IV  Alphabetisches  Register.

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Eigenthumebeschränkungen,  welche  durch  Festsetzung  der
Baulinie  entsteher  156,  159

Bayerisches  Nech-  ¾  Absonderung.  Authentics
si  dun  mulier.  Baulast.  Bauordnung.  Bodenzins.
  Erbschaft.  Gütergemeinschaft.  Hand=  und
Spaundienste.  Hypothekeneintrag.  Rechnungsstellung.
  Schenkung.  Unwürdig  keit.  Vertrag.

Beamte:  Rechtsverhältnisse  des  Oienstberru  zu  seinen  auf
Lebensdauer  angestellten,  nich!  zu  den  Staatedienern
zählenden  Beamten

Berufung  zegen  Beweisinierlokute,  welche?  von  Einzelnrichtern
in  vor  dem  1.  Juli  1870  anhängig  gewordenen  Sachen  nach
diesem  Tage  rfassen  wurden

Betrug  durch  Verleitung  mr  Untenechnung“  eines  **  e
Kompetenz  .  .
S.  auch  Dolus.

Beweis  s.  Gegenbe  we

Beweicinterlokute:  übr  bie  Berufung  gruen  solche,
welche  von  Einzelnrichtern  in  vor  dem  1.  Juli  1870  angängig.
  gewordenen  Sachen  nach  diesem  Tage  etlassen
wurde  .-Bodenzino

  gehört  unter  die  nach  bayer.  Landr.  Th.  1

Kap.  III  8.  10  Nr.  2  dem  Käuser  anzuzeigenden  Lasten  #
zwar  selöst.  7  N,  das  Grundbarfeitsverhäliniß  ein  gewöhnliches
  war.  ..  ...

Donskldosf  Glaube.

Cautio  de  damno  infecto  l.  Sicherheitsleistung.
Cession  von  Akliv-  O##beathelensorderungen  der  Gemeinden.  66
Wirkung  der  auf  eine  gewisse  Zeit  beschränkten  Uebernahme
der  Hastung  des  Cedenten  für  die  Einbringlichkelt  der

orderun
Hafstung  i  ai  —.  einer  codirten  Forderung.
Art.  14  des  Not.-Ges.  Obligalio  n#aturolis  172,  174
Haftung  fürt  5  Einbringlichkeit  einer  cedirten  Forderung
bel  weiterer  Cessio  68,  305

Die  Celsion  einer  Hypothek,  bei  weicher  bie  Hastung  des
Cedenten  für  die  Einbringlichkeit  der  Forderung  vor  dem
"—  Notare  erklärt,  von  diesem  aber  aus  Versehen  nicht  in
die  Cessionsurkunde  aufgenommen  wurde,  ist  nichlig.  !0  244
Gonstitutum  debiti  proprii  172
Conelitutum  poseeseorium  s.  Eigenthum.  »
DarlehenvonGememdengegeben........-66
Destmatoke  s.  Zehent.
Dienstbote:  die  dingung  als  solcher  begründet.  keine
Absonderung  vom  väterlichen  Haushalt.  (Bayer-Landr.).  346
Dirustmiethe:  inwieserne  das  Rechtsverhältniß  zwischen
Dienstherrn  und  Beamten  nach  den  Grundsätzen  übe.  bieselbe
  zu  beuriheilen  itts