Systematisches  Register.  XXI
C.  Obligationenrecht.

1)  ullgemeine  Grundsätze  des  Obligationenrechté.
a)  Aus  einer  gegen  die  Vorschrift  des  Not.-Ges.  Art.  14  bloß
mündlich  verabredeten  Vertragsbestimmung  entstebt  keine  nakürliche
Verbindlichkeit.  175.  b)  Rechtogiltige  Heimzahlung  von  Aktiven
einer  Verlassenschaftsmasse  an  die  Wittwe  bis  zu  erfolgender  Abtbeilung
  mit  den  Kindern  nach  Ancbacher  Provinziolrecht.  296.
e)  Zurücckbehaltungorecht  des  Verwalters  von  in  seinen  Händen
befindlichen  Geldern  des  Geschäftsherrn  nach  vreuß.  Landr.  272.
d)  Amortisirung  der  Urkunden  nach  der  neuen  Civilprozeßordnung
und  dem  Einführungogesetze.  273.  e)  Cession.  ar))  Wirkung  der
auf  eine  gewisse  Zeit  beschränkten  Uebernahme  der  Hastung  des  Cedenten
  für  die  Einbringlichkeit  der  Forderung.  106.  §)  Hastung  für  dit
Einbringlichkeit  einer  cedirten  Hypothekforderung.  Art.  14
Not.-Ges.  Obligetio  naturalis.  172.  174.  7)  Hasltung  für  6
Einbrinalichkeit  einer  cedirten  Forderung  bei  weiterer  Cession.  268.
305.  J)  Die  Cession  einer  Hvpothek,  bei  welcher  die  Haftung  des
Cedenten  für  die  Einbringlichkeit  der  Forderung  vor  dem  Notar
erklärt,  von  dlesem  aber  aus  Versehen  nicht  in  die  Cessioncurkunde
ausgenommen  wurde,  ist  nichtig.  (Art.  14  des  Not.-Gel.)  321.
324.  &amp;  Cession  von  Hypotbekkapitalien  an  Gemeinden.  66.

2)  Obligationen  aus  Verträgen  und  vertragsähnlichen
  Verhältnissen.  A4A)  Allgemeines.  a)  Form
der  Verträge.  S.  Abtb.  I  (Civilproreß!  Abschn.  D.  (Not.=Ges.)
  zu  Art.  14  (eben  l  XVID.  b)  Ueber  die  Bellimmung  des.
bayer.  Landr.  Th.  I  8.  25  bezüglich  des  Einllusses  des
IJrrthums  auf  r*mims  See  c)  Berechtigt  die  Nichterfüllung  auf
Seite  des  Mitkontrohenten  insbesondere  auch  nach  bayerischem
Landr.  Tb.  IV  Kap.  XV  §.  11  Nr.  3  zum  Miülcklritte  vom  Vertrage?
  326.  329.  d)  Draufgabe  des  preuß.  Landr.  bei  Immobiliarverträgen.
  Ersorderniß  der  notariellen  Verlautbarung  hlerüber.
(Not.-Ges.  Art.  14)  271.

B)  Einzelne  Verträge  und  vertragsähnliche  Verhältnisse.
  5  Darlehen.  a)  Exceptio  non  numeratse  pecuniae.
  Zulässigkeit  des  Gegenbeweises.  Erschwerung  beoselben.
40.  6)  Ueber  Kapitalsausleibungen  der  Gemeinden.  66.  387.  —
b)  Kauf.  en  Bed  enzins  gehört  unter  die  nach  bayer.  Landr.
Th.  IV  Kap.  III  §.  10.  Nr.  2  dem  Käufer  aninzeigenden  Lasten
und  zwar  2  da,  wo  das  Grundbarkeitsverbältniß  ein  gewöhnliches
  war.  348.  6)  Hastung  für  die  Erbschaflaschulden  belm
Kause  einer  Erbschaft.  203.  7)  Ueber  die  Ablösung  von  Kommunmauern
  (Münchner  Bauordnung).  310.  C)  Vorkaufsrecht  des
Mitgemeinschafters  beim  Mengekaufe.  50.  e)  Erlangt  aus  einem
Uebereinkommen  zwischen  Käufer  und  Verkäuser,  wonach  ersterer  Schulden
  des  letzteren  bebufo  Tilgung  des  Kaufschillingo  übernimmt,  der
Gläubiger  nach  dem  in  bayerischen  Gebietstbeilen  geltenden  preuß.
Landr.  Klagrechte  begen  den  Uebernehmer?  410.  c)  Ueber  Immeblllerkänke
  s.  Abth.  l  (Givilrrozeß  Abschn.  D.  (Not.-Ges.)  zu  Art.  14,
oben  S.  XAXVII.  —  c)  Miethe.  Dienstmiethe.  a)  Recht  des  Vermielhers
  an  den  Invekten  und  Illaten  des  Miethers  unter  dem  Ein-