilbaren  Sache  den  Besitzer
oder  Schuldner  belangt,  diese  Sache  dem  Kläger
zwar  ganz  einzuräumen  sei,  jedoch  nur  gegen
Kaution  dafür,  daß  er  die  übrigen  Miterben
  für  ihre  Antheile  vergnügen  wolle,
und  Baron  Kreittmayr  bezieht  sich  deßfalls  in
den  Anmerkungen  a.  a.  O.  ausdrücklich  darauf,  daß
solches  auch  gemeinen  Rechtens  sei,  indem  er  hiefür
das  schon  oben  angeführte  fr.  1  S.  36  depos.  citirt.
Zwar  handelt  diese  Digestenstelle  —  so  heißt  es  in
den  Anmerkungen  zu  Theil  IV  Kap.  II  S.  7  Nr.  8
lit.  b  weiter  —  nur  von  cohaeredibus,  solches
applizire  sich  aber  per  argumentum  legis  sehr
wohl  auf  andere  condominos  rei  depositae.

Es  steht  somit  auch  nach  bayer.  Landrechte  fest,
daß  derjenige,  welchem  eine  untheilbare  Sache  von
Mehreren  zusammen  gegen  seinerzeitige  Rückgabe
als  Depositum,  Pfand  und  dgl.  übergeben  wurde,
durch  Zurückgabe  dieser  Sache  an  den  einen  der
Forderungsberechtigten  von  seiner  Verpflichtung  den
anderen  Forderungsberechtigten  gegenüber  nicht  befreit
wird,  soferne  dieß  nicht  ausdrücklich  verabredet  worden
ist.  Eine  solche  ausdrückliche  Verabredung  ist  für  den
hier  vorliegenden  Fall  von  Seite  der  Beklagten
selbst  nirgends  behauptet.

OAGErk.  v.  31.  März  1868  RAr.  *

m.
        <pb n="374" />
        348  Hyp.-Ges.  d.  16  und  Not.-Ges.  Art.  14.

3.

Hypothekbestellung  für  eine  fremde  Schuld.  Rechtsgiltigkeit

derselben  ungeachtet  des  Mangels  einer  Notariatsurkunde.

Verhältniß  des  &amp;amp;.  16  des  Hypothekengesetzes  zu  Art.  14
des  Notariatsgesetzes.

(Siehe  oben  S.  147  —  149.)

U.  hatte  an  L.  ein  Haus  verkauft  und  sich
hiebei  vorbehalten,  für  den  unbezahlt  gebliebenen
Kaufschillingsrest  von  2050  fl.  nach  seinem  Belieben
  eine  Hypothek  auf  dem  Kaufsobjekte  eintragen
lassen  zu  dürfen.

Erst  nachdem  L.  das  Haus  wieder  an  B.  verkauft
  hatte,  und  dieser  bereits  als  Besitzer  im  Hypothekenbuche
  eingetragen  war,  erwirkte  U.  die  Vormerkung
  seiner  Forderung,  welche  sodann  auf  die
Erklärung  des  B.,  daß  er  das  Hypothekrecht  derselben
  anerkenne,  definitiv  eingetragen  wurde.

Später  beklagte  U.  den  B.  auf  Befriedigung
aus  dem  Hypothekenobjekte,  wozu  die  erste  Instanz
den  Beklagten  auch  verurtheilte,  nachdem  dieser
nur  jedes  Schuldverhältniß  in  Abrede  gestellt,  dabei
aber  unaufgeklärt  gelassen  hatte,  wie  er  dazu  gekommen,
  die  Eintragung  der  Hypothek  zu  bewilligen.


Die  zweite  Instanz  entband  den  Beklagten
von  der  Klage  und  erkonnte  den  Kläger  bzw.  Widerbeklagten
  als  schuldig,  die  unberechtigterweise  eingetragene
  Hypothek  löschen  zu  lassen;  der  oberste
Gerichtshof  beließ  es  jedoch  bei  dem  Erkenntnisse
der  ersten  Instanz  aus  folgenden  Gründen:

„Nach  §.  4  und  13  des  Hyp.-Gesetzes  kann
eine  Hypothek  von  dem  Besitzer  einer  unbeweglichen
Sache  auch  für  eine  fremde  Schuld  zugestanden
        <pb n="375" />
        Hyp.-Ges.  §.  16  und  Not.-Ges.  Art.  14.  349

werden.  Eine  solche  Hypothekbestellung  für  die
Schuld  eines  Anderen  enthält  eine  kumulative
Interzession  —  fr.  8  pr.,  kr.  32  ad  Sen.
Cons.  Vell.  (16,  1),  die  Uebernahme  der  Haftung
  für  die  fremde  Schuld  mit  der  verpfändeten
  Sache,  und  ist  bezüglich  ihrer  Giltigkeit  nach
den  Grundsätzen  über  Bürgschaften  zu  beurtheilen
(Gönner,  Komm.  z.  Hyp.-Ges.  Bd.  1  S.  123,
218).  Es  bedarf  daher  zur  Wirksamkeit  derselben
keineswegs  einer  besonderen  Erklärung  des  Verpfänders,
  daß  er  die  betreffende  Forderung  zur  Zahlung
  übernehme.  Die  Einwendung,  welche  der  Vorrichter
  gegen  die  vorliegende  Klage  daraus  ableitet,
daß  vom  Kläger  nirgends  behauptet  wurde,  daß  der
Beklagte  die  eingeklagte  Forderung  zur  Bezahlung
übernommen  habe,  erscheint  daher  nicht  haltbar,  da
nur  die  aus  der  Hypothek  entspringende  dingliche
Klage  auf  Befriedigung  aus  dem  Hypoth.-Objekte
gestellt  ist.

Die  Richtigkeit  und  Fälligkeit  der  klägerischen
Forderung  an  sich  ist  von  Seite  des  Beklagten  selbst
nicht  bestritten.  Es  kann  sich  sonach  nur  noch  darum
fragen,  ob  die  Erwerbung  des  dinglichen  Rechtes
der  Hypothek,  aus  welchem  geklagt  ist,  Seitens  der
Kläger  in  rechtsgiltiger  Weise  stattgefunden  habe.

Diese  Frage  ist  aber  zu  bejahen.

B.  hat,  nachdem  die  eingeklagte  Kausschillingsrestforderung
  des  U.  auf  dessen  Antrag  vom  Hyp.=Amte
  im  Hyp.-Buche  vorgemerkt,  und  ihm  hievon
unter  Vorsetzung  einer  achttägigen  Frist  zur  Abgabe
etwaiger  Erinnerungen  dagegen  bei  Vermeidung  der  Umwandlung
  der  Vormerkung  in  definitiven  Eintrag  Kenntniß
  gegeben  worden  war,  am  9.  Okt.  1865  bei  dem
Hyp.-Amte  erklärt,  daß  er  das  Hypothekenrecht  des
U.  bezüglich  der  vorgemerkten  Forderung  anerkenne
und  in  die  Umwandlung  der  Vormerkung  in  defini-
        <pb n="376" />
        350  Hyp.-Ges.  K.  16  und  Not.-Ges.  Art.  14.

tiven  Eintrag  willige.  Diese  Erklärung  wurde  von
dem  bei  dem  Hyp.-Amte  gleichzeitig  mit  anwesenden
U.  acceptirt  und  auf  dem  Grunde  derselben  die  Umwandlung
  der  Vormerkung  in  definitiven  Eintrag
von  dem  Hypothekenamte  sofort  vollzogen.  —  Eine
Ungiltigkeit  jener  Willenserklärung  aus
dem  Grunde  eines  Irrthumes  oder  eines
sonstigen  Mangels  der  Willensbestimmung
ist  von  dem  Beklagten  selbst  nicht  geltend
gemacht.  Die  auf  dem  Grunde  derselben  eingetragene
  Hypothek  erscheint  sonach,  als  eine  auf  dem
erklärten  Privatwillen  des  Beklagten  beruhende  und
daher  nach  §.  13  des  Hyp.-Ges.  für  ihn  rechtswirksame.
  6

Dagegen  kann  auch  nicht  eingewendet  werden,
daß  gemäß  Art.  12  u.  14  des  Notariats-Gesetzes
zur  rechtswirksamen  Bestellung  der  Hypothek  ein
notariell  beurkundeter  Vertrag  erforderlich  gewesen
  wäre.

Zwar  ist  nicht  richtig,  was  Kläger  geltend  zu
machen  suchte,  daß  nämlich  diesem  Erfordernisse  im
gegenwärtigen  Falle  dadurch  genügt  sei,  daß  in  dem
zwischen  U.  und  L.,  dem  Besitzvorgänger  des  jetzigen
Beklagten,  abgeschlossenen  notariell  beurkundeten
Kaufvertrage  vom  28,  März  1865  ihm  das  Recht,
den  Eintrag  seiner  Kaufschillingsrestforderung  im
Hypothekenbuche  auf  dem  berkausten  Hause  zu  verlangen,
  vorbehalten  worden  sei;  denn  diese  Pfandbestellung
  war  für  den  Beklagten,  der  sich  an  jenem
Vertrage  nicht  betheiligt  hatte,  in  keiner  Weise  verbindlich.


Dem  U.  war  durch  jenen  Vertrag  noch  nicht
das  dingliche  Recht  der  Hypothek  selbst,  sondern
nur  erst  ein  persönlicher  Anspruch  auf  Erlangung
dieses  dinglichen  Rechtes  erworben  worden;  er  hatte
dadurch  einen  Titel  zur  Erwerbung  einer  Hypothek
        <pb n="377" />
        OHyp.-Ges.  K.  16  und  Not.-Ges.  Art.  14.  351

auf  dem  verkauften  Hause  nur  dem  mit  ihm  kontrahirenden
  Käufer  L.,  nicht  aber  einem  dritten  Besitzer
des  verpfändeten  Hauses  gegenüber,  erlangt,  und  es
konnte  daher  gegen  den  Beklagten  von  dem  Kläger
aus  dem  gegen  L.  begründeten  Rechte  eine  Hypothek
  nicht  mehr  verlangt  werden,  nachdem  derselbe
im  Hypothekenbuche  auf  Grund  des  zwischen  ihm
und  L.  abgeschlossenen  Kaufes  bereits  als  Besitzer
des  Hauses  im  Hyp.-Buche  eingetragen  worden  war
(S.  26  Ziff.  3  des  Hyp.-Gesetzes).  Die  vom  Hyp.=Amte
  nach  Antrag  des  U.  auf  dem  Grunde  des
Kaufvertrages  vom  28.  März  1865  vorgenommene
Vormerkung  war  daher  unzweifelhaft  gesetzlich  nicht
gerechtfertigt.

Allein  dieser  ursprüngliche  Mangel  eines  Rechtstitels
  des  U.  zur  Erwerbung  einer  Hypothek  gegen
den  Beklagten  erscheint  durch  die  nachträgliche  freiwillige
  Anerkennung  eines  solchen  von  Seite  des
Beklagten  gehoben.  Nach  §.  16  des  Hyp.-Gesetzes,
welcher  durch  die  angeführten  Bestimmungen  des
Notar.-Gesetzes  nicht  aufgehoben  erscheint,  kann,
wenn  der  Schuldner  für  eine  an  sich  richtige  Forderung
  die  Eintragung  der  Hypothek,  zu  deren  Vornahme
  er  richtig  geladen  worden  war,  ruhig  vor
sich  gehen  ließ,  die  eingetragene  Hypothek  aus  dem
Grunde,  daß  für  dieselbe  kein  Rechtstitel  vorhanden
gewesen  sei,  nicht  mehr  angefochten  werden.  Das
Gesetz  will  im  Interesse  des  Kredites  der  Hypotheken,
  daß  dasjenige,  was  einmal  mit  Einwilligung
des  Schuldners  als  Hypothek  wirklich  eingetragen
ist,  gegen  jede  fernere  Anfechtung  wegen  angeblichen
Mangels  eines  Rechtstitels  gesichert  sei  (Gönner,
Komm.  z.  HG.  Bd.  1  S.  227).  Unter  dem  Schuldner
  ist  hiebei,  —  wie  dieß  auch  an  anderen  Stellen
des  Hyp.-Ges.,  z.  B.  J.  44,  45—48,  157  r2c.  ꝛc.
der  Fall  ist,  —  zweifelsohne  der  Besitzer  der  Sache
        <pb n="378" />
        352  Hyp.-Ges.  &amp;amp;A.  16  und  Not.-Ges.  Art.  14.

überhaupt  zu  verstehen,  indem  der  Grund  der  gesetzlichen
  Bestimmung  auf  diesen  paßt,  er  mag  zugleich
  persönlicher  Schuldner  sein  oder  nicht.  Was
aber  von  demjenigen  gilt,  der,  gehörig  geladen,  keine
Erinnerungen  erhoben  hat  und  dessen  stillschweigende
Einwilligung  daher  präsumirt  wird,  muß  um  so
mehr  auch  auf  denjenigen  Anwendung  finden,  der
seine  Einwilligung  auf  eine  solche  Ladung  hin  vor
dem  Hyp.-Amte  ausdrücklich  erklärte  und  so  die  Eintragung
  im  Hyp.-Buche  herbeiführte.

Ist  nun  aber  demgemäß  die  Hypothek  zu  Gunsten
  der  eingeklagten  Forderung  auf  dem  Hause  des
Beklagten  als  rechtswirksam  eingetragen  anzusehen,
so  stellt  sich,  nachdem,  wie  bemerkt,  die  Richtigkeit
der  Forderung  an  sich  vom  Beklagten  nicht  bestritten,
  auch  weder  die  Einrede  der  Vorausklagung  gegen
  den  persönlichen  Schuldner,  noch  überhaupt  irgend
  eine  andere  Einwendung,  als  die  der  Unwirksamkeit
  der  Hypothek  wegen  Mangels  eines  Forderungsrechtes
  und  eines  Hypothekentitels  des  Klägers
gegenüber  dem  Beklagten,  der  gestellten  Klage  entgegengesetzt
  wurde,  diese  gemäß  8.  49  Abs.  1,
§.  51  u.  54  des  Hyp.-Gesetzes  als  begründet  dar
und  war  folgeweise  das  erstrichterliche  Erkenntniß
wiederherzustellen.“

OAGE.  v.  27.  Apr.  1868  Reg.-Nr.  159.
Rm.

Medakt:  Pr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (übolnrd  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="379" />
        Lamstag  den  7.  Rov.  1868.  33.  Jahrgang.  As  23.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Blätter  für  Rechtsanw#e#ndung

zunächst  in  Bayern.

Inhelt:  Elnige  Worte  über  Rechtshilfe  #  unrichtige  oder  mangelhafte
Beurkundung  von  Verträgen  elche  ohne  nolarielle  Beurkunbun
nichtig  sind.  —  Beseltigung  iner  Redaktionsverstoßes.

Einige  Worte  über  Rechtehilfe  gegen  unrichtige  oder
mangelhafte  Beurkundung  von  Verträgen,  welche
ohne  notarielle  Beurkundung  nichtig  sind.

Wenn  auch  gegen  den  Inhalt  und  die  Wahrheit
  öffentlicher  Urkunden,  sohin  auch  der  Notariatsinstrumente,
  ein  Gegenbeweis  regelmäßig  zugelassen
wird,  so  ist  doch  so  viel  richtig,  daß,  wenn  das
Gesetz  die  Beurkundung  zur  Giltigkeit  des  Geschäftes
  vorschreibt,  solche  Punkte,  welche  die  Kontrahenten
  zwar  unter  sich  verabredet,  jedoch  bei  der  notariellen
  Verlautbarung  unberührt  gelassen  haben,  als
aufgegeben  zu  betrachten,  sohin  zu  einem  Gegenbeweise
  nicht  mehr  dienlich  sind;  aber  ein  ganz  anderes
Verhältniß  ist  dann  gegeben,  wenn  von  den  Kontrahenten
  deren  übereinstimmender  Wille  zum  Zwecke
der  Beurkundung  dem  Notare  bestimmt  und  deutlich
vorgetragen,  von  diesem  aber  unrichtig  oder  mangelhaft
  protokollirt  worden  ist.

Daß  in  solchem  Falle  die  Betheiligten  nicht
ohne  alle  Rechtshilfe  gelassen  werden  können,  ist
wohl  schon  an  sich  klar;  auf  welchem  Wege  aber

Neue  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="380" />
        354  Mangelhafte  Beurkundung  von  Verträgen.

die  Hilfe  zu  suchen  sei  und  wie  weit  sie  gehe,  darliber
  herrscht  zur  Zeit  noch  keine  völlige  Uebereinstimmung.


Es  ist  hier  nicht  die  Rede  von  den  Ansprüchen
gegen  einen  schuldhaften  Notar,  sondern  von  dem
Rechtsverhältnisse  der  Kontrahenten  unter  sich,  und
hier  wird  nun  häufig  behauptet,  daß,  wenn  die
fehlerhaft  beurkundeten  Punkte  als  wichtig  genug
befunden  werden,  um  bestimmend  auf  die  Einwilligung
  zum  Hauptgeschäfte  einzuwirken,  zwar  die
Nichtigkeit  des  letzteren  angenommen,  aber  eine
Klage  oder  Einrede  zur  Geltendmachung  des  dem
Notare  vorgetragenen  wahren  und  vollständigen  Willens
  nicht  gestattet  werden  könne.

Ein  Hauptgrund  für  diese  Beschränkung  soll
darin  liegen,  daß,  wenn  das  Gesetz  nur  den  beurkundeten
  Willen  als  verbindlich  anerkennt,  das  Geschäft,
wenn  überhaupt,  jedenfalls  nicht  anders  als  in  der
beurkundeten  Weise  vollziehbar  sein  könne.

Vor  dieser  auf  zu  schroffer  Konsequenz  beruhenden
  Meinung  wird  doch  die  andere  Meinung,  welche
dat  Geschäft  nach  seinem  wahren  Inhalte  und  Umfange
  zum  Vollzuge  kommen  läßt,  den  Vorzug  verdienen.


So  lange  die  Notare  die  menschliche  Natur
bewahren  und  nicht  unfehlbar  geworden  sind,  so  lange
werden  auch  fehlerhafte  Beurkundungen  vorkommen,
und  es  ist  daher  nur  ein  Postulat  der  Vernunft,
daß  man  regelmäßig  die  Berichtigung  des  Fehlers
unbeschadet  des  übrigen  Inhaltes  der  Urkunde
zulasse.
Diesem  steht  die  vorgeschriebene  Form  nicht
im  Wege;  denn  man  wird  wohl  unterscheiden  dürfen
  zwischen  einem  gar  nicht  und  einem  fehlerhaft
beurkundeten  Geschäfte;  im  letzteren  Falle  ist  doch
immerhin  eine  Urkunde  vorhanden  und  man  kann
daher  die  Sache  nicht  so  behandeln,  als  ob  die
        <pb n="381" />
        Mangelhafte  Beurkundung  von  Verträgen.  355

Kontrahenten  die  vorgeschriebene  Beurkundung  völlig
umgangen  hätten.

Bei  einem  simulirten  Geschäfte,  bei  welchem
der  wahre  Wille  der  Kontrahenten  dem  Notare  verheimlicht
  oder  von  diesem  im  Einverständnisse  mit
den  Kontrahenten  in  entstellter  Weise  beurkundet
worden  ist,  kann  mit  vollem  Rechte  nur  eine  Nichtigkeit
  angenommen  werden;  wenn  aber  die  Kontrahenten
  ihren  wahren  Willen  dem  Notare  vorgetragen,
  die  Beurkundung  dieses  Willens  verlangt  und
die  nun  zu  Stande  gekommene  Urkunde  im  guten
Glauben,  daß  diese  ihre  wahre  Willensmeinung  verlautbare,
  unterschrieben  haben,  so  haben  sie  die  vorgeschriebene
  Form  nicht  umgangen,  sondern  Alles
gethan,  was  von  ihrer  Thätigkeit  abhing,  um  das
vorgetragene  Geschäft  verbindlich  zu  machen,  und
mehr  wird  von  ihnen  nach  der  Absicht  des  Gesetzes
nicht  zu  verlangen  sein.

Man  sagt  zwar  (Komm.  zum  Not.-Ges.  Art.  11
S.  418  u.  Nachtrag  S.  65),  der  durch  den  fehlerhaften
  Vertrag  benachtheiligte  Komrrahent  hätte  die
Unterschrift  verweigern  sollen,  und  habe  sich,  wenn
er  dieses  nicht  gethan,  den  Schaden  selbst  zuzuschreiben;
  er  hätte,  wenn  der  Fehler  in  einer  Weglassung
  bestand,  die  Aufnahme  des  weggelassenen
Pmüktes  noch  besonders  verlangen  sollen,  und  habe
sonach,  wenn  er  dieses  unterlassen,  in  die  Begrenzung
  des  Verlrages  nach  der  ihm  vom  Notare  gegebenen
  Fassung  eingewilligt;  allein  ganz  abgesehen
davon,  daß  nach  den  bestehenden  Prozeßgrundsätzen
die  leichtfertige  Unterzeichnung  einer  Urkunde  den
Gegenbeweis  nicht  ausschließt,  muß  es  schon  überhaupt
  als  eine  zu  starke  Zumuthung  erscheinen,  daß
der  Notar,  als  der  vom  Staate  berufene  Sachverständige
  und  als  der  von  den  Kontrahenten  auserwählte
  Vertrauensmann,  nun  von  diesen  in  allen
Vertragstheilen  kontrolirt  werden  müsse,  wenn  sie

*“
        <pb n="382" />
        356  Mangelhafte  Beurkundung  von  Verträgen.

nicht  mit  dem  unwiderbringlichen  Verluste
ihres  Rechtes  bestraft  werden  sollen.

Uebrigens  wird  ein  Notar,  welcher  den  erklärten
  Willen  mit  Absicht  entstellt,  auch  kein  Bedenken
  tragen,  die  Urkunde  so  vorzulesen,  als  enthalte
  sie  den  wahren  und  vollständigen  Willen  der
Kontrahenten;  und  hier  wird  ja  doch  von  einem
Verschulden  derselben  keine  Rede  sein  können,  während,
  wenn  es  sich  um  den  Rechtsschutz  gegen
einen  Betrug  handelt,  die  eigene  Nachlässigkeit
des  Betrogenen  schon  überhaupt  außer  Betracht  zu
bleiben  hat.  Savigny  Syst.  Bd.  III  S.  340.
Seuffert  Archiv  Bd.  XlII  Nr.  86.

Es  ist  auch  des  Falles  zu  gedenken,  daß  ein
Kontrahent  den  Fehler  der  Beurkundung  entdeckt,
hiezu  aber,  weil  er  ihm  zum  Vortheile  gereicht,
absichtlich  schweigt  und  die  unrichtig  abgefaßte  Urkunde
  unterzeichnet.  In  diesem  Falle  könnte  man
aber  doch  nicht  sagen,  daß  nun  ein  übereinstimmender
  Wille  der  Kontrahenten  nicht  mehr  vorhanden
sei  und  deshalb  nur  eine  Annullirung  des  beurkundeten,
  nicht  aber  der  Vollzug  des  mündlich  erklärten
Geschäftes  verlangt  werden  könne;  denn  jenes  Verhalten
  des  Kontrahenten  wäre  ein  offenbarer  Betrug,
  auf  welchen  sich  der  Betrüger  zu  seinem  Vortheile
  niemals  berufen  kann.  —

Die  Beschränkung  der  Rechtshilfe  auf  die
Nichtigkeit  des  Geschäftes  verträgt  sich  auch  nicht
mit  dem  unabweisbaren  Gebote  des  Rechtsbedürfnisses;
  denn  abgesehen  von  jenen  leichteren  Fällen,
in  welchen  die  Abweichung  der  Urkunde  von  dem
wahren  Willen  nicht  als  wichtig  genug  erachtet
würde,  um  eine  Nichtigkeit  zu  begründen,  so  daß
also,  wenn  man  nicht  den  Vollzug  des  wahren  Geschäftes
  verlangen  kann,  jede  Abhilfe  versagt  wäre,
ist  das  Interesse  der  Kontrahenten  gar  häufig  von
der  Art,  daß  sie  lieber  den  durch  den  Fehler
        <pb n="383" />
        Mangelhafte  Beurkundung  von  Verträgen.  357

entstandenen  Nachtheil  tragen,  als  die  Nichtigkeit
des  Geschäftes  herbeiführen  wollen.  Man  denke
z.  B.  an  eine  ausbedungene,  aber  aus  Versehen
nicht  protokollirte  Tauschaufgabe,  wenn  der  Anwesenstausch
  bereits  vollzogen  ist,  und  die  beiden
Theile  sich  auf  den  eingetauschten  Anwesen  häuslich
niedergelassen  und  eingerichtet  haben.

Ein  noch  eklatanteres  Beispiel  bietet  der  in
diesen  Blättern  Bd.  XXXII  S.  37  ff.  mitgetheilte
Rechtsfall.  Es  wäre  nur  eine  Verhöhnung  aller  Gerechtigkeitspflege,
  wenn  sich  die  Abhilfe  auf  die  Nichtigkeit
  der  Cession  beschränken  und  wenn  man  es
als  Abhilfe  bezeichnen  wollte,  daß  der  Cedent
gegen  Zurückgabe  des  Cessionspreises  die  cedirte
und  mittlerweile  werthlos  gewordene  Forderung
  wiedererlange  1).

1)  In  dem  hier  angezogenen  Rechtsfalle  handelte  es
sich  durchaus  nicht  um  einen  Vertragsirrthum  der
Theile,  sondern  um  einen  urkundlichen  Zusatz  (Haftung
  pro  nomine  bono),  welchen  der  Notar  ganz
eigenmächtig  gemacht,  und  wodurch  er  den  ihm  erklärten
  Willen  gefälscht  haben  soll.  Ueberdies  soll
der  Notar  die  fragliche  Stelle  so  harmlos  erklärt
haben,  daß  der  Cedent,  ohne  sich  dem  Vorwurfe
einer  Unaufmerksamkeit  auszusetzen,  die  Urkunde  unbedenklich
  unterzeichnen  konnte.

Im  Kommentars-Nachtrage  S.  62  wird  die  Unterscheidung,
  welche  in  der  der  Mittheilung  des  Erkenntnisses
  beigefügten  Nachschrift  zwischen  der  Eingehung
  und  der  Beukundung  des  Rechtsgeschäftes
rc.  gemacht  ist,  als  richtig  anerkannt;  es  wird  aber
nicht  beigefügt,  welche  rechtliche  Folgen  an  diese  Unterscheidung
  zu  knüpfen  gewesen  wären.  Dagegen
wird  zur  Vertheidigung  des  gefällten  Erkenntnisses
gesagt,  es  lasse  sich  annehmen,  daß  dem  Gerichte  von
vorne  herein  klar  gewesen,  der  Cedent  habe  nur  einen
unglaublichen  Vorwand  gebraucht.  Zugleich  wird
die  Frage  beigefügt,  wie  wohl  der  Cedent  den  in  der
Nachschrift  vorgeschlagenen  Beweis  hätte  liefern  sollen?

Es  ist  doch  gewiß  eine  unzulässige  Voraussetzung,
        <pb n="384" />
        358  Mangelhafte  Beurkundung  von  Verträgen.

Man  kann  auch  nicht  einwenden,  die  Zulassung
des  Beweises  zum  Zwecke  des  Vollzuges  des  wahren
  Geschäftes  würde,  der  Absicht  des  Gesetzes  widersprechend,
  das  ganze  Gewicht  der  Notariatsurkunden
  aufheben  und  der  Prozeßsucht  Thüren  und
Thore  öffnen;  denn,  wenn  einem  Gegenbeweise  zum
Zwecke  der  Annullirung  stattgegeben  werden  muß,
so  ist  ein  Prozeß  nicht  minder  vorhanden,  als  wenn
man  ihn  zur  Geltendmachung  des  wahren  Geschäftes
zuläßt;  und  wenn  auch  richtig  ist,  daß,  wie  oben  bemerkt,
  die  Verfolgung  der  Nichtigkeit  häufig  deshalb
  unterbleiben  wird,  weil  sie  dem  Interesse  des
Betheiligten  nicht  zusagt,  so  wird,  was  hiedurch  in
prozeßökonomischer  Hinsicht  gewonnen  wird,  reichlich
wieder  aufgewogen  durch  die  Nachtheile,  welche  das
materielle  Recht  erieidet.

Man  hat  auch  schon  eingewendet,  die  Zulassung
des  Gegenbeweises  zur  Geltendmachung  des  wahren
Geschäftes  wäre  auf  eine  Erzwingung  des  nicht
beurkundeten  Willens  gerichtet.  Allerdings  ist  eine
Klage  auf  Beurkundung  und  sohin  auch  auf  Berichtigung
  einer  unrichtigen  oder  Ergänzung  einer  mangeldaß

  das  Gericht  den  wahren  Grund,  von  welchem
es  bei  seiner  Entscheidung  geleitet  war,  verschwiegen
und  statt  desselben  seinem  Erkenntnisse  einen  ganz
anderen  und  zwar  juristisch  ganz  unhaltbaren  Grund
nachgesetzt  habe.  Was  aber  den  Beweis  betrifft,
dessen  Schwierigkeit  die  Nichtzulassung  desselben  schon
ohnedies  nicht  rechtfertigen  könnte,  so  hatten  in  diesem
  Falle  die  Kontrahenten  zufälligerweise  Zeugen
zur  notariellen  Beurkundung  mitgebracht,  und  einer
dieser  Zeugen  war,  als  die  Akten  dem  obersten  Gerichtshofe
  vorlagen,  bereits  zum  ewigen  Gedächtniß
vernommen,  und  hatte  laut  des  bei  den  Akten  liegenden
  Vernehmungsprotokolles  die  Angabe  des  Cedenten
  eidlich  und  umständlich  bestätigt.
        <pb n="385" />
        Mangelhafte  Beurkundung  von  Verträgen.  359

haften  Urkunde  nicht  zuzulassen  2),  und  wenn  daher
im  Komment.-Nachtrage  S.  132  gesagt  wird,  die
Erklärung,  man  müsse  wollen,  oder  man  sei  verurtheilt
  zuzustimmen,  enthalte  eine  contradictio  in  adjecto
  für  jede  Willenseinigung,  ein  widersinniges
Blendwerk  der  freien  Zustimmung,  so  kann  dieses
nur  als  richtig  erkannt  werden;  wenn  aber  die  Kontrahenten
  ihre  übereinstimmende  Willenserklärung
dem  Notare  abgegeben  und  die  Urkunde  im  guten
Glauben,  daß  diese  ihre  Erklärung  wiedergebe,  unterschrieben
  haben,  so  lautet,  wenn  man  die  Klage  oder
Einrede  zur  Geltendmachung  des  wahren  Willens
zuläßt,  die  Formel  nicht:  „du  mußt  wollen,
du  mußt  zustimmen“  sondern:  „du  mußt  anerkennen,
  bereits  gewollt,  bereits  zugestimmt
zu  haben.

Es  soll  übrigens  nicht  geläugnet  werden,  daß

:)  Der  Verfasser  bedauert,  bezüglich  der  von  ihm  in
diesen  Blättern  Bd.  XXXII  S.  Z3  Zeile  5  ff.  aufgestellten
  Behauptung  sich  nicht  sorgfältiger  ausgedrückt
  zu  haben  und  deshalb  vom  Kommentator  des
Not.-Ges.  (Nachtrag  S.  132)  mißverstanden  worden
zu  sein.  Er  wollte  die  Worte  „nöthigen  falls
Klage  zu  erheben“  lediglich  auf  die  zunüchst
stehenden  Worte:  „Erfüllung  desbetreffenden
Vertragspunktes“  und  nicht  zugleich  auf  die
entfernter  stehenden  Worte  „Ergänzung  der
Urkunde“  bezogen  und  sohin  nur  gesagt  haben,
daß  die  Betheiligten  berechtigt  seien,  auf  Ergänzung
der  Urkunde  zu  dringen  und,  wenn  diesem  nicht  freiwillig
  willfahrt  würde,  auf  Erfüllung  des  Vertragspunktes
  zu  klagen.

Daß  der  Verfasser  nur  dieses  ausdrücken  wollte,
beweist  seine  Bezugnahme  auf  ein  oberstrichterliches
Erkenntniß,  welches  (es  datirt  vom  28.  Dez.  1865)
hier  sogleich  besprochen  werden  wird,  und  welches  so
wenig  als  die  veranlassende  Klage  von  Ergänzung
einer  Urkunde  handelt.
        <pb n="386" />
        360  Mangelhafte  Beurkundung  von  Verträgen.

es  Fälle  gibt,  in  welchen  die  Rechtshilfe  auf  die
Vertragsannullirung  beschränkt  werden  muß.  Wenn
z.  B.  der  Notar  bei  Protokollirung  des  Verkaufes
eines  Gutskomplexes  den  Grundsteuerkatasterauszug
verwechselt,  und  die  Gutsbeschreibung  aus  einem
fremden  Auszuge  in  die  Kaufsurkunde  überträgt,
so  ist  dieses  Versehen  des  Notares,  zugleich  aber
auch  die  Unaufmerksamkeit  der  Theile  so  groß,  daß
man  diesen  Fall  mit  Recht  so  behandeln  kann,  als
ob  gar  keine  Urkunde  errichtet  worden  wäre.  Wenn
aber,  um  ein  sehr  einfaches  Beispiel  zu  setzen,  A
dem  B.  eine  Servitut  bestellt,  und  letzterer  dagegegen
  verspricht,  ersterem  eine  Anzahl  württembergischer
  Eimer  einer  bestimmten  Weinsorte  zu  entrichten,
  wenn  die  Kontrahenten  dieses  dem  Notare  erklären,
  dieser  aber  das  Wort  „württembergische“
aus  Versehen  wegläßt,  und  B.  nun  statt  württembergischer
  nur  bayerische  Eimer  liefern  will,  so  ist
wahrhaftig  kein  Grund  abzusehen,  hier,  wo  es  sich
nicht  um  bloße  Interpretation  (vergleiche  Komm.
S.  421  lit.  i)  handelt,  den  Beweis,  daß  württembergische
  Eimer  verabredet  seien,  ganz  auszuschließen
  oder  auf  den  Zweck  der  Vertragsannullirung
  zu  beschränken.

Betrachten  wir  nun  die  bisherige  Rechtsprechung
  des  obersten  Gerichtshofes  in  dieser  Frage,  so
ist  zwar  durch  dieselbe  die  hier  vertheidigte  Ansicht
nicht  völlig  verläugnet,  sie  hat  sich  aber  auch  nur
einer  Ve  vereinzelten  erenmung  zu  erfreuen.

Durch  das  in  Bd.  XXIX  S.  282  mitgetheilte
Erkenntniß  vom  4.  Juni  1864  wurde  dem  Betlagten
  jede  Rechtshilfe  versagt  und  derselbe  mußte  fi
die  Schupfe,  welche  nach  dem  dem  Notare  erklärten
Willen  vom  Verkaufe  ausgenommen  war,  Entschädigung
  leisten,  als  ob  er  sie  verkauft  hätte.  —  Dieses
  Erkenntniß  ist  wohl  nur  hervorgegangen  aus
übergroßem  Eifer,  den  Notariatsurkunden  (vergl.
        <pb n="387" />
        Mangelhafte  Beurkundung  von  Verträgen.  361

Kommentar  S.  417)  eine  unbedingte  und  unübersteigliche
  Glaubwürdigkeit  zu  verschaffen  und  sie
gleichsam  auf  die  Stufe  rechtskräftiger  Erkenntnisse
zu  stellen,  und  es  war  daher  wohl  zu  erwarten,
daß,  nachdem  schon  die  S.  284  beigefügte  Nachschrift,
  welcher  der  Verfasser  des  Kommentares  nicht
ferne  zu  stehen  scheint,  sehr  erhebliche  und  fast  einer
Widerlegung  gleichende  Bedenken  gegen  dieses  Erkenntniß
  aufgestellt  hatte,  der  oberste  Gerichtsbof
bei  den  demselben  zu  Grunde  gelegten  Ansichten
nicht  beharren  werde;  und  so  ist  denn  auch  am
28.  Dezember  1865  (Reg.-Nr.  3765  5/i66)  in  völlig
entgegengesetzter  Weise  erkannt  worden.

Der  Fall  ist  folgender:

A.  hatte  an  B.  ein  Anwesen  verkauft,  dessen
Beschreibung,  da  der  Grundsteuerkataster  bei  der
notariellen  Beurkundung  nicht  zur  Hand  war,  aus
der  Erwerbsurkunde  des  Verkäufers  entnommen
wurde.  Später  klagte  B.  den  A.,  weil  ihm  dieser
vier  Grundstücke,  welche  in  der  Kaufsurkunde  als
mitverkauft  bezeichnet  waren,  nicht  extradirt  habe,
auf  deren  Extradition  oder  auf  eine  Vergütung  von
1040  fl.

Beklagter  erwiderte,  er  habe  diese  Grundstücke
nicht  verkauft  und  habe  in  Gegenwart  und  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Kläger  dem  Notare  die  ausdrückliche
  Erklärung  gegeben.,  daß  diese  vier  Grundstücke
aus  seiner,  des  Beklagten,  Erwerbsurkunde  nicht  in
den  neuen  Kaufbrief  übergetragen  werden  dürfen,
weil  er  sie  gar  nicht  mehr  besitze,  sondern  schon
während  seiner  Besitzzeit  veräußert  habe.  Nichtsdestoweniger
  seien  diese  Grundstücke  aus  Unachtsamkeit
  des  Notares  als  Kaufsobjekte  vorgetragen  worden.
  Der  oberste  Gerichtshof  nahm  an,  daß  diese
Einrede  den  Beklagten  von  dem  erhobenen  Anspruche
befreie  und  legte  demselben  die  behauptete  und  vom
Kläger  widersprochene  Erklärung  zum  Beweise  auf.
        <pb n="388" />
        362  Mangelhafte  Beurkundung  von  Verträgen.

Hat  der  Notar,  so  lauten  im  Wesentlichen  die
Gründe,  trotz  des  entgegenstehenden  Willens  der
Kontrahenten  die  fraglichen  Grundstücke  in  den
Anwesensbeschrieb  aufgenommen,  so  beruht  dieses
auf  einem  offenbaren  Versehen  desselben,  welches
seinem  ausschließlichen  Verschulden  zur  Last  fällt,
und  woran  die  Kontrahenten  keinen  Theil  haben.

Da  nun  jeder  Vertrag  zu  seiner  Kraft  und
Giltigkeit  voraussetzt,  daß  er  auf  der  beiderseitigen
Uebereinstimmung  der  Paziszenten  beruhe,  so  kann
dieser  gegen  den  bestimmt  ausgesprochenen  Willen
derselben  beurkundeten  und  nur  durch  fehlerhafte
Geschäftsbehandlung  entstandenen  Vertragsbestimmung
  über  die  fremden  Grundstücke  keine  rechtliche
Existenz  zugesprochen  werden,  und  der  Käufer  wäre
nicht  nur  in  vollem  Unrechte,  sondern  würde  sich
geradezu  dem  Vorwurfe  der  Unredlichkeit  aussetzen,
wenn  er  aus  dem  unrichtigen  Vortrage  der  Notariatsurkunde
  Nutzen  ziehen  und  das  unterlaufene
Versehen  zu  seinem  Vortheile  ausbeuten  wollte.

Der  eivilrechtliche  Grundsatz,  daß  ohne  Vertragswillen
  kein  Vertrag  bestehe,  hat  durch  die  im
Art.  14  des  Not.-Ges.  vorgeschriebene  Vertragsform
keine  Aenderung  erlitten,  weil  daraus,  daß  bei  Immobiliarverträgen
  die  Errichtung  einer  Notariatsurkunde
  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  geboten  ist,  mehr
nicht  folgt.,  als  daß  die  in  die  Urkunde  nicht  aufgenommenen
  Nebenberedungen  auf  Giltigkeit  keinen
Anspruch  haben,  während  hier  ein  in  die  Notariatsurkunde
  übergegangener,  mithin  formell  giltiger,  Vertragspunkt
  in  Frage  steht,  welcher  wegen  gänzlichen
Abganges  eines  ihn  stützenden  Vertragswillens  als
gar  nicht  zu  Recht  bestehend  hinweggedacht  werden
soll,  damit  der  übrige  alle  Hauptmomente  eines
Kaufvertrages  umfassende  Inhalt  der  Notariatsurkunde
  auf  denjenigen  Zustand  zurückgeführt  werde,
        <pb n="389" />
        Mangelhafte  Beurkundung  von  Verträgen.  363

in  welchem  er  erst  der  wirklichen  und  wahren  Willensmeinung
  der  Betheiligten  entspricht.

Ein  Unterschied  zwischen  dem  in  Bd.  XXIX
S.  282  mitgetheilten  und  dem  so  eben  vorgetragenen
  Rechtsfalle  besteht  wohl  darin,  daß  in  diesem
der  Notar  nicht  verkaufte  Grundstücke  als  verkauft
vorgetragen,  sohin  einen  nicht  erklärten  Willenspunkt
  hinzugesetzt,  in  jenem  Falle  aber  einen
wirklich  erklärten  Willenspunkt,  nämlich  den  vorbehaltenen
  Abbruch  der  Schupfe,  hinweggelassen
hat;  es  kann  aber  nicht  #weifelhaft  sein,  daß  die
Rechtshilfe  in  beiden  Fällen  eine  gleiche  sein  müsse;
denn  eine  Aenderung  des  erklärten  Willens  entsteht
ebensowohl  durch  eine  Weglassung  als  durch  einen
Zusatz,  und  jede  Aenderung,  sie  mag  nun  absichtlich
oder  unabsichtlich  vorgenommen  sein,  fällt  unter  den
Gesichtspunkt  einer  Verfälschuna,  gegen  welche
der  Gegenbeweis  niemals  ausgeschlossen  werden  darf
(vergl.  Oesterley,  das  deutsche  Notariat  Bd.  II
§.  88,  S.  716  ff.).

Man  kann  im  Falle  einer  Weglassung  nicht
behaupten,  daß  es  sich  blos  um  eine  Nebenabrede
handle;  denn  unter  solcher  kann  man  nur  begreifen,
was  die  Kontrahenten  vor  oder  auch  bei  der  Beurkundung
  unter  sich  besonders  abmachen,  nicht  aber
dasjenige,  was  sie  als  Bestandtheil  ihres  Gesammtwillens
  dem  Notare  zum  Zwecke  der  Beurkundung
ausdrücklich  vortragen.

Der  Verfasser  ist  zwar  nicht  im  Stande,  ein
oberstrichterliches  Erkenntniß  vorzuführen,  durch
welches  der  Beweis  eines  dem  Notar  erklärten  und
in  der  Urkunde  weggebliebenen  Vertragspunktes
  zu  dessen  Geltendmachung  gestattet  worden  wäre;
allein  es  ist  doch  in  den  Entscheidungsgründen  zum
Erkenntnisse  vom  30.  März  1864  (Bl.  f.  Rl.
        <pb n="390" />
        364  Mangelhafte  Beurkundung  von  Verträgen.

Bd.  XXIX,  S.  189),  welches  allerdings  einen
Fall  betrifft,  dessen  thatsächliche  Verhältnisse  nicht
ganz  auf  die  hier  erörterte  Frage  passen,  die  hier
vertheidigte  Ansicht  gleichfalls  aufgestellt,  indem  es
daselbst  heißt:

„Wenn  die  beigefügte  Spezialisirung  der  Bestandtheile
  jene  drei  Grundstücke  nicht  entnehmen
läßt,  so  leidet  dieselbe  eben  an  Unvollständigkeit,
die,  wenn  sie  auf  einem  bloßen  Versehen
beruht,  dem  Beklagten  nicht  zum  Vortheile  gereichen
  und  ihn  von  der  Verbindlichkeit,  den  Ver—
trag  vollständig  zu  erfüllen,  nicht  befreien  kann.“

Der  oberste  Gerichtshof  hat  jedoch  die  hier
und  zum  Erk.  v.  28.  Dez.  1865  aufgestellten  Grundsätze
  alsbald  wieder  verlassen  und  ist  in  den  Er—
heumtffen  vom  6.  und  13.  Nov.  1866  (Bl.  f.
R.  XXII  S.74  u.  37)  zur  früheren,  jede
Retehlle  versagenden  Meinung  zurückgekehrt  3).

2)  Ueber  das  Erkenntniß  vom  13.  Nov.  1866  ist  bereits
  oben  in  Note  2  gesprochen.  Das  Erkenntniß
vom  6.  Nov.  1866  handelt  gleichfalls  von  keinem
Vertragsirrthume  der  Kontrahenten,  sondern  von  einer,
durch  ein  Versehen  des  Notars  weggebliebenen  besonderen
  Zusicherung.  Im  Komm.-Nachtrage  S.  65
wird  die  getroffene  Entscheidung  als  vollkommen  gerecht
  erklärt  und  dieses  insbesondere  darauf  gegründet,
  daß  der  Kläger,  nachdem  die  Zusicherung  in  die
Urkunde  nicht  aufgenommen  war,  die  Aufnahme
noch  besonders  hätte  verlangen  müssen.

Hienach  wäre  also  auch  einer  Vertrags-Annullirung,
  wenn  sie  Kläger  beantragt  hätte,  nicht  stattzugeben
  gewesen.

In  dem  in  Bd.  XXXII  S.  33  mitgetheilten  und
S.  49  besprochenem  Rechtsfalle  hätte  dagegen  der
Kommentator  (Nachtrag  S.  133)  wenigstens  einer
Entkräftung  des  Versteigerungs-Aktes  (jedoch  nicht
einer  Aufrechthaltung  des  wahren  Versteigerungs=Vorganges)
  stattgegeben,  wie  dieses  eventuell  auch
in  Bd.  XXXII  S.  54  angenommen  worden  ist.
        <pb n="391" />
        Mangelhafte  Beurkundung  von  Verträgen.  365

Durch  solche  Entscheidungen  muß  man,  indem
man  hiedurch  den  Art.  14  auf  die  äußerste  Spitze
treibt,  nothwendig  nach  anderer  Seite  anstoßen.
Es  ist  nämlich  bisher  noch  nicht  beanstandet  worden,
  daß  die  Einrede  des  Irrthumes  oder  des  Betruges
  durch  Art.  14  nicht  ausgeschlossen  werde.
Insoferne  nun  der  erklärte  und  beurkundete  Wille
durch  Irrthum  oder  Betrug  erzeugt  worden  ist,
bietet  die  Sache  nicht  die  geringste  Schwierigkeit;
denn  nun  handelt  es  sich  um  einen  indirekten  Gegenbeweis,
  sohin  um  den  Beweis  einer  Thatsache,
welche  außerhalb  der  Beurkundung  liegt  und  durch
welche  die  Wahrheit  der  Urkunde  durchaus  nicht
angegriffen  wird.  Wurde  aber  das  Versehen  oder
der  Betrug  bei  der  Beurkundung  und  gerade
durch  dieselbe  begangen  (wurde  z.  B.  bei  einer
Cession  die  nicht  erklärte  Haftung  pro  nomine  bono
beigefügt,  oder  die  wirklich  erklärte  Haftung  weggelassen)
  so  läuft  die  Sache  immer  nur  auf  einen
direkten  Gegenbeweis  hinaus,  indem  nun,  weil  der
von  den  Kontrahenten  erklärte  und  der  vom  Notare
beurkundete  Wille  nicht  übereinstimmen,  der  Angriff
nothwendig  gegen  die  Wahrheit  der  Urkunde
gerichtet  werden  muß.

Im  Kommentare  S  .415  lit.  c  wird  nun  gelehrt,
  daß,  wenn  eine  ursprüngliche  Fälschung  behauptet
  wird,  der  Gegenbeweis  unbedenklich  zuzulassen
  sei  und  durch  jede  Art  von  Beweismitteln  geliefert
  werden  könne;  und  im  Komm.-Nachtrage  S.  60
wird  (mit  Beziehung  auf  den  in  diesen  Blättern

X  S.  183  mitgetheilten  Rechtsfall)  bemerkt,
  daß,  wenn  einzelne  zum  verkauften  Komplexe
gehörige  Grundstücke  aus  Versehen  oder  mittelst  eines
unlauteren  Kunstgriffes  aus  der  Urkunde  weggeblieben
  sind,  im  ersteren  Falle  ein  Irrthum,  im  letzteren
aber  ein  Betrug  vorliege,  welche  zur  Berichtig-
        <pb n="392" />
        366  Mangelhafte  Beurkundung  von  Verträgen.

ung  der  Not.-Urkunde  durch  alle  Beweismittel
dargethan  worden  können!).

Mehr  als  dieses  will  auch  durch  gegenwärtige
Erörterung  nicht  behauptet  werden;  wer  aber  diese
Behauptung  theilt,  kann  nicht  zugleich  annehmen,
daß  der  benachtheiligte  Kontrahent  durch  Unterzeichnung
  der  Urkunde  in  die  ihr  vom  Notare  gegebene
Fassung  einwillige  und  sich  daher  den  erlittenen
Schaden  selbst  zuschreiben  müsse.

Was  hier  von  den  dem  Art.  14  des  Not.-Ges.
unterliegenden  Verträgen  gesagt  wurde,  gilt  nicht
minder  auch  von  solchen  Verträgen,  deren  Giltigkeit
nach  einer  anderen  Gesetzvorschrist,  wie  z.  B.  die
Ehe=  oder  Erbverträge  nach  bayer.  LR.  Th.  1
Kap.  VI  §.  29  Nr.  3  u.  Th.  III  Kap.  XI  8.  1
Nr.  10,  oder  auch  nach  besonderer  Uebereinkunft  von
notarieller,  oder  nach  solcher  Uebereinkunft  auch  nur
von  außergerichtlicher  Beurkundung  abhängt.

Schließlich  noch  die  kurze  Behandlung  einer  ebenfalls
  hieher  gehörigen  Frage,  welche  vom  Verfasser
bisher  als  eine  unbestrittene  erachtet,  nun  aber
durch  das  oben  S.  310  mitgetheilte  oberstrichterliche
Erkenntniß  in  Streit  gezogen  und  wider  Erwarten  unter
den  Einfluß  des  Art.  14  gestellt  worden  ist.

Dort  ist  nämlich  gesagt,  daß,  wenn  in  der
über  einen  Gutskauf  errichteten  Notariatsurkunde
eine  auf  dem  Gute  lastende  Dispositionsbeschränkung
  nicht  aufgeführt  und  bezüglich  der  Uebernahme

1)  Im  Komm.-Nachtrage  S.  129  ist  als  Beispielofall
angeführt,  daß  bei  einem  Gutstausche  die  von  den
Kontrahenten  paktirte  und  dem  Notare  auch  erklärte
Geldaufgabe  von  diesem  in  die  Urkunde  aufzunehmen
vergessen  wurde.  Hierüber  wird  nun  gesagt,  der
Vertrag  sei  wegen  Irrthumes  ungiltig,
aber  auch  der  wahre  Vertrag  bestehe  nicht  zu  Recht,
weil  er  nicht  beurkundet  sei.
        <pb n="393" />
        Mangelhafte  Beurkundung  von  Verträgen.  367

derselben  nicht  eine  ausdrückliche  Vertragsbestimmung
  enthalten  sei,  angenommen  werden  misse,
die  Absicht  der  Kontrahenten  sei  dahin  gegangen,
freies  Eigenthum  zu  übertragen  und  zu  erwerben.

Es  wurde  deshalb  als  unerheblich  erklärt,  ob
der  Käufer  von  der  Gutslast  Kenntniß  gehabt  habe
oder  nicht,  sofort  die  Verkäuferin  zum  Beweise  der
behaupteten  Kundgabe  nicht  zugelassen.

Man  wird  in  dieser  Frage  wohl  den  umgekehrten
  Weg  wandeln  und  wird  sagen  müssen,  daß,
weil  dingliche  Lasten  eines  Gutes  zu  den  Eigenschaften
  desselben  gehören  und  als  solche  von
selbst,  und  ohne  daß  es  hiezu  eines  besonderen
VertragSpunktes  bedürfte,  auf  jeden  Erwerber  übergehen,
  nicht  die  Uebernahme  der  Last,  sondern  die
Befreiung  von  derselben  ausdrücklich  bedungen
und  beurkundet  sein  müßte.

Allerdings  haftet  der  Verkäufer  wegen  einer
un  gewöhnlichen  Gutslast,  von  welcher  der  Käufer
weder  durch  ihn  noch  auf  anderem  Wege  Kenntniß
erhalten  hat;  zur  Beseitigung  dieser  Haftung  genügt
  aber  die  einfache  Kundgabe  der  bestehenden
  Last,  und  wer  behauptet,  daß  diese  Kundgabe
giltigerweise  nur  durch  deren  Aufnahme  ill  die  Not.=Urkunde
  geschehen  könne,  behandelt  dieselbe  mit  vollem
  Unrechte  als  einen  Vertragspunkt,  als
welcher  sie  freilich  nicht  aus  der  Urkunde  wegbleiben
  dürfte.

Wenn  daher  eine  Gutslast  durch  Versehen  des
Notars  nicht  in  die  Urkunde  ausgenommen  wurde,
so  bedarf  es,  weil  sie  dennoch  auf  den  neuen  Erwerber
  übergeht,  keiner  Berichtigung  der  Urkunde,
deren,  einziger  Mangel  nur  darin  besteht,  daß  durch
sie  die  dem  neuen  Erwerber  geschehene  Kundgabe
der  Last  nicht  bewiesen  werden  kann.  R

m.
        <pb n="394" />
        368  Beseitigung  eines  Redaktionsverstoßes.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechts  des  Rheines.

Beseitigung  eines  Redaktionsverstoßes.

Einem  „Leuterationsgesuche““,  in  welchem  um
Berichtigung  eines  Redaktionsverstoßes  gebeten  war,
welcher  sich  in  eine  Beweisauflage  eingeschlichen
hatte,  entsprach  der  oberste  Gerichtshof  aus  nachstehenden
  Gründen:

„Der  gerügte  Irrthum  ist  allerdings  schon
im  appellationsgerichtlichen  Erkenntnisse  enthalten
und  war  nicht  Gegenstand  einer  besonderen  Berufungsbeschwerde;
  allein  dennoch  erleidet  es  nicht  den
mindesten  Zweifel,  daß  derselbe  berichtigt  werden
darf  und  berichtigt  werden  muß.

Es  ist  hier  nicht  eine  Aenderung  des  ergangenen
  Erkenntnisses  in  Frage,  sondern  es  handelt  sich
blos  um  ein  unzweifelhaftes  Redaktions-Versehen,
welches  als  solches  sowohl  aus  den  Gründen
der  Erkenutnisse  zweiter  und  dritter  Instanz,  als
aus  dem  sonstigen  Inhalte  des  Tenors  klar  erkennbar
  ist.“

OAGErk.  v.  20.  März  1868  RNr.  1517  66s6).
77.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Euke  (Abolph  Eute)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="395" />
        Samstag  den  21.  Nov.  1868.  33.  Jahrgang.  24.
Dr.  J.  A.  FLeuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Jodali,  die  L  e  gegen  eine  D  s  auf  Jahl  ung  des
Kau  z½mv§  für  die  #  Enche  .  „Motertalten
gehört  zur  Zuständigkeit  des
daorüber,  ob  und  inwieweit  *-*-  Volstreckung.  98  n

"  zgeiche  hen  hai

rchführung  der  E  sich  ergebenden  Anst.  t  i
Vornahme  der  Erekution  Pgulrtten.  Stadt=  oder  randgerichte  zu.  —
Oie  in  die  akltive  rEWi)  mngereihten  Soldaten  haben  auch  na
ben  Wehrverfassungsgesetze  2  Januar  1868  wegen  des  Vergeen"

Wchibensttshn  ihren  Gerschtess  vor  den  Mulitärgerichten.  —
Sh  Uebereinkommen  zu  einem  Sa  Art.  14
Ges.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehoses,  Kompetenzkonstikte
  unter  Gerichten  betr.

1.

Die  Klage  gegen  eine  Dampfwasch-Aktiengesellschaft  auf  Zahlung

  des  Kaufpreises  für  die  zum  Geschäftsbetriebe  angeschafften

  Materialien  gehört  zur  Zuständigkeit  des  Handelsgerichtes.


Der  Seifen=  und  Kerzenfabrikant  Karl  R.  zu
Mürchen  klagte  bei  dem  Handelsgerichte  München

für  an  eine  Dampfwaschaktien-Gesellschaft  in
-i  käuflich  abgelieferte  Kerzen  und  Seife  den
Betrag  von  310  fl.  25  kr.  gegen  diese  Gesellschaft
ein.  Der  Vertreter  der  beklagten  Gesellschaft  bestritt
  die  Zuständigkeit  des  Handelsgerichtes,  weil
die  Aktiengesellschaft  als  solche  noch  keine  Handelsgesellschaft
  und  das  Reinigen  der  Wäsche  durch
dieselbe  noch  kein  Handelsgeschäft  sei.  Das  k.  Handelsgericht
  lehnte  auch  seine  Zuständigkeit  dieser  Begründung
  entsprechend  ab.

Neue  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="396" />
        370  Dempfwasch-Aktiengesellchaft.  Kompetenz.

R.  klagte  hierauf  dieselbe  Forderung  bei  dem
Bezirksgerichte  München  l.  d.  Isar  ein.  Die  beklagte
  Gesellschaft,  von  einem  anderen  Anwalte  vertreten,
  behauptete  nun,  daß  das  Handelsgericht  zuständig
  sei,  und  verweigerte  demnach  auch  vor  diesem
  Gerichte  die  Streiteinlassung.  Das  Bezirksgericht
  München  I.J.  wies  die  Klage  gleichfalls  wegen
  Unzuständigkeit  zurück,  weil  nach  Art.  272  Ziff.  1
die  Uebernahme  der  Bearbeitung  oder  Verarbeitung
beweglicher  Sachen  für  andere  ein  Handelsgeschäft
bilde,  soferne  der  Gewerbsbetrieb  des  Unternehmens,
wie  hier,  über  den  Umfang  des  Handwerkes  hinausgehe.


Der  klägerische  Vertreter  regte  hierauf  den  hienach
  bestehenden  Kompetenzkonflikt  an,  welcher  von
dem  obersten  Gerichtshofe  nach  gepflogener  Instruktion
  dahin  entschieden  wurde,

„daß  in  vorwürfiger  Sache  das  k.  Handelsgericht

  München  links  der  Isar  zuständig  sei.“
Die  Gründe  dieser  Entscheidung  sind  folgende:

Nach  Art.  271  Ziff.  1  des  a.  d.  HG.  ist  der
Kauf  oder  die  anderweite  Anschaffung  von  Waaren
oder  anderen  beweglichen  Sachen  ein  Handelsgeschäft,
wenn  er  zum  Zwecke  der  Weiterveräußerung  erfolgt,
und  behält  diese  Eigenschaft,  wenn  auch  die  Waaren
nicht  in  Natur  wieder  veräußert  werden,  sondern
erst  nach  einer  Bearbeitung  oder  Verarbeitung.

Erfolgt  aber  die  Bearbeitung  oder  Verarbeitung
beweglicher  Sachen  nicht  nach  vorgängiger  Anschaffung
  derselben,  sondern  wird  solche  nur  für  andere
auf  deren  Veranlassung  gewerbemäßig  vorgenommen,
so  fällt  dieses  Verfahren  blos  in  das  Geschäft  eines
gewöhnlichen  Handwerkers  gegen  Lohnvergütung,
und  nur  wenn  dasselbe  so  großartig  betrieben  wird,
daß  es  über  den  Umfang  des  Handwerkes  hinausgeht,
  reiht  das  Gesetz  im  Art.  272  Ziffer  1  diese
Beschäftigung  gleichfalls  den  Handelsgeschäften  an.
        <pb n="397" />
        Dampfwasch-Aktiengesellschaft.  Kompetenz.  371

Dabei  ist  es  gleichgiltig,  welche  äußere  Veränderung
  die  Arbeit  an  der  zur  Bearbeitung  übernommenen
  beweglichen  Sache  hervorbringt,  und  genügt
es,  wenn  diese  Sache  nur  durch  die  hieran  verrichtete
  Arbeit  in  einen  für  den  Uebergeber  gewünschten
anderweiten  Zustand  gebracht  wird.  Wenn  bei  der
Uebergabe  irgend  eine  Umgestaltung  der  Sache  beabsichtigt
  wird,  so  steht  hienach  die  hiemit  nothwendig
  werdende  Verarbeitung  derselben  mit  der
bloßen  Bearbeitung  einer  solchen  gesetzlich  auf  ganz
gleicher  Stufe.

Die  beklagte  Gesellschaft  unterhält  zu  München
eine  Dampfwaschanstalt,  sohin  eine  Einrichtung,  die
zwar  gewerbemäßig  betrieben  wird,  aber  jedenfalls
über  den  Umfang  eines  einfachen  Wäscher-Handwerkes
  hinausreicht,  da  sie  einen  so  umfassenden  Betrieb
  zur  Herbeiführung  eines  ausreichend  nachhaltigen
  Ertrages  für  eine  ganze  Gesellschaft  voraussetzt,
  daß  mit  dem  unter  Beihilfe  von  Dampfmaschinen
  in  sehr  großem  Umfange  auszurichtenden
Waschgeschäfte  auch  eine  ganz  merkantile  Beschäftigungsweise
  verbunden  werden  muß.

Indem  aber  das  Gesetz  Geschäfte  dieser  Art
als  einen  Gegenstand  von  Handelsgeschäften  charakterisirt,
  stellt  es  auch  im  Art.  5  für  die  solche  Beschäftigung
  ausübenden  Aktiengesellschaften  ganz  dieselben
  Bestimmungen  wie  für  die  Kaufleute  auf,
setzt  sie  also  diesen  gleich.

Alle  einzelnen  Geschäfte  eines  Kaufmannes,  somit
  auch  einer  Aktiengesellschaft,  deren  Unternehmen
in  Handelsgeschäften  besteht,  sind,  wenn  sie  zum  Betriebe
  ihres  Handelsgewerbes  gehören,  gemäß  Art.  273
Abs.  1  und  2  gleichfalls  als  Handelsgeschäfte  anzusehen,
  insbesondere  die  Anschaffung  von  Material
und  anderen  beweglichen  Sachen,  welche  bei  dem
Gewerbebetriebe  unmittelbar  benützt  oder  verbraucht
werden  sollen,  wie  dieß  bei  der  Anschaffung  von
        <pb n="398" />
        372  Handelssachen.  Immobiliarerekution.  Kompetenz.

Seife  und  Kerzen  von  Seite  der  Dampfwaschanstalt
zu  München  vorliegend  der  Fall  ist.

Es  ist  demnach  hier  ein  Handelsgeschäft  auf
Seite  der  beklagten  Gesellschaft,  welcher  überdieß
die  Eigenschaft  eines  Kaufmannes  zukommt,  gegeben,
  somit  auch  unzweifelhaft  eine  Handelssache,
welche  nach  Art.  62  und  Art.  63  Ziff.  1  des  Einf.-Ges.
  der  Zuständigkeit  der  Handelsgerichte  zugewiesen
  ist.

Erk.  d.  OGH.  v.  31.  Oktober  1868,  UB.  Nr.  89.

2.

Die  Entscheidung  darüber:  ob  und  inwieweit  die  Vollstreckung
  eines  handelsgerichtlichen  Erkenntnisses  an  einer  unbeweglichen
  Sache  zu  geschehen  hat,  steht  dem  Handelsgerichte,
die  Entscheidung  aller  sonstigen  bei  der  Durchführung  der
Erekution  sich  ergebenden  Anstände  dem  um  die  Vornahme
der  Erekution  requirirten  Stadt=  oder  Landgerichte  zu.

Albert  R.  hatte  im  Jahre  1866  gegen  den  Mechaniker
  Andreas  J.  bei  dem  k.  Handelsgerichte  Nürnberg
  eine  Wechselforderung  zu  75  fl.  sammt  Zinsen
und  Kosten  eingeklagt.  Nach  Liquidstellung  der  Forderung
  und  fruchtlos  versuchter  Mobiliarexekution
zeigte  Kläger  an,  daß  Andreas  J.  mit  seinen  sechs
Geschwistern  ein  Haus  Nr.  961  zu  Nürnberg  im
gemeinschaftlichen  Eigenthume  besitze,  und  benannte
den  Antheil  des  Andreas  J.  als  Exekutionsobjekt
mit  der  Bitte,  den  Verkauf  dieses  Hauses  zu  verfügen
  und  aus  dem  Erlöse  den  siebenten  Theil  zu
seiner  Befriedigung  abzusondern.

Diesem  Antrage  entsprechend  unterstellte  auch
das  Handelsgericht  Nürnberg  am  17.  April  1866
das  bezeichnete  Anwesen  der  Zwangsversteigerung,
requirirte  zum  Vollzuge  dieses  Beschlusses  das  Stadtgericht
  Nürnberg  und  setzte  die  Geschwister  des  Beklagten
  zur  Wahrung  ihrer  Rechte  hievon  in  Kenntniß.
        <pb n="399" />
        Handelssachen.  Immobiliarerekution.  Kompetenz.  373

Das  Stadtgericht  Nürnberg  eröffnete  am
26.  April  1866  dem  Handelbgerichte  daselbst,  daß
nach  Inhalt  des  Hypothekenbuches  das  betreffende
Anwesen  noch  auf  die  Wittwe  Margaretha  I.,  die
Mutter  des  Beklagten,  allein  eingetragen  sei,  daher
weiterer  Requisition  entgegengesehen  werde.

Am  29.  Mai  erneuerte  das  Handelsgericht  seine
Requisition  vom  17.  April  mit  dem  Bemerken,  daß
Andreas  J.  und  dessen  sechs  Geschwister  nach  Ausweis
  der  adhibirten  Akten  des  Stadtgerichtes  Nürnberg,
  die  Verlassenschaft  der  Wittwe  Margaretha  J.
betr.,  die  Erben  der  Letzteren  geworden  seien.

Das  Stadtgericht  veranlaßte  hierauf  mit  Verfügung
  vom  3.  Juni  1866  das  Hypothekenamt,
auf  das  fragliche  Anwesen  Belastungs=  und  Veräußerungsverbot
  einzutragen,  was  auch  geschehen  ist,
und  übertrug  dem  Notare  v.  K.  die  Vornahme  der
Zwangsversteigerung.

Dieser  wies  in  einer  an  das  Stadtgericht  gerichteten
  Eingabe  darauf  hin,  daß  inhaltlich  des  Hypothekenbuchsauszuges
  Andreas  J.  gar  kein  Miteigenthumsrecht
  an  dem  fraglichen  Anwesen,  sondern
nur  das  Einstandsrecht  und  den  Ueberlosungsanspruch
auf  1½0  über  die  Tage  dieser  Realität  zu  9500  fl.
sowie  zwei  Hypothekforderungen  darauf  habe,  und
erbat  sich  wiederholten  Auftrag,  ob  er  gleichwohl
diese  Realität  zum  Verkaufe  bringen  solle,  wobei
er  zugleich  bemerkte,  daß  es  nach  dem  Schreiben
des  Handelsgerichtes  vom  17.  April  1866  überdieß
auch  fraglich  sein  könnte,  ob  nur  der  1.:  Antheil
des  Beklagten  oder  ob  nach  dem  Wortlaute  des
Schreibens  das  ganze  Haus  zu  versteigern  sei.

Das  Stadtgericht  gab  dem  Handelsgerichte  von
den  von  dem  Notare  angeregten  Bedenken  Nachricht,
dieses  beschränkte  sich  aber  darauf,  den  klägerischen
Vertreter  hievon  in  Kenntniß  zu  setzen.

Letzterer  führte  sodann  in  einer  an  das  Stadt-
        <pb n="400" />
        374  Handelssachen.  Immobiliarerekution.  Kompetenz.

gericht  gerichteten  Eingabe  aus,  daß  die  Bedenken
des  Notars  nicht  erheblich  seien,  da  die  Geschwister
J.  die  Erben  ihrer  Mutter  geworden  seien  und  der
Auftrag  des  Handelsgerichtes  als  durchaus  klar  sich
darstelle.

Das  Stadtgericht  eröffnete  aber  dem  klägerischen
Vertreter,  daß  er  sich  zur  Verbescheidung  der  von
dem  Notare  angeregten  Bedenken  an  das  Handelsgericht
  wenden  solle,  da  von  diesem  die  Exekution
verfügt  und  das  Exekutionsobjekt  bezeichnet  sei.

Daraufhin  stellte  der  klägerische  Vertreter  an
das  Handelsgericht  den  Antrag,  das  Stadtgericht,
eventuell  den  Notar,  zur  Fortführung  des  Subhastationsverfahrens
  zu  veranlassen;  allein  das  Handelsgericht
  wies  diesen  Antrag  ab,  weil  die  Stadtund
  Landgerichte  die  Vollstreckung  handelsgerichtlicher
  Urtheile  an  Immobilien  in  eigener  Zuständigkeit
  zu  beschäftigen  haben,  und  inhärirte  auf  hiegegen
  erhobene  Remonstration  mit  Dekret  vom
6.  März  1867  seinem  früheren  Beschlusse.

Der  klägerische  Vertreter  wendete  sich  alsdann
mit  dem  Antrage  auf  Fortführung  der  Exekution  an
das  Stadtgericht;  allein  dieses  Gericht  wies  diesen
Antrag  gleichfalls  wegen  Unzuständigkeit  zurück.

Nun  regte  der  klägerische  Vertreter  den  hienach
zwischen  dem  k.  Handelsgerichte  Nürnberg  und  dem
k.  Stadtgerichte  daselbst  bestehenden  verneinden  Kompetenzkonflikt
  an,  welcher  nach  gepflogener  Instruktion
  von  dem  obersten  Gerichtshofe  dahin  entschieden
  wurde,

„daß  zum  weiteren  Verfahren  in  der  Sache

das  k.  Stadtgericht  Nürnberg  zuständig  sei.“

Dieser  Ausspruch  ist  in  nachstehender  Weise
begründet:

Nach  Art.  56  des  Einführungsgesetzes  zum  allg.
d.  Handelsgesetzbuche  bestehen  für  die  Behandlung  und
Entscheidung  der  Handelssachen  besondere  Handels-
        <pb n="401" />
        Handelssachen.  Immobiliarexekution.  Kompetenz.  375

gerichte,  deren  Zuständigkeit  sich  gemäß  Art.  67  auch
auf  alle  Wechselsachen  erstreckt.  Diesen  Gerichten
steht  aber  nicht  bloß  die  Entscheidung  in  Handels=
  und  Wechselsachen,  sondern  auch  der  Vollzug
  derselben  zu,  und  ist  in  letzterer  Beziehung  nur
der  Fall  ausgenommen,  wenn  es  sich  um  Vollstreckung
  handelsgerichtlicher  Erkenntnisse  an  unbeweglichen
  Sachen  handelt,  indem,  wenn  diese  Erekutionsart
  feststeht,  der  Vollzug  auf  Requisition  des
Handelsgerichtes  durch  das  Stadt=  oder  Landgericht
zu  erfolgen  hat,  in  dessen  Bezirk  die  Sache  liegt;
vgl.  Art.  75  dieses  Gesetzes.  Hieraus  ergibt  sich,
daß  die  Thätigkeit  des  Handelsgerichtes  unter  allen
Umständen  mit  der  Rechtskraft  seines  Enderkenntnisses
  noch  keineswegs  abschließt,  vielmehr  das  Anrnfen
  auf  Vollzug  desselben  immer  bei  dem  Handelsgerichte
  erfolgen  muß.

Dabei  hat  das  Handelzgericht  allein  zu  entscheiden
  nicht  bloß  über  die  Art  der  Exekution,  wenn
hierüber  Differenzen  entstehen,  sondern  auch  über
alle  jene  Beanstandungen,  welche  die  Eigenschaft
eines  Objektes  als  Exekutionsgegenstand  mit  Rücksicht
  auf  die  Dispositionsbefugniß  hierüber  von  Seite
des  zu  Exequirenden  oder  sonst  zweifelhaft  machen,
und  kann  dasselbe  erst  dann,  wenn  alle  Bedenken
geschlichtet  sind,  bei  beweglichen  Sachen  und  anderen
  diesen  gleichstehenden  Exekutionsgegenständen
zum  Vollzuge  selbst  schreiten,  oder  rücksichtlich  der
unbeweglichen  Sachen  diesen  Vollzug  bei  dem  Stadtoder
  Landgerichte  des  Bezirkes,  in  dem  sie  liegen,
mittelst  Requisition  anordnen.  Nach  diesem  die  Exekution
  selbst  einleitenden  Verfahren  beginnt  dann  im
letzteren  Falle  die  Zuständigkeit  des  requirirten  Gerichtes
  zur  Vollstreckung  des  handelsgerichtlichen  Erkenntnisses
  an  dem  unzweifelhaft  als  Exekutions-=gegenstand
  festgestellten  Objekte,  und  ist  von  diesem
Momente  an  durch  das  requirirte  Gericht  das'ganze
        <pb n="402" />
        376  Handelssachen.  Immobiliarexekution.  Kompetenz.

hiebei  erforderliche  Verfahren  durchzuführen,  hienach
also  auch  jede  hiebei  sich  ergebende  Differenz  selbständig
  zu  bescheiden,  und  so  die  Sache  bis  zur  Befriedigung
  des  Gläubigers  auseinander  zu  setzen,
wobei  für  Beschwerden  selbstverständlich  der  gewöhn—
liche  Instanzenzug  von  dem  betreffenden  Stadt=  oder
Landgerichte  aus  vorbehalten  bleibt.

An  dieser  Ausscheidung  des  Verfahrens  im  Exekutionsstadium
  ändert  sich  auch  dann  nichts,  wenn
bei  dem  die  Exekution  einleitenden,  wie  oben  gezeigt,
  immer  in  die  Zuständigkeit  des  Handelsgerichtes
  fallenden  Verfahren  eine  Beanstandung
rücksichtlich  der  Tauglichkeit  eines  Objektes  als  Exekutionsgegenstand
  noch  nicht  hervorgetreten  ist,  sondern
  solche  sich  erst  bei  dem  wirklichen  Vollzuge
zeigt;  denn  das  Recht  zum  egxekutiven  Angriffe  einer
Sache  setzt  immer  nothwendig  voraus,  daß  dieselbe
der  rechtlichen  Gewalt  des  zu  Exequirenden  unterworfen
  ist,  und  ist  daher  das  Bekanntwerden  des
Gegentheiles  in  jedem  Momente  geeignet,  das
exekutive  Vorgehen  selbst  wider  eine  solche  Sache
zu  hemmen,  womit  auch  die  Zuständigkeit  des  Handelsgerichtes
  zur  Entscheidung  hierüber  wieder  eintreten
  muß.

Im  vorliegenden  Falle  hat  nun  das  Handelsgericht,
  welchem  der  obigen  Ausführung  zufolge
allerdings  die  Frage,  inwieweit  das  bezeichnete  Objekt
  nach  Maßgabe  der  Stattgebung  des  klägerischen
Antrages  Gegenstand  der  Exekution  werden  soll,  zur
Bescheidung  ausschließend  zufällt,  in  seinen  Beschlüssen
  vom  17.  April  und  5.  Juni  1866  bezüglich  des
Zweifels,  ob  nur  das  Eigenthumssiebentheil  des
Beklagten,  oder  das  ganze  Haus  der  Subhastation
zu  unterwerfen  sei,  ausdrücklich  den  Parteien  eröffnet,
  daß  im  Wege  der  Hilfsvollstreckung  das  fragliche
  Anwesen  der  Subhastation  unterstellt  werde,
mit  Einschaltung  der  Bemerkung,  daß  dem  Beklag-
        <pb n="403" />
        Handelssachen.  Immobiliarerekution.  Kompetenz.  377

ten  an  diesem  Anwesen  ein  Antheil  zu  1)  zusteht,
und  hievon  den  Miteigenthümern  des  Anwesens  zur
Wahrung  ihrer  Rechte  Nachricht  gegeben,  so  daß
gegen  die  klare  Bedeutung  dieser  Beschlüsse  in  der
That  kein  ernstliches  Bedenken  aufkommen  kann  und
hiemit  dieser  Punkt,  der  von  keinem  der  Interessenten
  selbst  angegriffen  worden  ist,  als  genügend  entschieden
  sich  darstellt.

Bezüglich  der  Frage  aber,  ob  dem  Beklagten
Miteigenthum  oder  nur  sonstige  Rechte  an  dem  Anwesen
  zustehen,  hat  das  Stadtgericht  selbst  schon
dem  Ansinnen  des  Handelsgerichtes  das  Bedenken
entgegenstellt,  daß  erwähntes  Anwesen  noch  auf  die
Wittwe  J.  allein  laute,  dasselbe  jedoch  nach  der
Mittheilung  des  Haudelsgerichtes  aus  den  betreffenden
  Verlassenschaftsakten,  daß  die  Kinder  der  Wittwe
J.  die  Erben  ihrer  Mutter  geworden  sind,  als  materiell
  gehoben  erachtet  und  hienach  auch  schon  Verfügungen
  an  das  Hypothekenamt  erlassen,  formell
aber  die  Sache  in  Bezug  auf  das  Hypothekenbuch
nicht  geordnet  und  frägt  es  sich  nun  um  Herbeiführung
  dieser  Ordnung.

Nach  8.  139  des  Hypothekengesetzes  hat,  wenn
in  Folge  eines  gerichtlichen  Vertrages  eine  Besitzveränderung
  bei  einer  unbeweglichen  Sache  sich  ergibt,
  und  dem  Gerichte,  das  den  Vertrag  ausgenommen,
  zugleich  der  Eintrag  der  Besitzveränderung
  im  Hypothekenbuche  zukommt,  dieses  Gericht
von  Amtswegen  den  Eintrag  im  Hypothekenbuche
  vorzunehmen  oder  zu  veranlassen.  Ist  daher
der  Grund  einer  Besitzveränderung  auf  eine  Erbschaft
  gestützt,  und  hatte  das  Gericht,  das  den  Eintrag
  der  Besitzveränderung  in  das  Hypothekenbuch
zu  besorgen  hat,  auch  die  Verlassenschaftsauseinandersetzung
  zu  pflegen,  so  liegt  für  dieses  Gericht  dassel
  be  gesetzliche  Motiv  vor,  auf  den  hienach  errichteten
  Theilungsbrief  oder  auf  ein  Zeugniß  des  Ueber-
        <pb n="404" />
        378  Handelssachen.  Immobiliarexekutiou.  Kompetenz.

gangs  des  betreffenden  Objektes  an  bestimmte  Erben
  von  Amtswegen  diesen  Eintrag  bei  dem  Hypothekenamte
  zu  veranlassen,  wie  auch  Gönner  in
seinem  Kommentare  zu  8.  141  des  Hypothekengesetzes
  S.  246  Ziff.  2  Buchstabe  e  darlegt.

Die  Verlassenschaft  der  Wittwe  J.  wurde  in
den  Jahren  1860  und  61  von  dem  k.  Bezirkögerichte
  Nürnberg  als  Einzelnrichteramt,  an  dessen
Stelle  nun  das  Stadtgericht  Nürnberg  getreten  ist,
geführt.  Das  Stadtgericht  war  daher,  nachdem
demselben  zugleich  auch  der  Eintrag  der  Besitzveränderung
  im  Hypothekenbuche  zukommt,  und  dasselbe
  von  dem  Handelsgerichte  auf  diese  Verlassenschaftsakten
  hingewiesen  worden  war,  von  selbst  veranlaßt,
  für  Einschreibung  dieser  Besitzveränderung  im
Hypothekenbuche  und  für  die  hienach  sich  ergebende  Berichtigung
  der  von  dem  Notar  von  K.  beanstandeten
  Stellen  der  zweiten  Rubrik  desselben  Vorsorge
zu  treffen,  was  überhaupt  schon  vor  Eintrag  des
Veräußerungs=  und  Belastungsverbotes,  das  in  keinem
  Falle  auf  die  Wittwe  J.  Bezug  haben  konnte,
hätte  bethätigt  werden  sollen.

Dieser  Standpunkt  besteht  noch  jetzt  und  ergibt
  sich  hieraus,  daß  unter  den  vorliegenden  Umständen
  nicht  das  Handelsgericht  sondern  das  Stadtgericht
  Nürnberg  in  der  Sache  weiter  zu  verfahren
habe,  da  insbesondere  nicht,  wie  das  Stadtgericht
annimmt,  ein  von  dem  Handelsgerichte  erst  noch  zu
entscheidender  bestimmter  Zweifel  über  das  zu
versteigernde  Objekt  besteht,  vielmehr  Notar  von  K.
selbst  zugeben  muß,  daß  nach  dem  Wortlaute  der
handelsgerichtlichen  Schreiben  vom  17.  April  und
5.  Juni  1866  das  ganze  Anwesen  zu  versteigern  ist,
und  die  Frage,  ob  das  bezeichnete  Immobile  überhaupt
  Gegenstand  der  Exekution  sein  kann,  mit  der
oben  bemerkten  von  Amtswegen  durch  das  Stadt-
        <pb n="405" />
        Kompetenz  bezüglich  der  Widerspenstigkeit.  379

gericht  Nürnberg  zu  veranlassenden  Besitztitelberichtigung
  von  selbst  ihre  Lösung  findet.

Mit  Rücksicht  auf  die  hier  gegebenen  besonderen
Umstände  handelt  es  sich  vorliegenden  Falles  nach
den  Eingangs  erörterten  Grundsätzen  in  der  That,
wie  das  Handelsgericht  in  dem  seine  Kompetenz  ablehnenden
  Beschlusse  rom  20.  März  1867  hervorgehoben
  hat,  nicht  sowohl  um  die  Frage  der  Unbegründetheit
  der  erkannten  Zwangsversteigerung  als
vielmehr  um  Beseitigung  von  Bedenken,  wie  die  beschlossene
  Immobiliar-Exekution  in  Vollzug  zu  setzen  ist.

Es  war  demnach  wie  geschehen  zu  erkennen.

Erk.  d.  OGH.  v.  7.  Nov.  1868,  UB.  Nr.  90.

3.

Die  in  die  aktive  Armee  eingereihten  Soldaten  haben  auch

nach  dem  Wehrverfassungsgesetze  vom  30.  Januar  1868  wegen

  des  Vergehens  der  Widerspenstigkeit  ihren  Gerichtostand
vor  den  Militärgerichten.

Joseph  Heller  von  Oettingen  aus  der  Altersklasse
  1846,  welcher  bei  der  Anmeldung  und  Messung
  sowie  bei  der  Aushebung  vor  dem  obersten  Rekrutirungsrathe
  am  3.  April  1868  ausgeblieben  und
in  seiner  Abwesenheit  dem  k.  12.  Infanterie-Regimente
  zugetheilt  worden  ist,  wurde  deshalb  von  dem
k.  Bezirksamte  Nördlingen  als  widerspenstig  erachtet,
und  am  23.  April  1868,  als  er  daselbst  um  Ausfertigung
  eines  Arbeitsbuches  bat,  sofort  arretirt  und
an  das  2.  Bataillon  dieses  Regimentes  nach  Landau
  abgeliefert,  dann  am  4.  Mai  daselbst  verpflichtet
und  zum  Dienste  eingereiht.

Am  25.  Juli  1868  ist  gegen  Heller  bei  diesem
Bataillon  Untersuchung  wegen  Widerspenstigkeit  eingeleitet,
  und  sind  dann  die  Untersuchungsakten  am  folgenden
  Tage  dem  k.  Generalkommando  Augsburg  zur
        <pb n="406" />
        380  Kompetenz  bezüglich  der  Widerspenstigkeit.

Beschlußfassung  vorgelegt  worden;  das  Generalkommando
  gab  aber  die  erlaufenen  Verhandlungen  zur
Mittheilung  an  den  Staatsanwalt  des  zuständigen
Civilgerichtes  zurück  unter  Hinweisung  auf  die  Art.  77,
Art.  81  Abs.  1  und  2  und  Art.  92  Abs.  4  des  Wehrverfassungsgesetzes
  vom  30.  Januar  1868.

Der  Untersuchungsrichter  am  k.  Bezirksgerichte
Donauwörth  lehnte  seine  Zuständigkeit  zur  Führung
dieser  Untersuchung  ab,  da  Heller  schon  der  aktiven
Armee  angehöre,  wogegen  das  k.  Generalkommando
sich  wiederholt  auf  Art.  81  Abs.  1  u.  2  dieses  Gesetzes
  bezog,  wonach  die  Verwaltungs=  oder  Militärbehörden
  alle  ihnen  zu  Gebote  stehenden  Behelfe
rücksichtlich  der  Ungehorsams=  und  Widerspenstigkeitsfälle
  dem  Staatsanwalte  des  zuständigen  Gerichtes
  mitzutheilen  haben,  die  Aburtheilung  aber
durch  die  bürgerlichen  Gerichte  erfolge;  dabei  berief
  sich  dieses  Kommando  namentlich  auf  den  Kommentator
  des  Wehrverfassungsgesetzes,  Zeitlmann,
  welcher  auch  die  Ansicht  ganz  allgemein
ausspricht,  daß  es  rücksichtlich  dieser  Zuständigkeit
gleichgiltig  sei,  ob  der  Widerspenstige  zur  Zeit  der
Einschreitung  wider  ihn  der  aktiven  Armee  schon  eingereiht
  ist  oder  nicht.

Der  hienach  vorliegende  verneinende  Kompetenzkonflikt
  wurde  von  dem  obersten  Gerichtshofe  in
nachstehender  Weise  entschieden:

In  Erwägung

1)  daß  in  Bezug  auf  die  Gerichtsbarkeit  über
die  Angehörigen  der  aktiven  Armee  die  bisherigen
gesetzlichen  Bestimmungen  im  Art.  32  des  Wehrverfassungsgesetzes
  ausdrücklich  aufrecht  erhalten  worden
  sind  und  nur  rücksichtlich  der  Ersatzmannschaften,
Reservisten  und  Landwehrmänner  wegen  gemeiner
Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen  bis  zum
Eintritte  der  Mobilisirung  der  Armee  die  Militärgerichtsbarkeit
  ausgeschlossen  wurde,  weshalb  auch
        <pb n="407" />
        Kompetenz  bezüglich  der  Widerspenstigkeit.  381

in  diesem  Punkte  gegenüber  den  Bestimmungen  der
Verfassungsurkunde  Tit.  9  §.  7,  wonach  die  Militärpersonen
  ganz  allgemein  wegen  Verbrechen  und
Vergehen,  sohin  auch  wegen  des  Vergehens  der
Widerspenstigkeit,  unter  der  Militärgerichtsbarkeit
stehen,  im  Eingange  des  Wehrverfassungsgesetzes
mit  Rücksicht  auf  obige  Abänderung  bemerkt  ist,  daß
in  Ansehung  des  Art.  32  daselbst  die  in  S.  7  Tit.  10
der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebene  Form  (bei
Abänderung  einer  Verfassungsbestimmung)  beobachtet
wurde,  während  in  Bezug  auf  den  Art.  81  hievon
keine  Erwähnung  geschieht;

2)  daß  daher  die  in  diesem  Artikel  aufgeführten
  Bestimmungen  an  den  bisherigen  Gesetzesvorschriften
  rücksichtlich  der  militärischen  Kompetenzverhältnisse
  bei  den  Angehörigen  der  aktiven  Armee,
soweit  sie  zum  Dienste  im  stehenden  Heere  (Art.  1
Abs.  2  und  Art.  93  Abs.  5  des  Wehrverf.-Ges.)
berufen  sind,  nichts  zu  ändern  vermochten,  hienach
also  der  Inhalt  des  Abs.  2  dieses  Artikels  blos  auf
die  Kompetenz  der  bürgerlichen  Gerichte  wie  bisher
  (gemäß  §.  84  Abs.  1  des  Heererg.-Ges.  v.  J.
1828)  Bezug  haben  kann  in  Ansehung  jener  Personen,
  gegen  welche  noch  vor  ihrem  Eintritte  in  die
aktive  Armee  wegen  Vergehens  der  Widerspenstigkeit
  einzuschreiten  ist,  während  nur  bei  der  Uebertretung
  des  Ungehorsams  die  Ausnahme  besteht,
daß  den  Civilgerichten  selbst  dem  Soldaten  gegenüber
  während  ihres  Urlaubes  eine  strafgerichtliche
Einschreitung  zukommt;

3)  daß  demnach  bei  dieser  Auffassung  der  Umstand
  von  selbst  seine  natürliche  Erklärung  findet,
daß  jetzt  neben  der  Verwaltungsbehörde  auch  der
Militärbehörde  bei  den  veränderten  Einberufungsverhältnissen
  der  Pflichtigen  zu  den  betreffenden  Heeresabtheilungen
  in  Abs.  1  des  Art.  81  aufgegeben  ist,
dem  Staatsanwalte  des  zuständigen  Gerichtes  die
        <pb n="408" />
        382  Kompetenz  bezüglich  der  Widerspenstigkeit.

erforderlichen  Behelfe  zur  Einschreitung  wegen  Vergehens
  der  Widerspenstigkeit  oder  Uebertretung  des
Ungehorsams  mitzutheilen,  und  daß  die  Bestimmung
dieses  Abs.  2  nur  ausspricht,  welchem  der  bürgerlichen
  Gerichte  unter  obiger  Voraussetzung  die
Einschreitung  gegen  den  Angeschuldigten  und  die
Aburtheilung  desselben  zukommt,  über  welche  Frage
allein  bis  zum  oberstrichterlichen  Plenarbeschlusse  vom
10.  November  1865  —  Just.-Min.-Bl.  v.  J.  1865
S.  186  —  viele  Kontroversen  bestanden,  welche  nun
auch  ihre  gesetzliche  Lösung  gefunden  haben;

4)  daß  die  Ansicht  des  Kommentators  Zeitlmann,
  es  seien  nun  nach  dem  Art.  81  die  bürgerlichen
  Gerichte  in  allen  Fällen  zuständig,  es  mag
die  Einreichung  des  Beschuldigten  in  die  aktive  Armee
  beim  Beginne  der  Untersuchung  wegen  Widerspenstigkeit
  schon  vollzogen  sein  oder  nicht,  weder
in  den  Motiven  des  Gesetzentwurfes  zum  Art.  74,
welcher  mit  dem  Art.  81  des  Gesetzes  in  Abs.  2  im
Wesentlichen  gleichlautet,  noch  in  den  Ausschußoder
  öffentlichen  Verhandlungen  der  beiden  Kammern
  irgend  einen  Haltpunkt  findet,  und  ebenso
wenig  in  den  von  ihm  allegirten  oberstrichterlichen
Erkenntnissen  und  dem  Plenarbeschlusse  vom  10.  November
  1865;  vielmehr  von  dem  Referenten  des
Gesetzgebungsausschusses  der  Kammer  der  Abgeordneten
  selbst  zum  Art.  24  des  Entwurfes  (nun  Art.  32
des  Gesetzes)  darauf  aufmerksam  gemacht  wurde,
daß  bezüglich  der  Angehörigen  der  aktiven  Armee
die  Mitstärkompten)  unbedingt  festgehalten  werde
(Verh.  d.  K.  18268  Beil.-Bd.  3  S.  188
Spalte  1);

5)  daß  nach  der  aktenmäßigen  Konstatirung
Heller  nach  seiner  Ablieferung  an  das  2.  Bataillon
des  k.  12.  Inf.-Regimentes  am  4.  Mai  1868  auf
die  gesetzliche  Dienstzeit  in  der  bewaffneten  Macht
verpflichtet  und  in  Zugang  genommen  wurde,  sohin
        <pb n="409" />
        Not.-Ges.  Art.  14.  Nachträgl.  Uebereinkommen.  383

bei  der  am  25.  Juli  erfolgten  Einschreitung  gegen
ihn  wegen  Vergehens  der  Widerspenstigkeit  zum  Dienste
in  der  aktiven  Armee  eingereiht  worden  war;
aus  diesen  Gründen  erkennt  der  oberste  Gerichtshof

daß  zum  weiteren  Verfahren  wegen  Vergehens
der  Widerspenstigkeit  gegen  den  Soldaten  Joseph
  Heller  die  Militärgerichte  zuständig  sind.
Erk.  d.  OGH.  vom  17.  Nov.  1868,  UB.  Nr.  107.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechts  des  Rheines.

Nachträgliches  Uebereinkommen  zu  einem  Immobiliarkaufe
Art.  14  des  Not.-Ges.

(Vergl.  Bl.  s.  RA.  Bd.  XXXII  S.  244.  Ergänz.-Bd.  hiezu  S.  108
u.  197.  Bd.  XXXIII  S.  61.)

Bei  einem  Anwesenskaufe  wurde  festgesetzt,  daß
der  Verkäufer  die  Löschung  der  auf  dem  Kaufsobjekte
  ruhenden  Hypotheken  zu  bewirken,  und  Käufer
den  Kaufschillingsrest  zu  11000  fl.  binnen  Jahresfrist
  zu  bezahlen  habe.  Als  der  Verkäufer  die  Löschung
  der  Hypotheken  nicht  herbeiführte,  klagte  ihn
der  Käufer  auf  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeit,  wogegen
  der  Verkäufer  erinnerte,  er  sei  nach  der  notariellen
  Kaufsbeurkundung  mit  dem  Käufer  übereingekommen,
  daß  dieser  die  Löschung  der  Hypotheken
selbst  zu  bewirken  und  dagegen  den  treffenden  Betrag
  am  Kaufsschillingsreste  zu  11000  fl.  abzuziehen
  habe.

Der  Käufer  entgegnete,  daß  dieses  Ueberein-
        <pb n="410" />
        384  Not.-Ges.  Art.  14.  Nachträgl.  Uebereinkommen.

kommen  eine  Aenderung  des  Kaufvertrages  enthalte
und  demnach  in  Ermangelung  notariellen  Beurkundung
  nichtig  sei.

Die  erste  Instanz  hielt  diese  Entgegnung  für
begründet  und  verurtheilte  den  Beklagten  nach  der
Klagöbitte,  wogegen  die  zweite  und  dritte  Instanz
annahmen,  daß  jenes  Uebereinkommen  der  notariellen
  Beurkundung  nicht  bedurfte.

Die  oberstrichterlichen  Gründe  gehen  einfach  dahin,
  daß  es  sich  hier  lediglich  um  eine  Abänderung
des  Vollzugsmodus  bezüglich  der  Zahlung  des
Kaufpreises  handle,  und  die  fragliche  Verabredung
sohin  uur  persönliche  Verbindlichkeiten,  keineswegs
aber  die  Eigenthums=  oder  Besitzverhältnisse  der
verkauften  Immobilien  betreffe.  Die  Hypotheken
begründen  zwar  ein  dingliches  Recht  für  die  Gläubiger,
  aber  die  Bewirkung  der  Löschung  durch  Befriedigung
  der  Gläubiger  trage  keinen  dinglichen
Charakter.

OAGéErk.  v.  18.  Apr.  1868  Reg.-Nr.  179.

So  lange  es  noch  Gerichte  gibt,  welche  sich
Erkenntnisse,  wie  das  Bd.  XXXII  S.  244  mitgetheilte,
  zum  Muster  nehmen,  so  lange  wird  man
auch  den  Rechtsanwälten  nicht  sehr  verübeln  können,
wenn  auch  sie  den  so  vielfach  mißhandelten  Art.  14
d.  Not.-Ges.  an  den  Haaren  herbeiziehen,  um  mit
demselben  durch  alle  Instanzen  ihr  Glück  zu  versuchen.


Rm.

Redakt:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Ente)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="411" />
        Samstag  den  5.  Bez.  1868.  33.  Jahrgang.  25.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Blütter  für  Rechtsanbendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Prozessuale  Stellung  der  Elnrede  des  bösen  Glaubens  zum  Schute
egen  die  Wirkungen  der  Oeffentlichteit  des  Hypothekenbuches.  —
Gesellschaft  zur  Erwerbung  und  zZertrümmerung  eines  Anwesens
Art.  1.

d
ung  der  Erekutionen  gegen  den  Schuldner  bei  den  Handelsgerichten
zu  verfügen.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechts  des  Aheines.

1.

Prozessuale  Stellung  der  Einrede  des  bösen  Glaubens  zum
Schutze  gegen  die  Wirkungen  der  Oesfsfentlichkeit  des  Hypothekenbuches.


Ein  Cessionar  hatte  eine  Hypothekforderung
gegen  den  Hypothekschuldner  eingeklagt,  und  letzterer
bestritt  nun  die  Richtigkeit  der  Forderung  durch  Einreden,
  welche  ihm  aus  seinem  Rechtsverhältnisse  zum
Cedenten  zustanden.  Hiebei  berührte  er  zwar  den
bösen  Glauben  des  Cessionars  bei  Erwerbung  der
Forderungen,  ohne  jedoch  denselben  schon  in  der
Klagsbeantwortung  gehörig  zu  substanziren.  Erst
in  der  Duplik,  nachdem  sich  Kläger  in  der  Replik
zur  Abwehr  auf  die  Oeffentlichkeit  des  Hyp.-Buches
bezogen  hatte,  folgte  die  Ausführung  der  Thatsachen,
welche  den  bösen  Glauben  des  Klägers  zeigen  sollten.

Neue  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="412" />
        386  Oeffentlichkeit  d.  Hyp.-Buches.  Böser  Glaube.

Die  erste  und  zweite  Instanz  verwarfen  die  Einreden
  des  Beklagten;  oberstrichterlich  wurde  aber
der  Beweis  derselben  und  der  den  bösen  Glauben
des  Beklagten  begründenden  Thatsachen  zugelassen,
wozu  bemerkt  wurde,  daß  der  Beklagte  erst  in  der
Duplik  Veranlassung  erhalten  habe,  sich  über  den
replikantischen  Einwand  ausführlich  zu  äußern,  und
daß  also  auch  unzweifelhaft  erst  die  Duplik  der
Ort  gewesen  sei,  wo  Beklagter  seine  Rechtsvertheidigung
  gegen  die  eigen  tliche  Replik  des  Klägers
habe  vorbringen  können  und  dürfen.
OAGErk.  v.  12.  Mai  1868  Reg.-Nr.  326.

Nachschrift  des  Einsenders.  Da  der
rechtliche  Begriff  des  guten  Glaubens  ein  rein  negativer
  ist,  indem  er  nur  in  der  Abwesenheit  eines
unredlichen  Bewußtseins  besteht,  —  fr.  109  de
verb.  sign.  (50,  16)  —  so  wird  er  regelmäßig
vorausgesetzt  und  wird  eine  spezielle  Berufung  auf
denselben  nicht  gefordert,  wogegen  der  böse  Glaube,
so  weit  er  sich  aus  dem  Sachverhältnisse  nicht  von
selbst  ergibt,  selbständig  behauptet,  gehörig  substanzirt
  und  nöthigenfalls  auch  bewiesen  werden  muß;
Const.  30  de  evict.  (8,  45).

Es  war  demnach,  obwohl  die  Klage  eine  ausdrückliche
  Erwähnung  des  guten  Glaubens  des
Klägers  nicht  enthielt,  eine  unerläßliche  Obliegenheit
des  Beklagten,  schon  mit  der  Klagsbeantwortung
die  den  bösen  Glauben  des  Klägers  offenbarenden
Thatsachen  mit  der  nöthigen  Bestimmtheit  und  Ausführlichkeit
  vorzutragen,  weil  er  außerdem  nach
Hyp.-Ges.  §.  26  Nr.  4  mit  den  vorgeschützten  Einreden
  gar  nicht  gehört  werden  durfte.

Die  Berufung  des  Klägers  auf  die  Oeffentlichkeit
  des  Hyp.-Buches  ist  daher  keineswegs  eine
eigentliche  Replik,  sondern  nur  eine  Rüge  der
Unvollständigkeit  der  Exzeption,  weshalb  auch  nicht
        <pb n="413" />
        FWMWMMNNI7  1:8  Mtt#
0  9l  1N

Auflösung.  387

gesant  werden  kann,  Beklagter  habe  erst  durch  die
eplik  Veranlassung  zur  Aufstellung  des  bösen
Glaubens  erhalten-Rm.



2.

Gesellschaft  zur  Erwerbung  und  Zertrümmerung  eines  An—
wesens.  Art.  14  des  Notariatsgesetzes.  Auflösung  der
Gesellschaft  durch  den  Tod  eines  Mitgliedes.

Bl.  f.  RA.  Bd.  XXX  S.  80.

Mehrere  Personen  hatten  sich  geeinigt,  ein
hochgiltiges  Anwesen  zum  Zwecke  der  Zertrümmerung
  zu  erkaufen.  Nachdem  das  Anwesen  erkauft
und  die  Zertrümmerung  durch  Veräußerung  einzelner
Parzellen  bereits  in  Gang  gebracht  war,  verstarb
ein  Gesellschaftsmitglied,  und  obwohl  die  Erben
desselben  bereit  waren,  in  die  Verbindlichkeiten  ihres
Erblassers  bis  zur  vollständigen  Abwickelung  des
Geschäftes  einzutreten,  nahm  doch  ein  anderes  Mitglied
  der  Gesellschaft  aus  diesem  Todesfalle  die
Veranlassung,  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft  zu
verweigern.  Als  nun  die  übrigen  Mitglieder  und
die  Erben  des  verstorbenen  Mitgliedes  gegen  das
abtrünnige  Mitglied  auf  Erfüllung  der  Gesellschaftsverbindlichkeiten
  desselben  und  auf  Fortsetzung  der
Gesellschaft  Klage  stellten,  erwiderte  Beklagter,

1)  daß  der  ganze  Gesellschaftsvertrag  wegen
Mangels  notarieller  Beurkundung  schon  vorhinein
nichtig  gewesen,  daß  aber

2)  jedenfalls  die  Gesellschaft  durch  den  Tod
eines  Mitgliedes  ihr  Ende  erreicht  habe.

Vom  obersten  Gerichtshofe  wurde  ad  1)  angenommen,
  daß  der  Gesellschaftsvertrag  einer  notariellen
  Beurkundung  nicht  bedurft  habe,  weil  er,  indem
  er  nur  die  Vereinigung  mehrerer  Personen  zur

.
        <pb n="414" />
        388  Gutszertrũ  gsgesellschaft.  Auflösung.

künftigen  Erwerbung  und  Veräußerung  von  Immobilien
  zum  Gegenstande  habe,  die  Besitzveränderung
oder  das  Eigenthum  nicht  unmittelbar  betreffe,  sondern
  nur  bezwecke,  die  Ermöglichung  solcher  Verträge
  durch  Verpflichtung  mehrerer  Personen  zur
Herbeischaffung  der  nöthigen  Mittel  herbeizuführen.

Ein  solcher  Sozietätsvertrag  sei  also  nur  ein
die  Eingehung  der  Erwerbs=  und  Veräußerungs-Verträge
  vorbereitendes  Paktum,  habe  also  die  Natur
  der  letzteren  selbstverständlich  nicht,  und  sei  deshalb
  auch  nicht  an  die  Form  derselben  gebunden.

Schon  nach  römischem  Rechte  sei  das  pactum
de  cmendo  et  vendendo  von  dem  eigentlichen
Kauf=  und  Verkauf-Vertrage  wesentlich  verschieden;
denn  es  enthalte  nicht  den  Kauf  oder  Verkauf  selbst,
sondern  nur  die  Verpftichtung,  diese  Verträge  später
einzugehen;  dasselbe  betreffe  also  nicht  die  Besitzveränderung
  oder  das  Eigenthum  selbst,  welche  beide
erst  den  Gegenstand  des  künftigen  Vertrages  bilden.

Dagegen  wurde  ad  2)  angenommen,  daß  die
Einwendung  des  Beklagten  theilweise  gegründet  sei,
und  die  Klage  wegen  Zuvielforderung  in  der  angebrachten
  Art  abgewiesen.

Es  wurde  nämlich  zwar  anerkannt,  daß  mit
dem  Tode  eines  Mitgliedes  die  schon  vor  dem  Tode
erworbenen  Rechte  und  begründeten  Verbindlichkeiten
der  einzelnen  Gesellschafter  nicht  erlöschen,  daß  also,
insoferne  auf  Erfüllung  solcher  Verbindlichkeiten
geklagt  werde,  die  Klage  nicht  unbegründet  sei;  daß
jedoch,  weil  die  Gesellschaft  mit  dem  Tode  eines
Mitgliedes  kraft  des  Gesetzes  aufhöre,  für  den  Beklagten
  keine  Verbindlichkeit  mehr  bestehe,  dieselbe
fortzusetzen.

Weiter  sagen  die  Gründe:

Ist  die  Gesellschaft  aufgelöst,  so  ist  kein  Gesellschafter
  mehr  verbunden,  im  Interesse  der  Ge-
        <pb n="415" />
        Gutszert  #  gẽeg  s  Is—  h  ft  Auflösung.  389

sellschaft  weiter  zu  handeln,  insoferne  nicht  ein  Geschäft
  bereits  begonnen  war,  und  ein  Abbruch  desselben
  unthunlich  oder  der  Gesellschaft  schädlich  ist;
fr.  40  pro  socio  (17,  2).

Also  nur  das  bereits  angefangene  Geschäft  ist
zu  vollenden,  folglich  nicht  das,  wenn  auch  im  Zwecke
der  Gesellschaft  liegende,  aber  noch  nicht  begonnene
Geschäft,  was  sich  von  selbst  aus  der  Endigung  der
Gesellschaft  ergibt.  Denn  würden  alle  einzelnen
Geschäfte,  welche  den  Inhalt  des  Gesellschafts  zweckes
bilden,  erst  vollendet  werden  müssen,  so  wäre  die
Gesellschaft  durch  den  Tod  nicht  geendet,  sondern
sie  würde  nothwendig  fortdauern,  was  ja  das  Gesetz
  gerade  ausschließt.  Unrichtig  ist  aber  die  Annahme,
  daß  es  sich  im  gegebenen  Falle  nur  um
ein  Geschäft  handle,  dieses  aber  bereits  begonnen
sei,  weil  der  Zweck  der  Gesellschafi  in  Zertrümmerung
  eines  einzelnen  Anwesens  und  in  der  Theilung
des  hieraus  hervorgehenden  Gewinnes  und  Verlustes
  bestanden  habe  und  bereits  mehrere  Einzelnverkäufe
  bewerkstelligt  worden  seien.

Allein  wenn  auch  die  Zertrümmerung  nur
eines  Anwesens  der  Zweck  der  Gesellschaft  war,
so  zerfiel  doch  die  Ausführung  derselben  in  mehrere
einzelne  Geschäfte,  was  schon  in  der  Natur  und  dem
Zwecke  der  Zertrümmerung  liegt.  Es  kann  daher
nicht  gesagt  werden,  daß  nur  ein  einzelnes  Geschäft
Gegenstand  der  Gesellschaft  gewesen  sei;  es  umfaßte
dieser  Gegenstand  wohl  eine  und  dieselbe  Gattung
von  Geschäften,  nicht  aber  ein  einzelnes,  sondern
ganz  offenbar  eine  Mehrheit  dem  Zwecke  nach  allerdings
  gleicher,  aber  in  der  Ausführung  verschiedener
Geschäfte.  In  einem  solchen  Falle  hebt  die  Beendingung
  der  Gesellschaft  die  Pflicht  der  einzelnen
Theilhaber  zur  Fortsetzung  der  ihnen  obliegenden
Thätigkeit  nothwendig  auf,  soferne  es  sich  nicht
        <pb n="416" />
        390  Gutszertr#  g6gesellschaft.  Auflssung.

von  einem  einzelnen  Geschäfte  handelt,  welches  bereits
  begonnen  ist.

Das  Gesetz  unterscheidet  auch  mrgends  zwischen
Gesellschaften,  deren  Gegenstand  mehrere  der  Gattung
  nach  gleiche  Geschäfte  und  solchen,  deren  Zweck
nur  ein  einziges  spezielles  Geschäft  umfaßt,  indem
ganz  allgemein  jede  Gesellschaft  durch  den  Tod  eines
Gesellschafters  geendigt  wird,  und  ebenso  allgemein
vorgeschrieben  ist,  daß  nur  ein  einzelnes  Geschäft,
welches  bereits  angefangen  ist,  vollendet  werden
müsse.

OAGE.  v.  15.  Mai  1868  Reg.-Nr.  236.

Nachschrift  des  Einsenders.  Gegen  die
Entscheidung

ad  1)  ist  nichts  zu  erinnern;  nur  wird  man
dem  Entscheidungsgrunde,  daß  hier  nur  ein  pactum
de  emendo  et  vendendo  vorhanden  sei,  nicht  zustimmen
  können.  Ein  solches  liegt  sicher  nicht  vor;
läge  es  aber  vor,  so  wäre  gerade  dieses  ein  Grund,
die  notarielle  Beurkundung  für  nothwendig  zu
erklären;  v.  Zink,  Kommentars-Nachtrag  S.  44;
Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXI  S.  373  folg.  —

Was  nun

ad  2)  die  Entscheidung  in  der  Hauptsache  anbelangt,
  so  hängt  diese  lediglich  davon  ab,  ob  man
hier  eine  zu  einem  bestimmten  einzelnen  Geschäfte,
oder  zu  einer  unbestimmten  Vielheit  von  Geschäften
  abgeschlossene  Gesellschaft  annimmt.

Für  Letzteres  hat  sich  der  oberste  Gerichtshof
deshalb  entschieden,  weil  eine  Gutszertrümmerung
ihrem  Begriffe  nach  in  mehrere  Geschäfte  zerfalle;
dieser  Grund  wird  aber  deshalb  nicht  entscheiden
können,  weil  er  mit  dem  „id,  qguod  actum  est“,
auf  welches  doch  bei  allen  Kontrakten  besonders  zu
achten  ist,  zu  sehr  im  Widerspruche  steht.

Man  veräußert  die  Theile  eines  großen  Gutskomplexes
  nicht,  wie  man  etwa  gewisse  Quantitäten
        <pb n="417" />
        Regreß  gegen  Mitbürgen.  391

von  Wein  oder  Tabak  abgibt.  Die  Zertrümmerung
eines  solchen  Komplexes  kann  nach  der  voraus  zusetzenden,
  weil  durch  die  Natur  der  Sache  begründeten
  Absicht  der  Kontrahenten  nur  nach  einem
wohldurchdachten  einheitlichen  d.  i.  die  vortheilhafteste
  Verwerthung  des  Ganzen  in's  Auge
fassenden  Plane  geschehen,  bei  dessen  Entwerfung
die  verschiedensten  Verhältnisse  zu  berücksichtigen  sind,
z.  B.  die  örtliche  Lage  der  Grundstücke  überhaupt
oder  zu  einander,  wenn  sie  an  verschiedene  Besitzer
kommen,  die  Zugänglichkeit  zu  denselben,  die  Erhaltung
  oder  Beseitigung  bestehender  oder  die  Errichtung
neuer  Servituten,  die  Arrondirungsgelegenheit  oder
das  Bedürfniß  der  Nachbarn,  die  Zahlungsfähigkeit
derselben  und  dergl.  mehr.  Diese  Wechselbeziehungen,
  in  welchen  nach  dem  Zertrümmerungsplane
die  Gutsbestandtheile  zu  einander  stehen,  dürften
  wohl  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  in  der
ganzen  Zertrümmerung  für  die  Gesellschafter  unter
sich  nur  ein  einziges  Geschäft  liege,  und  da  dieses
  bereits  angefangen  ist  und  nur  zum  offenbaren
Schaden  der  Gesellschaft  unterbrochen  werden  könnte,
so  gab  der  Tod  eines  Mitgliedes  dem  Beklagten
keinen  genügenden  Grund,  um  seine  vertragsmäßige
Mitwirkung  bis  zur  Vollendung  des  Geschäftes  zu
versagen.  Rm.

3.
Regreß  gegen  Mitbürgen.
(Vgl.  Seuffert's  Archiv  Bd.  XVII  Nr.  39  Bd.  XX  Nr.  132.)
Für  einen  Kaufschillingstheil,  welcher  dem  Käufer
geborgt  wurde,  hatten  sich  A.  und  B.  dem  Verkäufer
  in  solidum  als  Selbstzahler  verbürgt.  Die

Verbürgung  beider  wurde  sogleich  in  die  notarielle
Kaufsurkunde  aufgenommen.  Nach  eingetretener
        <pb n="418" />
        392  Regreß  gegen  Mitbürgen.

Insolvenz  des  Käufers  befriedigte  A.  den  Verkäufer
und  forderte  nun  von  B.  die  Hälfte  der  bezahlten
Summe.

Dieser  Anspruch  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe
  nicht  anerkannt  aus  folgenden  Gründen:

Gemeinrechtlich  kann  der  zahlende  Bürge  gegen
einen  Mitbürgen  nur  dann  auf  Ersotz  seines  Antheiles
  an  der  gezahlten  Summe  klagen,  wenn  er
sich  die  Klage  des  Gläubigers  hat  cediren  lassen;
S.  4  Inst.  de  sideij.  (3,  21);  fr.  39  de  fideijuss.
  (46,  1):  Seuffert,  Lehrb.  d.  Pand.  S.  386
Nr.  3  a.  E.

Hieran  ändert  auch  der  Umstand  nichts,  daß
im  gegebenen  Falle  die  Mitbürgen  dem  Gläubiger
gegenüber  sich  solidarisch  zur  Zahlung  als  Bürgen
und  Selbstzahler  verpflichtet  haben,  und  eine  solche
Korrealverpflichtung  allen  Mitbürgen  nach  8.  4
Inst.  de  sideij.  (3,  21)  obliegt,  weil  außer  einer
in  Mitte  liegenden  Cession  der  Klage  des  befriedigten
  Gläubigers  an  einen  einzelnen  Korrealschuldner
gegen  die  übrigen  Korrealschuldner  ein  solcher  Regreß
  nur  dann  begründet  ist,  wenn  die  letzteren  zu
dem  zahlenden  Mitbürgen  in  einem  Sorietäts-,
Mandats-,  Geschäftsführungs=  oder  überhaupt  in
einem  solchen  Verhältnisse  stehen,  welches  nach  seiner
rechtlichen  Natur  und  kraft  des  Gesetzes  eine  Entschädigungspflicht
  der  übrigen  Korrealschuldner  wegen
der  von  dem  zahlenden  correus  für  sie  gemachten
Auslagen  mit  sich  bringt;  Seuffert,  Lehrb.  d.
Pand.  §.  228  Nr.  2  u.  3.

Dieser  Ansicht  sind  zwar  in  der  Doktrin  des
gemeinen  Rechtes  mehrere  Rechtsgelehrte  entgegengetreten
  (Holzschuher,  Theorie  u.  Kas.  3.  Aufl.
Bd.  3  S.  116  Nr.  2  u.  S.  117  ad  2),  indem
sie  theils  den  Rückgriff  des  zahlenden  Korrealschuldners
  gegen  die  übrigen  Korrealschuldner  ganz  unbedingt,
  theils  wenigstens  in  dem  Falle  zulassen,  wo
        <pb n="419" />
        Regreß  gegen  Mitbürgen.  393

eine  rechtliche  Verpflichtung  des  befriedigten  Gläubigers
  zur  Abtretung  der  Klage  vorliege,  und  das
Gesetz  selbst  ohne  den  Umweg  der  wirklichen  Cession
eine  actio  utilis  gegen  die  anderen  Korrealschuldner
  einräume.

Allein  diese  beiden  Meinungen  sind  schon  von
Vangerow  in  seinem  Lehrb.  Bd.  III  §.  573
Anmerk.  3,  dann  von  Samhaber  zu  der  Lehre
von  der  Korrealobligation  S.  192  u.  ff.,  sowie  von
Windscheid  im  Lehrbuch  der  Pandekten  8.  294
gründlich  widerlegt  worden,  und  können  nament-=lich
  in  der  Anwendung  auf  die  Bürgschaft
nicht  als  den  Gesetzen  gemäß  erachtet  werden,  weil
ja  nach  Const.  11  de  sideij.  (8,  41)  und  fr.  39
eod.  tit.  (46,  1)  dem  zahlenden  Bürgen,  obschon
mehrere  Bürgen  nach  §S.  4  Insl.  de  sideij.  (3.21)
in  solidum  haften,  der  Regreß  gegen  die  übrigen
Mitbürgen  nur  unter  der  Voraussetzung  einer  wirklich
  geschehenen  Cession  der  Klage  von  Seite  des
Gläubigers  eingeräumt  worden  ist,  während  dem
zahlenden  Bürgen  nur  gegen  den  Hauptschuldner
nach  fr.  43  de  4#r  gest.  (3,  5),  fr.  4  pr.  de
sideij.  (46,  1)  und  §.  6  Inst.  eod.  tit.  (3,  21)
unbedingt  die  Klage  auf  Ersatz  des  Gezahlten
zusteht.

OdAEErk.  v.  22.  Mai  1868  RNr.  316.

Nachschrift  des  Einsenders.  Wie  klar
auch  die  im  vorstehenden  Erkenntnisse  angezogenen
Stellen  des  röm.  Rechtes  den  Regreß  gegen  den
Mitbürgen  versagen,  so  ist  doch  in  Rücksicht  auf
andere  Stellen,  insbesondere  fr.  17  ct  36  de
lideijuss.  (46,  1)  die  Regreßfrage  eine  sehr  bestrittene.
  Als  Gewährsmann  für  die  vom  obersten
Gerichtshofe  angenommene  Meinung  ist  besonders
noch  Savigny  im  Oblig.-Recht  Bd.  1  S.  273
ff.  anzu  führen.
        <pb n="420" />
        394  Regreß  gegen  Mitbürgen.

Dieser  Schriftsteller  erklärt  als  vorzüglich  entscheidend
  Inst.  8.  4  de  lideHfuss.  (3.21),  indem  hier
nicht  blos  der  Regreß  verneint,  sondern  auch  der
Grund  dieser  Verneinung  angeführt  wird,  welcher
darin  besteht,  daß  sich  der  Bürge  durch  die  epistola
  Divi  Hadriani  schützen  kann,  und  sich,  wenn
er  dieses  unterläßt,  selbst  zuschreiben  muß,  wenn  er
nun  den  Schaden  ganz  allein  zu  tragen  hat.

Savigny  widerspricht  namentlich  auch,  daß,
was  von  Korrealobligationen  gilt,  unbedingt  auf  die
Bürgschaften  und  umgekehrt  angewendet  werden
könne;  denn  wenn  auch  jeder  einzelne  Bürge  correus
  des  Hauptschuldners  sei,  so  befinden  sich  doch
die  Mitbürgen  unter  einander  in  keiner  Korrealität
  und  überhaupt  so  wenig  in  einem  unmittelbaren
Rechtsverhältnisse  zu  ein  ander,  daß  sie  vielleicht
gegenseitig  von  ihrem  Dasein  gar  keine  Kenntniß
  haben.

Dieser  von  Savigny  angeführte  Grund  scheint
aber  zu  einer  Ausnahme  doch  dann  zu  führen,  wenn
aus  den  Umständen  eines  gegebenen  Falles  erhellt,
daß  jeder  der  Bürgen  sich  nur  mit  Rücksicht  auf  die
Mitbürgschaft  des  anderen  verbürgt  und  die  Gefahr
der  gemeinschaftlichen  Verbürgung  nur  gleichheitlich
habe  tragen  wollen;  es  läßt  sich  jedoch  aus  dem
einzigen  Grunde,  daß  die  Verbürgung  in  einer  gemeinschaftlichen
  Urkunde  geschehen,  ein  solches  Ausnahmsverhältniß
  mit  Sicherheit  kaum  entnehmen,
und  wenn  es  daher  im  vorliegenden  Falle  vom
obersten  Gerichtshofe  nicht  als  gegeben  anerkannt
wurde,  so  wird  sich  hiegegen  wenig  erinnern  lassen.

Was  insbesondere  die  actio  utilis  betrifft,
welche  einzelne  Rechtslehrer  dem  zahlenden  Bürgen
gegen  seine  Mitbürgen  einräumen,  so  wird  die  Zulässigkeit
  derselben  von  der  Vorfrage  abhängen,  ob
der  befriedigte  Gläubiger  verpfichtet  sei,  außer
einen  Klagen  (Schuld=  und  Pfandklage)  gegen  dens
        <pb n="421" />
        Fristen=  u.  Nachlaßgesuch.  Partikularexek.  Komp.  395

Hauptschuldner  auch  die  Klage  gegen  den  Mitbürgen
  abzutreten;  denn,  wenn  diese  Verbindlichkeit
  besteht,  so  ist  der  Fall  einer  erzwingbaren
Cession  vorhanden,  als  deren  Folge  (mit  Umgehung
einer  förmlichen  Cession)  nach  neuerem  Rechte  die
actio  utilis  gegeben  ist.

Von  einer  großen  Anzahl  von  Rechtslehrern
(siehe  z.  B.  Seuffert,  Lehrbuch  d.  Pand.  §.  385
Nr.  4,  Puchta  F.  405  Nr.  3,  Arndts  F.  355
Nr.  3,  Wening-Ingenheim  F.  353  (363)
Note  m,  insbesondere  Girtanner,  die  Bürgschaft
des  gem.  R.  S.  538,  Anmerk.  Nr.  9)  wird  diese
Verpflichtung  ausdrücklich  anerkannt,  dagegen  von
Savigny  a.  a.  O.  S.  275  und  277  Note  o  mit
Anführung  seiner  Gründe  und  Widerlegung  der  Gegengründe
  entschieden  in  Abrede  gestellt.

Folgt  man  dieser  Lehre,  so  kann  natürlich  auch
von  einer  actio  utilis,  da  sie  nur  als  Surrogat
einer  erzwingbaren  Cession  erscheint,  keine  Rede  sein,
und  dann  wird  sich,  wie  hier  vom  obersten  Gerichtshofe
  angenommen  wurde,  der  zahlente  Bürge  der
Regreßklage  nur  in  dem  Falle  bedienen  können,
wenn  ihm  der  befriedigte  Gläubiger  die  Klage  gegen
den  Mitbürgen  durch  freiwillige  Cession  übertragen
  hat.  Rm.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtohofes,  Kompetenzkonflikte
  unter  Gerichten  betr.

Die  Stellung  eines  Fristen=  und  Nachlaßgesuches  des  Schuldners
  ohne  die  gleichzeitige  Erklärung  desselben,  sich  eventuell
dem  Gantverfahren  zu  unterwerfen,  berechtigt  das  ordentliche
  Gericht  nicht  dazu,  die  Einstellung  der  Erekutionen
gegen  den  Schuldner  bei  den  Handelsgerichten  zu  verfügen.

Der  Krämer  Rupert  W.  von  H.  brachte  in
        <pb n="422" />
        396  Fristen=  u.  Nachlaßgesuch.  Partikularerek.  Komp.

einem  an  das  k.  Bezirksgericht  Passau  gerichteten
Fristen=  und  Nachlaßgesuche  vom  10.  Juni  1868
vor,  daß  zwar  sein  Anwesen  im  Jahre  1864  auf
13335  fl.  gewerthet  wurde,  wonach  sich  sein  Gesammtvermögen
  auf  14282  fl.  59  kr.  entziffern
würde,  während  seine  Schulden  an  Sypotheken
6700  fl.  und  an  Kurrentposten  6673  fl.,  sohin  zusammen
  den  Betrag  von  13373  fl.  erreichen,  daß
aber  gegenwärtig  bei  einem  gerichtlichen  Verkaufe
des  Anwesens  höchstens  ein  Erlös  von  6700  fl.  zu
erwarten  ist,  so  daß  die  Kurrentisten  mit  ihren  Forderungen
  größtentheils  zu  Verlust  kämen,  wenn  sie
ihn  mit  Exekutionen  drängen  würden.  Er  erklärte
sich  demgemäß  außer  Stande,  seine  sämmtlichen
Gläubiger  auf  einmal  zu  befriedigen,  bot  aber  den
Kurrentisten  25%  für  ihre  Forderungen,  zahlbar
in  5  Jahresraten,  während  die  Hypothekengläubiger
bei  pünktlicher  Zinsenzahlung  ihre  volle  Befriedigung
  erhalten  sollten.  Hiemit  verband  er  die  Bitte,
dieses  Fristen=  und  Nachlaßgesuch  zur  Verhandlung
zu  ziehen  und  schließlich  dasselbe  zu  genehmigen,
inzwischen  aber  die  Partikularexekutionen  zu  sistiren.
Das  Gericht  setzte  dieses  Gesuch  am  13.  Juni
zur  Verhandlung  aus  mit  dem  Bemerken,  daß  die
Partikularerekutionen  sistirt  würden,  und  gab  auch  dem
k.  Handelsgerichte  Passau  von  der  beschlossenen  Sistirung
  sämmtlicher  Partikularexekutionen  Nachricht.
Inzwischen  hatte  das  Handlungshaus  L.  in
M.  bei  dem  k.  Handelsgerichte  Passau  gegen  W.
eine  Waarenforderung  von  894  fl.  20  kr.  sammt
Zinsen  und  Kosten  eingeklagt,  wovon  189  fl.  20  kr.
bezahlt  und  der  Rest  mit  705  fl.  sammt  Zinsen
durch  stillschweigendes  Zugeständniß  des  Beklagten
liquid  gestellt  wurde.  Rücksichtlich  dieses  Restes  erhielt
  der  Beklagte  am  29.  Mai  1868  Zahlungsauftrag
  bei  Vermeidung  der  Sperre,  worauf,  da  Zahlung
  nicht  erfolgte,  von  dem  Handelsgerichte  auf
        <pb n="423" />
        Fristen=  u.  Nachlaßgesuch.  Partikularexek.  Komp.  397

klägerisches  Anrufen  die  Sperre  verfügt  wurde.  Am
19.  Juni  gelangte  jedoch  obige  Nachricht  des  Bezirkögerichtes
  zu  den  handelögerichtlichen  Akten,  und
nun  eröffnete  das  Handelsgericht  mit  Beschluß  vom
22.  Juni  dem  Kläger,  daß  es,  durch  den  bezirksgerichtlichen
  Beschluß  auf  Einstellung  der  Partikularexekutionen
  gebunden,  nicht  mehr  in  der  Lage  sei,
dem  klägerischen  Exekutionsantrage  stattzugeben.

Hiegegen  remonstrirte  Kläger  und  verband  damit
  eventuell  zugleich  die  Berufung.  Das  Handelsgericht
  wies  die  Remonstration  zurück,  und  legte  die
Akten  dem  k.  Handelsappellationsgerichte  vor,  welches
  die  Vollstreckung  der  bereits  verfügten  Sperre
anordnete,  weil  nach  Kap.  XI  S.  1  der  Wechselund
  Merkantilgerichtsordnung  nur  dann  bei  den
Handelsgerichten  eine  Erekution  nicht  mehr  vorgenommen
  oder  fortgesetzt  werden  soll,  wenn  die  Gant
gegen  den  Schuldner  gesetzlich  erkannt  ist,  diese  Bestimmung
  aber  auf  bloße  Frist=  und  Nachlaßgesuche
keine  Anwendung  finden  kann.

Der  Vertreter  des  Rupert  W.  regte  nun  den
hienach  zwischen  dem  k.  Hand  tionsgerichte
und  dem  k.  Bezirkögerichte  Passau-  bestehenden  bejahenden
  Kompetenzkonflikt  an,  welcher  nach  gepflogener
  Instruktion  von  dem  obersten  Gerichtshofe
dahin  entschieden  wurde,

„daß  zur  Entscheidung  über  die  Statthaftigkeit
der  von  dem  Handlungshause  J.  G.  L.  und  Söhne
gegen  Rupert  W.  beantragten  Exekution  zur  Zeit  das
k.  Handelsgericht  Passau  zuständig  sei.“

Die  Gründe  dieser  Entscheidung  sind  folgende:

Wenn  der  Schuldner  schon  wirklich  gantmäßig
ist,  soll  nach  Kap.  XI  §.  1  der  Wechsel=  und  Merkantilgerichtsordnung
  vom  Jahre  1785  bei  dem
Wechsel=  und  Merkantilgerichte,  an  dessen  Stelle
jetzt  das  Handelsgericht  getreten  ist,  keine  Exekution
mehr  gegen  denselben  vorgenommen  oder  fortgesetzt,
        <pb n="424" />
        398  Fristen=  u.  Nachlaßgesuch.  Par  tikularerek.  Komp.

sondern  der  Kläger  zum  Konkursgerichte  verwiesen
werden.  In  Uebereinstimmung  hiemit  bestimmt  die
bayer.  Gerichtsordnung  Kap.  XIX  8.  19,  daß  es
dem  Konkursgerichte  zukomme,  auch  schon  vor  Eröffnung
  des  Konkurses,  jedoch  selbstverständlich  unter
Voraussetzung  der  materiellen  Gantmäßigkeit  des
Schuldners,  jede  Partikularzahlung  oder  Veräußerung,
  überhaupt  Alles  zu  untersagen,  was  eine
Verringerung  der  Aktivmasse  oder  einen  rechtswidrigen
  Nachtheil  für  die  einzelnen  Gläubiger  herbeiführen
  könnte,  somit  auch  den  Lauf  von  Partikularexekutionen
  ganz  allgemein  zu  hemmen!).

Allein  als  Gantgericht  kann  sich  das  Civilgericht
  nicht  von  Amtswegen  konstituiren,  sondern  gemäß
  Art.  80  Abs.  2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
vom  10.  Nov.  1861  und  Art.  16  desselben  Gesetzes
vom  1.  Juli  1856  nur  auf  Antrag  eines  oder  mehrerer
  Gläubiger  oder  auf  eine  solche  Insolvenzanzeige
  des  Schuldners  selbst,  welche  das  Civilgericht
in  den  Stand  setzt,  mit  Eröffnung  der  Gaut  ohne
Weiteres  zu  verfahren,  und  daher  auch  sofort  alle
hiezu  erforderlichen  Maßregeln  vorzubereiten.

Rupert  W.  hat  zwar  in  seinem  Fristen=  und
Nachlaßgesuche  vom  10.  Juni  1868  sich  außer
Stande  erklärt,  seine  sämmtlichen  Gläubiger  auf
einmal  zu  befriedigen  und  sich  so  als  insolvent  bezeichnet,
  aber  lediglich  die  Bitte  gestellt,  dieses  Gesuch
  zur  Verhandlung  zu  ziehen,  die  Partikularexekutionen
  einzustellen,  und  schließlich  dem  Gesuche
stattzugeben.  Hiemit  wurde  das  Bezirksgericht,
nachdem  der  Schuldner  sich  nicht  eventuell  dem
Gantverfahren  unterworfen  hat,  noch  keineswegs  in
die  Lage  versetzt,  auch  nur  zum  Vorbereitungsverfahren
  wegen  allenfallsiger  Eröffnung  der  Gant  ge-1)

  Vergl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXII  S.  91  und  145.
        <pb n="425" />
        Fristen=  u.  Nachlaßgesuch.  Partikularerek.  Komp.  399

gen  den  Gemeinschuldner  zu  schreiten.  Nur  in  einem
solchen  Falle  stellt  sich  aber  die  Instruktion  eines
Fristen=  und  Nachlaßgesuches  als  ein  in  jedem  Stadium
  des  Prozesses,  sohin  auch  bei  Einleitung  des
Konkurses,  gesetzlich  zulässiger  Versuch  dar,  bestehende
Differenzen  zwischen  den  verschiedenen  Gläubigern
unter  sich  und  mit  dem  Gemeinschuldner  auszugleichen,
  und  zwar  letzteren  Falles  insbesondere  mit  der
Wirkung,  daß  hiebei  zugleich  sämmtliche  Partikularexekutionen
  zur  Sistirung  durch  Heranziehung  aller
bis  zur  Exekution  vorgeschrittenen  Streitsachen  in
den  Bereich  dieses  universellen  Gerichtsstandes  gebracht
  werden.

Das  Gesuch  des  W.  stützt  sich  ausschließlich
auf  die  Vorschriften  des  S§.  70  der  Prozeßnovelle
vom  Jahre  1837,  und  unterliegt  sonach  der  Instruktion
  und  Bescheidung  des  ordentlichen  Ciwvilgerichtes
  des  Schuldners.  Dieses  hat  daher  auch
lediglich  nach  der  Bestimmung  dieses  Paragraphen
zu  verfahren,  und  je  nach  dem  Ergebnisse  der  gepflogenen
  Verhandlungen  das  gestellte  Gesuch  zu
genehmigen  oder  abzuweisen,  und  wird  dann  im
letzteren  Falle  die  Sache  wieder  auf  den  früheren
Stand  zurückgeführt,  wenn  nicht  erst  jetzt  rechtswirksame
  Anträge  von  Gläubigern  zur  Ganteröffnung
  führen.

Das  ordentliche  Civilgericht  kann  zwar  sämmtliche
  Forderungen  gegen  den  Schulduer  ohne  Rücksicht
  auf  deren  Qualität,  sohin  auch  Handels=  und
Wechselforderungen,  in  den  Kreis  seiner  Verhandlungen
  ziehen;  es  kann  auch  während  dieser  Verhandlungen
  provisorisch  die  Exekutionen  bezüglich  der
seiner  Kompetenz  unterstellten  Streitsachen  sistiren,
um  wenigstens  den  Standpunkt  dieser  Gläubiger,
den  sie  bei  Anmeldung  des  Gesuches  eingenommen
        <pb n="426" />
        400  Fristen=  u.  Nachlaßgesuch.  Partikularerek.  Komp.

haben,  zu  fixiren;  aber  so  lange  es  nicht  in  der  Lage
sich  befindet,  sofort  sich  als  universelles  Gericht  zu
konstituiren,  sohin  auch  mit  dem  Belastungs=  und
Veräußerungsverbote  und  überhaupt  mit  allen  Maßregeln
  zur  Sicherung  der  ganzen  Masse,  ohne  welche
Maßregeln  ohnehin  auch  die  Sistirung  der  Exekutionen
  allein  den  Gläubigern  kein  ausreichendes
Sicherungsmittel  darbietet,  hervorzutreten,  was
bei  dem  Verfahren  nach  diesem  §.  70  nicht  der
Fall  ist,  kann  ihm  offenbar  auch  die  Befugniß
nicht  zukommen,  über  die  Grenzen  seiner  Zuständigkeit
  hinaus  mit  Sistirung  von  Partikularexekutionen
vorzugehen.

Insbesondere  steht  dem  ordentlichen  Civilgerichte
keine  Kompetenz  zu,  die  bei  den  Handelsgerichten
im  Gange  befindlichen  Exekutionen  zu  hemmen,  da
die  Handelsgerichte,  wie  geseigt,  gesetüich  nur  verbunden
  sind,  die  auf  Exekutioen  andringenden
Gläubiger  im  Falle  der  Gantmäßigkeit  des  Schuldners
  an  das  ordentliche  Civilgericht  desselben  zu
verweisen,  wenn  dieses  an  dem  Punkte  bereits  angekommen
  ist,  der  es  in  die  Lage  versetzt,  in  die
universelle  Eigenschaft  eines  Konkursgerichtes  einzutreten.


Es  war  daher,  wie  geschehen,  zu  erkennen.

Erk.  d.  OGH.  v.  14.  Nov.  1868,  UB.  Nr.  91.

MNebalt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Ente)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="427" />
        Lamstag  den  19.  Dez.  1868.  33.  Jahrgang.  M.  26

Dr.  J.  A.  Feuffert'z
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueder  den  Begrif  des  „Liedlohnes  der  verbrödeten  Diener“  nach

8.  12  Nr.  4  v.  J.  1822.  —  Kontizirung  des

egebenen.  —  Eigenthumsvorbehalt

und  Hypothekbestellung.  —  Vertragsmäbige  Verpflichtung  zur  notariellen

Beurkundung  eines  vor  einem  Gerichte,  als  Vermittlungsamte,  abgeschlossenen
  Verglelches.

Ueber  den  Begriff  des  „kiedlohneo  der  verbrödeten
  Viener“  nach  §.  12  Ur.  4  des  Prioritätsgesetzes
  v.  3.  1822.

Bl.  f.  RA.  Bd.  XV.  S.  225.

Um  den  Sinn  der  bemerkten  Worte  der  Prioritätsordnung
  richtig  zu  erfassen,  muß  auf  die  frühere
Gesetzgebung  zurückgegangen  werden.

Im  Gantprozesse  von  1616  Th.  II  Art.  5
wird  der  Liedlohn  unter  den  bevorzugten  Gläubigern
an  dritter  Stelle  lozirt  und  ist  darunter  auch  begriffen,
  was  ein  gedingter  gebrödeter  Diener  oder
Ehehalt  bei  seiner  Herrschaft  zu  fordern  hat.

In  der  ältesten  deutschen  Rechtssprache  wurden
die  Ausdrücke:  „Liedlohn“  (litlön)  d.  h.  Lohn  der
Liten,  Lazzen,  Hörigen,  und  „gebrödeten  Diener“
(gebrotten  diener)  nur  vom  Hausgesinde  gebraucht
  und  ließ  ihre  Entstehung  sogar  auf  ein

Neue  Folge  XIII.  Band.
        <pb n="428" />
        402  Liedlohn  der  verbröbeten  Dientr.

Hörigkeitsverhältniß  schließen;  s.  Jak.  Grimm,
Rechtsalterthümer  S.  318  und  358  (vogl.  auch
S.  305,  39).

Aus  den  Anmerkungen  des  Bar.  v.  Schmid
zur  fraglichen  Gesetzesstelle  geht  nun  zwar  hervor,
daß  das  bayerische  Gesetz  eine  Beschränkung  auf
das  Hausgesinde  nicht  im  Sinne  hatte;  allein  zugleich
  ist  bestimmt  und  unzweideutig  ausgesprochen,
daß  unter  „gebrödeter  Diener“  nur  die  niederen  Bediensteten
  und  zwar  solche,  welche  von  der  Dienstherrschaft
  beköstigt  werden  und  zu  deren  Haushalte
gehören,  zu  verstehen  sind.

Den  inneren  Grund  für  eine  derartige  Einschränkung

  des  Privileges  findet  Bar.  v.  Schmid
in  verschiedenen  Erwägungen,  nämlich:

1)  daß  Privilegien  an  und  für  sich  möglichst
zu  beschränken  sind  und  die  Rücksicht  auf  das  Interesse
  der  übrigen  Gläubiger  es  erheischt,  nicht
übermäßig  großen  Forderungen  den  Vorrang  einzuräumen;


2)  daß  höhere  Bedienstete  sich  durch  Dienstverträge
  sicher  zu  stellen  pflegen  oder  wenigstens
in  Verschuldung  sind,  falls  sie  dies  unterließen,
während  einem  niederen  Bediensteten,  welcher  zudem
  in  einer  gewissen  Abhängigkeit  vom  Dienstherrn
  steht,  nicht  zuzumuthen  ist,  solche  Vorsichtsmaßregeln
  zu  ergreifen;

3)  daß  aus  Rücksicht  für  den  Dienstherrn  nur
solche  Diener  besondere  Berücksichtigung  verdienen,
welche  ihm  zur  Führung  seines  Haushaltes  oder
Berufsgeschäftes  nothwendig  sind,  nicht  aber
auch  solche,  welche  er  nur  aus  Luxus  oder  zu  Spekulationszwecken
  hält;

4)  daß  anderseits  Rücksichten  der  Humanität
        <pb n="429" />
        Liedlohn  der  verbrödeten  Diener.  403

dafür  sprechen,  solchen  Dienern  einen  Vorrang  einzuräumen,
  welche  ihren  Lebensunterhalt  präsumtiv
allein  in  ihrem  Arbeitsverdienste  (cujus  defraudatio
  in  coelum  clamat)  finden,  nicht  aber  auch
solchen,  welche  ein  hohes  Einkommen  haben  und
sich  hie  und  da  besser  stellen  als  der  Herr  selbst.

Um  nun  im  Geiste  dieser  Erwägungen  das
Richtige  möglichst  zu  treffen  und  für  den  Richter
  ein  in  die  Augen  springendes  Unterscheidungsmerkmal
  zu  geben,  fand  es  der  Gesetzgeber  geeignet,
jene  Diener  aer  privilegirt  zu  erklären,  welche  im
Brode  des  Herrn  stehen,  weil

1)  ein  solches  Verhältniß  fast  immer  nur  bei
den  geringer  gesoldeten,  niedrigeren  Bediensteten  vorzukommen
  pflegt,  und  weil

2)  bei  einem  Diener,  welcher  Kost  und  Wohnung
  in  Natur  erhält,  der  Geldlohn  nur  ein  verhältnißmäßig
  niederer  sein  kann.

Daß  die  Naturalverköstigung  des  Dieners
ein  wesentliches  Merkmal  des  Begriffes  eines  gebrödeten
  Dieners  sein  sollte,  geht  aus  allen  Aeußerungen
  des  Bar.  v.  Schmid  klar  hervor.

So  wird  die  Frage,  ob  Handwerker,  welche
keinen  Stoff,  sondern  blos  Arbeit  liefern,  als  gebrödete
  Diener  zu  betrachten  seien,  dahin  beantwortet,
  daß  sie  diese  Eigenschaft  nur  beanspruchen  könnten,
  wenn  sie  in  der  Wohnung  des  Herrn,  d
auf  der  Stör  arbeiteten,  „weil  die  Störer  ihren
Dienst  im  Brode  des  Herrn,  mensa  et  pane
domini  contentti,  verrichteten.“

Ebenso  wird  die  Entscheidung,  daß  Notare,
Prokuratoren,  Gutsverwalter,  Braumeister  und  Faktoren
  der  Kaufleute  nicht  als  gebrödete  Diener  zu
betrachten  seien,  damit  begründet,  daß  sie  ihren
Lohn  nicht  im  Brode  des  Herrn  zu  verdienen  pflegten,
  quia  proprio  suo  pane  ac  foco  vi-
        <pb n="430" />
        404  Liedlohn  der  verbrödeten  Diener.

vant,  a  domini  domo  et  familia  sejuncti
et  separati  sint.

Bezüglich  der  Güterverwalter  wird  weitergehend
  erklärt,  daß  sie  sogar  dann  nicht  jene  Eigenschaft
  hätten,  wenn  sie  zufällig  Kost  und  Wohnung
gleich  anderen  Dienstboten  vom  Herrn  bezögen,  weil
sie  die  Vorgesetzten  der  Diener  seien  und  also  nicht
selbst  zur  Dienerschaft  gerechnet  werden  könnten.

Diese  Auffassung  des  Privileges  für  den  Liedlohn
  stimmt  im  Wesentlichen  mit  der  bestehenden
Praxis  des  gemeinen  Rechtes  überein  (s.  Thibaut,
Pand.  §.  808,  Seuffert,  Arch.  Bd.  III  Nr.  309)
und  die  weiter  gehende  Ansicht  von  Schweppe
hat  daher  nach  bayerischem  Landrechte  keine  Berechtigung.


Die  Gerichtsordnung  von  1753  Kap.  XX  S.  4
hat  nun  ganz  die  besagten  Bestimmungen  des  Gantediktes
  wiederholt  und  sie,  was  sehr  wichtig  ist,  aus
den  Erläuterungen  des  B.  v.  Schmid,  dessen  Ansichten
  sie  sich  also  vollständig  aneignete,  ergänzt.
Kreittmayr  sagt  daher,  was  die  Gerichtsordnung
  hier  bestimme,  sei  durchgehends  aus  dem
bayer.  Gantprozesse  Tit.  II  Art.  5  und  den  hierüber
  gemachten  B.  Schmid'schen  Erinnerungen  genommen.


Bei  dieser  Sachlage  kann  es  nicht  im  mindesten
zweifelhaft  sein,  daß  der  Begriff  eines  gebrödeten
Dieners  unter  der  Herrschaft  der  Gerichtsordnung
ganz  der  nämliche  geblieben  ist,  wie  er  der  Ansicht
des  B.  v.  Schmid  gemäß  durch  das  Gantedikt
festgestellt  worden  war.

Kreittmayr  berichtigt  zwar  die  Bemerkungen,
welche  v.  Schmid  bezüglich  der  Braumeister  macht,
allein  nur  aus  faktischen  Gründen,  indem  er
hervorhebt,  daß  allerdings  thatsächlich  die  meisten
Braumeister  gleich  anderen  gebrödeten  Dienstboten
        <pb n="431" />
        Liedlohn  der  verbroͤdeten  Diener.  405

die  Kost  und  Wohnung  zu  genießen  haben  und
folglich  unter  die  Domestiken  zu  rechnen  seien.
Gerade  diese  Bemerkung  liefert  den  klaren  Beweis,
daß  rechtlich  nichts  geändert  werden  sollte.

Wenn  Werth  darauf  gelegt  werden  will,  daß
in  der  GerichtSordnung  neben  den  gebrödeten  Dienern
  auch  noch  die  Taglöhner  und  die  Handwerker,
  welche  auf  der  Stär  arbeiten,  aufgeführt
sind  und  darauf  hingewiesen  wird,  daß  ja  diese
Arbeiter  gewöhnlich  nicht  im  Brode  des  Herrn  standen,
  so  möchte  aus  dem  Umstande,  daß  diese  beiden
  Klassen  von  Arbeitern  noch  besonders  aufgezählt
sind,  gerade  umgekehrt  zu  folgern  sein,  daß  bei
ihnen  theilweise  andere  Gesichtspunkte  maßgebend
seien.  Eher  möchte  Grund  gegeben  sein,  aus  der
Qualität  dieser  Personen  einen  Rückschluß  auf  die
Qualität  eines  gebrödeten  Dieners  im  Sinne  der
Gerichtsordnung  zu  machen  und  ferner  die  Frage
aufzuwerfen,  ob  derjenige  Gesetzgeber,  welcher  einen
Handwerker  blos  deshalb  vom  Privilege  ausschließt,
weil  er  die  nämliche  Arbeit  im  eigenen  Hause,
nicht  aber  im  Hause  des  Arbeitgebers  verrichtet  hat,
gegen  einen  hochbesoldeten  Geschäftsführer,  welcher
nicht  im  Brode  des  Herrn  steht,  sondern  seinen
eigenen  Haushalt  hat,  nachsichtiger  sein  sollte?  —

Geht  man  nun  auf  die  Prioritätsordnung  von
1822  über,  so  bedient  sich  dieselbe  im  Wesentlichen
der  nämlichen  Ausdrücke,  wie  jene  älteren  Gesetze,
indem  sie  vom  Liedlohne  der  gebrödeten  Diener
  spricht,  und  da  weder  in  den  Motiven  des  bezüglichen
  Gesetzentwurfes  noch  bei  der  Dieskussion
des  Gesetzes  fraglichen  Worten  ein  anderer  Sinn
gegeben  oder  die  Absicht  einer  Aenderung  an  den
Tag  gelegt  wurde,  so  müssen  dieselben  nothwendig
im  nämlichen  Sinne  aufgefaßt  werden,  wie  sie  das
        <pb n="432" />
        406  Liedlohn  der  verbrödeten  Diener.

damals  bestehende  Recht  auffaßte.  Man  muß  um
so  sicherer  zu  dieser  Annahme  gelangen,  wenn  man
weiter  erwägt:

a)  daß  das  Bestreben  des  neuen  Gesetzes
schon  mit  Rücksicht  auf  den  hypothekarischen  Kredit,
dessen  Hebung  ihm  so  sehr  am  Herzen  lag,  auf
Minderung  der  Privilegien  gerichtet  war,  wie  denn
eine  Reihe  von  Forderungen  unter  die  gewöhnlichen
eingereiht  wurden,  denen  die  Gerichtsordnung  ein
Privileg  verliehen  hatte;

b)  daß  überhaupt  Privilegien  einschränkend  zu
erklären  sind  und

c)  daß  man  den  veralteten  Ausdruck  „verbrödeter
  Diener“  sicher  nicht  gebraucht  haben  würde,
wenn  man  nicht  den  damit  verbundenen  besonderen
Sinn  hätte  anerkennen  wollen.

Wenn  nun  demgemäß  der  Wille  des  Gesetzgebers
  außer  Zweifel  steht,  so  dürfte  es  eigentlich
unnöthig  sein,  nach  weiteren  Gründen  zur  Auslegung
  zu  suchen;  allein  faßt  man  fragliche  Gesetzesstelle
  auch  nur  für  sich  allein  in's  Auge  und  sucht
sie  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Entstehungsgeschichte  zu
erklären,  so  kommt  man  doch  im  Wesentlichen  zum
nämlichen  Resultate.  Schon  die  Ausdrücke  „Liedlohn“
  und  „gebrödeter  Diener“,  nach  dem  Sinne,
wie  sie  im  gewöhnlichen  Leben  genommen  werden,
deuten  dahin,  daß  das  Gesetz  nur  niedere  Bedienstete
  im  Auge  hatte,  denn  z.  B.  bei  einem  Gutsverwalter
  oder  Geschäftsführer  einer  Fabrik  pflegt
man  nicht  von  einem  „Liedlohn“  zu  sprechen  noch
pflegt  man  solche  Leute  „Diener“  zu  neunen  und  sie
zur  Dienerschaft  zu  zählen.

Der  Beisatz  „gebrödet“  darf  auch  unmöglich
für  gleichgiltig  und  nichtssagend  betrachtet  werden;
dies  würde  er  aber  sein,  wenn  man  unter  verbrödeten
  Dienern  auch  jene  Diener  verstehen  wollte,
        <pb n="433" />
        Liodlohn  der  verbrödeten  Diener.  407

welche  ihr  Brod  d.  h.  ihre  Kost  nicht  in  Natur,
sondern  indirekt,  im  Lohne,  vom  Dienstherrn
beziehen;  denn  in  diesem  Sinne  wäre  wohl  jeder
  Diener  „verbrödet“",  da  Niemand  ohne  Nahrung
  lebt.

Hiemit  wäre  offenbar  jede  Schranke  aufgehoben,
  jede  Grenze  verwischt  und  müßten  z.  B.  auch
die  Gutsverwalter  als  „verbrödete  Diener“  gelten,
von  denen  doch  die  Gerichtsordnung  ausdrücklich
erklärt,  daß  sie  es  nicht  seien.

Frägt  man  schließlich  nach  dem  Geiste  des
Gesetzes,  so  lassen  sich  sehr  triftige  Gründe  dafür
anführen,  warum  der  Gesetzgeber  in  diesem  Sinne
verfügt,  beziehungsweise  das  in  diesem  Sinne  Verfügte
  beibehakten  hat.

Jene  Erwägungen  des  B.  v.  Schmid  hatten
auch  im  Jahre  1822  noch  ihre  volle  Berechtigung
und  sie  werden  noch  verstärkt  durch  den  höheren
Werth,  welchen  die  neuere  Gesetzgebung  auf  Sicherung
  der  Hypotheken  legt,  und  durch  den  Umstand,
daß  es  jetzt  nicht  mehr,  wie  früher  gestattet  ist,  für
den  Fall  eines  Uebermaßes  an  Dienerschaft  die
Reduktion  der  Gehalte  eintreten  zu  lassen.

Offenbar  müßte  es  den  hypothekarischen  Kredit
jn  hohem  Grade  gefährden,  wenn  die  Bediensteten
ieder  Art,  welche  ein  leichtsinniger  Spekulant  in
der  Absicht,  durch  schwunghaften  Geschäftsbetrieb
den  drohenden  Ruin  abzuwenden,  etwa  bestellt  hat,
mit  ihren  sämmtlichen  Ansprüchen  den  übrigen
Gläubigern  vorgingen.

Unter  Umständen  könnten  die  Hypotheken  geradezu
  gegenstandslos  werden.

Vorstehenden  Erörterungen  gemäß  steht  nun
fest,  daß  nicht  alle  jene  Personen,  welche  ihren
        <pb n="434" />
        408  Liedlohn  der  verbrödeten  Diener.

ganzen  Lebensunterhalt  präsumtiv  aus  einem  Dienstverhältnisse
  schöpfen,  den  Vorrang  für  ihre  Lohnforderungen
  beanspruchen  können,  daß  vielmehr  ein
Unterschied  zu  machen  ist  zwischen  höheren  und  niederen
  Bediensteten  und  das  Unterscheidungsmerkmal,
  welches  den  Richter  zu  leiten  und  Willkür  zu
verhüten  bestimmt,  darin  zu  finden  ist,  daß  der
Diener  im  Brode  des  Herrn  stehen  muß,  um  des
gesetzlichen  Vorranges  zu  genießen.

Demnach  kommt  dieser  Vorrang  allerdings
nicht  blos  den  eigentlichen  Dienstboten  (dem  Hausgesinde)
  zu  gut,  sondern  auch  Hauslehrer,  Buchhalter
  und  sonstige  Bedienstete,  welche  in  ähnlicher
Beziehung  zum  Hauzhalte  des  Dienstherrn  stehen,
wie  Dienstboten,  nehmen  daran  Theil;  immer  aber
muß  an  dem  Erfordernisse  der  Naturalverköstigung
festgehalten  werden.

Schließlich  ist  dem  Einwande  zu  begegnen,  daß
die  fragliche  Unterscheidung  auf  die  jetzigen  Verhältnisse
  nicht  passe,  da  die  Beziehungen  zwischen  Dienstherren
  und  Arbeitern  jetzt  vielfach  anders  geregelt
würden,  als  in  früherer  Zeit.  Allein  hierin  wäre
höchstens  ein  Grund  zu  finden,  das  Gesetz  zu  ändern
und  andere  Unterscheidungsmerkmale  zu  suchen,  keinenfalls
  aber  sich  willkürlich  über  das  Gesetz  hinwegzusetzen.
  —  —

Vorstehende  Erörterung  ist  entnommen  aus
einem  OAGErk.  v.  21.  Juli  1868  RNr.  640.

Rm.
        <pb n="435" />
        Nichtige  Geschäfte.  Kondiktion.  409

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Payern
rechts  des  Uheincs.

1.
Kondizirung  des  aus  einem  nichtigen  Geschäfte  Gegebenen.

G.  E.  hatte,  wie  er  behauptet,  dem  M.  L.
und  dem  A.  S.  zwei  Grundstücke  um  2300  fl.  abgekauft,
  wobei  festgesetzt  wurde,  daß  der  ganze
Kaufschilling  an  den  Mitverkäufer  M.  L.  zu  entrichten
  sei.

Dieser  Kauf  gelangte  in  Ermangelung  notarieller
  Beurkundung  nicht  zur  Perfektion  und  nun
verlangte  G.  E.  von  A.  S.  den  Ersatz  von  1150  fl.,
weil  er  den  ganzen  Kaufschilling  von  2300  fl.  an
M.  L.  bezahlt  habe,  und  von  A.  S.  beauftragt  gewesen
  sei,  auch  dessen  Antheil  an  den  M.  L.  zu
entrichten.

Von  der  ersten  Instanz  wurde  dem  Kläger  der
Beweis  freigelassen,  daß  er  vom  Beklagten  beauftragt
  gewesen  sei,  dessen  halben  Antheil  am  Kaufpreise
  an  M.  L.  zu  bezahlen.  Bei  diesem  Beweissatze
  wurde  es,  nachdem  ihn  die  zweite  Instanz  abgestrichen
  hatte,  vom  obersten  Gerichtshofe  belassen,
wozu  angeführt  wurde:

Da  der  Kaufvertrag  wegen  Mangels  notarieller
Beurkundung  nichtig  ist,  so  ist  selbstverständlich  auch
die  Verabredung,  welche  über  die  Zahlung  des
Kaufschillings  bei  Gelegenheit  des  Kaufvertragsabschlusses
  getroffen  wurde,  gleich  dem  Hauptvertrage
ungiltig.

Insoferne  also  die  Klage  auf  die  beim  Kaufe
getroffene  Uebereinkunft  gestützt  ist,  erscheint  sie  unbegründet.
  Allein  der  Kläger  hat  seinen  Anspruch
        <pb n="436" />
        410  Nichtige  Geschäfte.  Kondiktion.

gegen  den  Beklagten  auf  Rückzahlung  der  Hälfte
des  an  M.  L.  gezahlten  Kaufschillingä  zu  2300  fl.
auch  auf  die  dem  Beklagten  zugegangene  Bereicherung
  gestützt,  und  unter  anderem  auch  durch  die  Behauptung
  zu  begründen  gesucht,  daß  er  auch  mit
Wissen  und  Willen  und  im  Auftrage  des  Beklagten
den  für  die  erwähnten  Realitäten  bestinunten  Kaufpreis
  zu  2300  fl.  an  M.  L.  gezahlt  habe.

Die  von  dem  Kläger  eventuell  gestellte  Klage
ist  demnach  die  condictio  sine  causa,  welche  insbesondere
  auch  dazu  dient,  um  dasjenige  zurückzufordern,
  was  zur  Erfüllung  eines  nichtigen  Geschäftes
  gegeben  wurde.

Hat  nun  der  Kläger,  wie  behauptet  wurde,
von  dem  Beklagten  wirklich  den  Auftrag  erhalten,
  dessen  halben  Antheil  am  Kaufschillinge  an
M.  L.  zu  bezahlen,  so  ist  er  ebenso  verpflichtet,
den  Rückersatz  der  vom  Kläger  ohne  Rechtsgrund
geleisteten  und  von  M.  L.  für  den  Beklagten  angenommenen
  Zahlung  zu  leisten,  als  wenn  Kläger  an
ihn  selbst  bezahlt  hätte.

OAGE.  v.  18.  Mai  1868  RNr.  357.

Nachschrift  des  Einsenders.  Fast  will
es  scheinen,  daß  Kläger  die  Behauptung  des  ihm
vom  Beklagten  ertheilten  Auftrages,  dessen  Antheil
an  M.  L.  zu  bezahlen,  lediglich  aus  der  bemerkten
Kaufsverabredung  entlehnt  habe.

Wenn  aber  auch  ein  solcher  Auftrag  in  späterer
Zeit  ertheilt,  und  nun  die  Sache  vom  Kläger  als
besonderer  Mandatsvertrag  aufgefaßt  wurde,  so  bürgt
doch  nichts  dafür,  daß  Beklagter  hiebei  nicht  eine
bloße  Bezugnahme  auf  die  Kaufsverabredung,  nicht
eine  blos  wiederholende  Hinweisung  auf  dieselbe,
sondern  ein  neues  Rechtsgeschäft  im  Sinne  gehabt
  habe.

In  diesen  beiden  Fällen  wäre  aber,  wie  aus
        <pb n="437" />
        Nichtige  Geschäfte.  Kondiktion.  411

den  oberstrichterlichen  Gründen  von  selbst  erhellt,
die  Kondiktion  in  der  Richtung  gegen  A.  S.  nicht
begründet.

Nimmt  man  jedoch  an,  daß  Kläger  und  Beklagter
  nach  der  Kaufsverabredung  einen  besonderen
Mandatsvertrag  abgeschlossen  haben,  so  entsteht  die
Frage,  ob  nicht  dieses  Geschäft,  da  es  nur  in  Folge
der  Kaufsverabredung  und  nur  zum  Vollzuge  derselben
  zu  Stande  gekommen,  gleichfalls  nichtig  wäre?

Nach  fr.  178  de  reg.  jur.  (50,  17)  scheint
diese  Frage  bejaht  werden  zu  sollen,  wonach  also
die  Kondiktion  nur  gegen  M.  L.  als  den  Empfänger,
und  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  dieser  die  Hälfte
der  empfangenen  Summe  dem  A.  S.  wirklich  gutgemacht
  hätte,  gegen  diesen  gerichtet  werden  könnte.

Ersieht  man  aber  in  jenem  Mandatsvertrage
ein  den  Beklagten  verbindendes  Geschäft,  so  kann
dieser  wie  ein  wirklicher  Empfänger  doch  nur  dann
angesehen  werden,  wenn  der  Kläger  den  ihm  ertheilten
  Auftrag  auch  gehörig  erfüllt,  d.  h.  an  M.  L.
den  ganzen  Kaufschilling  nicht  blos  überhaupt  bezahlt,
  sondern  auch  ausdrücklich  beigefügt  hat,  daß
die  Hälfte  desselben  für  A.  S.  erlegt  werde.

Ohne  solche  ausdrückliche  Bestimmung  hätte
nämlich  M.  L.  nur  annehmen  können,  daß  ihm  in
Gemäßheit  der  Kaufsverabredung  bezahlt  werde,
und  er  wäre  demnach  berechtigt  gewesen,  über  das
empfangene  Geld  nach  Maßgabe  der  zwischen  ihm
und  A.  S.  bestehenden  besonderen  Rechtsverhältnisse
zu  verfügen.  Letztere  konnten  aber  von  der  Art  sein,
daß  dem  A.  S.  nur  ein  geringerer  als  halber  Antheil,
ja  daß  ihm  vom  Kausschillinge  gar  nichts  mehr  gebührte,
  wogegen  sich  Kläger  auf  die  für  Gleichheit
der  Antheile  streitende  Rechtsvermuthung  sicher  nicht
berufen  könnte,  da  es  sich  bei  ihm  um  Erfüllung
eines  bestimmten  Auftrages  handelte.
        <pb n="438" />
        412  Eigenthumsvorbehalt  und  Hypothekbestellung.

Es  kann  demnach,  wenn  die  Summe  von
1150  fl.  nicht  ausdrücklich  für  A.  S.  erlegt  und
für  diesen  von  M.  L.  vereinnahmt  wurde,  eine  Bereicherung
  des  A.  S.  mit  Bestimmtheit  nicht  ersehen,
  folglich  auch  die  Kondiktion  in  der  Richtung
gegen  diesen  nicht  als  begründet  angenommen  werdenm.



2.

Eigenthumsvorbehalt  und  Hypothekbestellung.
(Bl.  f.  RA.  Bd.  IV  S.  319,  Bd.  XIII  S.  223,  Bd.  XVIII
S.  153.)

Laut  Vertrages  vom  3.  Oktober  1865  hat  sich
F.  G.  auf  dem  von  ihm  an  A.  E.  verkauften  Anwesen
  bezüglich  eines  Kaufschillingsbetrages  von
3000  fl.  das  Eigenthum  vorbehalten  und  zugleich
für  einen  weiteren  Kaufschillingsbetrag  von  2086  fl.
Hypothek  auf  demselben  Anwesen  stipulirt.  Am
20.  Oktober  1865  wurde  der  Käufer  A.  E.  als
Besitzer  im  Hypothekenbuche  eingetragen  und  wurde
dort  in  der  II.  Rubrik  zugleich  vorgetragen,  daß
F.  G.  sich  bis  zur  Bezahlung  von  3000  fl.  das
Eigenthum  vorbehalten  habe  und  der  Käufer  das
Anwesen  weder  veräußern  noch  verpfänden  dürfe.
Auf  den  Grund  dieses  Verhältnisses  verlangte  F.  G.
in  der  Gant  des  A.  E.  die  Zuerkennung  des  Separationsrechtes
  bezüglich  dieser  3000  fl.,  wurde  jedoch
oberstrichterlich  abgewiesen.  In  den  Gründen  wird
gesagt:

Es  ist  eine  bestrittene  Frage,  ob  nach  den  Bestimmungen
  des  bayerischen  Hypothekengesetzes  und
bzw.  der  Prioritätsordnung  ein  solcher  Vorbehalt
regelmäßig  die  Wirkung  habe,  den  Eigenthumsübergang
  auf  den  Käufer  zu  suspendiren  und  dem  Ver-
        <pb n="439" />
        Eigenthumsvorbehalt  und  Hypothekbestellung.  413

käufer  daher  für  den  Fall  der  Nichtbezahlung  des
Kaufschillinges  das  Separationsrecht  im  Konkurse
zu  verleihen,  oder  ob  dessen  Wirkung  sich  auf  eine
Beschränkung  der  Disposition  des  Käufers  bezüglich
  weiterer  Veräußerung  und  Verpfändung  reduzire.

Hier  braucht  jedoch  auf  eine  Erörterung  dieser
Streitfrage  nicht  eingegangen  zu  werden;  denn  dieser
  Vorbehalt  steht  hier  nicht  allein,  sondern  es
wurde  dem  Verkäufer  vom  Käufer  auch  noch  eine
Hypothek  für  einen  Theil  des  Kaufschillinges  auf
dem  verkauften  Anwesen  stipulirt.  Dieß  läßt  mit
Sicherheit  annehmen,  daß  die  Kontrahenten  nur
einen  Eigenthumsvorbehalt  im  letzteren  Sinne,  nämlich
  in  dem  einer  einfachen  Dispositionsbeschränkung,
festsetzen  wollten.  Nach  der  allgemeinen  Bestimmung
  des  fr.  45  pr.  de  div.  reg.  jur.  (neque
Pignus  rei  suac  consistere  potest)  kann  Niemand
  an  einer  eigenen  Sache  ein  Pfandrecht  haben;
unter  die  Ausnahmsfälle,  von  welchen  in  der  Rebistonsschrist
  gter  Berufung  auf  Windscheid,
Pand.=  I  §.  248  Note  27)  die  Rede  ist,
kann  *  —  Rechtsverhältniß  nicht  gerechnet
werden.  Denn  dort  ist  ein  Pfandrecht  eigenthümlicher
  Art  in  Frage,  welches  dem  Eigenthümer  das
negative  Recht  gibt,  Andere  von  der  Befriedigung
aus  einem  bestimmten  Theile  der  betreffenden  Sache
auszuschließen.  Hier  handelt  es  sich  um  eine  durch
eine  gewöhnliche  Hypothek  gesicherte  Forderung  an
den  neuen  Erwerber  der  verpfändeten  Sache,  an
welchen  der  Eigenthumsbesitz  übertragen  worden  ist.
Eben  so  unrichtig  ist  die  revidentische  Behauptung,
die  Verpfändung  habe  hier  nur  eine  eventuelle
Bedeutung,  nämlich  nur  für  den  Fall,  daß  der  Verpfänder
  in  Zukunft  das  Eigenthum  der  verpfändeten
Sache  erwerben  sollte.  Von  einer  solchen  Eventualität
  ist  weder  im  Vertrage  vom  3.  Okt.  1865
        <pb n="440" />
        414  Eigenthumsvorbehalt  und  Hypothekbestellung.

noch  in  dem  darauf  gebauten  Hypothekenbuchseintrage
  die  Rede.

An  dem  oben  erwähnten  Grundsatze  des  gemeinen
  Rechtes  hat  auch  das  bayerische  Hypothekengesetz
  festgehalten,  indem  es  in  F.  1  unter  den  Begriffsmerkmalen
  einer  Hypothek  als  Objekt  einer
solchen  eine  fremde  unbewegliche  Sache  aufführt.
Das  Gesetz  hat  auch  an  keiner  Stelle,  wo  vom
Eigenthumsvorbehalte  die  Rede  ist  —  §.  5  Abs.  1,
§.  15  Abs.  2,  §.  99  Ziff.  2,  S.  137  —  die  Zulässigkeit
  einer  Hypothek  an  der  eigenen  Sache  auch
nur  angedeutet,  es  faßt  überhaupt  den  Eigenthumsvorbehalt,
  der  beim  Verkaufe  einer  Sache  zur  Sicherung
  des  Kausschillinges  stpuitrt,  wurde,  lediglich
als  Sicherungsmittel  und  D  änkung
auf,  nicht  aber  als  Hinderniß  des  Eigenthumsüberganges
  an  den  Käufer  (Gönner  Komm.  Bd.  J
S.  127  ff.,  S.  226).  Die  Argumentation  der
Revisionsschrift,  daß,  wenn  das  Hypothekengesetz
dem  Eigenthumsvorbehalte  nur  die  Wirkung  einer
Dispositionsbeschränkung  hätte  beilegen  wollen,  es
die  Eintragung  desselben  in  der  II.  Rubrik  hätte
verbieten  müssen,  weil  es  keinen  Sinn  habe,  auf
der  einen  Seite  den  Eintrag  des  vorbehaltenen
Eigenthumes  zu  gestatten,  und  auf  der  anderen
Seite  zu  bestimmen,  daß  durch  diesen  Eintrag  die
Rechte  des  Eigenthumes  nicht  vorbehalten  würden,
ist  falsch.  Deun  die  Dispositionsbeschränkungen
sind  nach  §F.  136  Ziff.  4  des  Hyp.-Ges.  in  die
II.  Rubrik  des  Hyp.-Buches  einzutragen,  und  es
kann  kein  Widerspruch  darin  gefunden  werden,  einem
Eigenthumsvorbehalte  zu  Gunsten  des  früheren  Besitzers,
  welcher  nur  die  Bedeutung  hat,  dem  neuen
Erwerber  einzelne  der  mit  dem  Eigenthume  verknüpften
  Rechte  temporär  zu  entziehen,  die  Wirkung
der  Suspension  aller  Eigenthumsrechte  zu  versagen.
        <pb n="441" />
        Form  der  Vergleiche.  415

Mit  Unrecht  bezieht  sich  ferner  Revident  auf
den  §.  24  der  Instr.  zum  Hypothekengesetze;  dieser
spricht  vielmehr  zu  Ungunsten  des  Revidenten;  denn
er  faßt  den  bei  Verkäufen  zur  Sicherung  des  Kaufschillinges
  stipulirten  Eigenthumsvorbehalt  lediglich
als  Dispositionsbeschränkung  bezüglich  weiterer
  Verpfändungen  auf  und  dies  ist  der  Grund,
weshalb  er  die  gleichzeitige  Einschreibung  einer  Hypothek
  anordnet.

Nach  der  bisherigen  Erörterung  ist  demnach
nicht  zu  bezweifeln,  daß  die  Kontrahenten  im  Vertrage
  vom  3.  Okt.  1865  bei  Stipulirung  des  kritischen
  Eigenthumsvorbehaltes  in  Verbindung  mit
der  gleichzeitigen  Konstituirung  einer  Hypothek  nichts
Anderes  im  Sinne  hatten,  als  die  Schaffung  einer
Dispositionsbeschränkung  bezüglich  späterer  Veräußerungen
  oder  Verpfändungen,  wonach  also  der  Separationsanspruch
  als  ungegründet  erscheinen  muß.

OAGErk.  v.  8.  Juni  1868  RNr.  367.
Rm.

3.

Vertragsmäßige  Verpflichtung  zur  notariellen  Beurkundung
eines  vor  einem  Gerichte  als  Vermittlungsamte  abgeschlossenen
  Vergleiches.

Oberstrichterliche  Gründe  sagen  hierüber:

In  der  Revision  wird  auszuführen  gesucht,
daß  der  fragliche  Vergleich,  weil  er  von  einem  Civilrichter
  protokollirt  worden  ist,  alle  Wirkungen
eines  gerichtlichen  Vergleiches  habe  und  nach
Art.  12  des  Ger.-Verf.-Ges.  vom  1.  Juli  1856
        <pb n="442" />
        416  Form  der  Vergleiche.

einem  rechtskräftigen  Urtheile  gleichstehe,  aus  welchem
  sofort  auf  Exekution  angerufen  werden  könne.
Allein  diese  Ausführung  ist  deshalb  nicht  richtig,
weil  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  bereits  feststeht,
  daß  der  am  22.  November  1865  vor  dem  k.
Landgerichte  L.  abgeschlossene  Vergleich  nicht  vor
dem  zuständigen  Prozeßrichter  oder  dem  durch  Prorogation
  begründeten  Prozeßgerichte  errichtet  worden
ist.  Diesem  nur  vor  einem  Vermittlungsamte  errichteten
  Vergleiche  steht  aber  die  rechtliche  Wirkung
  eines  gerichtlichen  Vergleiches,  d.  h.  eines
rechtskräftigen  Erkenntnisses,  nicht  zu,  sondern  er  hat
nur  die  Kraft  eines  außergerichtlichen  Uebereinkommens.


Dieses  auhergerichtliche  Uebereinkommen  hatte
aber  ein  Immobile  zum  Gegenstande,  weshalb  nach
Art.  14  des  Notariatsgesetzes  zu  dessen  Giltigkeit
die  notarielle  Beurkundung  des  Vergleiches  nothwendig
  war.

Zu  dieser  notariellen  Beurkundung  des  Vergleiches
  hatten  sich  beide  Theile  in  dem  Protokolle
vom  22.  November  1865  ausdrücklich  verpflichtet.
Da  diese  jedoch  nicht  erfolgt  ist,  so  ist  dieser  außergerichtliche
  Vergleich  niemals  rechtswirksam  geworden
  und  kann  aus  demselben  eine  Einrede  gegen  den
Klagsanspruch  nicht  abgeleitet  werden.

OAGE.  v.  3.  Juli  1868  RNr.  522.
Rm.

Redakt:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Ente)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="443" />
        Beilags  zu  Nr.  9  des  Bandes  K#XIll
der  Blätter  für  Rechtsanwendung.

Ber  Rechtebestand  der  fürstlich  Thurn  und  Taxis'schen
Gerichte  zu  Regensburg  in  einem  apprllationegerichtlichen
  Erkenntnisse  anerkannt.

Vgl.  Bd.  XXXII  S.  165  und  Beil.  zu  Nr.  26.

Das  k.  Oberappellationsgericht  hat  in  einem
Erkenntnisse  vom  11.  Jan.  1867  (a.  a.  O.  S.  165)
den  faktischen  Fortbestand  der  Civilgerichte  des  Herrn
Fürsten  von  Thurn  und  Tagxis  zu  Regensburg  für
ungesetzlich  erklärt  1).  Eine  gleiche  Entscheidung
erfolgte  von  Seite  des  k.  Bezirksgerichtes  Regensburg
  am  13.  Dez.  1867,  als  einer  persönlichen
Klage,  welche  gegen  einen  in  Regensburg  domieilirenden
  Diener  des  genannten  Herrn  Fürsten  bei  dem
Bezirksgerichte  angebracht  worden  war,  die  Einrede
des  unzuständigen  Gerichtes  entgegengesetzt  wurde.

Auf  Berufung  des  Beklagten  hat  aber  das  zuständige
  Appellationsgericht  durch  Erkenntniß  vom
20.  März  1868  unter  Abänderung  des  bezirkögerichtlichen
  Bescheides  die  gerichtsablehnende  Einrede
aus  nachstehenden  Motiven  für  begründet  erklärt:

„Der  Beklagte  bekämpft  den  Ausspruch  unter
Ziff.  1  des  vom  k.  Bezirksgerichte  Regensburg  am
13.  Dez.  v.  J.  erlassenen  Bescheides  aus  dem
Grunde,  weil  er  mit  seiner  Einrede  des  unzuständigen
  Gerichtes  nicht  gehört,  sondern  zur  Streitseinlassung
  verurtheilt  wurde.

Die  gerichtsablehnende  Einrede  des  Beklagten
kann  aber  ungeachtet  der  vom  Erstrichter  dagegen
geltend  gemachten  Gründe  nicht  für  verwerflich  er-1)

  Aus  den  gleichen  Gründen,  wie  im  oben  angeführten
Erkenntnisse,  hat  der  oberste  Gerichtshof  ebenso  erkannt
am  4.  Febr.  1868  (RNr.  1106°%  „  ).  Anm.  bes
Herausgebers.
        <pb n="444" />
        2

achtet  werden.  Zweifellos  und  notorisch  ist  es,  daß
die  fürstlich  Taxis'schen  Civilgerichte  zur  Ausübung
der  Civiljurisdiktion  über  die  fürstlichen  Bediensteten
und  deren  Hausgenossen,  wie  sie  dem  Herrn  Fürsten
  von  Thurn  und  Taxis  vom  Fürsten  Primas
als  damaligem  Landesherrn  zu  Regensburg  durch
Urkunde  vom  27.  Dez.  1806  verliehen  und  nach
dem  Uebergange  dieser  Stadt  an  die  Krone  Bayern
durch  allerhöchste  k.  Deklaration  vom  27.  März  1812
bestätigt  und  geregelt  worden  war,  auch  seit  dem
1.  Juli  1862  wie  früher,  nur  mit  veränderter,  den
Bestimmungen  des  Gerichtsorganisationsgesetzes  vom
10.  Nov.  1861  entsprechender  Organisation  fortbestehen
  und  ihr  Amt  bis  zur  Stellung  der  gegenständigen
  Klage  von  keiner  Seite  beanstandet  ausgeübt
haben.

Daß  diese  Gerichte  aber  nicht  von  Unrechtswegen
  bestehen,  sondern  zur  Ausübung  der  Jurisdiktion
  in  dem  früheren  Umfange  berechtigt  seien,
muß  zuverlässig  vermuthet  werden,  da  die  Staatsregierung,
  weit  entfernt,  die  dem  Herrn  Fürsten  verliehene
  Gerichtsbarkeit  einzuziehen,  deren  Ausübung
auch  nach  dem  1.  Juli  1862  ausdrücklich  genehmigt
hat,  er  also  in  deren  Besitze  sich  befindet.

Soferne  übrigens  die  Kompetenzprüfung  in  vorliegender
  Streitsache  nicht  auf  die  Erwägung,  ob
der  Beklagte  wirklich  unter  die,  kraft  der  erwähnten
Verleihungsurkunden,  der  fürstlichen  Jurisdiktiou  untergebenen
  Personen  zähle  oder  nicht  oder  ob  nicht
eine  (wie  die  Ehe-,  Handels=  und  Bergrechtsstreitigkeiten)
  besonders  organisirten  Spezialgerichten
zugewiesene  Sache  vorliege,  sich  zu  beschränken,  sondern
  auch  auf  die  Untersuchung  der  Frage  zu  erstrecken
  haben  sollte,  ob  die  thatsächlich  und  mit
Wissen  und  Genehmigung  der  Staatsregierung  mit
ihrem  früheren  Wirkungskreise  fortbestehenden  fürstlichen
  Gerichte  nicht  rechtlich  zu  bestehen  aufgehört
        <pb n="445" />
        3

haben  und  gesetzlich  aufgehoben  seien,  so  stehen  einer
Bejahung  dieser  Frage  immerhin  überwiegende  Bedenken
  entgegen.

Gewiß  ist,  daß  die  vom  Herrn  Fürsten  von
Thurn  und  Taxis  über  seine  Bediensteten  und  deren
Hausgenossen  ausgeübte  Civilgerichtsbarkeit  weder
als  stan  des=  noch  als  gutsherrliche  angesehen
werden  kann.  Die  gutöherrliche  Gerichtsbarkeit  hatte
einen  adeligen  Gutsbezirk  und  ein  Grundbarkeitsverhältniß
  der  Gerichtsholden  zum  Gerichtsherrn
zur  Voraussetzung;  die  standesherrliche  Jurisdiktion
war  den  mediatisirten  Fürsten,  Grafen  und  Herren
in  ihrem  früheren  Gebiete  über  ihre  ehemaligen  Unterthanen
  reservirt  worden.

Ihrer  Entstehung  und  Natur  nach  von
beiden  verschieden  ist  die  fragliche  Civilgerichtsbarkeit
  des  Herrn  Fürsten  von  Taxis.  Dem  Fürsten
Karl  Alexander,  welcher  die  Juriediktion  über  seine
Hofbediensteten  zu  Regensburg  als  Prinzipalkommissarius
  am  Reichstage  kraft  des  den  Gesandten  zustebenden
  Exterritorialrechtes  ausgeübt  hatte,  wurde,
nachdem  in  Folge  des  Reichsd  ti
ses  vom  25.  Febr.  1803  Regensburg  seine  Reichsunmittelbarkeit
  verloren  hatte  und  mit  den  Besitzungen
  des  dortigen  Hochstiftes  als  unchinseefür
  das  abgetretene  Großherzogthum  Toskana  dem
Fürsten  Primas  und  Erzkanzler  zugefallen  war,  von
diesem  nunmehrigen  Landesherrn  der  genannten
Stadt  der  Fortgenuß  jener  Jurisdiktionsrechte  dafür
  zugestanden,  daß  er,  damals  noch  ein  reichsständischer
  vom  Fürsten  Primas  unabhängiger  Fürst,
der  seinen  Hof  und  die  oberste  Verwaltung  seiner
Domanialgüter  und  Posten  auf  eine  seiner  Besitzungen
  oder  in  ein  anderes  Staatsgebiet  hätte  verlegen
  können,  seinen  Aufenthalt  und  seine  Hofhaltung
  in  Regensburg  fortzusetzen  beschloß.

Gleichfalls  mit  Rücksicht  auf  diesen  Aufenthalt
        <pb n="446" />
        4

wurde  ihm,  als  er  in  Folge  der  Rheinbundsakte
vom  12.  Juli  1806  mit  seinen  an  der  Nordseite
des  Herzogthumes  Neuburg  gelegenen  Besitzungen
der  königl.  bayerischen  Souverainität  subjizirt  worden
  und  Regensburg  durch  den  Vertrag  mit  Frankreich
  vom  28.  Febr.  1810  an  die  Krone  Bayern
Übergegangen  war,  die  fragliche  Civilgerichtsbarkeit
auch  vom  neuen  Souverain  bestätigt.  Er  verdankte
sie  daher  nicht  dem  Besitze  seiner  Standesherrschaften;
  sie  erstreckte  sich  nicht  auf  Grundholden  oder
vormalige  Gutsunterthanen,  —  sie  wurde  ihm  vom
Landesherrn  der  durch  das  Aufhören  des  Reichstages
  schwer  geschädigten  Stadt  Regensburg  als
Entgelt  für  seine  Niederlassung  daselbst  mit  seinem
Hofe  und  seinen  obersten  Verwaltungsbehörden  und
für  die  der  Stadt  dadurch  zugehenden  vielfachen  Vortheile
  verliehen,  und  zwar  lediglich  über  seine  Bediensteten
  und  ihre  Hausgenossen,  deren  Aufenthalt
  in  Regensburg  von  seiner  Niederlassung  daselbst
abhing  und  welche  dadurch,  daß  sie  in  seine  Dienste
traten,  freiwillig  seiner  Jurisdiktion  sich  unterwarfen.

Während  daher  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse,
  die  Vorzüge  und  Rechte  des  Herrn  Fürsten
von  Thurn  und  Taxis  als  Standesherrn  und
insbesondere  seine  Jurisdiktionsrechte  auf  seinen
  Besitzungen,  gleich  benen  der  übrigen  medaatisirten
  Fürsten,  Grafen  und  Herren,  durch  die
allerhöchste  k.  Deklaration  vom  19.  März  1807  geregelt
  wurden,  wurden  die  Rechte  und  Verfügungen,
welche  in  Rücksicht  auf  sein  Domizil  in  der
Stadt  Regensburg  ihm  und  seiner  Dienerschaft
zustehen  sollten,  insbesondere  auch  seine  Jurisdiktionsrechte
  über  letztere  durch  eine  eigene
allerhöchste  Deklaration  vom  27.  März  1812  näher
bestimmt,  woraus  sich  klar  ergibt,  daß  es  sich  hier
um  keine  standes=  oder  gutsherrliche,  sondern  um
eine  besondere  Gerichtsbarkeit  handelt,  welche  dem
        <pb n="447" />
        5

Herrn  Fürsten  vom  Landesherrn  durch  ein  privileium
  conventionale  außer  seinen  Besitzungen
über  sein  Dienstpersonal  verliehen  worden  ist.

Abgesehen  nun  von  der  Frage,  ob  dieses  vom
Regenten  nicht  dem  Fürsten  Karl  Alexander  für
seine  Person,  sondern  nach  dem  ganzen  Inhalte
der  Deklaration  vom  27.  März  1812,  gleich  den
übrigen,  durch  die  Deklaration  vom  19.  März  1807
gewährten  Vorzügen  und  Rechten  als  Haupt
des  fürstlichen  Hauses  für  eine  Gegenleistung
zugestandene  Privilegium  widerrufen  werden  konnte,
so  ist  jedenfalls  gewiß,  daß  dasselbe  bis  jetzt  in  der
That  nicht  widerrufen,  daß  die  fürstliche  Gerichtsbarkeit
  weder  von  der  Staatsregierung  eingezogen,
noch  gesetzlich  aufgehoben  worden  ist.

Obgleich  die  Verfassungsurkunde  von  1818
unter  den  einzelnen  Staatsangehörigen  und  Standesklassen
  zugesicherten  Vorzügen  und  Rechten  (Tit.
V  mit  Beil.  IV  und  VI)  nur  die  oben  näher  qualifizirte
  standes=  und  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit,
nicht  auch  die  dem  Herrn  Fürsten  von  Taxis  noch
speziell  eingeräumte  anführt  und  im  Tit.  VIII  §.  1
bestimmt,  daß  die  Gerichtsbarkeit  vom  Könige  ausgebe,
  wurden  die  fürstlichen  Gerichte  zu  Regensburg
  auch  seit  1818  ungehindert  in  ihrer  bisherigen
Wirksamkeit  belassen  und  als  gegen  die  rechtliche
Giltigkeit  dieses  Fortbestehens  nach  dem  Tode  des
Fürsten  Karl  Alexander  Zweifel  angeregt  und  der
allerhöchsten  königlichen  Entscheidung  unterstellt  wurden,
  erfolgte  am  26.  Nov.  1830  allerhöchste  Entschließung
  dahin,  daß  Seine  Majestät  der  König
keinen  Grund  fänden,  die  Deklaration  vom  27.  März
1812  für  ungiltig  oder  aufgehoben  zu  erachten,  wornach
  sich  von  selbst  verstehe,  daß  die  fürstlichen  Gerichte
  fortzubestehen  haben,  —  ein  sicherer  Beweis,
daß  von  der  Staatsregierung  diese  Jurisdiktion  als
dem  fürstlichen  Hause  aus  einem  Privatrechts-
        <pb n="448" />
        6

titel,  neben  der  standes=  und  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit
  auf  seinen  ehemaligen  Besitzungen  und
den  erworbenen  adeligen  Gütern,  zustehend  anerkannt
  wurde.

Eben  aber,  weil  sie  von  der  standes=  und  gutsherrlichen
  Gerichtsbarkeit  völlig  verschieden  ist  und
als  eine  auf  einem  Vertragsverhältnisse  zum  Landesherrn
  beruhende  Privatgerichtsbarkeit  sich  darstellt,
konnte  sie  auch  durch  die  Bestimmung  im  Art.  1
des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848,  wonach  die  standes=
  und  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit  auf  den  Staat
überzugehen  hatte,  nicht  betroffen  werden.  Sie
wurde  auch  thatsächlich  nicht  davon  berührt;
durch  höchstes  Justizministerial-Reskript  vom  18.  November
  1848  wurde  vielmehr  angeordnet,  daß  die
fürstlichen  Civilgerichte  erster  und  zweiter  Instanz
nicht  aufzulösen  seien,  sondern  in  ihrem  bisherigen
Wirkungskreise  bis  zu  ihrer  giltigen  Aufhebung
  fortzubestehen  haben,  was  auch  vor  dem
1.  Juli  1862  geschah,  ohne  daß  selbst  vom  obersten
Gerichtshofe  die  Giltigkeit  der  Rechtsakte  und  Entscheidungen
  derselben  in  Widerspruch  gezogen  wurde.

Dieses  Fortbestehen  der  fürstlichen  Gerichtsbarkeit
  war  um  so  mehr  rechtlich  begründet,  als  die
im  Regierungsblatte  publizirte,  mehrfach  erwähnte
Deklaration  von  1812,  wodurch  sie  bestätigt  wurde,
als  ein  Spezialgesetz  erscheint,  wodurch  von  der  in
dem  organischen  Edikte  über  die  Gerichtsverfassung
vom  24.  Juli  1808  aufgestellten  Regel,  daß  alle
anderen  Gerichtsbehörden  außer  den  durch  das  Edikt
geschaffenen  oder  bestätigten  königlichen,  standes=  und
gutsherrlichen  Gerichten  aufhören  sollten,  wieder
eine  Ausnahme  statuirt  worden  war  und  daher  nach
dem  Rechtsgrundsatze,  daß  ein  Spezialgesetz  oder
Privilegium  durch  ein  folgendes  Generalgesetz  nicht
aufgehoben  werde,  durch  den  im  Gesetze  vom
1.  Juni  1848  ausgesprochenen  Uebergang  der  stan-
        <pb n="449" />
        7

des=  und  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  nicht  außer
Wirksamkeit  gesetzt  werden  konnte.

Es  läßt  sich  aber  auch  nicht  annehmen,  daß
die  Aufhebung  der  fürstlichen  Gerichte  in  Regensburg
  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz  vom  10.  November
  1861  erfolgt  sei.

Zweck  und  Veranlassung  dieses  Gesetzes  war
nach  seinem  Eingange  die  durch  die  Trennung  der
Verwaltung  und  Rechtspflege  nothwendig  gewordene
Aenderung  der  Gerichtsverfassung  durchzuführen.  Da
aber  die  Verwaltung  mit  der  Rechtöpflege  überhaupt
  nur  bei  den  k.  Landgerichten,  niemals  bei  den
fürstlichen  Gerichten  in  Regensburg  vereinigt  gewesen
  war,  so  leuchtet  es  ein,  daß  nur  die  Aenderungen
  in  der  Verfassung  der  königlichen  Gerichte
festgestellt  wurden.  Das  Gesetz  ordnet  daher  eben
nur  die  Organisation  und  den  Wirkungskreis  der
königl.  Gerichte  und  zwar  zunächst  der  künftig  gleichgestellten
  Stadt=  und  Landgerichte,  der  Bezirksgerichte,
  deren  Wirkungskreis  verändert  wurde,  dann
wegen  der  hiedurch  bedingten  Aenderungen  im  Instanzen=
  und  Quffcchtsverhältusse  der  k.  Appellationsgerichte
  und  des  k.  ichte
endlich  der  für  gewisse  Segulieten  von  Rechtsstreitigkeiten
  bestimmten  besonderen  Gerichte.  Der
Art.  76  Abs.  1  des  Gesetzes,  welcher  bestimmt,  daß
die  dermal  bestehenden  allgemeinen,  so  wie  die  im
Gesetze  nicht  ausdrücklich  beibehaltenen  besonderen
Gerichte  aufgehoben  seien,  kann  daher  nur  auf  die
allgemeinen  k.  Gerichte,  die  durch  die  vom  Gesetze
geschaffenen  neuen  ersetzt  wurden,  und  auf  die  für
spezielle  Rechtssachen  bestimmten  besonders  zusammengesetzten
  Gerichte  bezogen  werden.  Die  in  Frage
stehenden  fürstlichen  Gerichte,  welche  der  Kategorie
solcher  besonderen  Gerichte  nicht  beigezählt  werden
können,  weil  die  von  ihnen  behandelten  Rechtssachen
von  denen,  die  den  k.  Unter=  und  Bezirkögerichten
        <pb n="450" />
        8

zugewiesen  sind,  sich  nicht  unterscheiden,  werden
daher  von  der  erwähnten  Gesetzesbestimmung  und
überhaupt  von  diesem  Gesetze  nicht  berührt.

Das  auf  einem  vertragsmäßigen  Privilegium
beruhende  Gerichtsbarkeitsrecht  des  fürstl.  Hauses
konnte  nicht  durch  eine  allgemeine,  die  Verfassung
der  k.  Gerichte  betreffende  Gesehesbestimmung,  ohne
daß  auch  nur  die  Unverträglichkeit  dieses  Rechtes
mit  dem  öffentlichen  Wohle  mit  einem  Worte  in
Erörterung  gezogen  worden  wäre,  sondern  nur  durch
einen  speziellen  Ausspruch  des  Gesetzgebers  unter
gleichzeitiger  Festsetzung  der  für  die  Einziehung  zu
leistenden  Entschädigung  eingezogen  werden.  Die
einschlägigen  Landtagsverhandlungen  lassen  auch  nicht
bezweifeln,  daß  der  Gesetzgeber  bei  dem  Erlasse  des
Gesetzes  vom  10.  November  1861  die  Aufhebung
der  fürstlichen  Gerichtsbarkeit  wirklich  nicht  aussprechen
  wollte.  Nicht  nur  machen  die  Motive  zum
Gesetzes-Entwurfe  von  dieser  Aufhebung  und  ihrer
Nothwendigkeit  keine  Erwähnung,  sie  wurde  auch
bei  der  Berathung  des  Gesetzes  durch  die  Kammern
nur  in  der  Kammer  der  Reichsräthe  und  zwar  in
einem  für  den  Fortbestand  der  fürstlichen  Gerichtsbarkeit
  sprechenden  Sinne  angeregt,  indem  der  Minister
  der  Justiz  auf  die  Interpellation  eines  Reichsrathes:
  ob  unter  den  nach  Art.  76  des  Gesetzes
aufzuhebenden  Gerichten  auch  die  fürstlichen  in  Regensburg
  zu  verstehen  seien?  die  Erklärung  abgab,
daß  die  fürstliche  Gerichtsbarkeit,  als  auf  der  allerhöchsten
  Deklaration  von  1812  beruhend,  nach  ihrer
Entstehung  und  der  Art  ihrer  Wirksamkeit  vollständig
  von  der  durch  das  Gesetz  von  1848  aufgehobenen
  standes=  und  gutsherrlichen  sich  unterscheide
und  sonach  unberührt  von  diesem  Gesetze  fortbestehe,
welcher  Erklärung  er  die  weitere  folgen  ließ,  daß
es  sich  bezüglich  des  künftigen  Fortbestandes  dieser
Gerichte  vor  Allem  darum  handle,  ob  sie  eine  Or-
        <pb n="451" />
        9

ganisation  erhalten,  welche  es  möglich  mache,  den
Bestimmungen  der  jetzt  der  Berathung  unterliegenden
  Gerichtsverfassung  zu  entsprechen,  in  welcher
Beziehung  von  Seite  der  Staatsregierung  Unterhandlungen
  angeknüpft  seien.

Hienach  sprach  fich  aber  der  eine  Faktor  der
Gesetzgebung,  die  k.  Staatsregierung,  so  deutlich
als  möglich  dafür  aus,  daß  der  Art.  76  die  fürstlichen
  Gerichte  in  Regensburg  nicht  berühre,  und
daß  sie  bei  entsprechender  Aenderung  jener  Organisation,
  nach  Maßgabe  der  den  k.  Gerichten  zu  gebenden,
  ihren  Fortbestand  haben  sollten.  Wenn  nun
die  erste  Kammer  unter  dem  Einflusse  dieser  Erklärung
  und  ohne  alle  Einwendung  dagegen  den
Art.  76  des  Gesetzes  genehmigte  und  auch  in  der
II.  Kammer  weder  bei  der  früheren  Berathung  des
Art.  76,  noch  auch,  nachdem  der  Gesetzesentwurf
aus  der  Kammer  der  Reichsräthe  zur  nochmaligen
Berathung  zurückgelangt  war,  bei  dieser  eine  Stimme
für  die  Aufhebung  der  fürstl.  Gerichte  sich  erhoben
hat,  so  muß  doch  wohl  angenommen  werden,  daß
die  drei  Gesetzgebungsfaktoren  über  die  Tragweite
des  Art.  76  im  Sinne  der  Staatsregierung  einverstanden
  waren  und  daß  es  keinesweges  in  deren
Absicht  lag,  ein  von  dem  Gesetze  vom  4.  Juni  1848
unberührt  gebliebenes  Ausnahmsgesetz  —  die  allerhöchste
  Deklaration  von  1812  —  ohne  rechtsförmliche
  Initiative  dazu  und  ohne  Abstimmung  der
Kammern  über  die  Nothwendigkeit  und  die  für  das
eingezogene  Recht  zu  gewährende  Entschädigung  bei
dieser  Gelegenheit  zu  beseitigen.

Da  nun  die  fürstl.  Civilgerichte  I.  und  II.  Instanz,
  wie  die  Bekanntmachung  im  Justizministerialblatte
  von  1863  S.  83  ergibt,  die  entsprechende
Organisation  erhalten  haben,  so  läßt  sich  nach  dem
Erörterten  immerhin  nicht  annehmen,  daß  sie  von
Rechtswegen  nicht  mehr  bestehen;  vielmehr  muß  sich
        <pb n="452" />
        10

dafür  ausgesprochen  werden,  daß  von  Seite  der
Gesetzgebung  der  entscheidende  Schritt  zu  ihrer  Auflösung
  noch  nicht  geschehen  ist,  wenn  auch  zugegeben
  werden  muß,  daß  der  für  die  Aufhebung  der
standes=  und  gutsherrlichen  Jurisdiktion  bestandene
Grund,  —  die  Konsolidation  aller  Gerichtsbarkeit
in  den  Händen  des  Staates  —  in  nicht  geringerem
Maße  auch  bezüglich  der  dem  fürstlich  Taxis'schen
Hause  verliehenen  exzeptionellen  Gerichtsbarkeit  anwendbar
  gewesen  wäre.

Sind  aber  diese  Gerichte  hienach  zur  Verhandlung
  und  Verbescheidung  gegen  fürstl.  Bedienstete
gerichteter  Klagen  noch  fortwährend  berechtigt,  so
stellt  sich  die  vom  gegenwärtigen  Beklagten,  der  zugegebenermaßen
  als  fürstlich  Thurn=  und  Taxis“'scher
Beamter  angestellt  ist  und  zu  Regensburg  domizilirt,
  der  von  der  N.  gestellten  persönlichen  Klage
opponirte  gerichtsablehnende  Einrede  als  begründet
dar,  und  war  demnach  unter  Abänderung  des  angefochtenen
  Bescheides  aus  zusprechen:  der  Beklagte
sei  auf  die  Klage  der  N.  vor  dem  k.  Beziirkögerichte
  sich  einzulassen,  nicht  schuldig.“

Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn  in  Erlangen.
        <pb n="453" />
        Beilage

zu  den

Plättern  für  Rechtsanwendung.

1868.  Samstag,  den  9.  Mal.  W.  1
Umfa#  Wender  #  Kommentar  zum

Ein  solcher  aus  hrt  eset.  bewährter  Feder  unter
dem  Titel
Gesetz  vom  Jannar  1868,
ie

Wehrverfassung
Mit  slin-M.

  Stenglein  ,
Staatsanwalt
ist  so  eben  im  Erscheinen  beheiffen.  um  als  Bestandtheil
der  kommentirten  *.  gebung  Bayerns“  wie
auch  als  besonderes  Werk  so  rasch  als  möglich  ausgegeben
  zu  werden.  Heft  1  (Preit  36  kr.  rhn.  oder  12  Ngr.)
liegt  in  jeder  duchham  ung  au  auf.
Erlangen,  den  7.  Mai  1868
Palm  &amp;amp;  Enke.

Bei  Mey  &amp;amp;  Wirmayer  in  München  ist  erschienen
und  sowohl  direkt  als  durch  alle  Buchhandlungen  zu  beziehen


Administrationskarte  von  Bayern  von  Heyberger
mit  Zugrundlegung  von  Hammer's  Bapern,  voller

Farbendruck,  2  große  Blätter.  Preis  in  plano  2  fl.

24  kr.  —  aufgez.  in  eleg.  Etui  3  fl.  36  kr.  —  aufgezogen

  auf  theinwan,  gefirnißt  und  mit  schwarzgold.  Stäben

4  fl.  24

Die  *  ist  für  jedes  Büreau  passend  und  ermöglicht
durch  den  Farbendruck  das  schleunige  Auffinden  jedes  Bezirkögerichts
  rc.  und  dürfte  gewiß  von  allen  königl.  Aemtern,
Advokaten,  Notaren  2c.  willkommen  geheißen  werden,  da
noch  keine  ähnliche  Karte  des  Landes  vorhanden  ist.
        <pb n="454" />
        2

Allgemeines  deutsches  Bandelsgesetzbuch.
Im  Verlage  der  Stahel  'schen  Buch=  und  Kunsthandlung
  in  Würzburg  ist  soeben  erschienen  und  durch  alle  Buchhandlungen
  zu  beziehen:

der  Kommission  zur
P  1v  Iy  P  9  L  J  snss  eines
a  k  et  nen

Handelsgesetzbuchs.

Im  Auftraße  dieser  Kommission  herausgegeben  von  J.  v.
utz,  k.  ö.  Ministerialrath  in  erstem  Sekretär  der  Kom-Dasselbe

  enthält:  die

Beilagenband  8.  bt.  sämmtlichen  deutschen

Einführungsgeltge  mit  Sachrepisten.  11607.  19½  Bogen

r.  S.  Prei  2.  20.  oder  Thlr.  0.  (As-  Schluß

des  Genen  Tubbhint  noch  ein  rarbhelicher  sämmtliche
Bände  und  Beilagen  umsassepdes  Sachre  ister.)

Inhalt  der  sämmtlichen  Bände:  1.  und  II.  Band:  Handelsrecht
  1.  und  2.  Lesung.  IV.  bis  VI.  *—*-  Seerecht  1.  Lesung.
VII.  Band:  Seeassekuranzrecht.  VIII.  Band:  Seerecht  2.  Lesung.
IX.  Band:  Handessrecht  3.  L#esung.  —  Registerband.  —  Beilagenband:
  I.  Tyell  (1—4.  Hest):  Preuß.  Entwurf,  österreichische
Entwürse,  Handelsgesetzentwurf  1.  und  2.  Lesung,  Entwurf  des
österreichischen  Privalseerechtes,  preuß.  Entwurf  über  Versicherung
und  Seehandel,  Entwurf  des  Seerechts  1.  Lesung.  II.  Theil  (5.
und  tbeilweise  6.  Heit):  Handelsgesetzbuch  3.  ung  nebst  Sachregister
  dazu.  III.  Theil  (Schluß  des  6.  Heftes,  7.  u.  8.  Heft):
Die  sämmtlichen  deutschen  Einführungsgesetze  mit  Sachregistern.
Preis  complet  fl.  46.  48.  oder  Thlr.  27.  —.  Bei  Baarbezug
  entsprechender  Rabatt.

Diejenigen  Abnehmer  der  Protokolle,  welche  sich  für  das
Seerecht  nicht  interessiren,  können  die  auf  das  Handelereh  bezüglichen
  Bände  und  zwar  die  Bände  I  —  III,  IX.  dann  den  Regl-Herbond
  und  Beilagenband  separate  um  den  Preis  von  fl.  30.
24.  oder  Thlr.  17.  12  Sgr  beziehen

Ferner  erschien  in  demselben  Verloge  als  Separat-Abdruck  aus
den  Protokollen

Allgemeines  deutsches  Handelsgesetbuch.

flsizielle  Ausgabe
I.  Theil  (Hondelsgesetzbuch  III.  gchah  a.  Lesung.  Preis  fl.  1.
oder  18  Sgr
II.  Theil  (S##imcziser  zum  Handelgesetzbuche  und  die  sämmtlichen
Einführungagesetze  der  deunschen  Siaaten  mit  Sachregistern).
fl  3.  30.  oder  Thlr.  2
Ferner  erschien  soeben  das  2.  Heft  der  Taschenausgabe  der
        <pb n="455" />
        3
Sammsung  der  Csinführungsgesetze  sämmflicher  deutscher
taat

zum  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuch.  Nebst  Inhalts-Verzeichniß
  und  ausfübrlichem  Sachregister.  2  Hefte.  Preis  jeden
Heftes  42  kr.  oder  12  Sgr.  Das  Sachregisler  erscheint  mit  dein
3.  (Schluß-)  Heste

Soeben  erschien  bei  mir  und  versende  ich  auf  frankixtes
  Verlangen  gratis  und  franco:

atalog  l.
von
Werken  aus  dem  „Gesammtgebiete

Rechts-  nnd  Staatswissenschaft
q.uek1()0

Dieser  Kataltg  enthält  in  ltemn“  Anordnung  eine
große  Anzahl  werthvoller  und  gesuchter  Werke  zu  billigen
Preisen,  und  dürfte  in  demselben  wohl  für  jeden  Juristen
  etwas  Erwünschtes  zu  finden  sein.

Ich  verbinde  hiermit  die  Anzeige,  daß  ich  stets  bestrebt,
  mein  Lager  durch  neue  Ankäufe  zu  ergänzen,  ganze
Bibliotheken,  sowie  einzelne  Werke  von  Wert  zu  möglichst
  hohem  Preise  kaufe  resp.  in  Tausch  annnehme,  und
bitte  ich  bei  Vorkommen  um  gütige  Anträge.

Besonders  der  Jurisprudenz  widme  lch  große  Sorgfalt
  und  bemühe  mich,  die  wichtigeren  Werke  aus  allen
Zweigen  dieser  Wissenschaft  jeder  Zeit  auf  Lager  zu  halten,
  um  so  die  Herren  Juristen,  welche  mich  mit  ihrem
Vertrauen  beehren,  immer  auf  das  Schnellste  und  Bisligste
  bedienen  zu  können.

Cheodor  Ackermann,
Buchhandlung  u.  Antiquariat
Promenadeplatz  10.  München.

Bamberg,  Verlag  der  Buchneschen  Buchbaudlung,
zu  beziehen  durch  alle  Buchhandlungen;  so  eben  neu  erschienen:


Bayerns  Gesetze  und  Gesetzbücher,
privatrechtlichen  und  strafrechtlichen  Inhaltes.
I.  Ergiurvagäbna,  1  —3.  Lieferung  à  30  kr.  Subscriptienspreis.


LDiecler  II.  Ergänzungsband  wird  in  circa  6—7  Licjerungen
  bis  Ende  1867  vollständig  erscheinen  und  nicht  allein  eine
Anzahl  wichtiger  ällerer  (noch  gültiger)  Verordnungen,  sondern  auch
        <pb n="456" />
        4

sämmtliche  neueren  und  neuesten  hier  einschlagenden  allerhöchsten
Anordnungen  und  Bestimmungen  enthalten.  Die  in  Aussicht  stehende
  Soelalgesetzgebaung,  sowie  alle  betressenden  neuen
Gesetze  des  gegenwärtigen  Landtages  wird  s.  Z.  der  III.  Ergänzungsband
  bringen.

In  der  C.  H.  Beck'schen  Buchhandlung  in  Nördlingen
ist  —58*  eschienen  und  in  allen  Buchhandlungen  zu,  haben:

Sammlung  der  Erkenntnisse  über

Kompetenz-  Konflikte  wischen  Gerichten  und
Verwaltungsbehörden  und  der  oberptrichterlichen  Plenar=Beschlüsse
  in  bürgerlichen  Rechtsstreitgkeiten,  albftemaud
geordnet  von  J.  Hofrr  Rechtsanwalt.  8.  123/8  Bogen.
Geh.  Preis  1  fl.  21  kr.

Vorliegendes  Sammelwerk  hat  den  besonderen  Vorzug,
daß  es  sämmtliche  bis  zum  1.  Mai  d.  J.  erschienene  Erkenntnisse
  über  Kompetenzkonflikte  zwischen  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden
  in  kurzen  Auszügen  und  systematischer
Ordnung  enthält.  Der  Verfasser  sagt  in  seinem  Vorworte:
„Der  administrative  und  Civilprozeß  sind  zwei  Wege,  von
denen  jeder  Zeit  und  Geld  kestet,  es  ist  daher  wichtig,  gleich
beim  Beginne  den  rechten  Weg  zu  betreten.“  Es  ist  in  demselben
ein  höchst  praktischer  Wegweiser  gegeben  und  deßhalb  nicht
nur  jedem  Juristen,  sondern  auch  den  Gemeinde=  und  Stiftungs-Verwaltungen
  zu  empfehlen,  da  ein  großer  Theil  der
darin  enthaltenen  Erkenntnisse  sich  auf  Gemeinde=  und  Stiftungsangelegenbeiten
  bezieht.

Glück's  Kommentar  46.  Thls.  1.  Abthg.

aus  der  Feder  des  Herrn  Ren  Rath  Prof.  Dr.  Arndts  ist  Ende
vorigen  Jahres  erschienen  und  um  1  fl.  40  kr.  rhn.  oder  1  Thlr.
preuß.  durch  jede  Buchbandlung  zu  beziehen.  Die  2.  Abtheilung
solgt  baldigst,  während  ein  Registerband  über  die  Bände  35—45
(Preis  1  fl.  40  kr.  rbn.  oder  1  Thlr.  preuß.)  vor  einigen  Wochen
veröffentlicht  wurde.  Um  der  Verbreitung  des  verdienstvollen  Werkes
  kräftigen  Vorschub  zu  leisten,  eröffnete  die  Verlagshandlung  laut
durch  jede  Buchbandlung  zu  erhaltendem  Prospekte  eine  Subskription,
  welcher  zufolge  neben  anderweitigen  Erleichterungen  die  früher
erschienenen  45  Bände  nebst  3  Registerbänden  zu  1  fl.  rhn.  pro
Band  auf  einmal  oder  in  verschiedenen  Fristen  bezogen  werden  können,
  und  erlauben  wir  uns  auf  diese  bereito  vielfach  gewürdigte
sehr  billige  Ausgabe  besonders  hinzuweisen.
Erlangen,  im  März  1868.  Palm  &amp;amp;  Enke.

Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn  in  Erlangen.
        <pb n="457" />
        Beilage

zu  den

Blättern  für  Rechtsanwendung.

1868.  Samstag,  den  26.  September.  7  2

Die  Verlagshandlung  der  Blätter  für  Rechtsanwendung
  hat  so  eben  über  die  Bände  XXI—XXX  (Band  I—X
der  neuen  Folge)  ein

alphabelisches  und  systematisches  Register
veröffentlicht,  welches  zum  Preise  von  l  fl.  48  kr.  rhn.
oder  Thlr.  6  Sgr.  durch  jede  Buchhandlung  zu  erhalten
  ist.

DDiiesenigen  Herren,  welche  die  Blätter  f.  RA.
durch  die  k.  Post  beziehen,  belieben  ihre  Bestellung
auf  dieses  zum  Gebrauch  der  Zeitschrift  unentbehrliche
Register  der  nächstgelegenen  Buchhandlung  zu  übertragen;
  auch  erbietet  sich  die  Verlagshandlung  zur  portofreien
  Uebersendung  gegen  frankirte  Zustellung  des  erwähnten
  Betrages  in  Briefmarken  oder  mittelst  Posteinr-*-


  früher  erschienenen  beiden  Register  über
Band  I—XX  sind  noch  um  3  fl.  rhn.  od.  1  Thlr.
26  Sgr.  zu  haben.

In  Fues's  Verlag  (L.  W.  Reisland  in  Leipzig
erschlen:  Z„
Die

Verfassungsgesetze
des  Königreichs  Sachsen.

Für  den  Handgebrauch  zusammengestellt

von
Professor  Dr.  Ad.  Nissen.
17  Bogen.  Breochirt.  Preis  20  Mgr.

Die  unser  öffentliches  Leben  betreffenden  Gesetze  sind  über  eine
lange  Reibe  von  Jahrgängen  der  Gesetzsammlung  verstreut  und
müssen  mit  ihren  Zusätzen  und  Abänderungen  zusammengesucht
werden.  In  dieser  Zusommenstellung  der  wichtigsten  Gesetze  sind
dieselben  hinsichtlich  der  Ortbographie  und  Interpunction  diplomatisch
  treu  wiedergegeben.  Bei  der  Derfaslungeurkunde  sind  die
Abänderungen  und  Zusätze  der  betreffenden  Stielle  angereiht  und
durch  Angabe  der  Quelle  hervorgehoben,  während  die  dadurch  aufgehobenen
  Stellen  durch  kleineren  Druck  markirt  sind.  Das  sehr
umfassende  Negiller  wird  die  Gesetze  dem  Gebrauche  der  weitesten
Kreise  zugängig  machen.
        <pb n="458" />
        6
Für  Aerzte  und  Juristen.

Lehrbuch  der  gerichtlichen  Vedion

von  Prof,  ete.  Dr.  Erust  Buchner.

gr.  8.  29  Bogen.  Brosch.  fl.  3.  36  kr.  oder  2  Thlr.  4  N.
Verlag  vdvon  Jou.  Amt.  Flmacerlise  in  Münchke

Dieses  neueste  Lehrbuch,  bearbeitet  nach  dem  jetzigen
standpunkte.  den  die  drztliche  Wissenschaft  und  die  Gesctzgebung
  eingenommen  ist  mit  cu.  90  Füllen,  theils  aus  der
Praxis  des  Verfassers,  theilg  aus  dem  Medicinsl-Comitc  München,
  verschen  und  vird  owohl  Gerightsärztsn  Fie  jedem
Megqieiner  and  Juristen  von  sicherem  practischen  Nutzen  Sein.

Tübingen.  Im  Berlage  der  H.  Laupp'schen  Buchhandlung
ist  2  erschienen:

Bie  Perfassung  des  norddeutschen  Bundes
und  die  süddeutsche  insbesondere  die  württembergische
Freiheit.

Von  R.  Roͤmer,

Prosessor  an  der  Universität  Tübingen

e  Auflage.
gr.  8.  broch.  —  48  kr.  —  15  Ngr.

So  eben  erschien  bei  H.  Böhlau  in  Weimar:

Aus  Rom  und  6yzanz.

Vorträge
von  A.  Danz,
orel.=  U#richtsratbe  u.  Prosssor  jn  Jena
reis  28  .  .
Inhalt:  KW#  Tag  im  römischen  GCireus  —  Baäbeꝛ  und  Badeleben
  in  Rom.  —  Anfang  und  Ende  der  Glatiaterenkenoelh  —
Das  Hofceremoniell  der  bonontinischen  Kaiserzeil.  —  Ein  -

ruhr  ber  Parteien  im  Circus

chür  Juristen.
In  allen  Buchhandlungen  zu  haben
Die  Lehre  von  den  Erboerträgen  und
von  dengemeinschaftlichen  Testamenten.
Zwei  Abhandlungen  aus  dem  gemeinen  Rechte  von
r.  Gustav  artm  ann,  —  in  Goningen
gr.  8.  Velinpap.  (188  S.)  b  t
Verlag  z  Oarltuchan  von  Ed.  rms-  in  Braunschweig.

Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn  in  Erlangen.
        <pb n="459" />
        Beilage

zu  den
Plättern  für  Rechtsanwendung.
1868.  Samstag,  den  10.  Oktober.  Vr.  3.

In  der  Verlagshandlung  dieser  Zeitschrift  ist  so  eben  erschienen
  und  in  jeder  Buchhandlung  vorräthig:

Gesetzüber  den  Malzaufschlag

vom  16.  Mui  1868
erläutert  von  udwig  May,  k.  Regierungsratb.
Erstes  Heft  (Art.  1—20).
Ler.-8.  (208  Seiten)  geh.  1  fl.  40  kr.  rhn.  oder  1  Thr.  2  Ngr.

Die  Fortsetzung  dieses  Kommentars  ist  unter  der  Presse  und
erhielten  die  Herren  Abonnenten  auf  die  „Gesetzgebung  Bayerns,
sortg.  v.  Dr.  v.  Pözl,“  welche  alle  neuen  Gesetze,  demnächst  die
neue  auch  in  besonderen  Abdrücken  erscheinende  Sozialgesetzgebung.#kommentir:
  die  erwähnte  1.  Lieferung  als  1.  Heft  enu  Bd.  VI

hl.  II.

Verlag  von  J.  Guttentag  in  Berlin.
Soeben  sind  erschienen:
Die  Rechtslehrer  und  Rechts-Bremer.
  Dr.  F.  P.  schulen  im  röwischen  Kaiserreich.
  102  S.  Geh.  20  Sgr.

Zur  Reform  des  Preußischen  Con-Koch,
  N.,  curs-Rechts.  IV.  115  S  20  Sgr.

Parisius,  L.  (Gardelegen),  den  #rn  für

den  Norddeutschen  Zund  vom  4.  Juli  1868.  Ergänzungsschrift

  zu  dem  Buche  über  das  Preußische  Gesetz  detreffend

  die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbe=  und

Wirlbschaftsgenossenschaften  vom  27.  März  1867.  VIII.
50  S.  Geh.  10  Sgr.  d  dentlich

2  2  er  ordentlichen

Ueber  die  Befugniß  cGerichte  urtrafund

  civilrechtlichen  Verfolgung  von  Staatebeamten

aus  Anlaß  von  Amtshandlungen  nach  Preußischem  Recht.

e
Von  einem  Preußischen  Richter.  61  S.  Geh.
12  Sgr.
        <pb n="460" />
        8

Im  Verlage  der  Roßberg'schen  Buchhandlung  in  Leipzis
ist  erschienen  und  durch  alle  Buchhandlungen  zu  beziehen

Correalobligationen

ach
römischem,  gemeinem  und  sächsischem  Rechte.

Von
Dr.  Eduard  Sichenhaar,
1.  S  liN*  dee  S.  ecnete  r**i.i

reis  2  Thlr.  7  ½  Mgr.

——
dem  neuesten  siäen  Rechte.

erltnttunt
u  den  .  2527  bis  2541
des  Bürgerlichen  Goche  akür.  das  Königreich  Sachsen

Dr.  Htto  Freicoleben.
1868.  Preis  22½  Ngr.

Durch  alle  Buchhandlungen  ist  zu  beziehen:
Des  Lahrer  Hinkenden  Boten

Illustrirte  Dorfzeitung.
VI.  Jahrgang.  Oktober  1867—Oklober  1868.
Wöchentlich  eine  Nummer  oder  monatlich  ein  Hrft.  Preis  vierteljährlich
  10¼½  rdr  *  36  kr.  Gratis-Prämie:  Der  Bindheit
Morgen  (Stahlstich.)

„Was  Tendenz,  Auswahl.  Darstellungsform  des  Gebotenen  betrifft,
gehört  diese  Zeitung  zu  den  allerbesten,  die  wir  haben  und  zugleich
  zu  den  allerdilligsten,  die  JIlustemtone  sind  treiflich  gezeichnet
  und  der  Schnitt  markig  gehalten

Professer  C.  A.  Rotmäßler.
Alle  Postanstalten  liefern  das  Blatt  ebenfalls,  jedoch  mit  dem
Üüblichen  Ausschla
Verlag  von  r*v  Geiger  (Moritz  Schaucuburg)  Lahr.
        <pb n="461" />
        9

Meuer  juristischer  Verlag

von  H.  Böhlau  in  Weimar.
So  eben  erschien:

Pernice,  A.,  wun  an  der  Univ.  Halle,  Zur  Lehre
von  den  Sachbeschädigungen  g1ch  römischem
Rechte.  Thlr.  10  Sgr.

Nebling,  E.,,  Appell.  Ger-Ratb  zu  Eisenach,  Ss
des  Dppelkationsgerichtes  zu  Eisenach.  I  Band.  1.  Heft.

Sgr.
Regelsberger,  Tr.,  Prol.  an  de  Sachse  r*m  Civilrechtliche
  Erörterungen.  I.  A.  T.:  Die  Vorverhandlungen

  bei  ri’ldmr  Angebot,  Annahme,
Traktate,  Punktation  nebst  der  Lehre  von  der  Versteigerung
  und  von  der  Auslobung.  Eine  gemeinrechtliche  Untersuchung
  unter  Berücksichtigung  der  neueren  deutschen
Gesetzgebungen  insbesondere  des  allgemeinen  deutschen

Handelsgesetzbuches.  1  Thlr.  10  Sgr.
Beitschrist  für  Vechtegrlgiicht,  Haaugegebe  von  Dr.
Rudorff  und  Dr.  Bruns  in  Berlin,  Dr.  Roth  in
München  und  Dr.  Böhlau  in  Rostorr  VII  Band.  1.  Heft.
Preis  des  Bane  3  Thlr

m  Laufe  dieses  Jahres  erschien:

Bethmann-  *  M.  A.  von,  Erinnerungen  an
Friedrich  Carl  von  Savigny  als  Rechtslebrer,
Staatsmann  und  Christ.  10  Sgr.

Fraunklin,  0.,  Professor  an  der  Univers.  zu  —it  Das
Keichsbot  cricht  im  Mittelalter.  Geschiebte,
Verfassung,  Verfahren,  Rechtsprechung.  I.  Bd.  2  Thr.

FJohme  R.,  Privafhc.  an  der  Untvras  Göwingen.  Der  Proeß

  der  Le#  Salieea.  1  Thir.  6  Sgr.

Bei  Wilhelm  Lauffer  in  Pest  ist  erschienen:

TéIyJoannes  Bapt.  Advocatus,  studia  antiquilatis  in  universitati
  literarum  Hungarice  publice  profitivs  Corpus  juris  atlici
  graece  et  latine.  E  fontibus  composuit  commenterio  indicibusque
  inetroxit.  422,  Bogen  gross  Lex.  Formet.

Rthlr.  5.  10  Sgr.

Seit  Petitus  leges  atticae  Leyden  1741  (längst  vergriffen)
erschien  kein  ähnliches  Werk.  Das  Werk  von  Petitus  entbielt  500,
das  vorliegende  des  Prof.  Telfy  1587  Gesetzes-Nos.
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        10

J  —  Im  Verlage  von  9.  SIchnrider  in  n  Mannheim  ist  ist
soebe  #

n  erschienen  und  in  allen  Buchhandlungen  zu  haben:

Wechsellehre
Schule  und  Volk.

Rach  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung,  den
Erläuterungen  der  Rechtsgelehrten  und  den  Rürnberger
  Conserenjprotokollen,  brarbritet

«  L.  Bau  ublat  tt,
Kal  Lehrer  der  rrruimg  an  der  Kreisgewerbschule
u  Kaiserslaut  ern.
gr.  80.  geh.  Preibt  24  Sr.  —  fl.  24  kr.  rhu.

|  Die  Schrift  hat  den  Zweck,  das  Verständniß  der
zallgemeinen  deutschen  Wechselordnung  in  alle  bürgerlichen
  Kreise  zu  tragen,  welche  seit  Einführung  derselben
  zu  Wechselhandlungen  befähigt  sind,  um  sie  dadurch
  vor  etwaigen  Gefahren  zu  schützen.  Es  soll
aber  auch  als  Leitfaden  dienen  für  den  Unterricht  in
Handels-  und  Gewerbeschulen,  welchen  der  Verfasser
selbst  seit  langen  Jahren  mit  Erfolg  ausübt.

–.

br.  G.  H.  v.  Schubert's

erzählende  Schriften,
welche  durch  ihren  reichen  Gehalt  an  Gemüth  und
Geist  verbunden  mit  ächt  christlicher  Darstellungsweise
sich  zu  Weilnachlsgeschenken  für  je  den  Stand  und
jedes  Alter  vorzüglich  eignen,  können  in  7  Bänden
durch  jede  Buchhandlung  um  5  Thlr.  oder  9/17  fl.
rbu.  bezogen  werden  und  stehen  Verzeichnisse  der  bei
alm  &amp;amp;  Enke  in  Erlangen  erschienenen  nuch  einzeln
  verkinflichen  Werke  dieses  gefcierten  Schriftstellers,
dessen  letztes  größeres  Werk,  seine  Selbstbiographie
  Preis  6  /5  Thlr.  oder  11/,  fl.  rhn.),  ein
kompetenter  Beurtheiler  treffend  als  ein  „wonumentum
  aere  perennius  für  alle  Zeiten“  bezeichnet,  zu

Diensten.

Oruck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn  in  Erlangen.
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      </div>
    </body>
  </text>
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