Systemgtisches  Register.  XIX

2  cinftrungegelet  zur:  Civ.  Proz.  Ordn.  vom.
.  9.  April  1869.

Art.  2.  u.  3.  Ist  durch  diese  Arkikel  die  allerh.  vo.  v.  10.  Olt.
1610,  die  aian  Ang  der  Amorkisations-Edikte  betr.  (Reg.-Bl.

.  953  ff.),  ausgeoben?  273.

Art.  15  f.  Art.  19.

urt  18  .  Art.  3

rit.  19.  Anwendung  dieses  Artikels  bei  Serfungen  W

#ewtien  8=  10  welche  von  Einzelnrichtern  i  in  vor  dem  1
uahäni  gewordenen  Sachen  nach  diesem  Tage  Wnm  Es
289

II.  LL

E  Alige  meine  Lehren.

*1)  Rechtsquellen,  deren  Giltigkeit  und  Anwen  bung.
  a)  Ueber  die  in  Unterfranken  gellenden  Partikularrechte.
177.  b.)  Herkommen  bezüglich  der  Nutzungen  am  Gemeindevermögen.
  81.  97.  1

f  nen.  a)  Beschränkungen  der  4erboratione  in
Erwerbung  unbeweglicher  Sachen  nach  Th.  II  Tit.  §.  83  des
preuß.  Landrechtes.  19.  b)  Gemeinden  s.  Abth.  V  ####
FZiff.  4;  e)  Erwerbs=  und  Wirthschaftögenossenschaften.  Vereinc.  27.

Sachen.  Res  extra  commercium.  Wegfall  der  objekiens
  ——22  gewisser  Theile  des  Gemeindevermögens
nech  den  Bestimmungen  der  Gem.-Ordn.  v.  29.  Apr.  1869.

4)  Handlungen.  Rechtogeschäfte.  o)  dle  Hostung
wegen  dolue,  wenn  dieser  nur  für  sich  wirklam  war,  wird  durch
ein  Veslchulen  des  Getäuschten  in  eigener  Achtsamkeit.  nicht  ausgeschlossen.
  281.  b)  Rechtoirrihum.  Einfluß  desselben  auf  den
guten  Er.  u1.  137.  140.  c)  Nachfolgende  Genehmigung  cines
Hypothekeneintrages  auf  Grund  der  §§.  110  und  111  des  Hyp.=Gef.,
  welcher  eine  ehekräuliche  Intercession  enthält,  ist  wirkungslos.
  161.  d)  Nach  baycrischem  Rechte  hat  der  promissorische  Eid
die  Wirkung,  ungiltige  Rechtogeschäfte  gilüi  —  machen,  nicht.  33.

aum  =  und  Zeit-Verhältniss  a)  Zur  Lehre
von  der  Tradition  nach  preuß.  Landrechte.  1.  b)  Unvordenklichkelt
  gegenüber  dem  Art.  34  des  Forslgesetzes.  315.

B.  Dingliche  und  denselben  verwandte  Rechte.

1)  Eigenthum.  a).  Erwerb  deoselben  an  vertheilten  Objekten
  des  Gemeindevermögens  durch  Gemeindeangebzrige.  Nichtanwendbarkeit
  des  Art.  14  des  Not.-Ges.  388.  b)  Entschädigung
wegen  einer  im  öffentlichen  Interesse  baupolizeilich  versüglen  Eigenthumsbeschränkung.
  156.  159.  c)  Kommunmauern  des  Münches