1—un  Systemauscheo  Regilter.

flusse  des  bayer.  Hyp.-Ges.  242.  5)  Rechtsverhältniß  des  Dienstherrn
  zu  seinen  auf  Lebenodauer  augestenten,  nicht  zu  den  Staatsveenern
  zählenden  Beomten.  54.  —  d)  Gesellschaftsvertrag.
a)  Die  Pflicht  zur  Rechnungostellung  setzt  akluelle  Geschäftoführung
  voraus.  367.  6)  Absolute  persönliche  Verpflichtung  eines  Gesellschasters
  zur  Rechnungestellung  regelmäßig  auch  über  den  jedesmaligen
  Stand  des  Geschästes.  Bayer.  Landr.  309  —  esr  Mandat.
ce)  Bei  der  Auspfändung  und  dem  gerichtlichen  Verkaufe  eines
Indizial=  oder  Vertragopfandes  besteht  kein  Mandatsverhältniß
zwischen  dem  Gläubiger  und  den  Gerichtopersonen.  167.  6)  Zunbehalhungerecht
  des  Verwalters  von  in  seinen  Händen  befindlichen
  Geldern  des  Geschäftoherrn  nach  preuß.  Landr.  272.
M  Schenkung.  a)  Ueber  die  Vermuthung  derselben,  insbesondere
  bei  Leistungen  an  Geschwister  nach  preuß.  Landr.  37  .  6)  Die
im  bayer.  Landr.  Th.  III  Kap.  VIII  s.  8  Nr.  4  enthaltene  Ausnahme
  von  der  Vorschrift  der  gerichtlichen  Insinuan#on  höherer
Schenkungen  ist  nur  von  Fizenllichen.  donationcs  propter  nupties
im  Sinne  des  Landr.  Th.  I  Kap.  VI  §.  14  zu  verstehen.  416.  —
86)  Intercession.  «)  unsung  einer  ehefräulichen  Intercession
  für  den  Ehemann,  welche  durch  stillschweigende  Einwilligung
  in  die  Eintragung  einer  Hypothek  für  eine  Schuld  des  Ehemannes
  auf  Güter  der.  Fran  und  nachgängige  Genehmigung  des
Eintrages  ersolgte.  Bayer.  Landr.  161.  6)  Ueber  den  eidlichen
Verzicht  auf  die  Autheotica  ei  qdun  mulicr.  33.  49.  87.  7)  Verzichtleistung
  der  Chefrau  auf  ihre  eheweiblichen  Freiheiten  vor  dem-Nolare
  nach  Mainzer  Landr.  182.  —  h)  Constitatum  dabiti
proprii.  4.
bligationen  aus  unerlaubten  *’°  dlungen
  und  den  übrigen  Eutstehungogründen.
o)  Solidarhaftung  der  Theilnehmer  an  einer  Schlägerei  für  die
Enchtatgungaauserüche  wegen  einer  hlebei  zugesügten  Körperverleung.
  395.  397.  b)  Der  Banunternehmer  haftet  nicht  schlechthin
  und  von  7  Verschulden  auf  seiner  Seile  abgesehen  für  die
durch  die  Bauführung  dem  Nachbarhause  zugegangenen  Schäden,
z5  kann  die  Negatorienklage,  die  Schadenocrsakloge  nicht  erseben.
c)  Haltung  der  Staatskasse  für  Beschädigung  einer  allge-1
  n:  unter  unmittelbarer  Anssicht  der  Krelsregierung  stehenden
Stifiung  durch  ihre  von  der  Slaatsregicrung  ernannten  Stiftungsbeamitén.
  232.  ch  Sicherheiteleistung  bel  Baunnternehmungen.
404.  e)  Entschädigung  wegen  einer  im  össentlichen  Interesse  baupolizeilich
  versügten  Cigenthimebeschränkung.  Lex  Rhodia
de  jachn.  156.  *

*

D.  Familienrechkt.
1)  Ehe.  a)  Eheschließung  und  evescheidung.
a)  Die  Supplirung  deo  ellerlichen  Ebekonsenses  bildet  einen  Gegetlstand
  der  streiligen  Gerichlsbarkeil.  320.  6)  Wirkung  der  Ehescheidlaig
auf  die  Ansprüche  der  Ehefrau  auf  Wittwenpenslan  nach  dem  Tode
des  Ehemannes.  23.