2.  Sozialgesehgebung.  I..  Gemeindeorbnung.  8.  8.

des  Umfanges  des  Stoffes  wegen  nicht  die  Aufgabe
  sein,  alle  Einzelheiten  zu  berücksichtigen,  na—
mentlich  soweit  es  sich  lediglich  oder  doch  vorwiegend
um  administrative  Fragen  handelt.

Diie-  nachfolgende  Darstellung  ist  vielmehr
hauptsächlich  nur  darauf  gerichtet,  an  der  Hand  der
Gemeindeordnung  die  Hauptgesichtspunkte  für  die
Beurtheilung  der  einschlägigen  rechtlichen,  insbesondere
  privatrechtlichen,  Verhältnisse  zu  fixiren.

A.  Gegenstand  und  Subjekt  des  Gemeindee
vermögenßö.

I.  Zum  Vermögen  der  Gemeinde  als  Korporalon
  kann  im  Allgemeinen  alles  Dasjenige  gehören,
was  überhaupt  das  Objekt  von  Vermögerörechten
juristischer  Personen  bildet  1).

Nach  seiner  Zweckbestimmung  zerfällt:)  das
Gemeindepermögen  in  solche  Bestandtheile,  welche

1)  dem  allgemeinen  öffentlichen  Gebrauche  gewidmet

  sind  )  oder

—

Voll  ·  oͤben·  (#e  XXXIV  S.  323)  K
2)  Vgl.  rev.  Gemeindeedikt  vom  1.  75  1634  .  24
und  25;  Motive  zu  Art.  22  des  Reg.-Entw.  der
Gem.-Ordn.
Ebensowenig  als  diese  Thatsache  unbedingt  und  allgemein
  Gemeindceigenthum  begründet  (val.  §.  2
II  Note  12,  sowie  Art.  3  Abs.  3  der  Gem.=Ordn.,
  Verh.  d.  Soz.  .Gg.-Aussch,  der  II.  K.  1  S.  102,
II.  S.  468),  schließt  dieselbe  andererseits  den  Bestand
eines  solchen  aus.  Ueber  die  vielfach  in  Unklarheit
verschwimmenden  heterogenen  Begriffe:  „Gemeingut“
und  „Gemeindegut“  s.  Brackenhöft  in  Weiskes
Achtolerikon  IV  S.  527,  Sintenis,  Eiv.-Recht
1  S.  418,  Keller,  Pand.  S.  94.  Vergl.  auch  bayer.
LNR.  Th.  II  Kap.  1  g.  5  und  6,  sowie  Kreittmayr,
Anmerkungen  hlezu,  insbesondere  zu  §.  5  Nr.  6  und
zu  §&amp;.  6  Nr.  1  und  2,  dann  Koch,  preuß.  Prloatrecht
  I  K.  82  bls  85.

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