Systematisches  Register.  Xxxv

die  Begründung  der  Zuständigkeit  durch  Prävention  ist  nicht  das
Zuvorkommen  mit  der  Ladung  oder  Verhaftung  eines  vermeintlich
Verdächtigen  sondern  das  Zuvorkommen  mit  der  Ladung  oder  Verbaflung
  jener  Person,  welche  der  mehreren  Klrasrechtlichen  Handlungen
  angeschuldig!  ist,  maßgebend.  129.  )  Wenn  der  Untersuchungerichter
  in  Uebereinslimmung  mit  dem  Staatsanwalte  erklärt
  hat,  daß  er  auf  Grund  der  vorstehenden  Thatsachen  die  Einleitung
  einer  Voruntersuchung  wegen  Vergeheno  nicht  für  angezeigt
erachte,  kann  der  Einzelrichter  nicht  mehr  wegen  angeblichen  Vorbandenseins
  eines  Vergehens  seine  Zuständigseit  ablehnen.  334.

Art.  27.  a)  Durch  den  bloßen  Verdacht,  daß  eine  Militärperson
  das  in  Frage  stehende  Verbrechen  verübt  habe,  ohne  daß
auch  nur  die  Heeregabtheilung  angegeben  werden  kann,  welcher
der  Schuldige  angehören  soll,  wird  die  Zuständigkeit  der  Militär--strafgerichte
  nicht  begründet.  302.  b)  Zuständigkeit  der  bürgerlichen
  Strafgerichte  bezüglich  gemeiner  strafbarer  Handlungen  eines
einem  Kavallerieregimente  als  überzählig  Zugetheillen,  jo  lange  er
nicht  dienstpräsent  ist.  14.  c)  Desgleichen  bezüglich  der  Verbrechen
und  Vergehen  eineo  Soldaten,  welcher  als  Nealinvalide  auf  zwei
Jabre  und  in  Folge  dessen,  da  seine  gesetzliche  Dienstzeit  in  der
aktiven  Armee  keine  zwei  Jahre  mehr  beträgt,  für  dic  ganze  reflige
Dienstzeit  in  der  aktiven  Armce  beurlautt  ist.  109.  d)  Deagleichen
zur  Adurtheilung  eines  Gendarmen  wegen  Befreiung  eines  nicht
in  militairischer  Haft  befindlichen,  seiner  Bewachung  anvertrauten
Gefangenen.  125.  e)  Die  Zuständigkeit  der  Milikairstrafgerichte
über  Reservisten  wegen  gemeiner  Vergehen  ist  nicht  schon  mit  der
Erlassung  des  Einberufungsschreibend,  sondern  erst  dann  begründet
wenn  dieselben  mit  Eintrilt  der  Mobilisirung  wirklich  einberusen  und
zur  Dienslleistung  präsent  sind.  302.