XXx  Systematisches  Registet.

ner  Stadtrechts.  610.  d)  Waslerbenützungerecht.  Unzulässige  Anwendung
  römischrechtlicher  Servitutsgrundss  de  auf  dagselbe.  121.
31  Die  Negatorienklage  kann  die  Schadensersatzklage  nicht  tseben.

2)  Servituten.  a)  Die  Nutungsrechte  Einzelner  am  Gemeindevermögen
  sind  nicht  immer  Servituten.  70,  98.  2)  Unzu-Usiobeit
  der  Anwendung  römischrechtlicher  Seroltntogrtns  u□½—#
das  Wasserbenützungsrecht.  121.  c)  Servitus  luminum  nach
Würzburger  Stadtbaurecht.  267.  d)  Dau  „JZur  Nothdurft“  gegen-Über
  dem  Lichter=  und  Trüpfrecht  der  Nürnberger  Reformatlon
851.

3)  Deutsche  R  calgerechtsame  und  beson  dere  Güter
verhältnisse.  o)  Gemeinderechte.  a  Verschiedenheit  derselben.
  Zusommenbang  mit  ghet  Markgenossenschafl.  Realgemeinde.
Kompetenzverhällnisse.  67.  81.  97.  8)  Realgemeinde  alc  Subdjekt
von  Gemeinderechten.  377.  nn  Zehnten.  Konkurrenz  von  Dezimatoren
  zur  Baulast  an  Filialklrchen  nach  bayerischem  Rechte.  46.
e)  Forstrechte.  Die  unvordenkliche  Uebung  von  Forstberechtigungen
  kann  nicht  über  die  Zelt  der  Verkündung  des  Forstgesetzes
hinüberreichen.  (Art.  34  des  Vorstges.)  315.  d)  Woslserbenüsungorecht
  (.  unier  Ziff.  1  (Eigenihum).  e)  Hondlohn.
Wer  hat  das  bei  ehemals  grunbhalen  Gütern  durch  Firirung  festgestellte
  Handlohnsäquivalent  bei  eintretender  Besitzveränderung  an
den  Grundherrn  zu  entrichten,  der  Veräußerer  oder  Erwerber?  209.
1)  A  uohro  Bestä  l*-i*G  der  Tertpäge,  hierüber  nach  Fuldaer
Recht.  201.  g)  Baulast.  ##)Die  durch  Doation  einer  Pfarrei
begründete  Baupflicht  wird  nicht  durch  Eigenthumsüberlassung  beseitigt.
  359.  6)  Pflicht  der  Parochianen  zu  Hand=  und  Spanndiensten
  beim  Kirchenban  nach  dem  bayerischen  Baukonkurrenzmandat

7  )  Konkurrenz  der  Deimatoren  zur  Bau-Fan4
  an  Gilclll,2  6  nach  bayerischem  Rechte.  46.  n)  Familien-=saeiton
  missg  Einverleibung  bisheriger.  rnn  e.  in
solche.  2  i)  Vorkaufsrecht  des  Mitgemeinschafters  bei  dem
—  50.

4)  Pfand-  und  insonder  heit  Hypothekenrecht.  —’ie
wetteniunsrruch  auf  gerichtlich  gepfändetes  Baargeld  oder  auf  den

richtlich  deponirten  Erlös  elnes  Judizialpfandes.  Gerichtlicher
Bercouf  eines  Verlragspfandes.  167.  d))  Nach  Mainier  Landr.
kann  der  Ehemann  errungenschaftliche  Güter  ohne  Beiziebung  der
Ehefrau  verpfänden.  193.  c)  Orssentlichreit  bes.  Hhetbelenucheg.
Guter  oder  böser  Glaube.  Rechteirrthum.  134.  137.  140.  141.
d)  Der  Ansechtung  einer  auf  Grund  der  88.  110  und  111  des
Oyp.-Ges.  eiugelragenen  Hppothe  steht  8.  16  dieses  Gesetzes  nicht
enigegen,  wenn  in  der  auodrücklichen  Bewilligung  des  Eintrages
eine  ebefräuliche  Intercession  enthalten  gewesen  wäre.  Bayer.
Landr.  161.  c)  Einrede  des  nicht  gezahlten  Geldes  gegen  Hypothekenurkunden,
  welche  30  Tage  alt  sind.  Zulässigkelt  des  Gegenbeweises.
  Erschwerung  desselben.  44.  968.  1)  Haftung  der
Schätzlcute  in  Hypothekensachen.  2599.