Systematisches  Register.  XXII

)  Eheliche  Güterrechte.  a)  Ueber  Interzessionen  der
Ehesin  lür  den  Ehemann  s.  unter  C.  2,  B)  g  oben  S.  XXII.
3  Verzicht  des  Chemanues  auf  Verwaltung  des  Ehevermögens.

7)  Die  im.  bayer.  Landr.  Th.  III  Kap.  VIII  Nr.  4  enthaltenen
Wn  von  der  Vorschrifi  der  gerichtlichen  Insin  uation  höherer
Schenkungent  isl.  nur  von  *m.  donationes  propter  nuptias
im  Sinng  des  Landr.  Th.  1  VI  S§.  14.  zu  verstehen.  416.
)  Die  allgemeine  ——–igh  unter  Ehegatten  benimmt
nach  bayer.  Landr.  Th.  1  Kap.  VI  §s.  27  Nr.  1—4  der  Ehefrau
das  Recht,  über  ihr.  Vermögen  zu  versügen.  250.  )  Ist  nach
fränkischem  Landr.  bei  Verwirkung  des  Zweittheiles  durch  uneheliche
  Beiwohnung  im  Wittwenstande  für  den  Anfall  von  Erbschaften
  der  Zeitpunkt  der  Verwirkung  oder  der  der  Anforderung
des  Zwelilbeiles  entscheidend?  285.,  )  Verpfändung  errungenschaftlicher
  Güter  durch  den  Ehemann  ohne  Beiziehung  der  Ehefrau
  nach  Mainzer  Landr.  193.  p)  Rechte  der  Wittwe  an  dem
Nachlasse  ihres  Ehemannes  bis  zu  aelhenher  Abtheilung  mit  den
Kindern  nach  Ansbacher  Provinzialrecht.  2

2)  Bäterliche  Gewalt.  a)  als  Dienstbote  begründet
  nach  bayer.  Landr.  keine  Absonderung  vom  väterlichen
Hauohalte.  346.  b)  Einkindschaftung“  beendet  nach  fränk.  Landr.
in  der  Regel  die  Pflegschaft  über  minderjährige  Kinder.  180.

3)  Vormundschaft.  a)  Freiwillige  Unterwerfung  unter
Kuratel  durch  Verzicht  des  Ehemannes  auf  Verwaltung  des  Ehevermögens.
  62.  b.)  Auflösung  der  Pflegschaft  über  —
tete,  min  derjährige  Kinder  nach  fränkischem  Landr.  180.  Deß-Michen
  bei  Be  hirahung  einer  minderjährigen  Prooth  nach

ainzer  Landr.  198

E.  Erbrecht.

a)  Psichttheilgergänzung  bei  Siteibeiceten  unter  dem  sreise.
(Preuß.  Landr.)  352.  by  Hastung  für  die  Erbschaftsschulden
beim  75  (Bayr.  Landr.)  203.  c)  Unwürdigkeit  des
Erben  gibt  nach  bayer.  Landr.  nur  dem  Fiskus  das  Recht,  ihm
die  hinterlassene  angetretene  Erbschaft  abzunehmen,  insbesonbere
treten,  wenn  derselbe  von  seinem  Rechte  keinen  Gebrauch  macht,
nicht  die  Iutesiaterben  an  dessen  Stelle.  288.

II.  Handels-  und  Wechselrecht.
Allgemeines  deutsches  Handelsgesebbuch.

Art.  274.  Unler  welchen  Voräussehungen  gelten  Schuldscheine,
  von  lauuun  gezeichnet,  als  im  Betriebe  des  Handels-9.schstes
  gezeichnet?  9

Art.  306.  “*—  nach  diesem  Art.  206  (Berich
tigung.  272).