Alphabetisches  Register.

Pfand  s.  Auer  ländung.  Faustpfand.
Pfarrrei  s.  B

Pflegschuaft  bial  Finfach  verwalste  minderiährige  Kinder

nach  Mainzer  Landr.

Deren  Austölung  ort  Verzeirathung  einer  winterlährigen  g

ainzer  Landr.

Person  nach

Deren  Auflösung  8  ibereinkindschefte=  minderjährige  Kin

ber  nach  fränk.  2

W  bei  Gutslbergaben  unter  dem

Preise  (Preuß.  Landr.)  .
Postbeamte:  Oienstoerzältniß  ber  fürstich  Tario  schen  .«.
Präsumtion  s.  Vermut  un  -
Prävention  s.  Kompetenz  ig  Stratlagen

Vrubilchen  anorecht  J.  ufgabe.  GButsuber-.

be.  Immobilien.  Euts
Beleu.  Schuldübernahme.  Tradition.  Verwalter.
  Vorkauféêrecht.
Protokollirung:  Wirkung  einer  mangelhaften  durch  den
Notar,  welchem  der  vollständsge  Wille  der  Kontrahenten

bekannt  gegeben  war.  .  .32l,-Provisorien

  s.  Vorso  or  aliche  Verfügungen

Prozeßkosten:  über  die  durch  Klagestellung  bei  einem  fur
unzustänbig  erklärten  Gerichte  erwachsenen  ist  von  diesem
zu  entscheiden  186,

Realgemeinde  als  Subjekt  von  Cemeinderechten

Rechnungsstellung:  die  Pflicht  hiezu  letzt  aktuelle  Geschäftoführung
  voraus

Absolute  perfönliche  Verpflichtung  n  —i“-e  ouc  «

über  den  jedesmaligen  Stand  des  G
Rechteirrthum  s.  Irrthum.
Rechtskraft:  exceptio  rei  judicetae
Res  extra  commercium  urgenüber  den  Prinäpien
der  neuen  Gmeeinenun  l–  ..
Reservisten  s.  Komp
Retention  4Lukbeiatunger,
Retrakt  l.  Vorkauf  örech

Schebenserle  die  2  hierauf  wegen  einer  Bauhrung,
  wodurch  dem  Nachbarhause  Schäden  zugegangen
sind,  kann  durch  die  Negatorienklage  nicht  ersetzt  werden
und  haftet  der  Bauunternehmer,  von  einem  Verschulden  auf
seiner  Seite  abgeleben  nicht  schlechthin  .
S.  auch  Eisenbahnbebieustete.
Schätzleute:  deren  Haftung  in  Hypothekensachen
Sqeidung  s.  Ehesch
Schenkung:  die  im  een  lLabe.  Th.  III  Kap.  VIII  S.  8

Nr.  4  enthaltene  Ausnahme  von  der  Vorschrist  der  gerichnichen

  Insinuation  höherer  Schenkungen  ist  nur  von  eigentlichen
  donationes  propter  nupties  im  Sinne  des  Landr.
Th.  I  Kap.  VI  K.  E#e#  versehen  ........

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