XII  Aphabetisches  Register.

Stendrzrsicherungeumme  #  zu  dessen  Gantmasse  ge

wer

Nach  Auobruch  des  Konkurses  neebt  auch  die  Enscheidung  über
die  Liquidität  der  zur  Zuständigkeit  der  Handelsgerichte

gehörigen  noch  nicht  anhängigen  Forderungen  dem  Kon-Slursgerichte
  zu

S.  auch  Kmpeiens“  in  Civilsachen.  Separa##.

tionere  echt.
Lebensversicherung  s.  Konkurs.
Leibgeding  f.  Anstrag
Lex  Rhbodias  de  jactu:  Ausdehnung  der-  ebebur4h  begrlndeten
  Entschädigungspflicht  nach  bayck.  L
Lichtrecht:  Üüber  die  servitus  luminum  nach-  Wüzbuger
Stadtbaurecht
Lichter=  und  Trüpfrecht:  Ganu  #  zur  Notbdurft“.  bemselben
  gegenüber  nach  der  Nürnberger  Resormation

Mainzer  Enndrecht  s.  Ehefrau.  rrungensate

Pfleoschaft.
Manbel  7.  Faustpfand.
Mn###.  Zusammenhang  derselben  wit  den

beutigen  Verbältnissen  des  Gemeindevermögens  und  den

Nutzungen  an  demselben  68,  85,
Mengekauf  f.  Vorkaussrech
Miethe:  Recht  des  aularchn.  an  den  Jaten  des  Mietbers
  unter  dem  Einflusse  des  bayr.  —  es.  ..
Milltärperson  s.  Kompetenz  in  en.
Miteigentbum:  Vorkauforecht  auf  Grund  estn.  um.·
fang  deoselben  beim  Mengekauf
Münchener  Stad  ire  cht  s.  Kommunmauer.
Nachlaß  s.  Wittw

"

Seite

Natürliche  Verdinolichreit:  znsht.  Eine  solche  durch  3

eine  gegen  die  Vorschrist  des  Art.  14  Not.-Ges.  blos
mündlich  abgeschlossene  Le  727

Negatorienklage:  dieselbe  ersetzt  die  Schatengersabriage
wegen  einer  Vaus#brung,  wodurch  dem  Nachbarhause  Schzäden
  zugegangen  sind,  ulch
ve  i*y  Verschulden  auf  seiner  Seite  absesehen.  nicht
chlecht  .  .

Nichterfüllung  f.  Vertrag.  -

Notare  s.  Handgelöbniß.

Notariatsgeset  v.  10.  Nov.  1864  Art.  14  f.  Allodialgrundstücke.
  Cession.  Draufgeld.  Eigenthum,
Familiensideikommisse.  Immobilien.  rotokol-=lirung.
  Simulation.

Nothdurft  s.  Bau.

Nürnberger  Recht  s.  Lichter=  und  Trüpfrecht.

Oefsentlichkeit  s.  Hypothekenbuch.

Ortogemeinden:  Von  den  Nutzungen  des  denselben  nach
Art.  5  der  Gem.-Ordn.  vorbehaltenen  Sondervermögens-Pension

  f.  Eisenbahnbediensiete.

t  und  haftet  der  Bauunternehmer,

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