Spstematzscheg  Megister.  XVII

Dreizehntes  Kapitel.  K.  7.  Ueber  den  promissorischen
her  in  Mwendung  auf  den  Verzicht  auf  die  Au  heoticea  ai  quia
mulier.

Vierzehntes  Kapitel.  11.  —  rei  judicatoe.  75.

Siebenzehntes  Kapitel.  F.  4.  Ueber  die  Kosten,  wflche
durch  die  Klagestellung  bei  dem  für  unzunändig  erklärten  Gerichte
entstanden  8  hat  dieses  Geiicht  zu  entscheiden.  186.  191.

Achtzehntes  Kapitel.  §.  2,  Zur  Entscheidung  über  das
Gesuch  um  Bounreckung  eines  fremdrichterlichen  Erkenninisses  ist  in
a#llen  Fällen  das  Appe  —ss  des  Kreises  zuständig,  in  welshem
  die  Exekution  geschehen  soll.  76.

Neunzehntes  Kapitel.  2  u  13.  Nach  ausgebroche.
ner  Gant  steht  die  Entscheidung  über  die  Liquidität  der  zur  Zuständigkeit
  der  Handelsgerichte  hehörigen  noch  nich  anhängigen
genrderungen“  dem.  Konkuregerichte  zu.  186.—  8.  17.  a)  Lebenover=Lchfrungepoliern

  gehören  im  Allgemeinen  zur  Univeisalkonkurs=«

  b)  Kann  eine  zu  Gunsten  der  Erben  des  Versicherten
au  gebensversicherungesumme  zu  dessen  Gantmasse  gezogen
werzen

S.  Priorltätsorbnung  v.  4.  Junü  1822.

.  2  .a).  tparationsauspruch  auf  derichilich  gepfändetes  Bagrrl7
  t  —  en  gerichtlich  deponirten  Erlös  eines  Judizlalpfandes.
  167.  b)  Erp-allonsonlpruch  #an  den  zur.  Einrichtung  eines

ade  und  Kompeirs  gehörigen  Mobillen  auf  Grunb  behaupteer

  Vermielhung.  2

C.  Krriichteveriallznasseiee  v.  10.  Nov.  1861.

Art.  18.  Mr.  4.  Eehert  die  Amortisirung  der  Urkunden  nach
der  allerh.  VO.  v.  10.  Okt.  1810  zu-  „den  Gegenständen  der  freiwilligen
  Rechtopflege?  273.

D.  Notaxiatsgtseb  v.  10.  Nov.  1861.

Art.  14.  2)  Elnsluß  der  Simulation  bei  Verträgen,  welche
unter  diesen  Axtikel  sellen.  361.  b)  Kausschillingszahlung  vor  der
notariellen.  Beurkundung  Simulation  9.ch  Zahlung  einer  Draufhabe
  nach  preuß.  Landr.  bei  Immotiliarvertröhen  Erforderniß  der
notariellen.  Verlantbarung  hiezu.  271.  d)  Einverleibung  bioheriger
Allodialgrundstücke  in  ein  Familienfideikommiß.  291.  )  Anwendbarkeit
  der  Bestimmungen  dieses  Arlikelo  auf  Verträge  der  Gemeinden
  und  der  Bestandtheile  von  Gemeinden  über  Immobilien,  welche
zu  deren  Vermögen  gehören.  7.  9.  ()  Nichtanwendbarkelt  der  Belmmungen
  dieses  Art.  beim  Eigenshumserwerbe  an  vertheilten

en  des  Gemeindevermögens  durch  Gemeindeangehörige.  388.
"E5  Hastung  für  die  Einbringlichkeit  einer  cedirten  Hypothekforder-